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IV.2025.00153

polydisziplinäres Gutachten ist beweiskräftig; Verwertung der Restarbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz; Abweisung der Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung gegen die dem Versicherten zugesprochene Invalidenrente von 50 %.

Zürich SozVersG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Dr. med. univ. Y.___, geboren 1964, ist Facha rz t für Allge meinmedizin (Urk. 6/ 3/1). Er ist Partner einer Gemeinschaftspraxis für Allge meinmedizin in Z.___ . Aufgrund der Corona-Pandemie verstarben im Mai 2021 sein Bruder und im August 2021 seine Eltern. Am 5. September 2021 erlitt d er Versicherte einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links. Wegen der Fol gen dieser Ereignisse meldete sich Y.___ am 2 1. Februar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Am 9. November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da er weiterhin im Pensum von 50 % seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehe und selbst daran sei, seine Leistungs fähigkeit zu erproben (Urk. 6/17). In der Folge nahm die IV-Stelle unter anderem die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebenen medizi nischen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. August 2022 (Urk. 6/18/8-33) und vom 2 4. November 2022 (Urk.

6/25/12-21) sowie das neu ropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-37) zu den Akten .

Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG, eingegangen am 3 0. August 2024 (Urk.

6/56/1-135), erstellen. Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2024 eröffnete sie dem Versicherten sowie unter anderem auch der Pensionskasse X.___, dass sie beabsichtige, ab September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/60). Gegen diesen Vorbescheid erhob die X.___ am 7. November 2024 Einwand (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die X.___ am 1 9. Februar 2025 durch Rechtsanwalt Dino Cerutti Beschwerde mit folgende m Antr ag (Urk. 1 S.

2):

«Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich (SVA Zürich) vom 20.01.2025 (Ref .-Nr. …, SV-Nr. …) sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-» .

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 7). Dieser nahm am 9. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 1. August 2025 an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. August 2025 auf Duplik (Urk. 14). Der Beigeladene nahm am 2 5. September 2025 erneut Stel lung (Urk. 17). Diese Eingaben wurden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten am 29. September 2025 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstel len (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Januar 2025 (Urk.

2) aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beigeladene in seiner Erwerbstätigkeit als Arzt seit dem 5. September 202 1 ein ge schränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2022 sei ihm noch ein Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dementsprechend belaufe sich die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad auf 50 % . Der Beigeladene habe Anspruch auf 50 % eine r ganzen Invalidenrente ab September 202 2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht auf das Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 abgestellt werden könne, sei nicht zu folgen. Das Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe trotz offensicht licher Widersprüche und Inkonsistenzen auf das Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024, insbesondere auf das neuropsychologische Teilgutachten, abge stellt. Obwohl das Gutachten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % als nach vollziehbar erkläre, werde dem Beigeladenen gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Dies sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Gut achten grundsätzlich bestätige, dass es sich um eine leichte neuropsychologische Störung handle. Hinzu komme, dass ein früheres neuropsychologisches Gut achten dem Beigeladenen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiere. Es werde geschildert, dass der Beigeladene einen Arbeitstag mit über 10 Stunden meistern könne, was vor dem Hintergrund einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Zu relativieren sei auch die Aussage, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beigeladenen um eine verantwortungsvolle Tätigkeit als Chefarzt handle . Der Beigeladene sei lediglich Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis und habe keine höhere klinische Funktion in einem Team von Ärzten inne. Soweit er seine Arbeitsfähigkeit als Internist besser verwerten könne, sei es ihm ausserdem zumutbar, administrative und personelle Aufgaben inner halb der Gemeinschaftspraxis durch andere Personen ausführen zu lassen. So entspreche die Arbeit in der Gemeinschaftspraxis einer optimal angepassten Tätig keit. Nicht abzustellen sei im Weiteren auf die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Praxispartner des Beigeladenen und auf weitere Ärzte, welche sich durch diese Beurteilung hätten beeinflussen lassen.

E. 2.3 Der Beigeladene führte am 9. Juni 2025 (Urk.

9) aus, er habe jahrelang sehr gerne in einem Pensum von 100 bis 140 % gearbeitet, sei aktuell aber nur noch mit Mühe zu 50 % arbeitsfähig. Im Jahr 2021 seien innert Kürze sein Bruder und seine Eltern verstorben und ein paar Tage nach dem Tod seines Vaters habe er selbst einen Schlaganfall erlitten. Nach diesen Ereignissen habe er eigentlich seine Tätigkeit als Arzt wegen totaler Antriebslosigkeit, Melancholie und Abgeschla genheit beenden wollen. Mit Hilfe seines Praxispartners habe er seine Arbeitsfä higkeit aber wieder auf 50 % steigern können, ansonsten sie die Gemeinschafts praxis hätten schliessen müssen. Zusätzliche Belastungen seien durch eine koronare 3-Gefässerkrankung sowie durch chronische Bandscheibenvorfälle entstan den. Er habe mehrmals versucht, mehr als 50 % zu arbeiten, sie hätten aber schliesslich entschieden, dass er maximal zu 50 %

weiter arbeiten könne. Medizi nische Beurteilungen, welche ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigen wür den, seien unzutreffend und würden die Umstände ungenügend berücksichtigen. Es stimme auch nicht, dass er Arbeitstage mit mehr als 10 Stunden meistere. Er arbeite seit September 2021 nur

zu 50 % und brauch e die übrige Zeit zur Erho lung. Bei einem Notfall könne er aber nicht einfach den Patienten wieder nach Hause schicken, weil er nur zu 50 % arbeiten dürfe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das s auf die Beurteilung seines Praxis partners, welche r als sein Hausarzt fungiere, nicht abgestellt werden könne. Die ser habe nichts davon, wenn er ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attes tiere. Es wäre für seinen Praxispartner von Vorteil, wenn er, der Beigeladene, zu 100 % arbeiten könnte. Er könne mit Mühe 50 % als Hausarzt arbeiten. Auf grund ihrer finanziellen Interessen gefährde die Beschwerdeführerin seine Gesund heit und die Gesundheit seiner Patienten. Er ziehe aufgrund der fortbeste henden gesundheitlichen Einschränkungen gar in Erwägung, sein Arbeitspensum auf 40 % zu reduzieren.

E. 2.4 In der Replik vom 2 1. August 2025 (Urk.

12) führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle die persönlichen Traumata und Belastungen des Beigeladenen nicht verharm losen. Es ergebe sich aber aus de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten, dass einzig im Teilbereich Neuropsychologie eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen sei. Entgegen dem subjektiven Empfinden des Beigeladenen sei aus psychiatrischer Sicht keine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Ebenso wenig wirke sich die koronare Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus.

E. 2.5 In der weiteren Stellungnahme vom 2 5. September 2025 (Urk.

17) hielt der Beige ladene fest, aufgrund eines bloss 1.5 Stunden dauernden Gesprächs könne nicht festgestellt werden, ob aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung beste he. Ebenso seien seine kardiologischen Einschränkungen ungenügend berück sichtigt worden. Er sei ganz klar gesundheitlich beeinträchtigt und nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin halte denn auch daran fest, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei. 3.

E. 3 Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-40) besteht beim Beigeladenen eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einschränkungen beim verbalen Gedächtnis, minimalen Einschränkun gen beim Arbeitsgedächtnis, leichten Einschränkungen bei der Informations ver arbeitungsgeschwindigkeit und leichten Einschränkungen bei der kognitiven Flexi bilität. Das allgemeine Arbeitstempo sei sehr verlangsamt gewesen. Seine Aufmerksamkeit sowie Handlungs- und Impulskontrolle während der Test situa tion seien auffällig gewesen. Er habe auch einfache Instruktionen nicht ver stan den und bei jedem Test nachfragen müssen, wie es weitergehe. In der ange stammten Tätigkeit als Chefarzt und Geschäftsführer sei der Beigeladene aus neuropsy chologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei in seiner Praxis möglich.

E. 3.1 Laut dem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neuro logie, vom 2 2. Juli 2022 (Urk. 6/29/4-7) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen:

Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021) - klinisch: in der akuten/subakuten Phase Bein-/Fuss-betontes sensomoto risches Hemisyndrom links; sich im Verlauf rasch und auf subjektiv-funktio neller Ebene mehrheitlich erholend; somatisch- residuell diskrete motorische Einbussen des linken Beins/des linken Fusses, diskrete linkslastige Gangun sicherheit - residuell : überlagertes, multiformes

P ost- Stroke -Beschwerde-/Zustandsbild mit mindestens mässiggradig verminderter somatischer, neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration, Effizienz, Verarbeitungstempo, Planung komplexer/semikomplexer Abläufe, unter anderem im beruflichen Setting, Durchhaltevermögen/Resilienz) und psychoaffektiven (negativ schwankende Stimmungs-/Antriebslage, emotionale Labilität, Dünnhäutigkeit, Gefühl der inneren Erschöpfung, der Überforderung) Leistungs-/Belastungs fähig keit/Belastbarkeit, mit noch aktueller funktioneller Auswirkung (50%ige Arbeitsun fähigkeit) - topographisch: Media-Stromgebiet rechts am centro -parietalen Übergang, unter Befall der peripheren Äste der Arteria cerebri media rechts - MRI/ Angio -RM 07.09.2021: diskrete/kleine T2-hyperintense ischämische Signalstörung oberflächlich- juxtacortical in der weissen Substanz am fronto - centro -parietalen Übergang rechts; sonstige, diskrete, bilateral ver teilte, nicht-akute/subakute, T2-hyperintense, punktförmige Signalstörungen (DD unspezifisch- gliotisch, mikroangiopathisch); reduziertes Kaliber und Anzahl darstellbarer Gefässe verglichen zur Gegenseite in einigen M4-Ästen der Arteria cerebri media rechts im vorderen Bereich der Fissura

Sylvii im engen Kontakt zum centro -parietalen Cortex, DD fokale örtliche partielle Stenose/ Occlusion - ätiologisch: unklar; DD embolisch, unscharfer Herkunft (arterio -arteriell ohne nachträglich identifizierbare Quelle; cardio-aortal, bislang ohne identifi zierten Ursprung)

Nach mehreren, hochgradig belastenden persönlich-familiären Ereignissen (Tod von drei engen Familienmitgliedern) sei es beim Beigeladenen zu einem erstma ligen, radiologisch dokumentierten cerebrovaskulären Insult gekommen. Wäh rend die Erholung aus den somatischen Ausfällen/Funktionsausfällen recht befrie di gend sei, habe er in schleichender Weise ein multiformes Beschwerdebild entwickelt. Die weitere Entwicklung der beruflichen Situation solle wachsam ver folgt werden. Momentan reflektiere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit die Leistungs grenze des Beigeladenen. Sollte aus versicherungstechnischen Gründen die Erstel lung eines präziseren Leistungsprofils notwendig sein, wäre eine ausführ liche neuropsychologische Untersuchung zwingend indiziert.

E. 3.2 Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 2022 (Urk. 6/18 /8-33) besteht beim Beigeladenen eine nicht näher bezeichnete organische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.9) bei Status nach Hirninfarkt links am 1 5. September 2021 mit persistierenden kognitiven Defiziten (weitere Abklärungen erforderlich) und einem Chronic -Fatigue-Syndrom. Aufgrund der geltend gemachten kogni ti ven Defizite sei bis zur weiteren Abklärung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Die mutmassliche Entwicklung könne nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beigeladene sei hauptsächlich auf somatischem Gebiet eingeschränkt. Zudem bestünden kognitive Defizite, welche abklärungsbedürftig seien. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Ohne eine neuropsychologische Untersuchung könne die Arbeits fä higkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dementsprechend sei eine neuropsy chologische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben worden.

E. 3.6 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 202 3 (Urk. 6/58 / 5-6) ist der Beigeladene gesamthaft wegen der Folgen eines cereb ralen Insultes nachvollziehbar arbeitsunfähig. Die neurologischen Defizite hätten sich bis auf eine noch andauernde leichte Gangunsicherheit gebessert. Im Verlauf sei es jedoch zu zunehmenden kognitiven Defiziten gekommen, woraus sich aufgrund der neuropsychologischen Testung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % herleite. Diskrepant sei das Verhalten des Beigeladenen im Rahmen der psy chiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Testung gewesen. Da der neurologische Arztbericht nicht mehr aktuell sei, sei ein solcher vom behan delnden Neurologen einzuholen. 3.

E. 3.8 RAD- Ärztin Dr. F.___ führte am 2 4. September 2024 (Urk. 6/58/7-8) aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Der Beigeladene sei dem nach in angepasster Tätigkeit ab September 2021 zu 100 % und ab Februar 2022 zu 30 % arbeitsunfähig.

E. 3.9 Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge, dass die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit beim Beigeladenden aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht mehr als relevant zu betrachten sei. Der Beigeladene sei selbständiger Arzt und habe die Arbeit in seiner Praxis beibe halten. Daher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, womit sich der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich auf 50 % belaufe (Urk. 6/58/9).

E. 3.10 RAD-Ärztin

Dr. F.___

nahm am 3. Dezember 2024 (Urk. 6/65) Stellung zum Ein wand der Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, bei der neuropsychologischen Tes tung im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ AG, bei der der Beigela dene kooperativ und leistungsbereit mitgearbeitet habe, hätten sich formal zwar leichte kognitive Defizite, jedoch schwere Defizite im Bereich der geteilten und verdeckten Aufmerksamkeit, sowie mittelschwere Defizite der Informationsver arbeitung gezeigt. Dies seien Defizite, welche sich nachvollziehbar auf die bishe rige Tätigkeit als Chefarzt einer Gemeinschaftspraxis mit sehr hoher Verant wor tung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirkten als in angepasster Tätigkeit. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen verantwor tungs vollen Tätigkeit als Chefarzt s ei also durchaus nachvollziehbar. Erwartungs gemäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne besondere Stressbelastung und Anforderungen an die Konzent ra tion entsprechend höher. Die diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähig keit im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 6. September 2022 werde im Gut achten diskutiert und durch die erweiterten objektiven Befunde der verdeckten Aufmerk samkeits verschiebung nachvollziehbar begründet. Das Defizit sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Voruntersuchung vorgelegen, aber nicht durch spezifische Tests objektiviert worden. Die Argumentation, dass das Gutachten zu hinterfragen sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei umfas send und detailliert, die Arbeitsfähigkeits-Bewertung werde plausibel her ge leitet und die diskrepanten Beurteilungen anhand der objektiven Befunde nachvollziehbar diskutiert. Es könne unverändert auf das Gutachten abgestellt werden. 4.

E. 4 Am 2 4. November 2022 (Urk. 6/25/12-21) nahm Dr. A.___ unter Berücksich ti gung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. B.___ abschliessend Stel lung. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung ein ausgeprägtes aggravie ren des Verhalten gezeigt habe, welches in anderen Untersuchungen nicht nach weisbar gewesen sei. Der Beigeladene müsste sich als Arzt der Bedeutung von Symptomvalidierungstests bewusst sein. Sollten die gezeigten kognitiven Einschrän kungen bestehen, wäre es nicht zu verantworten, dass er weiterhin als Arzt tätig wäre und Auto fahren würde. Auffällig sei, dass die bisherigen Arbeitsunfähig keits bescheinigungen vom Hausarzt ausgestellt worden seien. Da die Einschränkungen auf eine neurologische Erkrankung zurückzuführen seien, werde empfohlen, zukünftig nur noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eines Fach arztes für Neurologie zu akzeptieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigela dene ab dem Untersuchungsdatum vom 2 8. Juli 2022 zu 100 % arbeitsfähig. 3.

E. 4.1 D as von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Gutachten der C.___ AG erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E.

1. 4). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit de n Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Ein neuropsychologisches Gutachten stellt für sich allein keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Es handelt sich um eine Zusatzunter suchung und es ist grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen Fachperson die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E.

4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3).

Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG weist diesbezüglich keine Mängel auf . So wurde die aus neuropsychologischer Sicht bestehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit i m Rahmen der polydisziplinären Beurteilung als plau sibel beurteilt, insbesondere sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurolo gischer Sicht.

E. 4.2 Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den von der Kranken tag geldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten erklärt sich im Wesent lichen dadurch, dass im Rahmen der Begutachtung bei der C.___ AG kein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer trug Art und Ausmass der Beschwerden adäquat, nachvollziehbar, ohne Verdeutlichungstendenzen und immer in ähnlicher Weise vor. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Unter suchung zeigte keine Hinweise auf negative Antwortverzerrungen und es war in der Gesamtschau kein Zweifel an der Authentizität der Beschwerde darstellung und der Validität des erhaltenen Testprofils zu begründen. In der Gesamt schau seien zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden und auch zwischen der Aktenlage auf der einen Seite und der erhobenen Anam nese und Befunde auf der anderen Seite keine relevanten Diskrepanzen festzu stellen gewesen (Urk. 6/56/35). Es zeigte sich aber gegenüber der Untersuchung vom September 2022 lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsver besserung, wogegen zusätzlich eine verdeckte Aufmerksamkeits verschiebung festgestellt werden konnte (Urk. 6/56/38).

E. 4.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es dem Beigeladenen angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis aufzugeben und sich stattdessen eine andere Stelle als Arzt zu suchen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sie macht jedoch geltend, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit in einem höheren Mass verwerten könne als lediglich zu 50 % . Einerseits werde dem Beigeladenen gar nicht auf nachvollziehbare Weise eine Arbeits un fähigkeit von 50 %

in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt, andererseits sei es ihm zumutbar, die Tätigkeiten in der Gemeinschaftspraxis so zu organisieren, dass er dort zu mindestens 70 % arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielen könnte.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat der Beigeladene nicht in dem Sinne die Funktion eines Chefarztes inne, als er in einer Klinik ein Team von Ärzten leitet. Sie verkennt aber, dass s eine Arbeit als Mitinhaber einer Gemein schaftspraxis über die blosse Behandlung der einzelnen Patienten hinausgehende Aufgaben

beinhaltet . Laut dem Gutachten ermüden ihn administrative Arbeiten in der Praxis mehr als die reine ärztliche Tätigkeit. Die im Gutachten festgestellte Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer vollständig angepassten und der angestammten Tätigkeit erklärt sich damit, dass der Beigeladene zusätzliche Auf gaben erfüllen muss, zu deren Verrichtung er Ressourcen benötigt, die ihm seit seinem Schlaganfall nicht mehr wie gewohnt zur Verfügung stehen . RAD-Ärztin Dr. F.___ hat zum Einwand der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung genom men und überzeugend dargelegt, dass sich nachvollziehbar die gesundheits be dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis mit sehr grosser Verantwortung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirken als in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne die Zusatzauf gaben, die mit der Mitinhaberschaft einer Gemeinschaftspraxis verbunden sind (Urk. 6/65/2). Als Mitinhaber der Praxis ist es dem Beigeladenen nicht zumutbar, die Aufgaben, die mit der Leitung der Praxis verbunden sind, auszulagern oder seinem Mitinhaber zu übertragen. Insbesondere bei einer Praxisorganisation wie der vorliegenden mit lediglich zwei Inhabern ist es plausibel, dass die gleichwer tige Mitarbeit an der Geschäftsführung proportional zu m jeweiligen Pensum durch beide Beteiligte erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer dieses Gesamt paket (Behandlung von Patienten und Geschäftsführung) nur noch in einem Pen sum von 50 % ausüben kann, wurde von den Gutachtern nachvollziehbar begrün det, so dass die Beschwerdegegner in bei der Invaliditätsbemessung zu Recht davon ausgegangen ist.

E. 4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 (Urk. 6/56) abgestellt hat und davon ausge gangen ist, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits optimal verwertet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen ist, dass sich das Einkommen des Beigeladenen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die Hälfte des ohne Gesundheitsschaden erziel ten Einkommens beläuft und der Invaliditätsgrad damit 50 % beträgt. Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2025 (Urk.

2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 5 Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. E.___, praktischer Arzt FMH, vom 1 5. April 2023 (Urk. 6/29/1-3) bestehen beim Beigeladenen folgende Diag nosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021)

2.

Mittelgradig depressive Verstimmung

- bei diversen psychosozialen Belastungen

3.

Koronare 3-Gefässerkrankung

-

seriell signifikante bis subtotale Stenosen proximale bis distale RCA:

PTCA/2xDES/OPN (3.5 mm)

-

visuell nicht signifikante Stenose mittlerer RCx

-

grenzwertige Stenose Diagonalast 2

-

nicht-signifikante Stenose mittlerer RIVA - LV-EF 70%

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

-

Arterielle Hypertonie -

Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006

D er Beigeladene sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als Arzt dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Aus medizinischen Gründen sei eine Teilberentung ganz klar zentral.

E. 7 Laut dem polydisziplinären Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 (Urk. 6/56/27-135) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen (Urk.

6/56/ 36):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : • Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im Stromgebiet der rechten A rteria cerebri media am 05.09.2021 (ICD-10:

I 63.4) mit/bei: - Status nach beinbetonter Hemiparese links, fast vollständig regredient - Schädel-MRI 06.09.2021 (G.___): kleine akute Ischämie am fronto - parietalen Übergang rechts - Fortbestehender leichter neuropsychologischer Störung (ICD-10: F06.7) mit weiterhin vorhandener psychomotorischer Verlangsamung, Einbussen im raschen konzeptionellen Wechsel und deutlichem Defizit in der verdeckten Aufmerksamkeitsverschiebung nach kontraläsional Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Koronare 3-Gefä ss erkrankung (ICD-10: I 25.13) - Status nach Versorgung mit zwei Drug- Eluting -Sten t s bei signifikanter bis subtotaler Stenose proximal bis distale RCA 07/22 - Belastungsinduzierte Ischämie am Übergang inferior/lateral apical

(20.02.2024: Kantonsspital H.___, MRI Herz mit Adenosin- Stresstest) - Erhaltene systolische LV-Funktion • Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I 10.90) • Hyperlipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2) • Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10: E66.99) • Episodisches unilaterales (linksseitiges) Restless Legs Syndrom (ICD-10: G25.81) - ätiologisch: am ehesten sekundär bei Status nach Hirninfarkt • Aktenanamnestisch Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006 (ICD-10: M54.16) - Aktuell ohne Hinweise für rad i kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

Bei koronarer Herzerkrankung könnten keine körperlich schweren Arbeiten ver richtet werden. Aus neuropsychologischer Sicht wirkten sich für die Tätigkeit als Chefarzt die kognitive Verlangsamung und die Defizite im konzeptionellen Wechsel negativ aus. Es resultiere eine reduzierte Belastbarkeit und eine rasche Ermüdung, was sich wiederum ungünstig auf die vorhandenen Defizite auswirke. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich mittelgradige Einschränkungen bei der Kompetenz- und Wissensanwendung und bei Proaktivität und Spontan aktivi täten. Zum Teil schwere Einschränkungen zeigten sich bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (Urk. 6/56/36-37) . Es hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden (Urk. 6/56/38) . Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chefarzt in eigener Gemeinschaftspraxis von 50 % . Massgeblich hierfür s ei die leichte neuropsychologische Störung. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 habe sich lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsverbesserung gezeigt. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe ebenfalls aufgrund der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Arbeitsun fähigkeit von 30 % . Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine Gesundheits störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen. Aus internistischer Sicht liege unzweifelhaft eine koronare Herzerkrankung vor. Sowohl in der Tätigkeit als Arzt ohne wesentliche körperliche Beanspruchung als auch in jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit sei der Beigeladene dadurch aber nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht könnten aktuell keine Residuen des ischämischen Schlaganfalls, bis auf die bestehenden neuropsycho lo gischen Defizite, festgestellt werden (Urk. 6/56/38-39) .

Optimal angepasste Tätigkeiten wären prinzipiell Tätigkeiten, die ohne Stressbe lastung und ohne besondere Anforderungen an Konzentration und kognitive Fähig keiten erfolgen könnten. Eine T ätigkeit als Internist erscheine prinzipiell den beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten ausreichend angepasst. Günstig wäre es, wenn administrative und personelle Aufgaben und Belastungen wegfal len würden. Zeitlich wäre dem Beigeladenen eine Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich.

Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. Es sei von einem Endzustand auszugehen (Urk. 6/56/40) .

E. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dino Cerutti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00153 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dino Cerutti Advokatur Zytglogge AG Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Dr. med. univ. Y.___, geboren 1964, ist Facha rz t für Allge meinmedizin (Urk. 6/ 3/1). Er ist Partner einer Gemeinschaftspraxis für Allge meinmedizin in Z.___ . Aufgrund der Corona-Pandemie verstarben im Mai 2021 sein Bruder und im August 2021 seine Eltern. Am 5. September 2021 erlitt d er Versicherte einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links. Wegen der Fol gen dieser Ereignisse meldete sich Y.___ am 2 1. Februar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Am 9. November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da er weiterhin im Pensum von 50 % seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehe und selbst daran sei, seine Leistungs fähigkeit zu erproben (Urk. 6/17). In der Folge nahm die IV-Stelle unter anderem die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebenen medizi nischen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. August 2022 (Urk. 6/18/8-33) und vom 2 4. November 2022 (Urk.

6/25/12-21) sowie das neu ropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-37) zu den Akten .

Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG, eingegangen am 3 0. August 2024 (Urk.

6/56/1-135), erstellen. Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2024 eröffnete sie dem Versicherten sowie unter anderem auch der Pensionskasse X.___, dass sie beabsichtige, ab September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/60). Gegen diesen Vorbescheid erhob die X.___ am 7. November 2024 Einwand (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die X.___ am 1 9. Februar 2025 durch Rechtsanwalt Dino Cerutti Beschwerde mit folgende m Antr ag (Urk. 1 S.

2):

«Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich (SVA Zürich) vom 20.01.2025 (Ref .-Nr. …, SV-Nr. …) sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-» .

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 7). Dieser nahm am 9. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 1. August 2025 an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. August 2025 auf Duplik (Urk. 14). Der Beigeladene nahm am 2 5. September 2025 erneut Stel lung (Urk. 17). Diese Eingaben wurden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten am 29. September 2025 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstel len (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Januar 2025 (Urk.

2) aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beigeladene in seiner Erwerbstätigkeit als Arzt seit dem 5. September 202 1 ein ge schränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2022 sei ihm noch ein Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dementsprechend belaufe sich die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad auf 50 % . Der Beigeladene habe Anspruch auf 50 % eine r ganzen Invalidenrente ab September 202 2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht auf das Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 abgestellt werden könne, sei nicht zu folgen. Das Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe trotz offensicht licher Widersprüche und Inkonsistenzen auf das Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024, insbesondere auf das neuropsychologische Teilgutachten, abge stellt. Obwohl das Gutachten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % als nach vollziehbar erkläre, werde dem Beigeladenen gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Dies sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Gut achten grundsätzlich bestätige, dass es sich um eine leichte neuropsychologische Störung handle. Hinzu komme, dass ein früheres neuropsychologisches Gut achten dem Beigeladenen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiere. Es werde geschildert, dass der Beigeladene einen Arbeitstag mit über 10 Stunden meistern könne, was vor dem Hintergrund einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Zu relativieren sei auch die Aussage, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beigeladenen um eine verantwortungsvolle Tätigkeit als Chefarzt handle . Der Beigeladene sei lediglich Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis und habe keine höhere klinische Funktion in einem Team von Ärzten inne. Soweit er seine Arbeitsfähigkeit als Internist besser verwerten könne, sei es ihm ausserdem zumutbar, administrative und personelle Aufgaben inner halb der Gemeinschaftspraxis durch andere Personen ausführen zu lassen. So entspreche die Arbeit in der Gemeinschaftspraxis einer optimal angepassten Tätig keit. Nicht abzustellen sei im Weiteren auf die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den Praxispartner des Beigeladenen und auf weitere Ärzte, welche sich durch diese Beurteilung hätten beeinflussen lassen.

2.3

Der Beigeladene führte am 9. Juni 2025 (Urk.

9) aus, er habe jahrelang sehr gerne in einem Pensum von 100 bis 140 % gearbeitet, sei aktuell aber nur noch mit Mühe zu 50 % arbeitsfähig. Im Jahr 2021 seien innert Kürze sein Bruder und seine Eltern verstorben und ein paar Tage nach dem Tod seines Vaters habe er selbst einen Schlaganfall erlitten. Nach diesen Ereignissen habe er eigentlich seine Tätigkeit als Arzt wegen totaler Antriebslosigkeit, Melancholie und Abgeschla genheit beenden wollen. Mit Hilfe seines Praxispartners habe er seine Arbeitsfä higkeit aber wieder auf 50 % steigern können, ansonsten sie die Gemeinschafts praxis hätten schliessen müssen. Zusätzliche Belastungen seien durch eine koronare 3-Gefässerkrankung sowie durch chronische Bandscheibenvorfälle entstan den. Er habe mehrmals versucht, mehr als 50 % zu arbeiten, sie hätten aber schliesslich entschieden, dass er maximal zu 50 %

weiter arbeiten könne. Medizi nische Beurteilungen, welche ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigen wür den, seien unzutreffend und würden die Umstände ungenügend berücksichtigen. Es stimme auch nicht, dass er Arbeitstage mit mehr als 10 Stunden meistere. Er arbeite seit September 2021 nur

zu 50 % und brauch e die übrige Zeit zur Erho lung. Bei einem Notfall könne er aber nicht einfach den Patienten wieder nach Hause schicken, weil er nur zu 50 % arbeiten dürfe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das s auf die Beurteilung seines Praxis partners, welche r als sein Hausarzt fungiere, nicht abgestellt werden könne. Die ser habe nichts davon, wenn er ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attes tiere. Es wäre für seinen Praxispartner von Vorteil, wenn er, der Beigeladene, zu 100 % arbeiten könnte. Er könne mit Mühe 50 % als Hausarzt arbeiten. Auf grund ihrer finanziellen Interessen gefährde die Beschwerdeführerin seine Gesund heit und die Gesundheit seiner Patienten. Er ziehe aufgrund der fortbeste henden gesundheitlichen Einschränkungen gar in Erwägung, sein Arbeitspensum auf 40 % zu reduzieren. 2.4

In der Replik vom 2 1. August 2025 (Urk.

12) führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle die persönlichen Traumata und Belastungen des Beigeladenen nicht verharm losen. Es ergebe sich aber aus de m von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten, dass einzig im Teilbereich Neuropsychologie eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen sei. Entgegen dem subjektiven Empfinden des Beigeladenen sei aus psychiatrischer Sicht keine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Ebenso wenig wirke sich die koronare Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus. 2.5

In der weiteren Stellungnahme vom 2 5. September 2025 (Urk.

17) hielt der Beige ladene fest, aufgrund eines bloss 1.5 Stunden dauernden Gesprächs könne nicht festgestellt werden, ob aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung beste he. Ebenso seien seine kardiologischen Einschränkungen ungenügend berück sichtigt worden. Er sei ganz klar gesundheitlich beeinträchtigt und nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin halte denn auch daran fest, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei. 3. 3.1

Laut dem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neuro logie, vom 2 2. Juli 2022 (Urk. 6/29/4-7) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen:

Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021) - klinisch: in der akuten/subakuten Phase Bein-/Fuss-betontes sensomoto risches Hemisyndrom links; sich im Verlauf rasch und auf subjektiv-funktio neller Ebene mehrheitlich erholend; somatisch- residuell diskrete motorische Einbussen des linken Beins/des linken Fusses, diskrete linkslastige Gangun sicherheit - residuell : überlagertes, multiformes

P ost- Stroke -Beschwerde-/Zustandsbild mit mindestens mässiggradig verminderter somatischer, neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration, Effizienz, Verarbeitungstempo, Planung komplexer/semikomplexer Abläufe, unter anderem im beruflichen Setting, Durchhaltevermögen/Resilienz) und psychoaffektiven (negativ schwankende Stimmungs-/Antriebslage, emotionale Labilität, Dünnhäutigkeit, Gefühl der inneren Erschöpfung, der Überforderung) Leistungs-/Belastungs fähig keit/Belastbarkeit, mit noch aktueller funktioneller Auswirkung (50%ige Arbeitsun fähigkeit) - topographisch: Media-Stromgebiet rechts am centro -parietalen Übergang, unter Befall der peripheren Äste der Arteria cerebri media rechts - MRI/ Angio -RM 07.09.2021: diskrete/kleine T2-hyperintense ischämische Signalstörung oberflächlich- juxtacortical in der weissen Substanz am fronto - centro -parietalen Übergang rechts; sonstige, diskrete, bilateral ver teilte, nicht-akute/subakute, T2-hyperintense, punktförmige Signalstörungen (DD unspezifisch- gliotisch, mikroangiopathisch); reduziertes Kaliber und Anzahl darstellbarer Gefässe verglichen zur Gegenseite in einigen M4-Ästen der Arteria cerebri media rechts im vorderen Bereich der Fissura

Sylvii im engen Kontakt zum centro -parietalen Cortex, DD fokale örtliche partielle Stenose/ Occlusion - ätiologisch: unklar; DD embolisch, unscharfer Herkunft (arterio -arteriell ohne nachträglich identifizierbare Quelle; cardio-aortal, bislang ohne identifi zierten Ursprung)

Nach mehreren, hochgradig belastenden persönlich-familiären Ereignissen (Tod von drei engen Familienmitgliedern) sei es beim Beigeladenen zu einem erstma ligen, radiologisch dokumentierten cerebrovaskulären Insult gekommen. Wäh rend die Erholung aus den somatischen Ausfällen/Funktionsausfällen recht befrie di gend sei, habe er in schleichender Weise ein multiformes Beschwerdebild entwickelt. Die weitere Entwicklung der beruflichen Situation solle wachsam ver folgt werden. Momentan reflektiere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit die Leistungs grenze des Beigeladenen. Sollte aus versicherungstechnischen Gründen die Erstel lung eines präziseren Leistungsprofils notwendig sein, wäre eine ausführ liche neuropsychologische Untersuchung zwingend indiziert. 3.2

Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 2022 (Urk. 6/18 /8-33) besteht beim Beigeladenen eine nicht näher bezeichnete organische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.9) bei Status nach Hirninfarkt links am 1 5. September 2021 mit persistierenden kognitiven Defiziten (weitere Abklärungen erforderlich) und einem Chronic -Fatigue-Syndrom. Aufgrund der geltend gemachten kogni ti ven Defizite sei bis zur weiteren Abklärung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Die mutmassliche Entwicklung könne nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beigeladene sei hauptsächlich auf somatischem Gebiet eingeschränkt. Zudem bestünden kognitive Defizite, welche abklärungsbedürftig seien. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Ohne eine neuropsychologische Untersuchung könne die Arbeits fä higkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dementsprechend sei eine neuropsy chologische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben worden. 3. 3

Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-40) besteht beim Beigeladenen eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einschränkungen beim verbalen Gedächtnis, minimalen Einschränkun gen beim Arbeitsgedächtnis, leichten Einschränkungen bei der Informations ver arbeitungsgeschwindigkeit und leichten Einschränkungen bei der kognitiven Flexi bilität. Das allgemeine Arbeitstempo sei sehr verlangsamt gewesen. Seine Aufmerksamkeit sowie Handlungs- und Impulskontrolle während der Test situa tion seien auffällig gewesen. Er habe auch einfache Instruktionen nicht ver stan den und bei jedem Test nachfragen müssen, wie es weitergehe. In der ange stammten Tätigkeit als Chefarzt und Geschäftsführer sei der Beigeladene aus neuropsy chologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei in seiner Praxis möglich. 3. 4

Am 2 4. November 2022 (Urk. 6/25/12-21) nahm Dr. A.___ unter Berücksich ti gung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. B.___ abschliessend Stel lung. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung ein ausgeprägtes aggravie ren des Verhalten gezeigt habe, welches in anderen Untersuchungen nicht nach weisbar gewesen sei. Der Beigeladene müsste sich als Arzt der Bedeutung von Symptomvalidierungstests bewusst sein. Sollten die gezeigten kognitiven Einschrän kungen bestehen, wäre es nicht zu verantworten, dass er weiterhin als Arzt tätig wäre und Auto fahren würde. Auffällig sei, dass die bisherigen Arbeitsunfähig keits bescheinigungen vom Hausarzt ausgestellt worden seien. Da die Einschränkungen auf eine neurologische Erkrankung zurückzuführen seien, werde empfohlen, zukünftig nur noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eines Fach arztes für Neurologie zu akzeptieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigela dene ab dem Untersuchungsdatum vom 2 8. Juli 2022 zu 100 % arbeitsfähig. 3. 5

Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. E.___, praktischer Arzt FMH, vom 1 5. April 2023 (Urk. 6/29/1-3) bestehen beim Beigeladenen folgende Diag nosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021)

2.

Mittelgradig depressive Verstimmung

- bei diversen psychosozialen Belastungen

3.

Koronare 3-Gefässerkrankung

-

seriell signifikante bis subtotale Stenosen proximale bis distale RCA:

PTCA/2xDES/OPN (3.5 mm)

-

visuell nicht signifikante Stenose mittlerer RCx

-

grenzwertige Stenose Diagonalast 2

-

nicht-signifikante Stenose mittlerer RIVA - LV-EF 70%

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

-

Arterielle Hypertonie -

Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006

D er Beigeladene sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als Arzt dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Aus medizinischen Gründen sei eine Teilberentung ganz klar zentral. 3.6

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 202 3 (Urk. 6/58 / 5-6) ist der Beigeladene gesamthaft wegen der Folgen eines cereb ralen Insultes nachvollziehbar arbeitsunfähig. Die neurologischen Defizite hätten sich bis auf eine noch andauernde leichte Gangunsicherheit gebessert. Im Verlauf sei es jedoch zu zunehmenden kognitiven Defiziten gekommen, woraus sich aufgrund der neuropsychologischen Testung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % herleite. Diskrepant sei das Verhalten des Beigeladenen im Rahmen der psy chiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Testung gewesen. Da der neurologische Arztbericht nicht mehr aktuell sei, sei ein solcher vom behan delnden Neurologen einzuholen. 3. 7

Laut dem polydisziplinären Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 (Urk. 6/56/27-135) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen (Urk.

6/56/ 36):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : • Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im Stromgebiet der rechten A rteria cerebri media am 05.09.2021 (ICD-10:

I 63.4) mit/bei: - Status nach beinbetonter Hemiparese links, fast vollständig regredient - Schädel-MRI 06.09.2021 (G.___): kleine akute Ischämie am fronto - parietalen Übergang rechts - Fortbestehender leichter neuropsychologischer Störung (ICD-10: F06.7) mit weiterhin vorhandener psychomotorischer Verlangsamung, Einbussen im raschen konzeptionellen Wechsel und deutlichem Defizit in der verdeckten Aufmerksamkeitsverschiebung nach kontraläsional Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Koronare 3-Gefä ss erkrankung (ICD-10: I 25.13) - Status nach Versorgung mit zwei Drug- Eluting -Sten t s bei signifikanter bis subtotaler Stenose proximal bis distale RCA 07/22 - Belastungsinduzierte Ischämie am Übergang inferior/lateral apical

(20.02.2024: Kantonsspital H.___, MRI Herz mit Adenosin- Stresstest) - Erhaltene systolische LV-Funktion • Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I 10.90) • Hyperlipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2) • Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10: E66.99) • Episodisches unilaterales (linksseitiges) Restless Legs Syndrom (ICD-10: G25.81) - ätiologisch: am ehesten sekundär bei Status nach Hirninfarkt • Aktenanamnestisch Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006 (ICD-10: M54.16) - Aktuell ohne Hinweise für rad i kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

Bei koronarer Herzerkrankung könnten keine körperlich schweren Arbeiten ver richtet werden. Aus neuropsychologischer Sicht wirkten sich für die Tätigkeit als Chefarzt die kognitive Verlangsamung und die Defizite im konzeptionellen Wechsel negativ aus. Es resultiere eine reduzierte Belastbarkeit und eine rasche Ermüdung, was sich wiederum ungünstig auf die vorhandenen Defizite auswirke. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich mittelgradige Einschränkungen bei der Kompetenz- und Wissensanwendung und bei Proaktivität und Spontan aktivi täten. Zum Teil schwere Einschränkungen zeigten sich bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (Urk. 6/56/36-37) . Es hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden (Urk. 6/56/38) . Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chefarzt in eigener Gemeinschaftspraxis von 50 % . Massgeblich hierfür s ei die leichte neuropsychologische Störung. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 habe sich lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsverbesserung gezeigt. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe ebenfalls aufgrund der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Arbeitsun fähigkeit von 30 % . Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine Gesundheits störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen. Aus internistischer Sicht liege unzweifelhaft eine koronare Herzerkrankung vor. Sowohl in der Tätigkeit als Arzt ohne wesentliche körperliche Beanspruchung als auch in jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit sei der Beigeladene dadurch aber nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht könnten aktuell keine Residuen des ischämischen Schlaganfalls, bis auf die bestehenden neuropsycho lo gischen Defizite, festgestellt werden (Urk. 6/56/38-39) .

Optimal angepasste Tätigkeiten wären prinzipiell Tätigkeiten, die ohne Stressbe lastung und ohne besondere Anforderungen an Konzentration und kognitive Fähig keiten erfolgen könnten. Eine T ätigkeit als Internist erscheine prinzipiell den beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten ausreichend angepasst. Günstig wäre es, wenn administrative und personelle Aufgaben und Belastungen wegfal len würden. Zeitlich wäre dem Beigeladenen eine Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich.

Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. Es sei von einem Endzustand auszugehen (Urk. 6/56/40) . 3.8

RAD- Ärztin Dr. F.___ führte am 2 4. September 2024 (Urk. 6/58/7-8) aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Der Beigeladene sei dem nach in angepasster Tätigkeit ab September 2021 zu 100 % und ab Februar 2022 zu 30 % arbeitsunfähig. 3.9

Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge, dass die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit beim Beigeladenden aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht mehr als relevant zu betrachten sei. Der Beigeladene sei selbständiger Arzt und habe die Arbeit in seiner Praxis beibe halten. Daher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, womit sich der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich auf 50 % belaufe (Urk. 6/58/9). 3.10

RAD-Ärztin

Dr. F.___

nahm am 3. Dezember 2024 (Urk. 6/65) Stellung zum Ein wand der Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, bei der neuropsychologischen Tes tung im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ AG, bei der der Beigela dene kooperativ und leistungsbereit mitgearbeitet habe, hätten sich formal zwar leichte kognitive Defizite, jedoch schwere Defizite im Bereich der geteilten und verdeckten Aufmerksamkeit, sowie mittelschwere Defizite der Informationsver arbeitung gezeigt. Dies seien Defizite, welche sich nachvollziehbar auf die bishe rige Tätigkeit als Chefarzt einer Gemeinschaftspraxis mit sehr hoher Verant wor tung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirkten als in angepasster Tätigkeit. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen verantwor tungs vollen Tätigkeit als Chefarzt s ei also durchaus nachvollziehbar. Erwartungs gemäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne besondere Stressbelastung und Anforderungen an die Konzent ra tion entsprechend höher. Die diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähig keit im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 6. September 2022 werde im Gut achten diskutiert und durch die erweiterten objektiven Befunde der verdeckten Aufmerk samkeits verschiebung nachvollziehbar begründet. Das Defizit sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Voruntersuchung vorgelegen, aber nicht durch spezifische Tests objektiviert worden. Die Argumentation, dass das Gutachten zu hinterfragen sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei umfas send und detailliert, die Arbeitsfähigkeits-Bewertung werde plausibel her ge leitet und die diskrepanten Beurteilungen anhand der objektiven Befunde nachvollziehbar diskutiert. Es könne unverändert auf das Gutachten abgestellt werden. 4. 4.1

D as von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Gutachten der C.___ AG erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E.

1. 4). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit de n Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Ein neuropsychologisches Gutachten stellt für sich allein keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Es handelt sich um eine Zusatzunter suchung und es ist grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen Fachperson die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E.

4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3).

Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG weist diesbezüglich keine Mängel auf . So wurde die aus neuropsychologischer Sicht bestehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit i m Rahmen der polydisziplinären Beurteilung als plau sibel beurteilt, insbesondere sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurolo gischer Sicht. 4.2

Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den von der Kranken tag geldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten erklärt sich im Wesent lichen dadurch, dass im Rahmen der Begutachtung bei der C.___ AG kein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer trug Art und Ausmass der Beschwerden adäquat, nachvollziehbar, ohne Verdeutlichungstendenzen und immer in ähnlicher Weise vor. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Unter suchung zeigte keine Hinweise auf negative Antwortverzerrungen und es war in der Gesamtschau kein Zweifel an der Authentizität der Beschwerde darstellung und der Validität des erhaltenen Testprofils zu begründen. In der Gesamt schau seien zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden und auch zwischen der Aktenlage auf der einen Seite und der erhobenen Anam nese und Befunde auf der anderen Seite keine relevanten Diskrepanzen festzu stellen gewesen (Urk. 6/56/35). Es zeigte sich aber gegenüber der Untersuchung vom September 2022 lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsver besserung, wogegen zusätzlich eine verdeckte Aufmerksamkeits verschiebung festgestellt werden konnte (Urk. 6/56/38). 4.3

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es dem Beigeladenen angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis aufzugeben und sich stattdessen eine andere Stelle als Arzt zu suchen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sie macht jedoch geltend, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit in einem höheren Mass verwerten könne als lediglich zu 50 % . Einerseits werde dem Beigeladenen gar nicht auf nachvollziehbare Weise eine Arbeits un fähigkeit von 50 %

in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt, andererseits sei es ihm zumutbar, die Tätigkeiten in der Gemeinschaftspraxis so zu organisieren, dass er dort zu mindestens 70 % arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielen könnte.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat der Beigeladene nicht in dem Sinne die Funktion eines Chefarztes inne, als er in einer Klinik ein Team von Ärzten leitet. Sie verkennt aber, dass s eine Arbeit als Mitinhaber einer Gemein schaftspraxis über die blosse Behandlung der einzelnen Patienten hinausgehende Aufgaben

beinhaltet . Laut dem Gutachten ermüden ihn administrative Arbeiten in der Praxis mehr als die reine ärztliche Tätigkeit. Die im Gutachten festgestellte Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer vollständig angepassten und der angestammten Tätigkeit erklärt sich damit, dass der Beigeladene zusätzliche Auf gaben erfüllen muss, zu deren Verrichtung er Ressourcen benötigt, die ihm seit seinem Schlaganfall nicht mehr wie gewohnt zur Verfügung stehen . RAD-Ärztin Dr. F.___ hat zum Einwand der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung genom men und überzeugend dargelegt, dass sich nachvollziehbar die gesundheits be dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis mit sehr grosser Verantwortung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirken als in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne die Zusatzauf gaben, die mit der Mitinhaberschaft einer Gemeinschaftspraxis verbunden sind (Urk. 6/65/2). Als Mitinhaber der Praxis ist es dem Beigeladenen nicht zumutbar, die Aufgaben, die mit der Leitung der Praxis verbunden sind, auszulagern oder seinem Mitinhaber zu übertragen. Insbesondere bei einer Praxisorganisation wie der vorliegenden mit lediglich zwei Inhabern ist es plausibel, dass die gleichwer tige Mitarbeit an der Geschäftsführung proportional zu m jeweiligen Pensum durch beide Beteiligte erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer dieses Gesamt paket (Behandlung von Patienten und Geschäftsführung) nur noch in einem Pen sum von 50 % ausüben kann, wurde von den Gutachtern nachvollziehbar begrün det, so dass die Beschwerdegegner in bei der Invaliditätsbemessung zu Recht davon ausgegangen ist. 4.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 2 1. Juni 2024 (Urk. 6/56) abgestellt hat und davon ausge gangen ist, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits optimal verwertet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen ist, dass sich das Einkommen des Beigeladenen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die Hälfte des ohne Gesundheitsschaden erziel ten Einkommens beläuft und der Invaliditätsgrad damit 50 % beträgt. Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2025 (Urk.

2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dino Cerutti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger