Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1964,
hat
ein
Studium
der
Pharma zie
abgeschlossen
(Urk.
8/2
Ziff.
5.3,
Urk.
8/8/77-78)
und
war
zuletzt
vom
16.
April
2022
bis 28. Februar 2023 bei der Y.___ AG, Zürich, als Apothekerin und Geschäftsführerin
in
einem
Pensum
von
100
%
angestellt,
wobei
der
letzte
Arbeitstag am 23. August 2022 war (Urk. 8/8/103, Urk. 8/8/70-71). A m 17. April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruxismus, eine Trigeminusneuralgie, eine Masseterhypertrophie, Depressionen und Schlafstörungen sowie auf Abklärungen eine s Tumorverdachtes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche
Situation
ab,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherun g
(Urk.
8/8,
Urk. 8/27, Urk. 8/54) bei und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47; Urk. 8/50)
mit Verfügung vom 30. September 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/ 53 = Urk. 2).
2 .
Die Versicherte erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30.
September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Oktober 2023 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei sie in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bidisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2),
dass
sich
die
Beschwerdeführerin am 20. April 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet
habe.
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sie
als
Apothekenverwalterin
in
einem
100%-Pensum
tätig
gewesen
sei.
Die
Anstellung
habe
sie
per
11.
August
2022
auf
den
28.
Februar
2023
aufgelöst.
Wegen
gesundheitlicher
Be schwerden habe sie sich ab dem 23. August 2022 nicht mehr in der Lage gefühlt, vollumfänglich
zu
arbeiten.
Im
weiter e n
Verlauf
habe
die
Beschwerdeführerin
regelmässig Stellen angetreten, welche im Anschluss aufgelöst worden seien. Die ständigen beruflichen Veränderungen hätten sich negativ auf das Wohlbefinden und auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt. Da die gesundheitlichen Beschwerden,
an
denen
die
Beschwerdeführerin
leide,
keine
schwere
und
voraussicht lich dauerhafte Einschränkung in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründen würde n,
bestehe
kein
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung .
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren seien die von
den
Behandlern
festgestellten
gesundheitlichen
Befunde
bei
der
Einschätzung
berücksichtigt worden. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeuten würden, lägen keine vor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt habe. Sie habe lediglich die Akten bei der Kollektivtaggeldversicherung eingefordert. Medizinische Untersuchungen seien nicht durchgeführt und nicht einmal der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
sei
beigezogen
worden .
Die
Beschwerde gegnerin habe gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (S. 6 f. Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5.14, S. 11 Rz . 7.3). D ie Beschwerdeführerin werde aufgrund der neurologischen und psychischen Leiden von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 7 Rz . 5.11).
Die vielen Kündigungen würden beweisen, dass sie gesundheitsbedingt die angestammte Tätigkeit nicht einmal mehr in einem 70%-Pensum verrichten könne, da sie unter anderem die notwendige Konzentration für die Stelle als Apothekenverwalterin nicht mehr aufbringen könne (S. 7 Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5 . 15, S. 10 Rz . 6.6).
Obwohl die Krankentaggeldversicherung die Taggelder bis zur Leistungsausschöpfung angerichtet habe, werde von der Be schw er degegnerin behauptet, dass keine schwere und voraussichtlich dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 Rz . 5.12, S. 10 Rz . 6.6).
Das Wartejahr sei aus den genannten Gr ünden unlängst abgelaufen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2023 entstanden sei (S. 10 Rz . 6.7) . Sofern ihr keine Rente zugesprochen werde, müsse zwingend eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie durchgeführt werden (S. 11 Rz . 7.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.
3. 1
Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom
6. April 2023 (Urk. 8/8/19-20) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - depressive Störung (ICD-10 F43.9) - Trigeminusneuralgie 1. und 2. Ast links
Dr. Z.___ führte aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Behandlung zu einer zunehmenden Stimmungsaufhellung gekommen sei und die ambulante Psychotherapie fortgeführt werde (S. 1 Ziff. 3). Es liege nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 1 Ziff. 5). Das Therapieziel sei die vollständige Genesung. Die Beschwerdeführerin nehme an der ihr angebotenen Therapie motiviert teil (S. 1 Ziff. 4). Es best ünden eine verminderte berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie durch die depressive Stimmungslage. Die Beschwerdeführerin könne noch nicht die volle Arbeitszeit leisten (S. 2 Ziff. 6). Die ursprüngliche Leistungsfähigkeit werde mittelfristig wieder erreicht (S. 2 Ziff. 7). In einer anderen Tätigkeit wäre die Leistungsfähigkeit nicht höher (S. 2 Ziff. 9). 3. 2
Dr.
med.
A.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
Z entrum
B.___,
nannte
in
ihrem Bericht vom 2 4 . November 2023 (Urk. 8/31) als Diagnose einen Verdacht auf
eine
craniomandibuläre
Dysfunktion
bei
Bruxismus,
Differenzialdiagnose
(DD)
atypische Trigeminusneuralgie, betont V2-Bereich links. Dr. A.___ führte aus, dass
die
Patientin
am
27.
Oktober
2023
für
eine
Zweitmeinung
in
der
Sprechstunde
erschienen
sei
(S.
1).
K linisch-neurologisch
imponiere
eine
hypertr ophe
Kaumuskulatur .
Aufgrund
der
geschilderten
Beschwerden
sei
aktuell
am
ehesten
von
einem
Bruxismus mit sekundärer craniomandibulärer Dysfunktion und chronischen Gesichtsschmerzen auszugehen, diesbezüglich sei Physiotherapie verordnet worden. Die Krankenkasse werde um eine Kostengutsprache für eine Botoxbehandlung des Bruxismus ersucht, bei bereits erfolglos etablierter Schienentherapie und rezidivierenden Arztbesuchen (S. 2 unten). 3. 3
Dr. A.___, Z entrum B.___, stellte in ihrem
Bericht vom 16. Mai 2024 (Urk. 8/30) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Bruxismus (Ziff. 2.6).
Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2023 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Konsultation am 11. April 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin sei alle drei Monate in Behandlung (Ziff. 1.2). Es fänden Botox-Injektionen in d en M usculus masseter
statt (Ziff. 2.8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung der zuständigen Kundenberaterin (Urk. 8/45/4-5) den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt worden und sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2) . 4. 2 4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Rz . 5.9), wonach die Beschwerdegegnerin, indem sie am 25. Januar 2024
mitgeteilt habe (Urk. 8/22), dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine schwere invalidisierende Erkrankung anerkannt habe, ins Leere geht. Eine eingehende Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden und überdies wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie keine Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen benötige. 4.2.2
Soweit
die
Beschwerdeführerin
weiter
betreffend
die
kurzen
zahlreichen
Stellenan tritte
vorbringt,
dass
ihr
die
Stellen
bereits
nach
wenigen
Tagen
gesundheitsbedingt
wieder gekündigt worden seien, was belegen würde dass sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit als Apothekenverwalterin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 8 Rz . 5.15 und S. 10 Rz . 6.6), erweisen sich diese Ausführungen mit Blick auf die vorhandene Aktenlage ebenfalls als nicht korrekt.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei zwei der ab Frühjahr 2023 angetretenen Stellen während der Probezeit erkrankt und das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden ist, jedoch handelt e es sich einerseits um eine Covid -Erkrankung (vgl . Urk. 8/26, Urk. 8/27/57-58, Urk. 8/27/61, Urk . 8/27/77) und andererseits um eine Speicheldrüseninfektion (Urk. 8/8/44, Urk. 8/8/49) . Das Arbeitsverhältnis wurde demnach nicht beendet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund eines allfälligen psychischen Grundleidens nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Leistung zu erbringen.
Schlüsse
auf
den
Gesundheitszustand
lassen
sich
auch
nicht
aus
einem
Arbeitsverhältnis ziehen, welches bereits vor Stellenantritt gekündigt worden ist (Urk.
8/27/84-85),
oder
wo
die
Umstände,
die
zur
Kündigung
während
der
Probezeit
geführt
habe n,
nicht
genauer
bekannt
sind
(Urk .
8/27/101 - 102,
Urk .
8/27/114 - 115).
Ebenso
wenig
kann
in
Bezug
auf
die
ab
1.
April
2024
angetretene
Stelle
als
Leitende Apothekerin (Urk. 8/27/45) auf einen Gesundheitsschaden geschlossen werden, zumal es gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 24 . April 2024 (Urk. 8/ 27/11) im Zusammenhang mit einer von ihr vorgenommenen Meldung zu hei l mittelrechtlichen Missständen bei dieser Arbeitgeberin zu einer Konfliktsituation mit Kündigung (Urk. 8/27/9) kam. 4.2.3
Auch
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
aus
dem
Umstand,
dass
die
Krankentaggeldversicherung bis zur Leistungsausschöpfung am 12. August 2024 (vgl. Urk. 8/ 37) Taggelder ausgerichtet habe, es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass sie ihre Tätigkeit als Apothekenverwalterin gegenwärtig noch nicht verrichten könne (Urk. 1 S. 10 Rz . 6.6),
erweist sich als unbehelflich, indem der letzte, der Krankentaggeldversicherung vorliegende Bericht von Dr. Z.___ vom April 2023 (vorstehend E. 3. 1) und damit vor rentenrelevantem Zeitraum ab Oktober 2023 datiert und der zuständige Sachbearbeiter der Krankentaggeldversicherung den medizinischen Sachverhalt selbst als dürftig bezeichnete (Urk. 8/21) . Ein Verlaufsbericht von Dr. Z.___
wurde von Seiten der Krankentaggeldversicherung schlussendlich nicht angefordert
(Urk. 8/45 S. 3 oben, Urk. 8/43). 4.3
Gemäss den Akten der Krankentaggeldversicherung bezog die Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 23. August 2022 Taggeldleistungen (Urk. 8/54/34-35) . Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. Z.___ ausgestellt, wobei sich in den Akten zahlreiche, aufgrund der schlechten Qualität der Kopien unlesbare Atteste finden
(Urk.
8/8/9,
Urk.
8/8/ 12- 13,
Urk.
8/8/54,
Urk.
8/27/20-21,
Urk.
8/27/23-24,
Urk.
8/27/68,
Urk.
8/27/70,
Urk.
8/27/81,
Urk.
8/27/109,
Urk.
8/27/117,
Urk.
8/54/1,
Urk. 8/54/8) .
Soweit nachvollziehbar, betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in vom 23. August bis am 31. Dezember 2022 100 %, vom 1. bis 15. Januar 2023 70 % und ab dem 16. Januar 2023 50 % bis 13. März 2023 und danach 30 %
(Urk. 8/8/8, Urk. 8/8/11, Urk. 8/54/35) . Ab dem 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt
(Urk.
8/8/4),
dies
bis
31 .
Mai
2023
(Urk.
8/54/35) .
Ab
dem
1 .
Juni
2023
betrug die Arbeitsunfähigkeit noch 50 %. Ab dem 1. Juli 2023 lag dann lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor, im August 2023 lag die Arbeitsunfähigkeit dann teilweise wieder bei 100 % (Urk. 8/54/34-35) .
Damit
lag
während
eines
Jahres
eine
durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit
von
mindestens
40 %
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vor (vorstehend E. 1. 2) .
Das
Wartejahr
war
demnach
per
2 2 .
August
2023
abgelaufen.
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
durch
die
Beschwerdeführerin
erfolgte
verspätet
am
17.
April
2023
(Urk. 8/2), weshalb sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der rentenrelevante Zeitraum ab
1. Oktober 2023 ergibt. 4. 4
Hinsichtlich
der
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachten
Beeinträchtigungen
mit Gesichtsschmerzen über der Wange und im Kieferbereich bei Bruxismus, ist festzuhalten, dass die von ihr ab Oktober 2023 konsultierte Neurologin Dr. A.___
weder in ihrem Bericht vom 2 4 . November 202 3
(vorstehend E. 3 . 2) noch im Bericht vom 16. Mai 2024 (vorstehend E. 3 . 3) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e . Vielmehr wurde i m Bericht vom 16. Mai 2024 aus neurologischer Sicht das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Bruxismus . Bei der diesbezüglich durchgeführten Botoxbehandlung handelt es sich lediglich um eine bekannte Standardbehandlung, ohne dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre. 4.5
Was
den
psychischen
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
im
rentenrelevanten
Zeitraum ab Oktober 2023 anbelangt,
datiert der letzte vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ eingeholte Bericht vom
6. April 2023 (vorstehend E.
3. 1). Damit liegen zur Beurteilung des rentenrelevanten Zeitraumes ab Oktober 2023 keine substantiierten Berichte des behandelnden Arztes vor, sondern lediglich unbegründete Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zum grossen Teil auch
unlesbar
sind .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
(vorstehend
E. 2.1, vgl. auch Urk. 8/55, 8/58), reicht dies für eine rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nicht aus.
Dr. Z.___ berichtete zwar in seinem Bericht vom
6. April 2023 (vorstehend E. 3. 1) von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und davon, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lediglich noch 30 % betrage, was bezogen auf die angestammte Tätigkeit keinen Rentenanspruch begründen würde.
Jedoch liegen verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___ für den Zeitraum nach dem 6. April 2023 vor, worin er der Beschwerdeführerin erneut eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Namentlich attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bereits mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. April 2023 rückwirkend ab dem
13. April 2023 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/4) . Auch aus der Auflistung der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/54/34-35) sowie aus den lesbaren Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. Z.___ vom
18. März, 26. Juni
und 26. Juli 2024 (Urk. 8/27/36, Urk. 8/54/3, Urk. 8/54/7) ergibt sich, dass in der angestammten Tätigkeit noch eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist.
Da kein Verlaufsbericht mit einer objektiven Befundlage und einer Diagnosestellung von Dr. Z.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2023 tatsächlich verhält . Lediglich gestützt auf unbegründete, teils unlesbare Arbeitsunfähigkeitsatteste lässt sich ein allfälliger, auch befristeter, Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. 4. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 7
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung de s Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2023 .
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine
angemessene
Prozessentschädigung
zu
bezahlen,
welche
in Anwendung von Art.
61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr.
2' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___,
geboren
1964,
hat
ein
Studium
der
Pharma zie
abgeschlossen
(Urk.
8/2
Ziff.
5.3,
Urk.
8/8/77-78)
und
war
zuletzt
vom
16.
April
2022
bis 28. Februar 2023 bei der Y.___ AG, Zürich, als Apothekerin und Geschäftsführerin
in
einem
Pensum
von
100
%
angestellt,
wobei
der
letzte
Arbeitstag am 23. August 2022 war (Urk. 8/8/103, Urk. 8/8/70-71). A m 17. April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruxismus, eine Trigeminusneuralgie, eine Masseterhypertrophie, Depressionen und Schlafstörungen sowie auf Abklärungen eine s Tumorverdachtes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche
Situation
ab,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherun g
(Urk.
8/8,
Urk. 8/27, Urk. 8/54) bei und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47; Urk. 8/50)
mit Verfügung vom 30. September 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/ 53 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2),
dass
sich
die
Beschwerdeführerin am 20. April 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet
habe.
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sie
als
Apothekenverwalterin
in
einem
100%-Pensum
tätig
gewesen
sei.
Die
Anstellung
habe
sie
per
11.
August
2022
auf
den
28.
Februar
2023
aufgelöst.
Wegen
gesundheitlicher
Be schwerden habe sie sich ab dem 23. August 2022 nicht mehr in der Lage gefühlt, vollumfänglich
zu
arbeiten.
Im
weiter e n
Verlauf
habe
die
Beschwerdeführerin
regelmässig Stellen angetreten, welche im Anschluss aufgelöst worden seien. Die ständigen beruflichen Veränderungen hätten sich negativ auf das Wohlbefinden und auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt. Da die gesundheitlichen Beschwerden,
an
denen
die
Beschwerdeführerin
leide,
keine
schwere
und
voraussicht lich dauerhafte Einschränkung in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründen würde n,
bestehe
kein
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung .
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren seien die von
den
Behandlern
festgestellten
gesundheitlichen
Befunde
bei
der
Einschätzung
berücksichtigt worden. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeuten würden, lägen keine vor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt habe. Sie habe lediglich die Akten bei der Kollektivtaggeldversicherung eingefordert. Medizinische Untersuchungen seien nicht durchgeführt und nicht einmal der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
sei
beigezogen
worden .
Die
Beschwerde gegnerin habe gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (S. 6 f. Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5.14, S. 11 Rz . 7.3). D ie Beschwerdeführerin werde aufgrund der neurologischen und psychischen Leiden von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 7 Rz . 5.11).
Die vielen Kündigungen würden beweisen, dass sie gesundheitsbedingt die angestammte Tätigkeit nicht einmal mehr in einem 70%-Pensum verrichten könne, da sie unter anderem die notwendige Konzentration für die Stelle als Apothekenverwalterin nicht mehr aufbringen könne (S. 7 Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5 . 15, S. 10 Rz . 6.6).
Obwohl die Krankentaggeldversicherung die Taggelder bis zur Leistungsausschöpfung angerichtet habe, werde von der Be schw er degegnerin behauptet, dass keine schwere und voraussichtlich dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 Rz . 5.12, S. 10 Rz . 6.6).
Das Wartejahr sei aus den genannten Gr ünden unlängst abgelaufen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2023 entstanden sei (S. 10 Rz . 6.7) . Sofern ihr keine Rente zugesprochen werde, müsse zwingend eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie durchgeführt werden (S. 11 Rz . 7.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
E. 3 1
Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom
E. 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.
E. 7 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung de s Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2023 .
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine
angemessene
Prozessentschädigung
zu
bezahlen,
welche
in Anwendung von Art.
61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr.
2' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00626 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
26. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1964,
hat
ein
Studium
der
Pharma zie
abgeschlossen
(Urk.
8/2
Ziff.
5.3,
Urk.
8/8/77-78)
und
war
zuletzt
vom
16.
April
2022
bis 28. Februar 2023 bei der Y.___ AG, Zürich, als Apothekerin und Geschäftsführerin
in
einem
Pensum
von
100
%
angestellt,
wobei
der
letzte
Arbeitstag am 23. August 2022 war (Urk. 8/8/103, Urk. 8/8/70-71). A m 17. April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bruxismus, eine Trigeminusneuralgie, eine Masseterhypertrophie, Depressionen und Schlafstörungen sowie auf Abklärungen eine s Tumorverdachtes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche
Situation
ab,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherun g
(Urk.
8/8,
Urk. 8/27, Urk. 8/54) bei und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47; Urk. 8/50)
mit Verfügung vom 30. September 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/ 53 = Urk. 2).
2 .
Die Versicherte erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30.
September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Oktober 2023 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei sie in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bidisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
in
ihrer
Verfügung
(Urk.
2),
dass
sich
die
Beschwerdeführerin am 20. April 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet
habe.
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sie
als
Apothekenverwalterin
in
einem
100%-Pensum
tätig
gewesen
sei.
Die
Anstellung
habe
sie
per
11.
August
2022
auf
den
28.
Februar
2023
aufgelöst.
Wegen
gesundheitlicher
Be schwerden habe sie sich ab dem 23. August 2022 nicht mehr in der Lage gefühlt, vollumfänglich
zu
arbeiten.
Im
weiter e n
Verlauf
habe
die
Beschwerdeführerin
regelmässig Stellen angetreten, welche im Anschluss aufgelöst worden seien. Die ständigen beruflichen Veränderungen hätten sich negativ auf das Wohlbefinden und auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt. Da die gesundheitlichen Beschwerden,
an
denen
die
Beschwerdeführerin
leide,
keine
schwere
und
voraussicht lich dauerhafte Einschränkung in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründen würde n,
bestehe
kein
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung .
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren seien die von
den
Behandlern
festgestellten
gesundheitlichen
Befunde
bei
der
Einschätzung
berücksichtigt worden. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeuten würden, lägen keine vor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt habe. Sie habe lediglich die Akten bei der Kollektivtaggeldversicherung eingefordert. Medizinische Untersuchungen seien nicht durchgeführt und nicht einmal der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
sei
beigezogen
worden .
Die
Beschwerde gegnerin habe gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (S. 6 f. Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5.14, S. 11 Rz . 7.3). D ie Beschwerdeführerin werde aufgrund der neurologischen und psychischen Leiden von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 7 Rz . 5.11).
Die vielen Kündigungen würden beweisen, dass sie gesundheitsbedingt die angestammte Tätigkeit nicht einmal mehr in einem 70%-Pensum verrichten könne, da sie unter anderem die notwendige Konzentration für die Stelle als Apothekenverwalterin nicht mehr aufbringen könne (S. 7 Rz . 5.10, S. 8 Rz . 5 . 15, S. 10 Rz . 6.6).
Obwohl die Krankentaggeldversicherung die Taggelder bis zur Leistungsausschöpfung angerichtet habe, werde von der Be schw er degegnerin behauptet, dass keine schwere und voraussichtlich dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 Rz . 5.12, S. 10 Rz . 6.6).
Das Wartejahr sei aus den genannten Gr ünden unlängst abgelaufen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2023 entstanden sei (S. 10 Rz . 6.7) . Sofern ihr keine Rente zugesprochen werde, müsse zwingend eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie durchgeführt werden (S. 11 Rz . 7.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.
3. 1
Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom
6. April 2023 (Urk. 8/8/19-20) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - depressive Störung (ICD-10 F43.9) - Trigeminusneuralgie 1. und 2. Ast links
Dr. Z.___ führte aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Behandlung zu einer zunehmenden Stimmungsaufhellung gekommen sei und die ambulante Psychotherapie fortgeführt werde (S. 1 Ziff. 3). Es liege nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 1 Ziff. 5). Das Therapieziel sei die vollständige Genesung. Die Beschwerdeführerin nehme an der ihr angebotenen Therapie motiviert teil (S. 1 Ziff. 4). Es best ünden eine verminderte berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie durch die depressive Stimmungslage. Die Beschwerdeführerin könne noch nicht die volle Arbeitszeit leisten (S. 2 Ziff. 6). Die ursprüngliche Leistungsfähigkeit werde mittelfristig wieder erreicht (S. 2 Ziff. 7). In einer anderen Tätigkeit wäre die Leistungsfähigkeit nicht höher (S. 2 Ziff. 9). 3. 2
Dr.
med.
A.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
Z entrum
B.___,
nannte
in
ihrem Bericht vom 2 4 . November 2023 (Urk. 8/31) als Diagnose einen Verdacht auf
eine
craniomandibuläre
Dysfunktion
bei
Bruxismus,
Differenzialdiagnose
(DD)
atypische Trigeminusneuralgie, betont V2-Bereich links. Dr. A.___ führte aus, dass
die
Patientin
am
27.
Oktober
2023
für
eine
Zweitmeinung
in
der
Sprechstunde
erschienen
sei
(S.
1).
K linisch-neurologisch
imponiere
eine
hypertr ophe
Kaumuskulatur .
Aufgrund
der
geschilderten
Beschwerden
sei
aktuell
am
ehesten
von
einem
Bruxismus mit sekundärer craniomandibulärer Dysfunktion und chronischen Gesichtsschmerzen auszugehen, diesbezüglich sei Physiotherapie verordnet worden. Die Krankenkasse werde um eine Kostengutsprache für eine Botoxbehandlung des Bruxismus ersucht, bei bereits erfolglos etablierter Schienentherapie und rezidivierenden Arztbesuchen (S. 2 unten). 3. 3
Dr. A.___, Z entrum B.___, stellte in ihrem
Bericht vom 16. Mai 2024 (Urk. 8/30) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Bruxismus (Ziff. 2.6).
Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2023 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Konsultation am 11. April 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin sei alle drei Monate in Behandlung (Ziff. 1.2). Es fänden Botox-Injektionen in d en M usculus masseter
statt (Ziff. 2.8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung der zuständigen Kundenberaterin (Urk. 8/45/4-5) den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt worden und sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2) . 4. 2 4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Rz . 5.9), wonach die Beschwerdegegnerin, indem sie am 25. Januar 2024
mitgeteilt habe (Urk. 8/22), dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine schwere invalidisierende Erkrankung anerkannt habe, ins Leere geht. Eine eingehende Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden und überdies wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie keine Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen benötige. 4.2.2
Soweit
die
Beschwerdeführerin
weiter
betreffend
die
kurzen
zahlreichen
Stellenan tritte
vorbringt,
dass
ihr
die
Stellen
bereits
nach
wenigen
Tagen
gesundheitsbedingt
wieder gekündigt worden seien, was belegen würde dass sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit als Apothekenverwalterin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 8 Rz . 5.15 und S. 10 Rz . 6.6), erweisen sich diese Ausführungen mit Blick auf die vorhandene Aktenlage ebenfalls als nicht korrekt.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bei zwei der ab Frühjahr 2023 angetretenen Stellen während der Probezeit erkrankt und das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden ist, jedoch handelt e es sich einerseits um eine Covid -Erkrankung (vgl . Urk. 8/26, Urk. 8/27/57-58, Urk. 8/27/61, Urk . 8/27/77) und andererseits um eine Speicheldrüseninfektion (Urk. 8/8/44, Urk. 8/8/49) . Das Arbeitsverhältnis wurde demnach nicht beendet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund eines allfälligen psychischen Grundleidens nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Leistung zu erbringen.
Schlüsse
auf
den
Gesundheitszustand
lassen
sich
auch
nicht
aus
einem
Arbeitsverhältnis ziehen, welches bereits vor Stellenantritt gekündigt worden ist (Urk.
8/27/84-85),
oder
wo
die
Umstände,
die
zur
Kündigung
während
der
Probezeit
geführt
habe n,
nicht
genauer
bekannt
sind
(Urk .
8/27/101 - 102,
Urk .
8/27/114 - 115).
Ebenso
wenig
kann
in
Bezug
auf
die
ab
1.
April
2024
angetretene
Stelle
als
Leitende Apothekerin (Urk. 8/27/45) auf einen Gesundheitsschaden geschlossen werden, zumal es gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 24 . April 2024 (Urk. 8/ 27/11) im Zusammenhang mit einer von ihr vorgenommenen Meldung zu hei l mittelrechtlichen Missständen bei dieser Arbeitgeberin zu einer Konfliktsituation mit Kündigung (Urk. 8/27/9) kam. 4.2.3
Auch
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
aus
dem
Umstand,
dass
die
Krankentaggeldversicherung bis zur Leistungsausschöpfung am 12. August 2024 (vgl. Urk. 8/ 37) Taggelder ausgerichtet habe, es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass sie ihre Tätigkeit als Apothekenverwalterin gegenwärtig noch nicht verrichten könne (Urk. 1 S. 10 Rz . 6.6),
erweist sich als unbehelflich, indem der letzte, der Krankentaggeldversicherung vorliegende Bericht von Dr. Z.___ vom April 2023 (vorstehend E. 3. 1) und damit vor rentenrelevantem Zeitraum ab Oktober 2023 datiert und der zuständige Sachbearbeiter der Krankentaggeldversicherung den medizinischen Sachverhalt selbst als dürftig bezeichnete (Urk. 8/21) . Ein Verlaufsbericht von Dr. Z.___
wurde von Seiten der Krankentaggeldversicherung schlussendlich nicht angefordert
(Urk. 8/45 S. 3 oben, Urk. 8/43). 4.3
Gemäss den Akten der Krankentaggeldversicherung bezog die Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 23. August 2022 Taggeldleistungen (Urk. 8/54/34-35) . Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch Dr. Z.___ ausgestellt, wobei sich in den Akten zahlreiche, aufgrund der schlechten Qualität der Kopien unlesbare Atteste finden
(Urk.
8/8/9,
Urk.
8/8/ 12- 13,
Urk.
8/8/54,
Urk.
8/27/20-21,
Urk.
8/27/23-24,
Urk.
8/27/68,
Urk.
8/27/70,
Urk.
8/27/81,
Urk.
8/27/109,
Urk.
8/27/117,
Urk.
8/54/1,
Urk. 8/54/8) .
Soweit nachvollziehbar, betrug die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in vom 23. August bis am 31. Dezember 2022 100 %, vom 1. bis 15. Januar 2023 70 % und ab dem 16. Januar 2023 50 % bis 13. März 2023 und danach 30 %
(Urk. 8/8/8, Urk. 8/8/11, Urk. 8/54/35) . Ab dem 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt
(Urk.
8/8/4),
dies
bis
31 .
Mai
2023
(Urk.
8/54/35) .
Ab
dem
1 .
Juni
2023
betrug die Arbeitsunfähigkeit noch 50 %. Ab dem 1. Juli 2023 lag dann lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor, im August 2023 lag die Arbeitsunfähigkeit dann teilweise wieder bei 100 % (Urk. 8/54/34-35) .
Damit
lag
während
eines
Jahres
eine
durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit
von
mindestens
40 %
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vor (vorstehend E. 1. 2) .
Das
Wartejahr
war
demnach
per
2 2 .
August
2023
abgelaufen.
Die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
durch
die
Beschwerdeführerin
erfolgte
verspätet
am
17.
April
2023
(Urk. 8/2), weshalb sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der rentenrelevante Zeitraum ab
1. Oktober 2023 ergibt. 4. 4
Hinsichtlich
der
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachten
Beeinträchtigungen
mit Gesichtsschmerzen über der Wange und im Kieferbereich bei Bruxismus, ist festzuhalten, dass die von ihr ab Oktober 2023 konsultierte Neurologin Dr. A.___
weder in ihrem Bericht vom 2 4 . November 202 3
(vorstehend E. 3 . 2) noch im Bericht vom 16. Mai 2024 (vorstehend E. 3 . 3) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e . Vielmehr wurde i m Bericht vom 16. Mai 2024 aus neurologischer Sicht das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Bruxismus . Bei der diesbezüglich durchgeführten Botoxbehandlung handelt es sich lediglich um eine bekannte Standardbehandlung, ohne dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre. 4.5
Was
den
psychischen
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
im
rentenrelevanten
Zeitraum ab Oktober 2023 anbelangt,
datiert der letzte vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ eingeholte Bericht vom
6. April 2023 (vorstehend E.
3. 1). Damit liegen zur Beurteilung des rentenrelevanten Zeitraumes ab Oktober 2023 keine substantiierten Berichte des behandelnden Arztes vor, sondern lediglich unbegründete Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zum grossen Teil auch
unlesbar
sind .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
(vorstehend
E. 2.1, vgl. auch Urk. 8/55, 8/58), reicht dies für eine rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nicht aus.
Dr. Z.___ berichtete zwar in seinem Bericht vom
6. April 2023 (vorstehend E. 3. 1) von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und davon, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lediglich noch 30 % betrage, was bezogen auf die angestammte Tätigkeit keinen Rentenanspruch begründen würde.
Jedoch liegen verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___ für den Zeitraum nach dem 6. April 2023 vor, worin er der Beschwerdeführerin erneut eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Namentlich attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bereits mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. April 2023 rückwirkend ab dem
13. April 2023 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/4) . Auch aus der Auflistung der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/54/34-35) sowie aus den lesbaren Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. Z.___ vom
18. März, 26. Juni
und 26. Juli 2024 (Urk. 8/27/36, Urk. 8/54/3, Urk. 8/54/7) ergibt sich, dass in der angestammten Tätigkeit noch eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist.
Da kein Verlaufsbericht mit einer objektiven Befundlage und einer Diagnosestellung von Dr. Z.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2023 tatsächlich verhält . Lediglich gestützt auf unbegründete, teils unlesbare Arbeitsunfähigkeitsatteste lässt sich ein allfälliger, auch befristeter, Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. 4. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 7
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung de s Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2023 .
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine
angemessene
Prozessentschädigung
zu
bezahlen,
welche
in Anwendung von Art.
61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr.
2' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan