Sachverhalt
1.
1.1
Dem
1992
geborene n
X.___
wurde
aufgrund
der
Empfehlung
des
logopädischen
Dienstes
der
Schule
(Urk.
13/2)
mit
Verfügung
vom
27.
Mai
2003
Kostengutsprache
für
Sonderschulmassnahmen
erteilt
(Urk.
13/3).
Nachdem
der
Versicherte
erfolgreich
das
Grundjahr
im
Bereich
Access-Handwerk
absolviert
hatte,
bestand
er
die
Lehrabschlussprüfung
der
EBA-Lehre
als
Haustechnikprak tiker
nicht
(Urk.
13/5-6)
und
bezog
hernach
bis
zur
Aussteuerung
per
31.
Juli
2012
Arbeitslosenentschädigung .
Seit
de m
1.
August
2013
bezog
X.___
Sozialhilfe
(Urk.
13/12 -13).
1.2
Am
1 .
Oktober
2013
meldete
sich
der
Versicherte
wegen
seit
der
Geburt
beste henden
multiplen
Teilleistungsschwächen
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
(berufliche
Massnahmen)
an
(Urk.
13/ 13).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
und
erwerbliche
Abklärungen
und
sprach
dem
Versicherten
gestützt
auf
die
RAD-Stellungnahme
vom
30.
Dezember
2013,
wonach
der
Gesundheitsschaden
für
die
berufliche
Ausbildung
erschwe rend
sei
(Urk.
13/20)
mit
Mitteilung
vom
19.
Mai
2014
ein
Arbeitstraining
vom
1.
April
bis
18.
Juli
2014
und
in
der
Folge
mit
Mitteilung
vom
1 1.
Juli
2014
eine
erstmalige
berufliche
Ausbildung
zum
Schreinerpraktiker
EBA
ab
dem
4.
August
2014
bis
3.
August
2016
bei
der
Y.___
zu
(Urk.
13/22
und
Urk.
13/33) .
Nachdem
im
Zwischenbericht
Ausbildung
der
Y.___
vom
1.
Juni
2015
auf
eine
schwierige
Wohnsituation
hingewiesen
worden
war
(Urk.
13/39),
erteilte
die
IV-Stelle
X.___
zusätzlich
Kostengutsprache
für
begleitetes
Wohnen
während
der
Ausbildung
(Mitteilung
vom
7.
Juli
2015,
Urk.
13/43).
Mit
Entscheid
der
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
des
Bezirkes
Pfäffikon
ZH
vom
1.
Dezember
2015
wurde
eine
Vertretungsbeistandschaft
mit
Vermögensver waltung
sowie
eine
Begleitbeistandschaft
errichtet
(Urk.
13/54).
Nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Lehre
zum
Schreinerpraktiker
EBA
und
t rotz
Hinweis,
dass
eine
Integration
des
Versicherten
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
zurzeit
nicht
möglich
sei
(vgl.
hierzu
auch
Abschlussbericht
der
Y.___
vom
2.
Juni
2016,
Urk.
13/60),
schloss
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
4.
Juli
2016
die
beruflichen
Massnahmen
ab
(Urk.
13/63).
Vom
9.
bis
29.
Juni
2016
befand
sich
X.___
zur
Entzugsbehandlung
bei
THC-Konsum
in
stationärer
Hospitalisation
in
der
psychiatrischen
Privatklinik
der
Z.___
AG
(vgl.
Austrittsbericht
vom
13.
Juli
2016,
Urk.
13/137).
Nachdem
Dr.
med.
A.___,
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD),
zur
Aktenlage
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/80
S.
3
f.),
auferlegte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
am
3.
August
2016
eine
Schadenminderungspflicht
als
Voraussetzung
für
allfällige
Leistungsansprüche,
nämlich
eine
stationäre
Ent zugstherapie
mit
nachfolgender
intensiver
psychotherapeutischer
Bearbeitung
der
dysfunktionalen
Verhaltensauffälligkeiten
und
Kontrolle
der
Abstinenz
(Urk.
13/65).
Nachdem
sich
der
Versicherte
darauf
nicht
gemeldet
und
namentlich
die
im
Juni
2016
stattgehabte
Entzugsbehandlung
nicht
mitgeteilt
hatte,
kündigte
ihm
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
17.
Oktober
2016
an,
dass
damit
ein
Rentenan spruch
entfalle
(Urk.
13/81).
Nach
Prüfung
des
dagegen
von
der
Abteilung
Sozia les
der
Stadt
Illnau-Effretikon
erhobenen
Einwands
vom
1.
November
2016
(Urk.
13/85)
wurde
dem
Versicherten
unter
Verzicht
auf
die
ihm
zuvor
auferlegte
Schadenminderungspflicht
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
rückwirkend
ab
1.
August
2016
(nach
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen)
eine
ganze
Invaliden rente
zugesprochen
(Urk.
13/ 91
und
Urk.
13/98).
1. 3
Im
Rahmen
der
im
Februar
2022
von
Amtes
wegen
eingeleiteten
Rentenrevision
aktualisierte
die
IV-Stelle
die
medizinische
Aktenlage,
woraus
sich
ergab,
dass
sich
X.___
in
keiner
ärztlichen
Behandlung
befindet
(Urk.
13/119).
Nachdem
der
Versicherte
-
auf
Bestreben
des
Beistandes
hin
–
bei
Dr.
med.
B.___,
FMH
Allgemeinmedizin,
am
12.
Mai
2022
eine
Konsultation
gehabt
hatte,
verweigerte
dieser
die
Ausstellung
eines
IV-Verlaufsberichtes
wegen
Beurtei lungsunfähigkeit
der
Revision
(Urk.
13/121
S.
5
f.).
In
der
Folge
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
psychiatrisch
und
neuropsychologisch
begutachten
(neuropsychologisches
Gutachten
von
Dr.
phil.
C.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP
und
zertifizierte
neuropsychologische
Gutachterin
SIM,
vom
13.
April
2023
und
psychiatrisches
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychiatrie,
vom
17.
April
2023;
Urk.
13 /142).
Dabei
stellte
sich
heraus,
dass
sich
der
Versicherte
v om
9.
bis
29.
Juni
2016
zur
Entzugsbehandlung
in
stationärer
Hospitalisation
in
der
psychiatrischen
Privat klinik
der
Z.___
AG
befunden
hatte,
was
der
IV-Stelle
bislang
unbe kannt
war
-
weshalb
der
Austrittsbericht
vom
13.
Juli
2016
eingeholt
wurde
(Urk.
13/137).
Nachdem
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
ihre
versicherungsmedizinische
Beurteilung
dazu
abgegeben
hatte
(Urk.
13/145
S.
4
ff.),
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3.
August
2023
die
Reduktion
seiner
bisherigen
ganzen
Invaliden rente
an
(Urk.
13/146).
Dagegen
erhob
X.___
am
21 .
August
respektive
2.
November
2023
Einwand
(Urk.
13/147
und
Urk.
13/153)
und
reichte
am
21.
November
2023
ergänzend
den
neuropsychologischen
Unter suchungsbericht
von
Dr.
phil.
E.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP,
vom
14.
November
2023
nach
(Urk.
13/155-156).
Im
Weiteren
wurde
bei
Dr.
med.
F.___,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
ein
Bericht
ein geholt
(Urk.
13/161),
wozu
der
Versicherte
Stellung
nahm
(Urk.
13/170-171).
Der
RAD
nahm
eine
Würdigung
dieser
neuen
Arztberichte
vor
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Einwand
vom
8.
Januar
2025,
Urk.
13/180
S.
4
f.).
Mit
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
reduzierte
die
IV-Stelle
zufolge
einer
wesentlichen
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
4 4
%
auf
Ende
des
nach
Zustellung
der
Verfügung
folgenden
Monats
die
bisherige
auf
eine
Rente
von
35
%
einer
ganzen
Invalidenrente
(Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
4.
Februar
2025
Beschwerde
und
bean tragte,
es
sei
ih m
-
unter
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
–
eine
ganze
Invalidenrente
zuzusprechen .
I n
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Fürsprecher
Frank
Goecke
als
unentgeltliche n
Rechtsvertrete r
(Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12),
was
de m
Beschwerdeführer
am
6.
Mai
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
14).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.5 Gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
kann
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechts kräftige
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide
zurückkommen,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist.
Die
Voraussetzungen
gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
sind
praxisgemäss
nach
der
Aktenlage
zu
beurteilen,
wie
sie
sich
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
in
Wieder erwägung
zu
ziehenden
Verfügung
-
hier
vom
1
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Be schwer de gegnerin
begründete
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2)
die
Rentenre duktion
damit,
dass
gestützt
auf
das
eingeholte
psychiatrisch-neuropsy chologische
Gutachten
vom
17.
April
2024
(Urk.
13/142)
und
die
RAD Stellungnahmen
vom
5.
Juni
und
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
ist
demgegenüber
der
Ansicht
(Urk.
1),
auf
das
psychi atrisch-neuropsychologische
Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden,
da
es
diagnos tisch
nicht
überzeuge
und
die
gesamten
Auswirkungen
der
Persönlich keitsstörung
sowie
der
Suchterkrankung
nicht
in
die
Beurteilung
miteinbeziehe.
Eine
Cannabis-Abstinenz
-
wie
empfohlen
-
sei
sodann
nicht
umsetzbar.
2. 3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
am
7.
Januar
2025
verfügte
Reduktion
der
dem
Beschwerdeführer
seit
dem
1.
August
2016
ausgerichteten
ganzen
Rente
rechtens
ist. 3.
Der
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
(Urk .
13/ 91
und
Urk.
13/98)
ab
1.
August
2016
erfolgten
Zusprache
einer
ganzen
Invalidenrente
lagen
die
fol genden
medizinischen
Berichte
zu
Grunde :
3.1
Im
entwicklungsneurologischen
Untersuchungsbericht
der
Kinderklinik
G.___
vom
E. 4.1 Im
Revisionsfragebogen
(Urk.
13/110)
gab
der
Beschwerdeführer
unter
Beihilfe
seines
Beistandes
an,
dass
die
Aufnahme
einer
(teilzeitlichen)
Tätigkeit
keinen
positiven
Einfluss
auf
sein
Befinden
haben
würde.
Er
verbringe
den
Tag
mit
Schlafen,
Gedanken
machen
für
den
Tag,
Einkaufen,
mit
d em
Hund
der
Schwester
spazieren
gehen,
Essen,
Chillen
und
TV
schau en.
E. 4.2 Dr.
B.___
retournierte
der
Beschwerdegegnerin
den
angefragten
Verlaufs bericht
zur
Rentenrevision
am
12.
Mai
2022
mit
dem
Hinweis
«verweigert»
(Urk.
13/121) .
Weiter
gab
er
d ie
ihm
gegenüber
vom
Beschwerdeführer
gemach ten
Aussagen
wieder,
wonach
dieser
seit
Geburt
ein
IV-berechtigter
Renten bezüger
sei,
das
Gericht
gegen
eine
IV-Kürzung
verloren
habe
und
alle
Kosten
habe
übernehmen
müssen,
er
in
keiner
Therapie
sei
und
die
letzte
Revision
im
Februar
2022
durch
seinen
Beistand
gemacht
worden
sei;
er
rauche
sodann
regel mässig
Hasch
und
bleibe
professionell
arbeitsunfähig.
Ge m äss
Telefonat
mit
dem
B erufsbeistand
werde
seine
Weigerung
und
Beurteilungsunfähigkeit
zur
Revision
begriffen.
Dr.
B.___
führte
weiter
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
Mai
2014
wegen
Vomitus,
Diarrhoe,
Zeckenstich
und
Schnittverletzungen
–
bei
immer
wieder
verpassten
Konsultationen
–
bei
ihm
in
Behandlung
gewesen
sei
bei
des wegen
aber
nie
objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeitsbewertungen.
Die
letzten
Behandlungs rechnungen
seien
nicht
beglichen
worden
und
Betreibungen
seien
deswegen
fällig.
Die
Beurteilung
über
den
Grad
von
bleibender,
künftiger
Arbeits fähigkeit
müsste
umfassend
und
wahrscheinlich
sogar
in
stationärem
Verfahren
erfolgen.
4. 3
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
hielt
in
ihrer
Stellungnahme
vom
27.
Mai
2022
fest
(Urk.
13/145
S.
3
f.),
dass
seit
dem
Arztbericht
von
Dr.
I.___
vom
30.
Juni
2016
keine
medizinischen
Unterlagen
mehr
vorlägen.
Es
sei
daher
völlig
unklar,
ob
und
wie
lange
sich
der
Beschwerdeführer
noch
in
psychia t risch- psychothera peutischer
Behandlung
befunden
habe.
Anzunehmen
sei,
dass
er
nach
der
Renten zusp ra che
in
keiner
Behandlung
mehr
gewesen
sei.
Mit
einem
IQ
von
75
könne
von
einer
Lernbehinderung
ausgegangen
werden,
womit
eine
angepasste
berufliche
Tätigkeit
möglich
sein
sollte.
Ob
die
weiteren
Diagnosen
noch
beständen,
sei
unklar.
Jedenfalls
könne
ohne
medizinische
Unterlagen
keine
Aussage
bezüglich
des
Gesundheitszustandes
oder
einer
allfälligen
Schadenminderungs pflicht
gemacht
werden.
Zur
Klärung
der
Diagnosen
und
deren
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
werde
eine
monodisziplinäre
Begutachtung
(Psychiatrie
mit
Neuropsychologie)
eingeleitet.
4. 4
Nachdem
sich
im
Rahmen
der
Begutachtung
herausgestellt
hatte,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vom
9.
bis
29.
Juni
2016
in
einer
Entzugsbehandlung
in
der
Privatklinik
Z.___
befunden
hatte
(Urk.
13/142 / 5
und
13),
wurde
der
Austritts bericht
vom
13.
Juli
2016
nachträglich
eingeholt
(Urk.
13/13 7).
Darin
wurden
folgende
Diagnosen
und
Belastungsfaktoren
nach
ICD-10
genannt:
- Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10:
F32.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabiniode:
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F12.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain:
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F14.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F1 7 .2)
Der
erstmalige
stationäre
Eintritt
sei
in
Begleitung
seine s
Jobcoach es
erfolgt.
Es
bestehe
ein
langjähriger
THC-Konsum
mit
aktuell
6-10
Joints
pro
Tag
und
seit
Neujahr
2016
konsumiere
er
ausserdem
regelmässig
Kokain.
Bei
diversen
psycho sozialen
Belastungsfaktoren
sei
die
Stimmung
des
Beschwerdeführers
im
Verlauf
der
letzten
Wochen
deutlich
niedergeschlagen
gewesen.
Im
psychopathologischen
Befund
bei
Aufnahme
s e i
eine
bewusstseinsklare,
voll
orientierte
Person
mit
leichten
Auffassungs-,
Konzentrations-
und
mnestischen
Störungen
beschrieben
worden.
Der
Antrieb
sei
reduziert
und
affektiv
sei
er
vermindert
schwingungs fähig
gewesen.
Es
bestünden
keine
Hinweise
auf
formale
Denkstörungen,
Zwänge,
Wahn,
Sinnestäuschungen
und
Ich-Störungen.
Die
Entzugsbehandlung
sei
symptomorientiert
und
komplikationslos
verlaufen
und
mehrere
Belastungs proben
zuhause
sei en
ohne
Rückfall
erfolgt .
Eine
ambulante
Weiterführung
der
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung
sei
bei
Austritt
zurück
in
die
Wohnung
der
Mutter
empfohlen
worden.
4. 5
4. 5 .1
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
vom
15.
März
2023
(neuropsycholo gisches
Gutachten
vom
13.
April
2023
von
Dr.
C.___,
Urk.
13/142 /36-55)
habe
sich
der
Beschwerdeführer
im
zwischenmenschlichen
Kontakt
höflich
und
adäquat
distanziert
gezeigt.
Diskrete
Auffälligkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
seien
auszumachen
gewesen,
der
Beschwerdeführer
sei
mehr heitlich
sehr
gut
gelaunt
gewesen,
habe
teils
etwas
inadäquat
laut
gelacht,
im
Anamnesegespräch
habe
sein
Affekt
dann
schnell
in
eine
kurzzeitige
Trauer
mit
Weinen
gewechselt.
In
der
Verhaltensbeobachtung
und
im
Gespräch
hätten
sich
zudem
gewisse
Hinweise
auf
etwas
unreife
Persönlichkeitsanteile
gezeigt.
Der
Blickkontakt
habe
gehalten
werden
können,
die
Impulskontrolle
sei
nicht
redu ziert
und
die
Frustrationstoleranz
ausreichend
gewesen.
Im
Verlauf
der
mehrst ü n digen
neuropsychologischen
Begutachtung
hätten
sich
keine
nachlassenden
Aufmerksamkeits leistungen
gezeigt
und
auch
eine
motorische
Unruhe
sei
nicht
vorhanden
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
am
Untersu chungstag
schon
am
Morgen
Cannabis
konsumiert
zu
haben;
wobei
der
Labor befund
einen
positiven
Cannabis-
wie
auch
Kokainwert
geliefert
habe
und
davon
auszugehen
sei,
dass
diese
toxischen
Einflüsse
die
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers
in
d er
Untersuchung
beeinträchtigt
hätten
(S.
15) .
Die
testpsychologische
Überprüfung
diverser
kognitiver
Teilfunktionen
habe
sodann
insbesondere
im
Bereich
der
Exekutivfunktionen
unterdurchschnittliche
Resultate
zutage
gefördert:
sämtliche
exekutive n
Teilfunktionen,
d.h.
verbale
Interferenz kontrolle,
verbale
und
figurale
Ideenproduktion,
basale
Planungs kompetenzen
sowie
intellektuelle
Flexibilität
seien
unterdurchschnittlich
ausge fallen.
Im
Bereich
der
attentionalen
Funktionen
sei
isoliert
die
Reaktionsge schwindigkeit
in
d er
phasische n
Alertness
unterdurchschnittlich
gewesen .
Im
Bereich
der
mnestischen
Funktionen
sei
isoliert
die
Merkspanne
beim
Zahlen nachsprechen
vorwärts
bei
einem
Spannenmass
von
5
unterdurchschnittlich
gewe sen.
Zu
den
deutlichsten
Einbussen
sei
es
im
Bereich
der
schulischen
Fertig keiten
gekommen,
wo
insbesondere
das
Leseverständnis
weit
unterdurch schnittlich
ausgefallen
sei
bei
einer
besseren,
aber
dennoch
unterdurchschnitt lichen
L ese-
und
Schreibleistung.
Im
Vordergrund
der
kognitiven
Probleme
seien
somit
die
deutlichen
Einbussen
im
Bereich
des
Leseverständnisses,
der
Leseleis tung
und
auch
der
Rechtschreibung
bei
in
der
Spontansprache
vorhandenen
Feh lern
(Dysgrammatismus)
bei
unauffälliger
Prosodie
gestanden.
Alle
weiteren
überprüften
kognitiven
Teilleistungen
wie
auch
die
sprachgebunden e
und
verbale
Intelligenz
seien
durchschnittlich
ausgefallen.
Auch
die
rechnerischen
Fähigkeiten
seien
durchschnittlich
gewesen.
Die
Resultate
der
Performanzvalidierung
lieferten
keine
Hinweise
auf
eine
Aggravation
oder
gar
Simulation
von
kogni tiven
Beschwerden.
In
d er
psychiatrischen
Beschwerdenvalidierung
anhand
des
IOP-29
hätten
sich
jedoch
gewisse
Hinweise
auf
eine
Verdeutlichung
psychischer
Beschwerden
gefunden,
was
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Begutachtung
zu
interpretieren
sei.
Die
aktuellen
kognitiven
Teilleistungseinbussen
entsprächen
einer
leichten
bis
mittelgradigen
kognitiven
Störung
(S.
15
f.) .
I n
diesem
Zusammenhang
könne
die
Funktionsfähigkeit
im
Alltag
und
unter
den
meisten
beruflichen
Anforderungen
leicht
eingeschränkt
sein.
In
Berufen
oder
bei
Aufgaben
mit
hohen
kognitiven
Anforderungen
könnte
die
Funktionsfähigkeit
mittelgradig
eingeschränkt
sein.
Aufgrund
des
tiefen
Ausbildungsniveaus
des
Beschwer deführers
kämen
für
ihn
nur
Tätigkeiten
ohne
höhere
kognitive
Anfor derungen
in
Frage.
In
ebensolchen
Tätigkeiten
sei
aufgrund
der
leichten
bis
mittel gradigen
kognitiven
Störungen
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
aus zugehen.
Die
kognitive
Störung
sei
überwiegend
wahrscheinlich
zumindest
teil weise
auf
eine
sogenannte
Entwicklungsstörung
zurückzuführen.
Demnach
bestehe
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
zumindest
teilweise
seit
Beginn
des
erwerbsfähigen
Alters
des
Beschwerdeführers.
Als
optimal
angepasste
Tätig keit
sei
eine
Arbeitstätigkeit
ohne
höhere
Ansprüche
an
schriftsprachliche
Leis tungen
zu
definieren.
Es
sollte
sich
nicht
um
komplexe
Tätigkeiten
mit
höheren
Anforderungen
an
sprachlich e,
exekutive,
planerische
oder
organisatorische
Pro zesse
handeln.
Eine
klare
Führung
und
eine
enge
Begleitung
erschienen
notwen dig.
Es
seien
vorwiegend
manuell-technische
Tätigkeiten
mit
eher
geringerem
k ognitiven
Leistungsprofil
anzustreben .
Die
Bedingungen
und
Anforderungen
sollten
möglichst
konstant
gehalten
werden.
Bei
den
grossmehrheitlich
durch schnittlichen
mnestischen
Leistungen
sollten
aber
auch
neue
Arbeitsschritte
z u
erlernen
sein.
In
einer
solchermassen
optimal
angepassten
Tätigkeit
könne
die
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
bei
einer
100%igen
Anwesenheit
aus
rein
neuropsychologischer
Sicht
auch
höher
bei
ca.
80
%
liegen
(S.
16
f.) .
Die
Vorbefunde
vergleichend
wurde
festgehalten,
dass
von
einer
Lernbehin derung
bei
einem
anamnestisch
beschriebenen
IQ
von
75
nicht
mehr
ausgegan gen
werden
könne.
Fälschlicherweise
beschreibe
Dr.
I.___
in
seinen
Berich ten,
dass
von
einer
weit
unterdurchschnittlichen
Intelligenz
bei
einem
IQ
von
75
auszugehen
sei.
Ein
IQ
von
75
entspreche
aber
einer
unterdurchschnittlichen
und
nicht
einer
weit
unterdurchschnittlichen
Intelligenz .
Im
Vergleich
mit
der
neuropsychologischen
Voruntersuchung
aus
dem
Jahr
2013
schienen
sich
die
Leistungen
verbessert
zu
haben
und
der
verbale
IQ
sei
nicht
mehr
als
einge schränkt
einzustufen;
eine
Lernschwäche
habe
sich
nicht
abgezeichnet,
ebenso
wenig
eine
vorbeschriebene
markante
Beeinträchtigung
der
geteilten
Aufmerk samkeit.
Bei
der
ä tio-pathogenetischen
Zuordnung
wurde
ausgeführt,
dass
die
unspezifische
leichte
bis
mittelgradige
kognitive
Störung
überwiegend
wahr scheinlich
multifaktorieller
Ätiologie,
vermutlich
im
Rahmen
einer
umschrie benen
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD-10:
F80.1
expres sive
Sprachstörung),
einer
umschriebenen
Entwicklungsstörung
schuli scher
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0,
Lese-
und
Rechtschreibstörung),
bei
kognitiven
Leistungseinbussen
im
Rahmen
d er
Cannabisabhängigkeit
(ICD-10:
F12.25)
und
beim
Konsum
von
psychotroper
Substanzen
(Kokain).
Bei
einer
Cannabisabhängigkeit
seien
insbesondere
negative
Auswirkungen
auf
Verar - beitungs geschwindigkeit,
Arbeitsgedächtnis
und
Exekutivfunktionen
zu
berück - sichtigen.
Als
neuropsychologische
Massnahmen/Therapien
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
sei
die
Sistierung
des
Konsums
psychotroper
Substanden
und
Psychotherapie
mit
dem
Ziel
der
Reifung
der
Persönlichkeit
des
Beschwer deführers
empfohlen.
Die
Ergebnisse
der
neuropsychologischen
Begutachtung
seien
als
valide
und
konsistent
anzusehen
(S.
17) .
4. 5 .2
Im
psych iatrischen
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___
vom
17.
April
2023
(Urk.
13/142 /2-35)
wurden
folgende
D iagnosen
aufgelistet
(S.
2 8) :
- Dysthymie
(ICD-10:
F34.1) - Abhängigkeitssyndrom
von
Cannabis,
Kokain
und
Nikotin
(ICD-10:
F12.2,
F14.2
und
F17.2) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD 10:
F80.1) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
der
schulischen
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0)
Der
Gutachter
führte
zum
Befund
(S.
1 8
f.)
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
freundlich
zugewandt
gewesen
sei,
offen
–
auch
über
Probleme
–
berichtet
habe,
dabei
ab e r
eine
Symptomverdeutlichungstendenz
bezüglich
der
psychiatrischen
und
somatischen
Symptomatik
bei
g lei chzeitiger
Bagatellisierung
des
Drogen konsums
aufgefallen
sei.
Im
psychopathologischen
Befund
habe
sich
der
Beschwer deführer
bewusstseinsklar
und
wach,
zu
allen
Qualtäten
voll
orientiert
gezeigt,
er
habe
aber
immer
wieder
Schwierigkeiten
mit
dem
Datum
gehabt.
Die
Konzentration
sei
subjektiv
schlecht;
die
Aufgabe,
Monatsnamen
rückwärts
aufzu zählen,
habe
er
stockend
erledigt,
aber
dann
bis
zum
Januar
fehlerfrei.
Im
Untersuchungsgespräch
sei
keine
wesentlich
nachlassende
Konzentration
festzu stellen
gewesen.
Es
hätten
keine
Auffassungsstörungen
vorgelegen.
Er
selbst
berichte,
dass
er
stark
vergesslich
sei,
auch
die
von
ihm
angegebenen
biogra fischen
Daten
seien
unsicher
und
zum
Teil
vage
gewesen.
Eine
Merkfähigkeits störung
habe
nicht
vorgelegen.
Ihm
sei
das
ständige
Grübeln
und
auch
das
Phänomen
des
Gedankendrängens
bekannt.
Sonst
seien
keine
formalen
Denkstö rungen
auffällig
gewesen.
Er
beschreibe
sich
selbst
als
eher
misstrauischen
Men schen
und
könne
Ander e n
nur
schwer
vertrauen.
Es
hätten
keine
Anhaltspunkte
für
Phobien,
Zwänge,
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen
vorgelegen.
Affektiv
habe
er
über
eine
deutlich
vorhandene
Störung
der
Vitalgefühle
berich tet,
so
sei
er
immer
deprimiert
und
vollkommen
hoffnungslos
bezüglich
einer
Besserung
seines
Zustands
in
d er
Zukunft.
Er
sei
auch
immer
wieder
ängstlich,
gereizt
und
innerlich
unruhig.
Es
hätten
Insuffizienzgefühle
vorgelegen.
Der
Beschwer deführer
sei
schwingungsfähig,
allerdings
im
Sinne
einer
leichten
Affekt starre
reduziert
gewesen.
Es
habe
eine
Antriebsarmut
und
-hemmung
vorge legen.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
zirkadiane
Besonderheiten
ange geben,
wonach
sein
Befinden
insbesondere
am
Morgen
und
dann
auch
wieder
am
späteren
Abend
schlechter
sei.
Es
bestehe
ein
sozialer
Rückzug,
wobei
der
Beschwer deführer
zwar
sozialen
Kontakt
zur
im
selben
Haus
wohnenden
Mutter
und
einigen
Freunden
habe;
er
selbst
nehme
aber
keinen
Kontakt
mit
den
Freun den
auf,
sodass
er
offensichtlich
noch
vor
einem
Jahr
einen
wesentlich
grösseren
Freundeskreis
gehabt
habe.
Der
Beschwerdeführer
habe
keinen
Mangel
an
Krank heitsgefühl
und
keinen
Mangel
an
Krankheitseinsicht,
allerdings
werde
eine
klare
Ablehnung
der
Behandlung
deutlich.
Im
Rahmen
der
medizinischen
Beurteilung
(S.
2 3
ff.)
wurde
ausgeführt,
dass
de r
Beschwerdeführer
schon
im
Kleinkindalter
eine
S pra chentwicklun g sstörung
bei
durchschnittlicher
Intelligenz
gehabt
habe .
Zudem
sei
eine
leichte
spastische
zereb rale
Bewegungsstörung
mit
Dyspraxie
der
Hände
diagnostiziert
worden.
E r
sei
dann
in
Kleinklassen
schulisch
betreut
worden .
Seit
dem
zweiten
Lebensjahr
sei
er
bei
der
Mutter
mit
wechselnde n
Partner n
aufgewachsen .
Das
bessere
Ver hältnis
ha be
er
aber
zu
seinem
ebenfalls
gelegentlich
depressiven
Vater
gehabt.
Im
Alter
von
14
Jahren
habe
die
Mutter
eine
längerdauernde
Partnerschaft
gehabt,
wobei
sich
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Stiefvater
nicht
verstanden
habe.
Er
habe
sich
in
der
Szene
der
Ultras
des
FCZ
bewegt;
in
diesem
Rahmen
sei
es
auch
immer
wieder
zu
Gewaltdelikten,
Einbrüchen,
Diebstählen,
usw .
gekom men.
Die
gesundheitlichen
Schwierigkeiten
hätten
bei
ihm
nach
seinem
eigenen
Erleben
in
der
Oberstufe
angefangen,
seit
circa
2017
sei
keine
wesentliche
Ver änderung
seines
Gesundheitszustandes
eingetreten.
Er
habe
angegeben,
aktuell
sechs
Joints
Cannabis
pro
Tag
zu
konsumieren;
zudem
habe
das
Labor
entgegen
seiner
eigenen
Angabe
auch
einen
aktuellen
Kokain-Konsum
nach gewiesen .
Der
Beschwerdeführer
wirk e
in
seiner
Persönlichkeit
eher
etwas
unreif,
und
sei
gegen über
psychiatrisch - psychotherapeutischen
Behandlungen
kritisch
eingestellt.
Die
ganze
Entwicklung
seit
der
Schulzeit
bis
ins
aktuelle
Erwachsenenalter
zeige
gewisse
Auffälligkeiten
der
Persönlichkeit,
insbesondere
Schwierigkeiten
im
Umgang
mit
Konflikten.
Dabei
seien
die
Hauptkennzeichen
einer
spezifischen
Persönlichkeitsstörung,
nämlich
eines
erheblich
von
der
Norm
abweichenden
Erlebens
und
Verhaltens,
beim
Beschwerdeführer
kaum
erfüllt
(S.
2 6
f.).
D e r
Beschwerdeführer
habe
wenig
eigene
Ressourcen.
So
habe
die
schulische
Ausbildung
unterstützend
in
Klein klassen
statt gefunden
und
er
habe
dann
eine
Ausbildung
zum
Schreiner-Praktiker
durchlaufen .
Obwohl
die
Mutter
im
gleichen
Haus
lebe,
erhalte
der
Beschwerdeführer
nach
seinen
eigenen
Angaben
nur
wenig
Unterstützung
durch
sie,
auch
die
finanzielle
Unterstützung
habe
sie
eingestellt.
D er
Beschwerdeführer
habe
einen
Beistand,
der
alle
administrativen
Angelegenheiten,
insbesondere
die
finan ziellen
Schwierigkeiten,
bearbeite.
Kontakt
habe
er
auch
regelmässig
zu
einem
kleinen
Freundeskreis.
Es
lägen
keine
gleichmässigen
Einschränkungen
des
Aktivitäts niveaus
in
vergleichbaren
Lebensbereichen
vor.
Der
Beschwerdeführer
verbring e
den
Alltag
aktiv
mit
Ga m en,
Haushaltsaufgaben
und
Treffen
mit
Freunden.
Auch
wenn
alle
Aktivitäten
überwiegend
zu
Hause
stattfänden,
sei
doch
eine
Diskrepanz
zur
attestierten
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
festzustellen
(S.
E. 6 ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
aner kannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objekti vierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumut bar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
E. 6.1 Zu
prüfen
ist,
ob
die
rentenherabsetzende
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
ist,
welche
der
Kor rektur
einer
anfänglich
unrichtigen
Rechtsanwendung
einschliesslich
unrichtiger
Feststellung
des
Sachverhaltes
dient .
Sie
setzt
voraus,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
Unrichtigkeit
der
Verfügung
möglich,
sondern
nur
dieser
einzige
andere
Schluss
denkbar
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5).
E. 6.2 Ohne
Weiteres
ist
mit
Blick
auf
den
Charakter
der
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
(Urk.
13/ 98)
zugesprochenen
Invalidenrente
als
periodischer
Dauerleistung
die
Voraussetzung
der
erheblichen
Bedeutung
der
Berichtigung
zu
bejahen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_342/2008
vom
20.
November
2008
E.
5.1
mit
Hin weisen
sowie
E.
1. 5).
Nachfolgend
bleibt
zu
prüfen,
ob
die se
Verfügung
zweifellos
unrichtig
war.
E. 6.3 Zweifellos
ist
die
Unrichtigkeit,
wenn
kein
vernünftiger
Zweifel
daran
möglich
ist,
dass
der
Entscheid
unrichtig
war.
Es
ist
nur
ein
einziger
Schluss
–
derjenige
auf
die
Unrichtigkeit
der
Verfügung
–
möglich
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_215/2007
vom
2.
Juli
2007,
E.
3.1).
Das
Erfordernis
der
zweifellosen
Unrich tigkeit
ist
in
der
Regel
erfüllt,
wenn
die
gesetzeswidrige
Leistungszusprechung
aufgrund
falscher
oder
unzutreffender
Rechtsregeln
erlassen
wurde
oder
wenn
massgebliche
Bestimmungen
nicht
oder
unrichtig
angewandt
wurden.
Die
zwei fellose
Unrichtigkeit
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
kann
auch
in
der
unrich tigen
Feststellung
im
Sinne
der
Würdigung
des
Sachverhalts
gründen.
Darun ter
fällt
insbesondere
eine
unvollständige
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
ATSG
und
Art.
61
lit.
c
ATSG).
Trifft
dies
zu,
erübrigt
es
sich,
den
damals
rechtserheb lichen
Sachverhalt
weiter
abzuklären
und
auf
dieser
nunmehr
hinreichenden
tatsäch lichen
Grundlage
den
(ursprünglichen)
Invaliditätsgrad
zu
ermitteln.
Eine
auf
keiner
nachvollziehbaren
ärztlichen
Einschätzung
der
massgeblichen
Arbeits fähigkeit
beruhende
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
rechtskonform
und
die
ent sprechende
Verfügung
zweifellos
unrichtig
im
wiedererwägungsrechtlichen
Sinne
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_1014/2008
vom
14.
April
2009,
E.
3.2.2).
E. 6.4 )
ist
nicht
möglich.
Deshalb
erfolgte
die
Renten herabsetzung
durch
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
und
die
Beschwerde
ist
folglich
gutzuheissen.
E. 7 Abs.
2
ATSG). 1. 3
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50 69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1. 4
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
min destens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
E. 7.1 Zusammenfassend
ist
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwer deführers
seit
der
Rentenzusprache
im
Jahre
201 6
nicht
ausgewiesen
(vgl.
E.
5.4)
und
auch
ein
Schutz
der
angefochtenen
Verfügung
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
wegen
zweifelloser
Unrichtigkeit
(vgl.
E.
E. 7.2.1 Gemäss
Art.
7
Abs.
l
IVG
muss
die
versicherte
Person
alles
ihr
Zumutbare
unter nehmen,
um
die
Dauer
und
das
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
(Art.
6
ATSG)
zu
verringern
und
den
Eintritt
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
zu
verhindern.
Nach
Art.
7
Abs.
2
IVG
muss
die
versicherte
Person
an
allen
zumutbaren
Massnahmen,
die
zur
Erhaltung
des
bestehenden
Arbeitsplatzes
oder
zu
ihrer
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
dem
Erwerbsleben
gleichgestellten
Aufgabenbereich
dienen,
aktiv
teilnehmen,
worunter
insbesondere
auch
medizinische
Massnahmen
nach
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
fallen. Nach
Art.
7b
Abs.
l
IVG
können
Leistungen
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gekürzt
oder
verweigert
werden,
wenn
die
versicherte
Person
den
Pflichten
nach
Art.
7
IVG
nicht
nachgekommen
sind. Art.
21
Abs.
4
ATSG
bestimmt,
dass
einer
versicherten
Person
die
Leistungen
vorüber gehend
oder
dauernd
gekürzt
oder
verweigert
werden
können,
wenn
sie
sich
einer
zumutbaren
Behandlung
oder
Eingliederung
ins
Erwerbsleben,
die
eine
wesentliche
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
oder
eine
neue
Erwerbsmög lichkeit
verspricht,
entzieht
oder
widersetzt
oder
nicht
aus
eigenem
Antrieb
das
ihr
Zumutbare
dazu
beiträgt.
Behandlungs-
oder
Eingliederungsmassnahmen,
die
eine
Gefahr
für
Leben
und
Gesundheit
darstellen,
sind
nicht
zumutbar.
Die
versi cherte
Person
muss
vorher
schriftlich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hinge wiesen
werden;
ihr
ist
eine
angemessene
Bedenkzeit
einzuräumen. Art.
43
Abs.
2
ATSG
bestimmt,
dass
sich
die
versicherte
Person
ärztlichen
oder
fachlichen
Untersuchungen
zu
unterziehen
hat,
soweit
diese
für
die
Beurteilung
notwendig
und
zumutbar
sind.
Kommen
die
versicherte
Person
oder
andere
Per sonen,
die
Leistungen
beanspruchen,
den
Auskunfts-
und
Mitwirkungspflichten
in
unentschuldbarer
Weise
nicht
nach,
so
kann
nach
Art.
43
Abs.
3
ATSG
der
Versicherungsträger
auf
Grund
der
Akten
verfügen
oder
die
Erhebungen
einstel len
und
Nichteintreten
beschliessen.
Die
versicherte
Person
muss
vorher
schrift lich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hingewiesen
werden;
ihr
ist
eine
ange messene
Bedenkzeit
einzuräumen.
E. 7.2.2 Die
Beschwerdegegnerin
wird
gegebenenfalls
zu
prüfen
haben,
ob
dem
Beschwerdeführer
eine
Schadenminderungs-
und/oder
Mitwirkungspflicht
(mindestens
dreimonatige
stationäre
Entzugsbehandlung
mit
nachfolgender
psychothera peutischer
Therapie
und
Abstinenz-Kontrolle)
unter
Einhaltung
des
entsprechen den
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahrens
aufzuerlegen
ist.
Hierfür
dürfte
eine
aktu elle
medizinische
Einschätzung
samt
Prognose
nötig
sein.
8 . 8.1
Die
Gerichtskosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
und
Fr.
1‘000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Vorliegend
sind
die
Kosten
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangs gemäss
der
Beschwerdegegnerin
als
unterliegender
Partei
aufzuerlegen. 8.2
Gestützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
E. 9 Oktober
2024
(Urk.
13/145
S.
4
ff.
und
Urk.
13/180
S.
4
ff.)
von
einer
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
auszu gehen
und
der
Beschwerdeführer
in
einer
kognitiv
leichten
Arbeitstätigkeit
zu
56
%
arbeitsfähig
sei.
Dabei
ergebe
auch
der
neuropsychologische
Bericht
von
Dr.
E.___
in
etwa
die
gleichen
bis
etwas
verbesserte
Resultate.
Daraus
resultiere
ein
Invaliditätsgrad
von
44
%,
was
einer
Rente
von
35
%
einer
ganzen
Invaliden rente
entspreche.
Dem
Beschwerdeführer
werde
eine
stationäre
Entzugsbe handlung
mit
regelmässiger
nachfolgender
ambulanter
Betreuung
empfohlen.
E. 10 November
1998
(Urk.
13/10/3-6)
wurde
ein
Dysphasie-Syndrom
und
eine
leichte
spastische
cerebrale
Bewegungsstörung
mit
Dyspraxie
der
Hände
diagnostiziert.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
durch schnittliche
Grundintelligenz
im
HAWIVA-Test
mit
Leistungsabfall
im
Verbalteil
bedingt
durch
eine
zentrale
Sprachstörung
mit
Beeinträchtigung
der
Deko dierung,
Verarbeitung
und
Verknüpfung
im
Sinne
einer
Dysphasie.
Neurologisch
falle
eine
Koordinationsstörung
im
feinmotorischen
Bereich
auf
sowie
ein
allge mein
erhöhter
Tonusgradient
mit
lebhaftem
Reflexmuster.
Dies
habe
auch
Auswir kungen
auf
die
komplexen
Bewegungsabläufe
der
unteren
Extremitäten.
Die
Grobmotorik
sei
funktionell
nicht
beeinträchtigt.
Therapeutisch
im
Vorder grund
stehe
eine
intensive
Sprachförderung
nebst
einer
Ergotherapie.
3.2
Dr.
med.
H.___,
FMH
Neurologie,
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
E. 14 September
2013
(Urk.
13/10/1-2)
zur
Anamnese
fest,
dass
keine
Angaben
zur
Geburt
des
Beschwerdeführers
vorlägen.
Er
habe
eine
Linkshändigkeit
entwickelt
und
sei
im
Kleinkindesalter
durch
einen
Sprachfehler
aufgefallen
und
deshalb
auch
logopädisch
behandelt
worden.
Die
Einschulung
sei
zwar
regulär
erfolgt,
er
sei
aber
zu
langsam
gewesen
und
sei
zusätzlich
durch
eine
Schreib-
und
Lese schwäche
aufgefallen.
Seine
Stärken
seien
in
Mathematik,
Geometrie
und
Geo grafie
gelegen.
Er
habe
während
neun
Jahren
die
Sonderschule
besucht,
anschlies send
ein
Praktikum
als
Gebäudereiniger
absolviert
und
dann
eine
zwei jährige
Lehre
zum
Haustechnikpraktiker
begonnen,
die
Lehrabschlussprüfung
2011
aber
nicht
bestanden.
Er
habe
Mühe
beim
Lernen
gehabt
und
auch
Schwierig keiten,
mehrere
Informationen
gleichzeitig
zu
verarbeiten.
Er
habe
dann
temporär
Arbeiten
ausgeführt.
Aktuell
sei
er
arbeitslos
und
werde
vom
Sozialamt
unterstützt.
Schädelhirntraumata
sowie
epileptische
Anfälle
oder
anfallsver dächtige
Ereignisse
in
der
Vergangenheit
würden
verneint.
Es
beständen
keine
psychiatrischen
Vorerkrankungen.
Er
rauche
täglich
ein
Pack
Nikotin,
konsu miere
keinen
Alkohol
und
keine
Drogen,
wobei
er
früher
gelegentlich
Cannabis
konsumiert
habe.
Die
neuropsychologische
Untersuchung
beim
allseits
orientierten,
fröhlich
und
unbeschwert
wirkenden
Linkshänder
mit
eingeschränktem
Arbeitstempo
zeige
folgende
kognitive
Befunde:
deutliche
Lernschwäche,
Sprachverarbeitungs störung
mit
Schwierigkeiten,
komplexes
sprachliches
Material
zu
verstehen,
Dysortho graphie
und
eingeschränkte r
Verbal-IQ
von
75,
eine
daran
assoziierte
erhebliche
Beeinträchtigung
des
sprachlich
konzeptuellen
Denkens
und
Umstel lens,
eingeschränkte
Sprichwortinterpretation
sowie
markante
Beeinträchtigung
der
geteilten
Aufmerksamkeit.
Diese
Befunde
entsprächen
unter
Berücksichtigung
der
Anamnese
multiplen
Teilleistungsschwächen,
die
zusammen
mit
der
nicht
regu lären
(pathologischen)
Linkshändigkeit
als
Folgen
einer
frühkindlich
erwor benen
zerebralen
Entwicklungsstörung
unklarer
Ätiologie
zu
beurteile n
seien.
Aufgrund
der
erheblichen
Leistungsschwächen
sei
eine
Ausbildung
im
geschütz ten
Rahmen
mit
Hilfe
der
IV- Stelle
zu
empfehlen.
So
sei
er
auf
dem
ersten
Arbeits markt
nicht
vermittelbar
und
durch
die
Anforderungen
einer
regulären
Ausbil dungsstelle
deutlich
überfordert.
Sonstige
therapeutische
oder
diagnostische
Mass nahme n
seien
aus
verhaltensneurologischer
Sicht
nicht
notwendig.
3.3
Dr.
med.
I.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
FMH,
Forensischer
Psychiater
SGFP
und
Facharzt
für
Neurologie
FMH,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
E. 18 Januar
2016
(Urk.
13/51/1-9)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
als
Diagnose
mit
grösster
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
kognitive
Teilleistungs störungen
mit
Einschränkungen
der
Ausbildbarkeit
und
Arbeitsfä higkeit
für
Berufe
mit
komplexeren
Anforderungen
(ICD-10:
F83),
wobei
die
Gesamtin telligenz
mit
einem
IQ
von
75
i m
Jahr
2013
als
weit
unterdurch schnittlich
gemessen
worden
sei.
Sodann
beständen
folgenden
Nebendiagnosen
mit
indirekter
Auswirkung
(S.
1) : - Dysfunktionale
Persönlichkeitsmerkmale
in
Form
von
konfliktmeidendem
und
ängstlichem
Ver h alten
mit
Neigung
zu
somatischen
Reaktionen
bei
Konflikten
(ICD-10:
Z73.1,
differentialdiagnostisch:
Persönlichkeits störung
mit
ängstlichen
und
vermeidenden
Anteilen,
ICD-10:
F60.6) - Schädlicher
Gebrauch
vo n
Cannabis
(ICD-10:
F12.1)
Die
multiplen
Teilleistungsstörungen
dürften
gemäss
Aktenlage
seit
dem
Kleinkin desalter
bestehen
und
entsprechend
bis
zum
Erwachsenenalter
fortbe standen
und
sich
differenziert
haben.
Die
dysfunktionalen
Persönlichkeits merkmale
dürf t en
sekundär
in
Folge
einer
Überforderung
mit
den
Schwierig keiten
resultiert
haben,
mit
denen
sich
der
Beschwerdeführer
im
Zuge
seiner
Persönlich keitsentwicklung
angesichts
seiner
Teilleistungsstörun g en
ausgesetzt
gesehen
habe.
Seit
etwa
einem
Jahr
erbreche
der
Beschwerdeführer
fast
täglich
morgens;
eine
somatische
Diagnostik
habe
keine
krankhaften
Befunde
ergeben
und
eine
Medikation
sei
bisher
erfolglos
geblieben
(S.
1
f.) .
Der
Cannabiskonsum
sei
aktuell
reduziert.
Sofern
es
dem
Beschwerdeführer
gelinge,
erfolgreich
an
den
konfliktmeidenden
Anteile n
seiner
Verhaltensmuster
zu
arbeiten
und
ausserdem
die
aktuelle
L ehre
erfolgreich
abzuschliessen
und
mit
beiständlicher
Unter stützung
seine
Alltagsangelegenheiten
(wie
finanzielle
Herausforderungen,
Wohnen,
sinnvolle
Freizeitgestaltung)
gut
zu
organisieren
und
umzusetzen,
erscheine
die
Prognose
als
durchaus
günstig
bezüglich
seiner
psychischen
Stabilisie rung
und
seiner
sozialen
–
einschliesslich
beruflichen
–
Integration
S.
5) .
3.4
Im
Verlaufsbericht
vom
30.
Juni
2016
(Urk.
13/62)
zuhanden
der
Beschwer degegnerin
wies
Dr.
I.___
darauf
hin,
dass
er
den
Beschwerdeführer
letzt mals
am
11.
April
2016
gesehen
habe.
Nach
Angaben
des
Ausbildners
und
der
Integrationsberaterin
sei
es
mittlerweile
zu
einer
deutlichen
Verschlechterung
in
Form
von
fortgesetzte m
und/oder
gesteigertem
Cannabiskonsum
gekommen.
Daher
sei
es
sehr
fraglich,
ob
der
Beschwerdeführer
in
absehbarer
Zeit
selbst
im
Rahmen
von
intensiven
Wiedereingliederung s massnahmen
in
d er
Lage
sein
werde,
am
ersten
Arbeitsmarkt
erfolgreich
teilzunehmen.
Unter
der
Voraus setzung,
dass
er
erfolgreich
eine
Entzugsbehandlung
durchführe,
sei
durchaus
eine
angepasste
Tätigkeit
in
Form
einer
vorerst
beschützenden
Arbeitsstelle
im
erlernten
Schreiner-Beruf
aussichtsreich
und
voraussichtlich
gut
unter
entspre chend
ausreichender
Betreuung
und
Anleitung
realistisch.
Die
Prognose
hänge
wesentlich
davon
ab,
ob
der
Beschwerdeführer
sein
schädliches
oder
süchtiges
Konsumerhalten
von
Cannabis
aufgeben
könne,
da
dies
offenbar
angesichts
der
bereits
bestehenden
zerebralen
Vorschädigung
ihn
in
seinem
Antrieb
und
in
sei ner
Konzentrationsfähigkeit
erheblich
behindern
dürfte,
was
entsprechend
auch
Auswirkungen
auf
die
Leistungsfähigkeit
i m
Arbeitsbereich
habe .
3.5
3.5.1
Im
Abschlussbericht
der
Y.___
vom
2.
Juni
2016
war
über
die
vom
August
2014
bis
August
2016
dauernde
und
erfolgreich
abgeschlossene
Ausbil dung
des
Beschwerdeführers
zum
Schreiner
EBA
berichtet
worden
(Urk.
13/60).
E ine
Integration
im
ersten
Arbeitsmarkt
erscheine
nicht
möglich.
Dem
Beschwerdeführer
gehe
es
psychisch
nicht
gut,
aufgrund
dessen
habe
er
viele
Absenzen
(98
Tage
krank
und
E. 20 Dezember
2016
(Urk.
13/89
S.
2)
zu
den
von
der
Abteilung
Soziales
der
Stadt
Illnau-Effretikon
gegen
den
leistungsabweisenden
Vorbescheid
vom
17.
Oktober
2016
(Urk.
13/81)
vorgebrachten
Einwänden
(Urk.
13/85).
Demnach
schränke
die
Persönlichkeitsstörung
den
Beschwerdeführer
sehr
stark
ein.
So
sei
es
fraglich,
ob
nach
einem
Cannabisentzug
tatsächlich
eine
Eingliederungsfähigkeit
bestehe,
was
sich
aus
dem
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
ergebe.
Der
Entzug
wäre
gemäss
Dr.
A.___
grundsätzlich
schon
zumutbar,
aufgrund
seiner
ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung
sei
aber
de r
stationäre
Rahmen
kaum
möglich.
Ein
Entzug
ohne
stationären
Rahmen
sei
wiederum
nicht
machbar
bzw.
über wachbar.
Daher
werde
seitens
RAD
empfohlen,
auf
die
Schadenminderungspflicht
zu
verzichten
und
die
Rente
zuzusprechen,
weil
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
Persönlichkeitsstörung
mit
grösster
Wahrscheinlichkeit
auch
ohne
Cannabiskon sum
eingeschränkt
wäre.
4.
Die
renten herabsetzende
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
(Urk.
2)
beruht
auf
fol genden
medizinischen
Beurteilungen:
E. 23 f.) .
Es
seien
Therapien
durchgeführt
worden;
n ach
seinen
Angaben
habe
auch
eine
stationäre
Behandlung
in
der
Psychiatrischen
Klinik
Z.___
statt gefunden
(nachträglich
in
Aktenlage
eingearbeitet).
Allerdings
habe
der
Beschwerdeführer
schon
seit
mehreren
Jahren
keine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Betreuung
mehr,
auch
die
Kontakte
zum
Hausarzt
seien
spärlich,
er
nehme
keine
Psycho pharmaka
ein.
Beim
Beschwerdeführer
liege
durchaus
ein
Leidensdruck
vor,
insbe sondere
bezüglich
der
Symptomatik
mit
dem
morgendlichen
Erbrechen
und
dem
Vitalitätsverlust.
Allerdings
zeige
sich
gerade
hierzu
auch
eine
Symptomver deutlichungstendenz.
Die
geklagten
Symptome
und
Funktionseinbussen
seien
konsistent,
plausibel
und
die
Untersuchungsergebnisse
valide
und
nachvollzieh bar.
Allerdings
sei
beim
Beschwerdeführer
trotz
Leidensdruck
kaum
eine
Veränderungs bereitschaft
festzustellen
(S.
E. 24 f.) .
Die
B efunde
syndromal
zusam mengefasst
führte
Dr.
D.___
aus,
dass
beim
Beschwerdeführer
ein
aktuell
eher
leicht
ausgeprägtes
depressiv-ängstliches
Syndrom
vor liege
(S.
25) .
Er
somatisiere
mit
morgendlichem
Erbrechen
als
dysfunktionale
Krankheitsverarbeitung.
Die
persönlichkeitsnahe,
seit
der
Kindheit
und
Jugend
vorhandene
eher
deprimierte
Grundstimmung
lasse
sich
mit
der
Diagnose
Dysthmia
beschreiben,
ohne
die
Krite rien
einer
depressiven
Episode
zu
erfüllen
(S.
2 7).
Der
im
Mini-ICF-APP
erzielte
Summenwert
von
17
liege
über
dem
Mittelwert
der
vor
einer
stationären
Aufnahme
arbeitsunfähigen
Patienten.
Die
Einschrän kungen
ergäben
sich
insbesondere
durch
eine
erheblich
ausgeprägte
Störung
der
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
von
Proaktivität
und
Spontanaktivitäten
sowie
der
Widerstands-
und
Durchhaltef ä higkeit;
dazu
komm e
eine
mässig
ausge prägte
Beeinträchtigung
der
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben
sowie
der
Entscheidungs-
und
Urteilsfähigkeit.
Zu
berücksichtigen
sei
bei
der
Interpretation
des
hohen
Wertes,
dass
die
Informa tionen
zum
Mini-ICF-App
überwiegend
aus
der
Selbsteinschätzung
der
Betroffe nen
stamm t en
und
der
Beschwerdeführer
seine
Aktivitäts-
und
Partizipationsbeeinträchtigungen
wohl
im
Rahmen
des
Gesamtbildes
eher
überschätz e .
Zudem
sei
der
Wert
durch
die
in
der
klinisch
psychiatrischen
Untersuchung
auffällige
und
in
der
neuropsychologis c hen
Begutachtung
validierte
Symptomverdeutlichung
zu
hoch
(S.
28) .
Zum
bisherigen
Behandlungsverlauf
(S.
E. 29 f.)
wurde
unter
Verweis
auf
die
vom
behandelnden
Psychiater
berichtete
mangelnde
Kooperationsbereitschaft
in
Bezug
auf
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
festgehalten,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
auch
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Untersu chung
wenig
motiviert
gegenüber
einer
entsprechenden
fachärztlichen
Behand lung
gezeigt
habe .
Allerdings
ha be
er
wohl
2016
den
stationären
Entzug
kooperations bereit
und
erfolgreich
durchgeführt.
Die
Prognose
sei
aufgrund
des
langjährigen
Konsums
schädlicher
psychotropen
Substanzen
auf
dem
Boden
einer
deutlichen
kognitiven
Störung
seit
Kindheit
und
Jugend,
möglicherweise
bedingt
durch
eine
organische
Grundlage
durch
Geburtskomplikationen,
eher
nega tiv .
Beim
Beschwerdeführer
sollte
eine
regelmässige
psychiatrische
Behand lung
samt
nochmaligem
stationäre m
Entzug
erfolgen.
Eine
Besserung
des
Gesamt zustandes
dadurch
sei
durchaus
realistisch.
Der
über
viele
Jahre
durchgeführte
erhebliche
Cannabis-
und
Kokainkonsum
sei
gerade
bei
möglicherweise
vulnerablen
organischen
Hirnstrukturen
umso
schäd licher.
Aktuell
liege
ein
amotivationales
Syndrom
aufgrund
des
Drogenkonsums
vor,
das
sich
unglücklich
mit
den
vorhandenen
kognitive n
Teilleistungs schwächen
kombiniere.
Ressourcen
seien
wenige
gegeben.
Auch
der
aktuelle
Freundeskreis
des
Beschwerdeführers,
der
immerhin
einen
regelmässigen
zwischen menschlichen
Kontakt
ermögliche,
sei
eher
kritisch
zu
beurteilen,
da
die
Einnahme
von
Drogen
in
diesem
Freundeskreis
durchaus
üblich
sei.
Sehr
negativ
sei
auch,
dass
das
morgendliche
Erbrechen
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
einer
dys fu nktionalen
Somatisierung
eigentlich
psychischer
Schwierigkeiten
für
i hn
ein
Erklärungsmuster
im
Sinne
eines
primären
Krankheitsgewinns
biete
bezüglich
seiner
von
ihm
angenommenen
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit .
Zudem
sei
die
Kooperationsbereitschaft
bzw.
Motivation
für
eine
fachgemässe
psychiatrische
Therapie
gering.
Die
vorhandenen
Funktionsstörungen
seien
im
Wesentlichen
durch
die
gegebenen
Diagnosen
begrün d et
(S.
E. 31 f.) .
Im
Vergleich
zur
medizi nischen
Aktenlage,
die
der
im
Auftrag
genannten
massgeblichen
Verfü gung
vom
28.
Februar
2017
zugrunde
lag,
habe
sich
keine
wesentliche
Verän derung
des
Gesundheitszustandes
erge ben.
Allerdings
habe
bei
der
Entscheidung
der
Behörde
zu
Beginn
2017
offensichtlich
der
wesentliche
medizinische
Bericht
aus
der
stationären
Behandlung
des
Beschwerdeführers
mit
erfolgreicher
Entzugs behandlung
von
2016
nicht
vor gelegen
(S.
33) . 4. 6
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
kam
in
ihrer
Stellungnahme
vom
5.
Juni
2023
zum
Schluss,
dass
auf
das
psychiatrische
und
neuropsychologische
Gutachten
vom
17.
April
2023
abgestellt
werden
könne
(Urk.
13/145/6.) . 4. 7
Im
Rahmen
des
Einwand verfahrens
wurde
der
neuropsychologische
Untersuchungsbricht
von
Dr.
E.___
vom
14.
November
2023
eingereicht
(Urk.
13/156),
worin
folgenden
Diagnose
genannt
wurde
(S.
1) :
- Leichte
neuropsychologische
Störung
nach
Frei
et
al.
(2016)
mit/bei:
• Lernbehinderung
mit/bei:
IQ
von
70
sowie
individueller
Schwäche
im
Sprachverständnis
sowie
Stärke
im
wahrnehmungsgebundenen
logischen
Denken • Ätiologie:
im
Rahmen
der
bekannten
Entwicklungsstörung
mit
umschriebener
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD-10:
F80.1)
und
der
schulischen
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0)
mit/bei
Sonderbeschulung
und
IV-gestützter
beruflicher
Ausbildung Ebenfalls
bekannt
sei en
eine
umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache,
eine
umschriebene
Entwicklungsstörung
schulischer
Fertigkei ten
sowie
das
Abhängigkeitssyndrom
von
Cannabis,
Kokain
und
Nikotin.
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
habe
sich
ein
sehr
freund lich er
und
höflicher,
aber
deutlich
kindlich
und
oft
etwas
inadäquat
laut
lachen der,
aber
sehr
motiviert
mitarbeitender,
auch
hier
etwas
kindlich-fröhlich
positiv
auf
Lob
reagierender
Patient
mit
einfachem,
teilweise
dysgrammatikalischem
sprachlichem
Ausdruck
bei
intaktem
Verständnis,
gutem
Durchhaltevermögen
ohne
relevante
Aufmerksamkeit s-
oder
Konzentrationsfluktuationen
über
den
3 stündigen
Testzeitraum
und
eher
langsamem,
aber
fehlersicherem
Arbeitsstil
prä sentiert .
Testpsychologisch
im
Vordergrund
ständen
eine
leichte
bis
mittelschwere
visuelle
Abrufschwäche
beim
Erinnern
von
Routen,
im
Bereich
der
Exekutivfunktionen
seien
des
Weiteren
eine
leicht
verminderte
verbale
Ideenproduktion
und
eine
leicht
erhöhte
visuo-verbale
Interferenzanfälligkeit
zu
beschreiben.
Darüberhin ausgehend
sei
lediglich
isoliert
das
verbale
Wiedererkennen
leicht
reduziert,
wäh rend
sämtliche
übrigen
geprüften
kognitiven
Domänen
(insbesondere
basale
und
höhere
Aufmerksamkeitsfunktionen)
in
den
Normbereich
zu
liegen
kämen .
Bei
bereits
in
der
Voruntersuchung
ausführlich
getesteten
sprachlichen
Funktionen
sei
aktuell
zugunsten
der
Erhebung
eines
allgemeinen
kognitiven
Leistungs niveaus
(IQ-Testung
WAIS-IV)
bei
bekannter
Sprachentwicklungsstörung
ohne
entsprechend
anzunehmender
Veränderungen
i n
eben
diesen
Funktionen
auf
eine
erneute
Prüfung
verzichtet
worden.
In
der
Intelligenztestung
habe
sich
ein
Gesamt-IQ
von
70
ergeben,
was
einem
unterdurchschnittlichen
Gesamtresultat
und
einer
Lernbehinderung
entspreche.
Insgesamt
erg ä ben
sich
zwischen
den
beiden
Indexskalen
„Sprachverständnis"
und
„wahrnehmungsgebundenes
logisches
Denken"
zwar
signifikante
Differenzen,
dennoch
kämen
sämtliche
Skalen
(Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes
logisches
Den ken/Arbeitsgedächtnis/
Verarbeitungsgeschwindigke i t)
i n
den
Bereich
zwischen
IQ
70
und
IQ
79
und
in
sämtlichen
Bereichen
einer
Lernbehinde ru ng
entsprechend
zu
liegen.
Weder
ein
gut
standardisierter
Leistungsvalidierungstest
noch
einge bettete
Faktoren,
welche
ebenfalls
Hinweise
auf
eine
reduzierte
Leistungsbereit schaft
i n
der
heutigen
Untersuchung
geben
könnten,
hätten
sich
auffällig
gezeigt.
Der
klinische
Eindruck,
die
berichteten
Einschränkungen
im
Alltag
und
die
obi gen
Befunde
betreffend
die
kognitive n
Einschränkungen
seien
in
sich
stimmig.
Es
gebe
zwischen
und
auch
innerhalb
der
einzelnen
Tests
keine
relevanten
Inkon sistenzen.
Die
Befunde
seien
mit
den
Vorberichten
und
den
bisherigen
Diagnosen
vereinbar.
Insgesamt
lägen
somit
keine
Hinweise
auf
ein
problematisches
Leis tungs-
und
Antwortverhalten
im
Sinne
von
Verdeutlichung,
Aggravation
oder
Simulation
vor
(S.
2) .
Im
Vergleich
zu
der
neuropsychologischen
Voruntersuchung
von
März
2023
zeige
sich
phänomenologisch
ein
vergleichbares
kognitives
Leistungsprofil
mit
vor
allem
im
Bereich
der
Geschwindigkeit
teilweise
erfreulicher
Verbesserungen .
So
habe
sich
die
damals
leicht
unterdurchschnittliche
phasische
Alertness
in
den
Normbereich
verschoben,
im
intraindividuellen
Leistungsvergleich
hätten
sich
sämtliche
Reaktionsgeschwindigkeiten
deutlich
schneller
gezeigt .
Ebenfalls
sei
ein
rascherer
verbaler
und
figuraler
Antrieb
bei
unverändert
leicht
beeinträch tigter
verbaler
Ideenproduktion
zu
beschreiben.
Ebenfalls
deutlich
verbessert
und
aktuell
im
Normbereich
liegend
hätten
sich
die
intellektuelle
Flexibilität
und
die
verbale
Merkspanne
gezeigt,
während
die
visuo-verbale lnterferenzfestigkeit
unver ändert
als
leicht
reduziert
einzustufen
gewesen
sei .
Im
mne stischen
Bereich
hätten
s ich
die
bereits
damals
im
Normbereich
liegenden
verbalen
Prozesse
im
individuellen
Vergleich
in
s ämtlichen
Bereichen
leicht
verbessert,
während
sich
im
nonverbalen
Gedächtnis
beim
Erinnern
eine
Route
im
Vergleich
zum
maxi malen
Erlernten
aktuell
ein
leichter
Abfall
im
unmittelbaren,
ein
mittelschwerer
im
leicht
verzögerten
Abruf
gezeigt
habe
(S.
2
f.) .
Rein
aufgrund
der
aktuell
erhobenen
kognitiven
Einschränkungen
sei
bei
einer
leichten
neuropsychologischen
Störung
von
einer
insgesamt
leicht
einge schränkten
Funktionsfähigkeit
im
Alltag
unter
den
meisten
beruflichen
Anforde rungen
auszugehen
und
rein
aufgrund
kognitiver
Einschränkungen
eine
Arbeits unfähigkeit
von
lediglich
10-30
%
zu
erwarten .
Da
aber
die
Ursache
der
Befunde
in
einer
Entwicklungsstörung
mit
einem
in
sämtlichen
Bereichen
unterdurch schnittlichen
kognitiven
Leistungsniveau
zu
suchen
sei
und
die
Einschränkungen
bereits
im
Alltag
sehr
deutlich
evident
w ü rden
(reduziertes
Verständnis
und
Ein schätzung
der
Gesamtsituation
und
der
eigenen
Möglichkeiten
und
auch
der
Pflichten,
mangelnde
Strukturierungsfähigkeit,
finanzielle,
persönliche
und
Tages planung
etc.),
sei
sicherlich
primär
auf
eine
sehr
engmas chige
Betreuung
zu
achten,
welche
momentan
für
den
beruflichen
Einstieg
im
ersten
Arbeitsmarkt
in
diesem
Ausmass
als
nicht
realistisch
einzustufen
sei.
Insgesamt
sei
sicherlich
Berufen
oder
Aufgaben
mit
einem
hohen
Grad
an
Routine
oder
Wiederholung
sowie
insgesamt
geringen
kognitiven
Anforderungen
de r
Vorzug
zu
geben.
Auf grund
des
individuellen
Leistungsprofils
mit
deutlich
besseren
Fähigkeiten
im
Bereich
des
logisch - wahrnehmungsgebundenen
Denkens
versus
der
Sprachver arbeitung
seien
praktische
sowohl
Tätigkeiten
als
auch
Instruktionen
verbalen
Informationen
vorzuziehen
(S.
3) .
Es
sei
weiterhin
zu
bemerken,
dass
trotz
insgesamt
eher
geringer
intellektueller
Leistungsfähigkeit
keine
Lernschwäche
vorlieg e
und
das
Erlernen
neuer
Tätigkei te n
sowohl
praktisch
als
auch
verbal
grundsätzlich
gut
möglich
sein
sollte,
was
sicherlich
eine
gro ss e
Ressource
des
noch
jungen
Beschwerdeführers
darstell e .
Entsprechend
sollte
primär
nicht
eine
Rentenprüfung,
sondern
wenn
möglich
eine
längerfristige
praktische
Tätigkeit
im
zweiten
Arbeitsmarkt
evaluiert
werden,
wel che
durchaus
wie
bereits
in
der
Voruntersuchung
eingestuft
im
oberen
Rahmen
(z.B.
100
%
Anwesenheit,
80
%
Leistung)
möglich
sein
sollte,
jedoch
ganz
klar
und
primär
abhängig
von
oben
genannten
Umgebungsfaktoren.
Ob
in
diesem
Setting
so
gute
Strategien
und
Routinen
erarbeitet
werden
könnten,
dass
ein
Übertritt
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
in
eine
angepasste
Tätigkeit
möglich
sein
werde,
sei
aktuell
noch
nicht
abzusehen.
Um
einen
erfolgreichen
Einstieg
ins
Berufs leben
zu
ermöglichen,
erschein e
sicherlich
eine
vorgeschaltete
psychoso ziale
Ma ss nahme
notwendig,
da
offensichtlich
nach
sieben
Jahren
eine
kognitive
und
auch
soziale
Deprivation
vorzuliegen
schei ne;
so
berichte
der
Beschwerde führer,
dass
er
über
keinerlei
Tagesstruktur
verfüg e
und
mehrheitlich
in
der
Nacht
lebe
und
fernsehe
oder
Computerspiele
spiele
sowie
auf
eigentlich
keiner
Ebene
stimuliert
werde.
Entsprechend
sollte
vor
einer
beruflichen
Ma ss nahme
eine
Tagesstruk turierung
etabliert
werden,
welche
z.B.
durch
ein
Belastbarkeits steigerungstraining
erfolgen
könnte.
Des
Weiteren
könne
vor
allem
auch
zwecks
Tagesstrukturierung
eine
Psychiatrie-Spitex
zur
Unterstützung
angeboten
wer den.
Eine
regelmä ss ige
Tagesstruktur
und
Arbeitstätigkeit
könne
sich
sicherlich
ebenfalls
positiv
auf
das
Suchtverhalten
auswirken
(S.
3
f.) . 4. 8
Im
eingeholten
Bericht
von
Dr.
F.___,
der
den
Beschwerdeführer
seit
dem
22.
März
2024
behandelt,
vom
1.
Juni
2024
(Urk.
13/161)
wurden
folgende
Diag nosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
genannt
(S.
3) :
- Emotional
instabile
Persönlichkeitsstörung,
Borderline-Typ
(ICD-10:
F6031) - Paranoide
Persönlichkeitsstörung
(ICD-10:
F60.0) - Abhängige
Persönlichkeitsstörung
8ICD-10:
F60.7) - IQ
von
70
(ein
Punkt
über
der
Diagnose
leichte
Intelligenz-Minderung
(IQ
von
50-69,
Lernbehinderung) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
schulischer
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
ICD-10:
F80.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide,
Abhängig keitssyndrom,
ständiger
Substanzgebrauch
(ICD-10:
F12.25) Ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verblieben
psychische
und
Verhaltens störungen
durch
Kokain,
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10:
F14.20).
Im
Befund
zeige
sich
der
leicht
vorgealterte
Beschwerdeführer
allseits
orientiert
und
bewusstseinsklar,
die
Konzentration
sowie
Merkfähigkeit
und
Auffassung
seien
reduziert,
die
Auffassung
sei
zum
Teil
auch
falsch,
verlangsamt,
umständ lich,
ideenflüchtig,
euthym,
stellenweise
parathym,
affektlabil,
affektinkontinent,
er
habe
ein
vermindertes
Selbstwertgefühl,
sei
stellenweise
ängstlich,
der
A n trie b
sei
normal,
er
habe
Pseudohalluzinationen
und
überwertige
Ideen,
die
stellen weise
bis
ins
Wahnhafte
gingen,
sein
Appetit
sei
stellenweise
erhöht,
er
zeige
keine
(zwanghafte)
Psychopathologie,
keine
akute
Selbstgefährdung,
keine
akute
Suizidalität
und
keine
akute
Fremdgefährdung,
aber
eine
verminderte
Impulskon trolle.
Der
Beschwerdeführer
sei
emotional
instabil
und
sehr
impulsiv
(S.
3) .
Einschrän kend
wirkten
sich
eine
verminderte
Belastbarkeit,
eine
verminderte
Flexibi lität,
eine
verminderte
Konzentration
und
verminderte
Aufmerksamkeit,
eine
Verlangsamung
und
eine
verminderte,
teils
falsche
Auffassung
aus
(S.
4) .
Aufgrund
des
Cannabiskonsums
sei
keine
entsprechende
Medikation
möglich
(S.
3) .
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
dauerhaft
zu
100
%
arbeits unfähig
sei.
Er
übe
aktuell
keine
Berufstätigkeit
aus.
Eventuell
sei
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
für
1-2
Stunden
täglich
arbeitsfähig.
Prognostisch
hielt
Dr.
F.___
fest,
dass
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
sehr
unwahrscheinlich
sei
(S.
3
f.) .
4. 9
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
ärztli che
Stellungnahme
von
Dr.
F.___
vom
4.
Februar
2025
(Urk.
3)
ein,
wobei
zu
berücksichtigen
ist,
dass
für
die
richterliche
Beurteilung
eines
Falles
grundsätzlich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsver fahrens,
der
vorliegend
durch
die
angefochtene
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
erfolgte,
massgebend
sind.
Darin
wurde
ausgeführt,
dass
es
zweifelhaft
sei,
ob
ein
Cannabisentzug
beim
Beschwerdeführer
möglich
sei
bzw.
bei
Erreichen
der
Abs tinenz
diese
für
längere
Zeit
von
ihm
aufrechterhalten
werden
könne.
Der
Beschwer deführer
sei
nur
eingeschränkt
willens
und
in
der
Lage,
an
einem
sol chen
Vorhaben
dauerhaft
zu
partizipieren
und
mitzuarbeiten.
Sei n e
Ressourcen
seien
(auch
unter
eine m
IQ
von
70)
in
facto
-
neben
seiner
ausgeprägten
Sucht
-
relevant
eigeschränkt;
auch
dämpfe
sein
Cannabiskonsum
sekundär
die
Symp tome
seiner
Persönlichkeitsstörungen.
Eine
weiter e
Exazerbation
könne
bei
Absti nenz
die
Folge
sein,
zumal
über
die
Psychotherapie
nur
ein
deutlich
eingeschränkter
Zugang
vorhanden
sei,
was
die
Prognose
der
Behandlung
der
Persönlich keitsstörungen
deutlich
reduziere.
Medikamentös
seien
derartige
Persönlichkeits störungen,
v.a.
in
Kombination,
nur
in
begrenztem
Ausmasse
erfolg reich
behandelbar.
Eine
Erhöhung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
den
Versuch
eines
Cannabisentzuges
sei
daher
als
eher
unwahrscheinlich
zu
würdigen.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin
berief
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
auf
den
Titel
der
materiellen
Revision
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG.
Konkret
ging
sie
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
und
einer
damit
einhergehenden
verbesserten
Arbeitsfähigkeit
aus
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
5.2
Das
psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten
vom
17.
April
2024
(Urk.
1 3/142)
basiert
auf
einer
umfassenden
psychiatrischen
und
neuropsycho logischen
Untersuchung
und
wurde
in
Kenntnis
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben.
Die
begutachtenden
Ärzte
haben
detail lierte
und
nachvollziehbare
Befunde
und
Diagnosen
erhoben
und
sich
mit
den
von
der
Beschwerdeführerin
geklagten
Beschwerden
auseinandergesetzt.
Zudem
haben
sie
die
medizinischen
Zusammenhänge
und
die
medizinische
Situation
ein leuchtend
dargelegt
und
ihre
Schlussfolgerungen
nachvollziehbar
begründet.
Dem
Gutachten
kommt
daher
grundsätzlich
volle
Beweiskraft
zu
(vgl.
E.
1. 6). 5.3 5.3.1
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
(Urk.
13/13)
erfolgte,
nachdem
der
Beschwer deführer
nach
durchgeführten
Sonderschulmassnahmen
die
Lehrab schlussprüfung
nicht
bestanden
hatte.
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Abklä rung
durch
Dr.
H.___
(vgl.
E.
3.2)
wurde
aufgrund
von
multiplen
kogni tiven
Teilleistungsschwächen
im
Zusammenhang
mit
Entwicklungsstörungen
eine
Ausbildung
im
geschützten
Rahmen
empfohlen.
Der
Beschwerdeführer
konnte
mit
der
ihm
gewährten
beruflichen
Massnahme
(erstmalige
berufliche
Ausbildung
mit
begleitetem
Wohnen)
und
mit
viel
Unterstützung
von
seinem
Lehrmeister
die
Schreiner-Praktiker-Ausbildung
erfolgreich
abschliessen
(Urk.
13/63).
Dr.
I.___
berichtete
schon
am
18.
Januar
2016
nebst
den
kogni tiven
Leistungsdefiziten
von
dysfunktionalen
Persönlichkeitsmerkmalen
-
wobei
er
differentialdiagnostisch
auch
eine
Persönlichkeitsstörung
mit
ängstli chen
und
vermeidenden
Anteilen
in
Betracht
zog
-,
sah
diese
aber
sekundär
als
Folge
der
Überforderung
mit
seiner
gestörten
Persönlichkeitsentwicklung
ange sichts
der
Teilleistungsstörungen.
Die
berufliche
Integration
wertete
er
bei
erwähn tem
Cannabiskonsum
und
(somatisch
abgeklärtem)
täglichem
Erbrechen
am
Morgen
noch
als
günstig.
Im
Verlaufsbericht
vom
30.
Juni
2016
schilderte
Dr.
I.___
eine
deutlich
verschlechterte
Situation
mit
fortgesetzte m
und/oder
gesteigertem
Cannabiskonsum,
weshalb
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeits markt
sehr
fraglich
sei.
Nach
einem
erfolgreichen
Entzug
könne
eine
angepasste
Tätigkeit
in
Form
einer
vorerst
beschützenden
Arbeitsstelle
im
erlernten
Beruf
möglich
sein.
Auffallend
ist
dabei
der
Hinweis
des
behandelnden
Psychiaters
auf
die
negative
Wechselwirkung
des
Cannabiskonsum s
mit
der
bereits
bestehenden
zerebralen
Vorschädigung
(vgl.
E.
3.3-4).
Auch
im
Abschlussbericht
der
Y.___ (vgl.
E.
3.5.1)
wurde
trotz
abgeschlossener
Lehre
eine
anschliessende
Integra tion
des
Beschwerdeführers
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
als
nicht
möglich
erachtet,
weshalb
ihm
ein
stationärer
Entzug
empfohlen
wurde.
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
nahm
gestützt
auf
diese
vorliegende
medizinische
Aktenlage
neben
einer
kognitiven
Teilleistungsstörung
auch
eine
Persönlichkeitsstörung
mit
ängstlichen
und
vermeidenden
Anteilen
sowie
eine
Cannabisabhängigkeit
als
vorliegend
an
(vgl.
E.
3.6),
wobei
sie
die
Suchterkrankung
ebenfalls
-
wie
Dr.
I.___
(vgl.
E.
3.3)
-
als
sekundär
aufgrund
der
Persönl i chkeitsstörung
erachtete.
Um
eine
Wiedereingliederung
des
Beschwerdeführers
wahrscheinlich
zu
machen,
empfahl
sie
zunächst
-
bei
einem
bejahten
IV-relevanten
Gesund heitsschaden
-
eine
stationäre
Entzugsbehandlung,
verzichtete
später
aber
darauf
mit
der
Überlegung,
dass
ein
Entzug
grundsätzlich
zumutbar
wäre,
aufgrund
der
ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung
der
stationäre
Rahmen
aber
kaum
möglich
sei.
5.3.2
Entgegen
dieser
fachärztlichen
Annahme
ergab
sich
im
Revisionsverfahren
-
nament lich
bei
der
psychiatrischen
Begutachtung
bei
Prof.
Dr.
D.___
(Urk.
13/ 142 / 5
und13)
-
dass
der
Beschwerdeführe
noch
im
Juni
2016
einen
drei wöchige n,
komplikationsl os
verlaufenden
stationären
Entzug
gemacht
hatte
(vgl.
E.
4.4).
Was
das
kognitive
Leistungsvermögen
des
Beschwerdeführers
anbelangt,
so
geht
auch
aus
de m
im
Rahmen
der
Revision
eingeholten
psychiatrisch-neuropsycho logischen
Gutachten
vom
17.
April
2023
hervor,
dass
die
intellektuellen
Fähig keiten
des
Beschwerdeführers
eingeschränkt
sind.
So
wurden
bei
als
plausibel,
konsistent
und
valide
gewürdigten
Untersuchungsergebnissen
die
Entwicklungs störungen
ebenfalls
diagnostiziert.
Abweichend
von
früheren,
für
die
Rentenzu sprache
relevanten
fachärztlichen
Einschätzungen
verneinte
Prof.
Dr.
D.___
aber
das
Vorliegen
einer
Persönlichkeitsstörung,
da
ein
erheblich
von
der
Norm
abwei chendes
Erleben
und
Verhalten
beim
Beschwerdeführer
kaum
erfüllt
sei.
Dies,
obwohl
auch
im
neuropsychologischen
Teilgutachten
unreife
Persönlichkeits anteile
festgestellt
wurden
(vgl.
E.
4.5.1).
Der
den
Beschwerdeführer
seit
März
2024
behandelnde
Psychiater
Dr.
F.___
bestätigt e
wiederum
eine
Persönlichkeitsstörung,
wenngleich
in
einer
anderen
Ausgestaltung,
und
attestiert e
dem
e motional
instabilen
Beschwerdeführer
eine
dauerhafte
100%ige
Arbeitsfähigkeit,
ohne
dass
er
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
als
realistisch
erachtete
(vgl.
E.
4.8).
Eine
unterschiedliche
diagnos tische
Einordnung
alleine
genügt
jedoch
nicht,
um
auf
einen
veränderten
Gesundheitszustand
zu
schliessen
(vgl.
vorstehend
E.
1. 4).
Hinsichtlich
des
kogni tiven
Leistungsvermögens
ist
eine
veränderte
Befundlage
im
Vergleich
zum
Zeit punkt
der
ursprünglichen
Rentenzusprache
nicht
ausgewiesen.
So
wurde
im
Gut achten
sogar
explizit
festgehalten,
dass
sich
seit
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
23.
Dezember
2016
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheits zustandes
ergeben
habe
(vgl.
E.
4.5.2).
Die
Gutachter
schl o ssen
vielmehr
aus
der
Tatsache,
dass
bei
der
damaligen
Entscheid grundlage
der
absolvierte
stationäre
Entzug
unberücksichtigt
geblieben
war,
dass
eine
Besserung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
durch
einen
nochmaligen
stationären
Entzug
realistisch
sei
und
attestierte n
dem
Beschwer deführer
daher
im
Sinne
einer
«Besserung»
anschliessend
eine
Arbeitsfähigkeit
von
56
%
(bei
80
%
Anwesenheit
und
70
%
Leistungsfähigkeit) .
Das
übernahm
auch
der
RAD
(vgl.
E.
4.6).
Dabei
führte
der
begutachtenden
Psychiater
erklärend
aus,
dass
der
über
viele
Jahre
durchgeführte
erhebliche
Cannabis-
und
Kokain konsum
gerade
bei
vulnerablen
organischen
Hirnstrukturen
schädlicher
sei
und
sich
das
gezeigte
amotivationale
Syndrom
aufgrund
des
Drogenkonsums
unglück lich
mit
den
vorhandenen
kognitiven
Teilleistungsschwächen
kombi niere,
was
2016
schon
Dr.
I.___
plausibel
dargelegt
hatte
(vgl.
zuvor
und
E.
3.3).
Dass
eine
Wiedereingliederung
unrealistisch
ist,
legte
auch
Dr.
E.___
in
ihrem
neuropsychologischen
Bericht
vom
14.
November
2023
nachvollziehbar
dar,
indem
sie
-
bei
zwar
minim
verbesserten
Untersuchungsergebnissen
gegenüber
der
ursprünglichen
Begutachtung
-
die
für
die
in
allen
Bereichen
unterdurch schnittlichen
kognitiven
Leistungen
ursächliche
Entwicklungsstörung
im
Alltag
als
überwiegend
beschrieb
(vgl.
E.
4.7).
Es
erscheint
plausibel,
dass
beim
Beschwer deführer
nach
sieben
Jahren
(seit
der
Rentenzusprache)
eine
zusätzliche
kognitive
und
vor
allem
soziale
Deprivation
stattgefunden
hat,
welche
vorgängig
zu
allfälligen
beruflichen
Massnahmen
psychosoziale
Unterstützung
erfordert.
Im
psychiatrisch-neuropsychologischen
Gutachten
wurde
nach
dem
Gesagten
bei
einer
mindestens
seit
der
frühen
Kindheit
bestehenden
neuropsychologischen
Störung
bzw.
Lernbehinderung
ein
im
Wesentlichen
gleich
gebliebener
Sachver halt
anders
beurteilt.
Die
Gutachter
verneinten
explizit
eine
massgeblich
verän derte
Situation.
Damit
aber
ist
hinsichtlich
des
kognitiven
Leistungsvermögens
des
Beschwerdeführers
keine
Veränderung
ausgewiesen . 5. 4
Demnach
ist
kein
-
anspruchsrelevant
-
verbesserter
psychischer
Gesundheits zustand
de s
Beschwerdeführer s
seit
der
Rentenverfügung
vom
23.
Dezember
2016
ausgewiesen,
womit
es
an
einer
revisionsrelevanten
Sachverhaltsänderung
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
fehlt
(vgl.
vorstehend
E.
1.4). 6.
E. 34 Abs.
1
und
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ist
de m
Beschwerdeführer
eine
Prozessentschädigung
zuzusprechen,
wobei
ein
Betrag
von
Fr.
2’700 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
angemessen
erscheint. 8.3
Entsprechend
erweist
sich
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
7.
Januar
2025
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
weiterhin
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
hat.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
2’700 .--
(inkl usive
Barauslagen
und
M ehrwertsteuer)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Fürsprecher
Frank
Goecke - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
ange rufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger
Dispositiv
- 1.1 Dem 1992 geborene n X.___ wurde aufgrund der Empfehlung des logopädischen Dienstes der Schule ( Urk. 13/2) mit Verfügung vom
- Mai 2003 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen erteilt (Urk. 13/3). Nachdem der Versicherte erfolgreich das Grundjahr im Bereich Access-Handwerk absolviert hatte, bestand er die Lehrabschlussprüfung der EBA-Lehre als Haustechnikprak tiker nicht (Urk. 13/5-6) und bezog hernach bis zur Aussteuerung per
- Juli 2012 Arbeitslosenentschädigung . Seit de m
- August 2013 bezog X.___ Sozialhilfe (Urk. 13/12 -13 ). 1.2 Am 1 . Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen seit der Geburt beste henden multiplen Teilleistungsschwächen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 13/ 13 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom
- Dezember 2013, wonach der Gesundheitsschaden für die berufliche Ausbildung erschwe rend sei (Urk. 13/20) mit Mitteilung vom
- Mai 2014 ein Arbeitstraining vom
- April bis
- Juli 2014 und in der Folge mit Mitteilung vom 1
- Juli 2014 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA ab dem
- August 2014 bis
- August 2016 bei der Y.___ zu (Urk. 13/22 und Urk. 13/33) . Nachdem im Zwischenbericht Ausbildung der Y.___ vom
- Juni 2015 auf eine schwierige Wohnsituation hingewiesen worden war (Urk. 13/39), erteilte die IV-Stelle X.___ zusätzlich Kostengutsprache für begleitetes Wohnen während der Ausbildung (Mitteilung vom
- Juli 2015, Urk. 13/43). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Pfäffikon ZH vom
- Dezember 2015 wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver waltung sowie eine Begleitbeistandschaft errichtet (Urk. 13/54). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA und t rotz Hinweis, dass eine Integration des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (vgl. hierzu auch Abschlussbericht der Y.___ vom
- Juni 2016 , Urk. 13/60) , schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- Juli 2016 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 13/63). Vom
- bis
- Juni 2016 befand sich X.___ zur Entzugsbehandlung bei THC-Konsum in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privatklinik der Z.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom
- Juli 2016, Urk. 13/137). Nachdem Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zur Aktenlage Stellung genommen hatte (Urk. 13/80 S. 3 f. ) , auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am
- August 2016 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungsansprüche, nämlich eine stationäre Ent zugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffälligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65 ). Nachdem sich der Versicherte darauf nicht gemeldet und namentlich die im Juni 2016 stattgehabte Entzugsbehandlung nicht mitgeteilt hatte, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
- Oktober 2016 an, dass damit ein Rentenan spruch entfalle (Urk. 13/81). Nach Prüfung des dagegen von der Abteilung Sozia les der Stadt Illnau-Effretikon erhobenen Einwands vom
- November 2016 (Urk. 13/85) wurde dem Versicherten unter Verzicht auf die ihm zuvor auferlegte Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 2
- Februar 2017 rückwirkend ab
- August 2016 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen) eine ganze Invaliden rente zugesprochen (Urk. 13/ 91 und Urk. 13/98 ).
- 3 Im Rahmen der im Februar 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage , woraus sich ergab, dass sich X.___ in keiner ärztlichen Behandlung befindet ( Urk. 13/119). Nachdem der Versicherte - auf Bestreben des Beistandes hin – bei Dr. med. B.___ , FMH Allgemeinmedizin, am
- Mai 2022 eine Konsultation gehabt hatte, verweigerte dieser die Ausstellung eines IV-Verlaufsberichtes wegen Beurtei lungsunfähigkeit der Revision (Urk. 13/121 S. 5 f.). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (neuropsychologisches Gutachten von Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, vom
- April 2023 und psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie , vom
- April 2023; Urk. 13 /142 ). Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte v om
- bis
- Juni 2016 zur Entzugsbehandlung in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privat klinik der Z.___ AG befunden hatte, was der IV-Stelle bislang unbe kannt war - weshalb der Austrittsbericht vom
- Juli 2016 eingeholt wurde ( Urk. 13/137). Nachdem RAD-Ärztin Dr. A.___ ihre versicherungsmedizinische Beurteilung dazu abgegeben hatte (Urk. 13/145 S. 4 ff. ), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
- August 2023 die Reduktion seiner bisherigen ganzen Invaliden rente an (Urk. 13/146 ). Dagegen erhob X.___ am 21 . August respektive
- November 2023 Einwand (Urk. 13/147 und Urk. 13/153 ) und reichte am
- November 2023 ergänzend den neuropsychologischen Unter suchungsbericht von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , vom
- November 2023 nach (Urk. 13/155-156 ). Im Weiteren wurde bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Bericht ein geholt (Urk. 13/161), wozu der Versicherte Stellung nahm (Urk. 13/170-171). Der RAD nahm eine Würdigung dieser neuen Arztberichte vor (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom
- Januar 2025 , Urk. 13/180 S. 4 f. ). Mit Verfügung vom
- Januar 2025 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 4 4 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 2 ).
- Hiergegen erhob X.___ am
- Februar 2025 Beschwerde und bean tragte, es sei ih m - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Fürsprecher Frank Goecke als unentgeltliche n Rechtsvertrete r (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 ), was de m Beschwerdeführer am
- Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
- 4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wieder erwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom 1
- Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzu treffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestim mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein ver nünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu sprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
- Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
- Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
- 6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 Die Be schwer de gegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Rentenre duktion damit, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten vom
- April 2024 (Urk. 13/142) und die RAD Stellungnahmen vom
- Juni und
- Oktober 2024 (Urk. 13/145 S. 4 ff. und Urk. 13/180 S. 4 ff.) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszu gehen und der Beschwerdeführer in einer kognitiv leichten Arbeitstätigkeit zu 56 % arbeitsfähig sei. Dabei ergebe auch der neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ in etwa die gleichen bis etwas verbesserte Resultate. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, was einer Rente von 35 % einer ganzen Invaliden rente entspreche. Dem Beschwerdeführer werde eine stationäre Entzugsbe handlung mit regelmässiger nachfolgender ambulanter Betreuung empfohlen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1 ), auf das psychi atrisch-neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es diagnos tisch nicht überzeuge und die gesamten Auswirkungen der Persönlich keitsstörung sowie der Suchterkrankung nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Eine Cannabis-Abstinenz - wie empfohlen - sei sodann nicht umsetzbar.
- 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die am
- Januar 2025 verfügte Reduktion der dem Beschwerdeführer seit dem
- August 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
- Der mit Verfügung vom 2
- Februar 2017 (Urk . 13/ 91 und Urk. 13/98 ) ab
- August 2016 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente lagen die fol genden medizinischen Berichte zu Grunde : 3.1 Im entwicklungsneurologischen Untersuchungsbericht der Kinderklinik G.___ vom
- November 1998 (Urk. 13/10/3-6) wurde ein Dysphasie-Syndrom und eine leichte spastische cerebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe eine durch schnittliche Grundintelligenz im HAWIVA-Test mit Leistungsabfall im Verbalteil bedingt durch eine zentrale Sprachstörung mit Beeinträchtigung der Deko dierung, Verarbeitung und Verknüpfung im Sinne einer Dysphasie. Neurologisch falle eine Koordinationsstörung im feinmotorischen Bereich auf sowie ein allge mein erhöhter Tonusgradient mit lebhaftem Reflexmuster. Dies habe auch Auswir kungen auf die komplexen Bewegungsabläufe der unteren Extremitäten. Die Grobmotorik sei funktionell nicht beeinträchtigt. Therapeutisch im Vorder grund stehe eine intensive Sprachförderung nebst einer Ergotherapie. 3.2 Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom
- September 2013 (Urk. 13/10/1-2) zur Anamnese fest, dass keine Angaben zur Geburt des Beschwerdeführers vorlägen. Er habe eine Linkshändigkeit entwickelt und sei im Kleinkindesalter durch einen Sprachfehler aufgefallen und deshalb auch logopädisch behandelt worden. Die Einschulung sei zwar regulär erfolgt, er sei aber zu langsam gewesen und sei zusätzlich durch eine Schreib- und Lese schwäche aufgefallen. Seine Stärken seien in Mathematik, Geometrie und Geo grafie gelegen. Er habe während neun Jahren die Sonderschule besucht, anschlies send ein Praktikum als Gebäudereiniger absolviert und dann eine zwei jährige Lehre zum Haustechnikpraktiker begonnen, die Lehrabschlussprüfung 2011 aber nicht bestanden. Er habe Mühe beim Lernen gehabt und auch Schwierig keiten, mehrere Informationen gleichzeitig zu verarbeiten. Er habe dann temporär Arbeiten ausgeführt. Aktuell sei er arbeitslos und werde vom Sozialamt unterstützt. Schädelhirntraumata sowie epileptische Anfälle oder anfallsver dächtige Ereignisse in der Vergangenheit würden verneint. Es beständen keine psychiatrischen Vorerkrankungen. Er rauche täglich ein Pack Nikotin, konsu miere keinen Alkohol und keine Drogen, wobei er früher gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Die neuropsychologische Untersuchung beim allseits orientierten, fröhlich und unbeschwert wirkenden Linkshänder mit eingeschränktem Arbeitstempo zeige folgende kognitive Befunde: deutliche Lernschwäche, Sprachverarbeitungs störung mit Schwierigkeiten , komplexes sprachliches Material zu verstehen, Dysortho graphie und eingeschränkte r Verbal-IQ von 75, eine daran assoziierte erhebliche Beeinträchtigung des sprachlich konzeptuellen Denkens und Umstel lens, eingeschränkte Sprichwortinterpretation sowie markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde entsprächen unter Berücksichtigung der Anamnese multiplen Teilleistungsschwächen, die zusammen mit der nicht regu lären (pathologischen) Linkshändigkeit als Folgen einer frühkindlich erwor benen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zu beurteile n seien. Aufgrund der erheblichen Leistungsschwächen sei eine Ausbildung im geschütz ten Rahmen mit Hilfe der IV- Stelle zu empfehlen. So sei er auf dem ersten Arbeits markt nicht vermittelbar und durch die Anforderungen einer regulären Ausbil dungsstelle deutlich überfordert. Sonstige therapeutische oder diagnostische Mass nahme n seien aus verhaltensneurologischer Sicht nicht notwendig. 3.3 Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensischer Psychiater SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom
- Januar 2016 (Urk. 13/51/1-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit grösster Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kognitive Teilleistungs störungen mit Einschränkungen der Ausbildbarkeit und Arbeitsfä higkeit für Berufe mit komplexeren Anforderungen (ICD-10: F83), wobei die Gesamtin telligenz mit einem IQ von 75 i m Jahr 2013 als weit unterdurch schnittlich gemessen worden sei. Sodann beständen folgenden Nebendiagnosen mit indirekter Auswirkung (S. 1) : - Dysfunktionale Persönlichkeitsmerkmale in Form von konfliktmeidendem und ängstlichem Ver h alten mit Neigung zu somatischen Reaktionen bei Konflikten (ICD-10: Z73.1 , differentialdiagnostisch: Persönlichkeits störung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen, ICD-10: F60.6) - Schädlicher Gebrauch vo n Cannabis (ICD-10: F12.1) Die multiplen Teilleistungsstörungen dürften gemäss Aktenlage seit dem Kleinkin desalter bestehen und entsprechend bis zum Erwachsenenalter fortbe standen und sich differenziert haben. Die dysfunktionalen Persönlichkeits merkmale dürf t en sekundär in Folge einer Überforderung mit den Schwierig keiten resultiert haben, mit denen sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Persönlich keitsentwicklung angesichts seiner Teilleistungsstörun g en ausgesetzt gesehen habe. Seit etwa einem Jahr erbreche der Beschwerdeführer fast täglich morgens; eine somatische Diagnostik habe keine krankhaften Befunde ergeben und eine Medikation sei bisher erfolglos geblieben (S. 1 f.) . Der Cannabiskonsum sei aktuell reduziert. Sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, erfolgreich an den konfliktmeidenden Anteile n seiner Verhaltensmuster zu arbeiten und ausserdem die aktuelle L ehre erfolgreich abzuschliessen und mit beiständlicher Unter stützung seine Alltagsangelegenheiten (wie finanzielle Herausforderungen , Wohnen, sinnvolle Freizeitgestaltung) gut zu organisieren und umzusetzen, erscheine die Prognose als durchaus günstig bezüglich seiner psychischen Stabilisie rung und seiner sozialen – einschliesslich beruflichen – Integration S. 5) . 3.4 Im Verlaufsbericht vom
- Juni 2016 (Urk. 13/62) zuhanden der Beschwer degegnerin wies Dr. I.___ darauf hin, dass er den Beschwerdeführer letzt mals am
- April 2016 gesehen habe. Nach Angaben des Ausbildners und der Integrationsberaterin sei es mittlerweile zu einer deutlichen Verschlechterung in Form von fortgesetzte m und/oder gesteigertem Cannabiskonsum gekommen. Daher sei es sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit selbst im Rahmen von intensiven Wiedereingliederung s massnahmen in d er Lage sein werde, am ersten Arbeitsmarkt erfolgreich teilzunehmen. Unter der Voraus setzung, dass er erfolgreich eine Entzugsbehandlung durchführe, sei durchaus eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Schreiner-Beruf aussichtsreich und voraussichtlich gut unter entspre chend ausreichender Betreuung und Anleitung realistisch. Die Prognose hänge wesentlich davon ab, ob der Beschwerdeführer sein schädliches oder süchtiges Konsumerhalten von Cannabis aufgeben könne, da dies offenbar angesichts der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung ihn in seinem Antrieb und in sei ner Konzentrationsfähigkeit erheblich behindern dürfte, was entsprechend auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit i m Arbeitsbereich habe . 3.5 3.5.1 Im Abschlussbericht der Y.___ vom
- Juni 2016 war über die vom August 2014 bis August 2016 dauernde und erfolgreich abgeschlossene Ausbil dung des Beschwerdeführers zum Schreiner EBA berichtet worden (Urk. 13/60 ). E ine Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht möglich. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut, aufgrund dessen habe er viele Absenzen (98 Tage krank und 20 Tage Unfall). Er müsse seine psychischen Probleme und seine Suchtproblematik in den Griff bekommen. Dann sei ihm eine Mitarbeit in einer Schreinerei bei einer Präsenz von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht in der Lage , selbständig zu wohnen. Er könnte zurück zur Mutter, dies würde aber den nun angelaufenen Genesungsprozess blockieren und der Beschwer deführer würde wieder in die altbekannten Muster zurückfallen. Er sei aus diesen Gründen noch auf eine begleitete Wohnform angewiesen. Den Gesamt verlauf zusammenfassend wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer bei A usbildungsbeginn schlecht gegangen sei, was sich u.a. in häufigem Erbre chen, vielen Absenzen und intensivem Konsum von Cannabis gezeigt habe. Mit verschiedenen Massnahmen sei es immer wieder gelungen, eine temporäre Ver besserung seiner Situation zu erreichen . Leider habe sich der Zustand des Beschwer deführers aber schon nach kurzer Zeit wieder verschlechtert. Dem Beschwer deführer ist es trotz diesen Problemen gelungen, den schulischen und fachlichen Anforderungen zu genügen und die Ausbildung erfolgreich abzu schliessen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung und der vielen Absenzen sei er zurzeit nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Der Beschwerdeführer sei sich heute seiner Probleme weitgehend bewusst und bereit, einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu prüfen; dies werde ihm empfohlen. Für finanzielle Angelegenheiten sei eine Beistandschaft einge richtet worden. 3.5. 2 Dem Verlaufsprotoll Berufsberatung vom
- Juli 2016 (Urk. 13/64) ist - nach dem erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen - unter dem Titel «Medizi nisch unklar» (S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschluss bericht der Y.___ (vgl. Urk. 13/60) aufgrund seiner psychischen Verfas sung nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar ist . Gemäss Telefonat mit der Y.___ habe der Beschwerdeführer einen dreiwöchigen stationären Cannabis entzug gemacht. E r habe die erstmalige berufliche Ausbildung aufgrund einer Lernbehinderung zugesprochen bekommen (psychische Probleme seien bei der Abklärung noch kein Thema gewesen). Gemäss letztem Arztbericht von Dr. I.___ sei als Nebendiagnose keine IV-relevante Diagnose gestellt wor den. Es stelle sich daher die Frage, ob die psychische Instabilität nur wegen der Cannabissucht bestehe. Während der Ausbildung sei keine Schadenminderungs pflicht bezüglich Cannabis auferlegt worden, da eine totale Abstinenz nicht denk bar gewesen sei. Ziel sei der Lehrabschluss gewesen. Das Ziel sei erreicht worden. Aufgrund des bestandenen Lehrabschlusses stelle sich auch die Frage, inwiefern die postulierte Lernbehinderung für die Integration relevant sei. An «guten Tagen» habe der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen erbracht. Das praktische Poten zial für eine Integration i n den ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden. 3.6 RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung – gestützt auf die wiedergegebene Aktenlage - vom
- August 2016 (Urk. 13/80 S. 3 f.) zum Schluss, dass aufgrund des Verlaufs mit überwiegender Wahrschein lichkeit neben den kognitiven Teilleistungsstörungen (ICD-10: F83) eine Persön lichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.6) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) anzunehmen sei. Die Cannabisab hängigkeit sei keine primäre, sondern eine sekundäre Suchtkrankheit aufgrund der Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mangelnden Behandlungseinsicht oder aber wegen des Vermeidungsverhaltens aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei eine ambulante Behandlung gemäss Arztbericht von Dr. I.___ vom
- Juni 2016 nicht zielführend. Ohne stationäre Behandlung seien Wiedereingliederungs massnahmen wahrscheinlich nicht erfolgreich. Nach erfolgreicher stationärer Therapie sollte eine intensive ambulante Therapie erfolgen, wobei zu kontrol lieren sei, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, drogenfrei zu leben. Ein Gesund heitsschaden, der sich langanhaltend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei auf grund der dargelegten Einschränkungen ausgewiesen. Bei Cannabisabstinenz in einer intensiven Therapie (zu Begin n stationär, danach ambulant) bestehe über wiegend wahrscheinlich ein hohes Eingliederungspotenzial. 3.7 Nachdem auf die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- August 2016 auf erlegte Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungs ansprüche, nämlich eine stationäre Entzugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffäl ligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65 keine Reaktion erfolgt war, äusserte sich RAD-Ärztin Dr. A.___ gemäss wiedergegebener «Rücksprache» am
- Dezember 2016 (Urk. 13/89 S. 2) zu den von der Abteilung Soziales der Stadt Illnau-Effretikon gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid vom
- Oktober 2016 (Urk. 13/81) vorgebrachten Einwänden (Urk. 13/85). Demnach schränke die Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer sehr stark ein. So sei es fraglich, ob nach einem Cannabisentzug tatsächlich eine Eingliederungsfähigkeit bestehe, was sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters ergebe. Der Entzug wäre gemäss Dr. A.___ grundsätzlich schon zumutbar, aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei aber de r stationäre Rahmen kaum möglich. Ein Entzug ohne stationären Rahmen sei wiederum nicht machbar bzw. über wachbar. Daher werde seitens RAD empfohlen, auf die Schadenminderungspflicht zu verzichten und die Rente zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne Cannabiskon sum eingeschränkt wäre.
- Die renten herabsetzende Verfügung vom
- Januar 2025 (Urk. 2) beruht auf fol genden medizinischen Beurteilungen: 4.1 Im Revisionsfragebogen (Urk. 13/110) gab der Beschwerdeführer unter Beihilfe seines Beistandes an, dass die Aufnahme einer (teilzeitlichen) Tätigkeit keinen positiven Einfluss auf sein Befinden haben würde. Er verbringe den Tag mit Schlafen, Gedanken machen für den Tag, Einkaufen, mit d em Hund der Schwester spazieren gehen, Essen, Chillen und TV schau en. 4.2 Dr. B.___ retournierte der Beschwerdegegnerin den angefragten Verlaufs bericht zur Rentenrevision am
- Mai 2022 mit dem Hinweis «verweigert» (Urk. 13/121) . Weiter gab er d ie ihm gegenüber vom Beschwerdeführer gemach ten Aussagen wieder, wonach dieser seit Geburt ein IV-berechtigter Renten bezüger sei, das Gericht gegen eine IV-Kürzung verloren habe und alle Kosten habe übernehmen müssen, er in keiner Therapie sei und die letzte Revision im Februar 2022 durch seinen Beistand gemacht worden sei; er rauche sodann regel mässig Hasch und bleibe professionell arbeitsunfähig. Ge m äss Telefonat mit dem B erufsbeistand werde seine Weigerung und Beurteilungsunfähigkeit zur Revision begriffen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 wegen Vomitus, Diarrhoe, Zeckenstich und Schnittverletzungen – bei immer wieder verpassten Konsultationen – bei ihm in Behandlung gewesen sei bei des wegen aber nie objektivierbaren Arbeitsunfähigkeitsbewertungen. Die letzten Behandlungs rechnungen seien nicht beglichen worden und Betreibungen seien deswegen fällig. Die Beurteilung über den Grad von bleibender, künftiger Arbeits fähigkeit müsste umfassend und wahrscheinlich sogar in stationärem Verfahren erfolgen.
- 3 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2022 fest (Urk. 13/145 S. 3 f.), dass seit dem Arztbericht von Dr. I.___ vom
- Juni 2016 keine medizinischen Unterlagen mehr vorlägen. Es sei daher völlig unklar, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer noch in psychia t risch- psychothera peutischer Behandlung befunden habe. Anzunehmen sei, dass er nach der Renten zusp ra che in keiner Behandlung mehr gewesen sei. Mit einem IQ von 75 könne von einer Lernbehinderung ausgegangen werden, womit eine angepasste berufliche Tätigkeit möglich sein sollte. Ob die weiteren Diagnosen noch beständen, sei unklar. Jedenfalls könne ohne medizinische Unterlagen keine Aussage bezüglich des Gesundheitszustandes oder einer allfälligen Schadenminderungs pflicht gemacht werden. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde eine monodisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie mit Neuropsychologie) eingeleitet.
- 4 Nachdem sich im Rahmen der Begutachtung herausgestellt hatte, dass sich der Beschwerdeführer vom
- bis
- Juni 2016 in einer Entzugsbehandlung in der Privatklinik Z.___ befunden hatte (Urk. 13/142 / 5 und 13), wurde der Austritts bericht vom
- Juli 2016 nachträglich eingeholt (Urk. 13/13 7 ). Darin wurden folgende Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabiniode: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F14.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F1 7 .2) Der erstmalige stationäre Eintritt sei in Begleitung seine s Jobcoach es erfolgt. Es bestehe ein langjähriger THC-Konsum mit aktuell 6-10 Joints pro Tag und seit Neujahr 2016 konsumiere er ausserdem regelmässig Kokain. Bei diversen psycho sozialen Belastungsfaktoren sei die Stimmung des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Wochen deutlich niedergeschlagen gewesen. Im psychopathologischen Befund bei Aufnahme s e i eine bewusstseinsklare, voll orientierte Person mit leichten Auffassungs-, Konzentrations- und mnestischen Störungen beschrieben worden. Der Antrieb sei reduziert und affektiv sei er vermindert schwingungs fähig gewesen. Es bestünden keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Die Entzugsbehandlung sei symptomorientiert und komplikationslos verlaufen und mehrere Belastungs proben zuhause sei en ohne Rückfall erfolgt . Eine ambulante Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei bei Austritt zurück in die Wohnung der Mutter empfohlen worden.
- 5
- 5 .1 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom
- März 2023 (neuropsycholo gisches Gutachten vom
- April 2023 von Dr. C.___ , Urk. 13/142 /36-55 ) habe sich der Beschwerdeführer im zwischenmenschlichen Kontakt höflich und adäquat distanziert gezeigt. Diskrete Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion seien auszumachen gewesen, der Beschwerdeführer sei mehr heitlich sehr gut gelaunt gewesen, habe teils etwas inadäquat laut gelacht, im Anamnesegespräch habe sein Affekt dann schnell in eine kurzzeitige Trauer mit Weinen gewechselt. In der Verhaltensbeobachtung und im Gespräch hätten sich zudem gewisse Hinweise auf etwas unreife Persönlichkeitsanteile gezeigt. Der Blickkontakt habe gehalten werden können, die Impulskontrolle sei nicht redu ziert und die Frustrationstoleranz ausreichend gewesen. Im Verlauf der mehrst ü n digen neuropsychologischen Begutachtung hätten sich keine nachlassenden Aufmerksamkeits leistungen gezeigt und auch eine motorische Unruhe sei nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am Untersu chungstag schon am Morgen Cannabis konsumiert zu haben; wobei der Labor befund einen positiven Cannabis- wie auch Kokainwert geliefert habe und davon auszugehen sei , dass diese toxischen Einflüsse die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in d er Untersuchung beeinträchtigt hätten (S. 15) . Die testpsychologische Überprüfung diverser kognitiver Teilfunktionen habe sodann insbesondere im Bereich der Exekutivfunktionen unterdurchschnittliche Resultate zutage gefördert: sämtliche exekutive n Teilfunktionen, d.h. verbale Interferenz kontrolle, verbale und figurale Ideenproduktion, basale Planungs kompetenzen sowie intellektuelle Flexibilität seien unterdurchschnittlich ausge fallen. Im Bereich der attentionalen Funktionen sei isoliert die Reaktionsge schwindigkeit in d er phasische n Alertness unterdurchschnittlich gewesen . Im Bereich der mnestischen Funktionen sei isoliert die Merkspanne beim Zahlen nachsprechen vorwärts bei einem Spannenmass von 5 unterdurchschnittlich gewe sen. Zu den deutlichsten Einbussen sei es im Bereich der schulischen Fertig keiten gekommen, wo insbesondere das Leseverständnis weit unterdurch schnittlich ausgefallen sei bei einer besseren, aber dennoch unterdurchschnitt lichen L ese- und Schreibleistung. Im Vordergrund der kognitiven Probleme seien somit die deutlichen Einbussen im Bereich des Leseverständnisses, der Leseleis tung und auch der Rechtschreibung bei in der Spontansprache vorhandenen Feh lern (Dysgrammatismus) bei unauffälliger Prosodie gestanden. Alle weiteren überprüften kognitiven Teilleistungen wie auch die sprachgebunden e und verbale Intelligenz seien durchschnittlich ausgefallen. Auch die rechnerischen Fähigkeiten seien durchschnittlich gewesen. Die Resultate der Performanzvalidierung lieferten keine Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation von kogni tiven Beschwerden. In d er psychiatrischen Beschwerdenvalidierung anhand des IOP-29 hätten sich jedoch gewisse Hinweise auf eine Verdeutlichung psychischer Beschwerden gefunden, was im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu interpretieren sei. Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung (S. 15 f.) . I n diesem Zusammenhang könne die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sein. Aufgrund des tiefen Ausbildungsniveaus des Beschwer deführers kämen für ihn nur Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anfor derungen in Frage. In ebensolchen Tätigkeiten sei aufgrund der leichten bis mittel gradigen kognitiven Störungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus zugehen. Die kognitive Störung sei überwiegend wahrscheinlich zumindest teil weise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen. Demnach bestehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise seit Beginn des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Als optimal angepasste Tätig keit sei eine Arbeitstätigkeit ohne höhere Ansprüche an schriftsprachliche Leis tungen zu definieren. Es sollte sich nicht um komplexe Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an sprachlich e , exekutive, planerische oder organisatorische Pro zesse handeln. Eine klare Führung und eine enge Begleitung erschienen notwen dig. Es seien vorwiegend manuell-technische Tätigkeiten mit eher geringerem k ognitiven Leistungsprofil anzustreben . Die Bedingungen und Anforderungen sollten möglichst konstant gehalten werden. Bei den grossmehrheitlich durch schnittlichen mnestischen Leistungen sollten aber auch neue Arbeitsschritte z u erlernen sein. In einer solchermassen optimal angepassten Tätigkeit könne die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer 100%igen Anwesenheit aus rein neuropsychologischer Sicht auch höher bei ca. 80 % liegen (S. 16 f.) . Die Vorbefunde vergleichend wurde festgehalten , dass von einer Lernbehin derung bei einem anamnestisch beschriebenen IQ von 75 nicht mehr ausgegan gen werden könne. Fälschlicherweise beschreibe Dr. I.___ in seinen Berich ten, dass von einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz bei einem IQ von 75 auszugehen sei. Ein IQ von 75 entspreche aber einer unterdurchschnittlichen und nicht einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz . Im Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahr 2013 schienen sich die Leistungen verbessert zu haben und der verbale IQ sei nicht mehr als einge schränkt einzustufen; eine Lernschwäche habe sich nicht abgezeichnet, ebenso wenig eine vorbeschriebene markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerk samkeit. Bei der ä tio-pathogenetischen Zuordnung wurde ausgeführt, dass die unspezifische leichte bis mittelgradige kognitive Störung überwiegend wahr scheinlich multifaktorieller Ätiologie , vermutlich im Rahmen einer umschrie benen Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1 expres sive Sprachstörung), einer umschriebenen Entwicklungsstörung schuli scher Fertigkeiten (ICD-10: F81.0 , Lese- und Rechtschreibstörung), bei kognitiven Leistungseinbussen im Rahmen d er Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) und beim Konsum von psychotroper Substanzen (Kokain). Bei einer Cannabisabhängigkeit seien insbesondere negative Auswirkungen auf Verar - beitungs geschwindigkeit, Arbeitsgedächtnis und Exekutivfunktionen zu berück - sichtigen. Als neuropsychologische Massnahmen/Therapien mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die Sistierung des Konsums psychotroper Substanden und Psychotherapie mit dem Ziel der Reifung der Persönlichkeit des Beschwer deführers empfohlen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung seien als valide und konsistent anzusehen (S. 17) .
- 5 .2 Im psych iatrischen Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom
- April 2023 (Urk. 13/142 /2-35 ) wurden folgende D iagnosen aufgelistet (S. 2 8 ) : - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin (ICD-10: F12.2, F14.2 und F17.2) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD 10: F80.1) - Umschriebene Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeiten ( ICD-10: F81.0) Der Gutachter führte zum Befund (S. 1 8 f.) aus, dass der Beschwerdeführer freundlich zugewandt gewesen sei, offen – auch über Probleme – berichtet habe , dabei ab e r eine Symptomverdeutlichungstendenz bezüglich der psychiatrischen und somatischen Symptomatik bei g lei chzeitiger Bagatellisierung des Drogen konsums aufgefallen sei. Im psychopathologischen Befund habe sich der Beschwer deführer bewusstseinsklar und wach, zu allen Qualtäten voll orientiert gezeigt, er habe aber immer wieder Schwierigkeiten mit dem Datum gehabt. Die Konzentration sei subjektiv schlecht; die Aufgabe , Monatsnamen rückwärts aufzu zählen , habe er stockend erledigt, aber dann bis zum Januar fehlerfrei. Im Untersuchungsgespräch sei keine wesentlich nachlassende Konzentration festzu stellen gewesen. Es hätten keine Auffassungsstörungen vorgelegen. Er selbst berichte, dass er stark vergesslich sei, auch die von ihm angegebenen biogra fischen Daten seien unsicher und zum Teil vage gewesen. Eine Merkfähigkeits störung habe nicht vorgelegen. Ihm sei das ständige Grübeln und auch das Phänomen des Gedankendrängens bekannt. Sonst seien keine formalen Denkstö rungen auffällig gewesen. Er beschreibe sich selbst als eher misstrauischen Men schen und könne Ander e n nur schwer vertrauen. Es hätten keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorgelegen. Affektiv habe er über eine deutlich vorhandene Störung der Vitalgefühle berich tet, so sei er immer deprimiert und vollkommen hoffnungslos bezüglich einer Besserung seines Zustands in d er Zukunft. Er sei auch immer wieder ängstlich, gereizt und innerlich unruhig. Es hätten Insuffizienzgefühle vorgelegen. Der Beschwer deführer sei schwingungsfähig, allerdings im Sinne einer leichten Affekt starre reduziert gewesen. Es habe eine Antriebsarmut und -hemmung vorge legen. Der Beschwerdeführer habe auch zirkadiane Besonderheiten ange geben, wonach sein Befinden insbesondere am Morgen und dann auch wieder am späteren Abend schlechter sei. Es bestehe ein sozialer Rückzug, wobei der Beschwer deführer zwar sozialen Kontakt zur im selben Haus wohnenden Mutter und einigen Freunden habe; er selbst nehme aber keinen Kontakt mit den Freun den auf, sodass er offensichtlich noch vor einem Jahr einen wesentlich grösseren Freundeskreis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Mangel an Krank heitsgefühl und keinen Mangel an Krankheitseinsicht, allerdings werde eine klare Ablehnung der Behandlung deutlich. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 2 3 ff.) wurde ausgeführt, dass de r Beschwerdeführer schon im Kleinkindalter eine S pra chentwicklun g sstörung bei durchschnittlicher Intelligenz gehabt habe . Zudem sei eine leichte spastische zereb rale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert worden. E r sei dann in Kleinklassen schulisch betreut worden . Seit dem zweiten Lebensjahr sei er bei der Mutter mit wechselnde n Partner n aufgewachsen . Das bessere Ver hältnis ha be er aber zu seinem ebenfalls gelegentlich depressiven Vater gehabt. Im Alter von 14 Jahren habe die Mutter eine längerdauernde Partnerschaft gehabt , wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Stiefvater nicht verstanden habe. Er habe sich in der Szene der Ultras des FCZ bewegt; in diesem Rahmen sei es auch immer wieder zu Gewaltdelikten, Einbrüchen, Diebstählen, usw . gekom men. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten hätten bei ihm nach seinem eigenen Erleben in der Oberstufe angefangen, seit circa 2017 sei keine wesentliche Ver änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er habe angegeben , aktuell sechs Joints Cannabis pro Tag zu konsumieren ; zudem habe das Labor entgegen seiner eigenen Angabe auch einen aktuellen Kokain-Konsum nach gewiesen . Der Beschwerdeführer wirk e in seiner Persönlichkeit eher etwas unreif, und sei gegen über psychiatrisch - psychotherapeutischen Behandlungen kritisch eingestellt. Die ganze Entwicklung seit der Schulzeit bis ins aktuelle Erwachsenenalter zeige gewisse Auffälligkeiten der Persönlichkeit , insbesondere Schwierigkeiten im Umgang mit Konflikten. Dabei seien die Hauptkennzeichen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, nämlich eines erheblich von der Norm abweichenden Erlebens und Verhaltens, beim Beschwerdeführer kaum erfüllt (S. 2 6 f.). D e r Beschwerdeführer habe wenig eigene Ressourcen. So habe die schulische Ausbildung unterstützend in Klein klassen statt gefunden und er habe dann eine Ausbildung zum Schreiner-Praktiker durchlaufen . Obwohl die Mutter im gleichen Haus lebe , erhalte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur wenig Unterstützung durch sie, auch die finanzielle Unterstützung habe sie eingestellt. D er Beschwerdeführer habe einen Beistand, der alle administrativen Angelegenheiten, insbesondere die finan ziellen Schwierigkeiten , bearbeite. Kontakt habe er auch regelmässig zu einem kleinen Freundeskreis. Es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Der Beschwerdeführer verbring e den Alltag aktiv mit Ga m en, Haushaltsaufgaben und Treffen mit Freunden. Auch wenn alle Aktivitäten überwiegend zu Hause stattfänden , sei doch eine Diskrepanz zur attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit festzustellen (S. 23 f.) . Es seien Therapien durchgeführt worden ; n ach seinen Angaben habe auch eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ statt gefunden ( nachträglich in Aktenlage eingearbeitet ). Allerdings habe der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung mehr, auch die Kontakte zum Hausarzt seien spärlich, er nehme keine Psycho pharmaka ein. Beim Beschwerdeführer liege durchaus ein Leidensdruck vor, insbe sondere bezüglich der Symptomatik mit dem morgendlichen Erbrechen und dem Vitalitätsverlust. Allerdings zeige sich gerade hierzu auch eine Symptomver deutlichungstendenz. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent, plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollzieh bar. Allerdings sei beim Beschwerdeführer trotz Leidensdruck kaum eine Veränderungs bereitschaft festzustellen (S. 24 f.) . Die B efunde syndromal zusam mengefasst führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer ein aktuell eher leicht ausgeprägtes depressiv-ängstliches Syndrom vor liege (S. 25) . Er somatisiere mit morgendlichem Erbrechen als dysfunktionale Krankheitsverarbeitung. Die persönlichkeitsnahe, seit der Kindheit und Jugend vorhandene eher deprimierte Grundstimmung lasse sich mit der Diagnose Dysthmia beschreiben, ohne die Krite rien einer depressiven Episode zu erfüllen (S. 2 7 ). Der im Mini-ICF-APP erzielte Summenwert von 17 liege über dem Mittelwert der vor einer stationären Aufnahme arbeitsunfähigen Patienten. Die Einschrän kungen ergäben sich insbesondere durch eine erheblich ausgeprägte Störung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, von Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Widerstands- und Durchhaltef ä higkeit ; dazu komm e eine mässig ausge prägte Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei bei der Interpretation des hohen Wertes, dass die Informa tionen zum Mini-ICF-App überwiegend aus der Selbsteinschätzung der Betroffe nen stamm t en und der Beschwerdeführer seine Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen wohl im Rahmen des Gesamtbildes eher überschätz e . Zudem sei der Wert durch die in der klinisch psychiatrischen Untersuchung auffällige und in der neuropsychologis c hen Begutachtung validierte Symptomverdeutlichung zu hoch (S. 28) . Zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 29 f.) wurde unter Verweis auf die vom behandelnden Psychiater berichtete mangelnde Kooperationsbereitschaft in Bezug auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auch in der aktuellen gutachterlichen Untersu chung wenig motiviert gegenüber einer entsprechenden fachärztlichen Behand lung gezeigt habe . Allerdings ha be er wohl 2016 den stationären Entzug kooperations bereit und erfolgreich durchgeführt. Die Prognose sei aufgrund des langjährigen Konsums schädlicher psychotropen Substanzen auf dem Boden einer deutlichen kognitiven Störung seit Kindheit und Jugend, möglicherweise bedingt durch eine organische Grundlage durch Geburtskomplikationen, eher nega tiv . Beim Beschwerdeführer sollte eine regelmässige psychiatrische Behand lung samt nochmaligem stationäre m Entzug erfolgen. Eine Besserung des Gesamt zustandes dadurch sei durchaus realistisch. Der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokainkonsum sei gerade bei möglicherweise vulnerablen organischen Hirnstrukturen umso schäd licher. Aktuell liege ein amotivationales Syndrom aufgrund des Drogenkonsums vor, das sich unglücklich mit den vorhandenen kognitive n Teilleistungs schwächen kombiniere. Ressourcen seien wenige gegeben. Auch der aktuelle Freundeskreis des Beschwerdeführers , der immerhin einen regelmässigen zwischen menschlichen Kontakt ermögliche, sei eher kritisch zu beurteilen, da die Einnahme von Drogen in diesem Freundeskreis durchaus üblich sei. Sehr negativ sei auch, dass das morgendliche Erbrechen des Beschwerdeführers im Sinne einer dys fu nktionalen Somatisierung eigentlich psychischer Schwierigkeiten für i hn ein Erklärungsmuster im Sinne eines primären Krankheitsgewinns biete bezüglich seiner von ihm angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit . Zudem sei die Kooperationsbereitschaft bzw. Motivation für eine fachgemässe psychiatrische Therapie gering. Die vorhandenen Funktionsstörungen seien im Wesentlichen durch die gegebenen Diagnosen begrün d et (S. 30 f.) . Der Beschwerdeführer könne in der angestammten Tätigkeit als Schreiner-Prak tik er zu 80 % anwesend sein. Die Einschränkung der Anwesenheitsleistung sei durch die raschere Erschöpfbarkeit durch die noch leicht bis mittelstark ausge prägte depressive Symptomatik erklärbar. Dabei ergebe sich e ine Leistungsein schränkung um circa 30 % durch die kognitiven Störungen, die nach der Interpre tation der neuropsychologischen Gutachterin überwiegend wahrscheinlich zumin dest teilweise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen sei en . Daraus resultiere eine aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit von circa 56 % (Anwesenheitsleistung 80 % x Leistungsfähigkeit 70 % = Gesamtarbeits fähigkeit 56 %). Die Arbeitsunfähigkeit lieg e demnach bei 44 % bezo gen auf ein 100% - Pensum. Von einer weitgehend unverändert durchge henden Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sei seit mindestens 2016 auszu gehen. Während des stationären Aufenthaltes im Sommer 2016 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % vor gelegen . Aufgrund des tiefen Ausbildungs niveaus des Beschwerdeführers sowie de r vorhandenen kognitiven Teilleistungs störungen kämen nur Aufgaben ohne höhere kognitive Anforderungen in Frage. Zudem sollte das Arbeitsumfeld eher in einem kleineren, familiären Rahmen statt finden mit deutlich gegebener externer Struktur und einem unterstützenden, motivie renden Team, und zwar bei einer maximalen Präsenz von 80 %. Die Leistungs minderung von 30 % sei auch hierbei zu berücksichtigen, weshalb eben falls eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % resultiere (S. 31 f.) . Im Vergleich zur medizi nischen Aktenlage, die der im Auftrag genannten massgeblichen Verfü gung vom
- Februar 2017 zugrunde lag, habe sich keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes erge ben. Allerdings habe bei der Entscheidung der Behörde zu Beginn 2017 offensichtlich der wesentliche medizinische Bericht aus der stationären Behandlung des Beschwerdeführers mit erfolgreicher Entzugs behandlung von 2016 nicht vor gelegen (S. 33) .
- 6 RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2023 zum Schluss, dass auf das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom
- April 2023 abgestellt werden könne (Urk. 13/145/6.) .
- 7 Im Rahmen des Einwand verfahrens wurde der neuropsychologische Untersuchungsbricht von Dr. E.___ vom
- November 2023 eingereicht (Urk. 13/156 ) , worin folgenden Diagnose genannt wurde (S. 1) : - Leichte neuropsychologische Störung nach Frei et al. (2016) mit/bei: • Lernbehinderung mit/bei: IQ von 70 sowie individueller Schwäche im Sprachverständnis sowie Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken • Ätiologie: im Rahmen der bekannten Entwicklungsstörung mit umschriebener Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1) und der schulischen Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) mit/bei Sonderbeschulung und IV-gestützter beruflicher Ausbildung Ebenfalls bekannt sei en eine umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten sowie das Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr freund lich er und höflicher, aber deutlich kindlich und oft etwas inadäquat laut lachen der, aber sehr motiviert mitarbeitender, auch hier etwas kindlich-fröhlich positiv auf Lob reagierender Patient mit einfachem, teilweise dysgrammatikalischem sprachlichem Ausdruck bei intaktem Verständnis, gutem Durchhaltevermögen ohne relevante Aufmerksamkeit s- oder Konzentrationsfluktuationen über den 3 stündigen Testzeitraum und eher langsamem, aber fehlersicherem Arbeitsstil prä sentiert . Testpsychologisch im Vordergrund ständen eine leichte bis mittelschwere visuelle Abrufschwäche beim Erinnern von Routen, im Bereich der Exekutivfunktionen seien des Weiteren eine leicht verminderte verbale Ideenproduktion und eine leicht erhöhte visuo-verbale Interferenzanfälligkeit zu beschreiben. Darüberhin ausgehend sei lediglich isoliert das verbale Wiedererkennen leicht reduziert, wäh rend sämtliche übrigen geprüften kognitiven Domänen (insbesondere basale und höhere Aufmerksamkeitsfunktionen) in den Normbereich zu liegen kämen . Bei bereits in der Voruntersuchung ausführlich getesteten sprachlichen Funktionen sei aktuell zugunsten der Erhebung eines allgemeinen kognitiven Leistungs niveaus (IQ-Testung WAIS-IV) bei bekannter Sprachentwicklungsstörung ohne entsprechend anzunehmender Veränderungen i n eben diesen Funktionen auf eine erneute Prüfung verzichtet worden. In der Intelligenztestung habe sich ein Gesamt-IQ von 70 ergeben , was einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat und einer Lernbehinderung entspreche. Insgesamt erg ä ben sich zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" zwar signifikante Differenzen, dennoch kämen sämtliche Skalen (Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes logisches Den ken/Arbeitsgedächtnis/ Verarbeitungsgeschwindigke i t) i n den Bereich zwischen IQ 70 und IQ 79 und in sämtlichen Bereichen einer Lernbehinde ru ng entsprechend zu liegen. Weder ein gut standardisierter Leistungsvalidierungstest noch einge bettete Faktoren, welche ebenfalls Hinweise auf eine reduzierte Leistungsbereit schaft i n der heutigen Untersuchung geben könnten, hätten sich auffällig gezeigt. Der klinische Eindruck , die berichteten Einschränkungen im Alltag und die obi gen Befunde betreffend die kognitive n Einschränkungen seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der einzelnen Tests keine relevanten Inkon sistenzen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Insgesamt lägen somit keine Hinweise auf ein problematisches Leis tungs- und Antwortverhalten im Sinne von Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation vor (S. 2) . Im Vergleich zu der neuropsychologischen Voruntersuchung von März 2023 zeige sich phänomenologisch ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit vor allem im Bereich der Geschwindigkeit teilweise erfreulicher Verbesserungen . So habe sich die damals leicht unterdurchschnittliche phasische Alertness in den Normbereich verschoben, im intraindividuellen Leistungsvergleich hätten sich sämtliche Reaktionsgeschwindigkeiten deutlich schneller gezeigt . Ebenfalls sei ein rascherer verbaler und figuraler Antrieb bei unverändert leicht beeinträch tigter verbaler Ideenproduktion zu beschreiben. Ebenfalls deutlich verbessert und aktuell im Normbereich liegend hätten sich die intellektuelle Flexibilität und die verbale Merkspanne gezeigt, während die visuo-verbale lnterferenzfestigkeit unver ändert als leicht reduziert einzustufen gewesen sei . Im mne stischen Bereich hätten s ich die bereits damals im Normbereich liegenden verbalen Prozesse im individuellen Vergleich in s ämtlichen Bereichen leicht verbessert, während sich im nonverbalen Gedächtnis beim Erinnern eine Route im Vergleich zum maxi malen Erlernten aktuell ein leichter Abfall im unmittelbaren, ein mittelschwerer im leicht verzögerten Abruf gezeigt habe (S. 2 f.) . Rein aufgrund der aktuell erhobenen kognitiven Einschränkungen sei bei einer leichten neuropsychologischen Störung von einer insgesamt leicht einge schränkten Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforde rungen auszugehen und rein aufgrund kognitiver Einschränkungen eine Arbeits unfähigkeit von lediglich 10-30 % zu erwarten . Da aber die Ursache der Befunde in einer Entwicklungsstörung mit einem in sämtlichen Bereichen unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungsniveau zu suchen sei und die Einschränkungen bereits im Alltag sehr deutlich evident w ü rden (reduziertes Verständnis und Ein schätzung der Gesamtsituation und der eigenen Möglichkeiten und auch der Pflichten , mangelnde Strukturierungsfähigkeit , finanzielle, persönliche und Tages planung etc.) , sei sicherlich primär auf eine sehr engmas chige Betreuung zu achten, welche momentan für den beruflichen Einstieg im ersten Arbeitsmarkt in diesem Ausmass als nicht realistisch einzustufen sei. Insgesamt sei sicherlich Berufen oder Aufgaben mit einem hohen Grad an Routine oder Wiederholung sowie insgesamt geringen kognitiven Anforderungen de r Vorzug zu geben. Auf grund des individuellen Leistungsprofils mit deutlich besseren Fähigkeiten im Bereich des logisch - wahrnehmungsgebundenen Denkens versus der Sprachver arbeitung seien praktische sowohl Tätigkeiten als auch Instruktionen verbalen Informationen vorzuziehen (S. 3) . Es sei weiterhin zu bemerken, dass trotz insgesamt eher geringer intellektueller Leistungsfähigkeit keine Lernschwäche vorlieg e und das Erlernen neuer Tätigkei te n sowohl praktisch als auch verbal grundsätzlich gut möglich sein sollte , was sicherlich eine gro ss e Ressource des noch jungen Beschwerdeführers darstell e . Entsprechend sollte primär nicht eine Rentenprüfung, sondern wenn möglich eine längerfristige praktische Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt evaluiert werden, wel che durchaus wie bereits in der Voruntersuchung eingestuft im oberen Rahmen (z.B. 100 % Anwesenheit, 80 % Leistung) möglich sein sollte, jedoch ganz klar und primär abhängig von oben genannten Umgebungsfaktoren. Ob in diesem Setting so gute Strategien und Routinen erarbeitet werden könnten, dass ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt in eine angepasste Tätigkeit möglich sein werde, sei aktuell noch nicht abzusehen. Um einen erfolgreichen Einstieg ins Berufs leben zu ermöglichen, erschein e sicherlich eine vorgeschaltete psychoso ziale Ma ss nahme notwendig, da offensichtlich nach sieben Jahren eine kognitive und auch soziale Deprivation vorzuliegen schei ne; so berichte der Beschwerde führer, dass er über keinerlei Tagesstruktur verfüg e und mehrheitlich in der Nacht lebe und fernsehe oder Computerspiele spiele sowie auf eigentlich keiner Ebene stimuliert werde. Entsprechend sollte vor einer beruflichen Ma ss nahme eine Tagesstruk turierung etabliert werden, welche z.B. durch ein Belastbarkeits steigerungstraining erfolgen könnte. Des Weiteren könne vor allem auch zwecks Tagesstrukturierung eine Psychiatrie-Spitex zur Unterstützung angeboten wer den. Eine regelmä ss ige Tagesstruktur und Arbeitstätigkeit könne sich sicherlich ebenfalls positiv auf das Suchtverhalten auswirken (S. 3 f.) .
- 8 Im eingeholten Bericht von Dr. F.___ , der den Beschwerdeführer seit dem
- März 2024 behandelt, vom
- Juni 2024 (Urk. 13/161) wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 3) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F6031) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) - Abhängige Persönlichkeitsstörung 8ICD-10: F60.7) - IQ von 70 (ein Punkt über der Diagnose leichte Intelligenz-Minderung (IQ von 50-69, Lernbehinderung) - Umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache ICD-10: F80.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben psychische und Verhaltens störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20). Im Befund zeige sich der leicht vorgealterte Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Konzentration sowie Merkfähigkeit und Auffassung seien reduziert, die Auffassung sei zum Teil auch falsch, verlangsamt, umständ lich, ideenflüchtig, euthym, stellenweise parathym, affektlabil, affektinkontinent, er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl, sei stellenweise ängstlich, der A n trie b sei normal, er habe Pseudohalluzinationen und überwertige Ideen, die stellen weise bis ins Wahnhafte gingen, sein Appetit sei stellenweise erhöht, er zeige keine (zwanghafte) Psychopathologie, keine akute Selbstgefährdung, keine akute Suizidalität und keine akute Fremdgefährdung, aber eine verminderte Impulskon trolle. Der Beschwerdeführer sei emotional instabil und sehr impulsiv (S. 3) . Einschrän kend wirkten sich eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Flexibi lität, eine verminderte Konzentration und verminderte Aufmerksamkeit, eine Verlangsamung und eine verminderte, teils falsche Auffassung aus (S. 4) . Aufgrund des Cannabiskonsums sei keine entsprechende Medikation möglich (S. 3) . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig sei. Er übe aktuell keine Berufstätigkeit aus. Eventuell sei er in einer angepassten Tätigkeit für 1-2 Stunden täglich arbeitsfähig. Prognostisch hielt Dr. F.___ fest, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich sei (S. 3 f.) .
- 9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine ärztli che Stellungnahme von Dr. F.___ vom
- Februar 2025 (Urk. 3) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom
- Januar 2025 erfolgte, massgebend sind. Darin wurde ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob ein Cannabisentzug beim Beschwerdeführer möglich sei bzw. bei Erreichen der Abs tinenz diese für längere Zeit von ihm aufrechterhalten werden könne. Der Beschwer deführer sei nur eingeschränkt willens und in der Lage, an einem sol chen Vorhaben dauerhaft zu partizipieren und mitzuarbeiten. Sei n e Ressourcen seien (auch unter eine m IQ von 70) in facto - neben seiner ausgeprägten Sucht - relevant eigeschränkt; auch dämpfe sein Cannabiskonsum sekundär die Symp tome seiner Persönlichkeitsstörungen. Eine weiter e Exazerbation könne bei Absti nenz die Folge sein, zumal über die Psychotherapie nur ein deutlich eingeschränkter Zugang vorhanden sei, was die Prognose der Behandlung der Persönlich keitsstörungen deutlich reduziere. Medikamentös seien derartige Persönlichkeits störungen, v.a. in Kombination , nur in begrenztem Ausmasse erfolg reich behandelbar. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch den Versuch eines Cannabisentzuges sei daher als eher unwahrscheinlich zu würdigen.
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2025 auf den Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
- April 2024 (Urk. 1 3/142 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neuropsycho logischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E.
- 6 ). 5.3 5.3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/13) erfolgte, nachdem der Beschwer deführer nach durchgeführten Sonderschulmassnahmen die Lehrab schlussprüfung nicht bestanden hatte. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklä rung durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2) wurde aufgrund von multiplen kogni tiven Teilleistungsschwächen im Zusammenhang mit Entwicklungsstörungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen. Der Beschwerdeführer konnte mit der ihm gewährten beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung mit begleitetem Wohnen) und mit viel Unterstützung von seinem Lehrmeister die Schreiner-Praktiker-Ausbildung erfolgreich abschliessen (Urk. 13/63). Dr. I.___ berichtete schon am
- Januar 2016 nebst den kogni tiven Leistungsdefiziten von dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmalen - wobei er differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstli chen und vermeidenden Anteilen in Betracht zog -, sah diese aber sekundär als Folge der Überforderung mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung ange sichts der Teilleistungsstörungen. Die berufliche Integration wertete er bei erwähn tem Cannabiskonsum und (somatisch abgeklärtem) täglichem Erbrechen am Morgen noch als günstig. Im Verlaufsbericht vom
- Juni 2016 schilderte Dr. I.___ eine deutlich verschlechterte Situation mit fortgesetzte m und/oder gesteigertem Cannabiskonsum, weshalb eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt sehr fraglich sei. Nach einem erfolgreichen Entzug könne eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Beruf möglich sein. Auffallend ist dabei der Hinweis des behandelnden Psychiaters auf die negative Wechselwirkung des Cannabiskonsum s mit der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung (vgl. E. 3.3-4). Auch im Abschlussbericht der Y.___ (vgl. E. 3.5.1) wurde trotz abgeschlossener Lehre eine anschliessende Integra tion des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet, weshalb ihm ein stationärer Entzug empfohlen wurde. RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm gestützt auf diese vorliegende medizinische Aktenlage neben einer kognitiven Teilleistungsstörung auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen sowie eine Cannabisabhängigkeit als vorliegend an (vgl. E. 3.6), wobei sie die Suchterkrankung ebenfalls - wie Dr. I.___ (vgl. E. 3.3) - als sekundär aufgrund der Persönl i chkeitsstörung erachtete. Um eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers wahrscheinlich zu machen, empfahl sie zunächst - bei einem bejahten IV-relevanten Gesund heitsschaden - eine stationäre Entzugsbehandlung, verzichtete später aber darauf mit der Überlegung, dass ein Entzug grundsätzlich zumutbar wäre, aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung der stationäre Rahmen aber kaum möglich sei. 5.3.2 Entgegen dieser fachärztlichen Annahme ergab sich im Revisionsverfahren - nament lich bei der psychiatrischen Begutachtung bei Prof. Dr. D.___ (Urk. 13/ 142 / 5 und13 ) - dass der Beschwerdeführe noch im Juni 2016 einen drei wöchige n , komplikationsl os verlaufenden stationären Entzug gemacht hatte (vgl. E. 4.4). Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht auch aus de m im Rahmen der Revision eingeholten psychiatrisch-neuropsycho logischen Gutachten vom
- April 2023 hervor , dass die intellektuellen Fähig keiten des Beschwerdeführers eingeschränkt sind. So wurden bei als plausibel, konsistent und valide gewürdigten Untersuchungsergebnissen die Entwicklungs störungen ebenfalls diagnostiziert. Abweichend von früheren, für die Rentenzu sprache relevanten fachärztlichen Einschätzungen verneinte Prof. Dr. D.___ aber das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, da ein erheblich von der Norm abwei chendes Erleben und Verhalten beim Beschwerdeführer kaum erfüllt sei. Dies , obwohl auch im neuropsychologischen Teilgutachten unreife Persönlichkeits anteile festgestellt wurden (vgl. E. 4.5.1). Der den Beschwerdeführer seit März 2024 behandelnde Psychiater Dr. F.___ bestätigt e wiederum eine Persönlichkeitsstörung, wenngleich in einer anderen Ausgestaltung , und attestiert e dem e motional instabilen Beschwerdeführer eine dauerhafte 100%ige Arbeitsfähigkeit, ohne dass er eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch erachtete (vgl. E. 4.8). Eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung alleine genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E.
- 4 ). Hinsichtlich des kogni tiven Leistungsvermögens ist eine veränderte Befundlage im Vergleich zum Zeit punkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht ausgewiesen. So wurde im Gut achten sogar explizit festgehalten, dass sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
- Dezember 2016 keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustandes ergeben habe (vgl. E. 4.5.2). Die Gutachter schl o ssen vielmehr aus der Tatsache, dass bei der damaligen Entscheid grundlage der absolvierte stationäre Entzug unberücksichtigt geblieben war, dass eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes durch einen nochmaligen stationären Entzug realistisch sei und attestierte n dem Beschwer deführer daher im Sinne einer «Besserung» anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 56 % (bei 80 % Anwesenheit und 70 % Leistungsfähigkeit) . Das übernahm auch der RAD ( vgl. E. 4.6). Dabei führte der begutachtenden Psychiater erklärend aus, dass der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokain konsum gerade bei vulnerablen organischen Hirnstrukturen schädlicher sei und sich das gezeigte amotivationale Syndrom aufgrund des Drogenkonsums unglück lich mit den vorhandenen kognitiven Teilleistungsschwächen kombi niere, was 2016 schon Dr. I.___ plausibel dargelegt hatte (vgl. zuvor und E. 3.3). Dass eine Wiedereingliederung unrealistisch ist, legte auch Dr. E.___ in ihrem neuropsychologischen Bericht vom
- November 2023 nachvollziehbar dar, indem sie - bei zwar minim verbesserten Untersuchungsergebnissen gegenüber der ursprünglichen Begutachtung - die für die in allen Bereichen unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungen ursächliche Entwicklungsstörung im Alltag als überwiegend beschrieb (vgl. E. 4.7). Es erscheint plausibel, dass beim Beschwer deführer nach sieben Jahren (seit der Rentenzusprache) eine zusätzliche kognitive und vor allem soziale Deprivation stattgefunden hat, welche vorgängig zu allfälligen beruflichen Massnahmen psychosoziale Unterstützung erfordert. Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten wurde nach dem Gesagten bei einer mindestens seit der frühen Kindheit bestehenden neuropsychologischen Störung bzw. Lernbehinderung ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachver halt anders beurteilt. Die Gutachter verneinten explizit eine massgeblich verän derte Situation. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen .
- 4 Demnach ist kein - anspruchsrelevant - verbesserter psychischer Gesundheits zustand de s Beschwerdeführer s seit der Rentenverfügung vom
- Dezember 2016 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).
- 6.1 Zu prüfen ist, ob die rentenherabsetzende Verfügung vom
- Januar 2025 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist, welche der Kor rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes dient . Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist (vgl. vorstehend E.
- 5 ). 6.2 Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 2
- Februar 2017 (Urk. 13/ 98 ) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom
- November 2008 E. 5.1 mit Hin weisen sowie E.
- 5 ). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die se Verfügung zweifellos unrichtig war. 6.3 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom
- Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zwei fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrich tigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darun ter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheb lichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsäch lichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom
- April 2009, E. 3.2.2). 6.4 Fraglich ist, ob der bei der Rentenzusprache im Jahr 2017 unberücksichtigt geblie bene komplikationslos verlaufene dreiwöchige stationäre Entzug (vgl. E. 4.4) dazu führt, dass der damals gewürdigte medizinische Sachverhalt nun eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bewirkt. Wie vorstehend in E.
- 3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache die bei der absolvierten erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen festge stellten Leistungsdefizite - als Folge von Schwierigkeiten wegen den umschrie benen Entwicklungsstörungen sowie der resultierende n Persönlichkeitsstörung, welche sekundär durch die Cannabissucht potenziert wird - zentral. So ging der RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt sei. Die mangelnde Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers steht denn auch in Übereinstimmung mit der zuvor erfolgten Sonderbeschulung und dem Abschluss der geschützten Schreiner-Praktiker-Ausbildung mit der deutlichen Feststellung, dass eine anschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (vgl. E. 3.5.1-2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeit punkt in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und somit als Frühinvalider gilt. Auch mit einem Cannabis-Stopp respektive einem kurzzeitigen stationären Ent zug (ohne Nachbetreuung) konnte angesichts des de n Beschwerdeführer wesent lich einschränkenden, wechselwirkenden psychischen Störungsbildes nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine umsetzbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt entwickelt. Dem Austrittsbericht der Privatklinik Z.___ (vgl. E. 4.4) ist denn auch nur zu entnehmen, dass der Entzug symptomorientiert und komplikationslos verlief und der Beschwerdeführer nach drei Wochen wieder nach Hause entlassen wurde, und zwar - bei mangelnder Behandlungsbereitschaft - mit blosser Empfehlung, die Therapie ambulant fortzuführen. Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit sind im Bericht nicht enthalten. Bei der seit jeher beste henden kognitiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers - auch losgelöst vom Cannabiskonsum, aber wohl dadurch verstärkt - ändert die Nicht beachtung des besagten Austrittsberichtes betreffend den stattgefundene n Entzug nichts an der der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Einschät zung . Diese ist folglich nicht zweifellos unrichtig , weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt . 7 . 7.1 Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 201 6 nicht ausgewiesen (vgl. E. 5.4 ) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 6.4 ) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renten herabsetzung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen. Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sind. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versi cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel len und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungs- und/oder Mitwirkungspflicht (mindestens dreimonatige stationäre Entzugsbehandlung mit nachfolgender psychothera peutischer Therapie und Abstinenz-Kontrolle) unter Einhaltung des entsprechen den Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuerlegen ist. Hierfür dürfte eine aktu elle medizinische Einschätzung samt Prognose nötig sein. 8 . 8.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 8.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Januar 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00096
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Fürsprecher
Frank
Goecke advo5
Rechtsanwälte Waltersbachstrasse
5,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Dem
1992
geborene n
X.___
wurde
aufgrund
der
Empfehlung
des
logopädischen
Dienstes
der
Schule
(Urk.
13/2)
mit
Verfügung
vom
27.
Mai
2003
Kostengutsprache
für
Sonderschulmassnahmen
erteilt
(Urk.
13/3).
Nachdem
der
Versicherte
erfolgreich
das
Grundjahr
im
Bereich
Access-Handwerk
absolviert
hatte,
bestand
er
die
Lehrabschlussprüfung
der
EBA-Lehre
als
Haustechnikprak tiker
nicht
(Urk.
13/5-6)
und
bezog
hernach
bis
zur
Aussteuerung
per
31.
Juli
2012
Arbeitslosenentschädigung .
Seit
de m
1.
August
2013
bezog
X.___
Sozialhilfe
(Urk.
13/12 -13).
1.2
Am
1 .
Oktober
2013
meldete
sich
der
Versicherte
wegen
seit
der
Geburt
beste henden
multiplen
Teilleistungsschwächen
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
(berufliche
Massnahmen)
an
(Urk.
13/ 13).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
und
erwerbliche
Abklärungen
und
sprach
dem
Versicherten
gestützt
auf
die
RAD-Stellungnahme
vom
30.
Dezember
2013,
wonach
der
Gesundheitsschaden
für
die
berufliche
Ausbildung
erschwe rend
sei
(Urk.
13/20)
mit
Mitteilung
vom
19.
Mai
2014
ein
Arbeitstraining
vom
1.
April
bis
18.
Juli
2014
und
in
der
Folge
mit
Mitteilung
vom
1 1.
Juli
2014
eine
erstmalige
berufliche
Ausbildung
zum
Schreinerpraktiker
EBA
ab
dem
4.
August
2014
bis
3.
August
2016
bei
der
Y.___
zu
(Urk.
13/22
und
Urk.
13/33) .
Nachdem
im
Zwischenbericht
Ausbildung
der
Y.___
vom
1.
Juni
2015
auf
eine
schwierige
Wohnsituation
hingewiesen
worden
war
(Urk.
13/39),
erteilte
die
IV-Stelle
X.___
zusätzlich
Kostengutsprache
für
begleitetes
Wohnen
während
der
Ausbildung
(Mitteilung
vom
7.
Juli
2015,
Urk.
13/43).
Mit
Entscheid
der
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
des
Bezirkes
Pfäffikon
ZH
vom
1.
Dezember
2015
wurde
eine
Vertretungsbeistandschaft
mit
Vermögensver waltung
sowie
eine
Begleitbeistandschaft
errichtet
(Urk.
13/54).
Nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Lehre
zum
Schreinerpraktiker
EBA
und
t rotz
Hinweis,
dass
eine
Integration
des
Versicherten
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
zurzeit
nicht
möglich
sei
(vgl.
hierzu
auch
Abschlussbericht
der
Y.___
vom
2.
Juni
2016,
Urk.
13/60),
schloss
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
4.
Juli
2016
die
beruflichen
Massnahmen
ab
(Urk.
13/63).
Vom
9.
bis
29.
Juni
2016
befand
sich
X.___
zur
Entzugsbehandlung
bei
THC-Konsum
in
stationärer
Hospitalisation
in
der
psychiatrischen
Privatklinik
der
Z.___
AG
(vgl.
Austrittsbericht
vom
13.
Juli
2016,
Urk.
13/137).
Nachdem
Dr.
med.
A.___,
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
r egionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD),
zur
Aktenlage
Stellung
genommen
hatte
(Urk.
13/80
S.
3
f.),
auferlegte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
am
3.
August
2016
eine
Schadenminderungspflicht
als
Voraussetzung
für
allfällige
Leistungsansprüche,
nämlich
eine
stationäre
Ent zugstherapie
mit
nachfolgender
intensiver
psychotherapeutischer
Bearbeitung
der
dysfunktionalen
Verhaltensauffälligkeiten
und
Kontrolle
der
Abstinenz
(Urk.
13/65).
Nachdem
sich
der
Versicherte
darauf
nicht
gemeldet
und
namentlich
die
im
Juni
2016
stattgehabte
Entzugsbehandlung
nicht
mitgeteilt
hatte,
kündigte
ihm
die
IV-Stelle
mit
Vorbescheid
vom
17.
Oktober
2016
an,
dass
damit
ein
Rentenan spruch
entfalle
(Urk.
13/81).
Nach
Prüfung
des
dagegen
von
der
Abteilung
Sozia les
der
Stadt
Illnau-Effretikon
erhobenen
Einwands
vom
1.
November
2016
(Urk.
13/85)
wurde
dem
Versicherten
unter
Verzicht
auf
die
ihm
zuvor
auferlegte
Schadenminderungspflicht
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
rückwirkend
ab
1.
August
2016
(nach
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen)
eine
ganze
Invaliden rente
zugesprochen
(Urk.
13/ 91
und
Urk.
13/98).
1. 3
Im
Rahmen
der
im
Februar
2022
von
Amtes
wegen
eingeleiteten
Rentenrevision
aktualisierte
die
IV-Stelle
die
medizinische
Aktenlage,
woraus
sich
ergab,
dass
sich
X.___
in
keiner
ärztlichen
Behandlung
befindet
(Urk.
13/119).
Nachdem
der
Versicherte
-
auf
Bestreben
des
Beistandes
hin
–
bei
Dr.
med.
B.___,
FMH
Allgemeinmedizin,
am
12.
Mai
2022
eine
Konsultation
gehabt
hatte,
verweigerte
dieser
die
Ausstellung
eines
IV-Verlaufsberichtes
wegen
Beurtei lungsunfähigkeit
der
Revision
(Urk.
13/121
S.
5
f.).
In
der
Folge
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
psychiatrisch
und
neuropsychologisch
begutachten
(neuropsychologisches
Gutachten
von
Dr.
phil.
C.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP
und
zertifizierte
neuropsychologische
Gutachterin
SIM,
vom
13.
April
2023
und
psychiatrisches
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychiatrie,
vom
17.
April
2023;
Urk.
13 /142).
Dabei
stellte
sich
heraus,
dass
sich
der
Versicherte
v om
9.
bis
29.
Juni
2016
zur
Entzugsbehandlung
in
stationärer
Hospitalisation
in
der
psychiatrischen
Privat klinik
der
Z.___
AG
befunden
hatte,
was
der
IV-Stelle
bislang
unbe kannt
war
-
weshalb
der
Austrittsbericht
vom
13.
Juli
2016
eingeholt
wurde
(Urk.
13/137).
Nachdem
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
ihre
versicherungsmedizinische
Beurteilung
dazu
abgegeben
hatte
(Urk.
13/145
S.
4
ff.),
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3.
August
2023
die
Reduktion
seiner
bisherigen
ganzen
Invaliden rente
an
(Urk.
13/146).
Dagegen
erhob
X.___
am
21 .
August
respektive
2.
November
2023
Einwand
(Urk.
13/147
und
Urk.
13/153)
und
reichte
am
21.
November
2023
ergänzend
den
neuropsychologischen
Unter suchungsbericht
von
Dr.
phil.
E.___,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP,
vom
14.
November
2023
nach
(Urk.
13/155-156).
Im
Weiteren
wurde
bei
Dr.
med.
F.___,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
ein
Bericht
ein geholt
(Urk.
13/161),
wozu
der
Versicherte
Stellung
nahm
(Urk.
13/170-171).
Der
RAD
nahm
eine
Würdigung
dieser
neuen
Arztberichte
vor
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Einwand
vom
8.
Januar
2025,
Urk.
13/180
S.
4
f.).
Mit
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
reduzierte
die
IV-Stelle
zufolge
einer
wesentlichen
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
4 4
%
auf
Ende
des
nach
Zustellung
der
Verfügung
folgenden
Monats
die
bisherige
auf
eine
Rente
von
35
%
einer
ganzen
Invalidenrente
(Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
4.
Februar
2025
Beschwerde
und
bean tragte,
es
sei
ih m
-
unter
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
–
eine
ganze
Invalidenrente
zuzusprechen .
I n
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Fürsprecher
Frank
Goecke
als
unentgeltliche n
Rechtsvertrete r
(Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
12),
was
de m
Beschwerdeführer
am
6.
Mai
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
14).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
aner kannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objekti vierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumut bar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1. 3
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50 69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1. 4
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
min destens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hin weisen). 1.5
Gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
kann
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechts kräftige
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide
zurückkommen,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist.
Die
Voraussetzungen
gemäss
Art.
53
Abs.
2
ATSG
sind
praxisgemäss
nach
der
Aktenlage
zu
beurteilen,
wie
sie
sich
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
in
Wieder erwägung
zu
ziehenden
Verfügung
-
hier
vom
1 9.
Dezember
2017
-
dargeboten
hat.
Nach
der
Rechtsprechung
ist
das
Erfordernis
der
zweifellosen
Unrichtigkeit
in
der
Regel
erfüllt,
wenn
eine
Leistungszusprechung
aufgrund
falsch
oder
unzu treffend
verstandener
Rechtsregeln
erfolgt
war
oder
wenn
massgebliche
Bestim mungen
nicht
oder
unrichtig
angewandt
wurden.
Eine
zweifellose
Unrichtigkeit
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
kann
auch
bei
unrichtiger
Feststellung
im
Sinne
der
Würdigung
des
Sachverhalts
gegeben
sein.
Darunter
fällt
insbesondere
eine
unvollständige
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes.
Zweifellose
Unrichtigkeit
meint
dabei,
dass
kein
ver nünftiger
Zweifel
an
der
(von
Beginn
weg
bestehenden)
Unrichtigkeit
der
Verfü gung
möglich,
also
einzig
dieser
Schluss
denkbar
ist.
Soweit
ermessensgeprägte
Teile
der
Anspruchsprüfung
vor
dem
Hintergrund
der
Sach-
und
Rechtslage
ein schliesslich
der
Rechtspraxis
im
Zeitpunkt
der
rechtskräftigen
Leistungszu sprechung
in
vertretbarer
Weise
beurteilt
worden
sind,
scheidet
die
Annahme
zweifelloser
Unrichtigkeit
indes
aus
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_42/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
4.4.1
mit
Hinweisen). Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Rückkommenstitel
vor,
so
gilt
es
grundsätzlich,
mit
Wirkung
ab
jetzt
und
für
die
Zukunft
(ex
nunc
et
pro
futuro)
einen
rechtskonformen
Zustand
herzustellen.
Dabei
ist
auf
der
Grundlage
eines
richtig
und
voll ständig
festgestellten
Sachverhalts
der
Invaliditätsgrad
im
Zeitpunkt
der
Verfü gung
über
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Rente
zu
ermitteln
(vgl.
Art.
85
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
88 bis
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_42/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
4.4.2
mit
Hinweisen). 1. 6
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Be schwer de gegnerin
begründete
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2)
die
Rentenre duktion
damit,
dass
gestützt
auf
das
eingeholte
psychiatrisch-neuropsy chologische
Gutachten
vom
17.
April
2024
(Urk.
13/142)
und
die
RAD Stellungnahmen
vom
5.
Juni
und
9.
Oktober
2024
(Urk.
13/145
S.
4
ff.
und
Urk.
13/180
S.
4
ff.)
von
einer
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
auszu gehen
und
der
Beschwerdeführer
in
einer
kognitiv
leichten
Arbeitstätigkeit
zu
56
%
arbeitsfähig
sei.
Dabei
ergebe
auch
der
neuropsychologische
Bericht
von
Dr.
E.___
in
etwa
die
gleichen
bis
etwas
verbesserte
Resultate.
Daraus
resultiere
ein
Invaliditätsgrad
von
44
%,
was
einer
Rente
von
35
%
einer
ganzen
Invaliden rente
entspreche.
Dem
Beschwerdeführer
werde
eine
stationäre
Entzugsbe handlung
mit
regelmässiger
nachfolgender
ambulanter
Betreuung
empfohlen.
2.2
Der
Beschwerdeführer
ist
demgegenüber
der
Ansicht
(Urk.
1),
auf
das
psychi atrisch-neuropsychologische
Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden,
da
es
diagnos tisch
nicht
überzeuge
und
die
gesamten
Auswirkungen
der
Persönlich keitsstörung
sowie
der
Suchterkrankung
nicht
in
die
Beurteilung
miteinbeziehe.
Eine
Cannabis-Abstinenz
-
wie
empfohlen
-
sei
sodann
nicht
umsetzbar.
2. 3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
am
7.
Januar
2025
verfügte
Reduktion
der
dem
Beschwerdeführer
seit
dem
1.
August
2016
ausgerichteten
ganzen
Rente
rechtens
ist. 3.
Der
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
(Urk .
13/ 91
und
Urk.
13/98)
ab
1.
August
2016
erfolgten
Zusprache
einer
ganzen
Invalidenrente
lagen
die
fol genden
medizinischen
Berichte
zu
Grunde :
3.1
Im
entwicklungsneurologischen
Untersuchungsbericht
der
Kinderklinik
G.___
vom
10.
November
1998
(Urk.
13/10/3-6)
wurde
ein
Dysphasie-Syndrom
und
eine
leichte
spastische
cerebrale
Bewegungsstörung
mit
Dyspraxie
der
Hände
diagnostiziert.
Der
Beschwerdeführer
habe
eine
durch schnittliche
Grundintelligenz
im
HAWIVA-Test
mit
Leistungsabfall
im
Verbalteil
bedingt
durch
eine
zentrale
Sprachstörung
mit
Beeinträchtigung
der
Deko dierung,
Verarbeitung
und
Verknüpfung
im
Sinne
einer
Dysphasie.
Neurologisch
falle
eine
Koordinationsstörung
im
feinmotorischen
Bereich
auf
sowie
ein
allge mein
erhöhter
Tonusgradient
mit
lebhaftem
Reflexmuster.
Dies
habe
auch
Auswir kungen
auf
die
komplexen
Bewegungsabläufe
der
unteren
Extremitäten.
Die
Grobmotorik
sei
funktionell
nicht
beeinträchtigt.
Therapeutisch
im
Vorder grund
stehe
eine
intensive
Sprachförderung
nebst
einer
Ergotherapie.
3.2
Dr.
med.
H.___,
FMH
Neurologie,
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
14.
September
2013
(Urk.
13/10/1-2)
zur
Anamnese
fest,
dass
keine
Angaben
zur
Geburt
des
Beschwerdeführers
vorlägen.
Er
habe
eine
Linkshändigkeit
entwickelt
und
sei
im
Kleinkindesalter
durch
einen
Sprachfehler
aufgefallen
und
deshalb
auch
logopädisch
behandelt
worden.
Die
Einschulung
sei
zwar
regulär
erfolgt,
er
sei
aber
zu
langsam
gewesen
und
sei
zusätzlich
durch
eine
Schreib-
und
Lese schwäche
aufgefallen.
Seine
Stärken
seien
in
Mathematik,
Geometrie
und
Geo grafie
gelegen.
Er
habe
während
neun
Jahren
die
Sonderschule
besucht,
anschlies send
ein
Praktikum
als
Gebäudereiniger
absolviert
und
dann
eine
zwei jährige
Lehre
zum
Haustechnikpraktiker
begonnen,
die
Lehrabschlussprüfung
2011
aber
nicht
bestanden.
Er
habe
Mühe
beim
Lernen
gehabt
und
auch
Schwierig keiten,
mehrere
Informationen
gleichzeitig
zu
verarbeiten.
Er
habe
dann
temporär
Arbeiten
ausgeführt.
Aktuell
sei
er
arbeitslos
und
werde
vom
Sozialamt
unterstützt.
Schädelhirntraumata
sowie
epileptische
Anfälle
oder
anfallsver dächtige
Ereignisse
in
der
Vergangenheit
würden
verneint.
Es
beständen
keine
psychiatrischen
Vorerkrankungen.
Er
rauche
täglich
ein
Pack
Nikotin,
konsu miere
keinen
Alkohol
und
keine
Drogen,
wobei
er
früher
gelegentlich
Cannabis
konsumiert
habe.
Die
neuropsychologische
Untersuchung
beim
allseits
orientierten,
fröhlich
und
unbeschwert
wirkenden
Linkshänder
mit
eingeschränktem
Arbeitstempo
zeige
folgende
kognitive
Befunde:
deutliche
Lernschwäche,
Sprachverarbeitungs störung
mit
Schwierigkeiten,
komplexes
sprachliches
Material
zu
verstehen,
Dysortho graphie
und
eingeschränkte r
Verbal-IQ
von
75,
eine
daran
assoziierte
erhebliche
Beeinträchtigung
des
sprachlich
konzeptuellen
Denkens
und
Umstel lens,
eingeschränkte
Sprichwortinterpretation
sowie
markante
Beeinträchtigung
der
geteilten
Aufmerksamkeit.
Diese
Befunde
entsprächen
unter
Berücksichtigung
der
Anamnese
multiplen
Teilleistungsschwächen,
die
zusammen
mit
der
nicht
regu lären
(pathologischen)
Linkshändigkeit
als
Folgen
einer
frühkindlich
erwor benen
zerebralen
Entwicklungsstörung
unklarer
Ätiologie
zu
beurteile n
seien.
Aufgrund
der
erheblichen
Leistungsschwächen
sei
eine
Ausbildung
im
geschütz ten
Rahmen
mit
Hilfe
der
IV- Stelle
zu
empfehlen.
So
sei
er
auf
dem
ersten
Arbeits markt
nicht
vermittelbar
und
durch
die
Anforderungen
einer
regulären
Ausbil dungsstelle
deutlich
überfordert.
Sonstige
therapeutische
oder
diagnostische
Mass nahme n
seien
aus
verhaltensneurologischer
Sicht
nicht
notwendig.
3.3
Dr.
med.
I.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
FMH,
Forensischer
Psychiater
SGFP
und
Facharzt
für
Neurologie
FMH,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
18.
Januar
2016
(Urk.
13/51/1-9)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
als
Diagnose
mit
grösster
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
kognitive
Teilleistungs störungen
mit
Einschränkungen
der
Ausbildbarkeit
und
Arbeitsfä higkeit
für
Berufe
mit
komplexeren
Anforderungen
(ICD-10:
F83),
wobei
die
Gesamtin telligenz
mit
einem
IQ
von
75
i m
Jahr
2013
als
weit
unterdurch schnittlich
gemessen
worden
sei.
Sodann
beständen
folgenden
Nebendiagnosen
mit
indirekter
Auswirkung
(S.
1) : - Dysfunktionale
Persönlichkeitsmerkmale
in
Form
von
konfliktmeidendem
und
ängstlichem
Ver h alten
mit
Neigung
zu
somatischen
Reaktionen
bei
Konflikten
(ICD-10:
Z73.1,
differentialdiagnostisch:
Persönlichkeits störung
mit
ängstlichen
und
vermeidenden
Anteilen,
ICD-10:
F60.6) - Schädlicher
Gebrauch
vo n
Cannabis
(ICD-10:
F12.1)
Die
multiplen
Teilleistungsstörungen
dürften
gemäss
Aktenlage
seit
dem
Kleinkin desalter
bestehen
und
entsprechend
bis
zum
Erwachsenenalter
fortbe standen
und
sich
differenziert
haben.
Die
dysfunktionalen
Persönlichkeits merkmale
dürf t en
sekundär
in
Folge
einer
Überforderung
mit
den
Schwierig keiten
resultiert
haben,
mit
denen
sich
der
Beschwerdeführer
im
Zuge
seiner
Persönlich keitsentwicklung
angesichts
seiner
Teilleistungsstörun g en
ausgesetzt
gesehen
habe.
Seit
etwa
einem
Jahr
erbreche
der
Beschwerdeführer
fast
täglich
morgens;
eine
somatische
Diagnostik
habe
keine
krankhaften
Befunde
ergeben
und
eine
Medikation
sei
bisher
erfolglos
geblieben
(S.
1
f.) .
Der
Cannabiskonsum
sei
aktuell
reduziert.
Sofern
es
dem
Beschwerdeführer
gelinge,
erfolgreich
an
den
konfliktmeidenden
Anteile n
seiner
Verhaltensmuster
zu
arbeiten
und
ausserdem
die
aktuelle
L ehre
erfolgreich
abzuschliessen
und
mit
beiständlicher
Unter stützung
seine
Alltagsangelegenheiten
(wie
finanzielle
Herausforderungen,
Wohnen,
sinnvolle
Freizeitgestaltung)
gut
zu
organisieren
und
umzusetzen,
erscheine
die
Prognose
als
durchaus
günstig
bezüglich
seiner
psychischen
Stabilisie rung
und
seiner
sozialen
–
einschliesslich
beruflichen
–
Integration
S.
5) .
3.4
Im
Verlaufsbericht
vom
30.
Juni
2016
(Urk.
13/62)
zuhanden
der
Beschwer degegnerin
wies
Dr.
I.___
darauf
hin,
dass
er
den
Beschwerdeführer
letzt mals
am
11.
April
2016
gesehen
habe.
Nach
Angaben
des
Ausbildners
und
der
Integrationsberaterin
sei
es
mittlerweile
zu
einer
deutlichen
Verschlechterung
in
Form
von
fortgesetzte m
und/oder
gesteigertem
Cannabiskonsum
gekommen.
Daher
sei
es
sehr
fraglich,
ob
der
Beschwerdeführer
in
absehbarer
Zeit
selbst
im
Rahmen
von
intensiven
Wiedereingliederung s massnahmen
in
d er
Lage
sein
werde,
am
ersten
Arbeitsmarkt
erfolgreich
teilzunehmen.
Unter
der
Voraus setzung,
dass
er
erfolgreich
eine
Entzugsbehandlung
durchführe,
sei
durchaus
eine
angepasste
Tätigkeit
in
Form
einer
vorerst
beschützenden
Arbeitsstelle
im
erlernten
Schreiner-Beruf
aussichtsreich
und
voraussichtlich
gut
unter
entspre chend
ausreichender
Betreuung
und
Anleitung
realistisch.
Die
Prognose
hänge
wesentlich
davon
ab,
ob
der
Beschwerdeführer
sein
schädliches
oder
süchtiges
Konsumerhalten
von
Cannabis
aufgeben
könne,
da
dies
offenbar
angesichts
der
bereits
bestehenden
zerebralen
Vorschädigung
ihn
in
seinem
Antrieb
und
in
sei ner
Konzentrationsfähigkeit
erheblich
behindern
dürfte,
was
entsprechend
auch
Auswirkungen
auf
die
Leistungsfähigkeit
i m
Arbeitsbereich
habe .
3.5
3.5.1
Im
Abschlussbericht
der
Y.___
vom
2.
Juni
2016
war
über
die
vom
August
2014
bis
August
2016
dauernde
und
erfolgreich
abgeschlossene
Ausbil dung
des
Beschwerdeführers
zum
Schreiner
EBA
berichtet
worden
(Urk.
13/60).
E ine
Integration
im
ersten
Arbeitsmarkt
erscheine
nicht
möglich.
Dem
Beschwerdeführer
gehe
es
psychisch
nicht
gut,
aufgrund
dessen
habe
er
viele
Absenzen
(98
Tage
krank
und
20
Tage
Unfall).
Er
müsse
seine
psychischen
Probleme
und
seine
Suchtproblematik
in
den
Griff
bekommen.
Dann
sei
ihm
eine
Mitarbeit
in
einer
Schreinerei
bei
einer
Präsenz
von
100
%
möglich.
Der
Beschwerdeführer
sei
zurzeit
nicht
in
der
Lage,
selbständig
zu
wohnen.
Er
könnte
zurück
zur
Mutter,
dies
würde
aber
den
nun
angelaufenen
Genesungsprozess
blockieren
und
der
Beschwer deführer
würde
wieder
in
die
altbekannten
Muster
zurückfallen.
Er
sei
aus
diesen
Gründen
noch
auf
eine
begleitete
Wohnform
angewiesen.
Den
Gesamt verlauf
zusammenfassend
wurde
dargelegt,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
bei
A usbildungsbeginn
schlecht
gegangen
sei,
was
sich
u.a.
in
häufigem
Erbre chen,
vielen
Absenzen
und
intensivem
Konsum
von
Cannabis
gezeigt
habe.
Mit
verschiedenen
Massnahmen
sei
es
immer
wieder
gelungen,
eine
temporäre
Ver besserung
seiner
Situation
zu
erreichen .
Leider
habe
sich
der
Zustand
des
Beschwer deführers
aber
schon
nach
kurzer
Zeit
wieder
verschlechtert.
Dem
Beschwer deführer
ist
es
trotz
diesen
Problemen
gelungen,
den
schulischen
und
fachlichen
Anforderungen
zu
genügen
und
die
Ausbildung
erfolgreich
abzu schliessen.
Aufgrund
seiner
psychischen
Verfassung
und
der
vielen
Absenzen
sei
er
zurzeit
nicht
in
der
Lage,
eine
Arbeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
anzutreten.
Der
Beschwerdeführer
sei
sich
heute
seiner
Probleme
weitgehend
bewusst
und
bereit,
einen
stationären
Aufenthalt
in
einer
psychiatrischen
Klinik
zu
prüfen;
dies
werde
ihm
empfohlen.
Für
finanzielle
Angelegenheiten
sei
eine
Beistandschaft
einge richtet
worden.
3.5. 2
Dem
Verlaufsprotoll
Berufsberatung
vom
4.
Juli
2016
(Urk.
13/64)
ist
-
nach
dem
erfolgreichen
Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
-
unter
dem
Titel
«Medizi nisch
unklar»
(S.
2)
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Abschluss bericht
der
Y.___
(vgl.
Urk.
13/60)
aufgrund
seiner
psychischen
Verfas sung
nicht
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
integrierbar
ist .
Gemäss
Telefonat
mit
der
Y.___
habe
der
Beschwerdeführer
einen
dreiwöchigen
stationären
Cannabis entzug
gemacht.
E r
habe
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
aufgrund
einer
Lernbehinderung
zugesprochen
bekommen
(psychische
Probleme
seien
bei
der
Abklärung
noch
kein
Thema
gewesen).
Gemäss
letztem
Arztbericht
von
Dr.
I.___
sei
als
Nebendiagnose
keine
IV-relevante
Diagnose
gestellt
wor den.
Es
stelle
sich
daher
die
Frage,
ob
die
psychische
Instabilität
nur
wegen
der
Cannabissucht
bestehe.
Während
der
Ausbildung
sei
keine
Schadenminderungs pflicht
bezüglich
Cannabis
auferlegt
worden,
da
eine
totale
Abstinenz
nicht
denk bar
gewesen
sei.
Ziel
sei
der
Lehrabschluss
gewesen.
Das
Ziel
sei
erreicht
worden.
Aufgrund
des
bestandenen
Lehrabschlusses
stelle
sich
auch
die
Frage,
inwiefern
die
postulierte
Lernbehinderung
für
die
Integration
relevant
sei.
An
«guten
Tagen»
habe
der
Beschwerdeführer
sehr
gute
Leistungen
erbracht.
Das
praktische
Poten zial
für
eine
Integration
i n
den
ersten
Arbeitsmarkt
sei
vorhanden.
3.6
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
kam
in
ihrer
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
–
gestützt
auf
die
wiedergegebene
Aktenlage
-
vom
3.
August
2016
(Urk.
13/80
S.
3
f.)
zum
Schluss,
dass
aufgrund
des
Verlaufs
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
neben
den
kognitiven
Teilleistungsstörungen
(ICD-10:
F83)
eine
Persön lichkeitsstörung
mit
ängstlichen
und
vermeidenden
Anteilen
(ICD-10:
F60.6)
und
eine
Cannabisabhängigkeit
(ICD-10:
F12.2)
anzunehmen
sei.
Die
Cannabisab hängigkeit
sei
keine
primäre,
sondern
eine
sekundäre
Suchtkrankheit
aufgrund
der
Persönlichkeitsstörung.
Aufgrund
der
mangelnden
Behandlungseinsicht
oder
aber
wegen
des
Vermeidungsverhaltens
aufgrund
der
Persönlichkeitsstörung
sei
eine
ambulante
Behandlung
gemäss
Arztbericht
von
Dr.
I.___
vom
30.
Juni
2016
nicht
zielführend.
Ohne
stationäre
Behandlung
seien
Wiedereingliederungs massnahmen
wahrscheinlich
nicht
erfolgreich.
Nach
erfolgreicher
stationärer
Therapie
sollte
eine
intensive
ambulante
Therapie
erfolgen,
wobei
zu
kontrol lieren
sei,
ob
es
dem
Beschwerdeführer
gelinge,
drogenfrei
zu
leben.
Ein
Gesund heitsschaden,
der
sich
langanhaltend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirke,
sei
auf grund
der
dargelegten
Einschränkungen
ausgewiesen.
Bei
Cannabisabstinenz
in
einer
intensiven
Therapie
(zu
Begin n
stationär,
danach
ambulant)
bestehe
über wiegend
wahrscheinlich
ein
hohes
Eingliederungspotenzial.
3.7
Nachdem
auf
die
dem
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
3.
August
2016
auf erlegte
Schadenminderungspflicht
als
Voraussetzung
für
allfällige
Leistungs ansprüche,
nämlich
eine
stationäre
Entzugstherapie
mit
nachfolgender
intensiver
psychotherapeutischer
Bearbeitung
der
dysfunktionalen
Verhaltensauffäl ligkeiten
und
Kontrolle
der
Abstinenz
(Urk.
13/65
keine
Reaktion
erfolgt
war,
äusserte
sich
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
gemäss
wiedergegebener
«Rücksprache»
am
20.
Dezember
2016
(Urk.
13/89
S.
2)
zu
den
von
der
Abteilung
Soziales
der
Stadt
Illnau-Effretikon
gegen
den
leistungsabweisenden
Vorbescheid
vom
17.
Oktober
2016
(Urk.
13/81)
vorgebrachten
Einwänden
(Urk.
13/85).
Demnach
schränke
die
Persönlichkeitsstörung
den
Beschwerdeführer
sehr
stark
ein.
So
sei
es
fraglich,
ob
nach
einem
Cannabisentzug
tatsächlich
eine
Eingliederungsfähigkeit
bestehe,
was
sich
aus
dem
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
ergebe.
Der
Entzug
wäre
gemäss
Dr.
A.___
grundsätzlich
schon
zumutbar,
aufgrund
seiner
ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung
sei
aber
de r
stationäre
Rahmen
kaum
möglich.
Ein
Entzug
ohne
stationären
Rahmen
sei
wiederum
nicht
machbar
bzw.
über wachbar.
Daher
werde
seitens
RAD
empfohlen,
auf
die
Schadenminderungspflicht
zu
verzichten
und
die
Rente
zuzusprechen,
weil
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
Persönlichkeitsstörung
mit
grösster
Wahrscheinlichkeit
auch
ohne
Cannabiskon sum
eingeschränkt
wäre.
4.
Die
renten herabsetzende
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
(Urk.
2)
beruht
auf
fol genden
medizinischen
Beurteilungen: 4.1
Im
Revisionsfragebogen
(Urk.
13/110)
gab
der
Beschwerdeführer
unter
Beihilfe
seines
Beistandes
an,
dass
die
Aufnahme
einer
(teilzeitlichen)
Tätigkeit
keinen
positiven
Einfluss
auf
sein
Befinden
haben
würde.
Er
verbringe
den
Tag
mit
Schlafen,
Gedanken
machen
für
den
Tag,
Einkaufen,
mit
d em
Hund
der
Schwester
spazieren
gehen,
Essen,
Chillen
und
TV
schau en.
4.2
Dr.
B.___
retournierte
der
Beschwerdegegnerin
den
angefragten
Verlaufs bericht
zur
Rentenrevision
am
12.
Mai
2022
mit
dem
Hinweis
«verweigert»
(Urk.
13/121) .
Weiter
gab
er
d ie
ihm
gegenüber
vom
Beschwerdeführer
gemach ten
Aussagen
wieder,
wonach
dieser
seit
Geburt
ein
IV-berechtigter
Renten bezüger
sei,
das
Gericht
gegen
eine
IV-Kürzung
verloren
habe
und
alle
Kosten
habe
übernehmen
müssen,
er
in
keiner
Therapie
sei
und
die
letzte
Revision
im
Februar
2022
durch
seinen
Beistand
gemacht
worden
sei;
er
rauche
sodann
regel mässig
Hasch
und
bleibe
professionell
arbeitsunfähig.
Ge m äss
Telefonat
mit
dem
B erufsbeistand
werde
seine
Weigerung
und
Beurteilungsunfähigkeit
zur
Revision
begriffen.
Dr.
B.___
führte
weiter
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
Mai
2014
wegen
Vomitus,
Diarrhoe,
Zeckenstich
und
Schnittverletzungen
–
bei
immer
wieder
verpassten
Konsultationen
–
bei
ihm
in
Behandlung
gewesen
sei
bei
des wegen
aber
nie
objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeitsbewertungen.
Die
letzten
Behandlungs rechnungen
seien
nicht
beglichen
worden
und
Betreibungen
seien
deswegen
fällig.
Die
Beurteilung
über
den
Grad
von
bleibender,
künftiger
Arbeits fähigkeit
müsste
umfassend
und
wahrscheinlich
sogar
in
stationärem
Verfahren
erfolgen.
4. 3
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
hielt
in
ihrer
Stellungnahme
vom
27.
Mai
2022
fest
(Urk.
13/145
S.
3
f.),
dass
seit
dem
Arztbericht
von
Dr.
I.___
vom
30.
Juni
2016
keine
medizinischen
Unterlagen
mehr
vorlägen.
Es
sei
daher
völlig
unklar,
ob
und
wie
lange
sich
der
Beschwerdeführer
noch
in
psychia t risch- psychothera peutischer
Behandlung
befunden
habe.
Anzunehmen
sei,
dass
er
nach
der
Renten zusp ra che
in
keiner
Behandlung
mehr
gewesen
sei.
Mit
einem
IQ
von
75
könne
von
einer
Lernbehinderung
ausgegangen
werden,
womit
eine
angepasste
berufliche
Tätigkeit
möglich
sein
sollte.
Ob
die
weiteren
Diagnosen
noch
beständen,
sei
unklar.
Jedenfalls
könne
ohne
medizinische
Unterlagen
keine
Aussage
bezüglich
des
Gesundheitszustandes
oder
einer
allfälligen
Schadenminderungs pflicht
gemacht
werden.
Zur
Klärung
der
Diagnosen
und
deren
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
werde
eine
monodisziplinäre
Begutachtung
(Psychiatrie
mit
Neuropsychologie)
eingeleitet.
4. 4
Nachdem
sich
im
Rahmen
der
Begutachtung
herausgestellt
hatte,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vom
9.
bis
29.
Juni
2016
in
einer
Entzugsbehandlung
in
der
Privatklinik
Z.___
befunden
hatte
(Urk.
13/142 / 5
und
13),
wurde
der
Austritts bericht
vom
13.
Juli
2016
nachträglich
eingeholt
(Urk.
13/13 7).
Darin
wurden
folgende
Diagnosen
und
Belastungsfaktoren
nach
ICD-10
genannt:
- Mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10:
F32.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabiniode:
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F12.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain:
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F14.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10:
F1 7 .2)
Der
erstmalige
stationäre
Eintritt
sei
in
Begleitung
seine s
Jobcoach es
erfolgt.
Es
bestehe
ein
langjähriger
THC-Konsum
mit
aktuell
6-10
Joints
pro
Tag
und
seit
Neujahr
2016
konsumiere
er
ausserdem
regelmässig
Kokain.
Bei
diversen
psycho sozialen
Belastungsfaktoren
sei
die
Stimmung
des
Beschwerdeführers
im
Verlauf
der
letzten
Wochen
deutlich
niedergeschlagen
gewesen.
Im
psychopathologischen
Befund
bei
Aufnahme
s e i
eine
bewusstseinsklare,
voll
orientierte
Person
mit
leichten
Auffassungs-,
Konzentrations-
und
mnestischen
Störungen
beschrieben
worden.
Der
Antrieb
sei
reduziert
und
affektiv
sei
er
vermindert
schwingungs fähig
gewesen.
Es
bestünden
keine
Hinweise
auf
formale
Denkstörungen,
Zwänge,
Wahn,
Sinnestäuschungen
und
Ich-Störungen.
Die
Entzugsbehandlung
sei
symptomorientiert
und
komplikationslos
verlaufen
und
mehrere
Belastungs proben
zuhause
sei en
ohne
Rückfall
erfolgt .
Eine
ambulante
Weiterführung
der
psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung
sei
bei
Austritt
zurück
in
die
Wohnung
der
Mutter
empfohlen
worden.
4. 5
4. 5 .1
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
vom
15.
März
2023
(neuropsycholo gisches
Gutachten
vom
13.
April
2023
von
Dr.
C.___,
Urk.
13/142 /36-55)
habe
sich
der
Beschwerdeführer
im
zwischenmenschlichen
Kontakt
höflich
und
adäquat
distanziert
gezeigt.
Diskrete
Auffälligkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
seien
auszumachen
gewesen,
der
Beschwerdeführer
sei
mehr heitlich
sehr
gut
gelaunt
gewesen,
habe
teils
etwas
inadäquat
laut
gelacht,
im
Anamnesegespräch
habe
sein
Affekt
dann
schnell
in
eine
kurzzeitige
Trauer
mit
Weinen
gewechselt.
In
der
Verhaltensbeobachtung
und
im
Gespräch
hätten
sich
zudem
gewisse
Hinweise
auf
etwas
unreife
Persönlichkeitsanteile
gezeigt.
Der
Blickkontakt
habe
gehalten
werden
können,
die
Impulskontrolle
sei
nicht
redu ziert
und
die
Frustrationstoleranz
ausreichend
gewesen.
Im
Verlauf
der
mehrst ü n digen
neuropsychologischen
Begutachtung
hätten
sich
keine
nachlassenden
Aufmerksamkeits leistungen
gezeigt
und
auch
eine
motorische
Unruhe
sei
nicht
vorhanden
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
am
Untersu chungstag
schon
am
Morgen
Cannabis
konsumiert
zu
haben;
wobei
der
Labor befund
einen
positiven
Cannabis-
wie
auch
Kokainwert
geliefert
habe
und
davon
auszugehen
sei,
dass
diese
toxischen
Einflüsse
die
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers
in
d er
Untersuchung
beeinträchtigt
hätten
(S.
15) .
Die
testpsychologische
Überprüfung
diverser
kognitiver
Teilfunktionen
habe
sodann
insbesondere
im
Bereich
der
Exekutivfunktionen
unterdurchschnittliche
Resultate
zutage
gefördert:
sämtliche
exekutive n
Teilfunktionen,
d.h.
verbale
Interferenz kontrolle,
verbale
und
figurale
Ideenproduktion,
basale
Planungs kompetenzen
sowie
intellektuelle
Flexibilität
seien
unterdurchschnittlich
ausge fallen.
Im
Bereich
der
attentionalen
Funktionen
sei
isoliert
die
Reaktionsge schwindigkeit
in
d er
phasische n
Alertness
unterdurchschnittlich
gewesen .
Im
Bereich
der
mnestischen
Funktionen
sei
isoliert
die
Merkspanne
beim
Zahlen nachsprechen
vorwärts
bei
einem
Spannenmass
von
5
unterdurchschnittlich
gewe sen.
Zu
den
deutlichsten
Einbussen
sei
es
im
Bereich
der
schulischen
Fertig keiten
gekommen,
wo
insbesondere
das
Leseverständnis
weit
unterdurch schnittlich
ausgefallen
sei
bei
einer
besseren,
aber
dennoch
unterdurchschnitt lichen
L ese-
und
Schreibleistung.
Im
Vordergrund
der
kognitiven
Probleme
seien
somit
die
deutlichen
Einbussen
im
Bereich
des
Leseverständnisses,
der
Leseleis tung
und
auch
der
Rechtschreibung
bei
in
der
Spontansprache
vorhandenen
Feh lern
(Dysgrammatismus)
bei
unauffälliger
Prosodie
gestanden.
Alle
weiteren
überprüften
kognitiven
Teilleistungen
wie
auch
die
sprachgebunden e
und
verbale
Intelligenz
seien
durchschnittlich
ausgefallen.
Auch
die
rechnerischen
Fähigkeiten
seien
durchschnittlich
gewesen.
Die
Resultate
der
Performanzvalidierung
lieferten
keine
Hinweise
auf
eine
Aggravation
oder
gar
Simulation
von
kogni tiven
Beschwerden.
In
d er
psychiatrischen
Beschwerdenvalidierung
anhand
des
IOP-29
hätten
sich
jedoch
gewisse
Hinweise
auf
eine
Verdeutlichung
psychischer
Beschwerden
gefunden,
was
im
Rahmen
der
psychiatrischen
Begutachtung
zu
interpretieren
sei.
Die
aktuellen
kognitiven
Teilleistungseinbussen
entsprächen
einer
leichten
bis
mittelgradigen
kognitiven
Störung
(S.
15
f.) .
I n
diesem
Zusammenhang
könne
die
Funktionsfähigkeit
im
Alltag
und
unter
den
meisten
beruflichen
Anforderungen
leicht
eingeschränkt
sein.
In
Berufen
oder
bei
Aufgaben
mit
hohen
kognitiven
Anforderungen
könnte
die
Funktionsfähigkeit
mittelgradig
eingeschränkt
sein.
Aufgrund
des
tiefen
Ausbildungsniveaus
des
Beschwer deführers
kämen
für
ihn
nur
Tätigkeiten
ohne
höhere
kognitive
Anfor derungen
in
Frage.
In
ebensolchen
Tätigkeiten
sei
aufgrund
der
leichten
bis
mittel gradigen
kognitiven
Störungen
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
30
%
aus zugehen.
Die
kognitive
Störung
sei
überwiegend
wahrscheinlich
zumindest
teil weise
auf
eine
sogenannte
Entwicklungsstörung
zurückzuführen.
Demnach
bestehe
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
zumindest
teilweise
seit
Beginn
des
erwerbsfähigen
Alters
des
Beschwerdeführers.
Als
optimal
angepasste
Tätig keit
sei
eine
Arbeitstätigkeit
ohne
höhere
Ansprüche
an
schriftsprachliche
Leis tungen
zu
definieren.
Es
sollte
sich
nicht
um
komplexe
Tätigkeiten
mit
höheren
Anforderungen
an
sprachlich e,
exekutive,
planerische
oder
organisatorische
Pro zesse
handeln.
Eine
klare
Führung
und
eine
enge
Begleitung
erschienen
notwen dig.
Es
seien
vorwiegend
manuell-technische
Tätigkeiten
mit
eher
geringerem
k ognitiven
Leistungsprofil
anzustreben .
Die
Bedingungen
und
Anforderungen
sollten
möglichst
konstant
gehalten
werden.
Bei
den
grossmehrheitlich
durch schnittlichen
mnestischen
Leistungen
sollten
aber
auch
neue
Arbeitsschritte
z u
erlernen
sein.
In
einer
solchermassen
optimal
angepassten
Tätigkeit
könne
die
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
bei
einer
100%igen
Anwesenheit
aus
rein
neuropsychologischer
Sicht
auch
höher
bei
ca.
80
%
liegen
(S.
16
f.) .
Die
Vorbefunde
vergleichend
wurde
festgehalten,
dass
von
einer
Lernbehin derung
bei
einem
anamnestisch
beschriebenen
IQ
von
75
nicht
mehr
ausgegan gen
werden
könne.
Fälschlicherweise
beschreibe
Dr.
I.___
in
seinen
Berich ten,
dass
von
einer
weit
unterdurchschnittlichen
Intelligenz
bei
einem
IQ
von
75
auszugehen
sei.
Ein
IQ
von
75
entspreche
aber
einer
unterdurchschnittlichen
und
nicht
einer
weit
unterdurchschnittlichen
Intelligenz .
Im
Vergleich
mit
der
neuropsychologischen
Voruntersuchung
aus
dem
Jahr
2013
schienen
sich
die
Leistungen
verbessert
zu
haben
und
der
verbale
IQ
sei
nicht
mehr
als
einge schränkt
einzustufen;
eine
Lernschwäche
habe
sich
nicht
abgezeichnet,
ebenso
wenig
eine
vorbeschriebene
markante
Beeinträchtigung
der
geteilten
Aufmerk samkeit.
Bei
der
ä tio-pathogenetischen
Zuordnung
wurde
ausgeführt,
dass
die
unspezifische
leichte
bis
mittelgradige
kognitive
Störung
überwiegend
wahr scheinlich
multifaktorieller
Ätiologie,
vermutlich
im
Rahmen
einer
umschrie benen
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD-10:
F80.1
expres sive
Sprachstörung),
einer
umschriebenen
Entwicklungsstörung
schuli scher
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0,
Lese-
und
Rechtschreibstörung),
bei
kognitiven
Leistungseinbussen
im
Rahmen
d er
Cannabisabhängigkeit
(ICD-10:
F12.25)
und
beim
Konsum
von
psychotroper
Substanzen
(Kokain).
Bei
einer
Cannabisabhängigkeit
seien
insbesondere
negative
Auswirkungen
auf
Verar - beitungs geschwindigkeit,
Arbeitsgedächtnis
und
Exekutivfunktionen
zu
berück - sichtigen.
Als
neuropsychologische
Massnahmen/Therapien
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
sei
die
Sistierung
des
Konsums
psychotroper
Substanden
und
Psychotherapie
mit
dem
Ziel
der
Reifung
der
Persönlichkeit
des
Beschwer deführers
empfohlen.
Die
Ergebnisse
der
neuropsychologischen
Begutachtung
seien
als
valide
und
konsistent
anzusehen
(S.
17) .
4. 5 .2
Im
psych iatrischen
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___
vom
17.
April
2023
(Urk.
13/142 /2-35)
wurden
folgende
D iagnosen
aufgelistet
(S.
2 8) :
- Dysthymie
(ICD-10:
F34.1) - Abhängigkeitssyndrom
von
Cannabis,
Kokain
und
Nikotin
(ICD-10:
F12.2,
F14.2
und
F17.2) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD 10:
F80.1) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
der
schulischen
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0)
Der
Gutachter
führte
zum
Befund
(S.
1 8
f.)
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
freundlich
zugewandt
gewesen
sei,
offen
–
auch
über
Probleme
–
berichtet
habe,
dabei
ab e r
eine
Symptomverdeutlichungstendenz
bezüglich
der
psychiatrischen
und
somatischen
Symptomatik
bei
g lei chzeitiger
Bagatellisierung
des
Drogen konsums
aufgefallen
sei.
Im
psychopathologischen
Befund
habe
sich
der
Beschwer deführer
bewusstseinsklar
und
wach,
zu
allen
Qualtäten
voll
orientiert
gezeigt,
er
habe
aber
immer
wieder
Schwierigkeiten
mit
dem
Datum
gehabt.
Die
Konzentration
sei
subjektiv
schlecht;
die
Aufgabe,
Monatsnamen
rückwärts
aufzu zählen,
habe
er
stockend
erledigt,
aber
dann
bis
zum
Januar
fehlerfrei.
Im
Untersuchungsgespräch
sei
keine
wesentlich
nachlassende
Konzentration
festzu stellen
gewesen.
Es
hätten
keine
Auffassungsstörungen
vorgelegen.
Er
selbst
berichte,
dass
er
stark
vergesslich
sei,
auch
die
von
ihm
angegebenen
biogra fischen
Daten
seien
unsicher
und
zum
Teil
vage
gewesen.
Eine
Merkfähigkeits störung
habe
nicht
vorgelegen.
Ihm
sei
das
ständige
Grübeln
und
auch
das
Phänomen
des
Gedankendrängens
bekannt.
Sonst
seien
keine
formalen
Denkstö rungen
auffällig
gewesen.
Er
beschreibe
sich
selbst
als
eher
misstrauischen
Men schen
und
könne
Ander e n
nur
schwer
vertrauen.
Es
hätten
keine
Anhaltspunkte
für
Phobien,
Zwänge,
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen
vorgelegen.
Affektiv
habe
er
über
eine
deutlich
vorhandene
Störung
der
Vitalgefühle
berich tet,
so
sei
er
immer
deprimiert
und
vollkommen
hoffnungslos
bezüglich
einer
Besserung
seines
Zustands
in
d er
Zukunft.
Er
sei
auch
immer
wieder
ängstlich,
gereizt
und
innerlich
unruhig.
Es
hätten
Insuffizienzgefühle
vorgelegen.
Der
Beschwer deführer
sei
schwingungsfähig,
allerdings
im
Sinne
einer
leichten
Affekt starre
reduziert
gewesen.
Es
habe
eine
Antriebsarmut
und
-hemmung
vorge legen.
Der
Beschwerdeführer
habe
auch
zirkadiane
Besonderheiten
ange geben,
wonach
sein
Befinden
insbesondere
am
Morgen
und
dann
auch
wieder
am
späteren
Abend
schlechter
sei.
Es
bestehe
ein
sozialer
Rückzug,
wobei
der
Beschwer deführer
zwar
sozialen
Kontakt
zur
im
selben
Haus
wohnenden
Mutter
und
einigen
Freunden
habe;
er
selbst
nehme
aber
keinen
Kontakt
mit
den
Freun den
auf,
sodass
er
offensichtlich
noch
vor
einem
Jahr
einen
wesentlich
grösseren
Freundeskreis
gehabt
habe.
Der
Beschwerdeführer
habe
keinen
Mangel
an
Krank heitsgefühl
und
keinen
Mangel
an
Krankheitseinsicht,
allerdings
werde
eine
klare
Ablehnung
der
Behandlung
deutlich.
Im
Rahmen
der
medizinischen
Beurteilung
(S.
2 3
ff.)
wurde
ausgeführt,
dass
de r
Beschwerdeführer
schon
im
Kleinkindalter
eine
S pra chentwicklun g sstörung
bei
durchschnittlicher
Intelligenz
gehabt
habe .
Zudem
sei
eine
leichte
spastische
zereb rale
Bewegungsstörung
mit
Dyspraxie
der
Hände
diagnostiziert
worden.
E r
sei
dann
in
Kleinklassen
schulisch
betreut
worden .
Seit
dem
zweiten
Lebensjahr
sei
er
bei
der
Mutter
mit
wechselnde n
Partner n
aufgewachsen .
Das
bessere
Ver hältnis
ha be
er
aber
zu
seinem
ebenfalls
gelegentlich
depressiven
Vater
gehabt.
Im
Alter
von
14
Jahren
habe
die
Mutter
eine
längerdauernde
Partnerschaft
gehabt,
wobei
sich
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Stiefvater
nicht
verstanden
habe.
Er
habe
sich
in
der
Szene
der
Ultras
des
FCZ
bewegt;
in
diesem
Rahmen
sei
es
auch
immer
wieder
zu
Gewaltdelikten,
Einbrüchen,
Diebstählen,
usw .
gekom men.
Die
gesundheitlichen
Schwierigkeiten
hätten
bei
ihm
nach
seinem
eigenen
Erleben
in
der
Oberstufe
angefangen,
seit
circa
2017
sei
keine
wesentliche
Ver änderung
seines
Gesundheitszustandes
eingetreten.
Er
habe
angegeben,
aktuell
sechs
Joints
Cannabis
pro
Tag
zu
konsumieren;
zudem
habe
das
Labor
entgegen
seiner
eigenen
Angabe
auch
einen
aktuellen
Kokain-Konsum
nach gewiesen .
Der
Beschwerdeführer
wirk e
in
seiner
Persönlichkeit
eher
etwas
unreif,
und
sei
gegen über
psychiatrisch - psychotherapeutischen
Behandlungen
kritisch
eingestellt.
Die
ganze
Entwicklung
seit
der
Schulzeit
bis
ins
aktuelle
Erwachsenenalter
zeige
gewisse
Auffälligkeiten
der
Persönlichkeit,
insbesondere
Schwierigkeiten
im
Umgang
mit
Konflikten.
Dabei
seien
die
Hauptkennzeichen
einer
spezifischen
Persönlichkeitsstörung,
nämlich
eines
erheblich
von
der
Norm
abweichenden
Erlebens
und
Verhaltens,
beim
Beschwerdeführer
kaum
erfüllt
(S.
2 6
f.).
D e r
Beschwerdeführer
habe
wenig
eigene
Ressourcen.
So
habe
die
schulische
Ausbildung
unterstützend
in
Klein klassen
statt gefunden
und
er
habe
dann
eine
Ausbildung
zum
Schreiner-Praktiker
durchlaufen .
Obwohl
die
Mutter
im
gleichen
Haus
lebe,
erhalte
der
Beschwerdeführer
nach
seinen
eigenen
Angaben
nur
wenig
Unterstützung
durch
sie,
auch
die
finanzielle
Unterstützung
habe
sie
eingestellt.
D er
Beschwerdeführer
habe
einen
Beistand,
der
alle
administrativen
Angelegenheiten,
insbesondere
die
finan ziellen
Schwierigkeiten,
bearbeite.
Kontakt
habe
er
auch
regelmässig
zu
einem
kleinen
Freundeskreis.
Es
lägen
keine
gleichmässigen
Einschränkungen
des
Aktivitäts niveaus
in
vergleichbaren
Lebensbereichen
vor.
Der
Beschwerdeführer
verbring e
den
Alltag
aktiv
mit
Ga m en,
Haushaltsaufgaben
und
Treffen
mit
Freunden.
Auch
wenn
alle
Aktivitäten
überwiegend
zu
Hause
stattfänden,
sei
doch
eine
Diskrepanz
zur
attestierten
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
festzustellen
(S.
23
f.) .
Es
seien
Therapien
durchgeführt
worden;
n ach
seinen
Angaben
habe
auch
eine
stationäre
Behandlung
in
der
Psychiatrischen
Klinik
Z.___
statt gefunden
(nachträglich
in
Aktenlage
eingearbeitet).
Allerdings
habe
der
Beschwerdeführer
schon
seit
mehreren
Jahren
keine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Betreuung
mehr,
auch
die
Kontakte
zum
Hausarzt
seien
spärlich,
er
nehme
keine
Psycho pharmaka
ein.
Beim
Beschwerdeführer
liege
durchaus
ein
Leidensdruck
vor,
insbe sondere
bezüglich
der
Symptomatik
mit
dem
morgendlichen
Erbrechen
und
dem
Vitalitätsverlust.
Allerdings
zeige
sich
gerade
hierzu
auch
eine
Symptomver deutlichungstendenz.
Die
geklagten
Symptome
und
Funktionseinbussen
seien
konsistent,
plausibel
und
die
Untersuchungsergebnisse
valide
und
nachvollzieh bar.
Allerdings
sei
beim
Beschwerdeführer
trotz
Leidensdruck
kaum
eine
Veränderungs bereitschaft
festzustellen
(S.
24
f.) .
Die
B efunde
syndromal
zusam mengefasst
führte
Dr.
D.___
aus,
dass
beim
Beschwerdeführer
ein
aktuell
eher
leicht
ausgeprägtes
depressiv-ängstliches
Syndrom
vor liege
(S.
25) .
Er
somatisiere
mit
morgendlichem
Erbrechen
als
dysfunktionale
Krankheitsverarbeitung.
Die
persönlichkeitsnahe,
seit
der
Kindheit
und
Jugend
vorhandene
eher
deprimierte
Grundstimmung
lasse
sich
mit
der
Diagnose
Dysthmia
beschreiben,
ohne
die
Krite rien
einer
depressiven
Episode
zu
erfüllen
(S.
2 7).
Der
im
Mini-ICF-APP
erzielte
Summenwert
von
17
liege
über
dem
Mittelwert
der
vor
einer
stationären
Aufnahme
arbeitsunfähigen
Patienten.
Die
Einschrän kungen
ergäben
sich
insbesondere
durch
eine
erheblich
ausgeprägte
Störung
der
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
von
Proaktivität
und
Spontanaktivitäten
sowie
der
Widerstands-
und
Durchhaltef ä higkeit;
dazu
komm e
eine
mässig
ausge prägte
Beeinträchtigung
der
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben
sowie
der
Entscheidungs-
und
Urteilsfähigkeit.
Zu
berücksichtigen
sei
bei
der
Interpretation
des
hohen
Wertes,
dass
die
Informa tionen
zum
Mini-ICF-App
überwiegend
aus
der
Selbsteinschätzung
der
Betroffe nen
stamm t en
und
der
Beschwerdeführer
seine
Aktivitäts-
und
Partizipationsbeeinträchtigungen
wohl
im
Rahmen
des
Gesamtbildes
eher
überschätz e .
Zudem
sei
der
Wert
durch
die
in
der
klinisch
psychiatrischen
Untersuchung
auffällige
und
in
der
neuropsychologis c hen
Begutachtung
validierte
Symptomverdeutlichung
zu
hoch
(S.
28) .
Zum
bisherigen
Behandlungsverlauf
(S.
29
f.)
wurde
unter
Verweis
auf
die
vom
behandelnden
Psychiater
berichtete
mangelnde
Kooperationsbereitschaft
in
Bezug
auf
eine
psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung
festgehalten,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
auch
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Untersu chung
wenig
motiviert
gegenüber
einer
entsprechenden
fachärztlichen
Behand lung
gezeigt
habe .
Allerdings
ha be
er
wohl
2016
den
stationären
Entzug
kooperations bereit
und
erfolgreich
durchgeführt.
Die
Prognose
sei
aufgrund
des
langjährigen
Konsums
schädlicher
psychotropen
Substanzen
auf
dem
Boden
einer
deutlichen
kognitiven
Störung
seit
Kindheit
und
Jugend,
möglicherweise
bedingt
durch
eine
organische
Grundlage
durch
Geburtskomplikationen,
eher
nega tiv .
Beim
Beschwerdeführer
sollte
eine
regelmässige
psychiatrische
Behand lung
samt
nochmaligem
stationäre m
Entzug
erfolgen.
Eine
Besserung
des
Gesamt zustandes
dadurch
sei
durchaus
realistisch.
Der
über
viele
Jahre
durchgeführte
erhebliche
Cannabis-
und
Kokainkonsum
sei
gerade
bei
möglicherweise
vulnerablen
organischen
Hirnstrukturen
umso
schäd licher.
Aktuell
liege
ein
amotivationales
Syndrom
aufgrund
des
Drogenkonsums
vor,
das
sich
unglücklich
mit
den
vorhandenen
kognitive n
Teilleistungs schwächen
kombiniere.
Ressourcen
seien
wenige
gegeben.
Auch
der
aktuelle
Freundeskreis
des
Beschwerdeführers,
der
immerhin
einen
regelmässigen
zwischen menschlichen
Kontakt
ermögliche,
sei
eher
kritisch
zu
beurteilen,
da
die
Einnahme
von
Drogen
in
diesem
Freundeskreis
durchaus
üblich
sei.
Sehr
negativ
sei
auch,
dass
das
morgendliche
Erbrechen
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
einer
dys fu nktionalen
Somatisierung
eigentlich
psychischer
Schwierigkeiten
für
i hn
ein
Erklärungsmuster
im
Sinne
eines
primären
Krankheitsgewinns
biete
bezüglich
seiner
von
ihm
angenommenen
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit .
Zudem
sei
die
Kooperationsbereitschaft
bzw.
Motivation
für
eine
fachgemässe
psychiatrische
Therapie
gering.
Die
vorhandenen
Funktionsstörungen
seien
im
Wesentlichen
durch
die
gegebenen
Diagnosen
begrün d et
(S.
30
f.) .
Der
Beschwerdeführer
könne
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Schreiner-Prak tik er
zu
80
%
anwesend
sein.
Die
Einschränkung
der
Anwesenheitsleistung
sei
durch
die
raschere
Erschöpfbarkeit
durch
die
noch
leicht
bis
mittelstark
ausge prägte
depressive
Symptomatik
erklärbar.
Dabei
ergebe
sich
e ine
Leistungsein schränkung
um
circa
30
%
durch
die
kognitiven
Störungen,
die
nach
der
Interpre tation
der
neuropsychologischen
Gutachterin
überwiegend
wahrscheinlich
zumin dest
teilweise
auf
eine
sogenannte
Entwicklungsstörung
zurückzuführen
sei en .
Daraus
resultiere
eine
aktuelle
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätig keit
von
circa
56
%
(Anwesenheitsleistung
80
%
x
Leistungsfähigkeit
70
%
=
Gesamtarbeits fähigkeit
56
%).
Die
Arbeitsunfähigkeit
lieg e
demnach
bei
44
%
bezo gen
auf
ein
100% - Pensum.
Von
einer
weitgehend
unverändert
durchge henden
Arbeitsunfähigkeit
in
diesem
Ausmass
sei
seit
mindestens
2016
auszu gehen.
Während
des
stationären
Aufenthaltes
im
Sommer
2016
habe
eine
Arbeitsun fähigkeit
von
100
%
vor gelegen .
Aufgrund
des
tiefen
Ausbildungs niveaus
des
Beschwerdeführers
sowie
de r
vorhandenen
kognitiven
Teilleistungs störungen
kämen
nur
Aufgaben
ohne
höhere
kognitive
Anforderungen
in
Frage.
Zudem
sollte
das
Arbeitsumfeld
eher
in
einem
kleineren,
familiären
Rahmen
statt finden
mit
deutlich
gegebener
externer
Struktur
und
einem
unterstützenden,
motivie renden
Team,
und
zwar
bei
einer
maximalen
Präsenz
von
80
%.
Die
Leistungs minderung
von
30
%
sei
auch
hierbei
zu
berücksichtigen,
weshalb
eben falls
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
44
%
resultiere
(S.
31
f.) .
Im
Vergleich
zur
medizi nischen
Aktenlage,
die
der
im
Auftrag
genannten
massgeblichen
Verfü gung
vom
28.
Februar
2017
zugrunde
lag,
habe
sich
keine
wesentliche
Verän derung
des
Gesundheitszustandes
erge ben.
Allerdings
habe
bei
der
Entscheidung
der
Behörde
zu
Beginn
2017
offensichtlich
der
wesentliche
medizinische
Bericht
aus
der
stationären
Behandlung
des
Beschwerdeführers
mit
erfolgreicher
Entzugs behandlung
von
2016
nicht
vor gelegen
(S.
33) . 4. 6
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
kam
in
ihrer
Stellungnahme
vom
5.
Juni
2023
zum
Schluss,
dass
auf
das
psychiatrische
und
neuropsychologische
Gutachten
vom
17.
April
2023
abgestellt
werden
könne
(Urk.
13/145/6.) . 4. 7
Im
Rahmen
des
Einwand verfahrens
wurde
der
neuropsychologische
Untersuchungsbricht
von
Dr.
E.___
vom
14.
November
2023
eingereicht
(Urk.
13/156),
worin
folgenden
Diagnose
genannt
wurde
(S.
1) :
- Leichte
neuropsychologische
Störung
nach
Frei
et
al.
(2016)
mit/bei:
• Lernbehinderung
mit/bei:
IQ
von
70
sowie
individueller
Schwäche
im
Sprachverständnis
sowie
Stärke
im
wahrnehmungsgebundenen
logischen
Denken • Ätiologie:
im
Rahmen
der
bekannten
Entwicklungsstörung
mit
umschriebener
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
(ICD-10:
F80.1)
und
der
schulischen
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0)
mit/bei
Sonderbeschulung
und
IV-gestützter
beruflicher
Ausbildung Ebenfalls
bekannt
sei en
eine
umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache,
eine
umschriebene
Entwicklungsstörung
schulischer
Fertigkei ten
sowie
das
Abhängigkeitssyndrom
von
Cannabis,
Kokain
und
Nikotin.
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
habe
sich
ein
sehr
freund lich er
und
höflicher,
aber
deutlich
kindlich
und
oft
etwas
inadäquat
laut
lachen der,
aber
sehr
motiviert
mitarbeitender,
auch
hier
etwas
kindlich-fröhlich
positiv
auf
Lob
reagierender
Patient
mit
einfachem,
teilweise
dysgrammatikalischem
sprachlichem
Ausdruck
bei
intaktem
Verständnis,
gutem
Durchhaltevermögen
ohne
relevante
Aufmerksamkeit s-
oder
Konzentrationsfluktuationen
über
den
3 stündigen
Testzeitraum
und
eher
langsamem,
aber
fehlersicherem
Arbeitsstil
prä sentiert .
Testpsychologisch
im
Vordergrund
ständen
eine
leichte
bis
mittelschwere
visuelle
Abrufschwäche
beim
Erinnern
von
Routen,
im
Bereich
der
Exekutivfunktionen
seien
des
Weiteren
eine
leicht
verminderte
verbale
Ideenproduktion
und
eine
leicht
erhöhte
visuo-verbale
Interferenzanfälligkeit
zu
beschreiben.
Darüberhin ausgehend
sei
lediglich
isoliert
das
verbale
Wiedererkennen
leicht
reduziert,
wäh rend
sämtliche
übrigen
geprüften
kognitiven
Domänen
(insbesondere
basale
und
höhere
Aufmerksamkeitsfunktionen)
in
den
Normbereich
zu
liegen
kämen .
Bei
bereits
in
der
Voruntersuchung
ausführlich
getesteten
sprachlichen
Funktionen
sei
aktuell
zugunsten
der
Erhebung
eines
allgemeinen
kognitiven
Leistungs niveaus
(IQ-Testung
WAIS-IV)
bei
bekannter
Sprachentwicklungsstörung
ohne
entsprechend
anzunehmender
Veränderungen
i n
eben
diesen
Funktionen
auf
eine
erneute
Prüfung
verzichtet
worden.
In
der
Intelligenztestung
habe
sich
ein
Gesamt-IQ
von
70
ergeben,
was
einem
unterdurchschnittlichen
Gesamtresultat
und
einer
Lernbehinderung
entspreche.
Insgesamt
erg ä ben
sich
zwischen
den
beiden
Indexskalen
„Sprachverständnis"
und
„wahrnehmungsgebundenes
logisches
Denken"
zwar
signifikante
Differenzen,
dennoch
kämen
sämtliche
Skalen
(Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes
logisches
Den ken/Arbeitsgedächtnis/
Verarbeitungsgeschwindigke i t)
i n
den
Bereich
zwischen
IQ
70
und
IQ
79
und
in
sämtlichen
Bereichen
einer
Lernbehinde ru ng
entsprechend
zu
liegen.
Weder
ein
gut
standardisierter
Leistungsvalidierungstest
noch
einge bettete
Faktoren,
welche
ebenfalls
Hinweise
auf
eine
reduzierte
Leistungsbereit schaft
i n
der
heutigen
Untersuchung
geben
könnten,
hätten
sich
auffällig
gezeigt.
Der
klinische
Eindruck,
die
berichteten
Einschränkungen
im
Alltag
und
die
obi gen
Befunde
betreffend
die
kognitive n
Einschränkungen
seien
in
sich
stimmig.
Es
gebe
zwischen
und
auch
innerhalb
der
einzelnen
Tests
keine
relevanten
Inkon sistenzen.
Die
Befunde
seien
mit
den
Vorberichten
und
den
bisherigen
Diagnosen
vereinbar.
Insgesamt
lägen
somit
keine
Hinweise
auf
ein
problematisches
Leis tungs-
und
Antwortverhalten
im
Sinne
von
Verdeutlichung,
Aggravation
oder
Simulation
vor
(S.
2) .
Im
Vergleich
zu
der
neuropsychologischen
Voruntersuchung
von
März
2023
zeige
sich
phänomenologisch
ein
vergleichbares
kognitives
Leistungsprofil
mit
vor
allem
im
Bereich
der
Geschwindigkeit
teilweise
erfreulicher
Verbesserungen .
So
habe
sich
die
damals
leicht
unterdurchschnittliche
phasische
Alertness
in
den
Normbereich
verschoben,
im
intraindividuellen
Leistungsvergleich
hätten
sich
sämtliche
Reaktionsgeschwindigkeiten
deutlich
schneller
gezeigt .
Ebenfalls
sei
ein
rascherer
verbaler
und
figuraler
Antrieb
bei
unverändert
leicht
beeinträch tigter
verbaler
Ideenproduktion
zu
beschreiben.
Ebenfalls
deutlich
verbessert
und
aktuell
im
Normbereich
liegend
hätten
sich
die
intellektuelle
Flexibilität
und
die
verbale
Merkspanne
gezeigt,
während
die
visuo-verbale lnterferenzfestigkeit
unver ändert
als
leicht
reduziert
einzustufen
gewesen
sei .
Im
mne stischen
Bereich
hätten
s ich
die
bereits
damals
im
Normbereich
liegenden
verbalen
Prozesse
im
individuellen
Vergleich
in
s ämtlichen
Bereichen
leicht
verbessert,
während
sich
im
nonverbalen
Gedächtnis
beim
Erinnern
eine
Route
im
Vergleich
zum
maxi malen
Erlernten
aktuell
ein
leichter
Abfall
im
unmittelbaren,
ein
mittelschwerer
im
leicht
verzögerten
Abruf
gezeigt
habe
(S.
2
f.) .
Rein
aufgrund
der
aktuell
erhobenen
kognitiven
Einschränkungen
sei
bei
einer
leichten
neuropsychologischen
Störung
von
einer
insgesamt
leicht
einge schränkten
Funktionsfähigkeit
im
Alltag
unter
den
meisten
beruflichen
Anforde rungen
auszugehen
und
rein
aufgrund
kognitiver
Einschränkungen
eine
Arbeits unfähigkeit
von
lediglich
10-30
%
zu
erwarten .
Da
aber
die
Ursache
der
Befunde
in
einer
Entwicklungsstörung
mit
einem
in
sämtlichen
Bereichen
unterdurch schnittlichen
kognitiven
Leistungsniveau
zu
suchen
sei
und
die
Einschränkungen
bereits
im
Alltag
sehr
deutlich
evident
w ü rden
(reduziertes
Verständnis
und
Ein schätzung
der
Gesamtsituation
und
der
eigenen
Möglichkeiten
und
auch
der
Pflichten,
mangelnde
Strukturierungsfähigkeit,
finanzielle,
persönliche
und
Tages planung
etc.),
sei
sicherlich
primär
auf
eine
sehr
engmas chige
Betreuung
zu
achten,
welche
momentan
für
den
beruflichen
Einstieg
im
ersten
Arbeitsmarkt
in
diesem
Ausmass
als
nicht
realistisch
einzustufen
sei.
Insgesamt
sei
sicherlich
Berufen
oder
Aufgaben
mit
einem
hohen
Grad
an
Routine
oder
Wiederholung
sowie
insgesamt
geringen
kognitiven
Anforderungen
de r
Vorzug
zu
geben.
Auf grund
des
individuellen
Leistungsprofils
mit
deutlich
besseren
Fähigkeiten
im
Bereich
des
logisch - wahrnehmungsgebundenen
Denkens
versus
der
Sprachver arbeitung
seien
praktische
sowohl
Tätigkeiten
als
auch
Instruktionen
verbalen
Informationen
vorzuziehen
(S.
3) .
Es
sei
weiterhin
zu
bemerken,
dass
trotz
insgesamt
eher
geringer
intellektueller
Leistungsfähigkeit
keine
Lernschwäche
vorlieg e
und
das
Erlernen
neuer
Tätigkei te n
sowohl
praktisch
als
auch
verbal
grundsätzlich
gut
möglich
sein
sollte,
was
sicherlich
eine
gro ss e
Ressource
des
noch
jungen
Beschwerdeführers
darstell e .
Entsprechend
sollte
primär
nicht
eine
Rentenprüfung,
sondern
wenn
möglich
eine
längerfristige
praktische
Tätigkeit
im
zweiten
Arbeitsmarkt
evaluiert
werden,
wel che
durchaus
wie
bereits
in
der
Voruntersuchung
eingestuft
im
oberen
Rahmen
(z.B.
100
%
Anwesenheit,
80
%
Leistung)
möglich
sein
sollte,
jedoch
ganz
klar
und
primär
abhängig
von
oben
genannten
Umgebungsfaktoren.
Ob
in
diesem
Setting
so
gute
Strategien
und
Routinen
erarbeitet
werden
könnten,
dass
ein
Übertritt
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
in
eine
angepasste
Tätigkeit
möglich
sein
werde,
sei
aktuell
noch
nicht
abzusehen.
Um
einen
erfolgreichen
Einstieg
ins
Berufs leben
zu
ermöglichen,
erschein e
sicherlich
eine
vorgeschaltete
psychoso ziale
Ma ss nahme
notwendig,
da
offensichtlich
nach
sieben
Jahren
eine
kognitive
und
auch
soziale
Deprivation
vorzuliegen
schei ne;
so
berichte
der
Beschwerde führer,
dass
er
über
keinerlei
Tagesstruktur
verfüg e
und
mehrheitlich
in
der
Nacht
lebe
und
fernsehe
oder
Computerspiele
spiele
sowie
auf
eigentlich
keiner
Ebene
stimuliert
werde.
Entsprechend
sollte
vor
einer
beruflichen
Ma ss nahme
eine
Tagesstruk turierung
etabliert
werden,
welche
z.B.
durch
ein
Belastbarkeits steigerungstraining
erfolgen
könnte.
Des
Weiteren
könne
vor
allem
auch
zwecks
Tagesstrukturierung
eine
Psychiatrie-Spitex
zur
Unterstützung
angeboten
wer den.
Eine
regelmä ss ige
Tagesstruktur
und
Arbeitstätigkeit
könne
sich
sicherlich
ebenfalls
positiv
auf
das
Suchtverhalten
auswirken
(S.
3
f.) . 4. 8
Im
eingeholten
Bericht
von
Dr.
F.___,
der
den
Beschwerdeführer
seit
dem
22.
März
2024
behandelt,
vom
1.
Juni
2024
(Urk.
13/161)
wurden
folgende
Diag nosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
genannt
(S.
3) :
- Emotional
instabile
Persönlichkeitsstörung,
Borderline-Typ
(ICD-10:
F6031) - Paranoide
Persönlichkeitsstörung
(ICD-10:
F60.0) - Abhängige
Persönlichkeitsstörung
8ICD-10:
F60.7) - IQ
von
70
(ein
Punkt
über
der
Diagnose
leichte
Intelligenz-Minderung
(IQ
von
50-69,
Lernbehinderung) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
schulischer
Fertigkeiten
(ICD-10:
F81.0) - Umschriebene
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
ICD-10:
F80.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide,
Abhängig keitssyndrom,
ständiger
Substanzgebrauch
(ICD-10:
F12.25) Ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verblieben
psychische
und
Verhaltens störungen
durch
Kokain,
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10:
F14.20).
Im
Befund
zeige
sich
der
leicht
vorgealterte
Beschwerdeführer
allseits
orientiert
und
bewusstseinsklar,
die
Konzentration
sowie
Merkfähigkeit
und
Auffassung
seien
reduziert,
die
Auffassung
sei
zum
Teil
auch
falsch,
verlangsamt,
umständ lich,
ideenflüchtig,
euthym,
stellenweise
parathym,
affektlabil,
affektinkontinent,
er
habe
ein
vermindertes
Selbstwertgefühl,
sei
stellenweise
ängstlich,
der
A n trie b
sei
normal,
er
habe
Pseudohalluzinationen
und
überwertige
Ideen,
die
stellen weise
bis
ins
Wahnhafte
gingen,
sein
Appetit
sei
stellenweise
erhöht,
er
zeige
keine
(zwanghafte)
Psychopathologie,
keine
akute
Selbstgefährdung,
keine
akute
Suizidalität
und
keine
akute
Fremdgefährdung,
aber
eine
verminderte
Impulskon trolle.
Der
Beschwerdeführer
sei
emotional
instabil
und
sehr
impulsiv
(S.
3) .
Einschrän kend
wirkten
sich
eine
verminderte
Belastbarkeit,
eine
verminderte
Flexibi lität,
eine
verminderte
Konzentration
und
verminderte
Aufmerksamkeit,
eine
Verlangsamung
und
eine
verminderte,
teils
falsche
Auffassung
aus
(S.
4) .
Aufgrund
des
Cannabiskonsums
sei
keine
entsprechende
Medikation
möglich
(S.
3) .
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
dauerhaft
zu
100
%
arbeits unfähig
sei.
Er
übe
aktuell
keine
Berufstätigkeit
aus.
Eventuell
sei
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
für
1-2
Stunden
täglich
arbeitsfähig.
Prognostisch
hielt
Dr.
F.___
fest,
dass
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
sehr
unwahrscheinlich
sei
(S.
3
f.) .
4. 9
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
ärztli che
Stellungnahme
von
Dr.
F.___
vom
4.
Februar
2025
(Urk.
3)
ein,
wobei
zu
berücksichtigen
ist,
dass
für
die
richterliche
Beurteilung
eines
Falles
grundsätzlich
die
tatsächlichen
Verhältnisse
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsver fahrens,
der
vorliegend
durch
die
angefochtene
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
erfolgte,
massgebend
sind.
Darin
wurde
ausgeführt,
dass
es
zweifelhaft
sei,
ob
ein
Cannabisentzug
beim
Beschwerdeführer
möglich
sei
bzw.
bei
Erreichen
der
Abs tinenz
diese
für
längere
Zeit
von
ihm
aufrechterhalten
werden
könne.
Der
Beschwer deführer
sei
nur
eingeschränkt
willens
und
in
der
Lage,
an
einem
sol chen
Vorhaben
dauerhaft
zu
partizipieren
und
mitzuarbeiten.
Sei n e
Ressourcen
seien
(auch
unter
eine m
IQ
von
70)
in
facto
-
neben
seiner
ausgeprägten
Sucht
-
relevant
eigeschränkt;
auch
dämpfe
sein
Cannabiskonsum
sekundär
die
Symp tome
seiner
Persönlichkeitsstörungen.
Eine
weiter e
Exazerbation
könne
bei
Absti nenz
die
Folge
sein,
zumal
über
die
Psychotherapie
nur
ein
deutlich
eingeschränkter
Zugang
vorhanden
sei,
was
die
Prognose
der
Behandlung
der
Persönlich keitsstörungen
deutlich
reduziere.
Medikamentös
seien
derartige
Persönlichkeits störungen,
v.a.
in
Kombination,
nur
in
begrenztem
Ausmasse
erfolg reich
behandelbar.
Eine
Erhöhung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
den
Versuch
eines
Cannabisentzuges
sei
daher
als
eher
unwahrscheinlich
zu
würdigen.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin
berief
sich
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
auf
den
Titel
der
materiellen
Revision
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG.
Konkret
ging
sie
von
einem
verbesserten
Gesundheitszustand
und
einer
damit
einhergehenden
verbesserten
Arbeitsfähigkeit
aus
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
5.2
Das
psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten
vom
17.
April
2024
(Urk.
1 3/142)
basiert
auf
einer
umfassenden
psychiatrischen
und
neuropsycho logischen
Untersuchung
und
wurde
in
Kenntnis
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben.
Die
begutachtenden
Ärzte
haben
detail lierte
und
nachvollziehbare
Befunde
und
Diagnosen
erhoben
und
sich
mit
den
von
der
Beschwerdeführerin
geklagten
Beschwerden
auseinandergesetzt.
Zudem
haben
sie
die
medizinischen
Zusammenhänge
und
die
medizinische
Situation
ein leuchtend
dargelegt
und
ihre
Schlussfolgerungen
nachvollziehbar
begründet.
Dem
Gutachten
kommt
daher
grundsätzlich
volle
Beweiskraft
zu
(vgl.
E.
1. 6). 5.3 5.3.1
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
(Urk.
13/13)
erfolgte,
nachdem
der
Beschwer deführer
nach
durchgeführten
Sonderschulmassnahmen
die
Lehrab schlussprüfung
nicht
bestanden
hatte.
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Abklä rung
durch
Dr.
H.___
(vgl.
E.
3.2)
wurde
aufgrund
von
multiplen
kogni tiven
Teilleistungsschwächen
im
Zusammenhang
mit
Entwicklungsstörungen
eine
Ausbildung
im
geschützten
Rahmen
empfohlen.
Der
Beschwerdeführer
konnte
mit
der
ihm
gewährten
beruflichen
Massnahme
(erstmalige
berufliche
Ausbildung
mit
begleitetem
Wohnen)
und
mit
viel
Unterstützung
von
seinem
Lehrmeister
die
Schreiner-Praktiker-Ausbildung
erfolgreich
abschliessen
(Urk.
13/63).
Dr.
I.___
berichtete
schon
am
18.
Januar
2016
nebst
den
kogni tiven
Leistungsdefiziten
von
dysfunktionalen
Persönlichkeitsmerkmalen
-
wobei
er
differentialdiagnostisch
auch
eine
Persönlichkeitsstörung
mit
ängstli chen
und
vermeidenden
Anteilen
in
Betracht
zog
-,
sah
diese
aber
sekundär
als
Folge
der
Überforderung
mit
seiner
gestörten
Persönlichkeitsentwicklung
ange sichts
der
Teilleistungsstörungen.
Die
berufliche
Integration
wertete
er
bei
erwähn tem
Cannabiskonsum
und
(somatisch
abgeklärtem)
täglichem
Erbrechen
am
Morgen
noch
als
günstig.
Im
Verlaufsbericht
vom
30.
Juni
2016
schilderte
Dr.
I.___
eine
deutlich
verschlechterte
Situation
mit
fortgesetzte m
und/oder
gesteigertem
Cannabiskonsum,
weshalb
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeits markt
sehr
fraglich
sei.
Nach
einem
erfolgreichen
Entzug
könne
eine
angepasste
Tätigkeit
in
Form
einer
vorerst
beschützenden
Arbeitsstelle
im
erlernten
Beruf
möglich
sein.
Auffallend
ist
dabei
der
Hinweis
des
behandelnden
Psychiaters
auf
die
negative
Wechselwirkung
des
Cannabiskonsum s
mit
der
bereits
bestehenden
zerebralen
Vorschädigung
(vgl.
E.
3.3-4).
Auch
im
Abschlussbericht
der
Y.___ (vgl.
E.
3.5.1)
wurde
trotz
abgeschlossener
Lehre
eine
anschliessende
Integra tion
des
Beschwerdeführers
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
als
nicht
möglich
erachtet,
weshalb
ihm
ein
stationärer
Entzug
empfohlen
wurde.
RAD-Ärztin
Dr.
A.___
nahm
gestützt
auf
diese
vorliegende
medizinische
Aktenlage
neben
einer
kognitiven
Teilleistungsstörung
auch
eine
Persönlichkeitsstörung
mit
ängstlichen
und
vermeidenden
Anteilen
sowie
eine
Cannabisabhängigkeit
als
vorliegend
an
(vgl.
E.
3.6),
wobei
sie
die
Suchterkrankung
ebenfalls
-
wie
Dr.
I.___
(vgl.
E.
3.3)
-
als
sekundär
aufgrund
der
Persönl i chkeitsstörung
erachtete.
Um
eine
Wiedereingliederung
des
Beschwerdeführers
wahrscheinlich
zu
machen,
empfahl
sie
zunächst
-
bei
einem
bejahten
IV-relevanten
Gesund heitsschaden
-
eine
stationäre
Entzugsbehandlung,
verzichtete
später
aber
darauf
mit
der
Überlegung,
dass
ein
Entzug
grundsätzlich
zumutbar
wäre,
aufgrund
der
ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung
der
stationäre
Rahmen
aber
kaum
möglich
sei.
5.3.2
Entgegen
dieser
fachärztlichen
Annahme
ergab
sich
im
Revisionsverfahren
-
nament lich
bei
der
psychiatrischen
Begutachtung
bei
Prof.
Dr.
D.___
(Urk.
13/ 142 / 5
und13)
-
dass
der
Beschwerdeführe
noch
im
Juni
2016
einen
drei wöchige n,
komplikationsl os
verlaufenden
stationären
Entzug
gemacht
hatte
(vgl.
E.
4.4).
Was
das
kognitive
Leistungsvermögen
des
Beschwerdeführers
anbelangt,
so
geht
auch
aus
de m
im
Rahmen
der
Revision
eingeholten
psychiatrisch-neuropsycho logischen
Gutachten
vom
17.
April
2023
hervor,
dass
die
intellektuellen
Fähig keiten
des
Beschwerdeführers
eingeschränkt
sind.
So
wurden
bei
als
plausibel,
konsistent
und
valide
gewürdigten
Untersuchungsergebnissen
die
Entwicklungs störungen
ebenfalls
diagnostiziert.
Abweichend
von
früheren,
für
die
Rentenzu sprache
relevanten
fachärztlichen
Einschätzungen
verneinte
Prof.
Dr.
D.___
aber
das
Vorliegen
einer
Persönlichkeitsstörung,
da
ein
erheblich
von
der
Norm
abwei chendes
Erleben
und
Verhalten
beim
Beschwerdeführer
kaum
erfüllt
sei.
Dies,
obwohl
auch
im
neuropsychologischen
Teilgutachten
unreife
Persönlichkeits anteile
festgestellt
wurden
(vgl.
E.
4.5.1).
Der
den
Beschwerdeführer
seit
März
2024
behandelnde
Psychiater
Dr.
F.___
bestätigt e
wiederum
eine
Persönlichkeitsstörung,
wenngleich
in
einer
anderen
Ausgestaltung,
und
attestiert e
dem
e motional
instabilen
Beschwerdeführer
eine
dauerhafte
100%ige
Arbeitsfähigkeit,
ohne
dass
er
eine
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
als
realistisch
erachtete
(vgl.
E.
4.8).
Eine
unterschiedliche
diagnos tische
Einordnung
alleine
genügt
jedoch
nicht,
um
auf
einen
veränderten
Gesundheitszustand
zu
schliessen
(vgl.
vorstehend
E.
1. 4).
Hinsichtlich
des
kogni tiven
Leistungsvermögens
ist
eine
veränderte
Befundlage
im
Vergleich
zum
Zeit punkt
der
ursprünglichen
Rentenzusprache
nicht
ausgewiesen.
So
wurde
im
Gut achten
sogar
explizit
festgehalten,
dass
sich
seit
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
23.
Dezember
2016
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheits zustandes
ergeben
habe
(vgl.
E.
4.5.2).
Die
Gutachter
schl o ssen
vielmehr
aus
der
Tatsache,
dass
bei
der
damaligen
Entscheid grundlage
der
absolvierte
stationäre
Entzug
unberücksichtigt
geblieben
war,
dass
eine
Besserung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
durch
einen
nochmaligen
stationären
Entzug
realistisch
sei
und
attestierte n
dem
Beschwer deführer
daher
im
Sinne
einer
«Besserung»
anschliessend
eine
Arbeitsfähigkeit
von
56
%
(bei
80
%
Anwesenheit
und
70
%
Leistungsfähigkeit) .
Das
übernahm
auch
der
RAD
(vgl.
E.
4.6).
Dabei
führte
der
begutachtenden
Psychiater
erklärend
aus,
dass
der
über
viele
Jahre
durchgeführte
erhebliche
Cannabis-
und
Kokain konsum
gerade
bei
vulnerablen
organischen
Hirnstrukturen
schädlicher
sei
und
sich
das
gezeigte
amotivationale
Syndrom
aufgrund
des
Drogenkonsums
unglück lich
mit
den
vorhandenen
kognitiven
Teilleistungsschwächen
kombi niere,
was
2016
schon
Dr.
I.___
plausibel
dargelegt
hatte
(vgl.
zuvor
und
E.
3.3).
Dass
eine
Wiedereingliederung
unrealistisch
ist,
legte
auch
Dr.
E.___
in
ihrem
neuropsychologischen
Bericht
vom
14.
November
2023
nachvollziehbar
dar,
indem
sie
-
bei
zwar
minim
verbesserten
Untersuchungsergebnissen
gegenüber
der
ursprünglichen
Begutachtung
-
die
für
die
in
allen
Bereichen
unterdurch schnittlichen
kognitiven
Leistungen
ursächliche
Entwicklungsstörung
im
Alltag
als
überwiegend
beschrieb
(vgl.
E.
4.7).
Es
erscheint
plausibel,
dass
beim
Beschwer deführer
nach
sieben
Jahren
(seit
der
Rentenzusprache)
eine
zusätzliche
kognitive
und
vor
allem
soziale
Deprivation
stattgefunden
hat,
welche
vorgängig
zu
allfälligen
beruflichen
Massnahmen
psychosoziale
Unterstützung
erfordert.
Im
psychiatrisch-neuropsychologischen
Gutachten
wurde
nach
dem
Gesagten
bei
einer
mindestens
seit
der
frühen
Kindheit
bestehenden
neuropsychologischen
Störung
bzw.
Lernbehinderung
ein
im
Wesentlichen
gleich
gebliebener
Sachver halt
anders
beurteilt.
Die
Gutachter
verneinten
explizit
eine
massgeblich
verän derte
Situation.
Damit
aber
ist
hinsichtlich
des
kognitiven
Leistungsvermögens
des
Beschwerdeführers
keine
Veränderung
ausgewiesen . 5. 4
Demnach
ist
kein
-
anspruchsrelevant
-
verbesserter
psychischer
Gesundheits zustand
de s
Beschwerdeführer s
seit
der
Rentenverfügung
vom
23.
Dezember
2016
ausgewiesen,
womit
es
an
einer
revisionsrelevanten
Sachverhaltsänderung
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
fehlt
(vgl.
vorstehend
E.
1.4). 6. 6.1
Zu
prüfen
ist,
ob
die
rentenherabsetzende
Verfügung
vom
7.
Januar
2025
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
zu
schützen
ist,
welche
der
Kor rektur
einer
anfänglich
unrichtigen
Rechtsanwendung
einschliesslich
unrichtiger
Feststellung
des
Sachverhaltes
dient .
Sie
setzt
voraus,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
Unrichtigkeit
der
Verfügung
möglich,
sondern
nur
dieser
einzige
andere
Schluss
denkbar
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5).
6.2
Ohne
Weiteres
ist
mit
Blick
auf
den
Charakter
der
mit
Verfügung
vom
2 8.
Februar
2017
(Urk.
13/ 98)
zugesprochenen
Invalidenrente
als
periodischer
Dauerleistung
die
Voraussetzung
der
erheblichen
Bedeutung
der
Berichtigung
zu
bejahen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_342/2008
vom
20.
November
2008
E.
5.1
mit
Hin weisen
sowie
E.
1. 5).
Nachfolgend
bleibt
zu
prüfen,
ob
die se
Verfügung
zweifellos
unrichtig
war. 6.3
Zweifellos
ist
die
Unrichtigkeit,
wenn
kein
vernünftiger
Zweifel
daran
möglich
ist,
dass
der
Entscheid
unrichtig
war.
Es
ist
nur
ein
einziger
Schluss
–
derjenige
auf
die
Unrichtigkeit
der
Verfügung
–
möglich
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_215/2007
vom
2.
Juli
2007,
E.
3.1).
Das
Erfordernis
der
zweifellosen
Unrich tigkeit
ist
in
der
Regel
erfüllt,
wenn
die
gesetzeswidrige
Leistungszusprechung
aufgrund
falscher
oder
unzutreffender
Rechtsregeln
erlassen
wurde
oder
wenn
massgebliche
Bestimmungen
nicht
oder
unrichtig
angewandt
wurden.
Die
zwei fellose
Unrichtigkeit
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
kann
auch
in
der
unrich tigen
Feststellung
im
Sinne
der
Würdigung
des
Sachverhalts
gründen.
Darun ter
fällt
insbesondere
eine
unvollständige
Sachverhaltsabklärung
aufgrund
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
ATSG
und
Art.
61
lit.
c
ATSG).
Trifft
dies
zu,
erübrigt
es
sich,
den
damals
rechtserheb lichen
Sachverhalt
weiter
abzuklären
und
auf
dieser
nunmehr
hinreichenden
tatsäch lichen
Grundlage
den
(ursprünglichen)
Invaliditätsgrad
zu
ermitteln.
Eine
auf
keiner
nachvollziehbaren
ärztlichen
Einschätzung
der
massgeblichen
Arbeits fähigkeit
beruhende
Invaliditätsbemessung
ist
nicht
rechtskonform
und
die
ent sprechende
Verfügung
zweifellos
unrichtig
im
wiedererwägungsrechtlichen
Sinne
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_1014/2008
vom
14.
April
2009,
E.
3.2.2). 6.4
Fraglich
ist,
ob
der
bei
der
Rentenzusprache
im
Jahr
2017
unberücksichtigt
geblie bene
komplikationslos
verlaufene
dreiwöchige
stationäre
Entzug
(vgl.
E.
4.4)
dazu
führt,
dass
der
damals
gewürdigte
medizinische
Sachverhalt
nun
eine
zweifellose
Unrichtigkeit
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
bewirkt.
Wie
vorstehend
in
E.
5. 3
ausgeführt,
waren
bei
der
Rentenzusprache
die
bei
der
absolvierten
erstmaligen
beruflichen
Ausbildung
im
geschützten
Rahmen
festge stellten
Leistungsdefizite
-
als
Folge
von
Schwierigkeiten
wegen
den
umschrie benen
Entwicklungsstörungen
sowie
der
resultierende n
Persönlichkeitsstörung,
welche
sekundär
durch
die
Cannabissucht
potenziert
wird
-
zentral.
So
ging
der
RAD
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
ohne
Cannabiskonsum
aufgrund
seiner
Persönlichkeitsstörung
überwiegend
wahrscheinlich
eingeschränkt
sei.
Die
mangelnde
Eingliederungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
steht
denn
auch
in
Übereinstimmung
mit
der
zuvor
erfolgten
Sonderbeschulung
und
dem
Abschluss
der
geschützten
Schreiner-Praktiker-Ausbildung
mit
der
deutlichen
Feststellung,
dass
eine
anschliessende
Eingliederung
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
möglich
sei
(vgl.
E.
3.5.1-2).
Damit
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
zu
keinem
Zeit punkt
in
der
Lage
war,
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
Fuss
zu
fassen
und
somit
als
Frühinvalider
gilt.
Auch
mit
einem
Cannabis-Stopp
respektive
einem
kurzzeitigen
stationären
Ent zug
(ohne
Nachbetreuung)
konnte
angesichts
des
de n
Beschwerdeführer
wesent lich
einschränkenden,
wechselwirkenden
psychischen
Störungsbildes
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
sich
eine
umsetzbare
Arbeitsfähigkeit
im
ersten
Arbeits markt
entwickelt.
Dem
Austrittsbericht
der
Privatklinik
Z.___
(vgl.
E.
4.4)
ist
denn
auch
nur
zu
entnehmen,
dass
der
Entzug
symptomorientiert
und
komplikationslos
verlief
und
der
Beschwerdeführer
nach
drei
Wochen
wieder
nach
Hause
entlassen
wurde,
und
zwar
-
bei
mangelnder
Behandlungsbereitschaft
-
mit
blosser
Empfehlung,
die
Therapie
ambulant
fortzuführen.
Angaben
zu
einer
allfälligen
Arbeitsfähigkeit
sind
im
Bericht
nicht
enthalten.
Bei
der
seit
jeher
beste henden
kognitiven
Leistungseinschränkung
des
Beschwerdeführers
-
auch
losgelöst
vom
Cannabiskonsum,
aber
wohl
dadurch
verstärkt
-
ändert
die
Nicht beachtung
des
besagten
Austrittsberichtes
betreffend
den
stattgefundene n
Entzug
nichts
an
der
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
zugrunde
liegenden
Einschät zung .
Diese
ist
folglich
nicht
zweifellos
unrichtig,
weshalb
eine
Wiedererwägung
wegen
zweifelloser
Unrichtigkeit
nicht
in
Betracht
kommt . 7 . 7.1
Zusammenfassend
ist
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwer deführers
seit
der
Rentenzusprache
im
Jahre
201 6
nicht
ausgewiesen
(vgl.
E.
5.4)
und
auch
ein
Schutz
der
angefochtenen
Verfügung
mit
der
substituierten
Begründung
der
Wiedererwägung
wegen
zweifelloser
Unrichtigkeit
(vgl.
E.
6.4)
ist
nicht
möglich.
Deshalb
erfolgte
die
Renten herabsetzung
durch
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
und
die
Beschwerde
ist
folglich
gutzuheissen. 7.2
7.2.1
Gemäss
Art.
7
Abs.
l
IVG
muss
die
versicherte
Person
alles
ihr
Zumutbare
unter nehmen,
um
die
Dauer
und
das
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
(Art.
6
ATSG)
zu
verringern
und
den
Eintritt
einer
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
zu
verhindern.
Nach
Art.
7
Abs.
2
IVG
muss
die
versicherte
Person
an
allen
zumutbaren
Massnahmen,
die
zur
Erhaltung
des
bestehenden
Arbeitsplatzes
oder
zu
ihrer
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
dem
Erwerbsleben
gleichgestellten
Aufgabenbereich
dienen,
aktiv
teilnehmen,
worunter
insbesondere
auch
medizinische
Massnahmen
nach
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
fallen. Nach
Art.
7b
Abs.
l
IVG
können
Leistungen
nach
Art.
21
Abs.
4
ATSG
gekürzt
oder
verweigert
werden,
wenn
die
versicherte
Person
den
Pflichten
nach
Art.
7
IVG
nicht
nachgekommen
sind. Art.
21
Abs.
4
ATSG
bestimmt,
dass
einer
versicherten
Person
die
Leistungen
vorüber gehend
oder
dauernd
gekürzt
oder
verweigert
werden
können,
wenn
sie
sich
einer
zumutbaren
Behandlung
oder
Eingliederung
ins
Erwerbsleben,
die
eine
wesentliche
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
oder
eine
neue
Erwerbsmög lichkeit
verspricht,
entzieht
oder
widersetzt
oder
nicht
aus
eigenem
Antrieb
das
ihr
Zumutbare
dazu
beiträgt.
Behandlungs-
oder
Eingliederungsmassnahmen,
die
eine
Gefahr
für
Leben
und
Gesundheit
darstellen,
sind
nicht
zumutbar.
Die
versi cherte
Person
muss
vorher
schriftlich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hinge wiesen
werden;
ihr
ist
eine
angemessene
Bedenkzeit
einzuräumen. Art.
43
Abs.
2
ATSG
bestimmt,
dass
sich
die
versicherte
Person
ärztlichen
oder
fachlichen
Untersuchungen
zu
unterziehen
hat,
soweit
diese
für
die
Beurteilung
notwendig
und
zumutbar
sind.
Kommen
die
versicherte
Person
oder
andere
Per sonen,
die
Leistungen
beanspruchen,
den
Auskunfts-
und
Mitwirkungspflichten
in
unentschuldbarer
Weise
nicht
nach,
so
kann
nach
Art.
43
Abs.
3
ATSG
der
Versicherungsträger
auf
Grund
der
Akten
verfügen
oder
die
Erhebungen
einstel len
und
Nichteintreten
beschliessen.
Die
versicherte
Person
muss
vorher
schrift lich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hingewiesen
werden;
ihr
ist
eine
ange messene
Bedenkzeit
einzuräumen. 7.2.2
Die
Beschwerdegegnerin
wird
gegebenenfalls
zu
prüfen
haben,
ob
dem
Beschwerdeführer
eine
Schadenminderungs-
und/oder
Mitwirkungspflicht
(mindestens
dreimonatige
stationäre
Entzugsbehandlung
mit
nachfolgender
psychothera peutischer
Therapie
und
Abstinenz-Kontrolle)
unter
Einhaltung
des
entsprechen den
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahrens
aufzuerlegen
ist.
Hierfür
dürfte
eine
aktu elle
medizinische
Einschätzung
samt
Prognose
nötig
sein.
8 . 8.1
Die
Gerichtskosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
und
Fr.
1‘000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Vorliegend
sind
die
Kosten
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangs gemäss
der
Beschwerdegegnerin
als
unterliegender
Partei
aufzuerlegen. 8.2
Gestützt
auf
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
Abs.
1
und
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
ist
de m
Beschwerdeführer
eine
Prozessentschädigung
zuzusprechen,
wobei
ein
Betrag
von
Fr.
2’700 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
angemessen
erscheint. 8.3
Entsprechend
erweist
sich
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
als
gegenstandslos. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
7.
Januar
2025
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
weiterhin
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
hat.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
2’700 .--
(inkl usive
Barauslagen
und
M ehrwertsteuer)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Fürsprecher
Frank
Goecke - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
ange rufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger