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IV.2025.00126

Auf RAD-Bericht kann abgestellt werden, übereinstimmende Belastungsprofile, psychiatrisches Krankheitsbild aufgrund der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Anwendung der gemischten Methode.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1977 i m

Y.___ geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf. In der Schweiz war sie seit Oktober 2011 als Reini gungskraft im Z.___ in einem 70

%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/20).

Die Versicherte meldete sich am 18. November 2022 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/8, Urk. 6/17), Krankentaggeld versicherung (Urk. 6/19, Urk. 6/26) und Pensions kasse, insbesondere die

durch Letztere

eingeholten Gutachten vom

2. November 2023 (Urk. 6/28) und 20.

April 2023 (Urk. 6/30), bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/36 f., Urk. 6/42, Urk. 6/47-50, Urk. 6/52-54) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk.

6/10) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeit geber frage bogen vom

5. Juli 2023, Urk. 6/20). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 6/57) . Gestützt darauf stellte die IV - Stelle mit Vorbescheid vom

23. Mai 2024 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/59). Dagegen erhob die Versicherte am

6. Juni (Urk . 6/60) sowie ergänzend am

12. Juli 2024 (Urk. 6/64) Einwand. RAD-Arzt Dr.

med. A.___, Fach a rzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am

18. Dezember 2024 eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 6/65). Mit Verfügung vom

15. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 6/66 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

11. Februar 2025 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r eine Invalidenrente und weitere Leistungen nach IVG zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom

1. April 2025 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Verlaufsbericht der B.___ Klinik vom 30. Januar 2025 (Urk. 9) zu den Akten (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.3 Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen fol gende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5 Bei weiterhin bestehenden Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2023 in der Schmerzklinik E.___ vorstellig, wo mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden (vgl. Arztberichte vom 24. und 28. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024, Urk. 6/48-50). Die Beschwerdeführerin habe nach Ende der Infusionstherapie berichtet, dass es zu einer gewissen Verbesserung der Schmerzen im Bereich des Beines gekommen sei, jedoch sei keine Verbesserung bezüglich der Rücken problematik eingetreten (vgl. Arztbericht vom 26. April 2024, Urk. 6/53). 3.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt .

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häuslichen Erwerbspensum von 7 0 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3).

E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

E. 5.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invali dität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Renten anspruchs massgebend. Die Beschwerdeführer in hat sich am

18. November 2022 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2023 in Frage käme .

Beim Einkommensvergleich vom

23. Mai 2024 (Urk. 6/56) stellte die Beschwerde gegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2023 gemeldete Einkommen im Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 42'397.55 (Fr. 3'261.35 x 13) in einem 70

%-Pensum ab (vgl. Urk. 6/20/4) . Aufgerechnet auf ein 100

%-Pensum ergibt dies ein en Jahreslohn von Fr. 60'568.--. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohn stati sti schen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level) . Sie ging gestützt auf die LSE 2020 von einem Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 in der Höhe von Fr. 4'276.-- aus. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 03.02.03.01.04. 01) sowie der Nominallohnentwicklung bis 202 3 (T39, Frauen, 202 0 : 2784; 202 3 : 2872) ergibt sich bei einem Pensum von

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von einer erheblichen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die Teil erwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditäts grad als im erwerblichen Bereich resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4. 3 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Einschrän kung im Haushaltsbereich ist damit und auch angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten

nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Allerdings würde selbst unter Annah me einer vollen Invalidität im Aufgabenbereich nach wie vor ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von lediglich 3 6 . 3 % resultieren. Insofern verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltsabklärung.

E. 5.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2025 somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler

E. 6 Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung vom 11. April 2024 erachtete RAD-Arzt Dr. A.___ einen Gesundheitsschaden für ausgewiesen. D ie Beschwerde führerin leide an einer chronischen Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrah lung ins linke Bein, wodurch sie in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit ein ge schränkt sei. Zusätzlich liege eine chronische Zervikalgie vor. Aus den medi zinischen Berichten gehe hervor, dass diese Gesundheitsschäden seit länge rem stabil seien und keine operativen Interventionen geplant seien. Dr. A.___ er achtete die durch den Vertrauens a rzt erfolgte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als plau sibel und bestätigte, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit 21. Dezember 2022 nicht mehr möglich sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht in Über ein stim mung mit den vertrauensärztlichen Beurteilungen und den vorlie gen den Arzt berichten seit Mai 2022

(richtig wohl 2023) und bis auf Weiteres eine uneingeschränkte (voll schichtige) Arbeits fähigkeit gegeben . Dr. A.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten > 6-8 kg, ohne häufiges/längeres Arbeiten in vor gebeugter Haltung, ohne Verharren in verdrehten oder geneigten Zwangs haltungen des Rumpfes oder Kopfes (Urk. 6/57/8 f.). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwer de führerin ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungs kraft nicht mehr zumutbar ist. Betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung des RAD-Arztes vom 11. April und 18. Dezember 202 4 (vgl. Urk.

6/57 S. 7 ff., Urk. 6/65) . Dement sprechend erachtete sie eine vollschichtige (70 %ige) Ar beits fähigkeit für Tätig keiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils spä tes tens seit Mai 2022 (richtig wohl 2023) für ausgewiesen (vgl. E. 3.6). 4.2

Die Schlussfolgerungen de s RAD- Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung der vorliegenden Arzt- und Untersuchungsberichte. Seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus ge wiesenen Einschränkungen weicht grundsätzlich nicht von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. Zwar hielt er in seiner Stellung nahme vom 11. April 2024 – gestützt auf den fälschlicherweise eingereichten Arzt bericht eine andere versicherte Person betreffend (vgl. Urk. 6/37/4) – auch die Diagnose einer chronischen Zervikalgie fest (vgl. Urk. 6/57/8). Auf dieses Versehen hingewiesen, korrigierte er i n seiner Stellung nahme vom 18. Dezember 2024 seine Beurteilung und führte aus, die diagnos tizierte Zervikalgie betreffe eine andere versicherte Person. Die LWS-Diagnose hingegen betreffe weiterhin und ohne jeden Zweifel die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich könne an der letzten RAD-Stellungnahme festgehalten werden (Urk. 6/65). Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung de s rheumatologischen Facharztes Dr. C.___, wonach Tätig keiten ohne länger dauernd vorgeneigte Körperhaltungen und ohne Rumpfrotationen sowie ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien (vgl. E.

3 .2). Auch die Behandler im Rehazentrum D.___ erachteten leichte wechsel belastende Tätigkeiten für zumutbar und bewerteten die Leistungs fähigkeit der Beschwerde führerin im Bereich einer leichten Tätigkeit (vgl. E. 3.3). Damit finden die vo n den Fach ä rzt en genannten Funktionsein schränkungen aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms Beachtung in der Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch den RAD-Arzt (vgl. E. 3.6 in fine) . In Anbetracht der aus gewiesenen und unstrittigen medi zi ni schen Ver hältnisse ist nicht zu bean standen, dass der RAD-Arzt auf eine persön liche Untersuchung de r Be schwerdeführer in ver zichtete. D ass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzte, indem sie trotz der Empfehlung von Dr. C.___

keine psychiatrische Abklä rung durch führte, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht zu . Nach Art.

43 Abs.

1 ATSG in Verbindung mit Art.

1 Abs.

1 IVG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforder lichen Auskünfte ein . Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheit licher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sach verhalts ermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen. Gelangt die Verwaltung zur Über zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Ent schei dung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E.

3.1 mit weite ren Hinweisen). Dr. C.___ äusserte zwar die Vermutung einer nicht soma tischen Beschwerde komponente, erachtete die Voraussetzungen einer chroni schen Schmerzstörung jedoch nicht als erfüllt. Vielmehr verwies er auf einen sekun dären Krankheitsgewinn sowie erhebliche Selbstlimitierungsten denzen (vgl. E. 3.4). Eine Selbst limitierung im Zusammenhang mit der Leistungs fähigkeit wurde auch seitens Behandler in der Rehaklinik D.___ erwähnt (E. 3.3). Vor diesem Hinter grund und angesichts dessen, dass weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch eine psychiatrische Behandlung von der Beschwer de führerin in Anspruch genommen wurde und in den vorliegenden Akten nichts auf psychische Auffälligkeiten hindeutet, ist es nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. A.___ bzw. die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte. Allein die Diskrepanz zwischen der subjektiven und objektiven Ein schätzung der Leistungsfähigkeit erfordert keine psychiatrische Begutachtung. Dr. C.___ s Hinweis, eine psychosomatische Komponente zu prüfen, be gründet e sich denn auch einzig mit der fehlenden somatischen Erklärung der geklagten Be schwerden. Aufgrund der Akten ist – wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt – das Vorliegen eines psychia trischen Krankheitsbildes mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insofern sind v on weiteren medi zinischen Abklärungen mangels wider spre chen der Beurteilungen auch keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb davon – entgegen dem Dafürhalten der Be schwer deführerin

– abzusehen ist (zur anti zipierten Beweis würdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.

1d).

4.3

Im Zusammenhang mit dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk.

E. 9 ), ist vorab fest - zuhalten, dass dieser nach dem vorliegend massgeblichen Endzeitpunkt für die Ermittlung des sachverhaltlich relevanten Geschehens datiert und daher grund sätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird darin sonographisch ein unauffälliger Befund ohne Hinweis auf Synovitiden und ohne Hinweis auf eine zugrundeliegende, entzündliche rheumatologische Erkrankung in den Händen festgehalten . Betreffend die geltend gemachten Beschwerden in den Fingern wurde keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.4

Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit

21. De zember 2022

nicht mehr zumutbar war, sie hingegen seit Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Davon ging auch Dr. C.___ aus, der im Rahmen seiner Begutachtung am 24. März 2023 äusserte, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, wieder mit 50 % des vorgesehenen 70

%-Pensums einzusteigen und die Belastung dann auf voll schichtige Einsätze in der 70%igen Beschäftigung auszubauen (vgl. E. 3.2 in fine). Die attestierte Arbeits unfähigkeit bezieht sich laut Dr. C.___ allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auf alle anderen körperlich etwa mittelschwer belastenden Reinigungstätigkeiten mit den darin üblichen wirbelsäulen belastenden Körper positionen (vgl. Urk. 6/30/15). Eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten befand Dr. C.___ nicht für gegeben. Ebenso erachteten die Behandler des Reha zentrums D.___ eine leichte Tätigkeit für zumutbar. Be treffend die Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die Nach behandler (vgl. Urk. 6/42 S. 2). Dr. C.___ wiederholte in seinem Verlaufs gutachten vom 25.

September 2023 eine ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden ange passten Tätigkeit, die ab sofort gegeben sei (vgl. Urk. 6/28/20). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand der Beschwerde führerin, wonach sich die Behandler nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten (Urk. 1 S. 6), nicht . 5.

E. 10 0

% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 55'183.62 (Fr. 4'276 x

E. 12 . /. 40 x 41.7 . /. 2784 x 2872). In Gegen überstellung zum Valideneinkommen von Fr.

60'568.-

- resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr.

5'384.38 bzw. ein Invalidi tätsgrad im Erwerbs bereich von gerundet 9 %, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teil invaliditätsgrad von 6.3 % (0,7 x 9 %) entspricht .

Diese Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substan z iiert bestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE

125 V 413 E. 1b und 2c).

Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.3 % sind auch Integra tions massnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Antrags der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 7) nicht angezeigt (vgl. Art. 14a Abs. 1 lit . a, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00126

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

18. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1977 i m

Y.___ geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf. In der Schweiz war sie seit Oktober 2011 als Reini gungskraft im Z.___ in einem 70

%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/20).

Die Versicherte meldete sich am 18. November 2022 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/8, Urk. 6/17), Krankentaggeld versicherung (Urk. 6/19, Urk. 6/26) und Pensions kasse, insbesondere die

durch Letztere

eingeholten Gutachten vom

2. November 2023 (Urk. 6/28) und 20.

April 2023 (Urk. 6/30), bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/36 f., Urk. 6/42, Urk. 6/47-50, Urk. 6/52-54) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk.

6/10) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeit geber frage bogen vom

5. Juli 2023, Urk. 6/20). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 6/57) . Gestützt darauf stellte die IV - Stelle mit Vorbescheid vom

23. Mai 2024 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/59). Dagegen erhob die Versicherte am

6. Juni (Urk . 6/60) sowie ergänzend am

12. Juli 2024 (Urk. 6/64) Einwand. RAD-Arzt Dr.

med. A.___, Fach a rzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, nahm am

18. Dezember 2024 eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 6/65). Mit Verfügung vom

15. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 6/66 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

11. Februar 2025 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r eine Invalidenrente und weitere Leistungen nach IVG zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom

1. April 2025 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Verlaufsbericht der B.___ Klinik vom 30. Januar 2025 (Urk. 9) zu den Akten (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen fol gende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychi schen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe ein en Invaliditätsgrad von 6 % ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin deshalb in der Lage, durch die Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Fe bruar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die RAD-Beurteilung sei äusser st unsorgfältig erfolgt und habe medizinische Diagnosen berücksichtigt, die eine andere versicherte Person betreffen würden. Darauf könne nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass sich aus den medizinischen Akten ergebe, dass eine ergänzende psychiatrische Beurteilung empfohlen werde, was bisher nicht geschehen sei. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei daher ab Mai 2023 eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. 3. 3.1

Bei zunehmenden Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine wurde die Beschwerdeführerin im November 2022 in der B.___ Klinik vorstellig. Der untersuchende Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales und intermitti ere nd- spondylogenes Syndrom und empfahl eine konservative Behandlung mit regelmässiger Physiotherapie und neuer Ergo nomieschulung . Bei persistierenden Beschwerden wäre eine neue Facetten gelenksinfiltration in Betracht zu ziehen (vgl. Arztbericht vom 28. November 2022, Urk. 6/36/1). Am 28. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei Exazerbation der bekannten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel notfallmässig in der Rheumatologie vorstellig, wo ein Wet-Needling durchgeführt wurde (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2022, Urk. 6/36/9). Dieses habe keine Besserung gebracht. In der Folge veranlasste d er Facharzt eine Verlaufs-MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS; vgl. Arztbericht vom 13. Januar 2023, Urk. 6/36/7). Die bildgebenden Befunde würden eine unverändert zentrale Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5, aktivierte Facettengelenk s arthrosen L3/4 rechts und L4/5 beidseits sowie ein en Kontakt mit möglicher Kompression der L5 Wurzel links zeigen . Die ausstrahlenden Schmer zen ins linke Bein seien am ehesten im Rahmen der radikulären Reizung L5 links zu interpretieren (vgl. Arztbericht e vom 26. Januar 2023 [ Urk. 6/36/5 ] und 18. April 2023 [Urk. 6/37/6]). Infolge dessen wurde am 1. Februar 2023 eine transforaminale Infiltration durchgeführt . Diese habe ebenfalls keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke tieflumbale und gluteale Schmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein

(vgl. Arztbericht vom 14. Februar 2023, Urk.

6/36/3). Es erfolgte ein SPECT CT der LWS, im Rahmen dessen sich eine aktivierte Spondylarthrose L4/5 gezeigt habe (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2023, Urk. 6/37/1). Die Fachärzte der B.___ Klinik diskutierten eine weitere Facettengelenksinfiltration L4/5 sowie die Option einer Thermo ablation der Facettengelenke. Ausserdem wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (vgl. Arztbericht vom 8. Juni 2023, Urk. 6/37/8). 3.2

Im Auftrag der Pensionskasse wurde die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, begutachtet, worüber er am 20. April 2023 berichtet e (Urk. 6/30). Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein geklagt. Die Behand lung mit Physiotherapie und verschiedenen Infiltrationen habe keine hin reichende Besserung gebracht. Dr. C.___ konstatierte, im Rahmen der klinischen Untersuchung sei bei der Beschwerdeführerin eine Becken torsion und ein hypomobiles Iliosakralgelenk links auszumachen gewesen, aufgrund derer die geklagten Symptome und die myofasziale Symptomatik der paralumbalen Muskulatur links nachvollziehbar seien. Er diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. C.___, d as arbeits medizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer ver minderten Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüftregion für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in längerdauernd vorgeneigten Körperpositionen oder repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, wie sie in einer gewerblichen Reinigungstätigkeit vermutlich schwer zu vermeid en seien . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der geklag ten Beschwerden deshalb nicht arbeits fähig. Zumutbar seien hingegen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen adaptierten Wechselpositionen (gehend, sitzend, stehend), ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Haltungs monotonien im Sitzen oder Stehen, insbesondere in vorgeneigten Körper haltungen sowie ohne schwerere Hebe- und Trage belas tungen oder repetitive Rumpfrotationen. Sofern der Beschwerde führerin solche leichtere und den Beschwerden angepasste Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber zugeteilt werden könnten, sei es ihr

zumutbar, wieder mit 50 % des vorgesehenen 70

%-Pensums einzusteigen und die Belastung dann auf voll schichtige Einsätze in der 70%igen Beschäftigung auszubauen. Eine anhal tende Berufsunfähigkeit könne derzeit nicht festgestellt werden (S. 13). 3.3

Nach Ausschöpfung der ambulanten Therapieoptionen war die Beschwerde führerin vom 8. August bis 2. September 2023 im Reha zentrum D.___ in statio närer Behandlung. Während des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin an allen Trainings regelmässig teilgenommen und Fortschritte im Ausdauer bereich gezeigt. Die arbeitsspezifische Belastbarkeit habe sie jedoch nicht steigern können, was seitens Behandler als Selbstlimitierung interpretiert werde. Die gezeigte Leistungs fähigkeit liege weiterhin bei einer leichten Tätigkeit . Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2023, Urk. 6/42). 3. 4

Am 25. September 2023 erfolgte eine rheumatologische Verlaufsu ntersuchung durch Dr. C.___

(vgl. Arztbericht vom 2. November 2023, Urk. 6/28). Unver ändert zum Vorgutachten berichtete er über ein lumbospondylogenes Syndrom und eine feststellbare ISG-Dysfunktion auf der linken Seite. Die Beschwerde führerin habe nun deutlich höhere Schmerzscores angegeben, die eine nicht somatische Beschwerde komponente vermuten liessen . Die Werte zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt, weshalb dies bezüg lich eine psychosomatische Komponente zu prüfen wäre. Dr. C.___ verwies auf einen sekundären Krankheitsgewinn mit Entlastung aus dem Arbeitsprozess und von den häuslichen Pflichten durch eine Schonfamilie. Dieser Krankheits gewinn wirke als relevantes Reintegrations hindernis und perpetuiere die einge tretene Selbstlimitierung . Aus somatischer Sicht liege die Belastbarkeit weiterhin im Bereich einer leichten Tätigkeit, wobei die in der Rehaklinik D.___ etablierten Selbstlimitierungs- und Schonungs tendenzen (vgl. E. 3.3 hiervor) die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit erschweren würden (S. 18 f.). 3. 5

Bei weiterhin bestehenden Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2023 in der Schmerzklinik E.___ vorstellig, wo mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden (vgl. Arztberichte vom 24. und 28. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024, Urk. 6/48-50). Die Beschwerdeführerin habe nach Ende der Infusionstherapie berichtet, dass es zu einer gewissen Verbesserung der Schmerzen im Bereich des Beines gekommen sei, jedoch sei keine Verbesserung bezüglich der Rücken problematik eingetreten (vgl. Arztbericht vom 26. April 2024, Urk. 6/53). 3. 6

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung vom 11. April 2024 erachtete RAD-Arzt Dr. A.___ einen Gesundheitsschaden für ausgewiesen. D ie Beschwerde führerin leide an einer chronischen Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrah lung ins linke Bein, wodurch sie in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit ein ge schränkt sei. Zusätzlich liege eine chronische Zervikalgie vor. Aus den medi zinischen Berichten gehe hervor, dass diese Gesundheitsschäden seit länge rem stabil seien und keine operativen Interventionen geplant seien. Dr. A.___ er achtete die durch den Vertrauens a rzt erfolgte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als plau sibel und bestätigte, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit 21. Dezember 2022 nicht mehr möglich sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht in Über ein stim mung mit den vertrauensärztlichen Beurteilungen und den vorlie gen den Arzt berichten seit Mai 2022

(richtig wohl 2023) und bis auf Weiteres eine uneingeschränkte (voll schichtige) Arbeits fähigkeit gegeben . Dr. A.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten > 6-8 kg, ohne häufiges/längeres Arbeiten in vor gebeugter Haltung, ohne Verharren in verdrehten oder geneigten Zwangs haltungen des Rumpfes oder Kopfes (Urk. 6/57/8 f.). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwer de führerin ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungs kraft nicht mehr zumutbar ist. Betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung des RAD-Arztes vom 11. April und 18. Dezember 202 4 (vgl. Urk.

6/57 S. 7 ff., Urk. 6/65) . Dement sprechend erachtete sie eine vollschichtige (70 %ige) Ar beits fähigkeit für Tätig keiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils spä tes tens seit Mai 2022 (richtig wohl 2023) für ausgewiesen (vgl. E. 3.6). 4.2

Die Schlussfolgerungen de s RAD- Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung der vorliegenden Arzt- und Untersuchungsberichte. Seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus ge wiesenen Einschränkungen weicht grundsätzlich nicht von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. Zwar hielt er in seiner Stellung nahme vom 11. April 2024 – gestützt auf den fälschlicherweise eingereichten Arzt bericht eine andere versicherte Person betreffend (vgl. Urk. 6/37/4) – auch die Diagnose einer chronischen Zervikalgie fest (vgl. Urk. 6/57/8). Auf dieses Versehen hingewiesen, korrigierte er i n seiner Stellung nahme vom 18. Dezember 2024 seine Beurteilung und führte aus, die diagnos tizierte Zervikalgie betreffe eine andere versicherte Person. Die LWS-Diagnose hingegen betreffe weiterhin und ohne jeden Zweifel die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich könne an der letzten RAD-Stellungnahme festgehalten werden (Urk. 6/65). Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung de s rheumatologischen Facharztes Dr. C.___, wonach Tätig keiten ohne länger dauernd vorgeneigte Körperhaltungen und ohne Rumpfrotationen sowie ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien (vgl. E.

3 .2). Auch die Behandler im Rehazentrum D.___ erachteten leichte wechsel belastende Tätigkeiten für zumutbar und bewerteten die Leistungs fähigkeit der Beschwerde führerin im Bereich einer leichten Tätigkeit (vgl. E. 3.3). Damit finden die vo n den Fach ä rzt en genannten Funktionsein schränkungen aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms Beachtung in der Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch den RAD-Arzt (vgl. E. 3.6 in fine) . In Anbetracht der aus gewiesenen und unstrittigen medi zi ni schen Ver hältnisse ist nicht zu bean standen, dass der RAD-Arzt auf eine persön liche Untersuchung de r Be schwerdeführer in ver zichtete. D ass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzte, indem sie trotz der Empfehlung von Dr. C.___

keine psychiatrische Abklä rung durch führte, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht zu . Nach Art.

43 Abs.

1 ATSG in Verbindung mit Art.

1 Abs.

1 IVG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforder lichen Auskünfte ein . Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheit licher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sach verhalts ermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen. Gelangt die Verwaltung zur Über zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Ent schei dung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E.

3.1 mit weite ren Hinweisen). Dr. C.___ äusserte zwar die Vermutung einer nicht soma tischen Beschwerde komponente, erachtete die Voraussetzungen einer chroni schen Schmerzstörung jedoch nicht als erfüllt. Vielmehr verwies er auf einen sekun dären Krankheitsgewinn sowie erhebliche Selbstlimitierungsten denzen (vgl. E. 3.4). Eine Selbst limitierung im Zusammenhang mit der Leistungs fähigkeit wurde auch seitens Behandler in der Rehaklinik D.___ erwähnt (E. 3.3). Vor diesem Hinter grund und angesichts dessen, dass weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch eine psychiatrische Behandlung von der Beschwer de führerin in Anspruch genommen wurde und in den vorliegenden Akten nichts auf psychische Auffälligkeiten hindeutet, ist es nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. A.___ bzw. die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte. Allein die Diskrepanz zwischen der subjektiven und objektiven Ein schätzung der Leistungsfähigkeit erfordert keine psychiatrische Begutachtung. Dr. C.___ s Hinweis, eine psychosomatische Komponente zu prüfen, be gründet e sich denn auch einzig mit der fehlenden somatischen Erklärung der geklagten Be schwerden. Aufgrund der Akten ist – wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt – das Vorliegen eines psychia trischen Krankheitsbildes mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insofern sind v on weiteren medi zinischen Abklärungen mangels wider spre chen der Beurteilungen auch keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb davon – entgegen dem Dafürhalten der Be schwer deführerin

– abzusehen ist (zur anti zipierten Beweis würdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.

1d).

4.3

Im Zusammenhang mit dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk. 9), ist vorab fest - zuhalten, dass dieser nach dem vorliegend massgeblichen Endzeitpunkt für die Ermittlung des sachverhaltlich relevanten Geschehens datiert und daher grund sätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird darin sonographisch ein unauffälliger Befund ohne Hinweis auf Synovitiden und ohne Hinweis auf eine zugrundeliegende, entzündliche rheumatologische Erkrankung in den Händen festgehalten . Betreffend die geltend gemachten Beschwerden in den Fingern wurde keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.4

Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit

21. De zember 2022

nicht mehr zumutbar war, sie hingegen seit Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Davon ging auch Dr. C.___ aus, der im Rahmen seiner Begutachtung am 24. März 2023 äusserte, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, wieder mit 50 % des vorgesehenen 70

%-Pensums einzusteigen und die Belastung dann auf voll schichtige Einsätze in der 70%igen Beschäftigung auszubauen (vgl. E. 3.2 in fine). Die attestierte Arbeits unfähigkeit bezieht sich laut Dr. C.___ allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auf alle anderen körperlich etwa mittelschwer belastenden Reinigungstätigkeiten mit den darin üblichen wirbelsäulen belastenden Körper positionen (vgl. Urk. 6/30/15). Eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten befand Dr. C.___ nicht für gegeben. Ebenso erachteten die Behandler des Reha zentrums D.___ eine leichte Tätigkeit für zumutbar. Be treffend die Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die Nach behandler (vgl. Urk. 6/42 S. 2). Dr. C.___ wiederholte in seinem Verlaufs gutachten vom 25.

September 2023 eine ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden ange passten Tätigkeit, die ab sofort gegeben sei (vgl. Urk. 6/28/20). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand der Beschwerde führerin, wonach sich die Behandler nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten (Urk. 1 S. 6), nicht . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt .

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausser häuslichen Erwerbspensum von 7 0 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3). 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invali dität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Renten anspruchs massgebend. Die Beschwerdeführer in hat sich am

18. November 2022 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2023 in Frage käme .

Beim Einkommensvergleich vom

23. Mai 2024 (Urk. 6/56) stellte die Beschwerde gegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2023 gemeldete Einkommen im Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 42'397.55 (Fr. 3'261.35 x 13) in einem 70

%-Pensum ab (vgl. Urk. 6/20/4) . Aufgerechnet auf ein 100

%-Pensum ergibt dies ein en Jahreslohn von Fr. 60'568.--. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohn stati sti schen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level) . Sie ging gestützt auf die LSE 2020 von einem Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 in der Höhe von Fr. 4'276.-- aus. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 03.02.03.01.04. 01) sowie der Nominallohnentwicklung bis 202 3 (T39, Frauen, 202 0 : 2784; 202 3 : 2872) ergibt sich bei einem Pensum von 10 0

% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 55'183.62 (Fr. 4'276 x 12 . /. 40 x 41.7 . /. 2784 x 2872). In Gegen überstellung zum Valideneinkommen von Fr.

60'568.-

- resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr.

5'384.38 bzw. ein Invalidi tätsgrad im Erwerbs bereich von gerundet 9 %, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teil invaliditätsgrad von 6.3 % (0,7 x 9 %) entspricht .

Diese Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substan z iiert bestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE

125 V 413 E. 1b und 2c).

Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.3 % sind auch Integra tions massnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Antrags der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 7) nicht angezeigt (vgl. Art. 14a Abs. 1 lit . a, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG). 5.4

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von einer erheblichen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die Teil erwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditäts grad als im erwerblichen Bereich resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4. 3 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Einschrän kung im Haushaltsbereich ist damit und auch angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten

nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Allerdings würde selbst unter Annah me einer vollen Invalidität im Aufgabenbereich nach wie vor ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von lediglich 3 6 . 3 % resultieren. Insofern verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltsabklärung. 5.5

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2025 somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler