Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, ohne erlernten Beruf, war als Verkäuferin für die Y.___ SA tätig, als sie sich am 1. April 2011 bei der Arbeit eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog . Gestützt auf die hernach erfolgte Unfallmeldung (Urk. 11/21/277) und die durchgeführten Abklärungen sprach ihr die Suva m it Verfügung vom 6.
September 2013 aufgrund der Restfolgen der unfallbedingten Handgelenksverletzung eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %
zu (Urk. 11/27). Bereits am 1 2. Januar 2012 hatte die Versicherte sich unter Hinweis auf die Folgen der linksseitigen Handgelenksverletzung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge eine Eingliederungsb eratung durch (vgl. insb. Urk. 11/29), welche s ie am 1 2. September 2013 abschloss (Urk. 11/28). Nach berufliche n und medizinische n
Abklärungen wies sie m it Verfügung vom 26.
Juni 2014 das Leistungsgesuch mit Verweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % ab (Urk. 11/40). 1.2
Die Versicherte hatte in der Folge verschiedene Arbeitsstellen inne; zuletzt
arbei tete sie in einem 100% - Pensum als
Stewarding -Mitarbeiterin für die
Z.___
AG (Urk. 11/44/2, Urk. 11/55). Ab dem 27. Dezember 2021 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 11/ 44/2, Urk. 11/58/4). Am 9.
November 2022 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 11/56
ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/58 /1-39), darunter konsiliarische Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/58 /10 -17,
Urk. 11/58/20 -35).
Unter Berücksichtigung weitere r ärztliche r Berichte (Urk. 11/62, Urk. 11/77, Urk. 11/84, Urk. 11/98) und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. April 2024 (Urk. 11/119/4 -7) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/120, Urk. 11/125) wies die IV-Stelle m it Verfü gung vom 7.
November 2024 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 8. Dezember 2024, verbessert am 2. Januar 2025, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 7. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme eines rheumato logisch-psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 5; vgl. auch Urk. 8 und 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14.
Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung betrifft eine Neuanmeldung vom 9. November 2022, über die am 7. November 2024 verfügt wurde . In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend .
E. 1.002 :
40 x
42.4). Damit stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestim mung des Valideneinkommens
richtigerweise
auf statistisch e
Angaben ab (Urk. 11/119/7), die nach dem Gesagten zu parallelisieren sind .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, in einer ange passten Tätigkeit (körperlich leichte und wechselpositionierte Tätigkeiten mit Wechsel n zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs von 10 % auf das Invalideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditäts grades resultiere damit keine anspruchsbegründende Invalidität. Im Vorbescheidverfahren seien keine wesentlich neuen oder anderen medizinischen Berichte vorgelegt worden (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, sie leide ununterbrochen an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und einer Depression und sie fühle sich nicht arbeitsfähig. Sie habe trotz der Schmerzen während Jahren gearbeitet, bis es nicht mehr gegangen sei. Verschiedene Medika mente und Therapien hätten nichts geholfen (Urk. 5).
E. 2.20 )
und u nter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
genannten
Sektor
im
Jahr
202 3
von
42. 3
Stun den
(www.bfs.admin.ch :
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
resultiert
ein
Jahreslohn
für das Jahr 2023 von
Fr. 5 1’835 .10
(Fr. 4 ’025 . - -
:
101.1 x 102.6
:
40
x
42 .3
x
12).
Parallelisiert
gemäss
Art. 26
Abs. 2
IVV
beträgt
das
massgebende
Valideneinkommen
im
Jahr
202 3
Fr. 49' 243 . 30
(Fr. 5 1 ’ 835 .10 x
0.95).
E. 3 1. März 2023 (Urk. 11/70, Urk. 11/73). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung erklärte Dr. D.___, es seien weitere Abklärungen in der Klinik F.___ angezeigt (Urk. 11/58/38).
Mit Arztbericht vom 9. Dezember 2022 zu Handen der IV-Stelle hielt sie als Hauptdiagnose chronische lumbospondylogene Schmerzen, rechts betont, fest,
als Differentialdiagnose nannte sie eine Osteochondrose sowie eine ligamentäre
Hyperlaxizität und aktivierte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont (Urk. 11/62/3) . Sie beschrieb die damalige medizinische Symptomatik wie folgt: Gestörter Nachtschlaf, morgendlicher Anlaufschmerz, während des ganzen Tages tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, beim Sitzen leichte Minderung (Urk. 11/62/3). Als Funktionsein schränkungen nannte sie belastungs- und bewegungsabhängige tieflumbale Rücken schmerzen (Urk. 11/62/4) . D ie Frage, wie viele
Arbeitss tunden der Beschwer deführerin pro Tag in der bisherigen Tätigkeit zumutbar seien, könne sie nicht beantworten (Urk. 11/62/5).
E. 3.1 Die behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für A llgemeine I nnere Medizin,
Praxis E.___, stellte am 25. Januar 2022 folgende radiologisch abgestützte n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/5 6, Urk. 11/58/14) : Osteochondrose L5/S1, Fa c ettengelenksarthrosen L4-S1 sowie eine mediolaterale Diskushernie L5/S 1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit b lieben ein Eisenmangel, eine Anämie sowie ein Folsäuremangel (Urk. 11/58/5).
Die Arzt praxis
E.___
stellte der Beschwerdeführerin wiederholt Zeugnisse über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/62/2), zuletzt zu 80 %
vom
1. Dezember 2022 bis
E. 3.2 Am
10. Juni 2022
erfolgte durch Dr. A.___ eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Mit Gutachten vom 22. Juli
2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung nannte er als Diagnose n ein chro nisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei Verdacht auf aktivierte Fa c ettengelenksarthrose L5/S1, fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 sowie generalisierter Hyperlaxität (Beigh t on Score 9/9; ICD-10 M54.4 [ Urk. 11/42/6 ]). Er führte aus, es bestünden aktuell relevante lokalisierte Funktions störungen, welche die beschriebenen Beschwerden und Einschrän kungen im Alltag bei längerem Sitzen und Stehen erklären würden. Die Prognose bei Durchführung eines konsequenten Aufbautrainings mit vorübergehender medikamen töser Behandlung sei jedoch günstig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis 9.
September 2022, ab 10.
September 2022 von 50 % und ab dem 10.
Oktober 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne von Wechseln zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, maximales Heben von Lasten seitlich ab Boden und horizontal von 10
kg, über Brusthöhe 7.5
kg, unter
Vermeidung von mehr als manchmaligem Arbeiten in vorgeneigter überstreckter Position) bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vom 1 0. Juni 2022 bis 10.
September 2022 und ab 11.
September 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/15
f.) .
E. 3.3 Am 11. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ mit Blick auf psychische Beeinträchtigungen konsiliarisch untersucht. Mit Gutachten vom 19. August 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt dieser fest, es bestünden keine oder unklare Diagnosen, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/22). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0).
Eine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Zur Begründung führte er aus, es handle sich bei der Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Psyche werde dabei keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konfliktes zugeschrieben. Der Ausgangspunkt in der Schmerzentstehung werde in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropfen» würden (Urk. 11/42/ 22 f.). Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht beurteilt, die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet müsse als gering einge stuft werden .
E ine suffiziente Schmerzbehandlung finde nicht statt. Die Symptomaus weitung sei im Falle der Beschwerdeführerin durch Rehabilitations massnahmen sowie interdisziplinär arbeitende Schmerzambulanzen, in welchen insbesondere verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielen würden, sehr gut zu behandeln; die Beschwerdeführerin scheine dazu allerdings nicht motiviert (Urk. 11/42/24). Dr. B.___
hielt weiter fest, dass derzeit eine 14 tägige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde. In der gut achterlichen Konsistenzprüfung seien Diskrepanzen zwischen den massiven subjek tiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beein trächtigung in der Untersuchungssituation, zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt wor den. Dr. B.___ schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin (Urk. 11/42/ 24 f.).
E. 3.4 Der behandelnde Arzt, Dr. med. univ. G.___, Facharzt für O rthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte der Beschwer deführerin im Zeugnis vom 3 0. März 2023 ab 1. April 2023 eine 80% ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/74). Ab dem 2. November 2023 ergänzte er die Arbeitsunfähig keitszeugnisse mit dem Hinweis «nur leichte körperliche Arbeiten », teils mit dem Zusatz « keine Zwangshaltung für den Rücken» (Urk. 11/93, Urk. 11/97, Urk. 11/99). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 8. April und
E. 3.5 Mit
Bericht vom
7. März 2023 zu Handen
von Dr. G.___
nannte Dr. med.
I.___, Fachärztin für Rheumatologie und I nnere Medizin, J.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/84/1) : - lumbospondylogene
Schmerzen bei - aktivierter Facettengel en ksarthrose L4/S1 rechts - mediobilaterale r
Hernie der degenerierten teils knöchernen überbauten Bandscheibe L5/S1, mit möglicher Irritation der S1 Nervenwurzel - geringe r
Foramenstenose links L5/S1 - erosive r
Osteochondrosen
Als Therapie empfahl sie eine Radiofrequenzablation sowie dauerhaftes Kraft training zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht
(Urk. 11/84 /1) .
E. 3.6 Ab dem
19. September 2023 begab sich die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik K.___
zur stationären Rehabilitation. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und entgegen
des ärztlichen Rat s
wurde sie am 11. Oktober 2023 aus der Klinik entlassen. Mit dem Austrittsbericht vom 12. Oktober 2023 wurde n
die Diagnose n chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont sowie persistierende Rücken schmerzen festgehalten.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte man sich nicht (Urk. 11/114/1-2) .
E. 3.7 Mit B ericht vom 7. Januar 2024 (Urk. 11/98) zu Handen der IV-Stelle hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___
fest, mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe die Diagnose Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie habe die Beschwerdeführerin dreimal gesehen (am 26. Juni 2023, 16. August 2023 und 24. Oktober 2023; Urk. 11/98/2). Sie habe bislang kein Arbeitsunfähig keitszeugnis ausgestellt. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (Urk. 11/98/3). Der Wiedereingliederung stünden körperliche Beschwerden im Weg (Urk. 11/98/5).
3. 8
Am 8. April 2024 nahm RAD-Arzt Dr. med. C.___ auf Vorlage der Arzt berichte Stellung (Urk. 11/119/4
ff.) . Er fasste die im Raum stehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen: - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei fortge schrittener Segmentdegeneration und V erdacht auf aktivierte Facettengelenk s ar t hrose L5/S1 - generalisierte Hyperlaxizität (Beighton Score 9/9) - chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont mit/bei - Osteochondrose (MRI der LWS 1/2022 und SPECT-CT 7/2022) - aktivierter Facettengelenkarthrose L4/5 und L5/S1 mit/bei Zustand nach Facettengel e nkinfiltration b eidseits ohne wesentliche
Beschwerde linderung - ohne humorale Entzündungsaktivität; Rheumafaktoren u. HLA-B27 negativ - ligamentärer
Hyperlaxizität, myofaszialen Schmerzen an Nacken u. Rumpf - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Sodann wies er auf folgende Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hin : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 - nicht-organische Insomnie ICD-10 F51.0
Dr. C.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als seit länge rem stabil. Es stünden somatische, auf orthopädischem Fachgebiet liegende Diagnosen im Vordergrund, welche durch auf psychiatrischem Gebiet liegende Diagnosen überlagert würden.
Die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. G.___ und Dr. H.___,
würden anders als die beiden vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
keine Begründung für die nach deren Ansicht starke Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form objektiver, klinischer bzw. psychopathologischer Befunde enthalten, weshalb davon auszugehen sei, dass die behandelnden Ärzte
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitest gehend auf d ie subjektive Selbsteinschätzung
der Beschwerdeführerin abstellen würden (Urk. 11/1 1 9/6). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei unter Berücksichtigung der vorliegenden, objektiven, klinischen und radiolo gischen Befunde medizintheoretisch davon auszugehen, dass alle körperlich mittel schweren und s ch weren sowie rückenbelastenden Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körper haltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr mög lich seien, weswegen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer adäquat leidensadaptierten, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne das Heben von Lasten über 10 kg ab Boden resp. von Lasten über 7,5 kg über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Arbeiten in vorgeneigter resp. rückgeneigter Haltung sei eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer geringen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag möglich, womit sich eine Arbeitsfähigkeit in adä quat leidensangepasster Tätigkeit von 80 % ergebe, retrospektiv geltend seit Oktober 2022 (Urk. 11/119/ 6 f.) .
E. 4 7
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass
der
Beschwerdeführerin
körperlich mittelschwere und schwere, rückenbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körperhaltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr möglich sind, aber in einer adäquat leidensadaptierten Tätigkeit eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer gerin gen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag zumutbar ist.
Die von den Gutachtern im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2014 (Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange passten, körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit; Urk. 11/40/2) attes tierte nunmehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer leidensan gepassten Tätigkeit ab Oktober
2022 erscheint vor diesem Hintergrund als schlüs sig (vgl. Urk. 11/119/6);
damit
besteht
auch
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf im Auf trag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt e Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 2 4. Januar 2024).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf den eingeholten RAD-Bericht von Dr. C.___
und dieser sich wiederum auf die konsiliarischen Beur teilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___
(Urk. 2, Urk. 11/119/6) . Sowohl Dr. A.___
als auch Dr. B.___ hatten die Vorakten studiert und sich mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Beschwerde führerin persönlich untersucht, die Befunde erhoben und sich ausführlich mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Aus formaler Sicht spricht somit nichts dagegen, dass RAD-Arzt Dr. C.___
die beiden Expertisen für seine Beurtei lung heran zog .
E. 4.3 In somatischer Hinsicht bestehen
in den Einschätzungen
der Versicherungs mediziner und der behandelnden Ärzte keine wesentlichen Differenzen in Bezug auf den medizinischen Befund und die gestellten Diagnosen decken sich im Wesent lichen. Dr. A.___
nannte aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eines ausführlichen Anamnes e gespräches sowie nach Einsicht in die radiologischen Bilder als Hauptdiagnose ein chronisches lu m bospon dylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.4; Urk. 11/42/6). Er bezeich nete die Prognose als günstig, wies aber darauf
hin, dass zur Therapie ein konsequentes Aufbautraining von drei, besser sechs Monaten, notwendig sei (Urk. 11/42/7). Er hielt fest, dass eine Physiotherapie, die jeweils am übernächsten Tag eine Besserung gebracht habe, aus unklaren Gründen wieder abgebrochen worden sei (Urk. 11/42/5).
Dr. I.___ empfahl darüber hinaus als Therapie neben einer Radiofrequenzablation ein dauerhaftes Krafttraining zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur (Urk. 11/84). Auch Dr. G.___ ging in seinen Beurteilungen jeweils von chronischen lumbospondylogenen Schmerzen rechts betont aus (Urk. 11/109/3) . Im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2023 nannte er als Funktionseinschränkungen eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lenden wirbelsäule wegen Rückenschmerzen (Urk. 11/77/4), erklärte aber, die Prognose zur Eingliederung sei gut (Urk. 11/77/6). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Phy siotherapie und psychiatrische Behandlung verbessert werden (Urk. 11/109/5). Ein en stationäre n Aufenthalt in der Rehaklinik K.___
zwecks Rekonditionie rung brach die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig, das heisst nach weniger als einem Monat, und entgegen des ärztlichen Rats ab (Urk. 11/114). Damit decken sich die Empfehlungen der Ärzte auch in Bezug auf die Therapie, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit einer andauernden Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur. Auch in Bezug auf die Einschrän kung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Ausfüh rungen von Dr. G.___, wonach ihr aufgrund der eingeschränkten LWS Beweglichkeit leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für den Rücken zumutbar seien
(Urk. 11/77/4, Urk. 11/93, Urk. 11/97),
kein anderes Belastungs profil als das von Dr. C.___ noch detaillierter formulierte (Urk. 11/ 119/ 7).
E. 5 7
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
49'243.30 mit
dem
Invaliden einkommen
von
Fr.
40’033 .- -
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
9' 211 .- -
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
19
%,
womit
die Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität nicht erfüllt sind .
Damit liegt seit der Verfügung vom 26.
Juni 2014 (Invaliditätsgrad von 14 %; Urk. 11/40) gemäss Art. 17 ATSG keine für den Rentenanspruch relevante Ände rung des Invaliditätsgrades vor (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1) .
Daran ändert die
auf Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 gültige n Fassung anwendbare Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nichts (BGE 150 V 410 Regeste u. E. 10.6). Selbst ein diesfalls in Betracht fallender maximaler Abzug von 25 % ergäbe hier eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'880.90 (Fr. 49'243.30 - Fr. 33'362.40), was einem nicht leistungsrelevanten Invaliditäts grad von 32 % entspräche. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Änderung der Leis t ungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob diese nunmehr genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen .
E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichts los und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
E. 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftig keit anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und 9) erstellt und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
E. 6.3 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.- - anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen.
Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrStark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00740 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Stark Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, ohne erlernten Beruf, war als Verkäuferin für die Y.___ SA tätig, als sie sich am 1. April 2011 bei der Arbeit eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog . Gestützt auf die hernach erfolgte Unfallmeldung (Urk. 11/21/277) und die durchgeführten Abklärungen sprach ihr die Suva m it Verfügung vom 6.
September 2013 aufgrund der Restfolgen der unfallbedingten Handgelenksverletzung eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %
zu (Urk. 11/27). Bereits am 1 2. Januar 2012 hatte die Versicherte sich unter Hinweis auf die Folgen der linksseitigen Handgelenksverletzung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge eine Eingliederungsb eratung durch (vgl. insb. Urk. 11/29), welche s ie am 1 2. September 2013 abschloss (Urk. 11/28). Nach berufliche n und medizinische n
Abklärungen wies sie m it Verfügung vom 26.
Juni 2014 das Leistungsgesuch mit Verweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % ab (Urk. 11/40). 1.2
Die Versicherte hatte in der Folge verschiedene Arbeitsstellen inne; zuletzt
arbei tete sie in einem 100% - Pensum als
Stewarding -Mitarbeiterin für die
Z.___
AG (Urk. 11/44/2, Urk. 11/55). Ab dem 27. Dezember 2021 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 11/ 44/2, Urk. 11/58/4). Am 9.
November 2022 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 11/56
ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/58 /1-39), darunter konsiliarische Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/58 /10 -17,
Urk. 11/58/20 -35).
Unter Berücksichtigung weitere r ärztliche r Berichte (Urk. 11/62, Urk. 11/77, Urk. 11/84, Urk. 11/98) und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. April 2024 (Urk. 11/119/4 -7) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/120, Urk. 11/125) wies die IV-Stelle m it Verfü gung vom 7.
November 2024 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 8. Dezember 2024, verbessert am 2. Januar 2025, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 7. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme eines rheumato logisch-psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 5; vgl. auch Urk. 8 und 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14.
Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung betrifft eine Neuanmeldung vom 9. November 2022, über die am 7. November 2024 verfügt wurde . In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend .
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, in einer ange passten Tätigkeit (körperlich leichte und wechselpositionierte Tätigkeiten mit Wechsel n zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs von 10 % auf das Invalideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditäts grades resultiere damit keine anspruchsbegründende Invalidität. Im Vorbescheidverfahren seien keine wesentlich neuen oder anderen medizinischen Berichte vorgelegt worden (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, sie leide ununterbrochen an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und einer Depression und sie fühle sich nicht arbeitsfähig. Sie habe trotz der Schmerzen während Jahren gearbeitet, bis es nicht mehr gegangen sei. Verschiedene Medika mente und Therapien hätten nichts geholfen (Urk. 5). 3.
3.1
Die behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für A llgemeine I nnere Medizin,
Praxis E.___, stellte am 25. Januar 2022 folgende radiologisch abgestützte n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/5 6, Urk. 11/58/14) : Osteochondrose L5/S1, Fa c ettengelenksarthrosen L4-S1 sowie eine mediolaterale Diskushernie L5/S 1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit b lieben ein Eisenmangel, eine Anämie sowie ein Folsäuremangel (Urk. 11/58/5).
Die Arzt praxis
E.___
stellte der Beschwerdeführerin wiederholt Zeugnisse über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/62/2), zuletzt zu 80 %
vom
1. Dezember 2022 bis 3
1. März 2023 (Urk. 11/70, Urk. 11/73). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung erklärte Dr. D.___, es seien weitere Abklärungen in der Klinik F.___ angezeigt (Urk. 11/58/38).
Mit Arztbericht vom 9. Dezember 2022 zu Handen der IV-Stelle hielt sie als Hauptdiagnose chronische lumbospondylogene Schmerzen, rechts betont, fest,
als Differentialdiagnose nannte sie eine Osteochondrose sowie eine ligamentäre
Hyperlaxizität und aktivierte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont (Urk. 11/62/3) . Sie beschrieb die damalige medizinische Symptomatik wie folgt: Gestörter Nachtschlaf, morgendlicher Anlaufschmerz, während des ganzen Tages tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, beim Sitzen leichte Minderung (Urk. 11/62/3). Als Funktionsein schränkungen nannte sie belastungs- und bewegungsabhängige tieflumbale Rücken schmerzen (Urk. 11/62/4) . D ie Frage, wie viele
Arbeitss tunden der Beschwer deführerin pro Tag in der bisherigen Tätigkeit zumutbar seien, könne sie nicht beantworten (Urk. 11/62/5). 3.2
Am
10. Juni 2022
erfolgte durch Dr. A.___ eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Mit Gutachten vom 22. Juli
2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung nannte er als Diagnose n ein chro nisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei Verdacht auf aktivierte Fa c ettengelenksarthrose L5/S1, fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 sowie generalisierter Hyperlaxität (Beigh t on Score 9/9; ICD-10 M54.4 [ Urk. 11/42/6 ]). Er führte aus, es bestünden aktuell relevante lokalisierte Funktions störungen, welche die beschriebenen Beschwerden und Einschrän kungen im Alltag bei längerem Sitzen und Stehen erklären würden. Die Prognose bei Durchführung eines konsequenten Aufbautrainings mit vorübergehender medikamen töser Behandlung sei jedoch günstig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bis 9.
September 2022, ab 10.
September 2022 von 50 % und ab dem 10.
Oktober 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne von Wechseln zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, maximales Heben von Lasten seitlich ab Boden und horizontal von 10
kg, über Brusthöhe 7.5
kg, unter
Vermeidung von mehr als manchmaligem Arbeiten in vorgeneigter überstreckter Position) bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vom 1 0. Juni 2022 bis 10.
September 2022 und ab 11.
September 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/15
f.) .
3.3
Am 11. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ mit Blick auf psychische Beeinträchtigungen konsiliarisch untersucht. Mit Gutachten vom 19. August 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt dieser fest, es bestünden keine oder unklare Diagnosen, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/22). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0).
Eine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Zur Begründung führte er aus, es handle sich bei der Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Psyche werde dabei keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konfliktes zugeschrieben. Der Ausgangspunkt in der Schmerzentstehung werde in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropfen» würden (Urk. 11/42/ 22 f.). Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht beurteilt, die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet müsse als gering einge stuft werden .
E ine suffiziente Schmerzbehandlung finde nicht statt. Die Symptomaus weitung sei im Falle der Beschwerdeführerin durch Rehabilitations massnahmen sowie interdisziplinär arbeitende Schmerzambulanzen, in welchen insbesondere verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielen würden, sehr gut zu behandeln; die Beschwerdeführerin scheine dazu allerdings nicht motiviert (Urk. 11/42/24). Dr. B.___
hielt weiter fest, dass derzeit eine 14 tägige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde. In der gut achterlichen Konsistenzprüfung seien Diskrepanzen zwischen den massiven subjek tiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beein trächtigung in der Untersuchungssituation, zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt wor den. Dr. B.___ schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin (Urk. 11/42/ 24 f.). 3.4
Der behandelnde Arzt, Dr. med. univ. G.___, Facharzt für O rthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte der Beschwer deführerin im Zeugnis vom 3 0. März 2023 ab 1. April 2023 eine 80% ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/74). Ab dem 2. November 2023 ergänzte er die Arbeitsunfähig keitszeugnisse mit dem Hinweis «nur leichte körperliche Arbeiten », teils mit dem Zusatz « keine Zwangshaltung für den Rücken» (Urk. 11/93, Urk. 11/97, Urk. 11/99). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 8. April und 4 . Juni 2024 wies er daraufhin, dass eine Verlängerung des Zeugnisses ohne erneute Konsultation nicht möglich sei (Urk. 11/118, Urk. 11/122). Mit Arztbe richt
vom 14. Mai 2023 hielt Dr. G.___ fest, es sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/77/6). Es bestehe insofern eine Funktionseinschränkung, als die Beschwerdeführerin in der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) wegen Rückenschmerzen leicht einge schränkt sei (Urk. 11/77/4). Mit Bericht vom 16. Dezember 2023 zu Handen der IV-Stelle
bestätigte er seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin bezüglich eine r angepasste n Tätigkeit und erklärte, auch in der ange stammten Tätigkeit könne während zweier Stunden gearbeitet werden.
Gleich zeitig hielt er fest, die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert
und es bestehe die Möglichkeit zur Wiedereingliederung (Urk. 11/95/2). Mit Bericht vom 10. März 2024 erklärte er, er könne die Leistungsfähigkeit nicht beurteilen (Urk. 11/ 109/4). Sodann ver wies er in den Berichten in Bezug auf die Prognose jeweils auf die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/95/4, Urk. 11/109/5) . 3.5
Mit
Bericht vom
7. März 2023 zu Handen
von Dr. G.___
nannte Dr. med.
I.___, Fachärztin für Rheumatologie und I nnere Medizin, J.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/84/1) : - lumbospondylogene
Schmerzen bei - aktivierter Facettengel en ksarthrose L4/S1 rechts - mediobilaterale r
Hernie der degenerierten teils knöchernen überbauten Bandscheibe L5/S1, mit möglicher Irritation der S1 Nervenwurzel - geringe r
Foramenstenose links L5/S1 - erosive r
Osteochondrosen
Als Therapie empfahl sie eine Radiofrequenzablation sowie dauerhaftes Kraft training zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht
(Urk. 11/84 /1) . 3.6
Ab dem
19. September 2023 begab sich die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik K.___
zur stationären Rehabilitation. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und entgegen
des ärztlichen Rat s
wurde sie am 11. Oktober 2023 aus der Klinik entlassen. Mit dem Austrittsbericht vom 12. Oktober 2023 wurde n
die Diagnose n chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont sowie persistierende Rücken schmerzen festgehalten.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte man sich nicht (Urk. 11/114/1-2) . 3.7
Mit B ericht vom 7. Januar 2024 (Urk. 11/98) zu Handen der IV-Stelle hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___
fest, mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe die Diagnose Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie habe die Beschwerdeführerin dreimal gesehen (am 26. Juni 2023, 16. August 2023 und 24. Oktober 2023; Urk. 11/98/2). Sie habe bislang kein Arbeitsunfähig keitszeugnis ausgestellt. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (Urk. 11/98/3). Der Wiedereingliederung stünden körperliche Beschwerden im Weg (Urk. 11/98/5).
3. 8
Am 8. April 2024 nahm RAD-Arzt Dr. med. C.___ auf Vorlage der Arzt berichte Stellung (Urk. 11/119/4
ff.) . Er fasste die im Raum stehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt zusammen: - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei fortge schrittener Segmentdegeneration und V erdacht auf aktivierte Facettengelenk s ar t hrose L5/S1 - generalisierte Hyperlaxizität (Beighton Score 9/9) - chronische lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont mit/bei - Osteochondrose (MRI der LWS 1/2022 und SPECT-CT 7/2022) - aktivierter Facettengelenkarthrose L4/5 und L5/S1 mit/bei Zustand nach Facettengel e nkinfiltration b eidseits ohne wesentliche
Beschwerde linderung - ohne humorale Entzündungsaktivität; Rheumafaktoren u. HLA-B27 negativ - ligamentärer
Hyperlaxizität, myofaszialen Schmerzen an Nacken u. Rumpf - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Sodann wies er auf folgende Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hin : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 - nicht-organische Insomnie ICD-10 F51.0
Dr. C.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als seit länge rem stabil. Es stünden somatische, auf orthopädischem Fachgebiet liegende Diagnosen im Vordergrund, welche durch auf psychiatrischem Gebiet liegende Diagnosen überlagert würden.
Die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. G.___ und Dr. H.___,
würden anders als die beiden vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
keine Begründung für die nach deren Ansicht starke Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form objektiver, klinischer bzw. psychopathologischer Befunde enthalten, weshalb davon auszugehen sei, dass die behandelnden Ärzte
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitest gehend auf d ie subjektive Selbsteinschätzung
der Beschwerdeführerin abstellen würden (Urk. 11/1 1 9/6). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei unter Berücksichtigung der vorliegenden, objektiven, klinischen und radiolo gischen Befunde medizintheoretisch davon auszugehen, dass alle körperlich mittel schweren und s ch weren sowie rückenbelastenden Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körper haltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr mög lich seien, weswegen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer adäquat leidensadaptierten, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne das Heben von Lasten über 10 kg ab Boden resp. von Lasten über 7,5 kg über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Arbeiten in vorgeneigter resp. rückgeneigter Haltung sei eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer geringen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag möglich, womit sich eine Arbeitsfähigkeit in adä quat leidensangepasster Tätigkeit von 80 % ergebe, retrospektiv geltend seit Oktober 2022 (Urk. 11/119/ 6 f.) . 4.
4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf im Auf trag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt e Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 2 4. Januar 2024).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf den eingeholten RAD-Bericht von Dr. C.___
und dieser sich wiederum auf die konsiliarischen Beur teilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___
(Urk. 2, Urk. 11/119/6) . Sowohl Dr. A.___
als auch Dr. B.___ hatten die Vorakten studiert und sich mit der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Beschwerde führerin persönlich untersucht, die Befunde erhoben und sich ausführlich mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Aus formaler Sicht spricht somit nichts dagegen, dass RAD-Arzt Dr. C.___
die beiden Expertisen für seine Beurtei lung heran zog . 4.3
In somatischer Hinsicht bestehen
in den Einschätzungen
der Versicherungs mediziner und der behandelnden Ärzte keine wesentlichen Differenzen in Bezug auf den medizinischen Befund und die gestellten Diagnosen decken sich im Wesent lichen. Dr. A.___
nannte aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eines ausführlichen Anamnes e gespräches sowie nach Einsicht in die radiologischen Bilder als Hauptdiagnose ein chronisches lu m bospon dylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.4; Urk. 11/42/6). Er bezeich nete die Prognose als günstig, wies aber darauf
hin, dass zur Therapie ein konsequentes Aufbautraining von drei, besser sechs Monaten, notwendig sei (Urk. 11/42/7). Er hielt fest, dass eine Physiotherapie, die jeweils am übernächsten Tag eine Besserung gebracht habe, aus unklaren Gründen wieder abgebrochen worden sei (Urk. 11/42/5).
Dr. I.___ empfahl darüber hinaus als Therapie neben einer Radiofrequenzablation ein dauerhaftes Krafttraining zur Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur (Urk. 11/84). Auch Dr. G.___ ging in seinen Beurteilungen jeweils von chronischen lumbospondylogenen Schmerzen rechts betont aus (Urk. 11/109/3) . Im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2023 nannte er als Funktionseinschränkungen eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lenden wirbelsäule wegen Rückenschmerzen (Urk. 11/77/4), erklärte aber, die Prognose zur Eingliederung sei gut (Urk. 11/77/6). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Phy siotherapie und psychiatrische Behandlung verbessert werden (Urk. 11/109/5). Ein en stationäre n Aufenthalt in der Rehaklinik K.___
zwecks Rekonditionie rung brach die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig, das heisst nach weniger als einem Monat, und entgegen des ärztlichen Rats ab (Urk. 11/114). Damit decken sich die Empfehlungen der Ärzte auch in Bezug auf die Therapie, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit einer andauernden Kräftigung der Rücken- und Bauchmuskulatur. Auch in Bezug auf die Einschrän kung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Ausfüh rungen von Dr. G.___, wonach ihr aufgrund der eingeschränkten LWS Beweglichkeit leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für den Rücken zumutbar seien
(Urk. 11/77/4, Urk. 11/93, Urk. 11/97),
kein anderes Belastungs profil als das von Dr. C.___ noch detaillierter formulierte (Urk. 11/ 119/ 7). 4. 4
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weicht die Einschätzung von Dr. G.___
indessen erheblich von der Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. C.___ ab. Diesbezüglich überzeugt allerdings die Argumentation von Dr. C.___, wonach gestützt auf die Unterlagen davon auszugehen ist, dass Dr. G.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin stütze, dies vor allem mit dem Hinweis, dass die attestierte erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend durch objek tive Befunde abgestützt sei (Urk. 11/119/6). Von Dr. G.___ fehlen denn auch nachvollziehbare Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und dar über hinaus wies er mehrfach daraufhin, die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin sei nicht eingeschränkt bzw. er könne diese nicht beurteilen, oder er verwies in Bezug auf die weitere Prognose auf Dr. H.___
(Urk. 11/95/2 u. 4, Urk. 11/109/4 f.) . Damit vermag die Einschätzung von Dr. G.___ zur Arbeits fähigkeit nicht zu überzeugen und keine auch nur geringen Zweifel an den schlüssigen und ausführlichen Dar legungen von Dr. A.___ und Dr. C.___
zu erwecken . 4. 5
In psychischer Hinsicht erweist sich die ausführliche Dokumentation der Unter suchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ sowie dessen eingehende Erläuterungen zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) als nachvollziehbar und schlüssig . Die Begutachtung beruht auf einer umfassenden Untersuchung,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Sie wurde in Kenntnis
der
Vorakten abgegeben,
erfolgte
in
detaillierter
Auseinandersetzung
mit
den Vorakten
und beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 11/42/10 ff.) .
Die Beschwerdeführerin hatte auch selber erläutert, sie fühle sich nicht psychisch krank, sie leide aufgrund der Schmerzen unter Schlafstörungen und als Folge dessen unter erhöhter Nervosität (Urk. 11/42/14). In der von Dr. B.___ durchgeführten systematischen Exploration aktueller Beschwerden ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psy chischen Störung (Urk. 11/42/15 f.). Zwar sei die Beschwerdeführerin nach eige nen Angaben damals jeweils zweiwöchig in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 11/42/24). Im Erstgespräch bei der IV-Stelle vom 23. März 2023 hielt sie fest, sie sei zirka ein Jahr bei Dr. L.___ in Behandlung gewesen, habe in den letzten Monaten jedoch keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. 11/103/4). Dr. L.___ habe ihr das Medikament Trittico gegen Schlafstörungen verschrieben, die ses habe sie aber nicht nehmen wollen (Urk. 11/42/14). Dr. B.___ kam zum Schluss, dass vorliegend das psychische Leiden nicht im Vordergrund stehe und sich dieses lediglich auf die körperlichen Beschwerden «aufpfropfe» (Urk. 11/42/23). Damit sei nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt und auch der Bericht von Dr. H.___, die von der Beschwerdeführerin dreimal in grösseren Abständen aufgesucht wurde, vermag den Bericht von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ stellte
die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), dies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung derselben (Urk. 11/98 /2 f.). Eine Begründung der Diagnose führte sie nicht a n . In Bezug auf die Vorgeschichte hielt sie fest, es sei zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes als Folge des körper lichen Zustandsbildes gekommen (Urk. 11/98/2). Dies deckt sich praktisch mit der Beurteilung von Dr. B.___, wonach vorliegend die körperliche Beeinträch tigung im Vordergrund steht (Urk. 11/42/23). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. H.___ nie attestiert und sie gab an, der Wiedereingliederung wür den körperliche Beschwerden im Wege stehen und auch die weitere Prognose sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (Urk. 11/98 /3 f.). Die Ausführungen von Dr. H.___ erweis en sich damit insgesamt als nicht überzeugend und es kann darauf nicht abgestellt werden.
Damit fehlt es vorliegend an Hinweisen auf eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 6
Fehlt es bereits an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist das strukturierte Beweisverfahren entbehrlich . Denn
da mit wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeits unfähigkeit validiert. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 4. 7
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass
der
Beschwerdeführerin
körperlich mittelschwere und schwere, rückenbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm sowie Arbeiten in vor allem vornübergebeugter Körperhaltung seit dem Januar 2022 durchgehend und auch dauerhaft nicht mehr möglich sind, aber in einer adäquat leidensadaptierten Tätigkeit eine vollschichtig-ganztägige Präsenz bei einer gerin gen Leistungsminderung wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen von zirka einer Stunde pro Tag zumutbar ist.
Die von den Gutachtern im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2014 (Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange passten, körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit; Urk. 11/40/2) attes tierte nunmehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer leidensan gepassten Tätigkeit ab Oktober
2022 erscheint vor diesem Hintergrund als schlüs sig (vgl. Urk. 11/119/6);
damit
besteht
auch
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Änderung der Leis t ungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob diese nunmehr genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 3
Die
Beschwerdeführerin erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2021 ein Jahresein kommen in der Höhe von Fr.
45'776.- - (Urk. 11/55) . Damit lag das zuletzt tat sächlich erzielte Erwerbseinkommen (Fr. 3'815.- - pro Monat) mehr als 5
% unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV (vgl.
Art. 26 Abs. 2 IVV) .
Auszugehen ist hierbei vom m onatliche n Bruttolohn von Fr. 3'957.-- gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenz niveau 1, Frauen (abrufbar im Internet unter www.bfs.admin.ch). U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor « Gastge werbe/ Beherbergung und Gastronomie» im Jahr 2021 von 42.4 Stunden (www.bfs.admin.ch : Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Lohnentwicklung zwischen 2020 und 2021 im genannten Sektor von 0.2 % (www.bfs.admin.ch :
Nominallohnindex 2016-2023, Tabelle T1.15) beträgt der massgebliche monatliche Vergleichslohn Fr. 4'202.80 (Fr .
3’957.- - x
1.002
:
40 x
42.4). Damit stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestim mung des Valideneinkommens
richtigerweise
auf statistisch e
Angaben ab (Urk. 11/119/7), die nach dem Gesagten zu parallelisieren sind . 5. 4
Die Beschwerdegegnerin
ermittelte
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
54'236.40
(Urk. 11/119/7).
Es
ist
jedoch
nicht
auf
das
Total
aller
Wirtschaftszweige
inner halb
der
LSE-Tabelle
abzustellen,
sondern
auf
das
üblicherweise
nach
der
LSE
für
die
gleiche
Tätigkeit
-
vorliegend
« Gastgewerbe/Beherber g ung u. Gastronomie»
-
entrichtete
Gehalt
(Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung
[IVG],
4. Aufl.
2022,
N. 130
zu
Art. 28a
IVG).
Dies
folgt
aus
dem
Begriff
«branchenüblich»
(vgl.
Art. 26
Abs. 2
IVV).
Sodann wurden vorliegend von der IV-Stelle keine Eingliederungs massnahmen getätigt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, unabhängig vom Ablauf des medizinischen Wartejahres. Da sich die Beschwer deführerin erneut am 9. November 2022 bei der Invalidenversicherung angemel det hatte (Urk. 11/47), ist der Rentenanspruch frühestens per Anfang Mai 2023 (Art. 29 Abs. 3 IVG) zu prüfen. 5. 5
Im
Sektor
«Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» betrug
der
Monatslohn
im
Jahr
202 2
für
Frauen
im
Kompetenzniveau
1
Fr. 4' 025 .-
(www.bfs.admin.ch : LSE
202 2,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenz niveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 55-56).
Nach Anpassung an die Lohnentwicklung (www.bfs.admin.ch : Nominal lohnindex Frauen
20 21 -202 5,
Tabelle
T1. 2.20)
und u nter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
genannten
Sektor
im
Jahr
202 3
von
42. 3
Stun den
(www.bfs.admin.ch :
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
resultiert
ein
Jahreslohn
für das Jahr 2023 von
Fr. 5 1’835 .10
(Fr. 4 ’025 . - -
:
101.1 x 102.6
:
40
x
42 .3
x
12).
Parallelisiert
gemäss
Art. 26
Abs. 2
IVV
beträgt
das
massgebende
Valideneinkommen
im
Jahr
202 3
Fr. 49' 243 . 30
(Fr. 5 1 ’ 835 .10 x
0.95). 5. 6
Das
Invalideneinkommen
ist
für
die
Zeit
ab
1. Mai 2023
wie
folgt
zu
berechnen:
Das
monatliche
Einkommen
von
Frauen
in
Tätigkeiten
im
für die Beschwerde führerin in Betracht fallenden Kompetenzniveau
1
betrug
im
Jahr
202 2
Fr.
4’367 .- -
(www.bfs.admin.ch :
LSE
202 2,
Monatlicher
Bruttolohn
[Zentralwert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Total).
Angepasst an die Lohnentwicklung ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'4 44 . 50 (Fr. 4'367. - - : 101.4 x 103.2) . An die durchschnitt liche
Arbeitszeit
im
Jahr
202 3
von
41.7
Stunden
(www.bfs.admin.ch :
Betriebs übliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen)
angepasst
ergibt
sich
ein
Jahres lohn
von
Fr. 55' 601 .- - (Fr. 4'444. 50
:
40
x
41.7
x
12).
Darüber hinaus a ngepasst
an
das
zumutbare
Pensum
von 8 0 %
und
unter
Gewäh rung
des
pauschalen
Abzugs
von
10 % (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV)
beträgt
das
Invaliden einkommen
Fr.
40’ 033 .- -
(Fr.
55'601 .- - x
0.8
x
0.9).
5. 7
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
49'243.30 mit
dem
Invaliden einkommen
von
Fr.
40’033 .- -
ergibt
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
9' 211 .- -
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
gerundet
(BGE
130
V
121)
19
%,
womit
die Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität nicht erfüllt sind .
Damit liegt seit der Verfügung vom 26.
Juni 2014 (Invaliditätsgrad von 14 %; Urk. 11/40) gemäss Art. 17 ATSG keine für den Rentenanspruch relevante Ände rung des Invaliditätsgrades vor (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1) .
Daran ändert die
auf Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 gültige n Fassung anwendbare Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nichts (BGE 150 V 410 Regeste u. E. 10.6). Selbst ein diesfalls in Betracht fallender maximaler Abzug von 25 % ergäbe hier eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'880.90 (Fr. 49'243.30 - Fr. 33'362.40), was einem nicht leistungsrelevanten Invaliditäts grad von 32 % entspräche. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichts los und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 6.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; namentlich ist die finanzielle Bedürftig keit anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und 9) erstellt und der Prozess ist nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.3
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.- - anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen.
Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrStark