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IV.2024.00694

Neuanmeldung. Gestützt auf RAD-Stellungnahmen Veränderung des Gesundheitszustandes schlüssig verneint. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

erlitt im April 1997 e inen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schweren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56). Die Suva erbrachte bis ein Jahr nach dem Unfall Versicherungsleistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2/1). Im Februar 1999 meldete sich

X.___

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der Y.___ einholte (Urk. 7 /19). Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/ 37; Verfügungsteil 2, Urk. 7/31). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 4. Juni 2002 wegen Verspätung nicht ein (Urk.

7/47/12-14). Dieser Entscheid wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2003 geschützt (Urk. 7/48).

Im Juni 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV Stelle wies sein Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am

25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). Nach dem die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Urk. 7/81), hiess sie mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/87) die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu.

Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte gab dabei an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 ver schlechtert habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei A.___, dass gegen den Versicherten strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs liefen und dieser zu Untersuchungszwecken inhaf tiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungs haft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungs haft aufrechterhalten werde

(Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

Mit Urteil vom 11. Februar 2011 (Ur. 7/18 3, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfach e n, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der B.___ sowie der C.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen . Diese Ver urteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; Urk. 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des laufenden strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 23. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom

27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleis tungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerich teten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/229).

Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie beim D.___ ein Gutachten einholte (Gutachten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleis tungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341). Dagegen erhob der Ver si cherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszu richten (Urk. 7/354/3-21).

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte im Februar 2017 (Urk. 7/371) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit, dass sie das Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373).

Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzuer statten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess dieses mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufge hoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/417; Urk. 7/429) mit Verfügung vom 24. September 2019 auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 14. Februar 2017 nicht ein (Urk. 7/437). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/439/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2020 ab (Urk. 7/441). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2020 bestätigt (Urk. 7/444). 1.2

Ab Oktober 2022 war der Versicherte in einem Pensum von 45 % als Reinigungs mitarbeiter bei der E.___ angestellt (Urk. 7/46 3 /15). Im Dezember 20 23 mel dete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448). Diese forderte ihn mit Schreiben vom 2 4. Januar 2024 auf, aktuelle Beweismittel einzu reichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machten (Urk. 7/458). Am 2 8. Februar 2024 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle per E-Mail über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk.

7/460) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/461). Der IV-Stelle gingen zudem die Akten des Kranken taggeldversicherers des Versicherten zu

(Urk. 7/463). Nachdem dipl. Arzt G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie

Dr.

med. H.___ und Dr. med. I.___, beide s Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatten

(Urk.

7/464/4-6), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 1 8. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ von der Spitex K.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk.

7/479). Die RAD Ärzte Dr. I.___ und G.___

nahmen dazu Stellung (Urk. 7/481/2-3) . Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache zur Prüfung des Leistungsanspruchs und Zusprache einer angemessenen Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a).

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), es liege seit dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 7. Februar 2020 und des Urteil s des Bundesgerichts vom 2 7. Mai 2020 kein veränderter Gesundheits zustand vor. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), Ausgangs ba sis für die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung eingetreten sei, bilde das D.___ -Gutachten vom 2 1. April 201 5. Der psychiatrische D.___ -Gutachter Dr. L.___ habe zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sich t keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere habe er die von d er M.___ gestellte und behandelte depres sive Störung als nicht nachvollziehbar erachtet, weil er – der Beschwerdeführer – seinen Alltag aktiv gestaltet habe. Dr. F.___ habe mit Bericht vom 2 8. Februar 2024 erklärt, dass er bei ihm seit dem 3. Februar 2021 in Behandlung stehe, und zwar wegen seines depressiven Zustands. Weiter sei dem Bericht zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Herbst 2023 derart verschlechtert habe, dass sich Dr. F.___ veranlasst gesehen habe, ihn für eine stationäre Behand lung anzumelden. Im Rahmen der stationären Behandlung in der N.___

vom 8. November bis 12.

Dezember 2023 sei neu eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), diagnostiziert worden. Durch die Berichte der N.___ und von Dr. F.___ sei ein veränderter Gesundheitszustand nachgewiesen, weshalb sein Anspruch auf eine Rente zumindest durch ein fach ärztliches Gutachten abzuklären sei.

Bezüglich einer Veränderung aus somatischer Sicht lägen divergierende Mei nun gen seitens der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ vor. Währenddem Dr. H.___ weitere medizinische Abklärungen und damit eine erneute poly dis ziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Fachgebiete Orthopädie und Neu rologie für unumgänglich h alte, möchte Dr. I.___ lieber eine erneute gericht liche Auseinandersetzung riskieren. In Anbetracht dessen, dass die letzte Begutachtung vor neun Jahren stattgefunden habe und inzwischen durch die Unter suchungen durch Dr. O.___ und Prof. Dr. med. P.___, Facharzt für Neurochirurgie, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits schadens nachgewiesen sei, erscheine die Argumentation von Dr. H.___ überzeu gender. Ergänzend gelte es zu beachten, dass zwischenzeitlich auch behandlungs bedürftige, invalidisierende pulmonale Probleme mit schwerer Luftnot und Dyspnoe aufgetreten seien.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde jedoch davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung auf sein neues Leistungs begehren nicht eingetreten ist (Urk. 1).

E. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 496 E. 1).

E. 3.3 Wie dargelegt (Sachverhalt 1.2), liegt der angefochtenen Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448), worauf diese ihn aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 7/458). In der Folge berichtete Dr. F.___

unter Beilage verschiedener ärztlicher Bericht e

der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/460, Urk. 7/461) . Zudem gingen der Beschwerde gegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers zu (Urk. 7/463). Dazu nah men die RAD-Ärzte Stellung

(Urk. 7/464/4-6) . Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin m it Vorbescheid vom 1 8. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von

Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk. 7/479). Nachdem die RAD-Ärzte dazu Stellung genom men hatten (Urk. 7/481/2-3), erliess die Beschwerdegegnerin am 29.

Oktober 2024 die nun angefochtene Verfügung (Urk. 2).

Der Titel der angefochtenen Verfügung lautet: «Kein Anspruch auf eine Invaliden rente». Der Begründung der Verfügung ist unter anderem zu entnehmen: «Gemäss unseren Abklärungen liegt seit dem Urteil des Sozialver sicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 und Bundesgerichtsurteil vom 2 7. Mai 2020 kein veränderter Gesundheitszustand vor. X.___ ist voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und sie kann ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielen.» Insgesamt ergibt sich somit sowohl aus dem Titel, dem Dispositiv und der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass mit dieser das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum zugrunde liegenden Sachverhalt, gingen der Beschwerde gegnerin doch - nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen - ärztliche Berichte zu (Urk. 7/460 f f .), welche sie dem RAD vorlegte (Urk. 7/464/4-6) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 das neue Leistungsbegehren des Beschwer de führers abwies .

E. 4.1.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/341) bzw. den im Rahmen der Anfech tung der Verfügung ergangenen Urteil en des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) wurde letztmals materiell über d en Rentenanspruch des Beschwerdeführers ent schieden . Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E.

3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustands in den Gut achten des Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des D.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt.

E. 4.1.2 In ihrer Expertise vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 7/193) waren die Z.___ -Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten belastenden Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei . In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne unergonomische Zwangsstellungen für die Wirbelsäule bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/193/50) .

Der Beschwerdeführer aggraviere ein aufgrund seiner aktuellen Situati o n mit Anklage wegen Betruges nachvollziehbar resignativ depressives Zustandsbild in der Weise, dass der Eindruck entstehe, dass bei ihm eine schwer depressive Epi s o de bestünde. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass er das Zustandsbild voll ständig simuliere. Ohne Kenntnis der übersandten Aktenunter l agen und d es in Augenschein genommen Filmmateri al s wäre dieser Sachverhalt nur bei beson derer Analyse der Chronologie des Rentenverfahrens aufzuklären. Die Stimmung sei bei der gezeigten Haltung nicht als depressiv im Sinne eines eigenständigen situationsunabhängigen Krankheitsbildes zu erkennen gewesen. Der Beschwerde führer sei in der Untersuchungssituation auch nicht durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die bespro chenen Themen sei intakt gewesen; Konzentration und Ausdauer seien bei normalem Antrieb nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 7/193/68).

Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt (Urk. 7/193/69).

E. 4.1.3 In der D.___ -Expertise vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) wurde festgehalten,

aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/316/19) .

Aus rheumatologischer Sicht fände sich für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddell seien positiv. So habe bei der Überprüfung des Lasègue s im Liegen das rechte Bein nur bis 20 °, das linke Bein nur bis 40 ° schmerzfrei angehoben werden können. Ab da habe der Beschwerdeführer unter Angabe von starken Schmerzen muskulär dagegen gespannt. Die Ü berprüfung des Lasègue s im Langsitz sei hingegen unauffällig gewesen. Darüber hinaus fänden sich Hinweiszeichen für eine bewusste Aggravation mit Diskrepanz zwischen der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen und den massiven Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation. Aufgrund des Status nach Spondylodese-Operation sowie den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Ein nahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Tätigkeiten über Kopf, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits fä higkeit (Urk. 7/ 316 /25) .

Schliesslich gaben die Gutachter an, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/316/31) .

E. 4.2 9). Diese Behaup tung von Dr. F.___ ist offenkundig tatsachenwidrig. Es kann für das sozialver sicherungsrechtliche Verfahren offenbleiben, ob die Berichte von Dr. F.___ und der Fachpersonen der N.___

auf einer mangelhaften Anamneseerhebung oder vorsätzlich falschen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, erweisen sie sich doch so oder anders als nicht schlüssig .

E. 4.2.1 2

Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, berichtete am 5.

November 2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) und hielt dabei als Diagnosen fest:

p ulmonale Beschwerden : - p ulmonale Konsolidation in der inferioren Lingula (Erstdiagn o se 11.

Oktober 2024): - Differentialdia g nose: lokalisierte Bronchie ktase oder Dys t elektase, möglich im Rahmen eine s atypische n Infekts oder einer ra u chas s oziierte n

Pneumopathie - CT-Befunde vom 1 1. Oktober 2024: Konsolidation (2,8 x 1,1 cm) in der Lingula, diffuse Groun d - glass - Opazitäten beidseits (rechtsbeton t), ver mehrte und grenzwert ig grosse Lymphknoten (hilär bis 9 mm) - Risikofaktoren: langjähriger Nikotinabusus (etwa 90 Packungsjahre) - Atemnot und Dyspnoe: schwere Luftnot bereits bei geringfügiger körper licher Belastung (mMRC -Grad 2), langsameres Gehen in der Ebene als Gleichaltrige

Schlaf- und Ner v ensystemstörungen : - h abituelles Schnarchen ohne Hi n weis auf schlafassoziierte Atemstörung (Polysomnographie März 2017) - Restless- Leg s -Syndrom (sekundär) - c hronische Einschlaf- und Durchschlafstör u ngen - r ezidivierende depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren

o rthopädische und rheumatologische Beschwerden : - c hronisches Lumbalsyndrom: Zustand nach Dekompression und Spondy lodese L5/S1 (Dezember 2012);

f ortbestehende Schmerzen und einge schränkte Beweglichkeit - Periarthropathia

humeroscapularis

polytendinotica beidseits mit rezidi vierenden zervikoradikulären Symptomen (C6 links)

k ardiologische und vaskuläre Diagnosen : - Verdacht auf koronare Herzkrankheit - Arteriosklerose und Coronarsklerose (Nebenbefund im CT-Thorax)

Aufgrund der schwerwiegenden pulmonalen und orthopädischen Einschrän kungen sowie der bestehenden psychischen Belastungen werde der Beschwerde führer in naher Zukunft arbeitsunfähig bleiben. Eine Verbe s serung der Sympto matik erscheine unwahrscheinlich, da langjähriger Nikotinkonsum und mehrere chronische Erkrankungen vorlägen. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beur teilung en der RAD-Ärzte G.___ und Dr. I.___ .

Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sach ent scheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5 .2

Aus psychiatrischer Sicht legte RAD-Arzt G.___

(vgl. E. 4.2.6) schlüssig dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor liegt . RAD - Arzt G.___ verweist dabei auf die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten . Sodann legt e er schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer bildhaft geschil derten Erscheinungen für psychiatrische Erkrankungen untypisch

sind . Die Beschrei bung entspricht gemäss RAD-Arzt G.___ eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geisteskrankheit. Zudem ist gemäss RAD-Arzt G.___

eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Stö rung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch, was denn auch vom behandelnden Psy chiater Dr. F.___ nicht infrage gestellt bzw. implizit bestätigt wird (vgl. E.

4.2.9).

Was der Beschwerdeführer bzw. die behandelnden Ärzte dagegen vorbringen, vermag keine Zweifel an der Beurteilung von RAD-Psychiater G.___ zu begrün den. Bei den Berichten der behandelnden Ärzte fällt auf, dass die Anam nese sich als offenkundig lückenhaft erweist. So ist weder dem Bericht der Fach personen der N.___

vom 2 1. Dezember 2023 (E. 4.2. 4) noch den Stellung nahmen von Dr. F.___ vom 2 8. Februar 2024 (E. 4.2. 5) und vom 14.

Oktober 2024 (E. 4.2.9) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbe sondere aufgrund der (teilweisen) erfolgreichen Vorspiegelung einer psychischen Erkrankung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 7/18 3, Urk. 7/195; Urk. 7/213, Urk. 7/219). Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. F.___ bei seiner Angabe, der Beschwer deführer leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden (Urk. 7/460/2), und den daraus gezogenen Schlüssen stützt. Analoges gilt für den Bericht der Fachpersonen der N.___

vom 2 1. Dezember 2023 (E. 4.2.4).

Dr. F.___ schliesst implizit aus, dass der Beschwer deführer in der Lage sein könnte, eine psychische Erkrankung vorzutäuschen, ohne dass dies die behandelnden Ärzte bemerken würden (E.

E. 4.2.2 P rof. Dr. P.___ und Dr. med. Q.___, Fachärztin für Rheuma tologie, von der R.___ führten mit Bericht vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/461/8-12) als Diagnosen an : - mässige LWS - Degeneration - Status nach Spondylodese L5/S1 transpedikulär / interkorporell 10.

Dezember 2012 bei ch r onischem LVS und LRS L5 rechts - Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1, Trauma 2 4. April 1997 - PostOP chronisches LSS, LRS L5 und S1 rechts, gebessert gegen über praeOP (Macnab III) - k eine St e nos e im operierten/nicht operierten Bereich der LWS - neuropathisches Schmerzsyndrom bei Ne r ve n wurzelschädigung resi d uell L5 und deutlich S1 - s zi n tigraphisch keine Hinweise einer

Implantatlockerung - Somatisierungsstöru n g/Depression/Eheprobleme - c hronische Arbeitsunfähigkeit

Als Nebendiagnose nannten Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ anam nestische HWS-Beschwerden und Schulterbeschwerden rechts nach OP vor 10 Jahren und Kraftminderung der rechten Hand unklarer Ätiologie.

In der heutigen klinischen Untersuchung zeige sich eine

deutliche ISG-Irritation und auch eine myofasziale Komponente mit A bgr enzun g aktivierter Trigger punkte im Erector spinae lumbosakral, Quadratus lumborum als auch Glutaeus medius und möglicherweise Piriformis rechts. Etwas diskrepant sei der Untersu chungsbefund einer nicht möglichen Hüft f lexion in Rückenlage gegenüber einer problemlosen Hüf t beugung im Sitzen. Aufgrund der B ef unde könnten keine wirbel säulen chirurgischen Optionen formuliert werden. Aufgrund des klinischen Befundes mit einer ISG-Irritation sowie deutlicher

my o fa s zialer Überlagerung hätten sie dem s chmerzgeplagten Beschwerdeführer eine schmerztherapeutische Infiltrationsbehand l ung in der rheumatologischen Sprechung angeboten. Hierfür würden sie noch zusätzliche Bericht e der unklaren HWS- und Schulter p r oblema tik benötigen.

E. 4.2.3 De r

im Bericht von Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___

zitierten Bericht er stattung von Dr. O.___ zur im Dezember 2023 durchgeführten neurologisch-elektrodiagnostische n

Abklä rung (Urk. 7/46/12) ist zu entnehmen, bei anhaltender Sc h merzsymptomatik erg e be sich für die vom Beschwerdeführer berichteten ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen ins rechte Bein die Frag e nach einer erklärenden mani fe sten Nervenwurz e lschädigung. Bei fe h l en den Anzeichen für eine manifeste P arese zei ge sich ein neuropathisches Schmerz syndrom des rechten Unterschenkel s und Fus se

s. Die neu ro physio lo g i s che Untersuchung zeige chronifiziert e radikuläre Umbauzeichnen der L5 versorg t en Muskulatur, residuell zu sehen. Für die S1 ver sorg t e Muskulatur bestehe eine deutliche radikuläre Schädi g u n g im EMG . Auch die nachweisbare axonale S chädigung des Nervus

tibia l is rechts im Seite n ver g l ei ch spreche für eine S1-N er ve n wurzelschädigung. Die Neurografie des Nervus

peroneus sei dageg e n im Seite n vergleich unauffällig ohne Hinweise für eine axonale Degeneration, wie si e sie bei einer Nervenwurzelschädigung L5 erwarten würden.

Hinweise für eine Pol y neur o pathie ergäben sich nicht. Nach Durchsicht der MRI-Untersuchung vom 1 4. Juni 2023 sei die Nervenwurzel S1 rechts leicht narbig verändert und deformiert, aber nicht anhaltend komprimiert . D ie Situation sei somit chirurgisch nicht mehr verbesserbar. Sie, Dr. O.___, habe den Beschwer de führer

e in zweites Mal nach Durchführung einer psychiatrischen Hospita li sati o n gesehen. Er habe ihr eine erneute stationäre Optimierung der Schmerztherapie berichtet, welche zu keiner Verbesserung der Situation geführt habe. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr sinnvoll in den Arbeits prozess reintegrierbar . Schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, für ein e leicht Tätigkeit fehl t en Sprach kenntnisse und Belastbarkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen nur für kurze Zeit einsetzbar. Es möge eine gewisse Schmerz verarbeitungs störung bestehen, diese Einschätzung über lasse sie gern den behan deln den Kollegen der Psychiatrie. Objektivierbar sei aber klar ein neurop at hisches Schmerzsyndrom bei chronischen Nervenwurzel schädigungen. Ein Renten begehren ohne somatisches Korrelat sehe sie nicht.

E. 5 Dr. F.___ berichtete der Beschw e rdegegnerin am 2 8. Februar 2024 (Urk. 7/460), er sei seit dem 3. Februar 2021 der behandelnde Psychiater des Beschwer de führers. Zu ihm gekommen sei der Beschwerdeführer, weil er sich in einem depres siven Zustand befunden habe. Er sei niedergeschlagen, innerlich ange spannt, extrem ängstlich, im An t rieb vermindert, lustlos und ganz erschöpft gewesen. Im Denken sei er eingeengt gewesen, habe über starke Schmerzen geklagt, die ihn über den Tag sehr erschöpft und in der Nacht nicht hätten schla fen lassen. Er habe auch Minderwertigkeits- und Versagensgefühl e sowie Zukunfts ängste geäussert. Im Gespräch sei er verlangsamt gewesen, es seien auch starke Störungen der kognitiven Funktionen vorhandenen gewesen. Er habe auch passive Todeswünsche geäussert, weil er keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen habe. Er habe damals einen depressiven Zustand mit intensiven Ängsten und Störungen der kognitiven Funktionen feststellen können. Deswegen habe er de m Beschwerdeführer die Therapie mit Antidepressiv a und Anxiolytika verord net. Seit dieser Zeit käme der Beschwerdeführer regelmässig zu den psychothe rapeutischen Gesprächen. Der Zustand habe sich lange Zeit als unverändert erwie sen. Der Beschwerdeführer habe versucht, stundenweise zu arbeiten. Er habe jedoch wiederholt Schwierigkeiten b ekommen, habe auch kleinere Pensen kaum bewältigen können. Im Herbst 2023 sei es zu einer klaren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer auch vorher immer depres siv gewesen sei und meist eine mittelgradige Phase gezeigt habe, sei es diesmal zu einer starken Vertiefung der Depression gekommen. Der Beschwerdeführer sei ganz niedergeschlagen geworden, enorm ängstlich, aber auch misstrauisch, zurückge zogen. Er habe viele Situationen paranoid interpretiert. Dazu habe er häufige, insbesondere in der Nacht vorhandene, akustische Halluzinationen erwähnt, die ihn sehr beängstigt hätten. Er sei ganz verzweifelt geworden, habe stets Suizidgedanken geäussert. Er habe zuerst versucht, den Beschwerdeführer mit der Erhöhung der Medikation zu beruhigen. Eine Einweisung in eine Klinik habe der Beschwerdeführer zunächst abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe auch seine Arbeit niederlegen müssen, weil er sich nicht imstande gefühlt habe, andere in seiner Nähe zu ertrage n . Am Ende sei der Beschwerdeführer dann einver standen gewesen, in die Klinik einzutreten. Durch d en Aufenthalt in der N.___ sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, zur weiteren Stabili sierung sei der Beschwerdeführer in die S.___ überwiesen worden. Es sei insgesamt zu einer namhaften Verschlechterung gekommen. Dies habe sich seit Spätfrühling 2023 gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits unfähig.

E. 5.3.1 Aus somatischer Sicht legte RAD-Arzt Dr. I.___ mit Stellungnahme vom 1 3. Juni 2024 (E. 4.2.8) und vom 2 6. Oktober 2024 (E. 4.2.11) dar, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht .

Dies erweist sich als schlüssig. So sind die im aktuellen Neuanmeldeverfahren weiterhin erhobenen Lumbalbeschwerden inklusive Schmerzausstrahlung ins rechte Bein grund sätzlich vorbestehend (Urk.

7/316/3 0; Urk. 7/316/31). Der Beschwerdeführer war denn auch mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk.

7/341) bzw. den im Rahmen der Anfechtung der Verfügung ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) nur noch in einer leichten bis mittelschweren T ätigkeit als arbeits fähig erachtet worden (vgl.

Urk. 7/399 E.

3.4.6). Aus den neu aufgelegten Berich ten ergibt sich nichts, was auf eine relevante Veränderung diesbezüglich schlies sen liesse. So äussern sich Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.2.2) und der eingefügten Stellung nahme von Dr.

O.___

ist aus somatisch-medizinischer Sicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten zu entnehmen (E. 4.2.3).

Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geklagten Schulterbe schwerden sind ebenfalls vorbestehend

(vgl. Urk. 7/316/25) . Der Beschwerde führer macht denn auch nicht geltend, dass bezüglich Schulterbeschwerden seit Februar 2016 eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 1 S. 7 f.). Die Bursitis führ t e – unbestrittenermassen – zu keiner längerandauernden Ein schränkung der Arbeitsfä h igkeit (vgl. E. 4.2.7) .

Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde

geltend gemachten pulmo nalen Beschwerden sind demgegenüber nicht vorbestehend (Urk. 7/316/14). Hinweise, dass die von Dr.

T.___ angeführte Atemnot und Dys pnoe nicht massgeblich auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers (mMRC -Grad) basieren, liegen indessen nicht vor. Zwar besteht eine Konsoli dation in der inferioren Lingula, jedoch fehlt es an ärztlich erhobenen relevanten

pathologischen Befunde n, welche eine Aus wirkung auf die Leistungsfähigkeit in einer dem Beschwerdeführer ohnehin bloss mögliche n leidensangepasste n Tätig keit als schlüssig erscheinen liessen. SpO 2 und Puls lagen im Normbereich. Der Allgemeinzustand wurde als gut beschrieben .

L eichte körperliche Aktivitäten wur den als möglich bezeichnet (Urk. 3/5).

E. 5.3.2 RAD-Arzt Dr. H.___

hatte sich in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2024

(E.

4.2.7) nicht zur Frage geäussert, ob bzw. inwieweit sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs verändert hat, obwohl diese Frage für die Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers von Relevanz ist (vgl. E. 1) . Es war daher gerecht fertigt, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.

I.___

zur Frage der Veränderung des Ges u ndheitszustandes des Beschwerdeführers einholte. Entgegen dem Beschwerdeführer erachtete im Übrigen RAD-Arzt Dr. H.___ eine gutachterliche Abklärung lediglich für ange zeigt, so fern

aus psyc h iatrischer Sicht Unklarheiten bestünden, was – wie dar ge legt – nicht der Fall ist.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und entsprechend auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet und abzuweisen. 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

E. 6 RAD-Arzt G.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 3. Mai 2024 (Urk. 7/464/4), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Der Diagnose schizoaffektive Störung werde das vom Beschwerdeführer berichtete Sehen von zwei bis drei ihm unbe kannten Männern in wei s sen Kleidern, welche ihn zum Suizid aufforderten, zugrunde gelegt. Die Qualität wie auch der zeitliche Verlauf der vom Beschwer deführer beschriebenen Beschwerden sprächen gegen die gestellte Diagnose. Die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten könn t en als Nebensache behandelt und hier unerwähnt bleiben. Die vom Beschwerde führer bildhaft geschilderten Erschein ung en seien für psychiatrische Erkran kungen untypisch, insbesondere als Symptom eines Wahns i n Zusammenhang mi t einer depressiven Stimmungslage. Die Beschreibung entspreche eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geistes krankheit. Zudem sei eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch. Die bekannte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei bereits im vorhergehenden Y.___ -Gutachten beurteilt wor den mit dem Ergebnis einer dem Leiden angepassten vollen Arbeitsfähigkeit. Die beschriebenen Beschwerden müssten im Zusammenhang mit in der Vergan gen heit bestätigte m

aggravatorischen Verhalten beurteilt werden,

e ventuell auch in Zusammenhang mit veränderten psychosozialen Verhältnissen und

ein e r Anfrage des Migrationsamtes.

E. 7 RAD-Arzt Dr. H.___ führte mit Stellungnahme vom 2 4. Mai 202 4 an (Urk.

7/464/5), rein medizin t heoretisch habe aus versicherungsmedizinisch-ortho pä discher Sicht überwiegend wahrscheinlich postoperativ nach der Bursektomie

vom 2 0. Februar 2024 für einen Zeitraum von maximal vier Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits marktes bestanden. Im Hinblick auf die offenbar chronisch e, lumbale Schmerz problematik sei aus versicher u ngsmedizinisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass – wie schon zum Zeitpunkt der letzten polydisziplinären Begut achtung

– für alle körperlich sch w eren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeits fäh ig kei t

bestehe, während hingegen medizintheor e tisch überwiegend wahrscheinlich

adäquat

angepasste, körperlich leichte, wechselbe las t e nde und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeiten auch weiterhin möglich seien, wobei aber der einzige aktuelle Bericht von Prof . Dr. P.___ vom 7. Februar 2024 keine genau ere, quantitative Beurteilung erlaube. Überwiegend wahrscheinlich sei jedoch bei prinzipiell vollschichtiger Präsenz von einer Leistungsminderung von zumindest 25 bis 30 % auszugehen. Sofern von versicherungsmedizinisch-psychiat rischer Seite ebenfalls Unklarheiten bestünden bezüglich der aktuellen A r beits- bzw. Leistungsfähigkeit, dürfte wohl an der Notwendigkeit weiterer medizi nischer Abklärung en und d a mit einer erneuten, polydi s ziplinären Begut achtung unter Beteil ig un g der Fachgebiete Orthopädie und Neurolog i e kein Weg vorbeiführen.

E. 8 Mit Stellungnahme vom 1 3. Juni 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. I.___ (Urk.

7/464/5-6), gesamthaft seien somatisch keine wesentlichen medizinischen Neuerkenntnisse geliefert worden, sodass rein objektiv von einem seit dem D.___ Gutachten von 2015 respektive dem Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 7.

Februar 2020 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts vom 2 7. Mai 2020 weitge hend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

E. 9 Dr. F.___ hielt mit Stellung n ahme zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwer deführers vom 1 4. Oktober 2024 fest (Urk. 7/477), RAD-Arzt G.___

ziehe gar nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang unter einem schwe ren depressiven Zustand leide, der von verschiedenen Stellen festgestellt worden sei. Es sei ihm unverständlich, dass RAD-Arzt G.___ die Beobachtungen des Beschwerdeführers von Seiten der Ärzteschaft in der Klinik als unwichtig bezeichne und meine, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden vorgespielt habe, ohne dass die behandelnden Kollegen dies hätten erkennen können. RAD Arzt G.___ erwähne, dass es untypisch sei, dass die erste Manifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt vorkomme. Seiner Meinung nach sei die Diagnose trotzdem nicht auszuschliessen. In jedem Fall sei noch abzu warten, ob die Symptome einer schizoaffektiven Störung in der nächsten Phase der Erkrankung wiederersch e inen werden. Wenn sie sich nicht mehr wieder holten, könne man die Diagnose einer Depression mit psychotischen Symptomen annehmen und in keinem Fall als Simulation halten. Wenn angenommen werde, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang an einer Depression leide, die jetzt das erste Mal psychotische Symptome gezeigt habe, sei ersichtlich, dass nach diesem Verlauf mit wiederholten Rezidiven der Krankheit eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes und seiner Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe. Er sei nach diesen wiederholten Episoden zunehmen d erschöpft, insbesondere weil er dazwischen zu wenig Zeit für seine psychische Erholung habe und nicht imstan d e sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Annahme, dass es jetzt zu einem Ausbruch einer schizoaffektiven Psychose gekommen sei, sei die Prog nose einer solchen Störung erheblich ungünstiger als je n e bei einer affektiven Störung. Es sei bekannt, dass es dabei häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit komme. Wegen seinen auch nach dem Austritt aus der Klin i k bestehenden psychischen Beschwerden habe der Beschwer de führer die Tagesklinik besucht. Da die Symptome der schizoaffektiven Störung nicht ganz abgeklungen seien, müsse er weiterhin Antipsychotika und Antidepressiva nehmen. Es bestehe bei ihm nach wie vor eine 100%ige Arbeits unfähigkeit.

E. 10 J.___ von der Spitex K.___ erk l ärte mit Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 7/478), der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer tiefen psychischen Krise, die durch starke depressive Symptome, Ängste sowie aggres sives und parathymes Verhalten geprägt sei. Sein mangelndes Verständnis für seine ei g en e Situation sowie die Unfähigkeit, seine Emotionen zu regulieren, ver schärf ten die Lage zusätzlich. Seine sozialen Beziehungen litten unter seinem impul siven Verhalten und seine Wahrnehmung, verfolgt zu werden, verstärke seine Isolation.

E. 11 Die RAD-Ärzte Dr. I.___ und G.___ erklärten a m 2 6. Oktober 2024 (Urk.

7/481 /2) bzw. 2 8. Oktober 2024 (Urk. 7/481/3), dass keine namhaften neuen medi zinischen Erkenntnis se dargelegt worden seien .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00694 …

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

erlitt im April 1997 e inen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schweren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56). Die Suva erbrachte bis ein Jahr nach dem Unfall Versicherungsleistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2/1). Im Februar 1999 meldete sich

X.___

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der Y.___ einholte (Urk. 7 /19). Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/ 37; Verfügungsteil 2, Urk. 7/31). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 4. Juni 2002 wegen Verspätung nicht ein (Urk.

7/47/12-14). Dieser Entscheid wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2003 geschützt (Urk. 7/48).

Im Juni 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheits zustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV Stelle wies sein Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am

25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). Nach dem die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Urk. 7/81), hiess sie mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/87) die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu.

Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte gab dabei an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 ver schlechtert habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei A.___, dass gegen den Versicherten strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs liefen und dieser zu Untersuchungszwecken inhaf tiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungs haft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungs haft aufrechterhalten werde

(Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

Mit Urteil vom 11. Februar 2011 (Ur. 7/18 3, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfach e n, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der B.___ sowie der C.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen . Diese Ver urteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; Urk. 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des laufenden strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 23. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom

27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleis tungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerich teten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/229).

Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen vor, in deren Rahmen sie beim D.___ ein Gutachten einholte (Gutachten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleis tungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341). Dagegen erhob der Ver si cherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszu richten (Urk. 7/354/3-21).

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte im Februar 2017 (Urk. 7/371) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit, dass sie das Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373).

Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzuer statten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess dieses mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufge hoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/417; Urk. 7/429) mit Verfügung vom 24. September 2019 auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 14. Februar 2017 nicht ein (Urk. 7/437). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/439/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2020 ab (Urk. 7/441). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2020 bestätigt (Urk. 7/444). 1.2

Ab Oktober 2022 war der Versicherte in einem Pensum von 45 % als Reinigungs mitarbeiter bei der E.___ angestellt (Urk. 7/46 3 /15). Im Dezember 20 23 mel dete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448). Diese forderte ihn mit Schreiben vom 2 4. Januar 2024 auf, aktuelle Beweismittel einzu reichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machten (Urk. 7/458). Am 2 8. Februar 2024 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle per E-Mail über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk.

7/460) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/461). Der IV-Stelle gingen zudem die Akten des Kranken taggeldversicherers des Versicherten zu

(Urk. 7/463). Nachdem dipl. Arzt G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie

Dr.

med. H.___ und Dr. med. I.___, beide s Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatten

(Urk.

7/464/4-6), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 1 8. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ von der Spitex K.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk.

7/479). Die RAD Ärzte Dr. I.___ und G.___

nahmen dazu Stellung (Urk. 7/481/2-3) . Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache zur Prüfung des Leistungsanspruchs und Zusprache einer angemessenen Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a).

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), es liege seit dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 7. Februar 2020 und des Urteil s des Bundesgerichts vom 2 7. Mai 2020 kein veränderter Gesundheits zustand vor. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), Ausgangs ba sis für die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung eingetreten sei, bilde das D.___ -Gutachten vom 2 1. April 201 5. Der psychiatrische D.___ -Gutachter Dr. L.___ habe zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sich t keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere habe er die von d er M.___ gestellte und behandelte depres sive Störung als nicht nachvollziehbar erachtet, weil er – der Beschwerdeführer – seinen Alltag aktiv gestaltet habe. Dr. F.___ habe mit Bericht vom 2 8. Februar 2024 erklärt, dass er bei ihm seit dem 3. Februar 2021 in Behandlung stehe, und zwar wegen seines depressiven Zustands. Weiter sei dem Bericht zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Herbst 2023 derart verschlechtert habe, dass sich Dr. F.___ veranlasst gesehen habe, ihn für eine stationäre Behand lung anzumelden. Im Rahmen der stationären Behandlung in der N.___

vom 8. November bis 12.

Dezember 2023 sei neu eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), diagnostiziert worden. Durch die Berichte der N.___ und von Dr. F.___ sei ein veränderter Gesundheitszustand nachgewiesen, weshalb sein Anspruch auf eine Rente zumindest durch ein fach ärztliches Gutachten abzuklären sei.

Bezüglich einer Veränderung aus somatischer Sicht lägen divergierende Mei nun gen seitens der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ vor. Währenddem Dr. H.___ weitere medizinische Abklärungen und damit eine erneute poly dis ziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Fachgebiete Orthopädie und Neu rologie für unumgänglich h alte, möchte Dr. I.___ lieber eine erneute gericht liche Auseinandersetzung riskieren. In Anbetracht dessen, dass die letzte Begutachtung vor neun Jahren stattgefunden habe und inzwischen durch die Unter suchungen durch Dr. O.___ und Prof. Dr. med. P.___, Facharzt für Neurochirurgie, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits schadens nachgewiesen sei, erscheine die Argumentation von Dr. H.___ überzeu gender. Ergänzend gelte es zu beachten, dass zwischenzeitlich auch behandlungs bedürftige, invalidisierende pulmonale Probleme mit schwerer Luftnot und Dyspnoe aufgetreten seien. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde jedoch davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung auf sein neues Leistungs begehren nicht eingetreten ist (Urk. 1). 3.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 496 E. 1). 3.3

Wie dargelegt (Sachverhalt 1.2), liegt der angefochtenen Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/448), worauf diese ihn aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 7/458). In der Folge berichtete Dr. F.___

unter Beilage verschiedener ärztlicher Bericht e

der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/460, Urk. 7/461) . Zudem gingen der Beschwerde gegnerin die Akten des Krankentaggeldversicherers zu (Urk. 7/463). Dazu nah men die RAD-Ärzte Stellung

(Urk. 7/464/4-6) . Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin m it Vorbescheid vom 1 8. Juni 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/465). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Stellungnahmen von

Dr. F.___ (Urk. 7/477) und J.___ (Urk. 7/478) Einwand (Urk. 7/479). Nachdem die RAD-Ärzte dazu Stellung genom men hatten (Urk. 7/481/2-3), erliess die Beschwerdegegnerin am 29.

Oktober 2024 die nun angefochtene Verfügung (Urk. 2).

Der Titel der angefochtenen Verfügung lautet: «Kein Anspruch auf eine Invaliden rente». Der Begründung der Verfügung ist unter anderem zu entnehmen: «Gemäss unseren Abklärungen liegt seit dem Urteil des Sozialver sicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 und Bundesgerichtsurteil vom 2 7. Mai 2020 kein veränderter Gesundheitszustand vor. X.___ ist voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und sie kann ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielen.» Insgesamt ergibt sich somit sowohl aus dem Titel, dem Dispositiv und der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass mit dieser das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum zugrunde liegenden Sachverhalt, gingen der Beschwerde gegnerin doch - nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen - ärztliche Berichte zu (Urk. 7/460 f f .), welche sie dem RAD vorlegte (Urk. 7/464/4-6) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 das neue Leistungsbegehren des Beschwer de führers abwies . 4. 4.1 4.1.1

Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/341) bzw. den im Rahmen der Anfech tung der Verfügung ergangenen Urteil en des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) wurde letztmals materiell über d en Rentenanspruch des Beschwerdeführers ent schieden . Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E.

3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustands in den Gut achten des Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des D.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt. 4.1.2

In ihrer Expertise vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 7/193) waren die Z.___ -Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten belastenden Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei . In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne unergonomische Zwangsstellungen für die Wirbelsäule bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/193/50) .

Der Beschwerdeführer aggraviere ein aufgrund seiner aktuellen Situati o n mit Anklage wegen Betruges nachvollziehbar resignativ depressives Zustandsbild in der Weise, dass der Eindruck entstehe, dass bei ihm eine schwer depressive Epi s o de bestünde. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass er das Zustandsbild voll ständig simuliere. Ohne Kenntnis der übersandten Aktenunter l agen und d es in Augenschein genommen Filmmateri al s wäre dieser Sachverhalt nur bei beson derer Analyse der Chronologie des Rentenverfahrens aufzuklären. Die Stimmung sei bei der gezeigten Haltung nicht als depressiv im Sinne eines eigenständigen situationsunabhängigen Krankheitsbildes zu erkennen gewesen. Der Beschwerde führer sei in der Untersuchungssituation auch nicht durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die bespro chenen Themen sei intakt gewesen; Konzentration und Ausdauer seien bei normalem Antrieb nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 7/193/68).

Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt (Urk. 7/193/69). 4.1.3

In der D.___ -Expertise vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) wurde festgehalten,

aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/316/19) .

Aus rheumatologischer Sicht fände sich für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddell seien positiv. So habe bei der Überprüfung des Lasègue s im Liegen das rechte Bein nur bis 20 °, das linke Bein nur bis 40 ° schmerzfrei angehoben werden können. Ab da habe der Beschwerdeführer unter Angabe von starken Schmerzen muskulär dagegen gespannt. Die Ü berprüfung des Lasègue s im Langsitz sei hingegen unauffällig gewesen. Darüber hinaus fänden sich Hinweiszeichen für eine bewusste Aggravation mit Diskrepanz zwischen der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen und den massiven Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation. Aufgrund des Status nach Spondylodese-Operation sowie den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Ein nahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Tätigkeiten über Kopf, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits fä higkeit (Urk. 7/ 316 /25) .

Schliesslich gaben die Gutachter an, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/316/31) . 4.2 4.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden medizi nischen Berichte und Stellungnahmen aktenkundig: 4.2.2

P rof. Dr. P.___ und Dr. med. Q.___, Fachärztin für Rheuma tologie, von der R.___ führten mit Bericht vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/461/8-12) als Diagnosen an : - mässige LWS - Degeneration - Status nach Spondylodese L5/S1 transpedikulär / interkorporell 10.

Dezember 2012 bei ch r onischem LVS und LRS L5 rechts - Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1, Trauma 2 4. April 1997 - PostOP chronisches LSS, LRS L5 und S1 rechts, gebessert gegen über praeOP (Macnab III) - k eine St e nos e im operierten/nicht operierten Bereich der LWS - neuropathisches Schmerzsyndrom bei Ne r ve n wurzelschädigung resi d uell L5 und deutlich S1 - s zi n tigraphisch keine Hinweise einer

Implantatlockerung - Somatisierungsstöru n g/Depression/Eheprobleme - c hronische Arbeitsunfähigkeit

Als Nebendiagnose nannten Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ anam nestische HWS-Beschwerden und Schulterbeschwerden rechts nach OP vor 10 Jahren und Kraftminderung der rechten Hand unklarer Ätiologie.

In der heutigen klinischen Untersuchung zeige sich eine

deutliche ISG-Irritation und auch eine myofasziale Komponente mit A bgr enzun g aktivierter Trigger punkte im Erector spinae lumbosakral, Quadratus lumborum als auch Glutaeus medius und möglicherweise Piriformis rechts. Etwas diskrepant sei der Untersu chungsbefund einer nicht möglichen Hüft f lexion in Rückenlage gegenüber einer problemlosen Hüf t beugung im Sitzen. Aufgrund der B ef unde könnten keine wirbel säulen chirurgischen Optionen formuliert werden. Aufgrund des klinischen Befundes mit einer ISG-Irritation sowie deutlicher

my o fa s zialer Überlagerung hätten sie dem s chmerzgeplagten Beschwerdeführer eine schmerztherapeutische Infiltrationsbehand l ung in der rheumatologischen Sprechung angeboten. Hierfür würden sie noch zusätzliche Bericht e der unklaren HWS- und Schulter p r oblema tik benötigen. 4.2.3

De r

im Bericht von Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___

zitierten Bericht er stattung von Dr. O.___ zur im Dezember 2023 durchgeführten neurologisch-elektrodiagnostische n

Abklä rung (Urk. 7/46/12) ist zu entnehmen, bei anhaltender Sc h merzsymptomatik erg e be sich für die vom Beschwerdeführer berichteten ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen ins rechte Bein die Frag e nach einer erklärenden mani fe sten Nervenwurz e lschädigung. Bei fe h l en den Anzeichen für eine manifeste P arese zei ge sich ein neuropathisches Schmerz syndrom des rechten Unterschenkel s und Fus se

s. Die neu ro physio lo g i s che Untersuchung zeige chronifiziert e radikuläre Umbauzeichnen der L5 versorg t en Muskulatur, residuell zu sehen. Für die S1 ver sorg t e Muskulatur bestehe eine deutliche radikuläre Schädi g u n g im EMG . Auch die nachweisbare axonale S chädigung des Nervus

tibia l is rechts im Seite n ver g l ei ch spreche für eine S1-N er ve n wurzelschädigung. Die Neurografie des Nervus

peroneus sei dageg e n im Seite n vergleich unauffällig ohne Hinweise für eine axonale Degeneration, wie si e sie bei einer Nervenwurzelschädigung L5 erwarten würden.

Hinweise für eine Pol y neur o pathie ergäben sich nicht. Nach Durchsicht der MRI-Untersuchung vom 1 4. Juni 2023 sei die Nervenwurzel S1 rechts leicht narbig verändert und deformiert, aber nicht anhaltend komprimiert . D ie Situation sei somit chirurgisch nicht mehr verbesserbar. Sie, Dr. O.___, habe den Beschwer de führer

e in zweites Mal nach Durchführung einer psychiatrischen Hospita li sati o n gesehen. Er habe ihr eine erneute stationäre Optimierung der Schmerztherapie berichtet, welche zu keiner Verbesserung der Situation geführt habe. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr sinnvoll in den Arbeits prozess reintegrierbar . Schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, für ein e leicht Tätigkeit fehl t en Sprach kenntnisse und Belastbarkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen nur für kurze Zeit einsetzbar. Es möge eine gewisse Schmerz verarbeitungs störung bestehen, diese Einschätzung über lasse sie gern den behan deln den Kollegen der Psychiatrie. Objektivierbar sei aber klar ein neurop at hisches Schmerzsyndrom bei chronischen Nervenwurzel schädigungen. Ein Renten begehren ohne somatisches Korrelat sehe sie nicht. 4.2 .4

Die Fachpersonen der N.___

nannten mit Austrittsbericht an Dr. F.___

vom 2 1. Dezember 2023 (Urk. 7/461/3-7) als Diagnosen: - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv unter Venlafaxin, Mirtazapin und Olanzapin (ICD-10 F25.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische s LRS L5 rechts mit Status nach Dekompression und Spondy lodese L5/S1 Dezember

2012 - CRS links nach Unfall mit Radikulopathie und Infiltration C6 links - beginnende traumatische Bursitis olecrani rechts, Erstdiagnose 27.

November 2023 (ICD-10 M70.2) - Antibiose mit Co- Amoxicillin : 2 8. November bis 4. Dezember 2023

Die vorbekannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung hätten sie bei gleichzeitig

vorliegender affektiver Symptomatik (gedrückte Stimmung, Inte ressen-/Freudlosigkeit, reduzierter An t rieb, Konzentrati o nsstörung en, Aufmerk sa m keits störung, S u i zi dgedanke n, erfolgte Selbstverletzungen, Schlaf störungen, v ermin d erte r Appetit) und schizophrener Symptomatik (kommen tierend e und imperative

Stimmen, optische Halluzinationen von zwei bis drei unbe kannten Männern in weissen Klei der n, welch e

ihn zum Suizid aufforderten) zu einer gegenwärtig

depressiven

schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.1) geän dert . Im Rahmen ihrer Behandlung habe ein Angehörigengespräch mit der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers stattgefunden, welche s v.a. Fremda namnese, Psychoedukation und die Besprechung des weiteren Vorgehens zum Inhalt gehabt habe. Die erhobenen fremdanamnestischen Angaben seien überein stimmend zu ihren klinischen Beobachtungen während des stationären Aufent halts. Insbesondere das psychotische Erleben mit dem gesehenen Beeinträch tigungs wahn während der Nacht sei von der Ehefrau identisch beschri e ben worden. Sie hätten persistierend psychotisches Erleben bei deutlich depressivem Zustandsbild gesehen und hätten den mässig gebesserten Beschwer deführer am 1 2. Dezember 2023 bei fehlender akuter Selbst- und Fremdge fährdung in die bishe rigen Verhältnisse und die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Für die Dauer des Aufenthaltes bis inklusive 24.

Dezember 2023 attes tierten sie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Sie gingen von einer weiterbe stehenden Arbeitsunfähigkeit aus und bäten um erneute Ein schätzung durch den ambulanten Weiterbehandler . 4.2. 5

Dr. F.___ berichtete der Beschw e rdegegnerin am 2 8. Februar 2024 (Urk. 7/460), er sei seit dem 3. Februar 2021 der behandelnde Psychiater des Beschwer de führers. Zu ihm gekommen sei der Beschwerdeführer, weil er sich in einem depres siven Zustand befunden habe. Er sei niedergeschlagen, innerlich ange spannt, extrem ängstlich, im An t rieb vermindert, lustlos und ganz erschöpft gewesen. Im Denken sei er eingeengt gewesen, habe über starke Schmerzen geklagt, die ihn über den Tag sehr erschöpft und in der Nacht nicht hätten schla fen lassen. Er habe auch Minderwertigkeits- und Versagensgefühl e sowie Zukunfts ängste geäussert. Im Gespräch sei er verlangsamt gewesen, es seien auch starke Störungen der kognitiven Funktionen vorhandenen gewesen. Er habe auch passive Todeswünsche geäussert, weil er keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen habe. Er habe damals einen depressiven Zustand mit intensiven Ängsten und Störungen der kognitiven Funktionen feststellen können. Deswegen habe er de m Beschwerdeführer die Therapie mit Antidepressiv a und Anxiolytika verord net. Seit dieser Zeit käme der Beschwerdeführer regelmässig zu den psychothe rapeutischen Gesprächen. Der Zustand habe sich lange Zeit als unverändert erwie sen. Der Beschwerdeführer habe versucht, stundenweise zu arbeiten. Er habe jedoch wiederholt Schwierigkeiten b ekommen, habe auch kleinere Pensen kaum bewältigen können. Im Herbst 2023 sei es zu einer klaren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer auch vorher immer depres siv gewesen sei und meist eine mittelgradige Phase gezeigt habe, sei es diesmal zu einer starken Vertiefung der Depression gekommen. Der Beschwerdeführer sei ganz niedergeschlagen geworden, enorm ängstlich, aber auch misstrauisch, zurückge zogen. Er habe viele Situationen paranoid interpretiert. Dazu habe er häufige, insbesondere in der Nacht vorhandene, akustische Halluzinationen erwähnt, die ihn sehr beängstigt hätten. Er sei ganz verzweifelt geworden, habe stets Suizidgedanken geäussert. Er habe zuerst versucht, den Beschwerdeführer mit der Erhöhung der Medikation zu beruhigen. Eine Einweisung in eine Klinik habe der Beschwerdeführer zunächst abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe auch seine Arbeit niederlegen müssen, weil er sich nicht imstande gefühlt habe, andere in seiner Nähe zu ertrage n . Am Ende sei der Beschwerdeführer dann einver standen gewesen, in die Klinik einzutreten. Durch d en Aufenthalt in der N.___ sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, zur weiteren Stabili sierung sei der Beschwerdeführer in die S.___ überwiesen worden. Es sei insgesamt zu einer namhaften Verschlechterung gekommen. Dies habe sich seit Spätfrühling 2023 gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits unfähig. 4.2. 6

RAD-Arzt G.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 3. Mai 2024 (Urk. 7/464/4), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Der Diagnose schizoaffektive Störung werde das vom Beschwerdeführer berichtete Sehen von zwei bis drei ihm unbe kannten Männern in wei s sen Kleidern, welche ihn zum Suizid aufforderten, zugrunde gelegt. Die Qualität wie auch der zeitliche Verlauf der vom Beschwer deführer beschriebenen Beschwerden sprächen gegen die gestellte Diagnose. Die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten könn t en als Nebensache behandelt und hier unerwähnt bleiben. Die vom Beschwerde führer bildhaft geschilderten Erschein ung en seien für psychiatrische Erkran kungen untypisch, insbesondere als Symptom eines Wahns i n Zusammenhang mi t einer depressiven Stimmungslage. Die Beschreibung entspreche eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geistes krankheit. Zudem sei eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch. Die bekannte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei bereits im vorhergehenden Y.___ -Gutachten beurteilt wor den mit dem Ergebnis einer dem Leiden angepassten vollen Arbeitsfähigkeit. Die beschriebenen Beschwerden müssten im Zusammenhang mit in der Vergan gen heit bestätigte m

aggravatorischen Verhalten beurteilt werden,

e ventuell auch in Zusammenhang mit veränderten psychosozialen Verhältnissen und

ein e r Anfrage des Migrationsamtes. 4.2. 7

RAD-Arzt Dr. H.___ führte mit Stellungnahme vom 2 4. Mai 202 4 an (Urk.

7/464/5), rein medizin t heoretisch habe aus versicherungsmedizinisch-ortho pä discher Sicht überwiegend wahrscheinlich postoperativ nach der Bursektomie

vom 2 0. Februar 2024 für einen Zeitraum von maximal vier Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits marktes bestanden. Im Hinblick auf die offenbar chronisch e, lumbale Schmerz problematik sei aus versicher u ngsmedizinisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass – wie schon zum Zeitpunkt der letzten polydisziplinären Begut achtung

– für alle körperlich sch w eren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeits fäh ig kei t

bestehe, während hingegen medizintheor e tisch überwiegend wahrscheinlich

adäquat

angepasste, körperlich leichte, wechselbe las t e nde und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeiten auch weiterhin möglich seien, wobei aber der einzige aktuelle Bericht von Prof . Dr. P.___ vom 7. Februar 2024 keine genau ere, quantitative Beurteilung erlaube. Überwiegend wahrscheinlich sei jedoch bei prinzipiell vollschichtiger Präsenz von einer Leistungsminderung von zumindest 25 bis 30 % auszugehen. Sofern von versicherungsmedizinisch-psychiat rischer Seite ebenfalls Unklarheiten bestünden bezüglich der aktuellen A r beits- bzw. Leistungsfähigkeit, dürfte wohl an der Notwendigkeit weiterer medizi nischer Abklärung en und d a mit einer erneuten, polydi s ziplinären Begut achtung unter Beteil ig un g der Fachgebiete Orthopädie und Neurolog i e kein Weg vorbeiführen. 4.2. 8

Mit Stellungnahme vom 1 3. Juni 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. I.___ (Urk.

7/464/5-6), gesamthaft seien somatisch keine wesentlichen medizinischen Neuerkenntnisse geliefert worden, sodass rein objektiv von einem seit dem D.___ Gutachten von 2015 respektive dem Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 7.

Februar 2020 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts vom 2 7. Mai 2020 weitge hend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. 4.2. 9

Dr. F.___ hielt mit Stellung n ahme zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwer deführers vom 1 4. Oktober 2024 fest (Urk. 7/477), RAD-Arzt G.___

ziehe gar nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang unter einem schwe ren depressiven Zustand leide, der von verschiedenen Stellen festgestellt worden sei. Es sei ihm unverständlich, dass RAD-Arzt G.___ die Beobachtungen des Beschwerdeführers von Seiten der Ärzteschaft in der Klinik als unwichtig bezeichne und meine, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden vorgespielt habe, ohne dass die behandelnden Kollegen dies hätten erkennen können. RAD Arzt G.___ erwähne, dass es untypisch sei, dass die erste Manifestation einer schizoaffektiven Störung im 6. Lebensjahrzehnt vorkomme. Seiner Meinung nach sei die Diagnose trotzdem nicht auszuschliessen. In jedem Fall sei noch abzu warten, ob die Symptome einer schizoaffektiven Störung in der nächsten Phase der Erkrankung wiederersch e inen werden. Wenn sie sich nicht mehr wieder holten, könne man die Diagnose einer Depression mit psychotischen Symptomen annehmen und in keinem Fall als Simulation halten. Wenn angenommen werde, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang an einer Depression leide, die jetzt das erste Mal psychotische Symptome gezeigt habe, sei ersichtlich, dass nach diesem Verlauf mit wiederholten Rezidiven der Krankheit eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes und seiner Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe. Er sei nach diesen wiederholten Episoden zunehmen d erschöpft, insbesondere weil er dazwischen zu wenig Zeit für seine psychische Erholung habe und nicht imstan d e sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Annahme, dass es jetzt zu einem Ausbruch einer schizoaffektiven Psychose gekommen sei, sei die Prog nose einer solchen Störung erheblich ungünstiger als je n e bei einer affektiven Störung. Es sei bekannt, dass es dabei häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit komme. Wegen seinen auch nach dem Austritt aus der Klin i k bestehenden psychischen Beschwerden habe der Beschwer de führer die Tagesklinik besucht. Da die Symptome der schizoaffektiven Störung nicht ganz abgeklungen seien, müsse er weiterhin Antipsychotika und Antidepressiva nehmen. Es bestehe bei ihm nach wie vor eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. 4.2. 10

J.___ von der Spitex K.___ erk l ärte mit Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2024 (Urk. 7/478), der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer tiefen psychischen Krise, die durch starke depressive Symptome, Ängste sowie aggres sives und parathymes Verhalten geprägt sei. Sein mangelndes Verständnis für seine ei g en e Situation sowie die Unfähigkeit, seine Emotionen zu regulieren, ver schärf ten die Lage zusätzlich. Seine sozialen Beziehungen litten unter seinem impul siven Verhalten und seine Wahrnehmung, verfolgt zu werden, verstärke seine Isolation. 4.2. 11

Die RAD-Ärzte Dr. I.___ und G.___ erklärten a m 2 6. Oktober 2024 (Urk.

7/481 /2) bzw. 2 8. Oktober 2024 (Urk. 7/481/3), dass keine namhaften neuen medi zinischen Erkenntnis se dargelegt worden seien . 4.2.1 2

Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, berichtete am 5.

November 2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) und hielt dabei als Diagnosen fest:

p ulmonale Beschwerden : - p ulmonale Konsolidation in der inferioren Lingula (Erstdiagn o se 11.

Oktober 2024): - Differentialdia g nose: lokalisierte Bronchie ktase oder Dys t elektase, möglich im Rahmen eine s atypische n Infekts oder einer ra u chas s oziierte n

Pneumopathie - CT-Befunde vom 1 1. Oktober 2024: Konsolidation (2,8 x 1,1 cm) in der Lingula, diffuse Groun d - glass - Opazitäten beidseits (rechtsbeton t), ver mehrte und grenzwert ig grosse Lymphknoten (hilär bis 9 mm) - Risikofaktoren: langjähriger Nikotinabusus (etwa 90 Packungsjahre) - Atemnot und Dyspnoe: schwere Luftnot bereits bei geringfügiger körper licher Belastung (mMRC -Grad 2), langsameres Gehen in der Ebene als Gleichaltrige

Schlaf- und Ner v ensystemstörungen : - h abituelles Schnarchen ohne Hi n weis auf schlafassoziierte Atemstörung (Polysomnographie März 2017) - Restless- Leg s -Syndrom (sekundär) - c hronische Einschlaf- und Durchschlafstör u ngen - r ezidivierende depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren

o rthopädische und rheumatologische Beschwerden : - c hronisches Lumbalsyndrom: Zustand nach Dekompression und Spondy lodese L5/S1 (Dezember 2012);

f ortbestehende Schmerzen und einge schränkte Beweglichkeit - Periarthropathia

humeroscapularis

polytendinotica beidseits mit rezidi vierenden zervikoradikulären Symptomen (C6 links)

k ardiologische und vaskuläre Diagnosen : - Verdacht auf koronare Herzkrankheit - Arteriosklerose und Coronarsklerose (Nebenbefund im CT-Thorax)

Aufgrund der schwerwiegenden pulmonalen und orthopädischen Einschrän kungen sowie der bestehenden psychischen Belastungen werde der Beschwerde führer in naher Zukunft arbeitsunfähig bleiben. Eine Verbe s serung der Sympto matik erscheine unwahrscheinlich, da langjähriger Nikotinkonsum und mehrere chronische Erkrankungen vorlägen. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beur teilung en der RAD-Ärzte G.___ und Dr. I.___ .

Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sach ent scheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5 .2

Aus psychiatrischer Sicht legte RAD-Arzt G.___

(vgl. E. 4.2.6) schlüssig dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor liegt . RAD - Arzt G.___ verweist dabei auf die im psychopathologischen Befund auffallenden Widersprüchlichkeiten . Sodann legt e er schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer bildhaft geschil derten Erscheinungen für psychiatrische Erkrankungen untypisch

sind . Die Beschrei bung entspricht gemäss RAD-Arzt G.___ eher einer laienätiologisch geprägten Vorstellung einer wahnhaft geprägten Geisteskrankheit. Zudem ist gemäss RAD-Arzt G.___

eine Erstmanifestation einer schizoaffektiven Stö rung im 6. Lebensjahrzehnt untypisch, was denn auch vom behandelnden Psy chiater Dr. F.___ nicht infrage gestellt bzw. implizit bestätigt wird (vgl. E.

4.2.9).

Was der Beschwerdeführer bzw. die behandelnden Ärzte dagegen vorbringen, vermag keine Zweifel an der Beurteilung von RAD-Psychiater G.___ zu begrün den. Bei den Berichten der behandelnden Ärzte fällt auf, dass die Anam nese sich als offenkundig lückenhaft erweist. So ist weder dem Bericht der Fach personen der N.___

vom 2 1. Dezember 2023 (E. 4.2. 4) noch den Stellung nahmen von Dr. F.___ vom 2 8. Februar 2024 (E. 4.2. 5) und vom 14.

Oktober 2024 (E. 4.2.9) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbe sondere aufgrund der (teilweisen) erfolgreichen Vorspiegelung einer psychischen Erkrankung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 7/18 3, Urk. 7/195; Urk. 7/213, Urk. 7/219). Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. F.___ bei seiner Angabe, der Beschwer deführer leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden (Urk. 7/460/2), und den daraus gezogenen Schlüssen stützt. Analoges gilt für den Bericht der Fachpersonen der N.___

vom 2 1. Dezember 2023 (E. 4.2.4).

Dr. F.___ schliesst implizit aus, dass der Beschwer deführer in der Lage sein könnte, eine psychische Erkrankung vorzutäuschen, ohne dass dies die behandelnden Ärzte bemerken würden (E.

4.2. 9). Diese Behaup tung von Dr. F.___ ist offenkundig tatsachenwidrig. Es kann für das sozialver sicherungsrechtliche Verfahren offenbleiben, ob die Berichte von Dr. F.___ und der Fachpersonen der N.___

auf einer mangelhaften Anamneseerhebung oder vorsätzlich falschen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, erweisen sie sich doch so oder anders als nicht schlüssig . 5.3 5.3.1

Aus somatischer Sicht legte RAD-Arzt Dr. I.___ mit Stellungnahme vom 1 3. Juni 2024 (E. 4.2.8) und vom 2 6. Oktober 2024 (E. 4.2.11) dar, dass ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht .

Dies erweist sich als schlüssig. So sind die im aktuellen Neuanmeldeverfahren weiterhin erhobenen Lumbalbeschwerden inklusive Schmerzausstrahlung ins rechte Bein grund sätzlich vorbestehend (Urk.

7/316/3 0; Urk. 7/316/31). Der Beschwerdeführer war denn auch mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk.

7/341) bzw. den im Rahmen der Anfechtung der Verfügung ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) und des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) nur noch in einer leichten bis mittelschweren T ätigkeit als arbeits fähig erachtet worden (vgl.

Urk. 7/399 E.

3.4.6). Aus den neu aufgelegten Berich ten ergibt sich nichts, was auf eine relevante Veränderung diesbezüglich schlies sen liesse. So äussern sich Prof. Dr. P.___ und Dr. Q.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.2.2) und der eingefügten Stellung nahme von Dr.

O.___

ist aus somatisch-medizinischer Sicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten zu entnehmen (E. 4.2.3).

Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geklagten Schulterbe schwerden sind ebenfalls vorbestehend

(vgl. Urk. 7/316/25) . Der Beschwerde führer macht denn auch nicht geltend, dass bezüglich Schulterbeschwerden seit Februar 2016 eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 1 S. 7 f.). Die Bursitis führ t e – unbestrittenermassen – zu keiner längerandauernden Ein schränkung der Arbeitsfä h igkeit (vgl. E. 4.2.7) .

Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde

geltend gemachten pulmo nalen Beschwerden sind demgegenüber nicht vorbestehend (Urk. 7/316/14). Hinweise, dass die von Dr.

T.___ angeführte Atemnot und Dys pnoe nicht massgeblich auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers (mMRC -Grad) basieren, liegen indessen nicht vor. Zwar besteht eine Konsoli dation in der inferioren Lingula, jedoch fehlt es an ärztlich erhobenen relevanten

pathologischen Befunde n, welche eine Aus wirkung auf die Leistungsfähigkeit in einer dem Beschwerdeführer ohnehin bloss mögliche n leidensangepasste n Tätig keit als schlüssig erscheinen liessen. SpO 2 und Puls lagen im Normbereich. Der Allgemeinzustand wurde als gut beschrieben .

L eichte körperliche Aktivitäten wur den als möglich bezeichnet (Urk. 3/5). 5.3.2

RAD-Arzt Dr. H.___

hatte sich in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2024

(E.

4.2.7) nicht zur Frage geäussert, ob bzw. inwieweit sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs verändert hat, obwohl diese Frage für die Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers von Relevanz ist (vgl. E. 1) . Es war daher gerecht fertigt, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.

I.___

zur Frage der Veränderung des Ges u ndheitszustandes des Beschwerdeführers einholte. Entgegen dem Beschwerdeführer erachtete im Übrigen RAD-Arzt Dr. H.___ eine gutachterliche Abklärung lediglich für ange zeigt, so fern

aus psyc h iatrischer Sicht Unklarheiten bestünden, was – wie dar ge legt – nicht der Fall ist. 5.4

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und entsprechend auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet und abzuweisen. 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler