Sachverhalt
1. 1.1
Der 1983 geborene X.___
ist gelernter Verkäufer und war zuletzt ab 1. September 2019 als Bodenleger erwerbstätig (Urk. 6/2 S. 7 f.). Am 1 9. Juli 2022 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich Prellungen am Rücken zu (Urk. 6/5/69, Urk. 6/5/34 f.). Ein Arbeitsversuch im Oktober 2022 scheiterte aufgrund der erneuten Zunahme der Rückenbeschwerden (Urk. 6/8 S. 5). Mit Schrei ben vom 1 8. Januar 2023 informierte die Suva über die Einstellung der Versiche rungsleistungen per 1 5. Februar 2023 (Urk. 6/5/25). 1.2
Am 1 4. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese zog in der Folge die Akten des Kranken taggeld- sowie Unfallversicherers bei und stellte mit Vorbescheid vom 1 2. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/23); an diesem Entscheid hielt die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 fest (Urk. 6/24 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2024 Beschwerde und bean tragte unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen (Urk.
3) sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2024 (richtig: 2025) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2024 in der bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei; ein Renten anspruch könne daher nicht entstehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte sinngemäss geltend, dass seit dem 2 0. Juli 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei die Krankschreibung ab 1 5. Februar 2023 auf psychischen Gründen beruhe (Urk. 1, Urk. 3/2 S. 3). 3. 3.1
Die für den Bericht des Y.___ vom 2 9. Januar 2024 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Seit dem Unfall vom 2 0. Juli 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; seit dem 1 5. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres krankge schrieben. Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der Komplexität der Erkran kung sei die kurzfristige Prognose schlecht. Sie würden aber davon ausgehen, dass sich die Situation in den nächsten Monaten deutlich verbessern dürfte, sodass in ca. sechs Monaten eine Arbeitsaufnahme möglich sein könnte (Urk. 6/10/8-9). 3.2
Der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz vom 1 9. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Taggelder der Krankentaggeldversicherung per 3 1. Juli 2024 aufgrund eines erstellten Gutachtens eingestellt worden seien; per 1. Juli 2024 sei in der bisherigen Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/21).
Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. August 2024 ist weiter zu entnehmen, dass die Suva die Taggelder per 1 5. Februar 2023 eingestellt habe, da keine Unfallfolgen mehr bestehen würden. Der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen per 3 1. Juli 2024 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dieser seinen Beruf als Bodenleger wieder aufnehmen könne (Urk. 6/22 S. 2). 3.3
Die für den Bericht des Y.___ vom 3. Oktober 2024 verantwortlichen Fachärzte führten bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass die Belastbarkeit und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert sei, sodass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine Tätigkeit als Bodenleger sei aufgrund der Rückenprobleme nicht möglich. Geplant sei eine tagesklinische Behand lung von mindestens acht Wochen, sodass in ca. sechs bis neun Monaten eine Arbeitsaufnahme in einem Teilzeitpensum möglich sein könnte (Urk. 6/25 S.
3).
Mit Schreiben vom 1 9. November 2024 führten die Fachärzte des Y.___ weiter aus, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 (Erreichen der Leistungsdauer) weiter ausrichte. Der Beschwerdeführer sei moti viert, zum Aufbau seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit eine Integrations massnahme zu absolvieren (Urk. 6/26). 4. 4.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bezüglich der Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit (zumindest unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit) mittlerweile die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und die somatischen, unfallbedingten Probleme in den Hintergrund getre ten sind. Beim Unfall vom 1 9. Juli 2022 zog sich der Beschwerdeführer lediglich eine Rückenprellung zu (Urk. 6/5/34), sodass die Leistungseinstellung der Suva per 1 5. Februar 2023 ohne weiteres nachzuvollziehen ist (Urk. 6/5/25). Aufgrund der nunmehr im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden kann daraus aber im Hinblick auf die sich im IV-Verfahren stellenden Fragen nichts Wesent liches abgeleitet werden.
Weiter ist bezüglich der geltend gemachten Leistungseinstellung der Krankentaggeld versicherung anzumerken, dass diese ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 erbracht hat bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 6/25/7). Die von der Beschwerdegegnerin vermerkte Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2024 (Urk. 6/21) kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden; weiter liegt das erwähnte Gutachten, welches eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen soll, den Akten nicht bei und es liegen auch sonst keine medizinische n Akten vor, welche insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine weitgehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden.
Insgesamt kann demnach die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden; vielmehr bestehen aufgrund der Berichte der Fachärzte des Y.___
Anhaltspunkte für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit. 4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Da vorliegend die attestierte weitreichende Arbeitsunfähigkeit allein durch behan delnde Fachärzte festgestellt wurde und sich aus den übrigen medizinischen Akten zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachver halts und zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2024 Beschwerde und bean tragte unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen (Urk.
3) sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2024 (richtig: 2025) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2024 in der bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei; ein Renten anspruch könne daher nicht entstehen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte sinngemäss geltend, dass seit dem 2 0. Juli 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei die Krankschreibung ab 1 5. Februar 2023 auf psychischen Gründen beruhe (Urk. 1, Urk. 3/2 S. 3).
E. 3.1 Die für den Bericht des Y.___ vom 2 9. Januar 2024 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Seit dem Unfall vom 2 0. Juli 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; seit dem 1 5. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres krankge schrieben. Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der Komplexität der Erkran kung sei die kurzfristige Prognose schlecht. Sie würden aber davon ausgehen, dass sich die Situation in den nächsten Monaten deutlich verbessern dürfte, sodass in ca. sechs Monaten eine Arbeitsaufnahme möglich sein könnte (Urk. 6/10/8-9).
E. 3.2 Der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz vom 1 9. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Taggelder der Krankentaggeldversicherung per 3 1. Juli 2024 aufgrund eines erstellten Gutachtens eingestellt worden seien; per 1. Juli 2024 sei in der bisherigen Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/21).
Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. August 2024 ist weiter zu entnehmen, dass die Suva die Taggelder per 1 5. Februar 2023 eingestellt habe, da keine Unfallfolgen mehr bestehen würden. Der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen per 3 1. Juli 2024 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dieser seinen Beruf als Bodenleger wieder aufnehmen könne (Urk. 6/22 S. 2).
E. 3.3 Die für den Bericht des Y.___ vom 3. Oktober 2024 verantwortlichen Fachärzte führten bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass die Belastbarkeit und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert sei, sodass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine Tätigkeit als Bodenleger sei aufgrund der Rückenprobleme nicht möglich. Geplant sei eine tagesklinische Behand lung von mindestens acht Wochen, sodass in ca. sechs bis neun Monaten eine Arbeitsaufnahme in einem Teilzeitpensum möglich sein könnte (Urk. 6/25 S.
3).
Mit Schreiben vom 1 9. November 2024 führten die Fachärzte des Y.___ weiter aus, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 (Erreichen der Leistungsdauer) weiter ausrichte. Der Beschwerdeführer sei moti viert, zum Aufbau seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit eine Integrations massnahme zu absolvieren (Urk. 6/26).
E. 4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bezüglich der Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit (zumindest unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit) mittlerweile die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und die somatischen, unfallbedingten Probleme in den Hintergrund getre ten sind. Beim Unfall vom 1 9. Juli 2022 zog sich der Beschwerdeführer lediglich eine Rückenprellung zu (Urk. 6/5/34), sodass die Leistungseinstellung der Suva per 1 5. Februar 2023 ohne weiteres nachzuvollziehen ist (Urk. 6/5/25). Aufgrund der nunmehr im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden kann daraus aber im Hinblick auf die sich im IV-Verfahren stellenden Fragen nichts Wesent liches abgeleitet werden.
Weiter ist bezüglich der geltend gemachten Leistungseinstellung der Krankentaggeld versicherung anzumerken, dass diese ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 erbracht hat bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 6/25/7). Die von der Beschwerdegegnerin vermerkte Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2024 (Urk. 6/21) kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden; weiter liegt das erwähnte Gutachten, welches eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen soll, den Akten nicht bei und es liegen auch sonst keine medizinische n Akten vor, welche insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine weitgehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden.
Insgesamt kann demnach die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden; vielmehr bestehen aufgrund der Berichte der Fachärzte des Y.___
Anhaltspunkte für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit.
E. 4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Da vorliegend die attestierte weitreichende Arbeitsunfähigkeit allein durch behan delnde Fachärzte festgestellt wurde und sich aus den übrigen medizinischen Akten zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachver halts und zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4.3 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00675 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
12. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1983 geborene X.___
ist gelernter Verkäufer und war zuletzt ab 1. September 2019 als Bodenleger erwerbstätig (Urk. 6/2 S. 7 f.). Am 1 9. Juli 2022 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich Prellungen am Rücken zu (Urk. 6/5/69, Urk. 6/5/34 f.). Ein Arbeitsversuch im Oktober 2022 scheiterte aufgrund der erneuten Zunahme der Rückenbeschwerden (Urk. 6/8 S. 5). Mit Schrei ben vom 1 8. Januar 2023 informierte die Suva über die Einstellung der Versiche rungsleistungen per 1 5. Februar 2023 (Urk. 6/5/25). 1.2
Am 1 4. Februar 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese zog in der Folge die Akten des Kranken taggeld- sowie Unfallversicherers bei und stellte mit Vorbescheid vom 1 2. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/23); an diesem Entscheid hielt die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 fest (Urk. 6/24 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2024 Beschwerde und bean tragte unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen (Urk.
3) sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2024 (richtig: 2025) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2024 in der bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei; ein Renten anspruch könne daher nicht entstehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte sinngemäss geltend, dass seit dem 2 0. Juli 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei die Krankschreibung ab 1 5. Februar 2023 auf psychischen Gründen beruhe (Urk. 1, Urk. 3/2 S. 3). 3. 3.1
Die für den Bericht des Y.___ vom 2 9. Januar 2024 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Seit dem Unfall vom 2 0. Juli 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; seit dem 1 5. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres krankge schrieben. Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der Komplexität der Erkran kung sei die kurzfristige Prognose schlecht. Sie würden aber davon ausgehen, dass sich die Situation in den nächsten Monaten deutlich verbessern dürfte, sodass in ca. sechs Monaten eine Arbeitsaufnahme möglich sein könnte (Urk. 6/10/8-9). 3.2
Der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz vom 1 9. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Taggelder der Krankentaggeldversicherung per 3 1. Juli 2024 aufgrund eines erstellten Gutachtens eingestellt worden seien; per 1. Juli 2024 sei in der bisherigen Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/21).
Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. August 2024 ist weiter zu entnehmen, dass die Suva die Taggelder per 1 5. Februar 2023 eingestellt habe, da keine Unfallfolgen mehr bestehen würden. Der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen per 3 1. Juli 2024 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dieser seinen Beruf als Bodenleger wieder aufnehmen könne (Urk. 6/22 S. 2). 3.3
Die für den Bericht des Y.___ vom 3. Oktober 2024 verantwortlichen Fachärzte führten bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass die Belastbarkeit und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert sei, sodass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine Tätigkeit als Bodenleger sei aufgrund der Rückenprobleme nicht möglich. Geplant sei eine tagesklinische Behand lung von mindestens acht Wochen, sodass in ca. sechs bis neun Monaten eine Arbeitsaufnahme in einem Teilzeitpensum möglich sein könnte (Urk. 6/25 S.
3).
Mit Schreiben vom 1 9. November 2024 führten die Fachärzte des Y.___ weiter aus, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 (Erreichen der Leistungsdauer) weiter ausrichte. Der Beschwerdeführer sei moti viert, zum Aufbau seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit eine Integrations massnahme zu absolvieren (Urk. 6/26). 4. 4.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bezüglich der Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit (zumindest unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit) mittlerweile die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und die somatischen, unfallbedingten Probleme in den Hintergrund getre ten sind. Beim Unfall vom 1 9. Juli 2022 zog sich der Beschwerdeführer lediglich eine Rückenprellung zu (Urk. 6/5/34), sodass die Leistungseinstellung der Suva per 1 5. Februar 2023 ohne weiteres nachzuvollziehen ist (Urk. 6/5/25). Aufgrund der nunmehr im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden kann daraus aber im Hinblick auf die sich im IV-Verfahren stellenden Fragen nichts Wesent liches abgeleitet werden.
Weiter ist bezüglich der geltend gemachten Leistungseinstellung der Krankentaggeld versicherung anzumerken, dass diese ihre Leistungen bis zum 1 4. Februar 2025 erbracht hat bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 6/25/7). Die von der Beschwerdegegnerin vermerkte Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2024 (Urk. 6/21) kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden; weiter liegt das erwähnte Gutachten, welches eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen soll, den Akten nicht bei und es liegen auch sonst keine medizinische n Akten vor, welche insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine weitgehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden.
Insgesamt kann demnach die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden; vielmehr bestehen aufgrund der Berichte der Fachärzte des Y.___
Anhaltspunkte für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit. 4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Da vorliegend die attestierte weitreichende Arbeitsunfähigkeit allein durch behan delnde Fachärzte festgestellt wurde und sich aus den übrigen medizinischen Akten zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nichts entnehmen lässt, ist die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachver halts und zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty