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IV.2025.00017

Erstanmeldung. Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit unbestritten. Gemäss RAD besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, gemäss dem behandelnden Facharzt eine solche von 50 %. RAD-Arzt hat entsprechenden Bericht vom Facharzt nicht berücksichtigt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1988 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und seit Oktober 2022 bei der Y.___ AG als Logistiker tätig (Urk. 7/13), meldete sich am 3 0. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Knieoperation vom 1 2. Februar 2024 infolge Verletzung nach tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023 (Urk. 7/10/52-54) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallver sicherers (Urk. 7/ 10/1-

110) bei. Am 6. Juni 2024 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Urk.

2) ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 9. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügun g vom 2. Dezember 2024 und die Zusprache einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 7. Februar 2025 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2025 (Urk.

8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungs fähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2023 (Beginn des Warte jahrs) in seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter gesundheitlich eingeschränkt gewe sen sei. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers sei ab August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zumut bar, einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit) nachzugehen (S. 1). Damit sei es ihm ab August 2024 möglich, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

geltend (Urk. 1), dem Unfallver sicherer sei bei der Übermittlung der D aten betreffend Arbeitsunfähigkeit ein Fehler unterlaufen. Er erhalte aktuell nach wie vor Krankentaggelder vom Unfall versicherer und sei aufgrund des Vorfalls vom 3. Dezember 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig .

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Oberarzt Hüft- und Kniechirurgie, A.___ K linik, nannte in seinem Bericht vom 2 8. August 2024 (Urk. 7/20 /7-8) folgende Diag nose (S. 1) : - Status nach VKB-Plastik mit autologer Quad r izepssehne 8.5 mm Dicke und 8 cm Länge, tibiale und femorale Fixation mittels Interferenzschraube, Side- to side -Naht Aussenmeniskushinterhorn und MCL-Plastik mit autologer Semitendinosussehne vom 1 2. Februar 2024 bei - Kniedistorsion rechts bei tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023, mit/bei - VKB-Ruptur - tibiale r MCL-Ruptur

Es liege ein retrahierter V erlauf mit guter Beweglichkeit und Stabilität bei jedoch noch deutlich muskulärer Dekonditionierung vor. Mit dem Krafttraining sei auf grund der Schmerzen erst vor drei Wochen begonnen worden. Es sei weiterhin mit Physiotherapie zum Coaching und intensivem Krafttraining zur Verbesserung der muskulären Stabilisierung fortzufahren, wobei eine klinische Verlaufs kontrolle sowie isokinetische Kraftmessung im November erfolge. Als Logistiker bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (S. 2).

E. 3.2 Gemäss der telefonischen Besprechung der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin mit der RAD- Ärztin

B.___ vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/15/2) seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieverletzung/MRI leichter Knorpelschaden schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich und die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter/Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 2 7. August 2024 indes definitiv wieder arbeitsfähig.

E. 3.3 Am 2 9. November 2024 (Urk. 7/20/4-5) äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und wiederholt e die bereits von ihm

am 2 8. August 2024 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnosen. Es würden sich kleine Fortschritte im Vergleich zur Vorkonsultation zeigen, wobei indes noch eine ausge prägte muskuläre Dekonditionierung vorliege. Es bestünden ausgeprägte Defizite der Flexoren und Extensoren. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich ein noch deutliches muskuläres Defizit bei ansonsten ligamentär stabil geführ tem Kniegelenk. Betreffend die Tätigkeit als Logistiker (kniebelastende Tätig keit) bestehe bis Ende Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer nicht kniebelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S.

2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfügung auf das mit der RAD-Ärztin am 1. Oktober 2024 geführte Telefonat, wonach der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 2 7. August 2024 arbeits fähig sei (vgl. E. 3.2). Die RAD-Ärztin stellte dabei im Wesentlichen auf den Bericht der A.___ K linik vom 2 8. August 2024 betreffend die Sprech stunde vom 2 7. August 2024 ab, worin der behandelnde Facharzt in der ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.1) . Eine Begründung für die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in kniescho nender Tätigkeit fehlt.

Von der RAD-Ärztin respektive der Beschwerde gegnerin unberücksichtigt blieb sodann der vor Erlass der in Frage stehenden Verfügung vom 2. Dezember 2024 verfasste Bericht der A.___ K linik vom 2 9. November 2024, in welchem der Facharzt in der angestammten Tätigkeit weiter hin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestierte

(vgl. E. 3.3) . Die Zustel lung dieser Suva-Akten erfolgte erst nach Verfügungserlass.

Bei dieser Sachlage hätte sich pendente lite

zumindest eine neuerliche Ein schätzung des RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit neu zu beurteilen und eine Wertung der sich widersprechenden Einschätzungen betref fend Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit vorzunehmen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, vielmehr geht aus d er Beschwerdeantwort (Urk. 6) – in welcher einzig auf die Akten verwiesen wurde – implizit hervor, dass die Beschwer degegnerin

den in den Akten liegenden Bericht der A.___ K linik vom 2 9. November 2024

auch nach seinem Eintreffen nicht zur Kenntnis nahm.

E. 4.2 Bei ausgebliebener medizinischer Würdigung der seitens der A.___ K linik am 2 9. November 2024 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren medizinischen Abklä rung zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00017 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 8. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1988 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und seit Oktober 2022 bei der Y.___ AG als Logistiker tätig (Urk. 7/13), meldete sich am 3 0. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Knieoperation vom 1 2. Februar 2024 infolge Verletzung nach tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023 (Urk. 7/10/52-54) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallver sicherers (Urk. 7/ 10/1-

110) bei. Am 6. Juni 2024 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Urk.

2) ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 9. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügun g vom 2. Dezember 2024 und die Zusprache einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 7. Februar 2025 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2025 (Urk.

8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungs fähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2023 (Beginn des Warte jahrs) in seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter gesundheitlich eingeschränkt gewe sen sei. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers sei ab August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zumut bar, einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit) nachzugehen (S. 1). Damit sei es ihm ab August 2024 möglich, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

geltend (Urk. 1), dem Unfallver sicherer sei bei der Übermittlung der D aten betreffend Arbeitsunfähigkeit ein Fehler unterlaufen. Er erhalte aktuell nach wie vor Krankentaggelder vom Unfall versicherer und sei aufgrund des Vorfalls vom 3. Dezember 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Oberarzt Hüft- und Kniechirurgie, A.___ K linik, nannte in seinem Bericht vom 2 8. August 2024 (Urk. 7/20 /7-8) folgende Diag nose (S. 1) : - Status nach VKB-Plastik mit autologer Quad r izepssehne 8.5 mm Dicke und 8 cm Länge, tibiale und femorale Fixation mittels Interferenzschraube, Side- to side -Naht Aussenmeniskushinterhorn und MCL-Plastik mit autologer Semitendinosussehne vom 1 2. Februar 2024 bei - Kniedistorsion rechts bei tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023, mit/bei - VKB-Ruptur - tibiale r MCL-Ruptur

Es liege ein retrahierter V erlauf mit guter Beweglichkeit und Stabilität bei jedoch noch deutlich muskulärer Dekonditionierung vor. Mit dem Krafttraining sei auf grund der Schmerzen erst vor drei Wochen begonnen worden. Es sei weiterhin mit Physiotherapie zum Coaching und intensivem Krafttraining zur Verbesserung der muskulären Stabilisierung fortzufahren, wobei eine klinische Verlaufs kontrolle sowie isokinetische Kraftmessung im November erfolge. Als Logistiker bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (S. 2). 3.2

Gemäss der telefonischen Besprechung der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin mit der RAD- Ärztin

B.___ vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/15/2) seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieverletzung/MRI leichter Knorpelschaden schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich und die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter/Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 2 7. August 2024 indes definitiv wieder arbeitsfähig. 3.3

Am 2 9. November 2024 (Urk. 7/20/4-5) äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und wiederholt e die bereits von ihm

am 2 8. August 2024 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnosen. Es würden sich kleine Fortschritte im Vergleich zur Vorkonsultation zeigen, wobei indes noch eine ausge prägte muskuläre Dekonditionierung vorliege. Es bestünden ausgeprägte Defizite der Flexoren und Extensoren. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich ein noch deutliches muskuläres Defizit bei ansonsten ligamentär stabil geführ tem Kniegelenk. Betreffend die Tätigkeit als Logistiker (kniebelastende Tätig keit) bestehe bis Ende Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer nicht kniebelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S.

2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfügung auf das mit der RAD-Ärztin am 1. Oktober 2024 geführte Telefonat, wonach der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 2 7. August 2024 arbeits fähig sei (vgl. E. 3.2). Die RAD-Ärztin stellte dabei im Wesentlichen auf den Bericht der A.___ K linik vom 2 8. August 2024 betreffend die Sprech stunde vom 2 7. August 2024 ab, worin der behandelnde Facharzt in der ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.1) . Eine Begründung für die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in kniescho nender Tätigkeit fehlt.

Von der RAD-Ärztin respektive der Beschwerde gegnerin unberücksichtigt blieb sodann der vor Erlass der in Frage stehenden Verfügung vom 2. Dezember 2024 verfasste Bericht der A.___ K linik vom 2 9. November 2024, in welchem der Facharzt in der angestammten Tätigkeit weiter hin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestierte

(vgl. E. 3.3) . Die Zustel lung dieser Suva-Akten erfolgte erst nach Verfügungserlass.

Bei dieser Sachlage hätte sich pendente lite

zumindest eine neuerliche Ein schätzung des RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit neu zu beurteilen und eine Wertung der sich widersprechenden Einschätzungen betref fend Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit vorzunehmen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, vielmehr geht aus d er Beschwerdeantwort (Urk. 6) – in welcher einzig auf die Akten verwiesen wurde – implizit hervor, dass die Beschwer degegnerin

den in den Akten liegenden Bericht der A.___ K linik vom 2 9. November 2024

auch nach seinem Eintreffen nicht zur Kenntnis nahm. 4.2

Bei ausgebliebener medizinischer Würdigung der seitens der A.___ K linik am 2 9. November 2024 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu r weiteren medizinischen Abklä rung zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais