Sachverhalt
1. 1.1
Die 1968 geborene X.___ , in der Türkei ausgebildete Näherin und Mutter dreier 1991, 1992 und 1998 geborener Kinder , arbeitete seit 1. Mai 2006 beim Departement für Schule und Sport, Z.___ ; initial
bedarfsweise als Reinigungs mitarbeiterin im Schulhaus A.___ , s eit
1. Mai
2008 als Küchena s sistenz in der schulergänzenden Betreuung
(Hort)
à jeweils 2 Stunden an vier Wochentagen , entsprechend einem Pensum von 21 %
( Urk. 9/13 , Urk. 9/54 , Urk. 9/102/1 , Urk. 9/112/1 ). Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall sowie Rücken-/Beinschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/6). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/ 29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
18. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/31). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Nach einer im Mai 2016
erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk.
9/ 3 6) und nach Durchführung eine s persönlichen Gespräch s
( Urk. 9/37) meldete sich die Versicherte im Juli 201 6
unter Hinweis auf «psychische und physische Probleme» erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/48). Nach entsprechenden Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20.
Dezember 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Ei ngliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/58). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/ Rheumatologie) von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 2 4. März 2017 ( Eingang, Urk. 9/64 ff. ). Gestützt darauf verneinte sie n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/71) mit Verfü gung vom 6. Juni 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 9/7 6 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.3
Am 1 7. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter schmerzen abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/80). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen , insbesondere auf Finanzierung eines Deutschkurses, da sie von der D.___ AG hinreichend unterstützt werde ( Urk. 9/104 ; vgl. auch Urk. 9/99 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 zudem einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit der als «Beschwerde und Wiedererwägungs gesuch» bezeichneten Eingabe vo m 2 1. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere der Einschränkungen im Aufgaben bereich, und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurück zuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 0. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizi nischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine näher umschrie bene angepasste Verweistätigkeit sei ihr
– bezogen auf das 21%-Pensum - im Umfang von 75 % zuzumuten. Im Aufgabenbereich bestehe keine relevante Einschränkung , weshalb auf eine Abklärung diesbezüglich verzichtet werde. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 18 % ( Urk. 2). 2.2
In der als «Beschwerde und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2 1. November 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeschrift gehe auch als Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin. Für den Fall, dass diese das Wiedererwägungsgesuch anhand nehme, würde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen. Alsdann monierte die Beschwerde führerin ,
die Beschwerde gegnerin habe unter Hinweis darauf, dass keine relevante Einschrän kung im Haushaltsbereich bestehe, auf eine Haus halts abklärung verzichtet. Tatsäch lich sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, auch nur die einfachsten Haushaltstätigkeiten ohne Hilfe auszuführen. Dies ergebe sich aus dem « Gutachten des Hausarztes » vom 1 5. November 202 4. Zudem sei Ende November eine radiologische Untersuchung vorgesehen. Gestützt darauf könnten sich weitere Aufschlüsse ergeben. Letzteres würde ebenfalls für eine Behandlung dieser Beschwerdesache als Wiedererwägungsgesuch sprechen (Urk.
1). 3.
3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 1 7. April 2024 eingetreten. Infolge der im Februar 2024 bildgebend festgestellten
( symptomatischen ) Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter ( Urk. 9/96 f.) ist eine revisionsre levante Veränderung seit dem abschlägigen Rentenentscheid vom 6.
Juni 2017
(Urk.
9/79)
zu bejahen (vgl. E.
1. 3 ). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch.
3.2
D ie Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) , womit eine Wiedererwägung lite pendente ausser Betracht fällt (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). 4.
4.1
In der
Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2023 zeigte sich eine T endinopathie der Subscapularis -
sowie Supraspinatussehne mit möglichem kleinem Defekt an der Unterfläche, ohne Hinweise auf eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea ( Urk. 9/107/63). Die am 22. Februar 2024 durchge führte MRT-Untersuchung der rechten Schulter brachte eine geringgradige, gelenk seitige Partialruptur der Supraspinatussehne , eine Tenosynovitis der lan gen Bizepssehne und ein breit übergreifendes Akromion , ohne Nachweis einer Bursitis subacromialis zur Darstellung ( Urk. 9/107/76). 4.2
Im Konsiliarbericht vom 8. März 2024 hielten die be handelnden Orthopäden des Kantonsspitals E.___ die rechte Schulter
betreffend eine symptoma tische ar t ikularseitige Partialruptur und ausserdem fest, die rechtsdominante Beschwerde führerin leide seit ca. 1 ½ Jahren an rechtsseitigen Schulter schmerzen. Ein Trauma oder Auslöser sei nicht erinnerlich. Sie habe Schmerzen beim Liegen auf der betroffenen Schulter sowie belastungsabhängig bei Überkopf arbeiten und ruckartigen Bewegungen . Klinisch zeige sich ein diffuses Bild mit schmerzhafter Rotatorenmanschette mit sicherlich überlagerter zervi kaler Komponente inkl. Ausstrahlung und Taubheitsgefühl bis zum Handgelenk. Die Schmerzen wurden mittels Analgesie und Phy s iotherapie behandelt. Zudem wurde am
8. März 2024 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt
mit Verlaufs kontrolle in 6 bis 8 Wochen ( Urk. 9/107/79; vgl. auch Urk. 9/107/81). 4.3
Gemäss de m Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. Juli 2024 ( Urk. 9/107/2ff.) bestand en bei der Beschwerde führerin ausserdem eine hypertensive Herzkrankheit (ED 3 0. Juni 2023) sowie Koronarsklerose ohne signifikante Stenose
( ED 7. Juli 2023 , vgl. kardiologischer Sprechstundenbericht vom 1 8. Juni 2024,
Urk. 9/107/111) , wobei das im April 2024 durchgeführte 24-Stunden- EKG unauffällige Befunde ergab
( Urk. 107 /4 ; vgl. auch Urk. 9/107/102 ). Das im Juni 2024 durchgeführte Belastungs-EKG erwies sich als klinisch und elektrisch negativ ( vgl. kardiologischer Sprechstunden bericht vom 1 8. Juni 2024, Urk.
9/107/11 3 ) .
Dr. F.___ hielt aus serdem fest, d ie Küchenarbeiten im Hort machten der Beschwerdeführerin infolge der Schulterproblematik rechts
Mühe . Repetitive Arbeiten seien , wenn möglich ,
zu vermeiden und wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewicht s limitierungen vorzu ziehen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin à sechs Stunden am Tag zuzumuten. Andernort s hielt Dr.
F.___ fest, f ür leichte Arbeiten mit Wechselwirkung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiterin oder Reinigungsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 1. b is 3 1. August 2024 zu 60 % arbeit s fähig .
Nach Beheben der Schulterschmerzen könne sich die Prognose verbessern .
Einschrän kungen im Haushaltsbereich seien ihm nicht bekannt. Er könne die Frage jedoch nicht konklusiv beantworten ( Urk. 9/107/5f.).
Aktenkundig sind auch die Arztzeugnisse vom 8. Januar ,
7. u nd 2 2. Februar 2024 sowie 2 0. März 2024 , worin Dr. F.___ der Beschwerdeführerin - teilweise gestützt auf ihre anamnestischen Angaben - vom 8. Januar bis 2. Februar und – teilweise gestützt auf ein ausländisches Zeugnis - vom 5. Februar 2024 bis 2 2 .
März 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resp.
für leichte Arbeiten ohne Belasten des rechten Armes eine 100%ige Arbeits fähigkeit vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 attestierte ; das Arbeiten in der Küche sei verboten in dieser Zeit (Urk.
9/ 85ff. ).
Gemäss Arztzeugnis vom 13.
Mai 2024 bestand für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und Lastenheben bis 2 kg vom 1 4. bis 3 1. Mai 2024 eine 40% ige, vom 1. bis 30.
Juni 2024 eine 60% ige
und
vom 1. bis 3 1. Juli 2024 eine 80% ige
Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/107/109 ) . Im Arztzeugnis vom 1 2. Juli 2024 bescheinigte Dr. F.___ schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2024 ( Urk. 9/107/110). 4. 4
Nach Angaben der Arbeitgeberin beinhaltete die seit 1. Mai 2006 innegehabte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als A ssistenz im Mittagshort F olgendes: Geschirr vorspülen, Geschirr spül maschine ein- und ausräumen, Küche reinigen sowie Lebensmittel kontrollieren auf Haltbarkeit ( vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 8. Juli 2016, Urk. 9/54/3).
Aus den Protokollen der Gespräche mit den zuständigen Personen der Arbeitge berin sowie involvierten Case Managerin der D.___ AG er gibt
sich zusammen gefasst alsdann , dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in der ange stammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei . Ab dem 3 1. Januar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit (ohne Küchenarbeit) bestanden, welche die Beschwerdeführerin ab dem 2 0. Februar 2024 (mit einem Unterbruch vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024) bis zu den Sommerferien in der Mittagsbetreuung an der G.___- strasse umgesetzt habe. K onkret habe sie dabei beim Schöpfen von Salat ausgeholfen, mit den Kin dern gegessen, die Nachmittagsaufsicht übernommen und die Kinder beim Fussgänger streifen empfangen . Nach de n Sommerferien habe die Beschwerde führerin a m neu eröffneten Kinderbetreuung sstandort an der H .___-s trasse
einge setzt werden können. Dort habe sie in ihrer angestammten Tätigkeit ( mit Küchen arbeit ) arbeiten können. Im Unterschied zum bisherigen Standort «Gutschick» würden dort maximal 30 Kinder betreut und die Küche sei mit einem «normalen, gewöhnlichen» Geschirrspüler (statt mit einer Industrie spül maschine) ausge stattet. Die Arbeit sei dadurch leichter und die Beschwerdeführer in könne selber entscheiden, ob sie nur einen Teller oder mehrere zusammen
tragen wolle. Die Arbeit an der H .___- strasse habe die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2024 aufgenommen. Die Tätigkeit habe F olgendes beinhaltet: Mithilfe beim Schöpfen des Mittagessens; Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine, wobei keine schweren Geschirr- und Besteckkörbe gehoben werden müssten; Reinigen der Esstische; Bodenwischen mit einem Besen, ohne Nassaufnahme und Zubereiten des Zvieris. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2024 gefalle ihr diese Arbeit gut und es habe alles geklappt bis auf das Bodenwischen und Reinigen der Esstische; diese Bewegungen seien nicht gut für ihre rechte Schulter. Diesbezüglich seien neuen Techniken und Methoden zu erproben, damit die Beschwerde führerin mittel- bis langfristig solche Aufgaben wieder übernehmen könne ( vgl. «Protokoll Abs e nzgespräch » vom 8. Juli 2024, Urk. 9/110; «Protokoll 1. Roundtable » vom 6.
Mai 2024, Urk. 9/102; «Protokoll 3. Roundtable » vom 2.
September 2024, Urk.
9/112 ; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. April 2024, Urk. 9/84 ) 4.5
Schliesslich liegt der Kurzbericht der D.___ AG vom 3 0. Oktober 2024 bei den Akten, worin erneut festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei für die angestammte Tätig keit und ab dem 3 1. Januar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit bestätigt worden sei. Andererseits wird festgehalten, die Beschwerde führerin sei vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024 zu 100% arbeitsunfähig gewesen für sämtliche Tätigkeiten. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben von max. 2 kg habe vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2024 eine 40%ige, vom 1. b is 3 0. Juni 2024 eine 60%ige, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 eine 80%ige und vom 1. b is 3 0. September 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den . Vom 1. b is 3 1. Oktober 2024 sei die Beschwerdeführerin für alle Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. bis 3 0. November 2024 habe (gemäss Arztzeugnis ausgehend von einem 100%-Pensum) eine 20%ige Arbeits fähigkeit bestanden für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben bis maximal 2-3 kg . Die Beschwerdeführerin werde ab 1. November 2024 ihre Arbeit wieder aufnehmen in einem Pensum von 20 % , wie es der Arzt auf dem Arztzeugnis bestätigt habe; sie arbeite wieder ihre angestammten 2:15 Arbeits stunden pro Tag. Der Arzt weile in den Ferien und könne erst ab 4. November 2024 kontaktiert werden. Abzuklären sei «die medizinische Einschät zung/Prognose und die Interpretation des Arbeitszeugnisses 20 % ausgehend von 21%-Pensum oder 100%. Änderung auf: 100% Arbeitsunfähigkeit für ange stammte Tätigkeit und 100% Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätig keiten mit Gewichten von max. 2-3kg» ( Urk. 9/118). 5 .
5 .1
In diagnostischer Hinsicht steht die symptomatische artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter im Vordergrund. Dies ist unbestrit ten. Ob die Beschwerdeführerin von der im März 2024 durchgeführten Infiltration profitieren konnte und wie sich die Schulterproblematik im weiteren Verlauf entwi ckelte, lässt sich mangels eingeholter ärztlicher Verlaufsberichte nicht hinrei chend feststellen. Punkto Arbeitsfähigkeit erweist sich die medizinische Akten lage als unvollständig und
– soweit ärztliche Beurteilungen überhaupt akten kundig sind - diffus. Die Beschwerdegegnerin ging
zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit, welche auch schwere Küchenarbeiten beinhaltete, anhaltend zu 100 % arbeitsun fähig war. Gestützt auf die vorliegenden
Arzt zeugnisse
von Dr. F.___ ist ledig lich für den Zeitraum vom 5.
Februar bis
2 2. März 2024 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen; zudem war das Arbeiten in der Küche vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 «verboten» ( vgl. Urk. 9/85ff.).
Hervorzuheben ist auch, dass der angefochtene Entscheid im Oktober 2024 und damit vor Abschluss des Warte jahres
(Januar 2025) erging. Alsdann ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid g estützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 17.
Juli 2024, worin dieser der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag attestierte (vgl. Urk. 9/107/6), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der
angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin
- bezogen auf ihr tatsächliches Pensum von 21 % - zu 75
% arbeitsfähig war resp. bei Abschluss des Wartejahres weiterhin sein wird . Damit kann ihr nicht
gefolgt werden . Insbesondere stand im Verfügungszeitpunkt (noch) nicht fest, wie es um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahres im Januar 2025 steht. In prognostischer Hinsicht hielt Dr. F.___ lediglich – vage – eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 9/107/4). Andererseits hielt er (prognostisch und ohne jegliche Begründung) vom 1. bis 31. August 2024 eine 60%ige Arbeits fähigkeit für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten fest (vgl. Urk. 9/107/2; vgl. auch Urk. 9/107/110) . Dass
Dr. F.___ der Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2024 in einer leidensangepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag ( Urk. 9/107/6) attestierte,
deutet zudem zumindest darauf hin, dass er sich dabei
auf ein Vollzeitpensum bezog (vgl. auch das Arztzeugnis vom 1 3. Mai 2024, worin er der Beschwerde führerin vom 1. bis 31.
Juli 2024 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit attestierte, Urk. 9/107/109). Wie es sich damit genau verhält, wäre von der Beschwerdegegnerin zumindest als Rückfrage abzuklären gewesen. Eine fachärztliche Arbeitsfähigkeitsb eurteilung liegt in der gesamten Aktenlage nicht vor und die Beschwerdegegnerin sah aus unbekannten Gründen auch davon ab, die medizinische Aktenlage zumindest dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorzulegen. 5.2
Dennoch erweisen sich weitere medizinische Abklärungen ,
jedenfalls im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung, welcher für die richterliche Beurteilung massgeblich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin arbeitete jedenfalls ab 1 9. August 2024 weiterhin als Assis tentin in der schulergänzenden Betreuung, jedoch in der Mittagsbetreuung an einem Arbeitsplatz, der ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst war (E. 4.4 ; vgl. auch Urk. 9/84/2 f. ) ; eine di e sbezüglich e Arbeitsunfähigkeit wurde
vorübergehend in massgeblichem Umfang
nur für den Monat Oktober 2024 attes tiert (E. 4.5). An diesem Arbeitsplatz erzielte die Beschwerdeführer in denselben Lohn wie im früheren Hort ( Urk. 9/11 3) , dessen Küchenausstattung den einzuhal tenden Gewichtslimiten offenbar nicht angepasst war. Bei einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit angepasstem Arbeits platz ergibt sich unter Gewichtung der Erwerbseinbusse ( Art. 27 bis
Abs. 2 lit . c IVV) kein r entenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3
Soweit die Beschwerde führerin eine Haushaltabklärung
verlangt ( Urk. 1) , ist festzu halten, dass sie seit 2008 von ihrem Ehemann getrenn t lebte ; im Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden ( vgl. Urk. 9/64/26; vgl. auch Gerichtsurteil, Urk. 9/79) . Zur Zeit der Begutachtung im Jahre 2017 wohnte
die Beschwerde führerin
zusammen mit ihren – bereits damals erwachsenen – drei Kindern ( Urk. 9/64/27). Inwiefern bei der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein Aufgaben bereich anzunehmen wäre, ist nicht einzusehen und wird beschwerde weise nicht substantiiert . Eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalts bereich erübrigt sich damit . 5.4
Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 im Ergebnis zu bestätigen, dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizi nischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine näher umschrie bene angepasste Verweistätigkeit sei ihr
– bezogen auf das 21%-Pensum - im Umfang von 75 % zuzumuten. Im Aufgabenbereich bestehe keine relevante Einschränkung , weshalb auf eine Abklärung diesbezüglich verzichtet werde. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 18 % ( Urk. 2). 2.2
In der als «Beschwerde und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2 1. November 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeschrift gehe auch als Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin. Für den Fall, dass diese das Wiedererwägungsgesuch anhand nehme, würde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen. Alsdann monierte die Beschwerde führerin ,
die Beschwerde gegnerin habe unter Hinweis darauf, dass keine relevante Einschrän kung im Haushaltsbereich bestehe, auf eine Haus halts abklärung verzichtet. Tatsäch lich sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, auch nur die einfachsten Haushaltstätigkeiten ohne Hilfe auszuführen. Dies ergebe sich aus dem « Gutachten des Hausarztes » vom 1 5. November 202 4. Zudem sei Ende November eine radiologische Untersuchung vorgesehen. Gestützt darauf könnten sich weitere Aufschlüsse ergeben. Letzteres würde ebenfalls für eine Behandlung dieser Beschwerdesache als Wiedererwägungsgesuch sprechen (Urk.
1). 3.
E. 3 6) und nach Durchführung eine s persönlichen Gespräch s
( Urk. 9/37) meldete sich die Versicherte im Juli 201
E. 3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 1 7. April 2024 eingetreten. Infolge der im Februar 2024 bildgebend festgestellten
( symptomatischen ) Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter ( Urk. 9/96 f.) ist eine revisionsre levante Veränderung seit dem abschlägigen Rentenentscheid vom
E. 3.2 D ie Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung
Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 6 Juni 2017
(Urk.
9/79)
zu bejahen (vgl. E.
1. 3 ). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch.
E. 7 ) , womit eine Wiedererwägung lite pendente ausser Betracht fällt (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). 4.
4.1
In der
Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2023 zeigte sich eine T endinopathie der Subscapularis -
sowie Supraspinatussehne mit möglichem kleinem Defekt an der Unterfläche, ohne Hinweise auf eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea ( Urk. 9/107/63). Die am 22. Februar 2024 durchge führte MRT-Untersuchung der rechten Schulter brachte eine geringgradige, gelenk seitige Partialruptur der Supraspinatussehne , eine Tenosynovitis der lan gen Bizepssehne und ein breit übergreifendes Akromion , ohne Nachweis einer Bursitis subacromialis zur Darstellung ( Urk. 9/107/76). 4.2
Im Konsiliarbericht vom 8. März 2024 hielten die be handelnden Orthopäden des Kantonsspitals E.___ die rechte Schulter
betreffend eine symptoma tische ar t ikularseitige Partialruptur und ausserdem fest, die rechtsdominante Beschwerde führerin leide seit ca. 1 ½ Jahren an rechtsseitigen Schulter schmerzen. Ein Trauma oder Auslöser sei nicht erinnerlich. Sie habe Schmerzen beim Liegen auf der betroffenen Schulter sowie belastungsabhängig bei Überkopf arbeiten und ruckartigen Bewegungen . Klinisch zeige sich ein diffuses Bild mit schmerzhafter Rotatorenmanschette mit sicherlich überlagerter zervi kaler Komponente inkl. Ausstrahlung und Taubheitsgefühl bis zum Handgelenk. Die Schmerzen wurden mittels Analgesie und Phy s iotherapie behandelt. Zudem wurde am
8. März 2024 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt
mit Verlaufs kontrolle in 6 bis 8 Wochen ( Urk. 9/107/79; vgl. auch Urk. 9/107/81). 4.3
Gemäss de m Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. Juli 2024 ( Urk. 9/107/2ff.) bestand en bei der Beschwerde führerin ausserdem eine hypertensive Herzkrankheit (ED 3 0. Juni 2023) sowie Koronarsklerose ohne signifikante Stenose
( ED 7. Juli 2023 , vgl. kardiologischer Sprechstundenbericht vom 1 8. Juni 2024,
Urk. 9/107/111) , wobei das im April 2024 durchgeführte 24-Stunden- EKG unauffällige Befunde ergab
( Urk. 107 /4 ; vgl. auch Urk. 9/107/102 ). Das im Juni 2024 durchgeführte Belastungs-EKG erwies sich als klinisch und elektrisch negativ ( vgl. kardiologischer Sprechstunden bericht vom 1 8. Juni 2024, Urk.
9/107/11 3 ) .
Dr. F.___ hielt aus serdem fest, d ie Küchenarbeiten im Hort machten der Beschwerdeführerin infolge der Schulterproblematik rechts
Mühe . Repetitive Arbeiten seien , wenn möglich ,
zu vermeiden und wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewicht s limitierungen vorzu ziehen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin à sechs Stunden am Tag zuzumuten. Andernort s hielt Dr.
F.___ fest, f ür leichte Arbeiten mit Wechselwirkung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiterin oder Reinigungsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 1. b is 3 1. August 2024 zu 60 % arbeit s fähig .
Nach Beheben der Schulterschmerzen könne sich die Prognose verbessern .
Einschrän kungen im Haushaltsbereich seien ihm nicht bekannt. Er könne die Frage jedoch nicht konklusiv beantworten ( Urk. 9/107/5f.).
Aktenkundig sind auch die Arztzeugnisse vom 8. Januar ,
7. u nd 2 2. Februar 2024 sowie 2 0. März 2024 , worin Dr. F.___ der Beschwerdeführerin - teilweise gestützt auf ihre anamnestischen Angaben - vom 8. Januar bis 2. Februar und – teilweise gestützt auf ein ausländisches Zeugnis - vom 5. Februar 2024 bis 2 2 .
März 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resp.
für leichte Arbeiten ohne Belasten des rechten Armes eine 100%ige Arbeits fähigkeit vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 attestierte ; das Arbeiten in der Küche sei verboten in dieser Zeit (Urk.
9/ 85ff. ).
Gemäss Arztzeugnis vom 13.
Mai 2024 bestand für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und Lastenheben bis 2 kg vom 1 4. bis 3 1. Mai 2024 eine 40% ige, vom 1. bis 30.
Juni 2024 eine 60% ige
und
vom 1. bis 3 1. Juli 2024 eine 80% ige
Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/107/109 ) . Im Arztzeugnis vom 1 2. Juli 2024 bescheinigte Dr. F.___ schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2024 ( Urk. 9/107/110). 4. 4
Nach Angaben der Arbeitgeberin beinhaltete die seit 1. Mai 2006 innegehabte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als A ssistenz im Mittagshort F olgendes: Geschirr vorspülen, Geschirr spül maschine ein- und ausräumen, Küche reinigen sowie Lebensmittel kontrollieren auf Haltbarkeit ( vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 8. Juli 2016, Urk. 9/54/3).
Aus den Protokollen der Gespräche mit den zuständigen Personen der Arbeitge berin sowie involvierten Case Managerin der D.___ AG er gibt
sich zusammen gefasst alsdann , dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in der ange stammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei . Ab dem 3 1. Januar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit (ohne Küchenarbeit) bestanden, welche die Beschwerdeführerin ab dem 2 0. Februar 2024 (mit einem Unterbruch vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024) bis zu den Sommerferien in der Mittagsbetreuung an der G.___- strasse umgesetzt habe. K onkret habe sie dabei beim Schöpfen von Salat ausgeholfen, mit den Kin dern gegessen, die Nachmittagsaufsicht übernommen und die Kinder beim Fussgänger streifen empfangen . Nach de n Sommerferien habe die Beschwerde führerin a m neu eröffneten Kinderbetreuung sstandort an der H .___-s trasse
einge setzt werden können. Dort habe sie in ihrer angestammten Tätigkeit ( mit Küchen arbeit ) arbeiten können. Im Unterschied zum bisherigen Standort «Gutschick» würden dort maximal 30 Kinder betreut und die Küche sei mit einem «normalen, gewöhnlichen» Geschirrspüler (statt mit einer Industrie spül maschine) ausge stattet. Die Arbeit sei dadurch leichter und die Beschwerdeführer in könne selber entscheiden, ob sie nur einen Teller oder mehrere zusammen
tragen wolle. Die Arbeit an der H .___- strasse habe die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2024 aufgenommen. Die Tätigkeit habe F olgendes beinhaltet: Mithilfe beim Schöpfen des Mittagessens; Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine, wobei keine schweren Geschirr- und Besteckkörbe gehoben werden müssten; Reinigen der Esstische; Bodenwischen mit einem Besen, ohne Nassaufnahme und Zubereiten des Zvieris. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2024 gefalle ihr diese Arbeit gut und es habe alles geklappt bis auf das Bodenwischen und Reinigen der Esstische; diese Bewegungen seien nicht gut für ihre rechte Schulter. Diesbezüglich seien neuen Techniken und Methoden zu erproben, damit die Beschwerde führerin mittel- bis langfristig solche Aufgaben wieder übernehmen könne ( vgl. «Protokoll Abs e nzgespräch » vom 8. Juli 2024, Urk. 9/110; «Protokoll 1. Roundtable » vom 6.
Mai 2024, Urk. 9/102; «Protokoll 3. Roundtable » vom 2.
September 2024, Urk.
9/112 ; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. April 2024, Urk. 9/84 ) 4.5
Schliesslich liegt der Kurzbericht der D.___ AG vom 3 0. Oktober 2024 bei den Akten, worin erneut festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei für die angestammte Tätig keit und ab dem 3 1. Januar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit bestätigt worden sei. Andererseits wird festgehalten, die Beschwerde führerin sei vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024 zu 100% arbeitsunfähig gewesen für sämtliche Tätigkeiten. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben von max. 2 kg habe vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2024 eine 40%ige, vom 1. b is 3 0. Juni 2024 eine 60%ige, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 eine 80%ige und vom 1. b is 3 0. September 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den . Vom 1. b is 3 1. Oktober 2024 sei die Beschwerdeführerin für alle Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. bis 3 0. November 2024 habe (gemäss Arztzeugnis ausgehend von einem 100%-Pensum) eine 20%ige Arbeits fähigkeit bestanden für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben bis maximal 2-3 kg . Die Beschwerdeführerin werde ab 1. November 2024 ihre Arbeit wieder aufnehmen in einem Pensum von 20 % , wie es der Arzt auf dem Arztzeugnis bestätigt habe; sie arbeite wieder ihre angestammten 2:15 Arbeits stunden pro Tag. Der Arzt weile in den Ferien und könne erst ab 4. November 2024 kontaktiert werden. Abzuklären sei «die medizinische Einschät zung/Prognose und die Interpretation des Arbeitszeugnisses 20 % ausgehend von 21%-Pensum oder 100%. Änderung auf: 100% Arbeitsunfähigkeit für ange stammte Tätigkeit und 100% Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätig keiten mit Gewichten von max. 2-3kg» ( Urk. 9/118). 5 .
5 .1
In diagnostischer Hinsicht steht die symptomatische artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter im Vordergrund. Dies ist unbestrit ten. Ob die Beschwerdeführerin von der im März 2024 durchgeführten Infiltration profitieren konnte und wie sich die Schulterproblematik im weiteren Verlauf entwi ckelte, lässt sich mangels eingeholter ärztlicher Verlaufsberichte nicht hinrei chend feststellen. Punkto Arbeitsfähigkeit erweist sich die medizinische Akten lage als unvollständig und
– soweit ärztliche Beurteilungen überhaupt akten kundig sind - diffus. Die Beschwerdegegnerin ging
zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit, welche auch schwere Küchenarbeiten beinhaltete, anhaltend zu 100 % arbeitsun fähig war. Gestützt auf die vorliegenden
Arzt zeugnisse
von Dr. F.___ ist ledig lich für den Zeitraum vom 5.
Februar bis
2 2. März 2024 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen; zudem war das Arbeiten in der Küche vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 «verboten» ( vgl. Urk. 9/85ff.).
Hervorzuheben ist auch, dass der angefochtene Entscheid im Oktober 2024 und damit vor Abschluss des Warte jahres
(Januar 2025) erging. Alsdann ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid g estützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 17.
Juli 2024, worin dieser der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag attestierte (vgl. Urk. 9/107/6), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der
angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin
- bezogen auf ihr tatsächliches Pensum von 21 % - zu 75
% arbeitsfähig war resp. bei Abschluss des Wartejahres weiterhin sein wird . Damit kann ihr nicht
gefolgt werden . Insbesondere stand im Verfügungszeitpunkt (noch) nicht fest, wie es um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahres im Januar 2025 steht. In prognostischer Hinsicht hielt Dr. F.___ lediglich – vage – eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 9/107/4). Andererseits hielt er (prognostisch und ohne jegliche Begründung) vom 1. bis 31. August 2024 eine 60%ige Arbeits fähigkeit für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten fest (vgl. Urk. 9/107/2; vgl. auch Urk. 9/107/110) . Dass
Dr. F.___ der Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2024 in einer leidensangepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag ( Urk. 9/107/6) attestierte,
deutet zudem zumindest darauf hin, dass er sich dabei
auf ein Vollzeitpensum bezog (vgl. auch das Arztzeugnis vom 1 3. Mai 2024, worin er der Beschwerde führerin vom 1. bis 31.
Juli 2024 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit attestierte, Urk. 9/107/109). Wie es sich damit genau verhält, wäre von der Beschwerdegegnerin zumindest als Rückfrage abzuklären gewesen. Eine fachärztliche Arbeitsfähigkeitsb eurteilung liegt in der gesamten Aktenlage nicht vor und die Beschwerdegegnerin sah aus unbekannten Gründen auch davon ab, die medizinische Aktenlage zumindest dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorzulegen. 5.2
Dennoch erweisen sich weitere medizinische Abklärungen ,
jedenfalls im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung, welcher für die richterliche Beurteilung massgeblich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin arbeitete jedenfalls ab 1 9. August 2024 weiterhin als Assis tentin in der schulergänzenden Betreuung, jedoch in der Mittagsbetreuung an einem Arbeitsplatz, der ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst war (E. 4.4 ; vgl. auch Urk. 9/84/2 f. ) ; eine di e sbezüglich e Arbeitsunfähigkeit wurde
vorübergehend in massgeblichem Umfang
nur für den Monat Oktober 2024 attes tiert (E. 4.5). An diesem Arbeitsplatz erzielte die Beschwerdeführer in denselben Lohn wie im früheren Hort ( Urk. 9/11 3) , dessen Küchenausstattung den einzuhal tenden Gewichtslimiten offenbar nicht angepasst war. Bei einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit angepasstem Arbeits platz ergibt sich unter Gewichtung der Erwerbseinbusse ( Art. 27 bis
Abs. 2 lit . c IVV) kein r entenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3
Soweit die Beschwerde führerin eine Haushaltabklärung
verlangt ( Urk. 1) , ist festzu halten, dass sie seit 2008 von ihrem Ehemann getrenn t lebte ; im Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden ( vgl. Urk. 9/64/26; vgl. auch Gerichtsurteil, Urk. 9/79) . Zur Zeit der Begutachtung im Jahre 2017 wohnte
die Beschwerde führerin
zusammen mit ihren – bereits damals erwachsenen – drei Kindern ( Urk. 9/64/27). Inwiefern bei der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein Aufgaben bereich anzunehmen wäre, ist nicht einzusehen und wird beschwerde weise nicht substantiiert . Eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalts bereich erübrigt sich damit . 5.4
Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 im Ergebnis zu bestätigen, dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00680 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
7. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.
iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1968 geborene X.___ , in der Türkei ausgebildete Näherin und Mutter dreier 1991, 1992 und 1998 geborener Kinder , arbeitete seit 1. Mai 2006 beim Departement für Schule und Sport, Z.___ ; initial
bedarfsweise als Reinigungs mitarbeiterin im Schulhaus A.___ , s eit
1. Mai
2008 als Küchena s sistenz in der schulergänzenden Betreuung
(Hort)
à jeweils 2 Stunden an vier Wochentagen , entsprechend einem Pensum von 21 %
( Urk. 9/13 , Urk. 9/54 , Urk. 9/102/1 , Urk. 9/112/1 ). Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall sowie Rücken-/Beinschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/6). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/ 29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
18. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/31). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Nach einer im Mai 2016
erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk.
9/ 3 6) und nach Durchführung eine s persönlichen Gespräch s
( Urk. 9/37) meldete sich die Versicherte im Juli 201 6
unter Hinweis auf «psychische und physische Probleme» erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/48). Nach entsprechenden Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20.
Dezember 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Ei ngliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/58). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/ Rheumatologie) von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 2 4. März 2017 ( Eingang, Urk. 9/64 ff. ). Gestützt darauf verneinte sie n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/71) mit Verfü gung vom 6. Juni 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 9/7 6 ). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.3
Am 1 7. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter schmerzen abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/80). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen , insbesondere auf Finanzierung eines Deutschkurses, da sie von der D.___ AG hinreichend unterstützt werde ( Urk. 9/104 ; vgl. auch Urk. 9/99 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 zudem einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit der als «Beschwerde und Wiedererwägungs gesuch» bezeichneten Eingabe vo m 2 1. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere der Einschränkungen im Aufgaben bereich, und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurück zuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 0. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizi nischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine näher umschrie bene angepasste Verweistätigkeit sei ihr
– bezogen auf das 21%-Pensum - im Umfang von 75 % zuzumuten. Im Aufgabenbereich bestehe keine relevante Einschränkung , weshalb auf eine Abklärung diesbezüglich verzichtet werde. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 18 % ( Urk. 2). 2.2
In der als «Beschwerde und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2 1. November 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeschrift gehe auch als Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin. Für den Fall, dass diese das Wiedererwägungsgesuch anhand nehme, würde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen. Alsdann monierte die Beschwerde führerin ,
die Beschwerde gegnerin habe unter Hinweis darauf, dass keine relevante Einschrän kung im Haushaltsbereich bestehe, auf eine Haus halts abklärung verzichtet. Tatsäch lich sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, auch nur die einfachsten Haushaltstätigkeiten ohne Hilfe auszuführen. Dies ergebe sich aus dem « Gutachten des Hausarztes » vom 1 5. November 202 4. Zudem sei Ende November eine radiologische Untersuchung vorgesehen. Gestützt darauf könnten sich weitere Aufschlüsse ergeben. Letzteres würde ebenfalls für eine Behandlung dieser Beschwerdesache als Wiedererwägungsgesuch sprechen (Urk.
1). 3.
3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 1 7. April 2024 eingetreten. Infolge der im Februar 2024 bildgebend festgestellten
( symptomatischen ) Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter ( Urk. 9/96 f.) ist eine revisionsre levante Veränderung seit dem abschlägigen Rentenentscheid vom 6.
Juni 2017
(Urk.
9/79)
zu bejahen (vgl. E.
1. 3 ). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch.
3.2
D ie Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) , womit eine Wiedererwägung lite pendente ausser Betracht fällt (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). 4.
4.1
In der
Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2023 zeigte sich eine T endinopathie der Subscapularis -
sowie Supraspinatussehne mit möglichem kleinem Defekt an der Unterfläche, ohne Hinweise auf eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea ( Urk. 9/107/63). Die am 22. Februar 2024 durchge führte MRT-Untersuchung der rechten Schulter brachte eine geringgradige, gelenk seitige Partialruptur der Supraspinatussehne , eine Tenosynovitis der lan gen Bizepssehne und ein breit übergreifendes Akromion , ohne Nachweis einer Bursitis subacromialis zur Darstellung ( Urk. 9/107/76). 4.2
Im Konsiliarbericht vom 8. März 2024 hielten die be handelnden Orthopäden des Kantonsspitals E.___ die rechte Schulter
betreffend eine symptoma tische ar t ikularseitige Partialruptur und ausserdem fest, die rechtsdominante Beschwerde führerin leide seit ca. 1 ½ Jahren an rechtsseitigen Schulter schmerzen. Ein Trauma oder Auslöser sei nicht erinnerlich. Sie habe Schmerzen beim Liegen auf der betroffenen Schulter sowie belastungsabhängig bei Überkopf arbeiten und ruckartigen Bewegungen . Klinisch zeige sich ein diffuses Bild mit schmerzhafter Rotatorenmanschette mit sicherlich überlagerter zervi kaler Komponente inkl. Ausstrahlung und Taubheitsgefühl bis zum Handgelenk. Die Schmerzen wurden mittels Analgesie und Phy s iotherapie behandelt. Zudem wurde am
8. März 2024 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt
mit Verlaufs kontrolle in 6 bis 8 Wochen ( Urk. 9/107/79; vgl. auch Urk. 9/107/81). 4.3
Gemäss de m Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. Juli 2024 ( Urk. 9/107/2ff.) bestand en bei der Beschwerde führerin ausserdem eine hypertensive Herzkrankheit (ED 3 0. Juni 2023) sowie Koronarsklerose ohne signifikante Stenose
( ED 7. Juli 2023 , vgl. kardiologischer Sprechstundenbericht vom 1 8. Juni 2024,
Urk. 9/107/111) , wobei das im April 2024 durchgeführte 24-Stunden- EKG unauffällige Befunde ergab
( Urk. 107 /4 ; vgl. auch Urk. 9/107/102 ). Das im Juni 2024 durchgeführte Belastungs-EKG erwies sich als klinisch und elektrisch negativ ( vgl. kardiologischer Sprechstunden bericht vom 1 8. Juni 2024, Urk.
9/107/11 3 ) .
Dr. F.___ hielt aus serdem fest, d ie Küchenarbeiten im Hort machten der Beschwerdeführerin infolge der Schulterproblematik rechts
Mühe . Repetitive Arbeiten seien , wenn möglich ,
zu vermeiden und wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewicht s limitierungen vorzu ziehen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin à sechs Stunden am Tag zuzumuten. Andernort s hielt Dr.
F.___ fest, f ür leichte Arbeiten mit Wechselwirkung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiterin oder Reinigungsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 1. b is 3 1. August 2024 zu 60 % arbeit s fähig .
Nach Beheben der Schulterschmerzen könne sich die Prognose verbessern .
Einschrän kungen im Haushaltsbereich seien ihm nicht bekannt. Er könne die Frage jedoch nicht konklusiv beantworten ( Urk. 9/107/5f.).
Aktenkundig sind auch die Arztzeugnisse vom 8. Januar ,
7. u nd 2 2. Februar 2024 sowie 2 0. März 2024 , worin Dr. F.___ der Beschwerdeführerin - teilweise gestützt auf ihre anamnestischen Angaben - vom 8. Januar bis 2. Februar und – teilweise gestützt auf ein ausländisches Zeugnis - vom 5. Februar 2024 bis 2 2 .
März 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resp.
für leichte Arbeiten ohne Belasten des rechten Armes eine 100%ige Arbeits fähigkeit vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 attestierte ; das Arbeiten in der Küche sei verboten in dieser Zeit (Urk.
9/ 85ff. ).
Gemäss Arztzeugnis vom 13.
Mai 2024 bestand für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und Lastenheben bis 2 kg vom 1 4. bis 3 1. Mai 2024 eine 40% ige, vom 1. bis 30.
Juni 2024 eine 60% ige
und
vom 1. bis 3 1. Juli 2024 eine 80% ige
Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/107/109 ) . Im Arztzeugnis vom 1 2. Juli 2024 bescheinigte Dr. F.___ schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2024 ( Urk. 9/107/110). 4. 4
Nach Angaben der Arbeitgeberin beinhaltete die seit 1. Mai 2006 innegehabte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als A ssistenz im Mittagshort F olgendes: Geschirr vorspülen, Geschirr spül maschine ein- und ausräumen, Küche reinigen sowie Lebensmittel kontrollieren auf Haltbarkeit ( vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 8. Juli 2016, Urk. 9/54/3).
Aus den Protokollen der Gespräche mit den zuständigen Personen der Arbeitge berin sowie involvierten Case Managerin der D.___ AG er gibt
sich zusammen gefasst alsdann , dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2024 in der ange stammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei . Ab dem 3 1. Januar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit (ohne Küchenarbeit) bestanden, welche die Beschwerdeführerin ab dem 2 0. Februar 2024 (mit einem Unterbruch vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024) bis zu den Sommerferien in der Mittagsbetreuung an der G.___- strasse umgesetzt habe. K onkret habe sie dabei beim Schöpfen von Salat ausgeholfen, mit den Kin dern gegessen, die Nachmittagsaufsicht übernommen und die Kinder beim Fussgänger streifen empfangen . Nach de n Sommerferien habe die Beschwerde führerin a m neu eröffneten Kinderbetreuung sstandort an der H .___-s trasse
einge setzt werden können. Dort habe sie in ihrer angestammten Tätigkeit ( mit Küchen arbeit ) arbeiten können. Im Unterschied zum bisherigen Standort «Gutschick» würden dort maximal 30 Kinder betreut und die Küche sei mit einem «normalen, gewöhnlichen» Geschirrspüler (statt mit einer Industrie spül maschine) ausge stattet. Die Arbeit sei dadurch leichter und die Beschwerdeführer in könne selber entscheiden, ob sie nur einen Teller oder mehrere zusammen
tragen wolle. Die Arbeit an der H .___- strasse habe die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2024 aufgenommen. Die Tätigkeit habe F olgendes beinhaltet: Mithilfe beim Schöpfen des Mittagessens; Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine, wobei keine schweren Geschirr- und Besteckkörbe gehoben werden müssten; Reinigen der Esstische; Bodenwischen mit einem Besen, ohne Nassaufnahme und Zubereiten des Zvieris. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2024 gefalle ihr diese Arbeit gut und es habe alles geklappt bis auf das Bodenwischen und Reinigen der Esstische; diese Bewegungen seien nicht gut für ihre rechte Schulter. Diesbezüglich seien neuen Techniken und Methoden zu erproben, damit die Beschwerde führerin mittel- bis langfristig solche Aufgaben wieder übernehmen könne ( vgl. «Protokoll Abs e nzgespräch » vom 8. Juli 2024, Urk. 9/110; «Protokoll 1. Roundtable » vom 6.
Mai 2024, Urk. 9/102; «Protokoll 3. Roundtable » vom 2.
September 2024, Urk.
9/112 ; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. April 2024, Urk. 9/84 ) 4.5
Schliesslich liegt der Kurzbericht der D.___ AG vom 3 0. Oktober 2024 bei den Akten, worin erneut festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei für die angestammte Tätig keit und ab dem 3 1. Januar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste (leichte) Tätigkeit bestätigt worden sei. Andererseits wird festgehalten, die Beschwerde führerin sei vom 1 8. April bis 1 3. Mai 2024 zu 100% arbeitsunfähig gewesen für sämtliche Tätigkeiten. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben von max. 2 kg habe vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2024 eine 40%ige, vom 1. b is 3 0. Juni 2024 eine 60%ige, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 eine 80%ige und vom 1. b is 3 0. September 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestan den . Vom 1. b is 3 1. Oktober 2024 sei die Beschwerdeführerin für alle Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. bis 3 0. November 2024 habe (gemäss Arztzeugnis ausgehend von einem 100%-Pensum) eine 20%ige Arbeits fähigkeit bestanden für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Lastenheben bis maximal 2-3 kg . Die Beschwerdeführerin werde ab 1. November 2024 ihre Arbeit wieder aufnehmen in einem Pensum von 20 % , wie es der Arzt auf dem Arztzeugnis bestätigt habe; sie arbeite wieder ihre angestammten 2:15 Arbeits stunden pro Tag. Der Arzt weile in den Ferien und könne erst ab 4. November 2024 kontaktiert werden. Abzuklären sei «die medizinische Einschät zung/Prognose und die Interpretation des Arbeitszeugnisses 20 % ausgehend von 21%-Pensum oder 100%. Änderung auf: 100% Arbeitsunfähigkeit für ange stammte Tätigkeit und 100% Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätig keiten mit Gewichten von max. 2-3kg» ( Urk. 9/118). 5 .
5 .1
In diagnostischer Hinsicht steht die symptomatische artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter im Vordergrund. Dies ist unbestrit ten. Ob die Beschwerdeführerin von der im März 2024 durchgeführten Infiltration profitieren konnte und wie sich die Schulterproblematik im weiteren Verlauf entwi ckelte, lässt sich mangels eingeholter ärztlicher Verlaufsberichte nicht hinrei chend feststellen. Punkto Arbeitsfähigkeit erweist sich die medizinische Akten lage als unvollständig und
– soweit ärztliche Beurteilungen überhaupt akten kundig sind - diffus. Die Beschwerdegegnerin ging
zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8.
Januar 2024 in ihrer angestammten Tätigkeit, welche auch schwere Küchenarbeiten beinhaltete, anhaltend zu 100 % arbeitsun fähig war. Gestützt auf die vorliegenden
Arzt zeugnisse
von Dr. F.___ ist ledig lich für den Zeitraum vom 5.
Februar bis
2 2. März 2024 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen; zudem war das Arbeiten in der Küche vom 2 0. Februar bis 3 0. April 2024 «verboten» ( vgl. Urk. 9/85ff.).
Hervorzuheben ist auch, dass der angefochtene Entscheid im Oktober 2024 und damit vor Abschluss des Warte jahres
(Januar 2025) erging. Alsdann ging die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid g estützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 17.
Juli 2024, worin dieser der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag attestierte (vgl. Urk. 9/107/6), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der
angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin
- bezogen auf ihr tatsächliches Pensum von 21 % - zu 75
% arbeitsfähig war resp. bei Abschluss des Wartejahres weiterhin sein wird . Damit kann ihr nicht
gefolgt werden . Insbesondere stand im Verfügungszeitpunkt (noch) nicht fest, wie es um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahres im Januar 2025 steht. In prognostischer Hinsicht hielt Dr. F.___ lediglich – vage – eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 9/107/4). Andererseits hielt er (prognostisch und ohne jegliche Begründung) vom 1. bis 31. August 2024 eine 60%ige Arbeits fähigkeit für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung als Küchenhilfe, Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten fest (vgl. Urk. 9/107/2; vgl. auch Urk. 9/107/110) . Dass
Dr. F.___ der Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2024 in einer leidensangepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag ( Urk. 9/107/6) attestierte,
deutet zudem zumindest darauf hin, dass er sich dabei
auf ein Vollzeitpensum bezog (vgl. auch das Arztzeugnis vom 1 3. Mai 2024, worin er der Beschwerde führerin vom 1. bis 31.
Juli 2024 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit attestierte, Urk. 9/107/109). Wie es sich damit genau verhält, wäre von der Beschwerdegegnerin zumindest als Rückfrage abzuklären gewesen. Eine fachärztliche Arbeitsfähigkeitsb eurteilung liegt in der gesamten Aktenlage nicht vor und die Beschwerdegegnerin sah aus unbekannten Gründen auch davon ab, die medizinische Aktenlage zumindest dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorzulegen. 5.2
Dennoch erweisen sich weitere medizinische Abklärungen ,
jedenfalls im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung, welcher für die richterliche Beurteilung massgeblich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin arbeitete jedenfalls ab 1 9. August 2024 weiterhin als Assis tentin in der schulergänzenden Betreuung, jedoch in der Mittagsbetreuung an einem Arbeitsplatz, der ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst war (E. 4.4 ; vgl. auch Urk. 9/84/2 f. ) ; eine di e sbezüglich e Arbeitsunfähigkeit wurde
vorübergehend in massgeblichem Umfang
nur für den Monat Oktober 2024 attes tiert (E. 4.5). An diesem Arbeitsplatz erzielte die Beschwerdeführer in denselben Lohn wie im früheren Hort ( Urk. 9/11 3) , dessen Küchenausstattung den einzuhal tenden Gewichtslimiten offenbar nicht angepasst war. Bei einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit angepasstem Arbeits platz ergibt sich unter Gewichtung der Erwerbseinbusse ( Art. 27 bis
Abs. 2 lit . c IVV) kein r entenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3
Soweit die Beschwerde führerin eine Haushaltabklärung
verlangt ( Urk. 1) , ist festzu halten, dass sie seit 2008 von ihrem Ehemann getrenn t lebte ; im Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden ( vgl. Urk. 9/64/26; vgl. auch Gerichtsurteil, Urk. 9/79) . Zur Zeit der Begutachtung im Jahre 2017 wohnte
die Beschwerde führerin
zusammen mit ihren – bereits damals erwachsenen – drei Kindern ( Urk. 9/64/27). Inwiefern bei der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein Aufgaben bereich anzunehmen wäre, ist nicht einzusehen und wird beschwerde weise nicht substantiiert . Eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalts bereich erübrigt sich damit . 5.4
Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 im Ergebnis zu bestätigen, dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger