Sachverhalt
1.
1.1
Die
1972 in Y.___ geborene X.___ ist Mutter von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und war zunächst in verschiedenen Branchen (Gastronomie, Wäscherei, Reinigung, private Haus halts hilfe etc.) tätig. Seit September 2013 war sie bei der Spitex, zunächst als Haushaltshilfe und seit Juni 2022 als Pflegehelferin, in einem 8 0
%-Pensum angestellt (Urk. 6/46/3, Urk. 6/67, Urk. 6/80/111, Urk. 6/85). Per Ende Juni 2024 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Spitex und der Versicherten beendet (Urk. 6/77).
Am 8. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rücken probleme an und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/4). Zur Klärung der beruf lichen Situation fand am
17. Oktober 2012 ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 6/6) . Diese verwies die Versicherte betreffend die Unterstützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeits vermittlungs zentrum. Mit Mittei lung vom 21. November 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/10). 1.2
Unter Beilage der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/18) meldete sich die Versicherte am 21. Oktober 2020 wegen Rücken problemen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte ab Januar 2021 ihre Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich auf nehmen konnte und sich mit dem Fallabschluss einverstanden erklärte (vgl. Urk. 6/29), verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31). 1.3
Am 26. Juli 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf Rücken probleme bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/33). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 43 f., Urk. 6/66, Urk. 6/80) und der Pensionskasse (Urk. 6/46) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzt innen und Ärzte (Urk. 6/ 62, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 84, Urk. 6/85, Urk. 6/89) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK - Auszug, Urk.
6/ 38) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeit geber fragebogen vom 7. Februar 202 4, Urk. 6/6 7) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, nahm am 1. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/91 S. 4 - 6). Ausgehend da von, dass die Arbeitsfähigkeit mit thera peu tischen Massnahmen auf 80 % gesteigert werden könne, stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 4 . Oktober 202 4; Urk. 6/92). Dagegen erhob die Versicherte am 4 . November 2024
Einwand (Urk. 6 / 98). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme vom 14. Novem ber 2024 (Urk. 6/102) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom
28. November 2024 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/103 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerde geg nerin sei zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren . Eventualiter seien e rgän zende Abklärungen zu tätigen und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7) . Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-3), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2 ) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Arbeitsfähigkeit könne mit einer stationären Kopfschmerzbehandlung mit Analgetika-Entzug und multimodaler Kopfschmerztherapie sowie anschliessender ambulanter Weiter führung der Therapiemassnahmen auf 80 % gesteigert werden. Es könne somit von einer guten Prognose ausgegangen werden und davon, dass die Beschwer deführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Damit entfalle der Anspruch auf eine IV-Rente.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
28. November 2024 (Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Ja nuar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklärungen getätigt und sich lediglich auf die Akten der Kranken tag geldversicherung sowie der Pensionskasse der Arbeitgeberin gestützt. In diesen würden hauptsächlich die Einschätzungen der entsprechenden Ver trauens ärzte genannt (S. 8). Das Ausmass und die Schwere des Rückenleidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten körper lich belastenden Tätigkeit bzw. in einer angepassten Tätigkeit seien von der Beschwer degegnerin nicht überprüft worden
(S. 9) . Überdies leide si e unter täglichen Migräne-Kopfschmerzen und es bestehe ein massiver (verordneter) Medikamen ten über gebrauch. Ob ein stationäres Kopfschmerz-Programm ihren Gesundheits zustand tatsächlich verbessere, stehe in den Sternen. Es sei nicht erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Behand lungen bis auf 80 % erhöhen l a sse. Es sei eine unseriöse Hypothese, welche nicht alle Leiden und Diagnosen in der Annahme der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt habe, überdies ohne eigene Abklärungen (S. 10). Um die Aus wir kun gen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit zu evaluie ren, sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 11) .
E. 3 Am 26. Oktober 2023 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Vertrauens ärztin der A.___, über welche am 27. November 2023 berichtet wurde (Urk. 6/46/1-7). Gegenüber der Vertrauensärztin habe die Beschwerdeführerin neben den täglichen Kopfschmerzen zunehmende Schmerzen im unteren Rücken bei vorbestehenden rezi divierenden Beschwerden in der Lenden wirbelsäule (LWS) beklagt. Ausserdem sei sie seit August 2023 a ufgrund einer depressiven Sympto matik in psycho therapeutischer Behandlung (einmal pro Monat) . Die Ärzte des Medi zinischen Zentrums D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Panikstörung
sowie chronische Migräne und Spannungskopfschmerzen und attestierten ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (vgl. Arztbericht e vom 6. De zember 2023 [ Urk. 6/80/110 ], 5. Juli 2024 [Urk. 6/84]). Die unter suchende Ver trau ens ärztin hingegen hielt die Diagnose einer An pas sungs störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Symptomen (ICD-10: F43.2) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest, wobei diese allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermöge. Die Arbeits fähig keit sei jedoch auch durch die chronische Migräne ohne Aura, die chroni schen Kopfschmerzen vom Spannungs typ sowie die chronischen lumbalen Schmerzen beeinträchtigt (vgl. Urk.
6/46/1-7).
Aufgrund dieser Aktenlage beurteilte der beratende Arzt der Krankentaggeld versicherung den psychiatrischen Sachverhalt als noch unklar. Auf jeden Fall sei die Prognose des psychiatrischen Leidens unter der eingeleiteten ambulanten Therapie günstig. Momentan sei es aber sehr gut möglich, dass allein aus somatischer Sicht wegen der Kopfschmerzen eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit begründet werde. Die Prognose sei offen, da noch ein instabiler Gesundheits zustand in der Therapiephase bestehe. Das lumbale Rückenleiden könne zumindest bezogen auf die angestammte kör perlich belastende Tätigkeit eine relevante Einschränkung begründen (vgl. hierzu auch die Einschätzung des Chiropraktikers vom 18. April 2024, Urk.
6/80/175-179) . Der medizinische Sach verhalt könne nur durch ein polydis zipli näres Gutachten (Rheumatologie, Neuro logie, Psychiatrie) abschliessend geklärt werden (vgl. Beurteilung en des beraten den Arztes der Krankentaggeldversiche rung vom 14. Dezember 2023 [ Urk.
6/80/113-119 ] und 3. Januar 2024 [Urk. 6/80/136-141]).
E. 3.1 Die Vertrauensärztin der Pensionskasse A.___ (A.___) fasste in ihrem Bericht vom 26. Mai 2023 (Urk. 6/46/13-19) zu sammen, im März 2023 seien bei der Beschwerdeführerin attackenweise elektrisierende Gesichtsschmerzen auf der rechten Seite aufgetreten. Bei typischem klinischem Befund und entsprechendem MRI-Nachweis eines neurovaskulären Konfliktes durch SCA-Schlinge sei durch die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnose einer Trige minus neuralgie rechts gestellt worden.
Bei fehlender Verbesserung des Gesundheitszustandes und nach ausgereizter medi kamentöser Thera pie sei im Juni 2023 eine operative Intervention erfolgt. Postoperativ sei es zur Verbesserung der Gesichts schmerzen gekommen (vgl. die Zusammenfassung des Belastungs berichts von Prof. Dr. C.___ vom 19. Juli 2023; Urk. 6/80/114).
E. 3.2 Laut Dr. B.___ leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer hoch fre quenten Migräne ohne Aura und damit assoziiertem, chronischem Spannungs kopfschmerz (vgl. Urk. 6/46/13-17) . Diese hätten im Verlauf deutlich zugenom men, sodass die Be schwer de führerin am 21. November 2023 notfallmässig vor stellig geworden sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch von zunehmenden Schmerzen im Gesicht (Ober- und Unterkiefer rechts) berichtet. Neu aufgetreten seien ausserdem Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen. Die Ursache für die Chro nifizierung und das fehlende An sprechen auf sämtliche prophylaktische Behandlungsoptionen sieht Dr. B.___ in einem massiven Medikamenten-Übergebrauch. Die Beschwerde führerin würde es keinen Tag ohne Schmerzmittel aus halten. Seit März 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Invalidisie rung und der zunehmenden depressiven Entwicklung erachte sie einen stationä ren Schmerz mittelentzug mit nach folgender stationärer Rehabili ta tion als dringend indiziert . Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden (vgl. Arztberichte vom 21. November 2023 [Urk. 6/80/131], 22. Dezember 2023 [Urk. 6/80/125-128], 22. Januar 2024 [Urk. 6/62], 5. April 2024 [Urk. 6/80/171-173 ]).
E. 4 Am 15. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin i m Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik E.___ neuropsychologisch untersucht. Die unter suchenden Neuropsychologinnen hielten zusammenfassend fest, i n der neuro psychologischen Diagnostik hätten sich vereinzelt leicht ausgeprägte Minder leistungen im verbalen und nonverbalen Arbeitsgedäch tni s, in der nonverbalen Lernfähigkeit, im nonverbalen Langzeitgedächtnis und in der Wortflüssigkeit gezeigt . Bei beiden nonverbalen Gedächtnistests sei der Lernprozess durch ein unstrukturiertes Vorgehen gekennzeichnet gewesen, w a s den B ehaltensprozess erschwert haben dürfte. Die nonverbale Handlungsplan ung habe sich hingegen als über durchschnittlich gut erwiesen, sodass das un s trukturierte Vorgehen bei den nonver balen Lernaufgaben nicht Folge exekutiver Beeinträchtigungen sein könne. Betreffend die eingeschränkte Wortflüssigkeit sei von einem Einfluss der Fremdsprache als Testsprache auszugehen. Zudem seien die Aufgaben zu non verbalem Lernen und Gedächtnis sowie zur Wortflüssigkeit im letzten Drittel der Untersuchung durchgeführt worden. Es sei wahrscheinlich, dass die Leistungen in diesen Tests durch die zunehmende n Schmerzen und die Müdigkeit (bei zuvor wenig Nachtschlaf) beeinträchtigt worden seien. Die Aufmerksamkeitsleistung und andere Gedächtnisfunktionen seien jedoch unauffällig gewesen. Die Unter suchung habe keine Hinweise auf eine demenzielle Entwicklung ergeben. Die subjektive Wahrnehmung deutlicher Einschränkungen sowie die von der Be schwer de führerin berichtete Vergesslichkeit und die Wortfindungsstörungen im Alltag seien im Rahmen der affektiven und Schmerzsymptomatik oder allenfalls einer erhöhten Müdigkeit zu sehen.
Zusammenfassend zeige sich ein überwiegend unauffälliges neuropsycho logi sches Leistungsprofil. Die in der vorliegenden Untersuchung festgestellten leich ten Leistungsminderungen seien am ehesten auf Schmerzen, affektive Symptome oder Müdigkeit zurückzuführen. Schmerzen und Schlafmangel könnten die Lern- und Gedächtnisleistung sowie die längerfristige Verfügbarkeit kognitiver Res sourcen ungünstig beeinflussen. Einzelne diskrete neuropsychologische Beein trächti gungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden . Eine Arbeitsun fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht wurde nicht attestiert
(vgl. Arztbericht vom 6. Februar 2024, Urk. 6/85). 3.
E. 5 Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung bestätigte die RAD-Ärztin das Vorliegen eines Gesundheitsschadens. Sie konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/91), nach einer Trigeminus neuralgie mit erfreu lichem post operativem Ergebnis sei es zu einer sekundären Verschlechterung mit Medikamenten über gebrauchs kopfschmerz gekom men. Die anhaltende Arbeitsun fähig keit sei am ehesten darauf zurückzuführen, wobei d ie therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft seien . Aus diesem Grund könne der längerfristige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden. Die von der Beschwerde führerin be klagten kognitiven Defizite seien testdiagnostisch nicht bestätigt worden (vgl. E. 3.4). Die begleitende depressive Entwicklung sei durch die
Behandler als gravie render beurteilt worden als während der vertrauensärztlichen oder neuro kognitiven Abklärung (vgl. E. 3.3).
Aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht könne die Beurteilung der behandelnden Neurologin (vgl. E.
3. 2 vorstehend) jedoch voll umfänglich nachvollzogen werden. Die Behandlung des Medikamenten übergebrauchskopfschmerzes stehe im Vorder grund. Gemäss behandelnder Neurologin könne durch diese Massnahme die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden. Basierend auf entsprechenden Kopfschmerz-Behand lungs richtlinien sei in dieser Situation eine ambulante Therapie nicht wirksam. Ein stationärer Schmerzmittelentzug mit anschliessender Rehabilitation sei drin gend indiziert (Urk. 6/91). Darunter könne erwartet werden, dass innerhalb von sechs Monaten eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 14. No vember 2024, Urk. 6/102). 4.
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art.
29 Abs.
1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom
26. Juli 2023, Urk. 6/33) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit März 202 3, vgl. Urk.
E. 5.1 hiervor).
E. 5.2 Auch wenn sich eine versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern, bedeutet dies entgegen der diesbezüglich irrigen Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträch ti gung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbe züglich irreführenden Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG - per se ausschliesst (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich trifft nicht zu, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medizi nischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Thera pierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesund heits schadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in mit einer adä quaten Behandlung
– laut RAD-Ärztin innerhalb von sechs Monaten – ver bessern lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) nicht von einer renten ausschliessenden Erwerbsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ausgegangen werden kann (vgl. E.
E. 5.3 Ohne eine vorgängige Auferlegung der genannten medizinischen Behandlung einschliesslich des zwingend durchzuführenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliegend jedenfalls nicht zulässig, weshalb es im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der von sämtlichen Ärztinnen und Ärzten attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 3.2 f. und E. 3.5), was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefoch tenen Verfügung und
zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2024 führt. 6.
Anzumerken bleibt, dass eine allfällige Rentenzusprache freilich
- wie immer - unter dem Revisionsvorbehalt von Art. 17 Abs. 1 ATSG steht, wobei sich revi sionsrelevante Tatsachenänderungen im Sinne dieser Bestimmung insbeson dere aus dem Ergebnis angeordneter und zwischenzeitlich durchgeführter Behand lungs massnahmen ergeben können (vgl. BGE 122 V 77 E. 2b). Bei der Anordnung einer Behandlungsmassnahme gilt es, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie die weiteren Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu beachten. In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zumutbar, sich einer Behand lung des Medikamentenüber gebrauchs kopfschmerz zu unterziehen und ein en stationäre n Schmerzmittel entzug durchzuführen . Hierfür ist ihr aller dings eine angemessene Anpassungs zeit zuzubilligen, was erst im Rahmen einer erneuten Prüfung anlässlich einer Revision des Anspruchs zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4, vgl. auch BGE 151 V 194 E. 5.1.4 in fine).
E. 6 /32), wobei Rentenleistungen erst dann auszu richten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023
bei der Arbeitsplatz erhaltung im Rahmen der Frühintervention und schloss diese am
16. April 2024 ab (Urk. 6/73; vgl. auch Urk. 6/74/2). Damit entstand der zu prüfende Rentenanspruch frühes tens am 1.
April
2024 . 5.
5 . 1
In casu sind sich die Fachärzte in medizinischer Hinsicht einig und es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens aufgrund der chronischen Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl . E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). RAD-Ärztin Dr. Z.___ bestätigte in ihrer Stellung nah me vom 1. Oktober 2024 das Vorliegen ein e s Gesundheitsschadens und führte aus, die längerfristige Arbeitsfähigkeit könne bei nicht ausgeschöpften Therapie mass nahmen noch nicht schlüssig interpretiert werden (E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/91). Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) war die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig und Ein gliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt. Diesbezüglich wurde im Ver laufs protokoll zur Eingliederungsberatung festgehalten, dass eine temporäre Ren te mit Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Medi kamen ten reduktion empfohlen werde (vgl. Eintrag vom 16. April 2024, Urk. 6/74/7). Zur Verbesserung beziehungsweise Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hielt die behandelnde Neurologin Dr. B.___ ein en stationäre n Schmerzmittelentzug mit an schlies sen der Reha bilitation als dringend indiziert (vgl. E. 3. 2 hiervor) . Diese Ein schätzung wurde von der RAD-Ärztin Dr. Z.___
im Oktober 202 4
als nachvollziehbar bestätigt (vgl. E. 3.5 vorstehend) . Aufgrund der medizinischen Akten lage ist ent sprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig ist und zur Wiederherstellung einer allenfalls rentenaus schliessenden Arbeitsfähigkeit ein stationärer Medika menten entzug erforderlich ist. Insofern diente diese in der angefochtenen Ver fügung empfohlene Massnahme nicht der Abklärung des Sachverhaltes, sondern sie sollte die Arbeits- bzw. Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöhen im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach Art.
E. 7 .2
Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. April 202 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00030
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
2. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis MÜLLER PAPARIS AG Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die
1972 in Y.___ geborene X.___ ist Mutter von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und war zunächst in verschiedenen Branchen (Gastronomie, Wäscherei, Reinigung, private Haus halts hilfe etc.) tätig. Seit September 2013 war sie bei der Spitex, zunächst als Haushaltshilfe und seit Juni 2022 als Pflegehelferin, in einem 8 0
%-Pensum angestellt (Urk. 6/46/3, Urk. 6/67, Urk. 6/80/111, Urk. 6/85). Per Ende Juni 2024 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Spitex und der Versicherten beendet (Urk. 6/77).
Am 8. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rücken probleme an und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/4). Zur Klärung der beruf lichen Situation fand am
17. Oktober 2012 ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 6/6) . Diese verwies die Versicherte betreffend die Unterstützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeits vermittlungs zentrum. Mit Mittei lung vom 21. November 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/10). 1.2
Unter Beilage der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/18) meldete sich die Versicherte am 21. Oktober 2020 wegen Rücken problemen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte ab Januar 2021 ihre Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich auf nehmen konnte und sich mit dem Fallabschluss einverstanden erklärte (vgl. Urk. 6/29), verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31). 1.3
Am 26. Juli 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf Rücken probleme bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/33). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 43 f., Urk. 6/66, Urk. 6/80) und der Pensionskasse (Urk. 6/46) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzt innen und Ärzte (Urk. 6/ 62, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 84, Urk. 6/85, Urk. 6/89) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK - Auszug, Urk.
6/ 38) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeit geber fragebogen vom 7. Februar 202 4, Urk. 6/6 7) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, nahm am 1. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/91 S. 4 - 6). Ausgehend da von, dass die Arbeitsfähigkeit mit thera peu tischen Massnahmen auf 80 % gesteigert werden könne, stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 4 . Oktober 202 4; Urk. 6/92). Dagegen erhob die Versicherte am 4 . November 2024
Einwand (Urk. 6 / 98). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme vom 14. Novem ber 2024 (Urk. 6/102) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom
28. November 2024 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/103 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerde geg nerin sei zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren . Eventualiter seien e rgän zende Abklärungen zu tätigen und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7) . Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-3), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
1.3.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V
22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden min derungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versi cherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Eingliederungs anspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.
No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10.
No vember 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.3.2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand-lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substan z iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminde rungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 5 . Auflage 20 24, Art. 21 N 155-158). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
28. November 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Arbeitsfähigkeit könne mit einer stationären Kopfschmerzbehandlung mit Analgetika-Entzug und multimodaler Kopfschmerztherapie sowie anschliessender ambulanter Weiter führung der Therapiemassnahmen auf 80 % gesteigert werden. Es könne somit von einer guten Prognose ausgegangen werden und davon, dass die Beschwer deführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Damit entfalle der Anspruch auf eine IV-Rente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Ja nuar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklärungen getätigt und sich lediglich auf die Akten der Kranken tag geldversicherung sowie der Pensionskasse der Arbeitgeberin gestützt. In diesen würden hauptsächlich die Einschätzungen der entsprechenden Ver trauens ärzte genannt (S. 8). Das Ausmass und die Schwere des Rückenleidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten körper lich belastenden Tätigkeit bzw. in einer angepassten Tätigkeit seien von der Beschwer degegnerin nicht überprüft worden
(S. 9) . Überdies leide si e unter täglichen Migräne-Kopfschmerzen und es bestehe ein massiver (verordneter) Medikamen ten über gebrauch. Ob ein stationäres Kopfschmerz-Programm ihren Gesundheits zustand tatsächlich verbessere, stehe in den Sternen. Es sei nicht erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Behand lungen bis auf 80 % erhöhen l a sse. Es sei eine unseriöse Hypothese, welche nicht alle Leiden und Diagnosen in der Annahme der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt habe, überdies ohne eigene Abklärungen (S. 10). Um die Aus wir kun gen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit zu evaluie ren, sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 11) . 3. 3.1
Die Vertrauensärztin der Pensionskasse A.___ (A.___) fasste in ihrem Bericht vom 26. Mai 2023 (Urk. 6/46/13-19) zu sammen, im März 2023 seien bei der Beschwerdeführerin attackenweise elektrisierende Gesichtsschmerzen auf der rechten Seite aufgetreten. Bei typischem klinischem Befund und entsprechendem MRI-Nachweis eines neurovaskulären Konfliktes durch SCA-Schlinge sei durch die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnose einer Trige minus neuralgie rechts gestellt worden.
Bei fehlender Verbesserung des Gesundheitszustandes und nach ausgereizter medi kamentöser Thera pie sei im Juni 2023 eine operative Intervention erfolgt. Postoperativ sei es zur Verbesserung der Gesichts schmerzen gekommen (vgl. die Zusammenfassung des Belastungs berichts von Prof. Dr. C.___ vom 19. Juli 2023; Urk. 6/80/114). 3.2
Laut Dr. B.___ leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer hoch fre quenten Migräne ohne Aura und damit assoziiertem, chronischem Spannungs kopfschmerz (vgl. Urk. 6/46/13-17) . Diese hätten im Verlauf deutlich zugenom men, sodass die Be schwer de führerin am 21. November 2023 notfallmässig vor stellig geworden sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch von zunehmenden Schmerzen im Gesicht (Ober- und Unterkiefer rechts) berichtet. Neu aufgetreten seien ausserdem Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen. Die Ursache für die Chro nifizierung und das fehlende An sprechen auf sämtliche prophylaktische Behandlungsoptionen sieht Dr. B.___ in einem massiven Medikamenten-Übergebrauch. Die Beschwerde führerin würde es keinen Tag ohne Schmerzmittel aus halten. Seit März 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Invalidisie rung und der zunehmenden depressiven Entwicklung erachte sie einen stationä ren Schmerz mittelentzug mit nach folgender stationärer Rehabili ta tion als dringend indiziert . Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden (vgl. Arztberichte vom 21. November 2023 [Urk. 6/80/131], 22. Dezember 2023 [Urk. 6/80/125-128], 22. Januar 2024 [Urk. 6/62], 5. April 2024 [Urk. 6/80/171-173 ]). 3. 3
Am 26. Oktober 2023 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Vertrauens ärztin der A.___, über welche am 27. November 2023 berichtet wurde (Urk. 6/46/1-7). Gegenüber der Vertrauensärztin habe die Beschwerdeführerin neben den täglichen Kopfschmerzen zunehmende Schmerzen im unteren Rücken bei vorbestehenden rezi divierenden Beschwerden in der Lenden wirbelsäule (LWS) beklagt. Ausserdem sei sie seit August 2023 a ufgrund einer depressiven Sympto matik in psycho therapeutischer Behandlung (einmal pro Monat) . Die Ärzte des Medi zinischen Zentrums D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Panikstörung
sowie chronische Migräne und Spannungskopfschmerzen und attestierten ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (vgl. Arztbericht e vom 6. De zember 2023 [ Urk. 6/80/110 ], 5. Juli 2024 [Urk. 6/84]). Die unter suchende Ver trau ens ärztin hingegen hielt die Diagnose einer An pas sungs störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Symptomen (ICD-10: F43.2) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest, wobei diese allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermöge. Die Arbeits fähig keit sei jedoch auch durch die chronische Migräne ohne Aura, die chroni schen Kopfschmerzen vom Spannungs typ sowie die chronischen lumbalen Schmerzen beeinträchtigt (vgl. Urk.
6/46/1-7).
Aufgrund dieser Aktenlage beurteilte der beratende Arzt der Krankentaggeld versicherung den psychiatrischen Sachverhalt als noch unklar. Auf jeden Fall sei die Prognose des psychiatrischen Leidens unter der eingeleiteten ambulanten Therapie günstig. Momentan sei es aber sehr gut möglich, dass allein aus somatischer Sicht wegen der Kopfschmerzen eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit begründet werde. Die Prognose sei offen, da noch ein instabiler Gesundheits zustand in der Therapiephase bestehe. Das lumbale Rückenleiden könne zumindest bezogen auf die angestammte kör perlich belastende Tätigkeit eine relevante Einschränkung begründen (vgl. hierzu auch die Einschätzung des Chiropraktikers vom 18. April 2024, Urk.
6/80/175-179) . Der medizinische Sach verhalt könne nur durch ein polydis zipli näres Gutachten (Rheumatologie, Neuro logie, Psychiatrie) abschliessend geklärt werden (vgl. Beurteilung en des beraten den Arztes der Krankentaggeldversiche rung vom 14. Dezember 2023 [ Urk.
6/80/113-119 ] und 3. Januar 2024 [Urk. 6/80/136-141]). 3. 4
Am 15. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin i m Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik E.___ neuropsychologisch untersucht. Die unter suchenden Neuropsychologinnen hielten zusammenfassend fest, i n der neuro psychologischen Diagnostik hätten sich vereinzelt leicht ausgeprägte Minder leistungen im verbalen und nonverbalen Arbeitsgedäch tni s, in der nonverbalen Lernfähigkeit, im nonverbalen Langzeitgedächtnis und in der Wortflüssigkeit gezeigt . Bei beiden nonverbalen Gedächtnistests sei der Lernprozess durch ein unstrukturiertes Vorgehen gekennzeichnet gewesen, w a s den B ehaltensprozess erschwert haben dürfte. Die nonverbale Handlungsplan ung habe sich hingegen als über durchschnittlich gut erwiesen, sodass das un s trukturierte Vorgehen bei den nonver balen Lernaufgaben nicht Folge exekutiver Beeinträchtigungen sein könne. Betreffend die eingeschränkte Wortflüssigkeit sei von einem Einfluss der Fremdsprache als Testsprache auszugehen. Zudem seien die Aufgaben zu non verbalem Lernen und Gedächtnis sowie zur Wortflüssigkeit im letzten Drittel der Untersuchung durchgeführt worden. Es sei wahrscheinlich, dass die Leistungen in diesen Tests durch die zunehmende n Schmerzen und die Müdigkeit (bei zuvor wenig Nachtschlaf) beeinträchtigt worden seien. Die Aufmerksamkeitsleistung und andere Gedächtnisfunktionen seien jedoch unauffällig gewesen. Die Unter suchung habe keine Hinweise auf eine demenzielle Entwicklung ergeben. Die subjektive Wahrnehmung deutlicher Einschränkungen sowie die von der Be schwer de führerin berichtete Vergesslichkeit und die Wortfindungsstörungen im Alltag seien im Rahmen der affektiven und Schmerzsymptomatik oder allenfalls einer erhöhten Müdigkeit zu sehen.
Zusammenfassend zeige sich ein überwiegend unauffälliges neuropsycho logi sches Leistungsprofil. Die in der vorliegenden Untersuchung festgestellten leich ten Leistungsminderungen seien am ehesten auf Schmerzen, affektive Symptome oder Müdigkeit zurückzuführen. Schmerzen und Schlafmangel könnten die Lern- und Gedächtnisleistung sowie die längerfristige Verfügbarkeit kognitiver Res sourcen ungünstig beeinflussen. Einzelne diskrete neuropsychologische Beein trächti gungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden . Eine Arbeitsun fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht wurde nicht attestiert
(vgl. Arztbericht vom 6. Februar 2024, Urk. 6/85). 3. 5
Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung bestätigte die RAD-Ärztin das Vorliegen eines Gesundheitsschadens. Sie konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/91), nach einer Trigeminus neuralgie mit erfreu lichem post operativem Ergebnis sei es zu einer sekundären Verschlechterung mit Medikamenten über gebrauchs kopfschmerz gekom men. Die anhaltende Arbeitsun fähig keit sei am ehesten darauf zurückzuführen, wobei d ie therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft seien . Aus diesem Grund könne der längerfristige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden. Die von der Beschwerde führerin be klagten kognitiven Defizite seien testdiagnostisch nicht bestätigt worden (vgl. E. 3.4). Die begleitende depressive Entwicklung sei durch die
Behandler als gravie render beurteilt worden als während der vertrauensärztlichen oder neuro kognitiven Abklärung (vgl. E. 3.3).
Aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht könne die Beurteilung der behandelnden Neurologin (vgl. E.
3. 2 vorstehend) jedoch voll umfänglich nachvollzogen werden. Die Behandlung des Medikamenten übergebrauchskopfschmerzes stehe im Vorder grund. Gemäss behandelnder Neurologin könne durch diese Massnahme die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden. Basierend auf entsprechenden Kopfschmerz-Behand lungs richtlinien sei in dieser Situation eine ambulante Therapie nicht wirksam. Ein stationärer Schmerzmittelentzug mit anschliessender Rehabilitation sei drin gend indiziert (Urk. 6/91). Darunter könne erwartet werden, dass innerhalb von sechs Monaten eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 14. No vember 2024, Urk. 6/102). 4.
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art.
29 Abs.
1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom
26. Juli 2023, Urk. 6/33) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit März 202 3, vgl. Urk. 6 /32), wobei Rentenleistungen erst dann auszu richten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023
bei der Arbeitsplatz erhaltung im Rahmen der Frühintervention und schloss diese am
16. April 2024 ab (Urk. 6/73; vgl. auch Urk. 6/74/2). Damit entstand der zu prüfende Rentenanspruch frühes tens am 1.
April
2024 . 5.
5 . 1
In casu sind sich die Fachärzte in medizinischer Hinsicht einig und es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens aufgrund der chronischen Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl . E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). RAD-Ärztin Dr. Z.___ bestätigte in ihrer Stellung nah me vom 1. Oktober 2024 das Vorliegen ein e s Gesundheitsschadens und führte aus, die längerfristige Arbeitsfähigkeit könne bei nicht ausgeschöpften Therapie mass nahmen noch nicht schlüssig interpretiert werden (E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/91). Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) war die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig und Ein gliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt. Diesbezüglich wurde im Ver laufs protokoll zur Eingliederungsberatung festgehalten, dass eine temporäre Ren te mit Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Medi kamen ten reduktion empfohlen werde (vgl. Eintrag vom 16. April 2024, Urk. 6/74/7). Zur Verbesserung beziehungsweise Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hielt die behandelnde Neurologin Dr. B.___ ein en stationäre n Schmerzmittelentzug mit an schlies sen der Reha bilitation als dringend indiziert (vgl. E. 3. 2 hiervor) . Diese Ein schätzung wurde von der RAD-Ärztin Dr. Z.___
im Oktober 202 4
als nachvollziehbar bestätigt (vgl. E. 3.5 vorstehend) . Aufgrund der medizinischen Akten lage ist ent sprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig ist und zur Wiederherstellung einer allenfalls rentenaus schliessenden Arbeitsfähigkeit ein stationärer Medika menten entzug erforderlich ist. Insofern diente diese in der angefochtenen Ver fügung empfohlene Massnahme nicht der Abklärung des Sachverhaltes, sondern sie sollte die Arbeits- bzw. Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöhen im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach Art.
7 Abs. 1 und 2 IVG i.V.m . Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG. 5.2
Auch wenn sich eine versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern, bedeutet dies entgegen der diesbezüglich irrigen Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträch ti gung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbe züglich irreführenden Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG - per se ausschliesst (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich trifft nicht zu, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medizi nischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Thera pierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesund heits schadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in mit einer adä quaten Behandlung
– laut RAD-Ärztin innerhalb von sechs Monaten – ver bessern lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) nicht von einer renten ausschliessenden Erwerbsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ausgegangen werden kann (vgl. E.
5.1 hiervor). 5.3
Ohne eine vorgängige Auferlegung der genannten medizinischen Behandlung einschliesslich des zwingend durchzuführenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliegend jedenfalls nicht zulässig, weshalb es im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der von sämtlichen Ärztinnen und Ärzten attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 3.2 f. und E. 3.5), was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefoch tenen Verfügung und
zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2024 führt. 6.
Anzumerken bleibt, dass eine allfällige Rentenzusprache freilich
- wie immer - unter dem Revisionsvorbehalt von Art. 17 Abs. 1 ATSG steht, wobei sich revi sionsrelevante Tatsachenänderungen im Sinne dieser Bestimmung insbeson dere aus dem Ergebnis angeordneter und zwischenzeitlich durchgeführter Behand lungs massnahmen ergeben können (vgl. BGE 122 V 77 E. 2b). Bei der Anordnung einer Behandlungsmassnahme gilt es, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie die weiteren Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu beachten. In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zumutbar, sich einer Behand lung des Medikamentenüber gebrauchs kopfschmerz zu unterziehen und ein en stationäre n Schmerzmittel entzug durchzuführen . Hierfür ist ihr aller dings eine angemessene Anpassungs zeit zuzubilligen, was erst im Rahmen einer erneuten Prüfung anlässlich einer Revision des Anspruchs zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4, vgl. auch BGE 151 V 194 E. 5.1.4 in fine). 7 . 7 .1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. April 202 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler