Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, war zuletzt seit 1. März 2011 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf Abruf und laut Arbeitsvertrag vom 2 0. November 2011 danach bei dieser Gesellschaft in einem fixen Arbeitspensum zu 100 % ange stellt (Urk. 9 /1 7 /140 f.). Am 9. Dezember 2011 verletzte er sich beim Tragen einer Schaltafel am Kopf, der Schulter und am linken Handgelenk (Urk. 9 /1 7 /243, Urk. 9 /1 7 /160). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Urk. 9 /1 7 /219) und stellte diese nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9 /1 7 /4 8 -54, Urk. 9 /1 7 /28-30) mit Verfügung vom 2 7. März 2013 (Urk. 9 /1 7 /23-25) per 3 1. März 2013 ein.
Unter Angabe von durch den Unfall herbeigeführten gesundheitlichen Beein trächtigungen meldete sich der Versicherte am 2 4. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9 / 10
Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [ Urk. 9 / 40 /1-5 6 ]). Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 9 / 51). 1.2
Über den behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit der ersten IV Anmeldung stärker gewordenen Beeinträchtigungen
am 4. Juli 2016 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9 / 5 8 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklä rungen und liess
eine weitere polydisziplinäre Abklärung durchführen (Gutachten vom 2 6. August 2018 [ Urk. 9 /9 6 ]). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 9/101) verneinte sie erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente,
was durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019 . 00095 vom 9. März 2020 bestätigt wurde (Urk. 9/108). 1.3
Eine weiter e Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen reichte der Versicherte am 3. November 2021 ein (Urk. 9/118). Nach erneuten Abklärungen mit Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte wies die IV-Stelle den Anspruch mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2022 wiederum ab (Urk. 9/125). 1.4
Über seinen behandelnden Arzt med. pract. A.___, praktischer Arzt FMH, liess der Versicherte a m 2 6. Januar 2024 ein weiteres Gesuch für IV-Leistungen einreichen (Urk. 9/133). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und zog unter anderem einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) und medizi nische Berichte der behandelnden Ärzte bei. Die Unterlagen legte sie ihrem regio nalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme
vor (Urk. 9/ 139/2-4). Mit Vorbe scheid vom 3 0. Juli 2024 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 6. September 2024 fest (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. September 20 24 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 20 24 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 20 24 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
E. 4 Anlässlich der Neuanmeldung zum Leistungsbezug führte pract. med. A.___ im Bericht vom 2 6. Januar 2024 (Urk. 9/130) aus, der Beschwerdeführer müsse bezüg lich des Anspruchs auf IV-Leistungen neu beurteilt werden, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Es bestehe ein lateraler STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung mit notfallmässige r Koronarangiographie am 1 8. Dezember 202 3. Aktuell gehe
der Beschwerdeführer in eine Herzrehabilitation. 3.
E. 4.1 D er Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Verfügung vom 1 0. Februar 2022 materiell beurteilt und rechtskräftig abgewiesen. Gemäss medizinischen Akten ist seit der Neuanmeldung vom 2 6. Januar 2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2023 einen Herzinfarkt (STEMI) erlit ten hat,
welcher medikamentös behandelt wurde . Es
zeigten sich keine Rhythmusstörungen und der klinische Verlauf konnte als gut bezeichnet werden
(E. 3. 3) . Während des ambulante n
Aufbauprogramm s
vom 3 0. Januar bis 7. Mai 2024 konnten keine Beschwerden gesehen werden und
der Beschwerdeführer war auch k ardial beschwerdefrei . Er zeigte sich
leistungsfähiger, beweglicher und es wurde festgehalten, dass er sich wieder sicher er fühl t . D ie Ärzte
sahen folglich für den weiteren Verlauf lediglich die regelmässige Kontrolle der BD- und Cholesterinwerte und eine vorläufig weiterzuführende Medikation als erforderlich . Sodann empfahlen sie die Weiterführung eines regelmässig en Ausdauertraining s und sahen eine kardiologische (Verlaufs-) Kontrolle für Dezember 2024 vor (E. 3. 5).
E. 4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten;
insbesondere die Berichte der Klinik für Kardiologie des Spital s
G.___
und der I.___ (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5),
legte RAD-Ärztin Dr. H.___
nachvollziehbar dar, dass auf grund des erlittene n
Myokardinfarkt s am 1 8. Dezember 2023 ein neuer Gesund heitsschaden ausgewiesen ist, dieser aber n ach erfolgreichem Abschluss der Rehabili tation keine zusätzlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit begründet . Ein neuer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor.
Insoweit der behandelnde Arzt Dr. Z.___
auf eine weitere Verschlechterung in psychiat rischer Sicht hinweist im Sinne, dass keine Möglichkeit en mehr
bestehe n würden, Ressourcen aktivieren zu können, ist einerseits festzustellen, dass näm licher Arzt de n Beschwerdeführer b ereits anlässlich der Konsultationen im Zeit raum vom 28.
November 2012
bis 2 5. März 2013 durchgehend und auch für den weiteren Verlauf als nicht mehr arbeitsfähig erachtet e
(vgl. Urk. 9/28). Bereits im Bericht vom 9.
August 2016 (Urk. 9/63)
wurden die Diagnosen schwere rezidivie rende depressive Störung ICD-10 F33.2, anhaltende somatoforme Schmerz störung ICD-10 F45.4 und eine sich daraus entwickelte andauernde und störende Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.8 und ICD-10 F61.1 fest gehalten . Diese waren
bereits anlässlich der polydisziplinären Abklärung im Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 6. August 2018 verworfen worden (Urk. 9/96/5-6) . Im Hin blick auf die gerichtliche Überprüfungsbefugnis, die sich auf den Zeitraum bis zum Verfügung szeitpunkt vom 2 6. September 2024 beschränkt, ist auch festzu stellen, dass einerseits der von
Dr. J.___
verfasste Bericht vom 1 5. Oktober 2024 nach diesem Datum erfolgte. Eine Behandlung des Beschwerdeführers hatte erst wieder seit 1 9. August 2024 statt gefunden . E ine allfällige Verschlechterung wäre damit frühestens nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 1 5. April 2020 E. 3) und läge damit revisionsrechtlich jedenfalls ausserhalb de s vorliegend zu beurteilenden Zeit raums. Auch im vorliegenden Verfahren ist zudem der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dazu wurde b ereits im vorgängigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 9/108/14ff.) festgehalten, dass Dr. Z.___
als
auch med. pract. A.___
sich aktiv in das Verfahren eingebracht und sich mit ihren Konklusionen als Interessenver treter des Beschwerdeführers qualifiziert haben. Darauf kann verwiesen werden.
Zusammenfassend ist d amit festzuhalten, dass
es aufgrund d es Herzinfarkts vom 1 8. Dezember 2023 mit kurze n Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten zwar zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ein Gesundheits schaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.
Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verwertet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK [9/140], mit Ausnahme des Jahres 2020), ist auch nicht erstellt, dass ihn dieser Vorfall daran hindert, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen .
E. 4.3 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklä rungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
E. 5 Im Bericht der I.___ vom 2 0. Mai 2024 (Urk. 9/138 /2-3) über das Aufbauprogramm vom 3 0. Januar bis 7. Mai 2024 hielt der zuständige Arzt folgende Diagnosen fest: - A therosklerotische Herzkrankheit : Zwei-Gefäss-Erkrankung EF : 57 % - Status nach PCI RCX vom 1 8. Dezember 2023 - Status nach M I lateral Als Risikofaktoren bestünden eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus II und eine Hyperlipidämie. Der Beschwerdeführer sei über die koronare Herzkrankheit, deren Medikation, Risikofaktoren und speziell über die Ernährung informiert worden. Er habe beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können, sei kardial beschwer defrei und fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Dabei sollten die BD- und Cholesterinwerte weiterhin regelmässig kontrolliert und die Medikation vorläufig so weitergeführt werden. Die kardiologische Kontrolle sei im Dezember 2024 im Spital G.___ vorgesehen. Ein regelmässiges Ausdauer training mindestens dreimal pro Woche sollte der Beschwerdeführer weiterhin durchführen. 3.
E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff.
E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und §
E. 6 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Aktenbeur teilung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 9/139/4) fest, gemäss Abschluss bericht der I.___ sei der Beschwerdeführer bezüg lich des kardialen Gesundheitszustandes mit Status nach laterale m Myokar dinfarkt am 1 8. Dezember 2023 bei einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit Stentimplantation des Ramus circumflexus, normaler LV-Funktion (EF 57%) und hämodynamisch nicht relevanter 50%iger Stenose des RIVA beschwerdefrei. Während der Rehabilitation habe die Leistungsfähigkeit gesteigert werden kön nen und der Beschwerdeführer fühle sich sicherer . Die
Herzfunktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Der weitere Verlauf habe sich unkompliziert gezeigt und durch die ambulante Rehabilitation habe die
Leistungsfähigkeit subjektiv und objektiv gesteigert werden können .
Aus versicherungs - medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten seit 18. Dezember 2023 zu 100 %
arbeitsunfähig . Seit
Abschluss der Rehabilitation
am 7. Mai 2024
sei der Beschwerdeführer in einer körperlich
leichten bis mittel schweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig .
Weitere Abklärungen seien nicht notwen dig. 3.
E. 7 Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2024 (Urk. 3/3) aus, der Beschwer deführer komm e seit dem 19.
August 2024 wieder regelmässig «zu uns» . Es sei eine Verschlechterung und eine Chronifizierung des Zustandes und ein Ende der Möglichkeit, Ressourcen aktivieren zu können, festzustellen. Es besteh e eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit laufend. Am 1 2. Dezember 2023 (richtig : 1 8. Dezember 2023) habe der Beschwerdeführer ein en Herzinfarkt erlitten und seither hätten sich fast tägliche
panikartige Zustände verfestigt. Immer wieder gehe er in den Notfall aufgrund von Ängste n, einen weiteren Herzinfarkt zu erlei den, sobald Brust- und linke
Armschmerzen auftreten würden .
D azu führte der Behandler aus,
er habe schon in s einer Replik zum Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 9. März 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die beim Unfall entstanden en Schmerzen schwer belastet sei . Aufgrund d er langjäh rigen, chronifizierten Schmerzen sei der Beschwerdeführer psychisch in einen patholo gischen Zustand geraten und es sei daher von einer andauernden Persönlichkeits änderung F62.8 auszugehen. Daneben bestünden die Diagnosen eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und eine Panikstörung (Herzpanik : F41.0). 4.
E. 8 . Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00616 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, war zuletzt seit 1. März 2011 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf Abruf und laut Arbeitsvertrag vom 2 0. November 2011 danach bei dieser Gesellschaft in einem fixen Arbeitspensum zu 100 % ange stellt (Urk. 9 /1 7 /140 f.). Am 9. Dezember 2011 verletzte er sich beim Tragen einer Schaltafel am Kopf, der Schulter und am linken Handgelenk (Urk. 9 /1 7 /243, Urk. 9 /1 7 /160). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Urk. 9 /1 7 /219) und stellte diese nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9 /1 7 /4 8 -54, Urk. 9 /1 7 /28-30) mit Verfügung vom 2 7. März 2013 (Urk. 9 /1 7 /23-25) per 3 1. März 2013 ein.
Unter Angabe von durch den Unfall herbeigeführten gesundheitlichen Beein trächtigungen meldete sich der Versicherte am 2 4. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9 / 10
Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [ Urk. 9 / 40 /1-5 6 ]). Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 9 / 51). 1.2
Über den behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit der ersten IV Anmeldung stärker gewordenen Beeinträchtigungen
am 4. Juli 2016 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9 / 5 8 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklä rungen und liess
eine weitere polydisziplinäre Abklärung durchführen (Gutachten vom 2 6. August 2018 [ Urk. 9 /9 6 ]). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 9/101) verneinte sie erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente,
was durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019 . 00095 vom 9. März 2020 bestätigt wurde (Urk. 9/108). 1.3
Eine weiter e Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen reichte der Versicherte am 3. November 2021 ein (Urk. 9/118). Nach erneuten Abklärungen mit Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte wies die IV-Stelle den Anspruch mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2022 wiederum ab (Urk. 9/125). 1.4
Über seinen behandelnden Arzt med. pract. A.___, praktischer Arzt FMH, liess der Versicherte a m 2 6. Januar 2024 ein weiteres Gesuch für IV-Leistungen einreichen (Urk. 9/133). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und zog unter anderem einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) und medizi nische Berichte der behandelnden Ärzte bei. Die Unterlagen legte sie ihrem regio nalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme
vor (Urk. 9/ 139/2-4). Mit Vorbe scheid vom 3 0. Juli 2024 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 6. September 2024 fest (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. September 20 24 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 20 24 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 20 24 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.2.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leistun gen der Invalidenversicherung damit, dass die Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 2. Dezember 2023 in seiner Arbeits fähigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. G emäss Akten bestehe ab Mai 2024 eine Arbeitsfähig keit von 100 %, wobei d em Beschwerdeführer aus versicherungs medizinischer Sicht
eine angepasste Tätigkeit (körperlich
leichte bis mittelschwere) zumutbar sei . Eine längerfristige gesundheitliche Einschränkung oder eine solche, die sich dauerhaft auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, liege nicht vor. Ab Mai 2024 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bereits während der früheren IV Verfahren unter zahlreichen somatischen Beschwerden gelitten, insbesondere unter Schulter- und Rückenbeschwerden. An diesen habe sich nichts Wesentli ches geändert. Er leide aber seit längerer Zeit auch unter Bluthochdruck und damit verbundenen Herzproblemen. Diese kardialen Probleme hätten sich seit dem Abschluss des letzten IV-Verfahrens verschlimmert und er habe am 18.
Dezember 2023 einen Herzinfarkt erlitten.
Wesentlich sei auch die psychische Situation, wobei er seit geraumer Zeit in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Behandler seien zwar bereits in den früheren IV-Verfahren von einer schweren depressiven Störung ausgegangen und hätten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerden hätten sich indessen
im Sinne einer Chronifizierung des Zustandes verschlechtert . D ie Möglichkeit,
Ressourcen aktivieren zu können, sei nicht mehr vorhanden . D er
Herzinfarkt von Dezember 2023 müsse als neu berücksichtigt werden und s either hätten sich fast tägliche
panikartige Zustände verfestigt . Diagnos tisch sei von einer sonstigen anderen andauernden Persönlichkeits änderung und weiter von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer Panikstörung auszugehen .
Der Abklärungs pflicht sei nicht g enüge getan worden und es dränge sich eine unabhängige Begut achtung der kardiologischen
und der psychischen Situation auf. 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 9/108) wurde basierend auf dem als beweiswertig anerkannten polydisziplinäre n
Gutachten der MEDAS B.___ vom 16. August 2018 folgende Diagnosen festgehalten (E. 3.4 .1) :
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Relativ frische SLAP-Läsion (Typ IV) mit Einstrahlung in den Bizepsanker, assoziiert mit einer Partialruptur der langen Bizepssehne und Tendino pathie der Supraspinatussehne - Zustand nach Handgelenksdistorsion links und Schulterdistorsion links am 9. Dezember 2011 bei geringen degenerativen Veränderungen und einer chronischen Partialruptur des SL-Bandes ohne Hinweise auf eine Instabilität des linken Handgelenkes Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (körperliche und psychische Belastung, Mangel an Entspannung, sozialer Rol lenkonflikt, Stress, anderenorts nicht klassifiziert Z73) - sowie andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen Segment degenerationen C2/3 und C3/4, foraminal leichtgradige Spinal kanalstenose C3/4 ohne Neurokompression nach zweimaliger Distorsion am 9. Dezember 2011 sowie vom 20. /21. Mai 2012 - Ausgeprägte myofasziale Begleitbefunde, deutliche Muskeldysbalance bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem leichten Rundrücken und Hohlkreuz - Folgenlos verheilte, alte Kontusion des rechten Kniegelenkes bei fraglicher Meniskopathie und arthroskopischer Sanierung ca. 2009 (2005) - Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit geringen degenerativen Ver änderungen des medialen Meniskus bei leichter O-Beinfehlstellung beidseits - Lumbalsyndrom mit diskreten degenerativen Veränderungen L3 und L4 - Schulter-Arm-Syndrom links mit feinem Einriss des Bizepssehnenankers an der Unterkante und Labrumeinriss an der inferioren Zirkumferenz bei intakter Drehmanschette. - Ganglion des vierten Strecksehnenfaches linke Hand - Arterielle Hypertonie mit Erstdiagnose (ED) 2011 (derzeit im Normbereich) - Asthma Bronchiale (ED 05/2015, unter Therapie ohne relevante Sympto matik). - Reflux-Krankheit (ED 2011), derzeit keine Beschwerden - Nikotinkonsum seit dem 20. Lebensjahr - Thalassämie minor (ED ca. 2015), früher Eisensupplementation, derzeit keine weitere Therapie - «Herzerkrankung» (ED 2015), seit Einnahme von Aspirin Cardio und Concor 5mg keine Herzbeschwerden mehr nach Belastung - Rezidivierende synkopale Ereignisse bislang unklarer Ursache seit Jahren, eine spezifische Therapie werde nicht durchgeführt (DD vasovagal, orthosta tisch)
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,
d ie somatischen und orthopädischen Diag nosen begründe te n zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der kör perlich schweren Tätigkeit als Eisenleger (Arbeitsfähigkeit ganztägig, aber nur 30 % leistungsfähig), wogegen l eidensadaptierte Tätigkeiten vollumfänglich möglich seien (Arbeitsfähigkeit 100 %, E. 3.4.2) .
Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung zeigten die Experten auf, dass der Beschwerdeführer die psychischen Beschwerden mit Stress und psychosozialen Belastungen begründe, die vor allem seit seinem zweiten Unfall bestünden. Dabei beklage er sich vornehmlich über somatische Beschwerden, in psychischer Hin sicht aber auch über Konzentrationsprobleme, jedoch speziell über finanzielle Schwierigkeiten. Zum therapeutischen Effekt berichte er und auch sein Psychiater von einer vollständigen Therapieresistenz, ohne jemals eine psychiatrische Hospi talisation erwogen zu haben. Auch sonst schienen die psychiatrischen therapeu tischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestellten Diagnosen zu korrelieren und es scheine auch, dass er die empfohlenen Entspannungsübungen nie bewusst mitgemacht habe, obwohl darauf in psychiat rischen Schreiben Bezug genommen worden sei. Dabei seien auch dem früheren Gutachten (der MEDAS C.___) keine relevanten affektiven Störungen zu entnehmen und Hinweise für relevante somatoforme Störungen würden sich weder aus dem Verlauf noch aktuell ergeben. Bis auf leichte narzisstische Züge bestünden biografisch auch keine bedeutsamen Auffälligkeiten der Primärper sönlichkeit. Es zeigten sich weder im Verlauf noch aktuell Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung der Wahrnehmung, des Verhaltens und des Denkens im Hinblick auf die Umwelt und die eigene Person. Bei einer so schweren und in allen Bereichen relevanten Persönlichkeitsstörung wäre ein unflexibles und unangepasstes Verhalten zu erwarten. Alle diese Voraussetzungen fehlten jedoch beim Beschwerdeführer. Es bestehe bei ihm kein sozialer Rückzug, keine andauernde feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, kein andau erndes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein andauerndes Gefühl von Nervosität oder innerer Anspannung. Es seien keine Entfremdungsgefühle auszumachen und eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit als Folge einer Persönlichkeitsveränderung liege nicht vor. Eine Persönlichkeits veränderung könne weder in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkran kungen gebracht, noch durch eine Gehirnschädigung erklärt werden und es könne auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, die der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen wäre. Es bestünden aber auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichung und wahrscheinlich auch Aggravation, was sich vor allem aus den anamnestischen Angaben zur Befind lichkeit und zum eigenen Aktivitätenniveau im Alltag ergebe .
I n therapeutischer Hinsicht seien zudem
Zweifel angebracht, ob die ärztlich verordneten Medika mente auch regelmässig eingenommen w ü rden. Auch die Angaben zur kogni tiven Störung seien gemäss auffälligem REY-Memory-Test nicht nachvollziehbar und es dürfe vielmehr eine negative Leistungsverzerrung angenommen werden. Von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (E. 3.4.3) .
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest, aktuell bestehe für die körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger, wie bereits im Gutachten von 2014 festgehalten, bis zur Abheilung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Nach Abheilung der akuten Schultererkrankung sei davon auszugehen, dass die jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu einem geringen Teil wieder erlangt
werden könne; dies hänge allerdings davon ab, ob in Kürze der operative Eingriff durchgeführt werde und es zu einem komplikationslosen Verlauf komme. Es sei dann zwar ganztägige Präsenz möglich, aber die Leistungsfähigkeit bleibe hochgradig vermindert mit verbleibender Leistungsfähigkeit von ca. 30 % (Gesamt arbeitsfähigkeit 30 %). Aus psychischen und internistischen Gründen würden aktuell wie auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen (E. 3.4.4) . 3. 2
I m Verfügungszeitpunkt vom 1 0. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. D.___ ab, welche in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/123/ 3- 4) festgehalten hatte, Ausgangslage sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasst er Tätigkeit nach Ausheilung des rechten Schultergelenks. Zu berücksichtigen seien die Berichte des Spitals E.___
über die Schulterarthroskopie rechts mit
regelrechtem Ver lauf, die Berichte der Herzpraxis K.___, die
keine wesentlichen Pathologien für die Arbeitsfähigkeit aufzeig t en,
der Bericht der Praxis von Dr. F.___,
welcher Schulter beschwerden links
festhalte, d ie Bericht e des Spital s
G.___ sowie d ie
MRI s der linken Schulter, die eine
diskrete Tendinopathie des M. supraspinatus li nks zeigten. Im Weiteren wurde auf d ie Schulterarthroskopie link s vom 10.
Dezember 2019, die undislozierte Schaftfraktur Dig rechts am 1 2. Februar 2021 und das Arthro-MRI bei unveränderten Schulterschmerzen links ohne Operationsin dikation
hingewiesen (vgl. Urk. 9/122/108-109) .
Die RAD-Ärztin hielt dazu fest, eine wesentlich e, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit einschränkende Veränderung des somatischen Gesundheits zustandes würde sich daraus nicht ergeben . Bei gute m Verlauf bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für drei bis sechs Wochen nach der Arthroskopie. Für eine ganztags umsetzbare Tätigkeit bestehe eine
Einschränkung der Leistungs fähigkeit durch vermehrte Pausen aufgrund der Schmerzsymptomatik. Eine Frak tur im Bereich des rechten kleinen Fingers heil e meist komplikationslos aus und
begründe keine mehr als sechs wöchige Arbeitsunfähigkeit. 3. 3
Im Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Spital s
G.___ vom 18.
Dezember 2023 (Urk. 9/135/13-15) über die Notfal l behandlung vom gleichen Tag führte der zuständige Arzt aus, die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers sei bei plötzlich einsetzenden sternalen sowie linksthorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm erfolgt. Klinisch habe eine leichte epigastrische Druckdolenz bei sonst unauffälligem Status
i mponiert . I m EKG habe sich eine ST Senkung in der Ableitung III sowie progrediente ST-Hebungen in I und aVL objek tivier en
lassen,
sodass im Rahmen des STEM I eine medikamentöse Therapie etabliert worden sei. Es hätten sich keine Rhythmusstörungen gezeigt (S. 1 f.) . N ach lateralem STEMI habe insgesamt ein guter klinischer Verlauf bestanden und zur Beurteilung der verbliebenen mittleren RIVA-Stenose sei eine MRI Untersuchung geplant worden und in der Zwischenzeit
die Anmeldung zur ambu lanten Rehabilitation im Spital
E.___ erfolgt . 3. 4
Anlässlich der Neuanmeldung zum Leistungsbezug führte pract. med. A.___ im Bericht vom 2 6. Januar 2024 (Urk. 9/130) aus, der Beschwerdeführer müsse bezüg lich des Anspruchs auf IV-Leistungen neu beurteilt werden, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Es bestehe ein lateraler STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung mit notfallmässige r Koronarangiographie am 1 8. Dezember 202 3. Aktuell gehe
der Beschwerdeführer in eine Herzrehabilitation. 3. 5
Im Bericht der I.___ vom 2 0. Mai 2024 (Urk. 9/138 /2-3) über das Aufbauprogramm vom 3 0. Januar bis 7. Mai 2024 hielt der zuständige Arzt folgende Diagnosen fest: - A therosklerotische Herzkrankheit : Zwei-Gefäss-Erkrankung EF : 57 % - Status nach PCI RCX vom 1 8. Dezember 2023 - Status nach M I lateral Als Risikofaktoren bestünden eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus II und eine Hyperlipidämie. Der Beschwerdeführer sei über die koronare Herzkrankheit, deren Medikation, Risikofaktoren und speziell über die Ernährung informiert worden. Er habe beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können, sei kardial beschwer defrei und fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Dabei sollten die BD- und Cholesterinwerte weiterhin regelmässig kontrolliert und die Medikation vorläufig so weitergeführt werden. Die kardiologische Kontrolle sei im Dezember 2024 im Spital G.___ vorgesehen. Ein regelmässiges Ausdauer training mindestens dreimal pro Woche sollte der Beschwerdeführer weiterhin durchführen. 3. 6
RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Aktenbeur teilung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 9/139/4) fest, gemäss Abschluss bericht der I.___ sei der Beschwerdeführer bezüg lich des kardialen Gesundheitszustandes mit Status nach laterale m Myokar dinfarkt am 1 8. Dezember 2023 bei einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit Stentimplantation des Ramus circumflexus, normaler LV-Funktion (EF 57%) und hämodynamisch nicht relevanter 50%iger Stenose des RIVA beschwerdefrei. Während der Rehabilitation habe die Leistungsfähigkeit gesteigert werden kön nen und der Beschwerdeführer fühle sich sicherer . Die
Herzfunktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Der weitere Verlauf habe sich unkompliziert gezeigt und durch die ambulante Rehabilitation habe die
Leistungsfähigkeit subjektiv und objektiv gesteigert werden können .
Aus versicherungs - medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten seit 18. Dezember 2023 zu 100 %
arbeitsunfähig . Seit
Abschluss der Rehabilitation
am 7. Mai 2024
sei der Beschwerdeführer in einer körperlich
leichten bis mittel schweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig .
Weitere Abklärungen seien nicht notwen dig. 3. 7
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2024 (Urk. 3/3) aus, der Beschwer deführer komm e seit dem 19.
August 2024 wieder regelmässig «zu uns» . Es sei eine Verschlechterung und eine Chronifizierung des Zustandes und ein Ende der Möglichkeit, Ressourcen aktivieren zu können, festzustellen. Es besteh e eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit laufend. Am 1 2. Dezember 2023 (richtig : 1 8. Dezember 2023) habe der Beschwerdeführer ein en Herzinfarkt erlitten und seither hätten sich fast tägliche
panikartige Zustände verfestigt. Immer wieder gehe er in den Notfall aufgrund von Ängste n, einen weiteren Herzinfarkt zu erlei den, sobald Brust- und linke
Armschmerzen auftreten würden .
D azu führte der Behandler aus,
er habe schon in s einer Replik zum Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 9. März 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die beim Unfall entstanden en Schmerzen schwer belastet sei . Aufgrund d er langjäh rigen, chronifizierten Schmerzen sei der Beschwerdeführer psychisch in einen patholo gischen Zustand geraten und es sei daher von einer andauernden Persönlichkeits änderung F62.8 auszugehen. Daneben bestünden die Diagnosen eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und eine Panikstörung (Herzpanik : F41.0). 4. 4.1
D er Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Verfügung vom 1 0. Februar 2022 materiell beurteilt und rechtskräftig abgewiesen. Gemäss medizinischen Akten ist seit der Neuanmeldung vom 2 6. Januar 2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2023 einen Herzinfarkt (STEMI) erlit ten hat,
welcher medikamentös behandelt wurde . Es
zeigten sich keine Rhythmusstörungen und der klinische Verlauf konnte als gut bezeichnet werden
(E. 3. 3) . Während des ambulante n
Aufbauprogramm s
vom 3 0. Januar bis 7. Mai 2024 konnten keine Beschwerden gesehen werden und
der Beschwerdeführer war auch k ardial beschwerdefrei . Er zeigte sich
leistungsfähiger, beweglicher und es wurde festgehalten, dass er sich wieder sicher er fühl t . D ie Ärzte
sahen folglich für den weiteren Verlauf lediglich die regelmässige Kontrolle der BD- und Cholesterinwerte und eine vorläufig weiterzuführende Medikation als erforderlich . Sodann empfahlen sie die Weiterführung eines regelmässig en Ausdauertraining s und sahen eine kardiologische (Verlaufs-) Kontrolle für Dezember 2024 vor (E. 3. 5). 4.2
Gestützt auf die medizinischen Akten;
insbesondere die Berichte der Klinik für Kardiologie des Spital s
G.___
und der I.___ (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5),
legte RAD-Ärztin Dr. H.___
nachvollziehbar dar, dass auf grund des erlittene n
Myokardinfarkt s am 1 8. Dezember 2023 ein neuer Gesund heitsschaden ausgewiesen ist, dieser aber n ach erfolgreichem Abschluss der Rehabili tation keine zusätzlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit begründet . Ein neuer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor.
Insoweit der behandelnde Arzt Dr. Z.___
auf eine weitere Verschlechterung in psychiat rischer Sicht hinweist im Sinne, dass keine Möglichkeit en mehr
bestehe n würden, Ressourcen aktivieren zu können, ist einerseits festzustellen, dass näm licher Arzt de n Beschwerdeführer b ereits anlässlich der Konsultationen im Zeit raum vom 28.
November 2012
bis 2 5. März 2013 durchgehend und auch für den weiteren Verlauf als nicht mehr arbeitsfähig erachtet e
(vgl. Urk. 9/28). Bereits im Bericht vom 9.
August 2016 (Urk. 9/63)
wurden die Diagnosen schwere rezidivie rende depressive Störung ICD-10 F33.2, anhaltende somatoforme Schmerz störung ICD-10 F45.4 und eine sich daraus entwickelte andauernde und störende Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.8 und ICD-10 F61.1 fest gehalten . Diese waren
bereits anlässlich der polydisziplinären Abklärung im Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 6. August 2018 verworfen worden (Urk. 9/96/5-6) . Im Hin blick auf die gerichtliche Überprüfungsbefugnis, die sich auf den Zeitraum bis zum Verfügung szeitpunkt vom 2 6. September 2024 beschränkt, ist auch festzu stellen, dass einerseits der von
Dr. J.___
verfasste Bericht vom 1 5. Oktober 2024 nach diesem Datum erfolgte. Eine Behandlung des Beschwerdeführers hatte erst wieder seit 1 9. August 2024 statt gefunden . E ine allfällige Verschlechterung wäre damit frühestens nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 1 5. April 2020 E. 3) und läge damit revisionsrechtlich jedenfalls ausserhalb de s vorliegend zu beurteilenden Zeit raums. Auch im vorliegenden Verfahren ist zudem der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dazu wurde b ereits im vorgängigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 9/108/14ff.) festgehalten, dass Dr. Z.___
als
auch med. pract. A.___
sich aktiv in das Verfahren eingebracht und sich mit ihren Konklusionen als Interessenver treter des Beschwerdeführers qualifiziert haben. Darauf kann verwiesen werden.
Zusammenfassend ist d amit festzuhalten, dass
es aufgrund d es Herzinfarkts vom 1 8. Dezember 2023 mit kurze n Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten zwar zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ein Gesundheits schaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.
Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verwertet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK [9/140], mit Ausnahme des Jahres 2020), ist auch nicht erstellt, dass ihn dieser Vorfall daran hindert, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen . 4.3
Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklä rungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 8 und Urk. 3/4). Demzufolge ist dem Beschwerde führer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche mit Fr. 2'400.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8 . Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef