Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Lagerist, meldete sich am 19. Dezember 2023 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Autounfall vom 23. Juni 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung, der Suva,
(Urk. 10/6; Urk. 10/9) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der Zürich Versicherung s -Gesellschaft AG,
ein (Urk. 10/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2024, Urk. 10/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2025 erhob der Versicherte am 17. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorliegende Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6 und Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-45), worüber der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr möglich sei, aber in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst und Heben nur bis 5
kg eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe damit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Vergleiche man das zuletzt erzielte Einkommen als Lagerist mit dem für einen Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 23 %. Die von der Hausärztin med. pract .
Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Vorbescheidverfahren geltend gemachte reaktive Depression beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei entsprechend nicht invalidisierend. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt habe. Med. pract . Y.___ halte fest, dass der Beschwerdeführer neben den Rückenproblemen auch unter einer depressiven Entwicklung leide und habe ihn für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig geschrieben. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Krankentaggeldversicherung lägen die vollständigen Akten des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) vor. Die Ärzte des Z.___ hätten eine Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Anteilen festgehalten und auch med. pract .
Y.___ erachte eine Psychotherapie für notwendig. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch, aber er habe darauf vertraut, dass med. pract .
Y.___
einen Therapeuten finde. Mittlerweile habe er einen gefunden, welcher ihn auch medikamentös behandle. Da noch kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe, habe die Beschwerdegegnerin verfrüht verfügt. Es sei der Gesundheitszustand korrekt abzuklären. Auch sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt worden, da der Beschwerdeführer auf berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung angewiesen sei (Urk. 1 und Urk. 6). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Gemäss Unfall meldung vom 28. Juni 2023 fuhr dem Beschwerdeführer am Freitag, 23. Juni 2023, ein anderer Fahrzeuglenker im Kreisel hinten in sein Auto. Da der Beschwerdeführer keine Schmerzen gehabt habe, sei er nach Hause gefahren und habe am Montag noch gearbeitet. Am Dienstag sei er zur Hausärztin med. pract . Y.___ gegangen (Urk. 10/9/160). 3.2
Am 29. Juni 2023 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS). Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, führte aus, dass eine breitbasige Diskushernie C6/7 mit Kompression der rezessalen Nervenwurzel C7 rechts vorliege. Ansonsten liege ein normales MRI der HWS vor, insbesondere bestehe kein Nachweis einer frischeren Fraktur oder Bandruptur (Urk. 10/9/48). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Klinik für Neurologie, Z.___,
hielt in seinem Bericht vom 24. November 2023 fest, dass radiologisch ein Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechtsbetont mit foraminaler Dekompression der C7-Wurzel rechts vorliege (Urk. 10/9/22-25). Der Beschwerdeführer sei zur Weiterbehandlung bei fraglichem C7-Syndrom rechts wegen
Diskushernie C6/7, fraglich posttraumatisch, überwiesen worden . In der Anamnese sei ein zervikobrachialgiformes
Schmerzsyndrom rechts angegeben worden mit Ausstrahlung bis in die Finger II und III. Im neurologischen
Untersuchungsbefund habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Wechselinnervation bei der Kraftprüfung des
rechten Armes gezeigt, dies bei durchgehend nicht voller Innervation; für die Sensibilität sei eine diffuse
Sensibilitätsminderung am rechten Unterarm und an der rechten Hand mit Betonung auf den Fingern
II und III angegeben worden . Gegen die Validität dieser Befunde spr eche der Reflexstatus, der seitengleich sei bei mittellebhaften Armeigenreflexen inklusive des Kennreflexes für die C7-Wurzel. Auch die
elektrophysiologische Diagnostik hab e keinen Anhalt für eine Schädigung der C 6- und C7-Wurzel
auf der rechten Seite nachweisen können, es habe sich in den entsprechenden Kennmuskeln keine
pathologische Spontanaktivität und in der motorischen Neurograf i e keine Reduktion der Amplituden
der Antwortpotenziale gezeigt . Wiederum habe der Beschwerdeführer wiederholt betont, dass er wieder arbeiten wolle, er
sei jedoch seit dem Unfall im Juni 2023 nicht mehr arbeitstätig gewesen, auch nicht im Rahmen einer
versuchten Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Er habe dem Beschwerdeführer versucht zu verdeutlichen,
dass von der Nervenfunktion her alles in Ordnung sei, dass er trotz der Schmerzen die
Wiedereingliederung in den Arbeitsplatz angehen solle. Er bitte das Schmerzzentrum im Haus um
Aufgebot des Beschwerdeführers für eine umfassende Schmerztherapie i nklusive psychologischer
Begleitbehandlung und gegebenenfalls auch psychotroper Medikation (Urk. 10/9/22-25; vgl. auch Bericht Radiologie vom 17. Oktober 2023, Urk. 10/9/15). 3.4
Im Sprechstundenbericht vom 21. Dezember 2023 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, einen Bandscheibenvorfall HWK6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel fest und klärte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines operative n Vorgehen s auf, mit welchem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (Urk. 10/22/7-8). 3.5
Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, konstatierte in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2024, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich eine HWS-Distorsion erlitten habe. Drei Monate nach dem Unfall seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die Bandscheibenverwölbungen (Diskus-Protrusionen) seien nicht als traumatisch verursacht einzuschätzen (Urk. 10/9/7-8).
3. 6
Am 16. Januar 2024 wurde die Diskushernie C6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel rechts mittels anteriorer cervikaler Diskektomie und Fusion (ACDF) an den Halswirbelkörpern (HWK) 6/7 operativ saniert (Urk. 10/22/2-3; vgl. auch Austrittsbericht vom 18. Januar 2024, Urk. 10/30/245-247).
Im Sprechstundenbericht vom 11. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest, dass sich 6 Monate nach ACDF C6/7 weiterhin ein guter Verlauf bezüglich der radikulären Schmerzsym p tomatik zeige. Es bestünden weiterhin noch leichte Schmerzen nuchal, welche unter medikamentöser Analgesie nach Bedarf gut kontrolliert seien. Der gesamte rechte Arm zeige sich im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies gemäss dem Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehen würde und sich tendenziell gebessert habe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen scheine die Ursache nicht radikulärer Genese zu sein, am ehesten liege hier eine Dekonditionierung vor. Sie empfählen die regelmässige Durchführung der physiotherapeutisch erlernten Heimübungen. Eine Therapie beim Physiotherapeuten wolle der Beschwerdeführer nicht, da er die Übungen gut kenne. Sie planten eine klinisch-radiologische Abschlusskontrolle ca. ein Jahr nach der Operation (Urk. 10/22/1 und Urk. 10/22/ 1+ 13). 3. 7
Med. pract . Y.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21): - Cervicoradiales Schmerz- und Ausfallsyndrom C6/7 - Status nach ACDF-Operation, neurochirurgisch ACDF - Chronisch cervikale Myalgien - Diabetes mellitus Typ II - Depressive Entwicklung (Thematik Suva Absage nach Unfall, Entwicklung einer Depression reaktiv auf die gesamte Unfallsituation)
Zum weiteren Vorgehen führte med. pract . Y.___ aus, dass der Diabetes mellitus zu stabilisieren sei, Physiotherapie verordnet sei und sie den Beschwerdeführer motiviere, eine Psychotherapie durchzuführen. Er sei seit dem 27. Juni 2023 voll arbeitsunfähig . Eine von der Beschwerdegegnerin durchgeführte arbeitsmedizinische Beurteilung wäre gut und motivierend für ihn. 3. 8
Med. pract . Y.___ reichte nach ergangenem Vorbescheid ihr Schreiben vom 10.
Dezember 2024 ein. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer sie aufgesucht habe, da er eine Ablehnung der IV-Rente erhalten habe. Sie bitte dringend um Verlängerung der Einwandsfrist, da wie beschrieben eine reaktive Depression vorliege, die sich im Arbeitsumfeld stark hemmend auswirke und den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt benachteilige gegenüber gesunden Mitkonkurrenten. Leider sei es nicht möglich gewesen, in den letzten drei Monaten einen geeigneten Therapeuten zu finden, die Psychotherapeuten in E.___ seien alle ausgebucht. Sie würden in den nächsten drei Monaten erneut eine Betreuung suchen, benötigten aber eine saubere und für den Arbeitsmarkt gerechte Beurteilung (Urk. 10/27). 3. 9
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht der behandelnden Ärzte des Z.___
vom 13. Januar 2025 ein. Sie konstatierten, dass sich ein Jahr nach ACDF C6/7 noch residuelle, intermittierend auftretende Schmerzen nuchal zeigten. Es zeige sich weiterhin der gesamte rechte Arm im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies seit dem Unfall bestehe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen gingen sie weiterhin davon aus, dass deren Ursache nicht radikulärer Genese sei und hier am ehesten eine Dekonditionierung mit länger bestehender Schmerzsymptomatik vorliege. Sie empfählen bezüglich der Nackenschmerzen sowie der Armschwäche eine intensive Physiotherapie und verordneten eine MTT. Sie schlössen die fixen Verlaufskontrollen ab (Urk. 3/3). 3. 10
Der Beschwerdeführer reicht e im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht des ihn inzwischen behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2025 ein (Urk. 7/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoeduk a tion und Psychopharmakotherapie. Die Termine fänden alle 10 Tage statt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell und mittelfristig aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei eine arbeitsame Person gewesen und sei verantwortungsbewusst. Aktuell seien weitere Ressourcen ziemlich durch die Krankheit verschleiert.
Es sei leider schwierig, die Zusammenhänge zwischen somatischen Beschwerden und dem psychischen Leiden zu beurteilen. Sicher sei, dass aktuelle somatische Beschwerden die psychische Verfassung negativ beeinflussten. Die psychosozialen Faktoren spielten in dieser Situation keine Rolle. Die Behandlung sei erst gestartet, er könne in ca. zwei bis drei Monaten mehr dazu sagen. 4.
Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1
Die somatisch behandelnden Ärzte äussern sich - bis auf med. pract . Y.___
- nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Berichte von med. pract . Y.___ berücksichtigen somatische und psychische Beschwerden, woraus sie eine volle Arbeitsunfähigkeit ableitet. Allerdings reichen die Berichte von med. pract . Y.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht aus, um eine abschliessende Beurteilung des psychischen und somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen - dies wird auch seitens des Beschwerdeführers beschwerdeweise nicht behauptet. 4.2
Auf welche medizinischen Grundlagen sich die Annahme der Beschwerdegegnerin stützt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich : Die Behandler äusserten sich nicht entsprechend und es liegt weder eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
geschweige denn ein entsprechender Untersuchungsbericht oder ein Gutachten vor (vgl. hierzu insbesondere Feststellungsblatt vom 21. November 2024, Urk. 10/25). Wie genau eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte und in welchem Umfang sie zumutbar wäre, bleibt damit ebenfalls unklar.
Die angefochtene Verfügung stützt sich offensichtlich auf die Einschätzung des Sach bearbeiters der Beschwerdegegnerin. Ein solcher
ist keine medizinische Fachperson und damit klarerweise nicht qualifiziert, eine medizinische Einschätzung vorzunehmen
(vgl. ELAR-Notiz vom 21. Januar 2025, Urk. 10/40). 4. 3
Bezüglich psychiatrische n Gesundheitszustand es ist des Weiteren festzuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. November 2023 ausführte, dass die klinisch erhobenen Befunde anhand der objektivierbaren Befunde nicht valide nachvollziehbar sei en, der Beschwerdeführer aber wiederholt betone, arbeiten zu wollen. Er bitte um eine umfassende Schmerztherapie inklusive psychologischer Begleitbehandlung und gegebenenfalls auch psychotroper Medikation (E. 3. 3).
Med. pract . Y.___ hielt in ihren (schlecht leserlichen) Berichten vom 10. März und 17. November 2024 jeweils eine depressive Entwicklung fest (Urk. 10/30/254; E. 3.6), welche sie auch auf die Leistungseinstellung der Unfallversicherung respektive auf die Situation nach dem Unfall zurückführte. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verdeutlichte sie erneut, dass der Beschwerdeführer auch psychisch angeschlagen sei und führte aus, er leide unter einer reaktiven Depression.
Damit liegen Hinweise vor, dass der psychische Gesundheitszustand allenfalls funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnte, die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings
- wie bereits ausgeführt - eine entsprechende Abklärung. Soweit die Beschwerdegegnerin einer reaktiven Depression von vornherein eine invalidisierende Wirkung abspricht, ist festzuhalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur zu einer rentenbegründenden Invalidität führen können. Solche Leiden sind daher grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.1). Bei der ungenügende n Aktenlage lässt sich auch nicht beurteilen, wie es sich vorliegend hinsichtlich der Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens verhält . 4.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s bzw. dessen funktionelle Auswirkungen in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Lagerist, meldete sich am 19. Dezember 2023 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Autounfall vom 23. Juni 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung, der Suva,
(Urk. 10/6; Urk. 10/9) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der Zürich Versicherung s -Gesellschaft AG,
ein (Urk. 10/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2024, Urk. 10/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr möglich sei, aber in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst und Heben nur bis 5
kg eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe damit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Vergleiche man das zuletzt erzielte Einkommen als Lagerist mit dem für einen Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 23 %. Die von der Hausärztin med. pract .
Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Vorbescheidverfahren geltend gemachte reaktive Depression beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei entsprechend nicht invalidisierend. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt habe. Med. pract . Y.___ halte fest, dass der Beschwerdeführer neben den Rückenproblemen auch unter einer depressiven Entwicklung leide und habe ihn für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig geschrieben. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Krankentaggeldversicherung lägen die vollständigen Akten des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) vor. Die Ärzte des Z.___ hätten eine Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Anteilen festgehalten und auch med. pract .
Y.___ erachte eine Psychotherapie für notwendig. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch, aber er habe darauf vertraut, dass med. pract .
Y.___
einen Therapeuten finde. Mittlerweile habe er einen gefunden, welcher ihn auch medikamentös behandle. Da noch kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe, habe die Beschwerdegegnerin verfrüht verfügt. Es sei der Gesundheitszustand korrekt abzuklären. Auch sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt worden, da der Beschwerdeführer auf berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung angewiesen sei (Urk. 1 und Urk. 6). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2025 erhob der Versicherte am 17. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorliegende Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6 und Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-45), worüber der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 2.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
E. 3 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
E. 3.1 Gemäss Unfall meldung vom 28. Juni 2023 fuhr dem Beschwerdeführer am Freitag, 23. Juni 2023, ein anderer Fahrzeuglenker im Kreisel hinten in sein Auto. Da der Beschwerdeführer keine Schmerzen gehabt habe, sei er nach Hause gefahren und habe am Montag noch gearbeitet. Am Dienstag sei er zur Hausärztin med. pract . Y.___ gegangen (Urk. 10/9/160).
E. 3.2 Am 29. Juni 2023 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS). Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, führte aus, dass eine breitbasige Diskushernie C6/7 mit Kompression der rezessalen Nervenwurzel C7 rechts vorliege. Ansonsten liege ein normales MRI der HWS vor, insbesondere bestehe kein Nachweis einer frischeren Fraktur oder Bandruptur (Urk. 10/9/48).
E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Klinik für Neurologie, Z.___,
hielt in seinem Bericht vom 24. November 2023 fest, dass radiologisch ein Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechtsbetont mit foraminaler Dekompression der C7-Wurzel rechts vorliege (Urk. 10/9/22-25). Der Beschwerdeführer sei zur Weiterbehandlung bei fraglichem C7-Syndrom rechts wegen
Diskushernie C6/7, fraglich posttraumatisch, überwiesen worden . In der Anamnese sei ein zervikobrachialgiformes
Schmerzsyndrom rechts angegeben worden mit Ausstrahlung bis in die Finger II und III. Im neurologischen
Untersuchungsbefund habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Wechselinnervation bei der Kraftprüfung des
rechten Armes gezeigt, dies bei durchgehend nicht voller Innervation; für die Sensibilität sei eine diffuse
Sensibilitätsminderung am rechten Unterarm und an der rechten Hand mit Betonung auf den Fingern
II und III angegeben worden . Gegen die Validität dieser Befunde spr eche der Reflexstatus, der seitengleich sei bei mittellebhaften Armeigenreflexen inklusive des Kennreflexes für die C7-Wurzel. Auch die
elektrophysiologische Diagnostik hab e keinen Anhalt für eine Schädigung der C
E. 3.4 Im Sprechstundenbericht vom 21. Dezember 2023 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, einen Bandscheibenvorfall HWK6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel fest und klärte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines operative n Vorgehen s auf, mit welchem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (Urk. 10/22/7-8).
E. 3.5 Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, konstatierte in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2024, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich eine HWS-Distorsion erlitten habe. Drei Monate nach dem Unfall seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die Bandscheibenverwölbungen (Diskus-Protrusionen) seien nicht als traumatisch verursacht einzuschätzen (Urk. 10/9/7-8).
3.
E. 6 Am 16. Januar 2024 wurde die Diskushernie C6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel rechts mittels anteriorer cervikaler Diskektomie und Fusion (ACDF) an den Halswirbelkörpern (HWK) 6/7 operativ saniert (Urk. 10/22/2-3; vgl. auch Austrittsbericht vom 18. Januar 2024, Urk. 10/30/245-247).
Im Sprechstundenbericht vom 11. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest, dass sich 6 Monate nach ACDF C6/7 weiterhin ein guter Verlauf bezüglich der radikulären Schmerzsym p tomatik zeige. Es bestünden weiterhin noch leichte Schmerzen nuchal, welche unter medikamentöser Analgesie nach Bedarf gut kontrolliert seien. Der gesamte rechte Arm zeige sich im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies gemäss dem Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehen würde und sich tendenziell gebessert habe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen scheine die Ursache nicht radikulärer Genese zu sein, am ehesten liege hier eine Dekonditionierung vor. Sie empfählen die regelmässige Durchführung der physiotherapeutisch erlernten Heimübungen. Eine Therapie beim Physiotherapeuten wolle der Beschwerdeführer nicht, da er die Übungen gut kenne. Sie planten eine klinisch-radiologische Abschlusskontrolle ca. ein Jahr nach der Operation (Urk. 10/22/1 und Urk. 10/22/ 1+ 13). 3.
E. 7 Med. pract . Y.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21): - Cervicoradiales Schmerz- und Ausfallsyndrom C6/7 - Status nach ACDF-Operation, neurochirurgisch ACDF - Chronisch cervikale Myalgien - Diabetes mellitus Typ II - Depressive Entwicklung (Thematik Suva Absage nach Unfall, Entwicklung einer Depression reaktiv auf die gesamte Unfallsituation)
Zum weiteren Vorgehen führte med. pract . Y.___ aus, dass der Diabetes mellitus zu stabilisieren sei, Physiotherapie verordnet sei und sie den Beschwerdeführer motiviere, eine Psychotherapie durchzuführen. Er sei seit dem 27. Juni 2023 voll arbeitsunfähig . Eine von der Beschwerdegegnerin durchgeführte arbeitsmedizinische Beurteilung wäre gut und motivierend für ihn. 3.
E. 8 Med. pract . Y.___ reichte nach ergangenem Vorbescheid ihr Schreiben vom 10.
Dezember 2024 ein. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer sie aufgesucht habe, da er eine Ablehnung der IV-Rente erhalten habe. Sie bitte dringend um Verlängerung der Einwandsfrist, da wie beschrieben eine reaktive Depression vorliege, die sich im Arbeitsumfeld stark hemmend auswirke und den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt benachteilige gegenüber gesunden Mitkonkurrenten. Leider sei es nicht möglich gewesen, in den letzten drei Monaten einen geeigneten Therapeuten zu finden, die Psychotherapeuten in E.___ seien alle ausgebucht. Sie würden in den nächsten drei Monaten erneut eine Betreuung suchen, benötigten aber eine saubere und für den Arbeitsmarkt gerechte Beurteilung (Urk. 10/27). 3.
E. 9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht der behandelnden Ärzte des Z.___
vom 13. Januar 2025 ein. Sie konstatierten, dass sich ein Jahr nach ACDF C6/7 noch residuelle, intermittierend auftretende Schmerzen nuchal zeigten. Es zeige sich weiterhin der gesamte rechte Arm im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies seit dem Unfall bestehe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen gingen sie weiterhin davon aus, dass deren Ursache nicht radikulärer Genese sei und hier am ehesten eine Dekonditionierung mit länger bestehender Schmerzsymptomatik vorliege. Sie empfählen bezüglich der Nackenschmerzen sowie der Armschwäche eine intensive Physiotherapie und verordneten eine MTT. Sie schlössen die fixen Verlaufskontrollen ab (Urk. 3/3). 3.
E. 10 Der Beschwerdeführer reicht e im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht des ihn inzwischen behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2025 ein (Urk. 7/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoeduk a tion und Psychopharmakotherapie. Die Termine fänden alle 10 Tage statt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell und mittelfristig aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei eine arbeitsame Person gewesen und sei verantwortungsbewusst. Aktuell seien weitere Ressourcen ziemlich durch die Krankheit verschleiert.
Es sei leider schwierig, die Zusammenhänge zwischen somatischen Beschwerden und dem psychischen Leiden zu beurteilen. Sicher sei, dass aktuelle somatische Beschwerden die psychische Verfassung negativ beeinflussten. Die psychosozialen Faktoren spielten in dieser Situation keine Rolle. Die Behandlung sei erst gestartet, er könne in ca. zwei bis drei Monaten mehr dazu sagen. 4.
Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1
Die somatisch behandelnden Ärzte äussern sich - bis auf med. pract . Y.___
- nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Berichte von med. pract . Y.___ berücksichtigen somatische und psychische Beschwerden, woraus sie eine volle Arbeitsunfähigkeit ableitet. Allerdings reichen die Berichte von med. pract . Y.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht aus, um eine abschliessende Beurteilung des psychischen und somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen - dies wird auch seitens des Beschwerdeführers beschwerdeweise nicht behauptet. 4.2
Auf welche medizinischen Grundlagen sich die Annahme der Beschwerdegegnerin stützt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich : Die Behandler äusserten sich nicht entsprechend und es liegt weder eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
geschweige denn ein entsprechender Untersuchungsbericht oder ein Gutachten vor (vgl. hierzu insbesondere Feststellungsblatt vom 21. November 2024, Urk. 10/25). Wie genau eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte und in welchem Umfang sie zumutbar wäre, bleibt damit ebenfalls unklar.
Die angefochtene Verfügung stützt sich offensichtlich auf die Einschätzung des Sach bearbeiters der Beschwerdegegnerin. Ein solcher
ist keine medizinische Fachperson und damit klarerweise nicht qualifiziert, eine medizinische Einschätzung vorzunehmen
(vgl. ELAR-Notiz vom 21. Januar 2025, Urk. 10/40). 4. 3
Bezüglich psychiatrische n Gesundheitszustand es ist des Weiteren festzuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. November 2023 ausführte, dass die klinisch erhobenen Befunde anhand der objektivierbaren Befunde nicht valide nachvollziehbar sei en, der Beschwerdeführer aber wiederholt betone, arbeiten zu wollen. Er bitte um eine umfassende Schmerztherapie inklusive psychologischer Begleitbehandlung und gegebenenfalls auch psychotroper Medikation (E. 3. 3).
Med. pract . Y.___ hielt in ihren (schlecht leserlichen) Berichten vom 10. März und 17. November 2024 jeweils eine depressive Entwicklung fest (Urk. 10/30/254; E. 3.6), welche sie auch auf die Leistungseinstellung der Unfallversicherung respektive auf die Situation nach dem Unfall zurückführte. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verdeutlichte sie erneut, dass der Beschwerdeführer auch psychisch angeschlagen sei und führte aus, er leide unter einer reaktiven Depression.
Damit liegen Hinweise vor, dass der psychische Gesundheitszustand allenfalls funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnte, die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings
- wie bereits ausgeführt - eine entsprechende Abklärung. Soweit die Beschwerdegegnerin einer reaktiven Depression von vornherein eine invalidisierende Wirkung abspricht, ist festzuhalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur zu einer rentenbegründenden Invalidität führen können. Solche Leiden sind daher grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.1). Bei der ungenügende n Aktenlage lässt sich auch nicht beurteilen, wie es sich vorliegend hinsichtlich der Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens verhält . 4.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s bzw. dessen funktionelle Auswirkungen in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00151 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Lagerist, meldete sich am 19. Dezember 2023 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Autounfall vom 23. Juni 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung, der Suva,
(Urk. 10/6; Urk. 10/9) sowie der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der Zürich Versicherung s -Gesellschaft AG,
ein (Urk. 10/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2024, Urk. 10/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2025 erhob der Versicherte am 17. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorliegende Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6 und Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-45), worüber der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr möglich sei, aber in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst und Heben nur bis 5
kg eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe damit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Vergleiche man das zuletzt erzielte Einkommen als Lagerist mit dem für einen Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 23 %. Die von der Hausärztin med. pract .
Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Vorbescheidverfahren geltend gemachte reaktive Depression beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei entsprechend nicht invalidisierend. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt habe. Med. pract . Y.___ halte fest, dass der Beschwerdeführer neben den Rückenproblemen auch unter einer depressiven Entwicklung leide und habe ihn für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig geschrieben. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Krankentaggeldversicherung lägen die vollständigen Akten des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) vor. Die Ärzte des Z.___ hätten eine Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Anteilen festgehalten und auch med. pract .
Y.___ erachte eine Psychotherapie für notwendig. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch, aber er habe darauf vertraut, dass med. pract .
Y.___
einen Therapeuten finde. Mittlerweile habe er einen gefunden, welcher ihn auch medikamentös behandle. Da noch kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe, habe die Beschwerdegegnerin verfrüht verfügt. Es sei der Gesundheitszustand korrekt abzuklären. Auch sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt worden, da der Beschwerdeführer auf berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung angewiesen sei (Urk. 1 und Urk. 6). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Gemäss Unfall meldung vom 28. Juni 2023 fuhr dem Beschwerdeführer am Freitag, 23. Juni 2023, ein anderer Fahrzeuglenker im Kreisel hinten in sein Auto. Da der Beschwerdeführer keine Schmerzen gehabt habe, sei er nach Hause gefahren und habe am Montag noch gearbeitet. Am Dienstag sei er zur Hausärztin med. pract . Y.___ gegangen (Urk. 10/9/160). 3.2
Am 29. Juni 2023 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS). Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, führte aus, dass eine breitbasige Diskushernie C6/7 mit Kompression der rezessalen Nervenwurzel C7 rechts vorliege. Ansonsten liege ein normales MRI der HWS vor, insbesondere bestehe kein Nachweis einer frischeren Fraktur oder Bandruptur (Urk. 10/9/48). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Klinik für Neurologie, Z.___,
hielt in seinem Bericht vom 24. November 2023 fest, dass radiologisch ein Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechtsbetont mit foraminaler Dekompression der C7-Wurzel rechts vorliege (Urk. 10/9/22-25). Der Beschwerdeführer sei zur Weiterbehandlung bei fraglichem C7-Syndrom rechts wegen
Diskushernie C6/7, fraglich posttraumatisch, überwiesen worden . In der Anamnese sei ein zervikobrachialgiformes
Schmerzsyndrom rechts angegeben worden mit Ausstrahlung bis in die Finger II und III. Im neurologischen
Untersuchungsbefund habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Wechselinnervation bei der Kraftprüfung des
rechten Armes gezeigt, dies bei durchgehend nicht voller Innervation; für die Sensibilität sei eine diffuse
Sensibilitätsminderung am rechten Unterarm und an der rechten Hand mit Betonung auf den Fingern
II und III angegeben worden . Gegen die Validität dieser Befunde spr eche der Reflexstatus, der seitengleich sei bei mittellebhaften Armeigenreflexen inklusive des Kennreflexes für die C7-Wurzel. Auch die
elektrophysiologische Diagnostik hab e keinen Anhalt für eine Schädigung der C 6- und C7-Wurzel
auf der rechten Seite nachweisen können, es habe sich in den entsprechenden Kennmuskeln keine
pathologische Spontanaktivität und in der motorischen Neurograf i e keine Reduktion der Amplituden
der Antwortpotenziale gezeigt . Wiederum habe der Beschwerdeführer wiederholt betont, dass er wieder arbeiten wolle, er
sei jedoch seit dem Unfall im Juni 2023 nicht mehr arbeitstätig gewesen, auch nicht im Rahmen einer
versuchten Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Er habe dem Beschwerdeführer versucht zu verdeutlichen,
dass von der Nervenfunktion her alles in Ordnung sei, dass er trotz der Schmerzen die
Wiedereingliederung in den Arbeitsplatz angehen solle. Er bitte das Schmerzzentrum im Haus um
Aufgebot des Beschwerdeführers für eine umfassende Schmerztherapie i nklusive psychologischer
Begleitbehandlung und gegebenenfalls auch psychotroper Medikation (Urk. 10/9/22-25; vgl. auch Bericht Radiologie vom 17. Oktober 2023, Urk. 10/9/15). 3.4
Im Sprechstundenbericht vom 21. Dezember 2023 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, einen Bandscheibenvorfall HWK6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel fest und klärte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines operative n Vorgehen s auf, mit welchem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (Urk. 10/22/7-8). 3.5
Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, konstatierte in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2024, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich eine HWS-Distorsion erlitten habe. Drei Monate nach dem Unfall seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die Bandscheibenverwölbungen (Diskus-Protrusionen) seien nicht als traumatisch verursacht einzuschätzen (Urk. 10/9/7-8).
3. 6
Am 16. Januar 2024 wurde die Diskushernie C6/7 rechtsbetont mit foraminaler Kompression der C7-Wurzel rechts mittels anteriorer cervikaler Diskektomie und Fusion (ACDF) an den Halswirbelkörpern (HWK) 6/7 operativ saniert (Urk. 10/22/2-3; vgl. auch Austrittsbericht vom 18. Januar 2024, Urk. 10/30/245-247).
Im Sprechstundenbericht vom 11. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest, dass sich 6 Monate nach ACDF C6/7 weiterhin ein guter Verlauf bezüglich der radikulären Schmerzsym p tomatik zeige. Es bestünden weiterhin noch leichte Schmerzen nuchal, welche unter medikamentöser Analgesie nach Bedarf gut kontrolliert seien. Der gesamte rechte Arm zeige sich im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies gemäss dem Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehen würde und sich tendenziell gebessert habe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen scheine die Ursache nicht radikulärer Genese zu sein, am ehesten liege hier eine Dekonditionierung vor. Sie empfählen die regelmässige Durchführung der physiotherapeutisch erlernten Heimübungen. Eine Therapie beim Physiotherapeuten wolle der Beschwerdeführer nicht, da er die Übungen gut kenne. Sie planten eine klinisch-radiologische Abschlusskontrolle ca. ein Jahr nach der Operation (Urk. 10/22/1 und Urk. 10/22/ 1+ 13). 3. 7
Med. pract . Y.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21): - Cervicoradiales Schmerz- und Ausfallsyndrom C6/7 - Status nach ACDF-Operation, neurochirurgisch ACDF - Chronisch cervikale Myalgien - Diabetes mellitus Typ II - Depressive Entwicklung (Thematik Suva Absage nach Unfall, Entwicklung einer Depression reaktiv auf die gesamte Unfallsituation)
Zum weiteren Vorgehen führte med. pract . Y.___ aus, dass der Diabetes mellitus zu stabilisieren sei, Physiotherapie verordnet sei und sie den Beschwerdeführer motiviere, eine Psychotherapie durchzuführen. Er sei seit dem 27. Juni 2023 voll arbeitsunfähig . Eine von der Beschwerdegegnerin durchgeführte arbeitsmedizinische Beurteilung wäre gut und motivierend für ihn. 3. 8
Med. pract . Y.___ reichte nach ergangenem Vorbescheid ihr Schreiben vom 10.
Dezember 2024 ein. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer sie aufgesucht habe, da er eine Ablehnung der IV-Rente erhalten habe. Sie bitte dringend um Verlängerung der Einwandsfrist, da wie beschrieben eine reaktive Depression vorliege, die sich im Arbeitsumfeld stark hemmend auswirke und den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt benachteilige gegenüber gesunden Mitkonkurrenten. Leider sei es nicht möglich gewesen, in den letzten drei Monaten einen geeigneten Therapeuten zu finden, die Psychotherapeuten in E.___ seien alle ausgebucht. Sie würden in den nächsten drei Monaten erneut eine Betreuung suchen, benötigten aber eine saubere und für den Arbeitsmarkt gerechte Beurteilung (Urk. 10/27). 3. 9
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht der behandelnden Ärzte des Z.___
vom 13. Januar 2025 ein. Sie konstatierten, dass sich ein Jahr nach ACDF C6/7 noch residuelle, intermittierend auftretende Schmerzen nuchal zeigten. Es zeige sich weiterhin der gesamte rechte Arm im Seitenvergleich leicht schwächer als links, wobei dies seit dem Unfall bestehe. Bei intakter Sensibilität und Reflexen gingen sie weiterhin davon aus, dass deren Ursache nicht radikulärer Genese sei und hier am ehesten eine Dekonditionierung mit länger bestehender Schmerzsymptomatik vorliege. Sie empfählen bezüglich der Nackenschmerzen sowie der Armschwäche eine intensive Physiotherapie und verordneten eine MTT. Sie schlössen die fixen Verlaufskontrollen ab (Urk. 3/3). 3. 10
Der Beschwerdeführer reicht e im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht des ihn inzwischen behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2025 ein (Urk. 7/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoeduk a tion und Psychopharmakotherapie. Die Termine fänden alle 10 Tage statt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell und mittelfristig aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei eine arbeitsame Person gewesen und sei verantwortungsbewusst. Aktuell seien weitere Ressourcen ziemlich durch die Krankheit verschleiert.
Es sei leider schwierig, die Zusammenhänge zwischen somatischen Beschwerden und dem psychischen Leiden zu beurteilen. Sicher sei, dass aktuelle somatische Beschwerden die psychische Verfassung negativ beeinflussten. Die psychosozialen Faktoren spielten in dieser Situation keine Rolle. Die Behandlung sei erst gestartet, er könne in ca. zwei bis drei Monaten mehr dazu sagen. 4.
Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1
Die somatisch behandelnden Ärzte äussern sich - bis auf med. pract . Y.___
- nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Berichte von med. pract . Y.___ berücksichtigen somatische und psychische Beschwerden, woraus sie eine volle Arbeitsunfähigkeit ableitet. Allerdings reichen die Berichte von med. pract . Y.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht aus, um eine abschliessende Beurteilung des psychischen und somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen - dies wird auch seitens des Beschwerdeführers beschwerdeweise nicht behauptet. 4.2
Auf welche medizinischen Grundlagen sich die Annahme der Beschwerdegegnerin stützt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich : Die Behandler äusserten sich nicht entsprechend und es liegt weder eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
geschweige denn ein entsprechender Untersuchungsbericht oder ein Gutachten vor (vgl. hierzu insbesondere Feststellungsblatt vom 21. November 2024, Urk. 10/25). Wie genau eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte und in welchem Umfang sie zumutbar wäre, bleibt damit ebenfalls unklar.
Die angefochtene Verfügung stützt sich offensichtlich auf die Einschätzung des Sach bearbeiters der Beschwerdegegnerin. Ein solcher
ist keine medizinische Fachperson und damit klarerweise nicht qualifiziert, eine medizinische Einschätzung vorzunehmen
(vgl. ELAR-Notiz vom 21. Januar 2025, Urk. 10/40). 4. 3
Bezüglich psychiatrische n Gesundheitszustand es ist des Weiteren festzuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. November 2023 ausführte, dass die klinisch erhobenen Befunde anhand der objektivierbaren Befunde nicht valide nachvollziehbar sei en, der Beschwerdeführer aber wiederholt betone, arbeiten zu wollen. Er bitte um eine umfassende Schmerztherapie inklusive psychologischer Begleitbehandlung und gegebenenfalls auch psychotroper Medikation (E. 3. 3).
Med. pract . Y.___ hielt in ihren (schlecht leserlichen) Berichten vom 10. März und 17. November 2024 jeweils eine depressive Entwicklung fest (Urk. 10/30/254; E. 3.6), welche sie auch auf die Leistungseinstellung der Unfallversicherung respektive auf die Situation nach dem Unfall zurückführte. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verdeutlichte sie erneut, dass der Beschwerdeführer auch psychisch angeschlagen sei und führte aus, er leide unter einer reaktiven Depression.
Damit liegen Hinweise vor, dass der psychische Gesundheitszustand allenfalls funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnte, die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings
- wie bereits ausgeführt - eine entsprechende Abklärung. Soweit die Beschwerdegegnerin einer reaktiven Depression von vornherein eine invalidisierende Wirkung abspricht, ist festzuhalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur zu einer rentenbegründenden Invalidität führen können. Solche Leiden sind daher grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.1). Bei der ungenügende n Aktenlage lässt sich auch nicht beurteilen, wie es sich vorliegend hinsichtlich der Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens verhält . 4.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s bzw. dessen funktionelle Auswirkungen in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova