Sachverhalt
1.
Der 1990 geborene X.___ befindet sich seit dem 1 4. April 2022 im Straf
- oder Massnahmen vollzug. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle sistierte deshalb mit Verfügung vom 2. September 2024 seine IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 202 2. Mit Verfügung vom 6. November 2024 verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Mai 2022 bis 31.
August 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr.
45'404.-- (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch bestehe; sein Vermögen sei im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden und er habe keine Verfügungs macht über sein gesperrtes Bankkonto, weshalb er nicht zu einer Rückzahlung an die Vorinstanz verpflichtet werden könne. Das Verfahren sei zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1 . 2
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
W ährend des Straf- oder Massnahmenvollzugs werden Leistungen der Invaliden versicherung eingestellt
(vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG) . Der Beschwerdeführer befin det sich offenbar seit dem 1 4. April 2022 im Straf- oder Massnahmenvollzug .
D ie von ihm seither bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung wurden ihm damit zu Unrecht ausgerichtet und sind von ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin forderte von ihm entsprechend Fr.
45'404.-- für vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 zu Unrecht bezogene n Leistungen der Invaliden versicherung zurück. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit kei nem Wort geltend, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hätte und anerkannte damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde führer brachte einzig vor, dass der Rückforderung sanspruch nicht durchsetzbar sei, da sein Vermögen im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden sei und er keine Verfügungsmacht darüber habe. Die Frage der Durchsetzbarkeit der Rückforderung hat aber mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von
Fr. 45'404.-- verpflichtet wurde, nichts zu tun und ist nicht in vorliegendem Verfahren zu klären . Aus dem Umstand, dass er auf seine Vermögens werte derzeit keinen Zugriff haben mag, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er nicht zur Rückerstattung des genannten Betra ges verpflichtet werden kann.
Aus denselben Überlegungen ist der Ausgang des am Obergericht hängigen Straf verfahrens, bei welchem nach Angaben des Beschwerdeführers auch über die Sicherstellung seiner Vermögenswerte entschieden werden soll, für das vorlie gende Verfahren nicht von Belang, weshalb keine Veranlassung besteht, vorlie gendes Verfahren bis zu einem Entscheid in jener Sache zu sistieren.
Ebenso ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, wann genau dem Beschwerde führer die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen wurde. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeits prinzips ist entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 5) nicht auszumachen.
Die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 45 ' 40 4.-- (Urk.
2) blieb in mass licher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie insofern fehlerhaft sein könnte.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos und ist damit ohne Weiterungen abzuweisen. 2.2
D ie Fragen des guten Glaubens beim Empfang der Rentenleistungen und der gros sen finanziellen Härte bezüglich deren Rückforderung ist nicht i m vorliegende n Verfahren, sondern auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräf tig feststeht (sogenanntes Erlassverfahren; vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1990 geborene X.___ befindet sich seit dem 1 4. April 2022 im Straf
- oder Massnahmen vollzug. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle sistierte deshalb mit Verfügung vom 2. September 2024 seine IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 202 2. Mit Verfügung vom 6. November 2024 verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Mai 2022 bis 31.
August 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr.
45'404.-- (Urk. 2).
E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1 .
E. 2 Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 2.1 W ährend des Straf- oder Massnahmenvollzugs werden Leistungen der Invaliden versicherung eingestellt
(vgl. Art. 21 Abs.
E. 2.2 D ie Fragen des guten Glaubens beim Empfang der Rentenleistungen und der gros sen finanziellen Härte bezüglich deren Rückforderung ist nicht i m vorliegende n Verfahren, sondern auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräf tig feststeht (sogenanntes Erlassverfahren; vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 5 ATSG) . Der Beschwerdeführer befin det sich offenbar seit dem 1 4. April 2022 im Straf- oder Massnahmenvollzug .
D ie von ihm seither bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung wurden ihm damit zu Unrecht ausgerichtet und sind von ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin forderte von ihm entsprechend Fr.
45'404.-- für vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 zu Unrecht bezogene n Leistungen der Invaliden versicherung zurück. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit kei nem Wort geltend, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hätte und anerkannte damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde führer brachte einzig vor, dass der Rückforderung sanspruch nicht durchsetzbar sei, da sein Vermögen im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden sei und er keine Verfügungsmacht darüber habe. Die Frage der Durchsetzbarkeit der Rückforderung hat aber mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von
Fr. 45'404.-- verpflichtet wurde, nichts zu tun und ist nicht in vorliegendem Verfahren zu klären . Aus dem Umstand, dass er auf seine Vermögens werte derzeit keinen Zugriff haben mag, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er nicht zur Rückerstattung des genannten Betra ges verpflichtet werden kann.
Aus denselben Überlegungen ist der Ausgang des am Obergericht hängigen Straf verfahrens, bei welchem nach Angaben des Beschwerdeführers auch über die Sicherstellung seiner Vermögenswerte entschieden werden soll, für das vorlie gende Verfahren nicht von Belang, weshalb keine Veranlassung besteht, vorlie gendes Verfahren bis zu einem Entscheid in jener Sache zu sistieren.
Ebenso ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, wann genau dem Beschwerde führer die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen wurde. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeits prinzips ist entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 5) nicht auszumachen.
Die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 45 ' 40 4.-- (Urk.
2) blieb in mass licher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie insofern fehlerhaft sein könnte.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos und ist damit ohne Weiterungen abzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00721 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
6. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.
iur . Karolin Wolfensberger Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1990 geborene X.___ befindet sich seit dem 1 4. April 2022 im Straf
- oder Massnahmen vollzug. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle sistierte deshalb mit Verfügung vom 2. September 2024 seine IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 202 2. Mit Verfügung vom 6. November 2024 verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Mai 2022 bis 31.
August 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr.
45'404.-- (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch bestehe; sein Vermögen sei im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden und er habe keine Verfügungs macht über sein gesperrtes Bankkonto, weshalb er nicht zu einer Rückzahlung an die Vorinstanz verpflichtet werden könne. Das Verfahren sei zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1 . 2
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
W ährend des Straf- oder Massnahmenvollzugs werden Leistungen der Invaliden versicherung eingestellt
(vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG) . Der Beschwerdeführer befin det sich offenbar seit dem 1 4. April 2022 im Straf- oder Massnahmenvollzug .
D ie von ihm seither bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung wurden ihm damit zu Unrecht ausgerichtet und sind von ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin forderte von ihm entsprechend Fr.
45'404.-- für vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2024 zu Unrecht bezogene n Leistungen der Invaliden versicherung zurück. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit kei nem Wort geltend, dass er die Leistungen zu Recht erhalten hätte und anerkannte damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde führer brachte einzig vor, dass der Rückforderung sanspruch nicht durchsetzbar sei, da sein Vermögen im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt worden sei und er keine Verfügungsmacht darüber habe. Die Frage der Durchsetzbarkeit der Rückforderung hat aber mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von
Fr. 45'404.-- verpflichtet wurde, nichts zu tun und ist nicht in vorliegendem Verfahren zu klären . Aus dem Umstand, dass er auf seine Vermögens werte derzeit keinen Zugriff haben mag, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er nicht zur Rückerstattung des genannten Betra ges verpflichtet werden kann.
Aus denselben Überlegungen ist der Ausgang des am Obergericht hängigen Straf verfahrens, bei welchem nach Angaben des Beschwerdeführers auch über die Sicherstellung seiner Vermögenswerte entschieden werden soll, für das vorlie gende Verfahren nicht von Belang, weshalb keine Veranlassung besteht, vorlie gendes Verfahren bis zu einem Entscheid in jener Sache zu sistieren.
Ebenso ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, wann genau dem Beschwerde führer die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen wurde. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeits prinzips ist entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 5) nicht auszumachen.
Die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 45 ' 40 4.-- (Urk.
2) blieb in mass licher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie insofern fehlerhaft sein könnte.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos und ist damit ohne Weiterungen abzuweisen. 2.2
D ie Fragen des guten Glaubens beim Empfang der Rentenleistungen und der gros sen finanziellen Härte bezüglich deren Rückforderung ist nicht i m vorliegende n Verfahren, sondern auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräf tig feststeht (sogenanntes Erlassverfahren; vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Karolin Wolfensberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher