Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
197 8,
war
ab
Ende
Juli
2005
als
Gastronomie-Mitar beiter
bei
der
Y.___
tätig
(Urk.
7/11/4
Ziff.
2.1) .
Am
3 0.
März
2007
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
periphere
Medianus-Ulnaris-Parese
nach
einer
Natronlaugenverätzung
an
der
linken
Hand
sowie
auf
eine
Depression
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1
Ziff.
7.2).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
nahm
erwerbliche
(Urk.
7/5-6;
Urk.
7/11)
und
medizinische
(Urk.
7/8-10;
Urk.
7/13)
Abklärungen
vor,
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
(Urk.
7/12)
bei
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
Z.___,
deren
Gutachten
am
1 0.
Januar
2008
erstattet
wurde
(Urk.
7/25).
Mit
unange fochten
in
Rechtskraft
erwachsenen
Verfügungen
vom
2 8.
und
2 9.
Mai
2008
sowie
vom
3 0.
Juni
2008
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
und
auf
berufliche
Massnahmen
(Urk.
7/40-41;
Urk.
7/45) .
1.2
Vo n
Mai
2010
bis
Februar
2011
war
der
Versicherte
als
Pizzakurier
tätig
(Urk.
7/66
Ziff.
2.1,
Ziff.
2.7).
Am
3 0.
November
2010
verletzte
er
sich
am
Fuss
und
am
Knie
(Urk.
7/53/7).
Am
2 9.
Mai
2011
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
die
Fuss-
und
Kniebeschwerden
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
7/50
Ziff.
6.2).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
des
Unfallversicherers
(Urk.
7/53;
Urk.
7/64),
einen
Auszug
aus
dem
i ndividuellen
Konto
des
Versicherten
(IK Auszug;
Urk.
7/58)
sowie
medizinische
Berichte
(Urk.
7/60-61;
Urk.
7/63,
Urk.
7/67)
bei
und
verneinte
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/72)
mit
Verfügung
vom
2 0.
März
2011
erneut
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
7/73).
Auch
diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.3
Ab
dem
1.
August
2013
war
der
Versicherte
wieder
als
Pizzakurier
tätig
(Urk.
7/86/2).
Am
6.
August
2014
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
am
2 7.
Dezember
2013
erlittene
Verletzung
des
rechten
Fusses
erneut
bei
der
Invaliden versicherung
an
(Urk.
7/78
Ziff.
6.2).
Im
September
2014
wurde
die
Ver dachtsdiagnose
Multiple
Sklerose
gestellt
(Urk.
7/87).
Die
IV-Stelle
holte
neue
Arztberichte
und
einen
weiteren
IK-Auszug
(Urk.
7/83)
sowie
erneut
die
Akten
der
Unfallversicherung
(Urk.
7/86)
ein.
Sodann
veranlasste
sie
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
A.___,
deren
Gutachten
am
2 5.
Mai
2016
erstattet
wurde
(Urk.
7/224).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
(Urk.
7/233 -234;
Urk.
7/244)
veranlasste
d ie
IV-Stelle
eine
erneute
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten,
diesmal
durch
d ie
B.___
GmbH
(Gutachten
vom
2 9.
Oktober
2018;
Urk.
7/322).
Nach
Stellungnahme
des
Versi cherten
vom
3.
Dezember
2018
(Urk.
7/330)
verneinte
die
IV-Stelle
m it
Verfü gung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339)
einen
Rentenanspruch
des
Versicher ten.
Die
dagegen
am
2 5.
September
2019
erhobene
Beschwerde
(Urk.
7/343/3-19)
wies
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 8.
April
2021
im
Verfahren
Nr.
IV.2019.00674
ab
(Urk.
7/362). 1. 4
Am
2 5.
März
2022
(Urk.
7/374)
machte
der
Versicherte
eine
Verschlechterung
geltend
und
meldete
sich
unter
Beilage
verschiedener
Arztberichte
(Urk.
7/370-371)
und
Hinweis
auf
die
Multiple
Sklerose,
eine
Angststörung,
Beschwerden
an
den
Augen
und
der
Muskulatur
sowie
Inkontinenz
erneut
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/373
Ziff.
6) .
Die
IV-Stelle
trat
auf
die
Neuanmeldung
ein
(Urk.
7/379),
holte
Arztberichte
(Urk.
7/380-385;
Urk.
7/392;
Urk.
7/398;
Urk.
7/404/2- 31;
Urk.
7/417)
und
einen
IK-Auszug
(Urk.
7/390;
Urk.
7/402;
Urk.
7/458)
ein
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
C.___,
deren
Gutachten
am
6.
Februar
2024
erstattet
wurde
(Urk.
7/ 430) .
Mit
Vorbescheid
vom
2 7.
März
2024
(Urk.
7/443)
stellte
die
IV-Stelle
die
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
in
Aus sicht,
wogegen
der
Versicherte
am
3.
Mai
2024
(Urk.
7/455)
und
3.
Juni
2024
(Urk.
7/460)
Einwände
erhob
und
weitere
Arztberichte
(Urk.
7/449-451;
Urk.
7/459)
einreichte.
Die
IV-Stelle
holte
bei
den
Gutachtern
der
C.___
die
ergänzende
Stellungnahme
vom
1 5.
August
2024
(Urk.
7/464)
ein.
In
der
Folge
reicht e
der
Versicherte
erneut
einen
Arztbericht
(Urk.
7/468)
ein
und
äus serte
sich
am
1 5.
Oktober
2024
zur
Stellungnahme
der
Gutachter
(Urk.
7/471).
Am
1 3.
November
2024
verfügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinne
und
ver neinte
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Urk.
7/474
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
2 5.
November
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 3.
November
2024
(Urk.
2)
mit
dem
Antrag
auf
deren
Aufhebung
und
Zuspre chung
einer
ganzen
Rente,
eventualiter
Einholung
eines
Gerichtsgut achtens
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-2).
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
4-5).
Mit
Beschwerde antwort
vom
2 0.
Januar
2025
(Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
2 5.
Februar
2025
unter
gleichzeitiger
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 1.4 War
eine
Rente
früher
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
E. 1.5 Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebe nen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
wie
folgt:
Die
im
Rahmen
der
Begutachtung
durchgeführten
Leistungstests
liessen
auf
einen
Symptomausweitung
schliessen
(S.
1).
Die
Beschwerdeschilderung
sei
nicht
authentisch
gewesen.
Aufgrund
der
mangelnden
Mitarbeit
könnten
die
Ergeb nisse
der
Leistungstests
inhaltlich
nicht
verwertet
werden.
In
den
Untersuchungen
hätten
sich
seit
der
letzten
Begutachtung
keine
objektivierbaren
Befundän derungen
gezeigt.
Es
lägen
soziale
Probleme
vor,
die
nicht
berücksichtigt
werden
könnten.
Es
sei
deshalb
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
weiterhin
mit
Unterstützung
des
regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV)
eine
neue
Tätigkeit
finden
und
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne.
Es
bestehe
deshalb
kein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
und
Renten leistungen.
Die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
keine
gesund heitliche
Verschlechterung
ausgewiesen
sei.
Es
handle
sich
um
eine
andere
Beur teilung
eines
unveränderten
Sachverhalts,
und
es
sei
sogar
von
einer
leichten
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Beschwerden
auszugehen
(S.
2).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
geltend
(Urk.
1),
er
sei
krankheitsbedingt
nicht
in
der
Lage,
eine
neue
Tätigkeit
zu
finden
und
ein
rentenausschliessendes
Einkom men
zu
erzielen.
Vielmehr
habe
sich
sein
Gesundheitszustand
seit
der
letzten
abwei senden
Verfügung
vom
2.
September
2019
erheblich
verschlechtert
und
er
sei
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
mehr
arbeitsfähig.
Der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
habe
schon
am
1
E. 2.3 Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
seit
Erlass
der
anspruchsverneinenden
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339),
welche
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 8.
April
2021
bestätigte
(Urk.
7/362),
eine
anspruchsrelevante
Verschlech terung
eingetreten
ist.
3.
E. 2.5 ) .
Die
stationär e n
Behandlung en
mit
hochdosierten
Steroiden
vom
1 8.
bis
2 0.
Januar
2022
und
vom
1 3.
bis
1 5.
Februar
2023
bewirkte n
eine
Besserung
des
Allgemeinzustandes
beziehungsweise
eine
komplette
Beschwerderegredienz
der
MS-Symptomatik
(Urk.
7/380/ 8;
Urk.
7/404/4).
Die
Fachpersonen
des
N.___
verzichteten
bei
der
neuropsychologischen
Untersuchung
des
Beschwer deführers
im
März
2023
auf
die
Verwendung
von
Performanz - validierungs verfahren
(Urk.
7/407/16),
was
den
Beweiswert
ihrer
Ein schätzung
einer
mittelgradigen
bis
schweren
neuropsychologischen
Störung
erheb lich
mindert.
Dr.
T.___
bestätigte
in
Übereinstimmung
mit
der
Ein schätzung
der
neurologische n
Gutachter in
Dr.
P.___,
dass
eine
unveränderte
neurologische
Situation
ohne
Hinweise
für
neue
Schubereignisse
oder
eine
sekun däre
Progression
der
Krankheit
besteht
(Urk.
7/450/3) .
Dass
er
aufgrund
des
momen tanen
EDSS-Werts
von
E. 3 Oktober
2024
E.
4.1).
Auf
Grund
der
im
März
2022
erneut
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
jedoch
frühestens
sechs
Monate
später,
ab
September
2022,
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird .
E. 3.1 mit
Hinweis).
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
ist
gekenn zeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeitskräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätig keiten
auf.
Das
gilt
sowohl
bezüglich
der
dafür
verlangten
beruflichen
und
intel lektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hinsichtlich
des
körperlichen
Einsatzes
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
320
f.
E.
3b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2007
vom
29.
Juli
2008
E.
5.1).
Dabei
ist
nicht
von
realitätsfremden
Einsatz möglichkeiten
auszugehen.
Es
können
nur
Vorkehren
verlangt
werden,
die
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
objektiven
und
subjektiven
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
zumutbar
sind.
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
jedoch
rechtsprechungsgemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_369/2021
vom
28.
Oktober
2021
E.
6.1
mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Der
ausge glichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegen kommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können.
Von
einer
Arbeits gelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeits markt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entge genkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
zum
Vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_452/2022
vom
10.
Januar
2023
E.
5.1
und
9C_21/2022
vom
15.
Juni
2022
E.
2.3.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Das
von
den
Gutachtern
festgelegte
Belastungsprofil
(Urk.
7/ 430/8
Ziff.
4. 7)
ist
im
Lichte
dieser
Rechtsprechung
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
nicht
derart
einschränkend,
dass
entsprechende
Stellen
auf
dem
ausgeglichenen
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
vorhanden
sind
und
deshalb
von
einer
Unverwertbar keit
der
doch
substantiellen
Restarbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen
wäre.
6.5
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allen falls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV,
in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
jedoch
hinsichtlich
der
damit
beabsichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundesrechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergänzend
auf
die
bisherigen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurückzugreifen
(BGE
150
V
410
E.
10.6).
Rechtsprechungsgemäss
ist
durch
eine
Herabsetzung
des
tabellarisch
ermittelten
Lohnes
um
maximal
E. 3.1.1 Die
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339)
erging
im
Wesentlichen
gestützt
auf
das
Gutachten
des
B.___
vom
2 9.
Oktober
2018
(Urk.
7/322;
vgl.
Feststel lungsblatt;
Urk.
7/338/7
ff.).
Die
Gutachter
stellten
nach
Durchführung
einer
allgemeininternistischen,
ophtalmologischen,
orthopädischen,
psychiat rischen,
neurologischen
und
neuropsychologischen
Untersuchung
(vgl.
Urk.
7/322/28)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/322/ 10):
- Multiple
Sklerose
mit
Zustand
nach
Fazialisparese
und
diskreter
Hemisymp t o matik
(massiv
funktionell
überlagert) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
Episode
(ICD-10
F33.0) Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/322/
E. 3.1.2 Anlässlich
der
allgemeininternistischen
Begutachtung
wurde
festgehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Amerikanerstock
erschienen
sei
(Urk.
7/322/ 31).
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
(Urk.
7/322/ 32). Die
ophthalmologische
Gutachterin
äusserte
erhebliche
Zweifel
an
einem
Augen leiden
(Urk.
7/322/ 39):
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
dass
er
seit
dem
Morgen
mit
dem
linken
Auge
nichts
mehr
sehen
könne
und
eine
akute
Sehnervent zündung
vermute.
Während
der
Gesichtsfelduntersuchung
hätten
sich
jedoch
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
ergeben.
So
hätte
nach
anamnestisch
mehrfach
stattgehabter
akuter
Entzündung
der
Sehnerven
eine
gewisse
Atrophie
des
Sehnervenkopfes
und
in
der
optische n
Kohärenztomographie
(OCT)
zu
finden
sein
müssen,
was
jedoch
beidseits
nicht
der
Fall
sei.
Klinisch
hätten
sich
ein
vitaler,
unauffällig
wirkender
Papillenbefund
und
in
der
OCT
ein
intakter
Befund
mit
intakter
Netzhaut
und
intakten
Sehnerven
gezeigt.
Es
bestehe
bis
auf
eine
chronische
Benetzungsstörung
ein
altersentsprechender,
intakter
ophthalmolo gischer
Befund.
Eine
abschliessende
Beurteilung
solle
nach
ein
bis
zwei
Jahren
erfolgen
(Urk.
7/322/ 40).
D er
orthopädische
Gutachter
stellte
fest,
dass
ein
auffallendes
Gangbild
mit
Schleifenlassen
des
linken
Fusses
vorliege.
Bei
der
Untersuchung
der
Wirbelsäule
zeige
sich
unter
Gegenspannung
die
Beweglichkeit
thorakal
weitgehend
aufge hoben
und
lumbal
frei,
indem
hier
eine
uneingeschränkte
Auslenkung
im
Lang sitz
demonstriert
werde.
An
den
oberen
und
unteren
Extremitäten
liege
gleichfalls
eine
freie
Beweglichkeit
mit
endgradiger
Ausnahme
an
der
linken
Schulter
vor.
Die
gesamte
ausführliche
Untersuchung
im
Stehen,
Gehen,
Sitzen
und
Liegen
könne
bei
ausreichender
Kooperation
problemlos
durchgeführt
werden.
Auffal lend
sei en
eine
massiv
demonstrierte
Schwäche
der
adominanten
linken
Hand
sowie
eine
Hypästhesie
dieser
Körperhälfte,
wogegen
der
Beschwerdeführer
im
Langsitz
spontan
beide
Arme
eingesetzt
habe,
um
auf
der
Unterlage
rückwärts
zu
rutschen.
Vier
von
fünf
Waddell-Zeichen
seien
positiv
gewesen.
Die
beklagten
tieflumbalen
Rückenschmerzen
liessen
sich
im
Sinne
einer
erheblichen
Fehlhal tung
durchaus
nachvollziehen,
die
etwas
inkonsistente
Präsentation
lasse
aber
auch
an
eine
klare
nicht-organische
Beschwerdekomponente
denken
(Urk.
7/322/49).
Anlässlich
der
psychiatrischen
Begutachtung
wurde
eine
leichte
depressive
Epi sode
diagnostiziert,
gekennzeichnet
durch
depressive
Verstimmungen
mit
ver minderter
Freude,
aber
auch
durch
erhöhte
Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen,
leichte
Konzentrationsstörungen
und
negative
Zukunftsperspektiven
bezüglich
der
gesundheitlichen
und
beruflichen
Situation.
Der
Beschwerdeführer
habe
ver schiedene
somatische
Beschwerden
berichtet.
Insofern
die
Symptomatik
aus
soma tischer
Sicht
nicht
erklärt
werden
könne,
müsse
von
einer
psychischen
Überla gerung
im
Sinne
einer
Somatisierung
im
Rahmen
der
Depression
ausge gangen
werden.
Eine
zusätzliche
Schmerzstörung
könne
wegen
der
somatischen
Erkrankung
nicht
diagnostiziert
werden
(Urk.
7/322/55).
Es
komme
aufgrund
der
Depression
zu
einer
erhöhten
Ermüdbarkeit,
was
ein
leicht
eingeschränktes
Rende ment
bewirke
(Urk.
7/322/57).
Der
neurologische
Gutachter
stellte
hinsichtlich
der
Motorik
fest,
es
sei
bei
der
Prüfung
der
groben
Kraft
eine
Halbseitenstörung
links
geboten
worden.
Hierbei
sei en
eine
wechselnde
Innervation
sowie
auch
ein
wechselnder
Einsatz
der
links seitigen
Extremitäten
aufgefallen.
So
habe
der
Beschwerdeführer
schwer
hinkend
mit
einem
Unterarmgehstock
das
Untersuchungszimmer
betreten,
sei
aber
wäh rend
der
Anamneseerhebung
unvermittelt
aufgestanden,
sehr
zügig,
sei
einige
Schritte
umhergelaufen,
habe
sich
wieder
gesetzt,
sei
wieder
unvermittelt
aufge standen
und
habe
sich
niedergekniet
und
sogar
die
tiefe
Hocke
eingenommen
und
sei
ohne
Fremdunterstützung
wieder
aufgestanden.
Zunächst
sei
auf
Auffor derung
der
linke
Arm
gar
nicht
gehoben,
sondern
schlaff
nach
vorne
gehalten
worden,
später
sei
indes
das
Anheben
weit
über
die
Horizontale
problemlos
gelun gen.
Beim
Aufsitzen
auf
die
Untersuchungsliege
seien
beide
Arme
eingesetzt
worden,
wie
auch
beim
An-
und
Entkleiden
(Urk.
7/322/62).
Bei
den
während
der
Untersuchung
ablaufenden
Inkonsistenzen
sei
nicht
von
einer
dissoziativen,
bewusstseins fernen
Störung
zu
sprechen,
sondern
es
sei
lediglich
eine
funktio nelle
und
wahrscheinlich
sehr
bewusstseinsnah
ablaufende
Störung
anzunehmen
(Urk.
7/322/63).
Ein
Pyramidenbahnzeichen
sei
nicht
feststellbar,
jedoch
sei
ein
kleiner
organischer
Kern
der
gebotenen
Halbseitenstörung
denkbar
und
rechtfer tige
einen
etwas
erhöhten
Zeitbedarf
für
die
Verrichtungen
des
täglichen
Lebens
(Urk.
7/322/64).
Bei
der
neuropsychologischen
Begutachtung
habe
der
Beschwerdeführer
weit
unter durchschnittliche
Leistungen
sowie
intellektuelle
Fähigkeiten
gezeigt,
die
nach
ICD-10
einer
schweren
bis
mittelgradigen
Intelligenzminderung
entsprechen
würden
(Urk.
7/322/71).
In
der
Verhaltensbeobachtung
seien
diverse
Inkonsis tenzen
festzustellen
gewesen.
So
sei
der
Beschwerdeführer
während
der
Untersu chung
mehrmals
wegen
angeblich
starker
Schmerzen
aufgestanden,
um
sich
zu
bewegen.
Am
Ende
der
Untersuchung
habe
er
ohne
Schmerzzeichen
die
am
Boden
liegende
Tasche
aufgenommen.
Bezüglich
des
sprachlichen
Ausdrucks
sei
die
türki sche
Sprache
des
Beschwerdeführers
gemäss
Übersetzer
sehr
differenziert
und
korrekt
gewesen,
so
dass
man
ihm
die
geringe
Schulbildung
nicht
anmerken
würde.
In
der
Symptomvalidierung
hätten
durchwegs
Auffälligkeiten
und
Leistun gen,
welche
unter
dem
Zufallsbereich
lägen,
bestanden.
Es
seien
durch wegs
Testresultate
im
untersten
Messbereich
erzielt
worden,
die
auf
nicht
authen tische
neuropsychologische
Funktionsstörungen
schliessen
liessen,
weshalb
keine
verwertbaren
neuropsychologischen
Befunde
hätten
erfasst
werden
können
(Urk.
7/322/72).
E. 3.2 Nachdem
RAD-Arzt
PD
Dr.
med.
D.___
am
1 3.
Februar
2019
empfohlen
hatte,
auf
das
B.___ -Gutachten
abzustellen
(Urk.
7/338/10),
erliess
die
Beschwer degegnerin
gestützt
darauf
die
leistungsabweisende
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339).
E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
In
Revisionsfällen
nach
Art.
17
ATSG
gilt
gemäss
Rz.
9102
des
Kreisschreibens
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
(KSIR)
Folgendes:
Ereig nete
sich
die
massgebende
Änderung
vor
dem
1.
Januar
2022,
so
finden
die
Bestim mungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
bis
E. 3.3 Das
Sozialversicherungsgericht
erwog
in
seinem
Urteil
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362)
gestützt
auf
diese
Aktenlage,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
ursprüng liche
angestammte
Tätigkeit
als
Gastronomiemitarbeiter
nicht
mehr
zumut bar
sei
(E.
9.3.1).
In
einer
vorwiegend
sitzend
ausgeübten
Tätigkeit
sei
er
zu
80
%
arbeitsfähig .
Die
Tätigkeit
als
Pizzakurier
erscheine
jedoch
aufgrund
des
ständigen
Ein-
und
Aussteigens
aus
dem
Lieferwagen
und
der
vielen
Gehstrecken
als
ungeeignet
(E.
9.3.2).
Auf
das
B.___ -Gutachten
sei
abzustellen
(E.
9.4).
Für
die
Zeit
nach
der
Begutachtung
durch
das
B.___
bis
zum
Erlass
der
Verfügung
vom
2.
September
2019
lägen
keine
Hinweise
auf
eine
massgebliche
gesundheitliche
Verschlechterung
vor
(E.
9.5). 4. 4.1
Im
Rahmen
der
Neuanmeldung
vom
2 5.
März
2022
(Urk.
7/373)
ergingen
die
folgen den
Arztberichte.
Die
Fachpersonen
der
Klinik
E.___,
Neurologie,
diagnostizierten
mit
Bericht
vom
1 3.
Oktober
2021
(Urk.
7/370/17-25)
im
Wesentlichen
eine
schubförmige
Multiple
Sklerose,
rezidivierende
depressive
Episoden
und
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
sowie
einen
Diabetes
mellitus
Typ
II
(S.
1
f.).
Beim
Beschwer deführer
hätten
neuropsychologische
Defizite
festgestellt
werden
können,
welche
insgesamt
einer
mittelgradigen
neurokognitiven
Störung
entsprechen
würden.
Daneben
bestehe
eine
als
MS-Fatigue
zu
bezeichnende
erhöhte
Müdigkeit
und
Erschöpfung.
Insgesamt
füge
sich
das
beklagte
und
neuropsychologisch
objekti vierte
Leistungsbild
in
das
im
Zusammenhang
mit
einer
MS
stehende
Beschwer demuster
mit
kognitiver
und
psychoaffektiver
Komponente
einschliesslich
einer
MS-Fatigue
(S.
4).
4.2
Vom
3.
November
bis
2 9.
Dezember
2021
befand
sich
der
Beschwerdeführer
in
der
Psychiatrie
F.___
in
stationärer
Behandlung.
Mit
Austritts bericht
vom
7.
Januar
2021
(Urk.
7/370/35-44)
stellten
die
Fachpsy chologen
folgende,
hier
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
1
f.):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
- posttraumatische
Belastungsstörung
(PTBS) - Multiple
Sklerose - sensomotorisches
Hemisyndrom
links - wahrscheinlich
vestibuläre
Migräne - Knieschmerzen
rechts - Kraftlosigkeit
der
linken
Hand - Metatarsalgien
rechts - Diabetes
mellitus
Typ
2 - mittelgradige
neurokognitive
Störung Der
Beschwerdeführer
sei
in
leicht
gebessertem
Zustand
ausgetreten.
Er
werde
aufgrund
seiner
somatischen
Diagnosen
nach
dem
Austritt
weiterhin
auf
den
Mahlzeitendienst
und
die
Spitex
als
Haushalthilfe
angewiesen
sein
(S.
2).
Als
wichtiger
Risikofaktor
für
die
depressiven
Episoden
sei
die
psychische
Belastung
durch
die
MS-Erkrankung
zu
benennen.
Zudem
habe
die
vordiagnostizierte
PTBS
einen
erheblichen
Einfluss
auf
die
Bewältigungsmöglichkeiten
des
Beschwerdeführers.
Die
psychosoziale
Unsicherheit
mit
Druck
vom
Migrationsamt
erschwere
zusätzlich
einen
günstigen
Genesungsverlauf
(S.
4).
4.3
Mit
Bericht
vom
1 3.
Januar
2022
(Urk.
7/370/13-15)
diagnostizierte
pract.
m ed.
G.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
im
Wesentlichen
eine
schubförmige
Mul tiple
Sklerose,
klinisch
nicht
aktiv,
mit
Zeichen
einer
Progression,
differentialdiagnos tisch
residuell
bedingt
(S.
1).
In
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
eine
leicht-bis
mittelgradige
sensomotorische
ataktische
links-
und
beinbetonte
Tetraparese
gezeigt.
Die
Gehstrecke
sei
auf
etwa
400
m
reduziert.
Es
lägen
eine
bekannte
Blasen-
und
Mastdarmfunktionsstörung
vor,
weiter
eine
Fatigue
und
mittelgradige
neuropsychologische
Defizite.
Der
Beschwerdeführer
sei
weiterhin
arbeitsunfähig,
auch
angepasste
Tätigkeiten
seien
aktuell
aus
neurologi scher
und
psychiatrischer
Sicht
nicht
möglich
(S.
2).
4. 4
V om
1 8.
bis
2 0.
Januar
2022
wurde
der
Beschwerdeführer
aufgrund
einer
Allgemeinzustands verschlechterung
im
Stadtspital
H.___
stationär
mit
hochdo sierten
Steroiden
behandelt.
Im
Verlauf
hätten
sich
die
Beschwerden
gebessert.
Die
aufgetretenen
Panikattacken
seien
bedarfsweise
mit
Temesta
behandelt
wor den.
Der
Beschwerdeführer
sei
auf
seinen
Wunsch
in
gebessertem
Allgemein zustand
nach
Hause
entlassen
worden
(Bericht
vom
2 0.
Januar
2022;
Urk.
7/380/7-9
S.
2). 4.5
Med.
pract.
I.___,
und
Dr.
phil.
J.___,
Medizinisches
Zentrum
K.___,
hielten
in
einem
die
vorangegangenen
Akten
und
recht lichen
Beurteilungen
durch
die
Verwaltung
und
das
Gericht
zusammenfass end en
Bericht
vom
1 0.
Februar
2022
(Urk.
7/370/1-3)
fest,
es
bestehe
eine
deutliche
Ver schlechterung
des
Zustandes
des
Beschwerdeführers.
Er
leide
an
einer
schweren
Depression,
einer
neurokognitiven
Störung
und
einer
posttraumatischen
Belastungs störung.
Er
sei
bis
auf
kurze
Spaziergänge
nur
noch
zu
Hause,
habe
kaum
soziale
Kontakte
und
sei
auf
einen
Mahlzeiten-
und
Haushaltdienst
ange wiesen
(S.
3).
4. 6
Pract.
med.
G.___
hielt
bezüglich
der
Konsultation
vom
1 7.
März
2022
(Urk.
7/383)
fest,
dass
die
subklinische
Standortbestimmung
mittels
evozierten
Potentialen
aufgrund
der
Angstsymptomatik
des
Beschwerdeführers
nicht
habe
durchgeführt
werden
können.
Es
habe
sich
ein
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
verschlechterter
Visus
gezeigt
bei
strukturell
jedoch
unauffälligen
Sehnerven.
Die
Ganganalyse
dokumentiere
die
fehlende
Kraft
und
Belastbarkeit
der
Beinmusku latur
vor
allem
im
linken
Bein
sowie
eine
Ataxie,
die
das
Gehen
ebenfalls
erschwere.
Aufgrund
der
doch
erheblichen
Fatigue
und
der
Schlafstörungen
seien
Abklärungen
in
der
Schlafsprechstunde
vorgesehen.
Der
Beschwerdeführer
sei
aus
psychiatrischer
und
neurologischer
Sicht
auch
für
angepasste
Tätigkeiten
weiterhin
nicht
arbeitsfähig
(S.
3) . 4. 7
Die
gleiche
Ärztin
stellte
in
einem
undatierten,
nach
Juni
2022
(vgl.
Urk.
7/381/1)
verfassten
Bericht
(Urk.
7/381)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Ziff.
2.5):
- schubförmig-remittierende
Multiple
Sklerose - rezidivierende
depressive
Episoden
und
posttraumatische
Belastungs störung - chronische
Ein-
und
Durchschlafinsomnie
mit
frühem
Erwachen
- chronisches
Schlafmangelsyndrom - Verdacht
auf
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom,
neu
Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease
(COPD) - Verdacht
auf
Restless
Legs-Syndrom Es
bestehe
vom
1.
bis
2 9.
Oktober
2021
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
für
die
angestammte
Tätigkeit .
D ie
weitere
Arbeitsunfähigkeit
sei
vom
Hausarzt
attes tiert
(Ziff.
1.3).
Eine
Aussicht
auf
Verbesserung
bestehe
nicht
(Ziff.
3.2).
Die
Prognose
sei
bei
chronisch
progredient
verlaufender
Erkrankung
mit
aktuell
füh rend
invalidisierender
Fatigue-Symptomatik
sowie
Beeinträchtigung
durch
Resi duen
(Hemisymptomatik
links,
Inkontinenz,
Spastik,
Schlafstörungen)
negativ,
zudem
sei
der
Beschwerdeführer
für
eine
Arbeitstätigkeit
nicht
ausreichend
psy chiatrisch
st abi l
(Ziff.
2.7).
4. 8
Dr.
med.
L.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Hausarzt
des
Beschwer deführers,
attestierte
mit
Bericht
vom
1 8.
Juli
2022
(Urk.
7/380/1-6)
eine
seit
September
2014
bestehende
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
allen
Tätig keiten
(Ziff.
1.3)
und
stellte
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Ziff.
2.5):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwer
bis
mittelgradig
ausgeprägt
- schubförmige
Multiple
Sklerose
- schweres
Fatigue-Syndrom - Schlafapnoe - Restless
Legs-Syndrom - Atrioventrikular -(AV)
Block-Verdacht - COPD
Der
Beschwerdeführer
kämpfe
jeden
Tag
um
sein
Überleben
und
könne
nicht
arbei ten
(Ziff.
5). 4. 9
Seitens
des
K.___
wurde
mit
Bericht
vom
1 5.
August
2022
(Urk.
7/392/6-8)
fol gende
Diagnosen
gestellt
(S.
2
f.
Ziff.
2.5):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.1) - PTBS
(ICD-10
F43.1) - Störung
durch
Tabak - Status
nach
Suizidversuch
2011 - wahrscheinlich
vestibuläre
Migräne - sensomotorisches
Hemisyndrom - Multiple
Sklerose - Knieschmerzen
rechts - Kraftlosigkeit
Hand
links - Metatarsalgien
rechts Eine
sitzende
Tätigkeit
sei
nur
noch
für
etwa
E. 3.5 nicht
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
aus ging,
widerspricht
der
gutachterlichen
Beurteilung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
beziehungsweise
80
%
nicht.
Hausarzt
Dr.
L.___
ging
sodann
ohne
schlüssige
Begründung
von
einer
vollen
Arbeits un fähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
aus
(Urk.
7/380/5
Ziff.
5),
weshalb
auf
seine
Einschätzung
nicht
abgestellt
werden
kann. 5.6.2
Hinsichtlich
der
im
Frühjahr
2023
festgestellten
schwersten
Ein-
und
Durch schlafstörung
(Urk.
7/404/21)
ist
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
anläss lich
der
am
6.
Dezember
2023
von
8
Uhr
40
bis
10
Uhr
35
durchgeführten
neurolo gischen
Begutachtung
(Urk.
7/430/2)
zwar
Müdigkeit
angab
(Urk.
7/430/15
Ziff.
3.1)
und
über
Schlafstörungen
berichtete
(Urk.
7/430/16
Ziff.
3.2.1),
im
klinisch-neurologischen
Befund
jedoch
keine
Hinweise
für
Müdig keit
oder
eine
raschere
Ermüdbarkeit
feststellbar
waren
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
In
der
im
Anschluss
von
10
Uhr
50
bis
E. 7.1 Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
900.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwer - deführer
aufzuerlegen,
infolge
der
ihm
gewährten
unentgeltlichen
Prozess führung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
E. 7.2 Nach
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
bemisst
sich
die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert. Mit
Honorarnote
vom
1 7.
März
2025,
am
Sozialversicherungsgericht
eingegan gen
am
1 7.
März
2026
(Urk.
10),
machte
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
einen
Aufwand
von
E. 7.3 Der
Beschwerdeführer
ist
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§
16
Abs.
4
GSVGer). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
900 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Peter
Stadler,
Zürich,
wird
mit
Fr.
2’019 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichts kasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Peter
Stadler - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 8 ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
E. 8.25 Stunden
und
Barauslagen
von
3
%
des
Honorars
geltend,
was
angemessen
erscheint.
Der
Ansatz
für
die
unentgelt liche
Rechtsvertretung
beträgt
jedoch
praxisgemäss
Fr.
220.--.
Somit
ist
Rechts anwalt
Dr.
Peter
Stadler,
Zürich,
mit
Fr.
2'019 .--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehr wertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
E. 9 f.
Ziff.
20),
woran
auch
die
ergänzende
Stellungnahme
der
Gutachter
nichts
ändern
könne.
Er
habe
Anrecht
auf
eine
ganze
Rente
(S.
E. 10 oben).
Weiter
seien
aus
psychiatrischer
Sicht
die
Kriterien
für
das
Vorliegen
einer
PTBS
nicht
erfüllt
(Urk.
7/430/ 11).
4.1 5 .2
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
fanden
sich
keine
Funktions-
und
Fähigkeits störungen
(Urk.
7/430/ 52
Ziff.
7.2).
Die
neuropsychologische
Gutachterin
hielt
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
alle
Teile
des
Symptomvalidierungstests
mit
Werten
absolviert
habe,
die
extrem
weit
unter
denen
gelegen
hätten,
die
bei
motivierter
Mitarbeit
erreicht
werden
könn ten.
Es
habe
ein
aggravierendes
Verhalten
objektiviert
werden
können
(Urk.
7/428 / 7) .
Daher
könnten
die
Ergebnisse
der
Leistungstests
inhaltlich
nicht
ausgewertet
werden
und
lieferten
wegen
der
mangelnden
Mitarbeit
keine
verwert baren
neuropsychologischen
Befunde,
da
sie
wahrscheinlich
nicht
das
effek tiv
vorhandene
kognitive
Leistungsniveau
abbildeten.
Unter
diesen
Umstän den
bestehe
andererseits
auch
das
Risiko,
dass
tatsächliche
und
spezifische
kogniti ve
Defizite
differentialdiagnostisch
nicht
festgestellt
werden
könnten
(Urk.
7/428 / 9).
Es
sei
nicht
erklärbar,
warum
der
Beschwerdeführer
den
ersten
Symptomvalidierungstest,
der
in
seiner
Muttersprache
angeboten
worden
sei,
schlechter
bearbeitet
habe
als
eine
Person
der
Vergleichsgruppe
der
hospitalisier ten
78-jährigen
Patienten
mit
fortgeschrittener
Demenz
(Urk.
7/428 / 12).
Die
anläss lich
der
Begutachtung
gestellten
Diagnosen
könnten
die
beschriebenen
Auffälligkeiten
nicht
erklären
(Urk.
7/428 / 13).
4.1 5 .3
Die
n eurologische
Begutachtung
ergab
keine
Einschränkung
des
Sehvermögens.
Das
Gangbild
sei
in
der
Untersuchungssituation
unphysiologisch
gewesen
mit
ausgeprägtem
Nachziehen
des
linken
Fusses
und
Gehen
mit
gebeugten
Knien,
was
sich
durch
das
Aufzählen
von
Wochentagen
habe
ablenken
lassen .
Waddell-Zeichen
im
Sinne
von
Oberarm-
und
Oberschenkelumfängen
seien
positiv
gewe sen.
Eine
neurogene
Blasenfunktionsstörung
sei
aktenkundig;
der
Beschwer deführer
trage
einen
Windelhose
(Urk.
7/430/ 19).
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
ausgeprägtes
selbstlimitierendes
Verhalten
gezeigt
(Urk.
7/430/ 20
Ziff.
6.2).
In
der
aktuellen
Untersuchung
finde
sich
allenfalls
eine
leichte
Hemisymptomatik
linksseitig.
Das
ausgeprägte
Ausmass
im
Rahmen
der
Untersuchungssituation
sei
diskrepant
zur
Beweglichkeit
während
der
Anamneseerhebung.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise
für
eine
Pyramidenbahnläsion
bei
fehlender
Spastik,
mittellebhaftem
Reflexniveau
und
keinen
pathologischen
Reflexen.
Klinisch
finde
sich
keine
Atrophie.
Die
anamnestischen
Angaben
zu
Schwindelgefühlen,
die
zu
Stür zen
führten,
sprächen
für
orthostatische
Beschwerden,
durch
schnelles
Aufrichten
auftretend.
In
der
neuropsychologischen
Testung
fänden
sich
Hinweise
für
eine
Aggravation,
so
dass
die
kognitive
Leistung
nicht
abgebildet
werden
könne
(Urk.
7/430/ 20
Ziff.
6.3.1).
Aufgrund
von
neuen
Läsionen
s ei
im
Jahr
2018
eine
medikamentöse
Umstellung
erfolgt,
seitdem
sei
es
bildmorphologisch
zu
keinen
neuen
Läsionen
gekommen.
Psychosoziale
Faktoren
stünden
im
Vordergrund
der
Beschwerden.
Es
werde,
ähnlich
wie
im
Rahmen
der
Vorbegutachtung
2018,
ein
ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten
gezeigt.
Aus
neurologischer
Sicht
sei
hin sichtlich
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
und
einer
angepassten
Tätig keit
keine
Veränderung
eingetreten
(Urk.
7/430/21). 4.1 5 . 4
D er
psychiatrische
Gutachter
hielt
fest,
d ie
derzeit
vorliegenden
Symptome
wie
gedrückte
und
belastete
Stimmungslage,
Interessen-
und
Freudverlust
an
Aktivitä ten,
verminderter
Antrieb
mit
gesteigerter
Ermüdbarkeit,
wiederkehrende
lebensmüde
Gedanken,
Klagen
über
ein
vermindertes
Konzentrationsvermögen
sowie
Schlafstörungen
seien
charakteristische
Symptome
einer
depressiven
Stö rung
und
deren
Anzahl
spreche
für
eine
mittelgradige
depressive
Episode.
Die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
f i nde
sich
bereits
mehrfach
in
der
bisherigen
Aktenlage
(Urk.
7/430/ 30
Ziff.
6.3.1).
Eine
retrospektive
Beur teilung
über
den
Verlauf
und
das
Ausmass
der
depressiven
Symptomatik
seit
der
letzten
Begutachtung
im
Jahr
2018
sei
nur
eingeschränkt
möglich,
allerdings
könne
angenommen
werden,
dass
die
bereits
langjährig
bestehenden
psycho sozialen
Belastungen
(unklare r
Aufenthaltsstatus,
fehlende
berufliche
Tätigkeit
und
unbefriedigende s
therapeutische s
Ansprechen
in
Bezug
auf
die
vorder gründig
neurologische
Beschwerdesymptomatik)
massgeblich
zur
Aufrechter haltung
und
wiederholt
zur
Zunahme
der
depressiven
Beschwerden
beigetragen
hätten.
Im
Vergleich
zur
früheren
Begutachtung
sei
eine
Zustandsver schlechterung
im
Schweregrad
der
depressiven
Symptomatik
eingetreten
(Urk.
7/430/ 31
oben).
Weiter
seien
die
Kriterien
einer
somatischen
Belastungs störung
mit
überwiegenden
Schmerzen
gemäss
DSM-5,
entsprechend
einer
anhalten den
somatoformen
Schmerzstörung
gemäss
ICD-10,
erfüllt .
In
der
Akten lage
finde
sich
diese
Diagnose
bisher
nicht,
allerdings
seien
das
Vorliegen
einer
dissoziativen
beziehungsweise
Konversionsstörung
wie
auch
das
Auftreten
hypochondrischer
Ängste
beziehungsweise
von
Krankheitsängste n
und
von
Somatisierungs tendenzen
wiederholt
beschrieben
worden,
was
als
Hinweise
für
das
Bestehen
einer
somatischen
Belastungsstörung
gewertet
werden
könne
(Urk.
7/430/ 31
f.).
Die
in
den
Akten
beschriebene
PTBS
sei
anhand
des
jeweils
dokumentierten
psychopathologischen
Befundes
sowie
aufgrund
der
jeweils
fehlen den
kriteriengeleiteten
Diagnosestellung
nicht
objektivierbar
(Urk.
7/430/ 32).
Die
Einschätzung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
als
Pizzakurier
und
80
%
in
angepassten
Tätigkeiten
könne
aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdeschilderung
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
mit
deutlichen
Hinweisen
auf
Aggravation
nur
unter
Vorbehalt
angenommen
werden
(Urk.
7/430/ 34
Ziff.
8.1-2). 4.1 5 . 5
Der
pneumologische
Gutachter
hielt
zur
Spirometrie
fest,
eine
valide,
geschweige
denn
reproduzierbare
Messung
sei
nicht
möglich
gewesen.
Lediglich
die
erste
Messung
habe
einigermassen
verwertet
werden
können
und
habe
formal
eine
moderate
restriktive
Ventilationsstörung
gezeigt.
Eine
Obstruktion
sei
in
keiner
der
Messkurven
nachzuweisen.
Anlässlich
der
Oxymetrie
habe
der
Beschwer deführer
in
zügigem
Tempo
30
Stufen
besti egen,
wobei
keine
Desaturation
fest stellbar
gewesen
sei.
Die
Diagnose
einer
COPD
sei
alles
andere
als
gesichert.
Es
erhelle
nicht,
weshalb
der
Beschwerdeführer
nicht
zumindest
eine
leichte
Tätig keit
ausüben
könne .
Er
beschreibe
seine
Beschwerden
glaubhaft
und
bekunde
eher
wenig
Atembeschwerden
(Urk.
7/430/ 4 2).
Die
Messungen
im
Lungenzentrum
seien
nicht
valide.
Ein
Lungenemphysem
könne
nicht
nachvollzogen
werden,
da
unter
anderem
die
aktuelle
Thoraxaufnahme
normal
sei.
Der
Gasaustauch
sei
zumin dest
oxymetrisch
normal,
was
mit
der
in
den
Akten
kolportierten
schweren
COPD
mit
schwerem
Lungenemphysem
kaum
zu
vereinbaren
sei.
Solange
eine
nicht
in
jeder
Hinsicht
konsistente,
valide
und
reproduzierbare
Lungenfunktion
präsentiert
werde,
könne
die
Diagnose
COPD/Lungenemphysem
nicht
gestellt
werden.
D ie
Lunge
des
Beschwerdeführers
sei
gesund
(Urk.
7/430/ 43
Ziff.
6.3.1). 4. 1 6
Prof.
Dr.
med.
T.___,
Facharzt
für
Neurologie,
hielt
mit
Bericht
vom
1 6.
April
2024
(Urk.
7/450)
über
die
Kontrolle
vom
1 0.
April
2024
fest,
dass
seit
der
letzten
Kontrolle
eine
in
etwa
unveränderte
neurologische
Situation
ohne
Hinweise
für
neue
Schubereignisse
oder
eine
sekundäre
Progression
der
Erkran kung
bestehe.
Die
Stimmung
habe
euthym
und
schwingungsfähig
gewirkt,
der
Antrieb
unauffällig
(S.
3).
Eine
bildgebende
Untersuchung
des
Schädels
habe
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
im
Februar
2023
keine
Befundänderung
gezeigt.
Es
lägen
keine
neuen
demyelisierenden
Läsionen
und
keine
intrakranielle
Schranken störung
vor
(S.
4).
Die
Situation
sei
unter
medikamentöser
Therapie
neurologisch
unverändert
st abi l.
Aktuell
bestünden
keine
Hinweise
für
eine
klini sche
oder
subklinische
Krankheitsaktivität.
Der
momentane
Expanded
Dis abi lity
Status
Scale
(EDSS)
–
Wert
liege
bei
3.5,
womit
die
volle
Arbeitsfähigkeit
zum
jetzigen
Zeitpunkt
aus
neurologischer
Sicht
nicht
gegeben
sei.
4.1 7
Dr.
M.___
hielt
mit
Bericht
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
7/451)
über
die
pneumolo gische
Untersuchung
vom
1 8.
April
2024
fest,
unter
Reduktion
des
Nikotinkon sums
auf
aktuell
drei
Zigaretten
täglich
habe
sich
eine
leichte
Verbesserung
der
lungen funktionellen
Parameter
gezeigt,
weshalb
unbedingt
eine
vollständige
Abstinenz
des
Nikotinkonsums
angestrebt
werden
müsse.
Aufgrund
der
reversib len
Komponente
handle
es
sich
somit
um
ein
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom.
Computertomographisch
zeigten
sich
im
Vergleich
zur
Aufnahme
vom
1 4.
Juli
2022
unverändert
ein
Oberlappen-betontes
Lungenemphysem
und
zylindrische
Bronchie ktasen
(S.
3). 4.1 8
Dr.
phil .
J.___
und
Dr.
med.
U.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
K.___,
hielten
mit
Stellungnahme
vom
1 7.
April
2024
(Urk.
7/459)
fest,
der
Beschwerdeführer
könne
infolge
seiner
Schmerzen
kaum
auf
dem
Stuhl
sitzen,
müsse
immer
wieder
aufstehen
und
sei
nicht
in
der
Lage,
einem
Thema
längere
Zeit
zu
folgen.
Es
seien
nun
sämtliche
Symptome
für
eine
seit
Februar
2022
vorhandene
schwere
Depression
erfüllt.
Die
Einschätzung
einer
Arbeits fähigkeit
(richtig
wohl:
Arbeitsunfähigkeit)
von
30
%
sei
im
klinischen
Verlauf
vollständig
unrealistisch.
Der
Beschwerdeführer
sei
sogar
auf
einen
Mahlzeit endienst
und
eine
Haushalt-Spitex
angewiesen,
daher
sei
eine
Arbeits tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
möglich
(S.
3). 4. 19
Nach
entsprechender
Rückfrage
durch
die
Beschwerdegegnerin
(Urk.
7/461)
nahmen
die
Gutachter
der
C.___
am
1 5.
August
2024
(Urk.
7/464)
Stel lung
zu
den
nach
der
Erstattung
ihres
Gutachtens
ergangenen
Berichten.
Zum
Bericht
von
Dr.
M.___
vom
2.
Mai
2024
führte
der
pneumologische
Gutachter
aus,
man
könne
die
Diagnose
Asthma
und
COPD
zwar
stellen,
dann
aber
müssten
qualitativ
den
gängigen
Standards
entsprechende
Lungenfunktionen
präsentiert
werden.
Dies
sei
nicht
der
Fall.
Auch
die
aktuelle
Spirometrie
sei
in
diesem
Sinne
nicht
valide.
Jede
dargestellte
Fluss-Volumenkurve
habe
eine
andere
Form
und
genüge
weder
den
Kriterien
der
Validität
noch
jenen
der
Reproduzierbarkeit.
Immer hin
sei
die
beste
der
Spirometrien
normal
ausgefallen,
was
eine
COPD
aus schliesse.
Auch
die
Diffusionskapazität
und
die
hier
relevante
Volumen-korri gierte
Diffusionskapazität
sei en
normal,
das
kolportierte
Emphysem
zusammen
mit
dem
im
Gutachten
dokumentierten
normalen
Gasaustausch
funktionell
also
irrelevant.
Das
Thorax-Computertomogramm
vom
2 2.
April
2024
enthalte
einige
unspezifische
und
versicherungsmedizinisch
irrelevante
Befunde.
Es
bleibe
dabei,
dass
die
Lunge
und
die
Bronchien
des
Beschwerdeführers
normal
funktionierten
(S.
1).
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
zur
Stellungnahme
von
Dr.
U.___
und
Dr.
phil.
J.___
aus,
im
Rahmen
einer
differentialdiagnostischen
Auseinandersetzung
könne
die
somatische
Beschwerdesymptomatik
zwar
auch
im
Sinne
einer
Konversionsstörung
beziehungsweise
dissoziativen
Störung,
wie
sie
im
Jahr
2008
attestiert
worden
sei,
eingeordnet
werden.
Allerdings
habe
zum
damaligen
Zeit punkt
noch
keine
entsprechende
Diagnose
einer
Multiplen
Sklerose
vorgelegen.
Zusätzlich
sei
anzumerken,
dass
die
differential - diagnostische
Auseinander setzung
mit
der
Frage
nach
der
Untergruppe
in
der
Kategorie
Konversions störung/dissoziative
Störung
oder
somatische
Belastungsstörung/anhaltende
(somato forme)
Schmerzstörung
vor
allem
von
akademischem
Interesse
sei
und
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
keine
substantielle
Auswirkung
auf
die
Beur teilung
des
Einflusses
der
Störung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwer deführers
habe
(S.
2).
Die
von
Dr.
U.___
vorgebrachte
Einschätzung
einer
höhergra digen
Arbeitsunfähigkeit
infolge
der
differentialdiagnostisch
gestellten
Diagnose
stelle
aus
psychiatrischer
Sicht
lediglich
eine
andere
Beurteilung
des
gleichen
Sachverhaltes
aus
Sicht
des
therapeutisch
tätigen
Arztes
dar
(S.
3).
Die
neurologische
Gutachterin
hielt
zum
Bericht
von
Dr.
T.___
vom
1 6.
April
2024
fest,
es
seien
keine
neuen
Läsionen
oder
im
Vergleich
zum
Vorbefund
aktive
Läsionen
vorhanden.
Der
OCT
sei
weiterhin
unauffällig
und
die
Bewegungs analyse
sei
im
Vergleich
zum
Vorbefund
st abi l
bis
gebessert
gewesen
(S.
3).
4.2 0
Dr.
M.___
führte
in
seinem
Bericht
vom
1 6.
Oktober
2024
(Urk.
7/468)
über
die
Verlaufsuntersuchung
vom
7.
Oktober
2024
aus,
die
Untersuchung
habe
eine
leichte
bis
mittelschwere
obstruktive
Ventilationsstörung,
eine
deutliche
Überblä hung
der
Lunge
und
eine
leichte
CO-Diffusionsstörung
ergeben.
Unter
der
weite ren
Reduktion
des
Nikotinkonsums,
aktuell
auf
ein
bis
zwei
Zigaretten
täglich,
zeige
sich
eine
leichte
Verbesserung
der
lungenfunktionellen
Parameter.
Die
Lungen funktionsprüfung
sei
viermal
wiederholt
worden;
die
Daten
seien
konstant
(S.
3).
5.
5.1
Die
B.___ -Begutachtung
im
Jahr
2018
ergab
zwei
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
In
somatischer
Hinsicht
wurde
eine
Multiple
Sklerose
mit
Zustand
nach
Fazialisparese
und
diskreter
Hemisymptomatik
diagnostiziert,
die
jedoch
massiv
funktionell
überlagert
war
(Urk.
7/322/10) .
So
war
die
angegebene
Sehverminderung
nicht
feststellbar
und
die
ophthalmologische
Gutachterin
fand
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
(Urk.
7/ 322 /39).
Auch
anlässlich
der
orthopä dischen
Begutachtung
fanden
sich
Inkonsistenzen.
So
waren
vier
von
fünf
Waddell-Zeichen
positiv.
Insbesondere
liess en
sich
die
demonstrierte
massive
Schwäche
der
adominanten
linken
Hand
und
die
Hypästhesie
dieser
Körper hälfte
nicht
damit
vereinbaren,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Langsitz
beide
Arme
zum
Rückwärtsrutschen
einsetzte
und
die
gesamte
Untersuchung
im
Ste hen,
Gehen,
Sitzen
und
Liegen
problemlos
durchgeführt
werden
k o nnte
(Urk.
7/ 322 /4 7).
Die
neurologische
Begutachtung
zeigte
ebenso
erhebliche
Inkonsis tenzen,
indem
der
Beschwerdeführer
zunächst
schwer
hinkend
das
Warte zimmer
betreten
hatte,
dann
jedoch
unvermittelt
aufgestanden
war,
sehr
zügig
umherlief,
sich
wieder
setzte,
wieder
unvermittelt
aufstand
und
sich
hin kniete
und
die
tiefe
Hocke
einn ahm .
Zudem
setzte
er
auch
bei
dieser
Unter suchung
beide
Arme
ein,
nachdem
er
zunächst
auf
Aufforderung
den
linken
Arm
gar
nicht
hatte
heben
können
(Urk.
7/322/62).
Der
Gutachter
ging
von
einer
bewusst seinsnah
ablaufenden
Störung
aus
(Urk.
7/322/63).
Da
er
jedoch
einen
kleinen
organischen
Kern
der
gebotenen
Halbseitenstörung
als
denkbar
erachtete,
gestand
er
dem
Beschwerdeführer
einen
etwas
erhöhten
Zeitbedarf
für
die
Verrich tungen
des
täglichen
Lebens
zu
(Urk.
7/322/64).
Bei
der
neuropsy chologischen
Untersuchung
zeigte
der
Beschwerdeführer
weit
unterdurch schnittliche
Leistungen
und
intellektuelle
Fähigkeiten,
die
nach
ICD-10
einer
schweren
bis
mittelgradigen
Intelligenzminderung
entsprechen
würden
(Urk.
7/322/71).
Eine
solche
ist
jedoch
nicht
ausgewiesen.
In
der
Symptomva lidierung
fanden
sich
durchwegs
Auffälligkeiten
und
Leistungen,
die
unter
dem
Zufallsbereich
lagen.
Die
Testresultate
liessen
auf
nicht
authentische
neuropsy chologische
Funktionsstörungen
schliessen
(Urk.
7/322/72).
In
psychiatrischer
Hinsicht
wurde
im
Jahr
2018
eine
leichte
Episode
einer
rezidivieren den
depressiven
Störung
diagnostiziert
(Urk.
7/322/10),
die
gemäss
gutachterlicher
Einschätzung
eine
erhöhte
Ermüdbarkeit
und
dadurch
ein
leicht
eingeschränktes
Rendement
bewirkte
(Urk.
7/322/57).
Die
attestierte
Gesamt-Arbeitsun fähigkeit
von
20
%
begründete
sich
durch
die
neurologische
und
die
psychiatrische
Diagnose.
Als
angestammte
Tätigkeit
nannten
die
Gutachter
dieje nige
als
Pizzakurier
und
gingen
von
einer
80%igen
Arbeitsfähigkeit
in
dieser
wie
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
aus
(Urk.
7/322/11-12).
Das
Sozialver - sicherungs gericht
erachtete
in
seinem
Urteil
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362)
weder
die
ursprüngliche
Tätigkeit
als
Gastronomiemitarbeiter
noch
diejenige
als
Pizzakurier,
jedoch
vorwiegend
sitzende
Tätigkeiten
als
zu
80
%
zumut bar
(E.
9.3.1-9.3.2). 5.2
Im
Vergleich
dazu
stellten
die
Gutachterinnen
und
Gutachter
der
C.___
in
ihrem
Gutachten
vom
6.
Februar
2024
unverändert
die
Diagnose
einer
Multiplen
Sklerose.
Die
rezidivierende
depressive
Störung
wurde
ebenfalls
wieder
diagnos tiziert,
jedoch
nun
in
mittlerer
Ausprägung.
Zusätzlich
wurde
eine
somatische
Belastungsstörung
beziehungsweise
eine
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
diagnostiziert.
Diesen
Diagnosen
wurde
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
zugemessen
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.3.1).
Das
Gutachten
ist
umfassend
und
erging
in
Kenntnis
der
Vorakten
und
der
Anam nese
sowie
nach
Durchführung
der
notwendigen
Untersuchungen.
Die
beteiligten
Fachpersonen
verfügen
über
die
erforderlichen
Qualifikationen.
Die
darin
gezo genen
Schlussfolgerungen
sind
nachvollziehbar
begründet,
weshalb
grund sätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
5.3
Aus
neurologischer
Sicht
fand
sich
im
Vergleich
zur
Vorbegutachtung
keine
Befundän derung
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.1).
Eine
Einschränkung
des
Sehvermögens
konnte
weiterhin
nicht
festgestellt
werden
und
das
unphysiologische
Gangbild
liess
sich
ablenken
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
Der
Beschwerdeführer
zeigte
unverän dert
ein
ausgeprägt
selbstlimitierendes
Verhalten
(Urk.
7/430/20
Ziff.
6.2).
Es
bestand
allenfalls
eine
leichte
Hemisymptomatik
linksseitig,
wobei
jedoch
erneut
das
Ausmass
im
Rahmen
der
Untersuchungssituation
diskrepant
zur
Beweglichkeit
während
der
Anamneseerhebung
war.
Klinisch
fand
sich
keine
Atrophie
und
einzelne
Waddell-Zeichen
waren
erneut
positiv.
Bei
fehlender
Spas tik,
mittellebhaftem
Reflexniveau
und
fehlenden
pathologischen
Reflexen
lagen
keine
Hinweise
für
eine
Pyramidenbahnläsion
vor
(Urk.
7/430/20
Ziff.
6.3.1) .
Jedoch
war
eine
neurogene
Blasenfunktionsstörung
aktenkundig
und
der
Beschwer deführer
trug
eine
Windelhose
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
Die
medikamen töse
Umstellung
im
Jahr
2018
hat
bewirkt,
dass
es
bildmorphologisch
zu
keinen
neuen
Läsionen
gekommen
ist.
D ie
neurologische
Gutachter in
wies
darauf
hin,
dass
der
Beschwerdeführer
ähnlich
wie
im
Rahmen
der
Vorbegut achtung
ein
ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten
zeigte .
Sie
erachtete
die
Arbeits fähigkeit
als
unverändert
zur
Vorbegutachtung
und
ging
mithin
von
einer
Arbeits fähigkeit
von
80
%
aus
(Urk.
7/430/21).
Aus
pneumologischer
Sicht
stellte
sich
der
Gutachter
auf
den
Standpunkt,
dass
keine
eindeutig
objektivierbare
Lungenkrankheit
hergeleitet
werden
kann
und
der
Beschwerdeführer
über
eine
gesunde
Lunge
verfügt.
Er
war
fähig,
wenn
auch
etwas
ungelenk,
in
zügigem
Tempo
30
Treppenstufen
zu
besteigen,
ohne
dass
eine
Desaturation
feststellbar
wa r
(Urk.
7/430/42
Ziff.
4.3) .
Die
Fähigkeit
zum
zügi gen
Treppensteigen
bekräftigt
die
neurologische
Beurteilung,
gemäss
der er
der
Beschwerdeführer
allenfalls
durch
eine
leichte
Hemisymp tomatik
linksseitig
eingeschränkt
ist.
Die
ungenügende
Kooperation
des
Beschwerdeführers
–
für
die
keine
objektiven
Krankheitsgründe
angeführt
wurden
–
verunmöglichte
eine
genü gende
Lungenfunktionsprüfung.
Die
aktuelle
Thoraxaufnahme
war
normal
und
auch
der
Gasaustausch
fiel
oxymetrisch
normal
aus,
was
sich
gemäss
Gutachten
nicht
mit
der
in
den
Akten
erwähnten
schweren
COPD
mit
schwerem
Lungen emphysem
vereinbaren
liess
(vorstehend
E.
4.1 5 .5).
Anlässlich
der
neuropsychologischen
Begutachtung
zeigte
der
Beschwerdeführer
ein
aggravierendes
Verhalten.
Der
Beschwerdeführer
absolvierte
alle
Teile
des
Symptomvalidierungstests
mit
Werten,
die
extrem
weit
unter
denen
lagen,
die
bei
motivierter
Mitarbeit
erreicht
werden
könnten.
Obwohl
der
Symptom - validierungs test
in
seiner
Muttersprache
angeboten
wurde,
hat
er
diesen
schlechter
bearbeitet
als
eine
Person
mit
fortgeschrittener
Demenz.
Die
gestellten
Diagnosen
konnten
die
Auffälligkeiten
nicht
erklären
(vorstehend
E.
4.1 5 .2).
5. 4
Als
Zwischenfazit
kann
somit
festgehalten
werden,
dass
in
somatischer
Hinsicht
keine
relevante
Veränderung
eingetreten
ist .
E in
Fortschreiten
der
Multiplen
Skle rose
konnte
bei
der
Begutachtung
im
Jahr
2024
nicht
festgestellt
werden .
Eine
Veränderung
wurde
von
den
Gutachtern
jedoch
in
der
psychiatrischen
Beein trächtigung
gesehen
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.1) :
Der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
R.___
hielt
fest,
dass
im
Vergleich
zur
Vorbegutachtung
eine
Zustands verschlechterung
im
Schweregrad
der
depressiven
Symptomatik
eingetreten
und
anzunehmen
ist,
dass
die
bereits
langjährig
bestehenden
psychosozialen
Belas tungen
mit
unklarem
Aufenthaltsstatus,
fehlender
beruflicher
Tätigkeit
und
unbefrie digendem
therapeutischem
Ansprechen
in
Bezug
auf
die
neurologische
Beschwerdesymptomatik
massgeblich
zur
Aufrechterhaltung
und
wiederholt
zur
Zunahme
der
diesbezüglichen
Beschwerden
beigetragen
hat
(Urk.
7/430/31
oben).
Die
bei
der
Begutachtung
feststellbaren
Symptome
(gedrückte
und
belastete
Stimmungs lage,
Interessen-
und
Freudverlust
an
Aktivitäten,
verminderter
Antrieb
mit
gesteigerter
Ermüdbarkeit,
wiederkehrende
lebensmüde
Gedanken,
Klagen
über
ein
vermindertes
Konzentrationsvermögen
sowie
Schlafstörungen)
sprachen
nun
für
eine
mittelgradige
Ausprägung
der
Depression
(Urk.
7/430/30).
Der
Gutachter
verwarf
hingegen
die
in
den
Akten
beschriebene
Diagnose
einer
PTBS
aufgrund
der
jeweils
fehlenden
kriteriengeleiteten
Diagnosestellung
und
des
dokumentierten
psychopathologischen
Befundes
in
den
Berichten
der
Behandler .
Diese
Diagnose
war
bereits
im
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
2 8.
April
2021
als
nicht
gefestigt
beurteilt
worden
(dortige
E.
8.2).
Weiter
diagnostizierte
er
eine
somatische
Belastungsstörung
mit
überwiegenden
Schmerzen
gemäss
DSM-5,
entsprechend
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
gemäss
ICD 1 0.
Diese
sei
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
vorherrschende
Beschwerde
ein
andauernder
und
quälender
Schmerz
ist,
der
durch
eine n
physiologischen
Prozess
oder
eine
körperliche
Störung
nicht
hinreichend
erklärt
werden
kann
und
der
anhaltend
der
Hauptfokus
der
betroffenen
Person
ist.
Er
tritt
in
Verbindung
mit
emotionalen
Konflikten
oder
psychosozialen
Belastungen
auf,
denen
die
Haupt rolle
für
den
Beginn,
den
Schweregrad,
die
Exazerbation
oder
Aufrechterhaltung
der
Schmerzen
zukommt
(Urk.
7/430/31).
Mithin
mass
er
der
funktionellen
Über lagerung
Krankheitswert
zu,
was
jedoch
angesichts
der
Beobachtungen
bei
der
neurologischen
und
insbesondere
der
neuropsy - chologischen
Untersuchung
als
fraglich
erscheint.
Die
demonstrierten
Inkonsistenzen
und
das
aggravierende
Verhal ten
deute te n
vielmehr
auf
eine
bewusstseinsnahe
Präsentation
von
nicht
oder
nicht
im
gezeigten
Ausmass
vorhandenen
Einschränkungen.
Hinzu
kommt,
dass
sich
bereits
der
B.___ Gutachter
mit
der
Frage
einer
Schmerzstörung
befasste
und
diese
aufgrund
der
somatischen
Erkrankung
verneinte
(Urk.
7/322/55
Ziff.
7.2).
Die
Beurteilung
durch
Dr.
R.___
stellt
diesbezüglich
eine
andere
Beurteilung
eines
unveränderten
Sachverhalts
dar.
Unabhängig
von
der
klassifika torischen
Einordnung
einer
Krankheit
resultiert
jedoch
aus
einer
Diag nose
allein
keine
verlässliche
Aussage
über
das
Ausmass
der
mit
dem
Gesund heitsschaden
korrelierenden
funktionellen
Leistungseinbusse
bei
psychischen
Störungen
(BGE
143
V
418
E.
6).
5. 5
Eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
besteht
laut
Gutachten
in
einer
solchen
mit
einfachen
repetitiven
Aufgaben
ohne
höhere
Komplexität,
mit
flexibler
und
vermehr ter
Pausengestaltung,
wo
der
Beschwerdeführer
nicht
auf
häufige
Orts wechsel
angewiesen
ist,
die
keine
schwere
körperliche
Belastung
erfordern
und
wo
der
verminderten
psychophysischen
Belastbarkeit
im
Rahmen
eines
verständ nisvollen
Umfelds
Rechnung
getragen
wird
(Urk.
7/430/8
Ziff.
4.7).
Aus
diesem
Belastungsprofil
erhellt,
dass
die
Arbeitsunfähigkeit
von
30
beziehungsweise
20
%
unverändert
auf
d er
neurologische n
und
psychiatrische n
Beeinträchtigung
fusst.
Bereits
im
Vorgutachten
wurde
festgehalten,
dass
sich
die
Leistungsein bussen
beider
Fachrichtungen
ergänzten
und
die
gleiche
Symptomatik
betroffen
und
diese
nicht
scharf
trennbar
ist.
Im
Unterschied
zur
früheren
Begutachtung
wurde
nun
aber
eine
vorwiegend
sitzende
Tätigkeit
nicht
mehr
für
notwendig
befunden,
was
die
gutachterliche
Einschätzung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
in
der
letzten
Tätigkeit
als
Pizzakurier
erklärt .
Zu
der
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Gastronomie-Mitarbeiter
äusserten
sich
die
Gutachterinnen
und
Gutachter
der
C.___
nicht.
Da
sich
aber
neurologisch
keine
veränderten
Befunde
zeig ten,
ist
in
Anlehnung
an
die
diesbezügliche
Beurteilung
im
Urteil
des
Sozialver sicherungsgerichts
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362
E.
9.3.1)
weiterhin
von
einer
Unzumutbarkeit
dieser
Tätigkeit
auszugehen .
Nicht
gefolgt
werden
kann
dem
Beschwer deführer,
soweit
er
diese
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
als
viel
zu
streng
erachtet
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
E. 10.3 des
genannten
Urteils).
Gemäss
den
Angaben
der
Y.___
im
Arbeitgeberbericht
vom
2 2.
Mai
2007
(Urk.
7/11)
hätte
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2007
bei
guter
Gesundheit
einen
Monatslohn
von
Fr.
3'674.--
beziehungsweise
einen
Jahreslohn
von
Fr.
47'762. -
(13
x
Fr.
3’674.--)
erzielt
(Urk.
7/11/5
Ziff.
2.1;
Urk.
7/11/11).
Die
Lohnent wicklung
ist
rechtsprechungsgemäss
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_246/2025
vom
2.
März
2026
mit
Hinweisen)
der
branchen -
und
geschlechter spezifischen
Nominallohnentwicklung
anzupassen .
Im
Gastgewerbe
führte
die
Nominallohnentwicklung
bei
Männern
bis
2010
(200 7:102 . 1
Punkte;
2010
:107 . 1
Punkte)
zu
Fr.
50'100.98
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohnindex
Männer,
2006-2010,
Tabelle
T1. 1. 05,
Index
2005
=
100,
Rubrik
G,
H
Gastgewerbe).
Von
2010
bis
2022
entwickelte
sich
dieser
hypothetische
Lohn
bis
zu
Fr.
52'756.33
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohnindex
Männer
2011-2024,
Tabelle
T1.1.10,
Index
2010
=
100,
Rubrik
I
55/56
Gastronomie:
2010:
100
Punkte,
2022:
105.3) . 6.3
Was
das
hypothetische
Invalideneinkommen
betrifft,
so
kommen
für
den
Beschwer deführer,
der
lediglich
die
Grundschule
durchlaufen
hat
und
über
keine
Berufsausbildung
verfügt
(vgl.
Urk.
7/1/4),
nur
Stellen
in
Betracht,
für
die
es
keiner
Ausbildung
bedarf,
also
Tätigkeiten
aus
dem
Stellenspektrum
des
Kompe tenzniveaus
1
(einfache
Tätigkeiten
körperlicher
oder
handwerklicher
Art)
der
massgebenden
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(www.bfs. admin. ch,
monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor,
Rubrik
Männer
Total)
der
LSE
(Ausgabe
E. 11 ),
geht
doch
aus
dem
vorstehend
Gesagten
klar
hervor,
dass
er
–
wie
auch
bereits
2018
–
seine
Beeinträchtigungen
nicht
authen tisch
präsentierte
und
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
vorliegen.
5. 6
5.6.1
An
diesem
Ergebnis
vermögen
die
Berichte
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
nichts
zu
ändern.
Hinsichtlich
der
Auswirkungen
der
Multiplen
Sklerose
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ist
festzuhalten,
dass
die
Fachpersonen
der
Klinik
E.___
in
ihrem
Bericht
vom
1 3.
Oktober
2021
(Urk.
7/370/17-25)
keine
Anga ben
zur
Symptomvalidierung
machten,
weshalb
ihre
Einschätzung
einer
mittelgradigen
neurokognitiven
Störung
als
nicht
genügend
gesichert
erscheint.
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
enthält
dieser
Bericht
nicht.
Pract.
med.
G.___
bestä tigte
im
Januar
2022
(Urk.
7/370/13-15),
dass
die
Multiple
Sklerose
klinisch
nicht
aktiv
war .
Die
Auswirkungen
der
von
ihr
festgestellte n
leicht-
bis
mittel gradige n
sensomotorische n
ataktische n
links-
und
beinbetonte n
Tetraparese
wur de n
anlässlich
der
C.___ -Begutachtung,
wo
erhebliche
Inkonsistenzen
fest gestellt
wurden,
relativier t .
Pract .
med.
G.___
begründete
ihre
Einschätzung
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
schlüssig
und
stützte
sie
zudem
fachfremd
auch
auf
psychiatrische
Diagnosen
(vgl.
Urk.
7/381
Ziff.
E. 12 Uhr
20
(Urk.
7/430/2)
durchgeführten
psychiatrischen
Begutachtung
zeigte
sich
der
Beschwerdeführer
hingegen
wäh ren d
der
ganzen
Untersuchung
müde
und
erschöpft
und
wirkte
nach
der
Unter suchung
noch
stärker
ermüdet
und
angestrengt
(Urk.
7/430/28
Ziff.
4.1) .
Bei
der
im
Anschluss
an
die
psychiatrische
Begutachtung
durchgeführten
pneumolo gischen
Begutachtung
(Urk. 7/430/2)
wurde
jedoch
keine
Müdigkeit
oder
Erschöpfung
festgestellt
(Urk.
7/430/41
Ziff.
4),
obwohl
es
sich
dabei
um
die
dritte
an
diesem
Tag
durchgeführte
Untersuchung
handelte .
Auch
b ei
der
am
nächsten
Tag
ab
8
Uhr
45
durchgeführten
internistischen
Untersuchung
(Urk.
7/430/ 2)
wurde
keine
besondere
Müdigkeit
dokumentiert
(Urk.
7/430/50
f.
Ziff.
4),
ebenso
wenig
bei
der
anschliessend
(Urk.
7/430/2)
durchgeführten
neuropsychologischen
Begutachtung
(Urk.
7/428/6
Ziff.
4.1).
Dies
relativiert
die
allfälligen
Auswirkun gen
der
Schlafstörungen.
5.6.3
Dr.
M.___
ging
in
den
Berichten
2023
von
einer
COPD
Gold
Stadium
II
bis
III
mit
einer
mittelschweren
bis
schweren
obstruktiven
Ventilationsstörung
sowie
von
einem
Lungenemphysem
aus
(Urk.
7/404/7;
Urk.
7/417/1),
passte
diese
Ein schätzung
jedoch
in
seinem
Bericht
vom
2.
Mai
2024
dahingehend
an,
dass
es
sich
aufgrund
der
reversiblen
Komponente
nach
Reduktion
des
Nikotinkonsums
um
ein
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom
handelt.
Die
lungenfunktionellen
Para meter
waren
unter
der
weiteren
Reduktion
des
Nikotinkonsums
denn
auch
erneut
leicht
verbessert
(Urk.
7/468
S.
1
und
3).
Das
Lungenemphysem
erachtete
Dr.
M.___
trotz
der
Kritik
von
Gutachter
Dr.
Q.___
(Urk.
7/464/1)
als
vorhanden
(Urk.
7/451 /3).
Anlässlich
der
Begutachtung
konnte
Dr.
Q.___
jedoch
eine
grund sätzlich
normale
Lungenfunktion
feststellen.
Nachdem
d ie
Berichte
von
Dr.
M.___
-
dem
therapeutischen
Auftrag
entsprechend
-
keine
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
aus
pneumologischer
Sicht
enthalten,
vermögen
sie
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
Q.___
nicht
zu
ent kräften.
5.6.4
D em
Bericht
der
Fachpsychologen
der
F.___
vom
7.
Januar
2022
(Urk.
7/370/35-43)
sind
keine
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
zu
entneh men.
Zudem
sind
f ür
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheits zustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
Regel
psychiat rische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_989/2010
vom
E. 16 ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
kön nen
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominal lohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 6.2
Massgeblich
ist
angesichts
des
frühe s tmöglichen
Rentenbeginns
im
September
2022
das
Jahr
202 2.
Bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
ist
nach
der
bundes gerichtlichen
Rechtsprechung
in
der
Regel
an
den
zuletzt
erzielten
Lohn
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
anzuknüpfen,
weil
es
der
Erfahrung
ent spricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre
(vgl.
BGE
139
V
28
E.
3.3.2).
Wie
im
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
2 8.
April
2021
dargelegt,
ist
zur
Ermittlung
des
Valideneinkommens
auf
das
Einkommen
abzustellen,
das
der
Beschwerdeführer
als
Gastronomiemitarbeiter
bei
der
Y.___
erzielte
(vgl.
E.
E. 20 %
auf
Fr.
53'092. 44
festzusetzen
ist
(Fr.
66'365. 55
x
0.8).
6.4
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Ein kommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
E. 25 %
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
gesundheitlich
beeinträchtigte
Personen
auch
bei
der
Verrichtung
einer
an
sich
angepassten
Tätig keit
in
gewissem
Masse
eingeschränkt
und
dadurch
erfahrungs gemäss
gegen über
voll
leistungsfähigen
Arbeitnehmern
lohnmässig
benachteiligt
sind;
darüber
hinaus
dient
eine
solche
Reduktion
der
Berücksichtigung
von
weiteren
persönlichen
und
beruflichen
Merkmalen,
die
sich
auf
die
Lohnhöhe
auswirken
können,
wie
Alter,
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
(vgl.
BGE
129
V
472
E.
4.2.3
mit
Hinwei sen).
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
aufgrund
der
bundesgerichtlichen
Recht sprechung
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich
und
werden
auch
nicht
geltend
gemacht.
6. 6
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
52’756 .--
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
53'092.--
ergibt
für
das
Jahr
2022
k eine
Einkommenseinbusse
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
0
% .
Etwas
anderes
ergibt
sich
auch
für
das
Jahr
der
Verfügung
2024
nicht.
Bei
einem
auf
das
Jahr
des
Verfügungserlasses
2024
hochgerechneten
Validen einkommen
von
Fr.
54'409.--
(2022:
105.3
Punkte,
2024:
108.6
Punkte)
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
54'628.74
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohn index
Männer
2011-2024,
Tabelle
T1.1.10,
Index
2010
=
100,
Rubrik
B-S
05-96,
Total:
2022:
107.1
Punkte,
2024:
110.2)
und
bei
Anwendung
der
ab
1.
Januar
2024
geltenden
Bestimmung,
wonach
v om
statistisch
bestimmten
Wert
des
Ein kommens
mit
Invalidität
10
Prozent
abgezogen
werden
(Fr.
49'165.90;
Art.
E. 26 bis
Abs.
3
IV V),
ändert
sich
nichts
daran,
dass
kein
anspruchsbegründender
Invaliditäts grad
resultiert .
Der
angefochtene
Entscheid
ist
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
7.
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00696
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 8.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Peter
Stadler Dufourstrasse
140,
8008
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
197 8,
war
ab
Ende
Juli
2005
als
Gastronomie-Mitar beiter
bei
der
Y.___
tätig
(Urk.
7/11/4
Ziff.
2.1) .
Am
3 0.
März
2007
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
periphere
Medianus-Ulnaris-Parese
nach
einer
Natronlaugenverätzung
an
der
linken
Hand
sowie
auf
eine
Depression
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1
Ziff.
7.2).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
nahm
erwerbliche
(Urk.
7/5-6;
Urk.
7/11)
und
medizinische
(Urk.
7/8-10;
Urk.
7/13)
Abklärungen
vor,
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
(Urk.
7/12)
bei
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
Z.___,
deren
Gutachten
am
1 0.
Januar
2008
erstattet
wurde
(Urk.
7/25).
Mit
unange fochten
in
Rechtskraft
erwachsenen
Verfügungen
vom
2 8.
und
2 9.
Mai
2008
sowie
vom
3 0.
Juni
2008
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
und
auf
berufliche
Massnahmen
(Urk.
7/40-41;
Urk.
7/45) .
1.2
Vo n
Mai
2010
bis
Februar
2011
war
der
Versicherte
als
Pizzakurier
tätig
(Urk.
7/66
Ziff.
2.1,
Ziff.
2.7).
Am
3 0.
November
2010
verletzte
er
sich
am
Fuss
und
am
Knie
(Urk.
7/53/7).
Am
2 9.
Mai
2011
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
die
Fuss-
und
Kniebeschwerden
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
7/50
Ziff.
6.2).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
des
Unfallversicherers
(Urk.
7/53;
Urk.
7/64),
einen
Auszug
aus
dem
i ndividuellen
Konto
des
Versicherten
(IK Auszug;
Urk.
7/58)
sowie
medizinische
Berichte
(Urk.
7/60-61;
Urk.
7/63,
Urk.
7/67)
bei
und
verneinte
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/72)
mit
Verfügung
vom
2 0.
März
2011
erneut
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
(Urk.
7/73).
Auch
diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.3
Ab
dem
1.
August
2013
war
der
Versicherte
wieder
als
Pizzakurier
tätig
(Urk.
7/86/2).
Am
6.
August
2014
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
am
2 7.
Dezember
2013
erlittene
Verletzung
des
rechten
Fusses
erneut
bei
der
Invaliden versicherung
an
(Urk.
7/78
Ziff.
6.2).
Im
September
2014
wurde
die
Ver dachtsdiagnose
Multiple
Sklerose
gestellt
(Urk.
7/87).
Die
IV-Stelle
holte
neue
Arztberichte
und
einen
weiteren
IK-Auszug
(Urk.
7/83)
sowie
erneut
die
Akten
der
Unfallversicherung
(Urk.
7/86)
ein.
Sodann
veranlasste
sie
eine
polydis ziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
A.___,
deren
Gutachten
am
2 5.
Mai
2016
erstattet
wurde
(Urk.
7/224).
Im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
(Urk.
7/233 -234;
Urk.
7/244)
veranlasste
d ie
IV-Stelle
eine
erneute
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten,
diesmal
durch
d ie
B.___
GmbH
(Gutachten
vom
2 9.
Oktober
2018;
Urk.
7/322).
Nach
Stellungnahme
des
Versi cherten
vom
3.
Dezember
2018
(Urk.
7/330)
verneinte
die
IV-Stelle
m it
Verfü gung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339)
einen
Rentenanspruch
des
Versicher ten.
Die
dagegen
am
2 5.
September
2019
erhobene
Beschwerde
(Urk.
7/343/3-19)
wies
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 8.
April
2021
im
Verfahren
Nr.
IV.2019.00674
ab
(Urk.
7/362). 1. 4
Am
2 5.
März
2022
(Urk.
7/374)
machte
der
Versicherte
eine
Verschlechterung
geltend
und
meldete
sich
unter
Beilage
verschiedener
Arztberichte
(Urk.
7/370-371)
und
Hinweis
auf
die
Multiple
Sklerose,
eine
Angststörung,
Beschwerden
an
den
Augen
und
der
Muskulatur
sowie
Inkontinenz
erneut
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/373
Ziff.
6) .
Die
IV-Stelle
trat
auf
die
Neuanmeldung
ein
(Urk.
7/379),
holte
Arztberichte
(Urk.
7/380-385;
Urk.
7/392;
Urk.
7/398;
Urk.
7/404/2- 31;
Urk.
7/417)
und
einen
IK-Auszug
(Urk.
7/390;
Urk.
7/402;
Urk.
7/458)
ein
und
veranlasste
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
durch
die
Medas
C.___,
deren
Gutachten
am
6.
Februar
2024
erstattet
wurde
(Urk.
7/ 430) .
Mit
Vorbescheid
vom
2 7.
März
2024
(Urk.
7/443)
stellte
die
IV-Stelle
die
Verneinung
eines
Leistungsanspruchs
in
Aus sicht,
wogegen
der
Versicherte
am
3.
Mai
2024
(Urk.
7/455)
und
3.
Juni
2024
(Urk.
7/460)
Einwände
erhob
und
weitere
Arztberichte
(Urk.
7/449-451;
Urk.
7/459)
einreichte.
Die
IV-Stelle
holte
bei
den
Gutachtern
der
C.___
die
ergänzende
Stellungnahme
vom
1 5.
August
2024
(Urk.
7/464)
ein.
In
der
Folge
reicht e
der
Versicherte
erneut
einen
Arztbericht
(Urk.
7/468)
ein
und
äus serte
sich
am
1 5.
Oktober
2024
zur
Stellungnahme
der
Gutachter
(Urk.
7/471).
Am
1 3.
November
2024
verfügte
die
IV-Stelle
im
angekündigten
Sinne
und
ver neinte
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(Urk.
7/474
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
2 5.
November
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 3.
November
2024
(Urk.
2)
mit
dem
Antrag
auf
deren
Aufhebung
und
Zuspre chung
einer
ganzen
Rente,
eventualiter
Einholung
eines
Gerichtsgut achtens
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-2).
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
4-5).
Mit
Beschwerde antwort
vom
2 0.
Januar
2025
(Urk.
6)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
2 5.
Februar
2025
unter
gleichzeitiger
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
In
Revisionsfällen
nach
Art.
17
ATSG
gilt
gemäss
Rz.
9102
des
Kreisschreibens
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
(KSIR)
Folgendes:
Ereig nete
sich
die
massgebende
Änderung
vor
dem
1.
Januar
2022,
so
finden
die
Bestim mungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
bis
3 1.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Fassung
Anwendung.
Fanden
sie
jedoch
erst
später
statt,
so
sind
die
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Bestimmungen
des
IVG
und
der
IVV
heranzu ziehen.
Der
Zeitpunkt
der
relevanten
Änderung
bestimmt
sich
nach
Art.
88a
IVG
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_798/2023
vom
3.
Oktober
2024
E.
4.1).
Auf
Grund
der
im
März
2022
erneut
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
jedoch
frühestens
sechs
Monate
später,
ab
September
2022,
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird . 1.2
Erw erbsunfähigkeit
ist
gemäss
Art.
7
ATSG
der
durch
Beeinträchtigung
der
körper lichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumut barer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
au sgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Abs.
1).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbs unfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beein trächtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Si cht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4
War
eine
Rente
früher
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2024
vom
2 2.
Januar
2025
E.
2.2
mit
Hinweisen). Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindes tens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attes tierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1,
je
mit
Hin weisen).
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
wel che
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommens vergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswir kungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
134
V
131
E.
3,
133
V
108
E.
5.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_431/2024
vom
16.
Dezember
2024
E.
4.4) . 1.5
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestat ten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizi nische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebe nen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
wie
folgt:
Die
im
Rahmen
der
Begutachtung
durchgeführten
Leistungstests
liessen
auf
einen
Symptomausweitung
schliessen
(S.
1).
Die
Beschwerdeschilderung
sei
nicht
authentisch
gewesen.
Aufgrund
der
mangelnden
Mitarbeit
könnten
die
Ergeb nisse
der
Leistungstests
inhaltlich
nicht
verwertet
werden.
In
den
Untersuchungen
hätten
sich
seit
der
letzten
Begutachtung
keine
objektivierbaren
Befundän derungen
gezeigt.
Es
lägen
soziale
Probleme
vor,
die
nicht
berücksichtigt
werden
könnten.
Es
sei
deshalb
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
weiterhin
mit
Unterstützung
des
regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV)
eine
neue
Tätigkeit
finden
und
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne.
Es
bestehe
deshalb
kein
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
und
Renten leistungen.
Die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
keine
gesund heitliche
Verschlechterung
ausgewiesen
sei.
Es
handle
sich
um
eine
andere
Beur teilung
eines
unveränderten
Sachverhalts,
und
es
sei
sogar
von
einer
leichten
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Beschwerden
auszugehen
(S.
2).
2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend
(Urk.
1),
er
sei
krankheitsbedingt
nicht
in
der
Lage,
eine
neue
Tätigkeit
zu
finden
und
ein
rentenausschliessendes
Einkom men
zu
erzielen.
Vielmehr
habe
sich
sein
Gesundheitszustand
seit
der
letzten
abwei senden
Verfügung
vom
2.
September
2019
erheblich
verschlechtert
und
er
sei
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
mehr
arbeitsfähig.
Der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
habe
schon
am
1 9.
Mai
2022
festgehalten,
dass
eine
dauerhafte
Verschlechterung
und
eine
hochgradige
funktionelle
Einschränkung
bestehe.
Darauf
sei
im
Gutachten
der
C.___
nicht
eingegangen
worden
(S.
5
Ziff.
8-9).
Auch
seien
verschiedene
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
im
Gut achten
nicht
berücksichtigt
worden
(S.
5
f.
Ziff.
10).
Die
Einschätzung
einer
Arbeits fähigkeit
von
70
%
in
der
angestammten
und
80
%
in
angepassten
Tätig keiten
sei
viel
zu
hoch.
Zudem
hätten,
selbst
wenn
–
was
er
bestreite
–
in
der
neuropsychologischen
Begutachtung
Aggravationstendenzen
feststellbar
gewe sen
seien,
diese
an
seinen
übrigen
Gesundheitsschäden
und
den
dadurch
verur sachten
Auswirkungen
nichts
geändert
(S.
6
Ziff.
11-12).
Weiter
werde
sein
Anforderungs profil
für
eine
angepasste
Tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
gar
nicht
angeboten,
womit
Unverwertbarkeit
vorliege.
Widersprüchlich
sei
zudem,
dass
die
Gutachter
zwar
eine
Zustandsverschlechterung
seit
der
letzten
Begutachtung
bestätigten,
aber
dennoch
dieselbe
hohe
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätig keiten
attestierten.
Die
einzelnen
Teilgutachten
seien
aufgrund
der
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
nicht
überzeugend
(S.
7
ff.).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
könne
auf
das
Gutachten
der
C.___
nicht
abgestellt
werden
(S.
9
f.
Ziff.
20),
woran
auch
die
ergänzende
Stellungnahme
der
Gutachter
nichts
ändern
könne.
Er
habe
Anrecht
auf
eine
ganze
Rente
(S.
10
Ziff.
21-22). 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
seit
Erlass
der
anspruchsverneinenden
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339),
welche
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 8.
April
2021
bestätigte
(Urk.
7/362),
eine
anspruchsrelevante
Verschlech terung
eingetreten
ist.
3. 3.1
3.1.1
Die
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339)
erging
im
Wesentlichen
gestützt
auf
das
Gutachten
des
B.___
vom
2 9.
Oktober
2018
(Urk.
7/322;
vgl.
Feststel lungsblatt;
Urk.
7/338/7
ff.).
Die
Gutachter
stellten
nach
Durchführung
einer
allgemeininternistischen,
ophtalmologischen,
orthopädischen,
psychiat rischen,
neurologischen
und
neuropsychologischen
Untersuchung
(vgl.
Urk.
7/322/28)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/322/ 10):
- Multiple
Sklerose
mit
Zustand
nach
Fazialisparese
und
diskreter
Hemisymp t o matik
(massiv
funktionell
überlagert) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
Episode
(ICD-10
F33.0) Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/322/ 10
unten
f.): - funktionelle
Halbseitenstörung
mit
Ausweitung
über
mehrere
Jahre,
aus gehend
von
einer
peripheren
Verletzung
der
linken
Hand
- chronisches
thorako-
und
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- radiologisch
aktivierte
Spondylarthrose
LWK
3/4
beidseits
ohne
Neurokom pression
und
geringe
Degeneration
der
Iliosakralgelenke - gute
Beweglichkeit
der
Wirbelsäule - Diabetes
mellitus
Typ
II - c hronischer
Nikotinabusus - Status
nach
arthroskopischer
Resektion
der
Plica
medio-
und
infrapatellaris,
Partialresektion
des
Hoffa’schen
Fettkörpers
und
partieller
Syn o vek tomie
Knie
rechts
am
1 9.
Oktober
2011 - klinisch
keine
fassbare
höhergradige
Veränderung - Status
nach
Extensionsosteotomie
und
plantarer
Kondylektomie
Metatarsale
V
rechts
am
1 7.
Dezember
2010
bei
Metatarsalgie - klinisch
keine
fassbare
höhergradige
Veränderung - Zustand
nach
refraktivem
Lasereingriff
(LASIK) - chronische
Benetzungsstörung In
ihrer
Konsensbeurteilung
hielten
die
Gutachter
fest,
dass
aus
neurologischer
Sicht
aufgrund
der
Multiple n
Sklerose
mit
Zustand
nach
Fazialisparese
und
d er
diskrete n,
massiv
funktionell
überlagerte n
Hemisymptomatik
in
der
angestamm ten
Tätigkeit
als
Pizzakurier
und
in
jeder
anderen
geeigneten,
mehrheitlich
sitzend
zu
verrichtenden,
intellektuell
einfachen
Tätigkeit
aufgrund
eines
vermehr ten
Zeitbedarfs
eine
um
20
%
verminderte
Leistungsfähigkeit
bestehe.
Körperlich
belastende
Tätigkeiten
seien
für
den
Beschwerdeführer
nicht
geeignet.
Weder
aus
orthopädischer,
ophtalmologischer
noch
allgemeininternistischer
Sicht
seien
wei tere
somatische
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
feststellbar.
Nament lich
die
vom
Beschwerdeführer
angeführte
Sehverminderung
sei
aus
gutachter licher
Sicht
nicht
nachvollziehbar.
Aus
psychiatrischer
Sicht
könne
als
einzige
Diagnose
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
rezidivierende
depres sive
Störung,
gegenwärtig
leichte
Episode,
festgestellt
werden.
Diese
führe
zu
einer
20%igen
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit
aufgrund
einer
erhöhten
Ermüdbar keit,
was
ein
leicht
eingeschränktes
Rendement
bewirke.
Aufgrund
der
nicht-validen
Testresultate
könne
aus
neuropsychologischer
Sicht
keine
Aussage
zum
Beginn
und
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
gemacht
werden
(Urk.
7/322/ 11). In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
aufgrund
des
vermehrten
Zeit-
und
leicht
vermehrten
Pausenbedarfs.
Die
Gesamt-Arbeitsunfähigkeit
begründe
sich
durch
die
neurologische
und
die
psychiatrische
Diagnose.
Die
leichten
Leistungsein bussen
der
beiden
Fachrichtungen
ergänzten
sich,
addierten
sich
jedoch
nicht,
da
die
gleichen
Zeitabschnitte
für
Pausen
und
Erholung
genutzt
werden
könnten
und
die
gleiche
Symptomatik
betroffen
sei,
die
dadurch
nicht
scharf
trennbar
sei.
Medizinische
Massnahmen
zur
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
könnten
keine
vorgeschlagen
werden.
Berufliche
Massnahmen
würden
aufgrund
der
ausgepräg ten
subjektiven
Krankheits-
und
Behinderungsüberzeugung
nicht
empfohlen.
Beim
Beschwerdeführer
ergäben
sich
Verdachtsmomente
für
auch
bewusstseins nahe
funktionelle
Einschränkungen .
Da
gleichzeitig
ein
leichtes
depressives
Geschehen
vorliege
und
eine
Multiple
Sklerose
mindestens
diagnostisch
möglich
sei,
sei
gesamthaft
eine
leichte
Leistungseinbusse
zuerkannt
worden .
Es
bestehe
weder
für
einen
Gehstock
noch
für
Spitex
Notwendigkeit
(Urk.
7/322/ 12).
3.1.2
Anlässlich
der
allgemeininternistischen
Begutachtung
wurde
festgehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Amerikanerstock
erschienen
sei
(Urk.
7/322/ 31).
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
(Urk.
7/322/ 32). Die
ophthalmologische
Gutachterin
äusserte
erhebliche
Zweifel
an
einem
Augen leiden
(Urk.
7/322/ 39):
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
dass
er
seit
dem
Morgen
mit
dem
linken
Auge
nichts
mehr
sehen
könne
und
eine
akute
Sehnervent zündung
vermute.
Während
der
Gesichtsfelduntersuchung
hätten
sich
jedoch
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
ergeben.
So
hätte
nach
anamnestisch
mehrfach
stattgehabter
akuter
Entzündung
der
Sehnerven
eine
gewisse
Atrophie
des
Sehnervenkopfes
und
in
der
optische n
Kohärenztomographie
(OCT)
zu
finden
sein
müssen,
was
jedoch
beidseits
nicht
der
Fall
sei.
Klinisch
hätten
sich
ein
vitaler,
unauffällig
wirkender
Papillenbefund
und
in
der
OCT
ein
intakter
Befund
mit
intakter
Netzhaut
und
intakten
Sehnerven
gezeigt.
Es
bestehe
bis
auf
eine
chronische
Benetzungsstörung
ein
altersentsprechender,
intakter
ophthalmolo gischer
Befund.
Eine
abschliessende
Beurteilung
solle
nach
ein
bis
zwei
Jahren
erfolgen
(Urk.
7/322/ 40).
D er
orthopädische
Gutachter
stellte
fest,
dass
ein
auffallendes
Gangbild
mit
Schleifenlassen
des
linken
Fusses
vorliege.
Bei
der
Untersuchung
der
Wirbelsäule
zeige
sich
unter
Gegenspannung
die
Beweglichkeit
thorakal
weitgehend
aufge hoben
und
lumbal
frei,
indem
hier
eine
uneingeschränkte
Auslenkung
im
Lang sitz
demonstriert
werde.
An
den
oberen
und
unteren
Extremitäten
liege
gleichfalls
eine
freie
Beweglichkeit
mit
endgradiger
Ausnahme
an
der
linken
Schulter
vor.
Die
gesamte
ausführliche
Untersuchung
im
Stehen,
Gehen,
Sitzen
und
Liegen
könne
bei
ausreichender
Kooperation
problemlos
durchgeführt
werden.
Auffal lend
sei en
eine
massiv
demonstrierte
Schwäche
der
adominanten
linken
Hand
sowie
eine
Hypästhesie
dieser
Körperhälfte,
wogegen
der
Beschwerdeführer
im
Langsitz
spontan
beide
Arme
eingesetzt
habe,
um
auf
der
Unterlage
rückwärts
zu
rutschen.
Vier
von
fünf
Waddell-Zeichen
seien
positiv
gewesen.
Die
beklagten
tieflumbalen
Rückenschmerzen
liessen
sich
im
Sinne
einer
erheblichen
Fehlhal tung
durchaus
nachvollziehen,
die
etwas
inkonsistente
Präsentation
lasse
aber
auch
an
eine
klare
nicht-organische
Beschwerdekomponente
denken
(Urk.
7/322/49).
Anlässlich
der
psychiatrischen
Begutachtung
wurde
eine
leichte
depressive
Epi sode
diagnostiziert,
gekennzeichnet
durch
depressive
Verstimmungen
mit
ver minderter
Freude,
aber
auch
durch
erhöhte
Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen,
leichte
Konzentrationsstörungen
und
negative
Zukunftsperspektiven
bezüglich
der
gesundheitlichen
und
beruflichen
Situation.
Der
Beschwerdeführer
habe
ver schiedene
somatische
Beschwerden
berichtet.
Insofern
die
Symptomatik
aus
soma tischer
Sicht
nicht
erklärt
werden
könne,
müsse
von
einer
psychischen
Überla gerung
im
Sinne
einer
Somatisierung
im
Rahmen
der
Depression
ausge gangen
werden.
Eine
zusätzliche
Schmerzstörung
könne
wegen
der
somatischen
Erkrankung
nicht
diagnostiziert
werden
(Urk.
7/322/55).
Es
komme
aufgrund
der
Depression
zu
einer
erhöhten
Ermüdbarkeit,
was
ein
leicht
eingeschränktes
Rende ment
bewirke
(Urk.
7/322/57).
Der
neurologische
Gutachter
stellte
hinsichtlich
der
Motorik
fest,
es
sei
bei
der
Prüfung
der
groben
Kraft
eine
Halbseitenstörung
links
geboten
worden.
Hierbei
sei en
eine
wechselnde
Innervation
sowie
auch
ein
wechselnder
Einsatz
der
links seitigen
Extremitäten
aufgefallen.
So
habe
der
Beschwerdeführer
schwer
hinkend
mit
einem
Unterarmgehstock
das
Untersuchungszimmer
betreten,
sei
aber
wäh rend
der
Anamneseerhebung
unvermittelt
aufgestanden,
sehr
zügig,
sei
einige
Schritte
umhergelaufen,
habe
sich
wieder
gesetzt,
sei
wieder
unvermittelt
aufge standen
und
habe
sich
niedergekniet
und
sogar
die
tiefe
Hocke
eingenommen
und
sei
ohne
Fremdunterstützung
wieder
aufgestanden.
Zunächst
sei
auf
Auffor derung
der
linke
Arm
gar
nicht
gehoben,
sondern
schlaff
nach
vorne
gehalten
worden,
später
sei
indes
das
Anheben
weit
über
die
Horizontale
problemlos
gelun gen.
Beim
Aufsitzen
auf
die
Untersuchungsliege
seien
beide
Arme
eingesetzt
worden,
wie
auch
beim
An-
und
Entkleiden
(Urk.
7/322/62).
Bei
den
während
der
Untersuchung
ablaufenden
Inkonsistenzen
sei
nicht
von
einer
dissoziativen,
bewusstseins fernen
Störung
zu
sprechen,
sondern
es
sei
lediglich
eine
funktio nelle
und
wahrscheinlich
sehr
bewusstseinsnah
ablaufende
Störung
anzunehmen
(Urk.
7/322/63).
Ein
Pyramidenbahnzeichen
sei
nicht
feststellbar,
jedoch
sei
ein
kleiner
organischer
Kern
der
gebotenen
Halbseitenstörung
denkbar
und
rechtfer tige
einen
etwas
erhöhten
Zeitbedarf
für
die
Verrichtungen
des
täglichen
Lebens
(Urk.
7/322/64).
Bei
der
neuropsychologischen
Begutachtung
habe
der
Beschwerdeführer
weit
unter durchschnittliche
Leistungen
sowie
intellektuelle
Fähigkeiten
gezeigt,
die
nach
ICD-10
einer
schweren
bis
mittelgradigen
Intelligenzminderung
entsprechen
würden
(Urk.
7/322/71).
In
der
Verhaltensbeobachtung
seien
diverse
Inkonsis tenzen
festzustellen
gewesen.
So
sei
der
Beschwerdeführer
während
der
Untersu chung
mehrmals
wegen
angeblich
starker
Schmerzen
aufgestanden,
um
sich
zu
bewegen.
Am
Ende
der
Untersuchung
habe
er
ohne
Schmerzzeichen
die
am
Boden
liegende
Tasche
aufgenommen.
Bezüglich
des
sprachlichen
Ausdrucks
sei
die
türki sche
Sprache
des
Beschwerdeführers
gemäss
Übersetzer
sehr
differenziert
und
korrekt
gewesen,
so
dass
man
ihm
die
geringe
Schulbildung
nicht
anmerken
würde.
In
der
Symptomvalidierung
hätten
durchwegs
Auffälligkeiten
und
Leistun gen,
welche
unter
dem
Zufallsbereich
lägen,
bestanden.
Es
seien
durch wegs
Testresultate
im
untersten
Messbereich
erzielt
worden,
die
auf
nicht
authen tische
neuropsychologische
Funktionsstörungen
schliessen
liessen,
weshalb
keine
verwertbaren
neuropsychologischen
Befunde
hätten
erfasst
werden
können
(Urk.
7/322/72). 3.2
Nachdem
RAD-Arzt
PD
Dr.
med.
D.___
am
1 3.
Februar
2019
empfohlen
hatte,
auf
das
B.___ -Gutachten
abzustellen
(Urk.
7/338/10),
erliess
die
Beschwer degegnerin
gestützt
darauf
die
leistungsabweisende
Verfügung
vom
2.
September
2019
(Urk.
7/339).
3.3
Das
Sozialversicherungsgericht
erwog
in
seinem
Urteil
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362)
gestützt
auf
diese
Aktenlage,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
ursprüng liche
angestammte
Tätigkeit
als
Gastronomiemitarbeiter
nicht
mehr
zumut bar
sei
(E.
9.3.1).
In
einer
vorwiegend
sitzend
ausgeübten
Tätigkeit
sei
er
zu
80
%
arbeitsfähig .
Die
Tätigkeit
als
Pizzakurier
erscheine
jedoch
aufgrund
des
ständigen
Ein-
und
Aussteigens
aus
dem
Lieferwagen
und
der
vielen
Gehstrecken
als
ungeeignet
(E.
9.3.2).
Auf
das
B.___ -Gutachten
sei
abzustellen
(E.
9.4).
Für
die
Zeit
nach
der
Begutachtung
durch
das
B.___
bis
zum
Erlass
der
Verfügung
vom
2.
September
2019
lägen
keine
Hinweise
auf
eine
massgebliche
gesundheitliche
Verschlechterung
vor
(E.
9.5). 4. 4.1
Im
Rahmen
der
Neuanmeldung
vom
2 5.
März
2022
(Urk.
7/373)
ergingen
die
folgen den
Arztberichte.
Die
Fachpersonen
der
Klinik
E.___,
Neurologie,
diagnostizierten
mit
Bericht
vom
1 3.
Oktober
2021
(Urk.
7/370/17-25)
im
Wesentlichen
eine
schubförmige
Multiple
Sklerose,
rezidivierende
depressive
Episoden
und
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
sowie
einen
Diabetes
mellitus
Typ
II
(S.
1
f.).
Beim
Beschwer deführer
hätten
neuropsychologische
Defizite
festgestellt
werden
können,
welche
insgesamt
einer
mittelgradigen
neurokognitiven
Störung
entsprechen
würden.
Daneben
bestehe
eine
als
MS-Fatigue
zu
bezeichnende
erhöhte
Müdigkeit
und
Erschöpfung.
Insgesamt
füge
sich
das
beklagte
und
neuropsychologisch
objekti vierte
Leistungsbild
in
das
im
Zusammenhang
mit
einer
MS
stehende
Beschwer demuster
mit
kognitiver
und
psychoaffektiver
Komponente
einschliesslich
einer
MS-Fatigue
(S.
4).
4.2
Vom
3.
November
bis
2 9.
Dezember
2021
befand
sich
der
Beschwerdeführer
in
der
Psychiatrie
F.___
in
stationärer
Behandlung.
Mit
Austritts bericht
vom
7.
Januar
2021
(Urk.
7/370/35-44)
stellten
die
Fachpsy chologen
folgende,
hier
verkürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
1
f.):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
- posttraumatische
Belastungsstörung
(PTBS) - Multiple
Sklerose - sensomotorisches
Hemisyndrom
links - wahrscheinlich
vestibuläre
Migräne - Knieschmerzen
rechts - Kraftlosigkeit
der
linken
Hand - Metatarsalgien
rechts - Diabetes
mellitus
Typ
2 - mittelgradige
neurokognitive
Störung Der
Beschwerdeführer
sei
in
leicht
gebessertem
Zustand
ausgetreten.
Er
werde
aufgrund
seiner
somatischen
Diagnosen
nach
dem
Austritt
weiterhin
auf
den
Mahlzeitendienst
und
die
Spitex
als
Haushalthilfe
angewiesen
sein
(S.
2).
Als
wichtiger
Risikofaktor
für
die
depressiven
Episoden
sei
die
psychische
Belastung
durch
die
MS-Erkrankung
zu
benennen.
Zudem
habe
die
vordiagnostizierte
PTBS
einen
erheblichen
Einfluss
auf
die
Bewältigungsmöglichkeiten
des
Beschwerdeführers.
Die
psychosoziale
Unsicherheit
mit
Druck
vom
Migrationsamt
erschwere
zusätzlich
einen
günstigen
Genesungsverlauf
(S.
4).
4.3
Mit
Bericht
vom
1 3.
Januar
2022
(Urk.
7/370/13-15)
diagnostizierte
pract.
m ed.
G.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
im
Wesentlichen
eine
schubförmige
Mul tiple
Sklerose,
klinisch
nicht
aktiv,
mit
Zeichen
einer
Progression,
differentialdiagnos tisch
residuell
bedingt
(S.
1).
In
der
klinischen
Untersuchung
habe
sich
eine
leicht-bis
mittelgradige
sensomotorische
ataktische
links-
und
beinbetonte
Tetraparese
gezeigt.
Die
Gehstrecke
sei
auf
etwa
400
m
reduziert.
Es
lägen
eine
bekannte
Blasen-
und
Mastdarmfunktionsstörung
vor,
weiter
eine
Fatigue
und
mittelgradige
neuropsychologische
Defizite.
Der
Beschwerdeführer
sei
weiterhin
arbeitsunfähig,
auch
angepasste
Tätigkeiten
seien
aktuell
aus
neurologi scher
und
psychiatrischer
Sicht
nicht
möglich
(S.
2).
4. 4
V om
1 8.
bis
2 0.
Januar
2022
wurde
der
Beschwerdeführer
aufgrund
einer
Allgemeinzustands verschlechterung
im
Stadtspital
H.___
stationär
mit
hochdo sierten
Steroiden
behandelt.
Im
Verlauf
hätten
sich
die
Beschwerden
gebessert.
Die
aufgetretenen
Panikattacken
seien
bedarfsweise
mit
Temesta
behandelt
wor den.
Der
Beschwerdeführer
sei
auf
seinen
Wunsch
in
gebessertem
Allgemein zustand
nach
Hause
entlassen
worden
(Bericht
vom
2 0.
Januar
2022;
Urk.
7/380/7-9
S.
2). 4.5
Med.
pract.
I.___,
und
Dr.
phil.
J.___,
Medizinisches
Zentrum
K.___,
hielten
in
einem
die
vorangegangenen
Akten
und
recht lichen
Beurteilungen
durch
die
Verwaltung
und
das
Gericht
zusammenfass end en
Bericht
vom
1 0.
Februar
2022
(Urk.
7/370/1-3)
fest,
es
bestehe
eine
deutliche
Ver schlechterung
des
Zustandes
des
Beschwerdeführers.
Er
leide
an
einer
schweren
Depression,
einer
neurokognitiven
Störung
und
einer
posttraumatischen
Belastungs störung.
Er
sei
bis
auf
kurze
Spaziergänge
nur
noch
zu
Hause,
habe
kaum
soziale
Kontakte
und
sei
auf
einen
Mahlzeiten-
und
Haushaltdienst
ange wiesen
(S.
3).
4. 6
Pract.
med.
G.___
hielt
bezüglich
der
Konsultation
vom
1 7.
März
2022
(Urk.
7/383)
fest,
dass
die
subklinische
Standortbestimmung
mittels
evozierten
Potentialen
aufgrund
der
Angstsymptomatik
des
Beschwerdeführers
nicht
habe
durchgeführt
werden
können.
Es
habe
sich
ein
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
verschlechterter
Visus
gezeigt
bei
strukturell
jedoch
unauffälligen
Sehnerven.
Die
Ganganalyse
dokumentiere
die
fehlende
Kraft
und
Belastbarkeit
der
Beinmusku latur
vor
allem
im
linken
Bein
sowie
eine
Ataxie,
die
das
Gehen
ebenfalls
erschwere.
Aufgrund
der
doch
erheblichen
Fatigue
und
der
Schlafstörungen
seien
Abklärungen
in
der
Schlafsprechstunde
vorgesehen.
Der
Beschwerdeführer
sei
aus
psychiatrischer
und
neurologischer
Sicht
auch
für
angepasste
Tätigkeiten
weiterhin
nicht
arbeitsfähig
(S.
3) . 4. 7
Die
gleiche
Ärztin
stellte
in
einem
undatierten,
nach
Juni
2022
(vgl.
Urk.
7/381/1)
verfassten
Bericht
(Urk.
7/381)
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Ziff.
2.5):
- schubförmig-remittierende
Multiple
Sklerose - rezidivierende
depressive
Episoden
und
posttraumatische
Belastungs störung - chronische
Ein-
und
Durchschlafinsomnie
mit
frühem
Erwachen
- chronisches
Schlafmangelsyndrom - Verdacht
auf
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom,
neu
Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease
(COPD) - Verdacht
auf
Restless
Legs-Syndrom Es
bestehe
vom
1.
bis
2 9.
Oktober
2021
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
für
die
angestammte
Tätigkeit .
D ie
weitere
Arbeitsunfähigkeit
sei
vom
Hausarzt
attes tiert
(Ziff.
1.3).
Eine
Aussicht
auf
Verbesserung
bestehe
nicht
(Ziff.
3.2).
Die
Prognose
sei
bei
chronisch
progredient
verlaufender
Erkrankung
mit
aktuell
füh rend
invalidisierender
Fatigue-Symptomatik
sowie
Beeinträchtigung
durch
Resi duen
(Hemisymptomatik
links,
Inkontinenz,
Spastik,
Schlafstörungen)
negativ,
zudem
sei
der
Beschwerdeführer
für
eine
Arbeitstätigkeit
nicht
ausreichend
psy chiatrisch
st abi l
(Ziff.
2.7).
4. 8
Dr.
med.
L.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
Hausarzt
des
Beschwer deführers,
attestierte
mit
Bericht
vom
1 8.
Juli
2022
(Urk.
7/380/1-6)
eine
seit
September
2014
bestehende
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
allen
Tätig keiten
(Ziff.
1.3)
und
stellte
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Ziff.
2.5):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwer
bis
mittelgradig
ausgeprägt
- schubförmige
Multiple
Sklerose
- schweres
Fatigue-Syndrom - Schlafapnoe - Restless
Legs-Syndrom - Atrioventrikular -(AV)
Block-Verdacht - COPD
Der
Beschwerdeführer
kämpfe
jeden
Tag
um
sein
Überleben
und
könne
nicht
arbei ten
(Ziff.
5). 4. 9
Seitens
des
K.___
wurde
mit
Bericht
vom
1 5.
August
2022
(Urk.
7/392/6-8)
fol gende
Diagnosen
gestellt
(S.
2
f.
Ziff.
2.5):
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.1) - PTBS
(ICD-10
F43.1) - Störung
durch
Tabak - Status
nach
Suizidversuch
2011 - wahrscheinlich
vestibuläre
Migräne - sensomotorisches
Hemisyndrom - Multiple
Sklerose - Knieschmerzen
rechts - Kraftlosigkeit
Hand
links - Metatarsalgien
rechts Eine
sitzende
Tätigkeit
sei
nur
noch
für
etwa
10
Minuten
möglich
(S.
1
Ziff.
2.2).
Die
Prognose
sei
schlecht.
Die
Beschwerden
hätten
seit
Februar
2022
zuge nommen.
Ein
Beschäftigungstraining
sei
im
Oktober
2021
nach
drei
Wochen
wegen
Schmerzen
abgebrochen
worden
(S.
3
Ziff.
2.7).
4.1 0
Vom
1 3.
bis
1 5.
Februar
2023
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Stadtspital
H.___
stationär
mittels
hochdosierter
intravenöser
Steroidtherapie
behandelt.
Die
Symptome,
die
zur
notfallmässigen
Selbstzuweisung
geführt
hätten,
seien
im
Rahmen
eines
erneuten
Schubes
der
Multiplen
Sklerose
gewertet
worden.
Unter
Therapie
habe
sich
rasch
eine
komplette
Beschwerderegredienz
gezeigt
(Austritts bericht
vom
1 5.
Februar
2023;
Urk.
7/404/2-5
S.
1
und
S.
3).
4.1 1
Dr.
med.
M.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
sowie
für
Lungen krankheiten,
Lungenzentrum
E.___,
s tellte
mit
Bericht
vom
2 7.
März
2023
(Urk.
7/404/7-10)
folgende
pneumologische
Diagnosen
(S.
1):
- COPD
Gold
Stadium
II-III - mittelschwere
bis
schwere
obstruktive
Ventilationsstörung - Diffusionsmessung
aus
Compliance-Gründen
nicht
durchführbar - CT-Thorax
vom
1 4.
Juli
2022:
Oberlappen-betontes
Lungenemphysem
- Risikofaktor:
Fortgesetzter
Nikotinkonsum
(kumuliert
40
pack
years),
aktuell
10
Zigaretten
täglich Es
werde
eine
inhalative
und
steroidale
Therapie
durchgeführt
(S.
3). 4.1 2
Eine
schlafmedizinische
Abklärung
im
Zeitraum
vom
2 7.
Februar
bis
1 3.
März
2023
ergab
als
Hauptbefund
eine
schwerste
Ein-
und
Durchschlafstörung
trotz
sedierender
Polypharmazie,
welche
sicherlich
auch
die
ausgeprägte
Tagesmüdig keit
erkläre
(Urk.
7/404/19-21
S.
2
und
3). 4.1 3
Mit
Bericht
vom
6.
März
2023
(Urk.
7/407/11-17)
über
die
seitens
des
Hausarztes
veranlasste
neuropsychologische
Untersuchung
vom
1.
März
2023
hielten
die
Fachpersonen
des
N.___
fest,
es
sei
auf
die
Verwendung
von
Perfor manzvalidierungsverfahren
verzichtet
worden .
Diagnostiziert
wurde
eine
mittelgradige
bis
schwere
neuropsychologische
Störung
multifaktorieller
Genese.
Einerseits
würden
Primärerkrankungen
(MS)
und
in
Anteilen
eine
damit
asso ziierte
Fatigue
einen
gewissen
ätiopathogenetischen
Erklärungswert
besitzen.
Anderer seits
dürften
die
im
Selbstbeurteilungsbogen
angegebenen
affektiven
Auffälligkeiten
(depressive
Störung
und
Angstsymptomatik)
für
eine
weitere
Akzentuie rung
der
kognitiven
Defizite
ursächlich
sein
(S.
5).
4.1 4
Dr.
M.___,
Lungenzentrum,
diagnostizierte
mit
Bericht
vom
1 3.
Oktober
2023
(Urk.
7/417)
ein
COPD
Gold
Stadium
III
mit
schwerem
Lungenemphysem
(S.
1).
Nach
durchgemachter
infektbedingter
Exazerbation
zeige
sich
nun
aktuell
eine
schwere
obstruktive
Ventilationsstörung.
Der
Nikotinkonsum
werde
weiterge führt.
Eine
Verlaufskontrolle
sei
in
sechs
Monaten
geplant
(S.
3).
4.1 5 4.15.1
Im
Rahmen
der
Begutachtung
durch
die
C.___
wurde
der
Beschwer deführer
durch
Dr.
med.
O.___,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medi zin,
Dr.
med.
P.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
Dr.
med.
Q.___,
Facharzt
für
Pneumologie,
Dr.
med.
R.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
sc.
hum.
dipl.
Psych.
Univ.
S.___,
Neuropsy chologin,
untersucht.
Die
Gutachter
stellten
in
der
Konsensbeurteilung
in
ihrem
Gutachten
vom
6.
Februar
2024
nach
Berücksichtigung
der
Akten
(Urk.
7/ 430 / 55-11 7),
Erhebung
der
Anamnese
und
Durchführung
einer
allgemein internistischen
(Urk.
7/430 / 47-54),
neurologischen
(Urk.
7/430 / 15-23),
psychiatrischen
(Urk.
7/430 / 24 -37),
pneumologischen
(Urk.
7/430 / 38-46),
neuro psychologischen
(Urk.
7/428),
l aborchemischen
(Urk.
7/429/1-2)
und
bildgeben den
(Urk.
7/429/3)
Untersuchung
folgende
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
(Urk.
7/430/ 7
f.
Ziff.
4.3.1): - Multiple
Sklerose
(ICD-10:
G35.1)
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradig
(ICD-10
F33.1) - Somatische
Belastungsstörung
(nach
DSM-5 :
300.82),
entsprechend
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
(ICD-10 :
F
45.40) . Die
folgenden,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/430/ 8
Ziff.
4.3.2):
- unklare,
sehr
wahrscheinlich
funktionell
bedingte
Dyspnoe - nicht
verwertbare
Lungenfunktionen,
COPD
unwahrscheinlich - Nikotinabusus
ca.
30-40
py - normaler
Gasaustausch - nicht-insulinpflichtiger
Diabetes
mellitus
Typ
2 - Status
nach
Thoraxschmerzen
unklarer
Ätiologie - Dyslipidämie - Nikotinkonsum Aus
neurologischer
Sicht
finde
sich
keine
Befundänderung
zum
Vorgutachten
aus
dem
Jahr
201 8.
Aus
psychiatrischer
Sicht
würden
gegenwärtig
eine
mittel gradige
depressive
Episode
sowie
eine
somatische
Belastungsstörung
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aufgefüh rt.
Aus
pneumologischer
Sicht
könne
die
neu
diagnostizierte
COPD
Gold
III
nicht
nachvollzogen
werden,
womit
in
diesem
Fachgebiet
keine
Diagnose
mit
relevanter
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
werden
könne.
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
bestehe
keine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Aus
polydisziplinärer
Sicht
sei
die
psychiat rische
Beurteilung
federführend
(Urk.
7/430/ 7
Ziff.
4.1).
Aufgrund
der
aktuell
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
im
Rahmen
der
neuropsycho logischen
Untersuchungen
mit
deutlichen
Hinweisen
auf
Aggravation
lasse
sich
das
genaue
Ausmass
der
relevanten
Erkrankungen,
vor
allem
im
Hinblick
auf
mögliche
kognitive
Funktionsstörungen
und
deren
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
jedoch
nicht
abschliessend
beziffern
(Urk.
7/430/ 8
Ziff.
4.5). In
der
bisherigen
Tätigkeit
bestehe
gesamthaft
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
% .
In
optimal
angepassten
Tätigkeiten
mit
einfachen
repetitiven
Aufgaben
ohne
höhere
Komplexität,
mit
flexibler
und
vermehrter
Pausengestaltung,
wo
der
Beschwer deführer
nicht
auf
häufige
Ortswechsel
angewiesen
sei,
die
keine
schwere
körper liche
Arbeit
erfordere
und
wo
der
verm inde rten
psychophysischen
Belastbarkeit
im
Rahmen
eines
verständnisvollen
Umfeldes
Rechnung
getragen
werde,
bestehe
aus
polydisziplinärer
Sicht
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
(Urk.
7/430/ 8
Ziff.
4.6 4.7).
Die
mittelgradige
depressive
Episode
im
Rahmen
einer
rezidivierenden
depres siven
Störung
sowie
die
somatische
Belastungsstörung
sei en
insgesamt
als
Zustands verschlechterung
einzuordnen
(Urk.
7/430/ 9
Ziff.
4.9).
Die
retrospektive
Beurteilung
über
Beginn,
Verlauf
und
Ausmass
der
somatoformen
Belastungs störung
und
depressiven
Beschwerdesymptomatik
sei
nur
eingeschränkt
möglich.
Es
könne
angenommen
werden,
dass
sich
der
Schweregrad
der
depressiven
Beschwer desymptomatik
phasenweise
verändert
habe,
wobei
sich
der
Zustand
seit
der
letzten
Begutachtung
im
Oktober
2018
insgesamt
verschlechtert
habe.
Auf grund
der
aktuell
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
in
der
neuropsy chologischen
Untersuchung
mit
deutlichen
Hinweisen
auf
Aggravation
könne
diese
Einschätzung
nur
unter
Vorbehalt
angenommen
werden
(Urk.
7/430/ 10
oben).
Weiter
seien
aus
psychiatrischer
Sicht
die
Kriterien
für
das
Vorliegen
einer
PTBS
nicht
erfüllt
(Urk.
7/430/ 11).
4.1 5 .2
Aus
allgemeininternistischer
Sicht
fanden
sich
keine
Funktions-
und
Fähigkeits störungen
(Urk.
7/430/ 52
Ziff.
7.2).
Die
neuropsychologische
Gutachterin
hielt
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
alle
Teile
des
Symptomvalidierungstests
mit
Werten
absolviert
habe,
die
extrem
weit
unter
denen
gelegen
hätten,
die
bei
motivierter
Mitarbeit
erreicht
werden
könn ten.
Es
habe
ein
aggravierendes
Verhalten
objektiviert
werden
können
(Urk.
7/428 / 7) .
Daher
könnten
die
Ergebnisse
der
Leistungstests
inhaltlich
nicht
ausgewertet
werden
und
lieferten
wegen
der
mangelnden
Mitarbeit
keine
verwert baren
neuropsychologischen
Befunde,
da
sie
wahrscheinlich
nicht
das
effek tiv
vorhandene
kognitive
Leistungsniveau
abbildeten.
Unter
diesen
Umstän den
bestehe
andererseits
auch
das
Risiko,
dass
tatsächliche
und
spezifische
kogniti ve
Defizite
differentialdiagnostisch
nicht
festgestellt
werden
könnten
(Urk.
7/428 / 9).
Es
sei
nicht
erklärbar,
warum
der
Beschwerdeführer
den
ersten
Symptomvalidierungstest,
der
in
seiner
Muttersprache
angeboten
worden
sei,
schlechter
bearbeitet
habe
als
eine
Person
der
Vergleichsgruppe
der
hospitalisier ten
78-jährigen
Patienten
mit
fortgeschrittener
Demenz
(Urk.
7/428 / 12).
Die
anläss lich
der
Begutachtung
gestellten
Diagnosen
könnten
die
beschriebenen
Auffälligkeiten
nicht
erklären
(Urk.
7/428 / 13).
4.1 5 .3
Die
n eurologische
Begutachtung
ergab
keine
Einschränkung
des
Sehvermögens.
Das
Gangbild
sei
in
der
Untersuchungssituation
unphysiologisch
gewesen
mit
ausgeprägtem
Nachziehen
des
linken
Fusses
und
Gehen
mit
gebeugten
Knien,
was
sich
durch
das
Aufzählen
von
Wochentagen
habe
ablenken
lassen .
Waddell-Zeichen
im
Sinne
von
Oberarm-
und
Oberschenkelumfängen
seien
positiv
gewe sen.
Eine
neurogene
Blasenfunktionsstörung
sei
aktenkundig;
der
Beschwer deführer
trage
einen
Windelhose
(Urk.
7/430/ 19).
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
ausgeprägtes
selbstlimitierendes
Verhalten
gezeigt
(Urk.
7/430/ 20
Ziff.
6.2).
In
der
aktuellen
Untersuchung
finde
sich
allenfalls
eine
leichte
Hemisymptomatik
linksseitig.
Das
ausgeprägte
Ausmass
im
Rahmen
der
Untersuchungssituation
sei
diskrepant
zur
Beweglichkeit
während
der
Anamneseerhebung.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise
für
eine
Pyramidenbahnläsion
bei
fehlender
Spastik,
mittellebhaftem
Reflexniveau
und
keinen
pathologischen
Reflexen.
Klinisch
finde
sich
keine
Atrophie.
Die
anamnestischen
Angaben
zu
Schwindelgefühlen,
die
zu
Stür zen
führten,
sprächen
für
orthostatische
Beschwerden,
durch
schnelles
Aufrichten
auftretend.
In
der
neuropsychologischen
Testung
fänden
sich
Hinweise
für
eine
Aggravation,
so
dass
die
kognitive
Leistung
nicht
abgebildet
werden
könne
(Urk.
7/430/ 20
Ziff.
6.3.1).
Aufgrund
von
neuen
Läsionen
s ei
im
Jahr
2018
eine
medikamentöse
Umstellung
erfolgt,
seitdem
sei
es
bildmorphologisch
zu
keinen
neuen
Läsionen
gekommen.
Psychosoziale
Faktoren
stünden
im
Vordergrund
der
Beschwerden.
Es
werde,
ähnlich
wie
im
Rahmen
der
Vorbegutachtung
2018,
ein
ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten
gezeigt.
Aus
neurologischer
Sicht
sei
hin sichtlich
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
und
einer
angepassten
Tätig keit
keine
Veränderung
eingetreten
(Urk.
7/430/21). 4.1 5 . 4
D er
psychiatrische
Gutachter
hielt
fest,
d ie
derzeit
vorliegenden
Symptome
wie
gedrückte
und
belastete
Stimmungslage,
Interessen-
und
Freudverlust
an
Aktivitä ten,
verminderter
Antrieb
mit
gesteigerter
Ermüdbarkeit,
wiederkehrende
lebensmüde
Gedanken,
Klagen
über
ein
vermindertes
Konzentrationsvermögen
sowie
Schlafstörungen
seien
charakteristische
Symptome
einer
depressiven
Stö rung
und
deren
Anzahl
spreche
für
eine
mittelgradige
depressive
Episode.
Die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
f i nde
sich
bereits
mehrfach
in
der
bisherigen
Aktenlage
(Urk.
7/430/ 30
Ziff.
6.3.1).
Eine
retrospektive
Beur teilung
über
den
Verlauf
und
das
Ausmass
der
depressiven
Symptomatik
seit
der
letzten
Begutachtung
im
Jahr
2018
sei
nur
eingeschränkt
möglich,
allerdings
könne
angenommen
werden,
dass
die
bereits
langjährig
bestehenden
psycho sozialen
Belastungen
(unklare r
Aufenthaltsstatus,
fehlende
berufliche
Tätigkeit
und
unbefriedigende s
therapeutische s
Ansprechen
in
Bezug
auf
die
vorder gründig
neurologische
Beschwerdesymptomatik)
massgeblich
zur
Aufrechter haltung
und
wiederholt
zur
Zunahme
der
depressiven
Beschwerden
beigetragen
hätten.
Im
Vergleich
zur
früheren
Begutachtung
sei
eine
Zustandsver schlechterung
im
Schweregrad
der
depressiven
Symptomatik
eingetreten
(Urk.
7/430/ 31
oben).
Weiter
seien
die
Kriterien
einer
somatischen
Belastungs störung
mit
überwiegenden
Schmerzen
gemäss
DSM-5,
entsprechend
einer
anhalten den
somatoformen
Schmerzstörung
gemäss
ICD-10,
erfüllt .
In
der
Akten lage
finde
sich
diese
Diagnose
bisher
nicht,
allerdings
seien
das
Vorliegen
einer
dissoziativen
beziehungsweise
Konversionsstörung
wie
auch
das
Auftreten
hypochondrischer
Ängste
beziehungsweise
von
Krankheitsängste n
und
von
Somatisierungs tendenzen
wiederholt
beschrieben
worden,
was
als
Hinweise
für
das
Bestehen
einer
somatischen
Belastungsstörung
gewertet
werden
könne
(Urk.
7/430/ 31
f.).
Die
in
den
Akten
beschriebene
PTBS
sei
anhand
des
jeweils
dokumentierten
psychopathologischen
Befundes
sowie
aufgrund
der
jeweils
fehlen den
kriteriengeleiteten
Diagnosestellung
nicht
objektivierbar
(Urk.
7/430/ 32).
Die
Einschätzung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
als
Pizzakurier
und
80
%
in
angepassten
Tätigkeiten
könne
aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdeschilderung
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
mit
deutlichen
Hinweisen
auf
Aggravation
nur
unter
Vorbehalt
angenommen
werden
(Urk.
7/430/ 34
Ziff.
8.1-2). 4.1 5 . 5
Der
pneumologische
Gutachter
hielt
zur
Spirometrie
fest,
eine
valide,
geschweige
denn
reproduzierbare
Messung
sei
nicht
möglich
gewesen.
Lediglich
die
erste
Messung
habe
einigermassen
verwertet
werden
können
und
habe
formal
eine
moderate
restriktive
Ventilationsstörung
gezeigt.
Eine
Obstruktion
sei
in
keiner
der
Messkurven
nachzuweisen.
Anlässlich
der
Oxymetrie
habe
der
Beschwer deführer
in
zügigem
Tempo
30
Stufen
besti egen,
wobei
keine
Desaturation
fest stellbar
gewesen
sei.
Die
Diagnose
einer
COPD
sei
alles
andere
als
gesichert.
Es
erhelle
nicht,
weshalb
der
Beschwerdeführer
nicht
zumindest
eine
leichte
Tätig keit
ausüben
könne .
Er
beschreibe
seine
Beschwerden
glaubhaft
und
bekunde
eher
wenig
Atembeschwerden
(Urk.
7/430/ 4 2).
Die
Messungen
im
Lungenzentrum
seien
nicht
valide.
Ein
Lungenemphysem
könne
nicht
nachvollzogen
werden,
da
unter
anderem
die
aktuelle
Thoraxaufnahme
normal
sei.
Der
Gasaustauch
sei
zumin dest
oxymetrisch
normal,
was
mit
der
in
den
Akten
kolportierten
schweren
COPD
mit
schwerem
Lungenemphysem
kaum
zu
vereinbaren
sei.
Solange
eine
nicht
in
jeder
Hinsicht
konsistente,
valide
und
reproduzierbare
Lungenfunktion
präsentiert
werde,
könne
die
Diagnose
COPD/Lungenemphysem
nicht
gestellt
werden.
D ie
Lunge
des
Beschwerdeführers
sei
gesund
(Urk.
7/430/ 43
Ziff.
6.3.1). 4. 1 6
Prof.
Dr.
med.
T.___,
Facharzt
für
Neurologie,
hielt
mit
Bericht
vom
1 6.
April
2024
(Urk.
7/450)
über
die
Kontrolle
vom
1 0.
April
2024
fest,
dass
seit
der
letzten
Kontrolle
eine
in
etwa
unveränderte
neurologische
Situation
ohne
Hinweise
für
neue
Schubereignisse
oder
eine
sekundäre
Progression
der
Erkran kung
bestehe.
Die
Stimmung
habe
euthym
und
schwingungsfähig
gewirkt,
der
Antrieb
unauffällig
(S.
3).
Eine
bildgebende
Untersuchung
des
Schädels
habe
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
im
Februar
2023
keine
Befundänderung
gezeigt.
Es
lägen
keine
neuen
demyelisierenden
Läsionen
und
keine
intrakranielle
Schranken störung
vor
(S.
4).
Die
Situation
sei
unter
medikamentöser
Therapie
neurologisch
unverändert
st abi l.
Aktuell
bestünden
keine
Hinweise
für
eine
klini sche
oder
subklinische
Krankheitsaktivität.
Der
momentane
Expanded
Dis abi lity
Status
Scale
(EDSS)
–
Wert
liege
bei
3.5,
womit
die
volle
Arbeitsfähigkeit
zum
jetzigen
Zeitpunkt
aus
neurologischer
Sicht
nicht
gegeben
sei.
4.1 7
Dr.
M.___
hielt
mit
Bericht
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
7/451)
über
die
pneumolo gische
Untersuchung
vom
1 8.
April
2024
fest,
unter
Reduktion
des
Nikotinkon sums
auf
aktuell
drei
Zigaretten
täglich
habe
sich
eine
leichte
Verbesserung
der
lungen funktionellen
Parameter
gezeigt,
weshalb
unbedingt
eine
vollständige
Abstinenz
des
Nikotinkonsums
angestrebt
werden
müsse.
Aufgrund
der
reversib len
Komponente
handle
es
sich
somit
um
ein
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom.
Computertomographisch
zeigten
sich
im
Vergleich
zur
Aufnahme
vom
1 4.
Juli
2022
unverändert
ein
Oberlappen-betontes
Lungenemphysem
und
zylindrische
Bronchie ktasen
(S.
3). 4.1 8
Dr.
phil .
J.___
und
Dr.
med.
U.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
K.___,
hielten
mit
Stellungnahme
vom
1 7.
April
2024
(Urk.
7/459)
fest,
der
Beschwerdeführer
könne
infolge
seiner
Schmerzen
kaum
auf
dem
Stuhl
sitzen,
müsse
immer
wieder
aufstehen
und
sei
nicht
in
der
Lage,
einem
Thema
längere
Zeit
zu
folgen.
Es
seien
nun
sämtliche
Symptome
für
eine
seit
Februar
2022
vorhandene
schwere
Depression
erfüllt.
Die
Einschätzung
einer
Arbeits fähigkeit
(richtig
wohl:
Arbeitsunfähigkeit)
von
30
%
sei
im
klinischen
Verlauf
vollständig
unrealistisch.
Der
Beschwerdeführer
sei
sogar
auf
einen
Mahlzeit endienst
und
eine
Haushalt-Spitex
angewiesen,
daher
sei
eine
Arbeits tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
möglich
(S.
3). 4. 19
Nach
entsprechender
Rückfrage
durch
die
Beschwerdegegnerin
(Urk.
7/461)
nahmen
die
Gutachter
der
C.___
am
1 5.
August
2024
(Urk.
7/464)
Stel lung
zu
den
nach
der
Erstattung
ihres
Gutachtens
ergangenen
Berichten.
Zum
Bericht
von
Dr.
M.___
vom
2.
Mai
2024
führte
der
pneumologische
Gutachter
aus,
man
könne
die
Diagnose
Asthma
und
COPD
zwar
stellen,
dann
aber
müssten
qualitativ
den
gängigen
Standards
entsprechende
Lungenfunktionen
präsentiert
werden.
Dies
sei
nicht
der
Fall.
Auch
die
aktuelle
Spirometrie
sei
in
diesem
Sinne
nicht
valide.
Jede
dargestellte
Fluss-Volumenkurve
habe
eine
andere
Form
und
genüge
weder
den
Kriterien
der
Validität
noch
jenen
der
Reproduzierbarkeit.
Immer hin
sei
die
beste
der
Spirometrien
normal
ausgefallen,
was
eine
COPD
aus schliesse.
Auch
die
Diffusionskapazität
und
die
hier
relevante
Volumen-korri gierte
Diffusionskapazität
sei en
normal,
das
kolportierte
Emphysem
zusammen
mit
dem
im
Gutachten
dokumentierten
normalen
Gasaustausch
funktionell
also
irrelevant.
Das
Thorax-Computertomogramm
vom
2 2.
April
2024
enthalte
einige
unspezifische
und
versicherungsmedizinisch
irrelevante
Befunde.
Es
bleibe
dabei,
dass
die
Lunge
und
die
Bronchien
des
Beschwerdeführers
normal
funktionierten
(S.
1).
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
zur
Stellungnahme
von
Dr.
U.___
und
Dr.
phil.
J.___
aus,
im
Rahmen
einer
differentialdiagnostischen
Auseinandersetzung
könne
die
somatische
Beschwerdesymptomatik
zwar
auch
im
Sinne
einer
Konversionsstörung
beziehungsweise
dissoziativen
Störung,
wie
sie
im
Jahr
2008
attestiert
worden
sei,
eingeordnet
werden.
Allerdings
habe
zum
damaligen
Zeit punkt
noch
keine
entsprechende
Diagnose
einer
Multiplen
Sklerose
vorgelegen.
Zusätzlich
sei
anzumerken,
dass
die
differential - diagnostische
Auseinander setzung
mit
der
Frage
nach
der
Untergruppe
in
der
Kategorie
Konversions störung/dissoziative
Störung
oder
somatische
Belastungsstörung/anhaltende
(somato forme)
Schmerzstörung
vor
allem
von
akademischem
Interesse
sei
und
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
keine
substantielle
Auswirkung
auf
die
Beur teilung
des
Einflusses
der
Störung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwer deführers
habe
(S.
2).
Die
von
Dr.
U.___
vorgebrachte
Einschätzung
einer
höhergra digen
Arbeitsunfähigkeit
infolge
der
differentialdiagnostisch
gestellten
Diagnose
stelle
aus
psychiatrischer
Sicht
lediglich
eine
andere
Beurteilung
des
gleichen
Sachverhaltes
aus
Sicht
des
therapeutisch
tätigen
Arztes
dar
(S.
3).
Die
neurologische
Gutachterin
hielt
zum
Bericht
von
Dr.
T.___
vom
1 6.
April
2024
fest,
es
seien
keine
neuen
Läsionen
oder
im
Vergleich
zum
Vorbefund
aktive
Läsionen
vorhanden.
Der
OCT
sei
weiterhin
unauffällig
und
die
Bewegungs analyse
sei
im
Vergleich
zum
Vorbefund
st abi l
bis
gebessert
gewesen
(S.
3).
4.2 0
Dr.
M.___
führte
in
seinem
Bericht
vom
1 6.
Oktober
2024
(Urk.
7/468)
über
die
Verlaufsuntersuchung
vom
7.
Oktober
2024
aus,
die
Untersuchung
habe
eine
leichte
bis
mittelschwere
obstruktive
Ventilationsstörung,
eine
deutliche
Überblä hung
der
Lunge
und
eine
leichte
CO-Diffusionsstörung
ergeben.
Unter
der
weite ren
Reduktion
des
Nikotinkonsums,
aktuell
auf
ein
bis
zwei
Zigaretten
täglich,
zeige
sich
eine
leichte
Verbesserung
der
lungenfunktionellen
Parameter.
Die
Lungen funktionsprüfung
sei
viermal
wiederholt
worden;
die
Daten
seien
konstant
(S.
3).
5.
5.1
Die
B.___ -Begutachtung
im
Jahr
2018
ergab
zwei
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit:
In
somatischer
Hinsicht
wurde
eine
Multiple
Sklerose
mit
Zustand
nach
Fazialisparese
und
diskreter
Hemisymptomatik
diagnostiziert,
die
jedoch
massiv
funktionell
überlagert
war
(Urk.
7/322/10) .
So
war
die
angegebene
Sehverminderung
nicht
feststellbar
und
die
ophthalmologische
Gutachterin
fand
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
(Urk.
7/ 322 /39).
Auch
anlässlich
der
orthopä dischen
Begutachtung
fanden
sich
Inkonsistenzen.
So
waren
vier
von
fünf
Waddell-Zeichen
positiv.
Insbesondere
liess en
sich
die
demonstrierte
massive
Schwäche
der
adominanten
linken
Hand
und
die
Hypästhesie
dieser
Körper hälfte
nicht
damit
vereinbaren,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Langsitz
beide
Arme
zum
Rückwärtsrutschen
einsetzte
und
die
gesamte
Untersuchung
im
Ste hen,
Gehen,
Sitzen
und
Liegen
problemlos
durchgeführt
werden
k o nnte
(Urk.
7/ 322 /4 7).
Die
neurologische
Begutachtung
zeigte
ebenso
erhebliche
Inkonsis tenzen,
indem
der
Beschwerdeführer
zunächst
schwer
hinkend
das
Warte zimmer
betreten
hatte,
dann
jedoch
unvermittelt
aufgestanden
war,
sehr
zügig
umherlief,
sich
wieder
setzte,
wieder
unvermittelt
aufstand
und
sich
hin kniete
und
die
tiefe
Hocke
einn ahm .
Zudem
setzte
er
auch
bei
dieser
Unter suchung
beide
Arme
ein,
nachdem
er
zunächst
auf
Aufforderung
den
linken
Arm
gar
nicht
hatte
heben
können
(Urk.
7/322/62).
Der
Gutachter
ging
von
einer
bewusst seinsnah
ablaufenden
Störung
aus
(Urk.
7/322/63).
Da
er
jedoch
einen
kleinen
organischen
Kern
der
gebotenen
Halbseitenstörung
als
denkbar
erachtete,
gestand
er
dem
Beschwerdeführer
einen
etwas
erhöhten
Zeitbedarf
für
die
Verrich tungen
des
täglichen
Lebens
zu
(Urk.
7/322/64).
Bei
der
neuropsy chologischen
Untersuchung
zeigte
der
Beschwerdeführer
weit
unterdurch schnittliche
Leistungen
und
intellektuelle
Fähigkeiten,
die
nach
ICD-10
einer
schweren
bis
mittelgradigen
Intelligenzminderung
entsprechen
würden
(Urk.
7/322/71).
Eine
solche
ist
jedoch
nicht
ausgewiesen.
In
der
Symptomva lidierung
fanden
sich
durchwegs
Auffälligkeiten
und
Leistungen,
die
unter
dem
Zufallsbereich
lagen.
Die
Testresultate
liessen
auf
nicht
authentische
neuropsy chologische
Funktionsstörungen
schliessen
(Urk.
7/322/72).
In
psychiatrischer
Hinsicht
wurde
im
Jahr
2018
eine
leichte
Episode
einer
rezidivieren den
depressiven
Störung
diagnostiziert
(Urk.
7/322/10),
die
gemäss
gutachterlicher
Einschätzung
eine
erhöhte
Ermüdbarkeit
und
dadurch
ein
leicht
eingeschränktes
Rendement
bewirkte
(Urk.
7/322/57).
Die
attestierte
Gesamt-Arbeitsun fähigkeit
von
20
%
begründete
sich
durch
die
neurologische
und
die
psychiatrische
Diagnose.
Als
angestammte
Tätigkeit
nannten
die
Gutachter
dieje nige
als
Pizzakurier
und
gingen
von
einer
80%igen
Arbeitsfähigkeit
in
dieser
wie
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
aus
(Urk.
7/322/11-12).
Das
Sozialver - sicherungs gericht
erachtete
in
seinem
Urteil
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362)
weder
die
ursprüngliche
Tätigkeit
als
Gastronomiemitarbeiter
noch
diejenige
als
Pizzakurier,
jedoch
vorwiegend
sitzende
Tätigkeiten
als
zu
80
%
zumut bar
(E.
9.3.1-9.3.2). 5.2
Im
Vergleich
dazu
stellten
die
Gutachterinnen
und
Gutachter
der
C.___
in
ihrem
Gutachten
vom
6.
Februar
2024
unverändert
die
Diagnose
einer
Multiplen
Sklerose.
Die
rezidivierende
depressive
Störung
wurde
ebenfalls
wieder
diagnos tiziert,
jedoch
nun
in
mittlerer
Ausprägung.
Zusätzlich
wurde
eine
somatische
Belastungsstörung
beziehungsweise
eine
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
diagnostiziert.
Diesen
Diagnosen
wurde
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
zugemessen
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.3.1).
Das
Gutachten
ist
umfassend
und
erging
in
Kenntnis
der
Vorakten
und
der
Anam nese
sowie
nach
Durchführung
der
notwendigen
Untersuchungen.
Die
beteiligten
Fachpersonen
verfügen
über
die
erforderlichen
Qualifikationen.
Die
darin
gezo genen
Schlussfolgerungen
sind
nachvollziehbar
begründet,
weshalb
grund sätzlich
darauf
abgestellt
werden
kann.
5.3
Aus
neurologischer
Sicht
fand
sich
im
Vergleich
zur
Vorbegutachtung
keine
Befundän derung
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.1).
Eine
Einschränkung
des
Sehvermögens
konnte
weiterhin
nicht
festgestellt
werden
und
das
unphysiologische
Gangbild
liess
sich
ablenken
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
Der
Beschwerdeführer
zeigte
unverän dert
ein
ausgeprägt
selbstlimitierendes
Verhalten
(Urk.
7/430/20
Ziff.
6.2).
Es
bestand
allenfalls
eine
leichte
Hemisymptomatik
linksseitig,
wobei
jedoch
erneut
das
Ausmass
im
Rahmen
der
Untersuchungssituation
diskrepant
zur
Beweglichkeit
während
der
Anamneseerhebung
war.
Klinisch
fand
sich
keine
Atrophie
und
einzelne
Waddell-Zeichen
waren
erneut
positiv.
Bei
fehlender
Spas tik,
mittellebhaftem
Reflexniveau
und
fehlenden
pathologischen
Reflexen
lagen
keine
Hinweise
für
eine
Pyramidenbahnläsion
vor
(Urk.
7/430/20
Ziff.
6.3.1) .
Jedoch
war
eine
neurogene
Blasenfunktionsstörung
aktenkundig
und
der
Beschwer deführer
trug
eine
Windelhose
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
Die
medikamen töse
Umstellung
im
Jahr
2018
hat
bewirkt,
dass
es
bildmorphologisch
zu
keinen
neuen
Läsionen
gekommen
ist.
D ie
neurologische
Gutachter in
wies
darauf
hin,
dass
der
Beschwerdeführer
ähnlich
wie
im
Rahmen
der
Vorbegut achtung
ein
ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten
zeigte .
Sie
erachtete
die
Arbeits fähigkeit
als
unverändert
zur
Vorbegutachtung
und
ging
mithin
von
einer
Arbeits fähigkeit
von
80
%
aus
(Urk.
7/430/21).
Aus
pneumologischer
Sicht
stellte
sich
der
Gutachter
auf
den
Standpunkt,
dass
keine
eindeutig
objektivierbare
Lungenkrankheit
hergeleitet
werden
kann
und
der
Beschwerdeführer
über
eine
gesunde
Lunge
verfügt.
Er
war
fähig,
wenn
auch
etwas
ungelenk,
in
zügigem
Tempo
30
Treppenstufen
zu
besteigen,
ohne
dass
eine
Desaturation
feststellbar
wa r
(Urk.
7/430/42
Ziff.
4.3) .
Die
Fähigkeit
zum
zügi gen
Treppensteigen
bekräftigt
die
neurologische
Beurteilung,
gemäss
der er
der
Beschwerdeführer
allenfalls
durch
eine
leichte
Hemisymp tomatik
linksseitig
eingeschränkt
ist.
Die
ungenügende
Kooperation
des
Beschwerdeführers
–
für
die
keine
objektiven
Krankheitsgründe
angeführt
wurden
–
verunmöglichte
eine
genü gende
Lungenfunktionsprüfung.
Die
aktuelle
Thoraxaufnahme
war
normal
und
auch
der
Gasaustausch
fiel
oxymetrisch
normal
aus,
was
sich
gemäss
Gutachten
nicht
mit
der
in
den
Akten
erwähnten
schweren
COPD
mit
schwerem
Lungen emphysem
vereinbaren
liess
(vorstehend
E.
4.1 5 .5).
Anlässlich
der
neuropsychologischen
Begutachtung
zeigte
der
Beschwerdeführer
ein
aggravierendes
Verhalten.
Der
Beschwerdeführer
absolvierte
alle
Teile
des
Symptomvalidierungstests
mit
Werten,
die
extrem
weit
unter
denen
lagen,
die
bei
motivierter
Mitarbeit
erreicht
werden
könnten.
Obwohl
der
Symptom - validierungs test
in
seiner
Muttersprache
angeboten
wurde,
hat
er
diesen
schlechter
bearbeitet
als
eine
Person
mit
fortgeschrittener
Demenz.
Die
gestellten
Diagnosen
konnten
die
Auffälligkeiten
nicht
erklären
(vorstehend
E.
4.1 5 .2).
5. 4
Als
Zwischenfazit
kann
somit
festgehalten
werden,
dass
in
somatischer
Hinsicht
keine
relevante
Veränderung
eingetreten
ist .
E in
Fortschreiten
der
Multiplen
Skle rose
konnte
bei
der
Begutachtung
im
Jahr
2024
nicht
festgestellt
werden .
Eine
Veränderung
wurde
von
den
Gutachtern
jedoch
in
der
psychiatrischen
Beein trächtigung
gesehen
(Urk.
7/430/7
Ziff.
4.1) :
Der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
R.___
hielt
fest,
dass
im
Vergleich
zur
Vorbegutachtung
eine
Zustands verschlechterung
im
Schweregrad
der
depressiven
Symptomatik
eingetreten
und
anzunehmen
ist,
dass
die
bereits
langjährig
bestehenden
psychosozialen
Belas tungen
mit
unklarem
Aufenthaltsstatus,
fehlender
beruflicher
Tätigkeit
und
unbefrie digendem
therapeutischem
Ansprechen
in
Bezug
auf
die
neurologische
Beschwerdesymptomatik
massgeblich
zur
Aufrechterhaltung
und
wiederholt
zur
Zunahme
der
diesbezüglichen
Beschwerden
beigetragen
hat
(Urk.
7/430/31
oben).
Die
bei
der
Begutachtung
feststellbaren
Symptome
(gedrückte
und
belastete
Stimmungs lage,
Interessen-
und
Freudverlust
an
Aktivitäten,
verminderter
Antrieb
mit
gesteigerter
Ermüdbarkeit,
wiederkehrende
lebensmüde
Gedanken,
Klagen
über
ein
vermindertes
Konzentrationsvermögen
sowie
Schlafstörungen)
sprachen
nun
für
eine
mittelgradige
Ausprägung
der
Depression
(Urk.
7/430/30).
Der
Gutachter
verwarf
hingegen
die
in
den
Akten
beschriebene
Diagnose
einer
PTBS
aufgrund
der
jeweils
fehlenden
kriteriengeleiteten
Diagnosestellung
und
des
dokumentierten
psychopathologischen
Befundes
in
den
Berichten
der
Behandler .
Diese
Diagnose
war
bereits
im
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
2 8.
April
2021
als
nicht
gefestigt
beurteilt
worden
(dortige
E.
8.2).
Weiter
diagnostizierte
er
eine
somatische
Belastungsstörung
mit
überwiegenden
Schmerzen
gemäss
DSM-5,
entsprechend
einer
anhaltenden
somatoformen
Schmerzstörung
gemäss
ICD 1 0.
Diese
sei
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
vorherrschende
Beschwerde
ein
andauernder
und
quälender
Schmerz
ist,
der
durch
eine n
physiologischen
Prozess
oder
eine
körperliche
Störung
nicht
hinreichend
erklärt
werden
kann
und
der
anhaltend
der
Hauptfokus
der
betroffenen
Person
ist.
Er
tritt
in
Verbindung
mit
emotionalen
Konflikten
oder
psychosozialen
Belastungen
auf,
denen
die
Haupt rolle
für
den
Beginn,
den
Schweregrad,
die
Exazerbation
oder
Aufrechterhaltung
der
Schmerzen
zukommt
(Urk.
7/430/31).
Mithin
mass
er
der
funktionellen
Über lagerung
Krankheitswert
zu,
was
jedoch
angesichts
der
Beobachtungen
bei
der
neurologischen
und
insbesondere
der
neuropsy - chologischen
Untersuchung
als
fraglich
erscheint.
Die
demonstrierten
Inkonsistenzen
und
das
aggravierende
Verhal ten
deute te n
vielmehr
auf
eine
bewusstseinsnahe
Präsentation
von
nicht
oder
nicht
im
gezeigten
Ausmass
vorhandenen
Einschränkungen.
Hinzu
kommt,
dass
sich
bereits
der
B.___ Gutachter
mit
der
Frage
einer
Schmerzstörung
befasste
und
diese
aufgrund
der
somatischen
Erkrankung
verneinte
(Urk.
7/322/55
Ziff.
7.2).
Die
Beurteilung
durch
Dr.
R.___
stellt
diesbezüglich
eine
andere
Beurteilung
eines
unveränderten
Sachverhalts
dar.
Unabhängig
von
der
klassifika torischen
Einordnung
einer
Krankheit
resultiert
jedoch
aus
einer
Diag nose
allein
keine
verlässliche
Aussage
über
das
Ausmass
der
mit
dem
Gesund heitsschaden
korrelierenden
funktionellen
Leistungseinbusse
bei
psychischen
Störungen
(BGE
143
V
418
E.
6).
5. 5
Eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
besteht
laut
Gutachten
in
einer
solchen
mit
einfachen
repetitiven
Aufgaben
ohne
höhere
Komplexität,
mit
flexibler
und
vermehr ter
Pausengestaltung,
wo
der
Beschwerdeführer
nicht
auf
häufige
Orts wechsel
angewiesen
ist,
die
keine
schwere
körperliche
Belastung
erfordern
und
wo
der
verminderten
psychophysischen
Belastbarkeit
im
Rahmen
eines
verständ nisvollen
Umfelds
Rechnung
getragen
wird
(Urk.
7/430/8
Ziff.
4.7).
Aus
diesem
Belastungsprofil
erhellt,
dass
die
Arbeitsunfähigkeit
von
30
beziehungsweise
20
%
unverändert
auf
d er
neurologische n
und
psychiatrische n
Beeinträchtigung
fusst.
Bereits
im
Vorgutachten
wurde
festgehalten,
dass
sich
die
Leistungsein bussen
beider
Fachrichtungen
ergänzten
und
die
gleiche
Symptomatik
betroffen
und
diese
nicht
scharf
trennbar
ist.
Im
Unterschied
zur
früheren
Begutachtung
wurde
nun
aber
eine
vorwiegend
sitzende
Tätigkeit
nicht
mehr
für
notwendig
befunden,
was
die
gutachterliche
Einschätzung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
in
der
letzten
Tätigkeit
als
Pizzakurier
erklärt .
Zu
der
ursprünglichen
Tätigkeit
als
Gastronomie-Mitarbeiter
äusserten
sich
die
Gutachterinnen
und
Gutachter
der
C.___
nicht.
Da
sich
aber
neurologisch
keine
veränderten
Befunde
zeig ten,
ist
in
Anlehnung
an
die
diesbezügliche
Beurteilung
im
Urteil
des
Sozialver sicherungsgerichts
vom
2 8.
April
2021
(Urk.
7/362
E.
9.3.1)
weiterhin
von
einer
Unzumutbarkeit
dieser
Tätigkeit
auszugehen .
Nicht
gefolgt
werden
kann
dem
Beschwer deführer,
soweit
er
diese
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
als
viel
zu
streng
erachtet
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
11),
geht
doch
aus
dem
vorstehend
Gesagten
klar
hervor,
dass
er
–
wie
auch
bereits
2018
–
seine
Beeinträchtigungen
nicht
authen tisch
präsentierte
und
deutliche
Hinweise
auf
Aggravation
vorliegen.
5. 6
5.6.1
An
diesem
Ergebnis
vermögen
die
Berichte
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
nichts
zu
ändern.
Hinsichtlich
der
Auswirkungen
der
Multiplen
Sklerose
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ist
festzuhalten,
dass
die
Fachpersonen
der
Klinik
E.___
in
ihrem
Bericht
vom
1 3.
Oktober
2021
(Urk.
7/370/17-25)
keine
Anga ben
zur
Symptomvalidierung
machten,
weshalb
ihre
Einschätzung
einer
mittelgradigen
neurokognitiven
Störung
als
nicht
genügend
gesichert
erscheint.
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
enthält
dieser
Bericht
nicht.
Pract.
med.
G.___
bestä tigte
im
Januar
2022
(Urk.
7/370/13-15),
dass
die
Multiple
Sklerose
klinisch
nicht
aktiv
war .
Die
Auswirkungen
der
von
ihr
festgestellte n
leicht-
bis
mittel gradige n
sensomotorische n
ataktische n
links-
und
beinbetonte n
Tetraparese
wur de n
anlässlich
der
C.___ -Begutachtung,
wo
erhebliche
Inkonsistenzen
fest gestellt
wurden,
relativier t .
Pract .
med.
G.___
begründete
ihre
Einschätzung
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
schlüssig
und
stützte
sie
zudem
fachfremd
auch
auf
psychiatrische
Diagnosen
(vgl.
Urk.
7/381
Ziff.
2.5) .
Die
stationär e n
Behandlung en
mit
hochdosierten
Steroiden
vom
1 8.
bis
2 0.
Januar
2022
und
vom
1 3.
bis
1 5.
Februar
2023
bewirkte n
eine
Besserung
des
Allgemeinzustandes
beziehungsweise
eine
komplette
Beschwerderegredienz
der
MS-Symptomatik
(Urk.
7/380/ 8;
Urk.
7/404/4).
Die
Fachpersonen
des
N.___
verzichteten
bei
der
neuropsychologischen
Untersuchung
des
Beschwer deführers
im
März
2023
auf
die
Verwendung
von
Performanz - validierungs verfahren
(Urk.
7/407/16),
was
den
Beweiswert
ihrer
Ein schätzung
einer
mittelgradigen
bis
schweren
neuropsychologischen
Störung
erheb lich
mindert.
Dr.
T.___
bestätigte
in
Übereinstimmung
mit
der
Ein schätzung
der
neurologische n
Gutachter in
Dr.
P.___,
dass
eine
unveränderte
neurologische
Situation
ohne
Hinweise
für
neue
Schubereignisse
oder
eine
sekun däre
Progression
der
Krankheit
besteht
(Urk.
7/450/3) .
Dass
er
aufgrund
des
momen tanen
EDSS-Werts
von
3.5
nicht
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
aus ging,
widerspricht
der
gutachterlichen
Beurteilung
einer
Arbeitsfähigkeit
von
70
beziehungsweise
80
%
nicht.
Hausarzt
Dr.
L.___
ging
sodann
ohne
schlüssige
Begründung
von
einer
vollen
Arbeits un fähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
aus
(Urk.
7/380/5
Ziff.
5),
weshalb
auf
seine
Einschätzung
nicht
abgestellt
werden
kann. 5.6.2
Hinsichtlich
der
im
Frühjahr
2023
festgestellten
schwersten
Ein-
und
Durch schlafstörung
(Urk.
7/404/21)
ist
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
anläss lich
der
am
6.
Dezember
2023
von
8
Uhr
40
bis
10
Uhr
35
durchgeführten
neurolo gischen
Begutachtung
(Urk.
7/430/2)
zwar
Müdigkeit
angab
(Urk.
7/430/15
Ziff.
3.1)
und
über
Schlafstörungen
berichtete
(Urk.
7/430/16
Ziff.
3.2.1),
im
klinisch-neurologischen
Befund
jedoch
keine
Hinweise
für
Müdig keit
oder
eine
raschere
Ermüdbarkeit
feststellbar
waren
(Urk.
7/430/19
Ziff.
4.3).
In
der
im
Anschluss
von
10
Uhr
50
bis
12
Uhr
20
(Urk.
7/430/2)
durchgeführten
psychiatrischen
Begutachtung
zeigte
sich
der
Beschwerdeführer
hingegen
wäh ren d
der
ganzen
Untersuchung
müde
und
erschöpft
und
wirkte
nach
der
Unter suchung
noch
stärker
ermüdet
und
angestrengt
(Urk.
7/430/28
Ziff.
4.1) .
Bei
der
im
Anschluss
an
die
psychiatrische
Begutachtung
durchgeführten
pneumolo gischen
Begutachtung
(Urk. 7/430/2)
wurde
jedoch
keine
Müdigkeit
oder
Erschöpfung
festgestellt
(Urk.
7/430/41
Ziff.
4),
obwohl
es
sich
dabei
um
die
dritte
an
diesem
Tag
durchgeführte
Untersuchung
handelte .
Auch
b ei
der
am
nächsten
Tag
ab
8
Uhr
45
durchgeführten
internistischen
Untersuchung
(Urk.
7/430/ 2)
wurde
keine
besondere
Müdigkeit
dokumentiert
(Urk.
7/430/50
f.
Ziff.
4),
ebenso
wenig
bei
der
anschliessend
(Urk.
7/430/2)
durchgeführten
neuropsychologischen
Begutachtung
(Urk.
7/428/6
Ziff.
4.1).
Dies
relativiert
die
allfälligen
Auswirkun gen
der
Schlafstörungen.
5.6.3
Dr.
M.___
ging
in
den
Berichten
2023
von
einer
COPD
Gold
Stadium
II
bis
III
mit
einer
mittelschweren
bis
schweren
obstruktiven
Ventilationsstörung
sowie
von
einem
Lungenemphysem
aus
(Urk.
7/404/7;
Urk.
7/417/1),
passte
diese
Ein schätzung
jedoch
in
seinem
Bericht
vom
2.
Mai
2024
dahingehend
an,
dass
es
sich
aufgrund
der
reversiblen
Komponente
nach
Reduktion
des
Nikotinkonsums
um
ein
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom
handelt.
Die
lungenfunktionellen
Para meter
waren
unter
der
weiteren
Reduktion
des
Nikotinkonsums
denn
auch
erneut
leicht
verbessert
(Urk.
7/468
S.
1
und
3).
Das
Lungenemphysem
erachtete
Dr.
M.___
trotz
der
Kritik
von
Gutachter
Dr.
Q.___
(Urk.
7/464/1)
als
vorhanden
(Urk.
7/451 /3).
Anlässlich
der
Begutachtung
konnte
Dr.
Q.___
jedoch
eine
grund sätzlich
normale
Lungenfunktion
feststellen.
Nachdem
d ie
Berichte
von
Dr.
M.___
-
dem
therapeutischen
Auftrag
entsprechend
-
keine
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
aus
pneumologischer
Sicht
enthalten,
vermögen
sie
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
Dr.
Q.___
nicht
zu
ent kräften.
5.6.4
D em
Bericht
der
Fachpsychologen
der
F.___
vom
7.
Januar
2022
(Urk.
7/370/35-43)
sind
keine
Angaben
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
zu
entneh men.
Zudem
sind
f ür
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheits zustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
Regel
psychiat rische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_989/2010
vom
16.
Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
30.
März
2016
E.
4.2.4).
Um
solche
handelt
es
bei
den
Fachpsychologen
der
F.___
nicht,
ebenso
wenig
wie
bei
med.
pract.
I.___,
der
gemäss
Medizinalberuferegister
nicht
über
einen
Facharzttitel
in
Psychiatrie
und
Psychotherapie
verfügt
(www.healthreg-public.admin.ch,
zuletzt
besucht
am
2 8.
Mai
2026),
und
Dr.
phil.
J.___
vom
K.___ .
Deren
Einschätzung en
fehlt
es
deshalb
bereits
an
der
notwendigen
fach ärztlichen
Qualifikation.
Die
Therapeuten
des
K.___
stützten
ihre
Einschätzung
aber
auch
auf
die
nach
dem
Gesagten
nicht
schlüssig
ausgewiesene
Diagnose
einer
PTBS
(Urk.
7/370/5;
Urk.
7/392/7
Ziff.
2.5).
Angesichts
der
bei
der
Begut achtung
festgestellten
Inkonsistenzen
und
körperlichen
Fähigkeiten
des
Beschwer deführers
kann
ihnen
zudem
nicht
gefolgt
werden,
soweit
sie
-
und
auch
K.___ -Arzt
Dr.
U.___
als
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
-
der
Ansicht
waren,
der
Beschwerdeführer
könne
eine
sitzende
Tätigkeit
nur
noch
für
10
Minuten
ausüben
(Urk.
7/392/6
Ziff.
2.2),
könne
infolge
seiner
Schmerzen
kaum
auf
dem
Stuhl
sitzen
und
sei
nicht
in
der
Lage,
einem
Thema
längere
Zeit
zu
folgen
(Urk.
7/459/3).
Denn
s olche
Beeinträchtigungen
liessen
sich
bei
der
Begut achtung
nicht
objektivieren.
Die
Fachleute
des
K.___
vermochten
zudem
nicht
schlüssig
zu
erklären,
weshalb
der
Beschwerdeführer
bei
der
neuropsycholo gischen
Begutachtung
derart
auffällige
Ergebnisse
erzielte.
Von
weiteren
Abklärungen
sind
keine
anderen
Erkenntnisse
zu
erwarten,
weshalb
davon
in
antizipierter
Beweiswürdigung
verzichtet
werden
kann
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
je
m.w.H). 5. 7
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struktu rierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditäts grades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizi nisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweis losigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennenswerte
Interfe renzen
durch
psychiatrische
Komorbiditäten
lässt
sich
im
Allgemeinen
nicht
als
schwere
psychische
Krankheit
definieren.
Besteht
dazu
noch
ein
bedeutendes
therapeuti sches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauerhaftigkeit
des
Gesundheits schadens
in
Frage
gestellt.
Diesfalls
müssen
gewichtige
Gründe
vor liegen,
damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkrankung
geschlossen
werden
kann
(BGE
148
V
49
E.
6.2.2
mit
Hinweis).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegrün denden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nach weis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweis losigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3). Gemäss
der
Rechtsprechung
erübrigt
sich
indes
ein
Vorgehen
nach
dem
struktu rierten
Beweisverfahren
beziehungsweise
eine
Indikatorenprüfung,
wenn
selbst
bei
der
Annahme,
die
gutachterlich
festgestellte
Einschränkung
sei
invalidenver sicherungsrechtlich
relevant
und
damit
bei
der
Bemessung
des
Invaliditätsgrades
zu
berücksichtigen,
kein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
resultierte.
Denn
eine
grössere
Arbeitsunfähigkeit
als
die
gutachterlich
attestierte
kann
auch
aus
einer
Indikatorenprüfung
nicht
resultieren.
Mit
einer
Indikatorenprüfung
kann
vielmehr
lediglich
eine
im
Rahmen
einer
psychischen
Diagnose
attestierte
Arbeits unfähigkeit
validiert
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_204/2021
vom
2 6.
Mai
2021
E.
4.1.3,
8C_270/2019
vom
5.
September
2019
E.
4.2.2
und
8C_467/2019
vom
3.
September
2019
E.
4.3).
Vorliegend
besteht
nach
dem
Gesagten
trotz
einer
Verschlechterung
der
psy chischen
Erkrankung
im
Sinne
einer
nun
mittelgradigen
Ausprägung
der
Depres sion
weiterhin
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
in
angepassten
Tätigkeiten,
die
zudem
auch
auf
somatische
Gründe
zurückzuführen
ist.
Diese
unveränderte
Arbeits fähigkeit
bewirkt,
wie
nachfolgend
darzulegen
ist,
weiterhin
keinen
anspruchs begründenden
Invaliditätsgrad,
weshalb
die
Durchführung
eines
struktu rierten
Beweisverfahrens
entbehrlich
ist,
zumal
der
psychiatrische
Gut achter
seine
Einschätzung
aufgrund
der
deutlichen
Hinweise
auf
Aggravation
nur
unter
Vorbehalt
vorgenommen
hat
und
damit
nicht
ausgeschlossen
werden
kann,
dass
eine
höhere
Arbeitsfähigkeit
besteht.
6. 6.1
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentralwerte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
kön nen
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen
und
an
die
Nominal lohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 6.2
Massgeblich
ist
angesichts
des
frühe s tmöglichen
Rentenbeginns
im
September
2022
das
Jahr
202 2.
Bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
ist
nach
der
bundes gerichtlichen
Rechtsprechung
in
der
Regel
an
den
zuletzt
erzielten
Lohn
vor
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
anzuknüpfen,
weil
es
der
Erfahrung
ent spricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre
(vgl.
BGE
139
V
28
E.
3.3.2).
Wie
im
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
2 8.
April
2021
dargelegt,
ist
zur
Ermittlung
des
Valideneinkommens
auf
das
Einkommen
abzustellen,
das
der
Beschwerdeführer
als
Gastronomiemitarbeiter
bei
der
Y.___
erzielte
(vgl.
E.
10.3
des
genannten
Urteils).
Gemäss
den
Angaben
der
Y.___
im
Arbeitgeberbericht
vom
2 2.
Mai
2007
(Urk.
7/11)
hätte
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2007
bei
guter
Gesundheit
einen
Monatslohn
von
Fr.
3'674.--
beziehungsweise
einen
Jahreslohn
von
Fr.
47'762. -
(13
x
Fr.
3’674.--)
erzielt
(Urk.
7/11/5
Ziff.
2.1;
Urk.
7/11/11).
Die
Lohnent wicklung
ist
rechtsprechungsgemäss
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_246/2025
vom
2.
März
2026
mit
Hinweisen)
der
branchen -
und
geschlechter spezifischen
Nominallohnentwicklung
anzupassen .
Im
Gastgewerbe
führte
die
Nominallohnentwicklung
bei
Männern
bis
2010
(200 7:102 . 1
Punkte;
2010
:107 . 1
Punkte)
zu
Fr.
50'100.98
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohnindex
Männer,
2006-2010,
Tabelle
T1. 1. 05,
Index
2005
=
100,
Rubrik
G,
H
Gastgewerbe).
Von
2010
bis
2022
entwickelte
sich
dieser
hypothetische
Lohn
bis
zu
Fr.
52'756.33
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohnindex
Männer
2011-2024,
Tabelle
T1.1.10,
Index
2010
=
100,
Rubrik
I
55/56
Gastronomie:
2010:
100
Punkte,
2022:
105.3) . 6.3
Was
das
hypothetische
Invalideneinkommen
betrifft,
so
kommen
für
den
Beschwer deführer,
der
lediglich
die
Grundschule
durchlaufen
hat
und
über
keine
Berufsausbildung
verfügt
(vgl.
Urk.
7/1/4),
nur
Stellen
in
Betracht,
für
die
es
keiner
Ausbildung
bedarf,
also
Tätigkeiten
aus
dem
Stellenspektrum
des
Kompe tenzniveaus
1
(einfache
Tätigkeiten
körperlicher
oder
handwerklicher
Art)
der
massgebenden
Tabelle
TA1_tirage_skill_level
(www.bfs. admin. ch,
monatlicher
Bruttolohn
[Zentral wert]
nach
Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau
und
Geschlecht,
Privater
Sektor,
Rubrik
Männer
Total)
der
LSE
(Ausgabe
20 22,
heraus gegeben
am
2 9.
Mai
2024).
Der
monatliche
Bruttolohn
im
Jahr
2022
in
dieser
Kategorie
beträgt
Fr.
5'305.--
beziehungsweise
Fr.
63'660.--
jährlich.
Umge rechnet
auf
die
im
Jahr
2022
durchschnittliche
wöchentliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(vgl.
www.bfs.admin.ch)
ergibt
sich
ein
Betrag
von
Fr.
66'365. 55
(Fr.
63'660.--
:
40
x
41.7),
der
aufgrund
der
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
auf
Fr.
53'092. 44
festzusetzen
ist
(Fr.
66'365. 55
x
0.8).
6.4
Das
trotz
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare
Ein kommen
ist
bezogen
auf
einen
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zu
ermitteln
(Art.
16
ATSG;
BGE
138
V
457
E.
3.1
mit
Hinweis).
Der
ausgeglichene
Arbeitsmarkt
ist
gekenn zeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeitskräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätig keiten
auf.
Das
gilt
sowohl
bezüglich
der
dafür
verlangten
beruflichen
und
intel lektuellen
Voraussetzungen
wie
auch
hinsichtlich
des
körperlichen
Einsatzes
(BGE
110
V
273
E.
4b;
ZAK
1991
S.
320
f.
E.
3b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2007
vom
29.
Juli
2008
E.
5.1).
Dabei
ist
nicht
von
realitätsfremden
Einsatz möglichkeiten
auszugehen.
Es
können
nur
Vorkehren
verlangt
werden,
die
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
objektiven
und
subjektiven
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
zumutbar
sind.
An
die
Konkretisierung
von
Arbeitsgelegenheiten
und
Verdienstaussichten
sind
jedoch
rechtsprechungsgemäss
keine
übermässigen
Anforderungen
zu
stellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_369/2021
vom
28.
Oktober
2021
E.
6.1
mit
Hinweisen;
vgl.
BGE
138
V
457
E.
3.1).
Der
ausge glichene
Arbeitsmarkt
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegen kommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können.
Von
einer
Arbeits gelegenheit
kann
nicht
mehr
gesprochen
werden,
wenn
die
zumutbare
Tätigkeit
nur
noch
in
so
eingeschränkter
Form
möglich
ist,
dass
sie
der
ausgeglichene
Arbeits markt
praktisch
nicht
kennt
oder
sie
nur
unter
nicht
realistischem
Entge genkommen
eines
durchschnittlichen
Arbeitgebers
möglich
wäre
und
das
Finden
einer
entsprechenden
Stelle
daher
zum
Vornherein
als
ausgeschlossen
erscheint
(vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_452/2022
vom
10.
Januar
2023
E.
5.1
und
9C_21/2022
vom
15.
Juni
2022
E.
2.3.1,
je
mit
weiteren
Hinweisen).
Das
von
den
Gutachtern
festgelegte
Belastungsprofil
(Urk.
7/ 430/8
Ziff.
4. 7)
ist
im
Lichte
dieser
Rechtsprechung
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
nicht
derart
einschränkend,
dass
entsprechende
Stellen
auf
dem
ausgeglichenen
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
vorhanden
sind
und
deshalb
von
einer
Unverwertbar keit
der
doch
substantiellen
Restarbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen
wäre.
6.5
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durch schnittswerten
ermittelt,
ist
der
entsprechende
Ausgangswert
(Tabellenlohn)
allen falls
zu
kürzen.
Kann
die
versicherte
Person
aufgrund
ihrer
Invalidität
nur
noch
mit
einer
funktionellen
Leistungsfähigkeit
nach
Artikel
49
Absatz
1 bis
von
50
Prozent
oder
weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit
abgezogen
(Art.
26 bis
Abs.
3
IVV,
in
Kraft
gewesen
bis
3 1.
Dezember
2023).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
jedoch
hinsichtlich
der
damit
beabsichtigten
abschliessenden
Ordnung
des
Abzugs
vom
Tabellenlohn
als
bundesrechtswidrig
qualifiziert.
Soweit
aufgrund
der
Umstände
des
konkreten
Falles
ein
Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen
am
LSE-Tabellenlohn
vorzunehmen,
ist
ergänzend
auf
die
bisherigen
Grundsätze
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
zurückzugreifen
(BGE
150
V
410
E.
10.6).
Rechtsprechungsgemäss
ist
durch
eine
Herabsetzung
des
tabellarisch
ermittelten
Lohnes
um
maximal
25
%
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
gesundheitlich
beeinträchtigte
Personen
auch
bei
der
Verrichtung
einer
an
sich
angepassten
Tätig keit
in
gewissem
Masse
eingeschränkt
und
dadurch
erfahrungs gemäss
gegen über
voll
leistungsfähigen
Arbeitnehmern
lohnmässig
benachteiligt
sind;
darüber
hinaus
dient
eine
solche
Reduktion
der
Berücksichtigung
von
weiteren
persönlichen
und
beruflichen
Merkmalen,
die
sich
auf
die
Lohnhöhe
auswirken
können,
wie
Alter,
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
(vgl.
BGE
129
V
472
E.
4.2.3
mit
Hinwei sen).
Anhaltspunkte
für
einen
Abzug
aufgrund
der
bundesgerichtlichen
Recht sprechung
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich
und
werden
auch
nicht
geltend
gemacht.
6. 6
Der
Vergleich
des
Valideneinkommens
von
Fr.
52’756 .--
mit
dem
Invalidenein kommen
von
Fr.
53'092.--
ergibt
für
das
Jahr
2022
k eine
Einkommenseinbusse
und
damit
einen
Invaliditätsgrad
von
0
% .
Etwas
anderes
ergibt
sich
auch
für
das
Jahr
der
Verfügung
2024
nicht.
Bei
einem
auf
das
Jahr
des
Verfügungserlasses
2024
hochgerechneten
Validen einkommen
von
Fr.
54'409.--
(2022:
105.3
Punkte,
2024:
108.6
Punkte)
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
54'628.74
(www.bfs.admin.ch,
Nominallohn index
Männer
2011-2024,
Tabelle
T1.1.10,
Index
2010
=
100,
Rubrik
B-S
05-96,
Total:
2022:
107.1
Punkte,
2024:
110.2)
und
bei
Anwendung
der
ab
1.
Januar
2024
geltenden
Bestimmung,
wonach
v om
statistisch
bestimmten
Wert
des
Ein kommens
mit
Invalidität
10
Prozent
abgezogen
werden
(Fr.
49'165.90;
Art.
26 bis
Abs.
3
IV V),
ändert
sich
nichts
daran,
dass
kein
anspruchsbegründender
Invaliditäts grad
resultiert .
Der
angefochtene
Entscheid
ist
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
7. 7.1
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
900.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwer - deführer
aufzuerlegen,
infolge
der
ihm
gewährten
unentgeltlichen
Prozess führung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
7.2
Nach
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
bemisst
sich
die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert. Mit
Honorarnote
vom
1 7.
März
2025,
am
Sozialversicherungsgericht
eingegan gen
am
1 7.
März
2026
(Urk.
10),
machte
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
einen
Aufwand
von
8.25
Stunden
und
Barauslagen
von
3
%
des
Honorars
geltend,
was
angemessen
erscheint.
Der
Ansatz
für
die
unentgelt liche
Rechtsvertretung
beträgt
jedoch
praxisgemäss
Fr.
220.--.
Somit
ist
Rechts anwalt
Dr.
Peter
Stadler,
Zürich,
mit
Fr.
2'019 .--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehr wertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
7.3
Der
Beschwerdeführer
ist
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist
(§
16
Abs.
4
GSVGer). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
900 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Dr.
Peter
Stadler,
Zürich,
wird
mit
Fr.
2’019 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichts kasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Peter
Stadler - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard