Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, meldete sich am 10 . Juli 2000 (Eingangs datum) unter Hinweis auf seit 1998 bestehende Tennisarmbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 14 /2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % im Härtefall eine halbe Rente der Invalidenversiche rung ab dem 1. Juli 2000 zu (Urk. 14 /23).
Mit Eingabe vom 16. September 2002 machte die Versicherte eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 14 /27). Nach weiteren Abklä rungen verfügte die IV-Stelle am 3. März 2004, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat
(Urk. 14 /42 ; Verfügungsteil 2, Urk. 14/40 ).
Im Rahmen des am 9. November 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl.
Urk. 14 /43) wurde die Rente unverändert bestätigt (Urk. 14 /47).
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut eine Revision ein ,
tätigte weitere Abklärungen und hob die Rente mit Verfügung vom 15. April
2011
per Ende Mai 2011 auf (Urk. 14 /73). Hiergegen erhob die Versi cherte am 1 3. Mai 2011 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 14/74/3), welche mit Urteil vom 2 4. April 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 14/ 81 , Verfahrensnr . IV.2011.00522).
In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 1 0. Juli 2012 (Eingangsdatum) bereits erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 14/77). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. November 2016 ( Urk. 14/122; Verfügungs teil 2, Urk. 14/121) eine vom 1. August bis 3 0. November 2014 befristete ganze Rente zu. 1.2
Am 1 7. Februar 202 3 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Herzklappen-Operation mit noch reduzierter Pumpleistung und damit einher gehender Leistungseinbusse erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/132). Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass seit längerem eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, welche nicht gesteigert werden könne, so dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und eine
Rente geprüft werde ( Urk. 14/144). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein ( Urk. 14/146). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Oktober 2024, Urk. 14/167 ; Einwand vom 2 1. Oktober 2024, Urk. 14/171; ergänzende Einwandbegründung , Urk. 14/178) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3 1. Januar 2025 ab ( Urk. 2). 1.3
Mit Einwand vom 2 1. Oktober 2024 beantragte die Versicherte die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ( Urk. 14 /171). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren ab ( Urk. 14/185 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. März 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen wurde ( Verfahrensnr . IV.2025.00215).
2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2025 erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. September 2023 eine (unbefristete) ganze Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventu aliter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine ganze und ab dem 1. Juli 2024 eine 60%ige, eventuell eine 47.5%ige IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Pensionskasse Y.___ sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-187), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeit wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15), welche sich nicht vernehmen liess, worüber die Parteien am 1. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegange n . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. September 2022 in der angestammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsunfähig gewesen sei, womit das Wartejahr begonnen habe. Gemäss den Abklärungen habe die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Warte jahres noch 70 % betragen, ab November 2023 sei sie wieder zu 70 % arbeits fähig. Somit sei die höhergradige Einschränkung nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht längerdauernd und darum nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben als voll e rwerbstätig zu qualifi zieren. Das Valideneinkommen sei anhand der aktuellen Tätigkeit in einem vollen Pensum festgesetzt worden. Dem sei der Tabellenlohn gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Detailhandel im Kompetenzniveau 2 in einem 70
%-Pensum gegenüberzustellen (TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompe tenzniveau 2) , woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34
% resultiere ( Urk. 2). 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor ( Urk. 1) , dass sie nach Ablauf des Wartejahres weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, womit sie d ie Voraus setzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches erfülle. Damit stehe ihr ab September 2023 eine ganze Rente zu. Beim Valideneinkommen gehe die Beschwer de gegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen aus und rechne dies es hoch auf ein volles Pensum. Dabei werde übersehen, dass sie über zwei abge schlossene Ausbildungen verfüge. Entsprechend sei auch in der Verfügung vom 2 6. September 2016 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Büroangestellte tätig wäre. Die Rente sei damals lediglich entfallen, da sie als Verkaufsleiterin im Unternehmen ihres Mannes angestellt gewesen sei, welcher mittlerweile verstorben sei , so dass das Unternehmen den Betrieb habe einstellen müssen. Die Stelle im Y.___ sei leicht und wechselbelas tend gewesen, so dass ihr eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Das Valideneinkommen sei damit gestützt auf den Tabellenlohn als Bürokraft festzu setzen (T17, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht , Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen). Für das Invalideneinkommen sei auf das aktuelle Einkommen als Kunde n beraterin im Y.___ abzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Behandler zuerst zu 70 %
und dann zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei . Selbst gestützt auf die
Stellungnahme der RAD-Ärztin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen Oktober 2023 und April 2024 auszugehen . Erst ab Mai 2024 bestehe laut RAD-Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , wobei unklar sei, ob sich dies auf ein 100
%- oder 80
%-Pensum beziehe. Damit bestehe selbst bei Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin zuerst ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab Juli 2024 immer noch auf eine 60%ige, eventualiter eine 47.5%ige Rente.
Eventualiter sei die Stellungnahme der RAD-Ärztin nicht beweiskräftig :
S ie habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht, besitze keinen Facharzttitel Kardiologie und habe in der Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten habe ,
womit sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Entspre chend sei die Angelegenheit eventualiter zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.4 2.4.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V
231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni
2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die
Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137
V
210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1
Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 8. März 2023 zuhanden der Krankentaggeldversiche rung fest, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmen d stark beein trächtigende Symptome wie Schwäche, Schwindel und Herzrasen entwickelt habe. Es sei en eine Herzinsuffizienz und eine Aorteninsuffizienz diagnostiziert worden. Eine koronare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können. Es sei
eine Operation der Herzklappe nötig g e worden, so dass am 1 2. Oktober 2022 der
Aortenklappenersatz bei schwerer Aortenklappeninsuffizienz erfolgt sei, postoperativ habe sich eine schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF
32 % ) gezeigt, welche symptomatisch gewesen sei mit weiterhin Schwäche und Schwindel und welche einer ausgedehnten Medikation bed u rft habe. Es sei eine kardiale ambulante Rehabilitation erfo lgt. Die ab dem 9. Januar 2023 zu 30 % wiederaufgenommene Tätigkeit habe noch nicht gesteigert werden können.
Die kardiologische Verlaufskontrolle am 2 0. März 2023 habe erfreulicherweise eine deutliche Besserung der Pumpfunktion auf eine LVEF 50-55 % gezeigt .
U nklar sei noch , ob die Besserung im Rahmen der medikamentösen Herzinsuffi zienz oder durch die verbesserte Klappenfunktion oder beides bedingt sei. Es sei vorgesehen, die Medikation langsam zu reduzieren mit Erhalt der kardialen Funk tion und Besserung der Beschwerden und besserer Belastbarkeit. Der Verlauf sei abzuwarten, die Arbeitsfähigkeit könne beim aktuellen Pensum belassen werden. Könne die Medikation reduziert werden und sofern die Pumpleistung darunter stabil und die Beschwerdeführerin belastbarer werde, werde eine sukzessive Stei gerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt ( Urk. 14/146/56). 3.2
Die Krankentaggeldversicherung holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, eine kardiologische Kurzbeurtei lung vom 1 2. Mai 2023 ein ( Urk. 14/146/78-83). Dr. A.___ notierte folgende Diagnose ( Urk. 14/146/81): - Valvuläre Kardiopathie mit initial mittel bis schwer eingeschränkter LV Funktion - Stenosefreie Koronarien ( Koro Juli 2022) - Status nach Bio-Aortenklappenersatz Oktober 2022 bei schwergradiger Aortenklappeninsuffizienz - normalisierte systolische LV-Funktion und LV-Diameter - körperlicher Dekonditionierungszustand - c ardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, Hypercholesteri nämie
Dr. A.___ hielt fest, dass ke ine relevante kardiale Funktionseinschränkung mehr vor liege . Insgesamt bestehe ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Normali sierung der initial mittel-schwergradig reduzierten Herzpumpfunktion, wobei die LV-Dysfunktion und Dilatation durch eine schwergradige Aortenklappeninsuffi zienz hervorgerufen worden sei, die mittels Bioprothese behandelt worden sei. Die aktuell noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei nicht mit einer kardialen Ursache erklärbar und am ehesten im Rahmen einer körperlichen Dekonditionie rung bei langem Krankheitsverlauf und Trainingsmangel zu sehen.
Die Beschwerdeführerin sollte weiterhin an einem medizinisch-therapeutischen Training zur Förderung der körperlich-muskulären Kondition teilnehmen.
Als Kassiererin übe sie eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur leichtgra digem körperliche m Belastungsgrad aus. Aus kardiologischer Sicht sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht begründbar. Aus rehabilitativer Sicht werde bei prolongiertem Krankheitsverlauf und dadurch mitbedingter körperlicher Dekonditionierung eine Arbeitsfähi g k e it von ab sofort 50 % empfohlen. Nach vier Wochen sollte nochmals evaluiert werden, ob nicht eine weitere Steigerung möglich sei. Aus kardiologischer Sicht spreche in Anbe tracht der Befundlage nichts dagegen, der Beschwerdeführerin im weiter e n Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit als Kassiererin zu attestieren.
Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr in einer ange passten Tätigkeit. 3.3
3.3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie, notierte im Bericht vom 1 6. August 2023 zuhanden der Hausärztin, dass er den Verdacht auf eine Verschlechterung der kardialen Situation bestätigen könne. Aufgrund des Verlaufs habe nicht wie vorhergehend vermutet nur die schwere Aortenklappeninsuffizienz zur Proble matik beigetragen. Das Absetzen der Herzinsuffizienzmedikamente sei keine gute Idee gewesen, da sie offensichtlich eine langfriste medikamentöse Herzinsuffi zienzmedikation benötige, welche nun langsam wieder aufgebaut werde ( Urk. 14/146/121-122). 3.3.2
I m von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht vom 1. Dezember 2023 erklärte Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Herzoperation vorübergehend gebessert , danach aber stark verschlechtert habe. Dies wohl deshalb, weil die Herzinsuffizienzmedikamente red u ziert worden seien aufgrund der Vermutung, dass die schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion auf die schwere Aortenklappeninsuffizienz zurückzu führen sei. D as sei aufgrund des Verlaufs jedoch nicht der Fall. Offensichtlich bestehe nicht nur eine Valvulopathie , sondern auch eine dilatative Kardiomyo pathie. Es lägen weiterhin eine Belastungsintoleranz, Schwäche, Ödeme und Dyspnoe vor .
Die Situ a tion habe sich objektiv etwas verbessert (Verbesserung der LVEF), das subjektive Empfinden hinke jedoch nach respektive zeige sich höchstens eine leichte Verbesserung der Klinik. Es sei grundsätzlich noch mit einer gewissen Verbesserung zu rechnen .
D a die dilatative Kardiomyopathie nicht heilbar sei, bestehe wohl auch langfristig trotz optimaler Therapie eine gewisse Leistungsein schränkung.
Er könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen ( Urk. 14/146/117). 3.4
3.4.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2024 folgende, gekürzt wieder gegebenen Diagnosen ( Urk. 14/146/156): - Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion ( HFrEF ) multifaktori eller Ätiologie - Valvuläre Herzkrankheit sowie vormals dilatative Kardiomyopathie - Schwere allergische Reaktion auf Metamizol/ Novalgin Oktober 2022
Es sei die klinische Verlaufskontrolle bei HFrEF unter optimal- medical - therapy (OMT) erfolgt. Die Beschwerdeführerin beschreibe grundsätzlich einen guten Verlauf. Es bestehe aber noch eine Dyspnoe NYHA II. Die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal kompensiert mit einem tiefen Blutdruck unter vierfacher Herzin suffizienz-Therapie, heute bei 92/81 mmHg . Elektrokardiographisch zeigten sich weiterhin eine unspezifische QRS-Verbreiterung und eine Niedervoltage . Echo kardiographisch zeige sich erfreulicherweise eine Bestätigung der verbesserten LVEF (weiterhin nunmehr leicht eingeschränkt mit 47 % ). Damit zeige sich nach drei Monaten OMT ein unveränderter Befund.
Er empfehle die Medikation unverändert fortzuführen und eine Kontrolle in drei Monaten. 3.4.2
Im Bericht vom 2 4. Mai 2024 hielt Dr. C.___ fest ( Urk. 14/153/9-11), dass die Beschwerdeführerin beschreibe, dass es ihr nicht gut gehe, sie häufig an einem Völlegefühl leide und eine Leistungsreduktion habe. Er sehe eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin mit einem tief-normalen Blutdruckwert von 109/80 mmHg und einem hochnormalen Puls von 94 bpm. Elektrokardiogra phisch zeigten sich ein Sinusrhyt h mus und eine vorbekannte Niedervoltage . Seit der letzten Konsultation und der Reduktion der Medikation hätten sich keine relevanten Veränderungen ergeben. Die häuslichen Blutdruckwerte seien eher im tiefen Bereich um 95-100 mmHg systolisch. Werte kleiner als 80 mmHg systolisch habe sie nicht mehr gehabt. Echokardiographisch ergebe sich heute erstmals ein LVEF-Wert grösser als 50 % und damit auch die Beurteilung einer doch erhal tenen systolischen Funktion.
Die Herzfunktion habe sich im direkten Bildvergleich innerhalb der letzten Monate normalisiert. An der aktuellen Medikation wolle er daher keine Ände rungen vornehmen. Er habe die Beschwerdeführerin bei Angabe der Leistungs schwäche noch ergometrisch belastet. Hier ergebe sich tatsächlich eine unter durchschnittliche Leistungsfähigkeit trotz Ausbelastung. Warum dies so sei, könne er aktuell nicht sagen. Möglicherweise bestehe tatsächlich eine Dekonditi onierung und/oder eine pulmonale Begleiterkrankung. Auch funktionelle Beschwerden schliesse er nicht aus.
Er denke nicht, dass das Völlegefühl kardial bedingt sei. Die sich bessernde systolische Funktion des Herzens passe nicht zum subjektiven Gefühl der Verschlechterung seitens der Beschwerdeführerin. Es sollten eine pneumologische und eine gastroenterologische Kontrolle erfolgen. Er sehe die Indikation für eine kardiale stationäre Reha. 3.4.3
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2024 konsta tierte Dr. C. __ _ ( Urk. 14/153/3-7), dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Prognostisch sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig, die Langzeit-Prognose sei offen. Sie sei eingeschränkt durch eine Leistungsreduktion , welche objektivierbar sei bis 45 % der Soll-Leistung. 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 6. Juli 2024 aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur pneumologischen Stand ortbestimmung bei einer unklaren Belastungsdyspnoe vorgestellt habe. Lungen funktionell zei ge sich ein Normalbefund trotz floriden Rauchkonsums. Hinweise für eine Diffusionsstörung zeigten sich nicht. Er empfehle eine ambulante Physi otherapie zum Ausbau der Leistungsfähigkeit ( Urk. 14/161). 3.6
Med. pract . Z.___
stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. August 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Herzinsuffizienz multifaktorieller Ätiologie - aktuell HFpEF 53 % - Aortenklappeninsuffizienz mit dilatativer Kardiomyopathie - Aortenklappenersatz Oktober 2022
I n den letzten Monaten habe sich keine Besserung eingestellt. Es sei aber auch zu keiner Verschlechterung gekommen, vom Verlauf her scheine zeitnah keine höhere Belastbarkeit als 30 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Kassie rerin/Mitarbeiterin im Baumarkt erreiche die Beschwerdeführerin nach drei, maximal vier Stunden das Limit und brauche ab drei Stunden mehr Pause. Prog nostisch sei soweit beurteilbar aktuell eher eine Stabilisierung statt eine Besse rung zu erwarten, eine andere Tätigkeit werde die Belastbarkeit nicht wesentlich ändern können . Sie habe seit dem 2 7. August 2023 eine durchgehende Arbeits unfähigkeit von 70 % attestiert ( Urk. 14/159). 3. 7
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 ( Urk. 14/166/4-6) die valvuläre Herzkrankheit im Rahmen einer dilatativen Kardiomyopathie als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notierte sie (1) eine allergische Reaktion auf Metamizol Oktober 2022 und (2) eine Belastungsdyspnoe. Versicherungsmedizinisch theoretisch sei die Beschwerdeführerin vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 2023 voll arbeits unfähig, vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei eine 70%ige Arbeitsunfähig keit anzunehmen (wegen LVEF 39 %), seither sei von einer Reduktion auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schwere körperliche Tätigkeiten, ohne Nachtarbeit und ohne extreme Hitze oder Kälte , entsprächen dem Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass nach einer Herzoperation wegen einer valvulären Kardiopathie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Nach stattgehabter Herzoperation mit Thorakotomie werde von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für eine Dauer von sechs Monaten ausgegangen (d.h.
bis ca .
April
2023). Ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin bereits wieder in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse gearbeitet. Die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2023 attest i ert. Die Beschwerdeführerin habe aber laut Eingliederungsbericht (EB) weiterhin nur 30 % gearbeitet. Gemäss kardiologischem Bericht habe sich die Pumpleistung des Herzens sukzessive verbessert im Zeitraum von Oktober 2023 bis Mai 202 4. In der Fahrradergometrie habe sich eine Belastbarkeit von 6O Watt bei einem MET von 3.6 gezeigt (dies
ent s preche einer Belastbarkeit von beispielsweise Spazierengehen, Sta u b saugen, Golfspielen, Pilates etc.). Es finde sich keine Erklärung für die unter durchschnitt liche Leistungsfähigkeit. Auch in der pneumologischen Beur teilung finde sich kein Korrelat. Ein Rauchstopp und eine stationäre kardiale Rehabi litation seien durch den Kardiologen als indiziert angesehen worden.
Es sei anhand der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nur in einem 30 % - Pensum arbeite. Die Tätigkeit als Kassie rerin werde als leicht eingestuft und würde dem Belastungsprofil bereits entspre chen.
Dauerhaft sei anhand der aktuellen kardiologischen Befunde von einer Arbeits fähigkeit von 70 % auszugehen (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Einschätzung gelte ab Mai 2024, zwischen Oktober
2023 und April 2024 habe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden (jeweils bezogen auf das angestammte 80 % -Pensum) . Über Therapiebemühungen (wie die empfohlene Physiothera p ie oder kardiale Rehabilitation) sei nichts
bekannt , was auf einen lediglich m ä ssigen Leidensdruck hinweis e.
4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der versicherungsmedi zinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___ . Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen sei vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 202 3. Vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei sie zu 70 % arbeitsun fähig gewesen, danach sei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bis dato erfolgt ( Urk. 14/166/5).
Weiter führte Dr. E.___ aus, dass sie dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf). Dies gelte seit Mai 202 4. Zwischen Oktober 2023 und April 2024 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden , jeweils bezogen auf das ange stammte Pensum von 80 % ( Urk. 14/166/6). 4.1.2
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine anhaltende Leistungs minderung, Erschöpfung, Völlegefühl und Schwindel in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei (E. 3.7) . Die behandelnden Ärzte konnten allerdings keine kardiologisch oder pneumologisch objektivierbaren Befunde erheben, welche die ergometrisch erhobene Leistungsminderung erklären könnt e n , sondern gingen von einer Dekonditionierung aus (E. 3.4 und E. 3.5) . Eine Dekonditionierung stellt in der Regel allerdings keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Es ist darüber hinaus nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit sich die ergo metrisch erhobene unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit als Kassiererin auswirken soll bzw.
in dieser leichten Tätigkeit zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und erhöhtem Pausenbedarf führen soll (vgl. E. 3.7).
4.1.3
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen von Dr . C.___ (vgl. E. 3.4.3) und med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) fehl t in der Stellungnahme von Dr. E.___ .
Anhand der Akten kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil bzw. die Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 2 6. September 2016, Urk. 14/117; Verfügungsteil 2, Urk. 14/121) .
Zusammenfassend bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. E.___ . Dies aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und ihre quantitative Einschätzung der Arbeits fähigkeit mit jenen der übrigen Ärzte nicht in Einklang zu bringen ist und dies - in Bezug auf die konkrete Schätzung - nicht erklärt wird. 4.2
Die weiteren im Recht liegenden Berichte lassen ebenfalls keine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen zu: 4.2.1
Die von med. pract . Z.___
seit August 2023 durchgehend unverändert attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ist nicht schlüssig nachvollziehbar aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde (E. 3.6 ; vgl. auch E. 3.1 ).
Dr. C.___ seinerseits attestierte auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne genauere Angabe der funktionellen Einschränkungen oder eines angepassten Tätigkeitsprofils (E. 3.4).
Dr. D.___ äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
E.
3.5).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist des Weiteren auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2. 2
D ie Kurzbeurteilung von Dr. A.___ datiert vom 1 2. Mai 2023 und damit noch vor der unbestritten eingetretenen ( allenfalls vorübergehenden) Verschlechterung infolge der Medikamentenreduktion und der damit einhergehenden veränderten Diagnosestellung. Entsprechend ist seine Kurzbeurteilung nicht geeignet , eine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen vorzu nehmen (vgl. E. 3.2). 4. 3
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen funktionelle Auswirkungen (auch im zeitlichen Verlauf) in geeigneter Weise abklärt, wobei allfällig noch bestehende orthopä dische Probleme mit zu beurteilen
sind . Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung (E. 2.1) neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei entschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. September 2022 in der angestammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsunfähig gewesen sei, womit das Wartejahr begonnen habe. Gemäss den Abklärungen habe die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Warte jahres noch 70 % betragen, ab November 2023 sei sie wieder zu 70 % arbeits fähig. Somit sei die höhergradige Einschränkung nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht längerdauernd und darum nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben als voll e rwerbstätig zu qualifi zieren. Das Valideneinkommen sei anhand der aktuellen Tätigkeit in einem vollen Pensum festgesetzt worden. Dem sei der Tabellenlohn gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Detailhandel im Kompetenzniveau 2 in einem 70
%-Pensum gegenüberzustellen (TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompe tenzniveau 2) , woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34
% resultiere ( Urk. 2).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor ( Urk. 1) , dass sie nach Ablauf des Wartejahres weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, womit sie d ie Voraus setzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches erfülle. Damit stehe ihr ab September 2023 eine ganze Rente zu. Beim Valideneinkommen gehe die Beschwer de gegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen aus und rechne dies es hoch auf ein volles Pensum. Dabei werde übersehen, dass sie über zwei abge schlossene Ausbildungen verfüge. Entsprechend sei auch in der Verfügung vom 2 6. September 2016 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Büroangestellte tätig wäre. Die Rente sei damals lediglich entfallen, da sie als Verkaufsleiterin im Unternehmen ihres Mannes angestellt gewesen sei, welcher mittlerweile verstorben sei , so dass das Unternehmen den Betrieb habe einstellen müssen. Die Stelle im Y.___ sei leicht und wechselbelas tend gewesen, so dass ihr eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Das Valideneinkommen sei damit gestützt auf den Tabellenlohn als Bürokraft festzu setzen (T17, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht , Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen). Für das Invalideneinkommen sei auf das aktuelle Einkommen als Kunde n beraterin im Y.___ abzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Behandler zuerst zu 70 %
und dann zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei . Selbst gestützt auf die
Stellungnahme der RAD-Ärztin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen Oktober 2023 und April 2024 auszugehen . Erst ab Mai 2024 bestehe laut RAD-Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , wobei unklar sei, ob sich dies auf ein 100
%- oder 80
%-Pensum beziehe. Damit bestehe selbst bei Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin zuerst ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab Juli 2024 immer noch auf eine 60%ige, eventualiter eine 47.5%ige Rente.
Eventualiter sei die Stellungnahme der RAD-Ärztin nicht beweiskräftig :
S ie habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht, besitze keinen Facharzttitel Kardiologie und habe in der Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten habe ,
womit sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Entspre chend sei die Angelegenheit eventualiter zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.4 2.4.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V
231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni
2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die
Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137
V
210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
E. 1.3 Mit Einwand vom 2 1. Oktober 2024 beantragte die Versicherte die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ( Urk. 14 /171). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren ab ( Urk. 14/185 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. März 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen wurde ( Verfahrensnr . IV.2025.00215).
2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2025 erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. September 2023 eine (unbefristete) ganze Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventu aliter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine ganze und ab dem 1. Juli 2024 eine 60%ige, eventuell eine 47.5%ige IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Pensionskasse Y.___ sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-187), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeit wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15), welche sich nicht vernehmen liess, worüber die Parteien am 1. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegange n . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
E. 3.1 Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 8. März 2023 zuhanden der Krankentaggeldversiche rung fest, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmen d stark beein trächtigende Symptome wie Schwäche, Schwindel und Herzrasen entwickelt habe. Es sei en eine Herzinsuffizienz und eine Aorteninsuffizienz diagnostiziert worden. Eine koronare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können. Es sei
eine Operation der Herzklappe nötig g e worden, so dass am 1 2. Oktober 2022 der
Aortenklappenersatz bei schwerer Aortenklappeninsuffizienz erfolgt sei, postoperativ habe sich eine schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF
32 % ) gezeigt, welche symptomatisch gewesen sei mit weiterhin Schwäche und Schwindel und welche einer ausgedehnten Medikation bed u rft habe. Es sei eine kardiale ambulante Rehabilitation erfo lgt. Die ab dem 9. Januar 2023 zu 30 % wiederaufgenommene Tätigkeit habe noch nicht gesteigert werden können.
Die kardiologische Verlaufskontrolle am 2 0. März 2023 habe erfreulicherweise eine deutliche Besserung der Pumpfunktion auf eine LVEF 50-55 % gezeigt .
U nklar sei noch , ob die Besserung im Rahmen der medikamentösen Herzinsuffi zienz oder durch die verbesserte Klappenfunktion oder beides bedingt sei. Es sei vorgesehen, die Medikation langsam zu reduzieren mit Erhalt der kardialen Funk tion und Besserung der Beschwerden und besserer Belastbarkeit. Der Verlauf sei abzuwarten, die Arbeitsfähigkeit könne beim aktuellen Pensum belassen werden. Könne die Medikation reduziert werden und sofern die Pumpleistung darunter stabil und die Beschwerdeführerin belastbarer werde, werde eine sukzessive Stei gerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt ( Urk. 14/146/56).
E. 3.2 Die Krankentaggeldversicherung holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, eine kardiologische Kurzbeurtei lung vom 1 2. Mai 2023 ein ( Urk. 14/146/78-83). Dr. A.___ notierte folgende Diagnose ( Urk. 14/146/81): - Valvuläre Kardiopathie mit initial mittel bis schwer eingeschränkter LV Funktion - Stenosefreie Koronarien ( Koro Juli 2022) - Status nach Bio-Aortenklappenersatz Oktober 2022 bei schwergradiger Aortenklappeninsuffizienz - normalisierte systolische LV-Funktion und LV-Diameter - körperlicher Dekonditionierungszustand - c ardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, Hypercholesteri nämie
Dr. A.___ hielt fest, dass ke ine relevante kardiale Funktionseinschränkung mehr vor liege . Insgesamt bestehe ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Normali sierung der initial mittel-schwergradig reduzierten Herzpumpfunktion, wobei die LV-Dysfunktion und Dilatation durch eine schwergradige Aortenklappeninsuffi zienz hervorgerufen worden sei, die mittels Bioprothese behandelt worden sei. Die aktuell noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei nicht mit einer kardialen Ursache erklärbar und am ehesten im Rahmen einer körperlichen Dekonditionie rung bei langem Krankheitsverlauf und Trainingsmangel zu sehen.
Die Beschwerdeführerin sollte weiterhin an einem medizinisch-therapeutischen Training zur Förderung der körperlich-muskulären Kondition teilnehmen.
Als Kassiererin übe sie eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur leichtgra digem körperliche m Belastungsgrad aus. Aus kardiologischer Sicht sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht begründbar. Aus rehabilitativer Sicht werde bei prolongiertem Krankheitsverlauf und dadurch mitbedingter körperlicher Dekonditionierung eine Arbeitsfähi g k e it von ab sofort 50 % empfohlen. Nach vier Wochen sollte nochmals evaluiert werden, ob nicht eine weitere Steigerung möglich sei. Aus kardiologischer Sicht spreche in Anbe tracht der Befundlage nichts dagegen, der Beschwerdeführerin im weiter e n Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit als Kassiererin zu attestieren.
Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr in einer ange passten Tätigkeit.
E. 3.3.1 Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie, notierte im Bericht vom 1 6. August 2023 zuhanden der Hausärztin, dass er den Verdacht auf eine Verschlechterung der kardialen Situation bestätigen könne. Aufgrund des Verlaufs habe nicht wie vorhergehend vermutet nur die schwere Aortenklappeninsuffizienz zur Proble matik beigetragen. Das Absetzen der Herzinsuffizienzmedikamente sei keine gute Idee gewesen, da sie offensichtlich eine langfriste medikamentöse Herzinsuffi zienzmedikation benötige, welche nun langsam wieder aufgebaut werde ( Urk. 14/146/121-122).
E. 3.3.2 I m von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht vom 1. Dezember 2023 erklärte Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Herzoperation vorübergehend gebessert , danach aber stark verschlechtert habe. Dies wohl deshalb, weil die Herzinsuffizienzmedikamente red u ziert worden seien aufgrund der Vermutung, dass die schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion auf die schwere Aortenklappeninsuffizienz zurückzu führen sei. D as sei aufgrund des Verlaufs jedoch nicht der Fall. Offensichtlich bestehe nicht nur eine Valvulopathie , sondern auch eine dilatative Kardiomyo pathie. Es lägen weiterhin eine Belastungsintoleranz, Schwäche, Ödeme und Dyspnoe vor .
Die Situ a tion habe sich objektiv etwas verbessert (Verbesserung der LVEF), das subjektive Empfinden hinke jedoch nach respektive zeige sich höchstens eine leichte Verbesserung der Klinik. Es sei grundsätzlich noch mit einer gewissen Verbesserung zu rechnen .
D a die dilatative Kardiomyopathie nicht heilbar sei, bestehe wohl auch langfristig trotz optimaler Therapie eine gewisse Leistungsein schränkung.
Er könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen ( Urk. 14/146/117).
E. 3.4.1 Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2024 folgende, gekürzt wieder gegebenen Diagnosen ( Urk. 14/146/156): - Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion ( HFrEF ) multifaktori eller Ätiologie - Valvuläre Herzkrankheit sowie vormals dilatative Kardiomyopathie - Schwere allergische Reaktion auf Metamizol/ Novalgin Oktober 2022
Es sei die klinische Verlaufskontrolle bei HFrEF unter optimal- medical - therapy (OMT) erfolgt. Die Beschwerdeführerin beschreibe grundsätzlich einen guten Verlauf. Es bestehe aber noch eine Dyspnoe NYHA II. Die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal kompensiert mit einem tiefen Blutdruck unter vierfacher Herzin suffizienz-Therapie, heute bei 92/81 mmHg . Elektrokardiographisch zeigten sich weiterhin eine unspezifische QRS-Verbreiterung und eine Niedervoltage . Echo kardiographisch zeige sich erfreulicherweise eine Bestätigung der verbesserten LVEF (weiterhin nunmehr leicht eingeschränkt mit 47 % ). Damit zeige sich nach drei Monaten OMT ein unveränderter Befund.
Er empfehle die Medikation unverändert fortzuführen und eine Kontrolle in drei Monaten.
E. 3.4.2 Im Bericht vom 2 4. Mai 2024 hielt Dr. C.___ fest ( Urk. 14/153/9-11), dass die Beschwerdeführerin beschreibe, dass es ihr nicht gut gehe, sie häufig an einem Völlegefühl leide und eine Leistungsreduktion habe. Er sehe eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin mit einem tief-normalen Blutdruckwert von 109/80 mmHg und einem hochnormalen Puls von 94 bpm. Elektrokardiogra phisch zeigten sich ein Sinusrhyt h mus und eine vorbekannte Niedervoltage . Seit der letzten Konsultation und der Reduktion der Medikation hätten sich keine relevanten Veränderungen ergeben. Die häuslichen Blutdruckwerte seien eher im tiefen Bereich um 95-100 mmHg systolisch. Werte kleiner als 80 mmHg systolisch habe sie nicht mehr gehabt. Echokardiographisch ergebe sich heute erstmals ein LVEF-Wert grösser als 50 % und damit auch die Beurteilung einer doch erhal tenen systolischen Funktion.
Die Herzfunktion habe sich im direkten Bildvergleich innerhalb der letzten Monate normalisiert. An der aktuellen Medikation wolle er daher keine Ände rungen vornehmen. Er habe die Beschwerdeführerin bei Angabe der Leistungs schwäche noch ergometrisch belastet. Hier ergebe sich tatsächlich eine unter durchschnittliche Leistungsfähigkeit trotz Ausbelastung. Warum dies so sei, könne er aktuell nicht sagen. Möglicherweise bestehe tatsächlich eine Dekonditi onierung und/oder eine pulmonale Begleiterkrankung. Auch funktionelle Beschwerden schliesse er nicht aus.
Er denke nicht, dass das Völlegefühl kardial bedingt sei. Die sich bessernde systolische Funktion des Herzens passe nicht zum subjektiven Gefühl der Verschlechterung seitens der Beschwerdeführerin. Es sollten eine pneumologische und eine gastroenterologische Kontrolle erfolgen. Er sehe die Indikation für eine kardiale stationäre Reha.
E. 3.4.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2024 konsta tierte Dr. C. __ _ ( Urk. 14/153/3-7), dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Prognostisch sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig, die Langzeit-Prognose sei offen. Sie sei eingeschränkt durch eine Leistungsreduktion , welche objektivierbar sei bis 45 % der Soll-Leistung.
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Facharzt für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 6. Juli 2024 aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur pneumologischen Stand ortbestimmung bei einer unklaren Belastungsdyspnoe vorgestellt habe. Lungen funktionell zei ge sich ein Normalbefund trotz floriden Rauchkonsums. Hinweise für eine Diffusionsstörung zeigten sich nicht. Er empfehle eine ambulante Physi otherapie zum Ausbau der Leistungsfähigkeit ( Urk. 14/161).
E. 3.6 Med. pract . Z.___
stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. August 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Herzinsuffizienz multifaktorieller Ätiologie - aktuell HFpEF 53 % - Aortenklappeninsuffizienz mit dilatativer Kardiomyopathie - Aortenklappenersatz Oktober 2022
I n den letzten Monaten habe sich keine Besserung eingestellt. Es sei aber auch zu keiner Verschlechterung gekommen, vom Verlauf her scheine zeitnah keine höhere Belastbarkeit als 30 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Kassie rerin/Mitarbeiterin im Baumarkt erreiche die Beschwerdeführerin nach drei, maximal vier Stunden das Limit und brauche ab drei Stunden mehr Pause. Prog nostisch sei soweit beurteilbar aktuell eher eine Stabilisierung statt eine Besse rung zu erwarten, eine andere Tätigkeit werde die Belastbarkeit nicht wesentlich ändern können . Sie habe seit dem 2 7. August 2023 eine durchgehende Arbeits unfähigkeit von 70 % attestiert ( Urk. 14/159).
E. 7 RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 ( Urk. 14/166/4-6) die valvuläre Herzkrankheit im Rahmen einer dilatativen Kardiomyopathie als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notierte sie (1) eine allergische Reaktion auf Metamizol Oktober 2022 und (2) eine Belastungsdyspnoe. Versicherungsmedizinisch theoretisch sei die Beschwerdeführerin vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 2023 voll arbeits unfähig, vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei eine 70%ige Arbeitsunfähig keit anzunehmen (wegen LVEF 39 %), seither sei von einer Reduktion auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schwere körperliche Tätigkeiten, ohne Nachtarbeit und ohne extreme Hitze oder Kälte , entsprächen dem Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass nach einer Herzoperation wegen einer valvulären Kardiopathie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Nach stattgehabter Herzoperation mit Thorakotomie werde von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für eine Dauer von sechs Monaten ausgegangen (d.h.
bis ca .
April
2023). Ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin bereits wieder in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse gearbeitet. Die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2023 attest i ert. Die Beschwerdeführerin habe aber laut Eingliederungsbericht (EB) weiterhin nur 30 % gearbeitet. Gemäss kardiologischem Bericht habe sich die Pumpleistung des Herzens sukzessive verbessert im Zeitraum von Oktober 2023 bis Mai 202 4. In der Fahrradergometrie habe sich eine Belastbarkeit von 6O Watt bei einem MET von 3.6 gezeigt (dies
ent s preche einer Belastbarkeit von beispielsweise Spazierengehen, Sta u b saugen, Golfspielen, Pilates etc.). Es finde sich keine Erklärung für die unter durchschnitt liche Leistungsfähigkeit. Auch in der pneumologischen Beur teilung finde sich kein Korrelat. Ein Rauchstopp und eine stationäre kardiale Rehabi litation seien durch den Kardiologen als indiziert angesehen worden.
Es sei anhand der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nur in einem 30 % - Pensum arbeite. Die Tätigkeit als Kassie rerin werde als leicht eingestuft und würde dem Belastungsprofil bereits entspre chen.
Dauerhaft sei anhand der aktuellen kardiologischen Befunde von einer Arbeits fähigkeit von 70 % auszugehen (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Einschätzung gelte ab Mai 2024, zwischen Oktober
2023 und April 2024 habe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden (jeweils bezogen auf das angestammte 80 % -Pensum) . Über Therapiebemühungen (wie die empfohlene Physiothera p ie oder kardiale Rehabilitation) sei nichts
bekannt , was auf einen lediglich m ä ssigen Leidensdruck hinweis e.
4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der versicherungsmedi zinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___ . Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen sei vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 202 3. Vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei sie zu 70 % arbeitsun fähig gewesen, danach sei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bis dato erfolgt ( Urk. 14/166/5).
Weiter führte Dr. E.___ aus, dass sie dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf). Dies gelte seit Mai 202 4. Zwischen Oktober 2023 und April 2024 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden , jeweils bezogen auf das ange stammte Pensum von 80 % ( Urk. 14/166/6). 4.1.2
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine anhaltende Leistungs minderung, Erschöpfung, Völlegefühl und Schwindel in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei (E. 3.7) . Die behandelnden Ärzte konnten allerdings keine kardiologisch oder pneumologisch objektivierbaren Befunde erheben, welche die ergometrisch erhobene Leistungsminderung erklären könnt e n , sondern gingen von einer Dekonditionierung aus (E. 3.4 und E. 3.5) . Eine Dekonditionierung stellt in der Regel allerdings keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Es ist darüber hinaus nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit sich die ergo metrisch erhobene unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit als Kassiererin auswirken soll bzw.
in dieser leichten Tätigkeit zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und erhöhtem Pausenbedarf führen soll (vgl. E. 3.7).
4.1.3
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen von Dr . C.___ (vgl. E. 3.4.3) und med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) fehl t in der Stellungnahme von Dr. E.___ .
Anhand der Akten kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil bzw. die Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 2 6. September 2016, Urk. 14/117; Verfügungsteil 2, Urk. 14/121) .
Zusammenfassend bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. E.___ . Dies aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und ihre quantitative Einschätzung der Arbeits fähigkeit mit jenen der übrigen Ärzte nicht in Einklang zu bringen ist und dies - in Bezug auf die konkrete Schätzung - nicht erklärt wird. 4.2
Die weiteren im Recht liegenden Berichte lassen ebenfalls keine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen zu: 4.2.1
Die von med. pract . Z.___
seit August 2023 durchgehend unverändert attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ist nicht schlüssig nachvollziehbar aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde (E. 3.6 ; vgl. auch E. 3.1 ).
Dr. C.___ seinerseits attestierte auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne genauere Angabe der funktionellen Einschränkungen oder eines angepassten Tätigkeitsprofils (E. 3.4).
Dr. D.___ äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
E.
3.5).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist des Weiteren auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2. 2
D ie Kurzbeurteilung von Dr. A.___ datiert vom 1 2. Mai 2023 und damit noch vor der unbestritten eingetretenen ( allenfalls vorübergehenden) Verschlechterung infolge der Medikamentenreduktion und der damit einhergehenden veränderten Diagnosestellung. Entsprechend ist seine Kurzbeurteilung nicht geeignet , eine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen vorzu nehmen (vgl. E. 3.2). 4. 3
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen funktionelle Auswirkungen (auch im zeitlichen Verlauf) in geeigneter Weise abklärt, wobei allfällig noch bestehende orthopä dische Probleme mit zu beurteilen
sind . Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung (E. 2.1) neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei entschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00124 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 3. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, meldete sich am 10 . Juli 2000 (Eingangs datum) unter Hinweis auf seit 1998 bestehende Tennisarmbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 14 /2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % im Härtefall eine halbe Rente der Invalidenversiche rung ab dem 1. Juli 2000 zu (Urk. 14 /23).
Mit Eingabe vom 16. September 2002 machte die Versicherte eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 14 /27). Nach weiteren Abklä rungen verfügte die IV-Stelle am 3. März 2004, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat
(Urk. 14 /42 ; Verfügungsteil 2, Urk. 14/40 ).
Im Rahmen des am 9. November 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl.
Urk. 14 /43) wurde die Rente unverändert bestätigt (Urk. 14 /47).
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut eine Revision ein ,
tätigte weitere Abklärungen und hob die Rente mit Verfügung vom 15. April
2011
per Ende Mai 2011 auf (Urk. 14 /73). Hiergegen erhob die Versi cherte am 1 3. Mai 2011 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 14/74/3), welche mit Urteil vom 2 4. April 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 14/ 81 , Verfahrensnr . IV.2011.00522).
In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 1 0. Juli 2012 (Eingangsdatum) bereits erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 14/77). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. November 2016 ( Urk. 14/122; Verfügungs teil 2, Urk. 14/121) eine vom 1. August bis 3 0. November 2014 befristete ganze Rente zu. 1.2
Am 1 7. Februar 202 3 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Herzklappen-Operation mit noch reduzierter Pumpleistung und damit einher gehender Leistungseinbusse erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/132). Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass seit längerem eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, welche nicht gesteigert werden könne, so dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und eine
Rente geprüft werde ( Urk. 14/144). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein ( Urk. 14/146). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Oktober 2024, Urk. 14/167 ; Einwand vom 2 1. Oktober 2024, Urk. 14/171; ergänzende Einwandbegründung , Urk. 14/178) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3 1. Januar 2025 ab ( Urk. 2). 1.3
Mit Einwand vom 2 1. Oktober 2024 beantragte die Versicherte die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ( Urk. 14 /171). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs verfahren ab ( Urk. 14/185 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. März 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen wurde ( Verfahrensnr . IV.2025.00215).
2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2025 erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. September 2023 eine (unbefristete) ganze Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventu aliter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine ganze und ab dem 1. Juli 2024 eine 60%ige, eventuell eine 47.5%ige IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Pensionskasse Y.___ sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-187), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeit wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15), welche sich nicht vernehmen liess, worüber die Parteien am 1. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegange n . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. September 2022 in der angestammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsunfähig gewesen sei, womit das Wartejahr begonnen habe. Gemäss den Abklärungen habe die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Warte jahres noch 70 % betragen, ab November 2023 sei sie wieder zu 70 % arbeits fähig. Somit sei die höhergradige Einschränkung nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht längerdauernd und darum nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben als voll e rwerbstätig zu qualifi zieren. Das Valideneinkommen sei anhand der aktuellen Tätigkeit in einem vollen Pensum festgesetzt worden. Dem sei der Tabellenlohn gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Detailhandel im Kompetenzniveau 2 in einem 70
%-Pensum gegenüberzustellen (TA1, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompe tenzniveau 2) , woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34
% resultiere ( Urk. 2). 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor ( Urk. 1) , dass sie nach Ablauf des Wartejahres weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, womit sie d ie Voraus setzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches erfülle. Damit stehe ihr ab September 2023 eine ganze Rente zu. Beim Valideneinkommen gehe die Beschwer de gegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen aus und rechne dies es hoch auf ein volles Pensum. Dabei werde übersehen, dass sie über zwei abge schlossene Ausbildungen verfüge. Entsprechend sei auch in der Verfügung vom 2 6. September 2016 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Büroangestellte tätig wäre. Die Rente sei damals lediglich entfallen, da sie als Verkaufsleiterin im Unternehmen ihres Mannes angestellt gewesen sei, welcher mittlerweile verstorben sei , so dass das Unternehmen den Betrieb habe einstellen müssen. Die Stelle im Y.___ sei leicht und wechselbelas tend gewesen, so dass ihr eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei. Das Valideneinkommen sei damit gestützt auf den Tabellenlohn als Bürokraft festzu setzen (T17, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht , Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen). Für das Invalideneinkommen sei auf das aktuelle Einkommen als Kunde n beraterin im Y.___ abzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Behandler zuerst zu 70 %
und dann zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei . Selbst gestützt auf die
Stellungnahme der RAD-Ärztin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen Oktober 2023 und April 2024 auszugehen . Erst ab Mai 2024 bestehe laut RAD-Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , wobei unklar sei, ob sich dies auf ein 100
%- oder 80
%-Pensum beziehe. Damit bestehe selbst bei Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin zuerst ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab Juli 2024 immer noch auf eine 60%ige, eventualiter eine 47.5%ige Rente.
Eventualiter sei die Stellungnahme der RAD-Ärztin nicht beweiskräftig :
S ie habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht, besitze keinen Facharzttitel Kardiologie und habe in der Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten habe ,
womit sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Entspre chend sei die Angelegenheit eventualiter zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.4 2.4.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V
231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni
2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die
Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137
V
210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1
Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 8. März 2023 zuhanden der Krankentaggeldversiche rung fest, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmen d stark beein trächtigende Symptome wie Schwäche, Schwindel und Herzrasen entwickelt habe. Es sei en eine Herzinsuffizienz und eine Aorteninsuffizienz diagnostiziert worden. Eine koronare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können. Es sei
eine Operation der Herzklappe nötig g e worden, so dass am 1 2. Oktober 2022 der
Aortenklappenersatz bei schwerer Aortenklappeninsuffizienz erfolgt sei, postoperativ habe sich eine schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF
32 % ) gezeigt, welche symptomatisch gewesen sei mit weiterhin Schwäche und Schwindel und welche einer ausgedehnten Medikation bed u rft habe. Es sei eine kardiale ambulante Rehabilitation erfo lgt. Die ab dem 9. Januar 2023 zu 30 % wiederaufgenommene Tätigkeit habe noch nicht gesteigert werden können.
Die kardiologische Verlaufskontrolle am 2 0. März 2023 habe erfreulicherweise eine deutliche Besserung der Pumpfunktion auf eine LVEF 50-55 % gezeigt .
U nklar sei noch , ob die Besserung im Rahmen der medikamentösen Herzinsuffi zienz oder durch die verbesserte Klappenfunktion oder beides bedingt sei. Es sei vorgesehen, die Medikation langsam zu reduzieren mit Erhalt der kardialen Funk tion und Besserung der Beschwerden und besserer Belastbarkeit. Der Verlauf sei abzuwarten, die Arbeitsfähigkeit könne beim aktuellen Pensum belassen werden. Könne die Medikation reduziert werden und sofern die Pumpleistung darunter stabil und die Beschwerdeführerin belastbarer werde, werde eine sukzessive Stei gerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt ( Urk. 14/146/56). 3.2
Die Krankentaggeldversicherung holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, eine kardiologische Kurzbeurtei lung vom 1 2. Mai 2023 ein ( Urk. 14/146/78-83). Dr. A.___ notierte folgende Diagnose ( Urk. 14/146/81): - Valvuläre Kardiopathie mit initial mittel bis schwer eingeschränkter LV Funktion - Stenosefreie Koronarien ( Koro Juli 2022) - Status nach Bio-Aortenklappenersatz Oktober 2022 bei schwergradiger Aortenklappeninsuffizienz - normalisierte systolische LV-Funktion und LV-Diameter - körperlicher Dekonditionierungszustand - c ardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, Hypercholesteri nämie
Dr. A.___ hielt fest, dass ke ine relevante kardiale Funktionseinschränkung mehr vor liege . Insgesamt bestehe ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Normali sierung der initial mittel-schwergradig reduzierten Herzpumpfunktion, wobei die LV-Dysfunktion und Dilatation durch eine schwergradige Aortenklappeninsuffi zienz hervorgerufen worden sei, die mittels Bioprothese behandelt worden sei. Die aktuell noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei nicht mit einer kardialen Ursache erklärbar und am ehesten im Rahmen einer körperlichen Dekonditionie rung bei langem Krankheitsverlauf und Trainingsmangel zu sehen.
Die Beschwerdeführerin sollte weiterhin an einem medizinisch-therapeutischen Training zur Förderung der körperlich-muskulären Kondition teilnehmen.
Als Kassiererin übe sie eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur leichtgra digem körperliche m Belastungsgrad aus. Aus kardiologischer Sicht sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht begründbar. Aus rehabilitativer Sicht werde bei prolongiertem Krankheitsverlauf und dadurch mitbedingter körperlicher Dekonditionierung eine Arbeitsfähi g k e it von ab sofort 50 % empfohlen. Nach vier Wochen sollte nochmals evaluiert werden, ob nicht eine weitere Steigerung möglich sei. Aus kardiologischer Sicht spreche in Anbe tracht der Befundlage nichts dagegen, der Beschwerdeführerin im weiter e n Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit als Kassiererin zu attestieren.
Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr in einer ange passten Tätigkeit. 3.3
3.3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie, notierte im Bericht vom 1 6. August 2023 zuhanden der Hausärztin, dass er den Verdacht auf eine Verschlechterung der kardialen Situation bestätigen könne. Aufgrund des Verlaufs habe nicht wie vorhergehend vermutet nur die schwere Aortenklappeninsuffizienz zur Proble matik beigetragen. Das Absetzen der Herzinsuffizienzmedikamente sei keine gute Idee gewesen, da sie offensichtlich eine langfriste medikamentöse Herzinsuffi zienzmedikation benötige, welche nun langsam wieder aufgebaut werde ( Urk. 14/146/121-122). 3.3.2
I m von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht vom 1. Dezember 2023 erklärte Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Herzoperation vorübergehend gebessert , danach aber stark verschlechtert habe. Dies wohl deshalb, weil die Herzinsuffizienzmedikamente red u ziert worden seien aufgrund der Vermutung, dass die schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion auf die schwere Aortenklappeninsuffizienz zurückzu führen sei. D as sei aufgrund des Verlaufs jedoch nicht der Fall. Offensichtlich bestehe nicht nur eine Valvulopathie , sondern auch eine dilatative Kardiomyo pathie. Es lägen weiterhin eine Belastungsintoleranz, Schwäche, Ödeme und Dyspnoe vor .
Die Situ a tion habe sich objektiv etwas verbessert (Verbesserung der LVEF), das subjektive Empfinden hinke jedoch nach respektive zeige sich höchstens eine leichte Verbesserung der Klinik. Es sei grundsätzlich noch mit einer gewissen Verbesserung zu rechnen .
D a die dilatative Kardiomyopathie nicht heilbar sei, bestehe wohl auch langfristig trotz optimaler Therapie eine gewisse Leistungsein schränkung.
Er könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen ( Urk. 14/146/117). 3.4
3.4.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2024 folgende, gekürzt wieder gegebenen Diagnosen ( Urk. 14/146/156): - Herzinsuffizienz mit reduzierter Ejektionsfraktion ( HFrEF ) multifaktori eller Ätiologie - Valvuläre Herzkrankheit sowie vormals dilatative Kardiomyopathie - Schwere allergische Reaktion auf Metamizol/ Novalgin Oktober 2022
Es sei die klinische Verlaufskontrolle bei HFrEF unter optimal- medical - therapy (OMT) erfolgt. Die Beschwerdeführerin beschreibe grundsätzlich einen guten Verlauf. Es bestehe aber noch eine Dyspnoe NYHA II. Die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal kompensiert mit einem tiefen Blutdruck unter vierfacher Herzin suffizienz-Therapie, heute bei 92/81 mmHg . Elektrokardiographisch zeigten sich weiterhin eine unspezifische QRS-Verbreiterung und eine Niedervoltage . Echo kardiographisch zeige sich erfreulicherweise eine Bestätigung der verbesserten LVEF (weiterhin nunmehr leicht eingeschränkt mit 47 % ). Damit zeige sich nach drei Monaten OMT ein unveränderter Befund.
Er empfehle die Medikation unverändert fortzuführen und eine Kontrolle in drei Monaten. 3.4.2
Im Bericht vom 2 4. Mai 2024 hielt Dr. C.___ fest ( Urk. 14/153/9-11), dass die Beschwerdeführerin beschreibe, dass es ihr nicht gut gehe, sie häufig an einem Völlegefühl leide und eine Leistungsreduktion habe. Er sehe eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin mit einem tief-normalen Blutdruckwert von 109/80 mmHg und einem hochnormalen Puls von 94 bpm. Elektrokardiogra phisch zeigten sich ein Sinusrhyt h mus und eine vorbekannte Niedervoltage . Seit der letzten Konsultation und der Reduktion der Medikation hätten sich keine relevanten Veränderungen ergeben. Die häuslichen Blutdruckwerte seien eher im tiefen Bereich um 95-100 mmHg systolisch. Werte kleiner als 80 mmHg systolisch habe sie nicht mehr gehabt. Echokardiographisch ergebe sich heute erstmals ein LVEF-Wert grösser als 50 % und damit auch die Beurteilung einer doch erhal tenen systolischen Funktion.
Die Herzfunktion habe sich im direkten Bildvergleich innerhalb der letzten Monate normalisiert. An der aktuellen Medikation wolle er daher keine Ände rungen vornehmen. Er habe die Beschwerdeführerin bei Angabe der Leistungs schwäche noch ergometrisch belastet. Hier ergebe sich tatsächlich eine unter durchschnittliche Leistungsfähigkeit trotz Ausbelastung. Warum dies so sei, könne er aktuell nicht sagen. Möglicherweise bestehe tatsächlich eine Dekonditi onierung und/oder eine pulmonale Begleiterkrankung. Auch funktionelle Beschwerden schliesse er nicht aus.
Er denke nicht, dass das Völlegefühl kardial bedingt sei. Die sich bessernde systolische Funktion des Herzens passe nicht zum subjektiven Gefühl der Verschlechterung seitens der Beschwerdeführerin. Es sollten eine pneumologische und eine gastroenterologische Kontrolle erfolgen. Er sehe die Indikation für eine kardiale stationäre Reha. 3.4.3
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. Juni 2024 konsta tierte Dr. C. __ _ ( Urk. 14/153/3-7), dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Prognostisch sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig, die Langzeit-Prognose sei offen. Sie sei eingeschränkt durch eine Leistungsreduktion , welche objektivierbar sei bis 45 % der Soll-Leistung. 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Pneumologie, führte im Bericht vom 1 6. Juli 2024 aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur pneumologischen Stand ortbestimmung bei einer unklaren Belastungsdyspnoe vorgestellt habe. Lungen funktionell zei ge sich ein Normalbefund trotz floriden Rauchkonsums. Hinweise für eine Diffusionsstörung zeigten sich nicht. Er empfehle eine ambulante Physi otherapie zum Ausbau der Leistungsfähigkeit ( Urk. 14/161). 3.6
Med. pract . Z.___
stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. August 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - Herzinsuffizienz multifaktorieller Ätiologie - aktuell HFpEF 53 % - Aortenklappeninsuffizienz mit dilatativer Kardiomyopathie - Aortenklappenersatz Oktober 2022
I n den letzten Monaten habe sich keine Besserung eingestellt. Es sei aber auch zu keiner Verschlechterung gekommen, vom Verlauf her scheine zeitnah keine höhere Belastbarkeit als 30 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Kassie rerin/Mitarbeiterin im Baumarkt erreiche die Beschwerdeführerin nach drei, maximal vier Stunden das Limit und brauche ab drei Stunden mehr Pause. Prog nostisch sei soweit beurteilbar aktuell eher eine Stabilisierung statt eine Besse rung zu erwarten, eine andere Tätigkeit werde die Belastbarkeit nicht wesentlich ändern können . Sie habe seit dem 2 7. August 2023 eine durchgehende Arbeits unfähigkeit von 70 % attestiert ( Urk. 14/159). 3. 7
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 ( Urk. 14/166/4-6) die valvuläre Herzkrankheit im Rahmen einer dilatativen Kardiomyopathie als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notierte sie (1) eine allergische Reaktion auf Metamizol Oktober 2022 und (2) eine Belastungsdyspnoe. Versicherungsmedizinisch theoretisch sei die Beschwerdeführerin vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 2023 voll arbeits unfähig, vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei eine 70%ige Arbeitsunfähig keit anzunehmen (wegen LVEF 39 %), seither sei von einer Reduktion auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schwere körperliche Tätigkeiten, ohne Nachtarbeit und ohne extreme Hitze oder Kälte , entsprächen dem Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass nach einer Herzoperation wegen einer valvulären Kardiopathie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Nach stattgehabter Herzoperation mit Thorakotomie werde von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für eine Dauer von sechs Monaten ausgegangen (d.h.
bis ca .
April
2023). Ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin bereits wieder in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse gearbeitet. Die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2023 attest i ert. Die Beschwerdeführerin habe aber laut Eingliederungsbericht (EB) weiterhin nur 30 % gearbeitet. Gemäss kardiologischem Bericht habe sich die Pumpleistung des Herzens sukzessive verbessert im Zeitraum von Oktober 2023 bis Mai 202 4. In der Fahrradergometrie habe sich eine Belastbarkeit von 6O Watt bei einem MET von 3.6 gezeigt (dies
ent s preche einer Belastbarkeit von beispielsweise Spazierengehen, Sta u b saugen, Golfspielen, Pilates etc.). Es finde sich keine Erklärung für die unter durchschnitt liche Leistungsfähigkeit. Auch in der pneumologischen Beur teilung finde sich kein Korrelat. Ein Rauchstopp und eine stationäre kardiale Rehabi litation seien durch den Kardiologen als indiziert angesehen worden.
Es sei anhand der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nur in einem 30 % - Pensum arbeite. Die Tätigkeit als Kassie rerin werde als leicht eingestuft und würde dem Belastungsprofil bereits entspre chen.
Dauerhaft sei anhand der aktuellen kardiologischen Befunde von einer Arbeits fähigkeit von 70 % auszugehen (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Einschätzung gelte ab Mai 2024, zwischen Oktober
2023 und April 2024 habe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden (jeweils bezogen auf das angestammte 80 % -Pensum) . Über Therapiebemühungen (wie die empfohlene Physiothera p ie oder kardiale Rehabilitation) sei nichts
bekannt , was auf einen lediglich m ä ssigen Leidensdruck hinweis e.
4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der versicherungsmedi zinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___ . Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 9. August 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen sei vom 1 7. September 2022 bis zum 3. Januar 202 3. Vom 4. Januar bis Oktober 2023 sei sie zu 70 % arbeitsun fähig gewesen, danach sei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bis dato erfolgt ( Urk. 14/166/5).
Weiter führte Dr. E.___ aus, dass sie dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe (wegen 10 % verringerter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf). Dies gelte seit Mai 202 4. Zwischen Oktober 2023 und April 2024 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden , jeweils bezogen auf das ange stammte Pensum von 80 % ( Urk. 14/166/6). 4.1.2
Dr. E.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine anhaltende Leistungs minderung, Erschöpfung, Völlegefühl und Schwindel in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei (E. 3.7) . Die behandelnden Ärzte konnten allerdings keine kardiologisch oder pneumologisch objektivierbaren Befunde erheben, welche die ergometrisch erhobene Leistungsminderung erklären könnt e n , sondern gingen von einer Dekonditionierung aus (E. 3.4 und E. 3.5) . Eine Dekonditionierung stellt in der Regel allerdings keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Es ist darüber hinaus nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit sich die ergo metrisch erhobene unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit als Kassiererin auswirken soll bzw.
in dieser leichten Tätigkeit zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und erhöhtem Pausenbedarf führen soll (vgl. E. 3.7).
4.1.3
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen von Dr . C.___ (vgl. E. 3.4.3) und med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) fehl t in der Stellungnahme von Dr. E.___ .
Anhand der Akten kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil bzw. die Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 2 6. September 2016, Urk. 14/117; Verfügungsteil 2, Urk. 14/121) .
Zusammenfassend bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. E.___ . Dies aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und ihre quantitative Einschätzung der Arbeits fähigkeit mit jenen der übrigen Ärzte nicht in Einklang zu bringen ist und dies - in Bezug auf die konkrete Schätzung - nicht erklärt wird. 4.2
Die weiteren im Recht liegenden Berichte lassen ebenfalls keine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen zu: 4.2.1
Die von med. pract . Z.___
seit August 2023 durchgehend unverändert attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ist nicht schlüssig nachvollziehbar aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde (E. 3.6 ; vgl. auch E. 3.1 ).
Dr. C.___ seinerseits attestierte auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne genauere Angabe der funktionellen Einschränkungen oder eines angepassten Tätigkeitsprofils (E. 3.4).
Dr. D.___ äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
E.
3.5).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist des Weiteren auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2. 2
D ie Kurzbeurteilung von Dr. A.___ datiert vom 1 2. Mai 2023 und damit noch vor der unbestritten eingetretenen ( allenfalls vorübergehenden) Verschlechterung infolge der Medikamentenreduktion und der damit einhergehenden veränderten Diagnosestellung. Entsprechend ist seine Kurzbeurteilung nicht geeignet , eine abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen vorzu nehmen (vgl. E. 3.2). 4. 3
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen funktionelle Auswirkungen (auch im zeitlichen Verlauf) in geeigneter Weise abklärt, wobei allfällig noch bestehende orthopä dische Probleme mit zu beurteilen
sind . Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung (E. 2.1) neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei entschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Petra Oehmke Schiess als unentgeltliche Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova