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IV.2025.00078

Erstanmeldung, abgestufte Rente. Zwischenentscheid betreffend Rentenanspruch für Teilperiode. Beschwerdegegnerin muss über gesamten Rentenanspruch entscheiden. Teilweise Abweisung mangels Erwerbseinbusse. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend Zeitraum, über den Beschwerdegegnerin nicht entschieden hat. Abweisung betreffend vorhergehende Teilperiode. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

Der

1964

geborene

X.___

absolvierte

eine

zweijährige

kaufmänni sche

Lehre

(Gross-

und

Aussenhandel)

sowie

eine

zweijährige

Y.___ -Ausbildung

zum

Busfahrer

in

Deutschland

und

war

ab

dem

1.

Februar

2009

in

einem

100

% Pensum

als

Buschauffeur

bei

der

Z.___

angestellt

(Urk.

6/2 1,

Urk.

6/3 2).

Unter

Hinweis

auf

seit

dem

6.

April

2016

bestehende

gesundheitliche

Beschwerden

mit

Bypass-Operation,

koronarer

Herzkrankheit

und

offenem

Brust korb

meldete

er

sich

am

29.

Juni

2016

(Urk.

6/2 1)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an.

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

verneinte

m it

Verfügung

vom

28.

Mai

2018

(Urk.

6/9 0)

einen

Rentenan spruch.

Die

da gegen

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/99/3-11)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2018.00580

vom

21.

Oktober

2019

(Urk.

6/11 7)

insofern

gut,

als

es

die

ange fochtene

Verfügung

aufhob

und

die

Sache

zu

ergänzenden

Abklärungen

zurück wies.

In

der

Folge

ergänzte

die

IV-Stelle

ihre

Abklärungen

in

medizinischer

Hinsicht.

Am

22.

Juli

2020

war

der

Versicherte

in

einen

Arbeitsplatzkonflikt

involviert,

woraufhin

er

freigestellt

und

das

Arbeitsverhältnis

aufgelöst

wurde

(vgl.

Urk.

6/14 4,

Urk.

6/14 9

S.

12

f.,

Urk.

6/192/2).

Die

IV-Stelle

gewährte

dem

Versi cherten

am

5.

Januar

2022

(Urk.

6/17 7)

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeig neten

Arbeitsplatzes

im

Sinne

einer

Arbeitsvermittlung

durch

die

A.___ .

Mit

Mitteilung

vom

4.

Mai

2022

(Urk.

6/18 1)

schloss

sie

diese

ab,

nach dem

der

Versicherte

ihr

mitgeteilt

hatte,

dieses

Dienstleistungsangebot

nicht

mehr

nutzen

zu

wollen.

Am

1 6.

Mai

2022

(Urk.

6/ 185)

wies

die

IV-Stelle

das

Renten begehren

des

Versicherten

verfügungsweise

ab.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/190/3-15)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2022.00328

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

insofern

teilweise

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

insoweit

aufhob,

als

die

IV-Stelle

einen

Renten anspruch

vor

dem

1.

Oktober

2020

verneinte,

und

die

Sache

zu

entsprechenden

weiteren

Abklärungen

zurückwies.

Auf

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

trat

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_40/2023

vom

1 8.

April

2023

(Urk.

6/194)

nicht

ein . 1.2

D ie

IV-Stelle

nahm

weitere

Abklärungen

vor

und

stellte

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 5.

Juni

2024

(Urk.

6/217)

die

Abweisung

des

Leistungsbegeh rens

in

Aussicht,

wogegen

letzterer

am

2 2.

August

2024

Einwand

(Urk.

6/220)

erhob .

Mit

Verfügung

vom

1 1.

D e zember

2024

(Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten.

2.

Dagegen

erhob

der

Beschwerdeführer

am

3 1.

Januar

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

in

gesetzlicher

Höhe

ab

1.

April

2017

zuzusprechen.

Eventuell

sei

die

genannte

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

des

Sachverhalts

und

anschliessender

Neuverfügung

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

(S .

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwer deantwort

vom

6.

März

2025

(Urk.

5)

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

7.

März

2025

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

aktuell

der

Rentenspruch

von

April

2017

bis

Oktober

2020

zu

prüfen

sei.

Das

Sozialversicherungsgericht

habe

sowohl

die

Dauer

des

Wartejahrs

als

auch

einen

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

ab

Juli

2020

bestätigt

und

zudem

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

von

März/April

2019

bis

zur

Frei stellung

im

Juli

2020

zu

100

%

bei

vollem

Lohn

gearbeitet

habe.

Entsprechend

bestehe

[für

den

genannten

Zeitraum]

kein

Rentenanspruch.

A ufgrund

der

Auszüge

des

individuellen

Lohnkontos

des

Beschwerdeführers

sei

zudem

ausgewie sen,

dass

er

in

den

Jahren

2017

bis

2019

keine

Einkommenseinbusse

habe

hin nehmen

müssen

und

damit

das

erwirtschaftete

Einkommen

in

einem

rentenaus schliessenden

Bereich

gelegen

habe

(S.

4) .

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

mit

dem

Urteil

des

Bundesgerichts

vom

1

E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Juni

20 1

E. 6 anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Dezember

2016

ausge richtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG)

respektive

bei

Beginn

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

im

April

2016

ab

April

2017

(Art.

28

Abs.

1

IVG) .

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewe sene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 8 Dezember

2022

insgesamt

nur

einen

Zwischenentscheid

getroffen

habe

und

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

über

sämtliche

Rentenansprüche

in

der

Zeit

vom

Ablauf

des

Wartejahrs

per

1.

April

2017

bis

zum

1 1.

Dezember

2024

hätte

entscheiden

müssen

(S.

4

ff.

Ziff.

E. 11 Ziff.

29

f.) .

Bei

der

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

für

die

Zeit

vo n

April

2017

bis

Juli

2020

sei

zu

berück sichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

erheblich

eingeschränkt

gewesen

sei

und

dennoc h

oft

über

ein

zumutbares

Mass

hinaus

gearbeitet

habe,

wobei

er

teilweise

einen

Soziallohn

erhalten

habe.

Damit

bestehe

ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

von

40

%

ab

April

2017

(S.

1 3

Ziff.

33

ff.) . 3.

E in

Entscheid,

mit

welchem

eine

Vorinstanz

des

Bundesgerichts

für

eine

voran gehende

Teilperiode

des

Rentenanspruchs

die

Sache

zu

neuer

Beurteilung

an

die

Verwaltung

zurückweist

und

für

eine

darauf

folgende

Teilperiode

den

Rentenan spruch

abschliessend

beurteilt,

stellt

gesamthaft

ein en

Zwischenentscheid

dar .

Dieser

kann

nur

unter

den

Voraussetzungen

der

Art.

92

oder

93

des

Bundes gerichtsgesetzes

(BGG)

angefochten

werden,

wobei

in

den

Fällen

des

Art.

93

BGG

das

im

Zwischenentscheid

Beurteilte

-

anders

als

in

den

Fällen

des

Art.

92

BGG

(vgl.

Abs.

2)

-

zusammen

mit

dem

Endentscheid

noch

angefochten

werden

kann

(Art.

93

Abs.

3

BGG;

BGE

135

V

148

E.

5.2-3

mit

Hinweisen) .

Ein

solcher

Zwischenentscheid

liegt

hier

vor,

nachdem

das

hiesige

Gericht

am

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

die

Sache

in

Bezug

auf

die

Periode

vor

dem

1.

Oktober

2020

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

und

bezüglich

der

Zeit

ab

1.

Oktober

2020

einen

materiellen

Entscheid

gefällt

hat.

Entsprechend

hätte

die

Beschwerdegegnerin

mit

de r

hier

in

Frage

stehenden

Verfügung

über

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

Zeitraum

vom

Ablauf

des

Wartejahrs

per

5.

April

2017

(vgl.

Urk.

6/117

S.

1 3

E.

4.1. 3)

bis

zum

Erlass datum

am

1 1.

Dezember

2024

entscheiden

müssen .

Dies

hat

sie

indes

nicht

getan,

nachdem

sie

in

der

genannten

Verfügung

einzig

über

den

Rentenanspruch

für

die

Zeitperiode

vo n

April

2017

bis

September

2020

entschieden

hatte

(vgl.

Urk.

2) . 4. 4.1

Zu

prüfen

ist

vorweg

ein

allfälliger

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

für

die

Zeit

von

April

2017

bis

September

202 0.

4.2

Gemäss

den

Feststellungen

des

hiesigen

Gerichts

im

Urteil

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

war

der

Beschwerdeführer

gestützt

auf

das

B.___ -Gutachten

wegen

der

koronaren

3-Gefässerkrankung,

der

chronischen,

belastungsabhängigen

Schmerzen

parasternal

und

thorakal

rechtsbetont

mit

Ausstrahlung

in

die

Schulterkuppen,

der

symptomatischen

Akromioklavikulargelenksarthrose

links,

des

intermittierenden

Lumbovertebralsyndroms,

der

atypischen

Panikstörung

und

der

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

gegenwärtig

leichtgradiger

Episode

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt,

sodass

ihm

die

angestammte

Arbeit

als

Buschauffeur,

sofern

eine

solche

aus

verkehrsmedizinischer

Sicht

wegen

des

Diabetes

überhaupt

noch

möglich

sein

sollte,

gesamtmedizinisch

zu

60

%

und

eine

angepasste

Tätigkeit

unter

Beachtung

des

im

B.___ -Gutachten

formulierten

Belastungsprofils

noch

zu

80

%

zumutbar.

Hinsichtlich

des

Verlaufs

der

Arbeitsfähigkeit

stellte

das

Gericht

unter

Hinweis

auf

die

Expertise

des

B.___

fest,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

angestammte

Tätigkeit

aus

internistischer

Sicht

ab

6.

Juli

2016

wieder

möglich

gewesen

war,

aus

rheumatologischer

Sicht

seit

2010,

insbesondere

aber

seit

2016

als

ungünstig

zu

betrachten

und

von

einer

grundsätzlich

60%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

war

und

aus

psychiatrischer

Sicht

approximativ

seit

Anfang

2017

bis

Mitte

2020

eine

30%ige

Einschränkung

diesbezüglich

bestanden

hatte

(vgl.

S.

10

E.

4.1).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

lagen

ab

dem

Jahr

2016

dauerhafte

somatische

und

ab

Anfang

2017

psychische

Einschränkungen

vor,

wobei

in

der

Zeit

von

Anfang

2017

bis

Mitte

2020

aufgrund

des

psychischen

Gesundheitszustandes

von

einer

Einschränkung

des

Rendements

von

approximativ

30

%

ausgegangen

wurde

(S.

E. 12 E .

4.2.2,

S.

E. 14 E.

5.3,

S.

E. 19 f.

E.

5.5). 4. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypotheti schen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 4. 4

Gemäss

den

Auszügen

aus

dem

Lohnkonto

des

Beschwerdeführers

bei

der

Z.___

für

die

Jahre

2017

bis

2020

(Urk.

6/211/1 1 -19)

wurde n

für

die

Zeit

von

April

bis

Dezember

E. 20 2 0

(Januar

bis

August)

ein

Einkommen

von

Fr.

55'271. --

ausgewiesen

(Urk.

6/195),

was

auf

ein

Jahr

hochgerechnet

einem

Verdienst

von

Fr.

82'906.50

entspricht .

4. 5

Der

Vergleich

des

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

für

das

Jahr

2015

im

IK Auszug

ausgewiesene

Valideneinkommen

von

Fr.

77'261.--

(Urk.

6/1 95)

mit

dem

für

die

Jahre

2017

bis

2020

eingetragenen

Validenlohn

von

Fr.

85'190. --

(2017),

Fr.

84'552. --

(2018),

Fr.

84' 02 2.--

(2019)

und

2020

(Januar

bis

August

2020;

Fr.

55'271. --)

zeigt,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

relevanten

Zeitperiode

keine

Erwerbseinbusse

erlitten

hat

respektive

höchstens

eine

solche

im

einstelli gen

Prozentbereich .

Dies

gilt

auch

unter

Berücksichtigung

der

in

den

Jahren

2017

bis

2020

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

5'788.--

(Urk.

6/215) .

Entsprechend

liegt

k ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

vor,

weshalb

dem

Beschwerdeführer

für

die

Zeit

von

April

2017

bis

September

2020

kein

Rentenanspruch

zusteht. 4.6

Daran

vermag

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

er

habe

trotz

der

erhebli chen

Einschränkung

in

seiner

bisherigen

Tätigkeit

als

Buschauffeur

über

ein

zumutbares

Mass

hinaus

gearbeitet

und

von

der

Z.___

teilweise

einen

Soziallohn

erhalten

(Urk.

1

S.

13

Ziff.

33),

nichts

zu

ändern.

Der

Beschäf tigungsgrad

des

Beschwerdeführers

lag

gemäss

den

Auszügen

aus

dem

Lohn konto

zwischen

April

2017

und

Juli

2020

grossmehrheitlich

bei

100

respektive

gar

darüber .

Ein

Beschäftigungsgrad

von

unter

100

lag

lediglich

in

einigen

wenigen

Monaten

vor

und

die

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

betrugen

insgesamt

lediglich

Fr.

5'788.9 5.

Der

Beschwerdeführer

gab

sodann

im

Rahmen

der

B.___ -Begutachtung

selbst

an,

von

März/April

2019

bis

Juli

2020

mit

einem

Pensum

von

100

%

gearbeitet

zu

haben

(Urk.

6/150

S.

12).

Vor

diesem

Hinter grund

sind

die

im

IK-Auszug

für

die

in

Frage

stehende

Zeitperiode

eingetragenen

Einkommen

nicht

als

Soziallohn

einzustufen.

Im

Weiteren

erscheint

es

auch

wenig

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Zeit

von

April

2017

bis

Juli

2020

und

somit

für

die

Dauer

von

über

drei

Jahren

in

einem

Pensum

arbeitete,

welches

den

ihm

zumutbare n

Arbeitsumfang

erheblich

ü berschritten

hat.

Diesbezüglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Arbeits verhältnis

mit

der

Z.___

nicht

aus

gesundheitsbedingten

Gründen

respektive

einer

entsprechenden

Überbelastung

gekündigt

hat,

sondern

es

von

der

Arbeitgeberin

aus

nicht

gesundheitsbedingten

Gründen

per

Juli

2022

(Urk.

6/192

S.

13

E.

5.2)

aufgelöst

wurde. 4. 7

Im

Lichte

der

obigen

Erwägungen

ist

festzuhalten,

dass

bei

einem

rentenaus schliessenden

Invaliditätsgrad

für

die

Zeit periode

von

April

201 7

bis

September

2020

sowie

von

Oktober

2020

bis

1 6.

Mai

2022

ein

Rentenanspruch

ausgeschlos sen

ist.

Für

die

Zeit

ab

1 7.

Mai

2022

ist

die

Sache

zwecks

Durchführung

von

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

teilweise

gutzuheissen

und

im

Übrigen

abzuweisen. 5. 5.1

Betreffend

die

Zeitperiode

von

Oktober

2020

bis

1 6.

Mai

2022

liegt

gemäss

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

kein

rentenbegründen der

Invaliditätsgrad

vor

(S.

19

E.

5.5),

welches

Ergebnis

die

Beschwerdegegnerin

verfügungsweise

implizit

erneuerte .

Es

bestehen

vorliegend

keine

Gründe,

von

dieser

gerichtlichen

Beurteilung

abzuweichen,

zumal

der

Beschwerdeführer

keine

Revisionsgründe

geltend

machte.

In

diesem

Zusammenhang

ist

darauf

hinzuwei sen,

dass

sich

das

hiesige

Gericht

im

genannten

Urteil

bereits

mit

dem

vom

Beschwerdeführer

im

Zusammenhang

mit

der

Ermittlung

des

Invalideneinkom mens

gemachten

Vorbringen

(Urk.

1

S.

14

ff.

Ziff.

39

ff.)

eingehend

auseinander gesetzt

hat

(Urk.

6/192

S.

15

ff.

E.

5.4.3

ff.).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

sich

in

der

in

Frage

stehenden

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

zur

Frage

nach

einem

allfälligen

Rentenanspruch

für

die

Zeit

vom

1 7.

Mai

2022

bis

1 1.

Dezember

2024

nicht

geäussert.

Damit

ist

die

Sache

zwecks

Prüfung

eines

entsprechenden

Anspruchs

für

den

genannten

Zeitraum

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Dies

aus

formellen

Gründen

und

ungeachtet

des

Umstandes,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

diesbezüglich

bislang

keine

Revis i onsgründe

geltend

machte.

6 . 6 .1

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

festzusetzen

und

entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

den

Parteien

je

zur

Hälfte

aufzuerlegen.

6 .2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57).

Allerdings

hat

das

«Überklagen»

den

Prozessaufwand

massiv

erhöht

und

erfolgt

die

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

aus

formellen

Gründen,

weil

über

den

genannten

Zeitraum

nicht

verfügt

wurde.

Damit

rechtfertigt

sich

lediglich

die

Zusprache

einer

um

die

Hälfte

gekürzten

Partei entschä digung,

welche

auf

Fr.

1 ' 4 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen

ist

(vgl.

zum

Ganzen

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_568/2010

vom

3.

Dezember

2010

E.

4.1

f.).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

insoweit

aufgehoben,

als

dass

ein

Rentenanspruch

für

die

Zeit

nach

1 6.

Mai

2022

verneint

wird,

und

es

wird

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen,

damit

sie

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

1 7.

Mai

2022

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen

neu

verfüge.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

gekürzte

Partei entschädigung

von

Fr.

1’400 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Volker

Pribnow - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. Februar 2009 in einem 100 % Pensum als Buschauffeur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/2 1 , Urk. 6/3 2 ). Unter Hinweis auf seit dem
  2. April 2016 bestehende gesundheitliche Beschwerden mit Bypass-Operation, koronarer Herzkrankheit und offenem Brust korb meldete er sich am
  3. Juni 2016 (Urk. 6/2 1 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , verneinte m it Verfügung vom
  4. Mai 2018 (Urk. 6/9 0 ) einen Rentenan spruch. Die da gegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 6/99/3-11 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00580 vom
  5. Oktober 2019 (Urk. 6/11 7 ) insofern gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurück wies.      In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am
  6. Juli 2020 war der Versicherte in einen Arbeitsplatzkonflikt involviert, woraufhin er freigestellt und das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/14 4 , Urk. 6/14 9 S. 12 f. , Urk. 6/192/2 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versi cherten am
  7. Januar 2022 (Urk. 6/17 7 ) Unterstützung bei der Suche eines geeig neten Arbeitsplatzes im Sinne einer Arbeitsvermittlung durch die A.___ . Mit Mitteilung vom
  8. Mai 2022 (Urk. 6/18 1 ) schloss sie diese ab, nach dem der Versicherte ihr mitgeteilt hatte, dieses Dienstleistungsangebot nicht mehr nutzen zu wollen. Am 1
  9. Mai 2022 ( Urk. 6/ 185 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren des Versicherten verfügungsweise ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/190/3-15) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2022.00328 vom
  10. Dezember 2022 ( Urk. 6/192) insofern teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als die IV-Stelle einen Renten anspruch vor dem
  11. Oktober 2020 verneinte, und die Sache zu entsprechenden weiteren Abklärungen zurückwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_40/2023 vom 1
  12. April 2023 ( Urk. 6/194 ) nicht ein . 1.2      D ie IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  13. Juni 2024 ( Urk. 6/217) die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, wogegen letzterer am 2
  14. August 2024 Einwand ( Urk. 6/220) erhob . Mit Verfügung vom 1
  15. D e zember 2024 ( Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
  16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3
  17. Januar 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
  18. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe ab
  19. April 2017 zuzusprechen. Eventuell sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S . 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom
  20. März 2025 ( Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
  21. März 2025 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am
  23. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  24. Januar 202
  25. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  26. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  27. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  28. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im Juni 20 1 6 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2016 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im April 2016 ab April 2017 ( Art. 28 Abs. 1 IVG) . In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
  29. Dezember 2021 gültig gewe sene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk. 2) damit, dass aktuell der Rentenspruch von April 2017 bis Oktober 2020 zu prüfen sei. Das Sozialversicherungsgericht habe sowohl die Dauer des Wartejahrs als auch einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ab Juli 2020 bestätigt und zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer von März/April 2019 bis zur Frei stellung im Juli 2020 zu 100 % bei vollem Lohn gearbeitet habe. Entsprechend bestehe [für den genannten Zeitraum] kein Rentenanspruch. A ufgrund der Auszüge des individuellen Lohnkontos des Beschwerdeführers sei zudem ausgewie sen, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 keine Einkommenseinbusse habe hin nehmen müssen und damit das erwirtschaftete Einkommen in einem rentenaus schliessenden Bereich gelegen habe (S. 4) . 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1
  31. April 2023 stehe fest, dass das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom
  32. Dezember 2022 insgesamt nur einen Zwischenentscheid getroffen habe und die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  33. Dezember 2024 über sämtliche Rentenansprüche in der Zeit vom Ablauf des Wartejahrs per
  34. April 2017 bis zum 1
  35. Dezember 2024 hätte entscheiden müssen ( S. 4 ff. Ziff. 11 ff. , S. 19 Ziff. 54).      Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die B.___ -Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % unter Vorbehalt einer verkehrsmedizinischen Zulassung ausgegangen seien, im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit in entsprechender Tätigkeit mehr ausgegangen werden könne. Eine hypothetische Restarbeitsfähigkeit als Buschauffeur sei gemäss den im Gutachten vorgegebenen Voraussetzungen ( keine Schichtarbeit, längere Mittagspausen, Arbeitsverteilung des Teilzeitpensums über den ganzen Tag und insbesondere Möglichkeit, sich beim Auftreten von panikartigen Ängsten jederzeit respektive auch während der Fahrt aus dem Fahrdienst «herauszulösen» und durch einen anderen Chauffeur ersetzen zu lassen ) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.). In einer angepassten Tätigkeit habe gemäss der B.___ -Expertise ab 2016 aufgrund der somatischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und von Anfang 2017 bis Mitte 2020 wegen psychisch bedingter Einschränkungen eine solche von 70 % bestanden (S. 10 f. Ziff. 28).      Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei bei der Berechnung des Validenein kommens unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der krank heitsbedingten Lohnkürzungen auf die im IK-Auszug für die Jahre 2017 bis 2020 ausgewiesenen Einkommen abzustellen (S. 11 Ziff. 29 f.) . Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit vo n April 2017 bis Juli 2020 sei zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und dennoc h oft über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet habe, wobei er teilweise einen Soziallohn erhalten habe. Damit bestehe ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ab April 2017 (S. 1 3 Ziff. 33 ff. ) .
  36. E in Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine voran gehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenan spruch abschliessend beurteilt, stellt gesamthaft ein en Zwischenentscheid dar . Dieser kann nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 des Bundes gerichtsgesetzes ( BGG ) angefochten werden, wobei in den Fällen des Art. 93 BGG das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Abs. 2 ) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 V 148 E. 5.2-3 mit Hinweisen) .      Ein solcher Zwischenentscheid liegt hier vor, nachdem das hiesige Gericht am
  37. Dezember 2022 ( Urk. 6/192 ) die Sache in Bezug auf die Periode vor dem
  38. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und bezüglich der Zeit ab
  39. Oktober 2020 einen materiellen Entscheid gefällt hat. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mit de r hier in Frage stehenden Verfügung über den Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom Ablauf des Wartejahrs per
  40. April 2017 (vgl. Urk. 6/117 S. 1 3 E. 4.1. 3 ) bis zum Erlass datum am 1
  41. Dezember 2024 entscheiden müssen . Dies hat sie indes nicht getan, nachdem sie in der genannten Verfügung einzig über den Rentenanspruch für die Zeitperiode vo n April 2017 bis September 2020 entschieden hatte (vgl. Urk. 2) .
  42. 4.1      Zu prüfen ist vorweg ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von April 2017 bis September 202
  43. 4.2      Gemäss den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom
  44. Dezember 2022 ( Urk. 6/192) war der Beschwerdeführer gestützt auf das B.___ -Gutachten wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, der chronischen, belastungsabhängigen Schmerzen parasternal und thorakal rechtsbetont mit Ausstrahlung in die Schulterkuppen, der symptomatischen Akromioklavikulargelenksarthrose links, des intermittierenden Lumbovertebralsyndroms, der atypischen Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sodass ihm die angestammte Arbeit als Buschauffeur, sofern eine solche aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen des Diabetes überhaupt noch möglich sein sollte, gesamtmedizinisch zu 60 % und eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des im B.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofils noch zu 80 % zumutbar.      Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stellte das Gericht unter Hinweis auf die Expertise des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus internistischer Sicht ab
  45. Juli 2016 wieder möglich gewesen war, aus rheumatologischer Sicht seit 2010, insbesondere aber seit 2016 als ungünstig zu betrachten und von einer grundsätzlich 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen war und aus psychiatrischer Sicht approximativ seit Anfang 2017 bis Mitte 2020 eine 30%ige Einschränkung diesbezüglich bestanden hatte (vgl. S. 10 E. 4.1). In einer angepassten Tätigkeit lagen ab dem Jahr 2016 dauerhafte somatische und ab Anfang 2017 psychische Einschränkungen vor, wobei in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte 2020 aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von einer Einschränkung des Rendements von approximativ 30 % ausgegangen wurde (S. 12 E. 4.2.3).      Im Zusammenhang mit der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeitperiode von April 2017 bis Juli 2020 bestan den gemäss den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom
  46. Dezember 2022 trotz der diesbezüglichen interdisziplinären Annahme der B.___ -Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Unklarheiten. Im Vordergrund bei der Rendementsreduktion von 40 % stand die Einschätzung der rheumatologi schen Gutachterin Dr. med. C.___ , D.___ , wobei die darin rückwirkend postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % lediglich als «wahrscheinlich» erachtet wurde. Dr. C.___ berücksichtig t e dabei - ausgehend von ihren eigenen Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung - neben den medizinischen echtzeitlichen Unterlagen die Aussagen des Beschwer deführers, sein Rendement von zunächst 50 % auf 70 % und schliesslich auf 100 % - bei aber häufigen Ablösungen während des Arbeitseinsatzes aufgrund der Zunahme der Schmerzen - gesteigert zu haben. Dr. C.___ legte jedoch auch offen, dass sie ihre Beurteilung ohne Angaben des Arbeitgebers vorgenommen hatte, da diese fehlten. Über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Arbeit (effektives Arbeitspensum, Anzahl und Ausmass der Arbeitsausfälle, Häufigkeit der Ablösungen, etc.) war Dr. C.___ demnach nicht informiert und konnte so die tatsächlichen faktischen Gegebenheiten in ihre Beurteilung nicht miteinbeziehen. Vor diesem Hintergrund wies das Gericht im Urteil vom
  47. Dezember 2022 ( Urk. 6/192) die Sache zwecks Einholung eines Arbeitgeberberichts beim damali gen Arbeitgeber ( Z.___ ) – welcher insbesondere Aufschluss über das vom Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis zu seiner Freistellung im Juli 2020 geleistete Arbeitspensum, die Lohn-/Lohnersatzzahlungen sowie die Anzahl und den Umfang der krankheitsbedingten Absenzen gibt – und anschlies sender Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs für die Zeit von April 2017 bis Juli 2020 zurück (S. 12 E . 4.2.2, S. 14 E. 5.3, S. 19 f. E. 5.5).
  48. 3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
  49. 4      Gemäss den Auszügen aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers bei der Z.___ für die Jahre 2017 bis 2020 ( Urk. 6/211/1 1 -19) wurde n für die Zeit von April bis Dezember 20 17 keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen vorgenommen und es wurde – ausser im Mai 2017 , wo im Zusammenhang mit einer Nachzahlung von Überstunden ein rechnerischer Beschäftigungsgrad von 127.47 vermerkt wurde – stets ein Beschäftigungsgrad von 100 .00 ausgewiesen ( Urk. 6/211/12 , Urk. 6/215 ) . Im IK-Auszug vom 2
  50. April 2023 ( Urk. 6/195) wurde für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 85'190.-- eingetragen . Für das Jahr 2018 erfolgten ebenfalls keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen und der durchschnittliche Beschäftigungsgrad lag bei 103.89, wobei im IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 84'552.-- ausgewiesen wurde ( Urk. 6/211/14; Urk. 6/195 ). Im Jahr 2019 ergaben sich krankheitsbedingte Lohnkürzungen im Juli respektive von September bis Dezember in der Höhe von insgesamt Fr. 2'440.35 sowie ein Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 103.47 und im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 84’022.-- eingetragen ( Urk. 6/211/16, Urk. 6/195, Urk. 6/215 ). Betreffend das Jahr 2020 erfolgten bis zur Freistellung des Beschwer deführers im Juli 2020 krankheitsbedingte Lohnkürzungen (Januar und Juni-Juli) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'564.35 und der Beschäftigungsgrad betrug in der genannten Zeitperiode durchschnittlich 97.91, wobei im April eine unfallbedingte Lohnkürzung erfolgte ( Urk. 6/211/18 , Urk. 6/215 ) . Im IK-Auszug wurde für das Jahr 20 2 0 (Januar bis August) ein Einkommen von Fr. 55'271. -- ausgewiesen ( Urk. 6/195) , was auf ein Jahr hochgerechnet einem Verdienst von Fr. 82'906.50 entspricht .
  51. 5      Der Vergleich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens für das Jahr 2015 im IK Auszug ausgewiesene Valideneinkommen von Fr. 77'261.-- ( Urk. 6/1 95 ) mit dem für die Jahre 2017 bis 2020 eingetragenen Validenlohn von Fr. 85'190. -- (2017), Fr. 84'552. -- (2018), Fr. 84' 02 2.-- (2019) und 2020 ( Januar bis August 2020; Fr. 55'271. --) zeigt, dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitperiode keine Erwerbseinbusse erlitten hat respektive höchstens eine solche im einstelli gen Prozentbereich . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Jahren 2017 bis 2020 krankheitsbedingten Lohnkürzungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'788.-- ( Urk. 6/215) . Entsprechend liegt k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor , weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2017 bis September 2020 kein Rentenanspruch zusteht. 4.6      Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe trotz der erhebli chen Einschränkung in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet und von der Z.___ teilweise einen Soziallohn erhalten ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 33), nichts zu ändern. Der Beschäf tigungsgrad des Beschwerdeführers lag gemäss den Auszügen aus dem Lohn konto zwischen April 2017 und Juli 2020 grossmehrheitlich bei 100 respektive gar darüber . Ein Beschäftigungsgrad von unter 100 lag lediglich in einigen wenigen Monaten vor und die krankheitsbedingten Lohnkürzungen betrugen insgesamt lediglich Fr. 5'788.9
  52. Der Beschwerdeführer gab sodann im Rahmen der B.___ -Begutachtung selbst an, von März/April 2019 bis Juli 2020 mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben ( Urk. 6/150 S. 12). Vor diesem Hinter grund sind die im IK-Auszug für die in Frage stehende Zeitperiode eingetragenen Einkommen nicht als Soziallohn einzustufen. Im Weiteren erscheint es auch wenig wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis Juli 2020 und somit für die Dauer von über drei Jahren in einem Pensum arbeitete , welches den ihm zumutbare n Arbeitsumfang erheblich ü berschritten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Arbeits verhältnis mit der Z.___ nicht aus gesundheitsbedingten Gründen respektive einer entsprechenden Überbelastung gekündigt hat, sondern es von der Arbeitgeberin aus nicht gesundheitsbedingten Gründen per Juli 2022 ( Urk. 6/192 S. 13 E. 5.2) aufgelöst wurde.
  53. 7      Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad für die Zeit periode von April 201 7 bis September 2020 sowie von Oktober 2020 bis 1
  54. Mai 2022 ein Rentenanspruch ausgeschlos sen ist. Für die Zeit ab 1
  55. Mai 2022 ist die Sache zwecks Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.      Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
  56. 5.1      Betreffend die Zeitperiode von Oktober 2020 bis 1
  57. Mai 2022 liegt gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom
  58. Dezember 2022 ( Urk. 6/192) kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad vor (S. 19 E. 5.5) , welches Ergebnis die Beschwerdegegnerin verfügungsweise implizit erneuerte . Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser gerichtlichen Beurteilung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe geltend machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei sen, dass sich das hiesige Gericht im genannten Urteil bereits mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkom mens gemachten Vorbringen ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 39 ff.) eingehend auseinander gesetzt hat ( Urk. 6/192 S. 15 ff. E. 5.4.3 ff.). 5.2      Die Beschwerdegegnerin hat sich in der in Frage stehenden Verfügung vom 1
  59. Dezember 2024 zur Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit vom 1
  60. Mai 2022 bis 1
  61. Dezember 2024 nicht geäussert. Damit ist die Sache zwecks Prüfung eines entsprechenden Anspruchs für den genannten Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies aus formellen Gründen und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich bislang keine Revis i onsgründe geltend machte. 6 . 6 .1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Allerdings hat das «Überklagen» den Prozessaufwand massiv erhöht und erfolgt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen, weil über den genannten Zeitraum nicht verfügt wurde. Damit rechtfertigt sich lediglich die Zusprache einer um die Hälfte gekürzten Partei entschä digung, welche auf Fr. 1 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom
  62. Dezember 2010 E. 4.1 f. ). Das Gericht erkennt:
  63. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  64. Dezember 2024 insoweit aufgehoben , als dass ein Rentenanspruch für die Zeit nach 1
  65. Mai 2022 verneint wird , und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1
  66. Mai 2022 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  67. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  68. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Partei entschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  71. Juli bis und mit dem
  72. August sowie vom
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00078 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Volker

Pribnow DFP

&

Z,

Advokatur Stadtturmstrasse

10,

Postfach

43,

5401

Baden gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

Der

1964

geborene

X.___

absolvierte

eine

zweijährige

kaufmänni sche

Lehre

(Gross-

und

Aussenhandel)

sowie

eine

zweijährige

Y.___ -Ausbildung

zum

Busfahrer

in

Deutschland

und

war

ab

dem

1.

Februar

2009

in

einem

100

% Pensum

als

Buschauffeur

bei

der

Z.___

angestellt

(Urk.

6/2 1,

Urk.

6/3 2).

Unter

Hinweis

auf

seit

dem

6.

April

2016

bestehende

gesundheitliche

Beschwerden

mit

Bypass-Operation,

koronarer

Herzkrankheit

und

offenem

Brust korb

meldete

er

sich

am

29.

Juni

2016

(Urk.

6/2 1)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an.

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

verneinte

m it

Verfügung

vom

28.

Mai

2018

(Urk.

6/9 0)

einen

Rentenan spruch.

Die

da gegen

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/99/3-11)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2018.00580

vom

21.

Oktober

2019

(Urk.

6/11 7)

insofern

gut,

als

es

die

ange fochtene

Verfügung

aufhob

und

die

Sache

zu

ergänzenden

Abklärungen

zurück wies.

In

der

Folge

ergänzte

die

IV-Stelle

ihre

Abklärungen

in

medizinischer

Hinsicht.

Am

22.

Juli

2020

war

der

Versicherte

in

einen

Arbeitsplatzkonflikt

involviert,

woraufhin

er

freigestellt

und

das

Arbeitsverhältnis

aufgelöst

wurde

(vgl.

Urk.

6/14 4,

Urk.

6/14 9

S.

12

f.,

Urk.

6/192/2).

Die

IV-Stelle

gewährte

dem

Versi cherten

am

5.

Januar

2022

(Urk.

6/17 7)

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeig neten

Arbeitsplatzes

im

Sinne

einer

Arbeitsvermittlung

durch

die

A.___ .

Mit

Mitteilung

vom

4.

Mai

2022

(Urk.

6/18 1)

schloss

sie

diese

ab,

nach dem

der

Versicherte

ihr

mitgeteilt

hatte,

dieses

Dienstleistungsangebot

nicht

mehr

nutzen

zu

wollen.

Am

1 6.

Mai

2022

(Urk.

6/ 185)

wies

die

IV-Stelle

das

Renten begehren

des

Versicherten

verfügungsweise

ab.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/190/3-15)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2022.00328

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

insofern

teilweise

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

insoweit

aufhob,

als

die

IV-Stelle

einen

Renten anspruch

vor

dem

1.

Oktober

2020

verneinte,

und

die

Sache

zu

entsprechenden

weiteren

Abklärungen

zurückwies.

Auf

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

trat

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_40/2023

vom

1 8.

April

2023

(Urk.

6/194)

nicht

ein . 1.2

D ie

IV-Stelle

nahm

weitere

Abklärungen

vor

und

stellte

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 5.

Juni

2024

(Urk.

6/217)

die

Abweisung

des

Leistungsbegeh rens

in

Aussicht,

wogegen

letzterer

am

2 2.

August

2024

Einwand

(Urk.

6/220)

erhob .

Mit

Verfügung

vom

1 1.

D e zember

2024

(Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten.

2.

Dagegen

erhob

der

Beschwerdeführer

am

3 1.

Januar

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

aufzuheben

und

es

sei

ihm

eine

Invalidenrente

in

gesetzlicher

Höhe

ab

1.

April

2017

zuzusprechen.

Eventuell

sei

die

genannte

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

des

Sachverhalts

und

anschliessender

Neuverfügung

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

(S .

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwer deantwort

vom

6.

März

2025

(Urk.

5)

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

7.

März

2025

(Urk.

7)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Juni

20 1 6

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Dezember

2016

ausge richtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG)

respektive

bei

Beginn

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

im

April

2016

ab

April

2017

(Art.

28

Abs.

1

IVG) .

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewe sene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

aktuell

der

Rentenspruch

von

April

2017

bis

Oktober

2020

zu

prüfen

sei.

Das

Sozialversicherungsgericht

habe

sowohl

die

Dauer

des

Wartejahrs

als

auch

einen

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

ab

Juli

2020

bestätigt

und

zudem

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

von

März/April

2019

bis

zur

Frei stellung

im

Juli

2020

zu

100

%

bei

vollem

Lohn

gearbeitet

habe.

Entsprechend

bestehe

[für

den

genannten

Zeitraum]

kein

Rentenanspruch.

A ufgrund

der

Auszüge

des

individuellen

Lohnkontos

des

Beschwerdeführers

sei

zudem

ausgewie sen,

dass

er

in

den

Jahren

2017

bis

2019

keine

Einkommenseinbusse

habe

hin nehmen

müssen

und

damit

das

erwirtschaftete

Einkommen

in

einem

rentenaus schliessenden

Bereich

gelegen

habe

(S.

4) . 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

mit

dem

Urteil

des

Bundesgerichts

vom

1 8.

April

2023

stehe

fest,

dass

das

Sozialversicherungs gericht

mit

Urteil

vom

8.

Dezember

2022

insgesamt

nur

einen

Zwischenentscheid

getroffen

habe

und

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

über

sämtliche

Rentenansprüche

in

der

Zeit

vom

Ablauf

des

Wartejahrs

per

1.

April

2017

bis

zum

1 1.

Dezember

2024

hätte

entscheiden

müssen

(S.

4

ff.

Ziff.

11

ff.,

S.

19

Ziff.

54).

Im

Weiteren

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

dass

die

B.___ -Gutachter

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Buschauffeur

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

unter

Vorbehalt

einer

verkehrsmedizinischen

Zulassung

ausgegangen

seien,

im

Rahmen

der

Beweiswürdigung

jedoch

von

keiner

relevanten

Arbeitsfähigkeit

in

entsprechender

Tätigkeit

mehr

ausgegangen

werden

könne.

Eine

hypothetische

Restarbeitsfähigkeit

als

Buschauffeur

sei

gemäss

den

im

Gutachten

vorgegebenen

Voraussetzungen

(keine

Schichtarbeit,

längere

Mittagspausen,

Arbeitsverteilung

des

Teilzeitpensums

über

den

ganzen

Tag

und

insbesondere

Möglichkeit,

sich

beim

Auftreten

von

panikartigen

Ängsten

jederzeit

respektive

auch

während

der

Fahrt

aus

dem

Fahrdienst

«herauszulösen»

und

durch

einen

anderen

Chauffeur

ersetzen

zu

lassen)

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nicht

mehr

verwertbar

(S.

7

ff.

Ziff.

21

ff.).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

gemäss

der

B.___ -Expertise

ab

2016

aufgrund

der

somatischen

Beschwerden

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

von

Anfang

2017

bis

Mitte

2020

wegen

psychisch

bedingter

Einschränkungen

eine

solche

von

70

%

bestanden

(S.

10

f.

Ziff.

28).

Im

Rahmen

des

Einkommensvergleichs

sei

bei

der

Berechnung

des

Validenein kommens

unter

Berücksichtigung

der

Nominallohnentwicklung

und

der

krank heitsbedingten

Lohnkürzungen

auf

die

im

IK-Auszug

für

die

Jahre

2017

bis

2020

ausgewiesenen

Einkommen

abzustellen

(S.

11

Ziff.

29

f.) .

Bei

der

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

für

die

Zeit

vo n

April

2017

bis

Juli

2020

sei

zu

berück sichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

erheblich

eingeschränkt

gewesen

sei

und

dennoc h

oft

über

ein

zumutbares

Mass

hinaus

gearbeitet

habe,

wobei

er

teilweise

einen

Soziallohn

erhalten

habe.

Damit

bestehe

ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

von

40

%

ab

April

2017

(S.

1 3

Ziff.

33

ff.) . 3.

E in

Entscheid,

mit

welchem

eine

Vorinstanz

des

Bundesgerichts

für

eine

voran gehende

Teilperiode

des

Rentenanspruchs

die

Sache

zu

neuer

Beurteilung

an

die

Verwaltung

zurückweist

und

für

eine

darauf

folgende

Teilperiode

den

Rentenan spruch

abschliessend

beurteilt,

stellt

gesamthaft

ein en

Zwischenentscheid

dar .

Dieser

kann

nur

unter

den

Voraussetzungen

der

Art.

92

oder

93

des

Bundes gerichtsgesetzes

(BGG)

angefochten

werden,

wobei

in

den

Fällen

des

Art.

93

BGG

das

im

Zwischenentscheid

Beurteilte

-

anders

als

in

den

Fällen

des

Art.

92

BGG

(vgl.

Abs.

2)

-

zusammen

mit

dem

Endentscheid

noch

angefochten

werden

kann

(Art.

93

Abs.

3

BGG;

BGE

135

V

148

E.

5.2-3

mit

Hinweisen) .

Ein

solcher

Zwischenentscheid

liegt

hier

vor,

nachdem

das

hiesige

Gericht

am

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

die

Sache

in

Bezug

auf

die

Periode

vor

dem

1.

Oktober

2020

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

und

bezüglich

der

Zeit

ab

1.

Oktober

2020

einen

materiellen

Entscheid

gefällt

hat.

Entsprechend

hätte

die

Beschwerdegegnerin

mit

de r

hier

in

Frage

stehenden

Verfügung

über

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

Zeitraum

vom

Ablauf

des

Wartejahrs

per

5.

April

2017

(vgl.

Urk.

6/117

S.

1 3

E.

4.1. 3)

bis

zum

Erlass datum

am

1 1.

Dezember

2024

entscheiden

müssen .

Dies

hat

sie

indes

nicht

getan,

nachdem

sie

in

der

genannten

Verfügung

einzig

über

den

Rentenanspruch

für

die

Zeitperiode

vo n

April

2017

bis

September

2020

entschieden

hatte

(vgl.

Urk.

2) . 4. 4.1

Zu

prüfen

ist

vorweg

ein

allfälliger

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

für

die

Zeit

von

April

2017

bis

September

202 0.

4.2

Gemäss

den

Feststellungen

des

hiesigen

Gerichts

im

Urteil

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

war

der

Beschwerdeführer

gestützt

auf

das

B.___ -Gutachten

wegen

der

koronaren

3-Gefässerkrankung,

der

chronischen,

belastungsabhängigen

Schmerzen

parasternal

und

thorakal

rechtsbetont

mit

Ausstrahlung

in

die

Schulterkuppen,

der

symptomatischen

Akromioklavikulargelenksarthrose

links,

des

intermittierenden

Lumbovertebralsyndroms,

der

atypischen

Panikstörung

und

der

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

gegenwärtig

leichtgradiger

Episode

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt,

sodass

ihm

die

angestammte

Arbeit

als

Buschauffeur,

sofern

eine

solche

aus

verkehrsmedizinischer

Sicht

wegen

des

Diabetes

überhaupt

noch

möglich

sein

sollte,

gesamtmedizinisch

zu

60

%

und

eine

angepasste

Tätigkeit

unter

Beachtung

des

im

B.___ -Gutachten

formulierten

Belastungsprofils

noch

zu

80

%

zumutbar.

Hinsichtlich

des

Verlaufs

der

Arbeitsfähigkeit

stellte

das

Gericht

unter

Hinweis

auf

die

Expertise

des

B.___

fest,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

angestammte

Tätigkeit

aus

internistischer

Sicht

ab

6.

Juli

2016

wieder

möglich

gewesen

war,

aus

rheumatologischer

Sicht

seit

2010,

insbesondere

aber

seit

2016

als

ungünstig

zu

betrachten

und

von

einer

grundsätzlich

60%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

war

und

aus

psychiatrischer

Sicht

approximativ

seit

Anfang

2017

bis

Mitte

2020

eine

30%ige

Einschränkung

diesbezüglich

bestanden

hatte

(vgl.

S.

10

E.

4.1).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

lagen

ab

dem

Jahr

2016

dauerhafte

somatische

und

ab

Anfang

2017

psychische

Einschränkungen

vor,

wobei

in

der

Zeit

von

Anfang

2017

bis

Mitte

2020

aufgrund

des

psychischen

Gesundheitszustandes

von

einer

Einschränkung

des

Rendements

von

approximativ

30

%

ausgegangen

wurde

(S.

12

E.

4.2.3).

Im

Zusammenhang

mit

der

rückwirkenden

Festlegung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

für

die

Zeitperiode

von

April

2017

bis

Juli

2020

bestan den

gemäss

den

Ausführungen

des

hiesigen

Gerichts

im

Urteil

vom

8.

Dezember

2022

trotz

der

diesbezüglichen

interdisziplinären

Annahme

der

B.___ -Gutachter

von

einer

60%igen

Arbeitsfähigkeit

Unklarheiten.

Im

Vordergrund

bei

der

Rendementsreduktion

von

40

%

stand

die

Einschätzung

der

rheumatologi schen

Gutachterin

Dr.

med.

C.___,

D.___,

wobei

die

darin

rückwirkend

postulierte

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

lediglich

als

«wahrscheinlich»

erachtet

wurde.

Dr.

C.___

berücksichtig t e

dabei

-

ausgehend

von

ihren

eigenen

Untersuchungen

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

-

neben

den

medizinischen

echtzeitlichen

Unterlagen

die

Aussagen

des

Beschwer deführers,

sein

Rendement

von

zunächst

50

%

auf

70

%

und

schliesslich

auf

100

%

-

bei

aber

häufigen

Ablösungen

während

des

Arbeitseinsatzes

aufgrund

der

Zunahme

der

Schmerzen

-

gesteigert

zu

haben.

Dr.

C.___

legte

jedoch

auch

offen,

dass

sie

ihre

Beurteilung

ohne

Angaben

des

Arbeitgebers

vorgenommen

hatte,

da

diese

fehlten.

Über

die

tatsächlichen

Verhältnisse

bei

der

Arbeit

(effektives

Arbeitspensum,

Anzahl

und

Ausmass

der

Arbeitsausfälle,

Häufigkeit

der

Ablösungen,

etc.)

war

Dr.

C.___

demnach

nicht

informiert

und

konnte

so

die

tatsächlichen

faktischen

Gegebenheiten

in

ihre

Beurteilung

nicht

miteinbeziehen.

Vor

diesem

Hintergrund

wies

das

Gericht

im

Urteil

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

die

Sache

zwecks

Einholung

eines

Arbeitgeberberichts

beim

damali gen

Arbeitgeber

(Z.___)

welcher

insbesondere

Aufschluss

über

das

vom

Beschwerdeführer

in

der

Zeit

von

April

2017

bis

zu

seiner

Freistellung

im

Juli

2020

geleistete

Arbeitspensum,

die

Lohn-/Lohnersatzzahlungen

sowie

die

Anzahl

und

den

Umfang

der

krankheitsbedingten

Absenzen

gibt

und

anschlies sender

Prüfung

eines

allfälligen

Rentenanspruchs

für

die

Zeit

von

April

2017

bis

Juli

2020

zurück

(S.

12

E .

4.2.2,

S.

14

E.

5.3,

S.

19

f.

E.

5.5). 4. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypotheti schen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 4. 4

Gemäss

den

Auszügen

aus

dem

Lohnkonto

des

Beschwerdeführers

bei

der

Z.___

für

die

Jahre

2017

bis

2020

(Urk.

6/211/1 1 -19)

wurde n

für

die

Zeit

von

April

bis

Dezember

20 17

keine

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

vorgenommen

und

es

wurde

ausser

im

Mai

2017,

wo

im

Zusammenhang

mit

einer

Nachzahlung

von

Überstunden

ein

rechnerischer

Beschäftigungsgrad

von

127.47

vermerkt

wurde

stets

ein

Beschäftigungsgrad

von

100 .00

ausgewiesen

(Urk.

6/211/12,

Urk.

6/215) .

Im

IK-Auszug

vom

2 9.

April

2023

(Urk.

6/195)

wurde

für

das

Jahr

2017

ein

Einkommen

von

Fr.

85'190.--

eingetragen .

Für

das

Jahr

2018

erfolgten

ebenfalls

keine

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

und

der

durchschnittliche

Beschäftigungsgrad

lag

bei

103.89,

wobei

im

IK-Auszug

ein

Einkommen

von

Fr.

84'552.--

ausgewiesen

wurde

(Urk.

6/211/14;

Urk.

6/195).

Im

Jahr

2019

ergaben

sich

krankheitsbedingte

Lohnkürzungen

im

Juli

respektive

von

September

bis

Dezember

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

2'440.35

sowie

ein

Beschäftigungsgrad

von

durchschnittlich

103.47

und

im

IK-Auszug

wurde

ein

Einkommen

von

Fr.

84’022.--

eingetragen

(Urk.

6/211/16,

Urk.

6/195,

Urk.

6/215).

Betreffend

das

Jahr

2020

erfolgten

bis

zur

Freistellung

des

Beschwer deführers

im

Juli

2020

krankheitsbedingte

Lohnkürzungen

(Januar

und

Juni-Juli)

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

1'564.35

und

der

Beschäftigungsgrad

betrug

in

der

genannten

Zeitperiode

durchschnittlich

97.91,

wobei

im

April

eine

unfallbedingte

Lohnkürzung

erfolgte

(Urk.

6/211/18,

Urk.

6/215) .

Im

IK-Auszug

wurde

für

das

Jahr

20 2 0

(Januar

bis

August)

ein

Einkommen

von

Fr.

55'271. --

ausgewiesen

(Urk.

6/195),

was

auf

ein

Jahr

hochgerechnet

einem

Verdienst

von

Fr.

82'906.50

entspricht .

4. 5

Der

Vergleich

des

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

für

das

Jahr

2015

im

IK Auszug

ausgewiesene

Valideneinkommen

von

Fr.

77'261.--

(Urk.

6/1 95)

mit

dem

für

die

Jahre

2017

bis

2020

eingetragenen

Validenlohn

von

Fr.

85'190. --

(2017),

Fr.

84'552. --

(2018),

Fr.

84' 02 2.--

(2019)

und

2020

(Januar

bis

August

2020;

Fr.

55'271. --)

zeigt,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

relevanten

Zeitperiode

keine

Erwerbseinbusse

erlitten

hat

respektive

höchstens

eine

solche

im

einstelli gen

Prozentbereich .

Dies

gilt

auch

unter

Berücksichtigung

der

in

den

Jahren

2017

bis

2020

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

5'788.--

(Urk.

6/215) .

Entsprechend

liegt

k ein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

vor,

weshalb

dem

Beschwerdeführer

für

die

Zeit

von

April

2017

bis

September

2020

kein

Rentenanspruch

zusteht. 4.6

Daran

vermag

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

er

habe

trotz

der

erhebli chen

Einschränkung

in

seiner

bisherigen

Tätigkeit

als

Buschauffeur

über

ein

zumutbares

Mass

hinaus

gearbeitet

und

von

der

Z.___

teilweise

einen

Soziallohn

erhalten

(Urk.

1

S.

13

Ziff.

33),

nichts

zu

ändern.

Der

Beschäf tigungsgrad

des

Beschwerdeführers

lag

gemäss

den

Auszügen

aus

dem

Lohn konto

zwischen

April

2017

und

Juli

2020

grossmehrheitlich

bei

100

respektive

gar

darüber .

Ein

Beschäftigungsgrad

von

unter

100

lag

lediglich

in

einigen

wenigen

Monaten

vor

und

die

krankheitsbedingten

Lohnkürzungen

betrugen

insgesamt

lediglich

Fr.

5'788.9 5.

Der

Beschwerdeführer

gab

sodann

im

Rahmen

der

B.___ -Begutachtung

selbst

an,

von

März/April

2019

bis

Juli

2020

mit

einem

Pensum

von

100

%

gearbeitet

zu

haben

(Urk.

6/150

S.

12).

Vor

diesem

Hinter grund

sind

die

im

IK-Auszug

für

die

in

Frage

stehende

Zeitperiode

eingetragenen

Einkommen

nicht

als

Soziallohn

einzustufen.

Im

Weiteren

erscheint

es

auch

wenig

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Zeit

von

April

2017

bis

Juli

2020

und

somit

für

die

Dauer

von

über

drei

Jahren

in

einem

Pensum

arbeitete,

welches

den

ihm

zumutbare n

Arbeitsumfang

erheblich

ü berschritten

hat.

Diesbezüglich

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Arbeits verhältnis

mit

der

Z.___

nicht

aus

gesundheitsbedingten

Gründen

respektive

einer

entsprechenden

Überbelastung

gekündigt

hat,

sondern

es

von

der

Arbeitgeberin

aus

nicht

gesundheitsbedingten

Gründen

per

Juli

2022

(Urk.

6/192

S.

13

E.

5.2)

aufgelöst

wurde. 4. 7

Im

Lichte

der

obigen

Erwägungen

ist

festzuhalten,

dass

bei

einem

rentenaus schliessenden

Invaliditätsgrad

für

die

Zeit periode

von

April

201 7

bis

September

2020

sowie

von

Oktober

2020

bis

1 6.

Mai

2022

ein

Rentenanspruch

ausgeschlos sen

ist.

Für

die

Zeit

ab

1 7.

Mai

2022

ist

die

Sache

zwecks

Durchführung

von

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

teilweise

gutzuheissen

und

im

Übrigen

abzuweisen. 5. 5.1

Betreffend

die

Zeitperiode

von

Oktober

2020

bis

1 6.

Mai

2022

liegt

gemäss

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

8.

Dezember

2022

(Urk.

6/192)

kein

rentenbegründen der

Invaliditätsgrad

vor

(S.

19

E.

5.5),

welches

Ergebnis

die

Beschwerdegegnerin

verfügungsweise

implizit

erneuerte .

Es

bestehen

vorliegend

keine

Gründe,

von

dieser

gerichtlichen

Beurteilung

abzuweichen,

zumal

der

Beschwerdeführer

keine

Revisionsgründe

geltend

machte.

In

diesem

Zusammenhang

ist

darauf

hinzuwei sen,

dass

sich

das

hiesige

Gericht

im

genannten

Urteil

bereits

mit

dem

vom

Beschwerdeführer

im

Zusammenhang

mit

der

Ermittlung

des

Invalideneinkom mens

gemachten

Vorbringen

(Urk.

1

S.

14

ff.

Ziff.

39

ff.)

eingehend

auseinander gesetzt

hat

(Urk.

6/192

S.

15

ff.

E.

5.4.3

ff.).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

sich

in

der

in

Frage

stehenden

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

zur

Frage

nach

einem

allfälligen

Rentenanspruch

für

die

Zeit

vom

1 7.

Mai

2022

bis

1 1.

Dezember

2024

nicht

geäussert.

Damit

ist

die

Sache

zwecks

Prüfung

eines

entsprechenden

Anspruchs

für

den

genannten

Zeitraum

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Dies

aus

formellen

Gründen

und

ungeachtet

des

Umstandes,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

diesbezüglich

bislang

keine

Revis i onsgründe

geltend

machte.

6 . 6 .1

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

festzusetzen

und

entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

den

Parteien

je

zur

Hälfte

aufzuerlegen.

6 .2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57).

Allerdings

hat

das

«Überklagen»

den

Prozessaufwand

massiv

erhöht

und

erfolgt

die

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

aus

formellen

Gründen,

weil

über

den

genannten

Zeitraum

nicht

verfügt

wurde.

Damit

rechtfertigt

sich

lediglich

die

Zusprache

einer

um

die

Hälfte

gekürzten

Partei entschä digung,

welche

auf

Fr.

1 ' 4 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen

ist

(vgl.

zum

Ganzen

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_568/2010

vom

3.

Dezember

2010

E.

4.1

f.).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 1.

Dezember

2024

insoweit

aufgehoben,

als

dass

ein

Rentenanspruch

für

die

Zeit

nach

1 6.

Mai

2022

verneint

wird,

und

es

wird

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen,

damit

sie

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

1 7.

Mai

2022

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen

neu

verfüge.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

den

Parteien

je

zur

Hälfte

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

gekürzte

Partei entschädigung

von

Fr.

1’400 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Volker

Pribnow - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais