Sachverhalt
1. 1. 1
Der
1964
geborene
X.___
absolvierte
eine
zweijährige
kaufmänni sche
Lehre
(Gross-
und
Aussenhandel)
sowie
eine
zweijährige
Y.___ -Ausbildung
zum
Busfahrer
in
Deutschland
und
war
ab
dem
1.
Februar
2009
in
einem
100
% Pensum
als
Buschauffeur
bei
der
Z.___
angestellt
(Urk.
6/2 1,
Urk.
6/3 2).
Unter
Hinweis
auf
seit
dem
6.
April
2016
bestehende
gesundheitliche
Beschwerden
mit
Bypass-Operation,
koronarer
Herzkrankheit
und
offenem
Brust korb
meldete
er
sich
am
29.
Juni
2016
(Urk.
6/2 1)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an.
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
verneinte
m it
Verfügung
vom
28.
Mai
2018
(Urk.
6/9 0)
einen
Rentenan spruch.
Die
da gegen
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/99/3-11)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2018.00580
vom
21.
Oktober
2019
(Urk.
6/11 7)
insofern
gut,
als
es
die
ange fochtene
Verfügung
aufhob
und
die
Sache
zu
ergänzenden
Abklärungen
zurück wies.
In
der
Folge
ergänzte
die
IV-Stelle
ihre
Abklärungen
in
medizinischer
Hinsicht.
Am
22.
Juli
2020
war
der
Versicherte
in
einen
Arbeitsplatzkonflikt
involviert,
woraufhin
er
freigestellt
und
das
Arbeitsverhältnis
aufgelöst
wurde
(vgl.
Urk.
6/14 4,
Urk.
6/14 9
S.
12
f.,
Urk.
6/192/2).
Die
IV-Stelle
gewährte
dem
Versi cherten
am
5.
Januar
2022
(Urk.
6/17 7)
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeig neten
Arbeitsplatzes
im
Sinne
einer
Arbeitsvermittlung
durch
die
A.___ .
Mit
Mitteilung
vom
4.
Mai
2022
(Urk.
6/18 1)
schloss
sie
diese
ab,
nach dem
der
Versicherte
ihr
mitgeteilt
hatte,
dieses
Dienstleistungsangebot
nicht
mehr
nutzen
zu
wollen.
Am
1 6.
Mai
2022
(Urk.
6/ 185)
wies
die
IV-Stelle
das
Renten begehren
des
Versicherten
verfügungsweise
ab.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/190/3-15)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2022.00328
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
insofern
teilweise
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
insoweit
aufhob,
als
die
IV-Stelle
einen
Renten anspruch
vor
dem
1.
Oktober
2020
verneinte,
und
die
Sache
zu
entsprechenden
weiteren
Abklärungen
zurückwies.
Auf
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
trat
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_40/2023
vom
1 8.
April
2023
(Urk.
6/194)
nicht
ein . 1.2
D ie
IV-Stelle
nahm
weitere
Abklärungen
vor
und
stellte
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 5.
Juni
2024
(Urk.
6/217)
die
Abweisung
des
Leistungsbegeh rens
in
Aussicht,
wogegen
letzterer
am
2 2.
August
2024
Einwand
(Urk.
6/220)
erhob .
Mit
Verfügung
vom
1 1.
D e zember
2024
(Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten.
2.
Dagegen
erhob
der
Beschwerdeführer
am
3 1.
Januar
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
in
gesetzlicher
Höhe
ab
1.
April
2017
zuzusprechen.
Eventuell
sei
die
genannte
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
des
Sachverhalts
und
anschliessender
Neuverfügung
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
(S .
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwer deantwort
vom
6.
März
2025
(Urk.
5)
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
7.
März
2025
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
aktuell
der
Rentenspruch
von
April
2017
bis
Oktober
2020
zu
prüfen
sei.
Das
Sozialversicherungsgericht
habe
sowohl
die
Dauer
des
Wartejahrs
als
auch
einen
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
ab
Juli
2020
bestätigt
und
zudem
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
von
März/April
2019
bis
zur
Frei stellung
im
Juli
2020
zu
100
%
bei
vollem
Lohn
gearbeitet
habe.
Entsprechend
bestehe
[für
den
genannten
Zeitraum]
kein
Rentenanspruch.
A ufgrund
der
Auszüge
des
individuellen
Lohnkontos
des
Beschwerdeführers
sei
zudem
ausgewie sen,
dass
er
in
den
Jahren
2017
bis
2019
keine
Einkommenseinbusse
habe
hin nehmen
müssen
und
damit
das
erwirtschaftete
Einkommen
in
einem
rentenaus schliessenden
Bereich
gelegen
habe
(S.
4) .
E. 6 anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Dezember
2016
ausge richtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG)
respektive
bei
Beginn
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
im
April
2016
ab
April
2017
(Art.
28
Abs.
1
IVG) .
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewe sene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 8 Dezember
2022
insgesamt
nur
einen
Zwischenentscheid
getroffen
habe
und
die
Beschwerdegegnerin
mit
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
über
sämtliche
Rentenansprüche
in
der
Zeit
vom
Ablauf
des
Wartejahrs
per
1.
April
2017
bis
zum
1 1.
Dezember
2024
hätte
entscheiden
müssen
(S.
4
ff.
Ziff.
E. 11 Ziff.
29
f.) .
Bei
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
für
die
Zeit
vo n
April
2017
bis
Juli
2020
sei
zu
berück sichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sei
und
dennoc h
oft
über
ein
zumutbares
Mass
hinaus
gearbeitet
habe,
wobei
er
teilweise
einen
Soziallohn
erhalten
habe.
Damit
bestehe
ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
von
40
%
ab
April
2017
(S.
1 3
Ziff.
33
ff.) . 3.
E in
Entscheid,
mit
welchem
eine
Vorinstanz
des
Bundesgerichts
für
eine
voran gehende
Teilperiode
des
Rentenanspruchs
die
Sache
zu
neuer
Beurteilung
an
die
Verwaltung
zurückweist
und
für
eine
darauf
folgende
Teilperiode
den
Rentenan spruch
abschliessend
beurteilt,
stellt
gesamthaft
ein en
Zwischenentscheid
dar .
Dieser
kann
nur
unter
den
Voraussetzungen
der
Art.
92
oder
93
des
Bundes gerichtsgesetzes
(BGG)
angefochten
werden,
wobei
in
den
Fällen
des
Art.
93
BGG
das
im
Zwischenentscheid
Beurteilte
-
anders
als
in
den
Fällen
des
Art.
92
BGG
(vgl.
Abs.
2)
-
zusammen
mit
dem
Endentscheid
noch
angefochten
werden
kann
(Art.
93
Abs.
3
BGG;
BGE
135
V
148
E.
5.2-3
mit
Hinweisen) .
Ein
solcher
Zwischenentscheid
liegt
hier
vor,
nachdem
das
hiesige
Gericht
am
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
die
Sache
in
Bezug
auf
die
Periode
vor
dem
1.
Oktober
2020
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
und
bezüglich
der
Zeit
ab
1.
Oktober
2020
einen
materiellen
Entscheid
gefällt
hat.
Entsprechend
hätte
die
Beschwerdegegnerin
mit
de r
hier
in
Frage
stehenden
Verfügung
über
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
Zeitraum
vom
Ablauf
des
Wartejahrs
per
5.
April
2017
(vgl.
Urk.
6/117
S.
1 3
E.
4.1. 3)
bis
zum
Erlass datum
am
1 1.
Dezember
2024
entscheiden
müssen .
Dies
hat
sie
indes
nicht
getan,
nachdem
sie
in
der
genannten
Verfügung
einzig
über
den
Rentenanspruch
für
die
Zeitperiode
vo n
April
2017
bis
September
2020
entschieden
hatte
(vgl.
Urk.
2) . 4. 4.1
Zu
prüfen
ist
vorweg
ein
allfälliger
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
für
die
Zeit
von
April
2017
bis
September
202 0.
4.2
Gemäss
den
Feststellungen
des
hiesigen
Gerichts
im
Urteil
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
war
der
Beschwerdeführer
gestützt
auf
das
B.___ -Gutachten
wegen
der
koronaren
3-Gefässerkrankung,
der
chronischen,
belastungsabhängigen
Schmerzen
parasternal
und
thorakal
rechtsbetont
mit
Ausstrahlung
in
die
Schulterkuppen,
der
symptomatischen
Akromioklavikulargelenksarthrose
links,
des
intermittierenden
Lumbovertebralsyndroms,
der
atypischen
Panikstörung
und
der
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
gegenwärtig
leichtgradiger
Episode
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt,
sodass
ihm
die
angestammte
Arbeit
als
Buschauffeur,
sofern
eine
solche
aus
verkehrsmedizinischer
Sicht
wegen
des
Diabetes
überhaupt
noch
möglich
sein
sollte,
gesamtmedizinisch
zu
60
%
und
eine
angepasste
Tätigkeit
unter
Beachtung
des
im
B.___ -Gutachten
formulierten
Belastungsprofils
noch
zu
80
%
zumutbar.
Hinsichtlich
des
Verlaufs
der
Arbeitsfähigkeit
stellte
das
Gericht
unter
Hinweis
auf
die
Expertise
des
B.___
fest,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
angestammte
Tätigkeit
aus
internistischer
Sicht
ab
6.
Juli
2016
wieder
möglich
gewesen
war,
aus
rheumatologischer
Sicht
seit
2010,
insbesondere
aber
seit
2016
als
ungünstig
zu
betrachten
und
von
einer
grundsätzlich
60%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
war
und
aus
psychiatrischer
Sicht
approximativ
seit
Anfang
2017
bis
Mitte
2020
eine
30%ige
Einschränkung
diesbezüglich
bestanden
hatte
(vgl.
S.
10
E.
4.1).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
lagen
ab
dem
Jahr
2016
dauerhafte
somatische
und
ab
Anfang
2017
psychische
Einschränkungen
vor,
wobei
in
der
Zeit
von
Anfang
2017
bis
Mitte
2020
aufgrund
des
psychischen
Gesundheitszustandes
von
einer
Einschränkung
des
Rendements
von
approximativ
30
%
ausgegangen
wurde
(S.
E. 19 f.
E.
5.5). 4. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypotheti schen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 4. 4
Gemäss
den
Auszügen
aus
dem
Lohnkonto
des
Beschwerdeführers
bei
der
Z.___
für
die
Jahre
2017
bis
2020
(Urk.
6/211/1 1 -19)
wurde n
für
die
Zeit
von
April
bis
Dezember
E. 20 2 0
(Januar
bis
August)
ein
Einkommen
von
Fr.
55'271. --
ausgewiesen
(Urk.
6/195),
was
auf
ein
Jahr
hochgerechnet
einem
Verdienst
von
Fr.
82'906.50
entspricht .
4. 5
Der
Vergleich
des
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
für
das
Jahr
2015
im
IK Auszug
ausgewiesene
Valideneinkommen
von
Fr.
77'261.--
(Urk.
6/1 95)
mit
dem
für
die
Jahre
2017
bis
2020
eingetragenen
Validenlohn
von
Fr.
85'190. --
(2017),
Fr.
84'552. --
(2018),
Fr.
84' 02 2.--
(2019)
und
2020
(Januar
bis
August
2020;
Fr.
55'271. --)
zeigt,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
relevanten
Zeitperiode
keine
Erwerbseinbusse
erlitten
hat
respektive
höchstens
eine
solche
im
einstelli gen
Prozentbereich .
Dies
gilt
auch
unter
Berücksichtigung
der
in
den
Jahren
2017
bis
2020
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
5'788.--
(Urk.
6/215) .
Entsprechend
liegt
k ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
vor,
weshalb
dem
Beschwerdeführer
für
die
Zeit
von
April
2017
bis
September
2020
kein
Rentenanspruch
zusteht. 4.6
Daran
vermag
das
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
er
habe
trotz
der
erhebli chen
Einschränkung
in
seiner
bisherigen
Tätigkeit
als
Buschauffeur
über
ein
zumutbares
Mass
hinaus
gearbeitet
und
von
der
Z.___
teilweise
einen
Soziallohn
erhalten
(Urk.
1
S.
13
Ziff.
33),
nichts
zu
ändern.
Der
Beschäf tigungsgrad
des
Beschwerdeführers
lag
gemäss
den
Auszügen
aus
dem
Lohn konto
zwischen
April
2017
und
Juli
2020
grossmehrheitlich
bei
100
respektive
gar
darüber .
Ein
Beschäftigungsgrad
von
unter
100
lag
lediglich
in
einigen
wenigen
Monaten
vor
und
die
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
betrugen
insgesamt
lediglich
Fr.
5'788.9 5.
Der
Beschwerdeführer
gab
sodann
im
Rahmen
der
B.___ -Begutachtung
selbst
an,
von
März/April
2019
bis
Juli
2020
mit
einem
Pensum
von
100
%
gearbeitet
zu
haben
(Urk.
6/150
S.
12).
Vor
diesem
Hinter grund
sind
die
im
IK-Auszug
für
die
in
Frage
stehende
Zeitperiode
eingetragenen
Einkommen
nicht
als
Soziallohn
einzustufen.
Im
Weiteren
erscheint
es
auch
wenig
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Zeit
von
April
2017
bis
Juli
2020
und
somit
für
die
Dauer
von
über
drei
Jahren
in
einem
Pensum
arbeitete,
welches
den
ihm
zumutbare n
Arbeitsumfang
erheblich
ü berschritten
hat.
Diesbezüglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Arbeits verhältnis
mit
der
Z.___
nicht
aus
gesundheitsbedingten
Gründen
respektive
einer
entsprechenden
Überbelastung
gekündigt
hat,
sondern
es
von
der
Arbeitgeberin
aus
nicht
gesundheitsbedingten
Gründen
per
Juli
2022
(Urk.
6/192
S.
13
E.
5.2)
aufgelöst
wurde. 4. 7
Im
Lichte
der
obigen
Erwägungen
ist
festzuhalten,
dass
bei
einem
rentenaus schliessenden
Invaliditätsgrad
für
die
Zeit periode
von
April
201 7
bis
September
2020
sowie
von
Oktober
2020
bis
1 6.
Mai
2022
ein
Rentenanspruch
ausgeschlos sen
ist.
Für
die
Zeit
ab
1 7.
Mai
2022
ist
die
Sache
zwecks
Durchführung
von
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
teilweise
gutzuheissen
und
im
Übrigen
abzuweisen. 5. 5.1
Betreffend
die
Zeitperiode
von
Oktober
2020
bis
1 6.
Mai
2022
liegt
gemäss
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
kein
rentenbegründen der
Invaliditätsgrad
vor
(S.
19
E.
5.5),
welches
Ergebnis
die
Beschwerdegegnerin
verfügungsweise
implizit
erneuerte .
Es
bestehen
vorliegend
keine
Gründe,
von
dieser
gerichtlichen
Beurteilung
abzuweichen,
zumal
der
Beschwerdeführer
keine
Revisionsgründe
geltend
machte.
In
diesem
Zusammenhang
ist
darauf
hinzuwei sen,
dass
sich
das
hiesige
Gericht
im
genannten
Urteil
bereits
mit
dem
vom
Beschwerdeführer
im
Zusammenhang
mit
der
Ermittlung
des
Invalideneinkom mens
gemachten
Vorbringen
(Urk.
1
S.
14
ff.
Ziff.
39
ff.)
eingehend
auseinander gesetzt
hat
(Urk.
6/192
S.
15
ff.
E.
5.4.3
ff.).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
sich
in
der
in
Frage
stehenden
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
zur
Frage
nach
einem
allfälligen
Rentenanspruch
für
die
Zeit
vom
1 7.
Mai
2022
bis
1 1.
Dezember
2024
nicht
geäussert.
Damit
ist
die
Sache
zwecks
Prüfung
eines
entsprechenden
Anspruchs
für
den
genannten
Zeitraum
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Dies
aus
formellen
Gründen
und
ungeachtet
des
Umstandes,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
diesbezüglich
bislang
keine
Revis i onsgründe
geltend
machte.
6 . 6 .1
Die
Kosten
des
Verfahrens
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
festzusetzen
und
entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
den
Parteien
je
zur
Hälfte
aufzuerlegen.
6 .2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57).
Allerdings
hat
das
«Überklagen»
den
Prozessaufwand
massiv
erhöht
und
erfolgt
die
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
aus
formellen
Gründen,
weil
über
den
genannten
Zeitraum
nicht
verfügt
wurde.
Damit
rechtfertigt
sich
lediglich
die
Zusprache
einer
um
die
Hälfte
gekürzten
Partei entschä digung,
welche
auf
Fr.
1 ' 4 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen
ist
(vgl.
zum
Ganzen
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_568/2010
vom
3.
Dezember
2010
E.
4.1
f.).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
insoweit
aufgehoben,
als
dass
ein
Rentenanspruch
für
die
Zeit
nach
1 6.
Mai
2022
verneint
wird,
und
es
wird
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen,
damit
sie
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
1 7.
Mai
2022
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen
neu
verfüge.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
gekürzte
Partei entschädigung
von
Fr.
1’400 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Volker
Pribnow - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Dispositiv
- Februar 2009 in einem 100 % Pensum als Buschauffeur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/2 1 , Urk. 6/3 2 ). Unter Hinweis auf seit dem
- April 2016 bestehende gesundheitliche Beschwerden mit Bypass-Operation, koronarer Herzkrankheit und offenem Brust korb meldete er sich am
- Juni 2016 (Urk. 6/2 1 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , verneinte m it Verfügung vom
- Mai 2018 (Urk. 6/9 0 ) einen Rentenan spruch. Die da gegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 6/99/3-11 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00580 vom
- Oktober 2019 (Urk. 6/11 7 ) insofern gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurück wies. In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am
- Juli 2020 war der Versicherte in einen Arbeitsplatzkonflikt involviert, woraufhin er freigestellt und das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/14 4 , Urk. 6/14 9 S. 12 f. , Urk. 6/192/2 ). Die IV-Stelle gewährte dem Versi cherten am
- Januar 2022 (Urk. 6/17 7 ) Unterstützung bei der Suche eines geeig neten Arbeitsplatzes im Sinne einer Arbeitsvermittlung durch die A.___ . Mit Mitteilung vom
- Mai 2022 (Urk. 6/18 1 ) schloss sie diese ab, nach dem der Versicherte ihr mitgeteilt hatte, dieses Dienstleistungsangebot nicht mehr nutzen zu wollen. Am 1
- Mai 2022 ( Urk. 6/ 185 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren des Versicherten verfügungsweise ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/190/3-15) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2022.00328 vom
- Dezember 2022 ( Urk. 6/192) insofern teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als die IV-Stelle einen Renten anspruch vor dem
- Oktober 2020 verneinte, und die Sache zu entsprechenden weiteren Abklärungen zurückwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_40/2023 vom 1
- April 2023 ( Urk. 6/194 ) nicht ein . 1.2 D ie IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- Juni 2024 ( Urk. 6/217) die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, wogegen letzterer am 2
- August 2024 Einwand ( Urk. 6/220) erhob . Mit Verfügung vom 1
- D e zember 2024 ( Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3
- Januar 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
- Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe ab
- April 2017 zuzusprechen. Eventuell sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S . 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom
- März 2025 ( Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
- März 2025 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juni 20 1 6 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2016 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im April 2016 ab April 2017 ( Art. 28 Abs. 1 IVG) . In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
- Dezember 2021 gültig gewe sene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk. 2) damit, dass aktuell der Rentenspruch von April 2017 bis Oktober 2020 zu prüfen sei. Das Sozialversicherungsgericht habe sowohl die Dauer des Wartejahrs als auch einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ab Juli 2020 bestätigt und zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer von März/April 2019 bis zur Frei stellung im Juli 2020 zu 100 % bei vollem Lohn gearbeitet habe. Entsprechend bestehe [für den genannten Zeitraum] kein Rentenanspruch. A ufgrund der Auszüge des individuellen Lohnkontos des Beschwerdeführers sei zudem ausgewie sen, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 keine Einkommenseinbusse habe hin nehmen müssen und damit das erwirtschaftete Einkommen in einem rentenaus schliessenden Bereich gelegen habe (S. 4) . 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1
- April 2023 stehe fest, dass das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom
- Dezember 2022 insgesamt nur einen Zwischenentscheid getroffen habe und die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2024 über sämtliche Rentenansprüche in der Zeit vom Ablauf des Wartejahrs per
- April 2017 bis zum 1
- Dezember 2024 hätte entscheiden müssen ( S. 4 ff. Ziff. 11 ff. , S. 19 Ziff. 54). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die B.___ -Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % unter Vorbehalt einer verkehrsmedizinischen Zulassung ausgegangen seien, im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit in entsprechender Tätigkeit mehr ausgegangen werden könne. Eine hypothetische Restarbeitsfähigkeit als Buschauffeur sei gemäss den im Gutachten vorgegebenen Voraussetzungen ( keine Schichtarbeit, längere Mittagspausen, Arbeitsverteilung des Teilzeitpensums über den ganzen Tag und insbesondere Möglichkeit, sich beim Auftreten von panikartigen Ängsten jederzeit respektive auch während der Fahrt aus dem Fahrdienst «herauszulösen» und durch einen anderen Chauffeur ersetzen zu lassen ) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.). In einer angepassten Tätigkeit habe gemäss der B.___ -Expertise ab 2016 aufgrund der somatischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und von Anfang 2017 bis Mitte 2020 wegen psychisch bedingter Einschränkungen eine solche von 70 % bestanden (S. 10 f. Ziff. 28). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei bei der Berechnung des Validenein kommens unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der krank heitsbedingten Lohnkürzungen auf die im IK-Auszug für die Jahre 2017 bis 2020 ausgewiesenen Einkommen abzustellen (S. 11 Ziff. 29 f.) . Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit vo n April 2017 bis Juli 2020 sei zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und dennoc h oft über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet habe, wobei er teilweise einen Soziallohn erhalten habe. Damit bestehe ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ab April 2017 (S. 1 3 Ziff. 33 ff. ) .
- E in Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine voran gehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenan spruch abschliessend beurteilt, stellt gesamthaft ein en Zwischenentscheid dar . Dieser kann nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 des Bundes gerichtsgesetzes ( BGG ) angefochten werden, wobei in den Fällen des Art. 93 BGG das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Abs. 2 ) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 V 148 E. 5.2-3 mit Hinweisen) . Ein solcher Zwischenentscheid liegt hier vor, nachdem das hiesige Gericht am
- Dezember 2022 ( Urk. 6/192 ) die Sache in Bezug auf die Periode vor dem
- Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und bezüglich der Zeit ab
- Oktober 2020 einen materiellen Entscheid gefällt hat. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mit de r hier in Frage stehenden Verfügung über den Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom Ablauf des Wartejahrs per
- April 2017 (vgl. Urk. 6/117 S. 1 3 E. 4.1. 3 ) bis zum Erlass datum am 1
- Dezember 2024 entscheiden müssen . Dies hat sie indes nicht getan, nachdem sie in der genannten Verfügung einzig über den Rentenanspruch für die Zeitperiode vo n April 2017 bis September 2020 entschieden hatte (vgl. Urk. 2) .
- 4.1 Zu prüfen ist vorweg ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von April 2017 bis September 202
- 4.2 Gemäss den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom
- Dezember 2022 ( Urk. 6/192) war der Beschwerdeführer gestützt auf das B.___ -Gutachten wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, der chronischen, belastungsabhängigen Schmerzen parasternal und thorakal rechtsbetont mit Ausstrahlung in die Schulterkuppen, der symptomatischen Akromioklavikulargelenksarthrose links, des intermittierenden Lumbovertebralsyndroms, der atypischen Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sodass ihm die angestammte Arbeit als Buschauffeur, sofern eine solche aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen des Diabetes überhaupt noch möglich sein sollte, gesamtmedizinisch zu 60 % und eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des im B.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofils noch zu 80 % zumutbar. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stellte das Gericht unter Hinweis auf die Expertise des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus internistischer Sicht ab
- Juli 2016 wieder möglich gewesen war, aus rheumatologischer Sicht seit 2010, insbesondere aber seit 2016 als ungünstig zu betrachten und von einer grundsätzlich 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen war und aus psychiatrischer Sicht approximativ seit Anfang 2017 bis Mitte 2020 eine 30%ige Einschränkung diesbezüglich bestanden hatte (vgl. S. 10 E. 4.1). In einer angepassten Tätigkeit lagen ab dem Jahr 2016 dauerhafte somatische und ab Anfang 2017 psychische Einschränkungen vor, wobei in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte 2020 aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von einer Einschränkung des Rendements von approximativ 30 % ausgegangen wurde (S. 12 E. 4.2.3). Im Zusammenhang mit der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeitperiode von April 2017 bis Juli 2020 bestan den gemäss den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom
- Dezember 2022 trotz der diesbezüglichen interdisziplinären Annahme der B.___ -Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Unklarheiten. Im Vordergrund bei der Rendementsreduktion von 40 % stand die Einschätzung der rheumatologi schen Gutachterin Dr. med. C.___ , D.___ , wobei die darin rückwirkend postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % lediglich als «wahrscheinlich» erachtet wurde. Dr. C.___ berücksichtig t e dabei - ausgehend von ihren eigenen Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung - neben den medizinischen echtzeitlichen Unterlagen die Aussagen des Beschwer deführers, sein Rendement von zunächst 50 % auf 70 % und schliesslich auf 100 % - bei aber häufigen Ablösungen während des Arbeitseinsatzes aufgrund der Zunahme der Schmerzen - gesteigert zu haben. Dr. C.___ legte jedoch auch offen, dass sie ihre Beurteilung ohne Angaben des Arbeitgebers vorgenommen hatte, da diese fehlten. Über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Arbeit (effektives Arbeitspensum, Anzahl und Ausmass der Arbeitsausfälle, Häufigkeit der Ablösungen, etc.) war Dr. C.___ demnach nicht informiert und konnte so die tatsächlichen faktischen Gegebenheiten in ihre Beurteilung nicht miteinbeziehen. Vor diesem Hintergrund wies das Gericht im Urteil vom
- Dezember 2022 ( Urk. 6/192) die Sache zwecks Einholung eines Arbeitgeberberichts beim damali gen Arbeitgeber ( Z.___ ) – welcher insbesondere Aufschluss über das vom Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis zu seiner Freistellung im Juli 2020 geleistete Arbeitspensum, die Lohn-/Lohnersatzzahlungen sowie die Anzahl und den Umfang der krankheitsbedingten Absenzen gibt – und anschlies sender Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs für die Zeit von April 2017 bis Juli 2020 zurück (S. 12 E . 4.2.2, S. 14 E. 5.3, S. 19 f. E. 5.5).
- 3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
- 4 Gemäss den Auszügen aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers bei der Z.___ für die Jahre 2017 bis 2020 ( Urk. 6/211/1 1 -19) wurde n für die Zeit von April bis Dezember 20 17 keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen vorgenommen und es wurde – ausser im Mai 2017 , wo im Zusammenhang mit einer Nachzahlung von Überstunden ein rechnerischer Beschäftigungsgrad von 127.47 vermerkt wurde – stets ein Beschäftigungsgrad von 100 .00 ausgewiesen ( Urk. 6/211/12 , Urk. 6/215 ) . Im IK-Auszug vom 2
- April 2023 ( Urk. 6/195) wurde für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 85'190.-- eingetragen . Für das Jahr 2018 erfolgten ebenfalls keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen und der durchschnittliche Beschäftigungsgrad lag bei 103.89, wobei im IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 84'552.-- ausgewiesen wurde ( Urk. 6/211/14; Urk. 6/195 ). Im Jahr 2019 ergaben sich krankheitsbedingte Lohnkürzungen im Juli respektive von September bis Dezember in der Höhe von insgesamt Fr. 2'440.35 sowie ein Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 103.47 und im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 84’022.-- eingetragen ( Urk. 6/211/16, Urk. 6/195, Urk. 6/215 ). Betreffend das Jahr 2020 erfolgten bis zur Freistellung des Beschwer deführers im Juli 2020 krankheitsbedingte Lohnkürzungen (Januar und Juni-Juli) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'564.35 und der Beschäftigungsgrad betrug in der genannten Zeitperiode durchschnittlich 97.91, wobei im April eine unfallbedingte Lohnkürzung erfolgte ( Urk. 6/211/18 , Urk. 6/215 ) . Im IK-Auszug wurde für das Jahr 20 2 0 (Januar bis August) ein Einkommen von Fr. 55'271. -- ausgewiesen ( Urk. 6/195) , was auf ein Jahr hochgerechnet einem Verdienst von Fr. 82'906.50 entspricht .
- 5 Der Vergleich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens für das Jahr 2015 im IK Auszug ausgewiesene Valideneinkommen von Fr. 77'261.-- ( Urk. 6/1 95 ) mit dem für die Jahre 2017 bis 2020 eingetragenen Validenlohn von Fr. 85'190. -- (2017), Fr. 84'552. -- (2018), Fr. 84' 02 2.-- (2019) und 2020 ( Januar bis August 2020; Fr. 55'271. --) zeigt, dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitperiode keine Erwerbseinbusse erlitten hat respektive höchstens eine solche im einstelli gen Prozentbereich . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Jahren 2017 bis 2020 krankheitsbedingten Lohnkürzungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'788.-- ( Urk. 6/215) . Entsprechend liegt k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor , weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2017 bis September 2020 kein Rentenanspruch zusteht. 4.6 Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe trotz der erhebli chen Einschränkung in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet und von der Z.___ teilweise einen Soziallohn erhalten ( Urk. 1 S. 13 Ziff. 33), nichts zu ändern. Der Beschäf tigungsgrad des Beschwerdeführers lag gemäss den Auszügen aus dem Lohn konto zwischen April 2017 und Juli 2020 grossmehrheitlich bei 100 respektive gar darüber . Ein Beschäftigungsgrad von unter 100 lag lediglich in einigen wenigen Monaten vor und die krankheitsbedingten Lohnkürzungen betrugen insgesamt lediglich Fr. 5'788.9
- Der Beschwerdeführer gab sodann im Rahmen der B.___ -Begutachtung selbst an, von März/April 2019 bis Juli 2020 mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben ( Urk. 6/150 S. 12). Vor diesem Hinter grund sind die im IK-Auszug für die in Frage stehende Zeitperiode eingetragenen Einkommen nicht als Soziallohn einzustufen. Im Weiteren erscheint es auch wenig wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis Juli 2020 und somit für die Dauer von über drei Jahren in einem Pensum arbeitete , welches den ihm zumutbare n Arbeitsumfang erheblich ü berschritten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Arbeits verhältnis mit der Z.___ nicht aus gesundheitsbedingten Gründen respektive einer entsprechenden Überbelastung gekündigt hat, sondern es von der Arbeitgeberin aus nicht gesundheitsbedingten Gründen per Juli 2022 ( Urk. 6/192 S. 13 E. 5.2) aufgelöst wurde.
- 7 Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad für die Zeit periode von April 201 7 bis September 2020 sowie von Oktober 2020 bis 1
- Mai 2022 ein Rentenanspruch ausgeschlos sen ist. Für die Zeit ab 1
- Mai 2022 ist die Sache zwecks Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
- 5.1 Betreffend die Zeitperiode von Oktober 2020 bis 1
- Mai 2022 liegt gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom
- Dezember 2022 ( Urk. 6/192) kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad vor (S. 19 E. 5.5) , welches Ergebnis die Beschwerdegegnerin verfügungsweise implizit erneuerte . Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser gerichtlichen Beurteilung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe geltend machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei sen, dass sich das hiesige Gericht im genannten Urteil bereits mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkom mens gemachten Vorbringen ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 39 ff.) eingehend auseinander gesetzt hat ( Urk. 6/192 S. 15 ff. E. 5.4.3 ff.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der in Frage stehenden Verfügung vom 1
- Dezember 2024 zur Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit vom 1
- Mai 2022 bis 1
- Dezember 2024 nicht geäussert. Damit ist die Sache zwecks Prüfung eines entsprechenden Anspruchs für den genannten Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies aus formellen Gründen und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich bislang keine Revis i onsgründe geltend machte. 6 . 6 .1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Allerdings hat das «Überklagen» den Prozessaufwand massiv erhöht und erfolgt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen, weil über den genannten Zeitraum nicht verfügt wurde. Damit rechtfertigt sich lediglich die Zusprache einer um die Hälfte gekürzten Partei entschä digung, welche auf Fr. 1 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom
- Dezember 2010 E. 4.1 f. ). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
- Dezember 2024 insoweit aufgehoben , als dass ein Rentenanspruch für die Zeit nach 1
- Mai 2022 verneint wird , und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1
- Mai 2022 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Partei entschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00078 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Volker
Pribnow DFP
&
Z,
Advokatur Stadtturmstrasse
10,
Postfach
43,
5401
Baden gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1
Der
1964
geborene
X.___
absolvierte
eine
zweijährige
kaufmänni sche
Lehre
(Gross-
und
Aussenhandel)
sowie
eine
zweijährige
Y.___ -Ausbildung
zum
Busfahrer
in
Deutschland
und
war
ab
dem
1.
Februar
2009
in
einem
100
% Pensum
als
Buschauffeur
bei
der
Z.___
angestellt
(Urk.
6/2 1,
Urk.
6/3 2).
Unter
Hinweis
auf
seit
dem
6.
April
2016
bestehende
gesundheitliche
Beschwerden
mit
Bypass-Operation,
koronarer
Herzkrankheit
und
offenem
Brust korb
meldete
er
sich
am
29.
Juni
2016
(Urk.
6/2 1)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an.
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
verneinte
m it
Verfügung
vom
28.
Mai
2018
(Urk.
6/9 0)
einen
Rentenan spruch.
Die
da gegen
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/99/3-11)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2018.00580
vom
21.
Oktober
2019
(Urk.
6/11 7)
insofern
gut,
als
es
die
ange fochtene
Verfügung
aufhob
und
die
Sache
zu
ergänzenden
Abklärungen
zurück wies.
In
der
Folge
ergänzte
die
IV-Stelle
ihre
Abklärungen
in
medizinischer
Hinsicht.
Am
22.
Juli
2020
war
der
Versicherte
in
einen
Arbeitsplatzkonflikt
involviert,
woraufhin
er
freigestellt
und
das
Arbeitsverhältnis
aufgelöst
wurde
(vgl.
Urk.
6/14 4,
Urk.
6/14 9
S.
12
f.,
Urk.
6/192/2).
Die
IV-Stelle
gewährte
dem
Versi cherten
am
5.
Januar
2022
(Urk.
6/17 7)
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeig neten
Arbeitsplatzes
im
Sinne
einer
Arbeitsvermittlung
durch
die
A.___ .
Mit
Mitteilung
vom
4.
Mai
2022
(Urk.
6/18 1)
schloss
sie
diese
ab,
nach dem
der
Versicherte
ihr
mitgeteilt
hatte,
dieses
Dienstleistungsangebot
nicht
mehr
nutzen
zu
wollen.
Am
1 6.
Mai
2022
(Urk.
6/ 185)
wies
die
IV-Stelle
das
Renten begehren
des
Versicherten
verfügungsweise
ab.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/190/3-15)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2022.00328
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
insofern
teilweise
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
insoweit
aufhob,
als
die
IV-Stelle
einen
Renten anspruch
vor
dem
1.
Oktober
2020
verneinte,
und
die
Sache
zu
entsprechenden
weiteren
Abklärungen
zurückwies.
Auf
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
trat
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_40/2023
vom
1 8.
April
2023
(Urk.
6/194)
nicht
ein . 1.2
D ie
IV-Stelle
nahm
weitere
Abklärungen
vor
und
stellte
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 5.
Juni
2024
(Urk.
6/217)
die
Abweisung
des
Leistungsbegeh rens
in
Aussicht,
wogegen
letzterer
am
2 2.
August
2024
Einwand
(Urk.
6/220)
erhob .
Mit
Verfügung
vom
1 1.
D e zember
2024
(Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten.
2.
Dagegen
erhob
der
Beschwerdeführer
am
3 1.
Januar
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
aufzuheben
und
es
sei
ihm
eine
Invalidenrente
in
gesetzlicher
Höhe
ab
1.
April
2017
zuzusprechen.
Eventuell
sei
die
genannte
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
des
Sachverhalts
und
anschliessender
Neuverfügung
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
(S .
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwer deantwort
vom
6.
März
2025
(Urk.
5)
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
7.
März
2025
(Urk.
7)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
Juni
20 1 6
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Dezember
2016
ausge richtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG)
respektive
bei
Beginn
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
im
April
2016
ab
April
2017
(Art.
28
Abs.
1
IVG) .
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewe sene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
aktuell
der
Rentenspruch
von
April
2017
bis
Oktober
2020
zu
prüfen
sei.
Das
Sozialversicherungsgericht
habe
sowohl
die
Dauer
des
Wartejahrs
als
auch
einen
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
ab
Juli
2020
bestätigt
und
zudem
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
von
März/April
2019
bis
zur
Frei stellung
im
Juli
2020
zu
100
%
bei
vollem
Lohn
gearbeitet
habe.
Entsprechend
bestehe
[für
den
genannten
Zeitraum]
kein
Rentenanspruch.
A ufgrund
der
Auszüge
des
individuellen
Lohnkontos
des
Beschwerdeführers
sei
zudem
ausgewie sen,
dass
er
in
den
Jahren
2017
bis
2019
keine
Einkommenseinbusse
habe
hin nehmen
müssen
und
damit
das
erwirtschaftete
Einkommen
in
einem
rentenaus schliessenden
Bereich
gelegen
habe
(S.
4) . 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
(Urk.
1),
mit
dem
Urteil
des
Bundesgerichts
vom
1 8.
April
2023
stehe
fest,
dass
das
Sozialversicherungs gericht
mit
Urteil
vom
8.
Dezember
2022
insgesamt
nur
einen
Zwischenentscheid
getroffen
habe
und
die
Beschwerdegegnerin
mit
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
über
sämtliche
Rentenansprüche
in
der
Zeit
vom
Ablauf
des
Wartejahrs
per
1.
April
2017
bis
zum
1 1.
Dezember
2024
hätte
entscheiden
müssen
(S.
4
ff.
Ziff.
11
ff.,
S.
19
Ziff.
54).
Im
Weiteren
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
dass
die
B.___ -Gutachter
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Buschauffeur
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
unter
Vorbehalt
einer
verkehrsmedizinischen
Zulassung
ausgegangen
seien,
im
Rahmen
der
Beweiswürdigung
jedoch
von
keiner
relevanten
Arbeitsfähigkeit
in
entsprechender
Tätigkeit
mehr
ausgegangen
werden
könne.
Eine
hypothetische
Restarbeitsfähigkeit
als
Buschauffeur
sei
gemäss
den
im
Gutachten
vorgegebenen
Voraussetzungen
(keine
Schichtarbeit,
längere
Mittagspausen,
Arbeitsverteilung
des
Teilzeitpensums
über
den
ganzen
Tag
und
insbesondere
Möglichkeit,
sich
beim
Auftreten
von
panikartigen
Ängsten
jederzeit
respektive
auch
während
der
Fahrt
aus
dem
Fahrdienst
«herauszulösen»
und
durch
einen
anderen
Chauffeur
ersetzen
zu
lassen)
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nicht
mehr
verwertbar
(S.
7
ff.
Ziff.
21
ff.).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
gemäss
der
B.___ -Expertise
ab
2016
aufgrund
der
somatischen
Beschwerden
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
von
Anfang
2017
bis
Mitte
2020
wegen
psychisch
bedingter
Einschränkungen
eine
solche
von
70
%
bestanden
(S.
10
f.
Ziff.
28).
Im
Rahmen
des
Einkommensvergleichs
sei
bei
der
Berechnung
des
Validenein kommens
unter
Berücksichtigung
der
Nominallohnentwicklung
und
der
krank heitsbedingten
Lohnkürzungen
auf
die
im
IK-Auszug
für
die
Jahre
2017
bis
2020
ausgewiesenen
Einkommen
abzustellen
(S.
11
Ziff.
29
f.) .
Bei
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
für
die
Zeit
vo n
April
2017
bis
Juli
2020
sei
zu
berück sichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sei
und
dennoc h
oft
über
ein
zumutbares
Mass
hinaus
gearbeitet
habe,
wobei
er
teilweise
einen
Soziallohn
erhalten
habe.
Damit
bestehe
ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
von
40
%
ab
April
2017
(S.
1 3
Ziff.
33
ff.) . 3.
E in
Entscheid,
mit
welchem
eine
Vorinstanz
des
Bundesgerichts
für
eine
voran gehende
Teilperiode
des
Rentenanspruchs
die
Sache
zu
neuer
Beurteilung
an
die
Verwaltung
zurückweist
und
für
eine
darauf
folgende
Teilperiode
den
Rentenan spruch
abschliessend
beurteilt,
stellt
gesamthaft
ein en
Zwischenentscheid
dar .
Dieser
kann
nur
unter
den
Voraussetzungen
der
Art.
92
oder
93
des
Bundes gerichtsgesetzes
(BGG)
angefochten
werden,
wobei
in
den
Fällen
des
Art.
93
BGG
das
im
Zwischenentscheid
Beurteilte
-
anders
als
in
den
Fällen
des
Art.
92
BGG
(vgl.
Abs.
2)
-
zusammen
mit
dem
Endentscheid
noch
angefochten
werden
kann
(Art.
93
Abs.
3
BGG;
BGE
135
V
148
E.
5.2-3
mit
Hinweisen) .
Ein
solcher
Zwischenentscheid
liegt
hier
vor,
nachdem
das
hiesige
Gericht
am
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
die
Sache
in
Bezug
auf
die
Periode
vor
dem
1.
Oktober
2020
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
und
bezüglich
der
Zeit
ab
1.
Oktober
2020
einen
materiellen
Entscheid
gefällt
hat.
Entsprechend
hätte
die
Beschwerdegegnerin
mit
de r
hier
in
Frage
stehenden
Verfügung
über
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
Zeitraum
vom
Ablauf
des
Wartejahrs
per
5.
April
2017
(vgl.
Urk.
6/117
S.
1 3
E.
4.1. 3)
bis
zum
Erlass datum
am
1 1.
Dezember
2024
entscheiden
müssen .
Dies
hat
sie
indes
nicht
getan,
nachdem
sie
in
der
genannten
Verfügung
einzig
über
den
Rentenanspruch
für
die
Zeitperiode
vo n
April
2017
bis
September
2020
entschieden
hatte
(vgl.
Urk.
2) . 4. 4.1
Zu
prüfen
ist
vorweg
ein
allfälliger
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
für
die
Zeit
von
April
2017
bis
September
202 0.
4.2
Gemäss
den
Feststellungen
des
hiesigen
Gerichts
im
Urteil
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
war
der
Beschwerdeführer
gestützt
auf
das
B.___ -Gutachten
wegen
der
koronaren
3-Gefässerkrankung,
der
chronischen,
belastungsabhängigen
Schmerzen
parasternal
und
thorakal
rechtsbetont
mit
Ausstrahlung
in
die
Schulterkuppen,
der
symptomatischen
Akromioklavikulargelenksarthrose
links,
des
intermittierenden
Lumbovertebralsyndroms,
der
atypischen
Panikstörung
und
der
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
gegenwärtig
leichtgradiger
Episode
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt,
sodass
ihm
die
angestammte
Arbeit
als
Buschauffeur,
sofern
eine
solche
aus
verkehrsmedizinischer
Sicht
wegen
des
Diabetes
überhaupt
noch
möglich
sein
sollte,
gesamtmedizinisch
zu
60
%
und
eine
angepasste
Tätigkeit
unter
Beachtung
des
im
B.___ -Gutachten
formulierten
Belastungsprofils
noch
zu
80
%
zumutbar.
Hinsichtlich
des
Verlaufs
der
Arbeitsfähigkeit
stellte
das
Gericht
unter
Hinweis
auf
die
Expertise
des
B.___
fest,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
angestammte
Tätigkeit
aus
internistischer
Sicht
ab
6.
Juli
2016
wieder
möglich
gewesen
war,
aus
rheumatologischer
Sicht
seit
2010,
insbesondere
aber
seit
2016
als
ungünstig
zu
betrachten
und
von
einer
grundsätzlich
60%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
war
und
aus
psychiatrischer
Sicht
approximativ
seit
Anfang
2017
bis
Mitte
2020
eine
30%ige
Einschränkung
diesbezüglich
bestanden
hatte
(vgl.
S.
10
E.
4.1).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
lagen
ab
dem
Jahr
2016
dauerhafte
somatische
und
ab
Anfang
2017
psychische
Einschränkungen
vor,
wobei
in
der
Zeit
von
Anfang
2017
bis
Mitte
2020
aufgrund
des
psychischen
Gesundheitszustandes
von
einer
Einschränkung
des
Rendements
von
approximativ
30
%
ausgegangen
wurde
(S.
12
E.
4.2.3).
Im
Zusammenhang
mit
der
rückwirkenden
Festlegung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
für
die
Zeitperiode
von
April
2017
bis
Juli
2020
bestan den
gemäss
den
Ausführungen
des
hiesigen
Gerichts
im
Urteil
vom
8.
Dezember
2022
trotz
der
diesbezüglichen
interdisziplinären
Annahme
der
B.___ -Gutachter
von
einer
60%igen
Arbeitsfähigkeit
Unklarheiten.
Im
Vordergrund
bei
der
Rendementsreduktion
von
40
%
stand
die
Einschätzung
der
rheumatologi schen
Gutachterin
Dr.
med.
C.___,
D.___,
wobei
die
darin
rückwirkend
postulierte
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
lediglich
als
«wahrscheinlich»
erachtet
wurde.
Dr.
C.___
berücksichtig t e
dabei
-
ausgehend
von
ihren
eigenen
Untersuchungen
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
-
neben
den
medizinischen
echtzeitlichen
Unterlagen
die
Aussagen
des
Beschwer deführers,
sein
Rendement
von
zunächst
50
%
auf
70
%
und
schliesslich
auf
100
%
-
bei
aber
häufigen
Ablösungen
während
des
Arbeitseinsatzes
aufgrund
der
Zunahme
der
Schmerzen
-
gesteigert
zu
haben.
Dr.
C.___
legte
jedoch
auch
offen,
dass
sie
ihre
Beurteilung
ohne
Angaben
des
Arbeitgebers
vorgenommen
hatte,
da
diese
fehlten.
Über
die
tatsächlichen
Verhältnisse
bei
der
Arbeit
(effektives
Arbeitspensum,
Anzahl
und
Ausmass
der
Arbeitsausfälle,
Häufigkeit
der
Ablösungen,
etc.)
war
Dr.
C.___
demnach
nicht
informiert
und
konnte
so
die
tatsächlichen
faktischen
Gegebenheiten
in
ihre
Beurteilung
nicht
miteinbeziehen.
Vor
diesem
Hintergrund
wies
das
Gericht
im
Urteil
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
die
Sache
zwecks
Einholung
eines
Arbeitgeberberichts
beim
damali gen
Arbeitgeber
(Z.___)
–
welcher
insbesondere
Aufschluss
über
das
vom
Beschwerdeführer
in
der
Zeit
von
April
2017
bis
zu
seiner
Freistellung
im
Juli
2020
geleistete
Arbeitspensum,
die
Lohn-/Lohnersatzzahlungen
sowie
die
Anzahl
und
den
Umfang
der
krankheitsbedingten
Absenzen
gibt
–
und
anschlies sender
Prüfung
eines
allfälligen
Rentenanspruchs
für
die
Zeit
von
April
2017
bis
Juli
2020
zurück
(S.
12
E .
4.2.2,
S.
14
E.
5.3,
S.
19
f.
E.
5.5). 4. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypotheti schen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 4. 4
Gemäss
den
Auszügen
aus
dem
Lohnkonto
des
Beschwerdeführers
bei
der
Z.___
für
die
Jahre
2017
bis
2020
(Urk.
6/211/1 1 -19)
wurde n
für
die
Zeit
von
April
bis
Dezember
20 17
keine
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
vorgenommen
und
es
wurde
–
ausser
im
Mai
2017,
wo
im
Zusammenhang
mit
einer
Nachzahlung
von
Überstunden
ein
rechnerischer
Beschäftigungsgrad
von
127.47
vermerkt
wurde
–
stets
ein
Beschäftigungsgrad
von
100 .00
ausgewiesen
(Urk.
6/211/12,
Urk.
6/215) .
Im
IK-Auszug
vom
2 9.
April
2023
(Urk.
6/195)
wurde
für
das
Jahr
2017
ein
Einkommen
von
Fr.
85'190.--
eingetragen .
Für
das
Jahr
2018
erfolgten
ebenfalls
keine
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
und
der
durchschnittliche
Beschäftigungsgrad
lag
bei
103.89,
wobei
im
IK-Auszug
ein
Einkommen
von
Fr.
84'552.--
ausgewiesen
wurde
(Urk.
6/211/14;
Urk.
6/195).
Im
Jahr
2019
ergaben
sich
krankheitsbedingte
Lohnkürzungen
im
Juli
respektive
von
September
bis
Dezember
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
2'440.35
sowie
ein
Beschäftigungsgrad
von
durchschnittlich
103.47
und
im
IK-Auszug
wurde
ein
Einkommen
von
Fr.
84’022.--
eingetragen
(Urk.
6/211/16,
Urk.
6/195,
Urk.
6/215).
Betreffend
das
Jahr
2020
erfolgten
bis
zur
Freistellung
des
Beschwer deführers
im
Juli
2020
krankheitsbedingte
Lohnkürzungen
(Januar
und
Juni-Juli)
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
1'564.35
und
der
Beschäftigungsgrad
betrug
in
der
genannten
Zeitperiode
durchschnittlich
97.91,
wobei
im
April
eine
unfallbedingte
Lohnkürzung
erfolgte
(Urk.
6/211/18,
Urk.
6/215) .
Im
IK-Auszug
wurde
für
das
Jahr
20 2 0
(Januar
bis
August)
ein
Einkommen
von
Fr.
55'271. --
ausgewiesen
(Urk.
6/195),
was
auf
ein
Jahr
hochgerechnet
einem
Verdienst
von
Fr.
82'906.50
entspricht .
4. 5
Der
Vergleich
des
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
für
das
Jahr
2015
im
IK Auszug
ausgewiesene
Valideneinkommen
von
Fr.
77'261.--
(Urk.
6/1 95)
mit
dem
für
die
Jahre
2017
bis
2020
eingetragenen
Validenlohn
von
Fr.
85'190. --
(2017),
Fr.
84'552. --
(2018),
Fr.
84' 02 2.--
(2019)
und
2020
(Januar
bis
August
2020;
Fr.
55'271. --)
zeigt,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
relevanten
Zeitperiode
keine
Erwerbseinbusse
erlitten
hat
respektive
höchstens
eine
solche
im
einstelli gen
Prozentbereich .
Dies
gilt
auch
unter
Berücksichtigung
der
in
den
Jahren
2017
bis
2020
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
5'788.--
(Urk.
6/215) .
Entsprechend
liegt
k ein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
vor,
weshalb
dem
Beschwerdeführer
für
die
Zeit
von
April
2017
bis
September
2020
kein
Rentenanspruch
zusteht. 4.6
Daran
vermag
das
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
er
habe
trotz
der
erhebli chen
Einschränkung
in
seiner
bisherigen
Tätigkeit
als
Buschauffeur
über
ein
zumutbares
Mass
hinaus
gearbeitet
und
von
der
Z.___
teilweise
einen
Soziallohn
erhalten
(Urk.
1
S.
13
Ziff.
33),
nichts
zu
ändern.
Der
Beschäf tigungsgrad
des
Beschwerdeführers
lag
gemäss
den
Auszügen
aus
dem
Lohn konto
zwischen
April
2017
und
Juli
2020
grossmehrheitlich
bei
100
respektive
gar
darüber .
Ein
Beschäftigungsgrad
von
unter
100
lag
lediglich
in
einigen
wenigen
Monaten
vor
und
die
krankheitsbedingten
Lohnkürzungen
betrugen
insgesamt
lediglich
Fr.
5'788.9 5.
Der
Beschwerdeführer
gab
sodann
im
Rahmen
der
B.___ -Begutachtung
selbst
an,
von
März/April
2019
bis
Juli
2020
mit
einem
Pensum
von
100
%
gearbeitet
zu
haben
(Urk.
6/150
S.
12).
Vor
diesem
Hinter grund
sind
die
im
IK-Auszug
für
die
in
Frage
stehende
Zeitperiode
eingetragenen
Einkommen
nicht
als
Soziallohn
einzustufen.
Im
Weiteren
erscheint
es
auch
wenig
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Zeit
von
April
2017
bis
Juli
2020
und
somit
für
die
Dauer
von
über
drei
Jahren
in
einem
Pensum
arbeitete,
welches
den
ihm
zumutbare n
Arbeitsumfang
erheblich
ü berschritten
hat.
Diesbezüglich
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Arbeits verhältnis
mit
der
Z.___
nicht
aus
gesundheitsbedingten
Gründen
respektive
einer
entsprechenden
Überbelastung
gekündigt
hat,
sondern
es
von
der
Arbeitgeberin
aus
nicht
gesundheitsbedingten
Gründen
per
Juli
2022
(Urk.
6/192
S.
13
E.
5.2)
aufgelöst
wurde. 4. 7
Im
Lichte
der
obigen
Erwägungen
ist
festzuhalten,
dass
bei
einem
rentenaus schliessenden
Invaliditätsgrad
für
die
Zeit periode
von
April
201 7
bis
September
2020
sowie
von
Oktober
2020
bis
1 6.
Mai
2022
ein
Rentenanspruch
ausgeschlos sen
ist.
Für
die
Zeit
ab
1 7.
Mai
2022
ist
die
Sache
zwecks
Durchführung
von
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
teilweise
gutzuheissen
und
im
Übrigen
abzuweisen. 5. 5.1
Betreffend
die
Zeitperiode
von
Oktober
2020
bis
1 6.
Mai
2022
liegt
gemäss
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
8.
Dezember
2022
(Urk.
6/192)
kein
rentenbegründen der
Invaliditätsgrad
vor
(S.
19
E.
5.5),
welches
Ergebnis
die
Beschwerdegegnerin
verfügungsweise
implizit
erneuerte .
Es
bestehen
vorliegend
keine
Gründe,
von
dieser
gerichtlichen
Beurteilung
abzuweichen,
zumal
der
Beschwerdeführer
keine
Revisionsgründe
geltend
machte.
In
diesem
Zusammenhang
ist
darauf
hinzuwei sen,
dass
sich
das
hiesige
Gericht
im
genannten
Urteil
bereits
mit
dem
vom
Beschwerdeführer
im
Zusammenhang
mit
der
Ermittlung
des
Invalideneinkom mens
gemachten
Vorbringen
(Urk.
1
S.
14
ff.
Ziff.
39
ff.)
eingehend
auseinander gesetzt
hat
(Urk.
6/192
S.
15
ff.
E.
5.4.3
ff.).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
sich
in
der
in
Frage
stehenden
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
zur
Frage
nach
einem
allfälligen
Rentenanspruch
für
die
Zeit
vom
1 7.
Mai
2022
bis
1 1.
Dezember
2024
nicht
geäussert.
Damit
ist
die
Sache
zwecks
Prüfung
eines
entsprechenden
Anspruchs
für
den
genannten
Zeitraum
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Dies
aus
formellen
Gründen
und
ungeachtet
des
Umstandes,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
diesbezüglich
bislang
keine
Revis i onsgründe
geltend
machte.
6 . 6 .1
Die
Kosten
des
Verfahrens
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
festzusetzen
und
entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
den
Parteien
je
zur
Hälfte
aufzuerlegen.
6 .2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57).
Allerdings
hat
das
«Überklagen»
den
Prozessaufwand
massiv
erhöht
und
erfolgt
die
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
aus
formellen
Gründen,
weil
über
den
genannten
Zeitraum
nicht
verfügt
wurde.
Damit
rechtfertigt
sich
lediglich
die
Zusprache
einer
um
die
Hälfte
gekürzten
Partei entschä digung,
welche
auf
Fr.
1 ' 4 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen
ist
(vgl.
zum
Ganzen
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_568/2010
vom
3.
Dezember
2010
E.
4.1
f.).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 1.
Dezember
2024
insoweit
aufgehoben,
als
dass
ein
Rentenanspruch
für
die
Zeit
nach
1 6.
Mai
2022
verneint
wird,
und
es
wird
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen,
damit
sie
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
1 7.
Mai
2022
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen
neu
verfüge.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
den
Parteien
je
zur
Hälfte
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
gekürzte
Partei entschädigung
von
Fr.
1’400 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Volker
Pribnow - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais