Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979 , hat im Libanon die obligatorische Schulzeit sowie ein Wirtschaftsstudium absolviert, bevor sie im Februar 2008 in die Schweiz einreiste. Sie ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2009 und 2010 ) und nahm in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auf ( Urk. 6/11, 6/19 und 6/29 ). Am 7. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung (Mammakarzinom) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/18, 6/21 und 6/23-26) und erteilte Kostengutsprache für eine Brustpro these sowie eine Perücke ( Urk. 6/8, 6/15). Des Weiteren veranlasste sie eine Haus haltsabklärung (Bericht vom 5. November 2015, Urk. 6/29). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 2 7. August 2015 und 2 8. Januar 2016 , Urk. 6/30/3-4, 6/39/3) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/31, 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
6/41), was unange fochten blieb. 1.2
Am 1. bzw. 3 0. März 2023 ersuchte die Versicherte namentlich unter Hinweis auf eine im Januar 2023 durchgeführte Operation erneut um Leistungen der Invali denversicherung ( Urk. 6/57, 6/60). Nach Eingang von Berichten der behandeln den Arztpersonen ( Urk. 6/63, 6/65-68, 6/71-73, 6/76 und 6/78) gab der RAD am 1 1. September und 1 7. November 2023 jeweils eine Stellungnahme ab ( Urk. 6/80/3-5). Mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2024 nahm die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/81), wogegen die Versi cherte unter Beilage weiterer medizinischer Akten ( Urk. 6/93-95, 6/103) Einwand erhob ( Urk. 6/84, 6/87, 6/92, 6/96 und 6/102). Am 2 5. September 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 6/106). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzli chen Leistungen namentlich eine Invalidenrente seit Anspruchsbeginn zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutach tung sowie eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung ( Urk. 6/57 , 6/60 ) könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine ärztliche Diagnose ausgewiesen s ei , die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Die Beschwerdeführerin könne einer angepassten Tätig keit in einem 100%-Pensum nachgehen und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen . Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe daher nicht ( Urk. 2 S. 1). D en im Rahmen des Vorbescheidver fahrens eingereichten Berichte n seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Soziale Belastungsfaktoren wie beispielsweise die Erkrankung des Ehemannes könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Die Ursache der Einschrän kung sei nicht in einer Erkrankung begründet. Zudem verfüge die Beschwerde führerin über Ressourcen und habe sowohl ihre Deutschkenntnisse als auch ihre soziale Integration verbessern können. Eine erneute Haushaltsabklärung sei nicht notwendig, da in der Haushaltsführung von keiner grossen Einschrän kung auszugehen sei und noch weitere Personen im gleichen Haushalt leben würden, die im üblichen Rahmen Arbeiten übernehmen könnten ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 8. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund zumindest geringer Zweifel könne nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. So verfüge die RAD-Ärztin weder über die konkret notwendige Fachkunde noch vermöge ihre Auffassung zu überzeugen, dass aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung respektive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner seien die im Einwand verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht dem RAD vorgelegt, sondern vom Kundenberater beurteilt worden . Damit liege nicht nur eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs, sondern auch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Bisher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei darüber hinaus das noch zumut bare Belastungsprofil ( Urk. 1 S. 7-9). Insgesamt sei klarerweise von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheits zustandes mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen beträfen alle Lebensbereiche, mithin auch die Haushaltsfüh rung. Zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts sei nebst einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung auch eine Haushaltsabklärung nötig ( Urk. 1 S. 9 f.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig sei. Im Abklärungsbericht vom 5. November 2015 sei eine Einschrän kung von 9.3 % im Haushaltsbereich festgestellt worden. Aufgrund dieser gerin gen Einschränkung und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sei davon auszugehen, dass auch bei höheren Einschränkungen im Haushaltsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde. Von weiteren Abklärungen zur genauen Qualifikation und zu den Einschränkun gen im Haushalt könne daher abgesehen werden. Im Übrigen habe keine Verpflichtung bestanden, die im Einwandverfahren eingereichten Berichte dem RAD vorzulegen, da insbesondere keine Änderung der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten gewesen sei ( Urk. 5). 3. 3.1 3.1.1
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 6/41 ).
Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). 3.1.2
In medizinischer Hinsicht dienten
damals nebst den Berichten der behandelnden Arztpersonen insbesondere zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, als Grundlage. Am 2 7. August 2015 ging er von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk.
6/30/3): - Invasives-duktales Mammakarzinom rechts mit/bei - Status nach Tumorektomie, Sentinellymphonodektomie und Axilladissektion rechts am 2 7. Mai 2013 - Status nach grosszügiger Nachresektion Mamma rechts bei Wunsch nach brusterhaltender Therapie am 1 1. Juni 2013 - Status nach adjuvanter Chemotherapie vom 1 0. Juli 2013 bis Anfang 2014 - Einleitung einer adjuvanten Antiöstrogentherapie mit Tamoxifen im Januar 2014 - adjuvante Bestrahlung der Mamma rechts vom 5. Februar bis 2 0. März 2014 - Fatigue-Syndrom; - z ervico z ephales Schmerzsyndrom.
Dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte
Dr. Y.___ in Bezug auf den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links. Dem Belastungsprofil entsprächen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopf arbeiten. Es seien vermehrte Ruhephasen erforderlich ( Urk. 6/30/3). Seit Mai 2013 bestehe vorbehältlich AD-Bericht
bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau. Für angepasste Tätigkeiten habe bislang keine Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Auf Dauer sei eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ( Urk. 6/30/ 3- 4).
Mit Stellungnahme vom 28.
Januar 2016 hielt Dr. Y.___ unverändert an seiner Beurteilung fest (Urk.
6/39/3). 3.1.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 3. Oktober 2015 wurde die Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert (Urk.
6/29/3-4). Von der Abklärungsperson wurde in Kenntnis des medizinischen Belastungs profils eine 9.3%ige Einschränkung ermittelt (Urk.
6/29/9). Bei einem Invalidi tätsgrad von 9 % wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente schliesslich von der Beschwerdegegnerin verneint ( Urk. 6/41). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 1. bzw. 3 0. März 2023 (Urk. 6/57, 6/60) reichte die Beschwerdeführerin einerseits ein ärztliches Zeugnis von med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Februar 2023 ein , welcher ihr ab genanntem Datum bis zum 3 1. Mai 2023 krankheits halber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ( Urk. 6/56/1). Andererseits legte sie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 2 2. Januar 2023 vor , wo sie vom 1 8. bis 2 2. Januar 2023 zwecks laparoskopischer Adnexektomie, Ablation simplex und Mamma-Rekonstruktion mit Implantat hospitalisiert gewesen war ( Urk. 6/56/2; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Januar 2023, Urk. 6/56/5-8). Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet ( Urk. 6/56/4). 3.2.2
Am 3. Mai 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital B.___ einer Expander-Entfernung mit Prothese-Einlagen beidseits ( Urk. 6/68/2). Tags darauf wurde sie gemäss Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Vom 3. bis 2 1. Mai 2023 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/66). 3.2.3
Mit Bericht vom 2 2. August 2023 nannte
lic. phil. C.___ , Fachpsycho login für Psychotherapie FSP, eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Schlafstörungen, einem Grundgefühl von Angst (auch davor, zu sterben) und unter Verunsicherung. Sie sei sehr beschäftigt mit ihrer Gesundheit und dem Thema Tod, weil mehrere Verwandte bereits in jungem Alter verstorben seien. Mit ihrer Krankheitsgeschichte sei sie sehr belastet und auch in ihren Gedan ken gefangen. Sie ziehe falsche Gedankenschlüsse, da sie glaube, jung zu sterben. Sie wirke zudem matt und hoffnungslos; sie habe das Vertrauen in ihren Körper verloren. Festzustellen seien auch Zweifel an ihrer weiblichen Identität. Es sei lediglich eine Beschäftigung im Rahmen von 20 % möglich (Urk.
6/63). 3.2.4
Med. pract . Z.___ ,
stellte mit Bericht vom 3 1. August 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 6/65/1): - Status nach Implantation Expander-Prothesen beidseits im Rahmen der Diagnose 2 - Mammakarzinom rechts invasic
ducal
retromamillär (pathogene BRCA 2 Mutation; Status nach Tumorexzision, Chemo- und Radiotherapie - Diabetes mellitus Typ 2, orale Antidiabetika (Erstdiagnose 2019) - Diskushernien Halswirbelsäule (HWS) mit lokal einschiessenden Schmer zen, Verdacht auf rheumatoide Arthritis an beiden Händen, gegebenen falls HWS - arterielle Hypertonie - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt Hals- und Lendenwir belsäule bei vorliegendem Bandscheibenvorfall HWS - degenerative Veränderung de r Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - zervikozephales Schmerzsyndrom, Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom - chronische depressive Episode, vorläufig mittelschwere depressive Episode (Angstzustand, Schlafstörung) - Fasciitis plantaris beidseits.
Die Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Druckschmerzen über der Hals wirbelsäule mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit. Die Hyperkyphose im Bereich der Brustwirbelsäule gehe mit ausgeprägten Druckschmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur einher. Die Hyperlordose im Bereich der Lenden wirbelsäule habe ebenso Druckschmerzen zur Folge. Der psychologische Befund zeige eine gedrückte Stimmung und Verzweiflung. Die Beschwerdeführerin sei mit allem überfordert, sowohl mit der Grunderkrankung als auch mit der zweiten Brustoperation. Die partnerschaftliche Beziehung sei nach den mehrfachen Operationen beeinträchtigt. Es bestehe eine grosse Hoffnungs- und Antriebslosigkeit. Ausserdem träten aufgrund der psychischen Überlastung Konzentrations- und Orientierungsprobleme auf. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst zu sterben und leide manchmal unter nächtlichen Panikattacken ( Urk. 6/65/2). Sie sei seit 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, könne jedoch leichte Tätigkeit en ausführen und habe Anspruch auf eine volle Invalidenrente ( Urk. 6/65/3). 3.2.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, erachtete mit Bericht vom 28. August 2023 eine zwei-
bis dreistündige angepasste Tätigkeit pro Tag als zumut bar. Der Eingliederung stünden die depressive Verstimmung sowie die Schmerzen bei Arthropathie entgegen ( Urk. 6/76/6 ). 3.2.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie, ging mit Bericht vom 1 3. Oktober 2023 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (maximal) zwei bis drei Stunden aus. Infolge der sero -negativen Polyarthritis bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Extremitäten, insbesondere der Hände ( Urk. 6/78/4, 6/78/6-7). 3.2.7
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, gelangte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 2023 zum Schluss, dass aus den neuerlichen Berichten der plastischen Chirurgie keine Begrün dung für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe. Während der statio nären Aufenthalte und den unmittelbar folgenden postoperativen Phasen (zwei bis drei Wochen) habe jedoch eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten seien aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin möglich ( Urk. 6/80/3-4). An dieser Beurtei lung hielt Dr. F.___
in ihrer weiteren Stellungnahme vom 17.
November 2023 fest. Es fehle an objektivierbaren Einschränkungen sowie an aktuellen Konsultations befunden mit rheumatologischen Untersuchungs - befunden. Die von der Rheumatologin angegebene reduzierte Belastbarkeit von zwei bis drei Stunden täglich sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine deutliche Verschlechterung spreche auch der Umstand, dass keine Anpassung der medikamentösen Therapie vorgenommen worden sei. Es werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin koche; schwerere Hausarbeiten erledige eine Haushaltshilfe. Kochen erfordere eine gewisse Fingerfertigkeit und Feinmotorik, weshalb die diesbezüglich beschriebene Einschränkung nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 6/80/5). 3.2.8
Lic. phil. C.___
wies mit Bericht vom 2 4. Juni 2024 darauf hin, dass die Gesprächs therapie beendet worden sei und sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Übrigen blieb ihre Beur teilung im Vergleich zur früheren Einschätzung (vgl. vorstehende E. 3.2.3) im Wesentlichen unverändert ( Urk. 6/103/1-2). 3.2.9
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, äusserte sich mit Bericht vom 2 6. Juni 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen schwierigen postoperativen Verlauf nach Ablatio
mammae beidseits gehabt habe. Diesen Frühling sei eine Abklärung wegen eines pathologischen Lymphknotens links axillär erfolgt, wobei sich die Beschwerde führerin nach sehr langer Bedenkzeit dazu entschieden habe, hier im Moment nur ex s pektativ vorzugehen. All dies habe nochmals Auswirkungen auf ihre psychi sche Verfassung gehabt. Die psychosoziale Situation mit krankem Ehemann, fehlender sozialer Sicherheit, immer wieder drohenden Problemen rund um den Aufenthalts status und die unsichere eigene Gesundheit sei sehr schwierig und massiv belastend. Trotz deutlicher Gewichtsabnahme und gebesserter Integration sowie sprachlicher Kompetenz sei die Situation sehr fragil. Neben den psychi schen Problemen bestünden aber auch klar e körperliche Limiten nach den wieder holten operativen Eingriffen. Die körperliche Belastbarkeit bezüglich Heben und Tragen sei sicher eingeschränkt. Insgesamt seien viele gesundheitliche Punkte vorhanden, die eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglichen würden ( Urk. 6/103/4). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (Urk. 6/80/5) . Diese Annahme
wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und lag bereits der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2016 zu Grunde (vgl. Urk.
6/39/5) . Sie überzeugt nur schon angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2008 noch nie erwerbstätig war (Urk.
6/29/ 2 - 4, 6/89) und sich soweit ersichtlich auch nie auf Stellensuche befunden hat. 4.2 4.2.1
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbe messung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgaben bereich nach Art . 7 Abs . 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Ange hörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 4.2. 2
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu r Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi pierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffe nen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.
4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet eine notwendige Grundlage für den Betätigungsvergleich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2023 vom 2 7. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___
auf welche die Beschwerdegegnerin in erster Linie abstellte leuchtet zwar insofern ein, als im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2023 durchgeführten operativen Eingrif fen nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann ( Urk. 6/80/3-4). So wurde i m Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Juli 2023 ledig lich für den Zeitraum vom 3. bis 2 1. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt (Urk. 6/66/2). Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die zuvor im Januar 2023 im Spital A.___ durchgeführte Operation mit einer längeren Phase der Rekonvaleszenz einhergegangen wäre, zumal sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe ( Urk. 6/72/3).
Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht auf die
von der Rheumatologin
Dr. E.___
diagnostizierte sero -negative Polyarthritis hin , welche zu Funktionseinschränkungen in Form einer eingeschränkten Belastbarkeit der oberen Extremitäten insbesondere der Hände führe (Urk.
6/78/4, 6/78/6). Auch Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2 8. August 2023 Arthropathie-bedingte Schmerzen ( Urk. 6/76/6). Insofern ist im Vergleich zur erstmaligen Beurtei lung des Rentenanspruchs im Jahr 2016 eine Veränderung eingetreten, da damals in Bezug auf die Hände lediglich die Verdachtsdiagnose auf ein linkssei tiges Karpaltunnelsyndrom gestellt worden war ( Urk. 6/24, 6/30/3). Dr.
F.___ ist zwar beizupflichten, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag namentlich mangels aktueller Konsultations
- und rheumatologischer Untersuchungs befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (Urk.
6/80/5) . Eine RAD-Aktenbeurteilung wie die Vorliegende setzt jedoch gerade voraus, dass ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Es kann überdies nicht von vornherein mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die festgestellte arthrotische Erkran kung nicht
auf die Haushaltsführung auswirkt , welche erfahrungsgemäss regelmässig den Einsatz beider Hände voraussetzt. Die Anmerkung des RAD, dass die Beschwerdeführerin kochen könne ( Urk. 6/80/5; vgl. Urk. 6/78/7), lässt für sich allein keinen anderen Schluss zu, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie häufig und aufwändig die Beschwerdeführerin Mahlzeiten zubereitet . Das Kochen stellt ausserdem nur einen Teil der Haushaltsführung dar , welche noch zahlreiche weitere Aufgaben umfasst.
Es bleibt mangels aktueller Erhebungen unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Haus haltsverrichtungen krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Unterstützung durch die im selben Haushalt lebenden Personen betont ( Urk. 2 S.
2), trifft grundsätzlich zu, dass eine bei der Haushaltsarbeit eingeschränkte ver sicherte Person in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich wohnt die Beschwerdeführerin unverändert mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Kindern zusammen (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 6/78/7) . Beschwerde weise wird jedoch geltend gemacht, dass der Ehemann selbst gesundheitlich einge schränkt sei und im Unterschied zu m Zeitpunkt der letzten Haushaltsab klärung ( Urk. 6/29/ 3)
nun eine Invalidenrente beziehe ( Urk. 1 S. 10). Nähere Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen und damit allenfalls einhergehende n Auswirkungen auf die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt lassen sich den Akten allerdings nicht entnehmen. 4.3.2
Nach dem Gesagten
bestehen zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.5). W eitere medizinische Abklärungen erweisen sich somit
in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurtei lung des streitigen Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheb lichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), was vorliegend zutrifft. Die Beschwerdegegnerin wird weitere geeignete medizinische Abklärungen durchzuführen und abhängig von deren Resul tat gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, um hiernach den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilen zu können.
Weiterungen zur beschwerdeweise erhobenen Rüge der Verletzung des recht lichen Gehörs ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
19) erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2024
(Urk. 2)
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwä gungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ; GebV
SVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Par - teient schädigung von Fr. 1’8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1979 , hat im Libanon die obligatorische Schulzeit sowie ein Wirtschaftsstudium absolviert, bevor sie im Februar 2008 in die Schweiz einreiste. Sie ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2009 und 2010 ) und nahm in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auf ( Urk. 6/11, 6/19 und 6/29 ). Am 7. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung (Mammakarzinom) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/18, 6/21 und 6/23-26) und erteilte Kostengutsprache für eine Brustpro these sowie eine Perücke ( Urk. 6/8, 6/15). Des Weiteren veranlasste sie eine Haus haltsabklärung (Bericht vom 5. November 2015, Urk. 6/29). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine ärztliche Diagnose ausgewiesen s ei , die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Die Beschwerdeführerin könne einer angepassten Tätig keit in einem 100%-Pensum nachgehen und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen . Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe daher nicht ( Urk.
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 8. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund zumindest geringer Zweifel könne nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. So verfüge die RAD-Ärztin weder über die konkret notwendige Fachkunde noch vermöge ihre Auffassung zu überzeugen, dass aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung respektive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner seien die im Einwand verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht dem RAD vorgelegt, sondern vom Kundenberater beurteilt worden . Damit liege nicht nur eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs, sondern auch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Bisher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei darüber hinaus das noch zumut bare Belastungsprofil ( Urk. 1 S. 7-9). Insgesamt sei klarerweise von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheits zustandes mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen beträfen alle Lebensbereiche, mithin auch die Haushaltsfüh rung. Zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts sei nebst einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung auch eine Haushaltsabklärung nötig ( Urk. 1 S. 9 f.).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig sei. Im Abklärungsbericht vom 5. November 2015 sei eine Einschrän kung von 9.3 % im Haushaltsbereich festgestellt worden. Aufgrund dieser gerin gen Einschränkung und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sei davon auszugehen, dass auch bei höheren Einschränkungen im Haushaltsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde. Von weiteren Abklärungen zur genauen Qualifikation und zu den Einschränkun gen im Haushalt könne daher abgesehen werden. Im Übrigen habe keine Verpflichtung bestanden, die im Einwandverfahren eingereichten Berichte dem RAD vorzulegen, da insbesondere keine Änderung der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten gewesen sei ( Urk. 5).
E. 3 4).
Mit Stellungnahme vom 28.
Januar 2016 hielt Dr. Y.___ unverändert an seiner Beurteilung fest (Urk.
6/39/3).
E. 3.1.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 6/41 ).
Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 3.1.2 In medizinischer Hinsicht dienten
damals nebst den Berichten der behandelnden Arztpersonen insbesondere zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, als Grundlage. Am 2 7. August 2015 ging er von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk.
6/30/3): - Invasives-duktales Mammakarzinom rechts mit/bei - Status nach Tumorektomie, Sentinellymphonodektomie und Axilladissektion rechts am 2 7. Mai 2013 - Status nach grosszügiger Nachresektion Mamma rechts bei Wunsch nach brusterhaltender Therapie am 1 1. Juni 2013 - Status nach adjuvanter Chemotherapie vom 1 0. Juli 2013 bis Anfang 2014 - Einleitung einer adjuvanten Antiöstrogentherapie mit Tamoxifen im Januar 2014 - adjuvante Bestrahlung der Mamma rechts vom 5. Februar bis 2 0. März 2014 - Fatigue-Syndrom; - z ervico z ephales Schmerzsyndrom.
Dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte
Dr. Y.___ in Bezug auf den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links. Dem Belastungsprofil entsprächen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopf arbeiten. Es seien vermehrte Ruhephasen erforderlich ( Urk. 6/30/3). Seit Mai 2013 bestehe vorbehältlich AD-Bericht
bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau. Für angepasste Tätigkeiten habe bislang keine Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Auf Dauer sei eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ( Urk. 6/30/
E. 3.1.3 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 3. Oktober 2015 wurde die Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert (Urk.
6/29/3-4). Von der Abklärungsperson wurde in Kenntnis des medizinischen Belastungs profils eine 9.3%ige Einschränkung ermittelt (Urk.
6/29/9). Bei einem Invalidi tätsgrad von 9 % wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente schliesslich von der Beschwerdegegnerin verneint ( Urk. 6/41).
E. 3.2.1 Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 1. bzw. 3 0. März 2023 (Urk. 6/57, 6/60) reichte die Beschwerdeführerin einerseits ein ärztliches Zeugnis von med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Februar 2023 ein , welcher ihr ab genanntem Datum bis zum 3 1. Mai 2023 krankheits halber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ( Urk. 6/56/1). Andererseits legte sie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 2 2. Januar 2023 vor , wo sie vom 1 8. bis 2 2. Januar 2023 zwecks laparoskopischer Adnexektomie, Ablation simplex und Mamma-Rekonstruktion mit Implantat hospitalisiert gewesen war ( Urk. 6/56/2; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Januar 2023, Urk. 6/56/5-8). Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet ( Urk. 6/56/4).
E. 3.2.2 Am 3. Mai 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital B.___ einer Expander-Entfernung mit Prothese-Einlagen beidseits ( Urk. 6/68/2). Tags darauf wurde sie gemäss Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Vom 3. bis 2 1. Mai 2023 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/66).
E. 3.2.3 Mit Bericht vom 2 2. August 2023 nannte
lic. phil. C.___ , Fachpsycho login für Psychotherapie FSP, eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Schlafstörungen, einem Grundgefühl von Angst (auch davor, zu sterben) und unter Verunsicherung. Sie sei sehr beschäftigt mit ihrer Gesundheit und dem Thema Tod, weil mehrere Verwandte bereits in jungem Alter verstorben seien. Mit ihrer Krankheitsgeschichte sei sie sehr belastet und auch in ihren Gedan ken gefangen. Sie ziehe falsche Gedankenschlüsse, da sie glaube, jung zu sterben. Sie wirke zudem matt und hoffnungslos; sie habe das Vertrauen in ihren Körper verloren. Festzustellen seien auch Zweifel an ihrer weiblichen Identität. Es sei lediglich eine Beschäftigung im Rahmen von 20 % möglich (Urk.
6/63).
E. 3.2.4 Med. pract . Z.___ ,
stellte mit Bericht vom 3 1. August 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 6/65/1): - Status nach Implantation Expander-Prothesen beidseits im Rahmen der Diagnose 2 - Mammakarzinom rechts invasic
ducal
retromamillär (pathogene BRCA 2 Mutation; Status nach Tumorexzision, Chemo- und Radiotherapie - Diabetes mellitus Typ 2, orale Antidiabetika (Erstdiagnose 2019) - Diskushernien Halswirbelsäule (HWS) mit lokal einschiessenden Schmer zen, Verdacht auf rheumatoide Arthritis an beiden Händen, gegebenen falls HWS - arterielle Hypertonie - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt Hals- und Lendenwir belsäule bei vorliegendem Bandscheibenvorfall HWS - degenerative Veränderung de r Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - zervikozephales Schmerzsyndrom, Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom - chronische depressive Episode, vorläufig mittelschwere depressive Episode (Angstzustand, Schlafstörung) - Fasciitis plantaris beidseits.
Die Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Druckschmerzen über der Hals wirbelsäule mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit. Die Hyperkyphose im Bereich der Brustwirbelsäule gehe mit ausgeprägten Druckschmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur einher. Die Hyperlordose im Bereich der Lenden wirbelsäule habe ebenso Druckschmerzen zur Folge. Der psychologische Befund zeige eine gedrückte Stimmung und Verzweiflung. Die Beschwerdeführerin sei mit allem überfordert, sowohl mit der Grunderkrankung als auch mit der zweiten Brustoperation. Die partnerschaftliche Beziehung sei nach den mehrfachen Operationen beeinträchtigt. Es bestehe eine grosse Hoffnungs- und Antriebslosigkeit. Ausserdem träten aufgrund der psychischen Überlastung Konzentrations- und Orientierungsprobleme auf. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst zu sterben und leide manchmal unter nächtlichen Panikattacken ( Urk. 6/65/2). Sie sei seit 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, könne jedoch leichte Tätigkeit en ausführen und habe Anspruch auf eine volle Invalidenrente ( Urk. 6/65/3).
E. 3.2.5 Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, erachtete mit Bericht vom 28. August 2023 eine zwei-
bis dreistündige angepasste Tätigkeit pro Tag als zumut bar. Der Eingliederung stünden die depressive Verstimmung sowie die Schmerzen bei Arthropathie entgegen ( Urk. 6/76/6 ).
E. 3.2.6 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie, ging mit Bericht vom 1 3. Oktober 2023 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (maximal) zwei bis drei Stunden aus. Infolge der sero -negativen Polyarthritis bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Extremitäten, insbesondere der Hände ( Urk. 6/78/4, 6/78/6-7).
E. 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, gelangte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 2023 zum Schluss, dass aus den neuerlichen Berichten der plastischen Chirurgie keine Begrün dung für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe. Während der statio nären Aufenthalte und den unmittelbar folgenden postoperativen Phasen (zwei bis drei Wochen) habe jedoch eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten seien aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin möglich ( Urk. 6/80/3-4). An dieser Beurtei lung hielt Dr. F.___
in ihrer weiteren Stellungnahme vom 17.
November 2023 fest. Es fehle an objektivierbaren Einschränkungen sowie an aktuellen Konsultations befunden mit rheumatologischen Untersuchungs - befunden. Die von der Rheumatologin angegebene reduzierte Belastbarkeit von zwei bis drei Stunden täglich sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine deutliche Verschlechterung spreche auch der Umstand, dass keine Anpassung der medikamentösen Therapie vorgenommen worden sei. Es werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin koche; schwerere Hausarbeiten erledige eine Haushaltshilfe. Kochen erfordere eine gewisse Fingerfertigkeit und Feinmotorik, weshalb die diesbezüglich beschriebene Einschränkung nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 6/80/5).
E. 3.2.8 Lic. phil. C.___
wies mit Bericht vom 2 4. Juni 2024 darauf hin, dass die Gesprächs therapie beendet worden sei und sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Übrigen blieb ihre Beur teilung im Vergleich zur früheren Einschätzung (vgl. vorstehende E. 3.2.3) im Wesentlichen unverändert ( Urk. 6/103/1-2).
E. 3.2.9 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, äusserte sich mit Bericht vom 2 6. Juni 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen schwierigen postoperativen Verlauf nach Ablatio
mammae beidseits gehabt habe. Diesen Frühling sei eine Abklärung wegen eines pathologischen Lymphknotens links axillär erfolgt, wobei sich die Beschwerde führerin nach sehr langer Bedenkzeit dazu entschieden habe, hier im Moment nur ex s pektativ vorzugehen. All dies habe nochmals Auswirkungen auf ihre psychi sche Verfassung gehabt. Die psychosoziale Situation mit krankem Ehemann, fehlender sozialer Sicherheit, immer wieder drohenden Problemen rund um den Aufenthalts status und die unsichere eigene Gesundheit sei sehr schwierig und massiv belastend. Trotz deutlicher Gewichtsabnahme und gebesserter Integration sowie sprachlicher Kompetenz sei die Situation sehr fragil. Neben den psychi schen Problemen bestünden aber auch klar e körperliche Limiten nach den wieder holten operativen Eingriffen. Die körperliche Belastbarkeit bezüglich Heben und Tragen sei sicher eingeschränkt. Insgesamt seien viele gesundheitliche Punkte vorhanden, die eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglichen würden ( Urk. 6/103/4).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (Urk. 6/80/5) . Diese Annahme
wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und lag bereits der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2016 zu Grunde (vgl. Urk.
6/39/5) . Sie überzeugt nur schon angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2008 noch nie erwerbstätig war (Urk.
6/29/ 2 - 4, 6/89) und sich soweit ersichtlich auch nie auf Stellensuche befunden hat.
E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbe messung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgaben bereich nach Art . 7 Abs . 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Ange hörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
E. 4.3.1 Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet eine notwendige Grundlage für den Betätigungsvergleich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2023 vom 2 7. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___
auf welche die Beschwerdegegnerin in erster Linie abstellte leuchtet zwar insofern ein, als im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2023 durchgeführten operativen Eingrif fen nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann ( Urk. 6/80/3-4). So wurde i m Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Juli 2023 ledig lich für den Zeitraum vom 3. bis 2 1. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt (Urk. 6/66/2). Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die zuvor im Januar 2023 im Spital A.___ durchgeführte Operation mit einer längeren Phase der Rekonvaleszenz einhergegangen wäre, zumal sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe ( Urk. 6/72/3).
Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht auf die
von der Rheumatologin
Dr. E.___
diagnostizierte sero -negative Polyarthritis hin , welche zu Funktionseinschränkungen in Form einer eingeschränkten Belastbarkeit der oberen Extremitäten insbesondere der Hände führe (Urk.
6/78/4, 6/78/6). Auch Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2 8. August 2023 Arthropathie-bedingte Schmerzen ( Urk. 6/76/6). Insofern ist im Vergleich zur erstmaligen Beurtei lung des Rentenanspruchs im Jahr 2016 eine Veränderung eingetreten, da damals in Bezug auf die Hände lediglich die Verdachtsdiagnose auf ein linkssei tiges Karpaltunnelsyndrom gestellt worden war ( Urk. 6/24, 6/30/3). Dr.
F.___ ist zwar beizupflichten, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag namentlich mangels aktueller Konsultations
- und rheumatologischer Untersuchungs befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (Urk.
6/80/5) . Eine RAD-Aktenbeurteilung wie die Vorliegende setzt jedoch gerade voraus, dass ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Es kann überdies nicht von vornherein mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die festgestellte arthrotische Erkran kung nicht
auf die Haushaltsführung auswirkt , welche erfahrungsgemäss regelmässig den Einsatz beider Hände voraussetzt. Die Anmerkung des RAD, dass die Beschwerdeführerin kochen könne ( Urk. 6/80/5; vgl. Urk. 6/78/7), lässt für sich allein keinen anderen Schluss zu, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie häufig und aufwändig die Beschwerdeführerin Mahlzeiten zubereitet . Das Kochen stellt ausserdem nur einen Teil der Haushaltsführung dar , welche noch zahlreiche weitere Aufgaben umfasst.
Es bleibt mangels aktueller Erhebungen unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Haus haltsverrichtungen krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Unterstützung durch die im selben Haushalt lebenden Personen betont ( Urk. 2 S.
2), trifft grundsätzlich zu, dass eine bei der Haushaltsarbeit eingeschränkte ver sicherte Person in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich wohnt die Beschwerdeführerin unverändert mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Kindern zusammen (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 6/78/7) . Beschwerde weise wird jedoch geltend gemacht, dass der Ehemann selbst gesundheitlich einge schränkt sei und im Unterschied zu m Zeitpunkt der letzten Haushaltsab klärung ( Urk. 6/29/ 3)
nun eine Invalidenrente beziehe ( Urk. 1 S. 10). Nähere Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen und damit allenfalls einhergehende n Auswirkungen auf die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt lassen sich den Akten allerdings nicht entnehmen.
E. 4.3.2 Nach dem Gesagten
bestehen zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.5). W eitere medizinische Abklärungen erweisen sich somit
in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurtei lung des streitigen Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheb lichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), was vorliegend zutrifft. Die Beschwerdegegnerin wird weitere geeignete medizinische Abklärungen durchzuführen und abhängig von deren Resul tat gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, um hiernach den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilen zu können.
Weiterungen zur beschwerdeweise erhobenen Rüge der Verletzung des recht lichen Gehörs ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
19) erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2024
(Urk. 2)
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwä gungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie §
E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ; GebV
SVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Par - teient schädigung von Fr. 1’8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00621 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
30. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979 , hat im Libanon die obligatorische Schulzeit sowie ein Wirtschaftsstudium absolviert, bevor sie im Februar 2008 in die Schweiz einreiste. Sie ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2009 und 2010 ) und nahm in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auf ( Urk. 6/11, 6/19 und 6/29 ). Am 7. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung (Mammakarzinom) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/18, 6/21 und 6/23-26) und erteilte Kostengutsprache für eine Brustpro these sowie eine Perücke ( Urk. 6/8, 6/15). Des Weiteren veranlasste sie eine Haus haltsabklärung (Bericht vom 5. November 2015, Urk. 6/29). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 2 7. August 2015 und 2 8. Januar 2016 , Urk. 6/30/3-4, 6/39/3) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/31, 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
6/41), was unange fochten blieb. 1.2
Am 1. bzw. 3 0. März 2023 ersuchte die Versicherte namentlich unter Hinweis auf eine im Januar 2023 durchgeführte Operation erneut um Leistungen der Invali denversicherung ( Urk. 6/57, 6/60). Nach Eingang von Berichten der behandeln den Arztpersonen ( Urk. 6/63, 6/65-68, 6/71-73, 6/76 und 6/78) gab der RAD am 1 1. September und 1 7. November 2023 jeweils eine Stellungnahme ab ( Urk. 6/80/3-5). Mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2024 nahm die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/81), wogegen die Versi cherte unter Beilage weiterer medizinischer Akten ( Urk. 6/93-95, 6/103) Einwand erhob ( Urk. 6/84, 6/87, 6/92, 6/96 und 6/102). Am 2 5. September 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 6/106). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzli chen Leistungen namentlich eine Invalidenrente seit Anspruchsbeginn zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutach tung sowie eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung ( Urk. 6/57 , 6/60 ) könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine ärztliche Diagnose ausgewiesen s ei , die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Die Beschwerdeführerin könne einer angepassten Tätig keit in einem 100%-Pensum nachgehen und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen . Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe daher nicht ( Urk. 2 S. 1). D en im Rahmen des Vorbescheidver fahrens eingereichten Berichte n seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Soziale Belastungsfaktoren wie beispielsweise die Erkrankung des Ehemannes könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Die Ursache der Einschrän kung sei nicht in einer Erkrankung begründet. Zudem verfüge die Beschwerde führerin über Ressourcen und habe sowohl ihre Deutschkenntnisse als auch ihre soziale Integration verbessern können. Eine erneute Haushaltsabklärung sei nicht notwendig, da in der Haushaltsführung von keiner grossen Einschrän kung auszugehen sei und noch weitere Personen im gleichen Haushalt leben würden, die im üblichen Rahmen Arbeiten übernehmen könnten ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 8. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund zumindest geringer Zweifel könne nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. So verfüge die RAD-Ärztin weder über die konkret notwendige Fachkunde noch vermöge ihre Auffassung zu überzeugen, dass aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung respektive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner seien die im Einwand verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht dem RAD vorgelegt, sondern vom Kundenberater beurteilt worden . Damit liege nicht nur eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs, sondern auch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Bisher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei darüber hinaus das noch zumut bare Belastungsprofil ( Urk. 1 S. 7-9). Insgesamt sei klarerweise von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheits zustandes mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen beträfen alle Lebensbereiche, mithin auch die Haushaltsfüh rung. Zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts sei nebst einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung auch eine Haushaltsabklärung nötig ( Urk. 1 S. 9 f.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig sei. Im Abklärungsbericht vom 5. November 2015 sei eine Einschrän kung von 9.3 % im Haushaltsbereich festgestellt worden. Aufgrund dieser gerin gen Einschränkung und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sei davon auszugehen, dass auch bei höheren Einschränkungen im Haushaltsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde. Von weiteren Abklärungen zur genauen Qualifikation und zu den Einschränkun gen im Haushalt könne daher abgesehen werden. Im Übrigen habe keine Verpflichtung bestanden, die im Einwandverfahren eingereichten Berichte dem RAD vorzulegen, da insbesondere keine Änderung der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten gewesen sei ( Urk. 5). 3. 3.1 3.1.1
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 6/41 ).
Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). 3.1.2
In medizinischer Hinsicht dienten
damals nebst den Berichten der behandelnden Arztpersonen insbesondere zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, als Grundlage. Am 2 7. August 2015 ging er von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk.
6/30/3): - Invasives-duktales Mammakarzinom rechts mit/bei - Status nach Tumorektomie, Sentinellymphonodektomie und Axilladissektion rechts am 2 7. Mai 2013 - Status nach grosszügiger Nachresektion Mamma rechts bei Wunsch nach brusterhaltender Therapie am 1 1. Juni 2013 - Status nach adjuvanter Chemotherapie vom 1 0. Juli 2013 bis Anfang 2014 - Einleitung einer adjuvanten Antiöstrogentherapie mit Tamoxifen im Januar 2014 - adjuvante Bestrahlung der Mamma rechts vom 5. Februar bis 2 0. März 2014 - Fatigue-Syndrom; - z ervico z ephales Schmerzsyndrom.
Dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte
Dr. Y.___ in Bezug auf den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom links. Dem Belastungsprofil entsprächen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopf arbeiten. Es seien vermehrte Ruhephasen erforderlich ( Urk. 6/30/3). Seit Mai 2013 bestehe vorbehältlich AD-Bericht
bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau. Für angepasste Tätigkeiten habe bislang keine Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Auf Dauer sei eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ( Urk. 6/30/ 3- 4).
Mit Stellungnahme vom 28.
Januar 2016 hielt Dr. Y.___ unverändert an seiner Beurteilung fest (Urk.
6/39/3). 3.1.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 3. Oktober 2015 wurde die Beschwer deführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert (Urk.
6/29/3-4). Von der Abklärungsperson wurde in Kenntnis des medizinischen Belastungs profils eine 9.3%ige Einschränkung ermittelt (Urk.
6/29/9). Bei einem Invalidi tätsgrad von 9 % wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente schliesslich von der Beschwerdegegnerin verneint ( Urk. 6/41). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 1. bzw. 3 0. März 2023 (Urk. 6/57, 6/60) reichte die Beschwerdeführerin einerseits ein ärztliches Zeugnis von med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Februar 2023 ein , welcher ihr ab genanntem Datum bis zum 3 1. Mai 2023 krankheits halber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ( Urk. 6/56/1). Andererseits legte sie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 2 2. Januar 2023 vor , wo sie vom 1 8. bis 2 2. Januar 2023 zwecks laparoskopischer Adnexektomie, Ablation simplex und Mamma-Rekonstruktion mit Implantat hospitalisiert gewesen war ( Urk. 6/56/2; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Januar 2023, Urk. 6/56/5-8). Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet ( Urk. 6/56/4). 3.2.2
Am 3. Mai 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital B.___ einer Expander-Entfernung mit Prothese-Einlagen beidseits ( Urk. 6/68/2). Tags darauf wurde sie gemäss Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Vom 3. bis 2 1. Mai 2023 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/66). 3.2.3
Mit Bericht vom 2 2. August 2023 nannte
lic. phil. C.___ , Fachpsycho login für Psychotherapie FSP, eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Schlafstörungen, einem Grundgefühl von Angst (auch davor, zu sterben) und unter Verunsicherung. Sie sei sehr beschäftigt mit ihrer Gesundheit und dem Thema Tod, weil mehrere Verwandte bereits in jungem Alter verstorben seien. Mit ihrer Krankheitsgeschichte sei sie sehr belastet und auch in ihren Gedan ken gefangen. Sie ziehe falsche Gedankenschlüsse, da sie glaube, jung zu sterben. Sie wirke zudem matt und hoffnungslos; sie habe das Vertrauen in ihren Körper verloren. Festzustellen seien auch Zweifel an ihrer weiblichen Identität. Es sei lediglich eine Beschäftigung im Rahmen von 20 % möglich (Urk.
6/63). 3.2.4
Med. pract . Z.___ ,
stellte mit Bericht vom 3 1. August 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 6/65/1): - Status nach Implantation Expander-Prothesen beidseits im Rahmen der Diagnose 2 - Mammakarzinom rechts invasic
ducal
retromamillär (pathogene BRCA 2 Mutation; Status nach Tumorexzision, Chemo- und Radiotherapie - Diabetes mellitus Typ 2, orale Antidiabetika (Erstdiagnose 2019) - Diskushernien Halswirbelsäule (HWS) mit lokal einschiessenden Schmer zen, Verdacht auf rheumatoide Arthritis an beiden Händen, gegebenen falls HWS - arterielle Hypertonie - panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt Hals- und Lendenwir belsäule bei vorliegendem Bandscheibenvorfall HWS - degenerative Veränderung de r Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - zervikozephales Schmerzsyndrom, Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom - chronische depressive Episode, vorläufig mittelschwere depressive Episode (Angstzustand, Schlafstörung) - Fasciitis plantaris beidseits.
Die Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Druckschmerzen über der Hals wirbelsäule mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit. Die Hyperkyphose im Bereich der Brustwirbelsäule gehe mit ausgeprägten Druckschmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur einher. Die Hyperlordose im Bereich der Lenden wirbelsäule habe ebenso Druckschmerzen zur Folge. Der psychologische Befund zeige eine gedrückte Stimmung und Verzweiflung. Die Beschwerdeführerin sei mit allem überfordert, sowohl mit der Grunderkrankung als auch mit der zweiten Brustoperation. Die partnerschaftliche Beziehung sei nach den mehrfachen Operationen beeinträchtigt. Es bestehe eine grosse Hoffnungs- und Antriebslosigkeit. Ausserdem träten aufgrund der psychischen Überlastung Konzentrations- und Orientierungsprobleme auf. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst zu sterben und leide manchmal unter nächtlichen Panikattacken ( Urk. 6/65/2). Sie sei seit 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, könne jedoch leichte Tätigkeit en ausführen und habe Anspruch auf eine volle Invalidenrente ( Urk. 6/65/3). 3.2.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, erachtete mit Bericht vom 28. August 2023 eine zwei-
bis dreistündige angepasste Tätigkeit pro Tag als zumut bar. Der Eingliederung stünden die depressive Verstimmung sowie die Schmerzen bei Arthropathie entgegen ( Urk. 6/76/6 ). 3.2.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie, ging mit Bericht vom 1 3. Oktober 2023 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (maximal) zwei bis drei Stunden aus. Infolge der sero -negativen Polyarthritis bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Extremitäten, insbesondere der Hände ( Urk. 6/78/4, 6/78/6-7). 3.2.7
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, gelangte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. September 2023 zum Schluss, dass aus den neuerlichen Berichten der plastischen Chirurgie keine Begrün dung für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe. Während der statio nären Aufenthalte und den unmittelbar folgenden postoperativen Phasen (zwei bis drei Wochen) habe jedoch eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten seien aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin möglich ( Urk. 6/80/3-4). An dieser Beurtei lung hielt Dr. F.___
in ihrer weiteren Stellungnahme vom 17.
November 2023 fest. Es fehle an objektivierbaren Einschränkungen sowie an aktuellen Konsultations befunden mit rheumatologischen Untersuchungs - befunden. Die von der Rheumatologin angegebene reduzierte Belastbarkeit von zwei bis drei Stunden täglich sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine deutliche Verschlechterung spreche auch der Umstand, dass keine Anpassung der medikamentösen Therapie vorgenommen worden sei. Es werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin koche; schwerere Hausarbeiten erledige eine Haushaltshilfe. Kochen erfordere eine gewisse Fingerfertigkeit und Feinmotorik, weshalb die diesbezüglich beschriebene Einschränkung nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 6/80/5). 3.2.8
Lic. phil. C.___
wies mit Bericht vom 2 4. Juni 2024 darauf hin, dass die Gesprächs therapie beendet worden sei und sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Übrigen blieb ihre Beur teilung im Vergleich zur früheren Einschätzung (vgl. vorstehende E. 3.2.3) im Wesentlichen unverändert ( Urk. 6/103/1-2). 3.2.9
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, äusserte sich mit Bericht vom 2 6. Juni 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen schwierigen postoperativen Verlauf nach Ablatio
mammae beidseits gehabt habe. Diesen Frühling sei eine Abklärung wegen eines pathologischen Lymphknotens links axillär erfolgt, wobei sich die Beschwerde führerin nach sehr langer Bedenkzeit dazu entschieden habe, hier im Moment nur ex s pektativ vorzugehen. All dies habe nochmals Auswirkungen auf ihre psychi sche Verfassung gehabt. Die psychosoziale Situation mit krankem Ehemann, fehlender sozialer Sicherheit, immer wieder drohenden Problemen rund um den Aufenthalts status und die unsichere eigene Gesundheit sei sehr schwierig und massiv belastend. Trotz deutlicher Gewichtsabnahme und gebesserter Integration sowie sprachlicher Kompetenz sei die Situation sehr fragil. Neben den psychi schen Problemen bestünden aber auch klar e körperliche Limiten nach den wieder holten operativen Eingriffen. Die körperliche Belastbarkeit bezüglich Heben und Tragen sei sicher eingeschränkt. Insgesamt seien viele gesundheitliche Punkte vorhanden, die eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglichen würden ( Urk. 6/103/4). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (Urk. 6/80/5) . Diese Annahme
wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und lag bereits der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2016 zu Grunde (vgl. Urk.
6/39/5) . Sie überzeugt nur schon angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2008 noch nie erwerbstätig war (Urk.
6/29/ 2 - 4, 6/89) und sich soweit ersichtlich auch nie auf Stellensuche befunden hat. 4.2 4.2.1
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbe messung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgaben bereich nach Art . 7 Abs . 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Ange hörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 4.2. 2
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu r Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi pierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffe nen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.
4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet eine notwendige Grundlage für den Betätigungsvergleich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2023 vom 2 7. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___
auf welche die Beschwerdegegnerin in erster Linie abstellte leuchtet zwar insofern ein, als im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2023 durchgeführten operativen Eingrif fen nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann ( Urk. 6/80/3-4). So wurde i m Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Juli 2023 ledig lich für den Zeitraum vom 3. bis 2 1. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt (Urk. 6/66/2). Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die zuvor im Januar 2023 im Spital A.___ durchgeführte Operation mit einer längeren Phase der Rekonvaleszenz einhergegangen wäre, zumal sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe ( Urk. 6/72/3).
Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht auf die
von der Rheumatologin
Dr. E.___
diagnostizierte sero -negative Polyarthritis hin , welche zu Funktionseinschränkungen in Form einer eingeschränkten Belastbarkeit der oberen Extremitäten insbesondere der Hände führe (Urk.
6/78/4, 6/78/6). Auch Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2 8. August 2023 Arthropathie-bedingte Schmerzen ( Urk. 6/76/6). Insofern ist im Vergleich zur erstmaligen Beurtei lung des Rentenanspruchs im Jahr 2016 eine Veränderung eingetreten, da damals in Bezug auf die Hände lediglich die Verdachtsdiagnose auf ein linkssei tiges Karpaltunnelsyndrom gestellt worden war ( Urk. 6/24, 6/30/3). Dr.
F.___ ist zwar beizupflichten, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag namentlich mangels aktueller Konsultations
- und rheumatologischer Untersuchungs befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (Urk.
6/80/5) . Eine RAD-Aktenbeurteilung wie die Vorliegende setzt jedoch gerade voraus, dass ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Es kann überdies nicht von vornherein mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die festgestellte arthrotische Erkran kung nicht
auf die Haushaltsführung auswirkt , welche erfahrungsgemäss regelmässig den Einsatz beider Hände voraussetzt. Die Anmerkung des RAD, dass die Beschwerdeführerin kochen könne ( Urk. 6/80/5; vgl. Urk. 6/78/7), lässt für sich allein keinen anderen Schluss zu, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie häufig und aufwändig die Beschwerdeführerin Mahlzeiten zubereitet . Das Kochen stellt ausserdem nur einen Teil der Haushaltsführung dar , welche noch zahlreiche weitere Aufgaben umfasst.
Es bleibt mangels aktueller Erhebungen unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Haus haltsverrichtungen krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Unterstützung durch die im selben Haushalt lebenden Personen betont ( Urk. 2 S.
2), trifft grundsätzlich zu, dass eine bei der Haushaltsarbeit eingeschränkte ver sicherte Person in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich wohnt die Beschwerdeführerin unverändert mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Kindern zusammen (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 6/78/7) . Beschwerde weise wird jedoch geltend gemacht, dass der Ehemann selbst gesundheitlich einge schränkt sei und im Unterschied zu m Zeitpunkt der letzten Haushaltsab klärung ( Urk. 6/29/ 3)
nun eine Invalidenrente beziehe ( Urk. 1 S. 10). Nähere Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen und damit allenfalls einhergehende n Auswirkungen auf die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt lassen sich den Akten allerdings nicht entnehmen. 4.3.2
Nach dem Gesagten
bestehen zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.5). W eitere medizinische Abklärungen erweisen sich somit
in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurtei lung des streitigen Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheb lichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), was vorliegend zutrifft. Die Beschwerdegegnerin wird weitere geeignete medizinische Abklärungen durchzuführen und abhängig von deren Resul tat gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, um hiernach den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilen zu können.
Weiterungen zur beschwerdeweise erhobenen Rüge der Verletzung des recht lichen Gehörs ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
19) erübrigen sich bei diesem Verfahrensausgang. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2024
(Urk. 2)
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwä gungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ; GebV
SVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessens weise festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Par - teient schädigung von Fr. 1’8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch