opencaselaw.ch

IV.2024.00651

Kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters beweiswertig. Auf die Beurteilung des behandelnden Psychologen, welcher gleichzeitig als Rechtsvertreter fungiert, kann nicht abgestellt werden. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1984,

Vater

von

vier

Kinder n,

geboren

2005,

2009,

2010

und

2014,

war

zuletzt

vo m

26.

Juni

2019

bis

29.

Februar

2020

als

Paket zusteller

über

das

Temporär b üro

Z.___

AG

angestellt

(Urk.

11/13/ 1).

Unter

Angabe

von

seit

Mai

20 17

alle

zwei

bis

drei

Monate

auftretenden

Abszessen

mit

Spitalbehandlungen

meldete

er

sich

am

6.

Juli

202 1

zum

Bezug

von

Leis tungen

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

11 / 15

Ziff.

6).

Am

7.

September

2021

führte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

ein

Standort gespräch

durch

und

teilte

am

gleichen

Tag

mit,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

möglich

seien

und

die

Rentenpr ü fung

erfolge

(Urk.

11/20,

11/21).

Im

Weiteren

tätigte

sie

Abklärungen

bei

den

Behandlern

und

forderte

medizinische

Unterlagen

ein .

Die

Berichte

legte

die

IV-Stelle

ihre m

regional en

ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Stellungnahme

vor

(Stellungnahme

vom

17.

Oktober

2022

[Urk.

11/92/5 ]

und

Stellungnahme

vom

2 1 .

August

2024

[Urk.

11/92/6-8]).

Mit

Vor bescheid

vom

3 .

September

202 4

stellte

sie

die

Verneinung

eines

Anspruchs

auf

IV-Leistungen

in

Aussicht

(Urk.

11 / 93).

Daran

hielt

die

IV-Stelle

n ach

erhobenem

Einwand

(Urk.

11 / 96)

mit

Verfügung

vom

17 .

Oktober

2024

fest

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 8 .

Oktober

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

(Urk.

1),

die

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei en

die

gesetzlichen

Leistungen

zuzusprechen,

eventualiter

sei

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

durchzuführen .

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Beschwerdeführer

um

unentgeltliche

Rechtspflege.

Die

IV-Stelle

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

7 .

Januar

2025

(Urk.

10)

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwer deführer

am

15 .

Januar

2025

(Urk.

12)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Am

21.

Februar

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

Stellungnahme

ein

(Urk.

13).

Eine

weitere

Eingabe

reichte

der

Beschwerdeführer

am

8.

April

2026

ein

(Urk.

14).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ,

33. 2) - Schlafstörung

(F

51.2) - Zwangsstörung

(F

42.0) - Scheidung

(Z

63.0) - Z

60

(1-4) - Z

56 Der

Psychologe

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

bis

ca.

2019

im

Trans portwesen

(E.___)

gearbeitet.

Ab

Mai

2017

seien

Abszesse

mit

periodischen

Ope rationen

aufgetreten,

die

den

Beschwerdeführer

plagen

würden.

Eine

Rückkehr

sei

aktuell

auszuschliessen

und

auch

eine

angepasste

Arbeit

müsse

als

nicht

aussichtsreich

bezeichnet

werden.

Beispielsweise

habe

der

Beschwerdeführer

2020

eine n

vom

Sozialamt

induzierten

Arbeitsversuch

im

Bereich

der

Entsorgung

unternommen,

diesen

aber

nach

einem

Monat

infolge

einer

Operation

beende n

müssen.

Der

Beschwerdeführer

habe

mit

seinen

Eltern

die

Kindheit

und

Jugendzeit

bis

ca.

14

Jahren

i m

F.___

verbracht,

wo

er

auch

die

Grundschule

besucht

habe.

Mit

14

sei

er

mit

seinen

Eltern

in

die

Schweiz

gekommen

und

habe

die

Realschule

besucht.

Eine

Lehre

habe

er

nicht

absolviert

und

an

verschiedenen

Orten

bis

ca.

2019

im

Transportwesen

gearbeitet.

1990

(richtig

2004

[vgl.

Urk.

11/14/1])

habe

er

eine

Landsfrau

geheiratet

und

habe

vier

Kinder,

die

aktuell

die

Schule

besuchten.

2015

(richtig

2019)

sei

die

Scheidung

erfolgt,

da

er

Aussen beziehungen

gehabt

habe .

Mitte

2017

hätten

ihn

die

Krankheit

mit

den

Abszessen

überfallen,

was

ihn

in

der

Folge

immer

weiter

hinuntergezogen

h abe .

Von

zuhause

sei

er

ausgezogen

und

wohne

im

Haus

seiner

Eltern.

Vor

einem

Jahr

habe

er

sich

beim

Sozialamt

angemeldet. Der

Beschwerdeführer

leide

sowohl

somatisch

unter

der

Akne

als

auch

psychisch

unter

der

Depression

und

der

damit

verbundenen

Deprivation.

Es

bestünden

hauptsächlich

Schlafschwierigkeiten

und

pure

Verzweiflung

aufgrund

seiner

Lebenssituation.

Er

habe

einen

tiefen

Selbstwert

und

leide

unter

Perspektiv losigkeit.

Auch

leide

er

unter

der

drohenden

Landesausweisung

aufgrund

seiner

fehlenden

beruflichen

Tätigkeit

beziehungsweise

aufgrund

der

Anbindung

beim

Sozialamt

und

der

finanziellen

Einbusse n .

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

0

%.

E. 3 Nikotinrauchabusus,

ED

langjährig - kumulativ

25

py

E. 3.2 hiervor)

eine

PTBS

noch

nicht

erwähnt

hat te

und

weder

die

biografischen

Angaben

noch

sonst

irgendwelche

Umstände

für

das

Vorliegen

einer

solchen

Störung

sprechen .

Dasselbe

gilt

für

die

vom

Psychologen

genannte

Zwangsstörung

ohne

Angabe

jegliche r

Zwangssymptome

und

ohne

medikamentöse

Behandlung

einer

angeblichen

Zwangssymptomatik .

Zu

Recht

taxierte

der

RAD-Arzt

die

Angaben

des

Psychologen

aus

fachpsy chiatrischer

medizinischer

Sicht

für

nicht

plausibel .

Dies

hat

vorliegend

umso

mehr

zu

gelten,

als

sich

der

Psychologe

gleichzeitig

als

Rechtsvertreter

qualifiziert

und

seinen

Konklusionen

damit

den

Stellenwert

einer

reinen

Partei behauptung

einnehmen .

G ewichtige

medizinische

Hinweise,

die

für

ein

relevantes

psychisches

Leiden

sprechen,

bestehen

damit

keine.

Insgesamt

ist

damit

der

Auffassung

des

regional

ärztlichen

Dienstes

zu

folgen,

wonach

weder

a us

psychiatrischer

noch

aus

somatischer

Sicht

ein

IV-relevanter

Gesundheitsschaden

mit

andauernder

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen

ist .

E. 3.3 Dr.

med.

G.___,

praktische

Ärztin,

reichte

mit

dem

B ericht

vom

2.

Juli

2022

(Urk.

11/50)

eine

Liste

mit

folgenden

Diagnose n

ein

(Urk.

11/53/

E. 3.4 Im

Bericht

des

Spitals

O.___

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

11/65)

über

die

ambulante

Sprechstunde

vom

gleichen

Tag

listeten

die

Ärzte

folgende

Diagnosen

auf: 1. Diabetes

mellitus

Typ

2,

ED

ca.

2018 - Keine

mikrovaskulären

Komplikationen - Keine

makrovaskulären

Komplikationen - HbA1c

04/2022

9.8

% - Aktuell

07/2022:

Gute

BZ - Stoffwechsellage,

HbA1c

6.4% 2. Adipositas

WHO

Grad

II,

ED

unklar - 07/2022:

Gewicht

92 . 6kg,

Grösse

172cm,

BMI

31.1

kg/m2

E. 3.5 und

Urk.

11/58).

Dr.

G.___

konnte

in

ihrem

Bericht

vom

2.

Juli

2022

lediglich

eine

Diagnosenliste

vor legen

und

verwies

vor erst

auf

Befundberichte,

die

beim

Hausarzt

respektive

der

Hausärztin

einzuholen

seien

(E.

3.4).

In

ihrem

späteren

Bericht

vom

3.

Oktober

2022

hielt

sie

zur

aktuellen

medizinischen

Symptomatik

und

Medikation

einzig

die

diabetische

Behandlung

mit

Metformin

und

Ozempic

mit

regelmässigen

Kontrollen

und

empfohlener

Gewichtsreduktion

fest

(E.

3.6) .

E. 3.6 Am

3.

Oktober

2022

(Urk.

11/63)

wies

Dr.

G.___

zu

Händen

der

Beschwerde gegnerin

auf

die

eher

unregelmässigen

Behandlungen

des

Beschwerdeführers

mit

letzter

Konsultation

vom

28.

September

2022

hin

(Ziff.

1.1).

Zur

aktuelle n

medizinische n

Symptomatik

und

Situation

hielt

die

Ärztin

die

ambulante

diabe tologische

Betreuung

im

Spital

O.___

fest .

Die

aktuelle

Medikation

erfolge

mit

Metformin

1000mg

1-0-1

und

mit

wöchentliche n

Injektionen

mit

Ozempic

(Ziff.

2.3).

Der

weitere

Behandlungsplan

sei

die

diabetische

Dauermedikation

mit

regelmässigen

Kontrollen

und

eine

Gewichtsreduktion

(Ziff.

2.8).

3.

E. 3.8 hiervor)

würdigte

der

psychiatrische

Fachmediziner

und

RAD-Arzt

Dr.

H.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

E. 4 Rezidivierende

Hautinfektionen/Atherome,

ED

langjährig - häufige

chir urgisch

Interventionen

nötig

Die

h ausärztliche

Zuweisung

sei

zur

fachärztlichen

Beurteilung

und

Optimierung

der

BZ-Stoffwechsellage

erfolgt.

Bei

mehrfachen

kardiovaskulären

Risikofaktoren

seien

GLP-1-Antagonisten

Ozempic

mit

wöchentliche n

Injektion en

eingesetzt

worden .

Dabei

habe

ein

HbA1c

von

E. 4.2 Gestützt

auf

die

medizinischen

Akten

legte

die

RAD-Ärztin

F.___

damit

nach vollziehbar

dar,

dass

bei

gut

eingestelltem

und

kontrolliertem

Diabetes

mellitus

ohne

Folgeerkrankungen

sowie

letztmals

im

August

2020

beschrieben en

Abs zessen

kein

somatischer

Gesundheitsschaden

ausgewiesen

ist,

der

eine

höhergra dige

und

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

begründe n

könnte .

Zu

Recht

wies

die

Ärztin

auch

darauf

hin,

dass

hinsichtlich

eines

psychische n

Gesundheitsschaden

keine

Klarheit

besteht

und

die

vom

behandelnden

Psychologen

als

mittel -

bis

schwere

depressive

Episode

geführte

Diagnose

bei

bland

formulierte r

Sympto matik

nicht

nachvollzogen

werden

kann .

Richtig

ist

auch,

dass

bei

gegebener

Sachlage

im

Rahmen

der

medizinischen

Abklärungen

von

den

Behandlern

ein

psychiatrische r

Bericht

mit

Angaben

zu

Therapie

und

mit

ausführlichem

psychopathologischem

Befund

ein gefordert

wurde .

E. 4.3 Der

hierauf

eingegangene

Bericht

des

Psychologen

Y.___

vom

12.

September

2023

(Urk.

11/84

und

E.

E. 4.4 Nach

dem

hiervor

Gesagten

ist

auch

nicht

einsehbar,

inwiefern

von

weiteren

Abklärungen

andere

Erkenntnisse

zu

erwarten

wären,

weshalb

darauf

zu

ver zichten

ist

(antizipierte

Beweiswürdigung;

BGE

124

V

90

E.

4b).

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

5.

5.1

Das

Verfahren

ist

kostenpflichtig

und

die

Gerichtskosten

sind

dabei

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

vorliegend

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Die

Voraussetzungen

zur

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

vorliegend

erfüllt

(vgl.

Urk.

3 /21),

weshalb

dem

Beschwerdeführer

antragsgemäss

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen

ist.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

sind

die

ihm

auferlegten

Gerichtskosten

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

Prozesskosten

verpflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist. 5.2

Zur

beantragten

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

bleibt

festzuhalten,

dass

praxisgemäss

nur

patentierte

Anwältinnen

und

Anwälte

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter

zugelassen

sind

(vgl.

dazu

etwa

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_274/2012

vom

30.

Mai

2012),

weshalb

ein

diesbezügliche

Gesuch

unter

diesem

Aspekt

abzuweisen

ist .

Ausgangsgemäss

ist

auch

keine

Parteientschä digung

zuzusprechen.

5.3

Die

vom

Beschwerdeführer

mit

Eingabe

vom

8.

April

2026

(Urk.

14)

geltend

gemachte

Rechtsverzögerung

erweist

sich

mit

dem

vorliegenden

Urteil

als

gegenstandslos.

Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

2 8 .

Oktober

2024

wird

die

unentgeltliche

Prozess führung

gewährt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

D er

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen

. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

13

und

Urk.

14 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 . 4

%

erreicht

werden

können .

Bei

anam nestisch

weiterhin

erhöhten

Nüchternglukosew e rten

zwischen

8-10

mmol/l

sei

die

Blutzuckerstoffwechsellage

trotzdem

noch

nicht

ganz

ideal

eingestellt,

weshalb

man

eine

diagnostische

CGM-Messung

vereinbart

habe.

Als

Diabetes-Folgeerkrankungen

hätten

sich

keine

Einschränkungen

der

Nierenfunktion

und

keine

Mikroalbuminurie

gezeigt

und

auch

keine

Hinweise

auf

eine

sensible

periphere

Polyneuropathie

ergeben.

Der

Beschwerdeführer

sei

aber

über

die

Wichtigkeit

jährlicher

ophthalmologischer

Untersuchungen

zur

Früherkennung

einer

diabetischen

Retinopathie

aufgeklärt

worden.

E. 7 RAD - Ärztin

Dr.

med.

F.___,

Fachärztin

Innere

Medizin,

hielt

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

17.

Oktober

2022

(Urk.

11/ 92/5)

fest,

gemäss

dem

vorlie genden

Arztzeugnis

von

Dr.

G.___

liege

beim

Beschwerdeführer

ein

Diabetes

mellitus

seit

2017

vor.

Er

sei

medikamentös

eingestellt

und

werde

regelmässig

kontrolliert.

Gemäss

d em

diabetologischen

Arztzeugnis

des

Spitals

O.___

best ün den

keine

Folgeerkrankungen

des

Diabetes.

Therapeutisch

sei

eine

Anpassung

der

laufenden

Therapie

geplant.

Der

letzte

Abszess

werde

im

August

2020

beschrieben,

sodass

gesamthaft

gemäss

den

vorliegenden

Arztzeugnissen

kein

somatischer

Gesundheitsschaden

vorliege,

der

eine

höhergradige

und

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

begründe.

Unklar

bleibe

der

psychische

Gesundheitsschaden.

Eine

mittelschwere

bis

schwere

depressive

Episode

könne

anhand

der

bland

formulierten

Symptomatik

mit

Schlafstörungen

und

Verzweiflung

nicht

nach voll zogen

werden.

Die

Therapie

bleibe

unklar.

Deshalb

sei

ein

aktuelle s

psychiat rische s

A rztzeugnis

mit

Angaben

zur

aktuellen

Therapie

und

mit

ausführlichem

psychopathologischem

Befund

ein zuholen . 3.

E. 8 Im

Bericht

vom

E. 12 September

2023

(Urk.

11/84)

hielt

Psychologe

und

Rechts vertreter

Y.___

folgende

Diagnosen

fest: - Medizinische

Abszesse,

Akne

inversa,

mehrfach

operiert - Diabetes - PTBS

(F

43.1)

gemäss

ICD-10

sowie

traumatische

Folgestörung

gemäss

ICD-11

(6B40) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittlere

bis

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(F

33 . 1,

2) - Schlafstörung

(F

51.2) - Zwangsstörung

(F

42.0) - Scheidung

(Z

63.0) - Probleme

in

Verbindung

mit

der

sozialen

Umgebung

(Z

60

1-4) - Probleme

in

Verbindung

mit

Berufstätigkeit

und

Arbeitslosigkeit

(Z

56) Der

Beschwerdeführer

leide

sowohl

somatisch

unter

der

Akne

inversa

als

auch

psychisch

unter

der

Depression

und

der

damit

verbundenen

Deprivation.

Seit

dem

Krankheitsausfall

2017

sei

es

mit

ihm

nur

abwärts

gegangen.

Nach

ersten

Spitalaufenthalten

und

entsprechenden

Absenzen

sei

ihm

gekündigt

worden.

Es

sei

die

Anbindung

an

das

Sozialamt,

eine

Meldung

an

die

K ESB

und

die

Zuteilung

von

Fam il ienberatern

erfolgt .

I n

den

Augen

der

Eltern

sei

dies

nicht

hilfreich

gewesen

und

dies

habe

den

Beschwerdeführer

in

diversen

Sitzungen

in

höchste

Nöte

gebracht .

Er

habe

sich

als

einziger

gewehrt,

da

seine

Frau

sich

wegen

de n

Kinder n

habe

diplomatisch

verhalten

m üssen .

Anschliessend

sei en

die

Scheidung

mit

Auszug

aus

der

Wohnung,

Anschuldigung

einer

Nachbarin,

die

sich

sexuell

angegangen

ge fühlt

habe,

ein

Gerichtsverfahren,

bei

dem

der

Beschwerdeführer

freigesprochen

w orden

sei,

Polizeibesuche

etc.

erfolgt.

Resultat

sei

ein

zuneh mender

Rückzug

und

die

Abkapselung

gewesen .

Hinzu

seien

Kollusionen

mit

seiner

Familie

gekommen,

die

seine

Untätigkeit

nicht

hätten

akzeptieren

können.

Einmal

habe

er

nicht

in

den

F.___

an

ein

Begräbnis

fahren

können,

was

ihm

familiär

angelastet

worden

sei.

Seit

22 .

Juni

2021

sei

der

Beschwerdeführer

wöchentlich

in

Therapie.

Hauptsächlich

bestünden

Schlafschwierigkeiten

und

pure

Verzweiflung

aufgrund

der

Lebenssituation.

Der

Beschwerdeführer

habe

einen

tiefen

Selbstwert

und

leide

unter

Perspektivlosigkeit.

Auch

leidet

er

unter

der

drohenden

Landesausweisung

aufgrund

seiner

fehlenden

beruflichen

Tätigkeit

bzw.

seiner

Anbindung

beim

Sozialamt

und

den

entsprechenden

finanziellen

Einbussen.

Die

Prognose

sei

schwer

einschätzbar

und

hänge

vom

Verlauf

der

somatischen

Probleme

(Akne)

ab

sowie

von

späteren

wünschbaren

Integrationsmassnahmen. 3. 9

RAD-Arzt

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

führte

in

seiner

Aktenbeurteilung

vom

21.

August

2024

(Urk.

92/6-8)

aus,

die

psychiatrischen

Diagnosen

seien

nicht

nachvollziehbar.

Ein

psychopatholo gi scher

Befund

sei

nicht

vorhanden,

die

aktuelle

Symptomatik

beschreibe

lediglich

Schlafschwierigkeiten,

Verzweiflung,

tiefen

Selbstwert

und

Perspektivlosigkeit.

Diese

Symptomatik

rechtfertig e

keine

der

genannten

Diagnosen,

zumal

die

Verzweiflung

in

Bezug

auf

die

aktuelle

Lebenssituation

genannt

werde

und

sich

die

Perspektivlosigkeit

ebenfalls

auf

psychosoziale

Faktoren

beziehe.

Es

sei

zwar

angesichts

der

beschriebenen,

psychosozialen

Belastungsfaktoren

durchaus

nach vollziehbar,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

verzweifelt

und

perspektivlos

fühle,

allerdings

sei

dies

nicht

als

eigenständige,

krankheitsbedingte

Symptomatik,

sondern

als

eine

normale

psychische

Reaktion

auf

belastende

Lebensumstände

zu

verstehen.

Eine

eigenständige

Depression

könne

sich

hieraus

nicht

ableiten

lassen .

Es

besteh e

auch

keine

medikamentöse

Behandlung

der

angeblichen

Depression

und

stationäre

und/oder

teilstationäre

Behandlungen

h ätten

nie

statt gefunden.

Eine

depressive

Störung

sei

nicht

plausibel.

Im

früheren

Bericht

des

Psychologen

sei

auch

noch

keine

posttraumatische

Belastungsstörung

aufgeführt

und

es

sei

unklar,

auf

welches

konkrete

Trauma

sich

die

Diagnose

beziehe .

Die

biografischen

Angaben

würden

auch

keine

Hin weise

ergeben .

E ine

posttraumatische

Belastungsstörung

sei

nicht

plausibel.

Der

Psychologe

nenne

auch

eine

Zwangsstörung,

allerdings

ohne

jegliche

Zwangs symptome .

Eine

medikamentöse

Behandlung

einer

angeblichen

Zwangssympto matik

erfolge

auch

nicht,

weshalb

eine

Zwangsstörung

auch

nicht

plausibel

sei .

Dasselbe

gelte

für

die

Schlafstörungen,

wobei

keinerlei

medikamentöse

Behand lung en

genannt

w ürden,

was

angesichts

einer

derart

langedauernden

Schlaf störung

medizinisch

ebenso

nicht

nachvollziehbar

sei.

Gemäss

den

medizinischen

Unterlagen

sei

der

letzte

Abszess

im

August

2020

dokumentiert.

Die

Selbsteinschätzung

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

sich

nicht

mehr

vorstellen

könne

zu

arbeiten,

passe

nicht

zum

medizinischen

Sach verhalt

und

es

sei

von

einer

erheblichen

Selbstlimitierung

aus zugehen.

A us

psychiatrischer

Sicht

liege

kein

IV-relevanter

Gesundheitsschaden

vor .

Die

genannten

Befunde

wie

Schlafstörungen,

Verzweiflung,

Selbstwertproblematik,

Perspektivlosigkeit

seien

als

leicht

zu

taxieren

und

als

Reaktion

auf

die

belas tenden

Lebensumstände

zu

verstehen

und

nicht

krankheitsbedingt.

Entsprechend

seien

i m

langjährigen

Verlauf

auch

keine

Therapieintensivierungen

wie

stationäre

oder

teilstationäre

Behandlung en

oder

eine

medikamentöse

Behandlung

unter nommen

worden .

Gemäss

der

letzten

somatischen

RAD-Stellungnahme

vom

E. 17 August

202 0

bis

31.

Juli

2021

(Urk.

11/ 12) .

Seine

Nachfolgerin

Dr.

E.___

schilderte

im

August

2022

dann

lediglich

noch

sporadische

Konsultationen

nach

einer

Erkältung

und

aufgrund

der

Behandlung

des

Diabetes .

Eine

Arbeitsunfähigkeit

konnte

die

Ärztin

folglich

nicht

bescheinig en

und

in

der

Hausarztpraxis

konnte

man

sich

auch

nicht

erklären,

weshalb

sich

der

Beschwer deführer

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet

hatte

(E.

E. 21 August

2024

(E.

3.9).

Dabei

legte

der

Facharzt

für

Psychiatrie

nachvollziehbar

dar,

dass

die

Symp tomatik,

Schlafschwierigkeiten,

Verzweiflung,

tiefe r

Selbstwert

und

Perspektiv losigkeit

kein en

psychopathologische n

Befund

beschreiben,

aus

dem

sich

eine

eigenständige

Depression

herleiten

lässt .

Der

Psychiater

h ielt

auch

zu

Recht

fest,

dass

d ie

vom

Psychologen

aufge führte

Verzweiflung

und

Perspektivlosigkeit,

als

Symptomatik

aus

der

aktuell

belastenden

Lebenssituation

hergeleitet

w ird

und

als

eine

normale

psychische

Reaktion

auf

aktuell

belastende

Lebensumstände

zu

verstehen

ist .

Dass

diesen

psychosoziale n

Belastungsfa ktoren

keinen

eigenstän digen

Gesundheitsschaden

mit

Krankheitswert

im

Sinne

der

Invalidenver si che rung

darstellen,

ist

damit

überzeugend

dargelegt.

Eine

ärztlich

verordnete

medikamentöse

antidepressive

Behandlung

hat

dementsprechend

auch

nie

stattgefunden

und

stationäre

oder

teilstationäre

Behandlung en

wurden

auch

nicht

durchgeführt .

Der

Umstand,

dass

ein

Aufenthalt

in

der P.___ klinik

angeblich

an

der

fehlenden

Kostengutsprache

der

Krankenkasse

gescheitert

ist

(vgl.

Urk.

3/5),

steht

dem

auch

nicht

entgegen,

sondern

spricht

eher

dafür,

dass

eine

Kostenbeteiligung

der

Krankenkasse

zufolge

fehlender

medizinische r

Notwendigkeit

abgelehnt

wurde .

Zu r

erstmals

im

Bericht

vom

12.

September

2023

aufgeführten

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

(PTBS)

konnte

der

Psychologe

-

wie

vom

RAD

korrekterweise

festgestellt

-

kein

Trauma

benennen,

welches

das

Eingangs kriterium

im

Sinne

eines

schwerwiegende n

belastende n

Ereignis ses

oder

eine

Situation

au ss ergewöhnlicher

Bedrohung

erfüllt .

Von

ärztlicher

Seite

wurde

eine

solche

Diagnose

auch

nie

gestellt.

Dabei

fällt

auf,

dass

der

Psychologe

im

früheren

Bericht

vom

E. 23 April

2022

(vgl.

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00651

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1984,

Vater

von

vier

Kinder n,

geboren

2005,

2009,

2010

und

2014,

war

zuletzt

vo m

26.

Juni

2019

bis

29.

Februar

2020

als

Paket zusteller

über

das

Temporär b üro

Z.___

AG

angestellt

(Urk.

11/13/ 1).

Unter

Angabe

von

seit

Mai

20 17

alle

zwei

bis

drei

Monate

auftretenden

Abszessen

mit

Spitalbehandlungen

meldete

er

sich

am

6.

Juli

202 1

zum

Bezug

von

Leis tungen

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

11 / 15

Ziff.

6).

Am

7.

September

2021

führte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

ein

Standort gespräch

durch

und

teilte

am

gleichen

Tag

mit,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

möglich

seien

und

die

Rentenpr ü fung

erfolge

(Urk.

11/20,

11/21).

Im

Weiteren

tätigte

sie

Abklärungen

bei

den

Behandlern

und

forderte

medizinische

Unterlagen

ein .

Die

Berichte

legte

die

IV-Stelle

ihre m

regional en

ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Stellungnahme

vor

(Stellungnahme

vom

17.

Oktober

2022

[Urk.

11/92/5 ]

und

Stellungnahme

vom

2 1 .

August

2024

[Urk.

11/92/6-8]).

Mit

Vor bescheid

vom

3 .

September

202 4

stellte

sie

die

Verneinung

eines

Anspruchs

auf

IV-Leistungen

in

Aussicht

(Urk.

11 / 93).

Daran

hielt

die

IV-Stelle

n ach

erhobenem

Einwand

(Urk.

11 / 96)

mit

Verfügung

vom

17 .

Oktober

2024

fest

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 8 .

Oktober

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

(Urk.

1),

die

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei en

die

gesetzlichen

Leistungen

zuzusprechen,

eventualiter

sei

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

durchzuführen .

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Beschwerdeführer

um

unentgeltliche

Rechtspflege.

Die

IV-Stelle

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

7 .

Januar

2025

(Urk.

10)

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwer deführer

am

15 .

Januar

2025

(Urk.

12)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Am

21.

Februar

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

Stellungnahme

ein

(Urk.

13).

Eine

weitere

Eingabe

reichte

der

Beschwerdeführer

am

8.

April

2026

ein

(Urk.

14).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Der

Rentenanspruch

entsteht

gemäss

Art.

29

IVG

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Artikel

29

Abs.

1

ATSG. 1.3

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Die

Funktion

interner

RAD-Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwal tung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

entscheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

würdigen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzuneh men

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hinweisen).

Der

Beweiswert

von

RAD-Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

ist

mit

jenem

externer

medizinischer

Sachverständi gen gutachten

vergleichbar,

sofern

sie

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

ein

ärztliches

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1)

genügen

und

die

Arztperson

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügt

(BGE

137

V

210

E.

1.2.1).

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Reine

Aktengutachten

sind

beweiskräftig,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

feststehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_574/2023

vom

9.

Januar

2024

E.

3.2

und

8C_812/2021

vom

17.

Februar

2022

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

Verneinung

des

Anspruchs

auf

Leis tungen

der

Invalidenversicherung

damit

(Urk.

2),

dass

d ie

Diagnose n,

die

beim

Beschwerdeführer

bestünden,

keine

länger

andauernde

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

begründeten .

2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend

(Urk.

1),

am

9.

Juli

2021

habe

er

einen

Antrag

auf

Rentenprüfung

gestellt

und

dies

damit

begründet,

dass

seit

Mai

2017

gesundheitliche

Beeinträchtigung

aufgrund

von

Abszesse n

be stünden .

Diese

seien

alle

zwei

bis

drei

Monate

aufgetreten

und

hätten

Spitalaufenthalt e

nach

sich

gezogen,

was

mit

einer

Liste

der

Arbeitsunfähigkeiten

vom

29.

Mai

2017

bis

30.

Juni

2021

dokumentiert

worden

sei .

Sein

letzter

Arbeitseinsatz

sei

auf

den

14.

Oktober

2019

datiert

und

seither

werde

er

von

seinen

Hausärzten

zu

100

%

krankgeschrieben

(S.

2) .

Das

Fazit

respektive

die

Stellungnahmen

des

RAD

sei en

nicht

vollständig

und

unklar .

So

sei

er

mindestens

sechsmal

im

Spital

A.___

operativ

behandelt

worden .

Der

RAD

habe

auch

die

Delegationssituation

der

Psychotherapie

nicht

verstand en

und

beurteile

dabei

den

psychische n

Gesund heitsschaden

als

unklar

und

die

Symptomatik

mit

Schlafstörungen

und

Ver zweiflung

als

nicht

nachvollziehbar .

A uch

die

Therapie

werde

als

unklar

beurteil t

(S.

5).

Zu

beanstanden

sei

auch,

dass

eine

Begutachtung

nicht

in

Betracht

gezogen

worden

sei.

Die

Diagnose

wie

die

PTBS

könne

sich

auch

erst

i n

einem

späteren

Verlauf

zeigen.

Ein

weiterer

Aspekt

betreffe

jene n

eine r

stationäre n

oder

teilstationäre n

Behandlung .

Dabei

sei

ein

Aufenthalt

in

der

B.___

Reha-Klinik

von

der

Krankenkasse

abgelehnt

worden.

Dies

habe

der

RAD-Arzt

zwar

nicht

wissen

können,

da

dies

ihm

nicht

mitgeteilt

worden

sei,

dieser

hätte

aber

danach

fragen

können

(S.

7) .

Zur

PTBS

sowie

zur

Depression

sei

zu

bemerken,

dass

sich

diese

einerseits

aus

der

somatischen

Krankheitsgeschichte

herleite.

So

habe

er

den

ersten

Schub

eines

Abszesses

im

Jahr

1917

(richtig

2017)

gehabt,

der

sich

dann

öfters

wiederholt

und

schliesslich

neben

der

depressiven

Zuspitzung

zur

Aufgabe

jeglicher

Beschäftigung

geführt

habe.

Die

psychische

« Bedrohung »

werde

im

Weiteren

durch

den

Migrationshintergrund

verstärkt

(S.

8).

3.

3.1

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Allgemeinmedizin,

wies

im

Formularbericht

zu

Händen

der

IV-Stelle

vom

3.

November

2021

(Eingangsdatum

[Urk.

11/26])

auf

seine

zirka

dreijährige

Behandlung

mit

letzter

Konsultation

am

30.

Juni

2021

hin.

Der

Beschwerdeführer

sei

Berufschauffeur

und

leide

unter

Rezidivabszessen

am

Unterbauch

rechts.

Es

bestehe

ein

Status

nach

multiplen

Exzisionen.

Die

Prognose

sei

schwierig.

Der

Beschwerdeführer

arbeite

nicht.

Eine

leidensange passt e

Tätigkeit

sei

ein

bis

zwei

Stunden

pro

Tag

zumutbar.

3.2

Im

Bericht

von

lic.

phil.

Y.___,

Psychotherapeut

und

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

mitunterzeichnet

von

Dr.

med.

D.___,

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

vom

23.

April

2022

(Urk.

11/41)

wurden

folgende

Diagnosen

festgehalten: - Medizinische

Abszesse,

Akne

inversa,

mehrfach

operiert - R ezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittlere

bis

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(F

33 . 1,

33. 2) - Schlafstörung

(F

51.2) - Zwangsstörung

(F

42.0) - Scheidung

(Z

63.0) - Z

60

(1-4) - Z

56 Der

Psychologe

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

bis

ca.

2019

im

Trans portwesen

(E.___)

gearbeitet.

Ab

Mai

2017

seien

Abszesse

mit

periodischen

Ope rationen

aufgetreten,

die

den

Beschwerdeführer

plagen

würden.

Eine

Rückkehr

sei

aktuell

auszuschliessen

und

auch

eine

angepasste

Arbeit

müsse

als

nicht

aussichtsreich

bezeichnet

werden.

Beispielsweise

habe

der

Beschwerdeführer

2020

eine n

vom

Sozialamt

induzierten

Arbeitsversuch

im

Bereich

der

Entsorgung

unternommen,

diesen

aber

nach

einem

Monat

infolge

einer

Operation

beende n

müssen.

Der

Beschwerdeführer

habe

mit

seinen

Eltern

die

Kindheit

und

Jugendzeit

bis

ca.

14

Jahren

i m

F.___

verbracht,

wo

er

auch

die

Grundschule

besucht

habe.

Mit

14

sei

er

mit

seinen

Eltern

in

die

Schweiz

gekommen

und

habe

die

Realschule

besucht.

Eine

Lehre

habe

er

nicht

absolviert

und

an

verschiedenen

Orten

bis

ca.

2019

im

Transportwesen

gearbeitet.

1990

(richtig

2004

[vgl.

Urk.

11/14/1])

habe

er

eine

Landsfrau

geheiratet

und

habe

vier

Kinder,

die

aktuell

die

Schule

besuchten.

2015

(richtig

2019)

sei

die

Scheidung

erfolgt,

da

er

Aussen beziehungen

gehabt

habe .

Mitte

2017

hätten

ihn

die

Krankheit

mit

den

Abszessen

überfallen,

was

ihn

in

der

Folge

immer

weiter

hinuntergezogen

h abe .

Von

zuhause

sei

er

ausgezogen

und

wohne

im

Haus

seiner

Eltern.

Vor

einem

Jahr

habe

er

sich

beim

Sozialamt

angemeldet. Der

Beschwerdeführer

leide

sowohl

somatisch

unter

der

Akne

als

auch

psychisch

unter

der

Depression

und

der

damit

verbundenen

Deprivation.

Es

bestünden

hauptsächlich

Schlafschwierigkeiten

und

pure

Verzweiflung

aufgrund

seiner

Lebenssituation.

Er

habe

einen

tiefen

Selbstwert

und

leide

unter

Perspektiv losigkeit.

Auch

leide

er

unter

der

drohenden

Landesausweisung

aufgrund

seiner

fehlenden

beruflichen

Tätigkeit

beziehungsweise

aufgrund

der

Anbindung

beim

Sozialamt

und

der

finanziellen

Einbusse n .

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

0

%.

3.3

Dr.

med.

G.___,

praktische

Ärztin,

reichte

mit

dem

B ericht

vom

2.

Juli

2022

(Urk.

11/50)

eine

Liste

mit

folgenden

Diagnose n

ein

(Urk.

11/53/ 3) : - 07.01.2021 :

O peration

Septumplastik

mit

partieller

Resektion

des

Septums,

Turbinoplastik

am

07.01.2021 - 24.08.2020:

Abszess

seit

dem

13.08.2020 - 17.08.2020:

Abszess

medialer

Oberschenkel

links

seit

dem

13.08.2020

mit/bei

Akne

i nversa

mit

St atus

nach

multiplen

Exzisionen

bei

rez idi v ier en den

Abszessen

Oberschenkel

b eidseits

2014

bis

2019 - 04.02.2019 :

Re zidivierender

Pilonidalsinus

(Steissbeinfistel)

mit

Abszess,

multiple

Abszesse

Leiste

re chts;

Diabetes

Mellitus

Typ

2,

Adipositas - 28.01.2019 :

Rezidiv ierender

P i lonidalsinus

mit

Abszess,

drei

Abszesse

Leiste

re chts - 06.07.2016 :

Abszess

mediale

prox imale

Oberschenkelinnenseite

links - Glutealabszess,

Operation

am

10.01.2016 - 11.09.2014 :

Abszess

Oberschenkelinnenseite

prox imal

links - 14.01.21:

kleine

kutane

Tumore

an

den

Oberlidern

b eidseits

und

am

Unterlid

links .

D ifferentialdiagnose

Xanthelasmen,

E rstdiagnose

14.01.21

Die

Ärztin

wies

darauf

hin,

dass

sie

einen

Bericht

nur

in

begrenztem

Umfang

« bis

nicht

möglich »

ausfüllen

könne,

weshalb

Befundberichte

vom

bisherigen

Haus arzt

anzufordern

seien

(Urk.

11/57/13).

3.4

Im

Bericht

des

Spitals

O.___

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

11/65)

über

die

ambulante

Sprechstunde

vom

gleichen

Tag

listeten

die

Ärzte

folgende

Diagnosen

auf: 1. Diabetes

mellitus

Typ

2,

ED

ca.

2018 - Keine

mikrovaskulären

Komplikationen - Keine

makrovaskulären

Komplikationen - HbA1c

04/2022

9.8

% - Aktuell

07/2022:

Gute

BZ - Stoffwechsellage,

HbA1c

6.4% 2. Adipositas

WHO

Grad

II,

ED

unklar - 07/2022:

Gewicht

92 . 6kg,

Grösse

172cm,

BMI

31.1

kg/m2 3. Nikotinrauchabusus,

ED

langjährig - kumulativ

25

py 4. Rezidivierende

Hautinfektionen/Atherome,

ED

langjährig - häufige

chir urgisch

Interventionen

nötig

Die

h ausärztliche

Zuweisung

sei

zur

fachärztlichen

Beurteilung

und

Optimierung

der

BZ-Stoffwechsellage

erfolgt.

Bei

mehrfachen

kardiovaskulären

Risikofaktoren

seien

GLP-1-Antagonisten

Ozempic

mit

wöchentliche n

Injektion en

eingesetzt

worden .

Dabei

habe

ein

HbA1c

von

6 . 4

%

erreicht

werden

können .

Bei

anam nestisch

weiterhin

erhöhten

Nüchternglukosew e rten

zwischen

8-10

mmol/l

sei

die

Blutzuckerstoffwechsellage

trotzdem

noch

nicht

ganz

ideal

eingestellt,

weshalb

man

eine

diagnostische

CGM-Messung

vereinbart

habe.

Als

Diabetes-Folgeerkrankungen

hätten

sich

keine

Einschränkungen

der

Nierenfunktion

und

keine

Mikroalbuminurie

gezeigt

und

auch

keine

Hinweise

auf

eine

sensible

periphere

Polyneuropathie

ergeben.

Der

Beschwerdeführer

sei

aber

über

die

Wichtigkeit

jährlicher

ophthalmologischer

Untersuchungen

zur

Früherkennung

einer

diabetischen

Retinopathie

aufgeklärt

worden. 3.5

Dr.

med.

E.___,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin

FMH,

Nachfolgerin

von

Hausarzt

Dr.

C.___,

teilte

der

Beschwerdegegnerin

am

25.

August

2022

telefonisch

mit

(Urk.

11/59),

sie

habe

den

Beschwerdeführer

wegen

einer

Erkältung

und

wegen

den

Ohren

im

Juni

gesehen.

Da

sämtliche

ehemalige

Patienten

von

Dr.

C.___

ihre

Akten

hätten

abholen

müssen,

ansonsten

diese

vernichtet

worden

seien,

könne

sie

keine

weitere

Auskunft

erteilen.

Bei

ihnen

sei

der

Beschwerdeführer

nur

wegen

dem

Diabetes

in

Behandlung. 3.6

Am

3.

Oktober

2022

(Urk.

11/63)

wies

Dr.

G.___

zu

Händen

der

Beschwerde gegnerin

auf

die

eher

unregelmässigen

Behandlungen

des

Beschwerdeführers

mit

letzter

Konsultation

vom

28.

September

2022

hin

(Ziff.

1.1).

Zur

aktuelle n

medizinische n

Symptomatik

und

Situation

hielt

die

Ärztin

die

ambulante

diabe tologische

Betreuung

im

Spital

O.___

fest .

Die

aktuelle

Medikation

erfolge

mit

Metformin

1000mg

1-0-1

und

mit

wöchentliche n

Injektionen

mit

Ozempic

(Ziff.

2.3).

Der

weitere

Behandlungsplan

sei

die

diabetische

Dauermedikation

mit

regelmässigen

Kontrollen

und

eine

Gewichtsreduktion

(Ziff.

2.8).

3. 7

RAD - Ärztin

Dr.

med.

F.___,

Fachärztin

Innere

Medizin,

hielt

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

17.

Oktober

2022

(Urk.

11/ 92/5)

fest,

gemäss

dem

vorlie genden

Arztzeugnis

von

Dr.

G.___

liege

beim

Beschwerdeführer

ein

Diabetes

mellitus

seit

2017

vor.

Er

sei

medikamentös

eingestellt

und

werde

regelmässig

kontrolliert.

Gemäss

d em

diabetologischen

Arztzeugnis

des

Spitals

O.___

best ün den

keine

Folgeerkrankungen

des

Diabetes.

Therapeutisch

sei

eine

Anpassung

der

laufenden

Therapie

geplant.

Der

letzte

Abszess

werde

im

August

2020

beschrieben,

sodass

gesamthaft

gemäss

den

vorliegenden

Arztzeugnissen

kein

somatischer

Gesundheitsschaden

vorliege,

der

eine

höhergradige

und

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

begründe.

Unklar

bleibe

der

psychische

Gesundheitsschaden.

Eine

mittelschwere

bis

schwere

depressive

Episode

könne

anhand

der

bland

formulierten

Symptomatik

mit

Schlafstörungen

und

Verzweiflung

nicht

nach voll zogen

werden.

Die

Therapie

bleibe

unklar.

Deshalb

sei

ein

aktuelle s

psychiat rische s

A rztzeugnis

mit

Angaben

zur

aktuellen

Therapie

und

mit

ausführlichem

psychopathologischem

Befund

ein zuholen . 3. 8

Im

Bericht

vom

12.

September

2023

(Urk.

11/84)

hielt

Psychologe

und

Rechts vertreter

Y.___

folgende

Diagnosen

fest: - Medizinische

Abszesse,

Akne

inversa,

mehrfach

operiert - Diabetes - PTBS

(F

43.1)

gemäss

ICD-10

sowie

traumatische

Folgestörung

gemäss

ICD-11

(6B40) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittlere

bis

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(F

33 . 1,

2) - Schlafstörung

(F

51.2) - Zwangsstörung

(F

42.0) - Scheidung

(Z

63.0) - Probleme

in

Verbindung

mit

der

sozialen

Umgebung

(Z

60

1-4) - Probleme

in

Verbindung

mit

Berufstätigkeit

und

Arbeitslosigkeit

(Z

56) Der

Beschwerdeführer

leide

sowohl

somatisch

unter

der

Akne

inversa

als

auch

psychisch

unter

der

Depression

und

der

damit

verbundenen

Deprivation.

Seit

dem

Krankheitsausfall

2017

sei

es

mit

ihm

nur

abwärts

gegangen.

Nach

ersten

Spitalaufenthalten

und

entsprechenden

Absenzen

sei

ihm

gekündigt

worden.

Es

sei

die

Anbindung

an

das

Sozialamt,

eine

Meldung

an

die

K ESB

und

die

Zuteilung

von

Fam il ienberatern

erfolgt .

I n

den

Augen

der

Eltern

sei

dies

nicht

hilfreich

gewesen

und

dies

habe

den

Beschwerdeführer

in

diversen

Sitzungen

in

höchste

Nöte

gebracht .

Er

habe

sich

als

einziger

gewehrt,

da

seine

Frau

sich

wegen

de n

Kinder n

habe

diplomatisch

verhalten

m üssen .

Anschliessend

sei en

die

Scheidung

mit

Auszug

aus

der

Wohnung,

Anschuldigung

einer

Nachbarin,

die

sich

sexuell

angegangen

ge fühlt

habe,

ein

Gerichtsverfahren,

bei

dem

der

Beschwerdeführer

freigesprochen

w orden

sei,

Polizeibesuche

etc.

erfolgt.

Resultat

sei

ein

zuneh mender

Rückzug

und

die

Abkapselung

gewesen .

Hinzu

seien

Kollusionen

mit

seiner

Familie

gekommen,

die

seine

Untätigkeit

nicht

hätten

akzeptieren

können.

Einmal

habe

er

nicht

in

den

F.___

an

ein

Begräbnis

fahren

können,

was

ihm

familiär

angelastet

worden

sei.

Seit

22 .

Juni

2021

sei

der

Beschwerdeführer

wöchentlich

in

Therapie.

Hauptsächlich

bestünden

Schlafschwierigkeiten

und

pure

Verzweiflung

aufgrund

der

Lebenssituation.

Der

Beschwerdeführer

habe

einen

tiefen

Selbstwert

und

leide

unter

Perspektivlosigkeit.

Auch

leidet

er

unter

der

drohenden

Landesausweisung

aufgrund

seiner

fehlenden

beruflichen

Tätigkeit

bzw.

seiner

Anbindung

beim

Sozialamt

und

den

entsprechenden

finanziellen

Einbussen.

Die

Prognose

sei

schwer

einschätzbar

und

hänge

vom

Verlauf

der

somatischen

Probleme

(Akne)

ab

sowie

von

späteren

wünschbaren

Integrationsmassnahmen. 3. 9

RAD-Arzt

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

führte

in

seiner

Aktenbeurteilung

vom

21.

August

2024

(Urk.

92/6-8)

aus,

die

psychiatrischen

Diagnosen

seien

nicht

nachvollziehbar.

Ein

psychopatholo gi scher

Befund

sei

nicht

vorhanden,

die

aktuelle

Symptomatik

beschreibe

lediglich

Schlafschwierigkeiten,

Verzweiflung,

tiefen

Selbstwert

und

Perspektivlosigkeit.

Diese

Symptomatik

rechtfertig e

keine

der

genannten

Diagnosen,

zumal

die

Verzweiflung

in

Bezug

auf

die

aktuelle

Lebenssituation

genannt

werde

und

sich

die

Perspektivlosigkeit

ebenfalls

auf

psychosoziale

Faktoren

beziehe.

Es

sei

zwar

angesichts

der

beschriebenen,

psychosozialen

Belastungsfaktoren

durchaus

nach vollziehbar,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

verzweifelt

und

perspektivlos

fühle,

allerdings

sei

dies

nicht

als

eigenständige,

krankheitsbedingte

Symptomatik,

sondern

als

eine

normale

psychische

Reaktion

auf

belastende

Lebensumstände

zu

verstehen.

Eine

eigenständige

Depression

könne

sich

hieraus

nicht

ableiten

lassen .

Es

besteh e

auch

keine

medikamentöse

Behandlung

der

angeblichen

Depression

und

stationäre

und/oder

teilstationäre

Behandlungen

h ätten

nie

statt gefunden.

Eine

depressive

Störung

sei

nicht

plausibel.

Im

früheren

Bericht

des

Psychologen

sei

auch

noch

keine

posttraumatische

Belastungsstörung

aufgeführt

und

es

sei

unklar,

auf

welches

konkrete

Trauma

sich

die

Diagnose

beziehe .

Die

biografischen

Angaben

würden

auch

keine

Hin weise

ergeben .

E ine

posttraumatische

Belastungsstörung

sei

nicht

plausibel.

Der

Psychologe

nenne

auch

eine

Zwangsstörung,

allerdings

ohne

jegliche

Zwangs symptome .

Eine

medikamentöse

Behandlung

einer

angeblichen

Zwangssympto matik

erfolge

auch

nicht,

weshalb

eine

Zwangsstörung

auch

nicht

plausibel

sei .

Dasselbe

gelte

für

die

Schlafstörungen,

wobei

keinerlei

medikamentöse

Behand lung en

genannt

w ürden,

was

angesichts

einer

derart

langedauernden

Schlaf störung

medizinisch

ebenso

nicht

nachvollziehbar

sei.

Gemäss

den

medizinischen

Unterlagen

sei

der

letzte

Abszess

im

August

2020

dokumentiert.

Die

Selbsteinschätzung

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

sich

nicht

mehr

vorstellen

könne

zu

arbeiten,

passe

nicht

zum

medizinischen

Sach verhalt

und

es

sei

von

einer

erheblichen

Selbstlimitierung

aus zugehen.

A us

psychiatrischer

Sicht

liege

kein

IV-relevanter

Gesundheitsschaden

vor .

Die

genannten

Befunde

wie

Schlafstörungen,

Verzweiflung,

Selbstwertproblematik,

Perspektivlosigkeit

seien

als

leicht

zu

taxieren

und

als

Reaktion

auf

die

belas tenden

Lebensumstände

zu

verstehen

und

nicht

krankheitsbedingt.

Entsprechend

seien

i m

langjährigen

Verlauf

auch

keine

Therapieintensivierungen

wie

stationäre

oder

teilstationäre

Behandlung en

oder

eine

medikamentöse

Behandlung

unter nommen

worden .

Gemäss

der

letzten

somatischen

RAD-Stellungnahme

vom

17.

Oktober

2022

sei

auch

aus

somatischer

Sicht

kein

IV-relevanter

Gesundheits schaden

ausgewiesen

und

seither

seien

auch

keine

somatisch-medizinischen

Berichte

mehr

eingegangen.

4 . 4 .1

Gemäss

den

medizinischen

Akten

sind

beim

Beschwerdeführer

seit

201 4

rezi div ierend

Abszesse

an

Gesäss,

Oberschenkeln

und

Leiste

bekannt,

welche

zu

mehreren

chirurgischen

Interventionen

geführt

haben,

zuletzt

im

August

2020

(E.

3.3).

Seit

2018

ist

sodann

ei n

Diabetes

mellitus

Typ

2

diagnostiziert,

welcher

kontrolliert

und

bei

guter

Stoffwechsellage

ohne

Folgeerscheinungen

geblieben

ist;

es

bestehen

aber

kardiovaskuläre

Risikofaktoren

wie

Nikotinabusus

und

Adipositas

Grad

II

(E.

3.4) .

Aktenkundig

sind

im

Weiteren

die

vom

vorbe han delnden

Hausarzt

Dr.

C.___

bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit en

von

100

%,

zuletzt

vom

17.

August

202 0

bis

31.

Juli

2021

(Urk.

11/ 12) .

Seine

Nachfolgerin

Dr.

E.___

schilderte

im

August

2022

dann

lediglich

noch

sporadische

Konsultationen

nach

einer

Erkältung

und

aufgrund

der

Behandlung

des

Diabetes .

Eine

Arbeitsunfähigkeit

konnte

die

Ärztin

folglich

nicht

bescheinig en

und

in

der

Hausarztpraxis

konnte

man

sich

auch

nicht

erklären,

weshalb

sich

der

Beschwer deführer

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet

hatte

(E.

3.5

und

Urk.

11/58).

Dr.

G.___

konnte

in

ihrem

Bericht

vom

2.

Juli

2022

lediglich

eine

Diagnosenliste

vor legen

und

verwies

vor erst

auf

Befundberichte,

die

beim

Hausarzt

respektive

der

Hausärztin

einzuholen

seien

(E.

3.4).

In

ihrem

späteren

Bericht

vom

3.

Oktober

2022

hielt

sie

zur

aktuellen

medizinischen

Symptomatik

und

Medikation

einzig

die

diabetische

Behandlung

mit

Metformin

und

Ozempic

mit

regelmässigen

Kontrollen

und

empfohlener

Gewichtsreduktion

fest

(E.

3.6) .

4.2

Gestützt

auf

die

medizinischen

Akten

legte

die

RAD-Ärztin

F.___

damit

nach vollziehbar

dar,

dass

bei

gut

eingestelltem

und

kontrolliertem

Diabetes

mellitus

ohne

Folgeerkrankungen

sowie

letztmals

im

August

2020

beschrieben en

Abs zessen

kein

somatischer

Gesundheitsschaden

ausgewiesen

ist,

der

eine

höhergra dige

und

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

begründe n

könnte .

Zu

Recht

wies

die

Ärztin

auch

darauf

hin,

dass

hinsichtlich

eines

psychische n

Gesundheitsschaden

keine

Klarheit

besteht

und

die

vom

behandelnden

Psychologen

als

mittel -

bis

schwere

depressive

Episode

geführte

Diagnose

bei

bland

formulierte r

Sympto matik

nicht

nachvollzogen

werden

kann .

Richtig

ist

auch,

dass

bei

gegebener

Sachlage

im

Rahmen

der

medizinischen

Abklärungen

von

den

Behandlern

ein

psychiatrische r

Bericht

mit

Angaben

zu

Therapie

und

mit

ausführlichem

psychopathologischem

Befund

ein gefordert

wurde . 4.3

Der

hierauf

eingegangene

Bericht

des

Psychologen

Y.___

vom

12.

September

2023

(Urk.

11/84

und

E.

3.8

hiervor)

würdigte

der

psychiatrische

Fachmediziner

und

RAD-Arzt

Dr.

H.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

21.

August

2024

(E.

3.9).

Dabei

legte

der

Facharzt

für

Psychiatrie

nachvollziehbar

dar,

dass

die

Symp tomatik,

Schlafschwierigkeiten,

Verzweiflung,

tiefe r

Selbstwert

und

Perspektiv losigkeit

kein en

psychopathologische n

Befund

beschreiben,

aus

dem

sich

eine

eigenständige

Depression

herleiten

lässt .

Der

Psychiater

h ielt

auch

zu

Recht

fest,

dass

d ie

vom

Psychologen

aufge führte

Verzweiflung

und

Perspektivlosigkeit,

als

Symptomatik

aus

der

aktuell

belastenden

Lebenssituation

hergeleitet

w ird

und

als

eine

normale

psychische

Reaktion

auf

aktuell

belastende

Lebensumstände

zu

verstehen

ist .

Dass

diesen

psychosoziale n

Belastungsfa ktoren

keinen

eigenstän digen

Gesundheitsschaden

mit

Krankheitswert

im

Sinne

der

Invalidenver si che rung

darstellen,

ist

damit

überzeugend

dargelegt.

Eine

ärztlich

verordnete

medikamentöse

antidepressive

Behandlung

hat

dementsprechend

auch

nie

stattgefunden

und

stationäre

oder

teilstationäre

Behandlung en

wurden

auch

nicht

durchgeführt .

Der

Umstand,

dass

ein

Aufenthalt

in

der P.___ klinik

angeblich

an

der

fehlenden

Kostengutsprache

der

Krankenkasse

gescheitert

ist

(vgl.

Urk.

3/5),

steht

dem

auch

nicht

entgegen,

sondern

spricht

eher

dafür,

dass

eine

Kostenbeteiligung

der

Krankenkasse

zufolge

fehlender

medizinische r

Notwendigkeit

abgelehnt

wurde .

Zu r

erstmals

im

Bericht

vom

12.

September

2023

aufgeführten

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

(PTBS)

konnte

der

Psychologe

-

wie

vom

RAD

korrekterweise

festgestellt

-

kein

Trauma

benennen,

welches

das

Eingangs kriterium

im

Sinne

eines

schwerwiegende n

belastende n

Ereignis ses

oder

eine

Situation

au ss ergewöhnlicher

Bedrohung

erfüllt .

Von

ärztlicher

Seite

wurde

eine

solche

Diagnose

auch

nie

gestellt.

Dabei

fällt

auf,

dass

der

Psychologe

im

früheren

Bericht

vom

23.

April

2022

(vgl.

E.

3.2

hiervor)

eine

PTBS

noch

nicht

erwähnt

hat te

und

weder

die

biografischen

Angaben

noch

sonst

irgendwelche

Umstände

für

das

Vorliegen

einer

solchen

Störung

sprechen .

Dasselbe

gilt

für

die

vom

Psychologen

genannte

Zwangsstörung

ohne

Angabe

jegliche r

Zwangssymptome

und

ohne

medikamentöse

Behandlung

einer

angeblichen

Zwangssymptomatik .

Zu

Recht

taxierte

der

RAD-Arzt

die

Angaben

des

Psychologen

aus

fachpsy chiatrischer

medizinischer

Sicht

für

nicht

plausibel .

Dies

hat

vorliegend

umso

mehr

zu

gelten,

als

sich

der

Psychologe

gleichzeitig

als

Rechtsvertreter

qualifiziert

und

seinen

Konklusionen

damit

den

Stellenwert

einer

reinen

Partei behauptung

einnehmen .

G ewichtige

medizinische

Hinweise,

die

für

ein

relevantes

psychisches

Leiden

sprechen,

bestehen

damit

keine.

Insgesamt

ist

damit

der

Auffassung

des

regional

ärztlichen

Dienstes

zu

folgen,

wonach

weder

a us

psychiatrischer

noch

aus

somatischer

Sicht

ein

IV-relevanter

Gesundheitsschaden

mit

andauernder

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen

ist .

4.4

Nach

dem

hiervor

Gesagten

ist

auch

nicht

einsehbar,

inwiefern

von

weiteren

Abklärungen

andere

Erkenntnisse

zu

erwarten

wären,

weshalb

darauf

zu

ver zichten

ist

(antizipierte

Beweiswürdigung;

BGE

124

V

90

E.

4b).

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

5.

5.1

Das

Verfahren

ist

kostenpflichtig

und

die

Gerichtskosten

sind

dabei

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

vorliegend

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Die

Voraussetzungen

zur

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

vorliegend

erfüllt

(vgl.

Urk.

3 /21),

weshalb

dem

Beschwerdeführer

antragsgemäss

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen

ist.

Zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

sind

die

ihm

auferlegten

Gerichtskosten

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hinzuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

Prozesskosten

verpflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist. 5.2

Zur

beantragten

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

bleibt

festzuhalten,

dass

praxisgemäss

nur

patentierte

Anwältinnen

und

Anwälte

als

unentgeltliche

Rechtsvertreter

zugelassen

sind

(vgl.

dazu

etwa

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_274/2012

vom

30.

Mai

2012),

weshalb

ein

diesbezügliche

Gesuch

unter

diesem

Aspekt

abzuweisen

ist .

Ausgangsgemäss

ist

auch

keine

Parteientschä digung

zuzusprechen.

5.3

Die

vom

Beschwerdeführer

mit

Eingabe

vom

8.

April

2026

(Urk.

14)

geltend

gemachte

Rechtsverzögerung

erweist

sich

mit

dem

vorliegenden

Urteil

als

gegenstandslos.

Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

2 8 .

Oktober

2024

wird

die

unentgeltliche

Prozess führung

gewährt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

D er

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen

. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

13

und

Urk.

14 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef