Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene X.___ (geborene Y.___), welche seit dem 1.
Januar 2017 im Investment Banking als Associate bei der Z.___ GmbH angestellt und dadurch bei der VZ BVG Sammelstiftung berufsvorsorgevers i chert war (Urk. 7/18), meldete sich am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine im März 2020 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug einer Rente bzw. beruflicher Massnahmen (Urk. 7/ 2)
an. Gleichentags beantragte sie Kosten gutsprache für eine Perücke (Urk. 7/3). Die IV-Stelle erteilte am 23. Juni 2020 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz in Höhe von maximal Fr. 1'500. pro Jahr (Urk. 7/10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/11), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) und mehrmals Berichte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ (A.___; Urk. 7/12, Urk.
7/20, Urk. 7/24) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers,
Generali Allgemeine Versicherungen AG, bei (Urk. 7/17, Urk. 7/22) . Die Versicherte trat per 1. Juli 2021 eine Stelle als Assistent Vice
President in einem Pensum von 60 % bei der B.___ Ltd. an (Urk. 3/4, Urk. 7/41). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des A.___ ein (Urk. 7/34) und zog erneu t die Akten der Generali Allgemeine Versicherungen AG bei (Urk . 7/36, Urk. 7/44) . Per Mai 2022 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk.
7/56; Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen (Urk. 7/63). Dagegen liess d ie Versicherte Einwand erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1.
März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64
% ab 1.
Oktober 2021 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. August 2022 beantragen (Urk. 7/72; Urk. 7/79). Am 25. Juni 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/87). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 7/90) und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. September 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. August 2022 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45
% ab 1. November 2022 beantragen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 1. März 2021 eine ganze Rente, ab 1. September 2021 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 %, ab 1. August 2021 (richtig: 2022) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. November 2 022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbe nommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/ 2), war ab dem 25. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). Ein Leistungsanspruch kann daher grundsätzlich ab März 2021 bestehen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), gemäss medizinische r Einschätzung liege eine 75%ige Arbeits fähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten. Während der gesamten Anstellungsdauer (2017 bis April 2021) sei gemäss Auszug aus dem individuellen Kono durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 135'143.05 erzielt worden. Auf diese Angaben stütze sie sich für d ie
Ermit lung des Valideneinkommens . Seit August 2022 erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 105'000.--. Dies entspreche in etwa 75 % des Valideneinkommens, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % bestehe . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), zum Zeitpunkt der Erkrankung am 23. März 2020 sei sie als Investmentbankerin in der Funktionsstufe Associate tätig ge w esen. Dabei hätte sie im Jahr 2020 eine n AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 190'000.
erzielt . Dieser Lohn hätte sich aus einem Fixlohn von Fr. 135'000.
und einem Bonus von Fr. 55'000.
zusammengesetzt. Im Jahr 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 175'000.
erzielt, mithin Fr. 120'000.
zuzüglich Bonus in H öhe von Fr. 55'000.--. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen des Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens fälschlicherweise lediglich den Fixlohn von Fr. 135'000.
deklariert. Der ehemalige Vorgesetzte bei der Z.___ GmbH habe den korrekten Arbeitgeberfragebogen zukommen lassen. Aus diesem ergebe sich ein Lohn ohne Gesundheitsschaden in Höhe von Fr. 220'000.--. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von Fr. 190'000.
im Rahmen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge versichert gewesen sei. Die Krankentaggeldversicherung habe auch gestützt auf diesen Mindestlohn die Leistungen erbracht. Die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin sei sehr fordernd. Die Arbeitszeit sei mit 80 bis 90 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Die kognitiven Anforderungen sei e n sehr hoch.
Ihre Therapien seien glücklicherweise erfolgreich gewesen. Zurückgebli e ben sei aber eine Can c er- related
Fatigue, welche die Leistungsfä h igkeit einschränke, weshalb sie nicht in ihre angestammte Tätigkeit habe zurückkehren können und eine Anpassung des Tätigkeitspr o f il s notwendig geworden sei. Aus ihrer Sicht spreche nichts dagegen, in ihrer Angelegenheit hinsichtlich Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen. 3. 3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. März 2020 eine AML mit extramedullärer Manifestation Mamma links diagnostiziert. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1, Urk. 7/12, U rk. 7/17/7, Urk. 7/17/11, Urk. 7/20, Urk. 7/22/17-20, Urk. 7/22/35 +36, Urk.
7/22/46, Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) . Ab dem 1. Juli 2021 war die Beschwerdeführerin an einer neuen Arbeitsstelle zu 60 % arbeitstätig (Urk.
7/41/4) . Für die übrigen 40 % war sie weiterhin krankgeschrieben (Urk.
7/34, Urk. 7/36/33, Urk. 7/44/64, Urk. 7/44/67+68, Urk. 7/44/70) . Per Mai 2022 erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41). 3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklär t e mit Stellungnahme vom 27. Januar 2023, es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor. Aus medizinischer Sicht sei keine befristete Rente angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat behandeln lassen und habe somit per September 2022 ihre Arbeit wieder zu 75 % aufnehmen können (Urk. 7/62/5) . 3.3
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, von der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 20. August 2024 (Urk. 3/5), bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2020 ein e AML diagnostiziert worden. Erfreulicherweise habe nach einer mehrmonatigen, inten siven Chemotherapie und einer anschliessende n mehr als 2-jährigen medikamen tösen Erhaltungstherapie eine anhaltende Komplettremission erreicht werden können. Seither sehe er die Beschwerdeführerin regemässig im Rahmen der strukturierten Nachsorge nach AML in seiner Sprechstunde. Die Beschwerde führerin sei seither wieder zu 75 % beruflich tätig und sehr motiviert in ihrer neuen Tätigkeit. Eine neue Tätigkeit sei aus seiner Sicht medizinisch plausibel, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Müdigkeit und der Konzentrationsdefizite nicht mehr in die angestammt e Tätigkeit im Investment-Banking zurückkehren könne. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte extreme Anforderungsprofil im angestammten Tätigkeitsbe r eich (mehr als 80 - Stundenwoche, 24/7 Verfüg barkeit und Erreichbarkeit) sei aufgrund der geschilderten Problematik medizi nisch nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei die erreichte berufliche Wie d er eingliederung im vorli e gen d en Fall in der Gesamtschau als Erfolg zu werten. Dass die Wie d er aufnahm e einer beruflichen Tätigkeit nach der schweren Erkra n kung so schnell habe umgesetzt werden könne n, zeuge vom hohen Leistungswillen der Beschwerdeführerin. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 75
% arbeitsfähig sei . Sie stützt e sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.
C.___
vom 27. Januar 2023 (E. 3.2) bzw. auf die von der Beschwerdeführerin ab
Mai 2022 effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit
(Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41) . Die Beschwerdeführerin stellt die 75%ige Arbeitsfähigkeit insoweit nicht infrage, als sich dies e auf eine angepasste Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2022 bezieht . Die Ausübung der angestammte n Tätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin jedoch
nicht mehr für möglich. Diese Einschätzung wird durch Prof. Dr. D.___ gestützt, welcher die angestammte Tätigkeit mit 24/7 Verfüg- und Erreichbarkeit und mehr als 80 - Stundenwoche aufgrund von Müdigkeit und Konzentrationsdefizite für nicht mehr zumutbar
hält (E. 3.3) .
Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Bericht nicht dar, im Rahmen welcher Abklärungen er die der Beschwerdeführerin attestierte Müdigkeit und Konzen trationsdefizite erhob . Prof. Dr. D.___ machte auch keine Angaben dazu, inwieweit die Müdigkeit und die Konzentrationsdefizite neben einer Einschrän kung der möglichen Arbeitszeit auch zu einer qualitativen Leistungsein schränkung führen. Die von ihm attest ierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin ist daher nicht vollständig nachvollziehbar . RAD-Ärztin Dr. C.___ begründete ihre Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht, erschöpft sich ihre Stellungnahme doch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 75 % habe aufnehmen können. Zu allfälligen Einschränkungen aufgrund von Müdigkeit und/oder Konzentrationsdefiziten äusserte sie sich ebenso wenig wie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem keine weiteren begründeten ärztlichen Beurteilungen aktenkundig sind, lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin quantitativ und qualit ativ in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenügend abklärt. 4.2
Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Sofern die Abklärungen zum Ergebnis führen sollten, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, wird die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht angehen wird, das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt de s gesamten von der Bes c hwerdeführerin bei der Z.___ GmbH erzielten Einkommens zu berechnen, ist doch davon auszugehen, dass die massive Erhöhung des Einkommens von 2017 auf 2018 (Urk. 7/11) nicht durch eine zufällige Schwankung, sondern durch einen Karriereschritt begründet war (vgl.
u.a. Urk. 7/66-68) . Weiter wird die Beschwerdegegnerin – sofern die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sein sollte – abzuklären haben, in welchem Umfang d ie Beschwerdeführerin in ihrer neuen Tätigkeit neben dem fixen Monatslohn Boni bezieht (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/70) .
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass je nach Ergebnis der vorzu neh menden Abklärungen auch zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführerin ein befristeter oder abgestufter Rentenanspruch zusteht, wurde der Beschwerde führerin für den Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) und ging sie im damaligen Zeitpunkt noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigkeit wurde in der Folge aufgenommen und schrittweise erhöht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung zu verzichten. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 2' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä di gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die 1990 geborene X.___ (geborene Y.___), welche seit dem 1.
Januar 2017 im Investment Banking als Associate bei der Z.___ GmbH angestellt und dadurch bei der VZ BVG Sammelstiftung berufsvorsorgevers i chert war (Urk. 7/18), meldete sich am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine im März 2020 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug einer Rente bzw. beruflicher Massnahmen (Urk. 7/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/ 2), war ab dem 25. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). Ein Leistungsanspruch kann daher grundsätzlich ab März 2021 bestehen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.
E. 2 022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbe nommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), gemäss medizinische r Einschätzung liege eine 75%ige Arbeits fähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten. Während der gesamten Anstellungsdauer (2017 bis April 2021) sei gemäss Auszug aus dem individuellen Kono durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 135'143.05 erzielt worden. Auf diese Angaben stütze sie sich für d ie
Ermit lung des Valideneinkommens . Seit August 2022 erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 105'000.--. Dies entspreche in etwa 75 % des Valideneinkommens, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % bestehe .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), zum Zeitpunkt der Erkrankung am 23. März 2020 sei sie als Investmentbankerin in der Funktionsstufe Associate tätig ge w esen. Dabei hätte sie im Jahr 2020 eine n AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 190'000.
erzielt . Dieser Lohn hätte sich aus einem Fixlohn von Fr. 135'000.
und einem Bonus von Fr. 55'000.
zusammengesetzt. Im Jahr 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 175'000.
erzielt, mithin Fr. 120'000.
zuzüglich Bonus in H öhe von Fr. 55'000.--. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen des Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens fälschlicherweise lediglich den Fixlohn von Fr. 135'000.
deklariert. Der ehemalige Vorgesetzte bei der Z.___ GmbH habe den korrekten Arbeitgeberfragebogen zukommen lassen. Aus diesem ergebe sich ein Lohn ohne Gesundheitsschaden in Höhe von Fr. 220'000.--. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von Fr. 190'000.
im Rahmen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge versichert gewesen sei. Die Krankentaggeldversicherung habe auch gestützt auf diesen Mindestlohn die Leistungen erbracht. Die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin sei sehr fordernd. Die Arbeitszeit sei mit 80 bis 90 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Die kognitiven Anforderungen sei e n sehr hoch.
Ihre Therapien seien glücklicherweise erfolgreich gewesen. Zurückgebli e ben sei aber eine Can c er- related
Fatigue, welche die Leistungsfä h igkeit einschränke, weshalb sie nicht in ihre angestammte Tätigkeit habe zurückkehren können und eine Anpassung des Tätigkeitspr o f il s notwendig geworden sei. Aus ihrer Sicht spreche nichts dagegen, in ihrer Angelegenheit hinsichtlich Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. März 2020 eine AML mit extramedullärer Manifestation Mamma links diagnostiziert. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1, Urk. 7/12, U rk. 7/17/7, Urk. 7/17/11, Urk. 7/20, Urk. 7/22/17-20, Urk. 7/22/35 +36, Urk.
7/22/46, Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) . Ab dem 1. Juli 2021 war die Beschwerdeführerin an einer neuen Arbeitsstelle zu 60 % arbeitstätig (Urk.
7/41/4) . Für die übrigen 40 % war sie weiterhin krankgeschrieben (Urk.
7/34, Urk. 7/36/33, Urk. 7/44/64, Urk. 7/44/67+68, Urk. 7/44/70) . Per Mai 2022 erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41).
E. 3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklär t e mit Stellungnahme vom 27. Januar 2023, es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor. Aus medizinischer Sicht sei keine befristete Rente angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat behandeln lassen und habe somit per September 2022 ihre Arbeit wieder zu 75 % aufnehmen können (Urk. 7/62/5) .
E. 3.3 Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, von der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 20. August 2024 (Urk. 3/5), bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2020 ein e AML diagnostiziert worden. Erfreulicherweise habe nach einer mehrmonatigen, inten siven Chemotherapie und einer anschliessende n mehr als 2-jährigen medikamen tösen Erhaltungstherapie eine anhaltende Komplettremission erreicht werden können. Seither sehe er die Beschwerdeführerin regemässig im Rahmen der strukturierten Nachsorge nach AML in seiner Sprechstunde. Die Beschwerde führerin sei seither wieder zu 75 % beruflich tätig und sehr motiviert in ihrer neuen Tätigkeit. Eine neue Tätigkeit sei aus seiner Sicht medizinisch plausibel, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Müdigkeit und der Konzentrationsdefizite nicht mehr in die angestammt e Tätigkeit im Investment-Banking zurückkehren könne. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte extreme Anforderungsprofil im angestammten Tätigkeitsbe r eich (mehr als 80 - Stundenwoche, 24/7 Verfüg barkeit und Erreichbarkeit) sei aufgrund der geschilderten Problematik medizi nisch nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei die erreichte berufliche Wie d er eingliederung im vorli e gen d en Fall in der Gesamtschau als Erfolg zu werten. Dass die Wie d er aufnahm e einer beruflichen Tätigkeit nach der schweren Erkra n kung so schnell habe umgesetzt werden könne n, zeuge vom hohen Leistungswillen der Beschwerdeführerin.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 75
% arbeitsfähig sei . Sie stützt e sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.
C.___
vom 27. Januar 2023 (E. 3.2) bzw. auf die von der Beschwerdeführerin ab
Mai 2022 effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit
(Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41) . Die Beschwerdeführerin stellt die 75%ige Arbeitsfähigkeit insoweit nicht infrage, als sich dies e auf eine angepasste Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2022 bezieht . Die Ausübung der angestammte n Tätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin jedoch
nicht mehr für möglich. Diese Einschätzung wird durch Prof. Dr. D.___ gestützt, welcher die angestammte Tätigkeit mit 24/7 Verfüg- und Erreichbarkeit und mehr als 80 - Stundenwoche aufgrund von Müdigkeit und Konzentrationsdefizite für nicht mehr zumutbar
hält (E. 3.3) .
Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Bericht nicht dar, im Rahmen welcher Abklärungen er die der Beschwerdeführerin attestierte Müdigkeit und Konzen trationsdefizite erhob . Prof. Dr. D.___ machte auch keine Angaben dazu, inwieweit die Müdigkeit und die Konzentrationsdefizite neben einer Einschrän kung der möglichen Arbeitszeit auch zu einer qualitativen Leistungsein schränkung führen. Die von ihm attest ierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin ist daher nicht vollständig nachvollziehbar . RAD-Ärztin Dr. C.___ begründete ihre Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht, erschöpft sich ihre Stellungnahme doch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 75 % habe aufnehmen können. Zu allfälligen Einschränkungen aufgrund von Müdigkeit und/oder Konzentrationsdefiziten äusserte sie sich ebenso wenig wie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem keine weiteren begründeten ärztlichen Beurteilungen aktenkundig sind, lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin quantitativ und qualit ativ in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenügend abklärt.
E. 4.2 Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Sofern die Abklärungen zum Ergebnis führen sollten, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, wird die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht angehen wird, das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt de s gesamten von der Bes c hwerdeführerin bei der Z.___ GmbH erzielten Einkommens zu berechnen, ist doch davon auszugehen, dass die massive Erhöhung des Einkommens von 2017 auf 2018 (Urk. 7/11) nicht durch eine zufällige Schwankung, sondern durch einen Karriereschritt begründet war (vgl.
u.a. Urk. 7/66-68) . Weiter wird die Beschwerdegegnerin – sofern die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sein sollte – abzuklären haben, in welchem Umfang d ie Beschwerdeführerin in ihrer neuen Tätigkeit neben dem fixen Monatslohn Boni bezieht (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/70) .
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass je nach Ergebnis der vorzu neh menden Abklärungen auch zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführerin ein befristeter oder abgestufter Rentenanspruch zusteht, wurde der Beschwerde führerin für den Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) und ging sie im damaligen Zeitpunkt noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigkeit wurde in der Folge aufgenommen und schrittweise erhöht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung zu verzichten.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 2' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä di gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00664 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
27. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz schadenanwälte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1990 geborene X.___ (geborene Y.___), welche seit dem 1.
Januar 2017 im Investment Banking als Associate bei der Z.___ GmbH angestellt und dadurch bei der VZ BVG Sammelstiftung berufsvorsorgevers i chert war (Urk. 7/18), meldete sich am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine im März 2020 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug einer Rente bzw. beruflicher Massnahmen (Urk. 7/ 2)
an. Gleichentags beantragte sie Kosten gutsprache für eine Perücke (Urk. 7/3). Die IV-Stelle erteilte am 23. Juni 2020 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz in Höhe von maximal Fr. 1'500. pro Jahr (Urk. 7/10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/11), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) und mehrmals Berichte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ (A.___; Urk. 7/12, Urk.
7/20, Urk. 7/24) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers,
Generali Allgemeine Versicherungen AG, bei (Urk. 7/17, Urk. 7/22) . Die Versicherte trat per 1. Juli 2021 eine Stelle als Assistent Vice
President in einem Pensum von 60 % bei der B.___ Ltd. an (Urk. 3/4, Urk. 7/41). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des A.___ ein (Urk. 7/34) und zog erneu t die Akten der Generali Allgemeine Versicherungen AG bei (Urk . 7/36, Urk. 7/44) . Per Mai 2022 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk.
7/56; Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen (Urk. 7/63). Dagegen liess d ie Versicherte Einwand erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1.
März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64
% ab 1.
Oktober 2021 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. August 2022 beantragen (Urk. 7/72; Urk. 7/79). Am 25. Juni 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/87). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 7/90) und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. September 2021, einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. August 2022 und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45
% ab 1. November 2022 beantragen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 1. März 2021 eine ganze Rente, ab 1. September 2021 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 %, ab 1. August 2021 (richtig: 2022) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. November 2 022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbe nommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/ 2), war ab dem 25. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). Ein Leistungsanspruch kann daher grundsätzlich ab März 2021 bestehen. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), gemäss medizinische r Einschätzung liege eine 75%ige Arbeits fähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten. Während der gesamten Anstellungsdauer (2017 bis April 2021) sei gemäss Auszug aus dem individuellen Kono durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 135'143.05 erzielt worden. Auf diese Angaben stütze sie sich für d ie
Ermit lung des Valideneinkommens . Seit August 2022 erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 105'000.--. Dies entspreche in etwa 75 % des Valideneinkommens, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % bestehe . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), zum Zeitpunkt der Erkrankung am 23. März 2020 sei sie als Investmentbankerin in der Funktionsstufe Associate tätig ge w esen. Dabei hätte sie im Jahr 2020 eine n AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 190'000.
erzielt . Dieser Lohn hätte sich aus einem Fixlohn von Fr. 135'000.
und einem Bonus von Fr. 55'000.
zusammengesetzt. Im Jahr 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 175'000.
erzielt, mithin Fr. 120'000.
zuzüglich Bonus in H öhe von Fr. 55'000.--. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen des Ausfüllens des Arbeitgeberfragebogens fälschlicherweise lediglich den Fixlohn von Fr. 135'000.
deklariert. Der ehemalige Vorgesetzte bei der Z.___ GmbH habe den korrekten Arbeitgeberfragebogen zukommen lassen. Aus diesem ergebe sich ein Lohn ohne Gesundheitsschaden in Höhe von Fr. 220'000.--. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von Fr. 190'000.
im Rahmen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge versichert gewesen sei. Die Krankentaggeldversicherung habe auch gestützt auf diesen Mindestlohn die Leistungen erbracht. Die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin sei sehr fordernd. Die Arbeitszeit sei mit 80 bis 90 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Die kognitiven Anforderungen sei e n sehr hoch.
Ihre Therapien seien glücklicherweise erfolgreich gewesen. Zurückgebli e ben sei aber eine Can c er- related
Fatigue, welche die Leistungsfä h igkeit einschränke, weshalb sie nicht in ihre angestammte Tätigkeit habe zurückkehren können und eine Anpassung des Tätigkeitspr o f il s notwendig geworden sei. Aus ihrer Sicht spreche nichts dagegen, in ihrer Angelegenheit hinsichtlich Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen. 3. 3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. März 2020 eine AML mit extramedullärer Manifestation Mamma links diagnostiziert. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1, Urk. 7/12, U rk. 7/17/7, Urk. 7/17/11, Urk. 7/20, Urk. 7/22/17-20, Urk. 7/22/35 +36, Urk.
7/22/46, Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) . Ab dem 1. Juli 2021 war die Beschwerdeführerin an einer neuen Arbeitsstelle zu 60 % arbeitstätig (Urk.
7/41/4) . Für die übrigen 40 % war sie weiterhin krankgeschrieben (Urk.
7/34, Urk. 7/36/33, Urk. 7/44/64, Urk. 7/44/67+68, Urk. 7/44/70) . Per Mai 2022 erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 75 % (Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41). 3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklär t e mit Stellungnahme vom 27. Januar 2023, es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor. Aus medizinischer Sicht sei keine befristete Rente angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat behandeln lassen und habe somit per September 2022 ihre Arbeit wieder zu 75 % aufnehmen können (Urk. 7/62/5) . 3.3
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, von der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 20. August 2024 (Urk. 3/5), bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2020 ein e AML diagnostiziert worden. Erfreulicherweise habe nach einer mehrmonatigen, inten siven Chemotherapie und einer anschliessende n mehr als 2-jährigen medikamen tösen Erhaltungstherapie eine anhaltende Komplettremission erreicht werden können. Seither sehe er die Beschwerdeführerin regemässig im Rahmen der strukturierten Nachsorge nach AML in seiner Sprechstunde. Die Beschwerde führerin sei seither wieder zu 75 % beruflich tätig und sehr motiviert in ihrer neuen Tätigkeit. Eine neue Tätigkeit sei aus seiner Sicht medizinisch plausibel, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Müdigkeit und der Konzentrationsdefizite nicht mehr in die angestammt e Tätigkeit im Investment-Banking zurückkehren könne. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte extreme Anforderungsprofil im angestammten Tätigkeitsbe r eich (mehr als 80 - Stundenwoche, 24/7 Verfüg barkeit und Erreichbarkeit) sei aufgrund der geschilderten Problematik medizi nisch nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei die erreichte berufliche Wie d er eingliederung im vorli e gen d en Fall in der Gesamtschau als Erfolg zu werten. Dass die Wie d er aufnahm e einer beruflichen Tätigkeit nach der schweren Erkra n kung so schnell habe umgesetzt werden könne n, zeuge vom hohen Leistungswillen der Beschwerdeführerin. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 75
% arbeitsfähig sei . Sie stützt e sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.
C.___
vom 27. Januar 2023 (E. 3.2) bzw. auf die von der Beschwerdeführerin ab
Mai 2022 effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit
(Urk. 7/52, Urk. 7/56; Urk. 7/41) . Die Beschwerdeführerin stellt die 75%ige Arbeitsfähigkeit insoweit nicht infrage, als sich dies e auf eine angepasste Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2022 bezieht . Die Ausübung der angestammte n Tätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin jedoch
nicht mehr für möglich. Diese Einschätzung wird durch Prof. Dr. D.___ gestützt, welcher die angestammte Tätigkeit mit 24/7 Verfüg- und Erreichbarkeit und mehr als 80 - Stundenwoche aufgrund von Müdigkeit und Konzentrationsdefizite für nicht mehr zumutbar
hält (E. 3.3) .
Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Bericht nicht dar, im Rahmen welcher Abklärungen er die der Beschwerdeführerin attestierte Müdigkeit und Konzen trationsdefizite erhob . Prof. Dr. D.___ machte auch keine Angaben dazu, inwieweit die Müdigkeit und die Konzentrationsdefizite neben einer Einschrän kung der möglichen Arbeitszeit auch zu einer qualitativen Leistungsein schränkung führen. Die von ihm attest ierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Investmentbankerin ist daher nicht vollständig nachvollziehbar . RAD-Ärztin Dr. C.___ begründete ihre Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht, erschöpft sich ihre Stellungnahme doch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder zu 75 % habe aufnehmen können. Zu allfälligen Einschränkungen aufgrund von Müdigkeit und/oder Konzentrationsdefiziten äusserte sie sich ebenso wenig wie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem keine weiteren begründeten ärztlichen Beurteilungen aktenkundig sind, lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin quantitativ und qualit ativ in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenügend abklärt. 4.2
Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Sofern die Abklärungen zum Ergebnis führen sollten, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, wird die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht angehen wird, das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt de s gesamten von der Bes c hwerdeführerin bei der Z.___ GmbH erzielten Einkommens zu berechnen, ist doch davon auszugehen, dass die massive Erhöhung des Einkommens von 2017 auf 2018 (Urk. 7/11) nicht durch eine zufällige Schwankung, sondern durch einen Karriereschritt begründet war (vgl.
u.a. Urk. 7/66-68) . Weiter wird die Beschwerdegegnerin – sofern die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sein sollte – abzuklären haben, in welchem Umfang d ie Beschwerdeführerin in ihrer neuen Tätigkeit neben dem fixen Monatslohn Boni bezieht (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/70) .
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass je nach Ergebnis der vorzu neh menden Abklärungen auch zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführerin ein befristeter oder abgestufter Rentenanspruch zusteht, wurde der Beschwerde führerin für den Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/36/24, Urk. 7/36/27) und ging sie im damaligen Zeitpunkt noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigkeit wurde in der Folge aufgenommen und schrittweise erhöht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Beiladung der VZ BVG Sammelstiftung zu verzichten. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 2' 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
21. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä di gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler