opencaselaw.ch

IV.2024.00696

Revision, gemäss Gutachten zwar veränderte Befundlage, aber unveränderte Arbeitsfähigkeit. Weiterhin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

197 8,

war

ab

Ende

Juli

2005

als

Gastronomie-Mitar beiter

bei

der

Y.___

tätig

(Urk.

7/11/4

Ziff.

2.1) .

Am

3 0.

März

2007

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

periphere

Medianus-Ulnaris-Parese

nach

einer

Natronlaugenverätzung

an

der

linken

Hand

sowie

auf

eine

Depression

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/1

Ziff.

7.2).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

nahm

erwerbliche

(Urk.

7/5-6;

Urk.

7/11)

und

medizinische

(Urk.

7/8-10;

Urk.

7/13)

Abklärungen

vor,

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

(Urk.

7/12)

bei

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

Z.___,

deren

Gutachten

am

1 0.

Januar

2008

erstattet

wurde

(Urk.

7/25).

Mit

unange fochten

in

Rechtskraft

erwachsenen

Verfügungen

vom

2 8.

und

2 9.

Mai

2008

sowie

vom

3 0.

Juni

2008

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

und

auf

berufliche

Massnahmen

(Urk.

7/40-41;

Urk.

7/45) .

1.2

Vo n

Mai

2010

bis

Februar

2011

war

der

Versicherte

als

Pizzakurier

tätig

(Urk.

7/66

Ziff.

2.1,

Ziff.

2.7).

Am

3 0.

November

2010

verletzte

er

sich

am

Fuss

und

am

Knie

(Urk.

7/53/7).

Am

2 9.

Mai

2011

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

die

Fuss-

und

Kniebeschwerden

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

7/50

Ziff.

6.2).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

des

Unfallversicherers

(Urk.

7/53;

Urk.

7/64),

einen

Auszug

aus

dem

i ndividuellen

Konto

des

Versicherten

(IK Auszug;

Urk.

7/58)

sowie

medizinische

Berichte

(Urk.

7/60-61;

Urk.

7/63,

Urk.

7/67)

bei

und

verneinte

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/72)

mit

Verfügung

vom

2 0.

März

2011

erneut

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

7/73).

Auch

diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.3

Ab

dem

1.

August

2013

war

der

Versicherte

wieder

als

Pizzakurier

tätig

(Urk.

7/86/2).

Am

6.

August

2014

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

am

2 7.

Dezember

2013

erlittene

Verletzung

des

rechten

Fusses

erneut

bei

der

Invaliden versicherung

an

(Urk.

7/78

Ziff.

6.2).

Im

September

2014

wurde

die

Ver dachtsdiagnose

Multiple

Sklerose

gestellt

(Urk.

7/87).

Die

IV-Stelle

holte

neue

Arztberichte

und

einen

weiteren

IK-Auszug

(Urk.

7/83)

sowie

erneut

die

Akten

der

Unfallversicherung

(Urk.

7/86)

ein.

Sodann

veranlasste

sie

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

A.___,

deren

Gutachten

am

2 5.

Mai

2016

erstattet

wurde

(Urk.

7/224).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

(Urk.

7/233 -234;

Urk.

7/244)

veranlasste

d ie

IV-Stelle

eine

erneute

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten,

diesmal

durch

d ie

B.___

GmbH

(Gutachten

vom

2 9.

Oktober

2018;

Urk.

7/322).

Nach

Stellungnahme

des

Versi cherten

vom

3.

Dezember

2018

(Urk.

7/330)

verneinte

die

IV-Stelle

m it

Verfü gung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339)

einen

Rentenanspruch

des

Versicher ten.

Die

dagegen

am

2 5.

September

2019

erhobene

Beschwerde

(Urk.

7/343/3-19)

wies

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 8.

April

2021

im

Verfahren

Nr.

IV.2019.00674

ab

(Urk.

7/362). 1. 4

Am

2 5.

März

2022

(Urk.

7/374)

machte

der

Versicherte

eine

Verschlechterung

geltend

und

meldete

sich

unter

Beilage

verschiedener

Arztberichte

(Urk.

7/370-371)

und

Hinweis

auf

die

Multiple

Sklerose,

eine

Angststörung,

Beschwerden

an

den

Augen

und

der

Muskulatur

sowie

Inkontinenz

erneut

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/373

Ziff.

6) .

Die

IV-Stelle

trat

auf

die

Neuanmeldung

ein

(Urk.

7/379),

holte

Arztberichte

(Urk.

7/380-385;

Urk.

7/392;

Urk.

7/398;

Urk.

7/404/2- 31;

Urk.

7/417)

und

einen

IK-Auszug

(Urk.

7/390;

Urk.

7/402;

Urk.

7/458)

ein

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

C.___,

deren

Gutachten

am

6.

Februar

2024

erstattet

wurde

(Urk.

7/ 430) .

Mit

Vorbescheid

vom

2 7.

März

2024

(Urk.

7/443)

stellte

die

IV-Stelle

die

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

in

Aus sicht,

wogegen

der

Versicherte

am

3.

Mai

2024

(Urk.

7/455)

und

3.

Juni

2024

(Urk.

7/460)

Einwände

erhob

und

weitere

Arztberichte

(Urk.

7/449-451;

Urk.

7/459)

einreichte.

Die

IV-Stelle

holte

bei

den

Gutachtern

der

C.___

die

ergänzende

Stellungnahme

vom

1 5.

August

2024

(Urk.

7/464)

ein.

In

der

Folge

reicht e

der

Versicherte

erneut

einen

Arztbericht

(Urk.

7/468)

ein

und

äus serte

sich

am

1 5.

Oktober

2024

zur

Stellungnahme

der

Gutachter

(Urk.

7/471).

Am

1 3.

November

2024

verfügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinne

und

ver neinte

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Urk.

7/474

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

2 5.

November

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 3.

November

2024

(Urk.

2)

mit

dem

Antrag

auf

deren

Aufhebung

und

Zuspre chung

einer

ganzen

Rente,

eventualiter

Einholung

eines

Gerichtsgut achtens

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-2).

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

4-5).

Mit

Beschwerde antwort

vom

2 0.

Januar

2025

(Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

2 5.

Februar

2025

unter

gleichzeitiger

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Erw erbsunfähigkeit

ist

gemäss

Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 1.4 War

eine

Rente

früher

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

E. 1.5 Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebe nen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

wie

folgt:

Die

im

Rahmen

der

Begutachtung

durchgeführten

Leistungstests

liessen

auf

einen

Symptomausweitung

schliessen

(S.

1).

Die

Beschwerdeschilderung

sei

nicht

authentisch

gewesen.

Aufgrund

der

mangelnden

Mitarbeit

könnten

die

Ergeb nisse

der

Leistungstests

inhaltlich

nicht

verwertet

werden.

In

den

Untersuchungen

hätten

sich

seit

der

letzten

Begutachtung

keine

objektivierbaren

Befundän derungen

gezeigt.

Es

lägen

soziale

Probleme

vor,

die

nicht

berücksichtigt

werden

könnten.

Es

sei

deshalb

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

weiterhin

mit

Unterstützung

des

regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums

(RAV)

eine

neue

Tätigkeit

finden

und

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne.

Es

bestehe

deshalb

kein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

und

Renten leistungen.

Die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

keine

gesund heitliche

Verschlechterung

ausgewiesen

sei.

Es

handle

sich

um

eine

andere

Beur teilung

eines

unveränderten

Sachverhalts,

und

es

sei

sogar

von

einer

leichten

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Beschwerden

auszugehen

(S.

2).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

geltend

(Urk.

1),

er

sei

krankheitsbedingt

nicht

in

der

Lage,

eine

neue

Tätigkeit

zu

finden

und

ein

rentenausschliessendes

Einkom men

zu

erzielen.

Vielmehr

habe

sich

sein

Gesundheitszustand

seit

der

letzten

abwei senden

Verfügung

vom

2.

September

2019

erheblich

verschlechtert

und

er

sei

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

mehr

arbeitsfähig.

Der

regionale

ärztliche

Dienst

(RAD)

habe

schon

am

1

E. 2.3 Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

seit

Erlass

der

anspruchsverneinenden

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339),

welche

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 8.

April

2021

bestätigte

(Urk.

7/362),

eine

anspruchsrelevante

Verschlech terung

eingetreten

ist.

3.

E. 2.5 ) .

Die

stationär e n

Behandlung en

mit

hochdosierten

Steroiden

vom

1 8.

bis

2 0.

Januar

2022

und

vom

1 3.

bis

1 5.

Februar

2023

bewirkte n

eine

Besserung

des

Allgemeinzustandes

beziehungsweise

eine

komplette

Beschwerderegredienz

der

MS-Symptomatik

(Urk.

7/380/ 8;

Urk.

7/404/4).

Die

Fachpersonen

des

N.___

verzichteten

bei

der

neuropsychologischen

Untersuchung

des

Beschwer deführers

im

März

2023

auf

die

Verwendung

von

Performanz - validierungs verfahren

(Urk.

7/407/16),

was

den

Beweiswert

ihrer

Ein schätzung

einer

mittelgradigen

bis

schweren

neuropsychologischen

Störung

erheb lich

mindert.

Dr.

T.___

bestätigte

in

Übereinstimmung

mit

der

Ein schätzung

der

neurologische n

Gutachter in

Dr.

P.___,

dass

eine

unveränderte

neurologische

Situation

ohne

Hinweise

für

neue

Schubereignisse

oder

eine

sekun däre

Progression

der

Krankheit

besteht

(Urk.

7/450/3) .

Dass

er

aufgrund

des

momen tanen

EDSS-Werts

von

E. 3 Oktober

2024

E.

4.1).

Auf

Grund

der

im

März

2022

erneut

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

jedoch

frühestens

sechs

Monate

später,

ab

September

2022,

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird .

E. 3.1 mit

Hinweis).

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

ist

gekenn zeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeitskräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätig keiten

auf.

Das

gilt

sowohl

bezüglich

der

dafür

verlangten

beruflichen

und

intel lektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hinsichtlich

des

körperlichen

Einsatzes

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

320

f.

E.

3b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2007

vom

29.

Juli

2008

E.

5.1).

Dabei

ist

nicht

von

realitätsfremden

Einsatz möglichkeiten

auszugehen.

Es

können

nur

Vorkehren

verlangt

werden,

die

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

objektiven

und

subjektiven

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

zumutbar

sind.

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

jedoch

rechtsprechungsgemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_369/2021

vom

28.

Oktober

2021

E.

6.1

mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Der

ausge glichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegen kommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können.

Von

einer

Arbeits gelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeits markt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entge genkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

zum

Vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_452/2022

vom

10.

Januar

2023

E.

5.1

und

9C_21/2022

vom

15.

Juni

2022

E.

2.3.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Das

von

den

Gutachtern

festgelegte

Belastungsprofil

(Urk.

7/ 430/8

Ziff.

4. 7)

ist

im

Lichte

dieser

Rechtsprechung

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

nicht

derart

einschränkend,

dass

entsprechende

Stellen

auf

dem

ausgeglichenen

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

vorhanden

sind

und

deshalb

von

einer

Unverwertbar keit

der

doch

substantiellen

Restarbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen

wäre.

6.5

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allen falls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV,

in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

jedoch

hinsichtlich

der

damit

beabsichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundesrechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergänzend

auf

die

bisherigen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurückzugreifen

(BGE

150

V

410

E.

10.6).

Rechtsprechungsgemäss

ist

durch

eine

Herabsetzung

des

tabellarisch

ermittelten

Lohnes

um

maximal

E. 3.1.1 Die

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339)

erging

im

Wesentlichen

gestützt

auf

das

Gutachten

des

B.___

vom

2 9.

Oktober

2018

(Urk.

7/322;

vgl.

Feststel lungsblatt;

Urk.

7/338/7

ff.).

Die

Gutachter

stellten

nach

Durchführung

einer

allgemeininternistischen,

ophtalmologischen,

orthopädischen,

psychiat rischen,

neurologischen

und

neuropsychologischen

Untersuchung

(vgl.

Urk.

7/322/28)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

7/322/ 10):

- Multiple

Sklerose

mit

Zustand

nach

Fazialisparese

und

diskreter

Hemisymp t o matik

(massiv

funktionell

überlagert) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

Episode

(ICD-10

F33.0) Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

7/322/

E. 3.1.2 Anlässlich

der

allgemeininternistischen

Begutachtung

wurde

festgehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Amerikanerstock

erschienen

sei

(Urk.

7/322/ 31).

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

(Urk.

7/322/ 32). Die

ophthalmologische

Gutachterin

äusserte

erhebliche

Zweifel

an

einem

Augen leiden

(Urk.

7/322/ 39):

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

dass

er

seit

dem

Morgen

mit

dem

linken

Auge

nichts

mehr

sehen

könne

und

eine

akute

Sehnervent zündung

vermute.

Während

der

Gesichtsfelduntersuchung

hätten

sich

jedoch

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

ergeben.

So

hätte

nach

anamnestisch

mehrfach

stattgehabter

akuter

Entzündung

der

Sehnerven

eine

gewisse

Atrophie

des

Sehnervenkopfes

und

in

der

optische n

Kohärenztomographie

(OCT)

zu

finden

sein

müssen,

was

jedoch

beidseits

nicht

der

Fall

sei.

Klinisch

hätten

sich

ein

vitaler,

unauffällig

wirkender

Papillenbefund

und

in

der

OCT

ein

intakter

Befund

mit

intakter

Netzhaut

und

intakten

Sehnerven

gezeigt.

Es

bestehe

bis

auf

eine

chronische

Benetzungsstörung

ein

altersentsprechender,

intakter

ophthalmolo gischer

Befund.

Eine

abschliessende

Beurteilung

solle

nach

ein

bis

zwei

Jahren

erfolgen

(Urk.

7/322/ 40).

D er

orthopädische

Gutachter

stellte

fest,

dass

ein

auffallendes

Gangbild

mit

Schleifenlassen

des

linken

Fusses

vorliege.

Bei

der

Untersuchung

der

Wirbelsäule

zeige

sich

unter

Gegenspannung

die

Beweglichkeit

thorakal

weitgehend

aufge hoben

und

lumbal

frei,

indem

hier

eine

uneingeschränkte

Auslenkung

im

Lang sitz

demonstriert

werde.

An

den

oberen

und

unteren

Extremitäten

liege

gleichfalls

eine

freie

Beweglichkeit

mit

endgradiger

Ausnahme

an

der

linken

Schulter

vor.

Die

gesamte

ausführliche

Untersuchung

im

Stehen,

Gehen,

Sitzen

und

Liegen

könne

bei

ausreichender

Kooperation

problemlos

durchgeführt

werden.

Auffal lend

sei en

eine

massiv

demonstrierte

Schwäche

der

adominanten

linken

Hand

sowie

eine

Hypästhesie

dieser

Körperhälfte,

wogegen

der

Beschwerdeführer

im

Langsitz

spontan

beide

Arme

eingesetzt

habe,

um

auf

der

Unterlage

rückwärts

zu

rutschen.

Vier

von

fünf

Waddell-Zeichen

seien

positiv

gewesen.

Die

beklagten

tieflumbalen

Rückenschmerzen

liessen

sich

im

Sinne

einer

erheblichen

Fehlhal tung

durchaus

nachvollziehen,

die

etwas

inkonsistente

Präsentation

lasse

aber

auch

an

eine

klare

nicht-organische

Beschwerdekomponente

denken

(Urk.

7/322/49).

Anlässlich

der

psychiatrischen

Begutachtung

wurde

eine

leichte

depressive

Epi sode

diagnostiziert,

gekennzeichnet

durch

depressive

Verstimmungen

mit

ver minderter

Freude,

aber

auch

durch

erhöhte

Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen,

leichte

Konzentrationsstörungen

und

negative

Zukunftsperspektiven

bezüglich

der

gesundheitlichen

und

beruflichen

Situation.

Der

Beschwerdeführer

habe

ver schiedene

somatische

Beschwerden

berichtet.

Insofern

die

Symptomatik

aus

soma tischer

Sicht

nicht

erklärt

werden

könne,

müsse

von

einer

psychischen

Überla gerung

im

Sinne

einer

Somatisierung

im

Rahmen

der

Depression

ausge gangen

werden.

Eine

zusätzliche

Schmerzstörung

könne

wegen

der

somatischen

Erkrankung

nicht

diagnostiziert

werden

(Urk.

7/322/55).

Es

komme

aufgrund

der

Depression

zu

einer

erhöhten

Ermüdbarkeit,

was

ein

leicht

eingeschränktes

Rende ment

bewirke

(Urk.

7/322/57).

Der

neurologische

Gutachter

stellte

hinsichtlich

der

Motorik

fest,

es

sei

bei

der

Prüfung

der

groben

Kraft

eine

Halbseitenstörung

links

geboten

worden.

Hierbei

sei en

eine

wechselnde

Innervation

sowie

auch

ein

wechselnder

Einsatz

der

links seitigen

Extremitäten

aufgefallen.

So

habe

der

Beschwerdeführer

schwer

hinkend

mit

einem

Unterarmgehstock

das

Untersuchungszimmer

betreten,

sei

aber

wäh rend

der

Anamneseerhebung

unvermittelt

aufgestanden,

sehr

zügig,

sei

einige

Schritte

umhergelaufen,

habe

sich

wieder

gesetzt,

sei

wieder

unvermittelt

aufge standen

und

habe

sich

niedergekniet

und

sogar

die

tiefe

Hocke

eingenommen

und

sei

ohne

Fremdunterstützung

wieder

aufgestanden.

Zunächst

sei

auf

Auffor derung

der

linke

Arm

gar

nicht

gehoben,

sondern

schlaff

nach

vorne

gehalten

worden,

später

sei

indes

das

Anheben

weit

über

die

Horizontale

problemlos

gelun gen.

Beim

Aufsitzen

auf

die

Untersuchungsliege

seien

beide

Arme

eingesetzt

worden,

wie

auch

beim

An-

und

Entkleiden

(Urk.

7/322/62).

Bei

den

während

der

Untersuchung

ablaufenden

Inkonsistenzen

sei

nicht

von

einer

dissoziativen,

bewusstseins fernen

Störung

zu

sprechen,

sondern

es

sei

lediglich

eine

funktio nelle

und

wahrscheinlich

sehr

bewusstseinsnah

ablaufende

Störung

anzunehmen

(Urk.

7/322/63).

Ein

Pyramidenbahnzeichen

sei

nicht

feststellbar,

jedoch

sei

ein

kleiner

organischer

Kern

der

gebotenen

Halbseitenstörung

denkbar

und

rechtfer tige

einen

etwas

erhöhten

Zeitbedarf

für

die

Verrichtungen

des

täglichen

Lebens

(Urk.

7/322/64).

Bei

der

neuropsychologischen

Begutachtung

habe

der

Beschwerdeführer

weit

unter durchschnittliche

Leistungen

sowie

intellektuelle

Fähigkeiten

gezeigt,

die

nach

ICD-10

einer

schweren

bis

mittelgradigen

Intelligenzminderung

entsprechen

würden

(Urk.

7/322/71).

In

der

Verhaltensbeobachtung

seien

diverse

Inkonsis tenzen

festzustellen

gewesen.

So

sei

der

Beschwerdeführer

während

der

Untersu chung

mehrmals

wegen

angeblich

starker

Schmerzen

aufgestanden,

um

sich

zu

bewegen.

Am

Ende

der

Untersuchung

habe

er

ohne

Schmerzzeichen

die

am

Boden

liegende

Tasche

aufgenommen.

Bezüglich

des

sprachlichen

Ausdrucks

sei

die

türki sche

Sprache

des

Beschwerdeführers

gemäss

Übersetzer

sehr

differenziert

und

korrekt

gewesen,

so

dass

man

ihm

die

geringe

Schulbildung

nicht

anmerken

würde.

In

der

Symptomvalidierung

hätten

durchwegs

Auffälligkeiten

und

Leistun gen,

welche

unter

dem

Zufallsbereich

lägen,

bestanden.

Es

seien

durch wegs

Testresultate

im

untersten

Messbereich

erzielt

worden,

die

auf

nicht

authen tische

neuropsychologische

Funktionsstörungen

schliessen

liessen,

weshalb

keine

verwertbaren

neuropsychologischen

Befunde

hätten

erfasst

werden

können

(Urk.

7/322/72).

E. 3.2 Nachdem

RAD-Arzt

PD

Dr.

med.

D.___

am

1 3.

Februar

2019

empfohlen

hatte,

auf

das

B.___ -Gutachten

abzustellen

(Urk.

7/338/10),

erliess

die

Beschwer degegnerin

gestützt

darauf

die

leistungsabweisende

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339).

E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

In

Revisionsfällen

nach

Art.

17

ATSG

gilt

gemäss

Rz.

9102

des

Kreisschreibens

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

(KSIR)

Folgendes:

Ereig nete

sich

die

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

2022,

so

finden

die

Bestim mungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

bis

E. 3.3 Das

Sozialversicherungsgericht

erwog

in

seinem

Urteil

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362)

gestützt

auf

diese

Aktenlage,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

ursprüng liche

angestammte

Tätigkeit

als

Gastronomiemitarbeiter

nicht

mehr

zumut bar

sei

(E.

9.3.1).

In

einer

vorwiegend

sitzend

ausgeübten

Tätigkeit

sei

er

zu

80

%

arbeitsfähig .

Die

Tätigkeit

als

Pizzakurier

erscheine

jedoch

aufgrund

des

ständigen

Ein-

und

Aussteigens

aus

dem

Lieferwagen

und

der

vielen

Gehstrecken

als

ungeeignet

(E.

9.3.2).

Auf

das

B.___ -Gutachten

sei

abzustellen

(E.

9.4).

Für

die

Zeit

nach

der

Begutachtung

durch

das

B.___

bis

zum

Erlass

der

Verfügung

vom

2.

September

2019

lägen

keine

Hinweise

auf

eine

massgebliche

gesundheitliche

Verschlechterung

vor

(E.

9.5). 4. 4.1

Im

Rahmen

der

Neuanmeldung

vom

2 5.

März

2022

(Urk.

7/373)

ergingen

die

folgen den

Arztberichte.

Die

Fachpersonen

der

Klinik

E.___,

Neurologie,

diagnostizierten

mit

Bericht

vom

1 3.

Oktober

2021

(Urk.

7/370/17-25)

im

Wesentlichen

eine

schubförmige

Multiple

Sklerose,

rezidivierende

depressive

Episoden

und

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

sowie

einen

Diabetes

mellitus

Typ

II

(S.

1

f.).

Beim

Beschwer deführer

hätten

neuropsychologische

Defizite

festgestellt

werden

können,

welche

insgesamt

einer

mittelgradigen

neurokognitiven

Störung

entsprechen

würden.

Daneben

bestehe

eine

als

MS-Fatigue

zu

bezeichnende

erhöhte

Müdigkeit

und

Erschöpfung.

Insgesamt

füge

sich

das

beklagte

und

neuropsychologisch

objekti vierte

Leistungsbild

in

das

im

Zusammenhang

mit

einer

MS

stehende

Beschwer demuster

mit

kognitiver

und

psychoaffektiver

Komponente

einschliesslich

einer

MS-Fatigue

(S.

4).

4.2

Vom

3.

November

bis

2 9.

Dezember

2021

befand

sich

der

Beschwerdeführer

in

der

Psychiatrie

F.___

in

stationärer

Behandlung.

Mit

Austritts bericht

vom

7.

Januar

2021

(Urk.

7/370/35-44)

stellten

die

Fachpsy chologen

folgende,

hier

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

1

f.):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

- posttraumatische

Belastungsstörung

(PTBS) - Multiple

Sklerose - sensomotorisches

Hemisyndrom

links - wahrscheinlich

vestibuläre

Migräne - Knieschmerzen

rechts - Kraftlosigkeit

der

linken

Hand - Metatarsalgien

rechts - Diabetes

mellitus

Typ

2 - mittelgradige

neurokognitive

Störung Der

Beschwerdeführer

sei

in

leicht

gebessertem

Zustand

ausgetreten.

Er

werde

aufgrund

seiner

somatischen

Diagnosen

nach

dem

Austritt

weiterhin

auf

den

Mahlzeitendienst

und

die

Spitex

als

Haushalthilfe

angewiesen

sein

(S.

2).

Als

wichtiger

Risikofaktor

für

die

depressiven

Episoden

sei

die

psychische

Belastung

durch

die

MS-Erkrankung

zu

benennen.

Zudem

habe

die

vordiagnostizierte

PTBS

einen

erheblichen

Einfluss

auf

die

Bewältigungsmöglichkeiten

des

Beschwerdeführers.

Die

psychosoziale

Unsicherheit

mit

Druck

vom

Migrationsamt

erschwere

zusätzlich

einen

günstigen

Genesungsverlauf

(S.

4).

4.3

Mit

Bericht

vom

1 3.

Januar

2022

(Urk.

7/370/13-15)

diagnostizierte

pract.

m ed.

G.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

im

Wesentlichen

eine

schubförmige

Mul tiple

Sklerose,

klinisch

nicht

aktiv,

mit

Zeichen

einer

Progression,

differentialdiagnos tisch

residuell

bedingt

(S.

1).

In

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

eine

leicht-bis

mittelgradige

sensomotorische

ataktische

links-

und

beinbetonte

Tetraparese

gezeigt.

Die

Gehstrecke

sei

auf

etwa

400

m

reduziert.

Es

lägen

eine

bekannte

Blasen-

und

Mastdarmfunktionsstörung

vor,

weiter

eine

Fatigue

und

mittelgradige

neuropsychologische

Defizite.

Der

Beschwerdeführer

sei

weiterhin

arbeitsunfähig,

auch

angepasste

Tätigkeiten

seien

aktuell

aus

neurologi scher

und

psychiatrischer

Sicht

nicht

möglich

(S.

2).

4. 4

V om

1 8.

bis

2 0.

Januar

2022

wurde

der

Beschwerdeführer

aufgrund

einer

Allgemeinzustands verschlechterung

im

Stadtspital

H.___

stationär

mit

hochdo sierten

Steroiden

behandelt.

Im

Verlauf

hätten

sich

die

Beschwerden

gebessert.

Die

aufgetretenen

Panikattacken

seien

bedarfsweise

mit

Temesta

behandelt

wor den.

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

seinen

Wunsch

in

gebessertem

Allgemein zustand

nach

Hause

entlassen

worden

(Bericht

vom

2 0.

Januar

2022;

Urk.

7/380/7-9

S.

2). 4.5

Med.

pract.

I.___,

und

Dr.

phil.

J.___,

Medizinisches

Zentrum

K.___,

hielten

in

einem

die

vorangegangenen

Akten

und

recht lichen

Beurteilungen

durch

die

Verwaltung

und

das

Gericht

zusammenfass end en

Bericht

vom

1 0.

Februar

2022

(Urk.

7/370/1-3)

fest,

es

bestehe

eine

deutliche

Ver schlechterung

des

Zustandes

des

Beschwerdeführers.

Er

leide

an

einer

schweren

Depression,

einer

neurokognitiven

Störung

und

einer

posttraumatischen

Belastungs störung.

Er

sei

bis

auf

kurze

Spaziergänge

nur

noch

zu

Hause,

habe

kaum

soziale

Kontakte

und

sei

auf

einen

Mahlzeiten-

und

Haushaltdienst

ange wiesen

(S.

3).

4. 6

Pract.

med.

G.___

hielt

bezüglich

der

Konsultation

vom

1 7.

März

2022

(Urk.

7/383)

fest,

dass

die

subklinische

Standortbestimmung

mittels

evozierten

Potentialen

aufgrund

der

Angstsymptomatik

des

Beschwerdeführers

nicht

habe

durchgeführt

werden

können.

Es

habe

sich

ein

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

verschlechterter

Visus

gezeigt

bei

strukturell

jedoch

unauffälligen

Sehnerven.

Die

Ganganalyse

dokumentiere

die

fehlende

Kraft

und

Belastbarkeit

der

Beinmusku latur

vor

allem

im

linken

Bein

sowie

eine

Ataxie,

die

das

Gehen

ebenfalls

erschwere.

Aufgrund

der

doch

erheblichen

Fatigue

und

der

Schlafstörungen

seien

Abklärungen

in

der

Schlafsprechstunde

vorgesehen.

Der

Beschwerdeführer

sei

aus

psychiatrischer

und

neurologischer

Sicht

auch

für

angepasste

Tätigkeiten

weiterhin

nicht

arbeitsfähig

(S.

3) . 4. 7

Die

gleiche

Ärztin

stellte

in

einem

undatierten,

nach

Juni

2022

(vgl.

Urk.

7/381/1)

verfassten

Bericht

(Urk.

7/381)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Ziff.

2.5):

- schubförmig-remittierende

Multiple

Sklerose - rezidivierende

depressive

Episoden

und

posttraumatische

Belastungs störung - chronische

Ein-

und

Durchschlafinsomnie

mit

frühem

Erwachen

- chronisches

Schlafmangelsyndrom - Verdacht

auf

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom,

neu

Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease

(COPD) - Verdacht

auf

Restless

Legs-Syndrom Es

bestehe

vom

1.

bis

2 9.

Oktober

2021

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

für

die

angestammte

Tätigkeit .

D ie

weitere

Arbeitsunfähigkeit

sei

vom

Hausarzt

attes tiert

(Ziff.

1.3).

Eine

Aussicht

auf

Verbesserung

bestehe

nicht

(Ziff.

3.2).

Die

Prognose

sei

bei

chronisch

progredient

verlaufender

Erkrankung

mit

aktuell

füh rend

invalidisierender

Fatigue-Symptomatik

sowie

Beeinträchtigung

durch

Resi duen

(Hemisymptomatik

links,

Inkontinenz,

Spastik,

Schlafstörungen)

negativ,

zudem

sei

der

Beschwerdeführer

für

eine

Arbeitstätigkeit

nicht

ausreichend

psy chiatrisch

st abi l

(Ziff.

2.7).

4. 8

Dr.

med.

L.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Hausarzt

des

Beschwer deführers,

attestierte

mit

Bericht

vom

1 8.

Juli

2022

(Urk.

7/380/1-6)

eine

seit

September

2014

bestehende

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

allen

Tätig keiten

(Ziff.

1.3)

und

stellte

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Ziff.

2.5):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwer

bis

mittelgradig

ausgeprägt

- schubförmige

Multiple

Sklerose

- schweres

Fatigue-Syndrom - Schlafapnoe - Restless

Legs-Syndrom - Atrioventrikular -(AV)

Block-Verdacht - COPD

Der

Beschwerdeführer

kämpfe

jeden

Tag

um

sein

Überleben

und

könne

nicht

arbei ten

(Ziff.

5). 4. 9

Seitens

des

K.___

wurde

mit

Bericht

vom

1 5.

August

2022

(Urk.

7/392/6-8)

fol gende

Diagnosen

gestellt

(S.

2

f.

Ziff.

2.5):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.1) - PTBS

(ICD-10

F43.1) - Störung

durch

Tabak - Status

nach

Suizidversuch

2011 - wahrscheinlich

vestibuläre

Migräne - sensomotorisches

Hemisyndrom - Multiple

Sklerose - Knieschmerzen

rechts - Kraftlosigkeit

Hand

links - Metatarsalgien

rechts Eine

sitzende

Tätigkeit

sei

nur

noch

für

etwa

E. 3.5 nicht

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

aus ging,

widerspricht

der

gutachterlichen

Beurteilung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

beziehungsweise

80

%

nicht.

Hausarzt

Dr.

L.___

ging

sodann

ohne

schlüssige

Begründung

von

einer

vollen

Arbeits un fähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

aus

(Urk.

7/380/5

Ziff.

5),

weshalb

auf

seine

Einschätzung

nicht

abgestellt

werden

kann. 5.6.2

Hinsichtlich

der

im

Frühjahr

2023

festgestellten

schwersten

Ein-

und

Durch schlafstörung

(Urk.

7/404/21)

ist

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

anläss lich

der

am

6.

Dezember

2023

von

8

Uhr

40

bis

10

Uhr

35

durchgeführten

neurolo gischen

Begutachtung

(Urk.

7/430/2)

zwar

Müdigkeit

angab

(Urk.

7/430/15

Ziff.

3.1)

und

über

Schlafstörungen

berichtete

(Urk.

7/430/16

Ziff.

3.2.1),

im

klinisch-neurologischen

Befund

jedoch

keine

Hinweise

für

Müdig keit

oder

eine

raschere

Ermüdbarkeit

feststellbar

waren

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

In

der

im

Anschluss

von

10

Uhr

50

bis

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 7.1 Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

900.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwer - deführer

aufzuerlegen,

infolge

der

ihm

gewährten

unentgeltlichen

Prozess führung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

E. 7.2 Nach

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

bemisst

sich

die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert. Mit

Honorarnote

vom

1 7.

März

2025,

am

Sozialversicherungsgericht

eingegan gen

am

1 7.

März

2026

(Urk.

10),

machte

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

einen

Aufwand

von

E. 7.3 Der

Beschwerdeführer

ist

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

16

Abs.

4

GSVGer). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

900 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Peter

Stadler,

Zürich,

wird

mit

Fr.

2’019 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Peter

Stadler - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 8 ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).

E. 8.25 Stunden

und

Barauslagen

von

3

%

des

Honorars

geltend,

was

angemessen

erscheint.

Der

Ansatz

für

die

unentgelt liche

Rechtsvertretung

beträgt

jedoch

praxisgemäss

Fr.

220.--.

Somit

ist

Rechts anwalt

Dr.

Peter

Stadler,

Zürich,

mit

Fr.

2'019 .--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehr wertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

E. 9 f.

Ziff.

20),

woran

auch

die

ergänzende

Stellungnahme

der

Gutachter

nichts

ändern

könne.

Er

habe

Anrecht

auf

eine

ganze

Rente

(S.

E. 10 oben).

Weiter

seien

aus

psychiatrischer

Sicht

die

Kriterien

für

das

Vorliegen

einer

PTBS

nicht

erfüllt

(Urk.

7/430/ 11).

4.1 5 .2

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

fanden

sich

keine

Funktions-

und

Fähigkeits störungen

(Urk.

7/430/ 52

Ziff.

7.2).

Die

neuropsychologische

Gutachterin

hielt

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

alle

Teile

des

Symptomvalidierungstests

mit

Werten

absolviert

habe,

die

extrem

weit

unter

denen

gelegen

hätten,

die

bei

motivierter

Mitarbeit

erreicht

werden

könn ten.

Es

habe

ein

aggravierendes

Verhalten

objektiviert

werden

können

(Urk.

7/428 / 7) .

Daher

könnten

die

Ergebnisse

der

Leistungstests

inhaltlich

nicht

ausgewertet

werden

und

lieferten

wegen

der

mangelnden

Mitarbeit

keine

verwert baren

neuropsychologischen

Befunde,

da

sie

wahrscheinlich

nicht

das

effek tiv

vorhandene

kognitive

Leistungsniveau

abbildeten.

Unter

diesen

Umstän den

bestehe

andererseits

auch

das

Risiko,

dass

tatsächliche

und

spezifische

kogniti ve

Defizite

differentialdiagnostisch

nicht

festgestellt

werden

könnten

(Urk.

7/428 / 9).

Es

sei

nicht

erklärbar,

warum

der

Beschwerdeführer

den

ersten

Symptomvalidierungstest,

der

in

seiner

Muttersprache

angeboten

worden

sei,

schlechter

bearbeitet

habe

als

eine

Person

der

Vergleichsgruppe

der

hospitalisier ten

78-jährigen

Patienten

mit

fortgeschrittener

Demenz

(Urk.

7/428 / 12).

Die

anläss lich

der

Begutachtung

gestellten

Diagnosen

könnten

die

beschriebenen

Auffälligkeiten

nicht

erklären

(Urk.

7/428 / 13).

4.1 5 .3

Die

n eurologische

Begutachtung

ergab

keine

Einschränkung

des

Sehvermögens.

Das

Gangbild

sei

in

der

Untersuchungssituation

unphysiologisch

gewesen

mit

ausgeprägtem

Nachziehen

des

linken

Fusses

und

Gehen

mit

gebeugten

Knien,

was

sich

durch

das

Aufzählen

von

Wochentagen

habe

ablenken

lassen .

Waddell-Zeichen

im

Sinne

von

Oberarm-

und

Oberschenkelumfängen

seien

positiv

gewe sen.

Eine

neurogene

Blasenfunktionsstörung

sei

aktenkundig;

der

Beschwer deführer

trage

einen

Windelhose

(Urk.

7/430/ 19).

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

ausgeprägtes

selbstlimitierendes

Verhalten

gezeigt

(Urk.

7/430/ 20

Ziff.

6.2).

In

der

aktuellen

Untersuchung

finde

sich

allenfalls

eine

leichte

Hemisymptomatik

linksseitig.

Das

ausgeprägte

Ausmass

im

Rahmen

der

Untersuchungssituation

sei

diskrepant

zur

Beweglichkeit

während

der

Anamneseerhebung.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise

für

eine

Pyramidenbahnläsion

bei

fehlender

Spastik,

mittellebhaftem

Reflexniveau

und

keinen

pathologischen

Reflexen.

Klinisch

finde

sich

keine

Atrophie.

Die

anamnestischen

Angaben

zu

Schwindelgefühlen,

die

zu

Stür zen

führten,

sprächen

für

orthostatische

Beschwerden,

durch

schnelles

Aufrichten

auftretend.

In

der

neuropsychologischen

Testung

fänden

sich

Hinweise

für

eine

Aggravation,

so

dass

die

kognitive

Leistung

nicht

abgebildet

werden

könne

(Urk.

7/430/ 20

Ziff.

6.3.1).

Aufgrund

von

neuen

Läsionen

s ei

im

Jahr

2018

eine

medikamentöse

Umstellung

erfolgt,

seitdem

sei

es

bildmorphologisch

zu

keinen

neuen

Läsionen

gekommen.

Psychosoziale

Faktoren

stünden

im

Vordergrund

der

Beschwerden.

Es

werde,

ähnlich

wie

im

Rahmen

der

Vorbegutachtung

2018,

ein

ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten

gezeigt.

Aus

neurologischer

Sicht

sei

hin sichtlich

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

und

einer

angepassten

Tätig keit

keine

Veränderung

eingetreten

(Urk.

7/430/21). 4.1 5 . 4

D er

psychiatrische

Gutachter

hielt

fest,

d ie

derzeit

vorliegenden

Symptome

wie

gedrückte

und

belastete

Stimmungslage,

Interessen-

und

Freudverlust

an

Aktivitä ten,

verminderter

Antrieb

mit

gesteigerter

Ermüdbarkeit,

wiederkehrende

lebensmüde

Gedanken,

Klagen

über

ein

vermindertes

Konzentrationsvermögen

sowie

Schlafstörungen

seien

charakteristische

Symptome

einer

depressiven

Stö rung

und

deren

Anzahl

spreche

für

eine

mittelgradige

depressive

Episode.

Die

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

f i nde

sich

bereits

mehrfach

in

der

bisherigen

Aktenlage

(Urk.

7/430/ 30

Ziff.

6.3.1).

Eine

retrospektive

Beur teilung

über

den

Verlauf

und

das

Ausmass

der

depressiven

Symptomatik

seit

der

letzten

Begutachtung

im

Jahr

2018

sei

nur

eingeschränkt

möglich,

allerdings

könne

angenommen

werden,

dass

die

bereits

langjährig

bestehenden

psycho sozialen

Belastungen

(unklare r

Aufenthaltsstatus,

fehlende

berufliche

Tätigkeit

und

unbefriedigende s

therapeutische s

Ansprechen

in

Bezug

auf

die

vorder gründig

neurologische

Beschwerdesymptomatik)

massgeblich

zur

Aufrechter haltung

und

wiederholt

zur

Zunahme

der

depressiven

Beschwerden

beigetragen

hätten.

Im

Vergleich

zur

früheren

Begutachtung

sei

eine

Zustandsver schlechterung

im

Schweregrad

der

depressiven

Symptomatik

eingetreten

(Urk.

7/430/ 31

oben).

Weiter

seien

die

Kriterien

einer

somatischen

Belastungs störung

mit

überwiegenden

Schmerzen

gemäss

DSM-5,

entsprechend

einer

anhalten den

somatoformen

Schmerzstörung

gemäss

ICD-10,

erfüllt .

In

der

Akten lage

finde

sich

diese

Diagnose

bisher

nicht,

allerdings

seien

das

Vorliegen

einer

dissoziativen

beziehungsweise

Konversionsstörung

wie

auch

das

Auftreten

hypochondrischer

Ängste

beziehungsweise

von

Krankheitsängste n

und

von

Somatisierungs tendenzen

wiederholt

beschrieben

worden,

was

als

Hinweise

für

das

Bestehen

einer

somatischen

Belastungsstörung

gewertet

werden

könne

(Urk.

7/430/ 31

f.).

Die

in

den

Akten

beschriebene

PTBS

sei

anhand

des

jeweils

dokumentierten

psychopathologischen

Befundes

sowie

aufgrund

der

jeweils

fehlen den

kriteriengeleiteten

Diagnosestellung

nicht

objektivierbar

(Urk.

7/430/ 32).

Die

Einschätzung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

als

Pizzakurier

und

80

%

in

angepassten

Tätigkeiten

könne

aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdeschilderung

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

mit

deutlichen

Hinweisen

auf

Aggravation

nur

unter

Vorbehalt

angenommen

werden

(Urk.

7/430/ 34

Ziff.

8.1-2). 4.1 5 . 5

Der

pneumologische

Gutachter

hielt

zur

Spirometrie

fest,

eine

valide,

geschweige

denn

reproduzierbare

Messung

sei

nicht

möglich

gewesen.

Lediglich

die

erste

Messung

habe

einigermassen

verwertet

werden

können

und

habe

formal

eine

moderate

restriktive

Ventilationsstörung

gezeigt.

Eine

Obstruktion

sei

in

keiner

der

Messkurven

nachzuweisen.

Anlässlich

der

Oxymetrie

habe

der

Beschwer deführer

in

zügigem

Tempo

30

Stufen

besti egen,

wobei

keine

Desaturation

fest stellbar

gewesen

sei.

Die

Diagnose

einer

COPD

sei

alles

andere

als

gesichert.

Es

erhelle

nicht,

weshalb

der

Beschwerdeführer

nicht

zumindest

eine

leichte

Tätig keit

ausüben

könne .

Er

beschreibe

seine

Beschwerden

glaubhaft

und

bekunde

eher

wenig

Atembeschwerden

(Urk.

7/430/ 4 2).

Die

Messungen

im

Lungenzentrum

seien

nicht

valide.

Ein

Lungenemphysem

könne

nicht

nachvollzogen

werden,

da

unter

anderem

die

aktuelle

Thoraxaufnahme

normal

sei.

Der

Gasaustauch

sei

zumin dest

oxymetrisch

normal,

was

mit

der

in

den

Akten

kolportierten

schweren

COPD

mit

schwerem

Lungenemphysem

kaum

zu

vereinbaren

sei.

Solange

eine

nicht

in

jeder

Hinsicht

konsistente,

valide

und

reproduzierbare

Lungenfunktion

präsentiert

werde,

könne

die

Diagnose

COPD/Lungenemphysem

nicht

gestellt

werden.

D ie

Lunge

des

Beschwerdeführers

sei

gesund

(Urk.

7/430/ 43

Ziff.

6.3.1). 4. 1 6

Prof.

Dr.

med.

T.___,

Facharzt

für

Neurologie,

hielt

mit

Bericht

vom

1 6.

April

2024

(Urk.

7/450)

über

die

Kontrolle

vom

1 0.

April

2024

fest,

dass

seit

der

letzten

Kontrolle

eine

in

etwa

unveränderte

neurologische

Situation

ohne

Hinweise

für

neue

Schubereignisse

oder

eine

sekundäre

Progression

der

Erkran kung

bestehe.

Die

Stimmung

habe

euthym

und

schwingungsfähig

gewirkt,

der

Antrieb

unauffällig

(S.

3).

Eine

bildgebende

Untersuchung

des

Schädels

habe

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

im

Februar

2023

keine

Befundänderung

gezeigt.

Es

lägen

keine

neuen

demyelisierenden

Läsionen

und

keine

intrakranielle

Schranken störung

vor

(S.

4).

Die

Situation

sei

unter

medikamentöser

Therapie

neurologisch

unverändert

st abi l.

Aktuell

bestünden

keine

Hinweise

für

eine

klini sche

oder

subklinische

Krankheitsaktivität.

Der

momentane

Expanded

Dis abi lity

Status

Scale

(EDSS)

Wert

liege

bei

3.5,

womit

die

volle

Arbeitsfähigkeit

zum

jetzigen

Zeitpunkt

aus

neurologischer

Sicht

nicht

gegeben

sei.

4.1 7

Dr.

M.___

hielt

mit

Bericht

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

7/451)

über

die

pneumolo gische

Untersuchung

vom

1 8.

April

2024

fest,

unter

Reduktion

des

Nikotinkon sums

auf

aktuell

drei

Zigaretten

täglich

habe

sich

eine

leichte

Verbesserung

der

lungen funktionellen

Parameter

gezeigt,

weshalb

unbedingt

eine

vollständige

Abstinenz

des

Nikotinkonsums

angestrebt

werden

müsse.

Aufgrund

der

reversib len

Komponente

handle

es

sich

somit

um

ein

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom.

Computertomographisch

zeigten

sich

im

Vergleich

zur

Aufnahme

vom

1 4.

Juli

2022

unverändert

ein

Oberlappen-betontes

Lungenemphysem

und

zylindrische

Bronchie ktasen

(S.

3). 4.1 8

Dr.

phil .

J.___

und

Dr.

med.

U.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

K.___,

hielten

mit

Stellungnahme

vom

1 7.

April

2024

(Urk.

7/459)

fest,

der

Beschwerdeführer

könne

infolge

seiner

Schmerzen

kaum

auf

dem

Stuhl

sitzen,

müsse

immer

wieder

aufstehen

und

sei

nicht

in

der

Lage,

einem

Thema

längere

Zeit

zu

folgen.

Es

seien

nun

sämtliche

Symptome

für

eine

seit

Februar

2022

vorhandene

schwere

Depression

erfüllt.

Die

Einschätzung

einer

Arbeits fähigkeit

(richtig

wohl:

Arbeitsunfähigkeit)

von

30

%

sei

im

klinischen

Verlauf

vollständig

unrealistisch.

Der

Beschwerdeführer

sei

sogar

auf

einen

Mahlzeit endienst

und

eine

Haushalt-Spitex

angewiesen,

daher

sei

eine

Arbeits tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

möglich

(S.

3). 4. 19

Nach

entsprechender

Rückfrage

durch

die

Beschwerdegegnerin

(Urk.

7/461)

nahmen

die

Gutachter

der

C.___

am

1 5.

August

2024

(Urk.

7/464)

Stel lung

zu

den

nach

der

Erstattung

ihres

Gutachtens

ergangenen

Berichten.

Zum

Bericht

von

Dr.

M.___

vom

2.

Mai

2024

führte

der

pneumologische

Gutachter

aus,

man

könne

die

Diagnose

Asthma

und

COPD

zwar

stellen,

dann

aber

müssten

qualitativ

den

gängigen

Standards

entsprechende

Lungenfunktionen

präsentiert

werden.

Dies

sei

nicht

der

Fall.

Auch

die

aktuelle

Spirometrie

sei

in

diesem

Sinne

nicht

valide.

Jede

dargestellte

Fluss-Volumenkurve

habe

eine

andere

Form

und

genüge

weder

den

Kriterien

der

Validität

noch

jenen

der

Reproduzierbarkeit.

Immer hin

sei

die

beste

der

Spirometrien

normal

ausgefallen,

was

eine

COPD

aus schliesse.

Auch

die

Diffusionskapazität

und

die

hier

relevante

Volumen-korri gierte

Diffusionskapazität

sei en

normal,

das

kolportierte

Emphysem

zusammen

mit

dem

im

Gutachten

dokumentierten

normalen

Gasaustausch

funktionell

also

irrelevant.

Das

Thorax-Computertomogramm

vom

2 2.

April

2024

enthalte

einige

unspezifische

und

versicherungsmedizinisch

irrelevante

Befunde.

Es

bleibe

dabei,

dass

die

Lunge

und

die

Bronchien

des

Beschwerdeführers

normal

funktionierten

(S.

1).

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

zur

Stellungnahme

von

Dr.

U.___

und

Dr.

phil.

J.___

aus,

im

Rahmen

einer

differentialdiagnostischen

Auseinandersetzung

könne

die

somatische

Beschwerdesymptomatik

zwar

auch

im

Sinne

einer

Konversionsstörung

beziehungsweise

dissoziativen

Störung,

wie

sie

im

Jahr

2008

attestiert

worden

sei,

eingeordnet

werden.

Allerdings

habe

zum

damaligen

Zeit punkt

noch

keine

entsprechende

Diagnose

einer

Multiplen

Sklerose

vorgelegen.

Zusätzlich

sei

anzumerken,

dass

die

differential - diagnostische

Auseinander setzung

mit

der

Frage

nach

der

Untergruppe

in

der

Kategorie

Konversions störung/dissoziative

Störung

oder

somatische

Belastungsstörung/anhaltende

(somato forme)

Schmerzstörung

vor

allem

von

akademischem

Interesse

sei

und

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

keine

substantielle

Auswirkung

auf

die

Beur teilung

des

Einflusses

der

Störung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwer deführers

habe

(S.

2).

Die

von

Dr.

U.___

vorgebrachte

Einschätzung

einer

höhergra digen

Arbeitsunfähigkeit

infolge

der

differentialdiagnostisch

gestellten

Diagnose

stelle

aus

psychiatrischer

Sicht

lediglich

eine

andere

Beurteilung

des

gleichen

Sachverhaltes

aus

Sicht

des

therapeutisch

tätigen

Arztes

dar

(S.

3).

Die

neurologische

Gutachterin

hielt

zum

Bericht

von

Dr.

T.___

vom

1 6.

April

2024

fest,

es

seien

keine

neuen

Läsionen

oder

im

Vergleich

zum

Vorbefund

aktive

Läsionen

vorhanden.

Der

OCT

sei

weiterhin

unauffällig

und

die

Bewegungs analyse

sei

im

Vergleich

zum

Vorbefund

st abi l

bis

gebessert

gewesen

(S.

3).

4.2 0

Dr.

M.___

führte

in

seinem

Bericht

vom

1 6.

Oktober

2024

(Urk.

7/468)

über

die

Verlaufsuntersuchung

vom

7.

Oktober

2024

aus,

die

Untersuchung

habe

eine

leichte

bis

mittelschwere

obstruktive

Ventilationsstörung,

eine

deutliche

Überblä hung

der

Lunge

und

eine

leichte

CO-Diffusionsstörung

ergeben.

Unter

der

weite ren

Reduktion

des

Nikotinkonsums,

aktuell

auf

ein

bis

zwei

Zigaretten

täglich,

zeige

sich

eine

leichte

Verbesserung

der

lungenfunktionellen

Parameter.

Die

Lungen funktionsprüfung

sei

viermal

wiederholt

worden;

die

Daten

seien

konstant

(S.

3).

5.

5.1

Die

B.___ -Begutachtung

im

Jahr

2018

ergab

zwei

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

In

somatischer

Hinsicht

wurde

eine

Multiple

Sklerose

mit

Zustand

nach

Fazialisparese

und

diskreter

Hemisymptomatik

diagnostiziert,

die

jedoch

massiv

funktionell

überlagert

war

(Urk.

7/322/10) .

So

war

die

angegebene

Sehverminderung

nicht

feststellbar

und

die

ophthalmologische

Gutachterin

fand

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

(Urk.

7/ 322 /39).

Auch

anlässlich

der

orthopä dischen

Begutachtung

fanden

sich

Inkonsistenzen.

So

waren

vier

von

fünf

Waddell-Zeichen

positiv.

Insbesondere

liess en

sich

die

demonstrierte

massive

Schwäche

der

adominanten

linken

Hand

und

die

Hypästhesie

dieser

Körper hälfte

nicht

damit

vereinbaren,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Langsitz

beide

Arme

zum

Rückwärtsrutschen

einsetzte

und

die

gesamte

Untersuchung

im

Ste hen,

Gehen,

Sitzen

und

Liegen

problemlos

durchgeführt

werden

k o nnte

(Urk.

7/ 322 /4 7).

Die

neurologische

Begutachtung

zeigte

ebenso

erhebliche

Inkonsis tenzen,

indem

der

Beschwerdeführer

zunächst

schwer

hinkend

das

Warte zimmer

betreten

hatte,

dann

jedoch

unvermittelt

aufgestanden

war,

sehr

zügig

umherlief,

sich

wieder

setzte,

wieder

unvermittelt

aufstand

und

sich

hin kniete

und

die

tiefe

Hocke

einn ahm .

Zudem

setzte

er

auch

bei

dieser

Unter suchung

beide

Arme

ein,

nachdem

er

zunächst

auf

Aufforderung

den

linken

Arm

gar

nicht

hatte

heben

können

(Urk.

7/322/62).

Der

Gutachter

ging

von

einer

bewusst seinsnah

ablaufenden

Störung

aus

(Urk.

7/322/63).

Da

er

jedoch

einen

kleinen

organischen

Kern

der

gebotenen

Halbseitenstörung

als

denkbar

erachtete,

gestand

er

dem

Beschwerdeführer

einen

etwas

erhöhten

Zeitbedarf

für

die

Verrich tungen

des

täglichen

Lebens

zu

(Urk.

7/322/64).

Bei

der

neuropsy chologischen

Untersuchung

zeigte

der

Beschwerdeführer

weit

unterdurch schnittliche

Leistungen

und

intellektuelle

Fähigkeiten,

die

nach

ICD-10

einer

schweren

bis

mittelgradigen

Intelligenzminderung

entsprechen

würden

(Urk.

7/322/71).

Eine

solche

ist

jedoch

nicht

ausgewiesen.

In

der

Symptomva lidierung

fanden

sich

durchwegs

Auffälligkeiten

und

Leistungen,

die

unter

dem

Zufallsbereich

lagen.

Die

Testresultate

liessen

auf

nicht

authentische

neuropsy chologische

Funktionsstörungen

schliessen

(Urk.

7/322/72).

In

psychiatrischer

Hinsicht

wurde

im

Jahr

2018

eine

leichte

Episode

einer

rezidivieren den

depressiven

Störung

diagnostiziert

(Urk.

7/322/10),

die

gemäss

gutachterlicher

Einschätzung

eine

erhöhte

Ermüdbarkeit

und

dadurch

ein

leicht

eingeschränktes

Rendement

bewirkte

(Urk.

7/322/57).

Die

attestierte

Gesamt-Arbeitsun fähigkeit

von

20

%

begründete

sich

durch

die

neurologische

und

die

psychiatrische

Diagnose.

Als

angestammte

Tätigkeit

nannten

die

Gutachter

dieje nige

als

Pizzakurier

und

gingen

von

einer

80%igen

Arbeitsfähigkeit

in

dieser

wie

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

aus

(Urk.

7/322/11-12).

Das

Sozialver - sicherungs gericht

erachtete

in

seinem

Urteil

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362)

weder

die

ursprüngliche

Tätigkeit

als

Gastronomiemitarbeiter

noch

diejenige

als

Pizzakurier,

jedoch

vorwiegend

sitzende

Tätigkeiten

als

zu

80

%

zumut bar

(E.

9.3.1-9.3.2). 5.2

Im

Vergleich

dazu

stellten

die

Gutachterinnen

und

Gutachter

der

C.___

in

ihrem

Gutachten

vom

6.

Februar

2024

unverändert

die

Diagnose

einer

Multiplen

Sklerose.

Die

rezidivierende

depressive

Störung

wurde

ebenfalls

wieder

diagnos tiziert,

jedoch

nun

in

mittlerer

Ausprägung.

Zusätzlich

wurde

eine

somatische

Belastungsstörung

beziehungsweise

eine

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

diagnostiziert.

Diesen

Diagnosen

wurde

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

zugemessen

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.3.1).

Das

Gutachten

ist

umfassend

und

erging

in

Kenntnis

der

Vorakten

und

der

Anam nese

sowie

nach

Durchführung

der

notwendigen

Untersuchungen.

Die

beteiligten

Fachpersonen

verfügen

über

die

erforderlichen

Qualifikationen.

Die

darin

gezo genen

Schlussfolgerungen

sind

nachvollziehbar

begründet,

weshalb

grund sätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

5.3

Aus

neurologischer

Sicht

fand

sich

im

Vergleich

zur

Vorbegutachtung

keine

Befundän derung

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.1).

Eine

Einschränkung

des

Sehvermögens

konnte

weiterhin

nicht

festgestellt

werden

und

das

unphysiologische

Gangbild

liess

sich

ablenken

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

Der

Beschwerdeführer

zeigte

unverän dert

ein

ausgeprägt

selbstlimitierendes

Verhalten

(Urk.

7/430/20

Ziff.

6.2).

Es

bestand

allenfalls

eine

leichte

Hemisymptomatik

linksseitig,

wobei

jedoch

erneut

das

Ausmass

im

Rahmen

der

Untersuchungssituation

diskrepant

zur

Beweglichkeit

während

der

Anamneseerhebung

war.

Klinisch

fand

sich

keine

Atrophie

und

einzelne

Waddell-Zeichen

waren

erneut

positiv.

Bei

fehlender

Spas tik,

mittellebhaftem

Reflexniveau

und

fehlenden

pathologischen

Reflexen

lagen

keine

Hinweise

für

eine

Pyramidenbahnläsion

vor

(Urk.

7/430/20

Ziff.

6.3.1) .

Jedoch

war

eine

neurogene

Blasenfunktionsstörung

aktenkundig

und

der

Beschwer deführer

trug

eine

Windelhose

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

Die

medikamen töse

Umstellung

im

Jahr

2018

hat

bewirkt,

dass

es

bildmorphologisch

zu

keinen

neuen

Läsionen

gekommen

ist.

D ie

neurologische

Gutachter in

wies

darauf

hin,

dass

der

Beschwerdeführer

ähnlich

wie

im

Rahmen

der

Vorbegut achtung

ein

ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten

zeigte .

Sie

erachtete

die

Arbeits fähigkeit

als

unverändert

zur

Vorbegutachtung

und

ging

mithin

von

einer

Arbeits fähigkeit

von

80

%

aus

(Urk.

7/430/21).

Aus

pneumologischer

Sicht

stellte

sich

der

Gutachter

auf

den

Standpunkt,

dass

keine

eindeutig

objektivierbare

Lungenkrankheit

hergeleitet

werden

kann

und

der

Beschwerdeführer

über

eine

gesunde

Lunge

verfügt.

Er

war

fähig,

wenn

auch

etwas

ungelenk,

in

zügigem

Tempo

30

Treppenstufen

zu

besteigen,

ohne

dass

eine

Desaturation

feststellbar

wa r

(Urk.

7/430/42

Ziff.

4.3) .

Die

Fähigkeit

zum

zügi gen

Treppensteigen

bekräftigt

die

neurologische

Beurteilung,

gemäss

der er

der

Beschwerdeführer

allenfalls

durch

eine

leichte

Hemisymp tomatik

linksseitig

eingeschränkt

ist.

Die

ungenügende

Kooperation

des

Beschwerdeführers

für

die

keine

objektiven

Krankheitsgründe

angeführt

wurden

verunmöglichte

eine

genü gende

Lungenfunktionsprüfung.

Die

aktuelle

Thoraxaufnahme

war

normal

und

auch

der

Gasaustausch

fiel

oxymetrisch

normal

aus,

was

sich

gemäss

Gutachten

nicht

mit

der

in

den

Akten

erwähnten

schweren

COPD

mit

schwerem

Lungen emphysem

vereinbaren

liess

(vorstehend

E.

4.1 5 .5).

Anlässlich

der

neuropsychologischen

Begutachtung

zeigte

der

Beschwerdeführer

ein

aggravierendes

Verhalten.

Der

Beschwerdeführer

absolvierte

alle

Teile

des

Symptomvalidierungstests

mit

Werten,

die

extrem

weit

unter

denen

lagen,

die

bei

motivierter

Mitarbeit

erreicht

werden

könnten.

Obwohl

der

Symptom - validierungs test

in

seiner

Muttersprache

angeboten

wurde,

hat

er

diesen

schlechter

bearbeitet

als

eine

Person

mit

fortgeschrittener

Demenz.

Die

gestellten

Diagnosen

konnten

die

Auffälligkeiten

nicht

erklären

(vorstehend

E.

4.1 5 .2).

5. 4

Als

Zwischenfazit

kann

somit

festgehalten

werden,

dass

in

somatischer

Hinsicht

keine

relevante

Veränderung

eingetreten

ist .

E in

Fortschreiten

der

Multiplen

Skle rose

konnte

bei

der

Begutachtung

im

Jahr

2024

nicht

festgestellt

werden .

Eine

Veränderung

wurde

von

den

Gutachtern

jedoch

in

der

psychiatrischen

Beein trächtigung

gesehen

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.1) :

Der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

R.___

hielt

fest,

dass

im

Vergleich

zur

Vorbegutachtung

eine

Zustands verschlechterung

im

Schweregrad

der

depressiven

Symptomatik

eingetreten

und

anzunehmen

ist,

dass

die

bereits

langjährig

bestehenden

psychosozialen

Belas tungen

mit

unklarem

Aufenthaltsstatus,

fehlender

beruflicher

Tätigkeit

und

unbefrie digendem

therapeutischem

Ansprechen

in

Bezug

auf

die

neurologische

Beschwerdesymptomatik

massgeblich

zur

Aufrechterhaltung

und

wiederholt

zur

Zunahme

der

diesbezüglichen

Beschwerden

beigetragen

hat

(Urk.

7/430/31

oben).

Die

bei

der

Begutachtung

feststellbaren

Symptome

(gedrückte

und

belastete

Stimmungs lage,

Interessen-

und

Freudverlust

an

Aktivitäten,

verminderter

Antrieb

mit

gesteigerter

Ermüdbarkeit,

wiederkehrende

lebensmüde

Gedanken,

Klagen

über

ein

vermindertes

Konzentrationsvermögen

sowie

Schlafstörungen)

sprachen

nun

für

eine

mittelgradige

Ausprägung

der

Depression

(Urk.

7/430/30).

Der

Gutachter

verwarf

hingegen

die

in

den

Akten

beschriebene

Diagnose

einer

PTBS

aufgrund

der

jeweils

fehlenden

kriteriengeleiteten

Diagnosestellung

und

des

dokumentierten

psychopathologischen

Befundes

in

den

Berichten

der

Behandler .

Diese

Diagnose

war

bereits

im

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

2 8.

April

2021

als

nicht

gefestigt

beurteilt

worden

(dortige

E.

8.2).

Weiter

diagnostizierte

er

eine

somatische

Belastungsstörung

mit

überwiegenden

Schmerzen

gemäss

DSM-5,

entsprechend

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

gemäss

ICD 1 0.

Diese

sei

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

vorherrschende

Beschwerde

ein

andauernder

und

quälender

Schmerz

ist,

der

durch

eine n

physiologischen

Prozess

oder

eine

körperliche

Störung

nicht

hinreichend

erklärt

werden

kann

und

der

anhaltend

der

Hauptfokus

der

betroffenen

Person

ist.

Er

tritt

in

Verbindung

mit

emotionalen

Konflikten

oder

psychosozialen

Belastungen

auf,

denen

die

Haupt rolle

für

den

Beginn,

den

Schweregrad,

die

Exazerbation

oder

Aufrechterhaltung

der

Schmerzen

zukommt

(Urk.

7/430/31).

Mithin

mass

er

der

funktionellen

Über lagerung

Krankheitswert

zu,

was

jedoch

angesichts

der

Beobachtungen

bei

der

neurologischen

und

insbesondere

der

neuropsy - chologischen

Untersuchung

als

fraglich

erscheint.

Die

demonstrierten

Inkonsistenzen

und

das

aggravierende

Verhal ten

deute te n

vielmehr

auf

eine

bewusstseinsnahe

Präsentation

von

nicht

oder

nicht

im

gezeigten

Ausmass

vorhandenen

Einschränkungen.

Hinzu

kommt,

dass

sich

bereits

der

B.___ Gutachter

mit

der

Frage

einer

Schmerzstörung

befasste

und

diese

aufgrund

der

somatischen

Erkrankung

verneinte

(Urk.

7/322/55

Ziff.

7.2).

Die

Beurteilung

durch

Dr.

R.___

stellt

diesbezüglich

eine

andere

Beurteilung

eines

unveränderten

Sachverhalts

dar.

Unabhängig

von

der

klassifika torischen

Einordnung

einer

Krankheit

resultiert

jedoch

aus

einer

Diag nose

allein

keine

verlässliche

Aussage

über

das

Ausmass

der

mit

dem

Gesund heitsschaden

korrelierenden

funktionellen

Leistungseinbusse

bei

psychischen

Störungen

(BGE

143

V

418

E.

6).

5. 5

Eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

besteht

laut

Gutachten

in

einer

solchen

mit

einfachen

repetitiven

Aufgaben

ohne

höhere

Komplexität,

mit

flexibler

und

vermehr ter

Pausengestaltung,

wo

der

Beschwerdeführer

nicht

auf

häufige

Orts wechsel

angewiesen

ist,

die

keine

schwere

körperliche

Belastung

erfordern

und

wo

der

verminderten

psychophysischen

Belastbarkeit

im

Rahmen

eines

verständ nisvollen

Umfelds

Rechnung

getragen

wird

(Urk.

7/430/8

Ziff.

4.7).

Aus

diesem

Belastungsprofil

erhellt,

dass

die

Arbeitsunfähigkeit

von

30

beziehungsweise

20

%

unverändert

auf

d er

neurologische n

und

psychiatrische n

Beeinträchtigung

fusst.

Bereits

im

Vorgutachten

wurde

festgehalten,

dass

sich

die

Leistungsein bussen

beider

Fachrichtungen

ergänzten

und

die

gleiche

Symptomatik

betroffen

und

diese

nicht

scharf

trennbar

ist.

Im

Unterschied

zur

früheren

Begutachtung

wurde

nun

aber

eine

vorwiegend

sitzende

Tätigkeit

nicht

mehr

für

notwendig

befunden,

was

die

gutachterliche

Einschätzung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

in

der

letzten

Tätigkeit

als

Pizzakurier

erklärt .

Zu

der

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Gastronomie-Mitarbeiter

äusserten

sich

die

Gutachterinnen

und

Gutachter

der

C.___

nicht.

Da

sich

aber

neurologisch

keine

veränderten

Befunde

zeig ten,

ist

in

Anlehnung

an

die

diesbezügliche

Beurteilung

im

Urteil

des

Sozialver sicherungsgerichts

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362

E.

9.3.1)

weiterhin

von

einer

Unzumutbarkeit

dieser

Tätigkeit

auszugehen .

Nicht

gefolgt

werden

kann

dem

Beschwer deführer,

soweit

er

diese

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

als

viel

zu

streng

erachtet

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

E. 10.3 des

genannten

Urteils).

Gemäss

den

Angaben

der

Y.___

im

Arbeitgeberbericht

vom

2 2.

Mai

2007

(Urk.

7/11)

hätte

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2007

bei

guter

Gesundheit

einen

Monatslohn

von

Fr.

3'674.--

beziehungsweise

einen

Jahreslohn

von

Fr.

47'762. -

(13

x

Fr.

3’674.--)

erzielt

(Urk.

7/11/5

Ziff.

2.1;

Urk.

7/11/11).

Die

Lohnent wicklung

ist

rechtsprechungsgemäss

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_246/2025

vom

2.

März

2026

mit

Hinweisen)

der

branchen -

und

geschlechter spezifischen

Nominallohnentwicklung

anzupassen .

Im

Gastgewerbe

führte

die

Nominallohnentwicklung

bei

Männern

bis

2010

(200 7:102 . 1

Punkte;

2010

:107 . 1

Punkte)

zu

Fr.

50'100.98

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohnindex

Männer,

2006-2010,

Tabelle

T1. 1. 05,

Index

2005

=

100,

Rubrik

G,

H

Gastgewerbe).

Von

2010

bis

2022

entwickelte

sich

dieser

hypothetische

Lohn

bis

zu

Fr.

52'756.33

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohnindex

Männer

2011-2024,

Tabelle

T1.1.10,

Index

2010

=

100,

Rubrik

I

55/56

Gastronomie:

2010:

100

Punkte,

2022:

105.3) . 6.3

Was

das

hypothetische

Invalideneinkommen

betrifft,

so

kommen

für

den

Beschwer deführer,

der

lediglich

die

Grundschule

durchlaufen

hat

und

über

keine

Berufsausbildung

verfügt

(vgl.

Urk.

7/1/4),

nur

Stellen

in

Betracht,

für

die

es

keiner

Ausbildung

bedarf,

also

Tätigkeiten

aus

dem

Stellenspektrum

des

Kompe tenzniveaus

1

(einfache

Tätigkeiten

körperlicher

oder

handwerklicher

Art)

der

massgebenden

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(www.bfs. admin. ch,

monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor,

Rubrik

Männer

Total)

der

LSE

(Ausgabe

E. 11 ),

geht

doch

aus

dem

vorstehend

Gesagten

klar

hervor,

dass

er

wie

auch

bereits

2018

seine

Beeinträchtigungen

nicht

authen tisch

präsentierte

und

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

vorliegen.

5. 6

5.6.1

An

diesem

Ergebnis

vermögen

die

Berichte

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

nichts

zu

ändern.

Hinsichtlich

der

Auswirkungen

der

Multiplen

Sklerose

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ist

festzuhalten,

dass

die

Fachpersonen

der

Klinik

E.___

in

ihrem

Bericht

vom

1 3.

Oktober

2021

(Urk.

7/370/17-25)

keine

Anga ben

zur

Symptomvalidierung

machten,

weshalb

ihre

Einschätzung

einer

mittelgradigen

neurokognitiven

Störung

als

nicht

genügend

gesichert

erscheint.

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

enthält

dieser

Bericht

nicht.

Pract.

med.

G.___

bestä tigte

im

Januar

2022

(Urk.

7/370/13-15),

dass

die

Multiple

Sklerose

klinisch

nicht

aktiv

war .

Die

Auswirkungen

der

von

ihr

festgestellte n

leicht-

bis

mittel gradige n

sensomotorische n

ataktische n

links-

und

beinbetonte n

Tetraparese

wur de n

anlässlich

der

C.___ -Begutachtung,

wo

erhebliche

Inkonsistenzen

fest gestellt

wurden,

relativier t .

Pract .

med.

G.___

begründete

ihre

Einschätzung

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

schlüssig

und

stützte

sie

zudem

fachfremd

auch

auf

psychiatrische

Diagnosen

(vgl.

Urk.

7/381

Ziff.

E. 12 Uhr

20

(Urk.

7/430/2)

durchgeführten

psychiatrischen

Begutachtung

zeigte

sich

der

Beschwerdeführer

hingegen

wäh ren d

der

ganzen

Untersuchung

müde

und

erschöpft

und

wirkte

nach

der

Unter suchung

noch

stärker

ermüdet

und

angestrengt

(Urk.

7/430/28

Ziff.

4.1) .

Bei

der

im

Anschluss

an

die

psychiatrische

Begutachtung

durchgeführten

pneumolo gischen

Begutachtung

(Urk. 7/430/2)

wurde

jedoch

keine

Müdigkeit

oder

Erschöpfung

festgestellt

(Urk.

7/430/41

Ziff.

4),

obwohl

es

sich

dabei

um

die

dritte

an

diesem

Tag

durchgeführte

Untersuchung

handelte .

Auch

b ei

der

am

nächsten

Tag

ab

8

Uhr

45

durchgeführten

internistischen

Untersuchung

(Urk.

7/430/ 2)

wurde

keine

besondere

Müdigkeit

dokumentiert

(Urk.

7/430/50

f.

Ziff.

4),

ebenso

wenig

bei

der

anschliessend

(Urk.

7/430/2)

durchgeführten

neuropsychologischen

Begutachtung

(Urk.

7/428/6

Ziff.

4.1).

Dies

relativiert

die

allfälligen

Auswirkun gen

der

Schlafstörungen.

5.6.3

Dr.

M.___

ging

in

den

Berichten

2023

von

einer

COPD

Gold

Stadium

II

bis

III

mit

einer

mittelschweren

bis

schweren

obstruktiven

Ventilationsstörung

sowie

von

einem

Lungenemphysem

aus

(Urk.

7/404/7;

Urk.

7/417/1),

passte

diese

Ein schätzung

jedoch

in

seinem

Bericht

vom

2.

Mai

2024

dahingehend

an,

dass

es

sich

aufgrund

der

reversiblen

Komponente

nach

Reduktion

des

Nikotinkonsums

um

ein

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom

handelt.

Die

lungenfunktionellen

Para meter

waren

unter

der

weiteren

Reduktion

des

Nikotinkonsums

denn

auch

erneut

leicht

verbessert

(Urk.

7/468

S.

1

und

3).

Das

Lungenemphysem

erachtete

Dr.

M.___

trotz

der

Kritik

von

Gutachter

Dr.

Q.___

(Urk.

7/464/1)

als

vorhanden

(Urk.

7/451 /3).

Anlässlich

der

Begutachtung

konnte

Dr.

Q.___

jedoch

eine

grund sätzlich

normale

Lungenfunktion

feststellen.

Nachdem

d ie

Berichte

von

Dr.

M.___

-

dem

therapeutischen

Auftrag

entsprechend

-

keine

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

aus

pneumologischer

Sicht

enthalten,

vermögen

sie

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

Q.___

nicht

zu

ent kräften.

5.6.4

D em

Bericht

der

Fachpsychologen

der

F.___

vom

7.

Januar

2022

(Urk.

7/370/35-43)

sind

keine

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

zu

entneh men.

Zudem

sind

f ür

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheits zustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

Regel

psychiat rische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_989/2010

vom

E. 16 ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

kön nen

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominal lohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 6.2

Massgeblich

ist

angesichts

des

frühe s tmöglichen

Rentenbeginns

im

September

2022

das

Jahr

202 2.

Bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

ist

nach

der

bundes gerichtlichen

Rechtsprechung

in

der

Regel

an

den

zuletzt

erzielten

Lohn

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

anzuknüpfen,

weil

es

der

Erfahrung

ent spricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre

(vgl.

BGE

139

V

28

E.

3.3.2).

Wie

im

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

2 8.

April

2021

dargelegt,

ist

zur

Ermittlung

des

Valideneinkommens

auf

das

Einkommen

abzustellen,

das

der

Beschwerdeführer

als

Gastronomiemitarbeiter

bei

der

Y.___

erzielte

(vgl.

E.

E. 20 %

auf

Fr.

53'092. 44

festzusetzen

ist

(Fr.

66'365. 55

x

0.8).

6.4

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Ein kommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

E. 25 %

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

gesundheitlich

beeinträchtigte

Personen

auch

bei

der

Verrichtung

einer

an

sich

angepassten

Tätig keit

in

gewissem

Masse

eingeschränkt

und

dadurch

erfahrungs gemäss

gegen über

voll

leistungsfähigen

Arbeitnehmern

lohnmässig

benachteiligt

sind;

darüber

hinaus

dient

eine

solche

Reduktion

der

Berücksichtigung

von

weiteren

persönlichen

und

beruflichen

Merkmalen,

die

sich

auf

die

Lohnhöhe

auswirken

können,

wie

Alter,

Dauer

der

Betriebszugehörigkeit,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

(vgl.

BGE

129

V

472

E.

4.2.3

mit

Hinwei sen).

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

aufgrund

der

bundesgerichtlichen

Recht sprechung

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich

und

werden

auch

nicht

geltend

gemacht.

6. 6

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

52’756 .--

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

53'092.--

ergibt

für

das

Jahr

2022

k eine

Einkommenseinbusse

und

damit

einen

Invaliditätsgrad

von

0

% .

Etwas

anderes

ergibt

sich

auch

für

das

Jahr

der

Verfügung

2024

nicht.

Bei

einem

auf

das

Jahr

des

Verfügungserlasses

2024

hochgerechneten

Validen einkommen

von

Fr.

54'409.--

(2022:

105.3

Punkte,

2024:

108.6

Punkte)

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

54'628.74

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohn index

Männer

2011-2024,

Tabelle

T1.1.10,

Index

2010

=

100,

Rubrik

B-S

05-96,

Total:

2022:

107.1

Punkte,

2024:

110.2)

und

bei

Anwendung

der

ab

1.

Januar

2024

geltenden

Bestimmung,

wonach

v om

statistisch

bestimmten

Wert

des

Ein kommens

mit

Invalidität

10

Prozent

abgezogen

werden

(Fr.

49'165.90;

Art.

E. 26 bis

Abs.

3

IV V),

ändert

sich

nichts

daran,

dass

kein

anspruchsbegründender

Invaliditäts grad

resultiert .

Der

angefochtene

Entscheid

ist

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

7.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00696

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 8.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Peter

Stadler Dufourstrasse

140,

8008

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

197 8,

war

ab

Ende

Juli

2005

als

Gastronomie-Mitar beiter

bei

der

Y.___

tätig

(Urk.

7/11/4

Ziff.

2.1) .

Am

3 0.

März

2007

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

periphere

Medianus-Ulnaris-Parese

nach

einer

Natronlaugenverätzung

an

der

linken

Hand

sowie

auf

eine

Depression

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/1

Ziff.

7.2).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

nahm

erwerbliche

(Urk.

7/5-6;

Urk.

7/11)

und

medizinische

(Urk.

7/8-10;

Urk.

7/13)

Abklärungen

vor,

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

(Urk.

7/12)

bei

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

Z.___,

deren

Gutachten

am

1 0.

Januar

2008

erstattet

wurde

(Urk.

7/25).

Mit

unange fochten

in

Rechtskraft

erwachsenen

Verfügungen

vom

2 8.

und

2 9.

Mai

2008

sowie

vom

3 0.

Juni

2008

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

und

auf

berufliche

Massnahmen

(Urk.

7/40-41;

Urk.

7/45) .

1.2

Vo n

Mai

2010

bis

Februar

2011

war

der

Versicherte

als

Pizzakurier

tätig

(Urk.

7/66

Ziff.

2.1,

Ziff.

2.7).

Am

3 0.

November

2010

verletzte

er

sich

am

Fuss

und

am

Knie

(Urk.

7/53/7).

Am

2 9.

Mai

2011

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

die

Fuss-

und

Kniebeschwerden

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

7/50

Ziff.

6.2).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

des

Unfallversicherers

(Urk.

7/53;

Urk.

7/64),

einen

Auszug

aus

dem

i ndividuellen

Konto

des

Versicherten

(IK Auszug;

Urk.

7/58)

sowie

medizinische

Berichte

(Urk.

7/60-61;

Urk.

7/63,

Urk.

7/67)

bei

und

verneinte

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/72)

mit

Verfügung

vom

2 0.

März

2011

erneut

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

(Urk.

7/73).

Auch

diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.3

Ab

dem

1.

August

2013

war

der

Versicherte

wieder

als

Pizzakurier

tätig

(Urk.

7/86/2).

Am

6.

August

2014

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

am

2 7.

Dezember

2013

erlittene

Verletzung

des

rechten

Fusses

erneut

bei

der

Invaliden versicherung

an

(Urk.

7/78

Ziff.

6.2).

Im

September

2014

wurde

die

Ver dachtsdiagnose

Multiple

Sklerose

gestellt

(Urk.

7/87).

Die

IV-Stelle

holte

neue

Arztberichte

und

einen

weiteren

IK-Auszug

(Urk.

7/83)

sowie

erneut

die

Akten

der

Unfallversicherung

(Urk.

7/86)

ein.

Sodann

veranlasste

sie

eine

polydis ziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

A.___,

deren

Gutachten

am

2 5.

Mai

2016

erstattet

wurde

(Urk.

7/224).

Im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

(Urk.

7/233 -234;

Urk.

7/244)

veranlasste

d ie

IV-Stelle

eine

erneute

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten,

diesmal

durch

d ie

B.___

GmbH

(Gutachten

vom

2 9.

Oktober

2018;

Urk.

7/322).

Nach

Stellungnahme

des

Versi cherten

vom

3.

Dezember

2018

(Urk.

7/330)

verneinte

die

IV-Stelle

m it

Verfü gung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339)

einen

Rentenanspruch

des

Versicher ten.

Die

dagegen

am

2 5.

September

2019

erhobene

Beschwerde

(Urk.

7/343/3-19)

wies

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 8.

April

2021

im

Verfahren

Nr.

IV.2019.00674

ab

(Urk.

7/362). 1. 4

Am

2 5.

März

2022

(Urk.

7/374)

machte

der

Versicherte

eine

Verschlechterung

geltend

und

meldete

sich

unter

Beilage

verschiedener

Arztberichte

(Urk.

7/370-371)

und

Hinweis

auf

die

Multiple

Sklerose,

eine

Angststörung,

Beschwerden

an

den

Augen

und

der

Muskulatur

sowie

Inkontinenz

erneut

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/373

Ziff.

6) .

Die

IV-Stelle

trat

auf

die

Neuanmeldung

ein

(Urk.

7/379),

holte

Arztberichte

(Urk.

7/380-385;

Urk.

7/392;

Urk.

7/398;

Urk.

7/404/2- 31;

Urk.

7/417)

und

einen

IK-Auszug

(Urk.

7/390;

Urk.

7/402;

Urk.

7/458)

ein

und

veranlasste

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

durch

die

Medas

C.___,

deren

Gutachten

am

6.

Februar

2024

erstattet

wurde

(Urk.

7/ 430) .

Mit

Vorbescheid

vom

2 7.

März

2024

(Urk.

7/443)

stellte

die

IV-Stelle

die

Verneinung

eines

Leistungsanspruchs

in

Aus sicht,

wogegen

der

Versicherte

am

3.

Mai

2024

(Urk.

7/455)

und

3.

Juni

2024

(Urk.

7/460)

Einwände

erhob

und

weitere

Arztberichte

(Urk.

7/449-451;

Urk.

7/459)

einreichte.

Die

IV-Stelle

holte

bei

den

Gutachtern

der

C.___

die

ergänzende

Stellungnahme

vom

1 5.

August

2024

(Urk.

7/464)

ein.

In

der

Folge

reicht e

der

Versicherte

erneut

einen

Arztbericht

(Urk.

7/468)

ein

und

äus serte

sich

am

1 5.

Oktober

2024

zur

Stellungnahme

der

Gutachter

(Urk.

7/471).

Am

1 3.

November

2024

verfügte

die

IV-Stelle

im

angekündigten

Sinne

und

ver neinte

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(Urk.

7/474

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

2 5.

November

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 3.

November

2024

(Urk.

2)

mit

dem

Antrag

auf

deren

Aufhebung

und

Zuspre chung

einer

ganzen

Rente,

eventualiter

Einholung

eines

Gerichtsgut achtens

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-2).

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

4-5).

Mit

Beschwerde antwort

vom

2 0.

Januar

2025

(Urk.

6)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

2 5.

Februar

2025

unter

gleichzeitiger

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

In

Revisionsfällen

nach

Art.

17

ATSG

gilt

gemäss

Rz.

9102

des

Kreisschreibens

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

(KSIR)

Folgendes:

Ereig nete

sich

die

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

2022,

so

finden

die

Bestim mungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

bis

3 1.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Fassung

Anwendung.

Fanden

sie

jedoch

erst

später

statt,

so

sind

die

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Bestimmungen

des

IVG

und

der

IVV

heranzu ziehen.

Der

Zeitpunkt

der

relevanten

Änderung

bestimmt

sich

nach

Art.

88a

IVG

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_798/2023

vom

3.

Oktober

2024

E.

4.1).

Auf

Grund

der

im

März

2022

erneut

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

jedoch

frühestens

sechs

Monate

später,

ab

September

2022,

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird . 1.2

Erw erbsunfähigkeit

ist

gemäss

Art.

7

ATSG

der

durch

Beeinträchtigung

der

körper lichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumut barer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

au sgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Abs.

1).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbs unfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beein trächtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Si cht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4

War

eine

Rente

früher

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2024

vom

2 2.

Januar

2025

E.

2.2

mit

Hinweisen). Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindes tens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attes tierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1,

je

mit

Hin weisen).

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

wel che

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswir kungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

134

V

131

E.

3,

133

V

108

E.

5.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_431/2024

vom

16.

Dezember

2024

E.

4.4) . 1.5

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestat ten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizi nische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebe nen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

wie

folgt:

Die

im

Rahmen

der

Begutachtung

durchgeführten

Leistungstests

liessen

auf

einen

Symptomausweitung

schliessen

(S.

1).

Die

Beschwerdeschilderung

sei

nicht

authentisch

gewesen.

Aufgrund

der

mangelnden

Mitarbeit

könnten

die

Ergeb nisse

der

Leistungstests

inhaltlich

nicht

verwertet

werden.

In

den

Untersuchungen

hätten

sich

seit

der

letzten

Begutachtung

keine

objektivierbaren

Befundän derungen

gezeigt.

Es

lägen

soziale

Probleme

vor,

die

nicht

berücksichtigt

werden

könnten.

Es

sei

deshalb

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

weiterhin

mit

Unterstützung

des

regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums

(RAV)

eine

neue

Tätigkeit

finden

und

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne.

Es

bestehe

deshalb

kein

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

und

Renten leistungen.

Die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

keine

gesund heitliche

Verschlechterung

ausgewiesen

sei.

Es

handle

sich

um

eine

andere

Beur teilung

eines

unveränderten

Sachverhalts,

und

es

sei

sogar

von

einer

leichten

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Beschwerden

auszugehen

(S.

2).

2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend

(Urk.

1),

er

sei

krankheitsbedingt

nicht

in

der

Lage,

eine

neue

Tätigkeit

zu

finden

und

ein

rentenausschliessendes

Einkom men

zu

erzielen.

Vielmehr

habe

sich

sein

Gesundheitszustand

seit

der

letzten

abwei senden

Verfügung

vom

2.

September

2019

erheblich

verschlechtert

und

er

sei

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

mehr

arbeitsfähig.

Der

regionale

ärztliche

Dienst

(RAD)

habe

schon

am

1 9.

Mai

2022

festgehalten,

dass

eine

dauerhafte

Verschlechterung

und

eine

hochgradige

funktionelle

Einschränkung

bestehe.

Darauf

sei

im

Gutachten

der

C.___

nicht

eingegangen

worden

(S.

5

Ziff.

8-9).

Auch

seien

verschiedene

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

im

Gut achten

nicht

berücksichtigt

worden

(S.

5

f.

Ziff.

10).

Die

Einschätzung

einer

Arbeits fähigkeit

von

70

%

in

der

angestammten

und

80

%

in

angepassten

Tätig keiten

sei

viel

zu

hoch.

Zudem

hätten,

selbst

wenn

was

er

bestreite

in

der

neuropsychologischen

Begutachtung

Aggravationstendenzen

feststellbar

gewe sen

seien,

diese

an

seinen

übrigen

Gesundheitsschäden

und

den

dadurch

verur sachten

Auswirkungen

nichts

geändert

(S.

6

Ziff.

11-12).

Weiter

werde

sein

Anforderungs profil

für

eine

angepasste

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

gar

nicht

angeboten,

womit

Unverwertbarkeit

vorliege.

Widersprüchlich

sei

zudem,

dass

die

Gutachter

zwar

eine

Zustandsverschlechterung

seit

der

letzten

Begutachtung

bestätigten,

aber

dennoch

dieselbe

hohe

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätig keiten

attestierten.

Die

einzelnen

Teilgutachten

seien

aufgrund

der

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

nicht

überzeugend

(S.

7

ff.).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

könne

auf

das

Gutachten

der

C.___

nicht

abgestellt

werden

(S.

9

f.

Ziff.

20),

woran

auch

die

ergänzende

Stellungnahme

der

Gutachter

nichts

ändern

könne.

Er

habe

Anrecht

auf

eine

ganze

Rente

(S.

10

Ziff.

21-22). 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

seit

Erlass

der

anspruchsverneinenden

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339),

welche

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 8.

April

2021

bestätigte

(Urk.

7/362),

eine

anspruchsrelevante

Verschlech terung

eingetreten

ist.

3. 3.1

3.1.1

Die

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339)

erging

im

Wesentlichen

gestützt

auf

das

Gutachten

des

B.___

vom

2 9.

Oktober

2018

(Urk.

7/322;

vgl.

Feststel lungsblatt;

Urk.

7/338/7

ff.).

Die

Gutachter

stellten

nach

Durchführung

einer

allgemeininternistischen,

ophtalmologischen,

orthopädischen,

psychiat rischen,

neurologischen

und

neuropsychologischen

Untersuchung

(vgl.

Urk.

7/322/28)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

7/322/ 10):

- Multiple

Sklerose

mit

Zustand

nach

Fazialisparese

und

diskreter

Hemisymp t o matik

(massiv

funktionell

überlagert) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

Episode

(ICD-10

F33.0) Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

7/322/ 10

unten

f.): - funktionelle

Halbseitenstörung

mit

Ausweitung

über

mehrere

Jahre,

aus gehend

von

einer

peripheren

Verletzung

der

linken

Hand

- chronisches

thorako-

und

lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- radiologisch

aktivierte

Spondylarthrose

LWK

3/4

beidseits

ohne

Neurokom pression

und

geringe

Degeneration

der

Iliosakralgelenke - gute

Beweglichkeit

der

Wirbelsäule - Diabetes

mellitus

Typ

II - c hronischer

Nikotinabusus - Status

nach

arthroskopischer

Resektion

der

Plica

medio-

und

infrapatellaris,

Partialresektion

des

Hoffa’schen

Fettkörpers

und

partieller

Syn o vek tomie

Knie

rechts

am

1 9.

Oktober

2011 - klinisch

keine

fassbare

höhergradige

Veränderung - Status

nach

Extensionsosteotomie

und

plantarer

Kondylektomie

Metatarsale

V

rechts

am

1 7.

Dezember

2010

bei

Metatarsalgie - klinisch

keine

fassbare

höhergradige

Veränderung - Zustand

nach

refraktivem

Lasereingriff

(LASIK) - chronische

Benetzungsstörung In

ihrer

Konsensbeurteilung

hielten

die

Gutachter

fest,

dass

aus

neurologischer

Sicht

aufgrund

der

Multiple n

Sklerose

mit

Zustand

nach

Fazialisparese

und

d er

diskrete n,

massiv

funktionell

überlagerte n

Hemisymptomatik

in

der

angestamm ten

Tätigkeit

als

Pizzakurier

und

in

jeder

anderen

geeigneten,

mehrheitlich

sitzend

zu

verrichtenden,

intellektuell

einfachen

Tätigkeit

aufgrund

eines

vermehr ten

Zeitbedarfs

eine

um

20

%

verminderte

Leistungsfähigkeit

bestehe.

Körperlich

belastende

Tätigkeiten

seien

für

den

Beschwerdeführer

nicht

geeignet.

Weder

aus

orthopädischer,

ophtalmologischer

noch

allgemeininternistischer

Sicht

seien

wei tere

somatische

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

feststellbar.

Nament lich

die

vom

Beschwerdeführer

angeführte

Sehverminderung

sei

aus

gutachter licher

Sicht

nicht

nachvollziehbar.

Aus

psychiatrischer

Sicht

könne

als

einzige

Diagnose

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

rezidivierende

depres sive

Störung,

gegenwärtig

leichte

Episode,

festgestellt

werden.

Diese

führe

zu

einer

20%igen

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit

aufgrund

einer

erhöhten

Ermüdbar keit,

was

ein

leicht

eingeschränktes

Rendement

bewirke.

Aufgrund

der

nicht-validen

Testresultate

könne

aus

neuropsychologischer

Sicht

keine

Aussage

zum

Beginn

und

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

gemacht

werden

(Urk.

7/322/ 11). In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

aufgrund

des

vermehrten

Zeit-

und

leicht

vermehrten

Pausenbedarfs.

Die

Gesamt-Arbeitsunfähigkeit

begründe

sich

durch

die

neurologische

und

die

psychiatrische

Diagnose.

Die

leichten

Leistungsein bussen

der

beiden

Fachrichtungen

ergänzten

sich,

addierten

sich

jedoch

nicht,

da

die

gleichen

Zeitabschnitte

für

Pausen

und

Erholung

genutzt

werden

könnten

und

die

gleiche

Symptomatik

betroffen

sei,

die

dadurch

nicht

scharf

trennbar

sei.

Medizinische

Massnahmen

zur

Verbesserung

der

Arbeitsfähigkeit

könnten

keine

vorgeschlagen

werden.

Berufliche

Massnahmen

würden

aufgrund

der

ausgepräg ten

subjektiven

Krankheits-

und

Behinderungsüberzeugung

nicht

empfohlen.

Beim

Beschwerdeführer

ergäben

sich

Verdachtsmomente

für

auch

bewusstseins nahe

funktionelle

Einschränkungen .

Da

gleichzeitig

ein

leichtes

depressives

Geschehen

vorliege

und

eine

Multiple

Sklerose

mindestens

diagnostisch

möglich

sei,

sei

gesamthaft

eine

leichte

Leistungseinbusse

zuerkannt

worden .

Es

bestehe

weder

für

einen

Gehstock

noch

für

Spitex

Notwendigkeit

(Urk.

7/322/ 12).

3.1.2

Anlässlich

der

allgemeininternistischen

Begutachtung

wurde

festgehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Amerikanerstock

erschienen

sei

(Urk.

7/322/ 31).

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

(Urk.

7/322/ 32). Die

ophthalmologische

Gutachterin

äusserte

erhebliche

Zweifel

an

einem

Augen leiden

(Urk.

7/322/ 39):

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

dass

er

seit

dem

Morgen

mit

dem

linken

Auge

nichts

mehr

sehen

könne

und

eine

akute

Sehnervent zündung

vermute.

Während

der

Gesichtsfelduntersuchung

hätten

sich

jedoch

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

ergeben.

So

hätte

nach

anamnestisch

mehrfach

stattgehabter

akuter

Entzündung

der

Sehnerven

eine

gewisse

Atrophie

des

Sehnervenkopfes

und

in

der

optische n

Kohärenztomographie

(OCT)

zu

finden

sein

müssen,

was

jedoch

beidseits

nicht

der

Fall

sei.

Klinisch

hätten

sich

ein

vitaler,

unauffällig

wirkender

Papillenbefund

und

in

der

OCT

ein

intakter

Befund

mit

intakter

Netzhaut

und

intakten

Sehnerven

gezeigt.

Es

bestehe

bis

auf

eine

chronische

Benetzungsstörung

ein

altersentsprechender,

intakter

ophthalmolo gischer

Befund.

Eine

abschliessende

Beurteilung

solle

nach

ein

bis

zwei

Jahren

erfolgen

(Urk.

7/322/ 40).

D er

orthopädische

Gutachter

stellte

fest,

dass

ein

auffallendes

Gangbild

mit

Schleifenlassen

des

linken

Fusses

vorliege.

Bei

der

Untersuchung

der

Wirbelsäule

zeige

sich

unter

Gegenspannung

die

Beweglichkeit

thorakal

weitgehend

aufge hoben

und

lumbal

frei,

indem

hier

eine

uneingeschränkte

Auslenkung

im

Lang sitz

demonstriert

werde.

An

den

oberen

und

unteren

Extremitäten

liege

gleichfalls

eine

freie

Beweglichkeit

mit

endgradiger

Ausnahme

an

der

linken

Schulter

vor.

Die

gesamte

ausführliche

Untersuchung

im

Stehen,

Gehen,

Sitzen

und

Liegen

könne

bei

ausreichender

Kooperation

problemlos

durchgeführt

werden.

Auffal lend

sei en

eine

massiv

demonstrierte

Schwäche

der

adominanten

linken

Hand

sowie

eine

Hypästhesie

dieser

Körperhälfte,

wogegen

der

Beschwerdeführer

im

Langsitz

spontan

beide

Arme

eingesetzt

habe,

um

auf

der

Unterlage

rückwärts

zu

rutschen.

Vier

von

fünf

Waddell-Zeichen

seien

positiv

gewesen.

Die

beklagten

tieflumbalen

Rückenschmerzen

liessen

sich

im

Sinne

einer

erheblichen

Fehlhal tung

durchaus

nachvollziehen,

die

etwas

inkonsistente

Präsentation

lasse

aber

auch

an

eine

klare

nicht-organische

Beschwerdekomponente

denken

(Urk.

7/322/49).

Anlässlich

der

psychiatrischen

Begutachtung

wurde

eine

leichte

depressive

Epi sode

diagnostiziert,

gekennzeichnet

durch

depressive

Verstimmungen

mit

ver minderter

Freude,

aber

auch

durch

erhöhte

Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen,

leichte

Konzentrationsstörungen

und

negative

Zukunftsperspektiven

bezüglich

der

gesundheitlichen

und

beruflichen

Situation.

Der

Beschwerdeführer

habe

ver schiedene

somatische

Beschwerden

berichtet.

Insofern

die

Symptomatik

aus

soma tischer

Sicht

nicht

erklärt

werden

könne,

müsse

von

einer

psychischen

Überla gerung

im

Sinne

einer

Somatisierung

im

Rahmen

der

Depression

ausge gangen

werden.

Eine

zusätzliche

Schmerzstörung

könne

wegen

der

somatischen

Erkrankung

nicht

diagnostiziert

werden

(Urk.

7/322/55).

Es

komme

aufgrund

der

Depression

zu

einer

erhöhten

Ermüdbarkeit,

was

ein

leicht

eingeschränktes

Rende ment

bewirke

(Urk.

7/322/57).

Der

neurologische

Gutachter

stellte

hinsichtlich

der

Motorik

fest,

es

sei

bei

der

Prüfung

der

groben

Kraft

eine

Halbseitenstörung

links

geboten

worden.

Hierbei

sei en

eine

wechselnde

Innervation

sowie

auch

ein

wechselnder

Einsatz

der

links seitigen

Extremitäten

aufgefallen.

So

habe

der

Beschwerdeführer

schwer

hinkend

mit

einem

Unterarmgehstock

das

Untersuchungszimmer

betreten,

sei

aber

wäh rend

der

Anamneseerhebung

unvermittelt

aufgestanden,

sehr

zügig,

sei

einige

Schritte

umhergelaufen,

habe

sich

wieder

gesetzt,

sei

wieder

unvermittelt

aufge standen

und

habe

sich

niedergekniet

und

sogar

die

tiefe

Hocke

eingenommen

und

sei

ohne

Fremdunterstützung

wieder

aufgestanden.

Zunächst

sei

auf

Auffor derung

der

linke

Arm

gar

nicht

gehoben,

sondern

schlaff

nach

vorne

gehalten

worden,

später

sei

indes

das

Anheben

weit

über

die

Horizontale

problemlos

gelun gen.

Beim

Aufsitzen

auf

die

Untersuchungsliege

seien

beide

Arme

eingesetzt

worden,

wie

auch

beim

An-

und

Entkleiden

(Urk.

7/322/62).

Bei

den

während

der

Untersuchung

ablaufenden

Inkonsistenzen

sei

nicht

von

einer

dissoziativen,

bewusstseins fernen

Störung

zu

sprechen,

sondern

es

sei

lediglich

eine

funktio nelle

und

wahrscheinlich

sehr

bewusstseinsnah

ablaufende

Störung

anzunehmen

(Urk.

7/322/63).

Ein

Pyramidenbahnzeichen

sei

nicht

feststellbar,

jedoch

sei

ein

kleiner

organischer

Kern

der

gebotenen

Halbseitenstörung

denkbar

und

rechtfer tige

einen

etwas

erhöhten

Zeitbedarf

für

die

Verrichtungen

des

täglichen

Lebens

(Urk.

7/322/64).

Bei

der

neuropsychologischen

Begutachtung

habe

der

Beschwerdeführer

weit

unter durchschnittliche

Leistungen

sowie

intellektuelle

Fähigkeiten

gezeigt,

die

nach

ICD-10

einer

schweren

bis

mittelgradigen

Intelligenzminderung

entsprechen

würden

(Urk.

7/322/71).

In

der

Verhaltensbeobachtung

seien

diverse

Inkonsis tenzen

festzustellen

gewesen.

So

sei

der

Beschwerdeführer

während

der

Untersu chung

mehrmals

wegen

angeblich

starker

Schmerzen

aufgestanden,

um

sich

zu

bewegen.

Am

Ende

der

Untersuchung

habe

er

ohne

Schmerzzeichen

die

am

Boden

liegende

Tasche

aufgenommen.

Bezüglich

des

sprachlichen

Ausdrucks

sei

die

türki sche

Sprache

des

Beschwerdeführers

gemäss

Übersetzer

sehr

differenziert

und

korrekt

gewesen,

so

dass

man

ihm

die

geringe

Schulbildung

nicht

anmerken

würde.

In

der

Symptomvalidierung

hätten

durchwegs

Auffälligkeiten

und

Leistun gen,

welche

unter

dem

Zufallsbereich

lägen,

bestanden.

Es

seien

durch wegs

Testresultate

im

untersten

Messbereich

erzielt

worden,

die

auf

nicht

authen tische

neuropsychologische

Funktionsstörungen

schliessen

liessen,

weshalb

keine

verwertbaren

neuropsychologischen

Befunde

hätten

erfasst

werden

können

(Urk.

7/322/72). 3.2

Nachdem

RAD-Arzt

PD

Dr.

med.

D.___

am

1 3.

Februar

2019

empfohlen

hatte,

auf

das

B.___ -Gutachten

abzustellen

(Urk.

7/338/10),

erliess

die

Beschwer degegnerin

gestützt

darauf

die

leistungsabweisende

Verfügung

vom

2.

September

2019

(Urk.

7/339).

3.3

Das

Sozialversicherungsgericht

erwog

in

seinem

Urteil

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362)

gestützt

auf

diese

Aktenlage,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

ursprüng liche

angestammte

Tätigkeit

als

Gastronomiemitarbeiter

nicht

mehr

zumut bar

sei

(E.

9.3.1).

In

einer

vorwiegend

sitzend

ausgeübten

Tätigkeit

sei

er

zu

80

%

arbeitsfähig .

Die

Tätigkeit

als

Pizzakurier

erscheine

jedoch

aufgrund

des

ständigen

Ein-

und

Aussteigens

aus

dem

Lieferwagen

und

der

vielen

Gehstrecken

als

ungeeignet

(E.

9.3.2).

Auf

das

B.___ -Gutachten

sei

abzustellen

(E.

9.4).

Für

die

Zeit

nach

der

Begutachtung

durch

das

B.___

bis

zum

Erlass

der

Verfügung

vom

2.

September

2019

lägen

keine

Hinweise

auf

eine

massgebliche

gesundheitliche

Verschlechterung

vor

(E.

9.5). 4. 4.1

Im

Rahmen

der

Neuanmeldung

vom

2 5.

März

2022

(Urk.

7/373)

ergingen

die

folgen den

Arztberichte.

Die

Fachpersonen

der

Klinik

E.___,

Neurologie,

diagnostizierten

mit

Bericht

vom

1 3.

Oktober

2021

(Urk.

7/370/17-25)

im

Wesentlichen

eine

schubförmige

Multiple

Sklerose,

rezidivierende

depressive

Episoden

und

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

sowie

einen

Diabetes

mellitus

Typ

II

(S.

1

f.).

Beim

Beschwer deführer

hätten

neuropsychologische

Defizite

festgestellt

werden

können,

welche

insgesamt

einer

mittelgradigen

neurokognitiven

Störung

entsprechen

würden.

Daneben

bestehe

eine

als

MS-Fatigue

zu

bezeichnende

erhöhte

Müdigkeit

und

Erschöpfung.

Insgesamt

füge

sich

das

beklagte

und

neuropsychologisch

objekti vierte

Leistungsbild

in

das

im

Zusammenhang

mit

einer

MS

stehende

Beschwer demuster

mit

kognitiver

und

psychoaffektiver

Komponente

einschliesslich

einer

MS-Fatigue

(S.

4).

4.2

Vom

3.

November

bis

2 9.

Dezember

2021

befand

sich

der

Beschwerdeführer

in

der

Psychiatrie

F.___

in

stationärer

Behandlung.

Mit

Austritts bericht

vom

7.

Januar

2021

(Urk.

7/370/35-44)

stellten

die

Fachpsy chologen

folgende,

hier

verkürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

1

f.):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

- posttraumatische

Belastungsstörung

(PTBS) - Multiple

Sklerose - sensomotorisches

Hemisyndrom

links - wahrscheinlich

vestibuläre

Migräne - Knieschmerzen

rechts - Kraftlosigkeit

der

linken

Hand - Metatarsalgien

rechts - Diabetes

mellitus

Typ

2 - mittelgradige

neurokognitive

Störung Der

Beschwerdeführer

sei

in

leicht

gebessertem

Zustand

ausgetreten.

Er

werde

aufgrund

seiner

somatischen

Diagnosen

nach

dem

Austritt

weiterhin

auf

den

Mahlzeitendienst

und

die

Spitex

als

Haushalthilfe

angewiesen

sein

(S.

2).

Als

wichtiger

Risikofaktor

für

die

depressiven

Episoden

sei

die

psychische

Belastung

durch

die

MS-Erkrankung

zu

benennen.

Zudem

habe

die

vordiagnostizierte

PTBS

einen

erheblichen

Einfluss

auf

die

Bewältigungsmöglichkeiten

des

Beschwerdeführers.

Die

psychosoziale

Unsicherheit

mit

Druck

vom

Migrationsamt

erschwere

zusätzlich

einen

günstigen

Genesungsverlauf

(S.

4).

4.3

Mit

Bericht

vom

1 3.

Januar

2022

(Urk.

7/370/13-15)

diagnostizierte

pract.

m ed.

G.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

im

Wesentlichen

eine

schubförmige

Mul tiple

Sklerose,

klinisch

nicht

aktiv,

mit

Zeichen

einer

Progression,

differentialdiagnos tisch

residuell

bedingt

(S.

1).

In

der

klinischen

Untersuchung

habe

sich

eine

leicht-bis

mittelgradige

sensomotorische

ataktische

links-

und

beinbetonte

Tetraparese

gezeigt.

Die

Gehstrecke

sei

auf

etwa

400

m

reduziert.

Es

lägen

eine

bekannte

Blasen-

und

Mastdarmfunktionsstörung

vor,

weiter

eine

Fatigue

und

mittelgradige

neuropsychologische

Defizite.

Der

Beschwerdeführer

sei

weiterhin

arbeitsunfähig,

auch

angepasste

Tätigkeiten

seien

aktuell

aus

neurologi scher

und

psychiatrischer

Sicht

nicht

möglich

(S.

2).

4. 4

V om

1 8.

bis

2 0.

Januar

2022

wurde

der

Beschwerdeführer

aufgrund

einer

Allgemeinzustands verschlechterung

im

Stadtspital

H.___

stationär

mit

hochdo sierten

Steroiden

behandelt.

Im

Verlauf

hätten

sich

die

Beschwerden

gebessert.

Die

aufgetretenen

Panikattacken

seien

bedarfsweise

mit

Temesta

behandelt

wor den.

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

seinen

Wunsch

in

gebessertem

Allgemein zustand

nach

Hause

entlassen

worden

(Bericht

vom

2 0.

Januar

2022;

Urk.

7/380/7-9

S.

2). 4.5

Med.

pract.

I.___,

und

Dr.

phil.

J.___,

Medizinisches

Zentrum

K.___,

hielten

in

einem

die

vorangegangenen

Akten

und

recht lichen

Beurteilungen

durch

die

Verwaltung

und

das

Gericht

zusammenfass end en

Bericht

vom

1 0.

Februar

2022

(Urk.

7/370/1-3)

fest,

es

bestehe

eine

deutliche

Ver schlechterung

des

Zustandes

des

Beschwerdeführers.

Er

leide

an

einer

schweren

Depression,

einer

neurokognitiven

Störung

und

einer

posttraumatischen

Belastungs störung.

Er

sei

bis

auf

kurze

Spaziergänge

nur

noch

zu

Hause,

habe

kaum

soziale

Kontakte

und

sei

auf

einen

Mahlzeiten-

und

Haushaltdienst

ange wiesen

(S.

3).

4. 6

Pract.

med.

G.___

hielt

bezüglich

der

Konsultation

vom

1 7.

März

2022

(Urk.

7/383)

fest,

dass

die

subklinische

Standortbestimmung

mittels

evozierten

Potentialen

aufgrund

der

Angstsymptomatik

des

Beschwerdeführers

nicht

habe

durchgeführt

werden

können.

Es

habe

sich

ein

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

verschlechterter

Visus

gezeigt

bei

strukturell

jedoch

unauffälligen

Sehnerven.

Die

Ganganalyse

dokumentiere

die

fehlende

Kraft

und

Belastbarkeit

der

Beinmusku latur

vor

allem

im

linken

Bein

sowie

eine

Ataxie,

die

das

Gehen

ebenfalls

erschwere.

Aufgrund

der

doch

erheblichen

Fatigue

und

der

Schlafstörungen

seien

Abklärungen

in

der

Schlafsprechstunde

vorgesehen.

Der

Beschwerdeführer

sei

aus

psychiatrischer

und

neurologischer

Sicht

auch

für

angepasste

Tätigkeiten

weiterhin

nicht

arbeitsfähig

(S.

3) . 4. 7

Die

gleiche

Ärztin

stellte

in

einem

undatierten,

nach

Juni

2022

(vgl.

Urk.

7/381/1)

verfassten

Bericht

(Urk.

7/381)

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Ziff.

2.5):

- schubförmig-remittierende

Multiple

Sklerose - rezidivierende

depressive

Episoden

und

posttraumatische

Belastungs störung - chronische

Ein-

und

Durchschlafinsomnie

mit

frühem

Erwachen

- chronisches

Schlafmangelsyndrom - Verdacht

auf

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom,

neu

Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease

(COPD) - Verdacht

auf

Restless

Legs-Syndrom Es

bestehe

vom

1.

bis

2 9.

Oktober

2021

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

für

die

angestammte

Tätigkeit .

D ie

weitere

Arbeitsunfähigkeit

sei

vom

Hausarzt

attes tiert

(Ziff.

1.3).

Eine

Aussicht

auf

Verbesserung

bestehe

nicht

(Ziff.

3.2).

Die

Prognose

sei

bei

chronisch

progredient

verlaufender

Erkrankung

mit

aktuell

füh rend

invalidisierender

Fatigue-Symptomatik

sowie

Beeinträchtigung

durch

Resi duen

(Hemisymptomatik

links,

Inkontinenz,

Spastik,

Schlafstörungen)

negativ,

zudem

sei

der

Beschwerdeführer

für

eine

Arbeitstätigkeit

nicht

ausreichend

psy chiatrisch

st abi l

(Ziff.

2.7).

4. 8

Dr.

med.

L.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Hausarzt

des

Beschwer deführers,

attestierte

mit

Bericht

vom

1 8.

Juli

2022

(Urk.

7/380/1-6)

eine

seit

September

2014

bestehende

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

allen

Tätig keiten

(Ziff.

1.3)

und

stellte

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Ziff.

2.5):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwer

bis

mittelgradig

ausgeprägt

- schubförmige

Multiple

Sklerose

- schweres

Fatigue-Syndrom - Schlafapnoe - Restless

Legs-Syndrom - Atrioventrikular -(AV)

Block-Verdacht - COPD

Der

Beschwerdeführer

kämpfe

jeden

Tag

um

sein

Überleben

und

könne

nicht

arbei ten

(Ziff.

5). 4. 9

Seitens

des

K.___

wurde

mit

Bericht

vom

1 5.

August

2022

(Urk.

7/392/6-8)

fol gende

Diagnosen

gestellt

(S.

2

f.

Ziff.

2.5):

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.1) - PTBS

(ICD-10

F43.1) - Störung

durch

Tabak - Status

nach

Suizidversuch

2011 - wahrscheinlich

vestibuläre

Migräne - sensomotorisches

Hemisyndrom - Multiple

Sklerose - Knieschmerzen

rechts - Kraftlosigkeit

Hand

links - Metatarsalgien

rechts Eine

sitzende

Tätigkeit

sei

nur

noch

für

etwa

10

Minuten

möglich

(S.

1

Ziff.

2.2).

Die

Prognose

sei

schlecht.

Die

Beschwerden

hätten

seit

Februar

2022

zuge nommen.

Ein

Beschäftigungstraining

sei

im

Oktober

2021

nach

drei

Wochen

wegen

Schmerzen

abgebrochen

worden

(S.

3

Ziff.

2.7).

4.1 0

Vom

1 3.

bis

1 5.

Februar

2023

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Stadtspital

H.___

stationär

mittels

hochdosierter

intravenöser

Steroidtherapie

behandelt.

Die

Symptome,

die

zur

notfallmässigen

Selbstzuweisung

geführt

hätten,

seien

im

Rahmen

eines

erneuten

Schubes

der

Multiplen

Sklerose

gewertet

worden.

Unter

Therapie

habe

sich

rasch

eine

komplette

Beschwerderegredienz

gezeigt

(Austritts bericht

vom

1 5.

Februar

2023;

Urk.

7/404/2-5

S.

1

und

S.

3).

4.1 1

Dr.

med.

M.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

sowie

für

Lungen krankheiten,

Lungenzentrum

E.___,

s tellte

mit

Bericht

vom

2 7.

März

2023

(Urk.

7/404/7-10)

folgende

pneumologische

Diagnosen

(S.

1):

- COPD

Gold

Stadium

II-III - mittelschwere

bis

schwere

obstruktive

Ventilationsstörung - Diffusionsmessung

aus

Compliance-Gründen

nicht

durchführbar - CT-Thorax

vom

1 4.

Juli

2022:

Oberlappen-betontes

Lungenemphysem

- Risikofaktor:

Fortgesetzter

Nikotinkonsum

(kumuliert

40

pack

years),

aktuell

10

Zigaretten

täglich Es

werde

eine

inhalative

und

steroidale

Therapie

durchgeführt

(S.

3). 4.1 2

Eine

schlafmedizinische

Abklärung

im

Zeitraum

vom

2 7.

Februar

bis

1 3.

März

2023

ergab

als

Hauptbefund

eine

schwerste

Ein-

und

Durchschlafstörung

trotz

sedierender

Polypharmazie,

welche

sicherlich

auch

die

ausgeprägte

Tagesmüdig keit

erkläre

(Urk.

7/404/19-21

S.

2

und

3). 4.1 3

Mit

Bericht

vom

6.

März

2023

(Urk.

7/407/11-17)

über

die

seitens

des

Hausarztes

veranlasste

neuropsychologische

Untersuchung

vom

1.

März

2023

hielten

die

Fachpersonen

des

N.___

fest,

es

sei

auf

die

Verwendung

von

Perfor manzvalidierungsverfahren

verzichtet

worden .

Diagnostiziert

wurde

eine

mittelgradige

bis

schwere

neuropsychologische

Störung

multifaktorieller

Genese.

Einerseits

würden

Primärerkrankungen

(MS)

und

in

Anteilen

eine

damit

asso ziierte

Fatigue

einen

gewissen

ätiopathogenetischen

Erklärungswert

besitzen.

Anderer seits

dürften

die

im

Selbstbeurteilungsbogen

angegebenen

affektiven

Auffälligkeiten

(depressive

Störung

und

Angstsymptomatik)

für

eine

weitere

Akzentuie rung

der

kognitiven

Defizite

ursächlich

sein

(S.

5).

4.1 4

Dr.

M.___,

Lungenzentrum,

diagnostizierte

mit

Bericht

vom

1 3.

Oktober

2023

(Urk.

7/417)

ein

COPD

Gold

Stadium

III

mit

schwerem

Lungenemphysem

(S.

1).

Nach

durchgemachter

infektbedingter

Exazerbation

zeige

sich

nun

aktuell

eine

schwere

obstruktive

Ventilationsstörung.

Der

Nikotinkonsum

werde

weiterge führt.

Eine

Verlaufskontrolle

sei

in

sechs

Monaten

geplant

(S.

3).

4.1 5 4.15.1

Im

Rahmen

der

Begutachtung

durch

die

C.___

wurde

der

Beschwer deführer

durch

Dr.

med.

O.___,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medi zin,

Dr.

med.

P.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

Dr.

med.

Q.___,

Facharzt

für

Pneumologie,

Dr.

med.

R.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

sc.

hum.

dipl.

Psych.

Univ.

S.___,

Neuropsy chologin,

untersucht.

Die

Gutachter

stellten

in

der

Konsensbeurteilung

in

ihrem

Gutachten

vom

6.

Februar

2024

nach

Berücksichtigung

der

Akten

(Urk.

7/ 430 / 55-11 7),

Erhebung

der

Anamnese

und

Durchführung

einer

allgemein internistischen

(Urk.

7/430 / 47-54),

neurologischen

(Urk.

7/430 / 15-23),

psychiatrischen

(Urk.

7/430 / 24 -37),

pneumologischen

(Urk.

7/430 / 38-46),

neuro psychologischen

(Urk.

7/428),

l aborchemischen

(Urk.

7/429/1-2)

und

bildgeben den

(Urk.

7/429/3)

Untersuchung

folgende

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

(Urk.

7/430/ 7

f.

Ziff.

4.3.1): - Multiple

Sklerose

(ICD-10:

G35.1)

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradig

(ICD-10

F33.1) - Somatische

Belastungsstörung

(nach

DSM-5 :

300.82),

entsprechend

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

(ICD-10 :

F

45.40) . Die

folgenden,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

7/430/ 8

Ziff.

4.3.2):

- unklare,

sehr

wahrscheinlich

funktionell

bedingte

Dyspnoe - nicht

verwertbare

Lungenfunktionen,

COPD

unwahrscheinlich - Nikotinabusus

ca.

30-40

py - normaler

Gasaustausch - nicht-insulinpflichtiger

Diabetes

mellitus

Typ

2 - Status

nach

Thoraxschmerzen

unklarer

Ätiologie - Dyslipidämie - Nikotinkonsum Aus

neurologischer

Sicht

finde

sich

keine

Befundänderung

zum

Vorgutachten

aus

dem

Jahr

201 8.

Aus

psychiatrischer

Sicht

würden

gegenwärtig

eine

mittel gradige

depressive

Episode

sowie

eine

somatische

Belastungsstörung

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aufgefüh rt.

Aus

pneumologischer

Sicht

könne

die

neu

diagnostizierte

COPD

Gold

III

nicht

nachvollzogen

werden,

womit

in

diesem

Fachgebiet

keine

Diagnose

mit

relevanter

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

werden

könne.

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

bestehe

keine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Aus

polydisziplinärer

Sicht

sei

die

psychiat rische

Beurteilung

federführend

(Urk.

7/430/ 7

Ziff.

4.1).

Aufgrund

der

aktuell

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

im

Rahmen

der

neuropsycho logischen

Untersuchungen

mit

deutlichen

Hinweisen

auf

Aggravation

lasse

sich

das

genaue

Ausmass

der

relevanten

Erkrankungen,

vor

allem

im

Hinblick

auf

mögliche

kognitive

Funktionsstörungen

und

deren

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

jedoch

nicht

abschliessend

beziffern

(Urk.

7/430/ 8

Ziff.

4.5). In

der

bisherigen

Tätigkeit

bestehe

gesamthaft

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

% .

In

optimal

angepassten

Tätigkeiten

mit

einfachen

repetitiven

Aufgaben

ohne

höhere

Komplexität,

mit

flexibler

und

vermehrter

Pausengestaltung,

wo

der

Beschwer deführer

nicht

auf

häufige

Ortswechsel

angewiesen

sei,

die

keine

schwere

körper liche

Arbeit

erfordere

und

wo

der

verm inde rten

psychophysischen

Belastbarkeit

im

Rahmen

eines

verständnisvollen

Umfeldes

Rechnung

getragen

werde,

bestehe

aus

polydisziplinärer

Sicht

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

(Urk.

7/430/ 8

Ziff.

4.6 4.7).

Die

mittelgradige

depressive

Episode

im

Rahmen

einer

rezidivierenden

depres siven

Störung

sowie

die

somatische

Belastungsstörung

sei en

insgesamt

als

Zustands verschlechterung

einzuordnen

(Urk.

7/430/ 9

Ziff.

4.9).

Die

retrospektive

Beurteilung

über

Beginn,

Verlauf

und

Ausmass

der

somatoformen

Belastungs störung

und

depressiven

Beschwerdesymptomatik

sei

nur

eingeschränkt

möglich.

Es

könne

angenommen

werden,

dass

sich

der

Schweregrad

der

depressiven

Beschwer desymptomatik

phasenweise

verändert

habe,

wobei

sich

der

Zustand

seit

der

letzten

Begutachtung

im

Oktober

2018

insgesamt

verschlechtert

habe.

Auf grund

der

aktuell

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

in

der

neuropsy chologischen

Untersuchung

mit

deutlichen

Hinweisen

auf

Aggravation

könne

diese

Einschätzung

nur

unter

Vorbehalt

angenommen

werden

(Urk.

7/430/ 10

oben).

Weiter

seien

aus

psychiatrischer

Sicht

die

Kriterien

für

das

Vorliegen

einer

PTBS

nicht

erfüllt

(Urk.

7/430/ 11).

4.1 5 .2

Aus

allgemeininternistischer

Sicht

fanden

sich

keine

Funktions-

und

Fähigkeits störungen

(Urk.

7/430/ 52

Ziff.

7.2).

Die

neuropsychologische

Gutachterin

hielt

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

alle

Teile

des

Symptomvalidierungstests

mit

Werten

absolviert

habe,

die

extrem

weit

unter

denen

gelegen

hätten,

die

bei

motivierter

Mitarbeit

erreicht

werden

könn ten.

Es

habe

ein

aggravierendes

Verhalten

objektiviert

werden

können

(Urk.

7/428 / 7) .

Daher

könnten

die

Ergebnisse

der

Leistungstests

inhaltlich

nicht

ausgewertet

werden

und

lieferten

wegen

der

mangelnden

Mitarbeit

keine

verwert baren

neuropsychologischen

Befunde,

da

sie

wahrscheinlich

nicht

das

effek tiv

vorhandene

kognitive

Leistungsniveau

abbildeten.

Unter

diesen

Umstän den

bestehe

andererseits

auch

das

Risiko,

dass

tatsächliche

und

spezifische

kogniti ve

Defizite

differentialdiagnostisch

nicht

festgestellt

werden

könnten

(Urk.

7/428 / 9).

Es

sei

nicht

erklärbar,

warum

der

Beschwerdeführer

den

ersten

Symptomvalidierungstest,

der

in

seiner

Muttersprache

angeboten

worden

sei,

schlechter

bearbeitet

habe

als

eine

Person

der

Vergleichsgruppe

der

hospitalisier ten

78-jährigen

Patienten

mit

fortgeschrittener

Demenz

(Urk.

7/428 / 12).

Die

anläss lich

der

Begutachtung

gestellten

Diagnosen

könnten

die

beschriebenen

Auffälligkeiten

nicht

erklären

(Urk.

7/428 / 13).

4.1 5 .3

Die

n eurologische

Begutachtung

ergab

keine

Einschränkung

des

Sehvermögens.

Das

Gangbild

sei

in

der

Untersuchungssituation

unphysiologisch

gewesen

mit

ausgeprägtem

Nachziehen

des

linken

Fusses

und

Gehen

mit

gebeugten

Knien,

was

sich

durch

das

Aufzählen

von

Wochentagen

habe

ablenken

lassen .

Waddell-Zeichen

im

Sinne

von

Oberarm-

und

Oberschenkelumfängen

seien

positiv

gewe sen.

Eine

neurogene

Blasenfunktionsstörung

sei

aktenkundig;

der

Beschwer deführer

trage

einen

Windelhose

(Urk.

7/430/ 19).

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

ausgeprägtes

selbstlimitierendes

Verhalten

gezeigt

(Urk.

7/430/ 20

Ziff.

6.2).

In

der

aktuellen

Untersuchung

finde

sich

allenfalls

eine

leichte

Hemisymptomatik

linksseitig.

Das

ausgeprägte

Ausmass

im

Rahmen

der

Untersuchungssituation

sei

diskrepant

zur

Beweglichkeit

während

der

Anamneseerhebung.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise

für

eine

Pyramidenbahnläsion

bei

fehlender

Spastik,

mittellebhaftem

Reflexniveau

und

keinen

pathologischen

Reflexen.

Klinisch

finde

sich

keine

Atrophie.

Die

anamnestischen

Angaben

zu

Schwindelgefühlen,

die

zu

Stür zen

führten,

sprächen

für

orthostatische

Beschwerden,

durch

schnelles

Aufrichten

auftretend.

In

der

neuropsychologischen

Testung

fänden

sich

Hinweise

für

eine

Aggravation,

so

dass

die

kognitive

Leistung

nicht

abgebildet

werden

könne

(Urk.

7/430/ 20

Ziff.

6.3.1).

Aufgrund

von

neuen

Läsionen

s ei

im

Jahr

2018

eine

medikamentöse

Umstellung

erfolgt,

seitdem

sei

es

bildmorphologisch

zu

keinen

neuen

Läsionen

gekommen.

Psychosoziale

Faktoren

stünden

im

Vordergrund

der

Beschwerden.

Es

werde,

ähnlich

wie

im

Rahmen

der

Vorbegutachtung

2018,

ein

ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten

gezeigt.

Aus

neurologischer

Sicht

sei

hin sichtlich

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

und

einer

angepassten

Tätig keit

keine

Veränderung

eingetreten

(Urk.

7/430/21). 4.1 5 . 4

D er

psychiatrische

Gutachter

hielt

fest,

d ie

derzeit

vorliegenden

Symptome

wie

gedrückte

und

belastete

Stimmungslage,

Interessen-

und

Freudverlust

an

Aktivitä ten,

verminderter

Antrieb

mit

gesteigerter

Ermüdbarkeit,

wiederkehrende

lebensmüde

Gedanken,

Klagen

über

ein

vermindertes

Konzentrationsvermögen

sowie

Schlafstörungen

seien

charakteristische

Symptome

einer

depressiven

Stö rung

und

deren

Anzahl

spreche

für

eine

mittelgradige

depressive

Episode.

Die

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

f i nde

sich

bereits

mehrfach

in

der

bisherigen

Aktenlage

(Urk.

7/430/ 30

Ziff.

6.3.1).

Eine

retrospektive

Beur teilung

über

den

Verlauf

und

das

Ausmass

der

depressiven

Symptomatik

seit

der

letzten

Begutachtung

im

Jahr

2018

sei

nur

eingeschränkt

möglich,

allerdings

könne

angenommen

werden,

dass

die

bereits

langjährig

bestehenden

psycho sozialen

Belastungen

(unklare r

Aufenthaltsstatus,

fehlende

berufliche

Tätigkeit

und

unbefriedigende s

therapeutische s

Ansprechen

in

Bezug

auf

die

vorder gründig

neurologische

Beschwerdesymptomatik)

massgeblich

zur

Aufrechter haltung

und

wiederholt

zur

Zunahme

der

depressiven

Beschwerden

beigetragen

hätten.

Im

Vergleich

zur

früheren

Begutachtung

sei

eine

Zustandsver schlechterung

im

Schweregrad

der

depressiven

Symptomatik

eingetreten

(Urk.

7/430/ 31

oben).

Weiter

seien

die

Kriterien

einer

somatischen

Belastungs störung

mit

überwiegenden

Schmerzen

gemäss

DSM-5,

entsprechend

einer

anhalten den

somatoformen

Schmerzstörung

gemäss

ICD-10,

erfüllt .

In

der

Akten lage

finde

sich

diese

Diagnose

bisher

nicht,

allerdings

seien

das

Vorliegen

einer

dissoziativen

beziehungsweise

Konversionsstörung

wie

auch

das

Auftreten

hypochondrischer

Ängste

beziehungsweise

von

Krankheitsängste n

und

von

Somatisierungs tendenzen

wiederholt

beschrieben

worden,

was

als

Hinweise

für

das

Bestehen

einer

somatischen

Belastungsstörung

gewertet

werden

könne

(Urk.

7/430/ 31

f.).

Die

in

den

Akten

beschriebene

PTBS

sei

anhand

des

jeweils

dokumentierten

psychopathologischen

Befundes

sowie

aufgrund

der

jeweils

fehlen den

kriteriengeleiteten

Diagnosestellung

nicht

objektivierbar

(Urk.

7/430/ 32).

Die

Einschätzung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

als

Pizzakurier

und

80

%

in

angepassten

Tätigkeiten

könne

aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdeschilderung

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

mit

deutlichen

Hinweisen

auf

Aggravation

nur

unter

Vorbehalt

angenommen

werden

(Urk.

7/430/ 34

Ziff.

8.1-2). 4.1 5 . 5

Der

pneumologische

Gutachter

hielt

zur

Spirometrie

fest,

eine

valide,

geschweige

denn

reproduzierbare

Messung

sei

nicht

möglich

gewesen.

Lediglich

die

erste

Messung

habe

einigermassen

verwertet

werden

können

und

habe

formal

eine

moderate

restriktive

Ventilationsstörung

gezeigt.

Eine

Obstruktion

sei

in

keiner

der

Messkurven

nachzuweisen.

Anlässlich

der

Oxymetrie

habe

der

Beschwer deführer

in

zügigem

Tempo

30

Stufen

besti egen,

wobei

keine

Desaturation

fest stellbar

gewesen

sei.

Die

Diagnose

einer

COPD

sei

alles

andere

als

gesichert.

Es

erhelle

nicht,

weshalb

der

Beschwerdeführer

nicht

zumindest

eine

leichte

Tätig keit

ausüben

könne .

Er

beschreibe

seine

Beschwerden

glaubhaft

und

bekunde

eher

wenig

Atembeschwerden

(Urk.

7/430/ 4 2).

Die

Messungen

im

Lungenzentrum

seien

nicht

valide.

Ein

Lungenemphysem

könne

nicht

nachvollzogen

werden,

da

unter

anderem

die

aktuelle

Thoraxaufnahme

normal

sei.

Der

Gasaustauch

sei

zumin dest

oxymetrisch

normal,

was

mit

der

in

den

Akten

kolportierten

schweren

COPD

mit

schwerem

Lungenemphysem

kaum

zu

vereinbaren

sei.

Solange

eine

nicht

in

jeder

Hinsicht

konsistente,

valide

und

reproduzierbare

Lungenfunktion

präsentiert

werde,

könne

die

Diagnose

COPD/Lungenemphysem

nicht

gestellt

werden.

D ie

Lunge

des

Beschwerdeführers

sei

gesund

(Urk.

7/430/ 43

Ziff.

6.3.1). 4. 1 6

Prof.

Dr.

med.

T.___,

Facharzt

für

Neurologie,

hielt

mit

Bericht

vom

1 6.

April

2024

(Urk.

7/450)

über

die

Kontrolle

vom

1 0.

April

2024

fest,

dass

seit

der

letzten

Kontrolle

eine

in

etwa

unveränderte

neurologische

Situation

ohne

Hinweise

für

neue

Schubereignisse

oder

eine

sekundäre

Progression

der

Erkran kung

bestehe.

Die

Stimmung

habe

euthym

und

schwingungsfähig

gewirkt,

der

Antrieb

unauffällig

(S.

3).

Eine

bildgebende

Untersuchung

des

Schädels

habe

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

im

Februar

2023

keine

Befundänderung

gezeigt.

Es

lägen

keine

neuen

demyelisierenden

Läsionen

und

keine

intrakranielle

Schranken störung

vor

(S.

4).

Die

Situation

sei

unter

medikamentöser

Therapie

neurologisch

unverändert

st abi l.

Aktuell

bestünden

keine

Hinweise

für

eine

klini sche

oder

subklinische

Krankheitsaktivität.

Der

momentane

Expanded

Dis abi lity

Status

Scale

(EDSS)

Wert

liege

bei

3.5,

womit

die

volle

Arbeitsfähigkeit

zum

jetzigen

Zeitpunkt

aus

neurologischer

Sicht

nicht

gegeben

sei.

4.1 7

Dr.

M.___

hielt

mit

Bericht

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

7/451)

über

die

pneumolo gische

Untersuchung

vom

1 8.

April

2024

fest,

unter

Reduktion

des

Nikotinkon sums

auf

aktuell

drei

Zigaretten

täglich

habe

sich

eine

leichte

Verbesserung

der

lungen funktionellen

Parameter

gezeigt,

weshalb

unbedingt

eine

vollständige

Abstinenz

des

Nikotinkonsums

angestrebt

werden

müsse.

Aufgrund

der

reversib len

Komponente

handle

es

sich

somit

um

ein

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom.

Computertomographisch

zeigten

sich

im

Vergleich

zur

Aufnahme

vom

1 4.

Juli

2022

unverändert

ein

Oberlappen-betontes

Lungenemphysem

und

zylindrische

Bronchie ktasen

(S.

3). 4.1 8

Dr.

phil .

J.___

und

Dr.

med.

U.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

K.___,

hielten

mit

Stellungnahme

vom

1 7.

April

2024

(Urk.

7/459)

fest,

der

Beschwerdeführer

könne

infolge

seiner

Schmerzen

kaum

auf

dem

Stuhl

sitzen,

müsse

immer

wieder

aufstehen

und

sei

nicht

in

der

Lage,

einem

Thema

längere

Zeit

zu

folgen.

Es

seien

nun

sämtliche

Symptome

für

eine

seit

Februar

2022

vorhandene

schwere

Depression

erfüllt.

Die

Einschätzung

einer

Arbeits fähigkeit

(richtig

wohl:

Arbeitsunfähigkeit)

von

30

%

sei

im

klinischen

Verlauf

vollständig

unrealistisch.

Der

Beschwerdeführer

sei

sogar

auf

einen

Mahlzeit endienst

und

eine

Haushalt-Spitex

angewiesen,

daher

sei

eine

Arbeits tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

möglich

(S.

3). 4. 19

Nach

entsprechender

Rückfrage

durch

die

Beschwerdegegnerin

(Urk.

7/461)

nahmen

die

Gutachter

der

C.___

am

1 5.

August

2024

(Urk.

7/464)

Stel lung

zu

den

nach

der

Erstattung

ihres

Gutachtens

ergangenen

Berichten.

Zum

Bericht

von

Dr.

M.___

vom

2.

Mai

2024

führte

der

pneumologische

Gutachter

aus,

man

könne

die

Diagnose

Asthma

und

COPD

zwar

stellen,

dann

aber

müssten

qualitativ

den

gängigen

Standards

entsprechende

Lungenfunktionen

präsentiert

werden.

Dies

sei

nicht

der

Fall.

Auch

die

aktuelle

Spirometrie

sei

in

diesem

Sinne

nicht

valide.

Jede

dargestellte

Fluss-Volumenkurve

habe

eine

andere

Form

und

genüge

weder

den

Kriterien

der

Validität

noch

jenen

der

Reproduzierbarkeit.

Immer hin

sei

die

beste

der

Spirometrien

normal

ausgefallen,

was

eine

COPD

aus schliesse.

Auch

die

Diffusionskapazität

und

die

hier

relevante

Volumen-korri gierte

Diffusionskapazität

sei en

normal,

das

kolportierte

Emphysem

zusammen

mit

dem

im

Gutachten

dokumentierten

normalen

Gasaustausch

funktionell

also

irrelevant.

Das

Thorax-Computertomogramm

vom

2 2.

April

2024

enthalte

einige

unspezifische

und

versicherungsmedizinisch

irrelevante

Befunde.

Es

bleibe

dabei,

dass

die

Lunge

und

die

Bronchien

des

Beschwerdeführers

normal

funktionierten

(S.

1).

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

zur

Stellungnahme

von

Dr.

U.___

und

Dr.

phil.

J.___

aus,

im

Rahmen

einer

differentialdiagnostischen

Auseinandersetzung

könne

die

somatische

Beschwerdesymptomatik

zwar

auch

im

Sinne

einer

Konversionsstörung

beziehungsweise

dissoziativen

Störung,

wie

sie

im

Jahr

2008

attestiert

worden

sei,

eingeordnet

werden.

Allerdings

habe

zum

damaligen

Zeit punkt

noch

keine

entsprechende

Diagnose

einer

Multiplen

Sklerose

vorgelegen.

Zusätzlich

sei

anzumerken,

dass

die

differential - diagnostische

Auseinander setzung

mit

der

Frage

nach

der

Untergruppe

in

der

Kategorie

Konversions störung/dissoziative

Störung

oder

somatische

Belastungsstörung/anhaltende

(somato forme)

Schmerzstörung

vor

allem

von

akademischem

Interesse

sei

und

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

keine

substantielle

Auswirkung

auf

die

Beur teilung

des

Einflusses

der

Störung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwer deführers

habe

(S.

2).

Die

von

Dr.

U.___

vorgebrachte

Einschätzung

einer

höhergra digen

Arbeitsunfähigkeit

infolge

der

differentialdiagnostisch

gestellten

Diagnose

stelle

aus

psychiatrischer

Sicht

lediglich

eine

andere

Beurteilung

des

gleichen

Sachverhaltes

aus

Sicht

des

therapeutisch

tätigen

Arztes

dar

(S.

3).

Die

neurologische

Gutachterin

hielt

zum

Bericht

von

Dr.

T.___

vom

1 6.

April

2024

fest,

es

seien

keine

neuen

Läsionen

oder

im

Vergleich

zum

Vorbefund

aktive

Läsionen

vorhanden.

Der

OCT

sei

weiterhin

unauffällig

und

die

Bewegungs analyse

sei

im

Vergleich

zum

Vorbefund

st abi l

bis

gebessert

gewesen

(S.

3).

4.2 0

Dr.

M.___

führte

in

seinem

Bericht

vom

1 6.

Oktober

2024

(Urk.

7/468)

über

die

Verlaufsuntersuchung

vom

7.

Oktober

2024

aus,

die

Untersuchung

habe

eine

leichte

bis

mittelschwere

obstruktive

Ventilationsstörung,

eine

deutliche

Überblä hung

der

Lunge

und

eine

leichte

CO-Diffusionsstörung

ergeben.

Unter

der

weite ren

Reduktion

des

Nikotinkonsums,

aktuell

auf

ein

bis

zwei

Zigaretten

täglich,

zeige

sich

eine

leichte

Verbesserung

der

lungenfunktionellen

Parameter.

Die

Lungen funktionsprüfung

sei

viermal

wiederholt

worden;

die

Daten

seien

konstant

(S.

3).

5.

5.1

Die

B.___ -Begutachtung

im

Jahr

2018

ergab

zwei

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit:

In

somatischer

Hinsicht

wurde

eine

Multiple

Sklerose

mit

Zustand

nach

Fazialisparese

und

diskreter

Hemisymptomatik

diagnostiziert,

die

jedoch

massiv

funktionell

überlagert

war

(Urk.

7/322/10) .

So

war

die

angegebene

Sehverminderung

nicht

feststellbar

und

die

ophthalmologische

Gutachterin

fand

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

(Urk.

7/ 322 /39).

Auch

anlässlich

der

orthopä dischen

Begutachtung

fanden

sich

Inkonsistenzen.

So

waren

vier

von

fünf

Waddell-Zeichen

positiv.

Insbesondere

liess en

sich

die

demonstrierte

massive

Schwäche

der

adominanten

linken

Hand

und

die

Hypästhesie

dieser

Körper hälfte

nicht

damit

vereinbaren,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Langsitz

beide

Arme

zum

Rückwärtsrutschen

einsetzte

und

die

gesamte

Untersuchung

im

Ste hen,

Gehen,

Sitzen

und

Liegen

problemlos

durchgeführt

werden

k o nnte

(Urk.

7/ 322 /4 7).

Die

neurologische

Begutachtung

zeigte

ebenso

erhebliche

Inkonsis tenzen,

indem

der

Beschwerdeführer

zunächst

schwer

hinkend

das

Warte zimmer

betreten

hatte,

dann

jedoch

unvermittelt

aufgestanden

war,

sehr

zügig

umherlief,

sich

wieder

setzte,

wieder

unvermittelt

aufstand

und

sich

hin kniete

und

die

tiefe

Hocke

einn ahm .

Zudem

setzte

er

auch

bei

dieser

Unter suchung

beide

Arme

ein,

nachdem

er

zunächst

auf

Aufforderung

den

linken

Arm

gar

nicht

hatte

heben

können

(Urk.

7/322/62).

Der

Gutachter

ging

von

einer

bewusst seinsnah

ablaufenden

Störung

aus

(Urk.

7/322/63).

Da

er

jedoch

einen

kleinen

organischen

Kern

der

gebotenen

Halbseitenstörung

als

denkbar

erachtete,

gestand

er

dem

Beschwerdeführer

einen

etwas

erhöhten

Zeitbedarf

für

die

Verrich tungen

des

täglichen

Lebens

zu

(Urk.

7/322/64).

Bei

der

neuropsy chologischen

Untersuchung

zeigte

der

Beschwerdeführer

weit

unterdurch schnittliche

Leistungen

und

intellektuelle

Fähigkeiten,

die

nach

ICD-10

einer

schweren

bis

mittelgradigen

Intelligenzminderung

entsprechen

würden

(Urk.

7/322/71).

Eine

solche

ist

jedoch

nicht

ausgewiesen.

In

der

Symptomva lidierung

fanden

sich

durchwegs

Auffälligkeiten

und

Leistungen,

die

unter

dem

Zufallsbereich

lagen.

Die

Testresultate

liessen

auf

nicht

authentische

neuropsy chologische

Funktionsstörungen

schliessen

(Urk.

7/322/72).

In

psychiatrischer

Hinsicht

wurde

im

Jahr

2018

eine

leichte

Episode

einer

rezidivieren den

depressiven

Störung

diagnostiziert

(Urk.

7/322/10),

die

gemäss

gutachterlicher

Einschätzung

eine

erhöhte

Ermüdbarkeit

und

dadurch

ein

leicht

eingeschränktes

Rendement

bewirkte

(Urk.

7/322/57).

Die

attestierte

Gesamt-Arbeitsun fähigkeit

von

20

%

begründete

sich

durch

die

neurologische

und

die

psychiatrische

Diagnose.

Als

angestammte

Tätigkeit

nannten

die

Gutachter

dieje nige

als

Pizzakurier

und

gingen

von

einer

80%igen

Arbeitsfähigkeit

in

dieser

wie

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

aus

(Urk.

7/322/11-12).

Das

Sozialver - sicherungs gericht

erachtete

in

seinem

Urteil

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362)

weder

die

ursprüngliche

Tätigkeit

als

Gastronomiemitarbeiter

noch

diejenige

als

Pizzakurier,

jedoch

vorwiegend

sitzende

Tätigkeiten

als

zu

80

%

zumut bar

(E.

9.3.1-9.3.2). 5.2

Im

Vergleich

dazu

stellten

die

Gutachterinnen

und

Gutachter

der

C.___

in

ihrem

Gutachten

vom

6.

Februar

2024

unverändert

die

Diagnose

einer

Multiplen

Sklerose.

Die

rezidivierende

depressive

Störung

wurde

ebenfalls

wieder

diagnos tiziert,

jedoch

nun

in

mittlerer

Ausprägung.

Zusätzlich

wurde

eine

somatische

Belastungsstörung

beziehungsweise

eine

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

diagnostiziert.

Diesen

Diagnosen

wurde

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

zugemessen

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.3.1).

Das

Gutachten

ist

umfassend

und

erging

in

Kenntnis

der

Vorakten

und

der

Anam nese

sowie

nach

Durchführung

der

notwendigen

Untersuchungen.

Die

beteiligten

Fachpersonen

verfügen

über

die

erforderlichen

Qualifikationen.

Die

darin

gezo genen

Schlussfolgerungen

sind

nachvollziehbar

begründet,

weshalb

grund sätzlich

darauf

abgestellt

werden

kann.

5.3

Aus

neurologischer

Sicht

fand

sich

im

Vergleich

zur

Vorbegutachtung

keine

Befundän derung

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.1).

Eine

Einschränkung

des

Sehvermögens

konnte

weiterhin

nicht

festgestellt

werden

und

das

unphysiologische

Gangbild

liess

sich

ablenken

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

Der

Beschwerdeführer

zeigte

unverän dert

ein

ausgeprägt

selbstlimitierendes

Verhalten

(Urk.

7/430/20

Ziff.

6.2).

Es

bestand

allenfalls

eine

leichte

Hemisymptomatik

linksseitig,

wobei

jedoch

erneut

das

Ausmass

im

Rahmen

der

Untersuchungssituation

diskrepant

zur

Beweglichkeit

während

der

Anamneseerhebung

war.

Klinisch

fand

sich

keine

Atrophie

und

einzelne

Waddell-Zeichen

waren

erneut

positiv.

Bei

fehlender

Spas tik,

mittellebhaftem

Reflexniveau

und

fehlenden

pathologischen

Reflexen

lagen

keine

Hinweise

für

eine

Pyramidenbahnläsion

vor

(Urk.

7/430/20

Ziff.

6.3.1) .

Jedoch

war

eine

neurogene

Blasenfunktionsstörung

aktenkundig

und

der

Beschwer deführer

trug

eine

Windelhose

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

Die

medikamen töse

Umstellung

im

Jahr

2018

hat

bewirkt,

dass

es

bildmorphologisch

zu

keinen

neuen

Läsionen

gekommen

ist.

D ie

neurologische

Gutachter in

wies

darauf

hin,

dass

der

Beschwerdeführer

ähnlich

wie

im

Rahmen

der

Vorbegut achtung

ein

ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten

zeigte .

Sie

erachtete

die

Arbeits fähigkeit

als

unverändert

zur

Vorbegutachtung

und

ging

mithin

von

einer

Arbeits fähigkeit

von

80

%

aus

(Urk.

7/430/21).

Aus

pneumologischer

Sicht

stellte

sich

der

Gutachter

auf

den

Standpunkt,

dass

keine

eindeutig

objektivierbare

Lungenkrankheit

hergeleitet

werden

kann

und

der

Beschwerdeführer

über

eine

gesunde

Lunge

verfügt.

Er

war

fähig,

wenn

auch

etwas

ungelenk,

in

zügigem

Tempo

30

Treppenstufen

zu

besteigen,

ohne

dass

eine

Desaturation

feststellbar

wa r

(Urk.

7/430/42

Ziff.

4.3) .

Die

Fähigkeit

zum

zügi gen

Treppensteigen

bekräftigt

die

neurologische

Beurteilung,

gemäss

der er

der

Beschwerdeführer

allenfalls

durch

eine

leichte

Hemisymp tomatik

linksseitig

eingeschränkt

ist.

Die

ungenügende

Kooperation

des

Beschwerdeführers

für

die

keine

objektiven

Krankheitsgründe

angeführt

wurden

verunmöglichte

eine

genü gende

Lungenfunktionsprüfung.

Die

aktuelle

Thoraxaufnahme

war

normal

und

auch

der

Gasaustausch

fiel

oxymetrisch

normal

aus,

was

sich

gemäss

Gutachten

nicht

mit

der

in

den

Akten

erwähnten

schweren

COPD

mit

schwerem

Lungen emphysem

vereinbaren

liess

(vorstehend

E.

4.1 5 .5).

Anlässlich

der

neuropsychologischen

Begutachtung

zeigte

der

Beschwerdeführer

ein

aggravierendes

Verhalten.

Der

Beschwerdeführer

absolvierte

alle

Teile

des

Symptomvalidierungstests

mit

Werten,

die

extrem

weit

unter

denen

lagen,

die

bei

motivierter

Mitarbeit

erreicht

werden

könnten.

Obwohl

der

Symptom - validierungs test

in

seiner

Muttersprache

angeboten

wurde,

hat

er

diesen

schlechter

bearbeitet

als

eine

Person

mit

fortgeschrittener

Demenz.

Die

gestellten

Diagnosen

konnten

die

Auffälligkeiten

nicht

erklären

(vorstehend

E.

4.1 5 .2).

5. 4

Als

Zwischenfazit

kann

somit

festgehalten

werden,

dass

in

somatischer

Hinsicht

keine

relevante

Veränderung

eingetreten

ist .

E in

Fortschreiten

der

Multiplen

Skle rose

konnte

bei

der

Begutachtung

im

Jahr

2024

nicht

festgestellt

werden .

Eine

Veränderung

wurde

von

den

Gutachtern

jedoch

in

der

psychiatrischen

Beein trächtigung

gesehen

(Urk.

7/430/7

Ziff.

4.1) :

Der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

R.___

hielt

fest,

dass

im

Vergleich

zur

Vorbegutachtung

eine

Zustands verschlechterung

im

Schweregrad

der

depressiven

Symptomatik

eingetreten

und

anzunehmen

ist,

dass

die

bereits

langjährig

bestehenden

psychosozialen

Belas tungen

mit

unklarem

Aufenthaltsstatus,

fehlender

beruflicher

Tätigkeit

und

unbefrie digendem

therapeutischem

Ansprechen

in

Bezug

auf

die

neurologische

Beschwerdesymptomatik

massgeblich

zur

Aufrechterhaltung

und

wiederholt

zur

Zunahme

der

diesbezüglichen

Beschwerden

beigetragen

hat

(Urk.

7/430/31

oben).

Die

bei

der

Begutachtung

feststellbaren

Symptome

(gedrückte

und

belastete

Stimmungs lage,

Interessen-

und

Freudverlust

an

Aktivitäten,

verminderter

Antrieb

mit

gesteigerter

Ermüdbarkeit,

wiederkehrende

lebensmüde

Gedanken,

Klagen

über

ein

vermindertes

Konzentrationsvermögen

sowie

Schlafstörungen)

sprachen

nun

für

eine

mittelgradige

Ausprägung

der

Depression

(Urk.

7/430/30).

Der

Gutachter

verwarf

hingegen

die

in

den

Akten

beschriebene

Diagnose

einer

PTBS

aufgrund

der

jeweils

fehlenden

kriteriengeleiteten

Diagnosestellung

und

des

dokumentierten

psychopathologischen

Befundes

in

den

Berichten

der

Behandler .

Diese

Diagnose

war

bereits

im

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

2 8.

April

2021

als

nicht

gefestigt

beurteilt

worden

(dortige

E.

8.2).

Weiter

diagnostizierte

er

eine

somatische

Belastungsstörung

mit

überwiegenden

Schmerzen

gemäss

DSM-5,

entsprechend

einer

anhaltenden

somatoformen

Schmerzstörung

gemäss

ICD 1 0.

Diese

sei

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

vorherrschende

Beschwerde

ein

andauernder

und

quälender

Schmerz

ist,

der

durch

eine n

physiologischen

Prozess

oder

eine

körperliche

Störung

nicht

hinreichend

erklärt

werden

kann

und

der

anhaltend

der

Hauptfokus

der

betroffenen

Person

ist.

Er

tritt

in

Verbindung

mit

emotionalen

Konflikten

oder

psychosozialen

Belastungen

auf,

denen

die

Haupt rolle

für

den

Beginn,

den

Schweregrad,

die

Exazerbation

oder

Aufrechterhaltung

der

Schmerzen

zukommt

(Urk.

7/430/31).

Mithin

mass

er

der

funktionellen

Über lagerung

Krankheitswert

zu,

was

jedoch

angesichts

der

Beobachtungen

bei

der

neurologischen

und

insbesondere

der

neuropsy - chologischen

Untersuchung

als

fraglich

erscheint.

Die

demonstrierten

Inkonsistenzen

und

das

aggravierende

Verhal ten

deute te n

vielmehr

auf

eine

bewusstseinsnahe

Präsentation

von

nicht

oder

nicht

im

gezeigten

Ausmass

vorhandenen

Einschränkungen.

Hinzu

kommt,

dass

sich

bereits

der

B.___ Gutachter

mit

der

Frage

einer

Schmerzstörung

befasste

und

diese

aufgrund

der

somatischen

Erkrankung

verneinte

(Urk.

7/322/55

Ziff.

7.2).

Die

Beurteilung

durch

Dr.

R.___

stellt

diesbezüglich

eine

andere

Beurteilung

eines

unveränderten

Sachverhalts

dar.

Unabhängig

von

der

klassifika torischen

Einordnung

einer

Krankheit

resultiert

jedoch

aus

einer

Diag nose

allein

keine

verlässliche

Aussage

über

das

Ausmass

der

mit

dem

Gesund heitsschaden

korrelierenden

funktionellen

Leistungseinbusse

bei

psychischen

Störungen

(BGE

143

V

418

E.

6).

5. 5

Eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

besteht

laut

Gutachten

in

einer

solchen

mit

einfachen

repetitiven

Aufgaben

ohne

höhere

Komplexität,

mit

flexibler

und

vermehr ter

Pausengestaltung,

wo

der

Beschwerdeführer

nicht

auf

häufige

Orts wechsel

angewiesen

ist,

die

keine

schwere

körperliche

Belastung

erfordern

und

wo

der

verminderten

psychophysischen

Belastbarkeit

im

Rahmen

eines

verständ nisvollen

Umfelds

Rechnung

getragen

wird

(Urk.

7/430/8

Ziff.

4.7).

Aus

diesem

Belastungsprofil

erhellt,

dass

die

Arbeitsunfähigkeit

von

30

beziehungsweise

20

%

unverändert

auf

d er

neurologische n

und

psychiatrische n

Beeinträchtigung

fusst.

Bereits

im

Vorgutachten

wurde

festgehalten,

dass

sich

die

Leistungsein bussen

beider

Fachrichtungen

ergänzten

und

die

gleiche

Symptomatik

betroffen

und

diese

nicht

scharf

trennbar

ist.

Im

Unterschied

zur

früheren

Begutachtung

wurde

nun

aber

eine

vorwiegend

sitzende

Tätigkeit

nicht

mehr

für

notwendig

befunden,

was

die

gutachterliche

Einschätzung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

in

der

letzten

Tätigkeit

als

Pizzakurier

erklärt .

Zu

der

ursprünglichen

Tätigkeit

als

Gastronomie-Mitarbeiter

äusserten

sich

die

Gutachterinnen

und

Gutachter

der

C.___

nicht.

Da

sich

aber

neurologisch

keine

veränderten

Befunde

zeig ten,

ist

in

Anlehnung

an

die

diesbezügliche

Beurteilung

im

Urteil

des

Sozialver sicherungsgerichts

vom

2 8.

April

2021

(Urk.

7/362

E.

9.3.1)

weiterhin

von

einer

Unzumutbarkeit

dieser

Tätigkeit

auszugehen .

Nicht

gefolgt

werden

kann

dem

Beschwer deführer,

soweit

er

diese

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

als

viel

zu

streng

erachtet

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

11),

geht

doch

aus

dem

vorstehend

Gesagten

klar

hervor,

dass

er

wie

auch

bereits

2018

seine

Beeinträchtigungen

nicht

authen tisch

präsentierte

und

deutliche

Hinweise

auf

Aggravation

vorliegen.

5. 6

5.6.1

An

diesem

Ergebnis

vermögen

die

Berichte

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

nichts

zu

ändern.

Hinsichtlich

der

Auswirkungen

der

Multiplen

Sklerose

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ist

festzuhalten,

dass

die

Fachpersonen

der

Klinik

E.___

in

ihrem

Bericht

vom

1 3.

Oktober

2021

(Urk.

7/370/17-25)

keine

Anga ben

zur

Symptomvalidierung

machten,

weshalb

ihre

Einschätzung

einer

mittelgradigen

neurokognitiven

Störung

als

nicht

genügend

gesichert

erscheint.

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

enthält

dieser

Bericht

nicht.

Pract.

med.

G.___

bestä tigte

im

Januar

2022

(Urk.

7/370/13-15),

dass

die

Multiple

Sklerose

klinisch

nicht

aktiv

war .

Die

Auswirkungen

der

von

ihr

festgestellte n

leicht-

bis

mittel gradige n

sensomotorische n

ataktische n

links-

und

beinbetonte n

Tetraparese

wur de n

anlässlich

der

C.___ -Begutachtung,

wo

erhebliche

Inkonsistenzen

fest gestellt

wurden,

relativier t .

Pract .

med.

G.___

begründete

ihre

Einschätzung

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

schlüssig

und

stützte

sie

zudem

fachfremd

auch

auf

psychiatrische

Diagnosen

(vgl.

Urk.

7/381

Ziff.

2.5) .

Die

stationär e n

Behandlung en

mit

hochdosierten

Steroiden

vom

1 8.

bis

2 0.

Januar

2022

und

vom

1 3.

bis

1 5.

Februar

2023

bewirkte n

eine

Besserung

des

Allgemeinzustandes

beziehungsweise

eine

komplette

Beschwerderegredienz

der

MS-Symptomatik

(Urk.

7/380/ 8;

Urk.

7/404/4).

Die

Fachpersonen

des

N.___

verzichteten

bei

der

neuropsychologischen

Untersuchung

des

Beschwer deführers

im

März

2023

auf

die

Verwendung

von

Performanz - validierungs verfahren

(Urk.

7/407/16),

was

den

Beweiswert

ihrer

Ein schätzung

einer

mittelgradigen

bis

schweren

neuropsychologischen

Störung

erheb lich

mindert.

Dr.

T.___

bestätigte

in

Übereinstimmung

mit

der

Ein schätzung

der

neurologische n

Gutachter in

Dr.

P.___,

dass

eine

unveränderte

neurologische

Situation

ohne

Hinweise

für

neue

Schubereignisse

oder

eine

sekun däre

Progression

der

Krankheit

besteht

(Urk.

7/450/3) .

Dass

er

aufgrund

des

momen tanen

EDSS-Werts

von

3.5

nicht

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

aus ging,

widerspricht

der

gutachterlichen

Beurteilung

einer

Arbeitsfähigkeit

von

70

beziehungsweise

80

%

nicht.

Hausarzt

Dr.

L.___

ging

sodann

ohne

schlüssige

Begründung

von

einer

vollen

Arbeits un fähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

aus

(Urk.

7/380/5

Ziff.

5),

weshalb

auf

seine

Einschätzung

nicht

abgestellt

werden

kann. 5.6.2

Hinsichtlich

der

im

Frühjahr

2023

festgestellten

schwersten

Ein-

und

Durch schlafstörung

(Urk.

7/404/21)

ist

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

anläss lich

der

am

6.

Dezember

2023

von

8

Uhr

40

bis

10

Uhr

35

durchgeführten

neurolo gischen

Begutachtung

(Urk.

7/430/2)

zwar

Müdigkeit

angab

(Urk.

7/430/15

Ziff.

3.1)

und

über

Schlafstörungen

berichtete

(Urk.

7/430/16

Ziff.

3.2.1),

im

klinisch-neurologischen

Befund

jedoch

keine

Hinweise

für

Müdig keit

oder

eine

raschere

Ermüdbarkeit

feststellbar

waren

(Urk.

7/430/19

Ziff.

4.3).

In

der

im

Anschluss

von

10

Uhr

50

bis

12

Uhr

20

(Urk.

7/430/2)

durchgeführten

psychiatrischen

Begutachtung

zeigte

sich

der

Beschwerdeführer

hingegen

wäh ren d

der

ganzen

Untersuchung

müde

und

erschöpft

und

wirkte

nach

der

Unter suchung

noch

stärker

ermüdet

und

angestrengt

(Urk.

7/430/28

Ziff.

4.1) .

Bei

der

im

Anschluss

an

die

psychiatrische

Begutachtung

durchgeführten

pneumolo gischen

Begutachtung

(Urk. 7/430/2)

wurde

jedoch

keine

Müdigkeit

oder

Erschöpfung

festgestellt

(Urk.

7/430/41

Ziff.

4),

obwohl

es

sich

dabei

um

die

dritte

an

diesem

Tag

durchgeführte

Untersuchung

handelte .

Auch

b ei

der

am

nächsten

Tag

ab

8

Uhr

45

durchgeführten

internistischen

Untersuchung

(Urk.

7/430/ 2)

wurde

keine

besondere

Müdigkeit

dokumentiert

(Urk.

7/430/50

f.

Ziff.

4),

ebenso

wenig

bei

der

anschliessend

(Urk.

7/430/2)

durchgeführten

neuropsychologischen

Begutachtung

(Urk.

7/428/6

Ziff.

4.1).

Dies

relativiert

die

allfälligen

Auswirkun gen

der

Schlafstörungen.

5.6.3

Dr.

M.___

ging

in

den

Berichten

2023

von

einer

COPD

Gold

Stadium

II

bis

III

mit

einer

mittelschweren

bis

schweren

obstruktiven

Ventilationsstörung

sowie

von

einem

Lungenemphysem

aus

(Urk.

7/404/7;

Urk.

7/417/1),

passte

diese

Ein schätzung

jedoch

in

seinem

Bericht

vom

2.

Mai

2024

dahingehend

an,

dass

es

sich

aufgrund

der

reversiblen

Komponente

nach

Reduktion

des

Nikotinkonsums

um

ein

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom

handelt.

Die

lungenfunktionellen

Para meter

waren

unter

der

weiteren

Reduktion

des

Nikotinkonsums

denn

auch

erneut

leicht

verbessert

(Urk.

7/468

S.

1

und

3).

Das

Lungenemphysem

erachtete

Dr.

M.___

trotz

der

Kritik

von

Gutachter

Dr.

Q.___

(Urk.

7/464/1)

als

vorhanden

(Urk.

7/451 /3).

Anlässlich

der

Begutachtung

konnte

Dr.

Q.___

jedoch

eine

grund sätzlich

normale

Lungenfunktion

feststellen.

Nachdem

d ie

Berichte

von

Dr.

M.___

-

dem

therapeutischen

Auftrag

entsprechend

-

keine

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

aus

pneumologischer

Sicht

enthalten,

vermögen

sie

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

Dr.

Q.___

nicht

zu

ent kräften.

5.6.4

D em

Bericht

der

Fachpsychologen

der

F.___

vom

7.

Januar

2022

(Urk.

7/370/35-43)

sind

keine

Angaben

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

zu

entneh men.

Zudem

sind

f ür

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheits zustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

Regel

psychiat rische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_989/2010

vom

16.

Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

30.

März

2016

E.

4.2.4).

Um

solche

handelt

es

bei

den

Fachpsychologen

der

F.___

nicht,

ebenso

wenig

wie

bei

med.

pract.

I.___,

der

gemäss

Medizinalberuferegister

nicht

über

einen

Facharzttitel

in

Psychiatrie

und

Psychotherapie

verfügt

(www.healthreg-public.admin.ch,

zuletzt

besucht

am

2 8.

Mai

2026),

und

Dr.

phil.

J.___

vom

K.___ .

Deren

Einschätzung en

fehlt

es

deshalb

bereits

an

der

notwendigen

fach ärztlichen

Qualifikation.

Die

Therapeuten

des

K.___

stützten

ihre

Einschätzung

aber

auch

auf

die

nach

dem

Gesagten

nicht

schlüssig

ausgewiesene

Diagnose

einer

PTBS

(Urk.

7/370/5;

Urk.

7/392/7

Ziff.

2.5).

Angesichts

der

bei

der

Begut achtung

festgestellten

Inkonsistenzen

und

körperlichen

Fähigkeiten

des

Beschwer deführers

kann

ihnen

zudem

nicht

gefolgt

werden,

soweit

sie

-

und

auch

K.___ -Arzt

Dr.

U.___

als

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

-

der

Ansicht

waren,

der

Beschwerdeführer

könne

eine

sitzende

Tätigkeit

nur

noch

für

10

Minuten

ausüben

(Urk.

7/392/6

Ziff.

2.2),

könne

infolge

seiner

Schmerzen

kaum

auf

dem

Stuhl

sitzen

und

sei

nicht

in

der

Lage,

einem

Thema

längere

Zeit

zu

folgen

(Urk.

7/459/3).

Denn

s olche

Beeinträchtigungen

liessen

sich

bei

der

Begut achtung

nicht

objektivieren.

Die

Fachleute

des

K.___

vermochten

zudem

nicht

schlüssig

zu

erklären,

weshalb

der

Beschwerdeführer

bei

der

neuropsycholo gischen

Begutachtung

derart

auffällige

Ergebnisse

erzielte.

Von

weiteren

Abklärungen

sind

keine

anderen

Erkenntnisse

zu

erwarten,

weshalb

davon

in

antizipierter

Beweiswürdigung

verzichtet

werden

kann

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

je

m.w.H). 5. 7

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struktu rierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditäts grades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizi nisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweis losigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennenswerte

Interfe renzen

durch

psychiatrische

Komorbiditäten

lässt

sich

im

Allgemeinen

nicht

als

schwere

psychische

Krankheit

definieren.

Besteht

dazu

noch

ein

bedeutendes

therapeuti sches

Potential,

so

ist

insbesondere

auch

die

Dauerhaftigkeit

des

Gesundheits schadens

in

Frage

gestellt.

Diesfalls

müssen

gewichtige

Gründe

vor liegen,

damit

dennoch

auf

eine

invalidisierende

Erkrankung

geschlossen

werden

kann

(BGE

148

V

49

E.

6.2.2

mit

Hinweis).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegrün denden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nach weis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweis losigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3). Gemäss

der

Rechtsprechung

erübrigt

sich

indes

ein

Vorgehen

nach

dem

struktu rierten

Beweisverfahren

beziehungsweise

eine

Indikatorenprüfung,

wenn

selbst

bei

der

Annahme,

die

gutachterlich

festgestellte

Einschränkung

sei

invalidenver sicherungsrechtlich

relevant

und

damit

bei

der

Bemessung

des

Invaliditätsgrades

zu

berücksichtigen,

kein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

resultierte.

Denn

eine

grössere

Arbeitsunfähigkeit

als

die

gutachterlich

attestierte

kann

auch

aus

einer

Indikatorenprüfung

nicht

resultieren.

Mit

einer

Indikatorenprüfung

kann

vielmehr

lediglich

eine

im

Rahmen

einer

psychischen

Diagnose

attestierte

Arbeits unfähigkeit

validiert

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_204/2021

vom

2 6.

Mai

2021

E.

4.1.3,

8C_270/2019

vom

5.

September

2019

E.

4.2.2

und

8C_467/2019

vom

3.

September

2019

E.

4.3).

Vorliegend

besteht

nach

dem

Gesagten

trotz

einer

Verschlechterung

der

psy chischen

Erkrankung

im

Sinne

einer

nun

mittelgradigen

Ausprägung

der

Depres sion

weiterhin

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

in

angepassten

Tätigkeiten,

die

zudem

auch

auf

somatische

Gründe

zurückzuführen

ist.

Diese

unveränderte

Arbeits fähigkeit

bewirkt,

wie

nachfolgend

darzulegen

ist,

weiterhin

keinen

anspruchs begründenden

Invaliditätsgrad,

weshalb

die

Durchführung

eines

struktu rierten

Beweisverfahrens

entbehrlich

ist,

zumal

der

psychiatrische

Gut achter

seine

Einschätzung

aufgrund

der

deutlichen

Hinweise

auf

Aggravation

nur

unter

Vorbehalt

vorgenommen

hat

und

damit

nicht

ausgeschlossen

werden

kann,

dass

eine

höhere

Arbeitsfähigkeit

besteht.

6. 6.1

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentralwerte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

kön nen

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen

und

an

die

Nominal lohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 6.2

Massgeblich

ist

angesichts

des

frühe s tmöglichen

Rentenbeginns

im

September

2022

das

Jahr

202 2.

Bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

ist

nach

der

bundes gerichtlichen

Rechtsprechung

in

der

Regel

an

den

zuletzt

erzielten

Lohn

vor

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

anzuknüpfen,

weil

es

der

Erfahrung

ent spricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre

(vgl.

BGE

139

V

28

E.

3.3.2).

Wie

im

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

2 8.

April

2021

dargelegt,

ist

zur

Ermittlung

des

Valideneinkommens

auf

das

Einkommen

abzustellen,

das

der

Beschwerdeführer

als

Gastronomiemitarbeiter

bei

der

Y.___

erzielte

(vgl.

E.

10.3

des

genannten

Urteils).

Gemäss

den

Angaben

der

Y.___

im

Arbeitgeberbericht

vom

2 2.

Mai

2007

(Urk.

7/11)

hätte

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2007

bei

guter

Gesundheit

einen

Monatslohn

von

Fr.

3'674.--

beziehungsweise

einen

Jahreslohn

von

Fr.

47'762. -

(13

x

Fr.

3’674.--)

erzielt

(Urk.

7/11/5

Ziff.

2.1;

Urk.

7/11/11).

Die

Lohnent wicklung

ist

rechtsprechungsgemäss

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_246/2025

vom

2.

März

2026

mit

Hinweisen)

der

branchen -

und

geschlechter spezifischen

Nominallohnentwicklung

anzupassen .

Im

Gastgewerbe

führte

die

Nominallohnentwicklung

bei

Männern

bis

2010

(200 7:102 . 1

Punkte;

2010

:107 . 1

Punkte)

zu

Fr.

50'100.98

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohnindex

Männer,

2006-2010,

Tabelle

T1. 1. 05,

Index

2005

=

100,

Rubrik

G,

H

Gastgewerbe).

Von

2010

bis

2022

entwickelte

sich

dieser

hypothetische

Lohn

bis

zu

Fr.

52'756.33

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohnindex

Männer

2011-2024,

Tabelle

T1.1.10,

Index

2010

=

100,

Rubrik

I

55/56

Gastronomie:

2010:

100

Punkte,

2022:

105.3) . 6.3

Was

das

hypothetische

Invalideneinkommen

betrifft,

so

kommen

für

den

Beschwer deführer,

der

lediglich

die

Grundschule

durchlaufen

hat

und

über

keine

Berufsausbildung

verfügt

(vgl.

Urk.

7/1/4),

nur

Stellen

in

Betracht,

für

die

es

keiner

Ausbildung

bedarf,

also

Tätigkeiten

aus

dem

Stellenspektrum

des

Kompe tenzniveaus

1

(einfache

Tätigkeiten

körperlicher

oder

handwerklicher

Art)

der

massgebenden

Tabelle

TA1_tirage_skill_level

(www.bfs. admin. ch,

monatlicher

Bruttolohn

[Zentral wert]

nach

Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau

und

Geschlecht,

Privater

Sektor,

Rubrik

Männer

Total)

der

LSE

(Ausgabe

20 22,

heraus gegeben

am

2 9.

Mai

2024).

Der

monatliche

Bruttolohn

im

Jahr

2022

in

dieser

Kategorie

beträgt

Fr.

5'305.--

beziehungsweise

Fr.

63'660.--

jährlich.

Umge rechnet

auf

die

im

Jahr

2022

durchschnittliche

wöchentliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(vgl.

www.bfs.admin.ch)

ergibt

sich

ein

Betrag

von

Fr.

66'365. 55

(Fr.

63'660.--

:

40

x

41.7),

der

aufgrund

der

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

auf

Fr.

53'092. 44

festzusetzen

ist

(Fr.

66'365. 55

x

0.8).

6.4

Das

trotz

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

erzielbare

Ein kommen

ist

bezogen

auf

einen

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zu

ermitteln

(Art.

16

ATSG;

BGE

138

V

457

E.

3.1

mit

Hinweis).

Der

ausgeglichene

Arbeitsmarkt

ist

gekenn zeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeitskräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätig keiten

auf.

Das

gilt

sowohl

bezüglich

der

dafür

verlangten

beruflichen

und

intel lektuellen

Voraussetzungen

wie

auch

hinsichtlich

des

körperlichen

Einsatzes

(BGE

110

V

273

E.

4b;

ZAK

1991

S.

320

f.

E.

3b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2007

vom

29.

Juli

2008

E.

5.1).

Dabei

ist

nicht

von

realitätsfremden

Einsatz möglichkeiten

auszugehen.

Es

können

nur

Vorkehren

verlangt

werden,

die

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

objektiven

und

subjektiven

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

zumutbar

sind.

An

die

Konkretisierung

von

Arbeitsgelegenheiten

und

Verdienstaussichten

sind

jedoch

rechtsprechungsgemäss

keine

übermässigen

Anforderungen

zu

stellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_369/2021

vom

28.

Oktober

2021

E.

6.1

mit

Hinweisen;

vgl.

BGE

138

V

457

E.

3.1).

Der

ausge glichene

Arbeitsmarkt

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegen kommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können.

Von

einer

Arbeits gelegenheit

kann

nicht

mehr

gesprochen

werden,

wenn

die

zumutbare

Tätigkeit

nur

noch

in

so

eingeschränkter

Form

möglich

ist,

dass

sie

der

ausgeglichene

Arbeits markt

praktisch

nicht

kennt

oder

sie

nur

unter

nicht

realistischem

Entge genkommen

eines

durchschnittlichen

Arbeitgebers

möglich

wäre

und

das

Finden

einer

entsprechenden

Stelle

daher

zum

Vornherein

als

ausgeschlossen

erscheint

(vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_452/2022

vom

10.

Januar

2023

E.

5.1

und

9C_21/2022

vom

15.

Juni

2022

E.

2.3.1,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Das

von

den

Gutachtern

festgelegte

Belastungsprofil

(Urk.

7/ 430/8

Ziff.

4. 7)

ist

im

Lichte

dieser

Rechtsprechung

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

nicht

derart

einschränkend,

dass

entsprechende

Stellen

auf

dem

ausgeglichenen

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

vorhanden

sind

und

deshalb

von

einer

Unverwertbar keit

der

doch

substantiellen

Restarbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen

wäre.

6.5

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durch schnittswerten

ermittelt,

ist

der

entsprechende

Ausgangswert

(Tabellenlohn)

allen falls

zu

kürzen.

Kann

die

versicherte

Person

aufgrund

ihrer

Invalidität

nur

noch

mit

einer

funktionellen

Leistungsfähigkeit

nach

Artikel

49

Absatz

1 bis

von

50

Prozent

oder

weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit

abgezogen

(Art.

26 bis

Abs.

3

IVV,

in

Kraft

gewesen

bis

3 1.

Dezember

2023).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

jedoch

hinsichtlich

der

damit

beabsichtigten

abschliessenden

Ordnung

des

Abzugs

vom

Tabellenlohn

als

bundesrechtswidrig

qualifiziert.

Soweit

aufgrund

der

Umstände

des

konkreten

Falles

ein

Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen

am

LSE-Tabellenlohn

vorzunehmen,

ist

ergänzend

auf

die

bisherigen

Grundsätze

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

zurückzugreifen

(BGE

150

V

410

E.

10.6).

Rechtsprechungsgemäss

ist

durch

eine

Herabsetzung

des

tabellarisch

ermittelten

Lohnes

um

maximal

25

%

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

gesundheitlich

beeinträchtigte

Personen

auch

bei

der

Verrichtung

einer

an

sich

angepassten

Tätig keit

in

gewissem

Masse

eingeschränkt

und

dadurch

erfahrungs gemäss

gegen über

voll

leistungsfähigen

Arbeitnehmern

lohnmässig

benachteiligt

sind;

darüber

hinaus

dient

eine

solche

Reduktion

der

Berücksichtigung

von

weiteren

persönlichen

und

beruflichen

Merkmalen,

die

sich

auf

die

Lohnhöhe

auswirken

können,

wie

Alter,

Dauer

der

Betriebszugehörigkeit,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

(vgl.

BGE

129

V

472

E.

4.2.3

mit

Hinwei sen).

Anhaltspunkte

für

einen

Abzug

aufgrund

der

bundesgerichtlichen

Recht sprechung

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich

und

werden

auch

nicht

geltend

gemacht.

6. 6

Der

Vergleich

des

Valideneinkommens

von

Fr.

52’756 .--

mit

dem

Invalidenein kommen

von

Fr.

53'092.--

ergibt

für

das

Jahr

2022

k eine

Einkommenseinbusse

und

damit

einen

Invaliditätsgrad

von

0

% .

Etwas

anderes

ergibt

sich

auch

für

das

Jahr

der

Verfügung

2024

nicht.

Bei

einem

auf

das

Jahr

des

Verfügungserlasses

2024

hochgerechneten

Validen einkommen

von

Fr.

54'409.--

(2022:

105.3

Punkte,

2024:

108.6

Punkte)

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

54'628.74

(www.bfs.admin.ch,

Nominallohn index

Männer

2011-2024,

Tabelle

T1.1.10,

Index

2010

=

100,

Rubrik

B-S

05-96,

Total:

2022:

107.1

Punkte,

2024:

110.2)

und

bei

Anwendung

der

ab

1.

Januar

2024

geltenden

Bestimmung,

wonach

v om

statistisch

bestimmten

Wert

des

Ein kommens

mit

Invalidität

10

Prozent

abgezogen

werden

(Fr.

49'165.90;

Art.

26 bis

Abs.

3

IV V),

ändert

sich

nichts

daran,

dass

kein

anspruchsbegründender

Invaliditäts grad

resultiert .

Der

angefochtene

Entscheid

ist

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

7. 7.1

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

900.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwer - deführer

aufzuerlegen,

infolge

der

ihm

gewährten

unentgeltlichen

Prozess führung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

7.2

Nach

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

bemisst

sich

die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert. Mit

Honorarnote

vom

1 7.

März

2025,

am

Sozialversicherungsgericht

eingegan gen

am

1 7.

März

2026

(Urk.

10),

machte

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

einen

Aufwand

von

8.25

Stunden

und

Barauslagen

von

3

%

des

Honorars

geltend,

was

angemessen

erscheint.

Der

Ansatz

für

die

unentgelt liche

Rechtsvertretung

beträgt

jedoch

praxisgemäss

Fr.

220.--.

Somit

ist

Rechts anwalt

Dr.

Peter

Stadler,

Zürich,

mit

Fr.

2'019 .--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehr wertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

7.3

Der

Beschwerdeführer

ist

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist

16

Abs.

4

GSVGer). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

900 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Dr.

Peter

Stadler,

Zürich,

wird

mit

Fr.

2’019 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Peter

Stadler - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard