Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1984,
Vater
von
vier
Kinder n,
geboren
2005,
2009,
2010
und
2014,
war
zuletzt
vo m
26.
Juni
2019
bis
29.
Februar
2020
als
Paket zusteller
über
das
Temporär b üro
Z.___
AG
angestellt
(Urk.
11/13/ 1).
Unter
Angabe
von
seit
Mai
20 17
alle
zwei
bis
drei
Monate
auftretenden
Abszessen
mit
Spitalbehandlungen
meldete
er
sich
am
6.
Juli
202 1
zum
Bezug
von
Leis tungen
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
11 / 15
Ziff.
6).
Am
7.
September
2021
führte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
ein
Standort gespräch
durch
und
teilte
am
gleichen
Tag
mit,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
möglich
seien
und
die
Rentenpr ü fung
erfolge
(Urk.
11/20,
11/21).
Im
Weiteren
tätigte
sie
Abklärungen
bei
den
Behandlern
und
forderte
medizinische
Unterlagen
ein .
Die
Berichte
legte
die
IV-Stelle
ihre m
regional en
ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Stellungnahme
vor
(Stellungnahme
vom
17.
Oktober
2022
[Urk.
11/92/5 ]
und
Stellungnahme
vom
2 1 .
August
2024
[Urk.
11/92/6-8]).
Mit
Vor bescheid
vom
3 .
September
202 4
stellte
sie
die
Verneinung
eines
Anspruchs
auf
IV-Leistungen
in
Aussicht
(Urk.
11 / 93).
Daran
hielt
die
IV-Stelle
n ach
erhobenem
Einwand
(Urk.
11 / 96)
mit
Verfügung
vom
17 .
Oktober
2024
fest
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 8 .
Oktober
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
(Urk.
1),
die
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei en
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen,
eventualiter
sei
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
durchzuführen .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
unentgeltliche
Rechtspflege.
Die
IV-Stelle
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
7 .
Januar
2025
(Urk.
10)
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwer deführer
am
15 .
Januar
2025
(Urk.
12)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Am
21.
Februar
2025
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
Stellungnahme
ein
(Urk.
13).
Eine
weitere
Eingabe
reichte
der
Beschwerdeführer
am
8.
April
2026
ein
(Urk.
14).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 ,
33. 2) - Schlafstörung
(F
51.2) - Zwangsstörung
(F
42.0) - Scheidung
(Z
63.0) - Z
60
(1-4) - Z
56 Der
Psychologe
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
bis
ca.
2019
im
Trans portwesen
(E.___)
gearbeitet.
Ab
Mai
2017
seien
Abszesse
mit
periodischen
Ope rationen
aufgetreten,
die
den
Beschwerdeführer
plagen
würden.
Eine
Rückkehr
sei
aktuell
auszuschliessen
und
auch
eine
angepasste
Arbeit
müsse
als
nicht
aussichtsreich
bezeichnet
werden.
Beispielsweise
habe
der
Beschwerdeführer
2020
eine n
vom
Sozialamt
induzierten
Arbeitsversuch
im
Bereich
der
Entsorgung
unternommen,
diesen
aber
nach
einem
Monat
infolge
einer
Operation
beende n
müssen.
Der
Beschwerdeführer
habe
mit
seinen
Eltern
die
Kindheit
und
Jugendzeit
bis
ca.
14
Jahren
i m
F.___
verbracht,
wo
er
auch
die
Grundschule
besucht
habe.
Mit
14
sei
er
mit
seinen
Eltern
in
die
Schweiz
gekommen
und
habe
die
Realschule
besucht.
Eine
Lehre
habe
er
nicht
absolviert
und
an
verschiedenen
Orten
bis
ca.
2019
im
Transportwesen
gearbeitet.
1990
(richtig
2004
[vgl.
Urk.
11/14/1])
habe
er
eine
Landsfrau
geheiratet
und
habe
vier
Kinder,
die
aktuell
die
Schule
besuchten.
2015
(richtig
2019)
sei
die
Scheidung
erfolgt,
da
er
Aussen beziehungen
gehabt
habe .
Mitte
2017
hätten
ihn
die
Krankheit
mit
den
Abszessen
überfallen,
was
ihn
in
der
Folge
immer
weiter
hinuntergezogen
h abe .
Von
zuhause
sei
er
ausgezogen
und
wohne
im
Haus
seiner
Eltern.
Vor
einem
Jahr
habe
er
sich
beim
Sozialamt
angemeldet. Der
Beschwerdeführer
leide
sowohl
somatisch
unter
der
Akne
als
auch
psychisch
unter
der
Depression
und
der
damit
verbundenen
Deprivation.
Es
bestünden
hauptsächlich
Schlafschwierigkeiten
und
pure
Verzweiflung
aufgrund
seiner
Lebenssituation.
Er
habe
einen
tiefen
Selbstwert
und
leide
unter
Perspektiv losigkeit.
Auch
leide
er
unter
der
drohenden
Landesausweisung
aufgrund
seiner
fehlenden
beruflichen
Tätigkeit
beziehungsweise
aufgrund
der
Anbindung
beim
Sozialamt
und
der
finanziellen
Einbusse n .
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
0
%.
E. 3.2 hiervor)
eine
PTBS
noch
nicht
erwähnt
hat te
und
weder
die
biografischen
Angaben
noch
sonst
irgendwelche
Umstände
für
das
Vorliegen
einer
solchen
Störung
sprechen .
Dasselbe
gilt
für
die
vom
Psychologen
genannte
Zwangsstörung
ohne
Angabe
jegliche r
Zwangssymptome
und
ohne
medikamentöse
Behandlung
einer
angeblichen
Zwangssymptomatik .
Zu
Recht
taxierte
der
RAD-Arzt
die
Angaben
des
Psychologen
aus
fachpsy chiatrischer
medizinischer
Sicht
für
nicht
plausibel .
Dies
hat
vorliegend
umso
mehr
zu
gelten,
als
sich
der
Psychologe
gleichzeitig
als
Rechtsvertreter
qualifiziert
und
seinen
Konklusionen
damit
den
Stellenwert
einer
reinen
Partei behauptung
einnehmen .
G ewichtige
medizinische
Hinweise,
die
für
ein
relevantes
psychisches
Leiden
sprechen,
bestehen
damit
keine.
Insgesamt
ist
damit
der
Auffassung
des
regional
ärztlichen
Dienstes
zu
folgen,
wonach
weder
a us
psychiatrischer
noch
aus
somatischer
Sicht
ein
IV-relevanter
Gesundheitsschaden
mit
andauernder
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen
ist .
E. 3.3 Dr.
med.
G.___,
praktische
Ärztin,
reichte
mit
dem
B ericht
vom
2.
Juli
2022
(Urk.
11/50)
eine
Liste
mit
folgenden
Diagnose n
ein
(Urk.
11/53/
E. 3.4 Im
Bericht
des
Spitals
O.___
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
11/65)
über
die
ambulante
Sprechstunde
vom
gleichen
Tag
listeten
die
Ärzte
folgende
Diagnosen
auf: 1. Diabetes
mellitus
Typ
2,
ED
ca.
2018 - Keine
mikrovaskulären
Komplikationen - Keine
makrovaskulären
Komplikationen - HbA1c
04/2022
9.8
% - Aktuell
07/2022:
Gute
BZ - Stoffwechsellage,
HbA1c
6.4% 2. Adipositas
WHO
Grad
II,
ED
unklar - 07/2022:
Gewicht
92 . 6kg,
Grösse
172cm,
BMI
31.1
kg/m2
E. 3.5 und
Urk.
11/58).
Dr.
G.___
konnte
in
ihrem
Bericht
vom
2.
Juli
2022
lediglich
eine
Diagnosenliste
vor legen
und
verwies
vor erst
auf
Befundberichte,
die
beim
Hausarzt
respektive
der
Hausärztin
einzuholen
seien
(E.
3.4).
In
ihrem
späteren
Bericht
vom
3.
Oktober
2022
hielt
sie
zur
aktuellen
medizinischen
Symptomatik
und
Medikation
einzig
die
diabetische
Behandlung
mit
Metformin
und
Ozempic
mit
regelmässigen
Kontrollen
und
empfohlener
Gewichtsreduktion
fest
(E.
3.6) .
E. 3.6 Am
3.
Oktober
2022
(Urk.
11/63)
wies
Dr.
G.___
zu
Händen
der
Beschwerde gegnerin
auf
die
eher
unregelmässigen
Behandlungen
des
Beschwerdeführers
mit
letzter
Konsultation
vom
28.
September
2022
hin
(Ziff.
1.1).
Zur
aktuelle n
medizinische n
Symptomatik
und
Situation
hielt
die
Ärztin
die
ambulante
diabe tologische
Betreuung
im
Spital
O.___
fest .
Die
aktuelle
Medikation
erfolge
mit
Metformin
1000mg
1-0-1
und
mit
wöchentliche n
Injektionen
mit
Ozempic
(Ziff.
2.3).
Der
weitere
Behandlungsplan
sei
die
diabetische
Dauermedikation
mit
regelmässigen
Kontrollen
und
eine
Gewichtsreduktion
(Ziff.
2.8).
3.
E. 4 Rezidivierende
Hautinfektionen/Atherome,
ED
langjährig - häufige
chir urgisch
Interventionen
nötig
Die
h ausärztliche
Zuweisung
sei
zur
fachärztlichen
Beurteilung
und
Optimierung
der
BZ-Stoffwechsellage
erfolgt.
Bei
mehrfachen
kardiovaskulären
Risikofaktoren
seien
GLP-1-Antagonisten
Ozempic
mit
wöchentliche n
Injektion en
eingesetzt
worden .
Dabei
habe
ein
HbA1c
von
E. 4.2 Gestützt
auf
die
medizinischen
Akten
legte
die
RAD-Ärztin
F.___
damit
nach vollziehbar
dar,
dass
bei
gut
eingestelltem
und
kontrolliertem
Diabetes
mellitus
ohne
Folgeerkrankungen
sowie
letztmals
im
August
2020
beschrieben en
Abs zessen
kein
somatischer
Gesundheitsschaden
ausgewiesen
ist,
der
eine
höhergra dige
und
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
begründe n
könnte .
Zu
Recht
wies
die
Ärztin
auch
darauf
hin,
dass
hinsichtlich
eines
psychische n
Gesundheitsschaden
keine
Klarheit
besteht
und
die
vom
behandelnden
Psychologen
als
mittel -
bis
schwere
depressive
Episode
geführte
Diagnose
bei
bland
formulierte r
Sympto matik
nicht
nachvollzogen
werden
kann .
Richtig
ist
auch,
dass
bei
gegebener
Sachlage
im
Rahmen
der
medizinischen
Abklärungen
von
den
Behandlern
ein
psychiatrische r
Bericht
mit
Angaben
zu
Therapie
und
mit
ausführlichem
psychopathologischem
Befund
ein gefordert
wurde .
E. 4.4 Nach
dem
hiervor
Gesagten
ist
auch
nicht
einsehbar,
inwiefern
von
weiteren
Abklärungen
andere
Erkenntnisse
zu
erwarten
wären,
weshalb
darauf
zu
ver zichten
ist
(antizipierte
Beweiswürdigung;
BGE
124
V
90
E.
4b).
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
5.
5.1
Das
Verfahren
ist
kostenpflichtig
und
die
Gerichtskosten
sind
dabei
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
vorliegend
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Die
Voraussetzungen
zur
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
vorliegend
erfüllt
(vgl.
Urk.
3 /21),
weshalb
dem
Beschwerdeführer
antragsgemäss
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen
ist.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
sind
die
ihm
auferlegten
Gerichtskosten
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
Prozesskosten
verpflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist. 5.2
Zur
beantragten
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
bleibt
festzuhalten,
dass
praxisgemäss
nur
patentierte
Anwältinnen
und
Anwälte
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter
zugelassen
sind
(vgl.
dazu
etwa
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_274/2012
vom
30.
Mai
2012),
weshalb
ein
diesbezügliche
Gesuch
unter
diesem
Aspekt
abzuweisen
ist .
Ausgangsgemäss
ist
auch
keine
Parteientschä digung
zuzusprechen.
5.3
Die
vom
Beschwerdeführer
mit
Eingabe
vom
8.
April
2026
(Urk.
14)
geltend
gemachte
Rechtsverzögerung
erweist
sich
mit
dem
vorliegenden
Urteil
als
gegenstandslos.
Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
2 8 .
Oktober
2024
wird
die
unentgeltliche
Prozess führung
gewährt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
D er
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen
. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
13
und
Urk.
14 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 . 4
%
erreicht
werden
können .
Bei
anam nestisch
weiterhin
erhöhten
Nüchternglukosew e rten
zwischen
8-10
mmol/l
sei
die
Blutzuckerstoffwechsellage
trotzdem
noch
nicht
ganz
ideal
eingestellt,
weshalb
man
eine
diagnostische
CGM-Messung
vereinbart
habe.
Als
Diabetes-Folgeerkrankungen
hätten
sich
keine
Einschränkungen
der
Nierenfunktion
und
keine
Mikroalbuminurie
gezeigt
und
auch
keine
Hinweise
auf
eine
sensible
periphere
Polyneuropathie
ergeben.
Der
Beschwerdeführer
sei
aber
über
die
Wichtigkeit
jährlicher
ophthalmologischer
Untersuchungen
zur
Früherkennung
einer
diabetischen
Retinopathie
aufgeklärt
worden.
E. 7 RAD - Ärztin
Dr.
med.
F.___,
Fachärztin
Innere
Medizin,
hielt
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
17.
Oktober
2022
(Urk.
11/ 92/5)
fest,
gemäss
dem
vorlie genden
Arztzeugnis
von
Dr.
G.___
liege
beim
Beschwerdeführer
ein
Diabetes
mellitus
seit
2017
vor.
Er
sei
medikamentös
eingestellt
und
werde
regelmässig
kontrolliert.
Gemäss
d em
diabetologischen
Arztzeugnis
des
Spitals
O.___
best ün den
keine
Folgeerkrankungen
des
Diabetes.
Therapeutisch
sei
eine
Anpassung
der
laufenden
Therapie
geplant.
Der
letzte
Abszess
werde
im
August
2020
beschrieben,
sodass
gesamthaft
gemäss
den
vorliegenden
Arztzeugnissen
kein
somatischer
Gesundheitsschaden
vorliege,
der
eine
höhergradige
und
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
begründe.
Unklar
bleibe
der
psychische
Gesundheitsschaden.
Eine
mittelschwere
bis
schwere
depressive
Episode
könne
anhand
der
bland
formulierten
Symptomatik
mit
Schlafstörungen
und
Verzweiflung
nicht
nach voll zogen
werden.
Die
Therapie
bleibe
unklar.
Deshalb
sei
ein
aktuelle s
psychiat rische s
A rztzeugnis
mit
Angaben
zur
aktuellen
Therapie
und
mit
ausführlichem
psychopathologischem
Befund
ein zuholen . 3.
E. 12 September
2023
(Urk.
11/84)
hielt
Psychologe
und
Rechts vertreter
Y.___
folgende
Diagnosen
fest: - Medizinische
Abszesse,
Akne
inversa,
mehrfach
operiert - Diabetes - PTBS
(F
43.1)
gemäss
ICD-10
sowie
traumatische
Folgestörung
gemäss
ICD-11
(6B40) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittlere
bis
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(F
33 . 1,
2) - Schlafstörung
(F
51.2) - Zwangsstörung
(F
42.0) - Scheidung
(Z
63.0) - Probleme
in
Verbindung
mit
der
sozialen
Umgebung
(Z
60
1-4) - Probleme
in
Verbindung
mit
Berufstätigkeit
und
Arbeitslosigkeit
(Z
56) Der
Beschwerdeführer
leide
sowohl
somatisch
unter
der
Akne
inversa
als
auch
psychisch
unter
der
Depression
und
der
damit
verbundenen
Deprivation.
Seit
dem
Krankheitsausfall
2017
sei
es
mit
ihm
nur
abwärts
gegangen.
Nach
ersten
Spitalaufenthalten
und
entsprechenden
Absenzen
sei
ihm
gekündigt
worden.
Es
sei
die
Anbindung
an
das
Sozialamt,
eine
Meldung
an
die
K ESB
und
die
Zuteilung
von
Fam il ienberatern
erfolgt .
I n
den
Augen
der
Eltern
sei
dies
nicht
hilfreich
gewesen
und
dies
habe
den
Beschwerdeführer
in
diversen
Sitzungen
in
höchste
Nöte
gebracht .
Er
habe
sich
als
einziger
gewehrt,
da
seine
Frau
sich
wegen
de n
Kinder n
habe
diplomatisch
verhalten
m üssen .
Anschliessend
sei en
die
Scheidung
mit
Auszug
aus
der
Wohnung,
Anschuldigung
einer
Nachbarin,
die
sich
sexuell
angegangen
ge fühlt
habe,
ein
Gerichtsverfahren,
bei
dem
der
Beschwerdeführer
freigesprochen
w orden
sei,
Polizeibesuche
etc.
erfolgt.
Resultat
sei
ein
zuneh mender
Rückzug
und
die
Abkapselung
gewesen .
Hinzu
seien
Kollusionen
mit
seiner
Familie
gekommen,
die
seine
Untätigkeit
nicht
hätten
akzeptieren
können.
Einmal
habe
er
nicht
in
den
F.___
an
ein
Begräbnis
fahren
können,
was
ihm
familiär
angelastet
worden
sei.
Seit
22 .
Juni
2021
sei
der
Beschwerdeführer
wöchentlich
in
Therapie.
Hauptsächlich
bestünden
Schlafschwierigkeiten
und
pure
Verzweiflung
aufgrund
der
Lebenssituation.
Der
Beschwerdeführer
habe
einen
tiefen
Selbstwert
und
leide
unter
Perspektivlosigkeit.
Auch
leidet
er
unter
der
drohenden
Landesausweisung
aufgrund
seiner
fehlenden
beruflichen
Tätigkeit
bzw.
seiner
Anbindung
beim
Sozialamt
und
den
entsprechenden
finanziellen
Einbussen.
Die
Prognose
sei
schwer
einschätzbar
und
hänge
vom
Verlauf
der
somatischen
Probleme
(Akne)
ab
sowie
von
späteren
wünschbaren
Integrationsmassnahmen. 3. 9
RAD-Arzt
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führte
in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
21.
August
2024
(Urk.
92/6-8)
aus,
die
psychiatrischen
Diagnosen
seien
nicht
nachvollziehbar.
Ein
psychopatholo gi scher
Befund
sei
nicht
vorhanden,
die
aktuelle
Symptomatik
beschreibe
lediglich
Schlafschwierigkeiten,
Verzweiflung,
tiefen
Selbstwert
und
Perspektivlosigkeit.
Diese
Symptomatik
rechtfertig e
keine
der
genannten
Diagnosen,
zumal
die
Verzweiflung
in
Bezug
auf
die
aktuelle
Lebenssituation
genannt
werde
und
sich
die
Perspektivlosigkeit
ebenfalls
auf
psychosoziale
Faktoren
beziehe.
Es
sei
zwar
angesichts
der
beschriebenen,
psychosozialen
Belastungsfaktoren
durchaus
nach vollziehbar,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
verzweifelt
und
perspektivlos
fühle,
allerdings
sei
dies
nicht
als
eigenständige,
krankheitsbedingte
Symptomatik,
sondern
als
eine
normale
psychische
Reaktion
auf
belastende
Lebensumstände
zu
verstehen.
Eine
eigenständige
Depression
könne
sich
hieraus
nicht
ableiten
lassen .
Es
besteh e
auch
keine
medikamentöse
Behandlung
der
angeblichen
Depression
und
stationäre
und/oder
teilstationäre
Behandlungen
h ätten
nie
statt gefunden.
Eine
depressive
Störung
sei
nicht
plausibel.
Im
früheren
Bericht
des
Psychologen
sei
auch
noch
keine
posttraumatische
Belastungsstörung
aufgeführt
und
es
sei
unklar,
auf
welches
konkrete
Trauma
sich
die
Diagnose
beziehe .
Die
biografischen
Angaben
würden
auch
keine
Hin weise
ergeben .
E ine
posttraumatische
Belastungsstörung
sei
nicht
plausibel.
Der
Psychologe
nenne
auch
eine
Zwangsstörung,
allerdings
ohne
jegliche
Zwangs symptome .
Eine
medikamentöse
Behandlung
einer
angeblichen
Zwangssympto matik
erfolge
auch
nicht,
weshalb
eine
Zwangsstörung
auch
nicht
plausibel
sei .
Dasselbe
gelte
für
die
Schlafstörungen,
wobei
keinerlei
medikamentöse
Behand lung en
genannt
w ürden,
was
angesichts
einer
derart
langedauernden
Schlaf störung
medizinisch
ebenso
nicht
nachvollziehbar
sei.
Gemäss
den
medizinischen
Unterlagen
sei
der
letzte
Abszess
im
August
2020
dokumentiert.
Die
Selbsteinschätzung
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
sich
nicht
mehr
vorstellen
könne
zu
arbeiten,
passe
nicht
zum
medizinischen
Sach verhalt
und
es
sei
von
einer
erheblichen
Selbstlimitierung
aus zugehen.
A us
psychiatrischer
Sicht
liege
kein
IV-relevanter
Gesundheitsschaden
vor .
Die
genannten
Befunde
wie
Schlafstörungen,
Verzweiflung,
Selbstwertproblematik,
Perspektivlosigkeit
seien
als
leicht
zu
taxieren
und
als
Reaktion
auf
die
belas tenden
Lebensumstände
zu
verstehen
und
nicht
krankheitsbedingt.
Entsprechend
seien
i m
langjährigen
Verlauf
auch
keine
Therapieintensivierungen
wie
stationäre
oder
teilstationäre
Behandlung en
oder
eine
medikamentöse
Behandlung
unter nommen
worden .
Gemäss
der
letzten
somatischen
RAD-Stellungnahme
vom
E. 17 August
202 0
bis
31.
Juli
2021
(Urk.
11/ 12) .
Seine
Nachfolgerin
Dr.
E.___
schilderte
im
August
2022
dann
lediglich
noch
sporadische
Konsultationen
nach
einer
Erkältung
und
aufgrund
der
Behandlung
des
Diabetes .
Eine
Arbeitsunfähigkeit
konnte
die
Ärztin
folglich
nicht
bescheinig en
und
in
der
Hausarztpraxis
konnte
man
sich
auch
nicht
erklären,
weshalb
sich
der
Beschwer deführer
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet
hatte
(E.
E. 21 August
2024
(E.
3.9).
Dabei
legte
der
Facharzt
für
Psychiatrie
nachvollziehbar
dar,
dass
die
Symp tomatik,
Schlafschwierigkeiten,
Verzweiflung,
tiefe r
Selbstwert
und
Perspektiv losigkeit
kein en
psychopathologische n
Befund
beschreiben,
aus
dem
sich
eine
eigenständige
Depression
herleiten
lässt .
Der
Psychiater
h ielt
auch
zu
Recht
fest,
dass
d ie
vom
Psychologen
aufge führte
Verzweiflung
und
Perspektivlosigkeit,
als
Symptomatik
aus
der
aktuell
belastenden
Lebenssituation
hergeleitet
w ird
und
als
eine
normale
psychische
Reaktion
auf
aktuell
belastende
Lebensumstände
zu
verstehen
ist .
Dass
diesen
psychosoziale n
Belastungsfa ktoren
keinen
eigenstän digen
Gesundheitsschaden
mit
Krankheitswert
im
Sinne
der
Invalidenver si che rung
darstellen,
ist
damit
überzeugend
dargelegt.
Eine
ärztlich
verordnete
medikamentöse
antidepressive
Behandlung
hat
dementsprechend
auch
nie
stattgefunden
und
stationäre
oder
teilstationäre
Behandlung en
wurden
auch
nicht
durchgeführt .
Der
Umstand,
dass
ein
Aufenthalt
in
der P.___ klinik
angeblich
an
der
fehlenden
Kostengutsprache
der
Krankenkasse
gescheitert
ist
(vgl.
Urk.
3/5),
steht
dem
auch
nicht
entgegen,
sondern
spricht
eher
dafür,
dass
eine
Kostenbeteiligung
der
Krankenkasse
zufolge
fehlender
medizinische r
Notwendigkeit
abgelehnt
wurde .
Zu r
erstmals
im
Bericht
vom
12.
September
2023
aufgeführten
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
(PTBS)
konnte
der
Psychologe
-
wie
vom
RAD
korrekterweise
festgestellt
-
kein
Trauma
benennen,
welches
das
Eingangs kriterium
im
Sinne
eines
schwerwiegende n
belastende n
Ereignis ses
oder
eine
Situation
au ss ergewöhnlicher
Bedrohung
erfüllt .
Von
ärztlicher
Seite
wurde
eine
solche
Diagnose
auch
nie
gestellt.
Dabei
fällt
auf,
dass
der
Psychologe
im
früheren
Bericht
vom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00651
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1984,
Vater
von
vier
Kinder n,
geboren
2005,
2009,
2010
und
2014,
war
zuletzt
vo m
26.
Juni
2019
bis
29.
Februar
2020
als
Paket zusteller
über
das
Temporär b üro
Z.___
AG
angestellt
(Urk.
11/13/ 1).
Unter
Angabe
von
seit
Mai
20 17
alle
zwei
bis
drei
Monate
auftretenden
Abszessen
mit
Spitalbehandlungen
meldete
er
sich
am
6.
Juli
202 1
zum
Bezug
von
Leis tungen
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
11 / 15
Ziff.
6).
Am
7.
September
2021
führte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
ein
Standort gespräch
durch
und
teilte
am
gleichen
Tag
mit,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
möglich
seien
und
die
Rentenpr ü fung
erfolge
(Urk.
11/20,
11/21).
Im
Weiteren
tätigte
sie
Abklärungen
bei
den
Behandlern
und
forderte
medizinische
Unterlagen
ein .
Die
Berichte
legte
die
IV-Stelle
ihre m
regional en
ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Stellungnahme
vor
(Stellungnahme
vom
17.
Oktober
2022
[Urk.
11/92/5 ]
und
Stellungnahme
vom
2 1 .
August
2024
[Urk.
11/92/6-8]).
Mit
Vor bescheid
vom
3 .
September
202 4
stellte
sie
die
Verneinung
eines
Anspruchs
auf
IV-Leistungen
in
Aussicht
(Urk.
11 / 93).
Daran
hielt
die
IV-Stelle
n ach
erhobenem
Einwand
(Urk.
11 / 96)
mit
Verfügung
vom
17 .
Oktober
2024
fest
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 8 .
Oktober
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
(Urk.
1),
die
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei en
die
gesetzlichen
Leistungen
zuzusprechen,
eventualiter
sei
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
durchzuführen .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
unentgeltliche
Rechtspflege.
Die
IV-Stelle
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
7 .
Januar
2025
(Urk.
10)
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwer deführer
am
15 .
Januar
2025
(Urk.
12)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Am
21.
Februar
2025
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
Stellungnahme
ein
(Urk.
13).
Eine
weitere
Eingabe
reichte
der
Beschwerdeführer
am
8.
April
2026
ein
(Urk.
14).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Der
Rentenanspruch
entsteht
gemäss
Art.
29
IVG
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
nach
Artikel
29
Abs.
1
ATSG. 1.3
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwal tung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
entscheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzuneh men
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hinweisen).
Der
Beweiswert
von
RAD-Berichten
nach
Art.
49
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
ist
mit
jenem
externer
medizinischer
Sachverständi gen gutachten
vergleichbar,
sofern
sie
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
ein
ärztliches
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1)
genügen
und
die
Arztperson
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügt
(BGE
137
V
210
E.
1.2.1).
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Reine
Aktengutachten
sind
beweiskräftig,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_574/2023
vom
9.
Januar
2024
E.
3.2
und
8C_812/2021
vom
17.
Februar
2022
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
Verneinung
des
Anspruchs
auf
Leis tungen
der
Invalidenversicherung
damit
(Urk.
2),
dass
d ie
Diagnose n,
die
beim
Beschwerdeführer
bestünden,
keine
länger
andauernde
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
begründeten .
2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend
(Urk.
1),
am
9.
Juli
2021
habe
er
einen
Antrag
auf
Rentenprüfung
gestellt
und
dies
damit
begründet,
dass
seit
Mai
2017
gesundheitliche
Beeinträchtigung
aufgrund
von
Abszesse n
be stünden .
Diese
seien
alle
zwei
bis
drei
Monate
aufgetreten
und
hätten
Spitalaufenthalt e
nach
sich
gezogen,
was
mit
einer
Liste
der
Arbeitsunfähigkeiten
vom
29.
Mai
2017
bis
30.
Juni
2021
dokumentiert
worden
sei .
Sein
letzter
Arbeitseinsatz
sei
auf
den
14.
Oktober
2019
datiert
und
seither
werde
er
von
seinen
Hausärzten
zu
100
%
krankgeschrieben
(S.
2) .
Das
Fazit
respektive
die
Stellungnahmen
des
RAD
sei en
nicht
vollständig
und
unklar .
So
sei
er
mindestens
sechsmal
im
Spital
A.___
operativ
behandelt
worden .
Der
RAD
habe
auch
die
Delegationssituation
der
Psychotherapie
nicht
verstand en
und
beurteile
dabei
den
psychische n
Gesund heitsschaden
als
unklar
und
die
Symptomatik
mit
Schlafstörungen
und
Ver zweiflung
als
nicht
nachvollziehbar .
A uch
die
Therapie
werde
als
unklar
beurteil t
(S.
5).
Zu
beanstanden
sei
auch,
dass
eine
Begutachtung
nicht
in
Betracht
gezogen
worden
sei.
Die
Diagnose
wie
die
PTBS
könne
sich
auch
erst
i n
einem
späteren
Verlauf
zeigen.
Ein
weiterer
Aspekt
betreffe
jene n
eine r
stationäre n
oder
teilstationäre n
Behandlung .
Dabei
sei
ein
Aufenthalt
in
der
B.___
Reha-Klinik
von
der
Krankenkasse
abgelehnt
worden.
Dies
habe
der
RAD-Arzt
zwar
nicht
wissen
können,
da
dies
ihm
nicht
mitgeteilt
worden
sei,
dieser
hätte
aber
danach
fragen
können
(S.
7) .
Zur
PTBS
sowie
zur
Depression
sei
zu
bemerken,
dass
sich
diese
einerseits
aus
der
somatischen
Krankheitsgeschichte
herleite.
So
habe
er
den
ersten
Schub
eines
Abszesses
im
Jahr
1917
(richtig
2017)
gehabt,
der
sich
dann
öfters
wiederholt
und
schliesslich
neben
der
depressiven
Zuspitzung
zur
Aufgabe
jeglicher
Beschäftigung
geführt
habe.
Die
psychische
« Bedrohung »
werde
im
Weiteren
durch
den
Migrationshintergrund
verstärkt
(S.
8).
3.
3.1
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Allgemeinmedizin,
wies
im
Formularbericht
zu
Händen
der
IV-Stelle
vom
3.
November
2021
(Eingangsdatum
[Urk.
11/26])
auf
seine
zirka
dreijährige
Behandlung
mit
letzter
Konsultation
am
30.
Juni
2021
hin.
Der
Beschwerdeführer
sei
Berufschauffeur
und
leide
unter
Rezidivabszessen
am
Unterbauch
rechts.
Es
bestehe
ein
Status
nach
multiplen
Exzisionen.
Die
Prognose
sei
schwierig.
Der
Beschwerdeführer
arbeite
nicht.
Eine
leidensange passt e
Tätigkeit
sei
ein
bis
zwei
Stunden
pro
Tag
zumutbar.
3.2
Im
Bericht
von
lic.
phil.
Y.___,
Psychotherapeut
und
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
mitunterzeichnet
von
Dr.
med.
D.___,
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
vom
23.
April
2022
(Urk.
11/41)
wurden
folgende
Diagnosen
festgehalten: - Medizinische
Abszesse,
Akne
inversa,
mehrfach
operiert - R ezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittlere
bis
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(F
33 . 1,
33. 2) - Schlafstörung
(F
51.2) - Zwangsstörung
(F
42.0) - Scheidung
(Z
63.0) - Z
60
(1-4) - Z
56 Der
Psychologe
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
bis
ca.
2019
im
Trans portwesen
(E.___)
gearbeitet.
Ab
Mai
2017
seien
Abszesse
mit
periodischen
Ope rationen
aufgetreten,
die
den
Beschwerdeführer
plagen
würden.
Eine
Rückkehr
sei
aktuell
auszuschliessen
und
auch
eine
angepasste
Arbeit
müsse
als
nicht
aussichtsreich
bezeichnet
werden.
Beispielsweise
habe
der
Beschwerdeführer
2020
eine n
vom
Sozialamt
induzierten
Arbeitsversuch
im
Bereich
der
Entsorgung
unternommen,
diesen
aber
nach
einem
Monat
infolge
einer
Operation
beende n
müssen.
Der
Beschwerdeführer
habe
mit
seinen
Eltern
die
Kindheit
und
Jugendzeit
bis
ca.
14
Jahren
i m
F.___
verbracht,
wo
er
auch
die
Grundschule
besucht
habe.
Mit
14
sei
er
mit
seinen
Eltern
in
die
Schweiz
gekommen
und
habe
die
Realschule
besucht.
Eine
Lehre
habe
er
nicht
absolviert
und
an
verschiedenen
Orten
bis
ca.
2019
im
Transportwesen
gearbeitet.
1990
(richtig
2004
[vgl.
Urk.
11/14/1])
habe
er
eine
Landsfrau
geheiratet
und
habe
vier
Kinder,
die
aktuell
die
Schule
besuchten.
2015
(richtig
2019)
sei
die
Scheidung
erfolgt,
da
er
Aussen beziehungen
gehabt
habe .
Mitte
2017
hätten
ihn
die
Krankheit
mit
den
Abszessen
überfallen,
was
ihn
in
der
Folge
immer
weiter
hinuntergezogen
h abe .
Von
zuhause
sei
er
ausgezogen
und
wohne
im
Haus
seiner
Eltern.
Vor
einem
Jahr
habe
er
sich
beim
Sozialamt
angemeldet. Der
Beschwerdeführer
leide
sowohl
somatisch
unter
der
Akne
als
auch
psychisch
unter
der
Depression
und
der
damit
verbundenen
Deprivation.
Es
bestünden
hauptsächlich
Schlafschwierigkeiten
und
pure
Verzweiflung
aufgrund
seiner
Lebenssituation.
Er
habe
einen
tiefen
Selbstwert
und
leide
unter
Perspektiv losigkeit.
Auch
leide
er
unter
der
drohenden
Landesausweisung
aufgrund
seiner
fehlenden
beruflichen
Tätigkeit
beziehungsweise
aufgrund
der
Anbindung
beim
Sozialamt
und
der
finanziellen
Einbusse n .
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
0
%.
3.3
Dr.
med.
G.___,
praktische
Ärztin,
reichte
mit
dem
B ericht
vom
2.
Juli
2022
(Urk.
11/50)
eine
Liste
mit
folgenden
Diagnose n
ein
(Urk.
11/53/ 3) : - 07.01.2021 :
O peration
Septumplastik
mit
partieller
Resektion
des
Septums,
Turbinoplastik
am
07.01.2021 - 24.08.2020:
Abszess
seit
dem
13.08.2020 - 17.08.2020:
Abszess
medialer
Oberschenkel
links
seit
dem
13.08.2020
mit/bei
Akne
i nversa
mit
St atus
nach
multiplen
Exzisionen
bei
rez idi v ier en den
Abszessen
Oberschenkel
b eidseits
2014
bis
2019 - 04.02.2019 :
Re zidivierender
Pilonidalsinus
(Steissbeinfistel)
mit
Abszess,
multiple
Abszesse
Leiste
re chts;
Diabetes
Mellitus
Typ
2,
Adipositas - 28.01.2019 :
Rezidiv ierender
P i lonidalsinus
mit
Abszess,
drei
Abszesse
Leiste
re chts - 06.07.2016 :
Abszess
mediale
prox imale
Oberschenkelinnenseite
links - Glutealabszess,
Operation
am
10.01.2016 - 11.09.2014 :
Abszess
Oberschenkelinnenseite
prox imal
links - 14.01.21:
kleine
kutane
Tumore
an
den
Oberlidern
b eidseits
und
am
Unterlid
links .
D ifferentialdiagnose
Xanthelasmen,
E rstdiagnose
14.01.21
Die
Ärztin
wies
darauf
hin,
dass
sie
einen
Bericht
nur
in
begrenztem
Umfang
« bis
nicht
möglich »
ausfüllen
könne,
weshalb
Befundberichte
vom
bisherigen
Haus arzt
anzufordern
seien
(Urk.
11/57/13).
3.4
Im
Bericht
des
Spitals
O.___
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
11/65)
über
die
ambulante
Sprechstunde
vom
gleichen
Tag
listeten
die
Ärzte
folgende
Diagnosen
auf: 1. Diabetes
mellitus
Typ
2,
ED
ca.
2018 - Keine
mikrovaskulären
Komplikationen - Keine
makrovaskulären
Komplikationen - HbA1c
04/2022
9.8
% - Aktuell
07/2022:
Gute
BZ - Stoffwechsellage,
HbA1c
6.4% 2. Adipositas
WHO
Grad
II,
ED
unklar - 07/2022:
Gewicht
92 . 6kg,
Grösse
172cm,
BMI
31.1
kg/m2 3. Nikotinrauchabusus,
ED
langjährig - kumulativ
25
py 4. Rezidivierende
Hautinfektionen/Atherome,
ED
langjährig - häufige
chir urgisch
Interventionen
nötig
Die
h ausärztliche
Zuweisung
sei
zur
fachärztlichen
Beurteilung
und
Optimierung
der
BZ-Stoffwechsellage
erfolgt.
Bei
mehrfachen
kardiovaskulären
Risikofaktoren
seien
GLP-1-Antagonisten
Ozempic
mit
wöchentliche n
Injektion en
eingesetzt
worden .
Dabei
habe
ein
HbA1c
von
6 . 4
%
erreicht
werden
können .
Bei
anam nestisch
weiterhin
erhöhten
Nüchternglukosew e rten
zwischen
8-10
mmol/l
sei
die
Blutzuckerstoffwechsellage
trotzdem
noch
nicht
ganz
ideal
eingestellt,
weshalb
man
eine
diagnostische
CGM-Messung
vereinbart
habe.
Als
Diabetes-Folgeerkrankungen
hätten
sich
keine
Einschränkungen
der
Nierenfunktion
und
keine
Mikroalbuminurie
gezeigt
und
auch
keine
Hinweise
auf
eine
sensible
periphere
Polyneuropathie
ergeben.
Der
Beschwerdeführer
sei
aber
über
die
Wichtigkeit
jährlicher
ophthalmologischer
Untersuchungen
zur
Früherkennung
einer
diabetischen
Retinopathie
aufgeklärt
worden. 3.5
Dr.
med.
E.___,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin
FMH,
Nachfolgerin
von
Hausarzt
Dr.
C.___,
teilte
der
Beschwerdegegnerin
am
25.
August
2022
telefonisch
mit
(Urk.
11/59),
sie
habe
den
Beschwerdeführer
wegen
einer
Erkältung
und
wegen
den
Ohren
im
Juni
gesehen.
Da
sämtliche
ehemalige
Patienten
von
Dr.
C.___
ihre
Akten
hätten
abholen
müssen,
ansonsten
diese
vernichtet
worden
seien,
könne
sie
keine
weitere
Auskunft
erteilen.
Bei
ihnen
sei
der
Beschwerdeführer
nur
wegen
dem
Diabetes
in
Behandlung. 3.6
Am
3.
Oktober
2022
(Urk.
11/63)
wies
Dr.
G.___
zu
Händen
der
Beschwerde gegnerin
auf
die
eher
unregelmässigen
Behandlungen
des
Beschwerdeführers
mit
letzter
Konsultation
vom
28.
September
2022
hin
(Ziff.
1.1).
Zur
aktuelle n
medizinische n
Symptomatik
und
Situation
hielt
die
Ärztin
die
ambulante
diabe tologische
Betreuung
im
Spital
O.___
fest .
Die
aktuelle
Medikation
erfolge
mit
Metformin
1000mg
1-0-1
und
mit
wöchentliche n
Injektionen
mit
Ozempic
(Ziff.
2.3).
Der
weitere
Behandlungsplan
sei
die
diabetische
Dauermedikation
mit
regelmässigen
Kontrollen
und
eine
Gewichtsreduktion
(Ziff.
2.8).
3. 7
RAD - Ärztin
Dr.
med.
F.___,
Fachärztin
Innere
Medizin,
hielt
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
17.
Oktober
2022
(Urk.
11/ 92/5)
fest,
gemäss
dem
vorlie genden
Arztzeugnis
von
Dr.
G.___
liege
beim
Beschwerdeführer
ein
Diabetes
mellitus
seit
2017
vor.
Er
sei
medikamentös
eingestellt
und
werde
regelmässig
kontrolliert.
Gemäss
d em
diabetologischen
Arztzeugnis
des
Spitals
O.___
best ün den
keine
Folgeerkrankungen
des
Diabetes.
Therapeutisch
sei
eine
Anpassung
der
laufenden
Therapie
geplant.
Der
letzte
Abszess
werde
im
August
2020
beschrieben,
sodass
gesamthaft
gemäss
den
vorliegenden
Arztzeugnissen
kein
somatischer
Gesundheitsschaden
vorliege,
der
eine
höhergradige
und
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
begründe.
Unklar
bleibe
der
psychische
Gesundheitsschaden.
Eine
mittelschwere
bis
schwere
depressive
Episode
könne
anhand
der
bland
formulierten
Symptomatik
mit
Schlafstörungen
und
Verzweiflung
nicht
nach voll zogen
werden.
Die
Therapie
bleibe
unklar.
Deshalb
sei
ein
aktuelle s
psychiat rische s
A rztzeugnis
mit
Angaben
zur
aktuellen
Therapie
und
mit
ausführlichem
psychopathologischem
Befund
ein zuholen . 3. 8
Im
Bericht
vom
12.
September
2023
(Urk.
11/84)
hielt
Psychologe
und
Rechts vertreter
Y.___
folgende
Diagnosen
fest: - Medizinische
Abszesse,
Akne
inversa,
mehrfach
operiert - Diabetes - PTBS
(F
43.1)
gemäss
ICD-10
sowie
traumatische
Folgestörung
gemäss
ICD-11
(6B40) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittlere
bis
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(F
33 . 1,
2) - Schlafstörung
(F
51.2) - Zwangsstörung
(F
42.0) - Scheidung
(Z
63.0) - Probleme
in
Verbindung
mit
der
sozialen
Umgebung
(Z
60
1-4) - Probleme
in
Verbindung
mit
Berufstätigkeit
und
Arbeitslosigkeit
(Z
56) Der
Beschwerdeführer
leide
sowohl
somatisch
unter
der
Akne
inversa
als
auch
psychisch
unter
der
Depression
und
der
damit
verbundenen
Deprivation.
Seit
dem
Krankheitsausfall
2017
sei
es
mit
ihm
nur
abwärts
gegangen.
Nach
ersten
Spitalaufenthalten
und
entsprechenden
Absenzen
sei
ihm
gekündigt
worden.
Es
sei
die
Anbindung
an
das
Sozialamt,
eine
Meldung
an
die
K ESB
und
die
Zuteilung
von
Fam il ienberatern
erfolgt .
I n
den
Augen
der
Eltern
sei
dies
nicht
hilfreich
gewesen
und
dies
habe
den
Beschwerdeführer
in
diversen
Sitzungen
in
höchste
Nöte
gebracht .
Er
habe
sich
als
einziger
gewehrt,
da
seine
Frau
sich
wegen
de n
Kinder n
habe
diplomatisch
verhalten
m üssen .
Anschliessend
sei en
die
Scheidung
mit
Auszug
aus
der
Wohnung,
Anschuldigung
einer
Nachbarin,
die
sich
sexuell
angegangen
ge fühlt
habe,
ein
Gerichtsverfahren,
bei
dem
der
Beschwerdeführer
freigesprochen
w orden
sei,
Polizeibesuche
etc.
erfolgt.
Resultat
sei
ein
zuneh mender
Rückzug
und
die
Abkapselung
gewesen .
Hinzu
seien
Kollusionen
mit
seiner
Familie
gekommen,
die
seine
Untätigkeit
nicht
hätten
akzeptieren
können.
Einmal
habe
er
nicht
in
den
F.___
an
ein
Begräbnis
fahren
können,
was
ihm
familiär
angelastet
worden
sei.
Seit
22 .
Juni
2021
sei
der
Beschwerdeführer
wöchentlich
in
Therapie.
Hauptsächlich
bestünden
Schlafschwierigkeiten
und
pure
Verzweiflung
aufgrund
der
Lebenssituation.
Der
Beschwerdeführer
habe
einen
tiefen
Selbstwert
und
leide
unter
Perspektivlosigkeit.
Auch
leidet
er
unter
der
drohenden
Landesausweisung
aufgrund
seiner
fehlenden
beruflichen
Tätigkeit
bzw.
seiner
Anbindung
beim
Sozialamt
und
den
entsprechenden
finanziellen
Einbussen.
Die
Prognose
sei
schwer
einschätzbar
und
hänge
vom
Verlauf
der
somatischen
Probleme
(Akne)
ab
sowie
von
späteren
wünschbaren
Integrationsmassnahmen. 3. 9
RAD-Arzt
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führte
in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
21.
August
2024
(Urk.
92/6-8)
aus,
die
psychiatrischen
Diagnosen
seien
nicht
nachvollziehbar.
Ein
psychopatholo gi scher
Befund
sei
nicht
vorhanden,
die
aktuelle
Symptomatik
beschreibe
lediglich
Schlafschwierigkeiten,
Verzweiflung,
tiefen
Selbstwert
und
Perspektivlosigkeit.
Diese
Symptomatik
rechtfertig e
keine
der
genannten
Diagnosen,
zumal
die
Verzweiflung
in
Bezug
auf
die
aktuelle
Lebenssituation
genannt
werde
und
sich
die
Perspektivlosigkeit
ebenfalls
auf
psychosoziale
Faktoren
beziehe.
Es
sei
zwar
angesichts
der
beschriebenen,
psychosozialen
Belastungsfaktoren
durchaus
nach vollziehbar,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
verzweifelt
und
perspektivlos
fühle,
allerdings
sei
dies
nicht
als
eigenständige,
krankheitsbedingte
Symptomatik,
sondern
als
eine
normale
psychische
Reaktion
auf
belastende
Lebensumstände
zu
verstehen.
Eine
eigenständige
Depression
könne
sich
hieraus
nicht
ableiten
lassen .
Es
besteh e
auch
keine
medikamentöse
Behandlung
der
angeblichen
Depression
und
stationäre
und/oder
teilstationäre
Behandlungen
h ätten
nie
statt gefunden.
Eine
depressive
Störung
sei
nicht
plausibel.
Im
früheren
Bericht
des
Psychologen
sei
auch
noch
keine
posttraumatische
Belastungsstörung
aufgeführt
und
es
sei
unklar,
auf
welches
konkrete
Trauma
sich
die
Diagnose
beziehe .
Die
biografischen
Angaben
würden
auch
keine
Hin weise
ergeben .
E ine
posttraumatische
Belastungsstörung
sei
nicht
plausibel.
Der
Psychologe
nenne
auch
eine
Zwangsstörung,
allerdings
ohne
jegliche
Zwangs symptome .
Eine
medikamentöse
Behandlung
einer
angeblichen
Zwangssympto matik
erfolge
auch
nicht,
weshalb
eine
Zwangsstörung
auch
nicht
plausibel
sei .
Dasselbe
gelte
für
die
Schlafstörungen,
wobei
keinerlei
medikamentöse
Behand lung en
genannt
w ürden,
was
angesichts
einer
derart
langedauernden
Schlaf störung
medizinisch
ebenso
nicht
nachvollziehbar
sei.
Gemäss
den
medizinischen
Unterlagen
sei
der
letzte
Abszess
im
August
2020
dokumentiert.
Die
Selbsteinschätzung
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
sich
nicht
mehr
vorstellen
könne
zu
arbeiten,
passe
nicht
zum
medizinischen
Sach verhalt
und
es
sei
von
einer
erheblichen
Selbstlimitierung
aus zugehen.
A us
psychiatrischer
Sicht
liege
kein
IV-relevanter
Gesundheitsschaden
vor .
Die
genannten
Befunde
wie
Schlafstörungen,
Verzweiflung,
Selbstwertproblematik,
Perspektivlosigkeit
seien
als
leicht
zu
taxieren
und
als
Reaktion
auf
die
belas tenden
Lebensumstände
zu
verstehen
und
nicht
krankheitsbedingt.
Entsprechend
seien
i m
langjährigen
Verlauf
auch
keine
Therapieintensivierungen
wie
stationäre
oder
teilstationäre
Behandlung en
oder
eine
medikamentöse
Behandlung
unter nommen
worden .
Gemäss
der
letzten
somatischen
RAD-Stellungnahme
vom
17.
Oktober
2022
sei
auch
aus
somatischer
Sicht
kein
IV-relevanter
Gesundheits schaden
ausgewiesen
und
seither
seien
auch
keine
somatisch-medizinischen
Berichte
mehr
eingegangen.
4 . 4 .1
Gemäss
den
medizinischen
Akten
sind
beim
Beschwerdeführer
seit
201 4
rezi div ierend
Abszesse
an
Gesäss,
Oberschenkeln
und
Leiste
bekannt,
welche
zu
mehreren
chirurgischen
Interventionen
geführt
haben,
zuletzt
im
August
2020
(E.
3.3).
Seit
2018
ist
sodann
ei n
Diabetes
mellitus
Typ
2
diagnostiziert,
welcher
kontrolliert
und
bei
guter
Stoffwechsellage
ohne
Folgeerscheinungen
geblieben
ist;
es
bestehen
aber
kardiovaskuläre
Risikofaktoren
wie
Nikotinabusus
und
Adipositas
Grad
II
(E.
3.4) .
Aktenkundig
sind
im
Weiteren
die
vom
vorbe han delnden
Hausarzt
Dr.
C.___
bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit en
von
100
%,
zuletzt
vom
17.
August
202 0
bis
31.
Juli
2021
(Urk.
11/ 12) .
Seine
Nachfolgerin
Dr.
E.___
schilderte
im
August
2022
dann
lediglich
noch
sporadische
Konsultationen
nach
einer
Erkältung
und
aufgrund
der
Behandlung
des
Diabetes .
Eine
Arbeitsunfähigkeit
konnte
die
Ärztin
folglich
nicht
bescheinig en
und
in
der
Hausarztpraxis
konnte
man
sich
auch
nicht
erklären,
weshalb
sich
der
Beschwer deführer
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet
hatte
(E.
3.5
und
Urk.
11/58).
Dr.
G.___
konnte
in
ihrem
Bericht
vom
2.
Juli
2022
lediglich
eine
Diagnosenliste
vor legen
und
verwies
vor erst
auf
Befundberichte,
die
beim
Hausarzt
respektive
der
Hausärztin
einzuholen
seien
(E.
3.4).
In
ihrem
späteren
Bericht
vom
3.
Oktober
2022
hielt
sie
zur
aktuellen
medizinischen
Symptomatik
und
Medikation
einzig
die
diabetische
Behandlung
mit
Metformin
und
Ozempic
mit
regelmässigen
Kontrollen
und
empfohlener
Gewichtsreduktion
fest
(E.
3.6) .
4.2
Gestützt
auf
die
medizinischen
Akten
legte
die
RAD-Ärztin
F.___
damit
nach vollziehbar
dar,
dass
bei
gut
eingestelltem
und
kontrolliertem
Diabetes
mellitus
ohne
Folgeerkrankungen
sowie
letztmals
im
August
2020
beschrieben en
Abs zessen
kein
somatischer
Gesundheitsschaden
ausgewiesen
ist,
der
eine
höhergra dige
und
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
begründe n
könnte .
Zu
Recht
wies
die
Ärztin
auch
darauf
hin,
dass
hinsichtlich
eines
psychische n
Gesundheitsschaden
keine
Klarheit
besteht
und
die
vom
behandelnden
Psychologen
als
mittel -
bis
schwere
depressive
Episode
geführte
Diagnose
bei
bland
formulierte r
Sympto matik
nicht
nachvollzogen
werden
kann .
Richtig
ist
auch,
dass
bei
gegebener
Sachlage
im
Rahmen
der
medizinischen
Abklärungen
von
den
Behandlern
ein
psychiatrische r
Bericht
mit
Angaben
zu
Therapie
und
mit
ausführlichem
psychopathologischem
Befund
ein gefordert
wurde . 4.3
Der
hierauf
eingegangene
Bericht
des
Psychologen
Y.___
vom
12.
September
2023
(Urk.
11/84
und
E.
3.8
hiervor)
würdigte
der
psychiatrische
Fachmediziner
und
RAD-Arzt
Dr.
H.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
21.
August
2024
(E.
3.9).
Dabei
legte
der
Facharzt
für
Psychiatrie
nachvollziehbar
dar,
dass
die
Symp tomatik,
Schlafschwierigkeiten,
Verzweiflung,
tiefe r
Selbstwert
und
Perspektiv losigkeit
kein en
psychopathologische n
Befund
beschreiben,
aus
dem
sich
eine
eigenständige
Depression
herleiten
lässt .
Der
Psychiater
h ielt
auch
zu
Recht
fest,
dass
d ie
vom
Psychologen
aufge führte
Verzweiflung
und
Perspektivlosigkeit,
als
Symptomatik
aus
der
aktuell
belastenden
Lebenssituation
hergeleitet
w ird
und
als
eine
normale
psychische
Reaktion
auf
aktuell
belastende
Lebensumstände
zu
verstehen
ist .
Dass
diesen
psychosoziale n
Belastungsfa ktoren
keinen
eigenstän digen
Gesundheitsschaden
mit
Krankheitswert
im
Sinne
der
Invalidenver si che rung
darstellen,
ist
damit
überzeugend
dargelegt.
Eine
ärztlich
verordnete
medikamentöse
antidepressive
Behandlung
hat
dementsprechend
auch
nie
stattgefunden
und
stationäre
oder
teilstationäre
Behandlung en
wurden
auch
nicht
durchgeführt .
Der
Umstand,
dass
ein
Aufenthalt
in
der P.___ klinik
angeblich
an
der
fehlenden
Kostengutsprache
der
Krankenkasse
gescheitert
ist
(vgl.
Urk.
3/5),
steht
dem
auch
nicht
entgegen,
sondern
spricht
eher
dafür,
dass
eine
Kostenbeteiligung
der
Krankenkasse
zufolge
fehlender
medizinische r
Notwendigkeit
abgelehnt
wurde .
Zu r
erstmals
im
Bericht
vom
12.
September
2023
aufgeführten
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
(PTBS)
konnte
der
Psychologe
-
wie
vom
RAD
korrekterweise
festgestellt
-
kein
Trauma
benennen,
welches
das
Eingangs kriterium
im
Sinne
eines
schwerwiegende n
belastende n
Ereignis ses
oder
eine
Situation
au ss ergewöhnlicher
Bedrohung
erfüllt .
Von
ärztlicher
Seite
wurde
eine
solche
Diagnose
auch
nie
gestellt.
Dabei
fällt
auf,
dass
der
Psychologe
im
früheren
Bericht
vom
23.
April
2022
(vgl.
E.
3.2
hiervor)
eine
PTBS
noch
nicht
erwähnt
hat te
und
weder
die
biografischen
Angaben
noch
sonst
irgendwelche
Umstände
für
das
Vorliegen
einer
solchen
Störung
sprechen .
Dasselbe
gilt
für
die
vom
Psychologen
genannte
Zwangsstörung
ohne
Angabe
jegliche r
Zwangssymptome
und
ohne
medikamentöse
Behandlung
einer
angeblichen
Zwangssymptomatik .
Zu
Recht
taxierte
der
RAD-Arzt
die
Angaben
des
Psychologen
aus
fachpsy chiatrischer
medizinischer
Sicht
für
nicht
plausibel .
Dies
hat
vorliegend
umso
mehr
zu
gelten,
als
sich
der
Psychologe
gleichzeitig
als
Rechtsvertreter
qualifiziert
und
seinen
Konklusionen
damit
den
Stellenwert
einer
reinen
Partei behauptung
einnehmen .
G ewichtige
medizinische
Hinweise,
die
für
ein
relevantes
psychisches
Leiden
sprechen,
bestehen
damit
keine.
Insgesamt
ist
damit
der
Auffassung
des
regional
ärztlichen
Dienstes
zu
folgen,
wonach
weder
a us
psychiatrischer
noch
aus
somatischer
Sicht
ein
IV-relevanter
Gesundheitsschaden
mit
andauernder
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen
ist .
4.4
Nach
dem
hiervor
Gesagten
ist
auch
nicht
einsehbar,
inwiefern
von
weiteren
Abklärungen
andere
Erkenntnisse
zu
erwarten
wären,
weshalb
darauf
zu
ver zichten
ist
(antizipierte
Beweiswürdigung;
BGE
124
V
90
E.
4b).
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
5.
5.1
Das
Verfahren
ist
kostenpflichtig
und
die
Gerichtskosten
sind
dabei
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
vorliegend
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Die
Voraussetzungen
zur
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
vorliegend
erfüllt
(vgl.
Urk.
3 /21),
weshalb
dem
Beschwerdeführer
antragsgemäss
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen
ist.
Zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
sind
die
ihm
auferlegten
Gerichtskosten
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hinzuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
Prozesskosten
verpflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist. 5.2
Zur
beantragten
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
bleibt
festzuhalten,
dass
praxisgemäss
nur
patentierte
Anwältinnen
und
Anwälte
als
unentgeltliche
Rechtsvertreter
zugelassen
sind
(vgl.
dazu
etwa
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_274/2012
vom
30.
Mai
2012),
weshalb
ein
diesbezügliche
Gesuch
unter
diesem
Aspekt
abzuweisen
ist .
Ausgangsgemäss
ist
auch
keine
Parteientschä digung
zuzusprechen.
5.3
Die
vom
Beschwerdeführer
mit
Eingabe
vom
8.
April
2026
(Urk.
14)
geltend
gemachte
Rechtsverzögerung
erweist
sich
mit
dem
vorliegenden
Urteil
als
gegenstandslos.
Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
2 8 .
Oktober
2024
wird
die
unentgeltliche
Prozess führung
gewährt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
D er
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen
. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
13
und
Urk.
14 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef