Sachverhalt
1.
Der
2016 geborene X.___ wurde am 2 5. April 2024 unter Hinweis auf ein e seit der Geburt bestehende
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperakti vitätsstörung
( ADHS ) und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/3 Ziff. 6.1 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen
und stellte mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 ( Urk. 7/19)
die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhob die Krankenversicherung am 9. Oktober 2024 vorsorglich Einwände ( Urk. 7/20), welche sie nach Akteneinsicht am 2 3. Oktober 2024 wieder zurückzog ( Urk. 7/24).
Nach von der Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/12) am 2 9. Oktober 2024 erhobenen Einwände n ( Urk. 7/25) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
ab ( Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Die
Mutter des Versicherten als gesetzliche Vertreter in
liess am
2 7. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 ( Urk. 2) erheben und beantragen , diese sei aufzuheben und es seien dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2025 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 8. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Medi zinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ; IVV ). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburts gebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühes tens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts - gebrechen,
für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis
Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis
Abs. 2 IVV). 1. 2
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404
Anhang
der Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV )
sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens
(perzeptiven Funktionen),
der
Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit
bereits
gestellter
Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch
behandelt
worden sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober
2018 E.
4.2). 1.3
Praxisgemäss ist nicht in Frage zu stellen, dass die Definition des Geburtsge brechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV weit über das Vorliegen eine r ADHS hinaus geht, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen (vorstehend E. 1.2) diagnostiziert werden müssen . Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind z.B. im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich
bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit ( neuro ) psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-) pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des 9. Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eine r ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit eine r blossen ADHS auftretenden Störungen ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die Kostengut sprache für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV ) damit,
dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung gezeigt hätten, da gemäss dem Abklärungsbericht die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund stehe. Zudem seien auch die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt , indem
d ie Störungen des Erfassens/Erkennens und der Konzentration testdiagnostisch nicht ausgewiesen seien . Daran würden auch die mit Einwand eingereichten Berichte von Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 1. November
2024 und von lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie B.___ , vom 5. November 2024 nichts ändern.
Bezüglich dieser Störungen sei eine klar defi nierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsver - fahren zu fordern (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen wurde in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend gemacht , dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 1. November 2024 Ausführungen zu den Störungen des Erkennen s und Erfassens getätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer eine ADHS vorliege. Lic. phil .
A.___ habe ausgeführt, dass es sich bei den Störungen des Erfassens und Erkennens um beschreibende Kompo nenten handle (S. 4 f. Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreite t en Frage stellungen geeigneten Testverfahren auszuwählen und einzusetzen ( Anhang 4 Ziff. 2.3
des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] ). Lic. phil. A.___ habe erläutert, weshalb sie den Tower of London ( TOL )
- Test zur Untermauerung der Schwierigkeiten der visuellen Wahrnehmung eingesetzt und auf zusätzliche Tests verzichtet habe (S. 5 Mitte f.). Es sei somit festzuhalten, dass die Störung des Erfassens/Erkennens beim Beschwerdeführer ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 3.2).
Auch die Störung der Konzentration sei in der kinderpsychologischen Abklärung dokumentiert worden, und der Beschwerdeführer sei im klinischen Eindruck deutlich beeinträchtigt
(S. 6 f. Ziff. 4.1). Demnach zeige sich bei ihm auch klar eine Störung der Konzentrationsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2).
Aufgrund der am 1 7. Februar 2024 diagnostizierten ADHS sei am 2 1. März 2024 eine medikamentöse Therapie begonnen worden. Zudem sei am 1 2. November 2024 eine Psychotherapie gestartet worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne bei ihrer Argumentation Sinn und Zweck der Altersgrenze für Diagnose und Behandlung, wenn sie trotz der kumulativ erfüllten Kriterien die Frage aufwerfe, ob sein Leiden angeboren oder erworben sei. Da die vorausgesetzten Anerken nungskriterien ausgewiesen seien, liege ein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor (S. 7 f. Rz . 6.2).
Zudem habe auch die Mutter selber eine ADHS-Diagnose, womit zusätzlich eine genetische Komponente für das Geburtsgebrechen spreche . Er sei nach seiner Geburt während der weiteren Entwicklung immer professionell fremdbetreut gewesen und angemessen gefördert und begleitet worden, sodass nicht von einer erlernten Ursache auszugehen sei (S. 8 Rz . 6.3).
Die Beschwerdegegnerin gehe lediglich aufgrund der schwierigen frühen Kindheit von einer erworbenen ADHS aus, ohne hierzu weitere Abklärungen getätigt zu haben . Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zweifelhaft sei, wären weitere Abklärungen notwendig (S. 8 Rz . 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist,
ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf medizi nische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens
nach
Ziff. 404
Anhang
GgV
besteht. 3.
3. 1
Am
6. November 2023 erstattete die Schulpsychologin M.Sc. C.___ vom Schulpsychologischen Dienst (SPD)
D.___ ihren
Bericht ( Urk. 7/1/ 6 -12) . M.Sc. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer zur Prüfung verstärkter sonderschulischer Massnahmen zugewiesen worden sei. Die Abklärung habe am 2 9. Mai 2023 begonnen (S. 2 oben).
M.Sc. C.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer als Verdachtsdiagnose eine
Bindungsstörung (ICD-10 F94) sowie Symptome im Bereich einer ADHS vorlägen.
Es würden dringend weiterführende kinderpsychiatrische Abklärungen empfohlen (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine
durchschnittliche kognitive Leistungsfä higkeit, welche allerdings deutlich heterogen ausgeprägt sei. Er zeige starke Auffälligkeiten im Ber ei ch der Konzentrationsfähigkeit, der Impulsivität und dem sozial-emotionalen Verhalten.
Er habe während seiner ersten fünf Lebensjahre im Heim gelebt, seit zwei Jahren lebe er wieder bei seiner Mutter, beziehungsweise der Grossmutter. Die belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsis tente Umfeld in Bezug auf das Wohnen und d ie Bezugspersonen stellten für ihn eine grosse Belastung dar. Es liege deshalb der Verdacht einer Bindungsstörung vor. Bei der vorliegenden ADHS - Symptomatik sei es schwierig einzuschätzen, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei. Die neue schulische Situation überfordere den Beschwer deführer aktuell seh r , und er reagiere entsprechend mit deutlich unangepasstem Verhalten. Der Beschwerdeführer benötige eine sehr enge und intensive Beglei tung. Es w ürden
deshalb dringend eine Integrierte Sonderschulung (ISR) und eine schulisch indizierte Psychotherapie empfohlen (S. 6 Mitte). 3. 2
L ic. phil. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 2. März 202 4 ( Urk. 7/1/1 4)
nach
kinderpsychologischer Abklärung des Beschwerdeführers im November/Dezember 2023 folgende Diagnosen (S. 4 ):
Achse I: - einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Achse II: - keine
Achse III: - unterdurchschnittliche Intelligenz
Lic. phil. A.___ tätigte Ausführungen zur Familienanamnese, zur persönlichen Anamnese sowie zur störungsspezifischen Anamnese (S. 1 f.). Zum psychopatho logischen Befund hielt sie unter anderem fest, dass es während der testpsycholo gischen Untersuchung sehr viel Führung und Struktur von aussen gebraucht habe, um den Beschwerdeführer bei den Auf g aben zu halten. Immer mal wieder habe er Anweisungen verpasst oder eigene Ideen gehabt , die er sofort habe realisieren wollen. Es sei nötig gewesen, Erklärungen mehrmals zu wiederholen oder ihn an der Schulter zu berühren, damit er zuhöre. Wenn er am Tisch gear beitet habe, habe er kaum auf de m Stuhl gesessen, sondern er habe darauf gelegen oder auf dem Stuhl gestanden. Es brauche viel Ansporn von aussen und eine Aussicht auf eine schnelle Spielmöglichkeit, um ihn bei den Aufgaben zu behalten. Im Spiel selbst sei er sehr impulsiv und könne dabei auch die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen (S. 3 oben).
Im Rahmen der durchgeführten Leistungsdiagnostik verwies lic. phil. A.___ hinsichtlich des WPPSI-IV (Test zur kognitiven Leistungsfähigkeit) auf jene n vom Juni 2023, durchgeführt durch den SPD D.___ .
Zum ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) hielt lic. phil. A.___ eine selektive Aufmerksamkeit WP 10 fest und führte aus, dass der Beschwerde führer trotz Erklärung und Beispielaufgaben beim eigentlichen Test einfach alle Enten, die in dieselbe Richtung geschaut hätten, angestrichen h abe . Trotz mehr maliger Erinnerung, dass er es wie bei den Beispielaufgaben hätte lösen solle, habe er auf seine Art weiter gemacht. Aufgrund des Testaufbaus habe dies eine durchschnittliche Leistung ergeben. Der klinische Eindruck entspreche jedoch keiner durchschnittlicher Konzentrationsleistung (S. 3 Mitte).
Sodann führte
lic. phil. A.___ den VLMT (Lern- und Merkfähigkeitstest), den TOL (Test zur Handlungsplanung) und den DISYPS-II ADHS (ADHS-Fragebogen), ausgefüllt von der Kindsmutter, der Grossmutter und der Lehrperson , auf (S.
3
unten).
Lic. phil. A.___
hielt in ihrer Beurteilung fest , dass es sich beim Beschwerde führer um einen 7.6-jährigen Jungen handle, welcher in seine n ersten 5 Lebens jahre n (ausgenommen die ersten 6 Monate) in einer Institution aufgezogen worden sei. Zu den Kindeseltern habe es unregelmässigen Kontakt mit teilweise auch längeren Pausen dazwischen gegeben. Als konstante Bezugsperson habe die
Grossmutter mütterlicherseits an den 14-täglichen Besuchswochenenden fungiert, wo der Beschwerdeführer und sein Halbbruder seit der Rückplatzierung im Sommer 2021 nun auch in Pflegschaft seien. Vor dem Hintergrund der schwie rigen Lebensumstände in der frühen Kindheit habe der Beschwerdeführer eine komplexe Symptomatik entwickelt mit herausforderndem Verhalten im Sinne einer Bindungsstörung. Zudem bestehe eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyper aktivität und Impulsivität. Ein Rundtischgespräch mit allen Beteiligten zur weiteren schulischen Laufbahn habe am 4. März 2024 stattgefunden. Für eine mögliche ergotherapeutische oder medikamentöse Begleitung könne sich die Familie an den Kinderarzt Dr. Z .___ wenden. Eine psychotherapeutische Begleitung sei durch die Schule bereits organisiert worden , und die Kindesmutter werde sich noch aufgrund der weiteren Therapiemöglichkeiten entscheiden (S.
4
Mitte). 3. 3
Dr. Z .___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. September 2024 ( Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1): - Attention Deficit
Hyperactivity
Disorder ( ADHD ; Diagnose November
2023) - Kleinwuchs (nicht in familiärer Zielgrösse), IgF im Normbereich, Knochenalter retardiert - Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Dr. Z .___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Behandlung stehe , und er - Dr. Z .___
- bestätige
-, dass die genannten Diagnosen korrekt seien. Die ADHD - Diagnose sei testpsychologisch nach ärztlicher Anordnung gestellt worden (S. 1) . 3 . 4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in ihrer Stellungnahme vom
2. Oktober 2024 ( Urk. 7/18/2) aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für die Anerkennung des Geburts gebrechens Ziff. 404 Anhang GgV nicht erfüllt seien. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung .
G emäss Abklärungsbericht stehe die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund. Bezüglich d er zusätzlichen ADHS seien die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt. Insbesondere seien keine Störungen des Erfassens/Erkennens und d er Konzentration testdiagnostisch ausgewiesen . Zusammenfassend werde bei im Vordergrund stehender erworbener Verhaltes- und Bindungsstörung keine Anerkennung des G eburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV
empfohlen. 3.5
In ihrer E-Mail vom 5. November 2024 ( Urk. 7/31) führte
lic. phil. A.___
aus, es sei klar, dass die IV argumentiere, dass die ADHS aufgrund der Bindungsstörung auch erworben sein könnte. Da die Mutter des Beschwerdeführers selber eine ADHS-Diagnose habe (vom Vater wisse sie es nicht), könne man aber gut argu mentieren, dass es eine genetische Komponente gebe, die dafürspreche, dass die ADHS angeboren sei. Lic. phil. A.___ führte aus, dass die Konzentrationstests und Fragebogen und ihr klinischer Eindruck erhoben worden und auch im Abklärungsbericht enthalten seien. Die Störung des Erfassens und Erkennens seien beschreibende Komponenten wie beispielsweise «hört bei Anweisungen nicht richtig zu», «kann die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen», «gerät in soziale Konflikte». Auch das sei im Abklärungsbericht enthalten. 3. 6
Da Dr. Z .___ , wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Testungen hinsichtlich der Teilleistungsstörungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV durchgeführt hat, beschränkt sich sein Bericht vom
2 1. November 202 4 ( Urk. 7/27 ) weitgehend au f die Wiedergabe der aus dem Bericht von lic. phil. A.___ vom 2 2. März 2024 (vorstehend E. 3.2 , Urk. 7/1/1 4 )
herauskopierte n Textpassage n , welche er teilweise kommentierte und mit eigenen klinischen Eindrücken ergänzte.
Unter dem Titel « Störung en des Erfassens und Erkennens» hielt Dr. Z .___
ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Grafomotorik habe, die Zeichnungen seien sehr grob und fahrig mit wenig Details. In den Schul arbeiten fänden sich häufige Flüchtigkeitsfehler, und er höre bei Anweisungen nicht zu. Teilweise müsse er an der Schulter berührt werden, damit er erkenne, dass mit ihm gesprochen werde. Im WPPI liege das fluide Schlussfolgern bei knappen 8 5. Zu dem von lic. phil. A.___ durchgeführten TOL (Test zur Hand lungsplanung) führte Dr. Z .___
aus, dass beim Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Handlungsplanung und der Erfassung von Abfolgen bestünden . Er habe Mühe , soziale Regeln zu erkennen oder sich dem Gruppen gefüge anzupassen. Er könne Grenzen nur schwer wahrnehmen, seien dies physische oder soziale Grenzen ( Ziff. 3.3).
Unter dem Titel « Konzentrationsstörungen» führte Dr. Z .___ unter anderem die Resultate des von lic. phil. A.___ durchgeführten ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) auf und hielt fest , dass im klinischen Eindruck die Konzentrationsleistung deutlich beeinträchtigt
sei. Der Beschwerdeführer schweife mit seinen Gedanken ab und sei sprunghaft im Erzählen. Er meide Aufgaben, bei denen man sich konzentrieren müsse, und es brauche immer wieder Belohnung als Anreiz und Pausen zwischen den Aufgaben ( Ziff. 3.4). 3. 7
Dr. E.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 ( Urk. 7/34 ) aus, dass Dr. Z .___ bezüglich der Störungen des Erfas sens/Erkennens auf klinische Beobachtungen hin weise . Zudem werde auf den TOL verwiesen. Die vom Behandler erwähnten, klinischen Beobachtungen könnten durch Impulsivität oder Aufmerksamkeitsstörungen bedingt sei n und seien nicht spezifisch für Störungen des Erfassens/Erkennens. Entsprechend seien zum spezifischen Nachweis in der KSME enge Vorgaben gegeben. Gemäss Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME sei bezüglich dieser Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungswerten zu fordern. Der TOL sei in der im Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME aufgeführten Aufzählung geeigneter Tests nicht erwähnt und für die Erfassung von Wahrnehmungsstörungen nicht validiert . Zusammengefasst könne weiterhin nicht von einem Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens ausgegangen werden.
Dr. E.___ hielt fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden könne, dass vor dem Hintergrund der schwierigen Lebensumstände in der frühen Kindheit eine komplexe Symptomatik bestehe, bei
welcher
die Bindungsstörung im Vordergrund stehe, jedoch auch eine ADHS Symptomatik vorliege. Bei objektivierten und nachgewiesenen erwor - benen Faktoren sei der Hinweis auf eine mögliche genetische Prädisposition vergleichs weise wenig überzeugend. Diese ADHS-Symptomatik könne damit nicht als angeboren beurteilt werden. Damit werde weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 Anhang GgV
empfohlen. 3. 8
Lic. phil. A.___ führte in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar 2025 ( Urk. 3) zur Störung des Erfassens und Erkennens aus, dass ein spezifischer Test zur Wahrnehmung separat noch durchgeführt werden könne, wenn anhand der klinischen Beobach tung und der Anamnese oder der Befunde aus dem Leistungsverfahren noch Zweifel bestünden. Für sie sei die Störung ausgewiesen gewesen, weshalb auf einen zusätzlichen Test verzichtet worden sei. Es sei aber kein Problem, diesen noch durchzuführen .
Zur visuellen Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Schwierigkeiten in der Grafomotorik und im Zeichnen (grob und fahrig) , und Details seien nicht beachtet worden . Wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibe, messe der TOL die exekutiven Funktionen. Er sei nicht durchgeführt worden zur Beurteilung der Wahrnehmungsstörung, sondern werde dort noch erwähnt zur Untermauerung der Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung. Um die Problemstellung im TOL bewältigen zu können, bedürfe es der Fähigkeit , Verhält nisse/Relationen visuell wahrnehmen zu können.
Zur auditiven Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Der Beschwerdeführer nehme Anweisungen nicht wahr und fühle sich nicht angesprochen. Des Weiter e n zeige er Schwierigkeiten in der Nähe-/Distanzregu lation und in der Wahrnehmung sozialer Regeln. Auch die Kraftdosierung falle ihm schwer. Lic. phil. A.___ führte aus, dass noch spezifische Tests zur visuellen und auditiven Wahrnehmung durchgeführt werden könnten (S. 1. Mitte).
Zur Konzentration hielt lic. phil. A.___ fest, dass das Schlussergebnis durch schnittlich gewesen sei, aber wie erwähnt worden sei , habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht konzentriert gelöst, sondern einfach alle Enten durchge strichen. Somit habe er den Test statistisch «ausgetrickst». Es seien deshalb die klinischen Beobachtungen während dem Test von Bedeutung. Auch die Frage bogen hätten deutliche Konzentrationsprobleme gezeigt.
Lic. phil. A.___ führte weiter aus, dass sie von einer angeborenen Störung ausgehe, welche aufgrund der positiven Familienanamnese der Kindesmutter
erblich mitbedingt sei. Es habe eine Schwangerschaft einer 15-Jährigen bestanden , welche «auf Kurve» gewesen sei ohne Zuhause mit einem Schwangerschafts-Diabetes. Bei der Geburt habe eine Notfallsectio stattgefunden , und es sei zu einem Herztonabfall gekommen . Während der weiteren Entwicklung sei der Beschwerdeführer immer in professioneller Fremdbetreuung gewesen. Da er angemessen gefördert und begleitet worden sei, sei nicht von einer erlernten Ursache auszugehen (S. 1 unten). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass beim Beschwerdeführer vor vollendetem 9. Lebensjahr eine ADHS diagnostiziert und auch eine spezifische Behand - lung
eingeleitet worden ist. Gestützt auf die Stellungnahmen von RAD Ärztin
Dr. E.___ vom 2. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.4) und vom 9. Dezember
2024 (vorstehend E. 3. 7 ) verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch die Anerken nung eine Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV mit der Begründung, dass überwiegend wahrscheinlich von einer erworbenen Störung auszugehen sei und überdies
für die Diagnosestellung nicht sämtliche Teil - leistungsstörungen kumu lativ ausgewiesen
seien (vorstehend E. 2.1).
Demge - genüber wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf die Ausführungen von Dr. Z .___
(vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) und lic. phil. A.___
(vorstehend E.
3.2, E. 3.5 und E. 3.8) verwiesen, wonach die strittigen Teilleistungsstörungen ausgewiesen seien und aus den näher dargelegten Gründen von einem Geburtsgebrechen und nicht von einem erworbenen Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). 4.2
4.2.1
In Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME wird fest gehalten , dass es sich bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handle , weshalb zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis) , ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhält nissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unter forderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Fach arzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV
auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburts gebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 4.2.2
Die von Seiten des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, wonach es bei der Abgrenzung eines erworbenen oder angeborenen Leide n s mit der vor dem Stichtag gestellten Diagnose einer ADHS und der erfolgten Behandlung sein Bewenden
habe (vorstehend E. 2.2), verfängt aufgrund der obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.2.1) nicht, zumal das in Ziff. 404 Anhang GgV
umschriebene medizi nische Erscheinungsbild sowohl angeboren als auch nachgeburtlich erworben sein kann.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass b ereits die Schulpsychologin M.Sc. C.___ in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (vorstehend E. 3. 1 ) unter Hinweis auf die
schwierigen ersten Lebensjahre im Heim und die weiterhin bestehenden belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsistente Umfeld in Bezug auf das Wohnen den Verdacht auf eine Bindungsstörung
(ICD-10 F94) äusserte . Sie hielt klar fest, dass es bei der vorliegenden ADHS-Symptomatik schwierig einzu schätzen sei, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei.
In der Folge bestätigte die mit der kinderpsychologischen Abklärung betraute Psychologin lic. phil. A.___
in ihrem Bericht vom 2 2. März 2024 (vorstehend E.
3.2) die Diagnose einer Bindungsstörung (ICD-10 F94.2) und gab in ihrer Anam nese ( Urk. 7/1/1-4 S. 1 f.) die seit Geburt beim Beschwerdeführer bestehende , massiv belastende Situation wieder. Sie hielt fest, dass der Beschwer - deführer aufgrund der schwierigen Lebensumstände eine herausfordernde Symptomatik im Sinne einer Bindungsstörung entwickelt habe . Dr. Z .___
führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E. 3. 3 ) aus , dass
die
Diagnose einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD 10
F94.2) korrekt sei.
Die in verschiedenen Berichten beschriebenen, seit Geburt beim Beschwerde führer bestehenden ,
belastenden Verhältnisse lassen die dann im Beschwer d ever fahren vorgetragene Äusserung
von lic. phil. A.___ in ihre r E-Mail vom 2 2. Januar 2025 (vorstehend E. 3.8) , wonach dies zu vernachlässigen sei, zumal der Beschwerdeführer immer professionell betreut gewesen sei, als unbehelflich erscheinen.
Zur Argumentation von Seiten des Beschwerdeführers , wonach die Mutter ebenfalls an einer ADHS-Symptomatik leiden würde, liegen einerseits keinerlei fach ärztlichen Berichte vor, die dies bestätigen würden, andererseits ist darauf
hinzu weisen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
weit über
eine
ADHS-Symptomatik hinausgeht ( vorstehend E. 1.3 ) . Das über die ADHS Symptomatik hinausgehende Störungsbild wurde von lic. phil. A.___ jedoch in ihrer ersten Berichterstattung der Bindungsstörung und damit einem erworbenen Störungs bild zugeordnet (vorstehend E. 3.2) . 4. 3
4.3.1
Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einem angeborenen Leiden ausgegangen würde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
nicht anerkannt werden , zumal sämtliche hierfür erforder lichen Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sein müssen (vorstehend E.
1. 2-3 ).
Ausgewiesen sein bedeutet namentlich für die Störungen des Erfassens, der Konzentrations- und der Merkfähigkeit , dass diese mittels standardisierter testpsychologischer Untersuche nachzuweisen sind ( vgl. Anhang 4 KSME).
Eine Störung des Erfassens im Sinne von Anhang 4 Ziff. 2.1.3
KSME besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen, welche anhand einer klar definierten und detaillierten Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren festzustellen sind.
Anhang 4 Ziff. 2.1.4 KSME hält sodann das Verfahren zur Verifizierung von Störungen der Konzentration fest. 4.3.2
Wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, hat Dr. Z .___ keine eigenen Abklärungen getätigt, sondern die entsprechenden Abklärungen bei der Psychologin
lic. phil. A.___ veranlasst. In seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E. 3.3 ) bestätigte er lediglich die von lic. phil. A.___ gestellten Diagnosen eines ADHD sowie eine r Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) , ohne sich zu den im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
relevanten Teilleistungsstörungen zu äussern. In seinem Bericht vom 2 1. November 2024 (vorstehend E. 3. 6 ) beschränkt sich Dr. Z .___ dann auf die Wiedergabe der durch lic. phil. A.___ durchgeführten Testungen, teilweise ergänzt durch eigene
klinische Eindrücke.
Betreffend die hier strittigen Teilleistungsstörungen im Bereich des Erfassens/Erkennens räumte lic. phil. A.___ in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar
2025 (vorstehend E. 3.8) ein, dass sie keine entsprechenden Tests durchgeführt habe, zumal sie rein vom klinischen Eindruck davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Bereichen eingeschränkt sei.
Zusammenfassend liegen damit, wie RAD-Ärztin Dr. E.___ bemängelt hat, hinsichtlich der zu prüfenden Teilleistungsstörung en des Erfassens/Erkennens keine anhand standardisierter testpsychologischer Untersuche erfassten Resultate vor, die Störungen in diesem Bereich ausweisen würden .
Hinsichtlich der Verifizierung allfälliger Konzentrationsstörungen führte lic. phil. A.___ aus, dass das Testergebnis durchschnittlich , jedoch im Endeffekt nicht verwertbar gewesen sei, weshalb sie sich letztlich auch in diesem Bereich auf den klinisch auffälligen Eindruck gestützt habe.
D as von Seiten des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Anhang 4 Ziff. 2.3 KSME geltend gemachte Vorbringen, wonach es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellungen geeigneten Testver fahren auszuwählen (vorstehend E. 2.2), erweist sich
vorliegend als unbehelflich , zumal im Resultat lic. phil. A.___ zur Verifizierung der hier strittigen Teilleis tungsstörungen gerade keine solchen verwertbaren Testverfahren durchgeführt hat.
Die hier durchzuführen gewesenen Testverfahren lassen sich nicht mit dem klinischen Eindruck ersetzen, umso weniger, als es sich bei lic. phil. A.___ lediglich um die von Dr. Z .___ zur Abklärung einer ADHS-Symptomatik beigezogene Psychologin gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2) .
Es hätte lic. phil. A.___
freigestanden, den im Normbereich gelegenen Test betreffend die Konzentrationsfähigkeit mit einem geeigneteren Testverfahren zu ersetzen. Was die Divergenz zwischen den Ergebnissen von Testverfahren und dem klinischen Eindruck einer versicherten Person anbelangt, hat das Bundesge richt in seinem Urteil 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.2.1-5.2.2.2 erwog en , dass, soweit die Vorinstanz bei im Normbereich liegenden Testresul taten dennoch auf eine spezifische Teilleistungsstörung geschlossen habe, die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Zusammenfassend lieg t
damit hinsichtlich der Teilleistungsstörung des Erfassens/Erkennens und der Konzentrationsfähigkeit keine detaillierte Abklä rung mit standardisierten Untersuchungswerten vor, weshalb die lediglich gestützt auf den klinischen Eindruck geltend gemachten Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen zu betrachten sind. 4.4
Aufgrund des Gesagten ist beim Beschwerdeführer das über die bestehende ADHS-Symptomatik hinaus gehende Störungsbild überwiegend wahrscheinlich durch eine erworbene Bindungsstörung verursacht.
Im Weiteren sind nicht alle für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang
GgV erforderlichen Teilleistungsstörungen ausgewiesen , weshalb
auch aus diesem Grund keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf
Art. 13 IVG erfolgen kann.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rech tens , was zur Abweisung der Beschwerde führt .
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leis tungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versi cherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversiche rung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME). 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der
2016 geborene X.___ wurde am
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Medi zinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ; IVV ). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburts gebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühes tens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts - gebrechen,
für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis
Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis
Abs. 2 IVV). 1.
E. 1.3 Praxisgemäss ist nicht in Frage zu stellen, dass die Definition des Geburtsge brechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV weit über das Vorliegen eine r ADHS hinaus geht, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen (vorstehend E. 1.2) diagnostiziert werden müssen . Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind z.B. im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich
bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit ( neuro ) psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-) pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des 9. Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eine r ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit eine r blossen ADHS auftretenden Störungen ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 2 1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die Kostengut sprache für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV ) damit,
dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung gezeigt hätten, da gemäss dem Abklärungsbericht die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund stehe. Zudem seien auch die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt , indem
d ie Störungen des Erfassens/Erkennens und der Konzentration testdiagnostisch nicht ausgewiesen seien . Daran würden auch die mit Einwand eingereichten Berichte von Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 1. November
2024 und von lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie B.___ , vom 5. November 2024 nichts ändern.
Bezüglich dieser Störungen sei eine klar defi nierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsver - fahren zu fordern (S. 1 ff.).
E. 2.2 KSME wird fest gehalten , dass es sich bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handle , weshalb zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis) , ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhält nissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unter forderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Fach arzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV
auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburts gebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 4.2.2
Die von Seiten des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, wonach es bei der Abgrenzung eines erworbenen oder angeborenen Leide n s mit der vor dem Stichtag gestellten Diagnose einer ADHS und der erfolgten Behandlung sein Bewenden
habe (vorstehend E. 2.2), verfängt aufgrund der obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.2.1) nicht, zumal das in Ziff. 404 Anhang GgV
umschriebene medizi nische Erscheinungsbild sowohl angeboren als auch nachgeburtlich erworben sein kann.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass b ereits die Schulpsychologin M.Sc. C.___ in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (vorstehend E. 3. 1 ) unter Hinweis auf die
schwierigen ersten Lebensjahre im Heim und die weiterhin bestehenden belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsistente Umfeld in Bezug auf das Wohnen den Verdacht auf eine Bindungsstörung
(ICD-10 F94) äusserte . Sie hielt klar fest, dass es bei der vorliegenden ADHS-Symptomatik schwierig einzu schätzen sei, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei.
In der Folge bestätigte die mit der kinderpsychologischen Abklärung betraute Psychologin lic. phil. A.___
in ihrem Bericht vom 2 2. März 2024 (vorstehend E.
3.2) die Diagnose einer Bindungsstörung (ICD-10 F94.2) und gab in ihrer Anam nese ( Urk. 7/1/1-4 S. 1 f.) die seit Geburt beim Beschwerdeführer bestehende , massiv belastende Situation wieder. Sie hielt fest, dass der Beschwer - deführer aufgrund der schwierigen Lebensumstände eine herausfordernde Symptomatik im Sinne einer Bindungsstörung entwickelt habe . Dr. Z .___
führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E. 3. 3 ) aus , dass
die
Diagnose einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD
E. 2.3 KSME geltend gemachte Vorbringen, wonach es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellungen geeigneten Testver fahren auszuwählen (vorstehend E. 2.2), erweist sich
vorliegend als unbehelflich , zumal im Resultat lic. phil. A.___ zur Verifizierung der hier strittigen Teilleis tungsstörungen gerade keine solchen verwertbaren Testverfahren durchgeführt hat.
Die hier durchzuführen gewesenen Testverfahren lassen sich nicht mit dem klinischen Eindruck ersetzen, umso weniger, als es sich bei lic. phil. A.___ lediglich um die von Dr. Z .___ zur Abklärung einer ADHS-Symptomatik beigezogene Psychologin gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2) .
Es hätte lic. phil. A.___
freigestanden, den im Normbereich gelegenen Test betreffend die Konzentrationsfähigkeit mit einem geeigneteren Testverfahren zu ersetzen. Was die Divergenz zwischen den Ergebnissen von Testverfahren und dem klinischen Eindruck einer versicherten Person anbelangt, hat das Bundesge richt in seinem Urteil 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.2.1-5.2.2.2 erwog en , dass, soweit die Vorinstanz bei im Normbereich liegenden Testresul taten dennoch auf eine spezifische Teilleistungsstörung geschlossen habe, die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Zusammenfassend lieg t
damit hinsichtlich der Teilleistungsstörung des Erfassens/Erkennens und der Konzentrationsfähigkeit keine detaillierte Abklä rung mit standardisierten Untersuchungswerten vor, weshalb die lediglich gestützt auf den klinischen Eindruck geltend gemachten Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen zu betrachten sind. 4.4
Aufgrund des Gesagten ist beim Beschwerdeführer das über die bestehende ADHS-Symptomatik hinaus gehende Störungsbild überwiegend wahrscheinlich durch eine erworbene Bindungsstörung verursacht.
Im Weiteren sind nicht alle für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang
GgV erforderlichen Teilleistungsstörungen ausgewiesen , weshalb
auch aus diesem Grund keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf
Art. 13 IVG erfolgen kann.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rech tens , was zur Abweisung der Beschwerde führt .
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leis tungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versi cherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversiche rung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME). 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
E. 3 1
Am
6. November 2023 erstattete die Schulpsychologin M.Sc. C.___ vom Schulpsychologischen Dienst (SPD)
D.___ ihren
Bericht ( Urk. 7/1/
E. 3.3 ) bestätigte er lediglich die von lic. phil. A.___ gestellten Diagnosen eines ADHD sowie eine r Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) , ohne sich zu den im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
relevanten Teilleistungsstörungen zu äussern. In seinem Bericht vom 2 1. November 2024 (vorstehend E. 3. 6 ) beschränkt sich Dr. Z .___ dann auf die Wiedergabe der durch lic. phil. A.___ durchgeführten Testungen, teilweise ergänzt durch eigene
klinische Eindrücke.
Betreffend die hier strittigen Teilleistungsstörungen im Bereich des Erfassens/Erkennens räumte lic. phil. A.___ in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar
2025 (vorstehend E. 3.8) ein, dass sie keine entsprechenden Tests durchgeführt habe, zumal sie rein vom klinischen Eindruck davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Bereichen eingeschränkt sei.
Zusammenfassend liegen damit, wie RAD-Ärztin Dr. E.___ bemängelt hat, hinsichtlich der zu prüfenden Teilleistungsstörung en des Erfassens/Erkennens keine anhand standardisierter testpsychologischer Untersuche erfassten Resultate vor, die Störungen in diesem Bereich ausweisen würden .
Hinsichtlich der Verifizierung allfälliger Konzentrationsstörungen führte lic. phil. A.___ aus, dass das Testergebnis durchschnittlich , jedoch im Endeffekt nicht verwertbar gewesen sei, weshalb sie sich letztlich auch in diesem Bereich auf den klinisch auffälligen Eindruck gestützt habe.
D as von Seiten des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Anhang 4 Ziff.
E. 3.5 In ihrer E-Mail vom 5. November 2024 ( Urk. 7/31) führte
lic. phil. A.___
aus, es sei klar, dass die IV argumentiere, dass die ADHS aufgrund der Bindungsstörung auch erworben sein könnte. Da die Mutter des Beschwerdeführers selber eine ADHS-Diagnose habe (vom Vater wisse sie es nicht), könne man aber gut argu mentieren, dass es eine genetische Komponente gebe, die dafürspreche, dass die ADHS angeboren sei. Lic. phil. A.___ führte aus, dass die Konzentrationstests und Fragebogen und ihr klinischer Eindruck erhoben worden und auch im Abklärungsbericht enthalten seien. Die Störung des Erfassens und Erkennens seien beschreibende Komponenten wie beispielsweise «hört bei Anweisungen nicht richtig zu», «kann die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen», «gerät in soziale Konflikte». Auch das sei im Abklärungsbericht enthalten. 3.
E. 6 Da Dr. Z .___ , wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Testungen hinsichtlich der Teilleistungsstörungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV durchgeführt hat, beschränkt sich sein Bericht vom
2 1. November 202 4 ( Urk. 7/27 ) weitgehend au f die Wiedergabe der aus dem Bericht von lic. phil. A.___ vom 2 2. März 2024 (vorstehend E. 3.2 , Urk. 7/1/1 4 )
herauskopierte n Textpassage n , welche er teilweise kommentierte und mit eigenen klinischen Eindrücken ergänzte.
Unter dem Titel « Störung en des Erfassens und Erkennens» hielt Dr. Z .___
ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Grafomotorik habe, die Zeichnungen seien sehr grob und fahrig mit wenig Details. In den Schul arbeiten fänden sich häufige Flüchtigkeitsfehler, und er höre bei Anweisungen nicht zu. Teilweise müsse er an der Schulter berührt werden, damit er erkenne, dass mit ihm gesprochen werde. Im WPPI liege das fluide Schlussfolgern bei knappen 8 5. Zu dem von lic. phil. A.___ durchgeführten TOL (Test zur Hand lungsplanung) führte Dr. Z .___
aus, dass beim Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Handlungsplanung und der Erfassung von Abfolgen bestünden . Er habe Mühe , soziale Regeln zu erkennen oder sich dem Gruppen gefüge anzupassen. Er könne Grenzen nur schwer wahrnehmen, seien dies physische oder soziale Grenzen ( Ziff. 3.3).
Unter dem Titel « Konzentrationsstörungen» führte Dr. Z .___ unter anderem die Resultate des von lic. phil. A.___ durchgeführten ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) auf und hielt fest , dass im klinischen Eindruck die Konzentrationsleistung deutlich beeinträchtigt
sei. Der Beschwerdeführer schweife mit seinen Gedanken ab und sei sprunghaft im Erzählen. Er meide Aufgaben, bei denen man sich konzentrieren müsse, und es brauche immer wieder Belohnung als Anreiz und Pausen zwischen den Aufgaben ( Ziff. 3.4). 3.
E. 7 Dr. E.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 ( Urk. 7/34 ) aus, dass Dr. Z .___ bezüglich der Störungen des Erfas sens/Erkennens auf klinische Beobachtungen hin weise . Zudem werde auf den TOL verwiesen. Die vom Behandler erwähnten, klinischen Beobachtungen könnten durch Impulsivität oder Aufmerksamkeitsstörungen bedingt sei n und seien nicht spezifisch für Störungen des Erfassens/Erkennens. Entsprechend seien zum spezifischen Nachweis in der KSME enge Vorgaben gegeben. Gemäss Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME sei bezüglich dieser Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungswerten zu fordern. Der TOL sei in der im Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME aufgeführten Aufzählung geeigneter Tests nicht erwähnt und für die Erfassung von Wahrnehmungsstörungen nicht validiert . Zusammengefasst könne weiterhin nicht von einem Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens ausgegangen werden.
Dr. E.___ hielt fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden könne, dass vor dem Hintergrund der schwierigen Lebensumstände in der frühen Kindheit eine komplexe Symptomatik bestehe, bei
welcher
die Bindungsstörung im Vordergrund stehe, jedoch auch eine ADHS Symptomatik vorliege. Bei objektivierten und nachgewiesenen erwor - benen Faktoren sei der Hinweis auf eine mögliche genetische Prädisposition vergleichs weise wenig überzeugend. Diese ADHS-Symptomatik könne damit nicht als angeboren beurteilt werden. Damit werde weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 Anhang GgV
empfohlen. 3.
E. 8 Lic. phil. A.___ führte in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar 2025 ( Urk. 3) zur Störung des Erfassens und Erkennens aus, dass ein spezifischer Test zur Wahrnehmung separat noch durchgeführt werden könne, wenn anhand der klinischen Beobach tung und der Anamnese oder der Befunde aus dem Leistungsverfahren noch Zweifel bestünden. Für sie sei die Störung ausgewiesen gewesen, weshalb auf einen zusätzlichen Test verzichtet worden sei. Es sei aber kein Problem, diesen noch durchzuführen .
Zur visuellen Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Schwierigkeiten in der Grafomotorik und im Zeichnen (grob und fahrig) , und Details seien nicht beachtet worden . Wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibe, messe der TOL die exekutiven Funktionen. Er sei nicht durchgeführt worden zur Beurteilung der Wahrnehmungsstörung, sondern werde dort noch erwähnt zur Untermauerung der Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung. Um die Problemstellung im TOL bewältigen zu können, bedürfe es der Fähigkeit , Verhält nisse/Relationen visuell wahrnehmen zu können.
Zur auditiven Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Der Beschwerdeführer nehme Anweisungen nicht wahr und fühle sich nicht angesprochen. Des Weiter e n zeige er Schwierigkeiten in der Nähe-/Distanzregu lation und in der Wahrnehmung sozialer Regeln. Auch die Kraftdosierung falle ihm schwer. Lic. phil. A.___ führte aus, dass noch spezifische Tests zur visuellen und auditiven Wahrnehmung durchgeführt werden könnten (S. 1. Mitte).
Zur Konzentration hielt lic. phil. A.___ fest, dass das Schlussergebnis durch schnittlich gewesen sei, aber wie erwähnt worden sei , habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht konzentriert gelöst, sondern einfach alle Enten durchge strichen. Somit habe er den Test statistisch «ausgetrickst». Es seien deshalb die klinischen Beobachtungen während dem Test von Bedeutung. Auch die Frage bogen hätten deutliche Konzentrationsprobleme gezeigt.
Lic. phil. A.___ führte weiter aus, dass sie von einer angeborenen Störung ausgehe, welche aufgrund der positiven Familienanamnese der Kindesmutter
erblich mitbedingt sei. Es habe eine Schwangerschaft einer 15-Jährigen bestanden , welche «auf Kurve» gewesen sei ohne Zuhause mit einem Schwangerschafts-Diabetes. Bei der Geburt habe eine Notfallsectio stattgefunden , und es sei zu einem Herztonabfall gekommen . Während der weiteren Entwicklung sei der Beschwerdeführer immer in professioneller Fremdbetreuung gewesen. Da er angemessen gefördert und begleitet worden sei, sei nicht von einer erlernten Ursache auszugehen (S. 1 unten). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass beim Beschwerdeführer vor vollendetem 9. Lebensjahr eine ADHS diagnostiziert und auch eine spezifische Behand - lung
eingeleitet worden ist. Gestützt auf die Stellungnahmen von RAD Ärztin
Dr. E.___ vom 2. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.4) und vom 9. Dezember
2024 (vorstehend E. 3. 7 ) verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch die Anerken nung eine Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV mit der Begründung, dass überwiegend wahrscheinlich von einer erworbenen Störung auszugehen sei und überdies
für die Diagnosestellung nicht sämtliche Teil - leistungsstörungen kumu lativ ausgewiesen
seien (vorstehend E. 2.1).
Demge - genüber wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf die Ausführungen von Dr. Z .___
(vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) und lic. phil. A.___
(vorstehend E.
3.2, E. 3.5 und E. 3.8) verwiesen, wonach die strittigen Teilleistungsstörungen ausgewiesen seien und aus den näher dargelegten Gründen von einem Geburtsgebrechen und nicht von einem erworbenen Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). 4.2
4.2.1
In Anhang 4 Ziff.
E. 10 F94.2) korrekt sei.
Die in verschiedenen Berichten beschriebenen, seit Geburt beim Beschwerde führer bestehenden ,
belastenden Verhältnisse lassen die dann im Beschwer d ever fahren vorgetragene Äusserung
von lic. phil. A.___ in ihre r E-Mail vom 2 2. Januar 2025 (vorstehend E. 3.8) , wonach dies zu vernachlässigen sei, zumal der Beschwerdeführer immer professionell betreut gewesen sei, als unbehelflich erscheinen.
Zur Argumentation von Seiten des Beschwerdeführers , wonach die Mutter ebenfalls an einer ADHS-Symptomatik leiden würde, liegen einerseits keinerlei fach ärztlichen Berichte vor, die dies bestätigen würden, andererseits ist darauf
hinzu weisen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
weit über
eine
ADHS-Symptomatik hinausgeht ( vorstehend E. 1.3 ) . Das über die ADHS Symptomatik hinausgehende Störungsbild wurde von lic. phil. A.___ jedoch in ihrer ersten Berichterstattung der Bindungsstörung und damit einem erworbenen Störungs bild zugeordnet (vorstehend E. 3.2) . 4. 3
4.3.1
Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einem angeborenen Leiden ausgegangen würde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
nicht anerkannt werden , zumal sämtliche hierfür erforder lichen Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sein müssen (vorstehend E.
1. 2-3 ).
Ausgewiesen sein bedeutet namentlich für die Störungen des Erfassens, der Konzentrations- und der Merkfähigkeit , dass diese mittels standardisierter testpsychologischer Untersuche nachzuweisen sind ( vgl. Anhang 4 KSME).
Eine Störung des Erfassens im Sinne von Anhang 4 Ziff. 2.1.3
KSME besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen, welche anhand einer klar definierten und detaillierten Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren festzustellen sind.
Anhang 4 Ziff. 2.1.4 KSME hält sodann das Verfahren zur Verifizierung von Störungen der Konzentration fest. 4.3.2
Wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, hat Dr. Z .___ keine eigenen Abklärungen getätigt, sondern die entsprechenden Abklärungen bei der Psychologin
lic. phil. A.___ veranlasst. In seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00059 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
9. Mai 2025 in Sachen X.___ , geb. 2016 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
2016 geborene X.___ wurde am 2 5. April 2024 unter Hinweis auf ein e seit der Geburt bestehende
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperakti vitätsstörung
( ADHS ) und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/3 Ziff. 6.1 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen
und stellte mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 ( Urk. 7/19)
die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhob die Krankenversicherung am 9. Oktober 2024 vorsorglich Einwände ( Urk. 7/20), welche sie nach Akteneinsicht am 2 3. Oktober 2024 wieder zurückzog ( Urk. 7/24).
Nach von der Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/12) am 2 9. Oktober 2024 erhobenen Einwände n ( Urk. 7/25) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
ab ( Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Die
Mutter des Versicherten als gesetzliche Vertreter in
liess am
2 7. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 ( Urk. 2) erheben und beantragen , diese sei aufzuheben und es seien dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2025 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerde gegnerin , die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 8. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Medi zinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ; IVV ). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburts gebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühes tens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts - gebrechen,
für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis
Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis
Abs. 2 IVV). 1. 2
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404
Anhang
der Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV )
sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens
(perzeptiven Funktionen),
der
Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit
bereits
gestellter
Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch
behandelt
worden sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober
2018 E.
4.2). 1.3
Praxisgemäss ist nicht in Frage zu stellen, dass die Definition des Geburtsge brechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV weit über das Vorliegen eine r ADHS hinaus geht, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen (vorstehend E. 1.2) diagnostiziert werden müssen . Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind z.B. im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich
bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit ( neuro ) psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-) pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des 9. Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eine r ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit eine r blossen ADHS auftretenden Störungen ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die Kostengut sprache für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV ) damit,
dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung gezeigt hätten, da gemäss dem Abklärungsbericht die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund stehe. Zudem seien auch die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt , indem
d ie Störungen des Erfassens/Erkennens und der Konzentration testdiagnostisch nicht ausgewiesen seien . Daran würden auch die mit Einwand eingereichten Berichte von Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 1. November
2024 und von lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie B.___ , vom 5. November 2024 nichts ändern.
Bezüglich dieser Störungen sei eine klar defi nierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsver - fahren zu fordern (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen wurde in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend gemacht , dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 1. November 2024 Ausführungen zu den Störungen des Erkennen s und Erfassens getätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer eine ADHS vorliege. Lic. phil .
A.___ habe ausgeführt, dass es sich bei den Störungen des Erfassens und Erkennens um beschreibende Kompo nenten handle (S. 4 f. Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreite t en Frage stellungen geeigneten Testverfahren auszuwählen und einzusetzen ( Anhang 4 Ziff. 2.3
des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] ). Lic. phil. A.___ habe erläutert, weshalb sie den Tower of London ( TOL )
- Test zur Untermauerung der Schwierigkeiten der visuellen Wahrnehmung eingesetzt und auf zusätzliche Tests verzichtet habe (S. 5 Mitte f.). Es sei somit festzuhalten, dass die Störung des Erfassens/Erkennens beim Beschwerdeführer ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 3.2).
Auch die Störung der Konzentration sei in der kinderpsychologischen Abklärung dokumentiert worden, und der Beschwerdeführer sei im klinischen Eindruck deutlich beeinträchtigt
(S. 6 f. Ziff. 4.1). Demnach zeige sich bei ihm auch klar eine Störung der Konzentrationsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2).
Aufgrund der am 1 7. Februar 2024 diagnostizierten ADHS sei am 2 1. März 2024 eine medikamentöse Therapie begonnen worden. Zudem sei am 1 2. November 2024 eine Psychotherapie gestartet worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne bei ihrer Argumentation Sinn und Zweck der Altersgrenze für Diagnose und Behandlung, wenn sie trotz der kumulativ erfüllten Kriterien die Frage aufwerfe, ob sein Leiden angeboren oder erworben sei. Da die vorausgesetzten Anerken nungskriterien ausgewiesen seien, liege ein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor (S. 7 f. Rz . 6.2).
Zudem habe auch die Mutter selber eine ADHS-Diagnose, womit zusätzlich eine genetische Komponente für das Geburtsgebrechen spreche . Er sei nach seiner Geburt während der weiteren Entwicklung immer professionell fremdbetreut gewesen und angemessen gefördert und begleitet worden, sodass nicht von einer erlernten Ursache auszugehen sei (S. 8 Rz . 6.3).
Die Beschwerdegegnerin gehe lediglich aufgrund der schwierigen frühen Kindheit von einer erworbenen ADHS aus, ohne hierzu weitere Abklärungen getätigt zu haben . Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zweifelhaft sei, wären weitere Abklärungen notwendig (S. 8 Rz . 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist,
ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf medizi nische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens
nach
Ziff. 404
Anhang
GgV
besteht. 3.
3. 1
Am
6. November 2023 erstattete die Schulpsychologin M.Sc. C.___ vom Schulpsychologischen Dienst (SPD)
D.___ ihren
Bericht ( Urk. 7/1/ 6 -12) . M.Sc. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer zur Prüfung verstärkter sonderschulischer Massnahmen zugewiesen worden sei. Die Abklärung habe am 2 9. Mai 2023 begonnen (S. 2 oben).
M.Sc. C.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer als Verdachtsdiagnose eine
Bindungsstörung (ICD-10 F94) sowie Symptome im Bereich einer ADHS vorlägen.
Es würden dringend weiterführende kinderpsychiatrische Abklärungen empfohlen (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine
durchschnittliche kognitive Leistungsfä higkeit, welche allerdings deutlich heterogen ausgeprägt sei. Er zeige starke Auffälligkeiten im Ber ei ch der Konzentrationsfähigkeit, der Impulsivität und dem sozial-emotionalen Verhalten.
Er habe während seiner ersten fünf Lebensjahre im Heim gelebt, seit zwei Jahren lebe er wieder bei seiner Mutter, beziehungsweise der Grossmutter. Die belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsis tente Umfeld in Bezug auf das Wohnen und d ie Bezugspersonen stellten für ihn eine grosse Belastung dar. Es liege deshalb der Verdacht einer Bindungsstörung vor. Bei der vorliegenden ADHS - Symptomatik sei es schwierig einzuschätzen, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei. Die neue schulische Situation überfordere den Beschwer deführer aktuell seh r , und er reagiere entsprechend mit deutlich unangepasstem Verhalten. Der Beschwerdeführer benötige eine sehr enge und intensive Beglei tung. Es w ürden
deshalb dringend eine Integrierte Sonderschulung (ISR) und eine schulisch indizierte Psychotherapie empfohlen (S. 6 Mitte). 3. 2
L ic. phil. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 2. März 202 4 ( Urk. 7/1/1 4)
nach
kinderpsychologischer Abklärung des Beschwerdeführers im November/Dezember 2023 folgende Diagnosen (S. 4 ):
Achse I: - einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Achse II: - keine
Achse III: - unterdurchschnittliche Intelligenz
Lic. phil. A.___ tätigte Ausführungen zur Familienanamnese, zur persönlichen Anamnese sowie zur störungsspezifischen Anamnese (S. 1 f.). Zum psychopatho logischen Befund hielt sie unter anderem fest, dass es während der testpsycholo gischen Untersuchung sehr viel Führung und Struktur von aussen gebraucht habe, um den Beschwerdeführer bei den Auf g aben zu halten. Immer mal wieder habe er Anweisungen verpasst oder eigene Ideen gehabt , die er sofort habe realisieren wollen. Es sei nötig gewesen, Erklärungen mehrmals zu wiederholen oder ihn an der Schulter zu berühren, damit er zuhöre. Wenn er am Tisch gear beitet habe, habe er kaum auf de m Stuhl gesessen, sondern er habe darauf gelegen oder auf dem Stuhl gestanden. Es brauche viel Ansporn von aussen und eine Aussicht auf eine schnelle Spielmöglichkeit, um ihn bei den Aufgaben zu behalten. Im Spiel selbst sei er sehr impulsiv und könne dabei auch die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen (S. 3 oben).
Im Rahmen der durchgeführten Leistungsdiagnostik verwies lic. phil. A.___ hinsichtlich des WPPSI-IV (Test zur kognitiven Leistungsfähigkeit) auf jene n vom Juni 2023, durchgeführt durch den SPD D.___ .
Zum ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) hielt lic. phil. A.___ eine selektive Aufmerksamkeit WP 10 fest und führte aus, dass der Beschwerde führer trotz Erklärung und Beispielaufgaben beim eigentlichen Test einfach alle Enten, die in dieselbe Richtung geschaut hätten, angestrichen h abe . Trotz mehr maliger Erinnerung, dass er es wie bei den Beispielaufgaben hätte lösen solle, habe er auf seine Art weiter gemacht. Aufgrund des Testaufbaus habe dies eine durchschnittliche Leistung ergeben. Der klinische Eindruck entspreche jedoch keiner durchschnittlicher Konzentrationsleistung (S. 3 Mitte).
Sodann führte
lic. phil. A.___ den VLMT (Lern- und Merkfähigkeitstest), den TOL (Test zur Handlungsplanung) und den DISYPS-II ADHS (ADHS-Fragebogen), ausgefüllt von der Kindsmutter, der Grossmutter und der Lehrperson , auf (S.
3
unten).
Lic. phil. A.___
hielt in ihrer Beurteilung fest , dass es sich beim Beschwerde führer um einen 7.6-jährigen Jungen handle, welcher in seine n ersten 5 Lebens jahre n (ausgenommen die ersten 6 Monate) in einer Institution aufgezogen worden sei. Zu den Kindeseltern habe es unregelmässigen Kontakt mit teilweise auch längeren Pausen dazwischen gegeben. Als konstante Bezugsperson habe die
Grossmutter mütterlicherseits an den 14-täglichen Besuchswochenenden fungiert, wo der Beschwerdeführer und sein Halbbruder seit der Rückplatzierung im Sommer 2021 nun auch in Pflegschaft seien. Vor dem Hintergrund der schwie rigen Lebensumstände in der frühen Kindheit habe der Beschwerdeführer eine komplexe Symptomatik entwickelt mit herausforderndem Verhalten im Sinne einer Bindungsstörung. Zudem bestehe eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyper aktivität und Impulsivität. Ein Rundtischgespräch mit allen Beteiligten zur weiteren schulischen Laufbahn habe am 4. März 2024 stattgefunden. Für eine mögliche ergotherapeutische oder medikamentöse Begleitung könne sich die Familie an den Kinderarzt Dr. Z .___ wenden. Eine psychotherapeutische Begleitung sei durch die Schule bereits organisiert worden , und die Kindesmutter werde sich noch aufgrund der weiteren Therapiemöglichkeiten entscheiden (S.
4
Mitte). 3. 3
Dr. Z .___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. September 2024 ( Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1): - Attention Deficit
Hyperactivity
Disorder ( ADHD ; Diagnose November
2023) - Kleinwuchs (nicht in familiärer Zielgrösse), IgF im Normbereich, Knochenalter retardiert - Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Dr. Z .___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Behandlung stehe , und er - Dr. Z .___
- bestätige
-, dass die genannten Diagnosen korrekt seien. Die ADHD - Diagnose sei testpsychologisch nach ärztlicher Anordnung gestellt worden (S. 1) . 3 . 4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in ihrer Stellungnahme vom
2. Oktober 2024 ( Urk. 7/18/2) aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für die Anerkennung des Geburts gebrechens Ziff. 404 Anhang GgV nicht erfüllt seien. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung .
G emäss Abklärungsbericht stehe die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund. Bezüglich d er zusätzlichen ADHS seien die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt. Insbesondere seien keine Störungen des Erfassens/Erkennens und d er Konzentration testdiagnostisch ausgewiesen . Zusammenfassend werde bei im Vordergrund stehender erworbener Verhaltes- und Bindungsstörung keine Anerkennung des G eburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV
empfohlen. 3.5
In ihrer E-Mail vom 5. November 2024 ( Urk. 7/31) führte
lic. phil. A.___
aus, es sei klar, dass die IV argumentiere, dass die ADHS aufgrund der Bindungsstörung auch erworben sein könnte. Da die Mutter des Beschwerdeführers selber eine ADHS-Diagnose habe (vom Vater wisse sie es nicht), könne man aber gut argu mentieren, dass es eine genetische Komponente gebe, die dafürspreche, dass die ADHS angeboren sei. Lic. phil. A.___ führte aus, dass die Konzentrationstests und Fragebogen und ihr klinischer Eindruck erhoben worden und auch im Abklärungsbericht enthalten seien. Die Störung des Erfassens und Erkennens seien beschreibende Komponenten wie beispielsweise «hört bei Anweisungen nicht richtig zu», «kann die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen», «gerät in soziale Konflikte». Auch das sei im Abklärungsbericht enthalten. 3. 6
Da Dr. Z .___ , wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Testungen hinsichtlich der Teilleistungsstörungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV durchgeführt hat, beschränkt sich sein Bericht vom
2 1. November 202 4 ( Urk. 7/27 ) weitgehend au f die Wiedergabe der aus dem Bericht von lic. phil. A.___ vom 2 2. März 2024 (vorstehend E. 3.2 , Urk. 7/1/1 4 )
herauskopierte n Textpassage n , welche er teilweise kommentierte und mit eigenen klinischen Eindrücken ergänzte.
Unter dem Titel « Störung en des Erfassens und Erkennens» hielt Dr. Z .___
ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Grafomotorik habe, die Zeichnungen seien sehr grob und fahrig mit wenig Details. In den Schul arbeiten fänden sich häufige Flüchtigkeitsfehler, und er höre bei Anweisungen nicht zu. Teilweise müsse er an der Schulter berührt werden, damit er erkenne, dass mit ihm gesprochen werde. Im WPPI liege das fluide Schlussfolgern bei knappen 8 5. Zu dem von lic. phil. A.___ durchgeführten TOL (Test zur Hand lungsplanung) führte Dr. Z .___
aus, dass beim Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Handlungsplanung und der Erfassung von Abfolgen bestünden . Er habe Mühe , soziale Regeln zu erkennen oder sich dem Gruppen gefüge anzupassen. Er könne Grenzen nur schwer wahrnehmen, seien dies physische oder soziale Grenzen ( Ziff. 3.3).
Unter dem Titel « Konzentrationsstörungen» führte Dr. Z .___ unter anderem die Resultate des von lic. phil. A.___ durchgeführten ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) auf und hielt fest , dass im klinischen Eindruck die Konzentrationsleistung deutlich beeinträchtigt
sei. Der Beschwerdeführer schweife mit seinen Gedanken ab und sei sprunghaft im Erzählen. Er meide Aufgaben, bei denen man sich konzentrieren müsse, und es brauche immer wieder Belohnung als Anreiz und Pausen zwischen den Aufgaben ( Ziff. 3.4). 3. 7
Dr. E.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 ( Urk. 7/34 ) aus, dass Dr. Z .___ bezüglich der Störungen des Erfas sens/Erkennens auf klinische Beobachtungen hin weise . Zudem werde auf den TOL verwiesen. Die vom Behandler erwähnten, klinischen Beobachtungen könnten durch Impulsivität oder Aufmerksamkeitsstörungen bedingt sei n und seien nicht spezifisch für Störungen des Erfassens/Erkennens. Entsprechend seien zum spezifischen Nachweis in der KSME enge Vorgaben gegeben. Gemäss Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME sei bezüglich dieser Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungswerten zu fordern. Der TOL sei in der im Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME aufgeführten Aufzählung geeigneter Tests nicht erwähnt und für die Erfassung von Wahrnehmungsstörungen nicht validiert . Zusammengefasst könne weiterhin nicht von einem Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens ausgegangen werden.
Dr. E.___ hielt fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden könne, dass vor dem Hintergrund der schwierigen Lebensumstände in der frühen Kindheit eine komplexe Symptomatik bestehe, bei
welcher
die Bindungsstörung im Vordergrund stehe, jedoch auch eine ADHS Symptomatik vorliege. Bei objektivierten und nachgewiesenen erwor - benen Faktoren sei der Hinweis auf eine mögliche genetische Prädisposition vergleichs weise wenig überzeugend. Diese ADHS-Symptomatik könne damit nicht als angeboren beurteilt werden. Damit werde weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 Anhang GgV
empfohlen. 3. 8
Lic. phil. A.___ führte in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar 2025 ( Urk. 3) zur Störung des Erfassens und Erkennens aus, dass ein spezifischer Test zur Wahrnehmung separat noch durchgeführt werden könne, wenn anhand der klinischen Beobach tung und der Anamnese oder der Befunde aus dem Leistungsverfahren noch Zweifel bestünden. Für sie sei die Störung ausgewiesen gewesen, weshalb auf einen zusätzlichen Test verzichtet worden sei. Es sei aber kein Problem, diesen noch durchzuführen .
Zur visuellen Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Schwierigkeiten in der Grafomotorik und im Zeichnen (grob und fahrig) , und Details seien nicht beachtet worden . Wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibe, messe der TOL die exekutiven Funktionen. Er sei nicht durchgeführt worden zur Beurteilung der Wahrnehmungsstörung, sondern werde dort noch erwähnt zur Untermauerung der Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung. Um die Problemstellung im TOL bewältigen zu können, bedürfe es der Fähigkeit , Verhält nisse/Relationen visuell wahrnehmen zu können.
Zur auditiven Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Der Beschwerdeführer nehme Anweisungen nicht wahr und fühle sich nicht angesprochen. Des Weiter e n zeige er Schwierigkeiten in der Nähe-/Distanzregu lation und in der Wahrnehmung sozialer Regeln. Auch die Kraftdosierung falle ihm schwer. Lic. phil. A.___ führte aus, dass noch spezifische Tests zur visuellen und auditiven Wahrnehmung durchgeführt werden könnten (S. 1. Mitte).
Zur Konzentration hielt lic. phil. A.___ fest, dass das Schlussergebnis durch schnittlich gewesen sei, aber wie erwähnt worden sei , habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht konzentriert gelöst, sondern einfach alle Enten durchge strichen. Somit habe er den Test statistisch «ausgetrickst». Es seien deshalb die klinischen Beobachtungen während dem Test von Bedeutung. Auch die Frage bogen hätten deutliche Konzentrationsprobleme gezeigt.
Lic. phil. A.___ führte weiter aus, dass sie von einer angeborenen Störung ausgehe, welche aufgrund der positiven Familienanamnese der Kindesmutter
erblich mitbedingt sei. Es habe eine Schwangerschaft einer 15-Jährigen bestanden , welche «auf Kurve» gewesen sei ohne Zuhause mit einem Schwangerschafts-Diabetes. Bei der Geburt habe eine Notfallsectio stattgefunden , und es sei zu einem Herztonabfall gekommen . Während der weiteren Entwicklung sei der Beschwerdeführer immer in professioneller Fremdbetreuung gewesen. Da er angemessen gefördert und begleitet worden sei, sei nicht von einer erlernten Ursache auszugehen (S. 1 unten). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass beim Beschwerdeführer vor vollendetem 9. Lebensjahr eine ADHS diagnostiziert und auch eine spezifische Behand - lung
eingeleitet worden ist. Gestützt auf die Stellungnahmen von RAD Ärztin
Dr. E.___ vom 2. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.4) und vom 9. Dezember
2024 (vorstehend E. 3. 7 ) verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch die Anerken nung eine Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV mit der Begründung, dass überwiegend wahrscheinlich von einer erworbenen Störung auszugehen sei und überdies
für die Diagnosestellung nicht sämtliche Teil - leistungsstörungen kumu lativ ausgewiesen
seien (vorstehend E. 2.1).
Demge - genüber wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf die Ausführungen von Dr. Z .___
(vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) und lic. phil. A.___
(vorstehend E.
3.2, E. 3.5 und E. 3.8) verwiesen, wonach die strittigen Teilleistungsstörungen ausgewiesen seien und aus den näher dargelegten Gründen von einem Geburtsgebrechen und nicht von einem erworbenen Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). 4.2
4.2.1
In Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME wird fest gehalten , dass es sich bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handle , weshalb zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis) , ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhält nissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unter forderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Fach arzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV
auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburts gebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 4.2.2
Die von Seiten des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, wonach es bei der Abgrenzung eines erworbenen oder angeborenen Leide n s mit der vor dem Stichtag gestellten Diagnose einer ADHS und der erfolgten Behandlung sein Bewenden
habe (vorstehend E. 2.2), verfängt aufgrund der obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.2.1) nicht, zumal das in Ziff. 404 Anhang GgV
umschriebene medizi nische Erscheinungsbild sowohl angeboren als auch nachgeburtlich erworben sein kann.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass b ereits die Schulpsychologin M.Sc. C.___ in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (vorstehend E. 3. 1 ) unter Hinweis auf die
schwierigen ersten Lebensjahre im Heim und die weiterhin bestehenden belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsistente Umfeld in Bezug auf das Wohnen den Verdacht auf eine Bindungsstörung
(ICD-10 F94) äusserte . Sie hielt klar fest, dass es bei der vorliegenden ADHS-Symptomatik schwierig einzu schätzen sei, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei.
In der Folge bestätigte die mit der kinderpsychologischen Abklärung betraute Psychologin lic. phil. A.___
in ihrem Bericht vom 2 2. März 2024 (vorstehend E.
3.2) die Diagnose einer Bindungsstörung (ICD-10 F94.2) und gab in ihrer Anam nese ( Urk. 7/1/1-4 S. 1 f.) die seit Geburt beim Beschwerdeführer bestehende , massiv belastende Situation wieder. Sie hielt fest, dass der Beschwer - deführer aufgrund der schwierigen Lebensumstände eine herausfordernde Symptomatik im Sinne einer Bindungsstörung entwickelt habe . Dr. Z .___
führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E. 3. 3 ) aus , dass
die
Diagnose einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD 10
F94.2) korrekt sei.
Die in verschiedenen Berichten beschriebenen, seit Geburt beim Beschwerde führer bestehenden ,
belastenden Verhältnisse lassen die dann im Beschwer d ever fahren vorgetragene Äusserung
von lic. phil. A.___ in ihre r E-Mail vom 2 2. Januar 2025 (vorstehend E. 3.8) , wonach dies zu vernachlässigen sei, zumal der Beschwerdeführer immer professionell betreut gewesen sei, als unbehelflich erscheinen.
Zur Argumentation von Seiten des Beschwerdeführers , wonach die Mutter ebenfalls an einer ADHS-Symptomatik leiden würde, liegen einerseits keinerlei fach ärztlichen Berichte vor, die dies bestätigen würden, andererseits ist darauf
hinzu weisen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
weit über
eine
ADHS-Symptomatik hinausgeht ( vorstehend E. 1.3 ) . Das über die ADHS Symptomatik hinausgehende Störungsbild wurde von lic. phil. A.___ jedoch in ihrer ersten Berichterstattung der Bindungsstörung und damit einem erworbenen Störungs bild zugeordnet (vorstehend E. 3.2) . 4. 3
4.3.1
Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einem angeborenen Leiden ausgegangen würde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
nicht anerkannt werden , zumal sämtliche hierfür erforder lichen Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sein müssen (vorstehend E.
1. 2-3 ).
Ausgewiesen sein bedeutet namentlich für die Störungen des Erfassens, der Konzentrations- und der Merkfähigkeit , dass diese mittels standardisierter testpsychologischer Untersuche nachzuweisen sind ( vgl. Anhang 4 KSME).
Eine Störung des Erfassens im Sinne von Anhang 4 Ziff. 2.1.3
KSME besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen, welche anhand einer klar definierten und detaillierten Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren festzustellen sind.
Anhang 4 Ziff. 2.1.4 KSME hält sodann das Verfahren zur Verifizierung von Störungen der Konzentration fest. 4.3.2
Wie aus de n E-Mail s vom 5. Juni und vom 1 9. September 2024 ( Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, hat Dr. Z .___ keine eigenen Abklärungen getätigt, sondern die entsprechenden Abklärungen bei der Psychologin
lic. phil. A.___ veranlasst. In seinem Bericht vom 2 6. September 2024 (vorstehend E. 3.3 ) bestätigte er lediglich die von lic. phil. A.___ gestellten Diagnosen eines ADHD sowie eine r Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) , ohne sich zu den im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV
relevanten Teilleistungsstörungen zu äussern. In seinem Bericht vom 2 1. November 2024 (vorstehend E. 3. 6 ) beschränkt sich Dr. Z .___ dann auf die Wiedergabe der durch lic. phil. A.___ durchgeführten Testungen, teilweise ergänzt durch eigene
klinische Eindrücke.
Betreffend die hier strittigen Teilleistungsstörungen im Bereich des Erfassens/Erkennens räumte lic. phil. A.___ in ihrer E-Mail vom 2 2. Januar
2025 (vorstehend E. 3.8) ein, dass sie keine entsprechenden Tests durchgeführt habe, zumal sie rein vom klinischen Eindruck davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Bereichen eingeschränkt sei.
Zusammenfassend liegen damit, wie RAD-Ärztin Dr. E.___ bemängelt hat, hinsichtlich der zu prüfenden Teilleistungsstörung en des Erfassens/Erkennens keine anhand standardisierter testpsychologischer Untersuche erfassten Resultate vor, die Störungen in diesem Bereich ausweisen würden .
Hinsichtlich der Verifizierung allfälliger Konzentrationsstörungen führte lic. phil. A.___ aus, dass das Testergebnis durchschnittlich , jedoch im Endeffekt nicht verwertbar gewesen sei, weshalb sie sich letztlich auch in diesem Bereich auf den klinisch auffälligen Eindruck gestützt habe.
D as von Seiten des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Anhang 4 Ziff. 2.3 KSME geltend gemachte Vorbringen, wonach es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellungen geeigneten Testver fahren auszuwählen (vorstehend E. 2.2), erweist sich
vorliegend als unbehelflich , zumal im Resultat lic. phil. A.___ zur Verifizierung der hier strittigen Teilleis tungsstörungen gerade keine solchen verwertbaren Testverfahren durchgeführt hat.
Die hier durchzuführen gewesenen Testverfahren lassen sich nicht mit dem klinischen Eindruck ersetzen, umso weniger, als es sich bei lic. phil. A.___ lediglich um die von Dr. Z .___ zur Abklärung einer ADHS-Symptomatik beigezogene Psychologin gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2) .
Es hätte lic. phil. A.___
freigestanden, den im Normbereich gelegenen Test betreffend die Konzentrationsfähigkeit mit einem geeigneteren Testverfahren zu ersetzen. Was die Divergenz zwischen den Ergebnissen von Testverfahren und dem klinischen Eindruck einer versicherten Person anbelangt, hat das Bundesge richt in seinem Urteil 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2.2.1-5.2.2.2 erwog en , dass, soweit die Vorinstanz bei im Normbereich liegenden Testresul taten dennoch auf eine spezifische Teilleistungsstörung geschlossen habe, die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Zusammenfassend lieg t
damit hinsichtlich der Teilleistungsstörung des Erfassens/Erkennens und der Konzentrationsfähigkeit keine detaillierte Abklä rung mit standardisierten Untersuchungswerten vor, weshalb die lediglich gestützt auf den klinischen Eindruck geltend gemachten Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen zu betrachten sind. 4.4
Aufgrund des Gesagten ist beim Beschwerdeführer das über die bestehende ADHS-Symptomatik hinaus gehende Störungsbild überwiegend wahrscheinlich durch eine erworbene Bindungsstörung verursacht.
Im Weiteren sind nicht alle für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang
GgV erforderlichen Teilleistungsstörungen ausgewiesen , weshalb
auch aus diesem Grund keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf
Art. 13 IVG erfolgen kann.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rech tens , was zur Abweisung der Beschwerde führt .
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leis tungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versi cherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversiche rung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME). 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan