Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, meldete sich am 23. April 20 2 1 unter Hinweis auf Schulter-/Nackenschmerzen und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/15; Urk. 15/22; Urk. 15/33; Urk. 15/53; Urk. 15/55-56) . Am 7. Juli 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 15/19). Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 (Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2022 Einwand (Urk. 15/48) . Zudem führte die IV Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 14. Juni 2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 15/71), der den Vorbescheid vom 27. September 2022 (vgl. Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten halben Rente ab dem 1. November 2021 bis zum 30. September 2022 und ab dem 1. Oktober
2022 bis zum
30. April 2023 die Zusprache einer Rente von 45 % in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Einwand (Urk. 15/76). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Ärzten des Z.___ (Z.___) ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
4. September 2024 erstattet wurde (Urk. 15/116/1-47). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 (Urk. 15/119), der den Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (vgl. Urk. 15/71) ersetz t e, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2024 Einwand (Urk. 15/129). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 15/133 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am
5. Februar 202 5
Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei
ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.
1; vgl. Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2025 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
11. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 17. April 2025 (Urk. 14) mit, dass mit der Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (richtig: 10. April 2025; Urk. 11) ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei (Urk. 12/1-158). Diese Akten werden daher im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vernichtet. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrekten Unterlagen mit Schreiben vom 17. April 2025 nach (Urk. 15/1-135). Das Gericht zieht
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.6 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
E. 1.8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass im Rahmen des Einwandverfahrens zur weiteren medizinischen Abklärung ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen in über Kopfhöhe voll umfänglich zumutbar seien. Eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte strukturelle Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) sei bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen und sei bei der Erstellung des Gut achtens berücksichtigt worden. Ein Leistungsanspruch habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 1 unten f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass das eingeholte bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle. Zudem seien die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen dem gleichen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur Beurteilung vorgelegt worden und nicht den Gutachtern oder einem neuem RAD-Arzt. Somit sei eine unabhängige Beurteilung in Frage gestellt (S. 1).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest, dass das bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu beanspruchen. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der RAD-Arzt in seiner Beurteilung befangen sein sollte. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte hätten keine neuen Erkenntnisse enthalten, welche im Begutachtungszeitpunkt nicht bereits bekannt gewesen seien. Der RAD habe deshalb zu Recht darauf verzichtet, diese Berichte den Gutachtern vorzulegen.
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 3 ) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Ziff. 1.1) und keine pathologischen Befunde vorlägen (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne zirka zwei Stunden pro Tag in der Reinigung arbeiten (Ziff. 2.1).
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 eingegangenen Bericht (Urk. 15/25) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2020 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine Supraspinatus T endinose und eine Koronard i ssektion als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 11. November 2020 bis 22. November 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin
«2 + 4» Stunden zumutbar (Ziff. 4.2).
E. 3.2 Am 8. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuro radiologischen Sprechstunde des Universitätsspitals B.___ (B.___), Klinik für Neuroradiologie, untersucht. Die zuständige Ärztin nannte in ihrem Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 15/36/4-5 = Urk. 15/80/24-25 = Urk. 15/86/23-24 = Urk. 15/92/23-24) folgende Diagnosen (S. 1) : - Aneurysma der Arteria
carotis
interna (ACI) rechts im Bereich der
Arteria communicans posterior
(PCOM; Erstdiagnose 6. August 2021) - s pontane Koro na rdissektion (SCAD) Typ IIa der RD2 am 3. August 2021 (Erstmanifestation zirka Januar 2021) - elektive Re-Koronarangiographie vom 5. Oktober 2021; aktuell: ab geheilte Dissektion - MRI Herz
5. August 2021: subakute fokale transmurale Infarktnarbe mit Begleitödem anterior (tief-) midventrikulär bis apikal bei Status nach Koronadissektion . Kleine fokale ältere subendokardiale Infarkt narbe inferolateral
midventrikulär mit erhaltener Viabilität - Koronarangiographie 3. August 2021 : SCAD mit langstreckiger Koronardissektion im DA2 - arterielle Hypertonie - Spannungskopfschmerzen
Die Beschwerdeführerin erscheine in gutem Allgemeinzustand und habe aktuell keine Beschwerden, Kopfschmerzen würden verneint. Es liege kein fokal-neuro logisches Defizit vor. Das MRI vom heutigen Tag zeige ein in Grösse und Aspekt stationäres Aneurysma des Communicanssegments der ACI rechts. Keine neuen Aneurysmen. Aktuelle bestehe keine Behandlungsindikation (S. 1 unten).
E. 3.3 Dr. A.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 15/36/1-3 = Urk. 15/49/1
E. 3.5 In seinem Bericht vom 6. Januar 2023 (Urk. 15/58 = Urk. 15/59) legte Dr. A.___ dar, dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich bei ihm wegen Schulterschmerzen vorgestellt habe. Das MRI im November 2020 habe eine Insertionstendinose der Supra- und Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur und nur ein geringgradig v erdicktes Ligamentum glenohumerale inferior ohne Nachweis höhergradiger Zeichen einer Capsulitis gezeigt . Die Beschwerde führerin sei deswegen bis Mai 2022 krankgeschrieben gewesen, dann habe sie bis im Januar 2023 zu 20 % gearbeitet. Sie beginne jetzt, das Pensum auf 50 % zu steigern. Die MRI-Kontrolle nach sechs Monaten habe keine Heilung gezeigt. Weitere MRI-Kontrollen seien abgelehnt worden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wolle versuchen, ab dem 1. Februar 2023 50 % zu arbeiten. Sie habe immer noch Schulterschmerzen bei Belastung, jedoch keine Herzsymptome (S. 2 oben).
E. 3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 27. Januar 2023 über die am 26. Januar 2023 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS und BWS (Urk. 15/75/1 = Urk. 15/80/5 = Urk. 15/86/10 = Urk. 15/92/10), wobei die Beurteilbarkeit bei Bewegungsartefakten massiv ein geschränkt sei. Soweit abgrenzbar zeige sich eine degenerative Veränderung der mittleren und unteren HWS bei Unkovertebralarthrose sowie Osteochondrose mit ventralen und dorsalen Spondylophyten sowie breitbasigen Bandscheiben protrusionen in den Segmenten
Halswirkelkörper
(HWK) 4/5 sowie HWK 5/6 mit geringer Pelottierung des Myelons . Eine eindeutige Neurokompression habe sich nicht gezeigt. Im Bereich der BWS zeige sich kein Nachweis einer Spinalkanal stenose oder einer neuroforaminalen Einengung bei diversen Hämangiomen.
E. 3.7 Dr. A.___ berichtete am 30. Januar 2023 (Urk. 15/62), dass er die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Schmerzen in der HWS- und LWS- R egion sowie Weichteilsschwellung zur MRI Untersuchung geschickt habe (vgl. vorstehend E. 3.6; S. 1). Aufgrund der Symptome und Befunde sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 20 % arbeitsfähig sei. Sie wolle es weiterhin probieren (S. 2 oben).
E. 3.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 13. März 2024 (Urk. 15/
E. 3.9 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am
4. September
2024 (Urk. 15/116/1-47) .
In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3): - chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizit symptomatik - chronisch rezidivierende Zervikozephalgie - leichtgradige Impingement -Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf - Adipositas, B M l 32 kg/m 2
- Dyslipidämie - arterieller Hypertonus - Zustand nach Koronardissektion - Aneurysma der Arteria
carotis
interna rechts
Die Gutachter hielten fest, dass die 55-jährige und seit 2006 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2020 als Reinigungskraft in Vollzeit gearbeitet habe. Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich bestünden seit 2017, würden jedoch erstmals 2020 dokumentiert. Seitens der linken Schulter seien kernspintomographisch leichte Insertionstendinosen ohne höhergradige Degenerationen und Zeichen einer Kapsulitis festzustellen. Die weitere Diagnostik des MRT vom 27. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3.6) zeige an unteren Hals wirbelsäulensegmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch würden sich keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen zeigen. Die weiterführende Diagnostik seitens der BWS habe keine höhergradigen degenerativen oder neurokomprimierende n Veränderungen gezeigt. Eine fach ärztliche Behandlung seitens der orthopädisch beklagten Schmerzen habe bisher nicht stattgefunden. Kardiologisch habe die Beschwerdeführerin eine spontane Koronardissektion des Ramus diagona li s
am 3 . August 2021 erlitten. H ieraus sei eine foka l e transmurale Inf a rk t n a rbe resultiert. I n der Ver l aufskoronarangiographie vom 5 . Oktober 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 15/27/2-4) habe kein Hinweis einer Dissek t io n im DA2-Ast des RIVA mehr nachgewiesen werden können. Die
restlichen K o ro nar -Ar terien seien glatt wandig erschienen . Hieraus resu ltierten keine funktionellen Einschränkungen. Auch habe in der CT-Ang i ographie vom 6. August 2021 (vgl. Urk. 15/27/2-4) ein Aneurysma der Arteria
carotis
inferna rechts nachgewiesen werden können . Bei weiterer Kontrolle vom 28. April 2023 (vgl. S . 43 Ziff. 6.3) habe sich ein unveränderter
Befund, ohne Hinweis auf Komplikationen gezeigt (S. 7 Ziff. 4.1).
Das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in der Höhe von 7 bis 8 auf einer zehnstufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch Höchst werte von 10 (VAS) erreichten, könnten aus orthopädischer Sicht nicht begründet bzw. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Befragung/Untersuchung zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Die Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. So würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen orthopädisch insgesamt nicht konsistent und plausibel erscheinen, denn die Beschwerden könnten nicht durch eine organisch strukturelle Veränderung erklärt werden. Auch erscheine die Selbsteinschätzung, sich keine Tätigkeit vor stellen zu können, diskrepant zum geschilderten Aktivitätenniveau in vergleich bare n Lebensbereichen wie
Freizeit und Haushalt. Hier sei die Versicherte in der L a ge, ihren Haushalt mi t zuversorgen, spazieren
zu gehen und auch eine R e ise nach G.___ zu unternehmen (S. 7 Ziff. 4.2).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (S. 8 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe durchzuführen. Sonst ergäben sich keine weit eren Einschränkungen (S. 8 Ziff. 4.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht ein geschränkt und betrage 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit . Weder aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht noch aus internistischer Sicht habe eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestanden (S. 9 f. Ziff. 4.5-4.7).
E. 3.10 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 (Urk. 15/118/7-8) aus, dass im eingeholten bidisziplinären
Z.___ -Gutachten vom
4. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.9) die Diagnosen begründet dargestellt und plausibel seien und sich die Gutachter mit den aktenkundig bestehenden Diagnosen auseinandergesetzt hätten. Die bestehenden Funktions einschränkungen und Ressourcen seien klar abgebildet und im Kontext erkenn bar. Die Konsensbeurteilung sei erkennbar und nachvollziehbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) sei gut begründet und stimmig, weshalb auf das Gutachten der Z.___
abgestellt und deren Empfehlungen gefolgt werden könne.
E. 3.11 Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 7. November 2024 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der HWS (Urk. 15/127), wobei sich eine Steilhaltung der HWS und eine Osteochondrose der HWK 4-7 mit begleitender Spondylosis deformans und Unkovertebralarthrosen gezeigt habe. Das zervikale Myelon sei regelrecht signalgebend. Es finde sich kein Nachweis einer intraspinalen Raumforderung, kein pathologische s Enhancement und keine ossäre Läsion .
E. 3.12 Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 15. November 2024 (Urk. 15/128) aus, dass die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag und insgesamt sechs Stunden in der Woche arbeiten könne, wobei der Einsatz immer einen Tag Pause danach benötige. Die Beschwerdeführerin leide an einer Zervikobrachialgie links. Die MRI-Bildgebung sei aktuell wiederholt worden. Die vorliegende Symptomatik und die Einschränkungen bei der Arbeit würden aus den korrelierenden HWS-Veränderungen resultieren.
E. 3.13 RAD-Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 (Urk. 15/132/2-3) aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Z.___ -Gutachtens vom 4. September 2024 (vorstehend E. 3.9) die im MRI vom 7. November 2024 festgestellten strukturellen Veränderung en der HWS bei der Beschwerdeführerin bereits vorgelegen hätten. Der funktionelle Schweregrad mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei insofern auch zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits beachtet und beurteilt worden. Die Erstellung des Z.___ -Gutachtens sei unter Kenntnis des MRT HWS und BWS vom 26. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 6) erfolgt . Im aktuellen MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) seien im Vergleich zum MRI der HWS und BWS vom 26. Januar 2023 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat (S. 1 f.).
Das Z.___ -Gutachten sei unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Swiss Insurance Medicine (SIM) für die Gutachtenserstellung erfolgt. Neben der Beurteilung der Kategorie funktioneller Schweregrad hätten sich die Gutachter mit der Gesundheitsschädigung auseinandergesetzt, indem die Ausprägung der relevanten Befunde und Symptome mit Feststellung über die konkrete Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung beachtet worden sei. Des Weiteren sei das Qualitätsmerkmal der Konsistenz geprüft worden mit dem Ergebnis, dass das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 auf der 10-stufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch einen Höchstwert von 10 (VAS) erreichen würden, aus orthopädischer Sicht nicht begründbar seien bzw. objektiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeit punkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt gewesen. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam gewesen. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. Somit würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen insgesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen (S. 2).
RAD-Arzt Dr. H.___ kam zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.
E. 4 Dr. A.___ führt e in seinem Bericht vom 11. August 2022 (Urk. 15/47 = Urk. 15/56/50-51 = Urk. 15/56/54-55) aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte zu 20 % arbeitsfähig sei (Ziff. 4.1). Eine Steigerung in der Tätigkeit als Putzfrau sei auf 40 % wahrscheinlich (Ziff. 5.1).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die neuen Untersuchungs berichte - namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – gezeigt hätten, dass HWS-Veränderungen vorlägen, die so starke Schmerzen verursachen würden, dass sie nicht mehr in gewohntem Umfang arbeiten könne. Der Fall sei daher neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 1 unten; vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 28. November 2024 hinzuweisen, in welchem er auf die beiden Berichte einging und festhielt, dass im MRI der HWS vom 7. November 2024 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden seien. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachten erstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat . RAD-Arzt Dr. H.___ kam in schlüssiger und nachvollziehbarer W eise zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3.12) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen, weshalb auf das Z.___ -Gutachten vom 4. September 2024 abgestellt werden kann (vorstehend E. 3.13). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 4. 4
Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen – namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – dem gleichen RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden und nicht den Gutachtern oder einem neuen RAD-Arzt (vor stehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, an der Beurteilung von
RAD-Arzt Dr . H.___
zu zweifeln . Es
liegt es im Ermessen des RAD-Arztes, ob die neuen medizinischen Berichte den Gutachtern vorgelegt werden sollen oder nicht (E. 1.8) . RAD-Arzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 denn auch in schlüssiger und nachvollziehbarer W eise dar, weshalb die im Einwand verfahren neu eingereichten Berichte keine Verschlechterung des Gesundheits zustands begründen konnten (vorstehend E. 4. 3). Es ist somit der Beschwerde gegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht zu beanstanden, dass die im Ein wandverfahren eingereichten Berichte dem RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden . Der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führerin erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Z.___ -Gutachten volle r
Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte Z.___ -Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe auszugehen. 5. 5.1
Am 5. Juni 2023 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 14. Juni
2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden erwachsenen Söhne n zusammenlebe (S. 2 f. Ziff. 2). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50%ige s Pen sum geleistet habe (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Ein schränkung von 17 %, gewichtet von 43 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 18 %, gewichtet von 30 % und für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 20 %, gewichtet von 20 %. Total resultiere eine Einschränkung im Haushalt von 16.7 %, was bei einem 50%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 8.35 % ergab (S. 4 ff. Ziff. 6, S. 8 Ziff. 7). Inwiefern die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt vor dem Hintergrund des später eingeholten internistisch-ortho pädischen Gutachten s vom 4. September 2024 (E. 3.9) standzuhalten vermag, muss nicht weiter geklärt werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 5.2) - auch bei Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt kein renten begründender Invaliditätsgrad (E. 1.3) resultiert . 5. 2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juni 2023 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vgl. Fest stellungsblatt vom 3. Oktober 2023 S. 6 f.; Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2024 S. 2 und S. 8). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Statusfrage blieb unbestritten. Ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin zu Recht als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben . A ufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie
auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (vorstehend E. 4.5), resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Maximal könnte damit bei Abstellen auf die Einschränkung im Haushalt von 16,7 % gemäss Abklärungs bericht (E. 5.1) und der vorliegend günstigsten Qualifikation als ausschliesslich im Haushalt tätige Person
ein Invaliditätsgrad von 16,7 % resultieren . Dieser Invaliditätsgrad läge weit unter der Anspruchsschwelle für eine Invalidenrente von 40 % (E. 1.3). 6.
Zusammenfassend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-158) der Beschwerdegegnerin werden im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vor Ort vernichtet.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 9 2 /1-5 = Urk. 15/86/2-5 und Urk. 15/87) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2023 etwa einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2), und nannte dabei ein Hirnarterien-Aneurysma, einen Status nach Herzinfarkt und Koronardissektion, eine Schultergelenks tendinopathie, Bandscheibenvorfälle HWK 4/5 und 5/6 mit Pelottierung des Myelons, eine arterielle Hypertonie sowie eine degenerative LWS-Erkrankung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Es sei kein beruflicher Einsatz mehr möglich. Sie mache mit Mühe den eigenen Haushalt, lebe reduziert (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe könne die Beschwerdeführerin mit Einschränkungen noch zu einer Stunde ausüben (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls eine Stunde pro Tag möglich (Ziff. 4.2).
E. 11 ) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3.
E. 12 ) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen würden . Aus Sicht des RAD bestehe die Empfehlung, weiterhin auf das Z.___ -Gutachten vom 4. September 2024 abzustellen. 4. 4. 1
Die Z.___ -Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und dem internistischen und orthopädischen Teilgutachten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden . Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als auch für körperlich leicht e bis mittelschwere Tätig keiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe vor
(vorstehend E. 3.9).
Der orthopädische Gutachter Dr.
F.___
führte in seinem Teilgutachten (S. 22 ff.) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 zunächst über Schulter schmerzen, dann auch über zervikale Beschwerden geklagt habe. Kernspintomographisch seien im Bereich d e r linken Schulter Insertionstendinosen ohne höhergradige Degeneration und Zeichen einer leichten Kapsulitis festgestellt worden. Das MRI vom 26. Januar 2023 der HWS (vgl. vor stehend E. 3.6) zeige in den unteren HWS-Segmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch keinen Hinweis auf eine Nervenkompression. Das MRI der BWS zeige keinen Nachweis einer Spinalkanalstenose oder neuro foraminaler Einengungen der austretenden Nerven. Seitens der Beschwerde führerin werde eine Schmerzzunahme beschrieben (S. 29 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin beschreibe höhergradige Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 (VAS), die nächtlich Höchstwerte bis 10 (VAS) erreichen würden. Andererseits werde jedoch keine regelmässige Schmerztherapie durchgeführt. Während der Befragung und Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Auch werde die HWS als nicht wesentlich funktionseingeschränkt dargestellt. In Bauchlage sei die Beschwerde führerin in der Lage, den Kopf seitlich auf etwa 75° nach rechts zu drehen. Auch sei die Behandlung der beklagten Symptome sehr sparsam. Die beklagten Symptome und die dargestellten Funktionseinbussen würden orthopädisch ins gesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen. Die Beschwerden würden nicht durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärt (S. 29 f. Ziff. 6.2). Dr. F.___
diagnostizierte in seinem Teilgutachten sodann keine ortho pädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch ein chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik, eine chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und eine leichtgradige I mpingement -Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 ff. Ziff. 6.3). Im Hinblick auf die gestellten Diagnosen führte Dr. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen des Schulter-Nacken-Bereiches, links mehr als rechts, beklage. Bei der klinischen Untersuchung seien die Funktionen der HWS und des linken Schulter gelenkes leichtgradig eingeschränkt gewesen. Ursächlich hierfür seien nur leicht gradige degenerative Veränderungen, sowohl in der HWS als auch im linken Schultergelenk. Die linke Schulter weise eine gute Funktion auf, es lasse sich eine leichtgradige Impingement -Symptomatik provozieren. Ein therapeutischer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 30 Ziff. 6.3).
Der internistische Gutachter Prof. E.___ führte in seinem Teilgutachten (S. 35 ff.) aus, dass auf internistischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus der diagnostizierten Adipositas, der Dyslipidämie, dem arteriellen Hypertonus, dem Zustand nach Koronardissektion und Aneurysma der Art e ria
carotis
interna rechts resultiere keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 ff. Ziff. 6.3).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. 4. 2
Das bidisziplinäre
Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.9) umfasst die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie. Sowohl der internistische Gutachter Prof.
E.___ als auch der orthopädische Gutachter Dr.
F.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl. vorstehend E. 3.9), so dass sie grundsätzlich in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 15/116/1- 47 S. 24 ff. Ziff. 3.2, S. 37 ff. Ziff. 3.2). Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl. Urk. 15/116/1- 47 S. 13 ff. Anhang 1, S. 23 Ziff. 2, S. 36 Ziff. 2) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.1) . Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7), weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1; Urk. 3/1 S. 1 f. Ziff. 1) erweist sich somit als unbegründet.
E. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00105 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 3 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, meldete sich am 23. April 20 2 1 unter Hinweis auf Schulter-/Nackenschmerzen und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/15; Urk. 15/22; Urk. 15/33; Urk. 15/53; Urk. 15/55-56) . Am 7. Juli 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 15/19). Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 (Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2022 Einwand (Urk. 15/48) . Zudem führte die IV Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 14. Juni 2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 15/71), der den Vorbescheid vom 27. September 2022 (vgl. Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten halben Rente ab dem 1. November 2021 bis zum 30. September 2022 und ab dem 1. Oktober
2022 bis zum
30. April 2023 die Zusprache einer Rente von 45 % in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Einwand (Urk. 15/76). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Ärzten des Z.___ (Z.___) ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
4. September 2024 erstattet wurde (Urk. 15/116/1-47). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 (Urk. 15/119), der den Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (vgl. Urk. 15/71) ersetz t e, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2024 Einwand (Urk. 15/129). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 15/133 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am
5. Februar 202 5
Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Januar 2025 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei
ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.
1; vgl. Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2025 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
11. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 17. April 2025 (Urk. 14) mit, dass mit der Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (richtig: 10. April 2025; Urk. 11) ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei (Urk. 12/1-158). Diese Akten werden daher im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vernichtet. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrekten Unterlagen mit Schreiben vom 17. April 2025 nach (Urk. 15/1-135). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende renten abweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 202 2. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im April 2021
(Urk. 15/10) um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Renten anspruch. Für dessen Beurteilung ist damit vorab die bis zum 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Ein allfälliger Rentenanspruch würde überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
17 Abs.
1 ATSG ändert (vgl. lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 1 5. September 2025 mit Hinweisen).
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bisherigen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.8
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass im Rahmen des Einwandverfahrens zur weiteren medizinischen Abklärung ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen in über Kopfhöhe voll umfänglich zumutbar seien. Eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte strukturelle Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) sei bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen und sei bei der Erstellung des Gut achtens berücksichtigt worden. Ein Leistungsanspruch habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 1 unten f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1), dass das eingeholte bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle. Zudem seien die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen dem gleichen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur Beurteilung vorgelegt worden und nicht den Gutachtern oder einem neuem RAD-Arzt. Somit sei eine unabhängige Beurteilung in Frage gestellt (S. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest, dass das bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu beanspruchen. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der RAD-Arzt in seiner Beurteilung befangen sein sollte. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte hätten keine neuen Erkenntnisse enthalten, welche im Begutachtungszeitpunkt nicht bereits bekannt gewesen seien. Der RAD habe deshalb zu Recht darauf verzichtet, diese Berichte den Gutachtern vorzulegen. 2.4
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 eingegangenen Bericht (Urk. 15/25) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2020 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine Supraspinatus T endinose und eine Koronard i ssektion als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 11. November 2020 bis 22. November 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin
«2 + 4» Stunden zumutbar (Ziff. 4.2). 3.2
Am 8. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuro radiologischen Sprechstunde des Universitätsspitals B.___ (B.___), Klinik für Neuroradiologie, untersucht. Die zuständige Ärztin nannte in ihrem Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 15/36/4-5 = Urk. 15/80/24-25 = Urk. 15/86/23-24 = Urk. 15/92/23-24) folgende Diagnosen (S. 1) : - Aneurysma der Arteria
carotis
interna (ACI) rechts im Bereich der
Arteria communicans posterior
(PCOM; Erstdiagnose 6. August 2021) - s pontane Koro na rdissektion (SCAD) Typ IIa der RD2 am 3. August 2021 (Erstmanifestation zirka Januar 2021) - elektive Re-Koronarangiographie vom 5. Oktober 2021; aktuell: ab geheilte Dissektion - MRI Herz
5. August 2021: subakute fokale transmurale Infarktnarbe mit Begleitödem anterior (tief-) midventrikulär bis apikal bei Status nach Koronadissektion . Kleine fokale ältere subendokardiale Infarkt narbe inferolateral
midventrikulär mit erhaltener Viabilität - Koronarangiographie 3. August 2021 : SCAD mit langstreckiger Koronardissektion im DA2 - arterielle Hypertonie - Spannungskopfschmerzen
Die Beschwerdeführerin erscheine in gutem Allgemeinzustand und habe aktuell keine Beschwerden, Kopfschmerzen würden verneint. Es liege kein fokal-neuro logisches Defizit vor. Das MRI vom heutigen Tag zeige ein in Grösse und Aspekt stationäres Aneurysma des Communicanssegments der ACI rechts. Keine neuen Aneurysmen. Aktuelle bestehe keine Behandlungsindikation (S. 1 unten).
3.3
Dr. A.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 15/36/1-3 = Urk. 15/49/1 3) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Ziff. 1.1) und keine pathologischen Befunde vorlägen (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne zirka zwei Stunden pro Tag in der Reinigung arbeiten (Ziff. 2.1). 3. 4
Dr. A.___ führt e in seinem Bericht vom 11. August 2022 (Urk. 15/47 = Urk. 15/56/50-51 = Urk. 15/56/54-55) aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte zu 20 % arbeitsfähig sei (Ziff. 4.1). Eine Steigerung in der Tätigkeit als Putzfrau sei auf 40 % wahrscheinlich (Ziff. 5.1).
3.5
In seinem Bericht vom 6. Januar 2023 (Urk. 15/58 = Urk. 15/59) legte Dr. A.___ dar, dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich bei ihm wegen Schulterschmerzen vorgestellt habe. Das MRI im November 2020 habe eine Insertionstendinose der Supra- und Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur und nur ein geringgradig v erdicktes Ligamentum glenohumerale inferior ohne Nachweis höhergradiger Zeichen einer Capsulitis gezeigt . Die Beschwerde führerin sei deswegen bis Mai 2022 krankgeschrieben gewesen, dann habe sie bis im Januar 2023 zu 20 % gearbeitet. Sie beginne jetzt, das Pensum auf 50 % zu steigern. Die MRI-Kontrolle nach sechs Monaten habe keine Heilung gezeigt. Weitere MRI-Kontrollen seien abgelehnt worden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wolle versuchen, ab dem 1. Februar 2023 50 % zu arbeiten. Sie habe immer noch Schulterschmerzen bei Belastung, jedoch keine Herzsymptome (S. 2 oben). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 27. Januar 2023 über die am 26. Januar 2023 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS und BWS (Urk. 15/75/1 = Urk. 15/80/5 = Urk. 15/86/10 = Urk. 15/92/10), wobei die Beurteilbarkeit bei Bewegungsartefakten massiv ein geschränkt sei. Soweit abgrenzbar zeige sich eine degenerative Veränderung der mittleren und unteren HWS bei Unkovertebralarthrose sowie Osteochondrose mit ventralen und dorsalen Spondylophyten sowie breitbasigen Bandscheiben protrusionen in den Segmenten
Halswirkelkörper
(HWK) 4/5 sowie HWK 5/6 mit geringer Pelottierung des Myelons . Eine eindeutige Neurokompression habe sich nicht gezeigt. Im Bereich der BWS zeige sich kein Nachweis einer Spinalkanal stenose oder einer neuroforaminalen Einengung bei diversen Hämangiomen.
3.7
Dr. A.___ berichtete am 30. Januar 2023 (Urk. 15/62), dass er die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Schmerzen in der HWS- und LWS- R egion sowie Weichteilsschwellung zur MRI Untersuchung geschickt habe (vgl. vorstehend E. 3.6; S. 1). Aufgrund der Symptome und Befunde sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 20 % arbeitsfähig sei. Sie wolle es weiterhin probieren (S. 2 oben).
3.8
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 13. März 2024 (Urk. 15/ 9 2 /1-5 = Urk. 15/86/2-5 und Urk. 15/87) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2023 etwa einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2), und nannte dabei ein Hirnarterien-Aneurysma, einen Status nach Herzinfarkt und Koronardissektion, eine Schultergelenks tendinopathie, Bandscheibenvorfälle HWK 4/5 und 5/6 mit Pelottierung des Myelons, eine arterielle Hypertonie sowie eine degenerative LWS-Erkrankung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Es sei kein beruflicher Einsatz mehr möglich. Sie mache mit Mühe den eigenen Haushalt, lebe reduziert (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe könne die Beschwerdeführerin mit Einschränkungen noch zu einer Stunde ausüben (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls eine Stunde pro Tag möglich (Ziff. 4.2). 3.9
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am
4. September
2024 (Urk. 15/116/1-47) .
In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3): - chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizit symptomatik - chronisch rezidivierende Zervikozephalgie - leichtgradige Impingement -Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf - Adipositas, B M l 32 kg/m 2
- Dyslipidämie - arterieller Hypertonus - Zustand nach Koronardissektion - Aneurysma der Arteria
carotis
interna rechts
Die Gutachter hielten fest, dass die 55-jährige und seit 2006 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2020 als Reinigungskraft in Vollzeit gearbeitet habe. Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich bestünden seit 2017, würden jedoch erstmals 2020 dokumentiert. Seitens der linken Schulter seien kernspintomographisch leichte Insertionstendinosen ohne höhergradige Degenerationen und Zeichen einer Kapsulitis festzustellen. Die weitere Diagnostik des MRT vom 27. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3.6) zeige an unteren Hals wirbelsäulensegmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch würden sich keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen zeigen. Die weiterführende Diagnostik seitens der BWS habe keine höhergradigen degenerativen oder neurokomprimierende n Veränderungen gezeigt. Eine fach ärztliche Behandlung seitens der orthopädisch beklagten Schmerzen habe bisher nicht stattgefunden. Kardiologisch habe die Beschwerdeführerin eine spontane Koronardissektion des Ramus diagona li s
am 3 . August 2021 erlitten. H ieraus sei eine foka l e transmurale Inf a rk t n a rbe resultiert. I n der Ver l aufskoronarangiographie vom 5 . Oktober 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 15/27/2-4) habe kein Hinweis einer Dissek t io n im DA2-Ast des RIVA mehr nachgewiesen werden können. Die
restlichen K o ro nar -Ar terien seien glatt wandig erschienen . Hieraus resu ltierten keine funktionellen Einschränkungen. Auch habe in der CT-Ang i ographie vom 6. August 2021 (vgl. Urk. 15/27/2-4) ein Aneurysma der Arteria
carotis
inferna rechts nachgewiesen werden können . Bei weiterer Kontrolle vom 28. April 2023 (vgl. S . 43 Ziff. 6.3) habe sich ein unveränderter
Befund, ohne Hinweis auf Komplikationen gezeigt (S. 7 Ziff. 4.1).
Das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in der Höhe von 7 bis 8 auf einer zehnstufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch Höchst werte von 10 (VAS) erreichten, könnten aus orthopädischer Sicht nicht begründet bzw. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Befragung/Untersuchung zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Die Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. So würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen orthopädisch insgesamt nicht konsistent und plausibel erscheinen, denn die Beschwerden könnten nicht durch eine organisch strukturelle Veränderung erklärt werden. Auch erscheine die Selbsteinschätzung, sich keine Tätigkeit vor stellen zu können, diskrepant zum geschilderten Aktivitätenniveau in vergleich bare n Lebensbereichen wie
Freizeit und Haushalt. Hier sei die Versicherte in der L a ge, ihren Haushalt mi t zuversorgen, spazieren
zu gehen und auch eine R e ise nach G.___ zu unternehmen (S. 7 Ziff. 4.2).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (S. 8 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe durchzuführen. Sonst ergäben sich keine weit eren Einschränkungen (S. 8 Ziff. 4.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht ein geschränkt und betrage 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit . Weder aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht noch aus internistischer Sicht habe eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestanden (S. 9 f. Ziff. 4.5-4.7).
3.10
Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 (Urk. 15/118/7-8) aus, dass im eingeholten bidisziplinären
Z.___ -Gutachten vom
4. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.9) die Diagnosen begründet dargestellt und plausibel seien und sich die Gutachter mit den aktenkundig bestehenden Diagnosen auseinandergesetzt hätten. Die bestehenden Funktions einschränkungen und Ressourcen seien klar abgebildet und im Kontext erkenn bar. Die Konsensbeurteilung sei erkennbar und nachvollziehbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) sei gut begründet und stimmig, weshalb auf das Gutachten der Z.___
abgestellt und deren Empfehlungen gefolgt werden könne. 3.11
Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 7. November 2024 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der HWS (Urk. 15/127), wobei sich eine Steilhaltung der HWS und eine Osteochondrose der HWK 4-7 mit begleitender Spondylosis deformans und Unkovertebralarthrosen gezeigt habe. Das zervikale Myelon sei regelrecht signalgebend. Es finde sich kein Nachweis einer intraspinalen Raumforderung, kein pathologische s Enhancement und keine ossäre Läsion . 3.12
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 15. November 2024 (Urk. 15/128) aus, dass die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag und insgesamt sechs Stunden in der Woche arbeiten könne, wobei der Einsatz immer einen Tag Pause danach benötige. Die Beschwerdeführerin leide an einer Zervikobrachialgie links. Die MRI-Bildgebung sei aktuell wiederholt worden. Die vorliegende Symptomatik und die Einschränkungen bei der Arbeit würden aus den korrelierenden HWS-Veränderungen resultieren.
3.13
RAD-Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 (Urk. 15/132/2-3) aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Z.___ -Gutachtens vom 4. September 2024 (vorstehend E. 3.9) die im MRI vom 7. November 2024 festgestellten strukturellen Veränderung en der HWS bei der Beschwerdeführerin bereits vorgelegen hätten. Der funktionelle Schweregrad mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei insofern auch zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits beachtet und beurteilt worden. Die Erstellung des Z.___ -Gutachtens sei unter Kenntnis des MRT HWS und BWS vom 26. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 6) erfolgt . Im aktuellen MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) seien im Vergleich zum MRI der HWS und BWS vom 26. Januar 2023 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat (S. 1 f.).
Das Z.___ -Gutachten sei unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Swiss Insurance Medicine (SIM) für die Gutachtenserstellung erfolgt. Neben der Beurteilung der Kategorie funktioneller Schweregrad hätten sich die Gutachter mit der Gesundheitsschädigung auseinandergesetzt, indem die Ausprägung der relevanten Befunde und Symptome mit Feststellung über die konkrete Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung beachtet worden sei. Des Weiteren sei das Qualitätsmerkmal der Konsistenz geprüft worden mit dem Ergebnis, dass das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 auf der 10-stufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch einen Höchstwert von 10 (VAS) erreichen würden, aus orthopädischer Sicht nicht begründbar seien bzw. objektiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeit punkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt gewesen. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam gewesen. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. Somit würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen insgesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen (S. 2).
RAD-Arzt Dr. H.___ kam zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3. 11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3. 12) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen würden . Aus Sicht des RAD bestehe die Empfehlung, weiterhin auf das Z.___ -Gutachten vom 4. September 2024 abzustellen. 4. 4. 1
Die Z.___ -Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und dem internistischen und orthopädischen Teilgutachten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden . Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als auch für körperlich leicht e bis mittelschwere Tätig keiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe vor
(vorstehend E. 3.9).
Der orthopädische Gutachter Dr.
F.___
führte in seinem Teilgutachten (S. 22 ff.) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 zunächst über Schulter schmerzen, dann auch über zervikale Beschwerden geklagt habe. Kernspintomographisch seien im Bereich d e r linken Schulter Insertionstendinosen ohne höhergradige Degeneration und Zeichen einer leichten Kapsulitis festgestellt worden. Das MRI vom 26. Januar 2023 der HWS (vgl. vor stehend E. 3.6) zeige in den unteren HWS-Segmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch keinen Hinweis auf eine Nervenkompression. Das MRI der BWS zeige keinen Nachweis einer Spinalkanalstenose oder neuro foraminaler Einengungen der austretenden Nerven. Seitens der Beschwerde führerin werde eine Schmerzzunahme beschrieben (S. 29 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin beschreibe höhergradige Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 (VAS), die nächtlich Höchstwerte bis 10 (VAS) erreichen würden. Andererseits werde jedoch keine regelmässige Schmerztherapie durchgeführt. Während der Befragung und Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Auch werde die HWS als nicht wesentlich funktionseingeschränkt dargestellt. In Bauchlage sei die Beschwerde führerin in der Lage, den Kopf seitlich auf etwa 75° nach rechts zu drehen. Auch sei die Behandlung der beklagten Symptome sehr sparsam. Die beklagten Symptome und die dargestellten Funktionseinbussen würden orthopädisch ins gesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen. Die Beschwerden würden nicht durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärt (S. 29 f. Ziff. 6.2). Dr. F.___
diagnostizierte in seinem Teilgutachten sodann keine ortho pädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch ein chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik, eine chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und eine leichtgradige I mpingement -Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 ff. Ziff. 6.3). Im Hinblick auf die gestellten Diagnosen führte Dr. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen des Schulter-Nacken-Bereiches, links mehr als rechts, beklage. Bei der klinischen Untersuchung seien die Funktionen der HWS und des linken Schulter gelenkes leichtgradig eingeschränkt gewesen. Ursächlich hierfür seien nur leicht gradige degenerative Veränderungen, sowohl in der HWS als auch im linken Schultergelenk. Die linke Schulter weise eine gute Funktion auf, es lasse sich eine leichtgradige Impingement -Symptomatik provozieren. Ein therapeutischer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 30 Ziff. 6.3).
Der internistische Gutachter Prof. E.___ führte in seinem Teilgutachten (S. 35 ff.) aus, dass auf internistischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus der diagnostizierten Adipositas, der Dyslipidämie, dem arteriellen Hypertonus, dem Zustand nach Koronardissektion und Aneurysma der Art e ria
carotis
interna rechts resultiere keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 ff. Ziff. 6.3).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. 4. 2
Das bidisziplinäre
Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.9) umfasst die Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie. Sowohl der internistische Gutachter Prof.
E.___ als auch der orthopädische Gutachter Dr.
F.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl. vorstehend E. 3.9), so dass sie grundsätzlich in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 15/116/1- 47 S. 24 ff. Ziff. 3.2, S. 37 ff. Ziff. 3.2). Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl. Urk. 15/116/1- 47 S. 13 ff. Anhang 1, S. 23 Ziff. 2, S. 36 Ziff. 2) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.1) . Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7), weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1; Urk. 3/1 S. 1 f. Ziff. 1) erweist sich somit als unbegründet. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die neuen Untersuchungs berichte - namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – gezeigt hätten, dass HWS-Veränderungen vorlägen, die so starke Schmerzen verursachen würden, dass sie nicht mehr in gewohntem Umfang arbeiten könne. Der Fall sei daher neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 1 unten; vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 28. November 2024 hinzuweisen, in welchem er auf die beiden Berichte einging und festhielt, dass im MRI der HWS vom 7. November 2024 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden seien. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachten erstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat . RAD-Arzt Dr. H.___ kam in schlüssiger und nachvollziehbarer W eise zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3.12) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen, weshalb auf das Z.___ -Gutachten vom 4. September 2024 abgestellt werden kann (vorstehend E. 3.13). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 4. 4
Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen – namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – dem gleichen RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden und nicht den Gutachtern oder einem neuen RAD-Arzt (vor stehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, an der Beurteilung von
RAD-Arzt Dr . H.___
zu zweifeln . Es
liegt es im Ermessen des RAD-Arztes, ob die neuen medizinischen Berichte den Gutachtern vorgelegt werden sollen oder nicht (E. 1.8) . RAD-Arzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 denn auch in schlüssiger und nachvollziehbarer W eise dar, weshalb die im Einwand verfahren neu eingereichten Berichte keine Verschlechterung des Gesundheits zustands begründen konnten (vorstehend E. 4. 3). Es ist somit der Beschwerde gegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht zu beanstanden, dass die im Ein wandverfahren eingereichten Berichte dem RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden . Der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führerin erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Z.___ -Gutachten volle r
Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte Z.___ -Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe auszugehen. 5. 5.1
Am 5. Juni 2023 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 14. Juni
2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden erwachsenen Söhne n zusammenlebe (S. 2 f. Ziff. 2). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50%ige s Pen sum geleistet habe (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Ein schränkung von 17 %, gewichtet von 43 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 18 %, gewichtet von 30 % und für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 20 %, gewichtet von 20 %. Total resultiere eine Einschränkung im Haushalt von 16.7 %, was bei einem 50%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 8.35 % ergab (S. 4 ff. Ziff. 6, S. 8 Ziff. 7). Inwiefern die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt vor dem Hintergrund des später eingeholten internistisch-ortho pädischen Gutachten s vom 4. September 2024 (E. 3.9) standzuhalten vermag, muss nicht weiter geklärt werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 5.2) - auch bei Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt kein renten begründender Invaliditätsgrad (E. 1.3) resultiert . 5. 2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juni 2023 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vgl. Fest stellungsblatt vom 3. Oktober 2023 S. 6 f.; Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2024 S. 2 und S. 8). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Statusfrage blieb unbestritten. Ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin zu Recht als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben . A ufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie
auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (vorstehend E. 4.5), resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Maximal könnte damit bei Abstellen auf die Einschränkung im Haushalt von 16,7 % gemäss Abklärungs bericht (E. 5.1) und der vorliegend günstigsten Qualifikation als ausschliesslich im Haushalt tätige Person
ein Invaliditätsgrad von 16,7 % resultieren . Dieser Invaliditätsgrad läge weit unter der Anspruchsschwelle für eine Invalidenrente von 40 % (E. 1.3). 6.
Zusammenfassend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-158) der Beschwerdegegnerin werden im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vor Ort vernichtet.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger