Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 7/8). Diese traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/31) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/42). In den darauffolgenden Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 7/49-50 und Urk. 7/59; Jahr 2008/2009: Urk. 7/70 und Urk. 7/74; Jahr 2014/2015: Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/115-116, Urk. 7/122). 1.2
Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/85). Diese holte einen Bericht beim (damals) behan delnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, (Urk. 7/90) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene in Auftrag (Bericht vom 1 2. Juli 2012, Urk. 7/95) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 7/99 und Urk. 7/ 101). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/123) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht (Bericht vom 2. Juli 2015, Urk. 7/126). Mit Verfügung vom 1 7. September 2015 hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
die Hilflosenent schädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 7/134; Urk. 7/127). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2017 ab (Urk. 7/148). 1.3
Am 2 9. März 2021 (Eingangsdatum)
meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/157, Urk. 7/158) . Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 1 1. Ju n i 2021; Urk. 7/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahr en verneinte sie mit Ver fügung vom 2 8. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 7/176; Urk. 7/165). Die dagegen von der Versi cherten
erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht
mit Urteil vom 1 0. November 2022 ab (Urk. 7/186). D agegen erhob die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Urk. 7/190). Diese s hiess d ie Beschwerde
mit Urteil 8C_724/2022 vom 2 1. April 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. November 2022 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. September 2021 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 7/197). 1.4
Die IV-Stelle tätigte nach erfolgter Rückweisung weitere Abklärungen, nament lich holte sie einen Bericht des
behandelnden Psychiaters
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionale r ärztliche r Dienst (RAD) der IV-Stelle, ein
(Urk. 7/214, Urk. 7/215). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [ Urk. 7/217], Einwand vom 1 0. Juni 2024 [ Urk. 7/221], Einholung eines weitere n Arztbericht s [ Urk. 7/22 6 -227]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = Urk. 7/230). 1.5
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht (vgl. vorste hende Ziff. 1.3) hatte die Versicherte am 5. Januar 2023 (Eingangsdatum) eine Verschlechterung ihres Zustands im Hinblick auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht (Urk. 7/191). D ie Parteien kamen am 9. Januar 2023 überein, dass zunächst das
Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei und aktuell kein Handlungsbedarf seitens der IV-Stelle aufgrund des Verschlechterungsgesuchs bestehe . Die IV-Stelle informierte die Vertreterin der Versicherten aber darüber, dass betreffend die geltend gemachte Verschlechterung entsprechende Beweis mittel einzureichen seien (Urk. 7/192). Nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [ Urk. 7/218], Einwand vom 1 0. Juni 2024 [ Urk. 7/221]) und trat mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2024 auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 nicht ein (Urk. 11/2 = Urk. 7/229). 2.
Gegen beide Verfügungen der IV-Stelle vom 29. Oktober 2024 erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 11/1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklä rungen vor Ort und zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege. Das hiesige Gericht eröffnete betreffend die Ab weisung des Leistungsbegehrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. vorstehende Ziff. 1.3 f.) das Verfah ren mit der Nummer IV.2024.00720 und betreffend das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 (vgl. vorstehende Ziff. 1. 5) das Ver fahren mit der Nummer IV.2024.00725. In beiden Verfahren wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eine Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort sowie zur Einreichung der vollständigen Akten und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 4, Urk. 11/4). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 6, Urk. 11/6) und reichte ihre Akten in einfacher Ausführung ein, welche im Verfahren IV.2024.00720 akturiert wurden (Urk. 7/1-232). In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Vereinigung der beiden Verfahren.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihr Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihr die Beschwerdeantworten vom 2 2. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide .
E. 1.2 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 bezüglich Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 2 2. Dezember 2022 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, eine Parteient schädigung von Fr. 1'596.40 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs.
E. 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente
bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprakti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs
- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in ei nem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheb lich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versi cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig keit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nach erfolgter Neua nmeldung vom 2 9. März 202 1. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (E. 2.2 ff.). Danach ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2023 nicht eingetreten ist (E.
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin leide t gemäss Dr. Z.___ unter einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.8) und einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44). Diese Diagnosen g ingen einher mit einer emotionalen Verflachung, wiederkehrenden Erinnerungen an Traumata und Problemen in zwischen menschlichen Beziehungen, einem Gefühl von Entfremdung von sich selbst und Quasi-Ohnmachtszuständen (Urk. 7/214, vgl. auch Urk. 7/111 sowie ferner Urk.
E. 3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2. Juli 2015, die schliesslich zur Aufhe bung der Hilfslosenentschädigung mit Verfügung vom 1 7. September 2015 führte, anerkannte die Beschwerdegegnerin folgenden Bedarf an lebens praktischer Begleitung: 30 Minuten für Hilfsbedarf im Haushalt unter Berück sichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der Familienan gehörigen, 15 Minuten für administrative Unterstützung durch Pro Infirmis, 17,1 Minuten für Begleitung zu Pro Infirmis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 32,1 Minuten (Urk. 7/126).
E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 1 4. Juli 2017 folgenden Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausgewiesen : 40 Minuten für admini strative Unterstützung durch Pro Infirmis, 15 Minuten für Begleitung zu Pro Infir mis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 25 Minuten. Weiter stellte das Gericht fest, eine Notwendigkeit einer Unter stützung im Haushalt bestehe nicht, ausser infolge der Traumatisierung für laute Haushaltt ätigkeiten. Für letztere sowie für die Notwendigkeit der Anwe senheit einer Drittperson in der Wohnung beim Du s chen verwies das Gericht auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der zumutbaren Hilfe des bei ihr wohnenden Sohnes . Überhaupt vermöchten solche Tätigkeiten kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von 35 Minuten pro Woche zu begrün den, was Voraussetzung dafür wäre, damit vorliegend der Anspruch auf lebens praktische Begleitung bejaht werden könnte . Die Aufhebung der Hilfslosenent schädigung sei deshalb rechtens (Urk. 7/ 148). 3. 4
Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr im März 2021 eingereichte Neuan meldung für eine Hilfslosentschädigung damit, dass sich ihre Situation seit der letzten Abklärung vom Jahr 2015 verändert habe. Damals habe sie mit ihrem Sohn und später zusätzlich mit ihrer Tochter zusammengewohnt. Mittlerweile seien beide Kinder ausgezogen. Seit August 2020 lebe sie alleine . Dadurch habe sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 7/157-158). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2 6. Mai 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin folgen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung: 15 Minuten für Wohnungsreinigung, 3 Minuten für Wäsche, 15 Minuten für Alltagsstrukturierung, 5 Minuten für Administra tion, insgesamt somit 38 Minuten (Urk. 7/164).
E. 3.5 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 1 0. November 2022 zum Schluss, ein Vergleich der beiden Abklärungsberichte vom 2. Juli 2015 und 1 1. Juni 2021 zeige keine wesentliche Veränderung hinsichtlich des Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin. Auch anhand der medizinischen Unterlagen lasse sich keine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin vermehrt auf Hilfe angewiesen wäre. So habe der behan delnde Psychiater die gleichen Einschränkungen genannt wie in den Vorbe richten. Ferner sei auch mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung keine Veränderung des Hilfebedarfs ausgewiesen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Person auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unerheblich, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohne. Selbst wenn aber der Auszug des Sohnes als wesentliche Veränderung gewertet würde, würde sich am Resultat nichts ändern. Denn aus dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 ergebe sich, dass der für die Anerkennung einer lebens praktischen Begleitung erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden bei weitem nicht erreicht sei, weshalb die IV-Stelle das Leistungs begehren zu Recht abgewiesen habe (Urk. 7/186). 3. 6
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 2 1. April 2023 (Urk. 7/197) aus, die Beschwer deführerin bringe zu Recht vor, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 1 4. Juli 2017, mit dem die von der Beschwerdegegnerin ver fügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung geschützt worden sei, unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in mehreren Bereichen auf die zumutbare Hilfestellung ihres Sohnes hin gewiesen habe . So habe es etwa dessen Unter stützung im Zusammenhang mit beruhigenden Gesprächen in der Nacht, beim Duschen oder bei Haushaltsarbeiten genannt . Durch den Auszug des Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung könne die von ihm geleistete und von der Beschwer degegnerin als zumutbare Hilfestellung eines Familienangehörigen angerechnete Unterstützung nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Die Änderung in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin stell e somit insofern einen Neuanmeldungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, als sie geeignet sei, sich auf den anrechenbaren Zeitbe darf für die lebenspraktische Begleitung und - selbst bei einem unveränderten Gesundheitszustand - auch auf den Umfang des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung auszuwirken . Die Beschwerdeführerin mach e damit zu Recht geltend, es liege ein Neuanmeldungsgrund vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen sei, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteh e (E. 4.2 des Bundesgerichtsu r teils).
Des Weiteren äusserte sich das Bundesgericht zum Schluss des Sozialversicherungs gericht, dass selbst unter Annahme einer wesentlichen Ver änderung
sich am Ergebnis nichts ändere . Es hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beurteilung der Abklärungsperson stehe in erheblichem Wider spruch zur Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters. So halte Dr. med. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2021 fest, nur dank der erhaltenen Hilfe in lebenspraktischen Angelegenheiten habe bislang eine Einweisung in eine Institution mit ganztägiger Betreuung verhindert werden können (E. 5.2 des Bundes gerichtsurteils).
Der Beschwerdeführerin sei darin beizupflichten, dass die Angaben des Dr. Y.___ bei dem sie in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung sei, in einem erheblichen Widerspruch zur Beurteilung der Abklärungsperson st ün den . Auch in seiner Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2021 habe der behandelnde Psychiater eindrücklich auf die Auswirkungen der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Er habe klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die Indikation für den Einsatz von Psychiatrie-Spitex im Umfang von mindes tens zwei Stunden pro Woche gegeben sei. Ohne diese Hilfe steige die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs. Auch die Unterstützung durch den Sohn (Übernachtung bei ihr in Krisensituationen) und der « dargebotenen Hand » sei notwendig. Ohne diese Hilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht allein in ihrer Wohnung leben. Zwar stelle der Abklärungsbericht im Haushalt auch im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Hilflosigkeit der betroffenen Personen dar. Stimm t en jedoch die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen überein, so h ätten
l etztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Die Beschwerdegegnerin wäre damit bei hier gegebenen Unklarheiten über die Auswirkungen der psychischen Störungen gehal ten gewesen, Rückfragen beim behandelnden Psychiater zu stellen oder zumin dest den RAD in das Abklärungsverfahren einzubinden. Überhaupt falle auf, dass die Beschwerdegegnerin vor der Durchführung der Abklärung vor Ort keinen einzigen ärztlichen Bericht ei ngeholt habe, obwohl sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Hinsichtlich der vom behan delnden Psychiater erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen habe die Vor instanz festgehalten, dieser sei für deren Beurteilung nicht zuständig. Das möge zwar zutreffen. Es könne aber nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wer den, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Sachverhalt in dieser Hinsicht genügend abzuklären. Vielmehr müsse aufgrund fehlender aktueller ärztlicher Berichte davon ausgegangen werden, dass die Abklärungs - person nicht genügend Kenntnis der aktuellen gesundheitlichen Beein - trächtigungen (in soma tischer wie auch in psychischer Hinsicht) gehabt habe, was den Beweiswert ihres Abklärungsberichts erheblich schmälere. Im Übrigen mache die Beschwerde führerin zu Recht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der anzurech nende Zeitbedarf gegenüber der letzten Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll, nachdem sie mittlerweile alleine lebe und sich ihr Gesundheits zustand gemäss Angaben des Dr. Y.___ zwischen - zeitlich verschlechtert habe. Soweit das kantonale Gericht im Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ver gleich zu früher alle zwei Wochen Besuch erhalte, gar ein Indiz für eine gesund heitliche Verbesserung sieht, greife dies zu kurz (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils). 4. 4.1
Der nunmehr die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. Z.___
ver neinte im Bericht vom 1 4. März 2024 auf entsprechende Frage eine w esentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit 2 9. März 202 1. Bei entsprechenden traumabezogenen Triggern komme es weiterhin zu dissoziativen Zuständen, auch wenn sie bei Vermeidung seltener aufträten. Gleichzeitig komme es zu einer Zunahme des sozialen Rückzugs. Der Krankheitszustand seit der Anmeldung vom 2 2. Dezember 2022 sei weitgehend gleich. Das Benützen von öffentlichen Verkehrs mitteln sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da dies mutmasslich einen dissoziativen Zustand verursachen würde . Als s ie noch über ein Fahrzeug verfügt habe, sei sie von ihren Kindern mit diesem Fahrzeug gefahren worden. Eine selbständige Benützung des Fahrzeugs sei allenfalls für sehr kurze Strecken erfolgt. Aktuell benötige sie den Transportservice B.___, um ärztliche Termine wahrnehmen zu können. Zur Frage, ob sich die Ängste im Vergleich zu 2017 verändert hätten, erklärte Dr. Z.___, durch das schützende Vermeidungs verhalten hätten die Ängste qualitativ eher zugenommen, quantitativ hätten sie eher abgenommen. Was die Putz- und Waschzwänge anbelange, benötige die Beschwerdeführerin die Sicherheit des anwesenden Sohns, um das Gefühl von akustischer Kontrolle über die Wohnung aufrecht zu erhalten. Erst danach könne sie die Dusche benützen. Sie schrecke bei Betätigung der Hausklingel zusammen und habe eine installierte Kamera vor der Haustüre. Vor der Nachtruhe fühle sie sich gezwungen, ihre Wohnung aufzuräumen, um ein Gefühl der Sicherheit und Kontrolle zu erlangen. Es sei ihm nicht bekannt, wieviel Zeit sie dafür aufwende. Wahrscheinlich variiere der Zeitaufwand hierfür. Zur Frage nach einer Verän derung der dissoziativen Anfälle seit 2017 erklärte Dr. Z.___, über deren Inten sität könne keine Aussage getroffen werden. Im Falle eines Anfalls reagiere sie nicht auf Ansprache, falle zu Boden und es fänden z.T. motorische Entäusse rungen statt. Aufgrund von bewusster Vermeidung von Triggern träten disso ziative Zustände seltener auf. Dies geschehe zu Lasten ihres Aktionsradius und ihrer Selbständigkeit. Die Einkäufe würden durch den Sohn erledigt, und sie könne nur mit viel innerem Aufwand zur nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeit (Kiosk) gehen. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass es zu keiner notfallmässige n Einlieferung ins Spital gekommen sei, seit die Beschwerdeführerin in seiner Behand lung stehe. Im Jahr 2023 sei die Beschwerdeführerin in eine neue Woh nung umgezogen, was zwar zu einem besseren Sicherheitsgefühl geführt habe, in Bezug auf die Diagnosen habe sich dadurch jedoch keine Änderung ergeben (Urk. 7/214). 4.2
Der RAD-Psychiater Dr. A.___
erklärte in der Stellungnahme vom 1 2. April 2024, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ sei eine Verschlech terung des Gesundheitszustands seit 2021 respektive 2022 zu verneinen. Es stelle sich die Frage, ob seit 2016 bis 2021 eine Verschlechterung zu bejahen sei. Gemäss Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 habe kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestanden. Die geforderten zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung seien mit einem anrechenbaren Zeitaufwand von 92 Minuten nicht erreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe damals ausser häusliche Termine wie Arzttermine mit dem Auto selbständig wahrgenommen, was bei der letzten Abklärung nun nicht mehr der Fall gewesen sei. Zudem sei sie im Jahr 2015 selbständig im nahegelegenen D.___ einkaufen gegangen. Dr. Y.___ habe in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Aussage habe insofern im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 gesta nden, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort ange geben habe, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Dr. E.___ (ihrem Hausarzt) fahre. Auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 weise Widersprüche auf. Dr. Z.___ führe aus, dass die Beschwerdeführerin die selbständige Benutzung des Autos allenfalls für sehr kurze Strecken möglich gewesen sei, ansonsten sei sie von ihren Kindern gefahren worden. Diese Aussage sei aktenwidrig, wie sich aus d em Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 ergebe . Angesichts der Aktenlage sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszu gehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, selbständig Auto zu fahren. Des Weiteren erklärte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anga ben von Dr. Z.___ die Sicherheit des anwesenden Sohns benötige, um duschen zu können. Dieser Angabe könne nicht gefolgt werden, da der Sohn während d er letzten Abklärung zwar noch zu Hause gewohnt, aber eher geringe Zeit dort verbracht habe. Die vorhandenen Putz- und Waschzwänge seien somit nicht derart ausgeprägt, dass die ständige Anwesenheit
des Sohnes nötig wäre. Die Fähigkeit, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, stehe im Widerspruch zur Aussage im Bericht von Dr. Y.___, wonach eine Drittperson die Haushalt arbeit übernehmen müsse. Dank des Wohnungswechsels sei davon auszugehen, dass die traumaspezifischen Ängste nicht mehr im selben Ausmass vorhanden seien wie in der alten Wohnung, zumal die alte Wohnung als Trigger fungiert habe. Dies werde im jüngsten Bericht von Dr. Z.___ bestätigt und zeige sich auch psychopathologisch darin, dass die Frequenz der dissoziativen Anfälle abgenommen habe. Der Einsatz der Psychiatriespitex in einem Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche sei aus RAD-Sicht kritisch zu hinterfragen. In der Gesamtschau sei der Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 nachvollziehbar. Eine Verschlechterung seit 2016 respektive 2022 sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/215/6 8). 4.3
Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, mass im Bericht vom 1 6. Oktober 2024 einzig den psychiatrischen Diagnosen Relevanz zu in Bezug auf die Hilflosig keit. Genauere Angaben seien beim Psychiater zu erfragen. Die Kinder müssten der Beschwerdeführerin beim Einkaufen helfen . Für den Haushalt habe sie eine Haushalthilfe (Urk. 7/227). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. April 2023 keinen neuen Abklärungsbericht eingeholt hat. Sie hält nach getätigten medizinischen Abklä rungen am Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 fest und verneint gestützt darauf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Sie begründet die fehlende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung vor Ort damit, dass keine V erschlech terung des G esundheitszustands
eingetreten sei (Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass – wie das Bundesgericht ausgeführt hat - die Änderung der Wohnsituation mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin einen Neuanmeldungsgrund darstellt und somit der Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung umfassend neu zu beurteilen ist. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist daher unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand s eit der Verfügung vom 1 7. September 2015 verschlechtert hat, umfassend zu prüfen. 5.2
Das Bundesgericht erachtete im Urteil vom 2 1. April 2023 den Sachverhalt sowohl somatisch als auch psychiatrisch als nur ungenügend abgeklärt. In soma tischer Hinsicht verwies es auf die von Dr. Y.___ erwähnten körperlichen Beein trächtigungen (Urk. 7/197/9). In Nachachtung dessen holte die Beschwer degegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht von Dr. E.___ vom 1 6. Oktober 2023 ein. Da er darin einzig die psychiatrischen Diagnosen als rele vant in Bezug auf die Hilflosigkeit bezeichnete (Urk. 7/227), ist der Beschwer degegnerin beizupflichten (Urk. 2, Urk. 7/228), dass
den körperlichen Beeinträch tigungen
vorliegend keine massgebliche Relevanz zukommt. 5.3
Das Bundesgericht monierte im Urteil vom 2 1. April 2023 den psychiatrischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen den Angaben des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und der Beurtei lung der Abklärungsperson im Bericht vom 1 4. Juni 2021, in welchem sie einen Hilfebedarf von 38 Minuten eruierte
(Urk. 7/197/8).
Nach Einholung des Bericht s von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 1 2. April 2024 (Urk. 2).
In seiner Stellungnahme (Urk. 7/215/6-8) würdigte Dr. A.___ den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 und die Berichte von Dr. Y.___ vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/111), 2 3. Juli 2021 (Urk. 7/177) und 1 5. Oktober 2021 (Urk. 7/179). Der Kritik von Dr. A.___ an diesen Berichten, welche er partiell als widersprüchlich beurteilte, kann
teilweise gefolgt werden.
Dr. A.___
hinterfragte die Angaben von Dr. Y.___, wonach die Beschwerde führerin keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Dabei n ahm er Bezug auf dessen Bericht vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/111, Urk. 7/215/6), mit hin auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Immerhin ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vom 3 0. Juni 2015, wie
Dr. A.___ richtig bemerkt, erklärt hatte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Hausarzt fahre (Urk. 7/126/5). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin die Wohnung alleine nur zum Erreichen naher und bekannter Ziele ver lasse. Die Benutzung des öffentlichen Transports würde mutmasslich einen disso ziativen Zustand verursachen (Urk. 7/214). Im Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht gerne alleine verlasse, da sie, wenn sie mit der Situation überfordert sei, dissoz i iere (Urk. 7/ 164/2). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in diesen Aussagen kein Widerspruch zu erblicken ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in letzter Zeit, zumindest seit Dr. Z.___ die Behandlung übernommen hat, keine notfallmässige Behandlung aufgrund dissoziativer Zustände mehr nötig war (Urk. 7/214), die Beschwerdeführerin also einen Umgang damit, gegebenenfalls auf Kosten ihres Aktionsradius und ihrer Selbstän digkeit (vgl. Urk. 7/214), e r lernt hat.
Beizupflichten ist Dr. A.___ insofern, als er darauf hinwies, dass die Aus sage von Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe für ganz kurze Strecken allenfalls selber Auto fahren können, respektive sie sei jeweils von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden (Urk. 7/214), aktenwidrig ist. So hatte die Beschwer deführerin bereits anlässlich der Abklärung vom 3 0. Juni 2015 berich tet, zu ihren Arztterminen dienstags jeweils alleine mit dem Auto zu fahren (Urk. 7/126/4). Im Rahmen der Abklärung vom 2 6. Mai 2021 schilderte sie, ihr Sohn habe ihr vor ungefähr zwei Monaten ein Auto geschenkt, sie nehme Termine nun mit dem eigenen Auto wahr (Urk. 7/164/7). Damit findet die Erklärung von Dr. Z.___, welcher auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin aus Angst vor Dissoziationen die Benützung es öffentlichen Verkehrs nicht möglich, Auto fahren hingegen möglich sein sollte, darauf hingewiesen hatte, dass sie vorwie gend von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden sei (Urk. 7/214/2), keine Stütze in den Akten. Unklar erscheint ferner, weshalb von den behandelnden Psychiatern nie eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit gefordert worden war, attes tierten sie der Beschwerdeführerin doch aufgrund der Angst und Gefahr vor Dissoziationen Einschränkungen in praktisch allen anderen Tätigkeiten.
Sowohl Dr. Y.___ als auch Dr. Z.___ legten dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer erheblichen Angst vor dem akustischen Kontrollverlust durch das Rauschen der Dusche nur unter Anwesenheit ihres Sohnes beziehungs weise einer vertrauten Person duschen könne (Urk. 7/171, Urk. 7/214). Das hiesige Gericht lehnte es im Urteil vom 1 4. Juli 2014 unter Hinweis auf die Schaden minderungspflicht der Beschwerdeführerin
respektive der zumutbaren Hilfe des zu Hause wohnenden Sohnes ab, hierfür einen Aufwand zu berücksichtigen (Urk. 7/148/15). Im Urteil vom 1 0. November 2022 liess es die Frage offen, da selbst bei Anrechnung eines entsprechenden Aufwands der erforderliche wöchent liche Aufwand von zwei Stunden nicht erreicht würde (Urk. 7/186/14). Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit der Anwesenheit einer vertrau ten Person während des Duschens nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn, als er noch zu Hause gewohnt habe, vielfach gar nicht zu Hause gewesen sei . Sollte Dr. A.___ der Meinung sein, dass aus medizinischen Gründen die Beschwerdeführerin für das Duschen keiner Anwesenheit einer wei teren Person bedarf (vgl. Urk. 7/215/7), hätte er dies näher zu begründen .
Hingegen ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nicht einsichtig ist, weshalb Drittpersonen die Hausarbeit übernehmen müssten (Urk. 7/215/7-8). Laut Bericht von Dr. Z.___
vom 1 4. März 2024 fühlt sich die Beschwerdeführerin gezwun gen, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, um ein Gefühl von Sicherheit und Kontrolle zu erlangen (Urk. 7/214). Dies widerlegt die (zumindest sinnge mässe) Aussage von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushalts führung weitestgehend eingeschränkt sei (Urk. 7/171, Urk. 7/177). Posi tiv auf das Sicherheitsgefühl wirkte sich zudem der Wohnungswechsel aus (Urk. 7/214). Angesichts dessen erscheint verständlich, dass Dr. A.___ d ie Inanspruchnahme der Psychiatriespitex
im Umfang von mindestens zwei Stunden die Woche kritisch sieht (Urk. 7/215/8). 5. 4
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 4. März 2024 auf die entsprechende Frage aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2021 im Wesent lichen unverändert se
i. Soweit sich Dr. Z.___ darüber hinaus
zum Verlauf des Gesundheitszustands seit 2017 äusserte, geht aus seinen Ausführun gen insgesamt
ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung hervor
(Urk. 7/214).
Dr. A.___ kam in Würdigung der Akten
denn auch
zum Schluss, dass nicht nur seit März 2021, sondern seit der Verfügung vom 1 7. September 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/215/5-8). Dem ist beizupflichten. Das hiesige Gericht hatte ausserdem bereits im Urteil vom 1 0. November 2022 fest gestellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustands zu verneinen sei (Urk. 7/186/11) .
Die s e Einschätzung findet wie dargelegt eine Bestätigung. 5.5
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten von einem im W esent lichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 2 1. Dezember 2022 kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der gemäss Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 anzurechnende Abklärungs bedarf gegenüber der Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Beschwerdeführerin mittler weile in eine kleinere Wohnung umgezogen ist und über kein Auto mehr verfügt (Urk. 7/203), ist eine weitere Abklärung vor Ort zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts unumgänglich. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 2 9. März 2021 abwies, ist somit gutzuheissen. 6.
Zum Verschlechterungsgesuch vom 2 2. Dezember 2022 (Eingang 5. Januar 2023) ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gestützt auf die obigen Ausführungen nicht ausgewiesen ist . Das Verschlechterungsgesuch wurde denn auch primär damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sei t Anfang 2022 nicht mehr im Besitz eines Autos sei. Bisher habe sie mit dem Auto zu Terminen und zum Einkaufen fahren können. Die Einkäufe würden nun durch ihren Sohn und einem Bekannten erledigt, zu den Therapieterminen fahre sie eine Bekannte und zu den Arzttermin en bringe sie jeweils eine Kollegin (Urk. 7/191). Bezüglich der geltend gemachten
Einschränkung bei den Einkäufen ist der Vollstän digkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie bereits anlässlich der Abklä rung vom 2 6. Mai 2021 angegeben hatte, dass ihr Sohn für sie die Einkäufe erle dige, und sie lediglich die Zigaretten selbst hole, da er diese nicht für sie kaufe (Urk. 7/164/7) und auch der behandelnde Psychiater berichtet hatte, Einkaufen sei nur in äusserst eingeschränktem Masse möglich (Urk. 7/171/2).
Da mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. April 2023 die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. September 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/197), konnte mit Gesuch vom 2 2. Dezember 2022 kein neues Verfahren an die Hand genommen werden. Die IV-Stelle trat daher zu Recht mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Verfahren, welches nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wieder aufgenommen wurde, zu berücksichtigen gewesen, hat doch die IV-Stelle jeweils den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass abzuklären. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 6 ). 2.2
I n den angefochtenen Verfügungen wurde zusammenfassend erwogen, zur Klä rung der Frage, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung [mit Verfü gung vom 1 7. September 2015] verändert habe, seien Abklärungen bei den behan delnden Ärzten vorgenommen und eine Stellungnahme beim RAD einge holt worden. In der Gesamtschau erweise sich der Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 als nachvollziehbar. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Hilflosenent schädigung im Vergleich zur letzten Abklärung im Jahr 2015 sei zu verneinen. Von einer weiteren Abklärung vor Ort könne abgesehen werden . Die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung notwendige lebenspraktische Beglei tung von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr mit Gesuch vom 5. Januar 2023 mitgeteilt,
inzwischen über kein Auto mehr verfüge und nun den Transportd ienst B.___ für die wöchentliche Therapiesitzung benötige. Eine wesentliche Veränderung sei damit nicht dargetan. Mithin sei der Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung zu verneinen respektive auf das Gesuch vom 5. Januar 2023 nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 11/2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihren beiden Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Hilfebedarf an lebens praktischer Begleitung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts umfassend neu zu beurteilen se i. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei deshalb umfas send neu zu beurteilen. Das Bundesgericht habe auf die Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vor Ort vom 1 1. Juni 2021 und der Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
hingewiesen. Der nunmehr behandelnde Psychiater
Dr. Z.___
erachte den Gesundheitszustand gegenüber der Beur teilung von Dr. Y.___ als im Wesentlichen unverändert. Damit erhalte dessen Beurteilung zusätzliches Gewicht. Die dazu
von RAD-Arzt Dr. A.___ geäus serte Kritik verfange nicht. Der Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer schlüssigen Begründung, weshalb der anzurechnende Zeitbedarf geringer sein soll als im Jahr 201 5. Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert. Vor allem sei mit dem Auszug des Sohnes aus der Wohnung die Mitwirkungspflicht der Familien angehörigen weggefallen. Dies führe unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu einem Mehraufwand. Beim Duschen sei nun die Anwesenheit einer externen Person notwendig, was einer Erhöhung der Hilflosigkeit gleichkomme. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwer deführerin seit Anfang 2022 über kein Auto mehr verfüge und gleich zeitig aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Neu sei sie auf das B.___ angewiesen. Da sich der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zweifelsohne erhöht habe, sei dieser vor Ort neu abzuklären (Urk. 1, Urk. 11/1). 3.
E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mit Honorarnote vom 1 1. Februar 2025 (Urk. 15) machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm einen Aufwand von 7,75 Stunden sowie eine Administ rations pauschale von 3 % gel tend, was der Sache als angemessen erscheint. Damit ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'596.40 (7,75 x Fr. 185. -- plus Mehrwertsteuer [8,1 % ] und Administrations pauschale) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
E. 7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Zwar unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung bezüglich Nichteintreten auf das Verschlechterungsgesuch. Da dessen Beurteilung indes im Hintergrund stand und keinen zusätzlichen Aufwand verur sachte, rechtfertigt sich eine Aufteilung der Gerichtskosten nicht.
E. 7.2 Gemäss Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00720 damit vereinigt IV.2024.00725 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 3. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich im Oktober 2004 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 7/8). Diese traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/31) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/42). In den darauffolgenden Jahren führte die IV-Stelle mehrere Revisionen durch und bestätigte jeweils gestützt auf aktuelle Berichte behandelnder Arztpersonen die ganze Rente (Jahr 2007: Urk. 7/49-50 und Urk. 7/59; Jahr 2008/2009: Urk. 7/70 und Urk. 7/74; Jahr 2014/2015: Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/115-116, Urk. 7/122). 1.2
Im November 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/85). Diese holte einen Bericht beim (damals) behan delnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, (Urk. 7/90) ein und gab einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene in Auftrag (Bericht vom 1 2. Juli 2012, Urk. 7/95) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2010 zu (Urk. 7/99 und Urk. 7/ 101). Im April 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/123) und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht (Bericht vom 2. Juli 2015, Urk. 7/126). Mit Verfügung vom 1 7. September 2015 hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
die Hilflosenent schädigung per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 7/134; Urk. 7/127). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2017 ab (Urk. 7/148). 1.3
Am 2 9. März 2021 (Eingangsdatum)
meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass inzwischen beide Kinder von zu Hause ausgezogen seien, erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/157, Urk. 7/158) . Die IV-Stelle liess eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 1 1. Ju n i 2021; Urk. 7/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahr en verneinte sie mit Ver fügung vom 2 8. September 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 7/176; Urk. 7/165). Die dagegen von der Versi cherten
erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht
mit Urteil vom 1 0. November 2022 ab (Urk. 7/186). D agegen erhob die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Urk. 7/190). Diese s hiess d ie Beschwerde
mit Urteil 8C_724/2022 vom 2 1. April 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. November 2022 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. September 2021 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 7/197). 1.4
Die IV-Stelle tätigte nach erfolgter Rückweisung weitere Abklärungen, nament lich holte sie einen Bericht des
behandelnden Psychiaters
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionale r ärztliche r Dienst (RAD) der IV-Stelle, ein
(Urk. 7/214, Urk. 7/215). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [ Urk. 7/217], Einwand vom 1 0. Juni 2024 [ Urk. 7/221], Einholung eines weitere n Arztbericht s [ Urk. 7/22 6 -227]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = Urk. 7/230). 1.5
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht (vgl. vorste hende Ziff. 1.3) hatte die Versicherte am 5. Januar 2023 (Eingangsdatum) eine Verschlechterung ihres Zustands im Hinblick auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht (Urk. 7/191). D ie Parteien kamen am 9. Januar 2023 überein, dass zunächst das
Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei und aktuell kein Handlungsbedarf seitens der IV-Stelle aufgrund des Verschlechterungsgesuchs bestehe . Die IV-Stelle informierte die Vertreterin der Versicherten aber darüber, dass betreffend die geltend gemachte Verschlechterung entsprechende Beweis mittel einzureichen seien (Urk. 7/192). Nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 8. Mai 2024 [ Urk. 7/218], Einwand vom 1 0. Juni 2024 [ Urk. 7/221]) und trat mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2024 auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 nicht ein (Urk. 11/2 = Urk. 7/229). 2.
Gegen beide Verfügungen der IV-Stelle vom 29. Oktober 2024 erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 11/1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklä rungen vor Ort und zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege. Das hiesige Gericht eröffnete betreffend die Ab weisung des Leistungsbegehrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. vorstehende Ziff. 1.3 f.) das Verfah ren mit der Nummer IV.2024.00720 und betreffend das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Januar 2023 (vgl. vorstehende Ziff. 1. 5) das Ver fahren mit der Nummer IV.2024.00725. In beiden Verfahren wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eine Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort sowie zur Einreichung der vollständigen Akten und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 4, Urk. 11/4). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (IV.2024.00720 und IV.2024.00725, Urk. 6, Urk. 11/6) und reichte ihre Akten in einfacher Ausführung ein, welche im Verfahren IV.2024.00720 akturiert wurden (Urk. 7/1-232). In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Vereinigung der beiden Verfahren.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihr Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihr die Beschwerdeantworten vom 2 2. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarf s der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bun desgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere m it Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente
bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprakti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Ver tretungs
- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach senenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung bean spruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in ei nem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheb lich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versi cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.6
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig keit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nach erfolgter Neua nmeldung vom 2 9. März 202 1. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (E. 2.2 ff.). Danach ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2023 nicht eingetreten ist (E. 6). 2.2
I n den angefochtenen Verfügungen wurde zusammenfassend erwogen, zur Klä rung der Frage, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung [mit Verfü gung vom 1 7. September 2015] verändert habe, seien Abklärungen bei den behan delnden Ärzten vorgenommen und eine Stellungnahme beim RAD einge holt worden. In der Gesamtschau erweise sich der Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 als nachvollziehbar. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Hilflosenent schädigung im Vergleich zur letzten Abklärung im Jahr 2015 sei zu verneinen. Von einer weiteren Abklärung vor Ort könne abgesehen werden . Die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung notwendige lebenspraktische Beglei tung von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr mit Gesuch vom 5. Januar 2023 mitgeteilt,
inzwischen über kein Auto mehr verfüge und nun den Transportd ienst B.___ für die wöchentliche Therapiesitzung benötige. Eine wesentliche Veränderung sei damit nicht dargetan. Mithin sei der Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung zu verneinen respektive auf das Gesuch vom 5. Januar 2023 nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 11/2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihren beiden Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Hilfebedarf an lebens praktischer Begleitung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts umfassend neu zu beurteilen se i. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei deshalb umfas send neu zu beurteilen. Das Bundesgericht habe auf die Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vor Ort vom 1 1. Juni 2021 und der Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
hingewiesen. Der nunmehr behandelnde Psychiater
Dr. Z.___
erachte den Gesundheitszustand gegenüber der Beur teilung von Dr. Y.___ als im Wesentlichen unverändert. Damit erhalte dessen Beurteilung zusätzliches Gewicht. Die dazu
von RAD-Arzt Dr. A.___ geäus serte Kritik verfange nicht. Der Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 sei nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer schlüssigen Begründung, weshalb der anzurechnende Zeitbedarf geringer sein soll als im Jahr 201 5. Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert. Vor allem sei mit dem Auszug des Sohnes aus der Wohnung die Mitwirkungspflicht der Familien angehörigen weggefallen. Dies führe unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu einem Mehraufwand. Beim Duschen sei nun die Anwesenheit einer externen Person notwendig, was einer Erhöhung der Hilflosigkeit gleichkomme. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwer deführerin seit Anfang 2022 über kein Auto mehr verfüge und gleich zeitig aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Neu sei sie auf das B.___ angewiesen. Da sich der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zweifelsohne erhöht habe, sei dieser vor Ort neu abzuklären (Urk. 1, Urk. 11/1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leide t gemäss Dr. Z.___ unter einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.8) und einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44). Diese Diagnosen g ingen einher mit einer emotionalen Verflachung, wiederkehrenden Erinnerungen an Traumata und Problemen in zwischen menschlichen Beziehungen, einem Gefühl von Entfremdung von sich selbst und Quasi-Ohnmachtszuständen (Urk. 7/214, vgl. auch Urk. 7/111 sowie ferner Urk. 7 / 164/1 und Urk. 7/228/1).
Dr. Y.___ hatte i n den Berichten vom 2 8. Februar 2014 im Wesentlichen die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt. Daneben nannte er somatische Diagnosen, insbs . eine morbide Adipo sitas, eine arterielle Hypertonie, Knieschmerzen und ein chronisches thorakolumbos pondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 7/111/1). Im Bericht vom 2 3. Juli 2021 führte er dazu aus, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen, Schwäche und Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat, speziell im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 7/171/1). 3.2
Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2. Juli 2015, die schliesslich zur Aufhe bung der Hilfslosenentschädigung mit Verfügung vom 1 7. September 2015 führte, anerkannte die Beschwerdegegnerin folgenden Bedarf an lebens praktischer Begleitung: 30 Minuten für Hilfsbedarf im Haushalt unter Berück sichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht der Familienan gehörigen, 15 Minuten für administrative Unterstützung durch Pro Infirmis, 17,1 Minuten für Begleitung zu Pro Infirmis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 32,1 Minuten (Urk. 7/126). 3.3
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 1 4. Juli 2017 folgenden Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausgewiesen : 40 Minuten für admini strative Unterstützung durch Pro Infirmis, 15 Minuten für Begleitung zu Pro Infir mis, 30 Minuten für soziale Kontakte/Freizeitbeschäftigungen, insgesamt somit 1 Stunde 25 Minuten. Weiter stellte das Gericht fest, eine Notwendigkeit einer Unter stützung im Haushalt bestehe nicht, ausser infolge der Traumatisierung für laute Haushaltt ätigkeiten. Für letztere sowie für die Notwendigkeit der Anwe senheit einer Drittperson in der Wohnung beim Du s chen verwies das Gericht auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der zumutbaren Hilfe des bei ihr wohnenden Sohnes . Überhaupt vermöchten solche Tätigkeiten kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von 35 Minuten pro Woche zu begrün den, was Voraussetzung dafür wäre, damit vorliegend der Anspruch auf lebens praktische Begleitung bejaht werden könnte . Die Aufhebung der Hilfslosenent schädigung sei deshalb rechtens (Urk. 7/ 148). 3. 4
Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr im März 2021 eingereichte Neuan meldung für eine Hilfslosentschädigung damit, dass sich ihre Situation seit der letzten Abklärung vom Jahr 2015 verändert habe. Damals habe sie mit ihrem Sohn und später zusätzlich mit ihrer Tochter zusammengewohnt. Mittlerweile seien beide Kinder ausgezogen. Seit August 2020 lebe sie alleine . Dadurch habe sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 7/157-158). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2 6. Mai 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin folgen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung: 15 Minuten für Wohnungsreinigung, 3 Minuten für Wäsche, 15 Minuten für Alltagsstrukturierung, 5 Minuten für Administra tion, insgesamt somit 38 Minuten (Urk. 7/164). 3.5
Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 1 0. November 2022 zum Schluss, ein Vergleich der beiden Abklärungsberichte vom 2. Juli 2015 und 1 1. Juni 2021 zeige keine wesentliche Veränderung hinsichtlich des Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin. Auch anhand der medizinischen Unterlagen lasse sich keine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin vermehrt auf Hilfe angewiesen wäre. So habe der behan delnde Psychiater die gleichen Einschränkungen genannt wie in den Vorbe richten. Ferner sei auch mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung keine Veränderung des Hilfebedarfs ausgewiesen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Person auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unerheblich, ob sie mit Familienmitgliedern zusammenwohne. Selbst wenn aber der Auszug des Sohnes als wesentliche Veränderung gewertet würde, würde sich am Resultat nichts ändern. Denn aus dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 ergebe sich, dass der für die Anerkennung einer lebens praktischen Begleitung erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden bei weitem nicht erreicht sei, weshalb die IV-Stelle das Leistungs begehren zu Recht abgewiesen habe (Urk. 7/186). 3. 6
Das Bundesgericht führte im Urteil vom 2 1. April 2023 (Urk. 7/197) aus, die Beschwer deführerin bringe zu Recht vor, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 1 4. Juli 2017, mit dem die von der Beschwerdegegnerin ver fügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung geschützt worden sei, unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in mehreren Bereichen auf die zumutbare Hilfestellung ihres Sohnes hin gewiesen habe . So habe es etwa dessen Unter stützung im Zusammenhang mit beruhigenden Gesprächen in der Nacht, beim Duschen oder bei Haushaltsarbeiten genannt . Durch den Auszug des Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung könne die von ihm geleistete und von der Beschwer degegnerin als zumutbare Hilfestellung eines Familienangehörigen angerechnete Unterstützung nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Die Änderung in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin stell e somit insofern einen Neuanmeldungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, als sie geeignet sei, sich auf den anrechenbaren Zeitbe darf für die lebenspraktische Begleitung und - selbst bei einem unveränderten Gesundheitszustand - auch auf den Umfang des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung auszuwirken . Die Beschwerdeführerin mach e damit zu Recht geltend, es liege ein Neuanmeldungsgrund vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen sei, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteh e (E. 4.2 des Bundesgerichtsu r teils).
Des Weiteren äusserte sich das Bundesgericht zum Schluss des Sozialversicherungs gericht, dass selbst unter Annahme einer wesentlichen Ver änderung
sich am Ergebnis nichts ändere . Es hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beurteilung der Abklärungsperson stehe in erheblichem Wider spruch zur Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters. So halte Dr. med. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2021 fest, nur dank der erhaltenen Hilfe in lebenspraktischen Angelegenheiten habe bislang eine Einweisung in eine Institution mit ganztägiger Betreuung verhindert werden können (E. 5.2 des Bundes gerichtsurteils).
Der Beschwerdeführerin sei darin beizupflichten, dass die Angaben des Dr. Y.___ bei dem sie in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung sei, in einem erheblichen Widerspruch zur Beurteilung der Abklärungsperson st ün den . Auch in seiner Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2021 habe der behandelnde Psychiater eindrücklich auf die Auswirkungen der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Er habe klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die Indikation für den Einsatz von Psychiatrie-Spitex im Umfang von mindes tens zwei Stunden pro Woche gegeben sei. Ohne diese Hilfe steige die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs. Auch die Unterstützung durch den Sohn (Übernachtung bei ihr in Krisensituationen) und der « dargebotenen Hand » sei notwendig. Ohne diese Hilfe könnte die Beschwerdeführerin nicht allein in ihrer Wohnung leben. Zwar stelle der Abklärungsbericht im Haushalt auch im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Hilflosigkeit der betroffenen Personen dar. Stimm t en jedoch die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen überein, so h ätten
l etztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Die Beschwerdegegnerin wäre damit bei hier gegebenen Unklarheiten über die Auswirkungen der psychischen Störungen gehal ten gewesen, Rückfragen beim behandelnden Psychiater zu stellen oder zumin dest den RAD in das Abklärungsverfahren einzubinden. Überhaupt falle auf, dass die Beschwerdegegnerin vor der Durchführung der Abklärung vor Ort keinen einzigen ärztlichen Bericht ei ngeholt habe, obwohl sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Hinsichtlich der vom behan delnden Psychiater erwähnten körperlichen Beeinträchtigungen habe die Vor instanz festgehalten, dieser sei für deren Beurteilung nicht zuständig. Das möge zwar zutreffen. Es könne aber nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wer den, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Sachverhalt in dieser Hinsicht genügend abzuklären. Vielmehr müsse aufgrund fehlender aktueller ärztlicher Berichte davon ausgegangen werden, dass die Abklärungs - person nicht genügend Kenntnis der aktuellen gesundheitlichen Beein - trächtigungen (in soma tischer wie auch in psychischer Hinsicht) gehabt habe, was den Beweiswert ihres Abklärungsberichts erheblich schmälere. Im Übrigen mache die Beschwerde führerin zu Recht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der anzurech nende Zeitbedarf gegenüber der letzten Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll, nachdem sie mittlerweile alleine lebe und sich ihr Gesundheits zustand gemäss Angaben des Dr. Y.___ zwischen - zeitlich verschlechtert habe. Soweit das kantonale Gericht im Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ver gleich zu früher alle zwei Wochen Besuch erhalte, gar ein Indiz für eine gesund heitliche Verbesserung sieht, greife dies zu kurz (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils). 4. 4.1
Der nunmehr die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. Z.___
ver neinte im Bericht vom 1 4. März 2024 auf entsprechende Frage eine w esentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit 2 9. März 202 1. Bei entsprechenden traumabezogenen Triggern komme es weiterhin zu dissoziativen Zuständen, auch wenn sie bei Vermeidung seltener aufträten. Gleichzeitig komme es zu einer Zunahme des sozialen Rückzugs. Der Krankheitszustand seit der Anmeldung vom 2 2. Dezember 2022 sei weitgehend gleich. Das Benützen von öffentlichen Verkehrs mitteln sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da dies mutmasslich einen dissoziativen Zustand verursachen würde . Als s ie noch über ein Fahrzeug verfügt habe, sei sie von ihren Kindern mit diesem Fahrzeug gefahren worden. Eine selbständige Benützung des Fahrzeugs sei allenfalls für sehr kurze Strecken erfolgt. Aktuell benötige sie den Transportservice B.___, um ärztliche Termine wahrnehmen zu können. Zur Frage, ob sich die Ängste im Vergleich zu 2017 verändert hätten, erklärte Dr. Z.___, durch das schützende Vermeidungs verhalten hätten die Ängste qualitativ eher zugenommen, quantitativ hätten sie eher abgenommen. Was die Putz- und Waschzwänge anbelange, benötige die Beschwerdeführerin die Sicherheit des anwesenden Sohns, um das Gefühl von akustischer Kontrolle über die Wohnung aufrecht zu erhalten. Erst danach könne sie die Dusche benützen. Sie schrecke bei Betätigung der Hausklingel zusammen und habe eine installierte Kamera vor der Haustüre. Vor der Nachtruhe fühle sie sich gezwungen, ihre Wohnung aufzuräumen, um ein Gefühl der Sicherheit und Kontrolle zu erlangen. Es sei ihm nicht bekannt, wieviel Zeit sie dafür aufwende. Wahrscheinlich variiere der Zeitaufwand hierfür. Zur Frage nach einer Verän derung der dissoziativen Anfälle seit 2017 erklärte Dr. Z.___, über deren Inten sität könne keine Aussage getroffen werden. Im Falle eines Anfalls reagiere sie nicht auf Ansprache, falle zu Boden und es fänden z.T. motorische Entäusse rungen statt. Aufgrund von bewusster Vermeidung von Triggern träten disso ziative Zustände seltener auf. Dies geschehe zu Lasten ihres Aktionsradius und ihrer Selbständigkeit. Die Einkäufe würden durch den Sohn erledigt, und sie könne nur mit viel innerem Aufwand zur nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeit (Kiosk) gehen. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass es zu keiner notfallmässige n Einlieferung ins Spital gekommen sei, seit die Beschwerdeführerin in seiner Behand lung stehe. Im Jahr 2023 sei die Beschwerdeführerin in eine neue Woh nung umgezogen, was zwar zu einem besseren Sicherheitsgefühl geführt habe, in Bezug auf die Diagnosen habe sich dadurch jedoch keine Änderung ergeben (Urk. 7/214). 4.2
Der RAD-Psychiater Dr. A.___
erklärte in der Stellungnahme vom 1 2. April 2024, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ sei eine Verschlech terung des Gesundheitszustands seit 2021 respektive 2022 zu verneinen. Es stelle sich die Frage, ob seit 2016 bis 2021 eine Verschlechterung zu bejahen sei. Gemäss Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 habe kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestanden. Die geforderten zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung seien mit einem anrechenbaren Zeitaufwand von 92 Minuten nicht erreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe damals ausser häusliche Termine wie Arzttermine mit dem Auto selbständig wahrgenommen, was bei der letzten Abklärung nun nicht mehr der Fall gewesen sei. Zudem sei sie im Jahr 2015 selbständig im nahegelegenen D.___ einkaufen gegangen. Dr. Y.___ habe in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Aussage habe insofern im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 gesta nden, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort ange geben habe, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Dr. E.___ (ihrem Hausarzt) fahre. Auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 weise Widersprüche auf. Dr. Z.___ führe aus, dass die Beschwerdeführerin die selbständige Benutzung des Autos allenfalls für sehr kurze Strecken möglich gewesen sei, ansonsten sei sie von ihren Kindern gefahren worden. Diese Aussage sei aktenwidrig, wie sich aus d em Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 ergebe . Angesichts der Aktenlage sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszu gehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, selbständig Auto zu fahren. Des Weiteren erklärte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anga ben von Dr. Z.___ die Sicherheit des anwesenden Sohns benötige, um duschen zu können. Dieser Angabe könne nicht gefolgt werden, da der Sohn während d er letzten Abklärung zwar noch zu Hause gewohnt, aber eher geringe Zeit dort verbracht habe. Die vorhandenen Putz- und Waschzwänge seien somit nicht derart ausgeprägt, dass die ständige Anwesenheit
des Sohnes nötig wäre. Die Fähigkeit, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, stehe im Widerspruch zur Aussage im Bericht von Dr. Y.___, wonach eine Drittperson die Haushalt arbeit übernehmen müsse. Dank des Wohnungswechsels sei davon auszugehen, dass die traumaspezifischen Ängste nicht mehr im selben Ausmass vorhanden seien wie in der alten Wohnung, zumal die alte Wohnung als Trigger fungiert habe. Dies werde im jüngsten Bericht von Dr. Z.___ bestätigt und zeige sich auch psychopathologisch darin, dass die Frequenz der dissoziativen Anfälle abgenommen habe. Der Einsatz der Psychiatriespitex in einem Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche sei aus RAD-Sicht kritisch zu hinterfragen. In der Gesamtschau sei der Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 nachvollziehbar. Eine Verschlechterung seit 2016 respektive 2022 sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/215/6 8). 4.3
Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, mass im Bericht vom 1 6. Oktober 2024 einzig den psychiatrischen Diagnosen Relevanz zu in Bezug auf die Hilflosig keit. Genauere Angaben seien beim Psychiater zu erfragen. Die Kinder müssten der Beschwerdeführerin beim Einkaufen helfen . Für den Haushalt habe sie eine Haushalthilfe (Urk. 7/227). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. April 2023 keinen neuen Abklärungsbericht eingeholt hat. Sie hält nach getätigten medizinischen Abklä rungen am Abklärungsbericht vom 1 4. Juni 2021 fest und verneint gestützt darauf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Sie begründet die fehlende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung vor Ort damit, dass keine V erschlech terung des G esundheitszustands
eingetreten sei (Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass – wie das Bundesgericht ausgeführt hat - die Änderung der Wohnsituation mit dem Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin einen Neuanmeldungsgrund darstellt und somit der Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung umfassend neu zu beurteilen ist. Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist daher unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand s eit der Verfügung vom 1 7. September 2015 verschlechtert hat, umfassend zu prüfen. 5.2
Das Bundesgericht erachtete im Urteil vom 2 1. April 2023 den Sachverhalt sowohl somatisch als auch psychiatrisch als nur ungenügend abgeklärt. In soma tischer Hinsicht verwies es auf die von Dr. Y.___ erwähnten körperlichen Beein trächtigungen (Urk. 7/197/9). In Nachachtung dessen holte die Beschwer degegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht von Dr. E.___ vom 1 6. Oktober 2023 ein. Da er darin einzig die psychiatrischen Diagnosen als rele vant in Bezug auf die Hilflosigkeit bezeichnete (Urk. 7/227), ist der Beschwer degegnerin beizupflichten (Urk. 2, Urk. 7/228), dass
den körperlichen Beeinträch tigungen
vorliegend keine massgebliche Relevanz zukommt. 5.3
Das Bundesgericht monierte im Urteil vom 2 1. April 2023 den psychiatrischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen den Angaben des damals behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ und der Beurtei lung der Abklärungsperson im Bericht vom 1 4. Juni 2021, in welchem sie einen Hilfebedarf von 38 Minuten eruierte
(Urk. 7/197/8).
Nach Einholung des Bericht s von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 1 2. April 2024 (Urk. 2).
In seiner Stellungnahme (Urk. 7/215/6-8) würdigte Dr. A.___ den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 und die Berichte von Dr. Y.___ vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/111), 2 3. Juli 2021 (Urk. 7/177) und 1 5. Oktober 2021 (Urk. 7/179). Der Kritik von Dr. A.___ an diesen Berichten, welche er partiell als widersprüchlich beurteilte, kann
teilweise gefolgt werden.
Dr. A.___
hinterfragte die Angaben von Dr. Y.___, wonach die Beschwerde führerin keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Dabei n ahm er Bezug auf dessen Bericht vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/111, Urk. 7/215/6), mit hin auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Immerhin ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vom 3 0. Juni 2015, wie
Dr. A.___ richtig bemerkt, erklärt hatte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Hausarzt fahre (Urk. 7/126/5). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin die Wohnung alleine nur zum Erreichen naher und bekannter Ziele ver lasse. Die Benutzung des öffentlichen Transports würde mutmasslich einen disso ziativen Zustand verursachen (Urk. 7/214). Im Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht gerne alleine verlasse, da sie, wenn sie mit der Situation überfordert sei, dissoz i iere (Urk. 7/ 164/2). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in diesen Aussagen kein Widerspruch zu erblicken ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in letzter Zeit, zumindest seit Dr. Z.___ die Behandlung übernommen hat, keine notfallmässige Behandlung aufgrund dissoziativer Zustände mehr nötig war (Urk. 7/214), die Beschwerdeführerin also einen Umgang damit, gegebenenfalls auf Kosten ihres Aktionsradius und ihrer Selbstän digkeit (vgl. Urk. 7/214), e r lernt hat.
Beizupflichten ist Dr. A.___ insofern, als er darauf hinwies, dass die Aus sage von Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe für ganz kurze Strecken allenfalls selber Auto fahren können, respektive sie sei jeweils von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden (Urk. 7/214), aktenwidrig ist. So hatte die Beschwer deführerin bereits anlässlich der Abklärung vom 3 0. Juni 2015 berich tet, zu ihren Arztterminen dienstags jeweils alleine mit dem Auto zu fahren (Urk. 7/126/4). Im Rahmen der Abklärung vom 2 6. Mai 2021 schilderte sie, ihr Sohn habe ihr vor ungefähr zwei Monaten ein Auto geschenkt, sie nehme Termine nun mit dem eigenen Auto wahr (Urk. 7/164/7). Damit findet die Erklärung von Dr. Z.___, welcher auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin aus Angst vor Dissoziationen die Benützung es öffentlichen Verkehrs nicht möglich, Auto fahren hingegen möglich sein sollte, darauf hingewiesen hatte, dass sie vorwie gend von ihren Kindern mit ihrem Auto gefahren worden sei (Urk. 7/214/2), keine Stütze in den Akten. Unklar erscheint ferner, weshalb von den behandelnden Psychiatern nie eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit gefordert worden war, attes tierten sie der Beschwerdeführerin doch aufgrund der Angst und Gefahr vor Dissoziationen Einschränkungen in praktisch allen anderen Tätigkeiten.
Sowohl Dr. Y.___ als auch Dr. Z.___ legten dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund ihrer erheblichen Angst vor dem akustischen Kontrollverlust durch das Rauschen der Dusche nur unter Anwesenheit ihres Sohnes beziehungs weise einer vertrauten Person duschen könne (Urk. 7/171, Urk. 7/214). Das hiesige Gericht lehnte es im Urteil vom 1 4. Juli 2014 unter Hinweis auf die Schaden minderungspflicht der Beschwerdeführerin
respektive der zumutbaren Hilfe des zu Hause wohnenden Sohnes ab, hierfür einen Aufwand zu berücksichtigen (Urk. 7/148/15). Im Urteil vom 1 0. November 2022 liess es die Frage offen, da selbst bei Anrechnung eines entsprechenden Aufwands der erforderliche wöchent liche Aufwand von zwei Stunden nicht erreicht würde (Urk. 7/186/14). Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit der Anwesenheit einer vertrau ten Person während des Duschens nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn, als er noch zu Hause gewohnt habe, vielfach gar nicht zu Hause gewesen sei . Sollte Dr. A.___ der Meinung sein, dass aus medizinischen Gründen die Beschwerdeführerin für das Duschen keiner Anwesenheit einer wei teren Person bedarf (vgl. Urk. 7/215/7), hätte er dies näher zu begründen .
Hingegen ist Dr. A.___ beizupflichten, dass nicht einsichtig ist, weshalb Drittpersonen die Hausarbeit übernehmen müssten (Urk. 7/215/7-8). Laut Bericht von Dr. Z.___
vom 1 4. März 2024 fühlt sich die Beschwerdeführerin gezwun gen, die Wohnung aufzuräumen und zu reinigen, um ein Gefühl von Sicherheit und Kontrolle zu erlangen (Urk. 7/214). Dies widerlegt die (zumindest sinnge mässe) Aussage von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushalts führung weitestgehend eingeschränkt sei (Urk. 7/171, Urk. 7/177). Posi tiv auf das Sicherheitsgefühl wirkte sich zudem der Wohnungswechsel aus (Urk. 7/214). Angesichts dessen erscheint verständlich, dass Dr. A.___ d ie Inanspruchnahme der Psychiatriespitex
im Umfang von mindestens zwei Stunden die Woche kritisch sieht (Urk. 7/215/8). 5. 4
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 4. März 2024 auf die entsprechende Frage aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2021 im Wesent lichen unverändert se
i. Soweit sich Dr. Z.___ darüber hinaus
zum Verlauf des Gesundheitszustands seit 2017 äusserte, geht aus seinen Ausführun gen insgesamt
ebenfalls keine massgebliche Verschlechterung hervor
(Urk. 7/214).
Dr. A.___ kam in Würdigung der Akten
denn auch
zum Schluss, dass nicht nur seit März 2021, sondern seit der Verfügung vom 1 7. September 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/215/5-8). Dem ist beizupflichten. Das hiesige Gericht hatte ausserdem bereits im Urteil vom 1 0. November 2022 fest gestellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustands zu verneinen sei (Urk. 7/186/11) .
Die s e Einschätzung findet wie dargelegt eine Bestätigung. 5.5
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten von einem im W esent lichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 2 1. Dezember 2022 kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der gemäss Abklärungsbericht vom 1 1. Juni 2021 anzurechnende Abklärungs bedarf gegenüber der Abklärung im Jahr 2015 wesentlich geringer sein soll. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Beschwerdeführerin mittler weile in eine kleinere Wohnung umgezogen ist und über kein Auto mehr verfügt (Urk. 7/203), ist eine weitere Abklärung vor Ort zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts unumgänglich. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 2 9. März 2021 abwies, ist somit gutzuheissen. 6.
Zum Verschlechterungsgesuch vom 2 2. Dezember 2022 (Eingang 5. Januar 2023) ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gestützt auf die obigen Ausführungen nicht ausgewiesen ist . Das Verschlechterungsgesuch wurde denn auch primär damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sei t Anfang 2022 nicht mehr im Besitz eines Autos sei. Bisher habe sie mit dem Auto zu Terminen und zum Einkaufen fahren können. Die Einkäufe würden nun durch ihren Sohn und einem Bekannten erledigt, zu den Therapieterminen fahre sie eine Bekannte und zu den Arzttermin en bringe sie jeweils eine Kollegin (Urk. 7/191). Bezüglich der geltend gemachten
Einschränkung bei den Einkäufen ist der Vollstän digkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie bereits anlässlich der Abklä rung vom 2 6. Mai 2021 angegeben hatte, dass ihr Sohn für sie die Einkäufe erle dige, und sie lediglich die Zigaretten selbst hole, da er diese nicht für sie kaufe (Urk. 7/164/7) und auch der behandelnde Psychiater berichtet hatte, Einkaufen sei nur in äusserst eingeschränktem Masse möglich (Urk. 7/171/2).
Da mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. April 2023 die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. September 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/197), konnte mit Gesuch vom 2 2. Dezember 2022 kein neues Verfahren an die Hand genommen werden. Die IV-Stelle trat daher zu Recht mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Verfahren, welches nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wieder aufgenommen wurde, zu berücksichtigen gewesen, hat doch die IV-Stelle jeweils den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass abzuklären. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. 7.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Zwar unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung bezüglich Nichteintreten auf das Verschlechterungsgesuch. Da dessen Beurteilung indes im Hintergrund stand und keinen zusätzlichen Aufwand verur sachte, rechtfertigt sich eine Aufteilung der Gerichtskosten nicht. 7.2
Gemäss Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mit Honorarnote vom 1 1. Februar 2025 (Urk. 15) machte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm einen Aufwand von 7,75 Stunden sowie eine Administ rations pauschale von 3 % gel tend, was der Sache als angemessen erscheint. Damit ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'596.40 (7,75 x Fr. 185. -- plus Mehrwertsteuer [8,1 % ] und Administrations pauschale) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 1.2
Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 bezüglich Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 2 2. Dezember 2022 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, eine Parteient schädigung von Fr. 1'596.40 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger