Sachverhalt
1.
D er im Jahr 2000 geborene n
X.___
wurden
nach verschiedenen Unterstützungsmassnahmen während der Schulzeit am 3.
Februar und 23. Juni 2017 seitens der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache n für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Floristin EBA
bei der Stiftung Z.___
von August 2017 bis August 2019 inklusive Vorbereitung darauf erteilt ( Urk. 8/41 , 47 ) . Das Ausbildungsverhältnis musste aus Gründen der Überforderung und der psychischen Verfassung der Ver sicherten per 9. November 2017 bereits
wieder aufgelöst werden ( Urk. 8/55 , 57). A m 20. Dezember 2018 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug für e rwachsene Personen
an ( Urk. 8/78) . In der Folge wurde ihr
am
8. Januar 2019 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Hauswirtschafts praktikerin EBA in der Stiftung A.___
von Januar bis Juli 2019 erteilt ( Urk. 8/82) . Aufgrund
sehr vieler Fehlzeiten wurde die berufliche Massnahme m it Vorbescheid vom
17.
Mai 2019 per 26. März 20 19 abgebrochen
( Urk. 8/105) . Es wurde fest gehalten , dass eine neue berufliche Massnahme nur geprüft werde, wenn sich die Versicherte auf eine betreute Wohnform einlasse. Da Eingliederungspotenzial vorliege , bestehe zurzeit kein Rentenanspruch. Nachdem die Versicherte mit Ein wand vom 18. Juni 20 19 ( Urk. 8/108 , mit ergänzender Begründung vom 31. Juli
2019 [ Urk. 8/115 ] ) um die Gewährung von berufliche n Massnahmen, ohne Voraussetzung der betreuten Wohnform, sowie eventualiter um weitere medizinische Abklärungen ersucht hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/136/27 ff.) und erklärte sich zu einem erneuten Ein gliederungsversuch bereit . Sie machte die Zusprache von b eruflichen Mass nahmen aber von einer Potenzialabklärung abhängig ( Urk. 8/136/29). Diese fand vom 6 .
September bis 1. Oktober 20 21 in der B.___ ( B.___ ) statt ( Urk. 8/128 , 133 ) . Nach Erhalt des Abschlussberichtes vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 8/133), in welchem eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig als nicht realistisch eingeschätzt wurde, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 ( Urk. 8/135) ab. I n der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung bei der C.___ (Gutachten vom 16. August 2023 [ Urk. 8/164]). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 ( Urk. 8/172) teilte sie erneut mit , dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und eine separate Rentenprüfung durchgeführt werde. Am 16. Februar 2024 wurde der Versicherten die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) auferlegt, wobei mit einer Präsenz von 50 % gestartet werden und nach sechs Monaten das Pensum auf 100 % gesteigert werden solle ( Urk. 8/182). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Vorbescheid vom 19. Februar 2024 [ Urk. 8/186], Einwand vom 18. März 2024 [ Urk. 8/192 ] ), ver fügte die IV-Stelle am
25. September 2024 die Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab 1.
Oktober 2023 ( Urk. 8/206, 215 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 25. September 2024 aufzuheben und ihr bereits ab 1. Oktober
2021 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Zudem sei die Auflage betreffend Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprechend den Ausführungen abzuändern. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 28. Januar
2025 angezeigt wurde ( Urk. 9). Am 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen nach ( Urk. 11, 12, 13/1-17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar
2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnte der Anspruch auf eine Invalidenrente
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bereits vor dem Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden –
soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in de r angefochtenen Verfügung dar, dass kein Rentenanspruch entstehen könne, solange berufliche Eingliederungsmassnahmen absolviert würden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Oktober 2023 von der Eingliederungsberatung begleitet worden, weshalb erst danach beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, bereits per 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da mit dem Vorliegen des Abschlussberichts der B.___ vom 1. Oktober 2021 klar gewesen sei, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Dies sei ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 auch mitgeteilt worden . Sodann sei auf die in der Auflage vom 16. Februar 2024 betreffend Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen festgehaltene Steigerung des Pensums auf 100 % innerhalb von sechs Monaten zu verzichten, da sich diese Steigerungsmöglichkeit auf keine medizinische Beurteilung stütze und weder zumutbar noch verhältnismässig sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Abschlussbericht vom 1. Oktober 2021 über die vom 6. September bis 1. Oktober 2021 durchgeführte Potentialabklärung in
der B.___
( Urk. 8/133 ) ,
wurde festgehalten, dass aufgrund der arbeitsbezogenen Schwierigkeiten eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht als realistisch erscheine . In den Bereichen der Selbständigkeit, der Ausdauer, de s Antrieb s und der Miss erfolgstol e ranz würden sich deutliche Schwierigkeiten zeigen . Des Weiteren würden die deutlichen Schwierigkeiten bei den sozialen Interaktionsfertigkeiten
( vor allem die Kontakt- und Kritikfähigkeit, die Kritisierbarkeit ) sowie fehlende Strategien in der Emotionsregulation als hinderliche Faktoren betrachtet. Zum aktuellen Zeitpunkt ersch ei ne der erneute Beginn ein e r Ausbildung deshalb nicht als erfolgsversprechend. Zudem scheine aufgrund des Verlaufs der Potential abklärung naheliegend, dass auch anderweitige Integrationsmassnahmen aktuell nicht zielführend verlaufen würden. Daher werde empfohlen, dass die Prüfung auf Anspruch einer IV-Rente eingeleitet w e rde. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin über eine IV-Rente die Möglichkeit erhalte, im geschützten Rahmen einer geregelten arbeitsbezogenen Tagesstruktur nachzugehen. Dies würde ihr ermöglichen, arbeitsrelevante Erfahrungen zu sammeln und sich so weiter entwickeln zu können. Des Weiteren werde aufgrund der beobachteten deutlichen kognitiven Schwierigkeiten eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Dies um allfällige Unterstützungsmöglichkeiten in diesem Bereich entsprechend veranlassen zu können ( Urk. 8/133/9) . 3.2
Die C.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/164/8): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31) - Grenzintelligenz, dissoziiert (ICD-10 F74. 0 ) - Dyskalkulie (ICD-10 F81.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende auf: - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) - Insomnie, vermutlic h psychophysiologisch (ICD-10 F51.0) - Bienengift-Allergie (Notfallset) und Erdbeerenallergie (ICD - 10 T78.4)
Die Gutachter führten aus, dass aus neurologischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erkennen seien ( Urk. 8/164/ 9, 14 ff., 39 ff.) . Die Einschränkungen sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit würden durch die psychiatrischen Erkrankungen bestimmt.
Belastungsfaktoren ergäben sich durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, jedoch auch durch das Vorliegen einer Grenzintelligenz bei Minderbegabung und einer Dyskalkulie. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typ beeinflusse die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ wegen der dadurch bedingten stark schwankenden Motivation, welche teilweise auch abhängig von äusseren Faktoren sei. Schwankungen der Motivation zeigten sich auch bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
mit schwanken dem Leistungsprofil (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten [ Urk. 8/163 ] ) und könnten im Rahmen der diagnostizierten Störung erklärt werden . Weiter komme es im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gemäss den nach Mini-ICF-App zu beurteilenden psychischen Fähigkeiten zu leichten Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Mittelgradige Beeinträchtigungen fänden sich jedoch bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und sogar eine starke Beeinträchtigung bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Schwankend ausgeprägt seien die Beeinträchtigungen hinsichtlich Proaktivität und Spontan aktivität. Diese Beeinträchtigungen führten zu erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsleben, sowohl betreffend Ausbildung als auch einer beruflichen Tätigkeit.
Aufgrund der Grenzintelligenz mit einer unterdurchschnittlichen Begabung (ohne eigentliche Intelligenzminderung) sowie durch eine Dyskalkulie bestünden zwar Stärken im sprachlichen intellektuellen Vermögen, jedoch Schwächen im wahr nehmungsgebundenen Denken, im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeits geschwindigkeit. Daher könne die Beschwerdeführerin nur kognitiv einfachere Tätigkeiten ausführen ohne Anforderungen an die Rechenfertigkeiten, ohne spezielle Gefährdungen und ohne Überwachungsfunktion bei seriell zu erledigenden Tätigkeiten ohne Zeitlimit. Weiter notwendig sei ein emotional wenig belastetes und wenig stressbelastete s , verständnisvolles Umfeld ( Urk. 8/164/10) , wobei in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe ( Urk. 8/164/35).
Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine vertraglich geregelte berufliche Tätigkeit ausgeübt. Hinsichtlich der versuchten Ausbildungen könne aus polydisziplinärer Sicht lediglich festgestellt werden, dass in diesen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus rein kognitiven Gründen bestünden aber keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau. Einschränkend für eine derartige Ausbildung seien jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen. Wegen der schwankenden Motivationsfähigkeit und stark beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit werde ein begleiteter Einstieg in das Berufsleben in Form eine s Praktikums empfohlen. Es sollte sich um eine Tätigkeit von Interesse für die Beschwerdeführerin handeln, da die
Motivations fähigkeit stark vom Interesse abhängig sei. Auch bei gegebenem Interesse könne es jedoch zu Motivationskrisen kommen, weshalb der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen empfohlen werde. Zu empfehlen sei ein solche s Praktikum mit einem Pensum von 50 % unter geschützten Bedingungen ( Urk. 8/164/ 8 f f ., 25 ff . ) . 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden poly disziplinären Gutachtens der C.___
vom 16.
August 2023 ( Urk. 8 /1 64 ) ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein kognitiven Gründen zwar keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau bestehen, dass für eine derartige Ausbildung jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen sowie die stark beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit , einschränkend sind. Aus diesem Grund wird der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen in der Form eines Praktikums mit einem Pensum von 50 % als angezeigt erachtet , mit dem Hinweis, dass es selbst bei vorhandenem Interesse zu Motivationskrisen kommen kann . Damit behindern die Aus wirkungen der Gesundheitsschädigung die Realisierung der ( potentiellen ) funktionalen Leistungsfähigkeit derzeit zusätzlich, womit
aktuell Eingliederungs unfähigkeit
besteh t
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2025 vom 4. August
2025 E. 4.2). Folglich ist ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus gewiesen. 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, so kann dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs entstehen. Rentenleistungen sind jedoch erst dann aus zurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG). Ein Renten anspruch kann folglich erst nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. E. 1.4 und 1.5). 4.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 201 8 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 / 78 ; das Wartejahr [ vgl. Art.
28 Abs.
1 lit .
b und c IVG ] war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen , best and en die Einschränkungen der Beschwerde führerin doch bereits seit Eintritt ins Erwachsenenleben).
Im
Januar 2019 konnte sie die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Haus wirtschaftspraktikerin EBA bei der Stiftung A.___ beginnen , wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden ( Urk. 8/81 , 82 ). Diese berufliche Massnahme musste zwar vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 8/105). Es wurde indes von einem vor handenen Eingliederungspotenzial ausgegangen , weshalb
die Beschwerde führerin in der Folge nach wie vor eng von den Eingliederungsberatern begleitet wurde (vgl. Urk. 8/136/ 29 ff.) . In diesem Rahmen wurde
– neben medizinischen Abklärungen – eine Potenzialabklärung in die Wege geleitet . Diese konnte , ins besondere aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen (vgl. etwa Urk. 8/136/35 ff.) , erst im Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2021 stattfinden (vgl. Urk. 8/128 , 133 ) und wurde wiederum von einer Taggeld ausrichtung begleitet ( Urk. 8/129).
Nachdem d ie Abklärungsstelle B.___
in ihrem Bericht zum Schluss gekommen war , dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht realistisch und der erneute Beginn einer Ausbildung deshalb nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 8/133) , wurden die Eingliederungs massnahmen am 26. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, abgeschlossen und die Rentenprüfung in die Wege geleitet ( Urk. 8/135). Folglich bestand zu diesem Zeitpunkt, wie später durch das Gutachten der C.___
vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164)
im Wesentlichen bestätigt wurde , überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit . Da die Beschwerde gegnerin mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen auch keine
weiteren Eingliederungs massnahmen
mehr durchführte oder konkret anordnete, konnte
folglich ab dem
1. Oktober 2021 ein Rentenanspruch entstehen.
Inso weit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Eingliederungs massnahmen bis zum 1. Oktober 2023 angedauert hätten ( Urk. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Eingliederungs beraterin mit Schreiben vom 4. September 2023
nochmals für ein persönliches Gespräch eingeladen ( Urk. 8/168). Jedoch wurde anschliessend sehr rasch fest gestellt, dass aktuell keine Ausbildungsfähigkeit bestehe, auch nicht im geschütz ten Rahmen, und selbst der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versuch einer niederschwelligen Programmteilnahme bei der D.___ gescheitert sei (vgl. Urk. 8/170, 173). Daraus erhellt, dass vorliegend nicht von fortgeführten Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise -bemühungen
von Januar 2019 bis Oktober 2023 gesprochen werden kann, wurde nach dem Abschluss der b eruf lichen Massnahmen im Oktober 2021 (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Oktober 2021 [ Urk. 8/136]) doch erst zwei Jahre später nochmals kurzzeitig ein Eingliederungs-Dossier eröffnet und sogleich wieder mit demselben Ergebnis geschlossen.
Im Übrigen hielten die Gutachter der C.___ ( Urk. 8/164)
ausdrücklich fest, dass sich das klinische Zustandsb ild der Beschwerdeführerin unter der psychotherapeutischen Behandlung leicht verbessert h abe ( Urk. 8/ 164/32 f.), an sonsten aber die bestehenden Einschränkungen seit Eintritt in das Berufsleben best ehen würden ( Urk. 8/164/36) . Folglich ist im gesamten Zeitraum zwischen Potentialabklärung und Begutachtung gleichermassen von einer fehlenden Ein gliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin auszugehen. Diesbezüglich liegen auch keine e ntgegenstehende n echtzeitliche n , medizi nische n Berichte
vor.
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4. 4
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
25. September 2024 insoweit abzuändern und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Mit der Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 25. September 2024 richtet e sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen die Auflage einer Tätigkeit s aufnahme im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen beziehungsweise die Prognose der IV-Stelle, dass mit Aufnahme dieser Tätigkeit das Pensum innert sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden und eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff., vgl. Auflages chreiben vom 16. Februar
2024 [ Urk. 8/182 ] ) . In diesem Punkt zielt die Beschwerde nicht auf die Ab änderung des Dispositivs der Rentenverfügung vom 25. September 202 4. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Fest stellung der Rechtswidrigkeit respektive Aufhebung der Auflage vom 16. Februar 2024 hat, auf die im Begründungsteil der angefochtenen Ver fügung verwiesen wird: «An unserer medizinischen Auflage vom 16.
Februar 2024 sowie an der Prognose wird ebenfalls festgehalten. Wir werden im R ahmen der Rentenrevision überprüfen, ob bei Nichterreichen dieser Prognose es auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen ist» ( Urk. 2). 5.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind regelmässig nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während beispielsweise der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leis tungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Ab änderung des Dispositivs beantragt wird. Ist diese Frage zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungs bestandteils hat. Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember
2020 mit Hinweisen).
Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung
– oder Aufnahme einer Tätigkeit – im Sinne einer Schadenminderungspflicht han delt es sich nicht um eine rechtlich erzwing bare Pflicht, sondern um eine sozial versicherungsrechtliche Obliegenheit zur Selbsteingliederung, deren Erfüllung die Voraussetzung der Ent stehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG besteht (Urteile des Bun desgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in mit der Auflage schwer wiegende Konse quenzen angedroht w u rden. M it Art. 21 Abs. 4 ATSG wird das Verfahren im Zusammenhang mit der vorüberge henden oder dauernden Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell ge regelt, indem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben wird (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG, welcher Aus nahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie an der medizinischen Auflage sowie der Prognose festhalte ( Urk. 2). Zweck der auferleg ten Massnahme ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des beziehungsweise der Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Ver minderung der Invalidität zu erzielen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder Sanktionen steht vorliegend nicht zur Diskus sion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann.
Die im Urteil 9C_816/2008 vom 12. März 2009 in Erwägung 3.3 vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Ein räumung einer angemessenen Bedenkzeit eine Anord nung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG – welche in Ver fügungsform zu erlassen ist – vorliege, hat das oberste Gericht in BGE 146 I 62 E . 5.4.2 verneint. Es begründete dies damit, eine Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine selbst ständig anfechtbare Ver fügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzuma chenden Nachteil erleide.
Da d ie Beschwerdeführer in mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht kei nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann kein Interesse an der Fest stellung der Unzumutbarkeit respektive an der Aufhebung der auferlegten Massnahme bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3). 5.3
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich mangels eines Rechtsschutz interesses nicht ein zutreten. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Oktober 202 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 D er im Jahr 2000 geborene n
X.___
wurden
nach verschiedenen Unterstützungsmassnahmen während der Schulzeit am 3.
Februar und 23. Juni 2017 seitens der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache n für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Floristin EBA
bei der Stiftung Z.___
von August 2017 bis August 2019 inklusive Vorbereitung darauf erteilt ( Urk. 8/41 , 47 ) . Das Ausbildungsverhältnis musste aus Gründen der Überforderung und der psychischen Verfassung der Ver sicherten per 9. November 2017 bereits
wieder aufgelöst werden ( Urk. 8/55 , 57). A m 20. Dezember 2018 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug für e rwachsene Personen
an ( Urk. 8/78) . In der Folge wurde ihr
am
8. Januar 2019 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Hauswirtschafts praktikerin EBA in der Stiftung A.___
von Januar bis Juli 2019 erteilt ( Urk. 8/82) . Aufgrund
sehr vieler Fehlzeiten wurde die berufliche Massnahme m it Vorbescheid vom
17.
Mai 2019 per 26. März 20 19 abgebrochen
( Urk. 8/105) . Es wurde fest gehalten , dass eine neue berufliche Massnahme nur geprüft werde, wenn sich die Versicherte auf eine betreute Wohnform einlasse. Da Eingliederungspotenzial vorliege , bestehe zurzeit kein Rentenanspruch. Nachdem die Versicherte mit Ein wand vom 18. Juni 20 19 ( Urk. 8/108 , mit ergänzender Begründung vom 31. Juli
2019 [ Urk. 8/115 ] ) um die Gewährung von berufliche n Massnahmen, ohne Voraussetzung der betreuten Wohnform, sowie eventualiter um weitere medizinische Abklärungen ersucht hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/136/27 ff.) und erklärte sich zu einem erneuten Ein gliederungsversuch bereit . Sie machte die Zusprache von b eruflichen Mass nahmen aber von einer Potenzialabklärung abhängig ( Urk. 8/136/29). Diese fand vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar
2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnte der Anspruch auf eine Invalidenrente
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bereits vor dem Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden –
soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.5 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in de r angefochtenen Verfügung dar, dass kein Rentenanspruch entstehen könne, solange berufliche Eingliederungsmassnahmen absolviert würden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Oktober 2023 von der Eingliederungsberatung begleitet worden, weshalb erst danach beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, bereits per 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da mit dem Vorliegen des Abschlussberichts der B.___ vom 1. Oktober 2021 klar gewesen sei, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Dies sei ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 auch mitgeteilt worden . Sodann sei auf die in der Auflage vom 16. Februar 2024 betreffend Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen festgehaltene Steigerung des Pensums auf 100 % innerhalb von sechs Monaten zu verzichten, da sich diese Steigerungsmöglichkeit auf keine medizinische Beurteilung stütze und weder zumutbar noch verhältnismässig sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Abschlussbericht vom 1. Oktober 2021 über die vom 6. September bis 1. Oktober 2021 durchgeführte Potentialabklärung in
der B.___
( Urk. 8/133 ) ,
wurde festgehalten, dass aufgrund der arbeitsbezogenen Schwierigkeiten eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht als realistisch erscheine . In den Bereichen der Selbständigkeit, der Ausdauer, de s Antrieb s und der Miss erfolgstol e ranz würden sich deutliche Schwierigkeiten zeigen . Des Weiteren würden die deutlichen Schwierigkeiten bei den sozialen Interaktionsfertigkeiten
( vor allem die Kontakt- und Kritikfähigkeit, die Kritisierbarkeit ) sowie fehlende Strategien in der Emotionsregulation als hinderliche Faktoren betrachtet. Zum aktuellen Zeitpunkt ersch ei ne der erneute Beginn ein e r Ausbildung deshalb nicht als erfolgsversprechend. Zudem scheine aufgrund des Verlaufs der Potential abklärung naheliegend, dass auch anderweitige Integrationsmassnahmen aktuell nicht zielführend verlaufen würden. Daher werde empfohlen, dass die Prüfung auf Anspruch einer IV-Rente eingeleitet w e rde. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin über eine IV-Rente die Möglichkeit erhalte, im geschützten Rahmen einer geregelten arbeitsbezogenen Tagesstruktur nachzugehen. Dies würde ihr ermöglichen, arbeitsrelevante Erfahrungen zu sammeln und sich so weiter entwickeln zu können. Des Weiteren werde aufgrund der beobachteten deutlichen kognitiven Schwierigkeiten eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Dies um allfällige Unterstützungsmöglichkeiten in diesem Bereich entsprechend veranlassen zu können ( Urk. 8/133/9) . 3.2
Die C.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/164/8): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31) - Grenzintelligenz, dissoziiert (ICD-10 F74. 0 ) - Dyskalkulie (ICD-10 F81.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende auf: - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) - Insomnie, vermutlic h psychophysiologisch (ICD-10 F51.0) - Bienengift-Allergie (Notfallset) und Erdbeerenallergie (ICD -
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 T78.4)
Die Gutachter führten aus, dass aus neurologischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erkennen seien ( Urk. 8/164/ 9, 14 ff., 39 ff.) . Die Einschränkungen sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit würden durch die psychiatrischen Erkrankungen bestimmt.
Belastungsfaktoren ergäben sich durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, jedoch auch durch das Vorliegen einer Grenzintelligenz bei Minderbegabung und einer Dyskalkulie. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typ beeinflusse die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ wegen der dadurch bedingten stark schwankenden Motivation, welche teilweise auch abhängig von äusseren Faktoren sei. Schwankungen der Motivation zeigten sich auch bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
mit schwanken dem Leistungsprofil (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten [ Urk. 8/163 ] ) und könnten im Rahmen der diagnostizierten Störung erklärt werden . Weiter komme es im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gemäss den nach Mini-ICF-App zu beurteilenden psychischen Fähigkeiten zu leichten Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Mittelgradige Beeinträchtigungen fänden sich jedoch bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und sogar eine starke Beeinträchtigung bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Schwankend ausgeprägt seien die Beeinträchtigungen hinsichtlich Proaktivität und Spontan aktivität. Diese Beeinträchtigungen führten zu erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsleben, sowohl betreffend Ausbildung als auch einer beruflichen Tätigkeit.
Aufgrund der Grenzintelligenz mit einer unterdurchschnittlichen Begabung (ohne eigentliche Intelligenzminderung) sowie durch eine Dyskalkulie bestünden zwar Stärken im sprachlichen intellektuellen Vermögen, jedoch Schwächen im wahr nehmungsgebundenen Denken, im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeits geschwindigkeit. Daher könne die Beschwerdeführerin nur kognitiv einfachere Tätigkeiten ausführen ohne Anforderungen an die Rechenfertigkeiten, ohne spezielle Gefährdungen und ohne Überwachungsfunktion bei seriell zu erledigenden Tätigkeiten ohne Zeitlimit. Weiter notwendig sei ein emotional wenig belastetes und wenig stressbelastete s , verständnisvolles Umfeld ( Urk. 8/164/10) , wobei in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe ( Urk. 8/164/35).
Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine vertraglich geregelte berufliche Tätigkeit ausgeübt. Hinsichtlich der versuchten Ausbildungen könne aus polydisziplinärer Sicht lediglich festgestellt werden, dass in diesen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus rein kognitiven Gründen bestünden aber keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau. Einschränkend für eine derartige Ausbildung seien jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen. Wegen der schwankenden Motivationsfähigkeit und stark beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit werde ein begleiteter Einstieg in das Berufsleben in Form eine s Praktikums empfohlen. Es sollte sich um eine Tätigkeit von Interesse für die Beschwerdeführerin handeln, da die
Motivations fähigkeit stark vom Interesse abhängig sei. Auch bei gegebenem Interesse könne es jedoch zu Motivationskrisen kommen, weshalb der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen empfohlen werde. Zu empfehlen sei ein solche s Praktikum mit einem Pensum von 50 % unter geschützten Bedingungen ( Urk. 8/164/ 8 f f ., 25 ff . ) . 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden poly disziplinären Gutachtens der C.___
vom 16.
August 2023 ( Urk. 8 /1 64 ) ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein kognitiven Gründen zwar keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau bestehen, dass für eine derartige Ausbildung jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen sowie die stark beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit , einschränkend sind. Aus diesem Grund wird der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen in der Form eines Praktikums mit einem Pensum von 50 % als angezeigt erachtet , mit dem Hinweis, dass es selbst bei vorhandenem Interesse zu Motivationskrisen kommen kann . Damit behindern die Aus wirkungen der Gesundheitsschädigung die Realisierung der ( potentiellen ) funktionalen Leistungsfähigkeit derzeit zusätzlich, womit
aktuell Eingliederungs unfähigkeit
besteh t
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2025 vom 4. August
2025 E. 4.2). Folglich ist ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus gewiesen. 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, so kann dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs entstehen. Rentenleistungen sind jedoch erst dann aus zurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG). Ein Renten anspruch kann folglich erst nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. E. 1.4 und 1.5). 4.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 201 8 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 / 78 ; das Wartejahr [ vgl. Art.
28 Abs.
1 lit .
b und c IVG ] war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen , best and en die Einschränkungen der Beschwerde führerin doch bereits seit Eintritt ins Erwachsenenleben).
Im
Januar 2019 konnte sie die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Haus wirtschaftspraktikerin EBA bei der Stiftung A.___ beginnen , wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden ( Urk. 8/81 , 82 ). Diese berufliche Massnahme musste zwar vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 8/105). Es wurde indes von einem vor handenen Eingliederungspotenzial ausgegangen , weshalb
die Beschwerde führerin in der Folge nach wie vor eng von den Eingliederungsberatern begleitet wurde (vgl. Urk. 8/136/ 29 ff.) . In diesem Rahmen wurde
– neben medizinischen Abklärungen – eine Potenzialabklärung in die Wege geleitet . Diese konnte , ins besondere aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen (vgl. etwa Urk. 8/136/35 ff.) , erst im Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2021 stattfinden (vgl. Urk. 8/128 , 133 ) und wurde wiederum von einer Taggeld ausrichtung begleitet ( Urk. 8/129).
Nachdem d ie Abklärungsstelle B.___
in ihrem Bericht zum Schluss gekommen war , dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht realistisch und der erneute Beginn einer Ausbildung deshalb nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 8/133) , wurden die Eingliederungs massnahmen am 26. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, abgeschlossen und die Rentenprüfung in die Wege geleitet ( Urk. 8/135). Folglich bestand zu diesem Zeitpunkt, wie später durch das Gutachten der C.___
vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164)
im Wesentlichen bestätigt wurde , überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit . Da die Beschwerde gegnerin mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen auch keine
weiteren Eingliederungs massnahmen
mehr durchführte oder konkret anordnete, konnte
folglich ab dem
1. Oktober 2021 ein Rentenanspruch entstehen.
Inso weit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Eingliederungs massnahmen bis zum 1. Oktober 2023 angedauert hätten ( Urk. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Eingliederungs beraterin mit Schreiben vom 4. September 2023
nochmals für ein persönliches Gespräch eingeladen ( Urk. 8/168). Jedoch wurde anschliessend sehr rasch fest gestellt, dass aktuell keine Ausbildungsfähigkeit bestehe, auch nicht im geschütz ten Rahmen, und selbst der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versuch einer niederschwelligen Programmteilnahme bei der D.___ gescheitert sei (vgl. Urk. 8/170, 173). Daraus erhellt, dass vorliegend nicht von fortgeführten Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise -bemühungen
von Januar 2019 bis Oktober 2023 gesprochen werden kann, wurde nach dem Abschluss der b eruf lichen Massnahmen im Oktober 2021 (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Oktober 2021 [ Urk. 8/136]) doch erst zwei Jahre später nochmals kurzzeitig ein Eingliederungs-Dossier eröffnet und sogleich wieder mit demselben Ergebnis geschlossen.
Im Übrigen hielten die Gutachter der C.___ ( Urk. 8/164)
ausdrücklich fest, dass sich das klinische Zustandsb ild der Beschwerdeführerin unter der psychotherapeutischen Behandlung leicht verbessert h abe ( Urk. 8/ 164/32 f.), an sonsten aber die bestehenden Einschränkungen seit Eintritt in das Berufsleben best ehen würden ( Urk. 8/164/36) . Folglich ist im gesamten Zeitraum zwischen Potentialabklärung und Begutachtung gleichermassen von einer fehlenden Ein gliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin auszugehen. Diesbezüglich liegen auch keine e ntgegenstehende n echtzeitliche n , medizi nische n Berichte
vor.
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4. 4
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
25. September 2024 insoweit abzuändern und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Mit der Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 25. September 2024 richtet e sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen die Auflage einer Tätigkeit s aufnahme im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen beziehungsweise die Prognose der IV-Stelle, dass mit Aufnahme dieser Tätigkeit das Pensum innert sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden und eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff., vgl. Auflages chreiben vom 16. Februar
2024 [ Urk. 8/182 ] ) . In diesem Punkt zielt die Beschwerde nicht auf die Ab änderung des Dispositivs der Rentenverfügung vom 25. September 202 4. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Fest stellung der Rechtswidrigkeit respektive Aufhebung der Auflage vom 16. Februar 2024 hat, auf die im Begründungsteil der angefochtenen Ver fügung verwiesen wird: «An unserer medizinischen Auflage vom 16.
Februar 2024 sowie an der Prognose wird ebenfalls festgehalten. Wir werden im R ahmen der Rentenrevision überprüfen, ob bei Nichterreichen dieser Prognose es auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen ist» ( Urk. 2). 5.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind regelmässig nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während beispielsweise der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leis tungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Ab änderung des Dispositivs beantragt wird. Ist diese Frage zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungs bestandteils hat. Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember
2020 mit Hinweisen).
Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung
– oder Aufnahme einer Tätigkeit – im Sinne einer Schadenminderungspflicht han delt es sich nicht um eine rechtlich erzwing bare Pflicht, sondern um eine sozial versicherungsrechtliche Obliegenheit zur Selbsteingliederung, deren Erfüllung die Voraussetzung der Ent stehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG besteht (Urteile des Bun desgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in mit der Auflage schwer wiegende Konse quenzen angedroht w u rden. M it Art. 21 Abs. 4 ATSG wird das Verfahren im Zusammenhang mit der vorüberge henden oder dauernden Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell ge regelt, indem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben wird (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG, welcher Aus nahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie an der medizinischen Auflage sowie der Prognose festhalte ( Urk. 2). Zweck der auferleg ten Massnahme ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des beziehungsweise der Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Ver minderung der Invalidität zu erzielen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder Sanktionen steht vorliegend nicht zur Diskus sion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann.
Die im Urteil 9C_816/2008 vom 12. März 2009 in Erwägung 3.3 vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Ein räumung einer angemessenen Bedenkzeit eine Anord nung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG – welche in Ver fügungsform zu erlassen ist – vorliege, hat das oberste Gericht in BGE 146 I 62 E . 5.4.2 verneint. Es begründete dies damit, eine Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine selbst ständig anfechtbare Ver fügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzuma chenden Nachteil erleide.
Da d ie Beschwerdeführer in mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht kei nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann kein Interesse an der Fest stellung der Unzumutbarkeit respektive an der Aufhebung der auferlegten Massnahme bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3). 5.3
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich mangels eines Rechtsschutz interesses nicht ein zutreten. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Oktober 202 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00620 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 0. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er im Jahr 2000 geborene n
X.___
wurden
nach verschiedenen Unterstützungsmassnahmen während der Schulzeit am 3.
Februar und 23. Juni 2017 seitens der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache n für die Mehrkosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Floristin EBA
bei der Stiftung Z.___
von August 2017 bis August 2019 inklusive Vorbereitung darauf erteilt ( Urk. 8/41 , 47 ) . Das Ausbildungsverhältnis musste aus Gründen der Überforderung und der psychischen Verfassung der Ver sicherten per 9. November 2017 bereits
wieder aufgelöst werden ( Urk. 8/55 , 57). A m 20. Dezember 2018 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug für e rwachsene Personen
an ( Urk. 8/78) . In der Folge wurde ihr
am
8. Januar 2019 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Hauswirtschafts praktikerin EBA in der Stiftung A.___
von Januar bis Juli 2019 erteilt ( Urk. 8/82) . Aufgrund
sehr vieler Fehlzeiten wurde die berufliche Massnahme m it Vorbescheid vom
17.
Mai 2019 per 26. März 20 19 abgebrochen
( Urk. 8/105) . Es wurde fest gehalten , dass eine neue berufliche Massnahme nur geprüft werde, wenn sich die Versicherte auf eine betreute Wohnform einlasse. Da Eingliederungspotenzial vorliege , bestehe zurzeit kein Rentenanspruch. Nachdem die Versicherte mit Ein wand vom 18. Juni 20 19 ( Urk. 8/108 , mit ergänzender Begründung vom 31. Juli
2019 [ Urk. 8/115 ] ) um die Gewährung von berufliche n Massnahmen, ohne Voraussetzung der betreuten Wohnform, sowie eventualiter um weitere medizinische Abklärungen ersucht hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/136/27 ff.) und erklärte sich zu einem erneuten Ein gliederungsversuch bereit . Sie machte die Zusprache von b eruflichen Mass nahmen aber von einer Potenzialabklärung abhängig ( Urk. 8/136/29). Diese fand vom 6 .
September bis 1. Oktober 20 21 in der B.___ ( B.___ ) statt ( Urk. 8/128 , 133 ) . Nach Erhalt des Abschlussberichtes vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 8/133), in welchem eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig als nicht realistisch eingeschätzt wurde, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 ( Urk. 8/135) ab. I n der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und veranlasste eine poly disziplinäre Begutachtung bei der C.___ (Gutachten vom 16. August 2023 [ Urk. 8/164]). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 ( Urk. 8/172) teilte sie erneut mit , dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und eine separate Rentenprüfung durchgeführt werde. Am 16. Februar 2024 wurde der Versicherten die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) auferlegt, wobei mit einer Präsenz von 50 % gestartet werden und nach sechs Monaten das Pensum auf 100 % gesteigert werden solle ( Urk. 8/182). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Vorbescheid vom 19. Februar 2024 [ Urk. 8/186], Einwand vom 18. März 2024 [ Urk. 8/192 ] ), ver fügte die IV-Stelle am
25. September 2024 die Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab 1.
Oktober 2023 ( Urk. 8/206, 215 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 25. September 2024 aufzuheben und ihr bereits ab 1. Oktober
2021 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Zudem sei die Auflage betreffend Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprechend den Ausführungen abzuändern. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 28. Januar
2025 angezeigt wurde ( Urk. 9). Am 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen nach ( Urk. 11, 12, 13/1-17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar
2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnte der Anspruch auf eine Invalidenrente
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bereits vor dem Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden –
soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in de r angefochtenen Verfügung dar, dass kein Rentenanspruch entstehen könne, solange berufliche Eingliederungsmassnahmen absolviert würden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Oktober 2023 von der Eingliederungsberatung begleitet worden, weshalb erst danach beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, bereits per 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da mit dem Vorliegen des Abschlussberichts der B.___ vom 1. Oktober 2021 klar gewesen sei, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Dies sei ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 auch mitgeteilt worden . Sodann sei auf die in der Auflage vom 16. Februar 2024 betreffend Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen festgehaltene Steigerung des Pensums auf 100 % innerhalb von sechs Monaten zu verzichten, da sich diese Steigerungsmöglichkeit auf keine medizinische Beurteilung stütze und weder zumutbar noch verhältnismässig sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Abschlussbericht vom 1. Oktober 2021 über die vom 6. September bis 1. Oktober 2021 durchgeführte Potentialabklärung in
der B.___
( Urk. 8/133 ) ,
wurde festgehalten, dass aufgrund der arbeitsbezogenen Schwierigkeiten eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht als realistisch erscheine . In den Bereichen der Selbständigkeit, der Ausdauer, de s Antrieb s und der Miss erfolgstol e ranz würden sich deutliche Schwierigkeiten zeigen . Des Weiteren würden die deutlichen Schwierigkeiten bei den sozialen Interaktionsfertigkeiten
( vor allem die Kontakt- und Kritikfähigkeit, die Kritisierbarkeit ) sowie fehlende Strategien in der Emotionsregulation als hinderliche Faktoren betrachtet. Zum aktuellen Zeitpunkt ersch ei ne der erneute Beginn ein e r Ausbildung deshalb nicht als erfolgsversprechend. Zudem scheine aufgrund des Verlaufs der Potential abklärung naheliegend, dass auch anderweitige Integrationsmassnahmen aktuell nicht zielführend verlaufen würden. Daher werde empfohlen, dass die Prüfung auf Anspruch einer IV-Rente eingeleitet w e rde. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin über eine IV-Rente die Möglichkeit erhalte, im geschützten Rahmen einer geregelten arbeitsbezogenen Tagesstruktur nachzugehen. Dies würde ihr ermöglichen, arbeitsrelevante Erfahrungen zu sammeln und sich so weiter entwickeln zu können. Des Weiteren werde aufgrund der beobachteten deutlichen kognitiven Schwierigkeiten eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Dies um allfällige Unterstützungsmöglichkeiten in diesem Bereich entsprechend veranlassen zu können ( Urk. 8/133/9) . 3.2
Die C.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
( Urk. 8/164/8): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31) - Grenzintelligenz, dissoziiert (ICD-10 F74. 0 ) - Dyskalkulie (ICD-10 F81.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende auf: - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) - Insomnie, vermutlic h psychophysiologisch (ICD-10 F51.0) - Bienengift-Allergie (Notfallset) und Erdbeerenallergie (ICD - 10 T78.4)
Die Gutachter führten aus, dass aus neurologischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erkennen seien ( Urk. 8/164/ 9, 14 ff., 39 ff.) . Die Einschränkungen sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit würden durch die psychiatrischen Erkrankungen bestimmt.
Belastungsfaktoren ergäben sich durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, jedoch auch durch das Vorliegen einer Grenzintelligenz bei Minderbegabung und einer Dyskalkulie. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typ beeinflusse die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ wegen der dadurch bedingten stark schwankenden Motivation, welche teilweise auch abhängig von äusseren Faktoren sei. Schwankungen der Motivation zeigten sich auch bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
mit schwanken dem Leistungsprofil (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten [ Urk. 8/163 ] ) und könnten im Rahmen der diagnostizierten Störung erklärt werden . Weiter komme es im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gemäss den nach Mini-ICF-App zu beurteilenden psychischen Fähigkeiten zu leichten Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Mittelgradige Beeinträchtigungen fänden sich jedoch bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und sogar eine starke Beeinträchtigung bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Schwankend ausgeprägt seien die Beeinträchtigungen hinsichtlich Proaktivität und Spontan aktivität. Diese Beeinträchtigungen führten zu erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsleben, sowohl betreffend Ausbildung als auch einer beruflichen Tätigkeit.
Aufgrund der Grenzintelligenz mit einer unterdurchschnittlichen Begabung (ohne eigentliche Intelligenzminderung) sowie durch eine Dyskalkulie bestünden zwar Stärken im sprachlichen intellektuellen Vermögen, jedoch Schwächen im wahr nehmungsgebundenen Denken, im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeits geschwindigkeit. Daher könne die Beschwerdeführerin nur kognitiv einfachere Tätigkeiten ausführen ohne Anforderungen an die Rechenfertigkeiten, ohne spezielle Gefährdungen und ohne Überwachungsfunktion bei seriell zu erledigenden Tätigkeiten ohne Zeitlimit. Weiter notwendig sei ein emotional wenig belastetes und wenig stressbelastete s , verständnisvolles Umfeld ( Urk. 8/164/10) , wobei in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe ( Urk. 8/164/35).
Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine vertraglich geregelte berufliche Tätigkeit ausgeübt. Hinsichtlich der versuchten Ausbildungen könne aus polydisziplinärer Sicht lediglich festgestellt werden, dass in diesen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus rein kognitiven Gründen bestünden aber keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau. Einschränkend für eine derartige Ausbildung seien jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen. Wegen der schwankenden Motivationsfähigkeit und stark beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit werde ein begleiteter Einstieg in das Berufsleben in Form eine s Praktikums empfohlen. Es sollte sich um eine Tätigkeit von Interesse für die Beschwerdeführerin handeln, da die
Motivations fähigkeit stark vom Interesse abhängig sei. Auch bei gegebenem Interesse könne es jedoch zu Motivationskrisen kommen, weshalb der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen empfohlen werde. Zu empfehlen sei ein solche s Praktikum mit einem Pensum von 50 % unter geschützten Bedingungen ( Urk. 8/164/ 8 f f ., 25 ff . ) . 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund des vorliegenden poly disziplinären Gutachtens der C.___
vom 16.
August 2023 ( Urk. 8 /1 64 ) ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein kognitiven Gründen zwar keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau bestehen, dass für eine derartige Ausbildung jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen sowie die stark beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit , einschränkend sind. Aus diesem Grund wird der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen in der Form eines Praktikums mit einem Pensum von 50 % als angezeigt erachtet , mit dem Hinweis, dass es selbst bei vorhandenem Interesse zu Motivationskrisen kommen kann . Damit behindern die Aus wirkungen der Gesundheitsschädigung die Realisierung der ( potentiellen ) funktionalen Leistungsfähigkeit derzeit zusätzlich, womit
aktuell Eingliederungs unfähigkeit
besteh t
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2025 vom 4. August
2025 E. 4.2). Folglich ist ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus gewiesen. 4.2
Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, so kann dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs entstehen. Rentenleistungen sind jedoch erst dann aus zurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit .
a IVG). Ein Renten anspruch kann folglich erst nach Beendigung der Ein gliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. E. 1.4 und 1.5). 4.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 201 8 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 / 78 ; das Wartejahr [ vgl. Art.
28 Abs.
1 lit .
b und c IVG ] war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen , best and en die Einschränkungen der Beschwerde führerin doch bereits seit Eintritt ins Erwachsenenleben).
Im
Januar 2019 konnte sie die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Haus wirtschaftspraktikerin EBA bei der Stiftung A.___ beginnen , wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden ( Urk. 8/81 , 82 ). Diese berufliche Massnahme musste zwar vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 8/105). Es wurde indes von einem vor handenen Eingliederungspotenzial ausgegangen , weshalb
die Beschwerde führerin in der Folge nach wie vor eng von den Eingliederungsberatern begleitet wurde (vgl. Urk. 8/136/ 29 ff.) . In diesem Rahmen wurde
– neben medizinischen Abklärungen – eine Potenzialabklärung in die Wege geleitet . Diese konnte , ins besondere aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen (vgl. etwa Urk. 8/136/35 ff.) , erst im Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2021 stattfinden (vgl. Urk. 8/128 , 133 ) und wurde wiederum von einer Taggeld ausrichtung begleitet ( Urk. 8/129).
Nachdem d ie Abklärungsstelle B.___
in ihrem Bericht zum Schluss gekommen war , dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht realistisch und der erneute Beginn einer Ausbildung deshalb nicht erfolgversprechend sei ( Urk. 8/133) , wurden die Eingliederungs massnahmen am 26. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, abgeschlossen und die Rentenprüfung in die Wege geleitet ( Urk. 8/135). Folglich bestand zu diesem Zeitpunkt, wie später durch das Gutachten der C.___
vom 16. August 2023 ( Urk. 8/164)
im Wesentlichen bestätigt wurde , überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit . Da die Beschwerde gegnerin mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen auch keine
weiteren Eingliederungs massnahmen
mehr durchführte oder konkret anordnete, konnte
folglich ab dem
1. Oktober 2021 ein Rentenanspruch entstehen.
Inso weit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Eingliederungs massnahmen bis zum 1. Oktober 2023 angedauert hätten ( Urk. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Eingliederungs beraterin mit Schreiben vom 4. September 2023
nochmals für ein persönliches Gespräch eingeladen ( Urk. 8/168). Jedoch wurde anschliessend sehr rasch fest gestellt, dass aktuell keine Ausbildungsfähigkeit bestehe, auch nicht im geschütz ten Rahmen, und selbst der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versuch einer niederschwelligen Programmteilnahme bei der D.___ gescheitert sei (vgl. Urk. 8/170, 173). Daraus erhellt, dass vorliegend nicht von fortgeführten Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise -bemühungen
von Januar 2019 bis Oktober 2023 gesprochen werden kann, wurde nach dem Abschluss der b eruf lichen Massnahmen im Oktober 2021 (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Oktober 2021 [ Urk. 8/136]) doch erst zwei Jahre später nochmals kurzzeitig ein Eingliederungs-Dossier eröffnet und sogleich wieder mit demselben Ergebnis geschlossen.
Im Übrigen hielten die Gutachter der C.___ ( Urk. 8/164)
ausdrücklich fest, dass sich das klinische Zustandsb ild der Beschwerdeführerin unter der psychotherapeutischen Behandlung leicht verbessert h abe ( Urk. 8/ 164/32 f.), an sonsten aber die bestehenden Einschränkungen seit Eintritt in das Berufsleben best ehen würden ( Urk. 8/164/36) . Folglich ist im gesamten Zeitraum zwischen Potentialabklärung und Begutachtung gleichermassen von einer fehlenden Ein gliederungsfähigkeit der Beschwer deführerin auszugehen. Diesbezüglich liegen auch keine e ntgegenstehende n echtzeitliche n , medizi nische n Berichte
vor.
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4. 4
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
25. September 2024 insoweit abzuändern und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 5.
5.1
Mit der Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 25. September 2024 richtet e sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen die Auflage einer Tätigkeit s aufnahme im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen beziehungsweise die Prognose der IV-Stelle, dass mit Aufnahme dieser Tätigkeit das Pensum innert sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden und eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff., vgl. Auflages chreiben vom 16. Februar
2024 [ Urk. 8/182 ] ) . In diesem Punkt zielt die Beschwerde nicht auf die Ab änderung des Dispositivs der Rentenverfügung vom 25. September 202 4. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Fest stellung der Rechtswidrigkeit respektive Aufhebung der Auflage vom 16. Februar 2024 hat, auf die im Begründungsteil der angefochtenen Ver fügung verwiesen wird: «An unserer medizinischen Auflage vom 16.
Februar 2024 sowie an der Prognose wird ebenfalls festgehalten. Wir werden im R ahmen der Rentenrevision überprüfen, ob bei Nichterreichen dieser Prognose es auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen ist» ( Urk. 2). 5.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind regelmässig nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3).
Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während beispielsweise der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leis tungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Ab änderung des Dispositivs beantragt wird. Ist diese Frage zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungs bestandteils hat. Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember
2020 mit Hinweisen).
Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung
– oder Aufnahme einer Tätigkeit – im Sinne einer Schadenminderungspflicht han delt es sich nicht um eine rechtlich erzwing bare Pflicht, sondern um eine sozial versicherungsrechtliche Obliegenheit zur Selbsteingliederung, deren Erfüllung die Voraussetzung der Ent stehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG besteht (Urteile des Bun desgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in mit der Auflage schwer wiegende Konse quenzen angedroht w u rden. M it Art. 21 Abs. 4 ATSG wird das Verfahren im Zusammenhang mit der vorüberge henden oder dauernden Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell ge regelt, indem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben wird (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG, welcher Aus nahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie an der medizinischen Auflage sowie der Prognose festhalte ( Urk. 2). Zweck der auferleg ten Massnahme ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustan des beziehungsweise der Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Ver minderung der Invalidität zu erzielen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder Sanktionen steht vorliegend nicht zur Diskus sion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann.
Die im Urteil 9C_816/2008 vom 12. März 2009 in Erwägung 3.3 vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Ein räumung einer angemessenen Bedenkzeit eine Anord nung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG – welche in Ver fügungsform zu erlassen ist – vorliege, hat das oberste Gericht in BGE 146 I 62 E . 5.4.2 verneint. Es begründete dies damit, eine Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine selbst ständig anfechtbare Ver fügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzuma chenden Nachteil erleide.
Da d ie Beschwerdeführer in mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht kei nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann kein Interesse an der Fest stellung der Unzumutbarkeit respektive an der Aufhebung der auferlegten Massnahme bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3). 5.3
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich mangels eines Rechtsschutz interesses nicht ein zutreten. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Oktober 202 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling