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IV.2024.00695

Rentenaufhebung: Zwei polydisziplinäre Gutachten beweiskräftig, auch wenn auf Teilgutachten nicht abgestellt werden kann; Verlaufsbegutachtung stellt keine unzulässige «second opinion» dar; Dauer der aufschiebenden Wirkung nach Rückweisung (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ verfügt über keinen Berufsabschluss. Im Jahr 1992 reiste er aus seiner Heimat Kosovo in die Schweiz ein. Ab 1. April 2000 arbeitete

er bei der Y.___ AG als Maschinen- und Anlagebediener ( Urk. 8 /13 ). Am 24. März

2004 erlitt er bei der Arbeit ein Quetschtrauma der rechten dominanten Hand ( Urk. 8 /4/6, Urk. 8 /7/108-111 ). Wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit wurde dem Versicherten per Ende Januar 2005 gekündigt ( Urk. 8 /23/1 ). Der Unfallver sicherer Suva sprach X.___ mit Verfügung vom 8. September 2005 für die somatischen Unfallfolgen an der rechten Hand unter

Zugrundelegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte

Tätigkeit gemäss kreisärzt licher Einschätzung ( Urk. 8 / 58/18 ff.) ab 1. September

2005 eine Invalidenrente von 22 % und eine Integritätsentschä digung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8 /58/4).

Am 1 7. August 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte bei den behandelnden Ärzten Akten ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei und führte ab Januar 2006 berufliche Einglie derungsmass nahmen (Berufsberatung sowie Arbeitstraining; Urk. 8 /32-33 ) durch ; diese mussten aufgrund psychischer Probleme des Versicherten abgebrochen werden ( Urk. 8 /43-45, Urk. 8 /48/1-6, Urk. 8 /48/19, Urk. 8 /55 ). I n der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , praktische Ärztin vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD), die versicherungsmedizinische Stellung nahme vom 1 3. März 2008 zur Aktenlage ( Urk. 8 /70, Urk. 8 /88/3 ). Unter der Annahme einer aus psychischen Gründen nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in der

angepassten leichten Tätigkeit sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 14. Oktober 2008 ab August 2006 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) eine Dreiviertelsrente aufgrund

eines Invaliditätsgrad s von 63 % zu ( Urk. 8 /97 ). 1.2

Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 8 /109 ). Gestützt auf einen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiater ( Urk. 8 /112 ) , die von einer seit 1 6. Februar 2008 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit berich teten, sowie auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___

vom 8. September 2009 ( Urk. 8 /114/2 ) , ging sie von einer gesundheitlichen Verschlechterung aus und erhöhte ab 1. Juli 2009 die laufende Rente mit Verfü gung vom 1. Februar 2010 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8 /121, Urk. 8 /123 ) . Nach Durchführung weiterer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 2. Februar 2011 sowie vom 10. Juni 2013 seinen Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 8 /131, Urk. 8 /141 ). 1.3

Im Rahmen ein er weiteren, im August 2015 eingeleiteten amtlichen R entenr e vision ( Urk. 8 /153 ; vgl. auch

Urk. 8 /157, Urk. 8 /159 )

liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutach ten ( Gutachten vom 7. März 2016 ). Da jener einerseits

eine Intel ligenzminderung diagnostizierte , andererseits darauf hin wies ,

im Widerspruch dazu sei der Versicherte offenbar fahrtauglich ( Urk. 8 /165 ) , veranlasste die IV Stelle eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung . Weil

aus diese r eine F ahrtaug lich keit hervorging ( Urk. 8 /173-174, Urk. 8 /187/4-5 ) , zog die IV-Stelle, n ach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8 /188, Urk. 8 /193, Urk. 8 /197, Urk. 8 /204, Urk. 8 /207 ; vgl. auch Urk. 8/187/9 ) , die rentenerhöhende Verfügung vom 1. Februar 2010 in Wiedererwägung und hob die laufende Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf und stellte die Rente ab Dezember 2017 ein ( Urk. 8/208 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/215 /3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückwies ( Urk. 8/223 ) . 1.4

In der Folge zog die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei ( Urk. 8/233-234, Urk. 8/236 ; vgl. auch Urk. 8/232 ) und holte

das polydisziplinäre ( orthopädische, internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiat rische) Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 8/247) samt ergänzender Fragenbeantwortung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ) ein . Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutach tung

erfahren hatte , musste er wegen

akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-2 60 ) .

Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 liess er über seine Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler um eine

persönliche Untersuchung durch den RAD ersuchen ( Urk. 8/257).

Am 2. November 2021 nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle zur Situation Stellung ( Urk. 8/273). Anschliessend wurden erneut Eingliederungsmassnahmen einge leitet

(Arbeitsvermittlung puls ; Urk. 8/289 , Urk. 8/294-295 , Urk. 8/302 ) . Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte nicht eingliederungsfähig fühlte ( Urk. 8/305/2) . D eshalb wurde die Arbeitsvermittlung plus per 1 4. Juni 2022 wieder beendet ( Urk. 8/304). Daraufhin zog die IV-Stelle Akten des Krankenver sicherers, des Migrations- und des Strassenverkehrsamts ( Urk. 8/306-308, Urk. 8/310 , Urk. 8/313 , Urk. 8/316) sowie

weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 8/ 321 ; vgl. auch Urk. 8/350/7 ) .

Gestützt auf die ausführliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2022

( Urk. 8/350/ 9-15 ) liess die IV-Stelle den Versicherten hernach erneut b egutachten. Im polydisziplinären psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, internistischen und neuropsy chologischen Gutachten der E.___ AG vom 2 2. November 2023 wurden weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt noch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 8/345). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/350-351) verfügte die IV-Stelle am 2 5. Oktober 2024

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/352, Urk. 8/ 358 , Urk. 8/364 , Urk. 8/366)

die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 2 6. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwir kend ab 1. Dezember 2017 und für die Zukunft weiterhin die ganze Invaliden rente zu bezahlen, mindestens aber bis zum 3 0. November 2024; eventualiter seien weitere Abklärungen (interdisziplinäres Gutachten durch das Gericht, subeventualiter durch die IV-Stelle ) zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch zog er mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2024 zurück ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 beantragte die IV Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Januar 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitli cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzge bung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

Vorliegend steht noch immer die Ab änderung des Rentenanspruchs

im Streit (vgl.

zum Streitgegenstand: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 5.1) , die im Rahmen der im Jahr 2015 angehobenen materiellen Revision in der Einstellung der Rente per Dezember 2017 resultierte, die jedoch seitens des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 1 2. Juni 2019 zur ergänzenden Abklärung und Überprüfung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit sind die Normen massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen in Kraft standen, mithin die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften . 1.2

Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Revision einer Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; E. 1.1 [ Urk. 8/223 /3] ) , die wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; E. 1.2)

und die invalidenversicherungs rechtliche Behandlung von Leistungseinschränkungen, die auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhen ( vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und

9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 ; E. 1.3 [ Urk. 8/223 /5] ) , wurden bereits im Rückweisungsurteil IV.20 17 .0 1267 des Sozialversicherungsgerichts vom

12 . Juni 20 19 (E. 1) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei hat die den Ausgangszeitpunkt bildende letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, dessen Veränderung zur Diskussion steht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung,

4. Auflage 2022, S. 416 N. 43 mit Hinweisen ) . 2.

2.1

Im Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 ( Urk. 8/223) erwog das Sozialversicherungsgericht unter anderem, entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis nicht gesagt werden, die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 sei als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig gewesen. Die revisionsweise Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Zu prüfen sei hingegen, ob aufgrund einer seitherigen Verbesserung des Gesundheitszustandes die Voraus setzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (E. 4). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Es bestünden Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbes serung sowohl des psychischen als auch – wegen des anlässlich der Fahreig nungsprüfung beobachteten weitgehend uneingeschränkten Einsatzes der rechten Hand – des somatischen Gesundheitszustands. Hingegen fehlten genügende Anzeichen dafür, dass die von den Ärzten erhobene Symptomatik überwiegend auf Aggravation beruhe und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Ebenso könne aufgrund der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der erwähnten auffälligen Persönlichkeitszüge nicht ausgeschlossen werden, dass aggravatorisches Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei. Zur Klärung der offenen Fragen sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Neuropsychologen einhole. Die Gutachter hätten sich auch eingehend dazu zu äussern, ob beziehungsweise inwiefern die erhobene Symptomatik auf aggra vatorisches oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (E. 5). 2.2

Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 damit, in Nachachtung des Auftrags des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich wonach sie zu prüfen habe , ob seit 1. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 2 S. 1) , habe sie im Jahr 2020 bei der B.___ AG ein poly disziplinäres Gutachten eingeholt. Darauf könne nur teilweise abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei die im orthopädischen Teilgutachten beschriebene gesundheitliche Verschlechterung, da im Bereich des Schultergürtels keine Asymmetrien bestünden und die Arme seitengleich bemuskelt seien.

In Abweichung

von der somatischen gutachterlichen Beurteilung sei davon auszu gehen,

dass

sich

der körperliche Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 1 4. März 2005 nicht verändert habe und insofern nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand laut dem Gutachten hingegen ab Mai 2016 verbessert; seither liege keine depressive Störung mehr vor. Dies bilde einen Revisionsgrund. Gemäss dem am 2 4. April

2017 erstellten Einkommensvergleich, der nach wie vor gültig sei, betrage der Invaliditätsgrad neun Prozent. Aufgrund dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer mit Einglie derungsmassnahmen unterstützt worden. Dabei habe er unter Stress ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt und sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Die Massnahmen seien deshalb abgebrochen worden. Da der Verdacht bestanden habe, das auffällige Verhalten sei bewusst gesteuert worden, und um eine allfäl lige krankheitsbedingte Ursache zu klären, sei das polydiszi plinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome vorliege, der Beschwerdeführer seine Beschwerden also simuliere. Weil er versuche, Leistungen der Invalid enversicherung zu erwirken, seien keine beruf lichen Massnahmen angezeigt und diesbezüglich auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchzuführen. Weil also ab Mai 2016

eine Verbesserung vorliege, sei die Einstellung der Rente per Ende November 2017 rechtmässig ( Urk. 2 S. 2).

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die Rent e bis zum Abschluss des IV-Verfahrens weiter auszurichten. Denn in der leistungsein stellenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2017 sei der Beschwerde die aufschie bende Wirkung entzogen worden. Trotz entsprechendem Antrag im Beschwerde verfahren sei diese vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch nicht wiederhergestellt worden ( Urk. 2 S. 3 ).

Weder habe der

Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente ), noch sei eine erneute Begutachtung nötig ( Urk. 2 S. 3). 2. 3

Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst demgegenüber auf den Stand punkt, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2017 habe durch deren Aufhebung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juni 2019 rechtlich gar nie existiert. Dies führe dazu, dass die letzte gültige und rechtskräf tige Verfügung vom 1. Februar 2010 wieder Bestand habe , womit die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht worden sei ( Urk. 1 S. 6). Da die Rente nun

allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG aufzuheben sei, ende sie gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 folgenden Monats an . Frühestens ab dem Verfügungszeitpunkt könne zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen werden.

Die ganze Invalidenrente müsse deshalb ab der Einstellung Anfang Dezember 2017 bis mindestens zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des zu erwartenden Urteils nachbezahlt werden ( Urk. 1 S. 6 f. und 13 f. ).

Das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 erfülle qualitativ die Anforderungen an den Beweiswert eines versicherungsexternen Gutachtens. Demnach bestehe ab Mai 2016 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 8) . Der B.___ -Expertise könne entnommen werden, dass die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Teilgutachter Dr. med. F.___ gestützt auf eine klinisch einwandfreie Anamnese mit objektiver Befundauf nahme erfolgt sei, wobei seine Angaben als konsistent beurteilt w o rden seien , ohne Hinweise für eine Aggravation oder Simulation ( Urk. 1 S. 9 f. und 13 ).

Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung der Zweitbegutachtung bei der E.___ nicht zulässig gewesen , es handle sich um eine unzulässige second

opinion ( Urk. 1 S. 10 und 12) . Offensichtlich sei es der IV-Stelle darum gegangen, ihm ab Ende 2017 keine Rente mehr bezahlen zu müssen. Richtigerweise hätte sie auf das B.___ -Gutachten abstellen und – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten und keiner psychischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – im Jahr 2020 neu verfügen müssen ( Urk. 1

S. 10) .

Das E.___ -Gutachten weise diverse Mängel auf: Im Auftragsschreiben der IV Stelle an die Gutachter werde nicht vermerkt, dass er von der Suva aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 2 4. März 2004 seit dem 1. September 2005 eine 22 prozentige Invalidenrente erhalte und ihm zusätzlich eine Integritäts entschädi gung von 15 % zugesprochen worden sei

( Urk. 1 S. 10 f.). Dies sei ein offensicht licher Mangel, da erfahrungsgemäss viele Gutachter die Vorakten nicht lesen würden, sondern nur das Auftragsschreiben. Das von der Suva damals festgehal tene eing e schränkte Leistungsp r ofil der rechten Hand

werde im Gutachten nirgends erwähnt, obwohl die Problematik der funktionslosen rechten oberen Extremität

noch heute bestehe und er weiterhin einen medizinischen Schutzhand schuh trage ( Urk. 1 S. 11).

Die Gutachter seien sodann nur von einer wahrschein lichen nicht authentischen Leistungsbereitschaft ausgegangen. Damit

sei diese nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad

der über wiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1 S. 11). D ie E.___ Gutachter hätten überdies selbst festgehalten, sein Gesundheits zustand

habe sich – sinngemäss – im Vergleich zu demjenigen anlässlich der

B.___ Begutachtung nicht verän dert, sondern er werde durch die E.___ Gutachter anders bewertet. Im revisions rechtlichen Kontext sei die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes indes unbeachtlich ( Urk. 1 S. 12) . Nicht plausibel sei schliesslich, dass gemäss diesem Gutachten sämtliche behandelnden Ärzte und Versicherungsärzte in den vergangenen 19 Jahren seine A rbeitsfähigkeit völlig falsch eingeschätzt hätten ( Urk. 1 S. 13).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine höchst widersprüchliche medizi nisch Aktenlage bestehe , indem - im Unterschied zum Gutachten A.___ und zur Ansicht der behandelnden Ärzte der G.___

- das psychische Leiden des Beschwerdeführers nach dem Gutachten der B.___

AG wie auch dem E.___ Gutachten seit Mai 2016 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei. I n p sychiatrischer Hinsicht vermöge einzig das Gutachten von Dr. A.___ teil weise zu überzeugen . Deshalb sei nochmals ein interdisziplinä res Gutachten in Auftrag zu geben, bevorzugt durch das Gericht, andernfalls durch die IV-Stelle, an welche die Angelegenheit hierzu zurückzuweisen wäre ( Urk. 1 S. 14). 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Oktober 2008, womit dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2006 zugesprochen worden war (Urk. 8 /97), lag in medizinisch-somatischer Hinsicht hauptsächlich die Beur tei lung des Kreisarztes

der Suva vom 1 4. März 2005 zugrunde . Seiner Ansicht nach war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Unfall folgen , die einzig die rechte Handfunktion betraf en , eine leidensangepasste beid händige leichte Tätigkeit ganztags zumutbar ( Urk. 8/7/20-22, Urk. 8 /70/2-3, Urk. 8 /88/1-2). Zur Beurteilung der psychischen Symp tomatik stellte die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. H.___ , Oberarzt des Ambulatoriums I.___ , vom 18. Februar 2008 (Urk. 8 /85) sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 13. März 2008 ab (Urk. 8 /88/3).

Dem Bericht von Dr. H.___ vom 18. Februar 2008 sind als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2004, sowie als Differentialdiagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine dissoziative Bewegungsstörung im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms und ein Complex Regional Pain Syndrome CRPS der rechten Hand zu entnehmen. Ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. H.___ eine sonstige dissoziative Störung, welche differential diagnostisch als organisches Anfallsgeschehen einzuordnen sei.

Der Beschwer de führer befinde sich zusätzlich in einer anhaltenden psychosozialen Belastungs si tuation mit Existenzsorgen und einer angespannten familiären Situation. Ferner hätten sich Ausweitungstendenzen und Selbstlimitierungen gezeigt.

Vom Ambu latorium I.___

wurde ab dem 1 6. Februar 2008 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, ohne dass jedoch alle pharmakologischen Möglichkeiten ausge schöpft seien. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8 /85).

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2008 hielt die RAD -Ärztin Dr. Z.___ fest, im Bericht von Dr. H.___ werde dem Beschwerdeführer zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde aber thematisiert, dass noch nicht alle pharmakologischen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien und das Beschwerdebild von einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation stark beeinflusst werde. Zudem würden in den Akten eine unzureichende Motivation des Beschwerdeführers und ein Desinteresse gegenüber medizinischen Mass nahmen erwähnt. Gesamthaft betrachtet erscheine angesichts der objektiven Befunde, unter Ausserachtlassung der psychosozialen Belastungssituation und bei Weiter führung der psychiatrischen Behandlung, eine 50%ige Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar. Prognostisch sollte eine kurzfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8 /88/3). 3.2

Die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher die laufende Rente ab Juli 2009 auf eine ganze Rente erhöht wurde ( Urk. 8 /121, Urk. 8 /123 ), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___

vom 2 4. August 2009 (Urk. 8 /112) sowie auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 8. Sep tember 2009 (Urk. 8 /114/2).

Dr. H.___ erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 24. August 2009 die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht. Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte er anstelle Affektinkontinenz neu Affektstarre auf, anstatt sozialem Rückzug auf die Familie ist im Verlaufsbericht neu die Rede von sozialem Rückzug auch in der Familie (Urk. 8 /112/4-5, vgl. Urk. 8 /85/5). Erneut erwähnte Dr. H.___ die schwie rige psychosoziale Situation sowie die von ihm beobachteten Ausweitungsten denzen und Selbstlimitierungen (Urk. 8 /112/8). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikar beiter und in jeder anderen Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/112/2-3), wobei Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit unter der medikamentösen Therapie ver bessert werden könnten (Urk. 8 /112/5-6).

In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. September 2009 gelangte Dr. Z.___ vom RAD zur Einschätzung, ab dem 16. Februar 2008 , als von den behandelnden Psychiatern erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab dann bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8 /114/2). 3.3

Im Rahmen des im August 2015 eingeleiteten letzten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8 /153) holte die IV-Stelle zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. März 2016 ein. Diesem sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode seit Oktober 2006 (ICD-10: F33.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10: F33.0), und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen. Dr. A.___ konnte nur sehr gering gradige Symptome einer depressiven Erkran kung beobachten und ging deshalb für den Untersuchungs zeitpunkt nur von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 8 /165/21-23). Hingegen präsentierte sich der Beschwerdeführer ihm vollständig anders als er dies aufgrund der psychiat rischen Vorbefunde erwartet hätte. Laut Dr. A.___ ergab die von ihm durch geführte neuropsychologische Kurzuntersuchung erhebliche Defizite in der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer angegeben, nur begrenzt schreiben und lesen zu können und Probleme in der Schulphase gehabt zu haben. Unter zusätzlicher Berücksichti gung der bisher versehenen einfachsten Hilfsarbeiter tätigkeiten und der erho benen emotionalen und sozialen Unreife sei von einer

leichten Intelli genzminde rung auszugehen (Urk. 8 /165/11-12). Die vom Beschwer de führer als Leitsymptom angegebenen dauerhaften schweren Schmerzen in der rechten Hand, die nicht vollständig durch die somatische Störung erklärt werden könnten, stünden in Verbindung mit emotionalen Konflikten beziehungsweise der psycho sozialen Belastungssituation. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung erfüllt (Urk. 8 /165/23-25). Für den Beschwerdeführer käme nur noch eine Arbeit, welche bezüglich Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit unterhalb einer Hilfsarbeitertätigkeit einzu stufen sei, in Frage. Die im Rahmen der dreistündigen gutachterlichen Untersu chung erhobenen beziehungsweise vom Beschwerdeführer angegebenen erheb lichen Defizite (nach AMDP und ICF APP 1 und 2) bezüglich kognitiver Fähig keiten, Antrieb, Durchhaltefähigkeit, Ausdauer, Gruppenfähigkeit und Selbstbehauptungs fähigkeit führten zum Ergeb nis, dass er auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 90-100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8 /165/29, Urk. 8 /165/8-14). Der Gesund heitszustand habe sich, verglichen mit den ärztlichen Vorbefunden, verschlechtert,

insbesondere was die kognitive Einschränkung der Aufmerksam keit,

des

Gedächtnisses und der Konzentrations fähigkeit anbelange. Mit der Intelligenzminderung liege eine neue Diagnose vor, was insofern überrasche, als dass diese Diagnose definitionsgemäss immer ange boren sei (Urk. 8 /165/30). Unklar sei, ob die aktuell erhobenen schwerstgradigen Beeinträchtigun gen bei einer langfristigen Beobachtung, etwa während 14 Tagen, im gezeigten Ausmass fortbestünden. Wichtig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers seit einem Unfall eine Invalidenrente erhalte. Falls der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich Auto fahre, wie er dies dem Gutachter angegeben habe, und in der Schweiz nach 2006 einen Führerschein erworben haben sollte, liege darin eine weitere, abklä rungsbedürftige Diskrepanz zum aktuellen Untersuchungsbefund (Urk. 8 /165/15, Urk. 8 /165/31).

Auf Anraten von Dr. Z.___ vom RAD, welcher das Gutachten zur Würdigung vorgelegt worden war (Urk. 8 /187/5), meldete die IV-Stelle dem kantonalen Stras senverkehrsamt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers fraglich sei (Urk. 8 /166-169). Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Oberarzt am K.___ , untersucht. Dem entspre chenden Formularbericht vom 30. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass er die Kontrollfahrt mit dem Experten am 29. Juni 2016 sehr gut bestanden hatte; die Fahreignung bejahte Dr. J.___ aber nur unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig allgemeinmedizinisch und psychiat risch behandeln lasse sowie bei einer gesundheitlichen Verschlechterung sofort einen Arzt aufsuche und auf das Führen eines Fahrzeuges verzichte (Urk. 8 /174; vgl. auch Urk. 8 /171, Urk. 8 /173). 3.4

3.4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 basiert insbe sondere auf gutachterlichen Untersuchungen vom 1 4. Februar (orthopädisch), 2 0. Februar (internistisch), 2 5. Februar (neuropsychologisch), 2. März (psychiat risch) und 1 6. Juni 2020 (neurologisch; Urk. 8/247/5) und Konsensbespre chungen vom 2 4. und 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/247/21).

Dem orthopädischen Teilgutachten sind folgende Untersuchungsbefunde zu entnehmen: Seitengleiche Bemuskelung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten ohne Asymmetrien; deutliche Schonhaltung mit Fixierung des rechten Armes beim Gehen; Nacken- und Schürzengriff rechts nicht möglich; funktionelles Impingement mit massiver Ausprägung im Bereich des rechten Schultergelenks; korrekte Überprüfung auf eine Rotatorenmanschetteninsuffi zienz der rechten Schulter wegen nicht tolerierter massiver Schmerzen schon bei geringster passiver Bewegung nicht möglich; Kraftmessung der Hände mit dem Virgometer 0,05 bar rechts und 0,9 bar links; Funktion der rechten Hand praktisch aufgehoben; Fingerbeweglichkeit rechts deutlich eingeschränkt bis praktisch aufgehoben; Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Hand, insbesondere der Langfinger ( Urk. 8/247/78-80 ; vgl. auch Urk. 8/247/128 ).

Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst einen vollständigen, schmerzhaften Funktions verlust der rechten Hand bei Status nach Quetschtrauma der Mittelhand rechts am 2 4. März 2004 mit einem Status nach CRPS Hand rechts und alsdann ein funktionelles Impingement der rechten Schulter. Ohne Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben unter anderem ein Status nach depressiver Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet (ICD-10: F44.9) , eine akzentuierte Persönlichkeit (histrio nisch) sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0 [ Urk. 8/247/15] ).

D ie Sachverständigen

hielten sodann fest, die Diagnosen wirkten sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dass die rechte Hand praktisch funktionslos sei ( Urk. 8/247/15-16). Trotz des Bestehens ausgeprägter psychosozialer Belastungs faktoren (wie Migration und fehlende Berufsausbildung) verfüge der Beschwer deführer eingeschränkt über Ressourcen, die für eine Berufsausübung mobilisiert werden könnten ( Urk. 8/247/16) . Ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeut lichungstendenz hätten während d er orthopädischen Begutachtung nicht beobachtet werden können. Hingegen hätten durch die neuropsychologische Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen werden können. Mangels gültigen Testprofils könnten keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau beziehungsweise das Vorliegen einer kognitiven Störung gemacht werden . Aus psychiatrischer Sicht hätten zahlreiche I nkonsistenzen erhoben werden können . Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sehr aggra vierend gewirkt; es müsse als bewusstseinsnah e bis bewusst eingestuft werden ( Urk. 8/247/17, Urk. 8/247/20 , Urk. 8/247/197 ; vgl. auch Urk. 8/247/192 -197 ) .

Ein e Arbeitsunfähigkeit attestierten die Gutachter nur aus orthopädischer Sicht, und zwar von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Zum zeitlichen Verlauf hielten sie fest , die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem 1. August 2006 , wobei im Vergleich zu den Vorakten insgesamt eine kontinuierliche Verschlechterung der Funktionalität der rechten oberen Extremität vorliege . A us psychiatrischer Sicht könne der Verlauf seit 2004 retro spektiv nicht zuverlässig beurteilt werden . Anfänglich möge nach dem Unfall mit Hospitalisation und während der Rehabilitation eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Für den relevanten Zeitraum seit der letzten Verfügung müsse davon ausgegangen werden, dass eine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/247/18-19). 3.4.2

Auf die Rückfrage der IV-Stelle nach einer präziseren Stellungnahme zum retro spektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergänzten die Gutachter ihre Angaben am 8. September 2020 folgendermassen: Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der Gesundheitszustand mutmasslich seit der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 4. März 2005 beziehungsweise der Arbeitserprobung in der L.___ (Bericht vom 2 0. März 2006) unverändert. Aus psychiatrischer Sicht

seien Arbeitsunfähigkeit en von 50 – 100 % während Phasen intensiver psychiatrischer Behandlung nachvollziehbar, letztmals vom 1 6. Februar bis 2 4. März

200 8. Angesichts der Fahreignungsabklärung durch K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Mithin gelte die uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Mai 201 6. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ). 3.5

Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, wurde er wegen akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychi atrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Für die Zeit des zehntägigen Klinikaufenthaltes wurde eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode, diagnostiziert ( Urk. 8/260/2). 3.6

Während der im Frühjahr 2022 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmass nahmen (Arbeitsvermittlung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) wurde er am 3 1. März 2022 beim Rauchen während einer Pause beobachtet. Dabei zeigte sich, dass er die Zigarette mit der rechten Hand anzündete und hielt; um zu inhalieren, hob er jeweils den rechten Arm ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5 ).

Auf Empfehlung des RAD hin (vgl. Urk. 8/350/9-15) holte die IV-Stelle in der Folge das Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 ein, welches auf Unter suchungen vom 1 1. September (Neurologie und Orthopädie), 2 2. September (Innere Medizin), 2 5. September (Psychiatrie , Federführung ) und 2 8. September 2023 (Neuropsychologie) beruht ( Urk. 8/345/3).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter einleitend fest,

die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem federführenden psychiatrischen Gutachter seien vage und inkonsistent gewesen, weshalb zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren angewandt worden seien. In beiden habe er hoch auffällige Ergebnisse verwirklicht. Diejenigen des zweiten, sprachungebundenen Verfahrens sprächen für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sym p tomatik. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterlassen habe. Hinweise auf eine depressive oder andere psychische Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe ein Performanzvalidierungsverfahren ebenfalls auff ä llige Ergebnisse gezeitigt. Das kognitive Ausfallsprofil folge keinem gängigen Muster, das einer neurologischen oder psychischen Störung entsprechen würde. Unter Einbezug aller relevanten Kriterien zur Konsistenzprü fung sei von einer wahrscheinlich nicht authentischen Leistungsbereitschaft auszugehen. Die Angabe von Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms sei ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich organisch-neuro logisch erklärbar ( Urk. 8/345/13) . Das seitengleiche Vorhandensein der Muskelei genreflexe spreche gegen das Vorhandensein einer namhaften organisch bedingten Schwäche. Die geklagten Beschwerden hätten auch nicht mit den teil weise ersichtlichen spontanen Bewegungen korreliert ( Urk. 8/345/14) . Bei der orthopädischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm rechtwinklig am Körper gehalten und nicht bewegt habe. Die sicht bare Muskulatur und Trophik des rechten Armes seien völlig unauffällig und seitengleich gewesen. Die Haut sei bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffen heit und Hautelastizität in sämtlichen Abschnitten beider oberer Extremitäten ohne auffälligen Befund gewesen . Es habe kein Schwitzen und keine vermehrte Behaarung der rechten Hand erhoben werden können. Eine normale klinische Untersuchung des rechten Arms sei nicht möglich gewesen , da der Beschwerde führer dann eine muskuläre Gegenspannung auf ge bau t, den rechten Arm wegge zogen und stärkste, ubiquitäre Schmerzen angegeben habe, die nicht weiter hätten differenziert werden können. Gleiches gelte für die Handkraft. Bei Ablen kung hätten sich der rechte Arm, die rechte Hand und auch die Fingergelenke aber völlig normal berühren lassen, ohne dass ein Schmerz angegeben worden sei. In solchen Momenten hätten sich auch die Fingergel e nke bewegen lassen ( Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72) . Die geklagten Beschwerden korrelierten nicht mit der seinerzeit erlittenen Verletzung ,

dem weiteren Verlauf und den aktuellen Untersuchungsbefunden. Deshalb seien sie a uch auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet in sich nicht konsisten t, nachvollziehbar und objektivierbar . Schliesslich habe auch kein Wirkspiegel von Paracetamol und Ibuprofen nachgewiesen werden können . Insgesamt liege ein Zustand vor, der keinesfalls durch ein bekanntes Erkrankungsbild erklärt werden könne, sondern vielmehr als eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome interpretiert werden müsse ( Urk. 8/345/14) .

Der psychiatrische Sachverständige wies in Würdigung der Vorakten zudem darauf hin, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2016 sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden. Deshalb könnten die dort gestellten Diagnosen nicht verifiziert werden ( Urk. 8/345/45). Der orthopädische Sachver ständige erachtete die Feststellung im Gutachten der B.___ AG, dass ein voll ständiger schmerzhafter Funktionsverlust der rechten Hand bei Status nach CRPS vorliege, als nicht nachvollziehbar. Die augenscheinlichen und sehr offensichtli chen erheblichen Inkonsistenzen im Verlauf seien versicherungsmedizinisch nur unzulänglich berücksichtigt worden. Zum einen bestehe kein zu objektivierender schmerzhafter Funktionsverlust, zum anderen sei nie ein CRPS der rechten Hand objektiviert worden. Das Gutachten der B.___

AG berücksichtige ausschliess lich die subjektiven Beschwerdeangaben, weshalb es nicht verwertbar sei ( Urk. 8/345/76).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter der E.___

nicht. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine demonstrierte Funktionseinschränkung des rechten Armes und der rechten Hand ohne zu objektivierende Ursachen. Weiter hielten sie fest, es bestünden keine krankheitsbedingten Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen . Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht uneinge schränkt arbeitsfähig ( Urk. 8/345/14-17). Ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der letzten relevanten Verfügung der IV-Stelle zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, sei schwierig zu beantworten, da die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern nicht nachvollzogen werden könnten.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Auffälligkeiten in der Beschwer devalidierung müsse davon ausgegangen werden, dass auch früher keine rele vante Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Mithin sei ihre Beurteilung nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern eine andere Bewertung zurückzuführen ( Urk. 8/345/18). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern zur Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs auf die polydisziplinären Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni

2020 (samt Ergänzung vom 8. September 2020) und der E.___ vom 2 2. November 2023 abgestellt werden kann. 4.2

Es ist der IV-Stelle zuzustimmen, dass das or thopädische Teilgutachten der B.___ AG , das für die vorliegend zu klärenden Fragen sehr wichtig ist, nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der orthopädische Sachver ständige der B.___

AG vor dem Hintergrund der sich durch die Akten ziehenden , erheblichen Inkonsistenzen und der fehlenden klinischen Untersuch barkeit der rechten Hand auf einen zu objektivierenden vollständige n schmerz hafte n Funktionsverlust der rechten Hand schliessen konnte. Der Gutachter erwähnte weiter ein funktionelles Impingement der rechten Schulter, ohne sich jedoch dazu zu äussern, dass eine seitengleiche Bemuskelung bestand und dies trotz des gezeigten, praktisch unbenützten rechten Armes, der angewinkelt am Körper blieb. Dieser gänzliche Ausschluss der Benützung des rechten Armes blieb ungeklärt, fand jedoch ärztlicherseits Beachtung. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus seiner fachärztlichen Sicht ist nicht überzeugend. Denn er attestierte nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dies seit 2006 ( Urk. 8/247/89) , ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass seitens der Suva, die den Beschwerdeführer auch untersucht hatte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an die Hand angepassten leichteren Tätigkeit ange nommen wurde. Bei dieser Einschätzung blieb sie auch

in den Folgejahren

– wie bis 2013 dokumentiert ist ( Urk. 8/138). Wie auch der E.___ -Orthopäde darlegte, muss davon ausgegangen werden, dass der Gutachter der B.___ AG sich zentral auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte und dessen Angaben zu wenig kritisch hinterfragte . Denn es fällt auf, dass er ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeutlichungstendenz verneinte, obwohl etwa auch sein neurologischer Gutachterkollege darauf verwies , dass die einige Jahre früher vom Strassenverkehrsamt veranlasste Testfahrt ergeben hatte, dass unter bestimmten Auflagen sogar ein beidhändiges Fahren möglich sei ( Urk. 8/247/128-129). Mithin kann auf den orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden . Dies ändert nichts daran, dass auf die anderen, überzeugenden gutachter lichen Schlüsse abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

Der psychiatrische Gutachter der B.___

AG hielt in der Gutachtense rgänzung vom

8. September 2020 zur Entwicklung der psychischen Symptomatik fest, angesichts der Fahreignungsabklärung durch das K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen , sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheits zustand vor (vgl. E. 3.4.2). Dies e Einschätzung überzeugt, weil sie zum einen auf konkrete echtzeitliche Befunde abstellt, zum anderen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beurteilung einer psychischen Störung für einen weit (beziehungs weise noch weiter) zurückliegenden Zeitraum sehr schwierig ist (vgl. d a s Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Schliesslich besteht auch Übereinstimmung mit der Beurteilung im Rückwei sungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019, dass die der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 zugrunde liegende Beurteilung durch RAD Ärztin Dr. Z.___ vom 8. September 2009 zumindest als vertretbar erschein e . Dr. Z.___ ging gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. H.___ vom 2 4. August 2009 davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand damals verschlechtert habe, sich die diagnostisch als mittelgradige Depression eingeord nete Symptomatik chronifiziert habe und der Beschwerdeführer deshalb für sämt liche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (E. 4; vgl. auch E. 3-1-2; Urk. 8/223 ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hingegen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 abgestellt werden; dem stehen die in E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen des Rückweisungsurteils IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 entgegen, wonach dieses Gutachten mehrere relevante Fragen offen lässt .

Gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen der B.___

AG

in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020

und das psychiatrische Hauptgutachten der B.___

AG steht fest, dass

nach einer anfänglichen psychi schen Verschlechterung im Vorfeld der Rentenerhöhung, danach eine Besserung eingetreten ist, so dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeits fähig war. 4.3

4.3.1

Strittig ist sodann , ob das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eine « s econd

opinion » darstell t , weil bereits das erste Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni 2020 beweiskräftig war ( Urk. 1 S. 10 und 12).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzufüh renden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versiche rungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 2.2; 8C_133/2021 vom 2 5. August 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprachen mehrere Gründe für das Einholen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens bei der E.___ : Zunächst ist

das orthopädische Teilgutachten der B.___ AG , wie dargelegt, nicht beweiskräftig und lässt wichtige Fragen offen .

Sodann musste der Beschwer deführer,

nachdem er vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Auch während der daraufhin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermitt lung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) verhielt er sich auffällig ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5), wobei die Massnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit am 1 4. Juni 2022 erfolglos abgebrochen werden mussten ( Urk. 8/304) . Es erscheint nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in dieser komplexen Situation und bei bestehendem Verdacht, das auffällige Verhalten werde vom Beschwerdeführer bewusst gesteuert (vgl. Urk. 2 S. 2), ein weiteres Gutachten einholte. Zwischenzeitlich waren seit der letzten Begutach tung zudem bereits rund zwei Jahre vergangen, bei weiterhin widersprüchlicher Aktenlage, worauf die RAD-Ärztin Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 hinwies ( Urk. 8/350/14). Schliesslich beantragte selbst die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Untersuchung ( Urk. 8/257). Deshalb stellt das E.___ -Gutachten keine unzulässige « second

opinion »

dar.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Vor wurf des Beschwerde führers, aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb eine weitere Begutachtung angeordnet worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Dies ergibt sich sowohl direkt aus der bereits erwähnten RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/350/14) als auch indirekt durch die Handlungen der IV-Stelle im zeitlichen Verlauf; nicht zuletzt legte sie ihre Motive, die zur Einholung des E.___ -Gutachtens

führten, in der Begründung der angefochtenen Verfügung dar ( Urk. 2 S. 2). Nicht nachvoll ziehbar ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers , die Akten seien unvoll ständig, weil die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2. November 2021 erwähnte RAD-Stellungnahme vom 1 4. September 2020 im

Inhaltsverzeichnis der Akten nicht aufgeführt sei ( Urk. 1 S. 8). Die RAD Stellungnahmen werden aktenmässig praxisgemäss in den Feststellungs blättern der IV-Stelle festgehalten, die Stellungnahme vom 1 4. September 2020 dement sprechend im Feststellungsblatt vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/350). Dieses Feststel lungsblatt wiederum wird ordnungsgemäss im Aktenverzeichnis aufgeführt . 4.3.2

D as E.___ - Gutachten vom 2 2. November 2023 beruht auf allseitigen Untersu chungen, insbesondere auch mehreren Beschwerdevalidierungstests, und erfüllt grundsätzlich die weiteren, rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige medizinische Entscheidungsrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5. 1) .

Gestützt auf diese Expertise kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnosen mit erheb licher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Aufgrund der genauen Beobachtung seines Verhaltens und der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests steht zudem – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 11) - durchaus mit dem massgeblichen Beweisgrad überwie gender Wahrscheinlichkeit fest, dass das präsentierte Erkrankungsbild einer (nicht krankheitswertigen) bewusstseinsnahen Präsentation tatsächlich nicht vorhan dener Symptome entsprach.

Ebenfalls ist

aufgrund dieser Expertise hinreichend ausgewiesen , dass sich die körperliche Symptomatik in der rechten Hand und im rechten Arm in den vergangenen 19 Jahren – das heisst seit Erreichen des medi zinischen Endzustandes nach abgeschlossener Behandlung des Quetschtraumas der rechten Hand vom 24. März 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1)

- nicht verändert beziehungsweise weder wesentlich verschlechtert noch verbessert hat

( Urk. 8/345/18, Urk. 8/345/77-80). Zu diesem Ergebnis gelangte im Übrigen auch der orthopädische Teilgutachter der B.___

AG in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250/1), der praktisch identische Untersuchungsbe funde wie der E.___ -Orthopäde erhoben hatte (vgl. Urk. 8/247/78-80, Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72); seiner Beurteilung ist nach dem Gesagten aus anderen Gründen die Beweiskraft abzusprechen. Zwar hat der orthopädische Gutachter der E.___ insofern eine (revisionsrechtlich unbeachtliche) andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorgenommen, als er für die letzten 19 Jahre gar keine Einschränkungen des Belastungsprofils der rechten Hand erwähnte ( Urk. 8/345/78). Die IV-Stelle stellte für den Einkommensver gleich in de r Vergangenheit – und zu Recht auch aktuell (vgl. nachfolgend E. 5.1)

– auf das von der Suva definierte eingeschränkte Belastungsprofil der rechten Hand ab (vgl. vorstehend E. 3.1 sowie Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3, Urk. 8/186). Für die im R evisionsverfahren massgebliche Frage, ob sich der Gesundheitszu stand aus orthopädischer Sicht in relevanter Weise verändert hat, kann aber auf seine überzeugenden Ausführungen abgestellt werden. 4.3.3

Der Beschwerdeführer bemängelt, die IV-Stelle habe

im Auftragsschreiben an die Gutachter nicht vermerkt, dass er von der Suva seit dem 1. September 2005 eine 22 % ige Invalidenrente erhalte und ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Auftragsschreiben für ein Gutachten der Invalidenversicherers Leis tungen des Unfallversicherers erwähnt werden soll t en. Zum anderen wurden die von der IV-Stelle beigezogenen Akten des Unfallversicherers von den E.___ Gutachtern, namentlich auch vom orthopädischen Teilgutachter, in ihren Beur teilungen durchaus berücksichtigt. So bezieht sich der orthopädische Teilgut achter in seiner Beurteilung ausdrücklich auf mehrere im Rahmen der damaligen Leistungsabklärung erstellte Arztberichte (Austrittsbericht Rehaklinik M.___ vom 2. November 2004, Bericht vom 3. Januar 2005 des Handchirurgen Dr. med. N.___ , Suva-kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. O.___ vom 1 4. März 2005 [ Urk. 8/345/76]). Aus letztgenanntem Bericht ergibt sich sodann auch das von der Suva damals definierte eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/7/21-22). Nicht zuletzt wurden sowohl die Suva-Rente als auch die Integritätsentschädigung in der fachübergreifenden Aktenzusammenstellung (Anhang

1 des Gutachtens) aufgeführt ( Urk. 8/345/24-25). 4.3.4

Indes vermag das E.___ -Gutachten nicht zu überzeugen , soweit dem Beschwer deführer darin aus psychiatrischer Sicht rückwirkend seit der erstmaligen Rentenzusprechung eine relevante Beschwerdesymptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen wird ( Urk. 8/345/ 48-49). Denn es ist nament lich bei psychischen Störungen schwierig, für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer erheblichen psychischen Symptomatik ab August 2006 bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2008

( Urk. 8/97) und der Revisionsverfügungen und -mitteilungen vom 1. Februar 2010 , 2. Februar 2011 und 1 0. Juni 2013 ( Urk. 8/121, Urk. 8/123, Urk. 8/131, Urk. 8/141; vgl. auch Urk. 8/130, Urk. 8/140) auch vom RAD anerkannt wurde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 3.1-2 ergibt. Hinsichtlich des Verlaufs der psychisch bedingten A rbeitsfähigkeit ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der B.___ AG , der vergangene Phasen mit erheblichen psychischen Einschrän kungen anerkannte ( Urk. 8/250/2 ), überzeugender. Auf die retrospektive Beurtei lung im psychiatrischen Teilgutachten der E.___

ist deshalb nicht abzustellen. Dies ändert nichts daran, dass die E.___ -Expertise im Übrigen beweiskräftig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . 5.

5.1

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten beurteilen, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Veränderung des psychischen und/oder somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 und dessen Ergänzung vom 8. September 2020 steht fest, dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig war. Damit liegt ein Revisionsgrund vor. Hinsicht lich der Beeinträchtigungen im rechten Arm und in der rechten Hand steht gestützt auf die Expertise der E.___ vom 2 2. November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der erstma ligen Rentenzusprechung ab August 2006 mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2008 nicht wesentlich verändert hat. Mithin behält die Beurteilung in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung vom 1 4. März 2005 ihre Gültigkeit, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in leidensangepassten beidhändige n leichte n

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/7/20-22; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

Vor diesem Hinterg rund besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitliche Besserung ab Mai 2016 erwerblich auswirkt. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad anhand des bereits am 2 4. April 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs bestimmt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/186, Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3) . Dabei hat sie das Validen- sowie Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten ermittelt und jeweils der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 angepasst. Beim Invalideneinkommen hat sie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils der rechten Hand einen leidensbe dingten Abzug von 10 % berücksichtigt. Dieses Vorgehen und der dabei ermit telte Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 8/186) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer ab der gesund heitlichen Verbesserung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung .

Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisions

- oder wiedererwägungs weise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie in der

dem

Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 201 9

zugrunde liegenden

Verfügung vom 1 9. Oktober 20 17 geschehen ( Urk. 8/208 ; vgl. auch Urk. 8/215/4, Urk. 8/222 ) - so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich

auch

noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 445 N. 133 mit Hinweisen ).

Vorliegend erfolgten seit dem 1. Dezember 2017 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/351/3 ).

Da

sich

der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfü gung vom 1 9. Oktober 201 7

(Urk. 8/208 )

und jener vom 2 5. Oktober 2024 (Urk. 2)

nach dem Gesagten nicht in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die

bisherige Rente gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV per 3 0. November 201 7

aufgehoben hat .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800 . -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 September 2005 eine Invalidenrente von 22 % und eine Integritätsentschä digung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8 /58/4). Am 1 7. August 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei den behandelnden Ärzten Akten ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei und führte ab Januar 2006 berufliche Einglie derungsmass nahmen (Berufsberatung sowie Arbeitstraining; Urk. 8 /32-33 ) durch ; diese mussten aufgrund psychischer Probleme des Versicherten abgebrochen werden ( Urk. 8 /43-45, Urk. 8 /48/1-6, Urk. 8 /48/19, Urk. 8 /55 ). I n der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , praktische Ärztin vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD), die versicherungsmedizinische Stellung nahme vom 1

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitli cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzge bung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

Vorliegend steht noch immer die Ab änderung des Rentenanspruchs

im Streit (vgl.

zum Streitgegenstand: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 5.1) , die im Rahmen der im Jahr 2015 angehobenen materiellen Revision in der Einstellung der Rente per Dezember 2017 resultierte, die jedoch seitens des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 1 2. Juni 2019 zur ergänzenden Abklärung und Überprüfung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit sind die Normen massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen in Kraft standen, mithin die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften .

E. 1.2 Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Revision einer Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; E. 1.1 [ Urk. 8/223 /3] ) , die wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente ( Art. 53 Abs.

E. 1.3 Im Rahmen ein er weiteren, im August 2015 eingeleiteten amtlichen R entenr e vision ( Urk. 8 /153 ; vgl. auch

Urk. 8 /157, Urk. 8 /159 )

liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutach ten ( Gutachten vom 7. März 2016 ). Da jener einerseits

eine Intel ligenzminderung diagnostizierte , andererseits darauf hin wies ,

im Widerspruch dazu sei der Versicherte offenbar fahrtauglich ( Urk. 8 /165 ) , veranlasste die IV Stelle eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung . Weil

aus diese r eine F ahrtaug lich keit hervorging ( Urk. 8 /173-174, Urk. 8 /187/4-5 ) , zog die IV-Stelle, n ach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8 /188, Urk. 8 /193, Urk. 8 /197, Urk. 8 /204, Urk. 8 /207 ; vgl. auch Urk. 8/187/9 ) , die rentenerhöhende Verfügung vom 1. Februar 2010 in Wiedererwägung und hob die laufende Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf und stellte die Rente ab Dezember 2017 ein ( Urk. 8/208 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/215 /3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückwies ( Urk. 8/223 ) .

E. 1.4 In der Folge zog die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei ( Urk. 8/233-234, Urk. 8/236 ; vgl. auch Urk. 8/232 ) und holte

das polydisziplinäre ( orthopädische, internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiat rische) Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 8/247) samt ergänzender Fragenbeantwortung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ) ein . Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutach tung

erfahren hatte , musste er wegen

akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-2 60 ) .

Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 liess er über seine Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler um eine

persönliche Untersuchung durch den RAD ersuchen ( Urk. 8/257).

Am 2. November 2021 nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle zur Situation Stellung ( Urk. 8/273). Anschliessend wurden erneut Eingliederungsmassnahmen einge leitet

(Arbeitsvermittlung puls ; Urk. 8/289 , Urk. 8/294-295 , Urk. 8/302 ) . Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte nicht eingliederungsfähig fühlte ( Urk. 8/305/2) . D eshalb wurde die Arbeitsvermittlung plus per 1 4. Juni 2022 wieder beendet ( Urk. 8/304). Daraufhin zog die IV-Stelle Akten des Krankenver sicherers, des Migrations- und des Strassenverkehrsamts ( Urk. 8/306-308, Urk. 8/310 , Urk. 8/313 , Urk. 8/316) sowie

weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 8/ 321 ; vgl. auch Urk. 8/350/7 ) .

Gestützt auf die ausführliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2022

( Urk. 8/350/ 9-15 ) liess die IV-Stelle den Versicherten hernach erneut b egutachten. Im polydisziplinären psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, internistischen und neuropsy chologischen Gutachten der E.___ AG vom 2 2. November 2023 wurden weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt noch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 8/345). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/350-351) verfügte die IV-Stelle am

E. 2 S.

E. 2.1 Im Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 ( Urk. 8/223) erwog das Sozialversicherungsgericht unter anderem, entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis nicht gesagt werden, die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 sei als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig gewesen. Die revisionsweise Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Zu prüfen sei hingegen, ob aufgrund einer seitherigen Verbesserung des Gesundheitszustandes die Voraus setzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (E. 4). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Es bestünden Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbes serung sowohl des psychischen als auch – wegen des anlässlich der Fahreig nungsprüfung beobachteten weitgehend uneingeschränkten Einsatzes der rechten Hand – des somatischen Gesundheitszustands. Hingegen fehlten genügende Anzeichen dafür, dass die von den Ärzten erhobene Symptomatik überwiegend auf Aggravation beruhe und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Ebenso könne aufgrund der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der erwähnten auffälligen Persönlichkeitszüge nicht ausgeschlossen werden, dass aggravatorisches Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei. Zur Klärung der offenen Fragen sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Neuropsychologen einhole. Die Gutachter hätten sich auch eingehend dazu zu äussern, ob beziehungsweise inwiefern die erhobene Symptomatik auf aggra vatorisches oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (E. 5).

E. 2.2 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 damit, in Nachachtung des Auftrags des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich wonach sie zu prüfen habe , ob seit 1. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk.

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst demgegenüber auf den Stand punkt, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2017 habe durch deren Aufhebung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juni 2019 rechtlich gar nie existiert. Dies führe dazu, dass die letzte gültige und rechtskräf tige Verfügung vom 1. Februar 2010 wieder Bestand habe , womit die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht worden sei ( Urk. 1 S. 6). Da die Rente nun

allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG aufzuheben sei, ende sie gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 folgenden Monats an . Frühestens ab dem Verfügungszeitpunkt könne zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen werden.

Die ganze Invalidenrente müsse deshalb ab der Einstellung Anfang Dezember 2017 bis mindestens zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des zu erwartenden Urteils nachbezahlt werden ( Urk. 1 S.

E. 3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Oktober 2008, womit dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2006 zugesprochen worden war (Urk.

E. 3.2 Die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher die laufende Rente ab Juli 2009 auf eine ganze Rente erhöht wurde ( Urk.

E. 3.3 Im Rahmen des im August 2015 eingeleiteten letzten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk.

E. 3.4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 basiert insbe sondere auf gutachterlichen Untersuchungen vom 1 4. Februar (orthopädisch), 2 0. Februar (internistisch), 2 5. Februar (neuropsychologisch), 2. März (psychiat risch) und 1 6. Juni 2020 (neurologisch; Urk. 8/247/5) und Konsensbespre chungen vom 2 4. und 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/247/21).

Dem orthopädischen Teilgutachten sind folgende Untersuchungsbefunde zu entnehmen: Seitengleiche Bemuskelung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten ohne Asymmetrien; deutliche Schonhaltung mit Fixierung des rechten Armes beim Gehen; Nacken- und Schürzengriff rechts nicht möglich; funktionelles Impingement mit massiver Ausprägung im Bereich des rechten Schultergelenks; korrekte Überprüfung auf eine Rotatorenmanschetteninsuffi zienz der rechten Schulter wegen nicht tolerierter massiver Schmerzen schon bei geringster passiver Bewegung nicht möglich; Kraftmessung der Hände mit dem Virgometer 0,05 bar rechts und 0,9 bar links; Funktion der rechten Hand praktisch aufgehoben; Fingerbeweglichkeit rechts deutlich eingeschränkt bis praktisch aufgehoben; Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Hand, insbesondere der Langfinger ( Urk. 8/247/78-80 ; vgl. auch Urk. 8/247/128 ).

Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst einen vollständigen, schmerzhaften Funktions verlust der rechten Hand bei Status nach Quetschtrauma der Mittelhand rechts am 2 4. März 2004 mit einem Status nach CRPS Hand rechts und alsdann ein funktionelles Impingement der rechten Schulter. Ohne Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben unter anderem ein Status nach depressiver Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet (ICD-10: F44.9) , eine akzentuierte Persönlichkeit (histrio nisch) sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0 [ Urk. 8/247/15] ).

D ie Sachverständigen

hielten sodann fest, die Diagnosen wirkten sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dass die rechte Hand praktisch funktionslos sei ( Urk. 8/247/15-16). Trotz des Bestehens ausgeprägter psychosozialer Belastungs faktoren (wie Migration und fehlende Berufsausbildung) verfüge der Beschwer deführer eingeschränkt über Ressourcen, die für eine Berufsausübung mobilisiert werden könnten ( Urk. 8/247/16) . Ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeut lichungstendenz hätten während d er orthopädischen Begutachtung nicht beobachtet werden können. Hingegen hätten durch die neuropsychologische Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen werden können. Mangels gültigen Testprofils könnten keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau beziehungsweise das Vorliegen einer kognitiven Störung gemacht werden . Aus psychiatrischer Sicht hätten zahlreiche I nkonsistenzen erhoben werden können . Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sehr aggra vierend gewirkt; es müsse als bewusstseinsnah e bis bewusst eingestuft werden ( Urk. 8/247/17, Urk. 8/247/20 , Urk. 8/247/197 ; vgl. auch Urk. 8/247/192 -197 ) .

Ein e Arbeitsunfähigkeit attestierten die Gutachter nur aus orthopädischer Sicht, und zwar von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Zum zeitlichen Verlauf hielten sie fest , die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem 1. August 2006 , wobei im Vergleich zu den Vorakten insgesamt eine kontinuierliche Verschlechterung der Funktionalität der rechten oberen Extremität vorliege . A us psychiatrischer Sicht könne der Verlauf seit 2004 retro spektiv nicht zuverlässig beurteilt werden . Anfänglich möge nach dem Unfall mit Hospitalisation und während der Rehabilitation eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Für den relevanten Zeitraum seit der letzten Verfügung müsse davon ausgegangen werden, dass eine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/247/18-19).

E. 3.4.2 Auf die Rückfrage der IV-Stelle nach einer präziseren Stellungnahme zum retro spektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergänzten die Gutachter ihre Angaben am 8. September 2020 folgendermassen: Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der Gesundheitszustand mutmasslich seit der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 4. März 2005 beziehungsweise der Arbeitserprobung in der L.___ (Bericht vom 2 0. März 2006) unverändert. Aus psychiatrischer Sicht

seien Arbeitsunfähigkeit en von 50 – 100 % während Phasen intensiver psychiatrischer Behandlung nachvollziehbar, letztmals vom 1 6. Februar bis 2 4. März

200 8. Angesichts der Fahreignungsabklärung durch K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Mithin gelte die uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Mai 201 6. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ).

E. 3.5 Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, wurde er wegen akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychi atrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Für die Zeit des zehntägigen Klinikaufenthaltes wurde eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode, diagnostiziert ( Urk. 8/260/2).

E. 3.6 Während der im Frühjahr 2022 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmass nahmen (Arbeitsvermittlung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) wurde er am 3 1. März 2022 beim Rauchen während einer Pause beobachtet. Dabei zeigte sich, dass er die Zigarette mit der rechten Hand anzündete und hielt; um zu inhalieren, hob er jeweils den rechten Arm ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5 ).

Auf Empfehlung des RAD hin (vgl. Urk. 8/350/9-15) holte die IV-Stelle in der Folge das Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 ein, welches auf Unter suchungen vom 1 1. September (Neurologie und Orthopädie), 2 2. September (Innere Medizin), 2 5. September (Psychiatrie , Federführung ) und 2 8. September 2023 (Neuropsychologie) beruht ( Urk. 8/345/3).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter einleitend fest,

die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem federführenden psychiatrischen Gutachter seien vage und inkonsistent gewesen, weshalb zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren angewandt worden seien. In beiden habe er hoch auffällige Ergebnisse verwirklicht. Diejenigen des zweiten, sprachungebundenen Verfahrens sprächen für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sym p tomatik. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterlassen habe. Hinweise auf eine depressive oder andere psychische Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe ein Performanzvalidierungsverfahren ebenfalls auff ä llige Ergebnisse gezeitigt. Das kognitive Ausfallsprofil folge keinem gängigen Muster, das einer neurologischen oder psychischen Störung entsprechen würde. Unter Einbezug aller relevanten Kriterien zur Konsistenzprü fung sei von einer wahrscheinlich nicht authentischen Leistungsbereitschaft auszugehen. Die Angabe von Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms sei ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich organisch-neuro logisch erklärbar ( Urk. 8/345/13) . Das seitengleiche Vorhandensein der Muskelei genreflexe spreche gegen das Vorhandensein einer namhaften organisch bedingten Schwäche. Die geklagten Beschwerden hätten auch nicht mit den teil weise ersichtlichen spontanen Bewegungen korreliert ( Urk. 8/345/14) . Bei der orthopädischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm rechtwinklig am Körper gehalten und nicht bewegt habe. Die sicht bare Muskulatur und Trophik des rechten Armes seien völlig unauffällig und seitengleich gewesen. Die Haut sei bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffen heit und Hautelastizität in sämtlichen Abschnitten beider oberer Extremitäten ohne auffälligen Befund gewesen . Es habe kein Schwitzen und keine vermehrte Behaarung der rechten Hand erhoben werden können. Eine normale klinische Untersuchung des rechten Arms sei nicht möglich gewesen , da der Beschwerde führer dann eine muskuläre Gegenspannung auf ge bau t, den rechten Arm wegge zogen und stärkste, ubiquitäre Schmerzen angegeben habe, die nicht weiter hätten differenziert werden können. Gleiches gelte für die Handkraft. Bei Ablen kung hätten sich der rechte Arm, die rechte Hand und auch die Fingergelenke aber völlig normal berühren lassen, ohne dass ein Schmerz angegeben worden sei. In solchen Momenten hätten sich auch die Fingergel e nke bewegen lassen ( Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72) . Die geklagten Beschwerden korrelierten nicht mit der seinerzeit erlittenen Verletzung ,

dem weiteren Verlauf und den aktuellen Untersuchungsbefunden. Deshalb seien sie a uch auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet in sich nicht konsisten t, nachvollziehbar und objektivierbar . Schliesslich habe auch kein Wirkspiegel von Paracetamol und Ibuprofen nachgewiesen werden können . Insgesamt liege ein Zustand vor, der keinesfalls durch ein bekanntes Erkrankungsbild erklärt werden könne, sondern vielmehr als eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome interpretiert werden müsse ( Urk. 8/345/14) .

Der psychiatrische Sachverständige wies in Würdigung der Vorakten zudem darauf hin, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2016 sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden. Deshalb könnten die dort gestellten Diagnosen nicht verifiziert werden ( Urk. 8/345/45). Der orthopädische Sachver ständige erachtete die Feststellung im Gutachten der B.___ AG, dass ein voll ständiger schmerzhafter Funktionsverlust der rechten Hand bei Status nach CRPS vorliege, als nicht nachvollziehbar. Die augenscheinlichen und sehr offensichtli chen erheblichen Inkonsistenzen im Verlauf seien versicherungsmedizinisch nur unzulänglich berücksichtigt worden. Zum einen bestehe kein zu objektivierender schmerzhafter Funktionsverlust, zum anderen sei nie ein CRPS der rechten Hand objektiviert worden. Das Gutachten der B.___

AG berücksichtige ausschliess lich die subjektiven Beschwerdeangaben, weshalb es nicht verwertbar sei ( Urk. 8/345/76).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter der E.___

nicht. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine demonstrierte Funktionseinschränkung des rechten Armes und der rechten Hand ohne zu objektivierende Ursachen. Weiter hielten sie fest, es bestünden keine krankheitsbedingten Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen . Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht uneinge schränkt arbeitsfähig ( Urk. 8/345/14-17). Ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der letzten relevanten Verfügung der IV-Stelle zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, sei schwierig zu beantworten, da die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern nicht nachvollzogen werden könnten.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Auffälligkeiten in der Beschwer devalidierung müsse davon ausgegangen werden, dass auch früher keine rele vante Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Mithin sei ihre Beurteilung nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern eine andere Bewertung zurückzuführen ( Urk. 8/345/18). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern zur Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs auf die polydisziplinären Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni

2020 (samt Ergänzung vom 8. September 2020) und der E.___ vom 2 2. November 2023 abgestellt werden kann. 4.2

Es ist der IV-Stelle zuzustimmen, dass das or thopädische Teilgutachten der B.___ AG , das für die vorliegend zu klärenden Fragen sehr wichtig ist, nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der orthopädische Sachver ständige der B.___

AG vor dem Hintergrund der sich durch die Akten ziehenden , erheblichen Inkonsistenzen und der fehlenden klinischen Untersuch barkeit der rechten Hand auf einen zu objektivierenden vollständige n schmerz hafte n Funktionsverlust der rechten Hand schliessen konnte. Der Gutachter erwähnte weiter ein funktionelles Impingement der rechten Schulter, ohne sich jedoch dazu zu äussern, dass eine seitengleiche Bemuskelung bestand und dies trotz des gezeigten, praktisch unbenützten rechten Armes, der angewinkelt am Körper blieb. Dieser gänzliche Ausschluss der Benützung des rechten Armes blieb ungeklärt, fand jedoch ärztlicherseits Beachtung. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus seiner fachärztlichen Sicht ist nicht überzeugend. Denn er attestierte nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dies seit 2006 ( Urk. 8/247/89) , ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass seitens der Suva, die den Beschwerdeführer auch untersucht hatte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an die Hand angepassten leichteren Tätigkeit ange nommen wurde. Bei dieser Einschätzung blieb sie auch

in den Folgejahren

– wie bis 2013 dokumentiert ist ( Urk. 8/138). Wie auch der E.___ -Orthopäde darlegte, muss davon ausgegangen werden, dass der Gutachter der B.___ AG sich zentral auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte und dessen Angaben zu wenig kritisch hinterfragte . Denn es fällt auf, dass er ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeutlichungstendenz verneinte, obwohl etwa auch sein neurologischer Gutachterkollege darauf verwies , dass die einige Jahre früher vom Strassenverkehrsamt veranlasste Testfahrt ergeben hatte, dass unter bestimmten Auflagen sogar ein beidhändiges Fahren möglich sei ( Urk. 8/247/128-129). Mithin kann auf den orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden . Dies ändert nichts daran, dass auf die anderen, überzeugenden gutachter lichen Schlüsse abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

Der psychiatrische Gutachter der B.___

AG hielt in der Gutachtense rgänzung vom

8. September 2020 zur Entwicklung der psychischen Symptomatik fest, angesichts der Fahreignungsabklärung durch das K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen , sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheits zustand vor (vgl. E. 3.4.2). Dies e Einschätzung überzeugt, weil sie zum einen auf konkrete echtzeitliche Befunde abstellt, zum anderen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beurteilung einer psychischen Störung für einen weit (beziehungs weise noch weiter) zurückliegenden Zeitraum sehr schwierig ist (vgl. d a s Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Schliesslich besteht auch Übereinstimmung mit der Beurteilung im Rückwei sungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019, dass die der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 zugrunde liegende Beurteilung durch RAD Ärztin Dr. Z.___ vom 8. September 2009 zumindest als vertretbar erschein e . Dr. Z.___ ging gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. H.___ vom 2 4. August 2009 davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand damals verschlechtert habe, sich die diagnostisch als mittelgradige Depression eingeord nete Symptomatik chronifiziert habe und der Beschwerdeführer deshalb für sämt liche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (E. 4; vgl. auch E. 3-1-2; Urk. 8/223 ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hingegen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 abgestellt werden; dem stehen die in E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen des Rückweisungsurteils IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 entgegen, wonach dieses Gutachten mehrere relevante Fragen offen lässt .

Gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen der B.___

AG

in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020

und das psychiatrische Hauptgutachten der B.___

AG steht fest, dass

nach einer anfänglichen psychi schen Verschlechterung im Vorfeld der Rentenerhöhung, danach eine Besserung eingetreten ist, so dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeits fähig war. 4.3

4.3.1

Strittig ist sodann , ob das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eine « s econd

opinion » darstell t , weil bereits das erste Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni 2020 beweiskräftig war ( Urk. 1 S. 10 und 12).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzufüh renden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versiche rungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 2.2; 8C_133/2021 vom 2 5. August 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprachen mehrere Gründe für das Einholen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens bei der E.___ : Zunächst ist

das orthopädische Teilgutachten der B.___ AG , wie dargelegt, nicht beweiskräftig und lässt wichtige Fragen offen .

Sodann musste der Beschwer deführer,

nachdem er vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Auch während der daraufhin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermitt lung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) verhielt er sich auffällig ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5), wobei die Massnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit am 1 4. Juni 2022 erfolglos abgebrochen werden mussten ( Urk. 8/304) . Es erscheint nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in dieser komplexen Situation und bei bestehendem Verdacht, das auffällige Verhalten werde vom Beschwerdeführer bewusst gesteuert (vgl. Urk. 2 S. 2), ein weiteres Gutachten einholte. Zwischenzeitlich waren seit der letzten Begutach tung zudem bereits rund zwei Jahre vergangen, bei weiterhin widersprüchlicher Aktenlage, worauf die RAD-Ärztin Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 hinwies ( Urk. 8/350/14). Schliesslich beantragte selbst die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Untersuchung ( Urk. 8/257). Deshalb stellt das E.___ -Gutachten keine unzulässige « second

opinion »

dar.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Vor wurf des Beschwerde führers, aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb eine weitere Begutachtung angeordnet worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Dies ergibt sich sowohl direkt aus der bereits erwähnten RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/350/14) als auch indirekt durch die Handlungen der IV-Stelle im zeitlichen Verlauf; nicht zuletzt legte sie ihre Motive, die zur Einholung des E.___ -Gutachtens

führten, in der Begründung der angefochtenen Verfügung dar ( Urk. 2 S. 2). Nicht nachvoll ziehbar ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers , die Akten seien unvoll ständig, weil die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2. November 2021 erwähnte RAD-Stellungnahme vom 1 4. September 2020 im

Inhaltsverzeichnis der Akten nicht aufgeführt sei ( Urk. 1 S. 8). Die RAD Stellungnahmen werden aktenmässig praxisgemäss in den Feststellungs blättern der IV-Stelle festgehalten, die Stellungnahme vom 1 4. September 2020 dement sprechend im Feststellungsblatt vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/350). Dieses Feststel lungsblatt wiederum wird ordnungsgemäss im Aktenverzeichnis aufgeführt . 4.3.2

D as E.___ - Gutachten vom 2 2. November 2023 beruht auf allseitigen Untersu chungen, insbesondere auch mehreren Beschwerdevalidierungstests, und erfüllt grundsätzlich die weiteren, rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige medizinische Entscheidungsrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5. 1) .

Gestützt auf diese Expertise kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnosen mit erheb licher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Aufgrund der genauen Beobachtung seines Verhaltens und der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests steht zudem – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 11) - durchaus mit dem massgeblichen Beweisgrad überwie gender Wahrscheinlichkeit fest, dass das präsentierte Erkrankungsbild einer (nicht krankheitswertigen) bewusstseinsnahen Präsentation tatsächlich nicht vorhan dener Symptome entsprach.

Ebenfalls ist

aufgrund dieser Expertise hinreichend ausgewiesen , dass sich die körperliche Symptomatik in der rechten Hand und im rechten Arm in den vergangenen 19 Jahren – das heisst seit Erreichen des medi zinischen Endzustandes nach abgeschlossener Behandlung des Quetschtraumas der rechten Hand vom 24. März 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1)

- nicht verändert beziehungsweise weder wesentlich verschlechtert noch verbessert hat

( Urk. 8/345/18, Urk. 8/345/77-80). Zu diesem Ergebnis gelangte im Übrigen auch der orthopädische Teilgutachter der B.___

AG in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250/1), der praktisch identische Untersuchungsbe funde wie der E.___ -Orthopäde erhoben hatte (vgl. Urk. 8/247/78-80, Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72); seiner Beurteilung ist nach dem Gesagten aus anderen Gründen die Beweiskraft abzusprechen. Zwar hat der orthopädische Gutachter der E.___ insofern eine (revisionsrechtlich unbeachtliche) andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorgenommen, als er für die letzten 19 Jahre gar keine Einschränkungen des Belastungsprofils der rechten Hand erwähnte ( Urk. 8/345/78). Die IV-Stelle stellte für den Einkommensver gleich in de r Vergangenheit – und zu Recht auch aktuell (vgl. nachfolgend E. 5.1)

– auf das von der Suva definierte eingeschränkte Belastungsprofil der rechten Hand ab (vgl. vorstehend E. 3.1 sowie Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3, Urk. 8/186). Für die im R evisionsverfahren massgebliche Frage, ob sich der Gesundheitszu stand aus orthopädischer Sicht in relevanter Weise verändert hat, kann aber auf seine überzeugenden Ausführungen abgestellt werden. 4.3.3

Der Beschwerdeführer bemängelt, die IV-Stelle habe

im Auftragsschreiben an die Gutachter nicht vermerkt, dass er von der Suva seit dem 1. September 2005 eine 22 % ige Invalidenrente erhalte und ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Auftragsschreiben für ein Gutachten der Invalidenversicherers Leis tungen des Unfallversicherers erwähnt werden soll t en. Zum anderen wurden die von der IV-Stelle beigezogenen Akten des Unfallversicherers von den E.___ Gutachtern, namentlich auch vom orthopädischen Teilgutachter, in ihren Beur teilungen durchaus berücksichtigt. So bezieht sich der orthopädische Teilgut achter in seiner Beurteilung ausdrücklich auf mehrere im Rahmen der damaligen Leistungsabklärung erstellte Arztberichte (Austrittsbericht Rehaklinik M.___ vom 2. November 2004, Bericht vom 3. Januar 2005 des Handchirurgen Dr. med. N.___ , Suva-kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. O.___ vom 1 4. März 2005 [ Urk. 8/345/76]). Aus letztgenanntem Bericht ergibt sich sodann auch das von der Suva damals definierte eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/7/21-22). Nicht zuletzt wurden sowohl die Suva-Rente als auch die Integritätsentschädigung in der fachübergreifenden Aktenzusammenstellung (Anhang

1 des Gutachtens) aufgeführt ( Urk. 8/345/24-25). 4.3.4

Indes vermag das E.___ -Gutachten nicht zu überzeugen , soweit dem Beschwer deführer darin aus psychiatrischer Sicht rückwirkend seit der erstmaligen Rentenzusprechung eine relevante Beschwerdesymptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen wird ( Urk. 8/345/ 48-49). Denn es ist nament lich bei psychischen Störungen schwierig, für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer erheblichen psychischen Symptomatik ab August 2006 bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2008

( Urk. 8/97) und der Revisionsverfügungen und -mitteilungen vom 1. Februar 2010 , 2. Februar 2011 und 1 0. Juni 2013 ( Urk. 8/121, Urk. 8/123, Urk. 8/131, Urk. 8/141; vgl. auch Urk. 8/130, Urk. 8/140) auch vom RAD anerkannt wurde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 3.1-2 ergibt. Hinsichtlich des Verlaufs der psychisch bedingten A rbeitsfähigkeit ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der B.___ AG , der vergangene Phasen mit erheblichen psychischen Einschrän kungen anerkannte ( Urk. 8/250/2 ), überzeugender. Auf die retrospektive Beurtei lung im psychiatrischen Teilgutachten der E.___

ist deshalb nicht abzustellen. Dies ändert nichts daran, dass die E.___ -Expertise im Übrigen beweiskräftig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . 5.

5.1

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten beurteilen, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Veränderung des psychischen und/oder somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 und dessen Ergänzung vom 8. September 2020 steht fest, dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig war. Damit liegt ein Revisionsgrund vor. Hinsicht lich der Beeinträchtigungen im rechten Arm und in der rechten Hand steht gestützt auf die Expertise der E.___ vom 2 2. November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der erstma ligen Rentenzusprechung ab August 2006 mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2008 nicht wesentlich verändert hat. Mithin behält die Beurteilung in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung vom 1 4. März 2005 ihre Gültigkeit, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in leidensangepassten beidhändige n leichte n

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/7/20-22; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

Vor diesem Hinterg rund besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitliche Besserung ab Mai 2016 erwerblich auswirkt. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad anhand des bereits am 2 4. April 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs bestimmt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/186, Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3) . Dabei hat sie das Validen- sowie Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten ermittelt und jeweils der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 angepasst. Beim Invalideneinkommen hat sie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils der rechten Hand einen leidensbe dingten Abzug von 10 % berücksichtigt. Dieses Vorgehen und der dabei ermit telte Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 8/186) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer ab der gesund heitlichen Verbesserung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung .

Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisions

- oder wiedererwägungs weise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie in der

dem

Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 201

E. 6 f. und 13 f. ).

Das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 erfülle qualitativ die Anforderungen an den Beweiswert eines versicherungsexternen Gutachtens. Demnach bestehe ab Mai 2016 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 8) . Der B.___ -Expertise könne entnommen werden, dass die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Teilgutachter Dr. med. F.___ gestützt auf eine klinisch einwandfreie Anamnese mit objektiver Befundauf nahme erfolgt sei, wobei seine Angaben als konsistent beurteilt w o rden seien , ohne Hinweise für eine Aggravation oder Simulation ( Urk. 1 S. 9 f. und 13 ).

Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung der Zweitbegutachtung bei der E.___ nicht zulässig gewesen , es handle sich um eine unzulässige second

opinion ( Urk. 1 S. 10 und 12) . Offensichtlich sei es der IV-Stelle darum gegangen, ihm ab Ende 2017 keine Rente mehr bezahlen zu müssen. Richtigerweise hätte sie auf das B.___ -Gutachten abstellen und – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten und keiner psychischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – im Jahr 2020 neu verfügen müssen ( Urk. 1

S. 10) .

Das E.___ -Gutachten weise diverse Mängel auf: Im Auftragsschreiben der IV Stelle an die Gutachter werde nicht vermerkt, dass er von der Suva aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 2 4. März 2004 seit dem 1. September 2005 eine 22 prozentige Invalidenrente erhalte und ihm zusätzlich eine Integritäts entschädi gung von 15 % zugesprochen worden sei

( Urk. 1 S. 10 f.). Dies sei ein offensicht licher Mangel, da erfahrungsgemäss viele Gutachter die Vorakten nicht lesen würden, sondern nur das Auftragsschreiben. Das von der Suva damals festgehal tene eing e schränkte Leistungsp r ofil der rechten Hand

werde im Gutachten nirgends erwähnt, obwohl die Problematik der funktionslosen rechten oberen Extremität

noch heute bestehe und er weiterhin einen medizinischen Schutzhand schuh trage ( Urk. 1 S. 11).

Die Gutachter seien sodann nur von einer wahrschein lichen nicht authentischen Leistungsbereitschaft ausgegangen. Damit

sei diese nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad

der über wiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1 S. 11). D ie E.___ Gutachter hätten überdies selbst festgehalten, sein Gesundheits zustand

habe sich – sinngemäss – im Vergleich zu demjenigen anlässlich der

B.___ Begutachtung nicht verän dert, sondern er werde durch die E.___ Gutachter anders bewertet. Im revisions rechtlichen Kontext sei die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes indes unbeachtlich ( Urk. 1 S. 12) . Nicht plausibel sei schliesslich, dass gemäss diesem Gutachten sämtliche behandelnden Ärzte und Versicherungsärzte in den vergangenen 19 Jahren seine A rbeitsfähigkeit völlig falsch eingeschätzt hätten ( Urk. 1 S. 13).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine höchst widersprüchliche medizi nisch Aktenlage bestehe , indem - im Unterschied zum Gutachten A.___ und zur Ansicht der behandelnden Ärzte der G.___

- das psychische Leiden des Beschwerdeführers nach dem Gutachten der B.___

AG wie auch dem E.___ Gutachten seit Mai 2016 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei. I n p sychiatrischer Hinsicht vermöge einzig das Gutachten von Dr. A.___ teil weise zu überzeugen . Deshalb sei nochmals ein interdisziplinä res Gutachten in Auftrag zu geben, bevorzugt durch das Gericht, andernfalls durch die IV-Stelle, an welche die Angelegenheit hierzu zurückzuweisen wäre ( Urk. 1 S. 14). 3.

E. 8 /173).

E. 9 zugrunde liegenden

Verfügung vom 1 9. Oktober 20 17 geschehen ( Urk. 8/208 ; vgl. auch Urk. 8/215/4, Urk. 8/222 ) - so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich

auch

noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 445 N. 133 mit Hinweisen ).

Vorliegend erfolgten seit dem 1. Dezember 2017 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/351/3 ).

Da

sich

der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfü gung vom 1 9. Oktober 201 7

(Urk. 8/208 )

und jener vom 2 5. Oktober 2024 (Urk. 2)

nach dem Gesagten nicht in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die

bisherige Rente gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV per 3 0. November 201 7

aufgehoben hat .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800 . -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 12 . Juni 20 19 (E. 1) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei hat die den Ausgangszeitpunkt bildende letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, dessen Veränderung zur Diskussion steht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung,

4. Auflage 2022, S. 416 N. 43 mit Hinweisen ) . 2. 2.1 Im Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 ( Urk. 8/223) erwog das Sozialversicherungsgericht unter anderem, entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis nicht gesagt werden, die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 sei als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig gewesen. Die revisionsweise Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Zu prüfen sei hingegen, ob aufgrund einer seitherigen Verbesserung des Gesundheitszustandes die Voraus setzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (E. 4). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Es bestünden Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbes serung sowohl des psychischen als auch – wegen des anlässlich der Fahreig nungsprüfung beobachteten weitgehend uneingeschränkten Einsatzes der rechten Hand – des somatischen Gesundheitszustands. Hingegen fehlten genügende Anzeichen dafür, dass die von den Ärzten erhobene Symptomatik überwiegend auf Aggravation beruhe und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Ebenso könne aufgrund der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der erwähnten auffälligen Persönlichkeitszüge nicht ausgeschlossen werden, dass aggravatorisches Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei. Zur Klärung der offenen Fragen sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Neuropsychologen einhole. Die Gutachter hätten sich auch eingehend dazu zu äussern, ob beziehungsweise inwiefern die erhobene Symptomatik auf aggra vatorisches oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (E. 5). 2.2 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 damit, in Nachachtung des Auftrags des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich wonach sie zu prüfen habe , ob seit 1. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 2 S. 1) , habe sie im Jahr 2020 bei der B.___ AG ein poly disziplinäres Gutachten eingeholt. Darauf könne nur teilweise abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei die im orthopädischen Teilgutachten beschriebene gesundheitliche Verschlechterung, da im Bereich des Schultergürtels keine Asymmetrien bestünden und die Arme seitengleich bemuskelt seien. In Abweichung von der somatischen gutachterlichen Beurteilung sei davon auszu gehen, dass sich der körperliche Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 1 4. März 2005 nicht verändert habe und insofern nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand laut dem Gutachten hingegen ab Mai 2016 verbessert; seither liege keine depressive Störung mehr vor. Dies bilde einen Revisionsgrund. Gemäss dem am 2 4. April 2017 erstellten Einkommensvergleich, der nach wie vor gültig sei, betrage der Invaliditätsgrad neun Prozent. Aufgrund dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer mit Einglie derungsmassnahmen unterstützt worden. Dabei habe er unter Stress ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt und sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Die Massnahmen seien deshalb abgebrochen worden. Da der Verdacht bestanden habe, das auffällige Verhalten sei bewusst gesteuert worden, und um eine allfäl lige krankheitsbedingte Ursache zu klären, sei das polydiszi plinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome vorliege, der Beschwerdeführer seine Beschwerden also simuliere. Weil er versuche, Leistungen der Invalid enversicherung zu erwirken, seien keine beruf lichen Massnahmen angezeigt und diesbezüglich auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchzuführen. Weil also ab Mai 2016 eine Verbesserung vorliege, sei die Einstellung der Rente per Ende November 2017 rechtmässig ( Urk. 2 S. 2). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die Rent e bis zum Abschluss des IV-Verfahrens weiter auszurichten. Denn in der leistungsein stellenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2017 sei der Beschwerde die aufschie bende Wirkung entzogen worden. Trotz entsprechendem Antrag im Beschwerde verfahren sei diese vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch nicht wiederhergestellt worden ( Urk. 2 S. 3 ). Weder habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente ), noch sei eine erneute Begutachtung nötig ( Urk. 2 S. 3). 2. 3 Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst demgegenüber auf den Stand punkt, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2017 habe durch deren Aufhebung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juni 2019 rechtlich gar nie existiert. Dies führe dazu, dass die letzte gültige und rechtskräf tige Verfügung vom 1. Februar 2010 wieder Bestand habe , womit die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht worden sei ( Urk. 1 S. 6). Da die Rente nun allenfalls gestützt auf Art.

E. 17 geschehen ( Urk. 8/208 ; vgl. auch Urk. 8/215/4, Urk. 8/222 ) - so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 445 N. 133 mit Hinweisen ). Vorliegend erfolgten seit dem 1. Dezember 2017 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/351/3 ). Da sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfü gung vom 1 9. Oktober 201 7 (Urk. 8/208 ) und jener vom 2 5. Oktober 2024 (Urk. 2) nach dem Gesagten nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV per 3 0. November 201 7 aufgehoben hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800 . -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00695 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

22. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Weber Wyler von Gleichenstein , Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ verfügt über keinen Berufsabschluss. Im Jahr 1992 reiste er aus seiner Heimat Kosovo in die Schweiz ein. Ab 1. April 2000 arbeitete

er bei der Y.___ AG als Maschinen- und Anlagebediener ( Urk. 8 /13 ). Am 24. März

2004 erlitt er bei der Arbeit ein Quetschtrauma der rechten dominanten Hand ( Urk. 8 /4/6, Urk. 8 /7/108-111 ). Wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit wurde dem Versicherten per Ende Januar 2005 gekündigt ( Urk. 8 /23/1 ). Der Unfallver sicherer Suva sprach X.___ mit Verfügung vom 8. September 2005 für die somatischen Unfallfolgen an der rechten Hand unter

Zugrundelegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte

Tätigkeit gemäss kreisärzt licher Einschätzung ( Urk. 8 / 58/18 ff.) ab 1. September

2005 eine Invalidenrente von 22 % und eine Integritätsentschä digung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8 /58/4).

Am 1 7. August 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte bei den behandelnden Ärzten Akten ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei und führte ab Januar 2006 berufliche Einglie derungsmass nahmen (Berufsberatung sowie Arbeitstraining; Urk. 8 /32-33 ) durch ; diese mussten aufgrund psychischer Probleme des Versicherten abgebrochen werden ( Urk. 8 /43-45, Urk. 8 /48/1-6, Urk. 8 /48/19, Urk. 8 /55 ). I n der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , praktische Ärztin vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD), die versicherungsmedizinische Stellung nahme vom 1 3. März 2008 zur Aktenlage ( Urk. 8 /70, Urk. 8 /88/3 ). Unter der Annahme einer aus psychischen Gründen nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in der

angepassten leichten Tätigkeit sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 14. Oktober 2008 ab August 2006 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) eine Dreiviertelsrente aufgrund

eines Invaliditätsgrad s von 63 % zu ( Urk. 8 /97 ). 1.2

Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 8 /109 ). Gestützt auf einen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiater ( Urk. 8 /112 ) , die von einer seit 1 6. Februar 2008 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit berich teten, sowie auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___

vom 8. September 2009 ( Urk. 8 /114/2 ) , ging sie von einer gesundheitlichen Verschlechterung aus und erhöhte ab 1. Juli 2009 die laufende Rente mit Verfü gung vom 1. Februar 2010 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8 /121, Urk. 8 /123 ) . Nach Durchführung weiterer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 2. Februar 2011 sowie vom 10. Juni 2013 seinen Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 8 /131, Urk. 8 /141 ). 1.3

Im Rahmen ein er weiteren, im August 2015 eingeleiteten amtlichen R entenr e vision ( Urk. 8 /153 ; vgl. auch

Urk. 8 /157, Urk. 8 /159 )

liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutach ten ( Gutachten vom 7. März 2016 ). Da jener einerseits

eine Intel ligenzminderung diagnostizierte , andererseits darauf hin wies ,

im Widerspruch dazu sei der Versicherte offenbar fahrtauglich ( Urk. 8 /165 ) , veranlasste die IV Stelle eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung . Weil

aus diese r eine F ahrtaug lich keit hervorging ( Urk. 8 /173-174, Urk. 8 /187/4-5 ) , zog die IV-Stelle, n ach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8 /188, Urk. 8 /193, Urk. 8 /197, Urk. 8 /204, Urk. 8 /207 ; vgl. auch Urk. 8/187/9 ) , die rentenerhöhende Verfügung vom 1. Februar 2010 in Wiedererwägung und hob die laufende Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf und stellte die Rente ab Dezember 2017 ein ( Urk. 8/208 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/215 /3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückwies ( Urk. 8/223 ) . 1.4

In der Folge zog die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei ( Urk. 8/233-234, Urk. 8/236 ; vgl. auch Urk. 8/232 ) und holte

das polydisziplinäre ( orthopädische, internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiat rische) Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 8/247) samt ergänzender Fragenbeantwortung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ) ein . Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutach tung

erfahren hatte , musste er wegen

akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-2 60 ) .

Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 liess er über seine Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler um eine

persönliche Untersuchung durch den RAD ersuchen ( Urk. 8/257).

Am 2. November 2021 nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle zur Situation Stellung ( Urk. 8/273). Anschliessend wurden erneut Eingliederungsmassnahmen einge leitet

(Arbeitsvermittlung puls ; Urk. 8/289 , Urk. 8/294-295 , Urk. 8/302 ) . Dabei stellte sich heraus, dass sich der Versicherte nicht eingliederungsfähig fühlte ( Urk. 8/305/2) . D eshalb wurde die Arbeitsvermittlung plus per 1 4. Juni 2022 wieder beendet ( Urk. 8/304). Daraufhin zog die IV-Stelle Akten des Krankenver sicherers, des Migrations- und des Strassenverkehrsamts ( Urk. 8/306-308, Urk. 8/310 , Urk. 8/313 , Urk. 8/316) sowie

weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 8/ 321 ; vgl. auch Urk. 8/350/7 ) .

Gestützt auf die ausführliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Dezember 2022

( Urk. 8/350/ 9-15 ) liess die IV-Stelle den Versicherten hernach erneut b egutachten. Im polydisziplinären psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, internistischen und neuropsy chologischen Gutachten der E.___ AG vom 2 2. November 2023 wurden weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt noch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert ( Urk. 8/345). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/350-351) verfügte die IV-Stelle am 2 5. Oktober 2024

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/352, Urk. 8/ 358 , Urk. 8/364 , Urk. 8/366)

die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 2 6. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwir kend ab 1. Dezember 2017 und für die Zukunft weiterhin die ganze Invaliden rente zu bezahlen, mindestens aber bis zum 3 0. November 2024; eventualiter seien weitere Abklärungen (interdisziplinäres Gutachten durch das Gericht, subeventualiter durch die IV-Stelle ) zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch zog er mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2024 zurück ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 beantragte die IV Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Januar 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitli cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzge bung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

Vorliegend steht noch immer die Ab änderung des Rentenanspruchs

im Streit (vgl.

zum Streitgegenstand: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 5.1) , die im Rahmen der im Jahr 2015 angehobenen materiellen Revision in der Einstellung der Rente per Dezember 2017 resultierte, die jedoch seitens des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 1 2. Juni 2019 zur ergänzenden Abklärung und Überprüfung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit sind die Normen massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen in Kraft standen, mithin die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften . 1.2

Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Revision einer Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; E. 1.1 [ Urk. 8/223 /3] ) , die wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; E. 1.2)

und die invalidenversicherungs rechtliche Behandlung von Leistungseinschränkungen, die auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhen ( vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und

9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 ; E. 1.3 [ Urk. 8/223 /5] ) , wurden bereits im Rückweisungsurteil IV.20 17 .0 1267 des Sozialversicherungsgerichts vom

12 . Juni 20 19 (E. 1) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht . (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei hat die den Ausgangszeitpunkt bildende letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, dessen Veränderung zur Diskussion steht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung,

4. Auflage 2022, S. 416 N. 43 mit Hinweisen ) . 2.

2.1

Im Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 ( Urk. 8/223) erwog das Sozialversicherungsgericht unter anderem, entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis nicht gesagt werden, die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 sei als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig gewesen. Die revisionsweise Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente könne deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Zu prüfen sei hingegen, ob aufgrund einer seitherigen Verbesserung des Gesundheitszustandes die Voraus setzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (E. 4). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Es bestünden Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbes serung sowohl des psychischen als auch – wegen des anlässlich der Fahreig nungsprüfung beobachteten weitgehend uneingeschränkten Einsatzes der rechten Hand – des somatischen Gesundheitszustands. Hingegen fehlten genügende Anzeichen dafür, dass die von den Ärzten erhobene Symptomatik überwiegend auf Aggravation beruhe und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Ebenso könne aufgrund der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der erwähnten auffälligen Persönlichkeitszüge nicht ausgeschlossen werden, dass aggravatorisches Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei. Zur Klärung der offenen Fragen sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Neuropsychologen einhole. Die Gutachter hätten sich auch eingehend dazu zu äussern, ob beziehungsweise inwiefern die erhobene Symptomatik auf aggra vatorisches oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (E. 5). 2.2

Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente ab Dezember 2017 in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 damit, in Nachachtung des Auftrags des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich wonach sie zu prüfen habe , ob seit 1. Februar 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 2 S. 1) , habe sie im Jahr 2020 bei der B.___ AG ein poly disziplinäres Gutachten eingeholt. Darauf könne nur teilweise abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei die im orthopädischen Teilgutachten beschriebene gesundheitliche Verschlechterung, da im Bereich des Schultergürtels keine Asymmetrien bestünden und die Arme seitengleich bemuskelt seien.

In Abweichung

von der somatischen gutachterlichen Beurteilung sei davon auszu gehen,

dass

sich

der körperliche Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 1 4. März 2005 nicht verändert habe und insofern nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand laut dem Gutachten hingegen ab Mai 2016 verbessert; seither liege keine depressive Störung mehr vor. Dies bilde einen Revisionsgrund. Gemäss dem am 2 4. April

2017 erstellten Einkommensvergleich, der nach wie vor gültig sei, betrage der Invaliditätsgrad neun Prozent. Aufgrund dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer mit Einglie derungsmassnahmen unterstützt worden. Dabei habe er unter Stress ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt und sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Die Massnahmen seien deshalb abgebrochen worden. Da der Verdacht bestanden habe, das auffällige Verhalten sei bewusst gesteuert worden, und um eine allfäl lige krankheitsbedingte Ursache zu klären, sei das polydiszi plinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome vorliege, der Beschwerdeführer seine Beschwerden also simuliere. Weil er versuche, Leistungen der Invalid enversicherung zu erwirken, seien keine beruf lichen Massnahmen angezeigt und diesbezüglich auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchzuführen. Weil also ab Mai 2016

eine Verbesserung vorliege, sei die Einstellung der Rente per Ende November 2017 rechtmässig ( Urk. 2 S. 2).

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die Rent e bis zum Abschluss des IV-Verfahrens weiter auszurichten. Denn in der leistungsein stellenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2017 sei der Beschwerde die aufschie bende Wirkung entzogen worden. Trotz entsprechendem Antrag im Beschwerde verfahren sei diese vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch nicht wiederhergestellt worden ( Urk. 2 S. 3 ).

Weder habe der

Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente ), noch sei eine erneute Begutachtung nötig ( Urk. 2 S. 3). 2. 3

Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst demgegenüber auf den Stand punkt, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2017 habe durch deren Aufhebung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juni 2019 rechtlich gar nie existiert. Dies führe dazu, dass die letzte gültige und rechtskräf tige Verfügung vom 1. Februar 2010 wieder Bestand habe , womit die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht worden sei ( Urk. 1 S. 6). Da die Rente nun

allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG aufzuheben sei, ende sie gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2024 folgenden Monats an . Frühestens ab dem Verfügungszeitpunkt könne zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen werden.

Die ganze Invalidenrente müsse deshalb ab der Einstellung Anfang Dezember 2017 bis mindestens zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des zu erwartenden Urteils nachbezahlt werden ( Urk. 1 S. 6 f. und 13 f. ).

Das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 erfülle qualitativ die Anforderungen an den Beweiswert eines versicherungsexternen Gutachtens. Demnach bestehe ab Mai 2016 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 8) . Der B.___ -Expertise könne entnommen werden, dass die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Teilgutachter Dr. med. F.___ gestützt auf eine klinisch einwandfreie Anamnese mit objektiver Befundauf nahme erfolgt sei, wobei seine Angaben als konsistent beurteilt w o rden seien , ohne Hinweise für eine Aggravation oder Simulation ( Urk. 1 S. 9 f. und 13 ).

Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung der Zweitbegutachtung bei der E.___ nicht zulässig gewesen , es handle sich um eine unzulässige second

opinion ( Urk. 1 S. 10 und 12) . Offensichtlich sei es der IV-Stelle darum gegangen, ihm ab Ende 2017 keine Rente mehr bezahlen zu müssen. Richtigerweise hätte sie auf das B.___ -Gutachten abstellen und – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten und keiner psychischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – im Jahr 2020 neu verfügen müssen ( Urk. 1

S. 10) .

Das E.___ -Gutachten weise diverse Mängel auf: Im Auftragsschreiben der IV Stelle an die Gutachter werde nicht vermerkt, dass er von der Suva aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 2 4. März 2004 seit dem 1. September 2005 eine 22 prozentige Invalidenrente erhalte und ihm zusätzlich eine Integritäts entschädi gung von 15 % zugesprochen worden sei

( Urk. 1 S. 10 f.). Dies sei ein offensicht licher Mangel, da erfahrungsgemäss viele Gutachter die Vorakten nicht lesen würden, sondern nur das Auftragsschreiben. Das von der Suva damals festgehal tene eing e schränkte Leistungsp r ofil der rechten Hand

werde im Gutachten nirgends erwähnt, obwohl die Problematik der funktionslosen rechten oberen Extremität

noch heute bestehe und er weiterhin einen medizinischen Schutzhand schuh trage ( Urk. 1 S. 11).

Die Gutachter seien sodann nur von einer wahrschein lichen nicht authentischen Leistungsbereitschaft ausgegangen. Damit

sei diese nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad

der über wiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 1 S. 11). D ie E.___ Gutachter hätten überdies selbst festgehalten, sein Gesundheits zustand

habe sich – sinngemäss – im Vergleich zu demjenigen anlässlich der

B.___ Begutachtung nicht verän dert, sondern er werde durch die E.___ Gutachter anders bewertet. Im revisions rechtlichen Kontext sei die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes indes unbeachtlich ( Urk. 1 S. 12) . Nicht plausibel sei schliesslich, dass gemäss diesem Gutachten sämtliche behandelnden Ärzte und Versicherungsärzte in den vergangenen 19 Jahren seine A rbeitsfähigkeit völlig falsch eingeschätzt hätten ( Urk. 1 S. 13).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine höchst widersprüchliche medizi nisch Aktenlage bestehe , indem - im Unterschied zum Gutachten A.___ und zur Ansicht der behandelnden Ärzte der G.___

- das psychische Leiden des Beschwerdeführers nach dem Gutachten der B.___

AG wie auch dem E.___ Gutachten seit Mai 2016 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei. I n p sychiatrischer Hinsicht vermöge einzig das Gutachten von Dr. A.___ teil weise zu überzeugen . Deshalb sei nochmals ein interdisziplinä res Gutachten in Auftrag zu geben, bevorzugt durch das Gericht, andernfalls durch die IV-Stelle, an welche die Angelegenheit hierzu zurückzuweisen wäre ( Urk. 1 S. 14). 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Oktober 2008, womit dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2006 zugesprochen worden war (Urk. 8 /97), lag in medizinisch-somatischer Hinsicht hauptsächlich die Beur tei lung des Kreisarztes

der Suva vom 1 4. März 2005 zugrunde . Seiner Ansicht nach war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Unfall folgen , die einzig die rechte Handfunktion betraf en , eine leidensangepasste beid händige leichte Tätigkeit ganztags zumutbar ( Urk. 8/7/20-22, Urk. 8 /70/2-3, Urk. 8 /88/1-2). Zur Beurteilung der psychischen Symp tomatik stellte die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. H.___ , Oberarzt des Ambulatoriums I.___ , vom 18. Februar 2008 (Urk. 8 /85) sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 13. März 2008 ab (Urk. 8 /88/3).

Dem Bericht von Dr. H.___ vom 18. Februar 2008 sind als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2004, sowie als Differentialdiagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine dissoziative Bewegungsstörung im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms und ein Complex Regional Pain Syndrome CRPS der rechten Hand zu entnehmen. Ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. H.___ eine sonstige dissoziative Störung, welche differential diagnostisch als organisches Anfallsgeschehen einzuordnen sei.

Der Beschwer de führer befinde sich zusätzlich in einer anhaltenden psychosozialen Belastungs si tuation mit Existenzsorgen und einer angespannten familiären Situation. Ferner hätten sich Ausweitungstendenzen und Selbstlimitierungen gezeigt.

Vom Ambu latorium I.___

wurde ab dem 1 6. Februar 2008 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, ohne dass jedoch alle pharmakologischen Möglichkeiten ausge schöpft seien. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8 /85).

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2008 hielt die RAD -Ärztin Dr. Z.___ fest, im Bericht von Dr. H.___ werde dem Beschwerdeführer zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde aber thematisiert, dass noch nicht alle pharmakologischen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien und das Beschwerdebild von einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation stark beeinflusst werde. Zudem würden in den Akten eine unzureichende Motivation des Beschwerdeführers und ein Desinteresse gegenüber medizinischen Mass nahmen erwähnt. Gesamthaft betrachtet erscheine angesichts der objektiven Befunde, unter Ausserachtlassung der psychosozialen Belastungssituation und bei Weiter führung der psychiatrischen Behandlung, eine 50%ige Restarbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar. Prognostisch sollte eine kurzfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8 /88/3). 3.2

Die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher die laufende Rente ab Juli 2009 auf eine ganze Rente erhöht wurde ( Urk. 8 /121, Urk. 8 /123 ), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___

vom 2 4. August 2009 (Urk. 8 /112) sowie auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 8. Sep tember 2009 (Urk. 8 /114/2).

Dr. H.___ erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 24. August 2009 die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht. Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte er anstelle Affektinkontinenz neu Affektstarre auf, anstatt sozialem Rückzug auf die Familie ist im Verlaufsbericht neu die Rede von sozialem Rückzug auch in der Familie (Urk. 8 /112/4-5, vgl. Urk. 8 /85/5). Erneut erwähnte Dr. H.___ die schwie rige psychosoziale Situation sowie die von ihm beobachteten Ausweitungsten denzen und Selbstlimitierungen (Urk. 8 /112/8). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikar beiter und in jeder anderen Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/112/2-3), wobei Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit unter der medikamentösen Therapie ver bessert werden könnten (Urk. 8 /112/5-6).

In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. September 2009 gelangte Dr. Z.___ vom RAD zur Einschätzung, ab dem 16. Februar 2008 , als von den behandelnden Psychiatern erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab dann bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8 /114/2). 3.3

Im Rahmen des im August 2015 eingeleiteten letzten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 8 /153) holte die IV-Stelle zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. März 2016 ein. Diesem sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode seit Oktober 2006 (ICD-10: F33.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10: F33.0), und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen. Dr. A.___ konnte nur sehr gering gradige Symptome einer depressiven Erkran kung beobachten und ging deshalb für den Untersuchungs zeitpunkt nur von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 8 /165/21-23). Hingegen präsentierte sich der Beschwerdeführer ihm vollständig anders als er dies aufgrund der psychiat rischen Vorbefunde erwartet hätte. Laut Dr. A.___ ergab die von ihm durch geführte neuropsychologische Kurzuntersuchung erhebliche Defizite in der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer angegeben, nur begrenzt schreiben und lesen zu können und Probleme in der Schulphase gehabt zu haben. Unter zusätzlicher Berücksichti gung der bisher versehenen einfachsten Hilfsarbeiter tätigkeiten und der erho benen emotionalen und sozialen Unreife sei von einer

leichten Intelli genzminde rung auszugehen (Urk. 8 /165/11-12). Die vom Beschwer de führer als Leitsymptom angegebenen dauerhaften schweren Schmerzen in der rechten Hand, die nicht vollständig durch die somatische Störung erklärt werden könnten, stünden in Verbindung mit emotionalen Konflikten beziehungsweise der psycho sozialen Belastungssituation. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung erfüllt (Urk. 8 /165/23-25). Für den Beschwerdeführer käme nur noch eine Arbeit, welche bezüglich Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit unterhalb einer Hilfsarbeitertätigkeit einzu stufen sei, in Frage. Die im Rahmen der dreistündigen gutachterlichen Untersu chung erhobenen beziehungsweise vom Beschwerdeführer angegebenen erheb lichen Defizite (nach AMDP und ICF APP 1 und 2) bezüglich kognitiver Fähig keiten, Antrieb, Durchhaltefähigkeit, Ausdauer, Gruppenfähigkeit und Selbstbehauptungs fähigkeit führten zum Ergeb nis, dass er auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 90-100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8 /165/29, Urk. 8 /165/8-14). Der Gesund heitszustand habe sich, verglichen mit den ärztlichen Vorbefunden, verschlechtert,

insbesondere was die kognitive Einschränkung der Aufmerksam keit,

des

Gedächtnisses und der Konzentrations fähigkeit anbelange. Mit der Intelligenzminderung liege eine neue Diagnose vor, was insofern überrasche, als dass diese Diagnose definitionsgemäss immer ange boren sei (Urk. 8 /165/30). Unklar sei, ob die aktuell erhobenen schwerstgradigen Beeinträchtigun gen bei einer langfristigen Beobachtung, etwa während 14 Tagen, im gezeigten Ausmass fortbestünden. Wichtig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers seit einem Unfall eine Invalidenrente erhalte. Falls der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich Auto fahre, wie er dies dem Gutachter angegeben habe, und in der Schweiz nach 2006 einen Führerschein erworben haben sollte, liege darin eine weitere, abklä rungsbedürftige Diskrepanz zum aktuellen Untersuchungsbefund (Urk. 8 /165/15, Urk. 8 /165/31).

Auf Anraten von Dr. Z.___ vom RAD, welcher das Gutachten zur Würdigung vorgelegt worden war (Urk. 8 /187/5), meldete die IV-Stelle dem kantonalen Stras senverkehrsamt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers fraglich sei (Urk. 8 /166-169). Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Oberarzt am K.___ , untersucht. Dem entspre chenden Formularbericht vom 30. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass er die Kontrollfahrt mit dem Experten am 29. Juni 2016 sehr gut bestanden hatte; die Fahreignung bejahte Dr. J.___ aber nur unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig allgemeinmedizinisch und psychiat risch behandeln lasse sowie bei einer gesundheitlichen Verschlechterung sofort einen Arzt aufsuche und auf das Führen eines Fahrzeuges verzichte (Urk. 8 /174; vgl. auch Urk. 8 /171, Urk. 8 /173). 3.4

3.4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 4. Juni 2020 basiert insbe sondere auf gutachterlichen Untersuchungen vom 1 4. Februar (orthopädisch), 2 0. Februar (internistisch), 2 5. Februar (neuropsychologisch), 2. März (psychiat risch) und 1 6. Juni 2020 (neurologisch; Urk. 8/247/5) und Konsensbespre chungen vom 2 4. und 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/247/21).

Dem orthopädischen Teilgutachten sind folgende Untersuchungsbefunde zu entnehmen: Seitengleiche Bemuskelung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten ohne Asymmetrien; deutliche Schonhaltung mit Fixierung des rechten Armes beim Gehen; Nacken- und Schürzengriff rechts nicht möglich; funktionelles Impingement mit massiver Ausprägung im Bereich des rechten Schultergelenks; korrekte Überprüfung auf eine Rotatorenmanschetteninsuffi zienz der rechten Schulter wegen nicht tolerierter massiver Schmerzen schon bei geringster passiver Bewegung nicht möglich; Kraftmessung der Hände mit dem Virgometer 0,05 bar rechts und 0,9 bar links; Funktion der rechten Hand praktisch aufgehoben; Fingerbeweglichkeit rechts deutlich eingeschränkt bis praktisch aufgehoben; Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Hand, insbesondere der Langfinger ( Urk. 8/247/78-80 ; vgl. auch Urk. 8/247/128 ).

Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst einen vollständigen, schmerzhaften Funktions verlust der rechten Hand bei Status nach Quetschtrauma der Mittelhand rechts am 2 4. März 2004 mit einem Status nach CRPS Hand rechts und alsdann ein funktionelles Impingement der rechten Schulter. Ohne Au s wirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben unter anderem ein Status nach depressiver Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet (ICD-10: F44.9) , eine akzentuierte Persönlichkeit (histrio nisch) sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0 [ Urk. 8/247/15] ).

D ie Sachverständigen

hielten sodann fest, die Diagnosen wirkten sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dass die rechte Hand praktisch funktionslos sei ( Urk. 8/247/15-16). Trotz des Bestehens ausgeprägter psychosozialer Belastungs faktoren (wie Migration und fehlende Berufsausbildung) verfüge der Beschwer deführer eingeschränkt über Ressourcen, die für eine Berufsausübung mobilisiert werden könnten ( Urk. 8/247/16) . Ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeut lichungstendenz hätten während d er orthopädischen Begutachtung nicht beobachtet werden können. Hingegen hätten durch die neuropsychologische Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen werden können. Mangels gültigen Testprofils könnten keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau beziehungsweise das Vorliegen einer kognitiven Störung gemacht werden . Aus psychiatrischer Sicht hätten zahlreiche I nkonsistenzen erhoben werden können . Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sehr aggra vierend gewirkt; es müsse als bewusstseinsnah e bis bewusst eingestuft werden ( Urk. 8/247/17, Urk. 8/247/20 , Urk. 8/247/197 ; vgl. auch Urk. 8/247/192 -197 ) .

Ein e Arbeitsunfähigkeit attestierten die Gutachter nur aus orthopädischer Sicht, und zwar von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Zum zeitlichen Verlauf hielten sie fest , die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem 1. August 2006 , wobei im Vergleich zu den Vorakten insgesamt eine kontinuierliche Verschlechterung der Funktionalität der rechten oberen Extremität vorliege . A us psychiatrischer Sicht könne der Verlauf seit 2004 retro spektiv nicht zuverlässig beurteilt werden . Anfänglich möge nach dem Unfall mit Hospitalisation und während der Rehabilitation eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Für den relevanten Zeitraum seit der letzten Verfügung müsse davon ausgegangen werden, dass eine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/247/18-19). 3.4.2

Auf die Rückfrage der IV-Stelle nach einer präziseren Stellungnahme zum retro spektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergänzten die Gutachter ihre Angaben am 8. September 2020 folgendermassen: Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der Gesundheitszustand mutmasslich seit der kreisärztlichen Abschluss untersuchung vom 1 4. März 2005 beziehungsweise der Arbeitserprobung in der L.___ (Bericht vom 2 0. März 2006) unverändert. Aus psychiatrischer Sicht

seien Arbeitsunfähigkeit en von 50 – 100 % während Phasen intensiver psychiatrischer Behandlung nachvollziehbar, letztmals vom 1 6. Februar bis 2 4. März

200 8. Angesichts der Fahreignungsabklärung durch K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Mithin gelte die uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Mai 201 6. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheitszustand vor ( Urk. 8/250 ; vgl. auch Urk. 8/261 ). 3.5

Nachdem der Versicherte vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, wurde er wegen akuter Selbstgefährdung vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychi atrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Für die Zeit des zehntägigen Klinikaufenthaltes wurde eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode, diagnostiziert ( Urk. 8/260/2). 3.6

Während der im Frühjahr 2022 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmass nahmen (Arbeitsvermittlung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) wurde er am 3 1. März 2022 beim Rauchen während einer Pause beobachtet. Dabei zeigte sich, dass er die Zigarette mit der rechten Hand anzündete und hielt; um zu inhalieren, hob er jeweils den rechten Arm ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5 ).

Auf Empfehlung des RAD hin (vgl. Urk. 8/350/9-15) holte die IV-Stelle in der Folge das Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 ein, welches auf Unter suchungen vom 1 1. September (Neurologie und Orthopädie), 2 2. September (Innere Medizin), 2 5. September (Psychiatrie , Federführung ) und 2 8. September 2023 (Neuropsychologie) beruht ( Urk. 8/345/3).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter einleitend fest,

die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem federführenden psychiatrischen Gutachter seien vage und inkonsistent gewesen, weshalb zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren angewandt worden seien. In beiden habe er hoch auffällige Ergebnisse verwirklicht. Diejenigen des zweiten, sprachungebundenen Verfahrens sprächen für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sym p tomatik. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Beschwerdeführer hinterlassen habe. Hinweise auf eine depressive oder andere psychische Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe ein Performanzvalidierungsverfahren ebenfalls auff ä llige Ergebnisse gezeitigt. Das kognitive Ausfallsprofil folge keinem gängigen Muster, das einer neurologischen oder psychischen Störung entsprechen würde. Unter Einbezug aller relevanten Kriterien zur Konsistenzprü fung sei von einer wahrscheinlich nicht authentischen Leistungsbereitschaft auszugehen. Die Angabe von Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms sei ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich organisch-neuro logisch erklärbar ( Urk. 8/345/13) . Das seitengleiche Vorhandensein der Muskelei genreflexe spreche gegen das Vorhandensein einer namhaften organisch bedingten Schwäche. Die geklagten Beschwerden hätten auch nicht mit den teil weise ersichtlichen spontanen Bewegungen korreliert ( Urk. 8/345/14) . Bei der orthopädischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm rechtwinklig am Körper gehalten und nicht bewegt habe. Die sicht bare Muskulatur und Trophik des rechten Armes seien völlig unauffällig und seitengleich gewesen. Die Haut sei bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffen heit und Hautelastizität in sämtlichen Abschnitten beider oberer Extremitäten ohne auffälligen Befund gewesen . Es habe kein Schwitzen und keine vermehrte Behaarung der rechten Hand erhoben werden können. Eine normale klinische Untersuchung des rechten Arms sei nicht möglich gewesen , da der Beschwerde führer dann eine muskuläre Gegenspannung auf ge bau t, den rechten Arm wegge zogen und stärkste, ubiquitäre Schmerzen angegeben habe, die nicht weiter hätten differenziert werden können. Gleiches gelte für die Handkraft. Bei Ablen kung hätten sich der rechte Arm, die rechte Hand und auch die Fingergelenke aber völlig normal berühren lassen, ohne dass ein Schmerz angegeben worden sei. In solchen Momenten hätten sich auch die Fingergel e nke bewegen lassen ( Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72) . Die geklagten Beschwerden korrelierten nicht mit der seinerzeit erlittenen Verletzung ,

dem weiteren Verlauf und den aktuellen Untersuchungsbefunden. Deshalb seien sie a uch auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet in sich nicht konsisten t, nachvollziehbar und objektivierbar . Schliesslich habe auch kein Wirkspiegel von Paracetamol und Ibuprofen nachgewiesen werden können . Insgesamt liege ein Zustand vor, der keinesfalls durch ein bekanntes Erkrankungsbild erklärt werden könne, sondern vielmehr als eine bewusstseinsnahe Präsentation tatsächlich nicht vorhandener Symptome interpretiert werden müsse ( Urk. 8/345/14) .

Der psychiatrische Sachverständige wies in Würdigung der Vorakten zudem darauf hin, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2016 sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden. Deshalb könnten die dort gestellten Diagnosen nicht verifiziert werden ( Urk. 8/345/45). Der orthopädische Sachver ständige erachtete die Feststellung im Gutachten der B.___ AG, dass ein voll ständiger schmerzhafter Funktionsverlust der rechten Hand bei Status nach CRPS vorliege, als nicht nachvollziehbar. Die augenscheinlichen und sehr offensichtli chen erheblichen Inkonsistenzen im Verlauf seien versicherungsmedizinisch nur unzulänglich berücksichtigt worden. Zum einen bestehe kein zu objektivierender schmerzhafter Funktionsverlust, zum anderen sei nie ein CRPS der rechten Hand objektiviert worden. Das Gutachten der B.___

AG berücksichtige ausschliess lich die subjektiven Beschwerdeangaben, weshalb es nicht verwertbar sei ( Urk. 8/345/76).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter der E.___

nicht. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine demonstrierte Funktionseinschränkung des rechten Armes und der rechten Hand ohne zu objektivierende Ursachen. Weiter hielten sie fest, es bestünden keine krankheitsbedingten Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen . Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht uneinge schränkt arbeitsfähig ( Urk. 8/345/14-17). Ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der letzten relevanten Verfügung der IV-Stelle zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, sei schwierig zu beantworten, da die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern nicht nachvollzogen werden könnten.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Auffälligkeiten in der Beschwer devalidierung müsse davon ausgegangen werden, dass auch früher keine rele vante Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Mithin sei ihre Beurteilung nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern eine andere Bewertung zurückzuführen ( Urk. 8/345/18). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern zur Beurteilung des gesund heitlichen Verlaufs auf die polydisziplinären Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni

2020 (samt Ergänzung vom 8. September 2020) und der E.___ vom 2 2. November 2023 abgestellt werden kann. 4.2

Es ist der IV-Stelle zuzustimmen, dass das or thopädische Teilgutachten der B.___ AG , das für die vorliegend zu klärenden Fragen sehr wichtig ist, nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der orthopädische Sachver ständige der B.___

AG vor dem Hintergrund der sich durch die Akten ziehenden , erheblichen Inkonsistenzen und der fehlenden klinischen Untersuch barkeit der rechten Hand auf einen zu objektivierenden vollständige n schmerz hafte n Funktionsverlust der rechten Hand schliessen konnte. Der Gutachter erwähnte weiter ein funktionelles Impingement der rechten Schulter, ohne sich jedoch dazu zu äussern, dass eine seitengleiche Bemuskelung bestand und dies trotz des gezeigten, praktisch unbenützten rechten Armes, der angewinkelt am Körper blieb. Dieser gänzliche Ausschluss der Benützung des rechten Armes blieb ungeklärt, fand jedoch ärztlicherseits Beachtung. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus seiner fachärztlichen Sicht ist nicht überzeugend. Denn er attestierte nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dies seit 2006 ( Urk. 8/247/89) , ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass seitens der Suva, die den Beschwerdeführer auch untersucht hatte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an die Hand angepassten leichteren Tätigkeit ange nommen wurde. Bei dieser Einschätzung blieb sie auch

in den Folgejahren

– wie bis 2013 dokumentiert ist ( Urk. 8/138). Wie auch der E.___ -Orthopäde darlegte, muss davon ausgegangen werden, dass der Gutachter der B.___ AG sich zentral auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte und dessen Angaben zu wenig kritisch hinterfragte . Denn es fällt auf, dass er ein aggravierendes Verhalten oder eine Verdeutlichungstendenz verneinte, obwohl etwa auch sein neurologischer Gutachterkollege darauf verwies , dass die einige Jahre früher vom Strassenverkehrsamt veranlasste Testfahrt ergeben hatte, dass unter bestimmten Auflagen sogar ein beidhändiges Fahren möglich sei ( Urk. 8/247/128-129). Mithin kann auf den orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden . Dies ändert nichts daran, dass auf die anderen, überzeugenden gutachter lichen Schlüsse abgestellt werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

Der psychiatrische Gutachter der B.___

AG hielt in der Gutachtense rgänzung vom

8. September 2020 zur Entwicklung der psychischen Symptomatik fest, angesichts der Fahreignungsabklärung durch das K.___ am 1 1. Mai 2016, welche eine volle Fahrfähigkeit ergeben habe, sowie der bereits von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 7. März 2016 erwähnten erheblichen Inkonsistenzen , sei davon auszugehen, dass eine depressive Störung jedenfalls ab Mai 2016 nicht mehr vorgelegen habe. Ob die gesundheitliche Verbesserung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, könne mangels tragfähiger Anhaltspunkte nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls liege im Vergleich zu Februar 2010 respektive Juni 2013 ein wesentlich verbesserter Gesundheits zustand vor (vgl. E. 3.4.2). Dies e Einschätzung überzeugt, weil sie zum einen auf konkrete echtzeitliche Befunde abstellt, zum anderen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beurteilung einer psychischen Störung für einen weit (beziehungs weise noch weiter) zurückliegenden Zeitraum sehr schwierig ist (vgl. d a s Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Schliesslich besteht auch Übereinstimmung mit der Beurteilung im Rückwei sungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019, dass die der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 zugrunde liegende Beurteilung durch RAD Ärztin Dr. Z.___ vom 8. September 2009 zumindest als vertretbar erschein e . Dr. Z.___ ging gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. H.___ vom 2 4. August 2009 davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand damals verschlechtert habe, sich die diagnostisch als mittelgradige Depression eingeord nete Symptomatik chronifiziert habe und der Beschwerdeführer deshalb für sämt liche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (E. 4; vgl. auch E. 3-1-2; Urk. 8/223 ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hingegen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

7. März 2016 abgestellt werden; dem stehen die in E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen des Rückweisungsurteils IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 2019 entgegen, wonach dieses Gutachten mehrere relevante Fragen offen lässt .

Gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen der B.___

AG

in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020

und das psychiatrische Hauptgutachten der B.___

AG steht fest, dass

nach einer anfänglichen psychi schen Verschlechterung im Vorfeld der Rentenerhöhung, danach eine Besserung eingetreten ist, so dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeits fähig war. 4.3

4.3.1

Strittig ist sodann , ob das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 2 2. November 2023 eine « s econd

opinion » darstell t , weil bereits das erste Gutachten der B.___

AG vom 2 4. Juni 2020 beweiskräftig war ( Urk. 1 S. 10 und 12).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzufüh renden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versiche rungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 2.2; 8C_133/2021 vom 2 5. August 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprachen mehrere Gründe für das Einholen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens bei der E.___ : Zunächst ist

das orthopädische Teilgutachten der B.___ AG , wie dargelegt, nicht beweiskräftig und lässt wichtige Fragen offen .

Sodann musste der Beschwer deführer,

nachdem er vom Ergebnis der Begutachtung erfahren hatte, vom 1 8. bis 2 8. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht werden (vgl. Urk. 8/256, Urk. 8/258-260). Auch während der daraufhin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermitt lung puls; Urk. 8/289, Urk. 8/294-295, Urk. 8/302) verhielt er sich auffällig ( Urk. 8/297/2-3, Urk. 8/302/4-5), wobei die Massnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit am 1 4. Juni 2022 erfolglos abgebrochen werden mussten ( Urk. 8/304) . Es erscheint nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in dieser komplexen Situation und bei bestehendem Verdacht, das auffällige Verhalten werde vom Beschwerdeführer bewusst gesteuert (vgl. Urk. 2 S. 2), ein weiteres Gutachten einholte. Zwischenzeitlich waren seit der letzten Begutach tung zudem bereits rund zwei Jahre vergangen, bei weiterhin widersprüchlicher Aktenlage, worauf die RAD-Ärztin Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 hinwies ( Urk. 8/350/14). Schliesslich beantragte selbst die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Untersuchung ( Urk. 8/257). Deshalb stellt das E.___ -Gutachten keine unzulässige « second

opinion »

dar.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Vor wurf des Beschwerde führers, aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb eine weitere Begutachtung angeordnet worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Dies ergibt sich sowohl direkt aus der bereits erwähnten RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/350/14) als auch indirekt durch die Handlungen der IV-Stelle im zeitlichen Verlauf; nicht zuletzt legte sie ihre Motive, die zur Einholung des E.___ -Gutachtens

führten, in der Begründung der angefochtenen Verfügung dar ( Urk. 2 S. 2). Nicht nachvoll ziehbar ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers , die Akten seien unvoll ständig, weil die in der Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2. November 2021 erwähnte RAD-Stellungnahme vom 1 4. September 2020 im

Inhaltsverzeichnis der Akten nicht aufgeführt sei ( Urk. 1 S. 8). Die RAD Stellungnahmen werden aktenmässig praxisgemäss in den Feststellungs blättern der IV-Stelle festgehalten, die Stellungnahme vom 1 4. September 2020 dement sprechend im Feststellungsblatt vom 1 8. Juni 2024 ( Urk. 8/350). Dieses Feststel lungsblatt wiederum wird ordnungsgemäss im Aktenverzeichnis aufgeführt . 4.3.2

D as E.___ - Gutachten vom 2 2. November 2023 beruht auf allseitigen Untersu chungen, insbesondere auch mehreren Beschwerdevalidierungstests, und erfüllt grundsätzlich die weiteren, rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige medizinische Entscheidungsrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5. 1) .

Gestützt auf diese Expertise kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine Diagnosen mit erheb licher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Aufgrund der genauen Beobachtung seines Verhaltens und der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests steht zudem – entgegen der Ansicht des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 11) - durchaus mit dem massgeblichen Beweisgrad überwie gender Wahrscheinlichkeit fest, dass das präsentierte Erkrankungsbild einer (nicht krankheitswertigen) bewusstseinsnahen Präsentation tatsächlich nicht vorhan dener Symptome entsprach.

Ebenfalls ist

aufgrund dieser Expertise hinreichend ausgewiesen , dass sich die körperliche Symptomatik in der rechten Hand und im rechten Arm in den vergangenen 19 Jahren – das heisst seit Erreichen des medi zinischen Endzustandes nach abgeschlossener Behandlung des Quetschtraumas der rechten Hand vom 24. März 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1)

- nicht verändert beziehungsweise weder wesentlich verschlechtert noch verbessert hat

( Urk. 8/345/18, Urk. 8/345/77-80). Zu diesem Ergebnis gelangte im Übrigen auch der orthopädische Teilgutachter der B.___

AG in der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020 ( Urk. 8/250/1), der praktisch identische Untersuchungsbe funde wie der E.___ -Orthopäde erhoben hatte (vgl. Urk. 8/247/78-80, Urk. 8/345/13-14, Urk. 8/345/71-72); seiner Beurteilung ist nach dem Gesagten aus anderen Gründen die Beweiskraft abzusprechen. Zwar hat der orthopädische Gutachter der E.___ insofern eine (revisionsrechtlich unbeachtliche) andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorgenommen, als er für die letzten 19 Jahre gar keine Einschränkungen des Belastungsprofils der rechten Hand erwähnte ( Urk. 8/345/78). Die IV-Stelle stellte für den Einkommensver gleich in de r Vergangenheit – und zu Recht auch aktuell (vgl. nachfolgend E. 5.1)

– auf das von der Suva definierte eingeschränkte Belastungsprofil der rechten Hand ab (vgl. vorstehend E. 3.1 sowie Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3, Urk. 8/186). Für die im R evisionsverfahren massgebliche Frage, ob sich der Gesundheitszu stand aus orthopädischer Sicht in relevanter Weise verändert hat, kann aber auf seine überzeugenden Ausführungen abgestellt werden. 4.3.3

Der Beschwerdeführer bemängelt, die IV-Stelle habe

im Auftragsschreiben an die Gutachter nicht vermerkt, dass er von der Suva seit dem 1. September 2005 eine 22 % ige Invalidenrente erhalte und ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Auftragsschreiben für ein Gutachten der Invalidenversicherers Leis tungen des Unfallversicherers erwähnt werden soll t en. Zum anderen wurden die von der IV-Stelle beigezogenen Akten des Unfallversicherers von den E.___ Gutachtern, namentlich auch vom orthopädischen Teilgutachter, in ihren Beur teilungen durchaus berücksichtigt. So bezieht sich der orthopädische Teilgut achter in seiner Beurteilung ausdrücklich auf mehrere im Rahmen der damaligen Leistungsabklärung erstellte Arztberichte (Austrittsbericht Rehaklinik M.___ vom 2. November 2004, Bericht vom 3. Januar 2005 des Handchirurgen Dr. med. N.___ , Suva-kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. O.___ vom 1 4. März 2005 [ Urk. 8/345/76]). Aus letztgenanntem Bericht ergibt sich sodann auch das von der Suva damals definierte eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/7/21-22). Nicht zuletzt wurden sowohl die Suva-Rente als auch die Integritätsentschädigung in der fachübergreifenden Aktenzusammenstellung (Anhang

1 des Gutachtens) aufgeführt ( Urk. 8/345/24-25). 4.3.4

Indes vermag das E.___ -Gutachten nicht zu überzeugen , soweit dem Beschwer deführer darin aus psychiatrischer Sicht rückwirkend seit der erstmaligen Rentenzusprechung eine relevante Beschwerdesymptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen wird ( Urk. 8/345/ 48-49). Denn es ist nament lich bei psychischen Störungen schwierig, für einen weit zurückliegenden Zeit raum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer erheblichen psychischen Symptomatik ab August 2006 bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2008

( Urk. 8/97) und der Revisionsverfügungen und -mitteilungen vom 1. Februar 2010 , 2. Februar 2011 und 1 0. Juni 2013 ( Urk. 8/121, Urk. 8/123, Urk. 8/131, Urk. 8/141; vgl. auch Urk. 8/130, Urk. 8/140) auch vom RAD anerkannt wurde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 3.1-2 ergibt. Hinsichtlich des Verlaufs der psychisch bedingten A rbeitsfähigkeit ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der B.___ AG , der vergangene Phasen mit erheblichen psychischen Einschrän kungen anerkannte ( Urk. 8/250/2 ), überzeugender. Auf die retrospektive Beurtei lung im psychiatrischen Teilgutachten der E.___

ist deshalb nicht abzustellen. Dies ändert nichts daran, dass die E.___ -Expertise im Übrigen beweiskräftig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 1 2. Mai 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . 5.

5.1

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten beurteilen, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Veränderung des psychischen und/oder somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 4. Juni 2020 und dessen Ergänzung vom 8. September 2020 steht fest, dass ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestand und der Beschwerdeführer ab dann aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig war. Damit liegt ein Revisionsgrund vor. Hinsicht lich der Beeinträchtigungen im rechten Arm und in der rechten Hand steht gestützt auf die Expertise der E.___ vom 2 2. November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der erstma ligen Rentenzusprechung ab August 2006 mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2008 nicht wesentlich verändert hat. Mithin behält die Beurteilung in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung vom 1 4. März 2005 ihre Gültigkeit, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in leidensangepassten beidhändige n leichte n

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/7/20-22; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

Vor diesem Hinterg rund besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitliche Besserung ab Mai 2016 erwerblich auswirkt. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad anhand des bereits am 2 4. April 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs bestimmt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/186, Urk. 8/350/20, Urk. 8/351/3) . Dabei hat sie das Validen- sowie Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten ermittelt und jeweils der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 angepasst. Beim Invalideneinkommen hat sie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils der rechten Hand einen leidensbe dingten Abzug von 10 % berücksichtigt. Dieses Vorgehen und der dabei ermit telte Invaliditätsgrad von 9 % ( Urk. 8/186) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer ab der gesund heitlichen Verbesserung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung .

Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisions

- oder wiedererwägungs weise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie in der

dem

Rückweisungsurteil IV.2017.01267 vom 1 2. Juni 201 9

zugrunde liegenden

Verfügung vom 1 9. Oktober 20 17 geschehen ( Urk. 8/208 ; vgl. auch Urk. 8/215/4, Urk. 8/222 ) - so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur

Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich

auch

noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 445 N. 133 mit Hinweisen ).

Vorliegend erfolgten seit dem 1. Dezember 2017 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/351/3 ).

Da

sich

der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfü gung vom 1 9. Oktober 201 7

(Urk. 8/208 )

und jener vom 2 5. Oktober 2024 (Urk. 2)

nach dem Gesagten nicht in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die

bisherige Rente gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV per 3 0. November 201 7

aufgehoben hat .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800 . -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt