Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ (verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern) arbeitete, nachdem er in der Y.___
den Beruf des Möbelschreiners erlernt hatte, seit 1998 für die Z.___ im A.___ als Logistiker in einem 100%-Pensum. Nachdem der Versicherte im Januar 2020 einen beidseitigen Leistenbruch erlitten hatte, meldete er sich am 30. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/12/2-3 und Urk. 7/10). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog
insbesondere
die Akten
der
AXA - Krankentaggeldversicherung bei, welche
ihre Krankentag geldleistungen gestützt auf die bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter, in Auftrag gegebene Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom
1. Dezember 2020 bei einer ab dem
1. Februar 2021 stufenweise wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit per
14. März 2021 einstellte (Urk. 7/29-30).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/18). Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Ver sicherte, dass er seit dem 1. Februar 2021 zu 50 %, seit dem 15. März 2021 zu 80 % und seit dem 3. Mai 2021 wieder zu 100 % bei der bisherigen Arbeitgeberin arbeitstätig sei (vgl. Gesprächsnotizen vom 9. März 2021 und vom 6. Mai 2021, Urk. 7/25 und Urk. 7/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7 . September 20 21 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass der Versicherte per Ablauf des Wartejahres im Januar 2021 zwar noch voll arbeitsunfähig gewesen sei, per Februar 2021 seine bisherige Tätigkeit aber stufenweise habe wieder aufnehmen können und diese seit Mai 2021 wieder im Ursprungspensum ausübe, weshalb keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei (Urk. 7/45) . 1.2
Am
26. August 2022
(Eingangsdatum) meldete sich
X.___
– auf Auf forderung der AXA hin (Urk. 7/48 S. 3) – wegen einer seit dem
14. April 2022 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51).
Diese traf medizinische und erwerb liche Abklärungen und tauschte sich mit der dem Versicherten von Seiten seiner Arbeitgeberin zur Seite gestellten Case Managerin aus. Vom
9. Februar bis 27. März 2023 befand sich der Versicherte in stationärer Hospitalisation im C.___
der D.___ (D.___, vgl. Austrittsbericht vom 1. Juni 2023, Urk. 7/72). Nachdem X.___
dem im Rahmen der Einglie derungsberatung am 2. November 2023 stattgefundenen Erstgespräch im Beisein der Case Managerin praktisch nicht hatte folgen können, schloss die IV Stelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen aus gesund heitlichen Gründen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88 sowie Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023, Urk. 7/89). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2024 aufgelöst (Urk. 7/91).
G estützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizi nischer Gutachter (SIM), vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom
1 8. Dezember 2023
(Urk. 7/115/6-7)
liess
die IV-Stelle
den
Versicherten
psy chiatrisch und neuropsychologisch begutachten.
Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte te am 18. September 2024 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/113 samt neuropsychologischem Untersuchungs bericht vom 13. August 2024). Dazu nahm der RAD
am
18. September 2024
Stellung (Urk. 7/115 /7) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/116 und Urk. 7/120) wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 mangels Vorliegens eines invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Leidens ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ am
30. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
17. Dezember 2024 nach ergän zenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene
Invalidenrente zuzuspre chen
(Urk. 1 unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Januar 2025, Urk. 3/4). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
5. März 2025 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am
12. März 2025
mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifika torischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.
E. 4.1 Dipl. med.
G.___ stellte in seinem Bericht vom 21. September 202 2 (Urk. 7/61) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2021 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei vom
11. bis 31. Januar 2021 zu 100 %, vom 1. Februar bis 14. März 2021 zu 50 %, vom 15. März bis 11. April 2021 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen . Nun bestehe für sämtliche Tätigkeiten sei t dem 3. Mai 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf eine Intensivierung der Therapie angewiesen sei und eine stationäre Behandlung geplant sei. Der Beschwerdeführer weise mässige Ressourcen auf. Im Verlauf sei eine berufliche Integration zu empfehlen.
E. 4.2 Im Bericht der
D.___ vom
19. April 2023
(Urk. 7/74)
zuhanden der Beschwerde gegnerin wurde
über den dortigen stationären Aufenthalt de s Beschwerdeführer s vom
9. Februar bis 27. März 2023 berichtet. Für die Dauer des Aufenthaltes und bis zum 4. April 2023 sei ihm für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) vor. Sein Zustand habe sich mit dem Verlust der Eltern und weiterer Angehöriger in der Y.___ durch Corona im Jahr 2020 verschlech tert. Aufgrund psychischer Dekompensation nach dem stattgehabten Erdbeben in der Y.___ mit Verlust des Hauses und weiteren Angehörigen sei er erstmalig in die Akutstation eingetreten. Zur beruflichen Situation sowie zur Arbeits fähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden.
Dem Austrittsb e richt vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/7 2) ist zu entnehmen, dass beim Eintritt ein depressives Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühlen, Antriebslosigkeit und erhöhter Müdigkeit imponiert habe. Es hätten formalge dankliche Störungen in Form von Grübeln und Einengung auf Überforderungs faktoren bestanden . Der Beschwerdeführer habe hierbei von Zukunftsängsten sowie akustischen Halluzinationen i n Form von Stimmenhören mit imperativen Inhalten berichtet. Dabei sei auch die Aufmerksamkeit und Konzentration beein trächtigt gewesen. Zum Ausschluss organischer Ursachen sei eine Laborunter suchung inklusive Bestimmung der Schilddrüsenhormone durchgeführt worden, wobei nur ein Vitamin-D-Mangel festgestellt worden sei, der entsprechend sub stituiert worden sei. Die Hämatologie hab e keine krankheitswertigen Befunde gezeigt. Im Ruhe-EKG habe sich bei einem Linkslagetypus ein normokarder Sinus r h y t h mus mit normaler QT-Zeit und normaler Repolarisation im Sinne eines normalen EKG-Befundes gezeigt. In den Vitalwerten hätten sich stets Normalbe fu nd e gezeigt. Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt mit guter Verträglichkeit . Zusätzlich habe der Beschwerdeführer von stützenden Einzel gesprächen und vorgegebenen Tagesstrukturen profitiert. Für die Teilnahme an ei ner Spezialtherapie sei der Beschwerdeführer nur sporadisch moti viert gewesen. Eine durchgeführte MRT des Neurokraniums habe keinen wegwei senden Befund ergeben. Unter Gabe von Medikation und Interventionen habe sich das psychische Zustandsbild gebessert; die vorbestehenden Angstzustände und psychotischen Wahrnehmungen seien in reduzierter Häufig - keit und Inten sität berichtet worden. Die erfolgten Belastungsproben sei e n ohne besondere Vorkomm nisse verlaufen. Der Austritt in die bestehenden Wohn - verhältnisse sei einvernehmlich vereinbart worden, sodass d e r Beschwerdeführer am 27. März 2023 in stabilisiertem psychischem Zustand
ausgetreten sei. Bei Austritt habe psychopathologisch noch ein fast remittierter depressiver Affekt bestanden, jedoch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung oder psycho tisches Erleben. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter behandlung erfolge bei D ipl. med . G.___ . Die psychische Destabilisierung sei unter anderem als Folge psychosozialer Belastung in Form von Haus- und Angehörigenverlust in d er Y.___ zu betrachte n .
E. 4.3 Im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/79 S. 1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin führte D ipl. med . G.___ bei einem stationären Gesundheitszustand fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: -
Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) -
Schmerzsymptom (Abdomen)
Der Beschwerdeführer zeige aktuell trotz Therapie eine gedrückte Stimmung mit Energielosigkeit. Dabei sei von einer Chronifizierung seines psychischen Zustan des auszugehen. Er sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit während 2 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Arbeits fähigkeit könne durch eine weitere Therapie sowie berufliche Massnahmen verbessert werden.
E. 4.4 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21.
August 2023 (Urk. 7/115 /
5) fest, dass gemäss den medizinischen Unterlagen beim Beschwer deführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Gemäss Arztbericht von Dr. G.___ vom 2 1. September 2022 habe damals die zweite Episode vorgelegen. Es habe ein stationärer Aufenthalt in der D.___ gefolgt, welcher zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustandes geführt habe. Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) imponiert; bei Austritt sei ei n fast remittierter depressiver Affekt bei fehlendem psychotischem Erleben dokumentiert. Die psychische Destabilisierung sei als Folge einer psychosozialen Belastungssituation (Erdbeben in der Y.___ mit Ver lust von Haus und Angehörigen) interpretiert worden . Im aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 13.
Juni 2023 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit die für die Eingliederung notwendige Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag aufweise. Daher sei die Einschätzung von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Chronifizierung auszubilden scheine. So habe der statio näre Aufenthalt eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, was gegen eine Chronifizierung spreche. In der Gesamtschau habe sich das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers deutlich gebessert und mit einer Belastbarkeit von zwei
Stunden täglich liege aus medizinscher Sicht eine Eingliederungsfähigkeit vor.
E. 4.5 Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass am 2. November 2023 im Beisein der Case Managerin ein Erstgespräch stattfand. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwer deführer dem Gespräch praktisch nicht habe folgen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, auf Fragen der Eingliederungsverantwortlichen zu antworten. Zusätzlich sei kein Augenkontakt mit ihm möglich gewesen. Sein gesam tes Auftreten habe abwesend und stark verzögert gewirkt. Die Case Mana gerin H.___ habe mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Klinikaufenthalt nicht verbessert habe und sie ihn eigentlich nur so kenne (S. 2) .
Aufgrund dieser beobachteten gesundheitlichen Situation schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88).
E. 4.6 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (Urk. 7/115 /6) führte RAD -Arzt Dr. E.___ diese Entwicklung würdigend aus, dass sich aus den Akten wider sprüchliche Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergäben. Insbesondere die Unfähigkeit, einem Gespräch zu folgen, scheine damit widersprüchlich zum dokumentierten Behandlungsverlauf während des statio nären Aufenthaltes. Daher sei ein monodisziplinäres Gutachten in den Fach bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben.
E. 4.7 Nachdem der Beschwerdeführer zur neuropsychologischen und zur psychiat rischen Begutachtung in I.___ aufgeboten worden war (Urk. 7/105 und Urk. 7/107), ersuchte D ipl. med . G.___ die IV-Stelle
mit E-Mail vom 23. Juli 2024 (Urk. 7/108) um die Übernahme der Kosten für den Fahrdienst des Beschwerde führers an den Untersuchungsort. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner anhaltenden depressiven Störung in fremder Umgebung schnell irritiert und überfordert sei. Die Einhaltung der Begut - achtungs termine sei von entscheidender Bedeutung. Die Anwesenheit des Fahr - dienstes würde nicht nur sicherstellen, dass der Beschwerdeführer die Ter mine pünktlich erreiche, sondern auch seine psychische Belastung erheblich redu ziert werde, indem ihm die Orientierung und Navigation in der ungewohnten Umgebung abgenommen werde. Durch die Begleitung des Fahrdienstes werde gewährlei s tet, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Untersuchungen in einem stabilen und sicheren Zustand durchführen könne. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte die IV-Stelle d em Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für den (J.___ -) Fahrdienst übernommen würden (Urk. 7/109) .
E. 4.8 4. 8 .1
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. August 2024 (neuropsy chologischer Untersuchungsbericht vom 13. August 2024, Urk. 7/113 /51-68) wurde im psychopathologischen Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer etwas ver s chlossen und verwirrt gewirkt habe und es kaum A ugenkontakt gegeben habe. Die Stimme sei in etwas lauter Lautstärke mit fla cher Sprachmodulation gewesen. Er sei müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewesen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt. Die Auffassung sei erschwert, das formale Denken langsam und geordnet gewesen. Die Stimmung sei flach, dumpf, verschlossen ohne affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Antrieb, Inte resse und Freudempfinden wurden als vermindert empfunden. Psychomo torisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im kli nisch-neuropsychologischen Status habe der Beschwerdeführer im allgemeinen Verhalten stumpf, mit kaum affektiver Regung und verschlossen gewirkt. Es habe kaum A ugenkontakt, flache Mimik und Gestik, knappes Auskunftsgeben auf Fra gen ohne eigeninitiative Ausführungen bestanden. Im Verlauf sei er noch lang samer geworden. Nach ca. einer halben Stunde habe der Beschwerdeführer eine kurze Pause gewünscht. Beim Umsetzen von Instruktionen in Handlungen sei er schwerfällig gewesen. Die gesamte Untersuchung sei in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Gemäss Angaben des Übersetzers bei der Beobachtung der Spontansprache sei diese formal mit korrekter Syntax, etwas lauter Aussprache, kaum Prosodie, inhaltlich knapp gewesen. Das Sprachver ständnis sei auf Laut-, Wort- und Satzebene korrekt gewesen. Die Affektivität wurde als flach, etwas niedergeschlagen, gelegentlich auch verwirrt wirkend beschrie ben (S. 8) . Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angegeben, dass er bei der Arbeit zunehmend Fehler gemacht habe (Postleitzahlen vergessen und Konzentrationsschwierigkeiten) und ihm deshalb die Chefin geraten habe, mit dem Hausarzt Kontakt aufzunehmen. Diese Schwierigkeiten seien seit Corona aufgetreten und seither stabil (S. 7) .
Lic. phil. K.___ führte aus, d ie mittels verwendeter standardisierter Testverfahren gesammelten Daten
seien mit hirngesunden Gleichaltrigen
verglichen und
neuropsy chologisch interpretiert worden (S. 9) . I m Rahmen der Symptom validierung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhaltens beobachtung während der gesamten Untersuchung eine passive Mitarbeit und einen geringen Anspruch an die eigene Leistung gezeigt habe. In der Analyse der Testbefunde auf Plausibilität und Konsistenz fänden sich Hinweise auf subopti males Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen. 5
von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der verschiedenen durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren im Ver gleich zur Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem Raten zu erzielen wären, fän den sich bei diesen Tests Ergebnisse, die im Unter-Zufalls b ereich lägen. Dies weise auf Antwortverzerrung bei den Testverfahren hin. Es müsse von nicht validen Befunden ausgegangen werden. Auf B efundebene zeigten sich Resultate, welche vereinbar mit einer schweren Hirnverletzung oder einer fortgeschrittenen Demenz wären. In der Intelligenztestung habe der Beschwerdeführer ein intel - lektuelles Leistungsniveau im Bereich mittelgradige Intelligenzminderung oder darunter gezeigt. Zusammenfassend liege eine unplausible neuropsychologische Symptom produktion vor. Entsprechend könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, Ressourcen, allfälligen Auswirkungen oder zur Arbeitsfähigkeit (weder in der bisherigen noch in einer ideal adaptierten Tätigkeit) gemacht werden (S. 16 f.) . 4. 8 .2
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113 / 1-50) wurde als Diagnose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung genannt, wobei keine zuverläs sigen Angaben zur aktuellen Ausprägung der Symptomatik möglich seien (S. 45).
Zum Psychostatus (S. 29 f.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Unter suchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen. Über den Zweck des Gesprächs habe er zu Beginn nicht orientiert erschienen. E r habe das Datum aber korrekt angegeben und habe gewusst, dass er zur Begutachtung einbestellt wor den sei. Daten zur Person wie Geburtsdatum, Wohnort etc. seien von ihm ohne Schwierigkeiten genannt worden. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich Merkfähigkeitsstörungen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe sich nach eini gen Minuten an keines der zuvor wiederholten Wörter erinnern können. Be i der Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe der Beschwerde führer nur einen Schritt gerechnet und diesen falsch. Er habe dann gemeint, er könne sich die Zahlen nicht merken und müsse diese aufschreiben; aber auch so habe es nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer habe über eine starke Minde rung der Konzentration und des Gedächtnisses geklagt. Der Beschwerdeführer habe mit unauffälliger Stimme und deutlich artikuliert gesprochen. Die persön liche Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Aus dr uck gebracht worden. Die Beschwerde schilderung sei nicht ausführlich erfolgt, der Beschwerdeführer habe häufig nur knapp geantwortet. Das Ausdrucksverhalten während der Beschwerde schilderung sei nicht verändert gewesen. Der formale Gedankengang sei verlang samt gewesen und der Beschwerdeführer habe teilweise an den Fragen vorbei geantwortet. Das Denken habe eingeengt gewirkt. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen gefunden. Es seien auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung feststellbar gewe sen. Misstrauen sei nicht vorhanden gewesen. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder eines systematischen wahnhaften Denkens hätten sich nicht gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Stimmenhören und optische Halluzinationen geklagt, wobei sei ne Antworten vor allem bezüglich der optischen Halluzinationen etwas unklar gewesen seien. Manchmal seien es Frauenstimmen, manchmal Männerstimmen, die er höre und er kenne die Stimmen nicht. Die Stimme sage ihm, dass er rausgehen solle, und er höre sie nur, wenn er gestresst sei und nicht jeden Tag. Die Stimme komme vor dem Schlafen oder wenn er seinen Kopf aufs Kissen lege. Was die Stimme sage, wisse er nicht so genau; er vergesse es. Wenn er die Stimme höre, sei er wach, aber die Augen seien zu. Der Beschwerdeführer sehe auch etwas, was aber schnell weggehe, er könne es nicht genau sagen.
Bei diesen Fragen, aber auch bei den Fragen nach Ich-Störungen sei der Eindruck einer gewissen Ja- S age-Tendenz entstanden. So habe der Beschwerdeführer die Frage nach Depersonalisierungsgef ü hlen und nach einem Derealisationsgefühl bejaht, er habe das aber nicht oft. Das passiere, wenn sein Körper und sein Kopf nicht so gut seien. Die Frage nach Gedankenentzug und Gedankeneingebung habe er zuerst bejaht, das dann aber nach genauerem Nachfragen wieder relati viert. Die Grun d stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verscho ben und die affektive Modulationsfähigkeit praktisch aufgehoben gewesen. Der Beschwer deführer
habe eine ausgeprägte Ambivalenz und Schuldgefühle der (verstor benen) Mutter gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Es habe eine sta r ke Klagsam keit bestanden und der Beschwerdeführer sei innerlich stark unruhig gewesen. Gereizt sei er nicht und habe auch keine Ängste. Der Beschwerdeführer sei hoff nungslos, seit langer Zeit deprimiert; er habe eine Minderung der Vitalgefühle beschrieben und habe affektarm und ratlos gewirkt. Die Mimik sei stark und die Gestik auch reduziert gewesen. Es sei ein Morgentief und ein sozialer Rückzug beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl von Lebens überdruss; er habe auch schon Suizidgedanken gehabt, wegen seiner Frau aber nicht mehr, da er für sie leben wolle. In der Hamilton Depressionsskala 17 vom 15. August 2024 habe der Beschwerdeführer insgesamt 20 Punkte erreicht, wobei nach einer Libidominderung nicht gefragt worden sei. Der Beschwerdeführe habe praktisch ausschliesslich depressive Gefühle mitgeteilt (verbal und nonverbal). Er habe ein Gefühl von Lebensüberdruss beklagt, über regelmässige Einschlaf störungen, regelmässige Durchschlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen geklagt. Wegen der jetzigen Krankheit habe er mit der Arbeit aufgehört. Es habe während der Untersuchung eine Verlangsamung bestanden . Der Beschwerde führer habe Schuldgefühle gegenüber der Mutter beschrieben, er habe wenig Appe tit, keine Energie und Rückenschmerzen.
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 33 ff.) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Y.___
geboren und in einem Dor f aufgewachsen sei. Mit seinen acht Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr; so habe er sich zurückgezogen. Sei ne Kindheit sei nicht schön gewesen, da er nicht habe machen können, was er gerne gemacht hätte. Er habe nur fünf Jahre die Schule besucht und danach zuhause mitgeholfen; sei n e Eltern seien Bauern gewesen mit Garten und Tieren. Als der Beschwerdeführer etwa 20 Jahre alt gewe sen sei, habe es ein Erdbeben gegeben und sie hätten in die Stadt umziehen müssen. Der Vater habe dort mit dem Schwager eine Schreinerei geführt, wo er mitgeholfen habe. Anschliessend habe er 15 Monate lang Militärdienst leisten müssen. Danach habe er seine schon in der Schweiz lebende Frau geheiratet. Seither lebe er in L.___ . Zuerst habe er ein Jahr lang nicht und dann wäh rend rund sechs Monaten in einem Altersheim gearbeitet, bis er über seinen Bru der zur Z.___ gekommen sei, wo er immer zu 100 % beim A.___ tätig gewe sen sei. Seit zwei Jahren arbeite er nun nicht mehr, nachdem ihm per Ende April 2024 gekündigt worden sei. Eingliederungsmassnahmen habe es keine gegeben, da es immer geheissen habe, er sei nicht bereit zum Arbeiten und könne das auch nicht. Der Beschwerdeführer wolle aber arbeiten. Während der Corona-Zeit sei er an der Leiste operiert worden; danach seien seine Eltern gestorben und er habe beide beerdigt. Im Anschluss habe er normal gearbeitet und sein Chef habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche. So habe er keine Lebensfreude mehr gehabt und nicht mehr schlafen können. Sein Psychiater seit 2020 (Dr. G.___) habe ihn in die D.___ überwiesen, obwohl seine F rau dies nicht gewollt habe. Dort sei es ihm aber nicht besser gegangen, nur der Schlaf sei besser geworden. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde und habe auch keine Lust, etwas zu machen. Er habe ein Zittern und wenn er gestresst oder traurig sei, zittere er noch mehr. Auch habe er keine Lust. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach draussen und ziehe sich zurück. Im Haushalt mache er nur etwa s, wenn seine F rau ihm das sage; sie mache den Haushalt eigentlich allein. Er sei auch vergesslich und könne sich nicht kon zentrieren. Er wolle jetzt so weitermachen, wie es seine Frau wolle. Dagegen empfehle ihm sein Psychiater einen weiteren Klinikaufenthalt.
Die vorliegenden Akten zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, dass nie Auffäl ligkeiten der Persönlichkeit beschrieben worden seien, was überzeuge. Die soziale und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers spräche n dagegen, dass gravie rende Persönlichkeitsauffälligkeiten (im Sin n e von akzentuierten Zügen oder gar einer Persönlichkeitsstörung) im Verlauf eine relevante Rolle gespielt hätten oder dies aktuell tun würden. Nachvollziehbar habe der Beschwerdeführer infolge psy chosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Episode gelitten. Im Aus trittsbericht der D.___ -Klinik sei eine deutliche Verbesserung beschrieben worden, nach dem Austritt sei aber weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Auffällig sei, dass keine erneute stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden sei, weil der erste Aufenthalt doch eine gute Wirkung gezeigt habe und dennoch von einem bereits chronifizierten Zustand ausgegangen werde. In den Akten fänden sich aber früh Hinweise auf gewisse Inkonsistenzen, damals im Zusammenhang mit einer körperlichen Problematik, die zuerst als Beckenbodenschmerzsyndrom interpretiert worden sei (S. 38) .
Hinsichtlich der Beurteilung von
Konsistenz
und Plausibilität
hielt
Dr. F.___ fest, dass nur abgestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebens bereichen auszugehen wäre. So berichte er (oberflächlich betrachtet) über wenige Aktivitäten und über einen sozialen Rückzug. Allerdings fänden sich bei genauerem Hinhören Hinweise auf Widersprüche und Diskrepanzen, wodurch eine Relativierung erfolge. Sodann entspreche das gegenwärtige Setting nicht den geltend gemachten Symptomen und Einschränkungen. So habe der Beschwerde führer selbst berichtet, dass ihm sein Psychiater einen erneuten stationären Auf enthalt empfohlen habe, er dies aber nicht wolle, da seine Frau dagegen sei. Da die gegenwärtig durchgeführten Therapien nicht den geschilderten Symptomen und dem geltend gemachten Leidensdruck entsprächen, bleibe unklar, wie stark ausgeprägt die Symptome und Einschränkungen tatsächlich seien. Der Beschwer deführer demonstriere aktuell die Symptome einer schweren depressiven Sympto matik mit gar psychotischer Symptomatik, wobei auch der Behandler von einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stö rung ausgehe. Die aktuelle Symptomatik könne offenbar durch das gegenwärtige therapeutische Setting (2-wöchentlich psychiatrische Gespräche inklusive medikamen töser Therapie) nicht positiv beeinflusst werden, sodass sich eine Intensivie rung der Behandlung empfehlen würde. Zunächst eine stationäre Behand lung mit suffizienter Medikamenteneinstellung und anschliessend ein län gerer Tagesklinikaufenthalt, um die im stationären Aufenthalt erreichten Verbesse rungen stabilisieren zu können. Es wäre mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Verbesserung des psy chischen Zustandes erreicht werde, vorausgesetzt, dass dieser tatsächlich so schlecht sei. Die Prognose werde aber durch psychosoziale Belastungsfaktoren etwas getrübt, namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spreche, keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und bereits in einem etwas fortgeschrittenen Alter sei. Der Beschwerdeführer sei sich dieser Schwierigkeiten wohl durchaus bewusst und das erkläre möglicherweise seine eher resignative Haltung und Tendenz zur Verdeutlichung bis hin zur Aggra vation (S. 39 f.) .
Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten s ich Hinweise auf eine Aggravationstendenz gefunden. So sei auffällig gewesen, dass der Beschwerde führer
zunächst ein falsches Datum auf das P ersonalienblatt geschrie ben habe, aber – danach gefragt
– dann das richtige Datum notiert habe. Auch seien die gezeigten M erkfähigkeitsstörungen und die Probleme bei der Subtraktions reihe auffällig gewesen. Er habe seine Beschwerden sodann nicht sehr ausführlich und differenziert berichtet, was krankheitsbedingt sein könne; er habe sich vielmehr dabei teilweise deutlich widersprochen. Bei der Erhebung des Psycho-Status habe teilweise der Eindruck einer starken Ja-Sage-Tendenz bestan den; so habe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen (gerade auch nach Halluzi nationen oder Ich-Störungen) bejaht, bei genauerem Nachfragen sei dann aber nicht ganz klar gewesen, was der Beschwerdeführer genau erlebt habe (S. 41 f.) .
Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation fänden sich aber in der n europsy chologischen Abklärung durch lic. phil. K.___ vom 13. August 202 4. Dieser gehe zusammenfassend von einer unplausiblen neuropsychologi schen Symptomreduktion aus. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Testung einen Nonverbal-IQ von unter 40
erzielt. Wenn der IQ des Beschwerdeführers tatsächlich so tief wäre, hätte er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ausüben können und auch nicht Autofahren. Die Resultate in 5 von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der durchge führten Forced-Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Trefferwahr scheinlichkeit, welche bei freiem Raten erreichbar wäre, habe der Beschwerdeführer bei zwei davon Resultate gezeigt, welche im Unter-Zufall-Bereich lägen. Das heisse, dass er die richtige Antwort gewusst haben müsse, um
so viele Fehler machen zu können. Es sei darum von einer gezielten Manipulation auszugehen. Dies stelle natürlich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in Frage. Insgesamt zeige es aber, dass die geklagten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent und höchstens möglicherweise plausibel seien, die Untersuchungsergebnisse aber ein deutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien (S. 42) .
Frühere fachliche Einschätzungen diskutierend (S. 43) erwog der psychiatrische Gutachter, dass es plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschie dener psychosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Symptomatik gelitten habe, bis während des Klinikaufenthaltes im Verlauf eine deutliche Besse rung beschrieben worden sei. Nicht plausibel sei dagegen, dass seither anhaltend mehr oder weniger dieselbe Symptomatik bei anhaltender 100%iger Arbeitsun fähigkeit bestehen solle. Zuletzt gehe der Behandler gar wieder von einer Verschlech terung aus und der Beschwerdeführer demonstriere bei der aktuellen Untersuchung (allerdings nicht konsistent) eine gravierende depressive Sympto matik mit gar psychotischen Symptomen, wobei die diesbezüglichen Angaben unklar geblieben seien. In der neuropsychologischen Abklärung habe der Beschwer deführer gravierende
Einschränkungen demonstriert, die so eindeutig nicht bestehen könnten. Auffällig sei auch, dass bei diesem Verlauf die B ehandlungs massnahme n nicht intensiviert worden seien .
Dies mit der Begrün dung, dass sei ne Frau dies nicht wo l le, obwohl diese nichts über seine Krankheit wisse.
Diagnostisch (S. 43 f f.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, ei n schliesslich einer sympto matischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung oder auch einer Persönlichkeitsstörung gefunden hätten. Auch für das Vorliegen einer neuro tischen, Belastungs- oder somatoformen Störung zeigten sich keine Anhalts punkte. Da beim Beschwerdeführer aufgrund des zuvor Ausgeführten von einer Manipulationstendenz auszugehen sei, könne letztlich zum Ausmass der tatsäch lich bestehenden depressiven Verstimmung keine eindeutige Aussage gemacht werden. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar auf grund der Aktenlage und des beschriebenen Verlaufs plausibel; plausibel sei aber nicht, dass seit dem Klinikaufenthalt anhaltend eine derart gravierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit und eine derart gravierende Symptomatik bestehe.
Aufgrund der vielen und eindeutigen Hinweise auf eine starke Aggravation seien auch zuverlässige Angaben zu Ressourcen und Einschränkungen nicht möglich, da eine diesbezügliche klare Festlegung eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung voraussetzen würde, die nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch nicht beurteilt werden, ob sich seit der Verfügung vom 27. September 2021 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese allfällig habe (S. 48 f.) . 4. 9
RAD-Arzt Dr. E.___
kam in
seiner
Stellungnahme vom
18. September 2024 (Urk. 7/1
E. 5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, sie habe zwecks abschliessender Beurteilung der Invalidität eine externe medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben.
Das
psy chiatrisch e
Gutachten von Dr . F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113 samt neuropsychologischer Abklärung) entspreche den Qualitätsanforderungen und den Schlussfolgerungen könne gefolgt werden. Demnach könne keine langan dauernde gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtige. Da eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente. 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatrisch e Gutachten von Dr. F.___
nicht abgestellt werden könne, da es aus formalen wie auch inhaltlichen Gründen nicht zu überzeugen vermöge . D ie gutachterliche Einschätzung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
– bei einer bestätigten rezidi vierenden depressiven Störung –
aufgrund der Schlussfolgerungen der neuropsy chologischen Untersuchung nicht zuverlässig möglich sei, sei nicht nachvoll ziehbar. Es bedürfe vielmehr eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1). 3. 3.1
Der erstmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 7/45) lag der
durch die
AXA eingeholte
Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innerer Medizin,
zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/30) zugrunde, worin folgende Diagnosen genannt wurden (S. 2) : - Leistenhernie (ICD-10: K40.20) - LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5)
Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Diagnosen seien aktuell unklar, so passten Untersuchungsbefund und Anamnese überhaupt nicht zu einem Becken schmerzsyndrom. Da die Beschwerden schon einige Jahre vor der Leistenhernie-Operation im Februar 2020 bestanden hätten, sei ein kausaler Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen . Auch eine Epididymitis liege nicht vor, da die Nebenhoden schmerzfrei palpiert werden könnten. Eine beidseitige Epididymitis dürfte eine Rarität darstellen. Kleinere Hydrozelen wür den nach Leistenhernien-Operationen öfters angetroffen, seien meist passager und erklärten nicht das vorgetragene Beschwerdebild. Eine Varikozele könne ebenfalls nicht als Erklärung herangezogen werden. Im MRT zeigten sich multi segmentale degenerative Veränderungen in Form von Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Schmerz genauer zu beschreiben und zu lokalisieren. In d er Untersuchungssituation seien Tenden zen zur Verdeutlichung und Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Bei dem deklarierten Schmerzniveau sei ein höherer Analgetika -Einsatz zu erwarten. In der Zusammenschau sei von einem kombinierten lumbovertebralen und lumbos pondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Die konsekutiven muskulären Ver spannungen könnten zu einem Entrapment des Plexus lumbalis geführt haben, der zwischen dem tiefen und oberflächlichen Anteil des Psoasmuskels
verlaufe und die Nervi iliohypgastricus, inguinalis, genitofemoralis und cutaneus fermoris
lateralis abgebe. Ein solcher Mechanismus wäre geeignet, die Schmerzen in der Leiste, in den Genitalien bzw. Hoden und proximalen Oberschenkel hervor zurufen. D i e lange Krankschreibung habe Vermeidungs- und Schonhaltung zur Folge, wodurch muskuläre Dystonie und Dysbalance eingetreten seien. Die diag nostische Ratlosigkeit der Ärzteschaft
verstärke das prominente Krankheits bewusstsein und begünstige die Schmerzfehlverarbeitung. Es fänden sich mehrere dysfunktionale Elemente, welche die Krankheitsbewältigung erschwerten (S. 5 f.) .
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aktuell 70 % bei einem ungewissen Verlauf. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsdispens sei unter dem Aspekt der psychophysischen Dekonditionierung und des Vermei dungsverhaltens, die sich gegenseitig negativ verstärkten, problematisch. Der Teufelskreis von Schmerz und Verspannung müsse durchbrochen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ausgehend von 30 % unter intensiver Physiotherapie, Manual therapie und MTT innerhalb von zwei bis maximal drei Monaten auf ein volles Pensum zu steigern. Die Arbeitsunfähigkeit
in einer der Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit betrage vom 30. November bis 31. Dezember 2020 50 %, ab dem 1. Januar 2021 30 % und ab dem 1. Februar 2021 wieder 100 %. In einer wechselbelastenden Tätigkeit mit höchstens leichter Lasthandhabung (max.
5 Kilo gramm), die sitzend, stehend und gehend erbracht werden
könne, sei eine höhere Belastbarkeit als in der angestammten
Tätigkeit
zu erwarten, da län geres
Stehen
und
höhere Lasthandhabung die Schmerzen verschlimmern sollten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen, allerdings seien die therapeutischen Massnahmen nach so langer Krankschreibung bescheiden. In der angestammten Tätigkeit könne nach 6 Wochen ab dem 1. Februar 2021 wieder eine 50%ige und nach wiederum 4 Wochen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden (S. 6 f.) . 3. 2
Gestützt darauf und
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab Mai
2021 wieder
in seinem bisherigen Pensum von
E. 5.1 Die IV-Stelle stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom
17. Dezember 2024 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. K.___, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Aggravation nicht beurteilbar sei (vgl. entsprechenden RAD-Stellungnahme vom 18. September 2024, E. 4.9) .
E. 5.2 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychi atrische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis), wobei die Frage, wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeit licher Hinsicht bedarf (E. 1.3 hiervor).
Im neuropsychologische n Untersuchungsbericht vom 13. August 2024 (E. 4.8.1) schloss der Gutachter lic. phil. K.___ insbesondere aus den Ergebnissen von auf fälligen Symptomvalidierungstests, vorhandenen Hinweisen auf suboptimales Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen, auffälligen Forced-Choice-Testverfahren auf eine unplausible neuropsycholo gische Symptomproduktion.
Zu berücksichtigen ist indes,
dass im neuropsychologischen Untersuchungsbericht die Rede davon war,
dass der Beschwerdeführer verschlossen und verwirrt, müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewirkt habe. Auch d as Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt . Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im Weiteren sei auch der klinisch-neuropsychologische Sta tus sowie die flach e, etwas niedergeschlagen e, gelegentlich auch verwirrt wir kend e
Affektivität auffällig gewesen.
Mit Blick darauf und auf die sich aus den Vorakten ergebenden Beurteilungen erscheint eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch den psychiatrische n Gutachter Dr. F.___
- wollte er diese bestätigen - umso erforderlicher. Dass der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Testung auffällige Resultate zeigte und er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ändert in Bezug auf den ausschlaggebenden psychiatrischen Fachbereich nichts respektive bräuchte dies eine nähere Begründung. Indem der psychiatrische Gutachter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Aggravation stattdessen auch für seinen Fachbereich unbesehen übernahm und nicht selber im Lichte der Akten würdigte, und er diese auch nicht von bloss
– krankheitsbedingtem - verdeutli chendem Verhalten abgrenzte, genügt seine Expertise den rechtsprechungsge mässen Anforderungen nicht.
E. 5.3 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststellung von Aggra vation, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E.
E. 5.4 Nach dem Gesagten und nachdem der Vorhalt der Aggravation letztlich dafür ausschlaggebend war, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht beurteilbar erschien, überzeugt das Gutachten nicht. Denn mangelt es vorliegend an einer hinlänglich schlüssigen psychiatrisch-fachärztlichen Begründung der Aggravation bei gleichzeitiger Feststellung einer depressiven Pathologie, ist den Schlussfolgerungen im Gutachten der Boden entzogen. Eine zuverlässige Grund lage für die Beurteilung des
Leistungsvermögens des Beschwerdeführers oder der Annahme eines zu dessen Lasten gehenden Ausschlussgrundes (im Sinne einer Aggravation) liegt somit (noch) nicht vor. Neue Abklärungen sind somit unum gänglich.
E. 5.5 Zusammenfassend
können
gestützt auf die vorliegende
Aktenlage
der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers
und
die krankheitsbedingten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht abschliessend beurteilt werden.
Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sach verhaltsabklärung zu sorgen hat
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dabei wird allenfalls auch die Auf erlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer leitliniengerechten psy chiatrisch-psychotherapeutischen (eventuell stationären) Therapie zu prüfen sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und
vorliegend
auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.3
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘ 1 00.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger
E. 10 0 %
bei der Z.___ arbeitstätig war
(Urk. 7/28), wies die IV-Stelle mit
Verfügung vom
27. September 2021 das Leistungsbegehren
ab (Urk. 7/45). 4.
Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom
26. August 2022 (Urk. 7/51)
ergingen
folgende medizinische Beurteilungen.
E. 15 /7) zum Schluss, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten
vom
18. September 2024 die formalen Qualitätskriterien erfülle, nach vollziehbar sowie in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei, weshalb darauf abge stellt werden könne.
Im vorliegenden Fall sei eine verminderte Mitwirkung des Beschwerdeführers
festzustellen . Das Gutachten halte hierzu fest, dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung Hinweise auf eine Aggravations tendenz gezeigt hätten. Eindeutige Hinweise auf Aggravation würden sich dann aber in der neuropsychologischen Abklärung finden. Der Beschwerdeführer habe in der nonverbalen
Testung einen IQ von unter 40 erreicht, was mit der bisherigen Biografie des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei. 5 von 6
Symptom validi e rungstests seien auffällig gewesen. Bei Forced-Choice-Verfahren habe der Beschwerdeführer Resultate unter dem Zufallsbereich erzielt, was bedeute, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst haben müsse, um derart viele Fehler zu machen. Zusammenfassend halte der Gutachter fest, dass die geklag ten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent sowie die Untersuchungsergebnisse eindeutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien. Gemäss RAD ziehe der Gutachter hierbei den korrekten Schluss und ver weise darauf, dass bei fehlender Mitwirkung zuverlässige Angaben zur Ausprä gung der geltend gemachten depressiven Symptomatik, Ressourcen und Einschrän kungen nicht möglich sei e
n. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich somit festhalten, dass der Nachweis der geltend gemachten Gesund heitsstörung nicht mit der medizinisch gebotenen Beweisstärke erfolgen könne, obwohl die entsprechenden Abklärungen in die Wege geleitet worden seien. Eine Gesundheitsstörung könne somit beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Eine Veränder ung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 27. September 2021 sei nicht nachgewiesen worden. 4. 10
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer eine Stellung nahme von Dr. G.___ vom 10. Januar 2025 ein (Urk. 3/4), wobei zu berück sichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom
17. Dezember 2024
erfolgte, massgebend sind. Dr. G.___
beantwortete darin die ihm vom Rechts vertreter des Beschwerdeführers gestellten Fragen und führte aus, dass sich dieser seit dem 11. Januar 2021 in kontinuierlicher ambulanter psychiatrischer Behand lung befinde. Nach seiner Beurteilung sei es Dr. F.___ im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung am 20. Juni 2024 nicht möglich gewesen, den Zustand des Beschwerdeführers vollständig zu erfassen. Die Komplexität der Symptomatik sowie die anhaltende Therapie-Resistenz erschwerten die diagnostische Klarheit erheblich. Das Gutachten enthalte wichtige Bestandteile, jedoch fehlten detail lierte Beobachtungen zu Affekt, Antrieb und Denkprozessen. Ein Status nach AMDP sei nicht dokumentiert, was eine vollumfängliche Einschätzung erschwere. Auch sei die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht umfassend darge stellt worden. Die durchgeführten testpsychologische Zusatzunter suchungen hätten hauptsächlich der Symptomval i dierung gedient; spezifische Instru mente wie die Hamilton-Depressions-Skala zur differenzierten Erfassung depressiver Symptome fehlten. zudem fehlten detaillierte Erhebungen zu kog nitiven Defiziten, A ffekts t örungen und der sozialen Funktionsfähigkeit.
Entgegen der gutachterlichen Einschätzung hielt Dr. G.___ fest, dass sein Befund eine persistierende schwere depressive Episode mit deutlicher Antriebslosigkeit, kognitive n Einbussen und gedrückter Stimmung zeige. Die Annahme einer star ken Aggravation lasse sich durch die persistierenden, thera p ieresistenten Symp tome nicht belegen. Die Symptomatik zeige seit Beginn der Behandlung eine durchgängige Schwere, was für die Authentizität der Beschwerden spreche. Die neuropsychologischen Testverfahren erfassten die Schwere der depressiven Symptomatik nur unzureichend. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich der Begutachtung am 20. Juni 2024 weiter verschlechtert. Besonders auffällig sei eine Zunahme der kognitiven Defizite und eine Verschlimmerung der depressiven Symptomatik. Diese Veränderungen seien durch die fortgesetzte Behand lung dokumentiert. Die Schlussfolgerung von Dr. F.___ überzeugten daher nicht vollumfänglich. Die persistierenden depressiven Symptome sowie die fehlende Verbesserung trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sprächen für eine dauerhafte Invalidisierung. Es werde ein Obergutachten empfohlen, um eine umfassende und objektive Beurteilung zu gewährleisten . Die diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, aktuell schwergradig (ICD-10: F33.2), werde aktuell medikamentös mit Venlafaxin und Mirtazapin) behandelt. Der Beschwer deführer leide an einer schweren, therapieresistenten Depression, die ihn dauerhaft in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine Rentenprüfung sei dringend geboten, da eine Verbesserung des Zustandes trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht absehbar sei. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ (verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern) arbeitete, nachdem er in der Y.___
den Beruf des Möbelschreiners erlernt hatte, seit 1998 für die Z.___ im A.___ als Logistiker in einem 100%-Pensum. Nachdem der Versicherte im Januar 2020 einen beidseitigen Leistenbruch erlitten hatte, meldete er sich am 30. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/12/2-3 und Urk. 7/10). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog
insbesondere
die Akten
der
AXA - Krankentaggeldversicherung bei, welche
ihre Krankentag geldleistungen gestützt auf die bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter, in Auftrag gegebene Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom
1. Dezember 2020 bei einer ab dem
1. Februar 2021 stufenweise wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit per
14. März 2021 einstellte (Urk. 7/29-30).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/18). Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Ver sicherte, dass er seit dem 1. Februar 2021 zu 50 %, seit dem 15. März 2021 zu 80 % und seit dem 3. Mai 2021 wieder zu 100 % bei der bisherigen Arbeitgeberin arbeitstätig sei (vgl. Gesprächsnotizen vom 9. März 2021 und vom 6. Mai 2021, Urk. 7/25 und Urk. 7/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7 . September 20 21 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass der Versicherte per Ablauf des Wartejahres im Januar 2021 zwar noch voll arbeitsunfähig gewesen sei, per Februar 2021 seine bisherige Tätigkeit aber stufenweise habe wieder aufnehmen können und diese seit Mai 2021 wieder im Ursprungspensum ausübe, weshalb keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei (Urk. 7/45) . 1.2
Am
26. August 2022
(Eingangsdatum) meldete sich
X.___
– auf Auf forderung der AXA hin (Urk. 7/48 S. 3) – wegen einer seit dem
14. April 2022 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51).
Diese traf medizinische und erwerb liche Abklärungen und tauschte sich mit der dem Versicherten von Seiten seiner Arbeitgeberin zur Seite gestellten Case Managerin aus. Vom
9. Februar bis 27. März 2023 befand sich der Versicherte in stationärer Hospitalisation im C.___
der D.___ (D.___, vgl. Austrittsbericht vom 1. Juni 2023, Urk. 7/72). Nachdem X.___
dem im Rahmen der Einglie derungsberatung am 2. November 2023 stattgefundenen Erstgespräch im Beisein der Case Managerin praktisch nicht hatte folgen können, schloss die IV Stelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen aus gesund heitlichen Gründen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88 sowie Ver laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023, Urk. 7/89). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2024 aufgelöst (Urk. 7/91).
G estützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizi nischer Gutachter (SIM), vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom
1 8. Dezember 2023
(Urk. 7/115/6-7)
liess
die IV-Stelle
den
Versicherten
psy chiatrisch und neuropsychologisch begutachten.
Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte te am 18. September 2024 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/113 samt neuropsychologischem Untersuchungs bericht vom 13. August 2024). Dazu nahm der RAD
am
18. September 2024
Stellung (Urk. 7/115 /7) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/116 und Urk. 7/120) wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 mangels Vorliegens eines invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Leidens ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob
X.___ am
30. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
17. Dezember 2024 nach ergän zenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene
Invalidenrente zuzuspre chen
(Urk. 1 unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Januar 2025, Urk. 3/4). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
5. März 2025 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am
12. März 2025
mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifika torischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, sie habe zwecks abschliessender Beurteilung der Invalidität eine externe medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben.
Das
psy chiatrisch e
Gutachten von Dr . F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113 samt neuropsychologischer Abklärung) entspreche den Qualitätsanforderungen und den Schlussfolgerungen könne gefolgt werden. Demnach könne keine langan dauernde gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtige. Da eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente. 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatrisch e Gutachten von Dr. F.___
nicht abgestellt werden könne, da es aus formalen wie auch inhaltlichen Gründen nicht zu überzeugen vermöge . D ie gutachterliche Einschätzung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
– bei einer bestätigten rezidi vierenden depressiven Störung –
aufgrund der Schlussfolgerungen der neuropsy chologischen Untersuchung nicht zuverlässig möglich sei, sei nicht nachvoll ziehbar. Es bedürfe vielmehr eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1). 3. 3.1
Der erstmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 7/45) lag der
durch die
AXA eingeholte
Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innerer Medizin,
zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/30) zugrunde, worin folgende Diagnosen genannt wurden (S. 2) : - Leistenhernie (ICD-10: K40.20) - LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5)
Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Diagnosen seien aktuell unklar, so passten Untersuchungsbefund und Anamnese überhaupt nicht zu einem Becken schmerzsyndrom. Da die Beschwerden schon einige Jahre vor der Leistenhernie-Operation im Februar 2020 bestanden hätten, sei ein kausaler Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen . Auch eine Epididymitis liege nicht vor, da die Nebenhoden schmerzfrei palpiert werden könnten. Eine beidseitige Epididymitis dürfte eine Rarität darstellen. Kleinere Hydrozelen wür den nach Leistenhernien-Operationen öfters angetroffen, seien meist passager und erklärten nicht das vorgetragene Beschwerdebild. Eine Varikozele könne ebenfalls nicht als Erklärung herangezogen werden. Im MRT zeigten sich multi segmentale degenerative Veränderungen in Form von Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Schmerz genauer zu beschreiben und zu lokalisieren. In d er Untersuchungssituation seien Tenden zen zur Verdeutlichung und Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Bei dem deklarierten Schmerzniveau sei ein höherer Analgetika -Einsatz zu erwarten. In der Zusammenschau sei von einem kombinierten lumbovertebralen und lumbos pondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Die konsekutiven muskulären Ver spannungen könnten zu einem Entrapment des Plexus lumbalis geführt haben, der zwischen dem tiefen und oberflächlichen Anteil des Psoasmuskels
verlaufe und die Nervi iliohypgastricus, inguinalis, genitofemoralis und cutaneus fermoris
lateralis abgebe. Ein solcher Mechanismus wäre geeignet, die Schmerzen in der Leiste, in den Genitalien bzw. Hoden und proximalen Oberschenkel hervor zurufen. D i e lange Krankschreibung habe Vermeidungs- und Schonhaltung zur Folge, wodurch muskuläre Dystonie und Dysbalance eingetreten seien. Die diag nostische Ratlosigkeit der Ärzteschaft
verstärke das prominente Krankheits bewusstsein und begünstige die Schmerzfehlverarbeitung. Es fänden sich mehrere dysfunktionale Elemente, welche die Krankheitsbewältigung erschwerten (S. 5 f.) .
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aktuell 70 % bei einem ungewissen Verlauf. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsdispens sei unter dem Aspekt der psychophysischen Dekonditionierung und des Vermei dungsverhaltens, die sich gegenseitig negativ verstärkten, problematisch. Der Teufelskreis von Schmerz und Verspannung müsse durchbrochen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ausgehend von 30 % unter intensiver Physiotherapie, Manual therapie und MTT innerhalb von zwei bis maximal drei Monaten auf ein volles Pensum zu steigern. Die Arbeitsunfähigkeit
in einer der Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit betrage vom 30. November bis 31. Dezember 2020 50 %, ab dem 1. Januar 2021 30 % und ab dem 1. Februar 2021 wieder 100 %. In einer wechselbelastenden Tätigkeit mit höchstens leichter Lasthandhabung (max.
5 Kilo gramm), die sitzend, stehend und gehend erbracht werden
könne, sei eine höhere Belastbarkeit als in der angestammten
Tätigkeit
zu erwarten, da län geres
Stehen
und
höhere Lasthandhabung die Schmerzen verschlimmern sollten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen, allerdings seien die therapeutischen Massnahmen nach so langer Krankschreibung bescheiden. In der angestammten Tätigkeit könne nach 6 Wochen ab dem 1. Februar 2021 wieder eine 50%ige und nach wiederum 4 Wochen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden (S. 6 f.) . 3. 2
Gestützt darauf und
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab Mai
2021 wieder
in seinem bisherigen Pensum von 10 0 %
bei der Z.___ arbeitstätig war
(Urk. 7/28), wies die IV-Stelle mit
Verfügung vom
27. September 2021 das Leistungsbegehren
ab (Urk. 7/45). 4.
Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom
26. August 2022 (Urk. 7/51)
ergingen
folgende medizinische Beurteilungen. 4.1
Dipl. med.
G.___ stellte in seinem Bericht vom 21. September 202 2 (Urk. 7/61) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2021 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei vom
11. bis 31. Januar 2021 zu 100 %, vom 1. Februar bis 14. März 2021 zu 50 %, vom 15. März bis 11. April 2021 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen . Nun bestehe für sämtliche Tätigkeiten sei t dem 3. Mai 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf eine Intensivierung der Therapie angewiesen sei und eine stationäre Behandlung geplant sei. Der Beschwerdeführer weise mässige Ressourcen auf. Im Verlauf sei eine berufliche Integration zu empfehlen. 4.2
Im Bericht der
D.___ vom
19. April 2023
(Urk. 7/74)
zuhanden der Beschwerde gegnerin wurde
über den dortigen stationären Aufenthalt de s Beschwerdeführer s vom
9. Februar bis 27. März 2023 berichtet. Für die Dauer des Aufenthaltes und bis zum 4. April 2023 sei ihm für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) vor. Sein Zustand habe sich mit dem Verlust der Eltern und weiterer Angehöriger in der Y.___ durch Corona im Jahr 2020 verschlech tert. Aufgrund psychischer Dekompensation nach dem stattgehabten Erdbeben in der Y.___ mit Verlust des Hauses und weiteren Angehörigen sei er erstmalig in die Akutstation eingetreten. Zur beruflichen Situation sowie zur Arbeits fähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden.
Dem Austrittsb e richt vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/7 2) ist zu entnehmen, dass beim Eintritt ein depressives Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühlen, Antriebslosigkeit und erhöhter Müdigkeit imponiert habe. Es hätten formalge dankliche Störungen in Form von Grübeln und Einengung auf Überforderungs faktoren bestanden . Der Beschwerdeführer habe hierbei von Zukunftsängsten sowie akustischen Halluzinationen i n Form von Stimmenhören mit imperativen Inhalten berichtet. Dabei sei auch die Aufmerksamkeit und Konzentration beein trächtigt gewesen. Zum Ausschluss organischer Ursachen sei eine Laborunter suchung inklusive Bestimmung der Schilddrüsenhormone durchgeführt worden, wobei nur ein Vitamin-D-Mangel festgestellt worden sei, der entsprechend sub stituiert worden sei. Die Hämatologie hab e keine krankheitswertigen Befunde gezeigt. Im Ruhe-EKG habe sich bei einem Linkslagetypus ein normokarder Sinus r h y t h mus mit normaler QT-Zeit und normaler Repolarisation im Sinne eines normalen EKG-Befundes gezeigt. In den Vitalwerten hätten sich stets Normalbe fu nd e gezeigt. Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt mit guter Verträglichkeit . Zusätzlich habe der Beschwerdeführer von stützenden Einzel gesprächen und vorgegebenen Tagesstrukturen profitiert. Für die Teilnahme an ei ner Spezialtherapie sei der Beschwerdeführer nur sporadisch moti viert gewesen. Eine durchgeführte MRT des Neurokraniums habe keinen wegwei senden Befund ergeben. Unter Gabe von Medikation und Interventionen habe sich das psychische Zustandsbild gebessert; die vorbestehenden Angstzustände und psychotischen Wahrnehmungen seien in reduzierter Häufig - keit und Inten sität berichtet worden. Die erfolgten Belastungsproben sei e n ohne besondere Vorkomm nisse verlaufen. Der Austritt in die bestehenden Wohn - verhältnisse sei einvernehmlich vereinbart worden, sodass d e r Beschwerdeführer am 27. März 2023 in stabilisiertem psychischem Zustand
ausgetreten sei. Bei Austritt habe psychopathologisch noch ein fast remittierter depressiver Affekt bestanden, jedoch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung oder psycho tisches Erleben. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter behandlung erfolge bei D ipl. med . G.___ . Die psychische Destabilisierung sei unter anderem als Folge psychosozialer Belastung in Form von Haus- und Angehörigenverlust in d er Y.___ zu betrachte n . 4.3
Im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/79 S. 1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin führte D ipl. med . G.___ bei einem stationären Gesundheitszustand fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: -
Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) -
Schmerzsymptom (Abdomen)
Der Beschwerdeführer zeige aktuell trotz Therapie eine gedrückte Stimmung mit Energielosigkeit. Dabei sei von einer Chronifizierung seines psychischen Zustan des auszugehen. Er sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit während 2 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Arbeits fähigkeit könne durch eine weitere Therapie sowie berufliche Massnahmen verbessert werden. 4.4
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21.
August 2023 (Urk. 7/115 /
5) fest, dass gemäss den medizinischen Unterlagen beim Beschwer deführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Gemäss Arztbericht von Dr. G.___ vom 2 1. September 2022 habe damals die zweite Episode vorgelegen. Es habe ein stationärer Aufenthalt in der D.___ gefolgt, welcher zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustandes geführt habe. Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) imponiert; bei Austritt sei ei n fast remittierter depressiver Affekt bei fehlendem psychotischem Erleben dokumentiert. Die psychische Destabilisierung sei als Folge einer psychosozialen Belastungssituation (Erdbeben in der Y.___ mit Ver lust von Haus und Angehörigen) interpretiert worden . Im aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 13.
Juni 2023 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit die für die Eingliederung notwendige Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag aufweise. Daher sei die Einschätzung von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Chronifizierung auszubilden scheine. So habe der statio näre Aufenthalt eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, was gegen eine Chronifizierung spreche. In der Gesamtschau habe sich das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers deutlich gebessert und mit einer Belastbarkeit von zwei
Stunden täglich liege aus medizinscher Sicht eine Eingliederungsfähigkeit vor. 4.5
Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass am 2. November 2023 im Beisein der Case Managerin ein Erstgespräch stattfand. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwer deführer dem Gespräch praktisch nicht habe folgen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, auf Fragen der Eingliederungsverantwortlichen zu antworten. Zusätzlich sei kein Augenkontakt mit ihm möglich gewesen. Sein gesam tes Auftreten habe abwesend und stark verzögert gewirkt. Die Case Mana gerin H.___ habe mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Klinikaufenthalt nicht verbessert habe und sie ihn eigentlich nur so kenne (S. 2) .
Aufgrund dieser beobachteten gesundheitlichen Situation schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88). 4.6
In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (Urk. 7/115 /6) führte RAD -Arzt Dr. E.___ diese Entwicklung würdigend aus, dass sich aus den Akten wider sprüchliche Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergäben. Insbesondere die Unfähigkeit, einem Gespräch zu folgen, scheine damit widersprüchlich zum dokumentierten Behandlungsverlauf während des statio nären Aufenthaltes. Daher sei ein monodisziplinäres Gutachten in den Fach bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. 4.7 Nachdem der Beschwerdeführer zur neuropsychologischen und zur psychiat rischen Begutachtung in I.___ aufgeboten worden war (Urk. 7/105 und Urk. 7/107), ersuchte D ipl. med . G.___ die IV-Stelle
mit E-Mail vom 23. Juli 2024 (Urk. 7/108) um die Übernahme der Kosten für den Fahrdienst des Beschwerde führers an den Untersuchungsort. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner anhaltenden depressiven Störung in fremder Umgebung schnell irritiert und überfordert sei. Die Einhaltung der Begut - achtungs termine sei von entscheidender Bedeutung. Die Anwesenheit des Fahr - dienstes würde nicht nur sicherstellen, dass der Beschwerdeführer die Ter mine pünktlich erreiche, sondern auch seine psychische Belastung erheblich redu ziert werde, indem ihm die Orientierung und Navigation in der ungewohnten Umgebung abgenommen werde. Durch die Begleitung des Fahrdienstes werde gewährlei s tet, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Untersuchungen in einem stabilen und sicheren Zustand durchführen könne. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte die IV-Stelle d em Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für den (J.___ -) Fahrdienst übernommen würden (Urk. 7/109) . 4.8 4. 8 .1
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. August 2024 (neuropsy chologischer Untersuchungsbericht vom 13. August 2024, Urk. 7/113 /51-68) wurde im psychopathologischen Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer etwas ver s chlossen und verwirrt gewirkt habe und es kaum A ugenkontakt gegeben habe. Die Stimme sei in etwas lauter Lautstärke mit fla cher Sprachmodulation gewesen. Er sei müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewesen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt. Die Auffassung sei erschwert, das formale Denken langsam und geordnet gewesen. Die Stimmung sei flach, dumpf, verschlossen ohne affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Antrieb, Inte resse und Freudempfinden wurden als vermindert empfunden. Psychomo torisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im kli nisch-neuropsychologischen Status habe der Beschwerdeführer im allgemeinen Verhalten stumpf, mit kaum affektiver Regung und verschlossen gewirkt. Es habe kaum A ugenkontakt, flache Mimik und Gestik, knappes Auskunftsgeben auf Fra gen ohne eigeninitiative Ausführungen bestanden. Im Verlauf sei er noch lang samer geworden. Nach ca. einer halben Stunde habe der Beschwerdeführer eine kurze Pause gewünscht. Beim Umsetzen von Instruktionen in Handlungen sei er schwerfällig gewesen. Die gesamte Untersuchung sei in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Gemäss Angaben des Übersetzers bei der Beobachtung der Spontansprache sei diese formal mit korrekter Syntax, etwas lauter Aussprache, kaum Prosodie, inhaltlich knapp gewesen. Das Sprachver ständnis sei auf Laut-, Wort- und Satzebene korrekt gewesen. Die Affektivität wurde als flach, etwas niedergeschlagen, gelegentlich auch verwirrt wirkend beschrie ben (S. 8) . Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angegeben, dass er bei der Arbeit zunehmend Fehler gemacht habe (Postleitzahlen vergessen und Konzentrationsschwierigkeiten) und ihm deshalb die Chefin geraten habe, mit dem Hausarzt Kontakt aufzunehmen. Diese Schwierigkeiten seien seit Corona aufgetreten und seither stabil (S. 7) .
Lic. phil. K.___ führte aus, d ie mittels verwendeter standardisierter Testverfahren gesammelten Daten
seien mit hirngesunden Gleichaltrigen
verglichen und
neuropsy chologisch interpretiert worden (S. 9) . I m Rahmen der Symptom validierung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhaltens beobachtung während der gesamten Untersuchung eine passive Mitarbeit und einen geringen Anspruch an die eigene Leistung gezeigt habe. In der Analyse der Testbefunde auf Plausibilität und Konsistenz fänden sich Hinweise auf subopti males Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen. 5
von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der verschiedenen durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren im Ver gleich zur Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem Raten zu erzielen wären, fän den sich bei diesen Tests Ergebnisse, die im Unter-Zufalls b ereich lägen. Dies weise auf Antwortverzerrung bei den Testverfahren hin. Es müsse von nicht validen Befunden ausgegangen werden. Auf B efundebene zeigten sich Resultate, welche vereinbar mit einer schweren Hirnverletzung oder einer fortgeschrittenen Demenz wären. In der Intelligenztestung habe der Beschwerdeführer ein intel - lektuelles Leistungsniveau im Bereich mittelgradige Intelligenzminderung oder darunter gezeigt. Zusammenfassend liege eine unplausible neuropsychologische Symptom produktion vor. Entsprechend könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, Ressourcen, allfälligen Auswirkungen oder zur Arbeitsfähigkeit (weder in der bisherigen noch in einer ideal adaptierten Tätigkeit) gemacht werden (S. 16 f.) . 4. 8 .2
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113 / 1-50) wurde als Diagnose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung genannt, wobei keine zuverläs sigen Angaben zur aktuellen Ausprägung der Symptomatik möglich seien (S. 45).
Zum Psychostatus (S. 29 f.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Unter suchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen. Über den Zweck des Gesprächs habe er zu Beginn nicht orientiert erschienen. E r habe das Datum aber korrekt angegeben und habe gewusst, dass er zur Begutachtung einbestellt wor den sei. Daten zur Person wie Geburtsdatum, Wohnort etc. seien von ihm ohne Schwierigkeiten genannt worden. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich Merkfähigkeitsstörungen gezeigt . Der Beschwerdeführer habe sich nach eini gen Minuten an keines der zuvor wiederholten Wörter erinnern können. Be i der Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe der Beschwerde führer nur einen Schritt gerechnet und diesen falsch. Er habe dann gemeint, er könne sich die Zahlen nicht merken und müsse diese aufschreiben; aber auch so habe es nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer habe über eine starke Minde rung der Konzentration und des Gedächtnisses geklagt. Der Beschwerdeführer habe mit unauffälliger Stimme und deutlich artikuliert gesprochen. Die persön liche Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Aus dr uck gebracht worden. Die Beschwerde schilderung sei nicht ausführlich erfolgt, der Beschwerdeführer habe häufig nur knapp geantwortet. Das Ausdrucksverhalten während der Beschwerde schilderung sei nicht verändert gewesen. Der formale Gedankengang sei verlang samt gewesen und der Beschwerdeführer habe teilweise an den Fragen vorbei geantwortet. Das Denken habe eingeengt gewirkt. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen gefunden. Es seien auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung feststellbar gewe sen. Misstrauen sei nicht vorhanden gewesen. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder eines systematischen wahnhaften Denkens hätten sich nicht gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Stimmenhören und optische Halluzinationen geklagt, wobei sei ne Antworten vor allem bezüglich der optischen Halluzinationen etwas unklar gewesen seien. Manchmal seien es Frauenstimmen, manchmal Männerstimmen, die er höre und er kenne die Stimmen nicht. Die Stimme sage ihm, dass er rausgehen solle, und er höre sie nur, wenn er gestresst sei und nicht jeden Tag. Die Stimme komme vor dem Schlafen oder wenn er seinen Kopf aufs Kissen lege. Was die Stimme sage, wisse er nicht so genau; er vergesse es. Wenn er die Stimme höre, sei er wach, aber die Augen seien zu. Der Beschwerdeführer sehe auch etwas, was aber schnell weggehe, er könne es nicht genau sagen.
Bei diesen Fragen, aber auch bei den Fragen nach Ich-Störungen sei der Eindruck einer gewissen Ja- S age-Tendenz entstanden. So habe der Beschwerdeführer die Frage nach Depersonalisierungsgef ü hlen und nach einem Derealisationsgefühl bejaht, er habe das aber nicht oft. Das passiere, wenn sein Körper und sein Kopf nicht so gut seien. Die Frage nach Gedankenentzug und Gedankeneingebung habe er zuerst bejaht, das dann aber nach genauerem Nachfragen wieder relati viert. Die Grun d stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verscho ben und die affektive Modulationsfähigkeit praktisch aufgehoben gewesen. Der Beschwer deführer
habe eine ausgeprägte Ambivalenz und Schuldgefühle der (verstor benen) Mutter gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Es habe eine sta r ke Klagsam keit bestanden und der Beschwerdeführer sei innerlich stark unruhig gewesen. Gereizt sei er nicht und habe auch keine Ängste. Der Beschwerdeführer sei hoff nungslos, seit langer Zeit deprimiert; er habe eine Minderung der Vitalgefühle beschrieben und habe affektarm und ratlos gewirkt. Die Mimik sei stark und die Gestik auch reduziert gewesen. Es sei ein Morgentief und ein sozialer Rückzug beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl von Lebens überdruss; er habe auch schon Suizidgedanken gehabt, wegen seiner Frau aber nicht mehr, da er für sie leben wolle. In der Hamilton Depressionsskala 17 vom 15. August 2024 habe der Beschwerdeführer insgesamt 20 Punkte erreicht, wobei nach einer Libidominderung nicht gefragt worden sei. Der Beschwerdeführe habe praktisch ausschliesslich depressive Gefühle mitgeteilt (verbal und nonverbal). Er habe ein Gefühl von Lebensüberdruss beklagt, über regelmässige Einschlaf störungen, regelmässige Durchschlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen geklagt. Wegen der jetzigen Krankheit habe er mit der Arbeit aufgehört. Es habe während der Untersuchung eine Verlangsamung bestanden . Der Beschwerde führer habe Schuldgefühle gegenüber der Mutter beschrieben, er habe wenig Appe tit, keine Energie und Rückenschmerzen.
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 33 ff.) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Y.___
geboren und in einem Dor f aufgewachsen sei. Mit seinen acht Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr; so habe er sich zurückgezogen. Sei ne Kindheit sei nicht schön gewesen, da er nicht habe machen können, was er gerne gemacht hätte. Er habe nur fünf Jahre die Schule besucht und danach zuhause mitgeholfen; sei n e Eltern seien Bauern gewesen mit Garten und Tieren. Als der Beschwerdeführer etwa 20 Jahre alt gewe sen sei, habe es ein Erdbeben gegeben und sie hätten in die Stadt umziehen müssen. Der Vater habe dort mit dem Schwager eine Schreinerei geführt, wo er mitgeholfen habe. Anschliessend habe er 15 Monate lang Militärdienst leisten müssen. Danach habe er seine schon in der Schweiz lebende Frau geheiratet. Seither lebe er in L.___ . Zuerst habe er ein Jahr lang nicht und dann wäh rend rund sechs Monaten in einem Altersheim gearbeitet, bis er über seinen Bru der zur Z.___ gekommen sei, wo er immer zu 100 % beim A.___ tätig gewe sen sei. Seit zwei Jahren arbeite er nun nicht mehr, nachdem ihm per Ende April 2024 gekündigt worden sei. Eingliederungsmassnahmen habe es keine gegeben, da es immer geheissen habe, er sei nicht bereit zum Arbeiten und könne das auch nicht. Der Beschwerdeführer wolle aber arbeiten. Während der Corona-Zeit sei er an der Leiste operiert worden; danach seien seine Eltern gestorben und er habe beide beerdigt. Im Anschluss habe er normal gearbeitet und sein Chef habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche. So habe er keine Lebensfreude mehr gehabt und nicht mehr schlafen können. Sein Psychiater seit 2020 (Dr. G.___) habe ihn in die D.___ überwiesen, obwohl seine F rau dies nicht gewollt habe. Dort sei es ihm aber nicht besser gegangen, nur der Schlaf sei besser geworden. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde und habe auch keine Lust, etwas zu machen. Er habe ein Zittern und wenn er gestresst oder traurig sei, zittere er noch mehr. Auch habe er keine Lust. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach draussen und ziehe sich zurück. Im Haushalt mache er nur etwa s, wenn seine F rau ihm das sage; sie mache den Haushalt eigentlich allein. Er sei auch vergesslich und könne sich nicht kon zentrieren. Er wolle jetzt so weitermachen, wie es seine Frau wolle. Dagegen empfehle ihm sein Psychiater einen weiteren Klinikaufenthalt.
Die vorliegenden Akten zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, dass nie Auffäl ligkeiten der Persönlichkeit beschrieben worden seien, was überzeuge. Die soziale und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers spräche n dagegen, dass gravie rende Persönlichkeitsauffälligkeiten (im Sin n e von akzentuierten Zügen oder gar einer Persönlichkeitsstörung) im Verlauf eine relevante Rolle gespielt hätten oder dies aktuell tun würden. Nachvollziehbar habe der Beschwerdeführer infolge psy chosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Episode gelitten. Im Aus trittsbericht der D.___ -Klinik sei eine deutliche Verbesserung beschrieben worden, nach dem Austritt sei aber weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Epi sode und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Auffällig sei, dass keine erneute stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden sei, weil der erste Aufenthalt doch eine gute Wirkung gezeigt habe und dennoch von einem bereits chronifizierten Zustand ausgegangen werde. In den Akten fänden sich aber früh Hinweise auf gewisse Inkonsistenzen, damals im Zusammenhang mit einer körperlichen Problematik, die zuerst als Beckenbodenschmerzsyndrom interpretiert worden sei (S. 38) .
Hinsichtlich der Beurteilung von
Konsistenz
und Plausibilität
hielt
Dr. F.___ fest, dass nur abgestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebens bereichen auszugehen wäre. So berichte er (oberflächlich betrachtet) über wenige Aktivitäten und über einen sozialen Rückzug. Allerdings fänden sich bei genauerem Hinhören Hinweise auf Widersprüche und Diskrepanzen, wodurch eine Relativierung erfolge. Sodann entspreche das gegenwärtige Setting nicht den geltend gemachten Symptomen und Einschränkungen. So habe der Beschwerde führer selbst berichtet, dass ihm sein Psychiater einen erneuten stationären Auf enthalt empfohlen habe, er dies aber nicht wolle, da seine Frau dagegen sei. Da die gegenwärtig durchgeführten Therapien nicht den geschilderten Symptomen und dem geltend gemachten Leidensdruck entsprächen, bleibe unklar, wie stark ausgeprägt die Symptome und Einschränkungen tatsächlich seien. Der Beschwer deführer demonstriere aktuell die Symptome einer schweren depressiven Sympto matik mit gar psychotischer Symptomatik, wobei auch der Behandler von einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stö rung ausgehe. Die aktuelle Symptomatik könne offenbar durch das gegenwärtige therapeutische Setting (2-wöchentlich psychiatrische Gespräche inklusive medikamen töser Therapie) nicht positiv beeinflusst werden, sodass sich eine Intensivie rung der Behandlung empfehlen würde. Zunächst eine stationäre Behand lung mit suffizienter Medikamenteneinstellung und anschliessend ein län gerer Tagesklinikaufenthalt, um die im stationären Aufenthalt erreichten Verbesse rungen stabilisieren zu können. Es wäre mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Verbesserung des psy chischen Zustandes erreicht werde, vorausgesetzt, dass dieser tatsächlich so schlecht sei. Die Prognose werde aber durch psychosoziale Belastungsfaktoren etwas getrübt, namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spreche, keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und bereits in einem etwas fortgeschrittenen Alter sei. Der Beschwerdeführer sei sich dieser Schwierigkeiten wohl durchaus bewusst und das erkläre möglicherweise seine eher resignative Haltung und Tendenz zur Verdeutlichung bis hin zur Aggra vation (S. 39 f.) .
Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten s ich Hinweise auf eine Aggravationstendenz gefunden. So sei auffällig gewesen, dass der Beschwerde führer
zunächst ein falsches Datum auf das P ersonalienblatt geschrie ben habe, aber – danach gefragt
– dann das richtige Datum notiert habe. Auch seien die gezeigten M erkfähigkeitsstörungen und die Probleme bei der Subtraktions reihe auffällig gewesen. Er habe seine Beschwerden sodann nicht sehr ausführlich und differenziert berichtet, was krankheitsbedingt sein könne; er habe sich vielmehr dabei teilweise deutlich widersprochen. Bei der Erhebung des Psycho-Status habe teilweise der Eindruck einer starken Ja-Sage-Tendenz bestan den; so habe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen (gerade auch nach Halluzi nationen oder Ich-Störungen) bejaht, bei genauerem Nachfragen sei dann aber nicht ganz klar gewesen, was der Beschwerdeführer genau erlebt habe (S. 41 f.) .
Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation fänden sich aber in der n europsy chologischen Abklärung durch lic. phil. K.___ vom 13. August 202 4. Dieser gehe zusammenfassend von einer unplausiblen neuropsychologi schen Symptomreduktion aus. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Testung einen Nonverbal-IQ von unter 40
erzielt. Wenn der IQ des Beschwerdeführers tatsächlich so tief wäre, hätte er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ausüben können und auch nicht Autofahren. Die Resultate in 5 von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der durchge führten Forced-Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Trefferwahr scheinlichkeit, welche bei freiem Raten erreichbar wäre, habe der Beschwerdeführer bei zwei davon Resultate gezeigt, welche im Unter-Zufall-Bereich lägen. Das heisse, dass er die richtige Antwort gewusst haben müsse, um
so viele Fehler machen zu können. Es sei darum von einer gezielten Manipulation auszugehen. Dies stelle natürlich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in Frage. Insgesamt zeige es aber, dass die geklagten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent und höchstens möglicherweise plausibel seien, die Untersuchungsergebnisse aber ein deutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien (S. 42) .
Frühere fachliche Einschätzungen diskutierend (S. 43) erwog der psychiatrische Gutachter, dass es plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschie dener psychosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Symptomatik gelitten habe, bis während des Klinikaufenthaltes im Verlauf eine deutliche Besse rung beschrieben worden sei. Nicht plausibel sei dagegen, dass seither anhaltend mehr oder weniger dieselbe Symptomatik bei anhaltender 100%iger Arbeitsun fähigkeit bestehen solle. Zuletzt gehe der Behandler gar wieder von einer Verschlech terung aus und der Beschwerdeführer demonstriere bei der aktuellen Untersuchung (allerdings nicht konsistent) eine gravierende depressive Sympto matik mit gar psychotischen Symptomen, wobei die diesbezüglichen Angaben unklar geblieben seien. In der neuropsychologischen Abklärung habe der Beschwer deführer gravierende
Einschränkungen demonstriert, die so eindeutig nicht bestehen könnten. Auffällig sei auch, dass bei diesem Verlauf die B ehandlungs massnahme n nicht intensiviert worden seien .
Dies mit der Begrün dung, dass sei ne Frau dies nicht wo l le, obwohl diese nichts über seine Krankheit wisse.
Diagnostisch (S. 43 f f.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, ei n schliesslich einer sympto matischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung oder auch einer Persönlichkeitsstörung gefunden hätten. Auch für das Vorliegen einer neuro tischen, Belastungs- oder somatoformen Störung zeigten sich keine Anhalts punkte. Da beim Beschwerdeführer aufgrund des zuvor Ausgeführten von einer Manipulationstendenz auszugehen sei, könne letztlich zum Ausmass der tatsäch lich bestehenden depressiven Verstimmung keine eindeutige Aussage gemacht werden. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar auf grund der Aktenlage und des beschriebenen Verlaufs plausibel; plausibel sei aber nicht, dass seit dem Klinikaufenthalt anhaltend eine derart gravierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit und eine derart gravierende Symptomatik bestehe.
Aufgrund der vielen und eindeutigen Hinweise auf eine starke Aggravation seien auch zuverlässige Angaben zu Ressourcen und Einschränkungen nicht möglich, da eine diesbezügliche klare Festlegung eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung voraussetzen würde, die nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch nicht beurteilt werden, ob sich seit der Verfügung vom 27. September 2021 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese allfällig habe (S. 48 f.) . 4. 9
RAD-Arzt Dr. E.___
kam in
seiner
Stellungnahme vom
18. September 2024 (Urk. 7/1 15 /7) zum Schluss, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten
vom
18. September 2024 die formalen Qualitätskriterien erfülle, nach vollziehbar sowie in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei, weshalb darauf abge stellt werden könne.
Im vorliegenden Fall sei eine verminderte Mitwirkung des Beschwerdeführers
festzustellen . Das Gutachten halte hierzu fest, dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung Hinweise auf eine Aggravations tendenz gezeigt hätten. Eindeutige Hinweise auf Aggravation würden sich dann aber in der neuropsychologischen Abklärung finden. Der Beschwerdeführer habe in der nonverbalen
Testung einen IQ von unter 40 erreicht, was mit der bisherigen Biografie des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei. 5 von 6
Symptom validi e rungstests seien auffällig gewesen. Bei Forced-Choice-Verfahren habe der Beschwerdeführer Resultate unter dem Zufallsbereich erzielt, was bedeute, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst haben müsse, um derart viele Fehler zu machen. Zusammenfassend halte der Gutachter fest, dass die geklag ten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent sowie die Untersuchungsergebnisse eindeutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien. Gemäss RAD ziehe der Gutachter hierbei den korrekten Schluss und ver weise darauf, dass bei fehlender Mitwirkung zuverlässige Angaben zur Ausprä gung der geltend gemachten depressiven Symptomatik, Ressourcen und Einschrän kungen nicht möglich sei e
n. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich somit festhalten, dass der Nachweis der geltend gemachten Gesund heitsstörung nicht mit der medizinisch gebotenen Beweisstärke erfolgen könne, obwohl die entsprechenden Abklärungen in die Wege geleitet worden seien. Eine Gesundheitsstörung könne somit beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Eine Veränder ung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 27. September 2021 sei nicht nachgewiesen worden. 4. 10
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer eine Stellung nahme von Dr. G.___ vom 10. Januar 2025 ein (Urk. 3/4), wobei zu berück sichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom
17. Dezember 2024
erfolgte, massgebend sind. Dr. G.___
beantwortete darin die ihm vom Rechts vertreter des Beschwerdeführers gestellten Fragen und führte aus, dass sich dieser seit dem 11. Januar 2021 in kontinuierlicher ambulanter psychiatrischer Behand lung befinde. Nach seiner Beurteilung sei es Dr. F.___ im Rahmen der psychiat rischen Begutachtung am 20. Juni 2024 nicht möglich gewesen, den Zustand des Beschwerdeführers vollständig zu erfassen. Die Komplexität der Symptomatik sowie die anhaltende Therapie-Resistenz erschwerten die diagnostische Klarheit erheblich. Das Gutachten enthalte wichtige Bestandteile, jedoch fehlten detail lierte Beobachtungen zu Affekt, Antrieb und Denkprozessen. Ein Status nach AMDP sei nicht dokumentiert, was eine vollumfängliche Einschätzung erschwere. Auch sei die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht umfassend darge stellt worden. Die durchgeführten testpsychologische Zusatzunter suchungen hätten hauptsächlich der Symptomval i dierung gedient; spezifische Instru mente wie die Hamilton-Depressions-Skala zur differenzierten Erfassung depressiver Symptome fehlten. zudem fehlten detaillierte Erhebungen zu kog nitiven Defiziten, A ffekts t örungen und der sozialen Funktionsfähigkeit.
Entgegen der gutachterlichen Einschätzung hielt Dr. G.___ fest, dass sein Befund eine persistierende schwere depressive Episode mit deutlicher Antriebslosigkeit, kognitive n Einbussen und gedrückter Stimmung zeige. Die Annahme einer star ken Aggravation lasse sich durch die persistierenden, thera p ieresistenten Symp tome nicht belegen. Die Symptomatik zeige seit Beginn der Behandlung eine durchgängige Schwere, was für die Authentizität der Beschwerden spreche. Die neuropsychologischen Testverfahren erfassten die Schwere der depressiven Symptomatik nur unzureichend. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich der Begutachtung am 20. Juni 2024 weiter verschlechtert. Besonders auffällig sei eine Zunahme der kognitiven Defizite und eine Verschlimmerung der depressiven Symptomatik. Diese Veränderungen seien durch die fortgesetzte Behand lung dokumentiert. Die Schlussfolgerung von Dr. F.___ überzeugten daher nicht vollumfänglich. Die persistierenden depressiven Symptome sowie die fehlende Verbesserung trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sprächen für eine dauerhafte Invalidisierung. Es werde ein Obergutachten empfohlen, um eine umfassende und objektive Beurteilung zu gewährleisten . Die diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, aktuell schwergradig (ICD-10: F33.2), werde aktuell medikamentös mit Venlafaxin und Mirtazapin) behandelt. Der Beschwer deführer leide an einer schweren, therapieresistenten Depression, die ihn dauerhaft in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine Rentenprüfung sei dringend geboten, da eine Verbesserung des Zustandes trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht absehbar sei. 5. 5.1
Die IV-Stelle stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom
17. Dezember 2024 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. K.___, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Aggravation nicht beurteilbar sei (vgl. entsprechenden RAD-Stellungnahme vom 18. September 2024, E. 4.9) . 5.2
Der behandelnde Psychiater Dipl. med. G.___ diagnostizierte in seinem, im Rah men der erneuten Anmeldung eingeholten Bericht vom 21. September 2022 (vgl. E. 4.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2), und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 3. Mai 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Während des stationären Aufenthaltes in der D.___ vom 9. Februar bis 27. März 2023 wurde bei Eintritt eine schwer depres sive Episode diagnostisch bestätigt, wobei zusätzlich eine psychotische Symptomatik gemäss ICD-10: F32.3 befunde t wurde (vgl. E. 4.2). Erklärt wurde die psychische Destabilisierung als Folge psychosozialer Belastung in Form von Angehörigen- und Hausverlust (wegen Corona und Erdbeben in der Y.___). Bei Austritt wurde zwar ein stabilisiertes psychisches Zustandsbild bei fast remittier tem depressivem Affekt beschrieben; die vorbestehenden Angstzustände und psycho tischen Wahrnehmungen waren aber wohl immer noch vorhanden, wenn auch in reduzierter Häufigkeit und Intensität. Auch RAD-Arzt Dr. E.___ über nahm diese schwerwiegende psychiatrische Diagnose in seiner Beurteilung vom 21. August 2023 (vgl. E. 4.4), wenngleich er der Einschätzung der D.___ folgend von eine m deutlich gebesserten Zustandsbild bei Austritt ausging. Der Psychiater Dipl. med. G.___ konnte eine solche relevante Verbesserung in seinem Bericht vom 13. Juni 2023 (also rund drei Monate nach dem Austritt aus der D.___ und den Beschwerdeführer seither 14-täglich ambulant behandelnd, vgl. E. 4.3) nicht fest stellen. Er attestierte dem Beschwerdeführer bei einem stationären Gesundheits zustand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeits unfähigkeit und erachtete lediglich eine Wiedereingliederung während 2 Stunden pro Tag als zumutbar.
Deshalb wurde eine Eingliederungsberatung eingeleitet. D em Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist über das im Beisein der Case Managerin am
2. November 2023 erfolgte Erstgespräch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesem Gespräch praktisch nicht habe folgen können und es deshalb abge brochen wurde (vgl. E. 4.5). Sein gesamtes Auftreten habe demnach abwesend und stark verzögert gewirkt. Als durchaus nachvollziehbare Wahr - nehmung sei tens der Case Managerin wurde festgehalten, dass sich die gesund - heitliche Situa tion des Beschwerdeführers auch seit dem Klinikaufenthalt nicht gebessert habe und sie ihn eigentlich nur so kenne. Eine solche Überforderung des Beschwer deführers ergibt sich auch aus dem Kostenübernahme-Gesuch betreffend Fahr dienst an den Begutachtungsort I.___ von Dipl. med. G.___
vom 23. Juli 2024 (vgl. E. 4.7), wonach dieser aufgrund seiner anhaltenden depres - siven Störung Unter stützung bei Alltäglichem brauche. Dies entspricht auch dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers selbst, der sich nach dem statio - nären Aufent halt nicht besser gefühlt habe (vgl. Urk. 7/113 / 34) .
Auch Dr. F.___ übernahm in seinem Gutachten die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, was gestützt auf die detailliert dargelegte Befundlage (verlangsamte Gedankengänge, eingeengtes Denken, praktisch aufge hobene Modulationsfähigkeit, Affektarmut, etc.) nachvollziehbar ist. Insbe sondere wurde explizit eine deutlich zum depressiven Pol hin verschobene Grundstimmung beschrieben. Die festgestellte psychische Dekompensation infolge der psychosozialen Belastungsfaktoren erachtete der Gutachter denn auch als naheliegend. Im Rahmen der Untersuchung konnte sodann eine schwere depres sive Symptomatik mit gar psychotischen Symptomen beobachtet werden, was mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters übereinstimmt. Nachdem gutachterlich zunächst hinsichtlich der Beurteilung von Konsistenz und Plausi bilität eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen angenommen wurde, bei vom Beschwerdeführer geschilderten wenigen Aktivitäten und ausgeprägtem sozialem Rückzug (keinen Kontakt mehr zur Familie, vgl. Urk. 7/113 / 39), erfolgte unter Hinweis auf nur vage angedeutete Widersprüche und Diskrepanzen eine Relativierung. So vermag insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden nicht sehr ausführlich und differenziert und teilweise mit einer Ja-Sage-Tendenz berichtet habe, das eingeschränkte Aktivitätenniveau nicht zu relativieren, da ein solches Verhalten
– wie explizit ausgeführt – auch krankheitsbedingte Ursachen haben kann. Eine ausführlichere Auseinandersetzung damit erfolgte nicht, wo mit zumindest frag lich
bleibt, ob die benannten Ergebnisse auf bewusst aggravierende m Verhalten basieren . Obwohl das langjährige psychiatrische Setting mit zwei-wöchentlichen psychiatrische Gespräche inklusive medikamentöser Therapie auf einen beacht lichen Leidensdruck schliessen lässt, wäre g emäss gutachterlicher Einschätzung eine Intensivierung der Behandlung erforderlich, um eine relevante Verbesserung des psychischen Zustandes zu erreichen. Die gegenüber einem erneuten stationä ren Aufenthalt ablehnende Haltung des Beschwerdeführers lässt für sich noch nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen.
T rotz entsprechender Empfehlung seines langjährigen Behandlers sieht sich der psychisch ange schlagene Beschwerdeführer - mangels subjektiv empfundener Verbesserung nach dem erstmaligen D.___ -Aufenthalt und mangels Unterstützung durch seine Frau - dazu nicht in der Lage.
Gestützt auf die in der Untersuchungssituation gemachten Beobachtungen, den klar als depressiv einzustufenden Psychostatus und den im durchgeführte n HAMD 17-Test erreichten Punktewert von 20, welcher auf eine mittelschwere Depres sion hinweist (Urk. 7/113 / 31), bestätigt e Dr. F.___ das Vorliegen einer relevanten rezidivierenden depressiven Störung . Angaben zur Ausprägung dieser depressiven Symptomatik und einer daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machte er aber nicht. Dies unter Verweis auf eine in der neu ropsychologischen Untersuchung
gezeigte Aggravation. Dazu ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung lediglich der Beurteilung kognitiver Funktionseinschränkungen dient . Auch wenn die psychiatrische Exploration wesent lich durch die subjektiven Angaben der versicherten Person geprägt wird, lässt eine Aggravation in der neuro p sychologischen Untersuchungssituation noch nicht auf durchgängig falsche Angaben in der psychiatrischen Untersuchung schliessen. 5.3
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststellung von Aggra vation, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E.
5.2 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychi atrische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis), wobei die Frage, wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeit licher Hinsicht bedarf (E. 1.3 hiervor).
Im neuropsychologische n Untersuchungsbericht vom 13. August 2024 (E. 4.8.1) schloss der Gutachter lic. phil. K.___ insbesondere aus den Ergebnissen von auf fälligen Symptomvalidierungstests, vorhandenen Hinweisen auf suboptimales Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen, auffälligen Forced-Choice-Testverfahren auf eine unplausible neuropsycholo gische Symptomproduktion.
Zu berücksichtigen ist indes,
dass im neuropsychologischen Untersuchungsbericht die Rede davon war,
dass der Beschwerdeführer verschlossen und verwirrt, müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewirkt habe. Auch d as Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt . Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im Weiteren sei auch der klinisch-neuropsychologische Sta tus sowie die flach e, etwas niedergeschlagen e, gelegentlich auch verwirrt wir kend e
Affektivität auffällig gewesen.
Mit Blick darauf und auf die sich aus den Vorakten ergebenden Beurteilungen erscheint eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch den psychiatrische n Gutachter Dr. F.___
- wollte er diese bestätigen - umso erforderlicher. Dass der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Testung auffällige Resultate zeigte und er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ändert in Bezug auf den ausschlaggebenden psychiatrischen Fachbereich nichts respektive bräuchte dies eine nähere Begründung. Indem der psychiatrische Gutachter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Aggravation stattdessen auch für seinen Fachbereich unbesehen übernahm und nicht selber im Lichte der Akten würdigte, und er diese auch nicht von bloss
– krankheitsbedingtem - verdeutli chendem Verhalten abgrenzte, genügt seine Expertise den rechtsprechungsge mässen Anforderungen nicht. 5.4
Nach dem Gesagten und nachdem der Vorhalt der Aggravation letztlich dafür ausschlaggebend war, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht beurteilbar erschien, überzeugt das Gutachten nicht. Denn mangelt es vorliegend an einer hinlänglich schlüssigen psychiatrisch-fachärztlichen Begründung der Aggravation bei gleichzeitiger Feststellung einer depressiven Pathologie, ist den Schlussfolgerungen im Gutachten der Boden entzogen. Eine zuverlässige Grund lage für die Beurteilung des
Leistungsvermögens des Beschwerdeführers oder der Annahme eines zu dessen Lasten gehenden Ausschlussgrundes (im Sinne einer Aggravation) liegt somit (noch) nicht vor. Neue Abklärungen sind somit unum gänglich. 5.5
Zusammenfassend
können
gestützt auf die vorliegende
Aktenlage
der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers
und
die krankheitsbedingten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht abschliessend beurteilt werden.
Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sach verhaltsabklärung zu sorgen hat
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dabei wird allenfalls auch die Auf erlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer leitliniengerechten psy chiatrisch-psychotherapeutischen (eventuell stationären) Therapie zu prüfen sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und
vorliegend
auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.3
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘ 1 00.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
17. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger