Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1994, reiste im Jahr 2015 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/1). Er arbeitete ab dem 1. Januar 2019 für die Y.___ GmbH als Chauffeur (Urk. 9/7/6). Mit Schreiben vom 1 5. September 2022 sandte der Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, die Visana Services AG, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von X.___ am 4. Januar 2022 ausgefüllte Formular für die Anmeldung zum Bezug von In validenversicherungsleistungen (Urk.
9/7) zu (Urk.
9/9).
Zur Prüfung des Leis tungsanspruches zog d ie IV-Stelle die Akten der Visana Services AG (Urk. 9/18) und der Elips Life AG, der früheren Krankentaggeldversicherung der Y.___ GmbH (Urk. 9/21), bei . Sie nahm überdies den IK-Auszug vom 1 8. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 9/19).
Die IV-Stelle holte ferner den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 7. No vember 2022 ein (Urk. 9/23). Dr. Z.___
äusserte sich am 1 9. Dezember 2023 (Urk. 9/50, unter Hinweis auf den ambulanten Bericht der Klinik für Pneumologie des Spitals A.___ vom 28. November 2023, Urk. 9/54) und 8. März 2024 (Urk. 9/57) zum weiteren Verlauf. Am
4. Juni und 2 9. August 2024 nahm Dr. med. B.___, FMH Neuro logie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stelle Stellung (Urk. 9/61/4-6). Hernach stellte die
IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/63). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin s ie
am 1 1. November 2024 wie vorbe schieden verfügte (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 10 . Dezem ber 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beant ragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2024 festzustellen, dass er ab 1. August 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2) . 2.2
Am 13 . Februa r 202 5 erstatte te die Beschwerdegegnerin die auf Abweisung schlies sende Beschwerdeantwort (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass sie die Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2022 erhalten habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Der Beschwerdeführer könnte somit frühestens ab März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente haben (Urk.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Zunächst einmal sei es nicht richtig, dass er sich erst am 1 6. September 2022 bei der Beschwerde geg nerin zum Leistungsbezug angemeldet habe. Das ausgefüllte Anmelde for mu lar sei bei der Beschwerdegegnerin bereits am 24.
Januar 2022 eingegangen (Urk. 1 S. 2). Das Formular sei zwar nicht unterzeichnet gewesen, doch habe er seine Unterschrift auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin unverzüglich nach gereicht. Wenn eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer un zu stän digen Stelle eingereicht werde, so sei gemäss Art. 29 Abs.
E. 2 S. 2).
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Ein haltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften
Rechts wir kun gen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht werde. Seine IV-Anmeldung sei somit bereits im Januar 2022 erfolgt (Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren könne auf die Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Die von ihr angegebene Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die von der RAD-Ärztin erwähnte pneumo logische Beurteilung vom November 2023 mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sei i n den Akten nicht vorhanden . Stattdessen werde auch im spezialärztlichen Bericht des Spitals
A.___ vom 2 8. November 2023 im Einklang mit der Einschätzung des behan delnden Arztes Dr. Z.___ von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der beste henden, bereits angepassten Tätigkeit ausgegangen. Zudem sei Dr. B.___
Neurologin und könne seine Beschwerde n nicht beurteilen (Urk. 1 S.
E. 3.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nahmen vor:
E. 3.2 Im Arztbericht zuhanden der Elips Life AG vom 2 5. Oktober 2021 führten die Ärztinnen und Ärzte des Spitals A.___ (A.___)
aus, dass der Beschwerdeführer wegen Sepsis und schwere n
akuten Atemnotsyndroms (ARDS, Acute Respiratory Distress Syndrome) bei bilateraler Pneumonie mit Covid-19 mit bakterieller Superinfektion sowie Dyspnoe
(Urk. 9/21/11)
im August 2021 im A.___ in Behandlung gewesen sei (Urk. 9/21/12, vgl. auch Urk. 9/54/1). Zur Prog nose hielten sie fest, dass eine vollständige Erholung möglich sei, jedoch bestehe die Gefahr von Long-Covid (Urk. 9/21/12). Zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers könnten sie keine Angaben machen (Urk. 9/21/11). Bezüglich des weite re n Prozederes wurde festgehalten, dass eine ambulante Rehabilitation und eine Physiotherapie durchgeführt werden könnten (Urk. 9/21/13). 3. 3
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht zuhanden der Visana Services AG vom 1 3. Juni 2022 die Diagnose chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) nach Covid-19 mit Behandlung auf der Intensivstation bei Sepsis an (Urk. 9/18/7).
E. 3.4 Im Arztbericht vom 7. November 2022 (Urk. 9/23) hielt Dr. Z.___ unter anderem fest, dass d er Beschwerdeführer seit der Sepsis und dem ARDS bei bilateraler Covid-19-Pneumonie im August 2021
unter einer Fatigue-Symptomatik
leide . Er klage über intermittierenden Schwin del, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Tachypal pita tionen und Kopf schmerzen. W enn er sich
zu stark belaste, würden d ie Symp tome vermehrt auf treten .
Als weitere Diagnose bestehe eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) die erstmals im März 2017 diagnostiziert worden sei.
Nach der Hospitalisation (im August 2021) sei der Beschwerdeführer bis 1 0. Ok tober 2021 zu 100 % und danach vom 1 1. Oktober 2011 bis 2 7. Februar 2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 8. Februar 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit.
Bezüglich der Prognose sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Wochen minime Fortschritte gemacht habe, so dass möglicherweise die Arbeits fähigkeit leicht gesteigert werden könne . Eine Rückkehr zur normalen Arbeits fähigkeit sei möglich . Dies werde jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen . 3.
E. 5 Bei der Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 2 8. November 2023 berichtete der Beschwerdeführer über Myalgien (Muskelschmerzen) der Unterschenkel, die seit sechs Monaten verstärkt und in fluktuierender Intensität auftreten würden . Zuvor habe er den Myalgien nicht die gleiche Bedeutung
bei ge messen, da er sich in einem Aufbau befunden habe, auch bezüglich der Arbeits tätigkeit . Die
Myalgien träten nach grösserer körperlicher Anstrengung wie schnellem Gehen, Treppensteigen oder
nach ca. fünf Stunden Arbeit auf. Er leide dann unter einem Druckgefühl knieabwärts, welches teilweise auch
die Fuss sohlen betreffe. Es fühle sich an, als würde jemand die Wadenmuskulatur
zusam mendrücke n . Kürzlich habe er die Erfahrung gemacht, dass eine Applikation von Voltaren Gel
an der Wadenmuskulatur helfe. Begleitend leide er ausserdem unter allgemeiner körperlicher
Schwäche,
Tremor der Hände sowie gelegentlichem sekundenlangem Schwankschwindel .
Sehstörungen und Kopfschmerzen habe er keine . Die Häufigkeit des Auftretens (dieser Beschwerden) sei unterschiedlich . Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei . Die s sei vor allem an arbeits freien Tagen der Fall. Die Symptomatik zeige sich nach einer Pause teilweise regredient . Er erhole sich aber jeweils erst
nach dem Nachtschlaf vollständig. Er habe w eiter ein Zittern der Bauchmuskulatur beim Aufrichten aus dem Liegen beobachtet.
Der Nacht schlaf sei gut, er schlafe mindestens acht Stunden pro Nacht tief. An freien Tagen erwache er
erholt gegen 8 Uhr . An Werktagen, wenn er den Wecker auf 5 Uhr stelle, bestehe jeweils eine
anfängliche Müdigkeit über rund 30 Minuten. Es bestünden aber keine Tagesmüdigkeit, Schnarchen oder Atem pausen.
Vor der intensivmedizinischen Behandlung (im August 2021) sei er körperlich sehr fit gewesen, habe Fussball gespielt
und ohne Beschwerden Lasten von bis zu 60 Kilogramm zwei bis drei Stockwerke hinaufgetragen. Er leide nicht an Dyspnoe (Urk. 9/54/2) .
In der Beurteilung des A.___ wurde festgehalten, dass der 29-jährige Beschwerde führer mit St atus n ach ARDS bei bilateraler Pneumonie mit SARS-CoV-2 über
Myalgien der Unterschenkel nach grösserer körperlicher Anstrengung verbunden mit körperlicher
Schwäche, Tremor der Hände und gelegentlichem Schwank schwinde l berichtet habe. Im 6-Minuten-Gehtest habe sich eine leicht einge schränkte Leistungsfähigkeit objektivieren lassen. L aborchemisch habe sich — wie bereits im Vorbefund — ein leicht erhöhtes CK (Creatinkinase) gezeigt . Es sei eine
zusätzliche kollagenosespezifische Laboranalyse, welche keine Hinweise auf eine
rheumatologische Grundkrankheit ergeben habe, durch geführt worden (Urk. 9/54/2). Lungenfunktionell sei ein restriktives Muster bei unauffälligem externem Vorbefund von Dezember 2022 am ehesten auf die etwas einge schränkte Kooperation zurückzuführen (Urk. 9/54/2-3).
Die CO-Diffusions kapa zität wie auch die kapilläre Blutgasanalyse seien unauffällig (Urk. 9/54/3). In den Fragebögen habe sich eine leicht erhöhte Punktzahl im Chalder Fatigue Scale, passend zur
Anamnese ausschliesslich bezogen auf die körperliche Müdigkeit, gezei g t . Im Post COVID Functional Status habe sich keine Einschränkung im Alltag erfassen lassen. Auch der Hospital Anxiety and Depression Scale (HADS) -Test sei unauffällig aus gefallen (Urk. 9/54/3) .
Es sei in erster Linie von einer Dekonditionierung nach intensivmedizinischer Behandlung aus zugehen. T ypische Symptome für eine Post-COVID 19-Condition würden fehlen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine spezialisierte Physiotherapie im Hause verordnet worden. Er sei ermuntert worden, dabei seine Leistungsgrenzen zu respektieren im Sinne des
Energiemanagements/Pacings. Es werde empfohlen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50
% beibehalten werde (Urk. 9/54/3). 3.
E. 5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 5.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'200.-- (inkl. Baraus lagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleis tungen neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
E. 6 Im Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2023 hielt Dr. Z.___
zu Händen der Beschwerdegegnerin
fest, dass der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis 3 1. Dezember 2022 zu 70 % und vom 1. Januar 2023 bis 3 0. April 2023 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht leicht verbessert, so dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe erhöht werden können (Urk. 9/50/1).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass vor Kurzem mit eine r Physiotherapie begonnen worden sei. Die Prognose sei unklar, es könne jedoch von einer weiteren Ver bes serung im Verlauf ausgegangen werden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei je doch möglicherweise nicht mehr zu erreichen (Urk. 9/50/1). Eventuell könne die Physiotherapie noch eine Besserung bringen, ansonsten gebe es keine medi zinischen Massnahmen, um den Heilungsprozess zu beschleunigen (Urk. 9/50/2). 3.
E. 7 Im Verlaufsbericht vom 8. März 2024 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei. Er befinde sich zurzeit zur Rekonditionierung in physio thera peutischer Behandlung im A.___ . Es seien langsame Erfolge ersichtlich. Er k ontrol liere den Beschwerdeführer ein mal pro Monat, um die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Er gehe davon aus, dass eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Es sei aber unklar, ob eine 100% Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Urk. 9/57/1). 3.
E. 8 ), hält einer normativen Prüfung anhand der Standartindi katoren folglich nicht stand. Auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ kann nach dem Gesagten ebenso wenig abgestellt werden. Gleiches gilt für die Berichte des A.___, ging es dort doch um die Behandlung und Untersuchung des Beschwerdeführers.
Damit fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage, wie sie für die Beurteilung de s streitigen Anspruch s auf Zusprache einer Invalidenrente unabdingbar ist. Nach dem sowohl für die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) geltende Untersuchungsgrundsatz sind weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 1 8. März 2025 E. 4.3). 4.5
Weiterer Abklärung bedürfen sodann die Vergleichseinkommen.
Der bei der Y.___ GmbH erzielbare Verdienst von Fr. 57'600.-- in einem Vollzeitpensum per 2024
(12 x Fr. 4'800.--, Urk. 1 S. 6) und Urk. 3) liegt mehr als 5 % unter den statistischen Werten (LSE 2022: Fr. 5'114.-- bei 40-Stundenwoche), weshalb eine Parallelisierung angezeigt wäre. Der Nebenverdienst bei der C.___ AG wurde nur bis April 2020 abgerechnet (Urk. 9/19). Damit ist zweifelhaft, ob er diese Anstellung auch im Gesundhei t sfall nicht mehr innehätte oder einen anderen Nebenerwerb aufgenommen hätte.
Betreffend Invalideneinkommen fehlt in der angefochtenen Verfügung der Pau schalabzug vom Tabellenlohn per 1. Januar 2024 (Urk. 9/60/4 und Urk. 2 S.
2), was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. 4.6
Anzufügen bleibt, dass das Datum der rechtsgültigen Übergabe an die Schwei zerische Post (Art. 29 Abs. 3 ATSG) der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/7) nicht erstellt ist. Dass die (nicht unterschriebene) Anmeldung am 24. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin einging, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 2 unten), ist nicht erstellt. In den Akten findet sich an diesem Tag kein Eingang irgendwelcher Akten. Im Gegenteil forderte die Beschwerdegegnerin die Unterzeichnung der Anmeldung mit Schreiben vom 29. September 2022 (Urk. 9/11) unter Hinweis auf die am 16.
September 2022 eingegangene Anmeldung. Allerdings verwies der Kranken taggeldversicherer am 15. September 2022 (Urk. 9/9), welcher die Anmeldung gleichentags einreichte, auf die fehlende Weiterleitung der Anmeldung durch den Vorversicherer. Zu diesen Umständen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung, was im Falle eines — allenfalls auch nur befristeten — Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nachzuholen sein wird. 4. 7
Die Sache ist daher zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin einzu holende neue ärztliche Beurteilung muss sich mit den Standar d indikatoren auseinandersetzen. Art und Umfang dieser neuen medizinischen Abklärungen sind vom RAD festzu legen . 5.
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00743 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
18. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1994, reiste im Jahr 2015 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/1). Er arbeitete ab dem 1. Januar 2019 für die Y.___ GmbH als Chauffeur (Urk. 9/7/6). Mit Schreiben vom 1 5. September 2022 sandte der Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, die Visana Services AG, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von X.___ am 4. Januar 2022 ausgefüllte Formular für die Anmeldung zum Bezug von In validenversicherungsleistungen (Urk.
9/7) zu (Urk.
9/9).
Zur Prüfung des Leis tungsanspruches zog d ie IV-Stelle die Akten der Visana Services AG (Urk. 9/18) und der Elips Life AG, der früheren Krankentaggeldversicherung der Y.___ GmbH (Urk. 9/21), bei . Sie nahm überdies den IK-Auszug vom 1 8. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 9/19).
Die IV-Stelle holte ferner den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 7. No vember 2022 ein (Urk. 9/23). Dr. Z.___
äusserte sich am 1 9. Dezember 2023 (Urk. 9/50, unter Hinweis auf den ambulanten Bericht der Klinik für Pneumologie des Spitals A.___ vom 28. November 2023, Urk. 9/54) und 8. März 2024 (Urk. 9/57) zum weiteren Verlauf. Am
4. Juni und 2 9. August 2024 nahm Dr. med. B.___, FMH Neuro logie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stelle Stellung (Urk. 9/61/4-6). Hernach stellte die
IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/63). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin s ie
am 1 1. November 2024 wie vorbe schieden verfügte (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 10 . Dezem ber 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beant ragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2024 festzustellen, dass er ab 1. August 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2) . 2.2
Am 13 . Februa r 202 5 erstatte te die Beschwerdegegnerin die auf Abweisung schlies sende Beschwerdeantwort (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass sie die Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2022 erhalten habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Der Beschwerdeführer könnte somit frühestens ab März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente haben (Urk. 2 S. 1). Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur seit März 2023 gesundheitsbedingt in einem 50%-Pensum zumutbar gewesen sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wäre ab diesem Zeitpunkt in einem 60% - Pensum zumutbar gewesen . Beim Einkommensvergleich per März 2023 (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 62'657.-- / Einkommen mit Invalidität: Fr. 40'488.60) resultiere eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 22'168.40 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 35 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
1.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Zunächst einmal sei es nicht richtig, dass er sich erst am 1 6. September 2022 bei der Beschwerde geg nerin zum Leistungsbezug angemeldet habe. Das ausgefüllte Anmelde for mu lar sei bei der Beschwerdegegnerin bereits am 24.
Januar 2022 eingegangen (Urk. 1 S. 2). Das Formular sei zwar nicht unterzeichnet gewesen, doch habe er seine Unterschrift auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin unverzüglich nach gereicht. Wenn eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer un zu stän digen Stelle eingereicht werde, so sei gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Ein haltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften
Rechts wir kun gen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht werde. Seine IV-Anmeldung sei somit bereits im Januar 2022 erfolgt (Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren könne auf die Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Die von ihr angegebene Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die von der RAD-Ärztin erwähnte pneumo logische Beurteilung vom November 2023 mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sei i n den Akten nicht vorhanden . Stattdessen werde auch im spezialärztlichen Bericht des Spitals
A.___ vom 2 8. November 2023 im Einklang mit der Einschätzung des behan delnden Arztes Dr. Z.___ von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der beste henden, bereits angepassten Tätigkeit ausgegangen. Zudem sei Dr. B.___
Neurologin und könne seine Beschwerde n nicht beurteilen (Urk. 1 S. 5).
Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls falsch. Sie habe das Valideneinkommen zu tief bemessen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berück sichtigt, dass sein Monatslohn bei der Y.___ GmbH im Jahr 2024 für ein 50 % -Pensum Fr. 2'400. -- betragen habe. Bei einem Vollpensum hätte er
mithin Fr. 4'800. -- pro Monat verdien
t. Dies
entspr e ch e
bei zwölf Monatslöhnen einem
Jahreseinkommen von Fr. 57'600. -- . Zudem sei aus dem IK-Auszug ersichtlich, dass er in seiner Nebentätigkeit bei der C.___ AG im
Jahr 2019 mit
Fr. 18 ’ 765. -- wesentlich mehr verdient hab e als im Jahr 2020 (Fr. 8'661. --) . Für beide Jahre zusammen ergebe sich ein durchschnittliches Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’713. -- . Zusammen mit dem Jahreseinkommen bei der Y.___ GmbH von Fr. 57'600. -- im Vollpensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 71’313.-- (Urk. 1 S. 5). Ebenfalls un zutreffend sei das in der ange fochtenen Verfügung angegebene Invali den einkommen von Fr. 40'488.6 0. Dies bezüglich sei auf das tatsächliche
Einkommen bei der Y.___ GmbH, wo er i n einem 50 % -Pensum Fr. 28'800.-- (12 x Fr. 2'400. --) verdient habe, abzustellen . Gestützt auf den Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) würde sich in Anwendung von Art. 26 bis
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein geringeres Invalideneinkommen ergeben. Bei einem zu mutbaren Arbeitspensum von 50 % wäre der betreffende Tabellenlohn nach LSE von Fr. 67'480.94 zunächst zu halbieren, was zu einem Betrag von Fr. 33 ’ 740.47 führen würde (Urk. 1 S. 6). Angesichts des Teilpensums von lediglich 50 % wäre zudem in Anwendung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ein weiterer Abzug von 20 % vorzunehmen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'992.40 ergäbe . Dieses Einkommen sei mithin tiefer als das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 28'800. -- (Urk. 1 S. 6-7) .
Lediglich der Voll stän digkeit halber sei darauf hin zu w ei sen, dass selbst bei der in der angefochtenen Verfügung angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit
nach Art. 26 bis
Abs. 3 I VV (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ein Abzug von 10 % vorzunehmen wäre, was die Beschwerdegegnerin offen sicht lich unterlassen habe . Wenn d as Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71’313.-- mit dem Invalideneinkommen
von Fr. 28'800. -- verglichen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Damit besteh e ein Anspruch
auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente. Da entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 ATSG keine verspätete Anmeldung vorlieg e, sei von einem Rentenanspruch ab 1. August 2022, ein Jahr nach Eintritt des Gesundheits schadens, auszugehen (Urk. 1 S. 7). 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
2 .2.1
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsun fähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerde bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstän de, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungs rechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwindbarkeits vermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
Dazu gehörte namentlich auch das Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom, ICD-10 G93.3,
Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008
E. 5 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 2 .2. 2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beur teilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan denen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG — ausschliessliche Berück sichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person — hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invali ditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). 2.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2 . 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali ditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2 . 4
2 . 4 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 . 4 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2 . 4 .3
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2 . 4 . 4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nahmen vor: 3.2
Im Arztbericht zuhanden der Elips Life AG vom 2 5. Oktober 2021 führten die Ärztinnen und Ärzte des Spitals A.___ (A.___)
aus, dass der Beschwerdeführer wegen Sepsis und schwere n
akuten Atemnotsyndroms (ARDS, Acute Respiratory Distress Syndrome) bei bilateraler Pneumonie mit Covid-19 mit bakterieller Superinfektion sowie Dyspnoe
(Urk. 9/21/11)
im August 2021 im A.___ in Behandlung gewesen sei (Urk. 9/21/12, vgl. auch Urk. 9/54/1). Zur Prog nose hielten sie fest, dass eine vollständige Erholung möglich sei, jedoch bestehe die Gefahr von Long-Covid (Urk. 9/21/12). Zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers könnten sie keine Angaben machen (Urk. 9/21/11). Bezüglich des weite re n Prozederes wurde festgehalten, dass eine ambulante Rehabilitation und eine Physiotherapie durchgeführt werden könnten (Urk. 9/21/13). 3. 3
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht zuhanden der Visana Services AG vom 1 3. Juni 2022 die Diagnose chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) nach Covid-19 mit Behandlung auf der Intensivstation bei Sepsis an (Urk. 9/18/7). 3.4
Im Arztbericht vom 7. November 2022 (Urk. 9/23) hielt Dr. Z.___ unter anderem fest, dass d er Beschwerdeführer seit der Sepsis und dem ARDS bei bilateraler Covid-19-Pneumonie im August 2021
unter einer Fatigue-Symptomatik
leide . Er klage über intermittierenden Schwin del, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Tachypal pita tionen und Kopf schmerzen. W enn er sich
zu stark belaste, würden d ie Symp tome vermehrt auf treten .
Als weitere Diagnose bestehe eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) die erstmals im März 2017 diagnostiziert worden sei.
Nach der Hospitalisation (im August 2021) sei der Beschwerdeführer bis 1 0. Ok tober 2021 zu 100 % und danach vom 1 1. Oktober 2011 bis 2 7. Februar 2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 8. Februar 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit.
Bezüglich der Prognose sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Wochen minime Fortschritte gemacht habe, so dass möglicherweise die Arbeits fähigkeit leicht gesteigert werden könne . Eine Rückkehr zur normalen Arbeits fähigkeit sei möglich . Dies werde jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen . 3. 5
Bei der Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des A.___ vom 2 8. November 2023 berichtete der Beschwerdeführer über Myalgien (Muskelschmerzen) der Unterschenkel, die seit sechs Monaten verstärkt und in fluktuierender Intensität auftreten würden . Zuvor habe er den Myalgien nicht die gleiche Bedeutung
bei ge messen, da er sich in einem Aufbau befunden habe, auch bezüglich der Arbeits tätigkeit . Die
Myalgien träten nach grösserer körperlicher Anstrengung wie schnellem Gehen, Treppensteigen oder
nach ca. fünf Stunden Arbeit auf. Er leide dann unter einem Druckgefühl knieabwärts, welches teilweise auch
die Fuss sohlen betreffe. Es fühle sich an, als würde jemand die Wadenmuskulatur
zusam mendrücke n . Kürzlich habe er die Erfahrung gemacht, dass eine Applikation von Voltaren Gel
an der Wadenmuskulatur helfe. Begleitend leide er ausserdem unter allgemeiner körperlicher
Schwäche,
Tremor der Hände sowie gelegentlichem sekundenlangem Schwankschwindel .
Sehstörungen und Kopfschmerzen habe er keine . Die Häufigkeit des Auftretens (dieser Beschwerden) sei unterschiedlich . Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei . Die s sei vor allem an arbeits freien Tagen der Fall. Die Symptomatik zeige sich nach einer Pause teilweise regredient . Er erhole sich aber jeweils erst
nach dem Nachtschlaf vollständig. Er habe w eiter ein Zittern der Bauchmuskulatur beim Aufrichten aus dem Liegen beobachtet.
Der Nacht schlaf sei gut, er schlafe mindestens acht Stunden pro Nacht tief. An freien Tagen erwache er
erholt gegen 8 Uhr . An Werktagen, wenn er den Wecker auf 5 Uhr stelle, bestehe jeweils eine
anfängliche Müdigkeit über rund 30 Minuten. Es bestünden aber keine Tagesmüdigkeit, Schnarchen oder Atem pausen.
Vor der intensivmedizinischen Behandlung (im August 2021) sei er körperlich sehr fit gewesen, habe Fussball gespielt
und ohne Beschwerden Lasten von bis zu 60 Kilogramm zwei bis drei Stockwerke hinaufgetragen. Er leide nicht an Dyspnoe (Urk. 9/54/2) .
In der Beurteilung des A.___ wurde festgehalten, dass der 29-jährige Beschwerde führer mit St atus n ach ARDS bei bilateraler Pneumonie mit SARS-CoV-2 über
Myalgien der Unterschenkel nach grösserer körperlicher Anstrengung verbunden mit körperlicher
Schwäche, Tremor der Hände und gelegentlichem Schwank schwinde l berichtet habe. Im 6-Minuten-Gehtest habe sich eine leicht einge schränkte Leistungsfähigkeit objektivieren lassen. L aborchemisch habe sich — wie bereits im Vorbefund — ein leicht erhöhtes CK (Creatinkinase) gezeigt . Es sei eine
zusätzliche kollagenosespezifische Laboranalyse, welche keine Hinweise auf eine
rheumatologische Grundkrankheit ergeben habe, durch geführt worden (Urk. 9/54/2). Lungenfunktionell sei ein restriktives Muster bei unauffälligem externem Vorbefund von Dezember 2022 am ehesten auf die etwas einge schränkte Kooperation zurückzuführen (Urk. 9/54/2-3).
Die CO-Diffusions kapa zität wie auch die kapilläre Blutgasanalyse seien unauffällig (Urk. 9/54/3). In den Fragebögen habe sich eine leicht erhöhte Punktzahl im Chalder Fatigue Scale, passend zur
Anamnese ausschliesslich bezogen auf die körperliche Müdigkeit, gezei g t . Im Post COVID Functional Status habe sich keine Einschränkung im Alltag erfassen lassen. Auch der Hospital Anxiety and Depression Scale (HADS) -Test sei unauffällig aus gefallen (Urk. 9/54/3) .
Es sei in erster Linie von einer Dekonditionierung nach intensivmedizinischer Behandlung aus zugehen. T ypische Symptome für eine Post-COVID 19-Condition würden fehlen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine spezialisierte Physiotherapie im Hause verordnet worden. Er sei ermuntert worden, dabei seine Leistungsgrenzen zu respektieren im Sinne des
Energiemanagements/Pacings. Es werde empfohlen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50
% beibehalten werde (Urk. 9/54/3). 3. 6
Im Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2023 hielt Dr. Z.___
zu Händen der Beschwerdegegnerin
fest, dass der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis 3 1. Dezember 2022 zu 70 % und vom 1. Januar 2023 bis 3 0. April 2023 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht leicht verbessert, so dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe erhöht werden können (Urk. 9/50/1).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass vor Kurzem mit eine r Physiotherapie begonnen worden sei. Die Prognose sei unklar, es könne jedoch von einer weiteren Ver bes serung im Verlauf ausgegangen werden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei je doch möglicherweise nicht mehr zu erreichen (Urk. 9/50/1). Eventuell könne die Physiotherapie noch eine Besserung bringen, ansonsten gebe es keine medi zinischen Massnahmen, um den Heilungsprozess zu beschleunigen (Urk. 9/50/2). 3. 7
Im Verlaufsbericht vom 8. März 2024 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei. Er befinde sich zurzeit zur Rekonditionierung in physio thera peutischer Behandlung im A.___ . Es seien langsame Erfolge ersichtlich. Er k ontrol liere den Beschwerdeführer ein mal pro Monat, um die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Er gehe davon aus, dass eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Es sei aber unklar, ob eine 100% Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Urk. 9/57/1). 3. 8
3.8.1
RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom
4. Juni 2024 die folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit an (Urk. 9/61/4):
Status nach Covid-19-Infektion mit/bei - b ilaterale r Pneumonie mit schwerem ARDS und Intensivpflegebedürftig keit - p ersistierende m Fatigue Syndrom, gemäss COVID-Sprechstunde kein Post-Covid-Syndrom
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 9/61/4): - Hypothy r eose (Erstdiagnose [ED], März 2017) - Adipositas (BMI 34 kg/m 2, ED: November 2023)
Gemäss Dr. B.___ liegt ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich länger fristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt (Urk. 9/61/5). Sie hielt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur durch die erhöhte Ermüd barkeit, die Konzen trationsstörungen, den Schwindel, die Kopf- und Nacken schmerzen sowie die eingeschränkte Belastbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/61/4). Hinsichtlich des zeit lichen Verlauf s der Arbeitsunfähigkeit könne
auf die Zeug nisse von Dr. Z.___ abgestellt werden (Urk. 9/61/4). Dr. B.___
führte weiter aus, dass in dieser Tätigkeit, vorausgesetzt «die leichten Anpassungen des HA» (gemeint ist wohl der vom Hausarzt erwähnte Verzicht auf das Tragen schwerer Lasten, vgl. Urk. 9/50/1) würden um gesetzt, «gemäss fachärztlicher pneumologischer Beurtei lung 11/23» ab sofort von einer 60% Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/61/5).
Bezüglich einer Verweisungstätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, dass in einer op timal angepassten Tätigkeit ab sofort von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden könne. Eine weitere Steigerung im Verlauf sei zu erwarten (Urk. 9/61/5). Dazu formulierte Dr. B.___ folgendes Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung. Heben von Lasten bis 10
kg uneingeschränkt möglich, nur seltenes Heben von mittelschweren Lasten bis 25 kg (d.h. max . 30 Minuten pro Arbeitstag), kein Heben von grösseren Lasten. Kog nitive Aufgaben gemäss Ausbildung. Fahreignung gegeben, Schicht tätigkeit möglich (Urk. 9/61/4). 3.8.2
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ am 2 9. August 2024 fest, dass bezüglich einer angepassten Tätig keit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ähnlichen Verbes serung ausgegangen werden könne, wie sie bezüglich der angestammte n Tätigkeit er mittelt worden sei . Dabei könne jedoch aufgrund der Anpassung jeweils von einer rund 10
% höheren A rbeitsfähigkeit ausgegangen werden, als dies für die ange stammte Tätigkeit gemäss Zeugnissen dokumentiert worden sei (Urk. 9/61/6) . Somit habe im zeitlichen Verlauf die folgende Arbeitsunfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit bestanden (Urk. 9/61/6):
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. August bis 1 0. Oktober 2021;
70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Oktober 2021 bis 3 0. März 2022;
60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 3 1. Dezember 2022;
50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 3 0. April 2023;
40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2023 bis 4. Juni 2024;
30%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. Juni 2024 . 4. 4.1
Zur Einschätzung von RAD- Ä rztin Dr. B.___
ist festzuhalten, dass die von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeitsgrade in angepasster Tätigkeit keine Grund lage in den Berichten der behandelnden Ärzte finden. Auch wenn es als durchaus möglich erscheint, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit 10 % höher liegt als in angestammter, können die Atteste der echt zeitlich behandelnden Ärzte gleichwohl nicht einfach in diesem Sinne umge deutet werden. So ist nicht klar, welche genauen Überlegungen den Attesten zugrunde lagen. Dr. Z.___ etwa nahm bereits Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. etwa Urk. 9/57).
Sodann wurde die RAD- Beurteilung vom 4. Juni 2024 und die ergän zende Beurteilung vom 2 9. Aug ust
2024 (Urk. 9/61/4-6) ohne die Berück sichtigung der Standardindikatoren verfasst, obwohl sich — wie festgehalten — zusätzlich dem vom Hausarzt diagnostizierten chronische n Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) bezüglich der vom Beschwer deführer angegebenen Beschwerden bei den spezial ärztlichen Untersuchungen kein organisches Korrelat finden liess. Diesbezüglich gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arzt personen
liegt, ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (be stimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 1 8. November 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblich keit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil e 8C_321/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 und 9C_234/2025 vom 1 8. November 2025 E.
3.3.1, je mit Hinweisen).
Angesichts der nicht ohne weiteres überzeugenden Festlegung der Arbeitsfähig keit könnte diese Beurteilung im weiteren Verfahrensverlauf relevant werden. Zudem ist der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Einkommensvergleich mit Zweifeln behaftet (E. 4.5), so dass die genaue Höhe der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entscheidend ist. 4.2
4.2.1
Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist bei der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
im Komplex «Gesundheitsschädigung»
zunächst auf die « Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde » einzugehen. Gemäss dem Bericht des Haus arztes des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 leidet der Beschwerde führer an einer Fatigue-Symptomatik mit Schwindel, rasche Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Tachypalpitationen und Kopf schmerzen . W enn er sich
zu stark belaste, wür den d ie Symptome vermehrt auf treten (E. 3. 4). Bei der Untersuchung im A.___ vom 2 8. November 2 023 klagte der Beschwerdeführer über allge meine körperliche Schwäche, Tremor der Hände sowie gelegentliche sekundenlange Schwankschwindel. Sehstörungen und Kopfschmerzen habe er keine. Die Häufig keit des Auftretens der Beschwerden sei unterschiedlich. Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei, vor allem an arbeitsfreien Tagen. Nach einer Pause würden die Beschwerden nachlassen . Er erhole sich aber jeweils erst nach dem Nachtschlaf vollständig. Er habe weiter ein Zittern der Bauchmuskulatur beim Aufrichten aus dem Liegen beobachtet. Seit sechs Monaten würden überdies nach grösserer körperlicher Anstrengung Muskelschmerzen an den Unter schenkel n auftreten. Atemnot bestehe keine (E. 3. 5). Anzufügen ist, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im A.___ als Folgen einer Dekonditionierung beurteilt wurden (E. 3. 5). 4.2.2
Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz » ist fest zuhalten, dass n ach der besagten Untersuchung im A.___
vom 2 8. November 2023 zur Rekonditionierung mit einer spezialisierten Physiotherapie begonnen wurde (E.
3. 5 .2). Gemäss Verlaufs bericht vom
Dr. Z.___ vom 8. März 2024
konnten durch diese Massnahme langsam Erfolge erzielt werden (E. 3.6). Was die beruf liche Ein gliederung betrifft, so hat der Beschwerdeführer seine Anstellung als Chauffeur bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten mindestens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom am 1 1. November 2024 (Urk. 2) beibe halten können und diese Tätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum ausgeübt (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde vom 1 0. Dezember 2024 zum Ein kommen bei der Y.___ GmbH, Urk. 1 S. 6). Die Y.___ GmbH ist erst später, am 8. Dezember 2025 in Konkurs gefallen (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St . Gallen vom 9. März 2026).
Es sind keine von der Beschwer degegnerin veranlasste Einglie derungsmassnahmen aktenkundig . 4.2.3
Es kann weiter festgehalten werden, dass keine « Komorbiditäten » vorliegen. Die Nebendiagnosen Hypothyr e ose und Adipositas haben gemäss Dr. B.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
und auch keine ressourcenhemmende Wirkung (E.
3. 8). Es bestehen keine Einschränkungen beim Atmen (E. 3.5). Im Verlaufsbericht
zuhanden der Visana Services AG vom 1 3. Juni 2022 gab Dr. Z.___ ferner an, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Einschränkungen be stünden (Urk. 9/18/8). Ebenso wurde im A.___ die Untersuchung mittels der Testfragebögen bewertet (E. 3.5). 4.2.4
Was den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen) » betrifft, so ist festzuhalten, dass die Motivation des Beschwerdeführers laut Dr. Z.___
hoch ist (Urk. 9/50/2). Als weitere persönliche Ressource lässt sich auch das junge Alter des Beschwerdeführers anführen. Der im Jahr 1994 geborene Versicherte (Urk. 9/7/1) war bei Erlass der angefochtenen Verfügung vo m 1 1. November 2024 (Urk.
2) erst 30 Jahre alt. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor der intensivmedizinischen Behandlung im A.___
im August 2021 (E. 3.2) körperlich sehr fit. Er habe Fussball gespielt und ohne Beschwerden Lasten von bis zu 60 Kilogramm zwei bis drei Stockwerke hinaufgetragen (E. 3.5). 4.2.5
Zum Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in den Jahren 2013 bis 2014 den Beruf des Spenglers lernte. Ein Lehrabschluss zeugnis erlangte er nicht (Urk. 9/7/5) . Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 (Urk. 9/7/1) arbeitete der Beschwer deführer als Chauffeur (Urk. 9/7/6, Urk. 9/19). Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 2016, 2018 und 2021, Urk. 9/7/2-3). 4.2.6
In der Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens) ist zunächst zu prüfen, ob eine « gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leichbaren Lebensbereichen» ausgewiesen ist. Hierbei gilt es zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer
vor allem an arbeitsfreien Tagen beschwer defrei ist. Zudem sei d ie Häufigkeit der Beschwerden unterschiedlich . Er sei manchmal sieben bis zehn Tage beschwerdefrei (E. 3. 5) . Gemäss den Ergebnissen der Untersuchung mittels der Testfragebögen im A.___ vom 28. November 2023 bestehen keine Einschränkungen im Alltag (E. 3.5). 4.2. 7
Zum « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck » ist festzuhalten, dass
Dr. Z.___ den Beschwerdeführer gemäss Verlaufs bericht vom 1 3. Juni 2022 zur Behandlung von Nackenschmerzen an einen Chiropraktor überwies (Urk. 9/18/7). Beim Hausarzt
selbst erfolgte keine Behand lung, er verschrieb dem Beschwerdeführer insbesondere keine Medikamente (Urk. 9/18/ 8) . Im Arztbericht vom 7. November 2022 hielt Dr. Z.___ fest, dass er den Beschwerde führer seit der Erkrankung im August 2021 min destens einmal im Monat sehe. Weitere Behandler seien nicht involviert (Urk. 9/23). Es ist aber aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beim Standort gespräch vom 2 8. Oktober 2022 und beim Telefongespräch vom 2 7. Januar 2023 die Untersuchungen
vo m 7. und 1 4. Dezember 2022 durch einen an der «…» strasse in Winterthur domizilierten
Lu n genspezialisten erwähnte (Urk. 9/22/2, Urk. 9/28) . Der Bericht zu diesen Untersuchungen liegt nicht vor, im Bericht des A.___ vom 2 8. November 2023 wurde aber festgehalten, dass der lungenfunktionelle Befund der Untersuchung vom Dezember 2022 unauffällig gewesen sei (Urk. 9/54/2).
Die nach der Untersuchung vom 2 8. November 2023 im A.___ zur Rekonditionierung des Beschwerdeführers eingeleitete spezialisierte Physiotherapie (E. 3. 5) ist bereits erwähnt worden (E. 4.2.2) . Weitere Behand lungsmassnahmen wurden nicht durchgeführt . Im Verlaufsbericht vom 8. März 2024 hielt Dr. Z.___ fest, dass er den Beschwerdeführer einmal im Monat kontrolliere, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 9/57). 4. 3
In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die Ärztinnen und Ärzte des A.___ nach der Hospitalisation im August 2021 eine vollständige Erholung des Beschwerdeführers für möglich hielten und namentlich eine ambulante Rehabi litation und eine Physiotherapie empfohlen haben (E. 3.2). Vom Beschwerde führer hätte die Umsetzung dieser Massnahmen erwartet werden können, denn es sind grundsätzlich zahl reiche Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer wur de von seinem Haus arzt als sehr motiviert beschrieben und der noch junge Beschwer deführer (geboren 1994) war gemäss eigenen Angaben vor seiner Covid-19-Erkran kung
körperlich sehr fit und hat sich sportlich betätigt (E. 4.2.4) . Gleichwohl wurde nach der Hospitalisation im A.___ vom August 2021 — abgesehen von einer Überweisung an einen Chiropraktor zur Behandlung von Nackenschmerzen und einer Untersuchung bei einem Lungen spezialisten im Dezember 2022 (mit unauf fällige m Befund) —
bis zu Untersuchung im A.___ vom 2 8. November 2023 keine Behandlung durchgeführt . Bezeichnenderweise haben
d ie Ärz tinnen und Fach personen im A.___ den Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 2 8. November 2023 sogleich für eine spezialisierte Physio therapie angemeldet, um die gemäss ihrer Beurteilung in erster Linie beste hende Dekonditionierung nach intensiv medizi nischer Behand lung anzugehen (E. 3.5). Auch
Dr. Z.___ erachtete Physiotherapie als förderlich (Urk. 9/50/2). Angesicht der angestrebten hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen (der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invaliden rente von 60 % einer ganzen Invaliden rente ab 1. August 2022, Urk. 1 S. 2) muss die Durchführung einer adäquaten Therapie überdies als zumutbar angesehen werden . Wenn trotz geltend gemach t e r, die Arbeitsfähigkeit beeinflus sender Beschwerden
fast keine Behandlungs mass nahmen in Anspruch genom men werden, spricht dies gegen einen
beim Beschwerdeführer bestehenden Leidensdruck.
Es darf auch nicht unbesehen bleiben, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor allem an arbeitsfreien Tagen beziehungsweise, wenn er ausge schlafen hat, beschwerde frei ist
(E.
4.2.1, E.
4.2.6) . Es kann somit auch nicht von einer gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen ver g leichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. 4.4
Die Beurteilung der RAD-Ärztin, welche für die Zeit ab 1 6. August 2021 sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch bezüglich einer optimal leidens angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Arbeits un fähigkeit ausging (E. 3. 8), hält einer normativen Prüfung anhand der Standartindi katoren folglich nicht stand. Auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ kann nach dem Gesagten ebenso wenig abgestellt werden. Gleiches gilt für die Berichte des A.___, ging es dort doch um die Behandlung und Untersuchung des Beschwerdeführers.
Damit fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage, wie sie für die Beurteilung de s streitigen Anspruch s auf Zusprache einer Invalidenrente unabdingbar ist. Nach dem sowohl für die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) geltende Untersuchungsgrundsatz sind weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 1 8. März 2025 E. 4.3). 4.5
Weiterer Abklärung bedürfen sodann die Vergleichseinkommen.
Der bei der Y.___ GmbH erzielbare Verdienst von Fr. 57'600.-- in einem Vollzeitpensum per 2024
(12 x Fr. 4'800.--, Urk. 1 S. 6) und Urk. 3) liegt mehr als 5 % unter den statistischen Werten (LSE 2022: Fr. 5'114.-- bei 40-Stundenwoche), weshalb eine Parallelisierung angezeigt wäre. Der Nebenverdienst bei der C.___ AG wurde nur bis April 2020 abgerechnet (Urk. 9/19). Damit ist zweifelhaft, ob er diese Anstellung auch im Gesundhei t sfall nicht mehr innehätte oder einen anderen Nebenerwerb aufgenommen hätte.
Betreffend Invalideneinkommen fehlt in der angefochtenen Verfügung der Pau schalabzug vom Tabellenlohn per 1. Januar 2024 (Urk. 9/60/4 und Urk. 2 S.
2), was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. 4.6
Anzufügen bleibt, dass das Datum der rechtsgültigen Übergabe an die Schwei zerische Post (Art. 29 Abs. 3 ATSG) der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. Januar 2022 (Urk. 9/7) nicht erstellt ist. Dass die (nicht unterschriebene) Anmeldung am 24. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin einging, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 2 unten), ist nicht erstellt. In den Akten findet sich an diesem Tag kein Eingang irgendwelcher Akten. Im Gegenteil forderte die Beschwerdegegnerin die Unterzeichnung der Anmeldung mit Schreiben vom 29. September 2022 (Urk. 9/11) unter Hinweis auf die am 16.
September 2022 eingegangene Anmeldung. Allerdings verwies der Kranken taggeldversicherer am 15. September 2022 (Urk. 9/9), welcher die Anmeldung gleichentags einreichte, auf die fehlende Weiterleitung der Anmeldung durch den Vorversicherer. Zu diesen Umständen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung, was im Falle eines — allenfalls auch nur befristeten — Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nachzuholen sein wird. 4. 7
Die Sache ist daher zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin einzu holende neue ärztliche Beurteilung muss sich mit den Standar d indikatoren auseinandersetzen. Art und Umfang dieser neuen medizinischen Abklärungen sind vom RAD festzu legen . 5.
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'200.-- (inkl. Baraus lagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleis tungen neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher