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IV.2025.00077

Gestützt auf RAD angepasst voll arbeitsfähig. IV-Grad von 3 %. Abweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Gärtner, meldete sich am 1 5. April 20 2 4 (Eingangsdatum) nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 13/4) unter Hinweis auf eine fluktuierende Hemihypästhesie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/16). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Dossier der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 13/22 und Urk. 13/27) . Im Anschluss nahm Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) am 5. November 2024 Stel lung (Urk. 13/36/4 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. November 2024, Urk. 13/37) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab (Urk. 13/41

=

Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7 i.V.m . Urk. 1; ergänzende Beschwerdebegründung vom 2 7. Februar 2025, Urk.

8) und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihm

Leistungen zuzusprechen seien . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter

Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-43), worüber der Beschwerdeführer am 2 7. Mai

2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die medizinische Abklärung ergeben habe, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtner nur noch zu 50 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich nicht schwer bis sehr schwer sei, mit der Möglichkeit zur Wechsel belastung und ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit voll möglich sei, bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, womit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 13/41).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen sei. Die Abweisung des Leistungsbe gehrens sei ohne Aufbautraining/individuelle Begutachtung erfolgt und für eine Tätigkeit als Buchhalter würden noch weitere Aufbaukurse benötigt (Urk. 1, Urk. 7). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 8), dass auch ein Verdacht auf ein Asthma bronchiale gestellt worden sei, welches seine Tätigkeit ebenfalls einschränke. Der Beschwerdeführer sei nur einmal zur Zweitbeurteilung in der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) gewesen, es hätte mehr Sinn gemacht, bezüglich Belastbarkeit in der Neurologie im Spital A.___ nachzufragen. Der rheumatologische Bericht bezüglich Fibromyalgie sei nicht berücksichtigt worden und auch Physiotherapie laufe noch. Auch seien die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin zu berücksichtigen.

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 12), dass gestützt auf den RAD-Bericht eine chronische Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskelverhärtungen der Nackenmuskulatur vorlägen. Entsprechend sei die Tätigkeit als Gärtner nicht voll zumutbar, eine entsprechend angepasste Tätigkeit allerdings schon. Erschwerend lägen psycho soziale Belastungsfaktoren vor, die jedoch ausgeklammert worden seien. In einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei es ihm jedoch möglich, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nachvollziehbar, dass er wieder als Buchhalter arbeiten möchte, allerdings seien die Sprachschwierigkeiten sowie der Umstand, dass andere Bedingungen zur Berufsausübung erforderlich seien, inva liditätsfremd.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von

der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in

ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend

objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person

zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143

V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.

Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 2.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschrän kungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 3 9

Dr. med. J.___, Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Beschwerde führer am 1 0. September 2024 (Urk. 9/5). Er diagnostizierte aus kardiologischer Sicht atypische linksthorakale Schmerzen und führte aus, dass er echokardiogra phisch keine relevante strukturelle Herzerkrankung finde. Insbesondere zeige sich soweit einsehbar eine normal dimensionierte thorakale Aorta. Fahrradergo metrisch hätten keine Hinweise für eine prognostisch relevante myokardiale Ischämie bei einer leicht ein ge schränkten körperlichen Leistungsfähigkeit gefunden werden können. Somit handle es sich bei den linksthorakalen Schmerzen am ehesten um muskuloskelettale Beschwerden. Im Zentrum der kardiovaskulären Behandlung stehe somit eine optimale kardiovaskuläre Primärprävention. Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, einen Tabakstopp anzustreben.

E. 3.1 1

Physiotherapeutin K.___ notierte in ihrem Bericht vo m 1 6. August 2024, das Ziel der Physiotherapie sei die Verminderung der Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS und der Knie, sowie die Verbesserung der Durchblutung und Funktionsfähigkeit der Muskulatur und somit Steigerung der Belastbarkeit bei körperlicher Arbeit. Sie denke, ein wesentlicher Anteil der Beschwerden komme von de n ungewohnten körperlichen Arbeiten (gelernter Buchhalter) sowie störungsaufrechterhaltenden psychosozialen Stressfaktoren. Der Beschwerde führer sei motiviert und führe das Heimprogramm regelmässig durch. Im Sommer gehe er auch regelmässig schwimmen. Die Fortsetzung der Physiotherapie werde ihm helfen, die Beschwerden im Griff zu halten und seine Lebensqualität etwas zu verbessern (Urk. 9/4, vgl. auch Urk. 13/22/138 f.).

E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Gas t roenterologie und Hepatologie, hielt in seinem Bericht vom 5. Dezember 2023 folgende gekürzt wiedergegebenen Diag nosen fest (Urk. 13/22/116 f.): - Bild einer leichtgradigen erosiven Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen, 2-11 mm messend - Hämorrhoiden 1. Grades, Mukosaprolaps

Die Polypen hätten entfernt werden können. Die Gastroskopie zeige eine kleine Hernie mit geringst-gradigen Refluxösophagitis Zeichen sowie dem Bild eines short Barrett Ösophagus ohne Nachweis von Dysplasie, eine Kontrolle sollte in einem Jahr erfolgen. Es fänden sich im Antrum die Zeichen einer chronisch erosiven Gastritis. Eine PPl Behandlung sollte beschwerdeangepasst erfolgen, Ziel sei Beschwerdefreiheit.

E. 3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Ophtalmologie, hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Dezember 2023 folgende Diagnosen fest (Urk. 13/31/22 f.): - Nahexophorie - Konvergenzschwäche links mehr als rechts - Leicht verminderte Akkommodation links mehr als rechts - Cataracta

incipiens links mehr als rechts - Siccasymptomatik bei Sebostase

Die monokularen Doppelbilder links sowie die Halobildung um Lichtquellen liessen sich am ehesten durch die beginnende Linsentrübung erklären. Aktuell bedürfe dies keiner Therapie. Auch eine Siccasymptomatik könne zu Doppelbil dern führen. Es zeige sich eine leicht verminderte Akkomodation, welche mit einer Lesebrille korrigiert werden könne.

E. 3.4 Am 2 8. Februar 2024 erfolgte eine Untersuchung in der F.___ AG. Im Bericht vom 2 8. Februar 2024 diagnostizierten die untersuchenden Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1). Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass sie in Zusammenschau der Befunde eine mittelgradige depressive Episode mit zwei Hauptkriterien (Niedergeschlagenheit, Antriebsmangel) und drei Zusatzkri tierien (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, psychomotorische Hemmung) sähen, wobei die Symptome für länger als zwei Wochen andauerten und von keinen hypomanen oder manischen Episoden berichtet werde. Dies sei die erste Episode einer solchen Problematik. Sie empfählen aufgrund der sprachlichen Barriere eine Behandlung bei einem G.___ Therapeuten, es seien dem Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zugesendet worden. Überbrü ckend seien ihm drei Konsultationen angeboten worden, ein Folgetermin sei vereinbart. Aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik empfählen sei eine Medikation mit Duloxetin (Urk. 13/14/12 ff.).

E. 3.10 Dr. Y.___ notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/36/4): - Zervikalgie - Klinisch keine radikuläre Symptomatik, myofasziale Triggerpunkte - Therapie: Physiotherapie - Elektrophysiologisch: unauffällig - MRI Oktober 20 23: leichte degenerative Veränderungen zervikal mit diskretem Diskusbulging und Unkarthrose .

Keine entzündlichen Veränderungen. Keine zervikale oder thorakale Nervenwurzelkom pression, keine

spinale Enge

Ohne Auswirkungen hielt sie folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Lumbalgie - Hemihypästhesie unklarer Ätiologie - Monokulare Doppelbilder - Kopfschmerzen - Leichtgradige erosive Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen - Hämorrhoiden 1. Grades - Verdacht auf Asthma bronchiale - Akne - Seborrhoisches Ekzem - Psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F 1 7.2)

Der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen, nach Einreise sei zuletzt im Rahmen einer Massnahme der Sozialhilfe eine Gärtnertä tigkeit ausgeübt worden. An psychosozialen Belastungsfaktoren seien Sozial hilfe bezug, Klage gegen negativen Asylentscheid, Probleme mit Arbeitgebern und Sprachbarriere erwähnt worden. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an diversen Beschwerden, insbesondere Schmerzen und sensorischen Einschrän kungen. Bereits im Dezember 2020 sei eine Abklärung bei Nacken- und Kopf schmerzen erfolgt, diese seien als muskulär interpretiert und eine Physiotherapie empfohlen worden. Aufgrund neu beklagter Hemihypästhesie der linken Körper hälfte mit Doppelbildern sei eine detaillierte neurologische Untersuchung erfolgt (November 2023). In der klinischen, bildgebenden, elektrophysiologischen und liquoranalytischen Abklärung hätten sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite oder fassbare Ursachen der Symptomatik gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine demyelinisierende Erkrankung, Radikulopathie oder Plexusläsion finden lassen. Im MRI Schädel hätten sich mehrere fokale White Matter Lesions ohne Kontrastmittelaufnahme gezeigt, welche am ehesten als unspezifisch oder mikrovaskulär interpretiert worden seien. Im Gefässultraschall hätten sich Anzeichen einer diskreten Arteriosklerose in der Bifurkation geze i gt. Es sei eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen worden. In der Nachkontrolle (Juni 2024) sei die sensorische Symptomatik am ehesten als funktionell beurteilt worden, die fachärztliche Behandlung sei abgeschlossen worden. Aufgrund der Doppelbilder sei im Dezember 2023 zusätzlich eine augen ärztliche Untersuchung erfolgt. Die nur links vorhandenen Doppelbilder w ürden auf eine beginnende Linsentrübung zurückgeführt, eine

Therapieindikation bestehe nicht. Zudem sei eine Lesebrille empfohlen worden . Gemäss Einschätzung der

Physiotherapie (März 20

24) st ünden die Beschwerden im Zusammenhang mit körperlicher Arbeit und

psychosozialen Stressfaktoren. Längerfristig w erde MTT und Fitnesstraining empfohlen. Aufgrund der

Symptomatik seien zusätzlich eine gastroenterologische, pneumologische und dermatologische

Abklärung erfolgt. Bei seit Jahren bestehender intermittierender Diarrhoe sei im Dezember 2023 eine endoskopische

Untersuchung durchgeführt worden . Dabei seie n verschiedene Diagnosen gestellt worden, die drei Polypen seien entfernt und die Hämorrhoiden mittels Gummibändchen ligiert worden . Im Rahmen einer

pneumologischen Untersuchung (April 20 24) habe sich bei leichtgradiger obstruktiver Ventilations störung der

Verdacht auf ein Asthma bronchiale gezeigt, es w e rde versuchsweise eine Inhalationstherapie empfohlen.

Polygraphisch f ä nden sich keine Hinweise auf ein Schlafapnoe-Syndrom. In einer dermatologischen

Abklärung (Februar 20 24) sei Akne und seborrhoisches Ekzem diagnostiziert und eine entsprechende topische

Therapie verordnet worden . Schliesslich sei eine fachpsychiatrische Evaluation erfolgt . Gemäss Bericht der F.___ (Februar 20

24) besteh e eine mittelgradige depressive Episode mit psycho sozialen Belastungsfaktoren. Es sei eine Gesprächstherapie in der Heimatsprache empfohlen worden . Aus hausärztlicher Sicht sei im März 20 24 mit einer

schmerz distanzierenden Therapie (Duloxetin, 30mg) begonnen worden . Der Hausarzt weis e darauf hin, dass für

den Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit geeigneter wäre, als die aktuelle körperliche Arbeit als Gärtner.

Zusammenfassend sei im Rahmen zahlreicher somatischer Abklärung en die oben aufgeführte lange

Diag noseliste erarbeitet worden . Es hand le sich dabei vorwiegend um leichtgradige und höchstens temporär

symptomatische Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die initial vermutete Multiple

Sklerose sei nicht bestätigt worden . An relevanten gesundheitlichen Einschränkungen besteh e eine chro nische

Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskel verhärtungen der

Nackenmuskulatur. Diesbezüglich kö nn e die hausärztliche und physiotherapeutische Einschätzung

nachvollzogen werden, dass für die für den Beschwerdeführer ungewohnte schwere körperliche Tätigkeit als Gärtner

nur eine Teil-Arbeitsfähigkeit besteh e . In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen A rbeitsfähigkeit auszugehen. Erschwerend l ä gen relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche hier jedoch

ausgeklammert w o rden seien.

Als Mitarbeiter Gartenarbeiten sei der Beschwerdeführer durch fluktuie rende Sensi bilitätsstörungen,

Kopfschmerzen,

Doppelbilder,

Nackenschmerzen,

Rücken schmerzen, Knieschmerzen, Hautprobleme, intermittierende Diarrhoe, Schwierigkeiten beim tiefen Atmen, depressiver Verstimmung und durch die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht könne die ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfä higkeit in einer sehr schweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nachvollzogen werden.

In einer angepassten Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere körperliche Tätig keiten, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshal tung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2024 voll arbeitsfähig.

E. 3.12 Am 1 2. Februar 2025 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Dr. L.___ hielt (1) eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch Otosklerose, (2) Status nach Nasenoperation und (3) einen chronischen Nikotinkonsum fest (Urk. 9/6). Es zeige sich rechts ein schlechteres Gehör als links und eine Hörgeräteversorgung rechts wäre möglich. Es würden weitere Hörtests durchge führt. Der Beschwerdeführer berichte von vermehrter nasaler Verschleimtheit und Verschattungen im MRI, die Bilder seien angefordert worden. Ein Termin sei vereinbart worden (Urk. 9/6).

E. 4 3

Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts hervor – eine damit einhergehende funktionelle Einschränkung wurde weder attestiert noch ist eine solche - entgegen den Ausführungen von Dr. M.___ - überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (vgl. E. 3.12). Aus kardiologischer Sicht liegen keine krankheitswertigen Befunde vor (vgl. E. 3.9).

E. 4.1 RAD-Ärztin Dr. Y.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der rele vanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist.

E. 4.2.1 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte aus, dass der Verdacht au f ein Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit einschränke. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin Informationen bei der Neurologie des Spital s

A.___ einholen sollen und nicht in der Neurologie des Z.___. Der fachärztlich rheumato logische Bericht, in welchem eine Fibromyalgie festgehalten worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls sollten die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin berücksichtigt werden (vgl. Urk. 8).

E. 4.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der Pneumologie, Gastroenterologie, Ophtalmologie, Dermatologie und Neurologie berücksichtigte und hinreichend würdigte (vgl. E. 3.10 sowie E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6). Des Weiteren äusserte sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Inwieweit das Einholen eines zusätzlichen Berichtes von Dr. I.___ zu einem anderen Ergebnis als die Ausführungen der Ärzte der Klinik für Neurologie des Z .___ geführt hätte, ist nicht ersichtlich: Weder Dr . I.___ noch die Ärzte der Klinik für Neurologie hielten eine regelmässige Kontrolle oder weitere Abklärung en für notwendig und äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 sowie Urk. 13/28).

E. 4.2.3 Dr. M.___ monierte des Weiteren, dass der rheumatologische Bericht von Dr. von

B.___ nicht hinreichend gewürdigt worden sei und Dr. Y.___ keine Stel lung zur Fibromyalgie genommen habe (Urk. 8).

Dr. Y.___ beurteilte die Zervikalgie ohne radikuläre Symptomatik mit myofaszialen Triggerpunkten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und schloss entsprechend auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Gärtner. Die im rheumatologischen Bericht vermerkten Befunde wurden seitens Dr. Y.___

mit berücksichtigt . D as Vorbringen der ungenügenden Würdigung der diagnostizierten Fibromyalgie schlägt fehl, da nicht die gestellten Diagnosen sondern lediglich die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitszustandes invalidenversicherungsrechtlich relevant sind.

E. 4.2.4 Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte der F.___ eine mittelgradige depres sive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren fest (vgl. E. 3.4). Die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. M.___ seinerseits notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. September 2024, dass die depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe (Urk. 13/31/5) – ging allerdings im Rahmen des Beschwerdever fahrens nach Absolvieren von Aufbaukursen zur konkurrenzfähigen Ausübung der Tätigkeit als Buchhalter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus .

Da mit sind anhaltende Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. M.___

nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1, Urk. 8).

E. 4.4 Dass Dr . Y.___ im Rahmen eines Aktengutachtens Stellung nahm, vermag die Beweiskraft ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).

Zusammenfassend ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der qualitativ leicht einge schränkten Arbeitsfähigkeit. Die Anmeldung erfolgte im April 2024 womit ein Rentenanspruch frühestens im Oktober 2024 entstehen könnte, womit der Einkommensvergleich entsprechend für das Jahr 2024 vorzunehmen ist (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV) .

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der Krankentaggeldversicherung sowie de m IK-Auszug in Höhe von Fr. 62'400. -- fest (Urk. 13/22/4; Urk. 13/24). Als Invalideneinkommen zog sie den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 als Hilfsarbeiter gegenüber, bereinigte diesen um die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 2024 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte so ein E inkommen in Höhe von Fr. 67'480. 9 4. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV) resultierte daraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 60'732.84 (vgl. Urk. 13/35/3). Diese Vergleichseinkommen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'400.-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 60'732.84 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'667.16, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht.

Die Beschwerdegegnerin verneinte damit zu Recht eine Invalidenrente.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere Belastungen, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.9). Invalidenversicherungs rechtlich relevante Einschränkungen, die ihm eine Stellensuche erschweren, bestehen nicht. Die fehlende Anerkennung seiner Ausbildung, die Sprachschwie rigkeiten und die psychosozialen Belastungsfaktoren sind invaliditätsfremd. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

E. 7 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00077 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 9. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Gärtner, meldete sich am 1 5. April 20 2 4 (Eingangsdatum) nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 13/4) unter Hinweis auf eine fluktuierende Hemihypästhesie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/16). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Dossier der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 13/22 und Urk. 13/27) . Im Anschluss nahm Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) am 5. November 2024 Stel lung (Urk. 13/36/4 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. November 2024, Urk. 13/37) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab (Urk. 13/41

=

Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7 i.V.m . Urk. 1; ergänzende Beschwerdebegründung vom 2 7. Februar 2025, Urk.

8) und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihm

Leistungen zuzusprechen seien . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter

Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-43), worüber der Beschwerdeführer am 2 7. Mai

2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die medizinische Abklärung ergeben habe, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtner nur noch zu 50 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich nicht schwer bis sehr schwer sei, mit der Möglichkeit zur Wechsel belastung und ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit voll möglich sei, bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, womit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 13/41).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen sei. Die Abweisung des Leistungsbe gehrens sei ohne Aufbautraining/individuelle Begutachtung erfolgt und für eine Tätigkeit als Buchhalter würden noch weitere Aufbaukurse benötigt (Urk. 1, Urk. 7). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 8), dass auch ein Verdacht auf ein Asthma bronchiale gestellt worden sei, welches seine Tätigkeit ebenfalls einschränke. Der Beschwerdeführer sei nur einmal zur Zweitbeurteilung in der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) gewesen, es hätte mehr Sinn gemacht, bezüglich Belastbarkeit in der Neurologie im Spital A.___ nachzufragen. Der rheumatologische Bericht bezüglich Fibromyalgie sei nicht berücksichtigt worden und auch Physiotherapie laufe noch. Auch seien die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin zu berücksichtigen.

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 12), dass gestützt auf den RAD-Bericht eine chronische Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskelverhärtungen der Nackenmuskulatur vorlägen. Entsprechend sei die Tätigkeit als Gärtner nicht voll zumutbar, eine entsprechend angepasste Tätigkeit allerdings schon. Erschwerend lägen psycho soziale Belastungsfaktoren vor, die jedoch ausgeklammert worden seien. In einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei es ihm jedoch möglich, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nachvollziehbar, dass er wieder als Buchhalter arbeiten möchte, allerdings seien die Sprachschwierigkeiten sowie der Umstand, dass andere Bedingungen zur Berufsausübung erforderlich seien, inva liditätsfremd.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von

der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in

ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend

objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person

zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143

V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.

Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschrän kungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 1 7. November 2023 folgende Diagnosen (Urk. 13/14/10 f.): - Fibromyalgie (Erstdiagnose in der C.___) - Rezidivierendes cervicales bis cervi coc ephales Syndrom, aktuell linksbe tont - MRI Halswirbelsäule (HWS) / Brustwirbelsäule (BWS) Oktober 2023 (SMA): altersentsprechender Normalbefund, leichte Degeneration mit Diskusbulging und Unkarthrosen bei Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5, keine Einengungen/Kompressionen - typische refered

pain durch myofasziale Triggerpunkte, Besserung durch Physiotherapie

- November 2023 betont des M. levator scapulae links und weniger der seitlichen Halsmuskulatur - im MRI Schädel November 2023 mehrere fokale White-matter- lesions im frontalen Marklager und entlang des Atriums beidseits

Im November 2023 sei ein MRI der HWS und BWS sowie ein MRI des Schädels eingeholt worden. Dabei seien mehrere fokale White-matter- lesions im frontalen Marklager beidseits und lineare FLAIR- hyperintense Marklagerveränderungen entlang des Atriums beidseits gefunden worden ohne Nachweis einer Kontrast mittelanreicherung. Eine entzündlich-demyelinisierende Erkrankung könne nicht

ausgeschlossen werden, inkomplett erfüllte Mac Donald Kiterien für das Vorliegen einer MS. In Zusammenschau mit der Klinik sei eine MR Verlaufskon trolle in drei bis sechs Monaten indiziert, ggf. ein klinisch-/neurologisches Konsil . Im Übrigen sei das MRT des Neurokraniums

altersentsprechend, insbesondere liege keine Läsion im Bereich des Hirnstamms, keine entzündliche Veränderung des Nervus

trigeminus und kein Hinweis auf einen Gefässnerven Konflikt vor. 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Gas t roenterologie und Hepatologie, hielt in seinem Bericht vom 5. Dezember 2023 folgende gekürzt wiedergegebenen Diag nosen fest (Urk. 13/22/116 f.): - Bild einer leichtgradigen erosiven Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen, 2-11 mm messend - Hämorrhoiden 1. Grades, Mukosaprolaps

Die Polypen hätten entfernt werden können. Die Gastroskopie zeige eine kleine Hernie mit geringst-gradigen Refluxösophagitis Zeichen sowie dem Bild eines short Barrett Ösophagus ohne Nachweis von Dysplasie, eine Kontrolle sollte in einem Jahr erfolgen. Es fänden sich im Antrum die Zeichen einer chronisch erosiven Gastritis. Eine PPl Behandlung sollte beschwerdeangepasst erfolgen, Ziel sei Beschwerdefreiheit. 3.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Ophtalmologie, hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Dezember 2023 folgende Diagnosen fest (Urk. 13/31/22 f.): - Nahexophorie - Konvergenzschwäche links mehr als rechts - Leicht verminderte Akkommodation links mehr als rechts - Cataracta

incipiens links mehr als rechts - Siccasymptomatik bei Sebostase

Die monokularen Doppelbilder links sowie die Halobildung um Lichtquellen liessen sich am ehesten durch die beginnende Linsentrübung erklären. Aktuell bedürfe dies keiner Therapie. Auch eine Siccasymptomatik könne zu Doppelbil dern führen. Es zeige sich eine leicht verminderte Akkomodation, welche mit einer Lesebrille korrigiert werden könne. 3.4

Am 2 8. Februar 2024 erfolgte eine Untersuchung in der F.___ AG. Im Bericht vom 2 8. Februar 2024 diagnostizierten die untersuchenden Ärzte aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1). Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass sie in Zusammenschau der Befunde eine mittelgradige depressive Episode mit zwei Hauptkriterien (Niedergeschlagenheit, Antriebsmangel) und drei Zusatzkri tierien (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, psychomotorische Hemmung) sähen, wobei die Symptome für länger als zwei Wochen andauerten und von keinen hypomanen oder manischen Episoden berichtet werde. Dies sei die erste Episode einer solchen Problematik. Sie empfählen aufgrund der sprachlichen Barriere eine Behandlung bei einem G.___ Therapeuten, es seien dem Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zugesendet worden. Überbrü ckend seien ihm drei Konsultationen angeboten worden, ein Folgetermin sei vereinbart. Aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik empfählen sei eine Medikation mit Duloxetin (Urk. 13/14/12 ff.). 3. 5

Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, hielt in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2024 (1) eine Akne, (2) ein seborrhoisches Ekzem und (3) Reizakanthome fest. Er rezeptiere zur zweimal wöchentlichen Verwen dung Nizoral Shampoo sowie einmal täglich bei neuen Pickeln Acnatac Gel (Urk. 13/31/21). 3. 6

Am 1 1. April 2024 erfolgte eine pneumologische Abklärung am Spital A.___ . Die Untersucher konstatierten, dass sich beim Beschwerdeführer lungenfunktionell eine leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung mit Norma lisierung nach Bronchospasmolyse zeige. Hinsichtlich der belastungsassoziierten Symptomatik sei ein belastungsassoziiertes Asthma bronchiale möglich, weshalb sie eine probatorische Therapie mit Symbicort empfählen. Zudem würden sie ihn

zur weiteren Abklärung für einen Methacholin-Provokationstest sowie eine FeNO -Messung aufbieten. Falls eine bronchiale Hyperreagibilität ausgeschlossen sei, empfählen sie eine weiterführende Diagnostik in der Kardiologie. Diagnos tisch hielten sie einen Verdacht auf ein Asthma bronchiale fest. Polygraphisch bestehe kein Hinweis auf ein Schlafapnoesyndrom (Urk. 13/22/160 f.). 3. 7

Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2024 (Urk. 13/31/15 f.; Urk. 9/3) folgende Diagnosen fest: - Flukturierende

Hemihypästhesie links, am ehesten funktionell - Klinisch Angabe Dysästhesie und Hypalgesie, sonstige klinische Befunde und SEP unauffällig - MRI Schädel 1 5. November 2023: hyperintense Marklagerläsionen frontal betont differentialdiagnostisch mikrovaskulär - MRI-Schädel 2. Mai 2024: stationär - Liquorentnahme 1 5. Dezember 2023: unauffällig, OKB negativ, keine Neuroborreliose - Zervikospondylogenes Syndrom mit muskulären Verspannungen - Klinisch kein radikulärer oder Plexus Ausfall - ENG unauffällig - Bekannte Fibromyalgie - Rezidivierende depressive Episoden

Der Beschwerdeführer sei zur geplanten Befundbesprechung nach Durchführung des cMRTs gekommen. In der Zwischenzeit gebe es keine neuen Aspekte. Er leide weiterhin unter muskulären Verspannungen linksbetont. Die Beschwerden seien in der Zwischenzeit unter Sirdalud 2 mg etwas besser geworden. Auch regel mässige Physiotherapie mache er. Eine psychologische Behandlung sei auch begonnen worden. Allgemein mache er sich sehr viele Gedanken um seine Gesundheit.

Erfreulicherweise zeige sich ein stationärer Befund im Rahmen der MRT Verlaufskontrolle mit

weiterhin vereinzelten unspezifischen supratento riellen Läsionen i n der weissen Hirnsubstanz, am

ehesten mikrovaskulären Verände rungen entsprechend. Auf ein radiologisch isoliertes Syndrom (RIS) habe

bisher sowohl klinisch als auch anhand der Barkhof-Kriterien und bei negativem

Liquorbefund

kein Hinweis gefunden werden können . Auch ein Migräne - assoziiertes Auftreten sei anhand der Anamnese

unwahrscheinlich. Anamnetisch besteh e ein persistierender Nikotinkonsum, d er d ie vereinzelten

mikrovaskulären Veränderungen gut erklären k ö nn e . Sie habe den Beschwer deführer

ausführlich über die Befunde informiert, nach ihrem Gefühl best ünden bei m Beschwerde führer sehr viele Ängste bzgl. Gesundheit. Auch

ein e Sprach barriere könnte dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer trotz positive r Befunde viele Gedanken

und Sorgen ha be .

Bezüglich des weiteren Prozederes hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder versuche,

mit dem Rauchen aufzuhören.

Die sonstige n kardiovas kuläre n Risikofaktoren s eien aktuell sonst laut Vorbericht unauffällig.

Aktuell seien keine weitere n fixe n MRI - Verlaufskontrollen geplant . Eine Wiederholung sei aktuell nur bei entsprechender klinische r Entwicklung empfohlen. Dann könne der Hausarzt den Beschwerdeführer erneut zur Verlaufskontrolle zuweisen. 3. 8

Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ sahen den Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2024 zu einer Zweitbeurteilung. Sie hielten

– nebst mehreren Nebendiagnosen - folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 13/29): - Fluktuierende Hemihypästhesie links, Erstmanifestation Oktober 2023 - Mono ku lare horizontal versetzte Doppelbilder - Tägliche, wenige Minuten anhaltende Kopfschmerzen, meist links temporal - Rezidivierendes cervicales bis cervicozephales Syndrom, aktuell linksbe tont

Die Ärzte führten aus, dass sie den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Haus arztes zur neurologischen Zweitmeinung bezüglich eines Beschwerdekomplexes bestehend aus Hypästhesien der linken Körperhälfte, Sehstörung und Kopf schmerzen gesehen hätten. Im Rahmen der Abklärungen sei initial ein MRI des Schädels erfolgt (November 2023), in dem sich mehrere Marklagerläsionen unklarer Ätiologie gezeigt hätten. Es sei ein MRI der Wirbelsäule und eine Lumbalpunktion (beides unauffällig) sowie eine Verlaufskontrolle der cerebralen Befunde erfolgt, welche sich stabil gezeigt hätten.

Klinisch zeige sich aktuell eine Hypästhesie auf Berührung, reduziertes Tempera turempfinden und Nociception der linken Körperhälfte mit Mittellinientrennung. Die Pallästhesie sei erhalten. Zudem fänden sich monokulare horizontal versetzte Doppelbilder auf dem linken Auge. Die vom Beschwerdeführer anamnestisch beschriebene Gangstörung (gemäss Beschwerdeführer Steppergang) habe nicht objektiviert werden können. Eine Parese der Fussheber als Korrelat habe sich ebenfalls nicht gefunden.

Sie werteten die Hemihypästhesie als funktionell bedingt. Es fänden sich MR tomographisch keine erklärenden Läsionen cerebral oder spinal. Eine peri phere Genese sei neuroanatomisch äusserst unwahrscheinlich. Zudem spreche die klare Mittellinientrennung und die initial fluktuierenden Beschwerden für eine funkti onelle Genese. Monokulare Doppelbilder seien in der Regel auf ein lokales, ophtalmologisches Problem zurückzuführen, was von augenärztlicher Seite auch bestätigt worden sei (beginnende Linsentrübung). Die Kopfschmerzen seien ätiologisch nicht vollends einzuordnen, eine prophylaktische Therapie würden sie bei jeweils nur kurzer Dauer aktuell eher nicht empfehlen. Bei zunehmendem Leidensdruck könne im Verlauf eine erneute Zuweisung zur Reevaluation erfolgen.

Die cerebralen Läsionen werteten sie bei blandem spinale m Befund und blander Liquorpunktion als mikroangiopatisch, differentialdiagnostisch unspezifisch. Die

Kriterien für ein radiologisch isoliertes Syndrom seien klar nicht erfüllt. Insofern

sähen sie – bei bereits stabiler Verlaufskontrolle – keinen weiteren Handlungs-/Abklärungsbedarf (Urk. 13/29). 3. 9

Dr. med. J.___, Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Beschwerde führer am 1 0. September 2024 (Urk. 9/5). Er diagnostizierte aus kardiologischer Sicht atypische linksthorakale Schmerzen und führte aus, dass er echokardiogra phisch keine relevante strukturelle Herzerkrankung finde. Insbesondere zeige sich soweit einsehbar eine normal dimensionierte thorakale Aorta. Fahrradergo metrisch hätten keine Hinweise für eine prognostisch relevante myokardiale Ischämie bei einer leicht ein ge schränkten körperlichen Leistungsfähigkeit gefunden werden können. Somit handle es sich bei den linksthorakalen Schmerzen am ehesten um muskuloskelettale Beschwerden. Im Zentrum der kardiovaskulären Behandlung stehe somit eine optimale kardiovaskuläre Primärprävention. Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, einen Tabakstopp anzustreben. 3.10

Dr. Y.___ notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/36/4): - Zervikalgie - Klinisch keine radikuläre Symptomatik, myofasziale Triggerpunkte - Therapie: Physiotherapie - Elektrophysiologisch: unauffällig - MRI Oktober 20 23: leichte degenerative Veränderungen zervikal mit diskretem Diskusbulging und Unkarthrose .

Keine entzündlichen Veränderungen. Keine zervikale oder thorakale Nervenwurzelkom pression, keine

spinale Enge

Ohne Auswirkungen hielt sie folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest: - Lumbalgie - Hemihypästhesie unklarer Ätiologie - Monokulare Doppelbilder - Kopfschmerzen - Leichtgradige erosive Antrumgastritis - Kleine axiale Hernie, Refluxösophagitis Zeichen 1. Grades - Drei Kolonpolypen - Hämorrhoiden 1. Grades - Verdacht auf Asthma bronchiale - Akne - Seborrhoisches Ekzem - Psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F 1 7.2)

Der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Buchhalter tätig gewesen, nach Einreise sei zuletzt im Rahmen einer Massnahme der Sozialhilfe eine Gärtnertä tigkeit ausgeübt worden. An psychosozialen Belastungsfaktoren seien Sozial hilfe bezug, Klage gegen negativen Asylentscheid, Probleme mit Arbeitgebern und Sprachbarriere erwähnt worden. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an diversen Beschwerden, insbesondere Schmerzen und sensorischen Einschrän kungen. Bereits im Dezember 2020 sei eine Abklärung bei Nacken- und Kopf schmerzen erfolgt, diese seien als muskulär interpretiert und eine Physiotherapie empfohlen worden. Aufgrund neu beklagter Hemihypästhesie der linken Körper hälfte mit Doppelbildern sei eine detaillierte neurologische Untersuchung erfolgt (November 2023). In der klinischen, bildgebenden, elektrophysiologischen und liquoranalytischen Abklärung hätten sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite oder fassbare Ursachen der Symptomatik gezeigt. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine demyelinisierende Erkrankung, Radikulopathie oder Plexusläsion finden lassen. Im MRI Schädel hätten sich mehrere fokale White Matter Lesions ohne Kontrastmittelaufnahme gezeigt, welche am ehesten als unspezifisch oder mikrovaskulär interpretiert worden seien. Im Gefässultraschall hätten sich Anzeichen einer diskreten Arteriosklerose in der Bifurkation geze i gt. Es sei eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen worden. In der Nachkontrolle (Juni 2024) sei die sensorische Symptomatik am ehesten als funktionell beurteilt worden, die fachärztliche Behandlung sei abgeschlossen worden. Aufgrund der Doppelbilder sei im Dezember 2023 zusätzlich eine augen ärztliche Untersuchung erfolgt. Die nur links vorhandenen Doppelbilder w ürden auf eine beginnende Linsentrübung zurückgeführt, eine

Therapieindikation bestehe nicht. Zudem sei eine Lesebrille empfohlen worden . Gemäss Einschätzung der

Physiotherapie (März 20

24) st ünden die Beschwerden im Zusammenhang mit körperlicher Arbeit und

psychosozialen Stressfaktoren. Längerfristig w erde MTT und Fitnesstraining empfohlen. Aufgrund der

Symptomatik seien zusätzlich eine gastroenterologische, pneumologische und dermatologische

Abklärung erfolgt. Bei seit Jahren bestehender intermittierender Diarrhoe sei im Dezember 2023 eine endoskopische

Untersuchung durchgeführt worden . Dabei seie n verschiedene Diagnosen gestellt worden, die drei Polypen seien entfernt und die Hämorrhoiden mittels Gummibändchen ligiert worden . Im Rahmen einer

pneumologischen Untersuchung (April 20 24) habe sich bei leichtgradiger obstruktiver Ventilations störung der

Verdacht auf ein Asthma bronchiale gezeigt, es w e rde versuchsweise eine Inhalationstherapie empfohlen.

Polygraphisch f ä nden sich keine Hinweise auf ein Schlafapnoe-Syndrom. In einer dermatologischen

Abklärung (Februar 20 24) sei Akne und seborrhoisches Ekzem diagnostiziert und eine entsprechende topische

Therapie verordnet worden . Schliesslich sei eine fachpsychiatrische Evaluation erfolgt . Gemäss Bericht der F.___ (Februar 20

24) besteh e eine mittelgradige depressive Episode mit psycho sozialen Belastungsfaktoren. Es sei eine Gesprächstherapie in der Heimatsprache empfohlen worden . Aus hausärztlicher Sicht sei im März 20 24 mit einer

schmerz distanzierenden Therapie (Duloxetin, 30mg) begonnen worden . Der Hausarzt weis e darauf hin, dass für

den Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit geeigneter wäre, als die aktuelle körperliche Arbeit als Gärtner.

Zusammenfassend sei im Rahmen zahlreicher somatischer Abklärung en die oben aufgeführte lange

Diag noseliste erarbeitet worden . Es hand le sich dabei vorwiegend um leichtgradige und höchstens temporär

symptomatische Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die initial vermutete Multiple

Sklerose sei nicht bestätigt worden . An relevanten gesundheitlichen Einschränkungen besteh e eine chro nische

Zervikalgie bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Muskel verhärtungen der

Nackenmuskulatur. Diesbezüglich kö nn e die hausärztliche und physiotherapeutische Einschätzung

nachvollzogen werden, dass für die für den Beschwerdeführer ungewohnte schwere körperliche Tätigkeit als Gärtner

nur eine Teil-Arbeitsfähigkeit besteh e . In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen A rbeitsfähigkeit auszugehen. Erschwerend l ä gen relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche hier jedoch

ausgeklammert w o rden seien.

Als Mitarbeiter Gartenarbeiten sei der Beschwerdeführer durch fluktuie rende Sensi bilitätsstörungen,

Kopfschmerzen,

Doppelbilder,

Nackenschmerzen,

Rücken schmerzen, Knieschmerzen, Hautprobleme, intermittierende Diarrhoe, Schwierigkeiten beim tiefen Atmen, depressiver Verstimmung und durch die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht könne die ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfä higkeit in einer sehr schweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nachvollzogen werden.

In einer angepassten Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere körperliche Tätig keiten, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshal tung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung sei der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2024 voll arbeitsfähig.

3.1 1

Physiotherapeutin K.___ notierte in ihrem Bericht vo m 1 6. August 2024, das Ziel der Physiotherapie sei die Verminderung der Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS und der Knie, sowie die Verbesserung der Durchblutung und Funktionsfähigkeit der Muskulatur und somit Steigerung der Belastbarkeit bei körperlicher Arbeit. Sie denke, ein wesentlicher Anteil der Beschwerden komme von de n ungewohnten körperlichen Arbeiten (gelernter Buchhalter) sowie störungsaufrechterhaltenden psychosozialen Stressfaktoren. Der Beschwerde führer sei motiviert und führe das Heimprogramm regelmässig durch. Im Sommer gehe er auch regelmässig schwimmen. Die Fortsetzung der Physiotherapie werde ihm helfen, die Beschwerden im Griff zu halten und seine Lebensqualität etwas zu verbessern (Urk. 9/4, vgl. auch Urk. 13/22/138 f.). 3.12

Am 1 2. Februar 2025 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Dr. L.___ hielt (1) eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch Otosklerose, (2) Status nach Nasenoperation und (3) einen chronischen Nikotinkonsum fest (Urk. 9/6). Es zeige sich rechts ein schlechteres Gehör als links und eine Hörgeräteversorgung rechts wäre möglich. Es würden weitere Hörtests durchge führt. Der Beschwerdeführer berichte von vermehrter nasaler Verschleimtheit und Verschattungen im MRI, die Bilder seien angefordert worden. Ein Termin sei vereinbart worden (Urk. 9/6). 4.

4.1

RAD-Ärztin Dr. Y.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der rele vanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 4.2

4.2.1

Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte aus, dass der Verdacht au f ein Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit einschränke. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin Informationen bei der Neurologie des Spital s

A.___ einholen sollen und nicht in der Neurologie des Z.___. Der fachärztlich rheumato logische Bericht, in welchem eine Fibromyalgie festgehalten worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls sollten die Berichte der Gastroenterologie und der HNO-Medizin berücksichtigt werden (vgl. Urk. 8). 4.2.2

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ die Berichte der Pneumologie, Gastroenterologie, Ophtalmologie, Dermatologie und Neurologie berücksichtigte und hinreichend würdigte (vgl. E. 3.10 sowie E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6). Des Weiteren äusserte sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Inwieweit das Einholen eines zusätzlichen Berichtes von Dr. I.___ zu einem anderen Ergebnis als die Ausführungen der Ärzte der Klinik für Neurologie des Z .___ geführt hätte, ist nicht ersichtlich: Weder Dr . I.___ noch die Ärzte der Klinik für Neurologie hielten eine regelmässige Kontrolle oder weitere Abklärung en für notwendig und äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 und E. 3.8 sowie Urk. 13/28). 4.2.3

Dr. M.___ monierte des Weiteren, dass der rheumatologische Bericht von Dr. von

B.___ nicht hinreichend gewürdigt worden sei und Dr. Y.___ keine Stel lung zur Fibromyalgie genommen habe (Urk. 8).

Dr. Y.___ beurteilte die Zervikalgie ohne radikuläre Symptomatik mit myofaszialen Triggerpunkten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und schloss entsprechend auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Gärtner. Die im rheumatologischen Bericht vermerkten Befunde wurden seitens Dr. Y.___

mit berücksichtigt . D as Vorbringen der ungenügenden Würdigung der diagnostizierten Fibromyalgie schlägt fehl, da nicht die gestellten Diagnosen sondern lediglich die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitszustandes invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. 4.2.4

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte der F.___ eine mittelgradige depres sive Episode mit psychosozialen Belastungsfaktoren fest (vgl. E. 3.4). Die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. M.___ seinerseits notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. September 2024, dass die depressive Episode Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe (Urk. 13/31/5) – ging allerdings im Rahmen des Beschwerdever fahrens nach Absolvieren von Aufbaukursen zur konkurrenzfähigen Ausübung der Tätigkeit als Buchhalter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus .

Da mit sind anhaltende Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. M.___

nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1, Urk. 8). 4. 3

Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht eine leichtgradige Schwerhörigkeit rechts hervor – eine damit einhergehende funktionelle Einschränkung wurde weder attestiert noch ist eine solche - entgegen den Ausführungen von Dr. M.___ - überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (vgl. E. 3.12). Aus kardiologischer Sicht liegen keine krankheitswertigen Befunde vor (vgl. E. 3.9). 4.4

Dass Dr . Y.___ im Rahmen eines Aktengutachtens Stellung nahm, vermag die Beweiskraft ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).

Zusammenfassend ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der qualitativ leicht einge schränkten Arbeitsfähigkeit. Die Anmeldung erfolgte im April 2024 womit ein Rentenanspruch frühestens im Oktober 2024 entstehen könnte, womit der Einkommensvergleich entsprechend für das Jahr 2024 vorzunehmen ist (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV) . 5.3

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der Krankentaggeldversicherung sowie de m IK-Auszug in Höhe von Fr. 62'400. -- fest (Urk. 13/22/4; Urk. 13/24). Als Invalideneinkommen zog sie den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 als Hilfsarbeiter gegenüber, bereinigte diesen um die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 2024 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte so ein E inkommen in Höhe von Fr. 67'480. 9 4. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV) resultierte daraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 60'732.84 (vgl. Urk. 13/35/3). Diese Vergleichseinkommen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'400.-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 60'732.84 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'667.16, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht.

Die Beschwerdegegnerin verneinte damit zu Recht eine Invalidenrente. 6.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne schwere bis sehr schwere Belastungen, mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne längerdauernde Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.9). Invalidenversicherungs rechtlich relevante Einschränkungen, die ihm eine Stellensuche erschweren, bestehen nicht. Die fehlende Anerkennung seiner Ausbildung, die Sprachschwie rigkeiten und die psychosozialen Belastungsfaktoren sind invaliditätsfremd. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova