Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1989 und 1993), ist seit Januar 2010 bei der Y.___ in einem Teil zeitpensum als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 5/20). Am 1 8. November 2022 stürzte sie mit dem Fahrrad. Dabei erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 5/5/100, Urk. 5/23/6). Im April 2023 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; sie zog u.a. die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste eine Haushaltab klärung (Urk. 5/5, Urk. 5/9, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/24, Urk. 5/29 31, Urk. 5/33, Urk. 5/36, Urk. 5/37, Urk. 5/40). Mit Mitteilung vom 2 3. Februar 2024 gewährte s ie eine Kostengutsprache für ein e Hörg eräteversorgung (Urk. 5/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2; Urk. 5/41; vgl. auch Urk. 5/ 5 1- 5 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 u. 3 IVG).
E. 3.2 Beschwerdeweise wird die Qualifikation der Beschwerdeführer in als zu 56 % im Erwerb und als 44 % im Haushalt tätig nicht mehr bestritten (Urk. 1). Im Verwaltungs verfahren hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 5/40/3). Die vorgenommene Qualifikation, die sich auf den Haushaltsabklärungsbericht stützt (Urk. 5/40/3), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist bei Y.___ grundsätzlich zu 60 % angestellt, jedoch auf Abruf (Urk. 5/8/3, Urk. 5/40/3). Die wöchentliche Arbeits zeit im Arbeitgeberbetrieb beträgt 41 Stunden (Urk. 5/20/2; siehe auch Art. 34 des Z.___ [abrufbar im Internet]). Mitarbeiter ab dem 5 0. Altersjahr haben 6 Wochen Ferien (Art. 41.1 des Z.___; vgl. auch A.___ 2018, B.___, S. 24). Dies ergibt im Falle der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Vollerwerbspen sums eine Solljahresarbeitszeit von 1886 Stunden (46 x 41). Aus den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 5/20) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Pensum von 68 % ausübte (geleistete Arbeitsstunden 1286.38, Ver dienst Fr. 43'198.45; [1286 : 1886 x 100]), im Jahr 2021 ein Pensum von 28 % (geleistete Arbeitsstunden: 531.36, Verdienst: 16'253.55; [531.36 : 1886 x 100]) und im Jahr 2022 bis zum Unfall vom 2 2. November 2022 ein Pensum von rund 49 % (842.40 Stunden bis zum Unfall vom 2 2. November 2022, Verdienst: 26'299.85; [842.40 : [1886 : 52 x 47] x 100]). Ausgehend
vom Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) verdiente sie in den Jahren 2017 bis 2021 durch schnittlich Fr. 35'227.-- ([ Fr. 16'253.-- + Fr. 43'198.-- + Fr. 22'865.-- + Fr. 34'406.-- + Fr. 59'413.-- ] : 5; Urk. 5/7), was in etwa einem Pensum von 56 % entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Erwerbssituation im Gesund heitsfall massgeblich etwas geändert hätte, bestehen nicht und werden auch nicht konkret geltend gemacht.
E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht für den Erwerbsbereich davon aus, dass die Beschwer deführerin zu 60 % arbeitsfähig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwer deführerin keine somatischen Schäden aus dem am 1 8. November 2022 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas davontrug. Die bildgebenden Abklärungen zei gen keine objektivierbaren Schädigungen (Urk. 5/ 23/14, Urk. 5/ 23/79). Jedoch trat bei der Beschwerdeführerin
rund einen Monat nach dem Unfall Schwindel auf, teilweise begleitet von einem Tinnitus. Zudem klagte sie über kognitive Ein schränkungen . Diese liessen sich indessen nicht objektivier en (Urk. 5/23/28- 30). Zur weiteren Abklärung des Schwindels überwiesen die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___, Klinik für Neurologie (vgl. Urk. 5/9), die Beschwerde führeri n an das Universitätsspital D.___, Schwindelzentrum. Die dortigen Ärzte erklärten gestützt auf die am 2. Juni 2023 erfolgte Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin ein postkontusi on elles Syndrom mit Verdacht auf sekundäre vestibuläre Migräne sowie möglicherweise ein e rezidivierender Canalolithiasis bei Status nach Commotio labyrinthi bestehe. Therapeutisch empfahlen sie eine fortge setzte Durchführung von vestibulärer Physiotherapie (Urk. 5/23/6-9). Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik attestierten sie nicht (Urk. 5/33). Ab 3 1. August 2023 begab si ch die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___,
F.___ - G.___ . Diese r diagnostizierte eine mittelgradige depres sive Ep isod e (ICD-10 F 32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 60 % bei Y.___ arbeite. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 5/36/1-8). Überdies wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige sens or ineurale Schwerhörigkeit rechts und eine an eine Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit links festgestellt. Von den Ärzten des Universitätsspitals D.___, Klinik für O hren- N asen- H als-und- G esichtschirurgie, wurde eine Hörgeräteversorgung empfohlen (Bericht vom 9. Februar 2024, Urk. 5/24), die dann auch erfolgte, wobei die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf die Hörgeräte wieder zurückgab, da sie den Differenzbetrag zwischen der gewährten Kostengutsprache und den effektiven Kosten nicht übernehmen wollte (Urk. 5/37, Urk. 5/40/10).
In Würdigung der obigen Berichte kam Dr. med. H.___, Fachärztin für Neuro logie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Besch w erdegegnerin in der Stellungnahme vom 1 4. Mai 2024 zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus psychischen Gründen zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus somatischer Sicht verneinte sie, merkte aber an, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei, insbesondere im Zuge der Hörgeräteversorgung (Urk. 5/43/
E. 3.3.2 Da bei der hier anwendbaren gemischten Methode das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen ist (E. 1. 3 hiervor), die Beschwerdeführerin in der bishe rigen und auch in einer anderen angepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähigkeit, also 40 % . Mit Blick auf den massgeblichen Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 4) kann mit Bezug auf das psychische Leiden die Überprü fung der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens, das grundsätzlich auf alle psychischen Lei den Anwendung findet
(BGE 141 V 281, 143 V 481 Regeste und E. 6-7), unter bleiben, da dieses nicht nötig ist (BGE 143 V 418 E. 7.1) .
E. 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine massgebliche Einschränkung im Haushalts bereich gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 6. August 2024 (Urk. 2). Da d er Beschwerdeführerin bis Juni 2023 höhere Arbeits unfähigkeiten attestiert worden waren und (spätestens) ab Juni 2023
ihr Arbeits pensum
bei Y.___
wieder 60 % (auf Abruf) betrug, wurde im Bericht zwischen der Situation vor und ab Juni 2023 unterschieden und dabei davon ausgegangen, dass bis Juni 2023 höhere Einschränkungen im Haushalt bestanden hatten (Urk. 5/40 /5, vgl. auch Urk. 5/28) . Vorliegend interessiert angesichts des mög lichen Rentenanspruchs ab 1. November
2023 einzig die Situation ab Juni 2023.
Dem Haushalt abklärung sbericht (Urk. 5/40) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin mit dem Ehemann und dem jüngeren Sohn in einer 4 ½-Zimmer wohung lebt. D er jüngere Sohn
hält sich indessen oft bei seiner Freundin auf. Der ältere Sohn ist verheiratet und lebt nicht mehr zu Hause. Die Abklärungsperson gewichtete die Tätigkeitsbereiche wie folgt: Ernährung 35 %, Wohnungspflege 35 %, Einkauf/Besorgungen 10 %, Wäsche/Kleiderpflege 20 % (Urk. 5/40/5) .
Zu m Tätigkeitsbereich Ernährung berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie nur noch einfache Gerichte koche. Sie habe häufig Kopfschmerzen und Schwindel. Grundsätzlich sei sie in der Lage, den Geschirrspüler ein- und auszuräumen. Der Ehemann helfe im Haushalt nicht. Die Abklärungsperson erklärte dazu, dass ab Juni 2023 keine Einschränkung angerechnet werde. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, die Kochabläufe zu vereinfachen. Eine Mitwirkungspflicht des Ehemanns und des Sohnes sei anzurechnen. Zudem sei die Beschwer deführerin in der Lage, Kontakte zu pflegen und den halbstündigen Weg zur Arbeit zu Fuss zu bewältigen (Urk. 5/40/5 f.) .
Zu m Tätigkeitsbereich Wohnungspflege führte die Beschwerdeführerin aus, gene rell könne sie sich nicht mehr darum kümmern. Früher habe sie alles selbst gemacht. Nun komme ab und zu für zwei Stunden eine Kollegin vorbei, um die Böden zu reinigen und im Haushalt zu helfen. Sie würden sich auch zum Kaffee treffen. Der Sohn bringe den Abfall hinaus . Die Zimmerpflanzen wässere sie sel ber, umtopfen sei aber zu schwer für sie. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Wohnung sei aufgeräumt und sauber gewesen, mit vielen gepflegten und gedei henden Pflanzen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr staubsaugen und aufräumen könne, sei schwer nachvollziehbar. Zwar komme laut der Beschwerdeführerin ab und zu eine Kollegin vorbei, die im Haushalt helfe. Der Zustand der Wohnung sei aber nicht so, dass der Eindruck entstehe, es würde nur ab und zu gereinigt. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nun schon seit längerem wieder zu 60 % arbeitsfähig. Es sei zumutbar, dass die Beschwer deführerin den Haushalt in Etappen und langsam verrichte. Die Mithilfe des Ehe manns und punktuell des noch zu Hause lebenden Sohnes sei zumutbar (Urk. 5/40/6 f.) .
Zum Tätigkeitsbereich Einkauf und Besorgungen gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an, dass sie fähig sei, kleinere Einkäufe zu tätigen. Der Sohn, der nicht mehr zu Hause wohne (vgl. Urk. 5/40/2+8), übernehme den Wochengros seinkauf. Überdies mache der Ehemann kleinere Besorgungen. Um administrative Angelegenheiten habe sie sich nie kümmern müssen. Vor diesem Hintergrund verneinte die Abk l ärungsperson eine relevante Einschränkung auch in diesem Tätigkeitsbereich (Urk. 5/40/8) .
Zu m Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege führte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung aus, es gebe einen Waschplan, den sie einhalten könne. Mit dem Lift gelange sie zur Waschküche. Beim Transport der Wäsche helfe der Ehe mann. Die restlichen Arbeiten könne sie selbst erledigen. Die Abklärungsperson verneinte gestützt auf diese Angaben auch für diesen Tätigkeitsbereich eine Einschrän kung. Für den Transport der Wäsche berücksichtigte sie die Mitwirkung des Ehemanns und wies darauf hin, zum Trocknen benutze die Beschwer deführerin den Tumbler, womit das Auf- und Abhängen der Wäsche entfalle (Urk. 5/40/8) .
E. 3.4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 2 6. August 2024 erfüllt die Kriterien, die an einen beweis kräftigen Abklärungsbericht gestellt werden (vgl. E. 1. 5 hiervor). Die Abklärungsperson verfasste den Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und medizinischen Diagnosen. Sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete jeweils nachvollziehbar, weshalb sie in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eine Einschränkung verneinte. Ihrer Einschätzung stehen auch die ärztlichen Beurteilungen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ . Im Bericht vom 1 6. April 2024 hatte dieser erklärt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nur leicht eingeschränkt sei (Urk. 5/36 /4) . Dabei berücksichtigte er offensichtlich die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht massgebliche Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2) nicht, so dass sein Bericht vom 1 6. April 2024 insofern als im Einklang mit dem Abklärungsbericht zu sehen ist. Im Bericht vom 2. Oktober 2024 hielt er dann fest, dass die Beschwerdeführerin oft nicht in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Dies begründete er im Wesentlichen mit dem geklagten Schwindel und den Kopfschmerzen (Urk. 5/51). Die Fachärzte des Universitäts spitals, Schwindelzentrums, hatten jedoch eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 5/33 /4), was auch für den Haushalt zu gelten hat . Di e Einschätzung der Ärzte des Schwindelzentrums vermag Dr . E.___ als Facharzt für Psychiatrie nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen. Zudem ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt insbesondere, wenn sie – wenn auch aus allen falls verständlichen Gründen – eine Rechtsvertretung der versicherten Person übernehmen, wie dies Dr. E.___ für die Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren getan hat (Urk. 5/51-52).
Was die Beschwerdeführer in ansonsten gegen den Haushaltsabklärungsbericht vorbringt, ändert nichts an dessen Beweiskraft. Soweit sie darauf hinweist, dass weder ihr Ehemann noch ihr zu Hause lebender Sohn Haushaltsarbeiten über nähmen, ändert dies nichts daran, dass eine Mithilfe ihrer Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen ist. Rechtsprechung s gemäss
ist bei im Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergrei fen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). Für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie V orkehr en zu e rgreife n haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Die vorliegend im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe des Ehemannes und des zu Hause lebenden Sohns bewegen sich in einem zumutbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg zu Fuss zurück legt und dafür 30 Minuten braucht, führt nicht zu einer Einschränkung im Haushalts bereich oder gar zu einer Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit der Arbeits f ähigkeit. Es stünde ihr offen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen . Von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsort (Urk. 5/8 /2, Urk. 5/40 /1-2) dauert der Weg mit dem Bus 20 Minuten, was
ohne Weiteres zumutbar ist . 4.
Nach dem Gesagten ist eine Einschränkung im Haushaltsbereich zu verneinen. Im Erwerbsbereich ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen . Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 56 % und Haushaltsbereich von 44 % ergibt sich somit ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 22 % (0.56 x 40 + 0.44 x 0), was einen Renten anspruch ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinwies, dass sie sich demnächst zwei Operationen zu unterziehen habe, hat dies vorliegend ausser Acht zu bleiben, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren grundsätzlich nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung (hier also bis zum 9. Januar 2025) zu beurteilen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 7 ). Auf diese Einschätzung stellte die Beschwer degegnerin ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus somatischer Sicht ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwer deführerin auf Einschränkungen aufgrund ihres Hörvermögens hinweist, ist festzu halten, dass diese seit Jahren bestehen und ihr eine Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung gewährt wurde .
Die Ärzte des Universitätsspitals D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie, wiesen nach erfolg ter Hörversorgung auf deren positive Auswirkung auf die Tätigkeit bei Y.___ hin. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hörprobleme lässt sich den Arztberichten nicht entnehmen (Urk. 5/37; Urk. 5 / 24, Urk. 5/26). Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin dem Gespräch anlässlich der Haushaltab klärung auch ohne Hörgerät zu folgen, wenn gleich mit einer gewissen Anstren gung (Urk. 5/40/1) . Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgrund ihres verminderten Hörvermögens massgebend limitiert sein soll.
Aus psychiat rischer Sicht begründete Dr. E.___
im Bericht vom 1 6. April 2024
die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %
damit, dass die Beschwerdeführerin neben der Schmerzstörung über Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit, zwischen zeitliche Gereiztheit im Falle von Stress sowie s tarker Anstrengung berichte . Sie zeige verstärkt Mühe mit Flexibilität, Auffassung, Konzentration und Aufmerk samkeit (Urk. 5/36/3). Im Bericht vom 2. Oktober 2024 erklärte er, die Beschwer deführerin leide zunehmend unter Schwindel und Kopfschmerzen. Zudem plagten sie Antriebslosigkeit und extreme Erschöpfung, die mehrere Erholungspausen am Tag erforderlich machten (Urk. 5/51). Dr. E.___ begründete mithin die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär mit den subje ktiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem mass er de m geklagten Schwind el und den geklagten Kopfschmerzen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, obschon die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ diesbezüglich eine Arbeitsun fähigkeit verneint hatten . Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zur Haushaltabklärung zurück zu kommen sein.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1989 und 1993), ist seit Januar 2010 bei der Y.___ in einem Teil zeitpensum als Produktionsmitarbeiterin tätig ( Urk. 5/20). Am 1
- November 2022 stürzte sie mit dem Fahrrad. Dabei erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma ( Urk. 5/5/100, Urk. 5/23/6). Im April 2023 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; sie zog u.a. die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste eine Haushaltab klärung ( Urk. 5/5, Urk. 5/9, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/24, Urk. 5/29 31 , Urk. 5/33, Urk. 5/36, Urk. 5/37, Urk. 5/40). Mit Mitteilung vom 2
- Februar 2024 gewährte s ie eine Kostengutsprache für ein e Hörg eräteversorgung ( Urk. 5/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2; Urk. 5/41 ; vgl. auch Urk. 5/ 5 1- 5 2).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
- Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
- März 2025 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Versicherten am
- März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3 Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wer den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgen de Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungs grad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewich tet. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
- 5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre n Entscheid im Wesent lichen damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei als zu 56 % im Erwerb und als zu 44 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gemäss den getätigten Abklärungen sei die Beschwer deführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin habe ihre bishe rige Erwerbstätigkeit in diesem Umfang denn auch wieder aufgenommen. I m Erwerbs bereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 % , was einem Teilinvalidi tätsgrad von 37 % entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Insgesamt ergebe sich so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % . 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor ( Urk. 1), die Beurteilung der Beschwerdegegnerin berücksichtige ihre gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Dementsprechend sei sie im Haushaltbereich eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin weise darauf hin, dass sie, die Beschwerdeführerin, den Arbeitsweg von 30 Minuten zu Fuss bewäl tige. Doch gebe es dazu keine Alternative. Sie besitze kein Auto und der öffent liche Verkehr stelle keine valable Alternative dar. Auf die Dauer könne sie die Belastung des Arbeitswegs zu Fuss aber nicht auf sich nehmen, ohne weitere gesund heitliche Einschränkungen zu riskieren. Des Weiteren leide si e an Einschrän kungen ihres Hörvermögens und werde sich demnächst zwei Opera tionen, eine am Knie, die andere am Oberschenkel, unterziehen müssen.
- 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invaliden rente hat. Potentieller Rentenbeginn ist der
- November 2023 (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 5/43/7 ; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 u. 3 IVG). 3.2 Beschwerdeweise wird die Qualifikation der Beschwerdeführer in als zu 56 % im Erwerb und als 44 % im Haushalt tätig nicht mehr bestritten ( Urk. 1). Im Verwaltungs verfahren hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre ( Urk. 5/40/3). Die vorgenommene Qualifikation, die sich auf den Haushaltsabklärungsbericht stützt ( Urk. 5/40/3), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist bei Y.___ grundsätzlich zu 60 % angestellt, jedoch auf Abruf ( Urk. 5/8/3, Urk. 5/40/3). Die wöchentliche Arbeits zeit im Arbeitgeberbetrieb beträgt 41 Stunden ( Urk. 5/20/2; siehe auch Art. 34 des Z.___ [abrufbar im Internet]). Mitarbeiter ab dem 5
- Altersjahr haben 6 Wochen Ferien ( Art. 41.1 des Z.___ ; vgl. auch A.___ 2018, B.___ , S. 24). Dies ergibt im Falle der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Vollerwerbspen sums eine Solljahresarbeitszeit von 1886 Stunden (46 x 41). Aus den Angaben der Arbeitgeberin ( Urk. 5/20) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Pensum von 68 % ausübte (geleistete Arbeitsstunden 1286.38, Ver dienst Fr. 43'198.45 ; [1286 : 1886 x 100] ), im Jahr 2021 ein Pensum von 28 % (geleistete Arbeitsstunden: 531.36, Verdienst: 16'253.55 ; [531.36 : 1886 x 100] ) und im Jahr 2022 bis zum Unfall vom 2
- November 2022 ein Pensum von rund 49 % (842.40 Stunden bis zum Unfall vom 2
- November 2022 , Verdienst: 26'299.85 ; [842.40 : [1886 : 52 x 47] x 100] ). Ausgehend vom Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) verdiente sie in den Jahren 2017 bis 2021 durch schnittlich Fr. 35'227.-- ([ Fr. 16'253.-- + Fr. 43'198.-- + Fr. 22'865.-- + Fr. 34'406.-- + Fr. 59'413.-- ] : 5; Urk. 5/7), was in etwa einem Pensum von 56 % entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Erwerbssituation im Gesund heitsfall massgeblich etwas geändert hätte, bestehen nicht und werden auch nicht konkret geltend gemacht. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht für den Erwerbsbereich davon aus, dass die Beschwer deführerin zu 60 % arbeitsfähig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwer deführerin keine somatischen Schäden aus dem am 1
- November 2022 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas davontrug. Die bildgebenden Abklärungen zei gen keine objektivierbaren Schädigungen ( Urk. 5/ 23/14, Urk. 5/ 23/79). Jedoch trat bei der Beschwerdeführerin rund einen Monat nach dem Unfall Schwindel auf , teilweise begleitet von einem Tinnitus. Zudem klagte sie über kognitive Ein schränkungen . Diese liessen sich indessen nicht objektivier en ( Urk. 5/23/28- 30 ). Zur weiteren Abklärung des Schwindels überwiesen die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___ , Klinik für Neurologie (vgl. Urk. 5/9) , die Beschwerde führeri n an das Universitätsspital D.___ , Schwindelzentrum. Die dortigen Ärzte erklärten gestützt auf die am
- Juni 2023 erfolgte Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin ein postkontusi on elles Syndrom mit Verdacht auf sekundäre vestibuläre Migräne sowie möglicherweise ein e rezidivierender Canalolithiasis bei Status nach Commotio labyrinthi bestehe. Therapeutisch empfahlen sie eine fortge setzte Durchführung von vestibulärer Physiotherapie ( Urk. 5/23/6-9). Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik attestierten sie nicht ( Urk. 5/33). Ab 3
- August 2023 begab si ch die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___ , F.___ - G.___ . Diese r diagnostizierte eine mittelgradige depres sive Ep isod e (ICD-10 F 32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 60 % bei Y.___ arbeite. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten ( Urk. 5/36/1-8). Überdies wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige sens or ineurale Schwerhörigkeit rechts und eine an eine Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit links festgestellt. Von den Ärzten des Universitätsspitals D.___ , Klinik für O hren- N asen- H als-und- G esichtschirurgie , wurde eine Hörgeräteversorgung empfohlen (Bericht vom
- Februar 2024, Urk. 5/24) , die dann auch erfolgte, wobei die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf die Hörgeräte wieder zurückgab, da sie den Differenzbetrag zwischen der gewährten Kostengutsprache und den effektiven Kosten nicht übernehmen wollte ( Urk. 5/37 , Urk. 5/40/10 ). In Würdigung der obigen Berichte kam Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neuro logie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Besch w erdegegnerin in der Stellungnahme vom 1
- Mai 2024 zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus psychischen Gründen zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus somatischer Sicht verneinte sie, merkte aber an, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei, insbesondere im Zuge der Hörgeräteversorgung ( Urk. 5/43/ 5- 7 ). Auf diese Einschätzung stellte die Beschwer degegnerin ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus somatischer Sicht ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwer deführerin auf Einschränkungen aufgrund ihres Hörvermögens hinweist, ist festzu halten, dass diese seit Jahren bestehen und ihr eine Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung gewährt wurde . Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Ohren- , Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie , wiesen nach erfolg ter Hörversorgung auf deren positive Auswirkung auf die Tätigkeit bei Y.___ hin. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hörprobleme lässt sich den Arztberichten nicht entnehmen ( Urk. 5/37; Urk. 5 / 24, Urk. 5/26 ). Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin dem Gespräch anlässlich der Haushaltab klärung auch ohne Hörgerät zu folgen, wenn gleich mit einer gewissen Anstren gung ( Urk. 5/40/1) . Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgrund ihres verminderten Hörvermögens massgebend limitiert sein soll. Aus psychiat rischer Sicht begründete Dr. E.___ im Bericht vom 1
- April 2024 die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % damit, dass die Beschwerdeführerin neben der Schmerzstörung über Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit , zwischen zeitliche Gereiztheit im Falle von Stress sowie s tarker Anstrengung berichte . Sie zeige verstärkt Mühe mit Flexibilität , Auffassung, Konzentration und Aufmerk samkeit ( Urk. 5/36/3). Im Bericht vom
- Oktober 2024 erklärte er, die Beschwer deführerin leide zunehmend unter Schwindel und Kopfschmerzen. Zudem plagten sie Antriebslosigkeit und extreme Erschöpfung, die mehrere Erholungspausen am Tag erforderlich machten ( Urk. 5/51). Dr. E.___ begründete mithin die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär mit den subje ktiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem mass er de m geklagten Schwind el und den geklagten Kopfschmerzen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, obschon die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ diesbezüglich eine Arbeitsun fähigkeit verneint hatten . Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zur Haushaltabklärung zurück zu kommen sein. 3.3.2 Da bei der hier anwendbaren gemischten Methode das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen ist (E. 1. 3 hiervor), die Beschwerdeführerin in der bishe rigen und auch in einer anderen angepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähigkeit, also 40 % . Mit Blick auf den massgeblichen Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 4) kann mit Bezug auf das psychische Leiden die Überprü fung der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens , das grundsätzlich auf alle psychischen Lei den Anwendung findet (BGE 141 V 281, 143 V 481 Regeste und E. 6-7 ) , unter bleiben, da dieses nicht nötig ist (BGE 143 V 418 E. 7.1) . 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine massgebliche Einschränkung im Haushalts bereich gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2
- August 2024 ( Urk. 2). Da d er Beschwerdeführerin bis Juni 2023 höhere Arbeits unfähigkeiten attestiert worden waren und (spätestens) ab Juni 2023 ihr Arbeits pensum bei Y.___ wieder 60 % (auf Abruf) betrug , wurde im Bericht zwischen der Situation vor und ab Juni 2023 unterschieden und dabei davon ausgegangen, dass bis Juni 2023 höhere Einschränkungen im Haushalt bestanden hatten ( Urk. 5/40 /5 , vgl. auch Urk. 5/28 ) . Vorliegend interessiert angesichts des mög lichen Rentenanspruchs ab
- November 2023 einzig die Situation ab Juni 2023. Dem Haushalt abklärung sbericht ( Urk. 5/40) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin mit dem Ehemann und dem jüngeren Sohn in einer 4 ½-Zimmer wohung lebt. D er jüngere Sohn hält sich indessen oft bei seiner Freundin auf. Der ältere Sohn ist verheiratet und lebt nicht mehr zu Hause. Die Abklärungsperson gewichtete die Tätigkeitsbereiche wie folgt: Ernährung 35 % , Wohnungspflege 35 % , Einkauf/Besorgungen 10 % , Wäsche/Kleiderpflege 20 % ( Urk. 5/40/5) . Zu m Tätigkeitsbereich Ernährung berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie nur noch einfache Gerichte koche. Sie habe häufig Kopfschmerzen und Schwindel. Grundsätzlich sei sie in der Lage, den Geschirrspüler ein- und auszuräumen. Der Ehemann helfe im Haushalt nicht. Die Abklärungsperson erklärte dazu, dass ab Juni 2023 keine Einschränkung angerechnet werde. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, die Kochabläufe zu vereinfachen. Eine Mitwirkungspflicht des Ehemanns und des Sohnes sei anzurechnen. Zudem sei die Beschwer deführerin in der Lage, Kontakte zu pflegen und den halbstündigen Weg zur Arbeit zu Fuss zu bewältigen ( Urk. 5/40/5 f.) . Zu m Tätigkeitsbereich Wohnungspflege führte die Beschwerdeführerin aus, gene rell könne sie sich nicht mehr darum kümmern. Früher habe sie alles selbst gemacht. Nun komme ab und zu für zwei Stunden eine Kollegin vorbei, um die Böden zu reinigen und im Haushalt zu helfen. Sie würden sich auch zum Kaffee treffen. Der Sohn bringe den Abfall hinaus . Die Zimmerpflanzen wässere sie sel ber, umtopfen sei aber zu schwer für sie. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Wohnung sei aufgeräumt und sauber gewesen, mit vielen gepflegten und gedei henden Pflanzen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr staubsaugen und aufräumen könne, sei schwer nachvollziehbar. Zwar komme laut der Beschwerdeführerin ab und zu eine Kollegin vorbei , die im Haushalt helfe. Der Zustand der Wohnung sei aber nicht so, dass der Eindruck entstehe, es würde nur ab und zu gereinigt. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nun schon seit längerem wieder zu 60 % arbeitsfähig. Es sei zumutbar, dass die Beschwer deführerin den Haushalt in Etappen und langsam verrichte. Die Mithilfe des Ehe manns und punktuell des noch zu Hause lebenden Sohnes sei zumutbar ( Urk. 5/40/6 f.) . Zum Tätigkeitsbereich Einkauf und Besorgungen gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an , dass sie fähig sei, kleinere Einkäufe zu tätigen. Der Sohn, der nicht mehr zu Hause wohne (vgl. Urk. 5/40/2+8), übernehme den Wochengros seinkauf. Überdies mache der Ehemann kleinere Besorgungen. Um administrative Angelegenheiten habe sie sich nie kümmern müssen. Vor diesem Hintergrund verneinte die Abk l ärungsperson eine relevante Einschränkung auch in diesem Tätigkeitsbereich ( Urk. 5/40/8) . Zu m Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege führte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung aus, es gebe einen Waschplan, den sie einhalten könne. Mit dem Lift gelange sie zur Waschküche. Beim Transport der Wäsche helfe der Ehe mann. Die restlichen Arbeiten könne sie selbst erledigen. Die Abklärungsperson verneinte gestützt auf diese Angaben auch für diesen Tätigkeitsbereich eine Einschrän kung. Für den Transport der Wäsche berücksichtigte sie die Mitwirkung des Ehemanns und wies darauf hin, zum Trocknen benutze die Beschwer deführerin den Tumbler, womit das Auf- und Abhängen der Wäsche entfalle ( Urk. 5/40/8) . 3.4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 2
- August 2024 erfüllt die Kriterien, die an einen beweis kräftigen Abklärungsbericht gestellt werden (vgl. E. 1. 5 hiervor). Die Abklärungsperson verfasste den Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und medizinischen Diagnosen. Sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete jeweils nachvollziehbar, weshalb sie in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eine Einschränkung verneinte. Ihrer Einschätzung stehen auch die ärztlichen Beurteilungen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ . Im Bericht vom 1
- April 2024 hatte dieser erklärt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nur leicht eingeschränkt sei ( Urk. 5/36 /4) . Dabei berücksichtigte er offensichtlich die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht massgebliche Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2) nicht, so dass sein Bericht vom 1
- April 2024 insofern als im Einklang mit dem Abklärungsbericht zu sehen ist. Im Bericht vom
- Oktober 2024 hielt er dann fest , dass die Beschwerdeführerin oft nicht in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Dies begründete er im Wesentlichen mit dem geklagten Schwindel und den Kopfschmerzen ( Urk. 5/51). Die Fachärzte des Universitäts spitals , Schwindelzentrums , hatten jedoch eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 5/33 /4 ), was auch für den Haushalt zu gelten hat . Di e Einschätzung der Ärzte des Schwindelzentrums vermag Dr . E.___ als Facharzt für Psychiatrie nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen. Zudem ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt insbesondere, wenn sie – wenn auch aus allen falls verständlichen Gründen – eine Rechtsvertretung der versicherten Person übernehmen, wie dies Dr. E.___ für die Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren getan hat ( Urk. 5/51-52). Was die Beschwerdeführer in ansonsten gegen den Haushaltsabklärungsbericht vorbringt, ändert nichts an dessen Beweiskraft. Soweit sie darauf hinweist, dass weder ihr Ehemann noch ihr zu Hause lebender Sohn Haushaltsarbeiten über nähmen, ändert dies nichts daran, dass eine Mithilfe ihrer Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen ist. Rechtsprechung s gemäss ist bei im Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergrei fen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). Für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie V orkehr en zu e rgreife n haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Die vorliegend im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe des Ehemannes und des zu Hause lebenden Sohns bewegen sich in einem zumutbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg zu Fuss zurück legt und dafür 30 Minuten braucht , führt nicht zu einer Einschränkung im Haushalts bereich oder gar zu einer Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit der Arbeits f ähigkeit. Es stünde ihr offen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen . Von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsort ( Urk. 5/8 /2 , Urk. 5/40 /1-2 ) dauert der Weg mit dem Bus 20 Minuten , was ohne Weiteres zumutbar ist .
- Nach dem Gesagten ist eine Einschränkung im Haushaltsbereich zu verneinen. Im Erwerbsbereich ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen . Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 56 % und Haushaltsbereich von 44 % ergibt sich somit ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 22 % (0.56 x 40 + 0.44 x 0), was einen Renten anspruch ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinwies, dass sie sich demnächst zwei Operationen zu unterziehen habe, hat dies vorliegend ausser Acht zu bleiben , da im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren grundsätzlich nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung (hier also bis zum
- Januar 2025) zu beurteilen ist ( BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1 ). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00041 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 2. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1989 und 1993), ist seit Januar 2010 bei der Y.___ in einem Teil zeitpensum als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 5/20). Am 1 8. November 2022 stürzte sie mit dem Fahrrad. Dabei erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 5/5/100, Urk. 5/23/6). Im April 2023 meldete sie sich bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; sie zog u.a. die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste eine Haushaltab klärung (Urk. 5/5, Urk. 5/9, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/24, Urk. 5/29 31, Urk. 5/33, Urk. 5/36, Urk. 5/37, Urk. 5/40). Mit Mitteilung vom 2 3. Februar 2024 gewährte s ie eine Kostengutsprache für ein e Hörg eräteversorgung (Urk. 5/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2; Urk. 5/41; vgl. auch Urk. 5/ 5 1- 5 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wer den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgen de Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungs grad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbs tätigkeit gewich tet. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre n Entscheid im Wesent lichen damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei als zu 56 % im Erwerb und als zu 44 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gemäss den getätigten Abklärungen sei die Beschwer deführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin habe ihre bishe rige Erwerbstätigkeit in diesem Umfang denn auch wieder aufgenommen. I m Erwerbs bereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %, was einem Teilinvalidi tätsgrad von 37 % entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Insgesamt ergebe sich so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor (Urk. 1), die Beurteilung der Beschwerdegegnerin berücksichtige ihre gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Dementsprechend sei sie im Haushaltbereich eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin weise darauf hin, dass sie, die Beschwerdeführerin, den Arbeitsweg von 30 Minuten zu Fuss bewäl tige. Doch gebe es dazu keine Alternative. Sie besitze kein Auto und der öffent liche Verkehr stelle keine valable Alternative dar. Auf die Dauer könne sie die Belastung des Arbeitswegs zu Fuss aber nicht auf sich nehmen, ohne weitere gesund heitliche Einschränkungen zu riskieren. Des Weiteren leide si e an Einschrän kungen ihres Hörvermögens und werde sich demnächst zwei Opera tionen, eine am Knie, die andere am Oberschenkel, unterziehen müssen.
3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invaliden rente hat. Potentieller Rentenbeginn ist der 1. November 2023
(vgl.
Urk. 5/3 und Urk. 5/43/7; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1
u. 3 IVG).
3.2
Beschwerdeweise wird die Qualifikation der Beschwerdeführer in als zu 56 % im Erwerb und als 44 % im Haushalt tätig nicht mehr bestritten (Urk. 1). Im Verwaltungs verfahren hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 5/40/3). Die vorgenommene Qualifikation, die sich auf den Haushaltsabklärungsbericht stützt (Urk. 5/40/3), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist bei Y.___ grundsätzlich zu 60 % angestellt, jedoch auf Abruf (Urk. 5/8/3, Urk. 5/40/3). Die wöchentliche Arbeits zeit im Arbeitgeberbetrieb beträgt 41 Stunden (Urk. 5/20/2; siehe auch Art. 34 des Z.___ [abrufbar im Internet]). Mitarbeiter ab dem 5 0. Altersjahr haben 6 Wochen Ferien (Art. 41.1 des Z.___; vgl. auch A.___ 2018, B.___, S. 24). Dies ergibt im Falle der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Vollerwerbspen sums eine Solljahresarbeitszeit von 1886 Stunden (46 x 41). Aus den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 5/20) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Pensum von 68 % ausübte (geleistete Arbeitsstunden 1286.38, Ver dienst Fr. 43'198.45; [1286 : 1886 x 100]), im Jahr 2021 ein Pensum von 28 % (geleistete Arbeitsstunden: 531.36, Verdienst: 16'253.55; [531.36 : 1886 x 100]) und im Jahr 2022 bis zum Unfall vom 2 2. November 2022 ein Pensum von rund 49 % (842.40 Stunden bis zum Unfall vom 2 2. November 2022, Verdienst: 26'299.85; [842.40 : [1886 : 52 x 47] x 100]). Ausgehend
vom Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) verdiente sie in den Jahren 2017 bis 2021 durch schnittlich Fr. 35'227.-- ([ Fr. 16'253.-- + Fr. 43'198.-- + Fr. 22'865.-- + Fr. 34'406.-- + Fr. 59'413.-- ] : 5; Urk. 5/7), was in etwa einem Pensum von 56 % entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Erwerbssituation im Gesund heitsfall massgeblich etwas geändert hätte, bestehen nicht und werden auch nicht konkret geltend gemacht. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht für den Erwerbsbereich davon aus, dass die Beschwer deführerin zu 60 % arbeitsfähig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwer deführerin keine somatischen Schäden aus dem am 1 8. November 2022 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas davontrug. Die bildgebenden Abklärungen zei gen keine objektivierbaren Schädigungen (Urk. 5/ 23/14, Urk. 5/ 23/79). Jedoch trat bei der Beschwerdeführerin
rund einen Monat nach dem Unfall Schwindel auf, teilweise begleitet von einem Tinnitus. Zudem klagte sie über kognitive Ein schränkungen . Diese liessen sich indessen nicht objektivier en (Urk. 5/23/28- 30). Zur weiteren Abklärung des Schwindels überwiesen die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___, Klinik für Neurologie (vgl. Urk. 5/9), die Beschwerde führeri n an das Universitätsspital D.___, Schwindelzentrum. Die dortigen Ärzte erklärten gestützt auf die am 2. Juni 2023 erfolgte Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin ein postkontusi on elles Syndrom mit Verdacht auf sekundäre vestibuläre Migräne sowie möglicherweise ein e rezidivierender Canalolithiasis bei Status nach Commotio labyrinthi bestehe. Therapeutisch empfahlen sie eine fortge setzte Durchführung von vestibulärer Physiotherapie (Urk. 5/23/6-9). Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik attestierten sie nicht (Urk. 5/33). Ab 3 1. August 2023 begab si ch die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___,
F.___ - G.___ . Diese r diagnostizierte eine mittelgradige depres sive Ep isod e (ICD-10 F 32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 60 % bei Y.___ arbeite. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 5/36/1-8). Überdies wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige sens or ineurale Schwerhörigkeit rechts und eine an eine Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit links festgestellt. Von den Ärzten des Universitätsspitals D.___, Klinik für O hren- N asen- H als-und- G esichtschirurgie, wurde eine Hörgeräteversorgung empfohlen (Bericht vom 9. Februar 2024, Urk. 5/24), die dann auch erfolgte, wobei die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf die Hörgeräte wieder zurückgab, da sie den Differenzbetrag zwischen der gewährten Kostengutsprache und den effektiven Kosten nicht übernehmen wollte (Urk. 5/37, Urk. 5/40/10).
In Würdigung der obigen Berichte kam Dr. med. H.___, Fachärztin für Neuro logie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Besch w erdegegnerin in der Stellungnahme vom 1 4. Mai 2024 zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in aus psychischen Gründen zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus somatischer Sicht verneinte sie, merkte aber an, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sei, insbesondere im Zuge der Hörgeräteversorgung (Urk. 5/43/ 5- 7). Auf diese Einschätzung stellte die Beschwer degegnerin ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus somatischer Sicht ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwer deführerin auf Einschränkungen aufgrund ihres Hörvermögens hinweist, ist festzu halten, dass diese seit Jahren bestehen und ihr eine Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung gewährt wurde .
Die Ärzte des Universitätsspitals D.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie, wiesen nach erfolg ter Hörversorgung auf deren positive Auswirkung auf die Tätigkeit bei Y.___ hin. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hörprobleme lässt sich den Arztberichten nicht entnehmen (Urk. 5/37; Urk. 5 / 24, Urk. 5/26). Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin dem Gespräch anlässlich der Haushaltab klärung auch ohne Hörgerät zu folgen, wenn gleich mit einer gewissen Anstren gung (Urk. 5/40/1) . Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgrund ihres verminderten Hörvermögens massgebend limitiert sein soll.
Aus psychiat rischer Sicht begründete Dr. E.___
im Bericht vom 1 6. April 2024
die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %
damit, dass die Beschwerdeführerin neben der Schmerzstörung über Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit, zwischen zeitliche Gereiztheit im Falle von Stress sowie s tarker Anstrengung berichte . Sie zeige verstärkt Mühe mit Flexibilität, Auffassung, Konzentration und Aufmerk samkeit (Urk. 5/36/3). Im Bericht vom 2. Oktober 2024 erklärte er, die Beschwer deführerin leide zunehmend unter Schwindel und Kopfschmerzen. Zudem plagten sie Antriebslosigkeit und extreme Erschöpfung, die mehrere Erholungspausen am Tag erforderlich machten (Urk. 5/51). Dr. E.___ begründete mithin die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär mit den subje ktiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem mass er de m geklagten Schwind el und den geklagten Kopfschmerzen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, obschon die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ diesbezüglich eine Arbeitsun fähigkeit verneint hatten . Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zur Haushaltabklärung zurück zu kommen sein. 3.3.2
Da bei der hier anwendbaren gemischten Methode das Valideneinkommen auf 100 % hochzurechnen ist (E. 1. 3 hiervor), die Beschwerdeführerin in der bishe rigen und auch in einer anderen angepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsun fähigkeit, also 40 % . Mit Blick auf den massgeblichen Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. nachstehende E. 4) kann mit Bezug auf das psychische Leiden die Überprü fung der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens, das grundsätzlich auf alle psychischen Lei den Anwendung findet
(BGE 141 V 281, 143 V 481 Regeste und E. 6-7), unter bleiben, da dieses nicht nötig ist (BGE 143 V 418 E. 7.1) . 3.4 3.4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine massgebliche Einschränkung im Haushalts bereich gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 6. August 2024 (Urk. 2). Da d er Beschwerdeführerin bis Juni 2023 höhere Arbeits unfähigkeiten attestiert worden waren und (spätestens) ab Juni 2023
ihr Arbeits pensum
bei Y.___
wieder 60 % (auf Abruf) betrug, wurde im Bericht zwischen der Situation vor und ab Juni 2023 unterschieden und dabei davon ausgegangen, dass bis Juni 2023 höhere Einschränkungen im Haushalt bestanden hatten (Urk. 5/40 /5, vgl. auch Urk. 5/28) . Vorliegend interessiert angesichts des mög lichen Rentenanspruchs ab 1. November
2023 einzig die Situation ab Juni 2023.
Dem Haushalt abklärung sbericht (Urk. 5/40) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin mit dem Ehemann und dem jüngeren Sohn in einer 4 ½-Zimmer wohung lebt. D er jüngere Sohn
hält sich indessen oft bei seiner Freundin auf. Der ältere Sohn ist verheiratet und lebt nicht mehr zu Hause. Die Abklärungsperson gewichtete die Tätigkeitsbereiche wie folgt: Ernährung 35 %, Wohnungspflege 35 %, Einkauf/Besorgungen 10 %, Wäsche/Kleiderpflege 20 % (Urk. 5/40/5) .
Zu m Tätigkeitsbereich Ernährung berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie nur noch einfache Gerichte koche. Sie habe häufig Kopfschmerzen und Schwindel. Grundsätzlich sei sie in der Lage, den Geschirrspüler ein- und auszuräumen. Der Ehemann helfe im Haushalt nicht. Die Abklärungsperson erklärte dazu, dass ab Juni 2023 keine Einschränkung angerechnet werde. Es sei der Beschwer deführerin zumutbar, die Kochabläufe zu vereinfachen. Eine Mitwirkungspflicht des Ehemanns und des Sohnes sei anzurechnen. Zudem sei die Beschwer deführerin in der Lage, Kontakte zu pflegen und den halbstündigen Weg zur Arbeit zu Fuss zu bewältigen (Urk. 5/40/5 f.) .
Zu m Tätigkeitsbereich Wohnungspflege führte die Beschwerdeführerin aus, gene rell könne sie sich nicht mehr darum kümmern. Früher habe sie alles selbst gemacht. Nun komme ab und zu für zwei Stunden eine Kollegin vorbei, um die Böden zu reinigen und im Haushalt zu helfen. Sie würden sich auch zum Kaffee treffen. Der Sohn bringe den Abfall hinaus . Die Zimmerpflanzen wässere sie sel ber, umtopfen sei aber zu schwer für sie. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Wohnung sei aufgeräumt und sauber gewesen, mit vielen gepflegten und gedei henden Pflanzen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr staubsaugen und aufräumen könne, sei schwer nachvollziehbar. Zwar komme laut der Beschwerdeführerin ab und zu eine Kollegin vorbei, die im Haushalt helfe. Der Zustand der Wohnung sei aber nicht so, dass der Eindruck entstehe, es würde nur ab und zu gereinigt. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nun schon seit längerem wieder zu 60 % arbeitsfähig. Es sei zumutbar, dass die Beschwer deführerin den Haushalt in Etappen und langsam verrichte. Die Mithilfe des Ehe manns und punktuell des noch zu Hause lebenden Sohnes sei zumutbar (Urk. 5/40/6 f.) .
Zum Tätigkeitsbereich Einkauf und Besorgungen gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an, dass sie fähig sei, kleinere Einkäufe zu tätigen. Der Sohn, der nicht mehr zu Hause wohne (vgl. Urk. 5/40/2+8), übernehme den Wochengros seinkauf. Überdies mache der Ehemann kleinere Besorgungen. Um administrative Angelegenheiten habe sie sich nie kümmern müssen. Vor diesem Hintergrund verneinte die Abk l ärungsperson eine relevante Einschränkung auch in diesem Tätigkeitsbereich (Urk. 5/40/8) .
Zu m Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege führte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung aus, es gebe einen Waschplan, den sie einhalten könne. Mit dem Lift gelange sie zur Waschküche. Beim Transport der Wäsche helfe der Ehe mann. Die restlichen Arbeiten könne sie selbst erledigen. Die Abklärungsperson verneinte gestützt auf diese Angaben auch für diesen Tätigkeitsbereich eine Einschrän kung. Für den Transport der Wäsche berücksichtigte sie die Mitwirkung des Ehemanns und wies darauf hin, zum Trocknen benutze die Beschwer deführerin den Tumbler, womit das Auf- und Abhängen der Wäsche entfalle (Urk. 5/40/8) . 3.4.2
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 2 6. August 2024 erfüllt die Kriterien, die an einen beweis kräftigen Abklärungsbericht gestellt werden (vgl. E. 1. 5 hiervor). Die Abklärungsperson verfasste den Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und medizinischen Diagnosen. Sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete jeweils nachvollziehbar, weshalb sie in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eine Einschränkung verneinte. Ihrer Einschätzung stehen auch die ärztlichen Beurteilungen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Berichte von Dr. E.___ . Im Bericht vom 1 6. April 2024 hatte dieser erklärt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nur leicht eingeschränkt sei (Urk. 5/36 /4) . Dabei berücksichtigte er offensichtlich die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht massgebliche Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2) nicht, so dass sein Bericht vom 1 6. April 2024 insofern als im Einklang mit dem Abklärungsbericht zu sehen ist. Im Bericht vom 2. Oktober 2024 hielt er dann fest, dass die Beschwerdeführerin oft nicht in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Dies begründete er im Wesentlichen mit dem geklagten Schwindel und den Kopfschmerzen (Urk. 5/51). Die Fachärzte des Universitäts spitals, Schwindelzentrums, hatten jedoch eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 5/33 /4), was auch für den Haushalt zu gelten hat . Di e Einschätzung der Ärzte des Schwindelzentrums vermag Dr . E.___ als Facharzt für Psychiatrie nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen. Zudem ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt insbesondere, wenn sie – wenn auch aus allen falls verständlichen Gründen – eine Rechtsvertretung der versicherten Person übernehmen, wie dies Dr. E.___ für die Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren getan hat (Urk. 5/51-52).
Was die Beschwerdeführer in ansonsten gegen den Haushaltsabklärungsbericht vorbringt, ändert nichts an dessen Beweiskraft. Soweit sie darauf hinweist, dass weder ihr Ehemann noch ihr zu Hause lebender Sohn Haushaltsarbeiten über nähmen, ändert dies nichts daran, dass eine Mithilfe ihrer Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen ist. Rechtsprechung s gemäss
ist bei im Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergrei fen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). Für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie V orkehr en zu e rgreife n haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Die vorliegend im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe des Ehemannes und des zu Hause lebenden Sohns bewegen sich in einem zumutbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg zu Fuss zurück legt und dafür 30 Minuten braucht, führt nicht zu einer Einschränkung im Haushalts bereich oder gar zu einer Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit der Arbeits f ähigkeit. Es stünde ihr offen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen . Von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsort (Urk. 5/8 /2, Urk. 5/40 /1-2) dauert der Weg mit dem Bus 20 Minuten, was
ohne Weiteres zumutbar ist . 4.
Nach dem Gesagten ist eine Einschränkung im Haushaltsbereich zu verneinen. Im Erwerbsbereich ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen . Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 56 % und Haushaltsbereich von 44 % ergibt sich somit ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 22 % (0.56 x 40 + 0.44 x 0), was einen Renten anspruch ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinwies, dass sie sich demnächst zwei Operationen zu unterziehen habe, hat dies vorliegend ausser Acht zu bleiben, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren grundsätzlich nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung (hier also bis zum 9. Januar 2025) zu beurteilen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger