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IV.2024.00761

Rentenanspruch. Versicherungsmässige Voraussetzungen strittig. Eintritt der Invalidität. Dreijährige Beitragsdauer nicht erfüllt. Kein Anspruch auf ordentliche oder ausserordentliche Rente. Abweisung. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2026-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1970 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und via Sozial hilfe teilzeitlich als Hilfsarbeiter tätig, meldete sich am 2 0. Januar 20 1 5 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris

sowie psychische Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vereinte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 20 1 5 (Urk. 11/22) einen Leistungs anspruch des Versicherten, da dieser bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei

und die depressive Symptomatik psychosozial bedingt sei und sich zuletzt deutlich gebes sert habe. Am 2 3. Dezember 2021 respektive 2 4. Januar 2022 (Urk. 11/28, Urk. 11/30) mel dete sich der Versicherte - seit August 2020 mit einem Pensum von 50 % als Küchenhilfe und Hauswart bei der

Y.___ AG in Turbenthal tätig (Urk. 11/39/1-6 und Urk. 11/30/6) - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und informierte den Versicherten am 1 1. Juli 2022 (Urk. 11/38) darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Mit Mitteilung vom 2 4. August 2022 (Urk. 11 /4 2) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf sein e Mitwirkungspflicht an, die Therapie mit einer Schmerztherapie alle zwei Wochen zu intensivieren.

In der Folge veranlasste

sie bei der Z.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Neurologie, Neuropsychologie und Dermatologie; Expertise vom 1 4. Juni 2024 [ Urk. 11/69]). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2024 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 3 1. Juli 2024 ein en Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen letzterer am 5. September 2024 Einwand (Urk. 11/85) erhob. Am 3 0. September 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/92), in welchem dem Versicherten die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt wurde . Mit Verfügung vom 1 1. November 2024 (Urk.

2) ver n einte die IV Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten . 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juli [2022] eine unbefristete Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu prü fung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowi e Staatenlose haben gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art.

E. 1.7 , Ziff. 1 . 9, vgl. auch S. 5). 3.3

Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Stel lungnahme vom 2 1. Mai 2015 (Urk. 11/18/2-4) folgende Diagnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), seit mindestens November 20

E. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den n achstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlos senes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusam menrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1 bis). Ausländische Staatsangehör ige sind, vorbehältlich Arti kel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz un d gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2).

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits - schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit

nicht durch zumutbare

Eingliede rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch - schnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 % invalid im Sinn e von Art. 8 ATSG ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer die minimale Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt habe . Die Nichterwerbstätige n -Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2014 seien abgeschrieben worden, weshalb die versicherungsmässigen Vorausset zungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er seit März 2011 in der Schweiz lebe, in den Jahren 2011 bis 2014 als Nichterwerbstätiger Beiträge geleistet habe und

– abgesehen von einem Unterbuch im Jahre 2016 -

seit März 2015 immer Beiträge entrichtet habe. Entsprechend sei die Beitrags dauer von drei Jahren erfüllt und es sei ihm eine Rente geschuldet (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Weiteren seien i m Zusammenhang mit den sich widersprechenden Arztmeinungen aufgrund der fehlenden zeitlichen Voraussetzungen keine weite ren Abklärungen vorgenommen worden. Da ein Entscheid darüber das rechtliche Gehör verletzen würde, sei das Verfahren zur Ergänzung der entsprechende n Abklä rungen zurückzuweisen

(S. 6 Ziff. 2.3). 2.3

S treitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat, insbesondere, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invaliden versicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss d er Beschwerde führer

unter anderem die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Beitragszeit erfüllt haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3 .

3 .1

Im Bericht der A.___ vom 1 6. März 2015 (Urk. 11/14) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - aktuell nur leichtgradig depressiv - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris

Der Beschwerdeführer habe schon seit 1990 (Kriegsbeginn im Kosovo) psychische Probleme gehabt, wobei dafür die starke Stigmatisierung durch die Psoriasis in seinem Herkunftsland ursächlich gewesen sei .

In der Schweiz bestehe ein sehr instabile r Verlauf mit mehreren suizidalen Krisen und zwei Hospitalisa tionen . Er habe seit mindestens November 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten, was vor dem Hintergrund starker psychosozialer Belastungsfaktoren (drohende Ausweisung in den Kosovo) gestanden habe. Seit er und seine Familie im November 2014 den Aufenthaltssta t us Asyl F erhalten hätten, sei er psychisch deutlich stabiler und das depressive Syndrom sei regredient

(S. 2 Ziff. 1.4) . Auf grund des Flüchtlingsstatus habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Der Verlauf sei wechselhaft gewe sen und die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht klar bestimmbar (S. 3 Ziff. 1.6). Es liege ein leicht gereizt-dysphorisches, depressives Syndrom mit leichte n

Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen sowie einer leicht- bis mittelgradige n Ein schränkung der Belastbarkeit vor . Körperliche Einschränkungen bestünden auf grund de s starken Pruritus un d der konsekutiven Unruhe infolge der Psoriasis vulgaris . Der Beschwerdeführer sei nicht voll belastungsfähig, wobei eine leichte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Ausübung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie der Verkehrsfähigkeit bestünden. Die bisherige Tätigkeit – stundenweise Putzarbeit in seiner Wohngemeinde – sei zumutbar. In einer ange passten Tätigkeit mit kognitiv einfachen, handwerklichen Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sieben Stunden pro Tag (Ziff. 1.7). 3.2

B.___, FachärztinDermatologie und Venerologie, nannte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2015 (Urk. 11/13) folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Psoriasis vulgaris, seit zirka 1999

Es bestehe eine Hautempfindlichkeit, weshalb eine hautfreundliche Tätigkeit zu empfehlen sei. Eventuell bestehe eine geringere Belastbarkeit aufgrund von psy chischen Probleme n (S. 2 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab sofort sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten (S. 3 Ziff.

E. 12 gemäss den Angaben der A.___ - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris, seit mindestens 20 Jahren mit Verschlimmerung seit 11 Jahren

Es bestünden ein leichtes gereiztes-dysphorisches, depressives Syndrom, leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und leichte bis mittelgradige Einschrän kungen der Belastbarkeit, Ausübung fachlicher Kompetenzen, Durch haltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren liege eine psychomotorische Unruhe aufgrund der Psoriasis vor (Urk. 11/18/3) .

Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, bei nur geringe m Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpas sungsvermögen

und in einer wohlwollenden und konflikt - armen Arbeits atmosphäre seien zu 60 bis 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Haus abwartsgehilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeit bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 11/18/3 4).

Aktuell sei nicht von einem längerfristigen/dauerhaften und höhergradigen Gesundheits schaden aus zugehen. Die depressive Episode sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychosozial bedingt und sei schon vor Einreise in die Schweiz aufgetreten (reaktiv auf die belastende Situation mit chronischer Haut krankheit mit einhergehender Ausgrenzung und Ausgrenzung der Familie auf grund der Vergewaltigung der Ehefrau). Damit sei der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich schon mit dem Gesundheitsschaden eingere is

t. In der Schweiz habe sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert, nachdem er und seine Familie in der Schweiz den F-Bewilligungsstatus erhalten hätten (Urk. 11/18/4). 3 . 4

Im Bericht der A.___ vom 4. Mai 2022 (Urk. 11/36/2-5) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Psoriasis vulgaris (ICD-10 F45.41) - chronisch-stationäre Psoriasis vulgaris - Status nach Hepatitis B - Lipome - degenerative Veränderungen beim Knie - Fersensporn

Die A.___ -Fachpersonen führten aus, dass für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt seit mindestens August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1.3). Die depressive Symptomatik habe sich in den letzten Jahren trotz deutli cher Besserung der psychosozialen Situation chronifiziert, vor allem vor dem Hintergrund der anhaltenden starken Belastung durch die Psoriasis und Ent wicklung einer chronischen Schmerzstörung. Es bestehe eine deutliche Inter aktion der somatischen und psychischen Schmerzstörung (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwer deführer übe aktuell verschiedene ni e derprozentige Hilfsarbeiten im Bereich Garten, Küche und Reinigung aus . Die verschiedenen Anstellungen wür den viel Flexibilität erfordern, was ihm indes entgegenkomme, da er einen Teil der Arbeiten selbständig planen und so von s einem somatischen Zustand abhän gig machen könne. Die kurzen Arbeitseinsätze seien für ihn aufgrund der Schmer zen besser (S. 3 Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit seien maximal vier Stunden pro Tag zumutbar und auch in einer körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit wäre n aufgrund der depressiven Symptomatik und der inneren Anspannung im Zusammenhang mit dem sehr starken Juckreiz nur halbtägige Arbeitseinsätze von maximal vier Stunden möglich (S. 3 f. Ziff. 4.1-2). 3 . 5 3.5.1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___

AG vom 1 4. Juni 2024 (Urk. 1 1 / 69 /1-11) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 6 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelschwere, therapieresistente Psoria s is en plaques - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Adipositas Grad I - Status nach Hepatitis B - Angabe einer Hypästhesie im Radialisgebiet des Handrückens links - keine Neurographien vorliegend - keine Paresen, TSR unauffällig - anamnestisch und klinisch fluktuierende Hypästhesien der Unterschenkel und Füsse beidseit ig - klinisch kein Hinweis für strukturelles Korrelat - ENG N. tibialis und N. suralis rechts unauffällig (KSW 02.11.2023) - MRI LWS 10.11.2024: kein enger Spinalkanal lumbal,

k eine Kompres sionen der Nervenwurzeln - degeneratives Schulterleiden rechts mit gelenkseitigen Partialrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tendinopathie der langen Bizeps sehne und mässiger AC-Gelenkarthrose - degeneratives Panvertebralleiden mit mässigen Spondylarthrosen HWK 3-7, mässiger Unkarthrose HWK 3/4, Osteochondrosen und moderaten Spondylar throsen LWK 1-4 mit diskreter Aktivierung auf Niveau L4 / 5 und L5/S1 beidsei tig - degeneratives Fussleiden beidseit ig mit Weichteilverkalkungen im kalkanearen Ansatzbereich der Achillessehne rechts, plantarem Fersen sporn, beidseit ig

Ansatztendinosen an den Basen der Metatarsalie

beid seit ig, rechtsbetontem Hallux valgus beidseit ig mit mässiger Degeneration in den MTP I beidseit ig bei Spreizfussfehlstellung beidseit ig - mässige, rechtsbetonte Radiokarpalarthrose beidseits mit kleiner Gangli onzyste im Os scapholdeum rechts - degeneratives Knieleiden

beidseit ig mit leichter Varusgonarthrose rechts und Weichteilverkalkungen rechts sowie VKB-Ersatz links - Lipome an beiden Unterarmen

Die geschilderten Beschwerden aufgrund der Psoriasis mit Schmerzen an den Fin gern sowie juckenden Läsion en und Verschlimmerung durch manuelle Arbeit und Tätigkeit im feuchten Milieu seien plausibel. Der Beschwerdeführer habe berich tet, aufgrund seiner Hautkrankheit psychisch belastet zu sein, wobei er eine Ein schränkung durch psychische Beschwerden im Alltag oder im Rahmen einer beruf lichen Tätigkeit nicht konkret erwähnt habe und die psychischen Beschwer den von ihm auch nicht in den Vordergrund gestellt w orden seien. Da sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung deutliche Hinweise für eine Beschwerde n betonung ergeben hätten, werde eine solche betreffend die kogniti ven Fähigkeiten angenommen, hinsichtlich der rein psychiatrische n Symptome sei eher keine solche B etonung festgestellt worden (S. 6).

In der bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiter Hauswart, S. 5) bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Bei zu starker mechanischer Reizung der Haut könne sich die Psoriasis verschlimmer n und die Schmerzen im Bereich der befallenen Finger zunehmen. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor

(S. 8). 3 . 5 .2

Dr. med. D.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11 / 69 / 12-17) eine Adipositas Grad I sowie einen Status nach Hepatitis B, welchen keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zukomme (S. 15 f.). 3 . 5 . 3

Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin Neurologie, führten in ihre r Teil expertise (Urk. 11/69/18- 2 7) aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesie-Areale der unteren Extremität seien weder mit einem dermatom

- noch nervenbezogenen Areal ver einbar. Auch seien s ie aktuell an völlig anderen Lokalisationen angegeben wor den als bei der

G.___ am 2. November 202 3. Bei zudem unauf fälligem Reflexstatus und fehlenden Paresen bestehe klinisch kein Anhaltspunkt für eine strukturelle Nervenschädigung der unteren Extremität beidseit ig . Insbe sondere liege klinisch auch kein Hinweis für eine klinisch relevante Polyneuro pathie vor. Gemäss der Neurographie vom 2. November 2023 habe zudem kein Anhaltspunkt für eine postgang l ionäre Ursache der Hypästhesie bestanden . Ebenso

wenig hätten sich im MRI LWS vom 1 0. November 2023 Hinweis e für eine Schädigung der sensiblen Bahnen im Sinne von lumbalen Wurzelkompres sionen und lumbaler Myelon-Affektion gezeigt . Eine Small Fibre -Neuropathie scheine aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden und Symptombe schreibung unwahr - scheinlich . Betreffend die geklagte Hypästhesie im Radialisareal des Handrückens links bestünden keine Paresen der oberen Extre mität (insbesondere auch nicht der N. radialis innervierten Muskeln links) und der Triceps-Sehnen-Reflex sei seitengleich unauffällig gewesen. Für eine Objektivie rung der Hypästhesie wäre eine Neurographie des

N. radialis super ficialis nötig, wobei eine solche bei fehlenden Paresen und auffälligen Reflexen sowohl klinisch als auch für die Arbeitsfähigkeit keine Konsequenz hätte. Ent sprechend bestehe hier eine subjektive sensible Schädigung des N. radialis super ficialis links ohne bisher erfolg t e Objektivierung und ohne Zeichen einer motori schen Beteiligung. Bezüglich der Beinschmerzen ergebe sich kein Hinweis für eine neurologische Ursache der Schmerzen (S. 24).

Die neurologische Symptomatik sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant, weshalb a us rein neurologischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 25 f.). 3 . 5 . 4

H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psych otherapie, hielt in ihrem Teilgut achten (Urk. 11/69/28- 38) fest, dass hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Episode anhand der Angaben des Beschwerdeführers und des aktuellen klinischen Eindrucks nicht von einem wesentlichen Antriebsmangel aus zugehen sei. Die Stimmung sei nicht durchgängig schlecht gewesen, es sei von einer vorhandenen Genussfähigkeit auszugehen und

über k einen wesentlichen sozialen Rückzug berich tet worden . Die Kriterien für eine depressive Episode seien aktuell nicht erfüllt und es sei von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, auszu gehen. Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aktuell nicht objektivier bar. Eine Einschränkung der Leistung sei durch die Psoriasis nachvollziehbar, ein wesentlicher Leidensdruck lasse sich aber aufgrund der in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlung - alle zwei Monate Termine beim Psychologen und Medikamentenspiegel nicht nachweisbar

– nicht ableiten . Zudem seien die Ergeb nisse der neuropsychologischen Untersuchung a ufgrund des aggravierenden Ver haltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen . Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder - akzentuierung (S. 34).

Im Rahmen des Mini-ICF-A PP hätten sich keine Funktionsbeeinträchtigungen

erge ben (S. 35).

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in jegli cher Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von einer Arbeitsun fähigkeit von etwa 50 % ab August 2019 aus zugehen . Da sich kein Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit anhand der Aktenlage abbilde, gelte die festgestellte Arbeits fähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum (S. 36). 3 . 5 . 5

Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/39-51) aus, die für eine Psoriasisarthritis und Spondy loarthritis erforderlichen subjektiven Grundkriterien (entzündlich bedingter Schmerz, Schwellung/Steifigkeit von Gelenken) seien vorliegend nicht erfüllt. Ebenso

wenig seien objektivierte entzündliche Veränderungen an den Gelenken, der Wirbelsäule, Sehnen oder den Sehnenansätzen gegeben, weshalb der Diagnose einer Psoriasisarthritis oder Spondyloarthritis die klinische und bildmorphologische Basis sowohl gemäss ASAS- als auch CASPAR-Kriterien fehlen würden.

Im Weiteren seien auch die Kriterien der Symptom- Severity - Scale nicht erfüllt, weshalb auch ein Fibromyalgie-Syndrom nicht vorliege. Schliesslich sei bei einem Beighton -Score von 0 auch von keiner Hypermobilität auszugehen (S. 46 ff.).

B eim Beschwerdeführer liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor, die aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. L eichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repe titive Überkopfarbeiten seien zumutbar, wobei insbesondere auch Knien/Hocken und das Steigen von Treppen / Leitern möglich seien (S. 48 f.) .

In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich, da der Beschwerdeführer auf Pausen und Entlastungsstellungen angewiesen sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem MRI vom 1 0. November 202 3. In einer ange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 49). 3 . 5 . 6

Dr. med. J.___, Dermatologie und Venerologie FMH, führte in seine r Teil expertise (Urk. 11/69/52-58) aus, dass die vom Beschwerdeführer aktuell ausge führten Arbeiten - Hauswartarbeiten im Haus oder im Garten und Arbeiten im feuchten Milieu in der Restaurantküche

- vor allem die Haut der Hände durch mechanische Belastung beanspruchen würden (S. 56).

In der bisherigen Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz von vier Stunden pro Tag mög lich, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. In einer angepassten Tätig keit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 57). 3 . 5 . 7

Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. K.___, Fachpsychologin für Neuropsy chologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/66-

79) aus, der Beschwer deführer habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absol viert, welche weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könn t en. Die verlangsamte Reaktionszeit des Beschwerdeführers habe eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärt werden könne und d as Ergebnis des von ihm absolvierten Intelligenztest s habe einem IQ von 66 entsprochen, was nicht mit dem von ihm angegebenen Wirtschaftsstudium an einer Universität vereinbar sei . Die einzig mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit genannte Diagnose der Psoriasis en plaques könne die beschriebenen Auffälligkeiten in den Testverfahren nicht erklären (S. 9 f., S. 6) . Die Zusam menstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die

entsprechenden Ergebnisse inhalt lich nicht ausgewertet werden könnten (S. 7). 4. 4.1 4.1.1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist vorliegend der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 28-29 IVG – wenn überhaupt – nur bis August 2020 denkbar (50 % Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 plus 12 Monate; vgl. E.

3.4). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müss t en die drei Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet und die geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt sein (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung IVG, 4. Aufl . 2022, Art. 36 N 3), damit ein Anspruch auf eine ordentliche Rechte besteht.

4. 1. 2

Die im IK-Auszug vom 1 0. Dezember 2024 (Urk. 11/98) für die Jahre 2011 bis 2014 eingetragenen Einkommen aus Nichterwerbstätigkeit des Beschwer deführers sind gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse vom 3 1. August 2024 (Urk. 11/82, Urk. 11/83/2)

nicht bezahlt worden und mussten deshalb abgeschrieben werden.

Entsprechend fallen sie bei der Berechnung der in Frage stehenden Beitragsjahre ausser Betracht. Gleiches gilt für die im IK Auszug für die Jahre 2015 sowie 2016 bis 2019 – für das Jahr 2016 besteht kein Eintrag - eingetragenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welche

sich auf einen Betrag von

maximal Fr. 3'087.-- pro Jahr bel iefen . Diese Einkommen liegen unter halb der für Arbeitnehmer/Nichterwerbstätige erforderlichen Minimalein kommen von Fr. 4'667.-- (2013 bis 2018) respektive Fr. 4'702.-- (2019; für eine Aufstellung der entsprechenden Minimaleinkommen vgl. das Merkblatt AHV/IV, Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), Stand 1. Januar 2025, S. 4) beziehungsweise wurden Beiträge nicht entsprechend dieser min i ma len Höhe bezahlt und sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund spielt das im IK-Auszug für das Jahr 2020 eingetragene Einkommen keine Rolle, weil die Anzahl von drei Beitragsjahren selbst unter Berücksichti gung der entsprechenden Einkommen nicht erfüllt sind .

Im Übrigen ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nicht ver heiratet war, sondern im Konkubinat lebte, und keine Erziehungs- und Betreuungs gutschriften für seine zwei Kinder erhalten hat (Urk. 11/ 82-84; vgl.

Art. 29 ter

Abs. 2 AHV G).

Damit ist das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. 4. 1. 3

Daran vermögen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm seit 2015 erzielten Einkommen (Urk. 1 S. 4 f.) und die eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/ 4 -13) nichts zu ändern. Für die Erfüllung des Erfordernisses der Beitrags dauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG genügt nicht die blosse Erwerbstätigkeit während dreier Jahre, vielmeh r ist ein entsprechendes jährliches Minimaleinkommen voraus gesetzt respektive das Leisten des Mindestbeitrages .

Im Weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheits zustand habe sich seit August 2024 nicht verbessert (Urk. 1 S. 5), fehl. Ob eine entsprechende Verbesserung im Jahre 2024 eingetreten ist oder nicht, ändert nichts daran, dass der vorliegend relevante Invaliditätseintritt spätestens bis August 2020 denkbar ist und deshalb die dreijährige Beitragszeit vor diesem Zeit punkt erfüllt sein muss (vgl. E. 4.1) .

Der Beschwerdeführer wies schliesslich pauschal auf sich widersprechende Arzt meinungen hin (Urk. 1 S. 6). Sofern er sich dabei auf die von den A.___ -Fachper sonen postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2019 und von den Z.___ -Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Untersuchungs zeitpunkt bezieht, ist zu berücksichtigen, dass sich ein allfälliger Eintritt der Invali dität im August 2020 auf die Einschätzung der A.___ -Fachpersonen stützen würde. Im Übrigen ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesundheitszustands Gesagte zu verweisen . 4.2

Ebenso

wenig liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausseror dentliche Rente nach Art. 39

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG vor. Letztere Bestimmung setzt unterem voraus, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 2 2. Altersjahres folgenden Jahres ein ge treten und die Person spätestens ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 2 0. Altersjahres folgt (Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Beitragspflicht), durchgehend der Versicherung unterstellt gewesen ist

(vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenver sicherung [ KSIR ], Stand 1. Januar 2026, Rz 2104) . Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. 4. 3

Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für die Zusprache einer ordentlichen Rente gemäss Art. 36 IVG noch einer ausser ordentlichen Rente nach Art. 39 IVG

erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführe r um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). 5 .2

5.2.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht

in Verbindung mit Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Verän derungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betref fend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Ein kommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N. 11 zu § 16). 5.2.2

Aus dem vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8) und den eingereichten Akten (Urk. 9/2- 9) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit: Der Monatslohn des Beschwerdeführers beträgt gestützt auf die eingereichten Lohnausweise (Urk. 9/5) insgesamt Fr. 2'432.-- netto . Aus den einge reichten Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) sowie der Beschwer deschrift (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1.3) ist ersichtlich, dass nicht für sämtliche Arbeits verhältnisse Lohnausweise vorliegen (vgl. Urk. 9/ 6. 5-7; vgl. auch den Vermerk des Beschwerdeführers auf der letzten Seite von Urk. 8), weshalb davon auszu gehen ist, dass er im Jahr 2024 ein höheres Einkommen erzielte.

Des Weiteren erwirtschaftet die Partnerin des Beschwerdeführers ein Einkommen von min destens Fr. 2'325.-- (Urk. 9/7; auch hier liegen nicht sämtliche Lohnausweise vor [vgl. Urk. 9/8.2-3, Urk. 9/8.5]) .

Im Zusammenhang mit den zwei älteren

in Haus haltgemeinschaft mit den Eltern wohnenden Kindern (geboren 2001 und 2004), welche als Kaufmann respektive MPA arbeiten und gemäss Angaben des Beschwer deführer s einen Monatslohn von Fr. 5'300. -- und Fr. 4'500. -- erwirt schaften (Urk. 8 S. 1 Ziff. 3), ist ein Anteil an die Haushaltskosten zu berücksich tigen.

Darunter fällt beispielsweise die Verpflegung zu Hause, wie auch der Anteil an Wohn- und Nebenkosten Dieser Betrag ist ermessensweise zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3). Das Bundesgericht erachtet in der Regel einen Haushaltbeitrag der erwachsenen Kind er in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens für gerecht fertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weshalb ein Beitrag von Fr. 3’2 67 .-- festzusetzen ist. Somit verfügt die Familie über ein Nettoeinkommen von insgesamt mindes tens Fr. 8’024 .-- pro Monat.

Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben de s Beschwer deführer s und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszugehen: Zum Grundbetrag des in einem Konkubinat lebenden Beschwerdeführer s (Urk. 8 S. 1) von Fr. 1‘700. -- sowie des jüngsten Kinde s (geboren 2013) von Fr. 600.-- sind die Monatsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklu sive Prämienverbilligungen für de n Beschwerdeführer, seine Partnerin und d as jüngste Kind von insgesamt Fr. 412 .-- (Fr. 200.85 + Fr. 176.55 +

Fr. 35.--; Urk. 9 /7; d ie Zusatzversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren; BGE 134 III 323 E. 3), monatliche Stromkosten von Fr. 90.-- sowie Fahrkosten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Arbeitsplatz von insgesamt Fr. 800. -

hinzuzurechnen

(vgl. Urk. 1 S. 4) . Die Mietzinskosten betragen Fr. 1 ’ 612 . -- pro Monat

(Urk. 8 S. 4) . Wenn noch die monatlichen Heizungskosten von Fr. 800.-- berücksichtigt würden, welche in dieser Höhe nicht nachvoll - ziehbar sind, ergäbe

sich ein Existenzminimum von Fr. 6’014 .--.

Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 600.-- für Ehe paare respektive Konkubinat, Fr. 100.-- für jüngstes Kind) resultiert ein monat licher Überschuss von Fr. 1’ 310 .-- (Fr. 8’024 .-- / Fr. 6’014 .--

/

Fr. 7 00.--) . Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der L.___ über ein Gutachten von Fr. 31'825.56 und seine Partnerin über ein solches von Fr. 55'685.40 (Urk. 9/3)

verfügen. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, innert einer angemessenen Frist selbst für die Anwalts- und Gerichtskosten auf zukommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 5.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzusetzenEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. Dezember 2024 um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. Der 1970 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und via Sozial hilfe teilzeitlich als Hilfsarbeiter tätig, meldete sich am 2
  2. Januar 20 1 5 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris sowie psychische Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vereinte mit Verfügung vom 1
  3. Oktober 20 1 5 ( Urk.  11/22) einen Leistungs anspruch des Versicherten , da dieser bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und die depressive Symptomatik psychosozial bedingt sei und sich zuletzt deutlich gebes sert habe. Am 2
  4. Dezember 2021 respektive 2
  5. Januar 2022 ( Urk.  11/28, Urk.  11/30) mel dete sich der Versicherte - seit August 2020 mit einem Pensum von 50  % als Küchenhilfe und Hauswart bei der Y.___ AG in Turbenthal tätig ( Urk.  11/39/1-6 und Urk.  11/30/6 ) - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und informierte den Versicherten am 1
  6. Juli 2022 ( Urk.  11/38) darüber , dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Mit Mitteilung vom 2
  7. August 2022 (Urk.  11 /4 2 ) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf sein e Mitwirkungspflicht an, die Therapie mit einer Schmerztherapie alle zwei Wochen zu intensivieren. In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Neurologie, Neuropsychologie und Dermatologie; Expertise vom 1
  8. Juni 2024 [ Urk.  11/69]). Mit Vorbescheid vom 1
  9. Juli 2024 ( Urk.  11/80) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom
  10. Juli 2022 bis 3
  11. Juli 2024 ein en Anspruch auf eine Rente von 50  % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen letzterer am
  12. September 2024 Einwand ( Urk.  11/85) erhob. Am 3
  13. September 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid ( Urk.  11/92), in welchem dem Versicherten die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt wurde . Mit Verfügung vom 1
  14. November 2024 ( Urk.  2) ver n einte die IV Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten .
  15. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  16. Dezember 2024 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, es sei ihm ab dem
  17. Juli [2022] eine unbefristete Rente von 55  % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu prü fung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3
  18. Januar 2025 ( Urk.  10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
  19. Februar 2025 ( Urk.  12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).      Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowi e Staatenlose haben gemäss Art.  6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den n achstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs.  1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlos senes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusam menrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs.  1 bis ). Ausländische Staatsangehör ige sind, vorbehältlich Arti kel 9 Absatz  3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz un d gewöhn lichen Aufenthalt (Art.  13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs.  2).      Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.2      Nach Art. 4 Abs.  2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E.  2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art.  4 Abs.  2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art.  4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art.  8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits - schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE  112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).      Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch - schnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 % invalid im Sinn e von Art. 8 ATSG ist.
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk.  2) damit, dass der Beschwerdeführer die minimale Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt habe . Die Nichterwerbstätige n -Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2014 seien abgeschrieben worden , weshalb die versicherungsmässigen Vorausset zungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (S. 1). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk.  1 ), dass er seit März 2011 in der Schweiz lebe, in den Jahren 2011 bis 2014 als Nichterwerbstätiger Beiträge geleistet habe und – abgesehen von einem Unterbuch im Jahre 2016 - seit März 2015 immer Beiträge entrichtet habe. Entsprechend sei die Beitrags dauer von drei Jahren erfüllt und es sei ihm eine Rente geschuldet (S. 5 f. Ziff.  2.2). Im Weiteren seien i m Zusammenhang mit den sich widersprechenden Arztmeinungen aufgrund der fehlenden zeitlichen Voraussetzungen keine weite ren Abklärungen vorgenommen worden. Da ein Entscheid darüber das rechtliche Gehör verletzen würde, sei das Verfahren zur Ergänzung der entsprechende n Abklä rungen zurückzuweisen (S. 6 Ziff.  2.3). 2.3      S treitig und zu prüfen ist , ob d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat , insbesondere , ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invaliden versicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss d er Beschwerde führer unter anderem die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Beitragszeit erfüllt haben ( Art.  36 Abs.  1 IVG). 3 .      3 .1      Im Bericht der A.___ vom 1
  22. März 2015 ( Urk.  11/14) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 Ziff.  1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - aktuell nur leichtgradig depressiv - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris      Der Beschwerdeführer habe schon seit 1990 (Kriegsbeginn im Kosovo) psychische Probleme gehabt , wobei dafür die starke Stigmatisierung durch die Psoriasis in seinem Herkunftsland ursächlich gewesen sei . In der Schweiz bestehe ein sehr instabile r Verlauf mit mehreren suizidalen Krisen und zwei Hospitalisa tionen . Er habe seit mindestens November 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten, was vor dem Hintergrund starker psychosozialer Belastungsfaktoren (drohende Ausweisung in den Kosovo) gestanden habe. Seit er und seine Familie im November 2014 den Aufenthaltssta t us Asyl F erhalten hätten, sei er psychisch deutlich stabiler und das depressive Syndrom sei regredient (S. 2 Ziff.  1.4) . Auf grund des Flüchtlingsstatus habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Der Verlauf sei wechselhaft gewe sen und die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht klar bestimmbar (S. 3 Ziff.  1.6). Es liege ein leicht gereizt-dysphorisches, depressives Syndrom mit leichte n Kon zentrations - und Gedächtnisstörungen sowie einer leicht- bis mittelgradige n Ein schränkung der Belastbarkeit vor . Körperliche Einschränkungen bestünden auf grund de s starken Pruritus un d der konsekutiven Unruhe infolge der Psoriasis vulgaris . Der Beschwerdeführer sei nicht voll belastungsfähig, wobei eine leichte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Ausübung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie der Verkehrsfähigkeit bestünden. Die bisherige Tätigkeit – stundenweise Putzarbeit in seiner Wohngemeinde – sei zumutbar. In einer ange passten Tätigkeit mit kognitiv einfachen, handwerklichen Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sieben Stunden pro Tag ( Ziff.  1.7). 3.2      B.___ , FachärztinDermatologie und Venerologie, nannte in ihrem Bericht vom 2
  23. März 2015 ( Urk.  11/13) folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1): - Psoriasis vulgaris , seit zirka 1999      Es bestehe eine Hautempfindlichkeit, weshalb eine hautfreundliche Tätigkeit zu empfehlen sei. Eventuell bestehe eine geringere Belastbarkeit aufgrund von psy chischen Probleme n (S. 2 Ziff.  1.7). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab sofort sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten (S. 3 Ziff.  1.7 , Ziff.  1 . 9, vgl. auch S. 5). 3.3      Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in ihrer Stel lungnahme vom 2
  24. Mai 2015 ( Urk.  11/18/2-4) folgende Diagnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), seit mindestens November 20 12 gemäss den Angaben der A.___ - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris , seit mindestens 20 Jahren mit Verschlimmerung seit 11 Jahren      Es bestünden ein leichtes gereiztes-dysphorisches, depressives Syndrom, leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und leichte bis mittelgradige Einschrän kungen der Belastbarkeit, Ausübung fachlicher Kompetenzen, Durch haltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren liege eine psychomotorische Unruhe aufgrund der Psoriasis vor ( Urk.  11/18/3) .      Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, bei nur geringe m Publikumsverkehr , ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpas sungsvermögen und in einer wohlwollenden und konflikt - armen Arbeits atmosphäre seien zu 60 bis 80  % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Haus abwartsgehilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % , wobei diese Arbeit bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche ( Urk.  11/18/3 4).      Aktuell sei nicht von einem längerfristigen/dauerhaften und höhergradigen Gesundheits schaden aus zugehen. Die depressive Episode sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychosozial bedingt und sei schon vor Einreise in die Schweiz aufgetreten (reaktiv auf die belastende Situation mit chronischer Haut krankheit mit einhergehender Ausgrenzung und Ausgrenzung der Familie auf grund der Vergewaltigung der Ehefrau). Damit sei der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich schon mit dem Gesundheitsschaden eingere is t. In der Schweiz habe sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert, nachdem er und seine Familie in der Schweiz den F-Bewilligungsstatus erhalten hätten ( Urk.  11/18/4). 3 . 4      Im Bericht der A.___ vom
  25. Mai 2022 ( Urk.  11/36/2-5) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2 Ziff.  2.5 ): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Psoriasis vulgaris (ICD-10 F45.41) - chronisch-stationäre Psoriasis vulgaris - Status nach Hepatitis B - Lipome - degenerative Veränderungen beim Knie - Fersensporn      Die A.___ -Fachpersonen führten aus, dass für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt seit mindestens August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff.  1.3). Die depressive Symptomatik habe sich in den letzten Jahren trotz deutli cher Besserung der psychosozialen Situation chronifiziert, vor allem vor dem Hintergrund der anhaltenden starken Belastung durch die Psoriasis und Ent wicklung einer chronischen Schmerzstörung. Es bestehe eine deutliche Inter aktion der somatischen und psychischen Schmerzstörung (S. 2 Ziff.  2.2). Der Beschwer deführer übe aktuell verschiedene ni e derprozentige Hilfsarbeiten im Bereich Garten, Küche und Reinigung aus . Die verschiedenen Anstellungen wür den viel Flexibilität erfordern, was ihm indes entgegenkomme, da er einen Teil der Arbeiten selbständig planen und so von s einem somatischen Zustand abhän gig machen könne. Die kurzen Arbeitseinsätze seien für ihn aufgrund der Schmer zen besser (S. 3 Ziff.  3). In der bisherigen Tätigkeit seien maximal vier Stunden pro Tag zumutbar und auch in einer körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit wäre n aufgrund der depressiven Symptomatik und der inneren Anspannung im Zusammenhang mit dem sehr starken Juckreiz nur halbtägige Arbeitseinsätze von maximal vier Stunden möglich (S. 3 f. Ziff.  4.1-2). 3 . 5 3.5.1      Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG vom 1
  26. Juni 2024 (Urk. 1 1 / 69 /1-11 ) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 6 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelschwere, therapieresistente Psoria s is en plaques - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Adipositas Grad I - Status nach Hepatitis B - Angabe einer Hypästhesie im Radialisgebiet des Handrückens links - keine Neurographien vorliegend - keine Paresen, TSR unauffällig - anamnestisch und klinisch fluktuierende Hypästhesien der Unterschenkel und Füsse beidseit ig - klinisch kein Hinweis für strukturelles Korrelat - ENG N.  tibialis und N.  suralis rechts unauffällig (KSW 02.11.2023) - MRI LWS 10.11.2024: kein enger Spinalkanal lumbal , k eine Kompres sionen der Nervenwurzeln - degeneratives Schulterleiden rechts mit gelenkseitigen Partialrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne , Tendinopathie der langen Bizeps sehne und mässiger AC-Gelenkarthrose - degeneratives Panvertebralleiden mit mässigen Spondylarthrosen HWK 3-7, mässiger Unkarthrose HWK 3/4, Osteochondrosen und moderaten Spondylar throsen LWK 1-4 mit diskreter Aktivierung auf Niveau L4 / 5 und L5/S1 beidsei tig - degeneratives Fussleiden beidseit ig mit Weichteilverkalkungen im kalkanearen Ansatzbereich der Achillessehne rechts, plantarem Fersen sporn , beidseit ig Ansatztendinosen an den Basen der Metatarsalie beid seit ig , rechtsbetontem Hallux valgus beidseit ig mit mässiger Degeneration in den MTP I beidseit ig bei Spreizfussfehlstellung beidseit ig - mässige, rechtsbetonte Radiokarpalarthrose beidseits mit kleiner Gangli onzyste im Os scapholdeum rechts - degeneratives Knieleiden beidseit ig mit leichter Varusgonarthrose rechts und Weichteilverkalkungen rechts sowie VKB-Ersatz links - Lipome an beiden Unterarmen      Die geschilderten Beschwerden aufgrund der Psoriasis mit Schmerzen an den Fin gern sowie juckenden Läsion en und Verschlimmerung durch manuelle Arbeit und Tätigkeit im feuchten Milieu seien plausibel. Der Beschwerdeführer habe berich tet, aufgrund seiner Hautkrankheit psychisch belastet zu sein, wobei er eine Ein schränkung durch psychische Beschwerden im Alltag oder im Rahmen einer beruf lichen Tätigkeit nicht konkret erwähnt habe und die psychischen Beschwer den von ihm auch nicht in den Vordergrund gestellt w orden seien. Da sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung deutliche Hinweise für eine Beschwerde n betonung ergeben hätten, werde eine solche betreffend die kogniti ven Fähigkeiten angenommen, hinsichtlich der rein psychiatrische n Symptome sei eher keine solche B etonung festgestellt worden (S. 6).      In der bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiter Hauswart, S. 5) bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50  % . Bei zu starker mechanischer Reizung der Haut könne sich die Psoriasis verschlimmer n und die Schmerzen im Bereich der befallenen Finger zunehmen. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 8). 3 . 5 .2      Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in ihrem Teilgutachten (Urk.  11 / 69 / 12-17 ) eine Adipositas Grad I sowie einen Status nach Hepatitis B, welchen keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zukomme (S. 15 f.). 3 . 5 . 3      Dr.  med. E.___ , Fachärztin Neurologie, und Dr.  med. F.___ , Assistenzärztin Neurologie, führten in ihre r Teil expertise ( Urk.  11/69/18- 2 7 ) aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesie-Areale der unteren Extremität seien weder mit einem dermatom - noch nervenbezogenen Areal ver einbar. Auch seien s ie aktuell an völlig anderen Lokalisationen angegeben wor den als bei der G.___ am
  27. November 202
  28. Bei zudem unauf fälligem Reflexstatus und fehlenden Paresen bestehe klinisch kein Anhaltspunkt für eine strukturelle Nervenschädigung der unteren Extremität beidseit ig . Insbe sondere liege klinisch auch kein Hinweis für eine klinisch relevante Polyneuro pathie vor. Gemäss der Neurographie vom
  29. November 2023 habe zudem kein Anhaltspunkt für eine postgang l ionäre Ursache der Hypästhesie bestanden . Ebenso wenig hätten sich im MRI LWS vom 1
  30. November 2023 Hinweis e für eine Schädigung der sensiblen Bahnen im Sinne von lumbalen Wurzelkompres sionen und lumbaler Myelon-Affektion gezeigt . Eine Small Fibre -Neuropathie scheine aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden und Symptombe schreibung unwahr - scheinlich . Betreffend die geklagte Hypästhesie im Radialisareal des Handrückens links bestünden keine Paresen der oberen Extre mität (insbesondere auch nicht der N.  radialis innervierten Muskeln links) und der Triceps-Sehnen-Reflex sei seitengleich unauffällig gewesen. Für eine Objektivie rung der Hypästhesie wäre eine Neurographie des N.  radialis super ficialis nötig, wobei eine solche bei fehlenden Paresen und auffälligen Reflexen sowohl klinisch als auch für die Arbeitsfähigkeit keine Konsequenz hätte. Ent sprechend bestehe hier eine subjektive sensible Schädigung des N.  radialis super ficialis links ohne bisher erfolg t e Objektivierung und ohne Zeichen einer motori schen Beteiligung. Bezüglich der Beinschmerzen ergebe sich kein Hinweis für eine neurologische Ursache der Schmerzen (S. 24).      Die neurologische Symptomatik sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant , weshalb a us rein neurologischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100  % bestehe (S. 25 f.). 3 . 5 . 4      H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psych otherapie , hielt in ihrem Teilgut achten ( Urk.  11/69/28- 38 ) fest, dass hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Episode anhand der Angaben des Beschwerdeführers und des aktuellen klinischen Eindrucks nicht von einem wesentlichen Antriebsmangel aus zugehen sei. Die Stimmung sei nicht durchgängig schlecht gewesen, es sei von einer vorhandenen Genussfähigkeit auszugehen und über k einen wesentlichen sozialen Rückzug berich tet worden . Die Kriterien für eine depressive Episode seien aktuell nicht erfüllt und es sei von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, auszu gehen. Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aktuell nicht objektivier bar. Eine Einschränkung der Leistung sei durch die Psoriasis nachvollziehbar, ein wesentlicher Leidensdruck lasse sich aber aufgrund der in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlung - alle zwei Monate Termine beim Psychologen und Medikamentenspiegel nicht nachweisbar – nicht ableiten . Zudem seien die Ergeb nisse der neuropsychologischen Untersuchung a ufgrund des aggravierenden Ver haltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen . Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder - akzentuierung (S. 34).      Im Rahmen des Mini-ICF-A PP hätten sich keine Funktionsbeeinträchtigungen erge ben (S. 35).      Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % in jegli cher Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von einer Arbeitsun fähigkeit von etwa 50  % ab August 2019 aus zugehen . Da sich kein Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit anhand der Aktenlage abbilde, gelte die festgestellte Arbeits fähigkeit von 100  % ab dem Untersuchungsdatum (S. 36). 3 . 5 . 5      Dr.  med. univ. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Teilgutachten ( Urk.  11/69/39-51) aus, die für eine Psoriasisarthritis und Spondy loarthritis erforderlichen subjektiven Grundkriterien (entzündlich bedingter Schmerz, Schwellung/Steifigkeit von Gelenken) seien vorliegend nicht erfüllt. Ebenso wenig seien objektivierte entzündliche Veränderungen an den Gelenken, der Wirbelsäule, Sehnen oder den Sehnenansätzen gegeben, weshalb der Diagnose einer Psoriasisarthritis oder Spondyloarthritis die klinische und bildmorphologische Basis sowohl gemäss ASAS- als auch CASPAR-Kriterien fehlen würden. Im Weiteren seien auch die Kriterien der Symptom- Severity - Scale nicht erfüllt, weshalb auch ein Fibromyalgie-Syndrom nicht vorliege. Schliesslich sei bei einem Beighton -Score von 0 auch von keiner Hypermobilität auszugehen (S. 46 ff.).      B eim Beschwerdeführer liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor , die aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. L eichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repe titive Überkopfarbeiten seien zumutbar , wobei insbesondere auch Knien/Hocken und das Steigen von Treppen / Leitern möglich seien (S. 48 f. ) .      In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70  % möglich, da der Beschwerdeführer auf Pausen und Entlastungsstellungen angewiesen sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem MRI vom 1
  31. November 202
  32. In einer ange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100  % gegeben (S. 49). 3 . 5 . 6      Dr.  med. J.___ , Dermatologie und Venerologie FMH, führte in seine r Teil expertise ( Urk.  11/69/52-58) aus, dass die vom Beschwerdeführer aktuell ausge führten Arbeiten - Hauswartarbeiten im Haus oder im Garten und Arbeiten im feuchten Milieu in der Restaurantküche - vor allem die Haut der Hände durch mechanische Belastung beanspruchen würden (S. 56).      In der bisherigen Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz von vier Stunden pro Tag mög lich, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50  % vorliege. In einer angepassten Tätig keit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % (S. 57). 3 . 5 . 7      Dr.  sc. hum. Dipl. Psych. Univ. K.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie FSP , führte in ihrem Teilgutachten ( Urk.  11/69/66- 79) aus, der Beschwer deführer habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absol viert, welche weit unter denen gelegen hätten , die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könn t en. Die verlangsamte Reaktionszeit des Beschwerdeführers habe eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärt werden könne und d as Ergebnis des von ihm absolvierten Intelligenztest s habe einem IQ von 66 entsprochen, was nicht mit dem von ihm angegebenen Wirtschaftsstudium an einer Universität vereinbar sei . Die einzig mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit genannte Diagnose der Psoriasis en plaques könne die beschriebenen Auffälligkeiten in den Testverfahren nicht erklären (S. 9 f., S. 6 ) . Die Zusam menstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen , weshalb die entsprechenden Ergebnisse inhalt lich nicht ausgewertet werden könnten (S. 7).
  33. 4.1 4.1.1      Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist vorliegend der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  2 und Art.  28-29 IVG – wenn überhaupt – nur bis August 2020 denkbar ( 50  % Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 plus 12 Monate ; vgl. E. 3.4 ). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müss t en die drei Beitragsjahre gemäss Art.  36 Abs.  1 IVG geleistet und die geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt sein (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung IVG,
  34. Aufl . 2022 , Art.  36 N 3), damit ein Anspruch auf eine ordentliche Rechte besteht.
  35. 1. 2      Die im IK-Auszug vom 1
  36. Dezember 2024 ( Urk.  11/98) für die Jahre 2011 bis 2014 eingetragenen Einkommen aus Nichterwerbstätigkeit des Beschwer deführers sind gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse vom 3
  37. August 2024 ( Urk.  11/82, Urk.  11/83/2) nicht bezahlt worden und mussten deshalb abgeschrieben werden. Entsprechend fallen sie bei der Berechnung der in Frage stehenden Beitragsjahre ausser Betracht. Gleiches gilt für die im IK Auszug für die Jahre 2015 sowie 2016 bis 2019 – für das Jahr 2016 besteht kein Eintrag - eingetragenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit , welche sich auf einen Betrag von maximal Fr.  3'087.-- pro Jahr bel iefen . Diese Einkommen liegen unter halb der für Arbeitnehmer/Nichterwerbstätige erforderlichen Minimalein kommen von Fr.  4'667.-- (2013 bis 2018) respektive Fr.  4'702.-- ( 2019; für eine Aufstellung der entsprechenden Minimaleinkommen vgl. das Merkblatt AHV/IV, Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK), Stand
  38. Januar 2025 , S. 4 ) beziehungsweise wurden Beiträge nicht entsprechend dieser min i ma len Höhe bezahlt und sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund spielt das im IK-Auszug für das Jahr 2020 eingetragene Einkommen keine Rolle, weil die Anzahl von drei Beitragsjahren selbst unter Berücksichti gung der entsprechenden Einkommen nicht erfüllt sind .      Im Übrigen ergibt sich aufgrund der Akten , dass der Beschwerdeführer nicht ver heiratet war , sondern im Konkubinat lebte, und keine Erziehungs- und Betreuungs gutschriften für seine zwei Kinder erhalten hat ( Urk.  11/ 82-84 ; vgl.   Art.  29 ter Abs.  2 AHV G ).      Damit ist das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer gemäss Art.  36 Abs.  1 IVG nicht erfüllt.
  39. 1. 3      Daran vermögen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm seit 2015 erzielten Einkommen ( Urk.  1 S. 4 f.) und die eingereichten Lohnabrechnungen ( Urk.  3/ 4 -13) nichts zu ändern. Für die Erfüllung des Erfordernisses der Beitrags dauer nach Art.  36 Abs.  1 IVG genügt nicht die blosse Erwerbstätigkeit während dreier Jahre , vielmeh r ist ein entsprechendes jährliches Minimaleinkommen voraus gesetzt respektive das Leisten des Mindestbeitrages .      Im Weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheits zustand habe sich seit August 2024 nicht verbessert ( Urk.  1 S. 5), fehl. Ob eine entsprechende Verbesserung im Jahre 2024 eingetreten ist oder nicht , ändert nichts daran, dass der vorliegend relevante Invaliditätseintritt spätestens bis August 2020 denkbar ist und deshalb die dreijährige Beitragszeit vor diesem Zeit punkt erfüllt sein muss (vgl. E. 4.1) .      Der Beschwerdeführer wies schliesslich pauschal auf sich widersprechende Arzt meinungen hin ( Urk.  1 S. 6). Sofern er sich dabei auf die von den A.___ -Fachper sonen postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50  % seit August 2019 und von den Z.___ -Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Untersuchungs zeitpunkt bezieht, ist zu berücksichtigen, dass sich ein allfälliger Eintritt der Invali dität im August 2020 auf die Einschätzung der A.___ -Fachpersonen stützen würde. Im Übrigen ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesundheitszustands Gesagte zu verweisen . 4.2      Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausseror dentliche Rente nach Art.  39 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  42 Abs.  1 AHVG vor. Letztere Bestimmung setzt unterem voraus, dass der Versicherungsfall vor dem
  40. Dezember des der Vollendung des 2
  41. Altersjahres folgenden Jahres ein ge treten und die Person spätestens ab dem
  42. Januar, der auf die Vollendung des 2
  43. Altersjahres folgt (Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Beitragspflicht), durchgehend der Versicherung unterstellt gewesen ist (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenver sicherung [ KSIR ] , Stand
  44. Januar 2026, Rz 2104 ) . Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
  45. 3      Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für die Zusprache einer ordentlichen Rente gemäss Art.  36 IVG noch einer ausser ordentlichen Rente nach Art.  39 IVG erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  46. 5.1      In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführe r um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.  1 S. 2). 5 .2      5.2.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1
  47. Januar 2021 E. 1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Verän derungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betref fend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Ein kommens- und Vermögensfreibeträge hinzu ( Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.   Aufl. 2024, N.  11 zu §  16). 5.2.2      Aus dem vom Beschwerdeführer am
  48. Januar 2025 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk.  8 ) und den eingereichten Akten (Urk.  9/2- 9 ) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit: Der Monatslohn des Beschwerdeführers beträgt gestützt auf die eingereichten Lohnausweise ( Urk.  9/5) insgesamt Fr.  2'432.-- netto . Aus den einge reichten Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers ( Urk.  9/6) sowie der Beschwer deschrift ( Urk.  1 S. 4 Ziff.  2.1.3) ist ersichtlich, dass nicht für sämtliche Arbeits verhältnisse Lohnausweise vorliegen ( vgl. Urk.  9/
  49. 5-7 ; vgl. auch den Vermerk des Beschwerdeführers auf der letzten Seite von Urk.  8), weshalb davon auszu gehen ist , dass er im Jahr 2024 ein höheres Einkommen erzielte. Des Weiteren erwirtschaftet die Partnerin des Beschwerdeführers ein Einkommen von min destens Fr.  2'325.-- ( Urk.  9/7 ; auch hier liegen nicht sämtliche Lohnausweise vor [vgl. Urk.  9/8.2-3, Urk.  9/8.5] ) . Im Zusammenhang mit den zwei älteren in Haus haltgemeinschaft mit den Eltern wohnenden Kindern (geboren 2001 und 2004), welche als Kaufmann respektive MPA arbeiten und gemäss Angaben des Beschwer deführer s einen Monatslohn von Fr.  5'300. -- und Fr.  4'500. -- erwirt schaften ( Urk.  8 S. 1 Ziff.  3), ist ein Anteil an die Haushaltskosten zu berücksich tigen. Darunter fällt beispielsweise die Verpflegung zu Hause, wie auch der Anteil an Wohn- und Nebenkosten Dieser Betrag ist ermessensweise zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3). Das Bundesgericht erachtet in der Regel einen Haushaltbeitrag der erwachsenen Kind er in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens für gerecht fertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weshalb ein Beitrag von Fr.  3’2 67 .-- festzusetzen ist. Somit verfügt die Familie über ein Nettoeinkommen von insgesamt mindes tens Fr.  8’024 .-- pro Monat.      Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben de s Beschwer deführer s und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszugehen: Zum Grundbetrag des in einem Konkubinat lebenden Beschwerdeführer s ( Urk.  8 S. 1) von Fr. 1‘700. -- sowie des jüngsten Kinde s (geboren 2013) von Fr.  600.-- sind die Monatsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklu sive Prämienverbilligungen für de n Beschwerdeführer , seine Partnerin und d as jüngste Kind von insgesamt Fr.  412 .-- (Fr.  200.85 + Fr.  176.55 + Fr.  35.-- ; Urk.  9 /7 ; d ie Zusatzversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren; BGE 134 III 323 E. 3 ), monatliche Stromkosten von Fr.  90.-- sowie Fahrkosten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Arbeitsplatz von insgesamt Fr.
  50. - hinzuzurechnen ( vgl. Urk. 1 S. 4) . Die Mietzinskosten betragen Fr.  1 ’ 612 . -- pro Monat ( Urk.  8 S. 4) . Wenn noch die monatlichen Heizungskosten von Fr.  800.-- berücksichtigt würden, welche in dieser Höhe nicht nachvoll - ziehbar sind, ergäbe sich ein Existenzminimum von Fr.  6’014 .--.      Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 600.-- für Ehe paare respektive Konkubinat , Fr.  100.-- für jüngstes Kind ) resultiert ein monat licher Überschuss von Fr.  1’ 310 .-- (Fr.  8’024 .-- / Fr.  6’014 .-- / Fr.  7 00.--) . Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der L.___ über ein Gutachten von Fr.  31'825.56 und seine Partnerin über ein solches von Fr.  55'685.40 ( Urk.  9/3) verfügen. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, innert einer angemessenen Frist selbst für die Anwalts- und Gerichtskosten auf zukommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 5.3      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzusetzenEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.      Das Gericht beschliesst,      Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  51. Dezember 2024 um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00761 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 7. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1970 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und via Sozial hilfe teilzeitlich als Hilfsarbeiter tätig, meldete sich am 2 0. Januar 20 1 5 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris

sowie psychische Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vereinte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 20 1 5 (Urk. 11/22) einen Leistungs anspruch des Versicherten, da dieser bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei

und die depressive Symptomatik psychosozial bedingt sei und sich zuletzt deutlich gebes sert habe. Am 2 3. Dezember 2021 respektive 2 4. Januar 2022 (Urk. 11/28, Urk. 11/30) mel dete sich der Versicherte - seit August 2020 mit einem Pensum von 50 % als Küchenhilfe und Hauswart bei der

Y.___ AG in Turbenthal tätig (Urk. 11/39/1-6 und Urk. 11/30/6) - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und informierte den Versicherten am 1 1. Juli 2022 (Urk. 11/38) darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Mit Mitteilung vom 2 4. August 2022 (Urk. 11 /4 2) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf sein e Mitwirkungspflicht an, die Therapie mit einer Schmerztherapie alle zwei Wochen zu intensivieren.

In der Folge veranlasste

sie bei der Z.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Neurologie, Neuropsychologie und Dermatologie; Expertise vom 1 4. Juni 2024 [ Urk. 11/69]). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2024 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 3 1. Juli 2024 ein en Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen letzterer am 5. September 2024 Einwand (Urk. 11/85) erhob. Am 3 0. September 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/92), in welchem dem Versicherten die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt wurde . Mit Verfügung vom 1 1. November 2024 (Urk.

2) ver n einte die IV Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten . 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juli [2022] eine unbefristete Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu prü fung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowi e Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den n achstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlos senes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusam menrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1 bis). Ausländische Staatsangehör ige sind, vorbehältlich Arti kel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz un d gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2).

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits - schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit

nicht durch zumutbare

Eingliede rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch - schnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jah res zu mindestens 40 % invalid im Sinn e von Art. 8 ATSG ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer die minimale Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt habe . Die Nichterwerbstätige n -Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2014 seien abgeschrieben worden, weshalb die versicherungsmässigen Vorausset zungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er seit März 2011 in der Schweiz lebe, in den Jahren 2011 bis 2014 als Nichterwerbstätiger Beiträge geleistet habe und

– abgesehen von einem Unterbuch im Jahre 2016 -

seit März 2015 immer Beiträge entrichtet habe. Entsprechend sei die Beitrags dauer von drei Jahren erfüllt und es sei ihm eine Rente geschuldet (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Weiteren seien i m Zusammenhang mit den sich widersprechenden Arztmeinungen aufgrund der fehlenden zeitlichen Voraussetzungen keine weite ren Abklärungen vorgenommen worden. Da ein Entscheid darüber das rechtliche Gehör verletzen würde, sei das Verfahren zur Ergänzung der entsprechende n Abklä rungen zurückzuweisen

(S. 6 Ziff. 2.3). 2.3

S treitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat, insbesondere, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invaliden versicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss d er Beschwerde führer

unter anderem die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Beitragszeit erfüllt haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3 .

3 .1

Im Bericht der A.___ vom 1 6. März 2015 (Urk. 11/14) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - aktuell nur leichtgradig depressiv - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris

Der Beschwerdeführer habe schon seit 1990 (Kriegsbeginn im Kosovo) psychische Probleme gehabt, wobei dafür die starke Stigmatisierung durch die Psoriasis in seinem Herkunftsland ursächlich gewesen sei .

In der Schweiz bestehe ein sehr instabile r Verlauf mit mehreren suizidalen Krisen und zwei Hospitalisa tionen . Er habe seit mindestens November 2012 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten, was vor dem Hintergrund starker psychosozialer Belastungsfaktoren (drohende Ausweisung in den Kosovo) gestanden habe. Seit er und seine Familie im November 2014 den Aufenthaltssta t us Asyl F erhalten hätten, sei er psychisch deutlich stabiler und das depressive Syndrom sei regredient

(S. 2 Ziff. 1.4) . Auf grund des Flüchtlingsstatus habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Der Verlauf sei wechselhaft gewe sen und die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht klar bestimmbar (S. 3 Ziff. 1.6). Es liege ein leicht gereizt-dysphorisches, depressives Syndrom mit leichte n

Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen sowie einer leicht- bis mittelgradige n Ein schränkung der Belastbarkeit vor . Körperliche Einschränkungen bestünden auf grund de s starken Pruritus un d der konsekutiven Unruhe infolge der Psoriasis vulgaris . Der Beschwerdeführer sei nicht voll belastungsfähig, wobei eine leichte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Ausübung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie der Verkehrsfähigkeit bestünden. Die bisherige Tätigkeit – stundenweise Putzarbeit in seiner Wohngemeinde – sei zumutbar. In einer ange passten Tätigkeit mit kognitiv einfachen, handwerklichen Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sieben Stunden pro Tag (Ziff. 1.7). 3.2

B.___, FachärztinDermatologie und Venerologie, nannte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2015 (Urk. 11/13) folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Psoriasis vulgaris, seit zirka 1999

Es bestehe eine Hautempfindlichkeit, weshalb eine hautfreundliche Tätigkeit zu empfehlen sei. Eventuell bestehe eine geringere Belastbarkeit aufgrund von psy chischen Probleme n (S. 2 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab sofort sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7, Ziff. 1 . 9, vgl. auch S. 5). 3.3

Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Stel lungnahme vom 2 1. Mai 2015 (Urk. 11/18/2-4) folgende Diagnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), seit mindestens November 20 12 gemäss den Angaben der A.___ - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris, seit mindestens 20 Jahren mit Verschlimmerung seit 11 Jahren

Es bestünden ein leichtes gereiztes-dysphorisches, depressives Syndrom, leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und leichte bis mittelgradige Einschrän kungen der Belastbarkeit, Ausübung fachlicher Kompetenzen, Durch haltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Im Weiteren liege eine psychomotorische Unruhe aufgrund der Psoriasis vor (Urk. 11/18/3) .

Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, bei nur geringe m Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpas sungsvermögen

und in einer wohlwollenden und konflikt - armen Arbeits atmosphäre seien zu 60 bis 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Haus abwartsgehilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeit bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 11/18/3 4).

Aktuell sei nicht von einem längerfristigen/dauerhaften und höhergradigen Gesundheits schaden aus zugehen. Die depressive Episode sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychosozial bedingt und sei schon vor Einreise in die Schweiz aufgetreten (reaktiv auf die belastende Situation mit chronischer Haut krankheit mit einhergehender Ausgrenzung und Ausgrenzung der Familie auf grund der Vergewaltigung der Ehefrau). Damit sei der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich schon mit dem Gesundheitsschaden eingere is

t. In der Schweiz habe sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert, nachdem er und seine Familie in der Schweiz den F-Bewilligungsstatus erhalten hätten (Urk. 11/18/4). 3 . 4

Im Bericht der A.___ vom 4. Mai 2022 (Urk. 11/36/2-5) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Psoriasis vulgaris (ICD-10 F45.41) - chronisch-stationäre Psoriasis vulgaris - Status nach Hepatitis B - Lipome - degenerative Veränderungen beim Knie - Fersensporn

Die A.___ -Fachpersonen führten aus, dass für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt seit mindestens August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1.3). Die depressive Symptomatik habe sich in den letzten Jahren trotz deutli cher Besserung der psychosozialen Situation chronifiziert, vor allem vor dem Hintergrund der anhaltenden starken Belastung durch die Psoriasis und Ent wicklung einer chronischen Schmerzstörung. Es bestehe eine deutliche Inter aktion der somatischen und psychischen Schmerzstörung (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwer deführer übe aktuell verschiedene ni e derprozentige Hilfsarbeiten im Bereich Garten, Küche und Reinigung aus . Die verschiedenen Anstellungen wür den viel Flexibilität erfordern, was ihm indes entgegenkomme, da er einen Teil der Arbeiten selbständig planen und so von s einem somatischen Zustand abhän gig machen könne. Die kurzen Arbeitseinsätze seien für ihn aufgrund der Schmer zen besser (S. 3 Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit seien maximal vier Stunden pro Tag zumutbar und auch in einer körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit wäre n aufgrund der depressiven Symptomatik und der inneren Anspannung im Zusammenhang mit dem sehr starken Juckreiz nur halbtägige Arbeitseinsätze von maximal vier Stunden möglich (S. 3 f. Ziff. 4.1-2). 3 . 5 3.5.1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___

AG vom 1 4. Juni 2024 (Urk. 1 1 / 69 /1-11) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 6 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelschwere, therapieresistente Psoria s is en plaques - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Adipositas Grad I - Status nach Hepatitis B - Angabe einer Hypästhesie im Radialisgebiet des Handrückens links - keine Neurographien vorliegend - keine Paresen, TSR unauffällig - anamnestisch und klinisch fluktuierende Hypästhesien der Unterschenkel und Füsse beidseit ig - klinisch kein Hinweis für strukturelles Korrelat - ENG N. tibialis und N. suralis rechts unauffällig (KSW 02.11.2023) - MRI LWS 10.11.2024: kein enger Spinalkanal lumbal,

k eine Kompres sionen der Nervenwurzeln - degeneratives Schulterleiden rechts mit gelenkseitigen Partialrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tendinopathie der langen Bizeps sehne und mässiger AC-Gelenkarthrose - degeneratives Panvertebralleiden mit mässigen Spondylarthrosen HWK 3-7, mässiger Unkarthrose HWK 3/4, Osteochondrosen und moderaten Spondylar throsen LWK 1-4 mit diskreter Aktivierung auf Niveau L4 / 5 und L5/S1 beidsei tig - degeneratives Fussleiden beidseit ig mit Weichteilverkalkungen im kalkanearen Ansatzbereich der Achillessehne rechts, plantarem Fersen sporn, beidseit ig

Ansatztendinosen an den Basen der Metatarsalie

beid seit ig, rechtsbetontem Hallux valgus beidseit ig mit mässiger Degeneration in den MTP I beidseit ig bei Spreizfussfehlstellung beidseit ig - mässige, rechtsbetonte Radiokarpalarthrose beidseits mit kleiner Gangli onzyste im Os scapholdeum rechts - degeneratives Knieleiden

beidseit ig mit leichter Varusgonarthrose rechts und Weichteilverkalkungen rechts sowie VKB-Ersatz links - Lipome an beiden Unterarmen

Die geschilderten Beschwerden aufgrund der Psoriasis mit Schmerzen an den Fin gern sowie juckenden Läsion en und Verschlimmerung durch manuelle Arbeit und Tätigkeit im feuchten Milieu seien plausibel. Der Beschwerdeführer habe berich tet, aufgrund seiner Hautkrankheit psychisch belastet zu sein, wobei er eine Ein schränkung durch psychische Beschwerden im Alltag oder im Rahmen einer beruf lichen Tätigkeit nicht konkret erwähnt habe und die psychischen Beschwer den von ihm auch nicht in den Vordergrund gestellt w orden seien. Da sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung deutliche Hinweise für eine Beschwerde n betonung ergeben hätten, werde eine solche betreffend die kogniti ven Fähigkeiten angenommen, hinsichtlich der rein psychiatrische n Symptome sei eher keine solche B etonung festgestellt worden (S. 6).

In der bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiter Hauswart, S. 5) bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Bei zu starker mechanischer Reizung der Haut könne sich die Psoriasis verschlimmer n und die Schmerzen im Bereich der befallenen Finger zunehmen. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor

(S. 8). 3 . 5 .2

Dr. med. D.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnos tizierte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11 / 69 / 12-17) eine Adipositas Grad I sowie einen Status nach Hepatitis B, welchen keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zukomme (S. 15 f.). 3 . 5 . 3

Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin Neurologie, führten in ihre r Teil expertise (Urk. 11/69/18- 2 7) aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesie-Areale der unteren Extremität seien weder mit einem dermatom

- noch nervenbezogenen Areal ver einbar. Auch seien s ie aktuell an völlig anderen Lokalisationen angegeben wor den als bei der

G.___ am 2. November 202 3. Bei zudem unauf fälligem Reflexstatus und fehlenden Paresen bestehe klinisch kein Anhaltspunkt für eine strukturelle Nervenschädigung der unteren Extremität beidseit ig . Insbe sondere liege klinisch auch kein Hinweis für eine klinisch relevante Polyneuro pathie vor. Gemäss der Neurographie vom 2. November 2023 habe zudem kein Anhaltspunkt für eine postgang l ionäre Ursache der Hypästhesie bestanden . Ebenso

wenig hätten sich im MRI LWS vom 1 0. November 2023 Hinweis e für eine Schädigung der sensiblen Bahnen im Sinne von lumbalen Wurzelkompres sionen und lumbaler Myelon-Affektion gezeigt . Eine Small Fibre -Neuropathie scheine aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden und Symptombe schreibung unwahr - scheinlich . Betreffend die geklagte Hypästhesie im Radialisareal des Handrückens links bestünden keine Paresen der oberen Extre mität (insbesondere auch nicht der N. radialis innervierten Muskeln links) und der Triceps-Sehnen-Reflex sei seitengleich unauffällig gewesen. Für eine Objektivie rung der Hypästhesie wäre eine Neurographie des

N. radialis super ficialis nötig, wobei eine solche bei fehlenden Paresen und auffälligen Reflexen sowohl klinisch als auch für die Arbeitsfähigkeit keine Konsequenz hätte. Ent sprechend bestehe hier eine subjektive sensible Schädigung des N. radialis super ficialis links ohne bisher erfolg t e Objektivierung und ohne Zeichen einer motori schen Beteiligung. Bezüglich der Beinschmerzen ergebe sich kein Hinweis für eine neurologische Ursache der Schmerzen (S. 24).

Die neurologische Symptomatik sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant, weshalb a us rein neurologischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 25 f.). 3 . 5 . 4

H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psych otherapie, hielt in ihrem Teilgut achten (Urk. 11/69/28- 38) fest, dass hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Episode anhand der Angaben des Beschwerdeführers und des aktuellen klinischen Eindrucks nicht von einem wesentlichen Antriebsmangel aus zugehen sei. Die Stimmung sei nicht durchgängig schlecht gewesen, es sei von einer vorhandenen Genussfähigkeit auszugehen und

über k einen wesentlichen sozialen Rückzug berich tet worden . Die Kriterien für eine depressive Episode seien aktuell nicht erfüllt und es sei von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, auszu gehen. Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aktuell nicht objektivier bar. Eine Einschränkung der Leistung sei durch die Psoriasis nachvollziehbar, ein wesentlicher Leidensdruck lasse sich aber aufgrund der in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlung - alle zwei Monate Termine beim Psychologen und Medikamentenspiegel nicht nachweisbar

– nicht ableiten . Zudem seien die Ergeb nisse der neuropsychologischen Untersuchung a ufgrund des aggravierenden Ver haltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen . Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder - akzentuierung (S. 34).

Im Rahmen des Mini-ICF-A PP hätten sich keine Funktionsbeeinträchtigungen

erge ben (S. 35).

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in jegli cher Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von einer Arbeitsun fähigkeit von etwa 50 % ab August 2019 aus zugehen . Da sich kein Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit anhand der Aktenlage abbilde, gelte die festgestellte Arbeits fähigkeit von 100 % ab dem Untersuchungsdatum (S. 36). 3 . 5 . 5

Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/39-51) aus, die für eine Psoriasisarthritis und Spondy loarthritis erforderlichen subjektiven Grundkriterien (entzündlich bedingter Schmerz, Schwellung/Steifigkeit von Gelenken) seien vorliegend nicht erfüllt. Ebenso

wenig seien objektivierte entzündliche Veränderungen an den Gelenken, der Wirbelsäule, Sehnen oder den Sehnenansätzen gegeben, weshalb der Diagnose einer Psoriasisarthritis oder Spondyloarthritis die klinische und bildmorphologische Basis sowohl gemäss ASAS- als auch CASPAR-Kriterien fehlen würden.

Im Weiteren seien auch die Kriterien der Symptom- Severity - Scale nicht erfüllt, weshalb auch ein Fibromyalgie-Syndrom nicht vorliege. Schliesslich sei bei einem Beighton -Score von 0 auch von keiner Hypermobilität auszugehen (S. 46 ff.).

B eim Beschwerdeführer liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor, die aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. L eichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repe titive Überkopfarbeiten seien zumutbar, wobei insbesondere auch Knien/Hocken und das Steigen von Treppen / Leitern möglich seien (S. 48 f.) .

In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich, da der Beschwerdeführer auf Pausen und Entlastungsstellungen angewiesen sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem MRI vom 1 0. November 202 3. In einer ange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 49). 3 . 5 . 6

Dr. med. J.___, Dermatologie und Venerologie FMH, führte in seine r Teil expertise (Urk. 11/69/52-58) aus, dass die vom Beschwerdeführer aktuell ausge führten Arbeiten - Hauswartarbeiten im Haus oder im Garten und Arbeiten im feuchten Milieu in der Restaurantküche

- vor allem die Haut der Hände durch mechanische Belastung beanspruchen würden (S. 56).

In der bisherigen Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz von vier Stunden pro Tag mög lich, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. In einer angepassten Tätig keit mit weniger mechanischer Belastung der Haut und weniger Arbeiten im feuchten Milieu (vor allem bezogen auf die Hände) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 57). 3 . 5 . 7

Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. K.___, Fachpsychologin für Neuropsy chologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/69/66-

79) aus, der Beschwer deführer habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absol viert, welche weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht werden könn t en. Die verlangsamte Reaktionszeit des Beschwerdeführers habe eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärt werden könne und d as Ergebnis des von ihm absolvierten Intelligenztest s habe einem IQ von 66 entsprochen, was nicht mit dem von ihm angegebenen Wirtschaftsstudium an einer Universität vereinbar sei . Die einzig mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit genannte Diagnose der Psoriasis en plaques könne die beschriebenen Auffälligkeiten in den Testverfahren nicht erklären (S. 9 f., S. 6) . Die Zusam menstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die

entsprechenden Ergebnisse inhalt lich nicht ausgewertet werden könnten (S. 7). 4. 4.1 4.1.1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist vorliegend der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 28-29 IVG – wenn überhaupt – nur bis August 2020 denkbar (50 % Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 plus 12 Monate; vgl. E.

3.4). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müss t en die drei Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet und die geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt sein (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung IVG, 4. Aufl . 2022, Art. 36 N 3), damit ein Anspruch auf eine ordentliche Rechte besteht.

4. 1. 2

Die im IK-Auszug vom 1 0. Dezember 2024 (Urk. 11/98) für die Jahre 2011 bis 2014 eingetragenen Einkommen aus Nichterwerbstätigkeit des Beschwer deführers sind gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse vom 3 1. August 2024 (Urk. 11/82, Urk. 11/83/2)

nicht bezahlt worden und mussten deshalb abgeschrieben werden.

Entsprechend fallen sie bei der Berechnung der in Frage stehenden Beitragsjahre ausser Betracht. Gleiches gilt für die im IK Auszug für die Jahre 2015 sowie 2016 bis 2019 – für das Jahr 2016 besteht kein Eintrag - eingetragenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welche

sich auf einen Betrag von

maximal Fr. 3'087.-- pro Jahr bel iefen . Diese Einkommen liegen unter halb der für Arbeitnehmer/Nichterwerbstätige erforderlichen Minimalein kommen von Fr. 4'667.-- (2013 bis 2018) respektive Fr. 4'702.-- (2019; für eine Aufstellung der entsprechenden Minimaleinkommen vgl. das Merkblatt AHV/IV, Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), Stand 1. Januar 2025, S. 4) beziehungsweise wurden Beiträge nicht entsprechend dieser min i ma len Höhe bezahlt und sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund spielt das im IK-Auszug für das Jahr 2020 eingetragene Einkommen keine Rolle, weil die Anzahl von drei Beitragsjahren selbst unter Berücksichti gung der entsprechenden Einkommen nicht erfüllt sind .

Im Übrigen ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nicht ver heiratet war, sondern im Konkubinat lebte, und keine Erziehungs- und Betreuungs gutschriften für seine zwei Kinder erhalten hat (Urk. 11/ 82-84; vgl.

Art. 29 ter

Abs. 2 AHV G).

Damit ist das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. 4. 1. 3

Daran vermögen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm seit 2015 erzielten Einkommen (Urk. 1 S. 4 f.) und die eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/ 4 -13) nichts zu ändern. Für die Erfüllung des Erfordernisses der Beitrags dauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG genügt nicht die blosse Erwerbstätigkeit während dreier Jahre, vielmeh r ist ein entsprechendes jährliches Minimaleinkommen voraus gesetzt respektive das Leisten des Mindestbeitrages .

Im Weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheits zustand habe sich seit August 2024 nicht verbessert (Urk. 1 S. 5), fehl. Ob eine entsprechende Verbesserung im Jahre 2024 eingetreten ist oder nicht, ändert nichts daran, dass der vorliegend relevante Invaliditätseintritt spätestens bis August 2020 denkbar ist und deshalb die dreijährige Beitragszeit vor diesem Zeit punkt erfüllt sein muss (vgl. E. 4.1) .

Der Beschwerdeführer wies schliesslich pauschal auf sich widersprechende Arzt meinungen hin (Urk. 1 S. 6). Sofern er sich dabei auf die von den A.___ -Fachper sonen postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2019 und von den Z.___ -Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Untersuchungs zeitpunkt bezieht, ist zu berücksichtigen, dass sich ein allfälliger Eintritt der Invali dität im August 2020 auf die Einschätzung der A.___ -Fachpersonen stützen würde. Im Übrigen ist auf das bereits im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesundheitszustands Gesagte zu verweisen . 4.2

Ebenso

wenig liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausseror dentliche Rente nach Art. 39

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG vor. Letztere Bestimmung setzt unterem voraus, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 2 2. Altersjahres folgenden Jahres ein ge treten und die Person spätestens ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 2 0. Altersjahres folgt (Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Beitragspflicht), durchgehend der Versicherung unterstellt gewesen ist

(vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenver sicherung [ KSIR ], Stand 1. Januar 2026, Rz 2104) . Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. 4. 3

Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für die Zusprache einer ordentlichen Rente gemäss Art. 36 IVG noch einer ausser ordentlichen Rente nach Art. 39 IVG

erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführe r um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). 5 .2

5.2.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht

in Verbindung mit Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Verän derungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betref fend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Ein kommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer -Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N. 11 zu § 16). 5.2.2

Aus dem vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8) und den eingereichten Akten (Urk. 9/2- 9) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit: Der Monatslohn des Beschwerdeführers beträgt gestützt auf die eingereichten Lohnausweise (Urk. 9/5) insgesamt Fr. 2'432.-- netto . Aus den einge reichten Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) sowie der Beschwer deschrift (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1.3) ist ersichtlich, dass nicht für sämtliche Arbeits verhältnisse Lohnausweise vorliegen (vgl. Urk. 9/ 6. 5-7; vgl. auch den Vermerk des Beschwerdeführers auf der letzten Seite von Urk. 8), weshalb davon auszu gehen ist, dass er im Jahr 2024 ein höheres Einkommen erzielte.

Des Weiteren erwirtschaftet die Partnerin des Beschwerdeführers ein Einkommen von min destens Fr. 2'325.-- (Urk. 9/7; auch hier liegen nicht sämtliche Lohnausweise vor [vgl. Urk. 9/8.2-3, Urk. 9/8.5]) .

Im Zusammenhang mit den zwei älteren

in Haus haltgemeinschaft mit den Eltern wohnenden Kindern (geboren 2001 und 2004), welche als Kaufmann respektive MPA arbeiten und gemäss Angaben des Beschwer deführer s einen Monatslohn von Fr. 5'300. -- und Fr. 4'500. -- erwirt schaften (Urk. 8 S. 1 Ziff. 3), ist ein Anteil an die Haushaltskosten zu berücksich tigen.

Darunter fällt beispielsweise die Verpflegung zu Hause, wie auch der Anteil an Wohn- und Nebenkosten Dieser Betrag ist ermessensweise zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3). Das Bundesgericht erachtet in der Regel einen Haushaltbeitrag der erwachsenen Kind er in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens für gerecht fertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weshalb ein Beitrag von Fr. 3’2 67 .-- festzusetzen ist. Somit verfügt die Familie über ein Nettoeinkommen von insgesamt mindes tens Fr. 8’024 .-- pro Monat.

Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben de s Beschwer deführer s und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszugehen: Zum Grundbetrag des in einem Konkubinat lebenden Beschwerdeführer s (Urk. 8 S. 1) von Fr. 1‘700. -- sowie des jüngsten Kinde s (geboren 2013) von Fr. 600.-- sind die Monatsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklu sive Prämienverbilligungen für de n Beschwerdeführer, seine Partnerin und d as jüngste Kind von insgesamt Fr. 412 .-- (Fr. 200.85 + Fr. 176.55 +

Fr. 35.--; Urk. 9 /7; d ie Zusatzversicherungen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren; BGE 134 III 323 E. 3), monatliche Stromkosten von Fr. 90.-- sowie Fahrkosten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zum Arbeitsplatz von insgesamt Fr. 800. -

hinzuzurechnen

(vgl. Urk. 1 S. 4) . Die Mietzinskosten betragen Fr. 1 ’ 612 . -- pro Monat

(Urk. 8 S. 4) . Wenn noch die monatlichen Heizungskosten von Fr. 800.-- berücksichtigt würden, welche in dieser Höhe nicht nachvoll - ziehbar sind, ergäbe

sich ein Existenzminimum von Fr. 6’014 .--.

Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 600.-- für Ehe paare respektive Konkubinat, Fr. 100.-- für jüngstes Kind) resultiert ein monat licher Überschuss von Fr. 1’ 310 .-- (Fr. 8’024 .-- / Fr. 6’014 .--

/

Fr. 7 00.--) . Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der L.___ über ein Gutachten von Fr. 31'825.56 und seine Partnerin über ein solches von Fr. 55'685.40 (Urk. 9/3)

verfügen. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, innert einer angemessenen Frist selbst für die Anwalts- und Gerichtskosten auf zukommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 5.3

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- festzusetzenEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. Dezember 2024 um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais