Sachverhalt
1.
Die 1996 geborene X.___ , gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige von Albanien und Italien und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2), meldete sich am 2 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Verschlech terung ihres Gehörs seit zwei Jahren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (H ilfsmittel ) an (Urk. 9/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und wies das Kostengutsprachegesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/10 und Urk. 9/11 ) mit Verfügung vom 8. November 2024 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Kostenbeteiligung an die Hörgeräte zu gewähren. Am 3. März 2025 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung der Sache an si e zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsbe rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsange hörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend ( Abs. 3). 1.4
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens überein zustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielset zung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8.
November 2024 (Urk. 2) damit, dass albanische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität
- also dem Zeitpunkt, in welchem die beantragte Leistung objektiv erstmals angezeigt gewesen sei - der Beitragspflicht der schweizerischen Invalidenversicherung unterlägen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe bereits seit Kindheit eine Hörminderung und es wäre bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eine Versor gung mit Hörgeräten notwendig gewesen. Eine Kostenbeteiligung sei deshalb nicht möglich. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei 2017 in die Schweiz gezogen und von Februar bis September 2021 in einer HNO/ORL-Praxis in Behandlung gewesen. Laut den medizinischen Untersuchun gen von 2021 sei es dannzumal nicht erforderlich gewesen, dass sie Hörgeräte trage. Sie verstehe deshalb die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht, gemäss welcher sie vor 2017 Hörgeräte hätte tragen müssen. 3.
Vorliegend ist strittig, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall hinsichtlich Hilfsmittel (Hörgeräte) eingetreten ist, wobei in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit einer versicherten Person relevant sein kann, dies insbesondere bei (Doppel)Bürgern von EU- und/oder von Dritt-Staaten , welche erst als Volljährige in die Schweiz eingereist sind .
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben albanisch-italienische Doppelbürgerin und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin albanische Staatsangehörige sei ( Urk. 2) . Gemäss der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ist sie Staatsangehörige von Italien, dies offenbar seit 2.
Oktober 2024 (vgl. Urk. 8). Da sich die Staatsangehörigkeit auf ihren Leistungsanspruch auswirken dürfte und zu dieser Frage nicht alle relevanten Umstände abschliessend geklärt sind , ist die Sache - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt ( Urk.
7) - an diese zurückzuweisen, damit sie dazu weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin anschliessend erneut entscheide. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 ). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1996 geborene X.___ , gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige von Albanien und Italien und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2), meldete sich am 2 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Verschlech terung ihres Gehörs seit zwei Jahren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (H ilfsmittel ) an (Urk. 9/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und wies das Kostengutsprachegesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/10 und Urk. 9/11 ) mit Verfügung vom 8. November 2024 (Urk. 2) ab .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsbe rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsange hörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend ( Abs. 3).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens überein zustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielset zung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Kostenbeteiligung an die Hörgeräte zu gewähren. Am 3. März 2025 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei 2017 in die Schweiz gezogen und von Februar bis September 2021 in einer HNO/ORL-Praxis in Behandlung gewesen. Laut den medizinischen Untersuchun gen von 2021 sei es dannzumal nicht erforderlich gewesen, dass sie Hörgeräte trage. Sie verstehe deshalb die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht, gemäss welcher sie vor 2017 Hörgeräte hätte tragen müssen. 3.
Vorliegend ist strittig, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall hinsichtlich Hilfsmittel (Hörgeräte) eingetreten ist, wobei in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit einer versicherten Person relevant sein kann, dies insbesondere bei (Doppel)Bürgern von EU- und/oder von Dritt-Staaten , welche erst als Volljährige in die Schweiz eingereist sind .
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben albanisch-italienische Doppelbürgerin und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin albanische Staatsangehörige sei ( Urk. 2) . Gemäss der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ist sie Staatsangehörige von Italien, dies offenbar seit 2.
Oktober 2024 (vgl. Urk. 8). Da sich die Staatsangehörigkeit auf ihren Leistungsanspruch auswirken dürfte und zu dieser Frage nicht alle relevanten Umstände abschliessend geklärt sind , ist die Sache - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt ( Urk.
7) - an diese zurückzuweisen, damit sie dazu weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin anschliessend erneut entscheide. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 ). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk.
E. 7 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung der Sache an si e zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00723 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
12. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1996 geborene X.___ , gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige von Albanien und Italien und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2), meldete sich am 2 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Verschlech terung ihres Gehörs seit zwei Jahren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (H ilfsmittel ) an (Urk. 9/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und wies das Kostengutsprachegesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/10 und Urk. 9/11 ) mit Verfügung vom 8. November 2024 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Kostenbeteiligung an die Hörgeräte zu gewähren. Am 3. März 2025 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung der Sache an si e zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsbe rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsange hörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend ( Abs. 3). 1.4
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens überein zustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielset zung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8.
November 2024 (Urk. 2) damit, dass albanische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität
- also dem Zeitpunkt, in welchem die beantragte Leistung objektiv erstmals angezeigt gewesen sei - der Beitragspflicht der schweizerischen Invalidenversicherung unterlägen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe bereits seit Kindheit eine Hörminderung und es wäre bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eine Versor gung mit Hörgeräten notwendig gewesen. Eine Kostenbeteiligung sei deshalb nicht möglich. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei 2017 in die Schweiz gezogen und von Februar bis September 2021 in einer HNO/ORL-Praxis in Behandlung gewesen. Laut den medizinischen Untersuchun gen von 2021 sei es dannzumal nicht erforderlich gewesen, dass sie Hörgeräte trage. Sie verstehe deshalb die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht, gemäss welcher sie vor 2017 Hörgeräte hätte tragen müssen. 3.
Vorliegend ist strittig, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall hinsichtlich Hilfsmittel (Hörgeräte) eingetreten ist, wobei in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit einer versicherten Person relevant sein kann, dies insbesondere bei (Doppel)Bürgern von EU- und/oder von Dritt-Staaten , welche erst als Volljährige in die Schweiz eingereist sind .
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben albanisch-italienische Doppelbürgerin und am 1 8. April 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin albanische Staatsangehörige sei ( Urk. 2) . Gemäss der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ist sie Staatsangehörige von Italien, dies offenbar seit 2.
Oktober 2024 (vgl. Urk. 8). Da sich die Staatsangehörigkeit auf ihren Leistungsanspruch auswirken dürfte und zu dieser Frage nicht alle relevanten Umstände abschliessend geklärt sind , ist die Sache - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt ( Urk.
7) - an diese zurückzuweisen, damit sie dazu weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin anschliessend erneut entscheide. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 ). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher