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IV.2024.00705

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich das eingeholte polydisziplinäre Gutachten als beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. Rentenanspruch vor Eingliederungsmassnahmen bejaht, Gutheissung. (hängig)

Zürich SozVersG ·IV · 2026-05-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2015), war von August 2009 bis November 2016 bei Y.___ AG als Sales Advisor /Cash Office Responsible tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7.

November 2016 war (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Bauchwandhernie mit Beschwerden, einen Bandscheibenvorfall sowie eine depressive Episode meldete sich die Versicherte am

26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2-3, Urk. 8/20, Urk. 8/32, Urk. 8/37, Urk. 8/49, Urk. 8/51) . Es wurden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk.

8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/ 69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) . Der Versicherten wurde für diese Zeit ein grosses Taggeld zugesprochen (Urk. 8/57, Urk. 8/62 -63, Urk. 8/70 -71, Urk. 8/79 -80, Urk.

8/88 -89, Urk. 8/92 -93). M it Mitteilung vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/101) wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet .

Die IV-Stelle holte in der Folge bei m Z.___ (Z .___)

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. September 2023 erstattet wurde (Urk. 8/153).

Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165, Urk. 8/170, Urk. 8/174-175) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. Oktober 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 8/178 = Urk. 2) .

Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde die La Collective de Prévoyance – Copré zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.

Die Versicherte erhob am

28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom

28. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

28. Januar 2025 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und

der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2019 mit Eingliederungsmassnahmen und IV-Taggeld unterstützt worden sei. Diese beruf lichen Massnahmen seien letztlich aber im Jahr 2021 abgebrochen worden, da sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 1) . Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus körperlicher Sicht die Beschwerden ohne grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die bisherige Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten Tätigkeiten mit Gewichts belastung bis 12 kg seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar.

Aus psychiatrischer Sicht würden die sozialen Belastungsfaktoren überwiegen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene gesundheitliche Verschlechterung seien durch Faktoren wie die Krankheit des Kindes, finanzielle Probleme, fehlende Hilfe bei der Betreuung des Sohnes, Gewalt in der Partnerschaft, schwierige Wohnsituation ausgelöst worden. Solche Fak toren seien nicht einfach, gälten jedoch als Belastungsfaktoren, welche von der IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dennoch einige Ressourcen, auf welche sie zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und gelte darum als Hilfsarbeiterin. Es sei ihr trotz vorliegender Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit in einem hohen Pensum nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Die Beschwerdeführerin habe bei der psychiatrischen Abklärung angegeben, aktuell keine Antidepressiva einzunehmen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei sie erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe sie zwar regelmässig zu einer Psychologin, sie sei aber nach wie vor nicht in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Die Behandlungs optionen seien daher nicht ausgeschöpft.

In der neuropsychologischen Untersuchung werde eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben. Dies bedeute, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin verstärkt dargestellt worden sei. Es hätten keine im grösseren Masse bedeutsame Einschränkungen festgestellt werden können. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden.

Gesamthaft liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich längerdau ernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d ie polydisziplinäre Abklärung habe eine Rendementverminderung von 20 % aus orthopädischer Sicht ergeben und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 f.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als schlüssig und umfassend qualifiziert. Daher sei empfohlen worden, darauf abzu stellen (S. 4). Gestützt auf dieses Gutachten leide sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Diagnose werde auch durch die behandelnde Psy chiaterin und den RAD bestätigt. Nicht gleicher Meinung sei die Beschwerde gegnerin . Dabei stütze sie sich auf die neuropsychologische Beurteilung anlässlich der Begutachtung. Darin werde festgehalten, dass die Testung inkonsistent ausgefallen sei. Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne aus neuropsychologischer Sicht die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Daraus folgere die Beschwerdegegnerin, dass in der neuropsycho logischen Untersuchung eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben werde. Die neuropsychologische Abklärung stelle jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibe Aufgabe der psychiat rischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige nicht, dass im gleichen Gutachten ebenfalls klar festgehalten worden sei, dass die Inkonsistenz im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation zu deuten sei (S. 5 f.) .

Des Weiteren sei zu bemerken, dass die neuropsychologischen Tests abgebrochen worden seien, weil sie Pausen gebraucht habe. Ausweislich der Akten liege keine Aggravation vor. Die Ergeb nisse des neuropsychologischen Verfahrens seien nicht verwertbar und blieben daher ohne unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die psychiatrische Diagnose aufgrund der nicht vorliegenden Aggravation in Frage zu stellen, sei haltlos und offen sichtlich unrichtig (S. 6) . Sie sei seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei aktenkundig, dass sie aktuell seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. Auch in der Vergangenheit sei sie stets um therapeutische Unterstützung bemüht gewesen. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass unzählige Medikamente ausprobiert und eingenommen worden seien. Dies habe unter anderem dazu geführt, dass Abhängigkeiten hätten geprüft werden müssen. Hinzu komme, dass sie an diversen schweren Medikamentenallergien leide und Hinweise auf eine Magen-Darm-Problematik vorlägen. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung nicht ändern würde (S. 7). Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Belastungsfaktoren mit der Einschulung des Sohnes, der stabilen Wohnsituation, der Trennung vom Ex-Partner sowie der Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen weitgehen d aufgelöst hätten (S. 8) . Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe bei 50 % liege . Die sozialen Belastungsfaktoren vermöchten somit den psychischen Gesundheitsschaden nicht zu überlagern (S. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 8/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibenvorfall L5 links - s chwere Depression Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie diverse schwere Medikamentenallergien. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin werde seit Januar 2013 hausärztlich betreut. Die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Schmerzen mit sensorischem Ausfall während der Arbeit, als sie schwere Kisten habe tragen müssen, sowie unter einer Belastung psychischer Genese durch die Erkrankung des Kindes und der eigenen Situation (S. 2 Ziff. 1 . 4). Es bestehe seit dem 14. Oktober 2016 eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.

Septem ber 2012 E.

E. 3.3 Die Ärzte des Spital E.___ Psychiatrie, berichteten am 6. Dezember 2017 (Urk.

8/37/5-

E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.

Juli 2011 E.

4.2 mit Hinweisen) . D ie

Beschwer deführer in

war

anlässlich

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns im Oktober 2017 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 5. 3) und damit nicht eingliederungsfähig . Folglich steht der Umstand, dass später vom 28 .

Januar 2019 bis zum

27. Januar 2021 Eingliederungs massnahmen durchge führt

wurden

(vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) einem

Rentenbeginn

per Oktober 2017 nicht entgegen.

Nachdem in der Zeit bis zum Antritt der Eingliederungsmassnahmen am 28 . Januar 201 9

gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen, unter anderem das Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung, das erst per Oktober 2018 eine 50%ige und per Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostizierte, überwiegend wahrscheinlich keine Eingliede rung s fähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im Oktober 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Gegenteiliges geht aus dem Z .___ -Gutachten nicht hervor, zumal darin in Bezug auf den Verlauf festgehalten wurde, dass die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 4. Oktober 2021 nicht vollständig nachvollzogen werden könne, da medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden seien, und für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursa chen vorgelegen hätten . Die attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten bis zumindest Oktober 2018 wurden hingegen nicht in Frage gestellt (Urk. 8/153 S.

14 und S. 64). Nach dem Absolvieren der beruflichen Massnahmen wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 50 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 4. 7). 5.5

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. Novem ber 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn . Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.6

Die Beschwerdeführer in kann nach dem Gesagten sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche angepasste Tätigkeit seit dem Ablauf des Wartejahres nicht mehr und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Februar 2021 zu 50 % ausüben.

Angesichts dessen ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann . Bei einem Valideneinkommen 100 % und einem Invalideneinkommen 0 %

resultiert ab Oktober 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2021, nach Abbruch der beruflichen Massnahmen, ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 100 % und einem Invalideneinkommen von 5 0 % ein Invaliditätsgrad von 50 %, was ein en Ansp r uch auf eine halbe Rente begründet.

Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom

28 . Januar 2019 bis 27 . Januar

2021 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11

f.). 5.7

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2024

aufzuhebe n und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchs kon kurrenz mit dem vom

28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar

E. 3.4 Lic. phil. H.___, klinische Psychologin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichteten am 21. März 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/51/4-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, seit dem Austritt aus dem Spital E.___ sei die ambulante Psychotherapie in ihrer Praxis wieder aufge nommen worden mit wöchentlichen Sitzungen. Dies werde weitergeführt, neben dem teilstationären Programm in J.___ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei auf grund des psychischen Leidens bis auf weiteres nicht fähig, in einem Modege schäft zu arbeiten. Eine Arbeitswiederaufnahme sei zur Zeit nicht absehbar (S. 4).

E. 3.5 Die Ärzte der K.___ (K.___) berichteten am 17. Mai 2018 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 bis 17. Mai 2018 (Urk. 8/51/9-10) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Sie führten aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien mittelgradig reduziert. Es träten wiederholt intensive Ängste -

plötzlich und ohne sichtbaren Auslöser - auf verbunden mit intensiven Panikattacken und vegetativen Begleit symptomen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, der Antrieb sei mittelgradig vermindert. Aus medizinisch-pflegerischer Sicht sei die Beschwerde führerin aufgrund ihrer anhaltend ausgeprägten Antriebsschwäche, ihrer Lust- und Freudlosigkeit sowie ihrer deutlich reduzierten affektiven Schwingungs fähigkeit nicht in der Lage, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration im Sinne eines Belastbarkeitstrainings könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Die medikamentöse Behandlung, insbesondere die Einnahme von Temesta, habe mit der Beschwerdeführerin im Setting aufgrund der häufigen Abmeldung nicht besprochen werden können. Es werde empfohlen, den Temestagebrauch zu überprüfen. 3. 6

Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. M.___, medizinische Leitung, N.___ (N.___), erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Kran kentaggeldversicherung am 19. Juli 2018 (Urk. 8/49) und nannten folgende Diagnosen (S. 7): - schwergradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1/2) - Benzodiazepin-Fehlgebrauch, mögliche Abhängigkeit

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe in hausärztlicher und in wöchent lichem Intervall in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie nehme pro Tag 200mg Trittico sowie 25mg Seroquel ein, daneben zwischen 1-3mg Temesta pro Tag. Zuvor sei s ie zunächst über drei Monate stationär behandelt worden, dort habe sich der Zustand gebessert. Danach sei sie kurz tagesklinisch behandelt worden. Insgesamt habe sich in der Folge eine erneute Verschlechterung ihres Zustandes eingestellt (S. 2 f.).

Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben und die affektive Schwin gungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge nicht. Es bestehe ein Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke reduziert und gehemmt. Die Mimik und Gestik seien zurückgenommen (S. 7) .

Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien deutliche Beein trächtigungen von Stimmung, Anrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, so dass in der Gesamtschau das Vorliegen eines mindestens mittelgradigen depressiven Syndroms schlüssig zu attestieren sei. Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die berichteten agoraphobisch gefärbten Ängste seien im Rahmen des depressiven Syndroms zu verstehen. Aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigun gen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden, schlüssig berich teten funktionellen Beeinträchtigungen sei eine derzeit zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit belegt und zu bestätigen. Dies gelte im angestammten Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein ausreichend dosiertes Antidepressivum ein. Notwen dig seien nunmehr die erneute Therapieintensivierung, die Umstellung der medikamentösen antidepressiven Therapie, die Intensivierung der psychothera peutischen Behandlung sowie das ausschleichende Absetzen des Benzodiazepins (S. 8).

Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und der psychiatrischen Komorbi dität sollte erneut ein stationäres Therapieintervall gewählt werden und eine Unterstützung bei den berichteten erheblichen psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Fall offensichtlich krankheitsperpetuierend wirkten.

Aufgrund des rezidivierenden Erkrankungsgeschehens, des Schweregrades der aktuellen Episode und des inzwischen überjährigen Verlaufs sei vorliegend mit einem protrahierten Genesungsverlauf zu rechnen. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei somit erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten (S. 9).

E. 3.7 Die Ärzte der O.___ AG (O.___) berichteten am 14.

April 2021 (Urk. 8/107) und führten aus, die Zuweisung sei durch das Hometreatment der O.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), einer Panik störung (ICD-10 F41.0), einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung (ICD-10 F45.1) und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) erfolgt (S. 1) . Bei der Erstkonsultation am 9. November 2020 sei die Beschwerdeführerin im Affekt mittel- bis schwergradig deprimiert, mittel gradig hoffnungslos, leicht- bis mittelgradig ängstlich und mittelgradig gereizt gewesen. Sie sei leichtgradig affektinkontinent und affektlabil, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt (S. 2) .

Aktuell finde eine integrierte psychiatrische Behandlung statt. Diese umfasse regelmässige Konsultationen. Medikamentöse Anpassungen hätten stattgefunden. Es hätten bislang nur ins gesamt acht Konsultationen stattgefunden, weitere vier seien verpasst und eine abgesagt worden. Aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung werde eine engmaschige Behandlung empfohlen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ihrerseits und der Ängste der Beschwerdeführerin bei der Anreise im ÖV werde sie bei der Suche eines niedergelassenen Psychiaters in der Nähe ihres Wohnortes unterstützt. Aktuell sei sie auf der Warteliste der P.___ in Q.___ . Die Beschwerdeführerin lehne einen (teil)stationären Aufenthalt ab, wobei dazu zu bemerken sei, dass sie alleinerziehend sei und eine Organisation daher sehr schwierig sei. Zur Unterstützung bei der Alltagsbewältigung sei eine G.___ -Begleitung aufgegleist worden. Aktuell zeige sich noch eine deutliche Destabilisierung der Beschwerdeführerin und es sei von einem längeren Krank heitsverlauf auszugehen. Es se i davon auszugehen, dass die depressive Befind lichkeit, die Ängste und das Verarbeiten der Vergangenheit grundsätzlich behan delbar seien. Dazu müsse jedoch genügend Behandlungs- und Verände rungs motivation der Beschwerdeführerin vorhanden sein. Zudem müssten Termine regelmässig wahrgenommen werden und eine engmaschige Behandlung sei grundsätzlich notwendig. Das Leben der Beschwerdeführerin als alleiner ziehende Mutter erschwere dies alles (S. 3).

E. 3.8 Die Ärzte der P.___ Q.___ berichteten am 4. Oktober 2021 (Urk. 8/111) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Differentialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)

Sie führten aus, die ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 16. März 2021, die letzte Konsultation habe am 24. September 2021 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Seit dem 16. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, ratlos, ängstlich, hoffnungslos und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik verlangsamt (S. 3 Ziff. 2.4). Es sei von einem eher längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Eine vollständige Stabilisierung sei eher unwahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung statt (S. 3 Ziff. 2.8). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar. Es bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, Energielosigkeit, Müdigkeit und sie könne keine Arbeit bis zu Ende führen, da sie schnell müde werde und alles stehen lasse (S. 4 Ziff. 3.3-3.4). Als Ressourcen könn t e n genannt werden, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spreche und sich um ihren Sohn sorgen könne. Sie habe kaum soziale Kontakte und keine Hobbies, alles sei für sie zu anstrengend (S. 4 Ziff. 3.5).

E. 3.9 Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 5. Juli 2022 (Urk. 8/124) und führte aus, die erstmalige Vorstellung sei im Dezember 2021 wegen seit mehrerer Monate bestehender abdomineller Beschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten, meist weiche Diarrhoe, und temporärem Erbrechen erfolgt (S. 1) . Als Differenzial diagnose nannte er am ehesten funktionelle Abdominalbeschwerden im Sinne einer funktionellen Dyspepsie und eines Reizdarms.

E. 3.10 S.___, Psychotherapeutin ASP, berichtete am 25. Juni 2023 (Urk. 8/150), nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 16. Mai 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihr als delegierte Psychotherapeutin in Behandlung befunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte, sie habe bei der Einnahme von Sertralin mit Herzrasen, starker Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall reagiert, weshalb sie es seit zirka drei Monaten abgesetzt habe. Sie habe etwa sechs Antidepressiva probiert. Mit Venlafaxin sei sie aktiver gewesen, jedoch habe sie auch Nebenwirkungen wie Herzrasen und Benommenheit gehabt. Sie habe dann Temesta gegen Herzrasen genommen, wobei das Herzrasen teils noch schlimmer geworden sei. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, traurig, lustlos, ungeduldig, innerlich unruhig und gereizt. Der Antrieb sei vermindert und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 3).

E. 3.11 ) sowie dessen Ergänzung vom

19. Dezember 2023 (Urk.

E. 3.12 Die Ärzte des Z.___ nahmen am 19. Dezember 2023 Stellung (Urk. 8/163) und beantworteten die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu Urk. 8/155). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an bisher therapieresistenten Rückenschmerzen. Es sei wohl sinnvoll, wenn dabei darauf geachtet werde, dass nicht zu schwere Lasten gehoben und getragen werden sollten. Aus diesem Grund werde ein Trage- und Hebelimit von 12 kg angeführt. Wegen der immer wieder auftretenden Schmerze n im Rücken, im Hüftgelenk rechts und im Knie sei das Rendement um 20 % vermindert. Auch in einer Bürotätigkeit wirkten sich die Rückenbeschwerden hinderlich aus. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden, daher seien regelmässige Pausen sinnvoll. Deshalb bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Rendementverminderung von 20 %.

Die nicht-medizinischen Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit würden unter Ziffer 6.1 aufgeführt (psychosoziale Probleme wie Gewalt in der Beziehung, Obdach losigkeit, ungenügende Unterstützung bei der Betreuung des behinderten Sohnes, keinen festen Wohnsitz und Überforderung bei administrativen Angelegenhei ten). Es sei somit gar kein Raum vorhanden gewesen, um sich auf eine Arbeits stelle zu bewerben oder die Integrationsbemühungen regelkonform zu absol vieren. Bei der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % handle es sich um das Maximum der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung als realistisch erscheine. Ob sich diese Ein schätzung allenfalls ändere, müsse in zwei bis drei Jahren neu beurteilt werden.

E. 3.13 Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Januar 2024 Stellung (Urk. 8/164 S. 14) und führte aus, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine weitgehend schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Daher werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Die vom Gutachter thematisierten diversen psychosozialen Probleme sollten allenfalls administrativ auf ihre IV-Relevanz überprüft werden.

E. 3.14 W.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 10.

Juni 2024 (Urk. 8/174) und führte aus, die Beschwerdeführerin komme seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich in die Therapie und wenn sie krank sei, möchte sie die Stunde trotzdem per Video abhalten. Die sozialen Belastungen seien als Zusatz sicher Bestandteil des Schweregrades der Krankheit, führten sie doch durch die Bindung von Ressourcen dazu, dass eine Besserung der Symptomatik

wenn überhaupt nur langsam vorangehen könne. Es seien aber ihres Erachtens die Symptomatiken der psychischen Erkrankungen (Depression und vorange gangenes Burn Out, Ängste, vermutete PTBS und Umgang mit den körperlichen Schmerzen), die dafür verantwortlich seien, dass der Umgang mit den psy chosozialen Problemen so schwerfalle. So würde die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen in der Therapie gerne arbeiten, um finanziell wieder frei sein zu können, fürchte jedoch durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit etc. bei einer Arbeit nicht genügen zu können. Wäre es umgekehrt, hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Finden der Wohnung, dem Eintritt des Sohnes in die Normalschule und der Trennung vom Ex-Partner bessern müssen, was ihres Wissens nicht der Fall sei. Sie würde die Depression als schwankend zwischen mittelgradig und schwer einstufen und zudem die Panik störung sowie die emotionale Vernachlässigung in der Kindheit hinzufügen. Ansonsten stimme sie mit den Diagnosen im Gutachten überein. Im Rahmen der Therapie sei bei der Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Neurodivergenz festgestellt worden, was nicht IV-relevant sei. Die Schnittstellen zum ADHS seien jedoch nicht zu übersehen (S. 1 f.).

Im Allgemeinen sehe sie die Arbeitsunfähigkeit auch so wie im Gutachten attes tiert. Die Belastbarkeit sei ihres Erachtens derzeit schwankend und an die Stärke der Depressionssymptomatiken gekoppelt . D ie Belastbarkei t müsste wahrschein lich wieder aufgebaut werden. Momentan brauche die Beschwerde führerin alle ihre Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und für die Bearbeitung ihrer Traumata. Daher könne sie aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit beschei nigen. Die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin sei als solche sicherlich zumutbar. Verkäuferinnen hätten jedoch oft nicht die Möglichkeit, sich flexibel an die Tagesform anzupassen. Dies wäre aber in der derzeitigen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin von grossem Vorteil. Sie stimme der neurologischen Testung zu. Die Beschwerdeführerin habe sie nach der Testung angerufen und leicht panisch erzählt, sie habe den neurologischen Test nicht geschafft. In der Sitzung am Dienstag danach habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie sich extrem angestrengt habe, weil sie es habe schaffen wollen, aber dem Druck nicht habe standhalten können und darum mehrere Pausen gebraucht habe. Als sie die dritte Pause angefragt habe, sei ihr gesagt worden, dass man fertig machen müsse, und habe dann abgebrochen. Im Gutachten werde zwar erklärt, dass es nicht habe ausgewertet werden können, der Überforderungsfaktor werde jedoch zu wenig klar dargestellt. Das Gutachten liefere eine nachvollziehbare Bewertung der Situation und werte sie nicht als Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht. Wie sie die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, sei sie eher jemand, der untertreibe (Probleme überspiele) und nicht übertreibe (S. 2). Die Beschwerde führerin habe st ar ke perfektionistische Ansprüche an sich und habe Angst vor Bewertungen. So zeige sich dadurch, dass sie geschminkt zur Begutachtung gegangen sei, dass sie unbedingt einen guten Eindruck habe hinterlassen wollen und sich so unter Druck gesetzt habe. Den neurodivergenten Teil möchte sie gerne unterstreichen und eventuell für eine Neubewertung der IV eine Testung vor schlagen. Es sei alles Wichtige zusammengefasst und zeige auf, dass die Beschwerdeführerin derzeit maximal 50 % arbeiten könne. Auch die Genesungs voraussicht teile sie. Es werde länger dauern, bis eine Besserung eintreten könne und werde die Beschwerdeführerin viel Kraft kosten, die ihr dann wiederum für die Arbeitstätigkeit fehlen werde.

E. 3.15 AA._ __, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Oktober 2024 Stellung (Urk. 8/177 S. 2 f.) und führte aus, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht authentisches Antwortverhalten festgestellt worden. Somit hätten keine validen Befunde erho ben werden können. Der Sachverhalt einer Verdeutlichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung nicht nachzuweisen. Um ein bewusst verfälschendes Antwortver halten nachzuweisen, seien die Slick-Kriterien anzuwenden. Das nichtauthen tische Antwortverhalten im neuropsychologischen Gutachten sei unter Anwen dung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen. Das nicht authentische und zu nicht validen Ergebnisse n führende Verhalten könne nicht als krankheitsbedingt und auch nicht als Verdeutlichung beurteilt werden, sondern als Aggravation. Im Weiteren liege keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe (zum Beispiel bei fehlender Therapie). Würden solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträch tigung verbieten, so bestehe von vornherein keine Grundlage für Leistungen der Invalidenversi cherung. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden. Unter Berücksichtigung der Alltagsfertig keiten mit nicht relevanten Leistungseinbussen und nicht massgeb lich reduzierter Alltagsaktivität könne das gezeigte Testprofil nicht gültig sein. Unter Berück sichtigung der genannten Faktoren könne ein dauerhaft und höhergradig die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden.

4. 4.1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Das Gutachten de s Z .___ vom

28. September 2023

(Urk.

E. 8 / 153 S. 60) und in schlüssiger Weise dargelegt, dass von einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen ist. Weiter wurde gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits jahrelang in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung befindet, stationäre Aufenthal te indiziert waren und durchgeführt wurden und auch entsprechende medika mentöse Behandlungen durchgeführt wurden. Der Gutachter setzte sich mit dem Behandlungserfolg (S. 59, S. 63, S. 65) auseinander, wobei explizit erwähnt wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine intensivere oder eine andere psychiatrische Behandlung nicht massgebend ändere (S. 65) . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies en die Gutachter darauf hin, es seien keine Persönlich keitsaspekte festgestellt worden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 13). Bei den psychosozialen Belastungsfaktoren, die bei der Beschwer deführerin bestünden, handle es sich einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle jedoch die Tatsache dar, dass sie ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse . Als persön liche Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwer de füh rerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13). D ie geschil derten Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche gleichmässig. Schliess lich kamen die Gutachter zum Schluss, dass die festgestellte Verdeutlichungs tendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt. Die Inkonsistenz in der neuropsychologischen Testung sei im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggra vation im Sinne einer Täuschungsabsicht zu deuten (S. 11 f.). Insgesamt legte der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass die Beschwerdeführerin an selbständigen psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsfähigkeit teilweise aufheben. Dabei nahm er Bezug auf die wenigen vorhandenen Ressourcen sowie etliche ressourcenhemmende Faktoren und wies auf das Fehlen relevanter Freizeitaktivitäten oder Hobbies hin. Damit zeigt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 1 3 f.) ist demnach so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.5

Nachdem sich d er Gutachter

in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömm lichen Anforderungen (vorstehend E. 4 . 1) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1. 4 -1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Z .___ - Gutachten

abzustellen. 4.6

Der RAD-Psychiater stellte die Authentizität aufgrund de s Antwortverhaltens in der

neuropsychologischen Untersuchung in Frage. Der Sachverhalt einer Verdeut lichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, nicht nachzu weisen. Das nichtauthentische Antwortverhalten sei unter Anwen d ung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.15).

Die neuropsychologische Testung hatte keine validen Ergebnisse zu Tage gefördert (vgl. vorstehend E. 3.11) . Die neuropsychologischen Gutachterinnen führten aus, die Beschwerdeführerin arbeite ausreichend kooperativ mit, jedoch scheine es ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich, motiviert und leistungsorientiert zu arbeiten (Urk. 8/153 S. 69). Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. Im Einklang mit den Schilderungen hätten konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch jedoch als dezent einzustufen seien. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affektge mindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereit schaft nicht zeigen können. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzustufen (S. 73). Ob von einer Symptomverdeutlichung (zum wesentlichen Teil unbewusst) oder Aggravation (zu einem wesentlichen Teil bewusst) kognitiver Symptome auszugehen sei, obliege der Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson. Nicht auszuschliessen sei, dass bei der Beschwerdeführerin tatsäch lich kognitive Einschränkungen bestünden. Kognitive Beeinträchtigungen seien bei Patienten mit depressiven Störungen häufig. Sie gehörten zu den ersten Symptomen und bestünden oft unabhängig von einer Besserung auch nach Abklingen der affektiven Symptome fort. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über eine niedrige schulische Bildung, so dass kognitive Leistungsminderungen aufgrund eines niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens möglich seien. Festzuhalten sei, dass sich weder die objektivierten neuropsychologischen Befunde in ihrem Ausmass, noch die auffälligen Leistungen in den Performanz validierungsverfahren vollständig mit der psychiatrischen Diagnose begründen liessen (S. 75).

Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung das nicht authentische kognitive Profil auf die psychiatrische Grunde rkrankung und nicht auf eine bewusste Aggravation zurück (S.

E. 12 oben). Diese Beurteilung stützte sich auf die psychopathologischen Auffälligkeiten im klinischen Bild, die im Verhalten bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung dokumentiert wurden. In nachvollziehbarer Weise erläuterten die Gutachter, dass die fest gestellte Verdeutlichungstendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutach tung bestehende Verdeutlichung überschritten habe (S. 11 unten). Diese Einschätzung stimmt mit der Beobachtung während der psychiatrischen Begut achtung überein, wonach sich eine geistig öfters abwesende Versicherte gezeigt habe, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wortfindungsstörungen aufgewiesen habe (S. 62 Mitte).

Übereinstimmend mit der Einschätzung der Gutachter, wonach das eingeschränkte kognitive Profil auf die psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist, besteht für die Beschwerdeführerin seit April 2021 eine kombinierte Beistandschaft (Begleitbeistandschaft und Vertre tungsbeistand schaft) mit Vertretung unter anderem bei der Besorgung der administrativen Belange, Besorgung der finanziellen Belange, Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation/Unterkunft (Urk. 8/114, Urk. 8/117), was unter streicht, dass sie in kognitiven Belangen eingeschränkt ist .

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststel lung von Aggrava tion, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E.

5.2 mit Hinweis), wie dies von den neuropsychologischen Gutachterinnen auch explizit erwähnt wurde (S. 75). Es ist somit grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.

5.3).

Vorliegend wurde eine solche psychiatrische Würdigung der neuro psychologischen Untersuchung vorgenommen. A nlässlich der Konsensbeur teilung hatten die Gutachter die neuropsychologischen Ergebnisse einer Wür digung und die festgestellte Verdeutlichungstendenz einer kritischen Auseinan dersetzung unterzogen. Auch vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten, wo rin

insbesondere auch ein längerer stationäre r Aufenthalt und eine kombi nierte Beistandschaft dokumentiert sind, waren die Umstände der fest gestellten Verdeutlichungstendenz jedenfalls zu hinterfragen, enthielten diese doch nirgends direkte Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten.

Auch m it Blick

auf diese sich aus den Vorakten erge benden Beurteilungen und Tatsachen, die konträr zur vom RAD-Psychiater geltend gemachten Aggravation waren, erschien e eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch d en RAD-Psychiater umso erforderlicher . Indem der RAD-Psychiater diese lediglich mit dem Hinweis auf die Slick-Kriterien als gegeben erachtete, ohne eine weiter gehende, ausführlichere Begründung zu liefern oder sich mit de m stationären Aufenthalt und der Beistandschaft auseinanderzusetzen, genügt seine Stellung nahme den rechtspre chungs gemässen Anforderungen nicht, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. vorstehend E. 4.1).

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vom RAD-Psychiater erwähnten verschiedenen nichtmedizinischen Ursachen von den Gutachtern bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ausgeklammert wurden (vgl. vorstehend E. 4.3), und es besteht kein Grund anzunehmen, dass die sozialen Belastungs faktoren überwiegen (vgl. Urk. 2) . Vielmehr haben die Gutachter die Belas tungsfaktoren explizit erfasst und dargelegt, dass die attestierte Arbeitsunfähig keit auf die – von den Belastungsfaktoren zu unterscheidenden – relevanten psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 3.11-12), was dem rechtsprechungsgemässen Vorgehen entspricht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Wenn der RAD-Psychiater schliesslich – ohne weitere Begründung – von einer nicht massgeblich reduzierten Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. vorstehend E. 3.15), kann ihm mit Blick auf die per 15. April 2021 errichtete Beistandschaft (Urk. 8/114, vgl. auch Urk. 8/117) sowie die Unterstützung durch die psychiatrische G.___ im Alltag nicht gefolgt werden.

Soweit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Therapie wahrnehme und erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe, womit die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 2 S. 2), verkennt sie, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2017 bei Dr. B .___ und zuvor bereits bei einer anderen Psychiaterin in Behandlung befand, sie sich zudem vom 24.

August bis 29. November 2017 auf der Mutter-Kind-Station in stationäre psychiatrische Behandlung begab und nach dem Austritt eine ambulante Psycho therapie beziehungsweise eine tagesklinische Behandlung stattfand, wobei auch medikamentöse Therapien beschrieben und im psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung

vom Juli 2018 auf einen Benzo diazepin-Fehlgebrauch hingewiesen wurde n

(vgl. vorstehend E. 3.2- 8, E. 3.10).

Die Gutachter erwähnten ebenfalls die regelmässige psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.11), womit kein Grund besteht, von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen .

Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). D er psychiatrische Expert e de s Z .___ hat seine Beurteilung anhand dieser Grundlagen dargelegt (Urk. 8 / 153 S. 53 ff.). Die Stel lungnahme des RAD-Psychiaters vermag nach dem Gesagten keine Zweifel an den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung zu wecken. 4.7

Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin in dem gutachterlich attestierten Umfang einge schränkt ist, mithin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %. Formal könne ein gleichbleibender Verlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme

angenommen werden (Urk. 8/153 S. 14).

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten

aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 8), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Nachdem sich d ie Beschwerdeführer in am 26 . April 20

E. 17 (Urk. 8 / 1) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist der frühest mögliche Rentenbeginn grundsätzlich im Oktober

E. 20 Dezember

2019

E.

3.1-2

sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich

einglie derungsfähigen

Personen

solange

nicht

aus,

als

die

Erwerbsunfähigkeit

nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben

oder

in

einer

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Weise

verringert

werden

konnte

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I 291/05

vom

31.

März

2006

E.

E. 21 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung und ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht de r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien, der Honorarnote vom 3 . Februar 20

E. 25 (Urk. 1 2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2 ’ 267 . 85 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom

E. 28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar 20 21 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Februar 2021 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 267 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - La Collective de Prévoyance – Copré

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1979 , Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2015) , war von August 2009 bis November 2016 bei Y.___ AG als Sales Advisor /Cash Office Responsible tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
  2. November 2016 war (Urk. 8/22 ). Unter Hinweis auf eine Bauchwandhernie mit Beschwerden, einen Bandscheibenvorfall sowie eine depressive Episode meldete sich die Versicherte am
  3. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2-3, Urk. 8/20, Urk. 8/32, Urk. 8/37, Urk. 8/49, Urk. 8/51 ) . Es wurden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk.   8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/ 69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) . Der Versicherten wurde für diese Zeit ein grosses Taggeld zugesprochen (Urk. 8/57, Urk. 8/62 -63 , Urk. 8/70 -71 , Urk. 8/79 -80 , Urk.   8/88 -89 , Urk. 8/92 -93 ). M it Mitteilung vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/101) wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet .      Die IV-Stelle holte in der Folge bei m Z.___ (Z .___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  4. September 2023 erstattet wurde (Urk. 8/153 ).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165, Urk. 8/170, Urk. 8/174-175 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  5. Oktober 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 8/178 = Urk. 2) . Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde die La Collective de Prévoyance – Copré zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.
  6. Die Versicherte erhob am
  7. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
  8. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2 ) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  9. Januar 2025 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.      Mit Gerichtsverfügung vom
  10. Januar 2025 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im April 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2017 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 28 . Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem ein Taggeld. Da der Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Einglie derungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean spruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente – nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Mass nahmen - gegebenenfalls spätestens ab Februar 202 1 wieder ausgerichtet werden.      In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invalidi tätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – un ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 1.5      Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.6      Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).      Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E.  4.2.1 mit Hinweisen). 1.7      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
  12. 8      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2019 mit Eingliederungsmassnahmen und IV-Taggeld unterstützt worden sei. Diese beruf lichen Massnahmen seien letztlich aber im Jahr 2021 abgebrochen worden, da sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 1) . Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus körperlicher Sicht die Beschwerden ohne grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die bisherige Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten Tätigkeiten mit Gewichts belastung bis 12 kg seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar.      Aus psychiatrischer Sicht würden die sozialen Belastungsfaktoren überwiegen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene gesundheitliche Verschlechterung seien durch Faktoren wie die Krankheit des Kindes, finanzielle Probleme, fehlende Hilfe bei der Betreuung des Sohnes, Gewalt in der Partnerschaft, schwierige Wohnsituation ausgelöst worden. Solche Fak toren seien nicht einfach, gälten jedoch als Belastungsfaktoren, welche von der IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dennoch einige Ressourcen, auf welche sie zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und gelte darum als Hilfsarbeiterin. Es sei ihr trotz vorliegender Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit in einem hohen Pensum nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.      Die Beschwerdeführerin habe bei der psychiatrischen Abklärung angegeben, aktuell keine Antidepressiva einzunehmen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei sie erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe sie zwar regelmässig zu einer Psychologin, sie sei aber nach wie vor nicht in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Die Behandlungs optionen seien daher nicht ausgeschöpft.      In der neuropsychologischen Untersuchung werde eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben. Dies bedeute, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin verstärkt dargestellt worden sei. Es hätten keine im grösseren Masse bedeutsame Einschränkungen festgestellt werden können. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden.      Gesamthaft liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich längerdau ernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich. 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d ie polydisziplinäre Abklärung habe eine Rendementverminderung von 20 % aus orthopädischer Sicht ergeben und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 f.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als schlüssig und umfassend qualifiziert. Daher sei empfohlen worden, darauf abzu stellen (S. 4). Gestützt auf dieses Gutachten leide sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Diagnose werde auch durch die behandelnde Psy chiaterin und den RAD bestätigt. Nicht gleicher Meinung sei die Beschwerde gegnerin . Dabei stütze sie sich auf die neuropsychologische Beurteilung anlässlich der Begutachtung. Darin werde festgehalten, dass die Testung inkonsistent ausgefallen sei. Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne aus neuropsychologischer Sicht die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Daraus folgere die Beschwerdegegnerin, dass in der neuropsycho logischen Untersuchung eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben werde. Die neuropsychologische Abklärung stelle jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibe Aufgabe der psychiat rischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige nicht, dass im gleichen Gutachten ebenfalls klar festgehalten worden sei, dass die Inkonsistenz im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation zu deuten sei (S. 5 f.) . Des Weiteren sei zu bemerken, dass die neuropsychologischen Tests abgebrochen worden seien, weil sie Pausen gebraucht habe. Ausweislich der Akten liege keine Aggravation vor. Die Ergeb nisse des neuropsychologischen Verfahrens seien nicht verwertbar und blieben daher ohne unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die psychiatrische Diagnose aufgrund der nicht vorliegenden Aggravation in Frage zu stellen, sei haltlos und offen sichtlich unrichtig (S. 6) . Sie sei seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei aktenkundig, dass sie aktuell seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. Auch in der Vergangenheit sei sie stets um therapeutische Unterstützung bemüht gewesen. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass unzählige Medikamente ausprobiert und eingenommen worden seien. Dies habe unter anderem dazu geführt, dass Abhängigkeiten hätten geprüft werden müssen. Hinzu komme, dass sie an diversen schweren Medikamentenallergien leide und Hinweise auf eine Magen-Darm-Problematik vorlägen. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung nicht ändern würde (S. 7). Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Belastungsfaktoren mit der Einschulung des Sohnes, der stabilen Wohnsituation, der Trennung vom Ex-Partner sowie der Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen weitgehen d aufgelöst hätten (S. 8) . Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe bei 50 % liege . Die sozialen Belastungsfaktoren vermöchten somit den psychischen Gesundheitsschaden nicht zu überlagern (S. 9). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
  14. 3.1      Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 8/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibenvorfall L5 links - s chwere Depression Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie diverse schwere Medikamentenallergien. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin werde seit Januar 2013 hausärztlich betreut. Die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Schmerzen mit sensorischem Ausfall während der Arbeit, als sie schwere Kisten habe tragen müssen , sowie unter einer Belastung psychischer Genese durch die Erkrankung des Kindes und der eigenen Situation (S. 2 Ziff. 1 . 4). Es bestehe seit dem 14. Oktober 2016 eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 3.2      Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ , berichtete am 11. September 2017 (Urk. 8/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (erstmalige Episode zirka 2001; ICD-10 F33.2) - Panikstörung (Beginn unklar, seit mehreren Jahren; ICD-10 F41.0) - e motionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach einer atypischen Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1).      Er führte aus, die ambulante Behandlung bestehe seit dem 4. Mai 2017. Vorher habe mehrere Monate eine ambulante Psychotherapie durch eine Psychiaterin in D.___ bestanden. Seit dem 28. August 2017 befinde sich die Beschwerde führerin in einem stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthalt zusammen mit ihrem knapp 2-jährigen Sohn im Spital E.___ auf der Mutter-Kind-Station . Die Entlassung sei noch offen (S. 1 Ziff. 1.2-1.3).      Die Beschwerdeführerin berichte Anfang Mai von diversen Belastungsfaktoren, welche eine depressive Symptomatik und Angstanfälle auslösen würden. Neben der depressiven Symptomatik hätten sich die seit längerem bestehenden körper lichen Angstsymptome verstärkt. Bei kleinstem Stress, wie dem Klinge l n der Türglocke , verspüre sie Atemnot, Übelkeit und Herzrasen. Im Alter von 22 Jahren habe sie erstmal unter einer depressiven Episode gelitten. Sie sei damals länger in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe aufgrund der anhaltenden Ängste und Panikattacken eine Temesta-Abhängigkeit entwickelt. Nach einer Zustandsverbesserung in den Folgejahren habe sie einen selbständigen Entzug gemacht. Danach habe lange keine psychotherapeutische Behandlung stattge funden bis vor zirka acht Monaten. Dann habe sie mit einer Therapie bei einer Psychiaterin begonnen, welche jedoch später nach F.___ zurückgekehrt sei. Im April dieses Jahres habe sie zwei Termine in einer Praxis am Wohnort gehabt. Diese habe sie wegen fehlenden Vertrauens abgebrochen. Im Mai 2017 schliesslich habe sie mit der Psychotherapie bei ihnen begonnen.      Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, hoffnungslos und ratlos wirkend. Die Schwingungs- und Modulationsfähigkeit sei reduziert. Es bestünden Symptome wie Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Palpitationen, Schwindel- und Schwächegefühl , Ess- und Stuhlunregelmässigkeiten, gastrointestinale Symptome als vegetative Begleitkorrelate der Depression oder Hinweise auf eine Angststörung. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die aktuell persistierenden Symptome in absehbaren Zeiträumen nicht in dem Masse so weit remittieren, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt annehmen könnte. Ob die Beschwerdeführerin zukünftig auf dem ersten Arbeits markt tätig sein könne und falls ja zu welchem Pensum, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4) .      Seit dem 4. Mai 2017 erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt unter durch schnittlich wöchentlichen Sitzungsfrequenzen. Zusätzlich sei sie durch die Psychiatrie- G.___ unterstützt worden. Es sei eine stationäre Zuweisung erfolgt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin medikamentös mit Lyrica, Temesta und Targin behandelt. Aufgrund des Schweregrades der depressiven Episode, der persistierenden Angstsymptome, der somatischen Beschwerden und Schmerzen sowie der diversen psychosozialen Belastungsfaktoren sei eine weiterführende langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Behandlung angezeigt (S. 3 Ziff. 1.5).      Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6) .      Es stünden ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Gedan kenkreisen und damit Schwierigkeiten, den Fokus auf das Wesentliche des Arbeitsauftrags zu richten und zu beschränken im Vordergrund. Dies zeige sich in den Therapiesitzungen, in denen die Beschwerdeführerin unkonzentriert und teilweise depressiv in sich versinke, Fragen vergesse oder abschweife (S. 3 Ziff.   1.7). 3.3      Die Ärzte des Spital E.___ Psychiatrie, berichteten am 6. Dezember 2017 (Urk.   8/37/5- 8 ) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 24.   August 2017 bis 29. November 2017 und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode (ICD-10 F33.2) - bei Austritt Teilremission mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) - emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) - fragliche Temesta-Abhängigkeit, gegenwärtig episodischer Gebrauch      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der behandelnden Psychologin an die Mutter-Kind-Station überwiesen worden. Es lägen psychosoziale Belas tungsfaktoren sowie körperliche und psychische Beschwerden vor. Auf körper licher Ebene leide die Beschwerdeführerin seit einem Bandscheibenvorfall unter starken Rückenschmerzen sowie ungeklärten Schmerzen in der Bauchregion nach einer Nabel-Hernie. Auf psychischer Ebene berichte sie von Angstzuständen bezüglich d er Zukunft, den Finanzen und dem Sohn. Zudem würden aktuell vermehrt Panikattacken auftreten. Aufgrund dessen habe sie aktuell die Ein nahme von Temesta gesteigert. Die Stimmung sei aktuell in Ordnung, da ihr Sohn sie sehr stärke. Ansonsten weine sie viel, habe kaum Antrieb und fühle sich im Alltag überfordert. Sie berichte von erhöhter Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, verringertem Antrieb und einem erhöhten Stressempfinden. Als aktu elle Belastungsfaktoren gälten die erneute Brustkrebserkrankung der Mutter, der Arbeitsplatzverlust sowie die Trennung vom Vater des Kindes. Die Beziehung zum Vater des Kindes sei schon immer schwierig gewesen (S. 1) .      Im Befund bestünden keine Hinweise auf bedeutsame Defizite der Aufmerk samkeit und Konzentrationsfähigkeit. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ratlos, müde und deprimiert. Der Antrieb sei vermindert (S. 2 oben).      Die Beschwerdeführerin sei syndromal mit einem schwer depressiven Syndrom sowie einer multiplen Angstsymptomatik auf der Mutter-Kind-Station einge treten. Gegenüber ihrem Sohn habe sie anfangs eine sehr ängstlich-beschützend-kontrollierende Rolle eingenommen. Dies habe sich jedoch im Laufe des Aufent halts deutlich gebessert. Psychopharmakologisch sei aufgrund des bis dato unbefriedigenden Verlaufs unter Escitalopram und unter Berücksichtigung bereits anderer Antidepressiva-Medikationsinterventionen die Indikation zu einer erneu ten Änderung der antidepressiven Medikation gegeben gewesen. Zunächst sei Brintellix versucht worden, welches jedoch trotz ausreichender Dosis keinen durchgreifenden Erfolg gebracht habe, so dass schliesslich auf Trittico umgestellt worden sei. Zur Stimmungsstabilisierung und Augmentation der antidepressiven Medikation sowie gegen Phasen starken Gedankenkreisens sei niedrigdosiert Quetiapin in retardierter Form eingesetzt worden. Zuletzt sei bei hartnäckig anhaltenden Schlafstörungen zusätzlich Entumin in sehr geringer Dosis ein gesetzt worden. Das von der Beschwerdeführerin regelmässig schon vor angst besetzten Situationen eingenommene Temesta sei versucht worden, nach Möglichkeit restriktiv zu handhaben. Gegen Ende des Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin gelungen, angstbesetzte Aktivitäten ohne Temesta durchzu führen (S. 2 f.) .      Neben dem üblichen einzel- und gruppentherapeutischen Programm habe die Beschwerdeführerin auch eine intensive Sozialberatung erhalten. Hier bestehe weiterer Unterstützungsbedarf zum Beispiel durch die ambulante G.___ , nötigen falls aber auch durch den Sozialdienst der Gemeinde beziehungsweise durch eine Beistandschaft.      Im Laufe der Behandlung sei es zu einer Auflockerung und Aufhellung des zunächst schwer depressiven Affekts und auch zu einer gewissen Besserung der Ängste inklusive einer Erweiterung des Aktionsradius ohne Temesta-Einnahme gekommen . Dennoch sei der Verlauf der stationären Therapie nicht befriedigend verlaufen, die Beschwerdeführerin habe bim zum Schluss über soziale Rückzugs tendenzen und Insuffizienzgefühle berichtet . Bei weiterer stationärer Behandlung in diesem Setting wäre keine signifikante absehbare Besserung mehr erzielbar gewesen , so dass auch zur Vermeidung von Hospitalisationstendenzen und im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdeführerin der Austritt mit einer weiteren tagesklinischen Anschlussbehandlung als indiziert erachtet worden sei (S. 3). 3.4      Lic. phil. H.___ , klinische Psychologin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ , berichteten am 21. März 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/51/4-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, seit dem Austritt aus dem Spital E.___ sei die ambulante Psychotherapie in ihrer Praxis wieder aufge nommen worden mit wöchentlichen Sitzungen. Dies werde weitergeführt, neben dem teilstationären Programm in J.___ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei auf grund des psychischen Leidens bis auf weiteres nicht fähig, in einem Modege schäft zu arbeiten. Eine Arbeitswiederaufnahme sei zur Zeit nicht absehbar (S. 4). 3.5      Die Ärzte der K.___ ( K.___ ) berichteten am 17. Mai 2018 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 bis 17. Mai 2018 (Urk. 8/51/9-10) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)      Sie führten aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien mittelgradig reduziert. Es träten wiederholt intensive Ängste - plötzlich und ohne sichtbaren Auslöser - auf verbunden mit intensiven Panikattacken und vegetativen Begleit symptomen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, der Antrieb sei mittelgradig vermindert. Aus medizinisch-pflegerischer Sicht sei die Beschwerde führerin aufgrund ihrer anhaltend ausgeprägten Antriebsschwäche, ihrer Lust- und Freudlosigkeit sowie ihrer deutlich reduzierten affektiven Schwingungs fähigkeit nicht in der Lage, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration im Sinne eines Belastbarkeitstrainings könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Die medikamentöse Behandlung, insbesondere die Einnahme von Temesta, habe mit der Beschwerdeführerin im Setting aufgrund der häufigen Abmeldung nicht besprochen werden können. Es werde empfohlen, den Temestagebrauch zu überprüfen.
  15. 6      Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. M.___ , medizinische Leitung, N.___ ( N.___) , erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Kran kentaggeldversicherung am 19. Juli 2018 (Urk. 8/49) und nannten folgende Diagnosen (S. 7): - schwergradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1/2) - Benzodiazepin-Fehlgebrauch, mögliche Abhängigkeit      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe in hausärztlicher und in wöchent lichem Intervall in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie nehme pro Tag 200mg Trittico sowie 25mg Seroquel ein, daneben zwischen 1-3mg Temesta pro Tag. Zuvor sei s ie zunächst über drei Monate stationär behandelt worden, dort habe sich der Zustand gebessert. Danach sei sie kurz tagesklinisch behandelt worden. Insgesamt habe sich in der Folge eine erneute Verschlechterung ihres Zustandes eingestellt (S. 2 f.).      Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben und die affektive Schwin gungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge nicht. Es bestehe ein Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke reduziert und gehemmt. Die Mimik und Gestik seien zurückgenommen (S. 7) .      Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien deutliche Beein trächtigungen von Stimmung, Anrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, so dass in der Gesamtschau das Vorliegen eines mindestens mittelgradigen depressiven Syndroms schlüssig zu attestieren sei. Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die berichteten agoraphobisch gefärbten Ängste seien im Rahmen des depressiven Syndroms zu verstehen. Aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigun gen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden, schlüssig berich teten funktionellen Beeinträchtigungen sei eine derzeit zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit belegt und zu bestätigen. Dies gelte im angestammten Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt.      Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein ausreichend dosiertes Antidepressivum ein. Notwen dig seien nunmehr die erneute Therapieintensivierung, die Umstellung der medikamentösen antidepressiven Therapie, die Intensivierung der psychothera peutischen Behandlung sowie das ausschleichende Absetzen des Benzodiazepins (S. 8).      Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und der psychiatrischen Komorbi dität sollte erneut ein stationäres Therapieintervall gewählt werden und eine Unterstützung bei den berichteten erheblichen psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Fall offensichtlich krankheitsperpetuierend wirkten.      Aufgrund des rezidivierenden Erkrankungsgeschehens, des Schweregrades der aktuellen Episode und des inzwischen überjährigen Verlaufs sei vorliegend mit einem protrahierten Genesungsverlauf zu rechnen. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei somit erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten (S. 9). 3.7      Die Ärzte der O.___ AG ( O.___ ) berichteten am 14.   April 2021 (Urk. 8/107) und führten aus, die Zuweisung sei durch das Hometreatment der O.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), einer Panik störung (ICD-10 F41.0), einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung (ICD-10 F45.1) und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) erfolgt (S. 1) . Bei der Erstkonsultation am 9. November 2020 sei die Beschwerdeführerin im Affekt mittel- bis schwergradig deprimiert, mittel gradig hoffnungslos, leicht- bis mittelgradig ängstlich und mittelgradig gereizt gewesen. Sie sei leichtgradig affektinkontinent und affektlabil, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt (S. 2) . Aktuell finde eine integrierte psychiatrische Behandlung statt. Diese umfasse regelmässige Konsultationen. Medikamentöse Anpassungen hätten stattgefunden. Es hätten bislang nur ins gesamt acht Konsultationen stattgefunden, weitere vier seien verpasst und eine abgesagt worden. Aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung werde eine engmaschige Behandlung empfohlen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ihrerseits und der Ängste der Beschwerdeführerin bei der Anreise im ÖV werde sie bei der Suche eines niedergelassenen Psychiaters in der Nähe ihres Wohnortes unterstützt. Aktuell sei sie auf der Warteliste der P.___ in Q.___ . Die Beschwerdeführerin lehne einen (teil)stationären Aufenthalt ab, wobei dazu zu bemerken sei, dass sie alleinerziehend sei und eine Organisation daher sehr schwierig sei. Zur Unterstützung bei der Alltagsbewältigung sei eine G.___ -Begleitung aufgegleist worden. Aktuell zeige sich noch eine deutliche Destabilisierung der Beschwerdeführerin und es sei von einem längeren Krank heitsverlauf auszugehen. Es se i davon auszugehen, dass die depressive Befind lichkeit, die Ängste und das Verarbeiten der Vergangenheit grundsätzlich behan delbar seien. Dazu müsse jedoch genügend Behandlungs- und Verände rungs motivation der Beschwerdeführerin vorhanden sein. Zudem müssten Termine regelmässig wahrgenommen werden und eine engmaschige Behandlung sei grundsätzlich notwendig. Das Leben der Beschwerdeführerin als alleiner ziehende Mutter erschwere dies alles (S. 3). 3.8      Die Ärzte der P.___ Q.___ berichteten am 4. Oktober 2021 (Urk. 8/111) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Differentialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)      Sie führten aus, die ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 16. März 2021, die letzte Konsultation habe am 24. September 2021 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Seit dem 16. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, ratlos, ängstlich, hoffnungslos und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik verlangsamt (S. 3 Ziff. 2.4). Es sei von einem eher längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Eine vollständige Stabilisierung sei eher unwahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung statt (S. 3 Ziff. 2.8). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar. Es bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, Energielosigkeit, Müdigkeit und sie könne keine Arbeit bis zu Ende führen, da sie schnell müde werde und alles stehen lasse (S. 4 Ziff. 3.3-3.4). Als Ressourcen könn t e n genannt werden, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spreche und sich um ihren Sohn sorgen könne. Sie habe kaum soziale Kontakte und keine Hobbies, alles sei für sie zu anstrengend (S. 4 Ziff. 3.5). 3.9      Dr. med. R.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 5. Juli 2022 (Urk. 8/124) und führte aus, die erstmalige Vorstellung sei im Dezember 2021 wegen seit mehrerer Monate bestehender abdomineller Beschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten, meist weiche Diarrhoe , und temporärem Erbrechen erfolgt (S. 1) . Als Differenzial diagnose nannte er am ehesten funktionelle Abdominalbeschwerden im Sinne einer funktionellen Dyspepsie und eines Reizdarms. 3.10      S.___ , Psychotherapeutin ASP, berichtete am 25. Juni 2023 (Urk. 8/150), nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 16. Mai 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihr als delegierte Psychotherapeutin in Behandlung befunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte, sie habe bei der Einnahme von Sertralin mit Herzrasen, starker Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall reagiert, weshalb sie es seit zirka drei Monaten abgesetzt habe. Sie habe etwa sechs Antidepressiva probiert. Mit Venlafaxin sei sie aktiver gewesen, jedoch habe sie auch Nebenwirkungen wie Herzrasen und Benommenheit gehabt. Sie habe dann Temesta gegen Herzrasen genommen, wobei das Herzrasen teils noch schlimmer geworden sei. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, traurig, lustlos, ungeduldig, innerlich unruhig und gereizt. Der Antrieb sei vermindert und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 3). 3.11      Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 28. September 2023 (Urk. 8/153) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - lumbosakrale Rückenschmerzen bei leichten degenerativen Verände rungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 - mögliches posteriores Impingement Hüftgelenk rechts - unklare Knieschmerzen rechts      Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.   12): - nicht-authentische kognitive Einschränkungen von Gedächtnis, Exekutiv funktionen und Kulturtechniken bei nicht überprüfbarer Aufmerksamkeit mit/bei - problematischem Leistungsverhalten - arterielle Hypertonie - Adipositas - Status nach Pyelonephritis im Kindesalter - Colon irritabile vom gemischten Typ - Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017 - Status nach Sectio caesarea - Status nach Appendektomie      Aus allgemein-internistischer und gastroenterologischer Sicht sei die Anamnese auffällig für ein Colon irritabile vom gemischten Typ. Es sei weiter anzunehmen, dass Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017 bestehen dürften und daneben eine arterielle Hypertonie milder Form bestehe. Sämtliche Komorbi ditäten aus diesen Fachbereichen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 6).      Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an lumbosakralen Rückenschmerzen. Im Juli und September 2017 seien umfassende Beurteilungen und Abklärungen im Universitätsspital T.___ und in der Klinik U.___ erfolgt. Bildgebend seien leichte Bandscheibenprotrusionen C5/6 und L4/5 ohne Neurokompression festgestellt worden. Eine Problematik des Iliosakralgelenks habe bildgebend ausgeschlossen werden können. In den letzten Monaten seien zusätzlich noch ausstrahlende Schmerzen in den Oberschenkel und Unterschenkel rechts dazugekommen. Aktuell stünden erhebliche bewegungs- und belastungs abhängige Knieschmerzen rechts im Vordergrund. Es fänden sich klinisch im Bereich des lumbosakralen Übergangs nur leichte Druckdolenzen . Klinische Hinweise auf ein ISG-Syndrom würden fehlen. In den neuen Röntgenbildern zeige sich in der Lendenwirbelsäule (LWS) eine leichte Spinalarthrose L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5. Auch der tiefzentrale Schmerz im rechten Kniegelenk könne klinisch und radiologisch nicht schlüssig beurteilt werden. Bildgebend fänden sich blande Verhältnisse. Die Röntgenbilder der rechten Hüfte und der Leistenschmerz ergäben den Verdacht auf ein mögliches posteriores Impingement (S. 6 f.).      In der eigenen psychiatrischen Untersuchung habe sich eine geistig öfters abwesende Beschwerdeführerin gezeigt, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wort findungsstörungen aufgewiesen habe (S. 8 f.). Eine differenzierte Exploration der affektiven Zustände sei nicht möglich gewesen. Die Symptome, die die Beschwer deführerin geschildert habe, seien unzusammenhängend und fragmen tiert wiedergegeben worden. Der Kontakt mit ihr sei auffällig gewesen im Sinne einer besonderen Zurückhaltung. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder während der Untersuchung in Weinkrämpfe ausgebrochen, habe emotional ungesteuert gewirkt. Diese Symptome würden darauf hinweisen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung vorliege. Auch die depressiven Symptome, welche bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang und auf dem Boden der Traumafolgestörung erklärt werden. Zusätzlich bestünden psychosoziale, nichtmedizinische Faktoren, welche ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, so insbesondere die Tatsache, dass sie alleiner ziehende Mutter eines Kindes sei, welches an einer Cerebralparese leide. Die Beschwerdeführerin sei mit administrativen Aufgaben überfordert, benötige die Hilfe eine Beiständin. Zusätzlich werde sie wöchentlich durch eine psychiatrische G.___ unterstützt (S. 9) .      Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung seien starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine Vergesslichkeit und erhöhte Erschöp fung angegeben worden , welche subjektiv die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und eine gesunde Bewältigung des Alltags behindern würden. Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. In Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch aber als dezent einzustufen seien. Anzeichen von Ermüdung hätten sich nach 2.5 Stunden nicht beobachten lassen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affekt gemindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereit schaft nicht zeigen können, obwohl sie dies auf N achfrage mehrmals bestätigt habe. Die von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzuschätzen (S. 10 f.).      Aus gastroenterologischer und internistischer Sicht bestehe sowohl Plausibilität als auch Konsistenz bezüglich der somatischen Befunde. Einzig die Intensität der Abdominalbeschwerden könne nicht abschliessend in der vollen Ausprägung nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht könne das Ausmass der Beschwerden lumbal, im rechten Hüft- und Kniegelenk nicht durch klinische und radiologische Befunde objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Fachbereich geschilderten Beschwerden würden alle Lebensberei che gl e ichmässig betreffen. Insbesondere die Symptome der Depression, die Antriebsstörung und Erschöpfung, Probleme mit der Konzentration und der Merkfähigkeit, Probleme in der Durchhaltefähigkeit wirkten sich bei einer Arbeitstätigkeit deutlich stärker aus als bei der Arbeit zu Hause. Es sei eine Verdeutlichungstendenz festgestellt worden, welche jedoch nicht die übliche im Rahmen der Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt (S. 11). Die Inkon sistenz in der neuropsychologischen Testung werde ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht gedeutet . Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse schwerwiegende psychosoziale Faktoren, welche die rein medizinischen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überlagern würden (S. 12 oben).      Es sei eingehend über die psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen worden. Es handle sich dabei einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerde führerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse. Sie sei bei administrativen Aufgaben überfordert und benötige auch Unterstützung im Alltag durch eine psychiatrische G.___ . Persönlichkeitsaspekte, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, seien keine festgestellt worden. Als Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13 oben) .      Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten sich vor allem aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Arbeit im Verkauf und im Lager weiterhin möglich. Es bestehe wegen der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg (S. 13 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin als zu 50 % erwerbsfähig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin könne halbtags mit voller Leistungsfähigkeit arbeitstätig sein. Aktuell bestünden zusätzlich noch gewich tige nichtmedizinische Gründe, welche für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Diese seien bei der Beurteilung ausgeschlossen worden. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Begutachtung könne aus psychiatrischer Sicht retros pektiv nicht vollständig nachvollzogen werden. Im Arztbericht vom 4. Oktober 2021 , in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, seien medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden. Auch das Scheitern der Wiederintegrationsversuche dürfte zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursachen gehabt haben. Formal könne ein gleichblei bender V erlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme ab Februar 2022 (richtig wohl: 2021) angenommen werden. Die angestammte Tätigkeit sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als geeignet zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könnte auch andere körperlich leichte Tätigkeiten verrichten. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwer de führerin aktuell in einem höheren Masse arbeitsfähig wäre. Die Beschwerde führerin sei seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psycho therapeutischer Behandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung ändere, weil die nichtmedizinischen Faktoren verbleiben würden (S.   14). 3.12      Die Ärzte des Z.___ nahmen am 19. Dezember 2023 Stellung (Urk. 8/163) und beantworteten die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu Urk. 8/155). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an bisher therapieresistenten Rückenschmerzen. Es sei wohl sinnvoll, wenn dabei darauf geachtet werde, dass nicht zu schwere Lasten gehoben und getragen werden sollten. Aus diesem Grund werde ein Trage- und Hebelimit von 12 kg angeführt. Wegen der immer wieder auftretenden Schmerze n im Rücken, im Hüftgelenk rechts und im Knie sei das Rendement um 20 % vermindert. Auch in einer Bürotätigkeit wirkten sich die Rückenbeschwerden hinderlich aus. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden, daher seien regelmässige Pausen sinnvoll. Deshalb bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Rendementverminderung von 20 %.      Die nicht-medizinischen Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit würden unter Ziffer 6.1 aufgeführt (psychosoziale Probleme wie Gewalt in der Beziehung, Obdach losigkeit, ungenügende Unterstützung bei der Betreuung des behinderten Sohnes, keinen festen Wohnsitz und Überforderung bei administrativen Angelegenhei ten). Es sei somit gar kein Raum vorhanden gewesen, um sich auf eine Arbeits stelle zu bewerben oder die Integrationsbemühungen regelkonform zu absol vieren. Bei der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % handle es sich um das Maximum der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung als realistisch erscheine. Ob sich diese Ein schätzung allenfalls ändere, müsse in zwei bis drei Jahren neu beurteilt werden. 3.13      Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Januar 2024 Stellung (Urk. 8/164 S. 14) und führte aus, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine weitgehend schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Daher werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Die vom Gutachter thematisierten diversen psychosozialen Probleme sollten allenfalls administrativ auf ihre IV-Relevanz überprüft werden. 3.14      W.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 10.   Juni 2024 (Urk. 8/174) und führte aus, die Beschwerdeführerin komme seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich in die Therapie und wenn sie krank sei, möchte sie die Stunde trotzdem per Video abhalten. Die sozialen Belastungen seien als Zusatz sicher Bestandteil des Schweregrades der Krankheit , führten sie doch durch die Bindung von Ressourcen dazu, dass eine Besserung der Symptomatik wenn überhaupt nur langsam vorangehen könne. Es seien aber ihres Erachtens die Symptomatiken der psychischen Erkrankungen (Depression und vorange gangenes Burn Out, Ängste, vermutete PTBS und Umgang mit den körperlichen Schmerzen), die dafür verantwortlich seien, dass der Umgang mit den psy chosozialen Problemen so schwerfalle. So würde die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen in der Therapie gerne arbeiten, um finanziell wieder frei sein zu können, fürchte jedoch durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit etc. bei einer Arbeit nicht genügen zu können. Wäre es umgekehrt, hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Finden der Wohnung, dem Eintritt des Sohnes in die Normalschule und der Trennung vom Ex-Partner bessern müssen, was ihres Wissens nicht der Fall sei. Sie würde die Depression als schwankend zwischen mittelgradig und schwer einstufen und zudem die Panik störung sowie die emotionale Vernachlässigung in der Kindheit hinzufügen. Ansonsten stimme sie mit den Diagnosen im Gutachten überein. Im Rahmen der Therapie sei bei der Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Neurodivergenz festgestellt worden, was nicht IV-relevant sei. Die Schnittstellen zum ADHS seien jedoch nicht zu übersehen (S. 1 f.).      Im Allgemeinen sehe sie die Arbeitsunfähigkeit auch so wie im Gutachten attes tiert. Die Belastbarkeit sei ihres Erachtens derzeit schwankend und an die Stärke der Depressionssymptomatiken gekoppelt . D ie Belastbarkei t müsste wahrschein lich wieder aufgebaut werden. Momentan brauche die Beschwerde führerin alle ihre Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und für die Bearbeitung ihrer Traumata. Daher könne sie aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit beschei nigen. Die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin sei als solche sicherlich zumutbar. Verkäuferinnen hätten jedoch oft nicht die Möglichkeit, sich flexibel an die Tagesform anzupassen. Dies wäre aber in der derzeitigen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin von grossem Vorteil. Sie stimme der neurologischen Testung zu. Die Beschwerdeführerin habe sie nach der Testung angerufen und leicht panisch erzählt, sie habe den neurologischen Test nicht geschafft. In der Sitzung am Dienstag danach habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie sich extrem angestrengt habe, weil sie es habe schaffen wollen, aber dem Druck nicht habe standhalten können und darum mehrere Pausen gebraucht habe. Als sie die dritte Pause angefragt habe, sei ihr gesagt worden, dass man fertig machen müsse , und habe dann abgebrochen. Im Gutachten werde zwar erklärt, dass es nicht habe ausgewertet werden können, der Überforderungsfaktor werde jedoch zu wenig klar dargestellt. Das Gutachten liefere eine nachvollziehbare Bewertung der Situation und werte sie nicht als Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht. Wie sie die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, sei sie eher jemand, der untertreibe (Probleme überspiele) und nicht übertreibe (S. 2). Die Beschwerde führerin habe st ar ke perfektionistische Ansprüche an sich und habe Angst vor Bewertungen. So zeige sich dadurch, dass sie geschminkt zur Begutachtung gegangen sei, dass sie unbedingt einen guten Eindruck habe hinterlassen wollen und sich so unter Druck gesetzt habe. Den neurodivergenten Teil möchte sie gerne unterstreichen und eventuell für eine Neubewertung der IV eine Testung vor schlagen. Es sei alles Wichtige zusammengefasst und zeige auf, dass die Beschwerdeführerin derzeit maximal 50 % arbeiten könne. Auch die Genesungs voraussicht teile sie. Es werde länger dauern, bis eine Besserung eintreten könne und werde die Beschwerdeführerin viel Kraft kosten , die ihr dann wiederum für die Arbeitstätigkeit fehlen werde. 3.15      AA._ __ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Oktober 2024 Stellung (Urk. 8/177 S. 2 f.) und führte aus, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht authentisches Antwortverhalten festgestellt worden. Somit hätten keine validen Befunde erho ben werden können. Der Sachverhalt einer Verdeutlichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung nicht nachzuweisen. Um ein bewusst verfälschendes Antwortver halten nachzuweisen, seien die Slick-Kriterien anzuwenden. Das nichtauthen tische Antwortverhalten im neuropsychologischen Gutachten sei unter Anwen dung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen. Das nicht authentische und zu nicht validen Ergebnisse n führende Verhalten könne nicht als krankheitsbedingt und auch nicht als Verdeutlichung beurteilt werden, sondern als Aggravation. Im Weiteren liege keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe (zum Beispiel bei fehlender Therapie). Würden solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträch tigung verbieten, so bestehe von vornherein keine Grundlage für Leistungen der Invalidenversi cherung. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden. Unter Berücksichtigung der Alltagsfertig keiten mit nicht relevanten Leistungseinbussen und nicht massgeb lich reduzierter Alltagsaktivität könne das gezeigte Testprofil nicht gültig sein. Unter Berück sichtigung der genannten Faktoren könne ein dauerhaft und höhergradig die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden.
  16. 4.1      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).      Das Gutachten de s Z .___ vom
  17. September 2023 (Urk.  8 / 153, vgl. vorstehend E.   3.11 ) sowie dessen Ergänzung vom
  18. Dezember 2023 (Urk.  8 / 163, vgl. vor stehend E. 3.12 ) basieren auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben de r Beschwerdeführer in sowie der erhobenen Anamnese. Unter Berück sichtigung der Einwände de s RAD Psychiater s (vgl. vorstehend E. 3.15) näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. 4 .2      Unbestritten geblieben ist der somatische Teil des Gutachtens (Urk. 1, Urk. 2) , wonach aus orthopädischer Sicht aufgrund der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg vorliegt (Urk. 8/153 S. 13 unten). Der orthopädische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerde führerin an lumbosakralen Rückenschmerzen, an einem möglichen posterioren Impingement des rechten Hüftgelenks und an unklaren Knieschmerzen rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide , was klinisch im Sinne von leichten degenerativen Veränderungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 zu sehen sei , radiologisch nachvollzogen werden könne und somit die Belastungs fähigkeit des Rückens vermindere. Die dargelegten objektivierbaren Rücken probleme führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.      Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit sowie jede angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil im Umfang von 8 0 % zumutbar ist. 4 .3      I m psychiatrischen Teilgutachten de s Z .___ wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin während der Untersuchung beobachteten Symptome auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungs störung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung hinweisen würden. Auch die depressiven Symptome, welche die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang mit der Traumafolgestörung erklärt werden (Urk. 8/153 S. 62). Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassung an Regeln und Routinen eingeschränkt, das Einhalten von Terminen falle ihr schwer. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei ebenfalls mittel gradig beeinträchtigt. Neben der depressiven Erkrankung mit Gedankenkreisen und Grübeln sowie diversen Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen bestünden möglicherweise vorbestehende kognitive Einschränkungen im Sinne einer Lernbehinderung, zusätzlich auch nichtmedizinische, psychosoziale Gründe (S. 63 f.) . Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin als zu 50 % erwerbs fähig zu beurteilen. Die angestammte Tätigkeit sei optimal angepasst. Es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit mit unterschiedlichen Aufgaben. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwerdeführerin zu einem höheren Prozentsatz arbeitsfähig wäre (S. 64 f.). Die Einschränkungen aufgrund der psychischen Störungen seien insbesondere auf die Beein trächtigungen aufgrund der depressiven Symptome, die Antrieb sstörung , die Erschöpfung, die Probleme mit der Konzentration, der Merkfähigkeit und in der Durch halte fähigkeit zurückzuführen (S. 11) . 4.4      Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 4.1) . S o ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksich tigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfol gerungen, weshalb darauf abge stellt wer den kann.      Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beur teilung einbezogen hat. So hat er sich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk.  8 / 153 S. 60 ) und in schlüssiger Weise dargelegt, dass von einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen ist. Weiter wurde gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits jahrelang in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung befindet, stationäre Aufenthal te indiziert waren und durchgeführt wurden und auch entsprechende medika mentöse Behandlungen durchgeführt wurden. Der Gutachter setzte sich mit dem Behandlungserfolg ( S. 59, S. 63, S. 65 ) auseinander , wobei explizit erwähnt wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine intensivere oder eine andere psychiatrische Behandlung nicht massgebend ändere (S. 65) . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies en die Gutachter darauf hin, es seien keine Persönlich keitsaspekte festgestellt worden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 13). Bei den psychosozialen Belastungsfaktoren, die bei der Beschwer deführerin bestünden, handle es sich einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle jedoch die Tatsache dar, dass sie ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse . Als persön liche Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwer de füh rerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13). D ie geschil derten Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche gleichmässig. Schliess lich kamen die Gutachter zum Schluss, dass die festgestellte Verdeutlichungs tendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt. Die Inkonsistenz in der neuropsychologischen Testung sei im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggra vation im Sinne einer Täuschungsabsicht zu deuten (S. 11 f.). Insgesamt legte der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass die Beschwerdeführerin an selbständigen psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsfähigkeit teilweise aufheben. Dabei nahm er Bezug auf die wenigen vorhandenen Ressourcen sowie etliche ressourcenhemmende Faktoren und wies auf das Fehlen relevanter Freizeitaktivitäten oder Hobbies hin. Damit zeigt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.      Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 1 3 f.) ist demnach so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.5      Nachdem sich d er Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömm lichen Anforderungen (vorstehend E. 4 . 1 ) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1. 4 -1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Z .___ - Gutachten abzustellen. 4.6      Der RAD-Psychiater stellte die Authentizität aufgrund de s Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Untersuchung in Frage. Der Sachverhalt einer Verdeut lichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, nicht nachzu weisen. Das nichtauthentische Antwortverhalten sei unter Anwen d ung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.15).      Die neuropsychologische Testung hatte keine validen Ergebnisse zu Tage gefördert (vgl. vorstehend E. 3.11) . Die neuropsychologischen Gutachterinnen führten aus, die Beschwerdeführerin arbeite ausreichend kooperativ mit, jedoch scheine es ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich, motiviert und leistungsorientiert zu arbeiten (Urk. 8/153 S. 69). Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. Im Einklang mit den Schilderungen hätten konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch jedoch als dezent einzustufen seien. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affektge mindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereit schaft nicht zeigen können. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzustufen (S. 73). Ob von einer Symptomverdeutlichung (zum wesentlichen Teil unbewusst) oder Aggravation (zu einem wesentlichen Teil bewusst) kognitiver Symptome auszugehen sei, obliege der Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson. Nicht auszuschliessen sei, dass bei der Beschwerdeführerin tatsäch lich kognitive Einschränkungen bestünden. Kognitive Beeinträchtigungen seien bei Patienten mit depressiven Störungen häufig. Sie gehörten zu den ersten Symptomen und bestünden oft unabhängig von einer Besserung auch nach Abklingen der affektiven Symptome fort. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über eine niedrige schulische Bildung, so dass kognitive Leistungsminderungen aufgrund eines niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens möglich seien. Festzuhalten sei, dass sich weder die objektivierten neuropsychologischen Befunde in ihrem Ausmass, noch die auffälligen Leistungen in den Performanz validierungsverfahren vollständig mit der psychiatrischen Diagnose begründen liessen (S. 75).      Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung das nicht authentische kognitive Profil auf die psychiatrische Grunde rkrankung und nicht auf eine bewusste Aggravation zurück (S. 12 oben). Diese Beurteilung stützte sich auf die psychopathologischen Auffälligkeiten im klinischen Bild, die im Verhalten bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung dokumentiert wurden. In nachvollziehbarer Weise erläuterten die Gutachter, dass die fest gestellte Verdeutlichungstendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutach tung bestehende Verdeutlichung überschritten habe (S. 11 unten). Diese Einschätzung stimmt mit der Beobachtung während der psychiatrischen Begut achtung überein, wonach sich eine geistig öfters abwesende Versicherte gezeigt habe, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wortfindungsstörungen aufgewiesen habe (S. 62 Mitte). Übereinstimmend mit der Einschätzung der Gutachter, wonach das eingeschränkte kognitive Profil auf die psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist, besteht für die Beschwerdeführerin seit April 2021 eine kombinierte Beistandschaft (Begleitbeistandschaft und Vertre tungsbeistand schaft) mit Vertretung unter anderem bei der Besorgung der administrativen Belange, Besorgung der finanziellen Belange, Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation/Unterkunft (Urk. 8/114 , Urk. 8/117 ) , was unter streicht, dass sie in kognitiven Belangen eingeschränkt ist .      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststel lung von Aggrava tion, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E.   5.2 mit Hinweis) , wie dies von den neuropsychologischen Gutachterinnen auch explizit erwähnt wurde (S. 75). Es ist somit grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2
  19. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis , 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.   5.3). Vorliegend wurde eine solche psychiatrische Würdigung der neuro psychologischen Untersuchung vorgenommen. A nlässlich der Konsensbeur teilung hatten die Gutachter die neuropsychologischen Ergebnisse einer Wür digung und die festgestellte Verdeutlichungstendenz einer kritischen Auseinan dersetzung unterzogen. Auch vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten , wo rin insbesondere auch ein längerer stationäre r Aufenthalt und eine kombi nierte Beistandschaft dokumentiert sind, waren die Umstände der fest gestellten Verdeutlichungstendenz jedenfalls zu hinterfragen, enthielten diese doch nirgends direkte Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten. Auch m it Blick auf diese sich aus den Vorakten erge benden Beurteilungen und Tatsachen, die konträr zur vom RAD-Psychiater geltend gemachten Aggravation waren, erschien e eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch d en RAD-Psychiater umso erforderlicher . Indem der RAD-Psychiater diese lediglich mit dem Hinweis auf die Slick-Kriterien als gegeben erachtete, ohne eine weiter gehende, ausführlichere Begründung zu liefern oder sich mit de m stationären Aufenthalt und der Beistandschaft auseinanderzusetzen , genügt seine Stellung nahme den rechtspre chungs gemässen Anforderungen nicht, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. vorstehend E. 4.1).      Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vom RAD-Psychiater erwähnten verschiedenen nichtmedizinischen Ursachen von den Gutachtern bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ausgeklammert wurden (vgl. vorstehend E. 4.3) , und es besteht kein Grund anzunehmen, dass die sozialen Belastungs faktoren überwiegen (vgl. Urk. 2) . Vielmehr haben die Gutachter die Belas tungsfaktoren explizit erfasst und dargelegt, dass die attestierte Arbeitsunfähig keit auf die – von den Belastungsfaktoren zu unterscheidenden – relevanten psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 3.11-12) , was dem rechtsprechungsgemässen Vorgehen entspricht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).      Wenn der RAD-Psychiater schliesslich – ohne weitere Begründung – von einer nicht massgeblich reduzierten Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. vorstehend E. 3.15) , kann ihm mit Blick auf die per 15. April 2021 errichtete Beistandschaft (Urk. 8/114, vgl. auch Urk. 8/117) sowie die Unterstützung durch die psychiatrische G.___ im Alltag nicht gefolgt werden.      Soweit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Therapie wahrnehme und erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe, womit die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 2 S. 2), verkennt sie, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2017 bei Dr. B .___ und zuvor bereits bei einer anderen Psychiaterin in Behandlung befand, sie sich zudem vom 24.   August bis 29. November 2017 auf der Mutter-Kind-Station in stationäre psychiatrische Behandlung begab und nach dem Austritt eine ambulante Psycho therapie beziehungsweise eine tagesklinische Behandlung stattfand , wobei auch medikamentöse Therapien beschrieben und im psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom Juli 2018 auf einen Benzo diazepin-Fehlgebrauch hingewiesen wurde n (vgl. vorstehend E. 3.2- 8, E. 3.10 ). Die Gutachter erwähnten ebenfalls die regelmässige psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.11) , womit kein Grund besteht, von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen .      Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom
  20. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). D er psychiatrische Expert e de s Z .___ hat seine Beurteilung anhand dieser Grundlagen dargelegt (Urk.  8 / 153 S. 53 ff. ). Die Stel lungnahme des RAD-Psychiaters vermag nach dem Gesagten keine Zweifel an den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung zu wecken. 4.7      Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin in dem gutachterlich attestierten Umfang einge schränkt ist, mithin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %. Formal könne ein gleichbleibender Verlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme angenommen werden (Urk. 8/153 S. 14).           Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
  21. 5.1      Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 8 ), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).      Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2      Nachdem sich d ie Beschwerdeführer in am 26 .  April 20 17 (Urk. 8 / 1 ) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist der frühest mögliche Rentenbeginn grundsätzlich im Oktober 20 17 .      D ie Beschwerdeführer in gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit Mitte Oktober 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein (vgl. Urk.  8 / 1 Ziff. 6 ), was durch den echtzeitlichen medizinischen Bericht von Dr. A.___ bestätigt wird (vgl. vorstehend E. 3.1). Darin wurde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit dem 14. Oktober 2016 attestiert. Es liegen keine anderweitigen medizinischen Berichte vor, weshalb überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist, dass die Wartezeit im Oktober 2016 eröffnet und per 1. Oktober 2017 bestanden war. 5.3      Aus den echtzeitlichen medizinischen Berichten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von August 2017 bis Ende November 2017 in einem statio nären Aufenthalt befand (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3), womit die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Nach dem stationären Aufenthalt im Spital E.___ absolvierte die Beschwerde führerin neben der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie ein teilstationäres Programm . Es wurde ausgeführt, dass e ine Arbeitswiederaufnahme zur Zeit nicht absehbar sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Vom 22. März bis 17. Mai 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann eine tagesklinische Behandlung in der K.___ . Es wurde ebenfalls ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration könne zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht empfohlen werden (vorstehend E. 3.5) . Im psychiat rischen Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) wurde weiterhin festgehalten, aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen sei derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt belegt. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten.      Vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem ein Taggeld (vgl. vorstehend E. 1.1).
  22. 4      Es trifft zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allen falls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch die Urteile des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom
  23. Dezember 2019 E. 3.1-2 sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich einglie derungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl.   das Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom
  24. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. Septem ber 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen) . D ie Beschwer deführer in war anlässlich des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2017 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 5. 3 ) und damit nicht eingliederungsfähig . Folglich steht der Umstand, dass später vom 28 .   Januar 2019 bis zum
  25. Januar 2021 Eingliederungs massnahmen durchge führt wurden (vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92 ) einem Rentenbeginn per Oktober 2017 nicht entgegen.      Nachdem in der Zeit bis zum Antritt der Eingliederungsmassnahmen am 28 .  Januar 201 9 gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen, unter anderem das Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung, das erst per Oktober 2018 eine 50%ige und per Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostizierte, überwiegend wahrscheinlich keine Eingliede rung s fähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im Oktober 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Gegenteiliges geht aus dem Z .___ -Gutachten nicht hervor, zumal darin in Bezug auf den Verlauf festgehalten wurde, dass die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 4. Oktober 2021 nicht vollständig nachvollzogen werden könne , da medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden seien, und für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursa chen vorgelegen hätten . Die attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten bis zumindest Oktober 2018 wurden hingegen nicht in Frage gestellt (Urk. 8/153 S.   14 und S. 64 ). Nach dem Absolvieren der beruflichen Massnahmen wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 50 % beurteilt (vgl. vorstehend E.
  26. 7 ). 5.5      Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog.   Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. Novem ber 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn . Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.6      Die Beschwerdeführer in kann nach dem Gesagten sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche angepasste Tätigkeit seit dem Ablauf des Wartejahres nicht mehr und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Februar 2021 zu 50 % ausüben.      Angesichts dessen ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann . Bei einem Valideneinkommen 100 % und einem Invalideneinkommen 0 % resultiert ab Oktober 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2021, nach Abbruch der beruflichen Massnahmen, ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 100 % und einem Invalideneinkommen von 5 0 % ein Invaliditätsgrad von 50 %, was ein en Ansp r uch auf eine halbe Rente begründet.      Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1.  Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art.  29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom 28 . Januar 2019 bis 27 . Januar 2021 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art.  29 Rz . 11 f.). 5.7      Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
  27. Oktober 2024 aufzuhebe n und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab
  28. Oktober 2017 , unter Beachtung der Anspruchs kon kurrenz mit dem vom 28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar 20 21 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung und ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
  29. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Ausgangsgemäss steht de r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61  lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.          Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien, der Honorarnote vom 3 . Februar 20 25 (Urk. 1 2 ) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr.  2 ’ 267 . 85  (inkl. Baraus lagen und  MWSt ) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  30. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom
  31. Oktober 2024 aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab 1.  Oktober 2017 , unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom 28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar 20 21 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Februar 2021 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2 ’ 267 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - La Collective de Prévoyance – Copré - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00705 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

8. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: La Collective de Prévoyance – Copré Place de la Gare 12, Case postale 420, 1001 Lausanne Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2015), war von August 2009 bis November 2016 bei Y.___ AG als Sales Advisor /Cash Office Responsible tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7.

November 2016 war (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Bauchwandhernie mit Beschwerden, einen Bandscheibenvorfall sowie eine depressive Episode meldete sich die Versicherte am

26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2-3, Urk. 8/20, Urk. 8/32, Urk. 8/37, Urk. 8/49, Urk. 8/51) . Es wurden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk.

8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/ 69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) . Der Versicherten wurde für diese Zeit ein grosses Taggeld zugesprochen (Urk. 8/57, Urk. 8/62 -63, Urk. 8/70 -71, Urk. 8/79 -80, Urk.

8/88 -89, Urk. 8/92 -93). M it Mitteilung vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/101) wurden die Eingliederungsmassnahmen beendet .

Die IV-Stelle holte in der Folge bei m Z.___ (Z .___)

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. September 2023 erstattet wurde (Urk. 8/153).

Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165, Urk. 8/170, Urk. 8/174-175) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. Oktober 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 8/178 = Urk. 2) .

Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde die La Collective de Prévoyance – Copré zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.

Die Versicherte erhob am

28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom

28. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

28. Januar 2025 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und

der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im April 2017

anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2017

aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). V om 28 . Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem

ein

Taggeld.

Da

der

Rentenanspruch

nicht

entstehen

kann,

solange

Einglie derungsmassnahmen

durchgeführt

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

lit .

a

IVG;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean spruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie

Meyer/Reichmuth,

a.a.O.,

N.

10

zu

Art.

29

unter

Hinweis

auf

BGE

126

V

241

E. 5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente – nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Mass nahmen

- gegebenenfalls spätestens ab Februar 202 1 wieder ausgerichtet werden.

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31.

Dezem ber

2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der

IV)

bleibt

der

bisherige

Rentenanspruch

für

Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invalidi tätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit . b Abs. 2). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

–

un ter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

–

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 1.5

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 1.6

Beruht

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen

Erschei nung, die eindeutig über die blosse unbewusste Ten denz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E.

2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Besteht

im

Einzelfall

Klarheit

darüber,

dass

solche

Ausschlussgründe

die

Annahme

einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.7

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2019 mit Eingliederungsmassnahmen und IV-Taggeld unterstützt worden sei. Diese beruf lichen Massnahmen seien letztlich aber im Jahr 2021 abgebrochen worden, da sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 1) . Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus körperlicher Sicht die Beschwerden ohne grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die bisherige Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten Tätigkeiten mit Gewichts belastung bis 12 kg seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar.

Aus psychiatrischer Sicht würden die sozialen Belastungsfaktoren überwiegen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene gesundheitliche Verschlechterung seien durch Faktoren wie die Krankheit des Kindes, finanzielle Probleme, fehlende Hilfe bei der Betreuung des Sohnes, Gewalt in der Partnerschaft, schwierige Wohnsituation ausgelöst worden. Solche Fak toren seien nicht einfach, gälten jedoch als Belastungsfaktoren, welche von der IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dennoch einige Ressourcen, auf welche sie zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und gelte darum als Hilfsarbeiterin. Es sei ihr trotz vorliegender Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit in einem hohen Pensum nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Die Beschwerdeführerin habe bei der psychiatrischen Abklärung angegeben, aktuell keine Antidepressiva einzunehmen. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei sie erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Mittlerweile gehe sie zwar regelmässig zu einer Psychologin, sie sei aber nach wie vor nicht in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Die Behandlungs optionen seien daher nicht ausgeschöpft.

In der neuropsychologischen Untersuchung werde eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben. Dies bedeute, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin verstärkt dargestellt worden sei. Es hätten keine im grösseren Masse bedeutsame Einschränkungen festgestellt werden können. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden.

Gesamthaft liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich längerdau ernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d ie polydisziplinäre Abklärung habe eine Rendementverminderung von 20 % aus orthopädischer Sicht ergeben und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 f.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als schlüssig und umfassend qualifiziert. Daher sei empfohlen worden, darauf abzu stellen (S. 4). Gestützt auf dieses Gutachten leide sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Diagnose werde auch durch die behandelnde Psy chiaterin und den RAD bestätigt. Nicht gleicher Meinung sei die Beschwerde gegnerin . Dabei stütze sie sich auf die neuropsychologische Beurteilung anlässlich der Begutachtung. Darin werde festgehalten, dass die Testung inkonsistent ausgefallen sei. Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne aus neuropsychologischer Sicht die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Daraus folgere die Beschwerdegegnerin, dass in der neuropsycho logischen Untersuchung eine Verdeutlichung der Symptome, teils eine bewusste Aggravation beschrieben werde. Die neuropsychologische Abklärung stelle jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibe Aufgabe der psychiat rischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin berück sichtige nicht, dass im gleichen Gutachten ebenfalls klar festgehalten worden sei, dass die Inkonsistenz im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation zu deuten sei (S. 5 f.) .

Des Weiteren sei zu bemerken, dass die neuropsychologischen Tests abgebrochen worden seien, weil sie Pausen gebraucht habe. Ausweislich der Akten liege keine Aggravation vor. Die Ergeb nisse des neuropsychologischen Verfahrens seien nicht verwertbar und blieben daher ohne unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die psychiatrische Diagnose aufgrund der nicht vorliegenden Aggravation in Frage zu stellen, sei haltlos und offen sichtlich unrichtig (S. 6) . Sie sei seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei aktenkundig, dass sie aktuell seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich bei ihrer Therapeutin in Behandlung sei. Auch in der Vergangenheit sei sie stets um therapeutische Unterstützung bemüht gewesen. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass unzählige Medikamente ausprobiert und eingenommen worden seien. Dies habe unter anderem dazu geführt, dass Abhängigkeiten hätten geprüft werden müssen. Hinzu komme, dass sie an diversen schweren Medikamentenallergien leide und Hinweise auf eine Magen-Darm-Problematik vorlägen. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung nicht ändern würde (S. 7). Schliesslich könne festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Belastungsfaktoren mit der Einschulung des Sohnes, der stabilen Wohnsituation, der Trennung vom Ex-Partner sowie der Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen weitgehen d aufgelöst hätten (S. 8) . Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe bei 50 % liege . Die sozialen Belastungsfaktoren vermöchten somit den psychischen Gesundheitsschaden nicht zu überlagern (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Juni 2017 (Urk. 8/10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibenvorfall L5 links - s chwere Depression Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie diverse schwere Medikamentenallergien. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin werde seit Januar 2013 hausärztlich betreut. Die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Schmerzen mit sensorischem Ausfall während der Arbeit, als sie schwere Kisten habe tragen müssen, sowie unter einer Belastung psychischer Genese durch die Erkrankung des Kindes und der eigenen Situation (S. 2 Ziff. 1 . 4). Es bestehe seit dem 14. Oktober 2016 eine 100%ge Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

C.___, berichtete am 11. September 2017 (Urk. 8/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (erstmalige Episode zirka 2001; ICD-10 F33.2) - Panikstörung (Beginn unklar, seit mehreren Jahren; ICD-10 F41.0) - e motionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach einer atypischen Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1).

Er führte aus, die ambulante Behandlung bestehe seit dem 4. Mai 2017. Vorher habe mehrere Monate eine ambulante Psychotherapie durch eine Psychiaterin in D.___ bestanden. Seit dem 28. August 2017 befinde sich die Beschwerde führerin in einem stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthalt zusammen mit ihrem knapp 2-jährigen Sohn im Spital E.___ auf der Mutter-Kind-Station . Die Entlassung sei noch offen (S. 1 Ziff. 1.2-1.3).

Die Beschwerdeführerin berichte Anfang Mai von diversen Belastungsfaktoren, welche eine depressive Symptomatik und Angstanfälle auslösen würden. Neben der depressiven Symptomatik hätten sich die seit längerem bestehenden körper lichen Angstsymptome verstärkt. Bei kleinstem Stress, wie dem Klinge l n der Türglocke, verspüre sie Atemnot,

Übelkeit und Herzrasen. Im Alter von 22 Jahren habe sie erstmal unter einer depressiven Episode gelitten. Sie sei damals länger in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe aufgrund der anhaltenden Ängste und Panikattacken eine Temesta-Abhängigkeit entwickelt. Nach einer Zustandsverbesserung in den Folgejahren habe sie einen selbständigen Entzug gemacht. Danach habe lange keine psychotherapeutische Behandlung stattge funden bis vor zirka acht Monaten. Dann habe sie mit einer Therapie bei einer Psychiaterin begonnen, welche jedoch später nach F.___ zurückgekehrt sei. Im April dieses Jahres habe sie zwei Termine in einer Praxis am Wohnort gehabt. Diese habe sie wegen fehlenden Vertrauens abgebrochen. Im Mai 2017 schliesslich habe sie mit der Psychotherapie bei ihnen begonnen.

Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, hoffnungslos und ratlos wirkend. Die Schwingungs- und Modulationsfähigkeit sei reduziert. Es bestünden Symptome wie Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Palpitationen, Schwindel- und Schwächegefühl, Ess- und Stuhlunregelmässigkeiten, gastrointestinale Symptome als vegetative Begleitkorrelate der Depression oder Hinweise auf eine Angststörung. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die aktuell persistierenden Symptome in absehbaren Zeiträumen nicht in dem Masse so weit remittieren, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt annehmen könnte. Ob die Beschwerdeführerin zukünftig auf dem ersten Arbeits markt tätig sein könne und falls ja zu welchem Pensum, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4) .

Seit dem 4. Mai 2017 erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt unter durch schnittlich wöchentlichen Sitzungsfrequenzen. Zusätzlich sei sie durch die Psychiatrie- G.___ unterstützt worden. Es sei eine stationäre Zuweisung erfolgt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin medikamentös mit Lyrica, Temesta und Targin behandelt. Aufgrund des Schweregrades der depressiven Episode, der persistierenden Angstsymptome, der somatischen Beschwerden und Schmerzen sowie der diversen psychosozialen Belastungsfaktoren sei eine weiterführende langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Behandlung angezeigt (S. 3 Ziff. 1.5).

Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6) .

Es stünden ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Gedan kenkreisen und damit Schwierigkeiten, den Fokus auf das Wesentliche des Arbeitsauftrags zu richten und zu beschränken im Vordergrund. Dies zeige sich in den Therapiesitzungen, in denen die Beschwerdeführerin unkonzentriert und teilweise depressiv in sich versinke, Fragen vergesse oder abschweife (S. 3 Ziff.

1.7). 3.3

Die Ärzte des Spital E.___ Psychiatrie, berichteten am 6. Dezember 2017 (Urk.

8/37/5- 8) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 24.

August 2017 bis 29. November 2017 und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode (ICD-10 F33.2) - bei Austritt Teilremission mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) - emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) - fragliche Temesta-Abhängigkeit, gegenwärtig episodischer Gebrauch

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der behandelnden Psychologin an die Mutter-Kind-Station überwiesen worden. Es lägen psychosoziale Belas tungsfaktoren sowie körperliche und psychische Beschwerden vor. Auf körper licher Ebene leide die Beschwerdeführerin seit einem Bandscheibenvorfall unter starken Rückenschmerzen sowie ungeklärten Schmerzen in der Bauchregion nach einer Nabel-Hernie. Auf psychischer Ebene berichte sie von Angstzuständen bezüglich d er Zukunft, den Finanzen und dem Sohn. Zudem würden aktuell vermehrt Panikattacken auftreten. Aufgrund dessen habe sie aktuell die Ein nahme von Temesta gesteigert. Die Stimmung sei aktuell in Ordnung, da ihr Sohn sie sehr stärke. Ansonsten weine sie viel, habe kaum Antrieb und fühle sich im Alltag überfordert. Sie berichte von erhöhter Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, verringertem Antrieb und einem erhöhten Stressempfinden. Als aktu elle Belastungsfaktoren gälten die erneute Brustkrebserkrankung der Mutter, der Arbeitsplatzverlust sowie die Trennung vom Vater des Kindes. Die Beziehung zum Vater des Kindes sei schon immer schwierig gewesen (S. 1) .

Im Befund bestünden keine Hinweise auf bedeutsame Defizite der Aufmerk samkeit und Konzentrationsfähigkeit. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ratlos, müde und deprimiert. Der Antrieb sei vermindert (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin sei syndromal mit einem schwer depressiven Syndrom sowie einer multiplen Angstsymptomatik auf der Mutter-Kind-Station einge treten. Gegenüber ihrem Sohn habe sie anfangs eine sehr ängstlich-beschützend-kontrollierende Rolle eingenommen. Dies habe sich jedoch im Laufe des Aufent halts deutlich gebessert. Psychopharmakologisch sei aufgrund des bis dato unbefriedigenden Verlaufs unter Escitalopram und unter Berücksichtigung bereits anderer Antidepressiva-Medikationsinterventionen die Indikation zu einer erneu ten Änderung der antidepressiven Medikation gegeben gewesen. Zunächst sei Brintellix versucht worden, welches jedoch trotz ausreichender Dosis keinen durchgreifenden Erfolg gebracht habe, so dass schliesslich auf Trittico umgestellt worden sei. Zur Stimmungsstabilisierung und Augmentation der antidepressiven Medikation sowie gegen Phasen starken Gedankenkreisens sei niedrigdosiert Quetiapin in retardierter Form eingesetzt worden. Zuletzt sei bei hartnäckig anhaltenden Schlafstörungen zusätzlich Entumin in sehr geringer Dosis ein gesetzt worden. Das von der Beschwerdeführerin regelmässig schon vor angst besetzten Situationen eingenommene Temesta sei versucht worden, nach Möglichkeit restriktiv zu handhaben. Gegen Ende des Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin gelungen, angstbesetzte Aktivitäten ohne Temesta durchzu führen (S. 2 f.) .

Neben dem üblichen einzel- und gruppentherapeutischen Programm habe die Beschwerdeführerin auch eine intensive Sozialberatung erhalten. Hier bestehe weiterer Unterstützungsbedarf zum Beispiel durch die ambulante G.___, nötigen falls aber auch durch den Sozialdienst der Gemeinde beziehungsweise durch eine Beistandschaft.

Im Laufe der Behandlung sei es zu einer Auflockerung und Aufhellung des zunächst schwer depressiven Affekts und auch zu einer gewissen Besserung der Ängste inklusive einer Erweiterung des Aktionsradius ohne Temesta-Einnahme

gekommen . Dennoch sei der Verlauf der stationären Therapie nicht befriedigend verlaufen, die Beschwerdeführerin habe bim zum Schluss über soziale Rückzugs tendenzen und Insuffizienzgefühle

berichtet . Bei weiterer stationärer Behandlung in diesem Setting wäre keine signifikante absehbare Besserung mehr erzielbar gewesen, so dass auch zur Vermeidung von Hospitalisationstendenzen und im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdeführerin der Austritt mit einer weiteren tagesklinischen Anschlussbehandlung als indiziert erachtet worden sei (S. 3). 3.4

Lic. phil. H.___, klinische Psychologin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichteten am 21. März 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/51/4-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, seit dem Austritt aus dem Spital E.___ sei die ambulante Psychotherapie in ihrer Praxis wieder aufge nommen worden mit wöchentlichen Sitzungen. Dies werde weitergeführt, neben dem teilstationären Programm in J.___ (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei auf grund des psychischen Leidens bis auf weiteres nicht fähig, in einem Modege schäft zu arbeiten. Eine Arbeitswiederaufnahme sei zur Zeit nicht absehbar (S. 4). 3.5

Die Ärzte der K.___ (K.___) berichteten am 17. Mai 2018 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 bis 17. Mai 2018 (Urk. 8/51/9-10) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Sie führten aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien mittelgradig reduziert. Es träten wiederholt intensive Ängste -

plötzlich und ohne sichtbaren Auslöser - auf verbunden mit intensiven Panikattacken und vegetativen Begleit symptomen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, der Antrieb sei mittelgradig vermindert. Aus medizinisch-pflegerischer Sicht sei die Beschwerde führerin aufgrund ihrer anhaltend ausgeprägten Antriebsschwäche, ihrer Lust- und Freudlosigkeit sowie ihrer deutlich reduzierten affektiven Schwingungs fähigkeit nicht in der Lage, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration im Sinne eines Belastbarkeitstrainings könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Die medikamentöse Behandlung, insbesondere die Einnahme von Temesta, habe mit der Beschwerdeführerin im Setting aufgrund der häufigen Abmeldung nicht besprochen werden können. Es werde empfohlen, den Temestagebrauch zu überprüfen. 3. 6

Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. M.___, medizinische Leitung, N.___ (N.___), erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Kran kentaggeldversicherung am 19. Juli 2018 (Urk. 8/49) und nannten folgende Diagnosen (S. 7): - schwergradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1/2) - Benzodiazepin-Fehlgebrauch, mögliche Abhängigkeit

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe in hausärztlicher und in wöchent lichem Intervall in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie nehme pro Tag 200mg Trittico sowie 25mg Seroquel ein, daneben zwischen 1-3mg Temesta pro Tag. Zuvor sei s ie zunächst über drei Monate stationär behandelt worden, dort habe sich der Zustand gebessert. Danach sei sie kurz tagesklinisch behandelt worden. Insgesamt habe sich in der Folge eine erneute Verschlechterung ihres Zustandes eingestellt (S. 2 f.).

Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben und die affektive Schwin gungsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge nicht. Es bestehe ein Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke reduziert und gehemmt. Die Mimik und Gestik seien zurückgenommen (S. 7) .

Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien deutliche Beein trächtigungen von Stimmung, Anrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, so dass in der Gesamtschau das Vorliegen eines mindestens mittelgradigen depressiven Syndroms schlüssig zu attestieren sei. Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die berichteten agoraphobisch gefärbten Ängste seien im Rahmen des depressiven Syndroms zu verstehen. Aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigun gen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden, schlüssig berich teten funktionellen Beeinträchtigungen sei eine derzeit zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit belegt und zu bestätigen. Dies gelte im angestammten Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein ausreichend dosiertes Antidepressivum ein. Notwen dig seien nunmehr die erneute Therapieintensivierung, die Umstellung der medikamentösen antidepressiven Therapie, die Intensivierung der psychothera peutischen Behandlung sowie das ausschleichende Absetzen des Benzodiazepins (S. 8).

Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und der psychiatrischen Komorbi dität sollte erneut ein stationäres Therapieintervall gewählt werden und eine Unterstützung bei den berichteten erheblichen psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Fall offensichtlich krankheitsperpetuierend wirkten.

Aufgrund des rezidivierenden Erkrankungsgeschehens, des Schweregrades der aktuellen Episode und des inzwischen überjährigen Verlaufs sei vorliegend mit einem protrahierten Genesungsverlauf zu rechnen. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei somit erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten (S. 9). 3.7

Die Ärzte der O.___ AG (O.___) berichteten am 14.

April 2021 (Urk. 8/107) und führten aus, die Zuweisung sei durch das Hometreatment der O.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), einer Panik störung (ICD-10 F41.0), einem Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung (ICD-10 F45.1) und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4) erfolgt (S. 1) . Bei der Erstkonsultation am 9. November 2020 sei die Beschwerdeführerin im Affekt mittel- bis schwergradig deprimiert, mittel gradig hoffnungslos, leicht- bis mittelgradig ängstlich und mittelgradig gereizt gewesen. Sie sei leichtgradig affektinkontinent und affektlabil, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt (S. 2) .

Aktuell finde eine integrierte psychiatrische Behandlung statt. Diese umfasse regelmässige Konsultationen. Medikamentöse Anpassungen hätten stattgefunden. Es hätten bislang nur ins gesamt acht Konsultationen stattgefunden, weitere vier seien verpasst und eine abgesagt worden. Aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung werde eine engmaschige Behandlung empfohlen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ihrerseits und der Ängste der Beschwerdeführerin bei der Anreise im ÖV werde sie bei der Suche eines niedergelassenen Psychiaters in der Nähe ihres Wohnortes unterstützt. Aktuell sei sie auf der Warteliste der P.___ in Q.___ . Die Beschwerdeführerin lehne einen (teil)stationären Aufenthalt ab, wobei dazu zu bemerken sei, dass sie alleinerziehend sei und eine Organisation daher sehr schwierig sei. Zur Unterstützung bei der Alltagsbewältigung sei eine G.___ -Begleitung aufgegleist worden. Aktuell zeige sich noch eine deutliche Destabilisierung der Beschwerdeführerin und es sei von einem längeren Krank heitsverlauf auszugehen. Es se i davon auszugehen, dass die depressive Befind lichkeit, die Ängste und das Verarbeiten der Vergangenheit grundsätzlich behan delbar seien. Dazu müsse jedoch genügend Behandlungs- und Verände rungs motivation der Beschwerdeführerin vorhanden sein. Zudem müssten Termine regelmässig wahrgenommen werden und eine engmaschige Behandlung sei grundsätzlich notwendig. Das Leben der Beschwerdeführerin als alleiner ziehende Mutter erschwere dies alles (S. 3). 3.8

Die Ärzte der P.___ Q.___ berichteten am 4. Oktober 2021 (Urk. 8/111) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Differentialdiagnose: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10 Z62.4)

Sie führten aus, die ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 16. März 2021, die letzte Konsultation habe am 24. September 2021 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Seit dem 16. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, ratlos, ängstlich, hoffnungslos und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik verlangsamt (S. 3 Ziff. 2.4). Es sei von einem eher längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Eine vollständige Stabilisierung sei eher unwahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung statt (S. 3 Ziff. 2.8). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar. Es bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, Energielosigkeit, Müdigkeit und sie könne keine Arbeit bis zu Ende führen, da sie schnell müde werde und alles stehen lasse (S. 4 Ziff. 3.3-3.4). Als Ressourcen könn t e n genannt werden, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spreche und sich um ihren Sohn sorgen könne. Sie habe kaum soziale Kontakte und keine Hobbies, alles sei für sie zu anstrengend (S. 4 Ziff. 3.5). 3.9

Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 5. Juli 2022 (Urk. 8/124) und führte aus, die erstmalige Vorstellung sei im Dezember 2021 wegen seit mehrerer Monate bestehender abdomineller Beschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten, meist weiche Diarrhoe, und temporärem Erbrechen erfolgt (S. 1) . Als Differenzial diagnose nannte er am ehesten funktionelle Abdominalbeschwerden im Sinne einer funktionellen Dyspepsie und eines Reizdarms. 3.10

S.___, Psychotherapeutin ASP, berichtete am 25. Juni 2023 (Urk. 8/150), nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 16. Mai 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihr als delegierte Psychotherapeutin in Behandlung befunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte, sie habe bei der Einnahme von Sertralin mit Herzrasen, starker Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall reagiert, weshalb sie es seit zirka drei Monaten abgesetzt habe. Sie habe etwa sechs Antidepressiva probiert. Mit Venlafaxin sei sie aktiver gewesen, jedoch habe sie auch Nebenwirkungen wie Herzrasen und Benommenheit gehabt. Sie habe dann Temesta gegen Herzrasen genommen, wobei das Herzrasen teils noch schlimmer geworden sei. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, traurig, lustlos, ungeduldig, innerlich unruhig und gereizt. Der Antrieb sei vermindert und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 3). 3.11

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 28. September 2023 (Urk. 8/153) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - lumbosakrale Rückenschmerzen bei leichten degenerativen Verände rungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 - mögliches posteriores

Impingement Hüftgelenk rechts

- unklare Knieschmerzen rechts

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

12): - nicht-authentische kognitive Einschränkungen von Gedächtnis, Exekutiv funktionen und Kulturtechniken bei nicht überprüfbarer Aufmerksamkeit mit/bei - problematischem Leistungsverhalten - arterielle Hypertonie - Adipositas - Status nach Pyelonephritis im Kindesalter - Colon irritabile vom gemischten Typ - Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017 - Status nach Sectio caesarea - Status nach Appendektomie

Aus allgemein-internistischer und gastroenterologischer Sicht sei die Anamnese auffällig für ein Colon irritabile vom gemischten Typ. Es sei weiter anzunehmen, dass Adhäsionen bei Status nach Netzimplantation 2017 bestehen dürften und daneben eine arterielle Hypertonie milder Form bestehe. Sämtliche Komorbi ditäten aus diesen Fachbereichen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 6).

Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an lumbosakralen Rückenschmerzen. Im Juli und September 2017 seien umfassende Beurteilungen und Abklärungen im Universitätsspital T.___ und in der Klinik U.___ erfolgt. Bildgebend seien leichte Bandscheibenprotrusionen C5/6 und L4/5 ohne Neurokompression festgestellt worden. Eine Problematik des Iliosakralgelenks habe bildgebend ausgeschlossen werden können. In den letzten Monaten seien zusätzlich noch ausstrahlende Schmerzen in den Oberschenkel und Unterschenkel rechts dazugekommen. Aktuell stünden erhebliche bewegungs- und belastungs abhängige Knieschmerzen rechts im Vordergrund. Es fänden sich klinisch im Bereich des lumbosakralen Übergangs nur leichte Druckdolenzen . Klinische Hinweise auf ein ISG-Syndrom würden fehlen. In den neuen Röntgenbildern zeige sich in der Lendenwirbelsäule (LWS) eine leichte Spinalarthrose L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5. Auch der tiefzentrale Schmerz im rechten Kniegelenk könne klinisch und radiologisch nicht schlüssig beurteilt werden. Bildgebend fänden sich blande Verhältnisse. Die Röntgenbilder der rechten Hüfte und der Leistenschmerz ergäben den Verdacht auf ein mögliches posteriores

Impingement (S. 6 f.).

In der eigenen psychiatrischen Untersuchung habe sich eine geistig öfters abwesende Beschwerdeführerin gezeigt, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wort findungsstörungen aufgewiesen habe (S. 8 f.). Eine differenzierte Exploration der affektiven Zustände sei nicht möglich gewesen. Die Symptome, die die Beschwer deführerin geschildert habe, seien unzusammenhängend und fragmen tiert wiedergegeben worden. Der Kontakt mit ihr sei auffällig gewesen im Sinne einer besonderen Zurückhaltung. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder während der Untersuchung in Weinkrämpfe ausgebrochen, habe emotional ungesteuert gewirkt. Diese Symptome würden darauf hinweisen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung vorliege. Auch die depressiven Symptome, welche bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang und auf dem Boden der Traumafolgestörung erklärt werden. Zusätzlich bestünden psychosoziale, nichtmedizinische Faktoren, welche ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, so insbesondere die Tatsache, dass sie alleiner ziehende Mutter eines Kindes sei, welches an einer Cerebralparese leide. Die Beschwerdeführerin sei mit administrativen Aufgaben überfordert, benötige die Hilfe eine Beiständin. Zusätzlich werde sie wöchentlich durch eine psychiatrische G.___ unterstützt (S. 9) .

Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung seien starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine Vergesslichkeit und erhöhte Erschöp fung angegeben worden, welche subjektiv die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und eine gesunde Bewältigung des Alltags behindern würden. Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. In Einklang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch aber als dezent einzustufen seien. Anzeichen von Ermüdung hätten sich nach 2.5 Stunden nicht beobachten lassen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affekt gemindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereit schaft nicht zeigen können, obwohl sie dies auf N achfrage mehrmals bestätigt habe. Die von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzuschätzen (S. 10 f.).

Aus gastroenterologischer und internistischer Sicht bestehe sowohl Plausibilität als auch Konsistenz bezüglich der somatischen Befunde. Einzig die Intensität der Abdominalbeschwerden könne nicht abschliessend in der vollen Ausprägung nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht könne das Ausmass der Beschwerden lumbal, im rechten Hüft- und Kniegelenk nicht durch klinische und radiologische Befunde objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Fachbereich geschilderten Beschwerden würden alle Lebensberei che gl e ichmässig betreffen. Insbesondere die Symptome der Depression, die Antriebsstörung und Erschöpfung, Probleme mit der Konzentration und der Merkfähigkeit, Probleme in der Durchhaltefähigkeit wirkten sich bei einer Arbeitstätigkeit deutlich stärker aus als bei der Arbeit zu Hause. Es sei eine Verdeutlichungstendenz festgestellt worden, welche jedoch nicht die übliche im Rahmen der Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt (S. 11). Die Inkon sistenz in der neuropsychologischen Testung werde ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht gedeutet . Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse schwerwiegende psychosoziale Faktoren, welche die rein medizinischen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überlagern würden (S. 12 oben).

Es sei eingehend über die psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen worden. Es handle sich dabei einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerde führerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse. Sie sei bei administrativen Aufgaben überfordert und benötige auch Unterstützung im Alltag durch eine psychiatrische G.___ . Persönlichkeitsaspekte, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, seien keine festgestellt worden. Als Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13 oben) .

Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten sich vor allem aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Arbeit im Verkauf und im Lager weiterhin möglich. Es bestehe wegen der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg (S. 13 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin als zu 50 % erwerbsfähig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin könne halbtags mit voller Leistungsfähigkeit arbeitstätig sein. Aktuell bestünden zusätzlich noch gewich tige nichtmedizinische Gründe, welche für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Diese seien bei der Beurteilung ausgeschlossen worden. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor der Begutachtung könne aus psychiatrischer Sicht retros pektiv nicht vollständig nachvollzogen werden. Im Arztbericht vom 4. Oktober 2021, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, seien medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden. Auch das Scheitern der Wiederintegrationsversuche dürfte zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursachen gehabt haben. Formal könne ein gleichblei bender V erlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme ab Februar 2022 (richtig wohl: 2021) angenommen werden. Die angestammte Tätigkeit sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als geeignet zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin könnte auch andere körperlich leichte Tätigkeiten verrichten. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwer de führerin aktuell in einem höheren Masse arbeitsfähig wäre. Die Beschwerde führerin sei seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer und psycho therapeutischer Behandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit durch eine intensivere psychiatrische Behandlung ändere, weil die nichtmedizinischen Faktoren verbleiben würden (S.

14). 3.12

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 19. Dezember 2023 Stellung (Urk. 8/163) und beantworteten die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu Urk. 8/155). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an bisher therapieresistenten Rückenschmerzen. Es sei wohl sinnvoll, wenn dabei darauf geachtet werde, dass nicht zu schwere Lasten gehoben und getragen werden sollten. Aus diesem Grund werde ein Trage- und Hebelimit von 12 kg angeführt. Wegen der immer wieder auftretenden Schmerze n im Rücken, im Hüftgelenk rechts und im Knie sei das Rendement um 20 % vermindert. Auch in einer Bürotätigkeit wirkten sich die Rückenbeschwerden hinderlich aus. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden, daher seien regelmässige Pausen sinnvoll. Deshalb bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Rendementverminderung von 20 %.

Die nicht-medizinischen Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit würden unter Ziffer 6.1 aufgeführt (psychosoziale Probleme wie Gewalt in der Beziehung, Obdach losigkeit, ungenügende Unterstützung bei der Betreuung des behinderten Sohnes, keinen festen Wohnsitz und Überforderung bei administrativen Angelegenhei ten). Es sei somit gar kein Raum vorhanden gewesen, um sich auf eine Arbeits stelle zu bewerben oder die Integrationsbemühungen regelkonform zu absol vieren. Bei der von ihnen genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % handle es sich um das Maximum der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung als realistisch erscheine. Ob sich diese Ein schätzung allenfalls ändere, müsse in zwei bis drei Jahren neu beurteilt werden. 3.13

Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Januar 2024 Stellung (Urk. 8/164 S. 14) und führte aus, das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine weitgehend schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Daher werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Die vom Gutachter thematisierten diversen psychosozialen Probleme sollten allenfalls administrativ auf ihre IV-Relevanz überprüft werden. 3.14

W.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 10.

Juni 2024 (Urk. 8/174) und führte aus, die Beschwerdeführerin komme seit dem 6. Juni 2023 wöchentlich in die Therapie und wenn sie krank sei, möchte sie die Stunde trotzdem per Video abhalten. Die sozialen Belastungen seien als Zusatz sicher Bestandteil des Schweregrades der Krankheit, führten sie doch durch die Bindung von Ressourcen dazu, dass eine Besserung der Symptomatik

wenn überhaupt nur langsam vorangehen könne. Es seien aber ihres Erachtens die Symptomatiken der psychischen Erkrankungen (Depression und vorange gangenes Burn Out, Ängste, vermutete PTBS und Umgang mit den körperlichen Schmerzen), die dafür verantwortlich seien, dass der Umgang mit den psy chosozialen Problemen so schwerfalle. So würde die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen in der Therapie gerne arbeiten, um finanziell wieder frei sein zu können, fürchte jedoch durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit etc. bei einer Arbeit nicht genügen zu können. Wäre es umgekehrt, hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Finden der Wohnung, dem Eintritt des Sohnes in die Normalschule und der Trennung vom Ex-Partner bessern müssen, was ihres Wissens nicht der Fall sei. Sie würde die Depression als schwankend zwischen mittelgradig und schwer einstufen und zudem die Panik störung sowie die emotionale Vernachlässigung in der Kindheit hinzufügen. Ansonsten stimme sie mit den Diagnosen im Gutachten überein. Im Rahmen der Therapie sei bei der Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Neurodivergenz festgestellt worden, was nicht IV-relevant sei. Die Schnittstellen zum ADHS seien jedoch nicht zu übersehen (S. 1 f.).

Im Allgemeinen sehe sie die Arbeitsunfähigkeit auch so wie im Gutachten attes tiert. Die Belastbarkeit sei ihres Erachtens derzeit schwankend und an die Stärke der Depressionssymptomatiken gekoppelt . D ie Belastbarkei t müsste wahrschein lich wieder aufgebaut werden. Momentan brauche die Beschwerde führerin alle ihre Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und für die Bearbeitung ihrer Traumata. Daher könne sie aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit beschei nigen. Die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin sei als solche sicherlich zumutbar. Verkäuferinnen hätten jedoch oft nicht die Möglichkeit, sich flexibel an die Tagesform anzupassen. Dies wäre aber in der derzeitigen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin von grossem Vorteil. Sie stimme der neurologischen Testung zu. Die Beschwerdeführerin habe sie nach der Testung angerufen und leicht panisch erzählt, sie habe den neurologischen Test nicht geschafft. In der Sitzung am Dienstag danach habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie sich extrem angestrengt habe, weil sie es habe schaffen wollen, aber dem Druck nicht habe standhalten können und darum mehrere Pausen gebraucht habe. Als sie die dritte Pause angefragt habe, sei ihr gesagt worden, dass man fertig machen müsse, und habe dann abgebrochen. Im Gutachten werde zwar erklärt, dass es nicht habe ausgewertet werden können, der Überforderungsfaktor werde jedoch zu wenig klar dargestellt. Das Gutachten liefere eine nachvollziehbare Bewertung der Situation und werte sie nicht als Aggravation im Sinne einer Täuschungsabsicht. Wie sie die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, sei sie eher jemand, der untertreibe (Probleme überspiele) und nicht übertreibe (S. 2). Die Beschwerde führerin habe st ar ke perfektionistische Ansprüche an sich und habe Angst vor Bewertungen. So zeige sich dadurch, dass sie geschminkt zur Begutachtung gegangen sei, dass sie unbedingt einen guten Eindruck habe hinterlassen wollen und sich so unter Druck gesetzt habe. Den neurodivergenten Teil möchte sie gerne unterstreichen und eventuell für eine Neubewertung der IV eine Testung vor schlagen. Es sei alles Wichtige zusammengefasst und zeige auf, dass die Beschwerdeführerin derzeit maximal 50 % arbeiten könne. Auch die Genesungs voraussicht teile sie. Es werde länger dauern, bis eine Besserung eintreten könne und werde die Beschwerdeführerin viel Kraft kosten, die ihr dann wiederum für die Arbeitstätigkeit fehlen werde. 3.15

AA._ __, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Oktober 2024 Stellung (Urk. 8/177 S. 2 f.) und führte aus, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht authentisches Antwortverhalten festgestellt worden. Somit hätten keine validen Befunde erho ben werden können. Der Sachverhalt einer Verdeutlichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung nicht nachzuweisen. Um ein bewusst verfälschendes Antwortver halten nachzuweisen, seien die Slick-Kriterien anzuwenden. Das nichtauthen tische Antwortverhalten im neuropsychologischen Gutachten sei unter Anwen dung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen. Das nicht authentische und zu nicht validen Ergebnisse n führende Verhalten könne nicht als krankheitsbedingt und auch nicht als Verdeutlichung beurteilt werden, sondern als Aggravation. Im Weiteren liege keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe (zum Beispiel bei fehlender Therapie). Würden solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträch tigung verbieten, so bestehe von vornherein keine Grundlage für Leistungen der Invalidenversi cherung. Zudem seien verschiedene nicht medizinische Ursachen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden. Unter Berücksichtigung der Alltagsfertig keiten mit nicht relevanten Leistungseinbussen und nicht massgeb lich reduzierter Alltagsaktivität könne das gezeigte Testprofil nicht gültig sein. Unter Berück sichtigung der genannten Faktoren könne ein dauerhaft und höhergradig die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden.

4. 4.1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Das Gutachten de s Z .___ vom

28. September 2023

(Urk. 8 / 153, vgl. vorstehend E.

3.11) sowie dessen Ergänzung vom

19. Dezember 2023 (Urk. 8 / 163, vgl. vor stehend E. 3.12) basieren auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben de r Beschwerdeführer in sowie der erhobenen Anamnese. Unter Berück sichtigung der Einwände de s RAD Psychiater s (vgl. vorstehend E. 3.15) näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. 4 .2

Unbestritten geblieben ist der somatische Teil des Gutachtens (Urk. 1, Urk. 2), wonach aus orthopädischer Sicht aufgrund der Beschwerden eine Rendement-Verminderung von 20 % und eine Limitation für das Tragen und Heben von Lasten über 12 kg vorliegt (Urk. 8/153 S. 13 unten). Der orthopädische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerde führerin an lumbosakralen Rückenschmerzen, an einem möglichen posterioren

Impingement des rechten Hüftgelenks und an unklaren Knieschmerzen rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, was klinisch im Sinne von leichten degenerativen Veränderungen L5/S1 und Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 zu sehen sei, radiologisch nachvollzogen werden könne und somit die Belastungs fähigkeit des Rückens vermindere.

Die dargelegten objektivierbaren Rücken probleme führten zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit sowie jede angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil

im Umfang von 8 0 %

zumutbar ist. 4 .3

I m psychiatrischen Teilgutachten de s Z .___

wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin während der Untersuchung beobachteten Symptome auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungs störung im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung hinweisen würden. Auch die depressiven Symptome, welche die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllten, könnten im Zusammenhang mit der Traumafolgestörung erklärt werden (Urk. 8/153 S. 62). Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassung an Regeln und Routinen eingeschränkt, das Einhalten von Terminen falle ihr schwer. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei ebenfalls mittel gradig beeinträchtigt. Neben der depressiven Erkrankung mit Gedankenkreisen und Grübeln sowie diversen Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen bestünden möglicherweise vorbestehende kognitive Einschränkungen im Sinne einer Lernbehinderung, zusätzlich auch nichtmedizinische, psychosoziale Gründe (S. 63 f.) . Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Abzug der nichtmedizinischen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin

als zu 50 % erwerbs fähig zu beurteilen. Die angestammte Tätigkeit sei optimal angepasst. Es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit mit unterschiedlichen Aufgaben. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in der die Beschwerdeführerin zu einem höheren Prozentsatz arbeitsfähig wäre (S. 64 f.). Die Einschränkungen

aufgrund der psychischen Störungen seien insbesondere auf die Beein trächtigungen aufgrund der depressiven Symptome, die Antrieb sstörung, die Erschöpfung, die Probleme mit der Konzentration, der Merkfähigkeit und in der Durch halte fähigkeit zurückzuführen (S. 11) . 4.4

Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 4.1) .

S o ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksich tigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfol gerungen, weshalb darauf abge stellt wer den kann.

Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beur teilung einbezogen hat.

So hat er sich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 8 / 153 S. 60) und in schlüssiger Weise dargelegt, dass von einer tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen ist. Weiter wurde gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits jahrelang in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung befindet, stationäre Aufenthal te indiziert waren und durchgeführt wurden und auch entsprechende medika mentöse Behandlungen durchgeführt wurden. Der Gutachter setzte sich mit dem Behandlungserfolg (S. 59, S. 63, S. 65) auseinander, wobei explizit erwähnt wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine intensivere oder eine andere psychiatrische Behandlung nicht massgebend ändere (S. 65) . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies en die Gutachter darauf hin, es seien keine Persönlich keitsaspekte festgestellt worden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 13). Bei den psychosozialen Belastungsfaktoren, die bei der Beschwer deführerin bestünden, handle es sich einerseits um bildungsmässige Defizite. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Anwendung ihrer schulischen Kenntnisse in ihrem Spektrum eingeschränkt, wobei sie sprachlich genügend Kenntnisse aufweise. Die grösste Belastung stelle jedoch die Tatsache dar, dass sie ihren ebenfalls eingeschränkten Sohn weitgehend alleine betreuen müsse . Als persön liche Ressource müsse die Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwer de füh rerin mehrere Jahre an einer Arbeitsstelle tätig gewesen sei (S. 13). D ie geschil derten Beschwerden beträfen alle Lebensbereiche gleichmässig. Schliess lich kamen die Gutachter zum Schluss, dass die festgestellte Verdeutlichungs tendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutachtung bestehende Verdeutlichung überschritten habe. Die Beschwerdeführerin sei belastet und habe dies auch gezeigt. Die Inkonsistenz in der neuropsychologischen Testung sei im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung und nicht als bewusste Aggra vation im Sinne einer Täuschungsabsicht zu deuten (S. 11 f.). Insgesamt legte der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass die Beschwerdeführerin an selbständigen psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsfähigkeit teilweise aufheben. Dabei nahm er Bezug auf die wenigen vorhandenen Ressourcen sowie etliche ressourcenhemmende Faktoren und wies auf das Fehlen relevanter Freizeitaktivitäten oder Hobbies hin. Damit zeigt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 1 3 f.) ist demnach so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.5

Nachdem sich d er Gutachter

in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prü fende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömm lichen Anforderungen (vorstehend E. 4 . 1) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1. 4 -1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Z .___ - Gutachten

abzustellen. 4.6

Der RAD-Psychiater stellte die Authentizität aufgrund de s Antwortverhaltens in der

neuropsychologischen Untersuchung in Frage. Der Sachverhalt einer Verdeut lichung sei, anders als vom psychiatrischen Gutachter beurteilt, nicht nachzu weisen. Das nichtauthentische Antwortverhalten sei unter Anwen d ung der Slick-Kriterien als Aggravation zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 3.15).

Die neuropsychologische Testung hatte keine validen Ergebnisse zu Tage gefördert (vgl. vorstehend E. 3.11) . Die neuropsychologischen Gutachterinnen führten aus, die Beschwerdeführerin arbeite ausreichend kooperativ mit, jedoch scheine es ihr aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich, motiviert und leistungsorientiert zu arbeiten (Urk. 8/153 S. 69). Aufgrund der verminderten kognitiven Belastbarkeit mit geschildertem Druck im Kopf sei die Untersuchung durch die Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen worden. Im Einklang mit den Schilderungen hätten konzentrative Schwankungen beobachtet werden können, welche klinisch jedoch als dezent einzustufen seien. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin psychisch belastet und deutlich antriebs- und affektge mindert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre optimale Leistungsbereit schaft nicht zeigen können. Die objektivierten Befunde seien als nicht valide einzustufen (S. 73). Ob von einer Symptomverdeutlichung (zum wesentlichen Teil unbewusst) oder Aggravation (zu einem wesentlichen Teil bewusst) kognitiver Symptome auszugehen sei, obliege der Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson. Nicht auszuschliessen sei, dass bei der Beschwerdeführerin tatsäch lich kognitive Einschränkungen bestünden. Kognitive Beeinträchtigungen seien bei Patienten mit depressiven Störungen häufig. Sie gehörten zu den ersten Symptomen und bestünden oft unabhängig von einer Besserung auch nach Abklingen der affektiven Symptome fort. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über eine niedrige schulische Bildung, so dass kognitive Leistungsminderungen aufgrund eines niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens möglich seien. Festzuhalten sei, dass sich weder die objektivierten neuropsychologischen Befunde in ihrem Ausmass, noch die auffälligen Leistungen in den Performanz validierungsverfahren vollständig mit der psychiatrischen Diagnose begründen liessen (S. 75).

Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung das nicht authentische kognitive Profil auf die psychiatrische Grunde rkrankung und nicht auf eine bewusste Aggravation zurück (S. 12 oben). Diese Beurteilung stützte sich auf die psychopathologischen Auffälligkeiten im klinischen Bild, die im Verhalten bei der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung dokumentiert wurden. In nachvollziehbarer Weise erläuterten die Gutachter, dass die fest gestellte Verdeutlichungstendenz nicht die übliche im Rahmen einer Begutach tung bestehende Verdeutlichung überschritten habe (S. 11 unten). Diese Einschätzung stimmt mit der Beobachtung während der psychiatrischen Begut achtung überein, wonach sich eine geistig öfters abwesende Versicherte gezeigt habe, die zum Teil Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und im formalen Denken gesperrt gewirkt beziehungsweise Wortfindungsstörungen aufgewiesen habe (S. 62 Mitte).

Übereinstimmend mit der Einschätzung der Gutachter, wonach das eingeschränkte kognitive Profil auf die psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist, besteht für die Beschwerdeführerin seit April 2021 eine kombinierte Beistandschaft (Begleitbeistandschaft und Vertre tungsbeistand schaft) mit Vertretung unter anderem bei der Besorgung der administrativen Belange, Besorgung der finanziellen Belange, Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation/Unterkunft (Urk. 8/114, Urk. 8/117), was unter streicht, dass sie in kognitiven Belangen eingeschränkt ist .

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststel lung von Aggrava tion, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E.

5.2 mit Hinweis), wie dies von den neuropsychologischen Gutachterinnen auch explizit erwähnt wurde (S. 75). Es ist somit grundsätzlich Aufgabe des psychiat rischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.

5.3).

Vorliegend wurde eine solche psychiatrische Würdigung der neuro psychologischen Untersuchung vorgenommen. A nlässlich der Konsensbeur teilung hatten die Gutachter die neuropsychologischen Ergebnisse einer Wür digung und die festgestellte Verdeutlichungstendenz einer kritischen Auseinan dersetzung unterzogen. Auch vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten, wo rin

insbesondere auch ein längerer stationäre r Aufenthalt und eine kombi nierte Beistandschaft dokumentiert sind, waren die Umstände der fest gestellten Verdeutlichungstendenz jedenfalls zu hinterfragen, enthielten diese doch nirgends direkte Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten.

Auch m it Blick

auf diese sich aus den Vorakten erge benden Beurteilungen und Tatsachen, die konträr zur vom RAD-Psychiater geltend gemachten Aggravation waren, erschien e eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch d en RAD-Psychiater umso erforderlicher . Indem der RAD-Psychiater diese lediglich mit dem Hinweis auf die Slick-Kriterien als gegeben erachtete, ohne eine weiter gehende, ausführlichere Begründung zu liefern oder sich mit de m stationären Aufenthalt und der Beistandschaft auseinanderzusetzen, genügt seine Stellung nahme den rechtspre chungs gemässen Anforderungen nicht, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. vorstehend E. 4.1).

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vom RAD-Psychiater erwähnten verschiedenen nichtmedizinischen Ursachen von den Gutachtern bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ausgeklammert wurden (vgl. vorstehend E. 4.3), und es besteht kein Grund anzunehmen, dass die sozialen Belastungs faktoren überwiegen (vgl. Urk. 2) . Vielmehr haben die Gutachter die Belas tungsfaktoren explizit erfasst und dargelegt, dass die attestierte Arbeitsunfähig keit auf die – von den Belastungsfaktoren zu unterscheidenden – relevanten psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 3.11-12), was dem rechtsprechungsgemässen Vorgehen entspricht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Wenn der RAD-Psychiater schliesslich – ohne weitere Begründung – von einer nicht massgeblich reduzierten Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. vorstehend E. 3.15), kann ihm mit Blick auf die per 15. April 2021 errichtete Beistandschaft (Urk. 8/114, vgl. auch Urk. 8/117) sowie die Unterstützung durch die psychiatrische G.___ im Alltag nicht gefolgt werden.

Soweit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Therapie wahrnehme und erst seit kurzem in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe, womit die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 2 S. 2), verkennt sie, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2017 bei Dr. B .___ und zuvor bereits bei einer anderen Psychiaterin in Behandlung befand, sie sich zudem vom 24.

August bis 29. November 2017 auf der Mutter-Kind-Station in stationäre psychiatrische Behandlung begab und nach dem Austritt eine ambulante Psycho therapie beziehungsweise eine tagesklinische Behandlung stattfand, wobei auch medikamentöse Therapien beschrieben und im psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung

vom Juli 2018 auf einen Benzo diazepin-Fehlgebrauch hingewiesen wurde n

(vgl. vorstehend E. 3.2- 8, E. 3.10).

Die Gutachter erwähnten ebenfalls die regelmässige psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.11), womit kein Grund besteht, von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen .

Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). D er psychiatrische Expert e de s Z .___ hat seine Beurteilung anhand dieser Grundlagen dargelegt (Urk. 8 / 153 S. 53 ff.). Die Stel lungnahme des RAD-Psychiaters vermag nach dem Gesagten keine Zweifel an den Ergebnissen der psychiatrischen Begutachtung zu wecken. 4.7

Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin in dem gutachterlich attestierten Umfang einge schränkt ist, mithin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %. Formal könne ein gleichbleibender Verlauf nach Abbruch der letzten beruflichen Massnahme

angenommen werden (Urk. 8/153 S. 14).

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten

aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen im Rahmen einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen oder eines Gerichtsgutachtens wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 8), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Nachdem sich d ie Beschwerdeführer in am 26 . April 20 17 (Urk. 8 / 1) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist der frühest mögliche Rentenbeginn grundsätzlich im Oktober 20 17 .

D ie Beschwerdeführer in gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit Mitte Oktober 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein (vgl. Urk. 8 / 1 Ziff. 6), was durch den echtzeitlichen medizinischen Bericht von Dr. A.___ bestätigt wird (vgl. vorstehend E. 3.1). Darin wurde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit dem 14. Oktober 2016 attestiert. Es liegen keine anderweitigen medizinischen Berichte vor, weshalb überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist, dass die Wartezeit im Oktober 2016 eröffnet und per 1. Oktober 2017 bestanden war. 5.3

Aus den echtzeitlichen medizinischen Berichten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von August 2017 bis Ende November 2017 in einem statio nären Aufenthalt befand (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3), womit die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Nach dem stationären Aufenthalt im Spital E.___ absolvierte die Beschwerde führerin neben der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie ein teilstationäres Programm . Es wurde ausgeführt, dass e ine Arbeitswiederaufnahme zur Zeit nicht absehbar sei

(vgl. vorstehend E. 3.4). Vom 22. März bis 17. Mai 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann eine tagesklinische Behandlung in der K.___ . Es wurde ebenfalls ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, in eine Erwerbstätigkeit einzusteigen. Eine berufliche Integration könne zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht empfohlen werden (vorstehend E. 3.5) . Im psychiat rischen Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) wurde weiterhin festgehalten, aufgrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen sei derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt belegt. Das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei erst per Ende September 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst per Ende November 2018 zu erwarten.

Vom 28. Januar 2019 bis 27. Januar 2021 durchlief die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und bezog zudem ein Taggeld (vgl. vorstehend E. 1.1). 5. 4

Es trifft zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes « Eingliederung vor Rente » (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allen falls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch

die

Urteile

des

Bundes gerichts

9C_689/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

3.1-2

sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich

einglie derungsfähigen

Personen

solange

nicht

aus,

als

die

Erwerbsunfähigkeit

nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben

oder

in

einer

für

den

Rentenanspruch

erheblichen

Weise

verringert

werden

konnte

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I 291/05

vom

31.

März

2006

E.

3.2

mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21.

Septem ber 2012 E.

3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21.

Juli 2011 E.

4.2 mit Hinweisen) . D ie

Beschwer deführer in

war

anlässlich

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns im Oktober 2017 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 5. 3) und damit nicht eingliederungsfähig . Folglich steht der Umstand, dass später vom 28 .

Januar 2019 bis zum

27. Januar 2021 Eingliederungs massnahmen durchge führt

wurden

(vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61-62, Urk. 8/69-70, Urk. 8/78-79, Urk. 8/83, Urk. 8/86-88, Urk. 8/91-92) einem

Rentenbeginn

per Oktober 2017 nicht entgegen.

Nachdem in der Zeit bis zum Antritt der Eingliederungsmassnahmen am 28 . Januar 201 9

gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen, unter anderem das Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung, das erst per Oktober 2018 eine 50%ige und per Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostizierte, überwiegend wahrscheinlich keine Eingliede rung s fähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Das Wartejahr war im Oktober 2017 erfüllt und die Beschwer deführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Gegenteiliges geht aus dem Z .___ -Gutachten nicht hervor, zumal darin in Bezug auf den Verlauf festgehalten wurde, dass die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 4. Oktober 2021 nicht vollständig nachvollzogen werden könne, da medizinische und nicht-medizinische Gründe nicht differenziert worden seien, und für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zumindest teilweise auch nicht-medizinische Ursa chen vorgelegen hätten . Die attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten bis zumindest Oktober 2018 wurden hingegen nicht in Frage gestellt (Urk. 8/153 S.

14 und S. 64). Nach dem Absolvieren der beruflichen Massnahmen wurde die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit gutachterlich mit 50 % beurteilt (vgl. vorstehend E. 4. 7). 5.5

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. Novem ber 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn . Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.6

Die Beschwerdeführer in kann nach dem Gesagten sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche angepasste Tätigkeit seit dem Ablauf des Wartejahres nicht mehr und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Februar 2021 zu 50 % ausüben.

Angesichts dessen ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann . Bei einem Valideneinkommen 100 % und einem Invalideneinkommen 0 %

resultiert ab Oktober 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2021, nach Abbruch der beruflichen Massnahmen, ergibt sich bei einem Valideneinkommen von 100 % und einem Invalideneinkommen von 5 0 % ein Invaliditätsgrad von 50 %, was ein en Ansp r uch auf eine halbe Rente begründet.

Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen). Der Tag geldanspruch de r Beschwerdeführerin während der Zeit vom

28 . Januar 2019 bis 27 . Januar

2021 führt zwar zu einer Unter brechun g des Rentenanspruchs, nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11

f.). 5.7

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2024

aufzuhebe n und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchs kon kurrenz mit dem vom

28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar 20 21 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung und ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht de r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien, der Honorarnote vom 3 . Februar 20 25 (Urk. 1 2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2 ’ 267 . 85 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom

28 . Januar 201 9 bis 27 . Januar 20 21 ausgerichteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Februar 2021 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 267 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - La Collective de Prévoyance – Copré

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach