opencaselaw.ch

IV.2025.00096

Würdigung psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten, keine Verbesserung des psychischen Zustandes, kein Revisionsgrund und keine Wiedererwägung, Gutheissung, UP/URB gegenstandslos

Zürich SozVersG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Dem

1992

geborene n

X.___

wurde

aufgrund

der

Empfehlung

des

logopädischen

Dienstes

der

Schule

(Urk.

13/2)

mit

Verfügung

vom

27.

Mai

2003

Kostengutsprache

für

Sonderschulmassnahmen

erteilt

(Urk.

13/3).

Nachdem

der

Versicherte

erfolgreich

das

Grundjahr

im

Bereich

Access-Handwerk

absolviert

hatte,

bestand

er

die

Lehrabschlussprüfung

der

EBA-Lehre

als

Haustechnikprak tiker

nicht

(Urk.

13/5-6)

und

bezog

hernach

bis

zur

Aussteuerung

per

31.

Juli

2012

Arbeitslosenentschädigung .

Seit

de m

1.

August

2013

bezog

X.___

Sozialhilfe

(Urk.

13/12 -13).

1.2

Am

1 .

Oktober

2013

meldete

sich

der

Versicherte

wegen

seit

der

Geburt

beste henden

multiplen

Teilleistungsschwächen

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

(berufliche

Massnahmen)

an

(Urk.

13/ 13).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

und

erwerbliche

Abklärungen

und

sprach

dem

Versicherten

gestützt

auf

die

RAD-Stellungnahme

vom

30.

Dezember

2013,

wonach

der

Gesundheitsschaden

für

die

berufliche

Ausbildung

erschwe rend

sei

(Urk.

13/20)

mit

Mitteilung

vom

19.

Mai

2014

ein

Arbeitstraining

vom

1.

April

bis

18.

Juli

2014

und

in

der

Folge

mit

Mitteilung

vom

1 1.

Juli

2014

eine

erstmalige

berufliche

Ausbildung

zum

Schreinerpraktiker

EBA

ab

dem

4.

August

2014

bis

3.

August

2016

bei

der

Y.___

zu

(Urk.

13/22

und

Urk.

13/33) .

Nachdem

im

Zwischenbericht

Ausbildung

der

Y.___

vom

1.

Juni

2015

auf

eine

schwierige

Wohnsituation

hingewiesen

worden

war

(Urk.

13/39),

erteilte

die

IV-Stelle

X.___

zusätzlich

Kostengutsprache

für

begleitetes

Wohnen

während

der

Ausbildung

(Mitteilung

vom

7.

Juli

2015,

Urk.

13/43).

Mit

Entscheid

der

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

des

Bezirkes

Pfäffikon

ZH

vom

1.

Dezember

2015

wurde

eine

Vertretungsbeistandschaft

mit

Vermögensver waltung

sowie

eine

Begleitbeistandschaft

errichtet

(Urk.

13/54).

Nach

erfolgreichem

Abschluss

der

Lehre

zum

Schreinerpraktiker

EBA

und

t rotz

Hinweis,

dass

eine

Integration

des

Versicherten

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

zurzeit

nicht

möglich

sei

(vgl.

hierzu

auch

Abschlussbericht

der

Y.___

vom

2.

Juni

2016,

Urk.

13/60),

schloss

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

4.

Juli

2016

die

beruflichen

Massnahmen

ab

(Urk.

13/63).

Vom

9.

bis

29.

Juni

2016

befand

sich

X.___

zur

Entzugsbehandlung

bei

THC-Konsum

in

stationärer

Hospitalisation

in

der

psychiatrischen

Privatklinik

der

Z.___

AG

(vgl.

Austrittsbericht

vom

13.

Juli

2016,

Urk.

13/137).

Nachdem

Dr.

med.

A.___,

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD),

zur

Aktenlage

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/80

S.

3

f.),

auferlegte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

am

3.

August

2016

eine

Schadenminderungspflicht

als

Voraussetzung

für

allfällige

Leistungsansprüche,

nämlich

eine

stationäre

Ent zugstherapie

mit

nachfolgender

intensiver

psychotherapeutischer

Bearbeitung

der

dysfunktionalen

Verhaltensauffälligkeiten

und

Kontrolle

der

Abstinenz

(Urk.

13/65).

Nachdem

sich

der

Versicherte

darauf

nicht

gemeldet

und

namentlich

die

im

Juni

2016

stattgehabte

Entzugsbehandlung

nicht

mitgeteilt

hatte,

kündigte

ihm

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

17.

Oktober

2016

an,

dass

damit

ein

Rentenan spruch

entfalle

(Urk.

13/81).

Nach

Prüfung

des

dagegen

von

der

Abteilung

Sozia les

der

Stadt

Illnau-Effretikon

erhobenen

Einwands

vom

1.

November

2016

(Urk.

13/85)

wurde

dem

Versicherten

unter

Verzicht

auf

die

ihm

zuvor

auferlegte

Schadenminderungspflicht

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

rückwirkend

ab

1.

August

2016

(nach

Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen)

eine

ganze

Invaliden rente

zugesprochen

(Urk.

13/ 91

und

Urk.

13/98).

1. 3

Im

Rahmen

der

im

Februar

2022

von

Amtes

wegen

eingeleiteten

Rentenrevision

aktualisierte

die

IV-Stelle

die

medizinische

Aktenlage,

woraus

sich

ergab,

dass

sich

X.___

in

keiner

ärztlichen

Behandlung

befindet

(Urk.

13/119).

Nachdem

der

Versicherte

-

auf

Bestreben

des

Beistandes

hin

bei

Dr.

med.

B.___,

FMH

Allgemeinmedizin,

am

12.

Mai

2022

eine

Konsultation

gehabt

hatte,

verweigerte

dieser

die

Ausstellung

eines

IV-Verlaufsberichtes

wegen

Beurtei lungsunfähigkeit

der

Revision

(Urk.

13/121

S.

5

f.).

In

der

Folge

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

psychiatrisch

und

neuropsychologisch

begutachten

(neuropsychologisches

Gutachten

von

Dr.

phil.

C.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP

und

zertifizierte

neuropsychologische

Gutachterin

SIM,

vom

13.

April

2023

und

psychiatrisches

Gutachten

von

Prof.

Dr.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychiatrie,

vom

17.

April

2023;

Urk.

13 /142).

Dabei

stellte

sich

heraus,

dass

sich

der

Versicherte

v om

9.

bis

29.

Juni

2016

zur

Entzugsbehandlung

in

stationärer

Hospitalisation

in

der

psychiatrischen

Privat klinik

der

Z.___

AG

befunden

hatte,

was

der

IV-Stelle

bislang

unbe kannt

war

-

weshalb

der

Austrittsbericht

vom

13.

Juli

2016

eingeholt

wurde

(Urk.

13/137).

Nachdem

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

ihre

versicherungsmedizinische

Beurteilung

dazu

abgegeben

hatte

(Urk.

13/145

S.

4

ff.),

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3.

August

2023

die

Reduktion

seiner

bisherigen

ganzen

Invaliden rente

an

(Urk.

13/146).

Dagegen

erhob

X.___

am

21 .

August

respektive

2.

November

2023

Einwand

(Urk.

13/147

und

Urk.

13/153)

und

reichte

am

21.

November

2023

ergänzend

den

neuropsychologischen

Unter suchungsbericht

von

Dr.

phil.

E.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP,

vom

14.

November

2023

nach

(Urk.

13/155-156).

Im

Weiteren

wurde

bei

Dr.

med.

F.___,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

ein

Bericht

ein geholt

(Urk.

13/161),

wozu

der

Versicherte

Stellung

nahm

(Urk.

13/170-171).

Der

RAD

nahm

eine

Würdigung

dieser

neuen

Arztberichte

vor

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Einwand

vom

8.

Januar

2025,

Urk.

13/180

S.

4

f.).

Mit

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

reduzierte

die

IV-Stelle

zufolge

einer

wesentlichen

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

4 4

%

auf

Ende

des

nach

Zustellung

der

Verfügung

folgenden

Monats

die

bisherige

auf

eine

Rente

von

35

%

einer

ganzen

Invalidenrente

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

4.

Februar

2025

Beschwerde

und

bean tragte,

es

sei

ih m

-

unter

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

eine

ganze

Invalidenrente

zuzusprechen .

I n

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

um

Bestellung

von

Fürsprecher

Frank

Goecke

als

unentgeltliche n

Rechtsvertrete r

(Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12),

was

de m

Beschwerdeführer

am

6.

Mai

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

14).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

E. 1.5 Gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

kann

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechts kräftige

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide

zurückkommen,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Die

Voraussetzungen

gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

sind

praxisgemäss

nach

der

Aktenlage

zu

beurteilen,

wie

sie

sich

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

in

Wieder erwägung

zu

ziehenden

Verfügung

-

hier

vom

1

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Be schwer de gegnerin

begründete

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2)

die

Rentenre duktion

damit,

dass

gestützt

auf

das

eingeholte

psychiatrisch-neuropsy chologische

Gutachten

vom

17.

April

2024

(Urk.

13/142)

und

die

RAD Stellungnahmen

vom

5.

Juni

und

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

ist

demgegenüber

der

Ansicht

(Urk.

1),

auf

das

psychi atrisch-neuropsychologische

Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden,

da

es

diagnos tisch

nicht

überzeuge

und

die

gesamten

Auswirkungen

der

Persönlich keitsstörung

sowie

der

Suchterkrankung

nicht

in

die

Beurteilung

miteinbeziehe.

Eine

Cannabis-Abstinenz

-

wie

empfohlen

-

sei

sodann

nicht

umsetzbar.

2. 3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

am

7.

Januar

2025

verfügte

Reduktion

der

dem

Beschwerdeführer

seit

dem

1.

August

2016

ausgerichteten

ganzen

Rente

rechtens

ist. 3.

Der

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

(Urk .

13/ 91

und

Urk.

13/98)

ab

1.

August

2016

erfolgten

Zusprache

einer

ganzen

Invalidenrente

lagen

die

fol genden

medizinischen

Berichte

zu

Grunde :

3.1

Im

entwicklungsneurologischen

Untersuchungsbericht

der

Kinderklinik

G.___

vom

E. 4 Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

E. 4.1 Im

Revisionsfragebogen

(Urk.

13/110)

gab

der

Beschwerdeführer

unter

Beihilfe

seines

Beistandes

an,

dass

die

Aufnahme

einer

(teilzeitlichen)

Tätigkeit

keinen

positiven

Einfluss

auf

sein

Befinden

haben

würde.

Er

verbringe

den

Tag

mit

Schlafen,

Gedanken

machen

für

den

Tag,

Einkaufen,

mit

d em

Hund

der

Schwester

spazieren

gehen,

Essen,

Chillen

und

TV

schau en.

E. 4.2 Dr.

B.___

retournierte

der

Beschwerdegegnerin

den

angefragten

Verlaufs bericht

zur

Rentenrevision

am

12.

Mai

2022

mit

dem

Hinweis

«verweigert»

(Urk.

13/121) .

Weiter

gab

er

d ie

ihm

gegenüber

vom

Beschwerdeführer

gemach ten

Aussagen

wieder,

wonach

dieser

seit

Geburt

ein

IV-berechtigter

Renten bezüger

sei,

das

Gericht

gegen

eine

IV-Kürzung

verloren

habe

und

alle

Kosten

habe

übernehmen

müssen,

er

in

keiner

Therapie

sei

und

die

letzte

Revision

im

Februar

2022

durch

seinen

Beistand

gemacht

worden

sei;

er

rauche

sodann

regel mässig

Hasch

und

bleibe

professionell

arbeitsunfähig.

Ge m äss

Telefonat

mit

dem

B erufsbeistand

werde

seine

Weigerung

und

Beurteilungsunfähigkeit

zur

Revision

begriffen.

Dr.

B.___

führte

weiter

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

Mai

2014

wegen

Vomitus,

Diarrhoe,

Zeckenstich

und

Schnittverletzungen

bei

immer

wieder

verpassten

Konsultationen

bei

ihm

in

Behandlung

gewesen

sei

bei

des wegen

aber

nie

objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeitsbewertungen.

Die

letzten

Behandlungs rechnungen

seien

nicht

beglichen

worden

und

Betreibungen

seien

deswegen

fällig.

Die

Beurteilung

über

den

Grad

von

bleibender,

künftiger

Arbeits fähigkeit

müsste

umfassend

und

wahrscheinlich

sogar

in

stationärem

Verfahren

erfolgen.

4. 3

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

hielt

in

ihrer

Stellungnahme

vom

27.

Mai

2022

fest

(Urk.

13/145

S.

3

f.),

dass

seit

dem

Arztbericht

von

Dr.

I.___

vom

30.

Juni

2016

keine

medizinischen

Unterlagen

mehr

vorlägen.

Es

sei

daher

völlig

unklar,

ob

und

wie

lange

sich

der

Beschwerdeführer

noch

in

psychia t risch- psychothera peutischer

Behandlung

befunden

habe.

Anzunehmen

sei,

dass

er

nach

der

Renten zusp ra che

in

keiner

Behandlung

mehr

gewesen

sei.

Mit

einem

IQ

von

75

könne

von

einer

Lernbehinderung

ausgegangen

werden,

womit

eine

angepasste

berufliche

Tätigkeit

möglich

sein

sollte.

Ob

die

weiteren

Diagnosen

noch

beständen,

sei

unklar.

Jedenfalls

könne

ohne

medizinische

Unterlagen

keine

Aussage

bezüglich

des

Gesundheitszustandes

oder

einer

allfälligen

Schadenminderungs pflicht

gemacht

werden.

Zur

Klärung

der

Diagnosen

und

deren

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

werde

eine

monodisziplinäre

Begutachtung

(Psychiatrie

mit

Neuropsychologie)

eingeleitet.

4. 4

Nachdem

sich

im

Rahmen

der

Begutachtung

herausgestellt

hatte,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vom

9.

bis

29.

Juni

2016

in

einer

Entzugsbehandlung

in

der

Privatklinik

Z.___

befunden

hatte

(Urk.

13/142 / 5

und

13),

wurde

der

Austritts bericht

vom

13.

Juli

2016

nachträglich

eingeholt

(Urk.

13/13 7).

Darin

wurden

folgende

Diagnosen

und

Belastungsfaktoren

nach

ICD-10

genannt:

- Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10:

F32.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabiniode:

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F12.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain:

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F14.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F1 7 .2)

Der

erstmalige

stationäre

Eintritt

sei

in

Begleitung

seine s

Jobcoach es

erfolgt.

Es

bestehe

ein

langjähriger

THC-Konsum

mit

aktuell

6-10

Joints

pro

Tag

und

seit

Neujahr

2016

konsumiere

er

ausserdem

regelmässig

Kokain.

Bei

diversen

psycho sozialen

Belastungsfaktoren

sei

die

Stimmung

des

Beschwerdeführers

im

Verlauf

der

letzten

Wochen

deutlich

niedergeschlagen

gewesen.

Im

psychopathologischen

Befund

bei

Aufnahme

s e i

eine

bewusstseinsklare,

voll

orientierte

Person

mit

leichten

Auffassungs-,

Konzentrations-

und

mnestischen

Störungen

beschrieben

worden.

Der

Antrieb

sei

reduziert

und

affektiv

sei

er

vermindert

schwingungs fähig

gewesen.

Es

bestünden

keine

Hinweise

auf

formale

Denkstörungen,

Zwänge,

Wahn,

Sinnestäuschungen

und

Ich-Störungen.

Die

Entzugsbehandlung

sei

symptomorientiert

und

komplikationslos

verlaufen

und

mehrere

Belastungs proben

zuhause

sei en

ohne

Rückfall

erfolgt .

Eine

ambulante

Weiterführung

der

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung

sei

bei

Austritt

zurück

in

die

Wohnung

der

Mutter

empfohlen

worden.

4. 5

4. 5 .1

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

vom

15.

März

2023

(neuropsycholo gisches

Gutachten

vom

13.

April

2023

von

Dr.

C.___,

Urk.

13/142 /36-55)

habe

sich

der

Beschwerdeführer

im

zwischenmenschlichen

Kontakt

höflich

und

adäquat

distanziert

gezeigt.

Diskrete

Auffälligkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

seien

auszumachen

gewesen,

der

Beschwerdeführer

sei

mehr heitlich

sehr

gut

gelaunt

gewesen,

habe

teils

etwas

inadäquat

laut

gelacht,

im

Anamnesegespräch

habe

sein

Affekt

dann

schnell

in

eine

kurzzeitige

Trauer

mit

Weinen

gewechselt.

In

der

Verhaltensbeobachtung

und

im

Gespräch

hätten

sich

zudem

gewisse

Hinweise

auf

etwas

unreife

Persönlichkeitsanteile

gezeigt.

Der

Blickkontakt

habe

gehalten

werden

können,

die

Impulskontrolle

sei

nicht

redu ziert

und

die

Frustrationstoleranz

ausreichend

gewesen.

Im

Verlauf

der

mehrst ü n digen

neuropsychologischen

Begutachtung

hätten

sich

keine

nachlassenden

Aufmerksamkeits leistungen

gezeigt

und

auch

eine

motorische

Unruhe

sei

nicht

vorhanden

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

am

Untersu chungstag

schon

am

Morgen

Cannabis

konsumiert

zu

haben;

wobei

der

Labor befund

einen

positiven

Cannabis-

wie

auch

Kokainwert

geliefert

habe

und

davon

auszugehen

sei,

dass

diese

toxischen

Einflüsse

die

Leistungsfähigkeit

des

Beschwer deführers

in

d er

Untersuchung

beeinträchtigt

hätten

(S.

15) .

Die

testpsychologische

Überprüfung

diverser

kognitiver

Teilfunktionen

habe

sodann

insbesondere

im

Bereich

der

Exekutivfunktionen

unterdurchschnittliche

Resultate

zutage

gefördert:

sämtliche

exekutive n

Teilfunktionen,

d.h.

verbale

Interferenz kontrolle,

verbale

und

figurale

Ideenproduktion,

basale

Planungs kompetenzen

sowie

intellektuelle

Flexibilität

seien

unterdurchschnittlich

ausge fallen.

Im

Bereich

der

attentionalen

Funktionen

sei

isoliert

die

Reaktionsge schwindigkeit

in

d er

phasische n

Alertness

unterdurchschnittlich

gewesen .

Im

Bereich

der

mnestischen

Funktionen

sei

isoliert

die

Merkspanne

beim

Zahlen nachsprechen

vorwärts

bei

einem

Spannenmass

von

5

unterdurchschnittlich

gewe sen.

Zu

den

deutlichsten

Einbussen

sei

es

im

Bereich

der

schulischen

Fertig keiten

gekommen,

wo

insbesondere

das

Leseverständnis

weit

unterdurch schnittlich

ausgefallen

sei

bei

einer

besseren,

aber

dennoch

unterdurchschnitt lichen

L ese-

und

Schreibleistung.

Im

Vordergrund

der

kognitiven

Probleme

seien

somit

die

deutlichen

Einbussen

im

Bereich

des

Leseverständnisses,

der

Leseleis tung

und

auch

der

Rechtschreibung

bei

in

der

Spontansprache

vorhandenen

Feh lern

(Dysgrammatismus)

bei

unauffälliger

Prosodie

gestanden.

Alle

weiteren

überprüften

kognitiven

Teilleistungen

wie

auch

die

sprachgebunden e

und

verbale

Intelligenz

seien

durchschnittlich

ausgefallen.

Auch

die

rechnerischen

Fähigkeiten

seien

durchschnittlich

gewesen.

Die

Resultate

der

Performanzvalidierung

lieferten

keine

Hinweise

auf

eine

Aggravation

oder

gar

Simulation

von

kogni tiven

Beschwerden.

In

d er

psychiatrischen

Beschwerdenvalidierung

anhand

des

IOP-29

hätten

sich

jedoch

gewisse

Hinweise

auf

eine

Verdeutlichung

psychischer

Beschwerden

gefunden,

was

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Begutachtung

zu

interpretieren

sei.

Die

aktuellen

kognitiven

Teilleistungseinbussen

entsprächen

einer

leichten

bis

mittelgradigen

kognitiven

Störung

(S.

15

f.) .

I n

diesem

Zusammenhang

könne

die

Funktionsfähigkeit

im

Alltag

und

unter

den

meisten

beruflichen

Anforderungen

leicht

eingeschränkt

sein.

In

Berufen

oder

bei

Aufgaben

mit

hohen

kognitiven

Anforderungen

könnte

die

Funktionsfähigkeit

mittelgradig

eingeschränkt

sein.

Aufgrund

des

tiefen

Ausbildungsniveaus

des

Beschwer deführers

kämen

für

ihn

nur

Tätigkeiten

ohne

höhere

kognitive

Anfor derungen

in

Frage.

In

ebensolchen

Tätigkeiten

sei

aufgrund

der

leichten

bis

mittel gradigen

kognitiven

Störungen

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

aus zugehen.

Die

kognitive

Störung

sei

überwiegend

wahrscheinlich

zumindest

teil weise

auf

eine

sogenannte

Entwicklungsstörung

zurückzuführen.

Demnach

bestehe

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

zumindest

teilweise

seit

Beginn

des

erwerbsfähigen

Alters

des

Beschwerdeführers.

Als

optimal

angepasste

Tätig keit

sei

eine

Arbeitstätigkeit

ohne

höhere

Ansprüche

an

schriftsprachliche

Leis tungen

zu

definieren.

Es

sollte

sich

nicht

um

komplexe

Tätigkeiten

mit

höheren

Anforderungen

an

sprachlich e,

exekutive,

planerische

oder

organisatorische

Pro zesse

handeln.

Eine

klare

Führung

und

eine

enge

Begleitung

erschienen

notwen dig.

Es

seien

vorwiegend

manuell-technische

Tätigkeiten

mit

eher

geringerem

k ognitiven

Leistungsprofil

anzustreben .

Die

Bedingungen

und

Anforderungen

sollten

möglichst

konstant

gehalten

werden.

Bei

den

grossmehrheitlich

durch schnittlichen

mnestischen

Leistungen

sollten

aber

auch

neue

Arbeitsschritte

z u

erlernen

sein.

In

einer

solchermassen

optimal

angepassten

Tätigkeit

könne

die

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

bei

einer

100%igen

Anwesenheit

aus

rein

neuropsychologischer

Sicht

auch

höher

bei

ca.

80

%

liegen

(S.

16

f.) .

Die

Vorbefunde

vergleichend

wurde

festgehalten,

dass

von

einer

Lernbehin derung

bei

einem

anamnestisch

beschriebenen

IQ

von

75

nicht

mehr

ausgegan gen

werden

könne.

Fälschlicherweise

beschreibe

Dr.

I.___

in

seinen

Berich ten,

dass

von

einer

weit

unterdurchschnittlichen

Intelligenz

bei

einem

IQ

von

75

auszugehen

sei.

Ein

IQ

von

75

entspreche

aber

einer

unterdurchschnittlichen

und

nicht

einer

weit

unterdurchschnittlichen

Intelligenz .

Im

Vergleich

mit

der

neuropsychologischen

Voruntersuchung

aus

dem

Jahr

2013

schienen

sich

die

Leistungen

verbessert

zu

haben

und

der

verbale

IQ

sei

nicht

mehr

als

einge schränkt

einzustufen;

eine

Lernschwäche

habe

sich

nicht

abgezeichnet,

ebenso

wenig

eine

vorbeschriebene

markante

Beeinträchtigung

der

geteilten

Aufmerk samkeit.

Bei

der

ä tio-pathogenetischen

Zuordnung

wurde

ausgeführt,

dass

die

unspezifische

leichte

bis

mittelgradige

kognitive

Störung

überwiegend

wahr scheinlich

multifaktorieller

Ätiologie,

vermutlich

im

Rahmen

einer

umschrie benen

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD-10:

F80.1

expres sive

Sprachstörung),

einer

umschriebenen

Entwicklungsstörung

schuli scher

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0,

Lese-

und

Rechtschreibstörung),

bei

kognitiven

Leistungseinbussen

im

Rahmen

d er

Cannabisabhängigkeit

(ICD-10:

F12.25)

und

beim

Konsum

von

psychotroper

Substanzen

(Kokain).

Bei

einer

Cannabisabhängigkeit

seien

insbesondere

negative

Auswirkungen

auf

Verar - beitungs geschwindigkeit,

Arbeitsgedächtnis

und

Exekutivfunktionen

zu

berück - sichtigen.

Als

neuropsychologische

Massnahmen/Therapien

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

sei

die

Sistierung

des

Konsums

psychotroper

Substanden

und

Psychotherapie

mit

dem

Ziel

der

Reifung

der

Persönlichkeit

des

Beschwer deführers

empfohlen.

Die

Ergebnisse

der

neuropsychologischen

Begutachtung

seien

als

valide

und

konsistent

anzusehen

(S.

17) .

4. 5 .2

Im

psych iatrischen

Gutachten

von

Prof.

Dr.

D.___

vom

17.

April

2023

(Urk.

13/142 /2-35)

wurden

folgende

D iagnosen

aufgelistet

(S.

2 8) :

- Dysthymie

(ICD-10:

F34.1) - Abhängigkeitssyndrom

von

Cannabis,

Kokain

und

Nikotin

(ICD-10:

F12.2,

F14.2

und

F17.2) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD 10:

F80.1) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

der

schulischen

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0)

Der

Gutachter

führte

zum

Befund

(S.

1 8

f.)

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

freundlich

zugewandt

gewesen

sei,

offen

auch

über

Probleme

berichtet

habe,

dabei

ab e r

eine

Symptomverdeutlichungstendenz

bezüglich

der

psychiatrischen

und

somatischen

Symptomatik

bei

g lei chzeitiger

Bagatellisierung

des

Drogen konsums

aufgefallen

sei.

Im

psychopathologischen

Befund

habe

sich

der

Beschwer deführer

bewusstseinsklar

und

wach,

zu

allen

Qualtäten

voll

orientiert

gezeigt,

er

habe

aber

immer

wieder

Schwierigkeiten

mit

dem

Datum

gehabt.

Die

Konzentration

sei

subjektiv

schlecht;

die

Aufgabe,

Monatsnamen

rückwärts

aufzu zählen,

habe

er

stockend

erledigt,

aber

dann

bis

zum

Januar

fehlerfrei.

Im

Untersuchungsgespräch

sei

keine

wesentlich

nachlassende

Konzentration

festzu stellen

gewesen.

Es

hätten

keine

Auffassungsstörungen

vorgelegen.

Er

selbst

berichte,

dass

er

stark

vergesslich

sei,

auch

die

von

ihm

angegebenen

biogra fischen

Daten

seien

unsicher

und

zum

Teil

vage

gewesen.

Eine

Merkfähigkeits störung

habe

nicht

vorgelegen.

Ihm

sei

das

ständige

Grübeln

und

auch

das

Phänomen

des

Gedankendrängens

bekannt.

Sonst

seien

keine

formalen

Denkstö rungen

auffällig

gewesen.

Er

beschreibe

sich

selbst

als

eher

misstrauischen

Men schen

und

könne

Ander e n

nur

schwer

vertrauen.

Es

hätten

keine

Anhaltspunkte

für

Phobien,

Zwänge,

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen

vorgelegen.

Affektiv

habe

er

über

eine

deutlich

vorhandene

Störung

der

Vitalgefühle

berich tet,

so

sei

er

immer

deprimiert

und

vollkommen

hoffnungslos

bezüglich

einer

Besserung

seines

Zustands

in

d er

Zukunft.

Er

sei

auch

immer

wieder

ängstlich,

gereizt

und

innerlich

unruhig.

Es

hätten

Insuffizienzgefühle

vorgelegen.

Der

Beschwer deführer

sei

schwingungsfähig,

allerdings

im

Sinne

einer

leichten

Affekt starre

reduziert

gewesen.

Es

habe

eine

Antriebsarmut

und

-hemmung

vorge legen.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

zirkadiane

Besonderheiten

ange geben,

wonach

sein

Befinden

insbesondere

am

Morgen

und

dann

auch

wieder

am

späteren

Abend

schlechter

sei.

Es

bestehe

ein

sozialer

Rückzug,

wobei

der

Beschwer deführer

zwar

sozialen

Kontakt

zur

im

selben

Haus

wohnenden

Mutter

und

einigen

Freunden

habe;

er

selbst

nehme

aber

keinen

Kontakt

mit

den

Freun den

auf,

sodass

er

offensichtlich

noch

vor

einem

Jahr

einen

wesentlich

grösseren

Freundeskreis

gehabt

habe.

Der

Beschwerdeführer

habe

keinen

Mangel

an

Krank heitsgefühl

und

keinen

Mangel

an

Krankheitseinsicht,

allerdings

werde

eine

klare

Ablehnung

der

Behandlung

deutlich.

Im

Rahmen

der

medizinischen

Beurteilung

(S.

2 3

ff.)

wurde

ausgeführt,

dass

de r

Beschwerdeführer

schon

im

Kleinkindalter

eine

S pra chentwicklun g sstörung

bei

durchschnittlicher

Intelligenz

gehabt

habe .

Zudem

sei

eine

leichte

spastische

zereb rale

Bewegungsstörung

mit

Dyspraxie

der

Hände

diagnostiziert

worden.

E r

sei

dann

in

Kleinklassen

schulisch

betreut

worden .

Seit

dem

zweiten

Lebensjahr

sei

er

bei

der

Mutter

mit

wechselnde n

Partner n

aufgewachsen .

Das

bessere

Ver hältnis

ha be

er

aber

zu

seinem

ebenfalls

gelegentlich

depressiven

Vater

gehabt.

Im

Alter

von

14

Jahren

habe

die

Mutter

eine

längerdauernde

Partnerschaft

gehabt,

wobei

sich

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Stiefvater

nicht

verstanden

habe.

Er

habe

sich

in

der

Szene

der

Ultras

des

FCZ

bewegt;

in

diesem

Rahmen

sei

es

auch

immer

wieder

zu

Gewaltdelikten,

Einbrüchen,

Diebstählen,

usw .

gekom men.

Die

gesundheitlichen

Schwierigkeiten

hätten

bei

ihm

nach

seinem

eigenen

Erleben

in

der

Oberstufe

angefangen,

seit

circa

2017

sei

keine

wesentliche

Ver änderung

seines

Gesundheitszustandes

eingetreten.

Er

habe

angegeben,

aktuell

sechs

Joints

Cannabis

pro

Tag

zu

konsumieren;

zudem

habe

das

Labor

entgegen

seiner

eigenen

Angabe

auch

einen

aktuellen

Kokain-Konsum

nach gewiesen .

Der

Beschwerdeführer

wirk e

in

seiner

Persönlichkeit

eher

etwas

unreif,

und

sei

gegen über

psychiatrisch - psychotherapeutischen

Behandlungen

kritisch

eingestellt.

Die

ganze

Entwicklung

seit

der

Schulzeit

bis

ins

aktuelle

Erwachsenenalter

zeige

gewisse

Auffälligkeiten

der

Persönlichkeit,

insbesondere

Schwierigkeiten

im

Umgang

mit

Konflikten.

Dabei

seien

die

Hauptkennzeichen

einer

spezifischen

Persönlichkeitsstörung,

nämlich

eines

erheblich

von

der

Norm

abweichenden

Erlebens

und

Verhaltens,

beim

Beschwerdeführer

kaum

erfüllt

(S.

2 6

f.).

D e r

Beschwerdeführer

habe

wenig

eigene

Ressourcen.

So

habe

die

schulische

Ausbildung

unterstützend

in

Klein klassen

statt gefunden

und

er

habe

dann

eine

Ausbildung

zum

Schreiner-Praktiker

durchlaufen .

Obwohl

die

Mutter

im

gleichen

Haus

lebe,

erhalte

der

Beschwerdeführer

nach

seinen

eigenen

Angaben

nur

wenig

Unterstützung

durch

sie,

auch

die

finanzielle

Unterstützung

habe

sie

eingestellt.

D er

Beschwerdeführer

habe

einen

Beistand,

der

alle

administrativen

Angelegenheiten,

insbesondere

die

finan ziellen

Schwierigkeiten,

bearbeite.

Kontakt

habe

er

auch

regelmässig

zu

einem

kleinen

Freundeskreis.

Es

lägen

keine

gleichmässigen

Einschränkungen

des

Aktivitäts niveaus

in

vergleichbaren

Lebensbereichen

vor.

Der

Beschwerdeführer

verbring e

den

Alltag

aktiv

mit

Ga m en,

Haushaltsaufgaben

und

Treffen

mit

Freunden.

Auch

wenn

alle

Aktivitäten

überwiegend

zu

Hause

stattfänden,

sei

doch

eine

Diskrepanz

zur

attestierten

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

festzustellen

(S.

E. 6 ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

aner kannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objekti vierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumut bar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

E. 6.1 Zu

prüfen

ist,

ob

die

rentenherabsetzende

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

ist,

welche

der

Kor rektur

einer

anfänglich

unrichtigen

Rechtsanwendung

einschliesslich

unrichtiger

Feststellung

des

Sachverhaltes

dient .

Sie

setzt

voraus,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich,

sondern

nur

dieser

einzige

andere

Schluss

denkbar

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5).

E. 6.2 Ohne

Weiteres

ist

mit

Blick

auf

den

Charakter

der

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

(Urk.

13/ 98)

zugesprochenen

Invalidenrente

als

periodischer

Dauerleistung

die

Voraussetzung

der

erheblichen

Bedeutung

der

Berichtigung

zu

bejahen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_342/2008

vom

20.

November

2008

E.

5.1

mit

Hin weisen

sowie

E.

1. 5).

Nachfolgend

bleibt

zu

prüfen,

ob

die se

Verfügung

zweifellos

unrichtig

war.

E. 6.3 Zweifellos

ist

die

Unrichtigkeit,

wenn

kein

vernünftiger

Zweifel

daran

möglich

ist,

dass

der

Entscheid

unrichtig

war.

Es

ist

nur

ein

einziger

Schluss

derjenige

auf

die

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_215/2007

vom

2.

Juli

2007,

E.

3.1).

Das

Erfordernis

der

zweifellosen

Unrich tigkeit

ist

in

der

Regel

erfüllt,

wenn

die

gesetzeswidrige

Leistungszusprechung

aufgrund

falscher

oder

unzutreffender

Rechtsregeln

erlassen

wurde

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden.

Die

zwei fellose

Unrichtigkeit

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

kann

auch

in

der

unrich tigen

Feststellung

im

Sinne

der

Würdigung

des

Sachverhalts

gründen.

Darun ter

fällt

insbesondere

eine

unvollständige

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

ATSG

und

Art.

61

lit.

c

ATSG).

Trifft

dies

zu,

erübrigt

es

sich,

den

damals

rechtserheb lichen

Sachverhalt

weiter

abzuklären

und

auf

dieser

nunmehr

hinreichenden

tatsäch lichen

Grundlage

den

(ursprünglichen)

Invaliditätsgrad

zu

ermitteln.

Eine

auf

keiner

nachvollziehbaren

ärztlichen

Einschätzung

der

massgeblichen

Arbeits fähigkeit

beruhende

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

rechtskonform

und

die

ent sprechende

Verfügung

zweifellos

unrichtig

im

wiedererwägungsrechtlichen

Sinne

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_1014/2008

vom

14.

April

2009,

E.

3.2.2).

E. 6.4 )

ist

nicht

möglich.

Deshalb

erfolgte

die

Renten herabsetzung

durch

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

und

die

Beschwerde

ist

folglich

gutzuheissen.

E. 7 Abs.

2

ATSG). 1. 3

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50 69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1. 4

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

min destens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

E. 7.1 Zusammenfassend

ist

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwer deführers

seit

der

Rentenzusprache

im

Jahre

201 6

nicht

ausgewiesen

(vgl.

E.

5.4)

und

auch

ein

Schutz

der

angefochtenen

Verfügung

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

(vgl.

E.

E. 7.2.1 Gemäss

Art.

7

Abs.

l

IVG

muss

die

versicherte

Person

alles

ihr

Zumutbare

unter nehmen,

um

die

Dauer

und

das

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

(Art.

6

ATSG)

zu

verringern

und

den

Eintritt

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

zu

verhindern.

Nach

Art.

7

Abs.

2

IVG

muss

die

versicherte

Person

an

allen

zumutbaren

Massnahmen,

die

zur

Erhaltung

des

bestehenden

Arbeitsplatzes

oder

zu

ihrer

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

dem

Erwerbsleben

gleichgestellten

Aufgabenbereich

dienen,

aktiv

teilnehmen,

worunter

insbesondere

auch

medizinische

Massnahmen

nach

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

fallen. Nach

Art.

7b

Abs.

l

IVG

können

Leistungen

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gekürzt

oder

verweigert

werden,

wenn

die

versicherte

Person

den

Pflichten

nach

Art.

7

IVG

nicht

nachgekommen

sind. Art.

21

Abs.

4

ATSG

bestimmt,

dass

einer

versicherten

Person

die

Leistungen

vorüber gehend

oder

dauernd

gekürzt

oder

verweigert

werden

können,

wenn

sie

sich

einer

zumutbaren

Behandlung

oder

Eingliederung

ins

Erwerbsleben,

die

eine

wesentliche

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

oder

eine

neue

Erwerbsmög lichkeit

verspricht,

entzieht

oder

widersetzt

oder

nicht

aus

eigenem

Antrieb

das

ihr

Zumutbare

dazu

beiträgt.

Behandlungs-

oder

Eingliederungsmassnahmen,

die

eine

Gefahr

für

Leben

und

Gesundheit

darstellen,

sind

nicht

zumutbar.

Die

versi cherte

Person

muss

vorher

schriftlich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hinge wiesen

werden;

ihr

ist

eine

angemessene

Bedenkzeit

einzuräumen. Art.

43

Abs.

2

ATSG

bestimmt,

dass

sich

die

versicherte

Person

ärztlichen

oder

fachlichen

Untersuchungen

zu

unterziehen

hat,

soweit

diese

für

die

Beurteilung

notwendig

und

zumutbar

sind.

Kommen

die

versicherte

Person

oder

andere

Per sonen,

die

Leistungen

beanspruchen,

den

Auskunfts-

und

Mitwirkungspflichten

in

unentschuldbarer

Weise

nicht

nach,

so

kann

nach

Art.

43

Abs.

3

ATSG

der

Versicherungsträger

auf

Grund

der

Akten

verfügen

oder

die

Erhebungen

einstel len

und

Nichteintreten

beschliessen.

Die

versicherte

Person

muss

vorher

schrift lich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hingewiesen

werden;

ihr

ist

eine

ange messene

Bedenkzeit

einzuräumen.

E. 7.2.2 Die

Beschwerdegegnerin

wird

gegebenenfalls

zu

prüfen

haben,

ob

dem

Beschwerdeführer

eine

Schadenminderungs-

und/oder

Mitwirkungspflicht

(mindestens

dreimonatige

stationäre

Entzugsbehandlung

mit

nachfolgender

psychothera peutischer

Therapie

und

Abstinenz-Kontrolle)

unter

Einhaltung

des

entsprechen den

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahrens

aufzuerlegen

ist.

Hierfür

dürfte

eine

aktu elle

medizinische

Einschätzung

samt

Prognose

nötig

sein.

8 . 8.1

Die

Gerichtskosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

und

Fr.

1‘000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Vorliegend

sind

die

Kosten

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangs gemäss

der

Beschwerdegegnerin

als

unterliegender

Partei

aufzuerlegen. 8.2

Gestützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

E. 9 Oktober

2024

(Urk.

13/145

S.

4

ff.

und

Urk.

13/180

S.

4

ff.)

von

einer

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

auszu gehen

und

der

Beschwerdeführer

in

einer

kognitiv

leichten

Arbeitstätigkeit

zu

56

%

arbeitsfähig

sei.

Dabei

ergebe

auch

der

neuropsychologische

Bericht

von

Dr.

E.___

in

etwa

die

gleichen

bis

etwas

verbesserte

Resultate.

Daraus

resultiere

ein

Invaliditätsgrad

von

44

%,

was

einer

Rente

von

35

%

einer

ganzen

Invaliden rente

entspreche.

Dem

Beschwerdeführer

werde

eine

stationäre

Entzugsbe handlung

mit

regelmässiger

nachfolgender

ambulanter

Betreuung

empfohlen.

E. 10 November

1998

(Urk.

13/10/3-6)

wurde

ein

Dysphasie-Syndrom

und

eine

leichte

spastische

cerebrale

Bewegungsstörung

mit

Dyspraxie

der

Hände

diagnostiziert.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

durch schnittliche

Grundintelligenz

im

HAWIVA-Test

mit

Leistungsabfall

im

Verbalteil

bedingt

durch

eine

zentrale

Sprachstörung

mit

Beeinträchtigung

der

Deko dierung,

Verarbeitung

und

Verknüpfung

im

Sinne

einer

Dysphasie.

Neurologisch

falle

eine

Koordinationsstörung

im

feinmotorischen

Bereich

auf

sowie

ein

allge mein

erhöhter

Tonusgradient

mit

lebhaftem

Reflexmuster.

Dies

habe

auch

Auswir kungen

auf

die

komplexen

Bewegungsabläufe

der

unteren

Extremitäten.

Die

Grobmotorik

sei

funktionell

nicht

beeinträchtigt.

Therapeutisch

im

Vorder grund

stehe

eine

intensive

Sprachförderung

nebst

einer

Ergotherapie.

3.2

Dr.

med.

H.___,

FMH

Neurologie,

hielt

in

ihrem

Bericht

vom

E. 14 September

2013

(Urk.

13/10/1-2)

zur

Anamnese

fest,

dass

keine

Angaben

zur

Geburt

des

Beschwerdeführers

vorlägen.

Er

habe

eine

Linkshändigkeit

entwickelt

und

sei

im

Kleinkindesalter

durch

einen

Sprachfehler

aufgefallen

und

deshalb

auch

logopädisch

behandelt

worden.

Die

Einschulung

sei

zwar

regulär

erfolgt,

er

sei

aber

zu

langsam

gewesen

und

sei

zusätzlich

durch

eine

Schreib-

und

Lese schwäche

aufgefallen.

Seine

Stärken

seien

in

Mathematik,

Geometrie

und

Geo grafie

gelegen.

Er

habe

während

neun

Jahren

die

Sonderschule

besucht,

anschlies send

ein

Praktikum

als

Gebäudereiniger

absolviert

und

dann

eine

zwei jährige

Lehre

zum

Haustechnikpraktiker

begonnen,

die

Lehrabschlussprüfung

2011

aber

nicht

bestanden.

Er

habe

Mühe

beim

Lernen

gehabt

und

auch

Schwierig keiten,

mehrere

Informationen

gleichzeitig

zu

verarbeiten.

Er

habe

dann

temporär

Arbeiten

ausgeführt.

Aktuell

sei

er

arbeitslos

und

werde

vom

Sozialamt

unterstützt.

Schädelhirntraumata

sowie

epileptische

Anfälle

oder

anfallsver dächtige

Ereignisse

in

der

Vergangenheit

würden

verneint.

Es

beständen

keine

psychiatrischen

Vorerkrankungen.

Er

rauche

täglich

ein

Pack

Nikotin,

konsu miere

keinen

Alkohol

und

keine

Drogen,

wobei

er

früher

gelegentlich

Cannabis

konsumiert

habe.

Die

neuropsychologische

Untersuchung

beim

allseits

orientierten,

fröhlich

und

unbeschwert

wirkenden

Linkshänder

mit

eingeschränktem

Arbeitstempo

zeige

folgende

kognitive

Befunde:

deutliche

Lernschwäche,

Sprachverarbeitungs störung

mit

Schwierigkeiten,

komplexes

sprachliches

Material

zu

verstehen,

Dysortho graphie

und

eingeschränkte r

Verbal-IQ

von

75,

eine

daran

assoziierte

erhebliche

Beeinträchtigung

des

sprachlich

konzeptuellen

Denkens

und

Umstel lens,

eingeschränkte

Sprichwortinterpretation

sowie

markante

Beeinträchtigung

der

geteilten

Aufmerksamkeit.

Diese

Befunde

entsprächen

unter

Berücksichtigung

der

Anamnese

multiplen

Teilleistungsschwächen,

die

zusammen

mit

der

nicht

regu lären

(pathologischen)

Linkshändigkeit

als

Folgen

einer

frühkindlich

erwor benen

zerebralen

Entwicklungsstörung

unklarer

Ätiologie

zu

beurteile n

seien.

Aufgrund

der

erheblichen

Leistungsschwächen

sei

eine

Ausbildung

im

geschütz ten

Rahmen

mit

Hilfe

der

IV- Stelle

zu

empfehlen.

So

sei

er

auf

dem

ersten

Arbeits markt

nicht

vermittelbar

und

durch

die

Anforderungen

einer

regulären

Ausbil dungsstelle

deutlich

überfordert.

Sonstige

therapeutische

oder

diagnostische

Mass nahme n

seien

aus

verhaltensneurologischer

Sicht

nicht

notwendig.

3.3

Dr.

med.

I.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

FMH,

Forensischer

Psychiater

SGFP

und

Facharzt

für

Neurologie

FMH,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

E. 18 Januar

2016

(Urk.

13/51/1-9)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

als

Diagnose

mit

grösster

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

kognitive

Teilleistungs störungen

mit

Einschränkungen

der

Ausbildbarkeit

und

Arbeitsfä higkeit

für

Berufe

mit

komplexeren

Anforderungen

(ICD-10:

F83),

wobei

die

Gesamtin telligenz

mit

einem

IQ

von

75

i m

Jahr

2013

als

weit

unterdurch schnittlich

gemessen

worden

sei.

Sodann

beständen

folgenden

Nebendiagnosen

mit

indirekter

Auswirkung

(S.

1) : - Dysfunktionale

Persönlichkeitsmerkmale

in

Form

von

konfliktmeidendem

und

ängstlichem

Ver h alten

mit

Neigung

zu

somatischen

Reaktionen

bei

Konflikten

(ICD-10:

Z73.1,

differentialdiagnostisch:

Persönlichkeits störung

mit

ängstlichen

und

vermeidenden

Anteilen,

ICD-10:

F60.6) - Schädlicher

Gebrauch

vo n

Cannabis

(ICD-10:

F12.1)

Die

multiplen

Teilleistungsstörungen

dürften

gemäss

Aktenlage

seit

dem

Kleinkin desalter

bestehen

und

entsprechend

bis

zum

Erwachsenenalter

fortbe standen

und

sich

differenziert

haben.

Die

dysfunktionalen

Persönlichkeits merkmale

dürf t en

sekundär

in

Folge

einer

Überforderung

mit

den

Schwierig keiten

resultiert

haben,

mit

denen

sich

der

Beschwerdeführer

im

Zuge

seiner

Persönlich keitsentwicklung

angesichts

seiner

Teilleistungsstörun g en

ausgesetzt

gesehen

habe.

Seit

etwa

einem

Jahr

erbreche

der

Beschwerdeführer

fast

täglich

morgens;

eine

somatische

Diagnostik

habe

keine

krankhaften

Befunde

ergeben

und

eine

Medikation

sei

bisher

erfolglos

geblieben

(S.

1

f.) .

Der

Cannabiskonsum

sei

aktuell

reduziert.

Sofern

es

dem

Beschwerdeführer

gelinge,

erfolgreich

an

den

konfliktmeidenden

Anteile n

seiner

Verhaltensmuster

zu

arbeiten

und

ausserdem

die

aktuelle

L ehre

erfolgreich

abzuschliessen

und

mit

beiständlicher

Unter stützung

seine

Alltagsangelegenheiten

(wie

finanzielle

Herausforderungen,

Wohnen,

sinnvolle

Freizeitgestaltung)

gut

zu

organisieren

und

umzusetzen,

erscheine

die

Prognose

als

durchaus

günstig

bezüglich

seiner

psychischen

Stabilisie rung

und

seiner

sozialen

einschliesslich

beruflichen

Integration

S.

5) .

3.4

Im

Verlaufsbericht

vom

30.

Juni

2016

(Urk.

13/62)

zuhanden

der

Beschwer degegnerin

wies

Dr.

I.___

darauf

hin,

dass

er

den

Beschwerdeführer

letzt mals

am

11.

April

2016

gesehen

habe.

Nach

Angaben

des

Ausbildners

und

der

Integrationsberaterin

sei

es

mittlerweile

zu

einer

deutlichen

Verschlechterung

in

Form

von

fortgesetzte m

und/oder

gesteigertem

Cannabiskonsum

gekommen.

Daher

sei

es

sehr

fraglich,

ob

der

Beschwerdeführer

in

absehbarer

Zeit

selbst

im

Rahmen

von

intensiven

Wiedereingliederung s massnahmen

in

d er

Lage

sein

werde,

am

ersten

Arbeitsmarkt

erfolgreich

teilzunehmen.

Unter

der

Voraus setzung,

dass

er

erfolgreich

eine

Entzugsbehandlung

durchführe,

sei

durchaus

eine

angepasste

Tätigkeit

in

Form

einer

vorerst

beschützenden

Arbeitsstelle

im

erlernten

Schreiner-Beruf

aussichtsreich

und

voraussichtlich

gut

unter

entspre chend

ausreichender

Betreuung

und

Anleitung

realistisch.

Die

Prognose

hänge

wesentlich

davon

ab,

ob

der

Beschwerdeführer

sein

schädliches

oder

süchtiges

Konsumerhalten

von

Cannabis

aufgeben

könne,

da

dies

offenbar

angesichts

der

bereits

bestehenden

zerebralen

Vorschädigung

ihn

in

seinem

Antrieb

und

in

sei ner

Konzentrationsfähigkeit

erheblich

behindern

dürfte,

was

entsprechend

auch

Auswirkungen

auf

die

Leistungsfähigkeit

i m

Arbeitsbereich

habe .

3.5

3.5.1

Im

Abschlussbericht

der

Y.___

vom

2.

Juni

2016

war

über

die

vom

August

2014

bis

August

2016

dauernde

und

erfolgreich

abgeschlossene

Ausbil dung

des

Beschwerdeführers

zum

Schreiner

EBA

berichtet

worden

(Urk.

13/60).

E ine

Integration

im

ersten

Arbeitsmarkt

erscheine

nicht

möglich.

Dem

Beschwerdeführer

gehe

es

psychisch

nicht

gut,

aufgrund

dessen

habe

er

viele

Absenzen

(98

Tage

krank

und

E. 20 Dezember

2016

(Urk.

13/89

S.

2)

zu

den

von

der

Abteilung

Soziales

der

Stadt

Illnau-Effretikon

gegen

den

leistungsabweisenden

Vorbescheid

vom

17.

Oktober

2016

(Urk.

13/81)

vorgebrachten

Einwänden

(Urk.

13/85).

Demnach

schränke

die

Persönlichkeitsstörung

den

Beschwerdeführer

sehr

stark

ein.

So

sei

es

fraglich,

ob

nach

einem

Cannabisentzug

tatsächlich

eine

Eingliederungsfähigkeit

bestehe,

was

sich

aus

dem

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

ergebe.

Der

Entzug

wäre

gemäss

Dr.

A.___

grundsätzlich

schon

zumutbar,

aufgrund

seiner

ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung

sei

aber

de r

stationäre

Rahmen

kaum

möglich.

Ein

Entzug

ohne

stationären

Rahmen

sei

wiederum

nicht

machbar

bzw.

über wachbar.

Daher

werde

seitens

RAD

empfohlen,

auf

die

Schadenminderungspflicht

zu

verzichten

und

die

Rente

zuzusprechen,

weil

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

Persönlichkeitsstörung

mit

grösster

Wahrscheinlichkeit

auch

ohne

Cannabiskon sum

eingeschränkt

wäre.

4.

Die

renten herabsetzende

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

(Urk.

2)

beruht

auf

fol genden

medizinischen

Beurteilungen:

E. 23 f.) .

Es

seien

Therapien

durchgeführt

worden;

n ach

seinen

Angaben

habe

auch

eine

stationäre

Behandlung

in

der

Psychiatrischen

Klinik

Z.___

statt gefunden

(nachträglich

in

Aktenlage

eingearbeitet).

Allerdings

habe

der

Beschwerdeführer

schon

seit

mehreren

Jahren

keine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Betreuung

mehr,

auch

die

Kontakte

zum

Hausarzt

seien

spärlich,

er

nehme

keine

Psycho pharmaka

ein.

Beim

Beschwerdeführer

liege

durchaus

ein

Leidensdruck

vor,

insbe sondere

bezüglich

der

Symptomatik

mit

dem

morgendlichen

Erbrechen

und

dem

Vitalitätsverlust.

Allerdings

zeige

sich

gerade

hierzu

auch

eine

Symptomver deutlichungstendenz.

Die

geklagten

Symptome

und

Funktionseinbussen

seien

konsistent,

plausibel

und

die

Untersuchungsergebnisse

valide

und

nachvollzieh bar.

Allerdings

sei

beim

Beschwerdeführer

trotz

Leidensdruck

kaum

eine

Veränderungs bereitschaft

festzustellen

(S.

E. 24 f.) .

Die

B efunde

syndromal

zusam mengefasst

führte

Dr.

D.___

aus,

dass

beim

Beschwerdeführer

ein

aktuell

eher

leicht

ausgeprägtes

depressiv-ängstliches

Syndrom

vor liege

(S.

25) .

Er

somatisiere

mit

morgendlichem

Erbrechen

als

dysfunktionale

Krankheitsverarbeitung.

Die

persönlichkeitsnahe,

seit

der

Kindheit

und

Jugend

vorhandene

eher

deprimierte

Grundstimmung

lasse

sich

mit

der

Diagnose

Dysthmia

beschreiben,

ohne

die

Krite rien

einer

depressiven

Episode

zu

erfüllen

(S.

2 7).

Der

im

Mini-ICF-APP

erzielte

Summenwert

von

17

liege

über

dem

Mittelwert

der

vor

einer

stationären

Aufnahme

arbeitsunfähigen

Patienten.

Die

Einschrän kungen

ergäben

sich

insbesondere

durch

eine

erheblich

ausgeprägte

Störung

der

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

von

Proaktivität

und

Spontanaktivitäten

sowie

der

Widerstands-

und

Durchhaltef ä higkeit;

dazu

komm e

eine

mässig

ausge prägte

Beeinträchtigung

der

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben

sowie

der

Entscheidungs-

und

Urteilsfähigkeit.

Zu

berücksichtigen

sei

bei

der

Interpretation

des

hohen

Wertes,

dass

die

Informa tionen

zum

Mini-ICF-App

überwiegend

aus

der

Selbsteinschätzung

der

Betroffe nen

stamm t en

und

der

Beschwerdeführer

seine

Aktivitäts-

und

Partizipationsbeeinträchtigungen

wohl

im

Rahmen

des

Gesamtbildes

eher

überschätz e .

Zudem

sei

der

Wert

durch

die

in

der

klinisch

psychiatrischen

Untersuchung

auffällige

und

in

der

neuropsychologis c hen

Begutachtung

validierte

Symptomverdeutlichung

zu

hoch

(S.

28) .

Zum

bisherigen

Behandlungsverlauf

(S.

E. 29 f.)

wurde

unter

Verweis

auf

die

vom

behandelnden

Psychiater

berichtete

mangelnde

Kooperationsbereitschaft

in

Bezug

auf

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

festgehalten,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

auch

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Untersu chung

wenig

motiviert

gegenüber

einer

entsprechenden

fachärztlichen

Behand lung

gezeigt

habe .

Allerdings

ha be

er

wohl

2016

den

stationären

Entzug

kooperations bereit

und

erfolgreich

durchgeführt.

Die

Prognose

sei

aufgrund

des

langjährigen

Konsums

schädlicher

psychotropen

Substanzen

auf

dem

Boden

einer

deutlichen

kognitiven

Störung

seit

Kindheit

und

Jugend,

möglicherweise

bedingt

durch

eine

organische

Grundlage

durch

Geburtskomplikationen,

eher

nega tiv .

Beim

Beschwerdeführer

sollte

eine

regelmässige

psychiatrische

Behand lung

samt

nochmaligem

stationäre m

Entzug

erfolgen.

Eine

Besserung

des

Gesamt zustandes

dadurch

sei

durchaus

realistisch.

Der

über

viele

Jahre

durchgeführte

erhebliche

Cannabis-

und

Kokainkonsum

sei

gerade

bei

möglicherweise

vulnerablen

organischen

Hirnstrukturen

umso

schäd licher.

Aktuell

liege

ein

amotivationales

Syndrom

aufgrund

des

Drogenkonsums

vor,

das

sich

unglücklich

mit

den

vorhandenen

kognitive n

Teilleistungs schwächen

kombiniere.

Ressourcen

seien

wenige

gegeben.

Auch

der

aktuelle

Freundeskreis

des

Beschwerdeführers,

der

immerhin

einen

regelmässigen

zwischen menschlichen

Kontakt

ermögliche,

sei

eher

kritisch

zu

beurteilen,

da

die

Einnahme

von

Drogen

in

diesem

Freundeskreis

durchaus

üblich

sei.

Sehr

negativ

sei

auch,

dass

das

morgendliche

Erbrechen

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

einer

dys fu nktionalen

Somatisierung

eigentlich

psychischer

Schwierigkeiten

für

i hn

ein

Erklärungsmuster

im

Sinne

eines

primären

Krankheitsgewinns

biete

bezüglich

seiner

von

ihm

angenommenen

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit .

Zudem

sei

die

Kooperationsbereitschaft

bzw.

Motivation

für

eine

fachgemässe

psychiatrische

Therapie

gering.

Die

vorhandenen

Funktionsstörungen

seien

im

Wesentlichen

durch

die

gegebenen

Diagnosen

begrün d et

(S.

E. 30 %

sei

auch

hierbei

zu

berücksichtigen,

weshalb

eben falls

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

44

%

resultiere

(S.

E. 31 f.) .

Im

Vergleich

zur

medizi nischen

Aktenlage,

die

der

im

Auftrag

genannten

massgeblichen

Verfü gung

vom

28.

Februar

2017

zugrunde

lag,

habe

sich

keine

wesentliche

Verän derung

des

Gesundheitszustandes

erge ben.

Allerdings

habe

bei

der

Entscheidung

der

Behörde

zu

Beginn

2017

offensichtlich

der

wesentliche

medizinische

Bericht

aus

der

stationären

Behandlung

des

Beschwerdeführers

mit

erfolgreicher

Entzugs behandlung

von

2016

nicht

vor gelegen

(S.

33) . 4. 6

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

kam

in

ihrer

Stellungnahme

vom

5.

Juni

2023

zum

Schluss,

dass

auf

das

psychiatrische

und

neuropsychologische

Gutachten

vom

17.

April

2023

abgestellt

werden

könne

(Urk.

13/145/6.) . 4. 7

Im

Rahmen

des

Einwand verfahrens

wurde

der

neuropsychologische

Untersuchungsbricht

von

Dr.

E.___

vom

14.

November

2023

eingereicht

(Urk.

13/156),

worin

folgenden

Diagnose

genannt

wurde

(S.

1) :

- Leichte

neuropsychologische

Störung

nach

Frei

et

al.

(2016)

mit/bei:

• Lernbehinderung

mit/bei:

IQ

von

70

sowie

individueller

Schwäche

im

Sprachverständnis

sowie

Stärke

im

wahrnehmungsgebundenen

logischen

Denken • Ätiologie:

im

Rahmen

der

bekannten

Entwicklungsstörung

mit

umschriebener

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD-10:

F80.1)

und

der

schulischen

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0)

mit/bei

Sonderbeschulung

und

IV-gestützter

beruflicher

Ausbildung Ebenfalls

bekannt

sei en

eine

umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache,

eine

umschriebene

Entwicklungsstörung

schulischer

Fertigkei ten

sowie

das

Abhängigkeitssyndrom

von

Cannabis,

Kokain

und

Nikotin.

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

habe

sich

ein

sehr

freund lich er

und

höflicher,

aber

deutlich

kindlich

und

oft

etwas

inadäquat

laut

lachen der,

aber

sehr

motiviert

mitarbeitender,

auch

hier

etwas

kindlich-fröhlich

positiv

auf

Lob

reagierender

Patient

mit

einfachem,

teilweise

dysgrammatikalischem

sprachlichem

Ausdruck

bei

intaktem

Verständnis,

gutem

Durchhaltevermögen

ohne

relevante

Aufmerksamkeit s-

oder

Konzentrationsfluktuationen

über

den

3 stündigen

Testzeitraum

und

eher

langsamem,

aber

fehlersicherem

Arbeitsstil

prä sentiert .

Testpsychologisch

im

Vordergrund

ständen

eine

leichte

bis

mittelschwere

visuelle

Abrufschwäche

beim

Erinnern

von

Routen,

im

Bereich

der

Exekutivfunktionen

seien

des

Weiteren

eine

leicht

verminderte

verbale

Ideenproduktion

und

eine

leicht

erhöhte

visuo-verbale

Interferenzanfälligkeit

zu

beschreiben.

Darüberhin ausgehend

sei

lediglich

isoliert

das

verbale

Wiedererkennen

leicht

reduziert,

wäh rend

sämtliche

übrigen

geprüften

kognitiven

Domänen

(insbesondere

basale

und

höhere

Aufmerksamkeitsfunktionen)

in

den

Normbereich

zu

liegen

kämen .

Bei

bereits

in

der

Voruntersuchung

ausführlich

getesteten

sprachlichen

Funktionen

sei

aktuell

zugunsten

der

Erhebung

eines

allgemeinen

kognitiven

Leistungs niveaus

(IQ-Testung

WAIS-IV)

bei

bekannter

Sprachentwicklungsstörung

ohne

entsprechend

anzunehmender

Veränderungen

i n

eben

diesen

Funktionen

auf

eine

erneute

Prüfung

verzichtet

worden.

In

der

Intelligenztestung

habe

sich

ein

Gesamt-IQ

von

70

ergeben,

was

einem

unterdurchschnittlichen

Gesamtresultat

und

einer

Lernbehinderung

entspreche.

Insgesamt

erg ä ben

sich

zwischen

den

beiden

Indexskalen

„Sprachverständnis"

und

„wahrnehmungsgebundenes

logisches

Denken"

zwar

signifikante

Differenzen,

dennoch

kämen

sämtliche

Skalen

(Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes

logisches

Den ken/Arbeitsgedächtnis/

Verarbeitungsgeschwindigke i t)

i n

den

Bereich

zwischen

IQ

70

und

IQ

79

und

in

sämtlichen

Bereichen

einer

Lernbehinde ru ng

entsprechend

zu

liegen.

Weder

ein

gut

standardisierter

Leistungsvalidierungstest

noch

einge bettete

Faktoren,

welche

ebenfalls

Hinweise

auf

eine

reduzierte

Leistungsbereit schaft

i n

der

heutigen

Untersuchung

geben

könnten,

hätten

sich

auffällig

gezeigt.

Der

klinische

Eindruck,

die

berichteten

Einschränkungen

im

Alltag

und

die

obi gen

Befunde

betreffend

die

kognitive n

Einschränkungen

seien

in

sich

stimmig.

Es

gebe

zwischen

und

auch

innerhalb

der

einzelnen

Tests

keine

relevanten

Inkon sistenzen.

Die

Befunde

seien

mit

den

Vorberichten

und

den

bisherigen

Diagnosen

vereinbar.

Insgesamt

lägen

somit

keine

Hinweise

auf

ein

problematisches

Leis tungs-

und

Antwortverhalten

im

Sinne

von

Verdeutlichung,

Aggravation

oder

Simulation

vor

(S.

2) .

Im

Vergleich

zu

der

neuropsychologischen

Voruntersuchung

von

März

2023

zeige

sich

phänomenologisch

ein

vergleichbares

kognitives

Leistungsprofil

mit

vor

allem

im

Bereich

der

Geschwindigkeit

teilweise

erfreulicher

Verbesserungen .

So

habe

sich

die

damals

leicht

unterdurchschnittliche

phasische

Alertness

in

den

Normbereich

verschoben,

im

intraindividuellen

Leistungsvergleich

hätten

sich

sämtliche

Reaktionsgeschwindigkeiten

deutlich

schneller

gezeigt .

Ebenfalls

sei

ein

rascherer

verbaler

und

figuraler

Antrieb

bei

unverändert

leicht

beeinträch tigter

verbaler

Ideenproduktion

zu

beschreiben.

Ebenfalls

deutlich

verbessert

und

aktuell

im

Normbereich

liegend

hätten

sich

die

intellektuelle

Flexibilität

und

die

verbale

Merkspanne

gezeigt,

während

die

visuo-verbale lnterferenzfestigkeit

unver ändert

als

leicht

reduziert

einzustufen

gewesen

sei .

Im

mne stischen

Bereich

hätten

s ich

die

bereits

damals

im

Normbereich

liegenden

verbalen

Prozesse

im

individuellen

Vergleich

in

s ämtlichen

Bereichen

leicht

verbessert,

während

sich

im

nonverbalen

Gedächtnis

beim

Erinnern

eine

Route

im

Vergleich

zum

maxi malen

Erlernten

aktuell

ein

leichter

Abfall

im

unmittelbaren,

ein

mittelschwerer

im

leicht

verzögerten

Abruf

gezeigt

habe

(S.

2

f.) .

Rein

aufgrund

der

aktuell

erhobenen

kognitiven

Einschränkungen

sei

bei

einer

leichten

neuropsychologischen

Störung

von

einer

insgesamt

leicht

einge schränkten

Funktionsfähigkeit

im

Alltag

unter

den

meisten

beruflichen

Anforde rungen

auszugehen

und

rein

aufgrund

kognitiver

Einschränkungen

eine

Arbeits unfähigkeit

von

lediglich

10-30

%

zu

erwarten .

Da

aber

die

Ursache

der

Befunde

in

einer

Entwicklungsstörung

mit

einem

in

sämtlichen

Bereichen

unterdurch schnittlichen

kognitiven

Leistungsniveau

zu

suchen

sei

und

die

Einschränkungen

bereits

im

Alltag

sehr

deutlich

evident

w ü rden

(reduziertes

Verständnis

und

Ein schätzung

der

Gesamtsituation

und

der

eigenen

Möglichkeiten

und

auch

der

Pflichten,

mangelnde

Strukturierungsfähigkeit,

finanzielle,

persönliche

und

Tages planung

etc.),

sei

sicherlich

primär

auf

eine

sehr

engmas chige

Betreuung

zu

achten,

welche

momentan

für

den

beruflichen

Einstieg

im

ersten

Arbeitsmarkt

in

diesem

Ausmass

als

nicht

realistisch

einzustufen

sei.

Insgesamt

sei

sicherlich

Berufen

oder

Aufgaben

mit

einem

hohen

Grad

an

Routine

oder

Wiederholung

sowie

insgesamt

geringen

kognitiven

Anforderungen

de r

Vorzug

zu

geben.

Auf grund

des

individuellen

Leistungsprofils

mit

deutlich

besseren

Fähigkeiten

im

Bereich

des

logisch - wahrnehmungsgebundenen

Denkens

versus

der

Sprachver arbeitung

seien

praktische

sowohl

Tätigkeiten

als

auch

Instruktionen

verbalen

Informationen

vorzuziehen

(S.

3) .

Es

sei

weiterhin

zu

bemerken,

dass

trotz

insgesamt

eher

geringer

intellektueller

Leistungsfähigkeit

keine

Lernschwäche

vorlieg e

und

das

Erlernen

neuer

Tätigkei te n

sowohl

praktisch

als

auch

verbal

grundsätzlich

gut

möglich

sein

sollte,

was

sicherlich

eine

gro ss e

Ressource

des

noch

jungen

Beschwerdeführers

darstell e .

Entsprechend

sollte

primär

nicht

eine

Rentenprüfung,

sondern

wenn

möglich

eine

längerfristige

praktische

Tätigkeit

im

zweiten

Arbeitsmarkt

evaluiert

werden,

wel che

durchaus

wie

bereits

in

der

Voruntersuchung

eingestuft

im

oberen

Rahmen

(z.B.

100

%

Anwesenheit,

80

%

Leistung)

möglich

sein

sollte,

jedoch

ganz

klar

und

primär

abhängig

von

oben

genannten

Umgebungsfaktoren.

Ob

in

diesem

Setting

so

gute

Strategien

und

Routinen

erarbeitet

werden

könnten,

dass

ein

Übertritt

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

in

eine

angepasste

Tätigkeit

möglich

sein

werde,

sei

aktuell

noch

nicht

abzusehen.

Um

einen

erfolgreichen

Einstieg

ins

Berufs leben

zu

ermöglichen,

erschein e

sicherlich

eine

vorgeschaltete

psychoso ziale

Ma ss nahme

notwendig,

da

offensichtlich

nach

sieben

Jahren

eine

kognitive

und

auch

soziale

Deprivation

vorzuliegen

schei ne;

so

berichte

der

Beschwerde führer,

dass

er

über

keinerlei

Tagesstruktur

verfüg e

und

mehrheitlich

in

der

Nacht

lebe

und

fernsehe

oder

Computerspiele

spiele

sowie

auf

eigentlich

keiner

Ebene

stimuliert

werde.

Entsprechend

sollte

vor

einer

beruflichen

Ma ss nahme

eine

Tagesstruk turierung

etabliert

werden,

welche

z.B.

durch

ein

Belastbarkeits steigerungstraining

erfolgen

könnte.

Des

Weiteren

könne

vor

allem

auch

zwecks

Tagesstrukturierung

eine

Psychiatrie-Spitex

zur

Unterstützung

angeboten

wer den.

Eine

regelmä ss ige

Tagesstruktur

und

Arbeitstätigkeit

könne

sich

sicherlich

ebenfalls

positiv

auf

das

Suchtverhalten

auswirken

(S.

3

f.) . 4. 8

Im

eingeholten

Bericht

von

Dr.

F.___,

der

den

Beschwerdeführer

seit

dem

22.

März

2024

behandelt,

vom

1.

Juni

2024

(Urk.

13/161)

wurden

folgende

Diag nosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

genannt

(S.

3) :

- Emotional

instabile

Persönlichkeitsstörung,

Borderline-Typ

(ICD-10:

F6031) - Paranoide

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10:

F60.0) - Abhängige

Persönlichkeitsstörung

8ICD-10:

F60.7) - IQ

von

70

(ein

Punkt

über

der

Diagnose

leichte

Intelligenz-Minderung

(IQ

von

50-69,

Lernbehinderung) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

schulischer

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

ICD-10:

F80.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide,

Abhängig keitssyndrom,

ständiger

Substanzgebrauch

(ICD-10:

F12.25) Ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verblieben

psychische

und

Verhaltens störungen

durch

Kokain,

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10:

F14.20).

Im

Befund

zeige

sich

der

leicht

vorgealterte

Beschwerdeführer

allseits

orientiert

und

bewusstseinsklar,

die

Konzentration

sowie

Merkfähigkeit

und

Auffassung

seien

reduziert,

die

Auffassung

sei

zum

Teil

auch

falsch,

verlangsamt,

umständ lich,

ideenflüchtig,

euthym,

stellenweise

parathym,

affektlabil,

affektinkontinent,

er

habe

ein

vermindertes

Selbstwertgefühl,

sei

stellenweise

ängstlich,

der

A n trie b

sei

normal,

er

habe

Pseudohalluzinationen

und

überwertige

Ideen,

die

stellen weise

bis

ins

Wahnhafte

gingen,

sein

Appetit

sei

stellenweise

erhöht,

er

zeige

keine

(zwanghafte)

Psychopathologie,

keine

akute

Selbstgefährdung,

keine

akute

Suizidalität

und

keine

akute

Fremdgefährdung,

aber

eine

verminderte

Impulskon trolle.

Der

Beschwerdeführer

sei

emotional

instabil

und

sehr

impulsiv

(S.

3) .

Einschrän kend

wirkten

sich

eine

verminderte

Belastbarkeit,

eine

verminderte

Flexibi lität,

eine

verminderte

Konzentration

und

verminderte

Aufmerksamkeit,

eine

Verlangsamung

und

eine

verminderte,

teils

falsche

Auffassung

aus

(S.

4) .

Aufgrund

des

Cannabiskonsums

sei

keine

entsprechende

Medikation

möglich

(S.

3) .

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

dauerhaft

zu

100

%

arbeits unfähig

sei.

Er

übe

aktuell

keine

Berufstätigkeit

aus.

Eventuell

sei

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

für

1-2

Stunden

täglich

arbeitsfähig.

Prognostisch

hielt

Dr.

F.___

fest,

dass

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

sehr

unwahrscheinlich

sei

(S.

3

f.) .

4. 9

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

ärztli che

Stellungnahme

von

Dr.

F.___

vom

4.

Februar

2025

(Urk.

3)

ein,

wobei

zu

berücksichtigen

ist,

dass

für

die

richterliche

Beurteilung

eines

Falles

grundsätzlich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsver fahrens,

der

vorliegend

durch

die

angefochtene

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

erfolgte,

massgebend

sind.

Darin

wurde

ausgeführt,

dass

es

zweifelhaft

sei,

ob

ein

Cannabisentzug

beim

Beschwerdeführer

möglich

sei

bzw.

bei

Erreichen

der

Abs tinenz

diese

für

längere

Zeit

von

ihm

aufrechterhalten

werden

könne.

Der

Beschwer deführer

sei

nur

eingeschränkt

willens

und

in

der

Lage,

an

einem

sol chen

Vorhaben

dauerhaft

zu

partizipieren

und

mitzuarbeiten.

Sei n e

Ressourcen

seien

(auch

unter

eine m

IQ

von

70)

in

facto

-

neben

seiner

ausgeprägten

Sucht

-

relevant

eigeschränkt;

auch

dämpfe

sein

Cannabiskonsum

sekundär

die

Symp tome

seiner

Persönlichkeitsstörungen.

Eine

weiter e

Exazerbation

könne

bei

Absti nenz

die

Folge

sein,

zumal

über

die

Psychotherapie

nur

ein

deutlich

eingeschränkter

Zugang

vorhanden

sei,

was

die

Prognose

der

Behandlung

der

Persönlich keitsstörungen

deutlich

reduziere.

Medikamentös

seien

derartige

Persönlichkeits störungen,

v.a.

in

Kombination,

nur

in

begrenztem

Ausmasse

erfolg reich

behandelbar.

Eine

Erhöhung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

den

Versuch

eines

Cannabisentzuges

sei

daher

als

eher

unwahrscheinlich

zu

würdigen.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin

berief

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

auf

den

Titel

der

materiellen

Revision

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG.

Konkret

ging

sie

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

und

einer

damit

einhergehenden

verbesserten

Arbeitsfähigkeit

aus

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

5.2

Das

psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten

vom

17.

April

2024

(Urk.

1 3/142)

basiert

auf

einer

umfassenden

psychiatrischen

und

neuropsycho logischen

Untersuchung

und

wurde

in

Kenntnis

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben.

Die

begutachtenden

Ärzte

haben

detail lierte

und

nachvollziehbare

Befunde

und

Diagnosen

erhoben

und

sich

mit

den

von

der

Beschwerdeführerin

geklagten

Beschwerden

auseinandergesetzt.

Zudem

haben

sie

die

medizinischen

Zusammenhänge

und

die

medizinische

Situation

ein leuchtend

dargelegt

und

ihre

Schlussfolgerungen

nachvollziehbar

begründet.

Dem

Gutachten

kommt

daher

grundsätzlich

volle

Beweiskraft

zu

(vgl.

E.

1. 6). 5.3 5.3.1

Die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

(Urk.

13/13)

erfolgte,

nachdem

der

Beschwer deführer

nach

durchgeführten

Sonderschulmassnahmen

die

Lehrab schlussprüfung

nicht

bestanden

hatte.

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Abklä rung

durch

Dr.

H.___

(vgl.

E.

3.2)

wurde

aufgrund

von

multiplen

kogni tiven

Teilleistungsschwächen

im

Zusammenhang

mit

Entwicklungsstörungen

eine

Ausbildung

im

geschützten

Rahmen

empfohlen.

Der

Beschwerdeführer

konnte

mit

der

ihm

gewährten

beruflichen

Massnahme

(erstmalige

berufliche

Ausbildung

mit

begleitetem

Wohnen)

und

mit

viel

Unterstützung

von

seinem

Lehrmeister

die

Schreiner-Praktiker-Ausbildung

erfolgreich

abschliessen

(Urk.

13/63).

Dr.

I.___

berichtete

schon

am

18.

Januar

2016

nebst

den

kogni tiven

Leistungsdefiziten

von

dysfunktionalen

Persönlichkeitsmerkmalen

-

wobei

er

differentialdiagnostisch

auch

eine

Persönlichkeitsstörung

mit

ängstli chen

und

vermeidenden

Anteilen

in

Betracht

zog

-,

sah

diese

aber

sekundär

als

Folge

der

Überforderung

mit

seiner

gestörten

Persönlichkeitsentwicklung

ange sichts

der

Teilleistungsstörungen.

Die

berufliche

Integration

wertete

er

bei

erwähn tem

Cannabiskonsum

und

(somatisch

abgeklärtem)

täglichem

Erbrechen

am

Morgen

noch

als

günstig.

Im

Verlaufsbericht

vom

30.

Juni

2016

schilderte

Dr.

I.___

eine

deutlich

verschlechterte

Situation

mit

fortgesetzte m

und/oder

gesteigertem

Cannabiskonsum,

weshalb

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeits markt

sehr

fraglich

sei.

Nach

einem

erfolgreichen

Entzug

könne

eine

angepasste

Tätigkeit

in

Form

einer

vorerst

beschützenden

Arbeitsstelle

im

erlernten

Beruf

möglich

sein.

Auffallend

ist

dabei

der

Hinweis

des

behandelnden

Psychiaters

auf

die

negative

Wechselwirkung

des

Cannabiskonsum s

mit

der

bereits

bestehenden

zerebralen

Vorschädigung

(vgl.

E.

3.3-4).

Auch

im

Abschlussbericht

der

Y.___ (vgl.

E.

3.5.1)

wurde

trotz

abgeschlossener

Lehre

eine

anschliessende

Integra tion

des

Beschwerdeführers

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

als

nicht

möglich

erachtet,

weshalb

ihm

ein

stationärer

Entzug

empfohlen

wurde.

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

nahm

gestützt

auf

diese

vorliegende

medizinische

Aktenlage

neben

einer

kognitiven

Teilleistungsstörung

auch

eine

Persönlichkeitsstörung

mit

ängstlichen

und

vermeidenden

Anteilen

sowie

eine

Cannabisabhängigkeit

als

vorliegend

an

(vgl.

E.

3.6),

wobei

sie

die

Suchterkrankung

ebenfalls

-

wie

Dr.

I.___

(vgl.

E.

3.3)

-

als

sekundär

aufgrund

der

Persönl i chkeitsstörung

erachtete.

Um

eine

Wiedereingliederung

des

Beschwerdeführers

wahrscheinlich

zu

machen,

empfahl

sie

zunächst

-

bei

einem

bejahten

IV-relevanten

Gesund heitsschaden

-

eine

stationäre

Entzugsbehandlung,

verzichtete

später

aber

darauf

mit

der

Überlegung,

dass

ein

Entzug

grundsätzlich

zumutbar

wäre,

aufgrund

der

ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung

der

stationäre

Rahmen

aber

kaum

möglich

sei.

5.3.2

Entgegen

dieser

fachärztlichen

Annahme

ergab

sich

im

Revisionsverfahren

-

nament lich

bei

der

psychiatrischen

Begutachtung

bei

Prof.

Dr.

D.___

(Urk.

13/ 142 / 5

und13)

-

dass

der

Beschwerdeführe

noch

im

Juni

2016

einen

drei wöchige n,

komplikationsl os

verlaufenden

stationären

Entzug

gemacht

hatte

(vgl.

E.

4.4).

Was

das

kognitive

Leistungsvermögen

des

Beschwerdeführers

anbelangt,

so

geht

auch

aus

de m

im

Rahmen

der

Revision

eingeholten

psychiatrisch-neuropsycho logischen

Gutachten

vom

17.

April

2023

hervor,

dass

die

intellektuellen

Fähig keiten

des

Beschwerdeführers

eingeschränkt

sind.

So

wurden

bei

als

plausibel,

konsistent

und

valide

gewürdigten

Untersuchungsergebnissen

die

Entwicklungs störungen

ebenfalls

diagnostiziert.

Abweichend

von

früheren,

für

die

Rentenzu sprache

relevanten

fachärztlichen

Einschätzungen

verneinte

Prof.

Dr.

D.___

aber

das

Vorliegen

einer

Persönlichkeitsstörung,

da

ein

erheblich

von

der

Norm

abwei chendes

Erleben

und

Verhalten

beim

Beschwerdeführer

kaum

erfüllt

sei.

Dies,

obwohl

auch

im

neuropsychologischen

Teilgutachten

unreife

Persönlichkeits anteile

festgestellt

wurden

(vgl.

E.

4.5.1).

Der

den

Beschwerdeführer

seit

März

2024

behandelnde

Psychiater

Dr.

F.___

bestätigt e

wiederum

eine

Persönlichkeitsstörung,

wenngleich

in

einer

anderen

Ausgestaltung,

und

attestiert e

dem

e motional

instabilen

Beschwerdeführer

eine

dauerhafte

100%ige

Arbeitsfähigkeit,

ohne

dass

er

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

als

realistisch

erachtete

(vgl.

E.

4.8).

Eine

unterschiedliche

diagnos tische

Einordnung

alleine

genügt

jedoch

nicht,

um

auf

einen

veränderten

Gesundheitszustand

zu

schliessen

(vgl.

vorstehend

E.

1. 4).

Hinsichtlich

des

kogni tiven

Leistungsvermögens

ist

eine

veränderte

Befundlage

im

Vergleich

zum

Zeit punkt

der

ursprünglichen

Rentenzusprache

nicht

ausgewiesen.

So

wurde

im

Gut achten

sogar

explizit

festgehalten,

dass

sich

seit

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

23.

Dezember

2016

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheits zustandes

ergeben

habe

(vgl.

E.

4.5.2).

Die

Gutachter

schl o ssen

vielmehr

aus

der

Tatsache,

dass

bei

der

damaligen

Entscheid grundlage

der

absolvierte

stationäre

Entzug

unberücksichtigt

geblieben

war,

dass

eine

Besserung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

durch

einen

nochmaligen

stationären

Entzug

realistisch

sei

und

attestierte n

dem

Beschwer deführer

daher

im

Sinne

einer

«Besserung»

anschliessend

eine

Arbeitsfähigkeit

von

56

%

(bei

80

%

Anwesenheit

und

70

%

Leistungsfähigkeit) .

Das

übernahm

auch

der

RAD

(vgl.

E.

4.6).

Dabei

führte

der

begutachtenden

Psychiater

erklärend

aus,

dass

der

über

viele

Jahre

durchgeführte

erhebliche

Cannabis-

und

Kokain konsum

gerade

bei

vulnerablen

organischen

Hirnstrukturen

schädlicher

sei

und

sich

das

gezeigte

amotivationale

Syndrom

aufgrund

des

Drogenkonsums

unglück lich

mit

den

vorhandenen

kognitiven

Teilleistungsschwächen

kombi niere,

was

2016

schon

Dr.

I.___

plausibel

dargelegt

hatte

(vgl.

zuvor

und

E.

3.3).

Dass

eine

Wiedereingliederung

unrealistisch

ist,

legte

auch

Dr.

E.___

in

ihrem

neuropsychologischen

Bericht

vom

14.

November

2023

nachvollziehbar

dar,

indem

sie

-

bei

zwar

minim

verbesserten

Untersuchungsergebnissen

gegenüber

der

ursprünglichen

Begutachtung

-

die

für

die

in

allen

Bereichen

unterdurch schnittlichen

kognitiven

Leistungen

ursächliche

Entwicklungsstörung

im

Alltag

als

überwiegend

beschrieb

(vgl.

E.

4.7).

Es

erscheint

plausibel,

dass

beim

Beschwer deführer

nach

sieben

Jahren

(seit

der

Rentenzusprache)

eine

zusätzliche

kognitive

und

vor

allem

soziale

Deprivation

stattgefunden

hat,

welche

vorgängig

zu

allfälligen

beruflichen

Massnahmen

psychosoziale

Unterstützung

erfordert.

Im

psychiatrisch-neuropsychologischen

Gutachten

wurde

nach

dem

Gesagten

bei

einer

mindestens

seit

der

frühen

Kindheit

bestehenden

neuropsychologischen

Störung

bzw.

Lernbehinderung

ein

im

Wesentlichen

gleich

gebliebener

Sachver halt

anders

beurteilt.

Die

Gutachter

verneinten

explizit

eine

massgeblich

verän derte

Situation.

Damit

aber

ist

hinsichtlich

des

kognitiven

Leistungsvermögens

des

Beschwerdeführers

keine

Veränderung

ausgewiesen . 5. 4

Demnach

ist

kein

-

anspruchsrelevant

-

verbesserter

psychischer

Gesundheits zustand

de s

Beschwerdeführer s

seit

der

Rentenverfügung

vom

23.

Dezember

2016

ausgewiesen,

womit

es

an

einer

revisionsrelevanten

Sachverhaltsänderung

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

fehlt

(vgl.

vorstehend

E.

1.4). 6.

E. 34 Abs.

1

und

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ist

de m

Beschwerdeführer

eine

Prozessentschädigung

zuzusprechen,

wobei

ein

Betrag

von

Fr.

2’700 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

angemessen

erscheint. 8.3

Entsprechend

erweist

sich

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

7.

Januar

2025

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

weiterhin

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

hat.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

2’700 .--

(inkl usive

Barauslagen

und

M ehrwertsteuer)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Fürsprecher

Frank

Goecke - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

ange rufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger

Dispositiv
  1. 1.1      Dem 1992 geborene n X.___ wurde aufgrund der Empfehlung des logopädischen Dienstes der Schule ( Urk. 13/2) mit Verfügung vom
  2. Mai 2003 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen erteilt (Urk. 13/3). Nachdem der Versicherte erfolgreich das Grundjahr im Bereich Access-Handwerk absolviert hatte, bestand er die Lehrabschlussprüfung der EBA-Lehre als Haustechnikprak tiker nicht (Urk. 13/5-6) und bezog hernach bis zur Aussteuerung per
  3. Juli 2012 Arbeitslosenentschädigung . Seit de m
  4. August 2013 bezog X.___ Sozialhilfe (Urk. 13/12 -13 ). 1.2      Am 1 . Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen seit der Geburt beste henden multiplen Teilleistungsschwächen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 13/ 13 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom
  5. Dezember 2013, wonach der Gesundheitsschaden für die berufliche Ausbildung erschwe rend sei (Urk. 13/20) mit Mitteilung vom
  6. Mai 2014 ein Arbeitstraining vom
  7. April bis
  8. Juli 2014 und in der Folge mit Mitteilung vom 1
  9. Juli 2014 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA ab dem
  10. August 2014 bis
  11. August 2016 bei der Y.___ zu (Urk. 13/22 und Urk. 13/33) . Nachdem im Zwischenbericht Ausbildung der Y.___ vom
  12. Juni 2015 auf eine schwierige Wohnsituation hingewiesen worden war (Urk. 13/39), erteilte die IV-Stelle X.___ zusätzlich Kostengutsprache für begleitetes Wohnen während der Ausbildung (Mitteilung vom
  13. Juli 2015, Urk. 13/43). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Pfäffikon ZH vom
  14. Dezember 2015 wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver waltung sowie eine Begleitbeistandschaft errichtet (Urk. 13/54).      Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA und t rotz Hinweis, dass eine Integration des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei (vgl. hierzu auch Abschlussbericht der Y.___ vom
  15. Juni 2016 , Urk. 13/60) , schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  16. Juli 2016 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 13/63). Vom
  17. bis
  18. Juni 2016 befand sich X.___ zur Entzugsbehandlung bei THC-Konsum in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privatklinik der Z.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom
  19. Juli 2016, Urk. 13/137). Nachdem Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zur Aktenlage Stellung genommen hatte (Urk. 13/80 S. 3 f. ) , auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am
  20. August 2016 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungsansprüche, nämlich eine stationäre Ent zugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffälligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65 ).      Nachdem sich der Versicherte darauf nicht gemeldet und namentlich die im Juni 2016 stattgehabte Entzugsbehandlung nicht mitgeteilt hatte, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
  21. Oktober 2016 an, dass damit ein Rentenan spruch entfalle (Urk. 13/81). Nach Prüfung des dagegen von der Abteilung Sozia les der Stadt Illnau-Effretikon erhobenen Einwands vom
  22. November 2016 (Urk. 13/85) wurde dem Versicherten unter Verzicht auf die ihm zuvor auferlegte Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 2
  23. Februar 2017 rückwirkend ab
  24. August 2016 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen) eine ganze Invaliden rente zugesprochen (Urk. 13/ 91 und Urk. 13/98 ).
  25. 3      Im Rahmen der im Februar 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage , woraus sich ergab, dass sich X.___ in keiner ärztlichen Behandlung befindet ( Urk. 13/119). Nachdem der Versicherte - auf Bestreben des Beistandes hin – bei Dr. med. B.___ , FMH Allgemeinmedizin, am
  26. Mai 2022 eine Konsultation gehabt hatte, verweigerte dieser die Ausstellung eines IV-Verlaufsberichtes wegen Beurtei lungsunfähigkeit der Revision (Urk. 13/121 S. 5 f.). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (neuropsychologisches Gutachten von Dr. phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, vom
  27. April 2023 und psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie , vom
  28. April 2023; Urk. 13 /142 ). Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte v om
  29. bis
  30. Juni 2016 zur Entzugsbehandlung in stationärer Hospitalisation in der psychiatrischen Privat klinik der Z.___ AG befunden hatte, was der IV-Stelle bislang unbe kannt war - weshalb der Austrittsbericht vom
  31. Juli 2016 eingeholt wurde ( Urk. 13/137).      Nachdem RAD-Ärztin Dr. A.___ ihre versicherungsmedizinische Beurteilung dazu abgegeben hatte (Urk. 13/145 S. 4 ff. ), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
  32. August 2023 die Reduktion seiner bisherigen ganzen Invaliden rente an (Urk. 13/146 ). Dagegen erhob X.___ am 21 . August respektive
  33. November 2023 Einwand (Urk. 13/147 und Urk. 13/153 ) und reichte am
  34. November 2023 ergänzend den neuropsychologischen Unter suchungsbericht von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , vom
  35. November 2023 nach (Urk. 13/155-156 ). Im Weiteren wurde bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Bericht ein geholt (Urk. 13/161), wozu der Versicherte Stellung nahm (Urk. 13/170-171). Der RAD nahm eine Würdigung dieser neuen Arztberichte vor (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom
  36. Januar 2025 , Urk. 13/180 S. 4 f. ). Mit Verfügung vom
  37. Januar 2025 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 4 4 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 2 ).
  38. Hiergegen erhob X.___ am
  39. Februar 2025 Beschwerde und bean tragte, es sei ih m - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Fürsprecher Frank Goecke als unentgeltliche n Rechtsvertrete r (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
  40. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 ), was de m Beschwerdeführer am
  41. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14 ).
  42. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  43. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  44. 3      Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
  45. 4      Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  46. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  47. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 1.5      Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wieder erwägung zu ziehenden Verfügung - hier vom 1
  48. Dezember 2017 - dargeboten hat. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzu treffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestim mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein ver nünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu sprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
  49. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
  50. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
  51. 6      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  52. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
  53. 2.1      Die Be schwer de gegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Rentenre duktion damit, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-neuropsy chologische Gutachten vom
  54. April 2024 (Urk. 13/142) und die RAD Stellungnahmen vom
  55. Juni und
  56. Oktober 2024 (Urk. 13/145 S. 4 ff. und Urk. 13/180 S. 4 ff.) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszu gehen und der Beschwerdeführer in einer kognitiv leichten Arbeitstätigkeit zu 56 % arbeitsfähig sei. Dabei ergebe auch der neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ in etwa die gleichen bis etwas verbesserte Resultate. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, was einer Rente von 35 % einer ganzen Invaliden rente entspreche. Dem Beschwerdeführer werde eine stationäre Entzugsbe handlung mit regelmässiger nachfolgender ambulanter Betreuung empfohlen. 2.2      Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1 ), auf das psychi atrisch-neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es diagnos tisch nicht überzeuge und die gesamten Auswirkungen der Persönlich keitsstörung sowie der Suchterkrankung nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Eine Cannabis-Abstinenz - wie empfohlen - sei sodann nicht umsetzbar.
  57. 3      Streitig und zu prüfen ist, ob die am
  58. Januar 2025 verfügte Reduktion der dem Beschwerdeführer seit dem
  59. August 2016 ausgerichteten ganzen Rente rechtens ist.
  60. Der mit Verfügung vom 2
  61. Februar 2017 (Urk . 13/ 91 und Urk. 13/98 ) ab
  62. August 2016 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente lagen die fol genden medizinischen Berichte zu Grunde : 3.1      Im entwicklungsneurologischen Untersuchungsbericht der Kinderklinik G.___ vom
  63. November 1998 (Urk. 13/10/3-6) wurde ein Dysphasie-Syndrom und eine leichte spastische cerebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe eine durch schnittliche Grundintelligenz im HAWIVA-Test mit Leistungsabfall im Verbalteil bedingt durch eine zentrale Sprachstörung mit Beeinträchtigung der Deko dierung, Verarbeitung und Verknüpfung im Sinne einer Dysphasie. Neurologisch falle eine Koordinationsstörung im feinmotorischen Bereich auf sowie ein allge mein erhöhter Tonusgradient mit lebhaftem Reflexmuster. Dies habe auch Auswir kungen auf die komplexen Bewegungsabläufe der unteren Extremitäten. Die Grobmotorik sei funktionell nicht beeinträchtigt. Therapeutisch im Vorder grund stehe eine intensive Sprachförderung nebst einer Ergotherapie. 3.2      Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom
  64. September 2013 (Urk. 13/10/1-2) zur Anamnese fest, dass keine Angaben zur Geburt des Beschwerdeführers vorlägen. Er habe eine Linkshändigkeit entwickelt und sei im Kleinkindesalter durch einen Sprachfehler aufgefallen und deshalb auch logopädisch behandelt worden. Die Einschulung sei zwar regulär erfolgt, er sei aber zu langsam gewesen und sei zusätzlich durch eine Schreib- und Lese schwäche aufgefallen. Seine Stärken seien in Mathematik, Geometrie und Geo grafie gelegen. Er habe während neun Jahren die Sonderschule besucht, anschlies send ein Praktikum als Gebäudereiniger absolviert und dann eine zwei jährige Lehre zum Haustechnikpraktiker begonnen, die Lehrabschlussprüfung 2011 aber nicht bestanden. Er habe Mühe beim Lernen gehabt und auch Schwierig keiten, mehrere Informationen gleichzeitig zu verarbeiten. Er habe dann temporär Arbeiten ausgeführt. Aktuell sei er arbeitslos und werde vom Sozialamt unterstützt. Schädelhirntraumata sowie epileptische Anfälle oder anfallsver dächtige Ereignisse in der Vergangenheit würden verneint. Es beständen keine psychiatrischen Vorerkrankungen. Er rauche täglich ein Pack Nikotin, konsu miere keinen Alkohol und keine Drogen, wobei er früher gelegentlich Cannabis konsumiert habe.      Die neuropsychologische Untersuchung beim allseits orientierten, fröhlich und unbeschwert wirkenden Linkshänder mit eingeschränktem Arbeitstempo zeige folgende kognitive Befunde: deutliche Lernschwäche, Sprachverarbeitungs störung mit Schwierigkeiten , komplexes sprachliches Material zu verstehen, Dysortho graphie und eingeschränkte r Verbal-IQ von 75, eine daran assoziierte erhebliche Beeinträchtigung des sprachlich konzeptuellen Denkens und Umstel lens, eingeschränkte Sprichwortinterpretation sowie markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde entsprächen unter Berücksichtigung der Anamnese multiplen Teilleistungsschwächen, die zusammen mit der nicht regu lären (pathologischen) Linkshändigkeit als Folgen einer frühkindlich erwor benen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zu beurteile n seien. Aufgrund der erheblichen Leistungsschwächen sei eine Ausbildung im geschütz ten Rahmen mit Hilfe der IV- Stelle zu empfehlen. So sei er auf dem ersten Arbeits markt nicht vermittelbar und durch die Anforderungen einer regulären Ausbil dungsstelle deutlich überfordert. Sonstige therapeutische oder diagnostische Mass nahme n seien aus verhaltensneurologischer Sicht nicht notwendig. 3.3      Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensischer Psychiater SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom
  65. Januar 2016 (Urk. 13/51/1-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit grösster Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kognitive Teilleistungs störungen mit Einschränkungen der Ausbildbarkeit und Arbeitsfä higkeit für Berufe mit komplexeren Anforderungen (ICD-10: F83), wobei die Gesamtin telligenz mit einem IQ von 75 i m Jahr 2013 als weit unterdurch schnittlich gemessen worden sei. Sodann beständen folgenden Nebendiagnosen mit indirekter Auswirkung (S. 1) : - Dysfunktionale Persönlichkeitsmerkmale in Form von konfliktmeidendem und ängstlichem Ver h alten mit Neigung zu somatischen Reaktionen bei Konflikten (ICD-10: Z73.1 , differentialdiagnostisch: Persönlichkeits störung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen, ICD-10: F60.6) - Schädlicher Gebrauch vo n Cannabis (ICD-10: F12.1)      Die multiplen Teilleistungsstörungen dürften gemäss Aktenlage seit dem Kleinkin desalter bestehen und entsprechend bis zum Erwachsenenalter fortbe standen und sich differenziert haben. Die dysfunktionalen Persönlichkeits merkmale dürf t en sekundär in Folge einer Überforderung mit den Schwierig keiten resultiert haben, mit denen sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Persönlich keitsentwicklung angesichts seiner Teilleistungsstörun g en ausgesetzt gesehen habe. Seit etwa einem Jahr erbreche der Beschwerdeführer fast täglich morgens; eine somatische Diagnostik habe keine krankhaften Befunde ergeben und eine Medikation sei bisher erfolglos geblieben (S. 1 f.) . Der Cannabiskonsum sei aktuell reduziert. Sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, erfolgreich an den konfliktmeidenden Anteile n seiner Verhaltensmuster zu arbeiten und ausserdem die aktuelle L ehre erfolgreich abzuschliessen und mit beiständlicher Unter stützung seine Alltagsangelegenheiten (wie finanzielle Herausforderungen , Wohnen, sinnvolle Freizeitgestaltung) gut zu organisieren und umzusetzen, erscheine die Prognose als durchaus günstig bezüglich seiner psychischen Stabilisie rung und seiner sozialen – einschliesslich beruflichen – Integration S. 5) . 3.4      Im Verlaufsbericht vom
  66. Juni 2016 (Urk. 13/62) zuhanden der Beschwer degegnerin wies Dr. I.___ darauf hin, dass er den Beschwerdeführer letzt mals am
  67. April 2016 gesehen habe. Nach Angaben des Ausbildners und der Integrationsberaterin sei es mittlerweile zu einer deutlichen Verschlechterung in Form von fortgesetzte m und/oder gesteigertem Cannabiskonsum gekommen. Daher sei es sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit selbst im Rahmen von intensiven Wiedereingliederung s massnahmen in d er Lage sein werde, am ersten Arbeitsmarkt erfolgreich teilzunehmen. Unter der Voraus setzung, dass er erfolgreich eine Entzugsbehandlung durchführe, sei durchaus eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Schreiner-Beruf aussichtsreich und voraussichtlich gut unter entspre chend ausreichender Betreuung und Anleitung realistisch. Die Prognose hänge wesentlich davon ab, ob der Beschwerdeführer sein schädliches oder süchtiges Konsumerhalten von Cannabis aufgeben könne, da dies offenbar angesichts der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung ihn in seinem Antrieb und in sei ner Konzentrationsfähigkeit erheblich behindern dürfte, was entsprechend auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit i m Arbeitsbereich habe . 3.5      3.5.1      Im Abschlussbericht der Y.___ vom
  68. Juni 2016 war über die vom August 2014 bis August 2016 dauernde und erfolgreich abgeschlossene Ausbil dung des Beschwerdeführers zum Schreiner EBA berichtet worden (Urk. 13/60 ). E ine Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht möglich. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut, aufgrund dessen habe er viele Absenzen (98 Tage krank und 20 Tage Unfall). Er müsse seine psychischen Probleme und seine Suchtproblematik in den Griff bekommen. Dann sei ihm eine Mitarbeit in einer Schreinerei bei einer Präsenz von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht in der Lage , selbständig zu wohnen. Er könnte zurück zur Mutter, dies würde aber den nun angelaufenen Genesungsprozess blockieren und der Beschwer deführer würde wieder in die altbekannten Muster zurückfallen. Er sei aus diesen Gründen noch auf eine begleitete Wohnform angewiesen. Den Gesamt verlauf zusammenfassend wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer bei A usbildungsbeginn schlecht gegangen sei, was sich u.a. in häufigem Erbre chen, vielen Absenzen und intensivem Konsum von Cannabis gezeigt habe. Mit verschiedenen Massnahmen sei es immer wieder gelungen, eine temporäre Ver besserung seiner Situation zu erreichen . Leider habe sich der Zustand des Beschwer deführers aber schon nach kurzer Zeit wieder verschlechtert. Dem Beschwer deführer ist es trotz diesen Problemen gelungen, den schulischen und fachlichen Anforderungen zu genügen und die Ausbildung erfolgreich abzu schliessen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung und der vielen Absenzen sei er zurzeit nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Der Beschwerdeführer sei sich heute seiner Probleme weitgehend bewusst und bereit, einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu prüfen; dies werde ihm empfohlen. Für finanzielle Angelegenheiten sei eine Beistandschaft einge richtet worden. 3.5. 2      Dem Verlaufsprotoll Berufsberatung vom
  69. Juli 2016 (Urk. 13/64) ist - nach dem erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen - unter dem Titel «Medizi nisch unklar» (S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschluss bericht der Y.___ (vgl. Urk. 13/60) aufgrund seiner psychischen Verfas sung nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar ist . Gemäss Telefonat mit der Y.___ habe der Beschwerdeführer einen dreiwöchigen stationären Cannabis entzug gemacht. E r habe die erstmalige berufliche Ausbildung aufgrund einer Lernbehinderung zugesprochen bekommen (psychische Probleme seien bei der Abklärung noch kein Thema gewesen). Gemäss letztem Arztbericht von Dr. I.___ sei als Nebendiagnose keine IV-relevante Diagnose gestellt wor den. Es stelle sich daher die Frage, ob die psychische Instabilität nur wegen der Cannabissucht bestehe. Während der Ausbildung sei keine Schadenminderungs pflicht bezüglich Cannabis auferlegt worden, da eine totale Abstinenz nicht denk bar gewesen sei. Ziel sei der Lehrabschluss gewesen. Das Ziel sei erreicht worden. Aufgrund des bestandenen Lehrabschlusses stelle sich auch die Frage, inwiefern die postulierte Lernbehinderung für die Integration relevant sei. An «guten Tagen» habe der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen erbracht. Das praktische Poten zial für eine Integration i n den ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden. 3.6      RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung – gestützt auf die wiedergegebene Aktenlage - vom
  70. August 2016 (Urk. 13/80 S. 3 f.) zum Schluss, dass aufgrund des Verlaufs mit überwiegender Wahrschein lichkeit neben den kognitiven Teilleistungsstörungen (ICD-10: F83) eine Persön lichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.6) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) anzunehmen sei. Die Cannabisab hängigkeit sei keine primäre, sondern eine sekundäre Suchtkrankheit aufgrund der Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mangelnden Behandlungseinsicht oder aber wegen des Vermeidungsverhaltens aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei eine ambulante Behandlung gemäss Arztbericht von Dr. I.___ vom
  71. Juni 2016 nicht zielführend. Ohne stationäre Behandlung seien Wiedereingliederungs massnahmen wahrscheinlich nicht erfolgreich. Nach erfolgreicher stationärer Therapie sollte eine intensive ambulante Therapie erfolgen, wobei zu kontrol lieren sei, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, drogenfrei zu leben. Ein Gesund heitsschaden, der sich langanhaltend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei auf grund der dargelegten Einschränkungen ausgewiesen. Bei Cannabisabstinenz in einer intensiven Therapie (zu Begin n stationär, danach ambulant) bestehe über wiegend wahrscheinlich ein hohes Eingliederungspotenzial. 3.7      Nachdem auf die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  72. August 2016 auf erlegte Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige Leistungs ansprüche, nämlich eine stationäre Entzugstherapie mit nachfolgender intensiver psychotherapeutischer Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensauffäl ligkeiten und Kontrolle der Abstinenz (Urk. 13/65 keine Reaktion erfolgt war, äusserte sich RAD-Ärztin Dr. A.___ gemäss wiedergegebener «Rücksprache» am
  73. Dezember 2016 (Urk. 13/89 S. 2) zu den von der Abteilung Soziales der Stadt Illnau-Effretikon gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid vom
  74. Oktober 2016 (Urk. 13/81) vorgebrachten Einwänden (Urk. 13/85). Demnach schränke die Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer sehr stark ein. So sei es fraglich, ob nach einem Cannabisentzug tatsächlich eine Eingliederungsfähigkeit bestehe, was sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters ergebe. Der Entzug wäre gemäss Dr. A.___ grundsätzlich schon zumutbar, aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei aber de r stationäre Rahmen kaum möglich. Ein Entzug ohne stationären Rahmen sei wiederum nicht machbar bzw. über wachbar. Daher werde seitens RAD empfohlen, auf die Schadenminderungspflicht zu verzichten und die Rente zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne Cannabiskon sum eingeschränkt wäre.
  75. Die renten herabsetzende Verfügung vom
  76. Januar 2025 (Urk. 2) beruht auf fol genden medizinischen Beurteilungen: 4.1      Im Revisionsfragebogen (Urk. 13/110) gab der Beschwerdeführer unter Beihilfe seines Beistandes an, dass die Aufnahme einer (teilzeitlichen) Tätigkeit keinen positiven Einfluss auf sein Befinden haben würde. Er verbringe den Tag mit Schlafen, Gedanken machen für den Tag, Einkaufen, mit d em Hund der Schwester spazieren gehen, Essen, Chillen und TV schau en. 4.2      Dr. B.___ retournierte der Beschwerdegegnerin den angefragten Verlaufs bericht zur Rentenrevision am
  77. Mai 2022 mit dem Hinweis «verweigert» (Urk. 13/121) . Weiter gab er d ie ihm gegenüber vom Beschwerdeführer gemach ten Aussagen wieder, wonach dieser seit Geburt ein IV-berechtigter Renten bezüger sei, das Gericht gegen eine IV-Kürzung verloren habe und alle Kosten habe übernehmen müssen, er in keiner Therapie sei und die letzte Revision im Februar 2022 durch seinen Beistand gemacht worden sei; er rauche sodann regel mässig Hasch und bleibe professionell arbeitsunfähig. Ge m äss Telefonat mit dem B erufsbeistand werde seine Weigerung und Beurteilungsunfähigkeit zur Revision begriffen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 wegen Vomitus, Diarrhoe, Zeckenstich und Schnittverletzungen – bei immer wieder verpassten Konsultationen – bei ihm in Behandlung gewesen sei bei des wegen aber nie objektivierbaren Arbeitsunfähigkeitsbewertungen. Die letzten Behandlungs rechnungen seien nicht beglichen worden und Betreibungen seien deswegen fällig. Die Beurteilung über den Grad von bleibender, künftiger Arbeits fähigkeit müsste umfassend und wahrscheinlich sogar in stationärem Verfahren erfolgen.
  78. 3      RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom
  79. Mai 2022 fest (Urk. 13/145 S. 3 f.), dass seit dem Arztbericht von Dr. I.___ vom
  80. Juni 2016 keine medizinischen Unterlagen mehr vorlägen. Es sei daher völlig unklar, ob und wie lange sich der Beschwerdeführer noch in psychia t risch- psychothera peutischer Behandlung befunden habe. Anzunehmen sei, dass er nach der Renten zusp ra che in keiner Behandlung mehr gewesen sei. Mit einem IQ von 75 könne von einer Lernbehinderung ausgegangen werden, womit eine angepasste berufliche Tätigkeit möglich sein sollte. Ob die weiteren Diagnosen noch beständen, sei unklar. Jedenfalls könne ohne medizinische Unterlagen keine Aussage bezüglich des Gesundheitszustandes oder einer allfälligen Schadenminderungs pflicht gemacht werden. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde eine monodisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie mit Neuropsychologie) eingeleitet.
  81. 4      Nachdem sich im Rahmen der Begutachtung herausgestellt hatte, dass sich der Beschwerdeführer vom
  82. bis
  83. Juni 2016 in einer Entzugsbehandlung in der Privatklinik Z.___ befunden hatte (Urk. 13/142 / 5 und 13), wurde der Austritts bericht vom
  84. Juli 2016 nachträglich eingeholt (Urk. 13/13 7 ). Darin wurden folgende Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabiniode: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F14.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F1 7 .2)      Der erstmalige stationäre Eintritt sei in Begleitung seine s Jobcoach es erfolgt. Es bestehe ein langjähriger THC-Konsum mit aktuell 6-10 Joints pro Tag und seit Neujahr 2016 konsumiere er ausserdem regelmässig Kokain. Bei diversen psycho sozialen Belastungsfaktoren sei die Stimmung des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Wochen deutlich niedergeschlagen gewesen. Im psychopathologischen Befund bei Aufnahme s e i eine bewusstseinsklare, voll orientierte Person mit leichten Auffassungs-, Konzentrations- und mnestischen Störungen beschrieben worden. Der Antrieb sei reduziert und affektiv sei er vermindert schwingungs fähig gewesen. Es bestünden keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Die Entzugsbehandlung sei symptomorientiert und komplikationslos verlaufen und mehrere Belastungs proben zuhause sei en ohne Rückfall erfolgt . Eine ambulante Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei bei Austritt zurück in die Wohnung der Mutter empfohlen worden.
  85. 5
  86. 5 .1      Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom
  87. März 2023 (neuropsycholo gisches Gutachten vom
  88. April 2023 von Dr. C.___ , Urk. 13/142 /36-55 ) habe sich der Beschwerdeführer im zwischenmenschlichen Kontakt höflich und adäquat distanziert gezeigt. Diskrete Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion seien auszumachen gewesen, der Beschwerdeführer sei mehr heitlich sehr gut gelaunt gewesen, habe teils etwas inadäquat laut gelacht, im Anamnesegespräch habe sein Affekt dann schnell in eine kurzzeitige Trauer mit Weinen gewechselt. In der Verhaltensbeobachtung und im Gespräch hätten sich zudem gewisse Hinweise auf etwas unreife Persönlichkeitsanteile gezeigt. Der Blickkontakt habe gehalten werden können, die Impulskontrolle sei nicht redu ziert und die Frustrationstoleranz ausreichend gewesen. Im Verlauf der mehrst ü n digen neuropsychologischen Begutachtung hätten sich keine nachlassenden Aufmerksamkeits leistungen gezeigt und auch eine motorische Unruhe sei nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am Untersu chungstag schon am Morgen Cannabis konsumiert zu haben; wobei der Labor befund einen positiven Cannabis- wie auch Kokainwert geliefert habe und davon auszugehen sei , dass diese toxischen Einflüsse die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in d er Untersuchung beeinträchtigt hätten (S. 15) .      Die testpsychologische Überprüfung diverser kognitiver Teilfunktionen habe sodann insbesondere im Bereich der Exekutivfunktionen unterdurchschnittliche Resultate zutage gefördert: sämtliche exekutive n Teilfunktionen, d.h. verbale Interferenz kontrolle, verbale und figurale Ideenproduktion, basale Planungs kompetenzen sowie intellektuelle Flexibilität seien unterdurchschnittlich ausge fallen. Im Bereich der attentionalen Funktionen sei isoliert die Reaktionsge schwindigkeit in d er phasische n Alertness unterdurchschnittlich gewesen . Im Bereich der mnestischen Funktionen sei isoliert die Merkspanne beim Zahlen nachsprechen vorwärts bei einem Spannenmass von 5 unterdurchschnittlich gewe sen. Zu den deutlichsten Einbussen sei es im Bereich der schulischen Fertig keiten gekommen, wo insbesondere das Leseverständnis weit unterdurch schnittlich ausgefallen sei bei einer besseren, aber dennoch unterdurchschnitt lichen L ese- und Schreibleistung. Im Vordergrund der kognitiven Probleme seien somit die deutlichen Einbussen im Bereich des Leseverständnisses, der Leseleis tung und auch der Rechtschreibung bei in der Spontansprache vorhandenen Feh lern (Dysgrammatismus) bei unauffälliger Prosodie gestanden. Alle weiteren überprüften kognitiven Teilleistungen wie auch die sprachgebunden e und verbale Intelligenz seien durchschnittlich ausgefallen. Auch die rechnerischen Fähigkeiten seien durchschnittlich gewesen. Die Resultate der Performanzvalidierung lieferten keine Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation von kogni tiven Beschwerden. In d er psychiatrischen Beschwerdenvalidierung anhand des IOP-29 hätten sich jedoch gewisse Hinweise auf eine Verdeutlichung psychischer Beschwerden gefunden, was im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu interpretieren sei. Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung (S. 15 f.) .      I n diesem Zusammenhang könne die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt sein. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sein. Aufgrund des tiefen Ausbildungsniveaus des Beschwer deführers kämen für ihn nur Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anfor derungen in Frage. In ebensolchen Tätigkeiten sei aufgrund der leichten bis mittel gradigen kognitiven Störungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus zugehen. Die kognitive Störung sei überwiegend wahrscheinlich zumindest teil weise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen. Demnach bestehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise seit Beginn des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Als optimal angepasste Tätig keit sei eine Arbeitstätigkeit ohne höhere Ansprüche an schriftsprachliche Leis tungen zu definieren. Es sollte sich nicht um komplexe Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an sprachlich e , exekutive, planerische oder organisatorische Pro zesse handeln. Eine klare Führung und eine enge Begleitung erschienen notwen dig. Es seien vorwiegend manuell-technische Tätigkeiten mit eher geringerem k ognitiven Leistungsprofil anzustreben . Die Bedingungen und Anforderungen sollten möglichst konstant gehalten werden. Bei den grossmehrheitlich durch schnittlichen mnestischen Leistungen sollten aber auch neue Arbeitsschritte z u erlernen sein. In einer solchermassen optimal angepassten Tätigkeit könne die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer 100%igen Anwesenheit aus rein neuropsychologischer Sicht auch höher bei ca. 80 % liegen (S. 16 f.) .      Die Vorbefunde vergleichend wurde festgehalten , dass von einer Lernbehin derung bei einem anamnestisch beschriebenen IQ von 75 nicht mehr ausgegan gen werden könne. Fälschlicherweise beschreibe Dr. I.___ in seinen Berich ten, dass von einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz bei einem IQ von 75 auszugehen sei. Ein IQ von 75 entspreche aber einer unterdurchschnittlichen und nicht einer weit unterdurchschnittlichen Intelligenz . Im Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahr 2013 schienen sich die Leistungen verbessert zu haben und der verbale IQ sei nicht mehr als einge schränkt einzustufen; eine Lernschwäche habe sich nicht abgezeichnet, ebenso wenig eine vorbeschriebene markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerk samkeit. Bei der ä tio-pathogenetischen Zuordnung wurde ausgeführt, dass die unspezifische leichte bis mittelgradige kognitive Störung überwiegend wahr scheinlich multifaktorieller Ätiologie , vermutlich im Rahmen einer umschrie benen Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1 expres sive Sprachstörung), einer umschriebenen Entwicklungsstörung schuli scher Fertigkeiten (ICD-10: F81.0 , Lese- und Rechtschreibstörung), bei kognitiven Leistungseinbussen im Rahmen d er Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) und beim Konsum von psychotroper Substanzen (Kokain). Bei einer Cannabisabhängigkeit seien insbesondere negative Auswirkungen auf Verar - beitungs geschwindigkeit, Arbeitsgedächtnis und Exekutivfunktionen zu berück - sichtigen. Als neuropsychologische Massnahmen/Therapien mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die Sistierung des Konsums psychotroper Substanden und Psychotherapie mit dem Ziel der Reifung der Persönlichkeit des Beschwer deführers empfohlen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung seien als valide und konsistent anzusehen (S. 17) .
  89. 5 .2      Im psych iatrischen Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom
  90. April 2023 (Urk. 13/142 /2-35 ) wurden folgende D iagnosen aufgelistet (S. 2 8 ) : - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin (ICD-10: F12.2, F14.2 und F17.2) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD 10: F80.1) - Umschriebene Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeiten ( ICD-10: F81.0)      Der Gutachter führte zum Befund (S. 1 8 f.) aus, dass der Beschwerdeführer freundlich zugewandt gewesen sei, offen – auch über Probleme – berichtet habe , dabei ab e r eine Symptomverdeutlichungstendenz bezüglich der psychiatrischen und somatischen Symptomatik bei g lei chzeitiger Bagatellisierung des Drogen konsums aufgefallen sei. Im psychopathologischen Befund habe sich der Beschwer deführer bewusstseinsklar und wach, zu allen Qualtäten voll orientiert gezeigt, er habe aber immer wieder Schwierigkeiten mit dem Datum gehabt. Die Konzentration sei subjektiv schlecht; die Aufgabe , Monatsnamen rückwärts aufzu zählen , habe er stockend erledigt, aber dann bis zum Januar fehlerfrei. Im Untersuchungsgespräch sei keine wesentlich nachlassende Konzentration festzu stellen gewesen. Es hätten keine Auffassungsstörungen vorgelegen. Er selbst berichte, dass er stark vergesslich sei, auch die von ihm angegebenen biogra fischen Daten seien unsicher und zum Teil vage gewesen. Eine Merkfähigkeits störung habe nicht vorgelegen. Ihm sei das ständige Grübeln und auch das Phänomen des Gedankendrängens bekannt. Sonst seien keine formalen Denkstö rungen auffällig gewesen. Er beschreibe sich selbst als eher misstrauischen Men schen und könne Ander e n nur schwer vertrauen. Es hätten keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorgelegen. Affektiv habe er über eine deutlich vorhandene Störung der Vitalgefühle berich tet, so sei er immer deprimiert und vollkommen hoffnungslos bezüglich einer Besserung seines Zustands in d er Zukunft. Er sei auch immer wieder ängstlich, gereizt und innerlich unruhig. Es hätten Insuffizienzgefühle vorgelegen. Der Beschwer deführer sei schwingungsfähig, allerdings im Sinne einer leichten Affekt starre reduziert gewesen. Es habe eine Antriebsarmut und -hemmung vorge legen. Der Beschwerdeführer habe auch zirkadiane Besonderheiten ange geben, wonach sein Befinden insbesondere am Morgen und dann auch wieder am späteren Abend schlechter sei. Es bestehe ein sozialer Rückzug, wobei der Beschwer deführer zwar sozialen Kontakt zur im selben Haus wohnenden Mutter und einigen Freunden habe; er selbst nehme aber keinen Kontakt mit den Freun den auf, sodass er offensichtlich noch vor einem Jahr einen wesentlich grösseren Freundeskreis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Mangel an Krank heitsgefühl und keinen Mangel an Krankheitseinsicht, allerdings werde eine klare Ablehnung der Behandlung deutlich.      Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 2 3 ff.) wurde ausgeführt, dass de r Beschwerdeführer schon im Kleinkindalter eine S pra chentwicklun g sstörung bei durchschnittlicher Intelligenz gehabt habe . Zudem sei eine leichte spastische zereb rale Bewegungsstörung mit Dyspraxie der Hände diagnostiziert worden. E r sei dann in Kleinklassen schulisch betreut worden . Seit dem zweiten Lebensjahr sei er bei der Mutter mit wechselnde n Partner n aufgewachsen . Das bessere Ver hältnis ha be er aber zu seinem ebenfalls gelegentlich depressiven Vater gehabt. Im Alter von 14 Jahren habe die Mutter eine längerdauernde Partnerschaft gehabt , wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Stiefvater nicht verstanden habe. Er habe sich in der Szene der Ultras des FCZ bewegt; in diesem Rahmen sei es auch immer wieder zu Gewaltdelikten, Einbrüchen, Diebstählen, usw . gekom men. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten hätten bei ihm nach seinem eigenen Erleben in der Oberstufe angefangen, seit circa 2017 sei keine wesentliche Ver änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er habe angegeben , aktuell sechs Joints Cannabis pro Tag zu konsumieren ; zudem habe das Labor entgegen seiner eigenen Angabe auch einen aktuellen Kokain-Konsum nach gewiesen . Der Beschwerdeführer wirk e in seiner Persönlichkeit eher etwas unreif, und sei gegen über psychiatrisch - psychotherapeutischen Behandlungen kritisch eingestellt. Die ganze Entwicklung seit der Schulzeit bis ins aktuelle Erwachsenenalter zeige gewisse Auffälligkeiten der Persönlichkeit , insbesondere Schwierigkeiten im Umgang mit Konflikten.      Dabei seien die Hauptkennzeichen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, nämlich eines erheblich von der Norm abweichenden Erlebens und Verhaltens, beim Beschwerdeführer kaum erfüllt (S. 2 6 f.). D e r Beschwerdeführer habe wenig eigene Ressourcen. So habe die schulische Ausbildung unterstützend in Klein klassen statt gefunden und er habe dann eine Ausbildung zum Schreiner-Praktiker durchlaufen . Obwohl die Mutter im gleichen Haus lebe , erhalte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur wenig Unterstützung durch sie, auch die finanzielle Unterstützung habe sie eingestellt. D er Beschwerdeführer habe einen Beistand, der alle administrativen Angelegenheiten, insbesondere die finan ziellen Schwierigkeiten , bearbeite. Kontakt habe er auch regelmässig zu einem kleinen Freundeskreis. Es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Der Beschwerdeführer verbring e den Alltag aktiv mit Ga m en, Haushaltsaufgaben und Treffen mit Freunden. Auch wenn alle Aktivitäten überwiegend zu Hause stattfänden , sei doch eine Diskrepanz zur attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit festzustellen (S. 23 f.) .      Es seien Therapien durchgeführt worden ; n ach seinen Angaben habe auch eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ statt gefunden ( nachträglich in Aktenlage eingearbeitet ). Allerdings habe der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung mehr, auch die Kontakte zum Hausarzt seien spärlich, er nehme keine Psycho pharmaka ein. Beim Beschwerdeführer liege durchaus ein Leidensdruck vor, insbe sondere bezüglich der Symptomatik mit dem morgendlichen Erbrechen und dem Vitalitätsverlust. Allerdings zeige sich gerade hierzu auch eine Symptomver deutlichungstendenz. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent, plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollzieh bar. Allerdings sei beim Beschwerdeführer trotz Leidensdruck kaum eine Veränderungs bereitschaft festzustellen (S. 24 f.) . Die B efunde syndromal zusam mengefasst führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer ein aktuell eher leicht ausgeprägtes depressiv-ängstliches Syndrom vor liege (S. 25) . Er somatisiere mit morgendlichem Erbrechen als dysfunktionale Krankheitsverarbeitung. Die persönlichkeitsnahe, seit der Kindheit und Jugend vorhandene eher deprimierte Grundstimmung lasse sich mit der Diagnose Dysthmia beschreiben, ohne die Krite rien einer depressiven Episode zu erfüllen (S. 2 7 ).      Der im Mini-ICF-APP erzielte Summenwert von 17 liege über dem Mittelwert der vor einer stationären Aufnahme arbeitsunfähigen Patienten. Die Einschrän kungen ergäben sich insbesondere durch eine erheblich ausgeprägte Störung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, von Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie der Widerstands- und Durchhaltef ä higkeit ; dazu komm e eine mässig ausge prägte Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei bei der Interpretation des hohen Wertes, dass die Informa tionen zum Mini-ICF-App überwiegend aus der Selbsteinschätzung der Betroffe nen stamm t en und der Beschwerdeführer seine Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen wohl im Rahmen des Gesamtbildes eher überschätz e . Zudem sei der Wert durch die in der klinisch psychiatrischen Untersuchung auffällige und in der neuropsychologis c hen Begutachtung validierte Symptomverdeutlichung zu hoch (S. 28) .      Zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 29 f.) wurde unter Verweis auf die vom behandelnden Psychiater berichtete mangelnde Kooperationsbereitschaft in Bezug auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auch in der aktuellen gutachterlichen Untersu chung wenig motiviert gegenüber einer entsprechenden fachärztlichen Behand lung gezeigt habe . Allerdings ha be er wohl 2016 den stationären Entzug kooperations bereit und erfolgreich durchgeführt. Die Prognose sei aufgrund des langjährigen Konsums schädlicher psychotropen Substanzen auf dem Boden einer deutlichen kognitiven Störung seit Kindheit und Jugend, möglicherweise bedingt durch eine organische Grundlage durch Geburtskomplikationen, eher nega tiv . Beim Beschwerdeführer sollte eine regelmässige psychiatrische Behand lung samt nochmaligem stationäre m Entzug erfolgen. Eine Besserung des Gesamt zustandes dadurch sei durchaus realistisch.      Der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokainkonsum sei gerade bei möglicherweise vulnerablen organischen Hirnstrukturen umso schäd licher. Aktuell liege ein amotivationales Syndrom aufgrund des Drogenkonsums vor, das sich unglücklich mit den vorhandenen kognitive n Teilleistungs schwächen kombiniere. Ressourcen seien wenige gegeben. Auch der aktuelle Freundeskreis des Beschwerdeführers , der immerhin einen regelmässigen zwischen menschlichen Kontakt ermögliche, sei eher kritisch zu beurteilen, da die Einnahme von Drogen in diesem Freundeskreis durchaus üblich sei. Sehr negativ sei auch, dass das morgendliche Erbrechen des Beschwerdeführers im Sinne einer dys fu nktionalen Somatisierung eigentlich psychischer Schwierigkeiten für i hn ein Erklärungsmuster im Sinne eines primären Krankheitsgewinns biete bezüglich seiner von ihm angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit . Zudem sei die Kooperationsbereitschaft bzw. Motivation für eine fachgemässe psychiatrische Therapie gering. Die vorhandenen Funktionsstörungen seien im Wesentlichen durch die gegebenen Diagnosen begrün d et (S. 30 f.) .      Der Beschwerdeführer könne in der angestammten Tätigkeit als Schreiner-Prak tik er zu 80 % anwesend sein. Die Einschränkung der Anwesenheitsleistung sei durch die raschere Erschöpfbarkeit durch die noch leicht bis mittelstark ausge prägte depressive Symptomatik erklärbar. Dabei ergebe sich e ine Leistungsein schränkung um circa 30 % durch die kognitiven Störungen, die nach der Interpre tation der neuropsychologischen Gutachterin überwiegend wahrscheinlich zumin dest teilweise auf eine sogenannte Entwicklungsstörung zurückzuführen sei en . Daraus resultiere eine aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit von circa 56 % (Anwesenheitsleistung 80 % x Leistungsfähigkeit 70 % = Gesamtarbeits fähigkeit 56 %). Die Arbeitsunfähigkeit lieg e demnach bei 44 % bezo gen auf ein 100% - Pensum. Von einer weitgehend unverändert durchge henden Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sei seit mindestens 2016 auszu gehen. Während des stationären Aufenthaltes im Sommer 2016 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % vor gelegen . Aufgrund des tiefen Ausbildungs niveaus des Beschwerdeführers sowie de r vorhandenen kognitiven Teilleistungs störungen kämen nur Aufgaben ohne höhere kognitive Anforderungen in Frage. Zudem sollte das Arbeitsumfeld eher in einem kleineren, familiären Rahmen statt finden mit deutlich gegebener externer Struktur und einem unterstützenden, motivie renden Team, und zwar bei einer maximalen Präsenz von 80 %. Die Leistungs minderung von 30 % sei auch hierbei zu berücksichtigen, weshalb eben falls eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % resultiere (S. 31 f.) . Im Vergleich zur medizi nischen Aktenlage, die der im Auftrag genannten massgeblichen Verfü gung vom
  91. Februar 2017 zugrunde lag, habe sich keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes erge ben. Allerdings habe bei der Entscheidung der Behörde zu Beginn 2017 offensichtlich der wesentliche medizinische Bericht aus der stationären Behandlung des Beschwerdeführers mit erfolgreicher Entzugs behandlung von 2016 nicht vor gelegen (S. 33) .
  92. 6      RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer Stellungnahme vom
  93. Juni 2023 zum Schluss, dass auf das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom
  94. April 2023 abgestellt werden könne (Urk. 13/145/6.) .
  95. 7      Im Rahmen des Einwand verfahrens wurde der neuropsychologische Untersuchungsbricht von Dr. E.___ vom
  96. November 2023 eingereicht (Urk. 13/156 ) , worin folgenden Diagnose genannt wurde (S. 1) : - Leichte neuropsychologische Störung nach Frei et al. (2016) mit/bei: • Lernbehinderung mit/bei: IQ von 70 sowie individueller Schwäche im Sprachverständnis sowie Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken • Ätiologie: im Rahmen der bekannten Entwicklungsstörung mit umschriebener Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10: F80.1) und der schulischen Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) mit/bei Sonderbeschulung und IV-gestützter beruflicher Ausbildung Ebenfalls bekannt sei en eine umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten sowie das Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain und Nikotin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr freund lich er und höflicher, aber deutlich kindlich und oft etwas inadäquat laut lachen der, aber sehr motiviert mitarbeitender, auch hier etwas kindlich-fröhlich positiv auf Lob reagierender Patient mit einfachem, teilweise dysgrammatikalischem sprachlichem Ausdruck bei intaktem Verständnis, gutem Durchhaltevermögen ohne relevante Aufmerksamkeit s- oder Konzentrationsfluktuationen über den 3 stündigen Testzeitraum und eher langsamem, aber fehlersicherem Arbeitsstil prä sentiert . Testpsychologisch im Vordergrund ständen eine leichte bis mittelschwere visuelle Abrufschwäche beim Erinnern von Routen, im Bereich der Exekutivfunktionen seien des Weiteren eine leicht verminderte verbale Ideenproduktion und eine leicht erhöhte visuo-verbale Interferenzanfälligkeit zu beschreiben. Darüberhin ausgehend sei lediglich isoliert das verbale Wiedererkennen leicht reduziert, wäh rend sämtliche übrigen geprüften kognitiven Domänen (insbesondere basale und höhere Aufmerksamkeitsfunktionen) in den Normbereich zu liegen kämen . Bei bereits in der Voruntersuchung ausführlich getesteten sprachlichen Funktionen sei aktuell zugunsten der Erhebung eines allgemeinen kognitiven Leistungs niveaus (IQ-Testung WAIS-IV) bei bekannter Sprachentwicklungsstörung ohne entsprechend anzunehmender Veränderungen i n eben diesen Funktionen auf eine erneute Prüfung verzichtet worden. In der Intelligenztestung habe sich ein Gesamt-IQ von 70 ergeben , was einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat und einer Lernbehinderung entspreche. Insgesamt erg ä ben sich zwischen den beiden Indexskalen „Sprachverständnis" und „wahrnehmungsgebundenes logisches Denken" zwar signifikante Differenzen, dennoch kämen sämtliche Skalen (Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes logisches Den ken/Arbeitsgedächtnis/ Verarbeitungsgeschwindigke i t) i n den Bereich zwischen IQ 70 und IQ 79 und in sämtlichen Bereichen einer Lernbehinde ru ng entsprechend zu liegen. Weder ein gut standardisierter Leistungsvalidierungstest noch einge bettete Faktoren, welche ebenfalls Hinweise auf eine reduzierte Leistungsbereit schaft i n der heutigen Untersuchung geben könnten, hätten sich auffällig gezeigt. Der klinische Eindruck , die berichteten Einschränkungen im Alltag und die obi gen Befunde betreffend die kognitive n Einschränkungen seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der einzelnen Tests keine relevanten Inkon sistenzen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Insgesamt lägen somit keine Hinweise auf ein problematisches Leis tungs- und Antwortverhalten im Sinne von Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation vor (S. 2) . Im Vergleich zu der neuropsychologischen Voruntersuchung von März 2023 zeige sich phänomenologisch ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit vor allem im Bereich der Geschwindigkeit teilweise erfreulicher Verbesserungen . So habe sich die damals leicht unterdurchschnittliche phasische Alertness in den Normbereich verschoben, im intraindividuellen Leistungsvergleich hätten sich sämtliche Reaktionsgeschwindigkeiten deutlich schneller gezeigt . Ebenfalls sei ein rascherer verbaler und figuraler Antrieb bei unverändert leicht beeinträch tigter verbaler Ideenproduktion zu beschreiben. Ebenfalls deutlich verbessert und aktuell im Normbereich liegend hätten sich die intellektuelle Flexibilität und die verbale Merkspanne gezeigt, während die visuo-verbale lnterferenzfestigkeit unver ändert als leicht reduziert einzustufen gewesen sei . Im mne stischen Bereich hätten s ich die bereits damals im Normbereich liegenden verbalen Prozesse im individuellen Vergleich in s ämtlichen Bereichen leicht verbessert, während sich im nonverbalen Gedächtnis beim Erinnern eine Route im Vergleich zum maxi malen Erlernten aktuell ein leichter Abfall im unmittelbaren, ein mittelschwerer im leicht verzögerten Abruf gezeigt habe (S. 2 f.) . Rein aufgrund der aktuell erhobenen kognitiven Einschränkungen sei bei einer leichten neuropsychologischen Störung von einer insgesamt leicht einge schränkten Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforde rungen auszugehen und rein aufgrund kognitiver Einschränkungen eine Arbeits unfähigkeit von lediglich 10-30 % zu erwarten . Da aber die Ursache der Befunde in einer Entwicklungsstörung mit einem in sämtlichen Bereichen unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungsniveau zu suchen sei und die Einschränkungen bereits im Alltag sehr deutlich evident w ü rden (reduziertes Verständnis und Ein schätzung der Gesamtsituation und der eigenen Möglichkeiten und auch der Pflichten , mangelnde Strukturierungsfähigkeit , finanzielle, persönliche und Tages planung etc.) , sei sicherlich primär auf eine sehr engmas chige Betreuung zu achten, welche momentan für den beruflichen Einstieg im ersten Arbeitsmarkt in diesem Ausmass als nicht realistisch einzustufen sei. Insgesamt sei sicherlich Berufen oder Aufgaben mit einem hohen Grad an Routine oder Wiederholung sowie insgesamt geringen kognitiven Anforderungen de r Vorzug zu geben. Auf grund des individuellen Leistungsprofils mit deutlich besseren Fähigkeiten im Bereich des logisch - wahrnehmungsgebundenen Denkens versus der Sprachver arbeitung seien praktische sowohl Tätigkeiten als auch Instruktionen verbalen Informationen vorzuziehen (S. 3) . Es sei weiterhin zu bemerken, dass trotz insgesamt eher geringer intellektueller Leistungsfähigkeit keine Lernschwäche vorlieg e und das Erlernen neuer Tätigkei te n sowohl praktisch als auch verbal grundsätzlich gut möglich sein sollte , was sicherlich eine gro ss e Ressource des noch jungen Beschwerdeführers darstell e . Entsprechend sollte primär nicht eine Rentenprüfung, sondern wenn möglich eine längerfristige praktische Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt evaluiert werden, wel che durchaus wie bereits in der Voruntersuchung eingestuft im oberen Rahmen (z.B. 100 % Anwesenheit, 80 % Leistung) möglich sein sollte, jedoch ganz klar und primär abhängig von oben genannten Umgebungsfaktoren. Ob in diesem Setting so gute Strategien und Routinen erarbeitet werden könnten, dass ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt in eine angepasste Tätigkeit möglich sein werde, sei aktuell noch nicht abzusehen. Um einen erfolgreichen Einstieg ins Berufs leben zu ermöglichen, erschein e sicherlich eine vorgeschaltete psychoso ziale Ma ss nahme notwendig, da offensichtlich nach sieben Jahren eine kognitive und auch soziale Deprivation vorzuliegen schei ne; so berichte der Beschwerde führer, dass er über keinerlei Tagesstruktur verfüg e und mehrheitlich in der Nacht lebe und fernsehe oder Computerspiele spiele sowie auf eigentlich keiner Ebene stimuliert werde. Entsprechend sollte vor einer beruflichen Ma ss nahme eine Tagesstruk turierung etabliert werden, welche z.B. durch ein Belastbarkeits steigerungstraining erfolgen könnte. Des Weiteren könne vor allem auch zwecks Tagesstrukturierung eine Psychiatrie-Spitex zur Unterstützung angeboten wer den. Eine regelmä ss ige Tagesstruktur und Arbeitstätigkeit könne sich sicherlich ebenfalls positiv auf das Suchtverhalten auswirken (S. 3 f.) .
  97. 8      Im eingeholten Bericht von Dr. F.___ , der den Beschwerdeführer seit dem
  98. März 2024 behandelt, vom
  99. Juni 2024 (Urk. 13/161) wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 3) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F6031) - Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) - Abhängige Persönlichkeitsstörung 8ICD-10: F60.7) - IQ von 70 (ein Punkt über der Diagnose leichte Intelligenz-Minderung (IQ von 50-69, Lernbehinderung) - Umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.0) - Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache ICD-10: F80.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben psychische und Verhaltens störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20). Im Befund zeige sich der leicht vorgealterte Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Konzentration sowie Merkfähigkeit und Auffassung seien reduziert, die Auffassung sei zum Teil auch falsch, verlangsamt, umständ lich, ideenflüchtig, euthym, stellenweise parathym, affektlabil, affektinkontinent, er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl, sei stellenweise ängstlich, der A n trie b sei normal, er habe Pseudohalluzinationen und überwertige Ideen, die stellen weise bis ins Wahnhafte gingen, sein Appetit sei stellenweise erhöht, er zeige keine (zwanghafte) Psychopathologie, keine akute Selbstgefährdung, keine akute Suizidalität und keine akute Fremdgefährdung, aber eine verminderte Impulskon trolle. Der Beschwerdeführer sei emotional instabil und sehr impulsiv (S. 3) . Einschrän kend wirkten sich eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Flexibi lität, eine verminderte Konzentration und verminderte Aufmerksamkeit, eine Verlangsamung und eine verminderte, teils falsche Auffassung aus (S. 4) . Aufgrund des Cannabiskonsums sei keine entsprechende Medikation möglich (S. 3) . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig sei. Er übe aktuell keine Berufstätigkeit aus. Eventuell sei er in einer angepassten Tätigkeit für 1-2 Stunden täglich arbeitsfähig. Prognostisch hielt Dr. F.___ fest, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich sei (S. 3 f.) .
  100. 9      Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine ärztli che Stellungnahme von Dr. F.___ vom
  101. Februar 2025 (Urk. 3) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom
  102. Januar 2025 erfolgte, massgebend sind. Darin wurde ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob ein Cannabisentzug beim Beschwerdeführer möglich sei bzw. bei Erreichen der Abs tinenz diese für längere Zeit von ihm aufrechterhalten werden könne. Der Beschwer deführer sei nur eingeschränkt willens und in der Lage, an einem sol chen Vorhaben dauerhaft zu partizipieren und mitzuarbeiten. Sei n e Ressourcen seien (auch unter eine m IQ von 70) in facto - neben seiner ausgeprägten Sucht - relevant eigeschränkt; auch dämpfe sein Cannabiskonsum sekundär die Symp tome seiner Persönlichkeitsstörungen. Eine weiter e Exazerbation könne bei Absti nenz die Folge sein, zumal über die Psychotherapie nur ein deutlich eingeschränkter Zugang vorhanden sei, was die Prognose der Behandlung der Persönlich keitsstörungen deutlich reduziere. Medikamentös seien derartige Persönlichkeits störungen, v.a. in Kombination , nur in begrenztem Ausmasse erfolg reich behandelbar. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch den Versuch eines Cannabisentzuges sei daher als eher unwahrscheinlich zu würdigen.
  103. 5.1      Die Beschwerdegegnerin berief sich in der angefochtenen Verfügung vom
  104. Januar 2025 auf den Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Konkret ging sie von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer damit einhergehenden verbesserten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2      Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
  105. April 2024 (Urk. 1 3/142 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neuropsycho logischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E.
  106. 6 ). 5.3 5.3.1      Die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/13) erfolgte, nachdem der Beschwer deführer nach durchgeführten Sonderschulmassnahmen die Lehrab schlussprüfung nicht bestanden hatte. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklä rung durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2) wurde aufgrund von multiplen kogni tiven Teilleistungsschwächen im Zusammenhang mit Entwicklungsstörungen eine Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen. Der Beschwerdeführer konnte mit der ihm gewährten beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung mit begleitetem Wohnen) und mit viel Unterstützung von seinem Lehrmeister die Schreiner-Praktiker-Ausbildung erfolgreich abschliessen (Urk. 13/63). Dr. I.___ berichtete schon am
  107. Januar 2016 nebst den kogni tiven Leistungsdefiziten von dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmalen - wobei er differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstli chen und vermeidenden Anteilen in Betracht zog -, sah diese aber sekundär als Folge der Überforderung mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung ange sichts der Teilleistungsstörungen. Die berufliche Integration wertete er bei erwähn tem Cannabiskonsum und (somatisch abgeklärtem) täglichem Erbrechen am Morgen noch als günstig. Im Verlaufsbericht vom
  108. Juni 2016 schilderte Dr. I.___ eine deutlich verschlechterte Situation mit fortgesetzte m und/oder gesteigertem Cannabiskonsum, weshalb eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt sehr fraglich sei. Nach einem erfolgreichen Entzug könne eine angepasste Tätigkeit in Form einer vorerst beschützenden Arbeitsstelle im erlernten Beruf möglich sein. Auffallend ist dabei der Hinweis des behandelnden Psychiaters auf die negative Wechselwirkung des Cannabiskonsum s mit der bereits bestehenden zerebralen Vorschädigung (vgl. E. 3.3-4). Auch im Abschlussbericht der Y.___ (vgl. E. 3.5.1) wurde trotz abgeschlossener Lehre eine anschliessende Integra tion des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet, weshalb ihm ein stationärer Entzug empfohlen wurde. RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm gestützt auf diese vorliegende medizinische Aktenlage neben einer kognitiven Teilleistungsstörung auch eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen sowie eine Cannabisabhängigkeit als vorliegend an (vgl. E. 3.6), wobei sie die Suchterkrankung ebenfalls - wie Dr. I.___ (vgl. E. 3.3) - als sekundär aufgrund der Persönl i chkeitsstörung erachtete. Um eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers wahrscheinlich zu machen, empfahl sie zunächst - bei einem bejahten IV-relevanten Gesund heitsschaden - eine stationäre Entzugsbehandlung, verzichtete später aber darauf mit der Überlegung, dass ein Entzug grundsätzlich zumutbar wäre, aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung der stationäre Rahmen aber kaum möglich sei. 5.3.2      Entgegen dieser fachärztlichen Annahme ergab sich im Revisionsverfahren - nament lich bei der psychiatrischen Begutachtung bei Prof. Dr. D.___ (Urk. 13/ 142 / 5 und13 ) - dass der Beschwerdeführe noch im Juni 2016 einen drei wöchige n , komplikationsl os verlaufenden stationären Entzug gemacht hatte (vgl. E. 4.4). Was das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, so geht auch aus de m im Rahmen der Revision eingeholten psychiatrisch-neuropsycho logischen Gutachten vom
  109. April 2023 hervor , dass die intellektuellen Fähig keiten des Beschwerdeführers eingeschränkt sind. So wurden bei als plausibel, konsistent und valide gewürdigten Untersuchungsergebnissen die Entwicklungs störungen ebenfalls diagnostiziert. Abweichend von früheren, für die Rentenzu sprache relevanten fachärztlichen Einschätzungen verneinte Prof. Dr. D.___ aber das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, da ein erheblich von der Norm abwei chendes Erleben und Verhalten beim Beschwerdeführer kaum erfüllt sei. Dies , obwohl auch im neuropsychologischen Teilgutachten unreife Persönlichkeits anteile festgestellt wurden (vgl. E. 4.5.1). Der den Beschwerdeführer seit März 2024 behandelnde Psychiater Dr. F.___ bestätigt e wiederum eine Persönlichkeitsstörung, wenngleich in einer anderen Ausgestaltung , und attestiert e dem e motional instabilen Beschwerdeführer eine dauerhafte 100%ige Arbeitsfähigkeit, ohne dass er eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch erachtete (vgl. E. 4.8). Eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung alleine genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E.
  110. 4 ). Hinsichtlich des kogni tiven Leistungsvermögens ist eine veränderte Befundlage im Vergleich zum Zeit punkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht ausgewiesen. So wurde im Gut achten sogar explizit festgehalten, dass sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
  111. Dezember 2016 keine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustandes ergeben habe (vgl. E. 4.5.2). Die Gutachter schl o ssen vielmehr aus der Tatsache, dass bei der damaligen Entscheid grundlage der absolvierte stationäre Entzug unberücksichtigt geblieben war, dass eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes durch einen nochmaligen stationären Entzug realistisch sei und attestierte n dem Beschwer deführer daher im Sinne einer «Besserung» anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 56 % (bei 80 % Anwesenheit und 70 % Leistungsfähigkeit) . Das übernahm auch der RAD ( vgl. E. 4.6). Dabei führte der begutachtenden Psychiater erklärend aus, dass der über viele Jahre durchgeführte erhebliche Cannabis- und Kokain konsum gerade bei vulnerablen organischen Hirnstrukturen schädlicher sei und sich das gezeigte amotivationale Syndrom aufgrund des Drogenkonsums unglück lich mit den vorhandenen kognitiven Teilleistungsschwächen kombi niere, was 2016 schon Dr. I.___ plausibel dargelegt hatte (vgl. zuvor und E. 3.3). Dass eine Wiedereingliederung unrealistisch ist, legte auch Dr. E.___ in ihrem neuropsychologischen Bericht vom
  112. November 2023 nachvollziehbar dar, indem sie - bei zwar minim verbesserten Untersuchungsergebnissen gegenüber der ursprünglichen Begutachtung - die für die in allen Bereichen unterdurch schnittlichen kognitiven Leistungen ursächliche Entwicklungsstörung im Alltag als überwiegend beschrieb (vgl. E. 4.7). Es erscheint plausibel, dass beim Beschwer deführer nach sieben Jahren (seit der Rentenzusprache) eine zusätzliche kognitive und vor allem soziale Deprivation stattgefunden hat, welche vorgängig zu allfälligen beruflichen Massnahmen psychosoziale Unterstützung erfordert. Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten wurde nach dem Gesagten bei einer mindestens seit der frühen Kindheit bestehenden neuropsychologischen Störung bzw. Lernbehinderung ein im Wesentlichen gleich gebliebener Sachver halt anders beurteilt. Die Gutachter verneinten explizit eine massgeblich verän derte Situation. Damit aber ist hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers keine Veränderung ausgewiesen .
  113. 4      Demnach ist kein - anspruchsrelevant - verbesserter psychischer Gesundheits zustand de s Beschwerdeführer s seit der Rentenverfügung vom
  114. Dezember 2016 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).
  115. 6.1      Zu prüfen ist, ob die rentenherabsetzende Verfügung vom
  116. Januar 2025 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist, welche der Kor rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes dient . Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist (vgl. vorstehend E.
  117. 5 ). 6.2      Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 2
  118. Februar 2017 (Urk. 13/ 98 ) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom
  119. November 2008 E. 5.1 mit Hin weisen sowie E.
  120. 5 ). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die se Verfügung zweifellos unrichtig war. 6.3      Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom
  121. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zwei fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrich tigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darun ter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheb lichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsäch lichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom
  122. April 2009, E. 3.2.2). 6.4      Fraglich ist, ob der bei der Rentenzusprache im Jahr 2017 unberücksichtigt geblie bene komplikationslos verlaufene dreiwöchige stationäre Entzug (vgl. E. 4.4) dazu führt, dass der damals gewürdigte medizinische Sachverhalt nun eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bewirkt. Wie vorstehend in E.
  123. 3 ausgeführt, waren bei der Rentenzusprache die bei der absolvierten erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen festge stellten Leistungsdefizite - als Folge von Schwierigkeiten wegen den umschrie benen Entwicklungsstörungen sowie der resultierende n Persönlichkeitsstörung, welche sekundär durch die Cannabissucht potenziert wird - zentral. So ging der RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt sei. Die mangelnde Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers steht denn auch in Übereinstimmung mit der zuvor erfolgten Sonderbeschulung und dem Abschluss der geschützten Schreiner-Praktiker-Ausbildung mit der deutlichen Feststellung, dass eine anschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (vgl. E. 3.5.1-2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeit punkt in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und somit als Frühinvalider gilt. Auch mit einem Cannabis-Stopp respektive einem kurzzeitigen stationären Ent zug (ohne Nachbetreuung) konnte angesichts des de n Beschwerdeführer wesent lich einschränkenden, wechselwirkenden psychischen Störungsbildes nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine umsetzbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt entwickelt. Dem Austrittsbericht der Privatklinik Z.___ (vgl. E. 4.4) ist denn auch nur zu entnehmen, dass der Entzug symptomorientiert und komplikationslos verlief und der Beschwerdeführer nach drei Wochen wieder nach Hause entlassen wurde, und zwar - bei mangelnder Behandlungsbereitschaft - mit blosser Empfehlung, die Therapie ambulant fortzuführen. Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit sind im Bericht nicht enthalten. Bei der seit jeher beste henden kognitiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers - auch losgelöst vom Cannabiskonsum, aber wohl dadurch verstärkt - ändert die Nicht beachtung des besagten Austrittsberichtes betreffend den stattgefundene n Entzug nichts an der der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Einschät zung . Diese ist folglich nicht zweifellos unrichtig , weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt . 7 . 7.1      Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 201 6 nicht ausgewiesen (vgl. E. 5.4 ) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 6.4 ) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renten herabsetzung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 7.2      7.2.1      Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen. Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sind. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versi cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel len und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen. 7.2.2      Die Beschwerdegegnerin wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungs- und/oder Mitwirkungspflicht (mindestens dreimonatige stationäre Entzugsbehandlung mit nachfolgender psychothera peutischer Therapie und Abstinenz-Kontrolle) unter Einhaltung des entsprechen den Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuerlegen ist. Hierfür dürfte eine aktu elle medizinische Einschätzung samt Prognose nötig sein. 8 . 8.1      Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8.2      Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 8.3      Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  124. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  125. Januar 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  126. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  127. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  128. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  129. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  130. Juli bis und mit dem
  131. August sowie vom
  132. Dezember bis und mit dem
  133. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00096

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Fürsprecher

Frank

Goecke advo5

Rechtsanwälte Waltersbachstrasse

5,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Dem

1992

geborene n

X.___

wurde

aufgrund

der

Empfehlung

des

logopädischen

Dienstes

der

Schule

(Urk.

13/2)

mit

Verfügung

vom

27.

Mai

2003

Kostengutsprache

für

Sonderschulmassnahmen

erteilt

(Urk.

13/3).

Nachdem

der

Versicherte

erfolgreich

das

Grundjahr

im

Bereich

Access-Handwerk

absolviert

hatte,

bestand

er

die

Lehrabschlussprüfung

der

EBA-Lehre

als

Haustechnikprak tiker

nicht

(Urk.

13/5-6)

und

bezog

hernach

bis

zur

Aussteuerung

per

31.

Juli

2012

Arbeitslosenentschädigung .

Seit

de m

1.

August

2013

bezog

X.___

Sozialhilfe

(Urk.

13/12 -13).

1.2

Am

1 .

Oktober

2013

meldete

sich

der

Versicherte

wegen

seit

der

Geburt

beste henden

multiplen

Teilleistungsschwächen

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

(berufliche

Massnahmen)

an

(Urk.

13/ 13).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

und

erwerbliche

Abklärungen

und

sprach

dem

Versicherten

gestützt

auf

die

RAD-Stellungnahme

vom

30.

Dezember

2013,

wonach

der

Gesundheitsschaden

für

die

berufliche

Ausbildung

erschwe rend

sei

(Urk.

13/20)

mit

Mitteilung

vom

19.

Mai

2014

ein

Arbeitstraining

vom

1.

April

bis

18.

Juli

2014

und

in

der

Folge

mit

Mitteilung

vom

1 1.

Juli

2014

eine

erstmalige

berufliche

Ausbildung

zum

Schreinerpraktiker

EBA

ab

dem

4.

August

2014

bis

3.

August

2016

bei

der

Y.___

zu

(Urk.

13/22

und

Urk.

13/33) .

Nachdem

im

Zwischenbericht

Ausbildung

der

Y.___

vom

1.

Juni

2015

auf

eine

schwierige

Wohnsituation

hingewiesen

worden

war

(Urk.

13/39),

erteilte

die

IV-Stelle

X.___

zusätzlich

Kostengutsprache

für

begleitetes

Wohnen

während

der

Ausbildung

(Mitteilung

vom

7.

Juli

2015,

Urk.

13/43).

Mit

Entscheid

der

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

des

Bezirkes

Pfäffikon

ZH

vom

1.

Dezember

2015

wurde

eine

Vertretungsbeistandschaft

mit

Vermögensver waltung

sowie

eine

Begleitbeistandschaft

errichtet

(Urk.

13/54).

Nach

erfolgreichem

Abschluss

der

Lehre

zum

Schreinerpraktiker

EBA

und

t rotz

Hinweis,

dass

eine

Integration

des

Versicherten

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

zurzeit

nicht

möglich

sei

(vgl.

hierzu

auch

Abschlussbericht

der

Y.___

vom

2.

Juni

2016,

Urk.

13/60),

schloss

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

4.

Juli

2016

die

beruflichen

Massnahmen

ab

(Urk.

13/63).

Vom

9.

bis

29.

Juni

2016

befand

sich

X.___

zur

Entzugsbehandlung

bei

THC-Konsum

in

stationärer

Hospitalisation

in

der

psychiatrischen

Privatklinik

der

Z.___

AG

(vgl.

Austrittsbericht

vom

13.

Juli

2016,

Urk.

13/137).

Nachdem

Dr.

med.

A.___,

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

r egionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD),

zur

Aktenlage

Stellung

genommen

hatte

(Urk.

13/80

S.

3

f.),

auferlegte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

am

3.

August

2016

eine

Schadenminderungspflicht

als

Voraussetzung

für

allfällige

Leistungsansprüche,

nämlich

eine

stationäre

Ent zugstherapie

mit

nachfolgender

intensiver

psychotherapeutischer

Bearbeitung

der

dysfunktionalen

Verhaltensauffälligkeiten

und

Kontrolle

der

Abstinenz

(Urk.

13/65).

Nachdem

sich

der

Versicherte

darauf

nicht

gemeldet

und

namentlich

die

im

Juni

2016

stattgehabte

Entzugsbehandlung

nicht

mitgeteilt

hatte,

kündigte

ihm

die

IV-Stelle

mit

Vorbescheid

vom

17.

Oktober

2016

an,

dass

damit

ein

Rentenan spruch

entfalle

(Urk.

13/81).

Nach

Prüfung

des

dagegen

von

der

Abteilung

Sozia les

der

Stadt

Illnau-Effretikon

erhobenen

Einwands

vom

1.

November

2016

(Urk.

13/85)

wurde

dem

Versicherten

unter

Verzicht

auf

die

ihm

zuvor

auferlegte

Schadenminderungspflicht

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

rückwirkend

ab

1.

August

2016

(nach

Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen)

eine

ganze

Invaliden rente

zugesprochen

(Urk.

13/ 91

und

Urk.

13/98).

1. 3

Im

Rahmen

der

im

Februar

2022

von

Amtes

wegen

eingeleiteten

Rentenrevision

aktualisierte

die

IV-Stelle

die

medizinische

Aktenlage,

woraus

sich

ergab,

dass

sich

X.___

in

keiner

ärztlichen

Behandlung

befindet

(Urk.

13/119).

Nachdem

der

Versicherte

-

auf

Bestreben

des

Beistandes

hin

bei

Dr.

med.

B.___,

FMH

Allgemeinmedizin,

am

12.

Mai

2022

eine

Konsultation

gehabt

hatte,

verweigerte

dieser

die

Ausstellung

eines

IV-Verlaufsberichtes

wegen

Beurtei lungsunfähigkeit

der

Revision

(Urk.

13/121

S.

5

f.).

In

der

Folge

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

psychiatrisch

und

neuropsychologisch

begutachten

(neuropsychologisches

Gutachten

von

Dr.

phil.

C.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP

und

zertifizierte

neuropsychologische

Gutachterin

SIM,

vom

13.

April

2023

und

psychiatrisches

Gutachten

von

Prof.

Dr.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychiatrie,

vom

17.

April

2023;

Urk.

13 /142).

Dabei

stellte

sich

heraus,

dass

sich

der

Versicherte

v om

9.

bis

29.

Juni

2016

zur

Entzugsbehandlung

in

stationärer

Hospitalisation

in

der

psychiatrischen

Privat klinik

der

Z.___

AG

befunden

hatte,

was

der

IV-Stelle

bislang

unbe kannt

war

-

weshalb

der

Austrittsbericht

vom

13.

Juli

2016

eingeholt

wurde

(Urk.

13/137).

Nachdem

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

ihre

versicherungsmedizinische

Beurteilung

dazu

abgegeben

hatte

(Urk.

13/145

S.

4

ff.),

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3.

August

2023

die

Reduktion

seiner

bisherigen

ganzen

Invaliden rente

an

(Urk.

13/146).

Dagegen

erhob

X.___

am

21 .

August

respektive

2.

November

2023

Einwand

(Urk.

13/147

und

Urk.

13/153)

und

reichte

am

21.

November

2023

ergänzend

den

neuropsychologischen

Unter suchungsbericht

von

Dr.

phil.

E.___,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP,

vom

14.

November

2023

nach

(Urk.

13/155-156).

Im

Weiteren

wurde

bei

Dr.

med.

F.___,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

ein

Bericht

ein geholt

(Urk.

13/161),

wozu

der

Versicherte

Stellung

nahm

(Urk.

13/170-171).

Der

RAD

nahm

eine

Würdigung

dieser

neuen

Arztberichte

vor

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Einwand

vom

8.

Januar

2025,

Urk.

13/180

S.

4

f.).

Mit

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

reduzierte

die

IV-Stelle

zufolge

einer

wesentlichen

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

4 4

%

auf

Ende

des

nach

Zustellung

der

Verfügung

folgenden

Monats

die

bisherige

auf

eine

Rente

von

35

%

einer

ganzen

Invalidenrente

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

4.

Februar

2025

Beschwerde

und

bean tragte,

es

sei

ih m

-

unter

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

eine

ganze

Invalidenrente

zuzusprechen .

I n

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

um

Bestellung

von

Fürsprecher

Frank

Goecke

als

unentgeltliche n

Rechtsvertrete r

(Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

12),

was

de m

Beschwerdeführer

am

6.

Mai

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

14).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

aner kannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objekti vierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumut bar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1. 3

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50 69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1. 4

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

min destens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hin weisen). 1.5

Gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

kann

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechts kräftige

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide

zurückkommen,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Die

Voraussetzungen

gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

sind

praxisgemäss

nach

der

Aktenlage

zu

beurteilen,

wie

sie

sich

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

in

Wieder erwägung

zu

ziehenden

Verfügung

-

hier

vom

1 9.

Dezember

2017

-

dargeboten

hat.

Nach

der

Rechtsprechung

ist

das

Erfordernis

der

zweifellosen

Unrichtigkeit

in

der

Regel

erfüllt,

wenn

eine

Leistungszusprechung

aufgrund

falsch

oder

unzu treffend

verstandener

Rechtsregeln

erfolgt

war

oder

wenn

massgebliche

Bestim mungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden.

Eine

zweifellose

Unrichtigkeit

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

kann

auch

bei

unrichtiger

Feststellung

im

Sinne

der

Würdigung

des

Sachverhalts

gegeben

sein.

Darunter

fällt

insbesondere

eine

unvollständige

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes.

Zweifellose

Unrichtigkeit

meint

dabei,

dass

kein

ver nünftiger

Zweifel

an

der

(von

Beginn

weg

bestehenden)

Unrichtigkeit

der

Verfü gung

möglich,

also

einzig

dieser

Schluss

denkbar

ist.

Soweit

ermessensgeprägte

Teile

der

Anspruchsprüfung

vor

dem

Hintergrund

der

Sach-

und

Rechtslage

ein schliesslich

der

Rechtspraxis

im

Zeitpunkt

der

rechtskräftigen

Leistungszu sprechung

in

vertretbarer

Weise

beurteilt

worden

sind,

scheidet

die

Annahme

zweifelloser

Unrichtigkeit

indes

aus

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_42/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

4.4.1

mit

Hinweisen). Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Rückkommenstitel

vor,

so

gilt

es

grundsätzlich,

mit

Wirkung

ab

jetzt

und

für

die

Zukunft

(ex

nunc

et

pro

futuro)

einen

rechtskonformen

Zustand

herzustellen.

Dabei

ist

auf

der

Grundlage

eines

richtig

und

voll ständig

festgestellten

Sachverhalts

der

Invaliditätsgrad

im

Zeitpunkt

der

Verfü gung

über

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Rente

zu

ermitteln

(vgl.

Art.

85

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

88 bis

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_42/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

4.4.2

mit

Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Be schwer de gegnerin

begründete

in

ihrer

Verfügung

(Urk.

2)

die

Rentenre duktion

damit,

dass

gestützt

auf

das

eingeholte

psychiatrisch-neuropsy chologische

Gutachten

vom

17.

April

2024

(Urk.

13/142)

und

die

RAD Stellungnahmen

vom

5.

Juni

und

9.

Oktober

2024

(Urk.

13/145

S.

4

ff.

und

Urk.

13/180

S.

4

ff.)

von

einer

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

auszu gehen

und

der

Beschwerdeführer

in

einer

kognitiv

leichten

Arbeitstätigkeit

zu

56

%

arbeitsfähig

sei.

Dabei

ergebe

auch

der

neuropsychologische

Bericht

von

Dr.

E.___

in

etwa

die

gleichen

bis

etwas

verbesserte

Resultate.

Daraus

resultiere

ein

Invaliditätsgrad

von

44

%,

was

einer

Rente

von

35

%

einer

ganzen

Invaliden rente

entspreche.

Dem

Beschwerdeführer

werde

eine

stationäre

Entzugsbe handlung

mit

regelmässiger

nachfolgender

ambulanter

Betreuung

empfohlen.

2.2

Der

Beschwerdeführer

ist

demgegenüber

der

Ansicht

(Urk.

1),

auf

das

psychi atrisch-neuropsychologische

Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden,

da

es

diagnos tisch

nicht

überzeuge

und

die

gesamten

Auswirkungen

der

Persönlich keitsstörung

sowie

der

Suchterkrankung

nicht

in

die

Beurteilung

miteinbeziehe.

Eine

Cannabis-Abstinenz

-

wie

empfohlen

-

sei

sodann

nicht

umsetzbar.

2. 3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

am

7.

Januar

2025

verfügte

Reduktion

der

dem

Beschwerdeführer

seit

dem

1.

August

2016

ausgerichteten

ganzen

Rente

rechtens

ist. 3.

Der

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

(Urk .

13/ 91

und

Urk.

13/98)

ab

1.

August

2016

erfolgten

Zusprache

einer

ganzen

Invalidenrente

lagen

die

fol genden

medizinischen

Berichte

zu

Grunde :

3.1

Im

entwicklungsneurologischen

Untersuchungsbericht

der

Kinderklinik

G.___

vom

10.

November

1998

(Urk.

13/10/3-6)

wurde

ein

Dysphasie-Syndrom

und

eine

leichte

spastische

cerebrale

Bewegungsstörung

mit

Dyspraxie

der

Hände

diagnostiziert.

Der

Beschwerdeführer

habe

eine

durch schnittliche

Grundintelligenz

im

HAWIVA-Test

mit

Leistungsabfall

im

Verbalteil

bedingt

durch

eine

zentrale

Sprachstörung

mit

Beeinträchtigung

der

Deko dierung,

Verarbeitung

und

Verknüpfung

im

Sinne

einer

Dysphasie.

Neurologisch

falle

eine

Koordinationsstörung

im

feinmotorischen

Bereich

auf

sowie

ein

allge mein

erhöhter

Tonusgradient

mit

lebhaftem

Reflexmuster.

Dies

habe

auch

Auswir kungen

auf

die

komplexen

Bewegungsabläufe

der

unteren

Extremitäten.

Die

Grobmotorik

sei

funktionell

nicht

beeinträchtigt.

Therapeutisch

im

Vorder grund

stehe

eine

intensive

Sprachförderung

nebst

einer

Ergotherapie.

3.2

Dr.

med.

H.___,

FMH

Neurologie,

hielt

in

ihrem

Bericht

vom

14.

September

2013

(Urk.

13/10/1-2)

zur

Anamnese

fest,

dass

keine

Angaben

zur

Geburt

des

Beschwerdeführers

vorlägen.

Er

habe

eine

Linkshändigkeit

entwickelt

und

sei

im

Kleinkindesalter

durch

einen

Sprachfehler

aufgefallen

und

deshalb

auch

logopädisch

behandelt

worden.

Die

Einschulung

sei

zwar

regulär

erfolgt,

er

sei

aber

zu

langsam

gewesen

und

sei

zusätzlich

durch

eine

Schreib-

und

Lese schwäche

aufgefallen.

Seine

Stärken

seien

in

Mathematik,

Geometrie

und

Geo grafie

gelegen.

Er

habe

während

neun

Jahren

die

Sonderschule

besucht,

anschlies send

ein

Praktikum

als

Gebäudereiniger

absolviert

und

dann

eine

zwei jährige

Lehre

zum

Haustechnikpraktiker

begonnen,

die

Lehrabschlussprüfung

2011

aber

nicht

bestanden.

Er

habe

Mühe

beim

Lernen

gehabt

und

auch

Schwierig keiten,

mehrere

Informationen

gleichzeitig

zu

verarbeiten.

Er

habe

dann

temporär

Arbeiten

ausgeführt.

Aktuell

sei

er

arbeitslos

und

werde

vom

Sozialamt

unterstützt.

Schädelhirntraumata

sowie

epileptische

Anfälle

oder

anfallsver dächtige

Ereignisse

in

der

Vergangenheit

würden

verneint.

Es

beständen

keine

psychiatrischen

Vorerkrankungen.

Er

rauche

täglich

ein

Pack

Nikotin,

konsu miere

keinen

Alkohol

und

keine

Drogen,

wobei

er

früher

gelegentlich

Cannabis

konsumiert

habe.

Die

neuropsychologische

Untersuchung

beim

allseits

orientierten,

fröhlich

und

unbeschwert

wirkenden

Linkshänder

mit

eingeschränktem

Arbeitstempo

zeige

folgende

kognitive

Befunde:

deutliche

Lernschwäche,

Sprachverarbeitungs störung

mit

Schwierigkeiten,

komplexes

sprachliches

Material

zu

verstehen,

Dysortho graphie

und

eingeschränkte r

Verbal-IQ

von

75,

eine

daran

assoziierte

erhebliche

Beeinträchtigung

des

sprachlich

konzeptuellen

Denkens

und

Umstel lens,

eingeschränkte

Sprichwortinterpretation

sowie

markante

Beeinträchtigung

der

geteilten

Aufmerksamkeit.

Diese

Befunde

entsprächen

unter

Berücksichtigung

der

Anamnese

multiplen

Teilleistungsschwächen,

die

zusammen

mit

der

nicht

regu lären

(pathologischen)

Linkshändigkeit

als

Folgen

einer

frühkindlich

erwor benen

zerebralen

Entwicklungsstörung

unklarer

Ätiologie

zu

beurteile n

seien.

Aufgrund

der

erheblichen

Leistungsschwächen

sei

eine

Ausbildung

im

geschütz ten

Rahmen

mit

Hilfe

der

IV- Stelle

zu

empfehlen.

So

sei

er

auf

dem

ersten

Arbeits markt

nicht

vermittelbar

und

durch

die

Anforderungen

einer

regulären

Ausbil dungsstelle

deutlich

überfordert.

Sonstige

therapeutische

oder

diagnostische

Mass nahme n

seien

aus

verhaltensneurologischer

Sicht

nicht

notwendig.

3.3

Dr.

med.

I.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

FMH,

Forensischer

Psychiater

SGFP

und

Facharzt

für

Neurologie

FMH,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

18.

Januar

2016

(Urk.

13/51/1-9)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

als

Diagnose

mit

grösster

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

kognitive

Teilleistungs störungen

mit

Einschränkungen

der

Ausbildbarkeit

und

Arbeitsfä higkeit

für

Berufe

mit

komplexeren

Anforderungen

(ICD-10:

F83),

wobei

die

Gesamtin telligenz

mit

einem

IQ

von

75

i m

Jahr

2013

als

weit

unterdurch schnittlich

gemessen

worden

sei.

Sodann

beständen

folgenden

Nebendiagnosen

mit

indirekter

Auswirkung

(S.

1) : - Dysfunktionale

Persönlichkeitsmerkmale

in

Form

von

konfliktmeidendem

und

ängstlichem

Ver h alten

mit

Neigung

zu

somatischen

Reaktionen

bei

Konflikten

(ICD-10:

Z73.1,

differentialdiagnostisch:

Persönlichkeits störung

mit

ängstlichen

und

vermeidenden

Anteilen,

ICD-10:

F60.6) - Schädlicher

Gebrauch

vo n

Cannabis

(ICD-10:

F12.1)

Die

multiplen

Teilleistungsstörungen

dürften

gemäss

Aktenlage

seit

dem

Kleinkin desalter

bestehen

und

entsprechend

bis

zum

Erwachsenenalter

fortbe standen

und

sich

differenziert

haben.

Die

dysfunktionalen

Persönlichkeits merkmale

dürf t en

sekundär

in

Folge

einer

Überforderung

mit

den

Schwierig keiten

resultiert

haben,

mit

denen

sich

der

Beschwerdeführer

im

Zuge

seiner

Persönlich keitsentwicklung

angesichts

seiner

Teilleistungsstörun g en

ausgesetzt

gesehen

habe.

Seit

etwa

einem

Jahr

erbreche

der

Beschwerdeführer

fast

täglich

morgens;

eine

somatische

Diagnostik

habe

keine

krankhaften

Befunde

ergeben

und

eine

Medikation

sei

bisher

erfolglos

geblieben

(S.

1

f.) .

Der

Cannabiskonsum

sei

aktuell

reduziert.

Sofern

es

dem

Beschwerdeführer

gelinge,

erfolgreich

an

den

konfliktmeidenden

Anteile n

seiner

Verhaltensmuster

zu

arbeiten

und

ausserdem

die

aktuelle

L ehre

erfolgreich

abzuschliessen

und

mit

beiständlicher

Unter stützung

seine

Alltagsangelegenheiten

(wie

finanzielle

Herausforderungen,

Wohnen,

sinnvolle

Freizeitgestaltung)

gut

zu

organisieren

und

umzusetzen,

erscheine

die

Prognose

als

durchaus

günstig

bezüglich

seiner

psychischen

Stabilisie rung

und

seiner

sozialen

einschliesslich

beruflichen

Integration

S.

5) .

3.4

Im

Verlaufsbericht

vom

30.

Juni

2016

(Urk.

13/62)

zuhanden

der

Beschwer degegnerin

wies

Dr.

I.___

darauf

hin,

dass

er

den

Beschwerdeführer

letzt mals

am

11.

April

2016

gesehen

habe.

Nach

Angaben

des

Ausbildners

und

der

Integrationsberaterin

sei

es

mittlerweile

zu

einer

deutlichen

Verschlechterung

in

Form

von

fortgesetzte m

und/oder

gesteigertem

Cannabiskonsum

gekommen.

Daher

sei

es

sehr

fraglich,

ob

der

Beschwerdeführer

in

absehbarer

Zeit

selbst

im

Rahmen

von

intensiven

Wiedereingliederung s massnahmen

in

d er

Lage

sein

werde,

am

ersten

Arbeitsmarkt

erfolgreich

teilzunehmen.

Unter

der

Voraus setzung,

dass

er

erfolgreich

eine

Entzugsbehandlung

durchführe,

sei

durchaus

eine

angepasste

Tätigkeit

in

Form

einer

vorerst

beschützenden

Arbeitsstelle

im

erlernten

Schreiner-Beruf

aussichtsreich

und

voraussichtlich

gut

unter

entspre chend

ausreichender

Betreuung

und

Anleitung

realistisch.

Die

Prognose

hänge

wesentlich

davon

ab,

ob

der

Beschwerdeführer

sein

schädliches

oder

süchtiges

Konsumerhalten

von

Cannabis

aufgeben

könne,

da

dies

offenbar

angesichts

der

bereits

bestehenden

zerebralen

Vorschädigung

ihn

in

seinem

Antrieb

und

in

sei ner

Konzentrationsfähigkeit

erheblich

behindern

dürfte,

was

entsprechend

auch

Auswirkungen

auf

die

Leistungsfähigkeit

i m

Arbeitsbereich

habe .

3.5

3.5.1

Im

Abschlussbericht

der

Y.___

vom

2.

Juni

2016

war

über

die

vom

August

2014

bis

August

2016

dauernde

und

erfolgreich

abgeschlossene

Ausbil dung

des

Beschwerdeführers

zum

Schreiner

EBA

berichtet

worden

(Urk.

13/60).

E ine

Integration

im

ersten

Arbeitsmarkt

erscheine

nicht

möglich.

Dem

Beschwerdeführer

gehe

es

psychisch

nicht

gut,

aufgrund

dessen

habe

er

viele

Absenzen

(98

Tage

krank

und

20

Tage

Unfall).

Er

müsse

seine

psychischen

Probleme

und

seine

Suchtproblematik

in

den

Griff

bekommen.

Dann

sei

ihm

eine

Mitarbeit

in

einer

Schreinerei

bei

einer

Präsenz

von

100

%

möglich.

Der

Beschwerdeführer

sei

zurzeit

nicht

in

der

Lage,

selbständig

zu

wohnen.

Er

könnte

zurück

zur

Mutter,

dies

würde

aber

den

nun

angelaufenen

Genesungsprozess

blockieren

und

der

Beschwer deführer

würde

wieder

in

die

altbekannten

Muster

zurückfallen.

Er

sei

aus

diesen

Gründen

noch

auf

eine

begleitete

Wohnform

angewiesen.

Den

Gesamt verlauf

zusammenfassend

wurde

dargelegt,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

bei

A usbildungsbeginn

schlecht

gegangen

sei,

was

sich

u.a.

in

häufigem

Erbre chen,

vielen

Absenzen

und

intensivem

Konsum

von

Cannabis

gezeigt

habe.

Mit

verschiedenen

Massnahmen

sei

es

immer

wieder

gelungen,

eine

temporäre

Ver besserung

seiner

Situation

zu

erreichen .

Leider

habe

sich

der

Zustand

des

Beschwer deführers

aber

schon

nach

kurzer

Zeit

wieder

verschlechtert.

Dem

Beschwer deführer

ist

es

trotz

diesen

Problemen

gelungen,

den

schulischen

und

fachlichen

Anforderungen

zu

genügen

und

die

Ausbildung

erfolgreich

abzu schliessen.

Aufgrund

seiner

psychischen

Verfassung

und

der

vielen

Absenzen

sei

er

zurzeit

nicht

in

der

Lage,

eine

Arbeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

anzutreten.

Der

Beschwerdeführer

sei

sich

heute

seiner

Probleme

weitgehend

bewusst

und

bereit,

einen

stationären

Aufenthalt

in

einer

psychiatrischen

Klinik

zu

prüfen;

dies

werde

ihm

empfohlen.

Für

finanzielle

Angelegenheiten

sei

eine

Beistandschaft

einge richtet

worden.

3.5. 2

Dem

Verlaufsprotoll

Berufsberatung

vom

4.

Juli

2016

(Urk.

13/64)

ist

-

nach

dem

erfolgreichen

Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen

-

unter

dem

Titel

«Medizi nisch

unklar»

(S.

2)

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

Abschluss bericht

der

Y.___

(vgl.

Urk.

13/60)

aufgrund

seiner

psychischen

Verfas sung

nicht

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

integrierbar

ist .

Gemäss

Telefonat

mit

der

Y.___

habe

der

Beschwerdeführer

einen

dreiwöchigen

stationären

Cannabis entzug

gemacht.

E r

habe

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

aufgrund

einer

Lernbehinderung

zugesprochen

bekommen

(psychische

Probleme

seien

bei

der

Abklärung

noch

kein

Thema

gewesen).

Gemäss

letztem

Arztbericht

von

Dr.

I.___

sei

als

Nebendiagnose

keine

IV-relevante

Diagnose

gestellt

wor den.

Es

stelle

sich

daher

die

Frage,

ob

die

psychische

Instabilität

nur

wegen

der

Cannabissucht

bestehe.

Während

der

Ausbildung

sei

keine

Schadenminderungs pflicht

bezüglich

Cannabis

auferlegt

worden,

da

eine

totale

Abstinenz

nicht

denk bar

gewesen

sei.

Ziel

sei

der

Lehrabschluss

gewesen.

Das

Ziel

sei

erreicht

worden.

Aufgrund

des

bestandenen

Lehrabschlusses

stelle

sich

auch

die

Frage,

inwiefern

die

postulierte

Lernbehinderung

für

die

Integration

relevant

sei.

An

«guten

Tagen»

habe

der

Beschwerdeführer

sehr

gute

Leistungen

erbracht.

Das

praktische

Poten zial

für

eine

Integration

i n

den

ersten

Arbeitsmarkt

sei

vorhanden.

3.6

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

kam

in

ihrer

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

gestützt

auf

die

wiedergegebene

Aktenlage

-

vom

3.

August

2016

(Urk.

13/80

S.

3

f.)

zum

Schluss,

dass

aufgrund

des

Verlaufs

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

neben

den

kognitiven

Teilleistungsstörungen

(ICD-10:

F83)

eine

Persön lichkeitsstörung

mit

ängstlichen

und

vermeidenden

Anteilen

(ICD-10:

F60.6)

und

eine

Cannabisabhängigkeit

(ICD-10:

F12.2)

anzunehmen

sei.

Die

Cannabisab hängigkeit

sei

keine

primäre,

sondern

eine

sekundäre

Suchtkrankheit

aufgrund

der

Persönlichkeitsstörung.

Aufgrund

der

mangelnden

Behandlungseinsicht

oder

aber

wegen

des

Vermeidungsverhaltens

aufgrund

der

Persönlichkeitsstörung

sei

eine

ambulante

Behandlung

gemäss

Arztbericht

von

Dr.

I.___

vom

30.

Juni

2016

nicht

zielführend.

Ohne

stationäre

Behandlung

seien

Wiedereingliederungs massnahmen

wahrscheinlich

nicht

erfolgreich.

Nach

erfolgreicher

stationärer

Therapie

sollte

eine

intensive

ambulante

Therapie

erfolgen,

wobei

zu

kontrol lieren

sei,

ob

es

dem

Beschwerdeführer

gelinge,

drogenfrei

zu

leben.

Ein

Gesund heitsschaden,

der

sich

langanhaltend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirke,

sei

auf grund

der

dargelegten

Einschränkungen

ausgewiesen.

Bei

Cannabisabstinenz

in

einer

intensiven

Therapie

(zu

Begin n

stationär,

danach

ambulant)

bestehe

über wiegend

wahrscheinlich

ein

hohes

Eingliederungspotenzial.

3.7

Nachdem

auf

die

dem

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

3.

August

2016

auf erlegte

Schadenminderungspflicht

als

Voraussetzung

für

allfällige

Leistungs ansprüche,

nämlich

eine

stationäre

Entzugstherapie

mit

nachfolgender

intensiver

psychotherapeutischer

Bearbeitung

der

dysfunktionalen

Verhaltensauffäl ligkeiten

und

Kontrolle

der

Abstinenz

(Urk.

13/65

keine

Reaktion

erfolgt

war,

äusserte

sich

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

gemäss

wiedergegebener

«Rücksprache»

am

20.

Dezember

2016

(Urk.

13/89

S.

2)

zu

den

von

der

Abteilung

Soziales

der

Stadt

Illnau-Effretikon

gegen

den

leistungsabweisenden

Vorbescheid

vom

17.

Oktober

2016

(Urk.

13/81)

vorgebrachten

Einwänden

(Urk.

13/85).

Demnach

schränke

die

Persönlichkeitsstörung

den

Beschwerdeführer

sehr

stark

ein.

So

sei

es

fraglich,

ob

nach

einem

Cannabisentzug

tatsächlich

eine

Eingliederungsfähigkeit

bestehe,

was

sich

aus

dem

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

ergebe.

Der

Entzug

wäre

gemäss

Dr.

A.___

grundsätzlich

schon

zumutbar,

aufgrund

seiner

ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung

sei

aber

de r

stationäre

Rahmen

kaum

möglich.

Ein

Entzug

ohne

stationären

Rahmen

sei

wiederum

nicht

machbar

bzw.

über wachbar.

Daher

werde

seitens

RAD

empfohlen,

auf

die

Schadenminderungspflicht

zu

verzichten

und

die

Rente

zuzusprechen,

weil

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

Persönlichkeitsstörung

mit

grösster

Wahrscheinlichkeit

auch

ohne

Cannabiskon sum

eingeschränkt

wäre.

4.

Die

renten herabsetzende

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

(Urk.

2)

beruht

auf

fol genden

medizinischen

Beurteilungen: 4.1

Im

Revisionsfragebogen

(Urk.

13/110)

gab

der

Beschwerdeführer

unter

Beihilfe

seines

Beistandes

an,

dass

die

Aufnahme

einer

(teilzeitlichen)

Tätigkeit

keinen

positiven

Einfluss

auf

sein

Befinden

haben

würde.

Er

verbringe

den

Tag

mit

Schlafen,

Gedanken

machen

für

den

Tag,

Einkaufen,

mit

d em

Hund

der

Schwester

spazieren

gehen,

Essen,

Chillen

und

TV

schau en.

4.2

Dr.

B.___

retournierte

der

Beschwerdegegnerin

den

angefragten

Verlaufs bericht

zur

Rentenrevision

am

12.

Mai

2022

mit

dem

Hinweis

«verweigert»

(Urk.

13/121) .

Weiter

gab

er

d ie

ihm

gegenüber

vom

Beschwerdeführer

gemach ten

Aussagen

wieder,

wonach

dieser

seit

Geburt

ein

IV-berechtigter

Renten bezüger

sei,

das

Gericht

gegen

eine

IV-Kürzung

verloren

habe

und

alle

Kosten

habe

übernehmen

müssen,

er

in

keiner

Therapie

sei

und

die

letzte

Revision

im

Februar

2022

durch

seinen

Beistand

gemacht

worden

sei;

er

rauche

sodann

regel mässig

Hasch

und

bleibe

professionell

arbeitsunfähig.

Ge m äss

Telefonat

mit

dem

B erufsbeistand

werde

seine

Weigerung

und

Beurteilungsunfähigkeit

zur

Revision

begriffen.

Dr.

B.___

führte

weiter

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

Mai

2014

wegen

Vomitus,

Diarrhoe,

Zeckenstich

und

Schnittverletzungen

bei

immer

wieder

verpassten

Konsultationen

bei

ihm

in

Behandlung

gewesen

sei

bei

des wegen

aber

nie

objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeitsbewertungen.

Die

letzten

Behandlungs rechnungen

seien

nicht

beglichen

worden

und

Betreibungen

seien

deswegen

fällig.

Die

Beurteilung

über

den

Grad

von

bleibender,

künftiger

Arbeits fähigkeit

müsste

umfassend

und

wahrscheinlich

sogar

in

stationärem

Verfahren

erfolgen.

4. 3

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

hielt

in

ihrer

Stellungnahme

vom

27.

Mai

2022

fest

(Urk.

13/145

S.

3

f.),

dass

seit

dem

Arztbericht

von

Dr.

I.___

vom

30.

Juni

2016

keine

medizinischen

Unterlagen

mehr

vorlägen.

Es

sei

daher

völlig

unklar,

ob

und

wie

lange

sich

der

Beschwerdeführer

noch

in

psychia t risch- psychothera peutischer

Behandlung

befunden

habe.

Anzunehmen

sei,

dass

er

nach

der

Renten zusp ra che

in

keiner

Behandlung

mehr

gewesen

sei.

Mit

einem

IQ

von

75

könne

von

einer

Lernbehinderung

ausgegangen

werden,

womit

eine

angepasste

berufliche

Tätigkeit

möglich

sein

sollte.

Ob

die

weiteren

Diagnosen

noch

beständen,

sei

unklar.

Jedenfalls

könne

ohne

medizinische

Unterlagen

keine

Aussage

bezüglich

des

Gesundheitszustandes

oder

einer

allfälligen

Schadenminderungs pflicht

gemacht

werden.

Zur

Klärung

der

Diagnosen

und

deren

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

werde

eine

monodisziplinäre

Begutachtung

(Psychiatrie

mit

Neuropsychologie)

eingeleitet.

4. 4

Nachdem

sich

im

Rahmen

der

Begutachtung

herausgestellt

hatte,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vom

9.

bis

29.

Juni

2016

in

einer

Entzugsbehandlung

in

der

Privatklinik

Z.___

befunden

hatte

(Urk.

13/142 / 5

und

13),

wurde

der

Austritts bericht

vom

13.

Juli

2016

nachträglich

eingeholt

(Urk.

13/13 7).

Darin

wurden

folgende

Diagnosen

und

Belastungsfaktoren

nach

ICD-10

genannt:

- Mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10:

F32.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabiniode:

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F12.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain:

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F14.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10:

F1 7 .2)

Der

erstmalige

stationäre

Eintritt

sei

in

Begleitung

seine s

Jobcoach es

erfolgt.

Es

bestehe

ein

langjähriger

THC-Konsum

mit

aktuell

6-10

Joints

pro

Tag

und

seit

Neujahr

2016

konsumiere

er

ausserdem

regelmässig

Kokain.

Bei

diversen

psycho sozialen

Belastungsfaktoren

sei

die

Stimmung

des

Beschwerdeführers

im

Verlauf

der

letzten

Wochen

deutlich

niedergeschlagen

gewesen.

Im

psychopathologischen

Befund

bei

Aufnahme

s e i

eine

bewusstseinsklare,

voll

orientierte

Person

mit

leichten

Auffassungs-,

Konzentrations-

und

mnestischen

Störungen

beschrieben

worden.

Der

Antrieb

sei

reduziert

und

affektiv

sei

er

vermindert

schwingungs fähig

gewesen.

Es

bestünden

keine

Hinweise

auf

formale

Denkstörungen,

Zwänge,

Wahn,

Sinnestäuschungen

und

Ich-Störungen.

Die

Entzugsbehandlung

sei

symptomorientiert

und

komplikationslos

verlaufen

und

mehrere

Belastungs proben

zuhause

sei en

ohne

Rückfall

erfolgt .

Eine

ambulante

Weiterführung

der

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung

sei

bei

Austritt

zurück

in

die

Wohnung

der

Mutter

empfohlen

worden.

4. 5

4. 5 .1

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

vom

15.

März

2023

(neuropsycholo gisches

Gutachten

vom

13.

April

2023

von

Dr.

C.___,

Urk.

13/142 /36-55)

habe

sich

der

Beschwerdeführer

im

zwischenmenschlichen

Kontakt

höflich

und

adäquat

distanziert

gezeigt.

Diskrete

Auffälligkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

seien

auszumachen

gewesen,

der

Beschwerdeführer

sei

mehr heitlich

sehr

gut

gelaunt

gewesen,

habe

teils

etwas

inadäquat

laut

gelacht,

im

Anamnesegespräch

habe

sein

Affekt

dann

schnell

in

eine

kurzzeitige

Trauer

mit

Weinen

gewechselt.

In

der

Verhaltensbeobachtung

und

im

Gespräch

hätten

sich

zudem

gewisse

Hinweise

auf

etwas

unreife

Persönlichkeitsanteile

gezeigt.

Der

Blickkontakt

habe

gehalten

werden

können,

die

Impulskontrolle

sei

nicht

redu ziert

und

die

Frustrationstoleranz

ausreichend

gewesen.

Im

Verlauf

der

mehrst ü n digen

neuropsychologischen

Begutachtung

hätten

sich

keine

nachlassenden

Aufmerksamkeits leistungen

gezeigt

und

auch

eine

motorische

Unruhe

sei

nicht

vorhanden

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

am

Untersu chungstag

schon

am

Morgen

Cannabis

konsumiert

zu

haben;

wobei

der

Labor befund

einen

positiven

Cannabis-

wie

auch

Kokainwert

geliefert

habe

und

davon

auszugehen

sei,

dass

diese

toxischen

Einflüsse

die

Leistungsfähigkeit

des

Beschwer deführers

in

d er

Untersuchung

beeinträchtigt

hätten

(S.

15) .

Die

testpsychologische

Überprüfung

diverser

kognitiver

Teilfunktionen

habe

sodann

insbesondere

im

Bereich

der

Exekutivfunktionen

unterdurchschnittliche

Resultate

zutage

gefördert:

sämtliche

exekutive n

Teilfunktionen,

d.h.

verbale

Interferenz kontrolle,

verbale

und

figurale

Ideenproduktion,

basale

Planungs kompetenzen

sowie

intellektuelle

Flexibilität

seien

unterdurchschnittlich

ausge fallen.

Im

Bereich

der

attentionalen

Funktionen

sei

isoliert

die

Reaktionsge schwindigkeit

in

d er

phasische n

Alertness

unterdurchschnittlich

gewesen .

Im

Bereich

der

mnestischen

Funktionen

sei

isoliert

die

Merkspanne

beim

Zahlen nachsprechen

vorwärts

bei

einem

Spannenmass

von

5

unterdurchschnittlich

gewe sen.

Zu

den

deutlichsten

Einbussen

sei

es

im

Bereich

der

schulischen

Fertig keiten

gekommen,

wo

insbesondere

das

Leseverständnis

weit

unterdurch schnittlich

ausgefallen

sei

bei

einer

besseren,

aber

dennoch

unterdurchschnitt lichen

L ese-

und

Schreibleistung.

Im

Vordergrund

der

kognitiven

Probleme

seien

somit

die

deutlichen

Einbussen

im

Bereich

des

Leseverständnisses,

der

Leseleis tung

und

auch

der

Rechtschreibung

bei

in

der

Spontansprache

vorhandenen

Feh lern

(Dysgrammatismus)

bei

unauffälliger

Prosodie

gestanden.

Alle

weiteren

überprüften

kognitiven

Teilleistungen

wie

auch

die

sprachgebunden e

und

verbale

Intelligenz

seien

durchschnittlich

ausgefallen.

Auch

die

rechnerischen

Fähigkeiten

seien

durchschnittlich

gewesen.

Die

Resultate

der

Performanzvalidierung

lieferten

keine

Hinweise

auf

eine

Aggravation

oder

gar

Simulation

von

kogni tiven

Beschwerden.

In

d er

psychiatrischen

Beschwerdenvalidierung

anhand

des

IOP-29

hätten

sich

jedoch

gewisse

Hinweise

auf

eine

Verdeutlichung

psychischer

Beschwerden

gefunden,

was

im

Rahmen

der

psychiatrischen

Begutachtung

zu

interpretieren

sei.

Die

aktuellen

kognitiven

Teilleistungseinbussen

entsprächen

einer

leichten

bis

mittelgradigen

kognitiven

Störung

(S.

15

f.) .

I n

diesem

Zusammenhang

könne

die

Funktionsfähigkeit

im

Alltag

und

unter

den

meisten

beruflichen

Anforderungen

leicht

eingeschränkt

sein.

In

Berufen

oder

bei

Aufgaben

mit

hohen

kognitiven

Anforderungen

könnte

die

Funktionsfähigkeit

mittelgradig

eingeschränkt

sein.

Aufgrund

des

tiefen

Ausbildungsniveaus

des

Beschwer deführers

kämen

für

ihn

nur

Tätigkeiten

ohne

höhere

kognitive

Anfor derungen

in

Frage.

In

ebensolchen

Tätigkeiten

sei

aufgrund

der

leichten

bis

mittel gradigen

kognitiven

Störungen

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

30

%

aus zugehen.

Die

kognitive

Störung

sei

überwiegend

wahrscheinlich

zumindest

teil weise

auf

eine

sogenannte

Entwicklungsstörung

zurückzuführen.

Demnach

bestehe

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

zumindest

teilweise

seit

Beginn

des

erwerbsfähigen

Alters

des

Beschwerdeführers.

Als

optimal

angepasste

Tätig keit

sei

eine

Arbeitstätigkeit

ohne

höhere

Ansprüche

an

schriftsprachliche

Leis tungen

zu

definieren.

Es

sollte

sich

nicht

um

komplexe

Tätigkeiten

mit

höheren

Anforderungen

an

sprachlich e,

exekutive,

planerische

oder

organisatorische

Pro zesse

handeln.

Eine

klare

Führung

und

eine

enge

Begleitung

erschienen

notwen dig.

Es

seien

vorwiegend

manuell-technische

Tätigkeiten

mit

eher

geringerem

k ognitiven

Leistungsprofil

anzustreben .

Die

Bedingungen

und

Anforderungen

sollten

möglichst

konstant

gehalten

werden.

Bei

den

grossmehrheitlich

durch schnittlichen

mnestischen

Leistungen

sollten

aber

auch

neue

Arbeitsschritte

z u

erlernen

sein.

In

einer

solchermassen

optimal

angepassten

Tätigkeit

könne

die

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

bei

einer

100%igen

Anwesenheit

aus

rein

neuropsychologischer

Sicht

auch

höher

bei

ca.

80

%

liegen

(S.

16

f.) .

Die

Vorbefunde

vergleichend

wurde

festgehalten,

dass

von

einer

Lernbehin derung

bei

einem

anamnestisch

beschriebenen

IQ

von

75

nicht

mehr

ausgegan gen

werden

könne.

Fälschlicherweise

beschreibe

Dr.

I.___

in

seinen

Berich ten,

dass

von

einer

weit

unterdurchschnittlichen

Intelligenz

bei

einem

IQ

von

75

auszugehen

sei.

Ein

IQ

von

75

entspreche

aber

einer

unterdurchschnittlichen

und

nicht

einer

weit

unterdurchschnittlichen

Intelligenz .

Im

Vergleich

mit

der

neuropsychologischen

Voruntersuchung

aus

dem

Jahr

2013

schienen

sich

die

Leistungen

verbessert

zu

haben

und

der

verbale

IQ

sei

nicht

mehr

als

einge schränkt

einzustufen;

eine

Lernschwäche

habe

sich

nicht

abgezeichnet,

ebenso

wenig

eine

vorbeschriebene

markante

Beeinträchtigung

der

geteilten

Aufmerk samkeit.

Bei

der

ä tio-pathogenetischen

Zuordnung

wurde

ausgeführt,

dass

die

unspezifische

leichte

bis

mittelgradige

kognitive

Störung

überwiegend

wahr scheinlich

multifaktorieller

Ätiologie,

vermutlich

im

Rahmen

einer

umschrie benen

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD-10:

F80.1

expres sive

Sprachstörung),

einer

umschriebenen

Entwicklungsstörung

schuli scher

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0,

Lese-

und

Rechtschreibstörung),

bei

kognitiven

Leistungseinbussen

im

Rahmen

d er

Cannabisabhängigkeit

(ICD-10:

F12.25)

und

beim

Konsum

von

psychotroper

Substanzen

(Kokain).

Bei

einer

Cannabisabhängigkeit

seien

insbesondere

negative

Auswirkungen

auf

Verar - beitungs geschwindigkeit,

Arbeitsgedächtnis

und

Exekutivfunktionen

zu

berück - sichtigen.

Als

neuropsychologische

Massnahmen/Therapien

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

sei

die

Sistierung

des

Konsums

psychotroper

Substanden

und

Psychotherapie

mit

dem

Ziel

der

Reifung

der

Persönlichkeit

des

Beschwer deführers

empfohlen.

Die

Ergebnisse

der

neuropsychologischen

Begutachtung

seien

als

valide

und

konsistent

anzusehen

(S.

17) .

4. 5 .2

Im

psych iatrischen

Gutachten

von

Prof.

Dr.

D.___

vom

17.

April

2023

(Urk.

13/142 /2-35)

wurden

folgende

D iagnosen

aufgelistet

(S.

2 8) :

- Dysthymie

(ICD-10:

F34.1) - Abhängigkeitssyndrom

von

Cannabis,

Kokain

und

Nikotin

(ICD-10:

F12.2,

F14.2

und

F17.2) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD 10:

F80.1) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

der

schulischen

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0)

Der

Gutachter

führte

zum

Befund

(S.

1 8

f.)

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

freundlich

zugewandt

gewesen

sei,

offen

auch

über

Probleme

berichtet

habe,

dabei

ab e r

eine

Symptomverdeutlichungstendenz

bezüglich

der

psychiatrischen

und

somatischen

Symptomatik

bei

g lei chzeitiger

Bagatellisierung

des

Drogen konsums

aufgefallen

sei.

Im

psychopathologischen

Befund

habe

sich

der

Beschwer deführer

bewusstseinsklar

und

wach,

zu

allen

Qualtäten

voll

orientiert

gezeigt,

er

habe

aber

immer

wieder

Schwierigkeiten

mit

dem

Datum

gehabt.

Die

Konzentration

sei

subjektiv

schlecht;

die

Aufgabe,

Monatsnamen

rückwärts

aufzu zählen,

habe

er

stockend

erledigt,

aber

dann

bis

zum

Januar

fehlerfrei.

Im

Untersuchungsgespräch

sei

keine

wesentlich

nachlassende

Konzentration

festzu stellen

gewesen.

Es

hätten

keine

Auffassungsstörungen

vorgelegen.

Er

selbst

berichte,

dass

er

stark

vergesslich

sei,

auch

die

von

ihm

angegebenen

biogra fischen

Daten

seien

unsicher

und

zum

Teil

vage

gewesen.

Eine

Merkfähigkeits störung

habe

nicht

vorgelegen.

Ihm

sei

das

ständige

Grübeln

und

auch

das

Phänomen

des

Gedankendrängens

bekannt.

Sonst

seien

keine

formalen

Denkstö rungen

auffällig

gewesen.

Er

beschreibe

sich

selbst

als

eher

misstrauischen

Men schen

und

könne

Ander e n

nur

schwer

vertrauen.

Es

hätten

keine

Anhaltspunkte

für

Phobien,

Zwänge,

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen

vorgelegen.

Affektiv

habe

er

über

eine

deutlich

vorhandene

Störung

der

Vitalgefühle

berich tet,

so

sei

er

immer

deprimiert

und

vollkommen

hoffnungslos

bezüglich

einer

Besserung

seines

Zustands

in

d er

Zukunft.

Er

sei

auch

immer

wieder

ängstlich,

gereizt

und

innerlich

unruhig.

Es

hätten

Insuffizienzgefühle

vorgelegen.

Der

Beschwer deführer

sei

schwingungsfähig,

allerdings

im

Sinne

einer

leichten

Affekt starre

reduziert

gewesen.

Es

habe

eine

Antriebsarmut

und

-hemmung

vorge legen.

Der

Beschwerdeführer

habe

auch

zirkadiane

Besonderheiten

ange geben,

wonach

sein

Befinden

insbesondere

am

Morgen

und

dann

auch

wieder

am

späteren

Abend

schlechter

sei.

Es

bestehe

ein

sozialer

Rückzug,

wobei

der

Beschwer deführer

zwar

sozialen

Kontakt

zur

im

selben

Haus

wohnenden

Mutter

und

einigen

Freunden

habe;

er

selbst

nehme

aber

keinen

Kontakt

mit

den

Freun den

auf,

sodass

er

offensichtlich

noch

vor

einem

Jahr

einen

wesentlich

grösseren

Freundeskreis

gehabt

habe.

Der

Beschwerdeführer

habe

keinen

Mangel

an

Krank heitsgefühl

und

keinen

Mangel

an

Krankheitseinsicht,

allerdings

werde

eine

klare

Ablehnung

der

Behandlung

deutlich.

Im

Rahmen

der

medizinischen

Beurteilung

(S.

2 3

ff.)

wurde

ausgeführt,

dass

de r

Beschwerdeführer

schon

im

Kleinkindalter

eine

S pra chentwicklun g sstörung

bei

durchschnittlicher

Intelligenz

gehabt

habe .

Zudem

sei

eine

leichte

spastische

zereb rale

Bewegungsstörung

mit

Dyspraxie

der

Hände

diagnostiziert

worden.

E r

sei

dann

in

Kleinklassen

schulisch

betreut

worden .

Seit

dem

zweiten

Lebensjahr

sei

er

bei

der

Mutter

mit

wechselnde n

Partner n

aufgewachsen .

Das

bessere

Ver hältnis

ha be

er

aber

zu

seinem

ebenfalls

gelegentlich

depressiven

Vater

gehabt.

Im

Alter

von

14

Jahren

habe

die

Mutter

eine

längerdauernde

Partnerschaft

gehabt,

wobei

sich

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Stiefvater

nicht

verstanden

habe.

Er

habe

sich

in

der

Szene

der

Ultras

des

FCZ

bewegt;

in

diesem

Rahmen

sei

es

auch

immer

wieder

zu

Gewaltdelikten,

Einbrüchen,

Diebstählen,

usw .

gekom men.

Die

gesundheitlichen

Schwierigkeiten

hätten

bei

ihm

nach

seinem

eigenen

Erleben

in

der

Oberstufe

angefangen,

seit

circa

2017

sei

keine

wesentliche

Ver änderung

seines

Gesundheitszustandes

eingetreten.

Er

habe

angegeben,

aktuell

sechs

Joints

Cannabis

pro

Tag

zu

konsumieren;

zudem

habe

das

Labor

entgegen

seiner

eigenen

Angabe

auch

einen

aktuellen

Kokain-Konsum

nach gewiesen .

Der

Beschwerdeführer

wirk e

in

seiner

Persönlichkeit

eher

etwas

unreif,

und

sei

gegen über

psychiatrisch - psychotherapeutischen

Behandlungen

kritisch

eingestellt.

Die

ganze

Entwicklung

seit

der

Schulzeit

bis

ins

aktuelle

Erwachsenenalter

zeige

gewisse

Auffälligkeiten

der

Persönlichkeit,

insbesondere

Schwierigkeiten

im

Umgang

mit

Konflikten.

Dabei

seien

die

Hauptkennzeichen

einer

spezifischen

Persönlichkeitsstörung,

nämlich

eines

erheblich

von

der

Norm

abweichenden

Erlebens

und

Verhaltens,

beim

Beschwerdeführer

kaum

erfüllt

(S.

2 6

f.).

D e r

Beschwerdeführer

habe

wenig

eigene

Ressourcen.

So

habe

die

schulische

Ausbildung

unterstützend

in

Klein klassen

statt gefunden

und

er

habe

dann

eine

Ausbildung

zum

Schreiner-Praktiker

durchlaufen .

Obwohl

die

Mutter

im

gleichen

Haus

lebe,

erhalte

der

Beschwerdeführer

nach

seinen

eigenen

Angaben

nur

wenig

Unterstützung

durch

sie,

auch

die

finanzielle

Unterstützung

habe

sie

eingestellt.

D er

Beschwerdeführer

habe

einen

Beistand,

der

alle

administrativen

Angelegenheiten,

insbesondere

die

finan ziellen

Schwierigkeiten,

bearbeite.

Kontakt

habe

er

auch

regelmässig

zu

einem

kleinen

Freundeskreis.

Es

lägen

keine

gleichmässigen

Einschränkungen

des

Aktivitäts niveaus

in

vergleichbaren

Lebensbereichen

vor.

Der

Beschwerdeführer

verbring e

den

Alltag

aktiv

mit

Ga m en,

Haushaltsaufgaben

und

Treffen

mit

Freunden.

Auch

wenn

alle

Aktivitäten

überwiegend

zu

Hause

stattfänden,

sei

doch

eine

Diskrepanz

zur

attestierten

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

festzustellen

(S.

23

f.) .

Es

seien

Therapien

durchgeführt

worden;

n ach

seinen

Angaben

habe

auch

eine

stationäre

Behandlung

in

der

Psychiatrischen

Klinik

Z.___

statt gefunden

(nachträglich

in

Aktenlage

eingearbeitet).

Allerdings

habe

der

Beschwerdeführer

schon

seit

mehreren

Jahren

keine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Betreuung

mehr,

auch

die

Kontakte

zum

Hausarzt

seien

spärlich,

er

nehme

keine

Psycho pharmaka

ein.

Beim

Beschwerdeführer

liege

durchaus

ein

Leidensdruck

vor,

insbe sondere

bezüglich

der

Symptomatik

mit

dem

morgendlichen

Erbrechen

und

dem

Vitalitätsverlust.

Allerdings

zeige

sich

gerade

hierzu

auch

eine

Symptomver deutlichungstendenz.

Die

geklagten

Symptome

und

Funktionseinbussen

seien

konsistent,

plausibel

und

die

Untersuchungsergebnisse

valide

und

nachvollzieh bar.

Allerdings

sei

beim

Beschwerdeführer

trotz

Leidensdruck

kaum

eine

Veränderungs bereitschaft

festzustellen

(S.

24

f.) .

Die

B efunde

syndromal

zusam mengefasst

führte

Dr.

D.___

aus,

dass

beim

Beschwerdeführer

ein

aktuell

eher

leicht

ausgeprägtes

depressiv-ängstliches

Syndrom

vor liege

(S.

25) .

Er

somatisiere

mit

morgendlichem

Erbrechen

als

dysfunktionale

Krankheitsverarbeitung.

Die

persönlichkeitsnahe,

seit

der

Kindheit

und

Jugend

vorhandene

eher

deprimierte

Grundstimmung

lasse

sich

mit

der

Diagnose

Dysthmia

beschreiben,

ohne

die

Krite rien

einer

depressiven

Episode

zu

erfüllen

(S.

2 7).

Der

im

Mini-ICF-APP

erzielte

Summenwert

von

17

liege

über

dem

Mittelwert

der

vor

einer

stationären

Aufnahme

arbeitsunfähigen

Patienten.

Die

Einschrän kungen

ergäben

sich

insbesondere

durch

eine

erheblich

ausgeprägte

Störung

der

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

von

Proaktivität

und

Spontanaktivitäten

sowie

der

Widerstands-

und

Durchhaltef ä higkeit;

dazu

komm e

eine

mässig

ausge prägte

Beeinträchtigung

der

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben

sowie

der

Entscheidungs-

und

Urteilsfähigkeit.

Zu

berücksichtigen

sei

bei

der

Interpretation

des

hohen

Wertes,

dass

die

Informa tionen

zum

Mini-ICF-App

überwiegend

aus

der

Selbsteinschätzung

der

Betroffe nen

stamm t en

und

der

Beschwerdeführer

seine

Aktivitäts-

und

Partizipationsbeeinträchtigungen

wohl

im

Rahmen

des

Gesamtbildes

eher

überschätz e .

Zudem

sei

der

Wert

durch

die

in

der

klinisch

psychiatrischen

Untersuchung

auffällige

und

in

der

neuropsychologis c hen

Begutachtung

validierte

Symptomverdeutlichung

zu

hoch

(S.

28) .

Zum

bisherigen

Behandlungsverlauf

(S.

29

f.)

wurde

unter

Verweis

auf

die

vom

behandelnden

Psychiater

berichtete

mangelnde

Kooperationsbereitschaft

in

Bezug

auf

eine

psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung

festgehalten,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

auch

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Untersu chung

wenig

motiviert

gegenüber

einer

entsprechenden

fachärztlichen

Behand lung

gezeigt

habe .

Allerdings

ha be

er

wohl

2016

den

stationären

Entzug

kooperations bereit

und

erfolgreich

durchgeführt.

Die

Prognose

sei

aufgrund

des

langjährigen

Konsums

schädlicher

psychotropen

Substanzen

auf

dem

Boden

einer

deutlichen

kognitiven

Störung

seit

Kindheit

und

Jugend,

möglicherweise

bedingt

durch

eine

organische

Grundlage

durch

Geburtskomplikationen,

eher

nega tiv .

Beim

Beschwerdeführer

sollte

eine

regelmässige

psychiatrische

Behand lung

samt

nochmaligem

stationäre m

Entzug

erfolgen.

Eine

Besserung

des

Gesamt zustandes

dadurch

sei

durchaus

realistisch.

Der

über

viele

Jahre

durchgeführte

erhebliche

Cannabis-

und

Kokainkonsum

sei

gerade

bei

möglicherweise

vulnerablen

organischen

Hirnstrukturen

umso

schäd licher.

Aktuell

liege

ein

amotivationales

Syndrom

aufgrund

des

Drogenkonsums

vor,

das

sich

unglücklich

mit

den

vorhandenen

kognitive n

Teilleistungs schwächen

kombiniere.

Ressourcen

seien

wenige

gegeben.

Auch

der

aktuelle

Freundeskreis

des

Beschwerdeführers,

der

immerhin

einen

regelmässigen

zwischen menschlichen

Kontakt

ermögliche,

sei

eher

kritisch

zu

beurteilen,

da

die

Einnahme

von

Drogen

in

diesem

Freundeskreis

durchaus

üblich

sei.

Sehr

negativ

sei

auch,

dass

das

morgendliche

Erbrechen

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

einer

dys fu nktionalen

Somatisierung

eigentlich

psychischer

Schwierigkeiten

für

i hn

ein

Erklärungsmuster

im

Sinne

eines

primären

Krankheitsgewinns

biete

bezüglich

seiner

von

ihm

angenommenen

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit .

Zudem

sei

die

Kooperationsbereitschaft

bzw.

Motivation

für

eine

fachgemässe

psychiatrische

Therapie

gering.

Die

vorhandenen

Funktionsstörungen

seien

im

Wesentlichen

durch

die

gegebenen

Diagnosen

begrün d et

(S.

30

f.) .

Der

Beschwerdeführer

könne

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Schreiner-Prak tik er

zu

80

%

anwesend

sein.

Die

Einschränkung

der

Anwesenheitsleistung

sei

durch

die

raschere

Erschöpfbarkeit

durch

die

noch

leicht

bis

mittelstark

ausge prägte

depressive

Symptomatik

erklärbar.

Dabei

ergebe

sich

e ine

Leistungsein schränkung

um

circa

30

%

durch

die

kognitiven

Störungen,

die

nach

der

Interpre tation

der

neuropsychologischen

Gutachterin

überwiegend

wahrscheinlich

zumin dest

teilweise

auf

eine

sogenannte

Entwicklungsstörung

zurückzuführen

sei en .

Daraus

resultiere

eine

aktuelle

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätig keit

von

circa

56

%

(Anwesenheitsleistung

80

%

x

Leistungsfähigkeit

70

%

=

Gesamtarbeits fähigkeit

56

%).

Die

Arbeitsunfähigkeit

lieg e

demnach

bei

44

%

bezo gen

auf

ein

100% - Pensum.

Von

einer

weitgehend

unverändert

durchge henden

Arbeitsunfähigkeit

in

diesem

Ausmass

sei

seit

mindestens

2016

auszu gehen.

Während

des

stationären

Aufenthaltes

im

Sommer

2016

habe

eine

Arbeitsun fähigkeit

von

100

%

vor gelegen .

Aufgrund

des

tiefen

Ausbildungs niveaus

des

Beschwerdeführers

sowie

de r

vorhandenen

kognitiven

Teilleistungs störungen

kämen

nur

Aufgaben

ohne

höhere

kognitive

Anforderungen

in

Frage.

Zudem

sollte

das

Arbeitsumfeld

eher

in

einem

kleineren,

familiären

Rahmen

statt finden

mit

deutlich

gegebener

externer

Struktur

und

einem

unterstützenden,

motivie renden

Team,

und

zwar

bei

einer

maximalen

Präsenz

von

80

%.

Die

Leistungs minderung

von

30

%

sei

auch

hierbei

zu

berücksichtigen,

weshalb

eben falls

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

44

%

resultiere

(S.

31

f.) .

Im

Vergleich

zur

medizi nischen

Aktenlage,

die

der

im

Auftrag

genannten

massgeblichen

Verfü gung

vom

28.

Februar

2017

zugrunde

lag,

habe

sich

keine

wesentliche

Verän derung

des

Gesundheitszustandes

erge ben.

Allerdings

habe

bei

der

Entscheidung

der

Behörde

zu

Beginn

2017

offensichtlich

der

wesentliche

medizinische

Bericht

aus

der

stationären

Behandlung

des

Beschwerdeführers

mit

erfolgreicher

Entzugs behandlung

von

2016

nicht

vor gelegen

(S.

33) . 4. 6

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

kam

in

ihrer

Stellungnahme

vom

5.

Juni

2023

zum

Schluss,

dass

auf

das

psychiatrische

und

neuropsychologische

Gutachten

vom

17.

April

2023

abgestellt

werden

könne

(Urk.

13/145/6.) . 4. 7

Im

Rahmen

des

Einwand verfahrens

wurde

der

neuropsychologische

Untersuchungsbricht

von

Dr.

E.___

vom

14.

November

2023

eingereicht

(Urk.

13/156),

worin

folgenden

Diagnose

genannt

wurde

(S.

1) :

- Leichte

neuropsychologische

Störung

nach

Frei

et

al.

(2016)

mit/bei:

• Lernbehinderung

mit/bei:

IQ

von

70

sowie

individueller

Schwäche

im

Sprachverständnis

sowie

Stärke

im

wahrnehmungsgebundenen

logischen

Denken • Ätiologie:

im

Rahmen

der

bekannten

Entwicklungsstörung

mit

umschriebener

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

(ICD-10:

F80.1)

und

der

schulischen

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0)

mit/bei

Sonderbeschulung

und

IV-gestützter

beruflicher

Ausbildung Ebenfalls

bekannt

sei en

eine

umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache,

eine

umschriebene

Entwicklungsstörung

schulischer

Fertigkei ten

sowie

das

Abhängigkeitssyndrom

von

Cannabis,

Kokain

und

Nikotin.

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

habe

sich

ein

sehr

freund lich er

und

höflicher,

aber

deutlich

kindlich

und

oft

etwas

inadäquat

laut

lachen der,

aber

sehr

motiviert

mitarbeitender,

auch

hier

etwas

kindlich-fröhlich

positiv

auf

Lob

reagierender

Patient

mit

einfachem,

teilweise

dysgrammatikalischem

sprachlichem

Ausdruck

bei

intaktem

Verständnis,

gutem

Durchhaltevermögen

ohne

relevante

Aufmerksamkeit s-

oder

Konzentrationsfluktuationen

über

den

3 stündigen

Testzeitraum

und

eher

langsamem,

aber

fehlersicherem

Arbeitsstil

prä sentiert .

Testpsychologisch

im

Vordergrund

ständen

eine

leichte

bis

mittelschwere

visuelle

Abrufschwäche

beim

Erinnern

von

Routen,

im

Bereich

der

Exekutivfunktionen

seien

des

Weiteren

eine

leicht

verminderte

verbale

Ideenproduktion

und

eine

leicht

erhöhte

visuo-verbale

Interferenzanfälligkeit

zu

beschreiben.

Darüberhin ausgehend

sei

lediglich

isoliert

das

verbale

Wiedererkennen

leicht

reduziert,

wäh rend

sämtliche

übrigen

geprüften

kognitiven

Domänen

(insbesondere

basale

und

höhere

Aufmerksamkeitsfunktionen)

in

den

Normbereich

zu

liegen

kämen .

Bei

bereits

in

der

Voruntersuchung

ausführlich

getesteten

sprachlichen

Funktionen

sei

aktuell

zugunsten

der

Erhebung

eines

allgemeinen

kognitiven

Leistungs niveaus

(IQ-Testung

WAIS-IV)

bei

bekannter

Sprachentwicklungsstörung

ohne

entsprechend

anzunehmender

Veränderungen

i n

eben

diesen

Funktionen

auf

eine

erneute

Prüfung

verzichtet

worden.

In

der

Intelligenztestung

habe

sich

ein

Gesamt-IQ

von

70

ergeben,

was

einem

unterdurchschnittlichen

Gesamtresultat

und

einer

Lernbehinderung

entspreche.

Insgesamt

erg ä ben

sich

zwischen

den

beiden

Indexskalen

„Sprachverständnis"

und

„wahrnehmungsgebundenes

logisches

Denken"

zwar

signifikante

Differenzen,

dennoch

kämen

sämtliche

Skalen

(Sprach - verständnis/wahrnehmungsgebundenes

logisches

Den ken/Arbeitsgedächtnis/

Verarbeitungsgeschwindigke i t)

i n

den

Bereich

zwischen

IQ

70

und

IQ

79

und

in

sämtlichen

Bereichen

einer

Lernbehinde ru ng

entsprechend

zu

liegen.

Weder

ein

gut

standardisierter

Leistungsvalidierungstest

noch

einge bettete

Faktoren,

welche

ebenfalls

Hinweise

auf

eine

reduzierte

Leistungsbereit schaft

i n

der

heutigen

Untersuchung

geben

könnten,

hätten

sich

auffällig

gezeigt.

Der

klinische

Eindruck,

die

berichteten

Einschränkungen

im

Alltag

und

die

obi gen

Befunde

betreffend

die

kognitive n

Einschränkungen

seien

in

sich

stimmig.

Es

gebe

zwischen

und

auch

innerhalb

der

einzelnen

Tests

keine

relevanten

Inkon sistenzen.

Die

Befunde

seien

mit

den

Vorberichten

und

den

bisherigen

Diagnosen

vereinbar.

Insgesamt

lägen

somit

keine

Hinweise

auf

ein

problematisches

Leis tungs-

und

Antwortverhalten

im

Sinne

von

Verdeutlichung,

Aggravation

oder

Simulation

vor

(S.

2) .

Im

Vergleich

zu

der

neuropsychologischen

Voruntersuchung

von

März

2023

zeige

sich

phänomenologisch

ein

vergleichbares

kognitives

Leistungsprofil

mit

vor

allem

im

Bereich

der

Geschwindigkeit

teilweise

erfreulicher

Verbesserungen .

So

habe

sich

die

damals

leicht

unterdurchschnittliche

phasische

Alertness

in

den

Normbereich

verschoben,

im

intraindividuellen

Leistungsvergleich

hätten

sich

sämtliche

Reaktionsgeschwindigkeiten

deutlich

schneller

gezeigt .

Ebenfalls

sei

ein

rascherer

verbaler

und

figuraler

Antrieb

bei

unverändert

leicht

beeinträch tigter

verbaler

Ideenproduktion

zu

beschreiben.

Ebenfalls

deutlich

verbessert

und

aktuell

im

Normbereich

liegend

hätten

sich

die

intellektuelle

Flexibilität

und

die

verbale

Merkspanne

gezeigt,

während

die

visuo-verbale lnterferenzfestigkeit

unver ändert

als

leicht

reduziert

einzustufen

gewesen

sei .

Im

mne stischen

Bereich

hätten

s ich

die

bereits

damals

im

Normbereich

liegenden

verbalen

Prozesse

im

individuellen

Vergleich

in

s ämtlichen

Bereichen

leicht

verbessert,

während

sich

im

nonverbalen

Gedächtnis

beim

Erinnern

eine

Route

im

Vergleich

zum

maxi malen

Erlernten

aktuell

ein

leichter

Abfall

im

unmittelbaren,

ein

mittelschwerer

im

leicht

verzögerten

Abruf

gezeigt

habe

(S.

2

f.) .

Rein

aufgrund

der

aktuell

erhobenen

kognitiven

Einschränkungen

sei

bei

einer

leichten

neuropsychologischen

Störung

von

einer

insgesamt

leicht

einge schränkten

Funktionsfähigkeit

im

Alltag

unter

den

meisten

beruflichen

Anforde rungen

auszugehen

und

rein

aufgrund

kognitiver

Einschränkungen

eine

Arbeits unfähigkeit

von

lediglich

10-30

%

zu

erwarten .

Da

aber

die

Ursache

der

Befunde

in

einer

Entwicklungsstörung

mit

einem

in

sämtlichen

Bereichen

unterdurch schnittlichen

kognitiven

Leistungsniveau

zu

suchen

sei

und

die

Einschränkungen

bereits

im

Alltag

sehr

deutlich

evident

w ü rden

(reduziertes

Verständnis

und

Ein schätzung

der

Gesamtsituation

und

der

eigenen

Möglichkeiten

und

auch

der

Pflichten,

mangelnde

Strukturierungsfähigkeit,

finanzielle,

persönliche

und

Tages planung

etc.),

sei

sicherlich

primär

auf

eine

sehr

engmas chige

Betreuung

zu

achten,

welche

momentan

für

den

beruflichen

Einstieg

im

ersten

Arbeitsmarkt

in

diesem

Ausmass

als

nicht

realistisch

einzustufen

sei.

Insgesamt

sei

sicherlich

Berufen

oder

Aufgaben

mit

einem

hohen

Grad

an

Routine

oder

Wiederholung

sowie

insgesamt

geringen

kognitiven

Anforderungen

de r

Vorzug

zu

geben.

Auf grund

des

individuellen

Leistungsprofils

mit

deutlich

besseren

Fähigkeiten

im

Bereich

des

logisch - wahrnehmungsgebundenen

Denkens

versus

der

Sprachver arbeitung

seien

praktische

sowohl

Tätigkeiten

als

auch

Instruktionen

verbalen

Informationen

vorzuziehen

(S.

3) .

Es

sei

weiterhin

zu

bemerken,

dass

trotz

insgesamt

eher

geringer

intellektueller

Leistungsfähigkeit

keine

Lernschwäche

vorlieg e

und

das

Erlernen

neuer

Tätigkei te n

sowohl

praktisch

als

auch

verbal

grundsätzlich

gut

möglich

sein

sollte,

was

sicherlich

eine

gro ss e

Ressource

des

noch

jungen

Beschwerdeführers

darstell e .

Entsprechend

sollte

primär

nicht

eine

Rentenprüfung,

sondern

wenn

möglich

eine

längerfristige

praktische

Tätigkeit

im

zweiten

Arbeitsmarkt

evaluiert

werden,

wel che

durchaus

wie

bereits

in

der

Voruntersuchung

eingestuft

im

oberen

Rahmen

(z.B.

100

%

Anwesenheit,

80

%

Leistung)

möglich

sein

sollte,

jedoch

ganz

klar

und

primär

abhängig

von

oben

genannten

Umgebungsfaktoren.

Ob

in

diesem

Setting

so

gute

Strategien

und

Routinen

erarbeitet

werden

könnten,

dass

ein

Übertritt

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

in

eine

angepasste

Tätigkeit

möglich

sein

werde,

sei

aktuell

noch

nicht

abzusehen.

Um

einen

erfolgreichen

Einstieg

ins

Berufs leben

zu

ermöglichen,

erschein e

sicherlich

eine

vorgeschaltete

psychoso ziale

Ma ss nahme

notwendig,

da

offensichtlich

nach

sieben

Jahren

eine

kognitive

und

auch

soziale

Deprivation

vorzuliegen

schei ne;

so

berichte

der

Beschwerde führer,

dass

er

über

keinerlei

Tagesstruktur

verfüg e

und

mehrheitlich

in

der

Nacht

lebe

und

fernsehe

oder

Computerspiele

spiele

sowie

auf

eigentlich

keiner

Ebene

stimuliert

werde.

Entsprechend

sollte

vor

einer

beruflichen

Ma ss nahme

eine

Tagesstruk turierung

etabliert

werden,

welche

z.B.

durch

ein

Belastbarkeits steigerungstraining

erfolgen

könnte.

Des

Weiteren

könne

vor

allem

auch

zwecks

Tagesstrukturierung

eine

Psychiatrie-Spitex

zur

Unterstützung

angeboten

wer den.

Eine

regelmä ss ige

Tagesstruktur

und

Arbeitstätigkeit

könne

sich

sicherlich

ebenfalls

positiv

auf

das

Suchtverhalten

auswirken

(S.

3

f.) . 4. 8

Im

eingeholten

Bericht

von

Dr.

F.___,

der

den

Beschwerdeführer

seit

dem

22.

März

2024

behandelt,

vom

1.

Juni

2024

(Urk.

13/161)

wurden

folgende

Diag nosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

genannt

(S.

3) :

- Emotional

instabile

Persönlichkeitsstörung,

Borderline-Typ

(ICD-10:

F6031) - Paranoide

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10:

F60.0) - Abhängige

Persönlichkeitsstörung

8ICD-10:

F60.7) - IQ

von

70

(ein

Punkt

über

der

Diagnose

leichte

Intelligenz-Minderung

(IQ

von

50-69,

Lernbehinderung) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

schulischer

Fertigkeiten

(ICD-10:

F81.0) - Umschriebene

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

ICD-10:

F80.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide,

Abhängig keitssyndrom,

ständiger

Substanzgebrauch

(ICD-10:

F12.25) Ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verblieben

psychische

und

Verhaltens störungen

durch

Kokain,

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10:

F14.20).

Im

Befund

zeige

sich

der

leicht

vorgealterte

Beschwerdeführer

allseits

orientiert

und

bewusstseinsklar,

die

Konzentration

sowie

Merkfähigkeit

und

Auffassung

seien

reduziert,

die

Auffassung

sei

zum

Teil

auch

falsch,

verlangsamt,

umständ lich,

ideenflüchtig,

euthym,

stellenweise

parathym,

affektlabil,

affektinkontinent,

er

habe

ein

vermindertes

Selbstwertgefühl,

sei

stellenweise

ängstlich,

der

A n trie b

sei

normal,

er

habe

Pseudohalluzinationen

und

überwertige

Ideen,

die

stellen weise

bis

ins

Wahnhafte

gingen,

sein

Appetit

sei

stellenweise

erhöht,

er

zeige

keine

(zwanghafte)

Psychopathologie,

keine

akute

Selbstgefährdung,

keine

akute

Suizidalität

und

keine

akute

Fremdgefährdung,

aber

eine

verminderte

Impulskon trolle.

Der

Beschwerdeführer

sei

emotional

instabil

und

sehr

impulsiv

(S.

3) .

Einschrän kend

wirkten

sich

eine

verminderte

Belastbarkeit,

eine

verminderte

Flexibi lität,

eine

verminderte

Konzentration

und

verminderte

Aufmerksamkeit,

eine

Verlangsamung

und

eine

verminderte,

teils

falsche

Auffassung

aus

(S.

4) .

Aufgrund

des

Cannabiskonsums

sei

keine

entsprechende

Medikation

möglich

(S.

3) .

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

dauerhaft

zu

100

%

arbeits unfähig

sei.

Er

übe

aktuell

keine

Berufstätigkeit

aus.

Eventuell

sei

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

für

1-2

Stunden

täglich

arbeitsfähig.

Prognostisch

hielt

Dr.

F.___

fest,

dass

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

sehr

unwahrscheinlich

sei

(S.

3

f.) .

4. 9

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

ärztli che

Stellungnahme

von

Dr.

F.___

vom

4.

Februar

2025

(Urk.

3)

ein,

wobei

zu

berücksichtigen

ist,

dass

für

die

richterliche

Beurteilung

eines

Falles

grundsätzlich

die

tatsächlichen

Verhältnisse

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsver fahrens,

der

vorliegend

durch

die

angefochtene

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

erfolgte,

massgebend

sind.

Darin

wurde

ausgeführt,

dass

es

zweifelhaft

sei,

ob

ein

Cannabisentzug

beim

Beschwerdeführer

möglich

sei

bzw.

bei

Erreichen

der

Abs tinenz

diese

für

längere

Zeit

von

ihm

aufrechterhalten

werden

könne.

Der

Beschwer deführer

sei

nur

eingeschränkt

willens

und

in

der

Lage,

an

einem

sol chen

Vorhaben

dauerhaft

zu

partizipieren

und

mitzuarbeiten.

Sei n e

Ressourcen

seien

(auch

unter

eine m

IQ

von

70)

in

facto

-

neben

seiner

ausgeprägten

Sucht

-

relevant

eigeschränkt;

auch

dämpfe

sein

Cannabiskonsum

sekundär

die

Symp tome

seiner

Persönlichkeitsstörungen.

Eine

weiter e

Exazerbation

könne

bei

Absti nenz

die

Folge

sein,

zumal

über

die

Psychotherapie

nur

ein

deutlich

eingeschränkter

Zugang

vorhanden

sei,

was

die

Prognose

der

Behandlung

der

Persönlich keitsstörungen

deutlich

reduziere.

Medikamentös

seien

derartige

Persönlichkeits störungen,

v.a.

in

Kombination,

nur

in

begrenztem

Ausmasse

erfolg reich

behandelbar.

Eine

Erhöhung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

den

Versuch

eines

Cannabisentzuges

sei

daher

als

eher

unwahrscheinlich

zu

würdigen.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin

berief

sich

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

auf

den

Titel

der

materiellen

Revision

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG.

Konkret

ging

sie

von

einem

verbesserten

Gesundheitszustand

und

einer

damit

einhergehenden

verbesserten

Arbeitsfähigkeit

aus

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

5.2

Das

psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten

vom

17.

April

2024

(Urk.

1 3/142)

basiert

auf

einer

umfassenden

psychiatrischen

und

neuropsycho logischen

Untersuchung

und

wurde

in

Kenntnis

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben.

Die

begutachtenden

Ärzte

haben

detail lierte

und

nachvollziehbare

Befunde

und

Diagnosen

erhoben

und

sich

mit

den

von

der

Beschwerdeführerin

geklagten

Beschwerden

auseinandergesetzt.

Zudem

haben

sie

die

medizinischen

Zusammenhänge

und

die

medizinische

Situation

ein leuchtend

dargelegt

und

ihre

Schlussfolgerungen

nachvollziehbar

begründet.

Dem

Gutachten

kommt

daher

grundsätzlich

volle

Beweiskraft

zu

(vgl.

E.

1. 6). 5.3 5.3.1

Die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

(Urk.

13/13)

erfolgte,

nachdem

der

Beschwer deführer

nach

durchgeführten

Sonderschulmassnahmen

die

Lehrab schlussprüfung

nicht

bestanden

hatte.

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Abklä rung

durch

Dr.

H.___

(vgl.

E.

3.2)

wurde

aufgrund

von

multiplen

kogni tiven

Teilleistungsschwächen

im

Zusammenhang

mit

Entwicklungsstörungen

eine

Ausbildung

im

geschützten

Rahmen

empfohlen.

Der

Beschwerdeführer

konnte

mit

der

ihm

gewährten

beruflichen

Massnahme

(erstmalige

berufliche

Ausbildung

mit

begleitetem

Wohnen)

und

mit

viel

Unterstützung

von

seinem

Lehrmeister

die

Schreiner-Praktiker-Ausbildung

erfolgreich

abschliessen

(Urk.

13/63).

Dr.

I.___

berichtete

schon

am

18.

Januar

2016

nebst

den

kogni tiven

Leistungsdefiziten

von

dysfunktionalen

Persönlichkeitsmerkmalen

-

wobei

er

differentialdiagnostisch

auch

eine

Persönlichkeitsstörung

mit

ängstli chen

und

vermeidenden

Anteilen

in

Betracht

zog

-,

sah

diese

aber

sekundär

als

Folge

der

Überforderung

mit

seiner

gestörten

Persönlichkeitsentwicklung

ange sichts

der

Teilleistungsstörungen.

Die

berufliche

Integration

wertete

er

bei

erwähn tem

Cannabiskonsum

und

(somatisch

abgeklärtem)

täglichem

Erbrechen

am

Morgen

noch

als

günstig.

Im

Verlaufsbericht

vom

30.

Juni

2016

schilderte

Dr.

I.___

eine

deutlich

verschlechterte

Situation

mit

fortgesetzte m

und/oder

gesteigertem

Cannabiskonsum,

weshalb

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeits markt

sehr

fraglich

sei.

Nach

einem

erfolgreichen

Entzug

könne

eine

angepasste

Tätigkeit

in

Form

einer

vorerst

beschützenden

Arbeitsstelle

im

erlernten

Beruf

möglich

sein.

Auffallend

ist

dabei

der

Hinweis

des

behandelnden

Psychiaters

auf

die

negative

Wechselwirkung

des

Cannabiskonsum s

mit

der

bereits

bestehenden

zerebralen

Vorschädigung

(vgl.

E.

3.3-4).

Auch

im

Abschlussbericht

der

Y.___ (vgl.

E.

3.5.1)

wurde

trotz

abgeschlossener

Lehre

eine

anschliessende

Integra tion

des

Beschwerdeführers

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

als

nicht

möglich

erachtet,

weshalb

ihm

ein

stationärer

Entzug

empfohlen

wurde.

RAD-Ärztin

Dr.

A.___

nahm

gestützt

auf

diese

vorliegende

medizinische

Aktenlage

neben

einer

kognitiven

Teilleistungsstörung

auch

eine

Persönlichkeitsstörung

mit

ängstlichen

und

vermeidenden

Anteilen

sowie

eine

Cannabisabhängigkeit

als

vorliegend

an

(vgl.

E.

3.6),

wobei

sie

die

Suchterkrankung

ebenfalls

-

wie

Dr.

I.___

(vgl.

E.

3.3)

-

als

sekundär

aufgrund

der

Persönl i chkeitsstörung

erachtete.

Um

eine

Wiedereingliederung

des

Beschwerdeführers

wahrscheinlich

zu

machen,

empfahl

sie

zunächst

-

bei

einem

bejahten

IV-relevanten

Gesund heitsschaden

-

eine

stationäre

Entzugsbehandlung,

verzichtete

später

aber

darauf

mit

der

Überlegung,

dass

ein

Entzug

grundsätzlich

zumutbar

wäre,

aufgrund

der

ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung

der

stationäre

Rahmen

aber

kaum

möglich

sei.

5.3.2

Entgegen

dieser

fachärztlichen

Annahme

ergab

sich

im

Revisionsverfahren

-

nament lich

bei

der

psychiatrischen

Begutachtung

bei

Prof.

Dr.

D.___

(Urk.

13/ 142 / 5

und13)

-

dass

der

Beschwerdeführe

noch

im

Juni

2016

einen

drei wöchige n,

komplikationsl os

verlaufenden

stationären

Entzug

gemacht

hatte

(vgl.

E.

4.4).

Was

das

kognitive

Leistungsvermögen

des

Beschwerdeführers

anbelangt,

so

geht

auch

aus

de m

im

Rahmen

der

Revision

eingeholten

psychiatrisch-neuropsycho logischen

Gutachten

vom

17.

April

2023

hervor,

dass

die

intellektuellen

Fähig keiten

des

Beschwerdeführers

eingeschränkt

sind.

So

wurden

bei

als

plausibel,

konsistent

und

valide

gewürdigten

Untersuchungsergebnissen

die

Entwicklungs störungen

ebenfalls

diagnostiziert.

Abweichend

von

früheren,

für

die

Rentenzu sprache

relevanten

fachärztlichen

Einschätzungen

verneinte

Prof.

Dr.

D.___

aber

das

Vorliegen

einer

Persönlichkeitsstörung,

da

ein

erheblich

von

der

Norm

abwei chendes

Erleben

und

Verhalten

beim

Beschwerdeführer

kaum

erfüllt

sei.

Dies,

obwohl

auch

im

neuropsychologischen

Teilgutachten

unreife

Persönlichkeits anteile

festgestellt

wurden

(vgl.

E.

4.5.1).

Der

den

Beschwerdeführer

seit

März

2024

behandelnde

Psychiater

Dr.

F.___

bestätigt e

wiederum

eine

Persönlichkeitsstörung,

wenngleich

in

einer

anderen

Ausgestaltung,

und

attestiert e

dem

e motional

instabilen

Beschwerdeführer

eine

dauerhafte

100%ige

Arbeitsfähigkeit,

ohne

dass

er

eine

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

als

realistisch

erachtete

(vgl.

E.

4.8).

Eine

unterschiedliche

diagnos tische

Einordnung

alleine

genügt

jedoch

nicht,

um

auf

einen

veränderten

Gesundheitszustand

zu

schliessen

(vgl.

vorstehend

E.

1. 4).

Hinsichtlich

des

kogni tiven

Leistungsvermögens

ist

eine

veränderte

Befundlage

im

Vergleich

zum

Zeit punkt

der

ursprünglichen

Rentenzusprache

nicht

ausgewiesen.

So

wurde

im

Gut achten

sogar

explizit

festgehalten,

dass

sich

seit

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

23.

Dezember

2016

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheits zustandes

ergeben

habe

(vgl.

E.

4.5.2).

Die

Gutachter

schl o ssen

vielmehr

aus

der

Tatsache,

dass

bei

der

damaligen

Entscheid grundlage

der

absolvierte

stationäre

Entzug

unberücksichtigt

geblieben

war,

dass

eine

Besserung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

durch

einen

nochmaligen

stationären

Entzug

realistisch

sei

und

attestierte n

dem

Beschwer deführer

daher

im

Sinne

einer

«Besserung»

anschliessend

eine

Arbeitsfähigkeit

von

56

%

(bei

80

%

Anwesenheit

und

70

%

Leistungsfähigkeit) .

Das

übernahm

auch

der

RAD

(vgl.

E.

4.6).

Dabei

führte

der

begutachtenden

Psychiater

erklärend

aus,

dass

der

über

viele

Jahre

durchgeführte

erhebliche

Cannabis-

und

Kokain konsum

gerade

bei

vulnerablen

organischen

Hirnstrukturen

schädlicher

sei

und

sich

das

gezeigte

amotivationale

Syndrom

aufgrund

des

Drogenkonsums

unglück lich

mit

den

vorhandenen

kognitiven

Teilleistungsschwächen

kombi niere,

was

2016

schon

Dr.

I.___

plausibel

dargelegt

hatte

(vgl.

zuvor

und

E.

3.3).

Dass

eine

Wiedereingliederung

unrealistisch

ist,

legte

auch

Dr.

E.___

in

ihrem

neuropsychologischen

Bericht

vom

14.

November

2023

nachvollziehbar

dar,

indem

sie

-

bei

zwar

minim

verbesserten

Untersuchungsergebnissen

gegenüber

der

ursprünglichen

Begutachtung

-

die

für

die

in

allen

Bereichen

unterdurch schnittlichen

kognitiven

Leistungen

ursächliche

Entwicklungsstörung

im

Alltag

als

überwiegend

beschrieb

(vgl.

E.

4.7).

Es

erscheint

plausibel,

dass

beim

Beschwer deführer

nach

sieben

Jahren

(seit

der

Rentenzusprache)

eine

zusätzliche

kognitive

und

vor

allem

soziale

Deprivation

stattgefunden

hat,

welche

vorgängig

zu

allfälligen

beruflichen

Massnahmen

psychosoziale

Unterstützung

erfordert.

Im

psychiatrisch-neuropsychologischen

Gutachten

wurde

nach

dem

Gesagten

bei

einer

mindestens

seit

der

frühen

Kindheit

bestehenden

neuropsychologischen

Störung

bzw.

Lernbehinderung

ein

im

Wesentlichen

gleich

gebliebener

Sachver halt

anders

beurteilt.

Die

Gutachter

verneinten

explizit

eine

massgeblich

verän derte

Situation.

Damit

aber

ist

hinsichtlich

des

kognitiven

Leistungsvermögens

des

Beschwerdeführers

keine

Veränderung

ausgewiesen . 5. 4

Demnach

ist

kein

-

anspruchsrelevant

-

verbesserter

psychischer

Gesundheits zustand

de s

Beschwerdeführer s

seit

der

Rentenverfügung

vom

23.

Dezember

2016

ausgewiesen,

womit

es

an

einer

revisionsrelevanten

Sachverhaltsänderung

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

fehlt

(vgl.

vorstehend

E.

1.4). 6. 6.1

Zu

prüfen

ist,

ob

die

rentenherabsetzende

Verfügung

vom

7.

Januar

2025

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

zu

schützen

ist,

welche

der

Kor rektur

einer

anfänglich

unrichtigen

Rechtsanwendung

einschliesslich

unrichtiger

Feststellung

des

Sachverhaltes

dient .

Sie

setzt

voraus,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich,

sondern

nur

dieser

einzige

andere

Schluss

denkbar

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5).

6.2

Ohne

Weiteres

ist

mit

Blick

auf

den

Charakter

der

mit

Verfügung

vom

2 8.

Februar

2017

(Urk.

13/ 98)

zugesprochenen

Invalidenrente

als

periodischer

Dauerleistung

die

Voraussetzung

der

erheblichen

Bedeutung

der

Berichtigung

zu

bejahen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_342/2008

vom

20.

November

2008

E.

5.1

mit

Hin weisen

sowie

E.

1. 5).

Nachfolgend

bleibt

zu

prüfen,

ob

die se

Verfügung

zweifellos

unrichtig

war. 6.3

Zweifellos

ist

die

Unrichtigkeit,

wenn

kein

vernünftiger

Zweifel

daran

möglich

ist,

dass

der

Entscheid

unrichtig

war.

Es

ist

nur

ein

einziger

Schluss

derjenige

auf

die

Unrichtigkeit

der

Verfügung

möglich

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_215/2007

vom

2.

Juli

2007,

E.

3.1).

Das

Erfordernis

der

zweifellosen

Unrich tigkeit

ist

in

der

Regel

erfüllt,

wenn

die

gesetzeswidrige

Leistungszusprechung

aufgrund

falscher

oder

unzutreffender

Rechtsregeln

erlassen

wurde

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden.

Die

zwei fellose

Unrichtigkeit

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

kann

auch

in

der

unrich tigen

Feststellung

im

Sinne

der

Würdigung

des

Sachverhalts

gründen.

Darun ter

fällt

insbesondere

eine

unvollständige

Sachverhaltsabklärung

aufgrund

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

ATSG

und

Art.

61

lit.

c

ATSG).

Trifft

dies

zu,

erübrigt

es

sich,

den

damals

rechtserheb lichen

Sachverhalt

weiter

abzuklären

und

auf

dieser

nunmehr

hinreichenden

tatsäch lichen

Grundlage

den

(ursprünglichen)

Invaliditätsgrad

zu

ermitteln.

Eine

auf

keiner

nachvollziehbaren

ärztlichen

Einschätzung

der

massgeblichen

Arbeits fähigkeit

beruhende

Invaliditätsbemessung

ist

nicht

rechtskonform

und

die

ent sprechende

Verfügung

zweifellos

unrichtig

im

wiedererwägungsrechtlichen

Sinne

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_1014/2008

vom

14.

April

2009,

E.

3.2.2). 6.4

Fraglich

ist,

ob

der

bei

der

Rentenzusprache

im

Jahr

2017

unberücksichtigt

geblie bene

komplikationslos

verlaufene

dreiwöchige

stationäre

Entzug

(vgl.

E.

4.4)

dazu

führt,

dass

der

damals

gewürdigte

medizinische

Sachverhalt

nun

eine

zweifellose

Unrichtigkeit

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

bewirkt.

Wie

vorstehend

in

E.

5. 3

ausgeführt,

waren

bei

der

Rentenzusprache

die

bei

der

absolvierten

erstmaligen

beruflichen

Ausbildung

im

geschützten

Rahmen

festge stellten

Leistungsdefizite

-

als

Folge

von

Schwierigkeiten

wegen

den

umschrie benen

Entwicklungsstörungen

sowie

der

resultierende n

Persönlichkeitsstörung,

welche

sekundär

durch

die

Cannabissucht

potenziert

wird

-

zentral.

So

ging

der

RAD

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

ohne

Cannabiskonsum

aufgrund

seiner

Persönlichkeitsstörung

überwiegend

wahrscheinlich

eingeschränkt

sei.

Die

mangelnde

Eingliederungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

steht

denn

auch

in

Übereinstimmung

mit

der

zuvor

erfolgten

Sonderbeschulung

und

dem

Abschluss

der

geschützten

Schreiner-Praktiker-Ausbildung

mit

der

deutlichen

Feststellung,

dass

eine

anschliessende

Eingliederung

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

möglich

sei

(vgl.

E.

3.5.1-2).

Damit

steht

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

zu

keinem

Zeit punkt

in

der

Lage

war,

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

Fuss

zu

fassen

und

somit

als

Frühinvalider

gilt.

Auch

mit

einem

Cannabis-Stopp

respektive

einem

kurzzeitigen

stationären

Ent zug

(ohne

Nachbetreuung)

konnte

angesichts

des

de n

Beschwerdeführer

wesent lich

einschränkenden,

wechselwirkenden

psychischen

Störungsbildes

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

sich

eine

umsetzbare

Arbeitsfähigkeit

im

ersten

Arbeits markt

entwickelt.

Dem

Austrittsbericht

der

Privatklinik

Z.___

(vgl.

E.

4.4)

ist

denn

auch

nur

zu

entnehmen,

dass

der

Entzug

symptomorientiert

und

komplikationslos

verlief

und

der

Beschwerdeführer

nach

drei

Wochen

wieder

nach

Hause

entlassen

wurde,

und

zwar

-

bei

mangelnder

Behandlungsbereitschaft

-

mit

blosser

Empfehlung,

die

Therapie

ambulant

fortzuführen.

Angaben

zu

einer

allfälligen

Arbeitsfähigkeit

sind

im

Bericht

nicht

enthalten.

Bei

der

seit

jeher

beste henden

kognitiven

Leistungseinschränkung

des

Beschwerdeführers

-

auch

losgelöst

vom

Cannabiskonsum,

aber

wohl

dadurch

verstärkt

-

ändert

die

Nicht beachtung

des

besagten

Austrittsberichtes

betreffend

den

stattgefundene n

Entzug

nichts

an

der

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

zugrunde

liegenden

Einschät zung .

Diese

ist

folglich

nicht

zweifellos

unrichtig,

weshalb

eine

Wiedererwägung

wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

nicht

in

Betracht

kommt . 7 . 7.1

Zusammenfassend

ist

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwer deführers

seit

der

Rentenzusprache

im

Jahre

201 6

nicht

ausgewiesen

(vgl.

E.

5.4)

und

auch

ein

Schutz

der

angefochtenen

Verfügung

mit

der

substituierten

Begründung

der

Wiedererwägung

wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

(vgl.

E.

6.4)

ist

nicht

möglich.

Deshalb

erfolgte

die

Renten herabsetzung

durch

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

und

die

Beschwerde

ist

folglich

gutzuheissen. 7.2

7.2.1

Gemäss

Art.

7

Abs.

l

IVG

muss

die

versicherte

Person

alles

ihr

Zumutbare

unter nehmen,

um

die

Dauer

und

das

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

(Art.

6

ATSG)

zu

verringern

und

den

Eintritt

einer

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

zu

verhindern.

Nach

Art.

7

Abs.

2

IVG

muss

die

versicherte

Person

an

allen

zumutbaren

Massnahmen,

die

zur

Erhaltung

des

bestehenden

Arbeitsplatzes

oder

zu

ihrer

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

dem

Erwerbsleben

gleichgestellten

Aufgabenbereich

dienen,

aktiv

teilnehmen,

worunter

insbesondere

auch

medizinische

Massnahmen

nach

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

fallen. Nach

Art.

7b

Abs.

l

IVG

können

Leistungen

nach

Art.

21

Abs.

4

ATSG

gekürzt

oder

verweigert

werden,

wenn

die

versicherte

Person

den

Pflichten

nach

Art.

7

IVG

nicht

nachgekommen

sind. Art.

21

Abs.

4

ATSG

bestimmt,

dass

einer

versicherten

Person

die

Leistungen

vorüber gehend

oder

dauernd

gekürzt

oder

verweigert

werden

können,

wenn

sie

sich

einer

zumutbaren

Behandlung

oder

Eingliederung

ins

Erwerbsleben,

die

eine

wesentliche

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

oder

eine

neue

Erwerbsmög lichkeit

verspricht,

entzieht

oder

widersetzt

oder

nicht

aus

eigenem

Antrieb

das

ihr

Zumutbare

dazu

beiträgt.

Behandlungs-

oder

Eingliederungsmassnahmen,

die

eine

Gefahr

für

Leben

und

Gesundheit

darstellen,

sind

nicht

zumutbar.

Die

versi cherte

Person

muss

vorher

schriftlich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hinge wiesen

werden;

ihr

ist

eine

angemessene

Bedenkzeit

einzuräumen. Art.

43

Abs.

2

ATSG

bestimmt,

dass

sich

die

versicherte

Person

ärztlichen

oder

fachlichen

Untersuchungen

zu

unterziehen

hat,

soweit

diese

für

die

Beurteilung

notwendig

und

zumutbar

sind.

Kommen

die

versicherte

Person

oder

andere

Per sonen,

die

Leistungen

beanspruchen,

den

Auskunfts-

und

Mitwirkungspflichten

in

unentschuldbarer

Weise

nicht

nach,

so

kann

nach

Art.

43

Abs.

3

ATSG

der

Versicherungsträger

auf

Grund

der

Akten

verfügen

oder

die

Erhebungen

einstel len

und

Nichteintreten

beschliessen.

Die

versicherte

Person

muss

vorher

schrift lich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hingewiesen

werden;

ihr

ist

eine

ange messene

Bedenkzeit

einzuräumen. 7.2.2

Die

Beschwerdegegnerin

wird

gegebenenfalls

zu

prüfen

haben,

ob

dem

Beschwerdeführer

eine

Schadenminderungs-

und/oder

Mitwirkungspflicht

(mindestens

dreimonatige

stationäre

Entzugsbehandlung

mit

nachfolgender

psychothera peutischer

Therapie

und

Abstinenz-Kontrolle)

unter

Einhaltung

des

entsprechen den

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahrens

aufzuerlegen

ist.

Hierfür

dürfte

eine

aktu elle

medizinische

Einschätzung

samt

Prognose

nötig

sein.

8 . 8.1

Die

Gerichtskosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

und

Fr.

1‘000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Vorliegend

sind

die

Kosten

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangs gemäss

der

Beschwerdegegnerin

als

unterliegender

Partei

aufzuerlegen. 8.2

Gestützt

auf

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

Abs.

1

und

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

ist

de m

Beschwerdeführer

eine

Prozessentschädigung

zuzusprechen,

wobei

ein

Betrag

von

Fr.

2’700 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

angemessen

erscheint. 8.3

Entsprechend

erweist

sich

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

als

gegenstandslos. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

7.

Januar

2025

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

weiterhin

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

hat.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

2’700 .--

(inkl usive

Barauslagen

und

M ehrwertsteuer)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Fürsprecher

Frank

Goecke - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

ange rufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger