Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war zuletzt
temporär vom 8. März bis 2 6. Juli 2022 im Stund en lohn als Fassadenbauer bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Der Versicherte meldete sich am 1 0. Juni 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 8/10, Urk. 8/38) und medizinische (Urk. 8/14- 21, Urk. 8/29 /2-6 = Urk. 8/33/2-6, Urk. 8/30 = Urk. 8/36, Urk. 8/65) Abklärungen . Die IV-Stelle teilte dem Versi cherten am 3. Januar 2024 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/37). In der Folge holte sie ein
bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/70-71, Urk. 8/67) ein.
Die IV-Stelle erliess am 1 8. Juli 2024 (Urk. 8/73) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 8/86) vor brachte.
Der psychiatrische Gutachter nahm am 1 4. September 2024 (Urk. 8/85) per E-Mail an die IV-Stelle ergänzend Stel lung. Mit Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk. 8/91 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungs anspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2025 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Januar 2025 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Der behandelnde Arzt reichte dem Gericht am 2 1. März 2025 ein Schreiben (Urk. 11) ein . Den Par teien wurden Kopien des Schreibens zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 und Ziff. 1.2). Der Patient beziehe seit mehreren Jahren Sozial hilfe, weil er aufgrund der paranoiden Symptomatik und einer Denkstörung im Rahmen der Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine ausgeprägte para noide Symptomatik. Der Patient sei überzeugt, dass er übernatürliche telepa thische Fähigkeiten und über versteckt e Prozesse im Universum geheime Kennt nisse habe. Ein konstruktives Gespräch sei praktisch nie möglich. Es komme immer wieder zum Vorbeireden. D ie gestellten Fragen würden oft ignoriert und nicht beantwortet. Der Patient verheimliche sodann jegliche Informationen über seine Vergangenheit sowie über seine aktuelle private Situation. Er sei misstrau isch und überzeugt, dass sich seine Ärzte gegen ihn absprechen würden . Er gehe daher gleichzeitig zu mehreren Ärzten und informiere diese nicht, zu wem er gehe . Um sich ein Gesamtbild über die medizinische Situation zu verschaffen, sei Dr. O.___ nichts anderes übriggeblieben, als die Krankenkasse zu kontaktieren (S. 2 f.
Ziff.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 und 2.7). Als funktionelle Einschränkung bestünden eine erheblich eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Lumbalgien. Der Patient habe kaum Ressourcen. Er sei sozial isoliert und leicht verwahrlos t . Zudem bestünden sprachliche Barrieren und Beziehungsideen (Ziff.
E. 2.1 ).
Z ur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation wurde angegeben, es bestünden eine paranoide Symptomatik und eine Denkstörung, panvertebrale Rücken schmerzen, ein Prostatakarzinom, rezidivierende Steinabgänge aus der Niere, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Kardiosklerose (S. 5 Ziff. 2.2). Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20), eine narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8), ein Prostatakarzinom und ein lumboradiku läres Schmerzsyndrom (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte für alle Tätig keiten eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Arbeits unfähigkeit lasse sich nicht verbessern (S . 2 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 2.7). Es bestünden keine weiteren Therapieoptionen, da der Patient nicht krankheitseinsichtig sei und die stark gestörte Kommunikation jegliche Integration verunmögliche (S. 5 Ziff. 2.8). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Denkstörung, feh lende Konzentration und Belastbarkeit, komplett fehlende soziale Kompetenzen und Rückenschmerzen in Ruhe und bei Belastung (S. 6 Ziff. 3.4). Es seien keine Ressourcen vorhanden (S. 6 Ziff. 3.5). Eine Eingliederung sei nicht indiziert (S. 7 Ziff. 4.3). Es bestehe eine Neigung zu Verwahrlosung. Eine P.___ zur Kontrolle der Wohnverhältnisse wäre ratsam (S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), b eanstandet werde der Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens. Der Gutachter halte fest, dass sich das Aktivitäten niveau des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilen lasse, da dieser keinen plausiblen Tagesablauf habe angeben können. E ine adäquat vor handene Therapie müsse gemäss dem Gutachter bezweifelt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst weder die Adresse noch den Behandlungsort angege ben können. Die Kontrollmechanismen, welche er in der Verhaltensbeobachtung gezeigt habe, hätten sodann ausgesprochen demonstrativ und geradezu theatra lisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe auf sämtliche Fragen nach den konkre ten psychotischen Symptomen nur ausgesprochen unpräzise antworten können . Der phrasenweise Umgang mit spirituellen Hülsen erwecke den Eindruck des Artifizi ellen (S. 8 f. Ziff. 7). Der psychiatrische Gutachter stelle grundsätzlich sämtliche Ausführungen und Schilderungen des Beschwerdeführers als unplau sibel dar und rechtfertige dies mit der normalerweise vorhandenen Symptomatik. Die Antwort auf die Frage, weshalb nicht ein Ausnahmefall vorliegen könne, sei der Gutachter jedoch bis zum Ende des Gutachtens schuldig geblieben. Er scheine sich sodann bezüglich des Vorliegens von Inkonsistenzen verfahren zu haben, so dass keine objektive Auseinandersetzung mit den geschilderten psychiatrischen Einschränkungen des Beschwerdeführers mehr möglich gewesen sei. Das Vorlie gen einer artifiziellen Störung habe von den Ärzten der B.___
lediglich nicht voll ständig ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer sei seither ständig in psychiatrischer/psychologischer Behandlung gewesen (S. 10 Ziff. 9-10).
Sollten Inkonsistenzen vorliegen, seien diese auf das Vorliegen der sprachlichen Barriere zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei C.___ Staatsbürger und die Begutachtung sei durch einen D.___ sprechenden Dolmetscher erfolgt. D.___ sei mit C.___ nicht identisch, und es sei gerade in solchen speziellen Situationen wichtig, dass die Finessen der entsprechenden Frage richtig verstan den w ürden (S. 11 Ziff. 11).
E. 2.3 Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt werden kann oder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sin d.
E. 3 Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik L.___, Zentrum für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 3 0. Juli 2023 (Urk. 8/17) die Diagnosen lumbovert ebrogenes sowie lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 rechts bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) und zerviko vertebrogenes Schmerzsyndrom bei multi segmentalen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS; S. 1). Prof. K.___ führte weiter aus, die angegebenen Beschwerden seien auf die neuroradiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS zurückzu führen. Zurzeit bestehe aus neurochirurgischer Sicht keine Notwendigkeit für eine wirbelsäulenchirurgische Sanierung (S. 2).
E. 3.1 1
RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 1 9. Juni 2024 (Urk. 8/72 S. 4 ff.) an, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien. Es sei nachvollziehbar und in seinen medizini schen Schlussfolgerungen überwiegend plausibel. Die Gutachter hätten aus psy chiatrischer und orthopädischer Sicht erhebliche Inkonsistenzen festgestellt und seien von einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung aus gegangen (S. 4 f.). Der psychiatrische Gutachter liste nachvollziehbare Argumentationspunkte auf, weswegen die geschilderte Symptomatik nicht glaubhaft sei. Die Punkte seien mit dem Gesamtdossier schlüssig vereinbar. Auf die Einschätzung könne abgestellt werden. Laut dem Gutachter seien darüber hinaus keine relevante n Diagnose n festgestellt w orden . In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Gutachter gebe ebenfalls eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung an und beschreibe die angegebenen Beschwerden als nicht nachvollziehbar, inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Gutachter sei dennoch zum Schluss gekommen, dass Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit bestünden. In angepassten Tätigkeiten sehe er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine nichtauthen tische Beschwerdeschilderung. Eine abschliessende Beurteilung sei somit nicht mit voller Sicherheit möglich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 oben).
E. 3.2 Die Ärzte der B.___
stellten im Austrittsbericht vom 5. März 2020 (Urk. 8/30/5-8 = Urk. 8/36/5-8) nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 3 1. Januar bis 2 6. Februar 2020 die Hauptdiagnose akute polymorphe psychoti sche Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) . Als Differential diagnose nannte n sie eine artifizielle Störung (ICD-10 F68.1). Zudem stellten sie die Diagnose Status nach schwerer depressiver Episode ohne psycho tische Symptome, November 2017 (S. 1).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe auf der Bewachungsstation angegeben, dass er aufgrund der Ausschaffungshaft psychisch sehr belastet sei. I n der konsiliarisch-psychiatrischen Untersuchung sei ein depressives Syndrom mit psychomotorischer Agitation und Reizbarkeit im Vordergrund gestanden. Differentialdiagnostisch würden eine akute Belastungsstörung bei Ausschaf fungshaft, eine rezidivierende depressive Episode und eine bipolare affektive Stö rung Typ 2 erwogen . Eine schwere depressive Episode sei bereits 2017 in der B.___ diagnostiziert und behandelt worden . Bei unzureichender Wirkung und Suizida lität sei die Therapie auf Lithium umgestellt worden (S. 1 f.). Der Beschwerde führer habe im Verlauf auch von Stimmenhören berichtet. Es handle sich um Stimmen, die ihm an ausgewählten Wochentagen Befehle erte ilen würden und ihm Angst mach ten . Unter antipsychotischer Medikation sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, so dass am 2 6. Februar 2020 der Austritt in die bestehenden Verhältnisse habe erfolgen können . Zum Zeitpunkt des Aus tritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestan den. Am ehesten sei eine akut polymorph e, psychotische Störung zu diagnosti zieren, welche womöglich durch den Stress der Inhaftierung getriggert worden sei. Während des Aufenthalts sei jedoch eine deutliche Diskrepanz in der Dynamik festgestellt worden. Diese habe lediglich während der Visiten als ausgeprägt impo niert und sei im stationären Alltag kaum aufgefallen . Sie scheine den Patienten nicht wirklich beeinträchtigt zu haben . Auffällig sei auch die Entwicklung der psychotischen Symptome gewesen. Er habe zunächst von Stimmenh ö ren gespro chen. Später habe er angegeben, dass diese nur an gewissen Wochentagen mit ihm sprechen würden . Danach habe er angegeben, dass sie einem Mafiaboss gehör ten, dem er Geld geben müsse.
Die Angaben des Beschwerdeführers erschie nen nicht immer glaubwürdig. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer artifizi ellen Störung erwogen worden . Da die Angaben des Patienten letztlich nicht hät ten überprüft werden können, habe man sich für die genannte Diagnose entschie den (S. 3).
E. 3.4 und 3.5). Es sei baldmöglichst eine vertrauensärztliche Untersuchung zu organisieren (Ziff. 5). 3.
E. 3.7 Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt, gab im Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 8/65) an, die Behandlung finde seit Anfang 2024 zirka alle zwei Wochen in Form von psychosomatische n Sitzungen statt (S. 2 Ziff.
E. 3.8 .2 3. 10).
Dr. M.___ nannte im Bericht vom 2 2. Dezember 2023 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie und stellte eine deutliche paranoide Symptomatik und deutliche Wahrnehmungsstörungen mit Wahn fest . Er attestierte seit Behandlungsbeginn im Mai 2023 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.4, vgl. auch E.
3.5) . Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, ein Prostatakarzinom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.7). Der RAD der Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ an und ging für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von einer Arbeitsfähigkeit von 100
% aus (vorstehend E. 3.11-12, 3.15).
E. 3.12 Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, gab in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 202 4 (Urk. 8/72 S. 6 f.) an, gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ sei dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich. Es solle sich um eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf sowie in Rückneigung des Kopfes handeln. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 3 1. Januar 2020 aktuell und auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 6 unten). Trotz festgestellter Diskre panzen seien die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS in den durch geführten MRI-Untersuchungen dokumentiert und führten zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer körperlich schweren Arbeit. Auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden (S. 7 unten).
E. 3.13 Dr. M.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. September 2024 (Urk. 8/84 /1) an, er habe noch nie eine so oberflächliche und lapidare fach liche Einschätzung erlebt wie diejenige von Dr. E.___, der den Patienten quasi als Simulanten dargestellt habe. Abgesehen von der unübersehbaren paranoiden Symptomatik, die mit einer hohen Dosierung von Neuroleptika einigermassen stabilisiert worden sei, bestünden starke Zweifel an der Richtigkeit der Über setzung aus dem D.___ ins Deutsche . Der Patient spreche gebrochen D.___ und benötige eine C.___ Übersetzung ins Deutsche. So seien ver mutlich viele Unklarheiten und Missverständnisse entstanden. Das Vorgehen von Dr. E.___ sei in hohem Masse n icht nachvollziehbar und grob fahrlässig, indem er bei ein em psychisch schwerkranken Patienten von einer «artifiziellen Störung» ausgehe .
E. 3.14 Dr. E.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2024 (Urk. 8/85) an, Dr. M.___ begründe seine Einschätzung nicht näher. Der Gutachter könne das verwendete Vokabular nicht nachvollziehen. Er habe sich im psychiatrischen Teilgutachten eingehend mit der medizinischen Situation auseinander gesetzt. Weiter habe er sich zunächst bemüht, einen Dolmetscher für
C.___ zu organisieren. Dies sei nicht möglich gewesen, da die R.___ zum damaligen Zeitpunkt keinen Dolmetscher für
C.___ gehabt habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob eine Übersetzung auf D.___ oder I.___ für ihn in Ordnung sei. Dieser habe ihm mit E-Mail vom 1 6. Mai 2024 explizit geschrieben, dass ein Dolmetscher für
D.___ für ihn in Ordnung sei, worauf er einen solchen Dolmetscher organisiert habe. Während des Begutachtungs g esprächs sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass die Verständigungssituation mit dem Dolmetscher in irgendeiner Weise erschwert gewesen wäre.
E. 3.15 RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 8/90 S. 3) an, neben den Gutachtern seien auch die behandelnden Ärzte der
B.___ zur Einschätzung einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung gekom men. Sie hätten dies während der Behandlung im stationären Setting eingehend beobachten können.
A ufgrund der Inkonsistenzen in den Schilderungen der Symptomatik und der unterschiedlichen Ausprägung der Symptomatik je nach Beobachtungszeitpunkt und Kontext seien sie von einer artifiziellen Störung (absicht liches Erzeugen oder Vortäuschen von Symptomen) ausgegangen. Die behan delnden Ärzte der B.___ und die Gutachter hätten in ihrem ausführlichen Gutachten nicht authentische Beschwerdeschilderungen festgestellt. Es sei somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Störung auch vorliege. D ie Gutachter sei en aufgrund der objektiven bildgebenden Befunde den noch aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in angepasster Tätig keit ausgegangen. Dies untermauere, dass sich die Gutachter trotz der nicht authentischen Schilderungen intensiv und gewissenhaft mit der Gesamtthematik beschäftigt hätten. Sie seien daher zu einer nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung gelangt. Es werde daher empfohlen, an der Stellungnahme des RAD vom 1 9. Juni 2024 und d em bidisziplinären Gutachten festzuhalten .
E. 3.16 Dr. M.___ gab im Schreiben vom 2 1. März 2025 (Urk.
11) an, der Beschwer deführer leide an einer Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Er sei am 2 4. Oktober 2024 aufgrund eines
Prostatakrebs an der Prostata operiert worden. Die Symptome einer Schizophrenie seien vollständig erfüllt und nicht unerheblich. Weiter bestehe eine latente Suizidalität. Ausserdem leide er unter postoperativen Beschwer den. Aktuell bestehe somit keine Reise fähigkeit beziehungsweise Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. 4.
E. 4 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 2 2. Dezember 2023 (Urk. 8/29/2-6 = Urk. 8/33/2-6) an, der Beschwer deführer sei seit dem 2 6. Mai 2023 bei ihm in ambulanter psychiat rischer Behandlung, die nach Bedarf mehrmals pro Monat in der Muttersprache des Patienten
stattfinde (Ziff.
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornhe rein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).
5.
E. 5 Dr. M.___
führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2024 (Urk. 8/31) aus, ohne Zweifel bestehe eine anhaltende wahnhafte Sympto matik mit Grössenwahn, vermutlich auch mit akustischen Halluzinationen, die der Beschwerdeführer nicht immer zugebe. Nach seinen Angaben stehe er in telepa thischer Verbindung mit überirdischen Kräften, die ihn einerseits mit Macht erfüllten, andererseits aber als gefährlich vernichten wollten. Allerdings dürfe niemand darüber Bescheid wissen, sonst würde er sterben. Die verordneten Antipsy chotika zeigten aktuell leider nur eine mässige Wirkung, so dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Eine Teilremission sei im weiteren Ver lauf nicht auszuschliessen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar. 3.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres psychiatrisches und orthopädi sches G utachten ein. Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___
nannte als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach akuter Belastungs reaktion im Jahr 201 7. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellte er nicht. Dr . E.___ stellte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest und attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 100 % . Dr. F.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbal bereich bei degenerativen Veränderungen der LWS und segmentale und somati sche Funktionsstörungen im Zervikalbereich
bei
mässigen bis höhergradigen degenera tiven multisegmentalen HWS-Veränderungen. Er attestierte aus orthopä discher Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeits unfähigkeit von 100
% und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 100 % . Gesamthaft attestierten die Gutachter für eine angepasste Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
E. 5.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ beruh t auf den fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweis t sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann aus reichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massge benden Vorakten auseinander. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die Anfor derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Exper tise (vorstehend E. 4.1).
Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 7. Mai 2024 erfolgte mit Hilfe eines Dolmetscher s in D.___ Sprache . Dr. E.___ wies darauf hin, dass er sich vorgehend beim Beschwerdeführer erkundigt habe. Dieser habe ihm daraufhin bestätigt, dass ein D.___ Dolmetscher für ihn in Ordnung sei (E. 3.8.1). Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, das sprachliche Ver ständigungsniveau sei mithilfe der dolmetschenden Person gut gewesen (E. 3.8.2) und bestätigte zudem mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2024, dass während des Begutachtungsg esprächs zu keinem Zeitpunkt der Ein druck entstanden sei, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher erschwert gewe sen wäre (E. 3.14). Der Umstand, dass Dr . E.___ anlässlich der Begutach tung erhebliche Inkonsistenzen des Beschwerdeführers feststellte, welche er im Gutachten detailliert aufführte, kann nicht per se auf sprachliche Schwierigkeiten bei der Begutachtung zurückgeführt werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, erklärte sich der
Beschwerdeführer
mit einer D.___ Übersetzung
ausdrücklich einverstanden. Weiter äusserte er sich während der Begutachtung nicht dahingehend, dass Fragen des Gutachters nicht verstan den worden wären. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwer deführer bei Unklarheiten während der Begutachtung gemeldet hätte. Den späte ren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach notwendiger weise eine Übersetzung in seiner Muttersprache
hätte erfolgen müs sen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11-12),
kann daher nicht gefolgt werden . Es liegen demzu folge kein e Anhaltspunkte für eine ungenügende sprachliche Übersetzung vor, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Übersetzung in D.___ Sprache erfolgte.
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.
E. 5.3 Dr. E.___ stellte in der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest . Als wider sprüchlich erweist sich
beispielsweise, dass der Beschwerdeführer
in der psychiat rischen Begutachtung
an gab, keine Kinder zu haben (Urk. 8/70/1- 42 S. 17) . Nach den Akten liegen jedoch unterschiedlich e Angaben
von ihm dazu vor, ob und wieviel Kinder er hat (vgl. z.B. E. 3.1). Den Behandlungsort der aktuellen psy chiatrischen Behandlung konnte der Beschwerdeführer nur sehr
diffus angeben . Mit Dr. E.___ ist sodann zu bezweifeln, dass die ambulante Behandlung tat sächlich in I.___ Sprache erfolgt, wie der Beschwerdeführer angab. Weiter konnte er keinen plausiblen Tagesablauf schildern, so dass das Aktivitätenniveau nicht angemessen zu beurteilen war. Der Gutachter beschrieb sodann als inkohä rent, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass seine «Befehlsgeber» ihm zu verstehen gegeben hätten, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Andererseits gab er an, dass er häufiger das Haus verlasse, um sich bei einer Essensstelle Essen zu holen. Nach Dr. E.___ ist es sodann untypisch, dass ein schizophrener Patient in einen klassischen Dialog mit den Stimmen, die er hört, tr itt, wie dies der Beschwer deführer auf Nachfrage des Gutachters angab. Der Beschwerdeführer sprach sodann
von einer «Reinkarnation» in einem «ägyptischen Paralleluni versum», wobei er nicht tiefer auf die betreffenden Glaubenssysteme einging.
Gemäss Dr. E.___ benutzte
der Beschwerdeführer
spirituelle Elemente, die in der Allgemeinkultur allgegenwärtig s ind, auf eine ausgesprochen triviale und damit nicht überzeugende Weise . Der phrasenhafte Umgang mit spirituellen Hülsen erweckte dabei den Eindruck des Artifiziellen. Die psychiatrische Symptomatik wurde insgesamt sehr hülsenhaft beschrieben . Weiter wechselte der Beschwer deführer die angegebenen «»Wahninhalte» oft innerhalb weniger Sätze. Bezüglich des Medikamentenspiegels gab er eine hohe Dosis des zweiten Antipsychotikums von je
E. 5.4 Dr. M.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dr. O.___ stellte aus nichtfachärztlicher Sicht die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und einer narzisstischen Persönlich keitsstörung (E. 3.4 und 3.7).
Der psychiatrische Gutachter gab zur Einschätzung durch Dr. M.___
an, dass keine
plausible Herleitung der angegebenen Symptomatik
erfolgt sei . Aufgrund der
ausgeprägten Inkohärenz kann, wie von Dr. E.___ dargelegt, nicht allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche psychotische Symptomatik geschlossen werden (E. 3.8.2). An einer solchen beste hen
erhebliche Zweifel. Gemäss Dr. E.___ und Dr. F.___ ist
von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung im Rahmen der psychiatrischen und orthopä dischen Begutachtung auszugehen. Für die gutachterliche Einschätzung spricht dabei gerade, dass Dr. F.___ trotz der erwähnten Inkonsistenzen aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestierte. Hinsichtlich der Beurteilung durch die behan delnden Ärzte ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 4.2), was gegen deren Beurteilung spricht.
Aufgrund der nicht authentischen Beschwerde schilderung kann
aus psychiatrischer Sicht auf die Durchführung eines struktu rierten Beweisverfahrens
verzichtet werden (vorstehend E. 4.4).
E. 5.5 Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ besteht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Bezüg lich der Operation aufgrund eines Prostatakarzinoms im Oktober 2024
ist von einer höchstens kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen, welche keine weitergehenden Leistungen begründet.
RAD-Ärztin Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2024 an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich ist. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf oder in Rückneigung des Kopfes (E.
3.12). Hiervon ist auszugehen. 6.
E. 6 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, gab in der Stellungnahme vom 8. April 2024 (Urk. 8/72 S. 4) an, gemäss dem behandelnden Psychiater liege eine paranoide Schizophrenie vor, welche sich aus einer depressiven Störung heraus entwickelt habe, nachdem der Beschwerdeführer aus C.___ in die Schweiz zum Arbeiten eingereist und hier von seinem Arbeitgeber betrogen worden sei. Er sei aus der Ausschaffungshaft mit akuten polymorphen psychotischen Symptomen zur statio nären Behandlung überwiesen worden. Gemäss dem behandelnden Psy chiater bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Dieser empfehle aber auch die Ein leitung einer gutachterlichen Untersuchung. Insgesamt bestehe daher Unklarheit sowohl über die Diagnose als auch über die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daher sei die Einholung eines psychiatrisch-orthopädischen Gutachtens indiziert.
E. 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
E. 6.1.2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistischen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Z.___ AG temporär bis 2 6. Juli 2022 im Stundenlohn als Fassadenbauer tätig (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Die massgebenden Erwerbseinkommen sind demnach nach statistischen Werten zu bestimmen . Gemäss der LSE 2022 TA1_tirage_skill_level erzielten Männer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ein Einkommen von Fr. 5'825.--, wovon bei der Bestim mung des Valideneinkommens auszugehen ist. Im Total erzielten Männer im Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 5'305.--. Hiervon ist bei der Bestim mung des Invalideneinkommens auszugehen. Angepasst an die Lohnent wicklungen der Jahre 2023 bzw. 2024 und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % des Tabellenlohns gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ab 1. Januar 2024 resultieren Invaliditätsgrade von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht. 6 . 3
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2 7. November 2024 einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 7 Ziff. 4.5). Die Indikation für eine volle Rente sei gegeben (S. 7 Ziff. 5). 3.
E. 8 .3
Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 2017 (S. 38 Ziff. 6.3). Es sei unklar, ob derzeit eine regelmässige Behandlung vorliege (S. 38 Ziff. 7.1). Aus psychiat rischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Mit hoher Wahr scheinlichkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründete Arbeits unfähigkeit vorgelegen. In der angestammten Tätigkeit liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 40 Ziff. 8). 3.
E. 9 Dr . F.___ erstattete am 1 5. Juni 2024 (Urk. 8/71) das orthopädische Teilgut achten betreffen d die Exploration vom 6. Juni 2024 (S. 1) . Er führte aus, der Explorand habe
bezüglich der LWS an gegeben, einen tief lumbal sitzenden Schmerz zu verspüren. Die HWS sei ebenfalls betroffen. Körperliche Anstrengungen und das Heben und Tragen von Lasten verstärkten die Schmerzen im Kreuz. Auch Sitzen führe zu diffusen stechenden Schmerzen primär im Bereich der LWS und im Nacken (S. 8 f.). Aktuell komme es nicht zu neurologischen Symptomen und Aus fällen im Bereich der Arme und Beine. Kopfschmerzen würden nicht angegeben. Es bestehe eine regelmässige Physiotherapie . Die Behandlung erfolge zweimal pro Woche (S. 9 unten). Der Explorand habe sich 30 Minuten verspätet, da er die Adresse verwechselt habe (S. 14 Ziff. 4.1).
Die beschriebenen Beschwerden seien auf de m Boden der aktenanamnestischen Schilderung und der klinischen und radiologischen Befunde inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Explorand habe anlässlich der Unter suchung positions-, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung in die Beine und ohne sensomotorische Störungen angegeben. Das Schmerzniveau sei als hoch bis sehr hoch angegeben worden . Schmerz bedingt sei das Einnehmen von sämtlichen Dauerposition en stark eingeschränkt. Die Alltagsgestaltung werde als überwiegend intakt beschrieben. Der Beschwer deführer habe hinsichtlich des Ursprungs der Beschwerden von Seiten der Wir belsäule von einem Unfallereignis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vor zirka zwei Jahren berichtet. Er sei damals von einem Baugerüst direkt auf den Rücken gefallen. In den vorliegenden Berichten werde jedoch kein Bezug auf ein mögli ches Unfallgeschehen genommen . Au ch die radiologischen Befunde nähmen nicht Stellung zu einem stattgehabten Trauma. Vielmehr zeigten sich unspezifi sche degenerative Veränderungen der HWS und der LWS . Der Explorand präsen tiere sich trotz sportlicher und beruflicher körperlicher Inaktivität in einem musku lösen Habitus. Im Rahmen der Untersuchung präsentiere er Zeichen eines maladaptierten Krankheitsverhalten s mit übermässig ausgeprägtem Schmerz- und Schonverhalten (S. 21 Ziff. 6.2).
Dr. F.___ stellte die Diagnosen segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbalbereich bei degenerativen Veränderungen der LWS mit leicht aktivier ten Osteochondrosen L1/2 und L5/S1 und segmentale und somatische Funktions störungen im Zervikalbereich
bei mässigen bis höhergradigen degenerativen multiseg mentalen HWS-Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Der Explorand befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Eine Intensivierung sei grundsätzlich zielführend, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhin dern . Chirurgische Massnahmen seien obsolet (S. 23 Ziff. 7.1).
Als a ngestammt sei die Tätigkeit als Fassadenbauer anzunehmen. Diese körperlich anspruchsvolle Tätigkeit erscheine aktuell nicht realistisch. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % beziehungsweise eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, die zeitlich seit dem 3 1. Januar 2020 bis dato gelte. Auf grund des muskulösen Habitus sei davon auszugehen, dass eine zumindest leichte bis mittelschwere Arbeit, idealerweise wechselbelastend, ganztags zumutbar sei (S. 25 Ziff. 8). In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies seit 3 1. Januar 2020 bis dato (S. 26 oben). 3.
E. 10 mg am Morgen und am Abend an, was mit dem
festgestellten Blut spielgel nicht vereinbar ist . Vorliegend fehlt es sodann an einer bei psychotischen Patienten typischerweise vorkommenden Pseudologik. Weiter ist darauf hinzu weisen, dass eine erstmalige Erkrankung im Alter von über 55 Jahren gemäss
Dr. E.___ praktisch nicht vorkommt (E. 3.8.2).
Für die Einschätzung durch Dr. E.___ spricht, dass auch Dr. F.___ die angege benen Beschwerden als schwer glaubhaft bezeichnete (E. 3.9), und damit beide Gutachter zu derselben Einschätzung gelangten. Die Ärzte der B.___ stellten bereits anlässlich der stationären Behandlung
im Januar und Februar 2020 eine deutliche Diskrepanz in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest, wobei sie wie Dr. E.___ auf seine ständig wechselnden Angaben hinwiese
n. Dabei gaben sie an, dass die Dynamik nur während der Visiten als ausgeprägt imponierte.
Sie erachteten die Angaben des Beschwerdeführers daher als nicht immer glaub würdig und stellte die
Differentiald iagnose einer artifiziellen Störung (E. 3.2). Die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen decken sich somit mit den Anga ben der Ärzte der B.___ .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 6. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war zuletzt
temporär vom 8. März bis 2 6. Juli 2022 im Stund en lohn als Fassadenbauer bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Der Versicherte meldete sich am 1 0. Juni 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 8/10, Urk. 8/38) und medizinische (Urk. 8/14- 21, Urk. 8/29 /2-6 = Urk. 8/33/2-6, Urk. 8/30 = Urk. 8/36, Urk. 8/65) Abklärungen . Die IV-Stelle teilte dem Versi cherten am 3. Januar 2024 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/37). In der Folge holte sie ein
bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/70-71, Urk. 8/67) ein.
Die IV-Stelle erliess am 1 8. Juli 2024 (Urk. 8/73) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 8/86) vor brachte.
Der psychiatrische Gutachter nahm am 1 4. September 2024 (Urk. 8/85) per E-Mail an die IV-Stelle ergänzend Stel lung. Mit Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk. 8/91 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2024 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungs anspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2025 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Januar 2025 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Der behandelnde Arzt reichte dem Gericht am 2 1. März 2025 ein Schreiben (Urk. 11) ein . Den Par teien wurden Kopien des Schreibens zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2023 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, nach den erfolgten Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenbauer nicht mehr möglich . Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 %
zumutbar . Es sei von
einer leichte n bis mittelschwere n, wechsel belastende n Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf sowie in Rückneigung des Kopfes auszugehen
(S.
1). Eine erneute medizinische Untersuchung werde nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abgelehnt. Die Gutachter des eingeholten Gut achtens seien aufgrund erheblicher Inkonsistenzen und unglaubwürdige r
Anga ben zum Schluss gekommen, dass eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung vorliege. Die Ärzte der B.___ (B.___), Univer sitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, seien im Austrittsbericht vom März 2020 zum selben Schluss gekommen und von einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von Symptomen) ausgegangen. Damit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Störung vorliege. Die Gutachter hätten sich dennoch intensiv und gewissenhaft mit der Gesamtthematik befasst und seien durch Hinzuziehen objektiver Befunde zur Ein schätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelangt (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), b eanstandet werde der Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens. Der Gutachter halte fest, dass sich das Aktivitäten niveau des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilen lasse, da dieser keinen plausiblen Tagesablauf habe angeben können. E ine adäquat vor handene Therapie müsse gemäss dem Gutachter bezweifelt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst weder die Adresse noch den Behandlungsort angege ben können. Die Kontrollmechanismen, welche er in der Verhaltensbeobachtung gezeigt habe, hätten sodann ausgesprochen demonstrativ und geradezu theatra lisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe auf sämtliche Fragen nach den konkre ten psychotischen Symptomen nur ausgesprochen unpräzise antworten können . Der phrasenweise Umgang mit spirituellen Hülsen erwecke den Eindruck des Artifizi ellen (S. 8 f. Ziff. 7). Der psychiatrische Gutachter stelle grundsätzlich sämtliche Ausführungen und Schilderungen des Beschwerdeführers als unplau sibel dar und rechtfertige dies mit der normalerweise vorhandenen Symptomatik. Die Antwort auf die Frage, weshalb nicht ein Ausnahmefall vorliegen könne, sei der Gutachter jedoch bis zum Ende des Gutachtens schuldig geblieben. Er scheine sich sodann bezüglich des Vorliegens von Inkonsistenzen verfahren zu haben, so dass keine objektive Auseinandersetzung mit den geschilderten psychiatrischen Einschränkungen des Beschwerdeführers mehr möglich gewesen sei. Das Vorlie gen einer artifiziellen Störung habe von den Ärzten der B.___
lediglich nicht voll ständig ausgeschlossen werden können . Der Beschwerdeführer sei seither ständig in psychiatrischer/psychologischer Behandlung gewesen (S. 10 Ziff. 9-10).
Sollten Inkonsistenzen vorliegen, seien diese auf das Vorliegen der sprachlichen Barriere zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei C.___ Staatsbürger und die Begutachtung sei durch einen D.___ sprechenden Dolmetscher erfolgt. D.___ sei mit C.___ nicht identisch, und es sei gerade in solchen speziellen Situationen wichtig, dass die Finessen der entsprechenden Frage richtig verstan den w ürden (S. 11 Ziff. 11). 2.3
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt werden kann oder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sin d. 3. 3.1
Die Ärzte des G.___ AG, H.___, gaben im Bericht zuhanden der B.___ vom 1 5. November 2017 (Urk. 8/30/1-2) an, der Patient stamme aus C.___ und spreche nur I.___ . Er sei seit August 2017 in der Schweiz mit einem Jahresvertrag als Facharbeite r (M.Sc . in Mechanical
discipline, skilled
master). Man habe ihm telefonisch einen Lohn von Fr. 37.-- pro Stunde versprochen. Beim Eintreffen in J.___ habe er den Arbeitsvertrag auf Deutsch nicht verstanden. Gemäss dem Arbeitsvertrag habe er Fr. 26.50 pro Stunde erhalten. Er habe einmalig einen Betrag von Fr. 3'000.-- erhalten. Der Beschwerdeführer sei psychisch in eine akute Krise geraten, da seine drei Töchter in C.___ auf sein Geld angewiesen seien. Der Patient habe aktuell weder Geld, um in die Heimat zurückzufliegen, noch Geld zum Essen . Er habe Essensmarken erhalten (S. 1). Die Ärzte stellten die Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0; S. 2). 3.2
Die Ärzte der B.___
stellten im Austrittsbericht vom 5. März 2020 (Urk. 8/30/5-8 = Urk. 8/36/5-8) nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 3 1. Januar bis 2 6. Februar 2020 die Hauptdiagnose akute polymorphe psychoti sche Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) . Als Differential diagnose nannte n sie eine artifizielle Störung (ICD-10 F68.1). Zudem stellten sie die Diagnose Status nach schwerer depressiver Episode ohne psycho tische Symptome, November 2017 (S. 1).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe auf der Bewachungsstation angegeben, dass er aufgrund der Ausschaffungshaft psychisch sehr belastet sei. I n der konsiliarisch-psychiatrischen Untersuchung sei ein depressives Syndrom mit psychomotorischer Agitation und Reizbarkeit im Vordergrund gestanden. Differentialdiagnostisch würden eine akute Belastungsstörung bei Ausschaf fungshaft, eine rezidivierende depressive Episode und eine bipolare affektive Stö rung Typ 2 erwogen . Eine schwere depressive Episode sei bereits 2017 in der B.___ diagnostiziert und behandelt worden . Bei unzureichender Wirkung und Suizida lität sei die Therapie auf Lithium umgestellt worden (S. 1 f.). Der Beschwerde führer habe im Verlauf auch von Stimmenhören berichtet. Es handle sich um Stimmen, die ihm an ausgewählten Wochentagen Befehle erte ilen würden und ihm Angst mach ten . Unter antipsychotischer Medikation sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, so dass am 2 6. Februar 2020 der Austritt in die bestehenden Verhältnisse habe erfolgen können . Zum Zeitpunkt des Aus tritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestan den. Am ehesten sei eine akut polymorph e, psychotische Störung zu diagnosti zieren, welche womöglich durch den Stress der Inhaftierung getriggert worden sei. Während des Aufenthalts sei jedoch eine deutliche Diskrepanz in der Dynamik festgestellt worden. Diese habe lediglich während der Visiten als ausgeprägt impo niert und sei im stationären Alltag kaum aufgefallen . Sie scheine den Patienten nicht wirklich beeinträchtigt zu haben . Auffällig sei auch die Entwicklung der psychotischen Symptome gewesen. Er habe zunächst von Stimmenh ö ren gespro chen. Später habe er angegeben, dass diese nur an gewissen Wochentagen mit ihm sprechen würden . Danach habe er angegeben, dass sie einem Mafiaboss gehör ten, dem er Geld geben müsse.
Die Angaben des Beschwerdeführers erschie nen nicht immer glaubwürdig. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer artifizi ellen Störung erwogen worden . Da die Angaben des Patienten letztlich nicht hät ten überprüft werden können, habe man sich für die genannte Diagnose entschie den (S. 3). 3. 3
Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik L.___, Zentrum für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 3 0. Juli 2023 (Urk. 8/17) die Diagnosen lumbovert ebrogenes sowie lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 rechts bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) und zerviko vertebrogenes Schmerzsyndrom bei multi segmentalen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS; S. 1). Prof. K.___ führte weiter aus, die angegebenen Beschwerden seien auf die neuroradiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS zurückzu führen. Zurzeit bestehe aus neurochirurgischer Sicht keine Notwendigkeit für eine wirbelsäulenchirurgische Sanierung (S. 2). 3. 4
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 2 2. Dezember 2023 (Urk. 8/29/2-6 = Urk. 8/33/2-6) an, der Beschwer deführer sei seit dem 2 6. Mai 2023 bei ihm in ambulanter psychiat rischer Behandlung, die nach Bedarf mehrmals pro Monat in der Muttersprache des Patienten
stattfinde (Ziff. 1.1 und 1.2). Im Rahmen der aktuellen Behandlung seien Antidepressiva durch Neuroleptika ersetzt worden. Der Patient habe deutliche paranoide Symptome entwickelt, und es bestünden deutliche Wahrnehmungs störungen mit Wahn (Ziff. 2.2). Dr. M.___
nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose Mai 2023; Ziff. 2.5). Er attestierte seit dem 2 6. Mai 2023 für sämtliche Tätigkeiten andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Prog nose zur Arbeitsfähigkeit sei eher schlecht, wobei der weitere Verlauf abgewartet werden sollte.
E ine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unwahr scheinlich (Ziff. 1.3 und 2.7). Als funktionelle Einschränkung bestünden eine erheblich eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Lumbalgien. Der Patient habe kaum Ressourcen. Er sei sozial isoliert und leicht verwahrlos t . Zudem bestünden sprachliche Barrieren und Beziehungsideen (Ziff. 3.4 und 3.5). Es sei baldmöglichst eine vertrauensärztliche Untersuchung zu organisieren (Ziff. 5). 3. 5
Dr. M.___
führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2024 (Urk. 8/31) aus, ohne Zweifel bestehe eine anhaltende wahnhafte Sympto matik mit Grössenwahn, vermutlich auch mit akustischen Halluzinationen, die der Beschwerdeführer nicht immer zugebe. Nach seinen Angaben stehe er in telepa thischer Verbindung mit überirdischen Kräften, die ihn einerseits mit Macht erfüllten, andererseits aber als gefährlich vernichten wollten. Allerdings dürfe niemand darüber Bescheid wissen, sonst würde er sterben. Die verordneten Antipsy chotika zeigten aktuell leider nur eine mässige Wirkung, so dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Eine Teilremission sei im weiteren Ver lauf nicht auszuschliessen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar. 3. 6
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, gab in der Stellungnahme vom 8. April 2024 (Urk. 8/72 S. 4) an, gemäss dem behandelnden Psychiater liege eine paranoide Schizophrenie vor, welche sich aus einer depressiven Störung heraus entwickelt habe, nachdem der Beschwerdeführer aus C.___ in die Schweiz zum Arbeiten eingereist und hier von seinem Arbeitgeber betrogen worden sei. Er sei aus der Ausschaffungshaft mit akuten polymorphen psychotischen Symptomen zur statio nären Behandlung überwiesen worden. Gemäss dem behandelnden Psy chiater bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Dieser empfehle aber auch die Ein leitung einer gutachterlichen Untersuchung. Insgesamt bestehe daher Unklarheit sowohl über die Diagnose als auch über die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daher sei die Einholung eines psychiatrisch-orthopädischen Gutachtens indiziert.
3.7
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt, gab im Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 8/65) an, die Behandlung finde seit Anfang 2024 zirka alle zwei Wochen in Form von psychosomatische n Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Der Patient beziehe seit mehreren Jahren Sozial hilfe, weil er aufgrund der paranoiden Symptomatik und einer Denkstörung im Rahmen der Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine ausgeprägte para noide Symptomatik. Der Patient sei überzeugt, dass er übernatürliche telepa thische Fähigkeiten und über versteckt e Prozesse im Universum geheime Kennt nisse habe. Ein konstruktives Gespräch sei praktisch nie möglich. Es komme immer wieder zum Vorbeireden. D ie gestellten Fragen würden oft ignoriert und nicht beantwortet. Der Patient verheimliche sodann jegliche Informationen über seine Vergangenheit sowie über seine aktuelle private Situation. Er sei misstrau isch und überzeugt, dass sich seine Ärzte gegen ihn absprechen würden . Er gehe daher gleichzeitig zu mehreren Ärzten und informiere diese nicht, zu wem er gehe . Um sich ein Gesamtbild über die medizinische Situation zu verschaffen, sei Dr. O.___ nichts anderes übriggeblieben, als die Krankenkasse zu kontaktieren (S. 2 f.
Ziff. 2.1).
Z ur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation wurde angegeben, es bestünden eine paranoide Symptomatik und eine Denkstörung, panvertebrale Rücken schmerzen, ein Prostatakarzinom, rezidivierende Steinabgänge aus der Niere, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Kardiosklerose (S. 5 Ziff. 2.2). Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20), eine narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8), ein Prostatakarzinom und ein lumboradiku läres Schmerzsyndrom (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte für alle Tätig keiten eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Arbeits unfähigkeit lasse sich nicht verbessern (S . 2 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 2.7). Es bestünden keine weiteren Therapieoptionen, da der Patient nicht krankheitseinsichtig sei und die stark gestörte Kommunikation jegliche Integration verunmögliche (S. 5 Ziff. 2.8). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Denkstörung, feh lende Konzentration und Belastbarkeit, komplett fehlende soziale Kompetenzen und Rückenschmerzen in Ruhe und bei Belastung (S. 6 Ziff. 3.4). Es seien keine Ressourcen vorhanden (S. 6 Ziff. 3.5). Eine Eingliederung sei nicht indiziert (S. 7 Ziff. 4.3). Es bestehe eine Neigung zu Verwahrlosung. Eine P.___ zur Kontrolle der Wohnverhältnisse wäre ratsam (S. 7 Ziff. 4.5). Die Indikation für eine volle Rente sei gegeben (S. 7 Ziff. 5). 3. 8 3. 8 .1
Dr. E.___ erstattete am 1. Juni 2024 (Urk. 8/70/1-42) gestützt auf das G espräch vom 2 7. Mai 2024
und die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1) das psychiat rische Teilgutachten . Die Übersetzung erfolgte mittels eines Dolmetschers in D.___ Sprache. Der Gutachter gab dazu an, der Explorand habe ihm zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass für ihn ein D.___ Dolmetscher zu einem aus dem C.___ äquivalent sei. Der Hintergrund sei, dass das Dolmet scherbüro mitgeteilt habe, dass es nicht über einen Dolmetscher mit C.___ Sprache verfüge (S. 2 f. Ziff. 1.1).
Der Explorand schildere auf die Frage nach den psychischen Einschränkungen, dass er in einer «kosmischen Zeit» lebe. Alle genialen Menschen seien anders. Er beschreibe, dass er in einer Astralwelt mit anderen Wesen zusammenlebe. Er bekomme Befehle von seinen Herren und sei mit diesen in Kontakt. Auf die Frage, welche Befehle dies seien, gebe er keine zielführende Antwort. Nochmals gefragt, schildere er, e s gebe Kommandos /Befehle, welche auf die Zerstörung des eigenen Körpers und solche, welche auf die Zerstörung der Gesellschaft gerichtet seien. Auf die dritte Nachfrage nach dem konkreten Inhalt der Befehle schildere der Explorand, dass er das Kommando erhalten habe, auf Dächer zu klettern. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er noch zwei Jahre zu leben habe. Daher müsse er sich auf den Tod vorbereiten . Danach werde er im Sinne einer Reinkarnation als «ägyptische Pyramide» in einer neuen Form wiedergeboren . Er würde dann eine «göttliche Funktion» als Priester beziehungsweise Intellektueller einnehmen (S. 13 f.
Ziff. 3.2). Der Explorand könne nicht erläutern, wie die angegebene Doppel funktion aus Pyramide und Priester konkret beschaffen sein solle . Dieser habe den Eindruck, dass die fremden Kräfte seinen Körper kontrollierten und seine Seele beherrschten. Der Explorand schildere weiter, dass man ihm Geld gestohlen habe. Auf mehrfache Nachfrage könne er nicht benennen, wer ihm das Geld gestoh len habe. Der Explorand schildere auch, dass er im Internet bisweilen Codes erhalte, die er innerhalb einer Minute abrufen müsse. Gefragt nach den konkreten Informationen gebe er an, diese seien geheim, er könne sie nicht preisgeben. Zum Abschluss der Exploration habe er unter Hinweis auf einen bestehenden Blut hochdruck und Nierensteine mitgeteilt, es sei ihm wichtig, in seiner Gesamtheit (und nicht nur hinsichtlich seiner Psyche) gesehen zu werden (S. 14) .
Der Explorand habe angegeben, dass er keinerlei Lebensfreude habe. Es gebe keine Dinge mehr, die ihm Freude bereiteten . Gefragt nach Ängsten, schildere er, dass ihm die Stimmen gesagt hätten, er solle sich nicht fürchten, sie würden ihm helfen, was ihn aber nicht beruhigt habe. Auf Nachfrage betreffend des Wider spruchs, dass die Stimmen ihm einerseits mit dem Tod drohten, andererseits ihn beruhigen wollten, wisse der Explorand keine Antwort (S. 15 oben). Wenn er die Medikamente nicht einnehme, werde er anderen Menschen gegenüber aggressiv. Nach einem konkreten Beispiel für die Aggression gefragt, habe er keines angeben können (S. 16 oben). Der Beschwerdeführer habe zuletzt auf einer Baustelle gear beitet. Er habe die letzte Arbeitsstelle verloren, weil ihm gekündigt worden sei. Sein Gesundheitszustand habe die Arbeit nicht zugelassen (S. 17 oben).
Gefragt, wie er den Vormittag verbringe, schildere der Explorand, dass er im Bett liege. Aufgrund orthopädischer Einschränkungen könne er keine schweren Lasten heben. Dies komme daher, dass er nur das tue, was seine «Befehlsgeber» ihm ein geben würden. Gefragt, ob diese ihm mitteil ten, dass er das Bett nicht verlassen dürfe, verneine der Explorand dies. Er schildere, dass sie ihm lediglich zu verste hen geben würden, dass er das Haus nicht verlassen und sich nicht zeigen solle . G efragt, wie es ihm dann heute möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen, schildere er, dass dies möglich sei, weil er eingeladen worden sei. Er respektiere die Gesetze der Schweiz. Er werde sich bei seinen «Bossen» erkundigen, was sie von seinem Erscheinen denken würden. Den Nachmittag verbringe der Explorand damit, dass er häufig zu Ärzten und auch zu Massagen gehe, wenn er die Kraft dazu habe. Den Abend verbringe er damit, sich Schutzstrategien auszudenken, die ihn vor den Mächten, welche ihn kontrollierten, schützen sollten. Er mache sich Notizen und erstelle Zeichnungen. Ohne die skizzierten Schutzmassnahmen würde er von den Mächten vergiftet werden (S. 18). Er schildere, dass er künftig Kameras installieren werde (S. 18 f.). Nach Hobbies gefragt, schildere der Explo rand, dass er früher gern fischen gegangen sei. Dies mache er inzwischen nicht mehr. Zur Exploration sei er allein mit dem Zug angereist. Manchmal komme jemand vom Sozialdienst vorbei, der ihm beim Putzen der Wohnung helfe (S. 19 f.). Der Explorand habe die Adresse von Dr . M.___ nicht angeben können (S.
20 Mitte). 3. 8 .2
Der Explorand sei pünktlich und in leicht ungepflegtem Zustand zum verein barten Gesprächstermin erschienen. Eine Ermüdungstendenz sei während des Gesprächs nicht festgestellt worden . Der Explorand habe lediglich am Ende des Gesprächs darauf hingewiesen, dass er keine Kraft für weitere Fragen mehr habe. In der Verhaltensbeobachtung habe sich aber auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ermüdungstendenz feststellen lassen. Die Gestik und Mimik des Exploranden hätten als lebendig imponiert. Zu Beginn des Gesprächs sei nicht aufgefallen, dass der Explorand sich ängstlich im Raum umgeschaut hätte, als würde er diesen auf Bedrohungen hin absuchen. Er sei während der Exploration zweimal aufgestan den, um zu kontrollieren, ob er von fremden Mächten belauscht werde . Das Ver halten habe dabei ausgesprochen theatralisch und demonstrativ gewirkt (S. 22 Ziff. 4.1). Das sprachliche Verständigungsniveau sei mithilfe einer Dolmetscherin aus dem D.___ gut (S. 23 Ziff. 4.2). Bei der Schilderung der formal wahnhaft imponierenden Symptomatik hätten erhebliche Diskrepanzen bestanden . Die wahnhafte Symptomatik sei sehr diffus und wenig plastisch geschildert worden. Wie schon in den Akten explizit hervorgehoben worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Symptome. Die psychotische Symptomatik sei insgesamt nicht glaubwürdig gewesen (S. 23 Ziff. 4.3). Es sei fraglich, ob es sich bei der Affektarmut des Exploranden um eine genuine psy chische Symptomatik handle, oder ob er seine tatsächlichen Affekte nicht viel mehr zu verbergen versucht habe. Der Explorand habe sich
eine affektive Fassade zurechtgelegt, die er dann unwillkürlich durchbrochen habe, als die Fassade auf grund der konkreten Nachfragen zu bröckeln begonnen habe. In diesem Moment habe er einen sehr klar identifizierbaren Affekt der Aufgebrachtheit gezeigt (S.
24 oben). Der Explorand habe seine Symptomatik insgesamt sehr hülsenhaft beschrie ben. Häufig habe er konkrete Fragen nach der Qualität oder Quantität der vorgeblichen psychotischen Symptomatik nicht beantworten können (S. 24 f.).
Der Blutspiegel des zweiten Antipsychotikums habe unter dem Referenzbereich gelegen. Angesichts der vo m Exploranden angegebenen hohen Dosis von 10 mg am Morgen und 10 mg am Abend sei nicht plausibel, wie ein so hohes Dosierungs schema zu einem Blutspiegel führen könne, der unter dem Referenz bereich liege (S. 25 unten).
Der Explorand sei 2017 zum Arbeiten in die Schweiz gekommen. Er habe sich von seinem Arbeitgeber betrogen gefühlt, da die im Arbeitsvertrag angegebenen Bedingungen deutlich weniger vorteilhaft als ursprünglich versprochen gewesen seien. Unter dem Eindruck dieser psychosozialen Umstände habe er eine akute Belastungsreaktion entwickelt und sich auf die für ihn unbefriedigende psycho soziale Situation fixiert. Der Explorand habe anschliessend keinen Weg mehr zurück ins Arbeitsleben gefunden. Als er sich in Ausschaffungshaft befunden habe, habe er eine psychische Symptomatik entwickelt, die als Stressreaktion auf die Ausschaffungshaft bewertet worden sei. Bei der nachfolgenden stationären Behandlung sei die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung gestellt worden . Gleichzeitig sei explizit darauf hingewiesen worden, dass auch eine artifizielle beziehungsweise eine simulierte Störung wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeschilderung des Exploranden ausgesprochen diffus und variabel gewesen sei. Dieser Eindruck habe auch in der aktuellen Exploration bestanden (S. 27 Ziff. 6.1).
Der behandelnde Arzt habe eine paranoide Schizophren ie diagnostiziert . Es sei aber keine plausible Herleitung der Symptomatik erfolgt. Im Aktenmaterial fän den sich wechselnde Angaben zur Frage, ob und wieviel Kinder der Explorand habe. In der aktuellen Exploration habe er angegeben, keine Kinder zu haben . Er lebe alleinstehend (S. 28 Ziff. 6.1). Das Aktivitätenniveau lasse sich nicht ange messen beurteilen, da der Explorand keinen plausiblen Tagesablauf habe angeben können. Nach seinen Angaben bestehe der Vormittag nur darin, im Bett zu liegen. Am Nachmittag nehme er Arzttermine wahr und am Abend fertige er Skizzen für «Abwehrstrategien» psychotischer Mächte an. Anderen Tätigkeiten ge he er nicht nach. Da die angegebene psychotische Symptomatik hochgradig inkonsistent sei, lasse sich nicht nachvollziehen, inwieweit der Explorand tatsächlich in dem von ihm angegebenen Ausmass gehemmt sein sollte, einem produktiven Tagesablauf nachzugehen (S. 28 Ziff. 6.2). Bezüglich der Adäquatheit von Therapien sei zu vermerken, dass es hochgradig unplausibel sei, dass der Explorand zunächst die Adresse des Behandlungsortes,
wo er sich nach seinen Angaben seit geraumer Zeit alle zwei Wochen in Behandlung befinde, nicht habe angeben können. Auf weiteres Nachfragen nach dem genauen Praxisort habe er diesen nur sehr diffus beschreiben können. Weite r sei es komplett unplausibel, dass die Behandlung gemäss seinen Angaben auf I.___ stattfinde. Im Bericht des ambulant behan delnden Arztes sei die Rede davon, dass die Behandlung in der Muttersprache des Exploranden stattfinde, also entweder auf C.___ oder D.___ .
Es müsse bezwei felt werden, dass de facto eine adäquate Therapie vorliege (S. 29 oben).
Die angegebene psychotische Symptomatik sei überwiegend unplausibel. Schon im Bericht der Ärzte der B.___ sei präzise darauf hingewiesen worden,
dass der Explorand die Schilderung seiner psychotischen Symptomatik häufig variier e und eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner Beschwerdedarbietung in der Visite und im sonstigen stationären Alltag bestanden habe. In der Verhaltens beobachtung wirkten die Kontrollmechanismen ausgesprochen demonstrativ und geradezu theatralisch. Der Explorand sei zum Beispiel aufgestanden, um zu kontrol lieren, ob ihn jemand hinter der Türe oder der Gardine belausche. Auf sämtliche Fragen nach den konkreten psychotischen Symptomen habe er
ausge sprochen unpräzise geantwortet. Er habe diffus von einer Astralwelt und einer Reinkarnation in einem «ägyptischen Paralleluniversum» gesprochen. Er habe spirituelle Elemente, die in der Allgemeinkultur all gegenwärtig seien, auf eine ausgesprochen triviale Weise benutzt . Dieser phrasenhafte Umgang mit spiritu ellen Hülsen habe insbesondere den Eindruck des Artifiziellen erweckt (S. 29 f.). Die angegebenen Wahninhalte wechselten oft innerhalb weniger Sätze. Er habe berichtet, dass er als ägyptische Pyramide auferstehen würde. Kurz darauf habe er formuliert, dass er als Priester auferstehen würde. Er habe aber in keiner Hin sicht beschreiben könne n, wie die Doppelfunktion als Pyramide und Priester aus sehen solle.
Es sei darauf hinzuweisen, dass psychotisches Erleben grundsätzlich als irrational zu betrachten sei. Die dahinterstehenden Wahnsysteme folgten jedoch in aller Regel einer präzisen Pseudologik. Gerade diese Pseudologik sei oft besonders emi nent bei der Beschwerdeschilderung typischer psychotischer Patienten. Diese könnten die Zusammenhänge ihrer inneren, psychotischen Welt oft sehr klar benen nen. Oft sei es gerade diese minutiöse Pseudologik, die auf Aussenstehend e besonders bizarr wirke. Beim Exploranden sei von dieser Pseudologik keinerlei Spur zu finden. Die Symptomatik scheine sich vielmehr stets zu ändern, je nach dem, welche Frage gestellt worden sei. Im Jahr 2017 sei noch keine Spur von einem psychotischen Erleben zu finden gewesen (S. 30). Dass der Explorand ange geben habe, dass er die konkreten Informationen, welche er im Internet per Code erhalte, nicht preisgeben dürfe, wirke sehr theatralisch (S. 30 f.). Menschen mit einer Psychose seien in aller Regel vollkommen eingeengt auf ihre psychotische Symptomatik. Hierzu passe es nicht, dass der Explorand am Ende der Exploration darauf hin gedeutet habe, dass er nicht nur psychisch erkrankt sei, sondern auch Bluthochdruck habe und darum bitte, dass beides im Rahmen der Begutachtung wahrgenommen werde. Dass der Explorand zu einer solchen holistischen Sicht weise auf sich selbst in der Lage sei, stehe der bei Psychosen üblicherweise vor liegenden Körperfremdheit entgegen. Es stehe auch der bei Psychosen fast immer vorliegenden erheblich geminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit entgegen. Psy chotische Wahnsysteme könnten Widersprüche aufweisen. In aller Regel hätten die Patienten aber Erklärungen für die Selbstwidersprüche (S. 31).
Ausgesprochen inkohärent sei auch, dass der Explorand angegeben habe, dass seine «Befehlsgeber» ihm zu verstehen geben würden, dass er das Haus nicht ver lassen dürfe. Er habe jedoch angegeben, dass er häufiger das Haus verlasse, um sich bei einer Essensstelle Essen zu holen (S. 31 f.). Es sei anzumerken, dass es im Rahmen einer Schizophrenie ausgesprochen untypisch sei, dass ein schizophrener Patient in einen klassischen Dialog mit den Stimmen trete. Dies sei eher eine laienhafte Vorstellung, welch e sich Menschen von einer Schizophrenie machten, die nicht an dieser erkrankt seien (S. 32). Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Abwehrstrategien von Patienten, die mit authentischen Psychosen konfrontiert seien, in aller Regel durch einen glasklaren Realitätssinn geprägt seien (S. 33 oben). Der Explorand wäre bei der Entwicklung der paranoiden Symptomatik schon über 55 Jahre alt gewesen. Ein solches Erkrankungsalter komme bei Männern mit paranoider Schizophrenie aber praktisch nicht vor (S. 33 f.).
Die E-Mail von Dr. M.___ vom 2. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.5) enthalte keinen psychopathologischen Befund. Aufgrund der ausgeprägten Inkohärenz in der Beschwerdeschilderung könne keinesfalls allein aufgrund der subjektiven Angaben des Exploranden auf eine tatsächlich bestehende psychotische Sympto matik geschlossen werden (S. 35). 3. 8 .3
Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 2017 (S. 38 Ziff. 6.3). Es sei unklar, ob derzeit eine regelmässige Behandlung vorliege (S. 38 Ziff. 7.1). Aus psychiat rischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Mit hoher Wahr scheinlichkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründete Arbeits unfähigkeit vorgelegen. In der angestammten Tätigkeit liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 40 Ziff. 8). 3. 9
Dr . F.___ erstattete am 1 5. Juni 2024 (Urk. 8/71) das orthopädische Teilgut achten betreffen d die Exploration vom 6. Juni 2024 (S. 1) . Er führte aus, der Explorand habe
bezüglich der LWS an gegeben, einen tief lumbal sitzenden Schmerz zu verspüren. Die HWS sei ebenfalls betroffen. Körperliche Anstrengungen und das Heben und Tragen von Lasten verstärkten die Schmerzen im Kreuz. Auch Sitzen führe zu diffusen stechenden Schmerzen primär im Bereich der LWS und im Nacken (S. 8 f.). Aktuell komme es nicht zu neurologischen Symptomen und Aus fällen im Bereich der Arme und Beine. Kopfschmerzen würden nicht angegeben. Es bestehe eine regelmässige Physiotherapie . Die Behandlung erfolge zweimal pro Woche (S. 9 unten). Der Explorand habe sich 30 Minuten verspätet, da er die Adresse verwechselt habe (S. 14 Ziff. 4.1).
Die beschriebenen Beschwerden seien auf de m Boden der aktenanamnestischen Schilderung und der klinischen und radiologischen Befunde inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Explorand habe anlässlich der Unter suchung positions-, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung in die Beine und ohne sensomotorische Störungen angegeben. Das Schmerzniveau sei als hoch bis sehr hoch angegeben worden . Schmerz bedingt sei das Einnehmen von sämtlichen Dauerposition en stark eingeschränkt. Die Alltagsgestaltung werde als überwiegend intakt beschrieben. Der Beschwer deführer habe hinsichtlich des Ursprungs der Beschwerden von Seiten der Wir belsäule von einem Unfallereignis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vor zirka zwei Jahren berichtet. Er sei damals von einem Baugerüst direkt auf den Rücken gefallen. In den vorliegenden Berichten werde jedoch kein Bezug auf ein mögli ches Unfallgeschehen genommen . Au ch die radiologischen Befunde nähmen nicht Stellung zu einem stattgehabten Trauma. Vielmehr zeigten sich unspezifi sche degenerative Veränderungen der HWS und der LWS . Der Explorand präsen tiere sich trotz sportlicher und beruflicher körperlicher Inaktivität in einem musku lösen Habitus. Im Rahmen der Untersuchung präsentiere er Zeichen eines maladaptierten Krankheitsverhalten s mit übermässig ausgeprägtem Schmerz- und Schonverhalten (S. 21 Ziff. 6.2).
Dr. F.___ stellte die Diagnosen segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbalbereich bei degenerativen Veränderungen der LWS mit leicht aktivier ten Osteochondrosen L1/2 und L5/S1 und segmentale und somatische Funktions störungen im Zervikalbereich
bei mässigen bis höhergradigen degenerativen multiseg mentalen HWS-Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Der Explorand befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Eine Intensivierung sei grundsätzlich zielführend, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhin dern . Chirurgische Massnahmen seien obsolet (S. 23 Ziff. 7.1).
Als a ngestammt sei die Tätigkeit als Fassadenbauer anzunehmen. Diese körperlich anspruchsvolle Tätigkeit erscheine aktuell nicht realistisch. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % beziehungsweise eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, die zeitlich seit dem 3 1. Januar 2020 bis dato gelte. Auf grund des muskulösen Habitus sei davon auszugehen, dass eine zumindest leichte bis mittelschwere Arbeit, idealerweise wechselbelastend, ganztags zumutbar sei (S. 25 Ziff. 8). In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies seit 3 1. Januar 2020 bis dato (S. 26 oben). 3. 10
Dr. E.___
und Dr. F.___
nannten in der Konsensbeurteilung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 8/67) als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 201 7. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie segmentale und somatische Funktions störungen im Lumbalbereich und segmentale und somatische Funktions störungen im
Zervikalbereich (S. 7 Ziff. 4.3). Von psychiatrischer und orthopä discher Seite sei dem Exploranden eine angepasste Tätigkeit mit voller Arbeitsfähigkeit möglich (S. 8
f. Ziff. 4. 7). In der angestammten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.6). 3.1 1
RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 1 9. Juni 2024 (Urk. 8/72 S. 4 ff.) an, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien. Es sei nachvollziehbar und in seinen medizini schen Schlussfolgerungen überwiegend plausibel. Die Gutachter hätten aus psy chiatrischer und orthopädischer Sicht erhebliche Inkonsistenzen festgestellt und seien von einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung aus gegangen (S. 4 f.). Der psychiatrische Gutachter liste nachvollziehbare Argumentationspunkte auf, weswegen die geschilderte Symptomatik nicht glaubhaft sei. Die Punkte seien mit dem Gesamtdossier schlüssig vereinbar. Auf die Einschätzung könne abgestellt werden. Laut dem Gutachter seien darüber hinaus keine relevante n Diagnose n festgestellt w orden . In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Gutachter gebe ebenfalls eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung an und beschreibe die angegebenen Beschwerden als nicht nachvollziehbar, inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Gutachter sei dennoch zum Schluss gekommen, dass Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit bestünden. In angepassten Tätigkeiten sehe er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine nichtauthen tische Beschwerdeschilderung. Eine abschliessende Beurteilung sei somit nicht mit voller Sicherheit möglich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 oben). 3.12
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, gab in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 202 4 (Urk. 8/72 S. 6 f.) an, gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ sei dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich. Es solle sich um eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf sowie in Rückneigung des Kopfes handeln. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 3 1. Januar 2020 aktuell und auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 6 unten). Trotz festgestellter Diskre panzen seien die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS in den durch geführten MRI-Untersuchungen dokumentiert und führten zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer körperlich schweren Arbeit. Auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden (S. 7 unten). 3.13
Dr. M.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. September 2024 (Urk. 8/84 /1) an, er habe noch nie eine so oberflächliche und lapidare fach liche Einschätzung erlebt wie diejenige von Dr. E.___, der den Patienten quasi als Simulanten dargestellt habe. Abgesehen von der unübersehbaren paranoiden Symptomatik, die mit einer hohen Dosierung von Neuroleptika einigermassen stabilisiert worden sei, bestünden starke Zweifel an der Richtigkeit der Über setzung aus dem D.___ ins Deutsche . Der Patient spreche gebrochen D.___ und benötige eine C.___ Übersetzung ins Deutsche. So seien ver mutlich viele Unklarheiten und Missverständnisse entstanden. Das Vorgehen von Dr. E.___ sei in hohem Masse n icht nachvollziehbar und grob fahrlässig, indem er bei ein em psychisch schwerkranken Patienten von einer «artifiziellen Störung» ausgehe . 3.14
Dr. E.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2024 (Urk. 8/85) an, Dr. M.___ begründe seine Einschätzung nicht näher. Der Gutachter könne das verwendete Vokabular nicht nachvollziehen. Er habe sich im psychiatrischen Teilgutachten eingehend mit der medizinischen Situation auseinander gesetzt. Weiter habe er sich zunächst bemüht, einen Dolmetscher für
C.___ zu organisieren. Dies sei nicht möglich gewesen, da die R.___ zum damaligen Zeitpunkt keinen Dolmetscher für
C.___ gehabt habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob eine Übersetzung auf D.___ oder I.___ für ihn in Ordnung sei. Dieser habe ihm mit E-Mail vom 1 6. Mai 2024 explizit geschrieben, dass ein Dolmetscher für
D.___ für ihn in Ordnung sei, worauf er einen solchen Dolmetscher organisiert habe. Während des Begutachtungs g esprächs sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass die Verständigungssituation mit dem Dolmetscher in irgendeiner Weise erschwert gewesen wäre. 3.15
RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 8/90 S. 3) an, neben den Gutachtern seien auch die behandelnden Ärzte der
B.___ zur Einschätzung einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung gekom men. Sie hätten dies während der Behandlung im stationären Setting eingehend beobachten können.
A ufgrund der Inkonsistenzen in den Schilderungen der Symptomatik und der unterschiedlichen Ausprägung der Symptomatik je nach Beobachtungszeitpunkt und Kontext seien sie von einer artifiziellen Störung (absicht liches Erzeugen oder Vortäuschen von Symptomen) ausgegangen. Die behan delnden Ärzte der B.___ und die Gutachter hätten in ihrem ausführlichen Gutachten nicht authentische Beschwerdeschilderungen festgestellt. Es sei somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Störung auch vorliege. D ie Gutachter sei en aufgrund der objektiven bildgebenden Befunde den noch aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in angepasster Tätig keit ausgegangen. Dies untermauere, dass sich die Gutachter trotz der nicht authentischen Schilderungen intensiv und gewissenhaft mit der Gesamtthematik beschäftigt hätten. Sie seien daher zu einer nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung gelangt. Es werde daher empfohlen, an der Stellungnahme des RAD vom 1 9. Juni 2024 und d em bidisziplinären Gutachten festzuhalten . 3.16
Dr. M.___ gab im Schreiben vom 2 1. März 2025 (Urk.
11) an, der Beschwer deführer leide an einer Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Er sei am 2 4. Oktober 2024 aufgrund eines
Prostatakrebs an der Prostata operiert worden. Die Symptome einer Schizophrenie seien vollständig erfüllt und nicht unerheblich. Weiter bestehe eine latente Suizidalität. Ausserdem leide er unter postoperativen Beschwer den. Aktuell bestehe somit keine Reise fähigkeit beziehungsweise Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornhe rein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres psychiatrisches und orthopädi sches G utachten ein. Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___
nannte als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach akuter Belastungs reaktion im Jahr 201 7. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellte er nicht. Dr . E.___ stellte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest und attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 100 % . Dr. F.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbal bereich bei degenerativen Veränderungen der LWS und segmentale und somati sche Funktionsstörungen im Zervikalbereich
bei
mässigen bis höhergradigen degenera tiven multisegmentalen HWS-Veränderungen. Er attestierte aus orthopä discher Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeits unfähigkeit von 100
% und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 100 % . Gesamthaft attestierten die Gutachter für eine angepasste Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
3.8 .2 3. 10).
Dr. M.___ nannte im Bericht vom 2 2. Dezember 2023 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie und stellte eine deutliche paranoide Symptomatik und deutliche Wahrnehmungsstörungen mit Wahn fest . Er attestierte seit Behandlungsbeginn im Mai 2023 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.4, vgl. auch E.
3.5) . Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, ein Prostatakarzinom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.7). Der RAD der Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ an und ging für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von einer Arbeitsfähigkeit von 100
% aus (vorstehend E. 3.11-12, 3.15). 5.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ beruh t auf den fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweis t sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann aus reichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massge benden Vorakten auseinander. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die Anfor derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Exper tise (vorstehend E. 4.1).
Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 7. Mai 2024 erfolgte mit Hilfe eines Dolmetscher s in D.___ Sprache . Dr. E.___ wies darauf hin, dass er sich vorgehend beim Beschwerdeführer erkundigt habe. Dieser habe ihm daraufhin bestätigt, dass ein D.___ Dolmetscher für ihn in Ordnung sei (E. 3.8.1). Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, das sprachliche Ver ständigungsniveau sei mithilfe der dolmetschenden Person gut gewesen (E. 3.8.2) und bestätigte zudem mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2024, dass während des Begutachtungsg esprächs zu keinem Zeitpunkt der Ein druck entstanden sei, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher erschwert gewe sen wäre (E. 3.14). Der Umstand, dass Dr . E.___ anlässlich der Begutach tung erhebliche Inkonsistenzen des Beschwerdeführers feststellte, welche er im Gutachten detailliert aufführte, kann nicht per se auf sprachliche Schwierigkeiten bei der Begutachtung zurückgeführt werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, erklärte sich der
Beschwerdeführer
mit einer D.___ Übersetzung
ausdrücklich einverstanden. Weiter äusserte er sich während der Begutachtung nicht dahingehend, dass Fragen des Gutachters nicht verstan den worden wären. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwer deführer bei Unklarheiten während der Begutachtung gemeldet hätte. Den späte ren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach notwendiger weise eine Übersetzung in seiner Muttersprache
hätte erfolgen müs sen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11-12),
kann daher nicht gefolgt werden . Es liegen demzu folge kein e Anhaltspunkte für eine ungenügende sprachliche Übersetzung vor, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Übersetzung in D.___ Sprache erfolgte.
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ kann daher abgestellt werden. 5.3
Dr. E.___ stellte in der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest . Als wider sprüchlich erweist sich
beispielsweise, dass der Beschwerdeführer
in der psychiat rischen Begutachtung
an gab, keine Kinder zu haben (Urk. 8/70/1- 42 S. 17) . Nach den Akten liegen jedoch unterschiedlich e Angaben
von ihm dazu vor, ob und wieviel Kinder er hat (vgl. z.B. E. 3.1). Den Behandlungsort der aktuellen psy chiatrischen Behandlung konnte der Beschwerdeführer nur sehr
diffus angeben . Mit Dr. E.___ ist sodann zu bezweifeln, dass die ambulante Behandlung tat sächlich in I.___ Sprache erfolgt, wie der Beschwerdeführer angab. Weiter konnte er keinen plausiblen Tagesablauf schildern, so dass das Aktivitätenniveau nicht angemessen zu beurteilen war. Der Gutachter beschrieb sodann als inkohä rent, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass seine «Befehlsgeber» ihm zu verstehen gegeben hätten, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Andererseits gab er an, dass er häufiger das Haus verlasse, um sich bei einer Essensstelle Essen zu holen. Nach Dr. E.___ ist es sodann untypisch, dass ein schizophrener Patient in einen klassischen Dialog mit den Stimmen, die er hört, tr itt, wie dies der Beschwer deführer auf Nachfrage des Gutachters angab. Der Beschwerdeführer sprach sodann
von einer «Reinkarnation» in einem «ägyptischen Paralleluni versum», wobei er nicht tiefer auf die betreffenden Glaubenssysteme einging.
Gemäss Dr. E.___ benutzte
der Beschwerdeführer
spirituelle Elemente, die in der Allgemeinkultur allgegenwärtig s ind, auf eine ausgesprochen triviale und damit nicht überzeugende Weise . Der phrasenhafte Umgang mit spirituellen Hülsen erweckte dabei den Eindruck des Artifiziellen. Die psychiatrische Symptomatik wurde insgesamt sehr hülsenhaft beschrieben . Weiter wechselte der Beschwer deführer die angegebenen «»Wahninhalte» oft innerhalb weniger Sätze. Bezüglich des Medikamentenspiegels gab er eine hohe Dosis des zweiten Antipsychotikums von je 10 mg am Morgen und am Abend an, was mit dem
festgestellten Blut spielgel nicht vereinbar ist . Vorliegend fehlt es sodann an einer bei psychotischen Patienten typischerweise vorkommenden Pseudologik. Weiter ist darauf hinzu weisen, dass eine erstmalige Erkrankung im Alter von über 55 Jahren gemäss
Dr. E.___ praktisch nicht vorkommt (E. 3.8.2).
Für die Einschätzung durch Dr. E.___ spricht, dass auch Dr. F.___ die angege benen Beschwerden als schwer glaubhaft bezeichnete (E. 3.9), und damit beide Gutachter zu derselben Einschätzung gelangten. Die Ärzte der B.___ stellten bereits anlässlich der stationären Behandlung
im Januar und Februar 2020 eine deutliche Diskrepanz in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest, wobei sie wie Dr. E.___ auf seine ständig wechselnden Angaben hinwiese
n. Dabei gaben sie an, dass die Dynamik nur während der Visiten als ausgeprägt imponierte.
Sie erachteten die Angaben des Beschwerdeführers daher als nicht immer glaub würdig und stellte die
Differentiald iagnose einer artifiziellen Störung (E. 3.2). Die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen decken sich somit mit den Anga ben der Ärzte der B.___ . 5.4
Dr. M.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dr. O.___ stellte aus nichtfachärztlicher Sicht die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und einer narzisstischen Persönlich keitsstörung (E. 3.4 und 3.7).
Der psychiatrische Gutachter gab zur Einschätzung durch Dr. M.___
an, dass keine
plausible Herleitung der angegebenen Symptomatik
erfolgt sei . Aufgrund der
ausgeprägten Inkohärenz kann, wie von Dr. E.___ dargelegt, nicht allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche psychotische Symptomatik geschlossen werden (E. 3.8.2). An einer solchen beste hen
erhebliche Zweifel. Gemäss Dr. E.___ und Dr. F.___ ist
von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung im Rahmen der psychiatrischen und orthopä dischen Begutachtung auszugehen. Für die gutachterliche Einschätzung spricht dabei gerade, dass Dr. F.___ trotz der erwähnten Inkonsistenzen aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestierte. Hinsichtlich der Beurteilung durch die behan delnden Ärzte ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 4.2), was gegen deren Beurteilung spricht.
Aufgrund der nicht authentischen Beschwerde schilderung kann
aus psychiatrischer Sicht auf die Durchführung eines struktu rierten Beweisverfahrens
verzichtet werden (vorstehend E. 4.4). 5.5
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ besteht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Bezüg lich der Operation aufgrund eines Prostatakarzinoms im Oktober 2024
ist von einer höchstens kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen, welche keine weitergehenden Leistungen begründet.
RAD-Ärztin Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2024 an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich ist. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf oder in Rückneigung des Kopfes (E.
3.12). Hiervon ist auszugehen. 6. 6.1 6.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.1.2
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Ver wendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistischen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 6.2
Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Z.___ AG temporär bis 2 6. Juli 2022 im Stundenlohn als Fassadenbauer tätig (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Die massgebenden Erwerbseinkommen sind demnach nach statistischen Werten zu bestimmen . Gemäss der LSE 2022 TA1_tirage_skill_level erzielten Männer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ein Einkommen von Fr. 5'825.--, wovon bei der Bestim mung des Valideneinkommens auszugehen ist. Im Total erzielten Männer im Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 5'305.--. Hiervon ist bei der Bestim mung des Invalideneinkommens auszugehen. Angepasst an die Lohnent wicklungen der Jahre 2023 bzw. 2024 und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % des Tabellenlohns gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ab 1. Januar 2024 resultieren Invaliditätsgrade von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht. 6 . 3
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2 7. November 2024 einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger