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IV.2024.00760

Medizinische Berichte zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ungenügend; Verletzung der Abklärungspflicht; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1986, meldete sich am 3. September 2018 u nter Hinweis auf eine spastische Para p arese und ein

Mammakarzinom

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin, IV-Stelle Tessin, lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 9/21) ab. 1.2

Die Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2022 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und übernahm die Kosten für diverse Hilfsmittel, namentlich die Kosten für einen Arbeits- und Therapierollstuhl (Urk. 9/79), die Kosten für eine Rampe « Y.___ » (Urk. 9/99), die Kosten für die leihweise Abgabe der Treppensteigfunktion am Elektrorollstuhl « Z.___ » (Urk. 9/112) sowie einen Kostenbeitrag für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls « Z.___ » (Urk. 9/120).

Am 25. Oktober 2023 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/108).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Urk. 9/128; Urk. 9/131; Urk. 9/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. November 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 9/184

= Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

13. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. November 2024 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1) . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Anordnung eines zweites Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. Februar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

6. Februar 2025 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht. Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Eventualantrag, die Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 5). Mit Verfügung vom 13. März 2025 (Urk. 15) wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin zu Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

E. 4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens gestützt auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch ihren RA D (vorstehend E. 2.1). RAD-Ärztin Dr.

I.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 fest, dass

eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter der Chemotherapie zur Behandlung des aufgetretenen Wil m s t umors der Niere plausibel sei und während der Chemotherapie bis im Juli 2024 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass seit August 2024 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, welche dem vorherigen Pensum von 40 % entspreche (vorstehend E. 3. 11).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2024 durch die ehemalige Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin

(vgl. Urk. 9/146) unter anderem darüber informiert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin seit längere m in psychiatrischer Behandlung bei Dr. K.___ befinde (Urk. 9 /171). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 bei Dr. K.___ einen Bericht ein (vgl. vorstehend E. 3. 12). Dr . K.___

erstattete

ihren Bericht am 26. November 2024, welcher am 4. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. das Aktenverzeichnis in Urk. 9/1-207). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2024 einmal pro Monat behandelt. Dr.

K.___ diagnostizierte sodann eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Mammakarzinom und Nierenzellkarzinom sowie eine rezidivierende depressive Episode, aktuell schwer (ICD-10 F33.2). Zudem erwähnte sie ein chronisches Fatigue Syndrom (vorstehend E. 3. 12). Dem Bericht von Dr. K.___ lassen sich somit Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand eingeschränkt sein könnte.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) bevor der Bericht von Dr. K.___ bei ihr eintraf und konnte diesen daher nicht mehr bei der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

mitberücksichtigen und folglich auch nicht ihrem RAD zur fachärztlichen Stellungnahme unterbreiten. Zudem unterliess es die Beschwerdegegnerin, einen onkologischen Verlaufsbericht nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 einzuholen. Vielmehr verfügte die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines Rentenanspruchs einzig gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 4. November 2024 (vorstehend E. 4.1).

Um beurteilen zu können, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, hätte sich das Abwarten auf den bei Dr. K.___ angeforderten Bericht, auf einen onkologischen Verlaufsbericht nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 sowie der fachärztlichen Beurteilung dieser Berichte durch den RAD aufgedrängt.

E. 4.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Den mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Urk. 20) eingereichten neuen Berichte n lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung erneut verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 3.13; Urk. 21/2; Urk. 21/3).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid mithin verfrüht und in Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art.

43 Abs.

1 ATSG) getroffen . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Beurteilung von psychischen Erkrankungen – umfassend abkläre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

E. 5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat .

Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 14. August 2025 (Urk. 23) geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 113.40 Barauslagen (Urk. 24) ist als eher hoch, angesichts des getätigten Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch als gerade noch angemessen, zu bezeichnen . Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 4'208.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwehrsteuer) zu bemessen.

E. 5.3 Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.

1

S.

2 Ziff. 4) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’208.75 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger

E. 6 Dem Austrittsbericht des Rehazentrums C.___, Klinik für Neurologie, vom 17. Februar 2024 (Urk.

E. 9 In ihrem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am

8. Juli 2024 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 9/158) führte Dr.

H .___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und sie am 17. Juni 2024 mit der Chemotherapie begonnen habe (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2). Bei Status nach Mammarkarzinom und nun noch Wilmstumor bestehe weiterhin ein kuratives Konzept. In Anbetracht der Nebendiagnose der Paraparese nach Fraktur TH12 könne die adjuvante Chemotherapie bezüglich Wilmstumor wegen Gefahr der Chemotherapie-induzierten Neurotoxizität voraussichtlich nicht adäquat durchgeführt werden. Somit bestehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv. Im Vordergrund für die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin hauptsächlich die unfallbedingte Paraparese. Aktuell liege aber eine Verschlechterung der Gesamtsituation durch die Chemotherapie-induzierten Nebenwirkungen vor (Ziff. 3.3). 3.

E. 10 Dr. H .___ führte in ihrem Bericht vom 22. Juli 2024 (Urk. 9/170) aus, dass die Chemotherapie von der Beschwerdeführerin äusserst schlecht toleriert worden sei, weshalb eine Fortsetzung nicht möglich sei. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin werde die Tumornachsorge durch das Ambulatorium organisiert (S. 2 unten). 3.

E. 11 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 (Urk. 9/181/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 an einer Paraspastik nach einem Unfall in J.___ leide, im Elektrorollstuhl sei sie mobil. Im Jahr 2017 sei sie in die Schweiz eingereist. Mit dem Leiden sei es ihr möglich gewesen, einer Tätigkeit im Büro nachzugehen (seit 2022 in einem 40 % Pensum). Im Jahr 2018 sei die Diagnose eines Mammakarzinoms erfolgt, welches in kurativer Absicht behandelt worden sei. Im Januar 2024 habe sich histologisch eine Neubildung der Niere (adultes Nephroblastom) ergeben . Fakt sei, dass die Paraspastik vorbestehen d und gemäss Beurteilung durch Prof. G.___ vom 6. Februar 2024 (vorstehend E. 3. 5) stabil sei. Die bisherige Tätigkeit werde als zumutbar beschrieben. Die Brustkrebserkrankung sei in kurativer Absicht behandelt worden und sei ebenfalls aktuell stabil. Hinzu sei nun der Wilms t umor der Niere gekommen, es bestehe jedoch weiterhin ein kuratives Konzept. Leider habe die adjuvante Chemotherapie bei Unverträglichkeit nicht fortgeführt wer d en können. Gemäss der behandelnden Onkologin Dr.

H .___ stehe für die Arbeitsfähigkeit weiterhin hauptsächlich die unfallbedingte Paraparese im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3. 9). Eine vorübergehende Verschlechter ung unter der Chemotherapie sei aber plausibel. Während der Chemotherapie bis im Juli 2024 sei die Arbeitsunfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Ein Bericht über die Verlaufskontrolle nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 liege noch nicht vor. Es sei aber davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit August 2024 vorhanden sei, welches dem vorherigen Pensum von 40 % entspreche (S. 2). 3.

E. 12 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2024 (Urk. 3 = Urk. 9/196) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2024 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2), und nannte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Mammakarzinom und Nierenzellkarzinom (Erstdiagnose Februar 2024) sowie eine rezidivierende depressive Episode, aktuell schwer (ICD-10 F33.2), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei depressiv und habe Zukunftsängste. Seit dem Erhalt der IV-Verfügung am 15. November 2024 leide sie zudem unter Panikattacken, massiven Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Grübeln und Gedankenkreisen (Ziff. 2.2; vgl. Ziff. 2.4). Das Erreichen einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit wegen de s chronischen Fatigue Syndrom s erscheine nicht gegeben. Ausserdem bestünden sehr starke Einschränkungen wegen de r somatischen Leiden (Ziff. 2.7). Zur Stabilisierung sei en die Psychotherapie und die Medikation (Psychopharmaka) weiterzuführen (Ziff. 2.8; vgl. Ziff. 2.3).

Dr. K.___ wies darauf hin, dass sie am 7. Oktober 2024 von der Beschwerdegegnerin eine Berichtsanforderung erhalten habe. Eine Mahnung habe sie nicht erhalten. Die Verfügung vom 13. November 2024 habe die Beschwerdegegnerin demnach vor Eintreffen ihres Berichtes gefällt (Ziff. 5). 3.

E. 13 Dem Austrittsbericht der Klinik L.___, Klinik für Neurologie, vom 10. Mai 2025 (Urk. 21/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Mai bis 24. Juni 2025 in der Klinik behandelt wurde, wobei bei Eintritt ein metastasierendes Mammakarzinom mit duraler Metastase und osteolytischer Beteiligung sowie mul ti plen ossären Metastasen der Wirbelsäule und des Beckens (Erstmanifestation 10. Mai 2025), ein Verdacht auf fokale Epilepsie mit motorischer Entäusserung und sensiblen Anfälle n, ohne Bewusstseinstrübung, sowie eine t ransiente Leberenzymerhöhung (Erstdiagnose 6.

Juni 2025) diagnostiziert wurden. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00760 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

23. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1986, meldete sich am 3. September 2018 u nter Hinweis auf eine spastische Para p arese und ein

Mammakarzinom

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin, IV-Stelle Tessin, lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 9/21) ab. 1.2

Die Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2022 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und übernahm die Kosten für diverse Hilfsmittel, namentlich die Kosten für einen Arbeits- und Therapierollstuhl (Urk. 9/79), die Kosten für eine Rampe « Y.___ » (Urk. 9/99), die Kosten für die leihweise Abgabe der Treppensteigfunktion am Elektrorollstuhl « Z.___ » (Urk. 9/112) sowie einen Kostenbeitrag für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls « Z.___ » (Urk. 9/120).

Am 25. Oktober 2023 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/108).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Urk. 9/128; Urk. 9/131; Urk. 9/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. November 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 9/184

= Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

13. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. November 2024 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1) . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Anordnung eines zweites Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. Februar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

6. Februar 2025 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht. Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Eventualantrag, die Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 5). Mit Verfügung vom 13. März 2025 (Urk. 15) wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin zu Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1. 4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ihre behandelnden Ärzte seit längerer Zeit nicht mehr konsultiert habe. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeiten könne deshalb nicht gefolgt werden. In der bereits vorgängig angepassten Tätigkeit gehe aus den Unterlagen keine Einschränkung hervor. Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen sei der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung gelangt, dass eine vorübergehende Einschränkung plausibel gewesen sei und tatsächlich bestanden habe. Diese Einschränkung sei jedoch nicht als invaliditätsrelevant einzustufen, da sie nur von vorübergehender Natur gewesen sei. Es sei weiter davon auszugehen, dass seit August 2024 eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Pensum von 40 % möglich sei . Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Untersuchungspflicht massiv verletzt habe und die gesundheitlichen Einschränkungen nicht richtig abgeklärt habe. Gemäss allen Arztberichten sei sie nicht mehr arbeitsfähig oder nur noch in einem sehr geringen Prozentsatz aufgrund der aktuellen Krebserkrankung und ihrer Folgen. Auch die somatische Erkrankung (spastische Paraparese) habe sich aufgrund der Krebserkrankungen massiv verschlimmert. Vorher sei sie trotz ihrer Behinderung arbeitsfähig und selbständig gewesen. Erst seit der Brustkrebserkrankung und der anschliessenden Verschlechterung sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Dazu habe die Beschwerdegegnerin leider ebenfalls keine Abklärungen vorgenommen (S. 4 ff. Ziff. III).

Den Eventualantrag betreffend sei darauf hinzuweisen, dass der Eingang des von der Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass am 7. Oktober 2024 angeforderten Berichtes der behandelnden Psychiaterin durch die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht abgewartet worden sei. Dieser Bericht sei erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und beziehe sich inhaltlich auf die gesundheitliche Situation, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei, und sei entsprechend zu berücksichtigen. Der verfrühte Verfügungserlass entspreche im Ergebnis einer Verletzung der Abklärungspflicht, so dass aus diesem Grund die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1.a). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführeri n. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für medizinische Onkologie, führte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2023 (Urk. 9/35) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 behandle

(Ziff. 1.1), und eine Paraparese bei Wirbelsäulentrauma, ein Mamma k arzinom und eine Migräne als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (Ziff. 2.5). Seit Januar 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Arbeitsfähigkeit könne maximal auf 40 % gesteigert werden (Ziff. 1.3, Ziff. 2.7).

3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht

vom 22. November 2023

(Urk. 9/123) ein cervikoradikuläres Reizsyndrom linksbetont durch Überlastung des Schultergürtels durch die Fortbewegung an Gehstöcken wegen den Paraparesen und dem knapp bewältigbaren Alltagsprogramm (S. 1 unten). Die Diagnose des cervikalen Reizsyndrom s sei eine rein klinische aufgrund der hohen Irritabilität im Bereich des linken Armes. Klinisch finde sich eine hoch druckdolente Nervenwurzel-Austrittsstelle C6 und C7 links mehr als rechts. Im Neurostatus fänden sich keine sichere Kraftverminderung und auch kein sensibler Ausfall. Die diesbezügliche Behandlung sei im Moment sehr schwierig und er habe der Beschwerdeführerin aufgrund einer allgemeinen Überlastungs- und Erschöpfungssituation einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in C.___ vorgeschlagen. Seit dem Sommer laufe zudem ein Antrag auf einen Elektrorollstuhl. Im Moment könne die Beschwerdeführerin den alten Elektrorollstuhl einer Freundin benutzen. Ohne diese Möglichkeit wäre wohl die aktuelle Arbeitsfähigkeit im Rahme n einer 40 % Anstellung überhaupt nicht durchführbar (S. 2).

3. 3

Dr. B.___

legte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 20 23 (Urk. 9/122) dar, dass die bisher von der Onkologin deklarierte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 60 % bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 25. September 2023, Urk. 9/105) der Situation der Beschwerdeführerin entspreche. Die 40 % könne die Beschwerdeführerin knapp leisten unter einem hohen Energieaufwand wegen der Gehbehinderung und bei der Einschränkung bei Alltagstätigkeiten. Aufgrund dieser Gesamtsituation bestehe aktuell auch eine Erschöpfungssituation.

3. 4

Dr . med. D.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2023 (Urk. 9/125 = Urk. 9/129/6-8) folgende Diagnosen (S. 1): - spastische rechtsbetonte Paraparese der Beine - nach Fraktur Brustwirbelkörper (BWK) 12 i m 2001 nach Sturz vom dritten Stock - mobil an Gehstöcken mit beschränkter Gehstrecke, sonst Elektrorollstuhl - Status nach Mamma k arzinom links 2018 - Vorbekannte Migräne

Es bestehe ein komplexes Beschwerdebild, welches durch die ausgeprägte spastische Paraparese der Beine und eine Lymphabflussstörung am Arm links bei Status nach Mammakarzinom links geprägt sei. Bisher sei die neurologische Betreuung durch Prof. E.___ in F.___ erfolgt, vor allem mit einer Botoxbehandlung am rechten Bein zur Reduktion von Spastik und Schmerzen. Ausserdem stehe eine Hilfsmittelversorgung im Vordergrund. Aktuell stünde eine neue Botoxinjektion an, leider könne diese Therapie in seiner Praxis nicht angeboten werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einen Termin für eine Rehabilitationsbehandlung in C.___ ab Januar 2024, während welcher eine Botoxbehandlung durchgeführt werden könnte (S. 2 unten). Aus neurologischer Sicht sei vor allem die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Ausserdem komme es zu sekundären Problemen wie beispielsweise dem Karpaltunnelsyndrom und Nackenschmerzen (S. 3 oben). 3. 5

Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2024 (Urk. 9/137) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 behandle (Ziff. 1.1), wobei die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2024 nach neun Monaten wieder zur Behandlung der Spastik mit Botulinumtoxin-Injektionen gekommen sei (Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rechtsbetonte Paraspastik, multifaktorielle Schmerzen bei Paraspastik und Knochenmetastasen, ein Mamm ak arzinom sowie eine Migräne (Ziff. 2.5). Seit dem 9. Januar 2024 liege eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für die aktuelle Büroarbeit der Beschwerdeführerin vor (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin arbeite als Büroangestellte, wobei sie in einem relativ geschützten Raum arbeite und im Moment trotzdem am Limit se i . Die Paraspastik und die Rückenschmerzen seien dabei der limitierende Faktor (Ziff. 3.1). Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin maximal 3 bis 4 Stunden am Tag zumutbar, wobei sie regelmässig Pausen einlegen müsse (Ziff. 4.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mehr arbeiten könne (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Grundkrankheit schwer zu beurteilen. Die Paraspastik sei stabil (Ziff. 2.7). Wie bei der Arbeit sei die Beschwerdeführerin auch im Haushalt stark eingeschränkt (Ziff. 4.5). 3. 6

Dem Austrittsbericht des Rehazentrums C.___, Klinik für Neurologie, vom 17. Februar 2024 (Urk. 9 /149 = Urk. 9/151/12-15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 17. Februar 2024 stationär in der Klinik behandelt wurde und dabei folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1): - Paraparese nach Fraktur thorakal 12 nach Sturz vom dritten Stock 2001 - cervikoradikuläres Reizsyndrom linksbetont durch Überbelastung des Schultergürtels durch die Fortbewegung an Gehstöcken wegen de r Paraparesen und de s knapp bewältigbaren Alltagsprogramm s - Status nach Mamma k arzinom links 2018 - Karpaltunnelsyndrom linksbetont - Erschöpfungssituation aufgrund der Überforderung durch die Gesamtbelastung - d ysfunktionale Atmung/latentes Hyperventilieren mit inzwischen weitgehend gebesserter thorakaler Schmerzsituation - vorbekannte Migräne

Durch die Physiotherapie habe die Kraft an den Beinen verbessert werden können. Es sei zudem intensiv an der Rückenstabilität gearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin leide an vorbekannten Schulterschmerzen links, die sich anfangs durch das Training/Belastung verschlimmert hätten. Mit Kremag morgens und Magnesium abends hätten sie sich gebessert. Die Beschwerdeführerin sei psychosomatisch mitbetreut worden (S. 2).

Für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 29. Januar bis 17. Februar 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es werde empfohlen, die Physiotherapie und Ergotherapie weiterzuführen (S. 2). 3. 7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Medizinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. April 2024 über die am 3. April 2024 erfolgte Sprechstunde (Urk. 9/151/7-9) und nannte dabei folgende onkologische Diagnosen (S. 1 f.): - adultes Nephroblastom (Wilmstumor) im Bereich der linken Niere (vgl. Urk. 9/132) -

14. März 2024: roboterassistierte laparoskopische Tumornephrektomie links mit paraaortaler Lymphadenektomie (vgl. Urk. 9/151/10-11) - invasiv duktales Mammakarzinom links (E rstdiagnose 2018)

Die Beschwerdeführerin habe sich vom operativen Eingriff sehr gut erholt und scheine auch von der neurologischen Rehabilitation in der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 6) profitiert zu haben. Das Nephroblastom sei bereits bioptisch gesichert gewesen und mittels der Nephr ektormie links habe der Tumor vollständig entfernt werden können (S. 2 unten). 3. 8

Dr. H.___ führte in ihrem Bericht vom 15. April 2024 (Urk. 9/151/1-5) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 behandle (Ziff. 1.1) und verwies für die Diagnosen auf ihren Bericht vom 9. April 2024 (vgl. vorstehend E. 3. 7). Vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die neurologische Situation könne sie nicht beurteilen (Ziff. 2.7). Die Prognose zur Eingliederung sei aus onkologischer Sicht noch unklar, es müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stehe im Wege, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen sei und es lägen neurologische Einschränkung en vor (Ziff. 4.4). 3. 9

In ihrem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am

8. Juli 2024 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 9/158) führte Dr.

H .___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und sie am 17. Juni 2024 mit der Chemotherapie begonnen habe (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2). Bei Status nach Mammarkarzinom und nun noch Wilmstumor bestehe weiterhin ein kuratives Konzept. In Anbetracht der Nebendiagnose der Paraparese nach Fraktur TH12 könne die adjuvante Chemotherapie bezüglich Wilmstumor wegen Gefahr der Chemotherapie-induzierten Neurotoxizität voraussichtlich nicht adäquat durchgeführt werden. Somit bestehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv. Im Vordergrund für die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin hauptsächlich die unfallbedingte Paraparese. Aktuell liege aber eine Verschlechterung der Gesamtsituation durch die Chemotherapie-induzierten Nebenwirkungen vor (Ziff. 3.3). 3. 10

Dr. H .___ führte in ihrem Bericht vom 22. Juli 2024 (Urk. 9/170) aus, dass die Chemotherapie von der Beschwerdeführerin äusserst schlecht toleriert worden sei, weshalb eine Fortsetzung nicht möglich sei. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin werde die Tumornachsorge durch das Ambulatorium organisiert (S. 2 unten). 3. 11

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 (Urk. 9/181/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 an einer Paraspastik nach einem Unfall in J.___ leide, im Elektrorollstuhl sei sie mobil. Im Jahr 2017 sei sie in die Schweiz eingereist. Mit dem Leiden sei es ihr möglich gewesen, einer Tätigkeit im Büro nachzugehen (seit 2022 in einem 40 % Pensum). Im Jahr 2018 sei die Diagnose eines Mammakarzinoms erfolgt, welches in kurativer Absicht behandelt worden sei. Im Januar 2024 habe sich histologisch eine Neubildung der Niere (adultes Nephroblastom) ergeben . Fakt sei, dass die Paraspastik vorbestehen d und gemäss Beurteilung durch Prof. G.___ vom 6. Februar 2024 (vorstehend E. 3. 5) stabil sei. Die bisherige Tätigkeit werde als zumutbar beschrieben. Die Brustkrebserkrankung sei in kurativer Absicht behandelt worden und sei ebenfalls aktuell stabil. Hinzu sei nun der Wilms t umor der Niere gekommen, es bestehe jedoch weiterhin ein kuratives Konzept. Leider habe die adjuvante Chemotherapie bei Unverträglichkeit nicht fortgeführt wer d en können. Gemäss der behandelnden Onkologin Dr.

H .___ stehe für die Arbeitsfähigkeit weiterhin hauptsächlich die unfallbedingte Paraparese im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3. 9). Eine vorübergehende Verschlechter ung unter der Chemotherapie sei aber plausibel. Während der Chemotherapie bis im Juli 2024 sei die Arbeitsunfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Ein Bericht über die Verlaufskontrolle nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 liege noch nicht vor. Es sei aber davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit August 2024 vorhanden sei, welches dem vorherigen Pensum von 40 % entspreche (S. 2). 3. 12

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2024 (Urk. 3 = Urk. 9/196) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2024 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2), und nannte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Mammakarzinom und Nierenzellkarzinom (Erstdiagnose Februar 2024) sowie eine rezidivierende depressive Episode, aktuell schwer (ICD-10 F33.2), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei depressiv und habe Zukunftsängste. Seit dem Erhalt der IV-Verfügung am 15. November 2024 leide sie zudem unter Panikattacken, massiven Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Grübeln und Gedankenkreisen (Ziff. 2.2; vgl. Ziff. 2.4). Das Erreichen einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit wegen de s chronischen Fatigue Syndrom s erscheine nicht gegeben. Ausserdem bestünden sehr starke Einschränkungen wegen de r somatischen Leiden (Ziff. 2.7). Zur Stabilisierung sei en die Psychotherapie und die Medikation (Psychopharmaka) weiterzuführen (Ziff. 2.8; vgl. Ziff. 2.3).

Dr. K.___ wies darauf hin, dass sie am 7. Oktober 2024 von der Beschwerdegegnerin eine Berichtsanforderung erhalten habe. Eine Mahnung habe sie nicht erhalten. Die Verfügung vom 13. November 2024 habe die Beschwerdegegnerin demnach vor Eintreffen ihres Berichtes gefällt (Ziff. 5). 3. 13

Dem Austrittsbericht der Klinik L.___, Klinik für Neurologie, vom 10. Mai 2025 (Urk. 21/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Mai bis 24. Juni 2025 in der Klinik behandelt wurde, wobei bei Eintritt ein metastasierendes Mammakarzinom mit duraler Metastase und osteolytischer Beteiligung sowie mul ti plen ossären Metastasen der Wirbelsäule und des Beckens (Erstmanifestation 10. Mai 2025), ein Verdacht auf fokale Epilepsie mit motorischer Entäusserung und sensiblen Anfälle n, ohne Bewusstseinstrübung, sowie eine t ransiente Leberenzymerhöhung (Erstdiagnose 6.

Juni 2025) diagnostiziert wurden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens gestützt auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch ihren RA D (vorstehend E. 2.1). RAD-Ärztin Dr.

I.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 fest, dass

eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter der Chemotherapie zur Behandlung des aufgetretenen Wil m s t umors der Niere plausibel sei und während der Chemotherapie bis im Juli 2024 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass seit August 2024 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, welche dem vorherigen Pensum von 40 % entspreche (vorstehend E. 3. 11).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2024 durch die ehemalige Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin

(vgl. Urk. 9/146) unter anderem darüber informiert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin seit längere m in psychiatrischer Behandlung bei Dr. K.___ befinde (Urk. 9 /171). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 bei Dr. K.___ einen Bericht ein (vgl. vorstehend E. 3. 12). Dr . K.___

erstattete

ihren Bericht am 26. November 2024, welcher am 4. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. das Aktenverzeichnis in Urk. 9/1-207). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2024 einmal pro Monat behandelt. Dr.

K.___ diagnostizierte sodann eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Mammakarzinom und Nierenzellkarzinom sowie eine rezidivierende depressive Episode, aktuell schwer (ICD-10 F33.2). Zudem erwähnte sie ein chronisches Fatigue Syndrom (vorstehend E. 3. 12). Dem Bericht von Dr. K.___ lassen sich somit Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand eingeschränkt sein könnte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) bevor der Bericht von Dr. K.___ bei ihr eintraf und konnte diesen daher nicht mehr bei der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

mitberücksichtigen und folglich auch nicht ihrem RAD zur fachärztlichen Stellungnahme unterbreiten. Zudem unterliess es die Beschwerdegegnerin, einen onkologischen Verlaufsbericht nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 einzuholen. Vielmehr verfügte die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines Rentenanspruchs einzig gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 4. November 2024 (vorstehend E. 4.1).

Um beurteilen zu können, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der zu einer (langandauernden) Arbeitsunfähigkeit führt, hätte sich das Abwarten auf den bei Dr. K.___ angeforderten Bericht, auf einen onkologischen Verlaufsbericht nach Abbruch der Chemotherapie im Juli 2024 sowie der fachärztlichen Beurteilung dieser Berichte durch den RAD aufgedrängt. 4.3

Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Den mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Urk. 20) eingereichten neuen Berichte n lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung erneut verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 3.13; Urk. 21/2; Urk. 21/3).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid mithin verfrüht und in Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art.

43 Abs.

1 ATSG) getroffen . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Beurteilung von psychischen Erkrankungen – umfassend abkläre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat .

Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 14. August 2025 (Urk. 23) geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 113.40 Barauslagen (Urk. 24) ist als eher hoch, angesichts des getätigten Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch als gerade noch angemessen, zu bezeichnen . Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 4'208.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwehrsteuer) zu bemessen. 5.3

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.

1

S.

2 Ziff. 4) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’208.75 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger