Sachverhalt
1. Die 1989 geborene X.___, Detailhandelsfachfrau EF Z (Urk. 12/6/3) und seit 2007 vollzeitlich bei der Z.___
– zuletzt als Telefonistin
2nd
level
–
tätig,
meldete
sich
am
28.
April
respektive
8.
Juni
2017
unter
Hin weis auf einen Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/Rente an (Urk. 12/1, Urk. 12/7). Am 23. August 2017 (Urk. 12/19) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
die
Versicherte
über
die
Gewährung
von
Frühinterventions massnahmen
in
Form
von
Arbeitsplatzerhalt.
Mit
Mitteilung
vom
2 7.
Septem ber 2017 (Urk. 12/2 5) schloss die IV-Stelle die Arbeitsplatzerhaltung ab, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben könne. Am 27.
März 2018 (Urk. 12/39)
erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschu lung zur Kosmetikerin vom 10. August 2018 bis 5. Juli 2019, welche am 14.
Juni 2019 (Urk. 12/54) bis 12. Juli 2019 verlängert wurde. Am 5. September 2019 (Urk. 12/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte – welche am 12. Juli 2019 ihre Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin ab ge schloss en hatte (Urk.
12/72/3) - über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Am
6.
März
2023
(Urk.
12/73)
meldete
sich
die
Versicherte
–
welche
seit
Sep tember 2019 als selbständige Kosmetikerin arbeitete und vom 1. April 20 20 bis 31. März 2022 mit einem Pensum von 50 % als Assistentin bei A.___
tätig
gewesen
war
(Urk.
12/77
S.
2
f.)
-
unter
Hinweis
auf
Morbus
Crohn,
Inkon tinenz,
ständige
Erschöpfung
und
starke
psychische
Belastung
erneut
bei
der
Inva lidenversicherung zwecks Berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle nahm er werbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte a m 6. September 2023 (Urk.
12/101) Kostengutsprache für Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes als Massnahme der Frühintervention durch die B.___ für die Zeit vom
4. September 2023 bis 3. März 2024. Am 5. März 2024 (Urk. 12/104) informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Vorbescheid vom 28.
August
2024
(Urk.
12/123)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen l etztere am 20. September 2024 Einwand (Urk. 12/130) erhob . Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) ver n einte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
30.
Januar
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean trag t e, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Rente
zuzusprechen.
In
formeller
Hinsicht
stellte
sie
das
Gesuch
um
unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am
26. März 2025 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik, was der Beschwerdegegnerin am 28. März 2025 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69
% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.
2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70
% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50
% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und Sekr etärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. In einer optimal angepassten Bürotätigkeit sei sie hingegen zu 80 % arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei, sei der Rentenanspruch per 1. März 2024 zu prüfen (S. 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %
(S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht korrekt. I hre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen (Stuhlfrequenz bis 20mal/Tag, Inkontinenz) an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar sei en . Sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin voll aus, indem sie an fünf Tagen pro Woche jeweils ungefähr vier Stunden pro Tag arbeite. Dabei könne sie sich die Termine über den ganzen Tag verteilen, so dass sie da zwischen genügend Erholungsphasen
habe.
Entsprechend
stelle
die
Selbständigkeit
eine
optimal
angepasste Tätigkeit
dar
(S.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), das Invalideneinkommen sei bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser beinhalte nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, der auch Nischenarbeitsplätze umfasse. Soweit die Beschwerdeführerin auf die gescheiterte Arbeitsvermittlung oder Kündigung in der letzten Tätigkeithinweise, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Vorliegend könnte selbst dann nicht von einer Unverwertbarkeit von Bürotätigkeiten ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit im Home -Office angewiesen wäre. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für administrative Bürotätigkeiten auch diverse Arbeitsstellen auf, die mehrheitlich von zu H ause aus ausgeführt werden könn t en. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sodann eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein beruflicher Wechsel zumutbar sei, auch wenn im Kosmetiksalon noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung geleistet werde. Bei einer Hochrechnung des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens als selbständige Kosmetikerin mit einem Pensum von 80 % resultierte ein tieferes Einkommen als der entsprechende statistische Zentralwert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 1 f. Ziff. 1).
E. 3 Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,
führte in ihrem Bericht vo m 19. Oktober 2024 (Urk. 12/132)
aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf zirka vier Stunden pro Tag beschränkt. Die vier Stunden sollten über einen ganzen Arbeitstag verteilt werden mit regelmässigen Pausen,
welche
zur
Kompensierung
der
durch
die
Erkrankung
hervorgerufenen
körper lichen und psychischen Belastungen erforderlich seien. Ein wesentlicher Faktor für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Inkontinenz, welche häufige und
dringliche
Toilettengänge
erfordere.
Diese
Situation
führe
nicht
nur
zu
physischen Belastungen, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung. Die ständigen Toilettengänge im Arbeitsumfeld würden Stress verursachen und die Konzentrationsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin beeinträchtigen,
was
in
einem
Angestelltenverhältnis
besonders
problematisch
sei, wo die Freiheit der freien Zeiteinteilung in der Regel nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang erscheine die Möglichkeit der Selbständigkeit als optimale Lösung. Im Weiteren bes tünden aufgrund der Krankheit Ess- und Schlafstörungen, welche sich ebenfalls negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es bestehe zudem eine chronische Erschöpfung, welche die kognitive und psychische Belastbarkeit einschränke und zu einem erhöhten Schlafbedarf führe (S. 1) .
E. 3.1 Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___, nannte in ihrem Bericht vom 11. März 2024 (Urk.
12/108)
die
Diagnose
eines
Morbus
Crohn,
Erstdiagnose
2007.
Im
Verlauf
habe sich eine extra intestinale Manifestation mit Sakroileitis und Arthritis im Grund g elenk des 3. Ze h s links gezeigt. Aktuell bestehe eine intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter Therapie mit Vedolizumab. Es bestünden intermittierende Abdominalschmerzen und Diarrhoe teilweise
mit Urge -S ymptomatik. Bei geringer Nahrungsaufnahme bestehe eine Stuhl f requenz bis sechsmal täglich, ansonsten
bis
20mal
täglich.
Symp tom bedingt
sei
die
Beschwerdeführerin
im
Alltag eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2.1-5). Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, aufgrund der persistierenden Urge -Symptomatik und diffusen Abdominalbeschwerden nur in einem Teilzeitpensum von wahrscheinlich vier bis fünf Stunden pro Tag. Es müssten sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen (S.
1 f. Ziff. 2.7, Ziff. 4.2).
E. 3.3 und E . 3. 5)
angemessen Rechnung . Im Zusammenhang mit der von den Be handlerinnen statuierte n Arbeitsfähigkeit von zirka vier respektive vier bis fünf Stunden
pro
Tag
ist
vorab
die
Erfahrungstatsache
zu
berücksichtigen,
dass
behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten aussagen (BGE
135
V
465 E.
4.5, 125
V
351 E.
3b/cc). Abgesehen davon
steht die von den Behandlerinnen angegebene Arbeitsfähigkeit mit den von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Eingliederungsberatung im August 2023 gemachten Angaben im Widerspruch, wonach sie zu 50 % als selbständige Kosmetikeri n tätig sei und zu weiteren 40 % in einer Anstellung arbeiten wolle respektive sich traue, mindestens
zu
80
%
zu
arbeiten
(Urk.
12/105/2,
4).
Auf
diese
Aussagen
der
ers ten
Stunde der Beschwerdeführerin ist abzustellen (vgl. BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen), welche analog zur RAD-Einschätzung von
einem
Arbeitspensum
von
(mindestens)
80
%
ausging .
Zudem
wurde
nicht
dar gelegt und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ne ben den häufigen Toilettenbesuchen in zeitlicher Hinsicht weiter eingeschränkt
sein
sollte.
Eine
Veränderung
des
Gesundheitszustands
in
der
Zeit
von
August
2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
– welche eine Reduktion des genannten Pensums aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde -
ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
E. 4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26 Abs. 1 IVV). 6 . 3 . 2
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin bei A.___
im Jahre 2022 erzielten Monatslohn von Fr. 2'800. -- ab, wobei bei einem 100 %-Pensum unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 72'800. --
resultiert (Urk.
12/110/5,
Urk.
12/124).
Dieses
Vorgehen
blieb
beschwerdeweise
zu
Recht
unbestritten.
Dies entspricht in der Grössenordnung dem hochgerechneten Verdienst bei der Z.___ im Jahr 2017 von Fr. 65'600. -- (Urk. 12/23/4) bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnentwicklung Frauen 2016-2024, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 20 17 : 1 0 2. 3, 202 3 : 11 2 . 8 = Fr. 72'333.--). 6 . 4 6 .4.1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
In validität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung Tabellen der (LSE) des BFS zu verwenden (BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4.2
Bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invalideneinkommens
hat
die
Beschwerde gegnerin
unter
Berücksichtigung
des
zumutbaren
Belastungsprofils
sowie
des
Um stands, dass es sich bei der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt, zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill _ level, Ziff. 45-96 Sektor Di e nstleistungen, Frauen,
abgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über keine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht das Kompetenzniveau 2, sondern
das
Kompetenzniveau
1
massgebend.
Sie
hat
eine
Lehre
als
Detailhandels fachfrau absolviert und kann diese Kenntnisse, welche sie zwischenzeitlich als Fachexpertin im Telefondienst einsetzte, nicht mehr nutzen. Gesundheitsbedingt ist sie im Wesentlichen auf Büroarbeiten eingeschränkt, bei welchen sie sich nicht über
Fachkenntnisse
ausweisen
kann.
Damit
ergib t
sich
für
das
relevante
Jahr
202 3 unter Berücksichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung bei einem Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 (Fr. 4'290.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.1 x 106.9 x 0.8) . Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht bis 31. Dezember 2023 keine Veranlassung, da der gesundheitsbedingte Zeitbedarf zum Aufsuchen der Toilette bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.3; 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.3). 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'130.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 40.0 %, welcher ab 1. September 2023 relevant wird (Anmeldung im März 2023 plus sechs Monate).
Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu b e rücksichtigen, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'302.65 ergibt und damit ein Invaliditätsgrad von 46.0 %. 6.6
Die
Beschwerdegegnerin
qualifizierte
die
ledige
und
kinderlose
Beschwerdeführerin als zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Haushaltbereich tätig, ohne dies zu begründen.
Aus
den
Akten
lässt
sich
erahnen,
dass
das
letzte
Arbeitspensum
(40
% als selbständigerwerbende Kosmetikerin und 50 % als Assistentin bei A.___) der Grund dafür gewesen sein könnte (Urk . 12/122/4).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2017 vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 12/23/2) und nach der invaliditätsbedingten Umschulung zur Kosmetikerin zu 50 % auf dem neuen Beruf und zu 50 % bei der A.___ gearbeitet hat (Urk. 12/82/4 und Urk. 12/110/2). Die Reduktion des selbständigen Erwerbsanteils als Kosmetikerin erfolgte klarerweise aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 1 S. 2 unten). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde lediglich teilzeitlich arbeiten würde. Damit ist sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und die erwähnten Erwerbsunfähigkeitsgrade im Erwerbsbereich (E. 6.5) entsprechen der anrechenbaren Invalidität. 6 . 7
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
40
%
ab
September
2023
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
von
25
%
und
ab
1. Janu a r 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine solche von 40 % einer ganzen Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. 7.2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§
34 Abs.
3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Partei entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2025 aufgehoben und fes t gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 4.2.1 Die RAD-Ärztin ging in einer Tätigkeit ohne Termine und ohne Kundenkontakt und
mit
der
Möglichkeit
zu
regelmässigen
Pausen
an
einem
Arbeitsplatz
in
unmit telbarer Nähe und mit schneller Erreichbarkeit einer Toilette von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 12/122/ 5- 6, Urk. 12/135/2). Dies e Einschätzung ist nachvollzie hbar und trägt den von den behandelnden Ärzt innen beschriebenen Diarrhoe teilweise mit Urge-Symptomatik respektive Inkontinenz, den intermittierenden Abdominalschmerzen und der
Erschöpfung sowie der diesbezüglich postulierten Flexibilität der Arbeitszeiten, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und der Verfügbarkeit von sanitären Anlagen in nächster Nähe (vgl. E. 3.1, E.
E. 4.2.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Stelle als Telefonistin Support bei Z.___
aufgrund ihrer Erkrankung verloren (Urk.
1 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Bei dieser Arbeitsstelle - mit Schichtarbeit, Kundenkontakt,
Zeitdruck
und
vorgegebene r
Taktung
-
handelte
es
sich
offensicht lich nicht um eine angepasste Tätigkeit
(vgl. Urk. 12/23/1-7 S. 3, Urk. 12/41/2) . Gleiches gilt für die Tätigkeit bei der A.___, war doch dort eine flexible Zeiteinteilung nicht möglich (Urk. 12/110/3 unten).
Ebenso
wenig stellt die Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Diese ist grossmehrheitlich mit direktem Kundenkontakt und festen Terminen verbunden, weshalb sie nicht dem von der RAD - Ärztin
in
nachvollziehbarer
Weise
beschriebenen
Belastungsprofil
entspricht. Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als Selbständigerwerbende ausgeführt wird, da dies am Kundenkontakt und an der Termingebundenheit nichts ändert.
E. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen
an
eine
angepasste
Tätigkeit
für
einen
Arbeitgeber
nicht
zumutbar
seien
(Urk.
1 S. 3 Ziff. 2). 5.2
Die
Möglichkeit
einer
versicherten
Person,
das
verbliebene
Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint . Rechtsprechungsgemäss weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt für administrative Bürotätigkeiten diverse Arbeitsstellen auf, welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 -3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Vor diesem Hintergrund erscheint das Finden einer wie von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arbeitsmöglichkeit nicht als unrealistisch. Der Beschwerdeführerin wären zumindest administrative Bürotätigkeiten im Home-Office
– welche insbesondere den Voraussetzungen der erhöhten Flexibilität bei der Arbeitseinteilung sowie der vermehrten Toilettengänge nachkommen würden - zumutbar.
6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirken.
6 . 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3 6 .3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE
145
V 141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
E. 9 Dezember
2024
äusserte
sich
die
RAD-Ärztin
erneut
zum Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
und
führte
bezüglich
des
Berichts
der Hausärztin vom 19. Oktober 2024 aus, dass die aufgrund der chronischen Erkrankung reduzierte Belastbarkeit bei der Festlegung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen würden, und schliesse eine Bürotätigkeit (sofern dort die Voraussetzungen erfüllt seien) nicht aus (Urk. 12/135 / 2-3). 3. 5
Dr.
med.
G.___,
Klinik
für
Gastroenterologie
und
Hepatologie,
D.___, führte in ihrem Bericht vom 5. März 2025 (Urk. 10) aus, die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin sei aktuell auf vier Stunden pro Tag begrenzt. Da die Belastbarkeit von Tag zu Tag und im Verlauf des Tages variieren könne, sei es wichtig, dass Flexibilität mit belastbaren Phasen und Erholungsphasen gewährleistet werde. Dies sei auch wichtig, da der Nachtschlaf aufgrund der Urge -Symptomatik und häufigen Stuhlgänge beeinträchtigt sei . Wegen der Urge -Symptomatik und Inkontinenzprobleme müssten sodann sanitäre Anlagen in unmittelbare Nähe zur Verfügung stehen . Der Morbus Crohn befinde sich aktuell nicht in Remission, was die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit weiter einschränke. Es liege ein refraktärer Morbus
Crohn
vor,
bei
dem
die
Behandlung
mit
Biologika
nur
zu
einem
teilweisen/
kurzzeitigen
Erfolg
ge führt
habe.
Zudem
habe
der
Stress
eine
negative
Auswirkung auf die Remission, wobei aktuell aufgrund der arbeitsbedingten Unsicherheit und finanziellen Probleme ein hoher Stresslevel vorliege. Schliesslich bestehe momentan keine Erhaltungsbehandlung aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten. 4.
Dispositiv
- Die 1989 geborene X.___ , Detailhandelsfachfrau EF Z (Urk. 12/6/3) und seit 2007 vollzeitlich bei der Z.___ – zuletzt als Telefonistin 2nd level – tätig, meldete sich am
- April respektive
- Juni 2017 unter Hin weis auf einen Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/Rente an (Urk. 12/1 , Urk. 12/7 ). Am 23. August 2017 (Urk. 12/19) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte über die Gewährung von Frühinterventions massnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt. Mit Mitteilung vom 2
- Septem ber 2017 (Urk. 12/2 5 ) schloss die IV-Stelle die Arbeitsplatzerhaltung ab, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben könne. Am 27. März 2018 (Urk. 12/39) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschu lung zur Kosmetikerin vom 10. August 2018 bis 5. Juli 2019 , welche am
- Juni 2019 (Urk. 12/54) bis 12. Juli 2019 verlängert wurde. Am 5. September 2019 (Urk. 12/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte – welche am 12. Juli 2019 ihre Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin ab ge schloss en hatte (Urk. 12/72/3) - über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen. Am
- März 2023 (Urk. 12/73) meldete sich die Versicherte – welche seit Sep tember 2019 als selbständige Kosmetikerin arbeitete und vom 1. April 20 20 bis 31. März 2022 mit einem Pensum von 50 % als Assistentin bei A.___ tätig gewesen war (Urk. 12/77 S. 2 f. ) - unter Hinweis auf Morbus Crohn, Inkon tinenz, ständige Erschöpfung und starke psychische Belastung erneut bei der Inva lidenversicherung zwecks Berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle nahm er werbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte a m 6. September 2023 (Urk. 12/101) Kostengutsprache für Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes als Massnahme der Frühintervention durch die B.___ für die Zeit vom
- September 2023 bis 3. März 2024. Am 5. März 2024 (Urk. 12/104) informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (Urk. 12/123) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen l etztere am 20. September 2024 Einwand (Urk. 12/130) erhob . Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) ver n einte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.
- Dagegen erhob die Versicherte am
- Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag t e, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am
- März 2025 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik, was der Beschwerdegegnerin am 28. März 2025 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und Sekr etärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. In einer optimal angepassten Bürotätigkeit sei sie hingegen zu 80 % arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei, sei der Rentenanspruch per 1. März 2024 zu prüfen (S. 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht korrekt. I hre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen (Stuhlfrequenz bis 20mal/Tag, Inkontinenz) an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar sei en . Sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin voll aus , indem sie an fünf Tagen pro Woche jeweils ungefähr vier Stunden pro Tag arbeite. Dabei könne sie sich die Termine über den ganzen Tag verteilen, so dass sie da zwischen genügend Erholungsphasen habe. Entsprechend stelle die Selbständigkeit eine optimal angepasste Tätigkeit dar (S. 3 Ziff. 2). B ei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Tabellenlohn von Büro kräften abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin . B ei einer Qualifikation von 90 % im Erwerb resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 3 f. Ziff. 3 f.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), das Invalideneinkommen sei bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser beinhalte nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, der auch Nischenarbeitsplätze umfasse. Soweit die Beschwerdeführerin auf die gescheiterte Arbeitsvermittlung oder Kündigung in der letzten Tätigkeithinweise, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Vorliegend könnte selbst dann nicht von einer Unverwertbarkeit von Bürotätigkeiten ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit im Home -Office angewiesen wäre. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für administrative Bürotätigkeiten auch diverse Arbeitsstellen auf, die mehrheitlich von zu H ause aus ausgeführt werden könn t en. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sodann eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein beruflicher Wechsel zumutbar sei, auch wenn im Kosmetiksalon noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung geleistet werde. Bei einer Hochrechnung des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens als selbständige Kosmetikerin mit einem Pensum von 80 % resultierte ein tieferes Einkommen als der entsprechende statistische Zentralwert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 1 f. Ziff. 1).
- 3.1 Dr. med. C.___ , Oberärztin, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___ , nannte in ihrem Bericht vom 11. März 2024 (Urk. 12/108) die Diagnose eines Morbus Crohn, Erstdiagnose
- Im Verlauf habe sich eine extra intestinale Manifestation mit Sakroileitis und Arthritis im Grund g elenk des 3. Ze h s links gezeigt. Aktuell bestehe eine intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter Therapie mit Vedolizumab. Es bestünden intermittierende Abdominalschmerzen und Diarrhoe teilweise mit Urge -S ymptomatik. Bei geringer Nahrungsaufnahme bestehe eine Stuhl f requenz bis sechsmal täglich, ansonsten bis 20mal täglich. Symp tom bedingt sei die Beschwerdeführerin im Alltag eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2.1-5). Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, aufgrund der persistierenden Urge -Symptomatik und diffusen Abdominalbeschwerden nur in einem Teilzeitpensum von wahrscheinlich vier bis fünf Stunden pro Tag. Es müssten sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen (S. 1 f. Ziff. 2.7, Ziff. 4.2).
- 2 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___ , Fachärzt i n für Innere Medizin und Infektiologie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2024 (Ur k . 12/ 122/ 5-6) folgende Diagnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Morbus Crohn, Erstdiagnose 2007 - e xtraintestinale Manifestation mit Sakroileitis rechts und Arthritis im Grund g elenk des 3. Ze h s links - Therapie mit Remicade 11/2007-11/2009 - Therapie mit Imur ek seit 05/2009 - Therapie mit Hum ira 10/2014-06/2018 - Re-Induktion Adalimumab -
- April 2016 offene Ileocoeca l resektion - p ostoperative Therapie mit Azathioprin (inkonsequente Einnahme) - Therapie u mstellung auf Vedolizumab - 11/202 0 Re s ektion Ileoascendostomie - Coloskopie 03/2022 histologisch in R emission - 12/2022 Ileitis terminalis Therapie mit Budenosid - Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - i diopathische Hypersomnie, Erstdiagnose mindestens 2010 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; 2021) Betreffend die Tätigkeit als Kosmetikerin bestünden als Einschränkungen Abdominalschmerzen und zeitweise Diarrhoe mit Stuhl g ang. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die RAD-Ärztin die unmittelbare und schnelle Erreichbar keit einer Toilette sowie regelmässige Pausen (Urk. 12/122/5) . In der bisherigen Tä tigkeit als Kosmetikerin habe zuletzt ein Pensum von 40 % bestanden. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsunfähigkeit bei maximal 20 % seit Januar 2023 (letzte Konsultation bei der Gastroenterologi n am D.___ ; Ur k . 12/122/6). Es liege ein Gesundheitssch a den vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im letzten Bericht der Gastroenterologie am D.___ sei ein e aktuell intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter der aktuellen Therapie mit Vedolizumab mit intermittierende n Abdominalschmerzen u nd Durch f älle n teilweise mit Urge-Symptomatik beschrieben worden . Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Symptomatik sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen müssten. Dies sei aus der Sicht des RAD nachvollziehbar. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin zu 40 % selbständig als Kosmetikerin und zu 50 % als angestellte Assistentin gearbeitet. Wegen Krankheits absenzen sei ihr per Ende März 2022 gekündigt worden. Bei Terminen und gebundenem Kundenkontakt – wie es die Tätigkeit als Kosmetikerin erfordere – bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei ohne relevante Einschränkungen möglich (Ur k . 12/122/6).
- 3 Die Hausärztin Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vo m 19. Oktober 2024 (Urk. 12/132) aus , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf zirka vier Stunden pro Tag beschränkt. Die vier Stunden sollten über einen ganzen Arbeitstag verteilt werden mit regelmässigen Pausen, welche zur Kompensierung der durch die Erkrankung hervorgerufenen körper lichen und psychischen Belastungen erforderlich seien. Ein wesentlicher Faktor für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Inkontinenz, welche häufige und dringliche Toilettengänge erfordere. Diese Situation führe nicht nur zu physischen Belastungen, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung. Die ständigen Toilettengänge im Arbeitsumfeld würden Stress verursachen und die Konzentrationsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin beeinträchtigen , was in einem Angestelltenverhältnis besonders problematisch sei, wo die Freiheit der freien Zeiteinteilung in der Regel nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang erscheine die Möglichkeit der Selbständigkeit als optimale Lösung. Im Weiteren bes tünden aufgrund der Krankheit Ess- und Schlafstörungen, welche sich ebenfalls negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es bestehe zudem eine chronische Erschöpfung, welche die kognitive und psychische Belastbarkeit einschränke und zu einem erhöhten Schlafbedarf führe (S. 1) .
- 4 Am
- November und
- Dezember 2024 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte bezüglich des Berichts der Hausärztin vom 19. Oktober 2024 aus, dass die aufgrund der chronischen Erkrankung reduzierte Belastbarkeit bei der Festlegung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen würden , und schliesse eine Bürotätigkeit (sofern dort die Voraussetzungen erfüllt seien) nicht aus (Urk. 12/135 / 2-3).
- 5 Dr. med. G.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___ , führte in ihrem Bericht vom 5. März 2025 (Urk. 10) aus, die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin sei aktuell auf vier Stunden pro Tag begrenzt. Da die Belastbarkeit von Tag zu Tag und im Verlauf des Tages variieren könne, sei es wichtig, dass Flexibilität mit belastbaren Phasen und Erholungsphasen gewährleistet werde. Dies sei auch wichtig, da der Nachtschlaf aufgrund der Urge -Symptomatik und häufigen Stuhlgänge beeinträchtigt sei . Wegen der Urge -Symptomatik und Inkontinenzprobleme müssten sodann sanitäre Anlagen in unmittelbare Nähe zur Verfügung stehen . Der Morbus Crohn befinde sich aktuell nicht in Remission, was die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit weiter einschränke. Es liege ein refraktärer Morbus Crohn vor , bei dem die Behandlung mit Biologika nur zu einem teilweisen/ kurzzeitigen Erfolg ge führt habe. Zudem habe der Stress eine negative Auswirkung auf die Remission, wobei aktuell aufgrund der arbeitsbedingten Unsicherheit und finanziellen Probleme ein hoher Stresslevel vorliege. Schliesslich bestehe momentan keine Erhaltungsbehandlung aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten.
- 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 12/60) in relevanter Weise verändert hat und die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und als angestellte Sekretärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt ist (Urk. 2 S. 1) . Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien, i n welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2 4.2.1 Die RAD-Ärztin ging in einer Tätigkeit ohne Termine und ohne Kundenkontakt und mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen an einem Arbeitsplatz in unmit telbarer Nähe und mit schneller Erreichbarkeit einer Toilette von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 12/122/ 5- 6, Urk. 12/135/2). Dies e Einschätzung ist nachvollzie hbar und trägt den von den behandelnden Ärzt innen beschriebenen Diarrhoe teilweise mit Urge-Symptomatik respektive Inkontinenz, den intermittierenden Abdominalschmerzen und der Erschöpfung sowie der diesbezüglich postulierten Flexibilität der Arbeitszeiten, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und der Verfügbarkeit von sanitären Anlagen in nächster Nähe (vgl. E. 3.1 , E. 3.3 und E . 3. 5 ) angemessen Rechnung . Im Zusammenhang mit der von den Be handlerinnen statuierte n Arbeitsfähigkeit von zirka vier respektive vier bis fünf Stunden pro Tag ist vorab die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon steht die von den Behandlerinnen angegebene Arbeitsfähigkeit mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsberatung im August 2023 gemachten Angaben im Widerspruch , wonach sie zu 50 % als selbständige Kosmetikeri n tätig sei und zu weiteren 40 % in einer Anstellung arbeiten wolle respektive sich traue, mindestens zu 80 % zu arbeiten (Urk. 12/105/2 , 4 ). Auf diese Aussagen der ers ten Stunde der Beschwerdeführerin ist abzustellen ( vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen), welche analog zur RAD-Einschätzung von einem Arbeitspensum von (mindestens) 80 % ausging . Zudem wurde nicht dar gelegt und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ne ben den häufigen Toilettenbesuchen in zeitlicher Hinsicht weiter eingeschränkt sein sollte. Eine Veränderung des Gesundheitszustands in der Zeit von August 2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – welche eine Reduktion des genannten Pensums aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde - ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 4.2.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Stelle als Telefonistin Support bei Z.___ aufgrund ihrer Erkrankung verloren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Bei dieser Arbeitsstelle - mit Schichtarbeit, Kundenkontakt, Zeitdruck und vorgegebene r Taktung - handelte es sich offensicht lich nicht um eine angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 12/23/1-7 S. 3, Urk. 12/41/2) . Gleiches gilt für die Tätigkeit bei der A.___ , war doch dort eine flexible Zeiteinteilung nicht möglich (Urk. 12/110/3 unten). Ebenso wenig stellt die Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Diese ist grossmehrheitlich mit direktem Kundenkontakt und festen Terminen verbunden, weshalb sie nicht dem von der RAD - Ärztin in nachvollziehbarer Weise beschriebenen Belastungsprofil entspricht. Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als Selbständigerwerbende ausgeführt wird, da dies am Kundenkontakt und an der Termingebundenheit nichts ändert. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
- 5.1 Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). 5.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint . Rechtsprechungsgemäss weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt für administrative Bürotätigkeiten diverse Arbeitsstellen auf, welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 -3 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint das Finden einer wie von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arbeitsmöglichkeit nicht als unrealistisch. Der Beschwerdeführerin wären zumindest administrative Bürotätigkeiten im Home-Office – welche insbesondere den Voraussetzungen der erhöhten Flexibilität bei der Arbeitseinteilung sowie der vermehrten Toilettengänge nachkommen würden - zumutbar. 6 . 6 .1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirken. 6 . 2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3 6 .3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ). 6 . 3 . 2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin bei A.___ im Jahre 2022 erzielten Monatslohn von Fr. 2'800. -- ab, wobei bei einem 100 %-Pensum unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 72'800. -- resultiert (Urk. 12/110/5, Urk. 12/124). Dieses Vorgehen blieb beschwerdeweise zu Recht unbestritten. Dies entspricht in der Grössenordnung dem hochgerechneten Verdienst bei der Z.___ im Jahr 2017 von Fr. 65'600. -- (Urk. 12/23/4) bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnentwicklung Frauen 2016-2024, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation , 20 17 : 1 0
- 3 , 202 3 : 11 2 . 8 = Fr. 72'333.-- ). 6 . 4 6 .4.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit In validität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung Tabellen der (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils sowie des Um stands, dass es sich bei der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt , zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill _ level , Ziff. 45-96 Sektor Di e nstleistungen, Frauen, abgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über keine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht das Kompetenzniveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Sie hat eine Lehre als Detailhandels fachfrau absolviert und kann diese Kenntnisse, welche sie zwischenzeitlich als Fachexpertin im Telefondienst einsetzte, nicht mehr nutzen. Gesundheitsbedingt ist sie im Wesentlichen auf Büroarbeiten eingeschränkt, bei welchen sie sich nicht über Fachkenntnisse ausweisen kann. Damit ergib t sich für das relevante Jahr 202 3 unter Berücksichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden ) sowie der Nominallohnentwicklung bei einem Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 (Fr. 4'290.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.1 x 106.9 x 0.8) . Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht bis 31. Dezember 2023 keine Veranlassung, da der gesundheitsbedingte Zeitbedarf zum Aufsuchen der Toilette bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.3; 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.3). 6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'130.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 40.0 %, welcher ab 1. September 2023 relevant wird (Anmeldung im März 2023 plus sechs Monate). Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu b e rücksichtigen, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'302.65 ergibt und damit ein Invaliditätsgrad von 46.0 %. 6.6 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin als zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Haushaltbereich tätig, ohne dies zu begründen. Aus den Akten lässt sich erahnen, dass das letzte Arbeitspensum (40 % als selbständigerwerbende Kosmetikerin und 50 % als Assistentin bei A.___ ) der Grund dafür gewesen sein könnte (Urk . 12/122/4). Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2017 vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 12/23/2) und nach der invaliditätsbedingten Umschulung zur Kosmetikerin zu 50 % auf dem neuen Beruf und zu 50 % bei der A.___ gearbeitet hat (Urk. 12/82/4 und Urk. 12/110/2). Die Reduktion des selbständigen Erwerbsanteils als Kosmetikerin erfolgte klarerweise aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 1 S. 2 unten). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde lediglich teilzeitlich arbeiten würde. Damit ist sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und die erwähnten Erwerbsunfähigkeitsgrade im Erwerbsbereich (E. 6.5) entsprechen der anrechenbaren Invalidität. 6 . 7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab
- Janu a r 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine solche von 40 % einer ganzen Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ) als gegenstandslos. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Partei entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2025 aufgehoben und fes t gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00081 …
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1989 geborene X.___, Detailhandelsfachfrau EF Z (Urk. 12/6/3) und seit 2007 vollzeitlich bei der Z.___
– zuletzt als Telefonistin
2nd
level
–
tätig,
meldete
sich
am
28.
April
respektive
8.
Juni
2017
unter
Hin weis auf einen Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/Rente an (Urk. 12/1, Urk. 12/7). Am 23. August 2017 (Urk. 12/19) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
die
Versicherte
über
die
Gewährung
von
Frühinterventions massnahmen
in
Form
von
Arbeitsplatzerhalt.
Mit
Mitteilung
vom
2 7.
Septem ber 2017 (Urk. 12/2 5) schloss die IV-Stelle die Arbeitsplatzerhaltung ab, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben könne. Am 27.
März 2018 (Urk. 12/39)
erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschu lung zur Kosmetikerin vom 10. August 2018 bis 5. Juli 2019, welche am 14.
Juni 2019 (Urk. 12/54) bis 12. Juli 2019 verlängert wurde. Am 5. September 2019 (Urk. 12/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte – welche am 12. Juli 2019 ihre Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin ab ge schloss en hatte (Urk.
12/72/3) - über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Am
6.
März
2023
(Urk.
12/73)
meldete
sich
die
Versicherte
–
welche
seit
Sep tember 2019 als selbständige Kosmetikerin arbeitete und vom 1. April 20 20 bis 31. März 2022 mit einem Pensum von 50 % als Assistentin bei A.___
tätig
gewesen
war
(Urk.
12/77
S.
2
f.)
-
unter
Hinweis
auf
Morbus
Crohn,
Inkon tinenz,
ständige
Erschöpfung
und
starke
psychische
Belastung
erneut
bei
der
Inva lidenversicherung zwecks Berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle nahm er werbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte a m 6. September 2023 (Urk.
12/101) Kostengutsprache für Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes als Massnahme der Frühintervention durch die B.___ für die Zeit vom
4. September 2023 bis 3. März 2024. Am 5. März 2024 (Urk. 12/104) informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Vorbescheid vom 28.
August
2024
(Urk.
12/123)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen l etztere am 20. September 2024 Einwand (Urk. 12/130) erhob . Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) ver n einte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
30.
Januar
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean trag t e, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Rente
zuzusprechen.
In
formeller
Hinsicht
stellte
sie
das
Gesuch
um
unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am
26. März 2025 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik, was der Beschwerdegegnerin am 28. März 2025 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur Eingliederung im Sinne von Art.
8 Abs.
1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art.
28 Abs.
1 bis IVG). Gemäss Art.
28b Abs.
1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69
% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.
2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70
% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50
% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und Sekr etärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. In einer optimal angepassten Bürotätigkeit sei sie hingegen zu 80 % arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei, sei der Rentenanspruch per 1. März 2024 zu prüfen (S. 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %
(S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht korrekt. I hre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen (Stuhlfrequenz bis 20mal/Tag, Inkontinenz) an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar sei en . Sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin voll aus, indem sie an fünf Tagen pro Woche jeweils ungefähr vier Stunden pro Tag arbeite. Dabei könne sie sich die Termine über den ganzen Tag verteilen, so dass sie da zwischen genügend Erholungsphasen
habe.
Entsprechend
stelle
die
Selbständigkeit
eine
optimal
angepasste Tätigkeit
dar
(S.
3
Ziff.
2).
B ei
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
sei
entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
nicht
auf
den
Tabellenlohn
von
Büro kräften abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin . B ei einer Qualifikation von 90 % im Erwerb resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 3 f. Ziff. 3 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), das Invalideneinkommen sei bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser beinhalte nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, der auch Nischenarbeitsplätze umfasse. Soweit die Beschwerdeführerin auf die gescheiterte Arbeitsvermittlung oder Kündigung in der letzten Tätigkeithinweise, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Vorliegend könnte selbst dann nicht von einer Unverwertbarkeit von Bürotätigkeiten ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit im Home -Office angewiesen wäre. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für administrative Bürotätigkeiten auch diverse Arbeitsstellen auf, die mehrheitlich von zu H ause aus ausgeführt werden könn t en. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sodann eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein beruflicher Wechsel zumutbar sei, auch wenn im Kosmetiksalon noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung geleistet werde. Bei einer Hochrechnung des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens als selbständige Kosmetikerin mit einem Pensum von 80 % resultierte ein tieferes Einkommen als der entsprechende statistische Zentralwert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 1 f. Ziff. 1). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___, nannte in ihrem Bericht vom 11. März 2024 (Urk.
12/108)
die
Diagnose
eines
Morbus
Crohn,
Erstdiagnose
2007.
Im
Verlauf
habe sich eine extra intestinale Manifestation mit Sakroileitis und Arthritis im Grund g elenk des 3. Ze h s links gezeigt. Aktuell bestehe eine intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter Therapie mit Vedolizumab. Es bestünden intermittierende Abdominalschmerzen und Diarrhoe teilweise
mit Urge -S ymptomatik. Bei geringer Nahrungsaufnahme bestehe eine Stuhl f requenz bis sechsmal täglich, ansonsten
bis
20mal
täglich.
Symp tom bedingt
sei
die
Beschwerdeführerin
im
Alltag eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2.1-5). Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, aufgrund der persistierenden Urge -Symptomatik und diffusen Abdominalbeschwerden nur in einem Teilzeitpensum von wahrscheinlich vier bis fünf Stunden pro Tag. Es müssten sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen (S.
1 f. Ziff. 2.7, Ziff. 4.2). 3. 2
Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Fachärzt i n für Innere Medizin und Infektiologie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 7.
Juni 2024 (Ur k . 12/ 122/ 5-6) folgende Diagnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Morbus Crohn, Erstdiagnose 2007 - e xtraintestinale Manifestation mit Sakroileitis rechts und Arthritis im Grund g elenk des 3. Ze h s links - Therapie mit Remicade 11/2007-11/2009 - Therapie mit Imur ek seit 05/2009 - Therapie mit Hum ira 10/2014-06/2018 - Re-Induktion Adalimumab -
28. April 2016 offene Ileocoeca l resektion - p ostoperative Therapie mit Azathioprin (inkonsequente Einnahme) - Therapie u mstellung auf Vedolizumab - 11/202 0 Re s ektion Ileoascendostomie - Coloskopie 03/2022 histologisch in R emission - 12/2022 Ileitis terminalis Therapie mit Budenosid - Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - i diopathische Hypersomnie, Erstdiagnose mindestens 2010 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; 2021)
Betreffend
die
Tätigkeit
als
Kosmetikerin
bestünden
als
Einschränkungen
Abdominalschmerzen und zeitweise Diarrhoe mit Stuhl g ang. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil
nannte
die
RAD-Ärztin
die
unmittelbare
und
schnelle
Erreichbar keit
einer
Toilette
sowie
regelmässige
Pausen
(Urk.
12/122/5) .
In
der
bisherigen
Tä tigkeit
als
Kosmetikerin
habe
zuletzt
ein
Pensum
von
40
%
bestanden.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
liege
die
Arbeitsunfähigkeit
bei
maximal
20
%
seit
Januar
2023 (letzte Konsultation bei der Gastroenterologi n am D.___; Ur k . 12/122/6).
Es liege ein Gesundheitssch a den vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im letzten Bericht der Gastroenterologie am D.___ sei ein e aktuell intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter der aktuellen Therapie mit Vedolizumab mit intermittierende n Abdominalschmerzen u nd Durch f älle n teilweise mit Urge-Symptomatik beschrieben worden . Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Symptomatik sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen müssten. Dies sei aus der Sicht des RAD nachvollziehbar. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin zu 40 % selbständig als Kosmetikerin und zu 50 % als angestellte Assistentin gearbeitet. Wegen Krankheits absenzen sei ihr per Ende März 2022 gekündigt worden. Bei Terminen und gebundenem Kundenkontakt – wie es die Tätigkeit als Kosmetikerin erfordere – bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei ohne relevante Einschränkungen möglich (Ur k . 12/122/6). 3. 3 Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin,
führte in ihrem Bericht vo m 19. Oktober 2024 (Urk. 12/132)
aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf zirka vier Stunden pro Tag beschränkt. Die vier Stunden sollten über einen ganzen Arbeitstag verteilt werden mit regelmässigen Pausen,
welche
zur
Kompensierung
der
durch
die
Erkrankung
hervorgerufenen
körper lichen und psychischen Belastungen erforderlich seien. Ein wesentlicher Faktor für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Inkontinenz, welche häufige und
dringliche
Toilettengänge
erfordere.
Diese
Situation
führe
nicht
nur
zu
physischen Belastungen, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung. Die ständigen Toilettengänge im Arbeitsumfeld würden Stress verursachen und die Konzentrationsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin beeinträchtigen,
was
in
einem
Angestelltenverhältnis
besonders
problematisch
sei, wo die Freiheit der freien Zeiteinteilung in der Regel nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang erscheine die Möglichkeit der Selbständigkeit als optimale Lösung. Im Weiteren bes tünden aufgrund der Krankheit Ess- und Schlafstörungen, welche sich ebenfalls negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es bestehe zudem eine chronische Erschöpfung, welche die kognitive und psychische Belastbarkeit einschränke und zu einem erhöhten Schlafbedarf führe (S. 1) . 3. 4
Am
18.
November
und
9.
Dezember
2024
äusserte
sich
die
RAD-Ärztin
erneut
zum Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
und
führte
bezüglich
des
Berichts
der Hausärztin vom 19. Oktober 2024 aus, dass die aufgrund der chronischen Erkrankung reduzierte Belastbarkeit bei der Festlegung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen würden, und schliesse eine Bürotätigkeit (sofern dort die Voraussetzungen erfüllt seien) nicht aus (Urk. 12/135 / 2-3). 3. 5
Dr.
med.
G.___,
Klinik
für
Gastroenterologie
und
Hepatologie,
D.___, führte in ihrem Bericht vom 5. März 2025 (Urk. 10) aus, die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin sei aktuell auf vier Stunden pro Tag begrenzt. Da die Belastbarkeit von Tag zu Tag und im Verlauf des Tages variieren könne, sei es wichtig, dass Flexibilität mit belastbaren Phasen und Erholungsphasen gewährleistet werde. Dies sei auch wichtig, da der Nachtschlaf aufgrund der Urge -Symptomatik und häufigen Stuhlgänge beeinträchtigt sei . Wegen der Urge -Symptomatik und Inkontinenzprobleme müssten sodann sanitäre Anlagen in unmittelbare Nähe zur Verfügung stehen . Der Morbus Crohn befinde sich aktuell nicht in Remission, was die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit weiter einschränke. Es liege ein refraktärer Morbus
Crohn
vor,
bei
dem
die
Behandlung
mit
Biologika
nur
zu
einem
teilweisen/
kurzzeitigen
Erfolg
ge führt
habe.
Zudem
habe
der
Stress
eine
negative
Auswirkung auf die Remission, wobei aktuell aufgrund der arbeitsbedingten Unsicherheit und finanziellen Probleme ein hoher Stresslevel vorliege. Schliesslich bestehe momentan keine Erhaltungsbehandlung aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten. 4.
4.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 12/60) in relevanter Weise verändert hat
und die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und als angestellte Sekretärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt ist (Urk. 2 S. 1) . Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien, i n welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
4.2.1
Die RAD-Ärztin ging in einer Tätigkeit ohne Termine und ohne Kundenkontakt und
mit
der
Möglichkeit
zu
regelmässigen
Pausen
an
einem
Arbeitsplatz
in
unmit telbarer Nähe und mit schneller Erreichbarkeit einer Toilette von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 12/122/ 5- 6, Urk. 12/135/2). Dies e Einschätzung ist nachvollzie hbar und trägt den von den behandelnden Ärzt innen beschriebenen Diarrhoe teilweise mit Urge-Symptomatik respektive Inkontinenz, den intermittierenden Abdominalschmerzen und der
Erschöpfung sowie der diesbezüglich postulierten Flexibilität der Arbeitszeiten, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und der Verfügbarkeit von sanitären Anlagen in nächster Nähe (vgl. E. 3.1, E.
3.3 und E . 3. 5)
angemessen Rechnung . Im Zusammenhang mit der von den Be handlerinnen statuierte n Arbeitsfähigkeit von zirka vier respektive vier bis fünf Stunden
pro
Tag
ist
vorab
die
Erfahrungstatsache
zu
berücksichtigen,
dass
behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten aussagen (BGE
135
V
465 E.
4.5, 125
V
351 E.
3b/cc). Abgesehen davon
steht die von den Behandlerinnen angegebene Arbeitsfähigkeit mit den von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Eingliederungsberatung im August 2023 gemachten Angaben im Widerspruch, wonach sie zu 50 % als selbständige Kosmetikeri n tätig sei und zu weiteren 40 % in einer Anstellung arbeiten wolle respektive sich traue, mindestens
zu
80
%
zu
arbeiten
(Urk.
12/105/2,
4).
Auf
diese
Aussagen
der
ers ten
Stunde der Beschwerdeführerin ist abzustellen (vgl. BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen), welche analog zur RAD-Einschätzung von
einem
Arbeitspensum
von
(mindestens)
80
%
ausging .
Zudem
wurde
nicht
dar gelegt und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ne ben den häufigen Toilettenbesuchen in zeitlicher Hinsicht weiter eingeschränkt
sein
sollte.
Eine
Veränderung
des
Gesundheitszustands
in
der
Zeit
von
August
2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
– welche eine Reduktion des genannten Pensums aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde -
ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 4.2.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Stelle als Telefonistin Support bei Z.___
aufgrund ihrer Erkrankung verloren (Urk.
1 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Bei dieser Arbeitsstelle - mit Schichtarbeit, Kundenkontakt,
Zeitdruck
und
vorgegebene r
Taktung
-
handelte
es
sich
offensicht lich nicht um eine angepasste Tätigkeit
(vgl. Urk. 12/23/1-7 S. 3, Urk. 12/41/2) . Gleiches gilt für die Tätigkeit bei der A.___, war doch dort eine flexible Zeiteinteilung nicht möglich (Urk. 12/110/3 unten).
Ebenso
wenig stellt die Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Diese ist grossmehrheitlich mit direktem Kundenkontakt und festen Terminen verbunden, weshalb sie nicht dem von der RAD - Ärztin
in
nachvollziehbarer
Weise
beschriebenen
Belastungsprofil
entspricht. Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als Selbständigerwerbende ausgeführt wird, da dies am Kundenkontakt und an der Termingebundenheit nichts ändert. 4.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen
an
eine
angepasste
Tätigkeit
für
einen
Arbeitgeber
nicht
zumutbar
seien
(Urk.
1 S. 3 Ziff. 2). 5.2
Die
Möglichkeit
einer
versicherten
Person,
das
verbliebene
Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint . Rechtsprechungsgemäss weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt für administrative Bürotätigkeiten diverse Arbeitsstellen auf, welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 -3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Vor diesem Hintergrund erscheint das Finden einer wie von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arbeitsmöglichkeit nicht als unrealistisch. Der Beschwerdeführerin wären zumindest administrative Bürotätigkeiten im Home-Office
– welche insbesondere den Voraussetzungen der erhöhten Flexibilität bei der Arbeitseinteilung sowie der vermehrten Toilettengänge nachkommen würden - zumutbar.
6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerb licher Hinsicht auswirken.
6 . 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3 6 .3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE
145
V 141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1;
vgl.
auch
Art.
26 Abs. 1 IVV). 6 . 3 . 2
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin bei A.___
im Jahre 2022 erzielten Monatslohn von Fr. 2'800. -- ab, wobei bei einem 100 %-Pensum unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 72'800. --
resultiert (Urk.
12/110/5,
Urk.
12/124).
Dieses
Vorgehen
blieb
beschwerdeweise
zu
Recht
unbestritten.
Dies entspricht in der Grössenordnung dem hochgerechneten Verdienst bei der Z.___ im Jahr 2017 von Fr. 65'600. -- (Urk. 12/23/4) bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnentwicklung Frauen 2016-2024, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 20 17 : 1 0 2. 3, 202 3 : 11 2 . 8 = Fr. 72'333.--). 6 . 4 6 .4.1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
In validität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung Tabellen der (LSE) des BFS zu verwenden (BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4.2
Bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invalideneinkommens
hat
die
Beschwerde gegnerin
unter
Berücksichtigung
des
zumutbaren
Belastungsprofils
sowie
des
Um stands, dass es sich bei der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt, zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill _ level, Ziff. 45-96 Sektor Di e nstleistungen, Frauen,
abgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über keine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht das Kompetenzniveau 2, sondern
das
Kompetenzniveau
1
massgebend.
Sie
hat
eine
Lehre
als
Detailhandels fachfrau absolviert und kann diese Kenntnisse, welche sie zwischenzeitlich als Fachexpertin im Telefondienst einsetzte, nicht mehr nutzen. Gesundheitsbedingt ist sie im Wesentlichen auf Büroarbeiten eingeschränkt, bei welchen sie sich nicht über
Fachkenntnisse
ausweisen
kann.
Damit
ergib t
sich
für
das
relevante
Jahr
202 3 unter Berücksichtigung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung bei einem Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 (Fr. 4'290.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.1 x 106.9 x 0.8) . Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht bis 31. Dezember 2023 keine Veranlassung, da der gesundheitsbedingte Zeitbedarf zum Aufsuchen der Toilette bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.3; 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.3). 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'130.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 40.0 %, welcher ab 1. September 2023 relevant wird (Anmeldung im März 2023 plus sechs Monate).
Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu b e rücksichtigen, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'302.65 ergibt und damit ein Invaliditätsgrad von 46.0 %. 6.6
Die
Beschwerdegegnerin
qualifizierte
die
ledige
und
kinderlose
Beschwerdeführerin als zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Haushaltbereich tätig, ohne dies zu begründen.
Aus
den
Akten
lässt
sich
erahnen,
dass
das
letzte
Arbeitspensum
(40
% als selbständigerwerbende Kosmetikerin und 50 % als Assistentin bei A.___) der Grund dafür gewesen sein könnte (Urk . 12/122/4).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2017 vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 12/23/2) und nach der invaliditätsbedingten Umschulung zur Kosmetikerin zu 50 % auf dem neuen Beruf und zu 50 % bei der A.___ gearbeitet hat (Urk. 12/82/4 und Urk. 12/110/2). Die Reduktion des selbständigen Erwerbsanteils als Kosmetikerin erfolgte klarerweise aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 1 S. 2 unten). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde lediglich teilzeitlich arbeiten würde. Damit ist sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und die erwähnten Erwerbsunfähigkeitsgrade im Erwerbsbereich (E. 6.5) entsprechen der anrechenbaren Invalidität. 6 . 7
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
40
%
ab
September
2023
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
von
25
%
und
ab
1. Janu a r 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine solche von 40 % einer ganzen Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. 7.2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§
34 Abs.
3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Partei entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2025 aufgehoben und fes t gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais