Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 83, Vater zweier Kinder, geboren 2007 und 2009, war gemäss seinen Angaben zuletzt von Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2017 als Chauffeur bei der
Z.___ AG Pfäffikon angestellt, v om
1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 als Hausmann tätig und ab 1. Juli 2020 bei der Arbeitslosenver sicherung gemeldet (Urk. 7/8 Ziff. 3 ., 4.4, 5.4, 5.5). Unter Angabe von seit Oktober 2020 bestehenden Thrombosen und Kreislaufstörungen meldete er sich am 4. Januar 202 2 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 8
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerb liche Abklärungen, holte medizinische Unterlagen ein und forderte den Versicherten mehrfach zu r Mitwirkung bei der Abklärung auf
(Urk. 7/24, 7/25, 7/27, 7/44, 7/49, 7/51) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte sie die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7 / 54). N ach erhobe nem Einwand (Urk. 7 /5 6) mit
Fristerstreckungsgesuchen und der Mitteilung, dass sich der Versicherte bis September 2023 in Untersuchungshaft befunden habe (Urk. 7 / 75/1 und Urk. 7/79), unterbreitete die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung (Stellungnahme vom 4.
September 2024 [ Urk. 7 /91/4-5 ]). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 22.
Oktober 2024 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7 /92). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 7 /94) mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am 2 0. Dezember 2024 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1), die Verfügung sei aufzuheben und es sei sein gesundheitlicher Zustand durch Einholung eines Gutachtens zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 2 0. Februar 202 5
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2 6. Februar 202 5 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leis tungen der Invalidenversicherung damit, dass gesundheitliche Einschränkungen, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswir ken könnten, nicht hätten festgestellt werden können. Gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes bestünden auch für Hilfsarbeitertätigkeiten keine Einschränkungen .
D er Beschwerdeführer
werde als vollzeitig im Haushalt tätig qualifiziert und auch in diesem Bereich sei en
gemäss Stellungnahme des Abklärungs dienstes klar keine Einschränkungen ausgewiesen . Ein Gutachten sei bei fehlenden Einschränkungen nicht angezeigt (Urk.
E. 2.2 hievor) .
E. 3 Lipom Hüfte links - Lipom e x c ision 12.7.2022
Zur Arbeitsfähigkeit führte die RAD- Ärztin
aus, Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausmann könnten keine eruiert werden. Wegen der Blutver dünnung (Xarelto) sollten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und Absturzgefahr ausgeführt werden. Abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsun fähigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv 0 % . Folgende Arbeitsun fähigkeiten seien zu berücksichtigen: - Aufgrund der Lipomentfernung 12.07.2022 für 14 Tage - nach STEMI 12/2022 bis maximal 03/2023, - Pneumonie 19.12.2023 für 14 Tage Der Gesundheitszustand sei aktuell stabil, die Antikoagulation und ein Nikotin stopp sei en weiterzuführen. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
auswirk e, könne nicht festgestellt werden. Es seien maximal kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten nachvoll ziehbar. D abei sei die Gerinnungsstörung zufriedenstellend medikamentös behan delt und f ür eine Hilfsarbeitertätigkeit gemäss Belastungsprofil best ünden keine Einschränkungen.
E. 4.1 Gemäss medizinischen Akten ist beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 eine t hromboembolische Erkrankung bekannt, die zu einer Ischämie am rechten Vor fuss führte,
wobei im Februar 2021 eine vollständige Resolution festgestellt werden konnte. Bekannt sind im Weiteren k ardiovaskuläre Risikofaktoren wie Nikotin abusus, Kokainkonsum und Adipositas Grad 3 (BMI über 40). Dabei zeigt sich der angiologische Verlauf insoweit stabil, als unter konsequente r Einnahme von Xarelto die Verlaufskontrolle n
zuletzt in jährlichen Abständen vereinbart w erden konnten
(E.
3. 2 hiervor) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte dabei selbst die behandelnde Hau s ärztin eine gute Prognose verzeichnen und attestierte Arbeits un fähigkeit en lediglich für körperlich beanspruchende Tätigkeiten, wäh rend für leichte Tätigkeit en keine Einschränkungen im Arbeitspensum gesehen wurden (E. 3. 3).
Die Hospitalisation vom 2 1. Februar 2023 stand sodann im Zusammenhang mit einem i nferioren STEMI [ST-Elevation Myocardial
Infarction ]
bei Kokainkonsum, wobei eine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe ausgeschlossen werden konnte. Bei fehlenden neuen ischämietypischen Veränderungen oder neue n Rhythmusstörungen konnte d er Beschwerdeführer bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden (E. 3. 4). Andere Erkennt nisse ergaben sich auch anlässlich der notfallmässige n Selbstvorstellung im Spital D.___ vom 1 9. Dezember 2023 nicht. Dabei wurde eine Pneumonie (Lungen entzündung) festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet . Ausser den bekannten ungünstigen Risikofaktoren zeigten aber auch die neuerlichen Unter suchungen einen unauffällige n, kardiopulmonal kompensierten Zustand mit altersent sprechende n ossäre n Strukturen (E. 3. 5) .
E. 4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin damit nachvoll ziehbar dar, dass in Bezug auf eine Tätigkeit als Hausmann oder in einer anderen Tätigkeit beim Beschwerdeführer kein
Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
ist .
Dabei ist n achvollziehbar, dass der Beschwer deführer wegen der Einnahme von Blutverdünnung smedikamenten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und /oder Absturzgefahr ausüben sollte.
Schlüssig erscheint auch, dass es wegen der Lipom E ntfernung im Juli 2022, dem Herzinfarkt (STEMI)
im Dezember 2022 und der Lungenent zündung im Dezember 2023 aufgrund von kurzen Hospitalisationen und Rekonvales zenzzeiten zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen
ist . Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor .
Dass d er Beschwerdeführer an funktionell einschränkenden
Beschwerden leidet, die ihn, wie er geltend macht,
im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beein trächtigen würden, ist damit medizinisch nicht begründet. Anzufügen ist, dass a ufgrund der Erwerbsbiografie gemäss IK-Auszug (Urk. 7/12/2) d ie
Z.___ AG Pfäffikon den letzten Lohn des Beschwerdeführers im August 2016 ab gerechnet hat . D ie thromboembolische Erkrankung ist
aber erst seit Februar 2019 bekannt (E. 3.1). Damit ist auch nicht erstellt, dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn die Krankheit daran hinderte, eine Tätigkeit als Chauffeur
wiederauf zunehmen, um
seinen
Lebensunterhalt selbständig zu
bestreiten .
E. 4.3 Die Qualifikation des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Er bezeichnete sich selber als im Haushalt tätig (Urk. 7/8/6 Ziff. 5.5). Ob das angesichts der vom Zwangsmassnahmegerichts Meilen am 1. Juli 2020 ausge sprochenen Schutzmassnahmen und dem im September 2020 vereinbarten Rayonverbot von 200 Metern um die eheliche Wohnung (Urk. 7/7/2) noch zutref fend ist, ist jedenfalls zu be z weifeln. Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ist dies vorliegend aber ohne Bedeutung.
E. 4.4 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklä rungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §
16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vor liegend erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 4), weshalb de m Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 83 , Vater zweier Kinder, geboren 2007 und 2009, war gemäss seinen Angaben zuletzt von Januar 2013 bis 3
- Dezember 2017 als Chauffeur bei der Z.___ AG Pfäffikon angestellt , v om
- Januar 2019 bis 3
- August 2020 als Hausmann tätig und ab
- Juli 2020 bei der Arbeitslosenver sicherung gemeldet ( Urk. 7/8 Ziff. 3 . , 4.4, 5.4, 5.5). Unter Angabe von seit Oktober 2020 bestehenden Thrombosen und Kreislaufstörungen meldete er sich am
- Januar 202 2 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7 / 8 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerb liche Abklärungen , holte medizinische Unterlagen ein und forderte den Versicherten mehrfach zu r Mitwirkung bei der Abklärung auf ( Urk. 7/24, 7/25, 7/27, 7/44, 7/49 , 7/51) . Mit Vorbescheid vom
- Februar 2023 stellte sie die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 7 / 54 ). N ach erhobe nem Einwand ( Urk. 7 /5 6) mit Fristerstreckungsgesuchen und der Mitteilung, dass sich der Versicherte bis September 2023 in Untersuchungshaft befunden habe ( Urk. 7 / 75/1 und Urk. 7/79 ) , unterbreitete die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung (Stellungnahme vom 4. September 2024 [ Urk. 7 /91/4-5 ] ). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 22. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 7 /92). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 7 /94) mit Verfügung vom
- Dezember 2024 ( Urk. 2) fest.
- Dagegen erhob d er Versicherte am 2
- Dezember 2024 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1), die Verfügung sei aufzuheben und es sei sein gesundheitlicher Zustand durch Einholung eines Gutachtens zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 2
- Februar 202 5 ( Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2
- Februar 202 5 ( Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2
- 2 .1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
- 2 .2 Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1).
- 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leis tungen der Invalidenversicherung damit, dass gesundheitliche Einschränkungen, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswir ken könnten, nicht hätten festgestellt werden können. Gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes bestünden auch für Hilfsarbeitertätigkeiten keine Einschränkungen . D er Beschwerdeführer werde als vollzeitig im Haushalt tätig qualifiziert und auch in diesem Bereich sei en gemäss Stellungnahme des Abklärungs dienstes klar keine Einschränkungen ausgewiesen . Ein Gutachten sei bei fehlenden Einschränkungen nicht angezeigt ( Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), er halte es für ausgeschlossen, dass er aus gesundheitlichen Gründen irgendeiner Arbeits tätigkeit nachgehen könne. Die sehr starken gesundheitlichen Beschwerden seien durch diverse Fachpersonen ärztlich diagnostiziert und durch medizinische Unter lagen belegt. Seine Herzbeschwerden und die Blutgerinnsel würden ihn im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Daher habe er ab November 2020 auch keiner Arbeit mehr nachgehen können. Die Einschrän kungen würden ihn daran hindern , wieder als Chauffeur tätig sein zu können und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Für eine objektive Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation sei ein Gutachten einzuholen, das die Berichte der behandelnden Ärzte berücksichtige.
- Im Hinblick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom
- Januar 2022 kommt ein Rentenanspruch frühestens per
- Juli 2022 in Frage. Angesichts der Notwen digkeit des Bestehens des Wartejahrs sind vorliegen d insbesondere die medizi nischen Bericht e im Zeitraum ab Juli 2021 relevant (vgl. E.
- 2.2 hievor) .
- 1 Im Bericht des Spitals A.___ ( A.___ ) vom 2
- Mai 2021 ( Urk. 7 /18 /1 2 ) hielten die zuständigen Fachärzte für Angiologie folgende Diagnosen fest: Thromboembolische Erkrankung unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 22. Februar 2019) mit/bei - PAVK IIa rechts - Status nach subakuter I schämie vom rechten Vorfuss infolge Thromb /Embolus der A. poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, A. tibialis posterior und kleinen Embolien in der A . fibularis (MR- Angio Becken-Bein 29.10.2020) - vollständige Resolution des Thromb /Embolus pop l iteal (Duplex 23.02.21) - Kardiovaskuläre Risikofaktoren; Nikotinkonsum (10 py ) - Viscerale Verschlusskrankheit - Status nach Verschluss bei Thrombose des Truncus coeliacus - irreguläre Riolansche Anastomose; gute postthrombotische Kontrastierung der Kollateraläste des T. coeliacus - CT Angio Abdomen vom 15.01.2020: einzelne, kleine wandständige Thromben in der Aorta, (neu Höhe Hiatus aorticus ) jeweils keine relevante Stenose - Vorbestehende Thrombose des Truncus coeliacus 70 % ED 22.02.2019 EE und TTE vom 26 .02. 201 9 ( Spital D.___ ): No rmal befund - Hämatologische Abk l ärun gen : - JAK2-Mutationsana l yse negativ, kein Hinweis auf myeloproliferative Neoplasie - Kein indirekter Hinweis auf eine paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie ( Haptoglobin , LDH und Bilirubin normwertig) - Immunphänotypisierung / FLAIR (05 /2019 C.___ ) - Kein Nachweis eines Anti-Phospholipid Antikörper-Syndroms (An t i - Cardiolip i n -AK negativ, Anti-Beta2-G l y k oprotein Antikörper negativ, Lupus-Antikoagulans normwertig - Abschliessende h ä mato l og i sche Beurteilung ausstehend Der Beschwerdeführer berichte , dass er nach etwa 500 Meter n G ehen starke Schmerzen im rechten Fuss habe , welche ihn zum Stehen beziehung s weise zum A bsitzen zwingen würden. Wenn er den Fuss massiere , würden diese nach weni gen Minuten spontan verschwinden . Er habe d as Rauchen nicht reduzieren kön nen. D ie Befunde der apparativen Untersuchungen zeigten infolge krurale r Ver änderungen e ine l eicht e ingeschränkte Ruhedurchblutung im rechten Bein. Diese habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung nicht verschlechtert und d uplexso nographisch s eien keine signifikanten Stenosen und Restthromben femoropopli teal rechts erkennbar. Die Ru h eperfusion links sei normal. Da der Beschwerde führer mit einem Gehtraining seine schmerzfreie Gehstrecke von 60 auf 500 Meter habe verbessern k önnen , sei er ermutigt worden , sein Training regelmässig fortzu führen. Weiterhin sei die therapeutische An t ikoagu l a t ion mit Xarelto zu empfehlen.
- 2 Im Bericht des A.___ über die angiologische Kontrolluntersuchung vom
- Februar 2022 ( Urk. 7 /40) wurde festgehalten , zwischenzeitlich habe die beschwerde freie Gehstrecke auf über 1000 Meter erweitert werden können, bis es zur Hypästhesie am rechten Unterschenkel/Fuss komme, die nach einer kurzen Pause deutlich bessere. Der Beschwerdeführer nehme täglich die Xarelto-Tablette 20 mg ein. Gelegentlich pausiere er das Medikament, da er eigentlich keine Medika mente einnehmen möchte. Dann komme es jeweils zu Schmerzen im Bereich vom Oberbauch/Brustkorb mittig. De n Nikotinkonsum habe er auf zehn Zigaretten täglich reduzier en können. Die aktuellen Untersuchungen zeigten eine normalisierte arterielle Ruheperfusion beider unterer Extremitäten. Duplexsonographisch imponierten nach thromboembolischem Verschluss der A. poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, Tibialis posterior und in die A. fibularis eine gute Rekompensation der betroffenen Arterien. Es zeig t en sich stenosefreie femoropopliteale Gefässe inklusive der A. tibialis posterior bis distal. A ufgrund des Flussmusters könn t e in der A. tibialis anterior im distalen Drittel noch eine leichtgradige Obstruktion vorliegen. Als Ursache für die rezidivie rende n arterielle n und viszerale n Thromboembolien seit 2019 bestehe e ine hetero zygote Prothrombin G20210A Mutation. Inwiefern die geschilderte n belastungs abhängige n Hypästhesien hierdurch begründet seien, sei offen, jedoch denkbar. Der erfreuliche Verlauf sei der konsequenten Einnahme von Xarelto zu verdanken. Es sei e ine nächste angiologische Verlaufskontrolle in zwölf Monaten vereinbart worden.
- 3 Die behandelnde Hausärztin B.___ wies im Bericht vom
- November 2022 ( Urk. 7 / 46 ) zu Händen der Beschwerdegegnerin auf einen Behandlungs zeitraum vom 2
- Juni bis 1
- August 2022 hin ( Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer habe ein progredientes Lipom an der Hüfte links gehabt ( Ziff. 2.2). Die ses sei am 1
- Juli 2022 entfernt worden. Es bestünden Schmerzen an der rechten ersten Zehe (Hammerzehe; Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeits fähigkeit sei gut ( Ziff. 2.7). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (1
- Juli bis 3
- August 2022) seien für körperlich aktive Tätigkeiten attestiert worden ( Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2).
- 4 Im Austrittsbericht des Spitals C.___ , Universitäres Herzzentrum, vom 2
- Februar 2023 ( Urk. 7 /65) über die Hospitalisation vom 2
- bis 2
- Februar 2023 hielten die zuständigen Ärzte fest, der elektive Eintritt zur Koronarangi ographie erfolge nach stattgehabte m i nferiore m STEMI 12/2022 bei Kokainkon sum und möglicher SCAD , zur Reevaluation . Bei Eintritt habe sich der Beschwer deführer kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Elektrokardiographisch zeige sich ein normofrequenter Sinusrhythmus, Linkstyp, T-Negativierung in III und aVF und laborchemisch zeige sich eine leichte Leuko zytose. Im Untersuchungsbericht vom 2
- Februar 2023 ( Urk. 7/66) wurde festge halten , d ie elektive Koronarangiographie sei zum Fo l low- up nach dem inferola teralen STEMI mit multiplen Thromboembolien vom 2
- Dezember 2022 erfolgt. E ine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe habe dabei aus ge schlossen werden können. Die vorbestehende Thrombozyten- A ggregation hemmung mit Aspirin Cardio werde für insgesamt zwölf Monate fortgeführt. Elektrokardiographisch hätten sich keine neuen ischämietypischen Verände rungen oder neue Rhythmusstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 2
- Februar 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können ( Urk. 7/65/2) .
- 5 Im i nterdisziplinären Notfallbericht des Spital s D.___ vom 1
- Dezember 2023 ( Urk. 7 /84) berichteten die Ärzte von schmerzhafte m Reizhusten ohne Aus wurf, Dyspnoe, Schüttelfrost und Rückenschmerzen beim Husten seit dem 1
- Dezember 202
- Da er nun einen Druck auf der Brust verspür e , habe er Angst bekommen und stelle sich auf der Notfallstation vor. Er fühle sich insgesamt sehr geschwächt . Aufgrund einer Gerinnungsstörung nehme er Xarelto sowie Aspirin dauerhaft ein. 2020 habe er eine tiefe Beinvenenthrombose im rechten Bein und eine Bauchvenenthrombose gehabt. Es handle sich um einen 40 - jährigen Patien ten mit GCS 15, allseits orientiert. BD 113/68mmHg, P 83/min, T 37.4°C, SpO 2 95 % , Grösse 186 cm, Gewicht 164 kg, BMI 47.40kg/m
- Das EKG vom 1
- Dezember 2023 zeige eine unauffällige De- und Repolarisation und das Rönt gen Thorax vom 1
- Dezember 2023 zeige weiterhin einen kardiopulmonal kom pensiert en Zustand bei grenzwertiger Herzgrösse . Neu abgrenzbarer seien strei fige Transparenzminderungen retrokardial, DD beginnendes Infiltrat, DD Dystelektasen , ohne Nachweis eines floriden Infiltrats , ohne Pleuraerguss , Pneumothorax und ohne malignomsuspekte pulmonale Raumforderung. Es zeigten sich a ltersentsprechende ossäre Strukturen. Laborchemisch seien erhöhte Infektpa rameter und im Thoraxröntgen eine i nfiltratverdächtige Trans - parenzmin derungen festgestellt worden, weshalb von einer Pneumonie ausge gangen und eine antibiotische Therapie eingeleitet worden sei.
- 6 RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiolo gie, listete in der Aktenbeurteilung vom
- September 2024 ( Urk. 7 /91/4-5) folgende Diagnosen auf:
- Thromboembolische Erkrankung unklarer Aetiologie ED 2019 m/b - PAVK IIa rechts - Status na ch subakuter Ischämie vom rechten Vorfuss 29.10.2020 - Vollständige Resolution 02/2021 - Heterozygote Prothrombin G20210A Mutation - Unter Xarelto
- Inferolateraler STEMI 12/2022 - nach Kokainabusus bei multiplen Thromboembolen - leicht eingeschränkte EF 49 % - cvRF : persistierender Nikotinabusus, Kokainkonsum, pos. FA, Dyslipi dämie
- Lipom Hüfte links - Lipom e x c ision 12.7.2022 Zur Arbeitsfähigkeit führte die RAD- Ärztin aus, Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausmann könnten keine eruiert werden. Wegen der Blutver dünnung (Xarelto) sollten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und Absturzgefahr ausgeführt werden. Abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsun fähigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv 0 % . Folgende Arbeitsun fähigkeiten seien zu berücksichtigen: - Aufgrund der Lipomentfernung 12.07.2022 für 14 Tage - nach STEMI 12/2022 bis maximal 03/2023, - Pneumonie 19.12.2023 für 14 Tage Der Gesundheitszustand sei aktuell stabil, die Antikoagulation und ein Nikotin stopp sei en weiterzuführen. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk e , könne nicht festgestellt werden. Es seien maximal kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten nachvoll ziehbar. D abei sei die Gerinnungsstörung zufriedenstellend medikamentös behan delt und f ür eine Hilfsarbeitertätigkeit gemäss Belastungsprofil best ünden keine Einschränkungen.
- 4.1 Gemäss medizinischen Akten ist beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 eine t hromboembolische Erkrankung bekannt, die zu einer Ischämie am rechten Vor fuss führte , wobei im Februar 2021 eine vollständige Resolution festgestellt werden konnte. Bekannt sind im Weiteren k ardiovaskuläre Risikofaktoren wie Nikotin abusus, Kokainkonsum und Adipositas Grad 3 (BMI über 40). Dabei zeigt sich der angiologische Verlauf insoweit stabil , als unter konsequente r Einnahme von Xarelto die Verlaufskontrolle n zuletzt in jährlichen Abständen vereinbart w erden konnten (E.
- 2 hiervor) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte dabei selbst die behandelnde Hau s ärztin eine gute Prognose verzeichnen und attestierte Arbeits un fähigkeit en lediglich für körperlich beanspruchende Tätigkeiten , wäh rend für leichte Tätigkeit en keine Einschränkungen im Arbeitspensum gesehen wurden (E. 3. 3 ). Die Hospitalisation vom 2
- Februar 2023 stand sodann im Zusammenhang mit einem i nferioren STEMI [ST-Elevation Myocardial Infarction ] bei Kokainkonsum , wobei eine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe ausgeschlossen werden konnte. Bei fehlenden neuen ischämietypischen Veränderungen oder neue n Rhythmusstörungen konnte d er Beschwerdeführer bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (E. 3. 4 ). Andere Erkennt nisse ergaben sich auch anlässlich der notfallmässige n Selbstvorstellung im Spital D.___ vom 1
- Dezember 2023 nicht. Dabei wurde eine Pneumonie (Lungen entzündung) festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet . Ausser den bekannten ungünstigen Risikofaktoren zeigten aber auch die neuerlichen Unter suchungen einen unauffällige n, kardiopulmonal kompensierten Zustand mit altersent sprechende n ossäre n Strukturen (E. 3. 5 ) . 4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin damit nachvoll ziehbar dar, dass in Bezug auf eine Tätigkeit als Hausmann oder in einer anderen Tätigkeit beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist . Dabei ist n achvollziehbar, dass der Beschwer deführer wegen der Einnahme von Blutverdünnung smedikamenten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und /oder Absturzgefahr ausüben sollte. Schlüssig erscheint auch, dass es wegen der Lipom E ntfernung im Juli 2022 , dem Herzinfarkt (STEMI ) im Dezember 2022 und der Lungenent zündung im Dezember 2023 aufgrund von kurzen Hospitalisationen und Rekonvales zenzzeiten zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist . Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor . Dass d er Beschwerdeführer an funktionell einschränkenden Beschwerden leidet , die ihn , wie er geltend macht , im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beein trächtigen würden, ist damit medizinisch nicht begründet. Anzufügen ist, dass a ufgrund der Erwerbsbiografie gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/12/2) d ie Z.___ AG Pfäffikon den letzten Lohn des Beschwerdeführers im August 2016 ab gerechnet hat . D ie thromboembolische Erkrankung ist aber erst seit Februar 2019 bekannt (E. 3.1). Damit ist auch nicht erstellt , dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn die Krankheit daran hinderte, eine Tätigkeit als Chauffeur wiederauf zunehmen , um seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten . 4.3 Die Qualifikation des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Er bezeichnete sich selber als im Haushalt tätig ( Urk. 7/8/6 Ziff. 5.5). Ob das angesichts der vom Zwangsmassnahmegerichts Meilen am
- Juli 2020 ausge sprochenen Schutzmassnahmen und dem im September 2020 vereinbarten Rayonverbot von 200 Metern um die eheliche Wohnung ( Urk. 7/7/2) noch zutref fend ist, ist jedenfalls zu be z weifeln. Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ist dies vorliegend aber ohne Bedeutung. 4.4 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklä rungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vor liegend erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 4), weshalb de m Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt. und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00029 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 5. Januar 2026 in Sachen X.___ z.Zt.: Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 83, Vater zweier Kinder, geboren 2007 und 2009, war gemäss seinen Angaben zuletzt von Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2017 als Chauffeur bei der
Z.___ AG Pfäffikon angestellt, v om
1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 als Hausmann tätig und ab 1. Juli 2020 bei der Arbeitslosenver sicherung gemeldet (Urk. 7/8 Ziff. 3 ., 4.4, 5.4, 5.5). Unter Angabe von seit Oktober 2020 bestehenden Thrombosen und Kreislaufstörungen meldete er sich am 4. Januar 202 2 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 8
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerb liche Abklärungen, holte medizinische Unterlagen ein und forderte den Versicherten mehrfach zu r Mitwirkung bei der Abklärung auf
(Urk. 7/24, 7/25, 7/27, 7/44, 7/49, 7/51) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte sie die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7 / 54). N ach erhobe nem Einwand (Urk. 7 /5 6) mit
Fristerstreckungsgesuchen und der Mitteilung, dass sich der Versicherte bis September 2023 in Untersuchungshaft befunden habe (Urk. 7 / 75/1 und Urk. 7/79), unterbreitete die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung (Stellungnahme vom 4.
September 2024 [ Urk. 7 /91/4-5 ]). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 22.
Oktober 2024 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7 /92). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 7 /94) mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am 2 0. Dezember 2024 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1), die Verfügung sei aufzuheben und es sei sein gesundheitlicher Zustand durch Einholung eines Gutachtens zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 2 0. Februar 202 5
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2 6. Februar 202 5 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
1. 2 .1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 2 .2
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leis tungen der Invalidenversicherung damit, dass gesundheitliche Einschränkungen, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswir ken könnten, nicht hätten festgestellt werden können. Gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes bestünden auch für Hilfsarbeitertätigkeiten keine Einschränkungen .
D er Beschwerdeführer
werde als vollzeitig im Haushalt tätig qualifiziert und auch in diesem Bereich sei en
gemäss Stellungnahme des Abklärungs dienstes klar keine Einschränkungen ausgewiesen . Ein Gutachten sei bei fehlenden Einschränkungen nicht angezeigt (Urk. 2
S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er halte es für ausgeschlossen, dass er aus gesundheitlichen Gründen irgendeiner Arbeits tätigkeit nachgehen könne. Die sehr starken gesundheitlichen Beschwerden seien durch diverse Fachpersonen ärztlich diagnostiziert und durch medizinische Unter lagen belegt. Seine Herzbeschwerden und die Blutgerinnsel würden ihn im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Daher habe er ab November 2020 auch keiner Arbeit mehr nachgehen können. Die Einschrän kungen würden ihn daran hindern, wieder als Chauffeur tätig sein zu können und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Für eine objektive Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation sei ein Gutachten einzuholen, das die Berichte der behandelnden Ärzte berücksichtige. 3.
Im Hinblick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. Januar 2022
kommt ein Rentenanspruch frühestens per 1. Juli 2022 in Frage. Angesichts der Notwen digkeit des Bestehens des Wartejahrs sind vorliegen d insbesondere die medizi nischen Bericht e
im Zeitraum ab Juli 2021 relevant (vgl. E.
1. 2.2 hievor) . 3. 1
Im Bericht des Spitals A.___
(A.___) vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 7 /18 /1 2) hielten die zuständigen Fachärzte für Angiologie folgende Diagnosen fest: Thromboembolische Erkrankung unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 22.
Februar 2019) mit/bei - PAVK IIa rechts - Status nach subakuter I schämie vom rechten Vorfuss infolge Thromb /Embolus der A. poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, A. tibialis
posterior und kleinen Embolien in der A . fibularis (MR- Angio Becken-Bein 29.10.2020) - vollständige Resolution des Thromb /Embolus pop l iteal (Duplex 23.02.21) - Kardiovaskuläre Risikofaktoren; Nikotinkonsum (10 py) - Viscerale Verschlusskrankheit - Status nach Verschluss bei Thrombose des Truncus coeliacus - irreguläre Riolansche Anastomose; gute postthrombotische Kontrastierung der Kollateraläste des T. coeliacus - CT Angio Abdomen vom 15.01.2020: einzelne, kleine wandständige Thromben in der Aorta, (neu Höhe Hiatus aorticus) jeweils keine relevante Stenose - Vorbestehende Thrombose des Truncus coeliacus 70 % ED 22.02.2019
EE und TTE vom 26 .02. 201 9 (Spital D.___): No rmal befund - Hämatologische Abk l ärun gen : - JAK2-Mutationsana l yse negativ, kein Hinweis auf myeloproliferative Neoplasie - Kein indirekter Hinweis auf eine paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Haptoglobin,
LDH und Bilirubin normwertig) - Immunphänotypisierung / FLAIR (05 /2019 C.___) - Kein Nachweis eines Anti-Phospholipid Antikörper-Syndroms (An t i - Cardiolip i n -AK
negativ, Anti-Beta2-G l y k oprotein Antikörper negativ, Lupus-Antikoagulans normwertig - Abschliessende h ä mato l og i sche Beurteilung ausstehend Der Beschwerdeführer berichte, dass er nach etwa 500 Meter n
G ehen starke Schmerzen im rechten Fuss
habe, welche ihn zum Stehen beziehung s weise zum A bsitzen zwingen würden. Wenn er den Fuss massiere, würden diese nach weni gen Minuten spontan verschwinden . Er habe d as Rauchen nicht reduzieren kön nen.
D ie Befunde der apparativen Untersuchungen zeigten infolge krurale r
Ver änderungen e ine l eicht e ingeschränkte Ruhedurchblutung im rechten Bein. Diese habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung nicht verschlechtert und d uplexso nographisch s eien keine
signifikanten Stenosen und Restthromben femoropopli teal rechts erkennbar.
Die Ru h eperfusion links sei normal. Da der Beschwerde führer mit einem Gehtraining seine schmerzfreie
Gehstrecke von 60 auf 500 Meter habe verbessern k önnen, sei er ermutigt
worden,
sein Training
regelmässig fortzu führen. Weiterhin sei die therapeutische An t ikoagu l a t ion mit Xarelto zu empfehlen. 3. 2
Im Bericht des A.___ über die angiologische Kontrolluntersuchung vom 21.
Februar 2022 (Urk. 7 /40) wurde festgehalten, zwischenzeitlich habe die beschwerde freie Gehstrecke auf über 1000 Meter erweitert werden können, bis es zur Hypästhesie am rechten Unterschenkel/Fuss komme, die nach einer kurzen Pause deutlich bessere. Der Beschwerdeführer nehme täglich die Xarelto-Tablette 20 mg ein. Gelegentlich pausiere er das Medikament, da er eigentlich keine Medika mente einnehmen möchte. Dann komme es jeweils zu Schmerzen im Bereich vom Oberbauch/Brustkorb mittig. De n Nikotinkonsum habe er auf zehn Zigaretten täglich reduzier en können. Die aktuellen Untersuchungen zeigten eine normalisierte arterielle Ruheperfusion beider unterer Extremitäten.
Duplexsonographisch imponierten nach thromboembolischem Verschluss der A.
poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, Tibialis
posterior und in die A. fibularis eine gute Rekompensation der betroffenen Arterien. Es zeig t en sich stenosefreie
femoropopliteale Gefässe inklusive der A. tibialis
posterior bis distal. A ufgrund des Flussmusters könn t e in der A. tibialis anterior im distalen Drittel noch eine leichtgradige Obstruktion vorliegen. Als Ursache für die rezidivie rende n arterielle n und viszerale n Thromboembolien seit 2019 bestehe e ine hetero zygote Prothrombin G20210A Mutation. Inwiefern die geschilderte n belastungs abhängige n
Hypästhesien hierdurch begründet seien, sei offen, jedoch denkbar. Der erfreuliche Verlauf sei der konsequenten Einnahme von Xarelto zu verdanken. Es sei e ine nächste angiologische Verlaufskontrolle in zwölf Monaten vereinbart worden. 3. 3
Die behandelnde Hausärztin
B.___ wies im Bericht vom 18.
November 2022 (Urk. 7 / 46) zu Händen der Beschwerdegegnerin auf einen Behandlungs zeitraum
vom 2 3. Juni bis 1 5. August 2022 hin (Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer habe ein progredientes Lipom an der Hüfte links gehabt (Ziff. 2.2). Die ses sei am 1 2. Juli 2022 entfernt worden. Es bestünden Schmerzen an der
rechten ersten Zehe (Hammerzehe; Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeits fähigkeit sei gut
(Ziff. 2.7). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (1 2. Juli bis 3 0. August 2022) seien für körperlich aktive Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 3. 4
Im Austrittsbericht des Spitals C.___, Universitäres Herzzentrum, vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 7 /65) über die Hospitalisation vom 2 1. bis 2 2. Februar 2023 hielten die zuständigen Ärzte fest, der elektive Eintritt zur Koronarangi ographie erfolge nach stattgehabte m
i nferiore m STEMI 12/2022 bei Kokainkon sum und möglicher SCAD, zur Reevaluation . Bei Eintritt habe sich der Beschwer deführer kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Elektrokardiographisch zeige sich ein normofrequenter Sinusrhythmus, Linkstyp, T-Negativierung in III und aVF und laborchemisch zeige sich eine leichte Leuko zytose. Im Untersuchungsbericht vom 2 1. Februar 2023 (Urk. 7/66) wurde festge halten, d ie elektive Koronarangiographie sei zum Fo l low- up nach dem inferola teralen STEMI mit multiplen Thromboembolien vom 2 7. Dezember 2022 erfolgt. E ine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe habe dabei aus ge schlossen werden können. Die vorbestehende Thrombozyten- A ggregation hemmung mit Aspirin Cardio werde für insgesamt zwölf Monate fortgeführt. Elektrokardiographisch hätten sich keine neuen ischämietypischen Verände rungen oder neue Rhythmusstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 2 2. Februar 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/65/2) . 3. 5
Im i nterdisziplinären Notfallbericht des Spital s D.___ vom 1 9. Dezember 2023 (Urk. 7 /84) berichteten die Ärzte
von
schmerzhafte m Reizhusten ohne Aus wurf, Dyspnoe, Schüttelfrost und Rückenschmerzen beim Husten seit dem 1 7. Dezember 202 3. Da er nun einen Druck auf der Brust verspür e, habe er
Angst bekommen und stelle sich auf der Notfallstation vor. Er fühle sich
insgesamt sehr geschwächt . Aufgrund einer
Gerinnungsstörung nehme er Xarelto sowie Aspirin dauerhaft ein. 2020 habe er eine
tiefe Beinvenenthrombose im rechten Bein und eine Bauchvenenthrombose gehabt. Es handle sich um einen 40 - jährigen Patien ten mit GCS 15, allseits orientiert. BD 113/68mmHg, P 83/min, T 37.4°C, SpO 2 95 %, Grösse 186 cm, Gewicht 164 kg, BMI 47.40kg/m 2. Das EKG vom 1 9. Dezember 2023 zeige eine unauffällige De- und Repolarisation und das Rönt gen Thorax vom 1 9. Dezember 2023 zeige weiterhin einen kardiopulmonal kom pensiert en Zustand bei grenzwertiger Herzgrösse . Neu abgrenzbarer seien strei fige Transparenzminderungen retrokardial, DD beginnendes Infiltrat, DD Dystelektasen, ohne Nachweis eines floriden Infiltrats, ohne Pleuraerguss, Pneumothorax und ohne malignomsuspekte pulmonale Raumforderung. Es zeigten sich a ltersentsprechende ossäre Strukturen. Laborchemisch seien erhöhte Infektpa rameter und im
Thoraxröntgen eine i nfiltratverdächtige
Trans - parenzmin derungen festgestellt worden, weshalb von einer Pneumonie ausge gangen und eine antibiotische Therapie eingeleitet worden sei. 3. 6
RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiolo gie, listete in der Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 (Urk. 7 /91/4-5) folgende Diagnosen auf: 1. Thromboembolische Erkrankung unklarer Aetiologie ED 2019 m/b - PAVK IIa rechts - Status na ch subakuter Ischämie vom rechten Vorfuss 29.10.2020 - Vollständige Resolution 02/2021 - Heterozygote Prothrombin G20210A Mutation - Unter Xarelto 2. Inferolateraler STEMI 12/2022 - nach Kokainabusus bei multiplen Thromboembolen - leicht eingeschränkte EF 49 % - cvRF : persistierender Nikotinabusus, Kokainkonsum, pos. FA, Dyslipi dämie 3. Lipom Hüfte links - Lipom e x c ision 12.7.2022
Zur Arbeitsfähigkeit führte die RAD- Ärztin
aus, Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausmann könnten keine eruiert werden. Wegen der Blutver dünnung (Xarelto) sollten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und Absturzgefahr ausgeführt werden. Abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsun fähigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv 0 % . Folgende Arbeitsun fähigkeiten seien zu berücksichtigen: - Aufgrund der Lipomentfernung 12.07.2022 für 14 Tage - nach STEMI 12/2022 bis maximal 03/2023, - Pneumonie 19.12.2023 für 14 Tage Der Gesundheitszustand sei aktuell stabil, die Antikoagulation und ein Nikotin stopp sei en weiterzuführen. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
auswirk e, könne nicht festgestellt werden. Es seien maximal kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten nachvoll ziehbar. D abei sei die Gerinnungsstörung zufriedenstellend medikamentös behan delt und f ür eine Hilfsarbeitertätigkeit gemäss Belastungsprofil best ünden keine Einschränkungen. 4. 4.1
Gemäss medizinischen Akten ist beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 eine t hromboembolische Erkrankung bekannt, die zu einer Ischämie am rechten Vor fuss führte,
wobei im Februar 2021 eine vollständige Resolution festgestellt werden konnte. Bekannt sind im Weiteren k ardiovaskuläre Risikofaktoren wie Nikotin abusus, Kokainkonsum und Adipositas Grad 3 (BMI über 40). Dabei zeigt sich der angiologische Verlauf insoweit stabil, als unter konsequente r Einnahme von Xarelto die Verlaufskontrolle n
zuletzt in jährlichen Abständen vereinbart w erden konnten
(E.
3. 2 hiervor) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte dabei selbst die behandelnde Hau s ärztin eine gute Prognose verzeichnen und attestierte Arbeits un fähigkeit en lediglich für körperlich beanspruchende Tätigkeiten, wäh rend für leichte Tätigkeit en keine Einschränkungen im Arbeitspensum gesehen wurden (E. 3. 3).
Die Hospitalisation vom 2 1. Februar 2023 stand sodann im Zusammenhang mit einem i nferioren STEMI [ST-Elevation Myocardial
Infarction ]
bei Kokainkonsum, wobei eine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe ausgeschlossen werden konnte. Bei fehlenden neuen ischämietypischen Veränderungen oder neue n Rhythmusstörungen konnte d er Beschwerdeführer bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden (E. 3. 4). Andere Erkennt nisse ergaben sich auch anlässlich der notfallmässige n Selbstvorstellung im Spital D.___ vom 1 9. Dezember 2023 nicht. Dabei wurde eine Pneumonie (Lungen entzündung) festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet . Ausser den bekannten ungünstigen Risikofaktoren zeigten aber auch die neuerlichen Unter suchungen einen unauffällige n, kardiopulmonal kompensierten Zustand mit altersent sprechende n ossäre n Strukturen (E. 3. 5) .
4.2
Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin damit nachvoll ziehbar dar, dass in Bezug auf eine Tätigkeit als Hausmann oder in einer anderen Tätigkeit beim Beschwerdeführer kein
Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
ist .
Dabei ist n achvollziehbar, dass der Beschwer deführer wegen der Einnahme von Blutverdünnung smedikamenten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und /oder Absturzgefahr ausüben sollte.
Schlüssig erscheint auch, dass es wegen der Lipom E ntfernung im Juli 2022, dem Herzinfarkt (STEMI)
im Dezember 2022 und der Lungenent zündung im Dezember 2023 aufgrund von kurzen Hospitalisationen und Rekonvales zenzzeiten zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen
ist . Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor .
Dass d er Beschwerdeführer an funktionell einschränkenden
Beschwerden leidet, die ihn, wie er geltend macht,
im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beein trächtigen würden, ist damit medizinisch nicht begründet. Anzufügen ist, dass a ufgrund der Erwerbsbiografie gemäss IK-Auszug (Urk. 7/12/2) d ie
Z.___ AG Pfäffikon den letzten Lohn des Beschwerdeführers im August 2016 ab gerechnet hat . D ie thromboembolische Erkrankung ist
aber erst seit Februar 2019 bekannt (E. 3.1). Damit ist auch nicht erstellt, dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn die Krankheit daran hinderte, eine Tätigkeit als Chauffeur
wiederauf zunehmen, um
seinen
Lebensunterhalt selbständig zu
bestreiten . 4.3
Die Qualifikation des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Er bezeichnete sich selber als im Haushalt tätig (Urk. 7/8/6 Ziff. 5.5). Ob das angesichts der vom Zwangsmassnahmegerichts Meilen am 1. Juli 2020 ausge sprochenen Schutzmassnahmen und dem im September 2020 vereinbarten Rayonverbot von 200 Metern um die eheliche Wohnung (Urk. 7/7/2) noch zutref fend ist, ist jedenfalls zu be z weifeln. Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ist dies vorliegend aber ohne Bedeutung. 4.4
Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklä rungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §
16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vor liegend erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 4), weshalb de m Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef