opencaselaw.ch

IV.2025.00156

Neuanmeldung zum Leistungsbezug. Bei nach wie vor bestehender 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen sind anhand der LSE-Tabellenlöhne festzulegen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren1964,

verfügt

über

keine

abgeschlossene

Ausbildung

und

war

als

selbstständiger

Bodenleger

tätig

(Urk.

10/8

Ziff.

6,

Urk.

10/21) .

Am

19.

Dezember

2003

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

seit

Juli

2002

bestehende

beidseitige

Kniearthrose

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/8

Ziff.

7.2-3).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verneinte

mit

Verfü gung

vom

13.

September

2004

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

10/25). 1.2

Auf

die

folgenden

Anmeldungen

des

Versicherten

bei

der

Invalidenversicherung

und

sein e

Leistungsbegehren

vom

1.

Januar

2011,

vom

4.

Mai

2020

sowie

vom

3.

März

2021

(Urk.

10/43,

Urk.

10/59,

Urk.

10/73)

trat

die

IV-Stelle

mit

Ver fü gung en

vom

9.

Mai

2011

(Urk.

10/51),

vom

23.

September

2020

(Urk.

10/71)

und

vom

29.

Juni

2021

nicht

ein

(Urk.

10/82). 1.3

Erneut

meldete

sich

der

Versicherte,

welcher

seit

1.

Januar

2023

bei

der

Y.___

SA,

Z.___,

im

Bereich

Produktion

und

Logistikmanagement

angestellt

war

(Urk.

10/121),

am

4.

Oktober

2023

unter

Hinweis

auf

eine

Leistenhernien operation,

ein

Burnout,

Depressionen

und

Schmerzen

der

Lendenwirbelsäule

(LWS),

bestehend

seit

dem

1.

Juni

2023,

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/89

Ziff.

6.1).

Die

IV-Stelle

klärte

den

medizinischen

und

den

erwerblichen

Sachverhalt

ab

und

zog

die

Unterlagen

des

Krankentaggeldversicherers

(Urk.

10/112,

Urk.

10/148 -149)

bei .

Nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

10/153)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

10/156

=

Urk.

2). 2.

Der

Versicherte

erhob

am

8.

November

2024

direkt

bei

der

IV-Stelle

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

diese

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

zuzusprechen

(Urk.

1,

Urk.

3).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

April

2025

(Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerde gegnerin,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

dem

Beschwerdeführer

am

14.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.0 12). 6. 3

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Bei

versicherten

Personen

nach

Artikel

26

Absatz

6

IVV

sind

in

Abweichung

von

Artikel

25

Absatz

3

IVV

geschlechtsunabhängige

Werte

zu

verwenden

(Art.

26 bis

Abs.

2

IVV;

vgl.

auch

BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung).

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 %

im

Jahr

202 4

(Nominallohnindex,

Männer,

2021-202 4,

T1.1.20,

Total)

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

68’30 4 .--

im

Jahr

202 4

(Fr.

5‘ 305 .--

:

40

x

41, 7

x

12

x

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung;

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

E. 1.7 %

im

Jahr

202 3,

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2),

dass

sie

die

Anmel dung

des

Beschwerdeführers

am

4.

Oktober

2023

erhalten

habe.

Er

sei

ab

dem

1.

Mai

2023

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Dies

sei

auch

der

Beginn

der

einjährigen

Wartezeit.

Erfreulicherweise

habe

sich

seine

gesundheitliche

Situation

verbessert,

und

er

sei

in

einer

seinen

Einschränkungen

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig,

dies

bereits

seit

mindestens

Februar

2024.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

eine

neue

Tätigkeit

gefunden

und

arbeite

als

stellvertretender

Geschäftsführer

und

Montageleiter

im

Teilzeitpensum.

Da

er

vor

seiner

gesundheitlichen

Einschrän kung

ein

unregelmässiges

Einkommen

erzielt

habe,

werde

das

Einkommen

ohne

Invalidität

anhand

der

statistischen

Werte

des

Bundesamtes

für

Statistik

ermittelt.

Der

durchgeführte

Einkommensvergleich

ergebe

einen

Invaliditätsgrad

von

E. 2.2 Dagegen

machte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

er

aufgrund

seiner

Schmerzen

im

Rücken,

Knie

und

Hüfte

(Hüftprothese

rechts,

Polyarthrose)

nicht

in

der

Lage

sei,

mehr

als

20

%

zu

arbeiten.

Er

habe

starke

chronische

Schmerzen

und

nehme

sehr

viele

Medikamente

ein.

Er

habe

die

Grenzen

seiner

Möglichkeiten

überschritten.

Die

existenziellen

Ängste

würden

ihn

zusätzlich

sehr

belasten.

Seine

Gesundheit

habe

sich

verschlechtert,

und

er

sei

psychisch

sehr

instabil.

Ein

aktueller

Arztbericht

werde

nachgereicht.

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

Invali denrente

und

in

diesem

Zusammenhang,

ob

seit

der

letzten

materiellen

Prüfung

im

Zusammenhang

mit

der

am

E. 4 Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

E. 4.1 Nach

erneuter

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

10/89)

präsentiert

sich

die

relevante

Aktenlage

wie

folgt: 4. 2

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Chirurgie,

Oberarzt,

Klinik

für

Vis zeral-

und

Transplantationschirurgie,

Universitätsspital

C.___

(C.___),

stellte

in

seinem

Bericht

vom

E. 6 ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

aner kannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

E. 6.1 Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkom mensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfah rung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahr schein lichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

E. 6.2 F ür

den

Einkommensvergleich

ist

grundsätzlich

auf

die

Gegebenheiten

im

Zeitpunkt

des

(hypothetischen)

Rentenbeginns

hier

das

Jahr

202 4

abzustellen

(BGE

128

V

174,

129

V

222).

Der

Beschwerdeführer

erzielte

gemäss

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK-Auszug;

Urk.

10/150)

einzig

im

Jahr

2022

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

mit

seiner

Tätigkeit

bei

der

H.___

AG,

I.___,

sowie

bei

der

Y.___

SA

ein

einigermassen

existenzsicherndes

Einkommen

von

insgesamt

Fr.

43'500.--.

Im

Jahr

2021

betrug

dieses

insgesamt

lediglich

Fr.

5'000. --

und

von

2017

bis

2020

ist

der

Beschwerdeführer

als

Nichterwerbs tätiger

aufgeführt.

Da

sich

bei

dieser

Ausgangslage

kein

verlässlicher

Ein kommenswert

ermitteln

lässt,

ist

d as

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin,

das

Valideneinkommen

des

Beschwerdeführers

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

zu

berechnen,

nicht

zu

beanstanden.

Da

der

Beschwerdeführer

über

keine

Ausbildung

verfügt

(Urk.

10/8

Ziff.

6),

ist

d er

Lohn

für

Hilfsarbeiter tätigkeiten

gemäss

LSE

20 22

massgebend,

welcher

sich

auf

Fr.

5 ’305 .--

pro

Monat

beläuft

(LSE

202 2,

Tabelle

TA1,

Total,

Kompetenz niveau

1).

Umgerechnet

auf

die

betriebsübliche

wöchentliche

Arbeitszeit

von

41. 7

Stunden

(Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

in

Stun den

pro

Woche,

Total;

vgl.

www.bfs.admin.ch,

Statistiken,

Arbeit

und

Erwerb)

und

unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

von

E. 6.4 Gemäss

dem

am

1.

Juni

2024

vom

Beschwerdeführer

unterzeichneten

Arbeits vertrag

ist

er

seit

diesem

Datum

in

einem

Pensum

von

20

%

bei

der

J.___

GmbH,

K.___,

in

der

Firma

seines

Sohnes

als

S tellvertreter

der

Geschäfts führung

und

Mon t ageleiter

angestellt

für

einen

Bruttolohn

von

Fr.

1'200.--

(Urk.

10/145) .

Der

Beschwerdeführer

schöpft

damit

die

ihm

verbleibende

Restar beitsfähigkeit

(vorstehend

E.

5.3)

nur

ungenügend

aus.

Entsprechend

ist

das

Invalideneinkommen

ebenfalls

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

zu

berechnen,

wobei

sich

der

Lohn

für

Hilfsarbeiten,

wie

bereits

ausgeführt

(vorstehend

E.

6. 2),

im

Jahr

2024

auf

rund

Fr.

68’30 4 . --

beläuft.

6. 5

Vom

statistisch

bestimmten

Wert

des

Einkommens

mit

Invalidität

(Art.

26 bis

Abs.

2

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV)

werden

10

Prozent

abgezogen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(nach

Art.

49

Abs.

1 bis

IVV)

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

Prozent

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zulässig

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV).

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2)

einen

leidensbe dingten

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkommen,

was

mit

Blick

auf

die

voll ständige

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

angepassten

Tätigkeiten

nicht

zu

beanstanden

ist.

6. 6

Demnach

ergibt

sich

ab

rentenrelevantem

Zeitraum

ab

Mai

2024

bei

einem

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

Fr.

68’30 4 .--

und

bei

einem

Invaliden ein kommen

von

rund

Fr.

61’474 . --

(Fr.

68’30 4 . --

x

0.9)

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

6’900 .--,

was

einem

rentenanspruchsausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

10

%

entspricht.

Die

angefochtene

Verfügung

(Urk.

2)

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. 7.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00 .--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invalidi tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent

E. 9 E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen). 1. 7

Gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

ist

von

Amtes

wegen

zu

prüfen,

ob

seit

der

ersten

Rentenverfügung

zwischenzeitlich

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

Rentenanspruchs

stattgefunden

hat.

War

dies

nicht

der

Fall,

so

ist

auf

die

Entwicklung

der

Verhältnisse

seit

der

ersten

Ablehnungsverfügung

abzustellen;

wie

im

Revisionsverfahren

bleiben

allfällige,

vorangehende

Nichteintretens ver fügungen

aufgrund

des

fehlenden

Abklärungs-

und

bloss

summarischen

Begründungsaufwandes

der

Verwaltung

unbeachtlich.

Erfolgte

dagegen

nach

einer

ersten

Leistungsverweigerung

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

geltend

gemachten

Rentenanspruchs

und

wurde

dieser

nach

rechtskonformer

Sachver haltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensver gleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

abermals

rechtskräftig

verneint,

muss

sich

die

leistungsansprechende

Person

dieses

Ergebnis

vorbehältlich

der

Rechtspre chung

zur

Wiedererwägung

oder

prozessualen

Revision

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

2c

mit

Hinweisen)

bei

einer

weiteren

Neuanmeldung

entgegenhalten

lassen

(BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.3

f.). 1. 8

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 2.

E. 10 %,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

1

f.).

E. 13 September

2004

(Urk.

10/2 5)

auf

die

Feststellungen

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

in

seinem

Bericht

vom

8.

April

2004

(Urk.

10/17/1-6)

und

ging

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammte n

Tätigkeit

als

selbständiger

Bodenleger

nicht

mehr

arbeitsfähig,

ihm

jedoch

eine

behinderungsangepasste

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

100

%

zumutbar

sei

(vgl.

auch

Urk.

10/24).

3. 2

Dr.

A.___

stellte

in

seinem

Bericht

vom

8.

April

2004

(Urk.

10/ 17/1-6)

fol gende,

seit

Juli

2002

bestehende n

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(lit.

A.): - mediale

Meniskusläsionen

beidseits,

Status

nach

Teilmenis k e k tomie

rechts - Impingementsyndrom

beider

Schultergelenke - mechanische

Tendovaginitiden

mehrerer

Fingerbeuger

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

Dr.

A.___

ein

atopisches

Ekzem,

ein

Dermatitis-Syndrom.

Dr.

A.___

führte

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

25.

August

1995

bei

ihm

in

Behandlung

und

die

letzte

Untersuchung

am

1.

März

2004

erfolgt

sei

(lit.

D.

Ziff.

1-2).

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Sockelleistenmonteur

bestehe

seit

dem

22.

Juli

2004

bis

heute

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(lit.

B.).

In

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

ganztätige

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/17/4).

Der

Beschwerdeführer

habe

seit

Sommer

2002

zunehmende

beidseitige

Knieschmerzen

rechts

mehr

als

links.

Im

November

20 0 2

sei

eine

Meniskektomie

recht s

erfolgt

mit

Nachweis

einer

beginnenden

medialen

Arthrose

rechts.

Es

hätten

sich

eine

zögerliche

Rehabilitation

und

persistierende

Schmerzen

beidseits

gezeigt,

weshalb

eine

Kniearthroskopie

links

mit

Nachweis

einer

beginnenden

Arthrose

erfolgt

sei.

Im

Laufe

des

Jahre s

2003

sei

es

zu

zunehmenden

generali sierten

Gelenkschmerzen,

einem

beidseit i gen

Impingementsyndrom

der

Schultern

und

Tendovaginitiden

an

den

Fingersehnen

gekommen

(lit.

D .

Ziff.

3).

Dr.

A.___

hielt

fest,

dass

sämtliche

therapeutischen

Massnahmen

nicht

dazu

geführt

hätten,

dass

der

Patient

wieder

knieend

arbeiten

könne.

Dies

schränke

die

Prognose

für

das

Wiedererlangen

der

Arbeitsfähigkeit

für

knieende

Tätigkeit

sehr

ein

(lit.

D.

Ziff.

7). 4.

E. 17 November

2023

(Urk.

10/93/1-2)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Wundinfekt

Leiste

links

E. 19 August

2023 - Status

nach

Wundrevision

i nguinal

links,

Lavage,

subkutane

VAC-Einlage

am

E. 21 August

2023 - Status

nach

Wunddébridement,

Spülung

und

VAC-Wechsel

subcutan

am

E. 24 August

2023 - Status

nach

symptomatischen

Rezidiv-Inguinalhernien

beidseits

(rechts

EHS

L3M1

mit

Samenstranglipom,

links

EHS

L3M1) - Status

nach

endoskopischem

Inguinalhernienrepair

beidseits

am

19.

Mai

20 17

(Spital

O.___) - Status

nach

offenem

bilateralem

Inguinalhernienrepair

mit

Netzeinlage

via

Lichtenstein

am

10.

August

2023 - anamnestisch

Status

nach

Hüft-

Totalendoprothese

(TEP)

rechts

2019

PD

Dr.

B.___

führte

aus,

dass

am

17.

November

2023

eine

planmässige

Vor stellung

des

Beschwerdeführers

in

der

viszeralchirurgischen

Sprechstunde

zur

postoperativen

Abschlusskontrolle

erfolgt

sei.

Er

habe

hinsichtlich

der

Inguinal hernien-Operation

sowie

dem

postoperativen

Wundinfekt

in

der

Leiste

links

über

ein

gutes

Befinden

berichtet.

Die

Schmerzen

seien

vollständig

regredient.

Das

Auftreten

von

Fieber

werde

verneint.

Die

Wunde

sei

vollständig

verschlossen.

Aktuell

stünden

seine

Rückenschmerzen

mit

Ausstrahlung

ins

Bein

im

Vorder grund.

Diesbezüglich

sei

eine

konservative

Therapie

beim

Chiro praktiker

vor gesehen

(S.

1

unten).

Die

chirurgischen

Nachkontrollen

könnten

nun

abge schlossen

werden

(S.

2

oben).

4 . 3

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

E. 25 Januar

2024

(Urk.

10/112/23-24,

vgl.

auch

Urk.

10/112/25-26)

folgende

Diagnosen

(S.

1

Ziff.

3): - Inguinalhernien

beidseits - Diskusextrusion

LWS

4/5

mit

begleitenden

Schmerzen

Dr.

D.___

führte

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

1.

Mai

2023

krank geschrieben

sei

wegen

LWS-Schmerzen

mit

Ausstrahlungen

ins

linke

Bein.

Ein

MRI

der

LWS

sei

vorhanden.

Die

LWS-Schmerzen

seien

persistent .

Aktuell

bestünden

betreffend

die

operierten

Inguinalhernien

immer

noch

leichte

Schmer zen

im

Unterbauch

links,

und

der

Beschwerdeführer

habe

über

Flüssigkeits ansammlungen

in

dem

Bereich

berichtet

(S.

1

Ziff.

1).

Derzeit

fänden

eine

Analgesie

und

Chiropraktik

statt

(S.

1

Ziff.

5).

Weiter

hielt

Dr.

D.___

fest,

dass

aufgrund

der

beidseitigen

Unterbauchschmer z en

links

mehr

als

rechts

sowie

der

LWS-Schmerzen

Heben

und

Trage n

nicht

zumutbar

seien.

Es

bestehe

eine

limitierte

Beweglichkeit.

Weiter

sei

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

zumutbar,

lange

sitzend

zu

bleiben

(S.

1

Ziff.

9).

Aufgrund

der

oben

genannten

Schmerzen

könne

der

Beschwerdeführer

nicht

arbeiten.

Die

Prognose

sei

jedoch

gut,

wenn

man

mit

Chiropraktik

weiterf ahre

und

die

Verlaufskontrollen

(VK)

gemacht

würden

(S.

1

Ziff.

10).

Der

Beschwerdeführer

wäre

in

einer

angepassten

Tätigkeit,

wie

beispielsweise

Management

und

Sales,

arbeitsfähig

(S.

1

Ziff.

11).

4 . 4

Am

E. 28 E.

3.3.2).

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich bbbbbbbb IV.2025.00156 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 29.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren1964,

verfügt

über

keine

abgeschlossene

Ausbildung

und

war

als

selbstständiger

Bodenleger

tätig

(Urk.

10/8

Ziff.

6,

Urk.

10/21) .

Am

19.

Dezember

2003

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

seit

Juli

2002

bestehende

beidseitige

Kniearthrose

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/8

Ziff.

7.2-3).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verneinte

mit

Verfü gung

vom

13.

September

2004

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

10/25). 1.2

Auf

die

folgenden

Anmeldungen

des

Versicherten

bei

der

Invalidenversicherung

und

sein e

Leistungsbegehren

vom

1.

Januar

2011,

vom

4.

Mai

2020

sowie

vom

3.

März

2021

(Urk.

10/43,

Urk.

10/59,

Urk.

10/73)

trat

die

IV-Stelle

mit

Ver fü gung en

vom

9.

Mai

2011

(Urk.

10/51),

vom

23.

September

2020

(Urk.

10/71)

und

vom

29.

Juni

2021

nicht

ein

(Urk.

10/82). 1.3

Erneut

meldete

sich

der

Versicherte,

welcher

seit

1.

Januar

2023

bei

der

Y.___

SA,

Z.___,

im

Bereich

Produktion

und

Logistikmanagement

angestellt

war

(Urk.

10/121),

am

4.

Oktober

2023

unter

Hinweis

auf

eine

Leistenhernien operation,

ein

Burnout,

Depressionen

und

Schmerzen

der

Lendenwirbelsäule

(LWS),

bestehend

seit

dem

1.

Juni

2023,

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/89

Ziff.

6.1).

Die

IV-Stelle

klärte

den

medizinischen

und

den

erwerblichen

Sachverhalt

ab

und

zog

die

Unterlagen

des

Krankentaggeldversicherers

(Urk.

10/112,

Urk.

10/148 -149)

bei .

Nach

ergangenem

Vorbescheid

(Urk.

10/153)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

10/156

=

Urk.

2). 2.

Der

Versicherte

erhob

am

8.

November

2024

direkt

bei

der

IV-Stelle

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

diese

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

zuzusprechen

(Urk.

1,

Urk.

3).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

April

2025

(Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerde gegnerin,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

dem

Beschwerdeführer

am

14.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

aner kannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invalidi tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung;

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2024

vom

22.

Januar

2025

E.

2.2

mit

Hinweisen). 1. 6

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkun gen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen). 1. 7

Gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

ist

von

Amtes

wegen

zu

prüfen,

ob

seit

der

ersten

Rentenverfügung

zwischenzeitlich

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

Rentenanspruchs

stattgefunden

hat.

War

dies

nicht

der

Fall,

so

ist

auf

die

Entwicklung

der

Verhältnisse

seit

der

ersten

Ablehnungsverfügung

abzustellen;

wie

im

Revisionsverfahren

bleiben

allfällige,

vorangehende

Nichteintretens ver fügungen

aufgrund

des

fehlenden

Abklärungs-

und

bloss

summarischen

Begründungsaufwandes

der

Verwaltung

unbeachtlich.

Erfolgte

dagegen

nach

einer

ersten

Leistungsverweigerung

eine

erneute

materielle

Prüfung

des

geltend

gemachten

Rentenanspruchs

und

wurde

dieser

nach

rechtskonformer

Sachver haltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensver gleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

abermals

rechtskräftig

verneint,

muss

sich

die

leistungsansprechende

Person

dieses

Ergebnis

vorbehältlich

der

Rechtspre chung

zur

Wiedererwägung

oder

prozessualen

Revision

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

2c

mit

Hinweisen)

bei

einer

weiteren

Neuanmeldung

entgegenhalten

lassen

(BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.3

f.). 1. 8

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2),

dass

sie

die

Anmel dung

des

Beschwerdeführers

am

4.

Oktober

2023

erhalten

habe.

Er

sei

ab

dem

1.

Mai

2023

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Dies

sei

auch

der

Beginn

der

einjährigen

Wartezeit.

Erfreulicherweise

habe

sich

seine

gesundheitliche

Situation

verbessert,

und

er

sei

in

einer

seinen

Einschränkungen

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig,

dies

bereits

seit

mindestens

Februar

2024.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

eine

neue

Tätigkeit

gefunden

und

arbeite

als

stellvertretender

Geschäftsführer

und

Montageleiter

im

Teilzeitpensum.

Da

er

vor

seiner

gesundheitlichen

Einschrän kung

ein

unregelmässiges

Einkommen

erzielt

habe,

werde

das

Einkommen

ohne

Invalidität

anhand

der

statistischen

Werte

des

Bundesamtes

für

Statistik

ermittelt.

Der

durchgeführte

Einkommensvergleich

ergebe

einen

Invaliditätsgrad

von

10

%,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

1

f.). 2.2

Dagegen

machte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

er

aufgrund

seiner

Schmerzen

im

Rücken,

Knie

und

Hüfte

(Hüftprothese

rechts,

Polyarthrose)

nicht

in

der

Lage

sei,

mehr

als

20

%

zu

arbeiten.

Er

habe

starke

chronische

Schmerzen

und

nehme

sehr

viele

Medikamente

ein.

Er

habe

die

Grenzen

seiner

Möglichkeiten

überschritten.

Die

existenziellen

Ängste

würden

ihn

zusätzlich

sehr

belasten.

Seine

Gesundheit

habe

sich

verschlechtert,

und

er

sei

psychisch

sehr

instabil.

Ein

aktueller

Arztbericht

werde

nachgereicht. 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine

Invali denrente

und

in

diesem

Zusammenhang,

ob

seit

der

letzten

materiellen

Prüfung

im

Zusammenhang

mit

der

am

13.

September

2004

ergangenen

Verfügung

(Urk.

10/25)

eine

anspruchsrelevante

Verschlechterung

seines

Gesundheitszu standes

eingetreten

ist

(vorstehend

E.

1. 5 - 7). 3.

3.1

Die

IV-Stelle

stütz t e

sich

in

ihrer

Verfügung

vom

13.

September

2004

(Urk.

10/2 5)

auf

die

Feststellungen

von

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

in

seinem

Bericht

vom

8.

April

2004

(Urk.

10/17/1-6)

und

ging

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammte n

Tätigkeit

als

selbständiger

Bodenleger

nicht

mehr

arbeitsfähig,

ihm

jedoch

eine

behinderungsangepasste

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

100

%

zumutbar

sei

(vgl.

auch

Urk.

10/24).

3. 2

Dr.

A.___

stellte

in

seinem

Bericht

vom

8.

April

2004

(Urk.

10/ 17/1-6)

fol gende,

seit

Juli

2002

bestehende n

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(lit.

A.): - mediale

Meniskusläsionen

beidseits,

Status

nach

Teilmenis k e k tomie

rechts - Impingementsyndrom

beider

Schultergelenke - mechanische

Tendovaginitiden

mehrerer

Fingerbeuger

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

Dr.

A.___

ein

atopisches

Ekzem,

ein

Dermatitis-Syndrom.

Dr.

A.___

führte

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

25.

August

1995

bei

ihm

in

Behandlung

und

die

letzte

Untersuchung

am

1.

März

2004

erfolgt

sei

(lit.

D.

Ziff.

1-2).

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Sockelleistenmonteur

bestehe

seit

dem

22.

Juli

2004

bis

heute

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(lit.

B.).

In

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

ganztätige

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/17/4).

Der

Beschwerdeführer

habe

seit

Sommer

2002

zunehmende

beidseitige

Knieschmerzen

rechts

mehr

als

links.

Im

November

20 0 2

sei

eine

Meniskektomie

recht s

erfolgt

mit

Nachweis

einer

beginnenden

medialen

Arthrose

rechts.

Es

hätten

sich

eine

zögerliche

Rehabilitation

und

persistierende

Schmerzen

beidseits

gezeigt,

weshalb

eine

Kniearthroskopie

links

mit

Nachweis

einer

beginnenden

Arthrose

erfolgt

sei.

Im

Laufe

des

Jahre s

2003

sei

es

zu

zunehmenden

generali sierten

Gelenkschmerzen,

einem

beidseit i gen

Impingementsyndrom

der

Schultern

und

Tendovaginitiden

an

den

Fingersehnen

gekommen

(lit.

D .

Ziff.

3).

Dr.

A.___

hielt

fest,

dass

sämtliche

therapeutischen

Massnahmen

nicht

dazu

geführt

hätten,

dass

der

Patient

wieder

knieend

arbeiten

könne.

Dies

schränke

die

Prognose

für

das

Wiedererlangen

der

Arbeitsfähigkeit

für

knieende

Tätigkeit

sehr

ein

(lit.

D.

Ziff.

7). 4. 4.1

Nach

erneuter

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

10/89)

präsentiert

sich

die

relevante

Aktenlage

wie

folgt: 4. 2

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Chirurgie,

Oberarzt,

Klinik

für

Vis zeral-

und

Transplantationschirurgie,

Universitätsspital

C.___

(C.___),

stellte

in

seinem

Bericht

vom

17.

November

2023

(Urk.

10/93/1-2)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Wundinfekt

Leiste

links

19.

August

2023 - Status

nach

Wundrevision

i nguinal

links,

Lavage,

subkutane

VAC-Einlage

am

21.

August

2023 - Status

nach

Wunddébridement,

Spülung

und

VAC-Wechsel

subcutan

am

24.

August

2023 - Status

nach

symptomatischen

Rezidiv-Inguinalhernien

beidseits

(rechts

EHS

L3M1

mit

Samenstranglipom,

links

EHS

L3M1) - Status

nach

endoskopischem

Inguinalhernienrepair

beidseits

am

19.

Mai

20 17

(Spital

O.___) - Status

nach

offenem

bilateralem

Inguinalhernienrepair

mit

Netzeinlage

via

Lichtenstein

am

10.

August

2023 - anamnestisch

Status

nach

Hüft-

Totalendoprothese

(TEP)

rechts

2019

PD

Dr.

B.___

führte

aus,

dass

am

17.

November

2023

eine

planmässige

Vor stellung

des

Beschwerdeführers

in

der

viszeralchirurgischen

Sprechstunde

zur

postoperativen

Abschlusskontrolle

erfolgt

sei.

Er

habe

hinsichtlich

der

Inguinal hernien-Operation

sowie

dem

postoperativen

Wundinfekt

in

der

Leiste

links

über

ein

gutes

Befinden

berichtet.

Die

Schmerzen

seien

vollständig

regredient.

Das

Auftreten

von

Fieber

werde

verneint.

Die

Wunde

sei

vollständig

verschlossen.

Aktuell

stünden

seine

Rückenschmerzen

mit

Ausstrahlung

ins

Bein

im

Vorder grund.

Diesbezüglich

sei

eine

konservative

Therapie

beim

Chiro praktiker

vor gesehen

(S.

1

unten).

Die

chirurgischen

Nachkontrollen

könnten

nun

abge schlossen

werden

(S.

2

oben).

4 . 3

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

25.

Januar

2024

(Urk.

10/112/23-24,

vgl.

auch

Urk.

10/112/25-26)

folgende

Diagnosen

(S.

1

Ziff.

3): - Inguinalhernien

beidseits - Diskusextrusion

LWS

4/5

mit

begleitenden

Schmerzen

Dr.

D.___

führte

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

1.

Mai

2023

krank geschrieben

sei

wegen

LWS-Schmerzen

mit

Ausstrahlungen

ins

linke

Bein.

Ein

MRI

der

LWS

sei

vorhanden.

Die

LWS-Schmerzen

seien

persistent .

Aktuell

bestünden

betreffend

die

operierten

Inguinalhernien

immer

noch

leichte

Schmer zen

im

Unterbauch

links,

und

der

Beschwerdeführer

habe

über

Flüssigkeits ansammlungen

in

dem

Bereich

berichtet

(S.

1

Ziff.

1).

Derzeit

fänden

eine

Analgesie

und

Chiropraktik

statt

(S.

1

Ziff.

5).

Weiter

hielt

Dr.

D.___

fest,

dass

aufgrund

der

beidseitigen

Unterbauchschmer z en

links

mehr

als

rechts

sowie

der

LWS-Schmerzen

Heben

und

Trage n

nicht

zumutbar

seien.

Es

bestehe

eine

limitierte

Beweglichkeit.

Weiter

sei

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

zumutbar,

lange

sitzend

zu

bleiben

(S.

1

Ziff.

9).

Aufgrund

der

oben

genannten

Schmerzen

könne

der

Beschwerdeführer

nicht

arbeiten.

Die

Prognose

sei

jedoch

gut,

wenn

man

mit

Chiropraktik

weiterf ahre

und

die

Verlaufskontrollen

(VK)

gemacht

würden

(S.

1

Ziff.

10).

Der

Beschwerdeführer

wäre

in

einer

angepassten

Tätigkeit,

wie

beispielsweise

Management

und

Sales,

arbeitsfähig

(S.

1

Ziff.

11).

4 . 4

Am

28.

Februar

2024

erstatteten

Dr.

med.

E.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

und

Dr.

med.

F.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

das

zuhanden

der

Krankentaggeldversicherung

erstellte

Assessment

Orthopädie

und

Psychiatrie

(Urk.

10/148 /3-20) .

Die

Gutachter

stellte n

in

ihrer

Gesamtbeurteilung

folgende

Diagnosen

(S.

3

Ziff.

1): - lumbales

Wurzelreizsyndrom

L4

links

bei: - kernspintomographisch

beschriebener

Diskushernie

L4/5

links - Status

nach

operativ

versorgter

Leistenhernie

beidseits

- Status

nach

Hüft - TEP

rechts

2019

Die

Gutachter

führten

aus,

dass

aus

orthopädischer

Sicht

auf

Dauer

in

der

bis herigen

Tätigkeit

(Sales

Manager

mit

Büro-

und

Lagertätigkeiten)

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestehe.

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

(S.

3

Ziff.

2,

S.

5

Mitte).

In

einer

Verweis tätigkeit

bestehe

sowohl

aus

orthopädischer

als

auch

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

100% i ge

Arbeitsfähigkeit

(S.

3

Ziff.

3).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

aus

orthopädischer

Sicht

keine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

zu

erwarten.

In

einer

Verweistätigkeit

bestehe

ab

sofort

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

sowohl

aus

orthopädischer

als

auch

aus

psychiatrischer

Sicht

(S.

3

Ziff.

4).

Dem

Belastungsprofil

entsprächen

leichte

körperliche

Tätig keiten

in

Wechselbelastung

ohne

häufige

Rumpfbeugehaltungen

(S.

7

Mitte).

Der

orthopädische

Gutachter

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

dass

der

Beschwer deführer

bei

der

Anamneseerhebung

und

der

klinischen

Untersuchung

Rücken schmerzen

mit

sch m erzhafter

Ausstrahlung

ins

linke

Bein

seit

Mai

2023

beklage.

Bei

den

von

ihm

beklagten

Beschwerden

handle

es

sich

um

eine

bandschei benbedingte

Erkrankung,

die

sich

bildgebend

im

Segment

L4/5

in

Form

einer

Diskushernie

klinisch

im

Sinne

eines

lumbalen

Wurzelsyndroms

L4

links

äussere

(S.

7

oben).

Sie

führe

zu

einer

schmerzhaften

Bewegungseinschränkung

des

Achsenorgans

im

Bereich

der

LWS

mit

erhöhtem

Finger-Boden-Abstand

(FBA)

sowie

in

Rotation

und

in

Seitenneigung.

Die

grossen

Gelenke

der

unteren

Ext r emitäten

seien

mit

Ausnahme

des

rech t en

Hüftgelenkes

aktiv

und

passiv

altersentsprechend

beweglich.

Das

rechte

Hüftgelenk

sei

bei

einem

Status

nach

Hüft-TEP

rechts

situationsbedingt

ausreichend

beweglich.

Das

linksseitige

Entlas tungshinken

sei

Ausdruck

der

genannten

Schmerzsymptomatik.

Ferner

h abe

sich

bei

der

Kraftprüfung

eine

Kraftminderung

der

Knieextension

links

im

Seiten vergleich

gezeigt.

Aufgrund

dieser

Befunde

wäre

die

Bürotätigkeit

zumutbar,

jedoch

nicht

die

Tätigkeit

im

Lager

mit

schwerem

Heben

und

Tragen

sowie

Palettisieren

(S.

7

Mitte).

Die

psychiatrische

Gutachter in

hielt

zusammenfassend

in

ihrer

Beurteilung

fest,

dass

beim

Sales

Manager

und

Vater

von

vier

Kindern

keine

psychische

Vorer krankung

bekannt

sei

und

sich

aktuell

auch

keine

psychiatrische

Erkrankung

im

Sinne

einer

Schmerzverarbeitungsstörung

oder

einer

anderen

psychischen

Erkrankung

oder

Persönlichkeitsstörung

erkennen

lasse.

Der

Beschwerdeführer

habe

offen

und

authentisch

Auskunft

über

seine

Beschwerden

und

die

berufliche

Situation

gegeben.

Die

Ressourcen

würden

die

Hemmnisse

überwiegen

(S.

12

Mitte).

Eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähigkeit

liege

nicht

vor

(S.

16

Mitte).

5 . 5 .1

Im

Zeitpunkt

der

rentenanspruchsverneinenden

Verfügung

vom

13.

September

2004

(Urk.

10/25)

stand en

aus

gesundheitlicher

Sicht

gemäss

den

hausärztlichen

Ausführungen

von

Dr.

A.___

vom

8.

April

2004

die

medialen

beidseitigen

Meniskusläsionen

im

Vordergrund,

welche

die

Wiederaufnahme

der

knieenden

Tätigkeit

als

Bodenleger

verunmöglichten.

Eine

behinderungsangepasste

Tätig keit

erachtete

Dr.

A.___

für

vollumfänglich

zumutbar

(vorstehend

E.

3.2).

Während

im

Rahmen

der

letzten

Anspruchsprüfung

noch

die

Kniebeschwerden

im

Vordergrund

standen,

persistiert

nun

gemäss

den

im

Rahmen

der

Neuan meldung

des

Beschwerdeführers

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

10/89)

eingereichten

medizinischen

Berichte n

ein

lumbales

Wurzelreizsyndrom

L4

links .

Überdies

fand

im

Jahr

2019

eine

Hüft-TEP

rechts

statt,

und

es

erfolgte

eine

operative

Versor gung

der

Leistenhernien

(vorstehend

E.

4.2-4) .

Eine

seit

der

letzten

Anspruchsprüfung

veränderte

Befundlage

und

damit

ein

Revisionsgrund

gemäss

Art.

17

ATSG

(vorstehend

E.

1. 5-6)

ist

damit

aufgrund

der

neu

aufgetretenen

Diagnosen

und

Befunde

zu

bejahen. 5.2

Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

gestützt

auf

d as

von

der

Krankentaggeldversicherung

veranlasste

orthopädisch-psychiat rische

Assessement,

erstellt

durch

Dr.

E.___

und

Dr.

F.___

vom

28.

Februar

2024

(vorstehend

E.

4. 4),

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

Beginn

des

Wartejahres

im

Mai

2023

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

nicht

mehr

vollum fänglich

arbeitsfähig

sei,

hingegen

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

bestehe

(vorstehend

E.

2.1,

vgl.

Urk.

10/152/4).

Dagegen

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

auf

den

Standpunkt,

aufgrund

seiner

Schmerzen

im

Rücken,

an

den

Knie n

und

der

Hüfte

sowie

aufgrund

seines

psychisch

verschlechterten

Gesundheitszustandes

nicht

mehr

arbeitsfähig

zu

sein

(vorstehend

E.

2.2) .

E s

ist

unbestritten

und

erweist

sich

gestützt

auf

die

Aktenlage

als

nachvollziehbar,

dass

der

Beschwerdeführer

aufgrund

der

Rückenproblematik

in

seine r

ange stammte n

Tätigkeit,

sofern

sie

die

schwere

Lagertätigkeit

betrifft,

nicht

mehr

arbeitsfähig

ist.

D r.

E.___

ging

jedoch

aus

orthopädischer

Sicht

davon

aus,

dass

in

einer

leichten

körperlichen

T ä tigkeit

in

Wechselbelastung

ohne

häufige

Rumpfbeugehaltung

ein

Pensum

von

100

%

möglich

sei.

Dies

steht

auch

im

Einklang

mit

den

Ausfüh rungen

des

behandelnden

Hausarztes

Dr.

D.___

in

seinem

Bericht

vom

25.

Januar

2024

(vorstehend

E.

4. 3).

Weitergehende

Einschränkungen

aus

somatischer

Sicht

ergeben

sich

nicht

aus

den

Akten.

Insbesondere

beurteilte

PD

Dr.

B.___

in

seinem

Bericht

vom

17.

November

2023

(vorstehend

E.

4.2)

die

Behandlung

der

Leistenhernien

für

abgeschlossen.

Soweit

der

Beschwerdeführer

vorbringt,

er

leide

an

einer

Polyarthrose

(vorstehend

E.

2.2)

findet

dies

in

den

im

Rahmen

der

Neuanmeldung

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

10/89)

eingegangenen

medizinischen

Akten

und

auch

in

der

übrigen

Aktenlage

keine

Bestätigung.

Aus

dem

Bericht

von

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Rheumatologie

und

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

16.

Juni

2003

geht

diesbezüglich

hervor,

dass

der

Bruder

des

Beschwerdeführers

an

einer

Polyarthrose

mit

Befall

beinahe

sämtlicher

Gelenke

erkrankt

sei,

die

radiolo gischen

Abklärungen

beim

Beschwerdeführer

jedoch

keinerlei

degenerative

Veränderungen

gezeigt

hätten

(Urk.

10/17/7-8

S.

1).

Aus

psychischer

Sicht

konnte

die

Gutachter in

Dr.

F.___

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stellen.

In

den

Akten

finden

sich

auch

keine

Anhaltspunkte

dafür,

dass

dies

nicht

zutreffen

würde.

So

ist

keine

Behandlung

des

Beschwerdeführers

aufgrund

einer

psychischen

Erkrankung

bekannt.

Mithin

mangelt

es

an

einer

für

die

Annahme

eines

psychischen

Gesund heits schadens

erforderlichen

psychiatrische n,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte n

Diagnose

(vorstehend

E.

1.2).

Die

Selbstdiagnostik

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

psychisch

belastet

und

instabil

sei

(vorstehend

E.

2.2)

respektive

an

einem

Burnout

und

einer

Depression

leide

(Urk.

10/89

Ziff.

1),

vermag

keinen

invalidisierenden

Gesundheitsschaden

zu

belegen .

5.3

Aufgrund

des

Gesagten

ergibt

sich,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Sales

Manager

mit

Lagertätigkeit

nicht

mehr

vollum fänglich

zumutbar

ist,

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

jedoch

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

besteht.

6 .

6.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkom mensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfah rung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahr schein lichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV).

Lässt

sich

das

Valideneinkommen

aufgrund

der

tatsächlichen

Verhältnisse

nicht

hinreichend

genau

beziffern,

darf

auf

statistische

Werte

wie

die

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

zurückgegriffen

werden,

sofern

dabei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

relevanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

mitberücksichtigt

werden

(BGE

144

I

103

E.

5.3,

139

V

28

E.

3.3.2). 6.2

F ür

den

Einkommensvergleich

ist

grundsätzlich

auf

die

Gegebenheiten

im

Zeitpunkt

des

(hypothetischen)

Rentenbeginns

hier

das

Jahr

202 4

abzustellen

(BGE

128

V

174,

129

V

222).

Der

Beschwerdeführer

erzielte

gemäss

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK-Auszug;

Urk.

10/150)

einzig

im

Jahr

2022

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

mit

seiner

Tätigkeit

bei

der

H.___

AG,

I.___,

sowie

bei

der

Y.___

SA

ein

einigermassen

existenzsicherndes

Einkommen

von

insgesamt

Fr.

43'500.--.

Im

Jahr

2021

betrug

dieses

insgesamt

lediglich

Fr.

5'000. --

und

von

2017

bis

2020

ist

der

Beschwerdeführer

als

Nichterwerbs tätiger

aufgeführt.

Da

sich

bei

dieser

Ausgangslage

kein

verlässlicher

Ein kommenswert

ermitteln

lässt,

ist

d as

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin,

das

Valideneinkommen

des

Beschwerdeführers

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

zu

berechnen,

nicht

zu

beanstanden.

Da

der

Beschwerdeführer

über

keine

Ausbildung

verfügt

(Urk.

10/8

Ziff.

6),

ist

d er

Lohn

für

Hilfsarbeiter tätigkeiten

gemäss

LSE

20 22

massgebend,

welcher

sich

auf

Fr.

5 ’305 .--

pro

Monat

beläuft

(LSE

202 2,

Tabelle

TA1,

Total,

Kompetenz niveau

1).

Umgerechnet

auf

die

betriebsübliche

wöchentliche

Arbeitszeit

von

41. 7

Stunden

(Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

in

Stun den

pro

Woche,

Total;

vgl.

www.bfs.admin.ch,

Statistiken,

Arbeit

und

Erwerb)

und

unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

von

1.7

%

im

Jahr

202 3,

1.2

%

im

Jahr

202 4

(Nominallohnindex,

Männer,

2021-202 4,

T1.1.20,

Total)

resultiert

ein

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

68’30 4 .--

im

Jahr

202 4

(Fr.

5‘ 305 .--

:

40

x

41, 7

x

12

x

1.0 17

x

1.0 12). 6. 3

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Bei

versicherten

Personen

nach

Artikel

26

Absatz

6

IVV

sind

in

Abweichung

von

Artikel

25

Absatz

3

IVV

geschlechtsunabhängige

Werte

zu

verwenden

(Art.

26 bis

Abs.

2

IVV;

vgl.

auch

BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 6.4

Gemäss

dem

am

1.

Juni

2024

vom

Beschwerdeführer

unterzeichneten

Arbeits vertrag

ist

er

seit

diesem

Datum

in

einem

Pensum

von

20

%

bei

der

J.___

GmbH,

K.___,

in

der

Firma

seines

Sohnes

als

S tellvertreter

der

Geschäfts führung

und

Mon t ageleiter

angestellt

für

einen

Bruttolohn

von

Fr.

1'200.--

(Urk.

10/145) .

Der

Beschwerdeführer

schöpft

damit

die

ihm

verbleibende

Restar beitsfähigkeit

(vorstehend

E.

5.3)

nur

ungenügend

aus.

Entsprechend

ist

das

Invalideneinkommen

ebenfalls

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

zu

berechnen,

wobei

sich

der

Lohn

für

Hilfsarbeiten,

wie

bereits

ausgeführt

(vorstehend

E.

6. 2),

im

Jahr

2024

auf

rund

Fr.

68’30 4 . --

beläuft.

6. 5

Vom

statistisch

bestimmten

Wert

des

Einkommens

mit

Invalidität

(Art.

26 bis

Abs.

2

i.V.m.

Art.

25

Abs.

3

IVV)

werden

10

Prozent

abgezogen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(nach

Art.

49

Abs.

1 bis

IVV)

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

20

Prozent

abgezogen.

Weitere

Abzüge

sind

nicht

zulässig

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV).

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2)

einen

leidensbe dingten

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkommen,

was

mit

Blick

auf

die

voll ständige

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

angepassten

Tätigkeiten

nicht

zu

beanstanden

ist.

6. 6

Demnach

ergibt

sich

ab

rentenrelevantem

Zeitraum

ab

Mai

2024

bei

einem

Valideneinkommen

von

rund

Fr.

Fr.

68’30 4 .--

und

bei

einem

Invaliden ein kommen

von

rund

Fr.

61’474 . --

(Fr.

68’30 4 . --

x

0.9)

eine

Einkommenseinbusse

von

Fr.

6’900 .--,

was

einem

rentenanspruchsausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

10

%

entspricht.

Die

angefochtene

Verfügung

(Urk.

2)

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. 7.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00 .--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan