Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, hat das Gymnasium absolviert und war ab 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin oder Flight Attendant ange stellt ( Urk. 9/18/2, 9/25-27). Nach Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin ( Urk. 9/27/5) war sie ab September 2015 für die Kantonspolizei Y.___ tätig, z uletzt in der Funktion einer Protokollführerin (Urk.
9/18, 9/34/15-17). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 9/1) und einem rund zweimonatigen Kli nikaufenthalt ( Urk. 9/21) meldete sie sich am 2 0. Oktober 2023 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/14).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/18) den Bericht der Pri vatklinik Z.___ vom 2 9. September 2023 ein ( Urk. 9/21) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten ( Urk. 9/20). Am 2 7. März 2024 teilte sie ihr mit, dass zurzeit keine Eingliederungsaktivitäten möglich seien, da vorerst die medizinische Behandlung im Vordergrund stehe ( Urk. 9/30). Im Auftrag des Berufsvor sorgeversicherers der Versicherten (BVK) erstattete med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Mai 2024 ein psy chiatrisches Gutachten ( Urk. 9/34). Ausgehend von der darin attestierten voll ständigen Berufsunfähigkeit löste die Kantonspolizei Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 1 5. Mai 2024 per 3 0. Juni 2024 auf ( Urk. 9/36).
Nachdem sie sich aufgrund langer Wartefristen gegen d en geplanten Aufenthalt in einer Tagesklinik entschieden hatte ( Urk. 9/32), absolvierte die Versicherte vom 6. Mai bis 1 6. August 2024 ein Praktikum im Spital B.___ im Bereich Physio- und Ergotherapie in einem 65%-Pensum (Urk. 3/5 f., Urk. 9/35). Im weiteren Ver lauf bestand sie die Zulassungsprüfungen zum Bachelor-Studium als Physiothe rapeutin ( Urk. 9/39, 9/56/3-5), worauf sie im September 2024 das Studium an der C.___ ( C.___ ) aufnahm . Bereits mit E-Mail vom 2 7. Mai 2024 hatte sie in diesem Zusammenhang gegenüber der IV-Stelle um Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ersucht ( Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/39 ).
Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und der versicherungsinternen Berufsberaterin (Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024, Urk. 9/58) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 5. September 2024 die Abweisung des Gesuchs um Umschulung zur Physiotherapeutin in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass
keine Rentenprüfung vorgenommen werde (Urk. 9/51). Dagegen erhob die Versicherte am 23.
Oktober 2024 Einwand ( Urk. 9/53), worauf die IV-Stelle am 1 4. November 2024 wie angekündigt verfügte ( Urk. 2
=
Urk. 9/55). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2024 u.a. unter Beilage eines Berichtes der behandelnden Psychotherapeutin MSc
D.___ vom 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 3/1)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung als Physiotherapeutin zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wobei sie eine weitere RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zu den Akten reichte ( Urk. 8). Innert mit Verfügung vom 1 4. Februar 2025 ( Urk.
10) angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Jede Eingliederungsvorkehr hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demje nigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung ( Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2). 1. 3 1. 3 .1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbes serung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1. 3 .2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Ver waltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 im Wesentlichen, im Rahmen des Erstgesprächs bei der versicherungs internen Berufsberatung vom 1 4. August 2024 sei mündlich festge halten worden, dass die Versicherte einen Anspruch auf eine Umschulung habe, der Beruf der Physiotherapeutin jedoch als gesundheitlich nicht angepasst erach tet werde. Diese Einschätzung sei der RAD-Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 zu entnehmen. So beinhalte der genannte Beruf Aufgaben mit hoher Verantwortungs übernahme und stelle hohe Anforderungen an die sozialen Kom petenzen (Kunden-/Teamkontakt) sowie an die Flexibilität aufgrund häufig mög licher Arbeitsunterbrechungen. Die Eingliederungswirksamkeit einer Umschulung zur Physiotherapeutin sei daher nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 3. Dezember 2024 brachte die Beschwerde führerin hauptsächlich vor, die Beurteilung des RAD beruhe ausschliesslich auf dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ vom 1. Mai 2024, welches im Auftrag der BVK erstellt worden sei. Der Gutachter habe sich lediglich auf den Polizeiberuf bezogen; zu anderen Berufsgruppen habe er sich nicht expli zit geäussert. Die behandelnde Psychotherapeutin D.___
erachte die Umschu lung zur Physiotherapeutin im Gegensatz zum RAD und dem Gutachter als geeig net. Auch in der Praktikumsbeurteilung vom 1 7. September 2024 sei die Eignung für diese Ausbildung bestätigt worden. Diese berufliche Neuorientierung ent spreche im Übrigen ihren persönlichen Fähigkeiten und Interessen ( Urk. 1 S. 2 f. ). 3. 3.1
Von ärztlicher Seite wurde der Beschwerdeführerin ab dem 2 6. April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/7-12, 9/34/4-5). Vom 1 8. Juli bis 1 4. September 2023 war sie in der Privatklinik Z.___ hospitalisiert, wobei dem Austrittsbericht vom 2 9. September 2023 folgende Diagnosen zu entnehmen sind ( Urk. 9/21/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - Folsäuremangel (ICD-10 E53.8).
Die Beschwerdeführerin sei auf Eigeninitiative durch die behandelnde Psychothe rapeutin D.___ zugewiesen worden , bei welcher sie sich seit Frühling 2020 in ambulanter Behandlung befinde. Auslösend für die Behandlungsaufnahme seien damals eine sehr belastende Situation an der Arbeitsstelle sowie die Ein schränkungen durch die Corona-Pandemie gewesen. Die Lage habe sich seither schleichend verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie im Herbst 2022 intensiviert habe (Urk. 9/21/1) .
Bei Eintritt sei der Kontakt gut herstellbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe sich freundlich und zugewandt gezeigt . Sie sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Es hätten deutliche Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, leichte Zukunftsängste sowie eine leichte generelle Ängstlich keit bestanden. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, ängstlich, reizbar und hoffnungslos gewesen bei starker innerer Anspannung und einem Gefühl von Wertlosigkeit. Im Gespräch sei sie schwingungsfähig gewesen. Es habe eine deutliche Störung der Vitalgefühle mit hoher Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust sowie Antriebsmangel vorgelegen ( Urk. 9/21/2-3). Die Entlas sung sei in gegenseitigem Einverständnis in gebessertem Zustand erfolgt. Die Beschwerde führerin habe insbesondere eine verbesserte Stimmung, ein verbes sertes Krankheitsverständnis sowie einen gestärkten Selbstwert gezeigt. Die Arbeits zeit soll t e aus therapeutischer Sicht von anfangs zwei Stunden täglich in kleinen Schritten gesteigert werden. Es werde eine Tätigkeit empfohlen, in welcher die Beschwerdeführerin möglichst eigenständig arbeiten könne und die wenig Koordination in einem Team erfordere. Der Arbeitsort sollte möglichst überschaubar und reizarm sein ( Urk. 9/21/4-5). 3 .2
Med. pract . A.___ stellte in seinem im Auftrag der BVK verfassten psychiatri schen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/34/25): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); differentialdiagnostisch rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0).
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte med. pract . A.___ demgegen über in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0, Urk. 9/34/25).
Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewirkt; ein Leidensdruck sei zu spüren gewesen. Es hätten weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen , Auffassungsprobleme oder inhaltlich e Denkstö rungen vorgelegen. Der vierstündigen Exploration habe die Beschwerdeführerin problemlos folgen können. Gedächtnis und Konzentration seien leicht beein trächtigt gewesen. Grübeln sei täglich mehrmals vorhanden . Ansonsten seien im formalen Denken keine Sperrung, Inkohärenz, Einengung oder Umständlichkeit erkennbar gewesen. Eine Agoraphobie sei vorhanden; die Beschwerdeführerin vermeide öffentliche Verkehrsmittel so gut es gehe. Grosse Menschenan sammlungen würden nicht mehr gehen. Zu Panikattacken komme es ungefähr einmal im Monat. In Bezug auf die Affektivität sei ein deutlich eingeschränktes Vitalbild aufgefallen. In der Fremdbeurteilung habe die Beschwerdeführerin kaum depressiv , jedoch phasenweise traurig und frustriert gewirkt. Sie sei affektin kontinent gewesen und habe immer wieder geweint. Sie leide unter deutlichen Insuffizienzgefühlen. Schlecht sei der Antrieb, währenddem kaum ein sozialer Rückzug vorliege ( Urk. 9/34/20-22).
Angesichts der vorhandenen Befunde bzw. Diagnosen seien weder die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung noch die Mobilität und Wegefähigkeit im privaten Bereich eingeschränkt. D ie Kompetenz- und Wissensanwendung, die Proaktivität und die Spontanaktivitäten, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen seien leicht beein trächtigt. Mässige Beeinträchtigungen seien in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Entscheidungs- und Umstellungs fähigkeit sowie die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vorhanden. Von e rheb liche n Einschränkungen sei schliesslich in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Gruppenfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 9/34/27). Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- bzw. eine 100%ige Berufs unfähigkeit. Überwiegend wahrscheinlich sei eine Tätigkeit im Frontdienst und mit der Waffe angesichts der Persönlichkeitsstörung nicht mehr ausführbar. In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Dabei sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerde führerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätigkeiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29 -31 ). 3.3
Mit Bericht vom 2 0. September 2024 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nach Durchführung einer neuropsychiatrischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin folgende Diag nosen (Urk. 9/52/1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - mittelschwere depressive Episode, weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4).
Aufgrund der Anamnese, der Fragebogen und der psychophysiologischen Aufmerksamkeits diagnostik könne das Vorliegen einer ADHS bestätigt werden. Ein systematischer Behandlungsversuch mit Methylphenidat oder bei ungenü gendem Ansprechen auch mit Elvanse sei indiziert. Alternativ oder ergänzend käme ein Neuro-/Biofeedback-Training infrage ( Urk. 9/52/1). 3.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni bzw. 2 6. Juli 2024 schlossen sich F.___ , Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin, sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Gutachten von med. pract . A.___ insofern an, als sie die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr geeignet einstuften. Seit dem 26. April 2023 sei von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/58/1).
Im Gegensatz dazu bejahten sie die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Pensum möglich sei. Dem medizinischen Belastungs- und Ressourcen profil entsprächen gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungsübernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauigkeit seien möglich. Es sollten möglichst wenig e Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfehlen, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevor zugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglichkeiten mit anderen Per sonen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikettdienst. Angesichts dieses Belastungsprofils sei die angestrebte Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht zu empfehlen ( Urk. 9/58/2). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2024 wies die behandelnde Psycho therapeutin D.___
darauf hin, dass weder die im Gutachten genannte anankas tische Persönlichkeitsstörung noch die Agoraphobie während des zwei monatigen Aufenthalts in der Privatklinik Z.___ diagnostiziert worden seien. Auch im Rahmen der seit Mai 2020 in Anspruch genommenen Psychotherapie seien keine ausreichenden, durchgängigen Erlebens- und Verhaltensmuster zu erkennen gewesen, welche die schwerwiegende Diagnose einer Persönlichkeits störung rechtfertigen würde n . Die Beschwerdeführerin habe ohne Unterstützung ihres sozialen Umfelds die eidgenössische Matura abgeschlossen, d ie Ausbildung als Flight Attendant absolviert, die Polizeischule durchlaufen und nahezu neun Jahre im Corps der Kantonspolizei Y.___ gedient. Sie pflege zudem langjährige Freundschaften und sei seit sechs Jahren mit ihrem Partner zusammen, mit welchem sie seit vier Jahren zusammenlebe ( Urk. 3/1 S. 1 f.). Weiter äusserte sich die behandelnde Psychotherapeutin dahingehend , dass sie die Eingliederungs wirksamkeit für die Tätigkeit als Physiotherapeutin als gegeben erachte. Nament lich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Beruf ähnlichen Belastungen wie im Polizeidienst (psychische und physische Fremdag gressionen) ausgesetzt sei. Sie habe ausserdem die Eignungsabklärung an der C.___ für den Studiengang Physiotherapie bestanden, sich einen Praktikums platz gesucht und d iese s Praktikum erfolgreich absolviert. Eine berufliche Rein tegration sei unter Berücksichtigung des sowohl schulisch als auch beruflich bisher Erreichten mit grösster Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend ( Urk. 3/1 S. 3) . 3.6
RAD-Arzt Dr. G.___
empfahl mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 , an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. Die behandelnde Psychotherapeutin habe nicht anhand der ICD-10 - Kriterien, sondern anhand ihrer persönlichen Berufs erfahrung argumentiert, was fachlich nicht vertretbar sei. Es treffe zwar zu, dass Menschen mit einer schweren Persönlichkeitsstörung in der Regel Schwierig keiten beim Ausbildungsabschluss und im Erwerbsleben hätten. Gehe man jedoch wie auch nun in der ICD-11 von einer Graduierung der Persönlich keitsstörung zwischen leicht, mittelgradig und schwer aus, müsse bei der Diagnose stellung nicht zwingend von einer schweren Persönlichkeitsstörung aus gegangen werden. Dies erkläre, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl im Pri vaten als auch im Beruflichen trotz allem durchaus habe erfolgreich sein können. Unabhängig von der Frage des Schweregrades der Störung habe sich der psychiat rische Gutachter in Anbetracht der ICD-10-Kriterien sowie in Kenntnis der Biographie und der beruflichen Anamnese ausführlich zur Diagnosestellung geäussert . Gehe man nicht von einer Persönlichkeitsstörung aus, stelle sich die Frage, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Umschulung hat ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/56/5). So ist unbestritten und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung von med. pract . A.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass die angestammte Tätigkeit als Polizistin nicht mehr zumutbar ist (Urk. 9/34/29) . Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an ( Urk. 9/58/1).
Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden und zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine dauerhafte Erwerbseinbusse erleiden, welche den praxisgemäss geforderten Schwellen wert von 20 % erreichen würde (vgl. vorstehende E. 1.3.2).
So erwirtschaftete sie als Polizistin im Jahr 2022
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 9/12, 9/58/1)
ein Bruttojahreseinkommen von Fr.
93'394.-- ( Urk. 9/18/2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer ohne Umschulung mög lichen angepassten Tätigkeit sind die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturer hebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik (BFS) heranzuziehen , da die Beschwerde führerin nach Eintritt der Invalidität kein effektiv anrechenbares Erwerbs einkommen erzielt hat ( Art. 26 bis
Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs.
3 IVV) .
Gemäss LSE 2022 (Tabelle TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor ) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 2 monat lich Fr. 5'147.--. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Abzugs von 10 % ( Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) ein Invaliden einkommen von jährlich Fr. 57'950.-- ( Fr. 5'147.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Selbst in Anwendung des Kompetenzniveaus 3 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 22 %
auf der Basis eines Invalideneinkommen s von Fr. 73'184.-- ( Fr. 6'500. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9).
Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
annähernden Gleichwertigkeit der beiden Berufe (Polizistin, Physiotherapeutin) auszugehen. Zwar stellt das Bachelorstudium in Physiotherapie an einer Fachhochschule eine Ausbildung auf Tertiärstufe dar, währenddem im Rahmen der Ausbildung zur Polizistin kein akademischer Abschluss erreicht wird. Massgebend ist jedoch nicht in erster Linie das Ausbildungsniveau als solches, sondern die nach erfolgter Eingliede rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1 9. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
In Anwendung der LSE (Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht ) ergibt sich für Spezialistinnen in Gesundheitsberufen ( Ziff. 22) im Alter zwischen 30 und 49 Jahren ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 92'592.-- ( Fr. 7'716.-- x 12), was mit dem bisher von der Beschwerdeführerin als Polizistin erzielten Verdienst vergleichbar ist. 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist allerdings die Eingliederungswirksamkeit der anbe gehrten Umschulung zur Physiotherapeutin. Die Beschwerdegegnerin vertritt auf der Grundlage der Beurteilung des RAD und der versicherungsinternen Berufs beraterin den Standpunkt, die Tätigkeit als Physiotherapeutin entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Belastungsprofil. 4.2.2
Den Ausgangspunkt bildet das von med. pract . A.___ statuierte Zumutbar keitsprofil einer angepassten Tätigkeit. Demgemäss sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätig keiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29-31). Auf der Grundlage der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten funktionellen Einschränkungen ( Urk. 9/34/27) präzisierten der RAD und die versicherungsinterne Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 das Belastungs- und Ressourcenprofil. Diesem entsprächen ihres Erachtens gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungs übernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauig keit seien möglich. Es sollten möglichst wenige Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfeh len, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevorzugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglich keiten mit anderen Personen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikett dienst ( Urk. 9/58/2). 4. 2. 3
Die zitierten
funktionellen Einschränkungen im Belastungsprofil beruhen in diagnosti scher Hinsicht hauptsächlich auf der gutachterlich festgestellten anankas tischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; Urk. 9/34/25; vgl. auch Urk. 9/58/1). Die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung wurde zwar von der behandelnden Psychotherapeutin D.___ mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2024 in Zweifel gezogen (Urk.
3/1 S. 1 f.). Wie es sich damit verhält , respektive ob eher von anankas tischen Persönlichkeitszügen auszugehen ist, wie die Beschwerdeführerin noch im Einwand geltend machte ( Urk. 3/3), braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. So ist in der Invalidenversicherung letztlich grundsätzlich unabhän gig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2024 vom 1 5. April 2025 E. 6.4 mit Hinweisen).
Der RAD-Arzt wies mit Stellungnahme vom 4.
Februar 2025 auch zutreffend darauf hin, dass in der ICD-10 keine Graduierung der Persönlichkeitsstörung vorge nommen werde; mithin k önne diese leicht, mittelgradig oder schwer ausgeprägt sein , wie es nun in der ICD-11 vorgesehen sei ( Urk. 8).
In Anbetracht der (unbestrittenermassen) bestehenden Agoraphobie ist ohne Wei teres nachvollziehbar , dass Arbeiten in Menschenmengen zu vermeiden sind. Sol che bilden erfahrungsgemäss jedoch nicht Bestandteil der angestrebten Tätigkeit als Physiotherapeutin und lassen diese folglich nicht als objektiv ungeeignet erschei nen. Krankheitsbedingt wurden vom RAD ausserdem hauptsächlich Tätig keiten mit hohe n Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und an die Flexi bilität für
ungünstig
erachtet. D ie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen wurden von gutachterlicher S eite allerdings störungsbedingt nur als leicht beeinträchtigt qualifiziert ( Urk. 9/34/27). Dies leuchtet ein, da kaum ein sozialer Rückzug festgestellt werden konnte ( Urk. 9/34/22). So verfügt die Beschwerdeführerin über einen langjährigen Freundes kreis und ist seit 2018 mit ihrem Partner liiert (Urk.
3/1 S.
2, Urk. 9/34/11 -13).
Ihre Erwerbsbiographie macht zudem deutlich, dass sie seit jeher berufliche Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausgeübt hat wie diejenige als Verkäuferin, Flight Attendant oder zuletzt im sechs Jahre dauernden Polizeidienst (Urk.
9/25 f. ). Im aktenkundigen Arbeitszeugnis der H.___ vom 30. November 2013 wurde festgehalten, dass die Stärke der Beschwerde führerin in ihrer Fähigkeit liege, Menschen offen, herzlich und tolerant gegenüber zutreten. Die Fluggäste seien von ihr stets sehr zuvorkommend , kom petent und charmant betreut worden ( Urk. 9/27/1).
Entsprechend untermauert ist unter diesen Umständen d as
bereits im Einwand von der Beschwerdeführerin
vor gebrachte Argument , dass sie auf den Austausch mit anderen Personen ange wiesen sei und ein isoliertes Arbeitsumfeld wie vom RAD empfohlen für sie untragbar wäre , da es nicht ihrer Persönlichkeit entsprechen würde ( Urk. 3/3).
Nicht gebührend berücksichtigt wurde seitens der Beschwerdegegnerin überdies, dass die Beschwerdeführerin die ersten Schritte im Hinblick auf ihre berufliche Neuorientierung bereits aus eigenem Antrieb erfolgreich in Angriff genommen hat . Zunächst absolvierte sie während rund 3.5 Monaten ( 6. Mai bis 1 6. August 2024) im Spital B.___
ein Praktikum im Bereich Physio- und Ergotherapie in einem 65%-Pensum ( Urk. 3/5). Dem von der Praktikumsverantwortlichen ausge füllten Bericht vom 1 7. September 2024 ( Urk. 3/6) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Eignung der Beschwerdeführerin für die angestrebte Tätig keit als Physiotherapeutin in wesentliche n Punkten in Frage stellen würde. Zwar wurde festgehalten, dass noch Verbesserungspotential im Umgang mit heraus fordernden Patienten sowie der Selbstkompetenz «Nähe und Distanz» in unerwarteten und anspruchsvollen Situationen bestünden. Es wurde jedoch auch auf eine grosse Veränderung im Umgang mit belastenden Situationen im Alltag mit spürbaren und effizienten Bewältigungsstrategien
hingewiesen . Anzeichen dafür, dass die limitierte Flexibilität der Beschwerdeführerin respektive der Bedarf nach einer gut strukturierten Arbeit im Rahmen der Praktikumstätigkeit zu Proble men geführt hätte, sind dem Bericht auch sonst nicht zu entnehmen. Posi tiv vermerkt wurden namentlich die grosse Genauigkeit, das proaktive Denken , die Lernbereitschaft sowie die Übernahme von Verantwortung und Herausfor derungen.
Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde alles in allem überwiegend als «gut» bewertet .
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Ver lauf die Zulassungsprüfung für den Studiengang Physiotherapie an der C.___ bestanden hat ( Urk. 9/39, 9/56/4) , welche eine zweistufige Eignungsabklärung in Form eines kognitiven und eine s praktisch-mündlichen Test s umfasst .
Im September 2024 nahm sie sodann ihr Studium auf . 4.2.4
Angesichts d iese r tatsächlichen Gegebenheiten wird deutlich, dass sich die medi zinisch-theoretisch angenommenen funktionellen Beeinträchtigungen in der beruf lichen Praxis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin objektiv die Eignung für die Tätigkeit als Physiotherapeutin abzusprechen wäre. Nicht überzeugend ist nach dem Gesagten insbesondere die Einschätzung des RAD, dass die sozialen Kontakte mit Mitar beitenden oder mit Kunden bestenfalls auf ein Minimum zu beschränken seien. Dies findet denn auch im psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ keine Stütze, welcher für angepasste Tätigkeit en
keine derartige Bedingung formu lierte. In Bezug auf die Flexibilität ist zwar durchaus naheliegend, dass diese durch die anankastische Persönlichkeit negativ beeinflusst wird . Im Rahmen des von ihr absolvierten Praktikums zeigte sich d ie Beschwerdeführerin allerdings
lernwillig und bereit, herausfordernde Aufgaben zu übernehmen, was eine gewisse Anpassungsfähigkeit voraussetzt.
Überdies ist davon auszugehen, dass der Arbeitsalltag von Physiotherapeuten beispielsweise durch Behandlungspläne und die Vereinbarung fester Therapiezeiten genügend Raum für eine strukturierte Arbeitsweise bietet , wenngleich jeweils auch auf die individuelle Patienten situation Rücksicht genommen werden muss .
Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Eingliederungs fähigkeit auszugehen. An der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. an der persönlichen Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin , die Umschulung zur Physiotherapeutin zu absolvieren, ist angesichts der von ihr in diesem Zusammenhang nachweislich
unternommenen Anstrengungen nicht zu zweifeln.
Da somit alle vom Gesetz und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die beanspruchte Umschulung erfüllt sind (vgl. vorstehende E. 1.3.1-1.3.2) , ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 ( Urk. 2) mit der entsprechenden Feststellung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben . 5 . 5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1). Dem kann nicht entsprochen wer den, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Umschulung zur Phy siotherapeutin hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, hat das Gymnasium absolviert und war ab 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin oder Flight Attendant ange stellt ( Urk. 9/18/2, 9/25-27). Nach Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin ( Urk. 9/27/5) war sie ab September 2015 für die Kantonspolizei Y.___ tätig, z uletzt in der Funktion einer Protokollführerin (Urk.
9/18, 9/34/15-17). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 9/1) und einem rund zweimonatigen Kli nikaufenthalt ( Urk. 9/21) meldete sie sich am
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.2 Jede Eingliederungsvorkehr hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demje nigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung ( Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2). 1.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2024 u.a. unter Beilage eines Berichtes der behandelnden Psychotherapeutin MSc
D.___ vom 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 3/1)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung als Physiotherapeutin zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wobei sie eine weitere RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zu den Akten reichte ( Urk. 8). Innert mit Verfügung vom 1 4. Februar 2025 ( Urk.
10) angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 im Wesentlichen, im Rahmen des Erstgesprächs bei der versicherungs internen Berufsberatung vom 1 4. August 2024 sei mündlich festge halten worden, dass die Versicherte einen Anspruch auf eine Umschulung habe, der Beruf der Physiotherapeutin jedoch als gesundheitlich nicht angepasst erach tet werde. Diese Einschätzung sei der RAD-Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 zu entnehmen. So beinhalte der genannte Beruf Aufgaben mit hoher Verantwortungs übernahme und stelle hohe Anforderungen an die sozialen Kom petenzen (Kunden-/Teamkontakt) sowie an die Flexibilität aufgrund häufig mög licher Arbeitsunterbrechungen. Die Eingliederungswirksamkeit einer Umschulung zur Physiotherapeutin sei daher nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 3. Dezember 2024 brachte die Beschwerde führerin hauptsächlich vor, die Beurteilung des RAD beruhe ausschliesslich auf dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ vom 1. Mai 2024, welches im Auftrag der BVK erstellt worden sei. Der Gutachter habe sich lediglich auf den Polizeiberuf bezogen; zu anderen Berufsgruppen habe er sich nicht expli zit geäussert. Die behandelnde Psychotherapeutin D.___
erachte die Umschu lung zur Physiotherapeutin im Gegensatz zum RAD und dem Gutachter als geeig net. Auch in der Praktikumsbeurteilung vom 1 7. September 2024 sei die Eignung für diese Ausbildung bestätigt worden. Diese berufliche Neuorientierung ent spreche im Übrigen ihren persönlichen Fähigkeiten und Interessen ( Urk. 1 S. 2 f. ). 3.
E. 3 .2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Von ärztlicher Seite wurde der Beschwerdeführerin ab dem 2 6. April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/7-12, 9/34/4-5). Vom 1 8. Juli bis 1 4. September 2023 war sie in der Privatklinik Z.___ hospitalisiert, wobei dem Austrittsbericht vom 2 9. September 2023 folgende Diagnosen zu entnehmen sind ( Urk. 9/21/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - Folsäuremangel (ICD-10 E53.8).
Die Beschwerdeführerin sei auf Eigeninitiative durch die behandelnde Psychothe rapeutin D.___ zugewiesen worden , bei welcher sie sich seit Frühling 2020 in ambulanter Behandlung befinde. Auslösend für die Behandlungsaufnahme seien damals eine sehr belastende Situation an der Arbeitsstelle sowie die Ein schränkungen durch die Corona-Pandemie gewesen. Die Lage habe sich seither schleichend verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie im Herbst 2022 intensiviert habe (Urk. 9/21/1) .
Bei Eintritt sei der Kontakt gut herstellbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe sich freundlich und zugewandt gezeigt . Sie sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Es hätten deutliche Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, leichte Zukunftsängste sowie eine leichte generelle Ängstlich keit bestanden. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, ängstlich, reizbar und hoffnungslos gewesen bei starker innerer Anspannung und einem Gefühl von Wertlosigkeit. Im Gespräch sei sie schwingungsfähig gewesen. Es habe eine deutliche Störung der Vitalgefühle mit hoher Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust sowie Antriebsmangel vorgelegen ( Urk. 9/21/2-3). Die Entlas sung sei in gegenseitigem Einverständnis in gebessertem Zustand erfolgt. Die Beschwerde führerin habe insbesondere eine verbesserte Stimmung, ein verbes sertes Krankheitsverständnis sowie einen gestärkten Selbstwert gezeigt. Die Arbeits zeit soll t e aus therapeutischer Sicht von anfangs zwei Stunden täglich in kleinen Schritten gesteigert werden. Es werde eine Tätigkeit empfohlen, in welcher die Beschwerdeführerin möglichst eigenständig arbeiten könne und die wenig Koordination in einem Team erfordere. Der Arbeitsort sollte möglichst überschaubar und reizarm sein ( Urk. 9/21/4-5). 3 .2
Med. pract . A.___ stellte in seinem im Auftrag der BVK verfassten psychiatri schen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/34/25): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); differentialdiagnostisch rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0).
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte med. pract . A.___ demgegen über in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0, Urk. 9/34/25).
Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewirkt; ein Leidensdruck sei zu spüren gewesen. Es hätten weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen , Auffassungsprobleme oder inhaltlich e Denkstö rungen vorgelegen. Der vierstündigen Exploration habe die Beschwerdeführerin problemlos folgen können. Gedächtnis und Konzentration seien leicht beein trächtigt gewesen. Grübeln sei täglich mehrmals vorhanden . Ansonsten seien im formalen Denken keine Sperrung, Inkohärenz, Einengung oder Umständlichkeit erkennbar gewesen. Eine Agoraphobie sei vorhanden; die Beschwerdeführerin vermeide öffentliche Verkehrsmittel so gut es gehe. Grosse Menschenan sammlungen würden nicht mehr gehen. Zu Panikattacken komme es ungefähr einmal im Monat. In Bezug auf die Affektivität sei ein deutlich eingeschränktes Vitalbild aufgefallen. In der Fremdbeurteilung habe die Beschwerdeführerin kaum depressiv , jedoch phasenweise traurig und frustriert gewirkt. Sie sei affektin kontinent gewesen und habe immer wieder geweint. Sie leide unter deutlichen Insuffizienzgefühlen. Schlecht sei der Antrieb, währenddem kaum ein sozialer Rückzug vorliege ( Urk. 9/34/20-22).
Angesichts der vorhandenen Befunde bzw. Diagnosen seien weder die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung noch die Mobilität und Wegefähigkeit im privaten Bereich eingeschränkt. D ie Kompetenz- und Wissensanwendung, die Proaktivität und die Spontanaktivitäten, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen seien leicht beein trächtigt. Mässige Beeinträchtigungen seien in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Entscheidungs- und Umstellungs fähigkeit sowie die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vorhanden. Von e rheb liche n Einschränkungen sei schliesslich in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Gruppenfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 9/34/27). Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- bzw. eine 100%ige Berufs unfähigkeit. Überwiegend wahrscheinlich sei eine Tätigkeit im Frontdienst und mit der Waffe angesichts der Persönlichkeitsstörung nicht mehr ausführbar. In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Dabei sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerde führerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätigkeiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29 -31 ).
E. 3.3 Mit Bericht vom 2 0. September 2024 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nach Durchführung einer neuropsychiatrischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin folgende Diag nosen (Urk. 9/52/1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - mittelschwere depressive Episode, weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4).
Aufgrund der Anamnese, der Fragebogen und der psychophysiologischen Aufmerksamkeits diagnostik könne das Vorliegen einer ADHS bestätigt werden. Ein systematischer Behandlungsversuch mit Methylphenidat oder bei ungenü gendem Ansprechen auch mit Elvanse sei indiziert. Alternativ oder ergänzend käme ein Neuro-/Biofeedback-Training infrage ( Urk. 9/52/1).
E. 3.4 Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni bzw. 2 6. Juli 2024 schlossen sich F.___ , Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin, sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Gutachten von med. pract . A.___ insofern an, als sie die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr geeignet einstuften. Seit dem 26. April 2023 sei von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/58/1).
Im Gegensatz dazu bejahten sie die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Pensum möglich sei. Dem medizinischen Belastungs- und Ressourcen profil entsprächen gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungsübernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauigkeit seien möglich. Es sollten möglichst wenig e Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfehlen, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevor zugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglichkeiten mit anderen Per sonen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikettdienst. Angesichts dieses Belastungsprofils sei die angestrebte Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht zu empfehlen ( Urk. 9/58/2).
E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2024 wies die behandelnde Psycho therapeutin D.___
darauf hin, dass weder die im Gutachten genannte anankas tische Persönlichkeitsstörung noch die Agoraphobie während des zwei monatigen Aufenthalts in der Privatklinik Z.___ diagnostiziert worden seien. Auch im Rahmen der seit Mai 2020 in Anspruch genommenen Psychotherapie seien keine ausreichenden, durchgängigen Erlebens- und Verhaltensmuster zu erkennen gewesen, welche die schwerwiegende Diagnose einer Persönlichkeits störung rechtfertigen würde n . Die Beschwerdeführerin habe ohne Unterstützung ihres sozialen Umfelds die eidgenössische Matura abgeschlossen, d ie Ausbildung als Flight Attendant absolviert, die Polizeischule durchlaufen und nahezu neun Jahre im Corps der Kantonspolizei Y.___ gedient. Sie pflege zudem langjährige Freundschaften und sei seit sechs Jahren mit ihrem Partner zusammen, mit welchem sie seit vier Jahren zusammenlebe ( Urk. 3/1 S. 1 f.). Weiter äusserte sich die behandelnde Psychotherapeutin dahingehend , dass sie die Eingliederungs wirksamkeit für die Tätigkeit als Physiotherapeutin als gegeben erachte. Nament lich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Beruf ähnlichen Belastungen wie im Polizeidienst (psychische und physische Fremdag gressionen) ausgesetzt sei. Sie habe ausserdem die Eignungsabklärung an der C.___ für den Studiengang Physiotherapie bestanden, sich einen Praktikums platz gesucht und d iese s Praktikum erfolgreich absolviert. Eine berufliche Rein tegration sei unter Berücksichtigung des sowohl schulisch als auch beruflich bisher Erreichten mit grösster Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend ( Urk. 3/1 S. 3) .
E. 3.6 RAD-Arzt Dr. G.___
empfahl mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 , an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. Die behandelnde Psychotherapeutin habe nicht anhand der ICD-10 - Kriterien, sondern anhand ihrer persönlichen Berufs erfahrung argumentiert, was fachlich nicht vertretbar sei. Es treffe zwar zu, dass Menschen mit einer schweren Persönlichkeitsstörung in der Regel Schwierig keiten beim Ausbildungsabschluss und im Erwerbsleben hätten. Gehe man jedoch wie auch nun in der ICD-11 von einer Graduierung der Persönlich keitsstörung zwischen leicht, mittelgradig und schwer aus, müsse bei der Diagnose stellung nicht zwingend von einer schweren Persönlichkeitsstörung aus gegangen werden. Dies erkläre, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl im Pri vaten als auch im Beruflichen trotz allem durchaus habe erfolgreich sein können. Unabhängig von der Frage des Schweregrades der Störung habe sich der psychiat rische Gutachter in Anbetracht der ICD-10-Kriterien sowie in Kenntnis der Biographie und der beruflichen Anamnese ausführlich zur Diagnosestellung geäussert . Gehe man nicht von einer Persönlichkeitsstörung aus, stelle sich die Frage, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8).
E. 4 2. 3
Die zitierten
funktionellen Einschränkungen im Belastungsprofil beruhen in diagnosti scher Hinsicht hauptsächlich auf der gutachterlich festgestellten anankas tischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; Urk. 9/34/25; vgl. auch Urk. 9/58/1). Die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung wurde zwar von der behandelnden Psychotherapeutin D.___ mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2024 in Zweifel gezogen (Urk.
3/1 S. 1 f.). Wie es sich damit verhält , respektive ob eher von anankas tischen Persönlichkeitszügen auszugehen ist, wie die Beschwerdeführerin noch im Einwand geltend machte ( Urk. 3/3), braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. So ist in der Invalidenversicherung letztlich grundsätzlich unabhän gig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2024 vom 1 5. April 2025 E. 6.4 mit Hinweisen).
Der RAD-Arzt wies mit Stellungnahme vom 4.
Februar 2025 auch zutreffend darauf hin, dass in der ICD-10 keine Graduierung der Persönlichkeitsstörung vorge nommen werde; mithin k önne diese leicht, mittelgradig oder schwer ausgeprägt sein , wie es nun in der ICD-11 vorgesehen sei ( Urk. 8).
In Anbetracht der (unbestrittenermassen) bestehenden Agoraphobie ist ohne Wei teres nachvollziehbar , dass Arbeiten in Menschenmengen zu vermeiden sind. Sol che bilden erfahrungsgemäss jedoch nicht Bestandteil der angestrebten Tätigkeit als Physiotherapeutin und lassen diese folglich nicht als objektiv ungeeignet erschei nen. Krankheitsbedingt wurden vom RAD ausserdem hauptsächlich Tätig keiten mit hohe n Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und an die Flexi bilität für
ungünstig
erachtet. D ie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen wurden von gutachterlicher S eite allerdings störungsbedingt nur als leicht beeinträchtigt qualifiziert ( Urk. 9/34/27). Dies leuchtet ein, da kaum ein sozialer Rückzug festgestellt werden konnte ( Urk. 9/34/22). So verfügt die Beschwerdeführerin über einen langjährigen Freundes kreis und ist seit 2018 mit ihrem Partner liiert (Urk.
3/1 S.
2, Urk. 9/34/11 -13).
Ihre Erwerbsbiographie macht zudem deutlich, dass sie seit jeher berufliche Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausgeübt hat wie diejenige als Verkäuferin, Flight Attendant oder zuletzt im sechs Jahre dauernden Polizeidienst (Urk.
9/25 f. ). Im aktenkundigen Arbeitszeugnis der H.___ vom 30. November 2013 wurde festgehalten, dass die Stärke der Beschwerde führerin in ihrer Fähigkeit liege, Menschen offen, herzlich und tolerant gegenüber zutreten. Die Fluggäste seien von ihr stets sehr zuvorkommend , kom petent und charmant betreut worden ( Urk. 9/27/1).
Entsprechend untermauert ist unter diesen Umständen d as
bereits im Einwand von der Beschwerdeführerin
vor gebrachte Argument , dass sie auf den Austausch mit anderen Personen ange wiesen sei und ein isoliertes Arbeitsumfeld wie vom RAD empfohlen für sie untragbar wäre , da es nicht ihrer Persönlichkeit entsprechen würde ( Urk. 3/3).
Nicht gebührend berücksichtigt wurde seitens der Beschwerdegegnerin überdies, dass die Beschwerdeführerin die ersten Schritte im Hinblick auf ihre berufliche Neuorientierung bereits aus eigenem Antrieb erfolgreich in Angriff genommen hat . Zunächst absolvierte sie während rund 3.5 Monaten ( 6. Mai bis 1 6. August 2024) im Spital B.___
ein Praktikum im Bereich Physio- und Ergotherapie in einem 65%-Pensum ( Urk. 3/5). Dem von der Praktikumsverantwortlichen ausge füllten Bericht vom 1 7. September 2024 ( Urk. 3/6) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Eignung der Beschwerdeführerin für die angestrebte Tätig keit als Physiotherapeutin in wesentliche n Punkten in Frage stellen würde. Zwar wurde festgehalten, dass noch Verbesserungspotential im Umgang mit heraus fordernden Patienten sowie der Selbstkompetenz «Nähe und Distanz» in unerwarteten und anspruchsvollen Situationen bestünden. Es wurde jedoch auch auf eine grosse Veränderung im Umgang mit belastenden Situationen im Alltag mit spürbaren und effizienten Bewältigungsstrategien
hingewiesen . Anzeichen dafür, dass die limitierte Flexibilität der Beschwerdeführerin respektive der Bedarf nach einer gut strukturierten Arbeit im Rahmen der Praktikumstätigkeit zu Proble men geführt hätte, sind dem Bericht auch sonst nicht zu entnehmen. Posi tiv vermerkt wurden namentlich die grosse Genauigkeit, das proaktive Denken , die Lernbereitschaft sowie die Übernahme von Verantwortung und Herausfor derungen.
Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde alles in allem überwiegend als «gut» bewertet .
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Ver lauf die Zulassungsprüfung für den Studiengang Physiotherapie an der C.___ bestanden hat ( Urk. 9/39, 9/56/4) , welche eine zweistufige Eignungsabklärung in Form eines kognitiven und eine s praktisch-mündlichen Test s umfasst .
Im September 2024 nahm sie sodann ihr Studium auf .
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Umschulung hat ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/56/5). So ist unbestritten und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung von med. pract . A.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass die angestammte Tätigkeit als Polizistin nicht mehr zumutbar ist (Urk. 9/34/29) . Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an ( Urk. 9/58/1).
Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden und zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine dauerhafte Erwerbseinbusse erleiden, welche den praxisgemäss geforderten Schwellen wert von 20 % erreichen würde (vgl. vorstehende E. 1.3.2).
So erwirtschaftete sie als Polizistin im Jahr 2022
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 9/12, 9/58/1)
ein Bruttojahreseinkommen von Fr.
93'394.-- ( Urk. 9/18/2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer ohne Umschulung mög lichen angepassten Tätigkeit sind die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturer hebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik (BFS) heranzuziehen , da die Beschwerde führerin nach Eintritt der Invalidität kein effektiv anrechenbares Erwerbs einkommen erzielt hat ( Art. 26 bis
Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs.
3 IVV) .
Gemäss LSE 2022 (Tabelle TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor ) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 2 monat lich Fr. 5'147.--. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Abzugs von 10 % ( Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) ein Invaliden einkommen von jährlich Fr. 57'950.-- ( Fr. 5'147.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Selbst in Anwendung des Kompetenzniveaus 3 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 22 %
auf der Basis eines Invalideneinkommen s von Fr. 73'184.-- ( Fr. 6'500. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9).
Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
annähernden Gleichwertigkeit der beiden Berufe (Polizistin, Physiotherapeutin) auszugehen. Zwar stellt das Bachelorstudium in Physiotherapie an einer Fachhochschule eine Ausbildung auf Tertiärstufe dar, währenddem im Rahmen der Ausbildung zur Polizistin kein akademischer Abschluss erreicht wird. Massgebend ist jedoch nicht in erster Linie das Ausbildungsniveau als solches, sondern die nach erfolgter Eingliede rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1 9. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
In Anwendung der LSE (Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht ) ergibt sich für Spezialistinnen in Gesundheitsberufen ( Ziff. 22) im Alter zwischen 30 und 49 Jahren ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 92'592.-- ( Fr. 7'716.-- x 12), was mit dem bisher von der Beschwerdeführerin als Polizistin erzielten Verdienst vergleichbar ist.
E. 4.2.1 Strittig und zu prüfen ist allerdings die Eingliederungswirksamkeit der anbe gehrten Umschulung zur Physiotherapeutin. Die Beschwerdegegnerin vertritt auf der Grundlage der Beurteilung des RAD und der versicherungsinternen Berufs beraterin den Standpunkt, die Tätigkeit als Physiotherapeutin entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Belastungsprofil.
E. 4.2.2 Den Ausgangspunkt bildet das von med. pract . A.___ statuierte Zumutbar keitsprofil einer angepassten Tätigkeit. Demgemäss sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätig keiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29-31). Auf der Grundlage der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten funktionellen Einschränkungen ( Urk. 9/34/27) präzisierten der RAD und die versicherungsinterne Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 das Belastungs- und Ressourcenprofil. Diesem entsprächen ihres Erachtens gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungs übernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauig keit seien möglich. Es sollten möglichst wenige Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfeh len, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevorzugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglich keiten mit anderen Personen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikett dienst ( Urk. 9/58/2).
E. 4.2.4 Angesichts d iese r tatsächlichen Gegebenheiten wird deutlich, dass sich die medi zinisch-theoretisch angenommenen funktionellen Beeinträchtigungen in der beruf lichen Praxis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin objektiv die Eignung für die Tätigkeit als Physiotherapeutin abzusprechen wäre. Nicht überzeugend ist nach dem Gesagten insbesondere die Einschätzung des RAD, dass die sozialen Kontakte mit Mitar beitenden oder mit Kunden bestenfalls auf ein Minimum zu beschränken seien. Dies findet denn auch im psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ keine Stütze, welcher für angepasste Tätigkeit en
keine derartige Bedingung formu lierte. In Bezug auf die Flexibilität ist zwar durchaus naheliegend, dass diese durch die anankastische Persönlichkeit negativ beeinflusst wird . Im Rahmen des von ihr absolvierten Praktikums zeigte sich d ie Beschwerdeführerin allerdings
lernwillig und bereit, herausfordernde Aufgaben zu übernehmen, was eine gewisse Anpassungsfähigkeit voraussetzt.
Überdies ist davon auszugehen, dass der Arbeitsalltag von Physiotherapeuten beispielsweise durch Behandlungspläne und die Vereinbarung fester Therapiezeiten genügend Raum für eine strukturierte Arbeitsweise bietet , wenngleich jeweils auch auf die individuelle Patienten situation Rücksicht genommen werden muss .
Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Eingliederungs fähigkeit auszugehen. An der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. an der persönlichen Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin , die Umschulung zur Physiotherapeutin zu absolvieren, ist angesichts der von ihr in diesem Zusammenhang nachweislich
unternommenen Anstrengungen nicht zu zweifeln.
Da somit alle vom Gesetz und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die beanspruchte Umschulung erfüllt sind (vgl. vorstehende E. 1.3.1-1.3.2) , ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 ( Urk. 2) mit der entsprechenden Feststellung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00753 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
28. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, hat das Gymnasium absolviert und war ab 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin oder Flight Attendant ange stellt ( Urk. 9/18/2, 9/25-27). Nach Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin ( Urk. 9/27/5) war sie ab September 2015 für die Kantonspolizei Y.___ tätig, z uletzt in der Funktion einer Protokollführerin (Urk.
9/18, 9/34/15-17). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 9/1) und einem rund zweimonatigen Kli nikaufenthalt ( Urk. 9/21) meldete sie sich am 2 0. Oktober 2023 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/14).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/18) den Bericht der Pri vatklinik Z.___ vom 2 9. September 2023 ein ( Urk. 9/21) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten ( Urk. 9/20). Am 2 7. März 2024 teilte sie ihr mit, dass zurzeit keine Eingliederungsaktivitäten möglich seien, da vorerst die medizinische Behandlung im Vordergrund stehe ( Urk. 9/30). Im Auftrag des Berufsvor sorgeversicherers der Versicherten (BVK) erstattete med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Mai 2024 ein psy chiatrisches Gutachten ( Urk. 9/34). Ausgehend von der darin attestierten voll ständigen Berufsunfähigkeit löste die Kantonspolizei Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 1 5. Mai 2024 per 3 0. Juni 2024 auf ( Urk. 9/36).
Nachdem sie sich aufgrund langer Wartefristen gegen d en geplanten Aufenthalt in einer Tagesklinik entschieden hatte ( Urk. 9/32), absolvierte die Versicherte vom 6. Mai bis 1 6. August 2024 ein Praktikum im Spital B.___ im Bereich Physio- und Ergotherapie in einem 65%-Pensum (Urk. 3/5 f., Urk. 9/35). Im weiteren Ver lauf bestand sie die Zulassungsprüfungen zum Bachelor-Studium als Physiothe rapeutin ( Urk. 9/39, 9/56/3-5), worauf sie im September 2024 das Studium an der C.___ ( C.___ ) aufnahm . Bereits mit E-Mail vom 2 7. Mai 2024 hatte sie in diesem Zusammenhang gegenüber der IV-Stelle um Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ersucht ( Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/39 ).
Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und der versicherungsinternen Berufsberaterin (Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024, Urk. 9/58) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 5. September 2024 die Abweisung des Gesuchs um Umschulung zur Physiotherapeutin in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass
keine Rentenprüfung vorgenommen werde (Urk. 9/51). Dagegen erhob die Versicherte am 23.
Oktober 2024 Einwand ( Urk. 9/53), worauf die IV-Stelle am 1 4. November 2024 wie angekündigt verfügte ( Urk. 2
=
Urk. 9/55). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2024 u.a. unter Beilage eines Berichtes der behandelnden Psychotherapeutin MSc
D.___ vom 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 3/1)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung als Physiotherapeutin zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wobei sie eine weitere RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zu den Akten reichte ( Urk. 8). Innert mit Verfügung vom 1 4. Februar 2025 ( Urk.
10) angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Jede Eingliederungsvorkehr hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demje nigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung ( Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2). 1. 3 1. 3 .1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbes serung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1. 3 .2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Ver waltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 im Wesentlichen, im Rahmen des Erstgesprächs bei der versicherungs internen Berufsberatung vom 1 4. August 2024 sei mündlich festge halten worden, dass die Versicherte einen Anspruch auf eine Umschulung habe, der Beruf der Physiotherapeutin jedoch als gesundheitlich nicht angepasst erach tet werde. Diese Einschätzung sei der RAD-Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 zu entnehmen. So beinhalte der genannte Beruf Aufgaben mit hoher Verantwortungs übernahme und stelle hohe Anforderungen an die sozialen Kom petenzen (Kunden-/Teamkontakt) sowie an die Flexibilität aufgrund häufig mög licher Arbeitsunterbrechungen. Die Eingliederungswirksamkeit einer Umschulung zur Physiotherapeutin sei daher nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 3. Dezember 2024 brachte die Beschwerde führerin hauptsächlich vor, die Beurteilung des RAD beruhe ausschliesslich auf dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ vom 1. Mai 2024, welches im Auftrag der BVK erstellt worden sei. Der Gutachter habe sich lediglich auf den Polizeiberuf bezogen; zu anderen Berufsgruppen habe er sich nicht expli zit geäussert. Die behandelnde Psychotherapeutin D.___
erachte die Umschu lung zur Physiotherapeutin im Gegensatz zum RAD und dem Gutachter als geeig net. Auch in der Praktikumsbeurteilung vom 1 7. September 2024 sei die Eignung für diese Ausbildung bestätigt worden. Diese berufliche Neuorientierung ent spreche im Übrigen ihren persönlichen Fähigkeiten und Interessen ( Urk. 1 S. 2 f. ). 3. 3.1
Von ärztlicher Seite wurde der Beschwerdeführerin ab dem 2 6. April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/7-12, 9/34/4-5). Vom 1 8. Juli bis 1 4. September 2023 war sie in der Privatklinik Z.___ hospitalisiert, wobei dem Austrittsbericht vom 2 9. September 2023 folgende Diagnosen zu entnehmen sind ( Urk. 9/21/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8) - Folsäuremangel (ICD-10 E53.8).
Die Beschwerdeführerin sei auf Eigeninitiative durch die behandelnde Psychothe rapeutin D.___ zugewiesen worden , bei welcher sie sich seit Frühling 2020 in ambulanter Behandlung befinde. Auslösend für die Behandlungsaufnahme seien damals eine sehr belastende Situation an der Arbeitsstelle sowie die Ein schränkungen durch die Corona-Pandemie gewesen. Die Lage habe sich seither schleichend verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie im Herbst 2022 intensiviert habe (Urk. 9/21/1) .
Bei Eintritt sei der Kontakt gut herstellbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe sich freundlich und zugewandt gezeigt . Sie sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Es hätten deutliche Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, leichte Zukunftsängste sowie eine leichte generelle Ängstlich keit bestanden. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, ängstlich, reizbar und hoffnungslos gewesen bei starker innerer Anspannung und einem Gefühl von Wertlosigkeit. Im Gespräch sei sie schwingungsfähig gewesen. Es habe eine deutliche Störung der Vitalgefühle mit hoher Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust sowie Antriebsmangel vorgelegen ( Urk. 9/21/2-3). Die Entlas sung sei in gegenseitigem Einverständnis in gebessertem Zustand erfolgt. Die Beschwerde führerin habe insbesondere eine verbesserte Stimmung, ein verbes sertes Krankheitsverständnis sowie einen gestärkten Selbstwert gezeigt. Die Arbeits zeit soll t e aus therapeutischer Sicht von anfangs zwei Stunden täglich in kleinen Schritten gesteigert werden. Es werde eine Tätigkeit empfohlen, in welcher die Beschwerdeführerin möglichst eigenständig arbeiten könne und die wenig Koordination in einem Team erfordere. Der Arbeitsort sollte möglichst überschaubar und reizarm sein ( Urk. 9/21/4-5). 3 .2
Med. pract . A.___ stellte in seinem im Auftrag der BVK verfassten psychiatri schen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/34/25): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); differentialdiagnostisch rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0).
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte med. pract . A.___ demgegen über in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0, Urk. 9/34/25).
Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewirkt; ein Leidensdruck sei zu spüren gewesen. Es hätten weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen , Auffassungsprobleme oder inhaltlich e Denkstö rungen vorgelegen. Der vierstündigen Exploration habe die Beschwerdeführerin problemlos folgen können. Gedächtnis und Konzentration seien leicht beein trächtigt gewesen. Grübeln sei täglich mehrmals vorhanden . Ansonsten seien im formalen Denken keine Sperrung, Inkohärenz, Einengung oder Umständlichkeit erkennbar gewesen. Eine Agoraphobie sei vorhanden; die Beschwerdeführerin vermeide öffentliche Verkehrsmittel so gut es gehe. Grosse Menschenan sammlungen würden nicht mehr gehen. Zu Panikattacken komme es ungefähr einmal im Monat. In Bezug auf die Affektivität sei ein deutlich eingeschränktes Vitalbild aufgefallen. In der Fremdbeurteilung habe die Beschwerdeführerin kaum depressiv , jedoch phasenweise traurig und frustriert gewirkt. Sie sei affektin kontinent gewesen und habe immer wieder geweint. Sie leide unter deutlichen Insuffizienzgefühlen. Schlecht sei der Antrieb, währenddem kaum ein sozialer Rückzug vorliege ( Urk. 9/34/20-22).
Angesichts der vorhandenen Befunde bzw. Diagnosen seien weder die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung noch die Mobilität und Wegefähigkeit im privaten Bereich eingeschränkt. D ie Kompetenz- und Wissensanwendung, die Proaktivität und die Spontanaktivitäten, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen seien leicht beein trächtigt. Mässige Beeinträchtigungen seien in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Entscheidungs- und Umstellungs fähigkeit sowie die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vorhanden. Von e rheb liche n Einschränkungen sei schliesslich in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Gruppenfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 9/34/27). Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- bzw. eine 100%ige Berufs unfähigkeit. Überwiegend wahrscheinlich sei eine Tätigkeit im Frontdienst und mit der Waffe angesichts der Persönlichkeitsstörung nicht mehr ausführbar. In einer angepassten Tätigkeit liege aktuell noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Dabei sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerde führerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätigkeiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29 -31 ). 3.3
Mit Bericht vom 2 0. September 2024 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nach Durchführung einer neuropsychiatrischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin folgende Diag nosen (Urk. 9/52/1): - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) - mittelschwere depressive Episode, weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4).
Aufgrund der Anamnese, der Fragebogen und der psychophysiologischen Aufmerksamkeits diagnostik könne das Vorliegen einer ADHS bestätigt werden. Ein systematischer Behandlungsversuch mit Methylphenidat oder bei ungenü gendem Ansprechen auch mit Elvanse sei indiziert. Alternativ oder ergänzend käme ein Neuro-/Biofeedback-Training infrage ( Urk. 9/52/1). 3.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni bzw. 2 6. Juli 2024 schlossen sich F.___ , Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin, sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Gutachten von med. pract . A.___ insofern an, als sie die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr geeignet einstuften. Seit dem 26. April 2023 sei von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/58/1).
Im Gegensatz dazu bejahten sie die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Pensum möglich sei. Dem medizinischen Belastungs- und Ressourcen profil entsprächen gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungsübernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauigkeit seien möglich. Es sollten möglichst wenig e Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfehlen, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevor zugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglichkeiten mit anderen Per sonen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikettdienst. Angesichts dieses Belastungsprofils sei die angestrebte Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht zu empfehlen ( Urk. 9/58/2). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2024 wies die behandelnde Psycho therapeutin D.___
darauf hin, dass weder die im Gutachten genannte anankas tische Persönlichkeitsstörung noch die Agoraphobie während des zwei monatigen Aufenthalts in der Privatklinik Z.___ diagnostiziert worden seien. Auch im Rahmen der seit Mai 2020 in Anspruch genommenen Psychotherapie seien keine ausreichenden, durchgängigen Erlebens- und Verhaltensmuster zu erkennen gewesen, welche die schwerwiegende Diagnose einer Persönlichkeits störung rechtfertigen würde n . Die Beschwerdeführerin habe ohne Unterstützung ihres sozialen Umfelds die eidgenössische Matura abgeschlossen, d ie Ausbildung als Flight Attendant absolviert, die Polizeischule durchlaufen und nahezu neun Jahre im Corps der Kantonspolizei Y.___ gedient. Sie pflege zudem langjährige Freundschaften und sei seit sechs Jahren mit ihrem Partner zusammen, mit welchem sie seit vier Jahren zusammenlebe ( Urk. 3/1 S. 1 f.). Weiter äusserte sich die behandelnde Psychotherapeutin dahingehend , dass sie die Eingliederungs wirksamkeit für die Tätigkeit als Physiotherapeutin als gegeben erachte. Nament lich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Beruf ähnlichen Belastungen wie im Polizeidienst (psychische und physische Fremdag gressionen) ausgesetzt sei. Sie habe ausserdem die Eignungsabklärung an der C.___ für den Studiengang Physiotherapie bestanden, sich einen Praktikums platz gesucht und d iese s Praktikum erfolgreich absolviert. Eine berufliche Rein tegration sei unter Berücksichtigung des sowohl schulisch als auch beruflich bisher Erreichten mit grösster Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend ( Urk. 3/1 S. 3) . 3.6
RAD-Arzt Dr. G.___
empfahl mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 , an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. Die behandelnde Psychotherapeutin habe nicht anhand der ICD-10 - Kriterien, sondern anhand ihrer persönlichen Berufs erfahrung argumentiert, was fachlich nicht vertretbar sei. Es treffe zwar zu, dass Menschen mit einer schweren Persönlichkeitsstörung in der Regel Schwierig keiten beim Ausbildungsabschluss und im Erwerbsleben hätten. Gehe man jedoch wie auch nun in der ICD-11 von einer Graduierung der Persönlich keitsstörung zwischen leicht, mittelgradig und schwer aus, müsse bei der Diagnose stellung nicht zwingend von einer schweren Persönlichkeitsstörung aus gegangen werden. Dies erkläre, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl im Pri vaten als auch im Beruflichen trotz allem durchaus habe erfolgreich sein können. Unabhängig von der Frage des Schweregrades der Störung habe sich der psychiat rische Gutachter in Anbetracht der ICD-10-Kriterien sowie in Kenntnis der Biographie und der beruflichen Anamnese ausführlich zur Diagnosestellung geäussert . Gehe man nicht von einer Persönlichkeitsstörung aus, stelle sich die Frage, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Umschulung hat ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/56/5). So ist unbestritten und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung von med. pract . A.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass die angestammte Tätigkeit als Polizistin nicht mehr zumutbar ist (Urk. 9/34/29) . Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an ( Urk. 9/58/1).
Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden und zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine dauerhafte Erwerbseinbusse erleiden, welche den praxisgemäss geforderten Schwellen wert von 20 % erreichen würde (vgl. vorstehende E. 1.3.2).
So erwirtschaftete sie als Polizistin im Jahr 2022
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 9/12, 9/58/1)
ein Bruttojahreseinkommen von Fr.
93'394.-- ( Urk. 9/18/2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer ohne Umschulung mög lichen angepassten Tätigkeit sind die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturer hebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik (BFS) heranzuziehen , da die Beschwerde führerin nach Eintritt der Invalidität kein effektiv anrechenbares Erwerbs einkommen erzielt hat ( Art. 26 bis
Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs.
3 IVV) .
Gemäss LSE 2022 (Tabelle TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor ) betrug der Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 2 monat lich Fr. 5'147.--. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich bei einem Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Abzugs von 10 % ( Art. 26 bis
Abs. 3 IVV) ein Invaliden einkommen von jährlich Fr. 57'950.-- ( Fr. 5'147.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Selbst in Anwendung des Kompetenzniveaus 3 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 22 %
auf der Basis eines Invalideneinkommen s von Fr. 73'184.-- ( Fr. 6'500. -- : 40 x 41.7 x 12 x 0.9).
Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
annähernden Gleichwertigkeit der beiden Berufe (Polizistin, Physiotherapeutin) auszugehen. Zwar stellt das Bachelorstudium in Physiotherapie an einer Fachhochschule eine Ausbildung auf Tertiärstufe dar, währenddem im Rahmen der Ausbildung zur Polizistin kein akademischer Abschluss erreicht wird. Massgebend ist jedoch nicht in erster Linie das Ausbildungsniveau als solches, sondern die nach erfolgter Eingliede rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1 9. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
In Anwendung der LSE (Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebens alter und Geschlecht ) ergibt sich für Spezialistinnen in Gesundheitsberufen ( Ziff. 22) im Alter zwischen 30 und 49 Jahren ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 92'592.-- ( Fr. 7'716.-- x 12), was mit dem bisher von der Beschwerdeführerin als Polizistin erzielten Verdienst vergleichbar ist. 4.2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist allerdings die Eingliederungswirksamkeit der anbe gehrten Umschulung zur Physiotherapeutin. Die Beschwerdegegnerin vertritt auf der Grundlage der Beurteilung des RAD und der versicherungsinternen Berufs beraterin den Standpunkt, die Tätigkeit als Physiotherapeutin entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Belastungsprofil. 4.2.2
Den Ausgangspunkt bildet das von med. pract . A.___ statuierte Zumutbar keitsprofil einer angepassten Tätigkeit. Demgemäss sollte das exakte und eher unflexible Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur hilfreich, sondern gewünscht und gefordert sein. Überwiegend wahrscheinlich seien eher Tätig keiten im Büro bzw. im inneren Bereich denn im Ausseneinsatz umsetzbar, aber nicht an den bisherigen Arbeitsorten ( Urk. 9/34/29-31). Auf der Grundlage der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten funktionellen Einschränkungen ( Urk. 9/34/27) präzisierten der RAD und die versicherungsinterne Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Juli 2024 das Belastungs- und Ressourcenprofil. Diesem entsprächen ihres Erachtens gut strukturierte Tätigkeiten ohne Verantwortungs übernahme von Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen (Kunden-/Teamkontakt) und ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Sorgfalt und Genauig keit seien möglich. Es sollten möglichst wenige Arbeitsunterbrechungen bzw. Störungen stattfinden. Arbeiten mit Kunden und im Team seien weniger zu empfeh len, wobei Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an diese Kompetenzen möglich seien. Eher zu bevorzugen wären isolierte Arbeiten ohne Austauschmöglich keiten mit anderen Personen. Arbeiten in Menschenmengen seien zu vermeiden. Empfehlenswert seien schliesslich feste Arbeitszeiten ohne gleitenden bzw. wechselnden Tagesdienst, ohne Nachtdienst sowie ohne Pikett dienst ( Urk. 9/58/2). 4. 2. 3
Die zitierten
funktionellen Einschränkungen im Belastungsprofil beruhen in diagnosti scher Hinsicht hauptsächlich auf der gutachterlich festgestellten anankas tischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; Urk. 9/34/25; vgl. auch Urk. 9/58/1). Die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung wurde zwar von der behandelnden Psychotherapeutin D.___ mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2024 in Zweifel gezogen (Urk.
3/1 S. 1 f.). Wie es sich damit verhält , respektive ob eher von anankas tischen Persönlichkeitszügen auszugehen ist, wie die Beschwerdeführerin noch im Einwand geltend machte ( Urk. 3/3), braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. So ist in der Invalidenversicherung letztlich grundsätzlich unabhän gig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2024 vom 1 5. April 2025 E. 6.4 mit Hinweisen).
Der RAD-Arzt wies mit Stellungnahme vom 4.
Februar 2025 auch zutreffend darauf hin, dass in der ICD-10 keine Graduierung der Persönlichkeitsstörung vorge nommen werde; mithin k önne diese leicht, mittelgradig oder schwer ausgeprägt sein , wie es nun in der ICD-11 vorgesehen sei ( Urk. 8).
In Anbetracht der (unbestrittenermassen) bestehenden Agoraphobie ist ohne Wei teres nachvollziehbar , dass Arbeiten in Menschenmengen zu vermeiden sind. Sol che bilden erfahrungsgemäss jedoch nicht Bestandteil der angestrebten Tätigkeit als Physiotherapeutin und lassen diese folglich nicht als objektiv ungeeignet erschei nen. Krankheitsbedingt wurden vom RAD ausserdem hauptsächlich Tätig keiten mit hohe n Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und an die Flexi bilität für
ungünstig
erachtet. D ie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen wurden von gutachterlicher S eite allerdings störungsbedingt nur als leicht beeinträchtigt qualifiziert ( Urk. 9/34/27). Dies leuchtet ein, da kaum ein sozialer Rückzug festgestellt werden konnte ( Urk. 9/34/22). So verfügt die Beschwerdeführerin über einen langjährigen Freundes kreis und ist seit 2018 mit ihrem Partner liiert (Urk.
3/1 S.
2, Urk. 9/34/11 -13).
Ihre Erwerbsbiographie macht zudem deutlich, dass sie seit jeher berufliche Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausgeübt hat wie diejenige als Verkäuferin, Flight Attendant oder zuletzt im sechs Jahre dauernden Polizeidienst (Urk.
9/25 f. ). Im aktenkundigen Arbeitszeugnis der H.___ vom 30. November 2013 wurde festgehalten, dass die Stärke der Beschwerde führerin in ihrer Fähigkeit liege, Menschen offen, herzlich und tolerant gegenüber zutreten. Die Fluggäste seien von ihr stets sehr zuvorkommend , kom petent und charmant betreut worden ( Urk. 9/27/1).
Entsprechend untermauert ist unter diesen Umständen d as
bereits im Einwand von der Beschwerdeführerin
vor gebrachte Argument , dass sie auf den Austausch mit anderen Personen ange wiesen sei und ein isoliertes Arbeitsumfeld wie vom RAD empfohlen für sie untragbar wäre , da es nicht ihrer Persönlichkeit entsprechen würde ( Urk. 3/3).
Nicht gebührend berücksichtigt wurde seitens der Beschwerdegegnerin überdies, dass die Beschwerdeführerin die ersten Schritte im Hinblick auf ihre berufliche Neuorientierung bereits aus eigenem Antrieb erfolgreich in Angriff genommen hat . Zunächst absolvierte sie während rund 3.5 Monaten ( 6. Mai bis 1 6. August 2024) im Spital B.___
ein Praktikum im Bereich Physio- und Ergotherapie in einem 65%-Pensum ( Urk. 3/5). Dem von der Praktikumsverantwortlichen ausge füllten Bericht vom 1 7. September 2024 ( Urk. 3/6) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Eignung der Beschwerdeführerin für die angestrebte Tätig keit als Physiotherapeutin in wesentliche n Punkten in Frage stellen würde. Zwar wurde festgehalten, dass noch Verbesserungspotential im Umgang mit heraus fordernden Patienten sowie der Selbstkompetenz «Nähe und Distanz» in unerwarteten und anspruchsvollen Situationen bestünden. Es wurde jedoch auch auf eine grosse Veränderung im Umgang mit belastenden Situationen im Alltag mit spürbaren und effizienten Bewältigungsstrategien
hingewiesen . Anzeichen dafür, dass die limitierte Flexibilität der Beschwerdeführerin respektive der Bedarf nach einer gut strukturierten Arbeit im Rahmen der Praktikumstätigkeit zu Proble men geführt hätte, sind dem Bericht auch sonst nicht zu entnehmen. Posi tiv vermerkt wurden namentlich die grosse Genauigkeit, das proaktive Denken , die Lernbereitschaft sowie die Übernahme von Verantwortung und Herausfor derungen.
Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde alles in allem überwiegend als «gut» bewertet .
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Ver lauf die Zulassungsprüfung für den Studiengang Physiotherapie an der C.___ bestanden hat ( Urk. 9/39, 9/56/4) , welche eine zweistufige Eignungsabklärung in Form eines kognitiven und eine s praktisch-mündlichen Test s umfasst .
Im September 2024 nahm sie sodann ihr Studium auf . 4.2.4
Angesichts d iese r tatsächlichen Gegebenheiten wird deutlich, dass sich die medi zinisch-theoretisch angenommenen funktionellen Beeinträchtigungen in der beruf lichen Praxis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin objektiv die Eignung für die Tätigkeit als Physiotherapeutin abzusprechen wäre. Nicht überzeugend ist nach dem Gesagten insbesondere die Einschätzung des RAD, dass die sozialen Kontakte mit Mitar beitenden oder mit Kunden bestenfalls auf ein Minimum zu beschränken seien. Dies findet denn auch im psychiatrischen Gutachten von med. pract . A.___ keine Stütze, welcher für angepasste Tätigkeit en
keine derartige Bedingung formu lierte. In Bezug auf die Flexibilität ist zwar durchaus naheliegend, dass diese durch die anankastische Persönlichkeit negativ beeinflusst wird . Im Rahmen des von ihr absolvierten Praktikums zeigte sich d ie Beschwerdeführerin allerdings
lernwillig und bereit, herausfordernde Aufgaben zu übernehmen, was eine gewisse Anpassungsfähigkeit voraussetzt.
Überdies ist davon auszugehen, dass der Arbeitsalltag von Physiotherapeuten beispielsweise durch Behandlungspläne und die Vereinbarung fester Therapiezeiten genügend Raum für eine strukturierte Arbeitsweise bietet , wenngleich jeweils auch auf die individuelle Patienten situation Rücksicht genommen werden muss .
Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Eingliederungs fähigkeit auszugehen. An der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. an der persönlichen Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin , die Umschulung zur Physiotherapeutin zu absolvieren, ist angesichts der von ihr in diesem Zusammenhang nachweislich
unternommenen Anstrengungen nicht zu zweifeln.
Da somit alle vom Gesetz und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die beanspruchte Umschulung erfüllt sind (vgl. vorstehende E. 1.3.1-1.3.2) , ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2024 ( Urk. 2) mit der entsprechenden Feststellung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben . 5 . 5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1). Dem kann nicht entsprochen wer den, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Umschulung zur Phy siotherapeutin hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch