Sachverhalt
1.
Der syr ische Staatsangehörige X.___, geboren 19 83, absolvierte keine Berufsa usbildung
(Urk.
10 / 27 /2,
Urk.
10/32/1-2,
Urk.
10/32/5).
Er
reiste
im
Jahr 2014 in die Schweiz ein (Urk.
10/32/ 3).
Zuletzt war er v om 21. Juli 2022 bis 5. Januar 2024
beim Z.___ AG angestellt und wurde bei
A.___ als Chauffeur eingesetzt (Urk.
10/22/1, Urk.
10/22/4). Am 11. April 2023 erlitt X.___ ein Distorsionstrauma, als ihm bei der Arbeit Kisten auf den linken Fuss fielen (Urk.
10/35/130).
Am 9.
Oktober 2023 ersuchte er die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe, was die IV-Stelle m it Ver fügung vom 4.
Januar 2024 ablehnte (Urk.
10/18).
Am 8. Januar 2024 (Ein gangsdatum, Urk. 10/24) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Fuss (Urk.
10/24/2) bei der IV-Stelle zur Früherfassung und am 31.
Januar 2024 für den Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk.
10/ 3 2), wobei er den vom 31.
Januar 2024 datierenden B ericht von Dr. med. univ. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, bei legte (Urk. 10/30). Im Zuge ihrer Abklärungen zu r medizinischen
Situation holte die IV-Stelle die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva (Urk.
10/35, Urk.
10/56),
sowie der involvierten Krankentaggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk.
10/50), ein .
Sie nahm ferner die Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Versicherten nach dem Unfall vom 11.
April 2023 untersucht und behandelt hatten, zu den Akten (Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk.
10/52, Urk.
10/54, Urk. 10/57). Alsdann hielt die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 16.
September 2024 fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da der Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Es sei auch kein Anspruch auf eine Invali denrente gegeben (Urk.
10/61). Hernach beantragte der Versicherte am 19.
Sep tember 2024, dass die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen, zum Beispiel in der Form von Arbeitsvermittlung, prüfe (Urk.
10/64), was die IV-Stelle mit Schreiben vom 8.
Oktober 2024 ablehnte mit Verweis auf die Begründung gemäss Vorbe scheid vom 16.
September 2024 (Urk.
10/65). Nachdem der Versicherte innert Frist keinen Einwand gegen diesen Vorbescheid erhob en hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Oktober 2024 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28.
November 2024 Beschwerde (Urk.
1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 28.
Oktober 2024 sei aufzuheben . 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen . 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Nach gerichtlicher Fristansetzung (Urk.
5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
Januar 2025, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 28.
Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen seien (Urk.
7 S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
Februar
2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.
9).
Mit G erichtsverfügung vom 17.
Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem temporären Arbeitsverhältnis in einem 100
%-Pensum als Chauf feur tätig gewesen sei. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei . Sie habe ferner festge stellt, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei . Somit bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk.
2 S. 2). 1.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
seit
dem
Unfall
vom
11.
April 2023 gesundheitliche Einschränkungen bestünden . Im Arztbericht vom 13.
April 2024 habe Dr.
B.___ die folgenden Diagnosen aufgeführt : Zustand nach Vorfussdistorsion, Senkspreizfuss beidseits, Hallux Valgus links. Alsdann seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT)-Unter suchung der Halswirbelsäule (HWS) nativ vom 12. Juli 2024 multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS, hypertrophe Spondylarth rosen/Unkarth rose,
eine Diskopathie im Sinne von Protrusionen und He rn ierungen sowie eine konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der Nervenwurzeln festgestellt worden . Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass ihm gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 14.
September 2024 eine ange passte Tätigkeit zu acht Stunden zumutbar sei. Wenn er orthopädische Schuheinlage n trage, sei die Prognose bezüglich einer leidensangepassten leichten Arbeit gut (Urk.
7 S.
4). Den Akten könne somit entn ommen werden, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkung in der Arbeitssuche beeinträchtigt sei, denn er sei auf eine angepasste, leichte Arbeits tätigkeit in rein sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit angewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich ver pflichte t, ihm die beantragte Arbeitsver mittlung zu gewähren (Urk. 7 S. 5). 1.3
Da sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung richtet und ein Rentenanspruch bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu R echt nicht geltend gemacht wird, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwe r deführer
Anspruch auf Arbeits vermittlung hat. 2.
Arbeitsunfähige (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art.
18 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der ver sicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehin derung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen)
oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten
Gründen
für
das
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
entsprechende Hilfe
der
Vermittlungsbehörden
angewiesen
ist.
Bei
der
Frage
nach
der
Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme
bei
der
Stellensuche
wie
beispielsweise
Sprachschwierigkeiten
(im
Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch dia gnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bun desgerichts 9C_467/2022 vom 3.
Februar 2023 E.
3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner
nicht,
dass
der
versicherten
Person
die
Arbeitsstelle
aus
gesundheitli chen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor: 3.2
Die Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13.
Novem ber 2023 im Wesentlichen fest, dass nach dem Unfall vom 11.
April 2023 struk turelle Schädigungen klinisch und bildgebend ausgeschlossen worden seien. Dieses Unfallereignis habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen un fallbe dingten objektivierbaren strukturellen Schädigungen geführt . Mit Blick auf die Befunde der SPECT-Abklärung vom 4.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/14) und die Besprechung dieser Befunde samt Untersuchung in der D.___, Praxis E.___, vom 22.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/118-119) sei ferner überwiegend wahrschein lich, dass rund vier bis fünf Monate nach dem Unfall
vom 11. April 2023 keine durch dieses Unfall ereignis
verursachte Verschlimmerung des Beschwerdebildes mehr bestanden habe (Urk.
10/ 35/51). 3. 3
Ab dem 3.
Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Orthopäden Dr. B.___ behandelt (Urk.
10/42/2). Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13.
April 2024 nannte Dr.
B.___ die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
(Urk.
10/42/3).
Zu
den
Be funden hielt er fest, dass eine diffuse Druckdolenz über dem ersten Strahl bestehe. Er habe auch einen deutlichen Senkspreizfuss feststellen kön nen. Es hätten sich aber keine neurologische n Defizite gezeigt (Urk.
10/42/3). Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 28.
März 2024 über persistierende Fussschmerzen geklagt habe. Er habe auch Lumboischialgie beschwerden angegeben. Er werde den Beschwerdeführer zur Beurteilung einer möglichen Nervenläsion, insbesondere eines möglichen Tarsaltunnelsyndroms, an Dr.
med.
F.___, Facharzt für Neurologie FMH, überw ei sen. Aktuell könne der Beschwer deführer wegen der Fussschmerzen bei Belastung nur zu maximal 50 % arbeiten (Urk. 10/42/3). 3. 4
Dr. F.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 im Wesentlichen fest, dass sich die noch vorhandenen Beschwerden am linken Fuss mit den von ihm erhobenen Befunden nicht er klären lassen würden. Die Beschwerden müssten somit ausschliesslich arthrogen und/oder w eichteil-beding t sein (Urk. 10/44/2). 3. 5
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 6.
August 2024 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 11.
Juli 2024 wegen einer seit zwei Tagen best ehenden «links seitigen Hypästhesie» notfallmässig beim in derselben Praxis wie Dr. B.___
praktizierenden
dipl. Arzt G.___, praktischer Arzt, vorstellig wurde (Urk.
10/54/3). Die
am
selben
Tag
durchgeführte
MRI-Untersuchung
des
Schädels
ergab
insgesamt altersentsprechende und unauffällige Befunde, ohne Anzeichen für entzünd liche oder tumoröse Veränderungen (Urk.
10/54/4). Aufgrund der am 12.
Juli 2024 vorgenommenen MR T -Untersuchung der HWS wurden sodann die folgen den Diagnosen gestellt (Urk. 10/54/2): - Multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS im Sinne von hypertrophen
Spondylarthrosen/Unkarthrose
sowie
Diskopathien
im
Sinne von Protrusionen und Her n ierungen - Konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der nachfolgend genannten Nervenwurzel n : Foraminal: C6 links, C5 links, C4 links, ange deutet C6 rechts. Rezessal: L4 rechts - Bakterieller Atemwegsinfekt, Behandlung mit Antibiotika (HNO-Verord nung vom 12.7.24)
N ach der Besprechung der Befunde der MRI-Untersuchung der HWS wurde der Beschwerdeführer von dipl. Arzt G.___
zu einer CT-gesteuerten periradi ku lären Infil tration PRT der oben genannten Nervenwurzel n angemeldet. Die Behand lung fand am 22. Juli 2024 statt. Dazu notierte dipl. Arzt G.___ am 29. Juli 2024, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers geringer geworden, aber nicht komplett verschwunden seien . An derselben Stelle erwähnte dipl. Arzt G.___ eine Physiotherapiebehandlung
(Urk. 10/54/1).
Und schliesslich führte Dr. B.___ im Bericht vom
6. August 2024 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juli 2024 angegeben, dass es ihm besser gehe. Er habe weniger Beschwerden. Die Physiotherapie laufe gut und er werde diese weiter absolvieren. Die nächste Verlaufskontrolle sei für Ende August 2024 geplant. Der Beschwerdeführer versuche nun, eine leidensangepasste Arbeitsstelle mit einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis maximal 10 kg zu finden (Urk. 10/54/1).
3. 6
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024 äusserte
Dr.
B.___,
dass
keine
Verminderung
der
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers (mehr) bestehe und die Behandlung abgeschlossen sei (Urk.
10/57/4). Dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für acht Stunden pro Tag möglich (Urk.
10/57/5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfä higkeit sei gut, wenn der Beschwerdeführer orthopädische Schuheinlagen trage und eine leidensangepasste leichte Arbeit ausüben könne (Urk.
10/57/4). 4.
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall vom 11.
April 2023 keine strukturelle n Läsionen des linken Fusses des Beschwerdeführers verursachte (E.
3.2) . Gemäss der überzeugenden, sich auf di e ihr vorliegenden Untersuchungs berichte
abstützenden
Beurteilung
der
Suva-Versicherungsmedizinerin
med.
pract. C.___ kam es durch dieses Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimme rung beziehungsweise zu Beschwerden am linken Fuss, die aber spätestens nach vier
bis
fünf
Monaten
wieder
abgeklungen
sind
(E .
3.2).
Im
Arztbericht
vom
13.
April 2024 führte Dr.
B.___
die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
an
(E .
3. 3).
Zum
Ausschluss einer Nervenschädigung veranlasste er die Untersuchung durch den Neurologen Dr.
F.___ . Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 fest, dass die von ihm erhobenen Befunde die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden nicht erklären würden (E. 3.4). Im weiteren Verlauf wurde am 11.
Juli 2024 im Zuge der Untersuchungen der vom Beschwerdeführer angegebenen, seit zwei Tagen bestehende n verminderte n Empfind lichkeit (Hypästhesie) der linken Körper seite eine MRI-Untersuchung des Schädels durchgeführt. Diese Untersuchung ergab unauffällige, altersentspre chende Befunde (E.
3. 5). Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom Folgetag zeigten sich degenerative Veränderung en mit konsekutiv diskoossär bedingter Kom promittierung von Nervenwurzeln . Zur Behandlung wurde am 22. Juli 2024 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infil tration PRT der Nerven wurzeln
durchge führt, welche gemäss dem Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Schmerzen führte .
Bei
der
folgenden
Verlaufskontrolle
durch
Dr.
B.___
vom
30.
Juli
2024
gab der Beschwerdeführer an, dass er weniger Beschwerde n habe, und er berichtete über einen guten Verlauf der Physiotherapie (E. 3.5).
Laut dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2024 wurde die Behandlung abgeschlossen. Dr. B.___ hielt dafür, dass
d em Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (E.
3.6). Demnach könnte gemäss der eingangs wiedergegebene n bundes gericht lichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeits vermittlung nur dann bejaht werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Gesund heitsstörung beziehungsweise Behin derung Probleme bei der Stellensuche verur sacht oder aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber zu beachten
sind
(E.
2) .
Die
beim
Beschwerde führer
nach
Lage
der
Akten
bestehenden beziehungsweise verblieb enen Gesund heitsstörungen (Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links sowie degenerative Veränderungen an der HWS) sind,
soweit
feststellbar,
nicht
dergestalt,
dass
sie
den
Beschwerdeführer
bei
der
Stellen suche einschränken würden . S ie lassen sich jedenfalls, was die Behinderung bei der Bewerbung auf eine Stelle betrifft, nicht mit den in der Rechtsprechung ange führten
Beispielen
von
Gesundheitsstörungen,
bei
denen
ein
Anspruch
auf
Arbeits vermittlung bejaht wurde (E.
2), vergleichen. Spezielle Anforderungen an den Arbeits platz
oder
den
Arbeit geber
sind
mit
Blick
auf
das
von
Dr.
B.___
formulierte Belastungsprofil (Gewichtslimite 10 kg, rein sitzende oder wechsel belastende Tätigkeiten, E. 3.5-3.6) sodann ebenso wenig auszumachen .
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der syr ische Staatsangehörige X.___, geboren 19 83, absolvierte keine Berufsa usbildung
(Urk.
10 / 27 /2,
Urk.
10/32/1-2,
Urk.
10/32/5).
Er
reiste
im
Jahr 2014 in die Schweiz ein (Urk.
10/32/
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem temporären Arbeitsverhältnis in einem 100
%-Pensum als Chauf feur tätig gewesen sei. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei . Sie habe ferner festge stellt, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei . Somit bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk.
2 S. 2).
E. 1.3 Da sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung richtet und ein Rentenanspruch bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu R echt nicht geltend gemacht wird, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwe r deführer
Anspruch auf Arbeits vermittlung hat. 2.
Arbeitsunfähige (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art.
18 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der ver sicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehin derung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen)
oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten
Gründen
für
das
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
entsprechende Hilfe
der
Vermittlungsbehörden
angewiesen
ist.
Bei
der
Frage
nach
der
Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme
bei
der
Stellensuche
wie
beispielsweise
Sprachschwierigkeiten
(im
Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch dia gnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bun desgerichts 9C_467/2022 vom 3.
Februar 2023 E.
3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner
nicht,
dass
der
versicherten
Person
die
Arbeitsstelle
aus
gesundheitli chen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 3.
E. 3 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 3.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor:
E. 3.2 Die Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13.
Novem ber 2023 im Wesentlichen fest, dass nach dem Unfall vom 11.
April 2023 struk turelle Schädigungen klinisch und bildgebend ausgeschlossen worden seien. Dieses Unfallereignis habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen un fallbe dingten objektivierbaren strukturellen Schädigungen geführt . Mit Blick auf die Befunde der SPECT-Abklärung vom 4.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/14) und die Besprechung dieser Befunde samt Untersuchung in der D.___, Praxis E.___, vom 22.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/118-119) sei ferner überwiegend wahrschein lich, dass rund vier bis fünf Monate nach dem Unfall
vom 11. April 2023 keine durch dieses Unfall ereignis
verursachte Verschlimmerung des Beschwerdebildes mehr bestanden habe (Urk.
10/ 35/51). 3. 3
Ab dem 3.
Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Orthopäden Dr. B.___ behandelt (Urk.
10/42/2). Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13.
April 2024 nannte Dr.
B.___ die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
(Urk.
10/42/3).
Zu
den
Be funden hielt er fest, dass eine diffuse Druckdolenz über dem ersten Strahl bestehe. Er habe auch einen deutlichen Senkspreizfuss feststellen kön nen. Es hätten sich aber keine neurologische n Defizite gezeigt (Urk.
10/42/3). Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 28.
März 2024 über persistierende Fussschmerzen geklagt habe. Er habe auch Lumboischialgie beschwerden angegeben. Er werde den Beschwerdeführer zur Beurteilung einer möglichen Nervenläsion, insbesondere eines möglichen Tarsaltunnelsyndroms, an Dr.
med.
F.___, Facharzt für Neurologie FMH, überw ei sen. Aktuell könne der Beschwer deführer wegen der Fussschmerzen bei Belastung nur zu maximal 50 % arbeiten (Urk. 10/42/3). 3. 4
Dr. F.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 im Wesentlichen fest, dass sich die noch vorhandenen Beschwerden am linken Fuss mit den von ihm erhobenen Befunden nicht er klären lassen würden. Die Beschwerden müssten somit ausschliesslich arthrogen und/oder w eichteil-beding t sein (Urk. 10/44/2). 3. 5
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 6.
August 2024 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 11.
Juli 2024 wegen einer seit zwei Tagen best ehenden «links seitigen Hypästhesie» notfallmässig beim in derselben Praxis wie Dr. B.___
praktizierenden
dipl. Arzt G.___, praktischer Arzt, vorstellig wurde (Urk.
10/54/3). Die
am
selben
Tag
durchgeführte
MRI-Untersuchung
des
Schädels
ergab
insgesamt altersentsprechende und unauffällige Befunde, ohne Anzeichen für entzünd liche oder tumoröse Veränderungen (Urk.
10/54/4). Aufgrund der am
E. 3.6 ). Demnach könnte gemäss der eingangs wiedergegebene n bundes gericht lichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeits vermittlung nur dann bejaht werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Gesund heitsstörung beziehungsweise Behin derung Probleme bei der Stellensuche verur sacht oder aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber zu beachten
sind
(E.
2) .
Die
beim
Beschwerde führer
nach
Lage
der
Akten
bestehenden beziehungsweise verblieb enen Gesund heitsstörungen (Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links sowie degenerative Veränderungen an der HWS) sind,
soweit
feststellbar,
nicht
dergestalt,
dass
sie
den
Beschwerdeführer
bei
der
Stellen suche einschränken würden . S ie lassen sich jedenfalls, was die Behinderung bei der Bewerbung auf eine Stelle betrifft, nicht mit den in der Rechtsprechung ange führten
Beispielen
von
Gesundheitsstörungen,
bei
denen
ein
Anspruch
auf
Arbeits vermittlung bejaht wurde (E.
2), vergleichen. Spezielle Anforderungen an den Arbeits platz
oder
den
Arbeit geber
sind
mit
Blick
auf
das
von
Dr.
B.___
formulierte Belastungsprofil (Gewichtslimite 10 kg, rein sitzende oder wechsel belastende Tätigkeiten, E. 3.5-3.6) sodann ebenso wenig auszumachen .
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 4 Unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Nach gerichtlicher Fristansetzung (Urk.
E. 5 ) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
Januar 2025, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 28.
Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen seien (Urk.
E. 10 Februar
2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.
9).
Mit G erichtsverfügung vom 17.
Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 April 2023 gesundheitliche Einschränkungen bestünden . Im Arztbericht vom 13.
April 2024 habe Dr.
B.___ die folgenden Diagnosen aufgeführt : Zustand nach Vorfussdistorsion, Senkspreizfuss beidseits, Hallux Valgus links. Alsdann seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT)-Unter suchung der Halswirbelsäule (HWS) nativ vom 12. Juli 2024 multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS, hypertrophe Spondylarth rosen/Unkarth rose,
eine Diskopathie im Sinne von Protrusionen und He rn ierungen sowie eine konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der Nervenwurzeln festgestellt worden . Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass ihm gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 14.
September 2024 eine ange passte Tätigkeit zu acht Stunden zumutbar sei. Wenn er orthopädische Schuheinlage n trage, sei die Prognose bezüglich einer leidensangepassten leichten Arbeit gut (Urk.
7 S.
4). Den Akten könne somit entn ommen werden, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkung in der Arbeitssuche beeinträchtigt sei, denn er sei auf eine angepasste, leichte Arbeits tätigkeit in rein sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit angewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich ver pflichte t, ihm die beantragte Arbeitsver mittlung zu gewähren (Urk. 7 S. 5).
E. 12 Juli 2024 vorgenommenen MR T -Untersuchung der HWS wurden sodann die folgen den Diagnosen gestellt (Urk. 10/54/2): - Multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS im Sinne von hypertrophen
Spondylarthrosen/Unkarthrose
sowie
Diskopathien
im
Sinne von Protrusionen und Her n ierungen - Konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der nachfolgend genannten Nervenwurzel n : Foraminal: C6 links, C5 links, C4 links, ange deutet C6 rechts. Rezessal: L4 rechts - Bakterieller Atemwegsinfekt, Behandlung mit Antibiotika (HNO-Verord nung vom 12.7.24)
N ach der Besprechung der Befunde der MRI-Untersuchung der HWS wurde der Beschwerdeführer von dipl. Arzt G.___
zu einer CT-gesteuerten periradi ku lären Infil tration PRT der oben genannten Nervenwurzel n angemeldet. Die Behand lung fand am 22. Juli 2024 statt. Dazu notierte dipl. Arzt G.___ am 29. Juli 2024, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers geringer geworden, aber nicht komplett verschwunden seien . An derselben Stelle erwähnte dipl. Arzt G.___ eine Physiotherapiebehandlung
(Urk. 10/54/1).
Und schliesslich führte Dr. B.___ im Bericht vom
6. August 2024 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juli 2024 angegeben, dass es ihm besser gehe. Er habe weniger Beschwerden. Die Physiotherapie laufe gut und er werde diese weiter absolvieren. Die nächste Verlaufskontrolle sei für Ende August 2024 geplant. Der Beschwerdeführer versuche nun, eine leidensangepasste Arbeitsstelle mit einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis maximal 10 kg zu finden (Urk. 10/54/1).
3. 6
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024 äusserte
Dr.
B.___,
dass
keine
Verminderung
der
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers (mehr) bestehe und die Behandlung abgeschlossen sei (Urk.
10/57/4). Dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für acht Stunden pro Tag möglich (Urk.
10/57/5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfä higkeit sei gut, wenn der Beschwerdeführer orthopädische Schuheinlagen trage und eine leidensangepasste leichte Arbeit ausüben könne (Urk.
10/57/4). 4.
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall vom 11.
April 2023 keine strukturelle n Läsionen des linken Fusses des Beschwerdeführers verursachte (E.
3.2) . Gemäss der überzeugenden, sich auf di e ihr vorliegenden Untersuchungs berichte
abstützenden
Beurteilung
der
Suva-Versicherungsmedizinerin
med.
pract. C.___ kam es durch dieses Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimme rung beziehungsweise zu Beschwerden am linken Fuss, die aber spätestens nach vier
bis
fünf
Monaten
wieder
abgeklungen
sind
(E .
3.2).
Im
Arztbericht
vom
E. 13 April 2024 führte Dr.
B.___
die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
an
(E .
3. 3).
Zum
Ausschluss einer Nervenschädigung veranlasste er die Untersuchung durch den Neurologen Dr.
F.___ . Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 fest, dass die von ihm erhobenen Befunde die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden nicht erklären würden (E. 3.4). Im weiteren Verlauf wurde am 11.
Juli 2024 im Zuge der Untersuchungen der vom Beschwerdeführer angegebenen, seit zwei Tagen bestehende n verminderte n Empfind lichkeit (Hypästhesie) der linken Körper seite eine MRI-Untersuchung des Schädels durchgeführt. Diese Untersuchung ergab unauffällige, altersentspre chende Befunde (E.
3. 5). Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom Folgetag zeigten sich degenerative Veränderung en mit konsekutiv diskoossär bedingter Kom promittierung von Nervenwurzeln . Zur Behandlung wurde am 22. Juli 2024 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infil tration PRT der Nerven wurzeln
durchge führt, welche gemäss dem Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Schmerzen führte .
Bei
der
folgenden
Verlaufskontrolle
durch
Dr.
B.___
vom
30.
Juli
2024
gab der Beschwerdeführer an, dass er weniger Beschwerde n habe, und er berichtete über einen guten Verlauf der Physiotherapie (E. 3.5).
Laut dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2024 wurde die Behandlung abgeschlossen. Dr. B.___ hielt dafür, dass
d em Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00707 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der syr ische Staatsangehörige X.___, geboren 19 83, absolvierte keine Berufsa usbildung
(Urk.
10 / 27 /2,
Urk.
10/32/1-2,
Urk.
10/32/5).
Er
reiste
im
Jahr 2014 in die Schweiz ein (Urk.
10/32/ 3).
Zuletzt war er v om 21. Juli 2022 bis 5. Januar 2024
beim Z.___ AG angestellt und wurde bei
A.___ als Chauffeur eingesetzt (Urk.
10/22/1, Urk.
10/22/4). Am 11. April 2023 erlitt X.___ ein Distorsionstrauma, als ihm bei der Arbeit Kisten auf den linken Fuss fielen (Urk.
10/35/130).
Am 9.
Oktober 2023 ersuchte er die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe, was die IV-Stelle m it Ver fügung vom 4.
Januar 2024 ablehnte (Urk.
10/18).
Am 8. Januar 2024 (Ein gangsdatum, Urk. 10/24) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Fuss (Urk.
10/24/2) bei der IV-Stelle zur Früherfassung und am 31.
Januar 2024 für den Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk.
10/ 3 2), wobei er den vom 31.
Januar 2024 datierenden B ericht von Dr. med. univ. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, bei legte (Urk. 10/30). Im Zuge ihrer Abklärungen zu r medizinischen
Situation holte die IV-Stelle die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva (Urk.
10/35, Urk.
10/56),
sowie der involvierten Krankentaggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk.
10/50), ein .
Sie nahm ferner die Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Versicherten nach dem Unfall vom 11.
April 2023 untersucht und behandelt hatten, zu den Akten (Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk.
10/52, Urk.
10/54, Urk. 10/57). Alsdann hielt die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 16.
September 2024 fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da der Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei. Es sei auch kein Anspruch auf eine Invali denrente gegeben (Urk.
10/61). Hernach beantragte der Versicherte am 19.
Sep tember 2024, dass die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen, zum Beispiel in der Form von Arbeitsvermittlung, prüfe (Urk.
10/64), was die IV-Stelle mit Schreiben vom 8.
Oktober 2024 ablehnte mit Verweis auf die Begründung gemäss Vorbe scheid vom 16.
September 2024 (Urk.
10/65). Nachdem der Versicherte innert Frist keinen Einwand gegen diesen Vorbescheid erhob en hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Oktober 2024 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28.
November 2024 Beschwerde (Urk.
1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 28.
Oktober 2024 sei aufzuheben . 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen . 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Nach gerichtlicher Fristansetzung (Urk.
5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
Januar 2025, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 28.
Oktober 2024 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen seien (Urk.
7 S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
Februar
2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.
9).
Mit G erichtsverfügung vom 17.
Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 führte die Beschwerde gegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem temporären Arbeitsverhältnis in einem 100
%-Pensum als Chauf feur tätig gewesen sei. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei . Sie habe ferner festge stellt, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei . Somit bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk.
2 S. 2). 1.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
seit
dem
Unfall
vom
11.
April 2023 gesundheitliche Einschränkungen bestünden . Im Arztbericht vom 13.
April 2024 habe Dr.
B.___ die folgenden Diagnosen aufgeführt : Zustand nach Vorfussdistorsion, Senkspreizfuss beidseits, Hallux Valgus links. Alsdann seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT)-Unter suchung der Halswirbelsäule (HWS) nativ vom 12. Juli 2024 multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS, hypertrophe Spondylarth rosen/Unkarth rose,
eine Diskopathie im Sinne von Protrusionen und He rn ierungen sowie eine konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der Nervenwurzeln festgestellt worden . Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass ihm gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 14.
September 2024 eine ange passte Tätigkeit zu acht Stunden zumutbar sei. Wenn er orthopädische Schuheinlage n trage, sei die Prognose bezüglich einer leidensangepassten leichten Arbeit gut (Urk.
7 S.
4). Den Akten könne somit entn ommen werden, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkung in der Arbeitssuche beeinträchtigt sei, denn er sei auf eine angepasste, leichte Arbeits tätigkeit in rein sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit angewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich ver pflichte t, ihm die beantragte Arbeitsver mittlung zu gewähren (Urk. 7 S. 5). 1.3
Da sich die Beschwerde einzig gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung richtet und ein Rentenanspruch bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu R echt nicht geltend gemacht wird, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwe r deführer
Anspruch auf Arbeits vermittlung hat. 2.
Arbeitsunfähige (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art.
18 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der ver sicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehin derung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen)
oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbe dingten
Gründen
für
das
Finden
einer
Stelle
auf
das
Fachwissen
und
entsprechende Hilfe
der
Vermittlungsbehörden
angewiesen
ist.
Bei
der
Frage
nach
der
Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme
bei
der
Stellensuche
wie
beispielsweise
Sprachschwierigkeiten
(im
Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch dia gnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bun desgerichts 9C_467/2022 vom 3.
Februar 2023 E.
3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner
nicht,
dass
der
versicherten
Person
die
Arbeitsstelle
aus
gesundheitli chen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor: 3.2
Die Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13.
Novem ber 2023 im Wesentlichen fest, dass nach dem Unfall vom 11.
April 2023 struk turelle Schädigungen klinisch und bildgebend ausgeschlossen worden seien. Dieses Unfallereignis habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen un fallbe dingten objektivierbaren strukturellen Schädigungen geführt . Mit Blick auf die Befunde der SPECT-Abklärung vom 4.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/14) und die Besprechung dieser Befunde samt Untersuchung in der D.___, Praxis E.___, vom 22.
August 2023 (vgl. Urk. 10/35/118-119) sei ferner überwiegend wahrschein lich, dass rund vier bis fünf Monate nach dem Unfall
vom 11. April 2023 keine durch dieses Unfall ereignis
verursachte Verschlimmerung des Beschwerdebildes mehr bestanden habe (Urk.
10/ 35/51). 3. 3
Ab dem 3.
Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Orthopäden Dr. B.___ behandelt (Urk.
10/42/2). Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13.
April 2024 nannte Dr.
B.___ die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
(Urk.
10/42/3).
Zu
den
Be funden hielt er fest, dass eine diffuse Druckdolenz über dem ersten Strahl bestehe. Er habe auch einen deutlichen Senkspreizfuss feststellen kön nen. Es hätten sich aber keine neurologische n Defizite gezeigt (Urk.
10/42/3). Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 28.
März 2024 über persistierende Fussschmerzen geklagt habe. Er habe auch Lumboischialgie beschwerden angegeben. Er werde den Beschwerdeführer zur Beurteilung einer möglichen Nervenläsion, insbesondere eines möglichen Tarsaltunnelsyndroms, an Dr.
med.
F.___, Facharzt für Neurologie FMH, überw ei sen. Aktuell könne der Beschwer deführer wegen der Fussschmerzen bei Belastung nur zu maximal 50 % arbeiten (Urk. 10/42/3). 3. 4
Dr. F.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 im Wesentlichen fest, dass sich die noch vorhandenen Beschwerden am linken Fuss mit den von ihm erhobenen Befunden nicht er klären lassen würden. Die Beschwerden müssten somit ausschliesslich arthrogen und/oder w eichteil-beding t sein (Urk. 10/44/2). 3. 5
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 6.
August 2024 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 11.
Juli 2024 wegen einer seit zwei Tagen best ehenden «links seitigen Hypästhesie» notfallmässig beim in derselben Praxis wie Dr. B.___
praktizierenden
dipl. Arzt G.___, praktischer Arzt, vorstellig wurde (Urk.
10/54/3). Die
am
selben
Tag
durchgeführte
MRI-Untersuchung
des
Schädels
ergab
insgesamt altersentsprechende und unauffällige Befunde, ohne Anzeichen für entzünd liche oder tumoröse Veränderungen (Urk.
10/54/4). Aufgrund der am 12.
Juli 2024 vorgenommenen MR T -Untersuchung der HWS wurden sodann die folgen den Diagnosen gestellt (Urk. 10/54/2): - Multisegmentale, degenerative Veränderungen der HWS im Sinne von hypertrophen
Spondylarthrosen/Unkarthrose
sowie
Diskopathien
im
Sinne von Protrusionen und Her n ierungen - Konsekutiv diskoossär bedingte Kompromittierung der nachfolgend genannten Nervenwurzel n : Foraminal: C6 links, C5 links, C4 links, ange deutet C6 rechts. Rezessal: L4 rechts - Bakterieller Atemwegsinfekt, Behandlung mit Antibiotika (HNO-Verord nung vom 12.7.24)
N ach der Besprechung der Befunde der MRI-Untersuchung der HWS wurde der Beschwerdeführer von dipl. Arzt G.___
zu einer CT-gesteuerten periradi ku lären Infil tration PRT der oben genannten Nervenwurzel n angemeldet. Die Behand lung fand am 22. Juli 2024 statt. Dazu notierte dipl. Arzt G.___ am 29. Juli 2024, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers geringer geworden, aber nicht komplett verschwunden seien . An derselben Stelle erwähnte dipl. Arzt G.___ eine Physiotherapiebehandlung
(Urk. 10/54/1).
Und schliesslich führte Dr. B.___ im Bericht vom
6. August 2024 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juli 2024 angegeben, dass es ihm besser gehe. Er habe weniger Beschwerden. Die Physiotherapie laufe gut und er werde diese weiter absolvieren. Die nächste Verlaufskontrolle sei für Ende August 2024 geplant. Der Beschwerdeführer versuche nun, eine leidensangepasste Arbeitsstelle mit einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis maximal 10 kg zu finden (Urk. 10/54/1).
3. 6
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024 äusserte
Dr.
B.___,
dass
keine
Verminderung
der
Leistungsfähigkeit
des
Beschwer deführers (mehr) bestehe und die Behandlung abgeschlossen sei (Urk.
10/57/4). Dem Beschwerdeführer sei eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für acht Stunden pro Tag möglich (Urk.
10/57/5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfä higkeit sei gut, wenn der Beschwerdeführer orthopädische Schuheinlagen trage und eine leidensangepasste leichte Arbeit ausüben könne (Urk.
10/57/4). 4.
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall vom 11.
April 2023 keine strukturelle n Läsionen des linken Fusses des Beschwerdeführers verursachte (E.
3.2) . Gemäss der überzeugenden, sich auf di e ihr vorliegenden Untersuchungs berichte
abstützenden
Beurteilung
der
Suva-Versicherungsmedizinerin
med.
pract. C.___ kam es durch dieses Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimme rung beziehungsweise zu Beschwerden am linken Fuss, die aber spätestens nach vier
bis
fünf
Monaten
wieder
abgeklungen
sind
(E .
3.2).
Im
Arztbericht
vom
13.
April 2024 führte Dr.
B.___
die Diagnosen Zustand nach Vorfussdistorsion sowie
Senkspreizfuss
beidseits
und
Hallux
valgus
links
an
(E .
3. 3).
Zum
Ausschluss einer Nervenschädigung veranlasste er die Untersuchung durch den Neurologen Dr.
F.___ . Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 fest, dass die von ihm erhobenen Befunde die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden nicht erklären würden (E. 3.4). Im weiteren Verlauf wurde am 11.
Juli 2024 im Zuge der Untersuchungen der vom Beschwerdeführer angegebenen, seit zwei Tagen bestehende n verminderte n Empfind lichkeit (Hypästhesie) der linken Körper seite eine MRI-Untersuchung des Schädels durchgeführt. Diese Untersuchung ergab unauffällige, altersentspre chende Befunde (E.
3. 5). Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom Folgetag zeigten sich degenerative Veränderung en mit konsekutiv diskoossär bedingter Kom promittierung von Nervenwurzeln . Zur Behandlung wurde am 22. Juli 2024 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infil tration PRT der Nerven wurzeln
durchge führt, welche gemäss dem Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Schmerzen führte .
Bei
der
folgenden
Verlaufskontrolle
durch
Dr.
B.___
vom
30.
Juli
2024
gab der Beschwerdeführer an, dass er weniger Beschwerde n habe, und er berichtete über einen guten Verlauf der Physiotherapie (E. 3.5).
Laut dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2024 wurde die Behandlung abgeschlossen. Dr. B.___ hielt dafür, dass
d em Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei (E.
3.6). Demnach könnte gemäss der eingangs wiedergegebene n bundes gericht lichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeits vermittlung nur dann bejaht werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Gesund heitsstörung beziehungsweise Behin derung Probleme bei der Stellensuche verur sacht oder aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber zu beachten
sind
(E.
2) .
Die
beim
Beschwerde führer
nach
Lage
der
Akten
bestehenden beziehungsweise verblieb enen Gesund heitsstörungen (Senkspreizfuss beidseits und Hallux valgus links sowie degenerative Veränderungen an der HWS) sind,
soweit
feststellbar,
nicht
dergestalt,
dass
sie
den
Beschwerdeführer
bei
der
Stellen suche einschränken würden . S ie lassen sich jedenfalls, was die Behinderung bei der Bewerbung auf eine Stelle betrifft, nicht mit den in der Rechtsprechung ange führten
Beispielen
von
Gesundheitsstörungen,
bei
denen
ein
Anspruch
auf
Arbeits vermittlung bejaht wurde (E.
2), vergleichen. Spezielle Anforderungen an den Arbeits platz
oder
den
Arbeit geber
sind
mit
Blick
auf
das
von
Dr.
B.___
formulierte Belastungsprofil (Gewichtslimite 10 kg, rein sitzende oder wechsel belastende Tätigkeiten, E. 3.5-3.6) sodann ebenso wenig auszumachen .
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher