Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren1964,
verfügt
über
keine
abgeschlossene
Ausbildung
und
war
als
selbstständiger
Bodenleger
tätig
(Urk.
10/8
Ziff.
6,
Urk.
10/21) .
Am
19.
Dezember
2003
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
seit
Juli
2002
bestehende
beidseitige
Kniearthrose
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/8
Ziff.
7.2-3).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verneinte
mit
Verfü gung
vom
13.
September
2004
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
10/25). 1.2
Auf
die
folgenden
Anmeldungen
des
Versicherten
bei
der
Invalidenversicherung
und
sein e
Leistungsbegehren
vom
1.
Januar
2011,
vom
4.
Mai
2020
sowie
vom
3.
März
2021
(Urk.
10/43,
Urk.
10/59,
Urk.
10/73)
trat
die
IV-Stelle
mit
Ver fü gung en
vom
9.
Mai
2011
(Urk.
10/51),
vom
23.
September
2020
(Urk.
10/71)
und
vom
29.
Juni
2021
nicht
ein
(Urk.
10/82). 1.3
Erneut
meldete
sich
der
Versicherte,
welcher
seit
1.
Januar
2023
bei
der
Y.___
SA,
Z.___,
im
Bereich
Produktion
und
Logistikmanagement
angestellt
war
(Urk.
10/121),
am
4.
Oktober
2023
unter
Hinweis
auf
eine
Leistenhernien operation,
ein
Burnout,
Depressionen
und
Schmerzen
der
Lendenwirbelsäule
(LWS),
bestehend
seit
dem
1.
Juni
2023,
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/89
Ziff.
6.1).
Die
IV-Stelle
klärte
den
medizinischen
und
den
erwerblichen
Sachverhalt
ab
und
zog
die
Unterlagen
des
Krankentaggeldversicherers
(Urk.
10/112,
Urk.
10/148 -149)
bei .
Nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
10/153)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
10/156
=
Urk.
2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
8.
November
2024
direkt
bei
der
IV-Stelle
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
diese
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
zuzusprechen
(Urk.
1,
Urk.
3).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
April
2025
(Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerde gegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
dem
Beschwerdeführer
am
14.
April
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.0 12). 6. 3
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Bei
versicherten
Personen
nach
Artikel
26
Absatz
6
IVV
sind
in
Abweichung
von
Artikel
25
Absatz
3
IVV
geschlechtsunabhängige
Werte
zu
verwenden
(Art.
26 bis
Abs.
2
IVV;
vgl.
auch
BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung).
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 %
im
Jahr
202 4
(Nominallohnindex,
Männer,
2021-202 4,
T1.1.20,
Total)
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
68’30 4 .--
im
Jahr
202 4
(Fr.
5‘ 305 .--
:
40
x
41, 7
x
12
x
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung;
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2),
dass
sie
die
Anmel dung
des
Beschwerdeführers
am
4.
Oktober
2023
erhalten
habe.
Er
sei
ab
dem
1.
Mai
2023
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Dies
sei
auch
der
Beginn
der
einjährigen
Wartezeit.
Erfreulicherweise
habe
sich
seine
gesundheitliche
Situation
verbessert,
und
er
sei
in
einer
seinen
Einschränkungen
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig,
dies
bereits
seit
mindestens
Februar
2024.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
eine
neue
Tätigkeit
gefunden
und
arbeite
als
stellvertretender
Geschäftsführer
und
Montageleiter
im
Teilzeitpensum.
Da
er
vor
seiner
gesundheitlichen
Einschrän kung
ein
unregelmässiges
Einkommen
erzielt
habe,
werde
das
Einkommen
ohne
Invalidität
anhand
der
statistischen
Werte
des
Bundesamtes
für
Statistik
ermittelt.
Der
durchgeführte
Einkommensvergleich
ergebe
einen
Invaliditätsgrad
von
E. 2.2 Dagegen
machte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
er
aufgrund
seiner
Schmerzen
im
Rücken,
Knie
und
Hüfte
(Hüftprothese
rechts,
Polyarthrose)
nicht
in
der
Lage
sei,
mehr
als
20
%
zu
arbeiten.
Er
habe
starke
chronische
Schmerzen
und
nehme
sehr
viele
Medikamente
ein.
Er
habe
die
Grenzen
seiner
Möglichkeiten
überschritten.
Die
existenziellen
Ängste
würden
ihn
zusätzlich
sehr
belasten.
Seine
Gesundheit
habe
sich
verschlechtert,
und
er
sei
psychisch
sehr
instabil.
Ein
aktueller
Arztbericht
werde
nachgereicht.
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
Invali denrente
und
in
diesem
Zusammenhang,
ob
seit
der
letzten
materiellen
Prüfung
im
Zusammenhang
mit
der
am
E. 4.1 Nach
erneuter
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
10/89)
präsentiert
sich
die
relevante
Aktenlage
wie
folgt: 4. 2
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Chirurgie,
Oberarzt,
Klinik
für
Vis zeral-
und
Transplantationschirurgie,
Universitätsspital
C.___
(C.___),
stellte
in
seinem
Bericht
vom
E. 6 ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
aner kannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
E. 6.1 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkom mensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfah rung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahr schein lichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
E. 6.2 F ür
den
Einkommensvergleich
ist
grundsätzlich
auf
die
Gegebenheiten
im
Zeitpunkt
des
(hypothetischen)
Rentenbeginns
–
hier
das
Jahr
202 4
–
abzustellen
(BGE
128
V
174,
129
V
222).
Der
Beschwerdeführer
erzielte
gemäss
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
(IK-Auszug;
Urk.
10/150)
einzig
im
Jahr
2022
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
mit
seiner
Tätigkeit
bei
der
H.___
AG,
I.___,
sowie
bei
der
Y.___
SA
ein
einigermassen
existenzsicherndes
Einkommen
von
insgesamt
Fr.
43'500.--.
Im
Jahr
2021
betrug
dieses
insgesamt
lediglich
Fr.
5'000. --
und
von
2017
bis
2020
ist
der
Beschwerdeführer
als
Nichterwerbs tätiger
aufgeführt.
Da
sich
bei
dieser
Ausgangslage
kein
verlässlicher
Ein kommenswert
ermitteln
lässt,
ist
d as
Vorgehen
der
Beschwerdegegnerin,
das
Valideneinkommen
des
Beschwerdeführers
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
zu
berechnen,
nicht
zu
beanstanden.
Da
der
Beschwerdeführer
über
keine
Ausbildung
verfügt
(Urk.
10/8
Ziff.
6),
ist
d er
Lohn
für
Hilfsarbeiter tätigkeiten
gemäss
LSE
20 22
massgebend,
welcher
sich
auf
Fr.
5 ’305 .--
pro
Monat
beläuft
(LSE
202 2,
Tabelle
TA1,
Total,
Kompetenz niveau
1).
Umgerechnet
auf
die
betriebsübliche
wöchentliche
Arbeitszeit
von
41. 7
Stunden
(Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
in
Stun den
pro
Woche,
Total;
vgl.
www.bfs.admin.ch,
Statistiken,
Arbeit
und
Erwerb)
und
unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
von
E. 6.4 Gemäss
dem
am
1.
Juni
2024
vom
Beschwerdeführer
unterzeichneten
Arbeits vertrag
ist
er
seit
diesem
Datum
in
einem
Pensum
von
20
%
bei
der
J.___
GmbH,
K.___,
in
der
Firma
seines
Sohnes
als
S tellvertreter
der
Geschäfts führung
und
Mon t ageleiter
angestellt
für
einen
Bruttolohn
von
Fr.
1'200.--
(Urk.
10/145) .
Der
Beschwerdeführer
schöpft
damit
die
ihm
verbleibende
Restar beitsfähigkeit
(vorstehend
E.
5.3)
nur
ungenügend
aus.
Entsprechend
ist
das
Invalideneinkommen
ebenfalls
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
zu
berechnen,
wobei
sich
der
Lohn
für
Hilfsarbeiten,
wie
bereits
ausgeführt
(vorstehend
E.
6. 2),
im
Jahr
2024
auf
rund
Fr.
68’30 4 . --
beläuft.
6. 5
Vom
statistisch
bestimmten
Wert
des
Einkommens
mit
Invalidität
(Art.
26 bis
Abs.
2
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV)
werden
10
Prozent
abgezogen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(nach
Art.
49
Abs.
1 bis
IVV)
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
Prozent
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zulässig
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV).
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2)
einen
leidensbe dingten
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkommen,
was
mit
Blick
auf
die
voll ständige
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
angepassten
Tätigkeiten
nicht
zu
beanstanden
ist.
6. 6
Demnach
ergibt
sich
ab
rentenrelevantem
Zeitraum
ab
Mai
2024
bei
einem
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
Fr.
68’30 4 .--
und
bei
einem
Invaliden ein kommen
von
rund
Fr.
61’474 . --
(Fr.
68’30 4 . --
x
0.9)
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
6’900 .--,
was
einem
rentenanspruchsausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
10
%
entspricht.
Die
angefochtene
Verfügung
(Urk.
2)
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. 7.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00 .--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invalidi tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent
E. 9 E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen). 1. 7
Gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
von
Amtes
wegen
zu
prüfen,
ob
seit
der
ersten
Rentenverfügung
zwischenzeitlich
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
Rentenanspruchs
stattgefunden
hat.
War
dies
nicht
der
Fall,
so
ist
auf
die
Entwicklung
der
Verhältnisse
seit
der
ersten
Ablehnungsverfügung
abzustellen;
wie
im
Revisionsverfahren
bleiben
allfällige,
vorangehende
Nichteintretens ver fügungen
aufgrund
des
fehlenden
Abklärungs-
und
bloss
summarischen
Begründungsaufwandes
der
Verwaltung
unbeachtlich.
Erfolgte
dagegen
nach
einer
ersten
Leistungsverweigerung
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
geltend
gemachten
Rentenanspruchs
und
wurde
dieser
nach
rechtskonformer
Sachver haltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensver gleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
abermals
rechtskräftig
verneint,
muss
sich
die
leistungsansprechende
Person
dieses
Ergebnis
–
vorbehältlich
der
Rechtspre chung
zur
Wiedererwägung
oder
prozessualen
Revision
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
2c
mit
Hinweisen)
–
bei
einer
weiteren
Neuanmeldung
entgegenhalten
lassen
(BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.3
f.). 1. 8
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 2.
E. 13 September
2004
(Urk.
10/2 5)
auf
die
Feststellungen
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
in
seinem
Bericht
vom
8.
April
2004
(Urk.
10/17/1-6)
und
ging
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammte n
Tätigkeit
als
selbständiger
Bodenleger
nicht
mehr
arbeitsfähig,
ihm
jedoch
eine
behinderungsangepasste
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
100
%
zumutbar
sei
(vgl.
auch
Urk.
10/24).
3. 2
Dr.
A.___
stellte
in
seinem
Bericht
vom
8.
April
2004
(Urk.
10/ 17/1-6)
fol gende,
seit
Juli
2002
bestehende n
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(lit.
A.): - mediale
Meniskusläsionen
beidseits,
Status
nach
Teilmenis k e k tomie
rechts - Impingementsyndrom
beider
Schultergelenke - mechanische
Tendovaginitiden
mehrerer
Fingerbeuger
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
Dr.
A.___
ein
atopisches
Ekzem,
ein
Dermatitis-Syndrom.
Dr.
A.___
führte
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
25.
August
1995
bei
ihm
in
Behandlung
und
die
letzte
Untersuchung
am
1.
März
2004
erfolgt
sei
(lit.
D.
Ziff.
1-2).
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Sockelleistenmonteur
bestehe
seit
dem
22.
Juli
2004
bis
heute
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(lit.
B.).
In
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
ganztätige
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/17/4).
Der
Beschwerdeführer
habe
seit
Sommer
2002
zunehmende
beidseitige
Knieschmerzen
rechts
mehr
als
links.
Im
November
20 0 2
sei
eine
Meniskektomie
recht s
erfolgt
mit
Nachweis
einer
beginnenden
medialen
Arthrose
rechts.
Es
hätten
sich
eine
zögerliche
Rehabilitation
und
persistierende
Schmerzen
beidseits
gezeigt,
weshalb
eine
Kniearthroskopie
links
mit
Nachweis
einer
beginnenden
Arthrose
erfolgt
sei.
Im
Laufe
des
Jahre s
2003
sei
es
zu
zunehmenden
generali sierten
Gelenkschmerzen,
einem
beidseit i gen
Impingementsyndrom
der
Schultern
und
Tendovaginitiden
an
den
Fingersehnen
gekommen
(lit.
D .
Ziff.
3).
Dr.
A.___
hielt
fest,
dass
sämtliche
therapeutischen
Massnahmen
nicht
dazu
geführt
hätten,
dass
der
Patient
wieder
knieend
arbeiten
könne.
Dies
schränke
die
Prognose
für
das
Wiedererlangen
der
Arbeitsfähigkeit
für
knieende
Tätigkeit
sehr
ein
(lit.
D.
Ziff.
7). 4.
E. 24 August
2023 - Status
nach
symptomatischen
Rezidiv-Inguinalhernien
beidseits
(rechts
EHS
L3M1
mit
Samenstranglipom,
links
EHS
L3M1) - Status
nach
endoskopischem
Inguinalhernienrepair
beidseits
am
19.
Mai
20 17
(Spital
O.___) - Status
nach
offenem
bilateralem
Inguinalhernienrepair
mit
Netzeinlage
via
Lichtenstein
am
10.
August
2023 - anamnestisch
Status
nach
Hüft-
Totalendoprothese
(TEP)
rechts
2019
PD
Dr.
B.___
führte
aus,
dass
am
17.
November
2023
eine
planmässige
Vor stellung
des
Beschwerdeführers
in
der
viszeralchirurgischen
Sprechstunde
zur
postoperativen
Abschlusskontrolle
erfolgt
sei.
Er
habe
hinsichtlich
der
Inguinal hernien-Operation
sowie
dem
postoperativen
Wundinfekt
in
der
Leiste
links
über
ein
gutes
Befinden
berichtet.
Die
Schmerzen
seien
vollständig
regredient.
Das
Auftreten
von
Fieber
werde
verneint.
Die
Wunde
sei
vollständig
verschlossen.
Aktuell
stünden
seine
Rückenschmerzen
mit
Ausstrahlung
ins
Bein
im
Vorder grund.
Diesbezüglich
sei
eine
konservative
Therapie
beim
Chiro praktiker
vor gesehen
(S.
1
unten).
Die
chirurgischen
Nachkontrollen
könnten
nun
abge schlossen
werden
(S.
2
oben).
4 . 3
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
E. 25 Januar
2024
(Urk.
10/112/23-24,
vgl.
auch
Urk.
10/112/25-26)
folgende
Diagnosen
(S.
1
Ziff.
3): - Inguinalhernien
beidseits - Diskusextrusion
LWS
4/5
mit
begleitenden
Schmerzen
Dr.
D.___
führte
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
1.
Mai
2023
krank geschrieben
sei
wegen
LWS-Schmerzen
mit
Ausstrahlungen
ins
linke
Bein.
Ein
MRI
der
LWS
sei
vorhanden.
Die
LWS-Schmerzen
seien
persistent .
Aktuell
bestünden
betreffend
die
operierten
Inguinalhernien
immer
noch
leichte
Schmer zen
im
Unterbauch
links,
und
der
Beschwerdeführer
habe
über
Flüssigkeits ansammlungen
in
dem
Bereich
berichtet
(S.
1
Ziff.
1).
Derzeit
fänden
eine
Analgesie
und
Chiropraktik
statt
(S.
1
Ziff.
5).
Weiter
hielt
Dr.
D.___
fest,
dass
aufgrund
der
beidseitigen
Unterbauchschmer z en
links
mehr
als
rechts
sowie
der
LWS-Schmerzen
Heben
und
Trage n
nicht
zumutbar
seien.
Es
bestehe
eine
limitierte
Beweglichkeit.
Weiter
sei
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
zumutbar,
lange
sitzend
zu
bleiben
(S.
1
Ziff.
9).
Aufgrund
der
oben
genannten
Schmerzen
könne
der
Beschwerdeführer
nicht
arbeiten.
Die
Prognose
sei
jedoch
gut,
wenn
man
mit
Chiropraktik
weiterf ahre
und
die
Verlaufskontrollen
(VK)
gemacht
würden
(S.
1
Ziff.
10).
Der
Beschwerdeführer
wäre
in
einer
angepassten
Tätigkeit,
wie
beispielsweise
Management
und
Sales,
arbeitsfähig
(S.
1
Ziff.
11).
4 . 4
Am
E. 28 E.
3.3.2).
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich bbbbbbbb IV.2025.00156 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 29.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren1964,
verfügt
über
keine
abgeschlossene
Ausbildung
und
war
als
selbstständiger
Bodenleger
tätig
(Urk.
10/8
Ziff.
6,
Urk.
10/21) .
Am
19.
Dezember
2003
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
seit
Juli
2002
bestehende
beidseitige
Kniearthrose
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/8
Ziff.
7.2-3).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verneinte
mit
Verfü gung
vom
13.
September
2004
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
10/25). 1.2
Auf
die
folgenden
Anmeldungen
des
Versicherten
bei
der
Invalidenversicherung
und
sein e
Leistungsbegehren
vom
1.
Januar
2011,
vom
4.
Mai
2020
sowie
vom
3.
März
2021
(Urk.
10/43,
Urk.
10/59,
Urk.
10/73)
trat
die
IV-Stelle
mit
Ver fü gung en
vom
9.
Mai
2011
(Urk.
10/51),
vom
23.
September
2020
(Urk.
10/71)
und
vom
29.
Juni
2021
nicht
ein
(Urk.
10/82). 1.3
Erneut
meldete
sich
der
Versicherte,
welcher
seit
1.
Januar
2023
bei
der
Y.___
SA,
Z.___,
im
Bereich
Produktion
und
Logistikmanagement
angestellt
war
(Urk.
10/121),
am
4.
Oktober
2023
unter
Hinweis
auf
eine
Leistenhernien operation,
ein
Burnout,
Depressionen
und
Schmerzen
der
Lendenwirbelsäule
(LWS),
bestehend
seit
dem
1.
Juni
2023,
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/89
Ziff.
6.1).
Die
IV-Stelle
klärte
den
medizinischen
und
den
erwerblichen
Sachverhalt
ab
und
zog
die
Unterlagen
des
Krankentaggeldversicherers
(Urk.
10/112,
Urk.
10/148 -149)
bei .
Nach
ergangenem
Vorbescheid
(Urk.
10/153)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
10/156
=
Urk.
2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
8.
November
2024
direkt
bei
der
IV-Stelle
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
diese
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
zuzusprechen
(Urk.
1,
Urk.
3).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
April
2025
(Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerde gegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
dem
Beschwerdeführer
am
14.
April
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
aner kannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invalidi tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung;
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2024
vom
22.
Januar
2025
E.
2.2
mit
Hinweisen). 1. 6
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkun gen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen). 1. 7
Gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
von
Amtes
wegen
zu
prüfen,
ob
seit
der
ersten
Rentenverfügung
zwischenzeitlich
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
Rentenanspruchs
stattgefunden
hat.
War
dies
nicht
der
Fall,
so
ist
auf
die
Entwicklung
der
Verhältnisse
seit
der
ersten
Ablehnungsverfügung
abzustellen;
wie
im
Revisionsverfahren
bleiben
allfällige,
vorangehende
Nichteintretens ver fügungen
aufgrund
des
fehlenden
Abklärungs-
und
bloss
summarischen
Begründungsaufwandes
der
Verwaltung
unbeachtlich.
Erfolgte
dagegen
nach
einer
ersten
Leistungsverweigerung
eine
erneute
materielle
Prüfung
des
geltend
gemachten
Rentenanspruchs
und
wurde
dieser
nach
rechtskonformer
Sachver haltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensver gleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
abermals
rechtskräftig
verneint,
muss
sich
die
leistungsansprechende
Person
dieses
Ergebnis
–
vorbehältlich
der
Rechtspre chung
zur
Wiedererwägung
oder
prozessualen
Revision
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
2c
mit
Hinweisen)
–
bei
einer
weiteren
Neuanmeldung
entgegenhalten
lassen
(BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.3
f.). 1. 8
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2),
dass
sie
die
Anmel dung
des
Beschwerdeführers
am
4.
Oktober
2023
erhalten
habe.
Er
sei
ab
dem
1.
Mai
2023
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Dies
sei
auch
der
Beginn
der
einjährigen
Wartezeit.
Erfreulicherweise
habe
sich
seine
gesundheitliche
Situation
verbessert,
und
er
sei
in
einer
seinen
Einschränkungen
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig,
dies
bereits
seit
mindestens
Februar
2024.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
eine
neue
Tätigkeit
gefunden
und
arbeite
als
stellvertretender
Geschäftsführer
und
Montageleiter
im
Teilzeitpensum.
Da
er
vor
seiner
gesundheitlichen
Einschrän kung
ein
unregelmässiges
Einkommen
erzielt
habe,
werde
das
Einkommen
ohne
Invalidität
anhand
der
statistischen
Werte
des
Bundesamtes
für
Statistik
ermittelt.
Der
durchgeführte
Einkommensvergleich
ergebe
einen
Invaliditätsgrad
von
10
%,
weshalb
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(S.
1
f.). 2.2
Dagegen
machte
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
er
aufgrund
seiner
Schmerzen
im
Rücken,
Knie
und
Hüfte
(Hüftprothese
rechts,
Polyarthrose)
nicht
in
der
Lage
sei,
mehr
als
20
%
zu
arbeiten.
Er
habe
starke
chronische
Schmerzen
und
nehme
sehr
viele
Medikamente
ein.
Er
habe
die
Grenzen
seiner
Möglichkeiten
überschritten.
Die
existenziellen
Ängste
würden
ihn
zusätzlich
sehr
belasten.
Seine
Gesundheit
habe
sich
verschlechtert,
und
er
sei
psychisch
sehr
instabil.
Ein
aktueller
Arztbericht
werde
nachgereicht. 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine
Invali denrente
und
in
diesem
Zusammenhang,
ob
seit
der
letzten
materiellen
Prüfung
im
Zusammenhang
mit
der
am
13.
September
2004
ergangenen
Verfügung
(Urk.
10/25)
eine
anspruchsrelevante
Verschlechterung
seines
Gesundheitszu standes
eingetreten
ist
(vorstehend
E.
1. 5 - 7). 3.
3.1
Die
IV-Stelle
stütz t e
sich
in
ihrer
Verfügung
vom
13.
September
2004
(Urk.
10/2 5)
auf
die
Feststellungen
von
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
in
seinem
Bericht
vom
8.
April
2004
(Urk.
10/17/1-6)
und
ging
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammte n
Tätigkeit
als
selbständiger
Bodenleger
nicht
mehr
arbeitsfähig,
ihm
jedoch
eine
behinderungsangepasste
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
100
%
zumutbar
sei
(vgl.
auch
Urk.
10/24).
3. 2
Dr.
A.___
stellte
in
seinem
Bericht
vom
8.
April
2004
(Urk.
10/ 17/1-6)
fol gende,
seit
Juli
2002
bestehende n
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(lit.
A.): - mediale
Meniskusläsionen
beidseits,
Status
nach
Teilmenis k e k tomie
rechts - Impingementsyndrom
beider
Schultergelenke - mechanische
Tendovaginitiden
mehrerer
Fingerbeuger
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
Dr.
A.___
ein
atopisches
Ekzem,
ein
Dermatitis-Syndrom.
Dr.
A.___
führte
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
25.
August
1995
bei
ihm
in
Behandlung
und
die
letzte
Untersuchung
am
1.
März
2004
erfolgt
sei
(lit.
D.
Ziff.
1-2).
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Sockelleistenmonteur
bestehe
seit
dem
22.
Juli
2004
bis
heute
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(lit.
B.).
In
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
ganztätige
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/17/4).
Der
Beschwerdeführer
habe
seit
Sommer
2002
zunehmende
beidseitige
Knieschmerzen
rechts
mehr
als
links.
Im
November
20 0 2
sei
eine
Meniskektomie
recht s
erfolgt
mit
Nachweis
einer
beginnenden
medialen
Arthrose
rechts.
Es
hätten
sich
eine
zögerliche
Rehabilitation
und
persistierende
Schmerzen
beidseits
gezeigt,
weshalb
eine
Kniearthroskopie
links
mit
Nachweis
einer
beginnenden
Arthrose
erfolgt
sei.
Im
Laufe
des
Jahre s
2003
sei
es
zu
zunehmenden
generali sierten
Gelenkschmerzen,
einem
beidseit i gen
Impingementsyndrom
der
Schultern
und
Tendovaginitiden
an
den
Fingersehnen
gekommen
(lit.
D .
Ziff.
3).
Dr.
A.___
hielt
fest,
dass
sämtliche
therapeutischen
Massnahmen
nicht
dazu
geführt
hätten,
dass
der
Patient
wieder
knieend
arbeiten
könne.
Dies
schränke
die
Prognose
für
das
Wiedererlangen
der
Arbeitsfähigkeit
für
knieende
Tätigkeit
sehr
ein
(lit.
D.
Ziff.
7). 4. 4.1
Nach
erneuter
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
10/89)
präsentiert
sich
die
relevante
Aktenlage
wie
folgt: 4. 2
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Chirurgie,
Oberarzt,
Klinik
für
Vis zeral-
und
Transplantationschirurgie,
Universitätsspital
C.___
(C.___),
stellte
in
seinem
Bericht
vom
17.
November
2023
(Urk.
10/93/1-2)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Wundinfekt
Leiste
links
19.
August
2023 - Status
nach
Wundrevision
i nguinal
links,
Lavage,
subkutane
VAC-Einlage
am
21.
August
2023 - Status
nach
Wunddébridement,
Spülung
und
VAC-Wechsel
subcutan
am
24.
August
2023 - Status
nach
symptomatischen
Rezidiv-Inguinalhernien
beidseits
(rechts
EHS
L3M1
mit
Samenstranglipom,
links
EHS
L3M1) - Status
nach
endoskopischem
Inguinalhernienrepair
beidseits
am
19.
Mai
20 17
(Spital
O.___) - Status
nach
offenem
bilateralem
Inguinalhernienrepair
mit
Netzeinlage
via
Lichtenstein
am
10.
August
2023 - anamnestisch
Status
nach
Hüft-
Totalendoprothese
(TEP)
rechts
2019
PD
Dr.
B.___
führte
aus,
dass
am
17.
November
2023
eine
planmässige
Vor stellung
des
Beschwerdeführers
in
der
viszeralchirurgischen
Sprechstunde
zur
postoperativen
Abschlusskontrolle
erfolgt
sei.
Er
habe
hinsichtlich
der
Inguinal hernien-Operation
sowie
dem
postoperativen
Wundinfekt
in
der
Leiste
links
über
ein
gutes
Befinden
berichtet.
Die
Schmerzen
seien
vollständig
regredient.
Das
Auftreten
von
Fieber
werde
verneint.
Die
Wunde
sei
vollständig
verschlossen.
Aktuell
stünden
seine
Rückenschmerzen
mit
Ausstrahlung
ins
Bein
im
Vorder grund.
Diesbezüglich
sei
eine
konservative
Therapie
beim
Chiro praktiker
vor gesehen
(S.
1
unten).
Die
chirurgischen
Nachkontrollen
könnten
nun
abge schlossen
werden
(S.
2
oben).
4 . 3
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
25.
Januar
2024
(Urk.
10/112/23-24,
vgl.
auch
Urk.
10/112/25-26)
folgende
Diagnosen
(S.
1
Ziff.
3): - Inguinalhernien
beidseits - Diskusextrusion
LWS
4/5
mit
begleitenden
Schmerzen
Dr.
D.___
führte
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
1.
Mai
2023
krank geschrieben
sei
wegen
LWS-Schmerzen
mit
Ausstrahlungen
ins
linke
Bein.
Ein
MRI
der
LWS
sei
vorhanden.
Die
LWS-Schmerzen
seien
persistent .
Aktuell
bestünden
betreffend
die
operierten
Inguinalhernien
immer
noch
leichte
Schmer zen
im
Unterbauch
links,
und
der
Beschwerdeführer
habe
über
Flüssigkeits ansammlungen
in
dem
Bereich
berichtet
(S.
1
Ziff.
1).
Derzeit
fänden
eine
Analgesie
und
Chiropraktik
statt
(S.
1
Ziff.
5).
Weiter
hielt
Dr.
D.___
fest,
dass
aufgrund
der
beidseitigen
Unterbauchschmer z en
links
mehr
als
rechts
sowie
der
LWS-Schmerzen
Heben
und
Trage n
nicht
zumutbar
seien.
Es
bestehe
eine
limitierte
Beweglichkeit.
Weiter
sei
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
zumutbar,
lange
sitzend
zu
bleiben
(S.
1
Ziff.
9).
Aufgrund
der
oben
genannten
Schmerzen
könne
der
Beschwerdeführer
nicht
arbeiten.
Die
Prognose
sei
jedoch
gut,
wenn
man
mit
Chiropraktik
weiterf ahre
und
die
Verlaufskontrollen
(VK)
gemacht
würden
(S.
1
Ziff.
10).
Der
Beschwerdeführer
wäre
in
einer
angepassten
Tätigkeit,
wie
beispielsweise
Management
und
Sales,
arbeitsfähig
(S.
1
Ziff.
11).
4 . 4
Am
28.
Februar
2024
erstatteten
Dr.
med.
E.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
und
Dr.
med.
F.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
das
zuhanden
der
Krankentaggeldversicherung
erstellte
Assessment
Orthopädie
und
Psychiatrie
(Urk.
10/148 /3-20) .
Die
Gutachter
stellte n
in
ihrer
Gesamtbeurteilung
folgende
Diagnosen
(S.
3
Ziff.
1): - lumbales
Wurzelreizsyndrom
L4
links
bei: - kernspintomographisch
beschriebener
Diskushernie
L4/5
links - Status
nach
operativ
versorgter
Leistenhernie
beidseits
- Status
nach
Hüft - TEP
rechts
2019
Die
Gutachter
führten
aus,
dass
aus
orthopädischer
Sicht
auf
Dauer
in
der
bis herigen
Tätigkeit
(Sales
Manager
mit
Büro-
und
Lagertätigkeiten)
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestehe.
Aus
psychiatrischer
Sicht
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
(S.
3
Ziff.
2,
S.
5
Mitte).
In
einer
Verweis tätigkeit
bestehe
sowohl
aus
orthopädischer
als
auch
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
100% i ge
Arbeitsfähigkeit
(S.
3
Ziff.
3).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
aus
orthopädischer
Sicht
keine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
zu
erwarten.
In
einer
Verweistätigkeit
bestehe
ab
sofort
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
sowohl
aus
orthopädischer
als
auch
aus
psychiatrischer
Sicht
(S.
3
Ziff.
4).
Dem
Belastungsprofil
entsprächen
leichte
körperliche
Tätig keiten
in
Wechselbelastung
ohne
häufige
Rumpfbeugehaltungen
(S.
7
Mitte).
Der
orthopädische
Gutachter
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
dass
der
Beschwer deführer
bei
der
Anamneseerhebung
und
der
klinischen
Untersuchung
Rücken schmerzen
mit
sch m erzhafter
Ausstrahlung
ins
linke
Bein
seit
Mai
2023
beklage.
Bei
den
von
ihm
beklagten
Beschwerden
handle
es
sich
um
eine
bandschei benbedingte
Erkrankung,
die
sich
bildgebend
im
Segment
L4/5
in
Form
einer
Diskushernie
klinisch
im
Sinne
eines
lumbalen
Wurzelsyndroms
L4
links
äussere
(S.
7
oben).
Sie
führe
zu
einer
schmerzhaften
Bewegungseinschränkung
des
Achsenorgans
im
Bereich
der
LWS
mit
erhöhtem
Finger-Boden-Abstand
(FBA)
sowie
in
Rotation
und
in
Seitenneigung.
Die
grossen
Gelenke
der
unteren
Ext r emitäten
seien
mit
Ausnahme
des
rech t en
Hüftgelenkes
aktiv
und
passiv
altersentsprechend
beweglich.
Das
rechte
Hüftgelenk
sei
bei
einem
Status
nach
Hüft-TEP
rechts
situationsbedingt
ausreichend
beweglich.
Das
linksseitige
Entlas tungshinken
sei
Ausdruck
der
genannten
Schmerzsymptomatik.
Ferner
h abe
sich
bei
der
Kraftprüfung
eine
Kraftminderung
der
Knieextension
links
im
Seiten vergleich
gezeigt.
Aufgrund
dieser
Befunde
wäre
die
Bürotätigkeit
zumutbar,
jedoch
nicht
die
Tätigkeit
im
Lager
mit
schwerem
Heben
und
Tragen
sowie
Palettisieren
(S.
7
Mitte).
Die
psychiatrische
Gutachter in
hielt
zusammenfassend
in
ihrer
Beurteilung
fest,
dass
beim
Sales
Manager
und
Vater
von
vier
Kindern
keine
psychische
Vorer krankung
bekannt
sei
und
sich
aktuell
auch
keine
psychiatrische
Erkrankung
im
Sinne
einer
Schmerzverarbeitungsstörung
oder
einer
anderen
psychischen
Erkrankung
oder
Persönlichkeitsstörung
erkennen
lasse.
Der
Beschwerdeführer
habe
offen
und
authentisch
Auskunft
über
seine
Beschwerden
und
die
berufliche
Situation
gegeben.
Die
Ressourcen
würden
die
Hemmnisse
überwiegen
(S.
12
Mitte).
Eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähigkeit
liege
nicht
vor
(S.
16
Mitte).
5 . 5 .1
Im
Zeitpunkt
der
rentenanspruchsverneinenden
Verfügung
vom
13.
September
2004
(Urk.
10/25)
stand en
aus
gesundheitlicher
Sicht
gemäss
den
hausärztlichen
Ausführungen
von
Dr.
A.___
vom
8.
April
2004
die
medialen
beidseitigen
Meniskusläsionen
im
Vordergrund,
welche
die
Wiederaufnahme
der
knieenden
Tätigkeit
als
Bodenleger
verunmöglichten.
Eine
behinderungsangepasste
Tätig keit
erachtete
Dr.
A.___
für
vollumfänglich
zumutbar
(vorstehend
E.
3.2).
Während
im
Rahmen
der
letzten
Anspruchsprüfung
noch
die
Kniebeschwerden
im
Vordergrund
standen,
persistiert
nun
gemäss
den
im
Rahmen
der
Neuan meldung
des
Beschwerdeführers
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
10/89)
eingereichten
medizinischen
Berichte n
ein
lumbales
Wurzelreizsyndrom
L4
links .
Überdies
fand
im
Jahr
2019
eine
Hüft-TEP
rechts
statt,
und
es
erfolgte
eine
operative
Versor gung
der
Leistenhernien
(vorstehend
E.
4.2-4) .
Eine
seit
der
letzten
Anspruchsprüfung
veränderte
Befundlage
und
damit
ein
Revisionsgrund
gemäss
Art.
17
ATSG
(vorstehend
E.
1. 5-6)
ist
damit
aufgrund
der
neu
aufgetretenen
Diagnosen
und
Befunde
zu
bejahen. 5.2
Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
gestützt
auf
d as
von
der
Krankentaggeldversicherung
veranlasste
orthopädisch-psychiat rische
Assessement,
erstellt
durch
Dr.
E.___
und
Dr.
F.___
vom
28.
Februar
2024
(vorstehend
E.
4. 4),
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
Beginn
des
Wartejahres
im
Mai
2023
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
nicht
mehr
vollum fänglich
arbeitsfähig
sei,
hingegen
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
bestehe
(vorstehend
E.
2.1,
vgl.
Urk.
10/152/4).
Dagegen
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
auf
den
Standpunkt,
aufgrund
seiner
Schmerzen
im
Rücken,
an
den
Knie n
und
der
Hüfte
sowie
aufgrund
seines
psychisch
verschlechterten
Gesundheitszustandes
nicht
mehr
arbeitsfähig
zu
sein
(vorstehend
E.
2.2) .
E s
ist
unbestritten
und
erweist
sich
gestützt
auf
die
Aktenlage
als
nachvollziehbar,
dass
der
Beschwerdeführer
aufgrund
der
Rückenproblematik
in
seine r
ange stammte n
Tätigkeit,
sofern
sie
die
schwere
Lagertätigkeit
betrifft,
nicht
mehr
arbeitsfähig
ist.
D r.
E.___
ging
jedoch
aus
orthopädischer
Sicht
davon
aus,
dass
in
einer
leichten
körperlichen
T ä tigkeit
in
Wechselbelastung
ohne
häufige
Rumpfbeugehaltung
ein
Pensum
von
100
%
möglich
sei.
Dies
steht
auch
im
Einklang
mit
den
Ausfüh rungen
des
behandelnden
Hausarztes
Dr.
D.___
in
seinem
Bericht
vom
25.
Januar
2024
(vorstehend
E.
4. 3).
Weitergehende
Einschränkungen
aus
somatischer
Sicht
ergeben
sich
nicht
aus
den
Akten.
Insbesondere
beurteilte
PD
Dr.
B.___
in
seinem
Bericht
vom
17.
November
2023
(vorstehend
E.
4.2)
die
Behandlung
der
Leistenhernien
für
abgeschlossen.
Soweit
der
Beschwerdeführer
vorbringt,
er
leide
an
einer
Polyarthrose
(vorstehend
E.
2.2)
findet
dies
in
den
im
Rahmen
der
Neuanmeldung
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
10/89)
eingegangenen
medizinischen
Akten
und
auch
in
der
übrigen
Aktenlage
keine
Bestätigung.
Aus
dem
Bericht
von
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Rheumatologie
und
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
16.
Juni
2003
geht
diesbezüglich
hervor,
dass
der
Bruder
des
Beschwerdeführers
an
einer
Polyarthrose
mit
Befall
beinahe
sämtlicher
Gelenke
erkrankt
sei,
die
radiolo gischen
Abklärungen
beim
Beschwerdeführer
jedoch
keinerlei
degenerative
Veränderungen
gezeigt
hätten
(Urk.
10/17/7-8
S.
1).
Aus
psychischer
Sicht
konnte
die
Gutachter in
Dr.
F.___
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stellen.
In
den
Akten
finden
sich
auch
keine
Anhaltspunkte
dafür,
dass
dies
nicht
zutreffen
würde.
So
ist
keine
Behandlung
des
Beschwerdeführers
aufgrund
einer
psychischen
Erkrankung
bekannt.
Mithin
mangelt
es
an
einer
für
die
Annahme
eines
psychischen
Gesund heits schadens
erforderlichen
psychiatrische n,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte n
Diagnose
(vorstehend
E.
1.2).
Die
Selbstdiagnostik
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
psychisch
belastet
und
instabil
sei
(vorstehend
E.
2.2)
respektive
an
einem
Burnout
und
einer
Depression
leide
(Urk.
10/89
Ziff.
1),
vermag
keinen
invalidisierenden
Gesundheitsschaden
zu
belegen .
5.3
Aufgrund
des
Gesagten
ergibt
sich,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Sales
Manager
mit
Lagertätigkeit
nicht
mehr
vollum fänglich
zumutbar
ist,
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
jedoch
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
besteht.
6 .
6.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkom mensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfah rung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahr schein lichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV).
Lässt
sich
das
Valideneinkommen
aufgrund
der
tatsächlichen
Verhältnisse
nicht
hinreichend
genau
beziffern,
darf
auf
statistische
Werte
wie
die
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
zurückgegriffen
werden,
sofern
dabei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
relevanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
mitberücksichtigt
werden
(BGE
144
I
103
E.
5.3,
139
V
28
E.
3.3.2). 6.2
F ür
den
Einkommensvergleich
ist
grundsätzlich
auf
die
Gegebenheiten
im
Zeitpunkt
des
(hypothetischen)
Rentenbeginns
–
hier
das
Jahr
202 4
–
abzustellen
(BGE
128
V
174,
129
V
222).
Der
Beschwerdeführer
erzielte
gemäss
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
(IK-Auszug;
Urk.
10/150)
einzig
im
Jahr
2022
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
mit
seiner
Tätigkeit
bei
der
H.___
AG,
I.___,
sowie
bei
der
Y.___
SA
ein
einigermassen
existenzsicherndes
Einkommen
von
insgesamt
Fr.
43'500.--.
Im
Jahr
2021
betrug
dieses
insgesamt
lediglich
Fr.
5'000. --
und
von
2017
bis
2020
ist
der
Beschwerdeführer
als
Nichterwerbs tätiger
aufgeführt.
Da
sich
bei
dieser
Ausgangslage
kein
verlässlicher
Ein kommenswert
ermitteln
lässt,
ist
d as
Vorgehen
der
Beschwerdegegnerin,
das
Valideneinkommen
des
Beschwerdeführers
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
zu
berechnen,
nicht
zu
beanstanden.
Da
der
Beschwerdeführer
über
keine
Ausbildung
verfügt
(Urk.
10/8
Ziff.
6),
ist
d er
Lohn
für
Hilfsarbeiter tätigkeiten
gemäss
LSE
20 22
massgebend,
welcher
sich
auf
Fr.
5 ’305 .--
pro
Monat
beläuft
(LSE
202 2,
Tabelle
TA1,
Total,
Kompetenz niveau
1).
Umgerechnet
auf
die
betriebsübliche
wöchentliche
Arbeitszeit
von
41. 7
Stunden
(Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
in
Stun den
pro
Woche,
Total;
vgl.
www.bfs.admin.ch,
Statistiken,
Arbeit
und
Erwerb)
und
unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
von
1.7
%
im
Jahr
202 3,
1.2
%
im
Jahr
202 4
(Nominallohnindex,
Männer,
2021-202 4,
T1.1.20,
Total)
resultiert
ein
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
68’30 4 .--
im
Jahr
202 4
(Fr.
5‘ 305 .--
:
40
x
41, 7
x
12
x
1.0 17
x
1.0 12). 6. 3
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Bei
versicherten
Personen
nach
Artikel
26
Absatz
6
IVV
sind
in
Abweichung
von
Artikel
25
Absatz
3
IVV
geschlechtsunabhängige
Werte
zu
verwenden
(Art.
26 bis
Abs.
2
IVV;
vgl.
auch
BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 6.4
Gemäss
dem
am
1.
Juni
2024
vom
Beschwerdeführer
unterzeichneten
Arbeits vertrag
ist
er
seit
diesem
Datum
in
einem
Pensum
von
20
%
bei
der
J.___
GmbH,
K.___,
in
der
Firma
seines
Sohnes
als
S tellvertreter
der
Geschäfts führung
und
Mon t ageleiter
angestellt
für
einen
Bruttolohn
von
Fr.
1'200.--
(Urk.
10/145) .
Der
Beschwerdeführer
schöpft
damit
die
ihm
verbleibende
Restar beitsfähigkeit
(vorstehend
E.
5.3)
nur
ungenügend
aus.
Entsprechend
ist
das
Invalideneinkommen
ebenfalls
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
zu
berechnen,
wobei
sich
der
Lohn
für
Hilfsarbeiten,
wie
bereits
ausgeführt
(vorstehend
E.
6. 2),
im
Jahr
2024
auf
rund
Fr.
68’30 4 . --
beläuft.
6. 5
Vom
statistisch
bestimmten
Wert
des
Einkommens
mit
Invalidität
(Art.
26 bis
Abs.
2
i.V.m.
Art.
25
Abs.
3
IVV)
werden
10
Prozent
abgezogen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(nach
Art.
49
Abs.
1 bis
IVV)
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
20
Prozent
abgezogen.
Weitere
Abzüge
sind
nicht
zulässig
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV).
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2)
einen
leidensbe dingten
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkommen,
was
mit
Blick
auf
die
voll ständige
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
angepassten
Tätigkeiten
nicht
zu
beanstanden
ist.
6. 6
Demnach
ergibt
sich
ab
rentenrelevantem
Zeitraum
ab
Mai
2024
bei
einem
Valideneinkommen
von
rund
Fr.
Fr.
68’30 4 .--
und
bei
einem
Invaliden ein kommen
von
rund
Fr.
61’474 . --
(Fr.
68’30 4 . --
x
0.9)
eine
Einkommenseinbusse
von
Fr.
6’900 .--,
was
einem
rentenanspruchsausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
10
%
entspricht.
Die
angefochtene
Verfügung
(Urk.
2)
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. 7.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00 .--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan