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IV.2025.00110

Wiederaufleben der Invalidität nach befristeter Rente. Auf die Beurteilung des RAD (und der Ärzte der Suva) kann abgestellt werden. Erneuter Anspruch auf nur befristete ganze Rente nach Operation/Heilungsverlauf mit Anspruchsbeginn 6 Monate nach Neuanmeldung ist rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1985, arbeitete seit dem 1. Oktober 2018 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter (Urk. 7/16 /1). Am 19. September 2019 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 19. März 2019 erlittenen Unfalls (Quetsch trauma des linke n Vorderarm s; Urk. 7/7/33) bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk.

7/7, Urk. 7/18) und nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen vor (Urk.

7/15-16). Am 19. Februar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass wegen seines Gesundheits zustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rente nan spruch geprüft werde (Urk. 7/20). Nach erneutem Beizug der Suva Akten (Urk.

7/21, Urk. 7/22, Ur k . 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/30-31) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2021 mit Wirkung vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 eine befristete ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu (Urk. 7/52, vgl. auch Urk. 7/40).

1.2

Am 4. August 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 63- 64), da er nach wie vor enorme Schwierigkeiten mit beiden Armen habe und sich einer weiteren Operation des linken Unterarms unterziehen müsse (Urk. 7/63) . Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 7/73, Urk.

7/79) und erneutem Beizug der Suva-Akten (Urk. 7/82) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/93, Urk. 7/102, Urk. 7/ 106-112, Urk. 7/117) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2025 von Februar bis Juni 2023 eine befristete ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu und verneinte einen Rentenanspruch ab Juli 2023 bei einem IV-Grad von 3 % (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Beilage von zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 3/3-4), es sei ihm in Abänderung der Verfügung auch ab dem 1. Juli 2023 eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung mittels Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und

Art. 29 bis IVV; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.4 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Sinn und Zweck von Art. 29 bis IVV ist, den Rentenanspruch einer versicherten Person, die zwischen zeitlich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen konnte, wieder aufleben zu lassen, wenn sich innert dreier Jahre auf Grund desselben Leidens wieder eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergibt (BGE 117 V 23 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leis tungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

E. 6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychi schen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quanti tativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kat io nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammenge fasst damit, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 19. März 2019 weitere medizinische Behandlungen erforderlich geworden seien . In Anwendung von Art.

29 bis IVV sei daher ein Rentenanspruch sechs Monate nach der Anmeldung, also per Februar 2023, zu prüfen. Gemäss Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe vom 24. August 2022 bis 2. März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Es bestehe somit ab Februar 2023 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ab März 2023 wieder eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des Jahres 2020 gegeben, weshalb per Juli 2023 nur noch ein IV-Grad von 3 % vorliege. Da der Beschwerdeführer in der angestammten Hilfsarbeitertätigkeit weniger ver dient habe als branchenüblich, sei für das Valideneinkommen von 95 % des branchenüblichen Einkommens gemäss LSE-Statistik auszugehen . Auch das Invalideneinkommen sei anhand von statistischen Werten zu ermitteln (Urk. 2 S.

4 und 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Einschätzung des RAD, wonach seine linke obere Extremität zwar wieder voll einsatzfähig sei, jedoch nur sehr leichte bis leichte Arbeit en mit zusätzlichen Einschränkungen zumutbar sei en, sei widersprüchlich. Es sei daher eine gutachterliche Abklärung vorzunehmen. Er sei zudem gemäss der behandelnden Ärztin des Spitals Z.___

während des gesamte n Jahr es 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 3) und auch in der Folge habe nur eine sehr reduzierte Arbeits fähigkeit bestanden (S. 4 unten). Weiter könne er aufgrund der mehrfachen Operationen mit Einsatz einer Prothese bei den noch zumutbaren, sehr leichten körperlichen Arbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch ein sehr viel geringeres Einkommen erzielen (S. 4). 2.3

Es ist unbestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwer degegnerin aufgrund der erneuten Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten ist und ihm mit Wirkung ab Februar 2023 eine ganze Rente zugesprochen hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2023 zu Recht verneint hat, indem sie von einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab März 2023 ausging . Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund der Neuanmeldung vom August 2022 (Urk. 7/ 64) der 1. Februar 2023, da auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung im Rahmen von Art. 29 bis IVV die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten ist (BGE 142 V 5 4

E. 7 x 12 : 100 . 3 x

E. 10 2 . 0). 5.6

Der Beschwerdeführer vermag nicht begründet aufzuzeigen, dass die einge schränkte Funktion des linken Unterarms/Handgelenks nach Einsetzen der Scheker -Prothese das Erzielen eines Lohns im Kompetenzniveau 1 nicht in einem Vollpensum zuliesse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden sich nicht nur Tätigkeiten, die mittelschwere oder schwere kraftvolle und repetitive Hand ge lenks- und Unterarmbewegungen voraussetzen. Im Rahmen des Zumutbarkeits profils sind dem Beschwerdeführer zum Beispiel Reinigungsarbeiten, die Bedie nung von Überwachungsanlagen und Qualitätskontrolle möglich. Diese setzen weder besondere Kenntnisse oder Anforderungen noch eine längere Einar beitungszeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbe sondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 5.8

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht

geltend, es sei ein

Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen . Er war im Verfügungszeitpunkt rund vierzig Jahre alt und war bis Ende April 2020 (Urk. 7/21/8) in der Demontage auf dem Bau tätig. Seither geht er keine r Erwerbstätigkeit mehr nach. Da er noch Hilfs arbeiten in einem vollen Pensum ausüben k ann, ist das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.

März 2017 E. 3.3) und des Beschäftigungsgrades nicht anwendbar. Auch das Merkmal Nationalität/Aufenthaltskategorie vermag vorliegend keinen Abzug zu begründen. Der Beschwerdeführer hat weiter beim vorliegenden Zumutbarkeits profil im Kompetenzniveau 1 keine finanziellen Nachteile zu erwarten, da ihm noch ein breites Spektrum an sehr leichten bis leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steh t

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Ein Abzug vom Invalidenein kommen ist deshalb vorliegend nicht angezeigt. 5.9

Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 67'4 90 . 4 0

(vor stehend E. 5.5). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'285.15

(vor stehend E. 5. 3), resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr 2 ' 79 4 . 7 5, was einen Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt. Es besteht somit mit Wirkung per 1. Juli 2023 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretene n

10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00110 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom

10. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Zollikerstrasse 33, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1985, arbeitete seit dem 1. Oktober 2018 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter (Urk. 7/16 /1). Am 19. September 2019 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 19. März 2019 erlittenen Unfalls (Quetsch trauma des linke n Vorderarm s; Urk. 7/7/33) bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk.

7/7, Urk. 7/18) und nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen vor (Urk.

7/15-16). Am 19. Februar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass wegen seines Gesundheits zustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rente nan spruch geprüft werde (Urk. 7/20). Nach erneutem Beizug der Suva Akten (Urk.

7/21, Urk. 7/22, Ur k . 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/30-31) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2021 mit Wirkung vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 eine befristete ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu (Urk. 7/52, vgl. auch Urk. 7/40).

1.2

Am 4. August 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 63- 64), da er nach wie vor enorme Schwierigkeiten mit beiden Armen habe und sich einer weiteren Operation des linken Unterarms unterziehen müsse (Urk. 7/63) . Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 7/73, Urk.

7/79) und erneutem Beizug der Suva-Akten (Urk. 7/82) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/93, Urk. 7/102, Urk. 7/ 106-112, Urk. 7/117) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2025 von Februar bis Juni 2023 eine befristete ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu und verneinte einen Rentenanspruch ab Juli 2023 bei einem IV-Grad von 3 % (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Beilage von zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 3/3-4), es sei ihm in Abänderung der Verfügung auch ab dem 1. Juli 2023 eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung mittels Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und

Art. 29 bis IVV; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Sinn und Zweck von Art. 29 bis IVV ist, den Rentenanspruch einer versicherten Person, die zwischen zeitlich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen konnte, wieder aufleben zu lassen, wenn sich innert dreier Jahre auf Grund desselben Leidens wieder eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergibt (BGE 117 V 23 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leis tungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychi schen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quanti tativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kat io nen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammenge fasst damit, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 19. März 2019 weitere medizinische Behandlungen erforderlich geworden seien . In Anwendung von Art.

29 bis IVV sei daher ein Rentenanspruch sechs Monate nach der Anmeldung, also per Februar 2023, zu prüfen. Gemäss Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe vom 24. August 2022 bis 2. März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Es bestehe somit ab Februar 2023 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ab März 2023 wieder eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des Jahres 2020 gegeben, weshalb per Juli 2023 nur noch ein IV-Grad von 3 % vorliege. Da der Beschwerdeführer in der angestammten Hilfsarbeitertätigkeit weniger ver dient habe als branchenüblich, sei für das Valideneinkommen von 95 % des branchenüblichen Einkommens gemäss LSE-Statistik auszugehen . Auch das Invalideneinkommen sei anhand von statistischen Werten zu ermitteln (Urk. 2 S.

4 und 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Einschätzung des RAD, wonach seine linke obere Extremität zwar wieder voll einsatzfähig sei, jedoch nur sehr leichte bis leichte Arbeit en mit zusätzlichen Einschränkungen zumutbar sei en, sei widersprüchlich. Es sei daher eine gutachterliche Abklärung vorzunehmen. Er sei zudem gemäss der behandelnden Ärztin des Spitals Z.___

während des gesamte n Jahr es 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 3) und auch in der Folge habe nur eine sehr reduzierte Arbeits fähigkeit bestanden (S. 4 unten). Weiter könne er aufgrund der mehrfachen Operationen mit Einsatz einer Prothese bei den noch zumutbaren, sehr leichten körperlichen Arbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch ein sehr viel geringeres Einkommen erzielen (S. 4). 2.3

Es ist unbestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwer degegnerin aufgrund der erneuten Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten ist und ihm mit Wirkung ab Februar 2023 eine ganze Rente zugesprochen hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2023 zu Recht verneint hat, indem sie von einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab März 2023 ausging . Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund der Neuanmeldung vom August 2022 (Urk. 7/ 64) der 1. Februar 2023, da auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung im Rahmen von Art. 29 bis IVV die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten ist (BGE 142 V 5 4 7 und vorstehend E. 1.1). 3. 3.1

Der Verfügung vom 15 . Juni 202 1, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine bis

31. März 2021 befristete, ganze Rente zusprach (Urk.

7/52), lagen im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

Die Ärzte der

A.___ Klinik, Handchirurgie, stellten am 12. Februar 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/21/2-3): - Erhebliches Rehabilitationsdefizit am Handgelenk links (adominant) bei: - Status nach dislozierter distaler Vorderarmfraktur links am 19. März 2019 - Status nach Handgelenksüberbrückender Fixateur extern am 19. März 2019 - Status nach p almare r Plattenosteosynthese am distalen Radius und Plattenosteosynthese an der distalen Ulna am 25. März 2019 - Status nach OSME am Radius und an der Ulna sowie Rekonstruktion des Caput ulnae mittels Herbert- Ulnakopfprothese am 2. Oktober 2019 - Status nach Penetrationsverletzung am distalen Oberarm links mit Teildurchtrennung des medialen Trizepsbauchs am 19. März 2019.

Die seitenvergleichende CT-Bilanzierung habe eine korrekte Artikulation der Ulnakopfprothese gezeigt. Radiocarpal seien nur moderate degenerative Verän derungen sichtbar. Grundsätzlich bestehe keine Indikation für eine weitere Operation. Die Rehabilitation sollte intensiviert werden. Eine klinische Verlaufs kontrolle erfolge in drei Monaten - bis zu diesem Zeitpunkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.1.2

Die Verlaufskontrolle in der A.___ Klinik vom 6. Mai 2020 (Urk. 7/22/12-13) ergab reizlose Operationsnarben bei abgeschwollenen Weichteilverhältnissen. Von der Ergotherapie habe der Beschwerdeführer sehr gut profitiert, so dass er im Alltag nur noch gelegentlich Schmerzmittel einnehmen müsse. Der Bewe gungsumfang sei jedoch in der Supination deutlich eingeschränkt. Es sei mit konservativen Therapiemassnahmen fortzufahren, bis ein Jahr nach Implantation der Ulnakopfprothese eine abschliessende Beurteilung möglich sei . In der Heizungsdemontage werde der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten können. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde bis A nfang August 2020 attestiert (Urk.

7/22/13). 3.1.3

Die Versicherungsmedizinerin der Suva, Dr. med. B.___, Fachärztin für Anästhesiologie, stellte am 18. November 2020 (Urk. 7/28/8-9) fest, dass durch eine Revisionsoperation der Ulnakopfprothese und auch durch konservative Massnahmen keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden zu erwarten sei. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Demontage sei dem Beschwer deführer nicht mehr zumutbar. Für die rechte obere Extremität gebe es keine Einschränkungen. Bezüglich d er linke n Hand sei eine sehr leichte bis leichte Arbeit ohne wiederholt kräftiges Zupacken, ohne kraftvolle, repetitive Handge lenks bewegungen, ohne repetitive Umwendbewegungen und ohne hämmernde vibrierende Tätigkeiten zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von 15 kg zumutbar (Urk. 7/28/8). 3.1.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 3. Dezember 2020 (Urk. 7/33/4-5) unter Hinweis auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Vorakten fest, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Vom 19. März 2019 bis zum 31.

Dezember 2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreis ärztlichen Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, a b dem 1. Januar 2021 hingegen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/5). 3.2

3.2.1

Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der Klinik Hand- und Plastische Chiru r gie des Z.___, berichtete am 30. September 2022 (Urk. 7/73/8-9) über eine dorsale Subl u xationsstellung mit erheblich eingeschränkter Umwend bewegung am Handgelenk links mit vorwiegend eingeschränkter Supination, weniger auch Pronation bei Status nach komplexer, dislozierter Vorderarmfraktur vom 19. März 2019, ORIF distaler Radius sowie distale Ulna am 25. März 2019 im Spital E.___ und einem Status nach Oste o synthesematerialentfernung distaler Radius sowie distale Ulna und Implantat einer Herbert Ulna-Kopfprothese am 2. Dezember 2019 und ein em Status nach Penetra t ionsverletzung am distalen Oberarm links mit Teildurchtrennung des medialen Trizepsbauches am 19. März 2019 . Der Beschwerdeführer wünsche eine Implantation der Scheker -Prothese (S.

1). Die Situation sei für ihn wegen den starken Schmerzen und der sehr eingeschränkten Umwendbewegung nicht zu ertragen .

Es sei ein Operations termin vereinbart worden (S. 2). 3.2.3

Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 26. Januar 2023 (Urk. 7/79) zeigte sich in der Kontrolle nach Entfernung der Herbert Ulna-Kopfprothese und Einsatz einer Scheker -Prothese links vom 25. Oktober 2022

ein schöner posto perativer Verlauf. Der Beschwerdeführer sei sehr zufrieden und setze die Hand voll funktionell im Alltag ein. Auf Belastungen werde noch verzichtet. Schmerzen habe er deutlich weniger als vor der letzten Operation. Es träten nur noch gelegentlich diskrete Schmerzen auf. Im schmerzfreien Intervall sei eine zuneh mende Belastung vorzunehmen. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Maler sei aus handchirurgischer Sicht nicht möglich (S. 2). 3.2.4

In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 (Urk. 7/102/ 64) erklärte die Suva- Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es könne grund sätzlich von der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 18. November 2020 ausgegangen werden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sollte ein zeitgerechter Heilungs verlauf nach Implantation der anspruchsvollen Scheker -Prothese am rechten (richtig: linken) Handgelenk/Unterarm nach Implantation vom 25. Oktober 2022 gemäss der geplanten Dreimonatskontrolle ausgehend von der letzten hand chirurgischen Konsultation vom 26. Januar 2023 sichergestellt werden. Dr.

F.___

empfahl weiter, bis zur Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 18. November 2020 zuzuwarten und die entsprechenden Dokumente der Kontrollen einschliesslich Röntgenbilder zu organisieren und vorzulegen. 3.2.5

Am 30. Mai 2023 (Urk .

7/102/44-45) bestätigte Dr. F.___, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 18. November 2020 (vorstehend E. 3.1.3) auch nach der Operation vom 25. Oktober 2022 gültig sei . Spätestens seit dem 1. Juni 2023 könne wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Rahmen der Zumutbar keitsbeurteilung ausgegangen werden (Urk. 7/102/44) . 3.2. 6

Im Sprechstundenbericht vom 5. November 2023 (Urk. 7/11 1) hielt Dr.

D.___ fest, der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf. Er setze die Hand funktionell im Alltag ein und freue sich über die wiedererlangte Umwendbewegung (S. 1).

Es bestehe ein regelrechter postoperati ver Verlauf im Rahmen der Erstjahreskontrolle. Eine Belastung sei weiter frei nach Massgabe der Beschwerden unter Verzicht auf Vibrationsbelastung und Bedienen von Rüttelmaschinen. Es seien k eine Belastungen repetitiver Art von mehr als acht kg links möglich . Ansonsten könne der Beschwerdeführer jede Arbeit aus führen (S. 2). 3.2. 7

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erklärte am 4. Oktober 2024 (Urk.

7/118/4-6), die angestammte Tätigkeit sei seit 19. März 2019 dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe sei t dem 1. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Belastungsprofil nach der RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2020. Von einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem 2. Juni 2022 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Ab der Operation vom 25. Oktober 2022 bis zum

30. Mai 2023 bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem aktuell erstellten Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es könne auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung der Suva-Ärztin abgestellt werden (Urk. 7/118/6). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2.7), der sich wiederum auf die Erkenntnisse der Suva- Versicherungsmediziner bezog . Die RAD-Beurteilung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und basiert auf einem klar feststehenden medizinischen Sachverhalt.

D er Beschwerdeführer wurde inf olge von Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am 25. Oktober 2022 am linken Unterarm mit einer Scheker -Prothese versorgt (vorstehend E.

3.2.3). Gemäss sämtlichen medizinischen Akten

war der postoperative Verlauf gut,

die beeinträchtigte Umwendbewegung konnte wieder erlangt werden und der Beschwerdeführer nahm gemäss seinen Angaben vom 15. Dezember 2022 gegen über der behandelnden Ärztin des Z.___

bereits zwei Monate nach der Operation keine Schmerzmittel mehr ein (Urk. 7/108) . Während der postoperativen Heilungs- und Aufbauphase bestand gemäss übereinstimmender ärztlicher Ein schätzung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2023. Ab Juni 2023 ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___

in einer angepassten Tätigkeit (betreffend den linken Arm sehr leicht bis leicht ohne wiederholt kräftiges Zupacken, ohne kraftvolle, repetitive Handgelenksbewe gungen, ohne repetitive Umwendbewegungen und ohne hämmernde vibrierende Tätigkeiten und b eidarmig leicht bis gelegentlich mittelschwer mit einem Gewichtslimit beidseits von 15 kg)

wieder von eine r vollständige n Arbeits fähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.2.7 und E. 3.2.5). Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers erklärte a uch die behandelnde Ärztin des Z.___, Dr. D.___,

am 5. November 2023, also rund ein Jahr nach der Operation, eine Belastung sei weiter frei nach Massgabe der Beschwer den unter Verzicht auf Vibrationsbelastung und Bedienen von Rüttel maschinen möglich . Belastungen repetitiver Art von mehr als acht kg links seien nicht zumutbar . Ansonsten könne der Beschwerdeführer jede Arbeit ausführen (vorstehend E. 3.2.6) . Zwar äusserte sich Dr. D.___

nicht dazu, ab wann ihre Einschätzung gelte, jedoch entkräftet ihre Stellungnahme den Einwand des Beschwerdeführers, im Jahr 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das von Dr. D.___ am 2. November 2023 ausgestellte und nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/4) beruft (Urk. 1 S. 3), in welchem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2023 attestierte, ist mit Blick auf die vorstehend zitierten Ausführungen im drei Tage später verfassten ausführlichen Bericht vom 5. November 2023 davon auszugehen, dass sich d as Zeugnis vom 2. November 2023 auf die Arbeits (un) fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezieht. Darauf deutet auch die Bemerkung im Bericht vom 26. Januar 2023 (Urk. 7/79; vorstehend E. 3.2.3) hin, wonach die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit auf der Baustelle für vier Wochen verlängert werde, nachdem mit Zeugnis vom 15. Dezember 2022 (Urk.

3/3) lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Januar 2023 attestiert worden war.

Im Übrigen liegen auch keine anderen ärztliche n Beurteilungen vor, die die Behauptung des Beschwerdeführers einer (vollständigen) Arbeitsunfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auch über Ende Mai 2023 hinaus stützen würden. Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung und es kommt ihr volle r Beweiswert zu . Von den beantragten gutachterlichen Abklärungen sind bei dieser Sachlage keine zusätzlichen ent scheid ungs relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 4.4.4). 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Ein schränkungen . 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145

V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2

Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Demontage von Heizungskörper n, die er im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin ausüben würde,

in einem 100%-Pensum einen Lohn von Fr. 66'444. -- (Urk. 7/82/192 -195). Angepasst an die branchen übliche Wochenarbeitszeit von 4 1 .2 Stunden (b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43 Baugewerbe, 2023) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, 2021-2024, Tabelle T1.20, Ziffer 41-43 Baugewerbe), hätte er daher im Zeitpunkt der hier strittigen Renteneinstellung im Jahr 2023 Fr. 70'285.15

(Fr. 66'444. -- : 40 x 41.2 : 100 x 10 2 .7) verdient. Der branchenübliche Zentralwert de r

im Mai 2024 veröffent lichten und somit anwendbaren LSE (2022) TA1 _tirage_skill_level, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt demgegenüber für das Jahr 2023 Fr. 7 3' 646.35 (Fr. 5'825. -- : 40 x 41.2 x 12

: 100 .4 x 10 2 .7) . Da s

konkret ermittelte Valideneinkommen

liegt somit knapp nicht mindestens 5

% unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE und beträgt demnach Fr. 70'285.15 .

5.4

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5

De m Beschwerdeführer, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist gemäss Beurteilung de s RAD-Arztes

für die linke Hand eine sehr leichte bis leichte Arbeit ohne wiederholt kräftiges Zupacken, ohne kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, ohne repetitive Umwendbewegungen und ohne hämmernde vibrierende Tätigkeiten zumutbar. Beidarmig ist eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von 15 kg zumutbar . Bezüglich d er rechte n Hand bestehen keine Einschränkungen (vorstehend E. 3.1.3). In einer derart ange passten Tätigkeit besteh t eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegeg nerin setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 202 0 (Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1)

fest und errechnete bei einem Pensum von 100 % unter Berücksichtigung der generellen betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2023 ein hypo thetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'073.20

(Urk. 2 S. 2).

Berechnet man d as Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der aktuellsten, am 29. Mai 2024 veröffentlichten LSE 2022

(TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer),

ergibt sich ein an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasstes und auf das Jahr 2023 indexiertes Invalideneinkommen von Fr. 67'4 90 . 4 0

(Fr. 5'305. -- : 40 x 41 . 7 x 12 : 100 . 3 x 10 2 . 0). 5.6

Der Beschwerdeführer vermag nicht begründet aufzuzeigen, dass die einge schränkte Funktion des linken Unterarms/Handgelenks nach Einsetzen der Scheker -Prothese das Erzielen eines Lohns im Kompetenzniveau 1 nicht in einem Vollpensum zuliesse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden sich nicht nur Tätigkeiten, die mittelschwere oder schwere kraftvolle und repetitive Hand ge lenks- und Unterarmbewegungen voraussetzen. Im Rahmen des Zumutbarkeits profils sind dem Beschwerdeführer zum Beispiel Reinigungsarbeiten, die Bedie nung von Überwachungsanlagen und Qualitätskontrolle möglich. Diese setzen weder besondere Kenntnisse oder Anforderungen noch eine längere Einar beitungszeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbe sondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 5.8

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht

geltend, es sei ein

Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen . Er war im Verfügungszeitpunkt rund vierzig Jahre alt und war bis Ende April 2020 (Urk. 7/21/8) in der Demontage auf dem Bau tätig. Seither geht er keine r Erwerbstätigkeit mehr nach. Da er noch Hilfs arbeiten in einem vollen Pensum ausüben k ann, ist das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.

März 2017 E. 3.3) und des Beschäftigungsgrades nicht anwendbar. Auch das Merkmal Nationalität/Aufenthaltskategorie vermag vorliegend keinen Abzug zu begründen. Der Beschwerdeführer hat weiter beim vorliegenden Zumutbarkeits profil im Kompetenzniveau 1 keine finanziellen Nachteile zu erwarten, da ihm noch ein breites Spektrum an sehr leichten bis leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steh t

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Ein Abzug vom Invalidenein kommen ist deshalb vorliegend nicht angezeigt. 5.9

Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 67'4 90 . 4 0

(vor stehend E. 5.5). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'285.15

(vor stehend E. 5. 3), resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr 2 ' 79 4 . 7 5, was einen Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt. Es besteht somit mit Wirkung per 1. Juli 2023 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretene n

10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann