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IV.2025.00043

Erstanmeldung, Administrativgutachten von RAD gewürdigt samt Indikatorenprüfung, kein IV-Gesundheitsschaden, kein IV-Anspruch, Abweisung

Zürich SozVersG · 2026-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1981 geborene X.___

(getrennt lebend und Vater von drei in der Türkei lebenden und 2010, 2013 und 2023 geborenen Kindern) arbeitete ohne abgeschlossene Berufsausbildung seit dem 18. Mai 2020 bei der Y.___ AG als Montageangestellter in einem 100%-Pensum. Am 17. August 2020 fiel der Versicherte bei seiner Arbeit rückwärts von einem Palett auf den Boden und zog sich eine Mehrfachverletzung zu (Urk. 7/6 / 175 und

Urk. 7/ 17). Die Suva trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder, übernahm die Heilungskosten und liess den Versicherten durch ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 19. März 2021, Urk. 7/6 / 27 f.). Gestützt darauf schrieb der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, den Versicherten ab dem 20. April 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/6 / 26). Per Ende Februar 2021 war das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 7/30 / 10).

A m

26. Mai 2021 meldete sich

X.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der

Suva bei.

Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Versicherte, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig und beim RAV gemeldet sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 14. Juni 2021, Urk. 7/8). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Oktober 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist

(Beginn ab

17. August 2020)

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden habe (Urk. 7/15) . 1.2

Ab 1. Januar 2022 war der Versicherte als Assembler/Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG

beschäftigt. Nachde m er seit dem 10. Mai 2022 arbeits unfähig gewesen war, wurde ihm seine Anstellung

– nach Ablauf der Sperrfrist - per 31. August 2022 gekündigt (Urk. 7/38 und Urk. 7/41).

Am

18. Oktober 2022 meldete sich X.___

wegen psychischen Belastungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 und Urk. 7/24) . D iese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Allianz

Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:

Allianz)

als Krankentaggeldversicherung bei, insbesondere den Bericht der C.___ AG, vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48 / 7-24) und den psychiatrisch-psychopathologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchungsbericht der Abklärungsstelle D.___ vom 24. November 2023 (Urk. 7/63 / 2-14). M it Schreiben vom

4. Juli 2023

hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit geteilt, dass zurzeit

auf grund seines Gesundheitszustandes

keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien

(Urk. 7 /42).

Vom 16. August bis 26. September 2023 befand sich X.___ im E.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 1. November 2023, Urk. 7/56). Nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen per 10. Mai 2024 und um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können (Urk. 7/66), attestierte der behandelnde Psychiater Dr. med. (TR) F.___, FMH-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und dipl. Gesundheitswissenschaftler, dem Versicherten ab dem 5. Juli 2024 noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/67). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75 / 5 -10)

kündigte die IV-Stelle

X.___ mit Vorbescheid vom

2

8. Oktober 2024 mangels Vorliegens eines invaliden versicherungsrechtlichen Leidens die Abweisung

seines

Leistungsbegehrens an (Urk. 7/76).

Am

28. November 2024 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/80, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. F.___ vom 6. Juli 2023, Urk. 7/79) . Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ am

20. Januar 2025

Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 9.

Dezember 2024

die gesetzlichen Leistungen

zuzusprechen

(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2025

auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am

12. März 2025

mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter

IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni

2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom

9. Dezember 2024 (Urk. 2)

damit, dass

bei fehlenden langandauernden gesundheitlichen Einschränkung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

E. 2.2 D er Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass seine medizinische Situation nicht sorgfältig genug ausgewertet worden und sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei . So leide er u.a. an einer schweren Depression und sei deswegen regelmässig in Behandlung; deshalb könne er nicht arbeiten (Urk. 1).

E. 3 Im von der Allianz veranlassten C.___ -Bericht vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48 / 7-24) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen (S. 2) : - Nacken-/Schulterschmerzen und Lumbalgien vaskulärer (richtig:

muskulärer) Genese - Kopfschmerzen rechtsseitig, am ehesten vo m Spannungstyp - Muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und allge m einer D ekonditionierung

Sodann beständen folgende Fremddiagnosen: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer leide unter Schmerzen im Schulter -/Nackenbereich rechtsbetont als auch unter Kopfschmerzen rechtsbetont im Stirn- sowie rechten Schläfenbereich und unter Schmerzen im Lenden b ereich, welche sich sowohl bei körperlicher als auch psych i scher Anstrengung bemerkbar machten. Er fühle sich nach eigenen Angaben «tot müde» und beklage in erster Linie eine zunehmende Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Ängste und im allgemeinen Schmerzen in verschiedensten Körperregionen. Die Beschwerden beständen seit einem Erdbeben in der Türkei, welches er am eigenen Leibe miterlebt habe. Ausserdem habe der Beschwerde führer im Oktober (richtig: August) 2019 einen Unfall gehabt und leide seither unter Schmerzen im Bereich des OSG rechts, dies insbesondere beim Ge h en auf einer Unebene und beim Treppensteigen. Aktuell sei er seit Mai

2022 von Seiten seines Psychiaters krankgeschrieben, da er sich im Beruf überfordert und nicht belastbar gefühlt habe. Vordergründig sei für den Beschwerdeführer sein depressiver Zustand beunruhigend; er habe häufig Gedankenkreisen, welche er mit seiner Familie nicht teilen könne, da seine Frau und die Kinder in der Türkei lebten . Im Alltag komme er allein nur schwer bis gar nicht zurecht, weshalb er zu seiner Tante gezogen sei. Auch seine Eltern seien nun ganz in der Nähe wohn haft, zu welchen er einen guten Bezug pflege.

Subjektiv gehe es beim Beschwerdeführer um Schmerzen im Nacken-/Schulter bereich sowie um Kreuz- und Kopfschmerzen rechtsbetont. Objektiv bei der klinischen Untersuchung seien eine vermehrte Müdigkeit mit generell langsamem Tem p o (Gehgeschwindigkeit) beobachtet und bei der körperlichen Untersuchung verkürzte Beinstrecker sowie ein angespannter Trapezius links eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz habe sich der Beschwerdeführer nur bis zur Minimum-Performance belasten lassen (S. 2) .

Zusammengefasst seien beim Beschwerdeführer bei der aktuellen klinischen Untersuchung muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und deut lich verkürzten Beinstreckern eruiert. Di e angegeben Schmerzen seien am ehesten muskulärer Genese . Die klinischen B efunde ergäben aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine wesentlichen arbeitsrelevante n Aspekte, welche gegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit sprächen . Der Beschwerdeführer sei dekonditioniert und es bestehe eine vermehrte Müdigkeit (wodurch ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe), w as grösstenteils jedoch auf die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente zurückzuführen sei. Aus Gründen der allgemeinen Verlangsamung und der ausgeprägten Müdigkeit des Beschwerdeführers sei auf den Belastungstest am Folgetag verzichtet worden (S 2 f.) .

Aus der durchgeführten EFL folgernd hätten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltes keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerde führers sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es s e i davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Tests gezeigt habe. Aufgrund dieser ausgeprägten Selbstlimitierung könne die Beurteilung der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Assembler oder diejenige einer anderen beruflichen Tätigkeit nicht gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse ärztlich-medizinisch erfolgen

(S. 3) .

Die angestammte Tätigkeit als Assembler bei der H.___ GmbH sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als sehr leicht zu taxieren. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie rein körperlich gesehen gestützt auf die klinischen Befunde sei die angegebene Tätigkeit, unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers bei der EFL, zumutbar. Aufgrund der beklagten Konzentrationsstörungen und der aktuell vermehrten Müdigkeit, welche v.a. als Medikamentennebenwirkung anzusehen sei, sei aktuell die gegebene Sicherheit in der angestammten Tätigkeit fraglich bzw. der aktuell zentrale Aspekt, welcher noch abzuklären sei, weshalb es zusätzlich ein abschliessendes Zumutbarkeits profil aus psychiatrischer Sicht brauche. Aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht sowie ärztlich-medizinisch gesehen, wiederum unabhängig von der gezeigten EFL-Leistung, sei eine mindestens mittelschwere berufliche Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, seinen Alltag aktiver zu gestalten und regelmässig spazieren zu gehen (S. 4) .

E. 3.1.1 Im auftrags der Suva

eingeholten Untersuchungsbericht durch ihren beratenden Arzt D r. Z.___ vom 19. März 2021 (Urk. 7/6 / 27 -28) wurde festgehalten, dass bei einem Z ustand mehr als 30 Wochen nach den erlittenen diversen Prellungen von Kopf bis Fuss (Distorsion/Kontusion Rückfuss rechts, Verrenkung Schulter rechts am 17. August 2020) nicht mehr von Schulterbeschwerden berichtet werde, aber die Beschwerden am rechten Rückfuss-Sprunggelenk noch andauerten. Der subjektive Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers wirke etwas obsessiv-theatralisch bzw. trage somatoforme Züge. Nehme man einen sogenannten bone

bruise im

Malleolus

medialis zum Nennwert, der erstmals im MRT des Rückfusses rechts im Oktober 2020 postuliert worden sei, wobei es sich um Geröllzysten mit zu jenem Zeitpunkt perifokalem Ödem gehandelt habe, so müssten dadurch verursach t e Beschwerden nach spätestens eine m Jahr verschwinden, wobei die Geröllzysten aber ohne Weiteres weiterbestehen könnten. Es sei also eher nicht von einem vollständigen Verschwinden der Geröllzysten auszugehen. Zu all fälligen Dokumentationszwecken könnte eine MRT wiederholt werden; wäre das perifokale Ödem nicht mehr nachweisbar, könnten allfällige Beschwerden kaum mehr auf Geröllzysten zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei im aktuellen Zeitpunkt gegeben. Damit sei die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien mässig, die Motivation könne nicht beurteilt werden, die Prognose sei gut und die Compliance sei eher gut.

E. 3.1.2 Dr. A.___

teilte der Suva mit E-Mail vom 19. April 2021 (Urk. 7/6 /

26) mit, dass er mit dem heutigen Erhalt des Berichtes von Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem Folgetag, dem 20. April 2021, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, sodass RAV-Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Für die Zwischenzeit solle die Suva die Lohnfortsetzung bezahlen.

E. 3.2.1 ), wirft dies erhebliche Fragen auf. Er begründete mit keinem Wort, weshalb sich mit Aus laufen der Taggeldleistungen die Arbeitsfähigkeit plötzlich gesteigert haben soll. Vielmehr wurde dieses Attest auf Drängen des Beschwerdeführers im Hinblic k auf versicherungsrechtliche Überlegungen und namentlich einen möglichen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung erstellt. Damit gelangt zu Recht die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach

Hausärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt

behandelnde

Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),

weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen

sind. Angesichts der offensichtlich versicherungsrechtlichen und nicht medizini s chen Überlegungen sind die Auskünfte von Dr. F.___ im vorliegenden Zusammen hang nicht beweiskräftig. 4.3.3

Vielmehr entscheidend ist, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die psychische Situation des Beschwerdeführers umfassend einschätzte, indem er eine ausführliche versicherungsmedizinische indikatorenorientierte Beurteilung vornahm (vgl. dazu E. 1.2 und E. 3.2.5). So hat er sich einlässlich mit den diagnose relevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt

und auf belastende Faktoren, aber auch Ressourcen hingewiesen.

Die höchstens leichtgradige Verminderung der affektiven Modulations- und Resonanzfähigkeit bei milder dysthym -dysphorischer Stimmungslage - ohne vorliegende Komorbiditäten - erreich t demnach klarerweise keine sozialversicherungs psychiatrisch funktionell bedeutsame Ausprägung. Bei einer nicht leitliniengerechten Therapie erscheint eine verneinte Behandlungsresistenz plausibel. Die dargelegten personalen Ressourcen (selbständige Arbeitsweise, fundiertes Wissen im Lagerbereich) sind

als solche zu würdigen; so ist es für den Beschwerdeführer positiv, dass er diese bei einer zukünftigen beruflichen Integration gewinnbringend nutzen kann . S oziale Belastungsfaktoren sind zwar eruierbar, aber nicht entscheidend .

In der Konsistenz- und Plausibilitäts beurteilung legte der RAD-Arzt plaus i bel dar, dass

die vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesabläufe keine durchgehend relevante Einschränkung der Alltagsbewältigung aufw e isen und diskrepant zur durch den ambulanten Psychiater durchgehend attestierten 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit und zu den objektiv leichtgradig festgestellten Einschränkungen sind. D eshalb wurde die Konsistenz zu Recht als mässig beurteilt. In Zusammenschau der Indikatoren kam Dr. G.___ vom RAD in überzeugender Weise zum Schluss, dass bei einer im D.___ -Bericht zwar medizin-theoretisch nachvollziehbar ermittelten 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit, aber einem klar als verbesserungsfähig beurteilten psychiatrischem Zustandsbild keine IV-relevante, langanhaltende Störung vor lieg t . Diese Schlussfolgerung erscheint als schlüssig. 4.4

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 10. Oktober 2024 (E. 3.2.5), welcher u.a. die

von der Allianz eingeholten Berichte –

den

C.___ -Bericht vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) und das

D.___ -Gutachten vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) - umfassend würdigte, davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken, vorliegen. De m Beschwerdeführer ist demnach seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % zumutbar.

E. 3.2.4 Im verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen D.___ -Untersuchungs bericht vom 24. November 2023 (Urk. 7/63 / 2-14) zuhanden der Allianz hielten Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie J.___, und Dr. med. K.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell kognitive Neurologie/Verhaltensneurologie J.___, fest, dass sich ausserhalb einer leichtg r adigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die psychometrisch-leistungspsychologischen Befunde konklusiv interpretierend wurde ausgeführt, dass die aktuell demonstrierte psychophysische/-emotionelle Gesamtbelastbarkeit des Beschwerdeführers mittelschwer beeinträchtigt sei mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck. Die berufs bezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung des prämorbiden Leistungsniveaus eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung im Rahmen einer leicht bis vereinzelt mittelschwer verminderten neurokognitiven Anpassungsleistung unspezifischer Genese (u.a. Dekonditionierung) bei ansonsten durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zu r Voruntersuch ung im Juli 2023 (vgl. Urk. 7/48 / 47-52) lasse sich heute eine Besserung der Belastbarkeit und der attentionalen Funktionen objektivieren. Insbesondere seien die mnestischen, weitere exekutive, aber auch die sprachlichen und sprachassoziierten sowie visuo -konstruktiv-perzeptive n Funktionsbereiche unauffällig und als relevante kognitive Ressourcen zu werten. Ein relevantes depressions-assoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren (S. 10) . Aktuell lasse sich eine höchstens leichte Beeinträchtigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insgesamt liessen sich leichte Einschränkungen an die im angestammten Beruf als Produktions mitarbeiter gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die aufgeführten Befunde qualifizierten objektiv-kriterienorientiert anhand der (berufsrelevanten) Mini-ICF-APP-Modalitäten für höchstens leichte Beeinträchtigungen des psycho sozialen Funktionspotenzials.

Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend schwergradig limitiert sei. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der angestammten beruf lichen Tätigkeit geforderten intellektuellen Anspruchsniveaus mittleren Grades sei von höchstens leichten kognitiven Einschränkungen auszugehen. Das geforderte körperliche Anspruchsniveau sei als leichtgradig zu beurteilen. Die berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien allesamt aus gutachterlicher Sicht (klinisch-interaktionell, verhaltensneurologisch und leistungs p sychologisch-psychometrisch) höchstens leicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung d er Arbeitsfähigkeit und den objektiv höchstens leicht leistungseinschränkenden Befunden.

Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der rein funktions- und r essourcen orientierten Perspektiven ergebe aktuell medizin-theoretisch/ abstrakt eine 10 20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials. Die hier veranschlagte berufliche Leistungslimitierung im Rahmen der Momentaufnahme sei klinisch-empirisch als passager/verbesserungsfähig einzustufen. Eigen anamnestisch im Sinne der Selbstdeklaration werde auch keine durchgehend relevante Einschränkung des globalen Alltagsaktivitätsspektrums geltend gemacht . Entgegen der abstrakten, medizinisch-funktionsorientierten Beurteilung und in Anlehnung der Beurteilung des Behandlers Dr. F.___ sei daher « over all», sozialpraktisch vorderhand von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Akzentuierung liege nicht im Phänomenologischen und Funktionellen, sondern in der inneren Psychodynamik/Barriere bei einfach strukturierten Persönlichkeitsvoraussetzungen und angstbetonter traumatogener Vorgeschichte mit Konvers ions symptomatik. Eine intensivierte psychotherapeutisch-verhaltens therapeutisch orientierte Unterstützung sei bei protrahiertem Verlauf im Rahmen einer allenfalls auch stationären Betreuung zu diskutieren und Prognose-relevant. Nach einem graduellen Leistungsaufbau liege die realistisch umsetzbare Arbeits fähigkeit allgemein und optimal adaptiert bei 50-70 %. Die Zumutbarkeits beurteilung (zur Überwindung des Leidens) im Rahmen des biopsychischen («juristischen») Krankheitsbegriffes sei dann Sache des Rechtsanwenders (S. 11 f.) .

Zur Konsistenz wurde festgehalten, dass sich bei im Verlauf guter Mitarbeit und guter Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft klinisch-interaktionell und test diagnostisch/psychometrisch keine Hinweise für bew u sstseinsnahe Antwort verfälschungen/ negative Antwortverzerrungen (motivationale Beschwerde validierung) ergäben . Der Beschwerdeführer befinde sich bereits wieder auf Arbeitssuche.

E. 3.2.5 RAD-Arzt Dr. G.___ kam in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75 /

E. 5 .

Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--

festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.

E. 8 00.--

anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1981 geborene X.___

(getrennt lebend und Vater von drei in der Türkei lebenden und 2010, 2013 und 2023 geborenen Kindern) arbeitete ohne abgeschlossene Berufsausbildung seit dem 18. Mai 2020 bei der Y.___ AG als Montageangestellter in einem 100%-Pensum. Am 17. August 2020 fiel der Versicherte bei seiner Arbeit rückwärts von einem Palett auf den Boden und zog sich eine Mehrfachverletzung zu (Urk. 7/6 / 175 und

Urk. 7/ 17). Die Suva trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder, übernahm die Heilungskosten und liess den Versicherten durch ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 19. März 2021, Urk. 7/6 / 27 f.). Gestützt darauf schrieb der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, den Versicherten ab dem 20. April 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/6 / 26). Per Ende Februar 2021 war das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 7/30 / 10).

A m

26. Mai 2021 meldete sich

X.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der

Suva bei.

Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Versicherte, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig und beim RAV gemeldet sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 14. Juni 2021, Urk. 7/8). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Oktober 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist

(Beginn ab

17. August 2020)

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden habe (Urk. 7/15) . 1.2

Ab 1. Januar 2022 war der Versicherte als Assembler/Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG

beschäftigt. Nachde m er seit dem 10. Mai 2022 arbeits unfähig gewesen war, wurde ihm seine Anstellung

– nach Ablauf der Sperrfrist - per 31. August 2022 gekündigt (Urk. 7/38 und Urk. 7/41).

Am

18. Oktober 2022 meldete sich X.___

wegen psychischen Belastungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 und Urk. 7/24) . D iese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Allianz

Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:

Allianz)

als Krankentaggeldversicherung bei, insbesondere den Bericht der C.___ AG, vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48 / 7-24) und den psychiatrisch-psychopathologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchungsbericht der Abklärungsstelle D.___ vom 24. November 2023 (Urk. 7/63 / 2-14). M it Schreiben vom

4. Juli 2023

hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit geteilt, dass zurzeit

auf grund seines Gesundheitszustandes

keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien

(Urk. 7 /42).

Vom 16. August bis 26. September 2023 befand sich X.___ im E.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 1. November 2023, Urk. 7/56). Nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen per 10. Mai 2024 und um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können (Urk. 7/66), attestierte der behandelnde Psychiater Dr. med. (TR) F.___, FMH-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und dipl. Gesundheitswissenschaftler, dem Versicherten ab dem 5. Juli 2024 noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/67). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75 / 5 -10)

kündigte die IV-Stelle

X.___ mit Vorbescheid vom

2

8. Oktober 2024 mangels Vorliegens eines invaliden versicherungsrechtlichen Leidens die Abweisung

seines

Leistungsbegehrens an (Urk. 7/76).

Am

28. November 2024 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/80, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. F.___ vom 6. Juli 2023, Urk. 7/79) . Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ am

20. Januar 2025

Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 9.

Dezember 2024

die gesetzlichen Leistungen

zuzusprechen

(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2025

auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am

12. März 2025

mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter

IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni

2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom

9. Dezember 2024 (Urk. 2)

damit, dass

bei fehlenden langandauernden gesundheitlichen Einschränkung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 2.2

D er Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass seine medizinische Situation nicht sorgfältig genug ausgewertet worden und sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei . So leide er u.a. an einer schweren Depression und sei deswegen regelmässig in Behandlung; deshalb könne er nicht arbeiten (Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Im auftrags der Suva

eingeholten Untersuchungsbericht durch ihren beratenden Arzt D r. Z.___ vom 19. März 2021 (Urk. 7/6 / 27 -28) wurde festgehalten, dass bei einem Z ustand mehr als 30 Wochen nach den erlittenen diversen Prellungen von Kopf bis Fuss (Distorsion/Kontusion Rückfuss rechts, Verrenkung Schulter rechts am 17. August 2020) nicht mehr von Schulterbeschwerden berichtet werde, aber die Beschwerden am rechten Rückfuss-Sprunggelenk noch andauerten. Der subjektive Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers wirke etwas obsessiv-theatralisch bzw. trage somatoforme Züge. Nehme man einen sogenannten bone

bruise im

Malleolus

medialis zum Nennwert, der erstmals im MRT des Rückfusses rechts im Oktober 2020 postuliert worden sei, wobei es sich um Geröllzysten mit zu jenem Zeitpunkt perifokalem Ödem gehandelt habe, so müssten dadurch verursach t e Beschwerden nach spätestens eine m Jahr verschwinden, wobei die Geröllzysten aber ohne Weiteres weiterbestehen könnten. Es sei also eher nicht von einem vollständigen Verschwinden der Geröllzysten auszugehen. Zu all fälligen Dokumentationszwecken könnte eine MRT wiederholt werden; wäre das perifokale Ödem nicht mehr nachweisbar, könnten allfällige Beschwerden kaum mehr auf Geröllzysten zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei im aktuellen Zeitpunkt gegeben. Damit sei die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien mässig, die Motivation könne nicht beurteilt werden, die Prognose sei gut und die Compliance sei eher gut. 3.1.2

Dr. A.___

teilte der Suva mit E-Mail vom 19. April 2021 (Urk. 7/6 /

26) mit, dass er mit dem heutigen Erhalt des Berichtes von Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem Folgetag, dem 20. April 2021, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, sodass RAV-Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Für die Zwischenzeit solle die Suva die Lohnfortsetzung bezahlen. 3. 2

Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom

18. Oktober 2022 (Urk. 7/17)

lagen folgende medizinische Beurteilungen vor : 3. 2 .1

Der den Beschwerdeführer seit dem 25. Juli 2022 behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Juni 2023 (Urk. 7/36 / 5-11) zuhanden der Allianz folgende Diagnosen (S. 4) : - Depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10: F32.2) - Angststörung

(ICD-10: F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) - Gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, so seien Symptome für eine schwere depressive Störung aufgetreten: Vernachlässigung der eigenen Pflege, Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunfts perspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust, Leibgefühls störungen, Gefühl der Kraftlosigkeit (S. 1) . Nach dem Erleben des Erdbebens vom 6.

Februar 2023 in der Türkei seien sodann typische Symptome für eine PTBS aufgetreten, welche auf erlebte schwere Traumatisierungen zurückzuführen seien. Aufgrund der beschriebenen Störungen beständen beim Beschwerdeführer folgende Einschränkungen: erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, von Planung und Strukturierung von Aufgaben, von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, von Proaktivität und Spontanaktivitäten, von Wider stands- und Durchhaltefähigkeit, von Selbstbehauptungsfähigkeit, von Gruppen fähigkeit, voll ausgeprägt beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung sowie von Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 6) . Er sei daher zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig und sei nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen und die Verrichtungen des Alltags zu erledigen. Die Prognose sehe schlecht aus, da er sehr wenig Ressourcen habe und sehr viele widrige Ereignisse erlebt habe. Aufgrund der vorliegenden Symptome könne derzeit nicht mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden (S. 6 f.) . 3.2.2

Im Austrittsbericht des E.___ vom 1.

November 2023 (Urk. 7/56) zuhanden von Dr. F.___ über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 6. August bis 26 September 2023 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und als N eben diagnose eine Panikstörung als e pisodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0) erwähnt . Die Zuweisung zur stationären Aufnahme sei auf freiwilliger Basis wegen Exazerbation einer depressiven Symptomatik erfolgt. Währen d der stationären Behandlung habe eine Verbesserung i m affektiven Erleben und in der Anwendung von Skills bei Anspannung erzielt werden können . Bei Austritt habe weiterhin eine leichte depressive Symptomatik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Unsicherheiten bezüglich der eigenen Belastbarkeit bestanden (S. 3 unten) . 3.2. 3

Im von der Allianz veranlassten C.___ -Bericht vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48 / 7-24) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen (S. 2) : - Nacken-/Schulterschmerzen und Lumbalgien vaskulärer (richtig:

muskulärer) Genese - Kopfschmerzen rechtsseitig, am ehesten vo m Spannungstyp - Muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und allge m einer D ekonditionierung

Sodann beständen folgende Fremddiagnosen: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer leide unter Schmerzen im Schulter -/Nackenbereich rechtsbetont als auch unter Kopfschmerzen rechtsbetont im Stirn- sowie rechten Schläfenbereich und unter Schmerzen im Lenden b ereich, welche sich sowohl bei körperlicher als auch psych i scher Anstrengung bemerkbar machten. Er fühle sich nach eigenen Angaben «tot müde» und beklage in erster Linie eine zunehmende Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Ängste und im allgemeinen Schmerzen in verschiedensten Körperregionen. Die Beschwerden beständen seit einem Erdbeben in der Türkei, welches er am eigenen Leibe miterlebt habe. Ausserdem habe der Beschwerde führer im Oktober (richtig: August) 2019 einen Unfall gehabt und leide seither unter Schmerzen im Bereich des OSG rechts, dies insbesondere beim Ge h en auf einer Unebene und beim Treppensteigen. Aktuell sei er seit Mai

2022 von Seiten seines Psychiaters krankgeschrieben, da er sich im Beruf überfordert und nicht belastbar gefühlt habe. Vordergründig sei für den Beschwerdeführer sein depressiver Zustand beunruhigend; er habe häufig Gedankenkreisen, welche er mit seiner Familie nicht teilen könne, da seine Frau und die Kinder in der Türkei lebten . Im Alltag komme er allein nur schwer bis gar nicht zurecht, weshalb er zu seiner Tante gezogen sei. Auch seine Eltern seien nun ganz in der Nähe wohn haft, zu welchen er einen guten Bezug pflege.

Subjektiv gehe es beim Beschwerdeführer um Schmerzen im Nacken-/Schulter bereich sowie um Kreuz- und Kopfschmerzen rechtsbetont. Objektiv bei der klinischen Untersuchung seien eine vermehrte Müdigkeit mit generell langsamem Tem p o (Gehgeschwindigkeit) beobachtet und bei der körperlichen Untersuchung verkürzte Beinstrecker sowie ein angespannter Trapezius links eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz habe sich der Beschwerdeführer nur bis zur Minimum-Performance belasten lassen (S. 2) .

Zusammengefasst seien beim Beschwerdeführer bei der aktuellen klinischen Untersuchung muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und deut lich verkürzten Beinstreckern eruiert. Di e angegeben Schmerzen seien am ehesten muskulärer Genese . Die klinischen B efunde ergäben aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine wesentlichen arbeitsrelevante n Aspekte, welche gegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit sprächen . Der Beschwerdeführer sei dekonditioniert und es bestehe eine vermehrte Müdigkeit (wodurch ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe), w as grösstenteils jedoch auf die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente zurückzuführen sei. Aus Gründen der allgemeinen Verlangsamung und der ausgeprägten Müdigkeit des Beschwerdeführers sei auf den Belastungstest am Folgetag verzichtet worden (S 2 f.) .

Aus der durchgeführten EFL folgernd hätten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltes keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerde führers sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es s e i davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Tests gezeigt habe. Aufgrund dieser ausgeprägten Selbstlimitierung könne die Beurteilung der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Assembler oder diejenige einer anderen beruflichen Tätigkeit nicht gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse ärztlich-medizinisch erfolgen

(S. 3) .

Die angestammte Tätigkeit als Assembler bei der H.___ GmbH sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als sehr leicht zu taxieren. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie rein körperlich gesehen gestützt auf die klinischen Befunde sei die angegebene Tätigkeit, unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers bei der EFL, zumutbar. Aufgrund der beklagten Konzentrationsstörungen und der aktuell vermehrten Müdigkeit, welche v.a. als Medikamentennebenwirkung anzusehen sei, sei aktuell die gegebene Sicherheit in der angestammten Tätigkeit fraglich bzw. der aktuell zentrale Aspekt, welcher noch abzuklären sei, weshalb es zusätzlich ein abschliessendes Zumutbarkeits profil aus psychiatrischer Sicht brauche. Aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht sowie ärztlich-medizinisch gesehen, wiederum unabhängig von der gezeigten EFL-Leistung, sei eine mindestens mittelschwere berufliche Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, seinen Alltag aktiver zu gestalten und regelmässig spazieren zu gehen (S. 4) . 3.2.4

Im verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen D.___ -Untersuchungs bericht vom 24. November 2023 (Urk. 7/63 / 2-14) zuhanden der Allianz hielten Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie J.___, und Dr. med. K.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell kognitive Neurologie/Verhaltensneurologie J.___, fest, dass sich ausserhalb einer leichtg r adigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die psychometrisch-leistungspsychologischen Befunde konklusiv interpretierend wurde ausgeführt, dass die aktuell demonstrierte psychophysische/-emotionelle Gesamtbelastbarkeit des Beschwerdeführers mittelschwer beeinträchtigt sei mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck. Die berufs bezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung des prämorbiden Leistungsniveaus eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung im Rahmen einer leicht bis vereinzelt mittelschwer verminderten neurokognitiven Anpassungsleistung unspezifischer Genese (u.a. Dekonditionierung) bei ansonsten durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zu r Voruntersuch ung im Juli 2023 (vgl. Urk. 7/48 / 47-52) lasse sich heute eine Besserung der Belastbarkeit und der attentionalen Funktionen objektivieren. Insbesondere seien die mnestischen, weitere exekutive, aber auch die sprachlichen und sprachassoziierten sowie visuo -konstruktiv-perzeptive n Funktionsbereiche unauffällig und als relevante kognitive Ressourcen zu werten. Ein relevantes depressions-assoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren (S. 10) . Aktuell lasse sich eine höchstens leichte Beeinträchtigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insgesamt liessen sich leichte Einschränkungen an die im angestammten Beruf als Produktions mitarbeiter gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die aufgeführten Befunde qualifizierten objektiv-kriterienorientiert anhand der (berufsrelevanten) Mini-ICF-APP-Modalitäten für höchstens leichte Beeinträchtigungen des psycho sozialen Funktionspotenzials.

Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend schwergradig limitiert sei. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der angestammten beruf lichen Tätigkeit geforderten intellektuellen Anspruchsniveaus mittleren Grades sei von höchstens leichten kognitiven Einschränkungen auszugehen. Das geforderte körperliche Anspruchsniveau sei als leichtgradig zu beurteilen. Die berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien allesamt aus gutachterlicher Sicht (klinisch-interaktionell, verhaltensneurologisch und leistungs p sychologisch-psychometrisch) höchstens leicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung d er Arbeitsfähigkeit und den objektiv höchstens leicht leistungseinschränkenden Befunden.

Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der rein funktions- und r essourcen orientierten Perspektiven ergebe aktuell medizin-theoretisch/ abstrakt eine 10 20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials. Die hier veranschlagte berufliche Leistungslimitierung im Rahmen der Momentaufnahme sei klinisch-empirisch als passager/verbesserungsfähig einzustufen. Eigen anamnestisch im Sinne der Selbstdeklaration werde auch keine durchgehend relevante Einschränkung des globalen Alltagsaktivitätsspektrums geltend gemacht . Entgegen der abstrakten, medizinisch-funktionsorientierten Beurteilung und in Anlehnung der Beurteilung des Behandlers Dr. F.___ sei daher « over all», sozialpraktisch vorderhand von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Akzentuierung liege nicht im Phänomenologischen und Funktionellen, sondern in der inneren Psychodynamik/Barriere bei einfach strukturierten Persönlichkeitsvoraussetzungen und angstbetonter traumatogener Vorgeschichte mit Konvers ions symptomatik. Eine intensivierte psychotherapeutisch-verhaltens therapeutisch orientierte Unterstützung sei bei protrahiertem Verlauf im Rahmen einer allenfalls auch stationären Betreuung zu diskutieren und Prognose-relevant. Nach einem graduellen Leistungsaufbau liege die realistisch umsetzbare Arbeits fähigkeit allgemein und optimal adaptiert bei 50-70 %. Die Zumutbarkeits beurteilung (zur Überwindung des Leidens) im Rahmen des biopsychischen («juristischen») Krankheitsbegriffes sei dann Sache des Rechtsanwenders (S. 11 f.) .

Zur Konsistenz wurde festgehalten, dass sich bei im Verlauf guter Mitarbeit und guter Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft klinisch-interaktionell und test diagnostisch/psychometrisch keine Hinweise für bew u sstseinsnahe Antwort verfälschungen/ negative Antwortverzerrungen (motivationale Beschwerde validierung) ergäben . Der Beschwerdeführer befinde sich bereits wieder auf Arbeitssuche. 3.2.5

RAD-Arzt Dr. G.___ kam in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75 / 5 -10) zum Schluss, dass sowohl der von der A llianz in Auftrag gegebene Bericht der C.___ vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) als auch

das psychiatrisch-psychopathologische und verhaltensneurologisch-leistungs psychologische D.___ -Gutachten vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) detailliert,

umfassend und in ihren Schlussfolgerungen

einleuchtend

sei en, weshalb darauf abgestellt werden könne.

Im Rahmen einer ausführlichen versicherungsmedizinischen indikatoren orientierten Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass sich daraus keine sozial versicherungsrechtlich relevanten, aktuell aktiven psychiatrischen Diagnosen mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergäben. So erreiche die im psychopathologischen Befund höchstens leichtgradige Verminderung der affektiven Modulations- und Resonanzfähigkeit bei milder dysthym -dysphorischer Stimmungslage keine funktionell bedeutsame Ausprägung. Die somatischen Diagnosen (Nacken-/ S chulterschmerzen und Lumbalgien vaskulärer Genese, Kopfschmerzen rechtsseitig, am ehesten vom Spannungstyp sowie muskuläre Dysbalance bei insuffizienter Körperhaltung und allgemeiner Dekonditionierung,) seien aktenanamnestisch und symptomatologisch plausibilisiert, hätten aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige psychiatrische Behandlung der geltend gemachten Störungsbilder würdigend erachtete Dr. G.___ diese als nicht den aktuellen Leitlinien ent sprechend, weshalb keine Behandlungsresistenz vorliege. Sodann lägen keine Komorbiditäten vor, welche dem Beschwerdeführer potenziell den Zugriff auf seine personalen Ressourcen erschweren könnten. E r weise vielmehr Ressourcen wie selbständige Arbeitsweise, fundiertes Wissen im Lagerbereich auf, die er in einer zukünftigen beruflichen Reintegration gewinnbringend nutzen könnte. Aus den Akten ergäben sich soziale Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen (emotionaler Stress nach Rückkehr der Ehefrau und der Kinder aus der Türkei im Jahr 2022). Da der Beschwerdeführer keine durchgehende relevante Einschränkung des Alltagsaktivitätsspektrum geltend mache, von seinem Psychiater D r. F.___ aber eine 80-10 0 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, weise dies implizit auf eine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (hinsichtlich funktioneller Anforderungen) hin. Auch in den versicherungspsychiatrischen und neuro logischen Arztberichten werde nachvollziehbar eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv zuletzt höchstens leicht leistungseinschränkenden Befunden beschrieben. Auch somatisch zeigten sich Inkonsistenzen bei der EFL bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zeige sich bei ambulanten, ein- bis zweimal pro Monat stattfindenden psychiatrischen Konsultationen trotz der formal langfristig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % nicht.

Die bisher attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien in Zusammenschau der Indikatoren sozialversicherungspsychiatrisch nicht plausibilisierbar . Die im versicherungspsychiatrischen und -neurologischen Arztbericht medizin-theoretisch nachvollziehbar ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 10-20 % in der bisherigen und für jede andere, bildungsangepasste Tätigkeit sei als passager/verbesserungsfähig beurteilt worden, womit in der indikatorischen Gesamtschau gemäss RAD ein sozialversicherungsrechtlich relevantes, lang anhaltendes Zustandsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden könne. Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen auch keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Montageangestellter, weshalb diese bisherige Tätigkeit dem Belastungsprofil entspreche. 4. 4.1

S owohl der von der Allianz in Auftrag gegebene Bericht der C.___ vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) als auch das psychiatrisch-psychopathologische und verhaltensneurologisch-leistungspsychologische D.___ -Gutachten vom 24. November 2023 (. 3.2.4) basier en auf umfassenden fachärztlichen Untersuchung en und wurde n in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den

Vorakten

(Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo m Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

Auch RAD-Arzt Dr. G.___

erachtete die beiden von der Allianz eingeholten Gutachten

als valide (E. 3.2.5) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4.3 4.3.1

Im somatischen C.___ -Bericht vom 23. Oktober 2023 (vgl. E. 3.2.3) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass der Beschwerde führer an muskulär bedingten und aus einer allgemeinen Dekonditionierung herrührenden Schmerzen (Nacken, Schulter und Kopf) leidet, diese aber ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sind . Auch seitens RAD werden diese akten anamnestisch und symptomatologisch plausibilisierten Beschwerden anerkannt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer bei den durchgeführten Tests gezeigten ausgeprägten Selbstlimitierung bei unzuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz wurde gutachterlich plausibel dargelegt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf die EFL, sondern ärztlich-medizinisch zu erfolgen habe. Auch unabhängig von dieser gezeigten ungenügenden EFL-Leistung konnte basierend auf den erhobenen klinischen Befunden die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht bei fehlenden arbeitsrelevanten Aspekten dahingehend beurteilt werden, dass ihm die zuletzt ausgeübte (als sehr leicht taxierte) Tätigkeit als Assembler in der Produktion und auch eine andere mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist . Die eben falls beobachtete vermehrte Müdigkeit samt beklagten Konzentrationsstörungen wurde als Nebenwirkung auf die eingenommenen Medikamente erklärt. Nachdem auch für den Beschwerdeführer sein depressiver Zustand vordergründig ist und keine weiteren, sich zum somatischen Gesundheitszustand äussernde ärztliche Einschätzungen vorliegen, ist – in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung vom 10. Oktober 2024 (E. 3.2.5) – von einer diesbezüglich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.3 .2

Aus psychiatrischer Sicht wurde im D.___ -Untersuchungsbericht vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) gestützt auf die detailliert erhobene und dargelegte psychopathologische Befundlage nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine höchste ns leichte Beeinträchtigung vorlieg t . So konnte ausserhalb einer leichtgradig affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild festgestellt werden. Dies deckt sich mit der zum Zeitpunkt des Austritts aus dem E.___ Ende September 2023 diagnostizierten leichten depressiven Symptomatik (vgl. E. 3.2.2). Sodann fällt die gutachterlich geschilderte Diskrepanz auf zwischen der subjektiven Ein schätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit und einer seits der objektiv höchstens leicht

eingeschränkten Befunde sowie andererseits dem nicht durchgehend limitierten Alltagsaktivitätsspektrum. Daraus folgend wurde dem Beschwerdeführer medizin-theoretisch resp. abstrakt eine 10-20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials attestiert, wobei explizit festgehalten wurde, dass diese berufliche Leistungslimitierung als passager bzw. verbesserungsfähig einzuschätzen ist . Die im D.___ -Bericht eben falls plausibel diskutierte sozialpraktische « over all» eingeschätzte Arbeits unfähigkeit ist als psychodynamische Auswirkung bei einfach strukturierten Persönlichkeitsvoraussetzungen und aufgrund von Dekonditionierung zu betrachten. Der dabei angebrachte Verweis auf die vorzunehmende Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der massgebenden Standardindikatoren leuchtet daher ein. Damit aber kann im vorliegenden Zusammenhang nicht von einer lediglich 50- bis 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Indikatorenprüfung des RAD-Arztes ein anderes Ergebnis zeitigte (E. 4.3.3). Sodann ist e ine relevante Besserung bei einer intensivierten psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutischen Unterstützung ohne Weiteres zu erwarten.

Wenn der

behandelnde

Psychiater Dr. F.___

dem Beschwerdeführer seit Mai 2022 durchgehend bis zur Ausschöpfung des Krankentaggelds per 4. Juli 2024 eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit

in jeder Tätigkeit

attestierte

(vgl. 3.2.1), wirft dies erhebliche Fragen auf. Er begründete mit keinem Wort, weshalb sich mit Aus laufen der Taggeldleistungen die Arbeitsfähigkeit plötzlich gesteigert haben soll. Vielmehr wurde dieses Attest auf Drängen des Beschwerdeführers im Hinblic k auf versicherungsrechtliche Überlegungen und namentlich einen möglichen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung erstellt. Damit gelangt zu Recht die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach

Hausärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt

behandelnde

Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),

weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen

sind. Angesichts der offensichtlich versicherungsrechtlichen und nicht medizini s chen Überlegungen sind die Auskünfte von Dr. F.___ im vorliegenden Zusammen hang nicht beweiskräftig. 4.3.3

Vielmehr entscheidend ist, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die psychische Situation des Beschwerdeführers umfassend einschätzte, indem er eine ausführliche versicherungsmedizinische indikatorenorientierte Beurteilung vornahm (vgl. dazu E. 1.2 und E. 3.2.5). So hat er sich einlässlich mit den diagnose relevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt

und auf belastende Faktoren, aber auch Ressourcen hingewiesen.

Die höchstens leichtgradige Verminderung der affektiven Modulations- und Resonanzfähigkeit bei milder dysthym -dysphorischer Stimmungslage - ohne vorliegende Komorbiditäten - erreich t demnach klarerweise keine sozialversicherungs psychiatrisch funktionell bedeutsame Ausprägung. Bei einer nicht leitliniengerechten Therapie erscheint eine verneinte Behandlungsresistenz plausibel. Die dargelegten personalen Ressourcen (selbständige Arbeitsweise, fundiertes Wissen im Lagerbereich) sind

als solche zu würdigen; so ist es für den Beschwerdeführer positiv, dass er diese bei einer zukünftigen beruflichen Integration gewinnbringend nutzen kann . S oziale Belastungsfaktoren sind zwar eruierbar, aber nicht entscheidend .

In der Konsistenz- und Plausibilitäts beurteilung legte der RAD-Arzt plaus i bel dar, dass

die vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesabläufe keine durchgehend relevante Einschränkung der Alltagsbewältigung aufw e isen und diskrepant zur durch den ambulanten Psychiater durchgehend attestierten 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit und zu den objektiv leichtgradig festgestellten Einschränkungen sind. D eshalb wurde die Konsistenz zu Recht als mässig beurteilt. In Zusammenschau der Indikatoren kam Dr. G.___ vom RAD in überzeugender Weise zum Schluss, dass bei einer im D.___ -Bericht zwar medizin-theoretisch nachvollziehbar ermittelten 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit, aber einem klar als verbesserungsfähig beurteilten psychiatrischem Zustandsbild keine IV-relevante, langanhaltende Störung vor lieg t . Diese Schlussfolgerung erscheint als schlüssig. 4.4

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 10. Oktober 2024 (E. 3.2.5), welcher u.a. die

von der Allianz eingeholten Berichte –

den

C.___ -Bericht vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) und das

D.___ -Gutachten vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) - umfassend würdigte, davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken, vorliegen. De m Beschwerdeführer ist demnach seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % zumutbar.

5 .

Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--

festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 8 00.--

anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGeiger