Sachverhalt
1. Die 1968 geborene X.___, Mutter von sieben mittlerweile volljährigen Kin dern,
verfügt über keine Berufsausbildung. Sie arbeitete zuletzt ab April 2009 als Reinigungskraft für die Y.___ AG (vormals
Z.___ AG, Urk. 7/6/2-3)
- dies in den letzten Jahren mit einem Pensum von 70 % (Urk. 7/1/7, Urk. 7/32/3-4) . Im März 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf ein cervico
- sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, eine Pangon arthrose beidseitig sowie eine Adipositas Grad I bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Am 1 2. Dezember 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Im Rahmen der anschlies senden Rentenprüfung führte sie am 1 4. Juni 2023 eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch und qualifizierte die Versicherte dabei als im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbsbe reich und zu 30 % im Haushaltsbereich tätig . Zugleich ermittelte sie im Haus haltsbereich eine Einschränkung von 22 % beziehungsweise gewichtet 6,6 % (Urk. 7/32). Im Erwerbsbereich stützte sich die IV-Stelle auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
vom 3. März 202 3. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs
stellte sie mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2023 die Zusprechung einer befristeten Rente von 30 % einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von Oktober 2022 bis und mit Februar 2023 in Aussicht sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab März 2023 (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. August 2023 (Urk. 7/39), ergänzt am 7. September 2023 (Urk. 7/47), Einwand. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versi cherte durch die B.___ AG, polydisziplinäre Begutachtungs stelle MEDAS, polydisziplinär begutachten, welche ihr Gutachten am 6. März 2024 erstattete (Urk. 7/ 74).
Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt dieses für schlüssig (Stellungnahme vom 1 9. März 2024, Urk. 7/84/4-5). Das polydisziplinäre Gut achten wurde der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/77), wel che sich a m 1 9. August 2024 dazu äusserte (Urk. 7/81- 82).
Unter Beibehaltung der zuvor angezeigten Qualifikation stellte die IV-Stelle der Versicherten im Vor bescheid vom 3 0. September 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/85). Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2024 unter Bei lage von Arztberichten Einwand (Urk. 7/86-88). Die IV-Stelle legte das Dossier daraufhin Dr. A.___ am 28. November 2024 erneut vor (Urk. 7/90/2-4). Darauf hin verfügte sie am 1 3. Dezember 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung vom 1 3. Dezember 2024 erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2022 eine (ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über d en Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 S. 29).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 6. März 2024 ab . Die Beschwerdeführerin war durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht worden (Urk. 7/74).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 3.2 Die Experten der B.___ AG führten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, weder aus allgemeininternistischer noch au s psychiat rischer Sicht seien Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnos tizieren. Gleiches gelte für das Fachgebiet der Neurologie, da keine funktions relevanten neurologischen Ausfälle bestünden. Vonseiten des orthopä dischen Fachgebiets wirkten sich Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Gon arthrose beidseits sowie eine Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dadurch sei die überwiegend ste hende Tätigkeit als Raumpflegerin dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/5).
In ihrer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, orthopädischerseits seien folgende Inkonsistenzen festzustellen gewesen: Der angege bene untere Rückenschmerz beim passiven Anheben beider Arme sei organpa thologisch nicht erklärbar. Auch habe die massive Schmerzsymptomatik am Rücken bei Prüfung des Einbeinstandes mit dem problemlosen Einbeinstand beim Anziehen und beim Ausziehen der Beinbekleidung kontrastiert. Die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpfvorbeugung habe mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf der Untersuchungsliege kontrastiert. Aus Sicht des Fachgebiets der Neurologie hätten sich keine klini schen Befunde mit Funktionsauswirkungen ergeben, welche die von der Beschwer deführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten. Während der Untersuchung hätten sich indes Hinweise auf Selbstlimitierungen bei den erschwer ten Gangprüfungen und Positionsveränderungen gezeigt, wie oben geschil dert (Urk. 7/74/5). Die von der Beschwerdeführerin postulierte Konzentrations minderung und das Ausmass der angegebenen affektiven Beein trächtigungen sei en psychiatrisch nicht objektivierbar. Dazu passend deute das geschilderte alltägliche Funktionsniveau nicht auf namhafte psychische Beeinträch tigungen hin. In der Gegenübertragung sei entsprechend auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen (Urk. 7/74/6).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Funktions störungen beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.1) sowie eine Belastungsminderung der LWS bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzel reizerscheinungen mit Verdacht auf intermittierende Affektion von S1 rechts (anamnestisch); derzeit ohne sensomotorisches Ausfallssyndrom (ICD 10 M54.86; Urk. 7/74/6).
Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg nicht mehr zugemutet werden könne. Adaptierte Tätig keiten müssten weit überwiegend sitzend sein, kein Treppen- oder Leitersteigen erfordern sowie keine Zwangshaltungen für die LWS. Kurzzeitiges Stehen und Gehen sei jeweils möglich (Urk. 7/74/6). Orthopädisch und konsensuell sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem 3 0. November 2021 kom plett aufgehoben (Urk. 7/74/7). Für eine den genannten Merkmalen entspre chende angepasste Tätigkeit liege demgegenüber seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor . Auch zufolge der gleichzeitigen Beanspruchung im Haushalt ergäben sich keine Einschränkungen (Urk. 7/74/7-8).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Adipositas Grad I (ICD 10 E66.0), der Dyslipidämie (ICD-10 E78.20) sowie der möglicherweise vorlie genden Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2) bei (Urk. 7/74/6).
E. 3.3.1 Im allgemeininternistisch en Teilgutachten wurde festgehalten, es lägen in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor. Namentlich die Dyslipidämie und die Adipositas seien behandelbar und mittels Optimierung der Lebensgewohnheiten angehbar, worunter mit posi tiven Auswirkungen auf die metabolischen Auffälligkeiten sowie mit einer Ent lastung des Achsenskeletts zu rechnen sei (Urk. 7/74/25-28).
E. 3.3.2 Dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ist bei den genannten Diagnosen der Adipositas und Dyslipidämie, wel che bei der Beschwerdeführerin nicht direkt zu Beschwerden wie Schmerzen beziehungs weise Beeinträchtigungen führen, nachvollziehbar. Auch wurden von den behandelnden Ärzten respektive in den Vorakten keine rein allgemeinin ternistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 7/74/29).
Die Beschwer deführerin beanstandete diesbezüglich, d ie internistische Gut - achterin habe sich nicht mit der Schmerzproblematik sowie den rheuma - tologischen Befun den auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 16). Dies ist indes nicht Aufgabe der Allgemein medizinerin, zumal die Schmerzen nicht aus den allge - meininternistischen Diag nosen resultieren. Beim Fehlen von allgemein - internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist es folgerichtig, eine volle Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht zu attestieren, auch wenn anlässlich der Explo ration über Schmerzen geklagt wurde.
E. 3.4 Der neurologische Experte führte unter Bezugnahme auf die fachspezifischen Akten (Urk. 7/74/35-36) unter Hinweis auf das Fehlen einer neurologischen Mitbe treuung (Urk. 7/74/41) und nach Erhebung der klinisch-neurologischen Befunde (Urk. 7/74/40) aus, es seien auf dem Fachgebiet der Neurologie keine klinischen Befunde mit Funktionsauswirkungen vorhanden, welche die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten (Urk. 7/74/41). So gelangte er zum Schluss, dass keine neurologischen Ausfälle vorhanden seien (Urk. 7/74/43, Urk. 7/74/45), was beim Fehlen von Paresen, dermatombezogenen sensiblen Störungen und Nervendehnungszeichen (Urk. 7/74/42) plausibel ist. Zwar wurde eine episodische Lumboischialgie mit Affektion der S1-Wurzel auf grund der Angabe von Kribbeln und ausstrahlenden Schmerzen bis zur Ferse (rechts) für vorstellbar gehalten, jedoch wurde diese Verdachtsdiagnose aufgrund des aktuellen Fehlens entsprechender Befunde bei der Exploration als episodisch, d.h. vorübergehend auftretend, angenommen (Urk. 7/74/43), weshalb schlüssig ist, dass ihr keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 7/74/42).
Weitere diesbezügliche Abklärungen drängen sich entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 17) nicht auf, wie dies auch Dr. A.___ unter Hinweis auf die fehlende Dauerhaftigkeit bei einer episo dischen Erkrankung darlegte (Urk. 7/90/3) . Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beurteilung des Bewegungsapparates beim Fehlen von funktionsrelevanten neurologischen Ausfällen (beziehungsweise von entsprechenden klinischen Befun den, Urk. 7/74/41) dem orthopädischen Teilgutachter überlassen wurde (Urk. 7/74/43 - 45).
E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde nur orthopädisch, nicht jedoch rheumatologisch untersucht, was sie beanstandet e (Urk. 1 S. 23). Dazu ist zu bemerken, dass bei (chronischen) Schmerzen des Bewegungsapparates in der Regel eine Begut achtung durch nur eine der beiden Disziplinen Orthopädie oder Rheumatologie ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Denn (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegen stand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie. Ausschlag gebende Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt zudem nicht der Diagnose zu, sondern de n aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Bewegungs apparat resultierenden funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 v om 4. Februar 2022
E. 4.2.1 mit Hin weisen).
Als solche Einschränkungen nannte der orthopädische Experte eine Bewegungs einschränkung beider Kniegelenke, wobei eine deutliche Gonarthrose sowie Gelenkspaltver schmälerungen objektiv nachgewiesen und auch verschleiss bedingte Reizergussbildungen in beiden Kniegelenken aktenkundig seien
(Urk. 7/74/58). Am Untersuchungstag im Vordergrund gestanden hätten die Schmerzen an den Kniegelenken. Diese träten schon nach einem Kilometer spa zieren auf und bei längerer Belastung habe sie überdies vor allem link s eine Schwellneigung (Urk. 7/74/58-59). Insbesondere wegen der linksseitig betonten innerseitigen Gonarthrose bestünden Belastungsminderungen beider Beine. Auf Dauer seien daher sicherlich keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten mehr möglich (Urk. 7/74/59). Weiter führte er aus, a n der Wirbelsäule lägen bewegungs abhängige Beschwerden ohne eindeutige Nervenwurzelreiz - symptomatik vor, wobei degenerative Veränderungen radiologisch nachge wiesen seien. Eine Neurokompression habe demgegenüber kernspintomografisch ausgeschlossen werden können und am 3 0. November 2021 sei von den damaligen Untersuchern auf eine Symptomausweitung hingewiesen und die LWS sei als frei
beweglich befundet worden (Urk. 7/74/58). Fühlbar sei tief lumbal in Höhe L5/S1 rechts eine schmerzreaktive Tonuserhöhung der dortigen Paravertebralmus kulatur . Das Seitneigen des Rumpfes nach rechts sei nicht ein geschränkt, aber reproduzierbar schmerzhaft. Eine Nervenwurzelreizsymptomatik könne nicht provoziert werden. Die b ezüglich des Rückens resultierenden funktio nellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leistungs vermögen beurteilte er folgendermassen: Es bestehe keine Zumutbarkeit von Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, des Weiteren seien nur Tätig keiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich (Urk. 7/74/59). Eine diese Limitierung berücksichtigende, weit überwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Stehen und Gehen, jedoch ohne Treppen- oder Leiternsteigen, sei uneingeschränkt zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei demgegenüber seit dem 3 0. November 2021 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/60-61).
E. 3.5.2 Die festgehaltenen Einschränkungen stimmen mit den anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden überein
- die Wirbelsäule war weitgehend frei beweglich, jedoch bei Seitneigung des Rumpfes nach rechts endgradig beschwer debehaftet, der freie Langsitz war möglich bei negativem Lasègue (Urk. 7/74/56 57) -, sodass sie nachvollziehbar sind. Ebenso ist mit Blick auf die erhobenen Befunde und Einschränkungen schlüssig, dass knie- und rückenbelastende Tätig keiten sowie längeres Gehen, welches zu Schmerzen und Schwellneigung führt (Urk. 7/74/58-59), nicht zumutbar sind .
E. 3.6.1 Der psychiatrische Teilgutachte r gelangte zum Schluss, es liege nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/74/81). Dies überzeugt vor dem Hintergrund der geschilderten Befunderhebung: Die Beschwerdeführerin war zu allen Quali täten orientiert, Mnestik, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie formales Denken wirkten unauffällig. Die Affektivität der Beschwerdeführerin war themen abhängig auch bezogen auf Gesundheitsthemen subdepressiv, dann in der Modulation und Auslenkbarkeit leicht eingeschränkt, ansonsten jedoch adäquat. Auch Antrieb und Psychomotorik zeigten sich abgesehen von Ausgleichs bewegungen situationsadäquat (Urk. 7/74/76-77, 7/74/79). Eine namhafte psy chische Beeinträchtigung war in der Gegenübertragung nicht aufspürbar und der Experte hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass das geschilderte alltägliche Funktionsniveau und der ausreichend aktive und strukturierte Tagesablauf mit dem Unterhalten sozialer Kontakte innerhalb ihrer grossen Familie keine Rückschlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zuliessen (Urk. 7/74/80 -81) .
E. 3.6.2 Der ab 1. April 2022 behandelnde lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hatte zuvor in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2022 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
diagnostiziert,
den Verdacht auf eine s pezifische Phobie (Ärzte und Spital; ICD-10 F40.2) geäussert sowie ängst lich-vermeidende, dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)
festgehalten (Urk. 7/23/ 2) . Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich einlässlich mit diesem Bericht auseinander (Urk. 7/74/79-80) . Mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin Ängste und Befürchtungen, phobisches Verhalten und Panikattacken verneinte, überdies kein Vermeidungsverhalten zu eruieren war (Urk. 7/74/77) und die explizite Nachfrage nach einer allfälligen Angst vor Ärzten, keine solche ergab (Urk. 7/74/79), überzeugt es, dass der psychiatrische Teilgutachter die von lic. phil. M.___
verdachtsweise angeführte spezifische Phobie sowie die ange gebene n
Persönlichkeitszüge nicht für gegeben erachtete (Urk. 7/ 74/80).
Auch aus der soziobiografischen/psychiatrischen Anamnese ergaben sich keine Anhalts punkte für eine vorbestehende ängstlich-vermeidende oder dependente Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/74/80). Ebenso begründete er schlüssig, dass beim Fehlen von fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikten sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin klinisch nicht nachvollziehbar massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte, keine Schmerzverarbeitungsstörung zu diagnos tiziere n war (Urk. 7/74/80). Bei den anlässlich der Exploration nur gerin gen affektiven Beeinträchtigungen ohne Spürbarkeit einer namhaften psychi schen Beeinträchtigung und bei einigermassen erhaltenem
- beziehungsweise einzig aus körperlicher Sicht eingeschränktem (Urk. 7/74/82) - alltäg l i ch em Funktionsniveau und ausreichend aktivem und strukturierte m Tagesablauf, über zeugt auch, dass der psychiatrische Experte die affektiven Symptome für nicht derart ausgeprägt hielt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/74/80-81). Soweit die Beschwerdeführerin respektive deren Behandler die genannte allfällige Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter, längerer depres siver Reaktion (ICD-10 F43.2; Urk. 7/74/81) aufgrund ihrer Dauer kritisierte (Urk. 1 S. 21, Urk. 7/86/1), ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die funktionellen Auswirkungen, welche sich vorlie gend lediglich in geringem Ausmass respektive subdepressiv zeigten (Urk. 7/74/77, Urk. 7/74/81). Eine namhafte depressive Beeinträchtigung konnte nicht objektiviert werden (Urk. 7/74/80).
E. 3.6.3 Im Nachgang zur Begutachtung erstattete der «behandelnde Psychiater med. pract . N.___ von der O.___ AG, P.___ » (Urk. 1 S. 21), am 7. Oktober 2024 einen Bericht (Urk. 7/ 86) . Med. pract . N.___ befindet sich gemäss Angaben auf der Homepage des P.___ « in Weiter bildung für Psychiatrie und Psychotherapie »; besucht am 2 3. April 2026). Er verfügt über keinen Facharzttitel der FMH (https://www.doctorfmh.ch/list-results; besucht am 2 3. April 2026) und auch über keine entsprechende im MedReg der Schweizerischen Eidgenossenschaft einget ragene Aus- oder Weiterbildung (https://healthreg-public.admin.ch/medreg/search; besucht am 2 3. April 2026). Mithin befand er sich bei der Berichterstattung im Oktober 2024 auch nicht kurz vor Abschluss der weiterhin noch nicht abgeschlossenen Weiterbildung im psychiat rischen Bereich . Eine fachärztliche psychiatrische Diagnose, wie sie für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenver sicherung vorausgesetzt ist (E. 1.3 vorstehend), liegt damit von v ornherein nicht vor. Um eine solche psychiatrische Diagnose zu stellen, fehlt es med. pract . N.___ an entsprechenden ausgewiesenen Qualifikationen (vgl. Urteile des Bundesge richts 4A_636/2025 vom 1 8. Februar 2026 E. 3.3.2, 4A_58/2023 vom 2 5. April 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweis, sowie E. 1.5 vorstehend).
Im Übrigen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, inwieweit der angegebene psychopathologische Befund
- beispielsweise die reduzierte Konzentration - objektiviert werden konnte oder ob ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde . Ebenso wenig wurde dargelegt, weshalb von einer mittelgradig ausgeprägten Depres sivität ausgegangen wurde, respektive fehlt es an der erforderlichen Herleitung lege artis der gestellten Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 7/86).
Nach dem Gesagten ist die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb auf dem psychiatrischen Fach gebiet zu Recht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.
E. 3.7 Ebenfalls nach der Begutachtung erstattet wurde der Bericht der Klinik F.___, G.___, vom 2 3. Oktober 202 4. Dieser wurde ver fasst von Dr. med. Q.___, Facharzt
für Neurochiru r gie, speziell Wirbelsäulenchirurgie
(Urk. 7/87). Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich im ICD-10 unter den psychischen Störungen findet (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling/ Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F45. 4 S. 233 Fussnote), wurde nicht vom Neurochirurgen fachärztlich diagnos tiziert . Von wem die offenbar im Mai 2024 gestellte Erstdiagnose stammt, ist nicht ersichtlich (Urk. 7/87/1). Weitere Abklärungen erübrigen sich indes, da das Vorliegen einer derartigen Schmerzstörung im psychiatrischen Teilgutachten überzeugend verneint wurde unter Hinweis auf das Fehlen eines fehlverar beiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikts, von namhaften psychischen Belastungsfaktoren sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte (Urk. 7/74/80).
E. 3.8 Zusammenfassend resultierten einzig aus orthopädischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und diesen wurde Rechnung getragen mittels der Formu lierung eines Zumutbarkeitsprofils, welches weder Knie noch den Rücken belastet. Die Gesamtbeurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überzeugt daher mit Blick auf die einzelnen Teilgutachten.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, l ängeres Sitzen führe zu heftigen Schmer zen im Rücken. So habe sie auch während der Untersuchungen mehrmals aufste hen müssen (Urk. 1 S. 19), beispielsweise anlässlich der internistischen Explora tion bereits nach 15 Minute
n. Dies belege, dass sie nicht über längere Zeit sitzen könne
(Urk. 1 S. 15). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin
w ährend der von 12 Uhr bis 13.30 Uhr dauernden Exploration um 12.15 Uhr unter Angabe von Rückenschmerzen auf gestanden ist, jedoch wirkte sie auf die Gutachterin nicht wesentlich schmerzgequält. Auch Schonsitz oder Schonhaltung waren keine zu beobachten (Urk. 7/74/23).
Die Beschwerdeführerin stand auch während anderer Untersuchungen auf (Urk. 7/74/40, Urk. 7/74/76, 7/74/79). Insgesamt fielen jedoch Inkonsistenzen, ein demonstratives Schmerzgebahren und Selbstlimitie rungen auf . So kontrastierte die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpf vorbeugung mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang, ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf
der Untersuchun g sliege (Urk. 7/74/5, Urk. 7/74/55-56, Urk. 7/74/59). Hinweise auf Selbstlimitation bei den Bewegungen wurden dahin gehend beschrieben, dass ein bereits sicherer Körperschwerpunkt wiederholt durch eine aktive Bewegung vermindert worden sei und Gang- sowie Gleichge wichtsprüfung aufgrund von aktiven Plusbewegungen erschwert gewesen seien (Urk. 7/74/41-42). Die Beschwerdeführerin gab zwar intensive Schmerzen an (Urk. 7/74/18, 7/74/36, 7/74/52-53), wirkte indessen nicht wesentlich schmerz geplagt (Urk. 7/74/23). Das Halten der Flanke rechts erschien demonstrativ (Urk. 7/74/71) und ihr Beschwerdevortrag wies laut dem gutachterlichen Ein druck Verdeutlichungstendenzen auf (Urk. 7/74/55). Da die Gutachter die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin als nicht konsistent erachteten, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sie nicht auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sondern auf ihre objektiven Untersuchungs befunde abstellten.
Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass trotz einer gänzlichen Arbeitsun fähigkeit ab 3 0. November 2021 in der angestammten Tätigkeit eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, überzeugt .
Auch der Umstand, dass die Beschwerde führerin regelmässig Dafalgan sowie ein Antidepressivum einnimmt (Urk. 7/74/22, Urk. 7/74/ 24, Urk. 7/74/78), vermag keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit darzutun, wie die Beschwerdeführerin dies insinuiert (Urk. 1 S. 15). Mithin erweist sich das Gutachten im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 3.1 vorstehend) als beweiskräftig.
4 . 4 . 1
Nach
Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Bei nicht erwerbstätigen Versi cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditäts grades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festge legt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätig keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3) . 4.2
Gemäss Art. 27 bis
Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungs grad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entspre chend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungs grad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 4 .3
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 4.4
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation knüpfte die Beschwer degegnerin an das zuletzt innegehabte Erwerbsp ensum von 70 % an, welche s die Beschwerdeführerin bis 2021 aus ge übt hatt e
(Urk. 7/1, Urk. 7/8/51, 7/8/76, 7/8/84 7/32/3-4) . Die Qualifikation als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestä tigt (Urk. 1 S. 4). Davon ist auszugehen. 4.5
Der Abklärungsbericht vom 2 9. Juni 2023 über die Erhebung vom 1 4. Juni 2023 (Urk. 7/32) wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 7/32/1-5) .
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Einschrän kung von 28.8 %, gewichtet von 11.5 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 35 %, gewichtet von 10.5 %, und für den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, den Bereich Wäsche und Kleiderpflege sowie den Bereich Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen keine Ein schränkung (Urk. 7/32/6-9). Total resultier t e eine Einschränkung im Haushalt von 22 %, was bei einem 30%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvalidi tätsgrad von 6.6 % ergab (Urk. 7/32/9-10). Die Abklärungsperson begründete die Einschränkungen respektive die fehlenden Einschränkungen ausreichend detail liert, nahm dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin Bezug und erläuterte, wessen Hilfe sie wobei in Anspruch nehmen könnte bzw. im Rahmen der Schaden minderungspflicht in Anspruch nehmen müsste .
Ferner leuchtet es ein, dass die Einschränkung im Haushalt mit 22 % grösser ist als bei einer optimal angepassten Tätigkeit, zumal die Haushaltsführung auch körperlich schwerere Tätigkeit sowie längeres Stehen erfordernde Arbeiten bein haltet. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung im Haushalt geringer ist als bei der angestammten Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin gewisse Teile der Haushaltsarbeit wie Wäsche sortieren (Urk. 7/32/8), aufräumen und Vorbe reiten des Mittagessens (Urk. 7/74/75) noch ausführen kann und überdies im Rah men der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen zu berück sichtigen ist. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungs pflicht b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Per son wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Einzelne Punkte der Abklärung wurden nicht bestritten. Der Bericht erweist sich demnach im Lichte der dargelegten Grundsätze als beweiskräftig, womit ein Teilinvalidi tätsgrad im Haushalt von 6.6 % feststeht.
5.
E. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation de r Beschwerdeführer in als zu
E. 5.3 Diese orthopädischerseits festgestellten Einschränkungen wurden im Gesamtgut achten für relevant erklärt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gutachter hätten die Berichte des D.___ und der E.___ nicht entkräftet. Da sie laut diesen nicht lang sitzen könne, sei die vollschichtige Ausübung einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeschlossen. Aufgrund der ständigen heftigen Rücken schmerzen sei ihr eine vollschichte Tätigkeit klar nicht möglich .
Das Gegenteil sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden im Gutachten (Urk. 1 S. 24 -25 und S. 30).
Dem von der Beschwerdeführerin diesbezüglich zitierten Bericht des D.___ vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 1 S. 5) sind die Diagnosen eines zerviko
- sowie lumbos pondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont, einer Pangonarthrose K ni e beidseits sowie einer Adipositas Grad I zu entnehmen (Urk. 7/2/2 = Urk. 7/8/48). Einzig im Rahmen der Anamnese wurde ausgeführt, es bestehe ein Dauerschmerz ebenfalls in Ruhe sowie bei Belastung gleichbleibend. In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch hätten sich Zeichen einer Schmerzausweitung bei multilokulären positiven Tenderpoints sowie begleitend einem Erschöpfungs - zustand ohne erholsame n Schlaf und bei chronischer Müdigkeit gezeigt. Indiziert sei en
hinsichtlich der Rückenschmerzen aktive Physiotherapie sowie ein Wechsel der Analgesie. Empfohlen wurden des Weiteren eine psychothe rapeutische/psychiatrische Beurteilung sowie eine Wiedereingliederung und langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2/3 = Urk. 7/8/49).
Für die von der Beschwerdeführerin postulierte vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit spricht dieser Bericht damit nicht. Die in der Anamnese angegebenen Dauerschmerzen beruhen sodann auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; eine Erwerbsun fähigkeit ist indes aus versicherungs - rechtlicher Sicht nur massgebend, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
E. 5.4 Zusammenfassend resultiert im Aufgabenbereich (Haushalt) ein gewichteter Invaliditäts grad von 6.6 % und im Erwerbsbereich einer von 0 %, womit bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 6.6 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Die angefochtene Verfügung vom 13. Dez ember 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 7 0 % Erwerbstätige der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (nach Ablauf des Wartejahres) per 1. November 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl.
vorstehend e E. 4.1, 4.2). 5 .2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gemäss dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte Einkommen von Fr. 34'252.-- (Urk. 7/ 6/2: Fr. 31'341.-- plus Fr. 2'911.--) ab, rechnete dieses auf 100 % hoch und berücksichtigte die branchen- und geschlechtsspezifische Nominallohn entwicklung bis zum Jahr 2022 (Urk. 7/83/2), wonach ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 49'716.-- resultierte (Urk. 7/83/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts aus zusetzen, und dies wurde vo n der Beschwerdeführer in auch mit keinem Wort beanstandet (Urk. 1) . 5 . 3
Da die Beschwerdeführer in
ihr e Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht von den Tabel lenlöhnen der Lohnstrukturerhebung 2022 für Hilfsarbeite n respektive auf dem Kompetenzniveau 1
im Betrag von Fr. 4'367.-- aus (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total der Frauen, Kompetenzniveau 1). Dieses rechnete sie hoch auf die im Jahr 2022 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
(Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total 2022).
Dabei ergab sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 54'631.-- (Urk. 7/83/3; Art. 26 bis
Abs. 2 IVV).
Bei dieser Resterwerbsfähigkeit nahm sie für das Jahr des potentiellen Rentenbeginns 2022 k einen Abzug vor (vgl. Art. 26 Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung und BGE 150 V 410) . Die Berechnung für das Jahr der Verfügung 2024 mit seiner Rechtsänderung ab 1. Januar 2024 (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) führte zu einem 10%igen Abzug . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 und dem 10%igen Abzug führte dies zu einem Invalidenlohn von Fr. 50'021.- - (Urk. 7/83/3). Nach dem Gesagten beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %.
Auch das Invalideneinkommen rügte die Beschwerdeführerin nicht. Sie behaup tete einzig, es gebe keine dem formulierten Profil entsprechende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 25) .
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwer deführerin kann vollzeitig eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausführen und ist damit aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem Ausmass eingeschränkt, das jegliche Erwerbstätigkeit als unrealistisch erscheinen liesse. Mit der Recht sprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass der massgebende ausge glichene a llgemeine Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 1 0. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 1 5. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditäts bemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichge wicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Dies ist vorliegend der Fall.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 1 9. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Wiesendanger Sutter Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___, Mutter von sieben mittlerweile volljährigen Kin dern,
verfügt über keine Berufsausbildung. Sie arbeitete zuletzt ab April 2009 als Reinigungskraft für die Y.___ AG (vormals
Z.___ AG, Urk. 7/6/2-3)
- dies in den letzten Jahren mit einem Pensum von 70 % (Urk. 7/1/7, Urk. 7/32/3-4) . Im März 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf ein cervico
- sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, eine Pangon arthrose beidseitig sowie eine Adipositas Grad I bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Am 1 2. Dezember 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Im Rahmen der anschlies senden Rentenprüfung führte sie am 1 4. Juni 2023 eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch und qualifizierte die Versicherte dabei als im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbsbe reich und zu 30 % im Haushaltsbereich tätig . Zugleich ermittelte sie im Haus haltsbereich eine Einschränkung von 22 % beziehungsweise gewichtet 6,6 % (Urk. 7/32). Im Erwerbsbereich stützte sich die IV-Stelle auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
vom 3. März 202 3. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs
stellte sie mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2023 die Zusprechung einer befristeten Rente von 30 % einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von Oktober 2022 bis und mit Februar 2023 in Aussicht sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab März 2023 (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. August 2023 (Urk. 7/39), ergänzt am 7. September 2023 (Urk. 7/47), Einwand. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versi cherte durch die B.___ AG, polydisziplinäre Begutachtungs stelle MEDAS, polydisziplinär begutachten, welche ihr Gutachten am 6. März 2024 erstattete (Urk. 7/ 74).
Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt dieses für schlüssig (Stellungnahme vom 1 9. März 2024, Urk. 7/84/4-5). Das polydisziplinäre Gut achten wurde der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/77), wel che sich a m 1 9. August 2024 dazu äusserte (Urk. 7/81- 82).
Unter Beibehaltung der zuvor angezeigten Qualifikation stellte die IV-Stelle der Versicherten im Vor bescheid vom 3 0. September 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/85). Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2024 unter Bei lage von Arztberichten Einwand (Urk. 7/86-88). Die IV-Stelle legte das Dossier daraufhin Dr. A.___ am 28. November 2024 erneut vor (Urk. 7/90/2-4). Darauf hin verfügte sie am 1 3. Dezember 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung vom 1 3. Dezember 2024 erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2022 eine (ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über d en Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2022
anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü gen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen aus, die polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei. Der orthopä dische Teilgutachter habe sich einlässlich mit den geklagten Schmerzen auseinandergesetzt und Inkonsistenzen benannt. Der Einwand, dass das Schmerzsyndrom im Rücken von den Gutachtern zu wenig berücksichtigt worden sei, sei daher unbegründet. Die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei nicht mittels eines psychopathologischen Befundes dargelegt worden. Zudem sei im psychiatrischen Teilgutachten unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt worden, dass keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auch aus den nach der Begutachtung eingereichten ärztlichen Berichten ergäbe sich laut dem RAD keine Veränderung, s ondern lediglich eine an d ere Beurteilung desselben Sachverhalts. Bei der Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige und dem Fehlen einer Einschränkung im Erwerbsbereich resultiere bei einer Einschränkung im Haushalt von 22 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 7 % (0,3 x 22 %). Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente . Dass im Haushalt eine Ein schränkung bestehe, spreche nicht gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, zumal die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht (alle) leidens adaptiert seien (Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde einverstanden mit der Qualifikation als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie mit der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungshilfe (spätestens) seit Oktober 2021 (Urk. 1 S. 4). Jedoch machte sie
unter Hinweis auf medizinische Berichte geltend, sie sei auch für leich tere angepasste Tätigkeiten spätestens seit Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4). Schon allein wegen der durch den behandelnden Psychiater gestell ten psychiatrischen Diagnosen sei sie vollständig erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 8, S. 21-22). Sie sei selbst bei leichter Tätigkeit kaum belastbar (Urk. 1 S. 7), a uch im Haushalt nicht . Möglich seien ihr nur kleine und kurze Haushaltsarbeiten (Urk. 1 S. 8). Das Belastungsprofil des RAD sei falsch und im Dezember 2022 sei keine Besserung eingetreten. Ihre psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden, aufgrund welcher sie vollständig erwerbsunfähig sei, seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 12). Nicht gefolgt werden könne dem Gutachten hinsichtlich der Beschwerden und Einschränkungen im Rückenbereich, der psychischen Erkran kung und der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt (Urk. 1 S. 14). L ängeres Sitzen führe zu heftigen Schmerzen im Rücken
(Urk. 1 S.
19). D as Gutachten erweise sich auf dem neurologischen Fachgebiet als unvoll ständig (Urk. 1 S. 17). Ferner seien bei ihr auch Diagnosen aus dem rheumatolo gischen Bereich gestellt worden, welche gutachterlich viel zu wenig beziehungs weise gar nicht berücksichtigt worden sei en, wahrscheinlich wegen des Fehlens einer rheumatologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 23). Die Gutachter hätten die Berichte des Spitals D.___ (D.___), Klinik für Rheumatologie, und der E.___ nicht entkräftet. Da sie laut diesen nicht lang sitzen könne
sowie auf grund der ständigen heftigen Rückenschmerzen sei die vollschichtige Ausübung einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeschlossen
(Urk. 1 S. 24 und S. 30).
Sodann könne der psychiatrische Gutachter keine Angaben zu ihrem psy chischen Gesundheitszustand in den Jahren vor der Begutachtung machen, wes halb diesbezüglich auf die echtzeitlichen Arztberichte abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 25). Des Weiteren sei nach der Begutachtung von der Klinik F.___, G.___, neu die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt (Urk. 1 S. 25-26)
sowie die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt worden. Diese Diagnosen und Beschwerden seien von den Gutachtern offenbar nicht erkannt worden, weshalb das Gutachten falsch sei. Es sei weder vollständig noch schlüssig und ihr Gesundheitszustand sei nicht umfassend erkannt beziehungsweise beurteilt worden, was sich zweifelsohne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirke. Dass die Klinik F.___ und der behandelnde Psychiater unabhängig voneinander eine mittelgradige depressive Episode festgestellt hätten, sei ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens (Urk. 1 S. 27). Ferner sei die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (Fibromyalgie etc.) ein neuer Sachverhalt, der im Gutachten nicht berücksichtigt oder übersehen worden sei. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und sie sei insbesondere aus psychi schen Gründen vollständig erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 28).
Die Beschwer degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie allein und ohne weitere Abklärungen auf das Gutachten abgestellt habe, obwohl ihr der Bericht der Klinik F.___ im Entscheidzeitpunkt vorgelegen habe. Dass trotz 22%iger Einschränkung im Haushalt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit attestiert werde, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 29). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 6. März 2024 ab . Die Beschwerdeführerin war durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht worden (Urk. 7/74).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.2
Die Experten der B.___ AG führten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, weder aus allgemeininternistischer noch au s psychiat rischer Sicht seien Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnos tizieren. Gleiches gelte für das Fachgebiet der Neurologie, da keine funktions relevanten neurologischen Ausfälle bestünden. Vonseiten des orthopä dischen Fachgebiets wirkten sich Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Gon arthrose beidseits sowie eine Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dadurch sei die überwiegend ste hende Tätigkeit als Raumpflegerin dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/5).
In ihrer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, orthopädischerseits seien folgende Inkonsistenzen festzustellen gewesen: Der angege bene untere Rückenschmerz beim passiven Anheben beider Arme sei organpa thologisch nicht erklärbar. Auch habe die massive Schmerzsymptomatik am Rücken bei Prüfung des Einbeinstandes mit dem problemlosen Einbeinstand beim Anziehen und beim Ausziehen der Beinbekleidung kontrastiert. Die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpfvorbeugung habe mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf der Untersuchungsliege kontrastiert. Aus Sicht des Fachgebiets der Neurologie hätten sich keine klini schen Befunde mit Funktionsauswirkungen ergeben, welche die von der Beschwer deführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten. Während der Untersuchung hätten sich indes Hinweise auf Selbstlimitierungen bei den erschwer ten Gangprüfungen und Positionsveränderungen gezeigt, wie oben geschil dert (Urk. 7/74/5). Die von der Beschwerdeführerin postulierte Konzentrations minderung und das Ausmass der angegebenen affektiven Beein trächtigungen sei en psychiatrisch nicht objektivierbar. Dazu passend deute das geschilderte alltägliche Funktionsniveau nicht auf namhafte psychische Beeinträch tigungen hin. In der Gegenübertragung sei entsprechend auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen (Urk. 7/74/6).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Funktions störungen beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.1) sowie eine Belastungsminderung der LWS bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzel reizerscheinungen mit Verdacht auf intermittierende Affektion von S1 rechts (anamnestisch); derzeit ohne sensomotorisches Ausfallssyndrom (ICD 10 M54.86; Urk. 7/74/6).
Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg nicht mehr zugemutet werden könne. Adaptierte Tätig keiten müssten weit überwiegend sitzend sein, kein Treppen- oder Leitersteigen erfordern sowie keine Zwangshaltungen für die LWS. Kurzzeitiges Stehen und Gehen sei jeweils möglich (Urk. 7/74/6). Orthopädisch und konsensuell sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem 3 0. November 2021 kom plett aufgehoben (Urk. 7/74/7). Für eine den genannten Merkmalen entspre chende angepasste Tätigkeit liege demgegenüber seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor . Auch zufolge der gleichzeitigen Beanspruchung im Haushalt ergäben sich keine Einschränkungen (Urk. 7/74/7-8).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Adipositas Grad I (ICD 10 E66.0), der Dyslipidämie (ICD-10 E78.20) sowie der möglicherweise vorlie genden Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2) bei (Urk. 7/74/6). 3.3
3.3.1
Im allgemeininternistisch en Teilgutachten wurde festgehalten, es lägen in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor. Namentlich die Dyslipidämie und die Adipositas seien behandelbar und mittels Optimierung der Lebensgewohnheiten angehbar, worunter mit posi tiven Auswirkungen auf die metabolischen Auffälligkeiten sowie mit einer Ent lastung des Achsenskeletts zu rechnen sei (Urk. 7/74/25-28). 3.3.2
Dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ist bei den genannten Diagnosen der Adipositas und Dyslipidämie, wel che bei der Beschwerdeführerin nicht direkt zu Beschwerden wie Schmerzen beziehungs weise Beeinträchtigungen führen, nachvollziehbar. Auch wurden von den behandelnden Ärzten respektive in den Vorakten keine rein allgemeinin ternistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 7/74/29).
Die Beschwer deführerin beanstandete diesbezüglich, d ie internistische Gut - achterin habe sich nicht mit der Schmerzproblematik sowie den rheuma - tologischen Befun den auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 16). Dies ist indes nicht Aufgabe der Allgemein medizinerin, zumal die Schmerzen nicht aus den allge - meininternistischen Diag nosen resultieren. Beim Fehlen von allgemein - internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist es folgerichtig, eine volle Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht zu attestieren, auch wenn anlässlich der Explo ration über Schmerzen geklagt wurde. 3.4
Der neurologische Experte führte unter Bezugnahme auf die fachspezifischen Akten (Urk. 7/74/35-36) unter Hinweis auf das Fehlen einer neurologischen Mitbe treuung (Urk. 7/74/41) und nach Erhebung der klinisch-neurologischen Befunde (Urk. 7/74/40) aus, es seien auf dem Fachgebiet der Neurologie keine klinischen Befunde mit Funktionsauswirkungen vorhanden, welche die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten (Urk. 7/74/41). So gelangte er zum Schluss, dass keine neurologischen Ausfälle vorhanden seien (Urk. 7/74/43, Urk. 7/74/45), was beim Fehlen von Paresen, dermatombezogenen sensiblen Störungen und Nervendehnungszeichen (Urk. 7/74/42) plausibel ist. Zwar wurde eine episodische Lumboischialgie mit Affektion der S1-Wurzel auf grund der Angabe von Kribbeln und ausstrahlenden Schmerzen bis zur Ferse (rechts) für vorstellbar gehalten, jedoch wurde diese Verdachtsdiagnose aufgrund des aktuellen Fehlens entsprechender Befunde bei der Exploration als episodisch, d.h. vorübergehend auftretend, angenommen (Urk. 7/74/43), weshalb schlüssig ist, dass ihr keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 7/74/42).
Weitere diesbezügliche Abklärungen drängen sich entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 17) nicht auf, wie dies auch Dr. A.___ unter Hinweis auf die fehlende Dauerhaftigkeit bei einer episo dischen Erkrankung darlegte (Urk. 7/90/3) . Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beurteilung des Bewegungsapparates beim Fehlen von funktionsrelevanten neurologischen Ausfällen (beziehungsweise von entsprechenden klinischen Befun den, Urk. 7/74/41) dem orthopädischen Teilgutachter überlassen wurde (Urk. 7/74/43 - 45). 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin wurde nur orthopädisch, nicht jedoch rheumatologisch untersucht, was sie beanstandet e (Urk. 1 S. 23). Dazu ist zu bemerken, dass bei (chronischen) Schmerzen des Bewegungsapparates in der Regel eine Begut achtung durch nur eine der beiden Disziplinen Orthopädie oder Rheumatologie ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Denn (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegen stand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie. Ausschlag gebende Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt zudem nicht der Diagnose zu, sondern de n aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Bewegungs apparat resultierenden funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 v om 4. Februar 2022
E. 4.2.1 mit Hin weisen).
Als solche Einschränkungen nannte der orthopädische Experte eine Bewegungs einschränkung beider Kniegelenke, wobei eine deutliche Gonarthrose sowie Gelenkspaltver schmälerungen objektiv nachgewiesen und auch verschleiss bedingte Reizergussbildungen in beiden Kniegelenken aktenkundig seien
(Urk. 7/74/58). Am Untersuchungstag im Vordergrund gestanden hätten die Schmerzen an den Kniegelenken. Diese träten schon nach einem Kilometer spa zieren auf und bei längerer Belastung habe sie überdies vor allem link s eine Schwellneigung (Urk. 7/74/58-59). Insbesondere wegen der linksseitig betonten innerseitigen Gonarthrose bestünden Belastungsminderungen beider Beine. Auf Dauer seien daher sicherlich keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten mehr möglich (Urk. 7/74/59). Weiter führte er aus, a n der Wirbelsäule lägen bewegungs abhängige Beschwerden ohne eindeutige Nervenwurzelreiz - symptomatik vor, wobei degenerative Veränderungen radiologisch nachge wiesen seien. Eine Neurokompression habe demgegenüber kernspintomografisch ausgeschlossen werden können und am 3 0. November 2021 sei von den damaligen Untersuchern auf eine Symptomausweitung hingewiesen und die LWS sei als frei
beweglich befundet worden (Urk. 7/74/58). Fühlbar sei tief lumbal in Höhe L5/S1 rechts eine schmerzreaktive Tonuserhöhung der dortigen Paravertebralmus kulatur . Das Seitneigen des Rumpfes nach rechts sei nicht ein geschränkt, aber reproduzierbar schmerzhaft. Eine Nervenwurzelreizsymptomatik könne nicht provoziert werden. Die b ezüglich des Rückens resultierenden funktio nellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leistungs vermögen beurteilte er folgendermassen: Es bestehe keine Zumutbarkeit von Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, des Weiteren seien nur Tätig keiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich (Urk. 7/74/59). Eine diese Limitierung berücksichtigende, weit überwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Stehen und Gehen, jedoch ohne Treppen- oder Leiternsteigen, sei uneingeschränkt zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei demgegenüber seit dem 3 0. November 2021 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/60-61). 3.5.2
Die festgehaltenen Einschränkungen stimmen mit den anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden überein
- die Wirbelsäule war weitgehend frei beweglich, jedoch bei Seitneigung des Rumpfes nach rechts endgradig beschwer debehaftet, der freie Langsitz war möglich bei negativem Lasègue (Urk. 7/74/56 57) -, sodass sie nachvollziehbar sind. Ebenso ist mit Blick auf die erhobenen Befunde und Einschränkungen schlüssig, dass knie- und rückenbelastende Tätig keiten sowie längeres Gehen, welches zu Schmerzen und Schwellneigung führt (Urk. 7/74/58-59), nicht zumutbar sind . 3. 5.3
Diese orthopädischerseits festgestellten Einschränkungen wurden im Gesamtgut achten für relevant erklärt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gutachter hätten die Berichte des D.___ und der E.___ nicht entkräftet. Da sie laut diesen nicht lang sitzen könne, sei die vollschichtige Ausübung einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeschlossen. Aufgrund der ständigen heftigen Rücken schmerzen sei ihr eine vollschichte Tätigkeit klar nicht möglich .
Das Gegenteil sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden im Gutachten (Urk. 1 S. 24 -25 und S. 30).
Dem von der Beschwerdeführerin diesbezüglich zitierten Bericht des D.___ vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 1 S. 5) sind die Diagnosen eines zerviko
- sowie lumbos pondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont, einer Pangonarthrose K ni e beidseits sowie einer Adipositas Grad I zu entnehmen (Urk. 7/2/2 = Urk. 7/8/48). Einzig im Rahmen der Anamnese wurde ausgeführt, es bestehe ein Dauerschmerz ebenfalls in Ruhe sowie bei Belastung gleichbleibend. In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch hätten sich Zeichen einer Schmerzausweitung bei multilokulären positiven Tenderpoints sowie begleitend einem Erschöpfungs - zustand ohne erholsame n Schlaf und bei chronischer Müdigkeit gezeigt. Indiziert sei en
hinsichtlich der Rückenschmerzen aktive Physiotherapie sowie ein Wechsel der Analgesie. Empfohlen wurden des Weiteren eine psychothe rapeutische/psychiatrische Beurteilung sowie eine Wiedereingliederung und langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2/3 = Urk. 7/8/49).
Für die von der Beschwerdeführerin postulierte vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit spricht dieser Bericht damit nicht. Die in der Anamnese angegebenen Dauerschmerzen beruhen sodann auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; eine Erwerbsun fähigkeit ist indes aus versicherungs - rechtlicher Sicht nur massgebend, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, E. 1.2 vorstehend).
Zwar wurden klinisch positive muskuläre Trigger punkte /Tenderpoints erhoben, jedoch finden sich im Bericht keine Angaben zu Kontrollpunkten, welche der Abgrenzung von pauschalen Schmerzangaben die nen könnten .
H ingegen wurden Hinweise auf eine Schmerzausweitung sowie eine psychische Belastungssituation erwähnt (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/8/48-49).
Der Hausarzt L .___, Praktischer Arzt, auf dessen Berichte sich die Beschwer deführerin berief (Urk. 1 S. 6-8 i.V.m . S. 23),
führte die dauerhaften Belastungs schmerzen in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2022 unter dem Titel «subjektive Angaben des Patienten» an (Urk. 7/8/52). Als objektive Einschrän kung nannte er eine Beeinträchtigung für mittelschwere Tätigkeiten (Heben, lan ges Stehen, Treppensteigen; Urk. 7/8/53). Für die aktuelle Tätigkeit attestierte er daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8/54). Im Folgebericht vom 2 8. April 2022 gab er zwar Schmerzen im Alltag und Aggravation bei leichter Belastung als objektive Einschränkung an, allerdings bezogen sich diese Einschrän kungen auf die gegenwärtige respektive angestammte Tätigkeit (Urk. 7/16/33). Weiter führte er aus, eine volle Belastbarkeit sei prognostisch nicht zu erwarten und die Ausübung der aktuellen Tätigkeit werde auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein, hingegen eine angepasste Tätigkeit mit leichter Wechsel belastung oder sitzend (Urk. 7/16/34-35). Dieser Bericht vermag dem nach keine Zweifel zu erwecken an der später gutachterlich festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit. In seinem Bericht vom 2 9. Juli 2022 gab med. pract . L.___ zwar hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit an, die Beschwerdeführerin sei körperlich selbst bei leichter Tätigkeit kaum belastbar (Urk. 7/27/39), jedoch hielt er die Aus übung einer angepassten Tätigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht weiterhin für zumutbar und hielt fest, eine berufliche Umorientierung wäre gut, allerdings habe die Beschwerdeführerin wenige Ressourcen, zum Beispiel verfüge sie über mangelnde Sprachkenntnisse (Urk. 7/27/40-41). Auch am 1 7. August 2022 führte er die ungünstige Prognose auf die fehlenden Möglichkeiten am Arbeitsmarkt für nichtkörperliche Tätig keiten zurück, hielt jedoch eine sitzende Tätigkeit gegebenenfalls für möglich (Urk. 7/19/5). Gegen die Zumutbarkeit einer angepassten Erwerbstätigkeit aus objek tiver medizinischer Sicht sprechen mithin auch diese Bericht e nicht, sie erwe cken keine Zweifel am polydisziplinären Gutachten.
Im von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Haushalta bklärungsbericht vom 2 9. Juni 2023 (vgl. Urk. 1 S. 23) wurde lediglich im Sinne der Wiedergabe der (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, die Beschwer deführerin könne nicht lange sitzen (Urk. 7/ 32/2-4) . Eine ärztliche Überprüfung dieser Angabe erfolgte nicht.
Angesichts der gutachterlich beobachteten Inkonsistenzen ist nicht zu beanstan den, dass die objektive Beurteilung von den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin abweicht. Namentlich zeigte n sie auch anlässlich der orthopädischen Exploration Verdeutlichungstendenzen beim Beschwerdevortrag, und die wäh rend der körperlichen Untersuchung demonstrierten Einschränkungen und geklag ten Schmerzen kontrastierten mit den beim An- und Ausziehen problemlos möglichen Bewegungen. Zudem wurde beim passiven Anh e ben beider Arme ein Schmerz im unteren Rücken angegeben, welcher organpathologisch nicht erklär bar ist (Urk. 7/55, Urk. 7/74/59). 3.6 3.6.1
Der psychiatrische Teilgutachte r gelangte zum Schluss, es liege nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/74/81). Dies überzeugt vor dem Hintergrund der geschilderten Befunderhebung: Die Beschwerdeführerin war zu allen Quali täten orientiert, Mnestik, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie formales Denken wirkten unauffällig. Die Affektivität der Beschwerdeführerin war themen abhängig auch bezogen auf Gesundheitsthemen subdepressiv, dann in der Modulation und Auslenkbarkeit leicht eingeschränkt, ansonsten jedoch adäquat. Auch Antrieb und Psychomotorik zeigten sich abgesehen von Ausgleichs bewegungen situationsadäquat (Urk. 7/74/76-77, 7/74/79). Eine namhafte psy chische Beeinträchtigung war in der Gegenübertragung nicht aufspürbar und der Experte hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass das geschilderte alltägliche Funktionsniveau und der ausreichend aktive und strukturierte Tagesablauf mit dem Unterhalten sozialer Kontakte innerhalb ihrer grossen Familie keine Rückschlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zuliessen (Urk. 7/74/80 -81) . 3.6.2
Der ab 1. April 2022 behandelnde lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hatte zuvor in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2022 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
diagnostiziert,
den Verdacht auf eine s pezifische Phobie (Ärzte und Spital; ICD-10 F40.2) geäussert sowie ängst lich-vermeidende, dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)
festgehalten (Urk. 7/23/ 2) . Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich einlässlich mit diesem Bericht auseinander (Urk. 7/74/79-80) . Mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin Ängste und Befürchtungen, phobisches Verhalten und Panikattacken verneinte, überdies kein Vermeidungsverhalten zu eruieren war (Urk. 7/74/77) und die explizite Nachfrage nach einer allfälligen Angst vor Ärzten, keine solche ergab (Urk. 7/74/79), überzeugt es, dass der psychiatrische Teilgutachter die von lic. phil. M.___
verdachtsweise angeführte spezifische Phobie sowie die ange gebene n
Persönlichkeitszüge nicht für gegeben erachtete (Urk. 7/ 74/80).
Auch aus der soziobiografischen/psychiatrischen Anamnese ergaben sich keine Anhalts punkte für eine vorbestehende ängstlich-vermeidende oder dependente Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/74/80). Ebenso begründete er schlüssig, dass beim Fehlen von fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikten sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin klinisch nicht nachvollziehbar massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte, keine Schmerzverarbeitungsstörung zu diagnos tiziere n war (Urk. 7/74/80). Bei den anlässlich der Exploration nur gerin gen affektiven Beeinträchtigungen ohne Spürbarkeit einer namhaften psychi schen Beeinträchtigung und bei einigermassen erhaltenem
- beziehungsweise einzig aus körperlicher Sicht eingeschränktem (Urk. 7/74/82) - alltäg l i ch em Funktionsniveau und ausreichend aktivem und strukturierte m Tagesablauf, über zeugt auch, dass der psychiatrische Experte die affektiven Symptome für nicht derart ausgeprägt hielt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/74/80-81). Soweit die Beschwerdeführerin respektive deren Behandler die genannte allfällige Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter, längerer depres siver Reaktion (ICD-10 F43.2; Urk. 7/74/81) aufgrund ihrer Dauer kritisierte (Urk. 1 S. 21, Urk. 7/86/1), ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die funktionellen Auswirkungen, welche sich vorlie gend lediglich in geringem Ausmass respektive subdepressiv zeigten (Urk. 7/74/77, Urk. 7/74/81). Eine namhafte depressive Beeinträchtigung konnte nicht objektiviert werden (Urk. 7/74/80). 3.6.3
Im Nachgang zur Begutachtung erstattete der «behandelnde Psychiater med. pract . N.___ von der O.___ AG, P.___ » (Urk. 1 S. 21), am 7. Oktober 2024 einen Bericht (Urk. 7/ 86) . Med. pract . N.___ befindet sich gemäss Angaben auf der Homepage des P.___ « in Weiter bildung für Psychiatrie und Psychotherapie »; besucht am 2 3. April 2026). Er verfügt über keinen Facharzttitel der FMH (https://www.doctorfmh.ch/list-results; besucht am 2 3. April 2026) und auch über keine entsprechende im MedReg der Schweizerischen Eidgenossenschaft einget ragene Aus- oder Weiterbildung (https://healthreg-public.admin.ch/medreg/search; besucht am 2 3. April 2026). Mithin befand er sich bei der Berichterstattung im Oktober 2024 auch nicht kurz vor Abschluss der weiterhin noch nicht abgeschlossenen Weiterbildung im psychiat rischen Bereich . Eine fachärztliche psychiatrische Diagnose, wie sie für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenver sicherung vorausgesetzt ist (E. 1.3 vorstehend), liegt damit von v ornherein nicht vor. Um eine solche psychiatrische Diagnose zu stellen, fehlt es med. pract . N.___ an entsprechenden ausgewiesenen Qualifikationen (vgl. Urteile des Bundesge richts 4A_636/2025 vom 1 8. Februar 2026 E. 3.3.2, 4A_58/2023 vom 2 5. April 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweis, sowie E. 1.5 vorstehend).
Im Übrigen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, inwieweit der angegebene psychopathologische Befund
- beispielsweise die reduzierte Konzentration - objektiviert werden konnte oder ob ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde . Ebenso wenig wurde dargelegt, weshalb von einer mittelgradig ausgeprägten Depres sivität ausgegangen wurde, respektive fehlt es an der erforderlichen Herleitung lege artis der gestellten Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 7/86).
Nach dem Gesagten ist die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb auf dem psychiatrischen Fach gebiet zu Recht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. 3.7
Ebenfalls nach der Begutachtung erstattet wurde der Bericht der Klinik F.___, G.___, vom 2 3. Oktober 202 4. Dieser wurde ver fasst von Dr. med. Q.___, Facharzt
für Neurochiru r gie, speziell Wirbelsäulenchirurgie
(Urk. 7/87). Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich im ICD-10 unter den psychischen Störungen findet (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling/ Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F45. 4 S. 233 Fussnote), wurde nicht vom Neurochirurgen fachärztlich diagnos tiziert . Von wem die offenbar im Mai 2024 gestellte Erstdiagnose stammt, ist nicht ersichtlich (Urk. 7/87/1). Weitere Abklärungen erübrigen sich indes, da das Vorliegen einer derartigen Schmerzstörung im psychiatrischen Teilgutachten überzeugend verneint wurde unter Hinweis auf das Fehlen eines fehlverar beiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikts, von namhaften psychischen Belastungsfaktoren sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte (Urk. 7/74/80). 3.8
Zusammenfassend resultierten einzig aus orthopädischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und diesen wurde Rechnung getragen mittels der Formu lierung eines Zumutbarkeitsprofils, welches weder Knie noch den Rücken belastet. Die Gesamtbeurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überzeugt daher mit Blick auf die einzelnen Teilgutachten.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, l ängeres Sitzen führe zu heftigen Schmer zen im Rücken. So habe sie auch während der Untersuchungen mehrmals aufste hen müssen (Urk. 1 S. 19), beispielsweise anlässlich der internistischen Explora tion bereits nach 15 Minute
n. Dies belege, dass sie nicht über längere Zeit sitzen könne
(Urk. 1 S. 15). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin
w ährend der von 12 Uhr bis 13.30 Uhr dauernden Exploration um 12.15 Uhr unter Angabe von Rückenschmerzen auf gestanden ist, jedoch wirkte sie auf die Gutachterin nicht wesentlich schmerzgequält. Auch Schonsitz oder Schonhaltung waren keine zu beobachten (Urk. 7/74/23).
Die Beschwerdeführerin stand auch während anderer Untersuchungen auf (Urk. 7/74/40, Urk. 7/74/76, 7/74/79). Insgesamt fielen jedoch Inkonsistenzen, ein demonstratives Schmerzgebahren und Selbstlimitie rungen auf . So kontrastierte die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpf vorbeugung mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang, ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf
der Untersuchun g sliege (Urk. 7/74/5, Urk. 7/74/55-56, Urk. 7/74/59). Hinweise auf Selbstlimitation bei den Bewegungen wurden dahin gehend beschrieben, dass ein bereits sicherer Körperschwerpunkt wiederholt durch eine aktive Bewegung vermindert worden sei und Gang- sowie Gleichge wichtsprüfung aufgrund von aktiven Plusbewegungen erschwert gewesen seien (Urk. 7/74/41-42). Die Beschwerdeführerin gab zwar intensive Schmerzen an (Urk. 7/74/18, 7/74/36, 7/74/52-53), wirkte indessen nicht wesentlich schmerz geplagt (Urk. 7/74/23). Das Halten der Flanke rechts erschien demonstrativ (Urk. 7/74/71) und ihr Beschwerdevortrag wies laut dem gutachterlichen Ein druck Verdeutlichungstendenzen auf (Urk. 7/74/55). Da die Gutachter die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin als nicht konsistent erachteten, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sie nicht auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sondern auf ihre objektiven Untersuchungs befunde abstellten.
Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass trotz einer gänzlichen Arbeitsun fähigkeit ab 3 0. November 2021 in der angestammten Tätigkeit eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, überzeugt .
Auch der Umstand, dass die Beschwerde führerin regelmässig Dafalgan sowie ein Antidepressivum einnimmt (Urk. 7/74/22, Urk. 7/74/ 24, Urk. 7/74/78), vermag keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit darzutun, wie die Beschwerdeführerin dies insinuiert (Urk. 1 S. 15). Mithin erweist sich das Gutachten im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 3.1 vorstehend) als beweiskräftig.
4 . 4 . 1
Nach
Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Bei nicht erwerbstätigen Versi cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditäts grades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festge legt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätig keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3) . 4.2
Gemäss Art. 27 bis
Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungs grad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entspre chend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungs grad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewichtet. 4 .3
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 4.4
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation knüpfte die Beschwer degegnerin an das zuletzt innegehabte Erwerbsp ensum von 70 % an, welche s die Beschwerdeführerin bis 2021 aus ge übt hatt e
(Urk. 7/1, Urk. 7/8/51, 7/8/76, 7/8/84 7/32/3-4) . Die Qualifikation als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestä tigt (Urk. 1 S. 4). Davon ist auszugehen. 4.5
Der Abklärungsbericht vom 2 9. Juni 2023 über die Erhebung vom 1 4. Juni 2023 (Urk. 7/32) wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 7/32/1-5) .
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Einschrän kung von 28.8 %, gewichtet von 11.5 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 35 %, gewichtet von 10.5 %, und für den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, den Bereich Wäsche und Kleiderpflege sowie den Bereich Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen keine Ein schränkung (Urk. 7/32/6-9). Total resultier t e eine Einschränkung im Haushalt von 22 %, was bei einem 30%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvalidi tätsgrad von 6.6 % ergab (Urk. 7/32/9-10). Die Abklärungsperson begründete die Einschränkungen respektive die fehlenden Einschränkungen ausreichend detail liert, nahm dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin Bezug und erläuterte, wessen Hilfe sie wobei in Anspruch nehmen könnte bzw. im Rahmen der Schaden minderungspflicht in Anspruch nehmen müsste .
Ferner leuchtet es ein, dass die Einschränkung im Haushalt mit 22 % grösser ist als bei einer optimal angepassten Tätigkeit, zumal die Haushaltsführung auch körperlich schwerere Tätigkeit sowie längeres Stehen erfordernde Arbeiten bein haltet. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung im Haushalt geringer ist als bei der angestammten Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin gewisse Teile der Haushaltsarbeit wie Wäsche sortieren (Urk. 7/32/8), aufräumen und Vorbe reiten des Mittagessens (Urk. 7/74/75) noch ausführen kann und überdies im Rah men der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen zu berück sichtigen ist. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungs pflicht b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Per son wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Einzelne Punkte der Abklärung wurden nicht bestritten. Der Bericht erweist sich demnach im Lichte der dargelegten Grundsätze als beweiskräftig, womit ein Teilinvalidi tätsgrad im Haushalt von 6.6 % feststeht.
5. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation de r Beschwerdeführer in als zu 7 0 % Erwerbstätige der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (nach Ablauf des Wartejahres) per 1. November 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl.
vorstehend e E. 4.1, 4.2). 5 .2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gemäss dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte Einkommen von Fr. 34'252.-- (Urk. 7/ 6/2: Fr. 31'341.-- plus Fr. 2'911.--) ab, rechnete dieses auf 100 % hoch und berücksichtigte die branchen- und geschlechtsspezifische Nominallohn entwicklung bis zum Jahr 2022 (Urk. 7/83/2), wonach ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 49'716.-- resultierte (Urk. 7/83/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts aus zusetzen, und dies wurde vo n der Beschwerdeführer in auch mit keinem Wort beanstandet (Urk. 1) . 5 . 3
Da die Beschwerdeführer in
ihr e Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht von den Tabel lenlöhnen der Lohnstrukturerhebung 2022 für Hilfsarbeite n respektive auf dem Kompetenzniveau 1
im Betrag von Fr. 4'367.-- aus (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total der Frauen, Kompetenzniveau 1). Dieses rechnete sie hoch auf die im Jahr 2022 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
(Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total 2022).
Dabei ergab sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 54'631.-- (Urk. 7/83/3; Art. 26 bis
Abs. 2 IVV).
Bei dieser Resterwerbsfähigkeit nahm sie für das Jahr des potentiellen Rentenbeginns 2022 k einen Abzug vor (vgl. Art. 26 Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung und BGE 150 V 410) . Die Berechnung für das Jahr der Verfügung 2024 mit seiner Rechtsänderung ab 1. Januar 2024 (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) führte zu einem 10%igen Abzug . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 und dem 10%igen Abzug führte dies zu einem Invalidenlohn von Fr. 50'021.- - (Urk. 7/83/3). Nach dem Gesagten beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %.
Auch das Invalideneinkommen rügte die Beschwerdeführerin nicht. Sie behaup tete einzig, es gebe keine dem formulierten Profil entsprechende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 25) .
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwer deführerin kann vollzeitig eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausführen und ist damit aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem Ausmass eingeschränkt, das jegliche Erwerbstätigkeit als unrealistisch erscheinen liesse. Mit der Recht sprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass der massgebende ausge glichene a llgemeine Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 1 0. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 1 5. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditäts bemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichge wicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Dies ist vorliegend der Fall.
5.4
Zusammenfassend resultiert im Aufgabenbereich (Haushalt) ein gewichteter Invaliditäts grad von 6.6 % und im Erwerbsbereich einer von 0 %, womit bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 6.6 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Die angefochtene Verfügung vom 13. Dez ember 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer