Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1977, meldete sich am
2 1. März 2013 unter Hinweis auf seit dem 25. September 2012 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /4
Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
teilte
der Versicherten
am
2. Juli 2013 mit, dass kein Bedarf an beruflichen Massnahmen bestehe, da
sie
seit anfangs Juni 2013 wieder in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeite (Urk. 5 /24). 1.2
Am 2 3. August 2017 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine am 2 2. März 2017
erfolgte
Rückenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /29
Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der medizinischen Situation vor und
holte
unter anderem bei
der Y.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS),
ein
orthopädisch-neurologisches
Gutachten ein, das am
1 6. Juli 2019
erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00855 bestätigt wurde (Urk. 5/90 Dispositiv-Ziffer 1). 1.3
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 0. März 2024 unter Hinweis auf am 2 2. März und 6. Dezember 2017 erfolgte Operationen an der Wirbelsäule zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/9 6
Ziff. 6.1) .
Mit Schreiben vom 4. April 2024 (Urk. 5/100) forderte die IV-Stelle die Versi cherte auf, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen und gewährte ihr
m it Schreiben vom 2 2. April 2024 (Urk. 5/102) Fristerstreckung zum Einreichen der geforderten Beweismittel bis 2 8. Juni 202 4. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/103; Urk. 5/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/109 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. November 2024 gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass auf ihr Leistungsbegehren einzutreten sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025 (Urk.
4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1.3
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. August 2020 bestätigt worden sei. Am 2 2. März 2024 habe die Beschwerde führerin ein neues Gesuch eingereicht . Im Rahmen dieser Anmeldung müsste sie mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen, was nicht
erfolgt sei . Auch im Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2024 werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Voraussetzungen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie gedacht habe, dass Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin alle Arztbe richte und Beweise geschickt habe. Seit der Operation vom 2 3. März 2017 habe sie Probleme mit Unterlagen und Arztberichten. Zuerst sei ihr IV-Berater wegen Corona gestorben, und sie hätte alle Unterlagen und Berichte nie zurückbekom men. Dann sei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Pension gegangen ohne Bescheid zu geben. Er habe sie operiert und wisse am besten, wie ihr Zustand sei. Seit sie operiert worden sei, habe sie konstant Schmerzen und schlaflose Nächte. Bis vor kurzem sei es mit der Hilfe ihres Mannes irgendwie gegangen. Leider habe er am 2 6. September 2024 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich nun in der Rehaklinik. Sie bitte darum, ihr eine neue Frist zu geben, damit sie alle Arztberichte zustellen könne oder dass man sie ärztlich untersuchen lasse. 2.3
Strittig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/ 96) nicht eingetre ten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie glaubhaft
gemacht hat, dass sich ihr Inva liditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020
(Urk. 5/90) bestätigten Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3 . 3.1
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der
mit Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) bestätigten
Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81)
zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das bidisziplinäre
Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68, vgl. Urk. 5/71/5). 3.2
Am 1 6. Juli 2019 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/68 /1-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule
(LWS) nach zweimaligen neurochirur gischen Eingriffen (transpedikuläre Spondylodese L5/S1 beidseits mit CosmicMIA, Schraube bei S1 rechts am 2 2. März 2017 und Revision der Spondy lodese L5/S1 links sowie Distraktion L5/S1 am 6. Dezember 2017), ohne nachweisbare sensomotorische Defizite (S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (S. 5 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und zu deren zeitlichen Verlauf aus, dass aktuell und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ablauf von sechs Monaten (Heilungsphase) seit dem ersten operativen Eingriff am unteren Rücken am 22. März 2017, unterbrochen durch weitere sechs Monate einer vollen Arbeits unfähigkeit im Verlauf des zweiten Ei n griffes am 6. Dezember 2017, bestehe (S. 6 Ziff. 4.7).
Tätigkeiten ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten ohne ständig vorgebeugte Haltung und ohne dauernde Zwangshaltung der LWS könnten aus orthopädischer Sicht seit jeher zu 100 % (zeitlich und leistungsmässig) ausgeübt werden. Es seien dabei jedoch therapie- und erholungsbedingte Unterbrechungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % nach der ersten Operation am 22. März 2017 und der zweiten Operation am 6. Dezem ber 2017 für jeweils sechs Monate zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 4.8).
Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzbeurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Begutachtung im Verhalten und Ausdruck nicht schmerzgeplagt gewirkt habe. Sie sei lebhaft, laut und gestenreich im Vortrag aufgetreten und habe sich gut affektiv schwingungsfähig gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung sei ein inkonstantes Schonhinken und ein unsystematisches Schwanken und Stolpern im Unterberger Tretversuch demonstriert worden, wohingegen der Blindstrichgang sicher durchgeführt worden sei und demnach keine reproduzierbare Dystaxie vorliege. Entgegen der Schmerzangabe sei ein beidseitiges Einbeinhüpfen problemlos möglich gewesen. Auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung habe die Versicherte ein ausgeprägtes linksseitiges Schonhinken mit ausgeprägter Variabilität der Hinkin tensität demonstriert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass das Hinken seit dem ersten operativen Eingriff am Rücken im Jahr 2017 schon unvermeidbar gewesen sei. Dies hätte aber zwingend zur Folge, dass aufgrund der Schonhaltung des linken Beines auch im Alltag eine doch oberhalb der Messfehlergrenze objek tivierbare Muskelminderung links gegenüber rechts vorliegen müsste (S. 5 f. Ziff. 4.6). Dies sei nicht der Fall, so dass das Ausmass des Hinkens, sow e i t dies die Versicherte angegeben habe, nicht nachvollzogen werden könne. Auch sei die Sohlenbeschwielung identisch, so dass im Alltag nicht von einer Minderbelastung des linken Beines ausgegangen werden könne (S. 6 oben). Bei der Primärunter suchung des Achsenorganes sei die Rumpfwirbelsäule noch frei beweglich gewe sen und das Vorbeugen sei zunächst bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm gelungen, was bei einer Gegenprobe wenige Minute später in keiner Weise mehr habe gelingen wollen. Es liege zwar im Segment L5/S1 eine deutlich e Muskelspannungserhöhung vor, diese betreffe aber nicht die Brustwirbelsäule, die bei der Wiederholungsprüfung ebenfalls völlig steifgehalten worden sei.
Zusammenfassend sei demnach das gesamte Ausmass der dargebotenen Beschwer desymptomatik orthopädisch nicht plausibel zu begründen (S. 6 Mitte).
Die Gutachter hielten weiter fest, dass anhand der Akten keine überzeugende Indikation für die durchgeführten neurochirurgischen Eingriffe erkennbar sei. Be reits vor der ersten Operation habe keine funktionell relevante neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Eine übliche präoperative fachneurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch heute liege keine neurologi sche Ausfallsymptomatik vor, und der zweite Eingriff habe - erwartungsgemäss - keine massgebliche Besserung der subjektiven Beschwerden gebracht. In der aktuell durchgeführten Labordiagnostik zur Analgetikaspiegelbestimmung sei keines der von der Versicherten angegebenen Schmerzmittel beziehungsweise der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) im Blut nachweisbar gewesen, was gegen eine regelmässige Einnahme spreche und erhebliche Zweifel an der Authentizität des Umfangs der geklagten Schmerzen aufwerfe (S. 7 Ziff. 4.10). 3.3
Das bidisziplinäre Gutachten
der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019
(vorstehend E. 3.2) befand das hiesige Gericht
in seinem Urteil vom 1 7. August 2020 für beweiswertig (Urk. 5/90 E. 4.2).
Hinsichtlich des behandelnden Arzte s
Dr. A.___ und der in seinen Berichten vom 4. Juli 2018 (Urk. 5/43) und vom 1 1. März 20 1 9 (Urk. 5/60) im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung geringer ausfallenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehal ten, dass es den Berichten an einer Dokumentation eines klinischen Befundes respektive einer Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhande nen Funkti onseinschränkungen gefehlt habe und im Weiteren auch mit Verweis auf die Rechtsprechung seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden müsse, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht sei . Indes wurden die anlässlich der Untersuchung an der MEDAS Y.___ festgestellten Diskre panzen bei der Entscheidfindung gewürdigt (Urk. 5/90 E. 4.2).
Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen, wonach sie auch psychiatrisch hätte abgeklärt werden müssen, anbelangt, wurde im Urteil festgehalten, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81) kein Bericht vorgelegen habe, der auf entsprechende psychische Beschwerden hingewiesen hätte. Betreffend den nach Verfügungserlass verfassten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 5/ 88), wurde ausgeführt, dass mit Blick auf verschiedene somatische Diagnosen, die nirgends sonst in den Akten thema tisiert worden seien, es als fraglich erscheine, ob
es sich im Bericht überhaupt um die Beschwerdefüh rerin gehandelt habe (Urk. 5/90 E. 4.3).
Zusammenfassend
wurde
im Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) in E. 4.4 f estgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 50 % und eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben könne. 4. 4.1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96) reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden, zu berücksichtigenden Berichte ein: 4.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 5/93/12) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS der Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich der klinischen Angaben ein Status nach zweimaliger LWS-Operation und Kopfschmerzen bestünden . Zum Befund an der HWS hielt
Dr. E.___
fest, dass sich eine langgezogene Torsionsskoliose zervikothorakal mit minimal linkskonvexem Anteil an der HWS sowie eine leichte Streckhaltung
gezeigt habe. Es bestehe eine leichte Höhenminderung der Intervertebralräume HWK
3 bis HWK 6 sowie eine kleine Weichteilverkalkung ohne pathologische Relevanz ventral von HWK 4 und HWK 5. Sodann sei eine kleine Skleroseinsel (1 cm) in Pro j ektion auf die 1. Rippe rechts dorsal gefunden worden, möglicherweise einer kleinen Kompak t ainsel entsprechen d und untypisch für einen Rundherd in der Lungenapex.
Die BWS zeige einen geringen rechtskonvex skoliotischen Anteil, eine leichte ventrale S p o ndylodese und Osteochondrose BWK 4-6 sowie eine erhaltene Kyphosierung kranial, und kaudal bestehe eine leichte Streckhaltung. Bei der LWS finde sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3 0. August 2018 ein bekannte r Status nach dorsaler Spondylodese LWK
5/SWK 1 mit minimal progredientem Sklerosesaum und die transpedikuläre Schraube SWK 1 rechtssei tig. Das Osteosynthesematerial (OSM) sei intakt. Es zeige sich eine Osteochond rose LWK/SWK 1. 4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte in seinem Bericht vom 1 1. August 2022 (Urk. 5/93/16) nach gleichentags durchgeführtem MRI de r LWS und der BWS der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung aus, dass sich insgesamt MR-morphologisch kein strukturelles Korrelat für die beschriebene Schmerzsymptomatik zeige. Es finde sich ein Fixa teur LWK
5/SWK 1 mit entsprechenden postoperativen Veränderungen sowie ein Diskusbulging LWK
4/5 bei unverändertem Untersuchungsbefund im Vergleich zu Oktober 201 7. Abgesehen davon zeig ten sich eine unauffällige Darstellung der thorakalen und lumbalen Wirbelkörper, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln ohne Zeichen einer entzündlichen oder neoplastischen Patholo gie. Es finde sich ein zystischer, ovalärer, subkutaner Prozess von 16 x 13 x 8 mm Durchmesser auf Höhe des linken Lungenapex rechts paravertebral, welcher primär als Atherom zu werten sei. 4. 4
G.___, Chiropraktiker SCG/ECU, und H.___, e idgenös sisch diplomierte Chiropraktorin und eidgenössisch diplomierte Ärztin, Chiropra xis Hexenschuss, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. August 2022 (Urk. 5/93/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - linksseitige Lumbalgie und chronische schmerzhaft sensible S 1 -Radikulo pathie links mit/bei - Revision der Spondylodese am 6. Dezember 2017 - S tatus nach Spondylodese L5/S1 am 2 2. März 2017 - Thorakalgie rechtsbetont mit/bei - Dysfunktion Costa 6 rechts - unklare Harninkontinenz
Die Fachpersonen führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Patientin an einer chronischen linksseitigen Lumbalgie und einer chronisch schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopahtie links leide. Als Ursache der Lumbalgie werde eine facettäre Reizung mit myofaszialer Symptomausweitung vermutet. Hinweise auf eine Materiallockerung oder einen Materialbruch hätten sich keine ergeben. Die Bein schmerzen würden im Rahmen einer chronisch en schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopathie erklärt. Ihrerseits sei eine probatorische Behandlung mittels Flexions- und Distraktionsmobilisation sowie muskulär detonisierender Mass nahmen erfolgt . Anamnestisch werde das Prozedere bei Dr. A.___ erst noch festgelegt. Bezüglich der Harninkontinenz bei längeren Gehstrecken werde eine neurourologische Abklärung empfohlen (S. 2 unten). 4. 5
Dr. E.___
führte in ihrem Bericht vom 2 9. September 2022 (Urk. 5/93/17) nach gleichentags durchgeführtem CT des Thorax mit intravenösem Kontrastmittel aus, dass sich ein zentroazinäres Lungenemphysem und eine leichte Angiosklerose gefunden habe. Weiter h abe sich eine pleuropulmonale Narbe mit lokalen Traktionsbronchiektasien im Mittellappen gezeigt. Ansonsten hätten keine Bro n chiektasen bestanden (S. 1 unten). 4. 6
Dr. Z.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Schreiben vom 7. August 2024 (Urk. 5/104)
aus, dass ihr der Ehemann der Beschwerdeführerin gleichentags die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin gebracht habe. Die Familie sei um den 5. Juni 2024 bei ihr in der Praxis gewesen, und die Frau sei vollkommen immobil gewesen . Die Beschwerdeführerin leide nach einer durchgemachten LWS-Operation an chronischen Schmerzen, die einen erheblichen Einfluss auf ihre Lebensqualität und auf die Fähigkeit hätten, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (S. 1). Diese zeichneten sich durch Einschränkungen in der Mobilität und der Arbeitsfähigkeit aus. Ihre chronischen Schmerzen beeinträchtigten ihre körperli che und psychische Gesundheit. Dies führe zu Depression, Schlafstörungen und zu Angstzuständen. Bezüglich der Schmerzen sei viel behandelt worden, und die Beschwerdeführerin sei austherapiert. Neu sei allerdings eine schwere Depression, die die Beschwerdeführerin noch aus der Bahn werfe. Dr. Z.___ führte abschliessend aus, dass sie deshalb darum ersuche, den Fall neu zu prüfen (S. 2). 5. 5.1
Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96)
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1.1-3). 5. 2
Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit der am 2 8. Oktober 2019 ergangenen
Verfügung (Urk. 5/81) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeitpunkt des Erlasses d ieser Verfügung verfasst worden waren
und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.
Namentlich betrifft dies die bereits bekannten Berichte von Dr. A.___ vom 9. Februar 2017, 1 5. und 2 8. März 2017 sowie vom 1 1. Dezember 2017 und 1 5. Februar 2018 (Urk. 5/93/1-11). Ebenfalls als unbeachtlich erweisen sich die eingereichten Berichte betreffend bildgebende Abklärungen (Urk. 5/93/1 3 -15) vor Verfügungserlass vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) sowie der bereits bekannte Bericht betreffend die am 2 0. Juni 2018 durchgeführte neurologische Abklärung (Urk. 5/93/18-20, vgl. Urk. 5/50) und eine Physiotherapieverordnung datierend von März 2019 (Urk. 5/95). 5.3
In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht der Radiologin Dr. E.___ vom 1 1. Juni 2020 (vorstehend E. 4. 2) nach durchgeführtem Röntgen der gesam ten Wirbelsäule noch den folgenden bildgebenden Abklärungen eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen.
Insbesondere verneinte Dr. F.___ (vorstehend E. 4. 3) nach am 1 1. August 2022 durchgeführtem MRI von LWS und BWS das Vorliegen eines strukturellen Korrelates für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsymptomatik. Er bestätigte sodann ausdrücklich einen unveränderten Untersuchungsbefund an der LW S im Vergleich zum Oktober 2017.
Auch aus dem Bericht der behandelnden Chiropraktiker vom 2 9. August 2022 (vorstehend E. 4.4) ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ebenso wenig dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2022 (vorstehend E. 4.5) betreffend ein aufgrund eines Zufallsbefundes (vgl. vorstehend E. 4.3) durchgeführte n CT des Thorax der Beschwerdeführerin
entnehmen.
Dass sich ihr Gesundheitszustand in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem nach ergangenem Vorbescheid vom 5. August 2024 (Urk. 5/103) zusammen mit ihrer Hausärztin Dr. Z.___ verfassten Schreiben vom 7. August 2024 (vorstehend E. 4. 6) glaubhaft zu machen.
So waren die chronischen Schmerzen der Beschwerdefüh rerin nach den Operationen an der LWS bereits bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Y.___ hinreichend gewürdigt (vorstehend E. 3.2) . Was die von Dr. Z.___ erwähnte, nun neu vorliegende schwere Depression anbelangt, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies zu bestätigen vermöchten. Eine psychiatri sche Behandlung ist nicht dokumentier t, und dem Bericht von Dr. Z.___ mangelt es überdies an einer objektiven Befundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie die entsprechenden Berichte aufgrund des Todes eines ehemals konsultierten Rechtsberaters
nicht habe einreichen können und dass Dr. A.___ unangekün digt in Pension gegangen sei (vorstehend E. 2.2), erweist sich dies als unbehelf lich . Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), liegt die Beweisführungslast bei einer Neuanmeldung, dass sich der Invaliditätsgrad in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat, bei der versicherten Person. Trotz Aufforderung und ange setzter Nachfrist durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/100, Urk. 5/102) ist dies der Beschwerdeführerin bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlas s es (Urk.
2) nicht gelungen. 5. 4
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun vermochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
E. 1.3 Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 1. März 2013 unter Hinweis auf seit dem 25. September 2012 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. August 2020 bestätigt worden sei. Am 2 2. März 2024 habe die Beschwerde führerin ein neues Gesuch eingereicht . Im Rahmen dieser Anmeldung müsste sie mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen, was nicht
erfolgt sei . Auch im Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2024 werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Voraussetzungen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie gedacht habe, dass Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin alle Arztbe richte und Beweise geschickt habe. Seit der Operation vom 2 3. März 2017 habe sie Probleme mit Unterlagen und Arztberichten. Zuerst sei ihr IV-Berater wegen Corona gestorben, und sie hätte alle Unterlagen und Berichte nie zurückbekom men. Dann sei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Pension gegangen ohne Bescheid zu geben. Er habe sie operiert und wisse am besten, wie ihr Zustand sei. Seit sie operiert worden sei, habe sie konstant Schmerzen und schlaflose Nächte. Bis vor kurzem sei es mit der Hilfe ihres Mannes irgendwie gegangen. Leider habe er am 2 6. September 2024 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich nun in der Rehaklinik. Sie bitte darum, ihr eine neue Frist zu geben, damit sie alle Arztberichte zustellen könne oder dass man sie ärztlich untersuchen lasse.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/ 96) nicht eingetre ten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie glaubhaft
gemacht hat, dass sich ihr Inva liditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020
(Urk. 5/90) bestätigten Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3 . 3.1
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der
mit Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) bestätigten
Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81)
zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das bidisziplinäre
Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68, vgl. Urk. 5/71/5). 3.2
Am 1 6. Juli 2019 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/68 /1-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule
(LWS) nach zweimaligen neurochirur gischen Eingriffen (transpedikuläre Spondylodese L5/S1 beidseits mit CosmicMIA, Schraube bei S1 rechts am 2 2. März 2017 und Revision der Spondy lodese L5/S1 links sowie Distraktion L5/S1 am 6. Dezember 2017), ohne nachweisbare sensomotorische Defizite (S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (S. 5 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und zu deren zeitlichen Verlauf aus, dass aktuell und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ablauf von sechs Monaten (Heilungsphase) seit dem ersten operativen Eingriff am unteren Rücken am 22. März 2017, unterbrochen durch weitere sechs Monate einer vollen Arbeits unfähigkeit im Verlauf des zweiten Ei n griffes am 6. Dezember 2017, bestehe (S. 6 Ziff. 4.7).
Tätigkeiten ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten ohne ständig vorgebeugte Haltung und ohne dauernde Zwangshaltung der LWS könnten aus orthopädischer Sicht seit jeher zu 100 % (zeitlich und leistungsmässig) ausgeübt werden. Es seien dabei jedoch therapie- und erholungsbedingte Unterbrechungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % nach der ersten Operation am 22. März 2017 und der zweiten Operation am 6. Dezem ber 2017 für jeweils sechs Monate zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 4.8).
Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzbeurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Begutachtung im Verhalten und Ausdruck nicht schmerzgeplagt gewirkt habe. Sie sei lebhaft, laut und gestenreich im Vortrag aufgetreten und habe sich gut affektiv schwingungsfähig gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung sei ein inkonstantes Schonhinken und ein unsystematisches Schwanken und Stolpern im Unterberger Tretversuch demonstriert worden, wohingegen der Blindstrichgang sicher durchgeführt worden sei und demnach keine reproduzierbare Dystaxie vorliege. Entgegen der Schmerzangabe sei ein beidseitiges Einbeinhüpfen problemlos möglich gewesen. Auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung habe die Versicherte ein ausgeprägtes linksseitiges Schonhinken mit ausgeprägter Variabilität der Hinkin tensität demonstriert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass das Hinken seit dem ersten operativen Eingriff am Rücken im Jahr 2017 schon unvermeidbar gewesen sei. Dies hätte aber zwingend zur Folge, dass aufgrund der Schonhaltung des linken Beines auch im Alltag eine doch oberhalb der Messfehlergrenze objek tivierbare Muskelminderung links gegenüber rechts vorliegen müsste (S. 5 f. Ziff. 4.6). Dies sei nicht der Fall, so dass das Ausmass des Hinkens, sow e i t dies die Versicherte angegeben habe, nicht nachvollzogen werden könne. Auch sei die Sohlenbeschwielung identisch, so dass im Alltag nicht von einer Minderbelastung des linken Beines ausgegangen werden könne (S. 6 oben). Bei der Primärunter suchung des Achsenorganes sei die Rumpfwirbelsäule noch frei beweglich gewe sen und das Vorbeugen sei zunächst bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm gelungen, was bei einer Gegenprobe wenige Minute später in keiner Weise mehr habe gelingen wollen. Es liege zwar im Segment L5/S1 eine deutlich e Muskelspannungserhöhung vor, diese betreffe aber nicht die Brustwirbelsäule, die bei der Wiederholungsprüfung ebenfalls völlig steifgehalten worden sei.
Zusammenfassend sei demnach das gesamte Ausmass der dargebotenen Beschwer desymptomatik orthopädisch nicht plausibel zu begründen (S. 6 Mitte).
Die Gutachter hielten weiter fest, dass anhand der Akten keine überzeugende Indikation für die durchgeführten neurochirurgischen Eingriffe erkennbar sei. Be reits vor der ersten Operation habe keine funktionell relevante neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Eine übliche präoperative fachneurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch heute liege keine neurologi sche Ausfallsymptomatik vor, und der zweite Eingriff habe - erwartungsgemäss - keine massgebliche Besserung der subjektiven Beschwerden gebracht. In der aktuell durchgeführten Labordiagnostik zur Analgetikaspiegelbestimmung sei keines der von der Versicherten angegebenen Schmerzmittel beziehungsweise der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) im Blut nachweisbar gewesen, was gegen eine regelmässige Einnahme spreche und erhebliche Zweifel an der Authentizität des Umfangs der geklagten Schmerzen aufwerfe (S. 7 Ziff. 4.10). 3.3
Das bidisziplinäre Gutachten
der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019
(vorstehend E. 3.2) befand das hiesige Gericht
in seinem Urteil vom 1 7. August 2020 für beweiswertig (Urk. 5/90 E. 4.2).
Hinsichtlich des behandelnden Arzte s
Dr. A.___ und der in seinen Berichten vom 4. Juli 2018 (Urk. 5/43) und vom 1 1. März 20 1
E. 5 /29
Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der medizinischen Situation vor und
holte
unter anderem bei
der Y.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS),
ein
orthopädisch-neurologisches
Gutachten ein, das am
1 6. Juli 2019
erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00855 bestätigt wurde (Urk. 5/90 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 5.1 Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96)
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1.1-3). 5. 2
Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit der am 2 8. Oktober 2019 ergangenen
Verfügung (Urk. 5/81) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeitpunkt des Erlasses d ieser Verfügung verfasst worden waren
und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.
Namentlich betrifft dies die bereits bekannten Berichte von Dr. A.___ vom 9. Februar 2017, 1 5. und 2 8. März 2017 sowie vom 1 1. Dezember 2017 und 1 5. Februar 2018 (Urk. 5/93/1-11). Ebenfalls als unbeachtlich erweisen sich die eingereichten Berichte betreffend bildgebende Abklärungen (Urk. 5/93/1 3 -15) vor Verfügungserlass vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) sowie der bereits bekannte Bericht betreffend die am 2 0. Juni 2018 durchgeführte neurologische Abklärung (Urk. 5/93/18-20, vgl. Urk. 5/50) und eine Physiotherapieverordnung datierend von März 2019 (Urk. 5/95).
E. 5.3 In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht der Radiologin Dr. E.___ vom 1 1. Juni 2020 (vorstehend E. 4. 2) nach durchgeführtem Röntgen der gesam ten Wirbelsäule noch den folgenden bildgebenden Abklärungen eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen.
Insbesondere verneinte Dr. F.___ (vorstehend E. 4. 3) nach am 1 1. August 2022 durchgeführtem MRI von LWS und BWS das Vorliegen eines strukturellen Korrelates für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsymptomatik. Er bestätigte sodann ausdrücklich einen unveränderten Untersuchungsbefund an der LW S im Vergleich zum Oktober 2017.
Auch aus dem Bericht der behandelnden Chiropraktiker vom 2 9. August 2022 (vorstehend E. 4.4) ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ebenso wenig dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2022 (vorstehend E. 4.5) betreffend ein aufgrund eines Zufallsbefundes (vgl. vorstehend E. 4.3) durchgeführte n CT des Thorax der Beschwerdeführerin
entnehmen.
Dass sich ihr Gesundheitszustand in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem nach ergangenem Vorbescheid vom 5. August 2024 (Urk. 5/103) zusammen mit ihrer Hausärztin Dr. Z.___ verfassten Schreiben vom 7. August 2024 (vorstehend E. 4. 6) glaubhaft zu machen.
So waren die chronischen Schmerzen der Beschwerdefüh rerin nach den Operationen an der LWS bereits bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Y.___ hinreichend gewürdigt (vorstehend E. 3.2) . Was die von Dr. Z.___ erwähnte, nun neu vorliegende schwere Depression anbelangt, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies zu bestätigen vermöchten. Eine psychiatri sche Behandlung ist nicht dokumentier t, und dem Bericht von Dr. Z.___ mangelt es überdies an einer objektiven Befundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie die entsprechenden Berichte aufgrund des Todes eines ehemals konsultierten Rechtsberaters
nicht habe einreichen können und dass Dr. A.___ unangekün digt in Pension gegangen sei (vorstehend E. 2.2), erweist sich dies als unbehelf lich . Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), liegt die Beweisführungslast bei einer Neuanmeldung, dass sich der Invaliditätsgrad in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat, bei der versicherten Person. Trotz Aufforderung und ange setzter Nachfrist durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/100, Urk. 5/102) ist dies der Beschwerdeführerin bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlas s es (Urk.
2) nicht gelungen. 5. 4
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun vermochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 6 Ziff. 6.1) .
Mit Schreiben vom 4. April 2024 (Urk. 5/100) forderte die IV-Stelle die Versi cherte auf, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen und gewährte ihr
m it Schreiben vom 2 2. April 2024 (Urk. 5/102) Fristerstreckung zum Einreichen der geforderten Beweismittel bis 2 8. Juni 202 4. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/103; Urk. 5/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/109 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. November 2024 gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass auf ihr Leistungsbegehren einzutreten sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025 (Urk.
4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 (Urk. 5/60) im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung geringer ausfallenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehal ten, dass es den Berichten an einer Dokumentation eines klinischen Befundes respektive einer Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhande nen Funkti onseinschränkungen gefehlt habe und im Weiteren auch mit Verweis auf die Rechtsprechung seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden müsse, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht sei . Indes wurden die anlässlich der Untersuchung an der MEDAS Y.___ festgestellten Diskre panzen bei der Entscheidfindung gewürdigt (Urk. 5/90 E. 4.2).
Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen, wonach sie auch psychiatrisch hätte abgeklärt werden müssen, anbelangt, wurde im Urteil festgehalten, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81) kein Bericht vorgelegen habe, der auf entsprechende psychische Beschwerden hingewiesen hätte. Betreffend den nach Verfügungserlass verfassten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 5/ 88), wurde ausgeführt, dass mit Blick auf verschiedene somatische Diagnosen, die nirgends sonst in den Akten thema tisiert worden seien, es als fraglich erscheine, ob
es sich im Bericht überhaupt um die Beschwerdefüh rerin gehandelt habe (Urk. 5/90 E. 4.3).
Zusammenfassend
wurde
im Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) in E. 4.4 f estgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 50 % und eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben könne. 4. 4.1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96) reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden, zu berücksichtigenden Berichte ein: 4.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 5/93/12) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS der Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich der klinischen Angaben ein Status nach zweimaliger LWS-Operation und Kopfschmerzen bestünden . Zum Befund an der HWS hielt
Dr. E.___
fest, dass sich eine langgezogene Torsionsskoliose zervikothorakal mit minimal linkskonvexem Anteil an der HWS sowie eine leichte Streckhaltung
gezeigt habe. Es bestehe eine leichte Höhenminderung der Intervertebralräume HWK
3 bis HWK 6 sowie eine kleine Weichteilverkalkung ohne pathologische Relevanz ventral von HWK 4 und HWK 5. Sodann sei eine kleine Skleroseinsel (1 cm) in Pro j ektion auf die 1. Rippe rechts dorsal gefunden worden, möglicherweise einer kleinen Kompak t ainsel entsprechen d und untypisch für einen Rundherd in der Lungenapex.
Die BWS zeige einen geringen rechtskonvex skoliotischen Anteil, eine leichte ventrale S p o ndylodese und Osteochondrose BWK 4-6 sowie eine erhaltene Kyphosierung kranial, und kaudal bestehe eine leichte Streckhaltung. Bei der LWS finde sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3 0. August 2018 ein bekannte r Status nach dorsaler Spondylodese LWK
5/SWK 1 mit minimal progredientem Sklerosesaum und die transpedikuläre Schraube SWK 1 rechtssei tig. Das Osteosynthesematerial (OSM) sei intakt. Es zeige sich eine Osteochond rose LWK/SWK 1. 4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte in seinem Bericht vom 1 1. August 2022 (Urk. 5/93/16) nach gleichentags durchgeführtem MRI de r LWS und der BWS der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung aus, dass sich insgesamt MR-morphologisch kein strukturelles Korrelat für die beschriebene Schmerzsymptomatik zeige. Es finde sich ein Fixa teur LWK
5/SWK 1 mit entsprechenden postoperativen Veränderungen sowie ein Diskusbulging LWK
4/5 bei unverändertem Untersuchungsbefund im Vergleich zu Oktober 201 7. Abgesehen davon zeig ten sich eine unauffällige Darstellung der thorakalen und lumbalen Wirbelkörper, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln ohne Zeichen einer entzündlichen oder neoplastischen Patholo gie. Es finde sich ein zystischer, ovalärer, subkutaner Prozess von 16 x 13 x 8 mm Durchmesser auf Höhe des linken Lungenapex rechts paravertebral, welcher primär als Atherom zu werten sei. 4. 4
G.___, Chiropraktiker SCG/ECU, und H.___, e idgenös sisch diplomierte Chiropraktorin und eidgenössisch diplomierte Ärztin, Chiropra xis Hexenschuss, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. August 2022 (Urk. 5/93/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - linksseitige Lumbalgie und chronische schmerzhaft sensible S 1 -Radikulo pathie links mit/bei - Revision der Spondylodese am 6. Dezember 2017 - S tatus nach Spondylodese L5/S1 am 2 2. März 2017 - Thorakalgie rechtsbetont mit/bei - Dysfunktion Costa 6 rechts - unklare Harninkontinenz
Die Fachpersonen führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Patientin an einer chronischen linksseitigen Lumbalgie und einer chronisch schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopahtie links leide. Als Ursache der Lumbalgie werde eine facettäre Reizung mit myofaszialer Symptomausweitung vermutet. Hinweise auf eine Materiallockerung oder einen Materialbruch hätten sich keine ergeben. Die Bein schmerzen würden im Rahmen einer chronisch en schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopathie erklärt. Ihrerseits sei eine probatorische Behandlung mittels Flexions- und Distraktionsmobilisation sowie muskulär detonisierender Mass nahmen erfolgt . Anamnestisch werde das Prozedere bei Dr. A.___ erst noch festgelegt. Bezüglich der Harninkontinenz bei längeren Gehstrecken werde eine neurourologische Abklärung empfohlen (S. 2 unten). 4. 5
Dr. E.___
führte in ihrem Bericht vom 2 9. September 2022 (Urk. 5/93/17) nach gleichentags durchgeführtem CT des Thorax mit intravenösem Kontrastmittel aus, dass sich ein zentroazinäres Lungenemphysem und eine leichte Angiosklerose gefunden habe. Weiter h abe sich eine pleuropulmonale Narbe mit lokalen Traktionsbronchiektasien im Mittellappen gezeigt. Ansonsten hätten keine Bro n chiektasen bestanden (S. 1 unten). 4. 6
Dr. Z.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Schreiben vom 7. August 2024 (Urk. 5/104)
aus, dass ihr der Ehemann der Beschwerdeführerin gleichentags die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin gebracht habe. Die Familie sei um den 5. Juni 2024 bei ihr in der Praxis gewesen, und die Frau sei vollkommen immobil gewesen . Die Beschwerdeführerin leide nach einer durchgemachten LWS-Operation an chronischen Schmerzen, die einen erheblichen Einfluss auf ihre Lebensqualität und auf die Fähigkeit hätten, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (S. 1). Diese zeichneten sich durch Einschränkungen in der Mobilität und der Arbeitsfähigkeit aus. Ihre chronischen Schmerzen beeinträchtigten ihre körperli che und psychische Gesundheit. Dies führe zu Depression, Schlafstörungen und zu Angstzuständen. Bezüglich der Schmerzen sei viel behandelt worden, und die Beschwerdeführerin sei austherapiert. Neu sei allerdings eine schwere Depression, die die Beschwerdeführerin noch aus der Bahn werfe. Dr. Z.___ führte abschliessend aus, dass sie deshalb darum ersuche, den Fall neu zu prüfen (S. 2). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00663 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
20. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1977, meldete sich am
2 1. März 2013 unter Hinweis auf seit dem 25. September 2012 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /4
Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
teilte
der Versicherten
am
2. Juli 2013 mit, dass kein Bedarf an beruflichen Massnahmen bestehe, da
sie
seit anfangs Juni 2013 wieder in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeite (Urk. 5 /24). 1.2
Am 2 3. August 2017 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine am 2 2. März 2017
erfolgte
Rückenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /29
Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der medizinischen Situation vor und
holte
unter anderem bei
der Y.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS),
ein
orthopädisch-neurologisches
Gutachten ein, das am
1 6. Juli 2019
erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00855 bestätigt wurde (Urk. 5/90 Dispositiv-Ziffer 1). 1.3
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 0. März 2024 unter Hinweis auf am 2 2. März und 6. Dezember 2017 erfolgte Operationen an der Wirbelsäule zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/9 6
Ziff. 6.1) .
Mit Schreiben vom 4. April 2024 (Urk. 5/100) forderte die IV-Stelle die Versi cherte auf, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen und gewährte ihr
m it Schreiben vom 2 2. April 2024 (Urk. 5/102) Fristerstreckung zum Einreichen der geforderten Beweismittel bis 2 8. Juni 202 4. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/103; Urk. 5/104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/109 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. November 2024 gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2024 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass auf ihr Leistungsbegehren einzutreten sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025 (Urk.
4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befas sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1.3
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 abgewiesen worden sei, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. August 2020 bestätigt worden sei. Am 2 2. März 2024 habe die Beschwerde führerin ein neues Gesuch eingereicht . Im Rahmen dieser Anmeldung müsste sie mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen, was nicht
erfolgt sei . Auch im Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2024 werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Voraussetzungen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie gedacht habe, dass Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin alle Arztbe richte und Beweise geschickt habe. Seit der Operation vom 2 3. März 2017 habe sie Probleme mit Unterlagen und Arztberichten. Zuerst sei ihr IV-Berater wegen Corona gestorben, und sie hätte alle Unterlagen und Berichte nie zurückbekom men. Dann sei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, in Pension gegangen ohne Bescheid zu geben. Er habe sie operiert und wisse am besten, wie ihr Zustand sei. Seit sie operiert worden sei, habe sie konstant Schmerzen und schlaflose Nächte. Bis vor kurzem sei es mit der Hilfe ihres Mannes irgendwie gegangen. Leider habe er am 2 6. September 2024 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich nun in der Rehaklinik. Sie bitte darum, ihr eine neue Frist zu geben, damit sie alle Arztberichte zustellen könne oder dass man sie ärztlich untersuchen lasse. 2.3
Strittig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/ 96) nicht eingetre ten ist. Zu beurteilen ist daher, ob sie glaubhaft
gemacht hat, dass sich ihr Inva liditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. August 2020
(Urk. 5/90) bestätigten Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3 . 3.1
Z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der
mit Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) bestätigten
Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81)
zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das bidisziplinäre
Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68, vgl. Urk. 5/71/5). 3.2
Am 1 6. Juli 2019 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/68 /1-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule
(LWS) nach zweimaligen neurochirur gischen Eingriffen (transpedikuläre Spondylodese L5/S1 beidseits mit CosmicMIA, Schraube bei S1 rechts am 2 2. März 2017 und Revision der Spondy lodese L5/S1 links sowie Distraktion L5/S1 am 6. Dezember 2017), ohne nachweisbare sensomotorische Defizite (S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (S. 5 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und zu deren zeitlichen Verlauf aus, dass aktuell und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ablauf von sechs Monaten (Heilungsphase) seit dem ersten operativen Eingriff am unteren Rücken am 22. März 2017, unterbrochen durch weitere sechs Monate einer vollen Arbeits unfähigkeit im Verlauf des zweiten Ei n griffes am 6. Dezember 2017, bestehe (S. 6 Ziff. 4.7).
Tätigkeiten ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten ohne ständig vorgebeugte Haltung und ohne dauernde Zwangshaltung der LWS könnten aus orthopädischer Sicht seit jeher zu 100 % (zeitlich und leistungsmässig) ausgeübt werden. Es seien dabei jedoch therapie- und erholungsbedingte Unterbrechungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % nach der ersten Operation am 22. März 2017 und der zweiten Operation am 6. Dezem ber 2017 für jeweils sechs Monate zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 4.8).
Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzbeurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Begutachtung im Verhalten und Ausdruck nicht schmerzgeplagt gewirkt habe. Sie sei lebhaft, laut und gestenreich im Vortrag aufgetreten und habe sich gut affektiv schwingungsfähig gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung sei ein inkonstantes Schonhinken und ein unsystematisches Schwanken und Stolpern im Unterberger Tretversuch demonstriert worden, wohingegen der Blindstrichgang sicher durchgeführt worden sei und demnach keine reproduzierbare Dystaxie vorliege. Entgegen der Schmerzangabe sei ein beidseitiges Einbeinhüpfen problemlos möglich gewesen. Auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung habe die Versicherte ein ausgeprägtes linksseitiges Schonhinken mit ausgeprägter Variabilität der Hinkin tensität demonstriert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass das Hinken seit dem ersten operativen Eingriff am Rücken im Jahr 2017 schon unvermeidbar gewesen sei. Dies hätte aber zwingend zur Folge, dass aufgrund der Schonhaltung des linken Beines auch im Alltag eine doch oberhalb der Messfehlergrenze objek tivierbare Muskelminderung links gegenüber rechts vorliegen müsste (S. 5 f. Ziff. 4.6). Dies sei nicht der Fall, so dass das Ausmass des Hinkens, sow e i t dies die Versicherte angegeben habe, nicht nachvollzogen werden könne. Auch sei die Sohlenbeschwielung identisch, so dass im Alltag nicht von einer Minderbelastung des linken Beines ausgegangen werden könne (S. 6 oben). Bei der Primärunter suchung des Achsenorganes sei die Rumpfwirbelsäule noch frei beweglich gewe sen und das Vorbeugen sei zunächst bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm gelungen, was bei einer Gegenprobe wenige Minute später in keiner Weise mehr habe gelingen wollen. Es liege zwar im Segment L5/S1 eine deutlich e Muskelspannungserhöhung vor, diese betreffe aber nicht die Brustwirbelsäule, die bei der Wiederholungsprüfung ebenfalls völlig steifgehalten worden sei.
Zusammenfassend sei demnach das gesamte Ausmass der dargebotenen Beschwer desymptomatik orthopädisch nicht plausibel zu begründen (S. 6 Mitte).
Die Gutachter hielten weiter fest, dass anhand der Akten keine überzeugende Indikation für die durchgeführten neurochirurgischen Eingriffe erkennbar sei. Be reits vor der ersten Operation habe keine funktionell relevante neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Eine übliche präoperative fachneurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch heute liege keine neurologi sche Ausfallsymptomatik vor, und der zweite Eingriff habe - erwartungsgemäss - keine massgebliche Besserung der subjektiven Beschwerden gebracht. In der aktuell durchgeführten Labordiagnostik zur Analgetikaspiegelbestimmung sei keines der von der Versicherten angegebenen Schmerzmittel beziehungsweise der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) im Blut nachweisbar gewesen, was gegen eine regelmässige Einnahme spreche und erhebliche Zweifel an der Authentizität des Umfangs der geklagten Schmerzen aufwerfe (S. 7 Ziff. 4.10). 3.3
Das bidisziplinäre Gutachten
der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019
(vorstehend E. 3.2) befand das hiesige Gericht
in seinem Urteil vom 1 7. August 2020 für beweiswertig (Urk. 5/90 E. 4.2).
Hinsichtlich des behandelnden Arzte s
Dr. A.___ und der in seinen Berichten vom 4. Juli 2018 (Urk. 5/43) und vom 1 1. März 20 1 9 (Urk. 5/60) im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung geringer ausfallenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehal ten, dass es den Berichten an einer Dokumentation eines klinischen Befundes respektive einer Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhande nen Funkti onseinschränkungen gefehlt habe und im Weiteren auch mit Verweis auf die Rechtsprechung seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden müsse, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht sei . Indes wurden die anlässlich der Untersuchung an der MEDAS Y.___ festgestellten Diskre panzen bei der Entscheidfindung gewürdigt (Urk. 5/90 E. 4.2).
Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen, wonach sie auch psychiatrisch hätte abgeklärt werden müssen, anbelangt, wurde im Urteil festgehalten, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/ 81) kein Bericht vorgelegen habe, der auf entsprechende psychische Beschwerden hingewiesen hätte. Betreffend den nach Verfügungserlass verfassten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 5/ 88), wurde ausgeführt, dass mit Blick auf verschiedene somatische Diagnosen, die nirgends sonst in den Akten thema tisiert worden seien, es als fraglich erscheine, ob
es sich im Bericht überhaupt um die Beschwerdefüh rerin gehandelt habe (Urk. 5/90 E. 4.3).
Zusammenfassend
wurde
im Urteil vom 1 7. August 2020 (Urk. 5/90) in E. 4.4 f estgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 5/68) davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 50 % und eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben könne. 4. 4.1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96) reichte die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihres Gesuches die folgenden, zu berücksichtigenden Berichte ein: 4.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 5/93/12) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS der Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich der klinischen Angaben ein Status nach zweimaliger LWS-Operation und Kopfschmerzen bestünden . Zum Befund an der HWS hielt
Dr. E.___
fest, dass sich eine langgezogene Torsionsskoliose zervikothorakal mit minimal linkskonvexem Anteil an der HWS sowie eine leichte Streckhaltung
gezeigt habe. Es bestehe eine leichte Höhenminderung der Intervertebralräume HWK
3 bis HWK 6 sowie eine kleine Weichteilverkalkung ohne pathologische Relevanz ventral von HWK 4 und HWK 5. Sodann sei eine kleine Skleroseinsel (1 cm) in Pro j ektion auf die 1. Rippe rechts dorsal gefunden worden, möglicherweise einer kleinen Kompak t ainsel entsprechen d und untypisch für einen Rundherd in der Lungenapex.
Die BWS zeige einen geringen rechtskonvex skoliotischen Anteil, eine leichte ventrale S p o ndylodese und Osteochondrose BWK 4-6 sowie eine erhaltene Kyphosierung kranial, und kaudal bestehe eine leichte Streckhaltung. Bei der LWS finde sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3 0. August 2018 ein bekannte r Status nach dorsaler Spondylodese LWK
5/SWK 1 mit minimal progredientem Sklerosesaum und die transpedikuläre Schraube SWK 1 rechtssei tig. Das Osteosynthesematerial (OSM) sei intakt. Es zeige sich eine Osteochond rose LWK/SWK 1. 4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte in seinem Bericht vom 1 1. August 2022 (Urk. 5/93/16) nach gleichentags durchgeführtem MRI de r LWS und der BWS der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung aus, dass sich insgesamt MR-morphologisch kein strukturelles Korrelat für die beschriebene Schmerzsymptomatik zeige. Es finde sich ein Fixa teur LWK
5/SWK 1 mit entsprechenden postoperativen Veränderungen sowie ein Diskusbulging LWK
4/5 bei unverändertem Untersuchungsbefund im Vergleich zu Oktober 201 7. Abgesehen davon zeig ten sich eine unauffällige Darstellung der thorakalen und lumbalen Wirbelkörper, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln ohne Zeichen einer entzündlichen oder neoplastischen Patholo gie. Es finde sich ein zystischer, ovalärer, subkutaner Prozess von 16 x 13 x 8 mm Durchmesser auf Höhe des linken Lungenapex rechts paravertebral, welcher primär als Atherom zu werten sei. 4. 4
G.___, Chiropraktiker SCG/ECU, und H.___, e idgenös sisch diplomierte Chiropraktorin und eidgenössisch diplomierte Ärztin, Chiropra xis Hexenschuss, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. August 2022 (Urk. 5/93/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - linksseitige Lumbalgie und chronische schmerzhaft sensible S 1 -Radikulo pathie links mit/bei - Revision der Spondylodese am 6. Dezember 2017 - S tatus nach Spondylodese L5/S1 am 2 2. März 2017 - Thorakalgie rechtsbetont mit/bei - Dysfunktion Costa 6 rechts - unklare Harninkontinenz
Die Fachpersonen führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Patientin an einer chronischen linksseitigen Lumbalgie und einer chronisch schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopahtie links leide. Als Ursache der Lumbalgie werde eine facettäre Reizung mit myofaszialer Symptomausweitung vermutet. Hinweise auf eine Materiallockerung oder einen Materialbruch hätten sich keine ergeben. Die Bein schmerzen würden im Rahmen einer chronisch en schmerzhaft sensiblen S1-Radikulopathie erklärt. Ihrerseits sei eine probatorische Behandlung mittels Flexions- und Distraktionsmobilisation sowie muskulär detonisierender Mass nahmen erfolgt . Anamnestisch werde das Prozedere bei Dr. A.___ erst noch festgelegt. Bezüglich der Harninkontinenz bei längeren Gehstrecken werde eine neurourologische Abklärung empfohlen (S. 2 unten). 4. 5
Dr. E.___
führte in ihrem Bericht vom 2 9. September 2022 (Urk. 5/93/17) nach gleichentags durchgeführtem CT des Thorax mit intravenösem Kontrastmittel aus, dass sich ein zentroazinäres Lungenemphysem und eine leichte Angiosklerose gefunden habe. Weiter h abe sich eine pleuropulmonale Narbe mit lokalen Traktionsbronchiektasien im Mittellappen gezeigt. Ansonsten hätten keine Bro n chiektasen bestanden (S. 1 unten). 4. 6
Dr. Z.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Schreiben vom 7. August 2024 (Urk. 5/104)
aus, dass ihr der Ehemann der Beschwerdeführerin gleichentags die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin gebracht habe. Die Familie sei um den 5. Juni 2024 bei ihr in der Praxis gewesen, und die Frau sei vollkommen immobil gewesen . Die Beschwerdeführerin leide nach einer durchgemachten LWS-Operation an chronischen Schmerzen, die einen erheblichen Einfluss auf ihre Lebensqualität und auf die Fähigkeit hätten, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (S. 1). Diese zeichneten sich durch Einschränkungen in der Mobilität und der Arbeitsfähigkeit aus. Ihre chronischen Schmerzen beeinträchtigten ihre körperli che und psychische Gesundheit. Dies führe zu Depression, Schlafstörungen und zu Angstzuständen. Bezüglich der Schmerzen sei viel behandelt worden, und die Beschwerdeführerin sei austherapiert. Neu sei allerdings eine schwere Depression, die die Beschwerdeführerin noch aus der Bahn werfe. Dr. Z.___ führte abschliessend aus, dass sie deshalb darum ersuche, den Fall neu zu prüfen (S. 2). 5. 5.1
Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. März 2024 (Urk. 5/96)
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1.1-3). 5. 2
Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit der am 2 8. Oktober 2019 ergangenen
Verfügung (Urk. 5/81) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeitpunkt des Erlasses d ieser Verfügung verfasst worden waren
und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.
Namentlich betrifft dies die bereits bekannten Berichte von Dr. A.___ vom 9. Februar 2017, 1 5. und 2 8. März 2017 sowie vom 1 1. Dezember 2017 und 1 5. Februar 2018 (Urk. 5/93/1-11). Ebenfalls als unbeachtlich erweisen sich die eingereichten Berichte betreffend bildgebende Abklärungen (Urk. 5/93/1 3 -15) vor Verfügungserlass vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 5/81) sowie der bereits bekannte Bericht betreffend die am 2 0. Juni 2018 durchgeführte neurologische Abklärung (Urk. 5/93/18-20, vgl. Urk. 5/50) und eine Physiotherapieverordnung datierend von März 2019 (Urk. 5/95). 5.3
In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht der Radiologin Dr. E.___ vom 1 1. Juni 2020 (vorstehend E. 4. 2) nach durchgeführtem Röntgen der gesam ten Wirbelsäule noch den folgenden bildgebenden Abklärungen eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen.
Insbesondere verneinte Dr. F.___ (vorstehend E. 4. 3) nach am 1 1. August 2022 durchgeführtem MRI von LWS und BWS das Vorliegen eines strukturellen Korrelates für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsymptomatik. Er bestätigte sodann ausdrücklich einen unveränderten Untersuchungsbefund an der LW S im Vergleich zum Oktober 2017.
Auch aus dem Bericht der behandelnden Chiropraktiker vom 2 9. August 2022 (vorstehend E. 4.4) ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ebenso wenig dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2022 (vorstehend E. 4.5) betreffend ein aufgrund eines Zufallsbefundes (vgl. vorstehend E. 4.3) durchgeführte n CT des Thorax der Beschwerdeführerin
entnehmen.
Dass sich ihr Gesundheitszustand in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem nach ergangenem Vorbescheid vom 5. August 2024 (Urk. 5/103) zusammen mit ihrer Hausärztin Dr. Z.___ verfassten Schreiben vom 7. August 2024 (vorstehend E. 4. 6) glaubhaft zu machen.
So waren die chronischen Schmerzen der Beschwerdefüh rerin nach den Operationen an der LWS bereits bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Y.___ hinreichend gewürdigt (vorstehend E. 3.2) . Was die von Dr. Z.___ erwähnte, nun neu vorliegende schwere Depression anbelangt, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies zu bestätigen vermöchten. Eine psychiatri sche Behandlung ist nicht dokumentier t, und dem Bericht von Dr. Z.___ mangelt es überdies an einer objektiven Befundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie die entsprechenden Berichte aufgrund des Todes eines ehemals konsultierten Rechtsberaters
nicht habe einreichen können und dass Dr. A.___ unangekün digt in Pension gegangen sei (vorstehend E. 2.2), erweist sich dies als unbehelf lich . Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), liegt die Beweisführungslast bei einer Neuanmeldung, dass sich der Invaliditätsgrad in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat, bei der versicherten Person. Trotz Aufforderung und ange setzter Nachfrist durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/100, Urk. 5/102) ist dies der Beschwerdeführerin bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlas s es (Urk.
2) nicht gelungen. 5. 4
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun vermochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan