Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1980,
Mutter von drei Kindern (geboren 2004, 2007 und 2009; Urk. 6/58/2),
absolvierte eine Lehre als Coiffeuse, bestand jedoch die Abschluss prüfung im Jahr 2000 nicht
(Urk. 6/22, Urk. 6/27/3) .
In der Folge arbei tete
sie dennoch
bis
Dezember 2004 als Coiffeuse
(Urk. 6/29) und
danach v on Juli bis Dezember 2005 bei der Y.___ AG in einem 50% Pensum in der Produktion (Urk. 6/2 9
Urk. 6/58/3) . Gemäss ihren eigenen Angaben war sie sodann in den Jahren 2003 bis 2009 selbständig als Hair - Stylistin / Coiffeuse tätig (Z.___; vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/26/2 f.).
1.2
Nach der Anmeldung zur Früherfassung vom 2 3. September 2008 (Urk. 6/1) mel dete sich X.___ am 2 7. Oktober 2008 mit dem Hinweis auf eine Knie ver letzung
vom 2. September 1999 (Unfall beim Basketballspielen)
zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 6/9) und teilte der Versicherten am 1 8. Mai 2009 (Urk. 6/18) und am 1 6. April 2010 (6/25) mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht durchführbar seien. Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 6/55) als Folge von Einwendungen gegen den rentenabweisenden Vorbe scheid vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43 - 44) und nach der Haushaltab klärung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 6/58), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. August 2012 ausgehend von einem je hälf tigen Anteil von Haushalt und Erwerb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/71). 1.3
Im Rahmen des Revisionsverfahrens vo n September 2013 (Urk. 6/79) zog die IV Stelle wiederum Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/94 -96), tätigte erneut medizinische Abklärungen (Urk. 6/ 104, Urk. 6/114, Urk. 6/116/7-8), insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG in Auftrag, das am 2. Dezember 2015 erstattet wurde
(Urk. 6/132), und nahm am 1 7. August 2016 eine weitere Haushaltabklärung vor (Urk. 6/136). In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2017 mit Wirkung per 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 72% zu (Urk. 6/146). Am 1 4. Juni 2018 verwies die IV-Stelle anlässlich eines weiteren, im November 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/160) und nach erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 6/162 und Urk. 6/168) auf die Schadenminderungspflicht und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/169 und Urk. 6/172). 1. 4
Im August 2019 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (Urk. 6/180) . Sie klärte die medizinische Situation ab (Urk. 6/182, Urk. 6/186, Urk. 6/188, Urk. 6/191) und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/196). Nach Ein holen eines polydisziplinären Gutachtens bei der B.___ GmbH (B.___) vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227) und nach der Beantwortung von Rückfragen durch das B.___ (Urk. 6/251 und Urk. 6/258), nach Überprüfung der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 6/260, Urk. 6/262/14 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/263, Urk. 6/26 8-269, Urk. 6/272), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Dezember 2024 auf (Urk. 6/274 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. November 2024 Beschwerde (Urk.
2) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorzunehmen und es sei in der Folge neu über den Rentenanspruch, respektive bei gegebener Eingliederungsfähigkeit, über Eingliederungsmassnahmen, zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2025 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 2 0. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 2 4. Januar 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Gutachten des B.___ vom 2 7. Juni 2023
beruht auf den erforderlichen allgemein internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Experten erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesent lichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksich tigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwer deführerin in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Insbesondere geht aus de r Konsensbeurteilung
einleuchtend hervor, dass die Beschwer deführerin nach den mehrfachen Operation en
des linken Knie s
in der angestammten, überwiegend stehenden Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeits fähig ist (Urk. 6/227/11). Ausführlich begründet erkannten die Gutachter weiter eine um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen und ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne den Einsatz der adominaten linken oberen Extre mität über Schulterniveau (Urk. 6/227/11). 6.
E. 1.2 Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes konstatierte der
psychiatrische Teilgut achte r
einen deutlich verbesserten psychische n Gesundheitszustand seit der Begut achtung im Jahr 201 5. Zur Begründung verwies er nachvollziehbarerweise auf die seit Jahren wahrgenommenen psychosomatische n, schmerz therapeutische n und psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlungen (Urk. 6/227/40). Auch die Befunde zeig t en sich seit der letzten Beurteilung von 2015 verbessert. So waren im A.___ Gutachten bei einer chronischen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung, verdeutlichte Schmerzen und Funktionseinschränkungen als Untersuchungs ergebnisse beschrieben worden (Urk. 6/132/44). Die Gutachter schätzten d ie Beschwerdeführerin als in der Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit leicht eingeschränkt, in der Durchhaltefähigkeit jedoch als stark beeinträchtigt ein
(Urk. 6/132/45). Die B.___ -Gutachter konnten die im A.___ -Gutachten erkann ten Diagnosen nicht nachvollziehen und diagnostizierten eine Persönlichkeits änderung nach ICD-10 F62.8 (Urk. 6/227/40).
Die durch die A.___ -Gutachter festgestellten Befunde konnten nicht mehr bestätigt werden; es wurden keine Hinweise auf Einbussen in kognitiven Leistungen oder Intelli genz festgestellt (Urk. 6/37) .
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Lei dens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose mass gebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 1.
E. 6 / 169). Diese ist als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen, da sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.
Urk. 6/170). 4. 4.1
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/169) stützt e sich in medizinischer Hinsicht auf den undatierten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (Urk. 6/162) und auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 6/168). 4.2
Dr. C.___ verwies bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/132). Darin waren folgend e
– hier etwas verkürzt wiederge gebene n - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: - C hronischer Reizzustand des linken Kniegelenks mit persistierenden Schmerzen bei/mit - Teilankylose des linken Kniegelenks, anhaltende Gangstörung - starkes Bewegungsdefizit linkes Kniegelenk bei A r thro-MRI - Subl u xation des diffus veränderten Innenmeniskusdrittels mit Anhe bung des medialen Seitenbandes, ausgeprägte narbige Veränderung en des medialen Kapselbandapparates, mässige Synovialitis, und mittel gradigem Reizerguss - Chronische Hüftschmerzen links bei - Kranialer Labrumläsion des linken Hüftgelenks mit reaktiver Synoviatit i s und Knorpelläsion, Status nach arthroskopischer Revision und Spülung des linken Hüftgelenks mit partieller Labrumresektion und partieller Synoviatitis und Knorpeldébridement (OP 9. Mai 2012) - Chronische Rückenschmerzen links my o fascial / myoteninogen bei Fehl- und Überlastung infolge der Bewegungs-/Gangstörung des linken Knie gelenks - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.11) - Gemischte Angststörung (Agoraphobie, Sozialphobie, Panikattacken (ICD
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Zunächst ist somit zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art.
E. 6.1.3 Auch der orthopädische Teilgutachter erkannte einen verbesserten Gesundheits zustand seit der letzten Rentenbeurteilung, respektive Begutachtung (Urk. 6/227/58) aufgrund der seither erfolgten Entfernung des Meniskus-Allografts und der tibialen Umstellungsosteotomie im April 2019
(Urk. 6/ 182/7-12). Die diffusen, im Sinne einer linksbetonten Ganzkörpersymptomatik präsen tierten Beschwerden, liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht begründen. Die Gutachter erkannten lediglich noch einen gewissen Leidensdruck aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Knie- und Schultergelenks und der lumbalen Diskopathie als nachvollziehbar . Eine Rückbil dung
der Muskeln der linken unteren Extremität und eine Minderbeschwielung des Fusses fehle, trotz der demonstrierten Schonung (Urk. 6/227/53-54).
Gestützt auf
die überzeugende Beurteilung im B.___ -Gutachten liegt somit ein Revisions grund im Sinne eine r
v erbesser ten Befundlage vor. 6. 2
Entgegen de m Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Rz 26)
handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen (durch die Gutachter der A.___
beurteilten) Sachverhalts . Wie die B.___ -Gutachter korrekt feststellten, unterzog sich die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2015 zwei Knieoperationen (Urk. 6/227/56) . Am 3 0. April 2019 entnahm
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates den Meniskus Allograft und nahm eine Tibiau mstel lungsosteotomie vor (Urk. 6/182) . Im Bericht von Dr. G.___ vom 2 1. August 2019 schilderte die Beschwerdeführerin nach einem zuerst verzögerten Heilungs verlauf eine deutliche Verbesserung und ein en Rückgang der Schmerzen (Urk. 6/182/9). Im Verlaufsbericht vom 2 0. August 2020 (Urk. 6/188) stellte Dr. G.___ einen verbesserten Gesundheitszustand fest und verwies darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein tägliches Training zur Verstärkung der Oberschenkel muskulatur verbessert werden könne (Urk. 6/188/4). Auch in den
psychiatrischen Feststellungen im B.___ -Gutachten kann keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts erblickt werden. Wie der RAD-Arzt Dr. E.___ am 1 4. September 2024 in Kenntnis der neu eren Akten festhielt (Urk. 6/273/3), waren die von Dr. G.___ beschriebenen MRI-Befunde des linken Knies bereits im orthopädischen B.___ -Teilgutachten beschrie ben worden und fanden Eingang in die Diagnose-Stellung einer r adiolo gisch medial betonte n Gonarthrose (Urk. 6/227/9). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts durch Dr. G.___ ausging. 6. 3
Ob die RAD-Psychiaterin Dr. F.___
in ihrer Beurteilung vom 1 5. August 2023 das Vorliegen einer ICD-10 konform gestellte n psychiatrische n Diagnose (und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit) zu Recht
– auch rückblickend - verneint, kann offen bleiben, wie die weiteren Ausführungen zeigen . 6. 4
Zusammenfassend ist a ufgrund des beweiskräftigen B.___ -Gutachtens vom 2 7. Juni 2023 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit seit September 2020 auszugehen (Urk. 6/227/11). Da von weiteren medizi nischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwar ten waren, durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). 7. 7 . 1
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Wiederholung der Haushaltab klärung vom 8. Mai 2024, da der Bericht drei Jahre nach dem effektiven Besuch vor Ort lediglich mit den Erkenntnissen aus de m
B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 ergänzt worden und daher überholt sei (Urk. 1
S. 8) . 7.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.4
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80% erwerbs tätig und zu 20% im Haushalt arbeiten würde (Urk. 2) . Grundlage für diese Beur teilung bildeten der Abklärungsbericht vom 8. Mai 2024 aufgrund des Besuchs vom 1 4. Juli 2021 (Urk. 6/ 260) und das B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227).
Der Bericht wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Diese
legte nachvollziehbar dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 8 0% auszu gehen ist. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie im Gesundheitsfall als selbständige Coiffeuse mit Angestellten arbeiten würde und dadurch in der Arbeitseinteilung flexibel wäre. Da die Kinder älter und selbständiger seien und der Ehemann seit Corona auch zu Hause arbeiten würde, hätte sie ihr Pensum auf 80 % vielleicht sogar auf 100% erhöht (Urk. 6/260/3). Diese Angaben und auch die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche sind plausibel . Zudem würde a uch eine Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 100% erwerbstätig an der revisions weisen Aufhebung des Rentenanspruchs nichts ändern (vgl. unten E. 8.6). Es sind daher keine weiteren Ausführungen dazu angezeigt. Die Abklärungsperson berück sichtigte weiter
die im B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 gestellten Diag nosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haus halt (Urk. 6/227/ 7-12).
Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von unter 20% fest (Urk. 6/227/12).
Nicht zu folgen ist der Einwendung der Beschwerdeführerin, der Abklärungs bericht sei nicht mehr aktuell, da er drei Jahre nach dem effektiven Hausbesuch erstellt worden sei und deshalb nicht mehr auf die Angaben der Beschwer deführerin zu den Einschränkungen abgestellt werden könne . Grundsätzlich ver wies die Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen in den Tätigkeitsbereichen auf ihre anlässlich des Haushaltberichts vom 2 4. August 2016 gemachten und somit Jahre zurückliegenden Angaben (Urk. 6/ 136). Einzig bezüglich Ziffer 6.2 Wohnungs- und Hauspflege erklärte sie, sie könne entgegen den Angaben im Bericht vom August 2016 jetzt leichte Reinigungsarbeiten, wie Betten machen und alle Arbeiten auf ihrer Höhe wie Lavabo und Spiegel reinigen, ausführen. Auch Staubsaugen sei möglich (Urk. 6/260/5). Diese Verbesserung der Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Einsatz der linken oberen Extremität ober halb Schulterniveaus deckt sich grundsätzlich mit dem Anforderungsprofil des B.___ -Gutachtens (Urk. 6/227/6) . Zu erwähnen ist weiter, dass sich die Haushalt situation seit dem Besuch im Juli 2021 lediglich insofern verändert ha ben dürfte, dass die Kinder drei Jahre älter, also
E. 6.5 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 41’145 . -- (Fr. 57'146.—x 0.9 x 0.8) . Im Erwerbsbereich ergibt sich dadurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 18’218 .-- und ein e Einschränkung von rund 31 % beziehungsweise ein gewichteter Teilinvaliditätsg rad von 24.8 % (
E. 10 F41.3) (verkürzt wiedergegeben, Urk. 7/132/61 - 62).
Folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wur den gestellt: - Beginnendes neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsbereich des Ramus infrapatellaris
Nervus Saphenus linksseitig nach multiplen Knieoperationen; bisher unversorgt - Hypästhesie und Hypalgesie im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus linksseitig - Status nach Venenstripping .
Dr. C.___ erklärte
im Bericht weiter, aufgrund der anhaltenden Beschwerden werde eine intraartikuläre Injektion ins linke Kniegelenk und gegeben en falls eine Arthroskopie und Entfernung des Allografts vorgenommen . Eine Arbeitsun fähigkeit attestierte er nicht (Urk. 6/162). Dr. D.___ diagnostizierte eine anhal tende depressive Störung (ICD-10 F34.8) bei chronischen Knie- und Hüft schmerzen sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) (Urk. 6/168/1) . Nach einer schlechten Phase mit Selbstverletzung sei die Beschwer deführerin aktuell stabil. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar (Urk. 6/168/4), in einer angepassten Tätigkeit bestehe bezüglich Konzentrations fähigkeit, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit eine leichte Einschränkung; die Belastbarkeit sei massiv eingeschränkt (Urk. 6/168/7). Sie empfahl eine Intensivierung der Psychotherapie (Urk. 6/168/3). 4.3
Nach Prüfung dieser medizinischen Akten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom RAD der IV-Stelle (Urk. 6/170/3-4), verwarf die Beschwer degegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinn eines verbesserten Gesundheits zustandes, weshalb sie der Beschwerd e führerin weiterhin eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 6/172). 5. 5.1
Dem im Zuge des letzten Revisionsverfahrens (Urk. 6/180 f.) eingeholten inter disziplinären Gutachten de s
B.___ vom 2 7. Juni 2023 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/227/ 9). - Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F32.8, richtig: F62.8, vgl. Urk. 6/251) - Differentialdiagnostisch depressive episodische Erkrankung, comorbid (ICD-10 F33), gemischte Angststörung (ICD-10 F41), aktuell teilre mittiert sowie chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45) - Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität - Status nach Knieverletzung am 2. September 1999 - Status nach diagnostischer Arthroskopie am 1 4. Januar 2000 - Postoperative Diagnose: «Normales unauffälliges junges Kniegelenk» b ei jedoch nicht ganz sicher vollständig einsehbar em mediale m
Meniskushin terhorn - Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmenis k ektomie am 2 4. August 2001 - Status nach Arthroskopie, Narbenresektion, medialer Meniskusre sektion, lateraler Meniskustoilette, Resektion einer osteophytischen Randleiste am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau sowie Knorpelresektion am medialen Femurkondylus am 2 1. Februar 2005 - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Adhäsiolyse, Entfernung freier Gelenkskörper und partieller Synovektomie am 9. Februar 2006 - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, medialem Meniskusdébridement und Implantation eines kollagenen Meniskusimplantates am 3. September 2007 - Status nach Innenmeniskus-Allograft-Transplantation unter Ablösung und Refixation des medialen Kollateralbandes mit Spongiosaschrau b en und Unterlagscheiben am 3 0. Juni 2008 - Status nach En t fernung von Spongiosaschrauben und Unter lagscheiben am 2 5. Oktober 2010 - Status nach Kniearthroskopie mit vollständige r
Resektion des luxierten Meniskus-Allografts,
Bridenlösung, Entfernung freier Fadenanteile, Knorpelglättung an der lateralen Trochleafazette, Resektion der Plica
mediopatellaris, partieller Synovektomie und hoher Open Wedge-Umstel lungsosteotomie tibial unter Fixierung mittels Tomofix am 3 0. April 2019 - St atus n ach Kniearthroskopie, Bridenlösung, Knorpelglättung, Entfer nung freier Fadenanteile, partieller Synovektomie und offener Entfer nung des Osteosynthesematerials am 05.05.2020, - intraoperativer Befund: massige Synovialitis, zahlreiche Briden, vollständiges Fehlen des Innenmeniskus, Knorpel femoral und tibial medial leichtgradig erweicht und lateral unauffällig, Chondropathie retropa tellär Grad l -II - radiologisch medial betonte Gonarthrose (Röntgen 22.05.2023) - Chronische Schulter- und Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60) - radiologisch leichtgradige Omarthrose (Röntgen 2 2. Mai 2023)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/227/10) : - Chronische Hüftschmerzen links - Status nach arthroskopischer Revision und Spülung, partieller Labrumresektion, partieller Synovektomie und Knorpeldébridement am 0 9. Mai 2012 bei Labrumläsion mit Synovialitis und Knorpelarrosion - Chronische Dorsalgie
- radiologisch Diskushernien BWK7/8 und LWK3/4 mit möglicher Affek tion der Nervenwurzel L4 links (MRI 1 2. Mai 2023) - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom unter Beto nung der linken Körperhälfte - labormässig kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Gesche hen (Labor 2 2. Mai 2023) - I atrogene Abhängigkeit von opiatartiger Substanz, hier Tramadol (ICD-10 Fll.l) - Chronischer Nikotinabusus, ca. 10 py (ICD-10 F17.1).
Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung fest, in der angestammten Tätig keit bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer sehr leichten, immer wieder auch sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne längere s Stehen und Gehen, respektive ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveau best e he eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vermindert aufgrund von erhöhtem Pausenbedarf). Diese bestehe seit September 2020 (Urk. 6/227/11). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur medi zinischen Aktenlage zum Zeitpunkt der Vergleichs mitteilung vom 1 4. Juni 2018 aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht verbessert. Im Haushalt liege die Einschränkung aus interdisziplinärer Sicht unter 20% (Urk. 6/227/12). 5.2
Der RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die somatischen Teilgutachten mit Stel lungnahme vom 3 0. Juni 2023 als schlüssig und umfassend und empfahl darauf abzustellen (Urk. 6/262/8). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 1 5. August 2023 (Urk. 6/262/9-10), weder auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227), noch auf das Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (6/132) dürfe abgestellt wer den, respektive hätte abgestellt werden dürfen. Das psychiatrische B.___ Teilgutachten deute darauf hin, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vor liege. Auch im Gutachten der A.___ AG seien die Diagnosen nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Ein eigenständiges psychisches Leiden sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/262/10). 5.3
Auf Rückfrage n der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/236/1-2) erachtete d er psychi atrische B.___ - Teilgutachter am 2 1. Dezember 2023 sein e Diagnose und die Arbeits fähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit
als korrekt und fachlich nachvollziehbar begründet
(Urk. 6/251). Am 2 9. Februar 2024 beantworteten d er psychiatrische und der orthopädische Gutachter die Fragen der Beschwer deführerin (Urk. 6/247) und erklärten im Wesentlichen, dass die im psychi atrischen Teilgutachten erstellte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Konsensbesprechung auf 80% festgelegt worden sei (Urk. 6/258/2). D er orthopädisch e Gutachter erklärte, es sei klar begründet wor den, warum keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der Leidens druck habe sich durch die Entfernung des Meniskus-Allografts und die Entlastung des medialen Kniekompartiments verbessert. Die Veränderungen der li n ken Hüfte seien operativ saniert worden. Auch aus den Veränderungen der thorakolumbalen Wirbelsäule seien bei guter F unktion keine grösseren Defizite ableitbar. Hinsichtlich des Bewegungsapparates seien körperlich sehr leichte, immer wieder sitzende, wechselbelastende Verrichtung en uneingeschränkt zumut bar
(Urk. 6/258/ 3). 5.4
Die RAD-Ärztin Dr. F.___
beurteilte die Antworten de s psychiatrischen Teilgut achter de s B.___ mit Stellungnahme vom 1 5. März 2024 als ungenügend, respek tive als nicht vollständig nachvollziehbar . Es sei daher weiterhin auf ihre Stellung nahme vom 1 5. August 2023 abzustellen (Urk. 6/262/
E. 13 14). Der RAD Arzt Dr. E.___ prüfte die Antworten der B.___ -Gutachter betreffend den soma tischen Gesundheitszustand und erklärte sie am 6. April 2024 als nachvoll ziehbar. Es könne in somatischer Hinsicht weiterhin am B.___ -Gutachten festge halten werden (Urk. 6/262/14). 6.
E. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne eines medizinisch festgestellten verbesserten Gesundheitszustandes seit Juni 2018 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. 6.
E. 20 , 17 und 15
J ahre alt sind,
und daher von einer noch grösseren Selbständigkeit und Abwesenheit vom Haushalt auszugehen ist .
Insgesamt erfüllt d er Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 7 .2), weshalb darauf abgestellt werden kann und sich eine erneute Haushaltabklärung erübrigt . 8.
8.1
Zu prüfen bleiben weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesund heitlichen Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt. 8. 2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungs grads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungs grad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 8. 3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus den Indivi duellen Kont i (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestan den hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 8.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Validenein kommen sei nach Massgabe einer selbständig
erwerbenden Coiffeursalon-Inha berin mit 25 Jahren Berufserfahrung festzulegen (Urk. 1 S. 9). Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis zum 3 1. Dezember 2002 als angestellte Coiffeuse
arbeitete und dabei das höchste Jahresein kommen (Fr. 35'593.- -) im Jahr 2002 erzielte . V on Januar 2003 bis Dezember 2004 arbeitete sie als Geschäftsführerin in der von ihrem Ehemann gegründeten Z.___ GmbH und rechnete in dieser Funktion
lediglich ein Einkommen von Fr. 6'000. -- im Jahr 2002 und ein solches von Fr. 2'664. --
im Jahr 2003 a b . Von Juli bis Dezember 2005 verrichtete sie leichte Hilfsarbeiten in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 6/29). Mit den Parteien ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Coiffeuse arbeiten würde. Ob sie diese Tätigkeit selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausüben würde, kann dahingestellt bleiben.
Da sich das Valideneinkommen
mit Blick auf die grossen Einkommenss chwankungen, aufgrund der kurzen und nicht sehr einträglichen selbständigen Tätigkeit und wegen des Zeitablaufs
anhand de r Individuellen Kont i (IK) nicht hinreichend genau bestimmen lässt, durfte die Beschwer degegnerin auf statistische Werte abstellen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_523/2022 vom 23.02.2023 E. 7.1). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie sich auf die Tabelle T17, Ziff. 51 Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen stützt e (Urk. 6/261/1) . Allerdings sind die (zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 aktuellste n veröffentlichte n) Werte der LSE 2022 beizuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2024 bei einem Vollzeitpensum ein Valideneinkommen von Fr. 59’363 . -- (Fr. 4'604. -- [Total Frauen 30-49 Jahre] x 12 : 40 x 41.8 : 10 2 . 8 x 105. 7 [Nominal lohnindex, Frauen 20 1 1-2024, 90-96 Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen]) . 8.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8 . 6
Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungs profil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der zum Zeitpunkt der Verfügung aktuell st en
Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den m onatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kom - petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, abzustellen ist (LSE 20
E. 22 , Tabelle TA1_tirage_skill_level, 202 2, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2024 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 57’146 . --
(Fr. 4' 376 . - x 12
: 40 x 41.7 :
10 9.4 x 114.2). N ach Vornahme eines Pauschalabzugs von 10 % (Art.
E. 26 bis IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) resul tiert b ei einer Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. E.
E. 31 % x 0.8) .
Unter Miteinbezug de r mit der Haushaltabklärung vom 8. Mai 2024 ermittelten Einschränkung im Haushalt von 8 % beziehungsweise dem gewichteten Teilinvalidi tätsgrad von 1.6 %
im Haushalt (8 % x 0.2) ergibt sich ein nicht renten re levanter Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 % . 9 .
9.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeits markt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiederer wägungs
- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Renten bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, fin det auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beein trächtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt einge gliedert waren (E. 5.3). 9.2
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 war die Beschwerdeführerin weniger als 55 Jahre alt und bezog auch seit weniger als fünfzehn Jahren eine Invalidenrente, weshalb die dargelegte Rechtsprechung nicht auf sie anwendbar ist. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Verwertung des massgeblichen Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mit tels Eigenanstrengung nicht möglich wäre . Was die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 9) vermag mit Blick auf die erstellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten nichts daran zu ändern .
Mithin liegt keine Ausnahme von der Vermutung der möglichen Selbsteingliederung vor. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 10.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 1 8. Oktober 2024, mit der die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin revisions weise mit Wirkung per 1. Dezember 2024 aufgehoben hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00679 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1980,
Mutter von drei Kindern (geboren 2004, 2007 und 2009; Urk. 6/58/2),
absolvierte eine Lehre als Coiffeuse, bestand jedoch die Abschluss prüfung im Jahr 2000 nicht
(Urk. 6/22, Urk. 6/27/3) .
In der Folge arbei tete
sie dennoch
bis
Dezember 2004 als Coiffeuse
(Urk. 6/29) und
danach v on Juli bis Dezember 2005 bei der Y.___ AG in einem 50% Pensum in der Produktion (Urk. 6/2 9
Urk. 6/58/3) . Gemäss ihren eigenen Angaben war sie sodann in den Jahren 2003 bis 2009 selbständig als Hair - Stylistin / Coiffeuse tätig (Z.___; vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/26/2 f.).
1.2
Nach der Anmeldung zur Früherfassung vom 2 3. September 2008 (Urk. 6/1) mel dete sich X.___ am 2 7. Oktober 2008 mit dem Hinweis auf eine Knie ver letzung
vom 2. September 1999 (Unfall beim Basketballspielen)
zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 6/9) und teilte der Versicherten am 1 8. Mai 2009 (Urk. 6/18) und am 1 6. April 2010 (6/25) mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht durchführbar seien. Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 6/55) als Folge von Einwendungen gegen den rentenabweisenden Vorbe scheid vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43 - 44) und nach der Haushaltab klärung vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 6/58), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. August 2012 ausgehend von einem je hälf tigen Anteil von Haushalt und Erwerb bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/71). 1.3
Im Rahmen des Revisionsverfahrens vo n September 2013 (Urk. 6/79) zog die IV Stelle wiederum Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/94 -96), tätigte erneut medizinische Abklärungen (Urk. 6/ 104, Urk. 6/114, Urk. 6/116/7-8), insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG in Auftrag, das am 2. Dezember 2015 erstattet wurde
(Urk. 6/132), und nahm am 1 7. August 2016 eine weitere Haushaltabklärung vor (Urk. 6/136). In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2017 mit Wirkung per 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 72% zu (Urk. 6/146). Am 1 4. Juni 2018 verwies die IV-Stelle anlässlich eines weiteren, im November 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/160) und nach erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 6/162 und Urk. 6/168) auf die Schadenminderungspflicht und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/169 und Urk. 6/172). 1. 4
Im August 2019 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision ein (Urk. 6/180) . Sie klärte die medizinische Situation ab (Urk. 6/182, Urk. 6/186, Urk. 6/188, Urk. 6/191) und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/196). Nach Ein holen eines polydisziplinären Gutachtens bei der B.___ GmbH (B.___) vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227) und nach der Beantwortung von Rückfragen durch das B.___ (Urk. 6/251 und Urk. 6/258), nach Überprüfung der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 6/260, Urk. 6/262/14 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/263, Urk. 6/26 8-269, Urk. 6/272), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Dezember 2024 auf (Urk. 6/274 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. November 2024 Beschwerde (Urk.
2) und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorzunehmen und es sei in der Folge neu über den Rentenanspruch, respektive bei gegebener Eingliederungsfähigkeit, über Eingliederungsmassnahmen, zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2025 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 2 0. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 2 4. Januar 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt entsprechend Folgendes : Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen
(vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR) . Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1). Vorliegend steht eine möglicherweise im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ GmbH (B.___)
im September 2020 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhält nisse zur Diskussion (vgl. nachstehende E. 6. 5).
Unter Berücksichtigung der in der genannten Verordnungsbestimmung statuierten Dreimonatsfrist gelangen folg lich die Gesetzesgrundlagen in der bis 3 1. Dezember 202 1 in Kraft stehenden Fas sung zur Anwendung, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Lei dens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose mass gebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 1. 6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 zusammengefasst, aus orthopädischer Sicht könne auf das im Rahmen der Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2 7. Juni 2023 abgestützt werden.Zwar sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse
in orthopädischer Hinsicht weiterhin voll eingeschränkt, in einer körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe hingegen ergeben, dass auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestützt werden könne. Im Gutachten würden keine Diagnosen plausibel und k riteriengerecht hergeleitet . E in eigenständiges psychiatrisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit einschränke, sei nicht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2) . An dieser Ein schätzung würden auch die neu von der Beschwerdeführerin eingereichten medizi nischen Berichte nichts ändern . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum zuständig, da die Beschwerdeführerin seit weniger als 15 Jahren eine Rente beziehe (Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2024 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin stelle
zu Unrecht einzig auf das B.___ -Gutachten ab und unterlasse es, die gutachterlichen Schlussfol gerungen, die erheblich von denjenigen aller vor- und nachher beurteilenden
F achärzte und Gutachte r abwichen, recht sgenüg lich zu verifizieren (Urk. 1 S. 6) . Bei Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten des B.___ wäre die Beschwer degegnerin gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen.
Auch die Haus haltabklärung, die drei Jahre nach dem effektiven Hausbesuch lediglich mit den Angaben aus dem B.___ -Gutachten ergänzt worden sei, hätte wiederholt werden müssen (Urk. 1 S. 8) . Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht einfach auf den Weg der Selbsteingliederung beziehungsweise ans RAV verwiesen werden, da einerseits ihr Zumutbarkeitsprofil auch in einer ange passten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie anderseits seit 2008 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Vorsorglich werde schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich bestritten (Urk. 1 S. 9). 3 .
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letzt mals mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 bestätigt (Urk. 6 / 169). Diese ist als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen, da sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.
Urk. 6/170). 4. 4.1
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/169) stützt e sich in medizinischer Hinsicht auf den undatierten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (Urk. 6/162) und auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 6/168). 4.2
Dr. C.___ verwies bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/132). Darin waren folgend e
– hier etwas verkürzt wiederge gebene n - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: - C hronischer Reizzustand des linken Kniegelenks mit persistierenden Schmerzen bei/mit - Teilankylose des linken Kniegelenks, anhaltende Gangstörung - starkes Bewegungsdefizit linkes Kniegelenk bei A r thro-MRI - Subl u xation des diffus veränderten Innenmeniskusdrittels mit Anhe bung des medialen Seitenbandes, ausgeprägte narbige Veränderung en des medialen Kapselbandapparates, mässige Synovialitis, und mittel gradigem Reizerguss - Chronische Hüftschmerzen links bei - Kranialer Labrumläsion des linken Hüftgelenks mit reaktiver Synoviatit i s und Knorpelläsion, Status nach arthroskopischer Revision und Spülung des linken Hüftgelenks mit partieller Labrumresektion und partieller Synoviatitis und Knorpeldébridement (OP 9. Mai 2012) - Chronische Rückenschmerzen links my o fascial / myoteninogen bei Fehl- und Überlastung infolge der Bewegungs-/Gangstörung des linken Knie gelenks - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.11) - Gemischte Angststörung (Agoraphobie, Sozialphobie, Panikattacken (ICD 10 F41.3) (verkürzt wiedergegeben, Urk. 7/132/61 - 62).
Folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wur den gestellt: - Beginnendes neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsbereich des Ramus infrapatellaris
Nervus Saphenus linksseitig nach multiplen Knieoperationen; bisher unversorgt - Hypästhesie und Hypalgesie im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus linksseitig - Status nach Venenstripping .
Dr. C.___ erklärte
im Bericht weiter, aufgrund der anhaltenden Beschwerden werde eine intraartikuläre Injektion ins linke Kniegelenk und gegeben en falls eine Arthroskopie und Entfernung des Allografts vorgenommen . Eine Arbeitsun fähigkeit attestierte er nicht (Urk. 6/162). Dr. D.___ diagnostizierte eine anhal tende depressive Störung (ICD-10 F34.8) bei chronischen Knie- und Hüft schmerzen sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0) (Urk. 6/168/1) . Nach einer schlechten Phase mit Selbstverletzung sei die Beschwer deführerin aktuell stabil. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar (Urk. 6/168/4), in einer angepassten Tätigkeit bestehe bezüglich Konzentrations fähigkeit, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit eine leichte Einschränkung; die Belastbarkeit sei massiv eingeschränkt (Urk. 6/168/7). Sie empfahl eine Intensivierung der Psychotherapie (Urk. 6/168/3). 4.3
Nach Prüfung dieser medizinischen Akten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom RAD der IV-Stelle (Urk. 6/170/3-4), verwarf die Beschwer degegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinn eines verbesserten Gesundheits zustandes, weshalb sie der Beschwerd e führerin weiterhin eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 6/172). 5. 5.1
Dem im Zuge des letzten Revisionsverfahrens (Urk. 6/180 f.) eingeholten inter disziplinären Gutachten de s
B.___ vom 2 7. Juni 2023 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/227/ 9). - Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F32.8, richtig: F62.8, vgl. Urk. 6/251) - Differentialdiagnostisch depressive episodische Erkrankung, comorbid (ICD-10 F33), gemischte Angststörung (ICD-10 F41), aktuell teilre mittiert sowie chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45) - Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität - Status nach Knieverletzung am 2. September 1999 - Status nach diagnostischer Arthroskopie am 1 4. Januar 2000 - Postoperative Diagnose: «Normales unauffälliges junges Kniegelenk» b ei jedoch nicht ganz sicher vollständig einsehbar em mediale m
Meniskushin terhorn - Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmenis k ektomie am 2 4. August 2001 - Status nach Arthroskopie, Narbenresektion, medialer Meniskusre sektion, lateraler Meniskustoilette, Resektion einer osteophytischen Randleiste am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau sowie Knorpelresektion am medialen Femurkondylus am 2 1. Februar 2005 - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Adhäsiolyse, Entfernung freier Gelenkskörper und partieller Synovektomie am 9. Februar 2006 - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, medialem Meniskusdébridement und Implantation eines kollagenen Meniskusimplantates am 3. September 2007 - Status nach Innenmeniskus-Allograft-Transplantation unter Ablösung und Refixation des medialen Kollateralbandes mit Spongiosaschrau b en und Unterlagscheiben am 3 0. Juni 2008 - Status nach En t fernung von Spongiosaschrauben und Unter lagscheiben am 2 5. Oktober 2010 - Status nach Kniearthroskopie mit vollständige r
Resektion des luxierten Meniskus-Allografts,
Bridenlösung, Entfernung freier Fadenanteile, Knorpelglättung an der lateralen Trochleafazette, Resektion der Plica
mediopatellaris, partieller Synovektomie und hoher Open Wedge-Umstel lungsosteotomie tibial unter Fixierung mittels Tomofix am 3 0. April 2019 - St atus n ach Kniearthroskopie, Bridenlösung, Knorpelglättung, Entfer nung freier Fadenanteile, partieller Synovektomie und offener Entfer nung des Osteosynthesematerials am 05.05.2020, - intraoperativer Befund: massige Synovialitis, zahlreiche Briden, vollständiges Fehlen des Innenmeniskus, Knorpel femoral und tibial medial leichtgradig erweicht und lateral unauffällig, Chondropathie retropa tellär Grad l -II - radiologisch medial betonte Gonarthrose (Röntgen 22.05.2023) - Chronische Schulter- und Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60) - radiologisch leichtgradige Omarthrose (Röntgen 2 2. Mai 2023)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/227/10) : - Chronische Hüftschmerzen links - Status nach arthroskopischer Revision und Spülung, partieller Labrumresektion, partieller Synovektomie und Knorpeldébridement am 0 9. Mai 2012 bei Labrumläsion mit Synovialitis und Knorpelarrosion - Chronische Dorsalgie
- radiologisch Diskushernien BWK7/8 und LWK3/4 mit möglicher Affek tion der Nervenwurzel L4 links (MRI 1 2. Mai 2023) - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom unter Beto nung der linken Körperhälfte - labormässig kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Gesche hen (Labor 2 2. Mai 2023) - I atrogene Abhängigkeit von opiatartiger Substanz, hier Tramadol (ICD-10 Fll.l) - Chronischer Nikotinabusus, ca. 10 py (ICD-10 F17.1).
Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung fest, in der angestammten Tätig keit bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer sehr leichten, immer wieder auch sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne längere s Stehen und Gehen, respektive ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveau best e he eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vermindert aufgrund von erhöhtem Pausenbedarf). Diese bestehe seit September 2020 (Urk. 6/227/11). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur medi zinischen Aktenlage zum Zeitpunkt der Vergleichs mitteilung vom 1 4. Juni 2018 aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht verbessert. Im Haushalt liege die Einschränkung aus interdisziplinärer Sicht unter 20% (Urk. 6/227/12). 5.2
Der RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete die somatischen Teilgutachten mit Stel lungnahme vom 3 0. Juni 2023 als schlüssig und umfassend und empfahl darauf abzustellen (Urk. 6/262/8). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 1 5. August 2023 (Urk. 6/262/9-10), weder auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227), noch auf das Gutachten der A.___ AG vom 2. Dezember 2015 (6/132) dürfe abgestellt wer den, respektive hätte abgestellt werden dürfen. Das psychiatrische B.___ Teilgutachten deute darauf hin, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vor liege. Auch im Gutachten der A.___ AG seien die Diagnosen nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Ein eigenständiges psychisches Leiden sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/262/10). 5.3
Auf Rückfrage n der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/236/1-2) erachtete d er psychi atrische B.___ - Teilgutachter am 2 1. Dezember 2023 sein e Diagnose und die Arbeits fähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit
als korrekt und fachlich nachvollziehbar begründet
(Urk. 6/251). Am 2 9. Februar 2024 beantworteten d er psychiatrische und der orthopädische Gutachter die Fragen der Beschwer deführerin (Urk. 6/247) und erklärten im Wesentlichen, dass die im psychi atrischen Teilgutachten erstellte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Konsensbesprechung auf 80% festgelegt worden sei (Urk. 6/258/2). D er orthopädisch e Gutachter erklärte, es sei klar begründet wor den, warum keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der Leidens druck habe sich durch die Entfernung des Meniskus-Allografts und die Entlastung des medialen Kniekompartiments verbessert. Die Veränderungen der li n ken Hüfte seien operativ saniert worden. Auch aus den Veränderungen der thorakolumbalen Wirbelsäule seien bei guter F unktion keine grösseren Defizite ableitbar. Hinsichtlich des Bewegungsapparates seien körperlich sehr leichte, immer wieder sitzende, wechselbelastende Verrichtung en uneingeschränkt zumut bar
(Urk. 6/258/ 3). 5.4
Die RAD-Ärztin Dr. F.___
beurteilte die Antworten de s psychiatrischen Teilgut achter de s B.___ mit Stellungnahme vom 1 5. März 2024 als ungenügend, respek tive als nicht vollständig nachvollziehbar . Es sei daher weiterhin auf ihre Stellung nahme vom 1 5. August 2023 abzustellen (Urk. 6/262/ 13- 14). Der RAD Arzt Dr. E.___ prüfte die Antworten der B.___ -Gutachter betreffend den soma tischen Gesundheitszustand und erklärte sie am 6. April 2024 als nachvoll ziehbar. Es könne in somatischer Hinsicht weiterhin am B.___ -Gutachten festge halten werden (Urk. 6/262/14). 6. 6.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Zunächst ist somit zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne eines medizinisch festgestellten verbesserten Gesundheitszustandes seit Juni 2018 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. 6. 1.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 7. Juni 2023
beruht auf den erforderlichen allgemein internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Experten erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesent lichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksich tigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwer deführerin in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Insbesondere geht aus de r Konsensbeurteilung
einleuchtend hervor, dass die Beschwer deführerin nach den mehrfachen Operation en
des linken Knie s
in der angestammten, überwiegend stehenden Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeits fähig ist (Urk. 6/227/11). Ausführlich begründet erkannten die Gutachter weiter eine um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne längeres Stehen und Gehen und ohne kniende oder kauernde Positionen sowie ohne den Einsatz der adominaten linken oberen Extre mität über Schulterniveau (Urk. 6/227/11). 6. 1.2
Zum Vorliegen eines Revisionsgrundes konstatierte der
psychiatrische Teilgut achte r
einen deutlich verbesserten psychische n Gesundheitszustand seit der Begut achtung im Jahr 201 5. Zur Begründung verwies er nachvollziehbarerweise auf die seit Jahren wahrgenommenen psychosomatische n, schmerz therapeutische n und psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlungen (Urk. 6/227/40). Auch die Befunde zeig t en sich seit der letzten Beurteilung von 2015 verbessert. So waren im A.___ Gutachten bei einer chronischen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung, verdeutlichte Schmerzen und Funktionseinschränkungen als Untersuchungs ergebnisse beschrieben worden (Urk. 6/132/44). Die Gutachter schätzten d ie Beschwerdeführerin als in der Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit leicht eingeschränkt, in der Durchhaltefähigkeit jedoch als stark beeinträchtigt ein
(Urk. 6/132/45). Die B.___ -Gutachter konnten die im A.___ -Gutachten erkann ten Diagnosen nicht nachvollziehen und diagnostizierten eine Persönlichkeits änderung nach ICD-10 F62.8 (Urk. 6/227/40).
Die durch die A.___ -Gutachter festgestellten Befunde konnten nicht mehr bestätigt werden; es wurden keine Hinweise auf Einbussen in kognitiven Leistungen oder Intelli genz festgestellt (Urk. 6/37) . 6.1.3
Auch der orthopädische Teilgutachter erkannte einen verbesserten Gesundheits zustand seit der letzten Rentenbeurteilung, respektive Begutachtung (Urk. 6/227/58) aufgrund der seither erfolgten Entfernung des Meniskus-Allografts und der tibialen Umstellungsosteotomie im April 2019
(Urk. 6/ 182/7-12). Die diffusen, im Sinne einer linksbetonten Ganzkörpersymptomatik präsen tierten Beschwerden, liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht begründen. Die Gutachter erkannten lediglich noch einen gewissen Leidensdruck aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Knie- und Schultergelenks und der lumbalen Diskopathie als nachvollziehbar . Eine Rückbil dung
der Muskeln der linken unteren Extremität und eine Minderbeschwielung des Fusses fehle, trotz der demonstrierten Schonung (Urk. 6/227/53-54).
Gestützt auf
die überzeugende Beurteilung im B.___ -Gutachten liegt somit ein Revisions grund im Sinne eine r
v erbesser ten Befundlage vor. 6. 2
Entgegen de m Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Rz 26)
handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen (durch die Gutachter der A.___
beurteilten) Sachverhalts . Wie die B.___ -Gutachter korrekt feststellten, unterzog sich die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2015 zwei Knieoperationen (Urk. 6/227/56) . Am 3 0. April 2019 entnahm
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates den Meniskus Allograft und nahm eine Tibiau mstel lungsosteotomie vor (Urk. 6/182) . Im Bericht von Dr. G.___ vom 2 1. August 2019 schilderte die Beschwerdeführerin nach einem zuerst verzögerten Heilungs verlauf eine deutliche Verbesserung und ein en Rückgang der Schmerzen (Urk. 6/182/9). Im Verlaufsbericht vom 2 0. August 2020 (Urk. 6/188) stellte Dr. G.___ einen verbesserten Gesundheitszustand fest und verwies darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein tägliches Training zur Verstärkung der Oberschenkel muskulatur verbessert werden könne (Urk. 6/188/4). Auch in den
psychiatrischen Feststellungen im B.___ -Gutachten kann keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts erblickt werden. Wie der RAD-Arzt Dr. E.___ am 1 4. September 2024 in Kenntnis der neu eren Akten festhielt (Urk. 6/273/3), waren die von Dr. G.___ beschriebenen MRI-Befunde des linken Knies bereits im orthopädischen B.___ -Teilgutachten beschrie ben worden und fanden Eingang in die Diagnose-Stellung einer r adiolo gisch medial betonte n Gonarthrose (Urk. 6/227/9). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurtei lung des gleichen Sachverhalts durch Dr. G.___ ausging. 6. 3
Ob die RAD-Psychiaterin Dr. F.___
in ihrer Beurteilung vom 1 5. August 2023 das Vorliegen einer ICD-10 konform gestellte n psychiatrische n Diagnose (und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit) zu Recht
– auch rückblickend - verneint, kann offen bleiben, wie die weiteren Ausführungen zeigen . 6. 4
Zusammenfassend ist a ufgrund des beweiskräftigen B.___ -Gutachtens vom 2 7. Juni 2023 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit seit September 2020 auszugehen (Urk. 6/227/11). Da von weiteren medizi nischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwar ten waren, durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). 7. 7 . 1
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Wiederholung der Haushaltab klärung vom 8. Mai 2024, da der Bericht drei Jahre nach dem effektiven Besuch vor Ort lediglich mit den Erkenntnissen aus de m
B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 ergänzt worden und daher überholt sei (Urk. 1
S. 8) . 7.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.4
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80% erwerbs tätig und zu 20% im Haushalt arbeiten würde (Urk. 2) . Grundlage für diese Beur teilung bildeten der Abklärungsbericht vom 8. Mai 2024 aufgrund des Besuchs vom 1 4. Juli 2021 (Urk. 6/ 260) und das B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 (Urk. 6/227).
Der Bericht wurde unbestrittenermassen von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Diese
legte nachvollziehbar dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 8 0% auszu gehen ist. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie im Gesundheitsfall als selbständige Coiffeuse mit Angestellten arbeiten würde und dadurch in der Arbeitseinteilung flexibel wäre. Da die Kinder älter und selbständiger seien und der Ehemann seit Corona auch zu Hause arbeiten würde, hätte sie ihr Pensum auf 80 % vielleicht sogar auf 100% erhöht (Urk. 6/260/3). Diese Angaben und auch die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche sind plausibel . Zudem würde a uch eine Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 100% erwerbstätig an der revisions weisen Aufhebung des Rentenanspruchs nichts ändern (vgl. unten E. 8.6). Es sind daher keine weiteren Ausführungen dazu angezeigt. Die Abklärungsperson berück sichtigte weiter
die im B.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2023 gestellten Diag nosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haus halt (Urk. 6/227/ 7-12).
Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von unter 20% fest (Urk. 6/227/12).
Nicht zu folgen ist der Einwendung der Beschwerdeführerin, der Abklärungs bericht sei nicht mehr aktuell, da er drei Jahre nach dem effektiven Hausbesuch erstellt worden sei und deshalb nicht mehr auf die Angaben der Beschwer deführerin zu den Einschränkungen abgestellt werden könne . Grundsätzlich ver wies die Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen in den Tätigkeitsbereichen auf ihre anlässlich des Haushaltberichts vom 2 4. August 2016 gemachten und somit Jahre zurückliegenden Angaben (Urk. 6/ 136). Einzig bezüglich Ziffer 6.2 Wohnungs- und Hauspflege erklärte sie, sie könne entgegen den Angaben im Bericht vom August 2016 jetzt leichte Reinigungsarbeiten, wie Betten machen und alle Arbeiten auf ihrer Höhe wie Lavabo und Spiegel reinigen, ausführen. Auch Staubsaugen sei möglich (Urk. 6/260/5). Diese Verbesserung der Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Einsatz der linken oberen Extremität ober halb Schulterniveaus deckt sich grundsätzlich mit dem Anforderungsprofil des B.___ -Gutachtens (Urk. 6/227/6) . Zu erwähnen ist weiter, dass sich die Haushalt situation seit dem Besuch im Juli 2021 lediglich insofern verändert ha ben dürfte, dass die Kinder drei Jahre älter, also 20, 17 und 15
J ahre alt sind,
und daher von einer noch grösseren Selbständigkeit und Abwesenheit vom Haushalt auszugehen ist .
Insgesamt erfüllt d er Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 7 .2), weshalb darauf abgestellt werden kann und sich eine erneute Haushaltabklärung erübrigt . 8.
8.1
Zu prüfen bleiben weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesund heitlichen Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt. 8. 2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungs grads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungs grad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 8. 3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus den Indivi duellen Kont i (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestan den hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 8.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Validenein kommen sei nach Massgabe einer selbständig
erwerbenden Coiffeursalon-Inha berin mit 25 Jahren Berufserfahrung festzulegen (Urk. 1 S. 9). Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis zum 3 1. Dezember 2002 als angestellte Coiffeuse
arbeitete und dabei das höchste Jahresein kommen (Fr. 35'593.- -) im Jahr 2002 erzielte . V on Januar 2003 bis Dezember 2004 arbeitete sie als Geschäftsführerin in der von ihrem Ehemann gegründeten Z.___ GmbH und rechnete in dieser Funktion
lediglich ein Einkommen von Fr. 6'000. -- im Jahr 2002 und ein solches von Fr. 2'664. --
im Jahr 2003 a b . Von Juli bis Dezember 2005 verrichtete sie leichte Hilfsarbeiten in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 6/29). Mit den Parteien ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Coiffeuse arbeiten würde. Ob sie diese Tätigkeit selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausüben würde, kann dahingestellt bleiben.
Da sich das Valideneinkommen
mit Blick auf die grossen Einkommenss chwankungen, aufgrund der kurzen und nicht sehr einträglichen selbständigen Tätigkeit und wegen des Zeitablaufs
anhand de r Individuellen Kont i (IK) nicht hinreichend genau bestimmen lässt, durfte die Beschwer degegnerin auf statistische Werte abstellen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_523/2022 vom 23.02.2023 E. 7.1). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie sich auf die Tabelle T17, Ziff. 51 Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen stützt e (Urk. 6/261/1) . Allerdings sind die (zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 aktuellste n veröffentlichte n) Werte der LSE 2022 beizuziehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2024 bei einem Vollzeitpensum ein Valideneinkommen von Fr. 59’363 . -- (Fr. 4'604. -- [Total Frauen 30-49 Jahre] x 12 : 40 x 41.8 : 10 2 . 8 x 105. 7 [Nominal lohnindex, Frauen 20 1 1-2024, 90-96 Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen]) . 8.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8 . 6
Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungs profil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der zum Zeitpunkt der Verfügung aktuell st en
Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den m onatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kom - petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, abzustellen ist (LSE 20 22, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 202 2, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2024 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 57’146 . --
(Fr. 4' 376 . - x 12
: 40 x 41.7 :
10 9.4 x 114.2). N ach Vornahme eines Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26 bis IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) resul tiert b ei einer Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. E. 6.5) ein Invalideneinkommen von Fr. 41’145 . -- (Fr. 57'146.—x 0.9 x 0.8) . Im Erwerbsbereich ergibt sich dadurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 18’218 .-- und ein e Einschränkung von rund 31 % beziehungsweise ein gewichteter Teilinvaliditätsg rad von 24.8 % (31 % x 0.8) .
Unter Miteinbezug de r mit der Haushaltabklärung vom 8. Mai 2024 ermittelten Einschränkung im Haushalt von 8 % beziehungsweise dem gewichteten Teilinvalidi tätsgrad von 1.6 %
im Haushalt (8 % x 0.2) ergibt sich ein nicht renten re levanter Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 % . 9 .
9.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeits markt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiederer wägungs
- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Renten bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, fin det auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beein trächtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt einge gliedert waren (E. 5.3). 9.2
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2024 war die Beschwerdeführerin weniger als 55 Jahre alt und bezog auch seit weniger als fünfzehn Jahren eine Invalidenrente, weshalb die dargelegte Rechtsprechung nicht auf sie anwendbar ist. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Verwertung des massgeblichen Leistungs potenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mit tels Eigenanstrengung nicht möglich wäre . Was die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 9) vermag mit Blick auf die erstellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten nichts daran zu ändern .
Mithin liegt keine Ausnahme von der Vermutung der möglichen Selbsteingliederung vor. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 10.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 1 8. Oktober 2024, mit der die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin revisions weise mit Wirkung per 1. Dezember 2024 aufgehoben hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann