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IV.2024.00735

Anspruch auf IV-Leistungen (Rente): Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und gegebenenfalls der Statusfrage, allenfalls auch hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2025-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2022

als Betriebs helferin in der Wäscherei der Y.___ GmbH, Z.___, in einem P ensum von 80

% tätig

(Urk. 5/4,

Urk. 5/5/209, vgl. Urk. 5/2 S. 6) . Zudem ist sie Mutter von vier Kindern (geboren 2007, 2012, 2016, 2020; Urk. 5/2/3). Am 29. Juni 2023 stürzte sie als Passagierin eines Linienbusses bei einer starken Bremsung und klagte danach über anhaltende Knieschmerzen (Urk. 5/5/2 1 0). Im Verlauf

wurden zudem Schmerzen im Bereich des unteren Rückens dokumentiert (vgl. Urk.

5/5/71-73, Urk.

5/5/98

f., Urk.

5/5/131, Urk.

5/5/148, Urk.

5/5/157

f.) .

Am 3. November 2023 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 5/5/154). Per 20. November 2023 meldete die Arbeitge berin dem Unfallversicherer, der Suva, einen Rückfall (Urk. 5/5/146 f.). Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2023 per 29. Februar 2024 auf (Urk.

5/5/93).

Die Suva

verneinte

mit Verfügung vom 17. April 2024 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rücken. Betreffend das linke Knie erbringe sie weiterhin Versicherungsleistungen (Urk.

5/5/41). 1.2

Am 7. Juni 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beeinträchtigun gen des linken Knies und der unteren Wirbelsäule

b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r

Suv a bei (Urk. 5/5/1-210) und führte am

24. Juni 2024 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/7).

Mit Vorbescheid vom

3. Oktober 2024 stellte s ie die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrem bisherigen Pensum wieder arbeitsfähig (Urk.

5/11). Nachdem die Versicherte entgegen ihrer telefonischen Ankündigung

(Urk.

5/12) keinen Einwand erhoben hatte,

verfügte d ie IV-Stelle am

12. November 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 5/13 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 6. Dezember 2024

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren den Entscheid zu überprüfen (Urk.

1). Mit Beschwerdeant wort vom

20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.

6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdege g nerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit Ende Juni 2024 abgeklungen seien und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Pensum arbeitsfähig sei. Somit sei von keinem invaliditätsbedingte m Gesundheitsschaden auszugehen (Urk.

2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie habe drei Tage lang Schmerzen, wenn sie 20 Minuten s itz

e. Das habe sich nicht verbessert und mache, dass sie arbeitsunfähig sei. Sie habe versucht zu arbeiten, aber dies gehe nicht (Urk.

1). 3. 3.1

Am Tag des Busunfalles, am

29. Juni 2023, begab sich die Beschwerdeführerin in die A.___ zur

ärztlichen Konsultation. Gemäss B ericht vom 25.

März 2024 über die Erstbehandlung erhob Dipl. Ärztin B.___ gut bewegliche Kniegelenke ohne Erguss und eine

Druckdolenz über der Patella am linken Knie. Unterhalb des rechten Knies bef i nde sich eine oberflächige reizlose Schürfwunde. Die Beschwerdeführerin sei sehr schmerzempfindlich und weinerlich.

Dipl. Ärztin B.___ nannte als Diagnose eine Kniekontusion beidseits linksbetont sowie eine Schürfwunde unterhalb des rechten Kniegelenks und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage (Urk. 5/5/65). 3.2

3. 2 .1

Aus de m Bericht der C.___ Klinik, Hüft - und Kniechirurgie,

vom 31.

August 2023 geht hervor, dass die ossären Strukturen am linken Knie gemäss Radiolo giebefund vom 10. Juli 2023 unauffällig seien. Es gebe eine diskrete Veränderung an der Patellaspitze und einen Weichteilschaden anterior der Patella . Die Patella sei zentriert. In der Ganzbeinaufnahme sei en ein leichter Valgus und eine dezentrierte Patella zu sehen. Anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag sei kein Erguss festgestellt worden. Die Weichteile seien intakt . Die Beschwerdefüh rerin beklage Schmerzen im Bereich der Kniescheibe im linken Knie, sie wolle am nächsten Tag arbeiten gehen (Urk. 5/5/175) . Zur genaueren Differenzierung der Weichteilschwellung peripatellär sei eine MRI-Untersuchung geplant. Es bestehe der Verdacht auf

eine stattgehabte, fraglich traumatische Bursitis praepatellaris (Urk. 5/5/176) .

3. 2 .2

Das zur Abklärung von

Druckdolenzen zuhanden der Wirbelsäulenchirurgi n

in der C.___ Klinik angefertigte MRI de r

Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom

31. August 2023 (Urk. 5/5/157) zeigte eine i sthmische Spondylolyse L5 beidseits nahezu ohne Ant e rolisthesis, e inen leichten Reizzustand an der Spondylolyse beidseits sowie ein Bulging

L 4/L5 und kaum degenerierte Facettengelenke . Es war hingegen keine Beeinträchtigung der Nervenwurzel

ersichtlich. 3.2.3

Aus dem MRI des linken Kniegelenks nativ vom 5. September 2023 (Urk. 5/5/156) ersah der Radiologe der C.___ Klinik eine Partialruptur des proximalen Ligamentum patellae, einen angrenzenden Bone

Bruise im Patellaunterpol und ein angrenzendes Ödem / Hämatom im Hoffafettkörper, aber keine Bursitis. 3.2. 4

Das wegen einer Lumboischialgie seitens der Wirbe l säulenchirurgin angeordnete MRI des

Beckens, des Sakrums und des Iliosakralgelenk s (ISG) nativ vom 2 . Oktober 2023 (Urk. 5/5/158) brachte gemäss dem Radiologen degenerative Veränderungen am sacro-coccygealen Übergang mit leichtem Reizzustand zur Darstellung, was sich für eine Infiltration an biete. Die übrigen Befunde waren unauffällig. 3.2.5

Der Bericht des Hüftchirurgen der C.___ Klinik über die Sprechstunde vom 6. Februar 2024 nennt als Hauptdiagnose eine Partialruptur der Patellarsehne bei Status nach Kontusion der Patella links sowie als Nebendiagnosen eine Coccygo dynie mit Lumboischialgie beidseits bei Hyperlordose der LWS. Die Bildgebungen vom 31. August und 5. September 2023 hätten eine Anterolistese L5/S1 und eine isthmische Spondylolyse L5 beidseits mit Antrolisthese sowie einen leichten Reiz zustand an der Spondylolyse beidseits gezeigt. Hingegen seien keine wesentliche Diskopathie und keine Nervenwurzelbeeinträchtigung recessal oder foraminal zur Darstellung gelangt. Die Facettengelenke seien kaum degeneriert. Die Beschwer deführer in beklage immer noch Schmerzen an der Kniescheibenspitze sowie im ganzen Bein, an den Hüften und im unteren Rücken. Infiltrationen des Rückens hätten zeitweise gut gen ü tzt. Die Beschwerdeführerin mache immer noch viel Physiotherapie und Sport. Ihr Leidensdruck sei etwas schwer fassbar, jedoch zeige das MRI eine klare Pathologie an der Patellaspitze, was die Beschwerden erkläre (Urk. 5/5/98-99). 3.2. 6

Im Sprechstundenbericht der Abteilung Sportmedizin der C.___ K linik vom 7. März 2024

wurde

ergänzt, dass sich b ei der klinischen Untersuchung nach wie vor die lokale Druckdolenz am Unterpol der Patella zeige . In diesem Bereich spüre man auch narbige Veränderungen (Verdickung des Ligamentes) (Urk. 5/5/77).

Am

9. April 2024 berichte te die Beschwerdeführer in dem Sportmediziner über eine deutliche Besserung der Beschwerden. Sie könne treppab und treppauf ohne Schmerzen gehen. Laut dem Bericht seien vorerst keine weiteren Kontrollen vorgesehen (Urk. 5/5/39) . 3.3

Das D.___ in E.___, bei welchem die Beschwerdeführer in in Behandlung ist, reichte am 21.

März

2024 einen Auszug aus der Krankenge schichte für den Zeitraum vom 3. Juli

2023 bis 15. März

2024 ein (Urk. 5/5/70) .

A nlässlich der Konsultation vom

6. September

2023 habe die Beschwerdeführer in über Schmerzen in beiden Beinen lateral vom Becken bis zum Fuss sowie über persistierende Schmerzen im linken Knie geklagt . Anlässlich der Sprechstunde vom 3. Januar

2024 habe die Beschwerdeführer in weiterhin über Schmerzen im Knie und

auch im Rücken berichtet . Die Infiltration des Rückens, welche sie in der C.___ Klinik bekommen habe, habe ihr gutgetan, sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Anlässlich der Konsultation en vom 1. Februar bis 1 5. März

2024 habe sie wiederum über in die Beine ausstrahlende Rückenbe schwerden sowie Schmerzen am linken Knie berichtet

(Urk. 5/5/71-73). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates bei der Suva, hielt i n der Aktenbeurteilung vom 9. April 2024 fest,

e s würden

sich ein deutliches Bone

Bruise im Bereich der Patellaspitze und eine Teilläsion der Patellarseh n en sowie

eine unfallfremde abnutzungsbedingte Arthrose und anlagebedingte Beschwerden (degenerative Veränderungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich; unfallfremd) zeigen . Die belastende Tätigkeit als Betriebshelferin sei noch nicht möglich

(Urk. 5/5/5 7) . 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. 4.2

Fraglich ist, ob noch eine Arbeitsunfähigkeit

wegen der Kniebeschwerden

und/oder der Rücken-/Beckenbeschwerden besteht . Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Unterlagen der Suva beigezogen und ihren Entscheid darauf gestützt, sie hat jedoch keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt. 4.3

Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht hervor, dass die Beschwerdeführer in wegen des Unfalls beim D.___

in Behandlung ist und dort jedenfalls bis im Juni 2024

eine Arbeitsunfähigkeit zu 100

% attestiert w u rd e

(vgl. etwa Urk. 5/5/11, Urk. 5/5/ 19, Urk. 5/5/ 61) .

Es lässt sich nicht feststellen, ob

bei dieser Zumutbarkeitsbeurteilung nur die Kniebeschwerden oder

auch die Rücken-

und/oder die Beckenbeschwerden berücksichtigt wurden . Diese wurden immerhin

in einigen Physiotherapie verordnungen der

C.___ Klinik und des

D.___ erwähnt (vgl. Urk. 5/5/168-170, Urk. 5/5/131) .

4. 4

Im Auszug aus der Krankengeschichte des D.___ sind ab 3. Januar 2024 verschiedene Einträge zu finden, welche die Beschwerden am Rücken betreffen. Ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist nicht ersichtlich. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der behandelnde Hausarzt wie gesagt noch bis Ende Juni 2024 - mithin bei Ablauf des mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2023 eröffneten Wartejahres (Art. 28 Ab. 1 lit . b IVG; vgl. auch Urk. 5/7/1) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/5/11) und die Suva nach April 2024 wegen der Knieproblematik weiterhin Taggelder entrichtete (Urk. 5/5/13, Urk. 5/5/21, vgl. auch Urk. 5/5/41-42). Die Einstellung der Unfall taggelder ist abgesehen von der nicht beweiswertigen Telefonnotiz der Beschwer degegnerin vom 3. September 2024 (Urk. 5/9/1; vgl. BGE 143 V 342 E. 5.3.1) im Übrigen ebenso wenig dokumentiert wie der weitere gesundheitliche Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 2. November 202 4. 4.5

In den Berichten der

C.___ Klinik werden die Rücken-/Beckenbeschwerden

im Sprechs t undenbericht des Hüftchirurgen vom 12. Februar 2024

– und zwar als Nebendiagnose

– auf geführt und in der Anamnese

erwähnt. Es w u rd e

ansonsten nicht weiter darauf ein gegangen . Die Wirbelsäulenchirurgin der C.___ Klinik hat jedoch mehrere Bildgebungen veranlasst zur Klärung der Rückenbeschwer den.

Im Weiteren hat Dr. med. G.___, Oberarzt Manuelle Medizin, am 6. Dezember 2023

eine Verordnung für Physiotherapie zur Behand lung der Rücken- und Beckenbeschwerden ausgestellt (Urk. 5/5/131) . Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in auch wegen de s Rücken- und Beckenleiden s in der C.___ Klinik vorstellig wurde. In den vorliegenden Unterlagen fehl en

indes die entsprechenden Berichte. 4.6

In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung

hat der A rzt der Suva die Rücken-/ Beckenb eschwerden – wie unter E .

3.4

bereits ausgeführt – als unfall fremd beurteilt und mit Blick auf die Unfallkausalität dargelegt, dass der Rücken und das Becken angesichts der degenerativen Veränderungen

mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei en

(Urk. 5/5/56

f. Ziff.

1 und Ziff.

1.1) . Da sich jedoch keine akuten Rückenv erlet zungen zeigten (Urk.

5/5/57 Ziff.

3.1), ging er davon aus, dass d er Vorzustand diesbezüglich drei Monate

n ach dem Unfall erreicht gewesen sei

Urk.

5/5/57

Ziff.

3.2). Daraus kann zwar mit der Suva geschlossen werden, die Rücken- und Beckenbe schwerden seien nicht unfallkausal, weshalb der Unfallversicherer gemäss Verfügung vom 1 7. April 2024 nicht (mehr) dafür einzustehen habe (Urk.

5/5/41), aber ein fehlende s invalidisierende s Leiden kann gestützt darauf nicht ohne Weiteres angenommen werden . Die Auswirkungen wie auch der weitere Verlauf dieses Krankheitsbildes blieben gänzlich ungeklärt, zumal auch keine Beurteilung durch den r egionalen ä rztli chen Dienst (RAD) stattgefunden hat .

Die finale Invalidenversicherung hätte jedoch sämtliche Gesundheitsschäden abklären müssen, ist doch allein durch das Dahinfallen der Unfallkausalität des Rückenleidens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht erstellt .

Nach dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass Rücken-/ Beckenbeschwerden vorlieg en könnten, welche entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einen invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten.

Der anspruchsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Rücken-/

Beckenbeschwerden erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin unter Beizug der weiteren Arztberichte der C.___

Klinik (vorstehend E. 4.5 in fine)

sowie etwa mittels eine r Untersu chung durch den RAD

zu ergänzen ist. 4. 7

Hinsichtlich der Kniebeschwerden bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 wieder arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 5/ 9, Urk.

5/5/39). Da aus den Akten jedoch nicht hervorgeht, ob die Beschwerdefüh rerin seit der Ausstellung des aktuellsten in den Akten liegenden Arbeitsunfähig keitszeugnis ses des D.___

vom 4. Juni

2024 (Urk.

5/5/11) bzw. seit der letzten bekannten Sprechstunde vom 9. April

2024

in der C.___ Klinik (Urk.

5/5/39) in ärztlicher Behandlung gewesen ist

– für den 1. Juli 2024 wäre gemäss Unfallschein, welcher gemäss Aktenverzeichnis am 11. Juni 2024 bei der Suva eingegangen ist, ein Arztbesuch geplant gewesen (Urk.

5/4) – ist im Zuge der weiteren RAD-Abklärung

zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden fort- bzw. wieder besteht. Dies gebietet sich auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, die sich im Standortgespräch vom 2 4. Juni 2024 noch als gänzlich arbeitsunfähig betrachtete (Urk.

5/7/2). 4. 8

In Konkretisierung zur Arbeitsunfähigkeit, sowohl aufgrund der Knie- als auch der Rücken-/Beckenbeschwerden,

wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob und inwiefern die angestammte Tätigkeit ausgeübt werden kann und wie eine allenfalls notwendige angepasste Tätigkeit

ausgestaltet sein müsste . Ebenso sind durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 bis IVG) all enfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. 4. 9

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni

2023 wegen Kinderbetreuung zu 80

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 5/ 2 S.

6, Urk. 5/5/209, Urk. 5/7 S. 2), womit die Beschwerdegegnerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen auch den Status bzw. die Qualifikation

– wie auch anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2024 thematisiert (vgl. Urk.

5/7 S. 2) – zu prüfen haben wird .

5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsb edarf besteht gegebenenfalls in Bezug auf die Statusfrage und allenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen . Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November

2024 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Die Beschwerdeführerin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 0). Im Verlauf

wurden zudem Schmerzen im Bereich des unteren Rückens dokumentiert (vgl. Urk.

5/5/71-73, Urk.

5/5/98

f., Urk.

5/5/131, Urk.

5/5/148, Urk.

5/5/157

f.) .

Am 3. November 2023 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 5/5/154). Per 20. November 2023 meldete die Arbeitge berin dem Unfallversicherer, der Suva, einen Rückfall (Urk. 5/5/146 f.). Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2023 per 29. Februar 2024 auf (Urk.

5/5/93).

Die Suva

verneinte

mit Verfügung vom 17. April 2024 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rücken. Betreffend das linke Knie erbringe sie weiterhin Versicherungsleistungen (Urk.

5/5/41).

E. 1.1 ) . Da sich jedoch keine akuten Rückenv erlet zungen zeigten (Urk.

5/5/57 Ziff.

3.1), ging er davon aus, dass d er Vorzustand diesbezüglich drei Monate

n ach dem Unfall erreicht gewesen sei

Urk.

5/5/57

Ziff.

3.2). Daraus kann zwar mit der Suva geschlossen werden, die Rücken- und Beckenbe schwerden seien nicht unfallkausal, weshalb der Unfallversicherer gemäss Verfügung vom 1 7. April 2024 nicht (mehr) dafür einzustehen habe (Urk.

5/5/41), aber ein fehlende s invalidisierende s Leiden kann gestützt darauf nicht ohne Weiteres angenommen werden . Die Auswirkungen wie auch der weitere Verlauf dieses Krankheitsbildes blieben gänzlich ungeklärt, zumal auch keine Beurteilung durch den r egionalen ä rztli chen Dienst (RAD) stattgefunden hat .

Die finale Invalidenversicherung hätte jedoch sämtliche Gesundheitsschäden abklären müssen, ist doch allein durch das Dahinfallen der Unfallkausalität des Rückenleidens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht erstellt .

Nach dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass Rücken-/ Beckenbeschwerden vorlieg en könnten, welche entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einen invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten.

Der anspruchsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Rücken-/

Beckenbeschwerden erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin unter Beizug der weiteren Arztberichte der C.___

Klinik (vorstehend E. 4.5 in fine)

sowie etwa mittels eine r Untersu chung durch den RAD

zu ergänzen ist. 4.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

E. 2 S. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdege g nerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit Ende Juni 2024 abgeklungen seien und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Pensum arbeitsfähig sei. Somit sei von keinem invaliditätsbedingte m Gesundheitsschaden auszugehen (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie habe drei Tage lang Schmerzen, wenn sie 20 Minuten s itz

e. Das habe sich nicht verbessert und mache, dass sie arbeitsunfähig sei. Sie habe versucht zu arbeiten, aber dies gehe nicht (Urk.

1).

E. 3 2 .2

Das zur Abklärung von

Druckdolenzen zuhanden der Wirbelsäulenchirurgi n

in der C.___ Klinik angefertigte MRI de r

Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom

31. August 2023 (Urk. 5/5/157) zeigte eine i sthmische Spondylolyse L5 beidseits nahezu ohne Ant e rolisthesis, e inen leichten Reizzustand an der Spondylolyse beidseits sowie ein Bulging

L 4/L5 und kaum degenerierte Facettengelenke . Es war hingegen keine Beeinträchtigung der Nervenwurzel

ersichtlich.

E. 3.1 Am Tag des Busunfalles, am

29. Juni 2023, begab sich die Beschwerdeführerin in die A.___ zur

ärztlichen Konsultation. Gemäss B ericht vom 25.

März 2024 über die Erstbehandlung erhob Dipl. Ärztin B.___ gut bewegliche Kniegelenke ohne Erguss und eine

Druckdolenz über der Patella am linken Knie. Unterhalb des rechten Knies bef i nde sich eine oberflächige reizlose Schürfwunde. Die Beschwerdeführerin sei sehr schmerzempfindlich und weinerlich.

Dipl. Ärztin B.___ nannte als Diagnose eine Kniekontusion beidseits linksbetont sowie eine Schürfwunde unterhalb des rechten Kniegelenks und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage (Urk. 5/5/65).

E. 3.2.3 Aus dem MRI des linken Kniegelenks nativ vom 5. September 2023 (Urk. 5/5/156) ersah der Radiologe der C.___ Klinik eine Partialruptur des proximalen Ligamentum patellae, einen angrenzenden Bone

Bruise im Patellaunterpol und ein angrenzendes Ödem / Hämatom im Hoffafettkörper, aber keine Bursitis.

E. 3.2.5 Der Bericht des Hüftchirurgen der C.___ Klinik über die Sprechstunde vom 6. Februar 2024 nennt als Hauptdiagnose eine Partialruptur der Patellarsehne bei Status nach Kontusion der Patella links sowie als Nebendiagnosen eine Coccygo dynie mit Lumboischialgie beidseits bei Hyperlordose der LWS. Die Bildgebungen vom 31. August und 5. September 2023 hätten eine Anterolistese L5/S1 und eine isthmische Spondylolyse L5 beidseits mit Antrolisthese sowie einen leichten Reiz zustand an der Spondylolyse beidseits gezeigt. Hingegen seien keine wesentliche Diskopathie und keine Nervenwurzelbeeinträchtigung recessal oder foraminal zur Darstellung gelangt. Die Facettengelenke seien kaum degeneriert. Die Beschwer deführer in beklage immer noch Schmerzen an der Kniescheibenspitze sowie im ganzen Bein, an den Hüften und im unteren Rücken. Infiltrationen des Rückens hätten zeitweise gut gen ü tzt. Die Beschwerdeführerin mache immer noch viel Physiotherapie und Sport. Ihr Leidensdruck sei etwas schwer fassbar, jedoch zeige das MRI eine klare Pathologie an der Patellaspitze, was die Beschwerden erkläre (Urk. 5/5/98-99).

E. 3.3 Das D.___ in E.___, bei welchem die Beschwerdeführer in in Behandlung ist, reichte am 21.

März

2024 einen Auszug aus der Krankenge schichte für den Zeitraum vom 3. Juli

2023 bis 15. März

2024 ein (Urk. 5/5/70) .

A nlässlich der Konsultation vom

6. September

2023 habe die Beschwerdeführer in über Schmerzen in beiden Beinen lateral vom Becken bis zum Fuss sowie über persistierende Schmerzen im linken Knie geklagt . Anlässlich der Sprechstunde vom 3. Januar

2024 habe die Beschwerdeführer in weiterhin über Schmerzen im Knie und

auch im Rücken berichtet . Die Infiltration des Rückens, welche sie in der C.___ Klinik bekommen habe, habe ihr gutgetan, sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Anlässlich der Konsultation en vom 1. Februar bis 1 5. März

2024 habe sie wiederum über in die Beine ausstrahlende Rückenbe schwerden sowie Schmerzen am linken Knie berichtet

(Urk. 5/5/71-73).

E. 3.4 bereits ausgeführt – als unfall fremd beurteilt und mit Blick auf die Unfallkausalität dargelegt, dass der Rücken und das Becken angesichts der degenerativen Veränderungen

mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei en

(Urk. 5/5/56

f. Ziff.

1 und Ziff.

E. 4 Das wegen einer Lumboischialgie seitens der Wirbe l säulenchirurgin angeordnete MRI des

Beckens, des Sakrums und des Iliosakralgelenk s (ISG) nativ vom 2 . Oktober 2023 (Urk. 5/5/158) brachte gemäss dem Radiologen degenerative Veränderungen am sacro-coccygealen Übergang mit leichtem Reizzustand zur Darstellung, was sich für eine Infiltration an biete. Die übrigen Befunde waren unauffällig.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.

E. 4.2 Fraglich ist, ob noch eine Arbeitsunfähigkeit

wegen der Kniebeschwerden

und/oder der Rücken-/Beckenbeschwerden besteht . Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Unterlagen der Suva beigezogen und ihren Entscheid darauf gestützt, sie hat jedoch keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt.

E. 4.3 Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht hervor, dass die Beschwerdeführer in wegen des Unfalls beim D.___

in Behandlung ist und dort jedenfalls bis im Juni 2024

eine Arbeitsunfähigkeit zu 100

% attestiert w u rd e

(vgl. etwa Urk. 5/5/11, Urk. 5/5/ 19, Urk. 5/5/ 61) .

Es lässt sich nicht feststellen, ob

bei dieser Zumutbarkeitsbeurteilung nur die Kniebeschwerden oder

auch die Rücken-

und/oder die Beckenbeschwerden berücksichtigt wurden . Diese wurden immerhin

in einigen Physiotherapie verordnungen der

C.___ Klinik und des

D.___ erwähnt (vgl. Urk. 5/5/168-170, Urk. 5/5/131) .

4. 4

Im Auszug aus der Krankengeschichte des D.___ sind ab 3. Januar 2024 verschiedene Einträge zu finden, welche die Beschwerden am Rücken betreffen. Ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist nicht ersichtlich. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der behandelnde Hausarzt wie gesagt noch bis Ende Juni 2024 - mithin bei Ablauf des mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2023 eröffneten Wartejahres (Art. 28 Ab. 1 lit . b IVG; vgl. auch Urk. 5/7/1) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/5/11) und die Suva nach April 2024 wegen der Knieproblematik weiterhin Taggelder entrichtete (Urk. 5/5/13, Urk. 5/5/21, vgl. auch Urk. 5/5/41-42). Die Einstellung der Unfall taggelder ist abgesehen von der nicht beweiswertigen Telefonnotiz der Beschwer degegnerin vom 3. September 2024 (Urk. 5/9/1; vgl. BGE 143 V 342 E. 5.3.1) im Übrigen ebenso wenig dokumentiert wie der weitere gesundheitliche Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 2. November 202 4.

E. 4.5 In den Berichten der

C.___ Klinik werden die Rücken-/Beckenbeschwerden

im Sprechs t undenbericht des Hüftchirurgen vom 12. Februar 2024

– und zwar als Nebendiagnose

– auf geführt und in der Anamnese

erwähnt. Es w u rd e

ansonsten nicht weiter darauf ein gegangen . Die Wirbelsäulenchirurgin der C.___ Klinik hat jedoch mehrere Bildgebungen veranlasst zur Klärung der Rückenbeschwer den.

Im Weiteren hat Dr. med. G.___, Oberarzt Manuelle Medizin, am 6. Dezember 2023

eine Verordnung für Physiotherapie zur Behand lung der Rücken- und Beckenbeschwerden ausgestellt (Urk. 5/5/131) . Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in auch wegen de s Rücken- und Beckenleiden s in der C.___ Klinik vorstellig wurde. In den vorliegenden Unterlagen fehl en

indes die entsprechenden Berichte.

E. 4.6 In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung

hat der A rzt der Suva die Rücken-/ Beckenb eschwerden – wie unter E .

E. 6 Im Sprechstundenbericht der Abteilung Sportmedizin der C.___ K linik vom 7. März 2024

wurde

ergänzt, dass sich b ei der klinischen Untersuchung nach wie vor die lokale Druckdolenz am Unterpol der Patella zeige . In diesem Bereich spüre man auch narbige Veränderungen (Verdickung des Ligamentes) (Urk. 5/5/77).

Am

9. April 2024 berichte te die Beschwerdeführer in dem Sportmediziner über eine deutliche Besserung der Beschwerden. Sie könne treppab und treppauf ohne Schmerzen gehen. Laut dem Bericht seien vorerst keine weiteren Kontrollen vorgesehen (Urk. 5/5/39) .

E. 7 Hinsichtlich der Kniebeschwerden bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 wieder arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 5/

E. 9 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni

2023 wegen Kinderbetreuung zu 80

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 5/ 2 S.

6, Urk. 5/5/209, Urk. 5/7 S. 2), womit die Beschwerdegegnerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen auch den Status bzw. die Qualifikation

– wie auch anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2024 thematisiert (vgl. Urk.

5/7 S. 2) – zu prüfen haben wird .

5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsb edarf besteht gegebenenfalls in Bezug auf die Statusfrage und allenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen . Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November

2024 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Die Beschwerdeführerin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00735 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom

9. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2022

als Betriebs helferin in der Wäscherei der Y.___ GmbH, Z.___, in einem P ensum von 80

% tätig

(Urk. 5/4,

Urk. 5/5/209, vgl. Urk. 5/2 S. 6) . Zudem ist sie Mutter von vier Kindern (geboren 2007, 2012, 2016, 2020; Urk. 5/2/3). Am 29. Juni 2023 stürzte sie als Passagierin eines Linienbusses bei einer starken Bremsung und klagte danach über anhaltende Knieschmerzen (Urk. 5/5/2 1 0). Im Verlauf

wurden zudem Schmerzen im Bereich des unteren Rückens dokumentiert (vgl. Urk.

5/5/71-73, Urk.

5/5/98

f., Urk.

5/5/131, Urk.

5/5/148, Urk.

5/5/157

f.) .

Am 3. November 2023 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 5/5/154). Per 20. November 2023 meldete die Arbeitge berin dem Unfallversicherer, der Suva, einen Rückfall (Urk. 5/5/146 f.). Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2023 per 29. Februar 2024 auf (Urk.

5/5/93).

Die Suva

verneinte

mit Verfügung vom 17. April 2024 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rücken. Betreffend das linke Knie erbringe sie weiterhin Versicherungsleistungen (Urk.

5/5/41). 1.2

Am 7. Juni 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beeinträchtigun gen des linken Knies und der unteren Wirbelsäule

b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r

Suv a bei (Urk. 5/5/1-210) und führte am

24. Juni 2024 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/7).

Mit Vorbescheid vom

3. Oktober 2024 stellte s ie die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrem bisherigen Pensum wieder arbeitsfähig (Urk.

5/11). Nachdem die Versicherte entgegen ihrer telefonischen Ankündigung

(Urk.

5/12) keinen Einwand erhoben hatte,

verfügte d ie IV-Stelle am

12. November 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 5/13 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 6. Dezember 2024

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren den Entscheid zu überprüfen (Urk.

1). Mit Beschwerdeant wort vom

20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.

6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdege g nerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit Ende Juni 2024 abgeklungen seien und die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Pensum arbeitsfähig sei. Somit sei von keinem invaliditätsbedingte m Gesundheitsschaden auszugehen (Urk.

2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie habe drei Tage lang Schmerzen, wenn sie 20 Minuten s itz

e. Das habe sich nicht verbessert und mache, dass sie arbeitsunfähig sei. Sie habe versucht zu arbeiten, aber dies gehe nicht (Urk.

1). 3. 3.1

Am Tag des Busunfalles, am

29. Juni 2023, begab sich die Beschwerdeführerin in die A.___ zur

ärztlichen Konsultation. Gemäss B ericht vom 25.

März 2024 über die Erstbehandlung erhob Dipl. Ärztin B.___ gut bewegliche Kniegelenke ohne Erguss und eine

Druckdolenz über der Patella am linken Knie. Unterhalb des rechten Knies bef i nde sich eine oberflächige reizlose Schürfwunde. Die Beschwerdeführerin sei sehr schmerzempfindlich und weinerlich.

Dipl. Ärztin B.___ nannte als Diagnose eine Kniekontusion beidseits linksbetont sowie eine Schürfwunde unterhalb des rechten Kniegelenks und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage (Urk. 5/5/65). 3.2

3. 2 .1

Aus de m Bericht der C.___ Klinik, Hüft - und Kniechirurgie,

vom 31.

August 2023 geht hervor, dass die ossären Strukturen am linken Knie gemäss Radiolo giebefund vom 10. Juli 2023 unauffällig seien. Es gebe eine diskrete Veränderung an der Patellaspitze und einen Weichteilschaden anterior der Patella . Die Patella sei zentriert. In der Ganzbeinaufnahme sei en ein leichter Valgus und eine dezentrierte Patella zu sehen. Anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag sei kein Erguss festgestellt worden. Die Weichteile seien intakt . Die Beschwerdefüh rerin beklage Schmerzen im Bereich der Kniescheibe im linken Knie, sie wolle am nächsten Tag arbeiten gehen (Urk. 5/5/175) . Zur genaueren Differenzierung der Weichteilschwellung peripatellär sei eine MRI-Untersuchung geplant. Es bestehe der Verdacht auf

eine stattgehabte, fraglich traumatische Bursitis praepatellaris (Urk. 5/5/176) .

3. 2 .2

Das zur Abklärung von

Druckdolenzen zuhanden der Wirbelsäulenchirurgi n

in der C.___ Klinik angefertigte MRI de r

Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom

31. August 2023 (Urk. 5/5/157) zeigte eine i sthmische Spondylolyse L5 beidseits nahezu ohne Ant e rolisthesis, e inen leichten Reizzustand an der Spondylolyse beidseits sowie ein Bulging

L 4/L5 und kaum degenerierte Facettengelenke . Es war hingegen keine Beeinträchtigung der Nervenwurzel

ersichtlich. 3.2.3

Aus dem MRI des linken Kniegelenks nativ vom 5. September 2023 (Urk. 5/5/156) ersah der Radiologe der C.___ Klinik eine Partialruptur des proximalen Ligamentum patellae, einen angrenzenden Bone

Bruise im Patellaunterpol und ein angrenzendes Ödem / Hämatom im Hoffafettkörper, aber keine Bursitis. 3.2. 4

Das wegen einer Lumboischialgie seitens der Wirbe l säulenchirurgin angeordnete MRI des

Beckens, des Sakrums und des Iliosakralgelenk s (ISG) nativ vom 2 . Oktober 2023 (Urk. 5/5/158) brachte gemäss dem Radiologen degenerative Veränderungen am sacro-coccygealen Übergang mit leichtem Reizzustand zur Darstellung, was sich für eine Infiltration an biete. Die übrigen Befunde waren unauffällig. 3.2.5

Der Bericht des Hüftchirurgen der C.___ Klinik über die Sprechstunde vom 6. Februar 2024 nennt als Hauptdiagnose eine Partialruptur der Patellarsehne bei Status nach Kontusion der Patella links sowie als Nebendiagnosen eine Coccygo dynie mit Lumboischialgie beidseits bei Hyperlordose der LWS. Die Bildgebungen vom 31. August und 5. September 2023 hätten eine Anterolistese L5/S1 und eine isthmische Spondylolyse L5 beidseits mit Antrolisthese sowie einen leichten Reiz zustand an der Spondylolyse beidseits gezeigt. Hingegen seien keine wesentliche Diskopathie und keine Nervenwurzelbeeinträchtigung recessal oder foraminal zur Darstellung gelangt. Die Facettengelenke seien kaum degeneriert. Die Beschwer deführer in beklage immer noch Schmerzen an der Kniescheibenspitze sowie im ganzen Bein, an den Hüften und im unteren Rücken. Infiltrationen des Rückens hätten zeitweise gut gen ü tzt. Die Beschwerdeführerin mache immer noch viel Physiotherapie und Sport. Ihr Leidensdruck sei etwas schwer fassbar, jedoch zeige das MRI eine klare Pathologie an der Patellaspitze, was die Beschwerden erkläre (Urk. 5/5/98-99). 3.2. 6

Im Sprechstundenbericht der Abteilung Sportmedizin der C.___ K linik vom 7. März 2024

wurde

ergänzt, dass sich b ei der klinischen Untersuchung nach wie vor die lokale Druckdolenz am Unterpol der Patella zeige . In diesem Bereich spüre man auch narbige Veränderungen (Verdickung des Ligamentes) (Urk. 5/5/77).

Am

9. April 2024 berichte te die Beschwerdeführer in dem Sportmediziner über eine deutliche Besserung der Beschwerden. Sie könne treppab und treppauf ohne Schmerzen gehen. Laut dem Bericht seien vorerst keine weiteren Kontrollen vorgesehen (Urk. 5/5/39) . 3.3

Das D.___ in E.___, bei welchem die Beschwerdeführer in in Behandlung ist, reichte am 21.

März

2024 einen Auszug aus der Krankenge schichte für den Zeitraum vom 3. Juli

2023 bis 15. März

2024 ein (Urk. 5/5/70) .

A nlässlich der Konsultation vom

6. September

2023 habe die Beschwerdeführer in über Schmerzen in beiden Beinen lateral vom Becken bis zum Fuss sowie über persistierende Schmerzen im linken Knie geklagt . Anlässlich der Sprechstunde vom 3. Januar

2024 habe die Beschwerdeführer in weiterhin über Schmerzen im Knie und

auch im Rücken berichtet . Die Infiltration des Rückens, welche sie in der C.___ Klinik bekommen habe, habe ihr gutgetan, sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Anlässlich der Konsultation en vom 1. Februar bis 1 5. März

2024 habe sie wiederum über in die Beine ausstrahlende Rückenbe schwerden sowie Schmerzen am linken Knie berichtet

(Urk. 5/5/71-73). 3.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates bei der Suva, hielt i n der Aktenbeurteilung vom 9. April 2024 fest,

e s würden

sich ein deutliches Bone

Bruise im Bereich der Patellaspitze und eine Teilläsion der Patellarseh n en sowie

eine unfallfremde abnutzungsbedingte Arthrose und anlagebedingte Beschwerden (degenerative Veränderungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich; unfallfremd) zeigen . Die belastende Tätigkeit als Betriebshelferin sei noch nicht möglich

(Urk. 5/5/5 7) . 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. 4.2

Fraglich ist, ob noch eine Arbeitsunfähigkeit

wegen der Kniebeschwerden

und/oder der Rücken-/Beckenbeschwerden besteht . Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Unterlagen der Suva beigezogen und ihren Entscheid darauf gestützt, sie hat jedoch keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt. 4.3

Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen geht hervor, dass die Beschwerdeführer in wegen des Unfalls beim D.___

in Behandlung ist und dort jedenfalls bis im Juni 2024

eine Arbeitsunfähigkeit zu 100

% attestiert w u rd e

(vgl. etwa Urk. 5/5/11, Urk. 5/5/ 19, Urk. 5/5/ 61) .

Es lässt sich nicht feststellen, ob

bei dieser Zumutbarkeitsbeurteilung nur die Kniebeschwerden oder

auch die Rücken-

und/oder die Beckenbeschwerden berücksichtigt wurden . Diese wurden immerhin

in einigen Physiotherapie verordnungen der

C.___ Klinik und des

D.___ erwähnt (vgl. Urk. 5/5/168-170, Urk. 5/5/131) .

4. 4

Im Auszug aus der Krankengeschichte des D.___ sind ab 3. Januar 2024 verschiedene Einträge zu finden, welche die Beschwerden am Rücken betreffen. Ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist nicht ersichtlich. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der behandelnde Hausarzt wie gesagt noch bis Ende Juni 2024 - mithin bei Ablauf des mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2023 eröffneten Wartejahres (Art. 28 Ab. 1 lit . b IVG; vgl. auch Urk. 5/7/1) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/5/11) und die Suva nach April 2024 wegen der Knieproblematik weiterhin Taggelder entrichtete (Urk. 5/5/13, Urk. 5/5/21, vgl. auch Urk. 5/5/41-42). Die Einstellung der Unfall taggelder ist abgesehen von der nicht beweiswertigen Telefonnotiz der Beschwer degegnerin vom 3. September 2024 (Urk. 5/9/1; vgl. BGE 143 V 342 E. 5.3.1) im Übrigen ebenso wenig dokumentiert wie der weitere gesundheitliche Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 2. November 202 4. 4.5

In den Berichten der

C.___ Klinik werden die Rücken-/Beckenbeschwerden

im Sprechs t undenbericht des Hüftchirurgen vom 12. Februar 2024

– und zwar als Nebendiagnose

– auf geführt und in der Anamnese

erwähnt. Es w u rd e

ansonsten nicht weiter darauf ein gegangen . Die Wirbelsäulenchirurgin der C.___ Klinik hat jedoch mehrere Bildgebungen veranlasst zur Klärung der Rückenbeschwer den.

Im Weiteren hat Dr. med. G.___, Oberarzt Manuelle Medizin, am 6. Dezember 2023

eine Verordnung für Physiotherapie zur Behand lung der Rücken- und Beckenbeschwerden ausgestellt (Urk. 5/5/131) . Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in auch wegen de s Rücken- und Beckenleiden s in der C.___ Klinik vorstellig wurde. In den vorliegenden Unterlagen fehl en

indes die entsprechenden Berichte. 4.6

In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung

hat der A rzt der Suva die Rücken-/ Beckenb eschwerden – wie unter E .

3.4

bereits ausgeführt – als unfall fremd beurteilt und mit Blick auf die Unfallkausalität dargelegt, dass der Rücken und das Becken angesichts der degenerativen Veränderungen

mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei en

(Urk. 5/5/56

f. Ziff.

1 und Ziff.

1.1) . Da sich jedoch keine akuten Rückenv erlet zungen zeigten (Urk.

5/5/57 Ziff.

3.1), ging er davon aus, dass d er Vorzustand diesbezüglich drei Monate

n ach dem Unfall erreicht gewesen sei

Urk.

5/5/57

Ziff.

3.2). Daraus kann zwar mit der Suva geschlossen werden, die Rücken- und Beckenbe schwerden seien nicht unfallkausal, weshalb der Unfallversicherer gemäss Verfügung vom 1 7. April 2024 nicht (mehr) dafür einzustehen habe (Urk.

5/5/41), aber ein fehlende s invalidisierende s Leiden kann gestützt darauf nicht ohne Weiteres angenommen werden . Die Auswirkungen wie auch der weitere Verlauf dieses Krankheitsbildes blieben gänzlich ungeklärt, zumal auch keine Beurteilung durch den r egionalen ä rztli chen Dienst (RAD) stattgefunden hat .

Die finale Invalidenversicherung hätte jedoch sämtliche Gesundheitsschäden abklären müssen, ist doch allein durch das Dahinfallen der Unfallkausalität des Rückenleidens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht erstellt .

Nach dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass Rücken-/ Beckenbeschwerden vorlieg en könnten, welche entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einen invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten.

Der anspruchsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Rücken-/

Beckenbeschwerden erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin unter Beizug der weiteren Arztberichte der C.___

Klinik (vorstehend E. 4.5 in fine)

sowie etwa mittels eine r Untersu chung durch den RAD

zu ergänzen ist. 4. 7

Hinsichtlich der Kniebeschwerden bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 wieder arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 5/ 9, Urk.

5/5/39). Da aus den Akten jedoch nicht hervorgeht, ob die Beschwerdefüh rerin seit der Ausstellung des aktuellsten in den Akten liegenden Arbeitsunfähig keitszeugnis ses des D.___

vom 4. Juni

2024 (Urk.

5/5/11) bzw. seit der letzten bekannten Sprechstunde vom 9. April

2024

in der C.___ Klinik (Urk.

5/5/39) in ärztlicher Behandlung gewesen ist

– für den 1. Juli 2024 wäre gemäss Unfallschein, welcher gemäss Aktenverzeichnis am 11. Juni 2024 bei der Suva eingegangen ist, ein Arztbesuch geplant gewesen (Urk.

5/4) – ist im Zuge der weiteren RAD-Abklärung

zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden fort- bzw. wieder besteht. Dies gebietet sich auch mit Blick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, die sich im Standortgespräch vom 2 4. Juni 2024 noch als gänzlich arbeitsunfähig betrachtete (Urk.

5/7/2). 4. 8

In Konkretisierung zur Arbeitsunfähigkeit, sowohl aufgrund der Knie- als auch der Rücken-/Beckenbeschwerden,

wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob und inwiefern die angestammte Tätigkeit ausgeübt werden kann und wie eine allenfalls notwendige angepasste Tätigkeit

ausgestaltet sein müsste . Ebenso sind durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 bis IVG) all enfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. 4. 9

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni

2023 wegen Kinderbetreuung zu 80

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 5/ 2 S.

6, Urk. 5/5/209, Urk. 5/7 S. 2), womit die Beschwerdegegnerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen auch den Status bzw. die Qualifikation

– wie auch anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2024 thematisiert (vgl. Urk.

5/7 S. 2) – zu prüfen haben wird .

5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsb edarf besteht gegebenenfalls in Bezug auf die Statusfrage und allenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen . Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November

2024 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Die Beschwerdeführerin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara