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IV.2025.00054

Gutheissung; Rückweisung zur Abklärung

Zürich SozVersG · 2025-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1982 geborene X.___ , von Beruf diplomierte Pflegefachfrau HF sowie Bachelor of Science FHO in Pflege (Urk. 7 /7/1 f.), arbeitete von November 2018 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per Ende Februar 2022 (vgl. Urk. 7 /1/6, Urk. 7 /14/10) im Jobsharing (40 %) als Koordinatorin Familienferien bei der Stif tung Y.___ und nach eigenen Angaben dazu parallel als selbstän dige Pflegefachfrau (mit zusätzlich gelegentlichen Einsätzen via Mitarbeiterpool für die Psychiatrie bis Juni 2021, vgl. Urk. 7 /87/43). Ausserdem nahm die Versi cherte im Januar 2020 einen Studiengang (Master of

Advanced Studies) in Spiri tual Care an der Z.___ auf (vgl. Urk. 7 /8/5). Am 19. März 2021 meldete sie sich unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2021 wieder vollzeitlich arbeite, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Im Nachgang an die telefonische Besprechung vom 26. März 2021 (vgl. Urk. 7 /4) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mit teilung vom 26. März 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7 /5). 1.2

Am 20. Januar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Diese tätigte beruflich-erwerb liche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 7. Oktober 2022 mit, dass aus gesundheitlichen Gründen berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7 /53). Am 5. Dezember 2022 (Eingang sdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7 /56). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 bestätigte die IV-Stelle die Anmeldung und teilte mit, ein entsprechender Anspruch werde nach Abschluss der Rentenprüfung geprüft ( Urk. 7/60) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre (Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin) Gutachten der A.___ AG, St. Gallen, vom 29. Januar 2024 (Urk. 7 /87/1-116, mit ergänzenden Ausführungen vom 1 3 . Februar 2024, Urk. 7 /92). Am 2. April 2024 beantragte die Versicherte einen Assistenzbeitrag (Urk. 7 /97). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 7 /101/15 ff.) und durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /106, Urk. 7 /115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 13.60 % bzw. 23.20 %

(Urk. 7/143 ). Dagegen erhob die Versicherte im separat angelegten Verfahren IV.2024. 00 767 Beschwerde. Alsdann verneinte die IV Stelle nach Beizug

der internen Stellungnahme n durch den Abklärungsdienst vom 2 2. Ap ril 2024 ( Urk. 7/107 f. ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/109 f., Urk. 7/116 f.) mit je separater Verfügung vom 9. Dezember 2024 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag ( Urk. 2, Urk. 4/2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit je separater Beschwerde vom 2 7. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit in Aufhebung der angefoch tenen Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ;

Urk. 1

S. 2, angelegt als Prozess IV.2024.0 0 0 55 = Urk. 4/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Prozess Nr.

IV.202 5 .00 055 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.202 5 .00 0 54 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss d i e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de n ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Im Beschwerdeverfahren IV.2024.00767 hob das Gericht mit Urteil heutigen Datums die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 betreffend Renten anspruch auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer wie beruflich er /erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

- 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allge meinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträch tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):Ankleiden, Aus kleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1. 3 ); vorbehalten bleibt Artikel 42 bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1. 4

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assis tenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benö tigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter be stimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpfle geversi cherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG; Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbe sondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenz beitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Frei zeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemein nützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiter bildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwa chung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle be stimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV ). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsun fähigkeit. Es sei ein IV-Grad von 17 % ermittelt worden. Somit sei ohne weitere Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe ( Urk. 4/2). Mangels eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung fehle es auch an der Grundvoraussetzung für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei rechtswidrig, wenn die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ohne weitere Abklärungen und in pauschaler Weise lediglich infolge eine s rentenaus schliessenden Invaliditätsgrads verneine. Der Anspruch auf Hilflosenent schädigung sei weder abhängig von einer Arbeitsunfähigkeit noch von einem bestimmten IV-Grad. Bei einem Antrag auf Hilflosenentschädigung seien im Sinne von Art. 43 ATSG vollständige Abklärungen hinsichtlich einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG vorzunehmen. Derartige Abklärungen habe die Beschwerde gegnerin jedoch nicht ansatzweise vorgenommen. Ihre Entscheidbe gründung sei ein kompletter Fehlschluss und finde in der medizinischen Akten lage keinerlei Stütze. Vielmehr machten die zahlreichen Berichte der behan delnden Ärzte deutlich, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen gastroentero logischen Krankheit leide, w elche einen Bedarf an Unterstützung plausibilisiere und zumindest abklärungsbedürftig erscheinen lasse. Zudem seien die der Entscheidbegründung zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen nicht verwertbar. Insbesondere fehle es an einer gastroenterologischen Begut achtung . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag lediglich mit der Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung begründet, ohne Abklä rung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin habe daher auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 , Urk. 4/1 ) . 3 . 3. 1

Im A.___ -Gutachten vom 29. Januar 2024 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/9): - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.0), - Bewegungseinschränkung PIP Kleinfinger rechts bei Status nach Arthrolyse PIP D V rechts mit A2 Ringbandrekonstruktion mit Palmaris Longus und lokaler VY-Plastik am 25. Mai 2023 (ICD-10: M25.64), - Beckenbodeninsuffizienz mit - Rektumprolaps (OP laparoskopische Rektopexie

17. Februar 2014) und Rezidiv- Rektumprolaps 10/2021 (ICD-10: K62.3) - Vaginalprolaps (ICD-10: N81.9) - Rektozele (ICD-10: N81.6) - Zystozele (ICD-10: N81.1) - Enterozele (ICD-10: N81.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2) Osteoporose ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81), (3) Impingement Hüfte links ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10: M24.85), (4) Status nach Trimming Schenkelhals bei Impingement rechts (ICD-10: M24.85), (5) Verdacht auf einfache Migräne (ICD-10: G43.1), (6) Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), (7) chronische Obstipation, therapie re fraktär (ICD-10: K59.8), (8) gastroösophag e ale Refluxkrankheit (ICD-10: K 31.88), (9) Magenentleerungsstörung (ICD-10: K 31.88), (10) chronisch venöse Insuf fizienz der unteren Extremität (ICD-10: K31.88), (11) arterielle Hypertonie (ICD 10: I10.90), (12) periphere Hypothyreose (ICD-10: E03.9), (13) rezidivierende Harnwegsinfekte (ICD-10: N39.0), (14) Trigonitis (ICD-10: N30.3), (15) Harnblasen entleerungsstörung mit Restharnbildung (ICD-10: N39.88) und (16) Status nach postoperativer Lungenembolie (02/2014; ICD-10: I26.9, Urk. 7 /87/10).

Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit dem 27. August 2021 (internistisch begründet). In einer angepassten Verweistätigkeit ohne hohen Stresspegel, hohe Verantwortung oder Multitasking, Nachtschicht oder emotional belastende Tätigkeiten, Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeiten und mit Lastenheben und -tragen bis 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, wobei das Rendement um 30 % vermin dert sei, da mit zunehmender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne abnehmen würden. Daraus resultiere eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Dies gelte ab dem 25. Juli 2022 (Erstmanifestation der PTBS, Urk. 7/87/11 f.; vgl. auch die ergänzenden Ausführungen vom 13. Februar 2024, Urk. 7/92). Allfällige Einschränkungen im häuslichen Bereich könnten insbeson dere aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse nicht beurteilt werden. Hierfür bedürfe es einer Abklärung vor Ort ( Urk. 7/87/54). 3.2

Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 kam RAD—Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abweichend vom Gutachten zum näher begründeten Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschrie benen – angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/101/17). 3.3

Im Formular zur Anmeldung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/56) verneinte die B e schwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen «Anklei den/Auskleiden», « Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Essen». W egen starkem Schwindel und Sturzgefahr brauche sie zweimal wöchentlich Unterstüt zung beim Duschen oder Baden und Haare waschen. Diesbezüglich werde sie unter stützt von ihrer Tante oder Mutter, wobei letztere dafür extra anreise . Die Zeitdauer betrage 1.5 Stunden . Alsdann benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft; 1 Mal wöchentlich müsse steril katheterisiert und das Medikament « Ilaruil » verabreicht werden. Anfänglich sei sie hierfür wöchent lich ins C.___ , nun mache sie dies zu Hause. Dabei benötige sie jedoch immer die Unterstützung einer zweiten Person, da das Katheterisieren unter ste rilen Bedingungen alleine nicht möglich sei. Der zeitliche Aufwand betrage eine Stunde. Zudem bedürfe sie der Unterstützung bei der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» in Form tägliche r Fahrdienst e

und Begleitung durch ihre Tante oder Mutter zu verschiedenen Therapien, Ärzten und Spitalbesuchen (ca. acht externe medizinische Termine pro Woche) ; infolge Schwindel und Inkontinenz könne sie weder alleine

Auto noch mit dem öffentli chen Verkehr fahren . Der zeitliche Aufwand hierfür betrage jeweils drei Stunden. Ebenfalls benötige die Beschwerdeführerin Begleitung für Spaziergänge, fürs Ein kaufen und für die Pflege jeglicher sozialen und gesellschaftlichen Kontakte . Unter dem Titel

« medizinisch-pflegerische Hilfe » machte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit geltend für das Richten der Medikamente. Ihre Tante oder Mutter würden aktuell ein mal wöchentlich 17 fixe und täglich einzunehmende Medikamente richten. Dies daure 1.5 Stunden. Aufgrund ihrer Konzentrations störungen könne die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht selber

richten . Alsdann würde die Tante oder Mutter täglich den Blutdruck und Puls messen. Die Pflegebedürftigkeit in diese m Umfang bestehe seit dem 26.

August 202 1. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie bedürfe der lebens praktischen Beg l eitung , da sie für alle möglichen Verrichtungen im Haushalt wie Kochen, Putzen Waschen, Bett frisch beziehen, Bügeln, Einkaufen Unterstütz u ng benötige . Das Waschen und Bügeln erledigten die Tante oder Mutter zweimal pro Woche. Zudem komme eine wöchentliche Spitex für die Unterstützung im Haus halt. Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin indirekte Hilfe und verbale Unter stützung, damit sie esse resp. sich überwinde zu essen.

Der Einkauf erfolge gemeinsam mit der Mutter und Tante, welche die Beschwerdeführerin fahren würden. Aufgrund des Re k tumprolaps dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 1.5 kg tragen . Ausserdem benötige sie regelmässige verbale Unterstützung im Schmerz-Management um aufzustehen und zur Motivation , die Therapien wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine wöchentliche psychoso ziale Spitex. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin komplett isoliert zu Hause und vermeide jegliche sozialen Kontakte. Aufgrund der Depression, Angst störung, Inkontinenz, Erschöpfung, Panikattacken und des Schwindels sei es ihr nicht mehr möglich, das Haus allein zu verlassen ( Urk. 7/56/8 ff.). 4 .

4 .1

Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1. 1 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die ver sicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (vgl. auch Rz . 2010 und 2013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Mai 202 2 ). Als hilflos gelten ausserdem voll jährige Versicherte, die zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesund heit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind ( Rz . 2005 KSH). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen und d en rentenausschliessenden IV Grad abgewiesen

und infolge dessen auch den Anspruch auf Assistenzbeitrag verneint ( Urk. 1, Urk. 4/1) ; weitere

Abklärungen erachtete sie als unnötig. Damit kann ihr nicht gefolgt werden , wie nachfolgend zu zeigen sein wir d. 4.3

Bei der vorliegenden Aktenlage, insbesondere ausgebliebenen Abklärung vor Ort kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht abschlies send beurteilt werden. Gleichzeitig ergeben sich zumindest Hinweise darauf, dass sie

unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung und/oder in relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sein könnte. Letzteres etwa bei der Verrichtung der Notdurft infolge der Blasenentleerungsstörungen und dadurch erforderlichen

Selbst katheterisier ung ( vgl. Urk. 7 /87/88 , Rz . 20 51 KSH ; für eine allfällige Dauerkatheterisierung vgl. demgegenüber

Rz . 2050 KSH ). Alsdann gab die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung an , sie sei im Bereich «Körperpflege» beim Duschen/Baden hilfsbedürftig infolge

von Schwindel und Sturzgefahr ( Urk. 7/ 56/8) . O b und inwieweit eine allfällige Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich auch

unter Einsatz von Hilfsmittel n (etwa Duschstuhl) fortbestünde ,

ist unklar und bleibt abzuklären . Anspruchsrelevant ist jedenfalls nur diejenige Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen ( vgl. hievor E. 4.1; vgl. auch Rz . 2008 KSH). Anzumerken ist ferner , dass der

– auch für ausserhäusliche Verrichtungen - geltend gemachte Schwindel und die Sturzgefahr jedenfalls in der bisherigen medi zinischen Aktenlage keinerlei Stütze findet . Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, insbesondere f ür die Festlegung des Pflegeauf wandes sowie unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung , sind

zudem die Spitexleistungen

( vgl. Urk. 7/87/40, Urk. 7/87/43)

in Abzug zu bringen ( Rz . 2068 ; vgl. auch Rz . 2008 KSH ) , weshalb

die erbrachten Spitexleistungen

sowohl in zeitlich er

als auch inhaltlich er Hinsicht genau er abzuklären sind ; ebenso

der Umfang d er von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Fahrdienste des roten Kreuzes (vgl. Urk. 7/87/60).

Nach dem Gesagten lag de n angefochtenen Verfügungen

auch mit Blick auf d en noch nicht abschliessend beurteilten Rentenanspruch kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung eines all fälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung

sowie

des beantragten Assistenz beitrag s (vgl. E. 1.4)

erlaubt hätte. 4. 4

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die angefochtene n Verfügung en aufzuheben und ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung , insbesondere Abklärung vor Ort, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n

werden die angefochtene n Verfügung en vom 9. Dezember 2024 auf ge h o ben und es wird die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurück ge w ie sen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allge meinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträch tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):Ankleiden, Aus kleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1. 3 ); vorbehalten bleibt Artikel 42 bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1. 4

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assis tenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benö tigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter be stimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpfle geversi cherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG; Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbe sondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenz beitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Frei zeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemein nützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiter bildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwa chung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle be stimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV ).

E. 1.2 Am 20. Januar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Diese tätigte beruflich-erwerb liche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 7. Oktober 2022 mit, dass aus gesundheitlichen Gründen berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7 /53). Am 5. Dezember 2022 (Eingang sdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7 /56). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 bestätigte die IV-Stelle die Anmeldung und teilte mit, ein entsprechender Anspruch werde nach Abschluss der Rentenprüfung geprüft ( Urk. 7/60) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre (Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin) Gutachten der A.___ AG, St. Gallen, vom 29. Januar 2024 (Urk. 7 /87/1-116, mit ergänzenden Ausführungen vom 1

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsun fähigkeit. Es sei ein IV-Grad von 17 % ermittelt worden. Somit sei ohne weitere Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe ( Urk. 4/2). Mangels eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung fehle es auch an der Grundvoraussetzung für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei rechtswidrig, wenn die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ohne weitere Abklärungen und in pauschaler Weise lediglich infolge eine s rentenaus schliessenden Invaliditätsgrads verneine. Der Anspruch auf Hilflosenent schädigung sei weder abhängig von einer Arbeitsunfähigkeit noch von einem bestimmten IV-Grad. Bei einem Antrag auf Hilflosenentschädigung seien im Sinne von Art. 43 ATSG vollständige Abklärungen hinsichtlich einer Hilflosigkeit im Sinne von Art.

E. 3 . Februar 2024, Urk.

E. 3.2 Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 kam RAD—Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abweichend vom Gutachten zum näher begründeten Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschrie benen – angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/101/17).

E. 3.3 Im Formular zur Anmeldung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/56) verneinte die B e schwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen «Anklei den/Auskleiden», « Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Essen». W egen starkem Schwindel und Sturzgefahr brauche sie zweimal wöchentlich Unterstüt zung beim Duschen oder Baden und Haare waschen. Diesbezüglich werde sie unter stützt von ihrer Tante oder Mutter, wobei letztere dafür extra anreise . Die Zeitdauer betrage 1.5 Stunden . Alsdann benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft; 1 Mal wöchentlich müsse steril katheterisiert und das Medikament « Ilaruil » verabreicht werden. Anfänglich sei sie hierfür wöchent lich ins C.___ , nun mache sie dies zu Hause. Dabei benötige sie jedoch immer die Unterstützung einer zweiten Person, da das Katheterisieren unter ste rilen Bedingungen alleine nicht möglich sei. Der zeitliche Aufwand betrage eine Stunde. Zudem bedürfe sie der Unterstützung bei der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» in Form tägliche r Fahrdienst e

und Begleitung durch ihre Tante oder Mutter zu verschiedenen Therapien, Ärzten und Spitalbesuchen (ca. acht externe medizinische Termine pro Woche) ; infolge Schwindel und Inkontinenz könne sie weder alleine

Auto noch mit dem öffentli chen Verkehr fahren . Der zeitliche Aufwand hierfür betrage jeweils drei Stunden. Ebenfalls benötige die Beschwerdeführerin Begleitung für Spaziergänge, fürs Ein kaufen und für die Pflege jeglicher sozialen und gesellschaftlichen Kontakte . Unter dem Titel

« medizinisch-pflegerische Hilfe » machte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit geltend für das Richten der Medikamente. Ihre Tante oder Mutter würden aktuell ein mal wöchentlich 17 fixe und täglich einzunehmende Medikamente richten. Dies daure 1.5 Stunden. Aufgrund ihrer Konzentrations störungen könne die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht selber

richten . Alsdann würde die Tante oder Mutter täglich den Blutdruck und Puls messen. Die Pflegebedürftigkeit in diese m Umfang bestehe seit dem 26.

August 202 1. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie bedürfe der lebens praktischen Beg l eitung , da sie für alle möglichen Verrichtungen im Haushalt wie Kochen, Putzen Waschen, Bett frisch beziehen, Bügeln, Einkaufen Unterstütz u ng benötige . Das Waschen und Bügeln erledigten die Tante oder Mutter zweimal pro Woche. Zudem komme eine wöchentliche Spitex für die Unterstützung im Haus halt. Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin indirekte Hilfe und verbale Unter stützung, damit sie esse resp. sich überwinde zu essen.

Der Einkauf erfolge gemeinsam mit der Mutter und Tante, welche die Beschwerdeführerin fahren würden. Aufgrund des Re k tumprolaps dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 1.5 kg tragen . Ausserdem benötige sie regelmässige verbale Unterstützung im Schmerz-Management um aufzustehen und zur Motivation , die Therapien wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine wöchentliche psychoso ziale Spitex. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin komplett isoliert zu Hause und vermeide jegliche sozialen Kontakte. Aufgrund der Depression, Angst störung, Inkontinenz, Erschöpfung, Panikattacken und des Schwindels sei es ihr nicht mehr möglich, das Haus allein zu verlassen ( Urk. 7/56/8 ff.). 4 .

4 .1

Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1. 1 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die ver sicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (vgl. auch Rz . 2010 und 2013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Mai 202 2 ). Als hilflos gelten ausserdem voll jährige Versicherte, die zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesund heit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind ( Rz . 2005 KSH). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen und d en rentenausschliessenden IV Grad abgewiesen

und infolge dessen auch den Anspruch auf Assistenzbeitrag verneint ( Urk. 1, Urk. 4/1) ; weitere

Abklärungen erachtete sie als unnötig. Damit kann ihr nicht gefolgt werden , wie nachfolgend zu zeigen sein wir d. 4.3

Bei der vorliegenden Aktenlage, insbesondere ausgebliebenen Abklärung vor Ort kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht abschlies send beurteilt werden. Gleichzeitig ergeben sich zumindest Hinweise darauf, dass sie

unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung und/oder in relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sein könnte. Letzteres etwa bei der Verrichtung der Notdurft infolge der Blasenentleerungsstörungen und dadurch erforderlichen

Selbst katheterisier ung ( vgl. Urk. 7 /87/88 , Rz . 20 51 KSH ; für eine allfällige Dauerkatheterisierung vgl. demgegenüber

Rz . 2050 KSH ). Alsdann gab die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung an , sie sei im Bereich «Körperpflege» beim Duschen/Baden hilfsbedürftig infolge

von Schwindel und Sturzgefahr ( Urk. 7/ 56/8) . O b und inwieweit eine allfällige Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich auch

unter Einsatz von Hilfsmittel n (etwa Duschstuhl) fortbestünde ,

ist unklar und bleibt abzuklären . Anspruchsrelevant ist jedenfalls nur diejenige Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen ( vgl. hievor E. 4.1; vgl. auch Rz . 2008 KSH). Anzumerken ist ferner , dass der

– auch für ausserhäusliche Verrichtungen - geltend gemachte Schwindel und die Sturzgefahr jedenfalls in der bisherigen medi zinischen Aktenlage keinerlei Stütze findet . Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, insbesondere f ür die Festlegung des Pflegeauf wandes sowie unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung , sind

zudem die Spitexleistungen

( vgl. Urk. 7/87/40, Urk. 7/87/43)

in Abzug zu bringen ( Rz . 2068 ; vgl. auch Rz . 2008 KSH ) , weshalb

die erbrachten Spitexleistungen

sowohl in zeitlich er

als auch inhaltlich er Hinsicht genau er abzuklären sind ; ebenso

der Umfang d er von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Fahrdienste des roten Kreuzes (vgl. Urk. 7/87/60).

Nach dem Gesagten lag de n angefochtenen Verfügungen

auch mit Blick auf d en noch nicht abschliessend beurteilten Rentenanspruch kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung eines all fälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung

sowie

des beantragten Assistenz beitrag s (vgl. E. 1.4)

erlaubt hätte. 4. 4

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die angefochtene n Verfügung en aufzuheben und ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung , insbesondere Abklärung vor Ort, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n

werden die angefochtene n Verfügung en vom 9. Dezember 2024 auf ge h o ben und es wird die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurück ge w ie sen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 7 /115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 13.60 % bzw. 23.20 %

(Urk. 7/143 ). Dagegen erhob die Versicherte im separat angelegten Verfahren IV.2024. 00 767 Beschwerde. Alsdann verneinte die IV Stelle nach Beizug

der internen Stellungnahme n durch den Abklärungsdienst vom 2 2. Ap ril 2024 ( Urk. 7/107 f. ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/109 f., Urk. 7/116 f.) mit je separater Verfügung vom 9. Dezember 2024 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag ( Urk. 2, Urk. 4/2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit je separater Beschwerde vom 2 7. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit in Aufhebung der angefoch tenen Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ;

Urk. 1

S. 2, angelegt als Prozess IV.2024.0 0 0 55 = Urk. 4/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Prozess Nr.

IV.202 5 .00 055 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.202 5 .00 0 54 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss d i e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de n ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Im Beschwerdeverfahren IV.2024.00767 hob das Gericht mit Urteil heutigen Datums die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 betreffend Renten anspruch auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer wie beruflich er /erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

-

E. 9 ATSG vorzunehmen. Derartige Abklärungen habe die Beschwerde gegnerin jedoch nicht ansatzweise vorgenommen. Ihre Entscheidbe gründung sei ein kompletter Fehlschluss und finde in der medizinischen Akten lage keinerlei Stütze. Vielmehr machten die zahlreichen Berichte der behan delnden Ärzte deutlich, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen gastroentero logischen Krankheit leide, w elche einen Bedarf an Unterstützung plausibilisiere und zumindest abklärungsbedürftig erscheinen lasse. Zudem seien die der Entscheidbegründung zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen nicht verwertbar. Insbesondere fehle es an einer gastroenterologischen Begut achtung . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag lediglich mit der Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung begründet, ohne Abklä rung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin habe daher auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 , Urk. 4/1 ) . 3 . 3. 1

Im A.___ -Gutachten vom 29. Januar 2024 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/9): - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.0), - Bewegungseinschränkung PIP Kleinfinger rechts bei Status nach Arthrolyse PIP D V rechts mit A2 Ringbandrekonstruktion mit Palmaris Longus und lokaler VY-Plastik am 25. Mai 2023 (ICD-10: M25.64), - Beckenbodeninsuffizienz mit - Rektumprolaps (OP laparoskopische Rektopexie

17. Februar 2014) und Rezidiv- Rektumprolaps 10/2021 (ICD-10: K62.3) - Vaginalprolaps (ICD-10: N81.9) - Rektozele (ICD-10: N81.6) - Zystozele (ICD-10: N81.1) - Enterozele (ICD-10: N81.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2) Osteoporose ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81), (3) Impingement Hüfte links ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10: M24.85), (4) Status nach Trimming Schenkelhals bei Impingement rechts (ICD-10: M24.85), (5) Verdacht auf einfache Migräne (ICD-10: G43.1), (6) Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), (7) chronische Obstipation, therapie re fraktär (ICD-10: K59.8), (8) gastroösophag e ale Refluxkrankheit (ICD-10: K 31.88), (9) Magenentleerungsstörung (ICD-10: K 31.88), (10) chronisch venöse Insuf fizienz der unteren Extremität (ICD-10: K31.88), (11) arterielle Hypertonie (ICD 10: I10.90), (12) periphere Hypothyreose (ICD-10: E03.9), (13) rezidivierende Harnwegsinfekte (ICD-10: N39.0), (14) Trigonitis (ICD-10: N30.3), (15) Harnblasen entleerungsstörung mit Restharnbildung (ICD-10: N39.88) und (16) Status nach postoperativer Lungenembolie (02/2014; ICD-10: I26.9, Urk. 7 /87/10).

Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit dem 27. August 2021 (internistisch begründet). In einer angepassten Verweistätigkeit ohne hohen Stresspegel, hohe Verantwortung oder Multitasking, Nachtschicht oder emotional belastende Tätigkeiten, Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeiten und mit Lastenheben und -tragen bis 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, wobei das Rendement um 30 % vermin dert sei, da mit zunehmender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne abnehmen würden. Daraus resultiere eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Dies gelte ab dem 25. Juli 2022 (Erstmanifestation der PTBS, Urk. 7/87/11 f.; vgl. auch die ergänzenden Ausführungen vom 13. Februar 2024, Urk. 7/92). Allfällige Einschränkungen im häuslichen Bereich könnten insbeson dere aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse nicht beurteilt werden. Hierfür bedürfe es einer Abklärung vor Ort ( Urk. 7/87/54).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00054 damit vereinigt IV.2025.00055 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher lex

go AG Bruggerstrasse 69, 5400 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1982 geborene X.___ , von Beruf diplomierte Pflegefachfrau HF sowie Bachelor of Science FHO in Pflege (Urk. 7 /7/1 f.), arbeitete von November 2018 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per Ende Februar 2022 (vgl. Urk. 7 /1/6, Urk. 7 /14/10) im Jobsharing (40 %) als Koordinatorin Familienferien bei der Stif tung Y.___ und nach eigenen Angaben dazu parallel als selbstän dige Pflegefachfrau (mit zusätzlich gelegentlichen Einsätzen via Mitarbeiterpool für die Psychiatrie bis Juni 2021, vgl. Urk. 7 /87/43). Ausserdem nahm die Versi cherte im Januar 2020 einen Studiengang (Master of

Advanced Studies) in Spiri tual Care an der Z.___ auf (vgl. Urk. 7 /8/5). Am 19. März 2021 meldete sie sich unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2021 wieder vollzeitlich arbeite, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Im Nachgang an die telefonische Besprechung vom 26. März 2021 (vgl. Urk. 7 /4) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mit teilung vom 26. März 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7 /5). 1.2

Am 20. Januar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Diese tätigte beruflich-erwerb liche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 7. Oktober 2022 mit, dass aus gesundheitlichen Gründen berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7 /53). Am 5. Dezember 2022 (Eingang sdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7 /56). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 bestätigte die IV-Stelle die Anmeldung und teilte mit, ein entsprechender Anspruch werde nach Abschluss der Rentenprüfung geprüft ( Urk. 7/60) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre (Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin) Gutachten der A.___ AG, St. Gallen, vom 29. Januar 2024 (Urk. 7 /87/1-116, mit ergänzenden Ausführungen vom 1 3 . Februar 2024, Urk. 7 /92). Am 2. April 2024 beantragte die Versicherte einen Assistenzbeitrag (Urk. 7 /97). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 7 /101/15 ff.) und durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /106, Urk. 7 /115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 13.60 % bzw. 23.20 %

(Urk. 7/143 ). Dagegen erhob die Versicherte im separat angelegten Verfahren IV.2024. 00 767 Beschwerde. Alsdann verneinte die IV Stelle nach Beizug

der internen Stellungnahme n durch den Abklärungsdienst vom 2 2. Ap ril 2024 ( Urk. 7/107 f. ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/109 f., Urk. 7/116 f.) mit je separater Verfügung vom 9. Dezember 2024 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag ( Urk. 2, Urk. 4/2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit je separater Beschwerde vom 2 7. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit in Aufhebung der angefoch tenen Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ;

Urk. 1

S. 2, angelegt als Prozess IV.2024.0 0 0 55 = Urk. 4/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Prozess Nr.

IV.202 5 .00 055 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.202 5 .00 0 54 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss d i e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de n ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Im Beschwerdeverfahren IV.2024.00767 hob das Gericht mit Urteil heutigen Datums die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 betreffend Renten anspruch auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer wie beruflich er /erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

- 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allge meinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträch tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):Ankleiden, Aus kleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1. 3 ); vorbehalten bleibt Artikel 42 bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1. 4

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assis tenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benö tigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter be stimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpfle geversi cherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG; Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbe sondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenz beitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Frei zeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemein nützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiter bildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwa chung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle be stimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV ). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsun fähigkeit. Es sei ein IV-Grad von 17 % ermittelt worden. Somit sei ohne weitere Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe ( Urk. 4/2). Mangels eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung fehle es auch an der Grundvoraussetzung für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei rechtswidrig, wenn die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ohne weitere Abklärungen und in pauschaler Weise lediglich infolge eine s rentenaus schliessenden Invaliditätsgrads verneine. Der Anspruch auf Hilflosenent schädigung sei weder abhängig von einer Arbeitsunfähigkeit noch von einem bestimmten IV-Grad. Bei einem Antrag auf Hilflosenentschädigung seien im Sinne von Art. 43 ATSG vollständige Abklärungen hinsichtlich einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG vorzunehmen. Derartige Abklärungen habe die Beschwerde gegnerin jedoch nicht ansatzweise vorgenommen. Ihre Entscheidbe gründung sei ein kompletter Fehlschluss und finde in der medizinischen Akten lage keinerlei Stütze. Vielmehr machten die zahlreichen Berichte der behan delnden Ärzte deutlich, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen gastroentero logischen Krankheit leide, w elche einen Bedarf an Unterstützung plausibilisiere und zumindest abklärungsbedürftig erscheinen lasse. Zudem seien die der Entscheidbegründung zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen nicht verwertbar. Insbesondere fehle es an einer gastroenterologischen Begut achtung . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag lediglich mit der Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung begründet, ohne Abklä rung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin habe daher auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 , Urk. 4/1 ) . 3 . 3. 1

Im A.___ -Gutachten vom 29. Januar 2024 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/9): - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.0), - Bewegungseinschränkung PIP Kleinfinger rechts bei Status nach Arthrolyse PIP D V rechts mit A2 Ringbandrekonstruktion mit Palmaris Longus und lokaler VY-Plastik am 25. Mai 2023 (ICD-10: M25.64), - Beckenbodeninsuffizienz mit - Rektumprolaps (OP laparoskopische Rektopexie

17. Februar 2014) und Rezidiv- Rektumprolaps 10/2021 (ICD-10: K62.3) - Vaginalprolaps (ICD-10: N81.9) - Rektozele (ICD-10: N81.6) - Zystozele (ICD-10: N81.1) - Enterozele (ICD-10: N81.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2) Osteoporose ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81), (3) Impingement Hüfte links ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10: M24.85), (4) Status nach Trimming Schenkelhals bei Impingement rechts (ICD-10: M24.85), (5) Verdacht auf einfache Migräne (ICD-10: G43.1), (6) Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), (7) chronische Obstipation, therapie re fraktär (ICD-10: K59.8), (8) gastroösophag e ale Refluxkrankheit (ICD-10: K 31.88), (9) Magenentleerungsstörung (ICD-10: K 31.88), (10) chronisch venöse Insuf fizienz der unteren Extremität (ICD-10: K31.88), (11) arterielle Hypertonie (ICD 10: I10.90), (12) periphere Hypothyreose (ICD-10: E03.9), (13) rezidivierende Harnwegsinfekte (ICD-10: N39.0), (14) Trigonitis (ICD-10: N30.3), (15) Harnblasen entleerungsstörung mit Restharnbildung (ICD-10: N39.88) und (16) Status nach postoperativer Lungenembolie (02/2014; ICD-10: I26.9, Urk. 7 /87/10).

Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit dem 27. August 2021 (internistisch begründet). In einer angepassten Verweistätigkeit ohne hohen Stresspegel, hohe Verantwortung oder Multitasking, Nachtschicht oder emotional belastende Tätigkeiten, Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeiten und mit Lastenheben und -tragen bis 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, wobei das Rendement um 30 % vermin dert sei, da mit zunehmender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne abnehmen würden. Daraus resultiere eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Dies gelte ab dem 25. Juli 2022 (Erstmanifestation der PTBS, Urk. 7/87/11 f.; vgl. auch die ergänzenden Ausführungen vom 13. Februar 2024, Urk. 7/92). Allfällige Einschränkungen im häuslichen Bereich könnten insbeson dere aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse nicht beurteilt werden. Hierfür bedürfe es einer Abklärung vor Ort ( Urk. 7/87/54). 3.2

Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 kam RAD—Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abweichend vom Gutachten zum näher begründeten Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschrie benen – angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/101/17). 3.3

Im Formular zur Anmeldung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/56) verneinte die B e schwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen «Anklei den/Auskleiden», « Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Essen». W egen starkem Schwindel und Sturzgefahr brauche sie zweimal wöchentlich Unterstüt zung beim Duschen oder Baden und Haare waschen. Diesbezüglich werde sie unter stützt von ihrer Tante oder Mutter, wobei letztere dafür extra anreise . Die Zeitdauer betrage 1.5 Stunden . Alsdann benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft; 1 Mal wöchentlich müsse steril katheterisiert und das Medikament « Ilaruil » verabreicht werden. Anfänglich sei sie hierfür wöchent lich ins C.___ , nun mache sie dies zu Hause. Dabei benötige sie jedoch immer die Unterstützung einer zweiten Person, da das Katheterisieren unter ste rilen Bedingungen alleine nicht möglich sei. Der zeitliche Aufwand betrage eine Stunde. Zudem bedürfe sie der Unterstützung bei der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» in Form tägliche r Fahrdienst e

und Begleitung durch ihre Tante oder Mutter zu verschiedenen Therapien, Ärzten und Spitalbesuchen (ca. acht externe medizinische Termine pro Woche) ; infolge Schwindel und Inkontinenz könne sie weder alleine

Auto noch mit dem öffentli chen Verkehr fahren . Der zeitliche Aufwand hierfür betrage jeweils drei Stunden. Ebenfalls benötige die Beschwerdeführerin Begleitung für Spaziergänge, fürs Ein kaufen und für die Pflege jeglicher sozialen und gesellschaftlichen Kontakte . Unter dem Titel

« medizinisch-pflegerische Hilfe » machte die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit geltend für das Richten der Medikamente. Ihre Tante oder Mutter würden aktuell ein mal wöchentlich 17 fixe und täglich einzunehmende Medikamente richten. Dies daure 1.5 Stunden. Aufgrund ihrer Konzentrations störungen könne die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht selber

richten . Alsdann würde die Tante oder Mutter täglich den Blutdruck und Puls messen. Die Pflegebedürftigkeit in diese m Umfang bestehe seit dem 26.

August 202 1. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie bedürfe der lebens praktischen Beg l eitung , da sie für alle möglichen Verrichtungen im Haushalt wie Kochen, Putzen Waschen, Bett frisch beziehen, Bügeln, Einkaufen Unterstütz u ng benötige . Das Waschen und Bügeln erledigten die Tante oder Mutter zweimal pro Woche. Zudem komme eine wöchentliche Spitex für die Unterstützung im Haus halt. Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin indirekte Hilfe und verbale Unter stützung, damit sie esse resp. sich überwinde zu essen.

Der Einkauf erfolge gemeinsam mit der Mutter und Tante, welche die Beschwerdeführerin fahren würden. Aufgrund des Re k tumprolaps dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 1.5 kg tragen . Ausserdem benötige sie regelmässige verbale Unterstützung im Schmerz-Management um aufzustehen und zur Motivation , die Therapien wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine wöchentliche psychoso ziale Spitex. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin komplett isoliert zu Hause und vermeide jegliche sozialen Kontakte. Aufgrund der Depression, Angst störung, Inkontinenz, Erschöpfung, Panikattacken und des Schwindels sei es ihr nicht mehr möglich, das Haus allein zu verlassen ( Urk. 7/56/8 ff.). 4 .

4 .1

Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1. 1 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die ver sicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (vgl. auch Rz . 2010 und 2013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Mai 202 2 ). Als hilflos gelten ausserdem voll jährige Versicherte, die zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesund heit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind ( Rz . 2005 KSH). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen und d en rentenausschliessenden IV Grad abgewiesen

und infolge dessen auch den Anspruch auf Assistenzbeitrag verneint ( Urk. 1, Urk. 4/1) ; weitere

Abklärungen erachtete sie als unnötig. Damit kann ihr nicht gefolgt werden , wie nachfolgend zu zeigen sein wir d. 4.3

Bei der vorliegenden Aktenlage, insbesondere ausgebliebenen Abklärung vor Ort kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht abschlies send beurteilt werden. Gleichzeitig ergeben sich zumindest Hinweise darauf, dass sie

unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung und/oder in relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sein könnte. Letzteres etwa bei der Verrichtung der Notdurft infolge der Blasenentleerungsstörungen und dadurch erforderlichen

Selbst katheterisier ung ( vgl. Urk. 7 /87/88 , Rz . 20 51 KSH ; für eine allfällige Dauerkatheterisierung vgl. demgegenüber

Rz . 2050 KSH ). Alsdann gab die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung an , sie sei im Bereich «Körperpflege» beim Duschen/Baden hilfsbedürftig infolge

von Schwindel und Sturzgefahr ( Urk. 7/ 56/8) . O b und inwieweit eine allfällige Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich auch

unter Einsatz von Hilfsmittel n (etwa Duschstuhl) fortbestünde ,

ist unklar und bleibt abzuklären . Anspruchsrelevant ist jedenfalls nur diejenige Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen ( vgl. hievor E. 4.1; vgl. auch Rz . 2008 KSH). Anzumerken ist ferner , dass der

– auch für ausserhäusliche Verrichtungen - geltend gemachte Schwindel und die Sturzgefahr jedenfalls in der bisherigen medi zinischen Aktenlage keinerlei Stütze findet . Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, insbesondere f ür die Festlegung des Pflegeauf wandes sowie unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung , sind

zudem die Spitexleistungen

( vgl. Urk. 7/87/40, Urk. 7/87/43)

in Abzug zu bringen ( Rz . 2068 ; vgl. auch Rz . 2008 KSH ) , weshalb

die erbrachten Spitexleistungen

sowohl in zeitlich er

als auch inhaltlich er Hinsicht genau er abzuklären sind ; ebenso

der Umfang d er von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Fahrdienste des roten Kreuzes (vgl. Urk. 7/87/60).

Nach dem Gesagten lag de n angefochtenen Verfügungen

auch mit Blick auf d en noch nicht abschliessend beurteilten Rentenanspruch kein hinreichend abge klärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung eines all fälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung

sowie

des beantragten Assistenz beitrag s (vgl. E. 1.4)

erlaubt hätte. 4. 4

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die angefochtene n Verfügung en aufzuheben und ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung , insbesondere Abklärung vor Ort, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n

werden die angefochtene n Verfügung en vom 9. Dezember 2024 auf ge h o ben und es wird die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurück ge w ie sen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger