Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 9/28), wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Witwer-Rente und seinen beiden Kindern, geboren 2000 und 2002, je eine Waisen rente zugesprochen (Urk. 9/1, Urk. 9/3; vgl. auch Urk. 9/5). 1.2
Am
28. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hirn blutung sowie auf Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfs mitteln an (Urk. 9/13/6-14) und reichte den von der Klinik Y.___ am 20. Februar 2024 erstellten Kostenvoranschlag für eine AFO Unterschenkel orthese nach Mass mit double action Knöchelgelenk (Urk. 9/13/1-4) ein . Zudem gab er den Kostenvoranschlag für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, Schuhzurichtung und Fussbettung nach Mass vom 8. März 2024 zu den Akten (Urk. 9/17/1-3; vgl. dazu auch die angepassten Kostenvoranschläge vom 26. März 2026, Urk. 9/22/2-4 und Urk. 9/22/7-10).
Auf die
Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienst es (RAD) vom 1 4. März 2024 hin (Urk. 9/24) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 10. April 2024 Kostengutsprache sowohl für die orthopädische Schuhzurichtung (Urk. 9/25) als auch für die orthopädische n Spezialschuhe für Orthesen (Urk. 9/26).
Im Weiteren holte sie bei der Z.___ die fachtechnische Beurteilung vom
3. Juni 2024 ein (Urk. 9/ 48) und teilte daraufhin dem Versicherten am 5. Juni 2024 die Kostenübernahme für die Unter schenkelorthese links mit (Urk. 9/50). Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 9. April 2024 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der IV Stelle an gemeldet (Urk. 9/29).
Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ist soweit ersichtlich derzeit noch pendent.
1.3
Im Namen des Versicherten stellten die Fachpersonen der Rehaklinik am 5. Juli 2024 Antrag auf die Zusprechung eine r
« Fussheber o rthese Elektrostimulation » (Urk. 9/54 /3-6, Urk. 9/58), woraufhin die IV-Stelle bei der Z.___ die fachtech nische Beurteilung vom 12.
September 2024 einholte (Urk. 9/64) . Mit Vorbe scheid vom 24. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens betreffend die Fussheber o rthese Elektrostimulation in Aussicht (Urk. 9/69) und verfügte am 4. November 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 9/73 = Urk. 2).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am
19. November 202 4 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag)
und beantragte d eren Aufhebung und Kostengutsprache für das
Gerät «Bioness L100 G o» mit elektronischer Impulsstimulation (Urk. 5 S. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 27 . Januar 2025
auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 8), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Strittig ist die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel im Gesamt betrag von Fr.
4’89 8 . 44 (Urk. 9/ 54 /
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgese t z es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität.
E. 1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 1.
E. 1.5 Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die Z.___ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Die Z.___ macht fachtechnische Beurteilungen auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere für Ortho pädietechnik (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2026, Rz .
3009-3010) . 2.
E. 2 ). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.01 zu subsumieren. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Versorgung mit dem FES-System notwendig ist. Denn d as Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Errei chung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemes senen, notwendigen Massnahmen (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI) und nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Versorgung .
Fer ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, Orthesen seien in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln grundsätzlich aufgeführt. S ie habe dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Juni 2024 eine Unterschenkelorthese zugesprochen (Urk. 2 S. 1) . Die Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt. Ein Wechsel bereits nach einer mini malen Tragezeit von drei Monaten sei nicht nachvollziehbar. Eine erneute Anfrage zur Finanzierung des «Bioness L100» könne frühestens im Juli 2025 wie der eingereicht werden. (Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer während des Rehabilitationsaufenthaltes getestete elektronische Fussheber «Bioness L100 links» sei als Behandlungsgerät definiert. Als solches könne es nicht übernommen werden, d a beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
das «Bioness» Gerät sei medizinisch notwendig und für seine Fortbewegung unverzichtbar . B ehinderte Personen hät ten
Anspruch auf Hilfsmittel, die ihre Selbständigkeit förderten; d as «Bioness» Gerät sei aufgrund seiner Funktion und Wirksamkeit eindeutig als solches Hilfs mittel einzuordnen. Es ermögliche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebens qualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 S. 1). 3. 3.1
Aus medizinischer Sicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 eine intrazerebrale Blutung hochparietal rechts mit Beteili gung des Gyrus praezentralis rechts bei anamnestisch beinbetontem sensomoto rischen Hemisyndrom links
erlitt . Nach dem stationären Aufenthalt im Spital A.___ (A.___), Klinik für Neurologie, vom 4.
bis zum 9. Januar 2024 wurde er in die Klinik Y.___ verlegt (Verlegungsbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 4. Januar 2024, Urk. 9/41/1 f.) . Während der statio nären Rehabilitationsmassnahme trat am 12. Februar 2024 erstmals ein fokaler epileptischer Anfall auf, weshalb der Beschwerdeführer notfallmässig vom 12.
bis 14. Februar 2024 im A.___ hospitalisiert wurde (Austrittsbericht der Klinik für Neuro logie des A.___ vom 14. Februar 2024, Urk. 9/13/16-20). Anschliessend trat er wieder in die Klinik Y.___ ein und hielt sich dort bis zum 27. April 2024 auf (Urk. 9/42).
3.2
Am 10.
April 2024 beschrieben
die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des A.___ anlässlich der Sprechstunde für Epileptologie und EEG eine Fussheberparese links und ein diskret spastisches Gangbild mit gutem Ausgleich, unter anderem aufgrund der im Februar 2024 - mithin vor der am 5. Juni 2024 verfügten Kosten übernahme durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/50) - erfolgten Versorgung mit der Fussheberorthese (Urk. 9/44/ 2; vgl. Urk. 9/56/5 Mitte).
Dr. med. Dr. sc. nat.
B.___, Oberarzt der Klinik für Neurologie des A.___, berichtete über die Kontrolle in der neuroangiologischen Sprechstunde vom 16. Mai 202
E. 4 , dass residuell noch eine Parese der Fusshebung, Fussinversion und Fusseversion links bestehe, welche sich anamnestisch stetig weiter bessere . Er beurteilte den Gang und Stand für altersentsprechend (Urk. 9/40/ 3). 3. 3
Im Austrittsbericht vom 28. August 2024 über den stationären Aufenthalt vom 9. Januar 2024 bis 27. April 2024 schilderten die Fachärztin und der Fach arzt der Klinik Y.___, der Beschwerdeführe r
sei zu Be handlungsbe ginn im Roll stuhl unterwegs gewesen . B ei m Austritt sei er inner- und ausserhäuslich mit einer Fussheberschiene am linken Bein
als Fussgänger selbständig gewesen.
D as Gang bild habe sich leicht hemiparetisch, aber sicher dargestellt; die Fussmuskulatur sei im Bereich der Peronäen noch nicht ansteuerbar gewesen, sodass sie das Tra gen der Fussheberschiene weiterhin als sinnvoll erachte te n
(Urk. 9/56/ 5,
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass rechtsprechungs ge mäss eine Neuanmeldung bezüg lich aller gesetzlichen Leistungen des Gesetzes, mithin auch für Eingliederungs massnahmen nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist. Dies soll verhindern, dass sich die IV-Stellen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2).
D er Beschwerdeführer gelangte bereits einen knappen Monat nach Erlass der eine Unterschenkel-Prothese zusprechenden Verfügung
vom 5. Juni 2024 (Urk. 9/50) mit einem ähnlich gelagerten Gesuch um Hilfsmittel für die Versorgung des lin ken Beines wegen einer Parese an die Beschwerdegegnerin. Diese prüfte das Gesuch nicht unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung, nämlich ob veränderte Verhältnisse glaubhaft oder belegt sind, sondern wies das Gesuch wie nach einer erstmaligen materiellen Anspruchsprüfung ab. Ob dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, erscheint fraglich, zumal eine gesundheitliche Verschlimmerung seit der Leistungszusprechung weder ersichtlich noch dargetan ist. Vielmehr verhält es sich nach Lage der Akten so, dass das Gesuch des Beschwerdeführers darauf abzielt, die bereits gewährte Versorgung mit der Unterschenkelprothese im Betrag von knapp Fr. 5'000.-- (Urk. 9/13/3) samt orthopädischer Spezialschuhe für Orthe sen und Schuhzurichtung im Betrag von rund Fr. 570.-- (Urk. 9/17/2) durch das FES-Gerät im Wert von knapp Fr. 4'900.-- zu ersetzen. Die Frage der gesund heitlichen Veränderung braucht jedoch angesichts der nachfolgenden Erwä gungen nicht abschliessend erörtert zu werden.
E. 4.2 Das FES-System vom Typ Bioness L100 Go-System wird gemäss des Spezialisten handbuchs bei Verletzungen bzw. Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZNS) eingesetzt. Das System kommunizier t kabellos, um elektrische Impulse über den Nervus peroneus communis zum motorischen Reizpunkt des Musculus tibialis anterior zu liefern, wodurch in der Schwungphase des Gehens der Fuss im Sprunggelenk angehoben und damit der Fallfuss verhindert wird . Darüber hinaus kann es zur Stimulation der Unterschenkelmuskulatur eingesetzt werden, um die Muskulatur wieder aufzubauen, eine Inaktivitätsatrophie (Muskelschwund) zu verhindern bzw. zu verzögern, das Bewegungsausma ss der Gelenke aufrechtzuerhalten bzw. zu erweitern und die lokale Durchblutung zu erhöhen. Das L100 Go-System umfass t eine Unterschenkelmanschette mit einem Stimulator (exter ner Impulsgenerator; Spezialistenhandbuch
Bioness L100 System zur funktio nellen elektrischen Stimulation, 2023, S.
1, unter Dokumente, Gebrauchsan weisung, GA für 28FS100 L100 Go System, besucht am 2 2. Mai 2026).
E. 4.3 Die im Anhang zur HVI enthaltene, in Bezug auf die Hilfsmittelkategorien grund sätzlich abschliessende Liste führt - anders als die hier nicht einschlägige
Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Produktegruppe 09 - keine elektrostim u lierende n Geräte auf. Es könnte daher lediglich in Betracht fallen, das FES-System unter die Beinorthesen gemäss HVI Ziff.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit Februar 2024 bereits mit einer seitens der Invalidenversicherung finanzierten Unterschenkel orthese versorgt. Gemäss Austrittsbericht vom 2 7. April 202 4 zeigte der Beschwer deführer bei Austritt aus der Klinik Y.___ ein leicht hemipare tische s Gangbild. Er war mobil (Urk. 9/58/1) und konnte sich trotz der fortbe stehenden Beschwerden mit der Orthese im und ausser Haus sicher und ohne weitere Hilfsmittel selbständig und relativ schnell
fortbewegen (Urk. 9/56/5, 7) . D ementsprechend wurde im Leistungsgesuch
festgehalten, der Beschwerdeführer lege mit der Orthese täglich 5500 Meter zurück und bewältige mehrmals 30 Trep penstufe n (Urk. 9/54/3).
Dem Bericht der Z.___ ist zu entnehmen, dass zwar die vorhandenen Gelenk- und Restmuskelfunktionen durch die Orthese einge schränkt waren (Urk. 9/64/1) . Auch die Neurologen des A.___ sprachen von einem spastischen Gangbild mit gutem Ausgleich dank der Orthese bzw. einem unauf fälligen Gang und Stand (vorstehend E. 3.2). Hinweise darauf, dass trotz der Orthese Beeinträchtigung en der Fortbewegung, des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge bestanden hätten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23.
Oktober 2009 E. 4.2), sind den medizinischen Berichten jedoch nicht zu ent nehmen und ist auch nicht dargetan . Laut dem Leistungsgesuch bringt das FES-System Gebrauchsvorteile für die Mobi lität und den Verkehr, das Sozial- und Familienleben und Freizeitaktivitäten, eine Entlastung der Gegenseite, eine höhere Sicherheit, ei n harmonischeres Gangbild, eine Verringerung des Kraftaufwandes beim Laufen und Stehen und eine bessere Anpassung an die Gehgeschwindigkeit (Urk. 9/54/3 -4).
Gemäss Z.___ wäre es dem Beschwerdeführer mit dem FES-System möglich, jeden Schuh typ zu tragen oder auch barfuss zu gehen (Urk. 9/64/1). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortbewegung mit der herkömmlichen Orthese nicht hinreichend gewährleistet wäre, was auch der Beschwer deführer nicht geltend machte . Seine Darstellung, das FES-System ermög liche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebensqualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 Ziff. 1 und 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen, lassen dieses System jedoch im Vergleich zu seiner aktuellen Situation mit der Beinorthese als bestmögliche Versorgung erscheinen, worauf kein Anspruch besteht. Allein der im Gesuch als «Zugewinn» beschriebene Vorteil (Urk.
9/54/3) genügt angesichts der erst vor Kurzem erfolgten Hilfsmittel versorgung
im Betrag von rund Fr. 5' 6 00.-- nicht, um die Beschwerdegegnerin auch noch für die zusätzliche Ver s orgung mit dem FES-System in der praktisch gleichen Preislage aufkommen zu lassen, obschon das Z.___ dieses im Vergleich zur Orthese als nicht zwingend teurer erachtete (Urk.
6/64/1) . Der Beschwerde führer ist allerdings auch ohne das hier strittige FES-System im Sinne des Geset zes angemessen versorgt, so dass sich in seiner konkreten Lage
das zusätzliche Hilfsmittel jedenfalls im hier Ausschlag gebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung weder als notwendig noch als in finanzieller Hinsicht angemessen erweist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem
unterlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
E. 7 , 10) .
3.4
Im Gesuch vom 2. Juli 2024 um Kostengutsprache für die hier strittige FES (funktio nelle Elektrostimulation)- Versorgung für den Unterschenkel rechts (rich tig wohl: links, da rechts eine regelrechter Status dokumentiert ist [vgl. etwa Urk. 9/56/9]) wurde seitens der Klinik Y.___
dargelegt, dass der Beschwer deführer mit einer AFO-Orthese mit einem Ne u roSwing -Gelenk versorgt sei . Die Versorgung mit einem L100 Go Stand Alone System empfehle sich wegen der
deutlich höhere n Sicherheit beim Stehen, Gehen sowie beim Umgehen von Hinder nissen . Der Beschwerdeführer sei möglichst aktiv und gehe täglich auf unebe nem Untergrund spazieren, sodass er häufig Hindernisse wie Äste und Pfüt zen überwinden müsse. Mit diesem System sei es ihm möglich, länger und ent spannter auf der hemiparetischen Seite zu stehen, was er im Alltag häufig nützen könne. Die nicht-paretische Seite werde entlastet, d er Beschwerdeführer müsse sich weniger auf das Gehen konzentrieren als mit der vorhandenen Versorgung. Er beschreibe ein deutlich harmonischeres Gehen und eine bessere Anpassung an wechseln d e, insbesondere höhere Geschwindigkeiten (Urk.
9/54 / 3- 5). Er lege täg lich Gehstrecken von etwa 5500 Metern zurück und bewältige mehrmals 30 Trep penstufen, was mit dem System leichter und deutlich weniger anstrengend sei, den Aktionsradius erhöhe und im Alltag bei den verschiedensten, im Detail genann ten Aktivitäten eine
Erhöhung der Sicherheit und einen wesentlichen Gebrau ch svorteil bringe (Urk. 9/54/ 3- 5).
3.5
Auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 9/61) legte die Z.___ am 4. September 2024 dar, das elektronische Fussheber -System sei seitens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen nicht als Hilfsmittel, sondern als Behandlungsgerät definiert und könne daher nur bei unter 20-Jährigen zur Kostenübernahme empfohlen werden. Die vorangegangene Versorgung mit der Unterschenkel-(US) -Orthese mit Knöchel gelenk habe sich im Alltag des Beschwerdeführers nicht so bewährt wie der Bioness L100, mit dem jeder Schuh getragen oder auch b arfuss gegangen werden könne. D as FES- System sei über eine Tragezeit von fünf bis sechs Jahren unter Berücksichtigung des Ersatzes, der Reparaturen und Anpassungen bei der Unterschenkelorthese günstiger als die se. Dem Beschwerdeführer sei erst am 5. Juni 2024 eine Orthese nach Mass finanziert worden und die Verwendungs dauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt . Es wurde keine Empfehlung für die Kostenübernahme für das System abgegeben (Urk.
9/64/1-2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00676 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 2 8. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, gelernter Maschinenmechaniker (Urk. 9/28), wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Witwer-Rente und seinen beiden Kindern, geboren 2000 und 2002, je eine Waisen rente zugesprochen (Urk. 9/1, Urk. 9/3; vgl. auch Urk. 9/5). 1.2
Am
28. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hirn blutung sowie auf Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfs mitteln an (Urk. 9/13/6-14) und reichte den von der Klinik Y.___ am 20. Februar 2024 erstellten Kostenvoranschlag für eine AFO Unterschenkel orthese nach Mass mit double action Knöchelgelenk (Urk. 9/13/1-4) ein . Zudem gab er den Kostenvoranschlag für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, Schuhzurichtung und Fussbettung nach Mass vom 8. März 2024 zu den Akten (Urk. 9/17/1-3; vgl. dazu auch die angepassten Kostenvoranschläge vom 26. März 2026, Urk. 9/22/2-4 und Urk. 9/22/7-10).
Auf die
Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienst es (RAD) vom 1 4. März 2024 hin (Urk. 9/24) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 10. April 2024 Kostengutsprache sowohl für die orthopädische Schuhzurichtung (Urk. 9/25) als auch für die orthopädische n Spezialschuhe für Orthesen (Urk. 9/26).
Im Weiteren holte sie bei der Z.___ die fachtechnische Beurteilung vom
3. Juni 2024 ein (Urk. 9/ 48) und teilte daraufhin dem Versicherten am 5. Juni 2024 die Kostenübernahme für die Unter schenkelorthese links mit (Urk. 9/50). Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 9. April 2024 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der IV Stelle an gemeldet (Urk. 9/29).
Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ist soweit ersichtlich derzeit noch pendent.
1.3
Im Namen des Versicherten stellten die Fachpersonen der Rehaklinik am 5. Juli 2024 Antrag auf die Zusprechung eine r
« Fussheber o rthese Elektrostimulation » (Urk. 9/54 /3-6, Urk. 9/58), woraufhin die IV-Stelle bei der Z.___ die fachtech nische Beurteilung vom 12.
September 2024 einholte (Urk. 9/64) . Mit Vorbe scheid vom 24. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens betreffend die Fussheber o rthese Elektrostimulation in Aussicht (Urk. 9/69) und verfügte am 4. November 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 9/73 = Urk. 2).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am
19. November 202 4 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag)
und beantragte d eren Aufhebung und Kostengutsprache für das
Gerät «Bioness L100 G o» mit elektronischer Impulsstimulation (Urk. 5 S. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 27 . Januar 2025
auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 8), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel im Gesamt betrag von Fr.
4’89 8 . 44 (Urk. 9/ 54 / 2). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgese t z es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität.
1.3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 1. 4
Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erfor derlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliede rung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmass nahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die ver sicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). 1.5
Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die Z.___ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Die Z.___ macht fachtechnische Beurteilungen auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere für Ortho pädietechnik (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2026, Rz .
3009-3010) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, Orthesen seien in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln grundsätzlich aufgeführt. S ie habe dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Juni 2024 eine Unterschenkelorthese zugesprochen (Urk. 2 S. 1) . Die Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt. Ein Wechsel bereits nach einer mini malen Tragezeit von drei Monaten sei nicht nachvollziehbar. Eine erneute Anfrage zur Finanzierung des «Bioness L100» könne frühestens im Juli 2025 wie der eingereicht werden. (Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer während des Rehabilitationsaufenthaltes getestete elektronische Fussheber «Bioness L100 links» sei als Behandlungsgerät definiert. Als solches könne es nicht übernommen werden, d a beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
D er Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
das «Bioness» Gerät sei medizinisch notwendig und für seine Fortbewegung unverzichtbar . B ehinderte Personen hät ten
Anspruch auf Hilfsmittel, die ihre Selbständigkeit förderten; d as «Bioness» Gerät sei aufgrund seiner Funktion und Wirksamkeit eindeutig als solches Hilfs mittel einzuordnen. Es ermögliche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebens qualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 S. 1). 3. 3.1
Aus medizinischer Sicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 eine intrazerebrale Blutung hochparietal rechts mit Beteili gung des Gyrus praezentralis rechts bei anamnestisch beinbetontem sensomoto rischen Hemisyndrom links
erlitt . Nach dem stationären Aufenthalt im Spital A.___ (A.___), Klinik für Neurologie, vom 4.
bis zum 9. Januar 2024 wurde er in die Klinik Y.___ verlegt (Verlegungsbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 4. Januar 2024, Urk. 9/41/1 f.) . Während der statio nären Rehabilitationsmassnahme trat am 12. Februar 2024 erstmals ein fokaler epileptischer Anfall auf, weshalb der Beschwerdeführer notfallmässig vom 12.
bis 14. Februar 2024 im A.___ hospitalisiert wurde (Austrittsbericht der Klinik für Neuro logie des A.___ vom 14. Februar 2024, Urk. 9/13/16-20). Anschliessend trat er wieder in die Klinik Y.___ ein und hielt sich dort bis zum 27. April 2024 auf (Urk. 9/42).
3.2
Am 10.
April 2024 beschrieben
die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des A.___ anlässlich der Sprechstunde für Epileptologie und EEG eine Fussheberparese links und ein diskret spastisches Gangbild mit gutem Ausgleich, unter anderem aufgrund der im Februar 2024 - mithin vor der am 5. Juni 2024 verfügten Kosten übernahme durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/50) - erfolgten Versorgung mit der Fussheberorthese (Urk. 9/44/ 2; vgl. Urk. 9/56/5 Mitte).
Dr. med. Dr. sc. nat.
B.___, Oberarzt der Klinik für Neurologie des A.___, berichtete über die Kontrolle in der neuroangiologischen Sprechstunde vom 16. Mai 202 4, dass residuell noch eine Parese der Fusshebung, Fussinversion und Fusseversion links bestehe, welche sich anamnestisch stetig weiter bessere . Er beurteilte den Gang und Stand für altersentsprechend (Urk. 9/40/ 3). 3. 3
Im Austrittsbericht vom 28. August 2024 über den stationären Aufenthalt vom 9. Januar 2024 bis 27. April 2024 schilderten die Fachärztin und der Fach arzt der Klinik Y.___, der Beschwerdeführe r
sei zu Be handlungsbe ginn im Roll stuhl unterwegs gewesen . B ei m Austritt sei er inner- und ausserhäuslich mit einer Fussheberschiene am linken Bein
als Fussgänger selbständig gewesen.
D as Gang bild habe sich leicht hemiparetisch, aber sicher dargestellt; die Fussmuskulatur sei im Bereich der Peronäen noch nicht ansteuerbar gewesen, sodass sie das Tra gen der Fussheberschiene weiterhin als sinnvoll erachte te n
(Urk. 9/56/ 5, 7, 10) .
3.4
Im Gesuch vom 2. Juli 2024 um Kostengutsprache für die hier strittige FES (funktio nelle Elektrostimulation)- Versorgung für den Unterschenkel rechts (rich tig wohl: links, da rechts eine regelrechter Status dokumentiert ist [vgl. etwa Urk. 9/56/9]) wurde seitens der Klinik Y.___
dargelegt, dass der Beschwer deführer mit einer AFO-Orthese mit einem Ne u roSwing -Gelenk versorgt sei . Die Versorgung mit einem L100 Go Stand Alone System empfehle sich wegen der
deutlich höhere n Sicherheit beim Stehen, Gehen sowie beim Umgehen von Hinder nissen . Der Beschwerdeführer sei möglichst aktiv und gehe täglich auf unebe nem Untergrund spazieren, sodass er häufig Hindernisse wie Äste und Pfüt zen überwinden müsse. Mit diesem System sei es ihm möglich, länger und ent spannter auf der hemiparetischen Seite zu stehen, was er im Alltag häufig nützen könne. Die nicht-paretische Seite werde entlastet, d er Beschwerdeführer müsse sich weniger auf das Gehen konzentrieren als mit der vorhandenen Versorgung. Er beschreibe ein deutlich harmonischeres Gehen und eine bessere Anpassung an wechseln d e, insbesondere höhere Geschwindigkeiten (Urk.
9/54 / 3- 5). Er lege täg lich Gehstrecken von etwa 5500 Metern zurück und bewältige mehrmals 30 Trep penstufen, was mit dem System leichter und deutlich weniger anstrengend sei, den Aktionsradius erhöhe und im Alltag bei den verschiedensten, im Detail genann ten Aktivitäten eine
Erhöhung der Sicherheit und einen wesentlichen Gebrau ch svorteil bringe (Urk. 9/54/ 3- 5).
3.5
Auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 9/61) legte die Z.___ am 4. September 2024 dar, das elektronische Fussheber -System sei seitens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen nicht als Hilfsmittel, sondern als Behandlungsgerät definiert und könne daher nur bei unter 20-Jährigen zur Kostenübernahme empfohlen werden. Die vorangegangene Versorgung mit der Unterschenkel-(US) -Orthese mit Knöchel gelenk habe sich im Alltag des Beschwerdeführers nicht so bewährt wie der Bioness L100, mit dem jeder Schuh getragen oder auch b arfuss gegangen werden könne. D as FES- System sei über eine Tragezeit von fünf bis sechs Jahren unter Berücksichtigung des Ersatzes, der Reparaturen und Anpassungen bei der Unterschenkelorthese günstiger als die se. Dem Beschwerdeführer sei erst am 5. Juni 2024 eine Orthese nach Mass finanziert worden und die Verwendungs dauer von mindestens einem Jahr sei noch nicht erfüllt . Es wurde keine Empfehlung für die Kostenübernahme für das System abgegeben (Urk.
9/64/1-2). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass rechtsprechungs ge mäss eine Neuanmeldung bezüg lich aller gesetzlichen Leistungen des Gesetzes, mithin auch für Eingliederungs massnahmen nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist. Dies soll verhindern, dass sich die IV-Stellen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2).
D er Beschwerdeführer gelangte bereits einen knappen Monat nach Erlass der eine Unterschenkel-Prothese zusprechenden Verfügung
vom 5. Juni 2024 (Urk. 9/50) mit einem ähnlich gelagerten Gesuch um Hilfsmittel für die Versorgung des lin ken Beines wegen einer Parese an die Beschwerdegegnerin. Diese prüfte das Gesuch nicht unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung, nämlich ob veränderte Verhältnisse glaubhaft oder belegt sind, sondern wies das Gesuch wie nach einer erstmaligen materiellen Anspruchsprüfung ab. Ob dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, erscheint fraglich, zumal eine gesundheitliche Verschlimmerung seit der Leistungszusprechung weder ersichtlich noch dargetan ist. Vielmehr verhält es sich nach Lage der Akten so, dass das Gesuch des Beschwerdeführers darauf abzielt, die bereits gewährte Versorgung mit der Unterschenkelprothese im Betrag von knapp Fr. 5'000.-- (Urk. 9/13/3) samt orthopädischer Spezialschuhe für Orthe sen und Schuhzurichtung im Betrag von rund Fr. 570.-- (Urk. 9/17/2) durch das FES-Gerät im Wert von knapp Fr. 4'900.-- zu ersetzen. Die Frage der gesund heitlichen Veränderung braucht jedoch angesichts der nachfolgenden Erwä gungen nicht abschliessend erörtert zu werden. 4.2
Das FES-System vom Typ Bioness L100 Go-System wird gemäss des Spezialisten handbuchs bei Verletzungen bzw. Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZNS) eingesetzt. Das System kommunizier t kabellos, um elektrische Impulse über den Nervus peroneus communis zum motorischen Reizpunkt des Musculus tibialis anterior zu liefern, wodurch in der Schwungphase des Gehens der Fuss im Sprunggelenk angehoben und damit der Fallfuss verhindert wird . Darüber hinaus kann es zur Stimulation der Unterschenkelmuskulatur eingesetzt werden, um die Muskulatur wieder aufzubauen, eine Inaktivitätsatrophie (Muskelschwund) zu verhindern bzw. zu verzögern, das Bewegungsausma ss der Gelenke aufrechtzuerhalten bzw. zu erweitern und die lokale Durchblutung zu erhöhen. Das L100 Go-System umfass t eine Unterschenkelmanschette mit einem Stimulator (exter ner Impulsgenerator; Spezialistenhandbuch
Bioness L100 System zur funktio nellen elektrischen Stimulation, 2023, S.
1, unter Dokumente, Gebrauchsan weisung, GA für 28FS100 L100 Go System, besucht am 2 2. Mai 2026). 4.3
Die im Anhang zur HVI enthaltene, in Bezug auf die Hilfsmittelkategorien grund sätzlich abschliessende Liste führt - anders als die hier nicht einschlägige
Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Produktegruppe 09 - keine elektrostim u lierende n Geräte auf. Es könnte daher lediglich in Betracht fallen, das FES-System unter die Beinorthesen gemäss HVI Ziff. 2.01 zu subsumieren. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Versorgung mit dem FES-System notwendig ist. Denn d as Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Errei chung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemes senen, notwendigen Massnahmen (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI) und nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Versorgung .
Fer ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1). 4.4
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit Februar 2024 bereits mit einer seitens der Invalidenversicherung finanzierten Unterschenkel orthese versorgt. Gemäss Austrittsbericht vom 2 7. April 202 4 zeigte der Beschwer deführer bei Austritt aus der Klinik Y.___ ein leicht hemipare tische s Gangbild. Er war mobil (Urk. 9/58/1) und konnte sich trotz der fortbe stehenden Beschwerden mit der Orthese im und ausser Haus sicher und ohne weitere Hilfsmittel selbständig und relativ schnell
fortbewegen (Urk. 9/56/5, 7) . D ementsprechend wurde im Leistungsgesuch
festgehalten, der Beschwerdeführer lege mit der Orthese täglich 5500 Meter zurück und bewältige mehrmals 30 Trep penstufe n (Urk. 9/54/3).
Dem Bericht der Z.___ ist zu entnehmen, dass zwar die vorhandenen Gelenk- und Restmuskelfunktionen durch die Orthese einge schränkt waren (Urk. 9/64/1) . Auch die Neurologen des A.___ sprachen von einem spastischen Gangbild mit gutem Ausgleich dank der Orthese bzw. einem unauf fälligen Gang und Stand (vorstehend E. 3.2). Hinweise darauf, dass trotz der Orthese Beeinträchtigung en der Fortbewegung, des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge bestanden hätten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23.
Oktober 2009 E. 4.2), sind den medizinischen Berichten jedoch nicht zu ent nehmen und ist auch nicht dargetan . Laut dem Leistungsgesuch bringt das FES-System Gebrauchsvorteile für die Mobi lität und den Verkehr, das Sozial- und Familienleben und Freizeitaktivitäten, eine Entlastung der Gegenseite, eine höhere Sicherheit, ei n harmonischeres Gangbild, eine Verringerung des Kraftaufwandes beim Laufen und Stehen und eine bessere Anpassung an die Gehgeschwindigkeit (Urk. 9/54/3 -4).
Gemäss Z.___ wäre es dem Beschwerdeführer mit dem FES-System möglich, jeden Schuh typ zu tragen oder auch barfuss zu gehen (Urk. 9/64/1). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortbewegung mit der herkömmlichen Orthese nicht hinreichend gewährleistet wäre, was auch der Beschwer deführer nicht geltend machte . Seine Darstellung, das FES-System ermög liche ihm eine deutliche Verbesserung seiner Lebensqualität und trage dazu bei, seinen Alltag sicher und aktiv zu gestalten (Urk. 5 Ziff. 1 und 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen, lassen dieses System jedoch im Vergleich zu seiner aktuellen Situation mit der Beinorthese als bestmögliche Versorgung erscheinen, worauf kein Anspruch besteht. Allein der im Gesuch als «Zugewinn» beschriebene Vorteil (Urk.
9/54/3) genügt angesichts der erst vor Kurzem erfolgten Hilfsmittel versorgung
im Betrag von rund Fr. 5' 6 00.-- nicht, um die Beschwerdegegnerin auch noch für die zusätzliche Ver s orgung mit dem FES-System in der praktisch gleichen Preislage aufkommen zu lassen, obschon das Z.___ dieses im Vergleich zur Orthese als nicht zwingend teurer erachtete (Urk.
6/64/1) . Der Beschwerde führer ist allerdings auch ohne das hier strittige FES-System im Sinne des Geset zes angemessen versorgt, so dass sich in seiner konkreten Lage
das zusätzliche Hilfsmittel jedenfalls im hier Ausschlag gebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung weder als notwendig noch als in finanzieller Hinsicht angemessen erweist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem
unterlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara