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IV.2025.00134

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)

meldete

sich

am

31.

Januar

2016

u nter

Hinweis

auf

psychische

und

so matische

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1; vgl. Urk.

10/3/1-4; Urk.

10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

hielt

mit

Mitteilung

vom

25.

November

2016

fest,

dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.

10/21). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 22.

Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der

Krankentaggeldversicherung

bei

(Urk.

10/25-26;

Urk.

10/39).

Am

20.

Juli

2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

10/44-45; Urk.

10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

10/51 = Urk.

2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.

Die Versicherte erhob am 13.

Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente,

auszurichten (Urk.

1 S.

2 Ziff.

1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s

(Urk.

1

S.

2

Mitte).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom 9.

April

2025

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies e

wurde

der

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

11.

April

2025

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht.

Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich,

wies

jedoch

darauf

hin,

dass

es

den

Parteien

unbenommen

bleibe,

sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen.

Mit

Eingabe

vom

24.

April

2025

(Urk.

11)

reichte

die

Beschwerdeführerin

den Bericht

von

pract.

med.

Y.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11.

Februar 2025 (Urk.

12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2.

Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

13). Mit Eingabe vom 17.

Juni 2025 (Urk.

16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art.

14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S.

2 Ziff.

1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.

Februar 2025 (Urk.

17) ein. Mit Verfügung vom 20.

Juni 2025 (Urk.

18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.

Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.

Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28.

August 2025 (Urk.

19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9.

April 2025 (Urk.

5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21.

Juli 2025 (Urk.

20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin

mit

Eingabe

vom

15.

September

2025

(Urk.

23)

einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk.

19, Urk.

23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin

machte

mit

Honorarnote

vom

15.

September 2025 (Urk.

2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale

von

3

%

und

insgesamt

eine

Entschädigung

von

Fr.

3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit

der

Sache

angemessen

34

Abs.

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

Entschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)

meldete

sich

am

31.

Januar

2016

u nter

Hinweis

auf

psychische

und

so matische

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1; vgl. Urk.

10/3/1-4; Urk.

10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

hielt

mit

Mitteilung

vom

25.

November

2016

fest,

dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.

10/21).

E. 1.2 Die Versicherte meldete sich am 22.

Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der

Krankentaggeldversicherung

bei

(Urk.

10/25-26;

Urk.

10/39).

Am

20.

Juli

2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

10/44-45; Urk.

10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

10/51 = Urk.

2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung .

E. 2 Mitte).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom 9.

April

2025

(Urk.

E. 2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin

machte

mit

Honorarnote

vom

15.

September 2025 (Urk.

2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale

von

3

%

und

insgesamt

eine

Entschädigung

von

Fr.

3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit

der

Sache

angemessen

34

Abs.

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

Entschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999) meldete sich am
  2. Januar 2016 u nter Hinweis auf psychische und so matische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 ; vgl. Urk. 10/3/1-4; Urk. 10/3/7-8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Mitteilung vom
  3. November 2016 fest, dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 10/21). 1.2      Die Versicherte meldete sich am 22. Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/25-26; Urk. 10/39 ). Am
  4. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/44-45 ; Urk. 10/49 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  5. Januar 2025 (Urk. 10/51 = Urk. 2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung .
  6. Die Versicherte erhob am
  7. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  8. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente , auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s (Urk. 1 S. 2 Mitte ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  9. April 2025 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies e wurde der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
  10. April 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, wies jedoch darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen. Mit Eingabe vom
  11. April 2025 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von pract. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11. Februar 2025 (Urk. 12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 (Urk. 17) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Urk. 18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  12. Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Urk. 19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2025 (Urk. 20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  13. September 2025 (Urk. 23) einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 19, Urk. 23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  15. 2.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.      Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom
  16. September 2025 (Urk. 2 4 ) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST ) auszurichte n . Das Gericht erkennt:
  17. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  18. Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  19. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem
  22. August sowie vom
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00134 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

31. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999)

meldete

sich

am

31.

Januar

2016

u nter

Hinweis

auf

psychische

und

so matische

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/1; vgl. Urk.

10/3/1-4; Urk.

10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

hielt

mit

Mitteilung

vom

25.

November

2016

fest,

dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.

10/21). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 22.

Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der

Krankentaggeldversicherung

bei

(Urk.

10/25-26;

Urk.

10/39).

Am

20.

Juli

2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

10/44-45; Urk.

10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

10/51 = Urk.

2) einen A nspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.

Die Versicherte erhob am 13.

Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente,

auszurichten (Urk.

1 S.

2 Ziff.

1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung ein es zweite n Schriftenwechsel s

(Urk.

1

S.

2

Mitte).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom 9.

April

2025

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies e

wurde

der

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

11.

April

2025

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht.

Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich,

wies

jedoch

darauf

hin,

dass

es

den

Parteien

unbenommen

bleibe,

sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen.

Mit

Eingabe

vom

24.

April

2025

(Urk.

11)

reichte

die

Beschwerdeführerin

den Bericht

von

pract.

med.

Y.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11.

Februar 2025 (Urk.

12) ein. Dies e r wurde n der Beschwerdegegnerin am 2.

Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

13). Mit Eingabe vom 17.

Juni 2025 (Urk.

16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art.

14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S.

2 Ziff.

1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.

Februar 2025 (Urk.

17) ein. Mit Verfügung vom 20.

Juni 2025 (Urk.

18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.

Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11.

Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28.

August 2025 (Urk.

19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9.

April 2025 (Urk.

5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 21.

Juli 2025 (Urk.

20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin

mit

Eingabe

vom

15.

September

2025

(Urk.

23)

einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk.

19, Urk.

23) . D a diese mit der Akten- und Rechtslage i n Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18.

Januar 2025 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

2.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin

machte

mit

Honorarnote

vom

15.

September 2025 (Urk.

2 4) einen A ufwand von 11.1 0 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale

von

3

%

und

insgesamt

eine

Entschädigung

von

Fr.

3'460.55 (inkl. Barauslage n und MWST) geltend . Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit

der

Sache

angemessen

34

Abs.

3

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

Entschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichte n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzen berger