Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962 (Urk. 7/1/1), erlitt am 1 9. April 2002 einen cerebro-vaskulären Insult. Seither leidet er an einem brachial betonte n Hemisyndrom rechts sowie an einer schweren Sprechapraxie (Urk. 7/ 9 /1). Er meldete sich am 1. Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Nach Prü fung des Leistungsanspruches übernahm die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 2 3. Oktober 2003 beziehungsweise
9. Januar 2004 die Kosten für
Bein-Orthesen nach ärztlicher Verordnung (Urk. 7/14) sowie Kosten für die invali ditätsbedingte n Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 7/19) . Mit Verfügung v om 2 9. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/20).
Am 1 1. März 2004 beantragte
der Versicherte bei der IV-Stelle Bern die Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/22).
Die IV-Stelle Bern holte den Arztbericht vom 19./2 3. März 2002 der Abteilung für neuro psycho logische Rehabi litation des Spitals Z.___ ein (Urk. 7/23-24) . Zudem verfasste
d er Abklä rungs dienst der IV-Stelle Bern am 1 9. April 2004 einen Bericht, der sich insbesondere auf die Erhebung en beim Gespräch mit dem Versicherten vom 15. April 2004 stützte (Urk. 7/25). Auf dieser Grundlage
sprach die IV-Stelle Bern dem Versi cherten mit Ver fügung en vom 2 8. Mai 2004 rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosen entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/31-32). 1.2
Ab dem 1 4. September 2009 erfolgte eine Überprüfung des Leistungsanspruches durch die aufgrund eines Wohnsitzwechsel s des Versicherten nunmehr zustän dige IV-Stelle Wallis. Sie teilte dem Versicherten am 9. April 2010 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 7/62). 1.3
Im Jahr 20 11 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ (Urk. 7/71, Urk. 7/139/2), weswegen sein IV-Dossier an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übergeben wurde (Urk. 7/74, Urk. 7/76). Im Zuge der ab dem 1. April 2015 durchgeführten Überprüfung des Leistungsan spruches besuchte die Abklärungsperson der IV-Stelle den Versicherten am 2 1. April 2016 zu Hause (Urk. 7/90/1) . Hernach hielt sie im Abklärungsbericht vo m 1 1. Mai 2016 fest, dass der Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebens verrichtungen selbständig sei. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 7/90 /5). Darauf abstellend hob die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 per 3 1. Juli 2016
auf (Urk. 7/92). 1.4
Am 1 0 . Februar 2019
stellte der Versicherte bei der IV-Stelle einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Nach Beizug des Arztberichtes des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2019 (Urk. 7/132) stellte die IV Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit Erlass der Ver fügung vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/92) nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/134). Sie wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2019 ab (Urk. 7/135). 1.5
In der Folge meldete sich der Versicherte am 1 0. März 2024 wieder bei der IV Stelle zum Bezug einer Hilflos en entschädigung an (Urk. 7/138). Die IV-Stelle for derte den Versicherten mit Schreiben vom 1 9. März 2024 auf, durch die Einrei chung von Beweismitteln glaubhaft zu, machen, dass sich die tatsäch lichen Ver hältnisse seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. September 2019 (Urk. 7/135) wesentlich verändert hätten (Urk. 7/143). Daraufhin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. April 2024 (Urk. 7/147/1-2) die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 2. April 2024 ein (Urk. 7/14 9).
Hernach führte die IV-Stelle Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung durch. Nach den Erhebungen vor Ort
vo m 2 3. Mai 2024 verfasste die Abklärungsperson der IV-Stelle d en Abklärungsbericht
vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157). Mit Vorbe scheid vom 1. Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/158 /2).
Dagegen erhob der Versi cherte am 2 4. Juli 2024 Einwand (Urk. 7/160). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 1 0. März 2024 um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 30 . Okto ber 20 24 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 die gesetzliche Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 6 . Dezembe r 20 24 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass eine Hilflosenent schä digung erst gewährt werden könne, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regel mässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies sei beim Beschwer deführer nicht der Fall, da er gemäss ihren Abklärungen lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte » im beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sei (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Behin derung mit der Lähmung der rechten Körperhälfte mit gleichzeitigem Verlust von Schrift und Sprache nach den heutigen Gesetzen durchs Raster falle (Urk. 1 S. 2). Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin sei ein Beispiel für eine Person mit Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgeführt worden. Im Beispiel bestehe bei der Person nach eine m Hirnschlag eine bleibende Lähmung der linken Seite. Aufgrund dieser Einschränkung sei sie beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen .
Bezüglich der übrigen Lebensverrich tungen sei sie jedoch selbständig und bekomme eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Er selber
sei nicht nur im von der Beschwerde gegnerin aner kannten Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» hilfsbe dürftig. Im Alltag benötige er auch bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen «An
und Auskleiden», «Essen» und «Körperpflege» Hilfe, was mit einem enor men zusätz lichen Zeitaufwand verbunden sei (Urk. 1 S. 3). Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Person im genannten Beispiel — im Gegensatz zu ihm — noch sprechen und schreiben könne (Urk. 1 S. 2). Er bitte daher darum, dass sein Krankheitsbild als Sonderfall behandelt werde (Urk. 1 S. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt der hier nicht einschlägige Artikel 42 bis IVG betref fend besondere Voraussetzungen für Minderjährige . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). Liegt ausschliesslich
eine Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hielt im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022) in Randziffer 3011 zu den Sonder fällen von leichter Hilflosigkeit (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) fest, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades in den fol gen den Fällen als erfüllt g ä lten. Deswegen sei in solchen Fällen keine Ab klärung erforderlich: - bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten; - bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen; - bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können. 2. 3
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinnge mäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV
Anwendung, wenn sich in der Folge — nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) — der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.
BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
2. 4
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfebedarf s der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarfseit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1
Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 2. April 2024 fest, dass ihn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1 0. April 2024 für eine allge meine Untersuchung und Besprechung ihrer Situation aufgesucht hätten. Dabei seien sie auch auf die Hilflosenentschädigung zu sprechen g e kommen. Die Invalidenver sicherung habe dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine Entschädigung bei Beeinträchtigung leichten Grades ausgerichtet . Der Beschwer deführer habe es seinerzeit leider verpasst, die Einstellung dieser Ver sicherungs leistungen anzufechten. Dies sei mit hoher Wahrschein lichkeit darauf zurück zu führen, dass er auf grund seiner Behinderung nicht les en und schreiben könne . Auch dies weise auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Beschwer deführer habe nunmehr einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung gestellt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei anscheinend mit ge teilt worden, dass im IV-Verfahren eine seit der Leistungseinstellung eingetretene bedeutende Verschlechterung der Verhältnisse belegt werden müsse. Dies könne schwierig nachgewiesen werden.
Es könne aber sicher gesagt wer den, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hilflosigkeit vor liege . Die Hilfeleis tun gen, welche der Beschwerdeführer benötig e, seien von seiner Ehefrau im Antragsfor mular detailliert
festgehalten
worden. Er (Dr. B.___) könne diese Aussagen abso lut bestätigen. Der Beschwerdeführer benötig e eine regelmässige
Unter stützung bei der Erledigung verschiedenster Dinge, auch v erwaltungs tech nischer Art wie
bei Geschäften mit Ämtern, zum Beispiel mit der IV . Fürs Zug fahren
brauche
er ein General abon nement, da er selber
sonst keine Billette
kaufen könne. Auch bei sozialen Kontakten müsse er regelmässig unterstützt werden . A lle diese Dinge würden praktisch ausschliesslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt. Beim Beschwerdeführer liege mindestens eine leichte, eher sogar eine mittlere Hilflosig keit vor (Urk. 7/14 9). 3.2
3.2.1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflos en entschädigung für Erwachsene vom 28.
Mai 2024 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 23.
Mai 2024 beim Gespräch vor Ort zu den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sei t dem Schlaganfall
nicht mehr s prechen könne, was ihn weiterhin sehr verärgere und emotional belaste. Als weitere n erschwerende n
Umstand
sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben ver loren habe . Auch sei er nicht mehr in der Lage, die Uhrzeit als ausgesprochenes Wort zu verstehen. Eine schriftliche Dar stellung der Uhrzeit in Form von Zahlen könne er aber erkennen. Zudem habe er grundsätzlich ein gutes Zeitgefühl. Sein Orientierungssinn funktioniere gut, auch wenn er die Worte « links » und « rechts » nicht mehr verstehen könne, da er nicht
wisse,
welche Seite zu welchem Wort gehöre. Er sei ferner imstande zu r echnen (Urk.
7/157/2) .
Zu den motorischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde im Abklärungs bericht unter anderem ausgeführt, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den rechten Arm mit H andgelenk, Ellenbogen und Fingern an zu steuern. Beim Gespräch habe er demonstriert, wie er den rechten Arm knapp bis auf Schulterhöhe anheben könne . Das rechte Bein sei nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Beim Laufen laufe es passiv mit. Er könne es jedoch nicht mehr willentlich beugen und somit namentlich auch keine Hockposition mehr ein nehmen
(Urk.
7/157/ 3) . 3.2.2
Die Abklärungsperson befragte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau ferner nach den Einschränkungen und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Z um Bereich « Ankleiden, Auskleiden» ist ihrem Bericht Folgendes zu entnehmen : D ie Ehefrau des Beschwerdeführers habe berich tet, dass dieser sich selber An- und Auskleiden könne. Er habe weder Pro bleme,
seine Kleider in der richtigen Reihen folge anzuziehen, noch sich wetter gerecht zu kleiden. Er erkenne
Verschmut zungen an seinen Kleidungsstücken. Lediglich Knöpfe am linken Arm könne er nicht selber
öffnen oder schliessen. Er trage jedoch kaum solche Kleidung. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer keine Reissverschlüsse, die nicht einge näht seien, verwenden
könne . S ie sei bemüht, Regen- und Winter j acken ohne Reissverschlüsse
zu finden, damit der Beschwerdeführer
solche Jacken ohne ihre Hilfe anziehen könne (Urk.
7/157/3). Wenn er alleine sei, gehe er meistens mit offenen Jacken nach draussen . Socken und Schuhe könne der Beschwerdeführer selbständig anziehen (Urk.
7/157/4) .
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass gegenüber den früheren Abklärungsberichten keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Der Beschwer deführer sei in diesem Bereich als funktionell und kognitiv selbständig zu be wer ten. In diesem Bereich sei die Notwendigkeit erheblicher Dritthilfe nicht ausge wiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 3
Zum Bereich
«Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» wurde angegeben, dass d er Kunde mit der linken Hand jegliche Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise einnehmen könne. Es würden keine Einschränkungen beim Trinken vorliegen. Es bestünden auch keine Schluckbeschwerden.
Aufgrund der Lähmung des rechten Armes könne der
Beschwerdeführer Speisen nicht selbständig zerschneiden. Ebenso wenig könne er e in Brot mit Butter bestreichen. Es rutsche ihm vom Teller
(Urk. 7/157/4) .
Dazu merkte die Abklärungsperson an, dass keine funktionelle Einarmigkeit vor liege, da die Ehefrau berichtet habe, dass der Beschwerdeführer den Arm als Stützarm einsetzen könne
(Urk. 7/157/4) . 3.2. 4
Bezüglich der «Kör perpflege» wurde festgehalten, dass es im Badezimmer des Kunden eine Badewanne g e be, in die er selbständig ein- und aussteigen
könne. Bis auf die linke Achselhöhle könne er sich vollständig selber waschen, i nklusive
Haarwäsche und Intimpflege. Der Kunde könne sich selbständig rasieren und die Zähne putzen
(Urk. 7/157/4) .
Gemäss der Abklärungsperson ist der Beschwerdeführer i m Bereich
«Körper pflege» funktionell und kognitiv selbständig. Die Erforderlich keit
erheblicher Dritthilfe sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 5
Auf die Frage, wie es sich mit dem Hilfsbedarf im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verhalte, antwortete die Ehefrau des Beschwerdefüh rers, dass dieser sich innerhalb von Räumlichkeiten und im Freien selbständig f ortbewegen könne. Das Ehepaar sei sehr aktiv. Man gehe gemeinsam wandern oder velofahren (Urk. 7/157/4) . Beim Fahrradfahren fixiere d er Beschwerdeführer die rechte Hand mit einer Manschette am Lenkrad und verankere das rechte Bein mit den Klickver schlüssen der Schuhe auf den Pedalen (Urk. 7/157/ 3). Gelegent lich fahre der Beschwerdeführer mit dem (seinen körperlichen Behinderungen angepassten) Auto (Urk. 7/157/4). Auf langen Strecken fahre er aber nie allein, da er Umleitungsschilder nicht lesen könne (Urk.
7/157/3). Des Weiteren sei der Beschwer deführer grundsätzlich dazu in der Lage, notwen dige Einkäufe selbstän dig zu tätigen. Allerdings könne er im Laden die Produktbezeichnungen nicht lesen (Urk. 7/157/2), weshalb ihm Fotos von den Produkten, die er noch nicht kenne, auf das Handy geschickt würden (Urk.
7/157/4). Zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass dieser aufgrund seiner einge schränkten Kommuni kations mög lichkeiten für die Verein barung von Terminen und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Anlässen grundsätzlich auf ihre Unterstützung angewiesen sei .
Er könne zum beispielweise keine Billette für den öffentlichen Verkehr und keine Eintrittskarten kaufen. Ein Kauf im Internet sei nicht möglich, weil er die Auswahlmenüs nicht lesen könne, und am Verkauf s sch alter könne er sich nicht ausdrücken, da er nicht sprechen k ö nn e .
Telefonieren sei dem Beschwerdeführer somit
ebenfalls nicht möglich . Er könne das Telefon auch nicht nutzen, um Nachrichten zu schreiben oder zu lesen. Sie vereinbare die Termin e für den Beschwerdeführer, wobei sie gleichzeitig auch über seine gesundheitliche Situa tion aufkläre. So sei es ihm möglich, die meisten Termine
ohne Begleitung wahr zu nehmen. Zu denken sei etwa an den Termin beim Coiffeur . Als weiteres Beispiel sei zu nenne n, dass der Beschwerdeführer grosse Freude daran habe, seinen Nachbarn zu
besuchen. Auch die Treffen mit dem Kollegen würden jeweils von ihr arrangiert
(Urk. 7/157/ 5) .
Hierzu hielt die Abklärung sperson fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Begleitung (Dritthilfe) in und ausser Haus selbständig fortbewegen könne . Anzu merken sei,
dass bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
auf grund des regelmässigen Hilf e bedarfs bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bis zum Jahr 2015 von der Notwendigkeit wesentlicher Dritthilfe ausgegangen worden sei . Bei der Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 sei dies dann aberkannt worden, ohne dass wesentliche Veränderungen bezüglich der Kom munikationsmöglichkeiten des Kunden gegenüber Dritten aufgezeigt worden sei en . Dem Beschwerdeführer sei es jedoch in keiner Weise möglich, gesellschaft liche Kontakte ohne die regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten (seiner Ehefrau) zu pflegen. D ie Hilfs bedürftig keit im Bereich
«Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» sei daher aus gewiesen (Urk. 7/157/ 5) . 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Ver fügungen vom 2 8. Mai 2004 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 9. April 2004 (Urk. 7/25) rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen hat (Urk. 7/31-32).
Dr. med. C.___, Oberarzt Ambulatorium, Neurorehabilitation, Spital Z.___, kreuzte im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit einzig bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte an, dass der Beschwerdeführer trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 7/23). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern hielt dafür, dass auch eine Hilfsbe dürftigkeit im Bereich «Essen» gegeben sei, da der Beschwerdeführer beim Zer kleinern von harten Speisen regelmässig auf Dritthilfe an wiesen se i (Urk. 7/25/4). Zudem bejahte der Abklärungsdienst eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», da der Beschwerde führer kaum mehr schreiben und lesen könne. Er habe oft Verständigungs probleme. Das Sprechen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk.
7/25/5). Weil der Abklärungsdienst somit in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit als gegeben ansah, beantragte er bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades ab 1. April 2003 (Urk.
7/25/5). Daraus ergibt sich weiter, dass die Hilflosenent schädigung seiner zeit nicht gestützt auf Art. 37 Abs.
3 lit.
d IVV als Sonderfall bei
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens (vgl. E. 2. 2 .1 vorstehend)
zuge sprochen wurde . 4.2
Zum weiteren Verlauf
ergibt sich aus den Akten unter anderem Folgendes:
Dr.
B.___
gab
im am
5. Februar 2010 ausgefüllten Fragebogen namentlich an, dass der Beschwerdeführer beim Schneiden von Fleisch
auf die Hilfe Dritter ange wiesen, ansonsten im Bereich «Essen» aber selbständig sei (Urk.
7/56/1). Er wies zudem auf das Erfordernis erheblicher Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin (Urk. 7/56/2). Daraus folgerte die damals für die Überprüfung des Leistungsanspruch s zuständige IV-Stelle Wallis, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, was sie dem Versicherten am 9.
April 2010 mitteilte (Urk. 7/62).
Als dann hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau beim mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 21.
April 2016 geführten Gespräch zum Bereich «Essen» fest, dass das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle.
D ie Mahlzeiten könne er selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen. Er behelfe sich einfach mit dem gesun den Arm, so sei ihm das weiterhin möglich. Beim Zerkleinern von här teren Speisen sei er jedoch auf Dritthilfe angewiesen, da die Feinmotorik nicht so mitspiele, aber das sei nicht regelmässig und andauernd der Fall (Urk. 7/90/3). Die Abklärungsperson hielt damals dafür, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/90/5).
Entsprechend hob die Beschwerde geg nerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für die Zukunft auf
(Urk.
7/92) . 4.3
Gemäss Ziff. 2039 KSH in der bei Verfügungserlass anwendbaren Fassung liegt bei funktioneller Einarmigkeit Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z.B. zur Fixierung des Tellers) eingesetzt werden kann. Laut der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung ist zu beurteilen, ob die versicherte Person mit ihrer intakten Hand in der Lage ist, gängige Lebensmittel mit angemes senen Hilfsmitteln (z.B. Einhand-Wiegemesser, Einhandfrühstücksbrett) zu zerkleinern und die Nahrung zum Mund zu führen. Weiter verneint die Recht sprechung das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe beim Essen wegen der Notwen digkeit der Hilfe beim Zerschneiden harter Speisen, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Es sei überdies voraussehbar, wenn sie zu Tisch kämen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2).
Der ausgewiesene Hilfsbedarf beim Zerschneiden harter Speisen ist demgemäss nicht von Bedeutung. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm als Stützarm einsetzen kann und deshalb keine vollständige funktionelle Einarmigkeit besteht. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass die Stützfunktion nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer ein Brot streichen könnte. Auch wenn ein Stützen des Tellers möglich ist, rutscht das Brot vom Teller und kann dieses nicht bestrichen werden (Urk. 7/157 S. 4). Die einzige verbleibende Funk tion der betroffenen Hand ist das Abstützen. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um ein Stück Brot stabil zu halten. Ohne sicheres Halten des Brotes wird es wäh rend des Bestreichens unweigerlich verrutschen oder kippen, was dazu führt, dass das Brot nicht gleichmässig bestrichen werden kann. Zwar kann der Beschwer deführer in anderen Bereichen der Nahrungszubereitung mit angepassten Tech niken und Hilfsmitteln weitestgehend selbständig agieren, aber das Bestreichen eines Brotes stellt für ihn eine Aufgabe dar, die er ohne Unterstützung und Hilfe nicht bewerkstelligen kann, erfordert dieser Vorgang doch eine ausgeprägte Koor dination, die fehlt, wenn eine Hand lediglich als Stützhand benutzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist von einer regelmässig benötigten Hilfe aus zugehen, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ein Butterbrot selber zu strei chen, da ein solches vielerorts täglich auf dem Menüplan steh t, sei es zum Früh stück oder zum Abendessen. Dies führt zu einem regelmässigen Hilfsbedarf beim Essen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2).
Bei dieser Ausgangslage ist das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe im Bereich «Essen» ausgewiesen. 4. 4
Bei den ebenfalls strittigen und zu prüfenden Bereiche n
«An- und Aus kleiden» und «Körperpflege»
wandte der Beschwerdeführer ein, dass im Alltag ein zusätz liche r Zeitauf wand bestehe (Urk.
1 S.
3), ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, warum diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157)
nicht abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson gab in diesem Bericht die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerde füh rers in den Bereichen «An
und Aus kleiden» und «Körperpflege» — wie aufgezeigt (E. 3.2.2,
E. 3.2.4)
— detail liert wieder und führte dazu mit einer schlüssigen Begründung aus, dass s ich der Beschwerdeführer bei diesen Lebensver richtungen nicht auf erhebliche Hilfe Dritter verlassen muss . 4. 5
Hingegen sind sich die Parteien insoweit einig, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» dauerhaft auf erheb liche Dritthilfe angewiesen ist, weil — wie den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) entnommen werden kann — es ihm aufgrund seiner gesund heitlichen Ein schränkungen nicht möglich ist, selbständig mit anderen in Kontakt zu tre ten, um ein Treffen zu ver einbaren, oder sich Billette oder Karten für die Teil nahme an Veranstaltungen zu besorgen (E.
3.2.5).
In diesem Zusam men hang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Abklärungs per son, welche den Bericht vom
28. Mai 2024 (Urk. 7/157) ver fasste, der Meinung war, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und damit seine Hilfsbedürftigkeit in die sem Bereich seit dem Schlag anfall unverändert bestünden (E. 3.2.5). 4. 6
Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 wurde schliesslich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » und « Verrichtung der Notdurft » funktionell selbständig sei und keine Hilfe benötige (Urk.
7/157/4) . Dies blieb unbestritten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden alltäglichen Lebensver rich tungen
(E. 2. 1) bei m Essen sowie bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Folglich besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 88 bis
Abs. 1 lit. a IVV) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 4. 7
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Thematik des Anspruchs auf eine Hilflos en ent schä digung im Sonderfall (vgl. E. 2. 2 .1) einzugehen, qualifiziert diese doch lediglich zu einer Hiflosenentschädigung leichten Grades, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat. 5 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass eine Hilflosenent schä digung erst gewährt werden könne, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regel mässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies sei beim Beschwer deführer nicht der Fall, da er gemäss ihren Abklärungen lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte » im beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sei (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Behin derung mit der Lähmung der rechten Körperhälfte mit gleichzeitigem Verlust von Schrift und Sprache nach den heutigen Gesetzen durchs Raster falle (Urk. 1 S. 2). Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin sei ein Beispiel für eine Person mit Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgeführt worden. Im Beispiel bestehe bei der Person nach eine m Hirnschlag eine bleibende Lähmung der linken Seite. Aufgrund dieser Einschränkung sei sie beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen .
Bezüglich der übrigen Lebensverrich tungen sei sie jedoch selbständig und bekomme eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Er selber
sei nicht nur im von der Beschwerde gegnerin aner kannten Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» hilfsbe dürftig. Im Alltag benötige er auch bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen «An
und Auskleiden», «Essen» und «Körperpflege» Hilfe, was mit einem enor men zusätz lichen Zeitaufwand verbunden sei (Urk. 1 S. 3). Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Person im genannten Beispiel — im Gegensatz zu ihm — noch sprechen und schreiben könne (Urk. 1 S. 2). Er bitte daher darum, dass sein Krankheitsbild als Sonderfall behandelt werde (Urk. 1 S. 3). 2.
E. 1.3 Im Jahr 20 11 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ (Urk. 7/71, Urk. 7/139/2), weswegen sein IV-Dossier an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übergeben wurde (Urk. 7/74, Urk. 7/76). Im Zuge der ab dem 1. April 2015 durchgeführten Überprüfung des Leistungsan spruches besuchte die Abklärungsperson der IV-Stelle den Versicherten am 2 1. April 2016 zu Hause (Urk. 7/90/1) . Hernach hielt sie im Abklärungsbericht vo m 1 1. Mai 2016 fest, dass der Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebens verrichtungen selbständig sei. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 7/90 /5). Darauf abstellend hob die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 per 3 1. Juli 2016
auf (Urk. 7/92).
E. 1.4 Am 1 0 . Februar 2019
stellte der Versicherte bei der IV-Stelle einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Nach Beizug des Arztberichtes des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2019 (Urk. 7/132) stellte die IV Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit Erlass der Ver fügung vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/92) nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/134). Sie wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2019 ab (Urk. 7/135).
E. 1.5 In der Folge meldete sich der Versicherte am 1 0. März 2024 wieder bei der IV Stelle zum Bezug einer Hilflos en entschädigung an (Urk. 7/138). Die IV-Stelle for derte den Versicherten mit Schreiben vom 1 9. März 2024 auf, durch die Einrei chung von Beweismitteln glaubhaft zu, machen, dass sich die tatsäch lichen Ver hältnisse seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. September 2019 (Urk. 7/135) wesentlich verändert hätten (Urk. 7/143). Daraufhin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. April 2024 (Urk. 7/147/1-2) die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 2. April 2024 ein (Urk. 7/14 9).
Hernach führte die IV-Stelle Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung durch. Nach den Erhebungen vor Ort
vo m 2 3. Mai 2024 verfasste die Abklärungsperson der IV-Stelle d en Abklärungsbericht
vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157). Mit Vorbe scheid vom 1. Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/158 /2).
Dagegen erhob der Versi cherte am 2 4. Juli 2024 Einwand (Urk. 7/160). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 1 0. März 2024 um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 30 . Okto ber 20 24 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 die gesetzliche Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt der hier nicht einschlägige Artikel 42 bis IVG betref fend besondere Voraussetzungen für Minderjährige . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). Liegt ausschliesslich
eine Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hielt im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022) in Randziffer 3011 zu den Sonder fällen von leichter Hilflosigkeit (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) fest, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades in den fol gen den Fällen als erfüllt g ä lten. Deswegen sei in solchen Fällen keine Ab klärung erforderlich: - bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten; - bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen; - bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können. 2. 3
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinnge mäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV
Anwendung, wenn sich in der Folge — nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) — der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.
BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
2. 4
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfebedarf s der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarfseit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1
Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 2. April 2024 fest, dass ihn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1 0. April 2024 für eine allge meine Untersuchung und Besprechung ihrer Situation aufgesucht hätten. Dabei seien sie auch auf die Hilflosenentschädigung zu sprechen g e kommen. Die Invalidenver sicherung habe dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine Entschädigung bei Beeinträchtigung leichten Grades ausgerichtet . Der Beschwer deführer habe es seinerzeit leider verpasst, die Einstellung dieser Ver sicherungs leistungen anzufechten. Dies sei mit hoher Wahrschein lichkeit darauf zurück zu führen, dass er auf grund seiner Behinderung nicht les en und schreiben könne . Auch dies weise auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Beschwer deführer habe nunmehr einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung gestellt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei anscheinend mit ge teilt worden, dass im IV-Verfahren eine seit der Leistungseinstellung eingetretene bedeutende Verschlechterung der Verhältnisse belegt werden müsse. Dies könne schwierig nachgewiesen werden.
Es könne aber sicher gesagt wer den, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hilflosigkeit vor liege . Die Hilfeleis tun gen, welche der Beschwerdeführer benötig e, seien von seiner Ehefrau im Antragsfor mular detailliert
festgehalten
worden. Er (Dr. B.___) könne diese Aussagen abso lut bestätigen. Der Beschwerdeführer benötig e eine regelmässige
Unter stützung bei der Erledigung verschiedenster Dinge, auch v erwaltungs tech nischer Art wie
bei Geschäften mit Ämtern, zum Beispiel mit der IV . Fürs Zug fahren
brauche
er ein General abon nement, da er selber
sonst keine Billette
kaufen könne. Auch bei sozialen Kontakten müsse er regelmässig unterstützt werden . A lle diese Dinge würden praktisch ausschliesslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt. Beim Beschwerdeführer liege mindestens eine leichte, eher sogar eine mittlere Hilflosig keit vor (Urk. 7/14
E. 6 . Dezembe r 20 24 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ). 3.2
3.2.1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflos en entschädigung für Erwachsene vom 28.
Mai 2024 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 23.
Mai 2024 beim Gespräch vor Ort zu den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sei t dem Schlaganfall
nicht mehr s prechen könne, was ihn weiterhin sehr verärgere und emotional belaste. Als weitere n erschwerende n
Umstand
sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben ver loren habe . Auch sei er nicht mehr in der Lage, die Uhrzeit als ausgesprochenes Wort zu verstehen. Eine schriftliche Dar stellung der Uhrzeit in Form von Zahlen könne er aber erkennen. Zudem habe er grundsätzlich ein gutes Zeitgefühl. Sein Orientierungssinn funktioniere gut, auch wenn er die Worte « links » und « rechts » nicht mehr verstehen könne, da er nicht
wisse,
welche Seite zu welchem Wort gehöre. Er sei ferner imstande zu r echnen (Urk.
7/157/2) .
Zu den motorischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde im Abklärungs bericht unter anderem ausgeführt, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den rechten Arm mit H andgelenk, Ellenbogen und Fingern an zu steuern. Beim Gespräch habe er demonstriert, wie er den rechten Arm knapp bis auf Schulterhöhe anheben könne . Das rechte Bein sei nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Beim Laufen laufe es passiv mit. Er könne es jedoch nicht mehr willentlich beugen und somit namentlich auch keine Hockposition mehr ein nehmen
(Urk.
7/157/ 3) . 3.2.2
Die Abklärungsperson befragte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau ferner nach den Einschränkungen und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Z um Bereich « Ankleiden, Auskleiden» ist ihrem Bericht Folgendes zu entnehmen : D ie Ehefrau des Beschwerdeführers habe berich tet, dass dieser sich selber An- und Auskleiden könne. Er habe weder Pro bleme,
seine Kleider in der richtigen Reihen folge anzuziehen, noch sich wetter gerecht zu kleiden. Er erkenne
Verschmut zungen an seinen Kleidungsstücken. Lediglich Knöpfe am linken Arm könne er nicht selber
öffnen oder schliessen. Er trage jedoch kaum solche Kleidung. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer keine Reissverschlüsse, die nicht einge näht seien, verwenden
könne . S ie sei bemüht, Regen- und Winter j acken ohne Reissverschlüsse
zu finden, damit der Beschwerdeführer
solche Jacken ohne ihre Hilfe anziehen könne (Urk.
7/157/3). Wenn er alleine sei, gehe er meistens mit offenen Jacken nach draussen . Socken und Schuhe könne der Beschwerdeführer selbständig anziehen (Urk.
7/157/4) .
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass gegenüber den früheren Abklärungsberichten keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Der Beschwer deführer sei in diesem Bereich als funktionell und kognitiv selbständig zu be wer ten. In diesem Bereich sei die Notwendigkeit erheblicher Dritthilfe nicht ausge wiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 3
Zum Bereich
«Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» wurde angegeben, dass d er Kunde mit der linken Hand jegliche Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise einnehmen könne. Es würden keine Einschränkungen beim Trinken vorliegen. Es bestünden auch keine Schluckbeschwerden.
Aufgrund der Lähmung des rechten Armes könne der
Beschwerdeführer Speisen nicht selbständig zerschneiden. Ebenso wenig könne er e in Brot mit Butter bestreichen. Es rutsche ihm vom Teller
(Urk. 7/157/4) .
Dazu merkte die Abklärungsperson an, dass keine funktionelle Einarmigkeit vor liege, da die Ehefrau berichtet habe, dass der Beschwerdeführer den Arm als Stützarm einsetzen könne
(Urk. 7/157/4) . 3.2. 4
Bezüglich der «Kör perpflege» wurde festgehalten, dass es im Badezimmer des Kunden eine Badewanne g e be, in die er selbständig ein- und aussteigen
könne. Bis auf die linke Achselhöhle könne er sich vollständig selber waschen, i nklusive
Haarwäsche und Intimpflege. Der Kunde könne sich selbständig rasieren und die Zähne putzen
(Urk. 7/157/4) .
Gemäss der Abklärungsperson ist der Beschwerdeführer i m Bereich
«Körper pflege» funktionell und kognitiv selbständig. Die Erforderlich keit
erheblicher Dritthilfe sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 5
Auf die Frage, wie es sich mit dem Hilfsbedarf im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verhalte, antwortete die Ehefrau des Beschwerdefüh rers, dass dieser sich innerhalb von Räumlichkeiten und im Freien selbständig f ortbewegen könne. Das Ehepaar sei sehr aktiv. Man gehe gemeinsam wandern oder velofahren (Urk. 7/157/4) . Beim Fahrradfahren fixiere d er Beschwerdeführer die rechte Hand mit einer Manschette am Lenkrad und verankere das rechte Bein mit den Klickver schlüssen der Schuhe auf den Pedalen (Urk. 7/157/ 3). Gelegent lich fahre der Beschwerdeführer mit dem (seinen körperlichen Behinderungen angepassten) Auto (Urk. 7/157/4). Auf langen Strecken fahre er aber nie allein, da er Umleitungsschilder nicht lesen könne (Urk.
7/157/3). Des Weiteren sei der Beschwer deführer grundsätzlich dazu in der Lage, notwen dige Einkäufe selbstän dig zu tätigen. Allerdings könne er im Laden die Produktbezeichnungen nicht lesen (Urk. 7/157/2), weshalb ihm Fotos von den Produkten, die er noch nicht kenne, auf das Handy geschickt würden (Urk.
7/157/4). Zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass dieser aufgrund seiner einge schränkten Kommuni kations mög lichkeiten für die Verein barung von Terminen und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Anlässen grundsätzlich auf ihre Unterstützung angewiesen sei .
Er könne zum beispielweise keine Billette für den öffentlichen Verkehr und keine Eintrittskarten kaufen. Ein Kauf im Internet sei nicht möglich, weil er die Auswahlmenüs nicht lesen könne, und am Verkauf s sch alter könne er sich nicht ausdrücken, da er nicht sprechen k ö nn e .
Telefonieren sei dem Beschwerdeführer somit
ebenfalls nicht möglich . Er könne das Telefon auch nicht nutzen, um Nachrichten zu schreiben oder zu lesen. Sie vereinbare die Termin e für den Beschwerdeführer, wobei sie gleichzeitig auch über seine gesundheitliche Situa tion aufkläre. So sei es ihm möglich, die meisten Termine
ohne Begleitung wahr zu nehmen. Zu denken sei etwa an den Termin beim Coiffeur . Als weiteres Beispiel sei zu nenne n, dass der Beschwerdeführer grosse Freude daran habe, seinen Nachbarn zu
besuchen. Auch die Treffen mit dem Kollegen würden jeweils von ihr arrangiert
(Urk. 7/157/ 5) .
Hierzu hielt die Abklärung sperson fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Begleitung (Dritthilfe) in und ausser Haus selbständig fortbewegen könne . Anzu merken sei,
dass bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
auf grund des regelmässigen Hilf e bedarfs bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bis zum Jahr 2015 von der Notwendigkeit wesentlicher Dritthilfe ausgegangen worden sei . Bei der Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 sei dies dann aberkannt worden, ohne dass wesentliche Veränderungen bezüglich der Kom munikationsmöglichkeiten des Kunden gegenüber Dritten aufgezeigt worden sei en . Dem Beschwerdeführer sei es jedoch in keiner Weise möglich, gesellschaft liche Kontakte ohne die regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten (seiner Ehefrau) zu pflegen. D ie Hilfs bedürftig keit im Bereich
«Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» sei daher aus gewiesen (Urk. 7/157/ 5) . 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Ver fügungen vom 2 8. Mai 2004 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 9. April 2004 (Urk. 7/25) rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen hat (Urk. 7/31-32).
Dr. med. C.___, Oberarzt Ambulatorium, Neurorehabilitation, Spital Z.___, kreuzte im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit einzig bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte an, dass der Beschwerdeführer trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 7/23). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern hielt dafür, dass auch eine Hilfsbe dürftigkeit im Bereich «Essen» gegeben sei, da der Beschwerdeführer beim Zer kleinern von harten Speisen regelmässig auf Dritthilfe an wiesen se i (Urk. 7/25/4). Zudem bejahte der Abklärungsdienst eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», da der Beschwerde führer kaum mehr schreiben und lesen könne. Er habe oft Verständigungs probleme. Das Sprechen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk.
7/25/5). Weil der Abklärungsdienst somit in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit als gegeben ansah, beantragte er bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades ab 1. April 2003 (Urk.
7/25/5). Daraus ergibt sich weiter, dass die Hilflosenent schädigung seiner zeit nicht gestützt auf Art. 37 Abs.
3 lit.
d IVV als Sonderfall bei
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens (vgl. E. 2. 2 .1 vorstehend)
zuge sprochen wurde . 4.2
Zum weiteren Verlauf
ergibt sich aus den Akten unter anderem Folgendes:
Dr.
B.___
gab
im am
5. Februar 2010 ausgefüllten Fragebogen namentlich an, dass der Beschwerdeführer beim Schneiden von Fleisch
auf die Hilfe Dritter ange wiesen, ansonsten im Bereich «Essen» aber selbständig sei (Urk.
7/56/1). Er wies zudem auf das Erfordernis erheblicher Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin (Urk. 7/56/2). Daraus folgerte die damals für die Überprüfung des Leistungsanspruch s zuständige IV-Stelle Wallis, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, was sie dem Versicherten am 9.
April 2010 mitteilte (Urk. 7/62).
Als dann hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau beim mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 21.
April 2016 geführten Gespräch zum Bereich «Essen» fest, dass das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle.
D ie Mahlzeiten könne er selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen. Er behelfe sich einfach mit dem gesun den Arm, so sei ihm das weiterhin möglich. Beim Zerkleinern von här teren Speisen sei er jedoch auf Dritthilfe angewiesen, da die Feinmotorik nicht so mitspiele, aber das sei nicht regelmässig und andauernd der Fall (Urk. 7/90/3). Die Abklärungsperson hielt damals dafür, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/90/5).
Entsprechend hob die Beschwerde geg nerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für die Zukunft auf
(Urk.
7/92) . 4.3
Gemäss Ziff. 2039 KSH in der bei Verfügungserlass anwendbaren Fassung liegt bei funktioneller Einarmigkeit Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z.B. zur Fixierung des Tellers) eingesetzt werden kann. Laut der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung ist zu beurteilen, ob die versicherte Person mit ihrer intakten Hand in der Lage ist, gängige Lebensmittel mit angemes senen Hilfsmitteln (z.B. Einhand-Wiegemesser, Einhandfrühstücksbrett) zu zerkleinern und die Nahrung zum Mund zu führen. Weiter verneint die Recht sprechung das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe beim Essen wegen der Notwen digkeit der Hilfe beim Zerschneiden harter Speisen, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Es sei überdies voraussehbar, wenn sie zu Tisch kämen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2).
Der ausgewiesene Hilfsbedarf beim Zerschneiden harter Speisen ist demgemäss nicht von Bedeutung. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm als Stützarm einsetzen kann und deshalb keine vollständige funktionelle Einarmigkeit besteht. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass die Stützfunktion nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer ein Brot streichen könnte. Auch wenn ein Stützen des Tellers möglich ist, rutscht das Brot vom Teller und kann dieses nicht bestrichen werden (Urk. 7/157 S. 4). Die einzige verbleibende Funk tion der betroffenen Hand ist das Abstützen. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um ein Stück Brot stabil zu halten. Ohne sicheres Halten des Brotes wird es wäh rend des Bestreichens unweigerlich verrutschen oder kippen, was dazu führt, dass das Brot nicht gleichmässig bestrichen werden kann. Zwar kann der Beschwer deführer in anderen Bereichen der Nahrungszubereitung mit angepassten Tech niken und Hilfsmitteln weitestgehend selbständig agieren, aber das Bestreichen eines Brotes stellt für ihn eine Aufgabe dar, die er ohne Unterstützung und Hilfe nicht bewerkstelligen kann, erfordert dieser Vorgang doch eine ausgeprägte Koor dination, die fehlt, wenn eine Hand lediglich als Stützhand benutzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist von einer regelmässig benötigten Hilfe aus zugehen, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ein Butterbrot selber zu strei chen, da ein solches vielerorts täglich auf dem Menüplan steh t, sei es zum Früh stück oder zum Abendessen. Dies führt zu einem regelmässigen Hilfsbedarf beim Essen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2).
Bei dieser Ausgangslage ist das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe im Bereich «Essen» ausgewiesen. 4. 4
Bei den ebenfalls strittigen und zu prüfenden Bereiche n
«An- und Aus kleiden» und «Körperpflege»
wandte der Beschwerdeführer ein, dass im Alltag ein zusätz liche r Zeitauf wand bestehe (Urk.
1 S.
3), ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, warum diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157)
nicht abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson gab in diesem Bericht die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerde füh rers in den Bereichen «An
und Aus kleiden» und «Körperpflege» — wie aufgezeigt (E. 3.2.2,
E. 3.2.4)
— detail liert wieder und führte dazu mit einer schlüssigen Begründung aus, dass s ich der Beschwerdeführer bei diesen Lebensver richtungen nicht auf erhebliche Hilfe Dritter verlassen muss . 4. 5
Hingegen sind sich die Parteien insoweit einig, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» dauerhaft auf erheb liche Dritthilfe angewiesen ist, weil — wie den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) entnommen werden kann — es ihm aufgrund seiner gesund heitlichen Ein schränkungen nicht möglich ist, selbständig mit anderen in Kontakt zu tre ten, um ein Treffen zu ver einbaren, oder sich Billette oder Karten für die Teil nahme an Veranstaltungen zu besorgen (E.
3.2.5).
In diesem Zusam men hang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Abklärungs per son, welche den Bericht vom
28. Mai 2024 (Urk. 7/157) ver fasste, der Meinung war, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und damit seine Hilfsbedürftigkeit in die sem Bereich seit dem Schlag anfall unverändert bestünden (E. 3.2.5). 4. 6
Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 wurde schliesslich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » und « Verrichtung der Notdurft » funktionell selbständig sei und keine Hilfe benötige (Urk.
7/157/4) . Dies blieb unbestritten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden alltäglichen Lebensver rich tungen
(E. 2. 1) bei m Essen sowie bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Folglich besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 88 bis
Abs. 1 lit. a IVV) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 4. 7
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Thematik des Anspruchs auf eine Hilflos en ent schä digung im Sonderfall (vgl. E. 2. 2 .1) einzugehen, qualifiziert diese doch lediglich zu einer Hiflosenentschädigung leichten Grades, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat. 5 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1962 ( Urk. 7/1/1) , erlitt am 1
- April 2002 einen cerebro-vaskulären Insult. Seither leidet er an einem brachial betonte n Hemisyndrom rechts sowie an einer schweren Sprechapraxie ( Urk. 7/ 9 /1). Er meldete sich am
- Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach Prü fung des Leistungsanspruches übernahm die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 2
- Oktober 2003 beziehungsweise
- Januar 2004 die Kosten für Bein-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ( Urk. 7/14 ) sowie Kosten für die invali ditätsbedingte n Änderungen am Motorfahrzeug ( Urk. 7/19) . Mit Verfügung v om 2
- Januar 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem
- April 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/20). Am 1
- März 2004 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern die Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/22). Die IV-Stelle Bern holte den Arztbericht vom 19./2
- März 2002 der Abteilung für neuro psycho logische Rehabi litation des Spitals Z.___ ein ( Urk. 7/23-24) . Zudem verfasste d er Abklä rungs dienst der IV-Stelle Bern am 1
- April 2004 einen Bericht, der sich insbesondere auf die Erhebung en beim Gespräch mit dem Versicherten vom 15. April 2004 stützte ( Urk. 7/25). Auf dieser Grundlage sprach die IV-Stelle Bern dem Versi cherten mit Ver fügung en vom 2
- Mai 2004 rückwirkend ab dem
- April 2003 eine Hilflosen entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 7/31-32). 1.2 Ab dem 1
- September 2009 erfolgte eine Überprüfung des Leistungsanspruches durch die aufgrund eines Wohnsitzwechsel s des Versicherten nunmehr zustän dige IV-Stelle Wallis. Sie teilte dem Versicherten am
- April 2010 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe ( Urk. 7/62). 1.3 Im Jahr 20 11 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ ( Urk. 7/71 , Urk. 7/139/2 ), weswegen sein IV-Dossier an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übergeben wurde ( Urk. 7/74, Urk. 7/76). Im Zuge der ab dem
- April 2015 durchgeführten Überprüfung des Leistungsan spruches besuchte die Abklärungsperson der IV-Stelle den Versicherten am 2
- April 2016 zu Hause ( Urk. 7/90/1) . Hernach hielt sie im Abklärungsbericht vo m 1
- Mai 2016 fest, dass der Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebens verrichtungen selbständig sei. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls nicht gegeben ( Urk. 7/90 /5 ). Darauf abstellend hob die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2
- Juni 2016 per 3
- Juli 2016 auf ( Urk. 7/92). 1.4 Am 1 0 . Februar 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/124). Nach Beizug des Arztberichtes des Hausarztes des Versicherten , Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
- April 2019 ( Urk. 7/132) stellte die IV Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit Erlass der Ver fügung vom 2
- Juni 2016 ( Urk. 7/92) nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 7/134). Sie wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1
- September 2019 ab ( Urk. 7/135). 1.5 In der Folge meldete sich der Versicherte am 1
- März 2024 wieder bei der IV Stelle zum Bezug einer Hilflos en entschädigung an ( Urk. 7/138). Die IV-Stelle for derte den Versicherten mit Schreiben vom 1
- März 2024 auf, durch die Einrei chung von Beweismitteln glaubhaft zu, machen, dass sich die tatsäch lichen Ver hältnisse seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 1
- September 2019 ( Urk. 7/135) wesentlich verändert hätten ( Urk. 7/143). Daraufhin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 1
- April 2024 ( Urk. 7/147/1-2) die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1
- April 2024 ein ( Urk. 7/14 9 ). Hernach führte die IV-Stelle Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung durch. Nach den Erhebungen vor Ort vo m 2
- Mai 2024 verfasste die Abklärungsperson der IV-Stelle d en Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 ( Urk. 7/157). Mit Vorbe scheid vom
- Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/158 /2 ). Dagegen erhob der Versi cherte am 2
- Juli 2024 Einwand ( Urk. 7/160). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 1
- März 2024 um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
- Oktober 2024 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 30 . Okto ber 20 24 Beschwerde ( Urk. 1). Er bean tragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2024 die gesetzliche Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6 . Dezembe r 20 24 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
- Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass eine Hilflosenent schä digung erst gewährt werden könne, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regel mässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies sei beim Beschwer deführer nicht der Fall, da er gemäss ihren Abklärungen lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte » im beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sei ( Urk. 2). 1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Behin derung mit der Lähmung der rechten Körperhälfte mit gleichzeitigem Verlust von Schrift und Sprache nach den heutigen Gesetzen durchs Raster falle ( Urk. 1 S. 2). Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin sei ein Beispiel für eine Person mit Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgeführt worden. Im Beispiel bestehe bei der Person nach eine m Hirnschlag eine bleibende Lähmung der linken Seite. Aufgrund dieser Einschränkung sei sie beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen . Bezüglich der übrigen Lebensverrich tungen sei sie jedoch selbständig und bekomme eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ( Urk. 1 S. 2). Er selber sei nicht nur im von der Beschwerde gegnerin aner kannten Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» hilfsbe dürftig. Im Alltag benötige er auch bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen «An und Auskleiden» , «Essen» und «Körperpflege» Hilfe, was mit einem enor men zusätz lichen Zeitaufwand verbunden sei ( Urk. 1 S. 3). Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Person im genannten Beispiel — im Gegensatz zu ihm — noch sprechen und schreiben könne ( Urk. 1 S. 2). Er bitte daher darum, dass sein Krankheitsbild als Sonderfall behandelt werde ( Urk. 1 S. 3).
- 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt der hier nicht einschlägige Artikel 42 bis IVG betref fend besondere Voraussetzungen für Minderjährige . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
- 2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hielt im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab
- Januar 2022) in Randziffer 3011 zu den Sonder fällen von leichter Hilflosigkeit (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) fest, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades in den fol gen den Fällen als erfüllt g ä lten. Deswegen sei in solchen Fällen keine Ab klärung erforderlich: - bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten; - bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen; - bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können.
- 3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinnge mäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge — nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) — der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
- 4 Wurde eine Rente , eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfebedarf s der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarfseit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
- 5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
- 3.1 Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1
- April 2024 fest, dass ihn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1
- April 2024 für eine allge meine Untersuchung und Besprechung ihrer Situation aufgesucht hätten. Dabei seien sie auch auf die Hilflosenentschädigung zu sprechen g e kommen. Die Invalidenver sicherung habe dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine Entschädigung bei Beeinträchtigung leichten Grades ausgerichtet . Der Beschwer deführer habe es seinerzeit leider verpasst, die Einstellung dieser Ver sicherungs leistungen anzufechten. Dies sei mit hoher Wahrschein lichkeit darauf zurück zu führen, dass er auf grund seiner Behinderung nicht les en und schreiben könne . Auch dies weise auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Beschwer deführer habe nunmehr einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung gestellt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei anscheinend mit ge teilt worden, dass im IV-Verfahren eine seit der Leistungseinstellung eingetretene bedeutende Verschlechterung der Verhältnisse belegt werden müsse. Dies könne schwierig nachgewiesen werden. Es könne aber sicher gesagt wer den, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hilflosigkeit vor liege . Die Hilfeleis tun gen, welche der Beschwerdeführer benötig e , seien von seiner Ehefrau im Antragsfor mular detailliert festgehalten worden. Er ( Dr. B.___ ) könne diese Aussagen abso lut bestätigen. Der Beschwerdeführer benötig e eine regelmässige Unter stützung bei der Erledigung verschiedenster Dinge, auch v erwaltungs tech nischer Art wie bei Geschäften mit Ämtern, zum Beispiel mit der IV . Fürs Zug fahren brauche er ein General abon nement, da er selber sonst keine Billette kaufen könne. Auch bei sozialen Kontakten müsse er regelmässig unterstützt werden . A lle diese Dinge würden praktisch ausschliesslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt. Beim Beschwerdeführer liege mindestens eine leichte, eher sogar eine mittlere Hilflosig keit vor ( Urk. 7/14 9 ). 3.2 3.2.1 Gemäss Abklärungsbericht für Hilflos en entschädigung für Erwachsene vom
- Mai 2024 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 beim Gespräch vor Ort zu den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sei t dem Schlaganfall nicht mehr s prechen könne, was ihn weiterhin sehr verärgere und emotional belaste. Als weitere n erschwerende n Umstand sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben ver loren habe . Auch sei er nicht mehr in der Lage, die Uhrzeit als ausgesprochenes Wort zu verstehen. Eine schriftliche Dar stellung der Uhrzeit in Form von Zahlen könne er aber erkennen. Zudem habe er grundsätzlich ein gutes Zeitgefühl. Sein Orientierungssinn funktioniere gut, auch wenn er die Worte « links » und « rechts » nicht mehr verstehen könne , da er nicht wisse, welche Seite zu welchem Wort gehöre. Er sei ferner imstande zu r echnen (Urk. 7/157/2) . Zu den motorischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde im Abklärungs bericht unter anderem ausgeführt, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei , den rechten Arm mit H andgelenk, Ellenbogen und Fingern an zu steuern. Beim Gespräch habe er demonstriert, wie er den rechten Arm knapp bis auf Schulterhöhe anheben könne . Das rechte Bein sei nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Beim Laufen laufe es passiv mit. Er könne es jedoch nicht mehr willentlich beugen und somit namentlich auch keine Hockposition mehr ein nehmen (Urk. 7/157/ 3 ) . 3.2.2 Die Abklärungsperson befragte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau ferner nach den Einschränkungen und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Z um Bereich « Ankleiden, Auskleiden» ist ihrem Bericht Folgendes zu entnehmen : D ie Ehefrau des Beschwerdeführers habe berich tet, dass dieser sich selber An- und Auskleiden könne. Er habe weder Pro bleme , seine Kleider in der richtigen Reihen folge anzuziehen , noch sich wetter gerecht zu kleiden. Er erkenne Verschmut zungen an seinen Kleidungsstücken. Lediglich Knöpfe am linken Arm könne er nicht selber öffnen oder schliessen. Er trage jedoch kaum solche Kleidung. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer keine Reissverschlüsse , die nicht einge näht seien , verwenden könne . S ie sei bemüht, Regen- und Winter j acken ohne Reissverschlüsse zu finden, damit der Beschwerdeführer solche Jacken ohne ihre Hilfe anziehen könne ( Urk. 7/157/3). Wenn er alleine sei, gehe er meistens mit offenen Jacken nach draussen . Socken und Schuhe könne der Beschwerdeführer selbständig anziehen ( Urk. 7/157/4) . Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass gegenüber den früheren Abklärungsberichten keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Der Beschwer deführer sei in diesem Bereich als funktionell und kognitiv selbständig zu be wer ten. In diesem Bereich sei die Notwendigkeit erheblicher Dritthilfe nicht ausge wiesen ( Urk. 7/157/4) . 3.2. 3 Zum Bereich «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» wurde angegeben, dass d er Kunde mit der linken Hand jegliche Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise einnehmen könne. Es würden keine Einschränkungen beim Trinken vorliegen. Es bestünden auch keine Schluckbeschwerden. Aufgrund der Lähmung des rechten Armes könne der Beschwerdeführer Speisen nicht selbständig zerschneiden. Ebenso wenig könne er e in Brot mit Butter bestreichen. Es rutsche ihm vom Teller ( Urk. 7/157/4) . Dazu merkte die Abklärungsperson an, dass keine funktionelle Einarmigkeit vor liege, da die Ehefrau berichtet habe , dass der Beschwerdeführer den Arm als Stützarm einsetzen könne ( Urk. 7/157/4) . 3.2. 4 Bezüglich der «Kör perpflege» wurde festgehalten, dass es im Badezimmer des Kunden eine Badewanne g e be , in die er selbständig ein- und aussteigen könne. Bis auf die linke Achselhöhle könne er sich vollständig selber waschen, i nklusive Haarwäsche und Intimpflege. Der Kunde könne sich selbständig rasieren und die Zähne putzen ( Urk. 7/157/4) . Gemäss der Abklärungsperson ist der Beschwerdeführer i m Bereich «Körper pflege» funktionell und kognitiv selbständig. Die Erforderlich keit erheblicher Dritthilfe sei nicht ausgewiesen ( Urk. 7/157/4) . 3.2. 5 Auf die Frage, wie es sich mit dem Hilfsbedarf im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verhalte, antwortete die Ehefrau des Beschwerdefüh rers, dass dieser sich innerhalb von Räumlichkeiten und im Freien selbständig f ortbewegen könne. Das Ehepaar sei sehr aktiv. Man gehe gemeinsam wandern oder velofahren ( Urk. 7/157/4) . Beim Fahrradfahren fixiere d er Beschwerdeführer die rechte Hand mit einer Manschette am Lenkrad und verankere das rechte Bein mit den Klickver schlüssen der Schuhe auf den Pedalen ( Urk. 7/157/ 3 ). Gelegent lich fahre der Beschwerdeführer mit dem (seinen körperlichen Behinderungen angepassten) Auto ( Urk. 7/157/4). Auf langen Strecken fahre er aber nie allein, da er Umleitungsschilder nicht lesen könne (Urk. 7/157/3). Des Weiteren sei der Beschwer deführer grundsätzlich dazu in der Lage, notwen dige Einkäufe selbstän dig zu tätigen. Allerdings könne er im Laden die Produktbezeichnungen nicht lesen ( Urk. 7/157/2), weshalb ihm Fotos von den Produkten, die er noch nicht kenne, auf das Handy geschickt würden (Urk. 7/157/4). Zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest , dass dieser aufgrund seiner einge schränkten Kommuni kations mög lichkeiten für die Verein barung von Terminen und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Anlässen grundsätzlich auf ihre Unterstützung angewiesen sei . Er könne zum beispielweise keine Billette für den öffentlichen Verkehr und keine Eintrittskarten kaufen. Ein Kauf im Internet sei nicht möglich, weil er die Auswahlmenüs nicht lesen könne , und am Verkauf s sch alter könne er sich nicht ausdrücken, da er nicht sprechen k ö nn e . Telefonieren sei dem Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht möglich . Er könne das Telefon auch nicht nutzen, um Nachrichten zu schreiben oder zu lesen. Sie vereinbare die Termin e für den Beschwerdeführer , wobei sie gleichzeitig auch über seine gesundheitliche Situa tion aufkläre. So sei es ihm möglich, die meisten Termine ohne Begleitung wahr zu nehmen. Zu denken sei etwa an den Termin beim Coiffeur . Als weiteres Beispiel sei zu nenne n , dass der Beschwerdeführer grosse Freude daran habe, seinen Nachbarn zu besuchen. Auch die Treffen mit dem Kollegen würden jeweils von ihr arrangiert ( Urk. 7/157/ 5 ) . Hierzu hielt die Abklärung sperson fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Begleitung (Dritthilfe) in und ausser Haus selbständig fortbewegen könne . Anzu merken sei , dass bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» auf grund des regelmässigen Hilf e bedarfs bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bis zum Jahr 2015 von der Notwendigkeit wesentlicher Dritthilfe ausgegangen worden sei . Bei der Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 sei dies dann aberkannt worden , ohne dass wesentliche Veränderungen bezüglich der Kom munikationsmöglichkeiten des Kunden gegenüber Dritten aufgezeigt worden sei en . Dem Beschwerdeführer sei es jedoch in keiner Weise möglich, gesellschaft liche Kontakte ohne die regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten (seiner Ehefrau) zu pflegen. D ie Hilfs bedürftig keit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» sei daher aus gewiesen ( Urk. 7/157/ 5 ) .
- 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Ver fügungen vom 2
- Mai 2004 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1
- April 2004 ( Urk. 7/25) rückwirkend ab dem
- April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen hat ( Urk. 7/31-32). Dr. med. C.___ , Oberarzt Ambulatorium, Neurorehabilitation, Spital Z.___ , kreuzte im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit einzig bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte an, dass der Beschwerdeführer trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei ( Urk. 7/23). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern hielt dafür, dass auch eine Hilfsbe dürftigkeit im Bereich «Essen» gegeben sei, da der Beschwerdeführer beim Zer kleinern von harten Speisen regelmässig auf Dritthilfe an wiesen se i ( Urk. 7/25/4). Zudem bejahte der Abklärungsdienst eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», da der Beschwerde führer kaum mehr schreiben und lesen könne. Er habe oft Verständigungs probleme. Das Sprechen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk. 7/25/5). Weil der Abklärungsdienst somit in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit als gegeben ansah, beantragte er bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades ab
- April 2003 (Urk. 7/25/5). Daraus ergibt sich weiter, dass die Hilflosenent schädigung seiner zeit nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV als Sonderfall bei einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens (vgl. E. 2. 2 .1 vorstehend) zuge sprochen wurde . 4.2 Zum weiteren Verlauf ergibt sich aus den Akten unter anderem Folgendes: Dr. B.___ gab im am
- Februar 2010 ausgefüllten Fragebogen namentlich an , dass der Beschwerdeführer beim Schneiden von Fleisch auf die Hilfe Dritter ange wiesen, ansonsten im Bereich «Essen» aber selbständig sei (Urk. 7/56/1). Er wies zudem auf das Erfordernis erheblicher Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin (Urk. 7/56/2). Daraus folgerte die damals für die Überprüfung des Leistungsanspruch s zuständige IV-Stelle Wallis, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, was sie dem Versicherten am 9. April 2010 mitteilte (Urk. 7/62). Als dann hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau beim mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 geführten Gespräch zum Bereich «Essen» fest, dass das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle. D ie Mahlzeiten könne er selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen. Er behelfe sich einfach mit dem gesun den Arm, so sei ihm das weiterhin möglich. Beim Zerkleinern von här teren Speisen sei er jedoch auf Dritthilfe angewiesen, da die Feinmotorik nicht so mitspiele, aber das sei nicht regelmässig und andauernd der Fall (Urk. 7/90/3). Die Abklärungsperson hielt damals dafür, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/90/5). Entsprechend hob die Beschwerde geg nerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für die Zukunft auf (Urk. 7/92) . 4.3 Gemäss Ziff. 2039 KSH in der bei Verfügungserlass anwendbaren Fassung liegt bei funktioneller Einarmigkeit Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z.B. zur Fixierung des Tellers) eingesetzt werden kann. Laut der ab
- Januar 2025 gültigen Fassung ist zu beurteilen, ob die versicherte Person mit ihrer intakten Hand in der Lage ist, gängige Lebensmittel mit angemes senen Hilfsmitteln (z.B. Einhand-Wiegemesser, Einhandfrühstücksbrett) zu zerkleinern und die Nahrung zum Mund zu führen. Weiter verneint die Recht sprechung das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe beim Essen wegen der Notwen digkeit der Hilfe beim Zerschneiden harter Speisen, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Es sei überdies voraussehbar, wenn sie zu Tisch kämen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Der ausgewiesene Hilfsbedarf beim Zerschneiden harter Speisen ist demgemäss nicht von Bedeutung. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm als Stützarm einsetzen kann und deshalb keine vollständige funktionelle Einarmigkeit besteht. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass die Stützfunktion nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer ein Brot streichen könnte. Auch wenn ein Stützen des Tellers möglich ist, rutscht das Brot vom Teller und kann dieses nicht bestrichen werden ( Urk. 7/157 S. 4). Die einzige verbleibende Funk tion der betroffenen Hand ist das Abstützen. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um ein Stück Brot stabil zu halten. Ohne sicheres Halten des Brotes wird es wäh rend des Bestreichens unweigerlich verrutschen oder kippen, was dazu führt, dass das Brot nicht gleichmässig bestrichen werden kann. Zwar kann der Beschwer deführer in anderen Bereichen der Nahrungszubereitung mit angepassten Tech niken und Hilfsmitteln weitestgehend selbständig agieren, aber das Bestreichen eines Brotes stellt für ihn eine Aufgabe dar, die er ohne Unterstützung und Hilfe nicht bewerkstelligen kann, erfordert dieser Vorgang doch eine ausgeprägte Koor dination, die fehlt, wenn eine Hand lediglich als Stützhand benutzt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist von einer regelmässig benötigten Hilfe aus zugehen, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist , ein Butterbrot selber zu strei chen , da ein solches vielerorts täglich auf dem Menüplan steh t , sei es zum Früh stück oder zum Abendessen. Dies führt zu einem regelmässigen Hilfsbedarf beim Essen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom
- September 2010 E. 2.2). Bei dieser Ausgangslage ist das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe im Bereich «Essen» ausgewiesen.
- 4 Bei den ebenfalls strittigen und zu prüfenden Bereiche n «An- und Aus kleiden» und «Körperpflege» wandte der Beschwerdeführer ein , dass im Alltag ein zusätz liche r Zeitauf wand bestehe (Urk. 1 S. 3) , ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, warum diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) nicht abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson gab in diesem Bericht die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerde füh rers in den Bereichen «An und Aus kleiden» und «Körperpflege» — wie aufgezeigt (E. 3.2.2, E. 3.2.4) — detail liert wieder und führte dazu mit einer schlüssigen Begründung aus , dass s ich der Beschwerdeführer bei diesen Lebensver richtungen nicht auf erhebliche Hilfe Dritter verlassen muss .
- 5 Hingegen sind sich die Parteien insoweit einig, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» dauerhaft auf erheb liche Dritthilfe angewiesen ist, weil — wie den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) entnommen werden kann — es ihm aufgrund seiner gesund heitlichen Ein schränkungen nicht möglich ist , selbständig mit anderen in Kontakt zu tre ten, um ein Treffen zu ver einbaren, oder sich Billette oder Karten für die Teil nahme an Veranstaltungen zu besorgen (E. 3.2.5). In diesem Zusam men hang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Abklärungs per son, welche den Bericht vom
- Mai 2024 ( Urk. 7/157) ver fasste, der Meinung war , dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und damit seine Hilfsbedürftigkeit in die sem Bereich seit dem Schlag anfall unverändert bestünden (E. 3.2.5).
- 6 Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 wurde schliesslich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » und « Verrichtung der Notdurft » funktionell selbständig sei und keine Hilfe benötige (Urk. 7/157/4) . Dies blieb unbestritten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden alltäglichen Lebensver rich tungen (E. 2. 1 ) bei m Essen sowie bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Folglich besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
- 7 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Thematik des Anspruchs auf eine Hilflos en ent schä digung im Sonderfall (vgl. E. 2. 2 .1) einzugehen, qualifiziert diese doch lediglich zu einer Hiflosenentschädigung leichten Grades, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat. 5 . Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
- März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00625 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962 (Urk. 7/1/1), erlitt am 1 9. April 2002 einen cerebro-vaskulären Insult. Seither leidet er an einem brachial betonte n Hemisyndrom rechts sowie an einer schweren Sprechapraxie (Urk. 7/ 9 /1). Er meldete sich am 1. Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Nach Prü fung des Leistungsanspruches übernahm die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 2 3. Oktober 2003 beziehungsweise
9. Januar 2004 die Kosten für
Bein-Orthesen nach ärztlicher Verordnung (Urk. 7/14) sowie Kosten für die invali ditätsbedingte n Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 7/19) . Mit Verfügung v om 2 9. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/20).
Am 1 1. März 2004 beantragte
der Versicherte bei der IV-Stelle Bern die Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/22).
Die IV-Stelle Bern holte den Arztbericht vom 19./2 3. März 2002 der Abteilung für neuro psycho logische Rehabi litation des Spitals Z.___ ein (Urk. 7/23-24) . Zudem verfasste
d er Abklä rungs dienst der IV-Stelle Bern am 1 9. April 2004 einen Bericht, der sich insbesondere auf die Erhebung en beim Gespräch mit dem Versicherten vom 15. April 2004 stützte (Urk. 7/25). Auf dieser Grundlage
sprach die IV-Stelle Bern dem Versi cherten mit Ver fügung en vom 2 8. Mai 2004 rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosen entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/31-32). 1.2
Ab dem 1 4. September 2009 erfolgte eine Überprüfung des Leistungsanspruches durch die aufgrund eines Wohnsitzwechsel s des Versicherten nunmehr zustän dige IV-Stelle Wallis. Sie teilte dem Versicherten am 9. April 2010 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 7/62). 1.3
Im Jahr 20 11 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ (Urk. 7/71, Urk. 7/139/2), weswegen sein IV-Dossier an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übergeben wurde (Urk. 7/74, Urk. 7/76). Im Zuge der ab dem 1. April 2015 durchgeführten Überprüfung des Leistungsan spruches besuchte die Abklärungsperson der IV-Stelle den Versicherten am 2 1. April 2016 zu Hause (Urk. 7/90/1) . Hernach hielt sie im Abklärungsbericht vo m 1 1. Mai 2016 fest, dass der Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebens verrichtungen selbständig sei. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 7/90 /5). Darauf abstellend hob die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 per 3 1. Juli 2016
auf (Urk. 7/92). 1.4
Am 1 0 . Februar 2019
stellte der Versicherte bei der IV-Stelle einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Nach Beizug des Arztberichtes des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2019 (Urk. 7/132) stellte die IV Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit Erlass der Ver fügung vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/92) nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/134). Sie wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2019 ab (Urk. 7/135). 1.5
In der Folge meldete sich der Versicherte am 1 0. März 2024 wieder bei der IV Stelle zum Bezug einer Hilflos en entschädigung an (Urk. 7/138). Die IV-Stelle for derte den Versicherten mit Schreiben vom 1 9. März 2024 auf, durch die Einrei chung von Beweismitteln glaubhaft zu, machen, dass sich die tatsäch lichen Ver hältnisse seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. September 2019 (Urk. 7/135) wesentlich verändert hätten (Urk. 7/143). Daraufhin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. April 2024 (Urk. 7/147/1-2) die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 1 2. April 2024 ein (Urk. 7/14 9).
Hernach führte die IV-Stelle Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung durch. Nach den Erhebungen vor Ort
vo m 2 3. Mai 2024 verfasste die Abklärungsperson der IV-Stelle d en Abklärungsbericht
vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157). Mit Vorbe scheid vom 1. Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/158 /2).
Dagegen erhob der Versi cherte am 2 4. Juli 2024 Einwand (Urk. 7/160). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 1 0. März 2024 um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 30 . Okto ber 20 24 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 die gesetzliche Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 6 . Dezembe r 20 24 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass eine Hilflosenent schä digung erst gewährt werden könne, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfs mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regel mässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies sei beim Beschwer deführer nicht der Fall, da er gemäss ihren Abklärungen lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte » im beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sei (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Behin derung mit der Lähmung der rechten Körperhälfte mit gleichzeitigem Verlust von Schrift und Sprache nach den heutigen Gesetzen durchs Raster falle (Urk. 1 S. 2). Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin sei ein Beispiel für eine Person mit Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgeführt worden. Im Beispiel bestehe bei der Person nach eine m Hirnschlag eine bleibende Lähmung der linken Seite. Aufgrund dieser Einschränkung sei sie beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen .
Bezüglich der übrigen Lebensverrich tungen sei sie jedoch selbständig und bekomme eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Er selber
sei nicht nur im von der Beschwerde gegnerin aner kannten Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» hilfsbe dürftig. Im Alltag benötige er auch bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen «An
und Auskleiden», «Essen» und «Körperpflege» Hilfe, was mit einem enor men zusätz lichen Zeitaufwand verbunden sei (Urk. 1 S. 3). Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Person im genannten Beispiel — im Gegensatz zu ihm — noch sprechen und schreiben könne (Urk. 1 S. 2). Er bitte daher darum, dass sein Krankheitsbild als Sonderfall behandelt werde (Urk. 1 S. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt der hier nicht einschlägige Artikel 42 bis IVG betref fend besondere Voraussetzungen für Minderjährige . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). Liegt ausschliesslich
eine Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hielt im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022) in Randziffer 3011 zu den Sonder fällen von leichter Hilflosigkeit (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) fest, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades in den fol gen den Fällen als erfüllt g ä lten. Deswegen sei in solchen Fällen keine Ab klärung erforderlich: - bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten; - bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen; - bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können. 2. 3
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinnge mäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV
Anwendung, wenn sich in der Folge — nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) — der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.
BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
2. 4
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder Hilfebedarf s der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarfseit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1
Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 2. April 2024 fest, dass ihn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1 0. April 2024 für eine allge meine Untersuchung und Besprechung ihrer Situation aufgesucht hätten. Dabei seien sie auch auf die Hilflosenentschädigung zu sprechen g e kommen. Die Invalidenver sicherung habe dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine Entschädigung bei Beeinträchtigung leichten Grades ausgerichtet . Der Beschwer deführer habe es seinerzeit leider verpasst, die Einstellung dieser Ver sicherungs leistungen anzufechten. Dies sei mit hoher Wahrschein lichkeit darauf zurück zu führen, dass er auf grund seiner Behinderung nicht les en und schreiben könne . Auch dies weise auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Beschwer deführer habe nunmehr einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung gestellt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei anscheinend mit ge teilt worden, dass im IV-Verfahren eine seit der Leistungseinstellung eingetretene bedeutende Verschlechterung der Verhältnisse belegt werden müsse. Dies könne schwierig nachgewiesen werden.
Es könne aber sicher gesagt wer den, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hilflosigkeit vor liege . Die Hilfeleis tun gen, welche der Beschwerdeführer benötig e, seien von seiner Ehefrau im Antragsfor mular detailliert
festgehalten
worden. Er (Dr. B.___) könne diese Aussagen abso lut bestätigen. Der Beschwerdeführer benötig e eine regelmässige
Unter stützung bei der Erledigung verschiedenster Dinge, auch v erwaltungs tech nischer Art wie
bei Geschäften mit Ämtern, zum Beispiel mit der IV . Fürs Zug fahren
brauche
er ein General abon nement, da er selber
sonst keine Billette
kaufen könne. Auch bei sozialen Kontakten müsse er regelmässig unterstützt werden . A lle diese Dinge würden praktisch ausschliesslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt. Beim Beschwerdeführer liege mindestens eine leichte, eher sogar eine mittlere Hilflosig keit vor (Urk. 7/14 9). 3.2
3.2.1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflos en entschädigung für Erwachsene vom 28.
Mai 2024 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 23.
Mai 2024 beim Gespräch vor Ort zu den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer sei t dem Schlaganfall
nicht mehr s prechen könne, was ihn weiterhin sehr verärgere und emotional belaste. Als weitere n erschwerende n
Umstand
sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben ver loren habe . Auch sei er nicht mehr in der Lage, die Uhrzeit als ausgesprochenes Wort zu verstehen. Eine schriftliche Dar stellung der Uhrzeit in Form von Zahlen könne er aber erkennen. Zudem habe er grundsätzlich ein gutes Zeitgefühl. Sein Orientierungssinn funktioniere gut, auch wenn er die Worte « links » und « rechts » nicht mehr verstehen könne, da er nicht
wisse,
welche Seite zu welchem Wort gehöre. Er sei ferner imstande zu r echnen (Urk.
7/157/2) .
Zu den motorischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde im Abklärungs bericht unter anderem ausgeführt, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den rechten Arm mit H andgelenk, Ellenbogen und Fingern an zu steuern. Beim Gespräch habe er demonstriert, wie er den rechten Arm knapp bis auf Schulterhöhe anheben könne . Das rechte Bein sei nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Beim Laufen laufe es passiv mit. Er könne es jedoch nicht mehr willentlich beugen und somit namentlich auch keine Hockposition mehr ein nehmen
(Urk.
7/157/ 3) . 3.2.2
Die Abklärungsperson befragte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau ferner nach den Einschränkungen und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Z um Bereich « Ankleiden, Auskleiden» ist ihrem Bericht Folgendes zu entnehmen : D ie Ehefrau des Beschwerdeführers habe berich tet, dass dieser sich selber An- und Auskleiden könne. Er habe weder Pro bleme,
seine Kleider in der richtigen Reihen folge anzuziehen, noch sich wetter gerecht zu kleiden. Er erkenne
Verschmut zungen an seinen Kleidungsstücken. Lediglich Knöpfe am linken Arm könne er nicht selber
öffnen oder schliessen. Er trage jedoch kaum solche Kleidung. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer keine Reissverschlüsse, die nicht einge näht seien, verwenden
könne . S ie sei bemüht, Regen- und Winter j acken ohne Reissverschlüsse
zu finden, damit der Beschwerdeführer
solche Jacken ohne ihre Hilfe anziehen könne (Urk.
7/157/3). Wenn er alleine sei, gehe er meistens mit offenen Jacken nach draussen . Socken und Schuhe könne der Beschwerdeführer selbständig anziehen (Urk.
7/157/4) .
Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass gegenüber den früheren Abklärungsberichten keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Der Beschwer deführer sei in diesem Bereich als funktionell und kognitiv selbständig zu be wer ten. In diesem Bereich sei die Notwendigkeit erheblicher Dritthilfe nicht ausge wiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 3
Zum Bereich
«Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» wurde angegeben, dass d er Kunde mit der linken Hand jegliche Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise einnehmen könne. Es würden keine Einschränkungen beim Trinken vorliegen. Es bestünden auch keine Schluckbeschwerden.
Aufgrund der Lähmung des rechten Armes könne der
Beschwerdeführer Speisen nicht selbständig zerschneiden. Ebenso wenig könne er e in Brot mit Butter bestreichen. Es rutsche ihm vom Teller
(Urk. 7/157/4) .
Dazu merkte die Abklärungsperson an, dass keine funktionelle Einarmigkeit vor liege, da die Ehefrau berichtet habe, dass der Beschwerdeführer den Arm als Stützarm einsetzen könne
(Urk. 7/157/4) . 3.2. 4
Bezüglich der «Kör perpflege» wurde festgehalten, dass es im Badezimmer des Kunden eine Badewanne g e be, in die er selbständig ein- und aussteigen
könne. Bis auf die linke Achselhöhle könne er sich vollständig selber waschen, i nklusive
Haarwäsche und Intimpflege. Der Kunde könne sich selbständig rasieren und die Zähne putzen
(Urk. 7/157/4) .
Gemäss der Abklärungsperson ist der Beschwerdeführer i m Bereich
«Körper pflege» funktionell und kognitiv selbständig. Die Erforderlich keit
erheblicher Dritthilfe sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/157/4) . 3.2. 5
Auf die Frage, wie es sich mit dem Hilfsbedarf im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verhalte, antwortete die Ehefrau des Beschwerdefüh rers, dass dieser sich innerhalb von Räumlichkeiten und im Freien selbständig f ortbewegen könne. Das Ehepaar sei sehr aktiv. Man gehe gemeinsam wandern oder velofahren (Urk. 7/157/4) . Beim Fahrradfahren fixiere d er Beschwerdeführer die rechte Hand mit einer Manschette am Lenkrad und verankere das rechte Bein mit den Klickver schlüssen der Schuhe auf den Pedalen (Urk. 7/157/ 3). Gelegent lich fahre der Beschwerdeführer mit dem (seinen körperlichen Behinderungen angepassten) Auto (Urk. 7/157/4). Auf langen Strecken fahre er aber nie allein, da er Umleitungsschilder nicht lesen könne (Urk.
7/157/3). Des Weiteren sei der Beschwer deführer grundsätzlich dazu in der Lage, notwen dige Einkäufe selbstän dig zu tätigen. Allerdings könne er im Laden die Produktbezeichnungen nicht lesen (Urk. 7/157/2), weshalb ihm Fotos von den Produkten, die er noch nicht kenne, auf das Handy geschickt würden (Urk.
7/157/4). Zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass dieser aufgrund seiner einge schränkten Kommuni kations mög lichkeiten für die Verein barung von Terminen und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Anlässen grundsätzlich auf ihre Unterstützung angewiesen sei .
Er könne zum beispielweise keine Billette für den öffentlichen Verkehr und keine Eintrittskarten kaufen. Ein Kauf im Internet sei nicht möglich, weil er die Auswahlmenüs nicht lesen könne, und am Verkauf s sch alter könne er sich nicht ausdrücken, da er nicht sprechen k ö nn e .
Telefonieren sei dem Beschwerdeführer somit
ebenfalls nicht möglich . Er könne das Telefon auch nicht nutzen, um Nachrichten zu schreiben oder zu lesen. Sie vereinbare die Termin e für den Beschwerdeführer, wobei sie gleichzeitig auch über seine gesundheitliche Situa tion aufkläre. So sei es ihm möglich, die meisten Termine
ohne Begleitung wahr zu nehmen. Zu denken sei etwa an den Termin beim Coiffeur . Als weiteres Beispiel sei zu nenne n, dass der Beschwerdeführer grosse Freude daran habe, seinen Nachbarn zu
besuchen. Auch die Treffen mit dem Kollegen würden jeweils von ihr arrangiert
(Urk. 7/157/ 5) .
Hierzu hielt die Abklärung sperson fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Begleitung (Dritthilfe) in und ausser Haus selbständig fortbewegen könne . Anzu merken sei,
dass bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
auf grund des regelmässigen Hilf e bedarfs bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bis zum Jahr 2015 von der Notwendigkeit wesentlicher Dritthilfe ausgegangen worden sei . Bei der Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 sei dies dann aberkannt worden, ohne dass wesentliche Veränderungen bezüglich der Kom munikationsmöglichkeiten des Kunden gegenüber Dritten aufgezeigt worden sei en . Dem Beschwerdeführer sei es jedoch in keiner Weise möglich, gesellschaft liche Kontakte ohne die regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten (seiner Ehefrau) zu pflegen. D ie Hilfs bedürftig keit im Bereich
«Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» sei daher aus gewiesen (Urk. 7/157/ 5) . 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Ver fügungen vom 2 8. Mai 2004 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 9. April 2004 (Urk. 7/25) rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen hat (Urk. 7/31-32).
Dr. med. C.___, Oberarzt Ambulatorium, Neurorehabilitation, Spital Z.___, kreuzte im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit einzig bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte an, dass der Beschwerdeführer trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 7/23). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern hielt dafür, dass auch eine Hilfsbe dürftigkeit im Bereich «Essen» gegeben sei, da der Beschwerdeführer beim Zer kleinern von harten Speisen regelmässig auf Dritthilfe an wiesen se i (Urk. 7/25/4). Zudem bejahte der Abklärungsdienst eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», da der Beschwerde führer kaum mehr schreiben und lesen könne. Er habe oft Verständigungs probleme. Das Sprechen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk.
7/25/5). Weil der Abklärungsdienst somit in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrich tungen eine Hilfsbedürftigkeit als gegeben ansah, beantragte er bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosig keit leichten Grades ab 1. April 2003 (Urk.
7/25/5). Daraus ergibt sich weiter, dass die Hilflosenent schädigung seiner zeit nicht gestützt auf Art. 37 Abs.
3 lit.
d IVV als Sonderfall bei
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens (vgl. E. 2. 2 .1 vorstehend)
zuge sprochen wurde . 4.2
Zum weiteren Verlauf
ergibt sich aus den Akten unter anderem Folgendes:
Dr.
B.___
gab
im am
5. Februar 2010 ausgefüllten Fragebogen namentlich an, dass der Beschwerdeführer beim Schneiden von Fleisch
auf die Hilfe Dritter ange wiesen, ansonsten im Bereich «Essen» aber selbständig sei (Urk.
7/56/1). Er wies zudem auf das Erfordernis erheblicher Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin (Urk. 7/56/2). Daraus folgerte die damals für die Überprüfung des Leistungsanspruch s zuständige IV-Stelle Wallis, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, was sie dem Versicherten am 9.
April 2010 mitteilte (Urk. 7/62).
Als dann hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau beim mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 21.
April 2016 geführten Gespräch zum Bereich «Essen» fest, dass das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle.
D ie Mahlzeiten könne er selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen. Er behelfe sich einfach mit dem gesun den Arm, so sei ihm das weiterhin möglich. Beim Zerkleinern von här teren Speisen sei er jedoch auf Dritthilfe angewiesen, da die Feinmotorik nicht so mitspiele, aber das sei nicht regelmässig und andauernd der Fall (Urk. 7/90/3). Die Abklärungsperson hielt damals dafür, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/90/5).
Entsprechend hob die Beschwerde geg nerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für die Zukunft auf
(Urk.
7/92) . 4.3
Gemäss Ziff. 2039 KSH in der bei Verfügungserlass anwendbaren Fassung liegt bei funktioneller Einarmigkeit Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z.B. zur Fixierung des Tellers) eingesetzt werden kann. Laut der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung ist zu beurteilen, ob die versicherte Person mit ihrer intakten Hand in der Lage ist, gängige Lebensmittel mit angemes senen Hilfsmitteln (z.B. Einhand-Wiegemesser, Einhandfrühstücksbrett) zu zerkleinern und die Nahrung zum Mund zu führen. Weiter verneint die Recht sprechung das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe beim Essen wegen der Notwen digkeit der Hilfe beim Zerschneiden harter Speisen, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Es sei überdies voraussehbar, wenn sie zu Tisch kämen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2).
Der ausgewiesene Hilfsbedarf beim Zerschneiden harter Speisen ist demgemäss nicht von Bedeutung. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm als Stützarm einsetzen kann und deshalb keine vollständige funktionelle Einarmigkeit besteht. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass die Stützfunktion nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer ein Brot streichen könnte. Auch wenn ein Stützen des Tellers möglich ist, rutscht das Brot vom Teller und kann dieses nicht bestrichen werden (Urk. 7/157 S. 4). Die einzige verbleibende Funk tion der betroffenen Hand ist das Abstützen. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um ein Stück Brot stabil zu halten. Ohne sicheres Halten des Brotes wird es wäh rend des Bestreichens unweigerlich verrutschen oder kippen, was dazu führt, dass das Brot nicht gleichmässig bestrichen werden kann. Zwar kann der Beschwer deführer in anderen Bereichen der Nahrungszubereitung mit angepassten Tech niken und Hilfsmitteln weitestgehend selbständig agieren, aber das Bestreichen eines Brotes stellt für ihn eine Aufgabe dar, die er ohne Unterstützung und Hilfe nicht bewerkstelligen kann, erfordert dieser Vorgang doch eine ausgeprägte Koor dination, die fehlt, wenn eine Hand lediglich als Stützhand benutzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist von einer regelmässig benötigten Hilfe aus zugehen, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ein Butterbrot selber zu strei chen, da ein solches vielerorts täglich auf dem Menüplan steh t, sei es zum Früh stück oder zum Abendessen. Dies führt zu einem regelmässigen Hilfsbedarf beim Essen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2).
Bei dieser Ausgangslage ist das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe im Bereich «Essen» ausgewiesen. 4. 4
Bei den ebenfalls strittigen und zu prüfenden Bereiche n
«An- und Aus kleiden» und «Körperpflege»
wandte der Beschwerdeführer ein, dass im Alltag ein zusätz liche r Zeitauf wand bestehe (Urk.
1 S.
3), ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, warum diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157)
nicht abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson gab in diesem Bericht die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerde füh rers in den Bereichen «An
und Aus kleiden» und «Körperpflege» — wie aufgezeigt (E. 3.2.2,
E. 3.2.4)
— detail liert wieder und führte dazu mit einer schlüssigen Begründung aus, dass s ich der Beschwerdeführer bei diesen Lebensver richtungen nicht auf erhebliche Hilfe Dritter verlassen muss . 4. 5
Hingegen sind sich die Parteien insoweit einig, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» dauerhaft auf erheb liche Dritthilfe angewiesen ist, weil — wie den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) entnommen werden kann — es ihm aufgrund seiner gesund heitlichen Ein schränkungen nicht möglich ist, selbständig mit anderen in Kontakt zu tre ten, um ein Treffen zu ver einbaren, oder sich Billette oder Karten für die Teil nahme an Veranstaltungen zu besorgen (E.
3.2.5).
In diesem Zusam men hang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Abklärungs per son, welche den Bericht vom
28. Mai 2024 (Urk. 7/157) ver fasste, der Meinung war, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und damit seine Hilfsbedürftigkeit in die sem Bereich seit dem Schlag anfall unverändert bestünden (E. 3.2.5). 4. 6
Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 wurde schliesslich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen « Aufstehen, Absitzen, Abliegen » und « Verrichtung der Notdurft » funktionell selbständig sei und keine Hilfe benötige (Urk.
7/157/4) . Dies blieb unbestritten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden alltäglichen Lebensver rich tungen
(E. 2. 1) bei m Essen sowie bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Folglich besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 88 bis
Abs. 1 lit. a IVV) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 4. 7
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Thematik des Anspruchs auf eine Hilflos en ent schä digung im Sonderfall (vgl. E. 2. 2 .1) einzugehen, qualifiziert diese doch lediglich zu einer Hiflosenentschädigung leichten Grades, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat. 5 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher