Sachverhalt
1.
Die 19 76 geborene X.___
meldete sich am
23. November 2020 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchti gungen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 / 2). Nach Durchführung von beruflich-erwerbli chen sowie medi zi nischen Abklärungen, dem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9 / 3, 21, 26) sowie der Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 9/40), stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom
6. Dezember 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 9/51). D ie Versicherte erhob hiegegen am 15. Januar 2024 Einwand (Urk. 9/56), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und eine bidis ziplinäre Begutachtung bei Dr.
med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. August 2024 [ Urk. 9/77]), veranlasste. Nachdem die Versicherte auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte (vgl. Urk. 9/78), entschied die IV-Stelle m it Verfü gung vom 2 7 . September 202 4 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 9/80) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
28. Oktober 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Dreivier telsrente zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 22 . Januar 202 5 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 202 5
angezeigt wurde (Urk. 1 0). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 11), wo rüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der In validenversicherung könnten allfällige Leistungen ab dem Jahr 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Fol genden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog, die rheumatologische RAD-Untersuchung vom 6. Dezember 2022 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben könne, ihr eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Das Gutachten vom 14. August 2024 verneine eine zwischenzeit lich eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation, weshalb es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalte s handle. Deshalb behalte die RAD - Beurteilung ihre Gültigkeit (Urk. 2) . Es bestünden sodann keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf ein 100
%-Pensum erhöht hätte, weshalb sie als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das beweiskräftige Gutachten vom
14. August 2024 abzustellen sei, welches eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % festgestellt habe . D ie Beurteilung des RAD vermöge dieses nicht in Zweifel zu ziehen, fehle es diese r
– im Gegensatz zu ersterem – doch an einer ausführlichen Begründung und einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Zudem sei die Beschwerdegegnerin vom Gutachten abgewichen, ohne zu begründen, aufgrund welcher konkreter Indizien das Gutachten keinen vollen Beweiswert habe. Damit habe sie das rechtliche Ge hör verletzt. Die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkun gen heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 1, 11). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf die rheumato logische Untersuchung ihres RAD-Arzt es Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, vom 6. Dezember 2022 (Urk. 9/40). Dieser stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie (2021: WPI 16/19 Punkte, Symptom Severity
Scale 8/12 Punkte), EM 10/2020; vorwiegend Schultern, Ellbogen, Hände, Hüften, Knie und Füsse
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Unklare Diagnose einer Rheumatoiden Arthritis (RA); EM 03/2019, ED 01/2020; seronegativ, anerosiv; 01.10.2020: PET/CT negativ; 10/2021: keine entzündlich-humorale Aktivität, keine Synovitis; Rheumatologie USZ: «inaktiv» - Venenthrombose US links 09/2020 - St. n. Covid-19-Infekt (PCR 20.10.2020)
Er führte aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die bisherige Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die gesundheitliche Situation sei durch Müdigkeit gekennzeichnet und lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde am Bewegungsapparat nicht weiter abstützen. Zu Beginn der Untersuchung sei das Gangbild hinkend mit Entlastung des rechten Beines gewesen, während bei der Verabschiedung der Gang und das freie Treppenhinuntersteigen hinkfrei
gewesen sei. Bei der Untersuchung auf der Liege habe die Beschwerdeführerin Endphasen schmerz bei der Gelenksprüfung des rechten Hüftgelenks an gegeben, während die Kniegelenksuntersuchung rechts, bei Angabe von Schmerzen am Knie zuvor bei der Gangprüfung, unauffällig ausgefallen sei . Hauptbeschwerden seien Müdigkeit und unspezifische Schmerzen, welche durch jegliche Anstrengung ver s tärkt wür den. Aktuell betreffe es zuerst di e rechte Hüfte und das rechte Knie, aber auch links, auch Schultern, Finger, Zehen und Fussgelenke.
Diagnostisch gehöre das Krankheitsbild in den Formenkreis der Fibromyalgie oder des Chronic Fatigue Syndroms. Die Diagnose RA stehe im Hintergrund .
A uf grund der Seronegativität, der fehlenden Aktivitätsparameter, des Nichtanspre chens auf fünf Basistherapeutika mit Wirkung auf verschiedenste Signalwege, des B e fallmusters, der Symptome und des Verlaufs erscheine diese Diagnose nicht zwingend.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bestehe in der bis herigen Tätigkeit in der Sterilisation in kühlem Raum mit teilweise schwerem Heben und ganztags stehend kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus rheu matologischer Sicht könne dies nicht mit Befunden abgestützt werden, aber die Anstellung sei gekündigt und das Suchen einer neuen Stelle sollte Arbeiten, wel che die Kundin als ungünstig empfinde, berücksichtigen. In angepasste r Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige w irbelsäulenbelastende und hüftgelenks- / kniegelenksbelastende Zwangshaltungen, und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde V ibrationsbelastungen und Nässe-/Käl teexposition) sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben und bestehe auch in al len Krankheitsphasen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
Das rheumatologisch- psychiatrische
Gutachten vom 14. August 2024 der Dres . Y.___ und Z.___
(Urk. 9/77) nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/11) : - Widespread Pain - Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), Erstmanifesta tion 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter
unter anderem folgende au f (Urk. 9/77/11) : - Mögliche seronegative, bisher anerosive rheumatoide Art h ritis (ICD-10 M06.00); Erstsymptomatik 03/2019, Erstdiagnose 04/2020; in Remission; Gelenksymptomatik: Schulter rechts, Knie bds ., Hüfte rechts, Füsse bds ., Ellenbogen bds ., Kiefergelenke bds . - Tiefe Venenthrombose Unterschenkel links 30.10.2020 - St. n. Covid-19-Erkrankung 10/2020
Der rheumatologische Gutachter führte aus,
das Hauptbeschwerdebild sei ein Ganzkörperschmerz, beginnend ab dem Jahre 2016 mit sukzessiver Ausweitung von Gelenkregionen wie Schultern, Hüfte, Knie und Ellbogen in den ganzen Kör per mit Involvierung von mus k uloskelettalen Schmerzen sowie funktionellen und vegetativen Beschwerden, welche das Beschwerdebild eines Widespread Pain-Syndroms/Fibromyalgie erfüllen würden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass, falls eine rheumatoide Arthritis zu Beginn vorgelegen habe, diese unter der aktuellen Therapie in Remission sei. Zu dem bestehe ein geringes Risiko für einen fulminanten oder schweren Verlauf, da bis aktuell keine Erosionen aufgetreten seien und das Antikörperprofil gegen ei nen aggressiven Verlauf einer rheumatoiden Arthritis spreche. Die Diagnose einer aktiven rheumatoiden Arthritis könne aktuell nicht gestellt werden, müsse jedoch laufend überprüft werden und sinnvollerweise eine Ausweitung des Therapiein tervalls für die immunmodulatorischen Applikationen von Antikörpern durchge führt werden. Diese Entscheidung basiere auch darauf, dass die bisherigen im munsupprimierenden und immunmodulierenden Therapien bei Nichtwirksamkeit gestoppt worden seien. Die radiologischen Untersuchungen würden
aktuell kei nen Hinweis für eine destruierende Form der rheumatoiden Arthritis zeigen . Die Funktionalität im Bereich der Gelenke sei hoch und werde durch die Schmerzsymptomatik bei Widespread Pain-Syndrom übersteuert.
Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische und schmerzmedizinische Untersuchung würden eine sehr hohe Wahrscheinlich keit für das Vorliegen einer Fibromyalgie zeigen. Die diagnostische Zuordnung sei gemäss Kriterien ACR 2010/2016 erfüllt. Die Fibromyalgie-Symptomatik sei eine sich langsam entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf Teilbereiche oder den ganzen Körper, im Sinne einer Schmerz- und Symp tomausweitung. Die rein somatischen Beschwerden würden das subjektive Schmerzbild und -Erleben nicht erklären können . Medizintheoretisch seien aus reichende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfä higkeit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vor handen. Die psychische sowie die Schmerzsituation verhindere jedoch einen vol len Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktio nalität. Die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung müsse interdiszipli när rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden. Aus somatischer rheuma tolo g ischer und schmerzmedizinischer Sicht werde bei einer Fibromyalgie in Ab hängigkeit der Symptomschwere eine niedrigprozentige Einschränkung der quan titativen sowie oft auch der qualitativen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit at testiert. Dabei werde ein erhöhter Pause n
- und Erholungsbedarf festgehalten. Dies beruhe auf medizin-theoretischen Überlegungen und inkludiere die Ressourcen der Exploranden. Dies könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei der Fibromyalgie handle es sich zwar um eine rheumatologische Erkrankung . S ie sei dementsprechend in der internationa len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheits probleme (ICD-10) im Bereich der somatischen Erkrankungen eingereiht. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese jedoch rechtsprechungsgemäss als unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, weshalb das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen grundsätzlich in der Hand eines strukturier ten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sei . Könne durch die rheumatolo gische und psychiatrische Gesamtbeurteilung im Konsensus keine ausreichende Einschätzung erfolgen, sei der Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit EFL oder einer neuropsychologischen Symptomvalidierung zu prüfen
(Urk. 9/77/112 ff.) .
Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt. Explizit sei auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, auch wenn die Schmerzen der Beschwerdeführerin an diversen Körperstellen nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da keine psychosozialen B e la s tungsfaktoren bei der Entstehung der Schmerzen hätten eruiert werden kön n e n. Auch eine depressive Episode sei nicht zu diagnostizieren, da keine Anhe donie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen bestünden . Ebenso wenig bestehe eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine Störung der komple xen Ich-Funktionen, da die Beschwerdeführerin gute innerfamiliäre und freund schaftliche Kontakte unterhalte und auch bei Arbeitsstellen während Jahren habe arbeitstätig sein können . Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten sich aus psychi atrischer Sicht keine Beeinträchtigungen ergeben (Urk. 9/77/67 f.).
In Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit folgten die Gutachter der somatischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht wurde aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der Erschöpfung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % von Oktober 2021 bis Ende 2024 attestiert. Danach sollte mithilfe einer multimodalen therapeutischen Massnahme mit psychologischer und rheumatolo gischer Unterstützung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein, sofern dies aus schmerztherapeutischer Sicht umsetzbar sei. Die 20%ige Re duktion erfolge aufgrund des weiter antizipierten erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs bei Widespread Pain-Symptomatik. Eine ideal angepasste Tätigkeit erfolge in Wechselbelastung und dominant leicht mit freier Positionswahl und einer Trag- und Hebelimite von 10 kg. Vermieden werden sollten Zwangshaltun gen, gestreckt oder gebückt, in Hocke sowie Kopfarbeiten und Arbeiten mit Arm vorhalten. Auch Gehen in unebenem Gelände sollte vermieden werden, wie auch andauernde Vibrationsbelastung und Nässe-/Kälteexposition (Urk. 9/77/12 f., 117 f f ., 122). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
auf
den Untersuchungsbericht ihres RAD Arztes Dr. A.___ und verneinte gestützt auf dessen Einschätzung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in (Urk. 2). Dabei nahm sie keine Stellung z ur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom
14. August 2024
mit der Be gründung, dass es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (vgl. Urk. 2). 4.2
Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Frage, ob ein psychisches respektive psychosomatisches Leiden und ebenso eine diagnostizierte Fibromyalgie – welche zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den somatoformen Schmerzstörung en aufweist – zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweis verfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E.
5.6, BGE 132 V 65). Auch wenn die Diagnose einer Fibromyalgie in erster Linie von einem Rheumatologen gestellt wird, ist deshalb regelmässig d as Hinzuzieh en ei nes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich, zumal psychoso matische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung dieser Ge sundheitsbeeinträchtigung haben. Ein interdisziplinäres Gutachten, das sowohl rheumatologische als auch psychische Aspekte berücksichtigt, erscheint daher als geeignet e Untersuchungsmassnahme (vgl. BGE 132 V 65).
Entsprechend kann die durchgeführte rheumatologische RAD-Untersuchung, welche psychische Faktoren gänzlich ausser acht
liess und keine Prüfung der Standardindikatoren vornahm, nicht als beweiskräftig angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen auch nicht nachvollziehbar begründet wurde . Bezüglich der angestammte n Tätigkeit wurde auf die subjektiven Angaben der B eschwerdeführerin abgestellt, wonach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass dies nicht mit rheumatologischen Befunden abgestützt werden könne. Hin sichtlich einer angepasste n Tätigkeit wurde sodann ohne jegliche Begründung eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.3
Demzufolge drängte sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf und die Be schwerdegegnerin
veranlasste zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung. Indes ergeben sich auch aus dieser keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit :
Der Rheumatologe Dr.
Y.___
stellte fest,
medizintheoretisch seien ausrei chende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfähig keit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vorhan den . D ie psychische und die Schmerzsituation würden aber einen vollen Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktionalität verhin dern . Deshalb sei die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung interdiszip linär rheumatologisch-psychiatrisch zu bestimm en
(Urk. 9/77/115) . Dennoch legte er anschliessend – ohne Berücksichtigung der psychischen Gesundheitss i tuation, wie sie sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten bei Fehlen von psy chiatrischen Diagnosen und Einschränkungen ergab
– eine Arbeits un fähigkeit von 50 % fest . Dies ohne nähere Begründung und vor dem Hintergrund von Dis krepanzen, welche er zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden aufgezeigt hatte,
sowie de r von ihm erkannten Zeichen der Selbstlimitierung und des Schonverhaltens (Urk. 9/77/110).
Zudem verwies Dr. Y.___
auf die Notwendigkeit einer multimodalen The rapie, womit die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auf 80 % gesteigert werden könne und bei welcher insbesondere der psychiatrische und/oder psychologische Anteil wesentlich für eine erfolgreiche somatische Therapie sei (Urk. 9/77/ 116 ff., 122) . Demgegenüber verneinte d er psychiatrische Teilgutachter das Erfordernis einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 9/77/125) .
Zu d iese n Diskrepanzen und Widersprüche n
zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Einschätzung hätte spätestens in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung Stellung genommen werden müssen
beziehungsweise hätten die beiden Beurteilungen an dieser Stelle zueinander in Beziehung
gesetzt werden müssen .
Dies wurde indes offensichtlich unterlassen. Vielmehr wurde ohne wei tere Begründung auf die somatische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abge stellt . Dies, obwohl das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen beim Be schwerdebild der Fibromyalgie unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits einzuschätzen gewesen wäre und dabei die psychiatrische Begutachtung hätte miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 4.2), wobei die se (ab gesehen von der subjektiv geschilderten erhöhten Ermüdbarkeit sowie den ange gebenen Schmerzen)
keine psychiatrische n
Befunde (Urk. 9/77/64), keine rlei
Ak tivitäts
- und Partizipationsstörungen (Urk. 9/77/65 f.), keine psychiatrischen Di agnosen (Urk. 9/77/67) und keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/68 f.) ergeben und auf eine hohe Ressourcenlage (grosses privates Freundesumfeld, gute innerfamiliäre Kontakte, aktiver Tagesablauf mit Hobbies, Ausübung einer Arbeitstätigkeit) sowie das Fehlen von sozialen Belastungen (Urk. 9/77/ 61
ff., 67 f.) hingewiesen hatte.
Daraus erhellt, dass sich die Experten in der Konsensbeurteilung je separat aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht geäussert haben, ohne auch nur im Ansatz eine gesamtheitliche Einschätzung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.) . Der rheumatologische Gutach ter hatte zwar mehrfach auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung der Ressourcenlage sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens anhand eines strukturierten, normativen Prüfungsrasters hin gewiesen (vgl. Urk. 9/77/115, 116). Dennoch wurde eine derartige Indikatorenprüfung
von den Gutachtern nicht ex plizit durchgeführt und die jeweiligen Feststellungen und Einschätzungen der Gutachter nicht gegenseitig berücksichtigt. Entsprechend erscheint auch das Er gebnis nicht überzeugend
beziehungsweise es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz hoher Ressourcenlage und dem Fehlen von psychi schen und sozialen Belastungen nicht in der Lage sein sollte, in einem höheren Umfang als 50 % tätig zu sein, zumal sie die vom Rheumatologen empfohlenen Therapieoptionen, welche zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit befähigen soll ten, bereits umsetzt (leichte Ausdauer trainierende Aktivität mit Schwimmen und Nordic Walking sowie Aufenthalten in der Natur) beziehungsweise ein psychoso matisches Coaching aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht erforderlich scheint (vgl. Urk. 9/77/68, 122) . Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, den Gutachtern bezüglich dieser Ungereimtheiten und Widersprüche Rückfragen zu stellen und sie zur Klarstellung aufzufordern.
Des Weiteren fällt auf, dass sich der rheumatologische Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die aktuelle Arbeit im Verkauf bei Calida statt auf die Tätigkeit als Sterilisationsassistentin bezogen hat, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einer Rückfrage mit entsprechen dem Hinweis hätte veranlassen müssen. 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt da mit als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizini schen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Frage n und ins besondere zu einer gesamtheitlichen – somatisch und psychiatrisch begründeten und abgestimmten – Arbeitsfähigkeit äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Betreffend diese notwendige gesamtheitliche interdis ziplin ä re Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich der Sachverhalt als bisher vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E . 11) .
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG). Indem sie die unklaren und widersprüchlichen Angaben der Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klärte und stattdessen auf die ebenfalls un vollständige und ungenügende Einschätzung des RAD-Arztes Dr.
A.___
abstellte (Urk. 2), hat sie ihre Untersuchungspflicht und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) verletzt . 4.5
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli gen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin infolge mangel hafter Begründung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P artei entschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stun denansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Septem ber 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 19 76 geborene X.___
meldete sich am
23. November 2020 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchti gungen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der In validenversicherung könnten allfällige Leistungen ab dem Jahr 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Fol genden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
E. 2 ). Nach Durchführung von beruflich-erwerbli chen sowie medi zi nischen Abklärungen, dem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9 / 3, 21, 26) sowie der Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 9/40), stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom
6. Dezember 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 9/51). D ie Versicherte erhob hiegegen am 15. Januar 2024 Einwand (Urk. 9/56), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und eine bidis ziplinäre Begutachtung bei Dr.
med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. August 2024 [ Urk. 9/77]), veranlasste. Nachdem die Versicherte auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte (vgl. Urk. 9/78), entschied die IV-Stelle m it Verfü gung vom 2
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin
erwog, die rheumatologische RAD-Untersuchung vom 6. Dezember 2022 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben könne, ihr eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Das Gutachten vom 14. August 2024 verneine eine zwischenzeit lich eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation, weshalb es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalte s handle. Deshalb behalte die RAD - Beurteilung ihre Gültigkeit (Urk. 2) . Es bestünden sodann keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf ein 100
%-Pensum erhöht hätte, weshalb sie als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das beweiskräftige Gutachten vom
14. August 2024 abzustellen sei, welches eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % festgestellt habe . D ie Beurteilung des RAD vermöge dieses nicht in Zweifel zu ziehen, fehle es diese r
– im Gegensatz zu ersterem – doch an einer ausführlichen Begründung und einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Zudem sei die Beschwerdegegnerin vom Gutachten abgewichen, ohne zu begründen, aufgrund welcher konkreter Indizien das Gutachten keinen vollen Beweiswert habe. Damit habe sie das rechtliche Ge hör verletzt. Die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkun gen heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 1, 11). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf die rheumato logische Untersuchung ihres RAD-Arzt es Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, vom 6. Dezember 2022 (Urk. 9/40). Dieser stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie (2021: WPI 16/19 Punkte, Symptom Severity
Scale 8/12 Punkte), EM 10/2020; vorwiegend Schultern, Ellbogen, Hände, Hüften, Knie und Füsse
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Unklare Diagnose einer Rheumatoiden Arthritis (RA); EM 03/2019, ED 01/2020; seronegativ, anerosiv; 01.10.2020: PET/CT negativ; 10/2021: keine entzündlich-humorale Aktivität, keine Synovitis; Rheumatologie USZ: «inaktiv» - Venenthrombose US links 09/2020 - St. n. Covid-19-Infekt (PCR 20.10.2020)
Er führte aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die bisherige Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die gesundheitliche Situation sei durch Müdigkeit gekennzeichnet und lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde am Bewegungsapparat nicht weiter abstützen. Zu Beginn der Untersuchung sei das Gangbild hinkend mit Entlastung des rechten Beines gewesen, während bei der Verabschiedung der Gang und das freie Treppenhinuntersteigen hinkfrei
gewesen sei. Bei der Untersuchung auf der Liege habe die Beschwerdeführerin Endphasen schmerz bei der Gelenksprüfung des rechten Hüftgelenks an gegeben, während die Kniegelenksuntersuchung rechts, bei Angabe von Schmerzen am Knie zuvor bei der Gangprüfung, unauffällig ausgefallen sei . Hauptbeschwerden seien Müdigkeit und unspezifische Schmerzen, welche durch jegliche Anstrengung ver s tärkt wür den. Aktuell betreffe es zuerst di e rechte Hüfte und das rechte Knie, aber auch links, auch Schultern, Finger, Zehen und Fussgelenke.
Diagnostisch gehöre das Krankheitsbild in den Formenkreis der Fibromyalgie oder des Chronic Fatigue Syndroms. Die Diagnose RA stehe im Hintergrund .
A uf grund der Seronegativität, der fehlenden Aktivitätsparameter, des Nichtanspre chens auf fünf Basistherapeutika mit Wirkung auf verschiedenste Signalwege, des B e fallmusters, der Symptome und des Verlaufs erscheine diese Diagnose nicht zwingend.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bestehe in der bis herigen Tätigkeit in der Sterilisation in kühlem Raum mit teilweise schwerem Heben und ganztags stehend kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus rheu matologischer Sicht könne dies nicht mit Befunden abgestützt werden, aber die Anstellung sei gekündigt und das Suchen einer neuen Stelle sollte Arbeiten, wel che die Kundin als ungünstig empfinde, berücksichtigen. In angepasste r Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige w irbelsäulenbelastende und hüftgelenks- / kniegelenksbelastende Zwangshaltungen, und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde V ibrationsbelastungen und Nässe-/Käl teexposition) sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben und bestehe auch in al len Krankheitsphasen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
Das rheumatologisch- psychiatrische
Gutachten vom 14. August 2024 der Dres . Y.___ und Z.___
(Urk. 9/77) nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/11) : - Widespread Pain - Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), Erstmanifesta tion 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter
unter anderem folgende au f (Urk. 9/77/11) : - Mögliche seronegative, bisher anerosive rheumatoide Art h ritis (ICD-10 M06.00); Erstsymptomatik 03/2019, Erstdiagnose 04/2020; in Remission; Gelenksymptomatik: Schulter rechts, Knie bds ., Hüfte rechts, Füsse bds ., Ellenbogen bds ., Kiefergelenke bds . - Tiefe Venenthrombose Unterschenkel links 30.10.2020 - St. n. Covid-19-Erkrankung 10/2020
Der rheumatologische Gutachter führte aus,
das Hauptbeschwerdebild sei ein Ganzkörperschmerz, beginnend ab dem Jahre 2016 mit sukzessiver Ausweitung von Gelenkregionen wie Schultern, Hüfte, Knie und Ellbogen in den ganzen Kör per mit Involvierung von mus k uloskelettalen Schmerzen sowie funktionellen und vegetativen Beschwerden, welche das Beschwerdebild eines Widespread Pain-Syndroms/Fibromyalgie erfüllen würden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass, falls eine rheumatoide Arthritis zu Beginn vorgelegen habe, diese unter der aktuellen Therapie in Remission sei. Zu dem bestehe ein geringes Risiko für einen fulminanten oder schweren Verlauf, da bis aktuell keine Erosionen aufgetreten seien und das Antikörperprofil gegen ei nen aggressiven Verlauf einer rheumatoiden Arthritis spreche. Die Diagnose einer aktiven rheumatoiden Arthritis könne aktuell nicht gestellt werden, müsse jedoch laufend überprüft werden und sinnvollerweise eine Ausweitung des Therapiein tervalls für die immunmodulatorischen Applikationen von Antikörpern durchge führt werden. Diese Entscheidung basiere auch darauf, dass die bisherigen im munsupprimierenden und immunmodulierenden Therapien bei Nichtwirksamkeit gestoppt worden seien. Die radiologischen Untersuchungen würden
aktuell kei nen Hinweis für eine destruierende Form der rheumatoiden Arthritis zeigen . Die Funktionalität im Bereich der Gelenke sei hoch und werde durch die Schmerzsymptomatik bei Widespread Pain-Syndrom übersteuert.
Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische und schmerzmedizinische Untersuchung würden eine sehr hohe Wahrscheinlich keit für das Vorliegen einer Fibromyalgie zeigen. Die diagnostische Zuordnung sei gemäss Kriterien ACR 2010/2016 erfüllt. Die Fibromyalgie-Symptomatik sei eine sich langsam entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf Teilbereiche oder den ganzen Körper, im Sinne einer Schmerz- und Symp tomausweitung. Die rein somatischen Beschwerden würden das subjektive Schmerzbild und -Erleben nicht erklären können . Medizintheoretisch seien aus reichende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfä higkeit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vor handen. Die psychische sowie die Schmerzsituation verhindere jedoch einen vol len Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktio nalität. Die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung müsse interdiszipli när rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden. Aus somatischer rheuma tolo g ischer und schmerzmedizinischer Sicht werde bei einer Fibromyalgie in Ab hängigkeit der Symptomschwere eine niedrigprozentige Einschränkung der quan titativen sowie oft auch der qualitativen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit at testiert. Dabei werde ein erhöhter Pause n
- und Erholungsbedarf festgehalten. Dies beruhe auf medizin-theoretischen Überlegungen und inkludiere die Ressourcen der Exploranden. Dies könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei der Fibromyalgie handle es sich zwar um eine rheumatologische Erkrankung . S ie sei dementsprechend in der internationa len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheits probleme (ICD-10) im Bereich der somatischen Erkrankungen eingereiht. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese jedoch rechtsprechungsgemäss als unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, weshalb das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen grundsätzlich in der Hand eines strukturier ten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sei . Könne durch die rheumatolo gische und psychiatrische Gesamtbeurteilung im Konsensus keine ausreichende Einschätzung erfolgen, sei der Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit EFL oder einer neuropsychologischen Symptomvalidierung zu prüfen
(Urk. 9/77/112 ff.) .
Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt. Explizit sei auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, auch wenn die Schmerzen der Beschwerdeführerin an diversen Körperstellen nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da keine psychosozialen B e la s tungsfaktoren bei der Entstehung der Schmerzen hätten eruiert werden kön n e n. Auch eine depressive Episode sei nicht zu diagnostizieren, da keine Anhe donie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen bestünden . Ebenso wenig bestehe eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine Störung der komple xen Ich-Funktionen, da die Beschwerdeführerin gute innerfamiliäre und freund schaftliche Kontakte unterhalte und auch bei Arbeitsstellen während Jahren habe arbeitstätig sein können . Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten sich aus psychi atrischer Sicht keine Beeinträchtigungen ergeben (Urk. 9/77/67 f.).
In Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit folgten die Gutachter der somatischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht wurde aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der Erschöpfung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % von Oktober 2021 bis Ende 2024 attestiert. Danach sollte mithilfe einer multimodalen therapeutischen Massnahme mit psychologischer und rheumatolo gischer Unterstützung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein, sofern dies aus schmerztherapeutischer Sicht umsetzbar sei. Die 20%ige Re duktion erfolge aufgrund des weiter antizipierten erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs bei Widespread Pain-Symptomatik. Eine ideal angepasste Tätigkeit erfolge in Wechselbelastung und dominant leicht mit freier Positionswahl und einer Trag- und Hebelimite von 10 kg. Vermieden werden sollten Zwangshaltun gen, gestreckt oder gebückt, in Hocke sowie Kopfarbeiten und Arbeiten mit Arm vorhalten. Auch Gehen in unebenem Gelände sollte vermieden werden, wie auch andauernde Vibrationsbelastung und Nässe-/Kälteexposition (Urk. 9/77/12 f., 117 f f ., 122). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
auf
den Untersuchungsbericht ihres RAD Arztes Dr. A.___ und verneinte gestützt auf dessen Einschätzung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in (Urk. 2). Dabei nahm sie keine Stellung z ur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom
14. August 2024
mit der Be gründung, dass es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (vgl. Urk. 2). 4.2
Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Frage, ob ein psychisches respektive psychosomatisches Leiden und ebenso eine diagnostizierte Fibromyalgie – welche zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den somatoformen Schmerzstörung en aufweist – zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweis verfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E.
5.6, BGE 132 V 65). Auch wenn die Diagnose einer Fibromyalgie in erster Linie von einem Rheumatologen gestellt wird, ist deshalb regelmässig d as Hinzuzieh en ei nes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich, zumal psychoso matische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung dieser Ge sundheitsbeeinträchtigung haben. Ein interdisziplinäres Gutachten, das sowohl rheumatologische als auch psychische Aspekte berücksichtigt, erscheint daher als geeignet e Untersuchungsmassnahme (vgl. BGE 132 V 65).
Entsprechend kann die durchgeführte rheumatologische RAD-Untersuchung, welche psychische Faktoren gänzlich ausser acht
liess und keine Prüfung der Standardindikatoren vornahm, nicht als beweiskräftig angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen auch nicht nachvollziehbar begründet wurde . Bezüglich der angestammte n Tätigkeit wurde auf die subjektiven Angaben der B eschwerdeführerin abgestellt, wonach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass dies nicht mit rheumatologischen Befunden abgestützt werden könne. Hin sichtlich einer angepasste n Tätigkeit wurde sodann ohne jegliche Begründung eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.3
Demzufolge drängte sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf und die Be schwerdegegnerin
veranlasste zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung. Indes ergeben sich auch aus dieser keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit :
Der Rheumatologe Dr.
Y.___
stellte fest,
medizintheoretisch seien ausrei chende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfähig keit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vorhan den . D ie psychische und die Schmerzsituation würden aber einen vollen Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktionalität verhin dern . Deshalb sei die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung interdiszip linär rheumatologisch-psychiatrisch zu bestimm en
(Urk. 9/77/115) . Dennoch legte er anschliessend – ohne Berücksichtigung der psychischen Gesundheitss i tuation, wie sie sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten bei Fehlen von psy chiatrischen Diagnosen und Einschränkungen ergab
– eine Arbeits un fähigkeit von 50 % fest . Dies ohne nähere Begründung und vor dem Hintergrund von Dis krepanzen, welche er zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden aufgezeigt hatte,
sowie de r von ihm erkannten Zeichen der Selbstlimitierung und des Schonverhaltens (Urk. 9/77/110).
Zudem verwies Dr. Y.___
auf die Notwendigkeit einer multimodalen The rapie, womit die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auf 80 % gesteigert werden könne und bei welcher insbesondere der psychiatrische und/oder psychologische Anteil wesentlich für eine erfolgreiche somatische Therapie sei (Urk. 9/77/ 116 ff., 122) . Demgegenüber verneinte d er psychiatrische Teilgutachter das Erfordernis einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 9/77/125) .
Zu d iese n Diskrepanzen und Widersprüche n
zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Einschätzung hätte spätestens in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung Stellung genommen werden müssen
beziehungsweise hätten die beiden Beurteilungen an dieser Stelle zueinander in Beziehung
gesetzt werden müssen .
Dies wurde indes offensichtlich unterlassen. Vielmehr wurde ohne wei tere Begründung auf die somatische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abge stellt . Dies, obwohl das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen beim Be schwerdebild der Fibromyalgie unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits einzuschätzen gewesen wäre und dabei die psychiatrische Begutachtung hätte miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 4.2), wobei die se (ab gesehen von der subjektiv geschilderten erhöhten Ermüdbarkeit sowie den ange gebenen Schmerzen)
keine psychiatrische n
Befunde (Urk. 9/77/64), keine rlei
Ak tivitäts
- und Partizipationsstörungen (Urk. 9/77/65 f.), keine psychiatrischen Di agnosen (Urk. 9/77/67) und keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/68 f.) ergeben und auf eine hohe Ressourcenlage (grosses privates Freundesumfeld, gute innerfamiliäre Kontakte, aktiver Tagesablauf mit Hobbies, Ausübung einer Arbeitstätigkeit) sowie das Fehlen von sozialen Belastungen (Urk. 9/77/ 61
ff., 67 f.) hingewiesen hatte.
Daraus erhellt, dass sich die Experten in der Konsensbeurteilung je separat aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht geäussert haben, ohne auch nur im Ansatz eine gesamtheitliche Einschätzung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.) . Der rheumatologische Gutach ter hatte zwar mehrfach auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung der Ressourcenlage sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens anhand eines strukturierten, normativen Prüfungsrasters hin gewiesen (vgl. Urk. 9/77/115, 116). Dennoch wurde eine derartige Indikatorenprüfung
von den Gutachtern nicht ex plizit durchgeführt und die jeweiligen Feststellungen und Einschätzungen der Gutachter nicht gegenseitig berücksichtigt. Entsprechend erscheint auch das Er gebnis nicht überzeugend
beziehungsweise es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz hoher Ressourcenlage und dem Fehlen von psychi schen und sozialen Belastungen nicht in der Lage sein sollte, in einem höheren Umfang als 50 % tätig zu sein, zumal sie die vom Rheumatologen empfohlenen Therapieoptionen, welche zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit befähigen soll ten, bereits umsetzt (leichte Ausdauer trainierende Aktivität mit Schwimmen und Nordic Walking sowie Aufenthalten in der Natur) beziehungsweise ein psychoso matisches Coaching aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht erforderlich scheint (vgl. Urk. 9/77/68, 122) . Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, den Gutachtern bezüglich dieser Ungereimtheiten und Widersprüche Rückfragen zu stellen und sie zur Klarstellung aufzufordern.
Des Weiteren fällt auf, dass sich der rheumatologische Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die aktuelle Arbeit im Verkauf bei Calida statt auf die Tätigkeit als Sterilisationsassistentin bezogen hat, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einer Rückfrage mit entsprechen dem Hinweis hätte veranlassen müssen. 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt da mit als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizini schen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Frage n und ins besondere zu einer gesamtheitlichen – somatisch und psychiatrisch begründeten und abgestimmten – Arbeitsfähigkeit äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Betreffend diese notwendige gesamtheitliche interdis ziplin ä re Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich der Sachverhalt als bisher vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E . 11) .
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG). Indem sie die unklaren und widersprüchlichen Angaben der Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klärte und stattdessen auf die ebenfalls un vollständige und ungenügende Einschätzung des RAD-Arztes Dr.
A.___
abstellte (Urk. 2), hat sie ihre Untersuchungspflicht und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) verletzt . 4.5
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli gen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin infolge mangel hafter Begründung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P artei entschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stun denansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Septem ber 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
E. 7 . September 202 4 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 9/80) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
28. Oktober 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Dreivier telsrente zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 22 . Januar 202 5 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 202 5
angezeigt wurde (Urk. 1 0). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 11), wo rüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00618 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
24. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 76 geborene X.___
meldete sich am
23. November 2020 (Ein gangsda tum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchti gungen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 / 2). Nach Durchführung von beruflich-erwerbli chen sowie medi zi nischen Abklärungen, dem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9 / 3, 21, 26) sowie der Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 9/40), stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom
6. Dezember 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 9/51). D ie Versicherte erhob hiegegen am 15. Januar 2024 Einwand (Urk. 9/56), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und eine bidis ziplinäre Begutachtung bei Dr.
med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. August 2024 [ Urk. 9/77]), veranlasste. Nachdem die Versicherte auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte (vgl. Urk. 9/78), entschied die IV-Stelle m it Verfü gung vom 2 7 . September 202 4 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 9/80) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
28. Oktober 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Dreivier telsrente zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 22 . Januar 202 5 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 202 5
angezeigt wurde (Urk. 1 0). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung (Urk. 11), wo rüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der In validenversicherung könnten allfällige Leistungen ab dem Jahr 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Fol genden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog, die rheumatologische RAD-Untersuchung vom 6. Dezember 2022 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben könne, ihr eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Das Gutachten vom 14. August 2024 verneine eine zwischenzeit lich eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation, weshalb es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalte s handle. Deshalb behalte die RAD - Beurteilung ihre Gültigkeit (Urk. 2) . Es bestünden sodann keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf ein 100
%-Pensum erhöht hätte, weshalb sie als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das beweiskräftige Gutachten vom
14. August 2024 abzustellen sei, welches eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % festgestellt habe . D ie Beurteilung des RAD vermöge dieses nicht in Zweifel zu ziehen, fehle es diese r
– im Gegensatz zu ersterem – doch an einer ausführlichen Begründung und einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Zudem sei die Beschwerdegegnerin vom Gutachten abgewichen, ohne zu begründen, aufgrund welcher konkreter Indizien das Gutachten keinen vollen Beweiswert habe. Damit habe sie das rechtliche Ge hör verletzt. Die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkun gen heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen
(Urk. 1, 11). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf die rheumato logische Untersuchung ihres RAD-Arzt es Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Re habilitation, vom 6. Dezember 2022 (Urk. 9/40). Dieser stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie (2021: WPI 16/19 Punkte, Symptom Severity
Scale 8/12 Punkte), EM 10/2020; vorwiegend Schultern, Ellbogen, Hände, Hüften, Knie und Füsse
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Unklare Diagnose einer Rheumatoiden Arthritis (RA); EM 03/2019, ED 01/2020; seronegativ, anerosiv; 01.10.2020: PET/CT negativ; 10/2021: keine entzündlich-humorale Aktivität, keine Synovitis; Rheumatologie USZ: «inaktiv» - Venenthrombose US links 09/2020 - St. n. Covid-19-Infekt (PCR 20.10.2020)
Er führte aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die bisherige Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die gesundheitliche Situation sei durch Müdigkeit gekennzeichnet und lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde am Bewegungsapparat nicht weiter abstützen. Zu Beginn der Untersuchung sei das Gangbild hinkend mit Entlastung des rechten Beines gewesen, während bei der Verabschiedung der Gang und das freie Treppenhinuntersteigen hinkfrei
gewesen sei. Bei der Untersuchung auf der Liege habe die Beschwerdeführerin Endphasen schmerz bei der Gelenksprüfung des rechten Hüftgelenks an gegeben, während die Kniegelenksuntersuchung rechts, bei Angabe von Schmerzen am Knie zuvor bei der Gangprüfung, unauffällig ausgefallen sei . Hauptbeschwerden seien Müdigkeit und unspezifische Schmerzen, welche durch jegliche Anstrengung ver s tärkt wür den. Aktuell betreffe es zuerst di e rechte Hüfte und das rechte Knie, aber auch links, auch Schultern, Finger, Zehen und Fussgelenke.
Diagnostisch gehöre das Krankheitsbild in den Formenkreis der Fibromyalgie oder des Chronic Fatigue Syndroms. Die Diagnose RA stehe im Hintergrund .
A uf grund der Seronegativität, der fehlenden Aktivitätsparameter, des Nichtanspre chens auf fünf Basistherapeutika mit Wirkung auf verschiedenste Signalwege, des B e fallmusters, der Symptome und des Verlaufs erscheine diese Diagnose nicht zwingend.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bestehe in der bis herigen Tätigkeit in der Sterilisation in kühlem Raum mit teilweise schwerem Heben und ganztags stehend kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus rheu matologischer Sicht könne dies nicht mit Befunden abgestützt werden, aber die Anstellung sei gekündigt und das Suchen einer neuen Stelle sollte Arbeiten, wel che die Kundin als ungünstig empfinde, berücksichtigen. In angepasste r Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige w irbelsäulenbelastende und hüftgelenks- / kniegelenksbelastende Zwangshaltungen, und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde V ibrationsbelastungen und Nässe-/Käl teexposition) sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit gegeben und bestehe auch in al len Krankheitsphasen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3 .2
Das rheumatologisch- psychiatrische
Gutachten vom 14. August 2024 der Dres . Y.___ und Z.___
(Urk. 9/77) nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/11) : - Widespread Pain - Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), Erstmanifesta tion 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter
unter anderem folgende au f (Urk. 9/77/11) : - Mögliche seronegative, bisher anerosive rheumatoide Art h ritis (ICD-10 M06.00); Erstsymptomatik 03/2019, Erstdiagnose 04/2020; in Remission; Gelenksymptomatik: Schulter rechts, Knie bds ., Hüfte rechts, Füsse bds ., Ellenbogen bds ., Kiefergelenke bds . - Tiefe Venenthrombose Unterschenkel links 30.10.2020 - St. n. Covid-19-Erkrankung 10/2020
Der rheumatologische Gutachter führte aus,
das Hauptbeschwerdebild sei ein Ganzkörperschmerz, beginnend ab dem Jahre 2016 mit sukzessiver Ausweitung von Gelenkregionen wie Schultern, Hüfte, Knie und Ellbogen in den ganzen Kör per mit Involvierung von mus k uloskelettalen Schmerzen sowie funktionellen und vegetativen Beschwerden, welche das Beschwerdebild eines Widespread Pain-Syndroms/Fibromyalgie erfüllen würden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass, falls eine rheumatoide Arthritis zu Beginn vorgelegen habe, diese unter der aktuellen Therapie in Remission sei. Zu dem bestehe ein geringes Risiko für einen fulminanten oder schweren Verlauf, da bis aktuell keine Erosionen aufgetreten seien und das Antikörperprofil gegen ei nen aggressiven Verlauf einer rheumatoiden Arthritis spreche. Die Diagnose einer aktiven rheumatoiden Arthritis könne aktuell nicht gestellt werden, müsse jedoch laufend überprüft werden und sinnvollerweise eine Ausweitung des Therapiein tervalls für die immunmodulatorischen Applikationen von Antikörpern durchge führt werden. Diese Entscheidung basiere auch darauf, dass die bisherigen im munsupprimierenden und immunmodulierenden Therapien bei Nichtwirksamkeit gestoppt worden seien. Die radiologischen Untersuchungen würden
aktuell kei nen Hinweis für eine destruierende Form der rheumatoiden Arthritis zeigen . Die Funktionalität im Bereich der Gelenke sei hoch und werde durch die Schmerzsymptomatik bei Widespread Pain-Syndrom übersteuert.
Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische und schmerzmedizinische Untersuchung würden eine sehr hohe Wahrscheinlich keit für das Vorliegen einer Fibromyalgie zeigen. Die diagnostische Zuordnung sei gemäss Kriterien ACR 2010/2016 erfüllt. Die Fibromyalgie-Symptomatik sei eine sich langsam entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf Teilbereiche oder den ganzen Körper, im Sinne einer Schmerz- und Symp tomausweitung. Die rein somatischen Beschwerden würden das subjektive Schmerzbild und -Erleben nicht erklären können . Medizintheoretisch seien aus reichende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfä higkeit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vor handen. Die psychische sowie die Schmerzsituation verhindere jedoch einen vol len Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktio nalität. Die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung müsse interdiszipli när rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden. Aus somatischer rheuma tolo g ischer und schmerzmedizinischer Sicht werde bei einer Fibromyalgie in Ab hängigkeit der Symptomschwere eine niedrigprozentige Einschränkung der quan titativen sowie oft auch der qualitativen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit at testiert. Dabei werde ein erhöhter Pause n
- und Erholungsbedarf festgehalten. Dies beruhe auf medizin-theoretischen Überlegungen und inkludiere die Ressourcen der Exploranden. Dies könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei der Fibromyalgie handle es sich zwar um eine rheumatologische Erkrankung . S ie sei dementsprechend in der internationa len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheits probleme (ICD-10) im Bereich der somatischen Erkrankungen eingereiht. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese jedoch rechtsprechungsgemäss als unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, weshalb das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen grundsätzlich in der Hand eines strukturier ten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sei . Könne durch die rheumatolo gische und psychiatrische Gesamtbeurteilung im Konsensus keine ausreichende Einschätzung erfolgen, sei der Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit EFL oder einer neuropsychologischen Symptomvalidierung zu prüfen
(Urk. 9/77/112 ff.) .
Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt. Explizit sei auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, auch wenn die Schmerzen der Beschwerdeführerin an diversen Körperstellen nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da keine psychosozialen B e la s tungsfaktoren bei der Entstehung der Schmerzen hätten eruiert werden kön n e n. Auch eine depressive Episode sei nicht zu diagnostizieren, da keine Anhe donie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen bestünden . Ebenso wenig bestehe eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine Störung der komple xen Ich-Funktionen, da die Beschwerdeführerin gute innerfamiliäre und freund schaftliche Kontakte unterhalte und auch bei Arbeitsstellen während Jahren habe arbeitstätig sein können . Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten sich aus psychi atrischer Sicht keine Beeinträchtigungen ergeben (Urk. 9/77/67 f.).
In Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit folgten die Gutachter der somatischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht wurde aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der Erschöpfung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % von Oktober 2021 bis Ende 2024 attestiert. Danach sollte mithilfe einer multimodalen therapeutischen Massnahme mit psychologischer und rheumatolo gischer Unterstützung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein, sofern dies aus schmerztherapeutischer Sicht umsetzbar sei. Die 20%ige Re duktion erfolge aufgrund des weiter antizipierten erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs bei Widespread Pain-Symptomatik. Eine ideal angepasste Tätigkeit erfolge in Wechselbelastung und dominant leicht mit freier Positionswahl und einer Trag- und Hebelimite von 10 kg. Vermieden werden sollten Zwangshaltun gen, gestreckt oder gebückt, in Hocke sowie Kopfarbeiten und Arbeiten mit Arm vorhalten. Auch Gehen in unebenem Gelände sollte vermieden werden, wie auch andauernde Vibrationsbelastung und Nässe-/Kälteexposition (Urk. 9/77/12 f., 117 f f ., 122). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
auf
den Untersuchungsbericht ihres RAD Arztes Dr. A.___ und verneinte gestützt auf dessen Einschätzung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Leistungsan spruch de r Beschwerdeführer in (Urk. 2). Dabei nahm sie keine Stellung z ur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom
14. August 2024
mit der Be gründung, dass es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes handle (vgl. Urk. 2). 4.2
Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Frage, ob ein psychisches respektive psychosomatisches Leiden und ebenso eine diagnostizierte Fibromyalgie – welche zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den somatoformen Schmerzstörung en aufweist – zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweis verfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E.
5.6, BGE 132 V 65). Auch wenn die Diagnose einer Fibromyalgie in erster Linie von einem Rheumatologen gestellt wird, ist deshalb regelmässig d as Hinzuzieh en ei nes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich, zumal psychoso matische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung dieser Ge sundheitsbeeinträchtigung haben. Ein interdisziplinäres Gutachten, das sowohl rheumatologische als auch psychische Aspekte berücksichtigt, erscheint daher als geeignet e Untersuchungsmassnahme (vgl. BGE 132 V 65).
Entsprechend kann die durchgeführte rheumatologische RAD-Untersuchung, welche psychische Faktoren gänzlich ausser acht
liess und keine Prüfung der Standardindikatoren vornahm, nicht als beweiskräftig angesehen werden. Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen auch nicht nachvollziehbar begründet wurde . Bezüglich der angestammte n Tätigkeit wurde auf die subjektiven Angaben der B eschwerdeführerin abgestellt, wonach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass dies nicht mit rheumatologischen Befunden abgestützt werden könne. Hin sichtlich einer angepasste n Tätigkeit wurde sodann ohne jegliche Begründung eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.3
Demzufolge drängte sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf und die Be schwerdegegnerin
veranlasste zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung. Indes ergeben sich auch aus dieser keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit :
Der Rheumatologe Dr.
Y.___
stellte fest,
medizintheoretisch seien ausrei chende körperliche Ressourcen und eine körperlich funktionelle Leistungsfähig keit zur Gestaltung des Alltages und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit vorhan den . D ie psychische und die Schmerzsituation würden aber einen vollen Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktionalität verhin dern . Deshalb sei die Überwindbarkeit von Schmerz und Erschöpfung interdiszip linär rheumatologisch-psychiatrisch zu bestimm en
(Urk. 9/77/115) . Dennoch legte er anschliessend – ohne Berücksichtigung der psychischen Gesundheitss i tuation, wie sie sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten bei Fehlen von psy chiatrischen Diagnosen und Einschränkungen ergab
– eine Arbeits un fähigkeit von 50 % fest . Dies ohne nähere Begründung und vor dem Hintergrund von Dis krepanzen, welche er zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden aufgezeigt hatte,
sowie de r von ihm erkannten Zeichen der Selbstlimitierung und des Schonverhaltens (Urk. 9/77/110).
Zudem verwies Dr. Y.___
auf die Notwendigkeit einer multimodalen The rapie, womit die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auf 80 % gesteigert werden könne und bei welcher insbesondere der psychiatrische und/oder psychologische Anteil wesentlich für eine erfolgreiche somatische Therapie sei (Urk. 9/77/ 116 ff., 122) . Demgegenüber verneinte d er psychiatrische Teilgutachter das Erfordernis einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 9/77/125) .
Zu d iese n Diskrepanzen und Widersprüche n
zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Einschätzung hätte spätestens in der interdisziplinären Ge samtbeurteilung Stellung genommen werden müssen
beziehungsweise hätten die beiden Beurteilungen an dieser Stelle zueinander in Beziehung
gesetzt werden müssen .
Dies wurde indes offensichtlich unterlassen. Vielmehr wurde ohne wei tere Begründung auf die somatische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abge stellt . Dies, obwohl das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen beim Be schwerdebild der Fibromyalgie unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits einzuschätzen gewesen wäre und dabei die psychiatrische Begutachtung hätte miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 4.2), wobei die se (ab gesehen von der subjektiv geschilderten erhöhten Ermüdbarkeit sowie den ange gebenen Schmerzen)
keine psychiatrische n
Befunde (Urk. 9/77/64), keine rlei
Ak tivitäts
- und Partizipationsstörungen (Urk. 9/77/65 f.), keine psychiatrischen Di agnosen (Urk. 9/77/67) und keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/77/68 f.) ergeben und auf eine hohe Ressourcenlage (grosses privates Freundesumfeld, gute innerfamiliäre Kontakte, aktiver Tagesablauf mit Hobbies, Ausübung einer Arbeitstätigkeit) sowie das Fehlen von sozialen Belastungen (Urk. 9/77/ 61
ff., 67 f.) hingewiesen hatte.
Daraus erhellt, dass sich die Experten in der Konsensbeurteilung je separat aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht geäussert haben, ohne auch nur im Ansatz eine gesamtheitliche Einschätzung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.) . Der rheumatologische Gutach ter hatte zwar mehrfach auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung der Ressourcenlage sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens anhand eines strukturierten, normativen Prüfungsrasters hin gewiesen (vgl. Urk. 9/77/115, 116). Dennoch wurde eine derartige Indikatorenprüfung
von den Gutachtern nicht ex plizit durchgeführt und die jeweiligen Feststellungen und Einschätzungen der Gutachter nicht gegenseitig berücksichtigt. Entsprechend erscheint auch das Er gebnis nicht überzeugend
beziehungsweise es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz hoher Ressourcenlage und dem Fehlen von psychi schen und sozialen Belastungen nicht in der Lage sein sollte, in einem höheren Umfang als 50 % tätig zu sein, zumal sie die vom Rheumatologen empfohlenen Therapieoptionen, welche zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit befähigen soll ten, bereits umsetzt (leichte Ausdauer trainierende Aktivität mit Schwimmen und Nordic Walking sowie Aufenthalten in der Natur) beziehungsweise ein psychoso matisches Coaching aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht erforderlich scheint (vgl. Urk. 9/77/68, 122) . Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, den Gutachtern bezüglich dieser Ungereimtheiten und Widersprüche Rückfragen zu stellen und sie zur Klarstellung aufzufordern.
Des Weiteren fällt auf, dass sich der rheumatologische Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die aktuelle Arbeit im Verkauf bei Calida statt auf die Tätigkeit als Sterilisationsassistentin bezogen hat, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einer Rückfrage mit entsprechen dem Hinweis hätte veranlassen müssen. 4. 4
Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt da mit als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizini schen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Frage n und ins besondere zu einer gesamtheitlichen – somatisch und psychiatrisch begründeten und abgestimmten – Arbeitsfähigkeit äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Betreffend diese notwendige gesamtheitliche interdis ziplin ä re Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich der Sachverhalt als bisher vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E . 11) .
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG). Indem sie die unklaren und widersprüchlichen Angaben der Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klärte und stattdessen auf die ebenfalls un vollständige und ungenügende Einschätzung des RAD-Arztes Dr.
A.___
abstellte (Urk. 2), hat sie ihre Untersuchungspflicht und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) verletzt . 4.5
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli gen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin infolge mangel hafter Begründung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine P artei entschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stun denansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Septem ber 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling