Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)
meldete
sich
am
31.
Januar
2016
u nter
Hinweis
auf
psychische
und
so matische
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1; vgl. Urk.
10/3/1-4; Urk.
10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
hielt
mit
Mitteilung
vom
25.
November
2016
fest,
dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.
10/21). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 22.
Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der
Krankentaggeldversicherung
bei
(Urk.
10/25-26;
Urk.
10/39).
Am
20.
Juli
2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
10/44-45; Urk.
10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
10/51 = Urk.
2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.
Die Versicherte erhob am 13.
Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente,
auszurichten (Urk.
1 S.
2 Ziff.
1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s
(Urk.
1
S.
2
Mitte).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom 9.
April
2025
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies e
wurde
der
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
11.
April
2025
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht.
Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich,
wies
jedoch
darauf
hin,
dass
es
den
Parteien
unbenommen
bleibe,
sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen.
Mit
Eingabe
vom
24.
April
2025
(Urk.
11)
reichte
die
Beschwerdeführerin
den Bericht
von
pract.
med.
Y.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11.
Februar 2025 (Urk.
12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2.
Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.
13). Mit Eingabe vom 17.
Juni 2025 (Urk.
16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art.
14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S.
2 Ziff.
1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.
Februar 2025 (Urk.
17) ein. Mit Verfügung vom 20.
Juni 2025 (Urk.
18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.
Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.
Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28.
August 2025 (Urk.
19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9.
April 2025 (Urk.
5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21.
Juli 2025 (Urk.
20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin
mit
Eingabe
vom
15.
September
2025
(Urk.
23)
einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk.
19, Urk.
23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
2.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin
machte
mit
Honorarnote
vom
15.
September 2025 (Urk.
2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale
von
3
%
und
insgesamt
eine
Entschädigung
von
Fr.
3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit
der
Sache
angemessen
(§
34
Abs.
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
Entschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)
meldete
sich
am
31.
Januar
2016
u nter
Hinweis
auf
psychische
und
so matische
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1; vgl. Urk.
10/3/1-4; Urk.
10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
hielt
mit
Mitteilung
vom
25.
November
2016
fest,
dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.
10/21).
E. 1.2 Die Versicherte meldete sich am 22.
Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der
Krankentaggeldversicherung
bei
(Urk.
10/25-26;
Urk.
10/39).
Am
20.
Juli
2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
10/44-45; Urk.
10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
10/51 = Urk.
2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung .
E. 2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin
machte
mit
Honorarnote
vom
15.
September 2025 (Urk.
2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale
von
3
%
und
insgesamt
eine
Entschädigung
von
Fr.
3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit
der
Sache
angemessen
(§
34
Abs.
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
Entschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999) meldete sich am
- Januar 2016 u nter Hinweis auf psychische und so matische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 ; vgl. Urk. 10/3/1-4; Urk. 10/3/7-8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Mitteilung vom
- November 2016 fest, dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 10/21). 1.2 Die Versicherte meldete sich am 22. Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/25-26; Urk. 10/39 ). Am
- Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/44-45 ; Urk. 10/49 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Januar 2025 (Urk. 10/51 = Urk. 2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung .
- Die Versicherte erhob am
- Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente , auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s (Urk. 1 S. 2 Mitte ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- April 2025 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies e wurde der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
- April 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, wies jedoch darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen. Mit Eingabe vom
- April 2025 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von pract. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11. Februar 2025 (Urk. 12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 (Urk. 17) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Urk. 18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Urk. 19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2025 (Urk. 20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- September 2025 (Urk. 23) einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 19, Urk. 23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- 2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom
- September 2025 (Urk. 2 4 ) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST ) auszurichte n . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00134 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
31. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)
meldete
sich
am
31.
Januar
2016
u nter
Hinweis
auf
psychische
und
so matische
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/1; vgl. Urk.
10/3/1-4; Urk.
10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
hielt
mit
Mitteilung
vom
25.
November
2016
fest,
dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.
10/21). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 22.
Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der
Krankentaggeldversicherung
bei
(Urk.
10/25-26;
Urk.
10/39).
Am
20.
Juli
2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
10/44-45; Urk.
10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
10/51 = Urk.
2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.
Die Versicherte erhob am 13.
Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente,
auszurichten (Urk.
1 S.
2 Ziff.
1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s
(Urk.
1
S.
2
Mitte).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom 9.
April
2025
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies e
wurde
der
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
11.
April
2025
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht.
Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich,
wies
jedoch
darauf
hin,
dass
es
den
Parteien
unbenommen
bleibe,
sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen.
Mit
Eingabe
vom
24.
April
2025
(Urk.
11)
reichte
die
Beschwerdeführerin
den Bericht
von
pract.
med.
Y.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11.
Februar 2025 (Urk.
12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2.
Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.
13). Mit Eingabe vom 17.
Juni 2025 (Urk.
16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art.
14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S.
2 Ziff.
1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.
Februar 2025 (Urk.
17) ein. Mit Verfügung vom 20.
Juni 2025 (Urk.
18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.
Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.
Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28.
August 2025 (Urk.
19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9.
April 2025 (Urk.
5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21.
Juli 2025 (Urk.
20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin
mit
Eingabe
vom
15.
September
2025
(Urk.
23)
einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk.
19, Urk.
23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18.
Januar 2025 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
2.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin
machte
mit
Honorarnote
vom
15.
September 2025 (Urk.
2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale
von
3
%
und
insgesamt
eine
Entschädigung
von
Fr.
3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit
der
Sache
angemessen
(§
34
Abs.
3
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
Entschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger