Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1999 geborene X.___ erlitt bei der Geburt eine intracerebrale Blutung parietal und frontal links, welche zu rezidivierenden fokalen klonischen Krämpfen rechtsseitig führte (Urk. 7/21 S. 3). In diesem Zusammenhang wurde die Versicherte am 9. September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 9/1) . Diese erteilte in der Folge mehrfach Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (erstmals mit Verfügung vom 7. Dezember 1999, Urk. 9/9), Sonderschulmass nahmen (erstmals mit Verfügung vom 1 0. Juni 2002, Urk. 9/23), ambulante Psycho therapie (erstmals mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2009, Urk. 9/93), ambulante Ergotherapie (erstmals mit Mitteilung vom 3 1. März 2009, Urk. 9/96) sowie für einen stationären Aufenthalt in der EPI-Klinik im Januar 2011 (Mitteilung vom 2 8. Februar 2011, Urk. 9/113). 1.2
Mit Mitteilungen vom 3. Februar, 9. Juni und 8. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Stellensuche, Urk.
9/135, Urk. 9/141, Urk. 9/147). Am 1. August 2016 trat die Versicherte eine Ausbildung als Detailshandelsassistentin/EBA an (Urk. 9/155); die IV-Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene erfolgte am 2. August 2016 (Urk. 9/158). Nach Abschluss der Ausbildung (Urk. 9/192) konnte die Versicherte ab 1. August 2018 im Lehrbetrieb eine Stelle als Verkäuferin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und reduziertem Lohn antreten (Urk. 9/191, Urk. 9/195). Mit Mittei lung vom 4. Juli 2018 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 9/195). Mit Mitteilung vom 1 6. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie (Urk. 9/223). Per 1. November 2019 trat die Versicherte eine Stelle als Detailhandelsassistentin bei der Y.___ bei einem Pensum von 70 %
an (Urk. 9/236), die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte per 3 0. April 2020 (Urk. 9/247). In der Zeit vom 1. September 2020 bis 2 8. Februar 2021 war die Versicherte bei der Z.___ als Praktikantin Wohnen angestellt (Urk. 9/258). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 9/263 und Urk. 9/254). 1.3
Am 1. August 2021 trat die Versicherte eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ an (Urk. 9/274). Nach Abschluss der Ausbildung konnte sie am 1. September 2024 im Lehrbetrieb, dem Pflegezentrum
A.___, eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten (Urk. 9/286). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/289) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 0. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine angemessene Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen seite (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 2. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegs mög lichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwie gender Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheits schadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invalidi tätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grund satz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hin weisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur Verkäuferin gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte im Detailhandel zu ermitteln sei. Die s führe per 2024 zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'553.7 5. Das Valideneinkommen als Fachfrau Gesundheit könne erst übernommen werden, wenn die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg einen höheren Verdienst erzielen könne als im Detailhandel. Bezüglich des Invalideneinkommens sei von der effektiv ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % auszugehen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr.
41'007.20 und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Mandantin seit Geburt an einem unbestrittenen Geburtsgebrechen leide, sodass davon auszugehen sei, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % als Fachfrau Gesundheit tätig wäre, wenn nicht gar eine weiterführende Ausbildung gemacht hätte (Urk. 1 S. 4). Weiter sei anzumerken, dass das Pensum von 60 % auf Zusehen hin gewährt worden und im Falle der Überlastung ein e Kürzung auf 50 % möglich sei (S. 6). Gestützt auf die Einschätzung der Fach personen der Klinik B.___ sei von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeits leistung von 45 % auszugehen (S. 5).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat (Urk. 9/263). Bereits dannzumal ging die IV Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens von den statistischen Durch schnittswerten des Detailhandels, Niveau 2, Frauen, aus, was zu diesem Zeitpunkt zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 56'326.-- führte. Das Invalideneinkommen wurde dannzumal aufgrund der effektiven Tätigkeit im Detailhandel bei einem Pensum von 70 % ermittelt (Fr. 25'200.--; Urk. 9/238).
E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative am 1. August 2021 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ angetreten hat (Urk. 9/274) und nach Abschluss dieser Ausbildung am 1. September 2024 bei m Pflegezentrum
A.___ eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten konnte (Urk. 9/286). Zu prüfen bleibt dabei allein, wie sich diese berufliche Veränderung auf die massgebenden Vergleichseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades auswirkt.
E. 3.2.1 Bezüglich des Valideneinkommens verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invalidenkarriere die Bemessung des massgebenden Einkommens aufgrund der nun neu ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit. So sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im angestammten Tätigkeitsgebiet eine vergleichbare Position erreicht hätte. Aus dem schon früh geäusserten Wunsch, etwas mit Menschen machen zu wollen, könne nicht auf das Berufsziel einer Tätigkeit im Gesundheitswesen geschlossen werden (vgl. insbesondere Urk. 8 S. 3).
E. 3.2.2 F ür die Ermittlung des Valideneinkommens
ist im Grundsatz daran anzuknüpfen, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte . Aufgrund einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf dabei nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht .
Vorliegend ist anzumerken, dass die konkrete Konstellation nicht einem typischen Fall einer Invalidenkarriere entspricht. Bei einem solchen ist davon auszugehen, dass ein gesunder Arbeitnehmer in seiner angestammten Tätigkeit ein verläss liches Jahreseinkommen erzielt, an welches bei einer späteren Invaliditäts bemessung typischerweise anzuknüpfen ist. Die berufliche Neuorientierung stellt dabei eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, wobei aus versiche rungsrechtlicher Sicht die Frage zulässig sein muss, ob ein allfälliger beruflicher Aufstieg im neuen Tätigkeitbereich auch im Gesundheitsfall in der bisherigen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre.
Vorliegend leidet die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen und war in diesem Zusammenhang insbesondere auch bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen. Die aus eigener Initiative abgeschlossene Zweitausbildung zur Fachperson Gesundheit war demnach nicht eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern entsprach überwie gend wahrscheinlich dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Tätigkeit mit Menschen (vgl. E. 3.2.1) . Bei dieser Ausgangslage erscheint es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hätte.
Für die Bemessung des Valideneinkommens sind demnach die Verdienstmöglich keiten als Fachperson Gesundheit massgebend. Für die zahlenmässige Bestim mung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei einer Ermittlung a ufgrund der konkreten Anstellung bei m Pflegezentrum
A.___ würde sich dabei die Berücksichtigung der üblichen Zulagen, welche die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht erzielen kann, aufdrängen; denkbar wäre auch die Ermittlung aufgrund statistischer Durchschnittswerte.
E. 3.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den aktuellen Arbeitsvertrag bei einem Pensum von 60 % (Urk. 9/287), was einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 41'007.-- entspricht (Urk. 9/302 S. 4).
E. 3.3.2 Bezüglich des effektiv erzielten Einkommens ist anzumerken, dass der Arbeit geber im einschlägigen Fragebogen ausdrücklich angegeben hat, dass der Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 9/302 S. 4). Auch wenn p raxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen
sind, erschei nen diesbezüglich aufgrund der konkreten Umstände weitere Abklärungen unumgänglich.
So nahm der Arbeitgeber mit Schreiben vom 3. September 2024 zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführer in umfassend Stellung (Urk. 9/296) . Auch wenn eine konkrete Quantifizierung des Umfangs der Leistungseinbusse nicht erfolgte, ergeben sich aus den Ausführungen Indizien für einen Soziallohnanteil. Eine neuro psychologische Teilleistungsschwäche konnte bereits anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung vom 2 9. August 2019 (Klinik B.___, Bericht vom 3. Oktober 2019) festgestellt werden (Urk. 9/232). Die Fachpersonen der Klinik B.___ gingen in ihrem Bericht vom 1 2. April 2024 von einer im Vergleich mit einer gesunden Person verwertbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 45 % aus (Urk. 9/285 S. 4).
Bei dieser Ausgangslage sind auch hinsichtlich der Bestimmung des Invalidenein kommens ergänzende Abklärung nötig. Auch wenn grundsätzlich vom tat säch lich erzielten Einkommen bei m Pflegezentrum
A.___ auszu gehen ist, erscheint der vom Arbeitgeber geltend gemachte Soziallohnanteil nicht aus der Luft gegriffen und es sind diesbezüglich die nötigen Abk lärungen zu tätigen. Auch dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- 1.1 Die im Jahre 1999 geborene X.___ erlitt bei der Geburt eine intracerebrale Blutung parietal und frontal links, welche zu rezidivierenden fokalen klonischen Krämpfen rechtsseitig führte (Urk. 7/21 S. 3). In diesem Zusammenhang wurde die Versicherte am
- September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/1) . Diese erteilte in der Folge mehrfach Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (erstmals mit Verfügung vom
- Dezember 1999, Urk. 9/9), Sonderschulmass nahmen (erstmals mit Verfügung vom 1
- Juni 2002 , Urk. 9/23 ), ambulante Psycho therapie (erstmals mit Mitteilung vom 2
- Februar 2009, Urk. 9/93), ambulante Ergotherapie (erstmals mit Mitteilung vom 3
- März 2009, Urk. 9/96) sowie für einen stationären Aufenthalt in der EPI-Klinik im Januar 2011 (Mitteilung vom 2
- Februar 2011, Urk. 9/113). 1.2 Mit Mitteilungen vom
- Februar,
- Juni und
- Juli 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Stellensuche, Urk. 9/135, Urk. 9/141, Urk. 9/147). Am
- August 2016 trat die Versicherte eine Ausbildung als Detailshandelsassistentin/EBA an ( Urk. 9/155); die IV-Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene erfolgte am
- August 2016 ( Urk. 9/158). Nach Abschluss der Ausbildung ( Urk. 9/192) konnte die Versicherte ab
- August 2018 im Lehrbetrieb eine Stelle als Verkäuferin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und reduziertem Lohn antreten ( Urk. 9/191, Urk. 9/195). Mit Mittei lung vom
- Juli 2018 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen ( Urk. 9/195). Mit Mitteilung vom 1
- Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie ( Urk. 9/223). Per
- November 2019 trat die Versicherte eine Stelle als Detailhandelsassistentin bei der Y.___ bei einem Pensum von 70 % an ( Urk. 9/236), die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte per 3
- April 2020 ( Urk. 9/247). In der Zeit vom
- September 2020 bis 2
- Februar 2021 war die Versicherte bei der Z.___ als Praktikantin Wohnen angestellt ( Urk. 9/258). Mit Verfügung vom
- Oktober 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab
- August 2018 eine halbe Rente zu ( Urk. 9/263 und Urk. 9/254 ). 1.3 Am
- August 2021 trat die Versicherte eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ an ( Urk. 9/274). Nach Abschluss der Ausbildung konnte sie am
- September 2024 im Lehrbetrieb , dem Pflegezentrum A.___ , eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten ( Urk. 9/286). Mit Vorbescheid vom 2
- Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 9/289) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
- Dezember 2024 fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2
- Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine angemessene Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen seite ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1
- März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegs mög lichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwie gender Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheits schadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invalidi tätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grund satz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hin weisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur Verkäuferin gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte im Detailhandel zu ermitteln sei. Die s führe per 2024 zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'553.7
- Das Valideneinkommen als Fachfrau Gesundheit könne erst übernommen werden, wenn die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg einen höheren Verdienst erzielen könne als im Detailhandel. Bezüglich des Invalideneinkommens sei von der effektiv ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % auszugehen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 41'007.20 und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Mandantin seit Geburt an einem unbestrittenen Geburtsgebrechen leide, sodass davon auszugehen sei, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % als Fachfrau Gesundheit tätig wäre, wenn nicht gar eine weiterführende Ausbildung gemacht hätte ( Urk. 1 S. 4). Weiter sei anzumerken, dass das Pensum von 60 % auf Zusehen hin gewährt worden und im Falle der Überlastung ein e Kürzung auf 50 % möglich sei (S. 6). Gestützt auf die Einschätzung der Fach personen der Klinik B.___ sei von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeits leistung von 45 % auszugehen (S. 5). 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom
- Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ab
- August 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat ( Urk. 9/263). Bereits dannzumal ging die IV Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens von den statistischen Durch schnittswerten des Detailhandels, Niveau 2 , Frauen , aus, was zu diesem Zeitpunkt zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 56'326.-- führte. Das Invalideneinkommen wurde dannzumal aufgrund der effektiven Tätigkeit im Detailhandel bei einem Pensum von 70 % ermittelt ( Fr. 25'200.--; Urk. 9/238).
- 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative am
- August 2021 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ angetreten hat ( Urk. 9/274) und nach Abschluss dieser Ausbildung am
- September 2024 bei m Pflegezentrum A.___ eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten konnte ( Urk. 9/286). Zu prüfen bleibt dabei allein, wie sich diese berufliche Veränderung auf die massgebenden Vergleichseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades auswirkt. 3.2 3.2.1 Bezüglich des Valideneinkommens verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invalidenkarriere die Bemessung des massgebenden Einkommens aufgrund der nun neu ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit. So sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im angestammten Tätigkeitsgebiet eine vergleichbare Position erreicht hätte. Aus dem schon früh geäusserten Wunsch, etwas mit Menschen machen zu wollen, könne nicht auf das Berufsziel einer Tätigkeit im Gesundheitswesen geschlossen werden (vgl. insbesondere Urk. 8 S. 3). 3.2.2 F ür die Ermittlung des Valideneinkommens ist im Grundsatz daran anzuknüpfen , was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte . Aufgrund einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf dabei nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht . Vorliegend ist anzumerken, dass die konkrete Konstellation nicht einem typischen Fall einer Invalidenkarriere entspricht. Bei einem solchen ist davon auszugehen, dass ein gesunder Arbeitnehmer in seiner angestammten Tätigkeit ein verläss liches Jahreseinkommen erzielt, an welches bei einer späteren Invaliditäts bemessung typischerweise anzuknüpfen ist. Die berufliche Neuorientierung stellt dabei eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, wobei aus versiche rungsrechtlicher Sicht die Frage zulässig sein muss, ob ein allfälliger beruflicher Aufstieg im neuen Tätigkeitbereich auch im Gesundheitsfall in der bisherigen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Vorliegend leidet die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen und war in diesem Zusammenhang insbesondere auch bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen. Die aus eigener Initiative abgeschlossene Zweitausbildung zur Fachperson Gesundheit war demnach nicht eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern entsprach überwie gend wahrscheinlich dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Tätigkeit mit Menschen (vgl. E. 3.2.1) . Bei dieser Ausgangslage erscheint es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hätte. Für die Bemessung des Valideneinkommens sind demnach die Verdienstmöglich keiten als Fachperson Gesundheit massgebend. Für die zahlenmässige Bestim mung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei einer Ermittlung a ufgrund der konkreten Anstellung bei m Pflegezentrum A.___ würde sich dabei die Berücksichtigung der üblichen Zulagen, welche die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht erzielen kann, aufdrängen; denkbar wäre auch die Ermittlung aufgrund statistischer Durchschnittswerte. 3.3 3.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den aktuellen Arbeitsvertrag bei einem Pensum von 60 % ( Urk. 9/287), was einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 41'007.-- entspricht ( Urk. 9/302 S. 4). 3.3.2 Bezüglich des effektiv erzielten Einkommens ist anzumerken, dass der Arbeit geber im einschlägigen Fragebogen ausdrücklich angegeben hat, dass der Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche ( Urk. 9/302 S. 4). Auch wenn p raxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen sind, erschei nen diesbezüglich aufgrund der konkreten Umstände weitere Abklärungen unumgänglich. So nahm der Arbeitgeber mit Schreiben vom
- September 2024 zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführer in umfassend Stellung ( Urk. 9/296) . Auch wenn eine konkrete Quantifizierung des Umfangs der Leistungseinbusse nicht erfolgte, ergeben sich aus den Ausführungen Indizien für einen Soziallohnanteil. Eine neuro psychologische Teilleistungsschwäche konnte bereits anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung vom 2
- August 2019 (Klinik B.___ , Bericht vom
- Oktober 2019) festgestellt werden ( Urk. 9/232). Die Fachpersonen der Klinik B.___ gingen in ihrem Bericht vom 1
- April 2024 von einer im Vergleich mit einer gesunden Person verwertbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 45 % aus ( Urk. 9/285 S. 4). Bei dieser Ausgangslage sind auch hinsichtlich der Bestimmung des Invalidenein kommens ergänzende Abklärung nötig. Auch wenn grundsätzlich vom tat säch lich erzielten Einkommen bei m Pflegezentrum A.___ auszu gehen ist, erscheint der vom Arbeitgeber geltend gemachte Soziallohnanteil nicht aus der Luft gegriffen und es sind diesbezüglich die nötigen Abk lärungen zu tätigen. Auch dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ; IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1999 geborene X.___ erlitt bei der Geburt eine intracerebrale Blutung parietal und frontal links, welche zu rezidivierenden fokalen klonischen Krämpfen rechtsseitig führte (Urk. 7/21 S. 3). In diesem Zusammenhang wurde die Versicherte am 9. September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 9/1) . Diese erteilte in der Folge mehrfach Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (erstmals mit Verfügung vom 7. Dezember 1999, Urk. 9/9), Sonderschulmass nahmen (erstmals mit Verfügung vom 1 0. Juni 2002, Urk. 9/23), ambulante Psycho therapie (erstmals mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2009, Urk. 9/93), ambulante Ergotherapie (erstmals mit Mitteilung vom 3 1. März 2009, Urk. 9/96) sowie für einen stationären Aufenthalt in der EPI-Klinik im Januar 2011 (Mitteilung vom 2 8. Februar 2011, Urk. 9/113). 1.2
Mit Mitteilungen vom 3. Februar, 9. Juni und 8. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Stellensuche, Urk.
9/135, Urk. 9/141, Urk. 9/147). Am 1. August 2016 trat die Versicherte eine Ausbildung als Detailshandelsassistentin/EBA an (Urk. 9/155); die IV-Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene erfolgte am 2. August 2016 (Urk. 9/158). Nach Abschluss der Ausbildung (Urk. 9/192) konnte die Versicherte ab 1. August 2018 im Lehrbetrieb eine Stelle als Verkäuferin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und reduziertem Lohn antreten (Urk. 9/191, Urk. 9/195). Mit Mittei lung vom 4. Juli 2018 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 9/195). Mit Mitteilung vom 1 6. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie (Urk. 9/223). Per 1. November 2019 trat die Versicherte eine Stelle als Detailhandelsassistentin bei der Y.___ bei einem Pensum von 70 %
an (Urk. 9/236), die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte per 3 0. April 2020 (Urk. 9/247). In der Zeit vom 1. September 2020 bis 2 8. Februar 2021 war die Versicherte bei der Z.___ als Praktikantin Wohnen angestellt (Urk. 9/258). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 9/263 und Urk. 9/254). 1.3
Am 1. August 2021 trat die Versicherte eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ an (Urk. 9/274). Nach Abschluss der Ausbildung konnte sie am 1. September 2024 im Lehrbetrieb, dem Pflegezentrum
A.___, eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten (Urk. 9/286). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/289) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 0. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine angemessene Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen seite (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 2. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Auf stiegs mög lichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwie gender Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheits schadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 1.3
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invalidi tätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grund satz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hin weisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 20 ff. zu Art. 28a) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur Verkäuferin gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte im Detailhandel zu ermitteln sei. Die s führe per 2024 zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'553.7 5. Das Valideneinkommen als Fachfrau Gesundheit könne erst übernommen werden, wenn die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg einen höheren Verdienst erzielen könne als im Detailhandel. Bezüglich des Invalideneinkommens sei von der effektiv ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % auszugehen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr.
41'007.20 und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Mandantin seit Geburt an einem unbestrittenen Geburtsgebrechen leide, sodass davon auszugehen sei, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % als Fachfrau Gesundheit tätig wäre, wenn nicht gar eine weiterführende Ausbildung gemacht hätte (Urk. 1 S. 4). Weiter sei anzumerken, dass das Pensum von 60 % auf Zusehen hin gewährt worden und im Falle der Überlastung ein e Kürzung auf 50 % möglich sei (S. 6). Gestützt auf die Einschätzung der Fach personen der Klinik B.___ sei von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeits leistung von 45 % auszugehen (S. 5). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe Rente zugesprochen hat (Urk. 9/263). Bereits dannzumal ging die IV Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens von den statistischen Durch schnittswerten des Detailhandels, Niveau 2, Frauen, aus, was zu diesem Zeitpunkt zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 56'326.-- führte. Das Invalideneinkommen wurde dannzumal aufgrund der effektiven Tätigkeit im Detailhandel bei einem Pensum von 70 % ermittelt (Fr. 25'200.--; Urk. 9/238). 3. 3.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative am 1. August 2021 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ angetreten hat (Urk. 9/274) und nach Abschluss dieser Ausbildung am 1. September 2024 bei m Pflegezentrum
A.___ eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit bei einem Pensum von 60 % antreten konnte (Urk. 9/286). Zu prüfen bleibt dabei allein, wie sich diese berufliche Veränderung auf die massgebenden Vergleichseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades auswirkt. 3.2 3.2.1
Bezüglich des Valideneinkommens verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invalidenkarriere die Bemessung des massgebenden Einkommens aufgrund der nun neu ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit. So sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im angestammten Tätigkeitsgebiet eine vergleichbare Position erreicht hätte. Aus dem schon früh geäusserten Wunsch, etwas mit Menschen machen zu wollen, könne nicht auf das Berufsziel einer Tätigkeit im Gesundheitswesen geschlossen werden (vgl. insbesondere Urk. 8 S. 3). 3.2.2
F ür die Ermittlung des Valideneinkommens
ist im Grundsatz daran anzuknüpfen, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte . Aufgrund einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf dabei nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht .
Vorliegend ist anzumerken, dass die konkrete Konstellation nicht einem typischen Fall einer Invalidenkarriere entspricht. Bei einem solchen ist davon auszugehen, dass ein gesunder Arbeitnehmer in seiner angestammten Tätigkeit ein verläss liches Jahreseinkommen erzielt, an welches bei einer späteren Invaliditäts bemessung typischerweise anzuknüpfen ist. Die berufliche Neuorientierung stellt dabei eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, wobei aus versiche rungsrechtlicher Sicht die Frage zulässig sein muss, ob ein allfälliger beruflicher Aufstieg im neuen Tätigkeitbereich auch im Gesundheitsfall in der bisherigen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre.
Vorliegend leidet die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen und war in diesem Zusammenhang insbesondere auch bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen. Die aus eigener Initiative abgeschlossene Zweitausbildung zur Fachperson Gesundheit war demnach nicht eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern entsprach überwie gend wahrscheinlich dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Tätigkeit mit Menschen (vgl. E. 3.2.1) . Bei dieser Ausgangslage erscheint es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hätte.
Für die Bemessung des Valideneinkommens sind demnach die Verdienstmöglich keiten als Fachperson Gesundheit massgebend. Für die zahlenmässige Bestim mung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei einer Ermittlung a ufgrund der konkreten Anstellung bei m Pflegezentrum
A.___ würde sich dabei die Berücksichtigung der üblichen Zulagen, welche die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht erzielen kann, aufdrängen; denkbar wäre auch die Ermittlung aufgrund statistischer Durchschnittswerte. 3.3 3.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den aktuellen Arbeitsvertrag bei einem Pensum von 60 % (Urk. 9/287), was einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 41'007.-- entspricht (Urk. 9/302 S. 4). 3.3.2
Bezüglich des effektiv erzielten Einkommens ist anzumerken, dass der Arbeit geber im einschlägigen Fragebogen ausdrücklich angegeben hat, dass der Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 9/302 S. 4). Auch wenn p raxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen
sind, erschei nen diesbezüglich aufgrund der konkreten Umstände weitere Abklärungen unumgänglich.
So nahm der Arbeitgeber mit Schreiben vom 3. September 2024 zur Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführer in umfassend Stellung (Urk. 9/296) . Auch wenn eine konkrete Quantifizierung des Umfangs der Leistungseinbusse nicht erfolgte, ergeben sich aus den Ausführungen Indizien für einen Soziallohnanteil. Eine neuro psychologische Teilleistungsschwäche konnte bereits anlässlich der neuro psychologischen Untersuchung vom 2 9. August 2019 (Klinik B.___, Bericht vom 3. Oktober 2019) festgestellt werden (Urk. 9/232). Die Fachpersonen der Klinik B.___ gingen in ihrem Bericht vom 1 2. April 2024 von einer im Vergleich mit einer gesunden Person verwertbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 45 % aus (Urk. 9/285 S. 4).
Bei dieser Ausgangslage sind auch hinsichtlich der Bestimmung des Invalidenein kommens ergänzende Abklärung nötig. Auch wenn grundsätzlich vom tat säch lich erzielten Einkommen bei m Pflegezentrum
A.___ auszu gehen ist, erscheint der vom Arbeitgeber geltend gemachte Soziallohnanteil nicht aus der Luft gegriffen und es sind diesbezüglich die nötigen Abk lärungen zu tätigen. Auch dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty